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Document 02019D0021(01)-20221108
Decision (EU) 2019/1311 of the European Central Bank of 22 July 2019 on a third series of targeted longer-term refinancing operations (ECB/2019/21)
Consolidated text: Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21)
Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21)
02019D0021(01) — DE — 08.11.2022 — 006.001
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BESCHLUSS (EU) 2019/1311 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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BESCHLUSS (EU) 2019/1558 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 12. September 2019 |
L 238 |
2 |
16.9.2019 |
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BESCHLUSS (EU) 2020/407 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. März 2020 |
L 80 |
23 |
17.3.2020 |
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BESCHLUSS (EU) [2020/614] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. April 2020 |
L 141 |
28 |
5.5.2020 |
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BESCHLUSS (EU) 2021/124 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. Januar 2021 |
L 38 |
93 |
3.2.2021 |
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BESCHLUSS (EU) 2021/752 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. April 2021 |
L 161 |
1 |
7.5.2021 |
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BESCHLUSS (EU) 2022/2128 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. Oktober 2022 |
L 285 |
15 |
7.11.2022 |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS (EU) 2019/1311 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 22. Juli 2019
über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1. |
„Referenzgröße für die Nettokreditvergabe“ : der Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe, den ein Teilnehmer im zweiten Bezugszeitraum, im Sonderbezugszeitraum oder im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum überschreiten muss, um Anspruch auf einen Zinssatz auf seine GLRG-III-Kreditaufnahme zu haben, der unter dem anfänglich geltenden Zinssatz liegt und gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in den Artikeln 4 und 5 bzw. Anhang I berechnet wird; |
2. |
„Referenzgröße für den ausstehenden Betrag“ : die Summe der zum 31. März 2019 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers und der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechneten Referenzgröße für die Nettokreditvergabe des Teilnehmers; |
3. |
„Höchstgebotsbetrag“ : der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Höchstbetrag, der von einem Teilnehmer bei einem GLRG III aufgenommen werden kann; |
4. |
„Kreditlimit“ : der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Gesamtbetrag, der von einem Teilnehmer bei allen GLRG III aufgenommen werden kann; |
5. |
„Kreditinstitut“ : ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ( 1 ); |
6. |
„Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag“ : die Prozentpunkte, um die sich die vom 1. April 2019 bis 31. März 2021 gewährten anrechenbaren Kredite eines Teilnehmers in Bezug auf ihre gemäß den detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 und Anhang I berechnete Referenzgröße für den ausstehenden Betrag erhöht oder verringert haben; |
7. |
„anrechenbare Kredite“ : Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck), die in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates ( 2 ) gebietsansässig sind, mit Ausnahme von Wohnungsbaukrediten an private Haushalte, wie in Anhang II näher dargelegt; |
8. |
„anrechenbare Nettokreditvergabe“ : die Bruttokreditvergabe in Form von anrechenbaren Krediten abzüglich Rückzahlungen von ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite während eines bestimmten Zeitraums, wie in Anhang II näher dargelegt; |
9. |
„finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ (FMKG) : eine finanzielle Mantelkapitalgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) ( 3 ); |
10. |
„erster Bezugszeitraum“ : der Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019; |
11. |
„FMKG-Kennung“ : ein eindeutiger Identifikations-Code einer FMKG in der Liste der FMKG, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht; |
12. |
„Anpassung des Zinsanreizes“ : die auf im Rahmen von GLRG III aufgenommene Beträge angewendete Zinssatzsenkung, angegeben als Bruchteil der durchschnittlichen Differenz zwischen dem betreffenden, gemäß den detaillierten Bestimmungen in Anhang I berechneten möglichen Höchst- und Mindestzinssatz; |
13. |
„Rechtsträgerkennung“ (Legal Entity Identifier – LEI) : einer juristischen Person zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442; |
14. |
„monetäres Finanzinstitut (MFI)“ : ein monetäres Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) ( 4 ); |
15. |
„MFI-Kennung“ : ein eindeutiger Identifikations-Code eines MFI in der Liste der MFI, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht; |
16. |
„ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite“ : die in der Bilanz ausgewiesenen ausstehenden anrechenbaren Kredite ohne verbriefte oder anderweitig übertragene anrechenbare Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden, wie in Anhang II näher dargelegt; |
17. |
„Teilnehmer“ : ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), der entweder als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe Gebote in GLRG-III-Tenderverfahren abgibt und der allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den GLRG-III-Tenderverfahren unterliegt, mit Ausnahme eines Kreditinstitutes, das sämtliche GLRG-III-Kreditaufnahmen vollumfänglich zurückgezahlt hat; |
18. |
„Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag“ : die Summe ausstehender Beträge anrechenbarer Kredite und — im Falle der Ausübung der Option in Artikel 6 Absatz 3 — ausstehender Beträge eigenverbriefter anrechenbarer Kredite zum 28. Februar 2019; |
19. |
„betreffende NZB“ : in Bezug auf einen bestimmten Teilnehmer die NZB des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer niedergelassen ist; |
20. |
„zweiter Bezugszeitraum“ : der Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021. |
21. |
„Verbriefung“ : eine Transaktion, bei der es sich entweder a) um ein traditionelles Verbriefungsgeschäft gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) und/oder b) um ein Verbriefungsgeschäft gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) handelt, welches die Übertragung der verbrieften Kredite an eine FMKG beinhaltet; |
22. |
„eigenverbriefte anrechenbare Kredite“ : anrechenbare Kredite, die durch einen Teilnehmer oder ein Mitglied einer GLRG-III-Bietergruppe vergeben und verbrieft wurden, bei denen dieser Teilnehmer oder dieses Mitglied der GLRG-III-Gruppe die aus der Verbriefung resultierenden Asset-Backed Securities (ABS) zu 100 % behält; |
▼M6 —————
24. |
„Sonderzinsperiode“ : der Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021; |
25. |
„Sonderbezugszeitraum“ : der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021; |
26. |
„zusätzliche Sonderzinsperiode“ : der Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022; |
27. |
„zusätzlicher Sonderbezugszeitraum“ : der Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021; |
28. |
„Unternehmensumstrukturierung“ : eine Verschmelzung oder Übernahme, an der ein Teilnehmer oder ein Mitglied einer GLRG-III-Gruppe und ein oder mehrere andere Kreditinstitute beteiligt sind, oder eine Spaltung eines Teilnehmers oder eines Mitglieds einer GLRG-III-Gruppe, einschließlich einer Spaltung, die infolge einer Auflösung oder Liquidation eines Teilnehmers zustande kommt; |
29. |
„Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode“ : der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, d. h. die der Sonderzinsperiode unmittelbar vorausgehende Zinsperiode; |
30. |
„Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode“ : der Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, d. h. die Zinsperiode unmittelbar nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode; |
31. |
„Hauptzinsperiode“ : der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, d. h. der Zeitraum, der die Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode, die Sonderzinsperiode, die zusätzliche Sonderzinsperiode und die Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode umfasst; |
32. |
„letzte Zinsperiode“ : der Zeitraum vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. |
Artikel 2
Die dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte
GLRG III sind:
liquiditätszuführende befristete Transaktionen,
die dezentral von den NZBen
in Form von Standardtendern und
in Form von Mengentendern durchgeführt werden.
Artikel 3
Teilnahme
Institute können als Gruppe an GLRG III teilnehmen, indem sie eine GLRG-III-Gruppe bilden. Die Teilnahme als Gruppe ist für die in Artikel 4 dargelegte Berechnung des anwendbaren Kreditlimits und der anwendbaren Referenzgrößen sowie für die damit verbundenen, in Artikel 6 festgelegten Meldepflichten von Bedeutung. Die Teilnahme als Gruppe unterliegt folgenden Einschränkungen:
ein Institut darf nicht mehr als einer GLRG-III-Gruppe angehören;
ein als Gruppe an GLRG III teilnehmendes Institut darf nicht als Einzelinstitut teilnehmen;
das als Leitinstitut benannte Institut ist das einzige Mitglied der GLRG-III-Gruppe, das an GLRG-III-Tenderverfahren teilnehmen darf; und
vorbehaltlich der Absätze 5, 5a, 6 und 6a dieses Artikels bleiben die Zusammensetzung sowie das Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe für alle GLRG III unverändert.
Die Teilnahme an GLRG III über eine GLRG-III-Gruppe setzt voraus, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.
