EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02019R0625-20190517

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/625/2019-05-17

02019R0625 — DE — 17.05.2019 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/625 DER KOMMISSION

vom 4. März 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 176 vom 5.6.2020, S.  15 (2019/625)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/625 DER KOMMISSION

vom 4. März 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Die vorliegende Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union, um sicherzustellen, dass sie den relevanten Anforderungen in den Vorschriften, auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 verwiesen wird, oder anderen Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind.

(2)  Die Anforderungen gemäß Absatz 1 umfassen

a) 

die Identifikation von Tieren und Waren, die für ihren Eingang in die Union die folgenden Anforderungen erfüllen müssen:

i) 

die Anforderung, dass diese Tiere und Waren aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet kommen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist;

ii) 

die Anforderung, dass diese Tiere und Waren von Betrieben versendet und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden müssen, die den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 oder als mindestens gleichwertig anerkannten Anforderungen genügen, und die auf Listen geführt werden, welche gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und aktualisiert werden;

iii) 

die Anforderung gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, dass alle Tier- und Warensendungen von einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung oder einem sonstigen Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften, auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 verwiesen wird, etwa einer privaten Bestätigung, begleitet sein müssen;

b) 

Anforderungen an den Eingang bestimmter Tiere und Waren aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist, in die Union;

c) 

Anforderungen dahin gehend, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren aus Drittländern von Betrieben versendet und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden müssen, die den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 oder als mindestens gleichwertig anerkannten Anforderungen genügen, und die auf Listen geführt werden, welche gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und aktualisiert werden;

d) 

zusätzlich zu den gemäß Artikel 126 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Anforderungen die Anforderungen, die für den Eingang der spezifischen folgenden Erzeugnisse in die Union zwecks Inverkehrbringens gelten:

i) 

frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Separatorenfleisch und Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen;

ii) 

lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken;

iii) 

Fischereierzeugnisse;

iv) 

zusammengesetzte Erzeugnisse;

e) 

zusätzliche Anforderungen an amtliche Bescheinigungen, amtliche Attestierungen und private Bestätigungen, die bestimmte Tiere und Waren bei deren Eingang in die Union begleiten müssen.

(3)  Diese Verordnung gilt nicht für

a) 

Tiere und Waren, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; wurde die Zweckbestimmung der Tiere und Waren beim Eingang in die Union jedoch nicht festgelegt, gilt diese Verordnung;

b) 

Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur zur Durchfuhr durch die Union, ohne Inverkehrbringen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„gleichwertig“ gleichwertig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;

2. 

„Inverkehrbringen“ Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

3. 

„Betrieb“ einen Betrieb im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;

4. 

„private Bestätigung“ eine durch den einführenden Lebensmittelunternehmer unterzeichnete Bestätigung;

5. 

„frisches Fleisch“ frisches Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

6. 

„Hackfleisch/Faschiertes“ Hackfleisch/Faschiertes im Sinne von Anhang I Nummer 1.13 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

7. 

„Fleischzubereitungen“ Fleischzubereitungen im Sinne von Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

8. 

„Fleischerzeugnisse“ Fleischerzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

9. 

„Separatorenfleisch“ Separatorenfleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

10. 

„Gelatine“ Gelatine im Sinne von Anhang I Nummer 7.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

11. 

„Kollagen“ Kollagen im Sinne von Anhang I Nummer 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

12. 

„Muscheln“ Muscheln im Sinne von Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

13. 

„Fischereierzeugnisse“ Fischereierzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

14. 

„zusammengesetztes Erzeugnis“ Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten;

15. 

„Reptilien“ Tiere der Tierarten Alligator mississippiensis, Crocodylus johnstoni, Crocodylus niloticus, Crocodylus porosus, Timon Lepidus, Python reticulatus, Python molurus bivittatus oder Pelodiscus sinensis;

16. 

„Reptilienfleisch“ die unverarbeiteten oder verarbeiteten genusstauglichen Teile, die von Zuchtreptilien stammen, die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassen und in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 ) aufgeführt sind;

17. 

„Insekten“ Lebensmittel, die aus Insekten oder Teilen von Insekten bestehen oder daraus isoliert oder hergestellt wurden, einschließlich aller Lebensstadien von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassen und in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission aufgeführt sind;

18. 

„Sprossen“ Sprossen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 ( 2 ) der Kommission;

19. 

„Primärproduktion“ die Primärproduktion im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

20. 

„Schlachtbetrieb“ einen Schlachthof im Sinne von Anhang I Nummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

21. 

„Wildbearbeitungsbetrieb“ einen Wildbearbeitungsbetrieb im Sinne von Anhang I Nummer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

22. 

