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Document 02017R2195-20210315
Commission Regulation (EU) 2017/2195 of 23 November 2017 establishing a guideline on electricity balancing (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02017R2195 — DE — 15.03.2021 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2017/2195 DER KOMMISSION vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/280 DER KOMMISSION vom 22. Februar 2021 |
L 62 |
24 |
23.2.2021 |
VERORDNUNG (EU) 2017/2195 DER KOMMISSION
vom 23. November 2017
zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission ( 1 ), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission ( 2 ), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission ( 3 ), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission ( 4 ), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission ( 5 ), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission ( 6 ), Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission ( 7 ).
Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Systemausgleich“ bezeichnet alle Handlungen und Verfahren über alle Zeiträume hinweg, mit denen ÜNB kontinuierlich dafür sorgen, dass die Netzfrequenz gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/1485 in einem vorbestimmten Stabilitätsbereich bleibt und die Menge der für die erforderliche Qualität benötigten Reserven gemäß Teil IV Titel V, Titel VI und Titel VII der Verordnung (EU) 2017/1485 eingehalten wird;
„Regelreservemarkt“ bezeichnet alle institutionellen, kommerziellen und betrieblichen Regelungen für das marktbasierte Management des Systemausgleichs;
„Regelreserve“ bezeichnet die Bereitstellung von Regelarbeit und/oder Regelleistung;
„Regelarbeit“ bezeichnet die von einem Regelreserveanbieter bereitgestellte und von ÜNB für den Systemausgleich genutzte Energie;
„Regelleistung“ bezeichnet das Volumen der Reservekapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein Regelreserveanbieter verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelarbeitsvolumen an den ÜNB abzugeben;
„Regelreserveanbieter“ bezeichnet einen Marktteilnehmer mit Reserveeinheiten oder -gruppen, der Regelreserve für ÜNB erbringen kann;
„Bilanzkreisverantwortlicher“ bezeichnet einen Marktteilnehmer oder seinen von ihm gewählten Vertreter, der für dessen Bilanzkreisabweichungen verantwortlich ist;
„Bilanzkreisabweichung“ bezeichnet ein für einen Bilanzkreisverantwortlichen berechnetes Energievolumen, das der Differenz zwischen dem diesem Bilanzkreisverantwortlichen zugewiesenen Volumen und der Endposition dieses Bilanzkreisverantwortlichen innerhalb eines bestimmten Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls entspricht, einschließlich einer etwaigen, auf diesen Bilanzkreisverantwortlichen angewandten Anpassung der Bilanzkreisabweichung;
„Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen“ bezeichnet einen finanziellen Abrechnungsmechanismus, mit dessen Hilfe Bilanzkreisabweichungen den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt bzw. entsprechende Zahlungen an sie vorgenommen werden;
„Bilanzkreisabrechnungszeitintervall“ bezeichnet den Zeitraum, für den die Bilanzkreisabweichung der Bilanzkreisverantwortlichen berechnet wird;
„Bilanzkreisabweichungsgebiet“ bezeichnet das Gebiet, für das eine Bilanzkreisabweichung berechnet wird;
„Ausgleichsenergiepreis“ bezeichnet den positiven, negativen oder null betragenden Preis in einem Bilanzkreisabrechnungszeitintervall für eine Bilanzkreisabweichung in jeder Richtung;
„Geltungsbereich des Ausgleichsenergiepreises“ bezeichnet das Gebiet für die Berechnung eines Ausgleichsenergiepreises;
„Anpassung der Bilanzkreisabweichung“ bezeichnet ein Energievolumen, das der Regelarbeit eines Regelreserveanbieters entspricht und vom Anschluss-ÜNB innerhalb eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls auf die betreffenden Bilanzkreisverantwortlichen angewandt und zur Berechnung ihrer Bilanzkreisabweichung genutzt wird;
„zugeordnetes Volumen“ bezeichnet ein physisch in das System eingespeistes bzw. aus dem System entnommenes Energievolumen, das einem Bilanzkreisverantwortlichen zugewiesen und bei der Berechnung der Bilanzkreisabweichung dieses Bilanzkreisverantwortlichen verwendet wird;
„Position“ bezeichnet das angegebene Energievolumen eines Bilanzkreisverantwortlichen, mit dessen Hilfe dessen Bilanzkreisabweichung berechnet wird;
„dezentrales Dispatch-Modell“ bezeichnet ein Fahrplanerstellungs- und Dispatch-Modell, bei dem die Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne sowie die Einsatzplanung für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen von den Scheduling Agents dieser Einrichtungen bzw. Anlagen selbst festgelegt werden;
„zentrales Dispatch-Modell“ bezeichnet ein Fahrplanerstellungs- und Dispatch-Modell, bei dem die Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne sowie die Einsatzplanung für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen — was die regelbaren Anlagen betrifft — von einem ÜNB im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens bestimmt werden;
„integriertes Fahrplanerstellungsverfahren“ bezeichnet ein iteratives Verfahren, bei dem zumindest Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren berücksichtigt werden, die gewerbliche Daten und komplexe technische Daten einzelner Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung oder Verbrauchsanlagen enthalten, wobei die Anfahreigenschaften, die neueste Leistungsbilanzanalyse für die Regelzone sowie die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte explizit als Eingabewerte verwendet werden;
„Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren“ bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem für die jeweiligen Iterationen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens keine Gebote mehr abgegeben oder aktualisiert werden dürfen;
„ÜNB/ÜNB-Modell“ bezeichnet ein Modell für den Austausch von Regelreserve, bei dem der Regelreserveanbieter Regelreserve für den Anschluss-ÜNB erbringt, der diese Regelreserve dann für den anfordernden ÜNB erbringt;
„Anschluss-ÜNB“ bezeichnet den ÜNB, der das Fahrplangebiet betreibt, in dem Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche die Modalitäten für die Regelreserve einhalten müssen;
„Austausch von Regelreserve“ bezeichnet den Austausch von Regelarbeit und/oder Regelleistung;
„Austausch von Regelarbeit“ bezeichnet die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten zur Bereitstellung von Regelarbeit für einen ÜNB in einem anderen Fahrplangebiet als dem, mit dem der Regelreserveanbieter verbunden ist, dessen Gebote aktiviert wurden;
„Austausch von Regelleistung“ bezeichnet die Bereitstellung von Regelleistung für einen ÜNB in einem anderen Fahrplangebiet als dem, mit dem der Regelreserveanbieter verbunden ist, dessen Leistung beschafft wurde;
„Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung“ bezeichnet die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung vom ursprünglich kontrahierten Regelreserveanbieter auf einen anderen Regelreserveanbieter;
„Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts“ bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem keine Regelarbeitsgebote für Standardprodukte auf einer gemeinsamen Merit-Order-Liste mehr eingereicht oder aktualisiert werden dürfen;
„Standardprodukt“ bezeichnet ein von allen ÜNB für den Austausch von Regelreserve definiertes harmonisiertes Regelreserveprodukt;
„Vorbereitungszeit“ bezeichnet den Zeitraum zwischen der Aufforderung, die im Falle eines ÜNB/ÜNB-Modells vom Anschluss-ÜNB und im Falle eines ÜNB/RRA-Modells vom vertragsschließenden ÜNB erteilt wird, und dem Beginn des Rampenzeitraums;
„Zeit bis zur vollständigen Aktivierung“ bezeichnet den Zeitraum zwischen der Aufforderung zur Aktivierung, die im Falle eines ÜNB/ÜNB-Modells vom Anschluss-ÜNB und im Falle eines ÜNB/RRA-Modells vom vertragsschließenden ÜNB erteilt wird, und der entsprechenden vollständigen Lieferung des betreffenden Produkts;
„Deaktivierungszeit“ bezeichnet den Rampenzeitraum von der vollständigen Lieferung bis zu einem Sollwert oder von der vollständigen Entnahme bis zu einem Sollwert;
„Lieferzeitraum“ bezeichnet den Zeitraum der Lieferung, während dessen der Regelreserveanbieter die Leistungseinspeisung in das oder die Leistungsentnahme aus dem System entsprechend der Anforderung vollständig erfüllt;
„Gültigkeitsdauer“ bezeichnet den Zeitraum, in dem das von dem Regelreserveanbieter eingereichte Regelarbeitsgebot aktiviert werden kann, soweit alle Eigenschaften des Produkts berücksichtigt werden. Die Gültigkeitsdauer wird durch einen Anfangs- und einen Endzeitpunkt bestimmt;
„Aktivierungsmodus“ bezeichnet die Art der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten, die manuell oder automatisch erfolgen kann, je nachdem, ob die Regelarbeit manuell von einem Betreiber oder automatisch über einen geschlossenen Regelkreis aktiviert wird;
„Teilbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit eines ÜNB, Regelarbeits- oder Regelleistungsgebote des Regelreserveanbieters hinsichtlich der aktivierten Leistung oder des Zeitraums nur teilweise zu nutzen;
„spezifisches Produkt“ bezeichnet ein Produkt, bei dem es sich nicht um ein Standardprodukt handelt;
„gemeinsame Merit-Order-Liste“ bezeichnet eine nach Gebotspreisen geordnete Liste von Regelarbeitsgeboten, die zur Aktivierung dieser Gebote verwendet wird;
„Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB“ bezeichnet den Zeitpunkt, bis zu dem ein Anschluss-ÜNB die von einem Regelreserveanbieter übermittelten Regelarbeitsgebote bei der Aktivierungs-Optimierungsfunktion einreichen kann;
„Aktivierungs-Optimierungsfunktion“ bezeichnet die Funktion zur Anwendung des Algorithmus für die optimierte Aktivierung der Regelarbeitsgebote;
„IN-Verfahrensfunktion“ bezeichnet die Funktion zur Anwendung des Algorithmus für die Durchführung des IN-Verfahrens;
„ÜNB-Abrechnungsfunktion“ bezeichnet die Funktion zur Abrechnung von Kooperationsverfahren zwischen den ÜNB;
„Funktion zur optimierten Regelleistungsbeschaffung“ bezeichnet die Funktion zur Anwendung des Algorithmus für die optimierte Beschaffung von Regelleistung, die zwischen ÜNB ausgetauscht wird;
„ÜNB/RRA-Modell“ bezeichnet ein Modell für den Austausch von Regelreserve, bei dem der Regelreserveanbieter (RRA) Regelreserve direkt für den vertragsschließenden ÜNB erbringt, der diese Dienstleistungen dann für den anfordernden ÜNB erbringt;
„vertragsschließender ÜNB“ bezeichnet den ÜNB, der mit einem Regelreserveanbieter in einem anderen Fahrplangebiet vertragliche Vereinbarungen über Regelreserve geschlossen hat;
„anfordernder ÜNB“ bezeichnet den ÜNB, der die Lieferung von Regelarbeit anfordert.
