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Document 02018D1544-20211013

Consolidated text: Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1544/2021-10-13

02018D1544 — DE — 13.10.2021 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (GASP) 2018/1544 DES RATES

vom 15. Oktober 2018

über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

(ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 25)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (GASP) 2019/86 DES RATES vom 21. Januar 2019

  L 18I

10

21.1.2019

 M2

BESCHLUSS (GASP) 2019/1722 des Rates vom 14. Oktober 2019

  L 262

66

15.10.2019

►M3

BESCHLUSS (GASP) 2020/1466 DES RATES vom 12. Oktober 2020

  L 335

16

13.10.2020

►M4

BESCHLUSS (GASP) 2020/1482 DES RATES vom 14. Oktober 2020

  L 341

9

15.10.2020

►M5

BESCHLUSS (GASP) 2021/1799 DES RATES vom 11. Oktober 2021

  L 361

51

12.10.2021


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 068 vom 8.3.2019, S.  16 (2018/1544)




▼B

BESCHLUSS (GASP) 2018/1544 DES RATES

vom 15. Oktober 2018

über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen



Artikel 1

„Chemische Waffen“ bezeichnen chemische Waffen im Sinne des Artikels II des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ).

Artikel 2

(1)  

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet folgender Personen zu verhindern:

a) 

natürliche Personen, die für folgende Handlungen verantwortlich sind, diese finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder auf andere Weise an ihnen beteiligt sind:

i) 

Herstellung, Erwerb, Besitz, Entwicklung, Transport, Lagerung oder Weitergabe chemischer Waffen;

ii) 

Einsatz chemischer Waffen;

iii) 

Beteiligung an Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen;

b) 

natürliche Personen, die eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unterstützen, ermutigen oder veranlassen, sich mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a dieses Absatzes zu befassen und dadurch die Gefahr, dass solche Tätigkeiten ausgeführt werden, hervorrufen oder zur ihr beitragen; und

c) 

mit den natürlichen Personen in Buchstaben a und b in Verbindung stehende natürliche Personen;

wie im Anhang aufgeführt.

(2)  
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3)  

Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

a) 

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b) 

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter ihrer Schirmherrschaft steht,

c) 

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d) 

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)  
Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5)  
Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 zulassen, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an zwischenstaatlichen Treffen und an Tagungen gerechtfertigt ist, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat als amtierendem OSZE-Vorsitz ausgerichtet werden, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Durchführung gesetzlicher Verbote chemischer Waffen und der Verwirklichung der Abrüstung im Chemiewaffenbereich, unmittelbar dient. Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 zulassen, wenn die Einreise oder Durchreise für die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren notwendig ist.
(7)  
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwände erhoben werden. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8)  
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet nach den Absätzen 3, 4, 6 oder 7 genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon unmittelbar betroffenen Personen.

Artikel 3

(1)  

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle

a) 

natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für folgende Handlungen verantwortlich sind, diese finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder auf andere Weise an ihnen beteiligt sind:

i) 

Herstellung, Erwerb, Besitz, Entwicklung, Transport, Lagerung oder Weitergabe chemischer Waffen,

ii) 

Einsatz chemischer Waffen,

iii) 

Beteiligung an Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen,

b) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in irgendeiner Weise eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unterstützen, ermutigen oder veranlassen, sich mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a dieses Absatzes zu befassen und dadurch die Gefahr, dass solche Tätigkeiten ausgeführt werden, hervorrufen oder zur ihr beitragen; und

c) 

mit den natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Buchstaben a und b in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

wie im Anhang aufgeführt, werden eingefroren.

▼C1

(2)  
Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)  

Abweichend von Absatz 1 und 2, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen der natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen erforderlich sind;

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d) 

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte; oder

e) 

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunitäten nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Genehmigung, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

▼B

(4)  

Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c) 

die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

d) 

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Genehmigung, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5)  
Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6)  

Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a) 

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt eingegangen wurden, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder

c) 

Zahlungen aufgrund von in der Union erlassenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

Artikel 4

(1)  
Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erstellt und ändert der Rat einstimmig die Liste im Anhang.
(2)  
Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 5

(1)  
Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2 und 3 in die Liste angegeben.
(2)  
Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 6

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:

a) 

den benannten, im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b) 

sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

Artikel 7

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die mit den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

▼M5

Artikel 8

Dieser Beschluss gilt bis zum 16. Oktober 2022. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

▼B

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG

LISTE DER IN ARTIKEL 2 UND 3 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

▼M1

A.   NATÜRLICHE PERSONEN



Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.  Tariq YASMINA

alias Tarq Yasminaimage

Geschlecht: männlich

Titel: Oberst;

Staatsangehörigkeit: syrisch

Tariq Yasmina agiert als der Verbindungsbeamte zwischen dem Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (Scientific Studies and Research Centre, SSRC) und dem Präsidentenpalast und ist als solcher am Einsatz und an den Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen durch das syrische Regime beteiligt.

