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Document 02019R0942-20220623
Regulation (EU) 2019/942 of the European Parliament and of the Council of 5 June 2019 establishing a European Union Agency for the Cooperation of Energy Regulators (recast) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:
Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Art der Änderung | Betreffende Passage | Datum des Wirksamwerdens |
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32024R1106 | Geändert durch | Artikel 12 Buchstabe (c) | 07/05/2024 |
32024R1106 | Geändert durch | Artikel 6 Absatz 8 | 07/05/2024 |
32024R1106 | Geändert durch | Artikel 32 Absatz 1 | 07/05/2024 |
32024R1106 | Geändert durch | Artikel 12 Buchstabe (d) | 07/05/2024 |
32024R1106 | Geändert durch | Artikel 12 Buchstabe (e) | 07/05/2024 |
02019R0942 — DE — 23.06.2022 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2019/942 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22) |
Geändert durch:
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VERORDNUNG (EU) 2022/869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 |
L 152 |
45 |
3.6.2022 |
VERORDNUNG (EU) 2019/942 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. Juni 2019
zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Kapitel I
Ziele und Aufgaben
Artikel 1
Gründung und Ziele
Artikel 2
Tätigkeiten von ACER
ACER
gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), die EU-VNBO, die regionalen Koordinierungszentren und die nominierten Strommarktbetreiber gerichtet sind;
gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;
gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gerichtet sind;
trifft Einzelfallentscheidungen betreffend die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Buchstabe c; betreffend die Genehmigung der Methoden, Modalitäten und Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2, 3 und 4; betreffend die Überprüfung der Gebotszonen nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 7; betreffend technische Fragen nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1; betreffend die Schlichtung zwischen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 6 Absatz 10; im Zusammenhang mit regionalen Koordinierungszentren nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a; betreffend die Genehmigung und Änderung der Methoden und Berechnungen und technischen Spezifikationen nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1; betreffend die Genehmigung und Änderung der Methoden nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3; betreffend Ausnahmen nach Maßgabe von Artikel 10; betreffend Infrastruktur nach Maßgabe von Artikel 11 Buchstabe d; und betreffend Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts gemäß Artikel 12;
Artikel 3
Allgemeine Aufgaben
ACER hat die Befugnis, Entscheidungen zu dem Zweck von Informationsanträgen gemäß Unterabsatz 1 zu treffen. In ihren Entscheidungen legt ACER den Zweck ihres Antrags dar, verweist auf die Rechtsgrundlage, gemäß der die Informationen angefordert werden, und gibt die Frist an, innerhalb der die Informationen bereitgestellt werden müssen. Diese Frist muss gegenüber dem Antrag verhältnismäßig sein.
ACER verwendet gemäß dieser Verordnung erhaltene vertrauliche Informationen nur für den Zweck der Ausführung der Aufgaben, die ihr in dieser Verordnung zugewiesen wurden. ACER sorgt für einen angemessenen Datenschutz hinsichtlich der Informationen gemäß Artikel 41.
Artikel 4
Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
ACER kann folgende Stellungnahmen unterbreiten:
gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 ENTSO (Strom) und gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ENTSO (Gas) zum Entwurf der Netzkodizes
gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 ENTSO (Strom) und gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ENTSO (Gas) zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms, zum Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans und zu anderen einschlägigen Dokumenten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des effizienten und sicheren Funktionierens des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts;
gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 der EU-VNBO zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und zu anderen einschlägigen Dokumenten unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des effizienten und sicheren Funktionierens des Elektrizitätsbinnenmarkts.
ACER gibt auf Verlangen einer oder mehrerer Regulierungsbehörden oder von sich aus eine begründete Stellungnahme sowie eine Empfehlung an ENTSO (Strom), die EU-VNBO oder die regionalen Koordinierungszentren bezüglich der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ab.
