EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02013R1305-20220630
Regulation (EU) No 1305/2013 of the European Parliament and of the Council of 17 December 2013 on support for rural development by the European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD) and repealing Council Regulation (EC) No 1698/2005
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
02013R1305 — DE — 30.06.2022 — 012.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 1305/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 1305/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Dezember 2013
über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
TITEL I
ZIELE UND STRATEGIE
KAPITEL I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
"Programmplanung" das mehrstufige Organisations- und Entscheidungsverfahren sowie Verfahren für die stufenweise Zuteilung von Finanzmitteln unter Einbeziehung der Partner für die mehrjährige Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums;
"Region" eine Gebietseinheit, die der Ebene 1 oder 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) entspricht;
"Maßnahme" ein Bündel von Vorhaben, die zur Umsetzung einer oder mehrerer Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen;
"Fördersatz" den Satz des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben;
"Transaktionskosten" Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus deren Durchführung ergeben oder nicht in den Kosten oder den Einkommensverlusten enthalten sind, die direkt ausgeglichen werden, und die auf der Grundlage von Standardkosten erfolgen kann;
"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder für Dauerkulturen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung (EU) 1307/2013 genutzt wird;
"wirtschaftliche Einbußen" alle einem Landwirt zusätzlich entstandenen Kosten, die infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder erhebliche Produktionsverluste;
"widrige Witterungsverhältnisse" Witterungsverhältnisse wie Frost, Sturm, Hagel, Eis, schwere Regenfälle oder extreme Dürre, die einer Naturkatastrophe gleichgesetzt werden können;
"Tierseuchen" die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang der Entscheidung 2009/470/EG des Rates ( 3 ) aufgeführten Krankheiten;
"Umweltvorfall" das spezifische Auftreten einer Verschmutzung oder Kontaminierung der Umwelt oder einer Verschlechterung der Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall von begrenztem geografischem Ausmaß. Nicht eingeschlossen sind jedoch allgemeine Umweltrisiken, die nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall stehen, wie Klimawandel oder Luftverschmutzung;
"Naturkatastrophe" ein natürlich auftretendes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen bei den landwirtschaftlichen Produktionssystemen oder Forststrukturen zur Folge hat und im weiteren Verlauf schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor hervorruft;
"Katastrophenereignis" ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen bei den landwirtschaftlichen Produktionssystemen bzw. Forststrukturen zur Folge hat und im weiteren Verlauf schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor hervorruft;
"kurze Versorgungskette" eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern, Verarbeitern und Verbrauchern engagieren;
"Junglandwirt" eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt; die Niederlassung kann unabhängig von ihrer Rechtsform allein oder gemeinsam mit anderen Landwirten erfolgen;
"thematische Ziele" die thematischen Ziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
"Gemeinsamer Strategischer Rahmen" ("GSR") den Gemeinsamen Strategischen Rahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
"Cluster" eine Gruppierung aus eigenständigen Unternehmen – einschließlich Neugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Beratungsstellen und/oder Forschungseinrichtungen –, die Wirtschafts-/Innovationstätigkeiten durch die Förderung intensiver wechselseitiger Beziehungen, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen, den Austausch von Wissen und Kenntnissen und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung und zur Informationsverbreitung unter den beteiligten Unternehmen anregen sollen;
"Wald" eine Landfläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von über 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht unter diesen Begriff;
"Zeitpunkt der Niederlassung" den Tag, an dem der Antragsteller eine oder mehrere Maßnahmen durchführt oder abschließt, die mit der Niederlassung gemäß Buchstabe n in Zusammenhang steht oder stehen.
KAPITEL II
Auftrag, Ziele und Prioritäten
Artikel 3
Auftrag
Der ELER trägt zur Strategie Europa 2020 bei, indem er die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Union in Ergänzung zu den anderen Instrumenten der GAP, der Kohäsionspolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik fördert. ►C2 Er trägt zur Entwicklung eines Agrarsektors der Union bei, der räumlich und ökologisch ausgewogener, klimafreundlicher und -resilienter, wettbewerbsfähiger sowie innovativer ist. ◄ Er trägt auch zur Entwicklung ländlicher Gebiete bei.
Artikel 4
Ziele
Im allgemeinen Rahmen der GAP trägt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Aktivitäten im Nahrungsmittel- und im Nichtnahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft, zur Verwirklichung folgender Ziele bei:
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft,
Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz,
Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen.
Artikel 5
Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums
Die Verwirklichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, wird anhand folgender sechs Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt, die die relevanten thematischen Ziele des GSR widerspiegeln:
Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Aufbaus der Wissensbasis in ländlichen Gebieten;
Stärkung der Verbindungen zwischen Landwirtschaft, Nahrungsmittelerzeugung und Forstwirtschaft sowie Forschung und Innovation, unter anderem zu dem Zweck eines besseren Umweltmanagements und einer besseren Umweltleistung;
Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft;
Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und -modernisierung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Marktbeteiligung und -orientierung sowie der landwirtschaftlichen Diversifizierung;
Erleichterung des Zugangs angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere des Generationswechsels.
Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Primärerzeuger durch ihre bessere Einbeziehung in die Nahrungsmittelkette durch Qualitätsregelungen, die Erhöhung der Wertschöpfung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Absatzförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege, Erzeugergemeinschaften und -organisationen und Branchenverbände;
Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben;
Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften;
Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung.
Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresilienten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
Effizienzsteigerung bei der Wassernutzung in der Landwirtschaft;
Effizienzsteigerung bei der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung;
Erleichterung der Versorgung mit und stärkere Nutzung von erneuerbaren Energien, Nebenerzeugnissen, Abfällen und Rückständen und anderen Ausgangserzeugnissen außer Lebensmitteln für die Biowirtschaft;
Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen;
Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Land- und Forstwirtschaft;
Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
Erleichterung der Diversifizierung, Gründung und Entwicklung von kleinen Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen;
Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten;
Förderung des Zugangs zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), ihres Einsatzes und ihrer Qualität in ländlichen Gebieten.
All diese Prioritäten müssen den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung tragen. Im Rahmen der Programme können weniger als sechs Prioritäten verfolgt werden, wenn dies nach einer Analyse der Situation in Bezug auf die Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken ("SWOT" für strengths, weaknesses, opportunities and threats) und einer Ex-ante-Bewertung gerechtfertigt ist. Mit jedem Programm müssen mindestens vier Prioritäten verfolgt werden. Legt ein Mitgliedstaat ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vor, so können im Rahmen des nationalen Programms weniger als vier Prioritäten verfolgt werden.
Andere Schwerpunktbereiche können in die Programme aufgenommen werden, um eine der Prioritäten zu verfolgen, wenn dies gerechtfertigt und messbar ist.
TITEL II
PROGRAMMPLANUNG
KAPITEL I
Inhalt der Programmplanung
Artikel 6
Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
Die nationalen Rahmenregelungen der Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine Tabelle enthalten, in der die gesamte ELER-Beteiligung zugunsten des betreffenden Mitgliedstaates für den gesamten Programmplanungszeitraum pro Region und pro Jahr aufgeführt ist.
Artikel 7
Thematische Teilprogramme
Mit dem Ziel, zur Erreichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen, können die Mitgliedstaaten in ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums thematische Teilprogramme aufnehmen, die besonderen Bedürfnissen gerecht werden. Solche thematischen Teilprogramme können unter anderem betreffen
Junglandwirte;
kleine landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3;
Berggebiete gemäß Artikel 32 Absatz 2;
kurze Versorgungsketten;
Frauen in ländlichen Gebieten;
Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie biologische Vielfalt.
Anhang IV enthält eine indikative Liste der Maßnahmen und Arten von Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für jedes Teilprogramm sind.
Artikel 8
Inhalt der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
Zusätzlich zu den Elementen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 umfasst jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums
die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
eine SWOT-Analyse der Situation und die Feststellung der Bedürfnisse, auf die in dem unter das Programm fallenden geografischen Gebiet eingegangen werden muss.
Die Analyse muss sich auf die Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gründen. Besondere Bedürfnisse betreffend die Umwelt, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen sowie die Innovation werden vor dem Hintergrund der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums bewertet, um geeignete Reaktionen in diesen drei Bereichen auf Ebene jeder Priorität identifizieren zu können;
eine Beschreibung der Strategie, aus der hervorgeht, dass
für jeden der Schwerpunktbereiche der im Programm aufgeführten Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren im Sinne von Artikel 69 und gegebenenfalls programmspezifischer Indikatoren geeignete Ziele festgelegt sind;
relevante Maßnahmenkombinationen für jeden der Schwerpunktbereiche der im Programm aufgeführten Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums ausgewählt wurden, die auf einer fundierten Interventionslogik beruhen und sich auf die Ex-ante-Bewertung gemäß Buchstabe a und die Analyse gemäß Buchstabe b stützen;
die Zuweisung von Finanzmitteln für die Programmmaßnahmen gerechtfertigt ist und ausreicht, um die festgesetzten Ziele zu verwirklichen;
spezifische Bedürfnisse im Zusammenhang mit spezifischen Bedingungen auf regionaler oder subregionaler Ebene berücksichtigt werden und durch angemessen aufgebaute Maßnahmenkombinationen oder thematische Teilprogramme konkret auf sie eingegangen wird;
sie ein geeignetes Konzept für Innovation im Hinblick auf die Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums, gegebenenfalls einschließlich der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit", für Umweltschutz einschließlich der spezifischen Erfordernisse der Natura-2000-Gebiete, sowie für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen enthält;
Maßnahmen ergriffen worden sind, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Beratungskapazität betreffend die rechtlichen Anforderungen und Aktionen im Zusammenhang mit Innovation zur Verfügung steht;
für jede Ex-ante-Konditionalität, die gemäß Artikel 19 bzw. gemäß Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,soweit es die allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten betrifft, festgelegt wurde und im Einklang mit Anhang V dieser Verordnung, eine Bewertung der Frage, welche der Ex-ante-Konditionaltäten auf das Programm anwendbar sind und welche zum Zeitpunkt der Vorlage des Partnerschaftsabkommens und des Programms erfüllt sind. Sind die anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, so muss das Programm eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, die zuständigen Stellen und einen Zeitplan für solche Maßnahmen gemäß der in dem Partnerschaftsabkommen enthaltenen Zusammenfassung enthalten.
