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Document 02019L0944-20220623
Directive (EU) 2019/944 of the European Parliament and of the Council of 5 June 2019 on common rules for the internal market for electricity and amending Directive 2012/27/EU (recast) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02019L0944 — DE — 23.06.2022 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE (EU) 2019/944 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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VERORDNUNG (EU) 2022/869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 |
L 152 |
45 |
3.6.2022 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE (EU) 2019/944 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. Juni 2019
mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung, die Energiespeicherung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um für die Schaffung wirklich integrierter, wettbewerbsgeprägter, verbraucherorientierter, fairer und transparenter Elektrizitätsmärkte in der Union zu sorgen.
Diese Richtlinie dient dazu, unter Nutzung der Vorteile eines integrierten Marktes für die Verbraucher erschwingliche und transparente Energiepreise und -kosten, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und einen reibungslosen Übergang zu einem nachhaltigen Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen sicherzustellen. Sie enthält grundsätzliche Bestimmungen über die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors der Union, insbesondere Vorschriften zur Stärkung und zum Schutz der Verbraucher, über den freien Zugang zum integrierten Markt, über den Zugang Dritter zur Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, Entflechtungsanforderungen sowie Vorschriften über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten.
Mit dieser Richtlinie werden zudem Methoden der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern festgelegt, um einen vollkommen vernetzten Elektrizitätsbinnenmarkt zu schaffen, auf dem die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, der freie Wettbewerb und die Versorgungssicherheit gefördert werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Kunde“ einen Großhändler bzw. Endkunden, der Elektrizität kauft;
„Großhändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem die Person ansässig ist, kauft;
„Endkunde“ einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
„Haushaltskunde“ einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft, ausgenommen gewerbliche und berufliche Tätigkeiten;
„gewerblicher Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität für andere Zwecke als den Verbrauch im eigenen Haushalt kauft; hierzu zählen auch Erzeuger, Industriekunden, kleine und mittlere Unternehmen, Betriebe und Großhändler;
„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreitet;
„Kleinunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht überschreitet;
„aktiver Kunde“ einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die an Ort und Stelle innerhalb definierter Grenzen oder — sofern ein Mitgliedstaat es gestattet — an einem anderen Ort erzeugte Elektrizität verbraucht oder speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine bzw. ihre gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;
„Elektrizitätsmärkte“ Elektrizitätsmärkte, einschließlich außerbörslicher Märkte und Strombörsen, Märkte für den Handel mit Energie, Kapazität, Regelreserve und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte;
„Marktteilnehmer“ einen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943.
„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson,
der auf freiwilliger und offener Mitgliedschaft beruht und von Mitgliedern oder Anteilseignern, bei denen es sich um natürliche Personen, Gebietskörperschaften, einschließlich Gemeinden, oder Kleinunternehmen handelt, tatsächlich kontrolliert wird;
deren Hauptzweck nicht in der Erwirtschaftung finanzieller Gewinne besteht, sondern darin, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den lokalen Gebieten, in denen sie tätig ist, Umwelt-, Wirtschafts- oder soziale Gemeinschaftsvorteile zu bieten; und
die in den Bereichen Erzeugung, einschließlich aus erneuerbaren Quellen, Verteilung, Versorgung, Verbrauch, Aggregierung, Energiespeicherung, Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge tätig sein oder andere Energiedienstleistungen für seine Mitglieder oder Anteilseigner erbringen kann;
„Versorgung“ den Verkauf, einschließlich des Weiterverkaufs, von Elektrizität an Kunden;
„Elektrizitätsversorgungsvertrag“ einen Vertrag über die Versorgung mit Elektrizität, mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;
„Elektrizitätsderivat“ ein in Abschnitt C Nummern 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;
„Vertrag mit dynamischen Stromtarifen“ einen Stromliefervertrag zwischen einem Versorger und einem Endkunden, der die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widerspiegelt, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen;
„Kündigungsgebühren“ eine Abgabe oder Strafzahlung, die Versorger oder im Bereich der Aggregierung tätige Marktteilnehmer ihren Kunden für den Rücktritt von einem Elektrizitätsliefervertrag oder Elektrizitätsdienstleistungsvertrag auferlegen;
„Gebühren bei einem Anbieterwechsel“ eine Gebühr oder Strafzahlung, einschließlich Kündigungsgebühren, die Versorger oder im Bereich der Aggregierung tätige Marktteilnehmer oder Netzbetreiber ihren Kunden direkt oder indirekt für einen Wechsel des Versorgers oder des im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmers auferlegen;
„Aggregierung“ eine von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Kundenlasten oder erzeugte Elektrizität zum Kauf, Verkauf oder zur Versteigerung auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt werden bzw. wird;
„unabhängiger Aggregator“ einen Marktteilnehmer, der im Bereich der Aggregierung tätig und nicht mit dem Versorger des Kunden verbunden ist;
„Laststeuerung“ eine Abweichung der Endkunden- Elektrizitätslast von ihren üblichen oder aktuellen Stromverbrauchsmustern als Reaktion auf Marktsignale, etwa zeitabhängige Strompreise oder Anreizzahlungen, oder als Reaktion auf das angenommene Angebot eines Endkunden, eine Nachfrageverringerung oder -erhöhung zu einem bestimmten Preis auf einem organisierten Elektrizitätsmarkt im Sinne von Artikel 2 Ziffer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission ( 2 ) zu verkaufen, allein oder durch;
„Abrechnungsinformationen“ Informationen, die in Abrechnungen für Endkunden enthalten sind, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen;
„konventioneller Zähler“ einen analogen oder elektronischen Zähler, der Daten nicht übermitteln und empfangen kann;
„intelligentes Messsystem“ ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz eingespeiste oder die daraus verbrauchte Elektrizität zu messen, das mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann;
„Interoperabilität“ im Zusammenhang mit intelligenten Messsystemen die Fähigkeit von zwei oder mehr Energie- oder Kommunikationsnetzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten, zu interagieren, Informationen auszutauschen und zu verwenden, um vorgeschriebene Funktionen auszuführen;
„Bilanzkreisabrechnungszeitintervall“ ein Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Fast-Echtzeit“ im Zusammenhang mit intelligenten Messsystemen eine kurze Zeitspanne, in der Regel Sekunden oder maximal das auf dem nationalen Markt geltende Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;
„beste verfügbare Techniken“ im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit auf dem Gebiet intelligenter Messsysteme die effizientesten, fortschrittlichen und praktisch geeigneten Techniken, die in der Regel als Grundlage für die Einhaltung des Datenschutzrechts und der Regelungen im Bereich der Sicherheit der Union dienen;
„Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken;
„Energieeffizienz“ das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz;
„Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, insbesondere Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
„verteilte Erzeugung“ an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlagen;
„Ladepunkt“ eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder der Akku nur eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
„Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zur Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
„Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken;
„Netznutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;
„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
„Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität erzeugt;
„Verbindungsleitung“ eine Anlage, die der Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
„Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Erzeuger und einen Versorger zur direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und ihren Kunden verbindet;
„kleines, isoliertes Netz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen wird;
„kleines Verbundnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem mehr als 5 % des Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen werden;
„Engpass“ einen Engpass im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Systemausgleich“ einen Systemausgleich im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Regelarbeit“ Regelarbeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Bilanzkreisverantwortlicher“ einen Bilanzkreisverantwortlichen im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Systemdienstleistung“ eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderliche Dienstleistung, einschließlich Regelreserve und nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen, jedoch ohne Engpassmanagement;
„nicht frequenzgebundene Systemdienstleistung“ eine von Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern genutzte Dienstleistung für statische Spannungsregelung, die Einspeisung von dynamischem Blindstrom, Trägheit der lokalen Netzstabilität, Kurzschlussstrom, Schwarzstartfähigkeit und Inselbetriebsfähigkeit;
„regionales Koordinierungszentrum“ ein nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtetes regionales Koordinierungszentrum;
„vollständig integrierte Netzkomponenten“ Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes und nicht dem Systemausgleich- oder Engpassmanagement dienen;
„integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal integriertes Unternehmen oder ein horizontal integriertes Unternehmen;
„vertikal integriertes Unternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist bzw. dieselben Personen berechtigt sind, direkt oder indirekt die Kontrolle auszuüben, wobei dieses Unternehmen bzw. diese Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung wahrnimmt;
„horizontal integriertes Unternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens eine der Funktionen der Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung wahrnimmt und darüber hinaus eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
„verbundenes Unternehmen“ verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und Unternehmen, die denselben Anteilseignern gehören;
„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
Eigentum oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
Rechte oder Verträge, mit denen ein bestimmender Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewährt wird;
„Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Laststeuerung, Energiespeicherung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden;
„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
„Energiespeicherung“ im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger;
„Energiespeicheranlage“ im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt.
KAPITEL II
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES ELEKTRIZITÄTSSEKTORS
Artikel 3
Wettbewerbsfähiger, verbraucherorientierter, flexibler und diskriminierungsfreier Elektrizitätsmarkt
Artikel 4
Freie Versorgerwahl
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, Elektrizität vom Versorger ihrer Wahl zu beziehen und mehr als einen Elektrizitätsliefervertrag zur selben Zeit zu haben, sofern die erforderlichen Anschlusspunkte und Messstellen vorhanden sind.
Artikel 5
Marktgestützte Lieferpreise
Für staatliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gelten folgende Bedingungen:
Sie müssen einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieses allgemeinen wirtschaftlichen Interesses erforderlich ist;
sie müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein;
mit ihnen muss der gleichberechtigte Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Union zu den Kunden sichergestellt werden
sie müssen zeitlich begrenzt und für ihre Begünstigten verhältnismäßig sein;
sie dürfen nicht in diskriminierender Weise zu Zusatzkosten der Marktteilnehmer führen.
Staatliche Eingriffe gemäß Absatz 6 müssen den in Absatz 4 festgelegten Kriterien entsprechen und unterliegen folgenden Bedingungen:
Sie müssen mit einer Reihe von Maßnahmen einhergehen, um einen wirksame Wettbewerb herbeizuführen, und eine Methode zur Bewertung des Fortschritts bei diesen Maßnahmen umfassen;
sie müssen nach Methoden vorgenommen werden, bei denen die diskriminierungsfreie Behandlung der Versorger sichergestellt ist;
sie müssen zu einem Preis festgelegt werden, der über den Kosten liegt und so hoch ist, dass ein wirksamer Preiswettbewerb stattfinden kann;
sie müssen so gestaltet sein, dass sie möglichst keine nachteiligen Auswirkungen auf den Stromgroßhandelsmarkt zeitigen;
es muss sichergestellt sein, dass alle Begünstigten solcher staatlichen Eingriffe die Möglichkeit haben, wettbewerbliche Marktangebote zu wählen, dass sie mindestens vierteljährlich unmittelbar über die Verfügbarkeit von Angeboten und Einsparmöglichkeiten auf dem Wettbewerbsmarkt, insbesondere über Verträge mit dynamischen Stromtarifen, informiert werden und dass ihnen Hilfe für den Wechsel zu einem marktgestützten Angebot bereitgestellt wird;
es muss sichergestellt sein, dass gemäß den Artikeln 19 und 21 alle Begünstigten solcher staatlichen Eingriffe einen Anspruch darauf haben, dass ihnen intelligente Messsysteme ohne Mehrkosten eingebaut und dieser Einbau angeboten wird und dass sie unmittelbar über die Möglichkeit des Einbaus intelligenter Messsysteme informiert werden und die erforderliche Hilfe erhalten;
sie dürfen nicht zu einer direkten Quersubventionierung zwischen Kunden, die zu Preisen des freien Marktes beliefert werden, und Kunden, die zu regulierten Lieferpreisen beliefert werden, führen.
