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Document 02016D0587-20191127
Commission Implementing Decision (EU) 2016/587 of 14 April 2016 on the approval of the technology used in efficient vehicle exterior lighting using light emitting diodes as an innovative technology for reducing CO2 emissions from passenger cars pursuant to Regulation (EC) No 443/2009 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02016D0587 — DE — 27.11.2019 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/587 DER KOMMISSION vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 17) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 286 |
15 |
7.11.2019 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/587 DER KOMMISSION
vom 14. April 2016
über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Genehmigung
Die in den Leuchten mit Leuchtdioden (LED) von Mazda und in den LED-Leuchten von Honda eingesetzte Technologie wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.
Artikel 2
Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen
(1) Der Hersteller kann die Zertifizierung der CO2-Einsparungen einer oder mehrerer LED-Außenleuchten zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 mit Verbrennungsmotor oder in nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (NOVC-HEV) der Klasse M1, die mit Anhang 8 Absatz 5.3.2 Nummer 3 der Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa konform sind, beantragen, sofern die Fahrzeuge mit einer der folgenden LED-Leuchten oder einer Kombination dieser Leuchten ausgestattet sind:
a) Scheinwerfer für Abblendlicht;
b) Scheinwerfer für Fernlicht;
c) Scheinwerfer für Standlicht;
d) Nebelscheinwerfer;
e) Nebelschlusslicht;
f) Vorderblinker;
g) Heckblinker;
h) Kennzeichenbeleuchtung;
i) Rückfahrscheinwerfer.
Die LED-Leuchte oder die Kombination von LED-Leuchten, die die effiziente LED-Außenbeleuchtung bildet, bewirken mindestens die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 725/2011 verlangte Verringerung der CO2-Emissionen.
(2) Einem Antrag auf die Zertifizierung der Einsparungen einer oder mehrerer effizienter LED-Außenleuchten liegt ein unabhängiger Prüfbericht bei, in dem bescheinigt wird, dass die Leuchte oder die Leuchten die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt bzw. erfüllen.
(3) Die Typgenehmigungsbehörde lehnt den Antrag auf Zertifizierung ab, wenn sie feststellt, dass eine oder mehrere LED-Außenleuchten die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllen.
Artikel 3
Zertifizierung der CO2-Einsparungen
(1) Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz effizienter LED-Außenleuchten gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.
(2) Beantragt der Hersteller in Bezug auf eine Fahrzeugversion die Zertifizierung der CO2-Einsparungen von mehr als einer effizienten LED-Außenleuchte gemäß Artikel 2 Absatz 1, so ermittelt die Typgenehmigungsbehörde, welche der geprüften effizienten LED-Außenleuchten die geringsten CO2-Einsparungen bewirkt und trägt den niedrigsten Wert in die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ein. Der Wert wird im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 in der Übereinstimmungsbescheinigung aufgeführt.
Artikel 4
Ökoinnovationscode
Der Ökoinnovationscode Nr. 19 wird in die Typgenehmigungsunterlagen eingetragen, wenn im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verwiesen wird.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
METHODE ZU ERMITTLUNG DER CO2-EINSPARUNGEN VON KFZ-AUSSENLEUCHTEN MIT LEUCHTDIODEN (LED).
1. EINLEITUNG
Um zu ermitteln, welche Verringerung der CO2-Emissionen auf ein effizientes, aus einer geeigneten Kombination der in Artikel 2 genannten Fahrzeugleuchten bestehendes LED-Außenbeleuchtungssystem an einem Fahrzeug der Klasse M1 zurückgeführt werden kann, ist Folgendes zu bestimmen:
(1) Prüfbedingungen;
(2) Prüfgeräte;
(3) Ermittlung der Stromeinsparungen;
(4) Berechnung der CO2-Einsparungen;
(5) Berechnung des statistischen Fehlers.
2. SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN
Lateinische Symbole
|
— |
CO2-Einsparungen [g CO2/km] |
CO2 |
— |
Kohlendioxid |
CF |
— |
Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km) [gCO2/l] wie in Tabelle 3 definiert |
m |
— |
Zahl der effizienten LED-Außenleuchten, die das System umfasst |
n |
— |
Anzahl der Messungen der Stichprobe |
P |
— |
Stromverbrauch der Fahrzeugbeleuchtung [W] |
|
— |
Standardabweichung des Stromverbrauchs der LED-Beleuchtung [W] |
|
— |
Standardabweichung des Stromverbrauchs der LED-Beleuchtung — Mittel [W] |
|
— |
Standardabweichung der CO2-Gesamteinsparungen [g CO2/km]; |
UF |
— |
Nutzungsfaktor [-] wie in Tabelle 4 definiert |
v |
— |
Durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) [km/h] |
VPe |
— |
Tatsächlicher Energieverbrauch [l/kWh] wie in Tabelle 2 definiert |
|
— |
Sensitivität der berechneten CO2-Einsparungen im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch der LED-Beleuchtung |
Griechische Symbole
Δ |
— |
Differenz |
ηA |
— |
Wirkungsgrad des Generators [%] |
Tiefgestellte Indizes
i bezieht sich auf die Fahrzeugleuchten
j bezieht sich auf die Messung der Stichprobe
EI |
— |
ökoinnovativ |
RW |
— |
reale Bedingungen |
TA |
— |
Typgenehmigungsbedingungen |
B |
— |
Vergleich |
3. PRÜFBEDINGUNGEN
Die Prüfbedingungen genügen den Anforderungen der Regelung (UN/ECE) Nr. 112 ( 1 ) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind. Der Stromverbrauch wird im Einklang mit Absatz 6.1.4 der Regelung (UN/ECE) Nr. 112 und deren Anhang 10 Absätze 3.2.1 und 3.2.2 bestimmt.