eine Beschreibung des für die Zwecke des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Leistungsrahmens;
eine Beschreibung jeder ausgewählten Maßnahme;
den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die Mitgliedstaaten müssen ausreichende Ressourcen zur Verfügung stellen, um den festgestellten Bedürfnissen zu entsprechen und eine angemessene Begleitung und Bewertung sicherzustellen;
einen Finanzierungsplan, der Folgendes enthält:
eine Tabelle, die für jedes Jahr den vorgesehenen Gesamtbetrag für die Beteiligung des ELER gemäß Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 58a Absatz 2 aufschlüsselt. In dieser Tabelle sind die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a Absatz 2 dieser Verordnung gesondert auszuweisen. Gegebenenfalls werden in dieser Tabelle auch die vorgesehenen Mittel für die weniger entwickelten Regionen und die Finanzmittel, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an den ELER übertragen werden, innerhalb der Gesamtbeteiligung des ELER gesondert ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung des ELER muss mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar sein;
eine Tabelle, die für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER, für die in Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39a genannten Arten von Vorhaben, für die in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 genannten Arten von Vorhaben, wenn der Mitgliedstaat einen Prozentsatz von weniger als 30 % anwendet, und für die technische Hilfe den Gesamtbetrag der geplanten Unionsbeteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Gegebenenfalls wird der Beteiligungssatz des ELER für die weniger entwickelten Regionen und für andere Regionen in dieser Tabelle gesondert ausgewiesen;
einen nach Schwerpunktbereichen aufgeschlüsselten Indikatorplan, der die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ziele und die geplanten Ergebnisse und Ausgaben für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums enthält, die in Bezug auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgewählt wurde;
gegebenenfalls eine Tabelle über die zusätzliche nationale Finanzierung je Maßnahme im Einklang mit Artikel 82;
gegebenenfalls das Verzeichnis der unter Artikel 81 Absatz 1 fallenden Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden sollen;
Angaben zur Komplementarität des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums mit den über die anderen Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik und den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ("ESI-Fonds") finanzierten Maßnahmen;
Regelungen zur Umsetzung des Programms, z.B.
die Benennung aller in Artikel 65 Absatz 2 vorgesehenen Stellen durch den Mitgliedstaat sowie informationshalber eine Kurzbeschreibung sowohl der Verwaltungs- als auch der Kontrollstruktur;
die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Begleitausschusses;
die Bestimmungen zur Gewährleistung der Veröffentlichung des Programms auch im Rahmen des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54;
eine Beschreibung des Vorgehens mit Grundsätzen für die Festlegung von Kriterien für die Auswahl von Vorhaben und Strategien der lokalen Entwicklung, das den jeweiligen Zielen Rechnung trägt; in diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten KMU mit Verbindung zur Land- und Forstwirtschaft Vorrang einräumen;
in Bezug auf die lokale Entwicklung gegebenenfalls eine Beschreibung der Mechanismen, durch die die Kohärenz zwischen den im Rahmen der Strategien zur lokalen Entwicklung geplanten Maßnahmen, der Maßnahme zur Förderung der Zusammenarbeit gemäß Artikel 35 und der Maßnahme für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 20 – einschließlich der Verflechtung städtischer und ländlicher Räume – gewährleistet wird;
die Maßnahmen, die im Hinblick auf die Einbeziehung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner ergriffen wurden, sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultation der Partner;
gegebenenfalls die Struktur des nationalen Netzes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 Absatz 3 ◄ und die Vorschriften für dessen Verwaltung, die die Grundlage für seine jährlichen Aktionspläne bilden.
Gehören die thematischen Teilprogramme zu einem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, so umfasst jedes Teilprogramm Folgendes:
eine spezifische Analyse der Situation auf Grundlage der SWOT-Methode und eine Feststellung der Bedürfnisse, auf die im Teilprogramm eingegangen werden muss;
spezifische Ziele auf Teilprogrammebene und eine Auswahl von Maßnahmen auf der Grundlage einer genauen Definition der Interventionslogik des Teilprogramms, einschließlich einer Bewertung des erwarteten Beitrags der ausgewählten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele;
einen getrennten spezifischen Indikatorplan zusammen mit den geplanten Ergebnissen und geplanten Ausgaben für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in Bezug auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgewählt wurde.
KAPITEL II
Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
Artikel 9
Ex-ante-Konditionalitäten
Zusätzlich zu den allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten in Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Ex-ante-Konditionalitäten in Anhang V dieser Verordnung für die ELER-Planung, sofern sie für die spezifischen Ziele, die im Rahmen der Prioritäten des Programms verfolgt werden, relevant und auf diese anwendbar sind.
Artikel 10
Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
Artikel 11
Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
Programmänderungsanträge der Mitgliedstaaten werden nach den folgenden Verfahren genehmigt:
Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über Programmänderungsanträge, die Folgendes betreffen:
eine Änderung der Programmstrategie, bei der eine mit einem Schwerpunktbereich verbundene quantifizierbare Zielvorgabe um mehr als 50 % geändert wird;
eine Änderung des Beitragssatzes des ELER für eine oder mehrere Maßnahmen;
eine Änderung des gesamten Unionsbeitrags oder seiner jährlichen Aufteilung auf Programmebene;
Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten Anträge, die Programme in allen andern Fällen zu ändern. Sie betreffen insbesondere
die Einführung oder Rücknahme von Maßnahmen oder Arten von Vorhaben;
Änderungen bei der Beschreibung von Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Bedingungen für die Förderfähigkeit;
eine Mittelübertragung zwischen Maßnahmen, die mit unterschiedlichen Beitragssätzen des ELER durchgeführt werden;
Für die Zwecke des Buchstaben b Ziffern i, ii und iii jedoch, in denen die Mittelübertragung weniger als 20 % der Zuweisung zu einer Maßnahme und weniger als 5 % des ELER-Gesamtbeitrags zum Programm betrifft, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Kommission in einem Zeitraum von 42 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags keinen Beschluss über den Antrag gefasst hat. Dieser Zeitraum umfasst nicht den Zeitraum, der an dem Tag nach dem Tag beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen übermittelt hat, und der an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat auf die Bemerkungen geantwortet hat.
Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Maßnahmen auswirken, erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Änderungen in Kenntnis.
Artikel 12
Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne für
die Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und der nationalen Rahmenregelungen;
die Vorlage und Genehmigung von Vorschlägen für Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für Änderungen von nationalen Rahmenregelungen, einschließlich ihres Inkrafttretens und der Häufigkeit mit der diese Vorschläge während des Programmplanungszeitraums vorzulegen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
TITEL III
FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
KAPITEL I
Maßnahmen
Artikel 13
Maßnahmen
Jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums muss darauf ausgerichtet sein, insbesondere zur Verwirklichung einer oder mehrerer Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen. Anhang VI enthält ein indikatives Verzeichnis der Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Prioritäten der Union.
Artikel 14
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Die Förderung kann auch den kurzzeitigen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements sowie den Besuch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen.
Die Förderung wird dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissentransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt.
Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
Artikel 15
Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
In Rahmen dieser Maßnahme wird eine Förderung gewährt, um
den Landwirten, Junglandwirten im Sinne dieser Verordnung, Waldbesitzern, anderen Landbewirtschaftern und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resilienz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen;
den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu fördern;
die Ausbildung von Beratern zu fördern.
Bei ihrer Beratungstätigkeit haben die Beratungsdienste die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten.
Die Beratung einzelner Landwirte, von Junglandwirten im Sinne dieser Verordnung und anderen Landbewirtschaftern muss mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:
Verpflichtungen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, die sich aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben;
gegebenenfalls die dem Klima und der Umwelt zugutekommenden landwirtschaftlichen Verfahren gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, die auf die Modernisierung von Betrieben, Schaffung von Wettbewerbsfähigkeit, sektorale Integration, Innovation, Marktorientierung sowie die Förderung des Unternehmergeistes abzielen;
die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie;
die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG;
gegebenenfalls Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;
spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen.
►C2 Die Beratung kann sich auch auf andere Fragen, insbesondere Informationen über die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die biologische Vielfalt und den Wasserschutz gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit, beziehen. ◄ Dazu kann auch Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten, in Bezug auf ökologischen/biologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.
Artikel 16
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft die neue Teilnahme, oder die Teilnahme in den vorausgegangenen fünf Jahren, von Landwirten und Zusammenschlüssen von Landwirten an
Qualitätsregelungen, die durch die folgenden Verordnungen und Bestimmungen eingeführt wurden:
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 5 );
Verordnung (EU) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );
Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates ( 7 );
Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates in Bezug auf Wein;
Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Betriebe, für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel, bezüglich derer die Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass sie folgende Kriterien einhalten:
Die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergeben sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten:
die Regelung steht allen Erzeugern offen;
die Regelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von öffentlichen Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;
die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse oder
freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die von den Mitgliedstaaten als mit den Unionsleitlinien für eine bewährte Praxis für den Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel übereinstimmend anerkannt wurden.
Im Falle einer erstmaligen Teilnahme vor Einreichung des Förderantrags gemäß Absatz 1 wird die Höchstdauer von fünf Jahren um die Anzahl der Jahre reduziert, die zwischen der erstmaligen Teilnahme an einer Qualitätsregelung und dem Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags vergangen sind.
„Fixkosten“ im Sinne dieses Absatzes sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Landwirt“ einen aktiven Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat.
Artikel 17
Investitionen in materielle Vermögenswerte
Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft materielle und/oder immaterielle Investitionen, die
die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern;
die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen, Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen; bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter den genannten Anhang fallendes Erzeugnis handeln; wird die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt, so kann es sich beim Input auch um ein nicht unter diesen Anhang fallendes Erzeugnis handeln, sofern diese Investition einen Beitrag zu einer oder mehreren Unionsprioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums leistet;
Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft betreffen, einschließlich der Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung und der Versorgung mit und Einsparung von Energie und Wasser, oder
nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen sind, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt bei Arten und Lebensräumen, sowie der Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen, im Programm festzulegenden Systems mit hohem Naturwert.
Im Falle von Investitionen zur Unterstützung der Betriebsumstrukturierung richten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der SWOT-Analyse, die im Zusammenhang mit der Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums "Verbesserung der Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung" durchgeführt wird, die Förderung gezielt auf landwirtschaftliche Betriebe aus.
Artikel 18
Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen
Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft
Investitionen in vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen;
Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass infolge der Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Förderinstrumenten der Union oder privaten Versicherungssystemen keine Überkompensation erfolgt.
Artikel 19
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen
Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft
Existenzgründungsbeihilfen für
Junglandwirte;
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten;
die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe;
Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten;
jährliche Zahlungen oder Einmalzahlungen an Landwirte, die unter die Regelung für Kleinerzeuger gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ("Kleinerzeugerregelung") fallen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen.
Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, sowie Kleinst- und kleinen Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten gewährt.
Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wird kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, die der Begriffsbestimmung der Mitgliedstaaten entsprechen.
Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird Kleinst- und kleinen Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten sowie Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts gewährt.
Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird Landwirten gewährt, die für die Beteiligung an der Kleinerzeugerregelung in Betracht kommen und zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung wenigstens ein Jahr lang förderfähig waren und die sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig einem anderen Landwirt zu übertragen. Die Förderung wird vom Zeitpunkt der Übertragung bis zum 31. Dezember 2020 gezahlt oder wird für diesen Zeitraum berechnet und in Form einer Einmalzahlung gezahlt.
