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Document 02017R2195-20210315

Consolidated text: Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2195/2021-03-15

02017R2195 — DE — 15.03.2021 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2017/2195 DER KOMMISSION

vom 23. November 2017

zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/280 DER KOMMISSION vom 22. Februar 2021

  L 62

24

23.2.2021




▼B

VERORDNUNG (EU) 2017/2195 DER KOMMISSION

vom 23. November 2017

zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(Text von Bedeutung für den EWR)



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  
In dieser Verordnung ist eine detaillierte Leitlinie für den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem festgelegt, einschließlich gemeinsamer Grundsätze für die Beschaffung und die Abrechnung von Frequenzhaltungsreserven (FCR), Frequenzwiederherstellungsreserven (FRR) und Ersatzreserven (RR) sowie einer gemeinsamen Methode für die Aktivierung der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven.
(2)  
Diese Verordnung gilt für Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“), Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „VNB“) einschließlich der Betreiber geschlossener Verteilernetze, Regulierungsbehörden, die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“), den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSO-E“), Dritte, denen Zuständigkeiten übertragen oder zugewiesen wurden, und andere Marktteilnehmer.
(3)  
Diese Verordnung gilt für alle Übertragungsnetze und Verbindungsleitungen in der Union mit Ausnahme der Übertragungsnetze auf Inseln, die nicht über Verbindungsleitungen mit anderen Übertragungsnetzen verbunden sind.
(4)  
Sind in einem Mitgliedstaat mehrere ÜNB tätig, so gilt diese Verordnung für alle ÜNB in diesem Mitgliedstaat. Nimmt ein ÜNB keine Funktion wahr, die für eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Verordnung relevant ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verantwortung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen einem oder mehreren bestimmten ÜNB zugewiesen wird.
(5)  
Umfasst eine Leistungs-Frequenz-Regelzone (im Folgenden „LFR-Zone“) zwei oder mehr ÜNB, können alle ÜNB dieser LFR-Zone vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden, eine oder mehrere Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung koordiniert für alle Fahrplangebiete der LFR-Zone wahrzunehmen.
(6)  
In die europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit können auch in der Schweiz tätige ÜNB einbezogen werden, sofern die wesentlichen Bestimmungen des Unionsrechts für den Strommarkt in Schweizer Recht umgesetzt wurden und ein zwischenstaatliches Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz im Elektrizitätsbereich besteht oder wenn der Ausschluss der Schweiz zu ungeplanten physischen Leistungsflüssen durch die Schweiz führen könnte, die die Systemsicherheit der Region gefährden.
(7)  
Soweit die Bedingungen in Absatz 6 erfüllt sind, entscheidet die Kommission auf der Grundlage einer Stellungnahme der Agentur und aller ÜNB gemäß Artikel 4 Absatz 3 über die Beteiligung der Schweiz an den europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit. Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Regelreservemarkts auf Unionsebene und gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Interessenträger entsprechen die Rechte und Pflichten der schweizerischen ÜNB dabei den Rechten und Pflichten der in der Union tätigen ÜNB.
(8)  
Diese Verordnung gilt für alle in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1485 definierten Netzzustände.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission ( 1 ), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission ( 2 ), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission ( 3 ), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission ( 4 ), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission ( 5 ), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission ( 6 ), Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission ( 7 ).

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1) 

„Systemausgleich“ bezeichnet alle Handlungen und Verfahren über alle Zeiträume hinweg, mit denen ÜNB kontinuierlich dafür sorgen, dass die Netzfrequenz gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/1485 in einem vorbestimmten Stabilitätsbereich bleibt und die Menge der für die erforderliche Qualität benötigten Reserven gemäß Teil IV Titel V, Titel VI und Titel VII der Verordnung (EU) 2017/1485 eingehalten wird;

(2) 

„Regelreservemarkt“ bezeichnet alle institutionellen, kommerziellen und betrieblichen Regelungen für das marktbasierte Management des Systemausgleichs;

(3) 

„Regelreserve“ bezeichnet die Bereitstellung von Regelarbeit und/oder Regelleistung;

(4) 

„Regelarbeit“ bezeichnet die von einem Regelreserveanbieter bereitgestellte und von ÜNB für den Systemausgleich genutzte Energie;

(5) 

„Regelleistung“ bezeichnet das Volumen der Reservekapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein Regelreserveanbieter verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelarbeitsvolumen an den ÜNB abzugeben;

(6) 

„Regelreserveanbieter“ bezeichnet einen Marktteilnehmer mit Reserveeinheiten oder -gruppen, der Regelreserve für ÜNB erbringen kann;

(7) 

„Bilanzkreisverantwortlicher“ bezeichnet einen Marktteilnehmer oder seinen von ihm gewählten Vertreter, der für dessen Bilanzkreisabweichungen verantwortlich ist;

(8) 

„Bilanzkreisabweichung“ bezeichnet ein für einen Bilanzkreisverantwortlichen berechnetes Energievolumen, das der Differenz zwischen dem diesem Bilanzkreisverantwortlichen zugewiesenen Volumen und der Endposition dieses Bilanzkreisverantwortlichen innerhalb eines bestimmten Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls entspricht, einschließlich einer etwaigen, auf diesen Bilanzkreisverantwortlichen angewandten Anpassung der Bilanzkreisabweichung;

(9) 

„Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen“ bezeichnet einen finanziellen Abrechnungsmechanismus, mit dessen Hilfe Bilanzkreisabweichungen den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt bzw. entsprechende Zahlungen an sie vorgenommen werden;

(10) 

„Bilanzkreisabrechnungszeitintervall“ bezeichnet den Zeitraum, für den die Bilanzkreisabweichung der Bilanzkreisverantwortlichen berechnet wird;

(11) 

„Bilanzkreisabweichungsgebiet“ bezeichnet das Gebiet, für das eine Bilanzkreisabweichung berechnet wird;

(12) 

„Ausgleichsenergiepreis“ bezeichnet den positiven, negativen oder null betragenden Preis in einem Bilanzkreisabrechnungszeitintervall für eine Bilanzkreisabweichung in jeder Richtung;

(13) 

„Geltungsbereich des Ausgleichsenergiepreises“ bezeichnet das Gebiet für die Berechnung eines Ausgleichsenergiepreises;

(14) 

„Anpassung der Bilanzkreisabweichung“ bezeichnet ein Energievolumen, das der Regelarbeit eines Regelreserveanbieters entspricht und vom Anschluss-ÜNB innerhalb eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls auf die betreffenden Bilanzkreisverantwortlichen angewandt und zur Berechnung ihrer Bilanzkreisabweichung genutzt wird;

(15) 

„zugeordnetes Volumen“ bezeichnet ein physisch in das System eingespeistes bzw. aus dem System entnommenes Energievolumen, das einem Bilanzkreisverantwortlichen zugewiesen und bei der Berechnung der Bilanzkreisabweichung dieses Bilanzkreisverantwortlichen verwendet wird;

(16) 

„Position“ bezeichnet das angegebene Energievolumen eines Bilanzkreisverantwortlichen, mit dessen Hilfe dessen Bilanzkreisabweichung berechnet wird;

(17) 

„dezentrales Dispatch-Modell“ bezeichnet ein Fahrplanerstellungs- und Dispatch-Modell, bei dem die Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne sowie die Einsatzplanung für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen von den Scheduling Agents dieser Einrichtungen bzw. Anlagen selbst festgelegt werden;

(18) 

„zentrales Dispatch-Modell“ bezeichnet ein Fahrplanerstellungs- und Dispatch-Modell, bei dem die Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne sowie die Einsatzplanung für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen — was die regelbaren Anlagen betrifft — von einem ÜNB im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens bestimmt werden;

(19) 

„integriertes Fahrplanerstellungsverfahren“ bezeichnet ein iteratives Verfahren, bei dem zumindest Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren berücksichtigt werden, die gewerbliche Daten und komplexe technische Daten einzelner Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung oder Verbrauchsanlagen enthalten, wobei die Anfahreigenschaften, die neueste Leistungsbilanzanalyse für die Regelzone sowie die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte explizit als Eingabewerte verwendet werden;

(20) 

„Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren“ bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem für die jeweiligen Iterationen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens keine Gebote mehr abgegeben oder aktualisiert werden dürfen;

(21) 

„ÜNB/ÜNB-Modell“ bezeichnet ein Modell für den Austausch von Regelreserve, bei dem der Regelreserveanbieter Regelreserve für den Anschluss-ÜNB erbringt, der diese Regelreserve dann für den anfordernden ÜNB erbringt;

(22) 

„Anschluss-ÜNB“ bezeichnet den ÜNB, der das Fahrplangebiet betreibt, in dem Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche die Modalitäten für die Regelreserve einhalten müssen;

(23) 

„Austausch von Regelreserve“ bezeichnet den Austausch von Regelarbeit und/oder Regelleistung;

(24) 

„Austausch von Regelarbeit“ bezeichnet die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten zur Bereitstellung von Regelarbeit für einen ÜNB in einem anderen Fahrplangebiet als dem, mit dem der Regelreserveanbieter verbunden ist, dessen Gebote aktiviert wurden;

(25) 

„Austausch von Regelleistung“ bezeichnet die Bereitstellung von Regelleistung für einen ÜNB in einem anderen Fahrplangebiet als dem, mit dem der Regelreserveanbieter verbunden ist, dessen Leistung beschafft wurde;

(26) 

„Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung“ bezeichnet die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung vom ursprünglich kontrahierten Regelreserveanbieter auf einen anderen Regelreserveanbieter;

(27) 

„Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts“ bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem keine Regelarbeitsgebote für Standardprodukte auf einer gemeinsamen Merit-Order-Liste mehr eingereicht oder aktualisiert werden dürfen;

(28) 

„Standardprodukt“ bezeichnet ein von allen ÜNB für den Austausch von Regelreserve definiertes harmonisiertes Regelreserveprodukt;

(29) 

„Vorbereitungszeit“ bezeichnet den Zeitraum zwischen der Aufforderung, die im Falle eines ÜNB/ÜNB-Modells vom Anschluss-ÜNB und im Falle eines ÜNB/RRA-Modells vom vertragsschließenden ÜNB erteilt wird, und dem Beginn des Rampenzeitraums;

(30) 

„Zeit bis zur vollständigen Aktivierung“ bezeichnet den Zeitraum zwischen der Aufforderung zur Aktivierung, die im Falle eines ÜNB/ÜNB-Modells vom Anschluss-ÜNB und im Falle eines ÜNB/RRA-Modells vom vertragsschließenden ÜNB erteilt wird, und der entsprechenden vollständigen Lieferung des betreffenden Produkts;

(31) 

„Deaktivierungszeit“ bezeichnet den Rampenzeitraum von der vollständigen Lieferung bis zu einem Sollwert oder von der vollständigen Entnahme bis zu einem Sollwert;

(32) 

„Lieferzeitraum“ bezeichnet den Zeitraum der Lieferung, während dessen der Regelreserveanbieter die Leistungseinspeisung in das oder die Leistungsentnahme aus dem System entsprechend der Anforderung vollständig erfüllt;

(33) 

„Gültigkeitsdauer“ bezeichnet den Zeitraum, in dem das von dem Regelreserveanbieter eingereichte Regelarbeitsgebot aktiviert werden kann, soweit alle Eigenschaften des Produkts berücksichtigt werden. Die Gültigkeitsdauer wird durch einen Anfangs- und einen Endzeitpunkt bestimmt;

(34) 

„Aktivierungsmodus“ bezeichnet die Art der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten, die manuell oder automatisch erfolgen kann, je nachdem, ob die Regelarbeit manuell von einem Betreiber oder automatisch über einen geschlossenen Regelkreis aktiviert wird;

(35) 

„Teilbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit eines ÜNB, Regelarbeits- oder Regelleistungsgebote des Regelreserveanbieters hinsichtlich der aktivierten Leistung oder des Zeitraums nur teilweise zu nutzen;

(36) 

„spezifisches Produkt“ bezeichnet ein Produkt, bei dem es sich nicht um ein Standardprodukt handelt;

(37) 

„gemeinsame Merit-Order-Liste“ bezeichnet eine nach Gebotspreisen geordnete Liste von Regelarbeitsgeboten, die zur Aktivierung dieser Gebote verwendet wird;

(38) 

„Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB“ bezeichnet den Zeitpunkt, bis zu dem ein Anschluss-ÜNB die von einem Regelreserveanbieter übermittelten Regelarbeitsgebote bei der Aktivierungs-Optimierungsfunktion einreichen kann;

(39) 

„Aktivierungs-Optimierungsfunktion“ bezeichnet die Funktion zur Anwendung des Algorithmus für die optimierte Aktivierung der Regelarbeitsgebote;

(40) 

„IN-Verfahrensfunktion“ bezeichnet die Funktion zur Anwendung des Algorithmus für die Durchführung des IN-Verfahrens;

(41) 

„ÜNB-Abrechnungsfunktion“ bezeichnet die Funktion zur Abrechnung von Kooperationsverfahren zwischen den ÜNB;

(42) 

„Funktion zur optimierten Regelleistungsbeschaffung“ bezeichnet die Funktion zur Anwendung des Algorithmus für die optimierte Beschaffung von Regelleistung, die zwischen ÜNB ausgetauscht wird;

(43) 

„ÜNB/RRA-Modell“ bezeichnet ein Modell für den Austausch von Regelreserve, bei dem der Regelreserveanbieter (RRA) Regelreserve direkt für den vertragsschließenden ÜNB erbringt, der diese Dienstleistungen dann für den anfordernden ÜNB erbringt;

(44) 

„vertragsschließender ÜNB“ bezeichnet den ÜNB, der mit einem Regelreserveanbieter in einem anderen Fahrplangebiet vertragliche Vereinbarungen über Regelreserve geschlossen hat;

(45) 

„anfordernder ÜNB“ bezeichnet den ÜNB, der die Lieferung von Regelarbeit anfordert.

Artikel 3

Ziele und aufsichtsrechtliche Aspekte

(1)  

Die Ziele der vorliegenden Verordnung bestehen darin,

a) 

einen wirksamen Wettbewerb, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz in Regelreservemärkten zu fördern;

b) 

die Effizienz des Systemausgleichs und der europäischen und nationalen Regelreservemärkte zu erhöhen;

c) 

die Integration der Regelreservemärkte zu unterstützen und Möglichkeiten zum Austausch von Regelreserve zu fördern und gleichzeitig zur Betriebssicherheit beizutragen;

d) 

zu einem effizienten langfristigen Betrieb und Ausbau des Übertragungsnetzes und des Stromsektors in der Union beizutragen und gleichzeitig eine effiziente und einheitliche Funktionsweise der Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte zu unterstützen;

e) 

sicherzustellen, dass die Beschaffung von Regelreserve auf faire, objektive, transparente und marktbasierte Weise erfolgt, zu keinen unzulässigen Markteintrittsbarrieren führt und die Liquidität der Regelreservemärkte fördert, und dabei unverhältnismäßige Verzerrungen des Elektrizitätsbinnenmarkts zu vermeiden;

f) 

die Einbeziehung der Laststeuerung einschließlich aggregierter Anlagen und der Energiespeicherung zu erleichtern und gleichzeitig sicherzustellen, dass für sie im Wettbewerb mit anderen Regelreserven die gleichen Bedingungen gelten und dass sie, wenn Leistungen für eine einzelne Verbrauchsanlage erbracht werden, erforderlichenfalls unabhängig erfolgen kann;

g) 

die Einbeziehung erneuerbarer Energien zu erleichtern und zur Erreichung des Ziels der Europäischen Union für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien beizutragen.

(2)  

Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die zuständigen Regulierungsbehörden und die Netzbetreiber

a) 

die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit anwenden,

b) 

für Transparenz sorgen,

c) 

den Grundsatz der Optimierung zwischen höchster Gesamteffizienz und geringsten Gesamtkosten für alle Beteiligten anwenden,

d) 

dafür sorgen, dass die ÜNB weitestmöglich marktbasierte Mechanismen nutzen, um die Systemsicherheit und Stabilität zu gewährleisten,

e) 

sicherstellen, dass die Entwicklung der Terminmärkte sowie der Day-Ahead- und Intraday-Märkte nicht beeinträchtigt wird,

f) 

die den relevanten ÜNB auch in nationalem Recht übertragene Verantwortung für die Gewährleistung der Systemsicherheit achten,

g) 

die relevanten VNB konsultieren und möglichen Auswirkungen auf deren Netze Rechnung tragen,

h) 

vereinbarte europäische Normen und technische Spezifikationen berücksichtigen.

▼M1

Artikel 4

Modalitäten oder Methoden der ÜNB

(1)  
Die ÜNB entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Agentur oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB nicht eingehalten werden kann, können die Fristen für die Modalitäten oder Methoden nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 2 von der Agentur, nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 3 gemeinsam von allen zuständigen Regulierungsbehörden und nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 4 von der zuständigen Regulierungsbehörde verlängert werden.
(2)  
Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB informieren die Regulierungsbehörden und die Agentur mit Unterstützung von ENTSO-E regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.
(3)  

Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a) 

ÜNB, die mindestens 55 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und

b) 

ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es ÜNB, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

(4)  

Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 3 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a) 

ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und

b) 

ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens einer Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

(5)  
ÜNB, die über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden im Zusammenhang mit Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.
(6)  
Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in den Absätzen 3 und 4 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.
(7)  
Wenn die ÜNB nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den zuständigen Regulierungsbehörden oder der Agentur gemäß den Artikeln 5 und 6 einen ersten oder geänderten Vorschlag für die Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Vorschläge für die Modalitäten und Methoden und erläutern, warum keine Einigung erzielt wurde. Die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde ergreifen die geeigneten Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5, beispielsweise durch Ersuchen um Änderungen oder Überarbeitung und Ergänzung der Entwürfe gemäß diesem Absatz, auch wenn keine Entwürfe vorgelegt wurden, und genehmigen sie.

