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Document 02016R0127-20210715
Commission Delegated Regulation (EU) 2016/127 of 25 September 2015 supplementing Regulation (EU) No 609/2013 of the European Parliament and of the Council as regards the specific compositional and information requirements for infant formula and follow-on formula and as regards requirements on information relating to infant and young child feeding (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02016R0127 — DE — 15.07.2021 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/127 DER KOMMISSION vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 025 vom 2.2.2016, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/561 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2018 |
L 94 |
1 |
12.4.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/828 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 |
L 137 |
12 |
23.5.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/572 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2021 |
L 120 |
4 |
8.4.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1041 DER KOMMISSION vom 9. April 2021 |
L 225 |
4 |
25.6.2021 |
Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/127 DER KOMMISSION
vom 25. September 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Inverkehrbringen
Artikel 2
Zusammensetzungsanforderungen
Artikel 3
Eignung der Zutaten
Artikel 4
Anforderungen betreffend Pestizide
Die Rückstandsmengen sind mit allgemein anerkannten Standardanalysemethoden zu ermitteln.
Für die Zwecke von Kontrollen gelten indessen Pflanzenschutzmittel, die die in Anhang V aufgeführten Wirkstoffe enthalten, als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände 0,003 mg/kg nicht überschreiten.
Artikel 5
Bezeichnung der Lebensmittel
Artikel 6
Besondere Anforderungen an die Lebensmittelinformationen
►C1 Neben den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten verpflichtenden Angaben sind für Säuglingsanfangsnahrung zusätzlich folgende Angaben verpflichtend: ◄
der Hinweis, dass das Erzeugnis sich für Säuglinge von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden;
eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses sowie eine Warnung vor der gesundheitsschädlichen Auswirkung einer unangemessenen Zubereitung und Lagerung;
ein Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens sowie die Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Pharmazie bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden. Den Angaben gemäß diesem Buchstaben werden die Worte „wichtiger Hinweis“ oder eine Formulierung gleicher Bedeutung vorangestellt, und sie werden auch in die Aufmachung und Bewerbung von Säuglingsanfangsnahrung aufgenommen.
Neben den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten verpflichtenden Angaben, sind für Folgenahrung zusätzlich folgende Angaben verpflichtend:
der Hinweis, dass sich das Erzeugnis nur für Säuglinge ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, dass es nur Teil einer Mischkost sein soll, dass es nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden soll und dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost zu beginnen, einschließlich eines ausnahmsweisen Beginns bereits in den ersten sechs Monaten, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Pharmazie bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsbedürfnisse des einzelnen Säuglings getroffen werden soll;
eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses sowie eine Warnung vor der gesundheitsschädlichen Auswirkung einer unangemessenen Zubereitung und Lagerung.
Bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen die Ausdrücke „humanisiert“, „maternisiert“, „adaptiert“ oder ähnliche Ausdrücke nicht verwendet werden.
Die Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sind so zu konzipieren, dass die Verbraucher — vor allem aufgrund des Textes, der Bilder und der verwendeten Farben — klar zwischen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung unterscheiden können und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.
Artikel 7
Besondere Anforderungen an die Nährwertdeklaration
In der verpflichtenden Nährwertdeklaration für Säuglingsanfangsnahrung muss auch die Menge an Cholin, Inositol und Carnitin angegeben werden.
Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf in der verpflichtenden Nährwertdeklaration für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung der Salzgehalt nicht angegeben werden.
Neben den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Angaben kann der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung durch eine oder mehrere der folgenden Angaben ergänzt werden:
die Mengen an Protein-, Kohlenhydrat- oder Fettkomponenten;
das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein;
die Menge der in Anhang I oder Anhang II dieser Verordnung oder im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgeführten Stoffe, falls die Angabe solcher Stoffe nicht durch Absatz 1 abgedeckt ist;
die Menge der gemäß Artikel 3 dem Erzeugnis zugesetzten Stoffe.
Zusätzlich zu der in Absatz 6 genannten Form der Angabe kann bei Folgenahrung die Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe hinsichtlich der in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe als Prozentsatz der in dem genannten Anhang aufgeführten Referenzmengen pro 100 ml des gebrauchsfertigen Lebensmittels nach Zubereitung gemäß den Anweisungen des Herstellers angegeben werden.
