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Document 02016Y0312(02)-20190320

Consolidated text: Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2015/2)

02016Y0312(02) — DE — 20.03.2019 — 006.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 15. Dezember 2015

zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen

(ESRB/2015/2)

(ABl. C 097 vom 12.3.2016, S. 9)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 24. März 2016 2016/C 153/01

  C 153

1

29.4.2016

 M2

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 24. Juni 2016 2016/C 290/01

  C 290

1

10.8.2016

►M3

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 20. Oktober 2017 2017/C 431/01

  C 431

1

15.12.2017

 M4

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 8. Januar 2018 2018/C 41/01

  C 41

1

3.2.2018

 M5

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 16. Juli 2018 2018/C 338/01

  C 338

1

21.9.2018

 M6

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 5. Dezember 2018 2019/C 39/01

  C 39

1

1.2.2019

►M7

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 15. Januar 2019 2019/C 106/01

  C 106

1

20.3.2019


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. C 338 vom 15.9.2016, S.  16  (2016/810)




▼B

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 15. Dezember 2015

zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen

(ESRB/2015/2)

2016/C 97/02



ABSCHNITT 1

EMPFEHLUNGEN

Empfehlung A — Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen makroprudenzieller Maßnahmen der jeweiligen Behörden

1. Den jeweiligen aktivierenden Behörden wird empfohlen, die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Umsetzung ihrer makroprudenziellen Maßnahmen zu bewerten, bevor diese erlassen werden. Zumindest sollten die Ansteckungseffekte, die sich über Risikoanpassungen und Aufsichtsarbitrage ausbreiten, auf der Grundlage der in Kapitel 11 des ESRB Handbooks festgelegten Methodik bewertet werden.

2. Den jeweiligen aktivierenden Behörden wird empfohlen, die folgenden möglichen Auswirkungen zu bewerten:

a) die grenzüberschreitenden Auswirkungen (Sickerverluste und Aufsichtsarbitrage) der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen in ihrem Land;

b) die grenzüberschreitenden Auswirkungen der geplanten makroprudenziellen Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten und auf den Binnenmarkt.

3. Den jeweiligen aktivierenden Behörden wird empfohlen, das Zustandekommen und die Entwicklung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der von ihnen eingeführten makroprudenziellen Maßnahmen mindestens einmal im Jahr zu überwachen.

Empfehlung B — Anzeige und Ersuchen um gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen jeweiliger Behörden

1. Den jeweiligen aktivierenden Behörden wird empfohlen, den ESRB in Bezug auf die makroprudenziellen Maßnahmen umgehend, spätestens jedoch zwei Wochen nach deren Erlass in Kenntnis zu setzen. Die Anzeige soll eine Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und eine Bewertung der Notwendigkeit einer gegenseitigen Anerkennung durch andere jeweilige Behörden enthalten. Die jeweiligen aktivierenden Behörden werden gebeten, die Informationen in englischer Sprache unter Verwendung der vom ESRB auf seiner Website veröffentlichten Vorlagen anzuzeigen.

▼M3

2. Wird die gegenseitige Anerkennung durch andere Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der wirksamen Funktionsweise der jeweiligen Maßnahmen als notwendig erachtet, so wird den jeweiligen aktivierenden Behörden empfohlen, beim ESRB ein Ersuchen um gegenseitige Anerkennung zusammen mit der Anzeige der Maßnahme einzureichen. Das Ersuchen sollte einen Schwellenwert für die Wesentlichkeit vorschlagen.

▼B

3. Wurden makroprudenzielle Maßnahmen vor Erlass der vorliegenden Empfehlung aktiviert oder wird die gegenseitige Anerkennung zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahmen als nicht notwendig erachtet, wird die gegenseitige Anerkennung später jedoch nach Auffassung der jeweiligen aktivierenden Behörden zur Notwendigkeit, so wird den jeweiligen aktivierenden Behörden empfohlen, beim ESRB ein Ersuchen um gegenseitige Anerkennung einzureichen.

Empfehlung C — Gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen anderer jeweiliger Behörden

▼M7

1. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, makroprudenzielle Maßnahmen, die von anderen jeweiligen Behörden erlassen wurden, und deren gegenseitige Anerkennung der ESRB empfohlen hat, ihrerseits anzuerkennen. Es wird empfohlen, die folgenden im Anhang näher beschriebenen Maßnahmen gegenseitig anzuerkennen:

Estland:

 eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute.

Finnland:

 eine Untergrenze in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für in Finnland zugelassene Kreditinstitute, die für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden.