Artikel 6
Zugang Dritter
Artikel 7
Direktleitungen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
alle Erzeuger und Elektrizitätsversorgungsunternehmen Versorger, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden über eine Direktleitung versorgen können, ohne dass ihnen unverhältnismäßige Verwaltungsverfahren oder Kosten auferlegt werden,
alle Kunden in ihrem Hoheitsgebiet einzeln oder gemeinsam von Erzeugern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen Versorgern über eine Direktleitung versorgt werden können.
Artikel 8
Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten
Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen zur Schaffung von Erzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet fest. Bei der Festlegung geeigneter Kriterien tragen die Mitgliedstaaten folgenden Aspekten Rechnung:
Sicherheit und Sicherung der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen,
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit,
Umweltschutz,
Flächennutzung und Standortwahl,
Gebrauch von öffentlichem Grund und Boden,
Energieeffizienz,
Art der Primärenergieträger,
spezifische Merkmale des Antragstellers, etwa die technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
Einhaltung der nach Artikel 9 getroffenen Maßnahmen,
Beitrag der Erzeugungskapazitäten zum Erreichen des in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) genannten Unionsziels, bis 2030 mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Union durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken,
Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen, und
Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, beispielsweise Laststeuerung und Energiespeicherung.
Die Mitgliedstaaten können für dieses konkrete Genehmigungsverfahren Leitlinien festlegen. Die Regulierungsbehörden oder sonstige zuständige nationale Behörden einschließlich der für die Planung zuständigen Stellen überprüfen diese Leitlinien und können Änderungen empfehlen.
Sofern die Mitgliedstaaten gesonderte Genehmigungsverfahren für die Flächennutzung eingeführt haben, die für neue Großprojekte im Bereich Infrastruktur bei Erzeugungskapazitäten gelten, wenden die Mitgliedstaaten diese Verfahren erforderlichenfalls auch auf die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten an, wobei die Verfahren diskriminierungsfrei und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen Anwendung finden müssen.
Artikel 9
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
KAPITEL III
STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER
Artikel 10
Grundlegende vertragliche Rechte
Endkunden haben Anspruch auf einen Vertrag mit ihrem Versorger, in dem Folgendes festgelegt ist:
Name und Anschrift des Versorgers;
zu erbringende Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss;
Art der angebotenen Wartungsdienste;
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind;
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags und der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, und der Frage der Zulässigkeit einer kostenfreien Beendigung des Vertrags;
Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Leistungsqualität nicht eingehalten wird, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen;
Vorgehen zur Einleitung von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 26;
Bereitstellung eindeutiger Informationen zu den Verbraucherrechten, auch zur Behandlung von Beschwerden und einschließlich aller in diesem Absatz angeführten Informationen, im Rahmen der Abrechnung oder auf der Website des Elektrizitätsunternehmens.
Die Bedingungen müssen fair und im Voraus gut bekannt sein. Diese Informationen werden in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die in diesem Absatz genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden.
Den Endkunden ist eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 11
Anspruch auf Verträge mit dynamischen Stromtarifen
Artikel 12
Recht auf Wechsel und Bestimmungen über Wechselgebühren
Artikel 13
Aggregierungsvertrag
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an der Aggregierung beteiligten Marktteilnehmer die Kunden vollständig über die Bedingungen der Verträge, die sie ihnen anbieten, informieren.
Artikel 14
Vergleichsinstrumente
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens Haushaltskunden und Kleinstunternehmen mit einem voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 kWh unentgeltlich Zugang zu mindestens einem Instrument für den Vergleich von Angeboten verschiedener Versorger, einschließlich Angeboten für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, erhalten. Die Kunden sind in oder zusammen mit den Rechnungen oder auf andere Art und Weise über die Verfügbarkeit dieser Instrumente zu unterrichten. Die Instrumente müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind unabhängig von den Marktteilnehmern und stellen die Gleichbehandlung aller Elektrizitätsunternehmen bei den Suchergebnissen sicher;
ihre Inhaber und die natürliche oder juristische Person, die das Instrument betreibt und kontrolliert, sowie Informationen darüber, wie die Instrumente finanziert werden, werden eindeutig offengelegt;
sie enthalten klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, einschließlich der Dienstleistungen, und diese Kriterien werden offengelegt;
sie sind klar und eindeutig formuliert;
es werden korrekte und aktuelle Informationen bereitgestellt, wobei der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angegeben wird;
sie sind für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich, indem sie wahrnehmbar, steuerbar, verständlich und robust gestaltet werden;
sie sehen ein wirksames Verfahren für die Meldung unzutreffender Angaben zu veröffentlichten Angeboten vor;
der Vergleich wird so durchgeführt, dass die angeforderten personenbezogenen Daten auf die Daten beschränkt sind, die für den Vergleich zwingend erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens ein Instrument den Gesamtmarkt abdeckt. Im Fall einer Marktabdeckung durch mehrere Instrumente zeigen diese Instrumente eine möglichst vollständige Palette an Stromangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, und in Fällen, in denen die Instrumente keine vollständige Marktabdeckung bieten, eine eindeutige Erklärung dazu, die vor den Ergebnissen angezeigt wird.
Artikel 15
Aktive Kunden
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass aktive Kunden
das Recht haben, entweder direkt oder über Aggregatoren tätig zu sein;
das Recht haben, selbst erzeugte Elektrizität zu verkaufen, auch mittels Verträgen über den Bezug von Strom;
das Recht haben, an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen;
das Recht haben, einen Dritten mit dem Management der für ihre Tätigkeiten erforderlichen Anlagen zu betrauen, einschließlich Einrichtung, Betrieb, Datenverarbeitung und Wartung, wobei der Dritte nicht als aktiver Kunde gilt;
kostenorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Netzentgelten gemäß Artikel 59 Absatz 9 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 unterworfen sind, bei denen die in das Netz eingespeiste Elektrizität und die aus dem Netz bezogene Elektrizität getrennt ausgewiesen werden, damit sichergestellt ist, dass sie in geeigneter und ausgewogener Weise zu den Gesamtsystemkosten beitragen;
für die von ihnen im Stromnetz verursachten Ungleichgewichte finanziell verantwortlich sind; in dieser Hinsicht sind sie Bilanzkreisverantwortliche, oder sie delegieren die Bilanzkreisverantwortung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/943.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktive Kunden, in deren Eigentum sich eine Speicheranlage befindet,
das Recht haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Beantragung einen Netzanschluss zu erhalten, wenn alle notwendigen Voraussetzungen wie die Bilanzkreisverantwortung und geeignete Messsysteme erfüllt sind,
für gespeicherte Elektrizität, die an Ort und Stelleverbleibt, oder, wenn sie für Netzbetreiber Flexibilitätsdienstleistungen erbringen, keiner doppelten Entgeltpflicht und damit auch keiner doppelten Netzentgeltpflicht unterworfen sind,
keinen unverhältnismäßigen Genehmigungsanforderungen oder -gebühren unterworfen sind,
befugt sind, mehrere Dienstleistungen gleichzeitig zu erbringen, sofern das technisch durchführbar ist.
Artikel 16
Bürgerenergiegemeinschaften
Die Mitgliedstaaten sehen einen Regulierungsrahmen für Bürgerenergiegemeinschaften vor, mit dem sichergestellt wird, dass
die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft offen und freiwillig ist;
Mitglieder oder Anteilseigner einer Bürgerenergiegemeinschaft berechtigt sind, diese Gemeinschaft wieder zu verlassen; in solchen Fällen findet Artikel 12 Anwendung;
Mitglieder oder Anteilseigner einer Bürgerenergiegemeinschaft ihre Rechte und Pflichten als Haushaltskunden oder aktive Kunden nicht verlieren;
der jeweilige Verteilernetzbetreiber — vorbehaltlich einer nach der Bewertung durch die Regulierungsbehörde fairen Vergütung — mit Bürgerenergiegemeinschaften zusammenarbeitet, um Stromübertragungen innerhalb von Bürgerenergiegemeinschaften zu erleichtern;
für Bürgerenergiegemeinschaften diskriminierungsfreien, fairen, verhältnismäßigen und transparenten Verfahren, Abgaben und Umlagen unterworfen sind, auch für Registrierung und Genehmigungsverfahren, und ihnen transparente, diskriminierungsfreie und kostenorientierte Netzentgelte gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 berechnet werden, damit sichergestellt ist, dass sie in geeigneter und ausgewogener Art und Weise zu den Gesamtsystemkosten beitragen.
Die Mitgliedstaaten können im Regelungsrahmen für Bürgerenergiegemeinschaften vorschreiben, dass Bürgerenergiegemeinschaften
für die länderübergreifende Teilnahme offen sind,
das Recht haben, Eigentümer von Verteilernetzen zu sein, solche einzurichten, zu kaufen oder zu mieten und vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels eigenständig zu betreiben,
den Ausnahmen des Artikels 38 Absatz 2 unterliegen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Bürgerenergiegemeinschaften
in der Lage sind, entweder direkt oder über Aggregatoren diskriminierungsfreien Zugang zu allen Elektrizitätsmärkten zu erhalten;
bei ihren Tätigkeiten, Rechten und Pflichten als Endkunden, Erzeuger, Versorger, Verteilernetzbetreiber oder als Aggregatoren tätige Marktteilnehmer diskriminierungsfrei und verhältnismäßig behandelt werden;
für die von ihnen im Stromnetz verursachten Ungleichgewichte finanziell verantwortlich sind; in dieser Hinsicht sind sie Bilanzkreisverantwortliche, oder sie delegieren die Bilanzkreisverantwortung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/943;
bei dem Verbrauch selbst erzeugter Elektrizität wie aktive Kunden gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e behandelt werden;
das Recht haben, innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft Elektrizität gemeinsam zu nutzen, die mit Erzeugungsanlagen im Eigentum der Gemeinschaft erzeugt wird, und zwar vorbehaltlich anderer Anforderungen dieses Artikels und unter Wahrung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Gemeinschaft als Endkunden.