Angaben, die nicht in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt sind und nicht zu einem anderen Eintrag dieses Anhangs gehören oder Bestandteil davon sind, werden in der Nährwertdeklaration nach dem letzten Eintrag des genannten Anhangs angeführt.
Artikel 8
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Säuglingsanfangsnahrung sind nicht zulässig.
Artikel 9
Hinweise auf Laktose und Docosahexaensäure (DHA)
Wird der Hinweis „laktosefrei“ für aus anderen Proteinquellen als Sojaproteinisolaten hergestellte Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung verwendet, so ist ihm der Hinweis „für Säuglinge mit Galaktosämie nicht geeignet“ beizufügen, und zwar in derselben Schriftgröße und mit derselben Sichtbarkeit wie der Hinweis „laktosefrei“ und in unmittelbarer Nähe dazu.
Artikel 10
Anforderungen betreffend Verkaufsförderungs- und Handelspraktiken für Säuglingsanfangsnahrung
Die Mitgliedstaaten können die Werbung weiter einschränken oder untersagen. Solche Werbung darf nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht implizieren oder suggerieren, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.
Artikel 11
Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind
Geschriebenes oder audiovisuelles Material für Informations- und Ausbildungszwecke, das die Ernährung von Säuglingen betrifft und sich an Schwangere oder Mütter von Säuglingen und Kleinkindern richtet, muss klare Informationen über folgende Punkte enthalten:
den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;
die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und die Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;
die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;
die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;
erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der Säuglingsanfangsnahrung.
Wenn dieses Material Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, müssen diese auch Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen, die Gefährdung der Gesundheit durch ungeeignete Lebensmittel oder Ernährungsmethoden und vor allem die Gefährdung der Gesundheit durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung geben. Dieses Material darf keine Bilder verwenden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.
Artikel 12
Meldung des Inverkehrbringens
Artikel 13
Richtlinie 2006/141/EG
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird die Richtlinie 2006/141/EG mit Wirkung ab dem 22. Februar 2020 aufgehoben. Die Richtlinie 2006/141/EG gilt jedoch weiter bis 21. Februar 2022 für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 2006/141/EG in anderen Rechtsakten gelten entsprechend der Regelung des Absatzes 1 als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 14
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. Februar 2020, außer für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, für die sie ab dem 22. Februar 2022 gilt.
Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 gilt in Bezug auf Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt werden, das spätere der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Daten als Anwendungsbeginn.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1
1. ENERGIE
Mindestens |
Höchstens |
250 kJ/100 ml |
293 kJ/100 ml |
(60 kcal/100 ml) |
(70 kcal/100 ml) |
2. PROTEINE
(Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25)
2.1. Säuglingsanfangsnahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt wird
Mindestens |
Höchstens |
0,43 g/100 kJ |
0,6 g/100 kJ |
(1,8 g/100 kcal) |
(2,5 g/100 kcal) |
Bei gleichem Brennwert muss Säuglingsanfangsnahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf größer als 2 sein, sofern die Eignung des betreffenden Erzeugnisses für Säuglinge gemäß Artikel 3 Absatz 3 nachgewiesen wurde.
Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.2. Säuglingsanfangsnahrung, die aus Sojaproteinisolaten, pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, hergestellt wird
Mindestens |
Höchstens |
0,54 g/100 kJ |
0,67 g/100 kJ |
(2,25 g/100 kcal) |
(2,8 g/100 kcal) |
Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung dürfen nur Proteinisolate aus Soja verwendet werden.
Bei gleichem Brennwert muss Säuglingsanfangsnahrung, die aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf größer als 2 sein, sofern die Eignung des betreffenden Erzeugnisses für Säuglinge gemäß Artikel 3 Absatz 3 nachgewiesen wurde.
Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.3. Säuglingsanfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird
Mindestens |
Höchstens |
0,44 g/100 kJ |
0,67 g/100 kJ |
(1,86 g/100 kcal) |
(2,8 g/100 kcal) |
2.3.1. Proteinquelle
Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:
63 % Kasein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % der Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 % und
37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % der Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.
2.3.2. Proteinverarbeitung
Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.
