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Document 02018R1724-20250119
Regulation (EU) 2018/1724 of the European Parliament and of the Council of 2 October 2018 establishing a single digital gateway to provide access to information, to procedures and to assistance and problem-solving services and amending Regulation (EU) No 1024/2012 (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:
Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Art der Änderung | Betreffende Passage | Datum des Wirksamwerdens |
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32024R1028 | Geändert durch | Anhang I Buchstabe N Tabellenspalte 2 Nummer 4 | 06/05/2026 |
32024R1028 | Geändert durch | Anhang II Text | 06/05/2026 |
02018R1724 — DE — 19.01.2025 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2018/1724 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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VERORDNUNG (EU) 2022/868 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 |
L 152 |
1 |
3.6.2022 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/1252 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 |
L 1252 |
1 |
3.5.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/1735 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 |
L 1735 |
1 |
28.6.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/3228 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 |
L 3228 |
1 |
30.12.2024 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 90204 vom 21.12.2023, S. 1 ((EU) 2022/868) |
VERORDNUNG (EU) 2018/1724 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 2. Oktober 2018
über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für
die Einrichtung und den Betrieb eines einheitlichen digitalen Zugangstors, um Bürgern und Unternehmen einfachen Zugang zu hochwertigen Informationen, effizienten Verfahren und wirksamen Hilfs- und Problemlösungsdiensten im Zusammenhang mit Unions- und nationalen Vorschriften für Bürger und Unternehmen, die ihre Rechte aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV ausüben oder ausüben wollen, zu verschaffen;
die Inanspruchnahme von Verfahren durch grenzüberschreitende Nutzer und die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bei den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Verfahren und den in den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU vorgesehenen Verfahren;
die Berichterstattung über Hindernisse auf dem Binnenmarkt, beruhend auf der Einholung von Rückmeldungen der Nutzer und der Erhebung von Statistiken bei den Diensten, die von dem Zugangstor abgedeckt werden.
Artikel 2
Einrichtung des einheitlichen digitalen Zugangstors
Das Zugangstor ermöglicht den Zugang zu:
Informationen über Rechte, Pflichten und Vorschriften nach dem Unionsrecht und nach nationalem Recht, die für Bürger und Unternehmen gelten, die ihre Rechte aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt in den in Anhang I angegebenen Bereichen ausüben oder ausüben wollen;
Informationen über Online- und Offline-Verfahren und Links zu Online-Verfahren, einschließlich der Verfahren im Sinne des Anhangs II, auf der Ebene der Union oder auf nationaler Ebene, um die Bürger in die Lage zu versetzen, die Rechte im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt in den in Anhang I angegebenen Bereichen, wahrzunehmen und die entsprechenden Pflichten und Vorschriften einzuhalten;
Informationen über und Links zu den in Anhang III aufgeführten oder in Artikel 7 genannten Hilfs- und Problemlösungsdiensten, und an die Bürger und Unternehmen sich bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit ihren Rechten, Pflichten, Vorschriften oder den in Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten Verfahren wenden können.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Nutzer“ einen Bürger der Union, eine natürliche Person, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist oder eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der bzw. die über das Zugangstor auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Informationen, Verfahren oder Hilfs- oder Problemlösungsdienste zugreift;
„grenzüberschreitender“ Nutzer einen Nutzer, der sich in einer Situation befindet, die nicht in jeder Hinsicht auf einen einzigen Mitgliedstaat begrenzt ist;
„Verfahren“ eine Abfolge von Maßnahmen, die die Nutzer ergreifen müssen, um den Anforderungen zu entsprechen oder einen Beschluss einer zuständigen Behörde zu erwirken, um ihre Rechte nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ausüben zu können;
„zuständige Behörde“ jede Stelle oder Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit bestimmten Zuständigkeiten für die unter diese Verordnung fallenden Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdienste;
„Nachweis“ alle Unterlagen oder Daten, einschließlich Text- oder Ton-, Bild- oder audiovisuellen Aufzeichnungen, unabhängig vom verwendeten Medium, die von einer zuständigen Behörde verlangt werden, um Sachverhalte oder die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahrensvorschriften nachzuweisen.
KAPITEL II
ZUGANGSTOR-DIENSTE
Artikel 4
Zugang zu Informationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer auf ihren nationalen Internetseiten über einen einfachen Online-Zugang zu folgenden Informationen verfügen:
Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechte, Pflichten und Vorschriften, die aus dem nationalen Recht abgeleitet sind;
Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten, auf nationaler Ebene eingerichteten Verfahren;
Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten, auf nationaler Ebene bereitgestellten Hilfs- und Problemlösungsdienste.
Die Kommission stellt sicher, dass die Nutzer durch das Portal „Ihr Europa“ einen einfachen Online-Zugang zu folgenden Informationen verfügen:
Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechte, Pflichten und Vorschriften, die aus dem Unionsrecht abgeleitet sind;
Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten, auf Unionsebene eingerichteten Verfahren;
Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten, auf Unionsebene bereitgestellten Hilfs- und Problemlösungsdienste.
Artikel 5
Zugang zu Informationen, die nicht in Anhang I enthalten sind
Artikel 6
Verfahren, die vollständig online bereitzustellen sind
Die in Absatz 1 genannten Verfahren gelten als vollständig online abzuwickeln, wenn
die Identifizierung der Nutzer, die Bereitstellung von Informationen und die Vorlage von Nachweisen, die Signierung und die endgültige Einreichung elektronisch aus der Ferne, sie über einen Dienstkanal erfolgen können, der die Nutzer in die Lage versetzt, die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Verfahren in nutzerfreundlicher und strukturierter Weise zu erfüllen;
die Nutzer eine automatische Empfangsbestätigung erhalten, es sei denn, das Ergebnis des Verfahrens wird sofort übermittelt,
das Ergebnis des Verfahrens elektronisch oder — soweit zur Einhaltung geltender Vorschriften des Rechts der Union oder des nationalen Rechts erforderlich — physisch übermittelt wird, und
die Nutzer eine elektronische Benachrichtigung über den Abschluss des Verfahrens erhalten.