„Zerlegungsbetrieb“ einen Zerlegungsbetrieb im Sinne von Anhang I Nummer 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

23. 

„Erzeugungsgebiet“ ein Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

24. 

„Fabrikschiff“ ein Fabrikschiff im Sinne von Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

25. 

„Gefrierschiff“ ein Gefrierschiff im Sinne von Anhang I Nummer 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

26. 

„Kühlschiff“ ein Schiff, das für die Lagerung und den Transport von palettiertem oder losem (Schütt-)Frachtgut in temperaturgeregelten Laderäumen oder Kammern ausgerüstet ist;

27. 

„Lebensmittelunternehmer“ einen Lebensmittelunternehmer im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Artikel 3

Tiere und Waren, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen müssen, welche in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind

Sendungen der folgenden für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren dürfen nur aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden, das in der Liste für die genannten Tiere und Waren gemäß den Artikeln 3 bis 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgeführt ist:

a) 

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Reptilienfleisch und toter ganzer Insekten, Teilen von Insekten oder verarbeiteter Insekten, für die Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN-Codes“) in den Kapiteln 2 bis 5, 15 und 16 und Codes des Harmonisierten Systems („HS-Codes“) unter den Positionen 1702 , 1806 , 2102 , 2103 , 2105 , 2106 , 2202 , 2301 , 2822 , 2932 , 3001 , 3002 , 3501 , 3502 , 3503 , 3504 , 3507 , 3913 , 4101 , 4102 , 4103 , 4110 und 9602 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt sind, wenn diese Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

b) 

die mit dem KN-Code 0106 49 00 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Insekten

Artikel 4

Zusätzliche Anforderungen an den Eingang bestimmter Tiere und Waren aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 entscheidet die Kommission nur dann über die Aufnahme von Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Liste nach Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn sie die folgenden Anforderungen als mindestens gleichwertig mit den jeweils entsprechenden Unionsanforderungen für Tiere und Waren gemäß Artikel 3 anerkennt:

a) 

die Rechtsvorschriften des Drittlandes in Bezug auf

i) 

die Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;

ii) 

die Anwendung von Tierarzneimitteln, einschließlich der Vorschriften für ihr Verbot oder ihre Zulassung, ihren Vertrieb, ihr Inverkehrbringen, und die Vorschriften für Verwaltung und Inspektion;

iii) 

die Zubereitung und Verwendung von Futtermitteln, einschließlich der Verfahren für den Einsatz von Zusatzstoffen und die Zubereitung und Verwendung von Fütterungsarzneimitteln, sowie die hygienische Qualität der für die Zubereitung von Futtermitteln verwendeten Ausgangsmaterialien und des Endprodukts;

b) 

die Hygienebedingungen für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Union bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

c) 

etwaige Erfahrungen mit der Vermarktung der Drittlandserzeugnisse tierischen Ursprungs und die Ergebnisse etwaiger amtlicher Kontrollen beim Eingang in die Union;

d) 

falls verfügbar, die Ergebnisse der von der Kommission in dem Drittland durchgeführten Kontrollen in Bezug auf andere Tiere und Waren, für die das Drittland bereits gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden in dem auditierten Drittland, und die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Reaktion auf etwaige Empfehlungen ergriffen haben, welche ihnen die Kommission nach Abschluss solcher Audits übermittelt hat;

e) 

falls zutreffend, das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Zoonosenbekämpfungsprogramms;

f) 

falls zutreffend, das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission gemäß der Richtlinie 96/23/EG genehmigten Rückstandskontrollprogramms.

Artikel 5

Betriebsbezogene Anforderungen an den Eingang bestimmter Waren aus einem Drittland in die Union

(1)  Sendungen der folgenden Waren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Betrieben versendet und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden, die auf Listen geführt werden, welche gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden:

a) 

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind und für die KN-Codes in den Kapiteln 2 bis 5, 15 und 16 und HS-Codes unter den Positionen 2102 , 2103 , 2105 , 2106 , 2202 , 2301 , 2822 , 2932 , 3001 , 3002 , 3501 , 3502 , 3503 , 3504 , 3507 , 3913 , 4101 , 4102 , 4103 und 4110 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt worden sind;

b) 

die mit den HS-Codes 0704 90 , 0706 90 , 0708 10 , 0708 20 , 0708 90 oder 1214 90 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten Sprossen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Betriebe dürfen nur dann in die Listen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn das Drittland, zusätzlich zu den Garantien nach Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iv der Verordnung (EU) 2017/625, folgende Garantien gibt:

a) 