Artikel 3
Ziele und aufsichtsrechtliche Aspekte
Die Ziele der vorliegenden Verordnung bestehen darin,
einen wirksamen Wettbewerb, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz in Regelreservemärkten zu fördern;
die Effizienz des Systemausgleichs und der europäischen und nationalen Regelreservemärkte zu erhöhen;
die Integration der Regelreservemärkte zu unterstützen und Möglichkeiten zum Austausch von Regelreserve zu fördern und gleichzeitig zur Betriebssicherheit beizutragen;
zu einem effizienten langfristigen Betrieb und Ausbau des Übertragungsnetzes und des Stromsektors in der Union beizutragen und gleichzeitig eine effiziente und einheitliche Funktionsweise der Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte zu unterstützen;
sicherzustellen, dass die Beschaffung von Regelreserve auf faire, objektive, transparente und marktbasierte Weise erfolgt, zu keinen unzulässigen Markteintrittsbarrieren führt und die Liquidität der Regelreservemärkte fördert, und dabei unverhältnismäßige Verzerrungen des Elektrizitätsbinnenmarkts zu vermeiden;
die Einbeziehung der Laststeuerung einschließlich aggregierter Anlagen und der Energiespeicherung zu erleichtern und gleichzeitig sicherzustellen, dass für sie im Wettbewerb mit anderen Regelreserven die gleichen Bedingungen gelten und dass sie, wenn Leistungen für eine einzelne Verbrauchsanlage erbracht werden, erforderlichenfalls unabhängig erfolgen kann;
die Einbeziehung erneuerbarer Energien zu erleichtern und zur Erreichung des Ziels der Europäischen Union für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien beizutragen.
Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die zuständigen Regulierungsbehörden und die Netzbetreiber
die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit anwenden,
für Transparenz sorgen,
den Grundsatz der Optimierung zwischen höchster Gesamteffizienz und geringsten Gesamtkosten für alle Beteiligten anwenden,
dafür sorgen, dass die ÜNB weitestmöglich marktbasierte Mechanismen nutzen, um die Systemsicherheit und Stabilität zu gewährleisten,
sicherstellen, dass die Entwicklung der Terminmärkte sowie der Day-Ahead- und Intraday-Märkte nicht beeinträchtigt wird,
die den relevanten ÜNB auch in nationalem Recht übertragene Verantwortung für die Gewährleistung der Systemsicherheit achten,
die relevanten VNB konsultieren und möglichen Auswirkungen auf deren Netze Rechnung tragen,
vereinbarte europäische Normen und technische Spezifikationen berücksichtigen.
Artikel 4
Modalitäten oder Methoden der ÜNB
Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:
ÜNB, die mindestens 55 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und
ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.
Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es ÜNB, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 3 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:
ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und
ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.
Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens einer Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Artikel 5
Genehmigung der Modalitäten oder Methoden der ÜNB
Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der Agentur:
die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1;
Änderungen an den Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 5;
die Standardprodukte für Regelleistung gemäß Artikel 25 Absatz 2;
die Methode zur Klassifizierung der Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten gemäß Artikel 29 Absatz 3;
die Bewertung einer möglichen Anhebung des Mindestvolumens der Regelarbeitsgebote, die an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind, gemäß Artikel 29 Absatz 11;
die Preisbildungsmethoden für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird, gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 5;
die Harmonisierung der Methode des Zuweisungsverfahrens für grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 Absatz 3;
die Methode für ein ko-optimiertes Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Artikel 40 Absatz 1;
die Bestimmungen für die Abrechnung zwischen ÜNB für den gewollten Energieaustausch gemäß Artikel 50 Absatz 1;
die Harmonisierung der wichtigsten Merkmale der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 52 Absatz 2.
Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.
Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region:
die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für Ersatzreserven gemäß Artikel 19 Absatz 1 für das geografische Gebiet aller ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen;
die Festlegung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung gemäß Artikel 33 Absatz 1 für das geografische Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB Regelleistung austauschen oder dazu bereit sind;
die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit gemäß Artikel 33 Absatz 6, dass grenzüberschreitende Übertragungskapazität nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes verfügbar ist, für das geografische Gebiet der ÜNB, die Regelleistung austauschen;
die Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Artikel 34 Absatz 1, Regelreserveanbietern die Übertragung ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung in dem geografischen Gebiet, in dem die Regelleistung beschafft wurde, zu gestatten;
die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells gemäß Artikel 35 Absatz 1 in einem geografischen Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB tätig sind;
die Methode zur Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität gemäß Artikel 37 Absatz 3 für jede Kapazitätsberechnungsregion;
für ein geografisches Gebiet mit zwei oder mehr ÜNB die Anwendung des Zuweisungsverfahrens für grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 Absatz 1;
für jede Kapazitätsberechnungsregion die Methode für ein marktbasiertes Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Artikel 41 Absatz 1;
für jede Kapazitätsberechnungsregion die Methode für ein Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie die Liste aller einzelnen Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß Artikel 42 Absätze 1 bis 5;
die Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller ÜNB, die innerhalb eines Synchrongebietes einen gewollten Energieaustausch durchführen, gemäß Artikel 50 Absatz 3;
die Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller asynchron miteinander verbundenen ÜNB, die einen gewollten Energieaustausch durchführen, gemäß Artikel 50 Absatz 4;
die Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für jedes Synchrongebiet gemäß Artikel 51 Absatz 1;
die Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller asynchron miteinander verbundenen ÜNB gemäß Artikel 51 Absatz 2;
Ausnahmen von der Harmonisierung der Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle gemäß Artikel 53 Absatz 2 für das jeweilige Synchrongebiet;
die Grundsätze für Regelreservealgorithmen gemäß Artikel 58 Absatz 3 für das geografische Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB Regelleistung austauschen.
Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.
Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderung dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der fallweisen Genehmigung aller Regulierungsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats:
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen zu den Preisen von Regelarbeits- oder Regelleistungsgeboten aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Marktmissbrauchs gemäß Artikel 12 Absatz 4;
gegebenenfalls die Methode zur Aufteilung von Kosten, die aus Maßnahmen der VNB resultieren, gemäß Artikel 15 Absatz 3;
die Modalitäten für den Systemausgleich gemäß Artikel 18;
die Festlegung und Nutzung spezifischer Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 1;
die Beschränkung des Volumens der Gebote, die an die europäischen Plattformen übermittelt werden, gemäß Artikel 29 Absatz 10;
Ausnahmen von der getrennten Beschaffung von Regelleistung für die Aufwärts- und Abwärtsregelung gemäß Artikel 32 Absatz 3;
gegebenenfalls der zusätzliche, von der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen getrennte Abrechnungsmechanismus zur Abrechnung der Beschaffungskosten für Regelleistung, der Verwaltungskosten und sonstiger durch den Systemausgleich bedingter Kosten mit Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Artikel 44 Absatz 3;
Freistellungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 62 Absatz 2;
Kosten im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die Netzbetreibern oder bestimmten Dritten gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Einklang mit dieser Verordnung auferlegt wurden.
Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.
Artikel 6
Änderungen der Modalitäten oder Methoden von ÜNB
Artikel 7
Veröffentlichung der Modalitäten oder Methoden im Internet
Die für die Festlegung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 11 als vertraulich zu betrachten sind.
Artikel 8
Kostenanerkennung
Artikel 9
Einbeziehung der Interessenträger
Die Agentur sorgt in enger Zusammenarbeit mit ENTSO-E für die Einbeziehung der Interessenträger hinsichtlich des Regelreservemarkts und anderer Aspekte der Durchführung dieser Verordnung. Dazu organisiert sie unter anderem regelmäßige Sitzungen mit den Interessenträgern, bei denen Probleme aufgezeigt und Verbesserungen vorgeschlagen werden, die die Integration des Regelreservemarkts betreffen.