Wird für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe e Elektrizität gemeinsam genutzt, so erfolgt das unbeschadet der geltenden Netzentgelte und sonstiger einschlägiger Umlagen, Gebühren, Abgaben und Steuern, gemäß einer von der zuständigen nationalen Behörde ausgearbeiteten, transparenten Kosten-Nutzen-Analyse der dezentralen Energieressourcen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Bürgerenergiegemeinschaften das Recht zu erteilen, in ihrem Tätigkeitsgebiet Verteilernetze zu betreiben, und die Verfahren dafür festlegen, unbeschadet des Kapitels IV oder anderer Vorschriften und Regelungen, die für Verteilernetzbetreiber gelten. Wird dieses Recht erteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Bürgerenergiegemeinschaften
das Recht haben, mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber, an den ihr Netz angeschlossen ist, eine Vereinbarung über den Betrieb ihres Netzes zu schließen;
an den Anschlusspunkten ihres Netzes an das Verteilernetz außerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft angemessene Netzentgelte berechnet werden, und dass in diesen Netzentgelten die in das Verteilernetz eingespeiste Elektrizität und die aus dem Verteilernetz außerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft bezogene Elektrizität gemäß Artikel 59 Absatz 7 getrennt ausgewiesen werden;
Kunden, die an das Verteilernetz angeschlossen bleiben, nicht diskriminieren oder schädigen.
Artikel 17
Laststeuerung durch Aggregierung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihr einschlägiger Regelungsrahmen mindestens die folgenden Elemente enthält:
Das Recht eines jeden Marktteilnehmers, der im Bereich der Aggregierung tätig ist, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, ohne Zustimmung anderer Marktteilnehmer Zutritt zu Elektrizitätsmärkten zu haben.
Diskriminierungsfreie und transparente Regeln, in denen die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Elektrizitätsunternehmen und Kunden klar festgelegt sind.
Diskriminierungsfreie und transparente Regeln und Verfahren für den Datenaustausch zwischen im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmern und anderen Elektrizitätsunternehmen, mit denen der leichte Zugang zu Daten unter einheitlichen und diskriminierungsfreien Bedingungen sichergestellt und zugleich der umfassende Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen und der personenbezogenen Daten der Kunden gewahrt wird.
Eine Verpflichtung der im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmer, für die von ihnen im Stromnetz verursachten Ungleichgewichte die finanzielle Verantwortung zu übernehmen; in dieser Hinsicht sind sie Bilanzkreisverantwortliche, oder sie delegieren die Bilanzkreisverantwortung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/943.
Bestimmungen wonach Endkunden, die einen Vertrag mit unabhängigen Aggregatoren geschlossen haben, von ihren Versorgern keine unangemessenen Zahlungen, Sanktionen oder sonstigen unangemessenen vertraglichen Beschränkungen auferlegt werden.
Einen Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmern und anderen Marktteilnehmern, mit der die Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen.
Artikel 18
Abrechnungen und Abrechnungsinformationen
Artikel 19
Intelligente Messsysteme
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes bedeutet „Beginn der Arbeiten“ entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste verbindliche Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste Zeitpunkt maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei Übernahmen ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
Artikel 20
Funktionen intelligenter Messsysteme
Wird die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse positiv bewertet oder werden intelligente Messsysteme nach dem 4. Juli 2019 systematisch eingeführt, so beachten die Mitgliedstaaten bei deren Einführung europäische Normen, Anhang II und die folgenden Anforderungen:
Die intelligenten Messsysteme messen den tatsächlichen Energieverbrauch genau und sind in der Lage, den Endkunden Informationen über die tatsächlichen Nutzungszeiten zu liefern. Validierte historische Verbrauchsdaten aus der Vergangenheit werden den Endkunden auf Verlangen leicht und sicher zugänglich und gut erkennbar ohne Zusatzkosten bereitgestellt. Nicht validierte Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten werden den Endkunden über eine standardisierte Schnittstelle oder über Fernzugriff leicht und sicher ohne Zusatzkosten zugänglich gemacht, um automatisierte Energieeffizienzprogramme, die Laststeuerung und andere Dienste zu unterstützen.
Die Sicherheit der intelligenten Messsysteme und der Datenkommunikation wird gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Sicherheit unter gebührender Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken für die Sicherstellung eines Höchstmaßes an Cybersicherheit und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Kosten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet.
Der Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endkunden erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre.
Die Betreiber von Messsystemen stellen sicher, dass die Zähler aktiver Kunden, die Elektrizität in das System einspeisen, die vom Standort des aktiven Kunden in das Netz eingespeiste Elektrizität berücksichtigen.
Falls die Endkunden es wünschen, werden ihnen oder in ihrem Auftrag handelnden Dritten Messdaten über ihre Stromeinspeisung in das Netz und ihren Stromverbrauch gemäß den nach Artikel 24 erlassenen Durchführungsrechtsakten über eine standardisierte Kommunikationsschnittstelle oder über Fernzugriff in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt, das es ihnen ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen.
Die Endkunden werden vor dem oder zum Zeitpunkt der Installation intelligenter Messsysteme angemessen beraten und informiert, insbesondere über das volle Potenzial dieser Zähler für die Handhabung der Zählerablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften der Union.
Intelligente Messsysteme ermöglichen, dass Messung und Abrechnung bei den Endkunden mit einer Zeitauflösung vorgenommen werden können, die dem auf dem nationalen Markt geltenden Bilanzkreisabrechnungszeitintervall entspricht.
Für die Zwecke von Buchstabe e muss es Endkunden, gemäß ihrem Recht auf Datenübertragbarkeit nach den Datenschutzvorschriften der Union, möglich sein ihre Messdaten ohne zusätzliche Kosten zu finden oder einem Dritten zu übermitteln.
Artikel 21
Anspruch auf ein intelligentes Messsystem
Wurde die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ bewertet und nicht systematisch eingeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jeder Endkunde auf Anfrage und auf eigene Kosten zu fairen, angemessenen und kosteneffizienten Bedingungen Anspruch auf die Installation oder Aufrüstung zu einem intelligenten Messsystem hat, das
sofern technisch praktikabel, mit den in Artikel 20 genannten Funktionen ausgestattet ist oder über bestimmte Mindestfunktionen verfügt, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene und gemäß Anhang II festzulegen und zu veröffentlichen sind;
interoperabel und in der Lage ist, die gewünschte Vernetzung der Messinfrastruktur mit Energiemanagementsystemen für Verbraucher fast in Echtzeit herzustellen.
Beantragt ein Kunde gemäß Absatz 1 ein intelligentes Messsystem, so muss der Mitgliedstaat oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannte zuständige Behörde
sicherstellen, dass das Angebot an den Endkunden, der die Installation eines intelligenten Messsystems beantragt, explizite Hinweise und klare Beschreibungen zu folgenden Aspekten enthält:
Funktionen und Interoperabilität, die vom intelligenten Messsystem unterstützt werden können, und praktikable Dienste sowie Vorteile, die durch das Vorhandensein des intelligenten Messsystems zum jeweiligen Zeitpunkt realistischerweise erzielt werden können,
alle damit verbundenen, vom Endkunden zu tragenden Kosten,
sicherstellen, dass das Messsystem innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens vier Monate nach Antrag des Kunden installiert wird,
die damit verbundenen Kosten regelmäßig — mindestens alle zwei Jahre — überprüfen und öffentlich zugänglich machen und die von technischen Entwicklungen und möglichen Aufrüstungen der Messsysteme abhängige Entwicklung dieser Kosten verfolgen.
Artikel 22
Konventionelle Zähler
Artikel 23
Datenverwaltung
Unabhängig von dem in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Datenverwaltungsmodell gewährt bzw. gewähren die für die Datenverwaltung zuständigen Stellen den berechtigten Parteien gemäß Absatz 1 Zugang zu den Daten des Endkunden. Die angeforderten Daten werden den berechtigten Parteien auf diskriminierungsfreie Weise und gleichzeitig zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu den Daten muss einfach sein, und die einschlägigen Verfahren zur Erlangung dieses Zugangs sind öffentlich zugänglich zu machen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
Unbeschadet der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten beschließen, von den für die Datenverwaltung zuständigen Stellen die Ernennung von Gleichbehandlungsbeauftragten zu verlangen, die die Durchführung der Maßnahmen dieser Stellen zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Daten und die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie überwachen.
Die Mitgliedstaaten können in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d dieser Richtlinie genannte Gleichbehandlungsbeauftragte oder -stellen benennen, um den Verpflichtungen dieses Absatzes nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten sind für die Festlegung der entsprechenden Gebühren des Datenzugangs der berechtigten Parteien zuständig.
Die Mitgliedstaaten oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Gebühren, die von Datendienstleistungen erbringenden, regulierten Unternehmen erhoben werden, angemessen und ordnungsgemäß begründet sind.
Artikel 24
Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten
Artikel 25
Zentrale Anlaufstellen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, über die die Kunden alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und die Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese zentralen Anlaufstellen können in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein.
Artikel 26
Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung
Artikel 27
Grundversorgung
Artikel 28
Schutzbedürftige Kunden
Artikel 29
Energiearmut
Bei der Einschätzung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, definieren die Mitgliedstaaten eine Reihe von Kriterien und veröffentlichen diese Kriterien, zu denen auch ein niedriges Einkommen, ein hoher Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen und schlechte Energieeffizienz zählen können.
Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang und im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 5 Leitlinien zur Definition des Begriffs „erhebliche Anzahl von von Energiearmut betroffenen Haushalten“ bereit und geht dabei davon aus, dass jeder Anteil der Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, als bedeutend angesehen werden kann.
KAPITEL IV
BETRIEB DES VERTEILERNETZES
Artikel 30
Benennung von Verteilernetzbetreibern
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen oder die für diese verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber.
Artikel 31
Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
Artikel 32
Anreize für die Nutzung von Flexibilität in Verteilernetzen
Artikel 33
Einbindung der Elektromobilität in das Stromnetz
Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Verteilernetzbetreibern gestatten, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein bzw. diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Anderen Parteien wurde nach einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren, das der Überprüfung und Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedarf, nicht das Recht gewährt, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, oder sie konnten diese Leistungen nicht zu angemessenen Kosten und nicht rechtzeitig erbringen.
Die Regulierungsbehörde hat eine Ex-ante-Überprüfung der Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens gemäß Buchstabe a vorgenommen und ihre Genehmigung erteilt.
Der Verteilernetzbetreiber betreibt die Ladepunkte gemäß Artikel 6 auf der Grundlage des Zugangs Dritter und enthält sich jeder Diskriminierung von Netznutzern oder Kategorien von Netznutzern, insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen.
Die Regulierungsbehörden können Leitlinien oder Auftragsvergabeklauseln ausarbeiten, um den Verteilernetzbetreibern dabei zu helfen, für ein faires Ausschreibungsverfahren zu sorgen.
