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Document 02013R1303-20201229
Regulation (EU) No 1303/2013 of the European Parliament and of the Council of 17 December 2013 laying down common provisions on the European Regional Development Fund, the European Social Fund, the Cohesion Fund, the European Agricultural Fund for Rural Development and the European Maritime and Fisheries Fund and laying down general provisions on the European Regional Development Fund, the European Social Fund, the Cohesion Fund and the European Maritime and Fisheries Fund and repealing Council Regulation (EC) No 1083/2006
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
02013R1303 — DE — 29.12.2020 — 012.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Dezember 2013
mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
TEIL EINS
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), für die ein gemeinsamer Rahmen (im Folgenden "europäische Struktur- und Investitionsfonds" – "ESI-Fonds") gilt, festgelegt. Darüber hinaus werden darin die Bestimmungen festgelegt, die notwendig sind, um die Effizienz der ESI-Fonds und die Koordinierung der ESI-Fonds untereinander und mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten. Die gemeinsamen auf die ESI-Fonds anwendbaren Regelungen sind in Teil Zwei niedergelegt.
In Teil Drei werden die allgemeinen Regelungen für den EFRE, den ESF (als Sammelbegriff die "Strukturfonds") und den Kohäsionsfonds in Bezug auf die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (die "Fonds"), die Kriterien, die die Mitgliedstaaten und Regionen erfüllen müssen, um für eine Förderung aus den ESI-Fonds in Betracht zu kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuweisung festgelegt.
In Teil Vier werden die allgemeinen Regelungen festgelegt, die für die Fonds und den EMFF in Bezug auf Verwaltung und Kontrolle, Finanzverwaltung, Rechnungslegung und finanzielle Berichtigungen gelten.
Gemäß dem fünften Absatz dieses Artikels gelten die Regelungen dieser Verordnung unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und der spezifischen Bestimmungen der folgenden Verordnungen (im Folgenden "fondsspezifische Verordnungen"):
Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 (im Folgenden "EFRE-Verordnung");
Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 (im Folgenden "ESF-Verordnung");
Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 (im Folgenden "KF-Verordnung");
Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 (im Folgenden "ETZ-Verordnung");
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (im Folgenden "ELER-Verordnung"); und
ein zukünftiger Gesetzgebungsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung für die Meeres- und Fischereipolitik für den Programmplanungszeitraum 2014 - 2020 (im Folgenden "EMFF-Verordnung").
Teil Zwei dieser Verordnung gilt für alle ESI-Fonds, wenn nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vorgesehen sind. In den Teilen Drei und Vier dieser Verordnung werden ergänzende Regelungen zu Teil Zwei festgelegt, die jeweils für die Fonds bzw. für die Fonds und den EMFF gelten und durch die ausdrücklich Ausnahmeregelungen in den entsprechenden fondsspezifischen Verordnungen vorgesehen werden können. In den fondsspezifischen Verordnungen können ergänzende Regelungen zu Teil Zwei dieser Verordnung im Falle der ESI-Fonds, zu Teil Drei dieser Verordnung im Falle der Fonds und zu Teil Vier dieser Verordnung im Falle der Fonds und des EMFF festgelegt werden. Die ergänzenden Regelungen in den fondsspezifischen Verordnungen dürfen den Bestimmungen der Teile Zwei, Drei und Vier dieser Verordnung nicht widersprechen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen hat Teil Zwei dieser Verordnung Vorrang vor den fondsspezifischen Regelungen, und die Teile Zwei, Drei und Vier dieser Verordnung haben Vorrang vor den fondsspezifischen Verordnungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
"Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" die den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union zugrunde liegenden Ziele und gemeinsamen Vorsätze, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 als Anlage I (Neue Europäische Strategie für Beschäftigung und Wachstum, EU-Kernziele), der Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 ( 2 ) und dem Beschluss 2010/707/EU des Rates ( 3 ) enthalten sind, sowie jedwede Überarbeitungen solcher Ziele und gemeinsamer Vorsätze;
"strategischer Politikrahmen" ein Dokument oder mehrere Dokumente auf nationaler oder regionaler Ebene, durch das/die eine begrenzte Zahl von kohärenten Prioritäten festgelegt wird, die auf der Grundlage von Fakten gesetzt werden, und ein Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Prioritäten; dazu kann auch ein Begleitmechanismus gehören;
"Strategie für intelligente Spezialisierung" die nationalen oder regionalen Innovationsstrategien, die Prioritäten setzen, um einen Wettbewerbsvorteil aufzubauen, indem die eigenen Stärken in den Bereichen Forschung und Innovation entwickelt und auf den Bedarf der Wirtschaft abgestimmt werden, um auf sich ergebende Gelegenheiten und Marktentwicklungen in kohärenter Weise reagieren zu können und dabei die Verdoppelung und Fragmentierung der Bemühungen zu vermeiden; eine Strategie für intelligente Spezialisierung kann die Form nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für Forschung und Innovation (F&I) annehmen oder darin enthalten sein;
"fondsspezifische Regelungen" Bestimmungen, die in oder auf der Grundlage von Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung oder in einer in Artikel 1 Absatz 4 aufgeführten Verordnung über einen oder mehrere ESI-Fonds festgelegt wurden;
"Programmplanung" den mehrstufigen Prozess der Organisation, Entscheidungsfindung und Zuweisung der Finanzmittel unter Einbeziehung von Partnern gemäß Artikel 5, mit denen die Union und die Mitgliedstaaten auf mehrjähriger Basis die gemeinsamen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum durchführen möchten;
"Programm" ein "operationelles Programm" gemäß Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung und gemäß der EMFF-Verordnung, und ein "Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum" gemäß der ELER-Verordnung;
"Programmgebiet" bezeichnet ein geographisches Gebiet, welches durch eine spezifisches Programm abgedeckt ist, oder, im Falle eines Programms, welches mehr als eine Regionenkategorie erfasst, das jeder separaten Regionenkategorie entsprechende geographische Gebiet;
"Priorität" in den Teilen Zwei und Vier dieser Verordnung die "Prioritätsachse" aus Teil Drei dieser Verordnung für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und die "Unionspriorität" gemäß der EMFF-Verordnung und der ELER-Verordnung;
"Vorhaben" ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt von den Verwaltungsbehörden der betreffenden Programme oder unter ihrer Verantwortung, die zu den Zielen einer Priorität bzw. der zugehörigen Prioritäten beitragen; im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten besteht ein Vorhaben aus den im Rahmen eines Programms geleisteten Finanzbeiträgen an Finanzinstrumente und der daraus folgenden finanziellen Unterstützung durch diese Finanzinstrumente;
"Begünstigter" eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist, und
im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen die Stelle, die die Beihilfe erhält, es sei denn, die Beihilfe je Unternehmen beträgt weniger als 200 000 EUR, wobei der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall beschließen kann, dass der Begünstigte die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 ( 4 ), (EU) Nr. 1408/2013 ( 5 ) und (EU) Nr. 717/2014 ( 6 ) der Kommission; und
im Zusammenhang mit den in Teil Zwei Titel IV dieser Verordnung genannten Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck die Stelle, die das Finanzinstrument oder gegebenenfalls den Dachfonds einsetzt;
"Finanzinstrumente" die Finanzinstrumente gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben k, l, m, n, o und p der Haushaltsordnung, sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben;
"Endbegünstigter" eine juristische oder natürliche Person, die finanzielle Unterstützung aus einem Finanzinstrument erhält;
"abgeschlossenes Vorhaben" ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle damit in Verbindung stehenden Zahlungen seitens der Begünstigten geleistet wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Begünstigten entrichtet wurde;
"öffentliche Ausgaben" jedweden öffentlichen Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben auf der Grundlage von Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der Union in Bezug auf die ESI-Fonds, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wozu zum Zweck der Festlegung des Kofinanzierungssatzes bei ESF-Programmen oder -Prioritäten auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können;
"Einrichtung des öffentlichen Rechts" jedwede Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) sowie jedweder im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) gegründete Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ungeachtet dessen, ob der EVTZ gemäß den relevanten nationalen Durchführungsbestimmungen als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts eingestuft wird;
"Dokument" ein Papier oder ein elektronisches Medium, das Informationen beinhaltet, die im Rahmen dieser Verordnung relevant sind;
"zwischengeschaltete Stelle" jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber dem die Vorhaben durchführenden Begünstigten wahrnimmt;
"von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung" ein kohärentes Bündel von Vorhaben zum Erreichen lokaler Ziele und zur Erfüllung lokaler Bedürfnisse, die zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beiträgt und von einer lokalen Aktionsgruppe konzipiert und umgesetzt wird;
"Partnerschaftsvereinbarung" ein Dokument, das ein Mitgliedstaat unter Einbeziehung von Partnern im Einklang mit dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen erstellt, in dem die Strategie, die Prioritäten und die Vorkehrungen dieses Mitgliedstaats für die effiziente und wirksame Nutzung der ESI-Fonds dargelegt werden, um die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums umzusetzen, und das von der Kommission bewilligt wird, nachdem es bewertet und mit dem betreffenden Mitgliedstaat erörtert wurde;
"Regionenkategorie" die Kategorisierung der Regionen als "weniger entwickelte Regionen", "Übergangsregionen" oder "stärker entwickelte Regionen" gemäß Artikel 90 Absatz 2;
"Zahlungsantrag" einen Zahlungsantrag oder eine Ausgabenerklärung, die der Mitgliedstaat bei der Kommission einreicht;
"EIB" die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft;
"Öffentlich-private Partnerschaften" (ÖPP) Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft, mit denen die Durchführung von Investitionen in Infrastrukturprojekte oder andere Arten von Vorhaben zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen durch Risikoteilung, Bündelung von Fachkompetenz der Privatwirtschaft oder Erschließung zusätzlicher Kapitalquellen verbessert werden soll;
"ÖPP-Vorhaben" ein Vorhaben, welches im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaftsstruktur durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll;
"Treuhandkonto" ein Bankkonto, das durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle und der Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, oder im Falle eines Vorhabens einer öffentlich-privaten Partnerschaft eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Stelle, die Begünstigter ist, und dem privaten Partner, die von der Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle gebilligt wird, und das speziell für Finanzmittel eingerichtet wird, die im Falle eines Finanzinstrumentes nach dem Förderzeitraum und im Falle eines Vorhabens einer öffentlich-privaten Partnerschaft während des Förderzeitraums und/oder nach dem Förderzeitraum ausschließlich für die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 64 vorgesehenen Zwecke ausgezahlt werden, oder ein Bankkonto, das nach Bedingungen eingerichtet wird, die eine gleichwertige Sicherheit der Zahlungen aus den Fonds bieten;
"Dachfonds" einen Fonds, der mit dem Ziel errichtet wird, für verschiedenen Finanzinstrumente Mittel aus einem Programm oder aus Programmen bereitzustellen. Werden Finanzinstrumente über einen Dachfonds eingesetzt, so gilt die den Dachfonds einsetzende Stelle als alleiniger Begünstigte im Sinne der Nummer 10 dieses Artikels;
"KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG ( 12 );
"Geschäftsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; eine Ausnahme bildet das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024;
"Haushaltsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember;
"makroregionale Strategie" einen vom Rat vereinbarten und gegebenenfalls vom Europäischen Rat gebilligten Gesamtrahmen, der unter anderem durch die ESI-Fonds unterstützt werden kann, um gemeinsame Probleme in einem abgegrenzten geografischen Gebiet in Bezug auf in demselben geografischen Gebiet gelegene Mitgliedstaaten und Drittstaaten anzugehen, wodurch Letzteren eine verstärkte Zusammenarbeit zugutekommt, die zur Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt;
"Meeresbeckenstrategie" einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Gebiet, der von den Organen der Union, den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und gegebenenfalls Drittstaaten entwickelt wird, die an dasselbe Meeresbecken angrenzen; eine Meeresbeckenstrategie trägt den geografischen, klimatischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des betreffenden Meeresbeckens Rechnung;
"anwendbare Ex-ante-Konditionalität" einen konkreten vorab exakt definierten entscheidenden Faktor, der eine Voraussetzung für die wirksame und effiziente Verwirklichung eines spezifischen Ziels einer Investitionspriorität oder einer Priorität der Union darstellt, einen unmittelbaren und echten Bezug zur Verwirklichung dieses Ziels aufweist und sich hierauf unmittelbar auswirkt;
"spezifisches Ziel" das Ergebnis, zu dem eine Investitionspriorität oder eine Priorität der Union in einem bestimmten nationalen oder regionalen Kontext anhand von Aktionen oder Maßnahmen beiträgt, die im Rahmen einer Priorität durchgeführt werden;
"entsprechende gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommene länderspezifische Empfehlungen" und "entsprechende gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommene Ratsempfehlungen" Empfehlungen in Bezug auf strukturelle Probleme, die durch geeignete mehrjährige Investitionen anzugehen sind, welche – wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt – unmittelbar in den Interventionsbereich der ESI-Fonds fallen;
"Unregelmäßigkeit" jeden Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus den ESI-Fonds beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;
"Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Unterstützung aus den ESI-Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt;
"systembedingte Unregelmäßigkeit" jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Vorhaben ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt und auf einen gravierenden Mangel in der effektiven Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems zurückzuführen ist; hierzu gehören auch die Fälle, in denen nicht die geeigneten Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet wurden;
"gravierende Mängel in der effektiven Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme" für die Zwecke der Durchführung der Fonds und des EMFF im Rahmen von Teil Vier solche Mängel, die wesentliche Verbesserungen an den Systemen erfordern, die für die Fonds und den EMFF ein erhebliches Risiko von Unregelmäßigkeiten bergen und deren Vorhandensein keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems zulässt.