Die Gewährung der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss spätestens innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Förderung begonnen werden. Der Geschäftsplan hat eine Höchstlaufzeit von fünf Jahren.
Im Geschäftsplan ist vorzusehen, dass der Junglandwirt innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Förderung den Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat einhalten muss.
Die Mitgliedstaaten legen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s genannte(n) Maßnahme(n) in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums fest.
Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen auf Ebene der Begünstigten oder Betriebe für die Gewährung des Zugangs zur Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii fest. Die Untergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei höher als die Obergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Die Förderung ist auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen.
Artikel 20
Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten
Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft insbesondere
die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert;
Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen;
die Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen;
Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur;
Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen;
Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozio-ökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins;
Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern.
Artikel 21
Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft
die Aufforstung und die Anlage von Wäldern;
die Einrichtung von Agrarforstsystemen;
die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen, einschließlich des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten sowie von Gefahren im Zusammenhang mit dem Klima;
Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts sowie des Potenzials der Waldökosysteme für die Eindämmung des Klimawandels;
Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Für Betriebe, die eine vom Mitgliedstaat im Programm bestimmte festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Förderung von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab.
Artikel 22
Aufforstung und Anlage von Wäldern
Die Förderung für die Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand oder für schnellwachsende Bäume deckt nur die Anlegungskosten.
Artikel 23
Einrichtung, Regeneration und Erneuerung von Agrarforstsystemen
Artikel 24
Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen
Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c wird privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Kosten für
die Einrichtung einer schützenden Infrastruktur. Im Fall von Waldbrandschutzstreifen kann die Beihilfe auch einen Beitrag zur Deckung der Erhaltungskosten betreffen. Keine Beihilfe wird gewährt für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten;
örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren; dies schließt den Einsatz von Weidevieh ein;
die Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen; und
den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände und sonstige Naturkatastrophen, einschließlich Schädlingen und Krankheiten, sowie durch Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.
Die förderfähigen Maßnahmen müssen mit dem von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen. Für Betriebe, die eine vom Mitgliedstaat im Programm festzusetzende bestimmte Größe überschreiten, hängt die Förderung von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, in dem die Vorbeugungsziele aufgeführt sind.
Waldgebiete, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan der Mitgliedstaaten mittel bis hoch ist, kommen für die Förderung für die Vorbeugung gegen Waldbrände in Betracht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass infolge der Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Unions-Förderinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen keine Überkompensation erfolgt.
Artikel 25
Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme
Artikel 26
Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
Artikel 27
Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen
Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird gewährt, um die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Land- und Forstwirtschaft zu erleichtern, die folgende Ziele verfolgen:
die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Gemeinschaften oder Organisationen sind, an die Markterfordernisse;
die gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel;
die Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit, und
sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergemeinschaften und -organisationen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen.
Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach Anerkennung der Erzeugergemeinschaft oder -organisation verwirklicht worden sind.
Im ersten Jahr können die Mitgliedstaaten der Erzeugergemeinschaft oder -organisation die Förderung auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahreswerts der Erzeugung zahlen, die ihre Mitglieder in den drei Jahren vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft oder Organisation vermarktet haben. Im Falle von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Forstwirtschaft wird die Förderung auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung gezahlt, die die Mitglieder der Gemeinschaft oder Organisation in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung vermarktet haben, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden.
Artikel 28
Agrarumwelt- und Klimamaßnahme
Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.
Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung der Verpflichtungen um jeweils ein Jahr vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.
Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der Art der Verpflichtungen und der angestrebten Umwelt- und Klimaziele einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen.
Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffende Vorhabenart durchführen, angewendet wird.
In angemessen begründeten Fällen kann die Förderung für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Flächen zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.
Im Rahmen dieser Maßnahme wird für Verpflichtungen, die unter die Maßnahme "ökologischer/biologischer Landbau" fallen, keine Förderung gewährt.
Um zu gewährleisten, dass Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen entsprechend den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte betreffend Folgendem zu erlassen:
die Bedingungen für Verpflichtungen, die Tierhaltung zu extensivieren,
die Bedingungen für Verpflichtungen, lokale Rassen zu züchten, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, oder pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, die von genetischer Erosion bedroht sind, sowie
die Definition der gemäß Absatz 9 förderfähigen Maßnahmen.
Artikel 29
Ökologischer/biologischer Landbau
Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.
Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.
Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen, wenn die Unterstützung zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt wird.
Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffenden Teilmaßnahmen durchführen, angewendet wird.
Artikel 30
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie
Bei der Berechnung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Förderung nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffenden Teilmaßnahmen durchführen, angewendet wird.
Die Förderung für Landwirte im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie wird nur für spezifische Anforderungen gewährt, die
mit der Wasserrahmenrichtlinie eingeführt wurden, mit den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinie im Einklang stehen und über die Maßnahmen zur Durchführung anderen Unionsrechts zum Gewässerschutz hinausgehen;
über die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen;
über das Schutzniveau de Unionsrechts hinausgehen, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Wasserrahmenrichtlinie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie bestanden haben, und
wesentliche Änderungen bei der Art der Landnutzung und/oder wesentliche Auflagen für landwirtschaftliche Praktiken vorschreiben, die zu einem erheblichen Einkommensverlust führen.
Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in Betracht:
als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;
andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete bei jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht über 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete liegen;
in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete nach der Wasserrahmenrichtlinie aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.
Artikel 31
Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste werden im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet.
◄
Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste werden im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet.
Bei der Berechnung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste können die Mitgliedstaaten, soweit hinreichend begründet, den Umfang der Zahlung differenzieren, wobei sie Folgendes berücksichtigen:
Im Falle einer juristischen Personen oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten degressive Zahlungen auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern
nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, und
die einzelnen Mitglieder zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
In den Jahren 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten für Programme, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) verlängert wurden, in den Fällen, in denen sie keine degressiven Zahlungen für die Höchstdauer von vier Jahren bis 2020 gewährt haben, beschließen, diese Zahlungen bis Ende 2022, jedoch insgesamt nicht länger als vier Jahre, fortzusetzen. In diesem Fall dürfen die Zahlungen in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von 25 EUR je Hektar nicht überschreiten.
Nach Abschluss der Abgrenzung erhalten die Begünstigten in den Gebieten, die weiterhin förderfähig sind, die Zahlung in voller Höhe im Rahmen dieser Maßnahme.
Artikel 32
Bestimmung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete
Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage der Absätze 2, 3 und 4 die Gebiete, die für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht kommen, im Rahmen folgender Kategorien:
Berggebiete;
andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, und
andere, aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete.
Um für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht zu kommen, müssen Berggebiete durch eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens und bedeutend höhere Arbeitskosten aus folgenden Gründen gekennzeichnet sein:
sehr schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben;
in geringerer Höhenlage starke Hangneigung des größten Teils der betreffenden Flächen, so dass keine oder nur sehr kostspielige Spezialmaschinen oder -geräte eingesetzt werden können, oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben.
Gebiete nördlich des 62 Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete gelten als Berggebiete.
Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf der Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten ("LAU2"-Ebene) oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten lokalen Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit einer eigenen wirtschaftlichen und administrativen Identität abdeckt, sichergestellt.
Bei der Abgrenzung der unter diesen Absatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung auf der Grundlage objektiver Kriterien vor, um die Gebiete auszuschließen, in denen erhebliche naturbedingte Gründe gemäß Unterabsatz 1 nachgewiesen, jedoch durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit oder durch Hinweise auf eine normale Bodenproduktivität aus dem Weg geräumt worden sind, oder in denen die Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den Einkommensverlust oder die zusätzlichen Kosten nach Artikel 31 Absatz 1 ausgeglichen haben.
Zu den durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebieten zählen Gebiete, in denen die natürlichen Produktionsbedingungen ähnlich sind und deren Gesamtausdehnung 10 % der Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreitet.
Außerdem können Gebiete für Zahlungen gemäß diesem Absatz auch in Betracht kommen, sofern
Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf der LAU2-Ebene oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten lokalen Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität abdeckt, sichergestellt. Bei der Abgrenzung der unter diesen Unterabsatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung nach Artikel 32 Absatz 3 vor. Gebiete, die gemäß diesem Unterabsatz als förderfähig gelten, werden bei der Berechnung der in Unterabsatz 2 genannten Obergrenze von 10 % berücksichtigt.
Davon abweichend gilt Unterabsatz 2 nicht für Mitgliedstaaten, deren gesamtes Hoheitsgebiet als von spezifischen Nachteilen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EG) Nr. 1257/1999 betroffenes Gebiet galt.
Die Mitgliedstaaten fügen ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Folgendes bei:
die bestehende oder geänderte Abgrenzung gemäß den Absätzen 2 und 4;
die neue Abgrenzung der Gebiete gemäß Absatz 3.
Artikel 33
Tierschutz
Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von einem Jahr bis sieben Jahren eingegangen, der verlängert werden kann.
Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.
Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 2 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Verpflichtungen vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.
Abweichend von Unterabsatz 3 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der Art der Verpflichtungen und des angestrebten Nutzens für den Tierschutz einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen.
Der Förderhöchstbetrag ist in Anhang II festgesetzt.
Artikel 34
Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
Für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festzusetzende Schwelle überschreiten, hängt die Förderung gemäß Absatz 1 von der Bereitstellung der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab.
Die Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen.
In hinreichend begründeten Fällen kann die Förderung für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.
Artikel 35
Zusammenarbeit
Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird zur Unterstützung von Formen der Zusammenarbeit gewährt, die mindestens zwei Einrichtungen und insbesondere Folgendes betreffen:
Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren im Agrarsektor, im Forstsektor und der Nahrungsmittelkette der Union und anderen Akteuren, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergemeinschaften, Genossenschaften und Branchenverbänden;
die Schaffung von Clustern und Netzwerken;
die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" gemäß Artikel 56.
Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf Folgendes:
Pilotprojekte;
die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektor;
die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und/oder der Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus;
die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und die Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;
gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren, wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Erhaltung der Agrarlandschaft;
horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel- und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren;
die Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern;
die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.
die Diversifizierung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten durch Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, soziale Integration, gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft sowie Bildung in Bezug auf Umwelt und Ernährung.
Die Förderung für Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b kann auch Einzelakteuren gewährt werden, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist.
Die folgenden Kosten im Zusammenhang mit Formen der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 kommen für eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht:
die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, Durchführbarkeitsstudien und der Erstellung eines Geschäftsplans, eines Waldbewirtschaftungsplans oder gleichwertigen Plans oder eine nicht in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Strategie für lokale Entwicklung;
die Kosten der Aktivierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt oder ein Projekt, das von einer operationellen Gruppe der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" gemäß Artikel 56 durchgeführt werden soll, durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Aktivierung auch die Veranstaltung von Schulungen, die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;
die laufenden Kosten der Zusammenarbeit;
die Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Plans oder einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Strategie für lokale Entwicklung oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests;
die Kosten von Absatzförderungsmaßnahmen.
