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Document 02014O0031-20210101
Guideline of the European Central Bank of 9 July 2014 on additional temporary measures relating to Eurosystem refinancing operations and eligibility of collateral and amending Guideline ECB/2007/9 (recast) (ECB/2014/31) (2014/528/EU)
Consolidated text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (Neufassung) (EZB/2014/31) (2014/528/EU)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (Neufassung) (EZB/2014/31) (2014/528/EU)
ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/528/2021-01-01
02014O0031 — DE — 01.01.2021 — 007.001
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LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (Neufassung) (EZB/2014/31) (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. November 2014 |
L 348 |
27 |
4.12.2014 |
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LEITLINIE (EU) 2016/2300 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. November 2016 |
L 344 |
123 |
17.12.2016 |
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LEITLINIE (EU) 2018/572 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Februar 2018 |
L 95 |
49 |
13.4.2018 |
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LEITLINIE (EU) 2019/1034 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Mai 2019 |
L 167 |
79 |
24.6.2019 |
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LEITLINIE (EU) 2020/515 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. April 2020 |
L 110I |
26 |
8.4.2020 |
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LEITLINIE (EU) 2020/634 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Mai 2020 |
L 148 |
10 |
11.5.2020 |
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LEITLINIE (EU) 2020/1691 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 25. September 2020 |
L 379 |
92 |
13.11.2020 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 9. Juli 2014
über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9
(Neufassung)
(EZB/2014/31)
(2014/528/EU)
Artikel 1
Zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Refinanzierungsgeschäften und notenbankfähigen Sicherheiten
▼M4 —————
Artikel 2
Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung von längerfristigen Refinanzierungsgeschäften
Artikel 3
Zulassung bestimmter zusätzlicher Asset-Backed Securities
Zusätzlich zu den gemäß Anhang I Kapitel 6 der Leitlinie EZB/2011/14 notenbankfähigen Asset-Backed Securities (ABS) sind ABS, die nicht die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Anhang I Abschnitt 6.3 der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen, jedoch sonst allen für ABS geltenden Zulassungskriterien gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 entsprechen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zulässig, sofern sie über zwei zumindest Triple-B-Ratings ( 1 ) einer zugelassenen externen Ratingagentur bei Ausgabe verfügen. Sie müssen ferner sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von ABS dienen, gehören zu einer der folgenden Sicherheitenklassen: i) Wohnungsbauhypotheken, ii) Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ►M3 ————— ◄ iv) Automobilkredite, v) Leasingforderungen, vi) Verbraucherkredite und vii) Kreditkartenforderungen;
verschiedene Anlageklassen innerhalb der Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht vermischt werden;
die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, dürfen keine der folgenden Kredite enthalten, die
zum Zeitpunkt der Ausgabe der ABS Not leidend sind;
bei Aufnahme in die ABS während der Laufzeit der ABS Not leidend sind, z. B. im Wege der Substitution oder des Ersatzes der Cashflow generierenden Vermögenswerte;
zu irgendeinem Zeitpunkt strukturierte Kredite, Konsortialkredite oder Leveraged Loans sind;
die ABS-Transaktionsunterlagen enthalten Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings.
