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Document 02013R1408-20241216
Commission Regulation (EU) No 1408/2013 of 18 December 2013 on the application of Articles 107 and 108 of the Treaty on the Functioning of the European Union to de minimis aid in the agriculture sector
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
02013R1408 — DE — 16.12.2024 — 004.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1408/2013 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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VERORDNUNG (EU) 2019/316 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2019 |
L 51I |
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22.2.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/2046 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2022 |
L 275 |
55 |
25.10.2022 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2391 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2023 |
L 2391 |
1 |
5.10.2023 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/3118 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2024 |
L 3118 |
1 |
13.12.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2025/1989 DER KOMMISSION vom 2. Oktober 2025 |
L 1989 |
1 |
3.10.2025 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1408/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2013
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, mit folgenden Ausnahmen:
Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ►M4 ( 1 ) ◄ ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;
Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Erzeugnisse Vorrang vor eingeführten Erzeugnissen erhalten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
„Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter.
Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bezieht für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmenseinheiten mit ein, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.
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Artikel 3
De-minimis-Beihilfen
Artikel 4
Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents
Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn
sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und
das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 250 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 125 000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Höchstbetrags berechnet; oder
das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.
Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn
sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und
sich die Garantie auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und einen Betrag von 375 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 187 500 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Höchstbeträge berechnet; oder
das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von in einer Mitteilung der Kommission festgelegten SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde; oder
vor der Durchführung
die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet wurde und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde und
sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.
Artikel 5
Kumulierung
Artikel 6
Überwachung und Berichterstattung
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen nach Mitgliedstaaten
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Mitgliedstaat |
Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen (1) (in Mio. EUR) |
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Belgien |
226,23 |
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Bulgarien |
113,84 |
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Tschechien |
141,28 |
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Dänemark |
260,65 |
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Deutschland |
1 415,42 |
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Estland |
26,97 |
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Irland |
227,86 |
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Griechenland |
264,88 |
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Spanien |
1 220,06 |
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Frankreich |
1 820,07 |
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Kroatien |
59,25 |
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Italien |
1 375,67 |
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Zypern |
16,45 |
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Lettland |
38,45 |
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Litauen |
81,70 |
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Luxemburg |
11,28 |
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Ungarn |
199,62 |
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Malta |
2,70 |
|
Niederlande |
680,95 |
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Österreich |
195,56 |
|
Polen |
682,85 |
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Portugal |
214,27 |
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Rumänien |
447,18 |
|
Slowenien |
30,11 |
|
Slowakei |
56,89 |
|
Finnland |
99,45 |
|
Schweden |
148,40 |
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Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland |
65,37 |
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(1)
Die Höchstbeträge entsprechen 2 % des Durchschnitts der drei höchsten Werte der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung jedes Mitgliedstaats zwischen 2012 und 2023. |
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▼M4 —————
►M4 ( 1 ) Da im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen, ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign), insbesondere Artikel 10 des Windsor-Rahmens und dessen Anhang 5 (siehe Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Austrittsabkommen Eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023, ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87), in Bezug auf Maßnahmen, die den Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen, für das Vereinigte Königreich weiterhin bestimmte beihilferechtliche Bestimmungen des Unionsrechts gelten, ist für die Zwecke dieser Verordnung jede Bezugnahme auf Mitgliedstaaten so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland einschließt. ◄
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
( 5 ) Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj).