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Document 02014R0139-20220801

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/139/2022-08-01

02014R0139 — DE — 01.08.2022 — 008.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 139/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2014

zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 044 vom 14.2.2014, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EU) 2017/161 DER KOMMISSION vom 31. Januar 2017

  L 27

99

1.2.2017

 M2

VERORDNUNG (EU) 2018/401 DER KOMMISSION vom 14. März 2018

  L 72

17

15.3.2018

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/469 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2020

  L 104

1

3.4.2020

►M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1234 DER KOMMISSION vom 9. Juni 2020

  L 282

1

31.8.2020

►M5

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2148 DER KOMMISSION vom 8. Oktober 2020

  L 428

10

18.12.2020

►M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/208 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2021

  L 35

1

17.2.2022

 M7

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/697 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2022

  L 130

1

4.5.2022


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 213 vom 12.8.2015, S.  65 (139/2014)

►C2

Berichtigung, ABl. L 065 vom 4.3.2020, S.  25 (139/2014)

►C3

Berichtigung, ABl. L 087 vom 23.3.2020, S.  7 (2018/401)

►C4

Berichtigung, ABl. L 092 vom 21.3.2022, S.  98 ((EU) 2020/2148)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 139/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2014

zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  

Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für Folgendes fest:

a) 

Die Bedingungen für die Festlegung der für einen Flugplatz geltenden Zulassungsgrundlage gemäß Anhang II und Anhang III und für die Unterrichtung der Antragsteller darüber;

b) 

die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Flugplätze und von Zeugnissen für Organisationen, die für den Flugplatzbetrieb, einschließlich Betriebsgrenzen aufgrund der spezifischen Flugplatzgestaltung, gemäß Anhang II und Anhang III zuständig sind;

c) 

die Bedingungen für den Betrieb eines Flugplatzes gemäß den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Va und, sofern zutreffend, Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung;

d) 

die Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zeugnissen gemäß Anhang III;

e) 

die Bedingungen für die Anerkennung und die Umwandlung bestehender von Mitgliedstaaten ausgestellter Zeugnisse für Flugplätze;

f) 

die Bedingungen für die Entscheidung, die in Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung(EG) Nr. 216/2008 genannten Freistellungen nicht zu gestatten, einschließlich Kriterien für Frachtflugplätze, die Meldung von freigestellten Flugplätzen und für die Überprüfung gewährter Freistellungen;

g) 

die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen gemäß Anhang III;

▼M4

h) 

Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zuständig sind, und für die Aufsicht über diese gemäß den Anhängen II und III.

▼B

(2)  
Die zuständigen Behörden, die mit der Zulassung von Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten sowie mit der Aufsicht über diese befasst sind, müssen die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllen.

▼M4

(3)  
Flugplatzbetreiber und Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, müssen die in den Anhängen III und IV festgelegten Anforderungen erfüllen.

▼M4 —————

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

▼C2

1.

„Flugplatz“ (aerodrome) : eine definierte Fläche (einschließlich Gebäuden, Einrichtungen und Ausrüstung), die sich auf dem Land oder Wasser oder einer festen Struktur, einer festen Struktur auf hoher See oder einer schwimmenden Struktur befindet und die entweder ganz oder teilweise für den Anflug, den Abflug und das Rollen von Luftfahrzeugen genutzt werden soll;

2.

„Flugzeug“ (aeroplane) : ein von einem Triebwerk angetriebenes Luftfahrzeug schwerer als Luft, dessen Auftrieb im Flug hauptsächlich durch aerodynamische Reaktionen auf Oberflächen erzeugt wird, die unter gegebenen Flugzuständen starr bleiben;

3.

„Luftfahrzeug“ (aircraft) : eine Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann;

4.

„Vorfeld“ (apron) : eine festgelegte Fläche, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- oder Aussteigen von Fluggästen, Ein- oder Ausladen von Post oder Fracht, Betanken, Abstellen oder zur Wartung bestimmt ist;

5.

„Vorfeldkontrolldienst“ (apron management service) : ein Dienst zur Regelung der Tätigkeiten und der Bewegungen von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen auf einem Vorfeld;

6.

„Audit“ (audit) : ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess für die Erhebung von Befunden und deren objektive Beurteilung, um festzustellen, inwieweit Anforderungen eingehalten werden;

7.

„Zulassungsspezifikationen“ (certification specifications) : von der Agentur erlassene technische Standards, mit denen Nachweisverfahren für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Durchführungsbestimmungen angegeben werden und die von Organisationen zum Zweck der Zulassung angewendet werden können;

8.

„zuständige Behörde“ (competent authority) : die innerhalb jedes Mitgliedstaats benannte Behörde mit den notwendigen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Zulassung von und Aufsicht über Flugplätze sowie das daran beteiligte Personal und daran beteiligte Organisationen;

9.

„fortlaufende Aufsicht“ (continuing oversight) : die Aufgaben, die zu einem gegebenen Zeitpunkt zur Umsetzung des Aufsichtsprogramms von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass die Bedingungen, unter denen ein Zeugnis erteilt wurde, während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin erfüllt sind;

10.

„Genehmigungs- und Maßnahmendokument für Abweichungen“ (deviation acceptance and action document, DAAD) : ein von der zuständigen Behörde erstelltes Dokument, in dem die vorgelegten Belege zusammengefasst werden, die die Genehmigung von Abweichungen von den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen rechtfertigen;

11.

„Inspektion“ (inspection) : eine unabhängige Bewertung durch Beobachtung und Beurteilung, bei Bedarf einschließlich Messungen, Prüfungen oder Kalibrierungen, um die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen zu überprüfen;

12.

„Bewegung“ (movement) : Start oder Landung;

13.

„Hindernis“ (obstacle) :

alle (vorübergehend oder dauerhaft) festen und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die

— 
sich auf einer für die Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befinden oder
— 
über eine festgelegte Fläche hinausragen, die zum Schutz von Luftfahrzeugen im Flug bestimmt ist, oder
— 
sich außerhalb dieser festgelegten Flächen befinden und als Gefahr für die Luftfahrt eingestuft wurden;

14.

„Hindernisbegrenzungsfläche“ (obstacle limitation surface) : eine Fläche, die die Grenzen festlegt, bis zu der Objekte in den Luftraum ragen dürfen;

15.

„Hindernisschutzfläche“ (obstacle protection surface) : für ein Gleitwinkelbefeuerungssystem festgelegte Fläche, oberhalb der Objekte oder Erweiterungen bestehender Objekte nicht zulässig sind, sofern das neue Objekt oder die Erweiterung nach Auffassung der entsprechenden Behörde nicht durch ein bestehendes ortsfestes Objekt abgeschattet wird.

▼B

Artikel 3

▼M4

Aufsicht

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde(n) innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Zulassung von und die Aufsicht über Flugplätze(n) und Flugplatzbetreiber(n), die Entgegennahme von Erklärungen und die Aufsicht über Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten sowie damit befasster Personen.

▼B

(2)  
Die zuständige Behörde muss von Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten unabhängig sein. Die Unabhängigkeit muss durch Trennung, zumindest auf funktionaler Ebene, zwischen der zuständigen Behörde und diesen Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.
(3)  

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle als zuständige Behörde, sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a) 

Jede zuständige Behörde ist für ausdrücklich definierte Aufgaben und ein festgelegtes geografisches Gebiet zuständig und

b) 

es erfolgt eine Koordinierung zwischen diesen Behörden, um eine wirksame Aufsicht über alle Flugplätze und Flugplatzbetreiber sowie Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten zu gewährleisten.

(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Fähigkeiten und Mittel zur Erfüllung der an sie gestellten Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung verfügen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörden keine Aufsichtsmaßnahmen durchführt, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies direkt oder indirekt zu einem Interessenkonflikt führen könnte, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen.
(6)  

Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zulassungs- und/oder Aufsichtsaufgaben durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben befugt sein:

a) 

Überprüfung der Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben von Belang ist;

b) 

Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;

c) 

Einholung mündlicher Erklärungen an Ort und Stelle;

d) 

Betreten von Flugplätzen, relevanter Räumlichkeiten, Betriebsstätten oder anderer relevanter Bereiche und Transportmittel;

e) 

Durchführung von Audits, Untersuchungen, Prüfungen, Übungen, Beurteilungen und Inspektionen;

f) 

Ergreifen oder Einleiten geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen.

(7)  
Die Aufgaben nach Absatz 6 werden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durchgeführt.

Artikel 4

Unterrichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit („Agentur“) die Namen, Standorte, ICAO-Flughafencodes und die Namen der Flugplatzbetreiber sowie die Zahl der Fluggäste und der Bewegungen im Frachtverkehr der Flugplätze mit, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung Anwendung finden.

Artikel 5

Freistellungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur über ihre Entscheidung zur Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 innerhalb eines Monats nach der Entscheidung. Die der Agentur zu übermittelnden Informationen umfassen die Liste der betroffenen Flugplätze, den Namen des Flugplatzbetreibers und die Zahl der Fluggäste und der Bewegungen im Frachtverkehr des Flugplatzes im betreffenden Jahr.
(2)  
Der Mitgliedstaat muss das Verkehrsaufkommen eines Flugplatzes, für den eine Freistellung erteilt wurde, jährlich prüfen. Wenn das Verkehrsaufkommen eines solchen Flugplatzes in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren die in Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehene Höhe überschritten hat, unterrichtet er die Agentur und widerruft die Freistellung.
(3)  

Die Kommission kann jederzeit beschließen, eine Freistellung in folgenden Fällen nicht zu erlauben:

a) 

Nichterfüllung der allgemeinen Sicherheitsziele der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;

b) 

Überschreitung der relevanten Zahlen für Fluggäste und Bewegungen im Frachtverkehr während der letzten drei aufeinander folgenden Jahre;

c) 

Unzulässigkeit der Freistellung nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.

(4)  
Hat die Kommission beschlossen, die Freistellung nicht zu erlauben, widerruft der betreffende Mitgliedstaat die Freistellung.

Artikel 6

Umwandlung von Zeugnissen

(1)  
Zeugnisse, die von der zuständigen Behörde vor dem 31. Dezember 2014 auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften erteilt wurden, bleiben bis zur Erteilung gemäß diesem Artikel oder, falls diese nicht erfolgt, bis zum 31. Dezember 2017 gültig.
(2)  

Vor Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erteilt die zuständige Behörde Zeugnisse für die betreffenden Flugplätze und Flugplatzbetreiber, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die in Anhang II genannte Zulassungsgrundlage wurde anhand der von der Agentur erstellten Zulassungsspezifikationen festgestellt, einschließlich aller Fälle eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus und von besonderen Auflagen, die festgelegt und dokumentiert wurden;

b) 

der Zeugnisinhaber hat die Einhaltung der Zulassungsspezifikationen nachgewiesen, die von den nationalen Anforderungen abweichen, aufgrund deren das bestehende Zeugnis erteilt wurde;

c) 

der Zeugnisinhaber hat die Einhaltung derjenigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachgewiesen, die auf seine Organisation und seinen Betrieb Anwendung finden und die von den nationalen Anforderungen abweichen, aufgrund deren das bestehende Zeugnis erteilt wurde.

(3)  
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann die zuständige Behörde auch beschließen, auf den Nachweis der Einhaltung zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser Nachweis mit einem übermäßigen oder unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(4)  
Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen der Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Umwandlung von Zeugnissen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 7

Abweichungen von Zulassungsspezifikationen

(1)  

Die zuständige Behörde darf bis zum 31. Dezember 2024 Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses annehmen, die Abweichungen von den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen umfassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Abweichungen sind nicht als Fall, der ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gemäß ADR.AR.C.020 betrifft, noch als Fall besonderer Auflagen gemäß ADR.AR.C.025 des Anhangs II der vorliegenden Verordnung anzusehen;

b) 

die Abweichungen bestanden bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung;

c) 

die Abweichungen, gegebenenfalls ergänzt durch Maßnahmen zur Risikominderung und Korrekturmaßnahmen, stehen mit den grundlegenden Anforderungen von Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Einklang;

d) 

eine unterstützende Sicherheitsbewertung für jede Abweichung wurde vorgenommen.

(2)  
Die zuständige Behörde stellt die Nachweise für die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 1 in einem Genehmigungs- und Maßnahmendokument für Abweichungen (Deviation Acceptance and Action Document, DAAD) zusammen. Das DAAD ist dem Zeugnis beizufügen. Die zuständige Behörde legt die Gültigkeitsdauer des DAAD fest.
(3)  
Der Flugplatzbetreiber und die zuständige Behörde überprüfen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, wird das DAAD geändert, ausgesetzt oder widerrufen.

Artikel 8

Schutz der Flugplatzumgebung

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich der Sicherheitsauswirkungen geplanter Bauwerke innerhalb der Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen sowie anderer mit dem Flugplatz in Zusammenhang stehender Flächen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich der Sicherheitsauswirkungen geplanter Bauwerke außerhalb der Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen sowie anderer mit dem Flugplatz in Zusammenhang stehender Flächen, die die von den Mitgliedstaaten festgelegte Höhe überschreiten.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen die Koordinierung des Schutzes von Flugplätzen sicher, die in der Nähe von Landesgrenzen zu anderen Mitgliedstaaten gelegen sind.

Artikel 9

Überwachung der Flugplatzumgebung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich Tätigkeiten von Menschen und hinsichtlich der Flächennutzung z. B.:

a) 

Baumaßnahmen oder Änderungen der Flächennutzung im Umfeld des Flugplatzes;

b) 

Baumaßnahmen, die durch Hindernisse verursachte Turbulenzen mit sich bringen können, welche eine Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können;

c) 

Verwendung von gefährlichen, verwirrenden und irreführenden Beleuchtungseinrichtungen;

d) 

Verwendung hoch reflektierender Oberflächen, von denen eine Blendwirkung ausgehen kann;

e) 

Schaffung von Flächen, die zu einer Zunahme des Wildaufkommens mit negativen Auswirkungen auf den Flugbetrieb führen könnten;

f) 

Quellen unsichtbarer Strahlung oder die Existenz beweglicher oder ortsfester Gegenstände, welche die Funktionsfähigkeit luftfahrttechnischer Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme beeinträchtigen oder stören könnten.

Artikel 10

Kontrolle der Risiken durch Wildtiere

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beurteilung der Risiken von Kollisionen mit Wildtieren auf folgende Weise vorgenommen wird:

a) 

Festlegung eines nationalen Verfahrens für die Aufzeichnung und Meldung von Kollisionen von Luftfahrzeugen mit Wildtieren;

b) 

Sammlung von Informationen von Luftfahrzeugbetreibern, Flugplatzpersonal und sonstigen Quellen über die Anwesenheit von Wildtieren, die eine mögliche Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können, und

c) 

laufende Evaluierung der Risiken durch Wildtiere durch kompetentes Personal.

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berichte über Kollisionen mit Wildtieren gesammelt und der ICAO zur Aufnahme in das Vogelschlag-Informationssystem (ICAO Bird Strike Information System, IBIS) übermittelt werden.

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendung

(1)  
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  
Die zuständigen Behörden, die mit der Zulassung von Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten und der Aufsicht über diese befasst sind, müssen die Anforderungen gemäß Anhang II dieser Verordnung vor dem 31. Dezember 2017 erfüllen.
(3)  
Anhänge III und IV gelten für Flugplätze gemäß Artikel 6 ab dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses.
(4)  
Flugplätzen, deren Zertifizierungsverfahren vor dem 31. Dezember 2014 eingeleitet wurde, ohne dass ihnen bis zu diesem Datum ein Zeugnis erteilt wurde, ist ein Zeugnis nur zu erteilen, wenn sie diese Verordnung erfüllen.

▼M4 —————

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis IV verwendete Begriffe

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

▼C2

1.

„annehmbare Nachweisverfahren“ (Acceptable Means of Compliance, AMC) : nicht bindende von der Agentur festgelegte Standards, die illustrieren, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;

2.

„verfügbare Startabbruchstrecke“ (accelerate stop distance available, ASDA) : die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Stoppfläche, falls vorhanden;

3.

„Flugplatzkontrolldienst“ (aerodrome control service) : ein Flugverkehrskontrolldienst für Flugplatzverkehr;

4.

„Flugplatzausrüstung“ (aerodrome equipment) : eine Ausrüstung, ein Gerät, ein Zubehörteil, eine Software oder ein Zusatzteil, die/das dazu verwendet wird oder verwendet werden soll, zum Betrieb von Luftfahrzeugen auf einem Flugplatz beizutragen;

5.

„Luftfahrtdaten“ (aeronautical data) : eine Darstellung von Fakten, Konzepten oder Anweisungen mit Luftfahrtbezug in einem Format, das für die Kommunikation, Auslegung oder Verarbeitung geeignet ist;

6.

„Flugberatungsdienst“ (aeronautical information service) : ein innerhalb des festgelegten Versorgungsgebietes eingerichteter Dienst, der für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und -daten zuständig ist, die für die sichere, geordnete und reibungslose Abwicklung von Flügen notwendig sind;

▼M5

6a.

„Luftfahrtinformationsrundschreiben“ (Aeronautical Information Circular, AIC) : eine Bekanntmachung mit Informationen, die nicht für die Generierung einer NOTAM (Notice to airmen) oder für die Aufnahme in das Luftfahrthandbuch (AIP) infrage kommen, die aber die Flugsicherheit, Flugsicherung sowie technische, administrative oder legislative Fragen betreffen;

6b.

„Luftfahrtinformationsprodukt“ (aeronautical information product) :

Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, die entweder als digitale Datensätze oder als standardisierte Darstellung auf Papier oder elektronisch bereitgestellt werden. Zu den Luftfahrtinformationsprodukten gehören:

— 
Luftfahrthandbücher, einschließlich Berichtigungen und Ergänzungen;
— 
AIC,
— 
Luftfahrtkarten,
— 
NOTAM,
— 
digitale Datensätze;

6c.

„Luftfahrthandbuch“ (Aeronautical Information Publication, AIP) : eine von einem Mitgliedstaat oder in dessen Auftrag herausgegebene Veröffentlichung, die für die Flugsicherung wesentliche Angaben von längerer Gültigkeitsdauer enthält;

▼C2

7.

„Flugsicherungsdienste“ (air navigation services) : Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste;

8.

„Flugverkehrsdienste“ (air traffic services) : die verschiedenen Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste, Flugverkehrsberatungsdienste und Flugverkehrskontrolldienste (Bezirks-, Anflug- und Flugplatzkontrolldienste);

9.

„Flugverkehrskontrolldienst“ (air traffic control (ATC) service) :

ein Dienst, der zu folgendem Zweck erbracht wird:

1. 

zur Verhütung von Zusammenstößen

— 
zwischen Luftfahrzeugen untereinander, und
— 
auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen; und
2. 

zur Gewährleistung eines raschen und geordneten Ablaufs des Flugverkehrs;

10.

„Luftfahrzeug-Standplatz“ (aircraft stand) : ein festgelegter Bereich auf einem Vorfeld, der zum Abstellen eines Luftfahrzeuges bestimmt ist;

11.

„Standplatzrollgasse“ (aircraft stand taxilane) : ein Teil eines Vorfeldes, der als Rollbahn ausgewiesen ist und ausschließlich dazu bestimmt ist, Zugang zu Luftfahrzeugstandplätzen zu gewähren;

12.

„alternative Nachweisverfahren“ (alternative means of compliance) : solche Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden annehmbaren Nachweisverfahren darstellen, oder solche, die neue Verfahren vorschlagen, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren festgelegt hat;

13.

„Flugalarmdienst“ (alerting service) : ein Dienst zur Unterrichtung der entsprechenden Organisationen über Luftfahrzeuge, die Hilfe von Such- und Rettungsdiensten benötigen, sowie ggf. zur Unterstützung derartiger Organisationen;

14.

„Vorfeldrollbahn“ (apron taxiway) : ein Teil eines Rollbahnsystems, der auf einem Vorfeld liegt und dazu bestimmt ist, eine durchgehende Rollstrecke über das Vorfeld zu gewähren;

15.

„Freifläche“ (clearway) : eine definierte rechteckige Fläche am Boden oder auf dem Wasser unter der Kontrolle einer zuständigen Stelle, die als geeignete Fläche ausgewählt bzw. vorbereitet wurde, über der ein Flugzeug einen Teil des Anfangssteigflugs bis zu einer festgelegten Höhe zurücklegen kann;

▼M5

15a.

„kontaminierte Piste“ (contaminated runway) : eine Piste, deren Oberfläche (ob in verstreuten oder zusammenhängenden Bereichen) innerhalb der genutzten Länge und Breite zu einem erheblichen Teil mit einer oder mehreren der mit den Codes für den Zustand der Pistenoberfläche bezeichneten Substanzen bedeckt ist;

▼C2

16.

„gefährliche Güter“ (dangerous goods) : Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Sachen oder Umwelt darstellen können und im Verzeichnis gefährlicher Güter in den Gefahrgutvorschriften (Technical Instructions, TI) aufgeführt sind oder die gemäß diesen Vorschriften als gefährliche Güter eingestuft werden;

▼M6

16a.

„Entscheidungshöhe über NN“ (decision altitude, DA) oder „Entscheidungshöhe über Grund“ (decision height, DH) : eine festgelegte Höhe über NN oder über Grund bei einem 3D-Instrumentenanflug, bei der ein Fehlanflugverfahren eingeleitet werden muss, falls die erforderlichen Sichtmerkmale zur Fortsetzung des Anflugs nicht vorliegen;

▼C2

17.

„Datenqualität“ (data quality) : der Grad oder das Maß an Zuverlässigkeit, mit dem die bereitgestellten Daten den Anforderungen des Datennutzers im Hinblick auf Genauigkeit, Auflösung und Integrität genügen;

▼M5

17a.

„Datensatz“ (data set) : eine identifizierbare Datensammlung;

▼C2

18.

„ausgewiesene Strecken“ (declared distances) :

— 
„verfügbare Startrollstrecke“ (Take-off Run Available, TORA),
— 
„verfügbare Startstrecke“ (Take-off Distance Available, TODA),
— 
„verfügbare Startabbruchstrecke“ (Accelerate-Stop Distance Available, ASDA),
— 
„verfügbare Landestrecke“ (Landing Distance Available, LDA);

▼M5

18a.

„trocken“ (dry) : in Bezug auf Pistenzustände eine Pistenoberfläche frei von sichtbarer Feuchtigkeit und ohne Kontamination innerhalb des für die Nutzung vorgesehenen Bereichs;

▼C2

19.

„Fluginformationsdienst“ (flight information service) : ein Dienst zur Bereitstellung nützlicher Hinweise und Informationen für sicheren und effizienten Flugbetrieb;

▼M5

19a.

„Fremdkörperbruchstücke“ (Foreign Object Debris, FOD) : Gegenstände auf der Bewegungsfläche, die keine flugbetriebliche oder luftfahrttechnische Funktion haben und eine mögliche Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen darstellen können;

▼C2

20.

„Prinzipien menschlicher Faktoren“ (human factors principles) : Prinzipien, die für den Flugzeugbau, die Zulassung, die Schulung, den Betrieb und die Instandhaltung in der Luftfahrt gelten und die auf eine sichere Wechselbeziehung zwischen menschlichen und anderen Systembestandteilen durch angemessene Berücksichtigung des menschlichen Leistungsvermögens abzielen;

21.

„menschliches Leistungsvermögen“ (human performance) : menschliche Fähigkeiten und Grenzen, die sich auf Sicherheit und Effizienz von Vorgängen in der Luftfahrt auswirken;

▼M6

22.

„Instrumentenlandebahn“ (instrument runway) :

eine der folgenden Arten von Pisten, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit Instrumentenanflugverfahren bestimmt sind:

1. 

„Nichtpräzisionsanflug-Landebahn“ (non-precision approach runway): eine mit optischen Hilfsmitteln und mindestens einem nicht optischen Hilfsmittel versehene Landebahn, die für den Landebetrieb nach einem Instrumentenanflug Typ A bestimmt ist;

2. 

„Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie I“ (precision approach runway, category I): eine mit optischen Hilfsmitteln und mindestens einem nicht optischen Hilfsmittel versehene Landebahn, die für den Landebetrieb nach einem Instrumentenanflug Typ B CAT I bestimmt ist;

3. 

„Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie II“ (precision approach runway, category II): eine mit optischen Hilfsmitteln und mindestens einem nicht optischen Hilfsmittel versehene Landebahn, die für den Landebetrieb nach einem Instrumentenanflug Typ B CAT II bestimmt ist;

4. 

„Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie III“ (precision approach runway, category III): eine mit optischen Hilfsmitteln und mindestens einem nicht optischen Hilfsmittel versehene Landebahn, die für den Landebetrieb nach einem Instrumentenanflug Typ B CAT III bestimmt ist;

▼C2

23.

„Integrität“ (integrity) : ein Grad der Gewähr, dass eine Luftfahrtdateneinheit und ihr Wert seit ihrer Generierung oder genehmigten Änderung nicht verloren gegangen ist oder verändert wurde;

24.

„verfügbare Landestrecke“ (landing distance available, LDA) : die Länge der Piste, die für das Ausrollen eines landenden Flugzeugs für verfügbar und geeignet erklärt wurde;

▼M5

24a.

„Zuverlässigkeit des Befeuerungssystems“ (lighting system reliability) : die Wahrscheinlichkeit, dass die vollständige Anlage innerhalb der festgelegten Toleranzen arbeitet und das System betriebsfähig ist;

24b.

„Ortskennungen“ (Location Indicators) : die in der aktuell geltenden Fassung des ICAO-Dokuments 7910 „Location Indicators“ (Ortskennungen) angegebenen Ortskennungen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation genehmigt und veröffentlicht werden;

▼M6

24c.

„Flugbetrieb bei geringer Sicht“ (low visibility operation, LVO) : Anflug- oder Startbetrieb auf einer Piste mit einer Pistensichtweite von weniger als 550 m oder einer Entscheidungshöhe über Grund von weniger als 200 ft;

▼M6

25.

„Verfahren bei geringer Sicht“ (low visibility procedures) : an einem Flugplatz angewandte Verfahren zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs bei geringer Sicht;

26.

„Start bei geringer Sicht“ (low visibility take-off, LVTO) : ein Start bei einer Pistensichtweite von weniger als 550 m;

▼M6 —————

▼C2

28.

„Rollfeld“ (manoeuvring area) : derjenige Teil eines Flugplatzes, der für Start, Landung und Rollen von Luftfahrzeugen zu verwenden ist, mit Ausnahme des Vorfelds;

29.

„Wetterdienste“ (meteorological services) : diejenigen Einrichtungen und Dienste, die Luftfahrzeuge mit Wettervorhersagen, Wetterlageinformationen und Beobachtungen sowie sonstigen Informationen und Daten versorgen, die von den Staaten für Luftfahrtzwecke zur Verfügung gestellt werden;

30.

„Markierungszeichen“ (marker) : ein über Grund dargestelltes Objekt, das ein Hindernis anzeigt oder eine Grenze bezeichnet;

31.

„Markierung“ (marking) : ein Symbol oder eine Gruppe von Symbolen, die auf der Oberfläche der Bewegungsfläche angezeigt werden, um Luftfahrtinformationen darzustellen;

32.

„Bewegungsfläche“ (movement area) : derjenige Teil eines Flugplatzes, der für Start, Landung und Rollen von Luftfahrzeugen zu verwenden ist und aus Rollfeld und Vorfeld(ern) besteht;

33.

„Navigationsdienste“ (navigation services) : diejenigen Einrichtungen und Dienste, die das Luftfahrzeug mit Positions- und Zeitinformationen versorgen;

34.