21.1.2019

2.  Khaled NASRI

alias Mohammed Khaled Nasri; Haled Natsri;image

image

Geschlecht: männlich

Titel: Leiter des Instituts 1000 des SSRC;

Staatsangehörigkeit: syrisch

Khaled Nasri ist der Direktor des Instituts 1000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des SSRC, die für die Entwicklung und Herstellung von Computer- und Elektroniksystemen für das Chemiewaffenprogramm Syriens zuständig ist.

21.1.2019

3.  Walid ZUGHAIB

alias Zughib, Zgha'ib, Zughayb;image

Titel: Doktor, Leiter des Instituts 2000 des SSRC;

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: syrisch

Walid Zughaib ist der Direktor des Instituts 2000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des SSRC, die für die mechanische Entwicklung und Herstellung für das Chemiewaffenprogramm Syriens zuständig ist.

21.1.2019

4.  Firas AHMED

alias Ahmad;image

Titel: Oberst, Leiter des Sicherheitsdienstes beim Institut 1000 des SSRC;

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 21. Januar 1967;

Staatsangehörigkeit: syrisch

Firas Ahmed ist der Direktor des Sicherheitsdienstes des Instituts 1000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des SSRC, die für die Entwicklung und Herstellung von Computer- und Elektroniksystemen für das Chemiewaffenprogramm Syriens zuständig ist. Nach dem Beitritt Syriens zum Chemiewaffenübereinkommen war er an der Weitergabe und Verbergung von Material beteiligt, das mit chemischen Waffen im Zusammenhang steht.

21.1.2019

▼M3

5.  Said SAID

alias Saeed, Sa’id Sa’id,image

Titel: Doktor, Mitglied des Instituts 3000 (alias Institut 6000) des SSRC;

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 11. Dezember 1955

Said Said ist eine bedeutende Persönlichkeit im Institut 3000 alias Institut 6000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des Scientific Studies and Research Centre (SSRC), die für die Entwicklung und Herstellung von syrischen Chemiewaffen zuständig ist.

21.1.2019

▼M1

6.  Anatoliy Vladimirovich CHEPIGA

alias Ruslan BOSHIROV, Анатолий Владимирович Чепига

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 5. April 1979; 12. April 1978

Geburtsorte: Nikolaevka, Amur Oblast, Russland; Dushanbe, Tajikistan

Der Offizier der Hauptverwaltung für Aufklärung (GRU) Anatoliy Chepiga (alias Ruslan Boshirov) hat einen toxischen Nervenkampfstoff („Nowitschok“) besessen, befördert und am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury eingesetzt. Am 5. September 2018 beschuldigte die britische Staatsanwaltschaft Ruslan Boshirov der Verschwörung zur Ermordung von Sergei Skripal, der versuchten Ermordung von Sergei Skripal, Yulia Skripal und Nick Bailey, des Einsatzes und des Besitzes von Nowitschok sowie der vorsätzlichen schweren Körperverletzung an Yulia Skripal und Nick Bailey.

21.1.2019

7.  Alexander Yevgeniyevich MISHKIN

Александр Евгеньевич МИШКИН, alias Alexander PETROV,

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 13. Juli 1979

Geburtsorte: Loyga, Russland; Kotlas, Russland

Der Offizier der GRU Alexander Mishkin (alias Alexander Petrov) hat einen toxischen Nervenkampfstoff („Nowitschok“) besessen, befördert und am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury eingesetzt. Am 5. September 2018 beschuldigte die britische Staatsanwaltschaft Alexander Petrov der Verschwörung zur Ermordung von Sergei Skripal, der versuchten Ermordung von Sergei Skripal, Yulia Skripal und Nick Bailey, des Einsatzes und des Besitzes von Nowitschok sowie der vorsätzlichen schweren Körperverletzung an Yulia Skripal und Nick Bailey.