Artikel 3
Berechnung von Fristen für Beschlüsse der Kommission
►C1 Wird nach Artikel 16 Absätze 2 und 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absätze 2 und 3 ◄ , Artikel 102 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 3 der Kommission eine Frist für die Annahme oder Änderung eines Beschlusses im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorgegeben, so schließt diese Frist den Zeitraum vom Folgetag des Tages, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Anmerkungen übermittelt, bis zu dem Tag, an dem der Mitgliedstaat auf die Anmerkungen antwortet, nicht ein.
TEIL ZWEI
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ESI-FONDS
TITEL I
GRUNDSÄTZE DER UNIONSUNTERSTÜTZUNG FÜR DIE ESI-FONDS
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze
Artikel 5
Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen
Für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm organisiert jeder Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Stellen. Dies umfasst auch eine Partnerschaft mit folgenden Partnern:
zuständigen städtischen und anderen Behörden,
Wirtschafts- und Sozialpartnern, und
relevanten Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem Partnern des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um einen Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften (im Folgenden "Verhaltenskodex") zu erstellen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaft gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu unterstützen und diese zu erleichtern. Der Verhaltenskodex bildet den Rahmen, in dem die Mitgliedstaaten gemäß ihren institutionellen und rechtlichen Rahmen sowie ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten die Umsetzung der Partnerschaft verfolgen. Im Verhaltenskodex werden unter vollständiger Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit die folgenden Aspekte festgelegt:
die wichtigsten Grundsätze für transparente Verfahren, die bei der Ermittlung der relevanten Partner, einschließlich gegebenenfalls ihrer Dachorganisationen, einzuhalten sind, um für die Mitgliedstaaten die Benennung der repräsentativsten relevanten Partner gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen zu erleichtern;
die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Beteiligung der verschiedenen Kategorien von relevanten Partnern gemäß Absatz 1 an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme, die über ihre Beteiligung bereitzustellenden Informationen sowie die verschiedenen Phasen der Umsetzung;
die bewährten Verfahren im Hinblick auf die Formulierung der gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten oder den Begleitausschüssen der Programme zu beschließenden Mitgliedschaftsregelungen und internen Verfahren der Begleitausschüsse im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen;
die wesentlichen Ziele und bewährten Verfahren in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die relevanten Partner an der Vorbereitung der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen beteiligt, und insbesondere die bewährten Verfahren zur Vermeidung potentieller Interessenkonflikte in Fällen, in denen es sich bei den relevanten Partnern möglicherweise auch um potentielle Begünstigte handelt, und für die Beteiligung der relevanten Partner an der Vorbereitung der Fortschrittsberichte und in Bezug auf Begleitung und Bewertung der Programme gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen;
die als Hinweis genannten Bereiche, Themen und bewährten Verfahren, wie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die ESI-Fonds nutzen können, einschließlich der technischen Hilfe zur Stärkung der institutionellen Kapazität der relevanten Partner gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen;
die Rolle der Kommission bei der Verbreitung der bewährten Verfahren;
die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren, die sich dazu eignen, die Bewertung der Umsetzung der Partnerschaft und ihres Mehrwertes durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Die Bestimmungen des Verhaltenskodex dürfen in keiner Weise mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen im Widerspruch stehen.
Artikel 6
Einhaltung von Unionsrecht und nationalem Recht
Die aus den ESI-Fonds geförderten Vorhaben müssen dem Unionsrecht und dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Recht (im Folgenden "anwendbares Recht") entsprechen.
Artikel 7
Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts während der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme auch in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung und Bewertung berücksichtigt und gefördert werden.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung und Durchführung der Programme. Insbesondere die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme berücksichtigt.
Artikel 8
Nachhaltige Entwicklung
Die Ziele der ESI-Fonds werden gemäß dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme gefördert werden. Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der ESI-Fonds Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Interventionskategorien, ►C1 Schwerpunktbereiche ◄ oder Maßnahmenkategorien zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Ausgaben im Rahmen der ESI-Fonds auf einer angemessenen Ebene, um den Beitrag zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel auszudrücken. Die spezifische Gewichtung wird dahingehend differenziert, ob die Unterstützung einen erheblichen oder einen geringen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Trägt die Unterstützung nicht zu diesen Zielen bei oder ist der Beitrag unerheblich, wird eine Gewichtung von null zugeordnet. ►C1 Im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Nomenklatur festgelegt wurden. ◄ Im Falle des ELER wird die Gewichtung den ►C1 Schwerpunktbereichen ◄ zugeordnet, die in der ELER-Verordnung niedergelegt sind, und im Falle des EMFF Maßnahmen, die in der EMFF-Verordnung niedergelegt sind.
Die Kommission legt im Hinblick auf die Anwendung der Methodik nach Absatz 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für jeden der ESI-Fonds fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL II
STRATEGISCHER ANSATZ
KAPITEL I
Thematische Ziele der ESI-Fonds und Gemeinsamer ►C1 Strategischer Politikrahmen ◄
Artikel 9
Thematische Ziele
Um zu der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, beizutragen, werden aus jedem ESI-Fonds die folgenden thematischen Ziele unterstützt:
Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation;
Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von IKT;
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (beim ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (beim EMFF);
Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft
Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements;
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz;
Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen;
Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte;
Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung;
Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen;
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung.
Die thematischen Ziele werden in für jeden ESI-Fonds spezifische Prioritäten überführt und sind in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.
Die für jeden ESI-Fonds in den fondsspezifischen Regelungen aufgestellten Prioritäten betreffen insbesondere die angemessene Nutzung jedes einzelnen ESI-Fonds in den Bereichen Migration und Asyl. In diesem Zusammenhang wird gegebenenfalls eine Koordinierung mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gemäß Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) sichergestellt.
Artikel 10
Gemeinsamer ►C1 Strategischer Politikrahmen ◄
Artikel 11
Inhalt
Im GSR wird Folgendes festgelegt:
Mechanismen zur Gewährleistung des Beitrags der ESI-Fonds zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und der Kohärenz und Übereinstimmung der Programmplanung der ESI-Fonds mit den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – den nationalen Reformprogrammen;
Vorkehrungen zur Förderung einer integrierten Nutzung der ESI-Fonds;
Vorkehrungen zur Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen relevanten Unionsstrategien und -Instrumenten, einschließlich externer Instrumente für die Zusammenarbeit;
bereichsübergreifende Grundsätze gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 und Querschnittsstrategieziele für die Nutzung der ESI-Fonds;
Vorkehrungen zur Bewältigung der wichtigsten territorialen Herausforderungen für städtische, ländliche, Küsten- und Fischwirtschaftsgebiete und der demografischen Herausforderungen von Regionen oder für die besonderen Bedürfnisse der geografischen Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gemäß Artikel 174 AEUV und zur Bewältigung der spezifischen Herausforderungen für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV;
prioritäre Bereiche für Maßnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen der ESI-Fonds gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ .
Artikel 12
Überprüfung
Ändert sich die soziale und wirtschaftliche Situation in der Union beträchtlich oder wird die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geändert, kann die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des GSR vorlegen, oder das Europäische Parlament oder der Rat können nach Artikel 225 bzw. 241 AEUV die Kommission auffordern, einen solchen Vorschlag zu unterbreiten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Abschnitte 4 und 7 in Anhang I zu ergänzen oder zu ändern, um, sofern nötig, den in Abschnitt 4 genannten Änderungen der Unionsstrategien oder -Instrumenten oder den in Abschnitt 7 dargelegten Änderungen im Bereich der Kooperationsmaßnahmen Rechnung zu tragen, oder die Einführung neuer Unionsstrategien, -Instrumente oder Kooperationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Artikel 13
Leitfaden für Begünstigte
KAPITEL II
Partnerschaftsvereinbarung
Artikel 14
Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung
Artikel 15
Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung
In der Partnerschaftsvereinbarung ist Folgendes enthalten:
Vorkehrungen, mit denen die Übereinstimmung mit der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, gewährleistet wird, darunter:
eine Analyse der Unterschiede, Entwicklungserfordernisse und des Wachstumspotenzials unter Bezugnahme auf die festgelegten thematischen Ziele und territorialen Herausforderungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des nationalen Reformprogramms des Mitgliedstaats sowie der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und der entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen;
eine Zusammenfassung der Ex-ante-Bewertungen der Programme oder der wichtigsten Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung, sofern die letzteren Bewertung von den Mitgliedstaaten von sich aus durchgeführt wird;
ausgewählte thematische Ziele, und für jedes der ausgewählten thematischen Ziele eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der ESI-Fonds erwartet werden;
die als Richtwert dienende Zuweisung von Mitteln durch die Union nach thematischem Ziel auf nationaler Ebene für jeden ESI-Fonds sowie der als Richtwert dienende Gesamtbetrag der für die Klimaschutzziele vorgesehenen Unterstützung;
die Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß der Artikel 5, 7 und 8 und der Strategieziele für die Nutzung der ESI-Fonds;
eine Auflistung der EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Programme, mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und der ELER- und EMFF-Programme mit den jeweiligen indikativen Zuweisungen, aufgeschlüsselt nach ESI-Fonds und nach Jahr;
nach ESI-Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie aufgeschlüsselte Angaben über die Zuweisung für die leistungsbezogene Reserve und zu den Beträgen, die bei der Berechnung der leistungsbezogenen Reserve gemäß Artikel 20 nicht berücksichtigt werden;
Vorkehrungen zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes der ESI-Fonds, darunter:
Vorkehrungen gemäß dem institutionellen Rahmen der Mitgliedstaaten, die die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen nationalen und Unions-Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;
die Informationen, die für eine Ex-ante-Überprüfung der Einhaltung der Regeln zur Zusätzlichkeit erforderlich sind, wie in Teil Drei definiert;
eine Zusammenfassung der Bewertung hinsichtlich der Erfüllung der auf nationaler Ebene geltenden Ex-ante-Konditionalitäten gemäß Artikel 19 und Anhang XI und, wenn die anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind, der zu ergreifenden Maßnahmen sowie Angaben zu den zuständigen Stellen und zum Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen;
die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Konsistenz beim Funktionieren des Leistungsrahmens gemäß Artikel 21;
eine Bewertung der Frage, ob die administrative Leistungsfähigkeit der an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligten Behörden und – gegebenenfalls – der Begünstigten gestärkt werden muss, sowie, falls erforderlich, eine Zusammenfassung der zu diesem Zweck zu ergreifenden Maßnahmen;
eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen in den Programmen, einschließlich eines indikativen Zeitplans, um eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten zu erreichen;
Vorkehrungen für das in Artikel 5 genannte Partnerschaftsprinzip;
eine indikative Auflistung der in Artikel 5 aufgeführten Partner und eine Zusammenfassung der Maßnahmen zu ihrer Einbindung im Einklang mit Artikel 5 und ihrer Rolle bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und des Fortschrittsberichts nach Artikel 52.
