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Document 02020R0464-20211125
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/464 of 26 March 2020 laying down certain rules for the application of Regulation (EU) 2018/848 of the European Parliament and of the Council as regards the documents needed for the retroactive recognition of periods for the purpose of conversion, the production of organic products and information to be provided by Member States (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02020R0464 — DE — 25.11.2021 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/464 DER KOMMISSION vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 098 vom 31.3.2020, S. 2) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2042 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2020 |
L 420 |
9 |
14.12.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1849 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2021 |
L 374 |
10 |
22.10.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1921 DER KOMMISSION vom 4. November 2021 |
L 391 |
41 |
5.11.2021 |
Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/464 DER KOMMISSION
vom 26. März 2020
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
UMSTELLUNG
Artikel 1
Für die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums vorzulegende Dokumente
Für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 legt der Unternehmer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird und in dem der Betrieb dieses Unternehmers dem Kontrollsystem unterliegt, nachstehende Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass die Landparzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren, die während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind:
Karten, auf denen jede Landparzelle klar ausgewiesen ist, die Gegenstand des Antrags auf rückwirkende Anerkennung ist, sowie Informationen über die Gesamtflächen dieser Landparzellen und gegebenenfalls über Art und Umfang der laufenden Produktion und, soweit verfügbar, die entsprechenden geografischen Koordinaten;
die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführte detaillierte Risikoanalyse zur Bewertung, ob eine Landparzelle, die Gegenstand des Antrags auf rückwirkende Anerkennung ist, während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurde, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, wobei insbesondere die Größe der Gesamtflächen, auf die sich der Antrag bezieht, und die in diesem Zeitraum auf jeder Landparzelle, auf die sich der Antrag bezieht, angewandten landwirtschaftlichen Produktionstechniken zu berücksichtigen sind;
die Ergebnisse der von akkreditierten Laboratorien vorgenommenen Laboranalysen von Boden- und/oder Pflanzenproben, die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf jeder Landparzelle entnommen hat, bei der im Zuge der detaillierten Risikoanalyse gemäß Buchstabe b festgestellt wurde, dass das Risiko einer Kontamination aufgrund der Behandlung mit Erzeugnissen und Stoffen besteht, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;
einen Inspektionsbericht der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Anschluss an eine physische Inspektion des Unternehmers zur Überprüfung der Plausibilität der Informationen über die Landparzellen, die Gegenstand des Antrags auf rückwirkende Anerkennung sind;
alle sonstigen relevanten Unterlagen, die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Bewertung des Antrags auf rückwirkende Anerkennung für erforderlich hält;
eine abschließende schriftliche Erklärung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, aus der hervorgeht, ob eine rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums als Teil des Umstellungszeitraums gerechtfertigt ist, und in der für jede betroffene Landparzelle angegeben ist, ab wann sie als ökologisch/biologisch betrachtet wird, und die Gesamtflächen der Landparzellen genannt wird, für die eine rückwirkende Anerkennung eines Zeitraums gilt.
KAPITEL II
TIERHALTUNG
ABSCHNITT 1
RINDER, SCHAFE, ZIEGEN UND EQUIDEN
Artikel 2
Mindestdauer der Fütterung mit Muttermilch
Die in Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Mindestdauer, für die die Tiere während der Säugeperiode vorzugsweise mit Muttermilch zu füttern sind, beträgt:
bei Rindern und Equiden 90 Tage ab der Geburt;
bei Schafen und Ziegen 45 Tage ab der Geburt.
Artikel 3
Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen
Für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden sind die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen in Anhang I Teil I festgelegt.
Artikel 4
Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf die Mindeststallflächen
Mindestens die Hälfte der in Anhang I Teil I für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden festgelegten Mindeststallflächen muss in fester Bauweise ausgeführt sein, d. h., es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.
ABSCHNITT 2
GEWEIHTRÄGER
Artikel 5
Mindestdauer der Fütterung mit Muttermilch
Die in Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Mindestdauer, für die Geweihträger während der Säugeperiode vorzugsweise mit Muttermilch zu füttern sind, beträgt 90 Tage ab der Geburt.
Artikel 6
Besatzdichte und Mindestaußenflächen
Für Geweihträger sind die Besatzdichte und die Mindestaußenflächen in Anhang I Teil II festgelegt.