Artikel 5

Genehmigung der Modalitäten oder Methoden der ÜNB

(1)  
Die von den ÜNB entwickelten, in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung jeder Regulierungsbehörde bzw. der Agentur. Vor der Genehmigung der Modalitäten oder Methoden überarbeiten die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden, sofern erforderlich, die Vorschläge nach Konsultation der jeweiligen ÜNB, um sicherzustellen, dass sie dem Zweck dieser Verordnung entsprechen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen.
(2)  

Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der Agentur:

a) 

die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1;

b) 

Änderungen an den Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 5;

c) 

die Standardprodukte für Regelleistung gemäß Artikel 25 Absatz 2;

d) 

die Methode zur Klassifizierung der Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten gemäß Artikel 29 Absatz 3;

e) 

die Bewertung einer möglichen Anhebung des Mindestvolumens der Regelarbeitsgebote, die an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind, gemäß Artikel 29 Absatz 11;

f) 

die Preisbildungsmethoden für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird, gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 5;

g) 

die Harmonisierung der Methode des Zuweisungsverfahrens für grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 Absatz 3;

h) 

die Methode für ein ko-optimiertes Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Artikel 40 Absatz 1;

i) 

die Bestimmungen für die Abrechnung zwischen ÜNB für den gewollten Energieaustausch gemäß Artikel 50 Absatz 1;

j) 

die Harmonisierung der wichtigsten Merkmale der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 52 Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.

(3)  

Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region:

a) 

die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für Ersatzreserven gemäß Artikel 19 Absatz 1 für das geografische Gebiet aller ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen;

b) 

die Festlegung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung gemäß Artikel 33 Absatz 1 für das geografische Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB Regelleistung austauschen oder dazu bereit sind;

c) 

die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit gemäß Artikel 33 Absatz 6, dass grenzüberschreitende Übertragungskapazität nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes verfügbar ist, für das geografische Gebiet der ÜNB, die Regelleistung austauschen;

d) 

die Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Artikel 34 Absatz 1, Regelreserveanbietern die Übertragung ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung in dem geografischen Gebiet, in dem die Regelleistung beschafft wurde, zu gestatten;

e) 

die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells gemäß Artikel 35 Absatz 1 in einem geografischen Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB tätig sind;

f) 

die Methode zur Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität gemäß Artikel 37 Absatz 3 für jede Kapazitätsberechnungsregion;

g) 

für ein geografisches Gebiet mit zwei oder mehr ÜNB die Anwendung des Zuweisungsverfahrens für grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 Absatz 1;

h) 

für jede Kapazitätsberechnungsregion die Methode für ein marktbasiertes Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Artikel 41 Absatz 1;

i) 

für jede Kapazitätsberechnungsregion die Methode für ein Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie die Liste aller einzelnen Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß Artikel 42 Absätze 1 bis 5;

j) 

die Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller ÜNB, die innerhalb eines Synchrongebietes einen gewollten Energieaustausch durchführen, gemäß Artikel 50 Absatz 3;

k) 

die Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller asynchron miteinander verbundenen ÜNB, die einen gewollten Energieaustausch durchführen, gemäß Artikel 50 Absatz 4;

l) 

die Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für jedes Synchrongebiet gemäß Artikel 51 Absatz 1;

m) 

die Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller asynchron miteinander verbundenen ÜNB gemäß Artikel 51 Absatz 2;

n) 

Ausnahmen von der Harmonisierung der Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle gemäß Artikel 53 Absatz 2 für das jeweilige Synchrongebiet;

o) 

die Grundsätze für Regelreservealgorithmen gemäß Artikel 58 Absatz 3 für das geografische Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB Regelleistung austauschen.

Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.

(4)  

Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderung dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der fallweisen Genehmigung aller Regulierungsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats:

a) 

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen zu den Preisen von Regelarbeits- oder Regelleistungsgeboten aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Marktmissbrauchs gemäß Artikel 12 Absatz 4;

b) 

gegebenenfalls die Methode zur Aufteilung von Kosten, die aus Maßnahmen der VNB resultieren, gemäß Artikel 15 Absatz 3;

c) 

die Modalitäten für den Systemausgleich gemäß Artikel 18;

d) 

die Festlegung und Nutzung spezifischer Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 1;

e) 

die Beschränkung des Volumens der Gebote, die an die europäischen Plattformen übermittelt werden, gemäß Artikel 29 Absatz 10;

f) 

Ausnahmen von der getrennten Beschaffung von Regelleistung für die Aufwärts- und Abwärtsregelung gemäß Artikel 32 Absatz 3;

g) 

gegebenenfalls der zusätzliche, von der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen getrennte Abrechnungsmechanismus zur Abrechnung der Beschaffungskosten für Regelleistung, der Verwaltungskosten und sonstiger durch den Systemausgleich bedingter Kosten mit Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Artikel 44 Absatz 3;

h) 

Freistellungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 62 Absatz 2;

i) 

Kosten im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die Netzbetreibern oder bestimmten Dritten gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Einklang mit dieser Verordnung auferlegt wurden.

Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.

(5)  
Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Die Umsetzung muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden erfolgen, es sei denn, alle zuständigen Regulierungsbehörden stimmen einer Verlängerung des Zeitraums zu oder in dieser Verordnung sind andere Zeiträume festgelegt. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 3 der Genehmigung mehrerer Regulierungsbehörden bedürfen, werden bei der Agentur innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei den Regulierungsbehörden eingereicht. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 4 der Genehmigung einer einzelnen Regulierungsbehörde bedürfen, können innerhalb eines Monats nach ihrer Vorlage bei der Regulierungsbehörde nach deren Ermessen bei der Agentur eingereicht werden und werden der Agentur gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 auf deren Antrag zu Informationszwecken vorgelegt, wenn die Vorschläge nach Auffassung der Agentur grenzübergreifende Auswirkungen haben. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.
(6)  
Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 3 oder die Änderung gemäß Artikel 6 eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, so ist diese von den zuständigen Regulierungsbehörden zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörden oder, falls zuständig, die Agentur entscheiden über die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Agentur oder der zuständigen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 2 der Agentur, gemäß Absatz 3 der letzten betroffenen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls gemäß Absatz 4 der zuständigen Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.
(7)  
Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn eine Aufforderung der Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem sie mit der Angelegenheit befasst wird, gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.
(8)  
Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde gegen einen relevanten Netzbetreiber oder ÜNB hinsichtlich dessen Verpflichtungen oder Entscheidungen im Rahmen dieser Verordnung einlegen und damit die zuständige Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle binnen zwei Monaten nach dem Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die zuständige Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

Artikel 6

Änderungen der Modalitäten oder Methoden von ÜNB

(1)  
Wenn die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde für die Genehmigung der gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 bzw. 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.
(2)  
Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Einigung über die Modalitäten oder Methoden zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn durch die Agentur eine Aufforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Legen die relevanten ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vor, wird das in Artikel 4 vorgesehene Verfahren angewandt.
(3)  
Die Agentur oder die Regulierungsbehörden können, sofern sie für die Annahme der Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 zuständig sind, jeweils Vorschläge für Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden verlangen und eine Frist für die Vorlage dieser Vorschläge festlegen. Die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB können den Regulierungsbehörden und der Agentur Änderungen vorschlagen. Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in den Artikeln 4 und 5 beschriebenen Verfahren genehmigt.

Artikel 7

Veröffentlichung der Modalitäten oder Methoden im Internet

Die für die Festlegung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 11 als vertraulich zu betrachten sind.

▼B

Artikel 8

Kostenanerkennung

(1)  
Kosten im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die Netzbetreibern oder bestimmten Dritten im Einklang mit dieser Verordnung auferlegt wurden, werden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG von den zuständigen Regulierungsbehörden geprüft.
(2)  
Kosten, die nach Ansicht der zuständigen Regulierungsbehörde angemessen und verhältnismäßig sind und denen eines effizienten Netzbetreibers entsprechen, werden nach den Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörden durch Netzentgelte oder andere geeignete Mechanismen gedeckt.
(3)  
Auf Aufforderung der zuständigen Regulierungsbehörden legen die Netzbetreiber oder die bestimmten Dritten binnen drei Monaten die notwendigen Informationen vor, die die Bewertung der entstandenen Kosten erleichtern.
(4)  
Alle Kosten, die den Marktteilnehmern durch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung entstehen, werden von diesen Marktteilnehmern getragen.

Artikel 9

Einbeziehung der Interessenträger

Die Agentur sorgt in enger Zusammenarbeit mit ENTSO-E für die Einbeziehung der Interessenträger hinsichtlich des Regelreservemarkts und anderer Aspekte der Durchführung dieser Verordnung. Dazu organisiert sie unter anderem regelmäßige Sitzungen mit den Interessenträgern, bei denen Probleme aufgezeigt und Verbesserungen vorgeschlagen werden, die die Integration des Regelreservemarkts betreffen.

Artikel 10

Öffentliche Konsultationen

(1)  
Die gemäß dieser Verordnung für die Einreichung von Vorschlägen für Modalitäten oder Methoden oder für deren Änderungen zuständigen ÜNB konsultieren die Interessenträger, einschließlich der relevanten Behörden jedes Mitgliedstaats, über einen Zeitraum von mindestens einem Monat zu den Entwürfen von Vorschlägen für Modalitäten oder Methoden und andere Durchführungsmaßnahmen.
(2)  
Die Konsultation dauert mindestens einen Monat, außer im Falle von Vorschlagsentwürfen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h und j, die mindestens zwei Monate lang einer Konsultation unterzogen werden.
(3)  
Eine öffentliche Konsultation auf europäischer Ebene wird zumindest zu den Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h und j durchgeführt.
(4)  
Eine öffentliche Konsultation in der betroffenen Region wird zumindest zu den Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, n und o durchgeführt.
(5)  
Eine öffentliche Konsultation in jedem betroffenen Mitgliedstaat wird zumindest zu den Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und i durchgeführt.
(6)  
Die für die Vorschläge für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB berücksichtigen die aus den Konsultationen gemäß den Absätzen 2 bis 5 hervorgegangenen Stellungnahmen der Interessenträger in angemessener Weise, bevor sie der Regulierungsbehörde ihre Vorschläge zur Genehmigung vorlegen. In allen Fällen ist zusammen mit dem Vorschlag eine fundierte Begründung vorzulegen, weshalb die aus der Konsultation hervorgegangenen Stellungnahmen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wurden, die rechtzeitig — vor oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Vorschlags für Modalitäten oder Methoden — zu veröffentlichen ist.

Artikel 11

Vertraulichkeitsverpflichtungen

(1)  
Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 zum Berufsgeheimnis.
(2)  
Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen.
(3)  
Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen oder Regulierungsbehörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das nationale Recht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen.
(4)  
Unbeschadet der Fälle, die unter nationales Recht oder Unionsrecht fallen, dürfen Regulierungsbehörden, Einrichtungen oder Personen, die vertrauliche Informationen aufgrund dieser Verordnung erhalten, diese nur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verwenden, es sei denn, der Primäreigentümer der Daten hat ihnen seine schriftliche Zustimmung erteilt.

Artikel 12

Veröffentlichung von Informationen

(1)  
Alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einrichtungen stellen den ÜNB alle für die Erfüllung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Verpflichtungen erforderlichen relevanten Informationen bereit.
(2)  
Alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einrichtungen stellen sicher, dass Zeitpunkt und Format der Veröffentlichung der in den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Informationen so gewählt werden, dass ein tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerbsvorteil oder -nachteil von natürlichen Personen oder Unternehmen ausgeschlossen ist.
(3)  

Jeder ÜNB veröffentlicht die folgenden Informationen, sobald sie verfügbar werden:

a) 

Informationen zum aktuellen Systemausgleich in seinem Fahrplangebiet oder seinen Fahrplangebieten so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Echtzeit;

b) 

Informationen zu allen Regelarbeitsgeboten seines Fahrplangebietes oder seiner Fahrplangebiete, die erforderlichenfalls zu anonymisieren sind, spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit. Die Informationen müssen Folgendes umfassen:

i) 

Art des Produkts;

ii) 

Gültigkeitsdauer;

iii) 

angebotene Volumina;

iv) 

angebotene Preise;

v) 

Informationen, ob das Gebot für nicht verfügbar erklärt wurde;

c) 

Informationen, ob das Regelarbeitsgebot durch Umwandlung eines Gebots für ein spezifisches Produkt oder das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren erstellt wurde, spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit;

d) 

Informationen darüber, wie Regelarbeitsgebote für spezifische Produkte oder aus dem integrierten Fahrplanerstellungsverfahren in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte umgewandelt wurden, spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit;

e) 

aggregierte Informationen zu Regelarbeitsgeboten spätestens 30 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeiteinheit, darunter

i) 

das Gesamtvolumen der abgegebenen Regelarbeitsgebote;

ii) 

das Gesamtvolumen der abgegebenen Regelarbeitsgebote, aufgeschlüsselt nach der Art der Reserven;

iii) 

das Gesamtvolumen abgegebener und aktivierter Regelarbeitsgebote, aufgeschlüsselt nach Standardprodukten und spezifischen Produkten;

iv) 

das Volumen nicht verfügbarer Gebote, aufgeschlüsselt nach der Art der Reserven;

f) 

Informationen zu angebotenen Volumina sowie zu den angebotenen Preisen beschaffter Regelleistung, die erforderlichenfalls zu anonymisieren sind, spätestens eine Stunde nach der Mitteilung der Ergebnisse der Beschaffung an die Bieter;

g) 

die anfänglichen Modalitäten für den Systemausgleich gemäß Artikel 18 mindestens einen Monat vor der Anwendung und alle Änderungen der Modalitäten umgehend nach der Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG;

h) 

folgende Informationen zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 spätestens 24 Stunden nach der Zuweisung sowie spätestens sechs Stunden vor der Nutzung der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität:

i) 

Datum und Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuweisung;

ii) 

Zeitraum der Zuweisung;

iii) 

zugewiesene Volumina;

iv) 

im Zuweisungsverfahren zugrunde gelegte Marktwerte gemäß Artikel 39;

i) 

folgende Informationen zur Nutzung zugewiesener grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 spätestens eine Woche nach der Nutzung der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität:

i) 

Volumen der zugewiesenen und genutzten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität je Marktzeiteinheit;

ii) 

Volumen der für nachfolgende Zeitbereiche freigegebenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität je Marktzeiteinheit;

iii) 

Abschätzung der realisierten Kosten und des realisierten Nutzens des Zuweisungsverfahrens;

j) 

genehmigte Methoden gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 mindestens einen Monat vor der Anwendung;

k) 

eine Beschreibung der Anforderungen jedes entwickelten Algorithmus und dessen Änderungen gemäß Artikel 58 mindestens einen Monat vor der Anwendung;

l) 

den gemeinsamen Jahresbericht gemäß Artikel 59.

(4)  
Vorbehaltlich der Genehmigung gemäß Artikel 18 kann jeder ÜNB von der Veröffentlichung von Informationen zu angebotenen Preisen und Volumina von Regelleistungs- oder Regelarbeitsgeboten absehen, wenn dies aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Marktmissbrauchs gerechtfertigt ist und die wirksame Funktionsweise der Elektrizitätsmärkte dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Zurückhaltung von Informationen meldet der ÜNB gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG mindestens einmal jährlich der zuständigen Regulierungsbehörde.
(5)  
Jeder ÜNB veröffentlicht die in Absatz 3 genannten Informationen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem gemeinsam vereinbarten harmonisierten Format mindestens über die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 eingerichtete Informationstransparenzplattform. Spätestens vier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aktualisiert ENTSO-E das Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 und legt es der Agentur zur Stellungnahme vor, die diese binnen zwei Monaten abgibt.

Artikel 13

Aufgabenübertragung und -zuweisung

(1)  
Ein ÜNB kann die ihm mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte übertragen, sofern der Dritte die betreffende Aufgabe mindestens genauso wirksam wahrnehmen kann wie der übertragende ÜNB. Der übertragende ÜNB ist weiterhin für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verantwortlich und stellt dabei unter anderem sicher, dass die zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG Zugang zu den für die Beobachtung erforderlichen Informationen haben.
(2)  
Vor der Aufgabenübertragung muss der betreffende Dritte dem übertragenden ÜNB nachweisen, dass er in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen.
(3)  
Wird eine in dieser Verordnung vorgesehene Aufgabe ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen, so stellt der übertragende ÜNB sicher, dass vor der Übertragung geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen wurden, die mit den Vertraulichkeitspflichten des übertragenden ÜNB im Einklang stehen. Nach der Übertragung aller oder einiger Aufgaben auf einen Dritten unterrichtet der übertragende ÜNB die zuständige Regulierungsbehörde und veröffentlicht diese Entscheidung im Internet.
(4)  
Unbeschadet der Aufgaben, mit denen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG ÜNB betraut sind, kann ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine zuständige Regulierungsbehörde Aufgaben oder Pflichten, mit denen gemäß dieser Verordnung ÜNB betraut werden, einem oder mehreren Dritten zuweisen. Der betreffende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die betreffende Regulierungsbehörde kann Aufgaben und Pflichten von ÜNB nur dann Dritten zuweisen, wenn sie keine direkte Zusammenarbeit, gemeinsame Entscheidungen oder Vertragsbeziehungen mit ÜNB anderer Mitgliedstaaten erfordern. Vor der Zuweisung muss der Dritte dem Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der zuständigen Regulierungsbehörde nachweisen, dass er die betreffende Aufgabe erfüllen kann.
(5)  
Weist ein Mitgliedstaat oder eine Regulierungsbehörde einem Dritten Aufgaben und Pflichten zu, sind die Verweise auf ÜNB in dieser Verordnung als Verweise auf den betreffenden Dritten zu verstehen. Die zuständige Regulierungsbehörde sorgt hinsichtlich der zugewiesenen Aufgaben und Pflichten für die regulatorische Aufsicht über den betreffenden Dritten.