Artikel 5
Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien
Gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wirkt ACER bei der Entwicklung von Netzkodizes und nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Entwicklung von Leitlinien mit. ACER
legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird. ACER überarbeitet die Rahmenleitlinien und legt sie erneut der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird;
richtet gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex an ENTSO (Gas);
überarbeitet den Netzkodex gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. ACER trägt in ihrer Überarbeitung den Auffassungen der Akteure Rechnung, die an der von ENTSO (Strom), von ENTSO (Gas) oder von der EU-VNBO geleiteten Ausarbeitung dieses überarbeiteten Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden Fassung eine förmliche Konsultation der maßgeblichen Interessenträger durch. Zu diesem Zweck kann ACER gegebenenfalls den nach den Netzkodizes eingesetzten Ausschuss heranziehen. ACER berichtet der Kommission über das Ergebnis der Konsultationen. Anschließend legt ACER gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 der Kommission den überarbeiteten Netzkodex vor. Waren ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) oder die EU-VNBO nicht in der Lage, einen Netzkodex auszuarbeiten, so arbeitet ACER den Entwurf eines Netzkodex aus und legt ihn der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird;
richtet gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) oder der EU-VNBO einen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Netzkodex oder einen Netzkodex, der nach Artikel 59 Absätze 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 Absätze 1 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erstellt wurde, aber nicht von der Kommission nach Artikel 59 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2019/943 und nach Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommen wurde, nicht umgesetzt hat;
beobachtet und analysiert die Umsetzung der von der Kommission gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Netzkodizes und der gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien, und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, wirksamen Wettbewerb und das effiziente Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.
Wenn einer der folgenden Rechtsakte die Erarbeitung von Vorschlägen für gemeinsame Modalitäten und Bedingungen oder Methoden für die Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien vorsieht, die eine Genehmigung aller Regulierungsbehörden erfordern, werden diese Vorschläge für gemeinsame Modalitäten und Bedingungen oder Methoden ACER zur Überarbeitung und Genehmigung vorgelegt:
ein im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassener Gesetzgebungsakt der Union,
Netzkodizes und Leitlinien, die vor dem 4. Juli 2019 erlassen wurden, und spätere Überarbeitungen dieser Netzkodizes und Leitlinien, oder
Netzkodizes und Leitlinien, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) erlassen wurden.
Wenn einer der folgenden Rechtsakte die Erarbeitung von Vorschlägen für gemeinsame Modalitäten und Bedingungen oder Methoden für die Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien vorsieht, die die Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region erfordern, einigen sich diese Regulierungsbehörden einstimmig auf die gemeinsamen Modalitäten und Bedingungen oder Methoden, die von jeder dieser Regulierungsbehörde genehmigt werden:
ein im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassener Gesetzgebungsakt der Union,
Netzkodizes und Leitlinien, die vor dem 4. Juli 2019 erlassen wurden, und spätere Überarbeitungen dieser Netzkodizes und Leitlinien, oder
Netzkodizes und Leitlinien, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen wurden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschläge werden ACER innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei diesen Regulierungsbehörden mitgeteilt. Die Regulierungsbehörden können den Vorschlag ACER zur Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 Buchstabe b vorlegen und müssen dies gemäß Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 Buchstabe a tun, wenn keine einstimmige Einigung nach Maßgabe von Unterabsatz 1 erreicht werden kann.
Der Direktor oder der Regulierungsrat, auf eigene Initiative oder auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder, kann die Regulierungsbehörden der betroffenen Region auffordern, den Vorschlag ACER zur Genehmigung vorzulegen. Eine solche Aufforderung ist auf die Fälle begrenzt, in denen sich ein auf regionaler Ebene vereinbarter Vorschlag spürbar auf den Energiebinnenmarkt oder auf die Versorgungssicherheit über die Region hinaus auswirken würde.
Artikel 6
Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit den Regulierungsbehörden
ACER ist befugt, Einzelfallentscheidungen zu Regulierungsfragen zu treffen, die sich auf den grenzüberschreitenden Handel oder die grenzüberschreitende Systemsicherheit auswirken und die eine gemeinsame Entscheidung von mindestens zwei Regulierungsbehörden erfordern, sofern den Regulierungsbehörden eine solche Befugnis nach einem der folgenden Rechtsakte übertragen wurde:
einem Gesetzgebungsakt der Union, der im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen wurde,
den Netzkodizes und Leitlinien, die vor dem 4. Juli 2019 erlassen wurden, und spätere Überarbeitungen dieser Netzkodizes und Leitlinien, oder
den Netzkodizes und Leitlinien, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen wurden.
