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Document 02015D0789-20160514

Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3415)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/789/2016-05-14

2015D0789 — DE — 14.05.2016 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/789 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2015

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3415)

(ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2417 DER KOMMISSION Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015 vom 17. Dezember 2015

  L 333

143

19.12.2015

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/764 DER KOMMISSION Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016 vom 12. Mai 2016

  L 126

77

14.5.2016




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/789 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2015

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3415)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

▼M1

a) „spezifizierter Organismus“ jegliche Unterart von Xylella fastidiosa (Wells et al.);

b) „Wirtspflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Gattungen und Arten, die in der Datenbank der Kommission der „Wirtspflanzen im Gebiet der Union, die für Xylella fastidiosa anfällig sind“ geführt werden als Pflanzen, die im Gebiet der Union nachweislich für den spezifizierten Organismus anfällig sind, oder, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 ein Gebiet in Bezug auf nur eine oder mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus abgegrenzt hat, als Pflanzen, die nachweislich für diese Unterart(en) empfänglich sind;

c) „spezifizierte Pflanzen“ Wirtspflanzen und alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anhang I genannten Gattungen oder Arten;

▼B

d) „Unternehmer“ jede Person, die gewerblich einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pflanzen nachgeht:

i) Anpflanzen;

ii) Zucht;

iii) Produktion, einschließlich Anbau, Vermehrung und Versorgung;

iv) Verbringung in das Gebiet der Union, innerhalb dieses Gebiets und aus diesem Gebiet heraus;

v) Bereitstellung auf dem Markt.

Artikel 2

Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus

(1)  Jede Person, die ein Vorkommen des spezifizierten Organismus vermutet oder bestätigt findet, unterrichtet unverzüglich die zuständige amtliche Stelle und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus.

(2)  Die zuständige amtliche Stelle zeichnet solche Informationen sofort auf.

(3)  Wird eine zuständige amtliche Stelle über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen, um dieses Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens zu bestätigen.

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.

Artikel 3

Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch.

Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Testung. Die Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen. Bei diesen Erhebungen werden die vorliegenden wissenschaftlichen und technischen Belege, die Biologie des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren, das Vorkommen und die Biologie spezifizierter Pflanzen, sowie sonstige geeignete Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigt.

▼M1

Artikel 3a

Notfallpläne

(1)  Bis zum 31. Dezember 2016 erstellt jeder Mitgliedstaat einen Plan (im Folgenden der „Notfallplan“), in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 4 bis 6a und den Artikeln 9 bis 13a bei bestätigtem Vorkommen des spezifizierten Organismus oder dem Verdacht darauf getroffen werden.

(2)  Der Notfallplan enthält auch Folgendes:

a) die Aufgaben und Zuständigkeiten der an diesen Maßnahmen beteiligten Stellen und der einzigen Behörde;

b) ein oder mehrere speziell für die Untersuchung auf den spezifizierten Organismus zugelassene(s) Laboratorium/Laboratorien;

c) die Regeln, nach denen über diese Maßnahmen zwischen den damit befassten Stellen, der einzigen Behörde, den betroffenen professionellen Unternehmern und der Öffentlichkeit kommuniziert wird;

d) Protokolle mit Beschreibungen der Methoden für Sichtprüfungen, Probenahmen und Labortests;

e) die Regeln für die Schulung des Personals der mit diesen Maßnahmen befassten Stellen;

f) die zur Verfügung zu stellenden Mindestressourcen und Verfahren zur Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen im Falle eines bestätigten oder vermuteten Auftretens des spezifizierten Organismus.

(3)  Die Mitgliedstaaten prüfen und überarbeiten ihre Notfallpläne erforderlichenfalls.

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Notfallpläne auf Anfrage.

▼B

Artikel 4

Festlegung abgegrenzter Gebiete

▼M1

(1)  Wird das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Gebiet (im Folgenden das „abgegrenzte Gebiet“) ab.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat ein Gebiet in Bezug auf nur diese Unterart(en) abgrenzen, wenn das Auftreten einer oder mehrerer besonderer Unterarten des spezifizierten Organismus bestätigt wird.

▼B

(2)  Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Befallszone und einer Pufferzone.

Die Befallszone umfasst alle Pflanzen, die bekanntermaßen von dem spezifizierten Organismus befallen sind, alle Pflanzen, die Symptome aufweisen, welche auf einen möglichen Befall von diesem Organismus hindeuten, sowie alle anderen Pflanzen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu befallenen Pflanzen möglicherweise von diesem Organismus befallen sind oder weil sie — soweit bekannt — eine mit befallenen Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus befallenen Pflanzen hervorgegangene Pflanzen.