Wird die Förderung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt und fällt das durchgeführte Projekt unter eine andere Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung, so gilt der einschlägige Höchstbetrag oder Höchstfördersatz.
Artikel 36
Risikomanagement
Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft
Finanzbeiträge für Prämien für Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen gegen wirtschaftliche Einbußen an Landwirte infolge widriger Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder eines Umweltvorfalls;
Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit, um finanzielle Entschädigungen an Landwirte für wirtschaftliche Einbußen infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall oder eines Umweltvorfalls zu zahlen;
Ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in allen Sektoren für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen;
Ein sektorspezifisches Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in einem spezifischen Sektor für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen.
▼M7 —————
Artikel 37
Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung
Die Ermittlung des Ausmaßes der verursachten Einbußen kann auf die spezifischen Merkmale jeder Art von Erzeugnis abgestimmt sein unter Verwendung
biologischer Indizes (Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechender Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind, oder
von Wetterindizes (einschließlich Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind.
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus festlegen, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine solche offizielle Anerkennung erfolgen kann.
Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, der für eine Förderung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.
Artikel 38
Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle
Um für die Förderung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit
von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;
bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;
klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.
Das Auftreten der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ereignisse muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als solches förmlich anerkannt werden.
Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:
die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;
die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen;
die Aufstockung der jährlichen Einzahlungen in den Fonds;
das ursprüngliche Grundkapital des Fonds auf Gegenseitigkeit.
Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b darf nur für die Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder eines Umweltvorfalls verursacht werden, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Prozentsatz von 30 % zu senken, jedoch nicht unter 20 %.
▼M7 —————
Die Mitgliedstaaten können die für eine Förderung in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes anwenden:
Obergrenzen je Fonds,
angemessene Obergrenzen je Einheit.
Artikel 39
Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in allen Sektoren
Um für die Förderung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit
von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;
bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;
klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.
Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:
die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;
die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen;
die Aufstockung der jährlichen Einzahlungen in den Fonds;
das ursprüngliche Grundkapital des Fonds auf Gegenseitigkeit.
Artikel 39a
Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in einem spezifischen Sektor
Artikel 39b
Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind
Artikel 39c
Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind
Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung gezielt auf die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine am stärksten betroffenen Begünstigten aus, indem sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise die Förderfähigkeitsbedingungen und, falls dies von dem betroffenen Mitgliedstaat angezeigt erscheint, die Auswahlkriterien festlegen, die objektiv und nichtdiskriminierend sein müssen. Die Unterstützung durch die Mitgliedstaaten trägt zur Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten bei und dient zur Unterstützung von Landwirten oder KMU, die zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:
Kreislaufwirtschaft,
Nährstoffbewirtschaftung,
effiziente Nutzung von Ressourcen,
umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren.
Artikel 40
Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien
Die einem Betriebsinhaber für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gewährte Förderung überschreitet nicht die Differenz zwischen
der Höhe der in Kroatien für das betreffende Jahr gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geltenden Direktzahlungen und
45 % der ab dem Jahr 2022 geltenden entsprechenden Höhe dieser Direktzahlungen.
Artikel 41
Vorschriften über die Durchführung der Maßnahmen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Durchführung der Maßnahmen dieses Abschnitts betreffend
die Verfahren für die Auswahl von Behörden oder Stellen, die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Beratungs-, Betriebsführungs- oder Vertretungsdienste anbieten, und die Degressivität der Beihilfe im Rahmen der Beratungsdienstmaßnahme gemäß Artikel 15;
die Bewertung der Fortschritte beim Geschäftsplan durch den Mitgliedstaat, die Zahlungsart sowie die Modalitäten für den Zugang zu anderen Maßnahmen für Junglandwirte im Rahmen der Maßnahme zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe gemäß Artikel 19;
die Umrechnung in andere als die in Anhang II verwendeten Einheiten und die Sätze für die Umrechnung der Tierbestände in Großvieheinheiten (GVE) im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, 33 und 34;
die Möglichkeit, die Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste im Rahmen der Maßnahmen der Artikel 28 bis 31, 33 und 34 und Kriterien für die Berechnung zugrunde zu legen;
die Berechnung der Höhe der Förderung, wenn ein Vorhaben im Rahmen mehrerer Maßnahmen für eine Förderung in Betracht kommt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
LEADER
Artikel 42
Lokale Aktionsgruppen LEADER
Artikel 43
LEADER Start-up-Kit
Die Förderung für die lokale Entwicklung LEADER kann auch ein "LEADER Start-up-Kit" für lokale Gemeinschaften umfassen, die LEADER im Programmplanungszeitraum 2007-2013 nicht umgesetzt haben. Mit dem "LEADER Start-up-Kit" werden Kapazitätsaufbau und kleine Pilotprojekte unterstützt. Die Förderung nach dem "LEADER Start-up-Kit" setzt nicht die Vorlage einer lokalen LEADER-Entwicklungsstrategie voraus.
Artikel 44
LEADER-Kooperationstätigkeiten
Die Förderung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird gewährt für
Kooperationsprojekte innerhalb eines Mitgliedstaats (gebietsübergreifende Zusammenarbeit) oder Kooperationsprojekte von Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten oder mit Gebieten in Drittländern (transnationale Zusammenarbeit);
vorbereitende technische Unterstützung für gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsprojekte, sofern lokale Aktionsgruppen nachweisen können, dass sie die Durchführung eines konkreten Projekts planen.
Neben anderen lokalen Aktionsgruppen können die Partner einer lokalen Aktionsgruppe im Rahmen des ELER folgende sein:
eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt;
eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt.
Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums die nationalen oder regionalen Verwaltungsverfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und ein Verzeichnis der förderfähigen Kosten.
Die Genehmigung der Kooperationsprojekte durch die zuständige Behörde erfolgt spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Vorhabenantrags.
KAPITEL II
Gemeinsame Bestimmungen für mehrere Maßnahmen
Artikel 45
Investitionen
Ausgaben, die für eine Förderung durch ELER förderfähig sind, sind begrenzt auf
Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
die folgenden immateriellen Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken;
die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.
Artikel 46
Investitionen in Bewässerung
Betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so
muss die Investition gewährleisten, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Investition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird;
muss im Falle einer Investition in einen einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb diese ebenfalls dazu führen, dass der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird. Der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs umfasst auch Wasser, das von dem Betrieb verkauft wird.
Die unter Absatz 4 genannten Bedingungen gelten nicht für eine Investition in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt.
Eine Investition, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führt und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper hat, ist nur förderfähig, wenn
der Zustand des Wasserkörpers nicht aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde und
mit einer Umweltanalyse nachgewiesen wird, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; eine solche Analyse der Umweltauswirkungen wird entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt; sie kann auch Zusammenschlüsse von Betrieben betreffen.
Flächen, die nicht bewässert werden, in denen jedoch in jüngster Vergangenheit eine Bewässerungsanlage im Einsatz war und die im Rahmen des Programms festzulegen und zu rechtfertigen sind, können zum Zwecke der Ermittlung der Nettovergrößerung der bewässerten Fläche als bewässerte Flächen betrachtet werden.
Abweichend von Absatz 5 Buchstabe a können Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen, auch dann förderfähig sein, wenn
die Investition mit einer Investition in eine bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil einer Bewässerungsinfrastrukur, bei der eine Ex-ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen lässt, kombiniert wird und
die Investition gewährleistet, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Gesamtinvestition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition in die bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil der Bewässerungsinfrastrukur ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird.
Außerdem gilt davon abweichend die Bedingung des Absatzes 5 Buchstabe a nicht für Investitionen in die Einrichtung einer neuen Bewässerungsanlage, der Wasser aus einem bestehenden Speicherbecken zugeführt wird und die von den zuständigen Behörden vor dem 31. Oktober 2013 genehmigt wurde, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 47
Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen
Die Anzahl Hektar, für die eine Verpflichtung gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 gilt, kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein, wenn
diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist;
sich die betreffende Verpflichtung nicht auf feste Parzellen bezieht und
die Verwirklichung des Verpflichtungsziels nicht gefährdet wird.
Artikel 48
Überprüfungsklausel
Für die gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 durchgeführten Vorhaben wird eine Überprüfungsklausel vorgesehen, damit sie angepasst werden können, falls die in diesen Artikeln genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden. Diese Überprüfungsklausel erstreckt sich auch auf Anpassungen, die erforderlich sind, um eine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Falle einer Änderung dieser Methoden zu vermeiden.
Die gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 durchgeführten Vorhaben, die über den derzeitigen Programmplanungszeitraum hinausgehen, müssen eine Überprüfungsklausel enthalten, um ihre Anpassung an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen.
Wird eine solche Anpassung von dem Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
Artikel 49
Auswahl der Vorhaben
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Verwaltungsbehörde in außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen, in denen es aufgrund der Charakteristik der Art der betreffenden Vorhaben nicht möglich ist, Auswahlkriterien aufzustellen, ein anderes Auswahlverfahren festlegen, das nach Anhörung des Begleitausschusses in dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zu beschreiben ist.
Artikel 50
Definition des ländlichen Gebiets
Für die Zwecke dieser Verordnung definiert die Verwaltungsbehörde den Begriff "ländliches Gebiet" auf Programmebene. Die Mitgliedstaaten können für eine Maßnahme oder eine Vorhabensart eine solche Definition festlegen, falls dies hinreichend gerechtfertigt ist.
KAPITEL III
Technische Hilfe und Vernetzung
Artikel 51
Finanzmittel für technische Hilfe
Tätigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung der GAP im folgenden Programmplanungszeitraum können aus dem ELER finanziert werden.
Der ELER kann auch die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) hinsichtlich der Angaben und Zeichen im Rahmen der Qualitätsregelung der Union finanzieren.
Diese Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) und etwaigen sonstigen für diese Art des Haushaltsvollzugs geltenden Bestimmungen derselben Verordnung und deren Durchführungsvorschriften ausgeführt.
Kosten im Zusammenhang mit der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können im Rahmen dieses Absatzes nicht berücksichtigt werden.
Im Rahmen der Begrenzung auf 4 % wird ein Betrag für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 vorbehalten.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, für die der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2014-2020 gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung weniger als 1 800 Mio. EUR beträgt, nach der Verlängerung ihrer Programme gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 beschließen, 5 % des Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben einzusetzen.
Artikel 52
Europäisches Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums
Die Vernetzung durch das europäische Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums soll
die Beteiligung aller Interessenträger, insbesondere der Interessenträger in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und sonstige Entwicklung des ländlichen Raums, an der Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums stärken;
die Qualität der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verbessern;
bei der Information der breiteren Öffentlichkeit über die Vorteile der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Rolle spielen;
die Bewertung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützen.