TITEL II

REGELRESERVEMARKT IM ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNGSSYSTEM



KAPITEL 1

Aufgaben und Zuständigkeiten

Artikel 14

Aufgaben der ÜNB

(1)  
Jeder ÜNB ist für die Beschaffung von Regelreserve von Regelreserveanbietern zur Gewährleistung der Betriebssicherheit zuständig.
(2)  
Jeder ÜNB wendet ein dezentrales Dispatch-Modell zur Festlegung der Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an. ÜNB, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, teilen dies der zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG mit, wenn sie zur Festlegung der Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne weiterhin ein zentrales Dispatch-Modell anzuwenden beabsichtigen. Die Regulierungsbehörde überprüft, ob die Aufgaben und Zuständigkeiten des ÜNB mit der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 18 im Einklang stehen.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit VNB

(1)  
VNB, ÜNB, Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche arbeiten zusammen, um einen effizienten und wirksamen Systemausgleich sicherzustellen.
(2)  
Jeder VNB legt dem Anschluss-ÜNB gemäß den Modalitäten für den Systemausgleich nach Artikel 18 rechtzeitig alle erforderlichen Informationen für die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen vor.
(3)  
Jeder ÜNB kann zusammen mit den Reserven anschließenden VNB seiner Regelzone eine Methode zur Teilung der Kosten erarbeiten, die aus Maßnahmen der VNB gemäß Artikel 182 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 resultieren. Die Methode muss eine faire Kostenteilung vorsehen, wobei die Zuständigkeiten der Beteiligten zu berücksichtigen sind.
(4)  
Die VNB melden dem Anschluss-ÜNB alle gemäß Artikel 182 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten Grenzwerte, die Einfluss auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung haben könnten.

Artikel 16

Aufgaben der Regelreserveanbieter

(1)  
Ein Regelreserveanbieter muss sich für die Abgabe von Regelarbeits- oder Regelleistungsgeboten qualifizieren, die vom Anschluss-ÜNB bzw. — in einem ÜNB/RRA-Modell — vom vertragsschließenden ÜNB aktiviert oder beschafft werden. Ein erfolgreicher Abschluss des Präqualifikationsverfahrens, für das der Anschluss-ÜNB zuständig ist und das gemäß den Artikeln 159 und 162 der Verordnung (EU) 2017/1485 durchgeführt wird, ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Qualifikationsverfahrens für Regelreserveanbieter gemäß der vorliegenden Verordnung.
(2)  
Jeder Regelreserveanbieter übermittelt dem Anschluss-ÜNB seine Regelleistungsgebote, die Auswirkungen auf einen oder mehrere Bilanzkreisverantwortliche haben.
(3)  
Jeder Regelreserveanbieter, der am Beschaffungsverfahren für Regelleistung teilnimmt, reicht seine Regelleistungsgebote vor dem Zeitpunkt der Marktschließung für das Beschaffungsverfahren ein und kann diese vor diesem Zeitpunkt aktualisieren.
(4)  
Jeder Regelreserveanbieter mit einem Vertrag über die Bereitstellung von Regelleistung übermittelt seinem Anschluss-ÜNB Regelarbeitsgebote oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren, die hinsichtlich des Volumens, der Produkte und anderer Anforderungen seinem Vertrag über die Bereitstellung von Regelleistung entsprechen.
(5)  
Jeder Regelreserveanbieter kann seinem Anschluss-ÜNB Regelarbeitsgebote für Standardprodukte oder spezifische Produkte oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren übermitteln, wenn er das entsprechende Präqualifikationsverfahren gemäß den Artikeln 159 und 162 der Verordnung (EU) 2017/1485 erfolgreich durchlaufen hat.
(6)  
Der Preis der Regelarbeitsgebote oder der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren für Standardprodukte und spezifische Produkte gemäß Absatz 4 darf in einem Vertrag über die Bereitstellung von Regelleistung nicht vorab festgelegt werden. Ein ÜNB kann in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für die Modalitäten für den Systemausgleich Ausnahmen von dieser Regel vorsehen. Eine solche Ausnahme darf nur für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b gelten und muss sich auf den Nachweis einer besseren Wirtschaftlichkeit stützen.
(7)  
Regelarbeitsgebote oder Gebote im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens, die gemäß Absatz 4 eingereicht wurden, und Regelarbeitsgebote oder Gebote im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens, die gemäß Absatz 5 eingereicht wurden, dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden.
(8)  
Für jedes Produkt für Regelarbeit oder Regelleistung müssen die Reserveeinheit, die Reservegruppe, die Verbrauchsanlage oder der Dritte und die entsprechenden Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d zu demselben Fahrplangebiet gehören.

Artikel 17

Aufgaben der Bilanzkreisverantwortlichen

(1)  
Jeder Bilanzkreisverantwortliche bemüht sich in Echtzeit darum, den eigenen Bilanzkreis auszugleichen oder das Elektrizitätsversorgungssystem zu stützen. Die detaillierten Anforderungen hinsichtlich dieser Verpflichtung werden in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für Modalitäten für den Systemausgleich festgelegt.
(2)  
Jeder Bilanzkreisverantwortliche trägt die finanzielle Verantwortung für die mit dem Anschluss-ÜNB abzurechnenden Bilanzkreisabweichungen.
(3)  
Vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts kann jeder Bilanzkreisverantwortliche die für die Berechnung seiner Position gemäß Artikel 54 erforderlichen Fahrpläne ändern. ÜNB, die ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, können in den gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich spezifische Bedingungen und Bestimmungen für die Änderung der Fahrpläne eines Bilanzkreisverantwortlichen festlegen.
(4)  
Nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts kann jeder Bilanzkreisverantwortliche die für die Berechnung seiner Position gemäß Artikel 54 erforderlichen Fahrpläne für den regelzoneninternen gewerblichen Handel im Einklang mit den gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich ändern.

Artikel 18

Modalitäten für den Systemausgleich

(1)  

Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln die ÜNB eines Mitgliedstaats für alle Fahrplangebiete dieses Mitgliedstaats einen Vorschlag für

a) 

die Modalitäten für Regelreserveanbieter;

b) 

die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche.

Umfasst eine LFR-Zone zwei oder mehr ÜNB, können alle ÜNB dieser LFR-Zone vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden einen gemeinsamen Vorschlag entwickeln.

(2)  
Die Modalitäten gemäß Absatz 1 müssen auch die Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme der Markttätigkeiten gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/2196 sowie Bestimmungen für die Abrechnung im Falle einer Marktaussetzung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/2196 enthalten, sobald diese gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 genehmigt ist.
(3)  

Bei der Entwicklung der Vorschläge für Modalitäten für Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche muss jeder ÜNB

a) 

sich mit den ÜNB und VNB, die von diesen Modalitäten betroffen sein könnten, abstimmen;

b) 

die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen für den Austausch von Regelarbeit und das IN-Verfahren gemäß den Artikeln 19, 20, 21 und 22 beachten;

c) 

während der gesamten Entwicklungsphase andere VNB und Interessenträger einbeziehen und deren Ansichten unbeschadet der öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 10 berücksichtigen.

(4)  

Die Modalitäten für Regelreserveanbieter müssen

a) 

angemessene und gerechtfertigte Bestimmungen für die Erbringung von Regelreserve vorsehen;

b) 

die Aggregation von Verbrauchsanlagen, Energiespeicheranlagen und Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung in einem Fahrplangebiet zur Erbringung von Regelreserve im Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c ermöglichen;

c) 

es den Eigentümern von Verbrauchsanlagen, Dritten und den Eigentümern von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, die konventionelle oder erneuerbare Energiequellen nutzen, sowie den Eigentümern von Energiespeichereinheiten ermöglichen, als Regelreserveanbieter tätig zu werden;

d) 

die Verpflichtung vorsehen, jedes Regelarbeitsgebot eines Regelreserveanbieters einem oder mehreren Bilanzkreisverantwortlichen zuzuweisen, damit Anpassungen von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 49 berechnet werden können.

(5)  

Die Modalitäten für Regelreserveanbieter müssen Folgendes enthalten:

a) 

die Bestimmungen für das Qualifikationsverfahren für Regelreserveanbieter gemäß Artikel 16;

b) 

die Bestimmungen, Anforderungen und Zeiträume für die Beschaffung und die Übertragung von Regelleistung gemäß den Artikeln 32, 33 und 34;

c) 

die Bestimmungen und Bedingungen zur Aggregation von Verbrauchsanlagen, Energiespeicheranlagen und Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung in einem Fahrplangebiet als Regelreserveanbieter;

d) 

die Anforderungen an die dem Anschluss-ÜNB sowie gegebenenfalls dem Reserven anschließenden VNB während des Präqualifikationsverfahrens und des Betriebs des Regelreservemarkts bereitzustellenden Daten und Informationen;

e) 

die Bestimmungen und Bedingungen für die Zuweisung jedes Regelarbeitsgebotes eines Regelreserveanbieters zu einem oder mehreren Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Absatz 4 Buchstabe d;

f) 

die Anforderungen an die dem Anschluss-ÜNB sowie gegebenenfalls dem Reserven anschließenden VNB bereitzustellenden Daten und Informationen, damit die Erbringung von Regelreserve gemäß Artikel 154 Absätze 1 und 8, Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstabe b sowie Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1485 bewertet werden kann;

g) 

die Angabe eines Standorts für jedes Standardprodukt und jedes spezifische Produkt unter Berücksichtigung von Absatz 5 Buchstabe c;

h) 

die Bestimmungen für die Ermittlung des mit dem Regelreserveanbieter gemäß Artikel 45 abzurechenden Regelarbeitsvolumens;

i) 

die Bestimmungen für die Abrechnung mit Regelreserveanbietern gemäß Titel V Kapitel 2 und 5;

j) 

eine Frist für die abschließende Abrechnung der Regelarbeit mit einem Regelreserveanbieter gemäß Artikel 45 für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;

k) 

die Folgen eines Verstoßes gegen die für Regelreserveanbieter geltenden Modalitäten.

(6)  

Die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche müssen Folgendes enthalten:

a) 

die Festlegung der Bilanzkreisverantwortung für jeden Anschluss, wobei Lücken oder Überschneidungen der Bilanzkreisverantwortung der verschiedenen Marktteilnehmer, die Leistungen für diesen Anschluss erbringen, zu vermeiden sind;

b) 

die Bedingungen, um als Bilanzkreisverantwortlicher tätig zu werden;

c) 

die Bestimmung, dass alle Bilanzkreisverantwortlichen die finanzielle Verantwortung für ihre Bilanzkreisabweichungen tragen und dass die Bilanzkreisabweichungen mit dem Anschluss-ÜNB abzurechnen sind;

d) 

die Anforderungen an die dem Anschluss-ÜNB zur Berechnung der Bilanzkreisabweichungen bereitzustellenden Daten und Informationen;

e) 

die Bestimmungen für Bilanzkreisverantwortliche hinsichtlich der Änderung ihrer Fahrpläne vor und nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4;

f) 

die Bestimmungen für die Abrechnung mit den Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Titel V Kapitel 4;

g) 

die Abgrenzung von Bilanzkreisabweichungsgebieten gemäß Artikel 54 Absatz 2 und von Geltungsbereichen der Ausgleichsenergiepreise;

h) 

eine Frist für die abschließende Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen mit Bilanzkreisverantwortlichen für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall gemäß Artikel 54;

i) 

die Folgen eines Verstoßes gegen die für Bilanzkreisverantwortliche geltenden Modalitäten;

j) 

die Verpflichtung von Bilanzkreisverantwortlichen, dem Anschluss-ÜNB jede Änderung ihrer Position mitzuteilen;

k) 

die Abrechnungsbestimmungen gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 55;

l) 

gegebenenfalls die Bestimmungen für den Ausschluss von Bilanzkreisabweichungen von der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, wenn diese mit der Einführung von Rampenbeschränkungen zur Verringerung deterministischer Frequenzabweichungen gemäß Artikel 137 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1485 verbunden sind.

(7)  

Jeder Anschluss-ÜNB kann Folgendes in den Vorschlag für Modalitäten für Regelreserveanbieter oder in die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche aufnehmen:

a) 

die Verpflichtung von Regelreserveanbietern, Informationen zu ungenutzter Erzeugungskapazität und anderen Regelreserveressourcen von Regelreserveanbietern nach dem Zeitpunkt der Schließung des Day-Ahead-Markts und nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts bereitzustellen;

b) 

soweit gerechtfertigt, die Verpflichtung von Regelreserveanbietern, ungenutzte Erzeugungskapazität oder andere Regelreserveressourcen über Regelarbeitsgebote oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Schließung des Day-Ahead-Markts in den Regelreservemärkten anzubieten, unbeschadet der Möglichkeit von Regelreserveanbietern, ihre Regelarbeitsgebote vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts bzw. der Schließung des Markts für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren aufgrund des Handels im Intraday-Markt zu ändern;

c) 

soweit gerechtfertigt, die Verpflichtung von Regelreserveanbietern, ungenutzte Erzeugungskapazität oder andere Regelreserveressourcen über Regelarbeitsgebote oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts in den Regelreservemärkten anzubieten;

d) 

spezifische Anforderungen hinsichtlich der nach dem Day-Ahead-Marktzeitbereich eingereichten Position von Bilanzkreisverantwortlichen, um sicherzustellen, dass die Summe ihrer Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden und den regelzoneninternen Handel der Summe der physischen Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne entspricht, wobei gegebenenfalls der Ausgleich elektrischer Verluste zu berücksichtigen ist;

e) 

eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen zu angebotenen Preisen für Regelarbeit oder Regelleistung aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Marktmissbrauchs gemäß Artikel 12 Absatz 4;

f) 

eine Ausnahme für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b vom Verbot gemäß Artikel 16 Absatz 6, den Preis von Regelarbeitsgeboten in einem Regelleistungsvertrag vorab festzulegen;

g) 

eine Anwendung zur Nutzung der asymmetrischen Preisbildung bei allen Bilanzkreisabweichungen unter den Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und die Methode für die Anwendung der asymmetrischen Preisbildung gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii.

(8)  

ÜNB, die ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, müssen in ihre Modalitäten für den Systemausgleich auch die folgenden Bestandteile aufnehmen:

a) 

den Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5;

b) 

die Bestimmungen für die Aktualisierung der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 6;

c) 

die Bestimmungen für die Nutzung der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts gemäß Artikel 24 Absatz 7;

d) 

die Bestimmungen für die Umwandlung von Geboten für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 27.

(9)  
Jeder ÜNB überwacht, ob die in den Modalitäten für den Systemausgleich enthaltenen Anforderungen in seinem Fahrplangebiet bzw. seinen Fahrplangebieten von allen Beteiligten eingehalten werden.



KAPITEL 2

Europäische Plattformen für den Austausch von Regelarbeit

Artikel 19

Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven

(1)  
Binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen, einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven.
(2)  
Die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven, die von ÜNB oder von einer von den ÜNB geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Diese europäische Plattform muss ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell mit gemeinsamen Merit-Order-Listen für den Austausch aller Regelarbeitsgebote in Bezug auf Standardprodukte für Ersatzreserven nutzen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14.
(3)  

Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:

a) 

die Grobstruktur der europäischen Plattform;

b) 

den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;

c) 

die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;

d) 

die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;

e) 

die zur Benennung vorgeschlagene(n) Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,

i) 

dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der einzelnen Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;

ii) 

dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;

iii) 

dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;

f) 

den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;

g) 

die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;

h) 

den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für alle Standardprodukte für Ersatzreserven gemäß Artikel 24;

i) 

die Festlegung der Standardprodukte für Regelarbeit aus Ersatzreserven gemäß Artikel 25;

j) 

den Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB gemäß Artikel 29 Absatz 13;

k) 

die von der gemeinsamen Aktivierungs-Optimierungsfunktion gemäß Artikel 31 zu organisierenden gemeinsamen Merit-Order-Listen;

l) 

die Beschreibung des Algorithmus der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Ersatzreserven gemäß Artikel 58.

(4)  
Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven benennen alle ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).
(5)  

Binnen eines Jahres nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven setzen alle ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen und mindestens einen über eine Verbindungsleitung verbundenen benachbarten ÜNB haben, der einen Ersatzreserven-Prozess durchführt, die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven um und nehmen diese in Betrieb. Sie nutzen die europäische Plattform, um

a) 

alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Ersatzreserven einzureichen;

b) 

alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Ersatzreserven auszutauschen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14;

c) 

möglichst ihren gesamten Bedarf an Regelarbeit aus Ersatzreserven zu decken.

Artikel 20

Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung

(1)  
Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung (mFRR).
(2)  
Die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung, die von ÜNB oder von einer von den ÜNB geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Diese europäische Plattform muss ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell mit gemeinsamen Merit-Order-Listen für den Austausch aller Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung nutzen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14.
(3)  

Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:

a) 

die Grobstruktur der europäischen Plattform;

b) 

den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;

c) 

die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;

d) 

die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;

e) 

die vorgeschlagene Benennung der Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,

i) 

dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;

ii) 

dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;

iii) 

dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;

f) 

den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;

g) 

die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;

h) 

den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung gemäß Artikel 24;

i) 

die Festlegung der Standardprodukte für Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung gemäß Artikel 25;

j) 

den Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB gemäß Artikel 29 Absatz 13;

k) 

die von der gemeinsamen Aktivierungs-Optimierungsfunktion gemäß Artikel 31 zu organisierenden gemeinsamen Merit-Order-Listen;

l) 

die Beschreibung des Algorithmus der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung gemäß Artikel 58.

(4)  
Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung benennen alle ÜNB die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).
(5)  
Binnen 18 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung können alle ÜNB gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für eine Änderung der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung entwickeln. Diese Änderungsvorschläge müssen sich gemäß Artikel 61 auf eine Kosten-Nutzen-Analyse aller ÜNB stützen. Der Vorschlag wird der Kommission übermittelt.
(6)  

Binnen 30 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung oder, falls alle ÜNB gemäß Absatz 5 einen Vorschlag zur Änderung der europäischen Plattform vorlegen, binnen 12 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags zur Änderung der europäischen Plattform setzen alle ÜNB die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung um, nehmen sie in Betrieb und nutzen sie, um

a) 

alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung einzureichen;

b) 

alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung auszutauschen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14;

c) 

möglichst ihren gesamten Bedarf an Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung zu decken.