Artikel 34
Aufgaben der Verteilernetzbetreiber bei der Datenverwaltung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle berechtigten Parteien gemäß den einschlägigen Datenschutzvorschriften zu eindeutigen und gleichen Bedingungen diskriminierungsfrei Zugang zu Daten haben. In den Mitgliedstaaten, in denen intelligente Messsysteme gemäß Artikel 19 eingeführt wurden und Verteilernetzbetreiber in die Datenverwaltung einbezogen sind, müssen die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d genannten Gleichbehandlungsprogramme spezifische Maßnahmen enthalten, damit die berechtigten Parteien gemäß Artikel 23 diskriminierungsfrei Zugang zu Daten haben. Unterliegen Verteilernetzbetreiber nicht den Bestimmungen des Artikels 35 Absätze 1, 2 oder 3, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vertikal integrierte Unternehmen für die Ausführung ihrer Versorgungstätigkeiten keinen privilegierten Zugang zu Daten haben.
Artikel 35
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 in seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Hierzu gelten die folgenden Mindestkriterien:
Die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -versorgung zuständig sind.
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit sichergestellt ist.
Der Verteilernetzbetreiber hat über Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen unabhängig sind. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich personeller, technischer, materieller und finanzieller Ressourcen, verfügen. Das sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Zusammenhang mit der — mit Artikel 59 Absatz 7 indirekt geregelten — Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Das ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und allgemeine Grenzwerte für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Hierdurch ist es dem Mutterunternehmen jedoch nicht gestattet, Weisungen zum laufenden Betrieb oder einzelnen Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen.
Der Verteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zur Unterbindung diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und er stellt sicher, dass die Einhaltung dieses Programms angemessen überwacht wird. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter haben, damit dieses Ziel verwirklicht wird. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle — der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers — legt der in Artikel 57 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.
Artikel 36
Eigentum von Verteilernetzbetreibern an Energiespeicheranlagen
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verteilernetzbetreibern gestatten, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder diese Anlagen, wenn sie vollständig integrierte Netzkomponenten darstellen, zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben, wenn die Regulierungsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat, oder wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Anderen Parteien wurde nach Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens, das der Überprüfung und Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedarf, nicht das Recht gewährt, Eigentümer solcher Anlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben, oder sie konnten diese Leistungen weder zu angemessenen Kosten noch rechtzeitig erbringen.
Solche Anlagen sind notwendig, damit Verteilernetzbetreiber ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Betriebs der Verteilernetze erfüllen können, und die Anlagen werden nicht verwendet, um Elektrizität auf Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen.
Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist, eine Bewertung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich seiner Bedingungen vorgenommen und ihre Genehmigung erteilt.
Die Regulierungsbehörden können Leitlinien oder Auftragsvergabeklauseln ausarbeiten, um den Verteilernetzbetreibern dabei zu helfen, für ein faires Ausschreibungsverfahren zu sorgen.
Absatz 3 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht für den üblichen Abschreibungszeitraum für neue Batteriespeicheranlagen, bei denen die endgültige Investitionsentscheidung vor dem 4. Juli 2019 getroffen wurde, und soweit solche Batteriespeicheranlagen
spätestens zwei Jahre danach an das Netz angeschlossen wurden,
in das Verteilernetz integriert sind,
nur zur reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung der Netzsicherheit im Fall von Netzfehlern verwendet werden, wenn die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar beginnt und endet, sobald das Problem durch reguläre Redispatchmaßnahmen behoben werden kann, und
nicht verwendet werden, um Elektrizität auf Elektrizitätsmärkten — einschließlich des Regelleistungsmarkts — zu kaufen oder zu verkaufen.
Artikel 37
Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber
Unbeschadet des Artikels 55 oder sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen zur Offenlegung von Informationen wahrt der Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden.
Artikel 38
Geschlossene Verteilernetze
Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden ein Netz, mit dem in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Elektrizität verteilt wird, wobei — unbeschadet des Absatzes 4 — keine Haushaltskunden versorgt werden, als geschlossenes Netz einstufen, wenn
die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Benutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
mit dem Netz in erster Linie Elektrizität an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten geschlossene Verteilernetze als Verteilernetze. Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass der Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes von den Regulierungsbehörden von den folgenden Verpflichtungen freigestellt wird:
von der nach Artikel 31 Absätze 5 und 7 geltenden Verpflichtung, Energie zur Deckung von Energieverlusten und nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen im Netz gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen;
von der nach Artikel 6 Absatz 1 geltenden Verpflichtung, Tarife oder die Methode zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 59 Absatz 1 genehmigen zu lassen;
von der nach Artikel 32 Absatz 1 geltenden Verpflichtung, Flexibilitätsleistungen zu beschaffen, und von der nach Artikel 32 Absatz 3 geltenden Verpflichtung, das Netz des Betreibers auf der Grundlage von Netzentwicklungsplänen auszubauen;
von der nach Artikel 33 Absatz 2 geltenden Verpflichtung, weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein noch diese Ladepunkte zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben; und
von der nach Artikel 36 Absatz 1 geltenden Verpflichtung, weder Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein noch diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
Artikel 39
Kombinationsnetzbetreiber
Artikel 35 Absatz 1 steht dem gemeinsamen Betrieb des Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber nicht entgegen, sofern dieser Netzbetreiber Artikel 43 Absatz 1, die Artikel 44 und 45 oder die Bestimmungen des Kapitels VI Abschnitt 3 einhält oder in den Anwendungsbereich des Artikels 66 Absatz 3 fällt.
KAPITEL V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER
Artikel 40
Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber
Jeder Übertragungsnetzbetreiber ist für Folgendes zuständig:
in enger Zusammenarbeit mit benachbarten Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen sowie unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Übertragungsnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen;
sicherzustellen, dass die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen;
die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln. Zu diesem Zweck ist es Sache des Übertragungsnetzbetreibers, ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten und in diesem Zusammenhang die Bereitstellung aller notwendigen Systemdienstleistungen — einschließlich jener, die durch Laststeuerung und durch Energiespeicheranlagen geleistet werden — sicherzustellen, sofern diese Bereitstellung unabhängig von anderen Übertragungsnetzen ist, mit denen das Netz einen Verbund bildet;
dem Betreiber anderer Netze, mit denen sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen;
die Gleichbehandlung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern — insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen — zu gewährleisten;
den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
unter der Aufsicht der Regulierungsbehörden Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie begründete Erklärungen abzugeben, wenn er den Zugang verweigert; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieses Artikels festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern;
Systemdienstleistungen zu beschaffen, um die Betriebssicherheit zu wahren;
eine Rahmenregelung für die Zusammenarbeit und die Koordinierung der regionalen Koordinierungszentren zu erlassen;
sich an der Erstellung der europäischen und nationalen Abschätzungen Leistungsbilanz der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943 zu beteiligen;
die Digitalisierung der Übertragungsnetze;
die Datenverwaltung, einschließlich der Entwicklung von Datenverwaltungssystemen, Cybersicherheit und den Datenschutz, vorbehaltlich der geltenden Vorschriften und unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden.
Der Übertragungsnetzbetreiber, der Eigentümer des Übertragungsnetzes ist, hat die Anforderungen gemäß Kapitel VI zu erfüllen und ist gemäß Artikel 43 zu zertifizieren. Das berührt nicht die Möglichkeit von Übertragungsnetzbetreibern, die als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert sind, von sich aus und unter ihrer Aufsicht bestimmte Aufgaben anderen Übertragungsnetzbetreibern zu übertragen, die als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert sind, sofern diese Aufgabenübertragung die Rechte auf die wirksame und unabhängige Entscheidungsfindung des delegierenden Übertragungsnetzbetreibers nicht beeinträchtigt.
Bei der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Absatz 1 Buchstabe i beschaffen die Übertragungsnetzbetreiber Regelreserve auf folgender Grundlage:
Es gelten transparente, diskriminierungsfreie und marktgestützte Verfahren;
Die Beteiligung aller qualifizierten Elektrizitätsunternehmen und Marktteilnehmer, einschließlich Marktteilnehmern, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten oder im Bereich Laststeuerung tätig sind, Betreibern von Energiespeicheranlagen oder Unternehmen, die in der Aggregierung tätig sind, ist sichergestellt.
Zu dem Zweck des Unterabsatzes 1 Buchstabe b legen die Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit allen Marktteilnehmern die technischen Anforderungen für die Teilnahme an diesen Märkten auf der Grundlage der technischen Merkmale dieser Märkte fest.
Artikel 41
Vertraulichkeits- und Transparenzanforderungen für Betreiber und Eigentümer von Übertragungsnetzen
Artikel 42
Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Anschluss neuer Erzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen an das Übertragungsnetz
Der erste Unterabsatz lässt die Möglichkeit für Übertragungsnetzbetreiber, die garantierte Anschlusskapazität zu begrenzen oder den Anschluss vorbehaltlich betrieblicher Beschränkungen anzubieten, um die Wirtschaftlichkeit neuer Erzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen sicherzustellen, unberührt, sofern diese Beschränkungen von der Regulierungsbehörde genehmigt wurden. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass alle Beschränkungen der garantierten Anschlusskapazität oder betriebliche Beschränkungen auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren eingeführt werden und mit ihnen keine unzulässigen Hindernisse für den Markteintritt geschaffen werden. Trägt die Erzeugungsanlage oder die Energiespeicheranlage die Kosten der Sicherstellung des unbeschränkten Anschlusses, so gelten keine Beschränkungen.
KAPITEL VI
ENTFLECHTUNG DER ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER
Artikel 43
Eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, als Übertragungsnetzbetreiber agiert,
nicht dieselbe(n) Person(en) weder berechtigt ist (sind),
direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz auszuüben, noch
direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben,
nicht dieselbe(n) Person(en) weder berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, noch Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben, und
nicht eine Person berechtigt ist, Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.
Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten,
die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen oder
das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
In diesem Fall muss der betroffene Mitgliedstaat entweder
einen unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 44 benennen oder
Abschnitt 3 einhalten.
Artikel 44
Unabhängige Netzbetreiber
Ein Mitgliedstaat kann einen unabhängigen Netzbetreiber nur unter folgenden Bedingungen zulassen und benennen:
Der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er den Anforderungen des Artikels 43 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genügt.
Der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen verfügt, um die Aufgaben gemäß Artikel 40 wahrzunehmen.
Der Bewerber hat sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen.
Der Eigentümer des Übertragungsnetzes hat den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 5 nachzukommen. Zu diesem Zweck legt er sämtliche mit dem Bewerberunternehmen und etwaigen anderen relevanten Rechtspersonen getroffene vertragliche Vereinbarungen im Entwurf vor.
Der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.
Wurde ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so ist der Eigentümer des Übertragungsnetzes zu Folgendem verpflichtet:
Er arbeitet im erforderlichen Maße mit dem unabhängigen Netzbetreiber zusammen und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem er insbesondere alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung stellt.