Artikel 10
Öffentliche Konsultationen
Artikel 11
Vertraulichkeitsverpflichtungen
Artikel 12
Veröffentlichung von Informationen
Jeder ÜNB veröffentlicht die folgenden Informationen, sobald sie verfügbar werden:
Informationen zum aktuellen Systemausgleich in seinem Fahrplangebiet oder seinen Fahrplangebieten so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Echtzeit;
Informationen zu allen Regelarbeitsgeboten seines Fahrplangebietes oder seiner Fahrplangebiete, die erforderlichenfalls zu anonymisieren sind, spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit. Die Informationen müssen Folgendes umfassen:
Art des Produkts;
Gültigkeitsdauer;
angebotene Volumina;
angebotene Preise;
Informationen, ob das Gebot für nicht verfügbar erklärt wurde;
Informationen, ob das Regelarbeitsgebot durch Umwandlung eines Gebots für ein spezifisches Produkt oder das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren erstellt wurde, spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit;
Informationen darüber, wie Regelarbeitsgebote für spezifische Produkte oder aus dem integrierten Fahrplanerstellungsverfahren in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte umgewandelt wurden, spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit;
aggregierte Informationen zu Regelarbeitsgeboten spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit, darunter
das Gesamtvolumen der abgegebenen Regelarbeitsgebote;
das Gesamtvolumen der abgegebenen Regelarbeitsgebote, aufgeschlüsselt nach der Art der Reserven;
das Gesamtvolumen abgegebener und aktivierter Regelarbeitsgebote, aufgeschlüsselt nach Standardprodukten und spezifischen Produkten;
das Volumen nicht verfügbarer Gebote, aufgeschlüsselt nach der Art der Reserven;
Informationen zu angebotenen Volumina sowie zu den angebotenen Preisen beschaffter Regelleistung, die erforderlichenfalls zu anonymisieren sind, spätestens eine Stunde nach der Mitteilung der Ergebnisse der Beschaffung an die Bieter;
die anfänglichen Modalitäten für den Systemausgleich gemäß Artikel 18 mindestens einen Monat vor der Anwendung und alle Änderungen der Modalitäten umgehend nach der Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG;
folgende Informationen zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 spätestens 24 Stunden nach der Zuweisung sowie spätestens sechs Stunden vor der Nutzung der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität:
Datum und Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuweisung;
Zeitraum der Zuweisung;
zugewiesene Volumina;
im Zuweisungsverfahren zugrunde gelegte Marktwerte gemäß Artikel 39;
folgende Informationen zur Nutzung zugewiesener grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 spätestens eine Woche nach der Nutzung der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität:
Volumen der zugewiesenen und genutzten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität je Marktzeiteinheit;
Volumen der für nachfolgende Zeitbereiche freigegebenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität je Marktzeiteinheit;
Abschätzung der realisierten Kosten und des realisierten Nutzens des Zuweisungsverfahrens;
genehmigte Methoden gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 mindestens einen Monat vor der Anwendung;
eine Beschreibung der Anforderungen jedes entwickelten Algorithmus und dessen Änderungen gemäß Artikel 58 mindestens einen Monat vor der Anwendung;
den gemeinsamen Jahresbericht gemäß Artikel 59.
Artikel 13
Aufgabenübertragung und -zuweisung
TITEL II
REGELRESERVEMARKT IM ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNGSSYSTEM
KAPITEL 1
Aufgaben und Zuständigkeiten
Artikel 14
Aufgaben der ÜNB
Artikel 15
Zusammenarbeit mit VNB
Artikel 16
Aufgaben der Regelreserveanbieter
Artikel 17
Aufgaben der Bilanzkreisverantwortlichen
Artikel 18
Modalitäten für den Systemausgleich
Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln die ÜNB eines Mitgliedstaats für alle Fahrplangebiete dieses Mitgliedstaats einen Vorschlag für
die Modalitäten für Regelreserveanbieter;
die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche.
Umfasst eine LFR-Zone zwei oder mehr ÜNB, können alle ÜNB dieser LFR-Zone vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden einen gemeinsamen Vorschlag entwickeln.
Bei der Entwicklung der Vorschläge für Modalitäten für Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche muss jeder ÜNB
sich mit den ÜNB und VNB, die von diesen Modalitäten betroffen sein könnten, abstimmen;
die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen für den Austausch von Regelarbeit und das IN-Verfahren gemäß den Artikeln 19, 20, 21 und 22 beachten;
während der gesamten Entwicklungsphase andere VNB und Interessenträger einbeziehen und deren Ansichten unbeschadet der öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 10 berücksichtigen.
Die Modalitäten für Regelreserveanbieter müssen
angemessene und gerechtfertigte Bestimmungen für die Erbringung von Regelreserve vorsehen;
die Aggregation von Verbrauchsanlagen, Energiespeicheranlagen und Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung in einem Fahrplangebiet zur Erbringung von Regelreserve im Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c ermöglichen;
es den Eigentümern von Verbrauchsanlagen, Dritten und den Eigentümern von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, die konventionelle oder erneuerbare Energiequellen nutzen, sowie den Eigentümern von Energiespeichereinheiten ermöglichen, als Regelreserveanbieter tätig zu werden;
die Verpflichtung vorsehen, jedes Regelarbeitsgebot eines Regelreserveanbieters einem oder mehreren Bilanzkreisverantwortlichen zuzuweisen, damit Anpassungen von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 49 berechnet werden können.
Die Modalitäten für Regelreserveanbieter müssen Folgendes enthalten:
die Bestimmungen für das Qualifikationsverfahren für Regelreserveanbieter gemäß Artikel 16;
die Bestimmungen, Anforderungen und Zeiträume für die Beschaffung und die Übertragung von Regelleistung gemäß den Artikeln 32, 33 und 34;
die Bestimmungen und Bedingungen zur Aggregation von Verbrauchsanlagen, Energiespeicheranlagen und Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung in einem Fahrplangebiet als Regelreserveanbieter;
die Anforderungen an die dem Anschluss-ÜNB sowie gegebenenfalls dem Reserven anschließenden VNB während des Präqualifikationsverfahrens und des Betriebs des Regelreservemarkts bereitzustellenden Daten und Informationen;
die Bestimmungen und Bedingungen für die Zuweisung jedes Regelarbeitsgebotes eines Regelreserveanbieters zu einem oder mehreren Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Absatz 4 Buchstabe d;
die Anforderungen an die dem Anschluss-ÜNB sowie gegebenenfalls dem Reserven anschließenden VNB bereitzustellenden Daten und Informationen, damit die Erbringung von Regelreserve gemäß Artikel 154 Absätze 1 und 8, Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstabe b sowie Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1485 bewertet werden kann;
die Angabe eines Standorts für jedes Standardprodukt und jedes spezifische Produkt unter Berücksichtigung von Absatz 5 Buchstabe c;
die Bestimmungen für die Ermittlung des mit dem Regelreserveanbieter gemäß Artikel 45 abzurechenden Regelarbeitsvolumens;
die Bestimmungen für die Abrechnung mit Regelreserveanbietern gemäß Titel V Kapitel 2 und 5;
eine Frist für die abschließende Abrechnung der Regelarbeit mit einem Regelreserveanbieter gemäß Artikel 45 für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;
die Folgen eines Verstoßes gegen die für Regelreserveanbieter geltenden Modalitäten.
Die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche müssen Folgendes enthalten:
die Festlegung der Bilanzkreisverantwortung für jeden Anschluss, wobei Lücken oder Überschneidungen der Bilanzkreisverantwortung der verschiedenen Marktteilnehmer, die Leistungen für diesen Anschluss erbringen, zu vermeiden sind;
die Bedingungen, um als Bilanzkreisverantwortlicher tätig zu werden;
die Bestimmung, dass alle Bilanzkreisverantwortlichen die finanzielle Verantwortung für ihre Bilanzkreisabweichungen tragen und dass die Bilanzkreisabweichungen mit dem Anschluss-ÜNB abzurechnen sind;
die Anforderungen an die dem Anschluss-ÜNB zur Berechnung der Bilanzkreisabweichungen bereitzustellenden Daten und Informationen;
die Bestimmungen für Bilanzkreisverantwortliche hinsichtlich der Änderung ihrer Fahrpläne vor und nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4;
die Bestimmungen für die Abrechnung mit den Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Titel V Kapitel 4;
die Abgrenzung von Bilanzkreisabweichungsgebieten gemäß Artikel 54 Absatz 2 und von Geltungsbereichen der Ausgleichsenergiepreise;
eine Frist für die abschließende Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen mit Bilanzkreisverantwortlichen für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall gemäß Artikel 54;
die Folgen eines Verstoßes gegen die für Bilanzkreisverantwortliche geltenden Modalitäten;
die Verpflichtung von Bilanzkreisverantwortlichen, dem Anschluss-ÜNB jede Änderung ihrer Position mitzuteilen;
die Abrechnungsbestimmungen gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 55;
gegebenenfalls die Bestimmungen für den Ausschluss von Bilanzkreisabweichungen von der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, wenn diese mit der Einführung von Rampenbeschränkungen zur Verringerung deterministischer Frequenzabweichungen gemäß Artikel 137 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1485 verbunden sind.
Jeder Anschluss-ÜNB kann Folgendes in den Vorschlag für Modalitäten für Regelreserveanbieter oder in die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche aufnehmen:
die Verpflichtung von Regelreserveanbietern, Informationen zu ungenutzter Erzeugungskapazität und anderen Regelreserveressourcen von Regelreserveanbietern nach dem Zeitpunkt der Schließung des Day-Ahead-Markts und nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts bereitzustellen;
soweit gerechtfertigt, die Verpflichtung von Regelreserveanbietern, ungenutzte Erzeugungskapazität oder andere Regelreserveressourcen über Regelarbeitsgebote oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Schließung des Day-Ahead-Markts in den Regelreservemärkten anzubieten, unbeschadet der Möglichkeit von Regelreserveanbietern, ihre Regelarbeitsgebote vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts bzw. der Schließung des Markts für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren aufgrund des Handels im Intraday-Markt zu ändern;
soweit gerechtfertigt, die Verpflichtung von Regelreserveanbietern, ungenutzte Erzeugungskapazität oder andere Regelreserveressourcen über Regelarbeitsgebote oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts in den Regelreservemärkten anzubieten;
spezifische Anforderungen hinsichtlich der nach dem Day-Ahead-Marktzeitbereich eingereichten Position von Bilanzkreisverantwortlichen, um sicherzustellen, dass die Summe ihrer Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden und den regelzoneninternen Handel der Summe der physischen Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne entspricht, wobei gegebenenfalls der Ausgleich elektrischer Verluste zu berücksichtigen ist;
eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen zu angebotenen Preisen für Regelarbeit oder Regelleistung aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Marktmissbrauchs gemäß Artikel 12 Absatz 4;
eine Ausnahme für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b vom Verbot gemäß Artikel 16 Absatz 6, den Preis von Regelarbeitsgeboten in einem Regelleistungsvertrag vorab festzulegen;
eine Anwendung zur Nutzung der asymmetrischen Preisbildung bei allen Bilanzkreisabweichungen unter den Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und die Methode für die Anwendung der asymmetrischen Preisbildung gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii.