▼M2 —————
▼M7 —————
▼M2 —————
Im Sinne dieses Artikels sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
„Wohnungsbauhypothek“ umfasst abgesehen von hypothekarisch besicherten Wohnimmobilienkrediten, besicherte Wohnimmobilienkredite (ohne Grundstückshypothek), wenn die Garantie bei einem Ausfall unverzüglich zahlbar ist. Eine solche Garantie kann in verschiedenen vertraglichen Formaten bereitgestellt werden, unter anderem in Form von Versicherungsverträgen, sofern sie von einer öffentlichen Stelle oder von einem Finanzinstitut gewährt werden, das staatlicher Aufsicht unterliegt. Das Rating des Garanten für die Zwecke solcher Garantien muss während der gesamten Laufzeit des Geschäfts der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen;
„kleines Unternehmen“ und „mittleres Unternehmen“ bezeichnet ein eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübendes Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform, wenn dessen gemeldeter Unternehmensumsatz oder, sofern das Unternehmen Teil einer konsolidierten Gruppe ist, der Umsatz für die konsolidierte Gruppe weniger als 50 Mio. EUR beträgt;
„Not leidender Kredit“ umfasst Kredite, bei denen die Zahlung des Zinses oder des Nominalbetrags 90 Tage oder mehr überfällig ist und der Ausfall eines Schuldners gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingetreten ist oder falls es berechtigte Zweifel daran gibt, dass die vollständige Zahlung erfolgen wird;
„strukturierter Kredit“ bezeichnet eine Struktur, in die nachrangige Kreditforderungen einbezogen sind;
„Konsortialkredit“ bezeichnet einen Kredit, der von einer Gruppe von Kreditgebern in einem Kreditkonsortium gewährt wird;
„Leveraged Loan“ bezeichnet einen Kredit, der einem Unternehmen gewährt wird, das bereits einen beträchtlichen Verschuldungsgrad aufweist, wie bei Buy-out- oder Übernahmefinanzierungen, bei denen der Kredit dafür verwendet wird, das Eigenkapital eines Unternehmens zu erwerben, das gleichzeitig Schuldner des Kredits ist;
„Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings“ bezeichnen Bestimmungen in der rechtlichen Dokumentation einer Asset-Backed Security, die entweder aus Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter oder aus Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters (falls es keine Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter gibt) bestehen. Bei Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters sollte ein solcher Vermittler ernannt werden und der Vermittler sollte damit betraut werden, innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt des Triggerereignisses, einen geeigneten Ersatz-Forderungsverwalter zu finden, um eine rechtzeitige Zahlung und eine rechtzeitige Bedienung der Asset-Backed Security sicherzustellen. Diese Bestimmungen umfassen auch Triggerereignisse, welche die Bestellung eines Ersatz-Forderungsverwalters auslösen, wobei diese Ereignisse ratingbasiert und/oder nicht ratingbasiert sein können, z. B. Nichterfüllung der Verpflichtungen des derzeitigen Forderungsverwalters. Im Fall von Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter darf dieser keine engen Verbindungen zum Forderungsverwalter aufweisen. Im Fall von Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters dürfen zwischen dem Forderungsverwalter, dem Vermittler des Ersatz-Forderungsverwalters und der kontoführenden Bank des Emittenten nicht gleichzeitig enge Verbindungen bestehen;
„enge Verbindungen“ hat die Bedeutung wie in Artikel 138 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);
„einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities“ bezeichnet Asset-Backed Securities, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden.
Artikel 4
Zulassung bestimmter zusätzlicher Kreditforderungen
Die NZBen können in Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung des EZB-Rates Kreditforderungen hereinnehmen:
in Anwendung der durch eine andere NZB aufgestellten Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 oder
nach dem Recht eines anderen als dem Mitgliedstaat, in welchem die akzeptierende NZB ihren Sitz hat, oder
die in einem Kreditforderungspool enthalten sind oder durch Immobilien gesichert werden, sofern das für die Kreditforderung oder den betreffenden Schuldner (oder gegebenenfalls den Garanten) maßgebliche Recht das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats ist, in welchem die NZB ihren Sitz hat.
Artikel 5
Hereinnahme bestimmter kurzfristiger Schuldverschreibungen
NZBen, die beschließen, kurzfristige Schuldverschreibungen entsprechend Absatz 1 hereinzunehmen, bestimmen die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen für diese Zwecke, sofern diese die vom EZB-Rat festgelegten Mindeststandards erfüllen. Diese Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen müssen die folgenden Kriterien für kurzfristige Schuldverschreibungen umfassen.
Sie werden von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ( 4 ) begeben, die ihren Sitz im Euro-Währungsgebiet haben. Der Garant der kurzfristigen Schuldverschreibung (sofern vorhanden) muss ebenfalls eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft sein, die ihren Sitz im Euro-Währungsgebiet hat, es sei denn, die kurzfristige Schuldverschreibung keine Garantie benötigt, um die Bestimmungen zur Festlegung hoher Bonitätsanforderungen gemäß Unterabsatz d zu erfüllen.
Sie werden nicht zum Handel auf einem Markt zugelassen, der vom Eurosystem gemäß Abschnitt 6.2.1.5 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 zugelassen wird.