21.1.2019

8.  Vladimir Stepanovich ALEXSEYEV

Владимир Степанович АЛЕКСЕЕВ

Geschlecht: männlich

Titel: Erster stellvertretender Chef der Hauptverwaltung der Aufklärung

Vladimir Stepanovich Alexseyev ist der erste stellvertretende Chef der GRU (alias GU). Aufgrund seiner leitenden Funktion in der GRU ist Alexseyev verantwortlich für den Besitz, die Beförderung und den Einsatz des toxischen Nervenkampfstoffes „Nowitschok“ durch Offiziere der GRU am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury.

21.1.2019

9.  Igor Olegovich KOSTYUKOV

Игорь Олегович КОСТЮКОВ

Geschlecht: männlich

Titel: Chef der Hauptverwaltung der Aufklärung

Aufgrund seiner damaligen leitenden Funktion als erster stellvertretender Chef der GRU (alias GU) ist Igor Olegovich Kostyukov verantwortlich für den Besitz, die Beförderung und den Einsatz des toxischen Nervenkampfstoffes „Nowitschok“ durch Offiziere der GRU am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury.

21.1.2019

▼M4

10.  Andrei VeniaminovichYARIN

(Андрей Вениаминович ЯРИН)

Geschlecht: männlich;

Geburtsdatum: 13. Februar 1970;

Geburtsort: Nizhny Tagil;

Staatsangehörigkeit: russisch;

Titel: Leiter der Direktion für Innenpolitik in der Präsidialverwaltung

Andrei Yarin ist Leiter der Direktion für Innenpolitik in der Präsidialverwaltung der Russischen Föderation. In dieser Funktion ist er für die Gestaltung und Umsetzung der innenpolitischen Ausrichtungen zuständig. Andrei Yarin ist außerdem in eine Task Force in der Präsidialverwaltung berufen worden, deren Aufgabe es war, dem Einfluss von Alexej Nawalny in der russischen Gesellschaft entgegenzuwirken, einschließlich durch Operationen, die ihn in Misskredit bringen sollten.

Alexej Nawalny ist wegen seiner herausragenden Rolle in der politischen Opposition Ziel systematischer Schikanen und Repression durch staatliche Akteure und Akteure der Justiz in der Russischen Föderation.

Alexej Nawalnys Aktivitäten wurden während seiner Reise nach Sibirien im August 2020 von den Behörden der Russischen Föderation eng überwacht. Am 20. August 2020 ist er schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung.

Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Vergiftung von Alexej Nawalny nur mit der Zustimmung der Präsidialverwaltung möglich war. Aufgrund seiner Führungsposition in der Präsidialverwaltung ist Andrei Yarin daher dafür verantwortlich, dass den Personen, die die Vergiftung von Alexej Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok, die nach dem Chemiewaffenübereinkommen einen Einsatz von Chemiewaffen bedeutet, durchgeführt haben oder daran beteiligt waren, Unterstützung verschafft oder geleistet wurde.

15.10.2020

11.  Sergei Vladilenovich KIRIYENKO

(Сергей Владиленович КИРИЕНКО)

Geschlecht: männlich;

Geburtsdatum: 26. Juli 1962;

Geburtsort: Sukhumi;

Staatsangehörigkeit: russisch;

Titel: Erster Stellvertretender Stabschef in der Präsidialverwaltung

Sergei Kiriyenko ist Erster Stellvertretender Stabschef in der Präsidialverwaltung der Russischen Föderation. In dieser Funktion ist er für innenpolitische Angelegenheiten, einschließlich politischer Gruppen und Aktivitäten, verantwortlich.

Alexej Nawalny ist wegen seiner herausragenden Rolle in der politischen Opposition Ziel systematischer Schikanen und Repression durch staatliche Akteure und Akteure der Justiz in der Russischen Föderation.

Alexej Nawalnys Aktivitäten wurden während seiner Reise nach Sibirien im August 2020 von den Behörden der Russischen Föderation eng überwacht. Am 20. August 2020 ist er schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung.

Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Vergiftung von Alexej Nawalny nur mit der Zustimmung der Präsidialverwaltung möglich war. Aufgrund seiner Führungsposition in der Präsidialverwaltung ist Sergei Kiriyenko daher dafür verantwortlich, dass den Personen, die die Vergiftung von Alexej Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok, die nach dem Chemiewaffenübereinkommen einen Einsatz von Chemiewaffen bedeutet, durchgeführt haben oder daran beteiligt waren, Unterstützung verschafft oder geleistet wurde.

