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Document 02014O0015-20180618
Guideline of the European Central Bank of 4 April 2014 on monetary and financial statistics (recast) (ECB/2014/15) (2014/810/EU)
Consolidated text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (Neufassung) (EZB/2014/15) (2014/810/EU)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (Neufassung) (EZB/2014/15) (2014/810/EU)
ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/810/2018-06-18
02014O0015 — DE — 18.06.2018 — 004.001
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LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (Neufassung) (EZB/2014/15) (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1) |
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Amtsblatt |
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Nr. |
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LEITLINIE (EU) 2015/571 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 6. November 2014 |
L 93 |
82 |
9.4.2015 |
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LEITLINIE (EU) 2016/450 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. Dezember 2015 |
L 86 |
42 |
1.4.2016 |
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LEITLINIE (EU) 2017/148 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. Dezember 2016 |
L 26 |
1 |
31.1.2017 |
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LEITLINIE (EU) 2018/877 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 1. Juni 2018 |
L 154 |
22 |
18.6.2018 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 4. April 2014
über die monetären und die Finanzstatistiken
(Neufassung)
(EZB/2014/15)
(2014/810/EU)
Artikel 1
Anwendungsbereich
1. Allgemein
Diese Leitlinie verpflichtet die NZBen, die monetäre Statistik und die Finanzstatistik an die EZB zu melden.
2. Berichtsschemata, Berichtsstandards und Übermittlungstermine
Die NZBen melden die Positionen, die in den Artikeln 3 bis 26a aufgeführt sind, gemäß den in Anhang II aufgeführten Schemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die in Anhang III festgelegt werden. Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.
3. Berichtsanforderungen für zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro
Im Fall der Einführung des Euro gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Die NZBen von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“) und die nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro einführen, melden der EZB für die Bilanzstatistik der monetären Finanzinstitute und der Geldmarktfonds und für die Statistik über die Aktiva und Passiva der Investmentfonds und der finanziellen Mantelkapitalgesellschaften zurückliegende Daten für alle Referenzzeiträume ab ihrem Beitritt zur Union und jedenfalls für die letzten drei Jahre vor ihrem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet. Die NZB stellt die Daten zusammen, als ob der betreffende Mitgliedstaat in sämtlichen Referenzzeiträumen dem Euro-Währungsgebiet angehört hätte. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung wird den NZBen der Länder, die der Union beitreten, empfohlen, die Anforderungen für diese Datensätze gemäß den Vorlagen für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets umzusetzen.
b) Neben diesen allgemeinen Anforderungen gelten außerdem die folgenden Anforderungen in Bezug auf die Statistik über MFI-Bilanzpositionen:
i) Soweit mit der EZB nicht anders vereinbart, umfassen zurückliegende Daten auch die drei Jahre vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union;
ii) soweit mit der EZB nicht anders vereinbart, melden die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Positionen, die gegenüber Mitgliedstaaten bestehen, die den Euro nach Inkrafttreten dieser Leitlinie einführen, für die drei Jahre vor der Erweiterung des Euro-Währungsgebiets. Dieser Grundsatz gilt nur für die gemäßder Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldeten Beständen. Die Meldepflicht gilt nur für Bestände, die 50 Mio. Euro übersteigen; im Übrigen erfolgt die Meldung auf freiwilliger Basis.
c) Bei Wertpapieremissionen beginnt die Zeitreihe, die der EZB übermittelt wird, für Bestände ab Dezember 1989 und für Stromgrößen ab Januar 1990.
d) Für Zahlungsverkehrsstatistiken werden auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens die Daten von fünf Jahren einschließlich des letzten Referenzjahrs gemeldet.
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Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1. „Berichtspflichtiger“, „Gebietsansässiger“ und „gebietsansässig“ haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
2. „Eurosystem“: die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und die EZB;
3. „Kreditinstitut“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
4. „sonstige MFIs“: alle MFIs mit Ausnahme von Zentralbanken.
Artikel 3
Statistik über Bilanzpositionen von MFIs
1. Umfang der Berichterstattung
a)
Gemäß den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) aufgeführten Schemata erstellen und melden die NZBen zwei getrennte aggregierte Bilanzen auf Bruttobasis: eine aggregierte Bilanz betreffend den MFI-Teilsektor „Zentralbank“ und eine aggregierte Bilanz betreffend den Teilsektor „sonstige MFIs“.
Die NZBen leiten die statistischen Daten, die für ihre eigenen Bilanzen erforderlich sind, mithilfe der auf der Website der EZB abrufbaren speziellen Vergleichstabellen von ihren Rechnungslegungssystemen ab ( 2 ). Die Tabellen werden bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den NZBen geändert, um sich wandelnden Gegebenheiten Rechnung zu tragen, z. B. um die Übereinstimmung mit aktualisierten Rechnungslegungsvorschriften zu gewährleisten. Für statistische Berichtszwecke leitet die EZB Daten aus ihrer eigenen Bilanz ab, die den Daten entsprechen, die die NZBen aus ihren eigenen Bilanzen ableiten.
Durch Aggregieren der Daten über die Bilanzpositionen, die bei den gebietsansässigen einzelnen MFIs mit Ausnahme der gebietsansässigen NZB erhoben werden, leiten die NZBen die statistischen Daten ab, die für die Bilanzen der sonstigen MFIs erforderlich sind.
Diese Anforderungen umfassen Bestände zum Monats- und zum Quartalsende, monatliche und vierteljährliche Daten über Stromgrößenbereinigungen sowie monatliche und vierteljährliche Daten über Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen. Die Bilanz wird ungeachtet örtlicher Feiertage zum letzten Kalendertag des Monats/Quartals erstellt; ist dies nicht möglich, werden in Übereinstimmung mit den nationalen Markt- oder Rechnungslegungsvorschriften Daten bezogen auf den letzten Arbeitstag erstellt.
Sämtliche Positionen sind obligatorisch; für die Felder, die in Anhang I Teil 3 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets entsprechen, gelten die in Nummer 8 aufgeführten besonderen Bestimmungen. Im Zuge der Errichtung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board — SRB) im Jahr 2015 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) sind die NZBen auch verpflichtet, für das Feld „ausgewählte Einrichtungen der EU“ in der Tabelle 3 die Positionen gegenüber dem SRB zu übermitteln. Darüber hinaus können die NZBen die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) vorgesehenen Berichtsanforderungen für verbriefte und ausgebuchte Kredite, die von MFIs verwaltet werden, auf anderweitig übertragene Kredite ausweiten, die von MFIs verwaltet werden. Soweit diese zusätzlichen Angaben nicht in den Meldungen nach Anhang I Teil 5 Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) enthalten sind, den NZBen aber zur Verfügung stehen, werden die Daten in Anhang II Teil 1 Tabelle 4 dieser Leitlinie aufgenommen. Stehen Angaben zu verbrieften oder anderweitig übertragenen Krediten, die nicht von MFIs verwaltet werden, den NZBen (z. B. von als Verwaltern tätigen SFIs oder Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen) zur Verfügung, werden diese Daten in Anhang II Teil 1 Tabelle 4 aufgenommen. Soweit den NZBen statistische Daten zu fiktivem Cash-Pooling zur Verfügung stehen, werden diese Daten in Anhang II Teil 1 Tabelle 5 aufgenommen.
Die NZBen melden statistische Daten über Bilanzpositionen gemäß Anhang II Teil 1.
b)
Die EZB berechnet Transaktionen, indem sie die Differenz zwischen den Beständen am Monatsende berechnet und anschließend die Auswirkungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, auf der Grundlage folgender Stromgrößenbereinigungen herausrechnet:
i) Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen — diese umfassen Veränderungen des Bilanzbestands aufgrund von Veränderungen der Zusammensetzung und der Struktur des Kreises der MFIs, von Neuklassifizierungen von Finanzinstrumenten und Geschäftspartnern, von Änderungen der statistischen Definitionen und aufgrund von (teilweisen) Revisionen von Meldefehlern;
ii) Bereinigungen infolge einer durch Preisänderungen bedingten Neubewertung — diese umfassen alle Veränderungen der Bestandsposition, die ihre Ursache im Einfluss von Bewegungen der Aktiva- und Passivapreise haben, und berücksichtigen außerdem die Auswirkungen von Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten; sie umfassen ferner Wechselkursschwankungen mit Veränderungen der Bestandsposition, die ihre Ursache im Einfluss von Wechselkursbewegungen auf Aktiva und Passiva in Fremdwährungen haben.
Die NZBen melden der EZB monatliche und vierteljährliche Daten über Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen sowie über Neubewertungen infolge Preisänderungen nach der Berechnungsmethode in Anhang IV. Die Bereinigungen infolge Neubewertung bei Wechselkursänderungen werden in der Regel von der EZB berechnet, wobei jedoch NZBen, denen die Erstellung genauerer Bereinigungen möglich ist, diese auch unmittelbar an die EZB übermitteln können.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die NZBen und der für die Finanzberichterstattung zuständigeGeschäftsbereichder EZB melden der EZB monatliche Daten bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen; vierteljährlichen Daten werden bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals gemeldet, auf das sich die Daten beziehen.
3. Vorgehensweise bei Revisionen
Es kann erforderlich werden, dass NZBen Revisionen der Daten vornehmen müssen, die sich auf den letzten Zeitraum vor dem aktuellen Referenzzeitraum beziehen. Darüber hinaus können auch Revisionen von Daten vorgenommen werden, die sich auf frühere Zeiträume beziehen und beispielsweise auf Fehlern, Neuklassifizierungen, verbesserten Meldeverfahren usw. beruhen. Die EZB kann außerordentliche und gewöhnliche Revisionen gleichzeitig verarbeiten oder die Verarbeitung außerordentlicher Revisionen bis nach dem Ende des monatlichen Produktionszeitraums für monetäre Aggregate verschieben.
Die Vorgehensweise bei Revisionen muss mit den Grundsätzen des „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch für die Statistik über die MFI-Bilanz) der EZB übereinstimmen. Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Qualität und der Stabilität der monetären Statistik und zur Verbesserung der Konsistenz zwischen der monatlichen und vierteljährlichen Statistik werden außerordentliche Revisionen von monatlichen Daten zusammen mit der vierteljährlichen Statistik gemeldet. In Fällen, in denen Revisionen von monatlichen Daten gemeldet werden, die nationale Regelung für die Datenproduktion die Vornahme entsprechender vierteljährlicher Revisionen jedoch nicht erlaubt, stellen die NZBen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens sicher, dass die Konsistenz zwischen monatlichen und vierteljährlichen Daten z. B. mittels Schätzungen gewahrt bleibt.
4. Kontrolle der internen Stimmigkeit der Daten
Vor der Übermittlung der Daten an die EZB überprüfen die NZBen und der für die Finanzberichterstattung zuständige Geschäftsbereich der EZB die interne Stimmigkeit der Daten in Übereinstimmung mit den von der EZB festgelegten und aktualisierten Kontrollen.
5. Hochrechnung
a)
Soweit die NZBen Geldmarktfonds gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Ausnahmeregelungen gewähren, gewährleisten sie, dass ihr Beitrag zur nationalen Gesamtbilanz der Geldmarktfonds zusammen die folgenden Werte nicht überschreitet:
i) 10 % in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, in dem die nationale Geldmarktfondsbilanz mehr als 15 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets beträgt;
ii) 30 % in allen anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets außer solchen, in denen die nationale Geldmarktfondsbilanz weniger als 1 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets beträgt; in diesem Fall gelten keine besonderen Beschränkungen bei der Einbeziehung von Geldmarktfonds in das „cutting-off-the-tail“-Verfahren.
Soweit die NZBen Geldmarktfonds gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iv der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Ausnahmeregelungen gewähren, gewährleisten sie, dass in Bezug auf jede Position der auf die Ausnahmeregelung zurückzuführende Beitrag zum entsprechenden Gesamtbetrag der nationalen MFI-Bilanz zusammen 5 % nicht überschreitet. Die NZBen können Geldmarktfonds auch Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Pflicht zur getrennten Lieferung der Daten überdie Aktiv- und Passivpositionen gegenüber Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewähren. Die NZBen unterscheiden zwischen Aktiva und Passiva gegenüber Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungenfonds sowie zwischen Positionen bei inländischen und bei in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Institutionen und können dann Ausnahmeregelungen für jeden Block gewähren, dessen Beitrag zur nationalen Gesamtbilanz der Geldmarktfonds 5 % nicht überschreitet.
b)
Soweit die NZBen MFIs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Ausnahmeregelungen gewähren, führen die NZBen bei der Erstellung der monatlichen und vierteljährlichen, der EZB gemeldeten MFI-Bilanzdaten eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % hinsichtlich derjenigen MFIs durch, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Die NZBen können das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % frei wählen, sofern es folgende Mindestanforderungen erfüllt:
i) Für fehlende Aufgliederungen werden Schätzungen anhand von Verhältniszahlen abgeleitet, denen eine Teilgruppe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen zugrunde liegt, die als repräsentativer für die in das „cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Institute angesehen und folgendermaßen bestimmt wird:
— NZBen von Mitgliedstaaten, deren Beitrag zur aggregierten MFI-Bilanz des Euro-Währungsgebiets größer als 2 % ist, bestimmen diese Teilgruppe so, dass die Gesamtbilanz der Unternehmen in der Teilgruppe 35 % der nationalen aggregierten MFI-Bilanz nicht überschreitet. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Bilanzen der Institute, denen die Ausnahmeregelungen gewährt werden, weniger als 1 % der nationalen MFI-Bilanz betragen.
— NZBen von Mitgliedstaaten, deren Beitrag zur aggregierten MFI-Gesamtbilanz des Euro-Währungsgebiets weniger als 2 % beträgt, werden aufgefordert, dieser Ausgestaltung zu folgen. Sollten damit jedoch bedeutende Kosten verbunden sein, können die NZBen in diesen Mitgliedstaaten stattdessen Verhältniszahlen zugrunde legen, die auf den Berichtspflichtigen basieren.
ii) Bei der Anwendung von Ziffer i können sowohl die in das „cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Institute als auch die Teilgruppe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen nach der Art des Instituts, z. B. Geldmarktfonds oder Kreditinstitute, in verschiedene Gruppen untergliedert werden.
iii) Sobald der Beitrag von Geldmarktfonds, die ihre Aktiva insgesamt nur einmal jährlich melden, 30 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds in irgendeinem Mitgliedstaat überschreitet, rechnen die NZBen die von den Geldmarktfonds und Kreditinstituten gemeldeten Daten getrennt wie folgt hoch:
— Wenn ein ausreichender Deckungsgrad von voll berichtspflichtigen Geldmarktfonds vorhanden ist, wird ihre aggregierte Bilanz als Grundlage für die Hochrechnung verwendet.