Artikel 7
Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf Außenanlagen oder Gehege
Artikel 8
Anforderungen in Bezug auf den Bewuchs und die Merkmale von Schutzvorrichtungen und Freigelände
ABSCHNITT 3
SCHWEINE
Artikel 9
Mindestdauer der Fütterung mit Muttermilch
Die in Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Mindestdauer, für die die Ferkel während der Säugeperiode vorzugsweise mit Muttermilch zu füttern sind, beträgt 40 Tage ab der Geburt.
Artikel 10
Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen
Für Schweine sind die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen in Anhang I Teil III festgelegt.
Artikel 11
Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen
Sowohl die Mindeststallflächen als auch die Mindestaußenflächen gemäß Anhang I Teil III müssen mindestens zur Hälfte in fester Bauweise ausgeführt sein, d. h., es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.
Artikel 12
Anforderungen in Bezug auf den Bewuchs und die Merkmale von Freigelände
ABSCHNITT 4
GEFLÜGEL
Artikel 13
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Mastgeflügel“: Geflügel, das zur Fleischerzeugung bestimmt ist;
„Herde“: im Zusammenhang mit Stallabteilen in Geflügelställen: eine Gruppe von Tieren, die zusammen gehalten werden, nicht mit anderen Geflügelarten gemischt werden und über ihre eigenen Stall- und Außenflächen verfügen;
„Bruderhahn“: männliches Tier aus Legehennenlinien, das zur Fleischerzeugung bestimmt ist;
„Poularde“: weibliches Tier der Art Gallus gallus, das zur Fleischerzeugung bestimmt ist und im Alter von mindestens 120 Tagen geschlachtet wird.
Artikel 14
Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen
Für Geflügel sind die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen in Anhang I Teil IV festgelegt.
Artikel 15
Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf Geflügelställe
Geflügelställe müssen so gebaut sein, dass alle Tiere einfachen Zugang zu Freigelände haben. Hierfür gelten folgende Vorschriften:
die Außenbegrenzungen des Geflügelstalls müssen über Ein- und Ausflugklappen verfügen, über die ein direkter Zugang zu Freigelände gegeben ist;
jede Ein- und Ausflugklappe muss eine den Tieren angemessene Größe aufweisen;
die Ein- und Ausflugklappen müssen für die Tiere hindernisfrei zugänglich sein;
die Länge der Ein- und Ausflugklappen in den Außenbegrenzungen des Geflügelstalls muss zusammengerechnet mindestens 4 m je 100 m2 der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen;
befinden sich die Ein- und Ausflugklappen nicht in Höhe des Bodens, ist eine Rampe anzubringen.
Für Geflügelställe mit Veranden gelten folgende Vorschriften:
die Begrenzungen zwischen Innenbereich und Veranda sowie zwischen Veranda und Freigelände müssen Ein- und Ausflugklappen aufweisen, sodass die Tiere einfachen Zugang zur Veranda bzw. zum Freigelände haben;
die Länge der Ein- und Ausflugklappen zwischen dem Innenbereich und der Veranda muss zusammengerechnet mindestens 2 m je 100 m2 der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen, und die Länge der Ein- und Ausflugklappen zwischen der Veranda und dem Freigelände muss zusammengerechnet mindestens 4 m je 100 m2 der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen;
die nutzbare Fläche der Veranda darf bei der Berechnung der Besatzdichte, der Mindeststallflächen und der Mindestaußenflächen, die in Anhang I Teil IV festgelegt sind, nicht berücksichtigt werden. Ein zusätzlicher überdachter Außenbereich eines für Geflügel bestimmten Gebäudes, der so isoliert ist, dass dort kein Außenklima herrscht, kann jedoch bei der Berechnung der in Anhang I Teil IV festgelegten Besatzdichte und Mindeststallflächen berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
er ist rund um die Uhr uneingeschränkt zugänglich;
er entspricht den Anforderungen von Anhang II Teil II Nummern 1.6.1 und 1.6.3 der Verordnung (EU) 2018/848;
er erfüllt dieselben Anforderungen an Ein- und Ausflugklappen, wie sie gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes für Veranden gelten;
die nutzbare Fläche der Veranda darf nicht in die in Anhang II Teil II Nummer 1.9.4.4 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Gesamtnutzfläche von Ställen für die Geflügelmast eingerechnet werden.
