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Document 02014L0041-20140501
Directive 2014/41/EU of the European Parliament and of the Council of 3 April 2014 regarding the European Investigation Order in criminal matters
Consolidated text: Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
02014L0041 — DE — 01.05.2014 — 000.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE 2014/41/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1) |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE 2014/41/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 3. April 2014
über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
KAPITEL I
DIE EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG
Artikel 1
Die Europäische Ermittlungsanordnung und die Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung
Die Europäische Ermittlungsanordnung kann auch in Bezug auf die Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, erlassen werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
„Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die EEA erlassen wird;
„Vollstreckungsstaat“ den die EEA vollstreckenden Mitgliedstaat, in dem die Ermittlungsmaßnahme durchzuführen ist,
„Anordnungsbehörde“
einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, der/das in dem betreffenden Fall zuständig ist, oder
jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist. Zudem wird die EEA vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Anordnungsstaat validiert, nachdem dieser bzw. dieses überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer EEA nach dieser Richtlinie, insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1, eingehalten sind. Ist die EEA von einer Justizbehörde validiert worden, so kann auch diese Behörde als Anordnungsbehörde für die Zwecke der Übermittlung einer EEA betrachtet werden;
„Vollstreckungsbehörde“ eine Behörde, die für die Anerkennung einer EEA und für die Sicherstellung ihrer Vollstreckung gemäß dieser Richtlinie und den in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen anzuwendenden Verfahren zuständig ist. Gegebenenfalls erfordern derartige Verfahren eine richterliche Genehmigung im Vollstreckungsstaat, sofern das nationale Recht dieses Staates dies vorsieht.
Artikel 3
Anwendungsbereich der EEA
Die EEA erfasst alle Ermittlungsmaßnahmen, mit Ausnahme der in Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( 14 ) (im Folgenden „Übereinkommen“) und in dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates ( 15 ) vorgesehenen Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und der Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe, es sei denn, dies erfolgt zum Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 8 des Übereinkommens und des Artikels 1 Absatz 8 des Rahmenbeschlusses.
Artikel 4
Verfahren, für die die EEA erlassen werden kann
Eine EEA kann erlassen werden:
in Bezug auf Strafverfahren, die eine Justizbehörde wegen einer nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats strafbaren Handlung eingeleitet hat oder mit denen sie befasst werden kann;
bei Verfahren, die Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;
bei Verfahren, die Justizbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und
im Zusammenhang mit Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c, die sich auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen beziehen, für die im Anordnungsstaat eine juristische Person zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden kann.
Artikel 5
Inhalt und Form der EEA
Die EEA enthält insbesondere folgende Angaben:
Angaben zur Anordnungsbehörde und gegebenenfalls zur validierenden Behörde;
Gegenstand und Gründe der EEA;
die erforderlichen verfügbaren Angaben zu der/den betroffenen Person(en);
eine Beschreibung der strafbaren Handlung, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, sowie die anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats;
eine Beschreibung der erbetenen Ermittlungsmaßnahme(n) und der zu erhebenden Beweismittel.
KAPITEL II
VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN ANORDNUNGSSTAAT
Artikel 6
Bedingungen für den Erlass und die Übermittlung einer EEA
Die Anordnungsbehörde darf nur dann eine EEA erlassen, wenn die die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Erlass der EEA ist für die Zwecke der Verfahren nach Artikel 4 unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig und
die in der EEA angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) hätte(n) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden können.
Artikel 7
Übermittlung der EEA
Artikel 8
EEA in Bezug auf eine frühere EEA
KAPITEL III
VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN VOLLSTRECKUNGSSTAAT
Artikel 9
Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 10
Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art
Die Vollstreckungsbehörde greift, wann immer möglich, auf eine nicht in der EEA vorgesehene Ermittlungsmaßnahme zurück, wenn
die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder
die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde.
Unbeschadet des Artikels 11 gilt Absatz 1 nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats stets zur Verfügung stehen müssen:
die Erlangung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden, wenn die Informationen oder Beweismittel nach dem Recht des Vollstreckungsstaats im Rahmen eines Strafverfahrens oder für die Zwecke der EEA hätten erlangt werden können;
die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken der Polizei oder der Justizbehörden enthalten sind und zu denen die Vollstreckungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens unmittelbar Zugang hat;
die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einer dritten Partei im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats;
eine nicht invasive Ermittlungsmaßnahme nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsstaats;
die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse.