Artikel 7
Zugang zu Hilfs- und Problemlösungsdiensten
Falls zur Erfüllung des Nutzerbedarfs erforderlich, kann der nationale Koordinator der Kommission vorschlagen, dass Links zu Hilfs- oder Problemlösungsdiensten, die von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen bereitgestellt werden, in das Zugangstor einbezogen werden, sofern diese Dienste folgenden Anforderungen entsprechen:
sie bieten Informationen oder Hilfestellung in den Bereichen und für die Zwecke, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, und ergänzen die bereits in das Zugangstor einbezogenen Dienste;
sie werden kostenlos oder zu einem für Kleinstunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Bürger erschwinglichen Preis angeboten; und
sie entsprechen den Anforderungen der Artikel 8, 11 und 16.
Hat der nationale Koordinator die Einbeziehung eines Links gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgeschlagen und einen solchen Link gemäß Artikel 19 Absatz 3 bereitgestellt, so prüft die Kommission, ob die Bedingungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels von dem zu verlinkenden Dienst erfüllt werden, und wenn das zutrifft, aktiviert sie den Link.
Stellt die Kommission fest, dass die in Absatz 3 genannten Bedingungen von dem zu verlinkenden Dienst nicht erfüllt werden, unterrichtet sie den nationalen Koordinator über die Gründe für die Nichtaktivierung des Links.
Artikel 8
Qualitätsanforderungen an die Webzugänglichkeit
Die Kommission macht diejenigen ihrer Websites und Webseiten, über die sie Zugang zu den Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 und zu den Hilfs- und Problemlösungsdiensten nach Artikel 7 gewährt, besser zugänglich, indem sie diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet.
KAPITEL III
QUALITÄTSANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 1
Qualitätsanforderungen im Zusammenhang mit Informationen über Rechte, Pflichten und Vorschriften, über Verfahren und über Hilfs- und Problemlösungsdienste
Artikel 9
Qualität von Informationen über Rechte, Pflichten und Vorschriften
Sind die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß Artikel 4 für die Gewährleistung des Zugangs zu Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zuständig, so stellen sie sicher, dass diese Informationen folgenden Anforderungen genügen:
Sie müssen nutzerfreundlich sein, damit die Nutzer die Informationen leicht finden und verstehen können und in der Lage sind zu erkennen, welche Informationen für ihre jeweilige Situation relevant sind;
Sie müssen genau und umfassend genug sein, um die Informationen abzudecken, die die Nutzer haben müssen, um ihre Rechte unter vollständiger Einhaltung der geltenden Vorschriften und Pflichten auszuüben;
gegebenenfalls enthalten sie Verweise auf bzw. Links zu Rechtsvorschriften, technischen Spezifikationen und Leitfäden;
sie enthalten die Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle, die für den Inhalt der Informationen verantwortlich ist;
sie enthalten die Kontaktangaben von allen relevanten Hilfs- oder Problemlösungsdiensten, wie z. B. eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, ein Online-Kontaktformular oder andere häufig verwendete elektronische Kommunikationsmittel, das für die Art des angebotenen Dienstes und die Zielgruppe dieses Dienstes am besten geeignet ist;
sie enthalten das Datum der letzten Aktualisierung der Informationen, falls vorhanden, oder wenn die Informationen nicht aktualisiert wurden, das Veröffentlichungsdatum der Informationen;
sie sind gut strukturiert und so dargestellt, dass die Nutzer die benötigten Informationen schnell finden können;
sie sind auf dem neuesten Stand; und
sie sind in klarer und verständlicher Sprache abgefasst, die dem Bedarf der potenziellen Nutzer angepasst ist.
Artikel 10
Qualität der Informationen über Verfahren
Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicher, dass Nutzer, gegebenenfalls bevor sie sich vor der Einleitung des Verfahrens ausweisen müssen, Zugang zu einer hinreichend umfassenden, klaren und nutzerfreundlichen Erklärung folgender Elemente der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren haben:
der relevanten Schritte des Verfahrens, die der Nutzer zu unternehmen hat, einschließlich etwaiger Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 von der Pflicht der Mitgliedstaaten, das Verfahren vollständig online bereitzustellen;
der Bezeichnung der zuständigen Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, einschließlich ihrer Kontaktdaten;
der für das Verfahren zulässigen Mittel zur Authentifizierung, Identifizierung und Unterzeichnung;
der Art und des Formats der vorzulegenden Nachweise;
der Rechtsbehelfe, die im Falle von Streitigkeiten mit den zuständigen Behörden im Allgemeinen zur Verfügung stehen;
der anfallenden Gebühren und der Online-Zahlungsmethoden;
etwaiger Fristen, die vom Nutzer oder von der zuständigen Behörde einzuhalten sind, und wenn es keine Fristen gibt, der durchschnittlichen, geschätzten oder voraussichtlichen Zeit, die die zuständige Behörde zur Abwicklung des Verfahrens benötigt;
etwaiger Vorschriften über oder Rechtsfolgen für die Nutzer, die sich aus einer nicht erfolgten Antwort der zuständigen Behörde ergeben, einschließlich Reglungen zur Genehmigungsfiktion oder andere Verschweigensregelungen;
jeder zusätzlichen Sprache, in der das Verfahren abgewickelt werden kann.
