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Document 02016D0587-20191127

Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/587/2019-11-27

02016D0587 — DE — 27.11.2019 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/587 DER KOMMISSION

vom 14. April 2016

über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 17)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1861 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 31. Oktober 2019

  L 286

15

7.11.2019




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/587 DER KOMMISSION

vom 14. April 2016

über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Genehmigung

Die in den Leuchten mit Leuchtdioden (LED) von Mazda und in den LED-Leuchten von Honda eingesetzte Technologie wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.

Artikel 2

Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen

▼M1

(1)  Der Hersteller kann die Zertifizierung der CO2-Einsparungen einer oder mehrerer LED-Außenleuchten zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 mit Verbrennungsmotor oder in nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (NOVC-HEV) der Klasse M1, die mit Anhang 8 Absatz 5.3.2 Nummer 3 der Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa konform sind, beantragen, sofern die Fahrzeuge mit einer der folgenden LED-Leuchten oder einer Kombination dieser Leuchten ausgestattet sind:

▼B

a) Scheinwerfer für Abblendlicht;

b) Scheinwerfer für Fernlicht;

c) Scheinwerfer für Standlicht;

d) Nebelscheinwerfer;

e) Nebelschlusslicht;

f) Vorderblinker;

g) Heckblinker;

h) Kennzeichenbeleuchtung;

i) Rückfahrscheinwerfer.

Die LED-Leuchte oder die Kombination von LED-Leuchten, die die effiziente LED-Außenbeleuchtung bildet, bewirken mindestens die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 725/2011 verlangte Verringerung der CO2-Emissionen.

(2)  Einem Antrag auf die Zertifizierung der Einsparungen einer oder mehrerer effizienter LED-Außenleuchten liegt ein unabhängiger Prüfbericht bei, in dem bescheinigt wird, dass die Leuchte oder die Leuchten die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt bzw. erfüllen.

(3)  Die Typgenehmigungsbehörde lehnt den Antrag auf Zertifizierung ab, wenn sie feststellt, dass eine oder mehrere LED-Außenleuchten die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllen.

Artikel 3

Zertifizierung der CO2-Einsparungen

(1)  Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz effizienter LED-Außenleuchten gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.

(2)  Beantragt der Hersteller in Bezug auf eine Fahrzeugversion die Zertifizierung der CO2-Einsparungen von mehr als einer effizienten LED-Außenleuchte gemäß Artikel 2 Absatz 1, so ermittelt die Typgenehmigungsbehörde, welche der geprüften effizienten LED-Außenleuchten die geringsten CO2-Einsparungen bewirkt und trägt den niedrigsten Wert in die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ein. Der Wert wird im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 in der Übereinstimmungsbescheinigung aufgeführt.

Artikel 4

Ökoinnovationscode

Der Ökoinnovationscode Nr. 19 wird in die Typgenehmigungsunterlagen eingetragen, wenn im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verwiesen wird.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG

METHODE ZU ERMITTLUNG DER CO2-EINSPARUNGEN VON KFZ-AUSSENLEUCHTEN MIT LEUCHTDIODEN (LED).

1.   EINLEITUNG

Um zu ermitteln, welche Verringerung der CO2-Emissionen auf ein effizientes, aus einer geeigneten Kombination der in Artikel 2 genannten Fahrzeugleuchten bestehendes LED-Außenbeleuchtungssystem an einem Fahrzeug der Klasse M1 zurückgeführt werden kann, ist Folgendes zu bestimmen:

(1) Prüfbedingungen;

(2) Prüfgeräte;

(3) Ermittlung der Stromeinsparungen;

(4) Berechnung der CO2-Einsparungen;

(5) Berechnung des statistischen Fehlers.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

Lateinische Symbole

image

CO2-Einsparungen [g CO2/km]

CO2

Kohlendioxid

CF

Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km) [gCO2/l] wie in Tabelle 3 definiert

m

Zahl der effizienten LED-Außenleuchten, die das System umfasst

n

Anzahl der Messungen der Stichprobe

P

Stromverbrauch der Fahrzeugbeleuchtung [W]

image

Standardabweichung des Stromverbrauchs der LED-Beleuchtung [W]

image

Standardabweichung des Stromverbrauchs der LED-Beleuchtung — Mittel [W]

image

Standardabweichung der CO2-Gesamteinsparungen [g CO2/km];

UF

Nutzungsfaktor [-] wie in Tabelle 4 definiert

v

Durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) [km/h]

VPe

Tatsächlicher Energieverbrauch [l/kWh] wie in Tabelle 2 definiert

image

Sensitivität der berechneten CO2-Einsparungen im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch der LED-Beleuchtung

Griechische Symbole

Δ

Differenz

ηA

Wirkungsgrad des Generators [%]

Tiefgestellte Indizes

i bezieht sich auf die Fahrzeugleuchten

j bezieht sich auf die Messung der Stichprobe

EI

ökoinnovativ

RW

reale Bedingungen

TA

Typgenehmigungsbedingungen

B

Vergleich

3.   PRÜFBEDINGUNGEN

Die Prüfbedingungen genügen den Anforderungen der Regelung (UN/ECE) Nr. 112 ( 1 ) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind. Der Stromverbrauch wird im Einklang mit Absatz 6.1.4 der Regelung (UN/ECE) Nr. 112 und deren Anhang 10 Absätze 3.2.1 und 3.2.2 bestimmt.