In der Partnerschaftsvereinbarung ist ferner Folgendes enthalten:
ein integrierter Ansatz zur aus den ESI-Fonds unterstützten territorialen Entwicklung oder eine Zusammenfassung der integrierten Ansätze zur territorialen Entwicklung auf der Grundlage des Inhalts der Programme, der bzw. die Folgendes aufführt:
die Vorkehrungen für einen integrierten Ansatz bei der Nutzung der ESI-Fonds für die territoriale Entwicklung von bestimmten, Regionen nachgeordneten Gebieten, insbesondere Durchführungsvorkehrungen für die Artikel 32, 33 und 36, gemeinsam mit den Grundsätzen für die Ermittlung der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen;
die wichtigsten prioritären Bereiche für eine Zusammenarbeit im Rahmen der ESI-Fonds, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler Strategien und von ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ ;
gegebenenfalls ein integrierter Ansatz für die besonderen Bedürfnisse der am stärksten von Armut betroffenen geografischen Gebiete oder der am stärksten diskriminierten oder sozial ausgegrenzten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften, Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslosen und jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren;
gegebenenfalls ein integrierter Ansatz zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen von Regionen oder für die spezifischen Bedürfnisse der geografischen Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen im Sinne von Artikel 174 AEUV;
Vorkehrungen zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der ESI-Fonds, darunter eine Bewertung der bestehenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch sowie eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen, mit denen schrittweise ermöglicht werden soll, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und den für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständigen Behörden auf elektronischem Wege erfolgt.
Artikel 16
Annahme und Änderung der Partnerschaftsvereinbarung
Die Kommission erlässt jedes Jahr bis zum 31. März einen Beschluss, mit dem bestätigt wird, dass die Änderung der Partnerschaftsvereinbarung einer Änderung eines oder mehrerer Programme entspricht, die von der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr genehmigt wurde.
Dieser Beschluss kann die Änderung anderer Elemente der Partnerschaftsvereinbarung entsprechend einem in Absatz 4 genannten Vorschlag beinhalten, sofern der Kommission der Vorschlag bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres unterbreitet wurde.
Artikel 17
Annahme der überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung bei verzögertem Inkrafttreten einer fondsspezifischen Verordnung
KAPITEL III
Thematische Konzentration, Ex-ante-Konditionalitäten und Leistungsüberprüfung
Artikel 18
Thematische Konzentration
Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen konzentrieren die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung auf Interventionen, die in Bezug auf die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum den größten Mehrwert bieten. ►C1 Dabei berücksichtigen sie die wichtigsten territorialen Herausforderungen der verschiedenen Arten von Gebieten gemäß dem GSR, gegebenenfalls die in den nationalen Reformprogrammen identifizierten Herausforderungen sowie die entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 AEUV und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen. ◄ Bestimmungen über die thematische Konzentration im Rahmen der fondsspezifischen Regelungen gelten nicht für technische Hilfe.
Artikel 19
Ex-ante-Konditionalitäten
Die Ex-ante-Konditionalitäten gelten nur insoweit, als und sofern die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 33 im Hinblick auf die spezifischen Ziele, die im Rahmen der Prioritäten des Programms verfolgt werden, eingehalten wird. Unbeschadet der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 33 ist bei der Bewertung der Anwendbarkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu beachten. Die Bewertung der Erfüllung ist auf die in den fondsspezifischen Regelungen und in Anhang XI Teil II festgelegten Kriterien beschränkt.
Bei dieser Bewertung der Anwendbarkeit hat die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 5 gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu berücksichtigen. Die Bewertung der Erfüllung durch die Kommission ist auf die in den fondsspezifischen Regelungen und in Anhang XI Teil II festgelegten Kriterien beschränkt. Dabei werden die nationalen und regionalen Zuständigkeiten bezüglich der Entscheidung über die spezifischen und geeigneten politischen Maßnahmen, einschließlich des Inhalts der Strategien, geachtet.
Artikel 20
Leistungsgebundene Reserve
6 % der dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des in Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" sowie dem ELER und den gemäß der EMFF-Verordnung unter geteilter Verwaltung finanzierten Maßnahmen zugewiesenen Mittel stellen eine leistungsgebundene Reserve dar, die in der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen eingerichtet und im Einklang mit Artikel 22 dieser Verordnung spezifischen Prioritäten zugewiesen wird.
Die folgenden Ressourcen werden bei der Berechnung der leistungsgebundenen Reserve nicht berücksichtigt:
Ressourcen, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen entsprechend dem operationellen Programm in Einklang mit Artikel 18 der ESF-Verordnung zugewiesen werden;
Ressourcen, die der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen werden;
Ressourcen, die von der ersten Säule der GAP gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ELER übertragen werden;
Übertragungen auf den ELER für jeweils die Kalenderjahre 2013 bzw. 2014 gemäß den Artikeln 10b, 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;
Ressourcen, die in Einklang mit Artikel 92 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragen werden;
Ressourcen, die in Einklang mit Artikel 92 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen übertragen werden;
Ressourcen, die im Einklang mit Artikel 92 Absatz 8 innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung zugewiesen werden.
Artikel 21
Leistungsüberprüfung
Artikel 22
Anwendung des Leistungsrahmens
Die Kommission genehmigt im Einklang mit Artikel 30 Absätze 3 und 4 die Änderung der betreffenden Programme. Versäumt ein Mitgliedstaat, die Informationen gemäß Artikel 50 Absätze 5 und 6 zu übermitteln, wird die leistungsgebundene Reserve für die betreffenden Programme oder Prioritäten diesen nicht zugewiesen.
Die Kommission hebt die Aussetzung von Zwischenzahlungen unverzüglich auf, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat. Betrifft die Korrekturmaßnahme die Übertragung von Mittelzuweisungen auf andere Programme oder Prioritäten, deren Etappenziele erreicht wurden, billigt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die notwendige Änderung der betreffenden Programme gemäß Artikel 30 Absatz 2. Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 fasst die Kommission in einem solchen Fall spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens durch den Mitgliedstaat um Änderung einen Beschluss zu der Änderung.
Bei der Vornahme der finanziellen Berichtigungen trägt die Kommission unter gebührender Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Höhe des Mittelabflusses und äußeren Faktoren, die zum Verfehlen des Ziels beigetragen haben, Rechnung.
Finanzielle Berichtigungen werden nicht in Fällen vorgenommen, in denen das Versäumnis, die Ziele zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der detaillierten Regeln für die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung zu erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen, damit der Ansatz für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen bei jeder Priorität sowie für die Bewertung der Erreichung der Etappenziele und Vorgaben kohärent ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL IV
Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung
Artikel 23
Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der ESI-Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung
Eine solche Aufforderung kann zu folgenden Zwecken erfolgen:
um die Durchführung einer einschlägigen gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen ◄ landesspezifischen Empfehlung bzw. einer einschlägigen gemäß Artikel 148 Absatz 4 angenommenen Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist;
um die Durchführung einschlägiger Ratsempfehlungen zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet sind und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) angenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen als für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich angesehen werden; oder
um die Auswirkungen der zur Verfügung stehenden Mittel aus den ESI-Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren, falls ein Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
ihm stehen gemäß Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ( 15 ) finanzieller Beistand der Union zur Verfügung;
ihm steht gemäß Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates ( 16 ) finanzieller Beistand zur Verfügung;
ihm steht eine Finanzhilfe zur Verfügung, durch die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm gemäß Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) ausgelöst oder ein Ratsbeschluss gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV herbeigeführt wird.
►C1 Für die unter Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Zwecke gilt jede dieser Voraussetzungen als erfüllt, wenn ◄ diese Hilfen dem Mitgliedstaat vor oder nach dem 21. Dezember 2013 zur Verfügung gestellt wurden und ihm nach wie vor zur Verfügung stehen.
Der Rat fasst im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zu diesem Vorschlag. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt nur für Zahlungsanträge, die nach dem Datum der Annahme dieses Durchführungsrechtsakts eingereicht werden.
Der Umfang der Zahlungsaussetzung für jedes betroffene Programm übersteigt nicht 50 % der entsprechenden Zahlungen. In dem Beschluss kann eine Erhöhung des Umfangs der Aussetzung auf bis zu 100 % der Zahlungen vorgesehen werden, wenn der Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach dem Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 6 keine wirksamen Maßnahmen als Reaktion auf die gemäß Absatz 1 gestellte Aufforderung ergreift.
Die Kommission schlägt dem Rat in folgenden Fällen vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen für die Programme eines Mitgliedstaats teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn
der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu dem Schluss kommt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat;
der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Ungleichgewicht annimmt, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat;
der Rat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Ungleichgewicht annimmt und dadurch einen Verstoß durch einen Mitgliedstaat in der Form feststellt, dass die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden;
die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Verordnung (EU) Nr. 407/2010 oder Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat, und folglich beschließt, die Auszahlung der diesem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfe nicht zu genehmigen;
der Rat beschließt, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt.
Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags achtet die Kommission die in Absatz 11 enthaltenen Bestimmungen und berücksichtigt in diesem Sinne alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des in Artikel 15 genannten strukturierten Dialogs vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen in angemessener Weise.
Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt: Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich und erhebliche Verstöße erfolgt sind. Die Aussetzung von Zahlungen wird auf Zahlungsanträge angewendet, die nach dem Datum des Beschlusses über die Aussetzung für die betroffenen Programme eingereicht wurden.
Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 9 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts an.
Ausführliche Bestimmungen zur Festlegung des Anwendungsbereichs und der Höhe der Aussetzungen sind in Anhang III niedergelegt.
Die Aussetzung von Mittelbindungen erfolgt gemäß der niedrigeren der folgenden Obergrenzen:
höchstens 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a handelt, und höchstens 25 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder um die Nichteinhaltung der im Zuge eines übermäßigen Ungleichgewichts empfohlenen Korrekturmaßnahme gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe c handelt.