Für Geflügelställe mit mehreren getrennten Stallabteilen zur Haltung mehrerer Herden gelten folgende Vorschriften:
durch die Stallabteile muss gewährleistet sein, dass der Kontakt mit anderen Herden eingeschränkt ist und dass sich Tiere aus verschiedenen Herden im Geflügelstall nicht mischen können;
pro Stallabteil eines Geflügelstalls gelten folgende Obergrenzen für die Herdengröße:
3000 Elterntiere der Art Gallus gallus;
10 000 Junghennen;
4800 Masttiere der Art Gallus gallus;
2500 Kapaune;
4000 Poularden;
2500 Truthühner;
2500 Gänse;
3200 männliche Pekingenten oder 4000 weibliche Pekingenten;
3200 männliche Barbarieenten oder 4000 weibliche Barbarieenten;
3200 männliche Mulard-Enten oder 4000 weibliche Mulard-Enten;
5200 Perlhühner;
die Stallabteile für anderes Mastgeflügel als Gallus gallus müssen durch feste Trennwände abgetrennt sein; durch diese festen Trennwände muss für jedes Stallabteil des Geflügelstalls eine vollständige räumliche Trennung vom Boden bis zur Decke gegeben sein;
die Stallabteile für Elterntiere der Art Gallus gallus, Legehennen, Junghennen, Brüderhähne und Mastgeflügel der Art Gallus gallus müssen durch feste oder halbgeschlossene Trennwände oder durch Netze oder Maschendraht abgetrennt werden.
In Geflügelställen dürfen Mehretagen-Systeme zum Einsatz kommen. Hierfür gelten folgende Vorschriften:
Mehretagen-Systeme dürfen nur für Elterntiere der Art Gallus gallus‚ für Legehennen, für Junghennen für die künftige Eierproduktion, für Junghennen für die künftige Produktion von Elterntieren und für Bruderhähne verwendet werden;
Mehretagen-Systeme dürfen einschließlich der Bodenfläche nicht mehr als drei Ebenen nutzbarer Fläche aufweisen;
die erhöhten Ebenen müssen so gebaut sein, dass keine Exkremente auf die sich darunter befindlichen Tiere fallen können, und müssen mit einem effizienten System zur Entmistung ausgestattet sein;
auf allen Ebenen muss eine einfache Kontrolle der Tiere möglich sein;
in Mehretagen-Systemen muss gewährleistet sein, dass sich alle Tiere frei und leicht zwischen den verschiedenen Ebenen und Bereichen bewegen können;
Mehretagen-Systeme müssen so gebaut sein, dass alle Tiere gleichermaßen einfachen Zugang zu Freigelände haben.
Artikel 16
Anforderungen in Bezug auf den Bewuchs und die Merkmale von Freigelände
ABSCHNITT 5
KANINCHEN
Artikel 17
Mindestdauer der Fütterung mit Muttermilch
Die in Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Mindestdauer, für die die Kaninchen während der Säugeperiode vorzugsweise mit Muttermilch zu füttern sind, beträgt 42 Tage ab der Geburt.
Artikel 18
Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen
Für Kaninchen sind die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen in Anhang I Teil V festgelegt.
Artikel 19
Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf mobile und feste Ställe
Artikel 20
Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf die Stallflächen und die Außenflächen
Die Stallfläche in festen und mobilen Ställen muss so gebaut sein, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
ausreichende Höhe, sodass alle Kaninchen darin mit aufgerichteten Ohren stehen können;
Möglichkeit der Unterbringung verschiedener Gruppen von Kaninchen und des gemeinsamen Übergangs eines Wurfes in die Mastphase;
Möglichkeit, Rammler sowie trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen aus spezifischen Tierschutzgründen und für einen begrenzten Zeitraum von der Gruppe zu trennen, unter der Bedingung, dass der Blickkontakt mit anderen Kaninchen weiterhin gegeben ist;
Möglichkeit für das weibliche Kaninchen, sich vom Nest zu entfernen und zum Nest zurückzukehren, um den Nachwuchs zu säugen;
folgende Ausstattung:
überdachte Unterstände, einschließlich dunkler Verstecke, in ausreichender Zahl für alle Kategorien von Kaninchen;
Zugang zu Nestern für alle weiblichen Tiere mindestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und mindestens solange, wie sie ihre Jungen säugen;
ausreichende Zahl von Nestern für Jungtiere, wobei mindestens ein Nest pro säugendem Muttertier mit Jungen vorhanden sein muss;
Material zum Benagen für die Kaninchen.