4.   PRÜFGERÄTE

Dabei ist folgende Ausrüstung wie in der Abbildung dargestellt zu verwenden:

 ein Stromversorgungsgerät (d. h. eine variable Spannungsquelle)

 zwei Digitalmultimeter, einer zur Messung des Gleichstroms, der andere zur Messung der Gleichstromspannung. In der Abbildung ist eine denkbare Prüfanordnung dargestellt, bei der der Gleichstromspannungsmesser in das Stromversorgungsgerät integriert ist.

image

Prüfanordnung

5.   MESSUNGEN UND BESTIMMUNG DER STROMEINSPARUNGEN

Für jede effiziente LED-Außenleuchte des Systems wird der Strom wie in der Abbildung dargestellt bei einer Spannung von 13,2 V gemessen. Bei LED-Modulen, die mit einem elektronischen Lichtquellen-Steuergerät betrieben werden, erfolgen die Messungen gemäß den Angaben des Antragstellers.

Der Hersteller kann verlangen, dass weitere Strommessungen bei weiteren zusätzlichen Stromspannungen vorgenommen werden. In diesem Fall muss der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde eine geprüfte Dokumentation vorlegen, nach der diese weiteren Messungen erforderlich sind. Bei jeder der zusätzlichen Stromstärken ist der Strom mindestens fünf (5) Mal konsekutiv zu messen. Die genaue Nennspannung und der gemessene Strom sind mit vier Dezimalstellen aufzuzeichnen.

Der Stromverbrauch wird durch Multiplikation der Nennspannung mit dem gemessenen Strom ermittelt. Der Durchschnitt des Stromverbrauchs für jede effiziente LED-Außenleuchte (

image

) ist zu berechnen. Jeder Wert ist mit vier Dezimalstellen auszudrücken. Werden die LED-Leuchten über einen Schrittmotor oder eine elektronische Steuereinheit mit Strom versorgt, so wird die elektrische Belastung dieses Bauteils von der Messung ausgeschlossen.

Die resultierenden Stromeinsparungen werden für jede effiziente LED-Außenleuchte (ΔPi) nach folgender Formel berechnet:

Formel 1

image

Dabei wird der Stromverbrauch der entsprechenden KFZ-Leuchte durch Tabelle 1 definiert.



Tabelle 1

Strombedarf verschiedener zum Vergleich herangezogener KFZ-Leuchten

KFZ-Leuchte

Elektrischer Strom insgesamt (PB)

[W]

Abblendlicht

137

Fernlicht

150

Standlicht

12

Kennzeichenbeleuchtung

12

Nebelscheinwerfer

124

Nebelschlussleuchte

26

Vorderblinker

13

Heckblinker

13

Rückfahrscheinwerfer

52

6.   BERECHNUNG DER CO2-EINSPARUNGEN

Die gesamten CO2-Einsparungen des Beleuchtungssystems werden nach Formel 2 berechnet.

Formel 2

image

Dabei ist

v

:

die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des NEFZ [km/h]: 33,58 km/h,

ηA

:

der Wirkungsgrad des Generators [%]: 67 %,

VPe

:

der tatsächliche Energieverbrauch [l/kWh] wie in Tabelle 2 definiert.



Tabelle 2

Tatsächlicher Energieverbrauch

Motortyp

Tatsächlicher Energieverbrauch (VPe)

[l/kWh]

Ottomotor

0,264

Turbo-Ottomotor

0,280

Dieselmotor

0,220

CF

:

Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km) [gCO2/l] wie in Tabelle 3 definiert



Tabelle 3

Kraftstoffumrechnungsfaktor

Art des Kraftstoffs

Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km)

[gCO2/l]

Benzin

2 330

Diesel

2 640

UF

:

Nutzungsfaktor der KFZ-Leuchte [-] wie in Tabelle 4 definiert



Tabelle 4

Nutzungsfaktor für verschiedene KZF-Leuchten

KFZ-Leuchte

Nutzungsfaktor (UF)

[-]

Abblendlicht

0,33

Fernlicht

0,03

Standlicht

0,36

Kennzeichenbeleuchtung

0,36

Nebelscheinwerfer

0,01

Nebelschlussleuchte

0,01

Vorderblinker

0,15

Heckblinker

0,15

Rückfahrscheinwerfer

0,01

7.   BERECHNUNG DES STATISTISCHEN FEHLERS

Den Messungen zuzuschreibende statistische Fehler bei den Ergebnissen der Prüfmethode sind zu quantifizieren. Für jede effiziente LED-Außenleuchte des Systems wird die Standardabweichung nach Formel 3 berechnet.

Formel 3

image

Dabei ist:

n

:

die Anzahl der Messungen: mindestens 5.

Die Standardabweichung des Stromverbrauchs jeder effizienten LED-Außenleuchte (
image ) führt zu einem Fehler bei den CO2-Einsparungen (
image ). Dieser Fehler lässt sich nach Formel 4 berechnen:

Formel 4

image

8.   STATISTISCHE SIGNIFIKANZ

Für jeden Typ, jede Variante und jede Version eines Fahrzeugs, das mit der Kombination effizienter LED-Außenleuchten ausgestattet ist, ist nachzuweisen, dass der nach Formel 4 berechnete Fehler bei den CO2-Einsparungen nicht größer ist als die Differenz zwischen den CO2-Gesamteinsparungen und dem Schwellenwert für die Mindesteinsparungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (vgl. Formel 5).

Formel 5

image

Dabei ist:

MT

:

der Schwellenwert für die Mindesteinsparungen [g CO2/km], d. h. 1 g CO2/km.

Liegen die anhand der Formel 5 berechneten gesamten CO2-Emissionseinsparungen des Systems der effizienten LED-Außenleuchten unter der Schwelle gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011, ist Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung anwendbar.



( 1 ) E/ECE/324/Rev.2/Add.111/Rev.3 — E/ECE/TRANS/505/Rev.2/Add.111/Rev.3 vom 9. Januar 2013.

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