Der Umfang der Aussetzung wird bei einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit schrittweise auf ein Maximum von 100 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen und bei einem übermäßigen Ungleichgewicht auf bis zu 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen angehoben, wobei die Schwere des Verstoßes berücksichtigt wird;
höchstens 0,5 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a, und höchstens 0,25 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder der Nichteinhaltung einer im Zuge eines übermäßigen Ungleichgewichts empfohlenen Korrekturmaßnahme gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe c.
Besteht der Verstoß im Zusammenhang mit Korrekturmaßnahmen gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c weiter, kann der Anteil an diesem BIP schrittweise auf die folgenden Werte erhöht werden:
höchstens 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, oder höchstens 0,5 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e.
Bei der Festlegung der Höhe der Aussetzung und bei der Prüfung der Frage, ob Mittelbindungen oder Zahlungen ausgesetzt werden sollen, wird der Status des Programms – und insbesondere der Zeitraum, der nach Wiedereinsetzung der ausgesetzten Mittelbindungen für die Verwendung der Mittel verbleibt – berücksichtigt.
Die Kommission hebt die Aussetzung der Mittelbindungen unbeschadet der Aufhebungsvorschriften nach Artikel 86 bis 88 in den folgenden Fällen unverzüglich auf:
wenn das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates ( 18 ) ruht oder der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV beschließt, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben;
wenn der Rat den vom betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 derselben Verordnung ruht, oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 derselben Verordnung einstellt;
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
Bei der Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen setzt die Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates die ausgesetzten Mittelbindungen wieder in den Haushaltsplan ein.
Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.
Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter besonderer Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Vorschlag für eine Aussetzung von Mittelbindungen oder Zahlungen oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung unverzüglich nach dessen Annahme. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, die Gründe für ihren Vorschlag zu erläutern.
Artikel 24
Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten
Der aufgestockte Satz, der nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2016 einreicht, sofern er nach dem 21. Dezember 2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 ein Darlehen von der Union;
er erhält im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 mittelfristigen finanziellen Beistand, unter der Bedingung, dass er ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt;
er erhält finanziellen Beistand unter der Bedingung, dass er gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt.
Erfüllt ein Mitgliedstaat eine der Bedingungen aus dem zweiten Unterabsatz nach dem 30. Juni 2016, so gilt der aufgestockte Satz für Zahlungsanträge, die er bis zum 30. Juni des Jahres einreicht, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die entsprechende finanzielle Unterstützung ausläuft.
Dieser Absatz gilt nicht für Programme im Rahmen der ETZ-Verordnung.
Ungeachtet des Absatzes 1 darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als
die öffentlichen Ausgaben oder
der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt,
je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
Artikel 25
Verwaltung der technischen Hilfe für Mitgliedstaaten
Mitgliedstaaten, die die in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen am 1. Januar 2014 erfüllen, können ihren Antrag für dasselbe Jahr zusammen mit ihrer Partnerschaftsvereinbarung übermitteln, in der der zu übertragende Betrag für technische Hilfe auf Initiative der Kommission festgelegt ist.
KAPITEL V
Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch
Artikel 25a
Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch
Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes sind gemäß des Verfahrens zur Änderung von Programmen nach Maßgabe des Artikels 30 einzureichen; das überarbeitete Programm bzw. die überarbeiteten Programme sind beizufügen. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die entsprechende Änderung des operationellen Programms von der Kommission vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 135 Absatz 2 genehmigt wird.
Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags für das am 1. Juli 2021 beginnende Geschäftsjahr übermitteln die Mitgliedstaaten die Tabelle aus Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und bestätigen den Kofinanzierungssatz, der während des am 30. Juni 2020 endenden Geschäftsjahrs für die Prioritäten galt, welche von der vorübergehenden Anhebung auf 100 % betroffen sind.
Zum Zwecke dieser Übertragungen gelten die Anforderungen aus Artikel 92 Absatz 4 nicht.
Die Übertragungen betreffen weder die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 92 Absatz 5 zugewiesenen Mittel noch die Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Artikel 92 Artikel 7.
Zwischen dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß diesem Absatz übertragene Mittel werden nach den Bestimmungen des Fonds eingesetzt, auf den sie übertragen werden.
Abweichend von Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 wird ab dem 24. April 2020 die Übereinstimmung der Programme und ihrer Durchführung mit der Partnerschaftsvereinbarung nicht überprüft.
Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b können solche Vorhaben vor Genehmigung des geänderten Programms für eine Unterstützung aus dem EFRE oder ESF ausgewählt werden.
Abweichend von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann eine solche Unterstützung auch aus dem ELER im Rahmen von Maßnahmen bereitgestellt werden, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verwiesen wird und die für den Einsatz von Finanzinstrumenten relevant sind. Die förderfähigen Ausgaben hierfür belaufen sich auf höchstens 200 000 EUR.
TITEL III
PROGRAMMPLANUNG
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen zu den ESI-Fonds
Artikel 26
Erstellung der Programme
Artikel 27
Inhalt der Programme
Jedes Programm umfasst Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen, effizienten und koordinierten Nutzung der ESI-Fonds und Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten.
In jeder Priorität werden als Grundlage für die Begleitung, die Bewertung und die Überprüfung der Leistung die qualitativ oder quantitativ formulierten Indikatoren und entsprechenden Ziele im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen für die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung der Programme zum Erreichen der Ziele festgelegt. Zu diesen Indikatoren zählen:
Finanzindikatoren zu den zugewiesenen Ausgaben;
Outputindikatoren zu den unterstützten Vorhaben;
Ergebnisindikatoren zu der betreffenden Priorität.
Die fondsspezifischen Regelungen legen für jeden ESI-Fonds gemeinsame Indikatoren fest und können auch Bestimmungen zu programmspezifischen Indikatoren enthalten.
Artikel 28
Besondere von der EIB umzusetzende Bestimmungen über den Inhalt von Programmen für gemeinsame Instrumente f ür unbegrenzte Garantien und Verbriefung zur Kapitalentlastung
Abweichend von Artikel 27 enthalten die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten zweckbestimmten Programme:
die in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Absatz 2, 3 und 4 jenes Artikels festgelegten Elemente in Bezug auf die Grundsätze gemäß Artikel 5;
eine Auflistung der in den Artikeln 125, 126 und 127 dieser Verordnung und in Artikel 65 Absatz 2 der ELER-Verordnung genannten Stellen, soweit diese für den betreffenden Fonds von Bedeutung sind;
für jede für das Programm geltende Ex-ante-Konditionalität gemäß Artikel 19 und Anhang XI eine Bewertung, ob die Ex-ante-Konditionalität am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des Programms erfüllt ist, und, sind die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität, die zuständigen Stellen und einen Zeitplan für diese Maßnahmen im Einklang mit der in der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegten Zusammenfassung.
Artikel 29
Verfahren zur Annahme von Programmen
Abweichend von der Bestimmung des ersten Unterabsatzes können Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" von der Kommission vor der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung genehmigt werden, außerdem können die zweckbestimmten operationellen Programme für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der ESF-Verordnung sowie die zweckbestimmten operationellen Programme gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Kommission vor der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung genehmigt werden.
Artikel 30
Änderung der Programme
Betrifft die Änderung eines Programms die in der Partnerschaftsvereinbarung vorgesehenen Informationen, so gilt das in Artikel 16 Absatz 4a genannte Verfahren.
Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Sie müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Begleitausschuss genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen.
Artikel 31
Beteiligung der EIB
KAPITEL II
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung
Artikel 32
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung:
konzentrieren sich auf bestimmte, Regionen nachgeordnete Gebiete;
werden durch lokale Aktionsgruppen, die sich aus Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen zusammensetzen, betrieben; dabei sind auf der Ebene der Beschlussfassung weder Behörden im Sinne der nationalen Vorschriften noch eine einzelne Interessengruppe mit mehr als 49 % der Stimmrechte vertreten;
werden auf Gebietsebene mit integrierten und multisektoralen Strategien für lokale Entwicklung umgesetzt;
sind so konzipiert, dass lokalen Bedürfnissen und lokal vorhandenem Potenzial Rechnung getragen wird, und umfassen – je nach lokalen Verhältnissen – innovative Merkmale, Vernetzung und gegebenenfalls Zusammenarbeit.
Artikel 33
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung
Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung umfasst mindestens Folgendes:
die Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden;
eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und -potenzials für das Gebiet, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken;
eine Beschreibung der Strategie und ihrer Ziele, eine Erläuterung der integrierten und innovativen Merkmale der Strategie und eine Rangfolge der Ziele, einschließlich messbarer Zielvorgaben für Output oder Ergebnisse. Die Zielvorgaben für Ergebnisse können qualitativ oder quantitativ ausgedrückt werden. Die Strategie stimmt mit den relevanten Programmen aller betroffenen ESI-Fonds, die daran beteiligt sind, überein;
eine Beschreibung der Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie;
einen Aktionsplan zur Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele in Maßnahmen;
eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Verwaltung und die Begleitung der Strategie, in der die Kapazität der lokalen Aktionsgruppe zur Umsetzung der Strategie verdeutlicht wird, und eine Beschreibung der speziellen Vorkehrungen für die Bewertung;
den Finanzierungsplan für die Strategie, der auch die geplanten Zuweisungen jedes der betroffenen ESI-Fonds enthält.
Artikel 34
Lokale Aktionsgruppen
Die Mitgliedstaaten legen für alle Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung die jeweilige Rolle der lokalen Aktionsgruppen und die für die Durchführung der jeweiligen Programme zuständigen Behörden fest.
Die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen umfassen:
den Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure einschließlich potenzieller Begünstigter zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben, einschließlich der Förderung ihrer Projektvorbereitungs- und -managementfähigkeiten;
das Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens, das Interessenkonflikte vermeidet und gewährleistet, dass mindestens 50 % der Stimmen in den Auswahlentscheidungen von Partnern stammen, bei denen es sich nicht um Behörden handelt, und das die Auswahl im schriftlichen Verfahren erlaubt;
die Ausarbeitung und Billigung nicht diskriminierender objektiver Kriterien für die Auswahl von Vorhaben, die die Kohärenz mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung durch Einstufung dieser Vorhaben nach ihrem Beitrag zum Erreichen der Ziele und zur Einhaltung der Vorsätze dieser Strategie gewährleisten;
die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen oder eines fortlaufenden Verfahrens zur Einreichung von Projekten;
die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung und deren Bewertung;
die Auswahl der Vorhaben und die Festlegung der Höhe der Finanzmittel oder gegebenenfalls die Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle noch vor der Genehmigung;
die Begleitung der Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung und der unterstützten Vorhaben sowie die Durchführung spezifischer Bewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Strategie.
Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g erfasst werden und unter die Verantwortung der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde oder der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen als zwischengeschaltete Stellen benannt.
Artikel 35
Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch die ESI-Fonds
Unterstützung für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch die betreffenden ESI-Fonds umfasst:
die Kosten der vorbereitenden Unterstützung, bestehend aus Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie zur lokalen Entwicklung.
Diese Kosten können einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Posten umfassen:
Schulungsmaßnahmen für lokale Interessensgruppen;
Studien über das betreffende Gebiet;
Kosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung, einschließlich Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessengruppen zur Vorbereitung der Strategie;
administrative Kosten (Betriebs- und Personalkosten) einer Organisation, die vorbereitende Unterstützung während der Vorbereitungsphase beantragt;
Unterstützung kleiner Pilotprojekte.