„Nicht-Instrumentenlandebahn“ (non-instrument runway) : eine Landebahn, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit Sichtanflugverfahren bestimmt ist;

▼M5

34a.

„Nachrichten für Luftfahrer“ (Notice to Airmen, NOTAM) : eine per Telekommunikation verbreitete Nachricht mit Informationen über die Errichtung, den Zustand oder die Änderung luftverkehrstechnischer Einrichtungen, Dienste, Verfahren oder über Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das in den Flugbetrieb einbezogene Personal wesentlich ist;

34b.

„NOTAM-Code“ : der in der aktuell geltenden Fassung des ICAO-Dokuments 8400 „Procedures for Air Navigation Services — ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC)“ (Verfahren für Flugsicherungsdienste — ICAO-Abkürzungen und Codes (PANS-ABC)) angegebene Code, der von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation genehmigt und veröffentlicht wird;

▼M6

34c.

„Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen“ (operation with operational credits) :

ein Flugbetrieb unter Verwendung einer bestimmten Luftfahrzeug- oder Bodenausrüstung oder einer Kombination aus Luftfahrzeug- und Bodenausrüstung, die eines von Folgendem ermöglicht:

a) 

die Anwendung von Flugplatz-Betriebsminima unter Standard für einen spezifischen Betrieb;

b) 

die Erfüllung oder die Herabsetzung der Sichtanforderungen;

c) 

einen reduzierten Umfang an erforderlichen Bodeneinrichtungen;

▼M6 —————

▼C2

36.

„Aufsichtsplanungsturnus“ (oversight planning cycle) : ein Zeitraum, innerhalb dessen die fortdauernde Einhaltung überprüft wird;

37.

„Schnellabrollbahn“ (rapid exit taxiway) : eine Rollbahn, die in einem spitzen Winkel an eine Landebahn angeschlossen und so ausgelegt ist, dass landende Flugzeuge bei höheren Geschwindigkeiten abbiegen können als auf anderen Abrollbahnen möglich ist, wodurch die Bahnbelegungszeiten verkürzt werden;

38.

„Piste“/„Start- und Landebahn“ (runway) : ein definierter rechteckiger Bereich auf einem Landflugplatz, der für die Landung und den Start von Luftfahrzeugen vorbereitet ist;

▼M5

38a.

„Bewertungsmatrix für den Pistenzustand“ (Runway Condition Assessment Matrix, RCAM) : eine Matrix, die die Bewertung des Pistenzustandscodes (RWYCC) unter Verwendung der zugehörigen Verfahren ermöglicht und dabei auf eine Reihe von Beobachtungen des Zustands der Pistenoberfläche und Pilotenberichte über die Bremswirkung zurückgreift;

38b.

„Pistenzustandscode“ (Runway Condition Code, RWYCC) : eine in der Meldung des Pistenzustands (RCR) zu verwendende Zahl, die die Auswirkung des Zustands der Pistenoberfläche auf das Verzögerungsverhalten und die Rollsteuerung des Flugzeugs beschreibt;

38c.

„Meldung des Pistenzustands“ (Runway Condition Report, RCR) : eine umfassende und mithilfe von Codes standardisierte Meldung des Zustands der Pistenoberfläche und dessen Auswirkung auf die Lande- und Startleistung von Flugzeugen;

38d.

„Sicherheitsbereich am Pistenende“ (Runway-end Safety Area, RESA) : eine symmetrisch zur Pistenmittellinie liegende und an das Ende des Sicherheitsstreifens angrenzende Fläche, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, die Gefahr der Beschädigung eines Luftfahrzeugs herabzusetzen, das zu früh aufsetzt oder die Piste überrollt;

38e.

„Rollhalt“ (runway-holding position) : ein bezeichneter Ort zum Schutz einer Piste, einer Hindernisbegrenzungsfläche oder einer Instrumentenlandesystem-(ILS-) oder Mikrowellenlandesystem-(MLS-)Schutzzone (Critical Area) bzw. erweiterten ILS/MLS-Schutzzone (Sensitive Area), an dem rollende Luftfahrzeuge und Fahrzeuge anhalten und warten müssen, es sei denn, sie haben von der Flugplatzkontrollstelle eine andere Genehmigung erhalten;

38f.

„Pistenstreifen“ (runway strip) :

eine festgelegte Fläche, die die Piste und, falls vorhanden, die Stoppbahn umgibt und dafür bestimmt ist,

a) 

die Gefahr der Beschädigung von Luftfahrzeugen herabzusetzen, die von der Piste abkommen;

b) 

Luftfahrzeuge zu schützen, die sie während des Start- oder Landevorgangs überfliegen;

38g.

„Zustand der Pistenoberfläche“ (runway surface condition) : eine Beschreibung des Zustands der Pistenoberfläche, die in der RCR verwendet wird und die Grundlage für die Bestimmung des RWYCC für die Zwecke der Flugzeugleistung schafft;

38h.

„Zustandsbeschreibungen der Pistenoberfläche“ (runway surface condition descriptors) :

eine Beschreibung des Vorhandenseins einer der folgenden Substanzen auf der Pistenoberfläche:

a) 

komprimierter Schnee (compacted snow): Schnee, der zu einer festen Masse komprimiert worden ist, sodass Flugzeugreifen bei Betriebsdruck und -last auf der Oberfläche rollen können, ohne die Oberfläche wesentlich weiter zu verdichten oder Spurrillen zu hinterlassen;

b) 

trockener Schnee (dry snow): Schnee, aus dem sich nicht problemlos ein Schneeball formen lässt;

c) 

Reif (frost): aus der Luftfeuchtigkeit auf Oberflächen entstandene Eiskristalle, deren Temperatur am oder unter dem Gefrierpunkt des Wassers liegen; im Gegensatz zum Eis bilden sich beim Reif einzelne Eiskristalle, wodurch Reif von eher körniger Textur ist;

d) 

Eis (ice): gefrorenes Wasser oder komprimierter Schnee, der durch kalte und trockene Verhältnisse zu Eis geworden ist;

e) 

Schneematsch (slush): Schnee, der derart mit Wasser gesättigt ist, dass beim Aufnehmen das Wasser herausläuft oder bei kräftigem Auftreten das Wasser spritzt;

f) 

stehendes Wasser (standing water): Wassertiefe von mehr als 3 mm;

g) 

nasses Eis (wet ice): Eis mit Wasser auf der Oberfläche oder schmelzendes Eis;

h) 

nasser Schnee (wet snow): Schnee, der so viel Wasser enthält, dass ein gut komprimierter Schneeball geformt werden kann, aus dem sich kein Wasser herausdrücken lässt;

▼C2

39.

„Pistentyp“ (runway type) : Instrumentenlandebahn oder Nicht-Instrumentenlandebahn;

40.

„Pistensichtweite“ (runway visual range, RVR) : der Bereich, über den der Pilot eines Luftfahrzeugs auf der Mittellinie der Piste die Pistenunterflurleuchten oder die Leuchten sehen kann, die die Piste seitlich abgrenzen oder die Mittellinie kennzeichnen;

41.

„Sicherheitsmanagementsystem“ (safety management system) : eine systematische Verfahrensweise im Umgang mit Sicherheit einschließlich der notwendigen Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten, Richtlinien und Verfahren;

▼M5

41a.

„glatte und nasse Piste“ (slippery wet runway) : eine nasse Piste, deren Reibungseigenschaften auf einem wesentlichen Teil davon als verringert eingestuft wurden;

41b.

„SNOWTAM“ :

a) 

mit Wirkung vom 7. Januar 2021 bis zum 12. August 2021 eine NOTAM einer besonderen Serie, die unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formats Auskunft gibt über das Vorhandensein oder die Beseitigung gefährlicher Zustände, verursacht durch Schnee, Eis, Schneematsch oder stehendes Wasser in Verbindung mit Schnee, Schneematsch und Eis auf der Bewegungsfläche;

b) 

mit Wirkung vom 12. August 2021 eine NOTAM einer besonderen Serie, mit der unter Verwendung eines Standardformats der Oberflächenzustand in Bezug auf das Vorhandensein oder das Nichtmehrvorhandensein von Zuständen gemeldet wird, die auf Schnee, Eis, Schneematsch, Reif oder Wasser in Verbindung mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Reif auf der Bewegungsfläche zurückzuführen sind;

41c.

„speziell für den Winter präparierte Piste“ (specially prepared winter runway) : eine Piste mit einer trockenen, gefrorenen Oberfläche aus komprimiertem Schnee und/oder Eis, die mit Sand oder Splitt versehen oder mechanisch behandelt wurde, um die Pistenreibung zu verbessern;

▼C2

42.

„Stoppfläche“ (stopway) : ein definierter rechteckiger Bereich am Boden am Ende der verfügbaren Startrollstrecke, der so vorbereitet ist, dass ein Luftfahrzeug bei einem Startabbruch zum Stehen gebracht werden kann;

43.

„verfügbare Startstrecke“ (take-off distance available, TODA) : die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Freifläche, falls vorhanden;

44.

„verfügbare Startrollstrecke“ (take-off run available, TORA) : die Länge der Piste, die für den Startlauf eines startenden Flugzeugs für verfügbar und geeignet erklärt worden ist;

45.

„Rollbahn“ (taxiway) :

eine festgelegte Strecke auf einem Landflugplatz, die für das Rollen von Luftfahrzeugen eingerichtet wurde und eine Verbindung zwischen verschiedenen Flugplatzbereichen herstellt, unter anderem:

— 
Standplatzrollgasse (aircraft stand taxilane),
— 
Vorfeldrollbahn (apron taxiway),
— 
Schnellabrollbahn (rapid exit taxiway);

46.

„Gefahrgutvorschriften“ (Technical Instructions, TI) : die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genehmigte und veröffentlichte aktuell geltende Fassung der „Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous Goods by Air“ (ICAO-Dokument 9284-AN/905), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge;

▼M5

47.

„Zeugnisbedingungen“ (terms of the certificate) :

— 
ICAO-Ortskennungen,
— 
Betriebsbedingungen (VFR/IFR, Tag/Nacht),
— 
Flugbetrieb auf speziell für den Winter präparierten Pisten,
— 
Piste,
— 
festgesetzte Strecken,
— 
Pistentypen und Anflüge,
— 
Flugplatz-Referenzcode,
— 
Umfang des Flugbetriebs mit höherem Flugplatz-Referenz-Buchstabencode,
— 
Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten (ja/nein),
— 
Umfang des Schutzes bezüglich Rettungs- und Brandbekämpfungsdiensten;

▼C3

47a.

„Instrumentenanflug Typ A“ (type A instrument approach operation) : ein Instrumentenanflug mit einer Sinkflugmindesthöhe oder Mindestentscheidungshöhe von mindestens 75 m (250 ft);

▼M6

47b.

„Instrumentenanflug Typ B“ :

ein Instrumentenanflug mit einer Entscheidungshöhe über Grund unter 75 m (250 ft) nach folgender Einstufung:

1. 

Kategorie I (CAT I): eine Entscheidungshöhe über Grund nicht unter 60 m (200 ft) und entweder eine Sicht von mindestens 800 m oder eine Pistensichtweite (runway visual range, RVR) von mindestens 550 m;

2. 

Kategorie II (CAT II): eine Entscheidungshöhe über Grund unter 60 m (200 ft), jedoch von mindestens 30 m (100 ft) und eine Pistensichtweite von mindestens 300 m;

3. 

Kategorie III (CAT III): eine Entscheidungshöhe über Grund unter 30 m (100 ft) oder ohne Entscheidungshöhe und eine Pistensichtweite unter 300 m oder ohne Beschränkung der Pistensichtweite;

▼M5

48.

„Optische Hilfsmittel“ (visual aids) : Anzeigen und Signalgeräte, Markierungen, Beleuchtungen, Zeichen und Markierungszeichen oder Kombinationen davon;

▼M5

49.

„nasse Piste“ (wet runway) : eine Piste, deren Oberfläche innerhalb des für die Nutzung vorgesehenen Bereichs sichtbar mit einer 3 mm dicken Schicht aus Feuchtigkeit oder Wasser bedeckt ist.

▼B




ANHANG II

Teil Anforderungen an Behörden — Flugplätze (Teil-ADR.AR)

TEILABSCHNITT A — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (ADR.AR.A)

▼M4

ADR.AR.A.001 Geltungsbereich

In diesem Anhang werden die Anforderungen an die für Folgendes zuständigen Behörden festgelegt, die für Folgendes zuständig sind:

a) 

die Zulassung von und die Aufsicht über Flugplätze(n) und Flugplatzbetreiber(n);

b) 

die Entgegennahme von Erklärungen über die Fähigkeit und die Verfügbarkeit der Mittel zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch die Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und die Aufsicht über diese Organisationen.

▼B

ADR.AR.A.005 Zuständige Behörde

Die von dem Mitgliedstaat, in dem der Flugplatz gelegen ist, zuständige Behörde ist zuständig für:

a) 

die Zulassung von Flugplätzen und deren Flugplatzbetreiber und für die Aufsicht über Flugplätze und deren Flugplatzbetreiber;

▼M4

b) 

die Entgegennahme von Erklärungen über die Fähigkeit und die Verfügbarkeit der Mittel zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch die Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und die Aufsicht über diese Organisationen.

▼B

ADR.AR.A.010 Aufsichtsunterlagen

a) Die zuständige Behörde stellt ihren betreffenden Mitarbeitern die relevanten Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen und zugehörigen Dokumente zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

▼M4

b) Die zuständige Behörde hat den Flugplatzbetreibern, den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und anderen beteiligten Parteien Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technische Veröffentlichungen und zugehörige Dokumente zur Verfügung zu stellen, damit diese die einschlägigen Anforderungen erfüllen können.

▼B

ADR.AR.A.015 Nachweisverfahren

a) Die Agentur erarbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC), die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn die annehmbaren Nachweisverfahren erfüllt werden, sind auch die entsprechenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt.

b) Es können alternative Nachweisverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.

c) Die zuständige Behörde richtet ein System zur laufenden Bewertung ein, ob die alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder ihrer Aufsicht unterliegende Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten verwenden, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen.

▼M4

d) Die zuständige Behörde hat die alternativen Nachweisverfahren gemäß Punkt ADR.OR.A.015, die von einem Flugplatzbetreiber oder einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation vorgeschlagen werden, mittels einer Prüfung der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion des Flugplatzbetreibers, des Flugplatzes oder der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zu bewerten.

▼B

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren, die vom Flugplatzbetreiber oder dem Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten vorgeschlagen wurden, den Durchführungsbestimmungen entsprechen, hat sie unverzüglich

1. 

dem Antragsteller mitzuteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können und, falls zutreffend, das Zeugnis oder die Genehmigung des Antragstellers entsprechend zu ändern;

2. 

die Agentur über deren Inhalt unter Beifügung von Kopien der einschlägigen Unterlagen zu informieren;

3. 

andere Mitgliedstaaten über alternative Nachweisverfahren zu informieren, die akzeptiert wurden; und

▼M4

4. 

die zugelassenen Flugplätze und die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige, ihrer Aufsicht unterliegende Organisation in der erforderlichen Weise zu informieren.

▼B

e) Wenn die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, hat sie

1. 

diese den Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegen, und

2. 

unverzüglich die Agentur zu benachrichtigen.

Die zuständige Behörde hat der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

ADR.AR.A.025 Mitteilungen an die Agentur

a) Die zuständige Behörde hat die Agentur im Falle wesentlicher Probleme mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen unverzüglich zu benachrichtigen.

b) Die zuständige Behörde hat der Agentur sicherheitsrelevante Informationen vorzulegen, die aus bei ihr eingegangenen Ereignismeldungen stammen.

ADR.AR.A.030 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

▼M4

a) Die zuständige Behörde hat ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) anzuwenden.

▼B

b) Die Agentur hat ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen umzusetzen und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die erforderlichen Informationen einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifender Abhilfemaßnahmen vorzulegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten reagieren zu können, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen.

c) Nach Erhalt der unter Buchstaben a und b genannten Informationen hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen, einschließlich des Erlasses von Sicherheitsanweisungen gemäß ADR.AR.A.040.

▼M4

d) Gemäß Punkt (c) ergriffene Maßnahmen sind den Flugplatzbetreibern bzw. den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen, die diese gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

▼M4

e) Maßnahmen, die einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation mitgeteilt wurden, sind auch dem Betreiber des Flugplatzes mitzuteilen, auf dem der Dienst erbracht wird.

▼B

ADR.AR.A.040 Sicherheitsanweisungen

a) Die zuständige Behörde hat eine Sicherheitsanweisung zu erlassen, wenn sie das Vorliegen eines unsicheren Zustands feststellt, der unverzügliche Maßnahmen einschließlich des Nachweises der Einhaltung von durch die Agentur erstellten geänderten oder zusätzlichen Zulassungsspezifikationen, die nach Auffassung der zuständigen Behörde notwendig sind, erforderlich macht.

b) Eine Sicherheitsanweisung ist den betroffenen Flugplatzbetreibern und/oder Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten zuzuleiten und muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. 

eine Beschreibung des unsicheren Zustands;

2. 

eine Beschreibung der betroffenen Konstruktion/Auslegung, der betroffenen Ausrüstung oder des betroffenen Betriebs,

3. 

die erforderlichen Maßnahmen und eine Begründung hierfür, einschließlich der geänderten oder zusätzlichen Zulassungsspezifikationen, die eingehalten werden müssen;

4. 

die Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und

5. 

das Datum ihres Inkrafttretens.

c) Die zuständige Behörde hat eine Kopie der Sicherheitsanweisung an die Agentur weiterzuleiten.

d) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der betreffenden Sicherheitsanweisungen durch Flugplatzbetreiber und Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten zu überprüfen.

▼M4

e) Sicherheitsanweisungen, die einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation mitgeteilt wurden, sind auch dem Betreiber des Flugplatzes mitzuteilen, auf dem der Dienst erbracht wird.

▼B

TEILABSCHNITT B — MANAGEMENT (ADR.AR.B)

ADR.AR.B.005 Managementsystem

a) Die zuständige Behörde hat ein Managementsystem einzurichten und zu unterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

1. 

dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen. Die Verfahren sind auf dem neuesten Stand zu halten und dienen als grundlegende Arbeitsunterlagen innerhalb der zuständigen Behörde für alle entsprechenden Aufgaben;

2. 

eine ausreichende Zahl von Personal, einschließlich Flugplatzinspektoren, für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Dieses Personal muss für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sein und über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung und praktische und Grund- und wiederkehrende Schulung verfügen, um die Aufrechterhaltung der Befähigung sicherzustellen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemäße Durchführung aller entsprechenden Aufgaben sicherzustellen;

3. 

geeignete Einrichtungen und Büroräume für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;

4. 

einen förmlichen Prozess zur Überwachung der Konformität des Managementsystems mit den einschlägigen Anforderungen und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Prozesses für das Sicherheitsrisikomanagement.

b) Die zuständige Behörde hat für jeden Tätigkeitsbereich im Managementsystem eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) zu bestellen.

▼M4

c) Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller notwendigen Informationen und der Unterstützung anderer betroffener zuständiger Behörden festzulegen, einschließlich Informationen über alle festgestellten Verstöße, der zur Behebung dieser Verstöße ergriffenen Folgemaßnahmen und der Durchsetzungsmaßnahmen, die aufgrund der Aufsicht über die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen ist, ergriffen wurden.

▼B

ADR.AR.B.010 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, sind von den Mitgliedstaaten ausschließlich qualifizierten Stellen zuzuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass sie

1. 

über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht.

Dieses System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren;

2. 

eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:

i) 

die durchzuführenden Aufgaben;

ii) 

die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;

iii) 

die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;

iv) 

der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz und

v) 

der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und Sicherheitsrisikomanagement-Prozess gemäß ADR.AR.B.005 Buchstabe a Nummer 4 alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungsaufgaben oder fortlaufenden Aufsichtsaufgaben erfasst werden.

ADR.AR.B.015 Änderungen am Managementsystem

a) Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, mit dem Änderungen identifiziert werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und ihre Verpflichtungen, wie in Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt, zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.

b) Die zuständige Behörde hat ihr Managementsystem im Falle von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen rechtzeitig zu aktualisieren, um eine effektive Umsetzung sicherzustellen.

c) Die zuständige Behörde hat die Agentur über Änderungen zu unterrichten, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen wie in Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt zu erfüllen.

ADR.AR.B.020 Führen von Aufzeichnungen

a) Die zuständige Behörde hat ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit des Folgenden einzurichten:

1. 

der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;

2. 

der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals;

3. 

der Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen, wobei die in ADR.AR.B.010 genannten Punkte sowie die Details der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;

4. 

des Zulassungsverfahrens und der fortlaufenden Aufsicht über Flugplätze und Flugplatzbetreiber;

5. 

des Erklärungsverfahrens und der fortlaufenden Aufsicht über die Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten;

6. 

der Dokumentation in Bezug auf Fälle eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus und von besonderen Auflagen in der Zulassungsgrundlage sowie eines eventuellen Genehmigungs- und Maßnahmendokuments für Abweichungen (DAAD);

7. 

der Bewertung von alternativen Nachweisverfahren und Benachrichtigung der Agentur über diese, die von Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten vorgeschlagen wurden, und der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden;

8. 

der Verstöße, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen sowie Beobachtungen;

9. 

der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen;

10. 

der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen;

▼M4

11. 

der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139.

▼B

b) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis aller von ihr erteilten Zeugnisse und der bei ihr eingegangenen Erklärungen zu führen.

c) Aufzeichnungen in Bezug auf die Zulassung eines Flugplatzes und eines Flugplatzbetreibers oder die Erklärung eines Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten werden für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses bzw. der Erklärung aufbewahrt.

d) Aufzeichnungen bezüglich Buchstabe a Nummer 1 bis 3 und Buchstabe a Nummer 7 bis 11 werden vorbehaltlich der geltenden Datenschutzbestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

TEILABSCHNITT C — AUFSICHT, ZULASSUNG UND DURCHSETZUNG (ADR.AR.C)

ADR.AR.C.005 Aufsicht

a) Die zuständige Behörde hat Folgendes zu überprüfen:

1. 

vor der Erteilung einer Genehmigung oder eines Zeugnisses die Einhaltung der Zulassungsgrundlage und aller Anforderungen an Flugplätze und Flugplatzbetreiber;

▼M4

2. 

die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsgrundlage und der geltenden Anforderungen an Flugplätze und Flugplatzbetreiber oder Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und

▼B

3. 

die Umsetzung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen gemäß ADR.AR.A.030 Buchstaben c und d.

b) Diese Überprüfung muss

1. 

durch Unterlagen gestützt sein, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Sicherheitsaufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;

2. 

für die betreffenden Flugplatzbetreiber und Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht verfügbar machen;

3. 

auf Audits und Inspektionen einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche beruhen und

4. 

der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen gemäß ADR.AR.C.055 erforderlich sind.

c) Der Umfang der Aufsicht richtet sich nach den Ergebnissen der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und den ermittelten Sicherheitsprioritäten.

d) Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet in der erforderlichen Weise alle Informationen, die als nützlich für die Aufsicht angesehen werden, gegebenenfalls einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche.

e) Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse kann die zuständige Behörde beschließen, eine vorherige Genehmigung für etwaige Hindernisse, Erschließungsmaßnahmen und sonstige Tätigkeiten innerhalb der vom Flugplatzbetreiber gemäß ADR.OPS.B.075 überwachten Bereiche zu verlangen, die die Sicherheit gefährden und den Betrieb des Flugplatzes beeinträchtigen können.

ADR.AR.C.010 Aufsichtsprogramm

▼M4

a) Die zuständige Behörde muss für jeden Flugplatzbetreiber und jede für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation

▼B

1. 

ein Aufsichtsprogramm erstellen und verwalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ADR.AR.C.005 umfasst;

2. 

einen geeigneten Aufsichtsplanungsturnus von längstens 48 Monaten anwenden.

b) Das Aufsichtsprogramm muss in der erforderlichen Weise in jedem Aufsichtsplanungsturnus Audits und Inspektionen einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche umfassen.

▼M4

c) Das Aufsichtsprogramm und der Aufsichtsplanungsturnus haben sich nach der bisherigen Sicherheitsleistung des Flugplatzbetreibers bzw. der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und nach der Risikoexposition des Flugplatzes zu richten.

▼B

d) Im Aufsichtsprogramm müssen Aufzeichnungen über die Zeitpunkte enthalten sein, zu denen Audits und Inspektionen fällig sind und wann solche Audits und Inspektionen durchgeführt wurden.

ADR.AR.C.015 Einleitung von Zulassungsverfahren

a) Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses hat die zuständige Behörde den Antrag und die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen zu prüfen.

b) Im Falle eines bestehenden Flugplatzes hat die zuständige Behörde die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen der Flugplatzbetreiber während der Dauer des Zulassungsverfahrens arbeiten darf, sofern nicht die zuständige Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass der Betrieb des Flugplatzes ausgesetzt werden muss. Die zuständige Behörde hat dem Flugplatzbetreiber den voraussichtlichen Zeitplan für das Zulassungsverfahren mitzuteilen und die Zulassung innerhalb des kürzest möglichen Zeitraums durchzuführen.

c) Die zuständige Behörde hat die Zulassungsgrundlage gemäß ADR.AR.C.020 festzulegen und dem Antragsteller mitzuteilen.

ADR.AR.C.020 Zulassungsgrundlage

Die Zulassungsgrundlage ist von der zuständigen Behörde festzulegen und Antragstellern mitzuteilen; sie muss Folgendes umfassen:

a) 

Die von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen, die nach Auffassung der zuständigen Behörde für die Auslegung des Flugplatzes und seine Betriebsart anwendbar sind und am Tag der Antragstellung für dieses Zeugnis gelten, sofern nicht

1. 

der Antragsteller sich dafür entscheidet, später in Kraft tretende Änderungen einzuhalten, oder

2. 

die zuständige Behörde der Meinung ist, dass die Einhaltung solcher später in Kraft tretender Änderungen erforderlich ist;

b) 

alle Bestimmungen, für die die zuständige Behörde ein gleichwertiges Sicherheitsniveau akzeptiert hat, das vom Antragsteller nachzuweisen ist; und

c) 

sonstige besondere Auflagen gemäß ADR.AR.C.025, deren Aufnahme in die Zulassungsgrundlage die zuständige Behörde für notwendig hält.

ADR.AR.C.025 Besondere Auflagen

a) Die zuständige Behörde hat spezielle detaillierte technische Spezifikationen, sogenannte besondere Auflagen, für einen Flugplatz vorzuschreiben wenn die entsprechenden in ADR.AR.C.020 Buchstabe a genannten von der Agentur ausgestellten Zulassungsspezifikationen unzureichend oder unangemessen sind, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sicherzustellen, weil

1. 

die Zulassungsspezifikationen aufgrund physischer, topografischer oder ähnlicher Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Standort des Flugplatzes nicht eingehalten werden können;

2. 

der Flugplatz neuartige oder ungewöhnliche Auslegungsmerkmale besitzt oder

3. 

die mit dem Betrieb dieses Flugplatzes oder anderen Flugplätzen mit ähnlichen Auslegungsmerkmalen gemachten Erfahrungen gezeigt haben, dass die Sicherheit gefährdet sein kann.

b) Die besonderen Auflagen müssen technische Spezifikationen, einschließlich einzuhaltender Beschränkungen oder Verfahren, enthalten, die die zuständige Behörde für notwendig hält, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sicherzustellen.