Artikel 11
Qualität der Informationen über Hilfs- und Problemlösungsdienste
Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicher, dass die Nutzer, bevor sie einen Antrag auf Erbringung eines Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c stellen, Zugang zu einer klaren und nutzerfreundlichen Erklärung folgender Elemente haben:
Art, Zweck und erwarteter Ergebnisse des angebotenen Dienstes;
Kontaktangaben der für den Dienst zuständigen Stellen, wie z. B. eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, ein Online-Formular oder ein anderes häufig verwendetes elektronisches Kommunikationsmittel, das für die Art des angebotenen Dienstes und die Zielgruppe dieses Dienstes am besten geeignet ist;
gegebenenfalls anfallende Gebühren und die Online-Zahlungsmethoden;
etwaige geltende Fristen, die einzuhalten sind, und wenn es keine Fristen gibt, die durchschnittlichen oder die für die Erbringung des Dienstes voraussichtlich erforderliche Zeit;
jede zusätzliche Sprache, in der die Anfrage gestellt werden kann und die für anschließende Kontakte verwendet werden kann.
Artikel 12
Übersetzung der Informationen
ABSCHNITT 2
Anforderungen an Online-Verfahren
Artikel 13
Grenzüberschreitender Zugang zu Online-Verfahren
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren mindestens die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
Die Nutzer können auf die Anweisungen zur Abwicklung des Verfahrens in einer Amtssprache der Union zugreifen, die gemäß Artikel 12 von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird.
Grenzüberschreitenden Nutzern ist es möglich, die geforderten Informationen einzureichen, auch wenn die Struktur dieser Informationen von ähnlichen Informationen in dem betreffenden Mitgliedstaat abweicht.
Den grenzüberschreitenden Nutzern ist es möglich, sich in allen Fällen, in denen das auch für nicht grenzüberschreitende Nutzer möglich ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 elektronisch auszuweisen und zu authentifizieren, Unterlagen zu unterzeichnen oder mit einem Siegel zu versehen.
Den grenzüberschreitenden Nutzern ist es möglich, in allen Fällen, in denen das auch für nicht grenzüberschreitende Nutzer möglich ist, die Nachweise für die Erfüllung der geltenden Anforderungen in elektronischem Format zu erbringen und das Ergebnis der Verfahren in elektronischem Format zu erhalten.
Wenn zur Abwicklung eines Verfahrens eine Zahlung erforderlich ist, können die Nutzer alle Gebühren online über weithin verfügbare grenzüberschreitende Zahlungsdienste ohne Diskriminierung aufgrund des Niederlassungsorts des Zahlungsdienstleisters, des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments oder des Standorts des Zahlungskontos in der Union bezahlen.
Artikel 14
Technisches System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung („Once Only Principle“)
Das technische System muss insbesondere
auf ausdrückliches Ersuchen des Nutzers die Verarbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Nachweisen ermöglichen,
die Verarbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Nachweisen ermöglichen, die zugänglich gemacht oder ausgetauscht werden sollen,
die Übermittlung von Nachweisen zwischen den zuständigen Behörden zulassen,
die Verarbeitung der Nachweise durch die anfordernde zuständige Behörde zulassen,
die Vertraulichkeit und Integrität der Nachweise sicherstellen,
dem Nutzer die Möglichkeit bieten, die von der anfordernden zuständigen Behörde zu verwendenden Nachweise vorab einzusehen und zu entscheiden, ob er mit dem Austausch von Nachweisen fortfährt oder nicht,
ein angemessenes Maß an Interoperabilität mit anderen einschlägigen Systemen sicherstellen,
ein hohes Maß an Sicherheit für die Übermittlung und Verarbeitung von Nachweisen sicherstellen,
sicherstellen, dass Nachweise nicht über das für den Austausch von Nachweisen technisch notwendige Maß hinaus und auch dann nur solange verarbeitet werden, wie es der Zweck erfordert.
Artikel 15
Überprüfung von Nachweisen zwischen den Mitgliedstaaten
Wenn das technische System oder andere für den Austausch oder die Überprüfung von Nachweisen zwischen den Mitgliedstaaten geeignete Systeme nicht verfügbar oder nicht anwendbar sind oder wenn der Nutzer nicht um die Verwendung des technischen Systems ersucht, arbeiten die zuständigen Behörden bei Bedarf über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zusammen, wenn das erforderlich ist, um die Echtheit der Nachweise zu überprüfen, die einer von ihnen für die Zwecke eines Online-Verfahrens vom Nutzer in elektronischem Format vorgelegt wurden.
ABSCHNITT 3
Qualitätsanforderungen an Hilfs- und Problemlösungsdienste
Artikel 16
Qualitätsanforderungen an Hilfs- und Problemlösungsdienste
Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sicher, dass die in Anhang III aufgeführten Hilfe- und Problemlösungsdienste und diejenigen Dienste, die gemäß Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 in das Zugangstor einbezogen wurden, folgenden Qualitätsanforderungen entsprechen:
Sie werden innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Komplexität des Ersuchens erbracht.
Im Falle einer Fristverlängerung werden die Nutzer vorab über die Gründe hierfür und über die neue Frist informiert.
