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Document 02019R0626-20191214

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/626/2019-12-14

    02019R0626 — DE — 14.12.2019 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/626 DER KOMMISSION

    vom 5. März 2019

    betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 31)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1981 DER KOMMISSION vom 28. November 2019

      L 308

    72

    29.11.2019




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/626 DER KOMMISSION

    vom 5. März 2019

    betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    Die vorliegende Verordnung hat die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete zum Gegenstand, aus denen Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 mit Blick auf die Lebensmittelsicherheit in die Union verbracht werden dürfen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. „frisches Fleisch“ frisches Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    2. „Fleischzubereitungen“ Fleischzubereitungen im Sinne von Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    3. „Fleisch“ Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    4. „Geflügel“ Geflügel im Sinne von Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    5. „frei lebendes Wild“ Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    6. „Eier“ Eier im Sinne von Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    7. „Eiprodukte“ Eiprodukte im Sinne von Anhang I Nummer 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    8. „Fleischerzeugnisse“ Fleischerzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    9. „bearbeitete Mägen, Blasen und Därme“ bearbeitete Mägen, Blasen und Därme im Sinne von Anhang I Nummer 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    10. „Muscheln“ Muscheln im Sinne von Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    11. „Fischereierzeugnisse“ Fischereierzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    12. „Rohmilch“ Rohmilch im Sinne von Anhang I Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    13. „Milcherzeugnisse“ Milcherzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    14. „Kolostrum“ Kolostrum im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    15. „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ Erzeugnisse auf Kolostrumbasis im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    16. „Froschschenkel“ Froschschenkel im Sinne von Anhang I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    ▼M1

    17. „Schnecken“ Schnecken im Sinne von Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie jede andere Art von Schnecken der Familien Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

    ▼B

    18. „ausgelassene tierische Fette“ ausgelassene tierische Fette im Sinne von Anhang I Nummer 7.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    19. „Grieben“ Grieben im Sinne von Anhang I Nummer 7.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    20. „Gelatine“ Gelatine im Sinne von Anhang I Nummer 7.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    21. „Kollagen“ Kollagen im Sinne von Anhang I Nummer 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    22. „Honig“ Honig im Sinne von Anhang II Teil IX Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

    23. „Bienenzuchterzeugnisse“ Bienenzuchterzeugnisse im Sinne von Anhang II Teil IX Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

    24. „Reptilienfleisch“ Reptilienfleisch im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/625;

    25. „Insekten“ Insekten im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/625.

    Artikel 3

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren zugelassen ist

    Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zugelassen ist.

    Artikel 4

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, Fleischzubereitungen von Geflügel, Eiern und Eiprodukten zugelassen ist

    Sendungen von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild, Fleischzubereitungen von Geflügel, Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission ( 2 ) zugelassen ist.

    Artikel 5

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, und von Nutzkaninchen zugelassen ist

    Sendungen von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, und von Nutzkaninchen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 zugelassen ist.

    Artikel 6

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, ausgenommen Tierdarmhüllen, zugelassen ist

    Sendungen von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, ausgenommen Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen ist.

    Sendungen von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen ist.

    Artikel 7

    Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Tierdarmhüllen zugelassen ist

    Sendungen von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2003/779/EG zugelassen ist.

    Artikel 8

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zugelassen ist

    Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang I aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen. Der Eingang in die Union von Adduktormuskeln von Kammmuscheln, die nicht in Aquakultur gehalten werden, sofern Eingeweide und Keimdrüsen vollständig entfernt wurden, ist jedoch auch aus Drittländern zulässig, die nicht auf einer solchen Liste aufgeführt sind.

    Artikel 9

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, ausgenommen die in Artikel 8 genannten Erzeugnisse, zugelassen ist

    Sendungen von Fischereierzeugnissen, ausgenommen die in Artikel 8 genannten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

    Artikel 10

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassen ist

    Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zugelassen ist.

    Artikel 11

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Froschschenkeln zugelassen ist

    Sendungen von Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang III aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

    ▼M1

    Artikel 12

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken in die Union zugelassen ist

    Sendungen mit Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

    ▼B

    Artikel 13

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben zugelassen ist

    Sendungen von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer i der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen ist.

    Artikel 14

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Gelatine und Kollagen zugelassen ist

    ▼M1

    (1)  Sendungen mit Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II Teil 1 Spalte 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan stammen.

    (2)  Sendungen mit Gelatine und Kollagen von Geflügel, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder aus Taiwan stammen.

    ▼B

    (3)  Sendungen von Gelatine und Kollagen von Fischereierzeugnissen, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

    (4)  Sendungen von Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

    Artikel 15

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zugelassen ist

    (1)  Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der spezifischen Huftiere gemäß Artikel 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zugelassen ist.

