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Document 02019D0570-20210128

Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2644) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/570/2021-01-28

02019D0570 — DE — 28.01.2021 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/570 DER KOMMISSION

vom 8. April 2019

mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2644)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 099 vom 10.4.2019, S. 41)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1930 DER KOMMISSION vom 18. November 2019

  L 299

55

20.11.2019

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/414 DER KOMMISSION vom 19. März 2020

  L 82I

1

19.3.2020

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/452 DER KOMMISSION vom 26. März 2020

  L 94I

1

27.3.2020

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/88 DER KOMMISSION vom 26. Januar 2021

  L 30

6

28.1.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/570 DER KOMMISSION

vom 8. April 2019

mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2644)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen für den Beschluss Nr. 1313/2013/EU im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt:

a) 

die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf Kapazitäten und damit verbundene Qualitätsanforderungen;

▼M1

b) 

die Finanzierung von Kapazitäten während der in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Übergangszeit;

▼M1

c) 

geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport;

▼M2

d) 

geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3;

▼M3

e) 

geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für die medizinische Bevorratung;

▼M3

f) 

die Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen;

g) 

die zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichteten rescEU-Kapazitäten.

▼M1

Artikel 1a

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport (MEDEVAC)“ eine Bewältigungskapazität, die für die Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten und nicht ansteckenden Krankheiten, darunter Patienten, die Intensivbehandlungen benötigen, und Patienten, die während des Transports auf Bahren immobilisiert werden müssen, sowie leicht verletzte Patienten, genutzt werden kann.

2. 

„EMT-Typ 3“ ein entsendbares Team aus medizinischem und anderem Personal, das für die Behandlung von Patienten, die von einer Katastrophe betroffen sind, ausgebildet und ausgestattet ist und eine komplexe stationäre chirurgische Behandlung überwiesener Patienten einschließlich Intensivpflegekapazitäten gewährleistet.

▼B

Artikel 2

Anfängliche Zusammensetzung von rescEU

▼M1

(1)  

rescEU umfasst folgende Kapazitäten:

— 
Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft,
— 
Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport,

▼M2

— 
Kapazitäten für medizinische Notfallteams,

▼M4

— 
Kapazitäten für die medizinische Bevorratung,

▼M4

— 
Kapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle.

▼M1

(2)  

Zu den in Absatz 1 genannten Kapazitäten zählen:

a) 

Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen,

b) 

Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern,

c) 

Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport,

d) 

Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport,

▼M2

e) 

Kapazitäten für EMT-3-Notfallteams für die stationäre Versorgung überwiesener Patienten,

▼M4

f) 

Bevorratung medizinischer Gegenmaßnahmen oder persönlicher Schutzausrüstung zur Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren im Sinne des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ),

▼M4

g) 

Kapazitäten zur chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dekontamination („CBRN-Dekontamination“).

▼B

(3)  
Die Qualitätsanforderungen für die in Absatz 2 genannten Kapazitäten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 3

Finanzielle Regelung für die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehenen rescEU-Kapazitäten

(1)  
Die Kommission legt in dem jährlichen Arbeitsprogramm die Kriterien für die Gewährung direkter Finanzhilfen zur Deckung der in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten fest, die erforderlich sind, um schnellen Zugang zu den in Artikel 2 vorgesehenen Kapazitäten zu gewährleisten.
(2)  
Die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten umfassen Bereitschaftskosten, darunter gegebenenfalls Wartungskosten, Personalkosten, Kosten für die Ausbildung einschließlich der Ausbildung der Besatzungsmitglieder und des technischen Personals, Lagerkosten, Versicherungskosten sowie andere Kosten, die erforderlich sind, um die tatsächliche Verfügbarkeit dieser Kapazitäten sicherzustellen.

▼M1

Artikel 3a

Geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport

(1)  
Bei der Berechnung der Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.
(2)  
Die in Anhang IA Nummer 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannte Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport und zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport werden auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise oder, sollten für bestimmte Komponenten dieser Kapazitäten keine Marktpreise vorliegen, gleichwertige Nachweise vor.
(3)  
Die in Anhang IA Nummern 2 bis 8 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kategorien der geschätzten Gesamtkosten für Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport und Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport sind mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens zu berechnen, wobei die der Kommission vorliegenden Angaben, einschließlich zur Inflation, zu berücksichtigen sind. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt.
(4)  
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten geschätzten Gesamtkosten werden berechnet, wenn mindestens ein Mitgliedstaat Interesse daran bekundet, solche rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten oder zu leasen.