2.3.3. Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren und L-Carnitin
Bei gleichem Brennwert muss Säuglingsanfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt B. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf größer als 2 sein, sofern die Eignung des betreffenden Erzeugnisses für Säuglinge gemäß Artikel 3 Absatz 3 nachgewiesen wurde.
Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.4. |
In allen Fällen dürfen Aminosäuren der Säuglingsanfangsnahrung nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen zugesetzt werden. |
3. TAURIN
Wenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.
4. CHOLIN
Mindestens |
Höchstens |
6,0 mg/100 kJ |
12 mg/100 kJ |
(25 mg/100 kcal) |
(50 mg/100 kcal) |
5. LIPIDE
Mindestens |
Höchstens |
1,1 g/100 kJ |
1,4 g/100 kJ |
(4,4 g/100 kcal) |
(6,0 g/100 kcal) |
5.1. |
Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:
—
Sesamöl,
—
Baumwollsaatöl.
|
5.2. |
Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf 3 % des gesamten Fettgehalts nicht übersteigen. |
5.3. |
Der Erucasäure-Gehalt darf 0,4 % des gesamten Fettgehalts nicht übersteigen. |
5.4. |
Linolsäure
|
5.5. |
Alpha-Linolensäure
|
5.6. |
Docosahexaensäure
|
5.7. |
Weitere langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte Fettsäuren können zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil bei langkettigen mehrfach ungesättigten Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20:4 n-6)) des gesamten Fettgehalts betragen. Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein. |
6. PHOSPHOLIPIDE
Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.
7. INOSITOL
Mindestens |
Höchstens |
0,96 mg/100 kJ |
9,6 mg/100 kJ |
(4 mg/100 kcal) |
(40 mg/100 kcal) |
8. KOHLENHYDRATE
Mindestens |
Höchstens |
2,2 g/100 kJ |
3,3 g/100 kJ |
(9 g/100 kcal) |
(14 g/100 kcal) |
8.1. |
Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:
—
Laktose,
—
Maltose,
—
Saccharose,
—
Glukose,
—
Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup,
—
Malto-Dextrine,
—
vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei),
—
gelatinierte Stärke (von Natur aus glutenfrei).
|
8.2. |
Laktose
Diese Mindestgehalte gelten nicht für Säuglingsanfangsnahrungen,
—
bei denen der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt, oder
—
die den Hinweis „laktosefrei“ gemäß Artikel 9 Absatz 2 tragen.
|
8.3. |
Saccharose Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Saccharose zugesetzt, darf sie nicht mehr als 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts ausmachen. |
8.4. |
Glukose Glukose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Glukose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen. |
8.5. |
Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup darf aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellter Säuglingsanfangsnahrung oder Säuglingsanfangsnahrung, die aus Sojaproteinisolaten (pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen) hergestellt wird, nur dann zugesetzt werden, wenn sein Dextroseäquivalent 32 nicht überschreitet. Wird Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup diesen Erzeugnissen zugesetzt, darf der sich aus Glukosesirup oder getrocknetem Glukosesirup ergebende Glukosegehalt 0,2 g/100 kJ (0,84 g/100 kcal) nicht übersteigen. Die Höchstgehalte für Glukose gemäß Nummer 8.4 gelten für den Fall, dass Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird. |
8.6. |
Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke
|
9. FRUCTO-OLIGOSACCHARIDE UND GALACTO-OLIGOSACCHARIDE
Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.
Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können verwendet werden, sofern ihre Eignung für Säuglinge gemäß Artikel 3 Absatz 3 nachgewiesen wurde.