Artikel 21

Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung

(1)  
Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (aFRR).
(2)  
Die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung, die von ÜNB oder von einer von den ÜNB geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Diese europäische Plattform muss ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell mit gemeinsamen Merit-Order-Listen für den Austausch aller Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung nutzen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14.
(3)  

Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:

a) 

die Grobstruktur der europäischen Plattform;

b) 

den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;

c) 

die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;

d) 

die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;

e) 

die vorgeschlagene Benennung der Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,

i) 

dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;

ii) 

dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;

iii) 

dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;

f) 

den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;

g) 

die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;

h) 

den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Artikel 24;

i) 

die Festlegung der Standardprodukte für Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Artikel 25;

j) 

den Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB gemäß Artikel 29 Absatz 13;

k) 

die von der gemeinsamen Aktivierungs-Optimierungsfunktion gemäß Artikel 31 zu organisierenden gemeinsamen Merit-Order-Listen;

l) 

die Beschreibung des Algorithmus der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Artikel 58.

(4)  
Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung benennen alle ÜNB die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).
(5)  
Binnen 18 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung können alle ÜNB gemäß Absatz 1 und den Grundsätzen in Absatz 2 einen Vorschlag für eine Änderung der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung entwickeln. Diese Änderungsvorschläge müssen sich gemäß Artikel 61 auf eine Kosten-Nutzen-Analyse aller ÜNB stützen. Der Vorschlag wird der Kommission übermittelt.
(6)  

Binnen 30 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung oder, falls alle ÜNB gemäß Absatz 5 einen Vorschlag zur Änderung der europäischen Plattform vorlegen, binnen 12 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags zur Änderung der europäischen Plattform setzen alle ÜNB, die einen automatischen Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 durchführen, die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung um, nehmen sie in Betrieb und nutzen sie, um

a) 

alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung einzureichen;

b) 

alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung auszutauschen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14;

c) 

möglichst ihren gesamten Bedarf an Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung zu decken.

Artikel 22

Europäische Plattform für das IN-Verfahren

(1)  
Binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren.
(2)  
Die europäische Plattform für das IN-Verfahren, die von ÜNB oder von einer von ihnen geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die IN-Verfahrensfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Die europäische Plattform muss für das IN-Verfahren ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell nutzen.
(3)  

Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:

a) 

die Grobstruktur der europäischen Plattform;

b) 

den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;

c) 

die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;

d) 

die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;

e) 

die vorgeschlagene Benennung der Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,

i) 

dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;

ii) 

dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;

iii) 

dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;

f) 

den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;

g) 

die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;

h) 

die Beschreibung des Algorithmus der IN-Verfahrensfunktion gemäß Artikel 58.

(4)  
Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren benennen alle ÜNB die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).
(5)  
Binnen eines Jahres nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren wird die europäische Plattform für das IN-Verfahren von allen ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen automatischen Frequenzwiederherstellungsprozess durchführen, umgesetzt und in Betrieb genommen. Sie nutzen die europäische Plattform für die Durchführung des IN-Verfahrens zumindest für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa.

Artikel 23

Kostenteilung zwischen ÜNB unterschiedlicher Mitgliedstaaten

(1)  
Alle ÜNB übermitteln den zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Jahresbericht, in dem sie die Kosten der Einrichtung, der Änderung und des Betriebs der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19 bis 22 detailliert aufführen. Dieser Bericht wird von der Agentur unter angemessener Berücksichtigung sensibler Geschäftsinformationen veröffentlicht.
(2)  

Die Kosten gemäß Absatz 1 werden folgendermaßen aufgeschlüsselt:

a) 

gemeinsame Kosten aufgrund koordinierter Tätigkeiten aller ÜNB, die an den jeweiligen Plattformen beteiligt sind;

b) 

regionale Kosten aufgrund der Tätigkeiten mehrerer, jedoch nicht aller ÜNB, die an den jeweiligen Plattformen beteiligt sind;

c) 

nationale Kosten aufgrund der Tätigkeiten der ÜNB eines Mitgliedstaats, die an den jeweiligen Plattformen beteiligt sind.

(3)  
Gemeinsame Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden zwischen den ÜNB der Mitgliedstaaten und Drittländern, die an den europäischen Plattformen beteiligt sind, aufgeteilt. Bei der Berechnung des von den ÜNB in jedem Mitgliedstaat und gegebenenfalls in jedem Drittland zu zahlenden Betrags wird ein Achtel der gemeinsamen Kosten zu gleichen Teilen jedem Mitgliedstaat und Drittland zugewiesen, während fünf Achtel jedem Mitgliedstaat und Drittland anteilig nach dem Verbrauch und zwei Achtel zu gleichen Teilen den beteiligten ÜNB gemäß Absatz 2 Buchstabe a zugewiesen werden. Der Kostenanteil der Mitgliedstaaten wird von dem/den im Gebiet dieses Mitgliedstaats tätigen ÜNB getragen. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere ÜNB tätig, wird der Kostenanteil des Mitgliedstaats zwischen diesen ÜNB anteilig nach dem Verbrauch in den Regelzonen dieser ÜNB aufgeteilt.
(4)  
Um Änderungen der gemeinsamen Kosten oder Veränderungen bei den beteiligten ÜNB zu berücksichtigen, wird die Berechnung der gemeinsamen Kosten regelmäßig angepasst.
(5)  
In einer bestimmten Region zusammenarbeitende ÜNB vereinbaren gemeinsam einen Vorschlag für die Teilung der regionalen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe b. Der Vorschlag wird dann von den zuständigen Regulierungsbehörden jedes Mitgliedstaats und gegebenenfalls Drittlands in der Region genehmigt. Alternativ können die in einer Region zusammenarbeitenden ÜNB die Regelungen für die Kostenteilung gemäß Absatz 3 anwenden.
(6)  
Die Grundsätze für die Kostenteilung gelten für die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und dem Betrieb der europäischen Plattformen ab der Genehmigung des Vorschlags für die relevanten Umsetzungsrahmen gemäß Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1. Sehen die Umsetzungsrahmen vor, dass bestehende Projekte zu einer europäischen Plattform weiterentwickelt werden, können alle an diesen bestehenden Projekten beteiligten ÜNB vorschlagen, dass ein Teil der direkt mit der Entwicklung und Durchführung des Projekts verbundenen Kosten, die vor der Genehmigung des Vorschlags für die Umsetzungsrahmen angefallen sind und als begründet, wirtschaftlich angemessen und verhältnismäßig zu betrachten sind, als Teil der gemeinsamen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe a berücksichtigt wird.

Artikel 24

Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts

(1)  

Im Rahmen der Vorschläge gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 harmonisieren alle ÜNB den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für Standardprodukte auf Unionsebene mindestens für die Prozesse der folgenden Reserven:

a) 

Ersatzreserven,

b) 

Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung,

c) 

Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung.

(2)  

Der Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts

a) 

muss möglichst echtzeitnah sein;

b) 

darf nicht vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts liegen;

c) 

muss so gewählt sein, dass ausreichend Zeit für die erforderlichen Regelreserveprozesse bleibt.

(3)  
Nach dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts können die Regelreserveanbieter keine Regelarbeitsgebote mehr einreichen oder aktualisieren.
(4)  
Nach dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts melden die Regelreserveanbieter dem Anschluss-ÜNB unverzüglich gemäß Artikel 158 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 161 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1485 alle nicht verfügbaren Volumina von Regelarbeitsgeboten. Verfügt der Regelreserveanbieter über einen Netzanschlusspunkt mit einem VNB, meldet der Regelreserveanbieter auch dem VNB unverzüglich alle nicht verfügbaren Volumina von Regelarbeitsgeboten, sofern der VNB dies verlangt.
(5)  

Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, mindestens einen Zeitpunkt für die Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren fest; dieser

a) 

muss es den Regelreserveanbietern ermöglichen, ihre Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren so echtzeitnah wie möglich zu aktualisieren;

b) 

darf höchstens acht Stunden vor der Echtzeit liegen;

c) 

muss vor dem Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB liegen.

(6)  

Nach dem Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren können Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nur gemäß den Bestimmungen geändert werden, die der Anschluss-ÜNB in den gemäß Artikel 18 erstellten Modalitäten für Regelreserveanbieter festgelegt hat. Diese Bestimmungen müssen umgesetzt sein, bevor der Anschluss-ÜNB an einem Verfahren zum Austausch von Regelarbeit teilnimmt; zudem müssen sie es den Regelreserveanbietern ermöglichen, ihre Gebote für die integrierte Fahrplanerstellung bis zum Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts zu aktualisieren, und dabei Folgendes sicherstellen:

a) 

die Wirtschaftlichkeit des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens;

b) 

die Betriebssicherheit;

c) 

die Kohärenz aller Iterationen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens;

d) 

die faire und gleiche Behandlung aller Regelreserveanbieter des Fahrplangebietes;

e) 

die Vermeidung negativer Auswirkungen auf das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren.

(7)  

Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, legt gemäß Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe c die Bestimmungen für die Nutzung der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts fest, um sicherzustellen, dass

a) 

der ÜNB seinen Reservekapazitätsbedarf in Echtzeit deckt;

b) 

ausreichende Ressourcen vorhanden sind, um interne Engpässe zu bewältigen;

c) 

das Dispatch von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen in Echtzeit möglich ist.

Artikel 25

Anforderungen an Standardprodukte

(1)  
Standardprodukte für Regelarbeit werden im Rahmen der Vorschläge für die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 entwickelt. Nach der Genehmigung jedes Umsetzungsrahmens und spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ein ÜNB die jeweilige europäische Plattform nutzt, verwendet der ÜNB nur Standardprodukte und, soweit dies gerechtfertigt ist, auch spezifische Regelarbeitsprodukte für den Systemausgleich gemäß den Artikeln 127, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485.
(2)  
Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Liste von Standardprodukten für Regelleistung für Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven.
(3)  

Alle ÜNB überprüfen die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung mindestens alle zwei Jahre. Dabei berücksichtigen sie

a) 

die Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1;

b) 

gegebenenfalls Änderungsvorschläge für die Liste der Standardprodukte und die Anzahl der gemeinsamen Merit-Order-Listen gemäß Artikel 31 Absatz 2;

c) 

die Kennwerte gemäß Artikel 59 Absatz 4.

(4)  

Die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung kann mindestens die folgenden Merkmale von Geboten für Standardprodukte umfassen:

a) 

die Vorbereitungszeit;

b) 

die Rampenzeit;

c) 

die Zeit bis zur vollständigen Aktivierung;

d) 

die Mindest- und die Höchstmenge;

e) 

die Deaktivierungszeit;

f) 

die Mindest- und die Höchstdauer der Erbringung;

g) 

die Gültigkeitsdauer;

h) 

den Aktivierungsmodus.

(5)  

Die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung muss mindestens die folgenden variablen Merkmale von Standardprodukten enthalten, die die Regelreserveanbieter während der Präqualifikation oder bei der Einreichung von Geboten für Standardprodukte festlegen:

a) 

den Gebotspreis;

b) 

die Teilbarkeit;

c) 

den Standort;

d) 

die Mindestdauer zwischen dem Ende der Deaktivierungszeit und der darauf folgenden Aktivierung.

(6)  

Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung müssen

a) 

eine effiziente Standardisierung gewährleisten und den grenzübergreifenden Wettbewerb sowie die grenzübergreifende Liquidität fördern, wobei eine unangemessene Fragmentierung des Marktes zu vermeiden ist;

b) 

die Beteiligung von Eigentümern von Verbrauchsanlagen, Dritten und Eigentümern von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, die erneuerbare Energiequellen nutzen, sowie von Eigentümern von Energiespeichereinheiten als Regelreserveanbieter erleichtern.

Artikel 26

Anforderungen an spezifische Produkte

(1)  

Nach der Genehmigung der Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 kann jeder ÜNB einen Vorschlag zur Festlegung und Nutzung spezifischer Produkte für Regelarbeit und Regelleistung entwickeln. Dieser Vorschlag muss mindestens Folgendes enthalten:

a) 

die Festlegung der spezifischen Produkte und des Zeitraums, in dem sie genutzt werden;

b) 

den Nachweis, dass Standardprodukte nicht ausreichen, um die Betriebssicherheit oder das Gleichgewicht im System effizient zu gewährleisten, oder den Nachweis, dass einige Regelreserveressourcen nicht über Standardprodukte am Regelarbeitsmarkt teilnehmen können;

c) 

eine Beschreibung der Maßnahmen, die vorgesehen sind, um die Nutzung von spezifischen Produkten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zu minimieren;

d) 

gegebenenfalls die Bestimmungen für die Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Produkte in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte;

e) 

gegebenenfalls die Informationen zum Verfahren für die Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Produkte in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte und Informationen, auf welcher gemeinsamen Merit-Order-Liste die Umwandlung erfolgt;

f) 

den Nachweis, dass die spezifischen Produkte die Effizienz des Regelarbeitsmarkts innerhalb und außerhalb des Fahrplangebietes nicht signifikant beeinträchtigen und den Markt nicht signifikant verzerren.

(2)  
Jeder ÜNB, der spezifische Produkte nutzt, überprüft mindestens alle zwei Jahre anhand der in Absatz 1 beschriebenen Kriterien die Notwendigkeit, spezifische Produkte zu nutzen.
(3)  

Spezifische Produkte werden parallel zu Standardprodukten umgesetzt. Nach der Nutzung der spezifischen Produkte kann der Anschluss-ÜNB

a) 

die Regelarbeitsgebote für spezifische Produkte entweder in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte umwandeln

b) 

oder die Regelarbeitsgebote für spezifische Produkte lokal aktivieren, ohne sie auszutauschen.

(4)  

Für die Bestimmungen zur Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Produkte in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte gemäß Absatz 1 Buchstabe d gilt:

a) 

Sie müssen fair, transparent und diskriminierungsfrei sein;

b) 

sie dürfen keine Hindernisse für den Austausch von Regelreserve schaffen;

c) 

sie müssen die finanzielle Neutralität der ÜNB gewährleisten.

Artikel 27

Umwandlung von Geboten in einem zentralen Dispatch-Modell

(1)  
Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, nutzt die Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren für den Austausch von Regelreserve oder die Reserventeilung.
(2)  
Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, nutzt die für das Echtzeitmanagement des Systems verfügbaren Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren, um unter Berücksichtigung von Beschränkungen, die durch die Betriebssicherheit bedingt sind, Regelreservereserve für andere ÜNB zu erbringen.
(3)  

Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, wandelt die Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Absatz 2 unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit weitestmöglich in Standardprodukte um. Für die Bestimmungen zur Umwandlung von Geboten für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren in Standardprodukte gilt:

a) 

Sie müssen fair, transparent und diskriminierungsfrei sein;

b) 

sie dürfen keine Hindernisse für den Austausch von Regelreserve schaffen;

c) 

sie müssen die finanzielle Neutralität der ÜNB gewährleisten.

Artikel 28

Backup-Verfahren

(1)  
Jeder ÜNB stellt sicher, dass Backup-Verfahren zur Verfügung stehen, falls die Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 scheitern.
(2)  
Scheitert die Beschaffung von Regelreserve, so wiederholen die betreffenden ÜNB das Beschaffungsverfahren. Die ÜNB informieren die Marktteilnehmer so bald wie möglich über die bevorstehende Anwendung von Backup-Verfahren.
(3)  
Scheitert die koordinierte Aktivierung von Regelarbeit, kann jeder ÜNB von der Aktivierung nach der gemeinsamen Merit-Order-Liste abweichen, worüber er die Marktteilnehmer so bald wie möglich unterrichtet.



TITEL III

BESCHAFFUNG VON REGELRESERVE



KAPITEL 1

Regelarbeit

Artikel 29

Aktivierung von Regelarbeitsgeboten auf der gemeinsamen Merit-Order-Liste

(1)  
Um das Gleichgewicht des Systems gemäß den Artikeln 127, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485 aufrechtzuerhalten, verwendet jeder ÜNB auf der Grundlage gemeinsamer Merit-Order-Listen oder eines sonstigen, in dem Vorschlag aller ÜNB gemäß Artikel 21 Absatz 5 festgelegten Modells kostenwirksame Regelarbeitsgebote, die für die Bereitstellung in seiner Regelzone zur Verfügung stehen.
(2)  
ÜNB dürfen Regelarbeitsgebote nicht vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts aktivieren, außer wenn die Aktivierung dazu beiträgt, die Lage im gefährdeten Zustand oder im Notzustand zu verbessern, oder wenn die Gebote gemäß Absatz 3 anderen Zwecken als dem Systemausgleich dienen.
(3)  

Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode zur Klassifizierung der Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten. In dieser Methode sind

a) 

alle möglichen Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten zu beschreiben und

b) 

Klassifizierungskriterien für jeden möglichen Aktivierungszweck festzulegen.