ÜNB, die ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, müssen in ihre Modalitäten für den Systemausgleich auch die folgenden Bestandteile aufnehmen:
den Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5;
die Bestimmungen für die Aktualisierung der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 6;
die Bestimmungen für die Nutzung der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts gemäß Artikel 24 Absatz 7;
die Bestimmungen für die Umwandlung von Geboten für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 27.
KAPITEL 2
Europäische Plattformen für den Austausch von Regelarbeit
Artikel 19
Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven
Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
die Grobstruktur der europäischen Plattform;
den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;
die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;
die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;
die zur Benennung vorgeschlagene(n) Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,
dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der einzelnen Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;
dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;
dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;
den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;
die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;
den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für alle Standardprodukte für Ersatzreserven gemäß Artikel 24;
die Festlegung der Standardprodukte für Regelarbeit aus Ersatzreserven gemäß Artikel 25;
den Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB gemäß Artikel 29 Absatz 13;
die von der gemeinsamen Aktivierungs-Optimierungsfunktion gemäß Artikel 31 zu organisierenden gemeinsamen Merit-Order-Listen;
die Beschreibung des Algorithmus der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Ersatzreserven gemäß Artikel 58.
Binnen eines Jahres nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven setzen alle ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen und mindestens einen über eine Verbindungsleitung verbundenen benachbarten ÜNB haben, der einen Ersatzreserven-Prozess durchführt, die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven um und nehmen diese in Betrieb. Sie nutzen die europäische Plattform, um
alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Ersatzreserven einzureichen;
alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Ersatzreserven auszutauschen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14;
möglichst ihren gesamten Bedarf an Regelarbeit aus Ersatzreserven zu decken.
Artikel 20
Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung
Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
die Grobstruktur der europäischen Plattform;
den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;
die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;
die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;
die vorgeschlagene Benennung der Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,
dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;
dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;
dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;
den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;
die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;
den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung gemäß Artikel 24;
die Festlegung der Standardprodukte für Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung gemäß Artikel 25;
den Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB gemäß Artikel 29 Absatz 13;
die von der gemeinsamen Aktivierungs-Optimierungsfunktion gemäß Artikel 31 zu organisierenden gemeinsamen Merit-Order-Listen;
die Beschreibung des Algorithmus der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung gemäß Artikel 58.
Binnen 30 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung oder, falls alle ÜNB gemäß Absatz 5 einen Vorschlag zur Änderung der europäischen Plattform vorlegen, binnen 12 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags zur Änderung der europäischen Plattform setzen alle ÜNB die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung um, nehmen sie in Betrieb und nutzen sie, um
alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung einzureichen;
alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung auszutauschen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14;
möglichst ihren gesamten Bedarf an Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung zu decken.
Artikel 21
Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung
Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
die Grobstruktur der europäischen Plattform;
den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;
die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;
die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;
die vorgeschlagene Benennung der Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,
dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;
dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;
dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;
den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;
die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;
den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Artikel 24;
die Festlegung der Standardprodukte für Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Artikel 25;
den Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB gemäß Artikel 29 Absatz 13;
die von der gemeinsamen Aktivierungs-Optimierungsfunktion gemäß Artikel 31 zu organisierenden gemeinsamen Merit-Order-Listen;
die Beschreibung des Algorithmus der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Artikel 58.
Binnen 30 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung oder, falls alle ÜNB gemäß Absatz 5 einen Vorschlag zur Änderung der europäischen Plattform vorlegen, binnen 12 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags zur Änderung der europäischen Plattform setzen alle ÜNB, die einen automatischen Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 durchführen, die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung um, nehmen sie in Betrieb und nutzen sie, um
alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung einzureichen;
alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung auszutauschen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14;
möglichst ihren gesamten Bedarf an Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung zu decken.
Artikel 22
Europäische Plattform für das IN-Verfahren
Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
die Grobstruktur der europäischen Plattform;
den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;
die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;
die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;
die vorgeschlagene Benennung der Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,
dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;
dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;
dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;
den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;
die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;
die Beschreibung des Algorithmus der IN-Verfahrensfunktion gemäß Artikel 58.
Artikel 23
Kostenteilung zwischen ÜNB unterschiedlicher Mitgliedstaaten
Die Kosten gemäß Absatz 1 werden folgendermaßen aufgeschlüsselt:
gemeinsame Kosten aufgrund koordinierter Tätigkeiten aller ÜNB, die an den jeweiligen Plattformen beteiligt sind;
regionale Kosten aufgrund der Tätigkeiten mehrerer, jedoch nicht aller ÜNB, die an den jeweiligen Plattformen beteiligt sind;
nationale Kosten aufgrund der Tätigkeiten der ÜNB eines Mitgliedstaats, die an den jeweiligen Plattformen beteiligt sind.
Artikel 24
Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts
Im Rahmen der Vorschläge gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 harmonisieren alle ÜNB den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für Standardprodukte auf Unionsebene mindestens für die Prozesse der folgenden Reserven:
Ersatzreserven,
Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung,
Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung.
Der Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts
muss möglichst echtzeitnah sein;
darf nicht vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts liegen;
muss so gewählt sein, dass ausreichend Zeit für die erforderlichen Regelreserveprozesse bleibt.
Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, mindestens einen Zeitpunkt für die Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren fest; dieser
muss es den Regelreserveanbietern ermöglichen, ihre Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren so echtzeitnah wie möglich zu aktualisieren;
darf höchstens acht Stunden vor der Echtzeit liegen;
muss vor dem Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB liegen.
Nach dem Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren können Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nur gemäß den Bestimmungen geändert werden, die der Anschluss-ÜNB in den gemäß Artikel 18 erstellten Modalitäten für Regelreserveanbieter festgelegt hat. Diese Bestimmungen müssen umgesetzt sein, bevor der Anschluss-ÜNB an einem Verfahren zum Austausch von Regelarbeit teilnimmt; zudem müssen sie es den Regelreserveanbietern ermöglichen, ihre Gebote für die integrierte Fahrplanerstellung bis zum Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts zu aktualisieren, und dabei Folgendes sicherstellen:
die Wirtschaftlichkeit des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens;
die Betriebssicherheit;
die Kohärenz aller Iterationen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens;
die faire und gleiche Behandlung aller Regelreserveanbieter des Fahrplangebietes;
die Vermeidung negativer Auswirkungen auf das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren.
Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, legt gemäß Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe c die Bestimmungen für die Nutzung der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts fest, um sicherzustellen, dass
der ÜNB seinen Reservekapazitätsbedarf in Echtzeit deckt;
ausreichende Ressourcen vorhanden sind, um interne Engpässe zu bewältigen;
das Dispatch von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen in Echtzeit möglich ist.
Artikel 25
Anforderungen an Standardprodukte
Alle ÜNB überprüfen die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung mindestens alle zwei Jahre. Dabei berücksichtigen sie
die Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1;
gegebenenfalls Änderungsvorschläge für die Liste der Standardprodukte und die Anzahl der gemeinsamen Merit-Order-Listen gemäß Artikel 31 Absatz 2;
die Kennwerte gemäß Artikel 59 Absatz 4.
Die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung kann mindestens die folgenden Merkmale von Geboten für Standardprodukte umfassen:
die Vorbereitungszeit;
die Rampenzeit;
die Zeit bis zur vollständigen Aktivierung;
die Mindest- und die Höchstmenge;
die Deaktivierungszeit;
die Mindest- und die Höchstdauer der Erbringung;
die Gültigkeitsdauer;
den Aktivierungsmodus.
Die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung muss mindestens die folgenden variablen Merkmale von Standardprodukten enthalten, die die Regelreserveanbieter während der Präqualifikation oder bei der Einreichung von Geboten für Standardprodukte festlegen:
den Gebotspreis;
die Teilbarkeit;
den Standort;
die Mindestdauer zwischen dem Ende der Deaktivierungszeit und der darauf folgenden Aktivierung.
Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung müssen
eine effiziente Standardisierung gewährleisten und den grenzübergreifenden Wettbewerb sowie die grenzübergreifende Liquidität fördern, wobei eine unangemessene Fragmentierung des Marktes zu vermeiden ist;
die Beteiligung von Eigentümern von Verbrauchsanlagen, Dritten und Eigentümern von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, die erneuerbare Energiequellen nutzen, sowie von Eigentümern von Energiespeichereinheiten als Regelreserveanbieter erleichtern.
Artikel 26
Anforderungen an spezifische Produkte
Nach der Genehmigung der Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 kann jeder ÜNB einen Vorschlag zur Festlegung und Nutzung spezifischer Produkte für Regelarbeit und Regelleistung entwickeln. Dieser Vorschlag muss mindestens Folgendes enthalten:
die Festlegung der spezifischen Produkte und des Zeitraums, in dem sie genutzt werden;
den Nachweis, dass Standardprodukte nicht ausreichen, um die Betriebssicherheit oder das Gleichgewicht im System effizient zu gewährleisten, oder den Nachweis, dass einige Regelreserveressourcen nicht über Standardprodukte am Regelarbeitsmarkt teilnehmen können;
eine Beschreibung der Maßnahmen, die vorgesehen sind, um die Nutzung von spezifischen Produkten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zu minimieren;
gegebenenfalls die Bestimmungen für die Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Produkte in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte;
gegebenenfalls die Informationen zum Verfahren für die Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Produkte in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte und Informationen, auf welcher gemeinsamen Merit-Order-Liste die Umwandlung erfolgt;
den Nachweis, dass die spezifischen Produkte die Effizienz des Regelarbeitsmarkts innerhalb und außerhalb des Fahrplangebietes nicht signifikant beeinträchtigen und den Markt nicht signifikant verzerren.