Sie lauten auf Euro.
Sie erfüllen die hohen Bonitätsanforderungen der betreffenden NZB, die anstelle der Anforderungen der Abschnitte 6.3.2 und 6.3.3 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 gelten.
Mit Ausnahme der in den Unterabsätzen a bis d genannten Kriterien erfüllen sie die Zulassungskriterien des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14.
Eine NZB darf nicht — es sei denn, dies geschieht aufgrund einer bilateralen Vereinbarung mit einer anderen NZB — kurzfristige Schuldverschreibungen gemäß den Absätzen 1 und 2 hereinnehmen, die im Euro-Währungsgebiet:
bei dieser anderen NZB oder
bei einem Zentralverwahrer begeben wurden, der i) die vom Eurosystem im „Rahmenwerk zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen, mit dem deren Eignung für die Kreditgeschäfte des Eurosystems ermittelt werden soll“ ( 5 ) beschriebenen Standards und Beurteilungsverfahren erfüllt; und ii) im Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist, in dem die andere NZB niedergelassen ist.
▼M4 —————
Artikel 7
Zulassung bestimmter in Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar denominierter Sicherheiten als notenbankfähige Sicherheiten
Artikel 8
Aussetzung der Anforderungen an die Bonitätsschwellenwerte für bestimmte marktfähige Titel
▼M4 —————
Artikel 8a
Zulassung marktfähiger Schuldtitel, die von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begeben wurden
Artikel 8b
Zulassung bestimmter am 7. April 2020 notenbank- und marktfähiger Sicherheiten sowie Emittenten
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) stellen marktfähige Sicherheiten (mit Ausnahme von Asset-Backed Securities) notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn sie am oder in der Zeit vor dem 7. April 2020 begeben wurden und am 7. April 2020 über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügten, welche die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn sie in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets
über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügen, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht; und
alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten weiterhin erfüllen.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass das Eurosystem die in diesem Absatz genannte und in Form eines öffentlichen Ratings erfolgte Bonitätsbeurteilung vom 7. April 2020 nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83, Artikel 84 Buchstaben a und b, Artikel 85 und Artikel 86 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestimmt.
Erfolgt die Beurteilung, ob eine marktfähige Sicherheit am 7. April 2020 die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllt hat, auf der Grundlage eines ECAI-Emittentenratings oder eines ECAI-Garantenratings, so stellt diese marktfähige Sicherheit eine notenbankfähige Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets
das jeweilige für die marktfähige Sicherheit geltende ECAI-Emittentenrating oder ECAI-Garantenrating mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und
diese marktfähige Sicherheit alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten weiterhin erfüllt.
In der Zeit nach dem 7. April 2020 begebene marktfähige Sicherheiten (mit Ausnahme von Asset-Backed Securities) stellen notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn ihr jeweiliger Emittent bzw. Garant am 7. April 2020 über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügte, welche die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn diese marktfähigen Sicherheiten in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets
über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügen, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und
alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass das Eurosystem die in Buchstabe a dieses Absatzes genannte und in Form eines öffentlichen Ratings erfolgte Bonitätsbeurteilung nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83, Artikel 84 Buchstaben a und b, Artikel 85 und Artikel 86 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestimmt.
In der Zeit nach dem 7. April 2020 im Rahmen eines Ankaufprogramms für gedeckte Schuldverschreibungen begebene gedeckte Schuldverschreibungen stellen notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn dieses am 7. April 2020 über eine Bonitätsbeurteilung von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügte, welche die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn
das Ankaufprogramm für gedeckte Schuldverschreibungen in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügt, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht; und
diese gedeckten Schuldverschreibungen alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.