(4)  
Jeder ÜNB, der ein Regelarbeitsgebot auf der gemeinsamen Merit-Order-Liste aktiviert, legt den Zweck der Aktivierung nach der in Absatz 3 genannten Methode fest. Der Aktivierungszweck ist allen ÜNB mithilfe der Aktivierungs-Optimierungsfunktion mitzuteilen und muss für alle ÜNB ersichtlich sein.
(5)  
Falls die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten von den Ergebnissen der Aktivierungs-Optimierungsfunktion abweicht, veröffentlicht der ÜNB rechtzeitig Informationen über die Gründe für diese Abweichung.
(6)  
Die Anforderung der Aktivierung eines Regelarbeitsgebotes mithilfe der Aktivierungs-Optimierungsfunktion verpflichtet den anfordernden ÜNB und den Anschluss-ÜNB dazu, den Austausch von Regelarbeit als verbindlich zu akzeptieren. Jeder Anschluss-ÜNB sorgt für die Aktivierung des von der für die Aktivierungs-Optimierungsfunktion ausgewählten Regelarbeitsgebotes. Die Abrechnung der Regelarbeit erfolgt gemäß Artikel 50 sowie zwischen dem Anschluss-ÜNB und dem Regelreserveanbieter gemäß Titel V Kapitel 2.
(7)  
Die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten muss auf einem ÜNB/ÜNB-Modell mit einer gemeinsamen Merit-Order-Liste beruhen.
(8)  
Jeder ÜNB stellt der Aktivierungs-Optimierungsfunktion nach den gemäß Artikel 31 Absatz 1 entwickelten Bestimmungen alle für die Anwendung des Algorithmus gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 erforderlichen Daten bereit.
(9)  

Jeder Anschluss-ÜNB übermittelt der Aktivierungs-Optimierungsfunktion alle von Regelreserveanbietern bereitgestellten Regelarbeitsgebote vor dem Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB und berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Artikel 26 und 27. Die Anschluss-ÜNB dürfen Regelarbeitsgebote nicht ändern oder zurückhalten, mit Ausnahme von

a) 

Regelarbeitsgeboten im Rahmen der Artikel 26 und 27;

b) 

Regelarbeitsgeboten, die offensichtlich fehlerhaft sind und ein nicht umsetzbares Liefervolumen umfassen;

c) 

Regelarbeitsgeboten, die gemäß Absatz 10 nicht an die europäischen Plattformen übermittelt werden.

(10)  

Jeder ÜNB, der ein dezentrales Dispatch-Modell anwendet und in einem Fahrplangebiet tätig ist, dessen örtliche Intraday-Marktschließungszeit nach dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarktes gemäß Artikel 24 liegt, kann einen Vorschlag für eine Beschränkung des Volumens der Gebote entwickeln, die gemäß den Artikeln 19 bis 21 an die europäischen Plattformen übermittelt werden. Die an die europäischen Plattformen übermittelten Gebote sind stets die günstigsten Gebote. Der Vorschlag muss Folgendes enthalten:

a) 

das an die europäischen Plattformen zu übermittelnde Mindestvolumen. Das von dem ÜNB zu übermittelnde Mindestvolumen muss mindestens der Summe des Reservekapazitätsbedarfs seines LFR-Blocks gemäß den Artikeln 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485 und der Verpflichtungen aufgrund des Austauschs von Regelleistung oder der Reserventeilung entsprechen;

b) 

die Regeln für die Freigabe der Gebote, die nicht an die europäischen Plattformen übermittelt werden, und die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die betreffenden Regelreserveanbieter über die Freigabe ihrer Gebote informiert werden.

(11)  

Mindestens einmal alle zwei Jahre nach der Genehmigung des Vorschlags gemäß Absatz 10 durch die jeweilige Regulierungsbehörde bewerten alle ÜNB die Auswirkungen der Beschränkung des Volumens von Geboten, die an die europäischen Plattformen übermittelt werden, sowie die Funktionsweise des Intraday-Markts. Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:

a) 

die Bewertung des Mindestvolumens der Gebote, die gemäß Absatz 10 Buchstabe a an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind, durch die relevanten ÜNB;

b) 

eine an die relevanten ÜNB gerichtete Empfehlung hinsichtlich der Beschränkung von Regelarbeitsgeboten.

Auf der Grundlage dieser Bewertung legen alle ÜNB allen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für eine Überarbeitung des Mindestvolumens der Regelarbeitsgebote vor, die gemäß Absatz 10 Buchstabe a an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind.

(12)  

Jeder anfordernde ÜNB kann die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten der gemeinsamen Merit-Order-Listen bis zum Gesamtvolumen der Regelarbeit anfordern. Das Gesamtvolumen der Regelarbeit, das der anfordernde ÜNB anhand von Regelarbeitsgeboten der gemeinsamen Merit-Order-Listen aktivieren kann, entspricht der Summe folgender Volumina:

a) 

vom anfordernden ÜNB eingereichte Regelarbeitsgebote, die nicht aus der Reserventeilung oder dem Austausch von Regelleistung resultieren;

b) 

Regelarbeitsgebote, die von anderen ÜNB infolge der Beschaffung von Regelleistung im Auftrag des anfordernden ÜNB eingereicht wurden;

c) 

Regelarbeitsgebote, die aus der Reserventeilung resultieren, sofern die anderen an der Reserventeilung beteiligten ÜNB die Aktivierung dieser geteilten Volumina nicht bereits angefordert haben.

(13)  
Alle ÜNB können in den Vorschlägen für die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 Bedingungen oder Situationen festlegen, unter bzw. in denen die Beschränkungen gemäß Absatz 12 keine Anwendung finden. Fordert ein ÜNB Regelarbeitsgebote über die in Absatz 12 genannte Beschränkung hinaus an, werden alle anderen ÜNB darüber unterrichtet.
(14)  
Jeder ÜNB kann Regelarbeitsgebote, die an die Aktivierungs-Optimierungsfunktion übermittelt wurden, hinsichtlich der Aktivierung durch andere ÜNB für nicht verfügbar erklären, wenn aufgrund interner Engpässe oder durch die Betriebssicherheit bedingter Einschränkungen innerhalb des Fahrplangebietes des Anschluss-ÜNB Beschränkungen vorliegen.

Artikel 30

Preisbildung für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird

(1)  

Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode zur Festlegung der Preise für die Regelarbeit, die durch die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten für den Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß den Artikeln 143 und 147 der Verordnung (EU) 2017/1485 und für den Ersatzreserven-Prozess gemäß den Artikeln 144 und 148 der Verordnung (EU) 2017/1485 bereitgestellt wird. Diese Methode muss

a) 

auf dem Grenzpreisverfahren („pay as cleared“) beruhen;

b) 

deutlich machen, wie die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten, die zu anderen Zwecken als zum Systemausgleich aktiviert werden, den Regelarbeitspreis beeinflusst, und gleichzeitig sicherstellen, dass zumindest Regelarbeitsgebote, die für das interne Engpassmanagement aktiviert werden, nicht den Grenzpreis der Regelarbeit bestimmen;

c) 

mindestens einen Regelarbeitspreis je Bilanzkreisabrechnungszeitintervall ergeben;

d) 

korrekte Preissignale und Anreize für die Marktteilnehmer aussenden;

e) 

der Preisbildungsmethode für den Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereich Rechnung tragen.

(2)  
Sollten ÜNB feststellen, dass für eine effiziente Funktionsweise des Marktes technische Preisgrenzen erforderlich sind, können sie im Rahmen des Vorschlags gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für harmonisierte Höchst- und Mindestregelarbeitspreise, einschließlich Gebots- und Clearing-Preisen, zur Anwendung in allen Fahrplangebieten entwickeln. Bei der Festlegung harmonisierter Höchst- und Mindestregelarbeitspreise müssen sie den Höchst- und Mindest-Clearingpreis für den Day-Ahead- und den Intraday-Zeitbereich gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 berücksichtigen.
(3)  

In dem Vorschlag gemäß Absatz 1 ist auch eine Methode für die Preisbildung für grenzüberschreitende Übertragungskapazität festzulegen, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird. Diese Methode muss mit den Anforderungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1222 im Einklang stehen und folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie muss Marktengpässe widerspiegeln;

b) 

sie muss auf den Preisen für die durch aktivierte Regelarbeitsgebote bereitgestellte Regelarbeit beruhen, die entweder nach der Preisbildungsmethode gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder, soweit anwendbar, nach der Preisbildungsmethode gemäß Absatz 5 bestimmt wurden;

c) 

sie darf keine zusätzlichen Entgelte für den Austausch von Regelarbeit oder die Anwendung des IN-Verfahrens vorsehen, mit Ausnahme eines Entgelts zum Ausgleich von Verlusten, sofern dieses Entgelt auch in anderen Zeitbereichen angewandt wird.

(4)  
Die harmonisierte Preisbildungsmethode gemäß Absatz 1 gilt für die durch alle Standardprodukte und spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a bereitgestellte Regelarbeit. Für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b kann der betreffende ÜNB im Vorschlag für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 eine andere Preisbildungsmethode vorschlagen.
(5)  
Stellen alle ÜNB Effizienzmängel bei der Anwendung der gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorgeschlagenen Preisbildungsmethode fest, können sie eine Änderung beantragen und eine Alternative zu der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Preisbildungsmethode vorschlagen. In diesem Falle müssen alle ÜNB durch eine detaillierte Analyse nachweisen, dass die alternative Preisbildungsmethode effizienter ist.

Artikel 31

Aktivierungs-Optimierungsfunktion

(1)  

Alle ÜNB richten gemäß Artikel 29 und dem vorliegenden Artikel eine Aktivierungs-Optimierungsfunktion ein, um die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten auf unterschiedlichen gemeinsamen Merit-Order-Listen zu optimieren. Diese Funktion muss mindestens Folgendes berücksichtigen:

a) 

die Aktivierungsverfahren und technischen Beschränkungen unterschiedlicher Regelarbeitsprodukte;

b) 

die Betriebssicherheit;

c) 

alle Regelarbeitsgebote, die in den kompatiblen gemeinsamen Merit-Order-Listen enthalten sind;

d) 

die Möglichkeit, entgegengesetzte Aktivierungsanforderungen von ÜNB miteinander zu verrechnen;

e) 

die von allen ÜNB eingereichten Aktivierungsanforderungen;

f) 

die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität.

(2)  
Gemeinsame Merit-Order-Listen müssen aus Regelarbeitsgeboten für Standardprodukte bestehen. Alle ÜNB erstellen die erforderlichen gemeinsamen Merit-Order-Listen für Standardprodukte. Regelarbeitsgebote für die Aufwärts- und die Abwärtsregelung werden auf unterschiedlichen gemeinsamen Merit-Order-Listen geführt.
(3)  
Jede Aktivierungs-Optimierungsfunktion nutzt mindestens eine gemeinsame Merit-Order-Liste für aufwärts gerichtete Regelarbeitsgebote und eine gemeinsame Merit-Order-Liste für abwärts gerichtete Regelarbeitsgebote.
(4)  
Die ÜNB stellen sicher, dass die an die gemeinsamen Merit-Order-Listen übermittelten Regelarbeitsgebote in Euro angegeben werden und auf die Marktzeiteinheit Bezug nehmen.
(5)  
In Abhängigkeit von den erforderlichen Standardprodukten für Regelarbeit können ÜNB weitere gemeinsame Merit-Order-Listen erstellen.
(6)  
Jeder ÜNB übermittelt seine Anforderungen zur Aktivierung von Regelarbeitsgeboten an die Aktivierungs-Optimierungsfunktion.
(7)  
Die Aktivierungs-Optimierungsfunktion wählt Regelarbeitsgebote aus und fordert die Aktivierung der ausgewählten Regelarbeitsgebote des Anschluss-ÜNB an, mit dessen Netz der Regelreserveanbieter verbunden ist, dessen Regelarbeitsgebot ausgewählt wurde.
(8)  
Die Aktivierungs-Optimierungsfunktion übermittelt dem ÜNB, der die Aktivierung der Regelarbeitsgebote angefordert hat, eine Bestätigung über die aktivierten Regelarbeitsgebote. Die Regelreserveanbieter, deren Gebote aktiviert wurden, sind dafür verantwortlich, das angeforderte Volumen bis zum Ende des Lieferzeitraums bereitzustellen.
(9)  
Alle ÜNB, die einen Frequenzwiederherstellungsprozess und einen Ersatzreserven-Prozess zum Ausgleich der Bilanz ihrer LFR-Zone durchführen, bemühen sich darum, alle Regelarbeitsgebote der jeweiligen gemeinsamen Merit-Order-Listen zu nutzen, um das System unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit auf möglichst effiziente Weise ausgeglichen zu halten.
(10)  
ÜNB, die keinen Ersatzreserven-Prozess zum Ausgleich der Bilanz ihrer LFR-Zone durchführen, bemühen sich darum, alle Regelarbeitsgebote der jeweiligen gemeinsamen Merit-Order-Listen für Frequenzwiederherstellungsreserven zu nutzen, um das System unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit auf möglichst effiziente Weise ausgeglichen zu halten.
(11)  
Wenn sich das Netz nicht im Normalzustand befindet, können die ÜNB entscheiden, das System nur mit Hilfe von Regelarbeitsgeboten von Regelreserveanbietern ihrer eigenen Regelzone auszugleichen, sofern dies dazu beiträgt, den Netzzustand zu verbessern. Zu einer solchen Entscheidung muss der ÜNB unverzüglich eine Begründung veröffentlichen.



KAPITEL 2

Regelleistung

Artikel 32

Bestimmungen für die Beschaffung

(1)  

Alle ÜNB des LFR-Blocks überprüfen und spezifizieren regelmäßig und mindestens einmal jährlich den Reservekapazitätsbedarf des LFR-Blocks oder der Fahrplangebiete des LFR-Blocks nach den Dimensionierungsregeln gemäß den Artikeln 127, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485. Jeder ÜNB analysiert die optimale Bereitstellung von Reservekapazität mit dem Ziel, die mit der Bereitstellung verbundenen Kosten so weit wie möglich zu verringern. Bei dieser Analyse sind die folgenden Möglichkeiten für die Bereitstellung von Reservekapazität zu berücksichtigen:

a) 

Beschaffung von Regelleistung innerhalb der Regelzone und gegebenenfalls Austausch von Regelleistung mit benachbarten ÜNB;

b) 

gegebenenfalls die Reserventeilung;

c) 

das Volumen der nicht kontrahierten Regelarbeitsgebote, die unter Berücksichtigung der verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität voraussichtlich sowohl innerhalb der eigenen Regelzone als auch über die europäischen Plattformen zur Verfügung stehen werden.

(2)  

Jeder ÜNB, der Regelleistung beschafft, legt die Bestimmungen für die Beschaffung von Regelleistung in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für die Modalitäten für Regelreserveanbieter fest. Die Bestimmungen für die Beschaffung von Regelleistung müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:

a) 

Die Beschaffungsmethode muss mindestens hinsichtlich der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven marktbasiert sein;

b) 

der Beschaffungsprozess muss kurzfristig erfolgen, soweit dies möglich und wirtschaftlich ist;

c) 

das kontrahierte Volumen kann sich auf mehrere Vertragszeiträume verteilen.

(3)  

Die Beschaffung von Regelleistung erfolgt zumindest hinsichtlich der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven getrennt für die Aufwärts- und die Abwärtsregelung. Jeder ÜNB kann bei der zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG eine Ausnahme von dieser Anforderung beantragen. Dieser Ausnahmeantrag muss Folgendes umfassen:

a) 

den vorgesehenen Zeitraum der Ausnahme;

b) 

das Volumen der Regelleistung, auf das die Ausnahme angewandt würde;

c) 

eine Analyse der Folgen einer solchen Ausnahme für die Beteiligung von Regelreserveressourcen gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b;

d) 

den Nachweis, dass die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit verbessert.

Artikel 33

Austausch von Regelleistung

(1)  
Zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen oder dazu bereit sind, entwickeln einen Vorschlag für die Erstellung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung, wobei sie die Anforderungen des Artikels 32 einhalten.
(2)  
Außer wenn das ÜNB/RRA-Modell gemäß Artikel 35 angewandt wird, erfolgt der Austausch von Regelleistung immer nach einem ÜNB/ÜNB-Modell, wobei zwei oder mehr ÜNB unter Berücksichtigung der verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität und der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte gemäß Teil IV Titel VIII Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 eine Methode für die gemeinsame Beschaffung von Regelleistung festlegen.
(3)  
Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, übermitteln alle Regelleistungsgebote für Standardprodukte an die Funktion für die optimierte Regelleistungsbeschaffung. Die ÜNB dürfen Regelleistungsgebote nicht ändern oder zurückhalten und müssen sie außer unter den Bedingungen der Artikel 26 und 27 in ihr Beschaffungsverfahren einbeziehen.
(4)  

Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, sorgen sowohl für die Verfügbarkeit der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität als auch für die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Betriebssicherheit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485 und nutzen dazu entweder

a) 

die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, gemäß Absatz 6 oder

b) 

die Methoden zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität zum relevanten Zeitbereich gemäß Titel IV Kapitel 2.

(5)  
Jeder ÜNB, der die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, anwendet, informiert andere ÜNB in seinem LFR-Block über das Risiko der Nichtverfügbarkeit von Reservekapazität in dem/den Fahrplangebiet(en) seiner Regelzone, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 157 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1485 haben könnte.
(6)  

ÜNB, die Regelleistung für Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven austauschen, können einen Vorschlag für eine Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit festlegen, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist. In dieser Methode ist mindestens Folgendes zu beschreiben:

a) 

die Verfahren zur Unterrichtung der anderen ÜNB des LFR-Blocks;

b) 

das Verfahren zur Prüfung hinsichtlich des Austauschs von Regelleistung für den relevanten Zeitraum;

c) 

die Methode zur Beurteilung des Risikos, dass grenzüberschreitende Übertragungskapazität aufgrund geplanter oder ungeplanter Nichtverfügbarkeiten oder aufgrund von Engpässen nicht zur Verfügung steht;

d) 

die Methode zur Beurteilung des Risikos unzureichender Reservekapazität aufgrund der Nichtverfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität;

e) 

die Anforderungen an eine Backup-Lösung, falls nicht ausreichend grenzüberschreitende Übertragungskapazität oder Reservekapazität zur Verfügung steht;

f) 

die Bestimmungen für eine nachträgliche Überprüfung und die Überwachung von Risiken;

g) 

die Bestimmungen zur Gewährleistung der Abrechnung gemäß Titel V.

(7)  
Die ÜNB dürfen die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 berechnete Zuverlässigkeitsmarge aufgrund des Austauschs von Regelleistung für Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven nicht erhöhen.