Diese Betriebe sowie alle Betriebe, die Rohstoffe tierischen Ursprungs handhaben, welche bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden, erfüllen die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere die der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, oder Anforderungen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind;

b) 

der Betrieb handhabt gegebenenfalls nur Rohstoffe tierischen Ursprungs, die aus Drittländern mit einem genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für diese Produktkategorie gemäß der Richtlinie 96/23/EG oder aus Mitgliedstaaten kommen;

c) 

es verfügt über tatsächliche Befugnisse, um die Betriebe an der Ausfuhr in die Union zu hindern, falls die Betriebe die jeweils entsprechenden Unionsanforderungen oder Anforderungen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind, nicht erfüllen.

(3)  Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle neuen und aktualisierten Listen, die sie von den zuständigen Behörden des Drittlandes gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/625 erhält, und veröffentlicht diese Listen auf ihrer Website.

(4)  Die Mitgliedstaaten lassen den Eingang der Sendungen gemäß Absatz 1 in die Union zu, sofern die amtlichen Bescheinigungen, die diese Sendungen gemäß den geltenden Unionsvorschriften begleiten müssen, von den zuständigen Behörden des Drittlandes ab dem Datum der Veröffentlichung der Listen gemäß Absatz 1 durch die Kommission ausgestellt wurden.

Artikel 6

Betriebe, die nicht den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 unterliegen

Die in Artikel 5 enthaltenen Anforderungen gelten nicht für Betriebe, die nur die folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) 

Primärproduktion;

b) 

Transporttätigkeiten;

c) 

Lagerung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die keine temperaturgeregelten Lagerbedingungen erfordern;

d) 

Herstellung von hochverarbeitetem Chondroitinsulfat, hochverarbeiteter Hyaluronsäure, hochverarbeiteten anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, hochverarbeitetem Chitosan, hochverarbeitetem Glucosamin und hochverarbeitetem Lab, hochverarbeiteten Hausenblasen und hochverarbeiteten Aminosäuren gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, bezeichnet mit den in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 unter der Position 2833 , ex  39 13 , 2930 , ex  29 32 , 3507 oder 3503 genannten KN-Codes.

Artikel 7

Anforderungen an Sendungen von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, Separatorenfleisch und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen

Sendungen der folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Rohstoffen hergestellt wurden, die in Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Betrieben, die Fischereierzeugnisse handhaben, gewonnen werden, die auf Betriebslisten geführt werden, welche gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden:

a) 

frisches Fleisch;

b) 

Hackfleisch/Faschiertes;

c) 

Fleischzubereitungen;

d). 

Fleischerzeugnisse und Separatorenfleisch;

e) 

Rohstoffe, die für die Herstellung von Gelatine und Kollagen bestimmt sind und die in Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe a bzw. Abschnitt XV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe a von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannt werden.

Artikel 8

Anforderungen an Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken

(1)  Ungeachtet des Artikels 6 dürfen Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, für die in Anhang I Teil Zwei unter Position 0307 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes festgelegt worden sind, nur aus Erzeugungsgebieten in Drittländern, die auf Listen geführt werden, welche von den zuständigen Behörden des Drittlandes gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und von der Kommission veröffentlicht werden, in die Union verbracht werden.

(2)  Die folgenden Erzeugnisse dürfen aus Erzeugungsgebieten, die nicht von den zuständigen Behörden des Drittlandes gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 eingestuft worden sind, in die Union verbracht werden:

a) 

Kammmuscheln, es sei denn, die Daten aus amtlichen Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ermöglichen es den zuständigen Behörden, Fanggründe gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einzustufen;

b) 

Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, und Seegurken, die keine Filtrierer sind.

Artikel 9

Auflistung der Erzeugungsgebiete

(1)  Vor Erstellung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Listen durch die zuständigen Behörden des Drittlandes werden insbesondere die Garantien berücksichtigt, die die zuständigen Behörden des Drittlandes hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 52 der Durchführungsverordnung 2019/627 für die Einstufung und Überwachung von Erzeugungsgebieten geben können.

Die Kommission führt vor Ort Kontrollbesuche durch, bevor diese Listen erstellt werden.

(2)  Nach Erstellung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Listen und wenn die zuständigen Behörden des Drittlandes ausreichende Garantien betreffend die Verwaltung und Überwachung der in ihre Zuständigkeit fallenden Erzeugungsgebiete geben, muss ein Kontrollbesuch der Kommission vor Ort erst stattfinden, wenn ein neues Erzeugungsgebiet in eine bestehende Liste gemäß Artikel 5 aufgenommen wird.