10. MINERALSTOFFE
10.1. Säuglingsanfangsnahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird
|
je 100 kJ |
je 100 kcal |
||
Mindestens |
Höchstens |
Mindestens |
Höchstens |
|
Natrium (mg) |
6 |
14,3 |
25 |
60 |
Kalium (mg) |
19,1 |
38,2 |
80 |
160 |
Chlorid (mg) |
14,3 |
38,2 |
60 |
160 |
Calcium (mg) |
12 |
33,5 |
50 |
140 |
Phosphor (mg) (1) |
6 |
21,5 |
25 |
90 |
Magnesium (mg) |
1,2 |
3,6 |
5 |
15 |
Eisen (mg) |
0,07 |
0,31 |
0,3 |
1,3 |
Zink (mg) |
0,12 |
0,24 |
0,5 |
1 |
Kupfer (μg) |
14,3 |
24 |
60 |
100 |
Jod (μg) |
3,6 |
6,9 |
15 |
29 |
Selen (μg) |
0,72 |
2 |
3 |
8,6 |
Mangan (μg) |
0,24 |
24 |
1 |
100 |
Molybdän (μg) |
— |
3,3 |
— |
14 |
Fluoride (μg) |
— |
24 |
— |
100 |
(1)
Gesamtphosphorgehalt. |
Das molare Verhältnis zwischen Calcium und verwertbarem Phosphor muss mindestens 1 und darf höchstens 2 betragen. Die Menge des verwertbaren Phosphors ist für Säuglingsanfangsnahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird, als 80 % des Gesamtphosphorgehalts zu berechnen.
10.2. Säuglingsanfangsnahrung, die aus Sojaproteinisolaten, pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, hergestellt wird
Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen, Phosphor und Zink, die wie folgt lauten:
|
je 100 kJ |
je 100 kcal |
||
Mindestens |
Höchstens |
Mindestens |
Höchstens |
|
Eisen (mg) |
0,11 |
0,48 |
0,45 |
2 |
Phosphor (mg) (1) |
7,2 |
24 |
30 |
100 |
Zink (mg) |
0,18 |
0,3 |
0,75 |
1,25 |
(1)
Gesamtphosphorgehalt. |
Das molare Verhältnis zwischen Calcium und verwertbarem Phosphor muss mindestens 1 und darf höchstens 2 betragen. Die Menge des verwertbaren Phosphors ist für Säuglingsanfangsnahrung, die aus Sojaproteinhydrolysaten hergestellt wird, als 70 % des Gesamtphosphorgehalts zu berechnen.
11. VITAMINE
|
je 100 kJ |
je 100 kcal |
||
Mindestens |
Höchstens |
Mindestens |
Höchstens |
|
Vitamin A (μg-RE) (1) |
16,7 |
27,2 |
70 |
114 |
Vitamin D (μg) |
0,48 |
0,6 |
2 |
2,5 |
Thiamin (μg) |
9,6 |
72 |
40 |
300 |
Riboflavin (μg) |
14,3 |
95,6 |
60 |
400 |
Niacin (mg) (2) |
0,1 |
0,36 |
0,4 |
1,5 |
Pantothensäure (mg) |
0,1 |
0,48 |
0,4 |
2 |
Vitamin B6 (μg) |
4,8 |
41,8 |
20 |
175 |
Biotin (μg) |
0,24 |
1,8 |
1 |
7,5 |
Folat (μg-DFE) (3) |
3,6 |
11,4 |
15 |
47,6 |
Vitamin B12 (μg) |
0,02 |
0,12 |
0,1 |
0,5 |
Vitamin C (mg) |
0,96 |
7,2 |
4 |
30 |
Vitamin K (μg) |
0,24 |
6 |
1 |
25 |
Vitamin E (mg α-Tocopherol) (4) |
0,14 |
1,2 |
0,6 |
5 |
(1)
Vorgebildetes Vitamin A; RE = all-trans-Retinoläquivalent.
(2)
Vorgebildetes Niacin.
(3)
Diätetisches Folat-Äquivalent: 1 μg DFE = 1 μg Nahrungsfolat = 0,6 μg synthetische Folsäure aus der Nahrung.
(4)
Auf Grundlage der Vitamin-E-Aktivität von RRR-α-Tocopherol. |
12. NUKLEOTIDE
Folgende Nukleotide können zugesetzt werden:
|
Höchstmenge (1) |
|
(mg/100 kJ) |
(mg/100 kcal) |
|
Cytidin-5′-monophosphat |
0,60 |
2,50 |
Uridin-5′-monophosphat |
0,42 |
1,75 |
Adenosin-5′-monophosphat |
0,36 |
1,50 |
Guanosin-5′-monophosphat |
0,12 |
0,50 |
Inosin-5′-monophosphat |
0,24 |
1,00 |
(1)
Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten. |
ANHANG II
ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2
1. ENERGIE
Mindestens |
Höchstens |
250 kJ/100 ml |
293 kJ/100 ml |
(60 kcal/100 ml) |
(70 kcal/100 ml) |
2. PROTEINE
(Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25)
2.1. Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt wird
Mindestens |
Höchstens |
0,38 g/100 kJ |
0,6 g/100 kJ |
(1,6 g/100 kcal) |
(2,5 g/100 kcal) |
Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.