15.10.2020

12.  Sergei Ivanovich MENYAILO

(Сергей Иванович МЕНЯЙЛО)

Geschlecht: männlich;

Geburtsdatum: 22. August 1960;

Geburtsort: Alagir;

Staatsangehörigkeit: russisch;

Titel: Generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im Föderationskreis Sibirien

Sergei Menyailo ist generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im Föderationskreis Sibirien und in dieser Eigenschaft dafür verantwortlich, die Umsetzung der verfassungsmäßigen Befugnisse des Präsidenten, einschließlich der Umsetzung der Innen- und Außenpolitik des Staates, sicherzustellen. Sergei Menyailo ist außerdem nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation.

Alexej Nawalny ist wegen seiner herausragenden Rolle in der politischen Opposition Ziel systematischer Schikanen und Repression durch staatliche Akteure und Akteure der Justiz in der Russischen Föderation.

Alexej Nawalnys Aktivitäten wurden während seiner Reise nach Sibirien im August 2020 von den Behörden der Russischen Föderation eng überwacht. Am 20. August 2020 ist er schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung.

Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Vergiftung von Alexej Nawalny nur mit der Zustimmung der Präsidialverwaltung möglich war.

Aufgrund seiner Führungsposition als Bevollmächtigter der Präsidialverwaltung im Föderationskreis Sibirien ist Sergei Menyailo daher dafür verantwortlich, dass den Personen, die die Vergiftung von Alexej Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok, die nach dem Chemiewaffenübereinkommen einen Einsatz von Chemiewaffen bedeutet, durchgeführt haben oder daran beteiligt waren, Unterstützung verschafft oder geleistet wurde.

15.10.2020

13.  Aleksandr Vasilievich BORTNIKOV

(Александр Васильевич БОРТНИКОВ)

Geschlecht: männlich;

Geburtsdatum: 15. November 1951;

Geburtsort: Perm;

Staatsangehörigkeit: russisch;

Titel: Direktor des Föderalen Dienstes für Sicherheit der Russischen Föderation

Aleksandr Bortnikov ist der Direktor des Föderalen Dienstes für Sicherheit der Russischen Föderation und in dieser Eigenschaft für die Tätigkeiten des wichtigsten Sicherheitsdienstes in Russland verantwortlich.

Alexej Nawalny ist wegen seiner herausragenden Rolle in der politischen Opposition Ziel systematischer Schikanen und Repression durch staatliche Akteure und Akteure der Justiz in der Russischen Föderation.

Alexej Nawalnys Aktivitäten wurden während seiner Reise nach Sibirien im August 2020 vom Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation eng überwacht. Am 20. August 2020 ist er schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung.

Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass Alexej Nawalny zum Zeitpunkt seiner Vergiftung unter Überwachung stand, kann davon ausgegangen werden, dass die Vergiftung nur unter Beteiligung des Föderalen Dienstes für Sicherheit möglich war.

Aufgrund seiner Führungsposition im Föderalen Dienst für Sicherheit ist Aleksandr Bortnikov daher dafür verantwortlich, dass den Personen, die die Vergiftung von Alexej Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok, die nach dem Chemiewaffenübereinkommen einen Einsatz von Chemiewaffen bedeutet, durchgeführt haben oder daran beteiligt waren, Unterstützung geleistet wurde.

15.10.2020

14.  Pavel Anatolievich POPOV

(Павел Анатольевич ПОПОВ)

Geschlecht: männlich;

Geburtsdatum: 1. Januar 1957;

Geburtsort: Krasnoyarsk;

Staatsangehörigkeit: russisch;

Titel: Stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation

Pavel Popov ist stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation und trägt in dieser Eigenschaft die Gesamtverantwortung für Forschungstätigkeiten. Dazu gehören die Kontrolle und die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Fähigkeiten des Ministeriums, einschließlich der Entwicklung potenzieller und der Modernisierung vorhandener Waffen und militärischer Ausrüstung.

Dem russischen Verteidigungsministerium ist die Verantwortung für die von der Sowjetunion übernommenen Bestände chemischer Waffen und ihre sichere Lagerung bis zu ihrer vollständigen Vernichtung übertragen worden.

Am 20. August 2020 ist Alexej Nawalny schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung.

Infolge der Gesamtverantwortung des Verteidigungsministeriums für die sichere Lagerung und die Vernichtung chemischer Waffen kann der Einsatz solcher chemischer Waffen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nur auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Verteidigungsministeriums und seiner politischen Führung zurückzuführen sein.

Aufgrund seiner Führungsposition im Verteidigungsministerium der Russischen Föderation ist Pavel Popov daher für die Unterstützung der Personen verantwortlich, die die Vergiftung von Alexej Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok, die nach dem Chemiewaffenübereinkommen einen Einsatz von Chemiewaffen bedeutet, durchgeführt haben oder daran beteiligt waren.

15.10.2020

15.  Aleksei Yurievich KRIVORUCHKO

(Алексей Юрьевич КРИВОРУЧКО)

Geschlecht: männlich;

Geburtsdatum: 17. Juli 1975;

Geburtsort: Stavropol;

Staatsangehörigkeit: russisch;

Titel: Stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation

Aleksei Krivoruchko ist stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation und trägt die Gesamtverantwortung für Rüstungsgüter. Dazu gehört die Kontrolle des Bestands des Ministeriums an Waffen und militärischer Ausrüstung. Er ist auch für deren Beseitigung im Rahmen der Umsetzung internationaler Verträge, die dem Verteidigungsministerium zugewiesen wurde, verantwortlich.

Dem russischen Verteidigungsministerium ist die Verantwortung für die von der Sowjetunion übernommenen Bestände chemischer Waffen und ihre sichere Lagerung bis zu ihrer vollständigen Vernichtung übertragen worden.

Am 20. August 2020 ist Alexej Nawalny schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung.

Infolge der Gesamtverantwortung des Verteidigungsministeriums für die sichere Lagerung und die Vernichtung chemischer Waffen kann der Einsatz solcher chemischer Waffen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nur auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Verteidigungsministeriums und seiner politischen Führung zurückzuführen sein.

Aufgrund seiner Führungsposition im Verteidigungsministerium der Russischen Föderation ist Aleksei Krivoruchko daher für die Unterstützung der Personen verantwortlich, die die Vergiftung von Alexej Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok, die nach dem Chemiewaffenübereinkommen einen Einsatz von Chemiewaffen bedeutet, durchgeführt haben oder daran beteiligt waren.

15.10.2020

▼M1

B.   JURISTISCHE PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN



Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.  Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC)

alias Centre d'Études et de Recherches Scientifiques (CERS), Centre de Recherche de Kaboun

Adresse:

Barzeh Street,

Po Box 4470,

Damascus

Das Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) ist die zentrale Organisation des syrischen Regimes für die Entwicklung chemischer Waffen.

Das SSRC ist für die Entwicklung und Herstellung chemischer Waffen und der Raketen als deren Trägermittel zuständig und auf mehrere Standorte in Syrien verteilt.

21.1.2019

▼M4

2.  Staatliches wissenschaftliches Forschungsinstitut für organische Chemie und Technologie (GosNIIOKhT)

(Государственный научно-исследовательский институт органической химии и технологии)

Adresse: Shosse Entuziastov 23, 11124 Moscow, Moscow Oblast, Russia;

Telefon: +7 (495) 673 7530;

Fax: +7 (495) 673 2218;

Internet: http://gosniiokht.ru

E-Mail: dir@gosniiokht.ru

Das staatliche wissenschaftliche Forschungsinstitut für organische Chemie und Technologie (GosNIIOKhT) ist ein staatliches Forschungsinstitut und hat die Verantwortung für die Vernichtung der von der Sowjetunion übernommenen chemischen Waffenbestände.

In seiner ursprünglichen Rolle vor 1994 war das Institut an der Entwicklung und Herstellung chemischer Waffen, einschließlich des jetzt als „Nowitschok“ bekannten toxischen Nervenkampfstoffs, beteiligt. Nach 1994 nahm dieselbe Einrichtung am Regierungsprogramm für die Vernichtung der von der Sowjetunion übernommenen Bestände chemischer Waffen teil.

Am 20. August 2020 ist Alexej Nawalny schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung.

Der Einsatz eines toxischen Nervenkampfstoffs der Nowitschok-Gruppe ist daher nur möglich, wenn das Institut seiner Verantwortung, Bestände an chemischen Waffen zu vernichten, nicht nachgekommen ist.

15.10.2020

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