Mit Wirkung zum letzten Tag des Monats, der dem in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Antrag vorausgeht, muss jedes Mitglied einer gegebenen Gruppe:
zu einem anderen Gruppenmitglied eine „enge Verbindung“ im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) haben, wobei die dortigen Bezugnahmen auf die Begriffe „Geschäftspartner“, „Garant“, „Emittent“ oder „Schuldner“ als auf ein Gruppenmitglied bezogen zu verstehen sind; oder
seine Mindestreserven beim Eurosystem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) ( 6 ) indirekt über ein anderes Gruppenmitglied halten oder für ein anderes Gruppenmitglied als Mittlerinstitut für die indirekte Mindestreservehaltung beim Eurosystem fungieren.
Die Gruppe benennt eines ihrer Mitglieder als Leitinstitut der Gruppe. Das Leitinstitut ist ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner.
Jedes Mitglied der GLRG-III-Gruppe ist ein Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist, und das die in Artikel 55 Buchstaben a, b und c der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Kriterien erfüllt und auf der mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Liste der MFIs aufgeführt ist.
Vorbehaltlich Buchstabe e beantragt das Leitinstitut gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III bei seiner NZB die Teilnahme als Gruppe. Der Antrag enthält Folgendes:
den Namen des Leitinstituts;
das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller an der GLRG-III-Gruppe teilnehmenden Institute;
eine Erläuterung der Grundlage für einen Gruppenantrag, einschließlich eines Verzeichnisses der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird;
im Fall eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-III-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-III-Gruppe zu sein und zustimmt, nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen, sowie geeignete Nachweise, dass die schriftliche Bestätigung des Leitinstituts von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-III-Gruppe ausstellen, wenn Vereinbarungen in Kraft sind, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Rechtswirksamkeit der betreffenden schriftlichen Bestätigung prüfen; und
im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: 1) eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Gruppenmitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen; sowie 2) einen geeigneten und von der NZB des betreffenden Gruppenmitglieds bestätigten Nachweis, dass dieser förmliche Beschluss auf der höchsten Entscheidungsebene in der Unternehmensstruktur des jeweiligen Mitglieds, wie etwa vom Vorstand oder einem vergleichbaren Beschlussorgan, und im Einklang mit sämtlichen geltenden Rechtsvorschriften gefasst wurde.
Eine für die Zwecke von GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) anerkannte GLRG-II-Gruppe kann als GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilnehmen, wenn ihr Leitinstitut gemäß dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III eine entsprechende Mitteilung bei der betreffenden NZB einreicht. Diese Mitteilung muss Folgendes enthalten:
eine Liste der Mitglieder der GLRG-II-Gruppe, die förmlich beschlossen haben, Mitglieder der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelne Geschäftspartner oder als Mitglieder einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen. Im Falle eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt, kann das Leitinstitut die erforderliche Mitteilung einreichen, wenn Vereinbarungen — wie die in Buchstabe d Ziffer iv genannten — in Kraft sind, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Richtigkeit dieser Liste prüfen; und
auf Anforderung der NZB des Leitinstituts geeignete Nachweise, dass die Mitteilung von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde.
Das Leitinstitut erhält von seiner NZB die Bestätigung, dass die GLRG-III-Gruppe anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB beim Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der potenziellen GLRG-III-Gruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch gegebenenfalls erforderliche Prüfungen der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung von gemäß Buchstabe d oder e eingereichten Unterlagen.
Kreditinstitute, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen, einschließlich Zweigstellen desselben Kreditinstituts, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses ebenfalls als zugelassene Antragsteller für die Anerkennung als GLRG-III-Gruppe; die in diesem Artikel genannten Bedingungen gelten für sie entsprechend. Dies erleichtert die Bildung von GLRG-III-Gruppen durch solche Institute in Fällen, in denen diese Teil derselben juristischen Person sind. Für die Bestätigung der Bildung einer derartigen GLRG-III-Gruppe oder der Änderung ihrer Zusammensetzung gelten Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v bzw. Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii Nummer 5.
Unbeschadet des Absatzes 5 kann sich die Zusammensetzung einer nach Absatz 3 anerkannten Gruppe in den nachstehenden Fällen ändern:
Ein Mitglied wird aus der GLRG-III-Gruppe ausgeschlossen, wenn es die in Absatz 3 Buchstaben a oder c enthaltenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die NZB des betreffenden Gruppenmitglieds informiert das Leitinstitut, dass das Gruppenmitglied diese Bedingungen nicht mehr erfüllt.
In diesen Fällen ist das betreffende Leitinstitut verpflichtet, der betreffenden NZB die Statusänderung seines Gruppenmitglieds mitzuteilen.
►M5 Erfüllt ein Kreditinstitut, welches nicht Teilnehmer oder Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, in Bezug auf die GLRG-III-Gruppe die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Bedingungen mit Wirksamkeit nach dem letzten (und nicht am oder vor dem) Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, dann kann die Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe die Aufnahme jenes Kreditinstituts als neues Mitglied widerspiegeln, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: ◄
Das Leitinstitut beantragt bei seiner NZB die Anerkennung einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III;
der in Ziffer i genannte Antrag enthält:
den Namen des Leitinstituts;
das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller Institute, die in die neue Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe aufgenommen werden sollen;
eine Erläuterung der Grundlage für den Antrag, einschließlich Einzelheiten der Änderungen der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen hinsichtlich der indirekten Mindestreservehaltung zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird;
im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-III-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-III-Gruppe ausstellen, wenn Vereinbarungen in Kraft sind, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Rechtswirksamkeit dieser schriftlichen Bestätigung prüfen;
im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung jedes zusätzlichen Mitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen; sowie eine schriftliche Bestätigung eines jeden Mitglieds der GLRG-III-Gruppe, das sowohl der alten als auch der neuen Zusammensetzung dieser Gruppe angehört, über seinen förmlichen Beschluss, der neuen Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe zuzustimmen, sowie einen geeigneten und von der NZB des betreffenden Gruppenmitglieds bestätigten Nachweis im Sinne von Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v; und
das Leitinstitut hat von seiner NZB die Bestätigung erhalten, dass die geänderte GLRG-III-Gruppe anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB vom Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der neuen Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch jede gegebenenfalls erforderliche Prüfung der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung gemäß Ziffer ii eingereichter Unterlagen.
Wenn in Bezug auf die GLRG-III-Gruppe nach dem letzten Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, eine Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung stattfindet, an der die Mitglieder der GLRG-III-Gruppe beteiligt sind, und diese Operation zu keiner Änderung der Menge anrechenbarer Kredite führt, kann die Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe geändert werden, um die Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung widerzuspiegeln, sofern die in Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Unbeschadet des Absatzes 5a kann ein Institut, welches als Einzelinstitut an GLRG III teilnimmt, stattdessen an künftigen GLRG III als Gruppe durch Bildung einer GLRG-III-Gruppe teilnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Mitglieder dieser GLRG-III-Gruppe sind Kreditinstitute, welche an GLRG III weder als Einzelinstitute noch als Mitglieder einer anderen GLRG-III-Gruppe teilnehmen und welche die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Bedingungen mit Wirksamkeit nach dem letzten (und nicht am oder vor dem) Tag des Monats, der dem in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, erfüllen und
diese GLRG-III-Gruppe sowie jedes ihrer Mitglieder muss die Bedingungen von Artikel 3 erfüllen.
►M5 Wenn Änderungen der Zusammensetzung einer GLRG-III-Gruppe gemäß Absatz 5 vom EZB-Rat anerkannt wurden, eine neue GLRG-III-Gruppe gemäß Absatz 5a oder 6a gebildet wurde oder Änderungen der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen gemäß Absatz 6 stattgefunden haben, gelten die nachstehenden Bestimmungen, sofern der EZB-Rat nichts anderes beschließt: ◄
Bei Änderungen, auf die Absatz 5, Absatz 5 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe b oder Absatz 6 Buchstabe c Anwendung findet, kann das Leitinstitut auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner GLRG-III-Gruppe erst an einem GLRG III teilnehmen, nachdem es die Bestätigung der Anerkennung der neuen Gruppenzusammensetzung seiner NZB erhalten hat.
Ein Institut, das nicht mehr Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, darf weder als Einzelinstitut noch als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an weiteren GLRG III teilnehmen, es sei denn, es stellt gemäß den Absätzen 1, 3 oder 6 einen neuen Teilnahmeantrag.
Artikel 4
Kreditlimit, Höchstgebotsbetrag und Referenzgrößen
Die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe eines Teilnehmers wird anhand der anrechenbaren Nettokreditvergabe im ersten Bezugszeitraum wie folgt bestimmt:
Für Teilnehmer, die für den ersten Bezugszeitraum eine anrechenbare Nettokreditvergabe melden, die positiv oder null ist, ist die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe null;
für Teilnehmer, die für den ersten Bezugszeitraum eine anrechenbare Nettokreditvergabe melden, die negativ ist, entspricht die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe der für den ersten Bezugszeitraum anrechenbaren Nettokreditvergabe.
Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben. Die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe von Teilnehmern, die nach dem 28. Februar 2019 eine Banklizenz erhalten haben, ist null, sofern der EZB-Rat aus objektiven Rechtfertigungsgründen nichts anderes beschließt.
Artikel 5
Zinsen
Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet und deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3a genannten Bedingungen wie folgt berechnet:
In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze:
der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten,
der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.
In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III;
In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.
Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, im zweiten Bezugszeitraum dagegen überschreitet, wird wie folgt berechnet:
In der Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze:
der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten,
der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c.
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze:
der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten,
der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c.
In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.
In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.
Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jedes der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum, im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:
In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.
In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.
In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum.
Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet:
In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c bzw. Absatz 3 Buchstabe c berechnet.
In der Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a bzw. Absatz 3 Buchstabe a berechnet.
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.
In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.
In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.
Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet:
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.
In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.
In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.
Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.
In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III.
In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum.
Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm der ermittelte Zinssatz für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurde, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß Absatz 3c festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die Beträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen hat, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß den Absätzen 3b und 3c festgelegt.
Artikel 5a
Vorzeitige Rückzahlung
Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten einer vorzeitigen Rückzahlung haben die Teilnehmer auch die Möglichkeit, den Betrag der betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu einem der folgenden zusätzlichen Zeitpunkten der vorzeitigen Rückzahlung zu beenden oder herabzusetzen:
23. November 2022,
25. Januar 2023;
22. Februar 2023.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a und abweichend von den Absätzen 3 und 4 in Bezug auf die Fristen für die Mitteilung der beabsichtigten vorzeitigen Rückzahlung und deren Bindungswirkung muss ein Teilnehmer, der den Betrag der betreffenden GLRG III am 23. November 2022 beendet oder herabsetzt, der betreffenden NZB mindestens eine Woche vor dem zusätzlichen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung zu diesem zusätzlichen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. Die Mitteilung wird für den betreffenden Teilnehmer eine Woche vor dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung verbindlich.
Artikel 6
Meldepflichten
Jeder Teilnehmer an GLRG III übermittelt seiner NZB die in den Meldebögen gemäß Anhang II erfassten Daten wie folgt:
Die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag zur Ermittlung des Kreditlimits und der Höchstgebotsbeträge des Teilnehmers sowie die Daten, die sich auf den ersten Bezugszeitraum beziehen, zur Ermittlung der Referenzgrößen des Teilnehmers (nachfolgend die „erste Datenmeldung“).
Die Daten, die sich i) auf den zweiten Bezugszeitraum und ii) wahlweise auf den Sonderbezugszeitraum beziehen, zum Zwecke der Bestimmung der für die im Rahmen der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge geltenden Zinssätze (nachfolgend die „zweite Datenmeldung“).
Die Daten, die sich auf den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum beziehen, zum Zwecke der Bestimmung der geltenden Zinssätze (nachfolgend die „dritte Datenmeldung“).
Unbeschadet des vorangegangenen Satzes übermitteln Teilnehmer, die erstmalig am achten oder darauffolgenden GLRG III teilnehmen, i) der betreffenden NZB die erste Datenmeldung und ii) die dritte Datenmeldung.
Die Vorlage der Daten erfolgt im Einklang mit:
dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III;
den in Anhang II dargelegten Leitlinien;
den Mindestanforderungen für die Exaktheit und Erfüllung der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Konzepte.
Teilnehmer, die die Einbeziehung eigenverbriefter anrechenbarer Kredite zur Berechnung ihres Kreditlimits beabsichtigen, üben diese Option aus, indem sie die zusätzlichen Positionen in Bezug auf alle eigenverbrieften anrechenbaren Kredite gemäß Anhang II zusammen mit der Bewertung dieser zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer gemäß den folgenden Regelungen zur Verfügung stellen:
Teilnehmer an der ersten oder zweiten GLRG-III-Operation können auf der Grundlage einer ersten Datenmeldung teilnehmen, die keine zusätzlichen Positionen enthält. Um jedoch eigenverbriefte Kredite in die Berechnung ihres Kreditlimits und Höchstgebotsbetrags für die zweite oder dritte Operation einbeziehen zu können, sind der betreffenden NZB die zusätzlichen Positionen und die betreffende Bewertung der zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb der Frist für die erste Datenmeldung für jede dieser Operationen, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, zur Verfügung zu stellen,
Teilnehmer, die erstmalig an der dritten oder einer nachfolgenden GLRG-III-Operation teilnehmen, stellen der betreffenden NZB innerhalb der Frist, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen ist, sowohl die erste Datenmeldung, die die zusätzlichen Positionen enthält, als auch die Bewertung der zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer zur Verfügung.
Jeder Teilnehmer muss sicherstellen, dass die Qualität der gemäß den Absätzen 1 bis 3b gemeldeten Daten von einem externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den folgenden Regelungen bewertet wird:
Die Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung ist der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist.
Die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der zweiten Datenmeldung sind der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist.
Die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der dritten Datenmeldung sind der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist.
Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers konzentrieren sich auf die in den Absätzen 2, 3a, 3b und 4 dargelegten Anforderungen. Insbesondere prüft der Wirtschaftsprüfer:
die Exaktheit der vorgelegten Daten. Zu diesem Zweck kontrolliert er, ob die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers, im Falle eines Leitinstituts einschließlich der anrechenbaren Kredite seiner Mitglieder der GLRG-III-Gruppe, die Zulassungskriterien erfüllen;
ob die gemeldeten Daten den in Anhang II dargelegten Leitlinien und den in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Konzepten entsprechen;
ob die gemeldeten Daten mit den gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellten Daten in Einklang stehen;
ob Kontrollen und Verfahren vorhanden sind, um die Integrität, Exaktheit und Konsistenz der Daten zu prüfen; und
ob in Bezug auf die zusätzlichen Positionen durch ein positives Prüfverfahren (d. h. ein Verfahren, das gewährleistet, dass die gemeldeten Daten richtig und relevant sind) sichergestellt wird, dass zur Berechnung der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag einbezogene eigenverbriefte anrechenbare Kredite eines Teilnehmers den jeweiligen Asset-Backed Securities entsprechen, die zu 100 % beim jeweiligen Teilnehmer oder Mitglied der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist, verblieben sind.
Im Fall der Teilnahme als Gruppe werden die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers den NZBen der anderen Mitglieder der GLRG-III-Gruppe zur Verfügung gestellt. Auf Ersuchen der NZB des Teilnehmers werden dieser NZB detaillierte Ergebnisse der gemäß diesem Absatz vorgenommenen Bewertungen übermittelt, und im Fall einer Teilnahme als Gruppe werden diese anschließend den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt.
Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers umfassen mindestens folgende Elemente:
die Art des angewendeten Prüfverfahrens;
den von der Prüfung erfassten Zeitraum;
die analysierte Dokumentation;
eine Beschreibung der von den Wirtschaftsprüfern angewendeten Methoden zur Durchführung der in Buchstabe c beschriebenen Aufgaben;
gegebenenfalls die Kennungen (jeweils FMKG- und/oder Rechtsträgerkennungen) jeder Verbriefungsgesellschaft, die die eigenverbrieften anrechenbaren Kredite gemäß Buchstabe c Ziffer v hält und die MFI-Kennung des Teilnehmers oder des Mitglieds der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist;
gegebenenfalls vorgenommene Korrekturen nach Anwendung der in Ziffer iv beschriebenen Methoden;
eine Bestätigung, dass die in den Meldebögen enthaltenen Daten im Einklang mit den in den internen Systemen der Teilnehmer enthaltenen Informationen stehen;
abschließende Beobachtungen oder Bewertungen als Ergebnis der externen Prüfung.
Das Eurosystem kann weitere Vorgaben für die Durchführung einer solchen Bewertung durch den Wirtschaftsprüfer bestimmen. In diesem Fall vergewissern sich die Teilnehmer, dass die Wirtschaftsprüfer diesen Vorgaben bei ihrer Bewertung Folge leisten.
Vorbehaltlich von Absatz 8 wird nach einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung, die Auswirkungen auf die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers hat, eine korrigierte erste Datenmeldung im Einklang mit den Weisungen der NZB dieses Teilnehmers wie folgt übermittelt.
Erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine Unternehmensumstrukturierung vor dem 31. März 2021, so ist nach der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensumstrukturierung eine korrigierte erste Datenmeldung innerhalb der Frist zu übermitteln, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist.
Erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine Unternehmensumstrukturierung im Zeitraum zwischen dem 1. April 2021 und der Frist, bis zu welcher Leitinstitute bei der betreffenden NZB eine Anerkennung von Änderungen einer für das letzte GLRG III in dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen GLRG-III-Gruppe beantragen können, so ist nach der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensumstrukturierung eine korrigierte erste Datenmeldung innerhalb der Frist zu übermitteln, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für das GLRG III angegeben ist.
Erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine Unternehmensumstrukturierung im Zeitraum zwischen der Frist, bis zu welcher Leitinstitute bei der betreffenden NZB eine Anerkennung von Änderungen einer für das letzte GLRG III in dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen GLRG-III-Gruppe beantragen können, und dem 31. Dezember 2021, so ist eine korrigierte erste Datenmeldung für die Vorlage der Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung innerhalb der Frist zu übermitteln, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III für jene Teilnehmer angegeben ist, die erstmalig an der achten oder darauffolgenden GLRG III teilnehmen.
Die zuständige NZB bewertet die Auswirkungen dieser Korrektur und ergreift entsprechende Maßnahmen. Solche Maßnahmen können die Verpflichtung zur Rückzahlung jener Beträge einschließen, die in Anbetracht der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensumstrukturierung das maßgebliche Kreditlimit überschreiten. Der betreffende Teilnehmer (dies kann auch ein Unternehmen sein, das im Zuge der Unternehmensumstrukturierung neu gegründet wurde) muss alle von der zuständigen NZB verlangten zusätzlichen Informationen vorlegen, die hilfreich sind, um die Auswirkungen einer solchen Korrektur bewerten zu können.
Wird eine korrigierte erste Datenmeldung aufgrund einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung gemäß Absatz 7 Buchstaben b und c übermittelt, dann wird eine solche Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine solche Unternehmensumstrukturierung für die Übermittlung der dritten Datenmeldung nach Absatz 1 berücksichtigt und die zweite Datenmeldung nicht korrigiert.
In folgenden Fällen ist ausnahmsweise keine Korrektur der ersten Datenmeldung gemäß Absatz 7 erforderlich, sondern die jeweiligen Auswirkungen auf anrechenbare Kredite können stattdessen als Anpassung in der zweiten oder dritten Datenmeldung erfasst werden:
Die Unternehmensumstrukturierung betrifft Institute, die vor der Unternehmensumstrukturierung Aufsichts- oder Abwicklungsmaßnahmen unterlagen, und diese Maßnahmen beeinträchtigten gemäß Bestätigung der betreffenden NZB über mindestens die Hälfte des zweiten Bezugszeitraums oder mindestens die Hälfte des zusätzlichen Sonderbezugszeitraums de facto deren Kreditvergabefähigkeit.
Die Unternehmensumstrukturierung betrifft eine in den letzten sechs Monaten des zusätzlichen Sonderbezugszeitraums abgeschlossene Übernahme eines Kreditinstituts, das weder Teilnehmer noch Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, durch einen Teilnehmer oder durch ein Mitglied einer GLRG-III-Gruppe.
Gemäß der Bewertung der Auswirkungen der Änderung der Gruppenzusammensetzung oder der Unternehmensumstrukturierung durch die betreffende NZB ist keine korrigierte erste Datenmeldung erforderlich.
In den Fällen, in denen Buchstabe b oder c einschlägig sind, können Teilnehmer beschließen, die erste Datenmeldung zu korrigieren, um Unternehmensumstrukturierungen Rechnung zu tragen.
Ein Teilnehmer, der eine korrigierte erste Datenmeldung gemäß Absatz 7 übermittelt, muss sicherstellen, dass die Qualität der in dieser korrigierten ersten Datenmeldung übermittelten Daten von einem externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den in Absatz 6 festgelegten Bestimmungen bewertet wird. Diese Bewertung der korrigierten ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer ist der betreffenden NZB wie folgt zur Verfügung zu stellen:
Betreffen die Korrekturen die zusätzlichen Positionen, dann ist die durch den Wirtschaftsprüfer erfolgte Bewertung dieser zusätzlichen Positionen zusammen mit der korrigierten ersten Datenmeldung zur Verfügung zu stellen.
Übermittelt der Teilnehmer eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 Buchstabe a, dann ist die Bewertung dieser Korrekturen durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB, wie in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben, bis zum 30. Juli 2021 zur Verfügung zu stellen.
Übermittelt der Teilnehmer eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 Buchstabe b oder c, dann ist die Bewertung dieser Korrekturen durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist und die für die Übermittlung der Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers für Teilnehmer, die zum ersten Mal an den achten oder darauffolgenden GLRG-III-Geschäften teilgenommen haben, gilt.
In Ausnahme zu Absatz 8a ist ein Teilnehmer, der die Ergebnisse der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB zur Verfügung gestellt hat und danach eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 übermittelt, nicht verpflichtet, der betreffenden NZB eine neue Bewertung dieser korrigierten ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer zur Verfügung zu stellen, wenn sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Bei der Unternehmensumstrukturierung handelt es sich um eine Verschmelzung oder Übernahme, an der ein oder mehrere übernommene Kreditinstitute beteiligt sind, die alle als Einzelinstitut bzw. Einzelinstitute an GLRG III teilnehmen oder, wenn Kreditinstitute betroffen sind, die eine gesamte GLRG-III-Gruppe darstellen;
Die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer wurde der betreffenden NZB für jeden Teilnehmer oder für die übernommene GLRG-III-Gruppe gesondert zur Verfügung gestellt, bevor die Unternehmensumstrukturierung vollzogen wurde; und
die Korrekturen betreffen nicht die zusätzlichen Positionen, auf die in der ersten Datenmeldung Bezug genommen wurde.
Artikel 6a
Berechnungen der Zinssätze bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgten Unternehmensumstrukturierung
Bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer Unternehmensumstrukturierung, welche Teilnehmer betrifft, die an den ersten sieben GLRG III als Einzelinstitut oder als Gruppe teilgenommen haben, bei denen die Änderung zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt, wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen jedes der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, wie folgt berechnet:
Im Zeitraum bis 23. Juni 2021 wird der Zinssatz auf der Grundlage der sich auf den zweiten Bezugszeitraum und den Sonderbezugszeitraum beziehenden Zinsdaten unter Berücksichtigung der individuellen Kreditvergabe eines jeden Teilnehmers sowie der für die Berechnung des Zinssatzes maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 5 dieses Beschlusses berechnet.
Im Zeitraum beginnend am 24. Juni 2021 bis zum Laufzeitende wird der Zinssatz auf der Grundlage der Zinsdaten berechnet, die für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum für das Institut aufgrund der Unternehmensumstrukturierung oder für die GLRG-III-Gruppe nach der Änderung der Gruppenzusammensetzung maßgeblich sind, (es sei denn, ein günstigerer Satz wäre auf der Grundlage der sich auf den zweiten Bezugszeitraum und den Sonderbezugszeitraum beziehenden Zinsdaten und abhängig von der individuellen Kreditvergabe des Teilnehmers angezeigt) sowie unter Berücksichtigung der für die Berechnung des Zinssatzes maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 5 dieses Beschlusses.
Artikel 7
Nichteinhaltung von Meldepflichten
Erfüllt ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht oder werden Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt, so gilt Folgendes:
Stellt ein Teilnehmer die erste Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung, so wird sein Kreditlimit auf null herabgesetzt.
Stellt ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen:
Geht die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang einer solchen Bewertung ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer.
Geht die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, muss der Teilnehmer die ausstehenden Beträge zurückzuzahlen, die er im Rahmen dieser GLRG-III-Geschäfte aufgenommen hat und in Bezug auf welche das Kreditlimit auf der Grundlage der ersten Datenmeldung berechnet wurde, als die Bewertung durch den Wirtschaftsprüfer noch nicht eingegangen war. Der Teilnehmer muss diese Beträge am Abwicklungstag des nächsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts zum durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zur Abwicklung der Rückzahlung zurückzuzahlen, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt.
Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten die folgenden Bestimmungen:
Gehen entweder die sich auf den zweiten Bezugszeitraum in der zweiten Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Teilnehmer von der betreffenden NZB am 1. Oktober 2021 mitgeteilt.
Gehen entweder die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt, es sei denn, dem Teilnehmer wird aufgrund seiner Kreditvergabe im dritten Bezugszeitraum ein besserer Satz gewährt. Gehen die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer darüber hinaus ein Strafgeld in Höhe von 5 000 EUR auferlegt, das die betreffende NZB vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung erhebt.
Stellt ein Teilnehmer nur die Daten für den Sonderbezugszeitraum der zweiten Datenmeldung zur Verfügung, sowie die Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer, und erreicht oder überschreitet die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, so wird — unbeschadet des vorangegangenen Absatzes in dieser Ziffer ii — der für die von diesem Teilnehmer aufgenommenen Beträge geltende Zinssatz vorbehaltlich der in Artikel 6 Absätze 3a bzw. 3b genannten Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder 3a berechnet.
Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen:
Gehen entweder die sich auf den Sonderbezugszeitraum in der zweiten Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Teilnehmer von der betreffenden NZB am 1. Oktober 2021 mitgeteilt.
Gehen entweder die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, so gilt die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum als niedriger als seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, und der Teilnehmer darf den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssatz nicht in Anspruch nehmen.
Erhebt die betreffende NZB das Strafgeld nach Buchstabe c Ziffer i, wird das Strafgeld gemäß Buchstabe d Ziffer i nicht erhoben. Entsprechend erhebt die betreffende NZB kein Strafgeld nach Buchstabe c Ziffer i, wenn das Strafgeld gemäß Buchstabe d Ziffer i erhoben wird.
Stellt ein Teilnehmer die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung der sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen:
Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Teilnehmer von der betreffenden NZB am 1. Juli 2022 mitgeteilt.
Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, so wird für die von diesem Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge der Zinssatz in der zusätzlichen Sonderzinsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b (sofern der Teilnehmer bereits an einem der ersten sieben GLRG III teilgenommen hat) oder gemäß Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe a (sofern der Teilnehmer erstmals an dem achten oder nachfolgenden GLRG III teilnimmt), je nachdem, was zutrifft, berechnet. In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c bzw. Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe b berechnet, je nachdem, was zutrifft. In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d bzw. Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe c berechnet, je nachdem, was zutrifft. Gehen die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer darüber hinaus ein Strafgeld in Höhe von 5 000 EUR auferlegt, das die betreffende NZB vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten erhebt.
Erfüllt ein Teilnehmer in sonstiger Weise nicht die in Artikel 6 Absätze 6, 7 oder 8a festgelegten Verpflichtungen, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 50 Basispunkten im jeweiligen Zeitraum gilt, und außer in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, in welcher der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt.
Stellt ein Teilnehmer in Verbindung mit der in Artikel 6 Absätze 6 und 8a genannten Prüfung oder auf sonstige Weise Fehler, darunter auch Ungenauigkeiten oder Auslassungen, bei den mittels der Datenmeldung übermittelten Daten fest, muss er die betreffende NZB schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. In den Fällen, in denen der betreffenden NZB solche Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen angezeigt wurden oder ihr diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, i) stellt der Teilnehmer alle zusätzlichen Informationen, die von der betreffenden NZB zur Bewertung der Auswirkungen der betreffenden Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen verlangt werden, schnellstmöglich zur Verfügung, und ii) die betreffende NZB kann geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die entsprechenden Werte neu berechnen, was sich wiederum auf den Zinssatz auswirken kann, der für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge gilt, sowie eine Rückzahlung jener aufgenommenen Beträge verlangen, die aufgrund des Fehlers, der Ungenauigkeit oder der Auslassungen das Kreditlimit des Teilnehmers überschreiten. Die Teilnehmer müssen nachweisen, dass Mängel, welche durch die in Artikel 6 Absätze 6 und 8a genannte Prüfung festgestellt wurden, innerhalb der von der betreffenden NZB angegebenen Frist für die Datenmeldung an die NZB beseitigt wurden. Werden durch die Bewertung der zweiten oder dritten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer Mängel festgestellt, muss der Nachweis innerhalb einer Frist erfolgen, die eine rechtzeitige Mitteilung der Zinsdaten durch die betreffende NZB auf der Grundlage der jeweiligen Daten gemäß dem unverbindlichen Kalender ermöglicht, der auf der Website der EZB veröffentlicht ist.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 3. August 2019 in Kraft.
ANHANG I
DURCHFÜHRUNG DER DRITTEN REIHE GEZIELTER LÄNGERFRISTIGER REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE
1. Berechnung des Kreditlimits und Höchstgebotsbetrags
Teilnehmer an einem gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäft der dritten Reihe (GLRG III), die als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe handeln, unterliegen einem Kreditlimit. Das berechnete Kreditlimit wird auf das nächste Vielfache von 10 000 EUR gerundet.
Das Kreditlimit für einen einzelnen Teilnehmer an den GLRG III wird anhand der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag berechnet, der sich aus dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite sowie bei Ausübung der Option in Artikel 6 Absatz 3 den eigenverbrieften anrechenbaren Krediten zum 28. Februar 2019 zusammensetzt. Das Kreditlimit für das Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe wird anhand der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag in Bezug auf alle Teilnehmer dieser GLRG-III-Gruppe ermittelt.
Das Kreditlimit entspricht 55 % der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag des Teilnehmers ( 8 ) abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) (GLRG II) aufgenommen hat und die zum Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III noch ausstehen, oder null, wenn dieser Betrag negativ ist, d. h.
für k = 1,…,10.
Ist BAk das Kreditlimit im Rahmen des GLRG III k (wobei k = 1,…,10), dann ist ORFeb 2019 die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag zum 28. Februar 2019 und OBk der Betrag, den der Teilnehmer im Rahmen der GLRG II aufgenommen hat und der zum Abwicklungstag des GLRG III k immer noch aussteht.
Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag für jedes GLRG III entspricht seinem Kreditlimit abzüglich der im Rahmen früherer GLRG III aufgenommenen Beträge zuzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen des in Artikel 5a genannten Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zurückgezahlt hat oder im Hinblick auf die der Teilnehmer der betreffenden NZB in verbindlicher Weise seine Absicht mitgeteilt hat, diese im Rahmen des in Artikel 5a genannten Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zurückzuzahlen. Dabei sei Ck ≥ 0 die Kreditaufnahme eines Teilnehmers an GLRG III k und Rk ≥ 0 die freiwilligen Rückzahlungen im Rahmen der GLRG III, sodass Ck ≤ BLk , wobei BLk der Höchstgebotsbetrag für diesen Teilnehmer im Geschäft k ist, das wie folgt definiert ist:
für k = 2,…,10.
2. Berechnung von Referenzgrößen
NLm sei die anrechenbare Nettokreditvergabe eines Teilnehmers im Kalendermonat m, die anhand des Bruttokreditvolumens neuer anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers in diesem Monat, abzüglich des Betrags zurückgezahlter anrechenbarer Kredite im Sinne von Anhang II, ermittelt wird.
NLB sei die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers. Sie wird wie folgt definiert:
NLB = min (NLApr 2018 + NLMay 2018 + … + NLMar 2019, 0)
Das heißt, wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers im ersten Bezugszeitraum positiv ist oder sich auf null beläuft, ist NLB = 0. Wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers im ersten Bezugszeitraum jedoch negativ ist, ist NLB = NLApr 2018 + NLMay 2018 + … + NLMar 2019.
OAB sei die Referenzgröße für den ausstehenden Betrag eines Teilnehmers. Sie wird wie folgt definiert:
OAB = max (OLMar 2019 + NLB,0)
wobei OLMar 2019 der ausstehende Betrag anrechenbarer Kredite Ende März 2019 ist.
3. Berechnung des Zinssatzes
NLSpecial bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021.
NLADSpecial bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021.
NSMar 2021 bezeichnet den Betrag, der sich aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 und dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2019 ergibt. Dieser wird wie folgt berechnet:
Dabei bezeichnet EX den Prozentsatz, um den NSMar 2021 von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 abweicht, d. h.
EX wird auf 15 Dezimalstellen gerundet. Ist OAB gleich null, so gilt für EX ein Wert von 1,15.
k pre bezeichnet die Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, k special bezeichnet die Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, k adspecial bezeichnet die zusätzliche Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, k post bezeichnet die Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2022 bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, k main bezeichnet die Hauptzinsperiode vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, und k last bezeichnet die Zinsperiode vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und
bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h.
In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
die Anzahl der Tage des Zeitraums k
special
des GLRG III k und bezeichnet
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k
special
des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k
special
des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei
jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k
special
des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.
bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und
bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h.
In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
die Anzahl der Tage des Zeitraums k
adspecial
des GLRG III k und bezeichnet
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k
adspecial
des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k
adspecial
des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei
jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k
adspecial
des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.
bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz vom Abwicklungstag des GLRG III k bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und
bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität vom Abwicklungstag des GLRG III k bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h
In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
die Anzahl der Tage des Zeitraums k
main
des GLRG III k und bezeichnet
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k
main
des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k
main
des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei
jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k
main
des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.
ist der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des GLRG III k bzw. bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, ausgedrückt als effektiver Jahreszins, und
ist der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität vom 23. November 2022 bzw. bis zum Laufzeitende des GLRG III k bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des GLRG III k, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, ausgedrückt als effektiver Jahreszins, d. h.:
In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
die Anzahl der Tage des Zeitraums k
last
des GLRG III k und bezeichnet
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k
last
des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet
den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums k
last
des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, wobei
jeweils als jährlicher Prozentsatz angegeben wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums k
last
des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.
iri bezeichnet gegebenenfalls die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen
rk
bezeichnet den über die Laufzeit des GLRG III k geltenden Zinssatz (endgültiger Zinssatz), angegeben als jährlicher Prozentsatz.
bezeichnet den für einen Zeitraum kj (für j = pre, special, adspecial, post oder last) eines GLRG III k geltenden Zinssatz, angegeben als jährlicher Prozentsatz.
