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Document 02017D1775-20240106
Council Decision (CFSP) 2017/1775 of 28 September 2017 concerning restrictive measures in view of the situation in Mali
Consolidated text: Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
02017D1775 — DE — 06.01.2024 — 012.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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BESCHLUSS (GASP) 2017/1775 DES RATES vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 23) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/29 DES RATES vom 9. Januar 2019 |
L 8 |
30 |
10.1.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/1216 DES RATES vom 17. Juli 2019 |
L 192 |
26 |
18.7.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/9 DES RATES vom 7. Januar 2020 |
L 4I |
7 |
8.1.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/118 DES RATES vom 27. Januar 2020 |
L 22 |
55 |
28.1.2020 |
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L 446 |
44 |
14.12.2021 |
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L 25I |
7 |
4.2.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/2187 DES RATES vom 8. November 2022 |
L 288 |
82 |
9.11.2022 |
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L 319 |
68 |
13.12.2022 |
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L 59I |
434 |
25.2.2023 |
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L 94 |
48 |
3.4.2023 |
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L 2799 |
1 |
12.12.2023 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/215 DES RATES vom 4. Januar 2024 |
L 215 |
1 |
5.1.2024 |
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Berichtigt durch:
BESCHLUSS (GASP) 2017/1775 DES RATES
vom 28. September 2017
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden, weil sie für die folgenden Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben:
Beteiligung an Feindseligkeiten unter Verstoß gegen das Abkommen für Frieden und Aussöhnung in Mali (im Folgenden „Abkommen“);
Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen;
das Handeln für in den Buchstaben a und b genannte Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut;
die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf:
die verschiedenen in dem Abkommen genannten Einrichtungen, einschließlich lokaler, regionaler und staatlicher Institutionen, gemeinsamer Patrouillen und der malischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte;
Friedenssicherungskräfte der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und anderes Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, einschließlich Mitgliedern der Sachverständigengruppe;
die internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der Gemeinsamen Truppe der G5 Sahel (FC-G5S), der Missionen der Europäischen Union und der französischen Truppen;
die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali;
die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen bzw. das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen;
den Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali;
die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot.
Die benannten Personen im Sinne dieses Absatzes sind ►M5 in Anhang I ◄ aufgeführt.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass
die Ein- oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist;
eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Mali und der Stabilität in der Region fördern würde.
Artikel 1a
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,
die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, wie die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen oder Politiken, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben;
die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder
die mit den unter den Buchstaben a oder b genannten natürlichen Personen verbunden sind.
Die benannten Personen im Sinne dieses Absatzes sind in Anhang II aufgeführt.
Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
Artikel 2
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von Personen oder Einrichtungen stehen, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden, weil sie für die folgenden Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben:
Beteiligung an Feindseligkeiten unter Verstoß gegen das Abkommen;
Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen;
das Handeln für in den Buchstaben a und b genannte Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut;
die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf:
die verschiedenen in dem Abkommen genannten Einrichtungen, einschließlich lokaler, regionaler und staatlicher Institutionen, gemeinsamer Patrouillen und der malischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte;
Friedenssicherungskräfte der MINUSMA und anderes Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, einschließlich Mitgliedern der Sachverständigengruppe;
die internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der FC-G5S, der Missionen der Europäischen Union und der französischen Truppen;
die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali;
die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen;
den Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali;
die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot;
oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindlichen Einrichtungen, werden eingefroren.
Die benannten Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind ►M5 in Anhang I ◄ aufgeführt.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie
für grundlegende Ausgaben erforderlich sind, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungsunternehmen,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen, oder
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie
für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern der Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss mitgeteilt hat und diese vom Sanktionsausschuss gebilligt wurde;
Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung wurde vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung ►M5 in Anhang I ◄ aufgenommen wurde, wirksam, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 und wurde dem Sanktionsausschuss von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.
Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den restriktiven Maßnahmen gemäß diesem Beschluss unterliegen,
vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter Absatz 1.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.
Artikel 2a
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen,
die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen wie die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen oder Politiken, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben;
die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder
die mit den in den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind,
werden eingefroren.
Die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen im Sinne dieses Absatzes sind in Anhang II aufgeführt.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienstleistungen dienen,
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in die Liste in Anhang II aufgenommen wurde oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,
die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, und
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder
Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter die Maßnahmen gemäß Absatz 1.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Rat bestimmt.
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 5a
Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge I und II,
für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge I und II.
Artikel 5b
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstiger derartiger Ansprüche, wie Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder finanziellen Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
den benannten, in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,
sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.
