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Document 02019D0031-20230109

Consolidated text: Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1743/2023-01-09

02019D0031 — DE — 09.01.2023 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (EU) 2019/1743 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Oktober 2019

über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31)

(ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS (EU) 2020/1264 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. September 2020

  L 297

5

11.9.2020

 M2

BESCHLUSS(EU) 2021/874DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 26. Mai 2021

  L 191

43

31.5.2021

►M3

BESCHLUSS (EU) 2022/310 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. Februar 2022

  L 46

140

25.2.2022

►M4

BESCHLUSS (EU) 2023/55 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. Dezember 2022

  L 3

16

5.1.2023




▼B

BESCHLUSS (EU) 2019/1743 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Oktober 2019

über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31)



Artikel 1

Verzinsung von Überschussreserven

(1)  
Reserveguthaben von Instituten, die als Institute vom Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) ( 1 ) erfasst werden und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates ( 2 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) die festgelegte Reservepflicht überschreiten (nachfolgend die „Überschussreserven“), werden mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.
(2)  
Ein Teil der Überschussreserven eines Instituts auf dessen Mindestreservekonten im Sinne der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) ist bis zu einem Multiplikator „m“ des Reserve-Solls des Instituts (nachfolgend der „Freibetrag“) von der in Absatz 1 beschriebenen Verzinsungsbestimmung befreit. Dieser zur Berechnung des Freibetrags verwendete Multiplikator „m“ und der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz werden vom EZB-Rat spezifiziert und anschließend auf der Website der EZB veröffentlicht. Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten solche Anpassungen des Multiplikators „m“ und/oder des Zinssatzes, der für die befreiten Überschussreserven gilt, ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die auf die Ankündigung des Beschlusses des EZB-Rates folgt. Die befreiten Überschussreserven werden anhand des durchschnittlichen Kalendertagesendguthabens innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode auf den Mindestreservekonten des Instituts im Sinne der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) bemessen. Einlagen in der Einlagefazilität des Eurosystems gelten nicht als Überschussreserven.
(3)  
Die fälligen oder verdienten Zinsen für befreite und nichtbefreite Überschussreserven werden entweder den Mindestreservekonten des jeweiligen Instituts belastet bzw. am zweiten NZB-Geschäftstag nach dem Ende der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, über die die Zinsen berechnet wurden, gezahlt.
(4)  
Im Falle von Instituten, die das Reserve-Soll über einen Mittler im Sinne von Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) halten, wird der Freibetrag gemäß diesem Absatz berechnet. Der zur Berechnung des Freibetrags verwendete Multiplikator „m“ wird auf das gesamte Reserve-Soll, welches das jeweilige zwischengeschaltete Institut in eigenem Namen sowie für sämtliche Institute hält, für die es das Reserve-Soll gemäß Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) hält, angewendet. Der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz findet nur auf die Überschussreserven Anwendung, die auf den Mindestreservekonten im Sinne der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) des jeweiligen Mittlers gehalten werden.

▼M3

Artikel 2

Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener Einlagen

(1)  

Konten, die gemäß dem Beschluss EZB/2003/14 ( 3 ), dem Beschluss EZB/2010/31 ( 4 ), dem Beschluss EZB/2010/17 ( 5 ) und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates ( 6 ) bei der EZB gehalten werden, werden wie folgt verzinst:

a) 

Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so wird die Einlagefazilität mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

b) 

Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so wird die Einlagefazilität zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung zu leisten ist, Einlagen zu halten, so werden diese Einlagen in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.

▼M4

(2)  

Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) gewährten Darlehen sowie für Barmittel-Rücklagen im Zusammenhang mit NextGenerationEU (NGEU) und dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) bei der EZB gehalten wird, wird mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist; übersteigt der Gesamtbetrag der auf diesem gesonderten Konto gehaltenen Einlagen jedoch 20 Mrd. EUR, so wird der Überschussbetrag in diesem Fall wie folgt verzinst:

a) 

Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so wird der Überschussbetrag mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

b) 

Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so wird der Überschussbetrag zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

▼B

Artikel 3

Aufhebung

(1)  
Der Beschluss EZB/2014/23 wird hiermit aufgehoben.
(2)  
Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser findet ab der siebten Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Jahr 2019 Anwendung, die am 30. Oktober 2019 beginnt.




ANHANG I

AUFGEHOBENER BESCHLUSS UND ÄNDERUNG



Beschluss EZB/2014/23

ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 115.

Beschluss (EU) 2015/509 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/9)

ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 1.




ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Beschluss EZB/2014/23

Dieser Beschluss

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 6

Artikel 4

Anhang I

Anhang II



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).

( 3 ) Beschluss EZB/2003/14 vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 35).

( 4 ) Beschluss EZB/2010/31 vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 7).

( 5 ) Beschluss EZB/2010/17 vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10).

( 6 ) Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1).

( 7 ) C(2021) 2502 final.

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