Die Außenfläche in Einrichtungen mit festen Ställen muss so gebaut sein, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
erhöhte Plattformen in ausreichender Zahl, die gleichmäßig über die Mindestfläche verteilt sind;
mit Zäunen eingezäunt, die so hoch und so tiefreichend sind, dass keine Tiere entkommen können, indem sie sie überspringen oder sich darunter durchgraben;
im Falle einer befestigten Außenfläche einfacher Zugang zu dem Teil des Auslaufs mit Bewuchs. Besteht ein solcher einfacher Zugang nicht, darf die befestigte Fläche nicht in die Berechnung der Mindestaußenflächen einbezogen werden;
folgende Ausstattung:
überdachte Unterstände, einschließlich dunkler Verstecke, in ausreichender Zahl für alle Kategorien von Kaninchen;
Material zum Benagen für die Kaninchen.
Artikel 21
Anforderungen in Bezug auf den Bewuchs und die Merkmale von Freigelände
KAPITEL III
AQUAKULTURTIERE
Artikel 22
Detaillierte Vorschriften für Aquakulturtiere je Art oder Artengruppe
Unternehmer, die Aquakulturtiere produzieren, müssen die je Art oder Artengruppe in Anhang II festgelegten detaillierten Vorschriften über die Besatzdichte und die besonderen Merkmale der Produktions- und Haltungssysteme einhalten.
KAPITEL IV
VERARBEITETE LEBENS- UND FUTTERMITTEL
Artikel 23
In der Lebensmittelverarbeitung zugelassene Verfahren
Unbeschadet Anhang II Teil VI Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sind Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren zulässig, wenn sie zur Aufbereitung ökologischer/biologischer Ausgangsstoffe verwendet werden:
bei in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 genannten Erzeugnissen, sofern der Einsatz dieser Verfahren erforderlich ist, damit die betreffenden Erzeugnisse die Anforderungen der genannten Verordnung und der auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakte erfüllen, oder
bei unter die Richtlinie 2006/125/EG fallenden Erzeugnissen, sofern der Einsatz dieser Verfahren erforderlich ist, um die Anforderungen der genannten Richtlinie zu erfüllen.
Die Kommission veröffentlicht regelmäßig alle Anträge gemäß Unterabsatz 1.
Artikel 24
In der Futtermittelverarbeitung zugelassene Verfahren
Die Kommission veröffentlicht regelmäßig alle Anträge gemäß Unterabsatz 1.
KAPITEL V
INFORMATIONEN ZUR VERFÜGBARKEIT AUF DEM MARKT VON ÖKOLOGISCHEM/BIOLOGISCHEM PFLANZENVERMEHRUNGSMATERIAL UND UMSTELLUNGSPFLANZENVERMEHRUNGSMATERIAL, ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN TIEREN UND ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN JUVENILEN AQUAKULTURTIEREN
Artikel 25
Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen
KAPITEL VI
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Übergangsbestimmungen
Artikel 27
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
VORSCHRIFTEN FÜR DIE BESATZDICHTE, DIE MINDESTSTALLFLÄCHEN UND DIE MINDESTAUßENFLÄCHEN FÜR TIERE GEMÄß KAPITEL II
Teil I: Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden gemäß Artikel 3
1. Rinder
|
Stallfläche (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche) |
Außenfläche (Freigelände, auf dem sich die Tiere bewegen können, ausgenommen Weideflächen) |
|
|
Mindestlebendgewicht (kg) |
m2 pro Tier |
m2 pro Tier |
►C1 — ◄ |
bis zu 100 |
1,5 |
1,1 |
bis zu 200 |
2,5 |
1,9 |
|
bis zu 350 |
4,0 |
3 |
|
über 350 |
5, mindestens 1 m2 pro 100 kg |
3,7, mindestens 0,75 m2 pro 100 kg |
|
Milchkühe |
|
6 |
4,5 |
Zuchtbullen |
|
10 |
30 |
2. Schafe und Ziegen
|
Stallfläche (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche) |
Außenfläche (Freigelände, auf dem sich die Tiere bewegen können, ausgenommen Weideflächen) |
|
m2 pro Tier |
m2 pro Tier |
Schafe |
1,5 |
2,5 |
Lämmer |
0,35 |
0,5 |
Ziegen |
1,5 |
2,5 |
Kitze |
0,35 |
0,5 |
3. Equiden
|
Stallfläche (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche) |
Außenfläche (Freigelände, auf dem sich die Tiere bewegen können, ausgenommen Weideflächen) |