Artikel 10

Besondere Anforderungen an Fischereierzeugnisse

Sendungen von Fischereierzeugnissen, für die KN-Codes unter den Positionen 0301 , 0302 , 0303 , 0304 , 0305 , 0306 , 0307 , 0308 , 1504 , 1516 , 1603 , 1604 , 1605 oder 2106 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt worden sind, dürfen nur dann zwecks Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, wenn sie in jeder Phase ihrer Herstellung in einem Betrieb an Land oder in einem Fabrik- oder Gefrierschiff gewonnen oder zubereitet oder in einem Kühlhaus oder einem Kühlschiff gelagert wurden, der bzw. das auf einer Liste geführt wird, die gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und aktualisiert und von der Kommission veröffentlicht wird.

Artikel 11

(1)  Ein Schiff darf in die Listen der Betriebe gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, sofern die zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und die zuständigen Behörden eines anderen Drittlandes, denen die zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion des betreffenden Schiffes übertragen haben, der Kommission eine gemeinsame Mitteilung vorlegen, aus der hervorgeht, dass alle vier der folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Beide Drittländer werden auf der gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete geführt, aus denen Fischereierzeugnisse in die Union verbracht werden dürfen;

b) 

alle Fischereierzeugnisse von dem betreffenden Schiff, die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind, werden unmittelbar in dem Drittland angelandet, dem das Drittland, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion der betreffenden Schiffe übertragen hat;

c) 

die mit der Inspektion betrauten zuständigen Behörden haben das Schiff inspiziert und erklärt, dass es den geltenden Unionsanforderungen genügt;

d) 

die mit der Inspektion betrauten zuständigen Behörden haben erklärt, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren werden, um sicherzustellen, dass es den geltenden Unionsanforderungen auch weiterhin genügen wird.

(2)  Ein Schiff darf auf der Grundlage einer gemeinsamen Mitteilung der zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, denen die zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion des betreffenden Schiffs übertragen haben, in die Listen der Betriebe gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn alle drei der folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Alle Fischereierzeugnisse von dem betreffenden Schiff, die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind, werden unmittelbar in dem genannten Mitgliedstaat angelandet;

b) 

die zuständigen Behörden des genannten Mitgliedstaats haben das Schiff inspiziert und erklärt, dass es den geltenden Unionsanforderungen genügt,

c) 

die zuständigen Behörden des genannten Mitgliedstaats haben erklärt, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren werden, um sicherzustellen, dass es den geltenden Unionsanforderungen auch weiterhin genügen wird.

(3)  Wenn Sendungen von Fischereierzeugnissen unmittelbar von einem Kühl-, Fabrik- oder Gefrierschiff, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, in die Union verbracht werden, darf die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission ( 3 ) vom Kapitän unterzeichnet werden.

Artikel 12

Anforderungen an Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse

(1)  Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die mit HS-Codes unter den Positionen 1601 , 1602 , 1603 , 1604 , 1605 , 1901 , 1902 , 1905 , 2004 , 2005 , 2103 , 2104 , 2105 , 2106 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichnet sind, dürfen nur dann zwecks Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, wenn alle in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs entweder in Betrieben mit Sitz in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 5 zur Ausfuhr dieser Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen sind, oder in Betrieben mit Sitz in Mitgliedstaaten hergestellt wurden.

(2)  Bis die Kommission eine spezifische Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erstellt hat, dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse aus Drittländern oder Drittlandsgebieten unter Einhaltung der folgenden Vorschriften in die Union verbracht werden:

a) 

zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen gemäß der Entscheidung 2007/777/EG, der Verordnung (EU) Nr. 605/2010, der Entscheidung 2006/766/EG, der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und dem Beschluss 2011/163/EU die einzelnen im Endprodukt enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausgeführt werden dürfen;

b) 

zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und verarbeitetes Fleisch in beliebiger Menge enthalten, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen gemäß der Entscheidung 2007/777/EG und dem Beschluss 2011/163/EU die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Fleischerzeugnisse in die Union ausgeführt werden dürfen;

c) 

zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und die Verarbeitungserzeugnisse außer verarbeitetes Fleisch enthalten, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die auf Grundlage der Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen der Union Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, Fischereierzeugnisse oder Eiprodukte in die Union ausführen dürfen und die mindestens für eines dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Entscheidung 2007/777/EG, der Verordnung (EU) Nr. 605/2010, der Entscheidung 2006/766/EG und der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sowie im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU auf Grundlage eines gemäß der Richtlinie 96/23/EG genehmigten Rückstandskontrollplans gelistet sind.