Spezifische Produkte werden parallel zu Standardprodukten umgesetzt. Nach der Nutzung der spezifischen Produkte kann der Anschluss-ÜNB
die Regelarbeitsgebote für spezifische Produkte entweder in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte umwandeln
oder die Regelarbeitsgebote für spezifische Produkte lokal aktivieren, ohne sie auszutauschen.
Für die Bestimmungen zur Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Produkte in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte gemäß Absatz 1 Buchstabe d gilt:
Sie müssen fair, transparent und diskriminierungsfrei sein;
sie dürfen keine Hindernisse für den Austausch von Regelreserve schaffen;
sie müssen die finanzielle Neutralität der ÜNB gewährleisten.
Artikel 27
Umwandlung von Geboten in einem zentralen Dispatch-Modell
Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, wandelt die Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Absatz 2 unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit weitestmöglich in Standardprodukte um. Für die Bestimmungen zur Umwandlung von Geboten für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren in Standardprodukte gilt:
Sie müssen fair, transparent und diskriminierungsfrei sein;
sie dürfen keine Hindernisse für den Austausch von Regelreserve schaffen;
sie müssen die finanzielle Neutralität der ÜNB gewährleisten.
Artikel 28
Backup-Verfahren
TITEL III
BESCHAFFUNG VON REGELRESERVE
KAPITEL 1
Regelarbeit
Artikel 29
Aktivierung von Regelarbeitsgeboten auf der gemeinsamen Merit-Order-Liste
Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode zur Klassifizierung der Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten. In dieser Methode sind
alle möglichen Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten zu beschreiben und
Klassifizierungskriterien für jeden möglichen Aktivierungszweck festzulegen.
Jeder Anschluss-ÜNB übermittelt der Aktivierungs-Optimierungsfunktion alle von Regelreserveanbietern bereitgestellten Regelarbeitsgebote vor dem Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB und berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Artikel 26 und 27. Die Anschluss-ÜNB dürfen Regelarbeitsgebote nicht ändern oder zurückhalten, mit Ausnahme von
Regelarbeitsgeboten im Rahmen der Artikel 26 und 27;
Regelarbeitsgeboten, die offensichtlich fehlerhaft sind und ein nicht umsetzbares Liefervolumen umfassen;
Regelarbeitsgeboten, die gemäß Absatz 10 nicht an die europäischen Plattformen übermittelt werden.
Jeder ÜNB, der ein dezentrales Dispatch-Modell anwendet und in einem Fahrplangebiet tätig ist, dessen örtliche Intraday-Marktschließungszeit nach dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarktes gemäß Artikel 24 liegt, kann einen Vorschlag für eine Beschränkung des Volumens der Gebote entwickeln, die gemäß den Artikeln 19 bis 21 an die europäischen Plattformen übermittelt werden. Die an die europäischen Plattformen übermittelten Gebote sind stets die günstigsten Gebote. Der Vorschlag muss Folgendes enthalten:
das an die europäischen Plattformen zu übermittelnde Mindestvolumen. Das von dem ÜNB zu übermittelnde Mindestvolumen muss mindestens der Summe des Reservekapazitätsbedarfs seines LFR-Blocks gemäß den Artikeln 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485 und der Verpflichtungen aufgrund des Austauschs von Regelleistung oder der Reserventeilung entsprechen;
die Regeln für die Freigabe der Gebote, die nicht an die europäischen Plattformen übermittelt werden, und die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die betreffenden Regelreserveanbieter über die Freigabe ihrer Gebote informiert werden.
Mindestens einmal alle zwei Jahre nach der Genehmigung des Vorschlags gemäß Absatz 10 durch die jeweilige Regulierungsbehörde bewerten alle ÜNB die Auswirkungen der Beschränkung des Volumens von Geboten, die an die europäischen Plattformen übermittelt werden, sowie die Funktionsweise des Intraday-Markts. Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:
die Bewertung des Mindestvolumens der Gebote, die gemäß Absatz 10 Buchstabe a an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind, durch die relevanten ÜNB;
eine an die relevanten ÜNB gerichtete Empfehlung hinsichtlich der Beschränkung von Regelarbeitsgeboten.
Auf der Grundlage dieser Bewertung legen alle ÜNB allen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für eine Überarbeitung des Mindestvolumens der Regelarbeitsgebote vor, die gemäß Absatz 10 Buchstabe a an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind.
Jeder anfordernde ÜNB kann die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten der gemeinsamen Merit-Order-Listen bis zum Gesamtvolumen der Regelarbeit anfordern. Das Gesamtvolumen der Regelarbeit, das der anfordernde ÜNB anhand von Regelarbeitsgeboten der gemeinsamen Merit-Order-Listen aktivieren kann, entspricht der Summe folgender Volumina:
vom anfordernden ÜNB eingereichte Regelarbeitsgebote, die nicht aus der Reserventeilung oder dem Austausch von Regelleistung resultieren;
Regelarbeitsgebote, die von anderen ÜNB infolge der Beschaffung von Regelleistung im Auftrag des anfordernden ÜNB eingereicht wurden;
Regelarbeitsgebote, die aus der Reserventeilung resultieren, sofern die anderen an der Reserventeilung beteiligten ÜNB die Aktivierung dieser geteilten Volumina nicht bereits angefordert haben.
Artikel 30
Preisbildung für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird
Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode zur Festlegung der Preise für die Regelarbeit, die durch die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten für den Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß den Artikeln 143 und 147 der Verordnung (EU) 2017/1485 und für den Ersatzreserven-Prozess gemäß den Artikeln 144 und 148 der Verordnung (EU) 2017/1485 bereitgestellt wird. Diese Methode muss
auf dem Grenzpreisverfahren („pay as cleared“) beruhen;
deutlich machen, wie die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten, die zu anderen Zwecken als zum Systemausgleich aktiviert werden, den Regelarbeitspreis beeinflusst, und gleichzeitig sicherstellen, dass zumindest Regelarbeitsgebote, die für das interne Engpassmanagement aktiviert werden, nicht den Grenzpreis der Regelarbeit bestimmen;
mindestens einen Regelarbeitspreis je Bilanzkreisabrechnungszeitintervall ergeben;
korrekte Preissignale und Anreize für die Marktteilnehmer aussenden;
der Preisbildungsmethode für den Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereich Rechnung tragen.
In dem Vorschlag gemäß Absatz 1 ist auch eine Methode für die Preisbildung für grenzüberschreitende Übertragungskapazität festzulegen, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird. Diese Methode muss mit den Anforderungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1222 im Einklang stehen und folgende Anforderungen erfüllen:
Sie muss Marktengpässe widerspiegeln;
sie muss auf den Preisen für die durch aktivierte Regelarbeitsgebote bereitgestellte Regelarbeit beruhen, die entweder nach der Preisbildungsmethode gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder, soweit anwendbar, nach der Preisbildungsmethode gemäß Absatz 5 bestimmt wurden;
sie darf keine zusätzlichen Entgelte für den Austausch von Regelarbeit oder die Anwendung des IN-Verfahrens vorsehen, mit Ausnahme eines Entgelts zum Ausgleich von Verlusten, sofern dieses Entgelt auch in anderen Zeitbereichen angewandt wird.
Artikel 31
Aktivierungs-Optimierungsfunktion
Alle ÜNB richten gemäß Artikel 29 und dem vorliegenden Artikel eine Aktivierungs-Optimierungsfunktion ein, um die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten auf unterschiedlichen gemeinsamen Merit-Order-Listen zu optimieren. Diese Funktion muss mindestens Folgendes berücksichtigen:
die Aktivierungsverfahren und technischen Beschränkungen unterschiedlicher Regelarbeitsprodukte;
die Betriebssicherheit;
alle Regelarbeitsgebote, die in den kompatiblen gemeinsamen Merit-Order-Listen enthalten sind;
die Möglichkeit, entgegengesetzte Aktivierungsanforderungen von ÜNB miteinander zu verrechnen;
die von allen ÜNB eingereichten Aktivierungsanforderungen;
die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität.
KAPITEL 2
Regelleistung
Artikel 32
Bestimmungen für die Beschaffung
Alle ÜNB des LFR-Blocks überprüfen und spezifizieren regelmäßig und mindestens einmal jährlich den Reservekapazitätsbedarf des LFR-Blocks oder der Fahrplangebiete des LFR-Blocks nach den Dimensionierungsregeln gemäß den Artikeln 127, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485. Jeder ÜNB analysiert die optimale Bereitstellung von Reservekapazität mit dem Ziel, die mit der Bereitstellung verbundenen Kosten so weit wie möglich zu verringern. Bei dieser Analyse sind die folgenden Möglichkeiten für die Bereitstellung von Reservekapazität zu berücksichtigen:
Beschaffung von Regelleistung innerhalb der Regelzone und gegebenenfalls Austausch von Regelleistung mit benachbarten ÜNB;
gegebenenfalls die Reserventeilung;
das Volumen der nicht kontrahierten Regelarbeitsgebote, die unter Berücksichtigung der verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität voraussichtlich sowohl innerhalb der eigenen Regelzone als auch über die europäischen Plattformen zur Verfügung stehen werden.
Jeder ÜNB, der Regelleistung beschafft, legt die Bestimmungen für die Beschaffung von Regelleistung in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für die Modalitäten für Regelreserveanbieter fest. Die Bestimmungen für die Beschaffung von Regelleistung müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:
Die Beschaffungsmethode muss mindestens hinsichtlich der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven marktbasiert sein;
der Beschaffungsprozess muss kurzfristig erfolgen, soweit dies möglich und wirtschaftlich ist;
das kontrahierte Volumen kann sich auf mehrere Vertragszeiträume verteilen.