Artikel 34

Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung

(1)  
Die ÜNB müssen es Regelreserveanbietern gestatten, ihre Verpflichtungen zur Bereitstellung von Regelleistung innerhalb des geografischen Gebiets, in dem die Regelleistung beschafft wurde, zu übertragen. Der/die betreffende(n) ÜNB kann/können eine Ausnahme beantragen, wenn die Vertragslaufzeiten für Regelleistung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b auf jeden Fall weniger als eine Woche betragen.
(2)  
Die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung wird mindestens bis eine Stunde vor dem Beginn des Liefertages gestattet.
(3)  

Die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung wird gestattet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der erhaltende Regelreserveanbieter hat das Qualifikationsverfahren für die zu übertragende Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung erfolgreich durchlaufen;

b) 

es ist nicht zu erwarten, dass die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung die Betriebssicherheit gefährdet;

c) 

die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung führt nicht zu einer Überschreitung der betrieblichen Grenzwerte gemäß Teil IV Titel VIII Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485.

(4)  

Ist aufgrund der Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung die Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität erforderlich, so ist die Übertragung nur zulässig, wenn

a) 

die für die Übertragung erforderliche grenzüberschreitende Übertragungskapazität bereits aufgrund früherer Zuweisungsverfahren gemäß Titel IV Kapitel 2 zur Verfügung steht;

b) 

die grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, was anhand der Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, gemäß Artikel 33 Absatz 6 ermittelt wird.

(5)  
Falls ein ÜNB die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung nicht gestattet, erläutert er den beteiligten Regelreserveanbietern den Grund für die Ablehnung.



KAPITEL 3

ÜNB/RRA-Modell

Artikel 35

Austausch von Regelreserve

(1)  
Zwei oder mehr ÜNB können auf eigene Initiative oder auf Anforderung ihrer zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Vorschlag für die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells entwickeln.
(2)  

Der Vorschlag für die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells muss Folgendes enthalten:

a) 

eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 61, in der die Effizienzvorteile der Anwendung des ÜNB/RRA-Modells zumindest für das Fahrplangebiet oder die Fahrplangebiete der beteiligten ÜNB nachgewiesen werden;

b) 

die vorgesehene Anwendungsdauer;

c) 

eine Beschreibung der Methode zur Gewährleistung ausreichender grenzüberschreitender Übertragungskapazität gemäß Artikel 33 Absatz 6.

(3)  
Wird das ÜNB/RRA-Modell angewandt, können die entsprechenden ÜNB und Regelreserveanbieter bei den relevanten Verfahren von der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 und Artikel 29 Absatz 9 ausgenommen werden.
(4)  
Wird das ÜNB/RRA-Modell angewandt, vereinbaren die beteiligten ÜNB die technischen und vertraglichen Anforderungen sowie den Informationsaustausch für die Aktivierung der Regelarbeitsgebote. Der vertragsschließende ÜNB und der Regelreserveanbieter legen auf der Grundlage des ÜNB/RRA-Modells vertragliche Regelungen fest.
(5)  
Das ÜNB/RRA-Modell kann auf den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven nur dann angewandt werden, wenn das ÜNB/RRA-Modell auch auf den Austausch von Regelleistung aus Frequenzwiederherstellungsreserven angewandt wird.
(6)  
Das ÜNB/RRA-Modell kann auf den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven angewandt werden, wenn das ÜNB/RRA-Modell auf den Austausch von Regelleistung für Ersatzreserven angewandt wird oder wenn einer der beiden beteiligten ÜNB im Rahmen der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 keinen Ersatzreserven-Prozess durchführt.
(7)  
Binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Austausch von Regelleistung auf dem ÜNB/ÜNB-Modell basieren. Dies gilt nicht für das ÜNB/RRA-Modell für Ersatzreserven, wenn einer der beiden beteiligten ÜNB im Rahmen der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 keinen Ersatzreserven-Prozess durchführt.



TITEL IV

GRENZÜBERSCHREITENDE ÜBERTRAGUNGSKAPAZITÄT FÜR REGELRESERVE



KAPITEL 1

Austausch von Regelarbeit oder IN-Verfahren

Artikel 36

Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität

(1)  
Alle ÜNB nutzen die gemäß Artikel 37 Absätze 2 und 3 berechnete verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren.
(2)  

Zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen, können grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit nutzen, wenn die grenzüberschreitende Übertragungskapazität

a) 

gemäß Artikel 33 Absatz 6 verfügbar ist;

b) 

gemäß Artikel 38 Absätze 8 und 9 freigegeben wird;

c) 

gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 zugewiesen wird.

Artikel 37

Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität

(1)  
Nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts aktualisieren alle ÜNB kontinuierlich die Verfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder die Anwendung des IN-Verfahrens. Die Angaben zur grenzüberschreitenden Übertragungskapazität werden immer dann aktualisiert, wenn ein Teil der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität genutzt oder grenzüberschreitende Übertragungskapazität neu berechnet wurde.
(2)  
Vor der Umsetzung der Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Absatz 3 nutzen die ÜNB die nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts verbleibende grenzüberschreitende Übertragungskapazität.
(3)  
Binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion eine Methode zur Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität innerhalb des für den Austausch von Regelarbeit oder die Durchführung des IN-Verfahrens relevanten Zeitbereichs. Diese Methode darf nicht zu Marktverzerrungen führen und muss mit der Berechnungsmethode für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität im Einklang stehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 im Intraday-Zeitbereich angewandt wird.



KAPITEL 2

Austausch von Regelleistung oder Reserventeilung

Artikel 38

Allgemeine Anforderungen

(1)  

Zwei oder mehr ÜNB können auf eigene Initiative oder auf Anforderung ihrer zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Vorschlag für die Anwendung eines der folgenden Verfahren erstellen:

a) 

das ko-optimierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 40;

b) 

das marktbasierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 41;

c) 

das Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß Artikel 42.

Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, kann bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu diesem Zweck verwendet werden.

(2)  

Der Vorschlag für die Anwendung des Zuweisungsverfahrens muss Folgendes enthalten:

a) 

die Gebotszonengrenzen, den Marktzeitbereich, die Dauer der Anwendung und die anzuwendende Methode;

b) 

im Falle des Zuweisungsverfahrens auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse das Volumen der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität und die neueste Wirtschaftlichkeitsanalyse, aus der die Wirtschaftlichkeit dieser Zuweisung hervorgeht.

(3)  
Binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB gemäß Artikel 40 und, soweit relevant, gemäß den Artikeln 41 und 42 einen Vorschlag zur Harmonisierung der Methode zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung je Zeitbereich.
(4)  
Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, wird ausschließlich für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung, für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung und für Ersatzreserven genutzt. Beim Betrieb und Austausch von Frequenzhaltungsreserven wird die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 berechnete Zuverlässigkeitsmarge angewandt, mit Ausnahme von Gleichstrom-Verbindungsleitungen (DC-Verbindungsleitungen), bei denen grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Betrieb und Austausch von Frequenzhaltungsreserven auch gemäß Absatz 1 zugewiesen werden kann.
(5)  
ÜNB können grenzüberschreitende Übertragungskapazität nur dann für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zuweisen, wenn die grenzüberschreitende Übertragungskapazität im Einklang mit den Kapazitätsberechnungsmethoden berechnet wird, die gemäß der Verordnungen (EU) 2015/1222 und (EU) 2016/1719 entwickelt wurden.
(6)  
Die ÜNB betrachten grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, bei der Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität als bereits zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität.
(7)  
Nutzen Inhaber von Rechten auf physische Übertragung grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung, gilt die Leistung ausschließlich für den Ausschluss von der Anwendung des Grundsatzes „Use it or sell it“ (UIOSI) als nominiert.
(8)  
Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen oder Reserven teilen, prüfen regelmäßig, ob die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität dazu noch erforderlich ist. Wird das Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse angewandt, erfolgt diese Prüfung mindestens einmal jährlich. Wird die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität zu diesem Zweck nicht mehr benötigt, wird sie baldmöglichst freigegeben und in den folgenden Zeitbereichen der Kapazitätsvergabe zurückgegeben. Diese grenzüberschreitende Übertragungskapazität wird bei den Berechnungen der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität nicht mehr als bereits zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität betrachtet.
(9)  
Wurde grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, nicht für den entsprechenden Austausch von Regelarbeit genutzt, wird sie für den Austausch von Regelarbeit mit kürzeren Aktivierungszeiten oder für die Anwendung des IN-Verfahrens freigegeben.

Artikel 39

Berechnung des Marktwertes grenzüberschreitender Übertragungskapazität

(1)  
Der Marktwert der in einem ko-optimierten oder marktbasierten Zuweisungsverfahren verwendeten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung basiert auf den tatsächlichen oder prognostizierten Marktwerten grenzüberschreitender Übertragungskapazität.
(2)  
Der tatsächliche Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Energieaustausch wird auf der Grundlage der Gebote von Marktteilnehmern in den Day-Ahead-Märkten berechnet und trägt den erwarteten Geboten der Marktteilnehmer in den Intraday-Märkten Rechnung, soweit dies relevant und möglich ist.
(3)  
Der tatsächliche Marktwert der in einem ko-optimierten oder marktbasierten Zuweisungsverfahren verwendeten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung wird auf der Grundlage der Regelleistungsgebote berechnet, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 an die Funktion für die optimierte Regelleistungsbeschaffung übermittelt wurden.
(4)  
Der tatsächliche Marktwert der in einem ko-optimierten oder marktbasierten Zuweisungsverfahren verwendeten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für die Reserventeilung wird auf der Grundlage der vermiedenen Kosten für die Beschaffung von Regelleistung berechnet.
(5)  

Der prognostizierte Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität muss einem der folgenden alternativen Grundsätze entsprechen:

a) 

Anwendung transparenter Marktindikatoren für den Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität oder

b) 

Anwendung einer Prognosemethode, die eine genaue und zuverlässige Einschätzung des Marktwertes der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität ermöglicht.

Der prognostizierte Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Energieaustausch zwischen Gebotszonen wird auf der Grundlage der zu erwartenden Unterschiede zwischen den Gebotszonen berechnet, was die Marktpreise in den Day-Ahead-Märkten und, soweit dies relevant und möglich ist, in den Intraday-Märkten betrifft. Bei der Berechnung des prognostizierten Marktwertes sind weitere relevante Einflussfaktoren der Verbrauchs- und Erzeugungsmuster in den verschiedenen Gebotszonen angemessen zu berücksichtigen.

(6)  
Die zuständigen Regulierungsbehörden können die Effizienz der Prognosemethode gemäß Absatz 5 Buchstabe b prüfen, auch durch den Vergleich der prognostizierten und tatsächlichen Marktwerte der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität. Erfolgt die Kontrahierung höchstens zwei Tage vor der Bereitstellung der Regelleistung, können die zuständigen Regulierungsbehörden nach dieser Prüfung eine von der in Artikel 41 Absatz 2 genannten Beschränkung abweichende Beschränkung festlegen.

Artikel 40

Ko-optimiertes Zuweisungsverfahren

(1)  

Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode für ein ko-optimiertes Verfahren zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit höchstens einen Tag beträgt und die Regelleistung höchstens einen Tag vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:

a) 

das Verfahren zur Mitteilung über die Anwendung des ko-optimierten Zuweisungsverfahrens;

b) 

eine detaillierte Beschreibung, wie grenzüberschreitende Übertragungskapazität in einem einzigen optimierten Verfahren, das sowohl für implizite als auch für explizite Auktionen durchgeführt wird, Geboten für den Energieaustausch und Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wird;

c) 

eine detaillierte Beschreibung der Preisbildungsmethode, der Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und der Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das ko-optimierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde;

d) 

das Verfahren zur Festlegung des maximalen Volumens der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung.

(2)  
Diese Methode muss auf einem Vergleich des tatsächlichen Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem tatsächlichen Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch beruhen.
(3)  
Die Preisbildungsmethode, die Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und die Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das ko-optimierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde, müssen die Gleichbehandlung dieser Kapazität gegenüber der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität, die Geboten für den Energieaustausch zugewiesen wurde, gewährleisten.
(4)  
Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die mithilfe des ko-optimierten Zuweisungsverfahrens Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wurde, darf nur für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung und den damit verbundenen Austausch von Regelarbeit genutzt werden.

Artikel 41

Marktbasiertes Zuweisungsverfahren

(1)  

Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine Methode für ein marktbasiertes Verfahren zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung entwickeln. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit höchstens einen Tag beträgt und die Regelleistung höchstens eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:

a) 

das Verfahren zur Mitteilung über die Anwendung des marktbasierten Zuweisungsverfahrens;

b) 

eine detaillierte Beschreibung, wie der tatsächliche Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung und der prognostizierte Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch ermittelt werden, sowie wie gegebenenfalls der tatsächliche Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch und der prognostizierte Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung ermittelt werden;

c) 

eine detaillierte Beschreibung der Preisbildungsmethode, der Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und der Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das marktbasierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde;

d) 

das Verfahren zur Festlegung des maximalen Volumens der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Absatz 2.

(2)  
Die marktbasierte Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität ist auf 10 % der für den Energieaustausch zwischen den jeweiligen Gebotszonen verfügbaren Übertragungskapazität des vorangegangenen relevanten Kalenderjahres oder, im Falle neuer Verbindungsleitungen, auf 10 % der installierten technischen Gesamtkapazität dieser neuen Verbindungsleitungen beschränkt.

Diese Volumenbeschränkung kann entfallen, wenn die Kontrahierung höchstens zwei Tage vor der Bereitstellung der Regelleistung erfolgt oder wenn die Gebotszonen über Gleichstrom-Verbindungsleitungen verbunden sind, bis das ko-optimierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 auf Unionsebene harmonisiert ist.

(3)  
Diese Methode muss auf einem Vergleich des tatsächlichen Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem prognostizierten Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch oder auf einem Vergleich des prognostizierten Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem tatsächlichen Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch basieren.
(4)  
Die Preisbildungsmethode, die Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und die Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die dem Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das marktbasierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde, müssen die Gleichbehandlung dieser Kapazität gegenüber der grenzüberschreitenden Kapazität, die dem Energieaustausch zugewiesen wurde, gewährleisten.
(5)  
Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die mithilfe des marktbasierten Zuweisungsverfahrens dem Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wurde, darf nur für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung und den damit verbundenen Austausch von Regelarbeit genutzt werden.

Artikel 42

Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse

(1)  

Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine Methode zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse entwickeln. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit mehr als einen Tag beträgt und die Regelleistung mehr als eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:

a) 

die Bestimmungen und Grundsätze für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse;

b) 

eine detaillierte Beschreibung, wie der prognostizierte Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung ermittelt wird, und eine Abschätzung des Marktwertes der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch;

c) 

eine detaillierte Beschreibung der Preisbildungsmethode, der Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und der Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse zugewiesen wurde;

d) 

das maximale Volumen der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Absatz 2.

(2)  
Die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse ist auf 5 % der für den Energieaustausch zwischen den jeweiligen Gebotszonen verfügbaren Übertragungskapazität des vorangegangenen Kalenderjahres oder, im Falle neuer Verbindungsleitungen, auf 10 % der installierten technischen Gesamtkapazität dieser neuen Verbindungsleitungen beschränkt. Diese Volumenbeschränkung kann entfallen, wenn die Gebotszonen über Gleichstrom-Verbindungsleitungen verbunden sind, bis das ko-optimierte oder marktbasierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 auf Unionsebene harmonisiert ist.
(3)  
Die Methode für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse muss auf einem Vergleich des prognostizierten Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem prognostizierten Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch basieren.
(4)  
Die Preisbildungsmethode, die Regelungen für die Verbindlichkeit und die Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse dem Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wurde, müssen die Gleichbehandlung dieser Übertragungskapazität gegenüber der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität, die dem Energieaustausch zugewiesen wurde, gewährleisten.
(5)  

Die in Absatz 1 genannten ÜNB erstellen einen Vorschlag für eine Liste der einzelnen Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse. Diese Liste muss Folgendes umfassen:

a) 

die Angabe der Gebotszonengrenze;

b) 

das Volumen der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität;

c) 

den Zeitraum, für den die grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen würde;

d) 

die Wirtschaftlichkeitsanalyse zur Begründung dieser Zuweisung.

(6)  
Die in Absatz 1 genannten ÜNB beurteilen den Wert der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität während des Beschaffungsverfahrens für Regelleistung neu und geben die zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität frei, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung nicht mehr benötigt wird.

Artikel 43

Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität durch Regelreserveanbieter

(1)  
Regelreserveanbieter, die auf der Grundlage eines ÜNB/RRA-Modells gemäß Artikel 35 mit einem ÜNB einen Vertrag über Regelleistung geschlossen haben, können grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung nutzen, wenn sie zur physischen Übertragung berechtigt sind.
(2)  
Regelreserveanbieter, die auf der Grundlage eines ÜNB/RRA-Modells gemäß Artikel 35 grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung nutzen, nominieren gegenüber den betreffenden ÜNB ihre Rechte zur physischen Übertragung für den Austausch von Regelleistung. Diese Rechte zur physischen Übertragung müssen mit dem Recht verbunden sein, den Austausch von Regelarbeit gegenüber den betreffenden ÜNB zu nominieren, und werden daher von der Anwendung des UIOSI-Grundsatzes ausgenommen.
(3)  
Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die gemäß Absatz 2 für den Austausch von Regelleistung zugewiesen wurde, wird bei den Berechnungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität als bereits zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität betrachtet.



TITEL V

ABRECHNUNG



KAPITEL 1

Abrechnungsgrundsätze

Artikel 44

Allgemeine Grundsätze

(1)  

Die Abrechnungsverfahren müssen

a) 

angemessene wirtschaftliche Signale aussenden, die die herrschenden Bilanzkreisabweichungen widerspiegeln;

b) 

sicherstellen, dass Bilanzkreisabweichungen zu einem Preis abgerechnet werden, der den Echtzeitwert der Energie widerspiegelt;

c) 

Anreize für Bilanzkreisverantwortliche bieten, das Gleichgewicht aufrechtzuerhalten oder zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im System beizutragen;

d) 

die Harmonisierung von Mechanismen zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen unterstützen;

e) 

Anreize für ÜNB bieten, ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 127, 153, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu erfüllen;

f) 

verzerrende Anreize für Bilanzkreisverantwortliche, Regelreserveanbieter und ÜNB vermeiden;

g) 

den Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern unterstützen;

h) 

Anreize für Regelreserveanbieter bieten, Regelreserve für den Anschluss-ÜNB anzubieten und zu erbringen;

i) 

die finanzielle Neutralität aller ÜNB gewährleisten.