Er finanziert die vom unabhängigen Netzbetreiber beschlossenen und von der Regulierungsbehörde genehmigten Investitionen oder erteilt seine Zustimmung zur Finanzierung durch eine andere interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Vor ihrer Genehmigung konsultiert die Regulierungsbehörde den Eigentümer des Übertragungsnetzes und die anderen interessierten Parteien.
Er sichert die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten ab, mit Ausnahme derjenigen Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen.
Er stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er gemäß Buchstabe b einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat.
Artikel 45
Entflechtung der Übertragungsnetzeigentümer
Um die Unabhängigkeit eines Übertragungsnetzeigentümers gemäß Absatz 1 sicherzustellen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung und -versorgung zuständig sind.
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit sichergestellt ist, und
der Übertragungsnetzeigentümer stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zur Unterbindung diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und er stellt sicher, dass die Einhaltung dieses Programms angemessen überwacht wird. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
Artikel 46
Vermögenswerte, Anlagen, Personal und Unternehmensidentität
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich sind; hierfür gilt insbesondere Folgendes:
Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich sind, einschließlich des Übertragungsnetzes, müssen Eigentum des Übertragungsnetzbetreibers sein.
Das Personal, das für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich ist, so auch für die Erfüllung aller Aufgaben des Unternehmens, muss beim Übertragungsnetzbetreiber angestellt sein.
Leasing von Personal und Erbringung von Dienstleistungen für bzw. durch andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens sind untersagt. Der Übertragungsnetzbetreiber darf jedoch für das vertikal integrierte Unternehmen Dienstleistungen erbringen, sofern dabei
die Netzbenutzer unterschiedslos behandelt werden, die Dienstleistungen allen Netzbenutzern unter den gleichen Vertragsbedingungen zugänglich sind und der Wettbewerb bei Erzeugung und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird und
die dafür geltenden Vertragsbedingungen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.
Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans nach Artikel 49 sind dem Übertragungsnetzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte bzw. für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vom vertikal integrierten Unternehmen bereitzustellen.
Die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung umfasst neben den in Artikel 40 aufgeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:
Vertretung des Übertragungsnetzbetreibers und Funktion des Ansprechpartners für Dritte und für die Regulierungsbehörden
Vertretung des Übertragungsnetzbetreibers im ENTSO (Strom)
Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter nach dem Grundsatz der unterschiedslosen Behandlung von Netzbenutzern bzw. Kategorien von Netzbenutzern
Erhebung aller übertragungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten, Energie für Verluste und Entgelten für Systemdienstleistungen
Betrieb, Wartung und Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Übertragungsnetzes
Investitionsplanung zur Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu decken, und der Versorgungssicherheit
Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem oder mehreren Übertragungsnetzbetreibern, von Strombörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern
alle unternehmensspezifischen Einrichtungen und Leistungen, unter anderem Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT-Dienste
Artikel 47
Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers
Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans nach Artikel 49 muss der Übertragungsnetzbetreiber
über Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse haben, die er unabhängig von dem vertikal integrierten Unternehmen ausübt, und
die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder eine Kapitalerhöhung zu beschaffen.
Artikel 48
Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Übertragungsnetzbetreibers
Die Regulierungsbehörde kann Einwände gegen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen erheben,
wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der Unternehmensleitung bzw. eines ernannten Mitglieds der Verwaltungsorgane bestehen oder
wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen.
Die Angehörigen der Unternehmensleitung bzw. Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers, für die Absatz 3 nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes und Absätze 4 bis 7 finden Anwendung auf alle Personen, die der obersten Unternehmensleitung angehören, sowie auf die ihnen unmittelbar unterstellten Personen, die mit dem Betrieb, der Wartung oder dem Ausbau des Netzes befasst sind.
Artikel 49
Aufsichtsorgan
Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b findet auf alle Mitglieder des Aufsichtsorgans Anwendung.
Artikel 50
Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter
Die Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:
fortlaufende Überwachung der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms
Ausarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde
Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung
Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms
Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über gewerbliche und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber
Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung oder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:
Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943, insbesondere Tarife, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement, Transparenz, Systemdienstleistungen und Sekundärmärkte,
Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes, einschließlich der Investitionen für den Netzanschluss und -verbund,
Verkauf oder Erwerb von Elektrizität für den Betrieb des Übertragungsnetzes.
Artikel 51
Netzausbau und Befugnis zum Erlass von Investitionsentscheidungen
Zweck des zehnjährigen Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtige Übertragungsinfrastruktur in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden muss,
alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und
einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
Die zuständigen nationalen Behörden prüfen die Kohärenz des zehnjährigen Netzentwicklungsplans mit den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplänen.
Hat der Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, eine Investition, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung dieser Investition sicherzustellen, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten zehnjährigen Netzentwicklungsplans noch relevant ist:
Sie fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf,
sie leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offensteht, oder
sie verpflichtet den Übertragungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 7 Buchstabe b Gebrauch, so kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
Finanzierung durch Dritte
Errichtung durch Dritte
Errichtung der jeweiligen neuen Anlagen durch ihn selbst
Betrieb der jeweiligen neuen Anlagen durch ihn selbst
Der Übertragungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern.
Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
Artikel 52
Benennung und Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern
Die Regulierungsbehörden überwachen, ob die Übertragungsnetzbetreiber die Anforderungen des Artikels 43 ununterbrochen einhalten. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie in folgenden Fällen ein Zertifizierungsverfahren ein:
bei Erhalt einer Mitteilung eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3,
aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte an oder der Einflussnahme auf Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 43 führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist, oder
wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt.
Artikel 53
Zertifizierung im Verhältnis zu Drittländern
Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission ferner unverzüglich alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über ein Übertragungsnetz oder einen Übertragungsnetzbetreiber erlangen.
Die Regulierungsbehörde nimmt innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers einen Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung des Übertragungsnetzbetreibers an. Sie verweigert die Zertifizierung, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass die betroffene Rechtsperson den Anforderungen des Artikels 43 genügt und
gegenüber der Regulierungsbehörde oder einer anderen vom Mitgliedstaat benannten zuständigen nationalen Behörde nachgewiesen wird, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung des Mitgliedstaats und der Union nicht gefährdet. Bei der Prüfung dieser Frage berücksichtigt die Regulierungsbehörde oder die entsprechend benannte andere zuständige nationale Behörde
die Rechte und Pflichten der Union gegenüber diesen Drittländern, die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden — erwachsen,
die Rechte und Pflichten des Mitgliedstaats gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und
andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betroffenen Drittlands.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Regulierungsbehörde bzw. die benannte zuständige Behörde gemäß Absatz 3 Buchstabe b vor der Annahme einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung die Stellungnahme der Kommission zu der Frage einholt, ob
die betroffene Rechtsperson den Anforderungen des Artikels 43 genügt und
eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Union durch die Erteilung der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
Zur Ausarbeitung der Stellungnahme kann die Kommission die Standpunkte der ACER, des betroffenen Mitgliedstaats sowie interessierter Kreise einholen. In diesem Fall verlängert sich die Zweimonatsfrist um weitere zwei Monate.
Legt die Kommission innerhalb des in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeitraums keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.
Bei der Bewertung der Frage, ob die Kontrolle durch eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Energieversorgungssicherheit in der Union gefährdet, berücksichtigt die Kommission Folgendes:
die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und des betroffenen Drittlands bzw. der betroffenen Drittländer sowie
die Rechte und Pflichten der Union gegenüber diesem Drittland bzw. diesen Drittländern, die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und durch das Fragen der Versorgungssicherheit geregelt werden — erwachsen.
Artikel 54
Eigentum von Übertragungsnetzbetreibern an Energiespeicheranlagen
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten es den Übertragungsnetzbetreibern gestatten, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein bzw. diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben, sofern es sich bei diesen Anlagen um vollständig integrierte Netzkomponenten handelt und die Regulierungsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat, oder sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Anderen Parteien, die ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren durchlaufen haben, das der Überprüfung und Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedarf wurde nicht das Recht gewährt, Eigentümer solcher Anlagen zu sein bzw. diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben, oder sie konnten diese Leistungen nicht zu angemessenen Kosten und nicht rechtzeitig erbringen;
Solche Anlagen oder nicht frequenzbezogene Systemdienstleistungen sind notwendig, damit Übertragungsnetzbetreiber ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Betriebs der Übertragungsnetze erfüllen, und solche Anlagen und Dienste werden nicht verwendet, um Elektrizität auf Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen.
Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist, eine Ex-ante-Überprüfung der Anwendbarkeit eines Ausschreibungsverfahrens einschließlich der Bedingungen vorgenommen und ihre Genehmigung erteilt.
Die Regulierungsbehörden können Leitlinien oder Auftragsvergabeklauseln ausarbeiten, um den Übertragungsnetzbetreibern dabei zu helfen, für ein faires Ausschreibungsverfahren zu sorgen.
Absatz 4 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht während des üblichen Abschreibungszeitraum für neue Batteriespeicheranlagen, bei denen die endgültige Investitionsentscheidung bis 2024 erfolgt, sofern solche Batteriespeicheranlagen
spätestens zwei Jahre danach an das Netz angeschlossen sind,
in das Übertragungsnetz integriert sind,
ausschließlich zur reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung der Netzsicherheit im Fall von Ausfällen im Netz verwendet werden, wenn die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar beginnt und endet, sobald das Problem durch reguläre Redispatchmaßnahmen behoben werden kann, und
nicht verwendet werden, um Elektrizität auf Strommärkten — einschließlich des Regelleistungsmarkts — zu kaufen oder zu verkaufen.
Artikel 55
Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung
Artikel 56
Entflechtung der Rechnungslegung
Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, halten in ihrer Hauptverwaltung eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsichtnahme bereit.
KAPITEL VII
REGULIERUNGSBEHÖRDEN
Artikel 57
Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und stellen sicher, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben
rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist
und sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management
unabhängig von Marktinteressen handelt und
bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt. Eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder allgemeine politische Leitlinien der Regierung, die nicht mit den Regulierungsaufgaben und -befugnissen gemäß Artikel 59 im Zusammenhang stehen, bleiben hiervon unberührt.
Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,
dass die Regulierungsbehörde unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen kann,
dass die Regulierungsbehörde mit allen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse wirksam und effizient wahrzunehmen,
dass der Regulierungsbehörde jedes Jahr separate Haushaltsmittel zugewiesen werden, und dass sie den ihr zugewiesenen Haushalt eigenverantwortlich ausführen kann,
dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren ernannt werden, die einmal verlängert werden kann,
dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde auf der Grundlage objektiver, transparenter und veröffentlichter Kriterien im Rahmen eines unabhängigen und unparteiischen Verfahrens ernannt werden, mit dem sichergestellt wird, dass die Bewerber über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen für die jeweilige Position in der Regulierungsbehörde verfügt,
dass für die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, für die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde in der Regulierungsbehörde Vorschriften über Interessenkonflikte bestehen und Vertraulichkeitspflichten auch nach Beendigung ihres Mandats gelten,
dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde nur auf der Grundlage transparenter, vorher aufgestellter, Kriterien, entlassen werden können.
In Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe d, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für das Leitungsgremium oder das leitende Management ein geeignetes Rotationsverfahren besteht. Die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements können während ihrer Amtszeit nur dann des Amtes enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines Fehlverhaltens nach nationalem Recht schuldig gemacht haben.
Artikel 58
Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde
Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zur Verwirklichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 59, erforderlichenfalls in engem Einvernehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden und der Behörden — einschließlich Regulierungsbehörden — der Nachbarmitgliedstaaten und gegebenenfalls benachbarten Drittländer, und unbeschadet deren Zuständigkeit:
Förderung — in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und ACER — eines wettbewerbsbestimmten, flexiblen, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsbinnenmarktes in der Union und tatsächliche Öffnung des Marktes für alle Kunden und Versorger in der Union, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitätsnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden,
Entwicklung wettbewerbsbestimmter und gut funktionierender länderübergreifender Regionalmärkte in der Union zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels,
Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitätshandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter länderübergreifender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitätsflüsse innerhalb der Union,
Beiträge zur möglichst kosteneffizienten Verwirklichung der Entwicklung sicherer, zuverlässiger, effizienter und diskriminierungsfreier Systeme, die verbraucherorientiert sind, und Förderung der Angemessenheit der Systeme und, gemäß den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz, sowie der Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und verteilter Erzeugung sowohl in Übertragungs- als auch in Verteilernetze und Erleichterung ihres Betriebs in Bezug auf andere Gas- oder Wärmenetze,
Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, durch die der Zugang neuer Marktteilnehmer und die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verhindert werden könnte,
Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, für Effizienzsteigerungen, insbesondere Energieeffizienz, bei der Netzleistung zu sorgen und die Marktintegration zu fördern,
Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Wahrung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen für Verbraucherschutz zuständigen Behörden,
Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Stromversorgung, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Versorgerwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.
Artikel 59
Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden
Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
Sie ist dafür zuständig, anhand transparenter Kriterien die Übertragungs- oder Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen.
sie erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 7 sowie den Artikeln 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ).
Sie stellt sicher, dass Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber und, soweit vorhanden, auch Netzeigentümer sowie Elektrizitätsunternehmen und andere Marktteilnehmer ihren aus dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 2019/943, den nach den Artikeln 59, 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/943 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien und anderem einschlägigen Recht der Union erwachsenden Verpflichtungen, auch bei länderübergreifenden Aspekten, nachkommen, sowie Entscheidungen der ACER Folge leisten.
Sie stellt in enger Abstimmung den anderen Regulierungsbehörden sicher, dass das ENTSO (Strom) und die EU-VNBO ihren aus dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 2019/943, den nach den Artikeln 59, 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/943 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien und anderem einschlägigen Recht der Union erwachsenden Verpflichtungen, auch bei länderübergreifenden Aspekten, nachkommen, sowie Entscheidungen der ACER Folge leisten, und sie stellen gemeinsam fest, ob das ENTSO (Strom) und die EU-VNBO ihren jeweiligen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind; konnten die Regulierungsbehörden binnen vier Monaten nach Beginn der Konsultationen zum Zweck der gemeinsamen Feststellung eines Verstoßes keine Einigung erzielen, so wird die ACER mit der Angelegenheit befasst und trifft einen Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
Sie erteilt die Genehmigung für Produkte und Beschaffungsverfahren für nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen.
Sie setzt die nach den Artikeln 59, 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/943 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien mithilfe nationaler Maßnahmen oder, soweit erforderlich, koordinierter regionaler oder unionsweiter Maßnahmen um.
Sie arbeitet mit der Regulierungsbehörde bzw. den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und mit der ACER in länderübergreifenden Angelegenheiten zusammen, insbesondere durch die Beteiligung an der Arbeit des Regulierungsrates der ACER gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/942.
Sie kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der ACER und Beschlüssen der Kommission nach und führt sie durch.
Sie stellt sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber Verbindungskapazitäten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/943 in größtmöglichem Umfang zur Verfügung stellen.
Sie erstattet den maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten, der ACER und der Kommission jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben, einschließlich einer Darlegung der für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben getroffenen Maßnahmen und den erzielten Ergebnissen.
Sie stellt sicher, dass eine Quersubventionierung zwischen den Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder anderen Tätigkeiten inner- oder außerhalb des Elektrizitätsbereichs verhindert wird.
Sie überwacht die Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber und legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Übereinstimmung mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan vor; diese Beurteilung kann Empfehlungen zur Änderung der Investitionspläne enthalten.
Sie überwacht und bewertet anhand einer begrenzten Anzahl von Indikatoren die Leistung der Übertragungs- und der Verteilernetzbetreiber bei dem Ausbau eines intelligenten Netzes, das Energieeffizienz und die Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen fördert, und veröffentlicht alle zwei Jahre einen nationalen Bericht, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen.
Sie legt für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen fest oder genehmigt sie oder leistet hierzu gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden einen Beitrag, und sie überprüft die bisherige Wirkung der Regeln für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes.
Sie beobachtet den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, und stellt sicher, dass die Elektrizitätsunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen.
Sie beobachtet den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene, einschließlich Strombörsen, Preise für Haushaltskunden, einschließlich Vorauszahlungssystemen, die Auswirkungen dynamischer Elektrizitätspreisverträge und der Verwendung intelligenter Messsysteme, Versorgerwechselraten, Abschaltraten, Durchführung von Wartungsdiensten und dafür erhobene Gebühren, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, die Entwicklung der Netztarife und -abgaben und Beschwerden von Haushaltskunden sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, sie stellt relevante Informationen bereit und legt den jeweils zuständigen Wettbewerbsbehörden einschlägige Fälle vor.
Sie beobachtet etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Versorgern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken und setzen die nationalen Wettbewerbsbehörden erforderlichenfalls von solchen Praktiken in Kenntnis.
Sie verfolgt, wie viel Zeit die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen.
Sie trägt zusammen mit anderen einschlägigen Behörden dazu bei, dass Maßnahmen zum Verbraucherschutz wirksam sind und durchgesetzt werden.
Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Versorgungstarife mit Artikel 5 und leitet sie erforderlichenfalls an die Wettbewerbsbehörden weiter.
Sie gewährleistet den diskriminierungsfreien Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Bereitstellung — bei fakultativer Verwendung — eines leicht verständlichen einheitlichen Formats auf nationaler Ebene für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den unverzüglichen Zugang für alle Kunden zu diesen Daten gemäß den Artikeln 23 und 24.
Sie überwacht die Umsetzung der Vorschriften über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen, Kunden und anderer Marktteilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943.
Sie überwacht die Investitionen in die Erzeugungs- und Speicherkapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.
Sie überwacht die technische Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern der Union und den Übertragungsnetzbetreibern von Drittländern.
Sie trägt zur Kompatibilität der Datenaustauschverfahren für die wichtigsten Marktprozesse auf regionaler Ebene bei.
Sie überwacht die Verfügbarkeit von Vergleichsinstrumenten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 14 erfüllen.
Sie überwacht die Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse und Einschränkungen bei der Weiterentwicklung des Verbrauchs von selbst erzeugter Elektrizität und von Bürgerenergiegemeinschaften.
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Absatz 1 konsultiert die Regulierungsbehörde erforderlichenfalls — unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unbeschadet ihrer eigenen spezifischen Zuständigkeit und im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Regulierung — die Übertragungsnetzbetreiber und arbeitet erforderlichenfalls eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammen.
Genehmigungen, die von einer Regulierungsbehörde oder der ACER nach dieser Richtlinie erteilt werden, berühren weder die hinreichend begründete künftige Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Artikel durch die Regulierungsbehörde noch etwaige Sanktionen, die von anderen zuständigen Behörden oder der Kommission verhängt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, aufgrund deren sie die in diesem Artikel genannten Aufgaben effizient und schnell erfüllen können. Hierzu muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:
Erlass von Entscheidungen, die für Elektrizitätsunternehmen bindend sind;
Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Erdgasmärkte und Entscheidung über und Verhängung von notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Wahrung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes; die Regulierungsbehörde erhält erforderlichenfalls auch die Befugnis zur Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und den Finanzmarktregulierungsbehörden oder der Kommission bei der Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung;
Einforderung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Elektrizitätsunternehmen einschließlich Begründungen für Verweigerungen des Zugangs Dritter und sonstiger Informationen über Maßnahmen zur Stabilisierung der Netze;
Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen, die ihren aus dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 2019/943 oder allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der ACER erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder Vorschlag der Verhängung solcher Sanktionen bei einem zuständigen Gericht, derartige Sanktionen zu verhängen; hierzu zählt auch die Befugnis, bei Missachtung der jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gegen den Übertragungsnetzbetreiber bzw. das vertikal integrierte Unternehmen Sanktionen in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Übertragungsnetzbetreibers bzw. des vertikal integrierten Unternehmens zu verhängen oder vorzuschlagen;
ausreichende Untersuchungsrechte und entsprechende Anweisungsbefugnisse zur Streitbeilegung gemäß Artikel 60 Absätze 2 und 3.
Wurde gemäß Artikel 44 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so hat die Regulierungsbehörde zusätzlich zu den ihr gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels übertragenen Aufgaben folgende Pflichten:
Sie überwacht, ob der Eigentümer des Übertragungsnetzes und der unabhängige Netzbetreiber ihren aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, und verhängt gemäß Absatz 3 Buchstabe d Sanktionen für den Fall, dass den Verpflichtungen nicht nachgekommen wird.
Sie überwacht die Beziehungen und die Kommunikation zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes, damit der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt, und genehmigt insbesondere Verträge und fungiert im Fall von Beschwerden einer Partei gemäß Artikel 60 Absatz 2 als Streitbeilegungsinstanz zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes.
Unbeschadet des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe c genehmigt sie die vom unabhängigen Netzbetreiber mindestens alle zwei Jahre einzureichende Investitionsplanung für den ersten zehnjährigen Netzentwicklungsplan sowie den von ihm vorzulegenden mehrjährigen Netzentwicklungsplan.
Sie stellt sicher, dass die von unabhängigen Netzbetreibern erhobenen Netzzugangstarife ein Entgelt für den bzw. die Netzeigentümer enthalten, das eine angemessene Vergütung der Netzvermögenswerte und neuer Investitionen in das Netz ist, sofern diese wirtschaftlich und effizient getätigt werden.
Sie hat die Befugnis, in den Räumlichkeiten des Eigentümers des Übertragungs-netzes und des unabhängigen Netzbetreibers Kontrollen — auch ohne Ankündigung — durchzuführen.
Sie überwacht die Verwendung der von dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 eingenommenen Engpasserlöse.