Das Netzwerk hat folgende Aufgaben:
Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über Vorhaben im Bereich der ländlichen Entwicklung;
Unterstützung der Bewertungsprozesse und der Datenerhebung und -verwaltung;
Sammlung, Konsolidierung und Verbreitung der bewährten Praktiken im Bereich der ländlichen Entwicklung auf Unionsebene, einschließlich bei Bewertungsmethoden und -instrumenten;
Errichtung und Betreuung von thematischen Gruppen und/oder Workshops zur Erleichterung des Austauschs von Fachwissen sowie zur Unterstützung der Umsetzung, der Begleitung und der weiteren Entwicklung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;
Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung des ländlichen Raums in der Union und in Drittländern;
Veranstaltung – auf Unionsebene – von Zusammenkünften und Seminaren der Akteure der Entwicklung des ländlichen Raums;
Unterstützung der nationalen Netzwerke und von Initiativen der transnationalen Zusammenarbeit sowie des Austauschs über Vorhaben und Erfahrungen im Bereich der ländlichen Entwicklung mit Netzwerken in Drittländern;
besondere Aufgaben für lokale Aktionsgruppen:
Schaffung von Synergien mit den Tätigkeiten, die auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden von den jeweiligen Netzwerken im Rahmen von Kapazitätsaufbau und Erfahrungsaustausch durchgeführt werden, und
Zusammenarbeit mit den vom EFRE, ESF und EMFF geschaffenen Vernetzungsstellen und Stellen für technische Hilfe für die lokale Entwicklung hinsichtlich ihrer Tätigkeiten zur lokalen Entwicklung und der transnationalen Zusammenarbeit.
Artikel 53
Netzwerk der Europäischen Innovationspartnerschaft
Das EIP-Netzwerk soll
den Austausch von Fachwissen und bewährten Praktiken erleichtern;
einen Dialog zwischen Landwirten und der Wissenschaft einleiten und die Einbindung aller Interessengruppen in den Prozess des Wissensaustausches erleichtern.
Das EIP-Netzwerk hat folgende Aufgaben:
Funktion als Helpdesk und Übermittlung von Informationen über die EIP an die wichtigsten Akteure;
Förderung der Schaffung von operationellen Gruppen und Bereitstellung von Informationen über die im Rahmen der Unionspolitiken bestehenden Möglichkeiten;
Erleichterung von Initiativen zur Schaffung von Clustern sowie zur Entwicklung von Pilot- und Demonstrationsprojekten, die unter anderem folgende Aspekte betreffen können:
Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität, der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, der Nachhaltigkeit, der Produktion und der Ressourceneffizienz;
Innovationen zur Unterstützung der biobasierten Wirtschaft;
Biodiversität, Ökosystemleistungen, Bodenfunktionalität und nachhaltige Wasserwirtschaft;
innovative Erzeugnisse und Dienstleistungen für die integrierte Versorgungskette;
Erschließung neuer Erzeugnisse und Vermarktungsmöglichkeiten für Primärerzeuger;
Lebensmittelqualität, Lebensmittelsicherheit und gesunde Ernährung;
Verringerung der Verluste nach der Ernte und der Lebensmittelverschwendung.
Sammlung und Verbreitung von Informationen im Bereich der EIP, einschließlich wissenschaftlicher Erkenntnisse und neuer Technologien im Zusammenhang mit Innovation und dem Wissensaustausch sowie Austausch mit Drittländern im Bereich Innovation.
Artikel 54
Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum
Mitgliedstaaten mit einer regionalen Programmplanung können ein spezifisches Programm für die Einrichtung und das Betreiben ihres nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum zur Genehmigung vorlegen.
Die Vernetzung durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum soll
die Beteiligung von Interessenträgern an der Umsetzung der Entwicklung des ländlichen Raums stärken;
die Qualität der Umsetzung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verbessern;
das breite Publikum und die potenziellen Begünstigten über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und Finanzierungsmöglichkeiten informieren;
die Innovation in der Landwirtschaft, der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten fördern.
Die Unterstützung aus dem ELER gemäß Artikel 51 Absatz 2 wird für Folgendes verwendet:
die zum Betrieb des Netzwerks erforderlichen Strukturen,
die Ausarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans, der mindestens Folgendes umfasst:
Aktivitäten zur Sammlung von Beispielen von Vorhaben, die alle Prioritäten der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums abdecken;
Aktivitäten zur Erleichterung des thematischen und analytischen Austauschs zwischen Interessenträgern der Entwicklung des ländlichen Raums, Austausch von Erkenntnissen und deren Verbreitung;
Aktivitäten zur Bereitstellung von Schulungen und Netzwerktätigkeiten für lokale Aktionsgruppen und insbesondere technische Hilfe für Maßnahmen der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit, Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen lokalen Aktionsgruppen und der Partnersuche für die in Artikel 35 genannte Maßnahme;
Aktivitäten zur Bereitstellung von Netzwerktätigkeiten für Berater und Dienste zur Innovationsförderung;
Aktivitäten zum Austausch über die Ergebnisse der Begleitung und Bewertung und ihre Verbreitung;
einen Kommunikationsplan einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Information betreffend das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Einvernehmen mit den Verwaltungsbehörden sowie auf eine breitere Öffentlichkeit abzielende Informations- und Kommunikationstätigkeiten;
Aktivitäten zur Teilnahme am und zum Beitrag zum Europäischen Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums.
TITEL IV
EIP "LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIVITÄT UND NACHHALTIGKEIT"
Artikel 55
Ziele
Die EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" verfolgt folgende Ziele:
Förderung eines ressourceneffizienten, wirtschaftlich lebensfähigen, produktiven, wettbewerbsfähigen, emissionsarmen, klimafreundlichen und -resilienten Agrar- und Forstsektors mit einem Hinarbeiten ◄ auf agrarökologische Produktionssysteme, der in Harmonie mit den wesentlichen natürlichen Ressourcen funktioniert, von denen die Land- und Forstwirtschaft abhängt;
Beitrag zu einer sicheren, stetigen und nachhaltigen Versorgung mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Biomaterialien, was sowohl bestehende als auch neue Produkte betrifft;
Verbesserung der Prozesse zur Bewahrung der Umwelt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen;
Brückenschlag zwischen Spitzenforschung und -technologie sowie den Landwirten, Waldbewirtschaftern, ländlichen Gemeinden, Unternehmen, NRO und Beratungsdiensten.
Die EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" soll diese Ziele folgendermaßen verwirklichen:
Schaffung eines Mehrwerts durch bessere Verbindung der Forschung mit der landwirtschaftlichen Praxis und Förderung eines umfassenderen Einsatzes der verfügbaren Innovationsmaßnahmen;
Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis und
Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf der landwirtschaftlichen Praxis.
Artikel 56
Operationelle Gruppen
Artikel 57
Aufgaben der operationellen Gruppen
Die operationellen Gruppen der EIP stellen einen Plan auf, der Folgendes enthält:
eine Beschreibung des innovativen Projekts, das entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden soll;
eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und des Beitrags zum EIP-Ziel der Verbesserung der Produktivität und der nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung.
Bei der Durchführung ihrer innovativen Projekte müssen die operationellen Gruppen
Beschlüsse über die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Aktionen fassen und
innovative Vorhaben anhand von Maßnahmen durchführen, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden.
TITEL V
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 58
Finanzmittel und ihre Aufteilung
Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 auf maximal 26 896 831 880 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027.
Artikel 58a
Mittel für den Aufbau des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Union
Dieser Betrag von 8 070 486 840 EUR zu jeweiligen Preisen gilt als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 )
Er wird, ergänzend zu den in Artikel 58 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtmitteln, in Form von zusätzlichen Mitteln für Mittelbindungen im Rahmen des ELER für die Jahre 2021 und 2022 wie folgt bereitgestellt:
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 gelten diese zusätzlichen Mittel als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ELER. Sie gelten als Teil des Gesamtbetrags der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 58 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, zu dem sie hinzugerechnet werden, wenn auf den Gesamtbetrag der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums Bezug genommen wird. Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt nicht für die im vorliegenden Absatz und in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Mittel.
Mindestens 37 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß Artikel 33 und Artikel 59 Absätze 5 und 6 vorbehalten, insbesondere für
ökologischen/biologischen Landbau,
die Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, einschließlich Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft,
Bodenerhaltung, einschließlich Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit durch Kohlenstoffbindung,
Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung,
Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen,
Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden und antimikrobiellen Mitteln,
Tierschutz,
LEADER-Kooperationstätigkeiten.
Mindestens 55 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß den Artikeln 17, 19, 20 und 35 vorbehalten, sofern die vorgesehene Durchführung solcher Maßnahmen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in ländlichen Gebieten fördert und zu einer krisenfesten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beiträgt, unter anderem im Einklang mit den im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen, insbesondere
kurze Versorgungsketten und lokale Märkte,
Ressourceneffizienz, einschließlich Präzisionslandwirtschaft und intelligente Landwirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Modernisierung von Produktionsmaschinen und -ausrüstung,
Sicherheit am Arbeitsplatz,
Energie aus erneuerbaren Quellen, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie,
Zugang zu hochwertigen IKT in ländlichen Gebieten.
Bei der Zuweisung der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, von dem im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Mindestprozentsatz abzuweichen, soweit dies zur Einhaltung des Regressionsverbots gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können stattdessen jedoch beschließen, so weit von diesem Grundsatz abzuweichen, wie dies zur Einhaltung des im ersten Unterabsatz dieses Absatzes festgelegten Mindestprozentsatzes erforderlich ist.
Artikel 59
Beteiligung des Fonds
Mit den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wird für alle Maßnahmen ein einheitlicher Beteiligungssatz des ELER festgelegt. Gegebenenfalls wird für die weniger entwickelten Regionen, die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sowie für Übergangsregionen ein getrennter Beteiligungssatz des ELER festgelegt. Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf
85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;
75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;
63 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für diejenigen Übergangsregionen, die nicht unter Buchstabe b dieses Absatzes fallen;
53 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.
Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung wird auf 20 % festgelegt.
Abweichend von Absatz 3 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf
80 % für die Maßnahmen im Sinne der Artikel 14, 27 und 35, für die lokale Entwicklung nach LEADER gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und für Vorhaben gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. Dieser Satz kann für die Programme der weniger entwickelten Regionen, der Regionen in äußerster Randlage, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 und der in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Übergangsregionen auf höchstens 90 % angehoben werden;
75 % für Vorhaben im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes und der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen im Sinne der Artikel 17, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 28, 29, 30, 31 und 34;
100 % für Finanzierungsinstrumente der Union nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
den um zusätzliche 10 Prozentpunkte angehobenen Beteiligungssatz für die betreffende Maßnahme bei Beiträgen zu Finanzierungsinstrumenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
100 % für Vorhaben, die mit Mitteln finanziert werden, die dem ELER gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wurden;
100 % für Vorhaben, die aus zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a Absatz 1 finanziert werden. Die Mitgliedstaaten können einen einheitlichen, spezifischen ELER-Beteiligungssatz festlegen, der für alle diese Vorhaben gilt;
100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR zu Preisen von 2011, für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR zu Preisen von 2011;
bei Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten, kann der sich aus der Anwendung des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergebende ELER-Beteiligungssatz um maximal zusätzliche 10 Prozentpunkte – jedoch höchstens bis auf 95 % – für Ausgaben angehoben werden, die von diesen Mitgliedstaaten in den ersten beiden Jahren der Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums getätigt werden. Der ELER- Beteiligungssatz, der ohne diese Ausnahmeregelung anwendbar wäre, muss jedoch für die im Programmplanungszeitraum getätigten gesamten öffentlichen Ausgaben eingehalten werden;
den in Artikel 39a Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beteiligungssatz für das in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannte Finanzinstrument.