▼M2

Im Hinblick auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus in der Provinz Lecce und in den in Anhang II aufgeführten Gemeinden umfasst die Befallszone mindestens die genannte Provinz und die genannten Gemeinden oder gegebenenfalls die Flurstücke („Fogli“) dieser Gemeinden.

▼B

Die die Befallszone umgebende Pufferzone muss mindestens zehn Kilometer breit sein.

Die genaue Abgrenzung der Zonen muss anhand fundierter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des spezifizierten Organismus und dessen Vektoren, des Befallsgrads, des Vorkommens der Vektoren und der Verbreitung spezifizierter Pflanzen in dem betroffenen Gebiet erfolgen.

(3)  Wird in der Pufferzone ein Vorkommen des spezifizierten Organismus festgestellt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone unverzüglich überprüft und entsprechend geändert.

(4)  Auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission ( 5 ) erstellt und aktualisiert die Kommission eine Liste der abgegrenzten Gebiete und übermittelt diese Liste an die Mitgliedstaaten.

(5)  Wird anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 3 und der Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 7 der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum von fünf Jahren in einem abgegrenzten Gebiet nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Der betroffene Mitgliedstaat meldet dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(6)  Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat entscheiden, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Organismus vor kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde;

b) es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen befallen waren, bevor sie in das betroffene Gebiet eingeführt wurden;

c) bei Testungen, die gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurden, konnten in der Nachbarschaft solcher Pflanzen keine den spezifizierten Organismus tragenden Vektoren nachgewiesen werden.

(7)  In dem in Absatz 6 beschriebenen Fall geht der Mitgliedstaat folgendermaßen vor:

a) Er führt mindestens zwei Jahre lang eine jährliche Erhebung durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, an denen der spezifizierte Organismus zuerst festgestellt wurde, befallen sind;

b) auf Grundlage dieser Erhebung entscheidet er, ob ein abgegrenztes Gebiet festgelegt werden muss;

c) er übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Begründung, warum er kein abgegrenztes Gebiet festgelegt hat, sowie die Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Erhebung, sobald Begründung und Ergebnisse vorliegen.

▼M1

Artikel 5

Verbot des Anpflanzens von Wirtspflanzen in Befallszonen

(1)  Das Anpflanzen von Wirtspflanzen in Befallszonen ist verboten, außer auf Flächen, die physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch seine Vektoren geschützt sind.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat gemäß den in der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission ( 6 ) festgelegten Bedingungen die Pflanzung der Wirtspflanzen für wissenschaftliche Zwecke in dem in Artikel 7 genannten Eindämmungsgebiet außerhalb des Gebiets gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c zulassen.

▼B

Artikel 6

Tilgungsmaßnahmen

(1)  Der Mitgliedstaat, der das in Artikel 4 genannte abgegrenzte Gebiet festgelegt hat, ergreift in diesem Gebiet die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 11.

(2)  Der betroffene Mitgliedstaat entfernt auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen, die getestet wurden und nachweislich mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, unverzüglich

a) Wirtspflanzen, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand;

b) Pflanzen, die bekanntermaßen von dem spezifizierten Organismus befallen sind;

c) Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Organismus hindeuten, und Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt.

(3)  Der betroffene Mitgliedstaat nimmt in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM Nr. 31 ( 7 ) auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um jede der befallenen Pflanzen Proben von den spezifizierten Pflanzen und testet diese.

(4)  Der betroffene Mitgliedstaat führt vor dem Entfernen der in Absatz 2 genannten Pflanzen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus und an Pflanzen durch, die möglicherweise als Wirte für diese Vektoren dienen. Eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen.

(5)  Der betroffene Mitgliedstaat vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb der Befallszone die in Absatz 2 genannten Pflanzen und Pflanzenteile derart, dass eine Verbreitung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist.

(6)  Der betroffene Mitgliedstaat führt geeignete Untersuchungen durch, um den Ursprung des Befalls zu ermitteln. Er spürt den spezifizierten Pflanzen nach, die mit dem Befall in Verbindung stehen; dies umfasst auch Pflanzen, die vor der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden. Die Untersuchungsergebnisse werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt, aus denen die betroffenen Pflanzen stammen, den Mitgliedstaaten, durch deren Gebiet diese Pflanzen verbracht wurden und den Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sie verbracht wurden.

(7)  Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Erhebungen zu geeigneten Zeitpunkten. Er nimmt eine Sichtprüfung bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben bei Pflanzen mit Symptomen und Pflanzen ohne Symptome in der Nähe von Ersteren und testet diese.

In den Pufferzonen wird das überwachte Gebiet in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern aufgeteilt. In jedem dieser Quadrate sind Sichtprüfungen durchzuführen.

(8)  Der betroffene Mitgliedstaat sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union. Er stellt Straßenschilder auf, die die Begrenzung des jeweiligen abgegrenzten Gebiets markieren.