— Wenn der Deckungsgrad der voll berichtspflichtigen Geldmarktfonds unzureichend ist oder es keine voll berichtspflichtigen Geldmarktfonds gibt, schätzen die NZBen mindestens einmal jährlich eine Bilanz für den Sektor der Geldmarktfonds aus alternativen Datenquellen und verwenden diese als Grundlage für die Hochrechnung.
iv) Sind die Aufgliederungen erst zeitlich verzögert oder mit einer geringeren Berichtsfrequenz verfügbar, werden die Meldedaten der fehlenden Berichtszeiträume aufgefüllt; hierbei werden entweder
— die bereits übermittelten und sich als adäquat erwiesenen Daten auch für die Zeiträume eingesetzt, für die noch keine Daten gemeldet wurden, oder
— geeignete statistische Schätzverfahren angewandt, um Trends bei den Daten und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen.
v) Verhältniszahlen oder andere intermediäre Berechnungen, die für die Umsetzung der Mindestanforderungen für die Hochrechnung erforderlich sind, können von Daten der Aufsichtsbehörden abgeleitet werden, wenn eine zuverlässige Verbindung zwischen der hochzurechnenden statistischen Aufgliederung und diesen Daten hergestellt werden kann.
c)
Die NZBen unterrichten die EZB über die von ihnen angewandten Ausnahmeregelungen und stellen außerdem Informationen über die Hauptelemente neuer Hochrechnungsverfahren bzw. über wesentliche Änderungen bestehender Hochrechnungsverfahren zur Verfügung.
6. Bewertungsmethoden und/oder Rechnungslegungsvorschriften
Bei der Erstellung der Zentralbankbilanz richten sich die NZBen und die EZB nach den harmonisierten Rechnungslegungsvorschriften der Leitlinie EZB/2010/20 in geänderter Fassung und wenden die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vergleichstabellen an. Insbesondere gilt Folgendes:
a) In Fällen, in denen die NZBen und die EZB zu Rechnungslegungszwecken ihre Wertpapierportfolios monatlich anstatt vierteljährlich neu bewerten müssen, werden diese Neubewertungen auch in der statistischen Bilanz monatlich berücksichtigt.
b) Für die Rechnungslegungspositionen 9.5 „sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)“ und 10.4 „sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“, weisen die NZBen Aktiva getrennt von den Passiva aus und melden diese auf Bruttobasis.
c) In Fällen, in denen die Rechnungslegungsposition 14 „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ zu Rechnungslegungszwecken auf Bruttobasis gemeldet werden muss, melden die NZBen diese Position zu statistischen Zwecken auf Nettobasis.
In Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sind die einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätze für statistische Meldungen betreffend „sonstige MFIs“ festgelegt. Insbesondere werden unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraxis und Saldierungsmöglichkeiten sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva auf Bruttobasis ausgewiesen. Darüber hinaus werden für Einlagen und Kredite die ausstehenden Kapitalbeträge ohne Abschreibungen und Wertberichtigungen gemeldet. Die NZBen können unter den in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) genannten Voraussetzungen in Ausnahmefällen die Meldung von Krediten nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen.
Hinsichtlich der Bewertung sonstiger Bilanzpositionen, insbesondere gehaltener und ausgegebener Wertpapiere, wird empfohlen, dass die NZBen eine Marktbewertung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ESVG 2010 durchführen. Aus der allgemeinen Vorschrift des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), wonach sich die MFIs nach der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG sowie nach den sonstigen geltenden internationalen Standards richten, ergibt sich jedoch, dass die Bewertungspraktiken für Wertpapiere und sonstige Aktiva voneinander abweichen. Die Anwendung uneinheitlicher Bewertungsvorschriften ist daher akzeptabel, solange der Buchwert nicht wesentlich vom Marktwert abweicht.
7. Erläuterungen
Bei der Übermittlung von Daten an die EZB liefern die NZBen und der für die Finanzberichterstattung zuständigeGeschäftsbereich der EZB Erläuterungen zu besonderen Entwicklungen im unmittelbar vorangegangenen Referenzzeitraum, einschließlich Erläuterungen zu „Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen“, sowie zu wesentlichen Revisionen für zurückliegende Zeiträume. Die Erläuterungen beziehen sich insbesondere auf Entwicklungen, „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ und Revisionen, deren Höhe 5 Mrd. Euro (absoluter Wert) übersteigt oder die aus anderen Gründen für wirtschaftlich bedeutsam erachtet werden, z. B. wenn Entwicklungen bei der gemeldeten Reihe auf umfangreiche Transaktionen im Meldezeitraum zurückzuführen sind oder wenn aufgrund von Revisionen die Gesamtentwicklung wirtschaftlich deutlich anders interpretiert werden muss. Auf Verlangen der EZB liefern die NZBen und die EZB weitere Erläuterungen zu den gemeldeten Daten.
In den Erläuterungen wird auch angegeben, ob die ausgewiesenen bedeutsamen Entwicklungen, Revisionen bzw. „Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen“ mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder noch weiter untersucht werden.
Die NZBen liefern die Erläuterungen vorzugsweise gleichzeitig mit der Datenübermittlung, jedenfalls aber vor Abschluss der Datenproduktion.
Die von den NZBen eingegangenen Erläuterungen werden von der EZB zum Zweck der Datenüberwachung und statistischen Klarstellung zentral archiviert. Die EZB behandelt die in den Erläuterungen enthaltenen Angaben unter gebührender Beachtung der einschlägigen Vertraulichkeitsregelungen.
8. Besondere Bestimmungen für Anhang I Teil 3 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33)
Die NZBen können beschließen, dass MFIs hinsichtlich der Felder, die in Anhang I Teil 3 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets entsprechen, nicht umfassend berichtspflichtig sind, wenn die auf einer höheren Ebene erhobenen Daten nicht signifikant sind. Die NZBen überprüfen in regelmäßigen Abständen und mindestens einmal jährlich, ob diese Bestimmungen weiterhin anwendbar sind. Gewähren die NZBen diese Ausnahmeregelungen, melden sie vierteljährliche Schätzungen, die anhand folgender Kriterien vorgenommen werden:
a) Die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage von Daten geschätzt, die die MFIs mit einer geringeren Berichtsfrequenz melden; die Daten der/des fehlenden Berichtszeitraums/-zeiträume werden aufgefüllt, indem die bereits übermittelten Daten auch für die Zeiträume eingesetzt werden, für die noch keine Daten gemeldet wurden, oder geeignete statistische Verfahren angewandt werden, die etwaige Trends bei den Daten und saisonale Entwicklungen wiedergeben;
b) die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage von Daten geschätzt, die die MFIs auf einer aggregierteren Ebene melden, oder auf der Grundlage bestimmter Aufgliederungen, die die NZBen für bedeutsam halten;
c) die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage vierteljährlicher Daten geschätzt, die von großen MFIs erhoben wurden, die für mindestens 80 % der Geschäfte mit den Ländern verantwortlich sind, für die die Befreiung von der Berichtspflicht gilt;
d) die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage alternativer Datenquellen, z. B. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, oder auf der Grundlage von Zahlungsbilanzdaten geschätzt nach gegebenenfalls notwendigen Anpassungen, die aufgrund der Unterschiede zwischen den in den alternativen Datenquellen und den in den monetären und Finanzstatistiken verwendeten Konzepten und Begriffsbestimmungen vorgenommen werden; oder
e) die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage der Daten geschätzt, die die MFIs vierteljährlich zusammengefasst in einer einzigen Summe für die Länder melden, für die die Befreiung von der Berichtspflicht gilt.
Artikel 4
Überprüfung der Übereinstimmung der statistischen Bilanz einer NZB mit ihrer Rechnungslegungsbilanz
1. Umfang der Berichterstattung
Die NZBen und die EZB überprüfen die Übereinstimmung ihrer jeweiligen für statistische Zwecke erstellten und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldeten aggregierten Bilanz zum Monatsende mit ihren Rechnungslegungspositionen, die gemäß der Leitlinie EZB/2010/20 in geänderter Fassung für den Wochenausweis des Eurosystems gemeldet werden.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die NZBen kontrollieren jede Position in den monatlichen Datengemäß der in Anhang I Teil 2 enthaltenen Vorlage. Die Kontrollen werden der EZB zusammen mit den vierteljährlichen Daten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Frist für vierteljährliche Daten übermittelt.
In Berichtszeiträumen, in denen die Termine ihrer für statistische Zwecke erstellten aggregierten Bilanz des Eurosystems zum Monatsende und ihrer für den Wochenausweis des Eurosystems gemeldeten Rechnungslegungspositionen nicht zusammenfallen, können die NZBen die statistischen Daten mit dem für den letzten Arbeitstag des Monats erstellten Tagesausweis vergleichen. Als Erstellerin ihrer eigenen Bilanz geht die EZB in derselben Weise vor.
3. Überprüfung durch die EZB
Die EZB überprüft die Ergebnisse der Konsistenzkontrollen und kann die NZBen zur Nachverfolgung relevanter Abweichungen verpflichten.
Artikel 5
E-Geld-Statistik
a) Monatliche oder vierteljährliche statistische Berichtspflichten über elektronisches Geld, das von MFIs ausgegeben wurde, denen keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährt wurde
1.
Die EZB identifiziert und dokumentiert jährlich in Zusammenarbeit mit den NZBen die Merkmale von E-Geld-Systemen in der Union, die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten und die zur Aufbereitung dieser Daten angewandten Methoden. Die NZBen melden gemäß der Aufstellung der Bilanzpositionen in Anhang II Teil 2 Tabelle 1 dieser Leitlinie statistische Daten über elektronisches Geld, das von allen MFIs ausgegeben wurde, denen keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährt wurde.
2.
Monatliche Daten werden der EZB zusammen mit der Übermittlung der monatlichen Daten für die Statistik über MFI-Bilanzpositionen nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 gemeldet. Sind keine Daten vorhanden, verwenden die NZBen Schätzungen oder vorläufige Daten, soweit dies möglich ist.
b) Jährliche statistische Berichtspflichten über elektronisches Geld, das von allen E-Geld-Instituten, die keine Kreditinstitute sind, oder von kleinen MFIs, denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährt wurde, ausgegeben wurde
1.
Diese Berichterstattung gilt für E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion in der Ausübung finanzieller Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld besteht und die somit die Definition des Begriffs „MFI“ erfüllen, sowie für E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion nicht in der Ausübung finanzieller Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld besteht und die somit die Definition des Begriffs „MFI“ nicht erfüllen. Diese Berichterstattung umfasst auch die Berichterstattung kleiner MFIs, denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährt wurde, unabhängig davon, ob sie Kreditinstitute sind.
Die NZBen melden statistische Daten gemäß der Aufstellung der Bilanzpositionen in Anhang II Teil 2 Tabelle 2 dieser Leitlinie. Daten von E-Geld-Emittenten, die die Definition des Begriffs „MFI“ nicht erfüllen, und die deshalb den regelmäßigen bilanzbezogenen statistischen Berichtspflichten nicht unterliegen, werden übermittelt, soweit die NZBen diese von ihren jeweiligen Aufsichtsbehörden oder sonstigen geeigneten Quellen erhalten können.
2.
Die Reihen werden der EZB jährlich bis zum letzten Arbeitstag des Monats nach Ablauf des Referenzzeitraums gemeldet. Sind keine Daten vorhanden, verwenden die NZBen Schätzungen oder vorläufige Daten, soweit dies möglich ist.
Artikel 6
Statistik der POGIs und des Zentralstaats
1. Umfang der Berichterstattung
a)
Die NZBen erheben statistische Daten über POGIsgemäß der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39). Die Anforderungen gelten für monetäre Verbindlichkeiten gegenüber im Euro-Währungsgebiet ansässigen nichtmonetären Finanzinstituten, d. h. für Einlagesubstitute monetärer Finanzinstitute im engeren Sinn, sowie für Bargeldbestände und Bestände an von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren. Die NZBen melden der EZB diese Daten gemäß Anhang II Teil 3.
Die NZBen erfassen in ihren Meldungen gemäß Anhang II Teil 3 auch monetäre Verbindlichkeiten des Zentralstaats sowie dessen Bargeldbestände und Bestände an von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren. Aus Geringfügigkeitsgründen werden diese Positionen nicht gemeldet, wenn solche Aktiva und Passiva nicht existieren oder unbedeutend sind.
b)
Stromgrößenbereinigungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gemeldet.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die Reihen werden monatlich gemeldet und unterliegen denselben Vorlagefristen wie die monatliche Statistik über Bilanzpositionen gemäß Artikel 3 Absatz 2.
Artikel 7
Nachrichtliche Positionen
1. Umfang der Berichterstattung
a)
Soweit weitere statistische Daten vorhanden sind, die auch auf bestmöglichen Schätzungen beruhen können, melden die NZBen diese Daten gemäß der in Anhang II Teil 4 enthaltenen Aufstellung nachrichtlicher Positionen, wobei diese Daten die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführte Statistik über Bilanzpositionen ergänzen, dieselbe Berichtsfrequenz haben und denselben Vorlagefristen unterliegen. Die EZB identifiziert und dokumentiert in Zusammenarbeit mit den NZBen die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten und die zur Aufbereitung dieser Daten angewandten Methoden. Diese nachrichtlichen Positionen stellen Angaben dar, die für die Erstellung monetärer Aggregate des Euro-Währungsgebiets, der MFI-Zinsstatistik und der Finanzierungsrechnung für die Währungsunion benötigt werden, und haben, soweit in den Tabellen nichts anderes angegeben ist, hohe Priorität. Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der NZB können Felder, die sich auf die Untergliederung von MFI-Schuldverschreibungen nach Gebietsansässigkeit des Inhabers in Anhang II Teil 4 Abschnitt 1 Tabelle 2 beziehen, von denjenigen NZBen nicht gemeldet werden, bei denen die EZB über alternative Datenquellen verfügt.
b)
Stromgrößen können vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der jeweiligen NZB geliefert werden. Stromgrößenbereinigungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gemeldet.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die Reihen werden für die Positionen in Anhang II Teil4 Abschnitte 1 und 2 monatlich und für die Positionen in Anhang II Teil 4 Abschnitt 3 vierteljährlich gemeldet, und sie unterliegen derselben Vorlagefrist wie die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zu meldende obligatorische monatliche und vierteljährliche MFI-Bilanzstatistik.
3. Bewertungsmethoden und/oder Rechnungslegungsvorschriften
Soweit nach diesem Artikel nachrichtliche Positionen erforderlich sind, erfolgt ihre Meldung nach denselben Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften wie die Meldung von Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).