Machen Mitgliedstaaten von der Möglichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 oder Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so gelten die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Prozentsätze für die gesamte ELER-Beteiligung am Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums ohne die zusätzliche Förderung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 oder Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage und die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten.
Artikel 60
Förderfähigkeit von Ausgaben
Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c gelten für Investitionsvorhaben im Rahmen von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, nur Ausgaben als förderfähig, die entstanden sind, nachdem der zuständigen Behörde ein Antrag vorgelegt worden ist. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Programm jedoch vorsehen, dass Ausgaben im Zusammenhang mit Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region, die dem Begünstigten entstanden sind, nachdem das Ereignis eingetreten ist, ebenfalls förderfähig sind.
Die Mitgliedstaaten können in ihren Programmen vorsehen, dass nur diejenigen Ausgaben förderfähig sind, die entstanden sind, nachdem der Förderantrag von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
Artikel 61
Förderfähige Ausgaben
Werden die laufenden Kosten durch eine finanzielle Unterstützung gemäß dieser Verordnung gedeckt, so sind folgende Arten von Kosten förderfähig:
Betriebskosten,
Personalkosten,
Schulungskosten,
Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,
Finanzkosten,
Netzwerkkosten.
Artikel 62
Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen
Artikel 63
Vorschüsse
Eine von einer Behörde als Garantie bereitgestellte Fazilität ist als einer in Unterabsatz 1 genannten Sicherheit gleichwertig zu betrachten, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Bürgschaft gedeckten Betrag zu zahlen, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand.
TITEL VI
VERWALTUNG, KONTROLLE UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Artikel 64
Aufgaben der Kommission
Um sicherzustellen, dass im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 317 AEUV gewahrt wird, führt die Kommission die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen durch.
Artikel 65
Aufgaben der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten benennen für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums
die Verwaltungsbehörde, die das betreffende Programm verwaltet; hierbei kann es sich um eine staatliche oder eine private Stelle handeln, die auf nationaler oder regionaler Ebene tätig wird, oder um den Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe durchführt,
die zugelassene Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
die bescheinigende Stelle im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Artikel 66
Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und hat insbesondere
sicherzustellen, dass es ein angemessen sicheres elektronisches System gibt, um die für die Zwecke der Begleitung und Bewertung erforderlichen statistischen Informationen über das Programm und seine Durchführung aufzuzeichnen, zu erfassen, zu verwalten und mitzuteilen, insbesondere die Informationen, die für die Feststellung der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Prioritäten erforderlich sind;
▼M7 —————
dafür zu sorgen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen
über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle das Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse anzufertigen haben;
sicherzustellen, dass die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dem Bewertungs- und Begleitungssystem entspricht, dieses System zu akzeptieren und es der Kommission vorzulegen;
dafür zu sorgen, dass der Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingeführt worden ist, dass die Ex-post-Programmbewertung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 innerhalb der in der genannten Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt wird, dass diese Bewertungen dem Begleitungs- und Bewertungssystem entsprechen und sie dem Begleitausschuss und der Kommission vorzulegen;
dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die es ihm ermöglichen, die Umsetzung des Programms unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu begleiten;
den jährlichen Zwischenbericht einschließlich der aggregierten Beobachtungstabellen zu erstellen und ihn nach Bestätigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;
sicherzustellen, dass die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, und zwar insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben;
die Öffentlichkeitsarbeit für das Programm sicherzustellen, einschließlich durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum, indem die potenziellen Begünstigten, die Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, einschließlich der Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms, die Begünstigten über den Unionsbeitrag und die allgemeine Öffentlichkeit über die Rolle der Union im Zusammenhang mit dem Programm unterrichtet werden.
Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde sorgt für geeignete Bestimmungen, damit die andere Stelle alle erforderlichen Angaben und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Vorhaben und Ergebnisse dieses thematischen Teilprogramms für die Zwecke des Begleitungs- und Bewertungssystems gemäß Artikel 67 gesondert ausgewiesen werden.
TITEL VII
BEGLEITUNG UND BEWERTUNG
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 67
Begleitungs- und Bewertungssystem
Gemäß diesem Titel wird in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Begleitungs- und Bewertungssystem erarbeitet, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
Artikel 68
Ziele
Mit dem Begleitungs- und Bewertungssystem
sollen die Fortschritte und Verwirklichungen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgezeigt sowie die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz und Zweckdienlichkeit der Interventionen im Rahmen dieser Politik bewertet werden;
soll zu einer gezielter ausgerichteten Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums beigetragen werden;
soll ein gemeinsamer Lernprozess im Zusammenhang mit der Begleitung und der Bewertung unterstützt werden.
Artikel 69
Gemeinsame Indikatoren
Artikel 70
Elektronisches Informationssystem
Die wichtigsten für die Begleitung und die Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Programms, über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Angaben über jeden Begünstigten und jedes Projekt, werden elektronisch aufgezeichnet und gespeichert.
Artikel 71
Bereitstellung von Informationen
Die Begünstigten einer Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die lokalen Aktionsgruppen verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder ernannten Bewertern oder anderen Stellen, die Aufgaben an ihrer Stelle wahrnehmen, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen.
KAPITEL II
Begleitung
Artikel 72
Modalitäten der Begleitung
Artikel 73
Begleitausschuss
Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können einen nationalen Begleitausschuss einsetzen, der die Umsetzung der regionalen Programme anhand der Nationalen Rahmenregelung und der Mittelausschöpfung koordiniert.
Artikel 74
Aufgaben des Begleitausschusses
Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums leistungsfähig ist und wirksam umgesetzt wird. Zu diesem Zweck nimmt der Begleitausschuss zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die folgenden Aufgaben wahr:
er wird vor Veröffentlichung des einschlägigen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört und gibt eine Stellungnahme dazu ab; die Kriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;
er untersucht die Tätigkeiten und den Output im Zusammenhang mit den Fortschritten bei der Durchführung des Bewertungsplans für das Programm;
er untersucht insbesondere die Maßnahmen des Programms im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen; er wird ferner über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung anderer Ex-ante-Konditionalitäten unterrichtet;
er nimmt am nationalen Netzwerk für den ländlichen Raum teil, um Informationen über die Durchführung des Programms auszutauschen; und
er prüft und genehmigt die jährlichen Durchführungsberichte, bevor sie der Kommission zugeleitet werden.
Artikel 75
Jährlicher Durchführungsbericht
KAPITEL III
Bewertung
Artikel 76
Allgemeine Vorschriften
Artikel 77
Ex-ante-Bewertung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, der Gestaltung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Programmziele beteiligt wird.
Artikel 78
Ex-post-Bewertung
Im Jahr 2026 erstellen die Mitgliedstaaten einen Ex-post-Bewertungsbericht für jedes ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Dieser Bericht wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt.
Artikel 79
Zusammenfassung der Bewertungen
Unter der Verantwortung der Kommission wird auf Unionsebene eine Zusammenfassung der Ex-ante-und der Ex-post-Bewertungsberichte erstellt.
Die Zusammenfassungen der Bewertungsberichte müssen spätestens am 31. Dezember des Jahres fertiggestellt sein, das auf die Vorlage der jeweiligen Bewertungen folgt.
TITEL VIII
WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN
Artikel 80
Vorschriften für Unternehmen
Wird im Rahmen dieser Verordnung eine Förderung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt werden, die die geltenden Wettbewerbsvorschriften gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates einhalten.
Artikel 81
Staatliche Beihilfen
Artikel 82
Zusätzliche nationale Finanzierung
►C2 Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, getätigt werden und mit denen zusätzliche Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums, für die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Programmplanungszeitraums eine Unionsförderung gewährt wird, bereitgestellt werden sollen, werden von den Mitgliedstaaten ◄ gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe j in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen und, sofern sie die Kriterien nach dieser Verordnung erfüllen, von der Kommission genehmigt.
TITEL IX
BEFUGNISSE DER KOMMISSION, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN SOWIE ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Befugnisse der Kommission
Artikel 83
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Artikel 84
Ausschussverfahren
KAPITEL II
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 85
Austausch von Informationen und Dokumenten
Artikel 86
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
Artikel 87
Allgemeine GAP-Bestimmungen
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.
KAPITEL III
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 88
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt weiterhin für Vorhaben, die gemäß von der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt werden.
Artikel 89
Übergangsbestimmungen
Um den Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingeführten zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigte Förderung in die gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehene Förderung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Bewertungen, einbezogen werden kann. Diese delegierten Rechtsakte können auch Bedingungen für den Übergang von der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums in Kroatien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 zu der Förderung gemäß der vorliegenden Verordnung umfassen.