    (2)  Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Geflügel, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen Einfuhren von Geflügelfleisch der betreffenden Tierarten nach den Bestimmungen in diesem Teil des genannten Anhangs zugelassen ist.

    (3)  Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Fischereierzeugnissen, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

    (4)  Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

    Artikel 16

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zugelassen ist

    (1)  Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan stammen.

    (2)  Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Geflügel, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder aus Taiwan stammen.

    (3)  Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Fischereierzeugnissen, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

    (4)  Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, die bzw. für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

    (5)  Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen im Sinne des Anhangs III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen der Eingang von Rohstoffen, die aus diesen Waren gewonnen wurden, gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung zugelassen ist.

    Artikel 17

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zugelassen ist

    Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den Drittländern stammen, die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission ( 3 ) in der Spalte „Land“ aufgeführt sind und in der Spalte „Honig“ des genannten Anhangs mit einem „X“ gekennzeichnet sind.

    Artikel 18

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von bestimmten hochverarbeiteten Erzeugnissen zugelassen ist

    Sendungen von hochverarbeitetem Chondroitinsulfat, hochverarbeiteter Hyaluronsäure, hochverarbeiteten anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, hochverarbeitetem Chitosan, hochverarbeitetem Glucosamin, hochverarbeitetem Lab, hochverarbeiteten Hausenblasen und hochverarbeiteten Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen:

    1. im Fall von Rohstoffen, die von Huftieren stammen, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan;

    2. im Fall von Rohstoffen, die aus Fischereierzeugnissen stammen, aus allen in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten;

    3. im Fall von Rohstoffen, die von Geflügel stammen, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder Gebieten.

    Artikel 19

    Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Reptilienfleisch zugelassen ist

    Sendungen von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus der Schweiz ( 4 ), Botsuana, Vietnam, Südafrika oder Simbabwe stammen.

    ▼M1

    Artikel 20

    Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zugelassen ist

    Sendungen mit Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in einem Drittland oder Drittlandsgebiet haben und aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet versandt werden, das in Anhang IIIa dieser Verordnung aufgeführt ist.

    ▼B

    Artikel 21

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union sonstiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugelassen ist

    Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen die in den Artikel 3 bis 20 genannten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen:

    1. wenn sie aus Huftieren gewonnen wurden, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan;

    2. wenn sie aus Geflügel gewonnen wurden, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder aus Taiwan;

    3. wenn sie aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten;

    4. wenn sie aus Hasenartigen und aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten;

    5. wenn sie aus verschiedenen Tierarten gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels für das jeweilige Erzeugnis tierischen Ursprungs aufgeführt sind.

    Artikel 22

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 wird gestrichen;

    2. Anhang I wird gestrichen.

    Artikel 23

    Aufhebung

    Die Entscheidung 2006/766/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Entscheidung 2006/766/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu lesen.

    Artikel 24

    Übergangsbestimmungen

    Bis zum 20. April 2021 gestatten die Mitgliedstaaten weiterhin den Eingang in ihr Hoheitsgebiet von Sendungen von Tierdarmhüllen gemäß Artikel 7 aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen die Einfuhr solcher Sendungen in die Union gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2003/779/EG gestattet ist.

    Artikel 25

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I



    LISTE DER DRITTLÄNDER ODER DRITTLANDSGEBIETE, AUS DENEN DER EINGANG IN DIE UNION VON LEBENDEN, GEKÜHLTEN, TIEFGEFRORENEN ODER VERARBEITETEN MUSCHELN, STACHELHÄUTERN, MANTELTIEREN UND MEERESSCHNECKEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR ZULÄSSIG IST (1)

    ISO-LÄNDERCODE

    DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

    BEMERKUNGEN

    AU

    Australien

     

    CA

    Kanada

     

    CH

    Schweiz (2)

     

    CL

    Chile

     

    GL

    Grönland

     

    JM

    Jamaika

    Nur Meeresschnecken

    JP

    Japan

    Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

    KR

    Südkorea

    Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

    MA

    Marokko

    Verarbeitete Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum müssen Folgendes mitführen: a) eine zusätzliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VI Anlage V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27) und b) die Ergebnisse der Analyse, mit der nachgewiesen wird, dass die Muscheln kein mit der Bioassay-Methode nachweisbares PSP (Paralytic Shellfish Poison) enthalten

    NZ

    Neuseeland

     

    PE

    Peru

    Nur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur

    TH

    Thailand

    Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

    TN

    Tunesien

     

    TR

    Türkei

     

    US

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Washington State und Massachusetts

    UY

    Uruguay

     

    VN

    Vietnam

    Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

    (1)   Einschließlich der Erzeugnisse, die unter den Begriff „Fischereierzeugnisse“ in Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) fallen.

    (2)   Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).