(2)  
Jede zuständige Regulierungsbehörde stellt gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG sicher, dass keinem ÜNB, für den sie zuständig ist, durch das finanzielle Ergebnis der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels in der von der zuständigen Regulierungsbehörde festgelegten Regulierungsperiode ein wirtschaftlicher Gewinn oder Verlust entsteht, und sorgt dafür, dass jedes positive oder negative finanzielle Ergebnis der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels nach den anwendbaren nationalen Bestimmungen an die Netznutzer weitergegeben wird.
(3)  
Jeder ÜNB kann einen Vorschlag für einen zusätzlichen, von der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen getrennten Abrechnungsmechanismus zur Abrechnung der Beschaffungskosten für Regelleistung gemäß Kapitel 5 dieses Titels, der Verwaltungskosten und sonstiger durch den Systemausgleich bedingter Kosten entwickeln. Der zusätzliche Abrechnungsmechanismus wird auf Bilanzkreisverantwortliche angewandt. Dies sollte vorzugsweise durch Einführung einer Funktion für die Knappheitspreisbildung erfolgen. Wählen die ÜNB einen anderen Mechanismus, sollten sie dies in dem Vorschlag begründen. Dieser Vorschlag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde.
(4)  
Jede Einspeisung oder Entnahme in ein bzw. aus einem Fahrplangebiet eines ÜNB wird entweder nach Kapitel 3 oder nach Kapitel 4 des Titels V abgerechnet.



KAPITEL 2

Abrechnung von Regelarbeit

Artikel 45

Berechnung der Regelarbeit

(1)  

Hinsichtlich der Abrechnung der Regelarbeit legt jeder ÜNB mindestens für den Frequenzwiederherstellungsprozess und den Ersatzreserven-Prozess ein Verfahren für folgende Tätigkeiten fest:

a) 

die Berechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens auf der Grundlage der angeforderten oder gemessenen Aktivierung;

b) 

die Anforderung der Neuberechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens.

(2)  

Jeder ÜNB berechnet das aktivierte Volumen der Regelarbeit nach den Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zumindest für

a) 

jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;

b) 

seine Bilanzkreisabweichungsgebiete;

c) 

jede Richtung, wobei ein negatives Vorzeichen eine relative Entnahme durch den Regelreserveanbieter und ein positives Vorzeichen eine relative Einspeisung durch den Regelreserveanbieter angibt.

(3)  
Jeder Anschluss-ÜNB rechnet alle gemäß Absatz 2 berechneten aktivierten Regelarbeitsvolumina mit den betreffenden Regelreserveanbietern ab.

Artikel 46

Regelarbeit für den Frequenzhaltungsprozess

(1)  
Jeder Anschluss-ÜNB kann das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Frequenzhaltungsprozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 berechnen und mit den Regelreserveanbietern abrechnen.
(2)  

Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Frequenzhaltungsprozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt:



Tabelle 1

Vergütung von Regelarbeit

 

Positiver Regelarbeitspreis

Negativer Regelarbeitspreis

Positive Regelarbeit

Zahlung des ÜNB an den RRA

Zahlung des RRA an den ÜNB

Negative Regelarbeit

Zahlung des RRA an den ÜNB

Zahlung des ÜNB an den RRA

Artikel 47

Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess

(1)  
Jeder Anschluss-ÜNB berechnet das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 und rechnet es mit den Regelreserveanbietern ab.
(2)  
Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Frequenzwiederherstellungsprozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird gemäß Artikel 30 für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt.

Artikel 48

Regelarbeit für den Ersatzreserven-Prozess

(1)  
Jeder Anschluss-ÜNB berechnet das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Ersatzreserven-Prozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 und rechnet es mit den Regelreserveanbietern ab.
(2)  
Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Ersatzreserven-Prozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird gemäß Artikel 30 für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt.

Artikel 49

Anpassung von Bilanzkreisabweichungen der Bilanzkreisverantwortlichen

(1)  
Jeder ÜNB berechnet die Anpassung von Bilanzkreisabweichungen der jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen für jedes aktivierte Regelarbeitsgebot.
(2)  
Bei Bilanzkreisabweichungsgebieten, in denen für einen einzigen Bilanzkreisverantwortlichen mehrere Endpositionen gemäß Artikel 54 Absatz 3 berechnet werden, kann für jede Position eine Anpassung von Bilanzkreisabweichungen berechnet werden.
(3)  
Für jede Anpassung einer Bilanzkreisabweichung bestimmt jeder ÜNB das gemäß Artikel 45 berechnete aktivierte Regelarbeitsvolumen sowie jedes für andere Zwecke als für den Systemausgleich aktivierte Volumen.



KAPITEL 3

Abrechnung des Energieaustauschs zwischen ÜNB

Artikel 50

Gewollter Energieaustausch

(1)  

Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden gewollten Energieaustausch infolge eines oder mehrerer der folgenden Prozesse gemäß den Artikeln 146, 147 und 148 der Verordnung (EU) 2017/1485:

a) 

Ersatzreserven-Prozess;

b) 

Frequenzwiederherstellungsprozess mit manueller Aktivierung;

c) 

Frequenzwiederherstellungsprozess mit automatischer Aktivierung;

d) 

IN-Verfahren.

(2)  
Jede ÜNB-Abrechnungsfunktion führt die Abrechnung gemäß den Abrechnungsbestimmungen nach Absatz 1 durch.
(3)  

Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB, die innerhalb eines Synchrongebietes einen gewollten Energieaustausch durchführen, einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch, der durch einen oder beide der folgenden Gründe bedingt ist:

a) 

den Frequenzhaltungsprozess gemäß Artikel 142 der Verordnung (EU) 2017/1485;

b) 

die Rampenzeit gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) 2017/1485.

(4)  

Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle asynchron miteinander verbundenen ÜNB, die zwischen Synchrongebieten einen gewollten Energieaustausch durchführen, einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch, der durch einen oder beide der folgenden Gründe bedingt ist:

a) 

den Frequenzhaltungsprozess für die Wirkleistungsabgabe auf der Ebene der Synchrongebiete gemäß den Artikeln 172 und 173 der Verordnung (EU) 2017/1485;

b) 

Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe auf der Ebene der Synchrongebiete gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) 2017/1485.

(5)  

Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen gemäß Absatz 1 müssen mindestens folgende Kriterien für die Berechnung des gewollten Energieaustauschs vorsehen:

a) 

die zwischen den relevanten ÜNB vereinbarten Zeiträume;

b) 

Berechnung je Richtung;

c) 

Berechnung als Integral des berechneten Leistungsaustauschs über die unter Absatz 5 Buchstabe a genannten Zeiträume.

(6)  

Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c müssen Folgendem Rechnung tragen:

a) 

allen gemäß Artikel 30 Absatz 1 festgelegten Regelarbeitspreisen;

b) 

der Methode zur Preisbildung für grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit genutzt wird, gemäß Artikel 30 Absatz 3.

(7)  
Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch gemäß Absatz 1 Buchstabe d müssen der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Preisbildungsmethode für grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für das IN-Verfahren genutzt wird, Rechnung tragen.
(8)  
Alle ÜNB legen einen abgestimmten Mechanismus für Anpassungen der Abrechnungen zwischen allen ÜNB fest.

Artikel 51

Ungewollter Energieaustausch

(1)  

Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB eines Synchrongebietes einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden ungewollten Energieaustausch. Der Vorschlag muss folgende Anforderungen vorsehen:

a) 

Der Preis für einen ungewollten Energieaustausch durch Entnahme aus dem Synchrongebiet muss die Preise für aktivierte aufwärts gerichtete Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess oder den Ersatzreserven-Prozess dieses Synchrongebietes widerspiegeln;

b) 

der Preis für einen ungewollten Energieaustausch durch Einspeisung in das Synchrongebiet muss die Preise für aktivierte abwärts gerichtete Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess oder den Ersatzreserven-Prozess dieses Synchrongebietes widerspiegeln.

(2)  
Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle asynchron miteinander verbundenen ÜNB einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden ungewollten Energieaustausch zwischen asynchron miteinander verbundenen ÜNB.
(3)  
Die Vorschläge für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB müssen eine faire und gleiche Kosten- und Nutzenaufteilung zwischen ihnen gewährleisten.
(4)  
Alle ÜNB legen einen abgestimmten Mechanismus für Anpassungen der Abrechnungen zwischen den ÜNB fest.



KAPITEL 4

Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen

Artikel 52

Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen

(1)  
Jeder ÜNB oder, soweit relevant, jeder Dritte rechnet innerhalb seines Fahrplangebietes oder seiner Fahrplangebiete bei Bedarf mit jedem Bilanzkreisverantwortlichen für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall gemäß Artikel 53 alle gemäß den Artikeln 49 und 54 berechneten Bilanzkreisabweichungen zu dem jeweiligen, gemäß Artikel 55 berechneten Ausgleichsenergiepreis ab.
(2)  

Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag zur weiteren Präzisierung und Harmonisierung mindestens für

a) 

die Berechnung der Anpassung von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 49 sowie die Berechnung von Positionen, Bilanzkreisabweichungen und zugewiesenen Volumina nach einer der in Artikel 54 Absatz 3 genannten Methoden;

b) 

die wichtigsten Komponenten der Berechnung des Ausgleichsenergiepreises gemäß Artikel 55 für alle Bilanzkreisabweichungen, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Wertes der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven;

c) 

die Anwendung einer einheitlichen Preisbildung für alle Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 55, d. h. die Festlegung eines symmetrischen Preises für positive und negative Bilanzkreisabweichungen für jeden Geltungsbereich von Ausgleichsenergiepreisen innerhalb eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls, sowie

d) 

die Festlegung der Bedingungen und Methoden zur Anwendung der asymmetrischen Preisbildung für alle Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 55, d. h. der Festlegung eines Preises für positive Bilanzkreisabweichungen und eines weiteren Preises für negative Bilanzkreisabweichungen für jeden Geltungsbereich von Ausgleichsenergiepreisen innerhalb eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls, einschließlich

i) 

Bedingungen, unter denen ein ÜNB seiner zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG die Anwendung der asymmetrischen Preisbildung vorschlagen kann, und wie er dies zu begründen hat;

ii) 

der Methode zur Anwendung der asymmetrischen Preisbildung.

(3)  
In dem Vorschlag gemäß Absatz 2 kann zwischen dezentralen Dispatch-Modellen und zentralen Dispatch-Modellen unterschieden werden.
(4)  
Der Vorschlag gemäß Absatz 2 muss ein Umsetzungsdatum vorsehen, das höchstens achtzehn Monate nach der Genehmigung durch alle zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 2 liegt.

Artikel 53

Bilanzkreisabrechnungszeitintervall

(1)  
Binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechnen alle ÜNB in allen Fahrplangebieten Bilanzkreisabweichungen für Perioden von 15 Minuten ab, wobei sie sicherstellen, dass alle Grenzen von Marktzeiteinheiten mit den Grenzen von Bilanzkreisabrechnungszeitintervallen übereinstimmen.
(2)  
Die ÜNB eines Synchrongebietes können gemeinsam eine Ausnahme von der Anforderung in Absatz 1 beantragen.
(3)  
Gewähren die zuständigen Regulierungsbehörden eines Synchrongebietes auf gemeinsamen Antrag der ÜNB dieses Synchrongebietes oder auf eigene Initiative eine Ausnahme von der Anforderung in Absatz 1, erstellen sie in Zusammenarbeit mit der Agentur mindestens alle drei Jahre eine Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Harmonisierung der Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle innerhalb und zwischen Synchrongebieten.

Artikel 54

Berechnung von Bilanzkreisabweichungen

(1)  

Jeder ÜNB berechnet innerhalb seines Fahrplangebiets oder seiner Fahrplangebiete bei Bedarf die Endposition, das zugewiesene Volumen, die Anpassung von Bilanzkreisabweichungen und die Bilanzkreisabweichung

a) 

für jeden Bilanzkreis eines Bilanzkreisverantwortlichen;

b) 

für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;

c) 

für jedes Bilanzkreisabweichungsgebiet.

(2)  
Das Bilanzkreisabweichungsgebiet muss dem Fahrplangebiet entsprechen, außer im Falle eines zentralen Dispatch-Modells, bei dem das Bilanzkreisabweichungsgebiet einem Teil des Fahrplangebiets entsprechen kann.
(3)  

Bis zur Umsetzung des Vorschlags gemäß Artikel 52 Absatz 2 berechnet jeder ÜNB die Endposition eines Bilanzkreisverantwortlichen nach einer der folgenden Methoden:

a) 

Der Bilanzkreisverantwortliche hat eine einzige Endposition, die der Summe seiner Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden Handel und für den regelzoneninternen Handel entspricht;

b) 

der Bilanzkreisverantwortliche hat zwei Endpositionen: In diesem Fall entspricht die erste Endposition der Summe seiner Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden und den regelzoneninternen Handel im Zusammenhang mit der Stromerzeugung und die zweite der Summe seiner Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden und den regelzoneninternen Handel im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch;

c) 

in einem zentralen Dispatch-Modell kann ein Bilanzkreisverantwortlicher mehrere Endpositionen je Bilanzkreisabweichungsgebiet haben, die den Erzeugungsfahrplänen von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung oder den Verbrauchsfahrplänen von Verbrauchsanlagen entsprechen.

(4)  

Jeder ÜNB entwickelt die Bestimmungen für

a) 

die Berechnung der Endposition;

b) 

die Ermittlung des zugewiesenen Volumens;

c) 

die Ermittlung der Anpassung der Bilanzkreisabweichung gemäß Artikel 49;

d) 

die Berechnung der Bilanzkreisabweichung;

e) 

das Ersuchen eines Bilanzkreisverantwortlichen um Neuberechnung der Bilanzkreisabweichung.

(5)  
Für Bilanzkreisverantwortliche, die keine Einspeisungen oder Entnahmen aufweisen, wird kein zugeordnetes Volumen berechnet.
(6)  

Bei der Angabe einer Bilanzkreisabweichung ist die Höhe und Richtung der Abrechnungstransaktion zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem ÜNB anzugeben; eine Bilanzkreisabweichung kann entweder

a) 

negativ sein, was einem Defizit des Bilanzkreisverantwortlichen entspricht,

b) 

oder positiv, was einem Überschuss des Bilanzkreisverantwortlichen entspricht.

Artikel 55

Ausgleichsenergiepreis

(1)  

Jeder ÜNB entwickelt Bestimmungen zur Berechnung des Ausgleichsenergiepreises, der gemäß Tabelle 2 positiv oder negativ sein oder null betragen kann:



Tabelle 2

Vergütung von Bilanzkreisabweichungen

 

Positiver Ausgleichsenergiepreis

Negativer Ausgleichsenergiepreis

Positive Bilanzkreisabweichung

Zahlung des ÜNB an den BKV

Zahlung des BKV an den ÜNB

Negative Bilanzkreisabweichung

Zahlung des BKV an den ÜNB

Zahlung des ÜNB an den BKV

(2)  
In den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ist der Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven zu definieren.
(3)  

Jeder ÜNB bestimmt den Ausgleichsenergiepreis für

a) 

jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;

b) 

die Geltungsbereiche seiner Ausgleichsenergiepreise;

c) 

jede Richtung der Bilanzkreisabweichungen.

(4)  

Der Ausgleichsenergiepreis für negative Bilanzkreisabweichungen entspricht mindestens entweder

a) 

dem gewichteten Durchschnittspreis für positive aktivierte Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven oder

b) 

dem Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven, falls während des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls Regelarbeit in keiner Richtung aktiviert wurde.

(5)  

Der Ausgleichsenergiepreis für positive Bilanzkreisabweichungen entspricht höchstens entweder

a) 

dem gewichteten Durchschnittspreis für negative aktivierte Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven oder

b) 

dem Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven, falls während des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls Regelarbeit in keiner Richtung aktiviert wurde.

(6)  
Falls während desselben Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls sowohl positive als auch negative Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven aktiviert wurde, wird der Ausgleichsenergiepreis für positive und negative Bilanzkreisabweichungen auf der Grundlage mindestens eines der in den Absätzen 4 und 5 genannten Grundsätze bestimmt.



KAPITEL 5

Abrechnung von Regelleistung

Artikel 56

Beschaffung innerhalb eines Fahrplangebiets

(1)  
Jeder ÜNB eines Fahrplangebietes, der Regelleistungsgebote nutzt, legt im Einklang mit Artikel 32 Bestimmungen fest, mit denen zumindest die Abrechnung der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven geregelt wird.
(2)  
Jeder ÜNB eines Fahrplangebietes, der Regelleistungsgebote nutzt, rechnet im Einklang mit Artikel 32 zumindest alle beschafften Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven ab.

Artikel 57

Beschaffung außerhalb eines Fahrplangebietes

(1)  
Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, legen Bestimmungen für die Abrechnung der gemäß den Artikeln 33 und 35 beschafften Regelleistung fest.
(2)  
Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, rechnen die beschaffte Regelleistung mithilfe der ÜNB-Abrechnungsfunktion gemäß Artikel 33 gemeinsam ab. ÜNB, die auf der Grundlage eines ÜNB/RRA-Modells Regelleistung austauschen, rechnen die beschaffte Regelleistung gemäß Artikel 35 ab.
(3)  
Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, legen gemäß Titel IV Kapitel 2 Bestimmungen für die Abrechnung der Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität fest.
(4)  
Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, rechnen die zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Titel IV Kapitel 2 ab.