(9)  Erforderlichenfalls ergreift der betroffene Mitgliedstaat Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und der angemessenen Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichen oder privaten Eigentümern oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung.

(10)  Der betroffene Mitgliedstaat ergreift jegliche andere Maßnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, in Übereinstimmung mit dem ISPM Nr. 9 ( 8 ) und unter Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 ( 9 ).

(11)  Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.

Artikel 7

Eindämmungsmaßnahmen

▼M2

(1)  Abweichend von Artikel 6 kann die zuständige amtliche Stelle des betroffenen Mitgliedstaats beschließen, die Eindämmungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 7 anzuwenden, aber nur in der Befallszone gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 (im Folgenden „Eindämmungsgebiet“).

▼B

(2)  Der betroffene Mitgliedstaat entfernt unverzüglich zumindest alle Pflanzen, bei denen ein Befall mit dem spezifizierten Organismus festgestellt wurde, wenn sie an einem der folgenden Orte stehen:

a) in der Nähe der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Flächen;

b) in der Nähe von Flächen mit Pflanzen von besonderem kulturellen, sozialen oder wissenschaftlichen Wert;

▼M2

c) an Orten innerhalb der Befallszone gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3, die weniger als 20 km von der Grenze der genannten Befallszone mit dem übrigen Unionsgebiet entfernt sind.

▼B

Es werden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach dem Entfernen zu vermeiden.

(3)  Der betroffene Mitgliedstaat nimmt auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen gemäß Absatz 2, die nachweislich von dem spezifizierten Organismus befallen sind, in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM Nr. 31 Proben von den Wirtspflanzen und testet diese. Diese Testung erfolgt in regelmäßigen Abständen und mindestens zwei Mal im Jahr.

(4)  Der betroffene Mitgliedstaat wendet vor dem Entfernen der in Absatz 2 genannten Pflanzen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus und an Pflanzen an, die möglicherweise als Wirte für diese Vektoren dienen. Eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen.

(5)  Der betroffene Mitgliedstaat vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort im Eindämmungsgebiet die in Absatz 2 genannten Pflanzen und Pflanzenteile derart, dass eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist.

(6)  Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.

▼M2

(7)  Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus in den Gebieten gemäß Absatz 2 Buchstabe c, die weniger als 20 km entfernt sind, durch jährliche Erhebungen, die er zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des Jahres durchführt.

Diese Erhebungen erfolgen im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 7.

▼M2 —————

▼B

Artikel 9

Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

▼M2

(1)  Dieser Artikel gilt für spezifizierte Pflanzen, die nicht während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut wurden.

Die Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten und aus den Befallszonen in die entsprechenden Pufferzonen von spezifizierten Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem gemäß Artikel 4 festgelegten abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, ist verboten.

▼B

(2)  Abweichend von Absatz 1 ist eine solche Verbringung erlaubt, wenn die spezifizierten Pflanzen auf einer Fläche angebaut wurden, für die alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Fläche ist gemäß der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission ( 10 ) registriert;

b) sie ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durch die zuständige amtliche Stelle als Fläche anerkannt, die frei ist von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren;

c) sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt;

d) sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und — bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Organismus — der Entnahme und Testung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und außerdem einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

e) sie wird geeigneten Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, damit sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei gehalten wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

f) sie wird — zusammen mit der in Buchstabe d genannten Zone — jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen;

g) während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Fläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen, bzw. wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, haben Testungen bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt;

h) während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurden in der in Buchstabe d genannten Zone keine Symptome des spezifizierten Organismus nachgewiesen, bzw. wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, wurden Testungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorhanden ist.

(3)  Repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Fläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt getestet, und auf der Grundlage von Testungen, die gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurden, wurde bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.

(4)  Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und Molekulartest, der gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurde, unterzogen, wobei ein Probenahmeschema gemäß ISPM Nr. 31 angewandt wurde, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen.

▼M1

(4a)  Abweichend von den Absätzen 1 und 4 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Vitis-Pflanzen in der Keimruhe, ausgenommen Saatgut, innerhalb der Union innerhalb der abgegrenzten Gebiete oder aus diesen heraus verbracht werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Pflanzen wurden auf einer Fläche angepflanzt, die gemäß der Richtlinie 92/90/EWG registriert ist;

b) die Pflanzen wurden so nahe wie praktisch möglich am Zeitpunkt der Verbringung einer geeigneten thermotherapeutischen Behandlung in einer Behandlungseinrichtung unterzogen, die von der zuständigen amtlichen Stelle für diesen Zweck zugelassen ist und überwacht wird; dabei werden die in Keimruhe befindlichen Pflanzen gemäß dem einschlägigen EPPO-Standard ( 11 ) 45 Minuten lang in 50 °C warmes Wasser getaucht.