2.2. Folgenahrung, die aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, hergestellt wird
Mindestens |
Höchstens |
0,54 g/100 kJ |
0,67 g/100 kJ |
(2,25 g/100 kcal) |
(2,8 g/100 kcal) |
Bei der Herstellung dieser Folgenahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.
Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Sojaproteinisolaten, pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.
2.3. Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird
Mindestens |
Höchstens |
0,44 g/100 kJ |
0,67 g/100 kJ |
(1,86 g/100 kcal) |
(2,8 g/100 kcal) |
2.3.1. Proteinquelle
Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:
63 % Kasein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % der Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 % und
37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % der Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.
2.3.2. Proteinverarbeitung
Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.
2.3.3. Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren
Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt B. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.
2.4. |
In allen Fällen dürfen Aminosäuren der Folgenahrung ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen zugesetzt werden. |
3. TAURIN
Wenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.
4. LIPIDE
Mindestens |
Höchstens |
1,1 g/100 kJ |
1,4 g/100 kJ |
(4,4 g/100 kcal) |
(6,0 g/100 kcal) |
4.1. |
Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:
—
Sesamöl,
—
Baumwollsaatöl.
|
4.2. |
Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf 3 % des gesamten Fettgehalts nicht übersteigen. |
4.3. |
Der Erucasäure-Gehalt darf 0,4 % des gesamten Fettgehalts nicht übersteigen. |
4.4. |
Linolsäure
|
4.5. |
Alpha-Linolensäure
|
4.6. |
Docosahexaensäure
|
4.7. |
Weitere langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte Fettsäuren können zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil bei langkettigen mehrfach ungesättigten Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20:4 n-6)) des gesamten Fettgehalts betragen. Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein. |
5. PHOSPHOLIPIDE
Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.
6. KOHLENHYDRATE
Mindestens |
Höchstens |
2,2 g/100 kJ |
3,3 g/100 kJ |
(9 g/100 kcal) |
(14 g/100 kcal) |
6.1. |
Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt. |
6.2. |
Laktose
Diese Mindestgehalte gelten nicht für Folgenahrung,
—
bei der der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt oder
—
die den Hinweis „laktosefrei“ gemäß Artikel 9 Absatz 2 trägt.
|
6.3. |
Saccharose, Fruktose, Honig
Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium-botulinum-Sporen zu unterziehen. |
6.4. |
Glukose Glukose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glukose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen. |
6.5. |
Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup darf aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellter Folgenahrung oder Folgenahrung, die aus Sojaproteinisolaten (pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen) hergestellt wird, nur dann zugesetzt werden, wenn sein Dextroseäquivalent 32 nicht überschreitet. Wird Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup diesen Erzeugnissen zugesetzt, darf der sich aus Glukosesirup oder getrocknetem Glukosesirup ergebende Glukosegehalt 0,2 g/100 kJ (0,84 g/100 kcal) nicht übersteigen. Die Höchstgehalte für Glukose gemäß Nummer 6.4 gelten für den Fall, dass Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt wird. |
7. FRUCTO-OLIGOSACCHARIDE UND GALACTO-OLIGOSACCHARIDE
Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.
Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können verwendet werden, sofern ihre Eignung für Säuglinge gemäß Artikel 3 Absatz 3 nachgewiesen wurde.