|
|
Mindestlebendgewicht (kg) |
m2 pro Tier [Größe der Boxen je nach Widerristhöhe der Pferde] |
m2 pro Tier |
Zucht- und Mastequiden |
bis zu 100 |
1,5 |
1,1 |
bis zu 200 |
2,5 |
1,9 |
|
bis zu 350 |
4,0 |
3 |
|
über 350 |
5, mindestens 1 m2 pro 100 kg |
3,7, mindestens 0,75 m2 pro 100 kg |
Teil II: Besatzdichte und Mindestaußenfläche für Geweihträger gemäß Artikel 6
Geweihträger Arten |
Mindestaußenfläche je Weide bzw. Gehege |
Besatzdichte, d. h. Höchstzahl erwachsener Tiere (*1) pro ha |
Sikahirsch Cervus nippon |
1 ha |
15 |
Damhirsch Dama dama |
1 ha |
15 |
Rothirsch Cervus elaphus |
2 ha |
7 |
Davidshirsch Elaphurus davidianus |
2 ha |
7 |
Mehr als eine Geweihträgerart |
3 ha |
7, wenn Rothirsche oder Davidshirsche Teil der Herde sind; 15, wenn die Herde weder Rothirsche noch Davidshirsche umfasst |
(*1)
Zwei bis zu 18 Monate alte Geweihträger gelten als ein Geweihträger. |
Teil III: Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen für Schweine gemäß Artikel 10
|
|
Stallfläche (den Schweinen zur Verfügung stehende Nettofläche, d. h. Innenmaße einschließlich Futtertrögen, jedoch ohne Futterspender, in denen sich die Schweine nicht hinlegen können) |
Außenfläche |
|
Mindestlebendgewicht (kg) |
m2 pro Tier |
m2 pro Tier |
Säugende Sauen mit Ferkeln bis zum Absetzen |
|
7,5 pro Sau |
2,5 |
Mastschweine Absetzferkel, männliche und weibliche Zuchtläufer, Jungsauen |
bis zu 35 kg |
0,6 |
0,4 |
mehr als 35 kg, aber weniger als 50 kg |
0,8 |
0,6 |
|
mehr als 50 kg, aber weniger als 85 kg |
1,1 |
0,8 |
|
mehr als 85 kg, aber weniger als 110 kg |
1,3 |
1 |
|
mehr als 110 kg |
1,5 |
1,2 |
|
Weibliche Zuchtschweine Trockengestellte trächtige Sauen |
|
2,5 |
1,9 |
Männliche Zuchtschweine Eber |
|
6 10, wenn der Natursprung in Buchten erfolgt |
8 |
Teil IV: Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen für Geflügel gemäß Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 15 Absatz 6 und Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen gemäß Artikel 15 Absatz 5
1. Elterntiere der Art Gallus gallus‚ die zur Erzeugung von Bruteiern für künftige Legehennen bestimmt sind, und Elterntiere der Art Gallus gallus‚ die zur Erzeugung von Bruteiern für künftige Masthühner der Art Gallus gallus bestimmt sind:
Alter |
≥ 18 Wochen |
Besatzdichte und Mindeststallfläche Höchstzahl an Elterntieren je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls |
6 |
Sitzstangen für Elterntiere zur Zucht künftiger Legehennen Mindestlänge der Sitzstange in cm pro Tier |
18 |
Nester |
7 Hennen je Nest oder bei gemeinsamem Nest 120 cm2 pro Henne |
Besatzdichte und Mindestaußenfläche Mindestaußenfläche in m2 pro Tier |
4 |
2. Junghennen und Bruderhähne:
Besatzdichte und Mindeststallfläche Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls |
21 kg Lebendgewicht pro m2 |
Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides |
Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides in jeder Kombination, sofern Folgendes gewährleistet ist: mindestens 10 cm Sitzstange pro Tier oder mindestens 100 cm2 erhöhte Sitzebenen pro Tier |
Besatzdichte und Mindestaußenfläche Mindestaußenfläche in m2 pro Tier |
1 |
3. Legehennen, einschließlich Zweinutzungslinien, zur Fleisch- und Eiererzeugung:
Besatzdichte und Mindeststallfläche Höchstzahl an Tieren je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls |
6 |
Sitzstangen Mindestlänge der Sitzstange in cm pro Tier |
18 |
Nester |
7 Legehennen je Nest oder bei gemeinsamem Nest 120 cm2 pro Legehenne |
Besatzdichte und Mindestaußenfläche Mindestaußenfläche in m2 pro Tier |
4 |
4. Mastgeflügel der Art Gallus gallus:
Besatzdichte und Mindeststallfläche Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls |
21 kg Lebendgewicht pro m2 |
Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides |
Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides in jeder Kombination, sofern Folgendes gewährleistet ist: mindestens 5 cm Sitzstange pro Tier oder mindestens 25 cm2 erhöhte Sitzebenen pro Tier |
Besatzdichte und Mindestaußenfläche bei festen Ställen Mindestaußenfläche in m2 pro Tier |
4 |
Besatzdichte und Mindestaußenfläche bei mobilen Ställen Mindestaußenfläche in m2 pro Tier |
2,5 |
5. Mastgeflügel der Art Gallus gallus: Kapaune und Poularden:
Besatzdichte und Mindeststallfläche Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls |
21 kg Lebendgewicht pro m2 |
Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides |
Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides in jeder Kombination, sofern Folgendes gewährleistet ist: mindestens 5 cm Sitzstange pro Tier oder mindestens 25 cm2 erhöhte Sitzebenen pro Tier |
Besatzdichte und Mindestaußenfläche Mindestaußenfläche in m2 pro Tier |
4 |
6. Mastgeflügel, ausgenommen Gallus gallus: Truthühner der Art Meleagris gallopavo‚ die im Ganzen zum Braten vermarktet werden oder zum Zerlegen bestimmt sind:
Besatzdichte und Mindeststallfläche Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls |
21 kg Lebendgewicht pro m2 |
Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides |
Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides in jeder Kombination, sofern Folgendes gewährleistet ist: mindestens 10 cm Sitzstange pro Tier oder mindestens 100 cm2 erhöhte Sitzebenen pro Tier |
Besatzdichte und Mindestaußenfläche Mindestaußenfläche in m2 pro Tier |
10 |
7. Mastgeflügel, ausgenommen Gallus gallus: Gänse der Art Anser anser domesticus:
Besatzdichte und Mindeststallfläche Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls |
21 kg Lebendgewicht pro m2 |
Besatzdichte und Mindestaußenfläche Mindestaußenfläche in m2 pro Tier |
15 |
8. Mastgeflügel, ausgenommen Gallus gallus: Pekingenten der Art Anas platyrhynchos domesticus, Barbarieenten der Art Cairina moschata und Hybridenten und Mulard-Enten der Art Cairina moschata × Anas platyrhynchos:
Besatzdichte und Mindeststallfläche Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls |
21 kg Lebendgewicht pro m2 |
Besatzdichte und Mindestaußenfläche Mindestaußenfläche in m2 pro Tier |
4,5 |
9. Mastgeflügel, ausgenommen Gallus gallus: Perlhühner der Art Numida meleagris f. domestica:
Besatzdichte und Mindeststallfläche Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls |
21 kg Lebendgewicht pro m2 |
Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides |
Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides in jeder Kombination, sofern Folgendes gewährleistet ist: mindestens 5 cm Sitzstange pro Tier oder mindestens 25 cm2 erhöhte Sitzebenen pro Tier |
Besatzdichte und Mindestaußenfläche Mindestaußenfläche in m2 pro Tier |
4 |
Teil V: Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen für Kaninchen gemäß Artikel 18
1. Stallfläche
|
Stallfläche (nutzbare Nettofläche je Tier ohne Plattformen in m2 pro Tier) als Ruhefläche fester Stall |
Stallfläche (nutzbare Nettofläche je Tier ohne Plattformen in m2 pro Tier) als Ruhefläche mobiler Stall |
Säugende Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen |
0,6 m2 pro Muttertier mit Jungen bei einem Lebendgewicht des Muttertiers von weniger als 6 kg 0,72 m2 pro Muttertier mit Jungen bei einem Lebendgewicht des Muttertiers von mehr als 6 kg |
0,6 m2 pro Muttertier mit Jungen bei einem Lebendgewicht des Muttertiers von weniger als 6 kg 0,72 m2 pro Muttertier mit Jungen bei einem Lebendgewicht des Muttertiers von mehr als 6 kg |
Trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen |
0,5 m2 pro trächtiges Tier oder weibliches Zuchtkaninchen bei einem Lebendgewicht von weniger als 6 kg 0,62 m2 pro trächtiges Tier oder weibliches Zuchtkaninchen bei einem Lebendgewicht von mehr als 6 kg |
0,5 m2 pro trächtiges Tier oder weibliches Zuchtkaninchen bei einem Lebendgewicht von weniger als 6 kg 0,62 m2 pro trächtiges Tier oder weibliches Zuchtkaninchen bei einem Lebendgewicht von mehr als 6 kg |