Die Beschaffung von Regelleistung erfolgt zumindest hinsichtlich der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven getrennt für die Aufwärts- und die Abwärtsregelung. Jeder ÜNB kann bei der zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG eine Ausnahme von dieser Anforderung beantragen. Dieser Ausnahmeantrag muss Folgendes umfassen:
den vorgesehenen Zeitraum der Ausnahme;
das Volumen der Regelleistung, auf das die Ausnahme angewandt würde;
eine Analyse der Folgen einer solchen Ausnahme für die Beteiligung von Regelreserveressourcen gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b;
den Nachweis, dass die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit verbessert.
Artikel 33
Austausch von Regelleistung
Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, sorgen sowohl für die Verfügbarkeit der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität als auch für die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Betriebssicherheit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485 und nutzen dazu entweder
die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, gemäß Absatz 6 oder
die Methoden zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität zum relevanten Zeitbereich gemäß Titel IV Kapitel 2.
ÜNB, die Regelleistung für Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven austauschen, können einen Vorschlag für eine Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit festlegen, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist. In dieser Methode ist mindestens Folgendes zu beschreiben:
die Verfahren zur Unterrichtung der anderen ÜNB des LFR-Blocks;
das Verfahren zur Prüfung hinsichtlich des Austauschs von Regelleistung für den relevanten Zeitraum;
die Methode zur Beurteilung des Risikos, dass grenzüberschreitende Übertragungskapazität aufgrund geplanter oder ungeplanter Nichtverfügbarkeiten oder aufgrund von Engpässen nicht zur Verfügung steht;
die Methode zur Beurteilung des Risikos unzureichender Reservekapazität aufgrund der Nichtverfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität;
die Anforderungen an eine Backup-Lösung, falls nicht ausreichend grenzüberschreitende Übertragungskapazität oder Reservekapazität zur Verfügung steht;
die Bestimmungen für eine nachträgliche Überprüfung und die Überwachung von Risiken;
die Bestimmungen zur Gewährleistung der Abrechnung gemäß Titel V.
Artikel 34
Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung
Die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung wird gestattet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der erhaltende Regelreserveanbieter hat das Qualifikationsverfahren für die zu übertragende Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung erfolgreich durchlaufen;
es ist nicht zu erwarten, dass die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung die Betriebssicherheit gefährdet;
die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung führt nicht zu einer Überschreitung der betrieblichen Grenzwerte gemäß Teil IV Titel VIII Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485.
Ist aufgrund der Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung die Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität erforderlich, so ist die Übertragung nur zulässig, wenn
die für die Übertragung erforderliche grenzüberschreitende Übertragungskapazität bereits aufgrund früherer Zuweisungsverfahren gemäß Titel IV Kapitel 2 zur Verfügung steht;
die grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, was anhand der Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, gemäß Artikel 33 Absatz 6 ermittelt wird.
KAPITEL 3
ÜNB/RRA-Modell
Artikel 35
Austausch von Regelreserve
Der Vorschlag für die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells muss Folgendes enthalten:
eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 61, in der die Effizienzvorteile der Anwendung des ÜNB/RRA-Modells zumindest für das Fahrplangebiet oder die Fahrplangebiete der beteiligten ÜNB nachgewiesen werden;
die vorgesehene Anwendungsdauer;
eine Beschreibung der Methode zur Gewährleistung ausreichender grenzüberschreitender Übertragungskapazität gemäß Artikel 33 Absatz 6.
TITEL IV
GRENZÜBERSCHREITENDE ÜBERTRAGUNGSKAPAZITÄT FÜR REGELRESERVE
KAPITEL 1
Austausch von Regelarbeit oder IN-Verfahren
Artikel 36
Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität
Zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen, können grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit nutzen, wenn die grenzüberschreitende Übertragungskapazität
gemäß Artikel 33 Absatz 6 verfügbar ist;
gemäß Artikel 38 Absätze 8 und 9 freigegeben wird;
gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 zugewiesen wird.
Artikel 37
Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität
KAPITEL 2
Austausch von Regelleistung oder Reserventeilung
Artikel 38
Allgemeine Anforderungen
Zwei oder mehr ÜNB können auf eigene Initiative oder auf Anforderung ihrer zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Vorschlag für die Anwendung eines der folgenden Verfahren erstellen:
das ko-optimierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 40;
das marktbasierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 41;
das Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß Artikel 42.
Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, kann bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu diesem Zweck verwendet werden.
Der Vorschlag für die Anwendung des Zuweisungsverfahrens muss Folgendes enthalten:
die Gebotszonengrenzen, den Marktzeitbereich, die Dauer der Anwendung und die anzuwendende Methode;
im Falle des Zuweisungsverfahrens auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse das Volumen der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität und die neueste Wirtschaftlichkeitsanalyse, aus der die Wirtschaftlichkeit dieser Zuweisung hervorgeht.
Artikel 39
Berechnung des Marktwertes grenzüberschreitender Übertragungskapazität
Der prognostizierte Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität muss einem der folgenden alternativen Grundsätze entsprechen:
Anwendung transparenter Marktindikatoren für den Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität oder
Anwendung einer Prognosemethode, die eine genaue und zuverlässige Einschätzung des Marktwertes der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität ermöglicht.
Der prognostizierte Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Energieaustausch zwischen Gebotszonen wird auf der Grundlage der zu erwartenden Unterschiede zwischen den Gebotszonen berechnet, was die Marktpreise in den Day-Ahead-Märkten und, soweit dies relevant und möglich ist, in den Intraday-Märkten betrifft. Bei der Berechnung des prognostizierten Marktwertes sind weitere relevante Einflussfaktoren der Verbrauchs- und Erzeugungsmuster in den verschiedenen Gebotszonen angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 40
Ko-optimiertes Zuweisungsverfahren
Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode für ein ko-optimiertes Verfahren zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit höchstens einen Tag beträgt und die Regelleistung höchstens einen Tag vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:
das Verfahren zur Mitteilung über die Anwendung des ko-optimierten Zuweisungsverfahrens;
eine detaillierte Beschreibung, wie grenzüberschreitende Übertragungskapazität in einem einzigen optimierten Verfahren, das sowohl für implizite als auch für explizite Auktionen durchgeführt wird, Geboten für den Energieaustausch und Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wird;
eine detaillierte Beschreibung der Preisbildungsmethode, der Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und der Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das ko-optimierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde;
das Verfahren zur Festlegung des maximalen Volumens der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung.
Artikel 41
Marktbasiertes Zuweisungsverfahren
Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine Methode für ein marktbasiertes Verfahren zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung entwickeln. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit höchstens einen Tag beträgt und die Regelleistung höchstens eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:
das Verfahren zur Mitteilung über die Anwendung des marktbasierten Zuweisungsverfahrens;
eine detaillierte Beschreibung, wie der tatsächliche Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung und der prognostizierte Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch ermittelt werden, sowie wie gegebenenfalls der tatsächliche Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch und der prognostizierte Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung ermittelt werden;
eine detaillierte Beschreibung der Preisbildungsmethode, der Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und der Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das marktbasierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde;
das Verfahren zur Festlegung des maximalen Volumens der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Absatz 2.
Diese Volumenbeschränkung kann entfallen, wenn die Kontrahierung höchstens zwei Tage vor der Bereitstellung der Regelleistung erfolgt oder wenn die Gebotszonen über Gleichstrom-Verbindungsleitungen verbunden sind, bis das ko-optimierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 auf Unionsebene harmonisiert ist.
Artikel 42
Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse
Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine Methode zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse entwickeln. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit mehr als einen Tag beträgt und die Regelleistung mehr als eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:
die Bestimmungen und Grundsätze für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse;
eine detaillierte Beschreibung, wie der prognostizierte Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung ermittelt wird, und eine Abschätzung des Marktwertes der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch;
eine detaillierte Beschreibung der Preisbildungsmethode, der Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und der Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse zugewiesen wurde;
das maximale Volumen der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Absatz 2.
Die in Absatz 1 genannten ÜNB erstellen einen Vorschlag für eine Liste der einzelnen Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse. Diese Liste muss Folgendes umfassen:
die Angabe der Gebotszonengrenze;
das Volumen der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität;
den Zeitraum, für den die grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen würde;
die Wirtschaftlichkeitsanalyse zur Begründung dieser Zuweisung.
Artikel 43
Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität durch Regelreserveanbieter
TITEL V
ABRECHNUNG
KAPITEL 1
Abrechnungsgrundsätze
Artikel 44
Allgemeine Grundsätze
Die Abrechnungsverfahren müssen
angemessene wirtschaftliche Signale aussenden, die die herrschenden Bilanzkreisabweichungen widerspiegeln;
sicherstellen, dass Bilanzkreisabweichungen zu einem Preis abgerechnet werden, der den Echtzeitwert der Energie widerspiegelt;
Anreize für Bilanzkreisverantwortliche bieten, das Gleichgewicht aufrechtzuerhalten oder zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im System beizutragen;
die Harmonisierung von Mechanismen zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen unterstützen;
Anreize für ÜNB bieten, ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 127, 153, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu erfüllen;
verzerrende Anreize für Bilanzkreisverantwortliche, Regelreserveanbieter und ÜNB vermeiden;
den Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern unterstützen;
Anreize für Regelreserveanbieter bieten, Regelreserve für den Anschluss-ÜNB anzubieten und zu erbringen;
die finanzielle Neutralität aller ÜNB gewährleisten.
KAPITEL 2
Abrechnung von Regelarbeit
Artikel 45
Berechnung der Regelarbeit
Hinsichtlich der Abrechnung der Regelarbeit legt jeder ÜNB mindestens für den Frequenzwiederherstellungsprozess und den Ersatzreserven-Prozess ein Verfahren für folgende Tätigkeiten fest:
die Berechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens auf der Grundlage der angeforderten oder gemessenen Aktivierung;
die Anforderung der Neuberechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens.