Artikel 3b

Geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für ein EMT-3-Notfallteam

(1)  
Bei der Berechnung der geschätzten Gesamtkosten der Kapazitäten für ein EMT-3-Notfallteam: stationäre Versorgung überwiesener Patienten werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.
(2)  
Die in Anhang IA Nummer 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannte Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3: Stationäre Versorgung überwiesener Patienten wird auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise oder, sollten für bestimmte Komponenten dieser Kapazitäten keine Marktpreise vorliegen, gleichwertige Nachweise vor.
(3)  
Die in Anhang IA Nummern 2 bis 8 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3: Stationäre Versorgung überwiesener Patienten wird mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens unter Berücksichtigung der der Kommission vorliegenden Informationen und der Inflation berechnet. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt.
(4)  
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten geschätzten Gesamtkosten werden berechnet, wenn mindestens ein Mitgliedstaat Interesse daran bekundet, solche rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten oder zu leasen.

▼M2

Artikel 3c

Geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für die medizinische Bevorratung

(1)  
Bei der Berechnung der geschätzten Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für die medizinische Bevorratung werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.
(2)  
Der Anteil der Ausrüstungskosten an den geschätzten Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für die medizinische Bevorratung wird auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden.

Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise oder, sollten für bestimmte Komponenten dieser Kapazitäten keine Marktpreise vorliegen, gleichwertige Nachweise vor.

(3)  
Die in Anhang IA Nummern 2 bis 8 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kategorien der geschätzten Gesamtkosten der Kapazitäten für die medizinische Bevorratung sind mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens zu berechnen, wobei die der Kommission vorliegenden Angaben, einschließlich zur Inflation, zu berücksichtigen sind. Die Berechnung der geschätzten Gesamtkosten wird von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt.
(4)  
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten geschätzten Gesamtkosten werden berechnet, wenn mindestens ein Mitgliedstaat Interesse daran bekundet, solche rescEU-Kapazitäten für die medizinische Bevorratung zu erwerben, zu mieten oder zu leasen.

▼M3

Artikel 3d

Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen

Bei der Einrichtung von rescEU-Kapazitäten, die erforderlich sind, um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen, berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a) 

die Unvorhersehbarkeit oder den außergewöhnlichen Charakter einer Katastrophe;

b) 

das Ausmaß einer Katastrophe, beispielsweise eine sehr hohe Anzahl von Todesopfern, Verletzten oder Flüchtenden;

c) 

die lange Dauer einer Katastrophe;

d) 

den Grad der Komplexität einer Katastrophe;

e) 

das potenzielle Risiko einer schwerwiegenden Störung des Funktionierens des Staates, einschließlich Störungen der sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Dienstleistungen oder der öffentlichen Gesundheitsversorgung sowie Störungen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates ( 2 );

f) 

die geografische Reichweite, einschließlich eines möglichen Übergreifens der Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus;

g) 

sonstige Faktoren wie die vollständige Aktivierung der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates oder die Geltendmachung der Solidaritätsklausel gemäß Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 3e

Zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichtete rescEU-Kapazitäten

(1)  
Kapazitäten für Ereignisse, die in mindestens zwei der in Artikel 3d genannten Kategorien fallen, werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.
(2)  
Für jede rescEU-Kapazität gemäß Artikel 2 Absatz 2 prüft die Kommission, ob die Kapazität eingerichtet werden kann, um Risiken mit geringer Wahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

▼M4

(3)  
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis g genannten rescEU-Kapazitäten werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen. Die finanzielle Unterstützung der Union deckt gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU alle Kosten ab, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der Kapazitäten notwendig sind.
(4)  
Werden die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis g genannten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsendet, deckt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 100 % der operativen Kosten.

▼M4

Artikel 3f

Geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination

(1)  
Bei der Berechnung der geschätzten Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.
(2)  
Die in Anhang IA Nummer 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannte Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination wird auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise oder, sollten für bestimmte Komponenten dieser Kapazitäten keine Marktpreise vorliegen, gleichwertige Nachweise vor.
(3)  
Die in Anhang IA Nummern 2 bis 8 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination wird mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens unter Berücksichtigung der der Kommission vorliegenden Informationen und der Inflation berechnet. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt.
(4)  
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten geschätzten Gesamtkosten werden berechnet, wenn mindestens ein Mitgliedstaat Interesse daran bekundet, solche rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten oder zu leasen.