ADR.AR.C.035 Erteilung von Zeugnissen

a) Die zuständige Behörde kann alle Inspektionen, Prüfungen, Sicherheitsbeurteilungen oder Übungen verlangen, die sie vor Erteilung des Zeugnisses für notwendig erachtet.

b) Die zuständige Behörde hat entweder

1. 

ein einziges Flugplatzzeugnis oder

2. 

zwei getrennte Zeugnisse, eins für den Flugplatz und eins für den Flugplatzbetreiber, zu erteilen.

c) Die zuständige Behörde hat die unter Buchstabe b vorgeschriebenen Zeugnisse zu erteilen, wenn der Flugplatzbetreiber die Einhaltung von ADR.OR.B.025 und ADR.OR.E.005 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

d) Als Inhalt des Zeugnisses gelten auch die Zulassungsgrundlage des Flugplatzes, das Flugplatzhandbuch und, soweit relevant, die von der zuständigen Behörde und von einem eventuellen Genehmigungs- und Maßnahmendokument für Abweichungen (DAAD) vorgeschriebenen sonstigen Betriebsbedingungen oder -beschränkungen.

e) Das Zeugnis ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte bezüglich der Tätigkeiten, deren Durchführung dem Flugplatzbetreiber erlaubt wird, sind in den beigefügten Zeugnisbedingungen aufzuführen.

f) Sind Verantwortlichkeiten anderen einschlägigen Organisationen zugewiesen, sollten sie eindeutig angegeben und aufgeführt werden.

g) Für Verstöße, die zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht beseitigt waren, ausgenommen solche von Stufe 1, sind in der erforderlichen Weise eine Sicherheitsbeurteilung und Eindämmungsmaßnahmen durchzuführen und hat die zuständige Behörde einen Abhilfeplan für die Beseitigung des Verstoßes zu genehmigen.

h) Um es einem Flugplatzbetreiber zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ADR.OR.B.040 Buchstabe d durchzuführen, hat die zuständige Behörde ein Verfahren zu genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.

▼M4

ADR.AR.C.040 Änderungen — Flugplatzbetreiber

▼B

a) Bei Erhalt eines Antrags auf eine Änderung gemäß ADR.OR.B.40, die der vorherigen Genehmigung bedarf, hat die zuständige Behörde den Antrag zu prüfen und dem Flugplatzbetreiber, soweit erforderlich, Folgendes mitzuteilen:

1. 

die einschlägigen von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen für die vorgeschlagene Änderung, die am Tag der Antragstellung gelten, sofern nicht

a) 

der Antragsteller sich dafür entscheidet, später in Kraft tretende Änderungen einzuhalten, oder

b) 

die zuständige Behörde der Meinung ist, dass die Einhaltung solcher später in Kraft tretender Änderungen erforderlich ist;

2. 

sonstige von der Agentur erstellte Zulassungsspezifikationen, die nach Meinung der zuständigen Behörde in einem direkten Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung stehen;

3. 

alle besonderen Auflagen, und Änderungen besonderer Auflagen, die von der zuständigen Behörde gemäß ADR.AR.C.025 vorgeschrieben wurden, die die zuständige Behörde für erforderlich erachtet; und

4. 

die geänderte Zulassungsgrundlage, falls diese von der vorgeschlagenen Änderung betroffen ist.

b) Die zuständige Behörde hat die Änderung zu genehmigen, wenn der Flugplatzbetreiber die Einhaltung der Anforderungen von ADR.OR.B.040 und, sofern anwendbar, von ADR.OR.E.005 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

c) Wenn die genehmigte Änderung Auswirkungen auf die Zeugnisbedingungen hat, hat die zuständige Behörde diese zu ändern.

d) Die zuständige Behörde hat die Auflagen zu genehmigen, unter denen der Flugplatzbetreiber während der Änderung arbeiten darf.

e) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen hat die zuständige Behörde die Notwendigkeit einer Aussetzung, Beschränkung oder eines Widerrufs der Zulassung zu erwägen, wenn der Flugplatzbetreiber Änderungen, für die die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a durchführt.

f) Bei Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die Informationen in der vom Flugplatzbetreiber gemäß ADR.OR.B.040 Buchstabe d übersandten Benachrichtigung auf ihr angemessenes Management und daraufhin zu überprüfen, ob die Zulassungsspezifikationen und sonstigen für die Änderung geltenden Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Nichteinhaltung hat die zuständige Behörde:

1. 

dem Flugplatzbetreiber die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Änderungen zu verlangen, und

2. 

bei Verstößen der Stufe 1 oder Stufe 2 gemäß ADR.AR.C.055 zu verfahren.

▼M4

ADR.AR.C.050 Erklärung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und Mitteilung einer Änderung

a) 

Nach Erhalt einer Erklärung einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation, die solche Dienste auf einem Flugplatz zu erbringen beabsichtigt, oder nach Erhalt einer Mitteilung über eine Änderung der in der Erklärung enthaltenen Informationen hat die zuständige Behörde den Erhalt der Erklärung oder der Änderungsmitteilung zu bestätigen und zu überprüfen, ob in der Erklärung oder der Mitteilung alle gemäß Anhang III (Teil-ADR.OR) erforderlichen Informationen enthalten sind.

b) 

Enthält die Erklärung oder die Mitteilung einer Änderung nicht alle gemäß Anhang III Punkt ADR.OR.F.005 erforderlichen Informationen oder Informationen, die nicht den geltenden Anforderungen entsprechen, hat die zuständige Behörde der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Betreiber des Flugplatzes, auf dem diese Dienste erbracht werden, die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Informationen anzufordern. Falls erforderlich hat die zuständige Behörde eine Inspektion der Organisation durchzuführen. Bestätigt sich die Nichteinhaltung, hat die zuständige Behörde die in Punkt ADR.AR.C.055 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

c) 

Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Erklärungen und der Änderungsmitteilungen der ihrer Aufsicht unterstehenden, für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zu führen.

▼B

ADR.AR.C.055 Verstöße, Beobachtungen, Abhilfemaßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen

a) Die für die Aufsicht gemäß ADR.AR.C.005 Buchstabe a zuständige Behörde muss über ein System für die Untersuchung von Verstößen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

b) Die zuständige Behörde hat einen Verstoß der Stufe 1 festzustellen, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der Zulassungsgrundlage des Flugplatzes, der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des Flugplatzbetreibers oder Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten, der Zeugnisbedingungen oder des Zeugnisses oder des Inhalts einer Erklärung festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder die Sicherheit ernstlich gefährdet.

Verstöße der Stufe 1 umfassen Folgendes:

1. 

Verweigerung des Zutritts zum Flugplatz und zu den Betriebseinrichtungen des Flugplatzbetreibers oder Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten gemäß ADR.OR.C.015 gegenüber der zuständigen Behörde während der normalen Betriebsstunden und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;

2. 

Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit eines Zeugnisses durch Einreichung gefälschter Nachweise;

3. 

festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung eines Zeugnisses und

4. 

Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

c) Die zuständige Behörde hat einen Verstoß der Stufe 2 festzustellen, wenn eine Nichteinhaltung der Zulassungsgrundlage des Flugplatzes, der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des Flugplatzbetreibers oder Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten, der Zeugnisbedingungen oder des Zeugnisses oder des Inhalts einer Erklärung festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder die Sicherheit möglicherweise gefährden könnte.

d) Wird ein Verstoß im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise festgestellt, hat die zuständige Behörde unbeschadet weiterer aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erforderlicher Maßnahmen dem Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten den Verstoß schriftlich mitzuteilen und Abhilfemaßnahmen zu verlangen, um die festgestellte(n) Nichteinhaltung(en) abzustellen.

1. 

Im Fall von Verstößen der Stufe 1 hat die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, und ergreift, soweit angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses oder zur Austragung der Erklärung oder zur vollständigen oder teilweisen Beschränkung oder Aussetzung des Zeugnisses oder der Erklärung, je nach dem Ausmaß des Verstoßes, bis der Flugplatzbetreiber oder der Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

2. 

Im Fall von Verstößen der Stufe 2

a) 

hat die zuständige Behörde dem Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen in einem Maßnahmenplan einzuräumen, der der Art des Verstoßes angemessen ist, und

b) 

hat die zuständige Behörde die Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan, die vom Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten vorgeschlagen wurden, zu bewerten und diese zu akzeptieren, wenn die zuständige Behörde bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um die Nichteinhaltung(en) abzustellen.

3. 

Wenn der Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vorlegt oder innerhalb des von der zuständigen Behörde angenommenen oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durchführt, ist der Verstoß auf Stufe 1 hochzustufen und sind die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

4. 

Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über alle von ihr festgestellten Verstöße und, sofern zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie über alle Abhilfemaßnahmen und den Zeitpunkt der Erledigung von Verstößen zu führen.

e) Für Fälle, die nicht als Verstoß der Stufe 1 oder 2 einzustufen sind, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben.

▼M4

f) Verstöße in Bezug auf eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation oder Bemerkungen gegenüber der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation sind dem Betreiber des Flugplatzes, auf dem der Dienst erbracht wird, von der zuständigen Behörde mitzuteilen.

▼B




ANHANG III

▼M4

Teil Organisatorische Anforderungen (Teil-ADR.OR)

▼B

TEILABSCHNITT A — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (ADR.OR.A)

ADR.OR.A.005 Geltungsbereich

Dieser Anhang legt Anforderungen fest, die einzuhalten sind von

a) 

der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 unterliegenden Flugplatzbetreibern bezüglich ihrer Zulassung, ihres Managements, ihrer Handbücher und sonstigen Verantwortlichkeiten; und

b) 

Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten.

ADR.OR.A.010 Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde die von dem Mitgliedstaat, in dem sich der Flugplatz befindet, benannte Behörde.

ADR.OR.A.015 Nachweisverfahren

a) Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten können alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachzuweisen.

b) Wenn ein Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten ein alternatives Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten annehmbaren Nachweisverfahren anwenden möchte, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachzuweisen, hat er vor der Umsetzung der zuständigen Behörde eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vorzulegen. Die Beschreibung muss alle eventuellen relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Beurteilung umfassen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

Der Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Erhalt der gemäß ADR.AR.A.015 Buchstabe d vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.

c) Wenn Vorfeldkontrolldienste nicht vom Flugplatzbetreiber selbst erbracht werden, bedarf die Anwendung alternativer Nachweisverfahren durch Erbringer solcher Dienste gemäß Buchstaben a und b auch der vorherigen Genehmigung durch den Betreiber des Flugplatzes, auf dem diese Dienste erbracht werden.

▼M4

TEILABSCHNITT B — ZULASSUNG — FLUGPLÄTZE UND FLUGPLATZBETREIBER (ADR.OR.B)

▼B

ADR.OR.B.005 Zulassungsverpflichtungen für Flugplätze und Flugplatzbetreiber

Vor Aufnahme des Betriebs eines Flugplatzes oder wenn eine Freistellung gemäß Artikel 5 dieser Verordnung widerrufen wurde, hat der Flugplatzbetreiber das/die entsprechende(n) Zeugnis(se) der zuständigen Behörde einzuholen.

ADR.OR.B.015 Beantragung eines Zeugnisses

a) Die Beantragung eines Zeugnisses hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise zu erfolgen.

b) Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:

1. 

seinen offiziellen Namen und Firmennamen, Anschrift und Postanschrift;

2. 

Informationen und Daten in Bezug auf

i) 

den Standort des Flugplatzes;

▼M3

ii) 

die Art des Flugbetriebs am Flugplatz und des zugehörigen Luftraums und

▼B

iii) 

die Gestaltung und Einrichtungen des Flugplatzes gemäß den anwendbaren von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen;

3. 

alle vorgeschlagenen Abweichungen von den ermittelten anwendbaren von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen;

4. 

Nachweise darüber, in welcher Weise er die einschlägigen Anforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen erfüllen wird. Diese Nachweise müssen ein in das Flugplatzhandbuch aufgenommenes Verfahren enthalten, in dem beschrieben ist, wie Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, behandelt und der zuständigen Behörde gemeldet werden; nachträgliche Änderungen an diesem Verfahren bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde;

5. 

einen Nachweis über die Angemessenheit der Mittel für den Betrieb des Flugplatzes gemäß den einschlägigen Anforderungen;

6. 

dokumentierte Nachweise über die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Flugplatzeigentümer und/oder dem Eigentümer des Grundstücks;

7. 

den Namen des verantwortlichen Betriebsleiters und der übrigen gemäß ADR.OR.D.015 erforderlichen benannten Personen sowie relevante Informationen über diese und

8. 

ein Exemplar des gemäß ADR.OR.E.005 erforderlichen Flugplatzhandbuchs.

c) Sofern für die zuständige Behörde annehmbar, können Informationen gemäß den Nummern 7 und 8 zu einem späteren von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitpunkt, jedoch vor der Erteilung des Zeugnisses, vorgelegt werden.

ADR.OR.B.025 Nachweis der Einhaltung

a) Der Flugplatzbetreiber

1. 

hat erforderliche Maßnahmen, Inspektionen, Tests, Sicherheitsbewertungen und Übungen durchzuführen und der zuständigen Behörde Folgendes nachzuweisen:

i) 

die Einhaltung der bekannt gegebenen Zulassungsgrundlage, der für eine Änderung geltenden Zulassungsspezifikationen und ggf. von Sicherheitsanweisungen sowie der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen;

ii) 

dass der Flugplatz sowie seine Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen und sonstige mit dem Flugplatz verbundene Bereiche keine Merkmale oder Eigenschaften aufweisen, die dessen Betrieb unsicher machen, und

▼M3

iii) 

dass die Flugverfahren des Flugplatzes und die mit diesen verbundenen Änderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission ( 3 ) festgelegt wurden.

▼B

2. 

hat der zuständigen Behörde die Mittel bekanntzugeben, mit denen die Einhaltung nachgewiesen wurde, und

3. 

gegenüber der zuständigen Behörde die Einhaltung von Buchstabe a Nummer 1 zu erklären.

b) Der Flugplatzbetreiber führt gemäß den Bestimmungen von ADR.OR.D.035 einschlägige Entwicklungsinformationen wie z. B. Zeichnungen, Inspektions-, Prüfungs- und sonstige Berichte und hält sie für die zuständige Behörde bereit und legt sie dieser auf Anforderung vor.

ADR.OR.B.030 Zeugnisbedingungen und Berechtigungen des Zeugnisinhabers

Ein Flugplatzbetreiber hat den Geltungsbereich und die Berechtigungen einzuhalten, die in den Zeugnisbedingungen festgelegt sind, die dem Zeugnis beigefügt sind.

ADR.OR.B.035 Fortdauernde Gültigkeit eines Zeugnisses

a) Das Zeugnis bleibt gültig, solange

1. 

der Flugplatzbetreiber die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt und der Flugplatz der Zulassungsgrundlage entspricht, unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Verstößen gemäß ADR.OR.C.020;

2. 

der zuständigen Behörde Zugang zur Organisation des Flugplatzbetreibers gemäß ADR.OR.C.015 gewährt wird, damit sich diese von der fortdauernden Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen überzeugen kann, und

3. 

es nicht zurückgegeben oder widerrufen wird.

b) Nach Widerruf oder Rückgabe ist das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.

▼M4 —————

▼B

ADR.OR.B.040 Änderungen

a) Bei Änderungen, die Folgendes betreffen:

1. 

die Zeugnisbedingungen, seine Zulassungsgrundlage und sicherheitskritische Flugplatzausrüstungen oder

2. 

in erheblicher Weise eines der wesentlichen Elemente des Managementsystems des Flugplatzbetreibers gemäß ADR.OR.D.005 Buchstabe b,

ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.

b) Bezüglich sonstiger Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen erforderlich ist, hat der Flugplatzbetreiber eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die er bei dieser beantragt.

c) Der Antrag auf eine Änderung gemäß den Buchstaben a oder b ist vor der Anwendung solcher Änderungen zu stellen, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortdauernde Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis und damit zusammenhängende Zeugnisbedingungen, die dem Zeugnis beigefügt sind, zu ändern.

Die Änderung darf erst nach der förmlichen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ADR.AR.C.040 umgesetzt werden.

Der Betreiber hat während der Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen zu arbeiten.

d) Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, sind gemäß dem von der zuständigen Behörde gemäß ADR.AR.C.035 Buchstabe h festgelegten Verfahren zu behandeln und dieser mitzuteilen.

e) Der Flugplatzbetreiber hat der zuständigen Behörde die einschlägigen Unterlagen gemäß Buchstabe f und ADR.OR.E.005 vorzulegen.

f) Im Rahmen seines Managementsystems gemäß ADR.OR.D.005 hat ein Flugplatzbetreiber, der eine Änderung am Flugplatz, dessen Betrieb, Organisation oder Managementsystem vornehmen möchte,

1. 

die gegenseitigen Abhängigkeiten mit betroffenen Parteien zu ermitteln und in Abstimmung mit diesen Organisationen eine Sicherheitsbewertung zu planen und durchzuführen;

2. 

in einer systematischen Weise mit betroffenen Parteien Annahmen und Eindämmungsmaßnahmen abzustimmen;

3. 

eine umfassende Bewertung der Änderungen, einschließlich etwaiger erforderlicher Interaktionen, sicherzustellen und

4. 

sicherzustellen, dass vollständige und gültige Argumente, Belege und Sicherheitskriterien zur Unterstützung der Sicherheitsbewertung festgelegt und dokumentiert werden und dass die Änderung einer Verbesserung der Sicherheit dient, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist.

ADR.OR.B.050 Fortdauernde Einhaltung der Zulassungsspezifikationen der Agentur

Nach einer Änderung der von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen hat ein Flugplatzbetreiber

a) 

eine Überprüfung zur Identifizierung von Zulassungsspezifikationen durchzuführen, die auf den Flugplatz Anwendung finden, und

b) 

soweit relevant, ein Änderungsverfahren gemäß ADR.OR.B.040 einzuleiten und die erforderlichen Änderungen am Flugplatz durchzuführen.

▼M4 —————

▼B

ADR.OR.B.065 Einstellung des Betriebs

Ein Betreiber, der den Betrieb eines Flugplatzes einzustellen beabsichtigt, hat

a) 

die zuständige Behörde so bald wie möglich zu informieren;

b) 

dies dem zuständigen Erbringer des Flugberatungsdienstes bekanntzugeben;

c) 

der zuständigen Behörde das Zeugnis zum Datum der Einstellung des Betriebs zurückzugeben und

d) 

sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um eine unbeabsichtigte Nutzung des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge zu vermeiden, sofern nicht die zuständige Behörde die Nutzung des Flugplatzes für andere Zwecke genehmigt hat.

▼M4

ADR.OR.B.070 Beendigung der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten

Der Flugplatzbetreiber hat

a) 

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsrisiken, die sich aus der Beendigung des Dienstes ergeben, beurteilt und eingedämmt wurden;

b) 

dem zuständigen Erbringer von Flugberatungsdiensten Informationen über die unter Punkt (a) genannten Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

▼B

TEILABSCHNITT C — ZUSÄTZLICHE VERANTWORTLICHKEITEN DES FLUGPLATZBETREIBERS (ADR.OR.C)

ADR.OR.C.005 Verantwortlichkeiten des Flugplatzbetreibers

a) Der Flugplatzbetreiber ist für den sicheren Betrieb und die sichere Instandhaltung des Flugplatzes gemäß Folgendem verantwortlich:

1. 

der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen;

2. 

den Bedingungen seines Zeugnisses,

3. 

dem Inhalt des Flugplatzhandbuchs und

4. 

sonstigen Handbüchern für gegebenenfalls auf dem Flugplatz vorhandene Ausrüstung.

b) Der Flugplatzbetreiber hat Folgendes unmittelbar sicherzustellen oder im Rahmen erforderlicher Vereinbarungen mit den verantwortlichen Stellen, die die folgenden Dienstleistungen erbringen, zu koordinieren:

1. 

die Erbringung von Flugnavigationsdiensten in einer für das Verkehrsaufkommen und die Betriebsbedingungen am Flugplatz angemessenen Weise und

2. 

die Gestaltung und Aufrechterhaltung der flugbetrieblichen Verfahren gemäß den einschlägigen Anforderungen.

c) Der Flugplatzbetreiber hat sich mit der zuständigen Behörde abzustimmen, um zu gewährleisten, dass einschlägige Informationen für die Sicherheit von Luftfahrzeugen im Flugplatzhandbuch enthalten sind und gegebenenfalls veröffentlicht werden. Dies schließt Folgendes ein:

1. 

genehmigte Ausnahmen oder Freistellungen von den einschlägigen Anforderungen;

2. 

Bestimmungen, für die die zuständige Behörde im Rahmen der Zulassungsgrundlage ein gleichwertiges Sicherheitsniveau akzeptiert hat, und

3. 

besondere Auflagen und Beschränkungen bezüglich der Nutzung des Flugplatzes.

d) Wenn sich auf dem Flugplatz ein unsicherer Zustand ergibt, hat der Flugplatzbetreiber unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diejenigen Teile des Flugplatzes, in denen die Sicherheit gefährdet ist, nicht von Luftfahrzeugen genutzt werden.

▼M6

e) Zur Gewährleistung des sicheren Betriebs von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz hat der Flugplatzbetreiber direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten optische und nicht optische Hilfsmittel, meteorologische und sonstige Ausrüstungen, die der Art des auf dem Flugplatz durchgeführten Flugbetriebs angemessen sind, bereitzustellen und instandzuhalten.

▼B

ADR.OR.C.015 Zugang

▼M4

Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hat ein Flugplatzbetreiber allen Personen, die von der zuständigen Behörde ermächtigt wurden, Zugang zu gewähren

▼B

a) 

zu allen Einrichtungen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für seine Tätigkeit relevantem Material, das einer Zulassung oder Erklärung unterliegt, sei sie extern an Dritte vergeben oder nicht, und

b) 

für die Durchführung von oder Teilnahme an Maßnahmen, Inspektionen, Prüfungen, Beurteilungen oder Übungen, wie dies die zuständige Behörde für erforderlich hält.

ADR.OR.C.020 Verstöße und Abhilfemaßnahmen

▼M4

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Verstöße hat der Flugplatzbetreiber

▼B

a) 

der Grundursache der Nichteinhaltung nachzugehen;

b) 

Organisation einen Abhilfemaßnahmenplan zu erstellen und

c) 

zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb einer mit dieser Behörde vereinbarten Frist gemäß ADR.AR.C.055 Buchstabe d die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachzuweisen.

▼M4

ADR.OR.C.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem — Einhaltung von Sicherheitsanweisungen

Der Flugplatzbetreiber hat alle von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.A.030(c) und Punkt ADR.AR.A.040 angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen.

▼B

ADR.OR.C.030 Meldung von Ereignissen

▼M4

a) Der Flugplatzbetreiber hat der zuständigen Behörde und jeder sonstigen, von dem Staat, in dem sich der Flugplatz befindet, vorgeschrieben Organisation, alle Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu melden.

▼B

b) Unbeschadet des Buchstaben a hat der Betreiber der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Entwicklung von Flugplatzausrüstungen verantwortlich ist, alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse und sonstigen irregulären Umstände, die die Sicherheit gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, zu melden.

c) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission ( 5 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission ( 6 ) sind die in den Buchstaben a und b genannten Meldungen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorzulegen und müssen alle dem Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten bekannten Informationen zum Sachverhalt enthalten.

▼M4

d) Der Flugplatzbetreiber muss innerhalb von 72 Stunden, nachdem er das Ereignis festgestellt hat, dieses melden, sofern dies nicht durch außergewöhnliche Umstände verhindert wird.

e) Soweit relevant, hat der Flugplatzbetreiber eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vorzulegen, mit denen er ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern beabsichtigt, sobald solche Maßnahmen festgelegt wurden. Diese Meldung ist in der von dem Mitgliedstaat festgelegten Form und Weise vorzulegen.

▼B

ADR.OR.C.040 Brandschutz

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen, um Folgendes zu verbieten:

a) 

das Rauchen innerhalb der Bewegungsfläche, sonstiger Betriebsflächen des Flugplatzes oder von Flugplatzbereichen, in denen Kraftstoff oder sonstige entflammbare Materialien gelagert werden;

b) 

das Hantieren mit offenen Flammen oder die Durchführung von Tätigkeiten, die eine Brandgefahr erzeugen würden,

1. 

in Flugplatzbereichen, in denen Kraftstoff oder sonstige entflammbare Materialien gelagert werden;

2. 

innerhalb der Bewegungsfläche oder sonstiger Betriebsflächen des Flugplatzes, sofern dies nicht vom Flugplatzbetreiber genehmigt wurde.

ADR.OR.C.045 Gebrauch von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten

a) Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen bezüglich des Gebrauchs von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten durch:

1. 

Personen, die mit dem Betrieb, dem Rettungsdienst und der Brandbekämpfung sowie der Instandhaltung des Flugplatzes befasst sind;

2. 

unbegleitete Personen, die innerhalb der Bewegungsfläche oder sonstiger Betriebsflächen des Flugplatzes tätig sind.

b) Diese Verfahren müssen Anforderungen umfassen, wonach diese Personen:

1. 

während des Dienstes keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen;

2. 

keine Aufgaben wahrnehmen dürfen unter dem Einfluss von

i) 

Alkohol oder psychoaktiven Substanzen oder

ii) 

Medikamenten, die ihre Fähigkeiten in sicherheitsgefährdender Weise beeinträchtigen könnten.

▼M4

TEILABSCHNITT D — MANAGEMENT — FLUGPLATZBETREIBER (ADR.OR.D)

▼B

ADR.OR.D.005 Managementsystem

a) Der Flugplatzbetreiber hat ein Managementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten, das auch ein Sicherheitsmanagementsystem beinhaltet.

b) Das Managementsystem muss Folgendes umfassen:

1. 

klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht beim Flugplatzbetreiber, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht der Geschäftsleitung;

2. 

eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze des Flugplatzbetreibers bezüglich der Sicherheit, auf die als „Sicherheitsrichtlinien“ Bezug genommen wird und die vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnet sind;

3. 

ein förmliches Verfahren, das gewährleistet, dass Risiken im Betrieb erkannt werden;

4. 

ein förmliches Verfahren, das die Analyse, Beurteilung und Eindämmung der Sicherheitsrisiken im Flugplatzbetrieb gewährleistet;

5. 

die Mittel zur Überprüfung der bisherigen sicherheitsbezogenen Leistung der Organisation des Flugplatzbetreibers in Bezug auf die sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren und die sicherheitsbezogenen Leistungsziele des Sicherheitsmanagementsystems und zur Bewertung der Effektivität der Kontrolle von Sicherheitsrisiken;

6. 

ein förmliches Verfahren für

i) 

die Identifizierung von Änderungen innerhalb der Organisation des Flugplatzbetreibers, des Managementsystems, auf dem Flugplatz oder bei dessen Betrieb, die Auswirkungen auf festgelegte Prozesse, Verfahren und Dienste haben können;

ii) 

die Beschreibung der Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicherheitsbezogenen Leistung vor der Durchführung von Änderungen; und

iii) 

die Aufhebung oder Änderung von Maßnahmen zur Kontrolle von Sicherheitsrisiken, die aufgrund von Änderungen in der Betriebsumgebung nicht mehr benötigt oder effektiv sind;

7. 

förmliche Prozesse zur Überprüfung des in Buchstabe a genannten Managementsystems, Identifizierung der Ursachen einer den Standards nicht genügenden Leistung des Sicherheitsmanagementsystems, Ermittlung der Auswirkungen einer solchen den Standards nicht genügenden Leistung auf den Betrieb und Beseitigung oder Eindämmung solcher Ursachen;

8. 

ein Sicherheitsschulungsprogramm, das sicherstellt, dass Personen, die mit dem Betrieb, mit Rettungs- und Brandbekämpfungsdiensten, mit Instandhaltung und Management des Flugplatzes befasst sind, für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems ausgebildet und befähigt sind;

9. 

förmliche Mittel für eine Sicherheitskommunikation, die gewährleistet, dass sich Personen vollständig des Sicherheitsmanagementsystems bewusst sind, und die sicherheitskritische Informationen vermittelt und beschreibt, warum bestimmte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden und warum Sicherheitsverfahren eingeführt oder geändert werden;

10. 