Der Zinssatz rk wird wie folgt definiert:
In der vorstehenden Gleichung bezeichnet
die Anzahl der Tage des Zeitraums k
pre
des GLRG III k and
bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums k
post
des GLRG III k.
Der für das jeweilige GLRG III k geltende Zinssatz wird wie folgt berechnet:
Für Beträge, die im Rahmen der ersten sieben GLRG III aufgenommen wurden, d. h. wenn k = 1,...,7:
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:
In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.
in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.
in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in der Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum, nicht jedoch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:
In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.
in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum, dagegen aber im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:
In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.
in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in der Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen aber seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:
In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum, dagegen aber im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:
In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der Zinssatz, der in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt wird, d. h.
in der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer i berechneten Zinssatz, d. h.
in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.
in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen aber seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:
In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer iii berechneten Zinssatz, d. h.
in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer iii berechneten Zinssatz, d. h.
in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der Zinssatz, der in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt wird, d. h.
in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der Zinssatz, der in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt wird, d. h.
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum und überschreitet dieser Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag nicht im zweiten Bezugszeitraum, erreicht oder überschreitet er dagegen aber seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:
In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.
in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.
in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag nicht im zweiten Bezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommene Beträge:
In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.
in der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.
in der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
Für Beträge, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen wurden, d. h. wenn k = 8, 9 oder 10:
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.
in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in dem betreffenden Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.
in der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
in der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die letzte Zinsperiode des jeweiligen GLRG III, d. h.
Die Anpassung des Zinsanreizes (iri) wird gerundet auf 15 Dezimalstellen angegeben.
Die Zinssätze
Der endgültige Zinssatz r k wird als jährlicher Prozentsatz angegeben, abgerundet auf vier Dezimalstellen.
ANHANG II
DIE DRITTE REIHE DER GEZIELTEN LÄNGERFRISTIGEN REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE — LEITLINIEN FÜR DIE ZUSAMMENSTELLUNG DER FÜR DIE MELDEBÖGEN ERFORDERLICHEN DATEN
1. Einführung ( 9 )
Diese Leitlinien enthalten Hinweise zur Erstellung der Datenmeldungen, die Teilnehmer an den GLRG III gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 vorlegen müssen. Die Meldepflichten werden in den Meldebögen am Ende dieses Anhangs dargestellt. Außerdem werden in diesen Leitlinien die Meldepflichten der Leitinstitute von GLRG-III-Gruppen näher ausgeführt.
Die Abschnitte 2 und 3 enthalten allgemeine Informationen zur Zusammenstellung und Übermittlung der Daten, während in Abschnitt 4 die zu meldenden Indikatoren erläutert werden.
2. Allgemeine Informationen
Die für die Berechnung des Kreditlimits zu verwendenden Messgrößen beziehen sich auf von monetären Finanzinstituten (MFI) vergebene Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte ( 10 ) im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite) in sämtlichen Währungen. ►M4 Gemäß Artikel 6 erfolgen drei Datenmeldungen: Die erste Datenmeldung umfasst Daten zur Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag und Daten zum ersten Bezugszeitraum. Die zweite Datenmeldung umfasst Daten zum zweiten Bezugszeitraum und, wahlweise, zur Sonderzinsperiode. Die dritte Datenmeldung umfasst Daten zum zusätzlichen Sonderbezugszeitraum. ◄ Die Beträge sind für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und für private Haushalte getrennt zu melden. Die ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite werden um verbriefte oder anderweitig übertragene und nicht ausgebuchte Kredite angepasst. Teilnehmer können allerdings gemäß Artikel 6 Absatz 3 die Möglichkeit der Einbeziehung eigenverbriefter anrechenbarer Kredite in die Berechnung ihres Kreditlimits unabhängig von deren bilanzieller Erfassung wahrnehmen. Anzugeben sind außerdem Einzelheiten zu den relevanten Teilkomponenten dieser Positionen sowie zu Effekten, die Veränderungen bei den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite mit sich bringen, jedoch nicht auf anrechenbare Nettokreditvergaben zurückzuführen sind (nachfolgend die „Anpassungen der ausstehenden Beträge“). Dabei wird auch die Position „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung“ erfasst.
Für den Fall, dass Teilnehmer beabsichtigen, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, umfasst die zweite Datenmeldung vergleichbar den für den zweiten Bezugszeitraum geltenden Anforderungen zusätzlich die Daten, die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehen.
Hinsichtlich der erhobenen Informationen ist anzumerken, dass die Daten bezüglich der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag für die Bestimmung des Kreditlimits herangezogen werden. Darüber hinaus werden die Daten bezüglich der anrechenbaren Nettokreditvergabe des ersten Bezugszeitraums herangezogen, um die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe und die Referenzgröße für die ausstehenden Kreditbeträge zu berechnen. ►M4 Gemäß Artikel 5 werden die Daten zur anrechenbaren Nettokreditvergabe in den jeweiligen Bezugszeiträumen, die in der zweiten und dritten Datenmeldung übermittelt werden, herangezogen, um Entwicklungen in der Kreditvergabe und folglich die anwendbaren Zinssätze zu bewerten. ◄ Alle weiteren Indikatoren werden benötigt, um zu prüfen, inwieweit die Informationen in sich kohärent sind und mit den vom Eurosystem erhobenen statistischen Daten übereinstimmen; sie bilden zudem die Grundlage für die eingehende Analyse der Wirkung des GLRG-III-Programms.
Den allgemeinen Rahmen für das Ausfüllen der Datenmeldungen bilden die Meldepflichten der MFI im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit der Statistik über die Bilanzpositionen der MFI gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute. Was insbesondere Kredite angeht, so werden sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) „zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis sind von diesem Betrag ausgeschlossen. […] Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.“ Als Ausnahme von den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Regeln, die zugleich implizieren, dass Kredite brutto vor Abzug von Rückstellungen zu melden sind, heißt es allerdings in Absatz 4 desselben Artikels: „Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis [d. h. ihrem Transaktionswert] zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.“ Eigenverbriefte anrechenbare Kredite dürfen nicht nach Abzug von Rückstellungen gemeldet werden, wenn sie aus der Bilanz ausgebucht sind. Wie sich diese Abweichung von den allgemeinen Vorgaben für Bilanzpositionen auf das Ausfüllen der Datenmeldungen auswirkt, wird nachstehend genauer erläutert.
Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sollte ebenfalls als Referenz herangezogen werden, was die beim Ausfüllen der Datenmeldungen geltenden Begriffsbestimmungen anbelangt. Siehe hierzu insbesondere Artikel 1 mit allgemeinen Begriffsbestimmungen sowie Anhang II Teile 2 und 3 mit Begriffsbestimmungen für die Kategorien von als „Kredite“ zu erfassenden Instrumenten bzw. für die Sektoren von Teilnehmern. Wichtig ist, dass den Regeln für Bilanzpositionen zufolge aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten normalerweise in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs), doch sollten sie nicht in die Daten über ausstehende Kreditbeträge einbezogen werden. Kapitalisierte Zinsen sollten allerdings als Teil der ausstehenden Beträge ausgewiesen werden.
Zwar werden viele der meldepflichtigen Daten von den MFI bereits nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellt, doch müssen einige Informationen von den Teilnehmern an den GLGR III zusätzlich erfasst werden. Der methodische Rahmen für Statistiken über Bilanzpositionen, der im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken ( 11 ) niedergelegt ist, enthält alle für die Zusammenstellung dieser zusätzlichen Daten nötigen Hintergrundinformationen; weitere Einzelheiten zu Begriffsbestimmungen der einzelnen Indikatoren enthält Nummer 4.
3. Allgemeine Hinweise für die Meldungen
a) Gliederung der Meldebögen
Die Meldebögen enthalten Angabe zu den Stichtagen, auf die sich die Daten beziehen und unterteilen die Indikatoren in zwei Blöcke: MFI-Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und MFI-Kredite an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Die Daten in den gelb markierten Feldern werden anhand der eingefügten Formeln aus den Daten, die in die übrigen Felder eingegeben werden, berechnet. Die Meldebögen beinhalten auch Validierungsregeln, mit denen die interne Konsistenz der Daten überprüft wird.