Artikel 8
Statistik über die Mindestreservebasis
1. Umfang der Berichterstattung
Die monatlichen Statistiken über die aggregierte Mindestreservebasis, die nach Verbindlichkeitsarten aufgegliedert ist, werden nach der Verordnung (EU) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und den in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) aufgeführten Kategorien als zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen erstellt. Die zur Erstellung dieser Statistiken nach Anhang II Teil 5 erforderlichen Daten werden den Daten entnommen, die mindestreservepflichtige Kreditinstitute den NZBen übermitteln.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die Statistik über die Mindestreservebasis umfasst für Kreditinstitute sechs Zeitreihen, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen und bis spätestens zu dem NZB-Arbeitstag, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, über das Datenaustauschsystem des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) an die EZB übermittelt werden. Kreditinstitute, die in das sogenannte „cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, übermitteln den NZBen vierteljährlich eine eingeschränkte Aufgliederung. Für diese Kreditinstitute, die in das „cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, wird eine vereinfachte Statistik über die Mindestreservebasis für die drei Mindestreserve-Erfüllungsperioden verwendet. Die NZBen verwenden die Daten über die Mindestreservebasis, die vierteljährlich von den Kreditinstituten gemeldet werden, die in das „cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, für die monatlichen Meldungen an die EZB in den drei Datenübermittlungen, die sich an die Bekanntgabe der vierteljährlichen Daten dieser Kreditinstitute anschließen.
3. Vorgehensweise bei Revisionen
Revisionen der Mindestreservebasis und/oder Mindestreservepflichten durch die berichtspflichtigen Institute, die nach dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorgenommen werden, werden in der Statistik über die Mindestreservebasis und die Mindestreservepflichten nicht mehr berücksichtigt.
Artikel 9
Statistik über den „macro ratio“
1. Umfang der Berichterstattung
Die EZBführt monatliche Überprüfungen der Richtigkeit der gegenwärtigen pauschalen Abzüge von der Mindestreservebasis durch, die Kreditinstitute für die Summe der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren vornehmen können, indem sie die zum Monatsende erhobenen statistischen Daten verwendet, die Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) an die NZBen übermitteln. Die NZBen berechnen die erforderlichen Aggregate gemäß Anhang II Teil 6 und melden sie der EZB.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die drei Zeitreihen für die Kreditinstitute, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen, werden bis spätestens zu dem NZB-Arbeitstag, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, an die EZB übermittelt.
Die Reihen werden auch dann übermittelt, wenn die entsprechenden Bilanzpositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anwendbar sind.
Artikel 10
Bilanzstatistik der Geldmarktfonds
1. Umfang der Berichterstattung
a)
Die NZBen melden der EZB getrennte Bilanzpositionsdaten für den Sektor der Geldmarktfonds gemäß Anhang II Teil 7 Tabellen 1 und 2. Die Daten werden von der EZB zur Erstellung der Bilanzstatistik sowohl der Geldmarktfonds als auch der Kreditinstitute verwendet. Da Daten über den gesamten MFI-Sektor bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldet werden, gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen nur für Geldmarktfonds. Auch wenn in einigen Mitgliedstaaten eine geringe Anzahl sonstiger Institute als MFI klassifiziert wird, gelten diese Institute als mengenmäßig unerheblich.
b)
Daten über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung oder Neubewertung gemäß Anhang II Teil 7 Tabelle 2 werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unter Berücksichtigung aller gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährten Ausnahmeregelungen gemeldet. Soweit die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung einer den Geldmarktfonds von den NZBen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährten Ausnahmeregelung unterliegt, melden die NZBen für Positionen, bezüglich deren Bereinigungen infolge Neubewertung von Bedeutung sein können, Daten auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die Daten werden vierteljährlich innerhalb von 28 Arbeitstagen nach Ablauf des Referenzzeitraums übermittelt.
3. Hochrechnung
Die Daten, die bezüglich der Bilanzen der Geldmarktfonds gemeldet werden, erfassen 100 % der Institute, die diesem Sektor zugeordnet sind. Liegt der Erfassungsgrad der Meldungen aufgrund des „cutting off the tail“-Verfahrens bei unter 100 %, rechnen die NZBen die gemäß Artikel 3 Absatz 5 gemeldeten Daten hoch, um eine 100-prozentige Abdeckung zu gewährleisten.
4. Vorgehensweise bei Revisionen
Die Revisionen der Geldmarktfondsdaten stehen im Einklang mit den korrespondierenden Quartalsenddaten für sonstige MFIs. Wenn die Übermittlung neuer oder revidierter Geldmarktfondsdaten Änderungen der Daten für sonstige MFIs für den korrespondierenden Referenzzeitraum beinhaltet, werden auch die erforderlichen Revisionen der Daten für sonstige MFIs übermittelt.
Artikel 11
Strukturelle Finanzindikatoren
1. Umfang der Berichterstattung
a)
Die NZBen melden Daten über sonstige strukturelle Finanzindikatoren gemäß Anhang II Teil 8.
Die NZBen liefern Daten für die in Anhang II Teil 8 aufgeführten Indikatoren gemäß den dort festgelegten konzeptionellen und methodischen Regeln. Die statistischen Grundsätze, die für die Erstellung der Statistik über Bilanzpositionen festgelegt wurden, sind anzuwenden, d. h.:
i) Daten werden aggregiert, nicht konsolidiert;
ii) der Grundsatz der Gebietsansässigkeit folgt dem „Gastlandprinzip“;
iii) Bilanzdaten werden auf Bruttobasis gemeldet.
b)
Daten über Stromgrößenbereinigungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gemeldet.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Daten zur Berechnung der strukturellen Finanzindikatoren für Kreditinstitute werden jedes Jahr bis spätestens Ende März unter Bezugnahme auf das vorhergehende Jahr gemeldet. Der Indikator „Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten“ ist möglichst jedes Jahr Ende Mai unter Bezugnahme auf das vorhergehende Jahr bereitzustellen.
3. Vorgehensweise bei Revisionen
Bei der Korrektur der gemeldeten Daten wenden die NZBen die nachstehenden allgemeinen Grundsätze an:
a) Bei allen regelmäßigen jährlichen Datenübermittlungen werden zusätzlich zu den Daten für das jeweils aktuelle Jahr je nach Bedarf gewöhnliche Revisionen der Daten des vorhergehenden Jahres und außerordentliche Revisionen übermittelt.
b) Außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können während des Jahres übermittelt werden.
4. Hochrechnung
Die erhobenen Daten erfassen 100 % der Institutionen, die als Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert sind. Liegt der Erfassungsgrad der Meldungen bei unter 100 %, rechnen die NZBen die gemäß Artikel 3 Absatz 5 gemeldeten Daten hoch, um eine 100-prozentige Abdeckung zu gewährleisten.
5. Erläuterungen
Die NZBen melden der EZB jegliche Abweichungen von den vorstehenden Definitionen und Regeln, damit die nationale Praxis überwacht werden kann. Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen darlegen.
Artikel 12
Konsolidierte Bankdaten
1. Umfang der Berichterstattung
Die NZBen melden konsolidierte Bankdaten gemäß Anhang II Teil 9 und beachten dabei die dort festgelegten konzeptionellen und methodischen Regeln.
Die NZBen melden konsolidierte Bankdaten gemäß den durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ( 4 ) der Kommission eingeführten technischen Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards — ITS) der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sowie gegebenenfalls gemäß den nationalen Berichtspflichten. Die NZBen übermitteln — soweit verfügbar — Ist-Daten. Stehen keine Ist-Daten zur Verfügung oder können diese nicht verarbeitet werden, übermitteln die NZBen nationale Schätzungen zusammen mit Erläuterungen zur Methodik. In Fällen, in denen die zu Verfügung zu stellenden statistischen Daten nicht vollständig mit den technischen Durchführungsstandards der EBA oder den nationalen Berichtsanforderungen übereinstimmen, legen die NZBen Erläuterungen zur Methodik in Bezug auf die Bereiche vor, in denen die Standards nicht in vollem Umfang erfüllt werden.
Um den größtmöglichen Erfassungsgrad zu erzielen, spezifizieren die NZBen alle nicht in den Kreis der Berichtspflichtigen einbezogenen Kreditinstitute und legen die Gründe für deren Ausschluss dar. Große Kreditinstitute oder Institutsgruppen, die aus Finanzstabilitätssicht bedeutend sind, dürfen nicht aus dem Kreis der Berichtspflichtigen ausgeschlossen werden.
Die erhobenen Daten sind grenzübergreifend und sektorübergreifend umfassend zu konsolidieren, wobei sich der Begriff „grenzübergreifend“ auf diejenigen Zweigstellen und Tochterunternehmen inländischer Banken bezieht, die sich außerhalb des Inlandsmarkts befinden und in die vom Mutterinstitut gemeldeten Daten einbezogen sind, und der Begriff „sektorübergreifend“ diejenigen Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken umfasst, die als sonstige Finanzinstitute einzustufen sind. Versicherungsgesellschaften werden nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.
Konsolidierte Bankdaten werden jeweils getrennt gemeldet für
— kleine inländische Bankengruppen und eigenständige Kreditinstitute,
— mittelständische inländische Bankengruppen und eigenständige Kreditinstitute,
— große inländische Bankengruppen und eigenständige Kreditinstitute,
— Tochterunternehmen, die im Ausland (außerhalb der Europäischen Union) kontrolliert werden,
— Zweigstellen, die im Ausland (außerhalb der Europäischen Union) kontrolliert werden,
— Tochterunternehmen, die im Ausland (innerhalb der Europäischen Union) kontrolliert werden,
— Zweigstellen, die im Ausland (innerhalb der Europäischen Union) kontrolliert werden,
— Tochterunternehmen, die im Ausland (innerhalb des Euro-Währungsgebiets) kontrolliert werden,
— Zweigstellen, die im Ausland (innerhalb des Euro-Währungsgebiets) kontrolliert werden,
— bedeutende Banken des SSM,
— weniger bedeutende Banken des SSM.
Bedeutende Banken des SSM und weniger bedeutende Banken des SSM sind in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute sowie in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten. Die Unterscheidung zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ( 5 ) des Rates und Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) ( 6 ).
Im Sinne dieses Artikels werden Banken als große Bankengruppen oder eigenständige Kreditinstitute eingestuft, wenn sich ihre Aktiva auf mehr als 0,5 % der gesamten konsolidierten Aktiva der Banken in der Europäischen Union belaufen, als mittelständische Banken, wenn sich ihre Aktiva auf 0,5 % bis 0,005 % dieser gesamten konsolidierten Aktiva belaufen, und als kleine Banken, wenn sich ihre Aktiva auf weniger als 0,005 % dieser gesamten konsolidierten Aktiva belaufen.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die NZBen melden konsolidierte Bankdaten viermal jährlich.
Jahresenddaten werden in einem vollständigen Datensatz gemeldet. Die erste Übermittlung dieser jährlichen Daten, die bis Mitte April des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres erfolgen muss, umfasst die Positionen, die in Anhang II Teil 9 (Jährliche konsolidierte Bankdaten) mit einem * markiert sind. Der vollständige jährliche Datensatz kann jedoch bis Mitte April gemeldet werden, sofern die Daten bereits zur Verfügung stehen. Andernfalls ist der vollständige Datensatz bis Mitte Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zu melden.
Die per Ende März, Juni und September zu meldenden Daten sind unter Verwendung des vierteljährlichen Meldebogens zu Beginn der Monate Juli, Oktober bzw. Januar zu melden und enthalten einen Teildatensatz des umfassenden jährlichen Meldebogens. Diese Datenreihe wird gemäß Anhang II Teil 9 (Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten) gemeldet.
3. Vorgehensweise bei Revisionen
Die NZBen nehmen Revisionen gemeldeter Daten in Übereinstimmung mit den folgenden allgemeinen Grundsätzen vor:
a) Bei allen regelmäßigen jährlichen und vierteljährlichen Datenübermittlungen werden zusätzlich zu den Daten für den jeweils aktuellen Zeitraum etwaige gewöhnliche oder außergewöhnliche sowie erhebliche Revisionen der Daten des vorhergehenden Zeitraums übermittelt.
b) Im Fall von erheblichen Revisionen werden der EZB entsprechende Erläuterungen geliefert.
4. Erläuterungen
Die NZBen melden der EZB jegliche Abweichungen von den vorstehenden Definitionen und Regeln in den Absätzen 1, 2 und 3, damit die nationale Praxis bewertet werden kann. Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für die entsprechenden Abweichungen darlegen.
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Artikel 14
Daten für die Zwecke des IWF
1. Umfang der Berichterstattung
Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen der NZBen gegenüber dem IWF können die NZBen dem IWF über die EZB zusätzliche Statistiken über MFI-Bilanzpositionen gemäß den nachstehenden technischen Vorgaben übermitteln.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die MFI-Bilanzpositionen im Sinne von Anhang II Teil 10 werden der EZB von den NZBen im Rahmen der monatlichen regelmäßigen Übermittlung von Bilanzpositionsdaten übermittelt. Die Frequenz und Frist für die Übermittlung der Daten entspricht derjenigen für die Meldung von Bilanzpositionsdaten an die EZB gemäß Artikel 3 Absatz 2.
Artikel 15
Statistik über SFIs (außer FMKGs)
1. Umfang der Berichterstattung
a)
Die NZBen melden statistische Daten über SFIs (außer FMKGs) gemäß Anhang II Teil 11. Die Daten werden getrennt für die nachstehenden Unterkategorien von SFIs gemeldet: i) Wertpapierhändler, ii) finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und iii) sonstige SFIs.
Die Übermittlung von Daten über SFIs erfolgt unter Verwendung von auf nationaler Ebene verfügbaren Daten. Sind tatsächlich erhobene Daten nicht verfügbar bzw. können sie nicht verarbeitet werden, werden nationale Schätzwerte geliefert. Soweit der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang zwar existiert, statistisch jedoch nicht erfasst wird und nationale Schätzungen daher nicht geliefert werden können, können die NZBen entweder von einer Meldung der Zeitreihen absehen oder diese als fehlenden Wert melden. Alle nicht gemeldeten Zeitreihen gelten deshalb als „Daten, die zwar existieren, aber nicht erhoben werden“, und die EZB kann zur Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets entsprechende Annahmen und Schätzungen vornehmen. Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen umfasst alle Arten von in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen SFIs (außer FMKGs): Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet ansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Muttergesellschaften, sowie gebietsansässige Zweigstellen von Instituten, die ihre Zentrale außerhalb dieses Staatsgebiets haben.
Es sind die nachstehenden Schlüsselindikatoren und ergänzenden Daten zu liefern:
— Für die Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets werden Schlüsselindikatoren übermittelt: Wenn tatsächlich erhobene Daten verfügbar sind, übermitteln alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets diese detaillierten Daten. Sind die Daten in den erforderlichen Aufgliederungen, in der vereinbarten Berichtsfrequenz oder in den vereinbarten Meldefristen und -zeiträumen nicht verfügbar, werden nach Möglichkeit Schätzwerte übermittelt.
— Ergänzende Daten werden als „nachrichtliche Positionen“ übermittelt: Diese Daten werden von jenen Staaten, in denen diese Informationen verfügbar sind, übermittelt.
b)
Stromgrößenbereinigungsdaten dürfen bei signifikanten Brüchen in den Bestandswerten oder bei Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen gemeldet werden. Insbesondere können Stromgrößenbereinigungsdaten aufgrund von Neuklassifizierungen im Rahmen der Umsetzung des ESVG 2010 auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens geliefert werden.
Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gemeldet.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die Berichtsfrequenz gegenüber der EZB ist vierteljährlich. SFI-Statistiken werden der EZB spätestens am letzten Kalendertag des dritten Monats nach Ablauf des Referenzzeitraums, oder für den Fall, dass der letzte Kalendertag des Monats kein NZB-Arbeitstag ist, am vorhergehenden NZB-Arbeitstag übermittelt. Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB spätestens bis September bereitgestellt wird.
3. Vorgehensweise bei Revisionen
NZBen müssen gegebenenfalls Revisionen der Daten vornehmen, die im vorhergehenden Quartal übermittelt wurden. Darüber hinaus können auch Revisionen früherer Quartale vorgenommen werden.
Es gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:
a) Bei allen regelmäßigen vierteljährlichen Datenübermittlungen dürfen zusätzlich zu den letzten Quartalsdaten lediglich „gewöhnliche“ Revisionen, d. h.Revisionen der Daten des vorhergehenden Quartals, übermittelt werden.
b) Außerordentliche Revisionen müssen begrenzt werden und werden zu einem anderen Zeitpunkt als dem regelmäßigen Meldetermin übermittelt. Historische Revisionen von geringfügigem routinemäßigem Charakter werden nur jährlich, zusammen mit den Daten für das vierte Quartal, übermittelt.
c) Außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können während des Jahres außerhalb der normalen Produktionszyklen übermittelt werden.
4. Bewertungsmethoden und/oder Rechnungslegungsvorschriften
Die Rechnungslegungsvorschriften, nach denen SFIs ihre Finanzausweise erstellen, müssen mit den in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG und den sonstigen geltenden internationalen Normen im Einklang stehen. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungsverfahren werden alle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke brutto gemeldet. Die Bewertungsmethoden werden bei den betreffenden Kategorien aufgeführt.
5. Erläuterungen
Die NZBen liefern der EZB Erläuterungen gemäß Anhang II Teil 11 Abschnitt 3. Die NZBen liefern Erläuterungen für erhebliche Revisionen.
Artikel 16
Wertpapieremissionsstatistik
1. Umfang der Berichterstattung
Die NZBen melden statistische Daten, die alle inländischen und internationalen Wertpapieremissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets in beliebiger Währung umfassen, gemäß Anhang II Teil 12.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Es wird monatlich an die EZB berichtet. Die Wertpapieremissionsstatistik wird der EZB spätestens fünf Wochen nach Ablauf des Monats, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Die EZB teilt den NZBen im Voraus die genauen Übermittlungszeitpunkte in Form eines Meldezeitplans mit.
3. Erläuterungen
Die NZBen liefern der EZB Erläuterungen gemäß Anhang II Teil 12 Abschnitt 3.
Artikel 17
Statistik über die Zinssätze der MFIs
1. Umfang der Berichterstattung
Zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik (MIR) melden die NZBen aggregierte nationale monatliche Statistiken über Bestände und das Neugeschäft gemäß Anhang I Anlagen 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34). Zusätzlich melden die NZBen aggregierte nationale monatliche statistische Daten über das Neugeschäft gemäß Anhang II Teil 13.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die statistischen Daten werden nach Maßgabe des Jahreszeitplans gemeldet, der von der EZB festgelegt und den NZBen jedes Jahr spätestens bis Ende September übermittelt wird.
3. Ausnahmeregelungen
Die NZBen können Ausnahmeregelungen von der Berichtspflicht sowohl für die Zinssätze als auch das Geschäftsvolumen besicherter/garantierter Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Anhang I Anlage 2 Tabellen 3 und 4 Meldepositionen 62 bis 85 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34), gewähren. Solche Ausnahmeregelungen können gewährt werden, wenn das nationale aggregierte Geschäftsvolumen der korrespondierenden Position (Meldepositionen 37 bis 54) für jegliche Kredite weniger als 10 % des nationalen aggregierten Geschäftsvolumens aller Kredite derselben Größenkategorie und weniger als 2 % des Geschäftsvolumens derselben Größe und derselben anfänglichen Zinsbindungskategorie auf Ebene des Euro-Währungsgebiets ausmacht. Soweit Ausnahmeregelungen gewährt werden, werden die vorstehenden Schwellenwerte jährlich überprüft.
4. Auswahl des Kreises der Berichtspflichtigen und Hochrechnung
Liegt der Erfassungsgrad der MIR-Meldungen aufgrund der Anwendung von Stichprobenverfahren bei unter 100 %, wählen die NZBen die Stichproben aus, pflegen diese und rechnen die gemeldeten Daten über das Neugeschäftsvolumen hoch, um eine 100-prozentige Abdeckung gemäß Anhang II Teil 14 zu gewährleisten. Im Fall der Gewährung einer in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) oder einer in Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmeregelung werden die Daten der fehlenden monatlichen Berichtszeiträume mit den bereits übermittelten vierteljährlichen Daten unter Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren aufgefüllt, um Trends bei den Daten und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen.
5. Vorgehensweise bei Revisionen
Es kann erforderlich werden, dass NZBen Revisionen an den Werten des vorhergehenden Referenzmonats vornehmen müssen. Außerdem können Revisionen vorgenommen werden, die beispielsweise auf Fehlern, Neuklassifizierungen, verbesserten Meldeverfahren usw. beruhen und auf Daten angewandt werden, die dem vorhergehenden Referenzmonat vorausgehen.
Dabei gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:
a) Soweit die NZBen Daten für den Zeitraum revidieren, der dem vorhergehenden Referenzmonat vorausgeht, reichen sie bei der EZB Erläuterungen ein.
b) Die NZBen liefern außerdem Erläuterungen für erhebliche Revisionen.
c) Bei der Übermittlung der revidierten Daten berücksichtigen die NZBen die bestehenden Vorlagefristen für die regelmäßigen Meldungen der MIR-Statistik. Außerordentliche Revisionen werden außerhalb der monatlichen Produktionszeiträume gemeldet.
Artikel 17a
Statistiken über die einzelnen Bilanzpositionen und Zinssätze von MFIs
1. Umfang der Berichterstattung
Die NZBen melden Statistiken über die einzelnen Bilanzpositionen und Zinssätze von MFIs, die sie gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) für ausgewählte Einzelkreditinstitute des Euro-Währungsgebiets erheben, gemäß Anhang II Teil 15a Tabellen 1, 2 und 3. Die Zusammensetzung des Kreises von Kreditinstituten des Euro-Währungsgebiets, die von der Berichterstattung umfasst werden, wird vom EZB-Rat beschlossen und den berichtenden NZBen mitgeteilt. Der Kreis umfasst auch homogene Kreditinstitutsgruppen (z. B. Kreditgenossenschaften oder Sparkassen), für die die Daten auf aggregierter Basis übermittelt werden. Die EZB kann diese Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 innerhalb des Eurosystems weiterleiten.
Der EZB-Rat beschließt auf der Grundlage der Empfehlung des Ausschusses für Statistik zu den statistischen Auswirkungen und dem Verwaltungsaufwand der Berichterstattung sämtliche Änderungen des Datenaustauschs, einschließlich Änderungen in der Zusammensetzung des Kreises. Solche Änderungen werden den berichtenden NZBen mitgeteilt.
Die Mitglieder des Kreises können außerdem unbedeutenderen Änderungen im Zusammenhang mit den folgenden Ereignissen unterliegen:
a) Erweiterungen des Euro-Währungsgebiets, um in neuen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Kreditinstitute einzubeziehen,
b) Veränderungen im Kreis der MFIs, z. B. weil Institute den Sektor verlassen oder aufgrund von Fusionen und Übernahmen oder sonstigen Unternehmensumstrukturierungen, und
c) Veränderungen im tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen für Statistiken über Bilanzpositionen und MIR aufgrund der von NZBen angewendeten Ausnahmeregelungen oder Stichprobenverfahren.
Der EZB-Rat überträgt hiermit die Befugnis auf das Direktorium, über solche unbedeutenderen Änderungen der Zusammensetzung des Kreises entscheiden zu dürfen. Das Direktorium kann diese Befugnis auf eines seiner Mitglieder weiter übertragen. Der Beschluss über solche unbedeutenderen Änderungen ist auf die Empfehlung des Generaldirektors Statistik der EZB in Zusammenarbeit mit den jeweiligen NZBen zu stützen. Der EZB-Rat ist regelmäßig über solche Änderungen in Kenntnis zu setzen.
Die NZBen nehmen die erforderlichen Änderungen der in RIAD erfassten Informationen vor, sofern diese den Teilnehmerkreis betreffen.
Das Berichtsschema für einzelne Bilanzpositionen umfasst Bestände zum Monats- und Quartalsende sowie für ausgewählte Indikatoren zusätzliche Reihen, die Daten zu Brüchen in den Beständen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind (nachfolgend als „Zusatzreihen“ bezeichnet), umfassen. Im Fall von Krediten sind zusätzliche Informationen über die Nettostromgrößen von verbrieften oder anderweitig übertragenen Krediten zu melden. In Bezug auf einzelne MIR-Statistiken sind die monatlichen Zinssätze für Bestände und das Neugeschäft zusammen mit den entsprechenden Neugeschäftsvolumina zu übermitteln. Die Anforderungen beziehen sich auf Einlagen und Kredite in Euro von bzw. an im Euro-Währungsgebiet ansässige(n) private(n) Haushalte(n) und nichtfinanzielle(n) Kapitalgesellschaften. Weitere Einzelheiten zu den Berichtsanforderungen sind Anhang II Teil 15a zu entnehmen.
Für die Meldung von Daten zu Kreditinstitutsgruppen gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Bilanzindikatoren zu ausstehenden Beträgen und Zusatzreihen sind als die Summe der Einzelpositionen der Gruppenmitglieder zu berechnen.
b) Zinssätze sind als gewichtete Durchschnittswerte und das Gruppenvolumen als Summe der Einzelvolumina zu berechnen. Erhebt die NZB die Gruppendaten auf Einzelinstitutsbasis, dürfen die Zinssatzdurchschnittswerte nur die Institute umfassen, die in die nationale MIR-Stichprobe einbezogen werden und für die keine Ausnahmeregelung gilt; Gleiches gilt für die Gruppenvolumina.
Sämtliche Positionen sind obligatorisch, wenngleich wie in Annex II Teil 15a erläutert für die Meldung von Zusatzreihen besondere Bestimmungen gelten.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die NZBen melden diese statistischen Daten nach Maßgabe des Jahreszeitplans, der von der EZB festgelegt und den NZBen jedes Jahr spätestens bis Ende September übermittelt wird.
3. Vorgehensweise bei Revisionen
Bei der Einreichung von Revisionen im Zusammenhang mit Statistiken über die einzelnen Bilanzpositionen und Zinssätze von MFIs folgen die NZBen dem gleichen Ansatz wie bei der Übermittlung von aggregierten Daten gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 5 dieser Leitlinie.
4. Kontrolle der internen Stimmigkeit der Daten
Vor der Übermittlung der Daten an die EZB überprüfen die NZBen die interne Stimmigkeit der Daten in Übereinstimmung mit den von der EZB festgelegten und aktualisierten Kontrollen.
5. Meldung von Informationen zu nationalen Besonderheiten und besonderen Datenentwicklungen
Dier NZBen melden sämtliche Informationen, die zur Validierung der gemeldeten Daten und deren Analyse erforderlich sind. Die NZBen melden insbesondere Informationen in Bezug auf:
a) Besonderheiten von Kreditinstituten, die dem nationalen Teilnehmerkreis angehören, im Hinblick auf i) Ausnahmeregelungen, Stichprobenverfahren und die Verwendung von Gruppenmeldungen, ii) deren Geschäftsmodell (z. B. Leerverkäufe) und iii) deren Bilanzstruktur (z. B. die Relevanz von Positionen im Rahmen der übrigen Aktiva und Passiva),
b) die Berichtspraxis in Bezug auf Zusatzreihen für einzelne Bilanzpositionen,
c) Fusionen und Übernahmen oder sonstige Unternehmensumstrukturierungen und große Einmaltransaktionen, die Kreditinstitute des Kreises betreffen.
Die NZBen liefern die Informationen vorzugsweise gleichzeitig mit der Datenübermittlung, jedenfalls aber vor Abschluss der Datenerstellung. Die EZB behandelt die Angaben unter gebührender Beachtung der einschlägigen Vertraulichkeitsregelungen.
Artikel 18
Zahlungsverkehrsstatistik
1. Umfang der Berichterstattung
Die NZBen melden der EZBDaten zur Zahlungsverkehrsstatistik gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) und Anhang II Teil 16 dieser Leitlinie. Dies umfasst u. a. Folgendes:
a) Daten über die Anzahl der Institute, der Zahlungskonten, der Zahlungskarten, der Terminals, der Teilnehmer an Zahlungssystemen und bestimmte Bilanzpositionen werden für alle in Anhang III Tabellen 1, 2, 3 und 6 der Verordnung und in Anhang II Teil 16 Tabellen 1, 2 und 5 dieser Leitlinie aufgeführten Positionen gemeldet. Mit Ausnahme der Position in Anhang II Teil 16 Tabelle 1 mit dem Bezug „Durchschnittswert für die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ müssen sich alle Bestandsdaten auf Werte beziehen, die am Ende eines Zeitraums ermittelt werden.
b) Nach Instrument, Terminal und/oder System aufgegliederte Zahlungstransaktionsdaten, die in Anhang III Tabellen 4, 5 und 7 der Verordnung und in Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7 dieser Leitlinie enthalten sind, werden für den Zeitraum als Bruttostromgrößen, d. h. als Gesamtwerte, gemeldet.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die Reihen werden der EZB jährlich bis Ende Mai eines jeden Jahres bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr gemeldet. Die in der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) aufgeführten Indikatoren werden jährlich gemeldet. Die in Anhang II Teil 16 verlangten zusätzlichen Daten können entsprechend den Vorgaben in der betreffenden Tabelle monatlich, vierteljährlich oder jährlich gemeldet werden.
Sind für die Tabellen dieser Leitlinie keine tatsächlich erhobenen Daten vorhanden, fordern die NZBen entweder einschlägige zusätzliche Daten von den Berichtspflichtigen an oder sie verwenden Schätzungen bzw. vorläufige Daten. Das für diese Schätzungen verwendete Verfahren wird von den einzelnen NZBen je nach den länderspezifischen Gegebenheiten festgelegt. Die NZBen liefern gegebenenfalls Erläuterungen zur Klarstellung der gewählten Vorgehensweise.
3. Vorgehensweise bei Revisionen
Bei der Korrektur der gemeldeten Daten wenden die NZBen die nachstehenden allgemeinen Grundsätze an:
a) Bei allen regelmäßigen jährlichen Datenübermittlungen werden zusätzlich zu den Daten für den jeweilig aktuellen Zeitraum je nach Bedarf gewöhnliche Revisionen der Daten des vorhergehenden Jahres und außerordentliche Revisionen übermittelt.
b) Außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können mit Zustimmung der EZB während des Jahres übermittelt werden.