Koordinierung des Sicherheitsmanagementsystems mit dem Flugplatznotfallplan; und Koordinierung des Flugplatznotfallplans mit den Notfallplänen derjenigen Organisationen, zu denen es bei der Erbringung von Flughafendiensten Schnittstellen aufweist; und

11. 

einen förmlichen Prozess für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.

c) Der Flugplatzbetreiber hat alle wichtigen Prozesse des Managementsystems zu dokumentieren.

d) Das Managementsystem muss der Größe der Organisation und dem Umfang ihrer Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind.

e) Falls der Flugplatzbetreiber auch Inhaber eines Zeugnisses für die Erbringung von Flugnavigationsdiensten ist, hat er sicherzustellen, dass das Managementsystem alle Tätigkeiten im Geltungsbereich seiner Zeugnisse abdeckt.

▼M5

ADR.OR.D.007 Management von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen

a) 

Im Rahmen seines Managementsystems hat der Flugplatzbetreiber ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten, das die folgenden Tätigkeiten umfasst:

1. 

seine Tätigkeiten in Bezug auf Luftfahrtdaten;

2. 

seine Tätigkeiten zur Bereitstellung von Luftfahrtinformationen.

b) 

Im Rahmen seines Managementsystems hat der Flugplatzbetreiber ein System für das Gefahrenabwehrmanagement einzurichten, mit dem der Schutz der Betriebsdaten, die er erhält oder erzeugt oder auf sonstige Weise nutzt, gewährleistet wird, sodass der Zugang zu diesen Daten auf Befugte beschränkt ist.

c) 

In dem System für das Gefahrenabwehrmanagement des Flugplatzbetreibers ist Folgendes festzulegen:

1. 

Verfahren zur Beurteilung des Datensicherheitsrisikos und dessen Minderung, Überwachung und Verbesserung der Gefahrenabwehr, Überprüfungen der Gefahrenabwehr und Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;

2. 

die zur Erkennung von Sicherheitsverletzungen und zur Alarmierung des Personals durch geeignete Sicherheitswarnungen vorgesehenen Mittel;

3. 

die Mittel zur Beherrschung der Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen und zur Ermittlung von Abhilfemaßnahmen und Minderungsverfahren, um eine Wiederholung zu verhindern.

d) 

Der Flugplatzbetreiber muss gewährleisten, dass sein Personal im Hinblick auf die Sicherheit der Luftfahrtdaten sicherheitsüberprüft ist.

e) 

Der Flugplatzbetreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seine Luftfahrtdaten vor Bedrohungen der Cybersicherheit zu schützen.

▼B

ADR.OR.D.010 Extern vergebene Tätigkeiten

a) Extern vergebene Tätigkeiten sind alle im Zulassungsumfang des Flugplatzbetreibers erfassten Tätigkeiten gemäß den Zeugnisbedingungen, die von anderen Organisationen durchgeführt werden, die entweder selbst eine Zulassung für die Durchführung dieser Tätigkeiten besitzen oder, falls sie keine Zulassung besitzen, mit einer Genehmigung des Flugplatzbetreibers arbeiten. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass, wenn er einen Teil seiner Tätigkeiten extern vergibt bzw. einkauft, die extern vergebenen Dienstleistungen bzw. eingekauften Ausrüstungen oder Systeme die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

b) Wenn ein Flugplatzbetreiber einen Teil seiner Tätigkeiten an eine Organisation vergibt, die nicht selbst eine Zulassung für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß diesem Teil besitzt, muss die unter Vertrag genommene Organisation mit der Genehmigung und unter der Aufsicht des Flugplatzbetreibers arbeiten. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der fortdauernden Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.

ADR.OR.D.015 Anforderungen an das Personal

a) Der Flugplatzbetreiber hat einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der mit der Ermächtigung ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen finanziert und durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.

b) Der Flugplatzbetreiber hat Personen zu benennen, die für die Verwaltung von und Aufsicht über die folgenden Bereiche verantwortlich sind:

1. 

operative Dienste des Flugplatzes und

2. 

Instandhaltung des Flugplatzes.

c) Der Flugplatzbetreiber hat eine Person oder eine Gruppe von Personen zu benennen, die für die Weiterentwicklung, die Aufrechterhaltung und die tägliche Verwaltung des Sicherheitsmanagementsystems verantwortlich ist.

Diese Personen müssen unabhängig von anderen Führungskräften innerhalb der Organisation tätig sein, in Sicherheitsangelegenheiten direkten Zugang zum verantwortlichen Betriebsleiter und den entsprechenden Führungskräften haben und dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.

d) Der Flugplatzbetreiber muss über ausreichendes und qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen.

e) Der Flugplatzbetreiber hat eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern für die Personalaufsicht für definierte Aufgaben und Verpflichtungen zu bestellen, wie dies der Struktur der Organisation und dem Personalumfang angemessen ist.

f) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Personen, die mit dem Betrieb, der Instandhaltung und dem Management des Flugplatzes befasst sind, gemäß dem Schulungsprogramm angemessen geschult sind.

▼M5

ADR.OR.D.017 Schulungs- und Befähigungsüberprüfungsprogramme

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat ein Schulungsprogramm für die mit dem Betrieb, der Instandhaltung und dem Management des Flugplatzes befassten Personen festzulegen und durchzuführen, um ihre fortdauernde Kompetenz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie sich der für den Betrieb des Flugplatzes relevanten Regeln und Verfahren sowie der Bedeutung ihrer Funktionen und Aufgaben für den Flugplatzbetrieb insgesamt bewusst sind.

b) 

Das unter Buchstabe a genannte Schulungsprogramm

(1) 

umfasst die Erstausbildung sowie Wiederholungs- Auffrischungs- und Kompetenzerhaltungslehrgänge,

(2) 

entspricht den Funktionen und Aufgaben des Personals,

(3) 

beinhaltet die geltenden betrieblichen Verfahren und Anforderungen des Flugplatzes sowie das Führen von Fahrzeugen.

c) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das sonstige Personal, einschließlich des Personals anderer Organisationen, das auf dem Flugplatz tätig ist oder Dienste erbringt, das einen unbegleiteten Zugang zur Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen des Flugplatzes hat, angemessen geschult und für einen solchen unbegleiteten Zugang qualifiziert ist.

d) 

Das unter Buchstabe c genannte Schulungsprogramm

(1) 

umfasst die Erstausbildung sowie Wiederholungs- Auffrischungs- und Kompetenzerhaltungslehrgänge,

(2) 

beinhaltet die geltenden betrieblichen Verfahren und Anforderungen des Flugplatzes sowie das Führen von Fahrzeugen.

e) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das unter den Buchstaben a und c genannte Personal die erforderliche Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, bevor es

(1) 

seine Aufgaben unbeaufsichtigt durchführen kann,

(2) 

unbegleiteten Zugang zur Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen des Flugplatzes erhält.

Die Erstausbildung umfasst eine theoretische und praktische Schulung von angemessener Dauer und Beurteilungen der Kompetenz des Personal im Anschluss an die Ausbildung.

f) 

Damit das unter den Buchstaben a und c genannte Personal seine Aufgaben weiterhin unbeaufsichtigt durchführen und den unbegleiteten Zugang zur Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen des Flugplatzes beibehalten kann, hat der Flugplatzbetreiber, sofern nichts anderes in diesem Teil und in Teil-ADR.OPS festgelegt wurde, sicherzustellen, dass dieses Personal hinsichtlich der für den Betrieb des Flugplatzes relevanten Regeln und Verfahren geschult wurde und folgende Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen hat:

(1) 

Wiederholungslehrgang in Intervallen von höchstens 24 Monaten nach Abschluss der Erstausbildung. Wird der Wiederholungslehrgang in den letzten drei Kalendermonaten des Intervalls durchgeführt, so beginnt der neue Intervall ab dem Ablaufdatum des ursprünglichen Intervalls;

(2) 

Auffrischungslehrgang vor der Wiederaufnahme unbeaufsichtigter Tätigkeiten und vor Gewährung des unbegleiteten Zugangs zur Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen des Flugplatzes bei einer Abwesenheit von mindestens drei und höchstens 12 aufeinanderfolgenden Monaten. Bei einer Abwesenheit von mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten muss das Personal erneut eine Erstausbildung gemäß Buchstabe c absolvieren;

(3) 

Kompetenzerhaltungslehrgang aufgrund von Änderungen des Arbeitsumfelds oder gegebenenfalls der zugewiesenen Aufgaben.

g) 

Der Flugplatzbetreiber hat für das unter Buchstabe a genannte Personal eine Befähigungsüberprüfung festzulegen und durchzuführen und für das unter Buchstabe c genannte Personal sicherzustellen, dass es seine Fähigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einklang mit einem Befähigungsüberprüfungsprogramm unter Beweis gestellt hat, um zu gewährleisten, dass

(1) 

das Personal seine Kompetenz beibehält,

(2) 

dem Personal die für seine Funktionen und Aufgaben relevanten Regeln und Verfahren bekannt sind.

Sofern in diesem Teil und im Teil ADR.OPS nichts anderes festgelegt ist, hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass die unter den Buchstaben a und c genannten Personen in Abständen von höchstens 24 Monaten nach Abschluss ihrer Erstausbildung Befähigungsüberprüfungen ablegen.

h) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

(1) 

für die Schulungen angemessen ausgebildete und erfahrene Ausbilder und für die Beurteilungen und Befähigungsüberprüfungen entsprechende Prüfer eingesetzt werden,

(2) 

für die Durchführung der Schulungen und gegebenenfalls für die Durchführung der Befähigungsüberprüfungen geeignete Einrichtungen, Mittel und Ausrüstungen verwendet werden.

i) 

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren für die Durchführung von Schulungsprogrammen und Befähigungsüberprüfungen festzulegen und anzuwenden sowie

(1) 

geeignete Aufzeichnungen über Qualifikationen, Schulungen und Befähigungsüberprüfungen zu führen, um die Einhaltung dieser Anforderung nachzuweisen;

(2) 

diese Aufzeichnungen dem betreffenden Personal auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und

(3) 

wenn eine Person bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt wird, auf Anforderung die Aufzeichnungen zu dieser Person dem neuen Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

▼B

ADR.OR.D.020 Anforderungen an Einrichtungen

a) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass für seine Mitarbeiter oder die Mitarbeiter von Parteien, mit denen er einen Vertrag über die Erbringung von Flugplatzbetriebs- und -instandhaltungsdienste abgeschlossen hat, geeignete und zweckdienliche Einrichtungen vorhanden ist.

b) Der Flugplatzbetreiber hat geeignete Bereiche auf dem Flugplatz für die Lagerung gefährlicher Güter gemäß den Gefahrgutvorschriften festzulegen, die über den Flugplatz transportiert werden.

ADR.OR.D.025 Abstimmung mit anderen Organisationen

Der Flugplatzbetreiber

a) 

hat sicherzustellen, dass das Managementsystem des Flugplatzes Bestimmungen über die Koordinierung und das Zusammenspiel mit den Sicherheitsverfahren anderer Organisationen enthält, die auf dem Flugplatz tätig sind oder dort Dienste erbringen, und

b) 

hat sicherzustellen, dass solche Organisationen über Sicherheitsverfahren verfügen, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen und den im Flugplatzhandbuch festgelegten Anforderungen entsprechen.

ADR.OR.D.027 Sicherheitsprogramme

Der Flugplatzbetreiber

a) 

hat Programme zur Förderung der Sicherheit und für den Austausch von sicherheitsrelevanten Informationen zu erstellen, zu leiten und umzusetzen und

b) 

hat sich um die Einbindung von Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder dort Dienste erbringen, in diese Programme zu bemühen.

ADR.OR.D.030 Sicherheitsmeldesystem

a) Der Flugplatzbetreiber hat ein Sicherheitsmeldesystem einzurichten, das von allen Personen und Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder dort Dienste erbringen, anzuwenden ist, um die Sicherheit auf dem Flugplatz und dessen sichere Benutzung zu fördern, und hat dieses System umzusetzen.

b) Der Flugplatzbetreiber hat gemäß ADR.OR.D.005 Buchstabe b Nummer 3

1. 

zu verlangen, dass die in Buchstabe a genannten Personen und Organisationen das Sicherheitsmeldesystem für die obligatorische Meldung von Unfällen, schweren Störungen und Ereignissen anwenden, und

2. 

sicherzustellen, dass das Sicherheitsmeldesystem für die freiwillige Meldung von Mängeln, Fehlern und Sicherheitsrisiken verwendet werden kann, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben können.

c) Das Sicherheitsmeldesystem muss die Identität des Meldenden schützen, zur freiwilligen Erstattung von Meldungen ermuntern und die Möglichkeit bieten, Berichte anonym einzureichen.

d) Der Flugplatzbetreiber

1. 

hat alle eingereichten Meldungen zu erfassen;

2. 

hat die Meldungen in der erforderlichen Weise zu analysieren und zu beurteilen, um auf Sicherheitsmängel zu reagieren und Trends zu identifizieren;

3. 

hat sicherzustellen, dass sich alle Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder dort Dienste erbringen, die für das Sicherheitsproblem relevant sind, an der Analyse solcher Berichte beteiligen, und dass entsprechende ermittelte Abhilfemaßnahmen und/oder vorbeugende Maßnahmen umgesetzt werden;

4. 

hat gegebenenfalls Untersuchungen aufgrund von Berichten durchzuführen und

5. 

hat im Sinne einer „Kultur des gerechten Umgangs“ auf Schuldzuweisungen zu verzichten.

ADR.OR.D.035 Führen von Aufzeichnungen

a) Der Flugplatzbetreiber hat ein geeignetes Aufzeichnungssystem einzuführen, in dem alle seine im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen durchgeführten Tätigkeiten erfasst werden.

b) Das Format der Aufzeichnungen ist im Flugplatzhandbuch festzulegen.

c) Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

d) Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, die nachfolgend genannten Aufzeichnungen jedoch wie folgt:

1. 

die Flugplatz-Zulassungsgrundlage, die verwendeten alternativen Nachweisverfahren und die aktuellen Flugplatz- oder Flugplatzbetreiber-Zeugnisse für die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Zeugnisses;

2. 

Vereinbarungen mit anderen Organisationen, so lange diese in Kraft sind;

3. 

Handbücher für Flugplatzausrüstungen oder auf dem Flugplatz verwendete Systeme so lange, wie sie auf dem Flugplatz verwendet werden;

4. 

Sicherheitsüberprüfungsberichte für die Dauer des Bestehens des Systems/des Verfahrens/der Tätigkeit;

5. 

Aufzeichnungen über Schulung und Qualifikationen von Personal und medizinische Unterlagen sowie die Befähigungsüberprüfungen von Personal für mindestens vier Jahre nach dessen Ausscheiden oder bis dessen Tätigkeitsbereich von der zuständigen Behörde überprüft wurde; und

▼M5

6. 

das Gefahrenregister in der aktuellen Version;

▼M5

7. 

Zulassungen von Fahrzeugführern und gegebenenfalls Bescheinigungen über Sprachkenntnisse für mindestens vier Jahre nach Beendigung der Beschäftigung einer Person oder Widerruf oder Annullierung einer solchen Zulassung oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Tätigkeitsbereich von der zuständigen Behörde geprüft wurde; und

8. 

Fahrzeugzulassungen und Fahrzeuginstandhaltungsaufzeichnungen des Flugplatzbetreibers für mindestens vier Jahre, nachdem ein Fahrzeug außer Betrieb genommen wurde oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Tätigkeitsbereich von der zuständigen Behörde geprüft wurde.

▼B

e) Alle Aufzeichnungen unterliegen den geltenden Datenschutzbestimmungen.

TEILABSCHNITT E — FLUGPLATZHANDBUCH UND -DOKUMENTATION (ADR.OR.E)

ADR.OR.E.005 Flugplatzhandbuch

a) Der Flugplatzbetreiber hat ein Flugplatzhandbuch zu erstellen und zu führen.

b) Der Inhalt des Flugplatzhandbuchs muss der Zulassungsgrundlage und den Anforderungen dieses Teils und von Teil-ADR.OPS soweit anwendbar entsprechen und darf nicht den Zeugnisbedingungen zuwiderlaufen. Das Flugplatzhandbuch muss alle erforderlichen Informationen für die sichere Benutzung, den sicheren Betrieb und die sichere Instandhaltung des Flugplatzes, seiner Ausrüstung sowie die Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen und sonstigen mit dem Flugplatz verbundenen Bereiche oder Verweise auf diese Informationen enthalten.

c) Das Flugplatzhandbuch darf in mehreren Teilen herausgegeben werden.

d) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das gesamt Flugplatzpersonal und das Personal aller anderen relevanten Organisationen leicht Zugang zu denjenigen Teilen des Flugplatzhandbuchs hat, die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten von Belang sind.

e) Der Flugplatzbetreiber hat

1. 

der zuständigen Behörde für Elemente des Flugplatzhandbuchs, für die eine vorherige Genehmigung gemäß ADR.OR.B.040 erforderlich ist, die vorgesehenen Ergänzungen und Änderungen vor dem Datum des Inkrafttretens vorzulegen und sicherzustellen, dass diese nicht vor Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde in Kraft treten, oder

2. 

der zuständigen Behörde die vorgesehenen Ergänzungen und Änderungen des Flugplatzhandbuchs vor dem Datum des Inkrafttretens vorzulegen, wenn die vorgeschlagenen Ergänzungen und Änderungen des Flugplatzhandbuchs nur eine Benachrichtigung der zuständigen Behörde gemäß ADR.OR.B.040 Buchstabe d und ADR.OR.B.015 Buchstabe b erfordern.

f) Unbeschadet des Buchstabens e dürfen, wenn Ergänzungen oder Änderungen im Interesse der Sicherheit erforderlich sind, diese unverzüglich veröffentlicht und angewandt werden, sofern die notwendigen Genehmigungen beantragt wurden.

g) Der Flugplatzbetreiber

1. 

hat den Inhalt des Flugplatzhandbuchs zu überprüfen und sicherzustellen, dass es auf dem neuesten Stand gehalten und bei Bedarf geändert wird;

2. 

alle von der zuständigen Behörde geforderten Ergänzungen und Änderungen einzuarbeiten und

3. 

das gesamte Flugplatzpersonal und andere relevante Organisationen auf die Änderungen hinweisen, die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten von Belang sind.

h) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass aus genehmigten anderen Dokumenten und Änderungen hieran übernommene Informationen im Flugplatzhandbuch korrekt wiedergegeben werden. Der Flugplatzbetreiber darf jedoch restriktivere Angaben und Verfahren im Flugplatzhandbuch veröffentlichen.

i) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

1. 

das Flugplatzhandbuch in einer Sprache verfasst ist, die für die zuständige Behörde annehmbar ist, und

2. 

das gesamte Personal die Sprache, in der diejenigen Teile des Flugplatzhandbuchs und anderer betrieblicher Dokumente verfasst sind, die sich auf die Wahrnehmung seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten beziehen, lesen und verstehen kann.

j) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Flugplatzhandbuch

1. 

vom verantwortlichen Betriebsleiter des Flugplatzes unterzeichnet ist;

2. 

in einer gedruckten Ausgabe oder in einem elektronischen Format vorliegt und in einfacher Weise überarbeitet werden kann;

3. 

einem Verfahren zur Versionskontrolle unterliegt, das im Flugplatzhandbuch angewandt und kenntlich gemacht wird, und

4. 

die Grundsätze menschlicher Faktoren berücksichtigt und in einer Weise aufgebaut ist, die die Erstellung, Benutzung und Überprüfung erleichtert.

k) Der Flugplatzbetreiber hat mindestens ein vollständiges und aktuelles Exemplar des Flugplatzhandbuchs auf dem Flugplatz aufzubewahren und es der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

l) Das Flugplatzhandbuch muss wie folgt gegliedert sein:

1. 

Allgemeines;

2. 

Anforderungen an das Flugplatzmanagementsystem, Qualifizierung und Schulung;

3. 

Details zum Flugplatz;

4. 

Details des Flugplatzes, die dem Flugberatungsdienst gemeldet werden müssen, und

5. 

Details der Betriebsverfahren des Flugplatzes, seiner Ausrüstung und der Sicherheitsmaßnahmen.

ADR.OR.E.010 Anforderungen an die Dokumentation

a) Der Flugplatzbetreiber hat die Verfügbarkeit sonstiger erforderlicher Dokumente und diesbezüglichen Änderungen sicherzustellen.

b) Der Betreiber muss in der Lage sein, die betrieblichen Anweisungen und andere Informationen unverzüglich zu verteilen.

▼M4

TEILABSCHNITT F — VORFELDKONTROLLDIENST (ADR.OR.F)

ADR.OR.F.001 Zuständigkeiten der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die Vorfeldkontrolldienste zu erbringen gemäß

a) 

den Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 und des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung;

b) 

ihrer Erklärung;

c) 

den im Flugplatzhandbuch beschriebenen Betriebsverfahren;

d) 

ihrem Managementsystemhandbuch gemäß Punkt ADR.OR.F.095;

e) 

sonstigen Handbüchern für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten.

ADR.OR.F.005 Erklärung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation

a) 

Beabsichtigt eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, Luftfahrzeugen Rollführungsdienste gemäß Punkt ADR.OPS.D.001(a)(1) und (a)(2) bereitzustellen, so hat sie der zuständigen Behörde mindestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Erbringung des Dienstes eine Erklärung vorzulegen. Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

(1) 

Name der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation;

(2) 

Kontaktdaten der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation;

(3) 

Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters:

(4) 

Name(n) des Flugplatzes (der Flugplätze) in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienst erbracht werden soll;

(5) 

eine Liste der Flugplätze in anderen Mitgliedstaaten, auf denen der Dienst erbracht wird;

(6) 

das Datum des geplanten Beginns der Erbringung des Vorfeldkontrolldienstes;

(7) 

eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass sie förmliche Vereinbarungen mit dem Flugplatzbetreiber und dem Erbringer von Flugverkehrsdiensten an dem Flugplatz getroffen hat, auf dem sie den Vorfeldkontrolldienst zu erbringen beabsichtigt;

(8) 

eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation gemäß Punkt ADR.OR.F.045(b)(2) Sicherheitsrichtlinien entwickelt hat und diese während der Erbringung des von der Erklärung erfassten Dienstes und anwenden wird;

(9) 

eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation während der Erbringung des von der Erklärung erfassten Dienstes die geltenden Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird;

b) 

Beabsichtigt ein zertifizierter Flugplatzbetreiber oder ein zugelassener Anbieter von Flugverkehrsdiensten, Vorfeldkontrolldienste zu erbringen, so muss er abweichend von Punkt (a)

(1) 

seine zuständige Behörde benachrichtigen;

(2) 

seine Sicherheitsrichtlinien überarbeiten, um die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten einzubeziehen;

(3) 

der zuständigen Behörde das Schulungsprogramm des Personals vorlegen, das für die Erbringung des Dienstes eingesetzt werden soll.

ADR.OR.F.010 Fortdauernde Gültigkeit der Erklärung

Eine Erklärung einer Organisation, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gemäß Punkt ADR.OR.F.005 zuständig ist, bleibt gültig, solange folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die für die Erbringung der Vorfeldkontrolldienste zuständige Organisation erfüllt die Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung, unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Verstößen gemäß Punkt ADR.OR.F.035 dieses Anhangs;

b) 

der zuständigen Behörde wird Zugang zu der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation gemäß Punkt ADR.OR.F.030 dieses Anhangs gewährt, damit sich diese von der fortdauernden Einhaltung der Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung überzeugen kann;

c) 

die Erklärung wurde weder von der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zurückgezogen noch wurde von der zuständigen Behörde mitgeteilt, dass einige oder alle Dienste, auf die sich die Erklärung bezieht, beendet werden.

ADR.OR.F.015 Beginn der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat mit der Erbringung der Vorfeldkontrolldienste an einem Flugplatz zu beginnen, sobald

a) 

die Erklärung bei der zuständigen Behörde eingegangen ist;

b) 

sie förmliche Vereinbarungen mit dem zertifizierten Flugplatzbetreiber und dem zugelassenen Anbieter von Flugverkehrsdiensten auf dem Flugplatz, auf dem der Dienst gemäß den Punkten ADR.OR.F.085 bzw. ADR.OR.F.090 erbracht wird, geschlossen hat;

c) 

sie nachweist, dass ihr Personal die erforderliche Erstausbildung und Ausbildung im Vorfeldkontrolldienst absolviert hat.

ADR.OR.F.020 Beendigung der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die beabsichtigt, die Erbringung der Vorfeldkontrolldienste an einem Flugplatz zu beenden, muss

a) 

den Flugplatzbetreiber und die zuständige Behörde so bald wie möglich unterrichten, damit geeignete Maßnahmen für die sichere Fortsetzung des Flugbetriebs getroffen werden können;

b) 

der zuständigen Behörde eine geänderte Erklärung vorlegen oder die Austragung der Erklärung zum Datum der Beendigung der Erbringung des Dienstes beantragen.

ADR.OR.F.025 Änderungen

a) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt ADR.OR.F.005(a) enthaltenen Informationen und des Schulungsprogramms oder des Managementsystemhandbuchs nach Punkt ADR.OR.F.005(b) bzw. Punkt ADR.OR.F.095 mit dem Flugplatzbetreiber abzustimmen.

b) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle unter Punkt (a) genannten Änderungen zu unterrichten und erforderlichenfalls eine geänderte Erklärung vorzulegen.

c) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat der zuständigen Behörde die Unterlagen nach Punkt (d) vorzulegen.

d) 

Im Rahmen ihres in Punkt ADR.OR.F.045 genannten Managementsystems hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die eine Änderung ihrer Organisation, ihres Managementsystems oder ihres Schulungsprogramms vorschlägt,

(1) 

die gegenseitigen Abhängigkeiten mit betroffenen Parteien zu ermitteln und in Abstimmung mit diesen Organisationen eine Sicherheitsbewertung zu planen und durchzuführen;

(2) 

mit betroffenen Parteien Annahmen und Eindämmungsmaßnahmen systematisch abzustimmen;

(3) 

eine umfassende Bewertung der Änderungen, einschließlich etwaiger erforderlicher Interaktionen, sicherzustellen;

(4) 

sicherzustellen, dass vollständige und gültige Argumente, Belege und Sicherheitskriterien zur Unterstützung der Sicherheitsbewertung festgelegt und dokumentiert werden und dass die Änderung einer Verbesserung der Sicherheit dient, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist.

ADR.OR.F.030 Zugang

Um festzustellen, ob eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation gemäß ihrer Erklärung handelt, hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation sicherzustellen, dass jede von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ermächtigte Person jederzeit

a) 

Zugang zu Einrichtungen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für ihre Tätigkeit relevantem Material erhält;

b) 

Maßnahmen, Inspektionen, Prüfungen, Beurteilungen oder Übungen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält, durchführen oder dabei anwesend sein darf.