Mastkaninchen vom Absetzen bis zur Schlachtung Nachzuchtkaninchen (vom Ende der Mast bis 6 Monate) |
0,2 |
0,15 |
Erwachsene Rammler |
0,6 1, wenn der Rammler weibliche Tiere zur Paarung empfängt |
0,6 1, wenn der Rammler weibliche Tiere zur Paarung empfängt |
2. Außenfläche
|
Außenfläche (Auslauf mit Pflanzenbewuchs, vorzugsweise Weideland) (nutzbare Nettofläche je Tier ohne Plattformen in m2 pro Tier) fester Stall |
Außenfläche (nutzbare Nettofläche je Tier ohne Plattformen in m2 pro Tier) mobiler Stall |
Säugende Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen |
2,5 m2 pro Muttertier mit Jungen |
2,5 m2 pro Muttertier mit Jungen |
Trächtige Tiere/weibliche Zuchtkaninchen |
2,5 |
2,5 |
Mastkaninchen vom Absetzen bis zur Schlachtung Nachzuchtkaninchen (vom Ende der Mast bis 6 Monate) |
0,5 |
0,4 |
Erwachsene Rammler |
2,5 |
2,5 |
ANHANG II
DETAILLIERTE VORSCHRIFTEN GEMÄß ARTIKEL 22 ÜBER DIE BESATZDICHTE UND DIE BESONDEREN MERKMALE DER PRODUKTIONS- UND HALTUNGSSYSTEME FÜR AQUAKULTURTIERE
Teil I: Salmoniden in Süßwasser
Bachforelle (Salmo trutta) — Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) — Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) — Atlantischer Lachs (Salmo salar) — Seesaibling (Salvelinus alpinus) — Äsche (Thymallus thymallus) — Amerikanische Seeforelle (oder Amerikanischer Seesaibling) (Salvelinus namaycush) — Huchen (Hucho hucho)
Produktionssysteme |
Die Produktion muss in offenen Systemen erfolgen. Die Wasserwechselrate muss eine Sauerstoffsättigung von mindestens 60 % bewirken, auf die Bedürfnisse der Tiere abgestimmt sein und einen ausreichenden Abfluss des Haltungswassers sicherstellen. |
Maximale Besatzdichte |
Andere als die nachstehend genannten Salmoniden: unter 15 kg/m3 Lachs: 20 kg/m3 Bachforelle und Regenbogenforelle: 25 kg/m3 Seesaibling: 25 kg/m3 |
Teil II: Salmoniden in Meerwasser
Atlantischer Lachs (Salmo salar) — Bachforelle (Salmo trutta) — Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)
Maximale Besatzdichte |
10 kg/m3 in Netzgehegen |
Teil III: Kabeljau/Dorsch (Gadus morhua) und andere Dorschfische (Gadidae), Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax), Goldbrasse (Sparus aurata), Adlerfisch (Argyrosomus regius), Steinbutt (Psetta maxima [= Scopthalmus maximux]), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus [= Sparus pagrus]), Roter Trommler (Sciaenops ocellatus) und andere Meerbrassen (Sparidae) sowie Kaninchenfische (Siganus spp.)
Produktionssysteme |
Haltungssysteme im offenen Meer (Netzgehege/Netzkäfige), mit geringer Meeresströmung für ein optimales Wohlbefinden der Fische, oder in offenen Haltungssystemen an Land |
Maximale Besatzdichte |
Andere Arten als Steinbutt: 15 kg/m3 Steinbutt: 25 kg/m2 |
Teil IV: Wolfsbarsch, Goldbrasse, Adlerfisch, Meeräschen (Liza, Mugil) und Aal (Anguilla spp.) in Erdteichen in Gezeitenbereichen und Lagunen
Haltungssystem |
Ehemalige Salzbecken, die in Produktionseinheiten für Aquakultur umgewandelt wurden, und ähnliche Erdteiche in Gezeitenbereichen. |
Produktionssysteme |
Es muss ein ausreichender Wasseraustausch stattfinden, um das Wohlergehen der betreffenden Art(en) zu gewährleisten. Mindestens 50 % der Dämme müssen mit Pflanzen bewachsen sein. Absetzteiche mit Feuchtbiotop sind vorgeschrieben. |
Maximale Besatzdichte |
4 kg/m3 |
Teil V: Stör in Süßwasser
Betroffene Arten: Familie der Acipenser
Produktionssysteme |
Die Wasserströmung in jeder Haltungseinheit muss den physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Das ablaufende Wasser muss eine äquivalente Qualität aufweisen wie das zulaufende Wasser. |
Maximale Besatzdichte |
30 kg/m3 |
Teil VI: Fisch in Binnengewässern
Betroffene Arten: Karpfenfische (Cyprinidae) und andere vergesellschaftete Arten in Polykultur, einschließlich Barsch, Hecht, Wels, Felchen, Stör.