Ist zur Erbringung eines Dienstes eine Zahlung erforderlich, ist es Nutzern möglich, alle Gebühren ohne Diskriminierung aufgrund des Niederlassungsorts des Zahlungsdienstleisters, des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments oder des Standorts des Zahlungskontos in der Union online über weithin verfügbare grenzüberschreitende Zahlungsdienste zu bezahlen.
ABSCHNITT 4
Qualitätsüberwachung
Artikel 17
Qualitätsüberwachung
Im Falle einer Verschlechterung der Qualität der in Absatz 1 genannten, von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste ergreift die Kommission unter Berücksichtigung der Schwere und des Fortbestehens der Verschlechterung mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
Sie unterrichtet den entsprechenden nationalen Koordinator und ersucht ihn um Abhilfemaßnahmen.
Sie stellt in der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor empfohlene Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen zur Diskussion.
Sie sendet ein Schreiben mit Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat.
Sie nimmt die Information, das Verfahren oder den Hilfs- oder Problemlösungsdienst vorübergehend aus dem Zugangstor.
KAPITEL IV
TECHNISCHE LÖSUNGEN
Artikel 18
Gemeinsame Nutzerschnittstelle
Die Kommission stellt sicher, dass die gemeinsame Nutzerschnittstelle die nachstehenden Qualitätsanforderungen erfüllt:
Sie ist leicht zu nutzen.
Sie ist online über verschiedene elektronische Geräte zugänglich.
Sie ist für verschiedene Internetbrowser entwickelt und optimiert.
Sie erfüllt folgende Anforderungen für einen barrierefreien Internetzugang: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
Artikel 19
Linkablage
Artikel 20
Gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste
Artikel 21
Zuständigkeiten für die IKT-Anwendungen zur Unterstützung des Zugangstors
Die Kommission ist verantwortlich für die Entwicklung, Verfügbarkeit, Überwachung, Aktualisierung, Wartung, Sicherheit und Bereitstellung folgender IKT-Anwendungen und Internetseiten:
das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Portal „Ihr Europa“,
die in Artikel 18 Absatz 1 genannte gemeinsame Nutzerschnittstelle, einschließlich der Suchmaschine oder aller anderen IKT-Instrumente, die die Durchsuchbarkeit von Online-Informationen und -Diensten ermöglichen,
die in Artikel 19 Absatz 1 genannte Linkablage,
die in Artikel 20 Absatz 1 genannte gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste,
die in Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a genannten Instrumente für Rückmeldungen der Nutzer.
Die Kommission arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten an der Entwicklung der IKT-Anwendungen.
KAPITEL V
ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Artikel 22
Name, Logo und Qualitätssiegel
Der Name, unter dem das Zugangstor in der Öffentlichkeit vorgestellt und bekannt gemacht werden soll, lautet „Your Europe“.
Das Logo, unter dem das Zugangstor in der Öffentlichkeit vorgestellt und bekannt gemacht werden soll, wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor festgelegt, und zwar spätestens bis zum 12. Juni 2019.
Das Logo des Zugangstors und ein Link zu dem Zugangstor werden auf den mit dem Zugangstor verbundenen einschlägigen Websites auf nationaler und auf Unionsebene sichtbar und verfügbar gemacht.
Artikel 23
Öffentlichkeitsarbeit
KAPITEL VI
EINHOLUNG VON RÜCKMELDUNGEN DER NUTZER UND ERHEBUNG VON STATISTIKEN
Artikel 24
Nutzerstatistiken
Die Statistiken, die gemäß den Absätzen 1 und 2 über Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste, die mit dem Zugangstor verknüpft sind, erhoben werden, enthalten folgende Datenkategorien:
Daten zur Anzahl, Herkunft und Art der Nutzer des Zugangstors,
Daten zu Nutzerpräferenzen und Nutzerpfaden,
Daten zur Benutzerfreundlichkeit, Auffindbarkeit und Qualität der Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste.
Diese Daten werden der Öffentlichkeit in einem offenen und weithin verwendeten maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt.
Artikel 25
Rückmeldungen der Nutzer zu den Diensten des Zugangstors
Artikel 26
Bericht über die Funktionsweise des Binnenmarkts
Die Kommission
stellt für Nutzer des Zugangstors ein benutzerfreundliches Instrument bereit, damit sie jegliche Hindernisse, auf die sie bei der Ausübung ihrer Binnenmarktrechte gestoßen sind, anonym melden und dazu Rückmeldung geben können,
holt bei den Hilfs- und Problemlösungsdiensten, die Teil des Zugangstors sind, aggregierte Informationen über den Gegenstand von Anfragen und Antworten ein.
Artikel 27
Online-Gesamtübersichten
Die Kommission veröffentlicht online anonymisierte Gesamtübersichten über die Probleme, die sich aus den nach Artikel 26 Absatz 1 eingeholten Informationen, den in Artikel 24 genannten wesentlichen Nutzerstatistiken und den in Artikel 25 genannten wichtigsten Rückmeldungen der Nutzer ergeben.
KAPITEL VII
VERWALTUNG DES ZUGANGSTORS
Artikel 28
Nationale Koordinatoren
Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen Koordinator. Neben ihren Pflichten gemäß den Artikeln 7, 17, 19, 20, 23 und 25 üben die nationalen Koordinatoren folgende Funktionen aus:
Sie dienen als Kontaktstelle für ihre jeweiligen Verwaltungen für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Zugangstor.
Sie fördern die einheitliche Anwendung der Artikel 9 bis 16 durch ihre jeweiligen zuständigen Behörden.
Sie stellen sicher, dass die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c genannten Empfehlungen korrekt umgesetzt werden.