ADR.OR.F.035 Verstöße und Abhilfemaßnahmen

a) 

Nachdem die zuständige Behörde einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.C.055 einen Verstoß mitgeteilt hat, hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist folgende Schritte zu unternehmen:

(1) 

der Grundursache der Nichteinhaltung nachzugehen;

(2) 

einen Abhilfemaßnahmenplan zu erstellen,

(3) 

zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb einer mit dieser Behörde vereinbarten Frist gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.C.055(d) die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachzuweisen.

b) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat den Flugplatzbetreiber über die unter Punkt (a) beschriebenen Maßnahmen zu unterrichten und diese Maßnahmen gegebenenfalls mit dem Flugplatzbetreiber zu abzustimmen.

ADR.OR.F.040 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem — Einhaltung von Sicherheitsanweisungen

Eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat

a) 

alle von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.A.030(c) und Punkt ADR.AR.A.040 angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen;

b) 

sich bei der Durchführung der unter Punkt (a) genannten Maßnahmen erforderlichenfalls mit dem Flugplatzbetreiber und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten abzustimmen.

ADR.OR.F.045 Managementsystem

a) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, der Flugplatzbetreiber oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten — sofern dieser teilweise oder ausschließlich Vorfeldkontrolldienste erbringt — hat ein Managementsystem einschließlich eines Sicherheitsmanagementsystems einzuführen und aufrechtzuerhalten, das auch diese Tätigkeiten abdeckt.

b) 

Das Managementsystem muss Folgendes umfassen:

(1) 

klar festgelegte Verantwortungsbereiche und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht der Führungskräfte;

(2) 

eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation bezüglich der Sicherheit, auf die als „Sicherheitsrichtlinien“ Bezug genommen wird und die vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnet sind;

(3) 

einen förmlichen Prozess, der gewährleistet, dass Risiken im Betrieb erkannt werden;

(4) 

einen förmlichen Prozess, der die Analyse, Beurteilung und Eindämmung der Sicherheitsrisiken bei der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gewährleistet;

(5) 

die Mittel zur Überprüfung der bisherigen sicherheitsbezogenen Leistung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation in Bezug auf die sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren und die sicherheitsbezogenen Leistungsziele des Sicherheitsmanagementsystems und zur Bewertung der Effektivität der Kontrolle von Sicherheitsrisiken;

(6) 

einen förmlichen Prozess für

i) 

die Identifizierung von Änderungen innerhalb der Organisation, ihres Managementsystems oder der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten, die Auswirkungen auf festgelegte Prozesse, Verfahren und Dienste haben können;

ii) 

die Beschreibung der Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicherheitsbezogenen Leistung vor der Durchführung von Änderungen;

iii) 

die Aufhebung oder Änderung von Maßnahmen zur Kontrolle von Sicherheitsrisiken, die aufgrund von Änderungen in der Betriebsumgebung nicht mehr benötigt oder effektiv sind;

(7) 

einen förmlichen Prozess zur Überprüfung des in Punkt (a) genannten Managementsystems, zur Identifizierung der Ursache(n) einer den Standards nicht genügenden Leistung des Sicherheitsmanagementsystems, zur Ermittlung der Auswirkungen einer solchen den Standards nicht genügenden Leistung auf den Betrieb und zur Beseitigung oder Eindämmung solcher Ursache(n);

(8) 

ein Sicherheitsschulungsprogramm, das sicherstellt, dass Personen, die mit der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten befasst sind, für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems ausgebildet und befähigt sind;

(9) 

förmliche Mittel für eine Sicherheitskommunikation, die gewährleistet, dass sich Personen vollständig des Sicherheitsmanagementsystems bewusst sind, und die sicherheitskritische Informationen vermittelt und beschreibt, warum bestimmte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden und warum Sicherheitsverfahren eingeführt oder geändert werden;

(10) 

einen förmlichen Prozess für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.

c) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat alle wichtigen Prozesse des Managementsystems zu dokumentieren.

ADR.OR.F.050 Meldung von Fehlfunktionen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten genutzten Systeme

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Flugplatz befindet, dem Flugplatzbetreiber und der Organisation, die für die Entwicklung von Flugplatzausrüstungen zuständig ist, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten verwendet werden, alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse und sonstigen irregulären Umstände, die die Sicherheit gefährdet haben oder gefährdet haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, zu melden.

ADR.OR.F.055 Sicherheitsmeldesystem

a) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat ein Sicherheitsmeldesystem für ihr Personal einzurichten.

b) 

Im Rahmen des Prozesses gemäß Punkt ADR.OR.F.045(b)(3) hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation sicherzustellen, dass

(1) 

ihr Personal das Sicherheitsmeldesystem zur obligatorischen Meldung von Unfällen, schweren Störungen und Ereignissen nutzt;

(2) 

das Sicherheitsmeldesystem für die freiwillige Meldung von Mängeln, Fehlern und Sicherheitsrisiken verwendet werden kann, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben können.

c) 

Das Sicherheitsmeldesystem muss die Identität des Meldenden schützen, zur freiwilligen Erstattung von Meldungen ermuntern und die Möglichkeit bieten, Berichte anonym einzureichen.

d) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat

(1) 

alle eingereichten Meldungen zu erfassen;

(2) 

die Meldungen an den Flugplatzbetreiber und erforderlichenfalls an den Anbieter von Flugverkehrsdiensten weiterzuleiten;

(3) 

in Zusammenarbeit mit dem Flugplatzbetreiber oder dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten oder beiden die Meldungen zu analysieren und zu beurteilen, um auf Sicherheitsmängel zu reagieren und Trends zu ermitteln;

(4) 

sich gegebenenfalls an Untersuchungen aufgrund der Meldungen des Flugplatzbetreibers zu beteiligen;

(5) 

im Sinne einer „Kultur des gerechten Umgangs“ auf Schuldzuweisungen zu verzichten.

ADR.OR.F.060 Sicherheitsprogramme

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat sich an den vom Flugplatzbetreiber eingerichteten Sicherheitsprogrammen zu beteiligen.

ADR.OR.F.065 Anforderungen an das Personal

a) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation muss

(1) 

einen verantwortlichen Betriebsleiter bestellen, der ermächtigt ist, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen finanziert und durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich;

(2) 

eine Person benennen, die für das Management der operativen Dienste im Zusammenhang mit der Vorfeldkontrolle und die Aufsicht über diese Dienste zuständig ist;

(3) 

eine Person benennen, die für die Weiterentwicklung, die Aufrechterhaltung und die tägliche Verwaltung des Sicherheitsmanagementsystems verantwortlich ist. Diese Person muss unabhängig von anderen Führungskräften innerhalb der Organisation tätig sein, in Sicherheitsangelegenheiten direkten Zugang zum verantwortlichen Betriebsleiter und den entsprechenden Führungskräften haben und dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein;

(4) 

über ausreichendes und qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen;

(5) 

unter Berücksichtigung der Struktur der Organisation und des Personalumfangs eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern für die Personalaufsicht definierten Aufgaben und Verpflichtungen zuweisen;

(6) 

sicherstellen, dass das an der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten beteiligte Personal gemäß dem Schulungsprogramm angemessen geschult ist.

b) 

Erbringen der Flugplatzbetreiber oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten teilweise oder ausschließlich Vorfeldkontrolldienste, so haben sie sicherzustellen, dass innerhalb ihrer Managementsysteme die Anforderungen nach Punkt (a) in die Festlegung ihrer Aufteilung der Zuständigkeiten aufgenommen werden.

ADR.OR.F.075 Gebrauch von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die vom Flugplatzbetreiber gemäß Punkt ADR.OR.C.045 festgelegten Verfahren bezüglich des Gebrauchs von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten durch ihr an der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten beteiligtes Personal anzuwenden.

ADR.OR.F.080 Führen von Aufzeichnungen

a) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat ein geeignetes Aufzeichnungssystem einzurichten, in dem alle ihre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten durchgeführten Tätigkeiten erfasst werden.

b) 

Das Format der Aufzeichnungen ist im Managementsystemhandbuch festzulegen.

c) 

Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

d) 

Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, mit folgenden Ausnahmen:

(1) 

die aktuelle Erklärung ist für die gesamte Gültigkeitsdauer der Erklärung aufzubewahren;

(2) 

schriftliche Vereinbarungen mit anderen Organisationen sind aufzubewahren, so lange diese in Kraft sind;

(3) 

Sicherheitsüberprüfungsberichte sind für die Dauer des Bestehens des Systems, des Verfahrens oder der Tätigkeit aufzubewahren;

(4) 

Aufzeichnungen über Ausbildung und Qualifikationen sowie die Befähigungsüberprüfungen des Personals sind für mindestens vier Jahre nach dessen Ausscheiden aufzubewahren oder bis dessen Tätigkeitsbereich von der zuständigen Behörde überprüft wurde;

e) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat ein Gefahrenregister zu erstellen und zu führen.

ADR.OR.F.085 Förmliche Vereinbarung zwischen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Flugplatzbetreiber

a) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat eine förmliche Vereinbarung mit dem Betreiber des Flugplatzes zu schließen, auf dem sie Vorfeldkontrolldienste zu erbringen beabsichtigt.

b) 

Die Vereinbarung ist vor Beginn der Erbringung des Dienstes zu schließen.

c) 

Die förmliche Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

(1) 

Laufzeit der Vereinbarung;

(2) 

Festlegung der Fläche, auf der der Vorfeldkontrolldienst erbracht wird;

(3) 

Liste der Dienste, die von der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation erbracht werden;

(4) 

Methoden des Austauschs betrieblicher Informationen zwischen dem Flugplatzbetreiber und der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation.

ADR.OR.F.090 Förmliche Vereinbarung zwischen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten

a) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat eine förmliche Vereinbarung mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten des Flugplatzes zu schließen, auf dem sie Vorfeldkontrolldienste zu erbringen beabsichtigt.

b) 

Die Vereinbarung ist vor Beginn der Erbringung des Dienstes zu schließen.

c) 

Die förmliche Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

(1) 

Laufzeit der Vereinbarung;

(2) 

Umfang der zu erbringenden Dienste, einschließlich der Koordinierung von Anlassfreigaben, Rollen und Push-Back von Luftfahrzeugen;

(3) 

Übergabepunkte zwischen Vorfeldkontrolldienst und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten;

(4) 

Methoden des Austauschs betrieblicher Informationen zwischen dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten und der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation;

(5) 

Koordinierung von Anlassfreigaben, Rollen und Push-Back von Luftfahrzeugen.

ADR.OR.F.095 Managementsystemhandbuch

a) 

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat

(1) 

ein Managementsystemhandbuch zu erstellen und zu pflegen;

(2) 

dafür zu sorgen, dass ihr Personal leicht Zugang zum dem Handbuch hat und über etwaige Änderungen unterrichtet wird;

(3) 

nach Konsultation und in Abstimmung mit dem Flugplatzbetreiber der zuständigen Behörde die geplanten Änderungen und Überarbeitungen des Handbuchs vor dem Datum des Inkrafttretens zu übermitteln;

(4) 

den Inhalt des Handbuchs zu überprüfen und sicherzustellen, dass es auf dem neuesten Stand gehalten und bei Bedarf geändert wird;

(5) 

alle von der zuständigen Behörde geforderten Änderungen und Überarbeitungen des Handbuchs einzuarbeiten;

(6) 

andere betroffene Organisationen auf die Änderungen hinzuweisen, die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten von Belang sind;

(7) 

sicherzustellen, dass aus genehmigten anderen Dokumenten und Änderungen hieran übernommene Informationen im Handbuch korrekt wiedergegeben werden;

(8) 

sicherzustellen, dass das Handbuch in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Sprache abgefasst ist;

(9) 

sicherzustellen, dass das gesamte Personal die Sprache, in der diejenigen Teile des Handbuchs und anderer Dokumente abgefasst sind, die sich auf die Wahrnehmung seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten beziehen, lesen und verstehen kann;

(10) 

sicherzustellen, dass das Handbuch von dem verantwortlichen Betriebsleiter der Organisation unterzeichnet wird;

(11) 

sicherzustellen, dass das Handbuch in einer gedruckten Ausgabe oder in einem elektronischen Format vorliegt und in einfacher Weise überarbeitet werden kann;

(12) 

sicherzustellen, dass das Handbuch einem Verfahren zur Versionskontrolle unterliegt, das im Handbuch angewandt und kenntlich gemacht wird;

(13) 

sicherzustellen, dass das Handbuch die Grundsätze menschlicher Faktoren berücksichtigt und in einer Weise aufgebaut ist, die die Erstellung, Benutzung und Überprüfung erleichtert;

(14) 

mindestens ein vollständiges und aktuelles Exemplar des Handbuchs auf dem Flugplatz aufzubewahren, auf dem sie ihre Dienste erbringt, und es der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

b) 

Das Handbuch muss wie folgt gegliedert sein:

(1) 

Allgemeiner Teil;

(2) 

Managementsystem der Organisation und Anforderungen an die Qualifikation.

c) 

Wenn der Flugplatzbetreiber oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten teilweise oder ausschließlich Vorfeldkontrolldienste erbringen, so haben sie sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Punkt (b) im Flugplatzhandbuch bzw. im Flugverkehrsdiensthandbuch enthalten sind.

ADR.OR.F.100 Anforderungen an die Dokumentation

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat

a) 

ihrem Betriebspersonal die Teile des Flugplatzhandbuchs zur Verfügung zu stellen, die sich auf die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten beziehen;

b) 

alle sonstigen von der zuständigen Behörde geforderten Dokumente und die diesbezüglichen Änderungen zur Verfügung zu stellen;

c) 

betriebliche Anweisungen und sonstige Informationen unverzüglich zu verbreiten.

▼B




ANHANG IV

Teil Betriebliche Anforderungen — Flugplätze (Teil-ADR.OPS)

TEILABSCHNITT A — FLUGPLATZDATEN (ADR.OPS.A)

ADR.OPS.A.005 Flugplatzdaten

Der Flugplatzbetreiber hat, soweit anwendbar:

a) 

relevante Daten über den Flugplatz und die verfügbaren Dienste festzustellen, zu dokumentieren und auf dem laufenden Stand zu halten;

b) 

relevante Daten über den Flugplatz und die verfügbaren Dienste den Benutzern und den betreffenden Flugverkehrsdiensten und Erbringern von Flugberatungsdiensten zur Verfügung zu stellen.

▼M5

ADR.OPS.A.010 Anforderungen an die Datenqualität

Der Flugplatzbetreiber hat förmliche Vereinbarungen mit den Organisationen zu schließen, mit denen er Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen austauscht, und Folgendes sicherzustellen:

a) 

Alle relevanten Daten über den Flugplatz und die verfügbaren Dienste werden in der erforderlichen Qualität zur Verfügung gestellt; die Anforderungen an die Datenqualität (DQR) werden bei der Datengenerierung erfüllt und bei der Datenübermittlung eingehalten;

b) 

die Genauigkeit der Luftfahrtdaten entspricht den Anforderungen des Luftfahrtdatenkatalogs;

c) 

die Integrität der Luftfahrtdaten bleibt während des gesamten Datenprozesses von der Generierung bis zur Übermittlung auf der Grundlage der im Luftfahrtdatenkatalog festgelegten Integritätsklassifizierung erhalten. Darüber hinaus sind Verfahren einzuführen, damit

(1) 

bei Routinedaten eine Verfälschung während der gesamten Datenverarbeitung vermieden wird;

(2) 

es bei grundlegenden Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und gegebenenfalls zusätzliche Prozesse einbezogen werden, um potenziellen Risiken in der übergeordneten Systemarchitektur zu begegnen und die Datenintegrität auf dieser Stufe zu gewährleisten;

(3) 

es bei kritischen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und gegebenenfalls zusätzliche Verfahren zur Gewährleistung der Integrität aufgenommen werden, um die Auswirkungen von Fehlern, die bei einer eingehenden Analyse der gesamten Systemarchitektur als potenzielle Risiken für die Datenintegrität identifiziert wurden, vollständig abzufangen;

d) 

die Auflösung der Luftfahrtdaten entspricht der tatsächlichen Datengenauigkeit;

e) 

die Rückverfolgbarkeit der Luftfahrtdaten;

f) 

die Zeitnähe der Luftfahrtdaten, einschließlich etwaiger Einschränkungen ihrer Gültigkeitsdauer;

g) 

die Vollständigkeit der Luftfahrtdaten;

h) 

das Format der gelieferten Daten entspricht den festgelegten Anforderungen.

▼B

ADR.OPS.A.015 Abstimmung zwischen Flugplatzbetreibern und Erbringern von Flugberatungsdiensten

a) Um zu gewährleisten, dass Erbringer von Flugberatungsdiensten Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen, aktuelle Vorfluginformationen bereitzustellen und dem Bedarf an Informationen während des Fluges zu entsprechen, hat der Flugplatzbetreiber den entsprechenden Erbringern von Flugberatungsdiensten mit geringstmöglicher Verzögerung Folgendes zu melden:

1. 

Informationen über die Flugplatzbedingungen, das Abschleppen fluguntüchtiger Luftfahrzeuge, Rettungs- und Brandbekämpfungsdienste und Gleitwinkelbefeuerungssysteme;

2. 

den Betriebszustand zugehöriger Einrichtungen, Dienste und Navigationshilfen auf dem Flugplatz;

3. 

sonstige Informationen, denen betriebliche Bedeutung beigemessen wird.

b) Bevor der Flugplatzbetreiber Änderungen am Flugsicherungssystem vornimmt, hat er die Zeit zu berücksichtigen, die die entsprechenden Flugberatungsdienste für die Vorbereitung, Erstellung und Herausgabe von einschlägigem Material für die Verbreitung benötigen.

▼M5

ADR.OPS.A.020 Gemeinsame Bezugssysteme

Für die Zwecke der Flugsicherung verwendet der Flugplatzbetreiber:

a) 

das World Geodetic System — 1984 (WGS-84) als horizontales Bezugssystem;

b) 

den Wert des mittleren Meeresspiegels (MSL) als vertikales Bezugssystem;

c) 

den Gregorianischen Kalender und die koordinierte Weltzeit (UTC) als zeitliche Bezugssysteme.

ADR.OPS.A.025 Datenfehlerdetektion und Authentifizierung

Bei der Generierung, Verarbeitung oder der Übermittlung von Daten an den Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS) hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass

a) 

bei der Übermittlung und Speicherung von Luftfahrtdaten digitale Datenfehlerdetektionstechniken eingesetzt werden, um die anwendbaren Grade von Datenintegrität zu unterstützen;

b) 

die Übertragung von Luftfahrtdaten einem geeigneten Authentifizierungsverfahren unterliegt, mit dem die Empfänger bestätigen können, dass die Daten oder Informationen durch eine zugelassene Quelle übermittelt wurden.

ADR.OPS.A.030 Luftfahrtdatenkatalog

Bei der Generierung, Verarbeitung oder der Übermittlung von Daten an den AIS-Anbieter hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass die in Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission ( 7 ) genannten Luftfahrtdaten den Spezifikationen des Datenkatalogs entsprechen.

ADR.OPS.A.035 Validierung und Verifizierung von Daten

Bei der Generierung, Verarbeitung oder der Übermittlung von Daten an den AIS-Anbieter hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass Validierungs- und Verifizierungsverfahren angewandt werden, sodass die Luftfahrtdaten die entsprechenden Anforderungen an die Datenqualität erfüllen. Darüber hinaus

a) 

ist durch die Verifizierung sicherzustellen, dass die Luftfahrtdaten unverfälscht empfangen werden und durch den Luftfahrtdaten-Prozess keine Verfälschung entsteht;

b) 

sind manuell eingegebene Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen unabhängig zu verifizieren, um etwaige bei diesem Verfahren entstandene Fehler zu erkennen;

c) 

sind bei der Verwendung von Luftfahrtdaten für die Ableitung oder Berechnung neuer Luftfahrtdaten die jeweiligen Ausgangsdaten zu prüfen und zu validieren, sofern sie nicht aus einer verlässlichen Quelle stammen.

ADR.OPS.A.040 Anforderungen an die Fehlerbehebung

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

a) 

bei der Datengenerierung und nach der Datenlieferung festgestellte Fehler bearbeitet, berichtigt oder gelöst werden;

b) 

das Fehlermanagement von kritischen und grundlegenden Luftfahrtdaten Vorrang erhält.

ADR.OPS.A.045 Metadaten

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass zu den Metadaten mindestens folgende Angaben gehören:

a) 

die Bezeichnung der Organisationen oder Einrichtungen, die eine Handlung zur Generierung, Übermittlung oder Bearbeitung der Luftfahrtdaten vornehmen;

b) 

die vorgenommene Handlung;

c) 

Datum und Uhrzeit der Vornahme der Handlung.

ADR.OPS.A.050 Datenübermittlung

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten auf elektronischem Wege übermittelt werden.

ADR.OPS.A.055 Werkzeuge und Software

Bei der Generierung, Verarbeitung oder der Übermittlung von Luftfahrtdaten an den AIS-Anbieter hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass Werkzeuge und Software, die zur Unterstützung oder Automatisierung von Luftfahrtdaten-Prozessen verwendet werden, ihre Funktionen erfüllen, ohne die Qualität der Luftfahrtdaten zu beeinträchtigen.

ADR.OPS.A.057 Generierung von NOTAM

a) 

Der Flugplatzbetreiber muss

(1) 

Verfahren festlegen und anwenden, gemäß denen er eine NOTAM generiert, die von dem zuständigen Anbieter von Flugberatungsdiensten herausgegeben wird und die folgende Informationen beinhaltet:

i) 

Informationen über Errichtung, Zustand oder Änderung jeglicher luftfahrttechnischer Einrichtungen, Dienste, Verfahren oder Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das in den Flugbetrieb einbezogene Personal wesentlich ist;

ii) 

Informationen vorübergehender Art und von kurzer Dauer oder Informationen, die flugbetrieblich signifikante und dauerhafte Änderungen bzw. vorübergehende Änderungen von langer Dauer betreffen, die kurzfristig vorgenommen werden, mit Ausnahme von umfangreichen Texten und/oder Grafiken;

(2) 

das Flugplatzpersonal benennen, das nach dem erfolgreichen Abschluss entsprechender Schulungen und dem Nachweis seiner Kompetenz NOTAM generieren und den Anbietern von Flugberatungsdiensten, mit denen er Vereinbarungen getroffen hat, relevante Informationen zur Verfügung stellen kann;

(3) 

sicherstellen, dass das sonstige Flugplatzpersonal, dessen Aufgaben die Nutzung von NOTAM beinhalten, die einschlägigen Schulungen erfolgreich abgeschlossen und seine diesbezügliche Kompetenz nachgewiesen hat.

b) 

Der Flugplatzbetreiber hat eine NOTAM zu generieren, wenn folgende Informationen bereitgestellt werden müssen:

(1) 

Aufnahme, Beendigung oder wesentliche Änderung des Betriebs von Flugplätzen oder Hubschrauberflugplätzen oder Pisten;

(2) 

Aufnahme, Einstellung oder wesentliche Änderung des Betriebs von Flugplatzdiensten;

(3) 

Herstellung, Einstellung oder wesentliche Änderung der Betriebsfähigkeit der Funknavigationsdienste und der Bord/Boden-Kommunikationsdienste, für die der Flugplatzbetreiber zuständig ist;

(4) 

Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen mit direkten betrieblichen Auswirkungen;

(5) 

Errichtung, Außerbetriebsetzung oder wesentliche Änderung optischer Hilfsmittel;

(6) 

Unterbrechung oder Wiederinbetriebnahme wichtiger Komponenten von Flugplatzbefeuerungssystemen;

(7) 

Festlegung, Aufhebung oder wesentliche Änderung der Verfahren für Flugsicherungsdienste, für die der Flugplatzbetreiber zuständig ist;

(8) 

Auftreten oder Behebung größerer Mängel oder Hindernisse auf dem Rollfeld;

(9) 

Änderungen und Einschränkungen der Verfügbarkeit von Kraftstoff, Öl und Sauerstoff;

(10) 

Errichtung, Außerbetriebsetzung oder Wiederinbetriebnahme von Gefahrenfeuern, die Luftfahrthindernisse kennzeichnen;

(11) 

geplante Laserlichtemissionen, Laserdisplays und Suchscheinwerfer in der Umgebung des Flugplatzes, wenn dadurch die Nachtsichtfähigkeit des Piloten beeinträchtigt sein dürfte;

(12) 

Errichtung oder Beseitigung oder Änderung von Luftfahrthindernissen in den Start/Steigflug-, Fehlanflug- und Anflugbereichen sowie auf dem Pistenstreifen;

(13) 

Änderungen der Rettungs- und Brandschutzkategorien des Flugplatzes oder Hubschrauberflugplatzes;

(14) 

Vorhandensein, Beseitigung oder wesentliche Änderung gefährlicher Bedingungen aufgrund von Schnee, Schneematsch, Eis, radioaktiven Stoffen, toxischen Chemikalien, Vulkanascheablagerungen oder Wasser auf der Bewegungsfläche;

(15) 

gänzlich oder teilweise glatte und nasse Piste;

(16) 

Piste, die aufgrund von Pistenmarkierungsarbeiten nicht zur Verfügung steht; oder Informationen über die Zeitspanne, die erforderlich ist, um die Piste zur Verfügung zu stellen, sofern die für diese Arbeiten verwendete Ausrüstung gegebenenfalls entfernt werden kann;

(17) 

Vorhandensein von Gefahren, die sich auf die Flugsicherung auswirken, einschließlich des Vorhandenseins von Wildtieren, Hindernissen, Schauflügen und Großveranstaltungen.

c) 

Für die Zwecke des Buchstabens b hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass

(1) 

NOTAM mit einer ausreichenden Vorlaufzeit generiert werden, damit die betroffenen Parteien die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, es sei denn, es handelt sich um Funktionsuntüchtigkeit, Freisetzung radioaktiver Stoffe, toxische Chemikalien und andere nicht vorhersehbare Ereignisse;

(2) 

NOTAM, mit denen die Funktionsuntüchtigkeit von zugehörigen Einrichtungen, Diensten und Flugnavigationshilfen am Flughafen gemeldet wird, eine Schätzung des Zeitraums der Funktionsuntüchtigkeit oder des Zeitpunkts, zu dem die Wiederherstellung des Dienstes erwartet wird, enthalten;

(3) 

die in der NOTAM enthaltenen Informationen innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer dauerhaften NOTAM in die betroffenen Luftfahrtinformationsprodukte aufgenommen werden;

(4) 

die in der NOTAM enthaltenen Informationen innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer vorübergehenden NOTAM von längerer Dauer in eine AIP-Ergänzung aufgenommen werden;

(5) 

eine Ersatz-NOTAM generiert wird, wenn eine NOTAM mit einem geschätzten Ablauf der Gültigkeitsdauer unerwartet den Dreimonatszeitraum überschreitet, es sei denn, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand für einen weiteren Zeitraum von mehr als drei Monaten anhalten wird; in diesem Fall hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass die Informationen in einer AIP-Ergänzung veröffentlicht werden.

d) 

Zudem hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass

(1) 

jede von ihm generierte NOTAM die anwendbaren Informationen, mit Ausnahme der Informationen nach Punkt (d)(4), in der im NOTAM-Format in Anlage 1 dieses Anhangs angegebenen Reihenfolge enthält;

(2) 

sich der NOTAM-Text aus den Bedeutungen/einheitlichen Abkürzungen, die dem NOTAM-Code der ICAO zugewiesen sind, ergänzt durch ICAO-Abkürzungen, -Indikatoren, -Kennungen, -Bezeichnungen, Rufzeichen, Frequenzen, Zahlen und Klartext, zusammensetzt;

(3) 

eine NOTAM, wie mit dem jeweiligen Anbieter von Flugberatungsdiensten vereinbart, in englischer Sprache oder in der Landessprache generiert wird;

(4) 

Informationen zu Schnee, Schneematsch, Eis, Reif, stehendem Wasser oder Wasser in Verbindung mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Reif auf der Bewegungsfläche über SNOWTAM verbreitet werden und die Angaben in der im SNOWTAM-Format in Anlage 2 dieses Anhangs angegebenen Reihenfolge enthalten;

(5) 

beim Auftreten eines Fehlers in einer NOTAM eine NOTAM mit einer neuen Nummer generiert wird, die die fehlerhafte NOTAM ersetzt, oder die fehlerhafte NOTAM aufgehoben und eine neue NOTAM herausgegeben wird;

(6) 

bei Generierung einer NOTAM, die eine frühere NOTAM aufhebt oder ersetzt,

a) 

Serie und Nummer/Jahr der vorherigen NOTAM angegeben werden;

b) 

Ortskennung und Gegenstand beider NOTAM identisch sind;

(7) 

nur eine NOTAM durch eine neue NOTAM aufgehoben oder ersetzt wird;

(8) 

jede generierte NOTAM nur einen Gegenstand und einen Zustand behandelt;

(9) 

jede generierte NOTAM so kurz wie möglich und so erstellt ist, dass ihre Bedeutung klar ist, ohne dass ein anderes Dokument herangezogen werden muss;

(10) 

eine generierte NOTAM, die dauerhafte oder vorübergehende Informationen von längerer Dauer enthält, geeignete Verweise auf das AIP oder die AIP-Ergänzung enthält;

(11) 

die im Text der generierten NOTAM enthaltene ICAO-Ortskennung des Flugplatzes der im Dokument „Location Indicators“ angegebenen Ortskennung entspricht; Eine verkürzte Form dieser Kennungen darf nicht verwendet werden.

e) 

Nach der Veröffentlichung einer von ihm generierten NOTAM überprüft der Flugplatzbetreiber ihren Inhalt, um ihre Genauigkeit zu gewährleisten, und sorgt für die Verbreitung der Informationen an das gesamte relevante Flugplatzpersonal und alle entsprechenden Organisationen auf dem Flugplatz.

f) 

Der Flugplatzbetreiber führt Aufzeichnungen über

(1) 

die von ihm generierte NOTAM und die herausgegebenen NOTAM;

(2) 

die Umsetzung der Punkte (a)(2) und (3).