Belgien:

 ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kreditinstitute, die in Belgien zugelassen sind und den IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden. Der Aufschlag setzt sich zusammen aus:

 

a) einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten und

b) einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind,

Frankreich:

 eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.

Schweden:

 eine kreditinstitutsspezifische Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Privatkundenkrediten an Schuldner mit Sitz in Schweden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, für in Schweden zugelassene Kreditinstitute, die bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen den IRB-Ansatz verwenden.

▼B

2. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die in der vorliegenden Empfehlung aufgeführten makroprudenziellen Maßnahmen ihrerseits anzuerkennen, indem sie dieselbe makroprudenzielle Maßnahme wie die durch die aktivierende Behörde umgesetzte Maßnahme erlassen. In Fällen, in denen dieselbe makroprudenzielle Maßnahme im nationalen Recht nicht vorgesehen ist, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, nach Abstimmung mit dem ESRB die Maßnahme ihrerseits anzuerkennen, indem sie eine in ihrem Land zulässige makroprudenzielle Maßnahme erlassen, die in ihrer Wirkung der bereits aktivierten Maßnahme am gleichwertigsten ist.

3. Sofern keine bestimmte Frist in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung einer makroprudenziellen Maßnahme empfohlen wurde, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, gegenseitig anzuerkennende makroprudenzielle Maßnahmen spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung der letzten Änderung der vorliegenden Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen. Die erlassenen Maßnahmen und die Gegenseitigkeitsregelungen sollen jeweils dasselbe Aktivierungsdatum haben.

Empfehlung D — Anzeige in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen anderer jeweiliger Behörden

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, eine ihrerseits erfolgte Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen anderer jeweiliger Behörden dem ESRB anzuzeigen. Anzeigen sind spätestens einen Monat nach Erlass der Gegenseitigkeitsregelung an den ESRB zu richten. Die anzeigenden Behörden werden gebeten, die Informationen in englischer Sprache unter Verwendung der vom ESRB auf seiner Website veröffentlichten Vorlagen anzuzeigen.

ABSCHNITT 2

UMSETZUNG

1.    Auslegung

Im Sinne der vorliegenden Empfehlung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „Aktivierung“: die Anwendung einer makroprudenziellen Maßnahme auf nationaler Ebene;

b) „Erlass“: der Beschluss einer jeweiligen Behörde zur Einführung, gegenseitigen Anerkennung oder Änderung einer makroprudenziellen Maßnahme;

c) „Finanzdienstleistung“: jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Bankdienstleistung, Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung;

d) „makroprudenzielle Maßnahme“: jede Maßnahme, die sich mit der Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 befasst und von einer jeweiligen Behörde vorbehaltlich des Unionsrechts oder der nationalen Rechtsvorschriften erlassen oder aktiviert wurde;

e) „Anzeige“: eine schriftliche Mitteilung in englischer Sprache an den ESRB durch die jeweilige Behörde einschließlich der EZB gemäß Artikel 9 der Verordnung ((EU) Nr. 1024/2013 in Bezug auf eine makroprudenzielle Maßnahme gemäß insbesondere Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr.575/2013, die ein Ersuchen eines Mitgliedstaats um gegenseitige Anerkennung gemäß insbesondere Artikel 134 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 458 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellen kann;

f) „gegenseitige Anerkennung“: eine Regelung, nach der die jeweilige Behörde in einem Land die gleiche oder eine äquivalente makroprudenzielle Maßnahme wie die von einer jeweiligen aktivierenden Behörde in einem anderem Land ergriffene makroprudenzielle Maßnahme auf Finanzinstitute in ihrem Land anwendet, sofern diese im anderen Land dem gleichen Risiko ausgesetzt sind;

g) „jeweilige aktivierende Behörde“: eine jeweilige Behörde, die mit der Anwendung einer makroprudenziellen Maßnahme auf nationaler Ebene beauftragt ist;

h) „jeweilige Behörde“: eine Behörde, die mit dem Erlass und/oder der Aktivierung makroprudenzieller Maßnahmen betraut ist, einschließlich insbesondere

i) benannter Behörden nach Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zuständiger Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; oder

ii) makroprudenzieller Behörden mit den Zielen, Vorkehrungen, Befugnissen, Rechenschaftspflichten und anderen gemäß der Empfehlung ESRB/2011/3 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ( 1 ) festgelegten Merkmalen;

▼M3

i) „Schwellenwert für die Wesentlichkeit“: ein quantitativer Schwellenwert, unterhalb dessen die benannten makroprudenziellen Risikopositionen eines einzelnen Finanzdienstleisters in dem Land, in dem die jeweilige aktivierende Behörde die makroprudenziellen Maßnahme anwendet, als unwesentlich angesehen werden.