Barsch (Perca fluviatilis) in Monokultur
Produktionssysteme |
In Fischteichen, die regelmäßig vollständig abgelassen werden, und in Seen. Seen müssen ausschließlich der ökologischen/biologischen Erzeugung dienen, einschließlich Ackerbau in ihren trocken liegenden Bereichen. Der Abfischbereich muss einen Frischwasserzufluss haben und so groß sein, dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht beeinträchtigt sind. Die Fische werden nach der Ernte in frischem Wasser gehältert. Streifen mit natürlicher Vegetation um die Binnengewässeranlagen herum dienen als Pufferzonen zu angrenzenden Flächen, die nicht nach den Vorgaben ökologischer/biologischer Produktion bewirtschaftet werden. Bei Polykultur in Abwachsteichen muss den Bedürfnissen aller Besatzarten gleichermaßen Rechnung getragen werden. |
Maximale Besatzdichte |
Die Gesamtproduktion der Arten ist auf 1500 kg Fisch pro Hektar und Jahr begrenzt (angegeben als Ertrag aufgrund der besonderen Merkmale des Produktionssystems). |
Maximale Besatzdichte nur für Barsch in Monokultur |
20 kg/m3 |
Teil VII: Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.)
Produktionssysteme |
Ansiedlung in Gebieten mit sterilen Lehmböden, um die Umweltbelastung durch den Teichbau auf ein Mindestmaß zu beschränken. Teichbau mit dem vorhandenen Lehm. |
Maximale Besatzdichte |
Anzucht: höchstens 22 Postlarven/m2 Maximale Haltungsdichte: 240 g/m2 |
Teil VIII: Flusskrebse
Betroffene Art: Astacus astacus
Maximale Besatzdichte |
Bei kleinen Krebsen (< 20 mm): 100 Tiere pro m2. Bei mittelgroßen Krebsen (20–50 mm): 30 Tiere pro m2. Bei erwachsenen Krebsen (> 50 mm): 5 Tiere pro m2, sofern geeignete Verstecke zur Verfügung stehen. |
Teil IX: Weichtiere und Stachelhäuter
Produktionssysteme |
Leinen, Flöße, Kultivierung am Meeresboden, Netzsäcke, Käfige, Kästen, Laternennetze, Muschelpfähle und andere Haltungssysteme. Bei der Miesmuschelproduktion an Flößen darf maximal ein Seil pro Quadratmeter Oberfläche ins Wasser gehängt werden. Die Seile dürfen höchstens 20 Meter lang sein. Ein Ausdünnen der Seile im Laufe des Produktionszyklus ist nicht zulässig, aber die Seile dürfen unterteilt werden, sofern die Besatzdichte nicht erhöht wird. |
Teil X: Tropische Süßwasserfische: Milchfisch (Chanos chanos), Buntbarsche (Oreochromis spp.), Haiwelse (Pangasius spp.)
Produktionssysteme |
Teiche und Netzkäfige |
Maximale Besatzdichte |
Haiwelse: 10 kg/m3 Buntbarsche: 20 kg/m3 |
ANHANG III
VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEREITZUSTELLENDE INFORMATIONEN GEMÄß ARTIKEL 25
Teil I: Informationen aus der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 und den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie gegebenenfalls den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848
Die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, ausgenommen Sämlinge, aber einschließlich Pflanzkartoffeln, für jede spezifische Kategorie, die in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten ist, müssen Folgendes umfassen:
Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Sämling“ eine junge Pflanze, die aus Saatgut und nicht aus einem Steckling/Setzling hervorgegangen ist.
Die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen juvenilen Aquakulturtieren für jede Art, die in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten ist‚ müssen Folgendes umfassen:
Die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Tieren für jede Art, die in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten ist‚ müssen Folgendes umfassen:
Sofern zutreffend, müssen die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Rassen und Linien, die an die ökologische/biologische Produktion angepasst sind, für Arten, auf die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, Folgendes umfassen:
Sofern zutreffend, müssen die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologisch/biologisch gehaltenen Junghennen, auf die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, Folgendes umfassen:
Teil II: Informationen zu den gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen
Die Informationen zu den gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5. der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen müssen Folgendes umfassen:
Für jede konventionelle Tierart (Rinder, Equiden, Schafe, Ziegen, Schweine, Geweihträger, Kaninchen, Geflügel) müssen die Informationen zu den gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen Folgendes umfassen:
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
( 2 ) Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).