4. Erläuterungen
Die NZBen liefern der EZB Erläuterungen mit detaillierten Erklärungen für Abweichungen von den Berichtsanforderungen und den strukturellen Aufgliederungen, einschließlich Erklärungen zu den Auswirkungen auf die Daten.
Artikel 19
Statistik über die Aktiva und Passiva der Investmentfonds
1. Umfang der Berichterstattung
a)
Die NZBen melden statistische Daten über die Aktiva und Passiva der Investmentfonds gemäß Anhang II Teil 17 für jeden der nachstehenden Teilsektoren, die nach Art der Investition unterschieden werden: Aktienfonds, Anleihefonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds, Hedgefonds und sonstige Fonds. Jeder Teilsektor wird wiederum in offene und geschlossene Fonds, d. h. nach Art des Investmentfonds, aufgegliedert. Für die Zwecke von Investmentfonds, die nach Art der Investition aufgegliedert sind, werden Investmentfonds, die vor allem Anlagen in Investmentfondsanteilen tätigen (d. h. Dachfonds —fundsoffunds) der Fondskategorie zugeordnet, in die sie überwiegend investieren.
Diese Anforderungen umfassen Bestände zum Monats- und zum Quartalsende, monatliche und vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen sowie monatliche Daten über neue Emissionen bzw. Verkäufe und Tilgungen von Investmentfondsanteilen.
Alle Bestände zum Monatsende und alle monatlichen Stromgrößenbereinigungen sowie monatliche Daten über neue Emissionen bzw. Verkäufe und Tilgungen von Investmentfondsanteilen werden auch gemeldet i) im Rahmen des Teilsektors der börsengehandelten Indexfonds als „darunter“-Position der „Fonds insgesamt“ und ii) beginnend mit dem Referenzzeitraum Dezember 2018 gesondert für IFs, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind, und Nicht-OGAW-IFs, jeweils nach der Art der Investitionen für jeden IF-Teilsektor. Die Daten von OGAW-IFs bzw. Nicht-OGAW-IFs können die NZBen im ersten Jahr der Datenmeldung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen melden, d. h. für den Referenzzeitraum Dezember 2018 bis zum Referenzzeitraum November 2019.
Soweit Daten — gegebenenfalls aufgrund bestmöglicher Schätzungen — vorhanden sind, werden Bestände zum Quartalsende und vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen sowie vierteljährliche Daten über neue Emissionen bzw. Verkäufe und Tilgungen von Investmentfondsanteilen auch im Rahmen des Teilsektors der Private-Equity-Fonds (einschließlich Risikokapitalfonds) als „darunter“-Position der „Fonds insgesamt“ gemeldet.
b)
Die NZBen melden der EZB gesonderte Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen sowie zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß Anhang II Teil 17 und gemäß Anhang IV.
Finanztransaktionen und damit zusammenhängende Bereinigungen werden in Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 unter Verweis auf die „ESVG-2010-Methode“ abgeleitet. Die NZBen können aufgrund entgegenstehender nationaler Praktiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) vom ESVG 2010 abweichen. Soweit Informationen zu einzelnen Wertpapierbeständen verfügbar sind, können Bereinigungen infolge Neubewertung in Übereinstimmung mit einer gemeinsamen Eurosystem-Methode, d. h. der in Anhang IV Teil 4 aufgeführten Methode zur Ableitung von Stromgrößen, abgeleitet werden.
c)
Sind Daten zu den von den Investmentfonds, MFIs und/oder SFIs gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) zu meldenden Inhaberanteilen unvollständig oder noch nicht verfügbar, liefern die NZBen die Daten zu den Inhaberanteilen auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen nach Maßgabe der geografischen und sektoralen Aufgliederung gemäß Anhang II Teil 17 Tabelle 1.
d)
Soweit Daten — gegebenenfalls aufgrund bestmöglicher Schätzungen — vorhanden sind und diese nicht als unerheblich angesehen werden, melden die NZBen vierteljährlich gesonderte Daten über Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen des Gegenpostensektors gemäßAnhang II Teil 17 Tabelle 1.
e)
Bestände zum Monatsende und monatliche Stromgrößenbereinigungen für börsengehandelte Fonds müssen nach börsengehandelten Indexfonds mit synthetischer oder physischer Indexnachbildungaufgegliedert werden, sobald die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine geeignete Definition für diese Aufgliederung bekannt gibt. Die EZB prüft regelmäßig, ob eine solche Definition zur Verfügung steht und macht gegebenenfalls die erforderlichen Berichtsschemata bekannt.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die NZBen melden der EZB die monatlichen und vierteljährlichen Daten über die Investmentfonds bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Monats/Quartals, auf den/das sich die Daten beziehen.
3. Vorgehensweise bei Revisionen
Für Revisionen der monatlichen und vierteljährlichen Daten gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen:
a) Die Revisionen werden so vorgenommen, dass die monatlichen und vierteljährlichen Daten übereinstimmen.
b) Während der regelmäßigen Produktionszeiträume, d. h. zwischen dem 28. Arbeitstag nach Ablauf des Referenzmonats/-quartals bis zum Tag der Rücksendung an die NZBen, können die NZBen die Daten, die sich auf das vorhergehende Referenzquartal, auf die beiden dem vorhergehenden Referenzquartal vorausgehenden Monate und auf die Monate nach dem vorhergehenden Referenzquartal beziehen, revidieren.
c) Außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume können die NZBen auch Daten revidieren, die sich auf Referenzzeiträume beziehen, die vor den beiden Monaten liegen, die dem vorhergehenden Referenzquartal vorausgehen, u. a. im Fall von Fehlern, Neuklassifizierungen oder verbesserten Meldeverfahren.
4. Ausnahmen und Hochrechnungen
Zur Verbesserung der Qualität der Statistiken über Investmentfonds des Euro-Währungsgebiets, bei denen die NZBen den kleinsten Investmentfonds gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) Ausnahmeregelungen gewähren, führen die NZBen bei der Aufbereitung der monatlichen und vierteljährlichen, der EZB gemeldeten Daten über Investmentfonds hinsichtlich derjenigen Investmentfonds, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch.
Die NZBen können das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % frei wählen, sofern es folgende Mindestanforderungen erfüllt:
a) Für fehlende Aufgliederungen werden Schätzungen erstellt, wobei diesen Schätzungen Verhältniszahlen zugrunde gelegt werden, die auf dem entsprechenden Investmentfonds-Teilsektor basieren: Wenn z. B. ein offener Anleihefonds dem „cutting-off-the-tail“-Verfahren unterliegt und ausschließlich Daten über begebene Investmentfondsanteile erhoben werden, sind die fehlenden Aufgliederungen durch Zugrundelegen der Struktur der Kategorie des offenen Anleihefonds abzuleiten;
b) kein Investmentfonds-Teilsektor, z. B. offene Immobilienfonds, geschlossene Immobilienfonds usw., wird vollständig ausgeschlossen.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) können Ausnahmeregelungen zugunsten von Investmentfonds gewährt werden, die ihre Aktiva aufgrund nationaler Rechnungslegungsvorschriften seltener als vierteljährlich bewerten. Unbeschadet einer solchen Ausnahmeregelung müssen die monatlichen und vierteljährlichen Investmentfonds-Daten, die die NZBen der EZB melden, stets Daten beinhalten, die sich auf diese Investmentfonds beziehen.
5. Ableitung aggregierter Daten
Die NZBen leiten die aggregierten Daten über vierteljährliche Aktiva und Passiva der Investmentfonds-Teilsektoren gemäß Anhang II Teil 17 Tabelle 1 wie folgt ab:
a) Für Wertpapiere mit öffentlich zugänglichen Kennungen ordnen die NZBen die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren geliefert werden, den Informationen zu, die von der zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelnen Wertpapiers des Investmentfonds verwendet. Sind die Wertpapieridentifikationsmerkmale in der CSDB nicht enthalten oder sind die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Anhang II Teil 17 Tabelle 1 erforderlich sind, bei der CSDB nicht verfügbar, nehmen die NZBen eine Schätzung der fehlenden Daten vor. Außerdem können die NZBen Informationen zu Wertpapieren ohne öffentlich zugängliche Kennungen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erheben, indem sie interne Wertpapieridentifikationsmerkmale der NZBen verwenden.
b) Die NZBen aggregieren die Wertpapierdaten, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den Informationen hinzu, die für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen gemeldet werden, um für die folgenden Posten Aggregate zu erstellen: i) Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit, Währung und Geschäftspartner; ii) Aktien- und Investmentfondsanteile, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner; und iii) Gesamtbetrag der begebenen Investmentfondsanteile.
c) Die NZBen leiten die erforderlichen statistischen Daten über Investmentfonds-Aktiva und -Passiva ab, indem sie die Wertpapierdaten, die gemäß Buchstabe b abgeleitet werden, und die Aktiva und Passiva, die keine bei gebietsansässigen einzelnen Investmentfonds erhobenen Wertpapiere sind, hinzufügen.
d) Die NZBen aggregieren die Aktiva und Passiva aller in einem Mitgliedstaat gebietsansässigen und demselben Teilsektor angehörenden Investmentfonds.
Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn NZBen Daten über Investmentfonds-Aktiva und -Passiva gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) monatlich erheben.
6. Schätzung der monatlichen Daten
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) erheben die NZBen Daten über die begebenen Investmentfondsanteile monatlich. Für Referenzmonate, die nicht der letzte Monat eines Quartals sind, schätzen die NZBen die monatlichen Daten über Investmentfonds-Aktiva und-Passiva ohne begebene Investmentfondsanteile auf der Grundlage der erhobenen Monats- und Quartalsdaten, sofern die Daten nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) monatlich erhoben werden.
Soweit möglich, nehmen die NZBen die Schätzungen auf Ebene der einzelnen Fonds vor. Alternativ kann eine NZB Schätzungen nach Investmentfonds-Teilsektoren vornehmen oder die EZB um eine Schätzung ersuchen. Im zuletzt genannten Fall kann die EZB zusätzliche Informationen anfordern, z. B. Einzelfondsdaten oder Daten auf der Basis von einzelnen Wertpapieren.
7. Bewertungsmethoden und/oder Rechnungslegungsvorschriften
Die Bewertungs- und/oder Rechnungslegungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) sind auch anzuwenden, wenn die NZBen der EZB Investmentfonds-Daten melden. Für Positionen, bei denen Zinsen auflaufen, gelten jedoch die folgenden Bestimmungen:
a) „Schuldverschreibungen“ beinhalten aufgelaufene Zinsen;
b) „Einlagen und Kreditforderungen“ und „entgegengenommene Einlagen und Kredite“ beinhalten keine aufgelaufenen Zinsen, die unter den sonstigen Aktiva/Passiva erfasst werden.
8. Erläuterungen
Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen darlegen. Darüber hinaus übermitteln die NZBen der EZB Erläuterungen zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. Die NZBen liefern außerdem Erläuterungen zu Revisionen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c.
9. Gruppenmeldungen
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) können NZBen den Investmentfonds die Möglichkeit einräumen, ihre Aktiva und Passiva als eine Gruppe zu melden, sofern dies zu Ergebnissen führt, die Einzelfondsmeldungen ähneln. Geben Investmentfonds Gruppenmeldungen ab, müssen sie demselben Teilsektor angehören, z. B. geschlossene Immobilienfonds oder offene Immobilienfonds.
Artikel 20
Statistik über die Aktiva und Passiva von FMKGs
1. Umfang der Berichterstattung
Die NZBen erstellen und melden getrennte aggregierte statistische Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs gemäß Anhang II Teil 18. Die Daten werden getrennt für die nachstehenden Unterkategorien übermittelt: a) FMKGs, die traditionelle Verbriefungsgeschäfte betreiben, b) FMKGs, die synthetische Verbriefungsgeschäfte betreiben, c) FMKGs, die versicherungsgebundene Verbriefungsgeschäfte betreiben und d) sonstige FMKGs.
Diese Anforderungen umfassen vierteljährliche Daten über ausstehende Beträge, finanzielle Transaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen.
Die NZBen können die erforderlichen Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens an die EZB übermitteln.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die NZBen melden der EZB vierteljährlich die Daten über ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen der FMKGs bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.
3. Vorgehensweise bei Revisionen
Für Revisionen der vierteljährlichen Daten gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen:
a) Während der regelmäßigen Produktionszeiträume, d. h. zwischen dem 28. Arbeitstag nach Ablauf des Referenzquartals bis zum Vortag der Rücksendung der Daten an die NZBen, können die NZBen die Daten revidieren, die sich auf das vorhergehende Referenzquartal beziehen.
b) Außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume können die NZBen auch Daten revidieren, die sich auf Referenzzeiträume vor dem vorhergehenden Referenzquartal beziehen, u. a. im Fall von Fehlern, Neuklassifizierungen oder verbesserten Meldeverfahren.
c) Revisionen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldeten Daten über Kredite, die von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegeben und verwaltet werden, sind gegebenenfalls in der FMKG-Statistik gemäß den Buchstaben a und b zu erfassen.
4. Aufbereitungsansätze
Um die statistischen Berichtspflichten zu erfüllen, von denen die FMKGs gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) ausgenommen sind, wählen die NZBen nach Anhörung der EZB abhängig von der Organisation der betroffenen Märkte und der Verfügbarkeit anderer relevanter statistischer, öffentlicher oder aufsichtlicher Informationen die angemessenste Vorgehensweise zur Aufbereitung von Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs.
5. Datenquellen und Datenqualitätsstandards
Wenn die NZBen Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs aus anderen statistischen Datenquellen, öffentlichen Quellen wie Pre-Sale Reports und Investorenreports oder aufsichtlichen Datenquellen entnehmen, sind die nachfolgend beschriebenen Datenqualitätsstandards einzuhalten.
Daten, die in Anhang II Teil 18 dieser Leitlinie als Ankerreihen bezeichnet sind, unterliegen hohen Qualitätsstandards, vergleichbar mit den Standards für unmittelbar von FMKGs gemeldeten Daten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40). Daten, die in Anhang II Teil 18 dieser Leitlinie als Nicht-Ankerreihe bezeichnet sind, können nach weniger strengen Qualitätsstandards geschätzt werden, d. h. mithilfe von Interpolationen und Extrapolationen, wenn die Daten von öffentlichen oder aufsichtlichen Quellen seltener als vierteljährlich und mit einer Vorlagefrist erhoben werden, die über den 28. Arbeitstag nach der Referenzperiode hinausläuft.