    ANHANG II



    LISTE DER DRITTLÄNDER ODER DRITTLANDSGEBIETE, AUS DENEN DER EINGANG IN DIE UNION VON FISCHEREIERZEUGNISSEN ZULÄSSIG IST, AUSGENOMMEN DIEJENIGEN, DIE DURCH ANHANG I ABGEDECKT SIND

    ISO-LÄNDERCODE

    DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

    BESCHRÄNKUNGEN

    AE

    Vereinigte Arabische Emirate

     

    AG

    Antigua und Barbuda

    Nur lebender Hummer

    AL

    Albanien

     

    AM

    Armenien

    Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere

    AO

    Angola

     

    AR

    Argentinien

     

    AU

    Australien

     

    AZ

    Aserbaidschan

    Nur Kaviar

    BA

    Bosnien und Herzegowina

     

    BD

    Bangladesch

     

    BJ

    Benin

     

    BN

    Brunei Darussalam

    Nur Aquakulturerzeugnisse

    BR

    Brasilien

     

    BQ

    Bonaire, St. Eustatius, Saba

     

    BS

    Bahamas

     

    BY

    Weißrussland

     

    BZ

    Belize

     

    CA

    Kanada

     

    CG

    Kongo

    Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, (gegebenenfalls) ausgenommen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden

    CH

    Schweiz (1)

     

    CI

    Côte d'Ivoire

     

    CL

    Chile

     

    CN

    Volksrepublik China

     

    CO

    Kolumbien

     

    CR

    Costa Rica

     

    CU

    Kuba

     

    CV

    Cabo Verde

     

    CW

    Curação

     

    DZ

    Algerien

     

    EC

    Ecuador

     

    EG

    Ägypten

     

    ER

    Eritrea

     

    FJ

    Fidschi

     

    FK

    Falklandinseln

     

    GA

    Gabun

     

    GD

    Grenada

     

    GE

    Georgien

     

    GH

    Ghana

     

    GL

    Grönland

     

    GM

    Gambia

     

    GN

    Guinea

    Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden. Die eingeschränkte Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß der Entscheidung 94/360/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41) ist nicht anzuwenden.

    GT

    Guatemala,

     

    GY

    Guayana

     

    HK

    Hongkong

     

    HN

    Honduras

     

    ID

    Indonesien

     

    IL

    Israel

     

    IN

    Indien

     

    IR

    Iran

     

    JM

    Jamaika

     

    JP

    Japan

     

    KE

    Kenia

     

    KI

    Republik Kiribati

     

    KR

    Südkorea

     

    KZ

    Kasachstan

     

    LK

    Sri Lanka

     

    MA

    Marokko

     

    MD

    Republik Moldau

    Nur Kaviar

    ME

    Montenegro

     

    MG

    Madagaskar

     

    MK

    Nordmazedonien

     

    MM

    Myanmar/Birma

     

    MR

    Mauretanien

     

    MU

    Mauritius

     

    MV

    Malediven

     

    MX

    Mexiko

     

    MY

    Malaysia

     

    MZ

    Mosambik

     

    NA

    Namibia

     

    NC

    Neukaledonien

     

    NG

    Nigeria

     

    NI

    Nicaragua

     

    NZ

    Neuseeland

     

    OM

    Oman

     

    PA

    Panama

     

    PE

    Peru

     

    PF

    Französisch-Polynesien

     

    PG

    Papua-Neuguinea

     

    PH

    Philippinen

     

    PM

    St. Pierre und Miquelon

     

    PK

    Pakistan

     

    RS

    Serbien

    ausschließlich Kosovo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999

     

    RU

    Russland

     

    SA

    Saudi-Arabien

     

    SB

    Salomonen

     

    SC

    Seychellen

     

    SG

    Singapur

     

    SH

    St. Helena

    ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension

     

    Tristan da Cunha

    ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension

    Nur Hummer (frisch oder tiefgefroren)

    SN

    Senegal

     

    SR

    Suriname

     

    SV

    El Salvador

     

    SX

    St. Martin

     

    TG

    Togo

     

    TH

    Thailand

     

    TN

    Tunesien

     

    TR

    Türkei

     

    TW

    Taiwan

     

    TZ

    Tansania

     

    UA

    Ukraine

     

    UG

    Uganda

     

    US

    Vereinigte Staaten von Amerika

     

    UY

    Uruguay

     

    VE

    Venezuela

     

    VN

    Vietnam

     

    YE

    Jemen

     

    ZA

    Südafrika

     

    ZW

    Simbabwe

     

    (1)   Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).