▼B

Artikel 4

Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU

Kapitel 7 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU wird gestrichen.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

QUALITÄTSANFORDERUNGEN FÜR RESCEU-KAPAZITÄTEN

1.    Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen



Aufgaben

— Beitrag zum Löschen großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.

Kapazitäten

— 2 Flugzeuge mit einer Mindestkapazität von je 3 000 Litern oder 1 Flugzeug mit einer Mindestkapazität von 8 000 Litern (1),

— Fähigkeit zum Dauereinsatz.

Hauptkomponenten

— Flugzeug,

— mindestens zwei Besatzungen,

— technisches Personal,

— Feld-Wartungssatz,

— Fernmeldeausrüstung für die Bord-Bord- und die Bord-Boden-Kommunikation.

Autarkie

— Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls,

— Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen.

Einsatz

— startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots im Falle einer schnellen Notfallreaktion (2),

— Einsatzfähigkeit in einer Reichweite von 2 000 km innerhalb von höchstens 24 Stunden.

(1)   

Diese Anforderungen können je nach Entwicklung des Markts für Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen, auch im Hinblick auf Ersatzteile, überprüft und angepasst werden.

(2)   

Bei einer schnellen Notfallreaktion handelt es sich um einen Einsatz von höchstens einem Tag, einschließlich des Fluges in das und aus dem rescEU-Einsatzgebiet.

2.    Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern



Aufgaben

— Beitrag zum Löschen großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.

Kapazitäten

— 1 Hubschrauber mit einem Mindestkapazität von 3 000 Litern (1),

— Fähigkeit zum Dauereinsatz.

Hauptkomponenten

— Hubschrauber mit mindestens zwei Besatzungen,

— technisches Personal,

— Löschwasseraußenlastbehälter oder Löschwassertank mit Auslösevorrichtung,

— 1 Wartungssatz,

— 1 Ersatzteilsatz,

— Rettungswinden,

— Fernmeldeausrüstung für die Bord-Bord- und die Bord-Boden-Kommunikation.

Autarkie

— Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls,

— Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen.

Einsatz

— startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots im Falle einer schnellen Notfallreaktion (2),

— Einsatzfähigkeit in einer Reichweite von 2 000 km innerhalb von höchstens 24 Stunden.

(1)   

Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 35 des Beschlusses 1313/2013/EU und in begründeten Fällen (nach Bewertung der regionalen Gefährdungslage) können die Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern maximal drei Hubschrauber mit einer Gesamtkapazität von mindestens 3 000 Litern umfassen.

(2)   

Bei einer schnellen Notfallreaktion handelt es sich um einen Einsatz von höchstens einem Tag, einschließlich des Fluges in das und aus dem rescEU-Einsatzgebiet.

▼M1

3.    Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport



Aufgaben

— Lufttransport zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen in der Union, einschließlich Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges

Kapazitäten

— Luftfahrzeuge mit Kapazitäten für die Beförderung eines oder mehrerer Patienten mit hochansteckenden Krankheiten pro Flug

— Flugbereitschaft Tag und Nacht

Hauptkomponenten

— System für die sichere medizinische Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges, einschließlich Intensivpflege (1):

— 

— angemessen ausgebildetes medizinisches Personal zur Versorgung eines oder mehrerer Patienten mit hochansteckenden Krankheiten

— spezielle technische und medizinische Ausrüstung an Bord zur Versorgung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges

— geeignete Verfahren zur Isolierung und Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Lufttransports

— Unterstützung:

— 

— Luftfahrzeugbesatzung entsprechend der Anzahl der Patienten mit hochansteckenden Krankheiten und der Flugdauer

— geeignete Verfahren für den Umgang mit Ausrüstungen und Abfällen sowie für die Dekontaminierung gemäß festgelegten internationalen Standards, gegebenenfalls einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union

Autarkie

— Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls

— Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordinierung vor Ort zuständigen Stellen

Einsatz

— startbereit spätestens 24 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots

— für interkontinentale Evakuierungen: Fähigkeit zur Durchführung eines 12-stündigen Flugs ohne Neubetankung

(1)   

Ein solches System kann ein containergestütztes Konzept beinhalten.