Artikel 13

Amtliche Bescheinigungen

(1)  Eine Sendung der folgenden Erzeugnisse darf nur in die Union verbracht werden, wenn die Sendung durch eine amtliche Bescheinigung begleitet wird:

a) 

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die KN-Codes in den Kapiteln 2 bis 5, 15 und 16 und HS-Codes unter den Positionen 1506 , 1521 , 1601 , 1602 , 1603 , 1604 , 1605 , 2102 , 2103 , 2105 , 2106 , 2202 , 2301 , 2932 , 3001 , 3002 , 3501 , 3502 , 3503 , 3504 , 3507 , 3913 , 4101 , 4102 , 4103 , 4110 und 9602 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt worden sind, wenn diese Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

b) 

die mit dem KN-Code 0106 49 00 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Insekten;

▼C1

c) 

Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen, die mit den folgenden HS-Codes bezeichnet werden: 0704 90 , 0706 90 , 0708 10 , 0708 20 , 0708 90 , 0713 10 , 0713 33 , 0713 34 , 0713 35 , 0713 39 , 0713 40 , 0713 50 , 0713 60 , 0713 90 , 0910 99 , 1201 10 , 1201 90 , 1207 50 , 1207 99 , 1209 10 , 1209 21 , 1209 91 oder 1214 90 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

▼B

(2)  In den amtlichen Bescheinigungen gemäß Absatz 1 wird bescheinigt, dass die Erzeugnisse folgenden Anforderungen genügen:

a) 

den in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 enthaltenen Anforderungen oder Anforderungen, die als diesen Anforderungen gleichwertig anerkannt sind;

b) 

den in der vorliegenden Verordnung enthaltenen spezifischen Anforderungen an den Eingang in die Union.

(3)  Die amtlichen Bescheinigungen gemäß Absatz 1 dürfen Angaben enthalten, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union betreffend die Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.

(4)  Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte amtliche Bescheinigung für Sprossen und für Samen zur Erzeugung von Sprossen muss die Sendung so lange begleiten, bis sie ihren in der amtlichen Bescheinigung angegebenen Bestimmungsort erreicht hat. Wird die Sendung aufgeteilt, so ist jedem Teil der Sendung eine Kopie der amtlichen Bescheinigung beizufügen.

Artikel 14

Private Bestätigung

(1)  Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c werden von einer durch den einführenden Lebensmittelunternehmer erstellten und unterzeichneten privaten Bestätigung begleitet, in der bestätigt wird, dass die Sendungen den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 werden Erzeugnisse, die gemäß Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen nicht kontrolliert werden müssen, bis zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch die private Bestätigung begleitet.

(3)  Die private Bestätigung gemäß Absatz 1 gewährleistet die Rückverfolgbarkeit der Sendung und enthält

a) 

Angaben zum Absender und Empfänger der eingeführten Waren;

b) 

die Liste der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs und der Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthalten sind, in absteigender Reihenfolge nach dem Gewicht geordnet, das zum Zeitpunkt ihrer Verwendung für die Herstellung des zusammengesetzten Erzeugnisses erfasst wurde;

c) 

die vom einführenden Lebensmittelunternehmer angegebene Zulassungsnummer gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Betriebs/der Betriebe, der/die die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt hat/haben.

(4)  In der privaten Bestätigung gemäß Absatz 1 wird bescheinigt, dass

a) 

das Drittland oder das Drittlandsgebiet, das das zusammengesetzte Erzeugnis herstellt, für mindestens eine der folgenden Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist:

i) 

Fleischerzeugnisse;

ii) 

Milcherzeugnisse oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis;

iii) 

Fischereierzeugnisse;

iv) 

Eiprodukte;

b) 

der die zusammengesetzten Erzeugnisse herstellende Betrieb Hygienestandards erfüllt, die als gleichwertig mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vorgeschriebenen Standards anerkannt sind;

c) 

das zusammengesetzte Erzeugnis nicht temperaturgeregelt gelagert oder transportiert werden muss;

d) 

die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die die einzelnen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausführen dürfen, oder aus der Union stammen und bei (einem) gelisteten Betrieb(en) bezogen werden;

e) 

die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs zumindest der gemäß der Entscheidung 2007/777/EG und der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 für diese Erzeugnisse vorgesehenen Behandlung unterzogen wurden, mit einer kurzen Beschreibung der durchgeführten Verfahren und der auf das Erzeugnis angewendeten Temperaturen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Die in Artikel 12 und Artikel 14 Abätze 1 und 2 enthaltenen Anforderungen gelten ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 16).

( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (siehe Seite 101 dieses Amtsblatts).

Top