▼B

(5)  Vor der Verbringung wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen.

(6)  Die spezifizierten Pflanzen, die durch abgegrenzte Gebiete oder innerhalb dieser verbracht werden, sind in geschlossenen Behältern oder Verpackungen zu transportieren, damit sichergestellt ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner Vektoren erfolgen kann.

(7)  Alle in Absatz 1 genannten Pflanzen dürfen nur in das Unionsgebiet oder im Unionsgebiet verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission ( 12 ) ausgestellt wurde.

▼M1

(8)  Wirtspflanzen, die noch nie innerhalb der abgegrenzten Gebiete angepflanzt waren, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellt und ausgestellt wurde.

Unbeschadet von Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG ist kein Pflanzenpass für die Verbringung von Wirtspflanzen zu einer Person vorgeschrieben, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen und die diese Pflanzen für den eigenen Gebrauch erwirbt.

▼M2

Artikel 9a

Verbringung spezifizierter Pflanzen, die in vitro angebaut wurden, innerhalb der Union

(1)  Spezifizierte Pflanzen, die während ihres gesamten Produktionszyklus in vitro und zumindest eine Zeit lang in einem gemäß Artikel 4 festgelegten abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, dürfen nur dann aus den abgegrenzten Gebieten heraus und aus den Befallszonen in die entsprechenden Pufferzonen verbracht werden, wenn die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfüllt sind.

(2)  Die spezifizierten Pflanzen gemäß Absatz 1 wurden auf einer Fläche angebaut, für die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Fläche ist gemäß der Richtlinie 92/90/EWG registriert;

b) sie ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durch die zuständige amtliche Stelle als Fläche anerkannt, die frei ist von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren;

c) sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt;

d) sie wird jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen;

e) während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Fläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen, bzw. wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, haben Untersuchungen bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.

(3)  Die spezifizierten Pflanzen gemäß Absatz 1 wurden unter sterilen Bedingungen in einem transparenten Behälter angebaut und erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

a) Sie wurden aus Saatgut gezogen;

b) sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die ihr gesamtes Leben in einem Gebiet der Union verbracht haben, das frei von dem spezifizierten Organismus ist, und die getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden;

c) sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die auf einer Fläche angebaut wurden, welche die unter Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, und die getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden.

(4)  Die spezifizierten Pflanzen gemäß Absatz 1 werden unter sterilen Bedingungen in einem transparenten Behälter transportiert, bei dem die Möglichkeit eines Befalls mit dem spezifizierten Organismus durch seine Vektoren ausgeschlossen ist.

(5)  Den Pflanzen ist ein gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellter und ausgestellter Pflanzenpass beigefügt.

▼B

Artikel 10

Rückverfolgbarkeit

(1)  Unternehmer, die spezifizierte Pflanzen liefern, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede gelieferte Partie und den Unternehmer, der sie erhalten hat.

(2)  Unternehmer, die Lieferungen spezifizierter Pflanzen erhalten, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede erhaltene Partie und den Lieferanten.

(3)  Die Unternehmer bewahren die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, zu dem die betreffende Partie an sie oder von ihnen geliefert wurde.

(4)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unternehmer unterrichten unverzüglich ihre jeweils zuständigen amtlichen Stellen über jede von ihnen oder an sie gelieferte Partie. Sie machen dabei Angaben über Ursprung, Absender, Empfänger, Bestimmungsort, Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie im Pflanzenpass, sowie Identität und Menge der betreffenden Partie.

(5)  Eine zuständige amtliche Stelle, die Informationen gemäß Absatz 4 erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige amtliche Stelle am Bestimmungsort über die betreffende Partie.

(6)  Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Absatz 4 zur Verfügung.

Artikel 11

Amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen

(1)  Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige amtliche Kontrollen bei spezifizierten Pflanzen durch, die aus einem abgegrenzten Gebiet oder aus einer Befallszone in eine Pufferzone verbracht werden.

Solche Kontrollen werden mindestens an folgenden Orten durchgeführt:

a) an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Befallszonen in Pufferzonen verbracht werden;

b) an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Pufferzonen in nicht abgegrenzte Gebiete verbracht werden;

c) am Bestimmungsort der spezifizierten Pflanzen in der Pufferzone;

d) am Bestimmungsort in den nicht abgegrenzten Gebieten.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Kontrollen umfassen eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle bei den spezifizierten Pflanzen.

Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden unabhängig vom Standort der spezifizierten Pflanzen, von ihrem Eigentümer oder von der für sie zuständigen Person bzw. Einrichtung durchgeführt.