Bei den GLRG III gibt es drei Datenmeldungen:
In Meldebogen B sind die Indikatoren zu den ausstehenden Beträgen mit dem Stand zum Ende des Monats, der dem Beginn des Meldezeitraums vorausgeht, und zum Ende dieses Zeitraums zu melden; für den ersten Bezugszeitraum müssen ausstehende Beträge daher zum 31. März 2018 und zum 31. März 2019 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den zweiten Bezugszeitraum müssen zum 31. März 2019 und zum 31. März 2021 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den Sonderbezugszeitraum müssen zum 29. Februar 2020 und zum 31. März 2021 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum müssen zum 30. September 2020 und zum 31. Dezember 2021 gemeldet werden. Daten zu Transaktionen und Anpassungen wiederum müssen alle relevanten Effekte abdecken, die während des Meldezeitraums eintreten.
b) Meldungen zu GLRG-III-Gruppen
Bei einer Teilnahme als Gruppe an den GLRG III müssen die Daten im Regelfall auf aggregierter Basis gemeldet werden. Allerdings steht es den nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen), frei, die Informationen auf Basis der Einzelinstitute zu erheben, wenn sie dies für angezeigt erachten.
c) Übermittlung der Datenmeldungen
Die ausgefüllte Datenmeldung ist der zuständigen NZB gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 und entsprechend dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III zu übermitteln, in dem auch der bei jeder Übermittlung abzudeckende Bezugszeitraum und die Datenstände, die zur Zusammenstellung der Daten zu verwenden sind, spezifiziert sind.
d) Einheiten für die Daten
Die Daten sind jeweils in Tausend Euro zu melden.
4. Begriffsbestimmungen
In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Bilanzpositionen, die auszuweisen sind, definiert, wobei die betreffenden Nummern der Meldebögen in Klammern angegeben sind.
a) Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite (1 und 4)
Die Berechnung der Daten in diesen Feldern erfolgt auf Grundlage der Zahlen, die für die nachfolgenden Bilanzpositionen gemeldet werden: „Ausstehende Beträge in der Bilanz“ (1.1 und 4.1) minus „Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge“ (1.2 und 4.2) plus „Ausstehende Rückstellungen“ (1.3 und 4.3). Letzteres ist lediglich in Fällen relevant, in denen entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden.
Die zugrunde liegenden Positionen der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite lauten wie folgt:
Ausstehende Beträge in der Bilanz (1.1 und 4.1)
Diese Position umfasst die ausstehenden Beträge von Krediten an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Aufgelaufene Zinsen werden im Gegensatz zu kapitalisierten Zinsen bei den Indikatoren nicht berücksichtigt.
Diese Felder sind direkt mit den Anforderungen nach Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 2 in Tabelle 1 zu monatlichen Beständen) verbunden.
Genauere Definitionen der in den Datenmeldungen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 4.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.
Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge (1.2 und 4.2)
In dieser Position werden die ausstehenden Kreditbeträge erfasst, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden. Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kredite, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt.
Die geforderten Informationen zu verbrieften Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte, die nicht ausgebucht wurden, entsprechen zwar Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 5.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten), doch ist dort keine Aufschlüsselung nach Verwendungszweck vorgeschrieben. Außerdem fallen ausstehende Kreditbeträge, die anderweitig (d. h. nicht durch Verbriefung) übertragen, aber nicht ausgebucht wurden, nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke der Erstellung von Datenmeldungen sind daher gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI zu extrahieren.
Nähere Einzelheiten zu den in den Datenmeldungen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 4.3.11 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.
Ausstehende Rückstellungen (1.3 und 4.3)
Diese Daten sind lediglich bei denjenigen Instituten relevant, die entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen. Im Falle von Instituten, die als GLRG-III-Gruppen teilnehmen, gilt dieses Erfordernis nur für die Institute der Gruppe, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen.
In dieser Position erfasst werden Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Wertminderungsverluste und Kreditausfälle (vor Abschreibungen und Wertberichtigungen). Die Daten müssen sich auf „Ausstehende Kreditbeträge in der Bilanz“ (1.1 und 4.1) ohne Kredite, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden (1.2. und 4.2), beziehen.
Wie im dritten Unterabsatz von Punkt 2 aufgeführt, sind in Statistiken über Bilanzpositionen Kredite im Regelfall zu ihrem ausstehenden Nominalwert zu melden, wobei die entsprechenden Rückstellungen „Kapital und Rücklagen“ zugeordnet werden. In solchen Fällen sollten keine gesonderten Informationen zu Rückstellungen gemeldet werden. Gleichzeitig müssen diese zusätzlichen Informationen jedoch in Fällen, in denen Kredite abzüglich Rückstellungen ausgewiesen werden, übermittelt werden, damit die Datenlage bei sämtlichen MFI uneingeschränkt vergleichbar ist.
Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, so haben die NZBen die Möglichkeit, die Meldung dieser Informationen als fakultativ einzustufen. Allerdings werden in solchen Fällen bei den Berechnungen innerhalb des GLRG-III-Rahmens die ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz nach Abzug von Rückstellungen ( 12 ) zur Grundlage genommen.
Nähere Einzelheiten finden sich in der Bezugnahme auf Rückstellungen in der Definition von „Kapital und Rücklagen“ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).
b) Anrechenbare Nettokreditvergabe (2)
In diesen Feldern werden die Nettokredite (Transaktionen) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums gewährt wurden. Grundlage für die Berechnung der Daten bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Bruttokreditvergabe“ (2.1) minus „Rückzahlungen“ (2.2).
Kredite, die im Meldezeitraum neu verhandelt werden, sind zum Zeitpunkt der Neuverhandlung unter „Rückzahlungen“ wie auch unter „Bruttokreditvergabe“ auszuweisen. Bei den Daten zu Anpassungen sind die auf Kreditneuverhandlungen zurückzuführenden Effekte zu berücksichtigen.
In den Meldezeitraum fallende Rückbuchungen einer Transaktion (d. h. Kredite, die während des Zeitraums gewährt und zurückgezahlt werden) sollten im Regelfall unter „Bruttokreditvergabe“ wie auch unter „Rückzahlungen“ ausgewiesen werden. Allerdings ist es zulässig, dass teilnehmende MFI diese Geschäfte bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen nicht erfassen, sofern dies ihren Meldeaufwand verringert. In diesem Fall müssen sie dies der zuständigen NZB mitteilen und die Effekte dieser Rückbuchungen eines Geschäfts auch bei den Daten zu Anpassungen der ausstehenden Beträge unberücksichtigt lassen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite, die im Meldezeitraum gewährt wurden.
Kreditkartenschulden, revolvierende Kredite und Überziehungskredite sind ebenfalls zu berücksichtigen. Kommt es im Zusammenhang mit diesen Instrumenten durch die Verwendung oder Abhebung von Beträgen in den Meldezeiträumen zu Bilanzänderungen, so sollten sie als Näherungswert für die Nettokreditvergabe herangezogen werden. Positive Beträge sind als „Bruttokreditvergabe“ (2.1), negative Beträge (mit Pluszeichen) als „Rückzahlungen“ (2.2) auszuweisen.
Bruttokreditvergabe (2.1)
In dieser Position wird der Fluss neuer Bruttokredite im Meldezeitraum erfasst, jedoch ohne Krediterwerb. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten gewährte Kredite sind — wie oben aufgeführt — ebenfalls zu melden.
Auch Beträge, die Kundenguthaben im Meldezeitraum z. B. aufgrund von kapitalisierten Zinsen (im Gegensatz zu aufgelaufenen Zinsen) oder Gebühren gutgeschrieben wurden, sind zu berücksichtigen.
Rückzahlungen (2.2)
Diese Position erfasst den Fluss der Kapitalrückzahlungen im Meldezeitraum, sofern sie nicht in Zusammenhang mit verbrieften oder anderweitig übertragenen, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchten Krediten stehen. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten stehende Rückzahlungen sind — wie oben ausgeführt — ebenfalls zu melden.