Eine solche vorbereitende Unterstützung kann unabhängig davon beantragt werden, ob die von der lokalen Aktionsgruppe erstellte, von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung, der die Unterstützung zugutekommt, durch den gemäß Artikel 33 Absatz 3 eingerichteten Auswahlausschuss für die Förderung ausgewählt wird.
die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung;
die Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe;
die mit der Verwaltung der Durchführung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung verbundenen laufenden Kosten, wozu die Betriebskosten, die Personalkosten, die Schulungskosten, die mit der Öffentlichkeitsarbeit verbundenen Kosten, die Finanzkosten sowie die mit der Begleitung und Bewertung dieser Strategie gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe g verbundenen Kosten gehören;
die Sensibilisierung für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.
KAPITEL III
Territoriale Entwicklung
Artikel 36
Integrierte territoriale Investitionen
Für die als ITI ausgeführte Maßnahmen kann eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt werden.
Wird für eine ITI eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt, werden die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel und die von der ITI erfassten Maßnahmen in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen dargelegt.
TITEL IV
FINANZINSTRUMENTE
Artikel 37
Finanzinstrumente
Finanzinstrumente werden zur Unterstützung von Investitionen eingesetzt, von denen erwartet wird, dass sie finanziell lebensfähig sind, aber an den Finanzmärkten keine ausreichenden Mittel mobilisieren können. Bei der Anwendung dieses Titels müssen die Verwaltungsbehörden, die die Dachfonds einsetzenden Stellen und die die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen dem geltenden Recht – insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen und Vergabe öffentlicher Aufträge – genügen.
Die Unterstützung von Finanzinstrumenten basiert auf einer Ex-ante-Bewertung, in der Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen nachgewiesen wurden, sowie auf der geschätzten Höhe und dem geschätzten Umfang der öffentlichen Investitionsanforderungen, einschließlich der zu unterstützenden Arten von Finanzinstrumenten. Eine solche Ex-ante-Bewertung umfasst:
eine Analyse der Marktschwächen, suboptimalen Investitionssituationen und Investitionsanforderungen für Politikbereiche und thematische Ziele oder Investitionsprioritäten, die im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung der durch eine Priorität festgelegten spezifischen Ziele behandelt und mit den Finanzinstrumenten unterstützt werden sollen. Diese Analyse ist nach bewährten verfügbaren Verfahrensweisen durchzuführen;
eine Bewertung des Mehrwerts der Finanzinstrumente, für die eine Unterstützung durch die ESI-Fonds in Betracht gezogen wird, der Kohärenz mit anderen Arten öffentlicher Interventionen, die den gleichen Markt betreffen, der etwaigen Auswirkungen von staatlichen Beihilfen, der Verhältnismäßigkeit der geplanten Intervention und geplanten Maßnahmen, um Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß zu beschränken;
eine Schätzung der zusätzlichen öffentlichen und privaten Mittel, die durch das Finanzinstrument bis hinunter auf die Ebene des Endbegünstigten eventuell aufzubringen sind (erwartete Hebelwirkung), gegebenenfalls einschließlich einer Einschätzung der Notwendigkeit einer differenzierten Behandlung nach Artikel 43a und ihres Umfangs, um entsprechende zusätzliche Mittel seitens nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren zu mobilisieren, und/oder eine Beschreibung der Mechanismen — beispielsweise eines wettbewerbsfähigen oder hinreichend unabhängigen Bewertungsprozesses —, die zur Feststellung der Notwendigkeit dieser differenzierten Behandlung und ihres Umfangs verwendet werden sollen;
eine Bewertung der Erfahrungen, die mit ähnlichen Instrumenten und Ex-ante-Bewertungen, die die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit durchgeführt haben, gesammelt wurden, und der daraus für die Zukunft zu ziehenden Lehren;
die vorgeschlagene Investitionsstrategie, einschließlich einer Prüfung der Optionen für die Einsatzregelung im Sinne von Artikel 38, der anzubietenden Finanzprodukte, der anvisierten Endbegünstigten und gegebenenfalls der geplanten Kombination mit Zuschüssen;
eine Spezifizierung der erwarteten Ergebnisse und der Art und Weise wie das betreffende Finanzinstrument zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der einschlägigen Priorität beitragen soll, einschließlich von Indikatoren für diesen Beitrag;
Bestimmungen, die gegebenenfalls eine Überprüfung und Aktualisierung der Ex-ante-Bewertung während des Einsatzes eines Finanzinstruments ermöglichen, dessen Einsatz auf einer solchen Bewertung beruht, wenn die Verwaltungsbehörde während der Einsatzphase zu dem Schluss gelangt, dass die Ex-ante-Bewertung nicht mehr den Marktbedingungen zum Zeitpunkt des Einsatzes entspricht.
Die Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen von Ex-ante-Bewertungen in Bezug auf Finanzinstrumente wird innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fertigstellung veröffentlicht.
Die Ex-ante-Bewertung wird dem Begleitausschuss gemäß den fondsspezifischen Regelungen zur Information vorgelegt.
Finanzinstrumente können erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme auch Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU leisten, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können.
Artikel 38
Einsatz von Finanzinstrumenten
Bei der Anwendung von Artikel 37 können die Verwaltungsbehörden folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen:
auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt durch die Kommission verwaltet werden;
auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet werden;
Finanzinstrumenten, die einen solchen Beitrag mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des EFSI gemäß Artikel 39a kombinieren.
Beiträge zu den Finanzinstrumenten gemäß Unterabsatz 1 sind an die Einhaltung dieser Verordnung gebunden, sofern Ausnahmen nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Unterabsatz 2 lässt die Regelungen für die Einrichtung und das Funktionieren der Finanzinstrumente im Rahmen der Haushaltsordnung unberührt, sofern diese den Regelungen dieser Verordnung nicht widersprechen. In letzterem Fall ist diese Verordnung maßgebend.
Bei Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde den folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen:
Finanzinstrumenten, die die Standardvorschriften und -bedingungen der Kommission einhalten, im Einklang mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes;
bereits existierenden oder neu geschaffenen Finanzinstrumenten, die speziell konzipiert wurden, um die spezifischen Ziele zu erreichen, die in der maßgeblichen Priorität festgelegt sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Standardvorschriften und -bedingungen, denen die Finanzinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a zu entsprechen haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei der Unterstützung von Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde:
in das Kapital bestehender oder neu geschaffener juristischer Personen investieren – auch solcher, die aus anderen ESI-Fonds finanziert werden, – die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente im Einklang mit den Zielen des entsprechenden ESI-Fonds betraut sind und Durchführungsaufgaben übernehmen werden; die Unterstützung solcher juristischer Personen wird gemäß Artikel 37 und in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Verordnung auf die für die Durchführung neuer Investitionen notwendigen Beträge begrenzt;
die folgenden Stellen durch Direktvergabe mit der Durchführung der Aufgaben betrauen:
die EIB;
eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
eine als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
eine andere Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts mit der Durchführung der Aufgaben betrauen oder;
die Aufgaben direkt ausführen, wenn die Finanzinstrumente ausschließlich aus Darlehen oder Garantien bestehen. In diesem Fall gilt die Verwaltungsbehörde als Begünstigter im Sinne des Artikels 2 Nummer 10.
Beim Einsatz des Finanzinstruments tragen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht und die festgelegten Anforderungen gemäß Artikel 155 Absätze 2 und 3 eingehalten werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Produkte, die durch Finanzinstrumente im Einklang mit Artikel 37 zur Verfügung gestellt werden können, zu erlassen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig bis zum 22. April 2014 von diesen delegierten Rechtsakten in Kenntnis.
Wird ein Finanzinstrument nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c eingesetzt, werden die Bedingungen für Beiträge aus Programmen zu dem Finanzinstrument vorbehaltlich der Einsatzstruktur des Finanzinstruments in Finanzierungsvereinbarungen gemäß Anhang IV auf den folgenden Ebenen festgelegt:
gegebenenfalls zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Dachfonds ausführenden Stelle und
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertreter der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Dachfonds ausführenden Stelle und der das Finanzinstrument ausführenden Stelle.
Artikel 39
Von der EIB zu vollziehende Beteiligung des EFRE und des ELER an den Finanzinstrumenten für gemeinsame unbegrenzte Garantien und Verbriefung für KMU
Die Mitgliedstaaten können während des in Artikel 65 Absatz 2 dieser Verordnung angegebenen Förderzeitraums auf den EFRE und den ELER zurückgreifen, um einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten, indirekt von der Kommission mit der EIB gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Haushaltsordnung und Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung in den folgenden Bereichen eingesetzten Finanzinstrumenten zu leisten:
unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung von Finanzmittlern für neue Kreditfinanzierungsportfolios für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 dieser Verordnung;
Verbriefung, entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ), folgender Portfolios:
bestehende Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten;
neue Kreditfinanzierungsportfolios für KMU.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a und b dieses Absatzes genannte finanzielle Beitrag kommt den Junior- und Mezzanine-Tranchen der genannten Portfolios zugute, sofern die entsprechenden Finanzmittler ein ausreichend hohes Teilrisiko selbst tragen, das mindestens den in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für den Risikoselbstbehalt entspricht, um eine angemessene Zinsanpassung sicherzustellen. Bei Verbriefungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes sind die Finanzmittler verpflichtet, neue Kreditfinanzierungen für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 dieser Verordnung zu veranlassen.
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an solchen Finanzinstrumenten zu beteiligen, entrichten – unter Berücksichtigung der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ex-ante-Bewertung sowie von Fällen, die höchstens 7 % der Zuweisungen von Mitteln aus dem EFRE und dem ELER an die jeweiligen Mitgliedstaaten ausmachen – einen Betrag, der im Einklang mit dem Kreditfinanzierungsbedarf von KMU in dem jeweiligen Mitgliedstaat und mit der geschätzten Nachfrage nach einer solchen Kreditfinanzierung für KMU steht. Für den von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten insgesamt geleisteten EFRE- und ELER-Beitrag gilt eine Gesamtobergrenze von 8 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).
Geht die Kommission nach Konsultation mit der EIB davon aus, dass der zu dem Instrument insgesamt geleistete Mindestbeitrag, der sich aus den Beiträgen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzt, unter Berücksichtigung der mindestens erforderlichen kritischen Masse – die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ex-ante-Bewertung festgelegt wird – unzureichend ist, wird die Anwendung des Finanzinstruments eingestellt, und die entrichteten Beiträge werden an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt.
Können sich ein Mitgliedstaat und die EIB nicht auf die Bedingungen der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Finanzierungsvereinbarung einigen, reicht der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Programms ein und weist seine Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zu.
Sind die Bedingungen für die Beendigung der Beitragszahlungen des jeweiligen Mitgliedstaates an das Instrument – die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und der EIB festgelegt werden – erfüllt, reicht der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Programms ein und weist die verbleibenden Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zu.
Wird die Beteiligung eines Mitgliedstaates eingestellt, so reicht dieser Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des Programms ein. Werden nicht abgerufene gebundene Mittel freigegeben, so werden diese freigegebenen gebundenen Mittel dem betreffenden Mitgliedstaat wieder verfügbar gemacht, um im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zugewiesen zu werden.
Der in Absatz 2 genannt finanzielle Beitrag wird nur gewährt, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 wird ihm eine Ex-ante-Bewertung auf Unionsebene zugrunde gelegt, die von der EIB und der Kommission durchgeführt wird, oder, wenn neuere Daten verfügbar sind, eine Ex-ante-Bewertung, die auf Unions-, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführt wird.