4. PRÜFGERÄTE
Dabei ist folgende Ausrüstung wie in der Abbildung dargestellt zu verwenden:
— ein Stromversorgungsgerät (d. h. eine variable Spannungsquelle)
— zwei Digitalmultimeter, einer zur Messung des Gleichstroms, der andere zur Messung der Gleichstromspannung. In der Abbildung ist eine denkbare Prüfanordnung dargestellt, bei der der Gleichstromspannungsmesser in das Stromversorgungsgerät integriert ist.
Prüfanordnung
5. MESSUNGEN UND BESTIMMUNG DER STROMEINSPARUNGEN
Für jede effiziente LED-Außenleuchte des Systems wird der Strom wie in der Abbildung dargestellt bei einer Spannung von 13,2 V gemessen. Bei LED-Modulen, die mit einem elektronischen Lichtquellen-Steuergerät betrieben werden, erfolgen die Messungen gemäß den Angaben des Antragstellers.
Der Hersteller kann verlangen, dass weitere Strommessungen bei weiteren zusätzlichen Stromspannungen vorgenommen werden. In diesem Fall muss der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde eine geprüfte Dokumentation vorlegen, nach der diese weiteren Messungen erforderlich sind. Bei jeder der zusätzlichen Stromstärken ist der Strom mindestens fünf (5) Mal konsekutiv zu messen. Die genaue Nennspannung und der gemessene Strom sind mit vier Dezimalstellen aufzuzeichnen.
Der Stromverbrauch wird durch Multiplikation der Nennspannung mit dem gemessenen Strom ermittelt. Der Durchschnitt des Stromverbrauchs für jede effiziente LED-Außenleuchte (
) ist zu berechnen. Jeder Wert ist mit vier Dezimalstellen auszudrücken. Werden die LED-Leuchten über einen Schrittmotor oder eine elektronische Steuereinheit mit Strom versorgt, so wird die elektrische Belastung dieses Bauteils von der Messung ausgeschlossen.
Die resultierenden Stromeinsparungen werden für jede effiziente LED-Außenleuchte (ΔPi) nach folgender Formel berechnet:
Formel 1
Dabei wird der Stromverbrauch der entsprechenden KFZ-Leuchte durch Tabelle 1 definiert.
Tabelle 1
Strombedarf verschiedener zum Vergleich herangezogener KFZ-Leuchten
KFZ-Leuchte |
Elektrischer Strom insgesamt (PB) [W] |
Abblendlicht |
137 |
Fernlicht |
150 |
Standlicht |
12 |
Kennzeichenbeleuchtung |
12 |
Nebelscheinwerfer |
124 |
Nebelschlussleuchte |
26 |
Vorderblinker |
13 |
Heckblinker |
13 |
Rückfahrscheinwerfer |
52 |
6. BERECHNUNG DER CO2-EINSPARUNGEN
Die gesamten CO2-Einsparungen des Beleuchtungssystems werden nach Formel 2 berechnet.
Formel 2
Dabei ist
v |
: |
die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des NEFZ [km/h]: 33,58 km/h, |
ηA |
: |
der Wirkungsgrad des Generators [%]: 67 %, |
VPe |
: |
der tatsächliche Energieverbrauch [l/kWh] wie in Tabelle 2 definiert.
Tabelle 2 Tatsächlicher Energieverbrauch
|
CF |
: |
Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km) [gCO2/l] wie in Tabelle 3 definiert
Tabelle 3 Kraftstoffumrechnungsfaktor
|
UF |
: |
Nutzungsfaktor der KFZ-Leuchte [-] wie in Tabelle 4 definiert
Tabelle 4 Nutzungsfaktor für verschiedene KZF-Leuchten
|
7. BERECHNUNG DES STATISTISCHEN FEHLERS
Den Messungen zuzuschreibende statistische Fehler bei den Ergebnissen der Prüfmethode sind zu quantifizieren. Für jede effiziente LED-Außenleuchte des Systems wird die Standardabweichung nach Formel 3 berechnet.
Formel 3
Dabei ist:
n |
: |
die Anzahl der Messungen: mindestens 5. |
Die Standardabweichung des Stromverbrauchs jeder effizienten LED-Außenleuchte (
) führt zu einem Fehler bei den CO2-Einsparungen (
). Dieser Fehler lässt sich nach Formel 4 berechnen:
Formel 4
8. STATISTISCHE SIGNIFIKANZ
Für jeden Typ, jede Variante und jede Version eines Fahrzeugs, das mit der Kombination effizienter LED-Außenleuchten ausgestattet ist, ist nachzuweisen, dass der nach Formel 4 berechnete Fehler bei den CO2-Einsparungen nicht größer ist als die Differenz zwischen den CO2-Gesamteinsparungen und dem Schwellenwert für die Mindesteinsparungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (vgl. Formel 5).
Formel 5
Dabei ist:
MT |
: |
der Schwellenwert für die Mindesteinsparungen [g CO2/km], d. h. 1 g CO2/km. |
Liegen die anhand der Formel 5 berechneten gesamten CO2-Emissionseinsparungen des Systems der effizienten LED-Außenleuchten unter der Schwelle gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011, ist Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung anwendbar.
( 1 ) E/ECE/324/Rev.2/Add.111/Rev.3 — E/ECE/TRANS/505/Rev.2/Add.111/Rev.3 vom 9. Januar 2013.