Artikel 11
Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 kann die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA im Vollstreckungsstaat versagt werden, wenn
nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunitäten oder Vorrechte bestehen, die es unmöglich machen, die EEA zu vollstrecken, oder wenn Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien bestehen, die es unmöglich machen, die EEA zu vollstrecken;
die Vollstreckung der EEA in einem bestimmten Fall wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, die Informationsquelle gefährden oder die Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;
die EEA in einem Verfahren nach Artikel 4 Buchstaben b und c erlassen wurde und die Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre;
die Vollstreckung der EEA dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen würde;
die EEA sich auf eine Straftat bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen worden sein soll, und die Handlung, aufgrund deren die EEA erlassen wird, im Vollstreckungsstaat keine Straftat darstellt;
berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme mit den Verpflichtungen des Vollstreckungsstaats nach Artikel 6 EUV und der Charta unvereinbar wäre;
die Handlung, aufgrund deren die EEA erlassen wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt, es sei denn, sie betrifft eine Straftat, die unter den in Anhang D aufgeführten Kategorien von Straftaten genannt wird — wie von der Anordnungsbehörde in der EEA angegeben —, und sofern die Straftat im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder
die Anwendung der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats auf eine Liste oder Kategorie von Straftaten oder auf Straftaten, die mit einem bestimmten Mindeststrafmaß bedroht sind, beschränkt ist, und die Straftat, die der EEA zugrunde liegt, keine dieser Straftaten ist.
Artikel 12
Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung
Artikel 13
Übermittlung der Beweismittel
Auf ein entsprechendes Ersuchen in der EEA hin werden die Beweismittel, sofern dies nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zulässig ist, unmittelbar den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, die an der Vollstreckung der EEA gemäß Artikel 9 Absatz 4 unterstützend mitwirken, übermittelt.
Artikel 14
Rechtsbehelfe
Artikel 15
Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung
Die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA kann im Vollstreckungsstaat aufgeschoben werden, wenn
die Vollstreckung der Anordnung eine laufende strafrechtliche Ermittlung oder Verfolgung beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie der Vollstreckungsstaat dies für angemessen hält;
die betreffenden Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits in anderen Verfahren verwendet werden, und zwar so lange, bis sie zu diesem Zweck nicht mehr benötigt werden.
Artikel 16
Informationspflicht
Sofern nach Artikel 7 Absatz 3 eine zentrale Behörde benannt wurde, gilt diese Pflicht sowohl für die zentrale Behörde als auch für die Vollstreckungsbehörde, die die EEA von der zentralen Behörde entgegennimmt.
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 6 gilt diese Pflicht sowohl für die zuständige Behörde, die die EEA zuerst entgegengenommen hat, als auch für die Vollstreckungsbehörde, der sie schließlich übermittelt wird.
Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich in beliebiger Form,
wenn sie nicht über die Anerkennung oder Vollstreckung entscheiden kann, weil das im Anhang A vorgesehene Formblatt nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt wurde;
wenn die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung der EEA ohne weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Erlasses der EEA nicht angegeben werden konnten, um die Anordnungsbehörde in die Lage zu versetzen, im Einzelfall weitere Maßnahmen zu ergreifen, oder
wenn die Vollstreckungsbehörde feststellt, dass sie im Einzelfall die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren nach Artikel 9 nicht einhalten kann.
Auf Ersuchen der Anordnungsbehörde ist die Information unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, zu bestätigen.
Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 informiert die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
über alle Entscheidungen nach Artikel 10 oder 11;
über alle Entscheidungen, die Vollstreckung oder Anerkennung der EEA aufzuschieben, die Gründe für den Aufschub und nach Möglichkeit die zu erwartende Dauer des Aufschubs.
Artikel 17
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Bei ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie werden Beamte des Anordnungsstaats in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Vollstreckungsstaats gleichgestellt.
Artikel 18
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Artikel 19
Vertraulichkeit
Artikel 20
Schutz personenbezogener Daten
Bei der Durchführung dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass personenbezogene Daten geschützt werden und nur im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates ( 17 ) sowie den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll verarbeitet werden dürfen.
