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Document 02013R1408-20241216

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1408/2024-12-16

02013R1408 — DE — 16.12.2024 — 004.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1408/2013 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2019/316 DER KOMMISSION  vom 21. Februar 2019

  L 51I

1

22.2.2019

►M2

VERORDNUNG (EU) 2022/2046 DER KOMMISSION  vom 24. Oktober 2022

  L 275

55

25.10.2022

►M3

VERORDNUNG (EU) 2023/2391 DER KOMMISSION  vom 4. Oktober 2023

  L 2391

1

5.10.2023

►M4

VERORDNUNG (EU) 2024/3118 DER KOMMISSION  vom 10. Dezember 2024

  L 3118

1

13.12.2024

►M5

VERORDNUNG (EU) 2025/1989 DER KOMMISSION  vom 2. Oktober 2025

  L 1989

1

3.10.2025




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1408/2013 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor



Artikel 1

Geltungsbereich

(1)  

Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, mit folgenden Ausnahmen:

a) 

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;

▼M2

b) 

Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ►M4   ( 1 ) ◄ ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

▼B

c) 

Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Erzeugnisse Vorrang vor eingeführten Erzeugnissen erhalten.

▼M5

(2)  
Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) 2023/2831 fallenden Bereiche tätig ist oder andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, so gilt die genannte Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.

▼M3

(3)  
Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig ist, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission ( 2 ) für Beihilfen, die für letzteren Sektor gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

▼M3

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

b) 

„Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter.

▼B

(2)  

Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bezieht für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmenseinheiten mit ein, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) 

Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) 

ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) 

ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) 

ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

▼M4 —————

▼M4

Artikel 3

De-minimis-Beihilfen

(1)  
Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
(2)  
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 50 000  EUR nicht übersteigen.
(3)  
Die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.
(4)  
Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.
(5)  
Der De-minimis-Höchstbetrag und die nationale Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.
(6)  
Für die Zwecke des De-minimis-Höchstbetrags sowie der nationalen Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.
(7)  
In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf den Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.
(8)  
Würden der De-minimis-Höchstbetrag oder die nationale Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
(9)  
Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des betreffenden De-minimis-Höchstbetrags oder der geltenden nationalen Obergrenze führt. Vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.
(10)  
Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden alle De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.

▼B

Artikel 4

Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents

(1)  
Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).
(2)  
Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen.
(3)  

Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a) 

sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und

▼M4

b) 

das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 250 000  EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 125 000  EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Höchstbetrags berechnet; oder

▼B

c) 

das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.

▼M1

(4)  
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.
(5)  
Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.

▼B

(6)  

Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a) 

sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und

▼M4

b) 

sich die Garantie auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und einen Betrag von 375 000  EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 187 500  EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Höchstbeträge berechnet; oder

▼B

c) 

das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von in einer Mitteilung der Kommission festgelegten SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde; oder

d) 

vor der Durchführung

i) 

die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet wurde und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde und

ii) 

sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

(7)  
Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Obergrenze vorsehen, die gewährleistet, dass der einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Artikel 5

Kumulierung

▼M4

(1)  
Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission ( 4 ) fallenden Bereiche tätig ist oder andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, können die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Agrarerzeugnissektor mit den De-minimis-Beihilfen für letztere Bereiche oder Tätigkeiten bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 festgelegten einschlägigen Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/2831 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.

▼M5

(2)  
Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig ist, können die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Agrarerzeugnissektor mit den im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor bis zu dem höheren, in einer der beiden genannten Verordnungen festgelegten Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.

▼M4

(2a)  
Die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen können mit den im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission ( 5 ) gewährten De-minimis-Beihilfen kumuliert werden.

▼B

(3)  
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

▼M4

Artikel 6

Überwachung und Berichterstattung

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2027 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden. In dem Zentralregister zu erfassen sind: Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (im Folgenden „NACE-Klassifikation“). Das Zentralregister muss so eingerichtet werden, dass die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union, falls erforderlich auch durch die Pseudonymisierung spezifischer Einträge, gewährleistet ist.
(2)  
Die Mitgliedstaaten erfassen die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu allen De-minimis-Beihilfen, die von Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wurden, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe im Zentralregister. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der im Zentralregister enthaltenen Daten sicherzustellen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten bewahren die erfassten Angaben zu De-minimis-Beihilfen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang auf.
(4)  
Der Mitgliedstaat gewährt neue De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen die Höchstbeträge nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 nicht übersteigt und dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
(5)  
Mitgliedstaaten, die ein Zentralregister auf nationaler Ebene führen, übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres aggregierte Daten über die im Vorjahr gewährten De-minimis-Beihilfen. Die aggregierten Daten umfassen die Zahl der Beihilfeempfänger, den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen und den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen je Wirtschaftszweig (im Sinne der NACE-Klassifikation). Die erste Datenübermittlung erfolgt für zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 gewährte De-minimis-Beihilfen. Die Mitgliedstaaten können der Kommission über frühere Zeiträume Bericht erstatten, wenn die aggregierten Daten dafür vorliegen.
(6)  
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist alle Informationen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen im Sinne dieser Verordnung oder anderer De-minimis-Verordnungen, die ein Unternehmen erhalten hat.

▼B

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

(1)  
Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Rahmenbestimmungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.
(2)  
De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2008 gewährt wurden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
(3)  
De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. Juni 2014 gewährt wurden bzw. werden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

▼M5

(3a)  
De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 16. Dezember 2024 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

▼B

(4)  
Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung sind De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch sechs Monate durch diese Verordnung gedeckt.

▼M4

(5)  
Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von 3 Jahren abdeckt, muss ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, diesem Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mitteilen und es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Betrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 eingehalten wurde, dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.

▼B

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

▼M4

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2032.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M4




ANHANG

Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen nach Mitgliedstaaten



Mitgliedstaat

Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen (1)

(in Mio. EUR)

Belgien

226,23

Bulgarien

113,84

Tschechien

141,28

Dänemark

260,65

Deutschland

1 415,42

Estland

26,97

Irland

227,86

Griechenland

264,88

Spanien

1 220,06

Frankreich

1 820,07

Kroatien

59,25

Italien

1 375,67

Zypern

16,45

Lettland

38,45

Litauen

81,70

Luxemburg

11,28

Ungarn

199,62

Malta

2,70

Niederlande

680,95

Österreich

195,56

Polen

682,85

Portugal

214,27

Rumänien

447,18

Slowenien

30,11

Slowakei

56,89

Finnland

99,45

Schweden

148,40

▼M5

Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland

65,37

(1)   

Die Höchstbeträge entsprechen 2 % des Durchschnitts der drei höchsten Werte der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung jedes Mitgliedstaats zwischen 2012 und 2023.

▼M4 —————



►M4  ( 1 ) Da im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen, ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign), insbesondere Artikel 10 des Windsor-Rahmens und dessen Anhang 5 (siehe Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Austrittsabkommen Eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023, ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87), in Bezug auf Maßnahmen, die den Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen, für das Vereinigte Königreich weiterhin bestimmte beihilferechtliche Bestimmungen des Unionsrechts gelten, ist für die Zwecke dieser Verordnung jede Bezugnahme auf Mitgliedstaaten so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland einschließt. ◄

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).

( 5 ) Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj).

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