Artikel 29
Koordinierungsgruppe
Es wird eine Koordinierungsgruppe (im Folgenden „Koordinierungsgruppe für das Zugangstor“) eingerichtet. Sie besteht aus einem nationalen Koordinator aus jedem Mitgliedstaat unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission geführt.
Artikel 30
Aufgaben der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor
Die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor unterstützt die Ausführung dieser Verordnung. Insbesondere
erleichtert sie den Austausch über bewährte Verfahren und ihre regelmäßige Aktualisierung,
fördert sie die Akzeptanz von vollständig online abzuwickelnden Verfahren zusätzlich zu den in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verfahren und von Online-Systemen für die Authentifizierung, die Identifizierung und für Signaturen, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
erörtert sie Verbesserungen der benutzerfreundlichen Darstellung von Informationen in den in Anhang I aufgeführten Bereichen, vor allem auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 24 und 25 erhobenen Daten,
unterstützt sie die Kommission bei der Entwicklung gemeinsamer IKT-Lösungen für das Zugangstor,
erörtert sie den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms,
unterstützt sie die Kommission bei der Überwachung der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms,
erörtert sie zusätzliche Informationen, die gemäß Artikel 5 zur Verfügung gestellt werden, um andere Mitgliedstaaten darin zu bestärken, den Nutzern bei Bedarf ähnliche Informationen zur Verfügung zu stellen,
unterstützt sie die Kommission gemäß Artikel 17 bei der Überwachung der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 8 bis 16,
informiert sie über die Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1,
erörtert sie Maßnahmen und empfiehlt den zuständigen Behörden und der Kommission, um unnötige Überschneidungen bei den über das Zugangstor verfügbaren Diensten zu vermeiden oder zu beseitigen,
gibt sie Stellungnahmen zu Verfahren oder Maßnahmen ab, um wirkungsvoll auf Probleme mit der Qualität der Dienste, die von Nutzern zur Sprache gebracht wurden, einzugehen oder Vorschläge zu deren Verbesserung zu machen,
erörtert sie die Umsetzung der Grundsätze der eingebauten Sicherheit und des eingebauten Datenschutzes im Rahmen dieser Verordnung,
erörtert sie Probleme im Zusammenhang mit der Einholung der Rückmeldungen der Nutzer und der Erhebung von Statistiken gemäß den Artikeln 24 und 25, damit die von der Union und auf nationaler Ebene angebotenen Dienste stetig verbessert werden,
erörtert sie Fragen im Zusammenhang mit den Qualitätsanforderungen der über das Zugangstor angebotenen Dienste,
tauscht sie sich über bewährte Verfahren aus und unterstützt die Kommission bei der Organisation, Struktur und Darstellung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Dienste, damit für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Nutzerschnittstelle gesorgt ist,
erleichtert sie die Entwicklung und Umsetzung der koordinierten Öffentlichkeitsarbeit,
arbeitet sie mit den Verwaltungsstellen oder Netzwerken von Informations-, Hilfs- oder Problemlösungsdiensten zusammen,
stellt sie Leitfäden zu der zusätzlichen Amtssprache bzw. den zusätzlichen Amtssprachen der Union für den Gebrauch durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a zur Verfügung.
Artikel 31
Jährliches Arbeitsprogramm
Die Kommission verabschiedet das jährliche Arbeitsprogramm, in dem insbesondere Folgendes festgelegt ist:
Maßnahmen zur Verbesserung der Darstellung von bestimmten Informationen in den in Anhang I aufgeführten Bereichen und Maßnahmen zur Erleichterung der raschen Erfüllung der Anforderung, Informationen bereitzustellen, durch die zuständigen Behörden auf allen Ebenen, auch auf Kommunalebene,
Maßnahmen zur Erleichterung der Einhaltung der Artikel 6 und 13,
Maßnahmen zur Sicherstellung der konsequenten Erfüllung der Anforderungen der Artikel 9 bis 12,
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit für das Zugangstor gemäß Artikel 23.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
Kosten
Der Gesamthaushalt der Europäischen Union deckt folgende Kosten ab:
Entwicklung und Wartung der IKT-Instrumente zur Unterstützung der Ausführung dieser Verordnung auf Unionsebene,
Öffentlichkeitsarbeit für das Zugangstor auf Unionsebene,
Übersetzung der Informationen, Erklärungen und Anweisungen gemäß Artikel 12 unter Einhaltung einer jährlichen Höchstmenge je Mitgliedstaat, unbeschadet einer möglichen Neuzuweisung, soweit erforderlich, um die vollständige Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel zu ermöglichen.
Artikel 33
Schutz personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 34
Zusammenarbeit mit anderen Informations- und Hilfsnetzen
Artikel 35
Binnenmarkt-Informationssystem
Artikel 36
Berichterstattung und Überprüfung
Spätestens am 12. Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die Funktionsweise des Zugangstors und die Funktionsweise des Binnenmarktes auf der Grundlage der nach den Artikeln 24, 25 und 26 erhobenen Statistiken und eingeholten Rückmeldungen vor. In der Überprüfung wird insbesondere der Geltungsbereich von Artikel 14 überprüft, unter Berücksichtigung der technologischen, marktbezogenen und rechtlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Nachweisen zwischen den zuständigen Behörden.