Artikel 6
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
A. Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1
▼M12 —————
B. Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 1
▼M12 —————
ANHANG II
A. Liste der natürlichen Personen nach Artikel 1a Absatz 1
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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1. |
DIAW, Malick |
Geburtsort: Ségou Geburtsdatum: 2.12.1979 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018 Geschlecht: männlich Funktion: Präsident des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den politischen Übergangs in Mali), Oberst |
Malick Diaw ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta. Als Stabschef der dritten militärischen Region Kati war er neben Oberstmajor Ismaël Wagué, Oberst Assimi Goïta sowie Oberst Sadio Camara und Oberst Modibo Koné einer der Anstifter und Anführer des Putsches vom 18. August 2020. Malick Diaw ist daher für Handlungen oder Politiken verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen. Malick Diaw ist seit Dezember 2020 Präsident des Nationalen Übergangsrats (Conseil national de transition/CNT) und somit auch ein wichtiger Akteur im Rahmen des politischen Übergangs in Mali. Der Übergangsrat hat die in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 (im Folgenden „Übergangscharta“) verankerte „Missionen“, die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, nicht rechtzeitig erfüllt, was sich an der Verzögerung der Annahme des Entwurfs des Wahlgesetzes erkennen lässt. Diese Verzögerung trug zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei. Außerdem ermöglicht das neue Wahlgesetz, das schließlich am 17. Juni 2022 vom Übergangsrat angenommen und am 24. Juni 2022 im Amtsblatt der Republik Mali veröffentlicht wurde, die Kandidatur des Übergangspräsidenten und des Übergangsvizepräsidenten sowie der Mitglieder der Übergangsregierung bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, was im Widerspruch zur Übergangscharta steht. Die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (im Folgenden "ECOWAS") hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Malick Diaw) verhängt. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Malick Diaw behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali. |
4.2.2022 |
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2. |
WAGUÉ, Ismaël |
Geburtsort: Bamako Geburtsdatum: 2.3.1975 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: Diplomatenpass AA0193660, gültig bis 15.2.2023 Geschlecht: männlich Funktion: Minister für Aussöhnung, Oberstmajor |
Oberstmajor Ismaël Wagué ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta und war neben Oberst Goïta, Oberst Sadio Camara, Oberst Modibo Koné und Oberst Malick Diaw einer der Hauptakteure des Putsches vom 18. August 2020. Am 19. August 2020 teilte er mit, dass die Streitkräfte die Macht übernommen haben; daraufhin wurde er Sprecher des Nationalen Komitees für die Rettung des Volkes (Comité national pour le salut du people, CNSP). Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen. Als Minister für Aussöhnung der Übergangsregierung seit Oktober 2020 ist Ismaël Wagué für die Umsetzung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali zuständig. Mit seiner im Oktober 2021 abgegebenen Erklärung und seinen ständigen Meinungsverschiedenheiten mit den Mitgliedern des dauerhaften strategischen Rahmens (Cadre Stratégique Permanent, CSP)trug er zur Blockierung des Begleitausschusses des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali (Comité de suivi de l’accord, CSA) bei, was dazu führte, dass die CSA-Tagungen von Oktober 2021 bis September 2022 ausgesetzt wurden. Hierdurch wurde die Umsetzung des Abkommens, eine der „Missionen“ des politischen Übergangs in Mali gemäß Artikel 2 der Übergangscharta, behindert. Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ismaël Wagué) verhängt. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen und den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern und untergraben. |
4.2.2022 |
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3. |
MAÏGA, Choguel |
Geburtsort: Tabango, Gao, Mali Geburtsdatum: 31.12. 1958 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass DA0004473, Schengen-Visum erteilt Geschlecht: männlich Funktion: Premierminister |
Choguel Maïga leitet seit Juni 2021 als Premierminister die Übergangsregierung Malis, die nach dem Staatsstreich vom 24. Mai 2021 eingesetzt wurde. Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, kündigte er im Juni 2021 die Organisation der Nationalen Versammlungen für die Neugründung (Assises nationales de la refondation, ANR) als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen an. Wie von Choguel Maïga selbst angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann. Nach der Vorlage im Juni 2022 eines überarbeiteten Zeitplans, dem zufolge die Präsidentschaftswahlen im März 2024 vorgesehen waren, kündigte die Übergangsregierung am 21. September 2023 eine weitere Verschiebung der Wahlen an. Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Choguel Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Zeitraums für den politischen Übergang in Mali zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. In seinem Amt als Premierminister ist Choguel Maïga unmittelbar verantwortlich für die Verschiebung der in der Übergangscharta vorgesehenen Wahlen und behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe. |
