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Document 02016R0759-20191214
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/759 of 28 April 2016 drawing up lists of third countries, parts of third countries and territories from which Member States are to authorise the introduction into the Union of certain products of animal origin intended for human consumption, laying down certificate requirements, amending Regulation (EC) No 2074/2005 and repealing Decision 2003/812/EC (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
No longer in force
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02016R0759 — DE — 14.12.2019 — 003.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/759 DER KOMMISSION vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1793 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2016 |
L 274 |
48 |
11.10.2016 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/731 DER KOMMISSION vom 25. April 2017 |
L 108 |
7 |
26.4.2017 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/626 DER KOMMISSION vom 5. März 2019 |
L 131 |
31 |
17.5.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/628 DER KOMMISSION vom 8. April 2019 |
L 131 |
101 |
17.5.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2124 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2019 |
L 321 |
73 |
12.12.2019 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/759 DER KOMMISSION
vom 28. April 2016
zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL 1
EINFUHR BESTIMMTER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
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KAPITEL 2
DURCHFUHR BESTIMMTER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
Artikel 3
Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete
Die Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr — und zwar entweder die unmittelbare Durchfuhr oder die Durchfuhr nach Lagerung in der Union gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates ( 1 ) — von für ein Drittland bestimmten Rohstoffen und behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr durch die Union zulassen, sind in Anhang I Teile IV bzw. V dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 4
Musterbescheinigung
1. Die Musterbescheinigung für die Durchfuhr der in Artikel 3 genannten Rohstoffe und behandelten Rohstoffe durch die Union ist in Anhang III festgelegt.
Diese Bescheinigung ist entsprechend den Erläuterungen in Anhang IV und in der jeweiligen Musterbescheinigung auszufüllen.
2. Elektronische Bescheinigungen und sonstige auf Unionsebene vereinheitlichte Systeme können genutzt werden.
Artikel 5
Ausnahmeregelung für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen
1. Abweichend von Artikel 3 dürfen Sendungen mit Rohstoffen oder behandelten Rohstoffen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland über die in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission ( 2 ) benannten und mit der speziellen Bemerkung 13 versehenen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf dem Straßen- oder Schienenweg durch die Union durchgeführt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer versehen.
▼M5 —————
KAPITEL 3
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 6
Änderung
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:
In Abschnitt I werden die Kapitel I, II, III und VI gestrichen.
Die Anlagen I, II, III und VI werden gestrichen.
Artikel 7
Aufhebung
Die Entscheidung 2003/812/EG wird aufgehoben.
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für welche die einschlägigen Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ausgestellt wurden, dürfen weiterhin in die Union verbracht werden, sofern die Bescheinigung vor dem 3. Dezember 2016 unterzeichnet wurde.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
▼M3 —————
▼M4 —————
ANHANG III
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE UNION — UND ZWAR ENTWEDER DIE UNMITTELBARE DURCHFUHR ODER DIE DURCHFUHR NACH LAGERUNG IN DER UNION — VON ROHSTOFFEN ODER BEHANDELTEN ROHSTOFFEN ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE/KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
ANHANG IV
ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNGEN
(gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1)
Die Bescheinigungen werden vom Ausfuhrdrittland nach den Mustern in den Anhängen II und III — jeweils entsprechend dem Muster für die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs — ausgestellt.
Sie enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.
Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Bescheinigungen für die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.
Wenn aus dem Muster der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.
Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus einem Gebiet bzw. aus Gebieten oder aus einer Zone bzw. aus Zonen ein und desselben in Anhang I gelisteten oder genannten Ausfuhrlandes ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, LKW, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Verbringung in die EU gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Nummer I.28 der Musterbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe f, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert, und sie weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.
Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin oder, wenn die Musterbescheinigung dies vorsieht, von einem/einer anderen benannten amtlichen Inspektor(in) auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates ( 3 ) gleichwertig sind.
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a ist von der zuständigen Behörde zu vergeben.
( 1 ) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).
( 2 ) Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28).