Artikel 37
Ausschussverfahren
Artikel 38
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Nutzung eines Binnenmarkt-Informationssystems (‚Internal Market Information System‘, im Folgenden ‚IMI‘) für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den IMI-Akteuren, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, festgelegt.“
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Das IMI dient dem Austausch von Informationen, auch personenbezogener Daten, zwischen den IMI-Akteuren und der Verarbeitung dieser Informationen zu einem der folgenden Zwecke:
Verwaltungszusammenarbeit gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsakten,
Verwaltungszusammenarbeit, die Gegenstand eines Pilotprojekts gemäß Artikel 4 ist.“
Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
‚IMI‘ bedeutet das von der Kommission bereitgestellte elektronische Instrument zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den IMI-Akteuren;“
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
‚Verwaltungszusammenarbeit‘ bedeutet die Zusammenarbeit zwischen den IMI-Akteuren in Form eines Austauschs und der Verarbeitung von Informationen zum Zwecke einer besseren Anwendung des Unionsrechts;“
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
‚IMI-Akteure‘ bedeutet die zuständigen Behörden, die IMI-Koordinatoren, die Kommission sowie die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;“
In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
sie sorgt für die Koordinierung mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und gewährt diesen Zugang zum IMI.“
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 29 Absatz 1 wird gestrichen.
Im Anhang werden folgende Nummern hinzugefügt:
„11. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( *2 ) (Datenschutz-Grundverordnung): Artikel 56, Artikel 60 bis 66 und Artikel 70 Absatz 1.
12. Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ( *3 ): Artikel 6 Absatz 4, Artikel 15 und Artikel 19.
Artikel 39
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2, Artikel 4, Artikel 7 bis12, Artikel 16 Artikel 17, Artikel 18 Absätze 1 bis 4, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 25 Absätze 1 bis 4, Artikel 26 und Artikel 27 gelten ab dem 12. Dezember 2020.
Artikel 6, Artikel 13, Artikel 14 Absätze 1 bis 8 und 10 und Artikel 15 gelten ab dem 12. Dezember 2023.
Ungeachtet des Datums der Anwendung der Artikel 2, 9, 10 und 11 stellen die Kommunalbehörden die in diesen Artikeln genannten Informationen, Erklärungen und Anweisungen spätestens bis zum 12. Dezember 2022 zur Verfügung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Liste der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationsbereiche, die für Bürger und Unternehmen relevant sind, die ihre Binnenmarktrechte ausüben
Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern
Bereich |
INFORMATIONEN ZU RECHTEN, PFLICHTEN UND VORSCHRIFTEN AUS DEM UNIONSRECHT UND DEM NATIONALEN RECHT |
A. Reisen innerhalb der Union |
1. Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass) 2. Rechte und Pflichten von Flug-, Zug-, Schiffs- und Busreisenden in und aus der Union und von Personen, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen in Anspruch nehmen 3. Hilfeleistung bei eingeschränkter Mobilität bei Reisen in und aus der Union 4. Mitnahme von Tieren, Pflanzen, Alkohol, Tabak, Zigaretten und anderen Waren bei Reisen in der Union 5. Anrufe und Versand und Empfang von elektronischen Nachrichten und elektronischen Daten innerhalb der Union |
B. Arbeit und Ruhestand innerhalb der Union |
1. Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat 2. Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat 3. Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat 4. Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat 5. Haftungs- und Pflichtversicherungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Niederlassung oder Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat 6. Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen — auch für entsandte Arbeitnehmer — (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen) 7. Gleichbehandlung (Vorschriften zum Verbot von Diskriminierung am Arbeitsplatz, über gleiche Entlohnung für Männer und Frauen und über gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen) 8. Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten 9. Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten |
C. Fahrzeuge in der Union |
1. Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat 2. Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins 3. Abschluss einer Kfz-Pflichtversicherung 4. Kauf und Verkauf eines Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat 5. Nationale Verkehrsvorschriften und Anforderungen an Fahrer, einschließlich allgemeiner Vorschriften für die Nutzung der nationalen Straßenverkehrsinfrastruktur: zeitabhängige Gebühren (Vignette), entfernungsabhängige Gebühren (Maut), Emissionsplaketten |
D. Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat |
1. Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat 2. Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz) 3. Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament 4. Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind 5. Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats 6. Vorschriften für den Todesfall, einschließlich solcher über die Überführung der sterblichen Überreste in einen anderen Mitgliedstaat |
E. Bildung oder Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat |
1. Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung 2. Freiwilligendienst in einem anderen Mitgliedstaat 3. Praktika in einem anderen Mitgliedstaat 4. Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als Teil eines Bildungsprogramms |
F. Medizinische Versorgung |
1. Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat 2. Kauf von verordneten Arzneimitteln in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Verordnung ausgestellt wurde, online oder vor Ort 3. Krankenversicherungsbestimmungen für kurze oder längere Aufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat und Antrag auf Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte 4. Allgemeine Informationen über Zugangsrechte zu verfügbaren öffentlichen Präventionsmaßnahmen im Gesundheitsbereich und über die Pflichten zur Teilnahme an diesen Maßnahmen 5. Dienste, die über die nationalen Notrufnummern (einschließlich 112 und 116) zur Verfügung gestellt werden 6. Rechte und Voraussetzungen für den Einzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung |
G. Bürger- und Familienrechte |
1. Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten 2. Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern) 3. Vorschriften für die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit 4. Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften 5. Rechte und Vorschriften für Fälle der grenzüberschreitenden Kindesentführung durch einen Elternteil |
H. Verbraucherrechte |
