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Document 02014D0541-20180802

Consolidated text: Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/541(1)/2018-08-02

02014D0541 — DE — 02.08.2018 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS Nr. 541/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum

(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU, Euratom) 2018/1046 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juli 2018

  L 193

1

30.7.2018


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 269 vom 10.9.2014, S.  4 (541/2014/EU)




▼B

BESCHLUSS Nr. 541/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum



Artikel 1

Einrichtung des Rahmens

Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking — im Folgenden „SST“) eingerichtet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1. „Objekt im Weltraum“ jedes künstliche Objekt im Weltraum;

2. „Raumfahrzeug“ jedes Objekt im Weltraum, das einem bestimmten Zweck dient, einschließlich aktiver künstlicher Satelliten und Trägerraketen-Oberstufen;

3. „Weltraummüll“ jedes in einer Erdumlaufbahn befindliche oder wieder in die Erdatmosphäre eintretende Objekt im Weltraum, einschließlich Raumfahrzeuge sowie Bruchstücke oder Teile davon, das funktionslos ist oder keinem bestimmten Zweck mehr dient, einschließlich Teile von Raketen oder künstlichen Satelliten sowie nicht mehr in Betrieb befindliche künstliche Satelliten;

4. „SST-Sensor“ ein Gerät oder eine Kombination von Geräten wie z. B. boden- oder weltraumgestützte Radare und Teleskope, mit der physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, z. B. deren Größe, Position oder Geschwindigkeit, gemessen werden können;

5. „SST-Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, die mit Hilfe von SST-Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die aus den mit diesen Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;

6. „SST-Informationen“ verarbeitete SST-Daten, die für den Empfänger unmittelbar aussagekräftig sind.

Artikel 3

Ziele des Rahmens zur SST-Unterstützung

(1)  Allgemeines Ziel des Rahmens zur SST-Unterstützung ist es, zur Gewährleistung der langfristigen Verfügbarkeit der Europäischen und nationalen Weltrauminfrastrukturen, -einrichtungen und -dienste, die für die Sicherheit von Wirtschaft, Gesellschaft und Bürgern in Europa von wesentlicher Bedeutung sind, beizutragen.

(2)  Die Einzelziele des Rahmens zur SST-Unterstützung sind:

a) die Abschätzung und Senkung der Risiken beim In-Orbit-Betrieb Europäischer Raumfahrzeuge in Verbindung mit Kollisionen sowie die Raumfahrzeugbetreiber in den Stand zu setzen, die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung effizienter zu betreiben;

b) die Senkung der mit dem Start Europäischer Raumfahrzeuge verbundenen Risiken;

c) die Beobachtung von Fällen des unkontrollierten Wiedereintritts von Raumfahrzeugen oder Raumfahrzeugtrümmern in die Erdatmosphäre sowie die Ausgabe genauerer und wirksamerer Frühwarnungen zur Verminderung von potenziellen Risiken für die Sicherheit der Unionsbürger und zur Eindämmung von potenziellen Schäden an terrestrischer Infrastruktur;

d) das Hinarbeiten auf eine Verhinderung der Ausbreitung von Weltraummüll.

Artikel 4

Durch den Rahmen zur SST-Unterstützung unterstützte Maßnahmen

(1)  Zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 3 werden durch den Rahmen zur SST-Unterstützung folgende Maßnahmen zum Aufbau einer SST-Kapazität auf Europäischer Ebene, die über ein angemessenes Maß an Europäischer Eigenständigkeit verfügt, gefördert:

a) die Einrichtung und der Betrieb einer Sensorfunktion, die aus einem Netz von bodengestützten und/oder weltraumgestützten Sensoren der Mitgliedstaaten, einschließlich durch die ESA entwickelte nationale Sensoren, zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum und zur Einrichtung einer entsprechenden Datenbank besteht;

b) die Einrichtung und der Betrieb einer Funktion zur Verarbeitung und Analyse der SST-Daten auf nationaler Ebene, um SST-Informationen und -Dienste hervorzubringen, die der Funktion zur Erbringung von SST-Diensten zur Verfügung gestellt werden;

c) der Aufbau einer Funktion zur Erbringung von SST-Diensten gemäß Artikel 5 Absatz 1 für die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Akteure.

(2)  Die Entwicklung neuer SST-Sensoren fällt nicht in den Rahmen zur SST-Unterstützung.