Ungeachtet ihres Emissionsdatums stellen die marktfähigen Sicherheiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, auch wenn sie am 7. April 2020 keine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von einem zugelassenen ECAI-System aufwiesen, am 7. April 2020 jedoch über ein implizite Bonitätsbeurteilung verfügten, die nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 87 Absätze 1 und 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) abgeleitet wurde und welche die Bonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn in der Zeit nach dem 7. April 2020
der Emittent oder, soweit zutreffend, der Garant dieser marktfähigen Sicherheiten stets eine Bonitätsanforderung erfüllt, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und
diese marktfähigen Sicherheiten stets alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) stellen Asset-Backed Securities (ABS) notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn sie am oder in der Zeit vor dem 7. April 2020 begeben wurden und am 7. April 2020 mindestens über zwei Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings verfügten, die von jeweils unterschiedlichen zugelassenen ECAI-Systemen erstellt wurden und die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems nach der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllten, und wenn sie nach dem 7. April 2020 stets
über mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings verfügen, die von jeweils unterschiedlichen zugelassenen ECAI-Systemen erstellt wurden und welche mindestens der Bonitätsstufe 4 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen; und
alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für ABS weiterhin erfüllen.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 3 Absatz 4 dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen nicht für die in diesem Absatz genannten ABS gelten.
ABS, die am 7. April 2020 vom Eurosystem gemäß Artikel 3 Absatz 1 als notenbankfähige Sicherheiten zugelassen waren, bleiben notenbankfähig, wenn sie in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets
über zwei Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings verfügen, welche mindestens der Bonitätsstufe 4 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen und von zwei zugelassenen ECAI-Systemen erstellt wurden; und
alle anderen für sie geltenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 (außer der Ratingstufe), Artikel 3 Absatz 2a und Artikel 3 Absatz 4 dieser Leitlinie weiterhin erfüllen.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass Artikel 3 Absätze 2 und 5 dieser Leitlinie nicht für die in diesem Absatz genannten ABS gelten.
Neben den in Absatz 9 genannten Bewertungsabschlägen finden die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge Anwendung:
ABS, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Regelungen des Artikels 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 4 %.
Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 6,4 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 9,6 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 3, 4 und 5.
Im Sinne von Buchstabe b bezeichnet „Eigennutzung“ die Stellung oder Nutzung von durch den Geschäftspartner selbst oder ein anderes Unternehmen, zu dem enge Verbindungen des Geschäftspartners im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestehen, begebenen oder garantierten gedeckten Schuldverschreibungen durch einen Geschäftspartner.
Kann der in Buchstabe b genannte zusätzliche Bewertungsabschlag in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Drittdienstleisters (tri-party agent) oder der TARGET2-Securities Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.
Artikel 9
Inkrafttreten, Umsetzung und Anwendung
▼M4 —————
Artikel 10
Änderung der Leitlinie EZB/2007/9
In Anhang III Teil 5 erhält der Absatz nach Tabelle 2 folgende Fassung:
„Berechnung des Pauschalbetrags zu Kontrollzwecken (R6):
Pauschalbetrag: Der Betrag gilt für jedes Kreditinstitut. Jedes Kreditinstitut zieht einen maximalen Pauschalbetrag ab, der zur Reduzierung der Verwaltungskosten bei der Verwaltung sehr kleiner Mindestreserveanforderungen konzipiert wurde. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] weniger als 100 000 EUR betragen, entspricht der Pauschalbetrag [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz]. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] mehr als oder genau 100 000 EUR sein, ist der Pauschalbetrag gleich 100 000 EUR. Institute, die statistische Daten in Bezug auf ihre konsolidierte Mindestreservebasis als Gruppe melden dürfen (nach der Definition in Anhang III Teil 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32)), halten Mindestreserven durch eines der Institute in der Gruppe, welches als Intermediär ausschließlich für diese Institute auftritt. In letzterem Fall ist gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) ( *1 ) nur die Gruppe als Ganzes berechtigt, den Pauschalbetrag abzurechnen.
Die Mindest- (oder ‚erforderlichen‘) Reserven werden wie folgt berechnet:
Mindest- (oder ‚erforderliche‘) Reserven = Mindestreservebasis × Mindestreservesatz — Pauschalbetrag
Der Mindestreservesatz gilt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).