Auf der Grundlage verfügbarer Datenquellen zu Bankkreditfinanzierung und KMU umfasst die Ex-ante-Bewertung unter anderem eine Analyse des Finanzierungsbedarfs von KMU auf der entsprechenden Ebene, die Finanzierungsbedingungen und den Finanzierungsbedarf von KMU sowie die Finanzierungslücke bei KMU, ein Profil der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des KMU-Sektors auf der entsprechenden Ebene, die mindestens erforderliche kritische Masse der Gesamtbeiträge, eine Abgrenzung der geschätzten Gesamtdarlehenssumme, die durch die Beiträge generiert wird, und den Mehrwert.
Er wird von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten als Teil einer gesonderten Prioritätsachse im Rahmen eines Programms im Falle eines EFRE-Beitrags oder im Rahmen eines einzigen zweckbestimmten nationalen Programms mittels eines finanziellen Beitrags durch den EFRE und den ELER zur Unterstützung des in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten thematischen Ziels geleistet.
Er unterliegt den in einer Finanzierungsvereinbarung zwischen jedem teilnehmenden Mitgliedstaat und der EIB festgelegten Bedingungen, die unter anderem Folgendes umfassen:
Aufgaben und Pflichten der EIB nebst Vergütung;
Mindesthebelwirkung, die in klar definierten Etappen innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 festgelegten Förderzeitraums zu erreichen ist;
Bedingungen für die neue Kreditfinanzierung;
Bestimmungen in Bezug auf nicht förderfähige Maßnahmen und Ausschlusskriterien;
Zeitplan für die Zahlungen;
Strafen für den Fall der Nichterfüllung durch die Finanzmittler;
Auswahl der Finanzmittler;
Begleitung, Berichterstattung und Prüfung;
Sichtbarkeit;
die Voraussetzungen für eine Kündigung der Vereinbarung.
Zum Zwecke der Anwendung des Instruments schließt die EIB vertragliche Vereinbarungen mit ausgewählten Finanzmittlern ab.
Wird die unter Buchstabe c genannte Finanzierungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des unter Buchstabe b genannten Programms abgeschlossen, ist der jeweilige Mitgliedstaat berechtigt, seine Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zuzuweisen.
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster der unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Erreicht ein Finanzmittler die Mindesthebelwirkung, die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt ist, nicht, ist er vertraglich verpflichtet, im Einklang mit den in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Bedingungen eine Strafe an den jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat zu zahlen.
Das Versäumnis des Finanzmittlers, die in der Finanzvereinbarung festgelegte Mindesthebelwirkung zu erreichen, wirkt sich weder auf die übernommenen Bürgschaften noch auf die entsprechenden Verbriefungstransaktionen aus.
Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die an das Finanzinstrument entrichtet werden, und
in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen den in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mitteln,
in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Maßnahmen der Gesamtsumme der neuen Kreditfinanzierung, die sich aus den Verbriefungstransaktionen ergibt und innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 genannten Förderzeitraums an förderfähige KMU oder zugunsten dieser ausgezahlt wird.
Der in Artikel 46 Absatz 1 genannte Bericht enthält die folgenden zusätzlichen Elemente:
den Gesamtbetrag der EFRE- und ELER-Unterstützung für unbegrenzte Garantien und Verbriefungstransaktionen, die über Programme, Prioritäten oder Maßnahmen an das Finanzinstrument gezahlt wurden;
die Fortschritte bei der Schaffung der neuen Kreditfinanzierung für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4.
Artikel 39a
Beitrag der ESI-Fonds zu Finanzinstrumenten, die einen solchen Beitrag mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen kombinieren
Bei der Leistung eines Beitrags zu Finanzinstrumenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c kann die Verwaltungsbehörde
in das Kapital einer bestehenden oder neu geschaffenen juristischen Person investieren, die mit der Durchführung von Investitionen in Endbegünstigte im Einklang mit den Zielen des entsprechenden ESI-Fonds betraut ist und Durchführungsaufgaben übernehmen wird;
mit Durchführungsaufgaben nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c betrauen.
Die mit Durchführungsaufgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes betraute Stelle eröffnet entweder ein Treuhandkonto in eigenem Namen oder im Namen der Verwaltungsbehörde oder richtet einen separaten Verwaltungsblock innerhalb der Institution für den Programmbeitrag ein. Im Falle eines getrennten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Institution verfügbaren Ressourcen gemacht. Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf.
Für die Zwecke dieses Artikels kann ein Finanzinstrument auch die Form einer Investitionsplattform in Einklang mit Artikel 2 Nummer 4 der EFSI-Verordnung annehmen oder ein Teil davon sein, sofern die Investitionsplattform die Form einer Zweckgesellschaft oder eines verwalteten Kontos hat.
Die Bedingungen für Beiträge gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c werden in den Finanzierungsvereinbarungen im Einklang mit Anhang IV auf folgenden Ebenen festgelegt:
gegebenenfalls zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Dachfonds ausführenden Stelle;
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Dachfonds ausführenden Stelle einerseits und der das Finanzinstrument durchführenden Stelle andererseits.
Artikel 40
Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten
Die benannten Behörden führen auf der Ebene anderer Stellen, die die Finanzinstrumente im Gebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats einsetzen, Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und Kontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch.
Die EIB und andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, stellen den benannten Behörden einen Kontrollbericht zu jedem Zahlungsantrag zur Verfügung. Sie legen der Kommission und den benannten Behörden außerdem einen jährlichen Prüfbericht vor, der von den externen Prüfern erstellt wird. Diese Berichtspflichten lassen die Berichtspflichten einschließlich bezüglich der Leistung der Finanzinstrumente gemäß Artikel 46 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung unberührt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt betreffend die Muster für die Kontrollberichte und die jährlichen Prüfberichte gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes zu erlassen.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen führen Prüfungen der Vorhaben und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf der Ebene anderer Stellen, die in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten Finanzinstrumente einsetzen, sowie auf Ebene der Endbegünstigten durch, wenn die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
Die Kommission kann Prüfungen auf Ebene der in Absatz 1 genannten Stellen durchführen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass dies erforderlich ist, damit sie angesichts der ermittelten Risiken über hinreichende Gewähr verfügt.
Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen können Prüfungen auf Ebene der Endbegünstigten nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:
Dokumente, die die Unterstützung von Endbegünstigten durch das Finanzinstrument und seinen Einsatz für die vorgesehenen Zwecke im Einklang mit dem anwendbaren Recht belegen, sind weder auf der Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf der Ebene der Stellen, die für die Anwendung von Finanzinstrumenten zuständig sind, verfügbar;
es gibt Hinweise dafür, dass die verfügbaren Unterlagen auf der Ebene der Verwaltungsbehörde oder der Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Förderung enthalten.
Abweichend von Artikel 143 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann bei Vorhaben, die Finanzinstrumente umfassen, ein Beitrag, der nach Artikel 143 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgrund einer einzelnen Unregelmäßigkeit gestrichen wurde, in demselben Vorhaben wiederverwendet werden, wobei Folgendes gilt:
Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Endbegünstigten festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Endbegünstigte im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet werden;
wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Finanzmittlers im Rahmen eines Dachfonds festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Finanzmittler wiederverwendet werden.
Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene der den Dachfonds einsetzenden Stelle oder auf der Ebene der Stelle, die Finanzinstrumente im Rahmen einer Struktur ohne Dachfonds einsetzt, festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nicht im Rahmen desselben Vorhabens wiederverwendet werden.
Im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit darf der gestrichene Beitrag für keines der von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffenen Vorhaben wiederverwendet werden.
Artikel 41
Zahlungsanträge, auch betreffend Ausgaben für Finanzinstrumente
Hinsichtlich der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c und der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c durchgeführt werden, werden zeitlich gestaffelte Anträge auf Zwischenzahlung für an das Finanzinstrument gezahlte Programmbeiträge während des Förderzeitraums nach Artikel 65 Absatz 2 (im Folgenden „Förderzeitraum“) unter folgenden Bedingungen eingereicht:
Der an das Finanzinstrument gezahlte Betrag des Programmbeitrags, der in jedem während des Förderzeitraums eingereichten Antrag auf Zwischenzahlung enthalten ist, darf höchstens 25 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument festgelegten Programmbeiträge für Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d betragen, die während des Förderzeitraums voraussichtlich gezahlt werden. Anträge auf Zwischenzahlungen, die nach dem Förderzeitraum eingereicht werden, enthalten den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Sinne des Artikels 42;
Jeder Antrag auf Zwischenzahlungen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes kann sich auf bis zu 25 % des Gesamtbetrags der nationalen Kofinanzierung im Sinne des Artikels 38 Absatz 9 beziehen, der während des Förderzeitraums voraussichtlich an das Finanzinstrument gezahlt oder auf Ebene der Endbegünstigten für Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d verwendet wird;
Nachfolgende Anträge auf Zwischenzahlungen können während des Förderzeitraums nur gestellt werden, wenn
beim zweiten Antrag auf Zwischenzahlung mindestens 60 % des im ersten Antrag auf Zwischenzahlung enthaltenen Betrags als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgegeben worden sind;
beim dritten und jedem nachfolgenden Antrag auf Zwischenzahlung mindestens 85 % des in den vorangegangenen Anträgen auf Zwischenzahlung enthaltenen Betrags als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgegeben worden sind;
In jedem Antrag auf Zwischenzahlung, der Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten enthält, werden der Gesamtbetrag der an die Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge und die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d gezahlten Beträge separat ausgewiesen.
Bei Abschluss eines Programms enthält der Antrag auf Restzahlung den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42.
Artikel 42
Förderfähige Ausgaben bei Abschluss
Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben des Finanzinstruments dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die innerhalb des Förderzeitraums tatsächlich von dem Finanzinstrument entrichtet – oder im Fall von Garantien gebunden – werden für:
Zahlungen an Endbegünstigte und, in den in Artikel 37 Absatz 7 genannten Fällen, Zahlungen zugunsten von Endbegünstigten;
für Garantieverträge gebundene Mittel, ob noch ausstehend oder bereits fällig, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet auf Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrundeliegender neuer Darlehen oder sonstiger risikobehafteter Instrumente für neue Investitionen bei Endbegünstigten abdecken;
kapitalisierte Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Förderzeitraum anfallen, in Kombination mit Finanzinstrumenten genutzt werden, in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden, damit nach dem Förderzeitraum eine effektive Auszahlung erfolgen kann, allerdings unter Beachtung der Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente, die während des Förderzeitraums für Investitionen bei Endbegünstigten eingesetzt werden;
die Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten oder Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Regelungen zur Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften zu erlassen.
Der in das Treuhandkonto eingezahlte Betrag:
wird ausschließlich für Folgeinvestitionen bei Endbegünstigten verwendet, denen im Förderzeitraum Beteiligungskapitalinvestitionen aus dem Finanzinstrument zugesagt wurden, die noch im vollen Umfang oder teilweise ausstehen,
wird ausschließlich für Folgeinvestitionen im Einklang mit den Marktnormen und den Marktnormen entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen verwendet und ist auf das Mindestmaß beschränkt, das notwendig ist, um die private Mitinvestitionstätigkeit anzuregen und um gleichzeitig die Kontinuität der Finanzierung für die Zielunternehmen zu gewährleisten, so dass öffentliche und private Investoren in vollem Umfang von den Investitionen profitieren können,
darf höchstens 20 % der förderfähigen Ausgaben des in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten eigenkapitalbasierten Instruments nach Abzug der während des Zeitraums der Förderfähigkeit an dieses Finanzinstrument zurückgeflossenen Höchstkapitalressourcen und -gewinne betragen.