(3)  Die Intensität der in Absatz 2 genannten Kontrollen richtet sich nach dem Risiko, dass die Pflanzen Träger des spezifizierten Organismus oder der bekannten oder möglichen Vektoren sind, wobei die Herkunft der Partien, die Anfälligkeit der Pflanzen und die Befolgung der Vorschriften dieses Beschlusses und aller anderen Maßnahmen zur Eindämmung oder Tilgung des spezifizierten Organismus durch den für die Verbringung verantwortlichen Unternehmer zu berücksichtigen sind.

Artikel 12

Liste der zugelassenen Flächen

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste aller gemäß Artikel 9 Absatz 2 zugelassenen Flächen und aktualisieren diese.

Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Liste an die Kommission.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen erstellt und aktualisiert die Kommission eine Liste aller in den Mitgliedstaaten zugelassenen Flächen.

Die Kommission leitet diese Liste an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 13

Maßnahmen bei Verstoß gegen Artikel 9

Ergeben die Kontrollen gemäß Artikel 11 Absatz 2, dass die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, vernichtet der die Kontrollen durchführende Mitgliedstaat unverzüglich die beanstandeten Pflanzen an Ort und Stelle oder an einem nahe gelegenen Ort. Dabei sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um während und nach dem Entfernen eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus und aller auf der Pflanze befindlichen Vektoren zu vermeiden.

▼M1

Artikel 13a

Sensibilisierungskampagnen

Die Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit, Reisende sowie professionelle und international tätige Transportunternehmer über die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus für das Gebiet der Union. Sie machen diese Informationen in Form gezielter Sensibilisierungskampagnen über die jeweiligen Websites der zuständigen amtlichen Stellen oder andere von diesen Stellen benannte Websites öffentlich zugänglich.

▼B

Artikel 14

Berichterstattung über Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember jedes Jahres

a) einen Bericht über die gemäß den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8 und 11 ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse dieser Maßnahmen;

b) einen Plan mit den im Folgejahr vorgesehenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8 und 11 mit den Durchführungsfristen für jede Maßnahme.

Beschließt der betroffene Mitgliedstaat, Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 anzuwenden, so teilt er der Kommission unverzüglich mit, welche Gründe es dafür gibt und welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind.

Sofern dies durch die Entwicklung des jeweiligen pflanzengesundheitlichen Risikos gerechtfertigt ist, passen die Mitgliedstaaten die jeweiligen Maßnahmen an und aktualisieren entsprechend den in Buchstabe b genannten Plan. Sie übermitteln unverzüglich den aktualisierten Plan an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 15

Verbot der Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras

Die Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras in die Union ist verboten.

Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras, das vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses in die Union eingeführt wurde, darf innerhalb der Union von Unternehmern nur verbracht werden, wenn sie zuvor die zuständige amtliche Stelle unterrichtet haben.

Artikel 16

Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, in die Union

Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, dürfen in die Union eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich mitgeteilt, dass der spezifizierte Organismus in dem Land nicht vorkommt;

b) den spezifizierten Pflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ angegeben wird, dass der spezifische Organismus in dem Land nicht vorkommt;

c) beim Eingang in die Union wurden die spezifizierten Pflanzen von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Artikel 18 Absatz 2 kontrolliert und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür festgestellt.

Artikel 17

Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union

(1)  Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen in die Union eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) ihnen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt;

b) sie erfüllen die Bedingungen gemäß Absatz 2 oder gemäß den Absätzen 3 und 4;

c) beim Eingang in die Union wurden sie von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Artikel 18 kontrolliert und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür festgestellt.

(2)  Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, das von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation in Übereinstimmung mit einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus erklärt wurde, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a) Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Bezeichnung dieses Gebiets mitgeteilt;

b) die Bezeichnung dieses Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld „Ursprungsort“ angegeben.

(3)   ►M2  Bei spezifizierten Pflanzen, die nicht während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut wurden und die ihren Ursprung in einem Gebiet haben, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, sind im Feld „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses folgende Angaben zu machen: ◄

a) Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer oder mehr Flächen erzeugt, welche die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllen;

b) die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Liste dieser Flächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt;

c) auf der Fläche und in der Zone gemäß Absatz 4 Buchstabe c werden Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus angewendet;

d) repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Fläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt getestet, und auf der Grundlage von Testungen, die gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurden, hat sich bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt;

e) die spezifizierten Pflanzen sind in geschlossenen Behältern oder Verpackungen transportiert worden, damit sichergestellt ist, dass ein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen kann;

f) die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Ausfuhr einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und Molekulartest, der gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurde, unterzogen, der bestätigte, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, wobei ein Probenahmeschema angewandt wurde, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen;

g) unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflanzenschutzbehandlung gegen die bekannten Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen.