▼B

2.    Ausnahmen

▼M3

1. Die jeweiligen Behörden können Finanzdienstleister in ihrem Land von der Anwendung bestimmter gegenseitig anzuerkennender makroprudenzieller Maßnahmen ausnehmen, sofern diese Finanzdienstleister unwesentlichen benannten makroprudenziellen Risiken in dem Land ausgesetzt sind, in dem die jeweilige makroprudenzielle Maßnahme der jeweiligen aktivierenden Behörde angewendet wird (De-minimis-Prinzip). Die jeweiligen Behörden werden gebeten, dem ESRB diese Ausnahmen unter Verwendung der vom ESRB auf seiner Website veröffentlichten Vorlage für die Anzeige von Gegenseitigkeitsregelungen anzuzeigen.

Zur Anwendung des De-minimis-Prinzips legt der ESRB einen Schwellenwert für die Wesentlichkeit fest, der auf dem Schwellenwert basiert, den die jeweilige aktivierende Behörde gemäß Abschnitt 1 Empfehlung B Absatz 2 vorgeschlagen hat. Die Kalibrierung des Schwellenwertes sollte den vom ESRB eingeführten vorbildlichen Verfahren folgen. Der Schwellenwert für die Wesentlichkeit stellt eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können den empfohlenen Schwellenwert anwenden, gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen. Bei der Anwendung des De-minimis-Prinzips müssen die Behörden genau beobachten, ob Sickerverluste und Aufsichtsarbitrage eintreten, und gegebenenfalls die Regelungslücke schließen.

▼B

2. Sofern die jeweiligen Behörden die Maßnahme ihrerseits bereits vor dem Zeitpunkt, an dem die gegenseitige Anerkennung der Maßnahme gemäß der vorliegenden Empfehlung empfohlen wurde, anerkannt und veröffentlicht haben, muss die Gegenseitigkeitsregelung nicht geändert werden, selbst wenn sie sich von der durch die aktivierende Behörde erlassenen Maßnahme unterscheidet.

3.    Zeitrahmen und Meldebestimmungen

1. Die jeweiligen Behörden werden ersucht, dem ESRB und dem Rat über Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie zur Umsetzung der vorliegenden Empfehlung ergriffen haben, oder ihr Nichthandeln hinreichend zu begründen. Berichte sind alle zwei Jahre an den ESRB zu senden, wobei der erste Bericht bis zum 30. Juni 2017 zu erstellen ist. Die Berichte sollten zumindest Folgendes enthalten:

a) Informationen über den Inhalt und den Zeitrahmen der ergriffenen Maßnahmen;

b) eine Beurteilung der Funktionsweise der ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Ziele der vorliegenden Empfehlung;

c) eine ausführliche Begründung der gegebenenfalls nach dem De-minimis-Prinzip gewährten Ausnahmen sowie eines etwaigen Nichthandelns oder Abweichens von der vorliegenden Empfehlung, einschließlich eventueller zeitlicher Verzögerungen.

2. Bei gemeinsamen Zuständigkeiten sollten sich die jeweiligen Behörden absprechen, um die erforderlichen Informationen fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

3. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, dem ESRB geplante makroprudenzielle Maßnahmen frühestmöglich anzuzeigen.

4. Makroprudenzielle Anerkennungsmaßnahme gelten als einander gleichwertig, wenn sie soweit wie möglich:

a) dieselben wirtschaftlichen Auswirkungen haben;

b) denselben Anwendungsbereich haben; und

c) dieselben Folgen (Sanktionen) der Nichteinhaltung nach sich ziehen.

▼M3

4.    Änderungen der Empfehlung

Der Verwaltungsrat entscheidet, wann eine Änderung der vorliegenden Empfehlung erforderlich ist. Änderungen umfassen insbesondere zusätzliche oder geänderte makroprudenzielle Maßnahmen, die im Sinne der Empfehlung C und der zugehörigen Anhänge mit den maßnahmenspezifischen Informationen gegenseitig anzuerkennen sind, einschließlich des vom ESRB festgelegten Schwellenwerts für die Wesentlichkeit. Der Verwaltungsrat kann ferner die in den vorstehenden Nummern genannten Fristen verlängern, wenn für die Einhaltung einer oder mehrerer Empfehlungen Gesetzgebungsinitiativen erforderlich sind. Der Verwaltungsrat kann insbesondere beschließen, die vorliegende Empfehlung im Anschluss an eine von der Europäischen Kommission durchgeführte Überprüfung der Regelung für die unionsrechtlich vorgeschriebene obligatorische Anerkennung oder aufgrund der Erfahrungen, die bei der Anwendung der durch die vorliegende Empfehlung vorgesehenen freiwilligen Regelung über eine gegenseitige Anerkennung gesammelt wurden, zu ändern.