Die in das Treuhandkonto eingezahlten Beträge, die im in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum nicht für Investitionen bei Endbegünstigten verwendet worden sind, werden gemäß Artikel 45 verwendet.
Die im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben liegen nicht über der Summe:
des Gesamtbetrags der für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 gezahlten Unterstützung aus den ESI-Fonds; und
der entsprechenden nationalen Kofinanzierung.
Verwaltungskosten und -gebühren können Vermittlungsgebühren umfassen. Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endbegünstigten in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben erklärt.
Verwaltungskosten und -gebühren, einschließlich für Vorbereitungsarbeiten zu dem Finanzinstrument, die vor Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung anfallen, sind ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung förderfähig.
Artikel 43
Zinsen und andere dank der Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds erwirtschaftete Erträge
Artikel 43a
Differenzierte Behandlung von Investoren
Artikel 44
Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum Ablauf des Förderzeitraums
Unbeschadet des Artikels 43a werden Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mitteln zurück an Finanzinstrumente geflossen sind, einschließlich Kapitalrückzahlungen und -gewinne oder andere Erträge oder Renditen, wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, und die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum benötigten Betrag und in der in den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen vereinbarten Reihenfolge für folgende Zwecke wiederverwendet:
weitere Investitionen durch dasselbe oder ein anderes Finanzinstrument, im Einklang mit den spezifischen Zielen, die in einer Priorität festgelegt wurden;
gegebenenfalls zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des ESI-Fonds-Beitrags zu dem Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen, wenn diese Verluste trotz einer aktiven Kassenmittelverwaltung durch die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, entstehen;
gegebenenfalls Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten und Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.
Artikel 45
Wiederverwendung von Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass an Finanzinstrumente zurückgezahlte Mittel, einschließlich Kapitalrückzahlungen und Gewinne sowie sonstiger während eines Zeitraums von mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums erzielter Erträge oder Renditen, die auf die Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds gemäß Artikel 37 zurückzuführen sind, im Einklang mit den Zielen des Programms oder der Programme entweder innerhalb des gleichen Finanzinstruments oder, nach Rückzug dieser Mittelaus dem Finanzinstrument, eines anderen Finanzinstruments – wobei in beiden Fällen Voraussetzung ist, dass eine Einschätzung der Marktbedingungen einen weiterhin bestehenden Bedarf an solchen Investitionen ergibt – oder in anderen Formen von Unterstützung wiederverwendet werden.
Artikel 46
Bericht über den Einsatz der Finanzinstrumente
Der in Absatz 1 genannte spezielle Bericht enthält zu jedem Finanzinstrument die folgenden Informationen:
Angabe des Programms und der Priorität oder Maßnahme, in deren Rahmen Unterstützung aus den ESI-Fonds bereitgestellt wird;
Beschreibung des Finanzinstruments und der Vorkehrungen für den Einsatz;
Angabe der Stellen, die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente betraut sind, und gegebenenfalls der Stellen, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut sind, nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge, aufgeschlüsselt nach Priorität oder Maßnahme;
Gesamtbetrag der durch das Finanzinstrument an die Endbegünstigten oder zugunsten der Endbegünstigten gezahlten bzw. in für Investitionen in Endbegünstigte in Garantieverträgen gebundenen Mittel sowie entstandene Verwaltungskosten oder gezahlte Verwaltungsgebühren, aufgeschlüsselt nach Programm und Priorität oder Maßnahme;
Leistung des Finanzinstruments, einschließlich Fortschritte bei seiner Einrichtung und bei der Auswahl der Stellen, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut sind, einschließlich der Stelle, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut ist;
Zinsen und andere durch Unterstützung aus den ESI-Fonds für das Finanzinstrument generierte Erträge und an die Finanzinstrumente zurückerstattete Beträge der Programmressourcen aus Investitionen gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie Beträge, die für eine differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a verwendet werden;
Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente;
Wert der Beteiligungskapitalinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren;
Beitrag des Finanzinstruments zu den Indikatoren der betreffenden Priorität oder Maßnahme.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben h und j dürfen nur in den Anhang der jährlichen Durchführungsberichte, die 2017 und 2019 vorgelegt werden, und in den abschließenden Durchführungsbericht aufgenommen werden. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis j festgelegten Berichtspflichten kommen auf Ebene der Endbegünstigten nicht zur Anwendung.
TITEL V
BEGLEITUNG UND BEWERTUNG
KAPITEL I
Begleitung
Artikel 47
Begleitausschuss
Es ist zulässig, dass ein Mitgliedstaat für mehr als ein aus den ESI-Fonds kofinanziertes Programm einen einzigen Begleitausschuss einsetzt.
Artikel 48
Zusammensetzung des Begleitausschusses
Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses eines Programms im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" entscheiden die an dem Programm beteiligten Mitgliedstaaten und Drittstaaten, wenn diese sich einverstanden erklärt haben, an dem Programm für Zusammenarbeit mitzuwirken. Dem Begleitausschuss gehören relevante Vertreter dieser Mitgliedstaaten und Drittstaaten an. Dem Begleitausschuss können auch Vertreter des EVTZ angehören, die mit dem Programm zusammenhängende Tätigkeiten im Programmgebiet ausführen.
Artikel 49
Aufgaben des Begleitausschusses
Artikel 50
Durchführungsberichte
Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.
Artikel 51
Jährliche Überprüfungssitzung
Artikel 52
Fortschrittsbericht
Der Fortschrittsbericht enthält Informationen über und bewertet Folgendes:
Veränderungen bei den Entwicklungsbedürfnissen in dem Mitgliedstaat seit Annahme der Partnerschaftsvereinbarung;
Fortschritte beim Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten fondsspezifischen Aufgaben durch den Beitrag der ESI-Fonds zu den ausgewählten thematischen Zielen und insbesondere hinsichtlich der im Leistungsrahmen für jedes Programm festgelegten Etappenziele und der für Klimaschutzziele eingesetzten Unterstützung;
die Frage, ob die Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten und zum Datum der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten gemäß dem aufgestellten Zeitplan durchgeführt wurden bzw. werden. Dieser Buchstabe gilt nur für den im Jahr 2017 zu übermittelnden Fortschrittsbericht;
Einsatz der Mechanismen, die die Koordination zwischen den ESI-Fonds und anderen Unions- oder nationalen Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;
Umsetzung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung oder eine Zusammenfassung der Umsetzung der integrierten Ansätze, die auf den Programmen basieren, einschließlich der Fortschritte beim Erreichen der für die Zusammenarbeit festgelegten prioritären Bereiche;
gegebenenfalls Maßnahmen, die zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und der Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der ESI-Fonds ergriffen wurden;
ergriffene Maßnahmen und erzielte Fortschritte bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten;
die Rolle der in Artikel 5 genannten Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung;
eine Zusammenfassung der im Zusammenhang mit der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 ergriffenen Maßnahmen und der politischen Ziele für den Einsatz der ESI-Fonds.
Artikel 53
Berichterstattung durch die Kommission und Beratung über die ESI-Fonds
KAPITEL II
Bewertung
Artikel 54
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 55
Ex-ante-Bewertung
Die Ex-ante-Bewertungen beurteilen:
den Beitrag zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum auf Grundlage der ausgewählten thematischen Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedürfnisse und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus vorangegangenen Programmzeiträumen;
die interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme und den Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;
die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den Programmzielen;
die Übereinstimmung der ausgewählten thematischen Ziele, der Prioritäten und der entsprechenden Ziele der Programme mit dem GSR, der Partnerschaftsvereinbarung und den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – den nationalen Reformprogrammen;
die Relevanz und Klarheit der vorgeschlagenen Programmindikatoren;
wie der erwartete Output zu den Ergebnissen beiträgt;
ob die quantifizierten ►C1 Sollvorgaben ◄ für Indikatoren realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus den ESI-Fonds;
die Argumentation für die vorgeschlagene Unterstützungsart;
die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme;
die Eignung der Verfahren für Begleitung der Programme und für die Erhebung der für die Bewertungen notwendigen Daten;
die Eignung der für den Leistungsrahmen ausgewählten Etappenziele;
die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung jeder Form von Diskriminierung; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen;
die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;
die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten.
Artikel 56
Bewertung während des Programmplanungszeitraums
▼M6 —————
Artikel 57
Ex-post-Bewertung
TITEL VI
TECHNISCHE HILFE
Artikel 58
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen können entweder direkt durch die Kommission oder indirekt durch Einrichtungen und Personen außer Mitgliedstaaten im Einklang mit ►M6 Artikel 154 der Haushaltsordnung ◄ umgesetzt werden.
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Beurteilung eines Projekts, auch mit der EIB;
Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der ESI-Fonds;
Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die ESI-Fonds und dem Kohäsionsbericht;
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, der Begleitung, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der ESI-Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und administrativer Hilfe;
Bewertungen, Expertenberichte, Statistiken und Studien – auch solche allgemeiner Art – in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Tätigkeit der ESI-Fonds, die gegebenenfalls von der EIB durchgeführt werden können;
Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, zur Unterstützung der Vernetzung, zur Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen insbesondere über die mit der Unterstützung durch die ESI-Fonds erzielten Ergebnisse und Zusatznutzen, zur Sensibilisierung und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern;
die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Begleitungs-, Prüf-, Kontroll- und Bewertungssystemen;
Maßnahmen zur Verbesserung der Bewertungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu Bewertungspraktiken;
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung;
die Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Bedarfserhebung, Ausarbeitung, Gestaltung und Durchführung der Finanzinstrumente, gemeinsame Aktionspläne und Großprojekte einschließlich gemeinsamer Initiativen mit der EIB;
die Verbreitung bewährter Verfahren, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Leistungsfähigkeit der relevanten im Artikel 5 benannten Partner und ihrer Dachorganisationen zu stärken;
im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/825 finanzierte Maßnahmen, die zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen.
Die Kommission setzt mindestens 15 % der in diesem Artikel genannten Mittel ein, um die Effizienz der Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu steigern und die Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu verstärken, indem die Wissensbasis über die Ergebnisse ausgebaut wird, und zwar insbesondere durch eine effektivere Erhebung und Verbreitung von Daten und durch effektivere Bewertungen und Berichterstattung sowie insbesondere durch die Hervorhebung des Beitrags der ESI-Fonds zur Verbesserung der Lebensumstände der Menschen und durch eine größere Sichtbarkeit der Unterstützung durch die ESI-Fonds sowie durch Sensibilisierung für die Ergebnisse und den Zusatznutzen dieser Unterstützung. Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und den Zusatznutzen der Unterstützung durch die ESI-Fonds, die sich insbesondere auf Vorhaben konzentrieren, werden, soweit angezeigt, nach Abschluss der Programme fortgesetzt. Solche Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.
Je nach ihrem Zweck können die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entweder als operative oder als Verwaltungsausgaben finanziert werden.
Artikel 59
Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten
Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten in Absatz 1 genannte Maßnahmen durchführen, indem eine Direktvergabe erfolgt an
die EIB;
eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
eine öffentliche Bank oder Institution gemäß Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii.
TITEL VII
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN ESI-FONDS
KAPITEL I
Unterstützung aus den ESI-Fonds
Artikel 60
Festlegung der Kofinanzierungssätze
Artikel 61
Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften
Soweit nicht alle Investitionskosten für eine Kofinanzierung infrage kommen, werden die Nettoeinnahmen anteilmäßig den förderfähigen und den nicht förderfähigen Teilen der Investitionskosten zugewiesen.