4.    Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport



Aufgaben

— Lufttransport von Katastrophenopfern zu Gesundheitseinrichtungen in der Union

Kapazitäten

— Luftfahrzeuge mit einer Gesamtkapazität zum Transport von mindestens sechs Intensivpatienten und mit einer Kapazität zur Beförderung von Patienten auf Bahren und/oder sitzenden Patienten

— Flugbereitschaft Tag und Nacht

Hauptkomponenten

— Medizinische Behandlung während des Fluges, einschließlich Intensivpflege:

— 

— angemessen ausgebildetes medizinisches Personal für die medizinische Behandlung verschiedener Kategorien von Patienten an Bord

— spezielle technische und medizinische Ausrüstung an Bord zur kontinuierlichen Versorgung der verschiedenen Kategorien von Patienten während des Fluges

— geeignete Verfahren zur Gewährleistung des Transports und der Behandlung von Patienten während des Fluges

— Unterstützung:

— 

— Luftfahrzeugbesatzung und medizinisches Personal entsprechend der Anzahl und Kategorien der Patienten und der Flugdauer

Autarkie

— Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls

— Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordinierung vor Ort zuständigen Stellen

Einsatz

— startbereit spätestens 24 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots

— für Flugzeuge: Fähigkeit zur Durchführung eines 6-stündigen Flugs ohne Neubetankung

5.    Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam des Typs 3 (EMT 3) für die stationäre Versorgung überwiesener Patienten



Aufgaben

— Stationäre Versorgung überwiesener Patienten und Durchführung komplexer chirurgischer Eingriffe gemäß der globalen EMT-Initiative der WHO

Kapazitäten

— Mindestbehandlungskapazität im Einklang mit den Standards der globalen EMT-Initiative der WHO

— Tages- und Nachtdienste (erforderlichenfalls rund um die Uhr)

Hauptkomponenten

— Im Einklang mit den Standards der globalen EMT-Initiative der WHO

Autarkie

— Das Team sollte während des gesamten Einsatzes autark sein. Neben Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU gelten zusätzlich die Standards der globalen EMT-Initiative der WHO

Einsatz

— startbereit spätestens 48 bis 72 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots, einsatzfähig vor Ort innerhalb von 5 bis 7 Tagen

— Mindestdauer der Einsatzfähigkeit: 8 Wochen außerhalb der Union, 14 Tage innerhalb der Europäischen Union.

▼M2

6.    Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen und/oder persönlichen Schutzausrüstungen für die Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren



Aufgaben

— Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen, einschließlich Impfstoffen oder Therapeutika, medizinischer Ausrüstung für Intensivpflege, persönlichen Schutzausrüstungen oder Labormaterial, zum Zwecke der Vorbereitung und Reaktion auf eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr (1).

Kapazitäten

— Angemessene Anzahl von Impfstoffdosen für Personen, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fällen schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren als Risikopersonen (2) gelten.

— Angemessene Anzahl von therapeutischen Dosen, die für die Behandlung von einem oder mehreren Krankheitsfällen infolge schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren erforderlich sind.

— Impfstoffe und Therapeutika müssen einer der folgenden Anforderungen genügen:

— 

— Marktzulassung durch die EMA;

— Empfehlung der EMA oder der nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats für den Einsatz im Härtefall („compassionate use“) oder Notfall;

— Empfehlung der WHO für den erweiterten Einsatz oder den Einsatz im Notfall und Zustimmung mindestens einer nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats.

— Angemessene medizinische Ausrüstung für die Intensivpflege (3), um die Behandlung eines oder mehrerer Krankheitsfälle infolge schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren im Einklang mit den WHO-Standards zu unterstützen.

— Angemessene Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen (4) für Einzelpersonen (5), die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fällen schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren gemäß den ECDC- und WHO-Standards als Risikopersonen gelten.

— Angemessene Menge von Labormaterial, einschließlich Probenmaterial, Laborreagenzien, Ausrüstung und Verbrauchsmaterial (6), um die Kapazitäten für die Labordiagnose in einem oder mehreren Fällen schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren zu gewährleisten.

Hauptkomponenten

— Geeignete Lagereinrichtungen in der Union (7) und angemessenes System zur Überwachung der Bevorratung.

— Gegebenenfalls geeignete Verfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Verpackung, Beförderung und Lieferung der unter „Kapazitäten“ genannten Produkte.

— Entsprechend geschultes Personal für die Handhabung und Verabreichung der unter „Kapazitäten“ genannten Produkte.