    ANHANG III



    LISTE DER DRITTLÄNDER ODER DRITTLANDSGEBIETE, AUS DENEN DER EINGANG IN DIE UNION VON FROSCHSCHENKELN UND SCHNECKEN ZULÄSSIG IST, DIE GEMÄẞ ANHANG III ABSCHNITT XI DER VERORDNUNG (EG) NR. 853/2004 ZUBEREITET WURDEN UND FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND

    ISO-LÄNDERCODE

    DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

    BESCHRÄNKUNGEN

    AE

    Vereinigte Arabische Emirate

     

    AL

    Albanien

     

    ▼M1

    AM

    Armenien

     

    ▼B

    AO

    Angola

     

    AR

    Argentinien

     

    AU

    Australien

     

    AZ

    Aserbaidschan

     

    BA

    Bosnien und Herzegowina

     

    BD

    Bangladesch

     

    BJ

    Benin

     

    BR

    Brasilien

     

    BQ

    Bonaire, St. Eustatius, Saba

     

    BS

    Bahamas

     

    BY

    Weißrussland

     

    BZ

    Belize

     

    CA

    Kanada

     

    CH

    Schweiz (1)

     

    CI

    Côte d'Ivoire

     

    CL

    Chile

     

    CN

    Volksrepublik China

     

    CO

    Kolumbien

     

    CR

    Costa Rica

     

    CU

    Kuba

     

    CV

    Cabo Verde

     

    CW

    Curação

     

    DZ

    Algerien

     

    EC

    Ecuador

     

    EG

    Ägypten

     

    ER

    Eritrea

     

    FJ

    Fidschi

     

    FK

    Falklandinseln

     

    GA

    Gabun

     

    GD

    Grenada

     

    GE

    Georgien

     

    GH

    Ghana

     

    GL

    Grönland

     

    GM

    Gambia

     

    GT

    Guatemala

     

    GY

    Guayana

     

    HK

    Hongkong

     

    HN

    Honduras

     

    ID

    Indonesien

     

    IL

    Israel

     

    IN

    Indien

     

    IR

    Iran

     

    JM

    Jamaika

     

    JP

    Japan

     

    KE

    Kenia

     

    KI

    Republik Kiribati

     

    KR

    Südkorea

     

    KZ

    Kasachstan

     

    LK

    Sri Lanka

     

    MA

    Marokko

     

    MD

    Republik Moldau

    Nur Schnecken

    ME

    Montenegro

     

    MG

    Madagaskar

     

    MK

    Nordmazedonien

     

    MM

    Myanmar/Birma

     

    MR

    Mauretanien

     

    MU

    Mauritius

     

    MV

    Malediven

     

    MX

    Mexiko

     

    MY

    Malaysia

     

    MZ

    Mosambik

     

    NA

    Namibia

     

    NC

    Neukaledonien

     

    NG

    Nigeria

     

    NI

    Nikaragua

     

    NZ

    Neuseeland

     

    OM

    Oman

     

    PA

    Panama

     

    PE

    Peru

     

    PF

    Französisch-Polynesien

     

    PG

    Papua-Neuguinea

     

    PH

    Philippinen

     

    PM

    St. Pierre und Miquelon

     

    PK

    Pakistan

     

    RS

    Serbien

    ausschließlich Kosovo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999

     

    RU

    Russland

     

    SA

    Saudi-Arabien

     

    SB

    Salomonen

     

    SC

    Seychellen

     

    SG

    Singapur

     

    SH

    St. Helena

    ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension

     

    SN

    Senegal

     

    SR

    Suriname

     

    SV

    El Salvador

     

    SX

    St. Martin

     

    SY

    Syrien

    Nur Schnecken

    TG

    Togo

     

    TH

    Thailand

     

    TN

    Tunesien

     

    TR

    Türkei

     

    TW

    Taiwan

     

    TZ

    Tansania

     

    UA

    Ukraine

     

    UG

    Uganda

     

    US

    Vereinigte Staaten von Amerika

     

    UY

    Uruguay

     

    VE

    Venezuela

     

    VN

    Vietnam

     

    YE

    Jemen

     

    ZA

    Südafrika

     

    ZW

    Simbabwe

     

    (1)   Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

    ▼M1




    ANHANG IIIa

    LISTE DER DRITTLÄNDER ODER DRITTLANDSGEBIETE, AUS DENEN DER EINGANG VON INSEKTEN IN DIE UNION ZULÄSSIG IST, GEMÄß ARTIKEL 20



    ISO-Ländercode

    Drittland oder Drittlandsgebiet

    Bemerkungen

    CA

    Kanada

     

    CH

    Schweiz

     

    KR

    Südkorea

     

    ▼B




    ANHANG IV



    ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄẞARTIKEL 23

    Entscheidung 2006/766/EG

    Die vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 8

    Artikel 2

    Artikel 9

    Artikel 3

    Artikel 4

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang II



    ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

    ( 3 ) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

    ( 4 ) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

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