In den folgenden Situationen ist ACER befugt, die in Unterabsatz 1 genannten Einzelfallentscheidungen zu treffen:
wenn die zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, oder innerhalb von vier Monaten in Fällen nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 keine Einigung erzielen konnten, oder
auf gemeinsamen Antrag der zuständigen Regulierungsbehörden.
Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam beantragen, dass die unter Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Frist um bis zu sechs Monate verlängert wird, es sei denn, es handelt sich um Fälle nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944.
Wenn die Befugnis zur Entscheidung bei grenzüberschreitenden Fragen gemäß Unterabsatz 1 im Rahmen neuer Netzkodizes oder Leitlinien, die nach dem 4. Juli 2019 als delegierte Rechtsakte angenommen wurden, an die Regulierungsbehörden übertragen wurde, ist ACER nur auf freiwilliger Basis nach Maßgabe von Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Absatzes zuständig, wenn mindestens 60 % der zuständigen Regulierungsbehörden dies beantragen. Falls nur zwei Regulierungsbehörden beteiligt sind, kann eine der beiden Regulierungsbehörden den Fall an ACER verweisen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober 2023 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die mögliche Notwendigkeit vor, die Beteiligung von ACER bei der Beilegung von Fällen von Meinungsunterschieden zwischen Regulierungsbehörden weiter zu stärken, wenn es um gemeinsame Entscheidungen bei Fragen geht, für die diesen Regulierungsbehörden nach dem 4. Juli 2019 im Wege eines delegierten Rechtsakts die Befugnis übertragen wurde. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt, um solche Befugnisse zu ändern oder auf ACER zu übertragen.
Wird ACER nach Absatz 10 mit einem Fall befasst, so
trifft ACER eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Befassung oder innerhalb von vier Monaten danach in Fällen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 und
kann sie falls erforderlich eine Zwischenentscheidung erlassen, damit die Versorgungssicherheit oder die Betriebssicherheit sichergestellt ist.
Artikel 7
Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit regionalen Koordinierungszentren
Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben effizient und zügig ausführen zu können, wird ACER insbesondere
über die Festlegung von Netzbetriebsregionen gemäß Artikel 36 Absatz 3 und 4 entscheiden und Genehmigungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 erteilen;
sofern erforderlich gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/943 Informationen von regionalen Koordinierungszentren anfordern;
Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission gerichtet sind;
Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die regionalen Koordinierungszentren gerichtet sind.
Artikel 8
Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit nominierten Strommarktbetreibern
Um sicherzustellen, dass die nominierten Strommarktbetreiber ihren Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission ( 4 ) nachkommen, wird ACER
die Fortschritte der nominierten Strommarktbetreiber bei der Festlegung der Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1222 beobachten,
der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/1222 Empfehlungen unterbreiten,
sofern erforderlich Informationen von den nominierten Strommarktbetreibern anfordern.
Artikel 9
Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Stromerzeugung und der Risikovorsorge
Gegebenenfalls genehmigt und ändert ACER
die Vorschläge für Methoden und Berechnungen im Zusammenhang mit der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/943,
die Vorschläge zu technischen Spezifikationen für die grenzüberschreitende Teilnahme an Kapazitätsmechanismen gemäß Artikel 26 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943.
Gegebenenfalls genehmigt und ändert ACER die Methoden
zur Ermittlung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/941,
zur kurzfristigen und saisonalen Abschätzung der Angemessenheit gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/941.
Artikel 10
Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit Ausnahmen
ACER entscheidet über Ausnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943. Darüber hinaus entscheidet sie über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befindet.
Artikel 11
Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Infrastruktur
In Bezug auf die transeuropäische Energieinfrastruktur wird ACER in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden und ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas)
beobachten, wie die Durchführung der Projekte zur Schaffung neuer Verbindungsleitungskapazitäten voranschreitet;
die Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne beobachten. Stellt ACER Widersprüche zwischen diesen Plänen und deren Durchführung fest, so erforscht sie die Gründe dieser Widersprüche und gibt den betreffenden Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern, Regulierungsbehörden bzw. anderen zuständigen Einrichtungen Empfehlungen zur Durchführung der Investitionen im Einklang mit den unionsweiten Netzentwicklungsplänen;
den in Artikel 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 6 bis 9, in den Artikeln 12 und 13 und 17 und Anhang III Abschnitt 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) festgelegten Verpflichtungen nachkommen;
Entscheidungen über Investitionsanträge einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/869 treffen.