ADR.OPS.A.060 Meldung von Oberflächenkontaminierungen

Der Flugplatzbetreiber unterrichtet die Flugberatungsdienste und die Flugverkehrsdienststellen in Angelegenheiten von betrieblicher Bedeutung, die den Flugbetrieb und den Flugplatzbetrieb auf der Bewegungsfläche betreffen, insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein folgender Kontaminierungen:

a) 

Wasser;

b) 

Schnee;

c) 

Schneematsch;

d) 

Eis;

e) 

Reif;

f) 

Vereisungsschutz oder Enteisungsmittel oder anderer Kontaminierungen;

g) 

Schneeverwehungen oder Schneefegen.

ADR.OPS.A.065 Meldung des Zustands der Pistenoberfläche

a) 

Der Flugplatzbetreiber muss den Zustand der Pistenoberfläche für jedes Pistendrittel unter Verwendung einer Meldung des Pistenzustands (RCR) angeben. Die Meldung muss den Pistenzustandscode (RWYCC) unter Verwendung der Zahlen 0 bis 6, den Kontaminierungsgrad und die Schichtdicke der Kontaminierung sowie eine Beschreibung mit folgenden Angaben enthalten:

(1) 

COMPACTED SNOW (KOMPRIMIERTER SCHNEE);

(2) 

DRY (TROCKEN);

(3) 

DRY SNOW (TROCKENER SCHNEE);

(4) 

DRY SNOW ON TOP OF COMPACTED SNOW (TROCKENER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE);

(5) 

DRY SNOW ON TOP OF ICE (TROCKENER SCHNEE AUF EIS);

(6) 

FROST (REIF);

(7) 

ICE (EIS);

(8) 

SLIPPERY WET (GLATT UND NASS);

(9) 

SLUSH (SCHNEEMATSCH);

(10) 

SPECIALLY PREPARED WINTER RUNWAY (SPEZIELL FÜR DEN WINTER PRÄPARIERTE PISTE);

(11) 

STANDING WATER (STEHENDES WASSER);

(12) 

WATER ON TOP OF COMPACTED SNOW (WASSER AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE);

(13) 

WET (NASS);

(14) 

WET ICE (NASSES EIS);

(15) 

WET SNOW (NASSER SCHNEE);

(16) 

WET SNOW ON TOP OF COMPACTED SNOW (NASSER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE);

(17) 

WET SNOW ON TOP OF ICE (NASSER SCHNEE AUF EIS);

(18) 

CHEMICALLY TREATED (CHEMISCH BEHANDELT);

(19) 

LOOSE SAND (SAND).

b) 

Eine Meldung wird vorgenommen, wenn eine wesentliche Änderung des Zustands der Pistenoberfläche aufgrund von Wasser, Schnee, Schneematsch, Eis oder Reif eintritt.

c) 

In der Meldung des Zustands der Pistenoberfläche müssen alle wesentlichen Änderungen solange erfasst werden, bis die Piste nicht mehr kontaminiert ist. Tritt diese Situation ein, so gibt der Flugplatzbetreiber eine RCR heraus, mit der mitgeteilt wird, dass die Piste nass bzw. trocken ist.

d) 

Messungen der Pistenreibung sind nicht Bestandteil der Meldung.

e) 

Ist eine befestigte Piste oder ein Teil davon glatt und nass, stellt der Flugplatzbetreiber diese Information den betreffenden Flugplatznutzern zur Verfügung. Dies erfolgt durch die Generierung einer NOTAM mit Angabe des Ortes des betroffenen Teils.

▼M6

ADR.OPS.A.070 Informationen über das Flugplatzbefeuerungssystem

Der Flugplatzbetreiber hat den Flugberatungsdiensten Informationen über die Teile des Flugplatzbefeuerungssystems bereitzustellen, bei denen die Feuereinheiten aus Leuchtdioden (LED) bestehen.

ADR.OPS.A.075 Karten

Der Flugplatzbetreiber hat entweder direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten sicherzustellen, dass für den Flugplatz relevante Karten vom Anbieter von Flugberatungsdiensten im AIP veröffentlicht werden.

ADR.OPS.A.080 Informationen über Funknavigations- und Landehilfen

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat entweder direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten sicherzustellen, dass den Flugberatungsdiensten Informationen über die mit dem Instrumentenanflug und den Nahbereichsverfahren am Flugplatz verbundenen Funknavigations- und Landehilfen bereitgestellt werden.

b) 

Die in Buchstabe a genannten Informationen enthalten Folgendes:

1. 

Art der Hilfen,

2. 

gegebenenfalls Ortsmissweisung bis zum nächsten Grad,

3. 

Art des unterstützten Betriebs für Instrumentenlandesystem (ILS)/Mikrowellenlandesystem (MLS), GNSS-Landesystem, Basis-GNSS und satellitengestütztes Ergänzungssystem (SBAS),

4. 

Klassifikation für ILS,

5. 

Klassifikation der Anlage und Benennung(en) der Anflughilfe für bodengestütztes Ergänzungssystem (GBAS),

6. 

für VOR/ILS/MLS ebenfalls Deklination der Station auf den Grad genau zum Zwecke der technischen Justierung der Anlage,

7. 

Identifizierung, falls erforderlich,

8. 

Frequenzen, Kanalnummern, Diensteanbieter und Kennungen des Referenzpfades (Reference Path Identifier, RPI),

9. 

gegebenenfalls Betriebszeiten,

10. 

gegebenenfalls geografische Koordinaten der Position der Sendeantenne in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,

11. 

Ortshöhe über NN der DME-Sendeantenne auf 30 m (100 ft) genau und des Präzisions-DME (DME/P) auf 3 m (10 ft) genau, Ortshöhe über NN des GBAS-Bezugspunkts (auf den Meter oder Fuß genau) und die Ellipsoid-Höhe dieses Punktes (auf den Meter oder Fuß genau); bei SBAS die Ellipsoid-Höhe des Landeschwellenpunkts (LTP) oder des fiktiven Schwellenpunkts (FTP) auf den Meter oder Fuß genau,

12. 

Nutzungsradius für Dienste vom GBAS-Bezugspunkt auf den Kilometer oder die Seemeile genau, und

13. 

Anmerkungen.

ADR.OPS.A.085 Informationen über Durchdringung der Sichtsegmentfläche (VSS)

Der Flugplatzbetreiber hat entweder direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten sicherzustellen, dass den Flugberatungsdiensten Informationen über Durchdringungen der Sichtsegmentfläche, einschließlich der davon betroffenen Verfahren und Verfahrensminima, bereitgestellt werden.

▼B

TEILABSCHNITT B — FLUGPLATZBETRIEBSDIENSTE, -AUSRÜSTUNG UND -ANLAGEN (ADR.OPS.B)

ADR.OPS.B.001Erbringung von Diensten

Die in Teilabschnitt B dieses Anhangs genannten Dienste sind auf dem Flugplatz vom Flugplatzbetreiber direkt oder indirekt zu erbringen.

▼M5

ADR.OPS.B.003 Übergabe von Tätigkeiten — Bereitstellung betrieblicher Informationen

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren für die Übergabe betrieblicher Tätigkeiten zwischen am Betrieb und an der Instandhaltung des Flugplatzes beteiligtem Personal festzulegen und anzuwenden, um sicherzustellen, dass allen neuen Mitarbeitern die mit ihren Aufgaben verbundenen betrieblichen Informationen zur Verfügung stehen.

b) 

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und anzuwenden, um Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder Dienste erbringen, flugplatzbezogene betriebliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die sich auf die Ausführung der Aufgaben des Personals dieser Organisationen auswirken können.

▼B

ADR.OPS.B.005 Flugplatz-Notfallplanung

Der Flugplatzbetreiber muss über einen Flugplatz-Notfallplan verfügen und diesen umsetzen, der

a) 

dem Flugbetrieb und den sonstigen Tätigkeiten auf dem Flugplatz angemessen ist;

b) 

eine Abstimmung entsprechender Organisationen bei einem Notfall, der auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung eintritt, vorsieht; und

c) 

Verfahren für eine regelmäßige Überprüfung seiner Angemessenheit sowie für die Sichtung die Ergebnisse enthält, um seine Effektivität zu verbessern.

ADR.OPS.B.010 Rettungsdienst und Brandbekämpfung

a) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

1. 

auf dem Flugplatz Rettungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen, -ausrüstung und -dienste vorhanden sind;

2. 

geeignete Ausrüstung, Feuerlöschmittel und ausreichend Personal für den zeitnahen Einsatz verfügbar ist;

3. 

die im Rettungs- und Brandbekämpfungsdienst tätigen Personen für den Einsatz im Flugplatzbereich entsprechend ausgebildet, ausgerüstet und qualifiziert sind; und

4. 

im Rettungs- und Brandbekämpfungsdienst tätige Personen, die im Bedarfsfall zur Hilfeleistung bei Luftfahrtnotfällen eingesetzt werden, in regelmäßigen Abständen die gesundheitliche Tauglichkeit zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Art ihrer Tätigkeit nachweisen.

b) Der Flugplatzbetreiber hat ein Schulungsprogramm für das mit Rettungs- und Brandbekämpfungsdiensten des Flugplatzes befassten Personen aufzustellen und durchzuführen.

▼M5

c) Das Schulungsprogramm ist gemäß Punkt ADR.OR.D.017 durchzuführen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

1. 

Wiederholungslehrgänge müssen eine theoretische und eine fortlaufende praktische Schulung umfassen;

2. 

Befähigungsüberprüfungen müssen in Intervallen von höchstens 12 Monaten nach Abschluss der Erstausbildung durchgeführt werden.

d) Die Schulung von im Rettungs- und Brandbekämpfungsdienst tätigen Personen muss so konzipiert sein, dass sie grundlegende Kenntnisse und praktische Fertigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vermittelt.

e) Eine vorübergehende eingeschränkte Verfügbarkeit der Rettungs- und Brandbekämpfungsdienste des Flugplatzes aufgrund unvorhergesehener Umstände erfordert keine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde.

▼M5 —————

▼B

ADR.OPS.B.015 Überwachung und Inspektion der Bewegungsfläche und zugehöriger Einrichtungen

a) Der Flugplatzbetreiber hat den Zustand der Bewegungsfläche und den betrieblichen Status zugehöriger Einrichtungen zu überwachen und Angelegenheiten von betrieblicher Bedeutung, seien sie vorübergehender oder dauerhafter Art, den entsprechenden Erbringern von Flugverkehrsdiensten und Flugberatungsdiensten zu melden.

b) Der Flugplatzbetreiber hat regelmäßige Inspektionen der Bewegungsfläche und der zugehörigen Einrichtungen durchzuführen.

▼M5

ADR.OPS.B.016 Programm zur Kontrolle von Fremdkörperbruchstücken

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat ein Kontrollprogramm für Fremdkörperbruchstücke (FOD) festzulegen und anzuwenden und muss Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder Dienste erbringen, zur Teilnahme an diesem Programm verpflichten.

b) 

Im Rahmen des FOD-Kontrollprogramms muss der Flugplatzbetreiber

(1) 

sicherstellen, dass das Personal sensibilisiert und eingebunden wird und dass diese Mitarbeiter die einschlägigen Schulungen erfolgreich abgeschlossen und ihre diesbezügliche Kompetenz nachgewiesen haben;

(2) 

Maßnahmen zur Vermeidung der FOD-Bildung festlegen und anwenden;

(3) 

Verfahren festlegen und anwenden, um

i) 

FOD zu erkennen, einschließlich der Überwachung und Inspektion der Bewegungsfläche oder angrenzender Flächen gemäß einem Inspektionsplan und wann immer eine solche Inspektion aufgrund von Tätigkeiten, Wettererscheinungen oder Ereignissen, die zur Bildung von FOD geführt haben können, erforderlich ist;

ii) 

FOD rasch zu beseitigen, einzugrenzen und zu entsorgen und dafür alle erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen;

iii) 

im Falle identifizierter Flugzeugteile schnellstmöglich die Luftfahrzeugbetreiber zu informieren;

▼C4

(4) 

Daten und Informationen zur Identifizierung von FOD-Quellen und diesbezügliche Entwicklungen erheben und analysieren und Korrektur- und/oder Präventivmaßnahmen durchführen, um die Wirksamkeit des Programms zu verbessern.

▼B

ADR.OPS.B.020 Maßnahmen gegen Kollision mit Wildtieren

Der Flugplatzbetreiber hat

a) 

das Risiko durch Wildtiere auf dem und in der Umgebung des Flugplatzes zu bewerten;

b) 

Mittel und Verfahren zur Minimierung des Risikos von Kollisionen zwischen Wildtieren und Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz einzurichten; und

c) 

die entsprechende Behörde zu informieren, wenn eine Beurteilung der Situation in der Umgebung des Flugplatzes ergibt, dass eine Gefahr durch Wildtiere besteht.

▼M5

ADR.OPS.B.024 Zulassung von Fahrzeugführern

a) 

Außer in den unter Buchstabe d genannten Fällen ist für das Führen eines Fahrzeugs in Bereichen der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen eines Flugplatzes eine Zulassung erforderlich, die dem Fahrzeugführer vom Betreiber dieses Flugplatzes erteilt wird. Diese Zulassung wird einer Person ausgestellt,

(1) 

der Aufgaben übertragen wurden, die mit dem Führen von Fahrzeugen in diesen Bereichen verbunden sind;

(2) 

die in Besitz eines gültigen Führerscheins und jeder anderen für den Betrieb von Spezialfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis ist;

(3) 

die erfolgreich ein entsprechendes Fahrschulungsprogramm absolviert und ihre Kompetenz gemäß Buchstabe b nachgewiesen hat;

(4) 

die Sprachkenntnisse gemäß Punkt ADR.OPS.B.029 nachgewiesen hat, sofern diese Person beabsichtigt, ein Fahrzeug auf dem Rollfeld zu führen;

(5) 

die von ihrem Arbeitgeber eine Schulung in Bezug auf die Nutzung des Fahrzeugs erhalten hat, das zum Betrieb auf dem Flugplatz bestimmt ist.

b) 

Der Flugplatzbetreiber hat ein Fahrschulungsprogramm einerseits für Fahrer, die auf dem Vorfeld oder anderen Betriebsflächen, mit Ausnahme des Rollfelds, eingesetzt werden und andererseits für Fahrer, die auf dem Rollfeld eingesetzt werden, festzulegen und durchzuführen. Das Schulungsprogramm

(1) 

muss an die Merkmale und den Betrieb des Flugplatzes, die Funktionen und Aufgaben des Fahrers sowie an die Bereiche des Flugplatzes, in denen die Fahrer eingesetzt werden dürfen, angepasst sein;

(2) 

umfasst

i) 

eine theoretische und praktische Schulung von angemessener Dauer in mindestens folgenden Bereichen:

A) 

Rechtsrahmen und Eigenverantwortung;

B) 

Fahrzeugstandards, betriebliche Anforderungen des Flugplatzes und Verfahren;

C) 

Kommunikation;

D) 

Sprechfunk (für Fahrer, die auf dem Rollfeld tätig sind);

E) 

menschliches Leistungsvermögen;

F) 

Einarbeitung in die Besonderheiten des Betriebsumfelds;

ii) 

eine Kompetenzbeurteilung der Fahrer.

c) 

Eine gemäß Buchstabe a ausgestellte Zulassung von Fahrzeugführern bezeichnet die Bereiche der Bewegungsfläche oder anderer Betriebsflächen, in denen der Fahrer ein Fahrzeug führen darf und behält ihre Gültigkeit solange

(1) 

die Anforderungen gemäß den Punkten (a)(1) und (a)(2) erfüllt sind;

(2) 

der Zulassungsinhaber

i) 

eine Schulung und Befähigungsüberprüfungen gemäß den Punkten ADR.OR.D.017(f) und ADR.OR.D.017(g) absolviert und erfolgreich abschließt;

ii) 

gegebenenfalls weiterhin die erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß Punkt ADR.OPS.B.029 nachweist.

d) 

Ungeachtet des Buchstabens a kann der Flugplatzbetreiber einer Person gestatten, vorübergehend ein Fahrzeug auf der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen zu führen, wenn

(1) 

diese Person in Besitz eines gültigen Führerscheins und jeder anderen für den Betrieb von Spezialfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis ist;

(2) 

das Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug begleitet wird, das von einem gemäß Buchstabe a zugelassenen Fahrer geführt wird.

e) 

Der Flugplatzbetreiber muss

(1) 

ein System festlegen und Verfahren anwenden, um

i) 

Zulassungen von Fahrzeugführern auszustellen und das Führen von Fahrzeugen vorübergehend zu genehmigen;

ii) 

zu gewährleisten, dass Fahrer, denen eine Zulassung ausgestellt wurde, weiterhin die Anforderungen gemäß den Punkten (c)(1) und (c)(2) erfüllen;

iii) 

zu überwachen, dass die Fahrer alle am Flugplatz geltenden Anforderungen an das Führen von Fahrzeugen erfüllen und geeignete Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung und des Entzugs von Zulassungen oder Genehmigungen für das vorübergehende Führen von Fahrzeugen ergriffen werden;

(2) 

die einschlägigen Aufzeichnungen führen.

▼M5 —————

▼M5

ADR.OPS.B.026 Zulassung von Fahrzeugen

a) 

Für den Betrieb eines Fahrzeugs auf der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen ist eine Zulassung erforderlich, die vom Betreiber des Flugplatzes erteilt wird. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn das Fahrzeug bei Tätigkeiten eingesetzt wird, die den Betrieb des Flugplatzes betreffen, und wenn es

(1) 

betriebsfähig und für den beabsichtigten Betrieb geeignet ist;

(2) 

die Anforderungen an die Markierung und die Beleuchtung nach Punkt ADR.OPS.B.080 erfüllt;

(3) 

mit einem Funkgerät ausgestattet ist, mit dem eine Zweiwege-Kommunikation auf der entsprechenden Frequenz der Flugverkehrsdienste und auf jeder anderen erforderlichen Frequenz möglich ist, sofern das Fahrzeug auf einer der folgenden Flächen eingesetzt werden soll:

i) 

auf dem Rollfeld;

ii) 

auf sonstigen Betriebsflächen, auf denen eine Kommunikation mit der Flugverkehrsdienststelle oder anderen Betriebseinheiten des Flugplatzes erforderlich ist;

(4) 

mit einem Transponder oder einer anderen Bedieneinheit zur Unterstützung der Überwachung ausgestattet ist, wenn das Fahrzeug für den Betrieb auf dem Rollfeld bestimmt ist und der Flugplatz über ein Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem verfügt, dessen Einsatz die Verwendung eines Transponders oder einer anderen Bedieneinheit zur Unterstützung der Überwachung, die auf den Fahrzeugen angebracht ist, erforderlich macht.

b) 

Der Flugplatzbetreiber begrenzt die Anzahl der Fahrzeuge, die für den Betrieb auf der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen zugelassen sind, auf die für den sicheren und effizienten Betrieb des Flugplatzes erforderliche Mindestanzahl.

c) 

Eine gemäß Buchstabe a erteilte Zulassung

(1) 

bezeichnet die Bereiche der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen, auf denen das Fahrzeug eingesetzt werden darf;

(2) 

behält ihre Gültigkeit, solange die Anforderungen nach Buchstabe a erfüllt sind.

d) 

Der Flugplatzbetreiber muss einem gemäß Buchstabe a für den Betrieb auf dem Flugplatz zugelassenen Fahrzeug ein Rufzeichen zuweisen, wenn dieses Fahrzeug mit einem Funkgerät ausgestattet sein muss. Das einem Fahrzeug zugewiesene Rufzeichen

(1) 

darf keine Verwirrung in Bezug auf seine Identität hervorrufen;

(2) 

muss seiner Funktion angemessen sein;

(3) 

muss bei Fahrzeugen, die auf dem Rollfeld betrieben werden, mit der Flugverkehrsdienststelle abgestimmt und an die betreffenden Organisationen auf dem Flugplatz weitergeleitet werden.

e) 

Abweichend von Buchstabe a kann der Flugplatzbetreiber Folgendes genehmigen:

(1) 

den gelegentlichen Betrieb eines gemäß den Punkten (a)(1) und (a)(2) zugelassenen Fahrzeugs, das nicht mit einem gemäß Punkt (a)(3) erforderlichen Funkgerät und einem gemäß Punkt (a)(4) erforderlichen Transponder oder einer anderen Bedieneinheit zur Unterstützung der Überwachung ausgerüstet ist, auf den in den Punkten (a)(3) und (a)(4) genannten Flächen, sofern

i) 

das Fahrzeug ständig von einem zugelassenen Fahrzeug begleitet wird, das die Anforderung nach Punkt (a)(3) und gegebenenfalls Punkt (a)(4) erfüllt;

ii) 

das Begleitfahrzeug die Anforderungen an die Markierung und die Beleuchtung nach Punkt ADR.OPS.B.080 erfüllt;

iii) 

keine Verfahren bei geringer Sicht in Kraft sind, wenn das Begleitfahrzeug auf dem Rollfeld betrieben werden soll;

(2) 

die vorübergehende Einfahrt eines Fahrzeugs auf den Flugplatz und sein Betrieb auf der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

bei einer Sichtprüfung des Fahrzeugs wurde festgestellt, dass sein Zustand keine Gefahr für die Sicherheit darstellt;

b) 

das Fahrzeug wird ständig von einem zugelassenen Fahrzeug begleitet, das

i) 

beim Betrieb auf den in den Punkten (a)(3) und (a)(4) genannten Flächen die Anforderung nach Punkt (a)(3) und gegebenenfalls Punkt (a)(4) erfüllt;

ii) 

die Anforderungen an die Markierung und die Beleuchtung nach Punkt ADR.OPS.B.080 erfüllt;

c) 

es sind keine Verfahren bei geringer Sicht in Kraft, wenn das Fahrzeug auf dem Rollfeld betrieben werden soll.

f) 

Der Flugplatzbetreiber muss

(1) 

Verfahren festlegen und anwenden für

i) 

die Ausstellung von Fahrzeugzulassungen und vorübergehenden Genehmigungen für die Einfahrt auf den Flugplatz und den Betrieb von Fahrzeugen;

ii) 

die Zuweisung von Rufzeichen an Fahrzeuge;

iii) 

die Überwachung der Übereinstimmung der Fahrzeuge mit Punkt ADR.OPS.B.026 und für die Einleitung geeigneter Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung und des Entzugs von Fahrzeugzulassungen oder Genehmigungen für den vorübergehenden Betrieb von Fahrzeugen;

(2) 

die einschlägigen Aufzeichnungen führen.

