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Document 02015D0179-20171124

Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/179 der Kommission vom 4. Februar 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren für Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen ( Coniferales ) in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 445)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/179/2017-11-24

02015D0179 — DE — 24.11.2017 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/179 der Kommission

vom 4. Februar 2015

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren für Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 445)

(ABl. L 030 vom 6.2.2015, S. 38)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2187 DER KOMMISSION Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017 vom 16. November 2017

  L 309

19

24.11.2017




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/179 der Kommission

vom 4. Februar 2015

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren für Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 445)



Artikel 1

Ermächtigung zur Zulassung einer Ausnahme

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2 können die Mitgliedstaaten die Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Kisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die spätestens am 31. August 2007 hergestellt wurden, tatsächlich beim Transport von Munition eingesetzt werden und unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen, im Folgenden die „Kisten“, in ihr Hoheitsgebiet zulassen, wenn diese die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Artikel 2

Meldepflicht

(1)  Der Einführer meldet der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats bzw. den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, in denen der Eingangsort und der erste Lagerort liegen, der nicht mit dem Eingangsort identisch ist, mindestens fünf Arbeitstage im Voraus, dass er beabsichtigt, eine Sendung dorthin zu verbringen.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Meldung umfasst die folgenden Angaben:

a) Datum der beabsichtigten Verbringung,

b) ein Verzeichnis des Inhalts der betreffenden Sendung mit Spezifizierung der dazu gehörenden Kisten,

c) Name und Anschrift des Einführers,

d) Eingangsort der beabsichtigten Verbringung,

e) Anschrift des ersten Lagerortes, der nicht mit dem Eingangsort identisch ist.

Artikel 3

Kontrollen durch die zuständigen amtlichen Stellen

Die zuständige amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem der erste Lagerort liegt, der nicht mit dem Eingangsort identisch ist, kontrolliert eine repräsentative Stichprobe einer jeden Sendung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen des Anhangs:

a) Nummer 1 und 2 betreffend die Markierungen,

b) Nummer 4 betreffend die Rindenfreiheit,

c) Nummer 5 betreffend den Feuchtigkeitsgehalt,

d) Nummer 7 betreffend das Begleitpapier.

Artikel 4

Lagerung und Verbringung

(1)  Vor und nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 werden die Kisten in geschlossenen Gebäuden gelagert.

(2)  Werden die Kisten vor oder nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 verbracht, so geschieht dies in geschlossenen Behältnissen oder mit einer vollständigen Schutzabdeckung.

(3)  Werden die Kisten nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 verbracht, so unterrichtet die Person, die sie verbringt, die zuständige amtliche Stelle bzw. die zuständigen amtlichen Stellen über den Ausgangsort und den Bestimmungsort sowie über Anzahl und Identität der betreffenden Kisten.

Werden die Kisten nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 an einem anderen Ort als an dem der Kontrollen gelagert, so unterrichtet die Person, die sie lagert, die zuständige amtliche Stelle über den Lagerort sowie über Anzahl und Identität der betreffenden Kisten.

Artikel 5

Meldung der Nichteinhaltung

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Sendung, die die im Anhang aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt.

Diese Meldung erfolgt spätestens drei Arbeitstage nach dem Tag, an dem die zuständige amtliche Stelle Kenntnis von der Sendung erhält.

Artikel 6

Meldung von Einfuhren

Der Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1, in dem der erste Lagerort liegt, der nicht mit dem Eingangsort identisch ist, übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Zahl der in sein Hoheitsgebiet verbrachten Sendungen und einen Bericht über die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 3.

Artikel 7

Geltungsende

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am ►M1  31. Dezember 2020 ◄ .

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

ANFORDERUNGEN AN DIE KISTEN GEMÄSS ARTIKEL 1

Die Kisten gemäß Artikel 1 müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

1. Sie tragen eine Markierung, die bestätigt, dass sie spätestens am 31. August 2007 hergestellt wurden.

2. Sie tragen eine Markierung, aus der hervorgeht, dass sie mit einem von der Umweltschutzbehörde („Environmental Protection Agency“) der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassenen Holzschutzmittel behandelt worden sind.

3. Bei Kisten, die nach dem 1. September 2007 repariert worden sind, erfüllt das für diesen Zweck verwendete Holz die Anforderungen des Anhangs IV Teil A Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG.

4. Die Kisten sind aus entrindetem Holz gefertigt; verbleiben können visuell trennbare, deutlich voneinander unabhängige kleine Rindenstücke, wenn sie:

a) weniger als 3 cm in der Breite messen (ungeachtet der Länge) oder

b) mehr als 3 cm in der Breite messen, wenn die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 cm2 beträgt.

5. Ihr Feuchtigkeitsgehalt beträgt nicht mehr als 20 %.

6. Sie sind stets in geschlossenen Gebäuden gelagert und in geschlossenen Behältnissen oder unter einer vollständigen Schutzabdeckung transportiert worden.

7. Sie sind mit einem Begleitpapier des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika („United States Department of Defence“) versehen, das die Erfüllung der unter Nummer 4, 5 und 6 aufgeführten Anforderungen bestätigt.

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