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Document 02019D0023-20210926
Decision (EU) 2019/1376 of the European Central Bank of 23 July 2019 on delegation of the power to adopt decisions on passporting, acquisition of qualifying holdings and withdrawal of authorisations of credit institutions (ECB/2019/23)
Consolidated text: Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23)
Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23)
02019D0023 — DE — 26.09.2021 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
BESCHLUSS (EU) 2019/1376 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 23. Juli 2019 (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1) |
Geändert durch:
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BESCHLUSS (EU) 2021/1440 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. August 2021 |
L 314 |
14 |
6.9.2021 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1376 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 23. Juli 2019
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Beschluss zur Nutzung des Europäischen Passes“: ein Beschluss der EZB im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zweigstelle durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage von nationalem Recht zur Umsetzung von Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie den Artikeln 11 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17).
Im Sinne dieses Beschlusses umfasst ein „Beschluss zur Nutzung des Europäischen Passes“ auch einen Beschluss der EZB nach nationalem Recht zur Umsetzung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU über die Erteilung der Zustimmung zur gesamtschuldnerischen Bürgschaft des Mutterunternehmens/der Mutterunternehmen für die von seinem/ihrem Tochterfinanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen, das die in der Liste in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten in einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat entweder über eine Zweigstelle oder im Wege der Erbringung von Dienstleistungen auszuüben beabsichtigt;
„Zweigstelle“: eine Betriebsstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen“: ein Beschluss der EZB zum Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an einem beaufsichtigten Unternehmen (Zielunternehmen) nach nationalem Recht zur Umsetzung von Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
„Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Beschluss zum Entzug der Zulassung“: ein Beschluss der EZB zum Entzug der Zulassung als Kreditinstitut auf der Grundlage von nationalem Recht zur Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
„Ermächtigungsbeschluss“ und „delegierter Beschluss“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Nummern 2 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);
„Leiter von Arbeitseinheiten“: die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung übertragen wird;
„Verfahren der impliziten Zustimmung“: das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren;
„ablehnender Beschluss“: ein Beschluss, durch den die vom Antragsteller beantragte Zulassung nicht oder nicht in vollem Umfang erteilt wird; einschließlich unter anderem ablehnende Beschlüsse gemäß Artikel 34 Absatz1 Buchstabe d und Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, dass solche Nebenbestimmungen a) sicherstellen, dass der Antragsteller die einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 6 Absätze 3 und 4 erfüllt, und die Nebenbestimmungen schriftlich vereinbart wurden oder diese b) lediglich auf eine oder mehrere Voraussetzungen, die der Antragsteller gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 6 Absätze 3 und 4 erfüllen muss, erneut hinweisen oder Informationen über die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen anfordern;
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“: ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„beaufsichtigtes Unternehmen“: ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„Gruppe“: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und deren Tochterunternehmen oder Unternehmen besteht, die im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) miteinander in Beziehung stehen, einschließlich aller Untergruppen;
„nationale zuständige Behörde“: eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
„EZB-Leitfaden“: ein vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums verabschiedetes und auf der Website der EZB veröffentlichtes Dokument, das die Auslegung der rechtlichen Anforderungen durch die EZB näher erläutert;
„Relevanz“: eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.
Artikel 2
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 3
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:
den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;
die Genehmigung positiver Beurteilungen durch die EZB, sofern kein Aufsichtsbeschluss erforderlich ist;
den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.
Artikel 4
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen
Beschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen sind im Wege eines delegierten Beschlusses zu fassen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung ist das Ergebnis der Hinzufügung oder Entfernung einer Zwischenebene in der Gruppenstruktur des Erwerbers;
Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung ist das Ergebnis einer Verlagerung der Eigentumsverhältnisse im Zielunternehmen von einer Holdinggesellschaft zu einer anderen Holdinggesellschaft innerhalb der gleichen Gruppenstruktur;
Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung ist das Ergebnis der Erhöhung einer bestehenden qualifizierten Beteiligung, es sei denn, es sind seit der letzten Beurteilung wesentliche Änderungen eingetreten, die mindestens eines der Beurteilungskriterien berühren, oder der Erwerber erwirbt die Kontrolle über das Zielunternehmen;
Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung erfolgt durch eine juristische Person, die zu einer Gruppe von Unternehmen gehört, welche zusammen bereits eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen halten; zudem wird auf konsolidierter Ebene der Gruppe keiner der Schwellenwerte überschritten, welche in den nationalen Rechtsvorschriften genannt sind, die Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU umsetzen.
Artikel 5
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Entzug der Zulassung
Beschlüsse zum Entzug der Zulassung können im Wege eines delegierten Beschlusses gefasst werden, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Der Beschluss wird auf Antrag des beaufsichtigten Unternehmens oder aufgrund einer Verschmelzung erlassen, welche dazu führt, dass das beaufsichtigte Unternehmen nicht mehr existiert;
Das beaufsichtigte Unternehmen hält nach dem Inkrafttreten des Entzugs der Zulassung keine Publikumseinlagen mehr;
Der Entzug der Zulassung ist mit einer Reorganisation innerhalb einer Gruppe verbunden.
Artikel 6
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes
Artikel 7
Übergangsbestimmung
Dieser Beschluss findet keine Anwendung in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses ein Beschlussentwurf zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung oder zum Entzug der Zulassung von der nationalen zuständigen Behörde bei der EZB eingereicht wird, oder wenn die Anzeige über die Absicht des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens zur Errichtung einer Zweigstelle oder die Übernahme einer Bürgschaft für die von seinem Tochterfinanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen von der nationalen zuständigen Behörde bei der EZB eingereicht wird.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 3 ) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. Gemeinsame Leitlinien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor, JC/GL/2016/01.