1. Kauf von Waren, digitalen Inhalten oder entgeltliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat (auch Finanzdienstleistungen), online oder vor Ort 2. Besitz eines Bankkontos in einem anderen Mitgliedstaat 3. Inanspruchnahme von öffentlichen Dienstleistungen, z. B. Gas-, Strom-, Wasserversorgung, Beseitigung von Haushaltsabfällen, Telekommunikationsdienstleistungen und Internet 4. Zahlungen, einschließlich Überweisungen, Verzögerungen bei grenzüberschreitenden Zahlungen 5. Verbraucherrechte und Garantien im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren und Dienstleistungen, einschließlich Verfahren für die Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und die Verbraucherentschädigung 6. Sicherheit von Verbraucherprodukten 7. Mieten eines Kraftfahrzeugs |
I. Schutz personenbezogener Daten |
1. Ausübung der Rechte der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten |
Informationsbereiche im Zusammenhang mit Unternehmen
Bereich |
INFORMATIONEN ZU RECHTEN, PFLICHTEN UND VORSCHRIFTEN |
J. Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens |
1. Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten) 2. Verlagerung eines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat 3. Rechte des geistigen Eigentums (Antrag auf Erteilung eines Patents, Anmeldung einer Marke, einer Zeichnung oder eines Gebrauchsmusters, Erwerb einer Lizenz für die Vervielfältigung) 4. Fairness und Transparenz von Geschäftspraktiken, einschließlich Verbraucherrechte und Garantien im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen 5. Angebot von Online-Verfahren für grenzüberschreitende Zahlungen beim Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen 6. Rechte und Pflichten aufgrund des Vertragsrechts, einschließlich Verzugszinsen 7. Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen 8. Kreditversicherung 9. Unternehmensfusionen oder Verkauf eines Unternehmens 10. Zivilrechtliche Haftung der Direktoren eines Unternehmens 11. Vorschriften und Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten |
K. Arbeitnehmer |
1. Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen) 2. Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten) 3. Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten (Entsendung von Arbeitnehmern, Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, Wohnsitzanforderungen für Arbeitnehmer) 4. Gleichbehandlung (Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz, Vorschriften zur gleichen Entlohnung für Männer und Frauen, gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten oder mit unbefristeten Arbeitsverträgen) 5. Vorschriften für die Arbeitnehmervertretung |
L. Steuern |
1. Mehrwertsteuer: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, MwSt.-Registrierung und -Zahlung, MwSt.-Erstattung 2. Verbrauchsteuern: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, Verbrauchsteuerregistrierung und -zahlung, Verbrauchsteuererstattung 3. Zölle und andere Steuern und Abgaben, die auf Einfuhren erhoben werden 4. Zollverfahren für Einfuhren und Ausfuhren gemäß dem Zollkodex der Union 5. Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen |
M. Waren |
1. Erlangung der CE-Kennzeichnung 2. Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse 3. Feststellung der geltenden Normen, technischen Spezifikationen und Zertifizierung der Produkte 4. Gegenseitige Anerkennung von Produkten, die keinen Unionsspezifikationen unterliegen 5. Anforderungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Chemikalien 6. Verkäufe im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen: Informationen, die Verbrauchern vorab zu erteilen sind, schriftliche Vertragsbestätigung, Rücktritt von einem Vertrag, Lieferung der Waren, sonstige spezifische Verpflichtungen 7. Fehlerhafte Produkte: Verbraucherrechte und Garantien, Verantwortlichkeiten nach dem Verkauf, Abhilfemöglichkeiten für eine geschädigte Partei 8. Zertifizierung, Gütezeichen (EMAS, Energieeffizienzkennzeichnung, Ökodesign, EU-Umweltzeichen) 9. Recycling und Abfallentsorgung |
N. Dienstleistungen |
1. Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens 2. Unterrichtung der Behörden über grenzüberschreitende Tätigkeiten 3. Anerkennung beruflicher Qualifikationen, einschließlich beruflicher Bildung |
O. Finanzierung eines Unternehmens |
1. Zugang zu Finanzmitteln auf Unionsebene, einschließlich Finanzierungsprogramme der Union und Finanzhilfen für Unternehmen 2. Zugang zu Finanzmitteln auf nationaler Ebene 3. Initiativen für Unternehmer (Austauschmaßnahmen für neue Unternehmer, Mentoring-Programme usw.) |
P. Öffentliche Aufträge |
1. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen: Regeln und Verfahren 2. Online-Abgabe eines Gebots auf eine öffentliche Ausschreibung 3. Meldung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren |
Q. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz |
1. Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung |
►M3
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►M3
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AJ. Projekte im Bereich kritische Rohstoffe |
1. die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichteten zentralen Anlaufstellen 2. Informationen über das Genehmigungsverfahren 3. Informationen über Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen 4. Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten 5. Informationen über Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze oder Arbeitsrecht |
(1)
Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj). |
ANHANG II
Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1
Lebensereignisse |
Verfahren |
Erwartete Ergebnisse, gegebenenfalls vorbehaltlich einer Bewertung des Antrags durch die zuständige Behörde gemäß nationalen Rechtsvorschriften |
Geburt |
Beantragung des Nachweises über die Eintragung in das Geburtenregister |
Nachweis über die Eintragung in das Geburtenregister oder Geburtsurkunde |
Wohnsitz |
Beantragung eines Wohnsitznachweises |
Bestätigung der Meldung an der aktuellen Adresse |
Studium |
Beantragung einer Studienfinanzierung für ein Hochschulstudium, z. B. Studienbeihilfen oder -darlehen, bei einer öffentlichen Stelle oder Einrichtung |
Entscheidung über den Antrag auf Studienfinanzierung oder Empfangsbestätigung |
Einreichung eines ersten Antrags auf Zulassung zu einer öffentlichen Hochschuleinrichtung |
Bestätigung des Eingangs des Antrags |
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Beantragung der Anerkennung von akademischen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Nachweisen über Studien oder Kurse |
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung |
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Arbeit |
Antrag auf Bestimmung des anwendbaren Rechts gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 () |
Beschluss über das anwendbare Recht |
Mitteilung einer Änderung der persönlichen oder beruflichen Situation des Empfängers von Sozialversicherungsleistungen, die für solche Leistungen relevant ist |
Bestätigung des Eingangs der Mitteilung solcher Änderungen |