▼M1

(3)  Finanzierungsprogramme, die durch die Verordnungen (EU) Nr. 377/2014 und (EU) Nr. 1285/2013 sowie durch den Beschluss 2013/743/EU eingerichtet wurden, können im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Programme und in Übereinstimmung mit ihren Einzel- und Gesamtzielen einen Beitrag zur Finanzierung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen leisten. Diese Beiträge werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 verwendet. Die Kommission bewertet vor Ende der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 die neue vereinfachte Finanzregelung gemäß diesem Absatz und ihren Beitrag zu den Zielen des SST-Unterstützungsrahmens.

▼B

Artikel 5

SST-Dienste

(1)  Die in Artikel 4 genannten SST-Dienste sind zivile Dienste und umfassen Folgendes:

a) die Bewertung des Risikos einer Kollision zwischen Raumfahrzeugen oder zwischen einem Raumfahrzeug und Weltraummüll und die Generierung von Warnungen zur Kollisionsvermeidung während des Starts, der Phase des Eintritts in die vorläufige Umlaufbahn, des In-Orbit-Betriebs und der Entsorgungsphase bei Missionen von Raumfahrzeugen;

b) die Erkennung und die Beschreibung von Zersplitterungen, Fällen von Auseinanderbrechen oder Kollisionen im Orbit;

c) die Bewertung des Risikos eines unkontrollierten Wiedereintritts von Objekten aus dem Weltraum und von Weltraummüll in die Erdatmosphäre und die Bereitstellung entsprechender Informationen, einschließlich einer Vorausschätzung des Zeitraums und des wahrscheinlichen Orts des möglichen Einschlags.

(2)  Die SST-Dienste werden für

a) alle Mitgliedstaaten,

b) den Rat,

c) die Kommission,

d) den EAD,

e) öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber und

f) mit dem Katastrophenschutz befasste Behörden erbracht.

Die SST-Dienste werden in Einklang mit den in Artikel 9 festgelegten Bestimmungen über die Nutzung und den Austausch von SST-Daten und -Informationen erbracht.

(3)  Die beteiligten Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls das SATCEN können nicht haftbar gemacht werden für

a) etwaige Schäden aufgrund der Nichterbringung oder Unterbrechung der Erbringung von SST-Diensten,

b) eine verzögerten Erbringung von SST-Diensten,

c) ungenaue Informationen im Rahmen der Erbringung der SST-Dienste oder

d) jegliche Maßnahmen, die infolge der erbrachten SST-Dienste ergriffen wurden.

Artikel 6

Rolle der Kommission

(1)  Die Kommission

a) verwaltet den Rahmen zur SST-Unterstützung und gewährleistet dessen Umsetzung;

b) ergreift die Maßnahmen, die zur Erkennung, Beherrschung, Verringerung und Überwachung von Risiken im Zusammenhang mit dem SST-Unterstützungsrahmen notwendig sind;

c) sorgt erforderlichenfalls für die Aktualisierung der SST-Nutzeranforderungen;

d) legt allgemeine Leitlinien für die Lenkung des Rahmens zur SST-Unterstützung fest, die insbesondere die Bildung und den Betrieb des in Artikel 7 Absatz 3 genannten Konsortiums erleichtern sollen;

e) ermöglicht eine möglichst breite Beteiligung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7, soweit dies angemessen ist.

(2)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen ein Koordinierungsplan und einschlägige technische Maßnahmen für die Tätigkeiten des Rahmens zur SST-Unterstützung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Die Kommission stellt dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig alle einschlägigen Informationen zur Umsetzung des Rahmens für die SST-Unterstützung zur Verfügung, um insbesondere für Transparenz und Klarheit in Bezug auf Folgendes zu sorgen:

a) die indikative Anstrengungen und die unterschiedlichen Finanzierungsquellen auf Unionsebene;

b) die Teilnahme an dem Rahmen zur SST-Unterstützung und die damit unterstützten Maßnahmen;

c) die Entwicklung bei der Vernetzung der SST-Ressourcen der Mitgliedstaaten und bei der Erbringung von SST-Diensten;

d) den Austausch und die Nutzung von SST-Informationen.

