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Document 02020R0402-20200321
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/402 of 14 March 2020 making the exportation of certain products subject to the production of an export authorisation
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte
Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte
02020R0402 — DE — 21.03.2020 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/402 DER KOMMISSION vom 14. März 2020 (ABl. L 077I vom 15.3.2020, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/426 DER KOMMISSION vom 19. März 2020 |
L 84I |
1 |
20.3.2020 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/402 DER KOMMISSION
vom 14. März 2020
über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte
Artikel 1
Ausfuhrgenehmigung
1. Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten persönlichen Schutzausrüstung aus der Union ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstung ihren Ursprung in der Union hat oder nicht, eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Muster in Anhang II erforderlich. Diese Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Ausführer seinen Geschäftssitz hat.
2. Wird keine solche Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, so ist die Ausfuhr untersagt.
3. Die Ausfuhren nach Norwegen, Island, Liechtenstein, in die Schweiz sowie in die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete und die Ausfuhren in die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt unterliegen nicht den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.
Artikel 2
Verfahrensfragen
1. Befindet sich die Schutzausrüstung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, ist dies im Antrag anzugeben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und übermitteln die sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, bindend sind.
2. Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer nach innerstaatlichem Recht oder nach innerstaatlicher Praxis bestimmten Frist, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. In Ausnahmefällen und aus hinreichend gerechtfertigten Gründen kann diese Frist um weitere fünf Arbeitstage verlängert werden.
3. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten alle relevanten Erwägungen zugrunde, einschließlich gegebenenfalls der Frage, ob die Ausfuhr einem der folgende Zwecke dient:
4. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt für sechs Wochen. Nach Ablauf dieser sechs Wochen endet ihre Gültigkeit automatisch.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Schutzausrüstung
Die in diesem Anhang aufgeführte Ausrüstung entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/425 ( 2 ).
Kategorie |
Beschreibung |
KN-Code |
Schutzbrillen und Visiere |
— Schutz gegen potenziell infektiöses Material — Umschließen der Augen und des Augenumfelds — Kompatibel mit verschiedenen Modellen von FFP-Schutzmasken mit Filter und Gesichtsmasken — Transparente Scheiben — Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel |
ex 9004 90 10 ex 9004 90 90 |
Gesichtsschutzschilde |
— Ausrüstung zum Schutz des Gesichtsbereichs und der Schleimhäute in diesem Bereich (z. B.: Augen, Nase, Mund) gegen potenziell infektiöses Material — Beinhaltet ein Visier aus transparentem Material — Beinhaltet in der Regel Vorrichtungen zur Befestigung über dem Gesicht (z. B.: Bänder, Bügel) — Kann eine Mund-Nasen-Schutzausrüstung wie unten beschrieben umfassen — Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel |
ex 3926 90 97 ex 9020 00 00 |
Mund-Nasen-Schutzausrüstung |
— Masken zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material — Kann einen Gesichtsschutzschild wie oben beschrieben umfassen — Mit oder ohne austauschbarem Filter |
ex 6307 90 98 ex 9020 00 00 |
Schutzkleidung |
Kleidungsstücke (z. B. Kittel, Anzüge) zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material |
ex 3926 20 00 ex 4015 90 00 ex 6113 00 ex 61 14 ex 6210 10 10 6210 10 92 ex 6210 10 98 ex 6210 20 00 ex 6210 30 00 ex 6210 40 00 ex 6210 50 00 ex 6211 32 10 ex 6211 32 90 ex 6211 33 10 ex 6211 33 90 ex 6211 39 00 ex 6211 42 10 ex 6211 42 90 ex 6211 43 10 ex 6211 43 90 ex 6211 49 00 ex 9020 00 00 |
Handschuhe |
Handschuhe zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material |
ex 3926 20 00 4015 11 00 ex 4015 19 00 ex 6116 10 20 ex 6116 10 80 ex 6216 00 00 |
ANHANG II
Muster des Formblatts für die Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 1
Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt. Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
EUROPÄISCHE UNION |
Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstungen (Verordnung (EU) 2020/402) |
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1. Ausführer (ggf. EORI-Nummer) |
2. Nr. der Genehmigung |
3. Ablaufdatum |
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4. Ausstellende Behörde |
5. Bestimmungsland |
6. Endempfänger |
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7. Warencode |
8. Menge |
9. Einheit |
10. Beschreibung der Waren |
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11. Ort |
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7. Warencode |
8. Menge |
9. Einheit |
10. Beschreibung der Waren |
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11. Ort |
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7. Warencode |
8. Menge |
9. Einheit |
10. Beschreibung der Waren |
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11. Ort |
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7. Warencode |
8. Menge |
9. Einheit |
10. Beschreibung der Waren |
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11. Ort |
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12. Unterschrift, Ort und Datum, Stempel |
Erläuterungen zum Formblatt für die Ausfuhrgenehmigung.
Das Ausfüllen aller Felder ist obligatorisch, sofern nicht anders angegeben.
Die Felder 7 bis 11 werden viermal wiederholt, um eine Genehmigung für 4 verschiedene Produkte zu beantragen.
Feld 1 |
Ausführer |
Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, für den die Genehmigung erteilt wird, + gegebenenfalls EORI-Nummer. |
Feld 2 |
Nr. der Genehmigung |
Die Nummer der Genehmigung wird von der Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt, ausgefüllt und hat folgendes Format: XXyyyy999999, dabei ist XX der 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code (1) des ausstellenden Mitgliedstaats, yyyy das 4-stellige Jahr der Ausstellung der Genehmigung und 999999 eine 6-stellige, innerhalb von XXyyyy einmalige und von der ausstellenden Behörde zugeteilte Nummer. |
Feld 3 |
Ablaufdatum |
Die ausstellende Behörde kann ein Ablaufdatum für die Genehmigung festlegen. Dieses Ablaufdatum darf nicht später als 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegen. Wird von der ausstellenden Behörde kein Ablaufdatum festgelegt, erlischt die Genehmigung spätestens 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
Feld 4 |
Ausstellende Behörde |
Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat. |
Feld 5 |
Bestimmungsland |
2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code des Bestimmungslandes der Waren, für die die Genehmigung erteilt wird. |
Feld 6 |
Endempfänger |
Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Endempfängers der Waren, sofern zum Zeitpunkt der Erteilung bekannt + gegebenenfalls EORI-Nummer. Ist der Endempfänger zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt, bleibt das Feld leer. |
Feld 7 |
Warencode |
Der numerische Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (2), in den die zur Ausfuhr bestimmten Waren bei Erteilung der Genehmigung eingereiht werden. |
Feld 8 |
Menge |
Die in der in Feld 9 angegebenen Einheit gemessene Warenmenge. |
Feld 9 |
Einheit |
Die Maßeinheit, in der die in Feld 8 angegebene Menge ausgedrückt wird. Die zu verwendenden Einheiten sind „P/ST“ für Waren, die nach Stückzahl (z. B. Masken) gezählt werden, und „PA“ für Waren, die nach Paaren gezählt werden (z. B. Handschuhe). |
Feld 10 |
Beschreibung der Waren |
Leicht verständliche Beschreibung, die ausreichend genau ist, um die Identifizierung der Waren zu ermöglichen. |
Feld 11 |
Ort |
Geonomenklatur-Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden. Befinden sich die Waren im Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde, so ist dieses Feld leer zu lassen. |
Feld 12 |
Unterschrift, Stempel, Ort und Datum |
Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Ort und Datum der Ausstellung der Genehmigung. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführungsverordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). (2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). |
( 1 ) ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.
( 2 ) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)