Wenn die Daten nicht unmittelbar von den FMKGs gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gemeldet werden, überwachen die NZBen die Qualität der Daten auf der Grundlage der aus den Jahresabschlüssen verfügbaren Daten. Die NZBen übermitteln der EZB das Ergebnis der Qualitätsüberprüfungen jedes Jahr bis Ende September oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt danach gemäß der geltenden Rechtspraxis in dem Mitgliedstaat, in dem die FMKG gebietsansässig ist. Wenn die Überprüfungen zwischen den vierteljährlichen Daten und den Jahresabschlüssen zeigen, dass die hohen Qualitätsstandards nicht eingehalten werden, ergreifen die NZBen die notwendigen Maßnahmen, um die erforderlichen Qualitätsstandards zu erreichen, einschließlich der möglichen unmittelbaren Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40).
Wenn die NZBen Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs aus aufsichtlichen Datenquellen entnehmen, stellen sie sicher, dass diese Quellen hinreichend an die statistischen Konzepte und Definitionen der Berichtspflichten für FMKGs angeglichen sind. Dasselbe gilt für Daten, die anderen statistischen Datenquellen entnommen werden.
Wird für die Daten über die Emission von Schuldverschreibungen der FMKGs die CSDB oder eine andere Wertpapierdatenbank als Datenquelle herangezogen, überprüfen die NZBen jährlich den Erfassungsgrad und die Qualität der Daten. Die NZBen übermitteln der EZB das Ergebnis der Qualitätsüberprüfungen jedes Jahr bis Ende Februar unter Bezugnahme auf die Daten von Ende Dezember des vorhergehenden Jahres. Wenn der Erfassungsgrad und die Qualitätsindikatoren zeigen, dass die hohen Qualitätsstandards nicht eingehalten werden, ergreifen die NZBen die notwendigen Maßnahmen, um die erforderlichen Qualitätsstandards zu erreichen, einschließlich der möglichen unmittelbaren Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40).
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7. Ausnahmen und Hochrechnungen
Wenn die NZBen Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs unmittelbar von FMKGs und gegebenenfalls auf der Grundlage von Daten, die von inländischen MFIs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldet werden, zusammenstellen und den FMKGs Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gewähren, führen die NZBen für alle FMKGs bei der Erstellung der Daten über die vierteljährlichen Aktiva und Passiva von FMKGs, die der EZB für ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen gemeldet werden, eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch.
Wenn die NZBen Daten über die Aktiva und Passiva von FMKGs auf der Grundlage sonstiger statistischer, öffentlicher und/oder aufsichtlicher Quellen erstellen, kann die Datenerstellung auf einer Stichprobe von FMKGs beruhen, solange diese FMKGs mindestens 95 % der insgesamt ausstehenden Beträge der Aktiva des Referenzkreises der Berichtspflichtigen in einem betreffenden Mitgliedstaat nach der Liste der FMKGs darstellen. Die NZBen führen bei der Erstellung der der EZB gemeldeten vierteljährlichen Daten über Aktiva und Passiva der FMKGs für ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch.
8. Erläuterungen
Die NZBen übermitteln der EZB Erläuterungen, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen und für die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten Revisionen darlegen.
Artikel 21
Statistik über MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen
1. Umfang der Berichterstattung
Die NZBen melden der EZB, soweit verfügbar, Daten über MFI-Kredite an inländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und über MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (NACE Rev. 2) nach Anhang II Teil 19.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die NZBen melden der EZB die Daten vierteljährlich bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.
3. Vorgehensweise bei Revisionen
Die NZBen melden Revisionen in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen:
a) Zusätzlich zu jeder regulären Datenübermittlung werden, soweit erforderlich, Revisionen zu den vorherigen Referenzzeiträumen geliefert.
b) Außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können übermittelt werden, sobald die Daten zur Verfügung stehen.
4. Erläuterungen
Die NZBen melden der EZB alle wesentlichen Änderungen der verwendeten nationalen Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen und übermitteln gegebenenfalls Erläuterungen der Gründe für wesentliche Revisionen. Darüber hinaus liefern die NZBen Informationen über bedeutende Neuklassifizierungen im MFI-Sektor und gegebenenfalls bedeutende Neuklassifizierungen von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften in den übermittelten NACE-Rev.2-Aufgliederungen.
Artikel 22
Statistik über MFI-Kreditlinien
1. Umfang der Berichterstattung
Die NZBen erstellen und melden aggregierte statistische Daten über MFI-Kreditlinien, die inländischen Gebietsansässigen eingeräumt werden, und über MFI-Kreditlinien, die anderen ausländischen Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets eingeräumt werden, aufgeschlüsselt nach institutionellen Sektoren gemäß Anhang II Teil 20.
Der Begriff „MFI-Kreditlinie“ hat dieselbe Bedeutung wie der Begriff „nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten“, die als „mittleres Kreditrisiko“, „mittleres/niedriges Kreditrisiko“ bzw. „niedriges Kreditrisiko“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft werden. Die NZBen verwenden diese Definition auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens; wird der Begriff „Kreditlinie“ national abweichend definiert, können die NZBen bei der Meldung die nationale Definition zugrunde legen, streben jedoch eine einheitliche Erstellung der Daten über MFI-Kreditlinien an, um langfristig eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Ländern zu erzielen.
Die NZBen ermitteln die Daten sektoral aufgeschlüsselt und übermitteln sie der EZB. Werden diese sektoral aufgeschlüsselten Daten nicht auf nationaler Ebene erhoben, können die NZBen entweder diese zusätzlichen Angaben von den Berichtspflichtigen anfordern oder die sektoral aufgeschlüsselten Daten anhand von Informationen schätzen, die auf nationaler Ebene aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.
Die NZBen übermitteln der EZB die Daten über statistische Neuklassifizierungen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die NZBen melden der EZB die Daten vierteljährlich. Die vierteljährlichen Daten über ausstehende Beträge und über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden der EZB bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals übermittelt, auf das sich die Daten beziehen.
3. Vorgehensweise bei Revisionen
Die NZBen melden Revisionen in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen:
a) Zusätzlich zu jeder regulären Datenübermittlung werden, soweit erforderlich, Revisionen zu dem vorherigen Referenzquartal geliefert.
b) Außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können übermittelt werden, sobald die Daten zur Verfügung stehen.
4. Erläuterungen
Die NZBen reichen bei der EZB Erläuterungenein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen darlegen.
Artikel 23
Statistik über die Aktiva und Passiva zentraler Gegenparteien
1. Umfang der Berichterstattung
Die NZBen erstellen und melden getrennte aggregierte statistische Daten über Aktiva und Passiva zentraler Gegenparteien gemäß Anhang II Teil 21.
Für die Zwecke dieser statistischen Meldungen gelten als zentrale Gegenparteien Rechtssubjekte, die von der ESMA als zentrale Gegenparteien bezeichnet werden und die „Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ (S. 125) sind oder „Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten“ (S. 126) im Sinne des Kapitels 23 des ESVG 2010 ausüben.
Zentrale Gegenparteien, die von der ESMA als solche bezeichnet sind und im ESVG 2010 als „monetäre Finanzinstitute (MFI)“ des institutionellen Sektors eingestuft werden, werden nicht in diese statistischen Meldungen einbezogen.
2. Mindestwerte für obligatorische Meldungen
Die NZBen melden der EZB die Daten obligatorisch, wobei folgende Werte zugrunde gelegt werden:
a) Für Felder, die Repogeschäfte betreffen und in Anhang II Teil 21 mit dem Buchstaben „R“ gekennzeichnet sind, ist die Meldung obligatorisch, wenn der Bilanzbestand irgendeines dieser Felder 10 Mrd. Euro übersteigt; dies gilt nicht für Felder, die sich auf Positionen gegenüber MFIs beziehen.
Ist der Mindestwert bei einem oder mehreren mit „R“ gekennzeichneten Feldern erreicht, werden alle mit „R“ gekennzeichneten Felder ungeachtet des jeweiligen tatsächlichen Bilanzwerts gemeldet.
b) Für Felder, die nicht Repogeschäfte betreffen und die in Anhang II Teil 21 mit den Buchstaben „NR“ gekennzeichnet sind, ist die Meldung obligatorisch, wenn sich die Meldepflicht aus Buchstabe a ergibt oder wenn der Bilanzbestand irgendeines dieser Felder 10 Mrd. Euro übersteigt.
Ist der Mindestwert bei einem oder mehreren mit „NR“ gekennzeichneten Feldern erreicht, werden alle mit „NR“ gekennzeichneten Felder ungeachtet des jeweiligen tatsächlichen Bilanzwerts gemeldet.
Wenn die Mindestwerte weder nach Buchstabe a noch nach Buchstabe b erreicht werden, erfolgt die Meldung der Daten über die Bilanzen der zentralen Gegenparteien an die EZB durch die NZBen auf freiwilliger Basis. Sehen die NZBen von einer freiwilligen Meldung ab, überprüfen sie mindestens jährlich, ob diese Mindestwerte nicht erreicht werden.
3. Berichtsfrequenz und Frist
Die NZBen melden der EZB die Daten vierteljährlich. Die vierteljährlichen Daten über Bestände und über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden der EZB bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals übermittelt, auf das sich die Daten beziehen.
4. Vorgehensweise bei Revisionen
Die NZBen melden Revisionen in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen:
a) Zusätzlich zu jeder regulären Datenübermittlung werden, soweit erforderlich, Revisionen zum vorherigen Referenzquartal geliefert.
b) Außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können übermittelt werden, sobald die Daten zur Verfügung stehen.
5. Erläuterungen
Die NZBen reichen bei der EZB Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen darlegen.
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Artikel 26
Statistik über Altersvorsorgeeinrichtungen
1. Umfang der Berichterstattung
a)
Die NZBen melden der EZB statistische Daten über Pensionsfonds gemäß Anhang II Teil 22. Die Übermittlung von Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen erfolgt unter Verwendung von auf nationaler Ebene verfügbaren Daten. Sind keine Daten verfügbar, werden Schätzungen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens vorgelegt.
Der Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne des ESVG 2010 (Positionen 2.105 und 2.106) und umfasst alle Altersvorsorgeeinrichtungen, die in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind.
b)
Die NZBen melden die in Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 ermittelten zum Ende des Referenzzeitraums ausstehenden Beträge und die während des Quartals ausgeführten Finanztransaktionen.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die Berichtsfrequenz gegenüber der EZB ist vierteljährlich. Die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen werden der EZB spätestens innerhalb von 80 Kalendertagen nach Ablauf des Referenzquartals gemeldet. Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB bis spätestens September bereitgestellt wird.
3. Vorgehensweise bei Revisionen
Es kann erforderlich werden, dass NZBen Revisionen der Daten vornehmen müssen, die im vorhergehenden Quartal übermittelt wurden. Darüber hinaus können auch Revisionen früherer Quartale vorgenommen werden.
Es gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:
a) Bei allen regelmäßigen vierteljährlichen Datenübermittlungen dürfen zusätzlich zu den letzten Quartalsdaten lediglich „gewöhnliche“ Revisionen, d. h. Revisionen der Daten des vorhergehenden Quartals, übermittelt werden;
b) außerordentliche Revisionen müssen begrenzt werden und werden zu einem anderen Zeitpunkt als dem regelmäßigen Meldetermin übermittelt. Historische Revisionen von geringfügigem routinemäßigem Charakter werden nur jährlich, zusammen mit den Daten für das vierte Quartal, übermittelt;
c) außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können während des Jahres außerhalb der normalen Produktionszyklen übermittelt werden.
4. Bewertungsmethoden und/oder Rechnungslegungsvorschriften
Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungsverfahren werden alle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke brutto gemeldet. Die Bewertungsmethoden müssen im Einklang mit dem ESVG 2010 stehen. Aktiva und Passiva sind grundsätzlich zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen zu bewerten. Einlageverbindlichkeiten und Kredite werden mit der zum Quartalsende ausstehenden Kapitalsumme bewertet.
5. Erläuterungen
Die NZBen liefern der EZB Erläuterungen zu u. a. den Datenquellen, den Datenerhebungssystemen, den Aufbereitungsverfahren, dem rechtlichen Rahmen, den Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB und dem Kreis der Berichtspflichtigen. Die NZBen liefern Erläuterungen für erhebliche Revisionen und insbesondere für Brüche in historischen Reihen.
Artikel 26a
Statistiken über Versicherungsgesellschaften
1. Umfang der Berichterstattung
a)
NZBen melden statistische Daten über Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften sowie Informationen über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen nach Anhang II Teil 23. Für jede der folgenden Arten von Versicherungsgesellschaften werden Informationen zur Verfügung gestellt: Lebensversicherungen, Nichtlebensversicherungen, Kompositversicherungen und Rückversicherungen. Diese Anforderungen umfassen Bestände zum Quartalsende und vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen der Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften sowie jährlich Daten über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen.
Ergänzende Daten werden gemäß Anhang II Teil 23 als nachrichtliche Positionen, die auch auf bestmöglichen Schätzungen beruhen können, von jenen Staaten übermittelt, in denen diese Informationen verfügbar sind.
b)
Die NZBen melden der EZB gesonderte Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung (dazu gehören sowohl Preis- als auch Wechselkursänderungen) sowie zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß Anhang II Teil 23 und in Übereinstimmung mit Anhang IV.
Finanztransaktionen, einschließlich Bereinigungen, werden in Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 abgeleitet.
Die NZBen können aufgrund entgegenstehender nationaler Praktiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) vom ESVG 2010 abweichen. Soweit Informationen zu einzelnen Beständen von Aktiva verfügbar sind, können Bereinigungen infolge Neubewertung in Übereinstimmung mit einer gemeinsamen Eurosystem-Methode, d. h. der in Anhang IV Teil 6 aufgeführten Methode zur Ableitung von Stromgrößen, abgeleitet werden.
Näherungswerte der Finanztransaktionen mit Passiva können in Übereinstimmung mit Anhang IV Teil 6 abgeleitet werden.
2. Berichtsfrequenz und Frist
Die NZBen melden der EZB die vierteljährlichen Daten über Versicherungsgesellschaften bis zum Geschäftsschluss des 10. Arbeitstags nach Ablauf der Frist für vierteljährliche Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50). Für eine Übergangszeit, die die ersten drei Quartale des Jahres 2016 erfasst, wird diese Frist auf den 30. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im ersten Quartal 2016 erstreckt, auf den 25. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im zweiten Quartal 2016 und auf den 20. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im dritten Quartal 2016.
Die NZBen melden der EZB die jährlichen Daten über die Versicherungsgesellschaften bis Geschäftsschluss des 10. Arbeitstags nach Ablauf der Frist für jährliche Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50).
Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB spätestens bis September bereitgestellt wird.
In der erstmaligen Meldung von vierteljährlichen Daten über Versicherungsgesellschaften an die EZB, sind die NZBen verpflichtet, Daten über ausstehende Beträge zu übermitteln. Stromgrößenbereinigungen werden nach bestem Bemühen übermittelt.