▼C1

Artikel 7

Beteiligung von Mitgliedstaaten

▼B

(1)  Ein Mitgliedstaat, der sich an der Umsetzung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen beteiligen will, stellt einen Antrag bei der Kommission und weist dabei nach, dass er folgende Kriterien erfüllt:

a) Er besitzt oder hat Zugang zu Folgendem:

i) geeigneten SST-Sensoren, die zur Verfügung stehen oder sich in Entwicklung befinden, sowie technische Mittel und Personal für deren Betrieb, oder

ii) geeigneten operativen Kapazitäten für die Analyse und Datenverarbeitung, die eigens für die SST bestimmt sind;

b) er hat einen Aktionsplan für die Umsetzung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen aufgestellt, der die Modalitäten der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten einschließt.

(2)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Verfahren für die Einreichung von Anträgen und auf die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Kriterien durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Alle Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, benennen jeweils eine nationale Einrichtung als ihre Vertreterin. Die benannten nationalen Einrichtungen bilden ein Konsortium und schließen die in Artikel 10 genannte Vereinbarung.

(4)  Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der beteiligten Mitgliedstaaten und hält diese auf dem neuesten Stand.

(5)  Die Verantwortung für den Betrieb der Sensoren, die Verarbeitung der Daten und die Umsetzung der Datenpolitik tragen die beteiligten Mitgliedstaaten. Die Ressourcen der beteiligten Mitgliedstaaten bleiben vollständig unter nationaler Kontrolle.

Artikel 8

Rolle des Satellitenzentrums der Europäischen Union

Das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) kann mit dem gemäß Artikel 7 Absatz 3 zu bildenden Konsortium zusammenarbeiten. In diesem Fall schließt es mit den beteiligten Mitgliedstaaten die erforderlichen Durchführungsvereinbarungen.

Artikel 9

SST-Daten und SST -Informationen

Für die Nutzung und den Austausch von SST-Informationen, die vom Konsortium weitergegeben werden, und für die Nutzung von SST-Daten im Zusammenhang mit dem Rahmen zur SST-Unterstützung zum Zweck der Umsetzung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen weitergegeben werden, sind die folgenden Vorschriften maßgeblich:

a) Eine unbefugte Offenlegung von Daten und Informationen ist zu verhindern, zugleich müssen jedoch ein effizienter Betrieb und eine Nutzung der erhaltenen Informationen in größtmöglichem Umfang möglich bleiben.

b) Die Sicherheit der SST-Daten ist zu gewährleisten.

c) SST-Informationen und -Dienste werden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ sowie in Einklang mit den Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des Urhebers der Informationen und des Eigentümers des betreffenden Objekts im Weltraum den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Empfängern von SST-Diensten zur Verfügung gestellt.

Artikel 10

Koordinierung operativer Tätigkeiten

Die benannten nationalen Einrichtungen, die das in Artikel 7 Absatz 3 genannte Konsortium bilden, schließen eine Vereinbarung über die Regeln und Verfahren für ihre Zusammenarbeit bei der Umsetzung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen. Diese Vereinbarung enthält insbesondere Bestimmungen über

a) die Nutzung und den Austausch von SST-Informationen, wobei die gebilligten Empfehlungen „Space Situational Awareness data policy — recommendations on security aspects“ (Datenpolitik im Zusammenhang mit der Fähigkeit zur Weltraumlageerfassung — Empfehlungen zu Sicherheitsaspekten) berücksichtigt werden;

b) den Aufbau einer Risikomanagementstruktur, mit der die Umsetzung der Bestimmungen über die Nutzung und den sicheren Austausch von SST-Daten und -Informationen gewährleistet wird;

c) die Zusammenarbeit mit dem SATCEN zur Umsetzung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahme.

Artikel 11

Überprüfung und Evaluierung

(1)  Die Kommission überwacht die Umsetzung des Rahmens zur SST-Unterstützung.

(2)  Bis zum 1. Juli 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung des Rahmens zur SST-Unterstützung vor, in dem die Verwirklichung der Ziele dieses Beschlusses sowohl hinsichtlich der Ergebnisse als auch der Auswirkungen, die Effektivität des Ressourceneinsatzes und der Europäische Mehrwert dargelegt werden.

Dieser Bericht kann gegebenenfalls durch Vorschläge für Änderungen ergänzt werden, einschließlich der Möglichkeit eines Basisrechtsakts im Sinne Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für SST.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

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