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Document 02015R0242-20220308

    Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/242/2022-03-08

    02015R0242 — DE — 08.03.2022 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/242 DER KOMMISSION

    vom 9. Oktober 2014

    mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

    (ABl. L 041 vom 17.2.2015, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1575 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2017

      L 239

    1

    19.9.2017

    ►M2

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/204 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2021

      L 34

    1

    16.2.2022




    ▼B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/242 DER KOMMISSION

    vom 9. Oktober 2014

    mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik



    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Betreffender Mitgliedstaat“ : ein Mitgliedstaat, der über ein direktes Bewirtschaftungsinteresse im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Zuständigkeitsbereich eines Beirates gemäß Anhang III Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfügt. Beim Beirat für Aquakultur und beim Beirat für die Märkte gelten alle Mitgliedstaaten der Union als „betreffende Mitgliedstaaten“;

    ▼M1

    2.

    „sektorspezifische Organisationen“ : Organisationen, die die Fischer (einschließlich angestellter Fischer) und gegebenenfalls Aquakulturbetreiber sowie die Vertreter der Sektoren Verarbeitung und Vermarktung vertreten;

    ▼B

    3.

    „andere Interessengruppen“ : Vertreter anderer Gruppen als der sektorspezifischen Organisationen, die ebenfalls von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffen sind, insbesondere Umwelt- und Verbraucherorganisationen.

    Artikel 3

    Aufnahme der Arbeit der neuen Beiräte

    (1)  

    Sektorspezifische Organisationen und andere Interessengruppen, die die Arbeit in einem der Beiräte gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufnehmen möchten, legen der Kommission einen gemeinsamen Antrag auf Aufnahme des betreffenden Beirats vor. Der gemeinsame Antrag muss mit den Zielen und Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und insbesondere Artikel 43 Absatz 1 sowie Anhang III vereinbar sein und Folgendes umfassen:

    a) 

    eine Beschreibung der Ziele,

    b) 

    Arbeitsgrundsätze,

    c) 

    eine Geschäftsordnung,

    d) 

    eine Liste der betreffenden sektorspezifischen Organisationen und anderen Interessengruppen.

    (2)  
    Die Kommission prüft den gemeinsamen Antrag auf Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere mit Anhang III, und mit den Vorschriften der vorliegenden Verordnung und übermittelt ihn innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt den betreffenden Mitgliedstaaten. Zur Sicherstellung der Vereinbarkeit mit allen in diesem Artikel genannten Anforderungen schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen an dem gemeinsamen Antrag vor.
    (3)  
    Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden darüber, ob der Antrag von den repräsentativen sektorspezifischen Organisationen und anderen Interessengruppen unterzeichnet wird, und unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats nach Erhalt des gemeinsamen Antrags über deren Zustimmung. Die Kommission kann auf der Grundlage der Anmerkungen dieser Mitgliedstaaten weitere Änderungen oder Klarstellungen verlangen.
    (4)  
    Nimmt ein neuer Beirat seine Arbeit auf, so veröffentlicht die Kommission eine entsprechende Bekanntmachung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union. Die Bekanntmachung wird jedoch erst dann veröffentlicht, wenn alle Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind. Der Beirat nimmt seine Arbeit an dem in der Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Veröffentlichungsdatum liegen darf, auf.

    ▼M2

    Artikel 4

    Struktur und Organisation der Beiräte

    (1)  
    Struktur und Organisation der Beiräte müssen dem Artikel 43 Absatz 1, dem Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3 sowie dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels entsprechen.
    (2)  
    Der Beirat benennt einvernehmlich einen Vorsitzenden und mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann von außerhalb des Kreises der Beiratsmitglieder stammen. Wird der Vorsitzende aus den Reihen der Vertreter der Mitgliedsorganisationen benannt, so ist mindestens einer der stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen der Mitglieder der Kategorie der sektorspezifischen Organisationen und anderer Interessengruppen, die in Artikel 2 genannt sind und denen der Vorsitzende nicht angehört, zu benennen. Dieser Grundsatz gilt nach Möglichkeit auch für die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen.
    (3)  

    Die Generalversammlung eines Beirats

    a) 

    gibt sich eine Geschäftsordnung;

    b) 

    tagt mindestens einmal jährlich, um den Jahresbericht, den jährlichen Strategieplan und den Jahreshaushaltsplan zu billigen;

    c) 

    entscheidet über die Einordnung der Mitglieder der Beiräte in die Kategorien „sektorspezifische Organisationen“ oder „andere Interessengruppen“ anhand der in Anhang I festgelegten Kriterien und auf der Grundlage von objektiven und nachprüfbaren Informationen wie den Bestimmungen der Satzung, der Mitgliederliste und der Art der Tätigkeiten der betreffenden Organisation.

    (4)  
    Auf der Grundlage der Meldungen der sektorspezifischen Organisationen und der anderen Interessengruppen für die ihnen jeweils gewährten Sitze ernennt die Generalversammlung einen Exekutivausschuss von bis zu 25 Mitgliedern. Nach Konsultation der Kommission kann die Generalversammlung beschließen, einen Exekutivausschuss von bis zu 30 Mitgliedern zu benennen, damit kleine Flotten angemessen vertreten werden.
    (5)  
    Die Generalversammlung setzt angemessene Mitgliedsbeiträge fest, mit denen eine ausgewogene und umfassende Vertretung aller Interessengruppen unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten sichergestellt werden kann.
    (6)  

    Der Exekutivausschuss

    a) 

    leitet und verwaltet die Aufgaben des Beirats in Übereinstimmung mit Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    b) 

    erarbeitet den Jahresbericht, den jährlichen Strategieplan und den Jahreshaushaltsplan;

    c) 

    nimmt Empfehlungen und Anregungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 an.