Der Zugang zu solchen Daten wird, unbeschadet der Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Person, beschränkt. Nur befugte Personen haben Zugang zu solchen Daten.
Artikel 21
Kosten
Die Vollstreckungsbehörde informiert die Anordnungsbehörde vorab im Einzelnen über den Teil der Kosten, der als außergewöhnlich hoch betrachtet wird.
In Ausnahmefällen, in denen keine Einigung über die in Absatz 2 genannten Kosten herbeigeführt werden kann, kann die Anordnungsbehörde beschließen:
die EEA ganz oder teilweise zurückzuziehen oder
die EEA aufrechtzuerhalten und den Teil der Kosten zu tragen, der als außergewöhnlich hoch betrachtet wird.
KAPITEL IV
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE ERMITTLUNGSMASSNAHMEN
Artikel 22
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme
Zusätzlich zu den Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 11 kann die Vollstreckung der EEA auch versagt werden, wenn
die inhaftierte Person nicht zustimmt oder
die Überstellung geeignet ist, die Haft der inhaftierten Person zu verlängern.
Die in Absatz 8 genannte Immunität endet, wenn die überstellte Person während 15 aufeinander folgender Tage ab dem Tag, an dem ihre Anwesenheit von den Anordnungsbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und
entweder trotzdem dort verbleibt, oder
wenn sie nach Verlassen des Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
Artikel 23
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme
Artikel 24
Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung
Die Anordnungsbehörde kann eine EEA auch zum Zweck der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung erlassen.
Zusätzlich zu den Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 11 kann die Vollstreckung einer EEA versagt werden, wenn
die verdächtige oder beschuldigte Person nicht zustimmt oder
die Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme in einem spezifischen Fall im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Vollstreckungsstaats stünde.
Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde vereinbaren die praktischen Vorkehrungen für die Vernehmung. Bei der Vereinbarung dieser Modalitäten verpflichtet sich die Vollstreckungsbehörde,
den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen mit Angabe des Zeitpunkts und Orts der Vernehmung vorzuladen;
die verdächtigen oder beschuldigten Personen im Einklang mit den besonderen Vorschriften des Rechts des Vollstreckungsstaats zur Vernehmung vorzuladen und diese Personen in einem Zeitrahmen über ihre Rechte nach dem Recht des Anordnungsstaats zu belehren, der es ihnen ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben;
die Identität der zu vernehmenden Person festzustellen.
Für eine Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung gelten folgende Regeln:
Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze des Rechts des Vollstreckungsstaats achtet.
Werden nach Ansicht der Vollstreckungsbehörde bei der Vernehmung die wesentlichen Grundsätze des Rechts des Vollstreckungsstaats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden;
zwischen den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats und des Vollstreckungsstaats werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart;
die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats nach deren nationalem Recht durchgeführt;
auf Wunsch des Anordnungsstaats oder der zu vernehmenden Person stellt der Vollstreckungsstaat sicher, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird;
die verdächtigen oder beschuldigten Personen werden vor der Vernehmung darüber belehrt, welche Verfahrensrechte ihnen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und des Anordnungsstaats zustehen, unter anderem auch über das Aussageverweigerungsrecht. Zeugen und Sachverständige können sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihnen nach dem Recht des Vollstreckungs- oder des Anordnungsstaats zusteht, und sie sind vor der Vernehmung über dieses Recht zu belehren.
Artikel 25
Vernehmung per Telefonkonferenz
Artikel 26
Informationen über Bank- und sonstige Finanzkonten
Artikel 27
Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte
Artikel 28
Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum
Wird eine EEA zum Zweck der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme erlassen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum beinhaltet, wie beispielsweise
die Überwachung von Bank- oder sonstigen Finanzgeschäften, die über ein oder mehrere konkret benannte Bankkonten durchgeführt werden,
kontrollierte Lieferungen im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats,
so kann ihre Vollstreckung zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der betreffenden Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.
Artikel 29
Verdeckte Ermittlungen
Zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer EEA gemäß Absatz 1 versagen, wenn
die Durchführung der verdeckten Ermittlung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde oder
keine Einigung über die in Absatz 4 genannte Ausgestaltung der verdeckten Ermittlungen erzielt werden konnte.