3. Vorgehensweise bei Revisionen
Für Revisionen der vierteljährlichen und jährlichen Daten gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen:
a) Während der regelmäßigen vierteljährlichen Produktionszeiträume, d. h. für einen bestimmten Referenzzeitraum zwischen dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 und dem Tag der Rücksendung an die NZBen, können die NZBen die Daten, die das vorhergehende Referenzquartal erfassen, revidieren;
b) Während der regelmäßigen jährlichen Produktionszeiträume, d. h. für ein bestimmtes Referenzjahr zwischen dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 und dem Tag der Rücksendung an die NZBen, können die NZBen die Daten, die das vorhergehende Referenzjahr erfassen, revidieren;
c) Außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume können die NZBen auch Daten korrigieren, die die vorhergehenden Referenzzeiträume erfassen.
4. Ausnahmen und Hochrechnungen
Zur Verbesserung der Qualität der Statistiken über Versicherungsgesellschaften des Euro-Währungsgebiets, bei denen die NZBen den kleinsten Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) Ausnahmeregelungen gewähren, führen die NZBen für die vierteljährlich der EZB gemeldeten Daten über Versicherungsgesellschaften eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch.
Die NZBen können das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % auf Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gesammelten Daten frei wählen, sofern Schätzungen auf der entsprechenden Art von Versicherungsgesellschaft basieren (d. h. Lebens-, Nichtlebens-, Rück- oder Kompositversicherung).
Die NZBen stellen auch sicher, dass die der EZB gemeldeten Daten für die Referenzquartale 2016 100 % der Berichtspflichtigen darstellen. Die NZBen, die beabsichtigen, den kleinsten Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) zu gewähren, sammeln alle notwendigen Informationen, um sicherzustellen, dass die an die EZB übermittelten Daten von hoher Qualität sind. Die NZBen, die die erforderlichen Daten aus Daten ableiten, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) gesammelt wurden, können für diesen Zweck i) die Daten, die für den Eröffnungstag zum Referenzdatum vom 1. Januar 2016 (siehe Absatz 5) gesammelt wurden, erweitern, ii) den Erfassungsbereich des Kreises der Berichtspflichtigen für das/die erste(n) Referenzquartal(e) erweitern oder iii) alternative Datenquellen benutzen, durch welche hochgerechnete Daten von gleich hoher Qualität abgeleitet werden können.
5. Einmaliger Bericht für den Referenzzeitraum des vierten Quartals 2015
Die NZBen übermitteln die Bestandsdaten vom Ende 2015 für die Hauptaggregate gemäß Anhang II Teil 23 an die EZB, die, falls notwendig, auch Näherungswerte umfassen können. Die NZBen können zu diesem Zweck die Daten vom 1. Januar 2016, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG gesammelt wurden, verwenden. Diese Daten werden gemeinsam mit den Daten für das erste Quartal 2016 an die EZB übermittelt.
6. Ableitung aggregierter Daten für Wertpapiere
Die NZBen leiten die aggregierten vierteljährlichen Daten über Aktiva und Passiva für jede Art von Versicherungsgesellschaft in Übereinstimmung mit Anhang II Teil 23 Tabellen 2a und 2b wie folgt ab:
a) Für Wertpapiere mit ISIN-Codes ordnen die NZBen die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren geliefert werden, den Informationen zu, die von der zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelne Wertpapier verwendet, das die Versicherungsgesellschaft hält oder ausgegeben hat. Sind die Wertpapieridentifikationsmerkmale in der CSDB nicht enthalten oder sind die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Anhang II Teil 23 Tabellen 2a und 2b erforderlich sind, bei der CSDB nicht verfügbar, nehmen die NZBen eine Schätzung der fehlenden Daten vor.
b) Die NZBen aggregieren die Wertpapierdaten, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den Informationen hinzu, die für Wertpapiere ohne ISIN-Codes gemeldet werden, um für die folgenden Posten Aggregate zu erstellen: i) Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit (ursprüngliche und verbleibende) und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit); ii) Aktien, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit); und iii) Investmentfondsanteile, aufgegliedert nach Art von Investmentfonds und Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners.
7. Aufgliederung von Beständen an Investmentfondsanteilen nach dem Hauptanlageziel
Die NZBen übermitteln an die EZB nach dem Hauptanlangeziel aufgegliederte bestmögliche Schätzungen der Bestände der Versicherungsgesellschaften an Investmentfondsanteilen (d. h. Anleihefonds, Aktienfonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds, Hedgefonds und sonstige Fonds). Diese Daten können abgeleitet werden, indem die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemäß Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) geliefert werden, den Informationen zugeordnet werden, die von der CSDB als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden.
Wenn die gehaltenen Investmentfondsanteile in der CSDB nicht enthalten sind, nehmen die NZBen eine Schätzung der fehlenden Daten vor oder verwenden alternative Quellen, um die Daten abzuleiten.
Als Übergangsmaßnahme können die NZBen diese Daten an die EZB erstmalig im Rahmen der Übermittlung der Daten für das zweite Quartal 2016 übermitteln, um damit auch die Daten für das erste Quartal 2016 zu erfassen.
8. Schätzung von vierteljährlichen Daten von Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erheben die NZBen jährlich Daten über die Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen, die nach Geschäftsbereichen und geografischem Gebiet aufgegliedert sind. Die NZBen übermitteln vierteljährliche Daten an die EZB, die auf Basis der jährlich gesammelten Daten geschätzt werden können.
9. Bewertungsmethoden und/oder Rechnungslegungsvorschriften
Die Bewertungs- und/oder Rechnungslegungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) sind auch anzuwenden, wenn die NZBen der EZB Daten über Versicherungsgesellschaften melden.
10. Erläuterungen
Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen und Revisionen außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume gemäß Artikel 26a Absatz 3 Buchstabe c darlegen. Darüber hinaus liefern die NZBen der EZB Erläuterungen zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung.
11. Aufbereitungsansatz
Die NZBen können in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) Daten von allen Versicherungsgesellschaften, die im Mitgliedstaat gebietsansässig sind („Gastlandprinzip“), sammeln oder sie können die für Zwecke des ESZB erforderlichen Daten von Daten ableiten, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gesammelt wurden („Herkunftslandprinzip“).
Grundsätzlich erfolgt die Datenübermittlung an die EZB gemäß dieser Leitlinie nach dem Gastlandprinzip. Jedoch können die NZBen, die die für die Zwecke des ESZB erforderlichen Daten aus der Sammlung der Daten für Aufsichtszwecke ableiten, die Daten nach Maßgabe des Herkunftslandprinzip übermitteln, solange der Unterschied zwischen dem Gastlandprinzip und dem Herkunftslandprinzip nicht als erheblich angesehen wird.
Die Frage, ob der Unterschied zwischen dem Gast- und dem Herkunftslandprinzip erheblich ist, wird auf Basis von Daten über Prämien gemäß Anhang II Teil 23 Tabelle 3 dieser Leitlinie bewertet. Im Einklang mit dieser Bewertung wird die EZB in enger Zusammenarbeit mit den NZBen den Ansatz festlegen, der bei der Übermittlung von Daten an die EZB nach dem Gastlandprinzip befolgt werden soll. Bis dieser Ansatz festgelegt ist, sind die NZBen davon ausgenommen, ihre Daten anzupassen.
Die NZBen, die ihre Daten anpassen wollen, können auf freiwilliger Basis und nach bestmöglichem Bemühen nach dem Gastlandprinzip gesammelte Daten von Daten ableiten, die in Übereinstimmung mit dem Herkunftslandprinzip gesammelt wurden. Zu diesem Zweck können bilaterale Kontakte und Datenaustausche zwischen den betroffenen NZBen stattfinden.
Artikel 27
Überprüfung
Unbeschadet der Überprüfungsrechte der EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 28
Übermittlungsstandards
Die NZBen verwenden für die elektronische Übermittlung der von der EZB benötigten statistischen Daten das vom ESZB bereitgestellte ESCB-Net. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat verwendet, das vom Ausschuss für Statistik als Standardformat festgelegt wird. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch als Ausweichlösung mit der vorherigen Zustimmung der EZB auch andere Medien zur Übermittlung statistischer Daten verwendet werden.
Artikel 29
Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vorzunehmen, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede solche Änderung.
Artikel 30
Veröffentlichung
Die NZBen veröffentlichen keine nationalen Beiträge zu den monatlichen monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets und ihren Gegenposten, bevor diese Aggregate nicht von der EZB veröffentlicht worden sind. Wenn die NZBen solche Daten veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die für die zuletzt veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets verwendet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.
Artikel 31
Aufhebung
Die Leitlinie EZB/2007/9 wird aufgehoben.
Artikel 32
Inkrafttreten und Umsetzung
Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in Kraft. Die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets kommen den Artikeln 11, 12, 13 und 16 ab der Mitteilung, dem Artikel 26 ab 1. Januar 2016 und den übrigen Bestimmungen dieser Leitlinie ab 1. Januar 2015 nach.
Bis 31. Dezember 2018 legt das Direktorium dem EZB-Rat unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik und im Benehmen mit anderen betroffenen Ausschüssen einen Bericht vor über a) die Notwendigkeit und den möglichen Zeitplan für eine Verzahnung der in Artikel 18 aufgeführten Berichtsanforderungen im Bereich der Zahlungsverkehrsstatistik mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) zur Zahlungsverkehrsstatistik festgelegten Berichtsanforderungen und b) die möglichen Auswirkungen etwaiger neuer Entwicklungen bei der Erhebung versicherungsstatistischer Daten durch das ESZB auf die in Artikel 26 aufgeführten Berichtsanforderungen im Bereich der Statistik über Altersvorsorgeeinrichtungen.
Artikel 33
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gerichtet.
ANHANG I
Überprüfung der Übereinstimmung von Rechnungslegungsdaten und statistischen Daten im Hinblick auf NZB/EZB-Bilanzen
TEIL I
Beschreibung der monatlichen Konsistenzkontrollen
|
Ktrl. Nr. |
Statistische Position NZB/EZB-Bilanz |
Verhältnis |
Rechnungslegungsposition |
|
Passiva |
1 |
Bargeldumlauf |
>= |
Die statistische Kategorie sollte die Rechnungslegungskategorie leicht überschreiten, da die vom Bund (Zentralstaat) ausgegebenen Münzen nur in der statistischen Kategorie enthalten sind. |
Banknotenumlauf |
2 |
Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
>=< |
Die statistische Kategorie sollte größer sein als die Summe der Rechnungslegungspositionen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Intra-Eurosystem-Positionen in die statistische Kategorie auf aggregierter Ebene einbezogen werden, in den Rechnungslegungspositionen jedoch nicht enthalten sind (1). Das Verhältnis kann jedoch anders ausfallen, da die Rechnungslegungspositionen die Intra-Eurosystem-Positionen als Gegenposten zu den Euro-Banknotenanpassungen beinhalten, die unter „sonstige Aktiva/Passiva“ zu statistischen Zwecken erfasst werden, und da auf Fremdwährung lautende Salden in unterschiedlichen Zeitabständen neu bewertet werden (vierteljährlich in Bezug auf Rechnungslegungsdaten, monatlich in Bezug auf statistische Daten). |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet + sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet + Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet + Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
3 |
Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet, darunter monetäre Finanzinstitute (MFIs) |
>=< |
Mit dieser Kontrolle sollen die Auswirkungen der Einbeziehung von auf Bruttobasis ausgewiesenen Intra-Eurosystem-Positionen in die statistische Kategorie sowie der Ausschluss dieser Positionen aus den Rechnungslegungskategorien abgebildet werden (1). Die statistischen Daten sollten grundsätzlich größer sein als die Rechnungslegungsdaten, z. T. deshalb, weil sie Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Geschäftspartnern aus dem Finanzsektor beinhalten. Die unterschiedliche Klassifizierung des Gegenpostens zu den Euro-Banknotenanpassungen kann dieses Verhältnis jedoch umkehren. |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet + sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
|
4 |
Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet, darunter Bund (Zentralstaat) + sonstiger Staat/sonstige Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
=< |
Die Summe der statistischen Kategorien sollte kleiner sein als die Summe der Rechnungslegungskategorien, da Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Kreditinstituten nur in die Rechnungslegungsdaten einbezogen werden. |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet + Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
5 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
= |
Die statistische Kategorie sollte der Rechnungslegungskategorie entsprechen. |
Verbindlichkeiten aus der Begebung von Schuldverschreibungen |
|
6 |
Kapital und Rücklagen |
>= |
Die statistische Kategorie kann aufgrund der Auswirkungen der Neubewertung, die einige Zentralbanken vierteljährlich vornehmen, geringfügig von der Rechnungslegungskategorie abweichen. Außerdem entstehen Abweichungen, weil die Bilanzposition „noch nicht zugewiesene Gewinne“ und ein Teil der Position „Rückstellungen“ als Unterpunkt der Restposition in den Rechnungslegungsdaten ausgewiesen werden, aber Teil der statistischen Definition von „Kapital und Rücklagen“ sind. |
Kapital und Rücklagen + Ausgleichsposten aus Neubewertung |
|
7 |
Passiva gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
≈ |
Die statistische Kategorie sollte der Summe der Rechnungslegungspositionen ungefähr entsprechen. Unterschiede zwischen den beiden Werten können nur aufgrund unterschiedlicher Bewertungszeiträume auftreten. |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets + Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets + Ausgleichsposten für vom Internationalen Währungsfonds zugeteilte Sonderziehungsrechte |
|
8 |
Sonstige Passiva |
≈ |
Abweichungen zwischen der statistischen Kategorie und der Rechnungslegungskategorie könnten auf an anderer Stelle in der Bilanz festgestellte Abweichungen zurückzuführen sein. |
Sonstige Verbindlichkeiten |
|
Aktiva |
9 |
Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
>= |
Siehe Kontrollnrn. 10 und 11. |
Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet + sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet + Forderungen in Euro an den Staat |
10 |
Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter MFIs |
>= |
Die statistische Kategorie sollte größer sein als die Summe der Rechnungslegungspositionen. Abweichungen sind im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass Intra-Eurosystem-Positionen in den statistischen Daten auf Bruttobasis gemeldet werden, aber im Rechnungslegungsausweis saldiert sind (siehe auch unter Passiva) (1). Außerdem beinhalten die Rechnungslegungsdaten keine auf Fremdwährung lautenden Positionen. |
Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet + sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
|
11 |
Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter Staat |
>= |
Die statistische Kategorie schließt alle Währungen ein und kann größer sein als die Rechnungslegungskategorie, die sich nur auf Kredite in Euro bezieht. |
Forderungen in Euro an Staat |
|
12 |
Von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet ausgegebene Schuldverschreibungen |
>= |
Die statistische Kategorie sollte größer sein als die Rechnungslegungskategorie, weil sie auf Fremdwährung lautende Wertpapiere und einige andere Wertpapiere, die bei den Rechnungslegungsdaten als „sonstige Aktiva“ eingestuft sind (in Bezug auf Altersvorsorgeeinrichtungen für Mitarbeiter, Investitionen von Eigenkapital usw.), erfasst. |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
13 |
Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter sonstige Ansässige im Euro-Währungsgebiet + Aktien und sonstige Anteilsrechte von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet + Sachanlagen + sonstige Aktiva |
≈ |
Siehe Kontrollnr. 8. |
Sonstige Aktiva + Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
|
14 |
Aktiva gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
>= |
Die statistische Kategorie sollte geringfügig größer sein als die Summe der Rechnungslegungskategorien, weil sie einige Aktien und sonstige Anteilsrechte sowie Bargeld (Banknoten) in Fremdwährungen beinhaltet, die nicht von der Rechnungslegungskategorie erfasst werden. Unterschiede zwischen den beiden Werten können auch aufgrund unterschiedlicher Bewertungszeiträume auftreten. |
Gold und Goldforderungen + Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets + Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
(1) Aus nationaler Sicht sollte dieser Effekt jedoch nicht auftreten, da beide Datensätze auf Bruttobasis gemeldet werden, die EZB hingegen nur die Rechnungslegungsdaten für den Wochenausweis konsolidiert (und die Intra-Eurosystem-Positionen saldiert). |
TEIL 2
Vorlage für die Konsistenzkontrollen
Die Durchführung und die Übermittlung der Konsistenzkontrollen an die EZB müssen nach Artikel 4 erfolgen. Das Ergebnis einer Konsistenzkontrolle gilt als negativ, wenn die Abweichung zwischen statistischem Wert und Rechnungslegungswert mehr als 2 Mrd. EUR (absoluter Wert) beträgt. In solchen Fällen müssen die NZBen Erläuterungen liefern, in denen sie die Gründe für das negative Ergebnis darlegen.