Artikel 12
Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts
Um die Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts wirksam zu überwachen, wird ACER in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden
gemäß den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Großhandelsmärkte überwachen, Daten erheben und austauschen und ein europäisches Register von Marktteilnehmern einrichten;
der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Empfehlungen unterbreiten;
Untersuchungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 koordinieren.
Artikel 13
Beauftragung von ACER mit neuen Aufgaben
ACER kann unter Voraussetzungen, die von der Kommission in nach Maßgabe von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 angenommenen Netzkodizes und in nach Maßgabe von Artikel 61 der genannten Verordnung oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommenen Leitlinien klar festgelegt werden, und zu Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken, für die sie geschaffen wurde, mit zusätzlichen Aufgaben, die keine Entscheidungsbefugnisse umfassen, betraut werden.
Artikel 14
Konsultationen, Transparenz und Verfahrensgarantien
Alle Dokumente und Protokolle von Konsultationssitzungen, die im Rahmen der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder im Rahmen der in Absatz 1 genannten Änderung von Netzkodizes durchgeführt werden, werden veröffentlicht.
Artikel 15
Beobachtung des Elektrizitäts- und Erdgassektors und entsprechende Berichterstattung
Kapitel II
Organisation von ACER
Artikel 16
Rechtsstellung
Artikel 17
Verwaltungs- und Leitungsstruktur
ACER besteht aus
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 19 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
einem Regulierungsrat, der die in Artikel 22 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
einem Direktor, der die in Artikel 24 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt und
einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Artikel 18
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
Die Geschäftsordnung legt Folgendes im Einzelnen fest:
die Abstimmungsregeln, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über das Quorum und
die Regelungen über das Rotationssystem für die Ersetzung der vom Rat ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates, damit langfristig eine ausgewogene Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist.
Artikel 19
Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat
ernennt nach Konsultation des Regulierungsrates und nach dessen befürwortender Stellungnahme gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c den Direktor gemäß Artikel 23 Absatz 2 und kann gegebenenfalls seine Amtszeit verlängern oder ihn seines Amtes entheben;
ernennt förmlich die gemäß Artikel 21 Absatz 1 ernannten Mitglieder des Regulierungsrates;
ernennt förmlich die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 25 Absatz 2;
gewährleistet, dass ACER ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt;
verabschiedet mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder das in Artikel 20 Absatz 1 genannte Programmplanungsdokument und ändert es gegebenenfalls gemäß Artikel 20 Absatz 3 ab;
nimmt den jährlichen Haushaltsplan von ACER an und übt seine sonstigen Haushaltsbefugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 31 bis 35 aus;
beschließt, nachdem er die Zustimmung der Kommission eingeholt hat, über die Annahme von Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen aus anderen Quellen der Union oder etwaigen freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Regulierungsbehörden. Der Verwaltungsrat geht in seiner Stellungnahme gemäß Artikel 35 Absatz 4 ausdrücklich auf die in diesem Absatz genannten Finanzierungsquellen ein;
übt nach Konsultation des Regulierungsrats die Disziplinargewalt über den Direktor aus. Übt des Weiteren im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal von ACER die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen übertragen werden;
legt die Durchführungsbestimmungen von ACER zum Statut und die Beschäftigungsbedingungen im Einklang mit Artikel 110 des Statuts gemäß Artikel 39 Absatz 2 fest;
erlässt gemäß Artikel 41 die praktischen Maßnahmen zum Recht auf Zugang zu den Dokumenten von ACER;
nimmt auf der Grundlage des Entwurfs des Jahresberichts gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i den Jahresbericht über die Tätigkeiten von ACER an, veröffentlicht diesen und legt ihn bis zum 1. Juli eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof vor; dieser Jahresbericht über die Tätigkeiten von ACER enthält einen separaten, vom Regulierungsrat genehmigten Teil über die Regulierungstätigkeit von ACER im Berichtsjahr;
gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese;
erlässt gemäß Artikel 36 die für ACER geltende Finanzregelung;
beschließt eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und die Kosten und die Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;
beschließt Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten seiner Mitglieder sowie der Mitglieder des Beschwerdeausschusses;
beschließt und aktualisiert regelmäßig die in Artikel 41 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne;
ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut der Beamten oder den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
ergreift geeignete Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF);
genehmigt den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 43;
verabschiedet und veröffentlicht auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und nach Konsultation des Regulierungsrates und dessen befürwortender Stellungnahme gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe f die in Artikel 14 Absatz 5 genannte Geschäftsordnung.