ADR.OPS.B.027 Betrieb von Fahrzeugen

a) 

Der Fahrer eines auf dem Rollfeld eingesetzten Fahrzeugs betreibt dieses

(1) 

nur nach Genehmigung der Flugverkehrsdienststelle und gemäß den Anweisungen, die von dieser Dienststelle erteilt wurden;

(2) 

unter Befolgung aller durch Markierungen und Zeichen vorgegebenen verbindlichen Anweisungen, es sei denn, die Flugverkehrsdienststelle hat eine anderweitige Genehmigung erteilt;

(3) 

unter Befolgung aller durch Beleuchtungen vorgegebenen verbindlichen Anweisungen.

b) 

Der Fahrer eines auf dem Rollfeld eingesetzten Fahrzeugs betreibt dieses im Einklang mit den folgenden Regeln:

(1) 

Einsatzfahrzeuge, die einem Luftfahrzeug in Not zu Hilfe eilen, haben Vorrang vor jedem anderen Bodenverkehr;

(2) 

vorbehaltlich der Bestimmungen von Punkt (1):

i) 

landende, startende oder rollende Luftfahrzeuge haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen, die Luftfahrzeuge schleppen;

ii) 

Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen, haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, die keine Luftfahrzeuge schleppen;

iii) 

Fahrzeuge, die keine Luftfahrzeuge schleppen, müssen anderen Fahrzeugen, die keine Luftfahrzeuge schleppen gemäß den Anweisungen der Flugverkehrsdienststelle Vorfahrt gewähren;

iv) 

unbeschadet der Bestimmungen unter den Ziffern (i), (ii) und (iii) müssen Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen, die Anweisungen der Flugverkehrsdienststelle befolgen.

c) 

Der Fahrer eines Fahrzeugs mit Funkausrüstung, das auf dem Rollfeld betrieben wird oder betrieben werden soll, muss

(1) 

vor dem Befahren des Rollfelds eine zufriedenstellende Zweiwege-Sprechfunkverbindung mit der Flugverkehrsdienststelle auf der entsprechenden Frequenz der Flugverkehrsdienste herstellen und eine ständige Hörbereitschaft auf der zugewiesenen Frequenz aufrechterhalten;

(2) 

vor dem Befahren des Rollfelds eine Genehmigung der Flugverkehrsdienststelle einholen und darf nur gemäß der von der Flugverkehrsdienststelle erteilten Genehmigung handeln. Ungeachtet einer solchen Genehmigung bedarf das Befahren einer Piste oder eines Pistenstreifens oder eine Änderung des genehmigten Betriebs einer weiteren spezifischen Genehmigung durch die Flugverkehrsdienststelle;

(3) 

sicherheitsrelevante Teile der per Sprechfunk vom Personal der Flugverkehrsdienste übermittelten Anweisungen wiederholen. Anweisungen für das Befahren von, das Anhalten vor, das Kreuzen von und den Betrieb auf einer Piste, einer Rollbahn oder einem Pistenstreifen müssen stets wiederholt werden;

(4) 

dem Personal der Flugverkehrsdienststellen andere als die unter Punkt 3 genannten Anweisungen wiederholen oder auf eine Art und Weise bestätigen, dass deutlich daraus hervorgeht, dass die Anweisungen verstanden wurden und eingehalten werden.

d) 

Hat der Fahrer eines auf dem Rollfeld eingesetzten Fahrzeugs Zweifel hinsichtlich der Position des Fahrzeugs in Bezug auf das Rollfeld, muss er

(1) 

die Flugverkehrsdienststelle über die Umstände, einschließlich der letzten bekannten Position, unterrichten;

(2) 

gleichzeitig, sofern von der Flugverkehrsdienststelle keine anderen Anweisungen erteilt wurden, die Piste, die Rollbahn oder einen anderen Teil des Rollfelds so zügig wie möglich zur Gewinnung eines sicheren Abstands räumen;

(3) 

nach den in den Punkten 1 und 2 genannten Maßnahmen das Fahrzeug anhalten.

e) 

Der Fahrer eines auf dem Rollfeld eingesetzten Fahrzeugs

(1) 

darf sich beim Betrieb eines Fahrzeugs auf einem Pistenstreifen, wenn diese Piste für Start und Landung genutzt wird, der Piste nur bis zum Rollhalt oder zu sonstigen für diese Piste festgelegten Fahrstraßenhalte annähern;

(2) 

darf auf folgenden Flächen kein Fahrzeug betreiben, wenn die Piste für Start und Landung genutzt wird:

i) 

Teil des Pistenstreifens, der über die Pistenenden dieser Piste hinausgeht;

ii) 

Sicherheitsfläche am Pistenende dieser Piste;

iii) 

Freifläche, sofern vorhanden, in einer Entfernung, die ein Luftfahrzeug in der Luft gefährden würde.

f) 

Der Fahrer eines auf dem Vorfeld eingesetzten Fahrzeugs mit Funkausrüstung muss, falls auf dem Flugplatz erforderlich,

(1) 

vor dem Befahren des Vorfelds eine zufriedenstellende Zweiwege-Kommunikation mit der vom Flugplatzbetreiber benannten zuständigen Dienststelle herstellen;

(2) 

eine ständige Hörbereitschaft auf der zugewiesenen Frequenz aufrechterhalten.

g) 

Der Fahrer eines auf dem Vorfeld eingesetzten Fahrzeugs betreibt dieses im Einklang mit den folgenden Regeln:

(1) 

nur nach Genehmigung der vom Flugplatzbetreiber benannten zuständigen Dienststelle und gemäß den Anweisungen, die von dieser Dienststelle erteilt wurden;

(2) 

unter Befolgung aller durch Markierungen und Zeichen vorgegebenen verbindlichen Anweisungen, es sei denn, die vom Flugplatzbetreiber benannte zuständige Dienststelle hat eine anderweitige Genehmigung erteilt;

(3) 

unter Befolgung aller durch Beleuchtungen vorgegebenen verbindlichen Anweisungen;

(4) 

Einsatzfahrzeugen sowie rollenden, anrollenden, geschobenen oder geschleppten Luftfahrzeugen ist Vorfahrt zu gewähren;

(5) 

anderen Fahrzeugen ist entsprechend den örtlichen Vorschriften Vorfahrt zu gewähren;

(6) 

Einsatzfahrzeugen, die auf einen Notfall reagieren, ist stets Vorfahrt zu gewähren.

h) 

Der Fahrer eines auf der Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen eingesetzten Fahrzeugs

(1) 

betreibt das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrwegen;

(2) 

darf sich während der Fahrt nicht durch andere Tätigkeiten stören oder ablenken lassen;

(3) 

hält die im Flugplatzhandbuch festgelegten Kommunikationsanforderungen und Betriebsverfahren ein.

i) 

Der Fahrer eines Begleitfahrzeugs muss sicherstellen, dass der Fahrer des begleiteten Fahrzeugs dieses in Übereinstimmung mit den erteilten Anweisungen betreibt.

j) 

Der Fahrer eines Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur in den vom Flugplatzbetreiber dafür bestimmten Bereichen abstellen.

k) 

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und anzuwenden, mit denen sichergestellt wird, dass auf der Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen eingesetzte Fahrer den Buchstaben a bis j genügen.

ADR.OPS.B.028 Schleppen von Luftfahrzeugen

Der Flugplatzbetreiber muss

a) 

zur Gewährleistung der Sicherheit Verfahren für das Manövrieren von Luftfahrzeugen festlegen und Strecken bestimmen, die beim Schleppen eines Luftfahrzeugs auf der Bewegungsfläche zu nutzen sind;

b) 

sicherstellen, dass während des Schleppens eine angemessene und geeignete Einweisung bereitgestellt wird;

c) 

sicherstellen, dass geschleppte Luftfahrzeuge während des Schleppens gemäß den Bestimmungen in Punkt SERA.3215 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission ( 8 ) Lichter führen;

d) 

Verfahren festlegen und anwenden, um eine dem Schleppvorgang angemessene Kommunikation und Koordinierung zwischen der Organisation, die den Schleppvorgang durchführt, der Vorfeldkontrolldienststelle und der Flugverkehrsdienststelle sicherzustellen;

e) 

Verfahren festlegen und anwenden, um die Sicherheit von Schleppvorgängen bei widrigen Witterungsverhältnissen oder Wetterbedingungen, auch durch Einschränkung oder Nichtgenehmigung solcher Vorgänge, zu gewährleisten.

ADR.OPS.B.029 Sprachkenntnisse

a) 

Eine nach Punkt ADR.OPS.B.024 zum Nachweis von Sprachkenntnissen verpflichtete Person, muss mindestens Sprachkenntnisse gemäß Buchstabe b sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache in folgenden Sprachen nachweisen:

(1) 

in englischer Sprache; und

(2) 

in einer oder mehreren anderen Sprachen, die auf dem Flugplatz für die Funkkommunikation mit der Flugverkehrsdienststelle des Flugplatzes verwendet werden.

b) 

Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

(1) 

effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner;

(2) 

präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren;

(3) 

geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;

(4) 

die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu bewältigen;

(5) 

einen Dialekt oder mit einem Akzent zu sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

c) 

Die Sprachkenntnisse werden durch ein Zertifikat nachgewiesen, das von der die Bewertung vornehmenden Organisation ausgestellt wird, mit dem die Sprache bzw. Sprachen und das jeweilige Niveau der Sprachkompetenz bescheinigt und das Datum der Prüfung angegeben wird.

d) 

Mit Ausnahme von Personen, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau nachgewiesen haben, müssen die Sprachkenntnisse neu bewertet werden, und zwar:

(1) 

vier Jahre nach dem Datum der Bewertung, wenn sich die nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf einem für die operative Anwendung ausreichendem Niveau bewegen;

(2) 

sechs Jahre nach dem Datum der Bewertung, wenn sich die nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf einem höheren Niveau bewegen.

e) 

Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt mittels einer Bewertungsmethode, die Folgendes umfasst:

(1) 

das Verfahren, anhand dessen die Bewertung durchgeführt wird;

(2) 

die Qualifikationen des Bewerters, der die Bewertung der Sprachkenntnisse vornimmt;

(3) 

das Beschwerdeverfahren.

f) 

Der Flugplatzbetreiber muss Sprachkurse zur Aufrechterhaltung des geforderten Sprachniveaus seines Personals zur Verfügung stellen.

g) 

Abweichend von Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass englische Sprachkenntnisse für das in Punkt ADR.OPS.B.024 genannte Personal für die Zwecke der Funkkommunikation mit der Flugverkehrsdienststelle des Flugplatzes nicht vorgeschrieben sein müssen. In diesem Fall wird eine Sicherheitsbewertung durchgeführt, die sich auf einen oder mehrere Flugplätze erstreckt.

h) 

Der Flugplatzbetreiber kann einer Person, die die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt, eine Genehmigung erteilen bis zum

(1) 

7. Januar 2026 im Hinblick auf Kenntnisse der englischen Sprache;

(2) 

7. Januar 2023 im Hinblick auf Kenntnisse einer anderen als der englischen Sprache.

▼M5

ADR.OPS.B.030 Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem

▼M6

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass auf dem Flugplatz ein Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (surface movement guidance and control system, SMGCS) zur Verfügung steht. Das SMGCS muss

1. 

den Auslegungsmerkmalen und den Betriebs- und Wetterbedingungen des Flugplatzes sowie den Prinzipien menschlicher Faktoren Rechnung tragen;

2. 

so konzipiert sein, dass es Folgendes verhindern hilft:

i) 

unbeabsichtigtes Eindringen von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen in eine aktive Piste,

ii) 

Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen sowie zwischen Luftfahrzeugen und Fahrzeugen oder Gegenständen in Bereichen der Bewegungsfläche;

3. 

durch geeignete Mittel und Verfahren unterstützt werden.

▼M5

b) 

Als Teil des Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystems muss der Flugplatzbetreiber in Abstimmung mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Notwendigkeit der Festlegung von Standardrollwegen für Luftfahrzeuge auf dem Flugplatz prüfen. Bei vorhandenen Standardrollwegen muss der Flugplatzbetreiber

(1) 

sicherstellen, dass diese für den Flugplatzverkehr, die Bauart und die beabsichtigten Tätigkeiten angemessen und geeignet sowie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind;

(2) 

dem Anbieter von Flugberatungsdiensten die einschlägigen Informationen für die Veröffentlichung im AIP zur Verfügung stellen.

c) 

Erfordert der Betrieb des Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystems die Verwendung eines Transponders durch Luftfahrzeuge auf der Bewegungsfläche, stimmt sich der Flugplatzbetreiber mit dem Anbieter von Flugsicherungsdiensten über Folgendes ab:

(1) 

die einschlägigen Transponder-Betriebsverfahren, die von Luftfahrzeugbetreibern einzuhalten sind;

(2) 

die Bereitstellung der einschlägigen Informationen für die Veröffentlichung im AIP durch den Anbieter von Flugberatungsdiensten.

▼M6

d) 

Der Flugplatzbetreiber hat mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Entwicklung der Verfahren für das Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (SMGCS) auf dem Flugplatz zu koordinieren.

▼M5

ADR.OPS.B.031 Kommunikation

a) 

Die Kommunikation zwischen den Fahrzeugen und der Flugverkehrsdienststelle erfolgt gemäß den geltenden Anforderungen in Abschnitt 14 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

b) 

Der Flugplatzbetreiber legt in Abstimmung mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten Kommunikationsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

(1) 

die für die Kommunikation zwischen der Flugverkehrsdienststelle und den Fahrzeugen, die auf dem Rollfeld eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, zu verwendenden Frequenzen und Sprachen;

(2) 

die Kommunikation zwischen der Flugverkehrsdienststelle und den Personen, die auf dem Rollfeld eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen;

(3) 

die Funkkommunikation zur Verbreitung signifikanter flugplatzbezogener Informationen, die die Sicherheit von Vorgängen auf dem Rollfeld beeinträchtigen können;

(4) 

die Signale und anderen Kommunikationsmittel, die unter allen Sichtbedingungen bei Funkausfall zwischen der Flugverkehrsdienststelle und Fahrzeugen oder Personen auf dem Rollfeld zu verwenden sind.

ADR.OPS.B.033 Kontrolle der Bewegung von Personen

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und anzuwenden, um

(1) 

den Zugang zur Bewegungsfläche und zu anderen Betriebsflächen auf Personen zu beschränken, deren Aufgaben den Zugang zu diesen Flächen erforderlich machen;

(2) 

sicherzustellen, dass diese Personen nur dann unbegleiteten Zugang zu diesen Flächen erhalten, wenn sie eine entsprechende Schulung erhalten und ihre Kompetenz nachgewiesen haben;

(3) 

die Bewegung von Personen auf dem Vorfeld zu kontrollieren und sicherzustellen, dass ein- oder aussteigende Fluggäste oder Fluggäste, die zum, vom oder über das Vorfeld laufen müssen,

i) 

von geschultem und kompetentem Personal begleitet werden;

ii) 

nicht die stationären Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Luftfahrzeugservice und der Bodenabfertigung beeinträchtigen;

iii) 

vor im Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen geschützt sind, einschließlich der Auswirkungen von Triebwerken sowie dem Betrieb von Fahrzeugen oder anderen Tätigkeiten.

b) 

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und anzuwenden, die gewährleisten, dass

(1) 

das Personal, dessen Aufgaben den Zugang zum Rollfeld ohne ein Fahrzeug erforderlich machen, diese Fläche ordnungsgemäß und sicher betreten und seinen Tätigkeiten nachgehen kann;

(2) 

dieses Personal

i) 

angemessen ausgerüstet ist, einschließlich Warnbekleidung, Orientierungshilfen und Geräten, die eine Zweiwege-Kommunikation mit der Flugverkehrsdienststelle und der jeweiligen Dienststelle des Flugplatzbetreibers während solcher Tätigkeiten ermöglichen;

ii) 

vor Betreten des Rollfelds eine Genehmigung der Flugverkehrsdienststelle einholt. Ungeachtet einer solchen Genehmigung bedarf das Betreten einer Piste oder eines Pistenstreifens oder eine Änderung der genehmigten Tätigkeit einer weiteren spezifischen Genehmigung durch die Flugverkehrsdienststelle;

iii) 

das Rollfeld nicht betritt, wenn Verfahren bei geringer Sicht in Kraft sind.

▼M5

ADR.OPS.B.035 Betrieb bei winterlichen Verhältnissen

a) 

Ist mit dem Betrieb des Flugplatzes unter Bedingungen zu rechnen, in denen sich Schnee, Schneematsch oder Eis auf der Bewegungsfläche ansammeln kann, muss der Flugplatzbetreiber einen Schneeplan entwickeln und anwenden. Im Rahmen des Schneeplans muss der Flugplatzbetreiber

(1) 

Bestimmungen über die Verwendung von Materialien zur Beseitigung oder zur Verhinderung von Eis- oder Reifbildung oder zur Verbesserung der Reibungseigenschaften der Pistenoberfläche vorsehen;

(2) 

soweit nach vernünftigem Ermessen durchführbar, die Beseitigung von Schnee, Schneematsch oder Eis von den verwendeten Pisten und anderen Bereichen der Bewegungsfläche sicherstellen, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen bestimmt sind.

b) 

Der Flugplatzbetreiber muss folgende Informationen für die Veröffentlichung im AIP bereitstellen:

(1) 

die Verfügbarkeit von Ausrüstung für die Schneeräumung und die Tätigkeiten des Winterdienstes;

(2) 

gegebenenfalls den Genehmigungsstatus in Bezug auf Nutzung speziell für den Winter präparierter Pisten;

(3) 

die Art der für die Oberflächenbehandlung der Bewegungsfläche verwendeten Materialien.

▼M5

ADR.OPS.B.036 Betrieb auf speziell für den Winter präparierten Pisten

a) 

Der Flugplatzbetreiber kann, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde, Verfahren für den Betrieb von Flugzeugen auf speziell für den Winter präparierten Pisten festlegen und anwenden, wenn es sich bei der Kontaminierungsart um komprimierten Schnee oder Eis handelt. Speziell für den Winter präparierten Pisten kann zunächst ein RWYCC 4 zugewiesen werden; wenn eine Behandlung jedoch keinen RWYCC 4 rechtfertigt, gilt das normale Verfahren gemäß ADR.OPS.B.037.

b) 

Um die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, muss der Flugplatzbetreiber

(1) 

Verfahren festlegen, die Folgendes umfassen:

i) 

Art der Ausrüstung und/oder Art, Qualität und Menge der Materialien, die zur Verbesserung des Zustands der Pistenoberfläche verwendet werden sowie die Anwendungsmethode;

ii) 

Überwachung der meteorologischen Parameter;

iii) 

Umgang mit losen Kontaminierungen;

iv) 

Bewertung der erzielten Ergebnisse;

(2) 

Flugzeugdaten in Bezug auf die Bremsleistung auf der speziell präparierten Piste von mindestens einem Flugzeugbetreiber einholen,

(3) 

die gemäß Punkt 2 erhaltenen Daten analysieren und verarbeiten, um nachzuweisen, dass Pistenbedingungen gemäß einem bestimmten RWYCC gewährleistet werden können;

(4) 

ein Instandhaltungsprogramm festlegen, das sowohl die präventive als auch korrektive Instandhaltung von Ausrüstung umfasst, die eingesetzt wird, um eine beständige Leistungsfähigkeit zu erzielen.

c) 

Der Flugplatzbetreiber muss ein Programm zur Überwachung der fortlaufenden Wirksamkeit des Verfahrens festlegen und anwenden. Im Rahmen des Programms sollen aus Flugzeugdaten entnommene Meldungen über die Bremswirkung verwendet und mit den gemeldeten Pistenzuständen verglichen werden.

d) 

Nach dem Winter bewertet der Flugplatzbetreiber die Durchführung des Winterbetriebs und ermittelt die Notwendigkeit für

(1) 

zusätzliche Anforderungen an Schulungen;

(2) 

eine Aktualisierung der Verfahren;

(3) 

zusätzliche oder andere Ausrüstungen und Materialien.

ADR.OPS.B.037 Bewertung des Zustands der Pistenoberfläche und Zuweisung des Pistenzustandscodes

Bei Vorhandensein der in den Punkten ADR.OPS.A.060(a) bis (e) aufgeführten Kontaminierungen auf der Pistenoberfläche, muss der Flugplatzbetreiber

a) 

einen RWYCC auf Grundlage der Art und der Schichtdicke der Kontaminierung sowie der Temperatur zuweisen;

b) 

die Piste inspizieren, sobald sich der Zustand der Pistenoberfläche aufgrund der Wetterbedingungen verändert haben könnte, den Zustand der Pistenoberfläche bewerten und einen neuen RWYCC zuweisen;

c) 

Sonderflugmeldungen verwenden, um eine Neubewertung des RWYCC einzuleiten.

▼B

ADR.OPS.B.040 Betrieb bei Nacht

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Mittel und Verfahren erstellt und umgesetzt werden, die sichere Bedingungen für den Flugplatzbetrieb bei Nacht gewährleisten.

▼M6

ADR.OPS.B.045 Verfahren bei geringer Sicht

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass auf dem Flugplatz geeignete Flugplatzausrüstungen und -einrichtungen zur Verfügung stehen und geeignete Verfahren bei geringer Sicht festgelegt sind und umgesetzt werden, wenn dort folgender Flugbetrieb durchgeführt werden soll:

1. 

Starts bei geringer Sicht;

2. 

Anflug- und Landebetrieb mit einer Pistensichtweite von weniger als 550 m oder einer Entscheidungshöhe über Grund unter 200 ft (60 m);

3. 

Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen, wenn die tatsächliche Pistensichtweite weniger als 550 m beträgt.

Durch die Verfahren bei geringer Sicht müssen die Bewegungen von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen koordiniert und Tätigkeiten auf der Bewegungsfläche beschränkt oder untersagt werden.

b) 

Der Flugplatzbetreiber hat die Verfahren bei geringer Sicht in Zusammenarbeit mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten festzulegen und umzusetzen. Die Verfahren bei geringer Sicht müssen Kriterien in Bezug auf ihre Vorbereitung, Einleitung und Beendigung beinhalten. Grundlage dieser Kriterien müssen die Pistensichtweite und die Hauptwolkenuntergrenze sein.

c) 

Der Flugplatzbetreiber hat den Anbieter von Flugberatungsdiensten bzw. den Anbieter von Flugverkehrsdiensten über alle Änderungen des Zustands der Flugplatzausrüstungen und -einrichtungen, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb bei geringer Sicht haben, zu unterrichten.

d) 

Der Flugplatzbetreiber hat dem Anbieter von Flugberatungsdiensten Informationen über die Verfahren bei geringer Sicht zur Veröffentlichung im AIP bereitzustellen.

e) 

Die Verfahren bei geringer Sicht und etwaige Änderungen dieser Verfahren bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde.

▼B

ADR.OPS.B.050 Betrieb bei ungünstigen Witterungsverhältnissen

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Mittel und Verfahren erstellt und umgesetzt werden, die die Sicherheit des Flugplatzbetriebs bei ungünstigen Witterungsverhältnissen gewährleisten.

ADR.OPS.B.055 Kraftstoffqualität

Der Flugplatzbetreiber hat sich zu vergewissern, dass Organisationen, die mit der Lagerung von Kraftstoff und der Kraftstoffversorgung von Luftfahrzeugen befasst sind, über Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass Luftfahrzeuge mit sauberem Kraftstoff der korrekten Spezifikation versorgt werden.

ADR.OPS.B.065 Optische Hilfsmittel und elektrische Anlagen auf dem Flugplatz

Der Flugplatzbetreiber muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass optische Hilfsmittel und elektrische Systeme auf dem Flugplatz wie vorgesehen arbeiten.

ADR.OPS.B.070 Sicherheit bei Arbeiten auf dem Flugplatz

a) Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren einzurichten und umzusetzen, die gewährleisten, dass

1. 

die Sicherheit von Luftfahrzeugen durch Arbeiten auf dem Flugplatz nicht beeinträchtigt wird; und

2. 

die Sicherheit von Arbeiten auf dem Flugplatz nicht durch den Flugplatzbetrieb beeinträchtigt wird.

ADR.OPS.B.075 Schutz von Flugplätzen

a) Der Flugplatzbetreiber hat auf dem Flugplatz und in dessen Umgebung Folgendes zu überwachen:

1. 

Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen, die gemäß der Zulassungsgrundlage eingerichtet wurden, und sonstige mit dem Flugplatz verbundene Flächen und Bereiche, um im Rahmen seiner Zuständigkeit geeignete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken ergreifen zu können, die mit einem Eindringen in diese Flächen und Bereiche verbunden sind;

2. 

die Kennzeichnung und Beleuchtung von Hindernissen, um im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen zu können; und

3. 

Gefahren im Zusammenhang mit Aktivitäten von Menschen und mit der Flächennutzung, um im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

b) Der Flugplatzbetreiber muss über Verfahren zur Eindämmung der Risiken im Zusammenhang mit Hindernissen, Erschließungsmaßnahmen und sonstigen Tätigkeiten innerhalb der überwachten Bereiche, die Auswirkungen auf den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen haben können, die auf dem Flugplatz betrieben werden, diesen anfliegen oder von diesem abfliegen, verfügen.

▼M5

ADR.OPS.B.080 Markierung und Beleuchtung von Fahrzeugen und sonstigen beweglichen Objekten

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und sonstige bewegliche Objekte, mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes

(1) 

mit auffälligen Farben gekennzeichnet sind oder an geeigneten Stellen Flaggen in angemessener Größe mit Karomuster und kontrastierenden Farben aufweisen;

(2) 

mit Niederleistungshindernisfeuern beleuchtet werden, deren Bauart und Merkmale ihrer Funktion entsprechen, sofern die Fahrzeuge und der Flugplatz bei Nacht oder unter Bedingungen mit geringer Sicht betrieben werden. Die Farbe der erforderlichen Beleuchtung ist wie folgt:

i) 

blaues Blitzfeuer für Notfall- oder Sicherheitsfahrzeuge;

ii) 

gelbes Blitzfeuer für andere Fahrzeuge, einschließlich Follow-me-Fahrzeuge;

iii) 

rotes Dauerfeuer für Objekte mit eingeschränkter Mobilität.

b) 

Der Flugplatzbetreiber kann Luftfahrzeugserviceanlagen und -fahrzeuge, die ausschließlich auf dem Vorfeld betrieben werden, von den Bestimmungen unter Buchstabe a ausnehmen.

▼B

ADR.OPS.B.090 Benutzung des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge mit höherem Buchstabencode

a) Außer in Notfällen darf ein Flugplatzbetreiber nur mit vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde die Benutzung des Flugplatzes oder von Teilen davon durch Luftfahrzeuge mit einem höheren Buchstabencode als den in den Zeugnisbedingungen festgelegten Auslegungsmerkmalen des Flugplatzes erlauben.

b) Für den Nachweis der Einhaltung von Buchstabe a gelten die Bestimmungen von ADR.OR.B.040.

TEILABSCHNITT C — FLUGPLATZINSTANDHALTUNG (ADR.OPS.C)

▼M5

ADR.OPS.C.005 Instandhaltung — Allgemeines

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat ein Instandhaltungsprogramm, gegebenenfalls einschließlich präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, aufzustellen und durchzuführen, um die für den Betrieb des Flugplatzes erforderlichen Flugplatzeinrichtungen, -systeme und -ausrüstungen in einem Zustand zu erhalten, der die Sicherheit, die Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung nicht beeinträchtigt. Bei der Erstellung und Durchführung des Instandhaltungsprogramms sind die Grundsätze der menschlichen Faktoren zu beachten.

b) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass für die Durchführung des Instandhaltungsprogramm geeignete und angemessene Mittel bereitgestellt werden.

▼M5

ADR.OPS.C.007 Instandhaltung von Fahrzeugen

a) 

Der Flugplatzbetreiber muss

(1) 

ein Instandhaltungsprogramm für Rettungs- und Löschfahrzeuge erstellen und durchführen, das präventive Instandhaltungsmaßnahmen umfasst und die Grundsätze der menschlichen Faktoren beachtet, um die Leistungsfähigkeit der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung sowie die Einhaltung der festgelegten Reaktionszeit während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs sicherzustellen;

(2) 

die Durchführung eines Instandhaltungsprogramms für seine anderen Fahrzeuge, die auf der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen betrieben werden, gewährleisten.

b) 

Der Flugplatzbetreiber muss

(1) 

Verfahren zur Unterstützung der Durchführung des unter Buchstabe a genannten Instandhaltungsprogramms festzulegen;

(2) 

sicherstellen, dass für die wirksame Durchführung des Programms geeignete und angemessene Mittel und Einrichtungen bereitgestellt werden;

(3) 

für jedes Fahrzeug Instandhaltungsaufzeichnungen führen.

c) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder Dienste erbringen,

(1) 

ihre Fahrzeuge, die auf der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen eingesetzt werden, gemäß einem festgelegten Instandhaltungsprogramm, einschließlich präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, instand halten;

(2) 

einschlägige Instandhaltungsaufzeichnungen führen.

d) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass nicht betriebsbereite Fahrzeuge nicht eingesetzt werden.