Artikel 11
Aufhebung
Artikel 12
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
▼M4 —————
ANHANG IIa
Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8b dieser Leitlinie notenbankfähige Asset-Backed Securities (ABS)
Bonität |
Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (*1) |
Bewertungsabschlag |
Stufe 3 |
[0,1) |
4,8 |
[1,3) |
7,2 |
|
[3,5) |
10,4 |
|
[5,7) |
12,0 |
|
[7,10) |
14,4 |
|
[10, ∞) |
24,0 |
|
Stufe 4 |
[0,1) |
11,2 |
[1,3) |
15,2 |
|
[3,5) |
18 |
|
[5,7) |
24,8 |
|
[7,10) |
30,4 |
|
[10, ∞) |
43,2 |
|
(*1)
d. h. [0,1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw. |
ANHANG IIb
Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für in den Artikeln 8a und 8b genannten marktfähigen Sicherheiten außer Asset-Backed Securities (ABS)
|
Kategorie I |
Kategorie II |
Kategorie III |
Kategorie IV |
|||||
Bonität |
Rest-laufzeit (Jahre) (*1) |
fest- und variable verzinslich |
Nullkupon |
fest- und variable verzinslich |
Nullkupon |
fest- und variable verzinslich |
Nullkupon |
fest- und variable verzinslich |
Nullkupon |
Stufe 4 |
[0,1) |
6,4 |
6,4 |
8 |
8 |
12,8 |
12,8 |
20 |
20 |
[1,3) |
9,6 |
10,4 |
12 |
15,2 |
16 |
18,4 |
28 |
30 |
|
[3,5) |
11,2 |
12 |
16 |
20 |
19,2 |
23,6 |
33,6 |
37,2 |
|
[5,7) |
12,4 |
13,6 |
20 |
24,8 |
22,4 |
28,4 |
36,8 |
40,4 |
|
[7,10) |
13,2 |
14,4 |
21,6 |
28,4 |
24,8 |
32 |
40 |
44,8 |
|
[10,∞) |
14,4 |
16,8 |
23,2 |
31,6 |
26,4 |
34,8 |
41,6 |
46,8 |
|
Stufe 5 |
[0,1) |
8 |
8 |
12 |
12 |
22,4 |
22,4 |
24 |
24 |
[1,3) |
11,2 |
12 |
16 |
19,2 |
25,6 |
28 |
32 |
34 |
|
[3,5) |
13,2 |
14 |
22,4 |
26,4 |
28,8 |
33,2 |
38,4 |
42 |
|
[5,7) |
14,4 |
15,6 |
27,2 |
32 |
31,6 |
37,6 |
43,2 |
46,8 |
|
[7,10) |
15,2 |
16,4 |
28,8 |
35,6 |
33,2 |
40,4 |
46,4 |
51,2 |
|
[10,∞) |
16,4 |
18,8 |
30,4 |
38,8 |
33,6 |
42 |
48 |
53,2 |
|
(*1)
d. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw. |
ANHANG III
AUFGEHOBENE LEITLINIE MIT IHREN SPÄTEREN ÄNDERUNGEN
Leitlinie EZB/2013/4 (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23).
Leitlinie EZB/2014/12 (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 42).
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Leitlinie EZB/2013/4 |
Vorliegende Leitlinie |
Artikel 1 und 2 |
Artikel 1 und 2 |
Artikel 3 Absätze 4 und 5 |
Artikel 3 Absätze 4 und 5 |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 3 Absatz 7 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 3 Absatz 6 Nummer 1 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 6 Nummer 2 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 6 Nummer 3 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 6 Nummer 4 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe d |
Artikel 3 Absatz 6 Nummer 5 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e |
Artikel 3 Absatz 6 Nummer 6 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe f |
— |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
— |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
Leitlinie EZB/2014/12 |
Vorliegende Leitlinie |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Beschluss EZB/2013/22 |
Vorliegende Leitlinie |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Anhang |
Anhang II |
Beschluss EZB/2013/36 |
Vorliegende Leitlinie |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe g |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 4 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c |
( 1 ) Ein „Triple B“-Rating ist ein Rating, das mindestens „Baa3“ von Moody's, „BBB-“ von Fitch oder Standard & Poor's oder „BBBL“ von DBRS entspricht.
( 2 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 4 ) Gemäß der Definition von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, wie sie im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) vorgesehen ist.
( 5 ) Abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.
( 6 ) Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2020/9) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 12).
( 7 ) Beschluss EZB/2020/187 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 6).
( 8 ) Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed-Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).
( 9 ) Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28).
( 10 ) Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).
( *1 ) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.“.