4.2.2022 |
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4. |
MAÏGA, Ibrahim Ikassa |
Geburtsort: Tondibi, Region Gao, Mali Geburtsdatum: 5.2.1971 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass Geschlecht: männlich Funktion: Minister für die Neugestaltung |
Ibrahim Ikassa Maïga ist Mitglied des Strategieausschusses des M5-RFP (Mouvement du 5 juin-Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis-Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte. Ibrahim Ikassa Maïga war seit Juni 2021 Minister für die Neugestaltung und in dieser Funktion mit der Planung der von Premierminister Choguel Maïga angekündigten Nationalen Versammlungen für die Neugründung (Assises nationales de la refondation, ANR) betraut. Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden die ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt. Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann. Nach der Vorlage im Juni 2022 eines überarbeiteten Zeitplans, dem zufolge die Präsidentschaftswahlen im März 2024 vorgesehen waren, kündigte die Übergangsregierung am 21. September 2023 eine weitere Verschiebung der Wahlen an. Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ibrahim Ikassa Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Zeitraums für den politischen Übergang in Mali zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. In seinem Amt als Minister für die Neugestaltung behindert und untergräbt Ibrahim Ikassa Maïga den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe. |
4.2.2022 |
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▼M11 ————— |
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6. |
Ivan Aleksandrovitch MASLOV Иван Александрович МАСЛОВ |
Geburtsdatum: 11.7.1982 oder 3.1.1980 Geburtsort: Arkhangelsk / Dorf Chuguevka, Kreis Chuguev, Gebiet Primorsky Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Funktion: Leiter der Wagner Group in Mali Anschrift: Unbekannt, laut, All eyes on Wagner‘ registriert in der Stadt Shatki in der Region Nizhni Novgorod (Nischni Nowgorod) |
Ivan Aleksandrovitch Maslov ist Leiter der Wagner Group in Mali, deren Präsenz im Land seit Ende 2021 zugenommen hat. Die Präsenz von Wagner in Mali stellt eine Bedrohung für den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität des Landes dar. Insbesondere waren Wagner-Söldner an Gewalthandlungen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Mali beteiligt, einschließlich außergerichtlicher Tötungen wie dem, Moura-Massaker‘ Ende März 2022. Als örtlicher Leiter der Wagner Group ist Ivan Maslov daher verantwortlich für die Handlungen der Wagner Group, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen, insbesondere für die Beteiligung an Gewalthandlungen und Menschenrechtsverletzungen. |
25.2.2023 |
B. Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2a Absatz 1
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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1. |
DIAW, Malick |
Geburtsort: Ségou Geburtsdatum: 2.12.1979 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018 Geschlecht: männlich Funktion: Präsident des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den politischen Übergangs in Mali), Oberst |
Malick Diaw ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta. Als Stabschef der dritten militärischen Region Kati war er neben Oberstmajor Ismaël Wagué, Oberst Assimi Goïta sowie Oberst Sadio Camara und Oberst Modibo Koné einer der Anstifter und Anführer des Putsches vom 18. August 2020. Malick Diaw ist daher für Handlungen oder Politiken verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen. Malick Diaw ist seit Dezember 2020 Präsident des Nationalen Übergangsrats (Conseil national de transition/CNT) und somit auch ein wichtiger Akteur im Rahmen des politischen Übergangs in Mali. Der Übergangsrat hat die in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 (im Folgenden „Übergangscharta“) verankerte „Missionen“, die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, nicht rechtzeitig erfüllt, was sich an der Verzögerung der Annahme des Entwurfs des Wahlgesetzes erkennen lässt. Diese Verzögerung trug zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei. Außerdem ermöglicht das neue Wahlgesetz, das schließlich am 17. Juni 2022 vom Übergangsrat angenommen und am 24. Juni 2022 im Amtsblatt der Republik Mali veröffentlicht wurde, die Kandidatur des Übergangspräsidenten und des Übergangsvizepräsidenten sowie der Mitglieder der Übergangsregierung bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, was im Widerspruch zur Übergangscharta steht. Die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (im Folgenden "ECOWAS") hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Malick Diaw) verhängt. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Malick Diaw behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali. |
4.2.2022 |
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2. |
WAGUÉ, Ismaël |
Geburtsort: Bamako Geburtsdatum: 2.3.1975 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: Diplomatenpass AA0193660, gültig bis 15.2.2023 Geschlecht: männlich Funktion: Minister für Aussöhnung, Oberstmajor |
