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Document 02016D1942-20170619

Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1942 der Kommission vom 4. November 2016 zu den Spezifikationen des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1214

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1942/2017-06-19

02016D1942 — DE — 19.06.2017 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1942 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zu den Spezifikationen des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1214

(ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 86)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/919 DER KOMMISSION vom 29. Mai 2017

  L 139

78

30.5.2017




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1942 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zu den Spezifikationen des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1214



Artikel 1

Die im Anhang enthaltenen technischen Spezifikationen für das europäische Investitionsvorhabenportal (EIPP) werden angenommen.

Artikel 2

Um in das EIPP aufgenommen zu werden, muss ein Vorhaben folgenden Zulassungskriterien genügen:

▼M1

a) die Gesamtkosten für das Vorhaben (oder das aus mehreren kleineren Vorhaben bestehende Programm) betragen mindestens 1 000 000 EUR;

▼B

b) das Vorhaben wird im durch Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/1017 vorgegebenen geografischen Rahmen umgesetzt und trägt zu einem oder mehreren in Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zielen und Sektoren bei;

c) beim Träger handelt es sich um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet;

d) das Vorhaben ist mit dem Unionsrecht und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vereinbar und birgt weder rechtliche Risiken noch Risiken für die Reputation oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten oder der Kommission;

e) die Durchführung des Vorhabens hat bereits begonnen oder beginnt voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des Antrags auf Aufnahme ins EIPP;

f) das Vorhaben wird im Vorhabenantrag klar als Investitionsvorhaben beschrieben, und die im Antrag enthaltenen Informationen sind präzise und umfassen den für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Finanzierungsbetrag.

▼M1

Artikel 3

Es wird kein Antragsbearbeitungsentgelt in Rechnung gestellt.

▼B

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DAS EUROPÄISCHE INVESTITIONSVORHABENPORTAL (EUROPEAN INVESTMENT PROJECT PORTAL — EIPP)

1.   ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

Das gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichtete EIPP ist ein öffentlich zugängliches Webportal, in das Investitionsvorhaben eingestellt werden und das als Plattform dient, um Vorhaben potenziellen Investoren weltweit vorzustellen. Hauptziel des EIPP ist es, die Entwicklung und erfolgreiche Verwirklichung von Investitionsvorhaben in der Union voranzubringen und zu beschleunigen und damit einen Beitrag zu mehr Beschäftigung und Wirtschaftswachstum zu leisten. Die Veröffentlichung eines Vorhabens im EIPP bedeutet nicht, dass das Vorhaben von der Kommission oder der EIB befürwortet wird und ist auch nicht die Voraussetzung für eine finanzielle Förderung durch die Union oder die EIB.

Das EIPP besteht aus folgenden Hauptkomponenten:

a) einem öffentlich zugänglichen Internetportal mit einer Datenbank mit Projektinformationsblättern (Webseiten mit strukturierten zusammenfassenden Darstellungen einzelner EIPP-Vorhaben),

b) interaktiven Listen sowie einer interaktiven Karte der Vorhaben und

c) speziellen Rubriken für Investoren und Vorhabenträger.

Im EIPP wird auch ein nicht-öffentliches Modul für die Bearbeitung von Vorhaben enthalten sein.

Die in das EIPP eingestellten Vorhaben sind unter Zugrundlegung der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 aufgeführten Ziele und Kategorien nach Bereichen geordnet.

2.   VERWALTUNG DES EIPP UND BEZIEHUNGEN ZU DEN VORHABENTRÄGERN, DEN NUTZERN DER WEBSITE UND DEN ERBRINGERN ÄHNLICHER DIENSTLEISTUNGEN

Das EIPP wird von der Kommission verwaltet. Die Mitgliedstaaten können zur Verwaltung des Portals beitragen. Die Inhalte des EIPP werden von den Vorhabenträgern erstellt, also von privaten und öffentlichen juristischen Personen.

Voraussetzung für eine Teilnahme von Vorhabenträgern und anderen registrierten Website-Nutzern am EIPP ist ihr Einverständnis mit den Bedingungen des EIPP. Diese stellen darauf ab, die Qualität der von den Vorhabenträgern vorgelegten und anschließend veröffentlichten Informationen zu gewährleisten und gleichzeitig klarzustellen, dass die Kommission keine Gewähr für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen übernimmt und für etwaige Schäden im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Vorhabens nicht haftbar gemacht werden kann.

Eine Haftungsausschlussklausel sollte die Website-Nutzer darauf hinweisen, dass die Kommission keine Gewähr für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen übernehmen kann und dass potenzielle Investoren ihre eigenen Sorgfältigkeitsprüfungen („Due-Diligence“) vornehmen müssen, unter anderem zu finanziellen und sämtlichen anderen Aspekten, die im Hinblick auf ihre Entscheidung über die Investition in ein bestimmtes Vorhaben relevant sind. Die Kommission kann beschließen, ein Vorhaben drei Jahre nach seiner ursprünglichen Veröffentlichung vom EIPP zu entfernen.

Zur Anregung und Vereinfachung der Investitionstätigkeiten kann das EIPP mit anderen Erbringern ähnlicher Dienstleistungen auf nationaler oder internationaler Ebene zusammenarbeiten.

3.   PRÜFUNG DER VORHABEN

Die Dienststellen der Kommission prüfen die Vorhaben anhand der in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Zulassungskriterien. Bei der Prüfung eines Vorhabens und der Entscheidung über seine Aufnahme in das EIPP verfügt die Kommission über einen großen Ermessensspielraum. Die Prüfung, ob das Vorhaben mit dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vereinbar ist und welche potenziellen Risiken für diesen Mitgliedstaat bestehen, wird auf der Grundlage der vom Mitgliedstaat gegebenenfalls bereitgestellten Informationen vorgenommen. Bestimmte Arbeiten, die technische Aspekte der Vorhabenprüfung und -validierung betreffen, wie etwa die Überprüfung der Identität des Vorhabenträgers, können an Dritte ausgelagert werden.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eine oder mehrere Kontaktstellen zu benennen und festzulegen, welchen Beitrag sie im Hinblick auf die Durchführung der Prüfungen leisten werden. Die Rolle der EIB bei der Förderung des EIPP wird gegebenenfalls in einer „Leistungsvereinbarung“ festgelegt.

▼M1 —————

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