▼B

5.    Überwachung und Beurteilung

1. Das Sekretariat des ESRB

a) unterstützt die jeweiligen Behörden durch die Erleichterung einer abgestimmten Berichterstattung im Wege der Bereitstellung maßgeblicher Vorlagen und gegebenenfalls detaillierter Angaben zu den Modalitäten und dem Zeitrahmen der Einhaltung;

b) überprüft die Einhaltung der Empfehlung durch die jeweiligen Behörden, unter anderem indem es diese auf deren Verlangen hin unterstützt, und erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über die Einhaltung.

2. Der Verwaltungsrat beurteilt die von den Adressaten gemeldeten Maßnahmen bzw. Begründungen und entscheidet gegebenenfalls, ob die vorliegende Empfehlung nicht eingehalten wurde und die Adressaten ihr Nichthandeln nicht hinreichend begründet haben.

▼M7




Anhang

Estland

Eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute.

I.    Beschreibung der Maßnahme

1. Die estnische Maßnahme stellt eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute dar.

II.    Gegenseitige Anerkennung

2. Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Kreditinstituten gemäß Artikel 134 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ihrerseits anzuerkennen. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

3. Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU nicht in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Kreditinstituten gemäß der Empfehlung C Absatz 2 ihrerseits anzuerkennen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertigen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

III.    Wesentlichkeitsschwelle

4. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine auf in Estland befindliche Risikopositionen angewendete institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 250 Mio. EUR zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

5. Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats im Inland zugelassenen Kreditinstituten mit Risikopositionen in Estland unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 250 Mio. EUReine Ausnahme gewähren. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die estländische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Einzelkreditinstitute anzuwenden, sobald ein IRB-Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 250 Mio. EUR überschreitet.

6. Sofern in den betroffenen Mitgliedstaaten keine Kreditinstitute zugelassen sind, die in Estland Risikopositionen von 250 Mio. EUR oder mehr haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die estländische Maßnahme nicht anzuerkennen. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein im Inland zugelassenes Kreditinstitut den Schwellenwert von 250 Mio. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die Anerkennung der estländischen Maßnahme empfohlen.

7. Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der Schwellenwert für die Wesentlichkeit von 250 Mio. EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.

Finnland

Für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden (nachfolgend „IRB-Kreditinstitute“), beträgt die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite mindestens 15 %.

I.    Beschreibung der Maßnahme

1. Die finnische Maßnahme besteht gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze für IRB-Kreditinstitute in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch in Finnland gelegene Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite auf Portfolioebene.

II.    Gegenseitige Anerkennung

2. Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die finnische Maßnahme anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten, die von im Inland zugelassenen Zweigstellen mit Sitz in Finnland vergeben wurden, ihrerseits anzuwenden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

3. Den jeweiligen Behörden wird auch empfohlen, die finnische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden anzuwenden, die durch Kreditinstitute mit Sitz in der jeweiligen Rechtsordnung direkt grenzüberschreitend vergeben wurden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

4. Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten zur gegenseitigen Anerkennung empfohlenen Maßnahme am nächsten kommt, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme innerhalb von vier Monaten zu erlassen.

III.    Wesentlichkeitsschwelle

5. Zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten wird die Maßnahme durch eine Wesentlichkeitsschwelle in Höhe von 1 Mrd. EUR für Risikopositionen im Wohnimmobilienkreditmarkt in Finnland ergänzt.

6. Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelnen IRB-Kreditinstituten mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 1 Mrd. EUReine Ausnahne gewähren. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen.

7. Sofern keine IRB-Kreditinstitute in anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Finnland zugelassen sind oder Finanzdienstleistungen direkt in Finnland anbieten, die Risikopositionen von 1 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem finnischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen.

Belgien

Ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden, der in Belgien zugelassenen Kreditinstituten auferlegt wird, die den IRB-Ansatz verwenden, und der gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet wird. Der Aufschlag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)  einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten und

b)  einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind.