Artikel 20
Jährliche und mehrjährige Programmplanung
Nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates verabschiedet der Verwaltungsrat den Entwurf des Programmplanungsdokuments und legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens bis zum 31. Januar dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor.
Der Entwurf des Programmplanungsdokuments steht im Einklang mit dem gemäß Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 erstellten vorläufigen Entwurf des Voranschlags.
Der Verwaltungsrat verabschiedet das Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission, nach Eingang der befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates und nachdem der Direktor es dem Europäischen Parlament vorgelegt hat. Der Verwaltungsrat übermittelt das Programmplanungsdokument bis zum 31. Dezember dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das Programmplanungsdokument wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und veröffentlicht.
Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.
Wesentliche Änderungen am Programmplanungsdokument werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Programmplanungsdokuments beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Programmplanungsdokument dem Direktor übertragen.
Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 45 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.
Artikel 21
Zusammensetzung des Regulierungsrates
Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus
ranghohen Vertretern der Regulierungsbehörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG und einem Stellvertreter pro Mitgliedstaat, die aus den derzeitigen Führungskräften dieser Behörden ausgewählt und jeweils von den Regulierungsbehörden ernannt werden,
und einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission.
Pro Mitgliedstaat wird nur ein Vertreter der Regulierungsbehörde im Regulierungsrat zugelassen.
Artikel 22
Aufgaben des Regulierungsrates
Der Regulierungsrat
unterbreitet Stellungnahmen und gegebenenfalls Anmerkungen zu und Änderungen an den Texten der Vorschlagsentwürfe des Direktors von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 bis 8, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10, Artikel 11 Buchstabe c, Artikel 13, Artikel 15 Absatz 4 und den Artikeln 30 und 43, deren Annahme in Erwägung gezogen wird;
leitet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an, mit Ausnahme der Tätigkeiten von ACER nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, und leitet die Arbeitsgruppen von ACER, die gemäß Artikel 30 eingesetzt wurden, an;
unterbreitet dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu dem Bewerber, der gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 23 Absatz 2 zum Direktor ernannt werden soll;
genehmigt nach Artikel 20 Absatz 1 das Programmplanungsdokument;
genehmigt den die Regulierungstätigkeit betreffenden separaten Teil des Jahresberichts gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i;
unterbreitet dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zur Geschäftsordnung gemäß Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 3;
unterbreitet dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu den in Artikel 41 vorgesehenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen;
unterbreitet dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu den Verfahrensvorschriften für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 43;
Artikel 23
Direktor
Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. In den letzten neun Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor. In dieser Beurteilung bewertet die Kommission insbesondere
die Leistung des Direktors
und die Aufgaben und Erfordernisse von ACER in den folgenden Jahren.