    (7)  
    Die Generalversammlung und der Exekutivausschuss sorgen für die ausgewogene und umfassende Vertretung aller Interessenträger, insbesondere auch für die Vertretung anderer Interessengruppen und gegebenenfalls kleiner Flotten. Die Anzahl der Vertreter kleiner Flotten sollte den Anteil kleiner Flotten innerhalb der Fischwirtschaft der betreffenden Mitgliedstaaten widerspiegeln.

    Artikel 5

    Arbeitsverfahren

    (1)  

    Der Beirat stellt sicher, dass die vorgelegten Empfehlungen und Vorschläge

    a) 

    den Vorschriften und Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;

    b) 

    strikt nach den Grundsätzen der Transparenz, der ausgewogenen Vertretung und des Respekts aller geäußerten Meinungen entwickelt werden;

    c) 

    nach Möglichkeit einvernehmlich angenommen werden. Wird kein Einvernehmen erzielt, so werden die abweichenden Meinungen in die Empfehlungen aufgenommen, die von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.

    (2)  
    Der Beirat versucht bei der Festlegung seiner Arbeitsverfahren durch den Einsatz moderner IT-Kommunikationsmittel und die Bereitstellung von Dolmetsch- und Übersetzungsdiensten, die Effizienz und die umfassende Einbeziehung aller seiner Mitglieder sicherzustellen.

    ▼B

    Artikel 6

    Finanzieller Beitrag der Beiräte

    (1)  
    Jeder Beirat gewährt Fischern, die kleine Flotten vertreten, zusätzlich zur Erstattung der Reise- und Unterbringungskosten einen Ausgleich für deren effiziente Mitarbeit. Dieser finanzielle Ausgleich ist in jedem Fall ausreichend zu begründen.
    (2)  
    Werden Beobachter aus Drittländern gemäß Anhang III Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeladen, so können die Beiräte bei der Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten dieselben Bedingungen zugrunde legen, die für ihre Mitglieder gelten.

    Artikel 7

    Unterstützung durch die Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können geeignete Unterstützung einschließlich technischer, logistischer und finanzieller Hilfe leisten, um den Beiräten die Arbeit zu erleichtern.

    ▼M2

    Artikel 7a

    Leistungsüberprüfungen

    Der Beirat unterzieht sich mindestens einmal alle fünf Jahre einer unabhängigen Leistungsüberprüfung. Ziel dieser Überprüfung ist es, bewährte Verfahren und Mängel zu ermitteln, Empfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsweise des Beirats aufzuführen und dessen Gesamtbeitrag zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind zu veröffentlichen, und wenn Mängel in der Arbeitsweise des Beirats festgestellt werden, ist ein Aktionsplan beizufügen, der konkrete Maßnahmen und einen klaren Zeitrahmen für ihre Umsetzung enthält.

    ▼B

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M2




    ANHANG

    Kriterien für die Einordnung der Mitglieder der Beiräte in die Kategorien „sektorspezifische Organisationen“ oder „andere Interessengruppen“

    1. Eine Organisation wird als „sektorspezifische Organisation“ eingeordnet, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

    a) 

    die Organisation vertritt oder hat direkte oder indirekte wirtschaftliche Interessen in den Sektoren gewerbliche Fischerei, Aquakultur, Verarbeitung, Vermarktung, Vertrieb oder Einzelhandel mit Meeresfrüchten;

    b) 

    eine Mehrheit der Mitglieder der Organisation, entweder natürliche oder juristische Personen, vertritt oder hat direkte oder indirekte wirtschaftliche Interessen in den Sektoren gewerbliche Fischerei, Aquakultur, Verarbeitung, Vermarktung, Vertrieb oder Einzelhandel mit Meeresfrüchten;

    c) 

    die Organisation vertritt Beschäftigte in den Sektoren mit Bezug zu gewerblicher Fischerei, Aquakultur, Verarbeitung, Vermarktung, Vertrieb oder Einzelhandel mit Meeresfrüchten;

    d) 

    mindestens 50 % der Mittel der Organisation stammen aus Unternehmen, die im Bereich der gewerblichen Fischerei, der Aquakultur, der Verarbeitung, der Vermarktung, des Vertriebs oder des Einzelhandels mit Meeresfrüchten tätig sind;

    e) 

    die Organisation erfüllt mindestens eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Kriterien und ist in den Bereichen Umwelt, Verbraucher- und Menschenrechte, Gesundheit, Förderung der Gleichstellung oder Tiergesundheit oder Tierschutz tätig.

    2. Eine Organisation wird als „andere Interessengruppe“ eingestuft, wenn sie keines der in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt und

    a) 

    wenn sie hauptsächlich in den Bereichen Umwelt, Verbraucher- und Menschenrechte, Gesundheit, Förderung der Gleichstellung, Tiergesundheit oder Tierschutz, Freizeit- oder Sportfischerei tätig ist oder

    b) 

    wenn sie andere direkte oder indirekte wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der Nutzung der Meeresumwelt oder des Meeresraums vertritt oder hat als die der gewerblichen Fischerei, der Aquakultur oder der Verarbeitung, der Vermarktung und des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels mit Meeresfrüchten.

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