Jeder ÜNB berechnet das aktivierte Volumen der Regelarbeit nach den Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zumindest für
jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;
seine Bilanzkreisabweichungsgebiete;
jede Richtung, wobei ein negatives Vorzeichen eine relative Entnahme durch den Regelreserveanbieter und ein positives Vorzeichen eine relative Einspeisung durch den Regelreserveanbieter angibt.
Artikel 46
Regelarbeit für den Frequenzhaltungsprozess
Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Frequenzhaltungsprozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt:
Tabelle 1
Vergütung von Regelarbeit
|
Positiver Regelarbeitspreis |
Negativer Regelarbeitspreis |
Positive Regelarbeit |
Zahlung des ÜNB an den RRA |
Zahlung des RRA an den ÜNB |
Negative Regelarbeit |
Zahlung des RRA an den ÜNB |
Zahlung des ÜNB an den RRA |
Artikel 47
Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess
Artikel 48
Regelarbeit für den Ersatzreserven-Prozess
Artikel 49
Anpassung von Bilanzkreisabweichungen der Bilanzkreisverantwortlichen
KAPITEL 3
Abrechnung des Energieaustauschs zwischen ÜNB
Artikel 50
Gewollter Energieaustausch
Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden gewollten Energieaustausch infolge eines oder mehrerer der folgenden Prozesse gemäß den Artikeln 146, 147 und 148 der Verordnung (EU) 2017/1485:
Ersatzreserven-Prozess;
Frequenzwiederherstellungsprozess mit manueller Aktivierung;
Frequenzwiederherstellungsprozess mit automatischer Aktivierung;
IN-Verfahren.
Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB, die innerhalb eines Synchrongebietes einen gewollten Energieaustausch durchführen, einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch, der durch einen oder beide der folgenden Gründe bedingt ist:
den Frequenzhaltungsprozess gemäß Artikel 142 der Verordnung (EU) 2017/1485;
die Rampenzeit gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) 2017/1485.
Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle asynchron miteinander verbundenen ÜNB, die zwischen Synchrongebieten einen gewollten Energieaustausch durchführen, einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch, der durch einen oder beide der folgenden Gründe bedingt ist:
den Frequenzhaltungsprozess für die Wirkleistungsabgabe auf der Ebene der Synchrongebiete gemäß den Artikeln 172 und 173 der Verordnung (EU) 2017/1485;
Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe auf der Ebene der Synchrongebiete gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) 2017/1485.
Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen gemäß Absatz 1 müssen mindestens folgende Kriterien für die Berechnung des gewollten Energieaustauschs vorsehen:
die zwischen den relevanten ÜNB vereinbarten Zeiträume;
Berechnung je Richtung;
Berechnung als Integral des berechneten Leistungsaustauschs über die unter Absatz 5 Buchstabe a genannten Zeiträume.
Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c müssen Folgendem Rechnung tragen:
allen gemäß Artikel 30 Absatz 1 festgelegten Regelarbeitspreisen;
der Methode zur Preisbildung für grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit genutzt wird, gemäß Artikel 30 Absatz 3.
Artikel 51
Ungewollter Energieaustausch
Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB eines Synchrongebietes einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden ungewollten Energieaustausch. Der Vorschlag muss folgende Anforderungen vorsehen:
Der Preis für einen ungewollten Energieaustausch durch Entnahme aus dem Synchrongebiet muss die Preise für aktivierte aufwärts gerichtete Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess oder den Ersatzreserven-Prozess dieses Synchrongebietes widerspiegeln;
der Preis für einen ungewollten Energieaustausch durch Einspeisung in das Synchrongebiet muss die Preise für aktivierte abwärts gerichtete Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess oder den Ersatzreserven-Prozess dieses Synchrongebietes widerspiegeln.
KAPITEL 4
Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen
Artikel 52
Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen
Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag zur weiteren Präzisierung und Harmonisierung mindestens für
die Berechnung der Anpassung von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 49 sowie die Berechnung von Positionen, Bilanzkreisabweichungen und zugewiesenen Volumina nach einer der in Artikel 54 Absatz 3 genannten Methoden;
die wichtigsten Komponenten der Berechnung des Ausgleichsenergiepreises gemäß Artikel 55 für alle Bilanzkreisabweichungen, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Wertes der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven;
die Anwendung einer einheitlichen Preisbildung für alle Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 55, d. h. die Festlegung eines symmetrischen Preises für positive und negative Bilanzkreisabweichungen für jeden Geltungsbereich von Ausgleichsenergiepreisen innerhalb eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls, sowie
die Festlegung der Bedingungen und Methoden zur Anwendung der asymmetrischen Preisbildung für alle Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 55, d. h. der Festlegung eines Preises für positive Bilanzkreisabweichungen und eines weiteren Preises für negative Bilanzkreisabweichungen für jeden Geltungsbereich von Ausgleichsenergiepreisen innerhalb eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls, einschließlich
Bedingungen, unter denen ein ÜNB seiner zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG die Anwendung der asymmetrischen Preisbildung vorschlagen kann, und wie er dies zu begründen hat;
der Methode zur Anwendung der asymmetrischen Preisbildung.
Artikel 53
Bilanzkreisabrechnungszeitintervall
Artikel 54
Berechnung von Bilanzkreisabweichungen
Jeder ÜNB berechnet innerhalb seines Fahrplangebiets oder seiner Fahrplangebiete bei Bedarf die Endposition, das zugewiesene Volumen, die Anpassung von Bilanzkreisabweichungen und die Bilanzkreisabweichung
für jeden Bilanzkreis eines Bilanzkreisverantwortlichen;
für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;
für jedes Bilanzkreisabweichungsgebiet.
Bis zur Umsetzung des Vorschlags gemäß Artikel 52 Absatz 2 berechnet jeder ÜNB die Endposition eines Bilanzkreisverantwortlichen nach einer der folgenden Methoden:
Der Bilanzkreisverantwortliche hat eine einzige Endposition, die der Summe seiner Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden Handel und für den regelzoneninternen Handel entspricht;
der Bilanzkreisverantwortliche hat zwei Endpositionen: In diesem Fall entspricht die erste Endposition der Summe seiner Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden und den regelzoneninternen Handel im Zusammenhang mit der Stromerzeugung und die zweite der Summe seiner Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden und den regelzoneninternen Handel im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch;
in einem zentralen Dispatch-Modell kann ein Bilanzkreisverantwortlicher mehrere Endpositionen je Bilanzkreisabweichungsgebiet haben, die den Erzeugungsfahrplänen von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung oder den Verbrauchsfahrplänen von Verbrauchsanlagen entsprechen.
Jeder ÜNB entwickelt die Bestimmungen für
die Berechnung der Endposition;
die Ermittlung des zugewiesenen Volumens;
die Ermittlung der Anpassung der Bilanzkreisabweichung gemäß Artikel 49;
die Berechnung der Bilanzkreisabweichung;
das Ersuchen eines Bilanzkreisverantwortlichen um Neuberechnung der Bilanzkreisabweichung.
Bei der Angabe einer Bilanzkreisabweichung ist die Höhe und Richtung der Abrechnungstransaktion zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem ÜNB anzugeben; eine Bilanzkreisabweichung kann entweder
negativ sein, was einem Defizit des Bilanzkreisverantwortlichen entspricht,
oder positiv, was einem Überschuss des Bilanzkreisverantwortlichen entspricht.
Artikel 55
Ausgleichsenergiepreis
Jeder ÜNB entwickelt Bestimmungen zur Berechnung des Ausgleichsenergiepreises, der gemäß Tabelle 2 positiv oder negativ sein oder null betragen kann:
Tabelle 2
Vergütung von Bilanzkreisabweichungen
|
Positiver Ausgleichsenergiepreis |
Negativer Ausgleichsenergiepreis |
Positive Bilanzkreisabweichung |
Zahlung des ÜNB an den BKV |
Zahlung des BKV an den ÜNB |
Negative Bilanzkreisabweichung |
Zahlung des BKV an den ÜNB |
Zahlung des ÜNB an den BKV |
Jeder ÜNB bestimmt den Ausgleichsenergiepreis für
jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;
die Geltungsbereiche seiner Ausgleichsenergiepreise;
jede Richtung der Bilanzkreisabweichungen.
Der Ausgleichsenergiepreis für negative Bilanzkreisabweichungen entspricht mindestens entweder
dem gewichteten Durchschnittspreis für positive aktivierte Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven oder
dem Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven, falls während des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls Regelarbeit in keiner Richtung aktiviert wurde.
Der Ausgleichsenergiepreis für positive Bilanzkreisabweichungen entspricht höchstens entweder
dem gewichteten Durchschnittspreis für negative aktivierte Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven oder
dem Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven, falls während des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls Regelarbeit in keiner Richtung aktiviert wurde.
KAPITEL 5
Abrechnung von Regelleistung
Artikel 56
Beschaffung innerhalb eines Fahrplangebiets
Artikel 57
Beschaffung außerhalb eines Fahrplangebietes
TITEL VI
ALGORITHMUS
Artikel 58
Regelreservealgorithmen
Im Rahmen der Vorschläge gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 entwickeln alle ÜNB die Algorithmen der Aktivierungs-Optimierungsfunktionen für die Aktivierung der Regelarbeitsgebote. Diese Algorithmen müssen
der Aktivierungsmethode für Regelarbeitsgebote gemäß Artikel 29 Rechnung tragen;
der Preisbildungsmethode für Regelarbeit gemäß Artikel 30 Rechnung tragen;
die Beschreibung der Verfahren für das Imbalance Netting (IN) und die grenzübergreifende Aktivierung gemäß Teil IV Titel III der Verordnung (EU) 2017/1485 berücksichtigen.