▼M5

ADR.OPS.C.010 Instandhaltung von Fahrbahndecken, sonstigen Oberflächen und Entwässerungsanlagen

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat im Rahmen eines Programms für die präventive und korrektive Instandhaltung für den Flugplatz die Oberflächen aller Bewegungsflächen einschließlich Fahrbahndecken (Pisten, Rollbahnen und Vorfeld) und angrenzender Flächen sowie die Entwässerungsanlagen zu überprüfen, um deren Zustand regelmäßig zu beurteilen.

b) 

Der Flugplatzbetreiber muss

(1) 

die Oberflächen aller Bewegungsflächen mit dem Ziel instand halten, FOD zu entfernen, die Luftfahrzeuge beschädigen oder den Betrieb von Luftfahrzeugsystemen beeinträchtigen könnten;

(2) 

die Oberfläche von Pisten, Rollbahnen und Vorfeld instand halten, um die Entstehung schädlicher Unregelmäßigkeiten zu verhindern;

(3) 

die Piste in einem Zustand halten, mit dem Reibungseigenschaften gewährleistet werden, die dem Mindeststandard entsprechen oder darüber liegen;

(4) 

die Reibungseigenschaften der Pistenoberfläche für Instandhaltungszwecke regelmäßig überprüfen und dokumentieren. Diese Überprüfungen müssen so häufig durchgeführt werden, dass ein Trend der Reibungseigenschaften der Pistenoberfläche ermittelt werden kann;

(5) 

Abhilfemaßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die Reibungseigenschaften der Pistenoberfläche für die gesamte Piste oder einen Teil davon in einem nicht verschmutzten Zustand den Mindeststandard unterschreiten.

ADR.OPS.C.015 Instandhaltung optischer Hilfsmittel und elektrischer Anlagen

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat ein Programm für die präventive und korrektive Instandhaltung aufzustellen und durchzuführen, um die Betriebstüchtigkeit der elektrischen Anlagen und die Verfügbarkeit der Stromversorgung für alle erforderlichen Einrichtungen des Flugplatzes in einer Weise sicherzustellen, die die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung gewährleistet.

b) 

Der Flugplatzbetreiber hat ein Programm für die präventive und korrektive Instandhaltung aufzustellen und durchzuführen, um die Betriebstüchtigkeit der einzelnen Feuer und die Zuverlässigkeit der gesamten Flugplatzbefeuerung in einer Weise sicherzustellen, die die Kontinuität in Bezug auf Orientierung und Steuerung von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen wie folgt gewährleistet:

(1) 

Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei Präzisionsanflug-Landebahnen der Kategorie II oder III zur Anwendung kommt, hat zum Ziel, dass zu allen Betriebszeiten der Kategorie II oder III alle Anflug- und Pistenfeuer betriebsbereit sind und dass unter allen Umständen mindestens

i) 

95 % der Feuer für jedes der nachstehend genannten Elemente betriebsbereit sind:

A) 

Befeuerungssystem für Präzisionsanflüge der Kategorie II und III, die inneren 450 m;

B) 

Pistenmittellinienfeuer;

C) 

Pistenschwellenfeuer;

D) 

Pistenrandfeuer.

ii) 

90 % der Feuer in der Aufsetzzonenbefeuerung betriebsbereit sind:

iii) 

85 % der Feuer im Anflug-Befeuerungssystem über 450 m betriebsbereit sind;

iv) 

75 % der Feuer der Pistenendbefeuerung betriebsbereit sind.

(2) 

Der gemäß Punkt (1) zulässige Prozentsatz nicht betriebsbereiter Feuer darf sich nicht auf das Grundmuster des Befeuerungssystems auswirken.

(3) 

Ein nicht betriebsbereites Feuer neben einem weiteren nicht betriebsbereiten Feuer ist nicht zulässig, es sei denn die Feuer befinden sich in einem Kurzbalken oder Querbalken, wo zwei nicht betriebsbereite Feuer nebeneinander zugelassen werden können.

(4) 

Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei einem Haltebalken an einem Rollhalt auf einer Piste zur Anwendung kommt, bei der der Betrieb bei Sichtbedingungen mit einer Sichtweite von unter 550 m beabsichtigt ist, hat folgende Ziele:

i) 

es dürfen höchstens zwei Feuer in nicht betriebsbereitem Zustand verbleiben;

ii) 

es dürfen nicht zwei nebeneinanderliegende Feuer im nicht betriebsbereiten Zustand verbleiben, es sei denn, der Abstand zwischen den Feuern ist deutlich geringer als erforderlich.

(5) 

Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei einer Rollbahn zur Anwendung kommt, die bei Sichtbedingungen mit einer Sichtweite von unter 550 m verwendet werden soll, hat zum Ziel, dass keine zwei nebeneinanderliegenden Feuer auf der Rollbahn-Mittellinie in nicht betriebsbereitem Zustand sind.

(6) 

Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei Präzisionsanflug-Landebahnen der Kategorie I zur Anwendung kommt, hat zum Ziel, dass zu allen Betriebszeiten der Kategorie I alle Anflug- und Pistenfeuer betriebsbereit sind und dass

i) 

unter allen Umständen mindestens 85 % der Feuer für jedes der nachstehend genannten Elemente betriebsbereit sind:

A) 

Befeuerungssystem für Präzisionsanflüge der Kategorie I;

B) 

Pistenschwellenfeuer;

C) 

Pistenrandfeuer;

D) 

Pistenendfeuer;

ii) 

unter keinen Umständen ein nicht betriebsbereites Feuer neben einem weiteren nicht betriebsbereiten Feuer zugelassen wird, es sei denn, der Abstand zwischen den Feuern ist deutlich geringer als erforderlich.

(7) 

Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei einer Startbahn zur Anwendung kommt, die bei Sichtbedingungen mit einer Sichtweite von unter 550 m verwendet werden soll, hat zum Ziel, dass zu allen Betriebszeiten alle Pistenfeuer betriebsbereit sind und dass

i) 

unter allen Umständen mindestens

A) 

95 % der Feuer der Pisten-Mittellinienbefeuerung (sofern vorhanden) und der Pistenrandbefeuerung betriebsbereit sind;

B) 

75 % der Feuer der Pistenendbefeuerung betriebsbereit sind;

ii) 

unter keinen Umständen ein nicht betriebsbereites Feuer neben einem weiteren nicht betriebsbereiten Feuer zugelassen wird.

(8) 

Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei einer Startbahn zur Anwendung kommt, die bei Sichtbedingungen mit einer Sichtweite von 550 m oder mehr verwendet werden soll, hat zum Ziel, dass zu allen Betriebszeiten alle Pistenfeuer betriebsbereit sind und dass

i) 

unter allen Umständen mindestens 85 % der Feuer der Pistenrandbefeuerung und der Pistenendbefeuerung betriebsbereit sind;

ii) 

unter keinen Umständen ein nicht betriebsbereites Feuer neben einem weiteren nicht betriebsbereiten Feuer zugelassen wird.

(9) 

Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei Pisten mit Gleitwinkelbefeuerungssystemen zur Anwendung kommt, hat zum Ziel, dass zu allen Betriebszeiten alle Einheiten betriebsbereit sind. Eine Einheit gilt als nicht betriebsbereit, wenn die Anzahl der nicht betriebsbereiten Feuer so hoch ist, dass dem Luftfahrzeug nicht die vorgesehene Orientierung bereitgestellt werden kann.

c) 

Für die Zwecke von Buchstabe b gilt ein Feuer als nicht betriebsbereit, wenn

(1) 

die durchschnittliche Leistung des Hauptstrahls weniger als 50 % des Wertes beträgt, der in den von der Agentur herausgegebenen Zulassungsspezifikationen angegeben ist. Bei Feuereinheiten, bei denen die konstruktionsbedingte durchschnittliche Leistung des Hauptstrahls über dem in den Zulassungsspezifikationen der Agentur festgelegten Wert liegt, bezieht sich der Wert von 50 % auf diesen Nennwert;

(2) 

der zum Feuer zugehörige Filter fehlt, beschädigt ist oder das Feuer einen Lichtstrahl in der falschen Farbe abstrahlt.

d) 

Der Flugplatzbetreiber hat ein Programm für die präventive und korrektive Instandhaltung aufzustellen und durchzuführen, um die Betriebstüchtigkeit und Zuverlässigkeit der Markierungen und Zeichen des Flugplatzes in einer Weise sicherzustellen, die die Kontinuität in Bezug auf Orientierung und Steuerung von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen gewährleistet.

e) 

Sind auf dem Flugplatz Verfahren bei geringer Sicht in Kraft dürfen in der Nähe des Flugplatzes keine Bau- oder Instandhaltungsmaßnahmen an den elektrischen Systemen des Flugplatzes vorgenommen werden.

f) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

(1) 

die unter den Buchstaben a, b und d genannten Programme für die präventive Instandhaltung angemessene Inspektionen und Überprüfungen der einzelnen Elemente jedes Systems und des Systems selbst umfassen, die nach festgelegten Verfahren und in bestimmten Abständen durchgeführt werden und für den vorgesehenen Betrieb bzw. das vorgesehene System geeignet sind;

(2) 

geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden, um festgestellte Mängel zu beheben.

g) 

Der Flugplatzbetreiber führt Aufzeichnungen über die einschlägigen Instandhaltungsmaßnahmen.

▼M4

TEILABSCHNITT D — VORFELDKONTROLLE

ADR.OPS.D.001 Sicherheitsbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorfeldkontrolle

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Mittel und Verfahren festgelegt und auf dem Vorfeld umgesetzt werden, um

(1) 

die Bewegungen mit dem Ziel zu regeln, Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen sowie zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen zu verhindern;

(2) 

das Einrollen von Luftfahrzeugen auf das Vorfeld zu regeln und das Abrollen von Luftfahrzeugen vom Vorfeld mit dem Flugplatzkontrollturm abzustimmen;

(3) 

sichere und zügige Bewegungen von Fahrzeugen zu gewährleisten;

(4) 

und folgende Tätigkeiten angemessen zu regeln:

i) 

Zuweisung des Luftfahrzeug-Standplatzes;

ii) 

Erbringung von Einwinkdiensten;

iii) 

Verfahren für das Parken von Luftfahrzeugen und das Ausrollen aus dem Standplatz;

iv) 

Betankung von Luftfahrzeugen;

v) 

Vorsichtsmaßnahmen für Triebwerkstrahl und Triebwerksprüfungen;

vi) 

Anlassfreigaben und Rollanweisungen.

b) 

Der Flugplatzbetreiber kann zur Umsetzung von Punkt (a) anderen Organisationen Zuständigkeiten übertragen. Überträgt der Flugplatzbetreiber solche Zuständigkeiten, so hat er dies in das Flugplatzhandbuch aufzunehmen.

ADR.OPS.D.005 Vorfeldbegrenzungen

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat in Zusammenarbeit mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Vorfeldbegrenzungen festzulegen und sie dem Anbieter von Flugberatungsdiensten zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (AIP) mitzuteilen.

b) 

Bei der Festlegung der Vorfeldbegrenzungen ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

(1) 

Flugplatzauslegung;

(2) 

Pisten- und Rollbahngestaltung und Betriebsmethode;

(3) 

Verkehrsdichte;

(4) 

Witterungsverhältnisse;

(5) 

Betriebsverfahren.

ADR.OPS.D.010 Koordinierung des Einrollens von Luftfahrzeugen auf das Vorfeld/des Abrollens von Luftfahrzeugen vom Vorfeld

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Einrollen des Luftfahrzeugs in das und das Abrollen vom Vorfeld mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten koordiniert wird, wenn die Bewegung des Luftfahrzeugs auf dem Vorfeld nicht vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten kontrolliert wird. Die Koordinierung umfasst:

(1) 

benannte Übergabepunkte zwischen Vorfeldkontrolldienst und Flugverkehrsdienst für ankommende und abfliegende Luftfahrzeuge;

(2) 

benannte Bord/Boden-Kommunikationseinrichtungen, die auf dem Vorfeld zu nutzen sind;

(3) 

Warteflächen für ankommende Luftfahrzeuge, wenn kein Luftfahrzeug-Standplatz verfügbar ist.

b) 

Der Flugplatzbetreiber hat dem Anbieter von Flugverkehrsberatungsdiensten zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (AIP) Folgendes mitzuteilen:

(1) 

die benannten Übergabepunkte gemäß Punkt (a)(1);

(2) 

die benannten Bord/Boden-Kommunikationseinrichtungen gemäß Punkt (a)(2);

ADR.OPS.D.015 Management der Bewegungen von Luftfahrzeugen auf dem Vorfeld

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

a) 

Luftfahrzeuge Anweisungen in Bezug auf den Rollweg erhalten, dem auf dem Vorfeld zu folgen ist;

b) 

angemessene optische Hilfsmittel bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass Flugbesatzungen in der Lage sind, den zugewiesenen Rollweg zu erkennen;

c) 

der vorgesehene Rollweg frei von Hindernissen ist, mit denen das in Bewegung befindliche Luftfahrzeug kollidieren könnte.

ADR.OPS.D.025 Zuweisung des Luftfahrzeug-Standplatzes

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und deren Umsetzung sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass der zugewiesene Luftfahrzeug-Standplatz

(1) 

für das vorgesehene Luftfahrzeugmuster geeignet ist;

(2) 

der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation, sofern benannt, oder dem entsprechenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten mitgeteilt wird;

(3) 

den für das Rollen des Luftfahrzeugs verantwortlichen Personen mitgeteilt wird.

b) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Luftfahrzeugen an Luftfahrzeug-Standplätze zumindest die folgenden Parameter berücksichtigt werden:

(1) 

Merkmale des Luftfahrzeugs;

(2) 

Parkhilfen;

(3) 

Einrichtungen, die den Luftfahrzeug-Standplatz bedienen;

(4) 

Nähe der Infrastruktur;

(5) 

andere in den benachbarten Luftfahrzeug-Standplätzen abgestellte Luftfahrzeuge;

(6) 

Abhängigkeiten des Luftfahrzeug-Standplatzes;

ADR.OPS.D.030 Einwinken von Luftfahrzeugen

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Einwinken von Luftfahrzeugen unter Verwendung der Einwinksignale gemäß Anlage 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission ( 9 ) erfolgt.

ADR.OPS.D.035 Parken von Luftfahrzeugen

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und deren Durchführung sicherzustellen, die gewährleisten, dass

a) 

eine für das Parken von Luftfahrzeugen auf einem Vorfeld vorgesehene Fläche überwacht wird, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsabstände während des Parkvorgangs eingehalten werden;

b) 

eine Anleitung für das sichere Parken des Luftfahrzeugs gegeben wird;

c) 

automatische Parkführungssysteme, sofern sie eingebaut sind, ordnungsgemäß funktionieren;

d) 

die für das Rollen von Luftfahrzeugen verantwortlichen Personen einen Warnhinweis erhalten, das Luftfahrzeug zu stoppen, wenn die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden;

e) 

Personen, die nicht für das Parkverfahren des Luftfahrzeugs benötigt werden, sich dem Luftfahrzeug nicht nähern dürfen, wenn Zusammenstoßwarnlichter eingeschaltet sind und die Triebwerke laufen;

f) 

der Luftfahrzeug-Standplatz frei von Fremdkörperbruchstücken ist, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben können.

ADR.OPS.D.040 Ausrollen aus dem Luftfahrzeug-Standplatz

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und deren Umsetzung sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass beim Ausrollen aus einem Luftfahrzeug-Standplatz

a) 

Bodenabfertigungsausrüstung, mit Ausnahme von Flugzeugschleppern, die für die Bewegung von Luftfahrzeugen erforderlich sind, und Fahrzeuge aus dem Luftfahrzeug-Standplatz entfernt oder auf ausgewiesenen Flächen geparkt wurden;

b) 

Fluggastbrücken eingezogen wurden, wenn der Luftfahrzeug-Standplatz von diesen bedient wird;

c) 

der ausgewiesene Weg zum Ausrollen aus dem Luftfahrzeug-Standplatz frei von Fremdkörperbruchstücken (FOD) ist;

d) 

Bewegungen von Fahrzeugen auf dem Standplatz und Verkehr auf der (den) angrenzende(n) Fahrstraße(n) eingestellt wurden, mit Ausnahme von Flugzeugschleppern, wenn diese für die Bewegung von Luftfahrzeugen erforderlich sind;

e) 

Personen, die nicht für das Ausrollen des Luftfahrzeugs aus dem Luftfahrzeug-Standplatz benötigt werden, sich dem Luftfahrzeug nicht nähern dürfen, wenn Zusammenstoß-Warnlichter eingeschaltet sind und die Triebwerke laufen.

ADR.OPS.D.045 Weitergabe von Informationen an auf dem Vorfeld tätige Organisationen

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat den einschlägigen Organisationen, die auf dem Vorfeld tätig sind, zeitnah Informationen über Betriebsbeschränkungen auf dem Vorfeld zu übermitteln.

b) 

Die zu übermittelnden Informationen müssen, soweit anwendbar, Folgendes umfassen:

(1) 

Art der Beschränkung;

(2) 

Dauer der Beschränkung, falls bekannt;

(3) 

anzuwendende Eindämmungsmaßnahmen;

(4) 

Auswirkungen der Beschränkung auf den Betrieb;

(5) 

Verfügbarkeit von Luftfahrzeug-Standplätzen;

(6) 

Einschränkungen an Luftfahrzeug-Standplätzen;

(7) 

Verfügbarkeit ortsfester Anlagen an Luftfahrzeug-Standplätzen;

(8) 

besondere Parkverfahren;

(9) 

vorübergehende Änderungen der Fahrwege;

(10) 

laufende Arbeiten;

(11) 

und alle sonstigen Informationen, die für die Vorfeldnutzer von flugbetrieblicher Bedeutung sind.

ADR.OPS.D.050 Alarmieren der Notdienste

a) 

Der Flugplatzbetreiber muss

(1) 

im Flugplatz-Notfallplan ein Verfahren für das Alarmieren von Notdiensten bei Unfällen und Störungen auf dem Vorfeld festlegen und umsetzen;

(2) 

geeignete Mittel und Einrichtungen für das Alarmieren der einschlägigen Notdienste bereitstellen.

b) 

Das vom Flugplatzbetreiber festgelegte Verfahren muss mindestens Folgendes umfassen:

(1) 

die Kontaktdaten und die Mittel, die für das Alarmieren der Notdienste einzusetzen sind;

(2) 

die Informationen, die den Notdiensten zur effizienten Bewältigung der Notsituation zur Verfügung gestellt werden müssen, beispielsweise

i) 

Ort des Unfalls oder der Störung;

ii) 

Art des Unfalls oder der Störung;

iii) 

Schäden;

iv) 

Personenschäden;

v) 

gefährliche Güter.

ADR.OPS.D.055 Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf den Triebwerkstrahl

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat die Vorfeldnutzer auf die mit dem Triebwerkstrahl und dem Propellerstrahl verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen.

b) 

Der Flugplatzbetreiber hat von den Vorfeldnutzern die ordnungsgemäße Sicherung von Fahrzeugen und Ausrüstungen zu verlangen und Parkflächen auszuweisen, auf denen die Auswirkungen des Triebwerk- oder Propellerstrahls möglichst gering sind.

c) 

Bei der Gestaltung oder Durchführung von Änderungen der Vorfeldauslegung hat der Flugplatzbetreiber die Auswirkungen des Triebwerk- oder Propellerstrahls zu berücksichtigen.

d) 

Der Flugplatzbetreiber muss in Bezug auf den Triebwerkstrahl sensible Bereiche ermitteln und entweder eine Minimalschub-Aufforderung an die Piloten veröffentlichen oder geeignete Eindämmungsmaßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Triebwerkstrahls zu minimieren.

ADR.OPS.D.060 Betankung von Luftfahrzeugen

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat ein Verfahren für die Betankung von Luftfahrzeugen festzulegen.

b) 

Das Verfahren muss Folgendes umfassen:

(1) 

offene Flammen und die Verwendung elektrischer oder ähnlicher Werkzeuge, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Betankungsbereich Funken oder Lichtbogen erzeugen, sind verboten;

(2) 

während der Betankung ist das Einschalten der Bodenstromversorgung verboten;

(3) 

es muss ein hindernisfreier vom Luftfahrzeug wegführender Pfad vorhanden sein, damit im Notfall Betankungsfahrzeuge und Personen den Bereich rasch verlassen können;

(4) 

Luftfahrzeuge müssen korrekt an Kraftstoffversorgungsquellen angeschlossen sein und Erdungsverfahren müssen ordnungsgemäß angewendet werden;

(5) 

der Aufsichtführende über die Betankung muss im Falle eines Kraftstoffaustritts unverzüglich unterrichtet werden und es muss detaillierte Anweisungen für den Umgang mit Kraftstoffaustritten geben;

(6) 

Bodendienstgeräte müssen so angeordnet sein, dass Notausgänge frei von Hindernissen sind und eine rasche Evakuierung der Fluggäste ermöglichen, wenn die Fluggäste während der Betankung ein- oder aussteigen oder im Luftfahrzeug verbleiben;

(7) 

Feuerlöscher eines zumindest für den Ersteinsatz bei einem Kraftstoffbrand geeigneten Typs müssen sofort verfügbar sein;

(8) 

bei Gewittern am oder in der Nähe des Flugplatzes muss die Betankung eingestellt werden.

ADR.OPS.D.065 Triebwerksprüfung

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat ein Verfahren für die Triebwerksprüfung festzulegen und anzuwenden.

b) 

Das Verfahren muss Folgendes umfassen:

(1) 

die Person, die zur Genehmigung von Triebwerksprüfungen befugt ist;

(2) 

die Flächen, auf denen Triebwerksprüfungen durchgeführt werden;

(3) 

die zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen.

ADR.OPS.D.070 Hochsichtbare Warnkleidung

Der Flugplatzbetreiber hat vorzuschreiben, dass alle Mitarbeiter, die im Außenbereich, zu Fuß, auf der Bewegungsfläche tätig sind, hochsichtbare Warnkleidung tragen müssen.

ADR.OPS.D.075 Anlassfreigaben und Rollanweisungen

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Anlassfreigaben, Push-Back-Freigaben — sofern erforderlich — und Rollanweisungen mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten abgestimmt werden, wenn die Bewegung des Luftfahrzeugs auf dem Vorfeld nicht vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten kontrolliert wird.

b) 

In diesem Fall hat der Flugplatzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten ein Verfahren festzulegen und anzuwenden, das Folgendes umfasst:

(1) 

Festlegung der Stelle, die die Anlassfreigaben erteilt;

(2) 

Mittel zur gegenseitigen Unterrichtung über erteilte Anlassfreigaben;

(3) 

Mittel zur gegenseitigen Unterrichtung über erteilte Push-Back-Freigaben und Rollanweisungen.

ADR.OPS.D.080 Schulungs- und Befähigungsüberprüfungsprogramme für Einwinker und Fahrer von Follow-me-Fahrzeugen

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat ein Schulungsprogramm festzulegen und dessen Anwendung sicherzustellen für Personen, die Folgendes erbringen:

(1) 

Einwinkdienste;

(2) 

Follow-me-Lotsendienst.

b) 

Das Schulungsprogramm ist gemäß Anhang III Punkt ADR.OR.D.017 durchzuführen.

c) 

Die Schulung ist so zu konzipieren, dass grundlegende Kenntnisse und praktische Fähigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben vermittelt werden.

d) 

Der Flugplatzbetreiber hat die Durchführung eines Befähigungsüberprüfungsprogramms für das unter Punkt (a) genannte Personal sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass

(1) 

das Personal seine Kompetenz aufrechterhält;

(2) 

dem Personal die für seine Funktionen und Aufgaben relevanten Regeln und Verfahren bekannt sind. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass sich die unter Punkt (a) genannten Personen in Abständen von höchstens 12 Monaten nach Abschluss ihrer Erstausbildung einer Befähigungsüberprüfung unterziehen.

ADR.OPS.D.085 Schulungs- und Befähigungsüberprüfungsprogramme für Personal, das Luftfahrzeugen über Sprechfunk Rollanweisungen erteilt

a) 

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

(1) 

Personen, die Luftfahrzeugen auf dem Vorfeld über Sprechfunk unter Nutzung der zugewiesenen Flugfunkfrequenzen Rollanweisungen erteilen, angemessen ausgebildet und qualifiziert sind;

(2) 

Das Schulungsprogramm ist gemäß Anhang III Punkt ADR.OR.D.017 durchzuführen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

i) 

an die Erstausbildung schließt sich eine Ausbildung bei der betreffenden Stelle an, die folgende Phasen umfasst:

A) 

die Einweisungsphase, die hauptsächlich dazu dient, Kenntnisse und das Verständnis bezüglich standortspezifischer Betriebsverfahren und aufgabenspezifischer Aspekte zu vermitteln;

B) 

die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz, die letzte Phase der Ausbildung an der betreffenden Stelle, während der zu einem früheren Zeitpunkt erworbene tätigkeitsbezogene Abläufe und Kompetenzen unter der Aufsicht eines befähigten Ausbilders in die reale Verkehrssituation integriert werden;

ii) 

Wiederholungsschulungen sind in Intervallen von höchstens 12 Kalendermonaten durchzuführen und müssen eine Überarbeitung des Inhalts der Erstausbildung umfassen.

iii) 

Auffrischungsschulungen sind durchzuführen, wenn eine Person länger als 12 Monate vom Dienst abwesend ist, und müssen den gesamten Inhalt der Erstausbildung umfassen.

b) 

Die in Punkt (a)(1) genannten Personen müssen nachweisen, dass sie über Sprachkenntnisse zumindest auf operativer Ebene sowohl bei der Verwendung von Sprechgruppen als auch in Klartext gemäß Punkt (c) in den Sprachen verfügen, die für die Bord/Boden-Kommunikation auf dem Flugplatz verwendet werden.

c) 

Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

(1) 

effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner;

(2) 

präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren;

(3) 

geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;

(4) 

die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben;

(5) 

einen Dialekt oder mit einem Akzent zu sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

d) 

Die Sprachkenntnisse sind durch ein Zertifikat nachzuweisen, das von der die Bewertung vornehmenden Organisation ausgestellt wird, mit dem die Sprache bzw. Sprachen und das jeweilige Niveau der Sprachkompetenz bescheinigt und das Datum der Prüfung angegeben wird.

e) 

Mit Ausnahme von Personen, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau nachgewiesen haben, müssen die Sprachkenntnisse neu bewertet werden, und zwar:

(1) 

vier Jahre nach dem Datum der Bewertung, wenn sich die nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf einem für die operative Anwendung ausreichendem Niveau bewegen;

(2) 

sechs Jahre nach dem Datum der Bewertung, wenn sich die nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf einem höheren Niveau bewegen.

f) 

Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt mittels einer Bewertungsmethode, die Folgendes umfasst:

(1) 

das Verfahren, anhand dessen die Bewertung durchgeführt wird;

(2) 

die Qualifikationen des Bewerters, der die Bewertung der Sprachkenntnisse vornimmt;

(3) 

das Beschwerdeverfahren.

g) 

Der Flugplatzbetreiber muss Sprachkurse zur Aufrechterhaltung des geforderten Sprachniveaus seines Personals zur Verfügung stellen.

h) 

Der Flugplatzbetreiber muss die Durchführung eines Befähigungsüberprüfungsprogramms für das unter Punkt (a)(1) genannte Personal sicherstellen, um zu gewährleisten, dass

(1) 

das Personal seine Kompetenz aufrechterhält;

(2) 

dem Personal die für seine Funktionen und Aufgaben relevanten Regeln und Verfahren bekannt sind. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass sich die unter Punkt (a) genannten Personen in Abständen von höchstens 12 Monaten nach Abschluss ihrer Erstausbildung einer Befähigungsüberprüfung unterziehen.

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Anlage 1

NOTAM-FORMAT

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Anlage 2

SNOWTAM-FORMAT

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( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

( 5 ) ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 3.

( 6 ) ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 7.

( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).

( 8 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

( 9 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

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