TITEL VI

ALGORITHMUS

Artikel 58

Regelreservealgorithmen

(1)  

Im Rahmen der Vorschläge gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 entwickeln alle ÜNB die Algorithmen der Aktivierungs-Optimierungsfunktionen für die Aktivierung der Regelarbeitsgebote. Diese Algorithmen müssen

a) 

der Aktivierungsmethode für Regelarbeitsgebote gemäß Artikel 29 Rechnung tragen;

b) 

der Preisbildungsmethode für Regelarbeit gemäß Artikel 30 Rechnung tragen;

c) 

die Beschreibung der Verfahren für das Imbalance Netting (IN) und die grenzübergreifende Aktivierung gemäß Teil IV Titel III der Verordnung (EU) 2017/1485 berücksichtigen.

(2)  
Im Rahmen des Vorschlags gemäß Artikel 22 entwickeln alle ÜNB einen Algorithmus für die IN-Verfahrensfunktion. Dieser Algorithmus muss die entgegengesetzte Aktivierung von Regelreserveressourcen durch Anwendung des IN-Verfahrens gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 minimieren.
(3)  

Im Rahmen des Vorschlags gemäß Artikel 33 entwickeln zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen, die von den Funktionen für die optimierte Regelleistungsbeschaffung zu nutzenden Algorithmen für die Beschaffung von Regelleistungsgeboten. Diese Algorithmen müssen

a) 

die Beschaffungskosten der gesamten gemeinsam beschafften Regelleistung insgesamt minimieren;

b) 

gegebenenfalls der Verfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität sowie möglichen Kosten für deren Beschaffung Rechnung tragen.

(4)  

Alle gemäß diesem Artikel entwickelten Algorithmen müssen

a) 

betrieblichen Sicherheitsbeschränkungen Rechnung tragen;

b) 

technische und netzbezogene Beschränkungen berücksichtigen;

c) 

gegebenenfalls die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität berücksichtigen.



TITEL VII

BERICHTERSTATTUNG

Artikel 59

Europäischer Bericht zur Integration der Regelreservemärkte

(1)  
ENTSO-E veröffentlicht einen europäischen Bericht zur Überwachung, Beschreibung und Analyse der Durchführung dieser Verordnung sowie zur Berichterstattung über die Fortschritte bei der Integration der Regelreservemärkte in Europa und berücksichtigt dabei die in Artikel 11 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen.
(2)  

Für die Form dieses Berichts gilt:

a) 

Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre wird ein detaillierter Bericht veröffentlicht;

b) 

drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre wird eine kürzere Version des Berichts veröffentlicht, in dem die erzielten Fortschritte überprüft und die Kennwerte aktualisiert werden.

(3)  

Der Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe a muss Folgendes umfassen:

a) 

eine Beschreibung und Analyse des Harmonisierungs- und Integrationsprozesses sowie der Fortschritte bei der Harmonisierung und Integration der Regelreservemärkte durch Anwendung der vorliegenden Verordnung;

b) 

eine Beschreibung des Stands der Umsetzungsprojekte im Rahmen der vorliegenden Verordnung;

c) 

eine Beurteilung der Vereinbarkeit der Umsetzungsprojekte und eine Untersuchung möglicher Entwicklungen, die ein Risiko für die künftige Integration bergen;

d) 

eine Analyse der Entwicklung des Austauschs von Regelleistung und der Reserventeilung sowie eine Beschreibung möglicher Hindernisse, Voraussetzungen und Maßnahmen für die weitere Förderung des Austauschs von Regelleistung und der Reserventeilung;

e) 

eine Beschreibung des vorhandenen Austauschs von Regelreserve und eine Analyse seines künftigen Potenzials;

f) 

eine Analyse der Eignung von Standardprodukten vor dem Hintergrund der neuesten Entwicklungen sowie der Entwicklung unterschiedlicher Regelreserveressourcen und Verbesserungsvorschläge für Standardprodukte;

g) 

eine Beurteilung der Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung von Standardprodukten sowie der möglichen Auswirkungen einer fehlenden Harmonisierung auf die Integration der Regelreservemärkte;

h) 

eine Beurteilung bestehender spezifischer Produkte und der Gründe für ihre Nutzung durch ÜNB sowie ihrer Auswirkungen auf die Integration der Regelreservemärkte;

i) 

eine Beurteilung der Fortschritte bei der Harmonisierung der wichtigsten Merkmale der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen sowie der Folgen und möglichen Verzerrungen durch eine fehlende Harmonisierung;

j) 

die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analysen gemäß Artikel 61.

(4)  

ENTSO-E legt die in den Berichten anzuwendenden Kennwerte für Regelreservemärkte fest. Diese Kennwerte müssen Folgendes widerspiegeln:

a) 

die Verfügbarkeit von Regelarbeitsgeboten, einschließlich der Gebote in Bezug auf Regelleistung;

b) 

die finanziellen Vorteile und Einsparungen durch das Imbalance Netting, den Austausch von Regelreserve und die Reserventeilung;

c) 

die Vorteile der Nutzung von Standardprodukten;

d) 

die Gesamtkosten des Systemausgleichs;

e) 

die Wirtschaftlichkeit und Zuverlässigkeit der Regelreservemärkte;

f) 

mögliche Effizienzmängel und Verzerrungen von Regelreservemärkten;

g) 

Effizienzverluste aufgrund spezifischer Produkte;

h) 

Volumen und Preis der für den Systemausgleich genutzten verfügbaren und aktivierten, durch Standardprodukte und spezifische Produkte bereitgestellten Regelarbeit;

i) 

Ausgleichsenergiepreise und Bilanzkreisabweichungen im System;

j) 

die Entwicklung der Preise für Regelreserve in den Vorjahren;

k) 

einen Vergleich der erwarteten und der entstandenen Kosten sowie des erwarteten und entstandenen Nutzens aller Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Systemausgleich.

(5)  
Vor der Einreichung der Endfassung des Berichts erstellt ENTSO-E einen Vorschlag für einen Berichtsentwurf. In diesem Vorschlag sind Struktur und Inhalt des Berichts sowie die in dem Bericht anzuwendenden Kennwerte festzulegen. Der Vorschlag wird an die Agentur übermittelt, die binnen zwei Monaten nach der Einreichung Änderungen verlangen kann.
(6)  
Der Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe a muss auch eine Zusammenfassung jedes Berichts der ÜNB über den Systemausgleich gemäß Artikel 60 in englischer Sprache enthalten.
(7)  
Die Informationen und Indikatoren des Berichts sind nach Fahrplangebieten, Gebotszonengrenzen oder LFR-Blöcken aufzuschlüsseln.
(8)  
ENTSO-E veröffentlicht die Berichte im Internet und legt sie spätestens sechs Monate nach dem Ende des Berichtsjahrs der Agentur vor.
(9)  
Nach Ende der Fristen, bis zu dem alle ÜNB die europäischen Plattformen gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 5 nutzen müssen, überprüfen alle ÜNB den Inhalt und die Bedingungen für die Veröffentlichung der Berichte. Anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung entwickelt ENTSO-E einen Vorschlag für eine neue Struktur und einen neuen Zeitplan für die Veröffentlichung der Berichte und legt diesen der Agentur vor. Die Agentur kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des Vorschlags Änderungen verlangen.

Artikel 60

ÜNB-Bericht über den Systemausgleich

(1)  
Jeder ÜNB veröffentlicht mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über den Systemausgleich in den vergangenen zwei Kalenderjahren und berücksichtigt dabei die in Artikel 11 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen.
(2)  

Der Bericht über den Systemausgleich muss Folgendes enthalten:

a) 

Informationen zum Volumen der verfügbaren, beschafften und genutzten spezifischen Produkte sowie eine Begründung der Nutzung von spezifischen Produkten gemäß den Bedingungen des Artikels 26;

b) 

eine zusammenfassende Analyse der Dimensionierung der Reservekapazität, einschließlich einer Begründung und Erläuterung des berechneten Reservekapazitätsbedarfs;

c) 

eine zusammenfassende Analyse der optimalen Bereitstellung von Reservekapazität, einschließlich einer Begründung des Volumens der Regelleistung;

d) 

eine Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Analyse möglicher Effizienzmängel und Verzerrungen durch spezifische Produkte hinsichtlich des Wettbewerbs und der Marktfragmentierung, der Beteiligung der Laststeuerung und erneuerbarer Energiequellen, der Integration der Regelreservemärkte und der Rückwirkungen auf andere Strommärkte;

e) 

eine Analyse der Möglichkeiten zum Austausch von Regelleistung und zur Reserventeilung;

f) 

eine Erläuterung und Begründung der Beschaffung von Regelleistung ohne den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung;

g) 

eine Analyse der Effizienz der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für die Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und gegebenenfalls aus Ersatzreserven;

(3)  
Der Bericht über den Systemausgleich ist auf Englisch zu verfassen oder zumindest durch eine Zusammenfassung in englischer Sprache zu ergänzen.
(4)  
Auf der Grundlage zuvor veröffentlichter Berichte kann die zuständige Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG Änderungen an Struktur und Inhalt des nächsten ÜNB-Bericht über den Systemausgleich verlangen.



TITEL VIII

KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

Artikel 61

Kosten-Nutzen-Analyse

(1)  
Sind ÜNB nach dieser Verordnung verpflichtet, eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, legen sie die Kriterien und Methode für diese Analyse fest und übermitteln diese den zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Kosten-Nutzen-Analyse. Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam Änderungen an den Kriterien und Methoden verlangen.
(2)  

In der Kosten-Nutzen-Analyse ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:

a) 

die technische Machbarkeit;

b) 

die Wirtschaftlichkeit;

c) 

die Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Integration der Regelreservemärkte;

d) 

Kosten und Nutzen der Umsetzung;

e) 

die Auswirkungen auf die Kosten für den Systemausgleich in Europa und in dem betreffenden Staat;

f) 

die möglichen Auswirkungen auf die europäischen Strommarktpreise;

g) 

die Fähigkeit von ÜNB und Bilanzkreisverantwortlichen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen;

h) 

die Auswirkungen auf die Marktteilnehmer hinsichtlich zusätzlicher technischer oder IT-Anforderungen, die in Zusammenarbeit mit den betreffenden Interessenträgern zu beurteilen sind.

(3)  
Alle betreffenden ÜNB übermitteln die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse allen zuständigen Regulierungsbehörden zusammen mit einem begründeten Vorschlag zur Behebung möglicher Probleme, die in der Kosten-Nutzen-Analyse ermittelt wurden.



TITEL IX

FREISTELLUNGEN UND BEOBACHTUNG

Artikel 62

Freistellungen

(1)  
Eine zuständige Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG den relevanten ÜNB auf deren Antrag oder auf eigene Initiative hin gemäß den Absätzen 2 bis 12 eine Freistellung von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Verordnung gewähren.
(2)  

ÜNB können eine Freistellung von den folgenden Anforderungen beantragen:

a) 

den Fristen bis zur Nutzung der europäischen Plattformen gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 5 durch alle ÜNB;

b) 

der Festlegung des Zeitpunkts der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren in einem zentralen Dispatch-Modell gemäß Artikel 24 Absatz 5 und der Möglichkeit, Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 6 zu ändern;

c) 

dem maximalen Volumen der auf der Grundlage eines marktbasierten Zuweisungsverfahrens gemäß Artikel 41 Absatz 2 oder einer Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß Artikel 42 Absatz 2 zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität;

d) 

der Harmonisierung des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls gemäß Artikel 53 Absatz 1;

e) 

der Umsetzung der Anforderungen der Artikel 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 54, 55, 56 und 57.

(3)  
Das Freistellungsverfahren muss transparent, diskriminierungsfrei, unparteiisch und gut dokumentiert sein und auf einem begründeten Antrag beruhen.
(4)  
Die ÜNB reichen dazu bei der zuständigen Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Anwendbarkeit der Bestimmungen, für die eine Freistellung beantragt wird, einen schriftlichen Freistellungsantrag ein.
(5)  

Der Freistellungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

a) 

die Bestimmungen, für die eine Freistellung beantragt wird;

b) 

den vorgesehenen Freistellungszeitraum;

c) 

einen detaillierten Plan mit der Angabe, wann und wie die Umsetzung der betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung nach dem Ende des Freistellungszeitraums sichergestellt wird;

d) 

eine Beurteilung der Auswirkungen der beantragten Freistellung auf benachbarte Märkte;

e) 

eine Beurteilung der möglichen Risiken der beantragten Freistellung für die europaweite Integration der Regelreservemärkte.

(6)  
Innerhalb von sechs Monaten nach dem auf den Eingang eines Freistellungsantrags folgenden Tag trifft die zuständige Regulierungsbehörde eine Entscheidung über den Antrag. Diese Frist kann vor ihrem Ablauf um drei Monate verlängert werden, wenn die zuständige Regulierungsbehörde von dem ÜNB, der die Freistellung beantragt, weitere Informationen benötigt. Die Zusatzfrist beginnt, wenn die vollständigen Informationen eingegangen sind.
(7)  

Der ÜNB, der die Freistellung beantragt, übermittelt von der zuständigen Regulierungsbehörde angeforderte zusätzliche Informationen binnen zwei Monaten nach der Anforderung. Falls der ÜNB die angeforderten Informationen nicht innerhalb dieser Frist übermittelt, gilt der Freistellungsantrag als zurückgezogen, außer wenn vor dem Fristablauf entweder

a) 

die zuständige Regulierungsbehörde eine Fristverlängerung gewährt

b) 

oder der ÜNB gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde schriftlich begründet, dass der Freistellungsantrag vollständig ist.

(8)  

Bei der Prüfung eines Freistellungsantrags und der Gewährung von Freistellungen auf eigene Initiative berücksichtigt die zuständige Regulierungsbehörde

a) 

die mit der Durchführung der betreffenden Bestimmung(en) verbundenen Schwierigkeiten;

b) 

die Risiken und Folgen der betreffenden Bestimmung(en) für die Betriebssicherheit;

c) 

die zur Erleichterung der Anwendung der betreffenden Bestimmung(en) getroffenen Maßnahmen;

d) 

die Folgen der Nichtanwendung der betreffenden Bestimmung(en) hinsichtlich der Diskriminierungsfreiheit und des Wettbewerbs mit anderen europäischen Marktteilnehmern, insbesondere mit Blick auf die Laststeuerung und erneuerbare Energien;

e) 

die Folgen für die Wirtschaftlichkeit insgesamt sowie für die Infrastruktur intelligenter Netze;

f) 

die Folgen für andere Fahrplangebiete und die Gesamtfolgen für den Integrationsprozess der Märkte in Europa.

(9)  
Die zuständige Regulierungsbehörde erlässt eine begründete Entscheidung über Freistellungsanträge sowie über Freistellungen, die sie auf eigene Initiative gewährt. Bei der Gewährung einer Freistellung legt die zuständige Regulierungsbehörde die Gültigkeitsdauer fest. Die Freistellung kann nur einmal und für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren gewährt werden, mit Ausnahme von Freistellungen gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d, die bis zum 1. Januar 2025 gewährt werden können.
(10)  
Die zuständige Regulierungsbehörde meldet ihre Entscheidung dem ÜNB, der Agentur und der Europäischen Kommission. Zudem veröffentlicht sie ihre Entscheidung auf ihrer Website.
(11)  
Die zuständigen Regulierungsbehörden führen ein Register aller Freistellungen, die sie gewährt oder verweigert haben, und übermitteln der Agentur mindestens alle sechs Monate ein aktuelles, konsolidiertes Register, wobei ENTSO-E eine Kopie erhält.
(12)  

Das Register enthält insbesondere

a) 

die Bestimmungen, für die eine Freistellung gewährt oder verweigert wurde;

b) 

den Inhalt der Freistellung;

c) 

die Gründe für die Gewährung oder Verweigerung der Freistellung;

d) 

die Folgen der Gewährung der Freistellung.

Artikel 63

Beobachtung

(1)  

ENTSO-E beobachtet die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Im Rahmen der Beobachtung der Durchführung dieser Verordnung erstellt ENTSO-E mindestens

a) 

den europäischen Bericht zur Integration der Regelreservemärkte gemäß Artikel 59;

b) 

einen Bericht über die Beobachtung der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Bestimmungen zur Förderung der Marktintegration.

(2)  
Binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt ENTSO-E der Agentur einen Beobachtungsplan zu den zu erstellenden Berichten und etwaigen Aktualisierungen zur Stellungnahme vor.
(3)  
Die Agentur erstellt zusammen mit ENTSO-E binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der einschlägigen Informationen, die ENTSO-E der Agentur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übermitteln muss. Die Liste der einschlägigen Informationen kann aktualisiert werden. ENTSO-E speichert die von der Agentur angeforderten Daten in einem umfassenden digitalen Datenarchiv in standardisiertem Format.
(4)  
Alle ÜNB übermitteln ENTSO-E die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Informationen.
(5)  
Die Marktteilnehmer und andere für die Integration der Regelreservemärkte im Elektrizitätsbereich relevante Einrichtungen übermitteln ENTSO-E auf gemeinsames Ersuchen der Agentur und des ENTSO-E hin die gemäß den Absätzen 1 und 3 für die Beobachtung erforderlichen Informationen mit Ausnahme der Informationen, die die in Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG genannten zuständigen Regulierungsbehörden, die Agentur oder ENTSO-E bereits im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben zur Beobachtung der Durchführung erhalten haben.



TITEL X

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 64

Übergangsbestimmungen für Irland und Nordirland

Mit Ausnahme der Beteiligung an der Entwicklung von Modalitäten oder Methoden, für die die jeweiligen Fristen gelten, werden die Bestimmungen dieser Verordnung in Irland und Nordirland am 31. Dezember 2019 anwendbar.

Artikel 65

Inkrafttreten

(1)  
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  
Die Bestimmungen der Artikel 14, 16, 17, 28, 32, 34 bis 36, 44 bis 49 und 54 bis 57 dieser Verordnung werden ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

( 3 ) Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10).

( 5 ) Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).

( 7 ) Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).

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