8. MINERALSTOFFE
8.1. Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird
|
je 100 kJ |
je 100 kcal |
||
Mindestens |
Höchstens |
Mindestens |
Höchstens |
|
Natrium (mg) |
6 |
14,3 |
25 |
60 |
Kalium (mg) |
19,1 |
38,2 |
80 |
160 |
Chlorid (mg) |
14,3 |
38,2 |
60 |
160 |
Calcium (mg) |
12 |
33,5 |
50 |
140 |
Phosphor (mg) (1) |
6 |
21,5 |
25 |
90 |
Magnesium (mg) |
1,2 |
3,6 |
5 |
15 |
Eisen (mg) |
0,14 |
0,48 |
0,6 |
2 |
Zink (mg) |
0,12 |
0,24 |
0,5 |
1 |
Kupfer (μg) |
14,3 |
24 |
60 |
100 |
Jod (μg) |
3,6 |
6,9 |
15 |
29 |
Selen (μg) |
0,72 |
2 |
3 |
8,6 |
Mangan (μg) |
0,24 |
24 |
1 |
100 |
Molybdän (μg) |
— |
3,3 |
— |
14 |
Fluoride (μg) |
— |
24 |
— |
100 |
(1)
Gesamtphosphorgehalt. |
Das molare Verhältnis zwischen Calcium und verwertbarem Phosphor muss mindestens 1 und darf höchstens 2 betragen. Die Menge des verwertbaren Phosphors wird für Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird, als 80 % des Gesamtphosphorgehalts berechnet.
8.2. Folgenahrung, die aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, hergestellt wird
Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen, Phosphor und Zink, die wie folgt lauten:
|
je 100 kJ |
je 100 kcal |
||
Mindestens |
Höchstens |
Mindestens |
Höchstens |
|
Eisen (mg) |
0,22 |
0,6 |
0,9 |
2,5 |
Phosphor (mg) (1) |
7,2 |
24 |
30 |
100 |
Zink (mg) |
0,18 |
0,3 |
0,75 |
1,25 |
(1)
Gesamtphosphorgehalt. |
Das molare Verhältnis zwischen Calcium und verwertbarem Phosphor muss mindestens 1 und darf höchstens 2 betragen. Die Menge des verwertbaren Phosphors wird für Folgenahrung, die aus Sojaproteinhydrolysaten hergestellt wird, als 70 % des Gesamtphosphorgehalts berechnet.
9. VITAMINE
|
je 100 kJ |
je 100 kcal |
||
Mindestens |
Höchstens |
Mindestens |
Höchstens |
|
Vitamin A (μg-RE) (1) |
16,7 |
27,2 |
70 |
114 |
Vitamin D (μg) |
0,48 |
0,72 |
2 |
3 |
Thiamin (μg) |
9,6 |
72 |
40 |
300 |
Riboflavin (μg) |
14,3 |
95,6 |
60 |
400 |
Niacin (mg) (2) |
0,1 |
0,36 |
0,4 |
1,5 |
Pantothensäure (mg) |
0,1 |
0,48 |
0,4 |
2 |
Vitamin B6 (μg) |
4,8 |
41,8 |
20 |
175 |
Biotin (μg) |
0,24 |
1,8 |
1 |
7,5 |
Folat (μg-DFE) (3) |
3,6 |
11,4 |
15 |
47,6 |
Vitamin B12 (μg) |
0,02 |
0,12 |
0,1 |
0,5 |
Vitamin C (mg) |
0,96 |
7,2 |
4 |
30 |
Vitamin K (μg) |
0,24 |
6 |
1 |
25 |
Vitamin E (mg α-Tocopherol) (4) |
0,14 |
1,2 |
0,6 |
5 |
(1)
Vorgebildetes Vitamin A; RE = all-trans-Retinoläquivalent.
(2)
Vorgebildetes Niacin.
(3)
Diätetisches Folat-Äquivalent: 1 μg DFE = 1 μg Nahrungsfolat = 0,6 μg synthetische Folsäure aus der Nahrung.
(4)
Auf Grundlage der Vitamin-E-Aktivität von RRR-α-Tocopherol. |
10. NUKLEOTIDE
Folgende Nukleotide können zugesetzt werden:
|
Höchstmenge (1) |
|
(mg/100 kJ) |
(mg/100 kcal) |
|
Cytidin-5′-monophosphat |
0,60 |
2,50 |
Uridin-5′-monophosphat |
0,42 |
1,75 |
Adenosin-5′-monophosphat |
0,36 |
1,50 |
Guanosin-5′-monophosphat |
0,12 |
0,50 |
Inosin-5′-monophosphat |
0,24 |
1,00 |
(1)
Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten. |
ANHANG III
UNVERZICHTBARE UND BEDINGT UNVERZICHTBARE AMINOSÄUREN IN MUTTERMILCH
Für die Zwecke von Nummer 2 der Anhänge I und II wird Muttermilch als Referenzprotein gemäß den Abschnitten A und B dieses Anhangs verwendet.
A. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden, sowie Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Sojaproteinisolaten, pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, hergestellt werden
Für die Zwecke von Nummer 2.1 und Nummer 2.2 der Anhänge I und II gelten folgende Werte für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:
|
je 100 kJ (1) |
je 100 kcal |
Cystein |
9 |
38 |
Histidin |
10 |
40 |
Isoleucin |
22 |
90 |
Leucin |
40 |
166 |
Lysin |
27 |
113 |
Methionin |
5 |
23 |
Phenylalanin |
20 |
83 |
Threonin |
18 |
77 |
Tryptophan |
8 |
32 |
Tyrosin |
18 |
76 |
Valin |
21 |
88 |
(1)
1 kJ = 0,239 kcal. |
B. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt werden
Für die Zwecke von Nummer 2.3 der Anhänge I und II gelten folgende Werte für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:
|
je 100 kJ (1) |
je 100 kcal |
Arginin |
16 |
69 |
Cystein |
6 |
24 |
Histidin |
11 |
45 |
Isoleucin |
17 |
72 |
Leucin |
37 |
156 |
Lysin |
29 |
122 |
Methionin |
7 |
29 |
Phenylalanin |
15 |
62 |
Threonin |
19 |
80 |
Tryptophan |
7 |
30 |
Tyrosin |
14 |
59 |
Valin |
19 |
80 |
(1)
1 kJ = 0,239 kcal. |
ANHANG IV
WIRKSTOFFE GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 3
Chemische Bezeichnung der Ausgangsverbindung des Stoffes (1) |
Rückstandshöchstgehalt (mg/kg) |
Cadusafos |
0,006 |
Demeton-S-methyl Demeton-S-methylsulfon Oxydemethon-methyl |
0,006 |
Ethoprophos |
0,008 |
Fipronil |
0,004 |
Propineb |
0,006 |
(1)
Es gilt die aktuellste Rückstandsdefinition gilt gemäß den einschlägigen Anhängen II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist hinter der Ausgangsverbindung des Stoffes in Klammern angegeben). |
ANHANG V
WIRKSTOFFE GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 4
Chemische Bezeichnung der Ausgangsverbindung des Stoffes (1) |
Aldrin Dieldrin Disulfoton Endrin Fensulfothion Fentin Haloxyfop Heptachlor Hexachlorbenzen Nitrofen Omethoat Terbufos. |
(1)
Es gilt die aktuellste Rückstandsdefinition gilt gemäß den einschlägigen Anhängen II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist hinter der Ausgangsverbindung des Stoffes in Klammern angegeben). |
ANHANG VI
BEZEICHNUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 5
TEIL A
Bezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die nicht ausschließlich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden, sind wie folgt zu bezeichnen:
TEIL B
Bezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die ausschließlich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden, sind wie folgt zu bezeichnen:
ANHANG VII
REFERENZMENGEN IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 7
Nährstoff |
Referenzmenge |
Vitamin A |
(μg) 400 |
Vitamin D |
(μg) 7 |
Vitamin E |
(mg TE) 5 |
Vitamin K |
(μg) 12 |
Vitamin C |
(mg) 45 |
Thiamin |
(mg) 0,5 |
Riboflavin |
(mg) 0,7 |
Niacin |
(mg) 7 |
Vitamin B6 |
(mg) 0,7 |
Folat |
(μg) 125 |
Vitamin B12 |
(μg) 0,8 |
Pantothensäure |
(mg) 3 |
Biotin |
(μg) 10 |
Calcium |
(mg) 550 |
Phosphor |
(mg) 550 |
Kalium |
(mg) 1 000 |
Natrium |
(mg) 400 |
Chlorid |
(mg) 500 |
Eisen |
(mg) 8 |
Zink |
(mg) 5 |
Iod |
(μg) 80 |
Selen |
(μg) 20 |
Kupfer |
(mg) 0,5 |
Magnesium |
(mg) 80 |
Mangan |
(mg) 1,2 |