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Document 02019R0893-20200224

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Verlängerung der Zulassung von Bacillus subtilis DSM 15544 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 (Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U.) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/893/2020-02-24

    02019R0893 — DE — 24.02.2020 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/893 DER KOMMISSION

    vom 28. Mai 2019

    zur Verlängerung der Zulassung von Bacillus subtilis DSM 15544 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 (Zulassungsinhaber: ►M1  Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U. ◄ )

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 60)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/146 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2020

      L 31

    3

    4.2.2020




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/893 DER KOMMISSION

    vom 28. Mai 2019

    zur Verlängerung der Zulassung von Bacillus subtilis DSM 15544 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 (Zulassungsinhaber: ►M1  Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U. ◄ )

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG



    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

    4b1820

    ►M1  Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U. ◄

    Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

    Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) mit mindestens 1 × 1010 KBE/g

    Charakterisierung des Wirkstoffs:

    Lebensfähige Sporen (KBE) von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)

    Analysemethode (1):

    Auszählung: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar (EN 15784:2009)

    Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

    Masthühner

    ►M1  3 × 108  ◄

    1.  In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    2.  Die Verwendung in Futtermitteln, welche eines der folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Monensinnatrium, Salinomyzinnatrium, Semduramicinnatrium, Lasalozidnatrium, Maduramyzinammonium, Narasin/Nicarbazin, Diclazuril.

    3.  Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    18. Juni 2029

    (1)   Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

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