I.    Beschreibung der Maßnahme

1. Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den in Belgien zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegte belgische Maßnahme besteht aus einem risikogewichteten Aufschlag für Kredite an Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert werden, welcher aus zwei Komponenten besteht:

a) Die erste Komponente besteht aus einem Aufschlag von 5 Prozentpunkten auf die Risikogewichtung für durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden nach Durchführung der Berechnung von Teil 2 des risikogewichteten Aufschlags gemäß Buchstabe b.

b) Die zweite Komponente besteht aus einem risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind. Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der Einzelkredite gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

II.    Gegenseitige Anerkennung

2. Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die belgische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Belgien gelegene Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

3. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute, die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, anzuwenden. Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die Maßnahme, die der von der aktivierende Behörde in Belgien umgesetzten Maßnahme gleichwertig ist, innerhalb der in der Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist anzuwenden.

4. Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am nächsten kommt, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.    Wesentlichkeitsschwelle

5. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

6. Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelnen im Inland zugelassenen Kreditinstituten, die den IRB-Ansatz verwenden, mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Belgien gelegenen Wohnimmobilien besicherten Krediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR eine Ausnahme gewähren. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Einzelkreditinstitute anzuwenden, sobald ein IRB-Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR überschreitet.

7. Sofern keine IRB-Kreditinstitute in den betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Belgien zugelassen sind oder die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, und die Risikopositionen von 2 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem belgischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die belgische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 2 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der belgischen Maßnahme empfohlen.

8. Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der Schwellenwert für die Wesentlichkeit von 2 Mrd. EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.

Frankreich

Eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.

I.    Beschreibung der Maßnahme

1. Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den G-SRIs sowie A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene (nicht auf teilkonsolidierter Ebene) auferlegte französische Maßnahme besteht in einer Absenkung der Obergrenze für Großkredite auf 5 Prozent ihrer anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich.

2. Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Privatrechts mit eingetragenem Sitz in Frankreich definiert, die auf ihrer Ebene und auf oberster Konsolidierungsebene im Sinne der in Nummer 2.45 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) enthaltenen Definition zum Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zählt.

3. Die Maßnahme wird auf Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich und auf Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften wie folgt angewendet:

a) In Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe der Nettorisikopositionen gegenüber der Gruppe und all ihren verbundenen Unternehmen im Sinne von Nummer 39 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet;

b) In Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe aus folgenden Positionen angewendet:

i) der Risikopositionen gegenüber den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

ii) der Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, über die die in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften eine direkte oder indirekte Kontrolle gemäß Nummer 39 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügen und

iii) der Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, die von den in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Nummer 39 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wirtschaftlich abhängig sind.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften ohne eingetragenen Sitz in Frankreich, die keine Tochterunternehmen oder wirtschaftlich abhängige Unternehmen einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich sind, und die nicht direkt oder indirekt durch eine solche kontrolliert werden, fallen somit nicht in den Geltungsbereich der Maßnahme.

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Maßnahme nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar.

4. Ein G-SRI oder ein A-SRI hat eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich als groß einzustufen, wenn ihre ursprüngliche Risikoposition gegenüber der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft oder der Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 mindestens 300 Mio. EUR beträgt. Der ursprüngliche Risikopositionswert wird gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen berechnet, entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission ( 3 ).

5. Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als hoch verschuldet eingestuft, wenn ihre Verschuldungsquote mehr als 100 Prozent und ihre Quote zur Deckung der Finanzierungskosten unter drei beträgt, und zwar berechnet auf der obersten Konsolidierungsebene der Gruppe wie folgt:

a) Die Verschuldungsquote gibt das Verhältnis zwischen der Gesamtverschuldung abzüglich Bargeld und dem Eigenkapital an; und

b) Die Quote zur Deckung der Finanzierungskosten ist das Verhältnis zwischen der Wertschöpfung zuzüglich betrieblicher Subventionen abzüglich: i) Löhnen und Gehältern, ii) betrieblicher Steuern und Abgaben, iii) sonstiger ordentlicher betrieblicher Nettoaufwendungen abzüglich der Nettozinsausgaben und ähnlicher Aufwendungen sowie iv) Abschreibungen einerseits und Zinsen und ähnlichen Aufwendungen andererseits.

Die Quoten werden unter Verwendung von Aggregaten im Einklang mit den anwendbaren Standards, wie sie in den Jahresabschlüssen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft dargestellt und gegebenenfalls von einem Wirtschaftsprüfer testiert sind, berechnet.