Artikel 90
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
TEIL 1: AUFTEILUNG DER UNIONSFÖRDERUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2014 BIS 2020)
(jeweilige Preise in EUR) |
||||||||
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
INSGESAMT 2014-2020 |
Belgien |
40 855 562 |
97 243 257 |
109 821 794 |
97 175 076 |
97 066 202 |
102 912 713 |
102 723 155 |
647 797 759 |
Bulgarien |
0 |
502 807 341 |
505 020 057 |
340 409 994 |
339 966 052 |
339 523 306 |
338 990 216 |
2 366 716 966 |
Tschechische Republik |
0 |
470 143 771 |
503 130 504 |
344 509 078 |
343 033 490 |
323 242 050 |
321 615 103 |
2 305 673 996 |
Dänemark |
90 287 658 |
90 168 920 |
136 397 742 |
144 868 072 |
153 125 142 |
152 367 537 |
151 588 619 |
918 803 690 |
Deutschland |
664 601 903 |
1 498 240 410 |
1 685 574 112 |
1 404 073 302 |
1 400 926 899 |
1 397 914 658 |
1 394 588 766 |
9 445 920 050 |
Estland |
103 626 144 |
103 651 030 |
111 192 345 |
122 865 093 |
125 552 583 |
127 277 180 |
129 177 183 |
823 341 558 |
Irland |
0 |
469 633 941 |
469 724 442 |
313 007 411 |
312 891 690 |
312 764 355 |
312 570 314 |
2 190 592 153 |
Griechenland |
0 |
907 059 608 |
1 007 736 821 |
703 471 245 |
701 719 722 |
700 043 071 |
698 261 326 |
4 718 291 793 |
Spanien |
0 |
1 780 169 908 |
1 780 403 445 |
1 185 553 005 |
1 184 419 678 |
1 183 448 718 |
1 183 394 067 |
8 297 388 821 |
Frankreich |
4 353 019 |
2 336 138 618 |
2 363 567 980 |
1 665 777 592 |
1 668 304 328 |
1 984 761 729 |
1 987 739 983 |
12 010 643 249 |
Kroatien |
0 |
448 426 250 |
448 426 250 |
282 342 500 |
282 342 500 |
282 342 500 |
282 342 500 |
2 026 222 500 |
Italien |
0 |
2 223 480 180 |
2 231 599 688 |
1 493 380 162 |
1 495 583 530 |
1 498 573 799 |
1 501 763 408 |
10 444 380 767 |
Zypern |
0 |
28 341 472 |
28 345 126 |
18 894 801 |
18 892 389 |
18 889 108 |
18 881 481 |
132 244 377 |
Lettland |
138 327 376 |
150 968 424 |
153 066 059 |
155 139 289 |
157 236 528 |
159 374 589 |
161 491 517 |
1 075 603 782 |
Litauen |
230 392 975 |
230 412 316 |
230 431 887 |
230 451 686 |
230 472 391 |
247 213 599 |
264 151 386 |
1 663 526 240 |
Luxemburg |
0 |
21 385 468 |
21 432 133 |
14 366 484 |
14 415 051 |
14 464 074 |
14 511 390 |
100 574 600 |
Ungarn |
0 |
742 851 235 |
737 099 981 |
488 620 684 |
488 027 342 |
487 402 356 |
486 662 895 |
3 430 664 493 |
Malta |
0 |
20 905 107 |
20 878 690 |
13 914 927 |
13 893 023 |
13 876 504 |
13 858 647 |
97 326 898 |
Niederlande |
87 118 078 |
87 003 509 |
118 496 585 |
118 357 256 |
118 225 747 |
148 107 797 |
147 976 388 |
825 285 360 |
Österreich |
557 806 503 |
559 329 914 |
560 883 465 |
562 467 745 |
564 084 777 |
565 713 368 |
567 266 225 |
3 937 551 997 |
Polen |
1 569 517 638 |
1 175 590 560 |
1 193 429 059 |
1 192 025 238 |
1 190 589 130 |
1 189 103 987 |
1 187 301 202 |
8 697 556 814 |
Portugal |
577 031 070 |
577 895 019 |
578 913 888 |
579 806 001 |
580 721 241 |
581 637 133 |
582 456 022 |
4 058 460 374 |
Rumänien |
0 |
1 723 260 662 |
1 751 613 412 |
1 186 544 149 |
1 184 725 381 |
1 141 925 604 |
1 139 927 194 |
8 127 996 402 |
Slowenien |
118 678 072 |
119 006 876 |
119 342 187 |
119 684 133 |
120 033 142 |
120 384 760 |
120 720 633 |
837 849 803 |
Slowakei |
271 154 575 |
213 101 979 |
215 603 053 |
215 356 644 |
215 106 447 |
214 844 203 |
214 524 943 |
1 559 691 844 |
Finnland |
335 440 884 |
336 933 734 |
338 456 263 |
340 009 057 |
341 593 485 |
343 198 337 |
344 776 578 |
2 380 408 338 |
Schweden |
0 |
386 944 025 |
378 153 207 |
249 386 135 |
249 552 108 |
249 710 989 |
249 818 786 |
1 763 565 250 |
Vereinigtes Königreich |
475 531 544 |
848 443 195 |
850 859 320 |
754 569 938 |
754 399 511 |
755 442 113 |
756 171 870 |
5 195 417 491 |
Insgesamt EU-28 |
5 264 723 001 |
18 149 536 729 |
18 649 599 495 |
14 337 026 697 |
14 346 899 509 |
14 656 460 137 |
14 675 251 797 |
100 079 497 365 |
|
||||||||
Technische Hilfe |
34 130 699 |
34 131 977 |
34 133 279 |
34 134 608 |
34 135 964 |
34 137 346 |
34 138 756 |
238 942 629 |
Insgesamt |
5 298 853 700 |
18 183 668 706 |
18 683 732 774 |
14 371 161 305 |
14 381 035 473 |
14 690 597 483 |
14 709 390 553 |
100 318 439 994 |
TEIL 2: AUFTEILUNG DER UNIONSFÖRDERUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 UND 2022)
(jeweilige Preise in EUR)
|
2021 |
►M14 2022 ◄ |
Belgien |
101 120 350 |
►M14 82 800 894 ◄ |
Bulgarien |
276 362 304 |
►M14 284 028 644 ◄ |
Tschechien |
317 532 230 |
►M14 267 027 708 ◄ |
Dänemark |
155 064 249 |
►M14 136 972 060 ◄ |
Deutschland |
1 635 145 136 |
►M14 1 387 301 738 ◄ |
Estland |
107 500 074 |
►M14 88 031 648 ◄ |
Irland |
380 591 206 |
►M14 311 641 628 ◄ |
Griechenland |
776 736 956 |
►M14 651 537 600 ◄ |
Spanien |
1 320 014 366 |
►M14 1 081 564 825 ◄ |
Frankreich |
2 342 357 917 |
►M14 2 008 001 070 ◄ |
Kroatien |
320 884 794 |
►M14 276 679 401 ◄ |
Italien |
1 654 587 531 |
►M14 1 355 921 375 ◄ |
Zypern |
29 029 670 |
►M14 23 770 514 ◄ |
Lettland |
143 740 636 |
►M14 142 745 173 ◄ |
Litauen |
238 747 895 |
►M14 195 495 162 ◄ |
Luxemburg |
13 190 338 |
►M14 11 626 644 ◄ |
Ungarn |
476 870 229 |
►M14 384 539 149 ◄ |
Malta |
23 852 009 |
►M14 19 334 497 ◄ |
Niederlande |
161 088 781 |
►M14 129 378 369 ◄ |
Österreich |
635 078 708 |
►M14 520 024 752 ◄ |
Polen |
1 297 822 020 |
►M14 1 004 725 539 ◄ |
Portugal |
575 185 863 |
►M14 455 640 620 ◄ |
Rumänien |
1 181 006 852 |
►M14 967 049 892 ◄ |
Slowenien |
134 545 025 |
►M14 110 170 192 ◄ |
Slowakei |
318 199 138 |
►M14 234 975 909 ◄ |
Finnland |
432 995 097 |
►M14 354 551 956 ◄ |
Schweden |
258 770 726 |
►M14 211 889 741 ◄ |
EU insgesamt |
15 308 020 100 |
►M14 12 697 426 700 ◄ |
Technische Hilfe |
36 969 860 |
►M14 30 272 220 ◄ |
Insgesamt |
15 344 989 960 |
►M14 12 727 698 920 ◄ |
ANHANG Ia
AUFTEILUNG DER ZUSÄTZLICHEN MITTEL NACH MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 58a
(jeweilige Preise in EUR)
|
2021 |
2022 |
Belgien |
14 246 948 |
33 907 737 |
Bulgarien |
59 744 633 |
142 192 228 |
Tschechien |
54 879 960 |
130 614 305 |
Dänemark |
16 078 147 |
38 265 991 |
Deutschland |
209 940 765 |
499 659 020 |
Estland |
18 636 494 |
44 354 855 |
Irland |
56 130 739 |
133 591 159 |
Griechenland |
108 072 886 |
257 213 470 |
Spanien |
212 332 550 |
505 351 469 |
Frankreich |
256 456 603 |
610 366 714 |
Kroatien |
59 666 188 |
142 005 526 |
Italien |
269 404 179 |
641 181 947 |
Zypern |
3 390 542 |
8 069 491 |
Lettland |
24 878 226 |
59 210 178 |
Litauen |
41 393 810 |
98 517 267 |
Luxemburg |
2 606 635 |
6 203 790 |
Ungarn |
88 267 157 |
210 075 834 |
Malta |
2 588 898 |
6 161 577 |
Niederlande |
15 513 719 |
36 922 650 |
Österreich |
101 896 221 |
242 513 006 |
Polen |
279 494 858 |
665 197 761 |
Portugal |
104 599 747 |
248 947 399 |
Rumänien |
204 761 482 |
487 332 328 |
Slowenien |
21 684 662 |
51 609 495 |
Slowakei |
48 286 370 |
114 921 561 |
Finnland |
61 931 116 |
147 396 056 |
Schweden |
44 865 170 |
106 779 104 |
EU-27 insgesamt |
2 381 748 705 |
5 668 561 918 |
Technische Hilfe (0,25 %) |
5 969 295 |
14 206 922 |
Insgesamt |
2 387 718 000 |
5 682 768 840 |
ANHANG II
BETRÄGE UND FÖRDERSÄTZE
Artikel |
Gegenstand |
Höchstbetrag in EUR oder Satz |
|
15 Absatz 8 |
Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste |
1 500 |
je Beratung |
200 000 |
je Dreijahreszeitraum für die Ausbildung von Beratern |
||
16 Absatz 2 |
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen |
70 % |
der förderfähigen Kosten der Maßnahme |
16 Absatz 4 |
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel |
3 000 |
je Betrieb und Jahr |
17 Absatz 3 |
Investitionen in materielle Vermögenswerte |
|
Agrarsektor |
50 % |
der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt; |
||
75 % |
der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage |
||
75 % |
der förderfähigen Investitionen in Kroatien für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (1) innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Beitritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 derselben Richtlinie |
||
75 % |
der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres |
||
40 % |
►M12
der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen Sofern diese Förderung 75 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze zusätzlich um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben werden für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden und zu einer resilienten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, um weitere 20 Prozentpunkte für: — Junglandwirte im Sinne dieser Verordnung oder die sich bereits im Verlauf der fünf Jahre vor dem Antrag auf Förderung niedergelassen haben; — kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben, einschließlich Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen; — aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32; — im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben; — Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Artikeln 28 und 29 |
||
|
Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind |
||
50 % |
der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt |
||
75 % |
der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage |
||
75 % |
der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres |
||
40 % |
►M12
|
||
17 Absatz 4 |
Investitionen in materielle Vermögenswerte |
100 % |
Nichtproduktive Investitionen und Infrastruktur für die Land- und Forstwirtschaft |
18 Absatz 5 |
Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen |
80 % |
der förderfähigen Investitionskosten für die von den einzelnen Landwirten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben |
100 % |
der förderfähigen Investitionskosten für die gemeinsam von mehr als einem Begünstigten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben |
||
100 % |
der förderfähigen Investitionskosten für Vorhaben zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial |
||
19 Absatz 6 |
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe |
70 000 |
►M12
|
70 000 |
je Begünstigtem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii |
||
15 000 |
je kleinem landwirtschaftlichem Betrieb gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii |
||
23 Absatz 3 |
Einrichtung von Agrarforstsystemen |
80 % |
der förderfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen |
26 Absatz 4 |
Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, die Mobilisierung und in die Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. |
65 % |
der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen |
75 % |
der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage |
||
75 % |
der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres |
||
40 % |
der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen |
||
27 Absatz 4 |
Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen |
10 % |
in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung. Die Förderung ist degressiv. |
100 000 |
Höchstbetrag pro Jahr in allen Fällen |
||
28 Absatz 8 |
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen |
600 (*1) |
je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen |
900 (*1) |
je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen |
||
450 (*1) |
je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung |
||
200 (*1) |
je Großvieheinheit (GVE) und Jahr für lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten |
||
29 Absatz 5 |
Ökologischer/biologischer Landbau |
600 (*1) |
je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen |
900 (*1) |
je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen |
||
450 (*1) |
je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung |
||
30 Absatz 7 |
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie |
500 (*1) |
höchstens je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet |
200 (*1) |
höchstens je Hektar und Jahr |
||
50 (*2) |
mindestens je Hektar und Jahr für Zahlungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie |
||
31 Absatz 3 |
Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete |
25 |
mindestens je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Begünstigte die Förderung erhält |
250 (*1) |
höchstens je Hektar und Jahr |
||
450 (*1) |
höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 |
||
33 Absatz 3 |
Tierschutz |
500 |
je GVE |
34 Absatz 3 |
Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder |
200 (*1) |
je Hektar und Jahr |
37 Absatz 5 |
Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung |
70 % |
der geschuldeten Versicherungsprämie |
38 Absatz 5 |
Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle |
70 % |
der förderfähigen Kosten |
39 Absatz 5 |
Einkommensstabilisierungsinstrument |
70 % |
der förderfähigen Kosten |
(1)
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375vom 31.12.1991, S. 1).