Im Rahmen des Vorschlags gemäß Artikel 33 entwickeln zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen, die von den Funktionen für die optimierte Regelleistungsbeschaffung zu nutzenden Algorithmen für die Beschaffung von Regelleistungsgeboten. Diese Algorithmen müssen
die Beschaffungskosten der gesamten gemeinsam beschafften Regelleistung insgesamt minimieren;
gegebenenfalls der Verfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität sowie möglichen Kosten für deren Beschaffung Rechnung tragen.
Alle gemäß diesem Artikel entwickelten Algorithmen müssen
betrieblichen Sicherheitsbeschränkungen Rechnung tragen;
technische und netzbezogene Beschränkungen berücksichtigen;
gegebenenfalls die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität berücksichtigen.
TITEL VII
BERICHTERSTATTUNG
Artikel 59
Europäischer Bericht zur Integration der Regelreservemärkte
Für die Form dieses Berichts gilt:
Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre wird ein detaillierter Bericht veröffentlicht;
drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre wird eine kürzere Version des Berichts veröffentlicht, in dem die erzielten Fortschritte überprüft und die Kennwerte aktualisiert werden.
Der Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe a muss Folgendes umfassen:
eine Beschreibung und Analyse des Harmonisierungs- und Integrationsprozesses sowie der Fortschritte bei der Harmonisierung und Integration der Regelreservemärkte durch Anwendung der vorliegenden Verordnung;
eine Beschreibung des Stands der Umsetzungsprojekte im Rahmen der vorliegenden Verordnung;
eine Beurteilung der Vereinbarkeit der Umsetzungsprojekte und eine Untersuchung möglicher Entwicklungen, die ein Risiko für die künftige Integration bergen;
eine Analyse der Entwicklung des Austauschs von Regelleistung und der Reserventeilung sowie eine Beschreibung möglicher Hindernisse, Voraussetzungen und Maßnahmen für die weitere Förderung des Austauschs von Regelleistung und der Reserventeilung;
eine Beschreibung des vorhandenen Austauschs von Regelreserve und eine Analyse seines künftigen Potenzials;
eine Analyse der Eignung von Standardprodukten vor dem Hintergrund der neuesten Entwicklungen sowie der Entwicklung unterschiedlicher Regelreserveressourcen und Verbesserungsvorschläge für Standardprodukte;
eine Beurteilung der Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung von Standardprodukten sowie der möglichen Auswirkungen einer fehlenden Harmonisierung auf die Integration der Regelreservemärkte;
eine Beurteilung bestehender spezifischer Produkte und der Gründe für ihre Nutzung durch ÜNB sowie ihrer Auswirkungen auf die Integration der Regelreservemärkte;
eine Beurteilung der Fortschritte bei der Harmonisierung der wichtigsten Merkmale der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen sowie der Folgen und möglichen Verzerrungen durch eine fehlende Harmonisierung;
die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analysen gemäß Artikel 61.
ENTSO-E legt die in den Berichten anzuwendenden Kennwerte für Regelreservemärkte fest. Diese Kennwerte müssen Folgendes widerspiegeln:
die Verfügbarkeit von Regelarbeitsgeboten, einschließlich der Gebote in Bezug auf Regelleistung;
die finanziellen Vorteile und Einsparungen durch das Imbalance Netting, den Austausch von Regelreserve und die Reserventeilung;
die Vorteile der Nutzung von Standardprodukten;
die Gesamtkosten des Systemausgleichs;
die Wirtschaftlichkeit und Zuverlässigkeit der Regelreservemärkte;
mögliche Effizienzmängel und Verzerrungen von Regelreservemärkten;
Effizienzverluste aufgrund spezifischer Produkte;
Volumen und Preis der für den Systemausgleich genutzten verfügbaren und aktivierten, durch Standardprodukte und spezifische Produkte bereitgestellten Regelarbeit;
Ausgleichsenergiepreise und Bilanzkreisabweichungen im System;
die Entwicklung der Preise für Regelreserve in den Vorjahren;
einen Vergleich der erwarteten und der entstandenen Kosten sowie des erwarteten und entstandenen Nutzens aller Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Systemausgleich.
Artikel 60
ÜNB-Bericht über den Systemausgleich
Der Bericht über den Systemausgleich muss Folgendes enthalten:
Informationen zum Volumen der verfügbaren, beschafften und genutzten spezifischen Produkte sowie eine Begründung der Nutzung von spezifischen Produkten gemäß den Bedingungen des Artikels 26;
eine zusammenfassende Analyse der Dimensionierung der Reservekapazität, einschließlich einer Begründung und Erläuterung des berechneten Reservekapazitätsbedarfs;
eine zusammenfassende Analyse der optimalen Bereitstellung von Reservekapazität, einschließlich einer Begründung des Volumens der Regelleistung;
eine Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Analyse möglicher Effizienzmängel und Verzerrungen durch spezifische Produkte hinsichtlich des Wettbewerbs und der Marktfragmentierung, der Beteiligung der Laststeuerung und erneuerbarer Energiequellen, der Integration der Regelreservemärkte und der Rückwirkungen auf andere Strommärkte;
eine Analyse der Möglichkeiten zum Austausch von Regelleistung und zur Reserventeilung;
eine Erläuterung und Begründung der Beschaffung von Regelleistung ohne den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung;
eine Analyse der Effizienz der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für die Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und gegebenenfalls aus Ersatzreserven;
TITEL VIII
KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE
Artikel 61
Kosten-Nutzen-Analyse
In der Kosten-Nutzen-Analyse ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:
die technische Machbarkeit;
die Wirtschaftlichkeit;
die Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Integration der Regelreservemärkte;
Kosten und Nutzen der Umsetzung;
die Auswirkungen auf die Kosten für den Systemausgleich in Europa und in dem betreffenden Staat;
die möglichen Auswirkungen auf die europäischen Strommarktpreise;
die Fähigkeit von ÜNB und Bilanzkreisverantwortlichen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen;
die Auswirkungen auf die Marktteilnehmer hinsichtlich zusätzlicher technischer oder IT-Anforderungen, die in Zusammenarbeit mit den betreffenden Interessenträgern zu beurteilen sind.
TITEL IX
FREISTELLUNGEN UND BEOBACHTUNG
Artikel 62
Freistellungen
ÜNB können eine Freistellung von den folgenden Anforderungen beantragen:
den Fristen bis zur Nutzung der europäischen Plattformen gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 5 durch alle ÜNB;
der Festlegung des Zeitpunkts der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren in einem zentralen Dispatch-Modell gemäß Artikel 24 Absatz 5 und der Möglichkeit, Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 6 zu ändern;
dem maximalen Volumen der auf der Grundlage eines marktbasierten Zuweisungsverfahrens gemäß Artikel 41 Absatz 2 oder einer Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß Artikel 42 Absatz 2 zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität;
der Harmonisierung des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls gemäß Artikel 53 Absatz 1;
der Umsetzung der Anforderungen der Artikel 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 54, 55, 56 und 57.
Der Freistellungsantrag muss folgende Angaben enthalten:
die Bestimmungen, für die eine Freistellung beantragt wird;
den vorgesehenen Freistellungszeitraum;
einen detaillierten Plan mit der Angabe, wann und wie die Umsetzung der betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung nach dem Ende des Freistellungszeitraums sichergestellt wird;
eine Beurteilung der Auswirkungen der beantragten Freistellung auf benachbarte Märkte;
eine Beurteilung der möglichen Risiken der beantragten Freistellung für die europaweite Integration der Regelreservemärkte.
Der ÜNB, der die Freistellung beantragt, übermittelt von der zuständigen Regulierungsbehörde angeforderte zusätzliche Informationen binnen zwei Monaten nach der Anforderung. Falls der ÜNB die angeforderten Informationen nicht innerhalb dieser Frist übermittelt, gilt der Freistellungsantrag als zurückgezogen, außer wenn vor dem Fristablauf entweder
die zuständige Regulierungsbehörde eine Fristverlängerung gewährt
oder der ÜNB gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde schriftlich begründet, dass der Freistellungsantrag vollständig ist.
Bei der Prüfung eines Freistellungsantrags und der Gewährung von Freistellungen auf eigene Initiative berücksichtigt die zuständige Regulierungsbehörde
die mit der Durchführung der betreffenden Bestimmung(en) verbundenen Schwierigkeiten;
die Risiken und Folgen der betreffenden Bestimmung(en) für die Betriebssicherheit;
die zur Erleichterung der Anwendung der betreffenden Bestimmung(en) getroffenen Maßnahmen;
die Folgen der Nichtanwendung der betreffenden Bestimmung(en) hinsichtlich der Diskriminierungsfreiheit und des Wettbewerbs mit anderen europäischen Marktteilnehmern, insbesondere mit Blick auf die Laststeuerung und erneuerbare Energien;
die Folgen für die Wirtschaftlichkeit insgesamt sowie für die Infrastruktur intelligenter Netze;
die Folgen für andere Fahrplangebiete und die Gesamtfolgen für den Integrationsprozess der Märkte in Europa.
Das Register enthält insbesondere
die Bestimmungen, für die eine Freistellung gewährt oder verweigert wurde;
den Inhalt der Freistellung;
die Gründe für die Gewährung oder Verweigerung der Freistellung;
die Folgen der Gewährung der Freistellung.
Artikel 63
Beobachtung
ENTSO-E beobachtet die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Im Rahmen der Beobachtung der Durchführung dieser Verordnung erstellt ENTSO-E mindestens
den europäischen Bericht zur Integration der Regelreservemärkte gemäß Artikel 59;
einen Bericht über die Beobachtung der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Bestimmungen zur Förderung der Marktintegration.
TITEL X
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 64
Übergangsbestimmungen für Irland und Nordirland
Mit Ausnahme der Beteiligung an der Entwicklung von Modalitäten oder Methoden, für die die jeweiligen Fristen gelten, werden die Bestimmungen dieser Verordnung in Irland und Nordirland am 31. Dezember 2019 anwendbar.
Artikel 65
Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
( 3 ) Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10).
( 5 ) Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).
( 7 ) Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).