Zusätzlich zu den Aufgaben und Befugnissen, die ihr gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels übertragen werden, werden der Regulierungsbehörde für den Fall, dass ein Übertragungsnetzbetreiber gemäß Kapitel VI Abschnitt 3 benannt wurde, folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
Verhängung von Sanktionen gemäß Absatz 3 Buchstabe d wegen diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens;
Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem vertikal integrierten Unternehmen, damit der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;
Streitbeilegung zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber bei Beschwerden gemäß Artikel 60 Absatz 2;
fortlaufende Überwachung der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber;
Genehmigung sämtlicher geschäftlichen und finanziellen Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber, sofern sie marktüblichen Bedingungen entsprechen;
Anforderung einer Begründung beim vertikal integrierten Unternehmen im Fall einer Meldung des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Artikel 50 Absatz 4. Eine solche Begründung muss insbesondere den Nachweis enthalten, dass kein diskriminierendes Verhalten zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens vorgelegen hat;
Durchführung von — auch unangekündigten — Kontrollen in den Geschäftsräumen des vertikal integrierten Unternehmens und des Übertragungsnetzbetreibers;
Übertragung aller oder bestimmter Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers an einen gemäß Artikel 44 benannten unabhängigen Netzbetreiber, falls der Übertragungsnetzbetreiber fortwährend gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstößt, insbesondere im Fall wiederholten diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens.
Den Regulierungsbehörden obliegt es, außer wenn die ACER aufgrund ihrer Koordinierungsaufgaben nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 für die Festlegung und Genehmigung der Bedingungen oder Methoden für die Durchführung von Netzkodizes und Leitlinien gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 zuständig ist, zumindest die nationalen Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:
die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung oder ihrer Methoden; diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist;
die Bedingungen für die Erbringung von Systemdienstleistungen, die möglichst wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen; dabei werden die Systemdienstleistungen auf faire und diskriminierungsfreie Weise erbracht und stützen sich auf objektive Kriterien;
die Bedingungen für den Zugang zu länderübergreifender Infrastruktur einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements.
Artikel 60
Entscheidungen und Beschwerden
Artikel 61
Regionale Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden bei länderübergreifenden Aspekten
Die Regulierungsbehörden arbeiten zumindest auf regionaler Ebene zusammen, um
netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement ermöglichen, gemeinsame Strombörsen zu fördern und länderübergreifende Kapazitäten zu vergeben und — unter anderem durch neue Verbindungen — ein angemessenes Maß an Verbindungskapazitäten innerhalb der Region und zwischen den Regionen zu ermöglichen, damit sich ein tatsächlicher Wettbewerb und eine bessere Versorgungssicherheit entwickeln können, ohne dass es zu einer Diskriminierung von Versorgern in einzelnen Mitgliedstaaten kommt,
die gemeinsame Aufsicht über Unternehmen, die Aufgaben auf regionaler Ebene ausführen, zu koordinieren,
in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Behörden die gemeinsame Aufsicht über nationale, regionale und europaweite Abschätzungen der Angemessenheit zu koordinieren,
die Aufstellung aller Netzkodizes und Leitlinien für die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer zu koordinieren und
die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren.
Artikel 62
Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden gegenüber den regionalen Koordinierungszentren
Die regionalen Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregion, in der ein regionales Koordinierungszentrum eingerichtet wurde, haben die Aufgabe, in enger Abstimmung untereinander
den Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinationszentren gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen;
die Ausgaben zu genehmigen, deren Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinationszentren von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind;
das Verfahren zur kooperativen Entscheidungsfindung zu genehmigen;
sicherstellen, dass die regionalen Koordinierungszentren über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
gemeinsam mit anderen Regulierungsbehörden einer Netzbetriebsregion etwaige zusätzliche Aufgaben und zusätzliche Befugnisse, die den regionalen Koordinierungszentren von den Mitgliedstaaten der Netzbetriebsregion zu übertragen sind, vorzuschlagen;
sicherzustellen, dass die Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Rechts der Union erfüllt werden, insbesondere bei länderübergreifenden Aspekten, und zusammenzuarbeiten um gemeinsam festzustellen, ob die regionalen Koordinationszentren ihren jeweiligen Verpflichtungen eventuell nicht nachgekommen sind; konnten die Regulierungsbehörden binnen vier Monaten nach Beginn der Konsultationen keine Einigung erzielen, so wird ACER mit der Angelegenheit befasst und trifft einen Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942;
die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, damit sie die in Absatz 1 genannten Aufgaben effizient und zügig erfüllen können. Hierzu müssen die Regulierungsbehörden zumindest über folgende Befugnisse verfügen:
Anforderung von Informationen aus den regionalen Koordinierungszentren,
Durchführung von Inspektionen in den Räumlichkeiten der regionalen Koordinierungszentren, auch ohne Ankündigung,
Erlass von gemeinsamen verbindlichen Entscheidungen zu regionalen Koordinierungszentren.
Artikel 63
Einhaltung der Netzkodizes und Leitlinien
Hat die Kommission beschlossen, den Fall weiter zu prüfen, so erlässt sie innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, einen endgültigen Beschluss,
keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu erheben, oder
von der betroffenen Regulierungsbehörde den Widerruf ihrer Entscheidung zu verlangen, weil den Netzkodizes und Leitlinien nicht nachgekommen wurde.
Artikel 64
Aufbewahrungspflichten
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 65
Gleiche Ausgangsbedingungen
Artikel 66
Ausnahmeregelungen
Kleine, isolierte Netze und Frankreich, für die Zwecke von Korsika, können ebenfalls eine Ausnahme von den Artikeln 4, 5 und 6 beantragen.
Vor einem entsprechenden Beschluss unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über solche Anträge.
Für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an die Elektrizitätsmärkte der Union angebunden werden können, ist die Ausnahmeregelung nicht zeitlich befristet und unterliegt Bedingungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ausnahmeregelung dem Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie nicht im Wege steht.
Beschlüsse zur Gewährung von Ausnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Für die Zwecke von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b schließt der Begriff „Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt“ keine Endkunden ein, die eine der Funktionen Stromerzeugung bzw. -versorgung entweder direkt oder über ein Unternehmen wahrnehmen, über das sie entweder einzeln oder gemeinsam die Kontrolle ausüben, sofern die Endkunden einschließlich der Anteile der in den kontrollierten Unternehmen erzeugten Elektrizität im Jahresdurchschnitt Stromnettoverbraucher sind und der wirtschaftliche Wert der Elektrizität, die sie an Dritte verkaufen, gemessen an ihren anderen Geschäftstätigkeiten unbedeutend ist.
Artikel 67
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 68
Ausschussverfahren
Artikel 69
Überwachung, Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission
In dem Bericht der Kommission wird insbesondere bewertet, ob die Kunden, vor allem schutzbedürftige oder von Energiearmut betroffene Kunden, durch diese Richtlinie angemessen geschützt werden.
Artikel 70
Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
Die Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Erdgasverbrauchserfassung“;
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
Die Buchstaben c und d werden gestrichen.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Abrechnungsinformationen für Erdgas“;
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 11 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Kosten des Zugangs zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Erdgas“.
In Artikel 13 werden die Worte „Artikel 7 bis 11“ durch die Worte „Artikel 7 bis 11a“ ersetzt.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Die Unterabsätze 1 und 2 werden gestrichen;
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber erfüllen die Anforderungen des Anhangs XII.“;
Absatz 8 wird gestrichen.
In Anhang VII erhält der Titel folgende Fassung:
„Mindestanforderungen an die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Erdgasverbrauchs“.
Artikel 71
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
Artikel 70 Nummer 5 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2019,
Artikel 70 Nummer 4 bis zum 25. Oktober 2020
nachzukommen.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
Artikel 72
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Richtlinie 2009/72/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frist für die Umsetzung in nationales Recht und des Zeitpunkts der Anwendung der Richtlinie gemäß Anhang III mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 73
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2 bis 5, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis i und k, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 10 Absätze 2 bis 10, die Artikel 25, 27, 30, 35 und 37, Artikel 38 Absätze 1, 3 und 4, die Artikel 39, 41, 43, 44 und 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e bis h, Artikel 46 Absätze 3 bis 6, die Artikel 47 bis 50, 52, 53, 55, 56, 60, 64 und 65 gelten ab dem 1. Januar 2021.
Artikel 70 Nummern 1 bis 3, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 gelten ab dem 1. Januar 2021.
Artikel 70 Nummer 5 Buchstabe a gilt ab dem 1. Januar 2020.
Artikel 70 Nummer 4 gilt ab dem 26. Oktober 2020.
Artikel 74
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
MINDESTANFORDERUNGEN AN ABRECHNUNGEN UND ABRECHNUNGSINFORMATIONEN
1. In der Abrechnung und den Abrechnungsinformationen enthaltene Mindestinformationen
1.1. In den Abrechnungen sind den Endkunden folgende wichtige Informationen deutlich erkennbar und klar von den anderen Teilen der Abrechnung getrennt bereitzustellen:
der zu zahlende Betrag und, falls möglich, eine Aufschlüsselung desselben, gemeinsam mit einer eindeutigen Erklärung, dass alle Energiequellen auch von Anreizen profitieren können, die nicht durch die in der Aufschlüsselung des Betrags angegebenen Abgaben finanziert wurden;
das Datum der Fälligkeit der Zahlung.
1.2. In den Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sind Endkunden folgende wichtige Informationen deutlich erkennbar und klar von den anderen Teilen der Abrechnung getrennt bereitzustellen:
der Stromverbrauch im jeweiligen Abrechnungszeitraum,
Name und Kontaktangaben des Versorgers, einschließlich einer Kunden-Hotline und einer E-Mail-Adresse,
Tarifbezeichnung,
gegebenenfalls das Ablaufdatum des Vertrags,
Hinweise zur Verfügbarkeit und den Vorteilen des Versorgerwechsels,
Nummer des Endkundenanschlusses oder eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Endkunden,
Hinweise zu den Rechten der Endkunden im Zusammenhang mit außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, einschließlich der Kontaktangaben der für die Streitbeilegung gemäß Artikel 26 zuständigen Stelle,
die in Artikel 25 genannte zentrale Anlaufstelle,
ein Link oder Verweis auf Preisvergleichsinstrumente nach Artikel 14.