(*1)
In hinreichend begründeten Fällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, angehoben werden.
(*2)
In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, gekürzt werden. NB: Die Beihilfeintensitäten lassen die Unionsregeln für staatliche Beihilfen unberührt. |
ANHANG III
BIOPHYSIKALISCHE KRITERIEN FÜR DIE ABGRENZUNG VON AUS NATURBEDINGTEN GRÜNDEN BENACHTEILIGTEN GEBIETEN
KRITERIUM |
BEGRIFFSBESTIMMUNG |
SCHWELLENWERT |
KLIMA |
||
Niedrige Temperatur (*1) |
Länge der Vegetationsperiode (Anzahl Tage), definiert anhand der Anzahl Tage mit einer täglichen Durchschnittstemperatur > 5 °C (LGPt5) oder |
≤ 180 Tage |
Temperatursumme (Grad-Tage) für die Vegetationsperiode, definiert anhand der akkumulierten täglichen Durchschnittstemperatur > 5 °C |
≤ 1 500 Grad-Tage |
|
Trockenheit |
Verhältnis der jährlichen Niederschläge (P) zur jährlichen potenziellen Evapotranspiration (PET) |
P/PET ≤ 0,5 |
KLIMA UND BODEN |
||
Übermäßige Bodenfeuchtigkeit |
Anzahl Tage bei oder über Feldkapazität |
> 230 Tage |
BODEN |
||
Begrenzte Wasserführung (*1) |
Gebiete, die während eines bedeutenden Teiles des Jahres unter Wasser stehen |
Nass innerhalb von 80 cm unterhalb der Bodenoberfläche während mehr als 6 Monaten oder nass innerhalb von 40 cm während mehr als 11 Monaten oder schlecht oder sehr schlecht entwässerter Boden oder Reduktions-Oxidations-Farbmuster innerhalb von 40 cm unterhalb der Bodenoberfläche |
Unvorteilhafte Bodentextur und Steinigkeit (*1) |
Relative Häufigkeit von Ton, Lehmsand, Sand, organischen Substanzen (Gewicht in %) und Grobboden (Volumen in %) |
≥ 15 % des Oberbodenvolumens besteht aus Grobboden einschließlich Felsenflächen, Geröll oder |
die Hälfte oder mehr (kumulativ) bis 100 cm unterhalb der Bodenoberfläche besteht aus Sand und Lehmsand, definiert als Schluff in % + (2 × Ton %) ≤ 30 % oder |
||
der Oberboden ist schwerer Ton (≥ 60 % Ton) oder |
||
organischer Boden (organische Substanzen ≥ 30 %) von mindestens 40 cm unterhalb der Bodenoberfläche oder |
||
Bodenoberfläche enthält 30 % oder mehr Ton und es gibt vertische Eigenschaften innerhalb von 100 cm ab der Bodenoberfläche |
||
Durchwurzelungstiefe (Rhizosphäre) |
Tiefe (in cm) von der Bodenoberfläche bis zu zusammenhängendem festem Gestein |
≤ 30 cm |
Schlechte chemische Eigenschaften (*1) |
Anwesenheit von Salzen, austauschbarem Natrium, übermäßigem Säuregehalt |
Salzgehalt: ≥ 4 Dezi-Siemens je Meter (dS/m) im Oberboden oder |
Natriumgehalt: ≥ 6 Anteil an austauschbarem Natrium (ESP) in der Hälfte oder mehr bis 100 cm unterhalb der Bodenoberfläche oder |
||
Säuregehalt des Bodens: pH ≤ 5 (in Wasser) im Oberboden |
||
RELIEF |
||
Steile Hanglage |
Höhenveränderung bei der planimetrischen Entfernung (in %) |
≥ 15 % |
(*1)
Die Mitgliedstaaten brauchen nur die Erfüllung dieses Kriteriums im Vergleich zu den Kriterien für die Schwellenwerte zu prüfen, die für die spezielle Lage eines Gebietes maßgeblich sind. |
ANHANG IV
INDIKATIVES VERZEICHNIS DER MASSNAHMEN UND VORHABEN VON BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DIE THEMATISCHEN TEILPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 7
Junglandwirte:
Kleine landwirtschaftliche Betriebe:
Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten
Berggebiete:
Kurze Versorgungsketten:
Frauen in ländlichen Gebieten:
Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie biologische Vielfalt:
ANHANG V
EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
1) EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN NACH PRIORITÄTEN
EU-Priorität für LE/GPR Thematisches Ziel (TZ) |
Ex-ante-Konditionalität |
Erfüllungskriterien |
LE Priorität 3: Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft TZ 5: Förderung der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, der Risikoprävention und des Risikomanagements |
3.1. Risikovorsorge und des Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen |
— Die einzuführende nationale oder regionale Risikobewertung umfasst folgende Punkte: — — eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die Risikobewertung herangezogen werden sowie der risikogestützten Kriterien für die Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen; — eine Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien; — gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels. |
LE Priorität 4: Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der] mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme |
4.1. Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ):Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt. |
— Die GLÖZ-Standards werden in der nationalen Gesetzgebung definiert und in den Programmen näher ausgeführt. |
TZ 5: Förderung der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, der Risikoprävention und des Risikomanagements |
4.2 Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln: Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I Artikel 28 dieser Verordnung werden auf nationaler Ebene festgelegt. |
— Die Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I dieser Verordnung werden in den Programmen näher ausgeführt. |
TZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt und Förderung der Ressourceneffizienz |
4.3 Sonstige einschlägige nationale Standards: Einschlägige verbindliche nationale Standards werden für die Zwecke von Titel III Kapitel I Artikel 28 dieser Verordnung festgelegt. |
— Die einschlägigen verbindlichen nationalen Standards werden in den Programmen näher ausgeführt. |
►C2
|
5.1 Energieeffizienz: Maßnahmen sind durchgeführt worden, um kosteneffiziente Verbesserungen der Endenergieeffizienz und kosteneffiziente Investitionen in Energieeffizienz beim Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden zu fördern. |
— Es handelt sich um folgende Maßnahmen: — — Maßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach den Artikeln 3, 4 und 5 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1); — Maßnahmen, die für die Einrichtung eines Systems für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU erforderlich sind; — Maßnahmen zur Gewährleistung der strategischen Planung zur Energieeffizienz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2); — Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, um zu gewährleisten, dass Endkunden individuelle Zähler erhalten, sofern dies technisch möglich und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu der potenziellen Energieeinsparung steht. |
5.2 Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und b) leisten die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert werden, festgelegt ist. |
— In vom EFRE unterstützten Sektoren hat der Mitgliedstaat sichergestellt, dass die verschiedenen Wassernutzungen einen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Wasserrahmenrichtlinie leisten, wobei er gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung trägt. |
|
5.3 Erneuerbare Energie: Maßnahmen sind durchgeführt worden, um die Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern (4). |
— Gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/28/EG sind transparente Förderregelungen eingeführt worden, werden der vorrangige Netzzugang und der garantierte Netzzugang gewährleistet, wird der Einspeisung Vorrang eingeräumt und sind öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen aufgestellt worden. — Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG. |
|
LE Priorität 6: Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten TZ 2: Informations- und Kommunikationstechnologien – Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitbandziel) |
6. Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGA-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt. |
— Ein nationaler bzw. regionaler NGN-Plan weist folgende Elemente auf: — — einen Plan für Infrastrukturinvestitionen auf der Grundlage einer Wirtschaftsanalyse, bei der die vorhandene private und öffentliche Infrastruktur und Investitionspläne berücksichtigt werden; — nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen; — Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit. |
(1)
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(2)
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(3)
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64).
(4)
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). |
ANHANG VI
INDIKATIVE LISTE DER MASSNAHMEN, DIE FÜR EINE ODER MEHRERE PRIORITÄTEN DER UNION FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS VON BEDEUTUNG SIND
Artikel 15 |
Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste |
Artikel 17 |
Investitionen in materielle Vermögenswerte |
Artikel 19 |
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe |
Artikel 35 |
Zusammenarbeit |
Artikel 42 - 44 |
LEADER |
Artikel 14 |
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen |
Artikel 26 |
Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse |
Artikel 16 |
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel |
Artikel 18 |
Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen |
Artikel 24 |
Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen |
Artikel 27 |
Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen |
Artikel 33 |
Tierschutz |
Artikel 36 |
Risikomanagement |
Artikel 37 |
Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung |
Artikel 38 |
Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle |
Artikel 39 |
Einkommensstabilisierungsinstrument |
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a |
Aufforstung und Anlage von Wäldern |
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b |
Einrichtung von Agrarforstsystemen |
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d |
Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme |
Artikel 28 |
Agrarumwelt- und Klimamaßnahme |
Artikel 29 |
Ökologischer/biologischer Landbau |
Artikel 30 |
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie |
Artikel 31 – 32 |
Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete |
Artikel 34 |
Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder |
Artikel 20 |
Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten |
Artikel 42 – 44 |
LEADER |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
( 3 ) Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12. 2012, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
( 7 ) Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails.
( 8 ) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Siehe Seite 671 dieses Amtsblatts).
( 11 ) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung der Unterstützung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, 1).
( 12 ) Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1). ◄
( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
( 14 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
( 15 ) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).
( 16 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).