Oberstmajor Ismaël Wagué ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta und war neben Oberst Goïta, Oberst Sadio Camara, Oberst Modibo Koné und Oberst Malick Diaw einer der Hauptakteure des Putsches vom 18. August 2020. Am 19. August 2020 teilte er mit, dass die Streitkräfte die Macht übernommen haben; daraufhin wurde er Sprecher des Nationalen Komitees für die Rettung des Volkes (Comité national pour le salut du people, CNSP). Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen. Als Minister für Aussöhnung der Übergangsregierung seit Oktober 2020 ist Ismaël Wagué für die Umsetzung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali zuständig. Mit seiner im Oktober 2021 abgegebenen Erklärung und seinen ständigen Meinungsverschiedenheiten mit den Mitgliedern des dauerhaften strategischen Rahmens (Cadre Stratégique Permanent, CSP)trug er zur Blockierung des Begleitausschusses des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali (Comité de suivi de l’accord, CSA) bei, was dazu führte, dass die CSA-Tagungen von Oktober 2021 bis September 2022 ausgesetzt wurden. Hierdurch wurde die Umsetzung des Abkommens, eine der „Missionen“ des politischen Übergangs in Mali gemäß Artikel 2 der Übergangscharta, behindert. Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ismaël Wagué) verhängt. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen und den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern und untergraben. |
4.2.2022 |
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3. |
MAÏGA, Choguel |
Geburtsort: Tabango, Gao, Mali Geburtsdatum: 31.12. 1958 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass DA0004473, Schengen-Visum erteilt Geschlecht: männlich Funktion: Premierminister |
Choguel Maïga leitet seit Juni 2021 als Premierminister die Übergangsregierung Malis, die nach dem Staatsstreich vom 24. Mai 2021 eingesetzt wurde. Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, kündigte er im Juni 2021 die Organisation der Nationalen Versammlungen für die Neugründung (Assises nationales de la refondation, ANR) als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen an. Wie von Choguel Maïga selbst angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann. Nach der Vorlage im Juni 2022 eines überarbeiteten Zeitplans, dem zufolge die Präsidentschaftswahlen im März 2024 vorgesehen waren, kündigte die Übergangsregierung am 21. September 2023 eine weitere Verschiebung der Wahlen an. Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Choguel Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Zeitraums für den politischen Übergang in Mali zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. In seinem Amt als Premierminister ist Choguel Maïga unmittelbar verantwortlich für die Verschiebung der in der Übergangscharta vorgesehenen Wahlen und behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe. |
4.2.2022 |
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4. |
MAÏGA, Ibrahim Ikassa |
Geburtsort: Tondibi, Region Gao, Mali Geburtsdatum: 5.2.1971 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass Geschlecht: männlich Funktion: Minister für die Neugestaltung |
Ibrahim Ikassa Maïga ist Mitglied des Strategieausschusses des M5-RFP (Mouvement du 5 juin – Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis-Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte. Ibrahim Ikassa Maïga war seit Juni 2021 Minister für die Neugestaltung und in dieser Funktion mit der Planung der von Premierminister Choguel Maïga angekündigten Nationalen Versammlungen für die Neugründung (Assises nationales de la refondation, ANR) betraut. Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden die ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt. Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann. Nach der Vorlage im Juni 2022 eines überarbeiteten Zeitplans, dem zufolge die Präsidentschaftswahlen im März 2024 vorgesehen waren, kündigte die Übergangsregierung am 21. September 2023 eine weitere Verschiebung der Wahlen an. Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ibrahim Ikassa Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Zeitraums für den politischen Übergang in Mali zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. In seinem Amt als Minister für die Neugestaltung behindert und untergräbt Ibrahim Ikassa Maïga den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe. |
4.2.2022 |
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▼M11 ————— |
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6. |
Ivan Aleksandrovitch MASLOV Иван Александрович МАСЛОВ |
Geburtsdatum: 11.7.1982 oder 3.1.1980 Geburtsort: Arkhangelsk / Dorf Chuguevka, Kreis Chuguev, Gebiet Primorsky Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Funktion: Leiter der Wagner Group in Mali Anschrift: Unbekannt, laut, All eyes on Wagner‘ registriert in der Stadt Shatki in der Region Nizhni Novgorod (Nischni Nowgorod) |
Ivan Aleksandrovitch Maslov ist Leiter der Wagner Group in Mali, deren Präsenz im Land seit Ende 2021 zugenommen hat. Die Präsenz von Wagner in Mali stellt eine Bedrohung für den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität des Landes dar. Insbesondere waren Wagner-Söldner an Gewalthandlungen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Mali beteiligt, einschließlich außergerichtlicher Tötungen wie dem, Moura-Massaker‘ Ende März 2022. Als örtlicher Leiter der Wagner Group ist Ivan Maslov daher verantwortlich für die Handlungen der Wagner Group, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen, insbesondere für die Beteiligung an Gewalthandlungen und Menschenrechtsverletzungen. |
25.2.2023 |
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).