Einsatz

— Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

(1)   

Gemäß der Definition in Beschluss Nr. 1082/2013/EU.

(2)   

Zu den Risikopersonen gehören u. a.: potenzielle Hochrisiko-Kontaktpersonen, Ersthelfer, Labormitarbeiter, medizinische Fachkräfte, Familienangehörige und sonstige als schutzbedürftig eingestufte Personengruppen.

(3)   

Dies kann u. a. Beatmungsgeräte für die Intensivpflege umfassen.

(4)   

Dies umfasst folgende Kategorien: i) Augenschutz, ii) Handschutz, iii) Atemschutz, iv) Körperschutz und v) Fußschutz.

(5)   

Siehe Fußnote 2.

(6)   

Dies kann unter anderem RT-PCR-Reagenzien wie Enzyme, RNA-Extraktionsreagenzien, RNA-Extraktionsmaschinenzeit, PCR-Maschinenzeit, Primer- und Sondenreagenzien, Positivkontrollreagenzien, PCR-Laborverbrauchsmaterialien (z. B. Röhren, Platten) und Desinfektionsmittel umfassen.

(7)   

Für die Zwecke der Logistik von Lagereinrichtungen bezeichnet der Ausdruck „in der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und der Teilnehmerstaaten des Katastrophenschutzverfahrens der Union.

▼M4

7.    Chemische, biologische, radiologische und nukleare Dekontamination



Aufgaben

— Chemische, biologische, radiologische und nukleare Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen, Sachbeweisen oder betroffenen Personen, einschließlich Todesopfern.

Kapazitäten

— Ausreichende Fähigkeit zur Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen und Sachbeweisen;

— falls die Kapazität auch die Dekontamination von Personen umfasst, ausreichende Fähigkeit zur Dekontamination von mindestens 200 ambulanten Personen pro Stunde und 20 nicht ambulanten Personen pro Stunde, einschließlich Todesopfern;

— Fähigkeit zur Dekontamination von gängigen toxischen Industriechemikalien, bekannten Kampfstoffen, biologischen infektiösen Agenzien (Pathogene) und Toxinen sowie Radionukliden;

— Fähigkeit, innerhalb eines sicheren Umkreises provisorische Dekontaminationsanlagen zu errichten, den Dekontaminationsbereich zum Zwecke einer sicheren Arbeitsumgebung zu überwachen und die Wirksamkeit der Dekontamination zu bewerten.

Hauptkomponenten

— Geeignete Ausrüstungen, Technologien und Lösungen zur Dekontamination von gängigen toxischen Industriechemikalien, bekannten Kampfstoffen, biologischen infektiösen Agenzien (Pathogene) und Toxinen sowie Radionukliden;

— geeignete Ausrüstung zur Überwachung der Dekontamination;

— geeignete Ausrüstung und geeignetes Personal für die Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen, Sachbeweisen und Fähigkeiten;

— falls die Kapazität auch die Dekontamination von Personen umfasst, geeignete Ausrüstung und geeignetes Personal für die Dekontamination ambulanter und nicht ambulanter Personen;

— geeignete Fähigkeiten und Verfahren, um den Dekontaminationsbereich zum Zwecke einer sicheren Arbeitsumgebung zu überwachen und die Wirksamkeit der Dekontamination zu bewerten;

— geeignete persönliche Schutzausrüstungen für die sichere Arbeit in einer kontaminierten Umgebung während der gesamten Einsatzdauer;

— ausreichende Pumpsysteme und Behälter für die lokale Wasserförderung und -speicherung;

— sichere Abfallbewirtschaftungssysteme und -verfahren während und nach der Dekontamination, einschließlich Lösungen für die zeitweilige und sichere Lagerung von kontaminierten Abfällen, Pumpen, Abfallverbrennungsrückständen, kontaminiertem Wasser und Abwasserbehandlungsanlagen. Die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, einschließlich kontaminierten Wassers und anderer Nebenprodukte, erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Unions- oder internationalen Vorschriften oder den Rechtsvorschriften des Gastlandes, je nachdem, welche Vorschriften strenger sind, und mit Unterstützung des Gastlandes.

Autarkie

— Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU finden Anwendung;

— Fähigkeit zur Dekontamination des eigenen Personals.

Einsatz

— Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots;

— Fähigkeit, den Betrieb während mindestens 14 aufeinanderfolgender Tage aufrechtzuerhalten.



( 1 ) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

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