1.3. Sofern Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder der Fernablesung durch den Betreiber beruhen, sind den Endkunden in oder mit den Abrechnungen und periodischen Übersichten folgende Informationen zur Verfügung zu stellen bzw. darin auszuweisen:
Vergleiche des aktuellen Stromverbrauchs des Endkunden mit dem Verbrauch des Endkunden im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form,
Kontaktinformationen — darunter Internetadressen — von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können,
Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendkunden derselben Nutzerkategorie,
2. |
Abrechnungshäufigkeit und Bereitstellung von Abrechnungsinformationen
a)
Die Abrechnungen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs werden mindestens einmal jährlich erstellt.
b)
Hat der Endkunde keinen Zähler, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, oder hat der Endkunde von sich aus beschlossen, die Fernablesung gemäß dem nationalen Recht zu deaktivieren, so werden dem Endkunden genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen oder wenn der Endkunde sich für die elektronische Abrechnungsübermittlung entschieden hat, einmal alle drei Monate zur Verfügung gestellt.
c)
Hat der Endkunde keinen Zähler, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, oder hat der Endkunde von sich aus beschlossen, die Fernablesung gemäß dem nationalen Recht zu deaktivieren, so können die Verpflichtungen nach den Buchstaben a und b mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden, der die von ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Betreiber übermittelt, erfüllt werden; nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung oder einem Pauschaltarif beruhen.
d)
Hat der Endkunde einen Zähler, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, so werden mindestens einmal im Monat genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs zur Verfügung gestellt; solche Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und können so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen. |
3. |
Aufschlüsselung des Endkundenpreises Der Kundenpreis ergibt sich aus der Summe folgender drei Komponenten: der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Übertragung und Verteilung) sowie der aus Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelten bestehenden Komponente. Wird der Endkundenpreis in der Abrechnung aufgeschlüsselt, so sind in der gesamten Union die gemeinsamen Definitionen der drei Komponenten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) in der Aufschlüsselung zu verwenden. |
4. |
Zugriff auf ergänzende Informationen über die Verbrauchshistorie Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Verlangen des Endkunden ergänzende Informationen über die Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, einem vom Endkunden benannten Versorger oder Dienstleister zur Verfügung gestellt werden. Endkunden, die Zähler haben, die eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglichen, müssen einfachen Zugriff auf ergänzende Informationen haben, mit denen sie ihre Verbrauchshistorie detailliert selbst kontrollieren können. Die ergänzenden Informationen über die Verbrauchshistorie müssen Folgendes enthalten:
a)
kumulierte Daten mindestens für die drei vorangegangenen Jahre oder für den Zeitraum seit Beginn des Elektrizitätsliefervertrags, falls dieser kürzer ist. Die Daten müssen den Intervallen entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden;
b)
detaillierte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Daten zu den Nutzungszeiten; diese Daten werden den Endkunden unverzüglich über das Internet oder die Zählerschnittstelle für mindestens die vorangegangenen 24 Monate oder für den Zeitraum seit Beginn des Elektrizitätsliefervertrags, falls dieser kürzer ist, zur Verfügung gestellt. |
5. |
Kennzeichnung der Energiequellen Die Versorger müssen in den Abrechnungen den Anteil der einzelnen Energiequellen an der vom Endkunden entsprechend dem Elektrizitätsliefervertrag erworbenen Elektrizität angeben (Kennzeichnung auf Produktebene). Folgende Informationen sind den Endkunden In oder mit den Abrechnungen und Abrechnungsinformationen zur Verfügung zu stellen oder darin auszuweisen:
a)
der Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Versorger im vorangegangenen Jahr (auf nationaler Ebene, insbesondere in dem Mitgliedstaat des Abschlusses des Elektrizitätsvertrags, sowie auf Ebene des Versorgers, wenn dieser in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist) verwendet hat, und zwar verständlich und in eindeutig vergleichbarer Weise;
b)
Informationen über die Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix des Versorgers im vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität. Was Unterabsatz 2 Buchstabe a anbelangt, können bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union eingeführt werden, die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden. Für die Kennzeichnung von Elektrizität aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung können gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie 2012/27/EU ausgestellte Herkunftsnachweise verwendet werden. Für die Kennzeichnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen werden außer in den in Artikel 19 Absatz 8 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Fällen Herkunftsnachweise verwendet. Die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige nationale Behörde ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit die Informationen, die von den Versorgern gemäß dieser Nummer an ihre Endkunden weitergegeben werden, verlässlich sind und so zur Verfügung gestellt werden, dass sie auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbar sind. |
ANHANG II
INTELLIGENTE MESSSYSTEME
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren Hoheitsgebieten intelligente Messsysteme eingeführt werden, die einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen können, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Kunden geprüft werden sowie untersucht wird, welche intelligenten Messsysteme wirtschaftlich vertretbar und kosteneffizient sind und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist.
2. Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse und der Mindestfunktionen intelligenter Messsysteme, die in der Empfehlung 2012/148/EU der Kommission ( 14 ) festgelegt sind, sowie der besten verfügbaren Techniken, um ein Höchstmaß an Cybersicherheit und Datenschutz zu gewährleisten.
3. Anhand dieser Bewertung erstellen die Mitgliedstaaten bzw. — soweit die Mitgliedstaaten das vorsehen — erstellt die benannte zuständige Behörde einen Zeitplan mit einem Planungsziel von bis zu zehn Jahren für die Einführung der intelligenten Messsysteme. Wird die Einführung intelligenter Messsysteme positiv bewertet, so werden mindestens 80 % der Endkunden innerhalb von sieben Jahren ab der positiven Bewertung oder, im Fall der Mitgliedstaaten, die vor dem 4. Juli 2019 mit der systematischen Einführung intelligenter Messsysteme begonnen haben, bis 2024 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.
ANHANG III
FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT UND GELTUNGSBEGINN
(GEMÄẞ ARTIKEL 72)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Geltungsbeginn |
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) |
3. März 2011 |
3. September 2009 |
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 2009/72/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
— |
Artikel 3 |
Artikel 33 und Artikel 41 |
Artikel 4 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 32 |
Artikel 6 |
Artikel 34 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
— |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 15 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 14 |
Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 3 Absatz 16 |
— |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Anhang I Nummer 1 Buchstabe a |
Artikel 10 Absatz 3 und 3 |
Anhang I Nummer 1 Buchstabe b |
Artikel 10 Absatz 4 |
Anhang I Nummer 1 Buchstabe c |
Artikel 10 Absatz 5 |
Anhang I Nummer 1 Buchstabe d |
Artikel 10 Absatz 6 und 8 |
— |
Artikel 10 Absatz 7 |
Anhang I Nummer 1 Buchstabe f |
Artikel 10 Absatz 9 |
Anhang I Nummer 1 Buchstabe g |
Artikel 10 Absatz 10 |
Artikel 3 Absatz 7 |
Artikel 10 Absatz 11 |
Anhang I Nummer 1 Buchstabe j |
Artikel 10 Absatz 12 |
Artikel 3 Absatz 10 |
— |
Artikel 4 |
— |
Artikel 5 |
— |
Artikel 6 |
— |
— |
Artikel 11 |
Artikel 3 Absatz (5) Buchstabe (a) and Anhang I Nummer 1 Buchstabe (e) |
Artikel 12 |
— |
Artikel 13 |
— |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
— |
Artikel 18 |
Artikel 3 Absatz 11 |
Artikel 19 Absatz 1 |
— |
Artikel 19 Absatz 2 bis 6 |
— |
Artikel 20 |
— |
Artikel 21 |
— |
Artikel 22 |
— |
Artikel 23 |
— |
Artikel 24 |
Artikel 3 Absatz 12 |
Artikel 25 |
Artikel 3 Absatz 13 |
Artikel 26 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 27 |
Artikel 3 Absatz 7 |
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 8 |
Artikel 28 Absatz 2 |
— |
Artikel 29 |
Artikel 24 |
Artikel 30 |
Artikel 25 |
Artikel 31 |
— |
Artikel 32 |
— |
Artikel 33 |
— |
Artikel 34 |
Artikel 26 |
Artikel 35 |
— |
Artikel 36 |
Artikel 27 |
Artikel 37 |
Artikel 28 |
Artikel 38 |
Artikel 29 |
Artikel 39 |
Artikel 12 |
Artikel 40 Absatz 1 |
— |
Artikel 40 Absatz 2 bis 8 |
Artikel 16 |
Artikel 41 |
Artikel 23 |
Artikel 42 |
Artikel 9 |
Artikel 43 |
Artikel 13 |
Artikel 44 |
Artikel 14 |
Artikel 45 |
Artikel 17 |
Artikel 46 |
Artikel 18 |
Artikel 47 |
Artikel 19 |
Artikel 48 |
Artikel 20 |
Artikel 49 |
Artikel 21 |
Artikel 50 |
Artikel 22 |
Artikel 51 |
Artikel 10 |
Artikel 52 |
Artikel 11 |
Artikel 53 |
— |
Artikel 54 |
Artikel 30 |
Artikel 55 |
Artikel 31 |
Artikel 56 |
Artikel 35 |
Artikel 57 |
Artikel 36 |
Artikel 58 |
Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 59 Absatz 1 |
Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 59 Absatz 2 |
Artikel 37 Absatz 4 |
Artikel 59 Absatz 3 |
— |
Artikel 59 Absatz 4 |
Artikel 37 Absatz 3 |
Artikel 59 Absatz 5 |
Artikel 37 Absatz 5 |
Artikel 59 Absatz 6 |
Artikel 37 Absatz 6 |
Artikel 59 Absatz 7 |
Artikel 37 Absatz 8 |
— |
Artikel 37 Absatz 7 |
Artikel 59 Absatz 8 |
— |
Artikel 59 Absatz 9 |
Artikel 37 Absatz 9 |
Artikel 59 Absatz 10 |
Artikel 37 Absatz 10 |
Artikel 60 Absatz 1 |
Artikel 37 Absatz 11 |
Artikel 60 Absatz 2 |
Artikel 37 Absatz 12 |
Artikel 60 Absatz 3 |
Artikel 37 Absatz 13 |
Artikel 60 Absatz 4 |
Artikel 37 Absatz 14 |
Artikel 60 Absatz 5 |
Artikel 37 Absatz 15 |
Artikel 60 Absatz 6 |
Artikel 37 Absatz 16 |
Artikel 60 Absatz 7 |
Artikel 37 Absatz 17 |
Artikel 60 Absatz 8 |
Artikel 38 |
Artikel 61 |
— |
Artikel 62 |
Artikel 39 |
Artikel 63 |
Artikel 40 |
Artikel 64 |
Artikel 42 |
— |
Artikel 43 |
Artikel 65 |
Artikel 44 |
Artikel 66 |
Artikel 45 |
— |
— |
Artikel 67 |
Artikel 46 |
Artikel 68 |
Artikel 47 |
Artikel 69 |
— |
Artikel 70 |
Artikel 49 |
Artikel 71 |
Artikel 48 |
Artikel 72 |
Artikel 50 |
Artikel 73 |
Artikel 51 |
Artikel 74 |
— |
Anhang I Nummer 1 bis 4 |
Artikel 3 Absatz 9 |
Anhang I Nummer 5 |
Anhang I Nummer 2 |
Anhang II |
— |
Anhang III |
— |
Anhang IV |
( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121).
( 3 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 4 ) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
( 5 ) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
( 6 ) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
( 7 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
( 8 ) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
( 9 ) Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1).
( 10 ) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
( 11 ) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
( 12 ) Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 und der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).
( 13 ) Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1).
( 14 ) Empfehlung der Kommission 2012/148/EU vom 9. März 2012 zu Vorbereitungen für die Einführung intelligenter Messsysteme (ABl. L 73 vom 13.3.2012, S. 9).