II.    Gegenseitige Anerkennung

6. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene in ihrer Rechtsordnung anzuwenden.

7. Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, eine in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am nächsten kommt. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.    Wesentlichkeitsschwelle

8. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine kombinierte Wesentlichkeitsschwelle zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen, welche aus zwei Komponenten besteht:

a) Einem Schwellenwert von 2 Mrd. EUR in Bezug auf die Summe der ursprünglichen Risikopositionen der im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften;

b) einem für im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs anwendbaren Schwellenwert von 300 Mio. EUR, der dem unter Buchstabe a genannten Schwellenwert entspricht oder diesen überschreitet in Bezug auf:

i) eine einzige ursprüngliche Risikoposition gegenüber einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

ii) die gemäß Absatz 3 Buchstabe a berechnete Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich;

iii) die Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, entsprechend der Meldung gemäß den im Anhang VIII enthaltenen Vorlagen C 28.00 und C 29.00 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014;

c) einem Schwellenwert von 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel der G-SRIs und A-SRIs auf oberster Konsolidierungsebene für die unter Buchstabe b festgestellten Risikopositionen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die in den Buchstaben b und c genannten Schwellenwerten sind unabhängig davon anzuwenden, ob das jeweilige Unternehmen oder die jeweilige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft hoch verschuldet ist.

Der in den Buchstaben a und b genannte ursprüngliche Risikopositionswert ist gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zu berechnen.

9. Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene eine Ausnahme gewähren, die den in Absatz 8 genannten kombinierten Schwellenwert für die Wesentlichkeit nicht überschreiten. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene anzuwenden, sobald der in Absatz 8 genannte kombinierte Schwellenwert für die Wesentlichkeit überschritten wird. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

10. Sind in den betroffenen Mitgliedstaaten keine G-SRIs oder A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene zugelassen, deren Risikopositionen gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften den in Absatz 8 genannten Schwellenwert für die Wesentlichkeit übersteigen, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die französische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen, wenn ein G-SRI oder A-SRI auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene den in Absatz 8 genannten kombinierten Schwellenwert für die Wesentlichkeit überschreitet. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

11. Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der in Absatz 8 genannte kombinierte Schwellenwert für die Wesentlichkeit eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.

Schweden

Eine kreditinstitutsspezifische Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Privatkundenkrediten an Schuldner mit Sitz in Schweden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer (vi) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, für in Schweden zugelassene Kreditinstitute, die bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen den IRB-Ansatz verwenden.

I.    Beschreibung der Maßnahme

1. Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den in Schweden zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegte schwedische Maßnahme besteht aus einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Privatkundenkrediten an Schuldner mit Sitz in Schweden angewendet werden.

2. Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der einzelnen Risikopositionen gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

II.    Gegenseitige Anerkennung

3. Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die schwedische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Schweden ansässige Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

4. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die schwedische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute anzuwenden, die über durch Immobilien besicherte Privatkunden-Direktkredite an Schuldner mit Sitz in Schweden verfügen. Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die Maßnahme, die der von der aktivierende Behörde in Schweden durch die umgesetzten Maßnahme gleichwertig ist, innerhalb der in der Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist anzuwenden. die Maßnahme, die der von der aktivierende Behörde in Belgien umgesetzten Maßnahme gleichwertig ist, innerhalb der in der Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist anzuwenden

5. Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, eine in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am nächsten kommt. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.    Wesentlichkeitsschwelle

6. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd. SEK zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

7. Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelnen im Inland zugelassenen Kreditinstitute, die den IRB-Ansatz verwenden, mit unwesentlichen durch Immobilien besicherten Risikopositionen im Privatkundengeschäft gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz in Schweden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd. SEK eine Ausnahme gewähren. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die schwedische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Einzelkreditinstitute anzuwenden, sobald ein IRB-Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd. SEK überschreitet.

8. Sofern in den betroffenen Mitgliedstaaten keine IRB-Kreditinstitute zugelassen sind, die Zweigstellen in Schweden haben oder über durch Immobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden an Schuldner mit Wohnsitz in Schweden verfügen und die Risikopositionen von 5 Mrd. SEK oder mehr gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz in Schweden haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die schwedische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 5 Mrd. SEK überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der schwedischen Maßnahme empfohlen.

9. Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der Schwellenwert für die Wesentlichkeit von 5 Mrd. SEK eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.



( 1 ) Empfehlung ESRB/2011/3 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ABl. C 41 vom 14.2.2012, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

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