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Antrag auf Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) |
Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) |
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Einreichung einer Einkommensteuererklärung |
Bestätigung des Eingangs der Erklärung |
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Umzug |
Meldung einer Adressänderung |
Bestätigung der Abmeldung von der früheren Adresse und der Anmeldung an der neuen Adresse |
Zulassung eines aus einem Mitgliedstaat stammenden oder bereits in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs in Standardverfahren () |
Nachweis über die Zulassung eines Kraftfahrzeugs |
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Beantragung von Plaketten für die Nutzung der nationalen Straßenverkehrsinfrastruktur: von einer öffentlichen Stelle oder Einrichtung ausgestellte zeitabhängige Gebühren (Vignette), entfernungsabhängige Gebühren (Maut), |
Erhalt des Mautaufklebers oder der Vignette oder anderer Zahlungsbeleg |
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Beantragung von Emissionsplaketten, die von einer öffentlichen Stelle oder Einrichtung ausgestellt werden |
Erhalt der Emissionsplakette oder anderer Zahlungsbeleg |
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Ruhestand |
Beantragung von Ruhestands- und Vorruhestandsleistungen aus obligatorischen Systemen |
Bestätigung des Eingangs des Antrags oder Beschluss über den Antrag auf Ruhestands- oder Vorruhestandsleistungen |
Ersuchen um Informationen über die Daten im Zusammenhang mit Ruhestandsleistungen aus obligatorischen Systemen |
Erklärung über die persönlichen Ruhestandsdaten |
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Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens |
Meldung einer Geschäftstätigkeit, Zulassung zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit, Änderung einer Geschäftstätigkeit und Einstellung einer Geschäftstätigkeit ausgenommen Insolvenz- oder Liquidationsverfahren, ausgenommen der erstmaligen Eintragung einer Geschäftstätigkeit in das Unternehmens-Register, und ausgenommen Eintragungen im Rahmen des Verfahren zur Gründung von — oder späteren Anmeldungen oder Einreichungen von Meldungen von — Gesellschaften oder Unternehmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 AEUV |
Bestätigung des Eingangs der Meldung oder Änderung einer Geschäftstätigkeit oder des Antrags auf Genehmigung der Geschäftstätigkeit |
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Registrierung eines Arbeitgebers (einer natürlichen Person) bei obligatorischen Versorgungs- und Versicherungssystemen |
►C1 Bestätigung der Registrierung oder Sozialversicherungs-Kennnummer ◄ |
Registrierung von Beschäftigten bei obligatorischen Versorgungs- und Versicherungssystemen |
Bestätigung der Registrierung oder Sozialversicherungs-Kennnummer |
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Einreichung einer Körperschaftsteuererklärung |
Bestätigung des Eingangs der Erklärung |
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Meldung an die Sozialversicherungssysteme bei Beendigung des Vertrags mit einem Beschäftigten, ausgenommen bei Verfahren zur kollektiven Beendigung von Arbeitnehmerverträgen |
Bestätigung des Eingangs der Meldung |
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Zahlung von Sozialbeiträgen für Beschäftigte |
Empfangs- oder andere Art der Bestätigung der Zahlung der Sozialbeiträge für Beschäftigte |
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Anmeldung eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten |
Bestätigung des Eingangs der Anmeldung |
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Eintragung als in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation |
Bestätigung der Eintragung |
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Projekte im Bereich kritische Rohstoffe |
Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Projekten im Bereich kritische Rohstoffe umfasst, einschließlich Bau-, Chemie- und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen und -genehmigungen, sofern diese erforderlich sind, und das alle Anträge und Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1252 eingerichtete zuständige zentrale Anlaufstelle umfasst. |
Alle Ergebnisse im Zusammenhang mit den Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1252 eingerichtete zentrale Anlaufstelle. |
►M3 Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien ◄ |
►M3 Verfahren für alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau, den Ausbau, die Umwandlung und den Betrieb von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien und strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien, einschließlich Baugenehmigungen, chemikalienbezogene Genehmigungen und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltprüfungen und -genehmigungen sofern erforderlich, die alle administrativen Anträge und Verfahren umfassen ◄ |
►M3 Alle Ergebnisse im Zusammenhang mit den Verfahren, die von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die benannte Kontaktstelle reichen ◄ |
(1)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(2)
Das gilt für folgende Fahrzeuge: a) Kraftfahrzeuge oder Anhänger nach Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) und b) zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Doppelrad, die für die Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt sind, nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52). |
ANHANG III
Liste der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitliche Ansprechpartner ( 1 )
Produktinfostellen ( 2 )
Produktinformationsstellen für das Bauwesen ( 3 )
Nationale Beratungszentren für Berufsqualifikationen ( 4 )
Nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ( 5 )
Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) ( 6 )
Die Liste der von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eingerichteten alternativen Stellen zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.
Zentrale Kontaktstellen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) — auch für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 — der Netto-Null-Industrie-Verordnung eingerichtet oder benannt wurden, und Kontaktstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung eingerichtet oder benannt wurden
Die zuständige zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1252.
( *1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“
( *2 ) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
( *3 ) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.“
( ) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
( ) Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).
( ) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
( ) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
( ) Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).
( ) Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).
( 1 ) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
( 2 ) Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).