KAPITEL V
ÜBERWACHUNG DES TELEKOMMUNIKATIONSVERKEHRS
Artikel 30
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs mit technischer Hilfe eines anderen Mitgliedstaats
Eine EEA gemäß Absatz 1 enthält ferner folgende Angaben:
Angaben, die zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson der Überwachung erforderlich sind;
die gewünschte Dauer der Überwachung und
ausreichende technische Daten, insbesondere die Zielkennung, damit gewährleistet wird, dass die EEA vollstreckt werden kann.
Eine EEA gemäß Absatz 1 kann vollstreckt werden
durch unmittelbare Übertragung des Telekommunikationsverkehrs an den Anordnungsstaat oder
durch Überwachung, Aufzeichnung und anschließende Übermittlung des Ergebnisses der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs an den Anordnungsstaat.
Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde konsultieren einander, um zu vereinbaren, ob die Überwachung gemäß Buchstabe a oder b durchgeführt wird.
Artikel 31
Unterrichtung des Mitgliedstaats, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet und dessen technische Hilfe nicht erforderlich ist
Wenn zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats („überwachender Mitgliedstaat“) genehmigt wurde und der in der Überwachungsanordnung bezeichnete Kommunikationsanschluss der Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats („unterrichteter Mitgliedstaat“) genutzt wird, von dem für die Durchführung der Überwachung keine technische Hilfe benötigt wird, so hat der überwachende Mitgliedstaat die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats von der Überwachung wie folgt zu unterrichten:
vor der Überwachung in Fällen, in denen die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung davon Kenntnis hat, dass sich die Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befindet oder befinden wird;
während oder nach der Überwachung, und zwar unmittelbar nachdem sie davon Kenntnis erhält, dass sich die Zielperson der Überwachung während der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befindet oder befunden hat.
Die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats kann in dem Fall, dass die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde, der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung gemäß Absatz 1 mitteilen,
dass die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist und
erforderlichenfalls, dass das Material, das bereits gesammelt wurde, während sich die Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befand, nicht oder nur unter den von ihm festzulegenden Bedingungen verwendet werden darf. Die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats setzt die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats von den Gründen für diese Bedingungen in Kenntnis.
KAPITEL VI
VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
Artikel 32
Vorläufige Maßnahmen
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Mitteilungen
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 22. Mai 2017 Folgendes mit:
die Behörde oder die Behörden, die gemäß seinem nationalen Recht gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Anordnungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist;
die Sprachen, die nach Artikel 5 Absatz 2 für die EEA zugelassen sind;
die Angaben zu der(den) bezeichneten zentralen Behörde(n), wenn der Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 in Anspruch nehmen möchte. Diese Angaben sind für die Behörden des Anordnungsstaats verbindlich;
Artikel 34
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten, Übereinkünften und Vereinbarungen
Diese Richtlinie ersetzt ab dem 22. Mai 2017 die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, geltenden folgenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 35:
das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarats vom 20. April 1959 sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle und die nach Artikel 26 jenes Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen;
das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen;
das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das zugehörige Protokoll.
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, sind die Bezugnahmen auf den Rahmenbeschluss 2008/978/JI und, in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln, auf den Rahmenbeschluss 2003/577/JI als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu lesen.
Artikel 35
Übergangsbestimmungen
Artikel 36
Umsetzung
Artikel 37
Bericht über die Anwendung
Die Kommission legt spätestens fünf Jahre nach dem 21. Mai 2014 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der sich auf qualitative und quantitative Angaben stützt, einschließlich insbesondere der Bewertung der Auswirkungen auf die Zusammenarbeit in Strafsachen und den Schutz von Personen sowie der Durchführung der Bestimmungen über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.
Artikel 38
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 39
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG A
EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG (EEA)
Diese EEA wurde von einer zuständigen Behörde angeordnet. Die Anordnungsbehörde bescheinigt, dass der Erlass dieser EEA für die Zwecke des darin angegebenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und angemessen ist, und die Ermittlungsmaßnahmen, um die ersucht wird, unter den gleichen Bedingungen in einem ähnlichen innerstaatlichen Fall hätten angeordnet werden können. Ich ersuche um Durchführung der nachstehend angegebenen Ermittlungsmaßnahme(n) unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Ermittlung und um Übermittlung der aufgrund der Vollstreckung der EEA erlangten Beweismittel.
►(1) C1 —————