Zinszahlungen in Zusammenhang mit noch nicht kapitalisierten aufgelaufenen Zinsen, Kreditveräußerungen und sonstige Anpassungen der ausstehenden Beträge (einschließlich Abschreibungen und Wertberichtigungen) sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sind Umwandlungen von Krediten in Kapitalbeteiligungen als Transaktionen zu behandeln. Für die Zusammenstellung der Datenmeldungen betreffend GLRG III können jedoch Umwandlungen von Krediten in Kapitalbeteiligungen, bei denen von einem Teilnehmer an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährte Kredite durch Kapitalbeteiligungen an diesen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ersetzt werden, die von diesem Teilnehmer gehalten werden, als eine Umgliederung statt einer Rückzahlung der Kredite gemeldet werden, vorausgesetzt, das Volumen der vom Teilnehmer bereit gestellten Finanzierungsmittel an die Realwirtschaft verringert sich dadurch nach den Feststellungen der betreffenden NZB nicht. Der Teilnehmer stellt der NZB alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit diese entscheiden kann, wie die Umwandlung behandelt werden sollte.
c) Anpassungen der ausstehenden Beträge (3)
In diesen Feldern werden die Änderungen der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite (Rückgänge (–) und Zunahmen (+)) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums eingetreten sind und nicht mit der anrechenbaren Nettokreditvergabe in Verbindung stehen. Änderungen dieser Art ergeben sich aus im Meldezeitraum getätigten Geschäften wie Kreditverbriefungen oder anderen Kreditübertragungen sowie aus anderen Anpassungen im Zusammenhang mit Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen, Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen und Umgliederungen.
Die Positionen, die sich auf Anpassungen ausstehender Beträge beziehen, werden auf der Grundlage der für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum“ (3.1) plus „Sonstige Anpassungen“ (3.2) berechnet.
Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum (3.1)
Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Übertragungen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft);
Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen und Spaltungen.
Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Transaktionen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft);
Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen und Spaltungen.
Sonstige Anpassungen (3.2)
Es müssen die folgenden Positionen in Bezug auf sonstige Anpassungen für ausstehende Kredite in der Bilanz gemeldet werden, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden.
Die Beträge anrechenbarer Kredite, die zum Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zum Ende dieses Zeitraums ausstehen (Positionen 1 und 4), werden nach Währungen aufgeschlüsselt, wobei der Schwerpunkt auf Krediten liegt, die auf GBP, USD, CHF und JPY lauten. Sind diese Daten nicht ohne Weiteres verfügbar, können die Daten zu ausstehenden Beträgen in der Bilanz, einschließlich verbriefter oder anderweitig übertragener, jedoch nicht ausgebuchter Kredite (Positionen 1.1 und 4.1), verwendet werden.
Die einzelnen Kreditpools werden wie folgt behandelt. Die Nummern der entsprechenden Gleichungen im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken sind in Klammern beigefügt:
Die endgültige geschätzte Wechselkursanpassung entspricht der Summe der Anpassungen für die einzelnen Währungen.
Änderungen des Sektors, dem Kreditnehmer zugeordnet sind, oder des Gebiets, in dem sie ansässig sind, wenn diese Änderungen zu nicht durch die Nettokreditvergabe bedingten Änderungen der gemeldeten ausstehenden Positionen führen und daher auszuweisen sind.
Veränderungen in der Klassifizierung von Instrumenten. Diese können sich auch auf die Indikatoren auswirken, wenn die ausstehenden Kreditbeträge beispielsweise aufgrund der Umgliederung einer Schuldverschreibung als Kredit oder umgekehrt zunehmen bzw. zurückgehen.
Anpassungen aufgrund der Korrektur von Meldefehlern nach den von der betreffenden NZB gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h erhaltenen Weisungen.
Anpassungen in Bezug auf Unternehmensreorganisationen und Änderungen an der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen, für die gemäß Artikel 6 Absatz 8 keine erneute Vorlage der ersten Datenmeldung, in der die neue Unternehmensstruktur bzw. Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe korrekt dargestellt wird, erforderlich ist.
d) Zusätzliche Positionen in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite (S.1)
Teilnehmer, die die Option gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausüben, müssen außerdem die folgenden zusätzlichen Positionen in Bezug auf ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer Kredite in Meldebogen A zur Verfügung stellen:
„Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchter Kredite“ (S.1.1)
Diese Daten beziehen sich auf Kredite, die eigenverbrieft und in den unter Position 1.2 ausgewiesenen Beträgen enthalten sind.
„Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, aus der Bilanz ausgebuchter Kredite“ (S.1.2)
Diese Daten beziehen sich auf Kredite, die eigenverbrieft wurden und nicht mehr in der Bilanz erfasst sind, weil sie ausgebucht wurden. Soweit die Kredite vom Teilnehmer weiterhin bedient werden, unterliegen sie nach wie vor der Meldepflicht gemäß Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 3.1 in den Tabellen 5a und 5b).
„Ausstehende Rückstellungen für eigenverbriefte anrechenbare, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte Kredite“ (S.1.3)
Diese Daten beziehen sich auf Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgebucht, d. h. unter S.1.1 gemeldet wurden. Diese Positionen sind nur in Fällen zu melden, in denen entgegen der allgemeinen BSI-Praxis Kredite nach Abzug von Rückstellungen gemeldet werden. Ist dies jedoch der Fall, können die Teilnehmer beschließen, diese Information nicht zur Verfügung zu stellen; dann werden die entsprechenden Beträge nicht in die Berechnung der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite einbezogen.
Meldung von GLRG-III-Daten
Bogen A für die Meldung von GLRG-III-Daten
Meldezeitraum:28. Februar 2019 |
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Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (ohne Wohnungsbaukredite) (jeweils in Tausend EUR) |
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Hauptaggregate für die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag |
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Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Kredite an private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck) (ohne Wohnungsbaukredite) |
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Position |
Formel |
Validierung |
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1 |
Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite … |
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0 |
0 |
1 |
1 = 1.1 – 1.2 (+ 1.3) |
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S.1 |
Zusätzliche Beträge in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite … |
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0 |
0 |
S.1 |
S.1 = S.1.1 + S.1.2 (+ S.1.3) |
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Zugrunde liegende Positionen |
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Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite in der Bilanz |
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1.1 |
Ausstehende Beträge in der Bilanz … |
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1.1 |
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1.2 |
Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge … |
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1.2 |
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1.3 |
Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite in Position 1.1 ohne 1.2 (*1)… |
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1.3 |
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Zusätzliche Positionen in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite |
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S.1.1 |
Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, nicht aus der Bilanz ausgebuchter Kredite … |
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S.1.1 |
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S.1.1 <= 1.2 |
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S.1.2 |
Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, aus der Bilanz ausgebuchter Kredite … |
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S.1.2 |
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S.1.3 |
Ausstehende Rückstellungen für eigenverbriefte anrechenbare, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte Kredite (*1)… |
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S.1.3 |
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(*1)
Lediglich in Fällen anwendbar, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden; nähere Angaben siehe Meldeanweisungen. |
Bogen B für die Meldung von GLRG-III-Daten
( 1 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10)
( 7 ) Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48).
( 8 ) Der Begriff „Teilnehmer“ ist als Bezugnahme auf einzelne Teilnehmer oder GLRG-III-Gruppen zu verstehen.
( 9 ) Der im Beschluss EZB/2014/34 und Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) beschriebene, den Meldepflichten zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen hat sich nicht geändert, ausgenommen in Bezug auf die Änderungen hinsichtlich der Einbeziehung von eigenverbrieften anrechenbaren Krediten zum Zweck der Berechnung des Kreditlimits.
( 10 ) Für die Zwecke der Datenmeldungen werden unter „private Haushalte“ auch private Organisationen ohne Erwerbszweck erfasst.
( 11 ) Siehe „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken), EZB, Januar 2019, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu; insbesondere Abschnitt 4.3, Seite 40, zu statistischen Meldungen über Kredite.
( 12 ) Diese Abweichung hat auch Auswirkungen auf die Meldung von Daten zu Abschreibungen und Wertberichtigungen, die nachstehend näher erläutert werden.
( 13 ) Die im Vergleich zu den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gegenteilige Zeichenkonvention steht in Einklang mit der vorstehend dargelegten allgemeinen Anforderung an Daten zu Bereinigungen, wonach zu Zunahmen bzw. Rückgängen bei ausstehenden Beträgen führende Effekte jeweils mit einem Plus- bzw. Minus-Symbol auszuweisen sind.
( 14 ) MFI haben nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) die Möglichkeit, erworbene Kredite zu ihrem Transaktionswert zu melden, wenn alle in dem betreffenden Land ansässigen MFI Meldungen dieser Art vornehmen. In diesen Fällen sind etwaig auftretende Neubewertungskomponenten in Position 3.2B auszuweisen.
( 15 ) Zu verwenden sind die offiziellen Referenzkurse der EZB. Siehe auch „Setting-up of common market standards“, Pressemitteilung der EZB vom 8. Juli 1998, abrufbar auf der Webseite der EZB (www.ecb.europa.eu).
( 16 ) Diese Anforderung weicht von den Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ab.
( 17 ) Diese Anforderung entspricht der Information, die MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) melden müssen.