Artikel 24
Aufgaben des Direktors
Der Direktor
ist der gesetzliche Vertreter von ACER und mit ihrer täglichen Verwaltung beauftragt;
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrates vor, nimmt an den Arbeiten des Verwaltungsrates teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht, und ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates verantwortlich;
entwirft, konsultiert bezüglich, nimmt an und veröffentlicht Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen;
ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms von ACER verantwortlich, wobei der Regulierungsrat eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt;
trifft die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Mitteilungen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise von ACER gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;
erstellt jedes Jahr den Entwurf des Arbeitsprogramms von ACER für das darauf folgende Jahr und unterbreitet diesen nach seiner Annahme durch den Verwaltungsrat bis zum 31. Januar eines jeden Jahres dem Regulierungsrat, dem Europäischen Parlament und der Kommission;
ist dafür verantwortlich, das Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;
erstellt einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags von ACER gemäß Artikel 33 Absatz 1 und führt den Haushaltsplan von ACER im Einklang mit den Artikeln 34 und 35 aus;
erstellt jedes Jahr den Entwurf des Jahresberichts, der einen separaten Teil über die Regulierungstätigkeiten von ACER und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält, und unterbreitet diesen dem Verwaltungsrat;
arbeitet einen Aktionsplan aus, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie den Untersuchungen des OLAF Rechnung trägt, und erstattet der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Fortschritte Bericht;
entscheidet darüber, ob es erforderlich ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit ACER ihre Aufgaben in effizienter und wirksamer Weise wahrnehmen kann.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe k, bevor die Einrichtung einer Außenstelle beschlossen wird, holt der Direktor die Stellungnahme der betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich des Mitgliedstaats, in dem ACER ihren Sitz hat, sowie die Zustimmung der Kommission und des Verwaltungsrats ein. In dem Beschluss, der sich auf eine angemessene Kosten-Nutzen-Analyse stützt, wird der Umfang der in dieser Außenstelle durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen von ACER vermieden werden.
Bevor Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen dem Regulierungsrat zur Abstimmung vorgelegt werden, übermittelt der Direktor Vorschläge für die Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen rechtzeitig der maßgeblichen Arbeitsgruppe zur Konsultation.
Der Direktor
berücksichtigt die Bemerkungen und Änderungsvorschläge des Regulierungsrates und übermittelt den Entwurf einer Stellungnahme, einer Empfehlung oder einer Entscheidung in seiner überarbeiteten Fassung erneut dem Regulierungsrat, damit dieser eine befürwortende Stellungnahme abgibt;
kann die vorgelegten Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen zurückziehen, wenn der Direktor den vom Regulierungsrat vorgelegten Änderungen nicht zustimmt, und muss in diesem Fall eine hinreichend begründete schriftliche Erklärung vorlegen;
In dem Fall, dass er Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen zurückzieht, kann der Direktor gemäß dem in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a und in Unterabsatz 2 dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren neue Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen vorlegen. Weicht der Direktor von den durch den Regulierungsrat vorgelegten Anmerkungen und Änderungen ab oder weist diese zurück, muss er für die Zwecke von Unterabsatz 3 Buchstabe a dieses Absatzes auch eine hinreichend begründete schriftliche Erklärung vorlegen.
Sollte der Regulierungsrat für den erneut vorgelegten Text der Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen keine befürwortende Stellungnahme abgeben, weil seinen Anmerkungen und Änderungen in dem erneut vorgelegten Text der Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, kann der Direktor den Text der Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen entsprechend den vom Regulierungsrat vorgeschlagenen Änderungen und Anmerkungen weiter überarbeiten, um dessen befürwortende Stellungnahme zu erhalten, ohne die maßgebliche Arbeitsgruppe erneut konsultieren oder eine zusätzliche schriftliche Begründung vorlegen zu müssen;
Artikel 25
Einrichtung und Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden auf Vorschlag der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat förmlich ernannt.
Der Haushaltsplan von ACER umfasst eine separate Haushaltslinie für die Finanzierung der Geschäftsstelle des Beschwerdeausschusses.
Artikel 26
Mitglieder des Beschwerdeausschusses
Artikel 27
Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Beschwerdeausschusses
Artikel 28
Anfechtung von Entscheidungen
Artikel 29
Klage beim Gerichtshof
Klagen auf Aufhebung einer Entscheidung, die von ACER im Einklang mit dieser Verordnung getroffen wurde, und Klagen wegen Untätigkeit innerhalb der festgelegten Fristen können erst dann beim Gerichtshof eingereicht werden, wenn das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 28 erschöpft ist. ACER ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen.
Artikel 30
Arbeitsgruppen
Die Einsetzung und die Auflösung einer Arbeitsgruppe setzen eine befürwortende Stellungnahme des Regulierungsrates voraus.
