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Document 02015R0242-20220308
Commission Delegated Regulation (EU) 2015/242 of 9 October 2014 laying down detailed rules on the functioning of the Advisory Councils under the Common Fisheries Policy
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
02015R0242 — DE — 08.03.2022 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/242 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 2014 (ABl. L 041 vom 17.2.2015, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1575 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2017 |
L 239 |
1 |
19.9.2017 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/204 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2021 |
L 34 |
1 |
16.2.2022 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/242 DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2014
mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
Artikel 1
Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Betreffender Mitgliedstaat“ : ein Mitgliedstaat, der über ein direktes Bewirtschaftungsinteresse im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Zuständigkeitsbereich eines Beirates gemäß Anhang III Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfügt. Beim Beirat für Aquakultur und beim Beirat für die Märkte gelten alle Mitgliedstaaten der Union als „betreffende Mitgliedstaaten“; |
2. |
„sektorspezifische Organisationen“ : Organisationen, die die Fischer (einschließlich angestellter Fischer) und gegebenenfalls Aquakulturbetreiber sowie die Vertreter der Sektoren Verarbeitung und Vermarktung vertreten; |
3. |
„andere Interessengruppen“ : Vertreter anderer Gruppen als der sektorspezifischen Organisationen, die ebenfalls von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffen sind, insbesondere Umwelt- und Verbraucherorganisationen. |
Artikel 3
Aufnahme der Arbeit der neuen Beiräte
Sektorspezifische Organisationen und andere Interessengruppen, die die Arbeit in einem der Beiräte gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufnehmen möchten, legen der Kommission einen gemeinsamen Antrag auf Aufnahme des betreffenden Beirats vor. Der gemeinsame Antrag muss mit den Zielen und Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und insbesondere Artikel 43 Absatz 1 sowie Anhang III vereinbar sein und Folgendes umfassen:
eine Beschreibung der Ziele,
Arbeitsgrundsätze,
eine Geschäftsordnung,
eine Liste der betreffenden sektorspezifischen Organisationen und anderen Interessengruppen.
Artikel 4
Struktur und Organisation der Beiräte
Die Generalversammlung eines Beirats
gibt sich eine Geschäftsordnung;
tagt mindestens einmal jährlich, um den Jahresbericht, den jährlichen Strategieplan und den Jahreshaushaltsplan zu billigen;
entscheidet über die Einordnung der Mitglieder der Beiräte in die Kategorien „sektorspezifische Organisationen“ oder „andere Interessengruppen“ anhand der in Anhang I festgelegten Kriterien und auf der Grundlage von objektiven und nachprüfbaren Informationen wie den Bestimmungen der Satzung, der Mitgliederliste und der Art der Tätigkeiten der betreffenden Organisation.
Der Exekutivausschuss
leitet und verwaltet die Aufgaben des Beirats in Übereinstimmung mit Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
erarbeitet den Jahresbericht, den jährlichen Strategieplan und den Jahreshaushaltsplan;
nimmt Empfehlungen und Anregungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 an.
Artikel 5
Arbeitsverfahren
Der Beirat stellt sicher, dass die vorgelegten Empfehlungen und Vorschläge
den Vorschriften und Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;
strikt nach den Grundsätzen der Transparenz, der ausgewogenen Vertretung und des Respekts aller geäußerten Meinungen entwickelt werden;
nach Möglichkeit einvernehmlich angenommen werden. Wird kein Einvernehmen erzielt, so werden die abweichenden Meinungen in die Empfehlungen aufgenommen, die von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.
Artikel 6
Finanzieller Beitrag der Beiräte
Artikel 7
Unterstützung durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können geeignete Unterstützung einschließlich technischer, logistischer und finanzieller Hilfe leisten, um den Beiräten die Arbeit zu erleichtern.
Artikel 7a
Leistungsüberprüfungen
Der Beirat unterzieht sich mindestens einmal alle fünf Jahre einer unabhängigen Leistungsüberprüfung. Ziel dieser Überprüfung ist es, bewährte Verfahren und Mängel zu ermitteln, Empfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsweise des Beirats aufzuführen und dessen Gesamtbeitrag zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind zu veröffentlichen, und wenn Mängel in der Arbeitsweise des Beirats festgestellt werden, ist ein Aktionsplan beizufügen, der konkrete Maßnahmen und einen klaren Zeitrahmen für ihre Umsetzung enthält.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Kriterien für die Einordnung der Mitglieder der Beiräte in die Kategorien „sektorspezifische Organisationen“ oder „andere Interessengruppen“
1. Eine Organisation wird als „sektorspezifische Organisation“ eingeordnet, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
die Organisation vertritt oder hat direkte oder indirekte wirtschaftliche Interessen in den Sektoren gewerbliche Fischerei, Aquakultur, Verarbeitung, Vermarktung, Vertrieb oder Einzelhandel mit Meeresfrüchten;
eine Mehrheit der Mitglieder der Organisation, entweder natürliche oder juristische Personen, vertritt oder hat direkte oder indirekte wirtschaftliche Interessen in den Sektoren gewerbliche Fischerei, Aquakultur, Verarbeitung, Vermarktung, Vertrieb oder Einzelhandel mit Meeresfrüchten;
die Organisation vertritt Beschäftigte in den Sektoren mit Bezug zu gewerblicher Fischerei, Aquakultur, Verarbeitung, Vermarktung, Vertrieb oder Einzelhandel mit Meeresfrüchten;
mindestens 50 % der Mittel der Organisation stammen aus Unternehmen, die im Bereich der gewerblichen Fischerei, der Aquakultur, der Verarbeitung, der Vermarktung, des Vertriebs oder des Einzelhandels mit Meeresfrüchten tätig sind;
die Organisation erfüllt mindestens eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Kriterien und ist in den Bereichen Umwelt, Verbraucher- und Menschenrechte, Gesundheit, Förderung der Gleichstellung oder Tiergesundheit oder Tierschutz tätig.
2. Eine Organisation wird als „andere Interessengruppe“ eingestuft, wenn sie keines der in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt und
wenn sie hauptsächlich in den Bereichen Umwelt, Verbraucher- und Menschenrechte, Gesundheit, Förderung der Gleichstellung, Tiergesundheit oder Tierschutz, Freizeit- oder Sportfischerei tätig ist oder
wenn sie andere direkte oder indirekte wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der Nutzung der Meeresumwelt oder des Meeresraums vertritt oder hat als die der gewerblichen Fischerei, der Aquakultur oder der Verarbeitung, der Vermarktung und des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels mit Meeresfrüchten.