Im Feld „Ursprungsort“ des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Pflanzengesundheitszeugnisses sind zudem genaue Angaben zu der in Buchstabe a genannten Fläche zu machen.

▼M2

(3a)  Bei spezifizierten Pflanzen, die während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut wurden und die ihren Ursprung in einem Gebiet haben, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, sind im Feld „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses folgende Angaben zu machen:

a) Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer oder mehr Flächen angebaut, welche die in Absatz 4a genannten Bedingungen erfüllen;

b) die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Liste dieser Flächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt;

c) die spezifizierten Pflanzen wurden unter sterilen Bedingungen in einem transparenten Behälter transportiert, bei dem die Möglichkeit eines Befalls mit dem spezifizierten Organismus durch seine Vektoren ausgeschlossen ist;

d) die spezifizierten Pflanzen erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

i) Sie wurden aus Saatgut gezogen;

ii) sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die ihr gesamtes Leben in einem Gebiet verbracht haben, das frei von dem spezifizierten Organismus ist, und die getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden;

iii) sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die auf einer Fläche angebaut wurden, welche die unter Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllt, und die getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden.

Im Feld „Ursprungsort“ des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Pflanzengesundheitszeugnisses ist die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannte Fläche zu nennen.

▼B

(4)  Die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Fläche erfüllt folgende Bedingungen:

a) Sie ist gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durch die nationale Pflanzenschutzbehörde als frei von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren anerkannt;

b) sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt;

c) sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und — bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Organismus — der Entnahme und Testung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und außerdem einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

d) sie wird Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, die dazu dienen, sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei zu halten; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

e) sie wird — zusammen mit der in Buchstabe c genannten Zone — jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen;

f) während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Fläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, wurden Testungen durchgeführt und bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorhanden ist;

g) während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wurden in der in Buchstabe c genannten Zone keine Symptome des spezifizierten Organismus nachgewiesen, bzw. wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, wurden Testungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.

▼M2

(4a)  Die in Absatz 3a Buchstabe a genannte Fläche erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:

a) Sie ist gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durch die nationale Pflanzenschutzbehörde als frei von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren anerkannt;

b) sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt;

c) sie wird jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen;

d) während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Fläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, wurden Tests durchgeführt und es wurde bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorhanden ist.

▼B

Artikel 18

Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr in die EU

(1)  Alle Sendungen mit spezifizierten Pflanzen, die aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, werden am Ort des Eingangs in die Union oder am Bestimmungsort gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission ( 13 ) und gegebenenfalls gemäß den Absätzen 2 oder 3, und Absatz 4 amtlich kontrolliert.

▼M2

(2)  Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, oder in einem Gebiet gemäß Artikel 17 Absatz 2 führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch:

a) eine Sichtprüfung und

b) bei Verdacht auf Vorkommen des spezifizierten Organismus eine Probenahme und Testung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorhanden sind.

(3)  Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch:

a) eine Sichtprüfung und

b) eine Probenahme und Testung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorhanden sind.

(4)  Die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b genannten Proben müssen groß genug sein, um unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 31 mit 99 %iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % feststellen zu können.

Unterabsatz 1 gilt nicht für spezifizierte Pflanzen, die während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut und unter sterilen Bedingungen in einem durchsichtigen Behälter transportiert werden.

▼B

Artikel 19

Übereinstimmung

Die Mitgliedstaaten heben die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben oder sie ändern sie, damit sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 20

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/497/EU wird hiermit aufgehoben.

Artikel 21

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

Liste der bekanntermaßen für die europäischen und außereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen („spezifizierte Pflanzen“)

Acacia longifolia (Andrews) Willd.

Acacia saligna (Labill.) H. L. Wendl.

Acer

Aesculus

Agrostis gigantea Roth

Albizia julibrissin Durazz.

Alnus rhombifolia Nutt.

Alternanthera tenella Colla

Amaranthus blitoides S. Watson

▼M2

Ambrosia

▼M2 —————

▼B

Ampelopsis arborea (L.) Koehne

Ampelopsis cordata Michx.

▼M2

Artemisia arborescens L.

▼B

Artemisia douglasiana Hook.

Artemisia vulgaris var. heterophylla (H.M. Hall & Clements) Jepson

▼M1

Asparagus acutifolius L.

▼B

Avena fatua L.

Baccharis halimifolia L.

Baccharis pilularis DC.

Baccharis salicifolia (Ruiz & Pav.)

Bidens pilosa L.

Brachiaria decumbens (Stapf)

Brachiaria plantaginea (Link) Hitchc.

Brassica

Bromus diandrus Roth

Callicarpa americana L.

Capsella bursa-pastoris (L.) Medik.

Carex

Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch

Cassia tora (L.) Roxb.