Kapitel III
Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans
Artikel 31
Gliederung des Haushaltsplans
Unbeschadet anderer Ressourcen bestehen die Einnahmen von ACER aus
einem Beitrag der Union,
von ACER gemäß Artikel 32 erhobenen Gebühren,
etwaigen freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Regulierungsbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g
und Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g.
Artikel 32
Gebühren
Für folgende Tätigkeiten sind Gebühren an ACER zu entrichten:
Beantragung einer Ausnahmeentscheidung nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verordnung und Entscheidungen zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung, die ACER nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 trifft,
Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die Marktteilnehmer oder in ihrem Namen meldende Stellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermittelt haben.
Die Kommission überprüft die Höhe dieser Gebühren regelmäßig auf der Grundlage einer Bewertung und nimmt erforderlichenfalls eine Anpassung der Höhe dieser Gebühren und der Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, vor.
Artikel 33
Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 34
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
Artikel 35
Rechnungslegung und Entlastung
Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den vorläufigen Jahresabschluss von ACER. Die Kommission legt auch den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Artikel 36
Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für ACER geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise von ACER dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.
Artikel 37
Betrugsbekämpfung
Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 38
Vorrechte und Befreiungen und Sitzabkommen
Artikel 39
Personal
Artikel 40
Haftung von ACER
Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von ACER geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.
Artikel 41
Transparenz und Kommunikation
Artikel 42
Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
Artikel 43
Kooperationsabkommen
Artikel 44
Sprachenregelung
Artikel 45
Bewertung
Die Kommission fügt dieser Bewertung gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.
Artikel 46
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 47
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1). |
|
Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39). |
Nur hinsichtlich der in Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 enthaltenen Verweisungen auf Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 713/2009. |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 4 |
Artikel 2 |
Artikel 5 |
Artikel 3 |
Artikel 6 Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 |
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 2 bis 5 und Absätze 5, 6 und 9 |
Artikel 5 |
Artikel 7 und 8 |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
— |
Artikel 9 |
Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 10 |
Artikel 6 Absätze 7 und 8 |
Artikel 11 |
— |
Artikel 12 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 13 |
Artikel 10 |
Artikel 14 |
Artikel 11 |
Artikel 15 |
Artikel 2 |
Artikel 16 |
Artikel 3 |
Artikel 17 |
Artikel 12 |
Artikel 18 |
Artikel 13 |
Artikel 19 |
— |
Artikel 20 |
Artikel 14 Absätze 1 und 2 |
Artikel 21 |
Artikel 14 Absätze 3 bis 6 |
Artikel 22 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 15 |
Artikel 22 Absätze 5 und 6 |
Artikel 16 |
Artikel 23 |
Artikel 17 |
Artikel 24 |
Artikel 18 Absätze 1 und 2 |
Artikel 25 Absätze 1, 2 und 4 |
Artikel 19 Absatz 6 |
Artikel 25 Absatz 3 |
Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 26 |
Artikel 18 Absätze 4 bis 7 |
Artikel 27 |
Artikel 19 Absätze 1 bis 5 und 7 |
Artikel 28 |
Artikel 20 |
— |
— |
Artikel 29 |
— |
Artikel 30 |
Artikel 21 |
Artikel 31 |
Artikel 22 |
Artikel 32 |
Artikel 23 |
Artikel 33 |
Artikel 24 Absätze 1 und 2 |
Artikel 34 |
Artikel 24 Absatz 3 fortfolgende |
Artikel 35 |
Artikel 25 |
Artikel 36 |
— |
Artikel 37 |
Artikel 27 |
Artikel 38 |
Artikel 28 |
Artikel 39 |
Artikel 29 |
Artikel 40 |
Artikel 30 |
Artikel 41 Absätze 1 bis 3 |
— |
Artikel 42 |
Artikel 31 |
Artikel 43 |
Artikel 33 |
Artikel 44 |
Artikel 34 |
Artikel 45 |
— |
Artikel 46 |
Artikel 35 |
Artikel 47 |
( 1 ) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( 4 ) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
( 5 ) Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 und der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).
( 6 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).
( 8 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
( 9 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
( 11 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 12 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
( 13 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
( 14 ) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. 17 vom 6.10.1958, S. 385).