Name der Zentralbank: … |
Konsistenzkontrollen für ermittelte Daten zum Ende des Monats … |
Positionen |
Statistischer Wert (1) |
Rechnungslegungswert (1) |
Abweichung (1) |
Kontrollergebnis (2) |
Erläuterung (3) |
1 — Bargeldumlauf |
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2 — Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
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3 — Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet, darunter MFIs |
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4 — Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet, darunter Nicht-MFIs |
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5 — Ausgegebene Schuldverschreibungen |
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6 — Kapital und Rücklagen |
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7 — Passiva gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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8 — Sonstige Passiva |
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9 — Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
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10 — Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter MFIs |
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11 — Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter Staat |
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12 — Von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet ausgegebene Schuldverschreibungen |
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13 — Sonstige Aktiva |
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14 — Aktiva gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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(1) Wertangabe in Millionen Euro. (2) Hält sich bei der Konsistenzkontrolle das lineare Verhältnis im Rahmen, „OK“ eintragen; ist das Ergebnis der Konsistenzkontrolle negativ, „Failed“ eintragen. (3) Bei jeder Konsistenzkontrolle mit negativem Ergebnis den Mangel einer der nachstehenden Kategorien zuordnen: a) Abweichungen infolge einer einmaligen Revision; b) Abweichungen infolge regelmäßiger Revisionen; c) Abweichungen infolge unterschiedlicher Darstellungs- oder Klassifizierungsregeln; d) sonstige Abweichungen, einschließlich Meldefehlern. Darüber hinaus müssen detaillierte Erläuterungen vorgelegt werden. |
ANHANG II
BERICHTSSCHEMATA
TEIL 1
Statistik über die Bilanzpositionen der monetären Finanzinstitute
Unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Produkte tatsächlich existieren, müssen alle statistischen Meldungen, selbst wenn sie gleich null sind oder fehlen, die Datenmenge, die in den entsprechenden Tabellen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) oder in der vorliegenden Leitlinie angegeben ist, enthalten. „NC“ muss verwendet werden, um anzuzeigen, dass die entsprechenden Produkte nicht vorhanden sind. Wenn jedoch keine Daten für die nachrichtlichen Positionen verfügbar sind, können nationale Zentralbanken (NZBen) sich gegen deren Lieferung entscheiden.
Für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) benötigten monatlichen Reihen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2819/98 (EZB/1998/16) ( 8 ) für die Zeiträume bis Januar 2003 vierteljährlich gemeldet wurden, sind historische Revisionen, die sich auf Zeiträume vor Januar 2003 beziehen, auf Betreiben der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung zu melden.
►M4 In Bezug auf die Bilanzdaten anderer monetärer Finanzinstitute (MFIs) müssen die NZBen der EZB Daten über die Bestände gemäß Anhang I Tabellen 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und über die Stromgrößenbereinigungen gemäß den nachstehenden Tabellen 1 und 2 melden. ◄ Die NZBen und die EZB müssen auch ihre eigenen Bilanzen entsprechend denselben Anforderungen melden; dies gilt nicht für Positionen, die ausgegebene Geldmarktfondsanteile betreffen. Darüber hinaus haben die NZBen und die EZB Daten über ihre Bestände an Gold und Goldforderungen (nur monetäres Gold), ihre Forderungen gegen den Internationalen Währungsfonds (IWF) (z. B. Ziehungsrechte und Sonderziehungsrechte (SZR)) sowie ihre SZR betreffenden Verbindlichkeiten gegenüber dem IWF zu melden.
In Bezug auf die Anforderungen an Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen müssen die NZBen der EZB Daten gemäß Anhang I Tabellen 5a und 5b der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) melden. Die NZBen müssen der EZB monatlich, soweit verfügbar, die gemäß Anhang I Tabelle 5b der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) vierteljährlich erforderlichen Daten zur Anpassung von Krediten an private Haushalte melden, aufgegliedert nach Verwendungszweck der Verbriefungen und der anderen Kreditübertragungen. Zudem müssen die NZBen die Stromgrößenbereinigungen gemäß den nachstehenden Tabellen 3a und 3b melden. Zusätzliche Positionen über Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen sind gemäß Tabelle 4 zu melden, sofern diese Daten nicht gemäß Anhang I Tabellen 5a und 5b der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gefordert werden.
In Bezug auf die Anforderungen an fiktives Cash-Pooling müssen die NZBen, soweit Daten verfügbar sind, der EZB die Bestände und Stromgrößenbereinigungen melden, die sich auf Bruttopositionen von Einlagen und Krediten in fiktiven Cash-Pools beziehen, die von der Meldung der Datenanforderungen aus Anhang I Tabellen 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemäß der nachstehenden Tabelle 5 erfasst sind. Fiktive Cash-Pooling-Einlagen müssen als „darunter“-Position der „täglich fälligen Einlagen“ gemeldet werden. Fiktive Cash-Pooling-Kredite gelten gegebenenfalls als „revolvierende Kredite und Überziehungskredite“ und „Kredite mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr“ und müssen als „darunter“-Position der „Kredite“ gemeldet werden. Kredite, die vertraglich nicht von den Vereinbarungen zum Cash-Pool umfasst sind, die aber Teilnehmern des Cashs-Pools gewährt werden, sind nicht von der Meldung der Tabelle 5 zu erfassen.
Tabelle 1
Positionen, für die monatliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind ()
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Euro-Währungsgebiet außer Inland |
C. Übrige Welt |
D. Gesamt |
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Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
Banken |
Nichtbanken |
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darunter: Zentralbank (S.121) |
darunter: Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) |
|
darunter: Kreditinstitute, die der MRP unterliegen, EZB und NZBen |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
|
|
darunter: Zentralbank (S.121) |
darunter: Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) |
|
darunter: Kreditinstitute, die der MRP unterliegen, EZB und NZBen |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
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darunter: Kreditinstitute |
Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
darunter: Kreditinstitute |
Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
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darunter: ZGP (1) |
darunter: FMKGs |
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darunter: ZGP (1) |
darunter: FMKGs |
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PASSIVA |
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8 Bargeldumlauf |
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9 Einlagen |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr |
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darunter: gruppeninterne Positionen |
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darunter: übertragbare Einlagen |
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darunter: bis zu zwei Jahren |
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darunter: Konsortialkredite |
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9e Euro |
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9.1e Täglich fällig |
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darunter: übertragbare Einlagen |
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9.2e Mit vereinbarter Laufzeit |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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über 2 Jahre |
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9.3e Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
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bis zu 3 Monaten |
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über 3 Monate |
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darunter: über 2 Jahre |
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9.4e Repogeschäfte |
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9x Fremdwährungen |
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9.1x Täglich fällig |
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9.2x Mit vereinbarter Laufzeit |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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über 2 Jahre |
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9.3x Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
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bis zu 3 Monaten |
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über 3 Monate |
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darunter: über 2 Jahre |
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9.4x Repogeschäfte |
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10 Geldmarktfondsanteile (3) |
# |
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# |
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# |
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# |
11. Ausgegebene Schuldverschreibungen |
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11e Euro |
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bis zu 1 Jahr |
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|
# |
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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# |
darunter: bis zu zwei 2 Jahren und nominale Kapitalgarantie unter 100 % |
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|
# |
über 2 Jahre |
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# |
11x Fremdwährungen |
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bis zu 1 Jahr |
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|
# |
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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|
# |
darunter: bis zu zwei 2 Jahren und nominale Kapitalgarantie unter 100 % |
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|
# |
über 2 Jahre |
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# |
12 Kapital und Rücklagen |
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# |
13 Übrige Passiva |
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# |
Ausgleichsposten für SZR (4) |
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# |
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Euro-Währungsgebiet außer Inland |
C. Übrige Welt |
D. Insgesamt |
||||||||||||||||||||||||||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
darunter: Zentralbank (S.121) |
darunter: Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
|
darunter: Zentralbank (S.121) |
darunter: Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
|||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt (e) |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (f) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Insgesamt (p) |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (f) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
|||||||||||||||||||||||
|
darunter: ZGP (1) |
darunter: FMKGs |
Insgesamt |
Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige Kredite |
|
darunter: ZGP (1) |
darunter: FMKGs |
Insgesamt |
Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige Kredite |
|||||||||||||||||||||||
|
darunter: Einzel/PoR (2) |
|
darunter: Einzel/PoR (2) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
AKTIVA |
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1 Bargeld |
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1e darunter: Euro |
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|
|
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|
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|
|
|
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|
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|
|
2 Kredite |
# |
# |
# |
# |
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# |
# |
# |
# |
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu 1 Jahr |
|
|
|
# |
|
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
|
|
|
# |
|
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
# |
|
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
|
|
|
# |
|
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
|
|
|
# |
|
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
# |
|
über 5 Jahre |
|
|
|
# |
|
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
|
|
|
# |
|
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
|
|
darunter: gruppeninterne Positionen |
|
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# |
|
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# |
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|
darunter: Konsortialkredite |
# |
|
|
# |
# |
|
|
|
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|
# |
|
|
|
|
|
# |
|
|
# |
# |
|
|
|
|
|
|
# |
|
|
|
|
|
|
|
darunter: Reverse-Repogeschäfte |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2e darunter: Euro |
|
|
|
# |
# |
# |
# |
|
|
# |
# |
# |
# |
|
|
|
|
|
|
|
# |
# |
# |
# |
|
|
# |
# |
# |
# |
|
|
|
|
|
|
darunter: revolvierende Kredite und Überziehungskredite |
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# |
# |
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|
|
# |
# |
|
|
|
|
|
|
darunter: unechte Kreditkartenkredite |
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|
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|
# |
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# |
# |
|
|
|
|
|
|
darunter: echte Kreditkartenkredite |
|
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|
|
|
|
|
|
|
# |
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# |
# |
|
|
|
|
|
|
3 Schuldverschreibungen |
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|
# |
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
# |
|
3e Euro |
|
|
|
# |
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# |
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu 1 Jahr |
# |
|
|
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# |
|
|
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über 2 Jahre |
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3x Fremdwährungen |
|
|
|
# |
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# |
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu 1 Jahr |
# |
|
|
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# |
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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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# |
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über 2 Jahre |
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4 Anteilsrechte |
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5 Investmentfondsanteile |
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Geldmarktfondsanteile |
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Anteile an Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
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6 Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen) |
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7 Übrige Aktiva |
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Gold und Goldforderungen (nur Währungsgold) (4) |
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# |
Forderungen an den Internationalen Währungsfonds – Ziehungsrechte, SZR, sonstige Forderungen (4) |
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(*1) Bereinigungen infolge Neuklassifizierung brauchen der EZB nur für die mit einem # markierten Felder übermittelt zu werden.
(1) Zentrale Gegenparteien.
(2) Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
(3) Diese Position trifft auf die NZB-Bilanz nicht zu.
(4) Diese Position trifft nur auf die NZB-Bilanz zu.
Tabelle 2
Positionen, für die vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind (1)
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Euro-Währungsgebiet außer Inland |
C. Übrige Welt |
D. Insgesamt |
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MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
Insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
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Banken |
Nichtbanken |
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Insgesamt |
Zentralstaat (S.1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Insgesamt |
Zentralstaat (S. 1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Staat |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
||||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Länder (S.1312) |
Gemeinden (S.1313) |
Sozialversicherung (S.1314) |
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Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige Kredite |
Insgesamt |
Länder (S.1312) |
Gemeinden (S.1313) |
Sozialversicherung (S.1314) |
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|
Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige Kredite |
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Immobiliensicherheiten |
Insgesamt |
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Immobiliensicherheiten |
|
Immobiliensicherheiten |
|
Immobiliensicherheiten |
Immobiliensicherheiten |
Insgesamt |
|
Immobiliensicherheiten |
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Immobiliensicherheiten |
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Immobiliensicherheiten |
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PASSIVA |
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8. Bargeldumlauf |
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9. Einlagen |
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9.1. Täglich fällig |
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9.2. Mit vereinbarter Laufzeit |
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9.3. Mit vereinbarter Kündigungsfrist |
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9.4. Repogeschäfte |
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10. Geldmarktfondsanteile |
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11. Ausgegebene Schuldverschreibungen |
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12. Kapital und Rücklagen |
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13. Übrige Passiva |
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darunter: Finanzderivate |
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# |
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# |
# |
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# |
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darunter: aufgelaufene Zinsen auf Einlagen |
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AKTIVA |
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1. Bargeld |
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|
2. Kredite |
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|
# |
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|
# |
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|
# |
|
# |
|
# |
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# |
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|
|
|
# |
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|
# |
|
# |
|
# |
|
# |
# |
# |
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bis zu 1 Jahr |
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# |
# |
# |
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# |
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# |
# |
# |
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# |
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über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
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# |
# |
# |
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# |
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# |
# |
# |
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# |
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über 5 Jahre |
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# |
# |
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# |
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# |
# |
# |
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# |
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2e Euro |
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# |
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# |
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# |
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# |
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# |
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# |
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# |
|
# |
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3. Schuldverschreibungen |
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# |
# |
# |
|
bis zu 1 Jahr |
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# |
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
# |
|
# |
|
|
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# |
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
# |
|
# |
|
|
|
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|
|
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|
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|
über 1 Jahr |
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# |
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
# |
|
# |
|
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# |
# |
# |
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4. Anteilsrechte |
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# |
# |
# |
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# |
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5. Investmentfondsanteile |
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Geldmarktfondsanteile |
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Anteile an Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
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