Catharanthus

Celastrus orbiculata Thunb.

Celtis occidentalis L.

Cenchrus echinatus L.

Cercis canadensis L.

Cercis occidentalis Torr.

Chamaecrista fasciculata (Michx.) Greene

Chenopodium quinoa Willd.

Chionanthus

Chitalpa tashkinensis T. S. Elias & Wisura

▼M1

Cistus creticus L.

Cistus monspeliensis L.

Cistus salviifolius L.

▼B

Citrus

Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash

Coffea

Commelina benghalensis L.

Conium maculatum L.

Convolvulus arvensis L.

Conyza canadensis (L.) Cronquist

▼M2

Coprosma repens A. Rich.

▼B

Cornus florida L.

▼M2

Coronilla valentina L.

▼B

Coronopus didymus (L.) Sm.

Cynodon dactylon (L.) Pers.

Cyperus eragrostis Lam.

Cyperus esculentus L.

Cytisus scoparius (L.) Link

Datura wrightii Regel

Digitaria horizontalis Willd.

Digitaria insularis (L.) Ekman

Digitaria sanguinalis (L.) Scop.

Disphania ambrosioides (L.) Mosyakin & Clemants

▼M1

Dodonaea viscosa Jacq.

▼B

Duranta erecta L.

Echinochloa crus-galli (L.) P. Beauv.

Encelia farinosa A. Gray ex Torr.

Eriochloa contracta Hitchc.

Erodium

Escallonia montevidensis Link & Otto

Eucalyptus camaldulensis Dehnh.

Eucalyptus globulus Labill.

Eugenia myrtifolia Sims

Euphorbia hirta L.

▼M1

Euphorbia terracina L.

▼M2

Fagopyrum esculentum Moench

▼B

Fagus crenata Blume

Ficus carica L.

Fragaria vesca L.

Fraxinus americana L.

Fraxinus dipetala Hook. & Arn.

Fraxinus latifolia Benth.

Fraxinus pennsylvanica Marshall

Fuchsia magellanica Lam.

▼M1

Genista ephedroides DC.

▼B

Genista monspessulana (L.) L. A. S. Johnson

▼M2

Genista x spachiana (syn. Cytisus racemosus Broom)

▼B

Geranium dissectum L.

Ginkgo biloba L.

Gleditsia triacanthos L.

▼M1

Grevillea juniperina L.

Hebe

▼B

Hedera helix L.

Helianthus annuus L.

Hemerocallis

Heteromeles arbutifolia (Lindl.) M. Roem.

Hibiscus schizopetalus (Masters) J.D. Hooker

Hibiscus syriacus L.

Hordeum murinum L.

Hydrangea paniculata Siebold

Ilex vomitoria Sol. ex Aiton

Ipomoea purpurea (L.) Roth

Iva annua L.

Jacaranda mimosifolia D. Don

Juglans

Juniperus ashei J. Buchholz

Koelreuteria bipinnata Franch.

Lactuca serriola L.

Lagerstroemia indica L.

▼M1

Laurus nobilis L.

Lavandula angustifolia Mill.

▼B

Lavandula dentata L.

▼M2

Lavandula stoechas L.

▼B

Ligustrum lucidum L.

Lippia nodiflora (L.) Greene

Liquidambar styraciflua L.

Liriodendron tulipifera L.

Lolium perenne L.

Lonicera japonica (L.) Thunb.

Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet

Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner

Lupinus villosus Willd.

Magnolia grandiflora L.

Malva

Marrubium vulgare L.

Medicago polymorpha L.

Medicago sativa L.

Melilotus

Melissa officinalis L.

Metrosideros

▼M2

Metrosideros excelsa Sol. ex Gaertn

▼B

Modiola caroliniana (L.) G. Don

Montia linearis (Hook.) Greene

Morus

▼M1

Myoporum insulare R. Br.

▼B

Myrtus communis L.

Nandina domestica Murray

Neptunia lutea (Leavenw.) Benth.

Nerium oleander L.

Nicotiana glauca Graham

Olea europaea L.

Origanum majorana L.

▼M2

Parthenocissus quinquefolia (L.) Planch.

▼B

Paspalum dilatatum Poir.

▼M1

Pelargonium graveolens L'Hér

▼B

Persea americana Mill.

Phoenix reclinata Jacq.

Phoenix roebelenii O'Brien

Pinus taeda L.

Pistacia vera L.

Plantago lanceolata L.

Platanus

Pluchea odorata (L.) Cass.

Poa annua L.

Polygala myrtifolia L.

▼M2

Polygala x grandiflora nana

▼B

Polygonum arenastrum Boreau

Polygonum lapathifolium (L.) Delarbre

Polygonum persicaria Gray

Populus fremontii S. Watson

Portulaca

Prunus

Pyrus pyrifolia (Burm. f.) Nakai

Quercus

Ranunculus repens L.

Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton & Standl.

Rhamnus alaternus L.

▼M2

Rhus

▼M2 —————

▼B

Rosa californica Cham. & Schldl.

▼M2

Rosa x floribunda

▼B

Rosmarinus officinalis L.

Rubus

Rumex crispus L.

Salix

Salsola tragus L.

▼M2

Salvia apiana Jeps.

▼B

Salvia mellifera Greene

Sambucus

Sapindus saponaria L.

Schinus molle L.

Senecio vulgaris L.

Setaria magna Griseb.

Silybum marianum (L.) Gaertn.

Simmondsia chinensis (Link) C. K. Schneid.

Sisymbrium irio L.

Solanum americanum Mill.

Solanum elaeagnifolium Cav.

▼M2

Solanum lycopersicum L.

Solanum melongena L.

Solidago fistulosa Mill.

▼B

Solidago virgaurea L.

Sonchus

Sorghum

Spartium junceum L.

Spermacoce latifolia Aubl.

Stellaria media (L.) Vill.

Tillandsia usneoides (L.) L.

Toxicodendron diversilobum (Torr. & A. Gray) Greene

Trifolium repens L.

▼M2

Ulmus

▼M2 —————

▼B

Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt.

Urtica dioica L.

Urtica urens L.

Vaccinium

Verbena litoralis Kunth

Veronica

Vicia faba L.

▼M2

Vicia sativa L.

▼B

Vinca

Vitis

Westringia fruticosa (Willd.) Druce

▼M1

Westringia glabra L.

▼B

Xanthium spinosum L.

Xanthium strumarium L.

▼M1 —————

▼M2




ANHANG II

LISTE DER GEMEINDEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2

1. Gemeinden in der Provinz Brindisi:



Brindisi

 

Carovigno

 

Ceglie Messapica

nur Flurstücke (Fogli) 11, 20 bis 24, 32 bis 43, 47 bis 62 und 66 bis 135

Cellino San Marco

 

Erchie

 

Francavilla Fontana

 

Latiano

 

Mesagne

 

Oria

 

Ostuni

nur Flurstücke (Fogli) 34 bis 38, 48 bis 52, 60 bis 67, 74, 87 bis 99, 111 bis 118, 141 bis 154 und 175 bis 222

San Donaci

 

San Michele Salentino

 

San Pancrazio Salentino

 

San Pietro Vernotico

 

San Vito dei Normanni

 

Torchiarolo

 

Torre Santa Susanna

 

Villa Castelli

 

2. Gemeinden in der Provinz Tarent:



Avetrana

 

Carosino

 

Faggiano

 

Fragagnano

 

Grottaglie

nur Flurstücke (Fogli) 5, 8, 11 bis 14, 17 bis 41, 43 bis 47 und 49 bis 89

Leporano

nur Flurstücke (Fogli) 2 bis 6 und 9 bis 16

Lizzano

 

Manduria

 

Martina Franca

nur Flurstücke (Fogli) 246 bis 260

Maruggio

 

Monteiasi

 

Monteparano

 

Pulsano

 

Roccaforzata

 

San Giorgio Ionico

 

San Marzano di San Giuseppe

 

Sava

 

Tarent

nur: (Abschnitt A, Flurstücke (Fogli) 49, 50, 220, 233, 234, 250 bis 252, 262, 275 bis 278, 287 bis 293 und 312 bis 318)

(Abschnitt B, Flurstücke (Fogli) 1 bis 27)

(Abschnitt C, Flurstücke (Fogli) 1 bis 11)

Torricella

 



( 1 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

( 2 ) Durchführungsbeschluss 2014/87/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 29).

( 3 ) EFSA PLH Panel (EFSA Panel on Plant Health); Scientific Opinion on the risks to plant health posed by Xylella fastidiosa in the EU territory, with the identification and evaluation of risk reduction options. EFSA Journal 2015;13(1):3989, 262 Seiten.

( 4 ) Durchführungsbeschluss 2014/497/EU der Kommission vom 23. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 56).

( 5 ) Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59).

( 6 ) Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41).

( 7 ) „Methodologies for sampling of consignments“ — Referenzstandard ISPM Nr. 31 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht 2008.

( 8 ) „Guidelines for pest eradication programmes“ — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 15. Dezember 2011.

( 9 ) „The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management“ — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 8. Januar 2014.

( 10 ) Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38).

( 11 ) EPPO (Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum), 2012. Hot water treatment of grapevine to control Grapevine flavescence dorée phytoplasma. Bulletin OEPP/EPPO Bulletin, 42(3), 490–492.

( 12 ) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).

( 13 ) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).

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