Die potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens werden vorab nach einer der folgenden Methoden ermittelt, die von der Verwaltungsbehörde für einen Sektor, einen Teilsektor oder für eine Vorhabenart ausgewählt wird:
Anwendung eines Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen auf den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der im Anhang V oder in den in Unterabsatz 2, 3 und 4 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt ist.
Anwendung eines von einem Mitgliedstaat festgelegten Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen für einen Sektor oder Teilsektor, der nicht unter Buchstabe a fällt. Vor Anwendung des Pauschalsatzes überprüft die zuständige Prüfbehörde, ob der Pauschalsatz nach einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Methode auf der Grundlage historischer Daten oder objektiver Kriterien ermittelt wurde.
Berechnung der ►C1 abgezinsten Nettoeinnahmen ◄ des Vorhabens unter Berücksichtigung des geeigneten Bezugszeitraums für den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der normalerweise erwarteten Rentabilität der betreffenden Investitionskategorie, der Anwendung des Verursacherprinzips und gegebenenfalls des Gleichheitsaspekts gemäß dem relativen Wohlstand des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V durch Anpassung der dort festgelegten Pauschalsätze zu erlassen, und berücksichtigt dabei die historischen Daten, das Potenzial für die Kostendeckung sowie gegebenenfalls das Verursacherprinzip.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Pauschalsätze für Sektoren und Teilsektoren in den Bereichen IKT, FEI sowie Energieeffizienz festzulegen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat von diesen delegierten Rechtsakten spätestens am 30. Juni 2015 in Kenntnis.
Zudem wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 Rechtsakte zu erlassen, um in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Sektoren oder Teilsektoren, die unter die in Artikel 9 Absatz 1 genannten thematischen Ziele fallen und aus den ESI-Fonds unterstützt werden, hinzuzufügen, einschließlich Teilsektoren für Sektoren in Anhang V.
Wird die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Methode angewendet, gelten die gesamten während der Durchführung des Vorhabens und nach seinem Abschluss erwirtschafteten Nettoeinnahmen als durch die Anwendung des Pauschalsatzes berücksichtigt und werden daher anschließend nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.
Wenn mittels Erlass eines delegierten Rechtsaktes nach Unterabsatz 3 und 4 ein Pauschalsatz für einen neuen Sektor oder Teilsektor festgelegt wurde, kann sich eine Verwaltungsbehörde zur Anwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a für neue Vorhaben in Bezug auf den betreffenden Sektor oder Teilsektor festgelegten Verfahrens entschließen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Methode zu erlassen. Wird diese Methode angewendet, werden die während der Durchführung des Vorhabens erwirtschafteten Nettoeinnahmen aus Einnahmequellen, die bei der Festlegung der potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden, spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.
Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für:
Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die nur vom ESF unterstützt werden;
Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61 000 000 EUR nicht überschreiten;
rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt, und Preisgelder;
technische Hilfe;
Unterstützung für die Finanzinstrumente oder aus Finanzinstrumenten;
Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt;
im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans durchgeführte Vorhaben;
Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind.
Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes kann ein Mitgliedstaat, in dem Absatz 5 angewendet wird, in der entsprechenden Priorität oder Maßnahme die Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61 000 000 EUR nicht überschreiten, einschließen.
KAPITEL II
Besondere Vorschriften über die Unterstützung von ÖPP aus den ESI-Fonds
Artikel 62
ÖPP
Die ESI-Fonds können zur Unterstützung von ÖPP-Vorhaben eingesetzt werden. Diese ÖPP-Vorhaben müssen dem anzuwendenden Recht – insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge – entsprechen.
Artikel 63
Begünstigte im Rahmen von ÖPP-Vorhaben
In Bezug auf ein ÖPP-Vorhaben kann es sich bei einem Begünstigten abweichend von Artikel 2 Nummer 10 um Folgendes handeln:
die ►C1 Einrichtung des öffentlichen Rechts ◄ , die das Vorhaben einleitet, oder
eine Körperschaft des privaten Rechts eines Mitgliedstaats (im Folgenden "privater Partner"), die für die Durchführung des Vorhabens ausgewählt wird oder ausgewählt werden soll.
Artikel 64
Unterstützung für ÖPP-Vorhaben
Im Falle eines ÖPP-Vorhabens, bei dem der Begünstigte eine ►C1 Einrichtung des öffentlichen Rechts ◄ ist, können Ausgaben im Rahmen eines ÖPP-Vorhabens, die von dem privaten Partner getätigt und bezahlt wurden, abweichend von Artikel 65 Absatz 2 als vom Begünstigten getätigt und bezahlt gelten und in einen Zahlungsantrag an die Kommission aufgenommen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
der Begünstigte ist eine ÖPP-Vereinbarung mit einem privaten Partner eingegangen;
die Verwaltungsbehörde hat sich vergewissert, dass die vom Begünstigten gemeldeten Ausgaben vom privaten Partner bezahlt worden sind und das Vorhaben dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht, dem Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens entspricht.
KAPITEL III
Förderfähigkeit der Ausgaben und Dauerhaftigkeit
Artikel 65
Förderfähigkeit
Die förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben, das aus den ESI-Fonds kofinanziert werden soll, werden spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag um die nur während seiner Durchführung direkt erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden. Kommen nicht die gesamten Kosten für eine Kofinanzierung in Frage, werden die Nettoeinnahmen anteilig dem für eine Kofinanzierung in Frage bzw. dem nicht dafür in Frage kommenden Teil der Kosten zugewiesen.
Dieser Absatz gilt nicht für:
technische Hilfe;
Finanzinstrumente;
rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt;
Preisgelder;
Vorhaben, auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen Anwendung finden;
Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden;
Vorhaben, die im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans umgesetzt werden, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden;
Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind, mit Ausnahme derjenigen Vorhaben, bei denen im Rahmen der EMFF-Verordnung auf diesen Absatz Bezug genommen wird; oder
Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten 100 000 EUR nicht überschreiten.
Im Sinne des vorliegenden Artikels und des Artikels 61 gelten an den Begünstigten geleistete Zahlungen, die sich aus Vertragsstrafen infolge eines Bruchs des Vertrags zwischen dem Begünstigten und einem oder mehreren Dritten ergeben oder die infolge der Rücknahme des Angebots durch einen gemäß den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählten Dritten (im Folgenden "Hinterlegung") erfolgt sind, nicht als Einnahmen und werden nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.
Die fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können von Unterabsatz 1 abweichen.
Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.
Artikel 66
Unterstützungsarten
Die ESI-Fonds werden zur Unterstützung in Form von Zuschüssen, Preisgeldern, rückzahlbarer Unterstützung und Finanzinstrumenten, auch in Kombination, herangezogen.
Im Fall von rückzahlbarer Unterstützung wird die Unterstützung, die an die Stelle, die sie bereitgestellt hat – oder an eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats – zurückgezahlt wurde, auf einem separaten Konto geführt oder durch Buchungsschlüssel separat ausgewiesen und für denselben Zweck oder im Einklang mit den Programmzielen weiterverwendet.
Artikel 67
Zuschussarten und rückzahlbare Unterstützung
Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung können in folgender Form gewährt werden:
als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen;
auf Grundlage standardisierter Einheitskosten;
als Pauschalfinanzierung;
auf der Grundlage von Pauschalsätzen, festgelegt anhand der Anwendung eines Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien;
als Finanzierung, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, sondern auf der Erfüllung von Bedingungen basiert, die mit der Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung oder mit der Erreichung von Programmzielen verknüpft sind, wie dies in dem gemäß Absatz 5a erlassenen delegierten Rechtsakt dargelegt ist.
Fondsspezifische Regelungen können die auf bestimmte Vorhaben anwendbaren Zuschussarten oder rückzahlbare Unterstützung begrenzen.
Im Falle der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Finanzierungsform wird eine Prüfung ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt, zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Erstattung erfüllt sind.
Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erstattet werden.
Bei aus dem ELER, dem EFRE oder dem ESF unterstützten Vorhaben, bei denen der Pauschalsatz gemäß Artikel 68b Absatz 1 angewandt wird, können die an die Teilnehmer ausgezahlten Vergütungen und Gehälter gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erstattet werden.
Dieser Absatz unterliegt den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 152 Absatz 7.
Die Beträge, auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d Bezug genommen wird, werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:
anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf einem der Folgenden:
statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung;
den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter;
der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;
in einem Haushaltsplanentwurf, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von der Verwaltungsbehörde oder im Fall des ELER von der für die Auswahl von Vorhaben zuständigen Stelle genehmigt wird, sofern die öffentliche Unterstützung 100 000 EUR nicht übersteigt;
in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten;
in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten;
anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bestimmter Sätze;
anhand spezifischer Methoden für die Bestimmung von Beträgen, die in Übereinstimmung mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt wurden.
Artikel 68
Pauschalsätze für indirekte Kosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung
Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz berechnet werden:
Pauschalsatz von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode berechnet wird, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gilt;
Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;
Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren, anwendbar bei Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Ergänzung der Bestimmungen betreffend den Pauschalsatz und die damit in Verbindung stehenden Methoden gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes zu erlassen.
Artikel 68a
Personalkosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung
Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ in Bezug auf Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind.
Artikel 68b
Pauschalsätze für andere Kosten als Personalkosten
Bei Vorhaben, die durch den ESF, den EFRE oder den ELER unterstützt werden, werden Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.
Artikel 69
Spezifische Förderfähigkeitsregelungen für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung
Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können unter der Voraussetzung förderfähig sein, dass die Förderfähigkeitsregelungen der ESI-Fonds und der Programme dies vorsehen und alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;
der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten;
der Wert und die Erbringung des Beitrags können unabhängig bewertet und geprüft werden;
bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Barzahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt;
bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt.
Der Wert der Grundstücke oder Immobilien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes muss von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden und liegt nicht über dem Höchstbetrag aus Absatz 3 Buchstabe b;
Abschreibungskosten können als förderfähig angesehen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Förderfähigkeitsregelungen der Programme sehen dies vor;
der Betrag der Ausgaben ist – bei Erstattung auf die in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Art – durch Rechnungen gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen;
die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben;
öffentliche Zuschüsse wurden zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva nicht herangezogen.
Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus den ESI-Fonds und von dem Betrag der Unterstützung, die aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" nach Artikel 92 Absatz 6 übertragen wurden, nicht in Frage:
Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften;
Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken, soweit dieser Betrag über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden;
Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet.
Artikel 70
Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort
Für Vorhaben in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen für Bürger oder Unternehmen, die sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, gilt, dass sie in allen Programmgebieten in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden. In diesen Fällen werden die Ausgaben den betreffenden Programmgebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.
Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für das in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte nationale Programm oder das in Artikel 54 Absatz 1 jener Verordnung genannte spezifische Programm für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.
Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, genehmigen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt:
Das Vorhaben bringt Vorteile für das Programmgebiet;
der Gesamtbetrag aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF, der im Rahmen des Programms außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben zugewiesen wurde, liegt nicht über 15 % der aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF auf Ebene der Priorität geleisteten Unterstützung zum Zeitpunkt der Annahme des Programms;
der Begleitausschuss hat dem Vorhaben oder der Art der betreffenden Vorhaben zugestimmt;
die Verpflichtungen der Behörden für das Programm im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen mit Behörden in dem Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, Vereinbarungen.
Werden Vorhaben, die von den Fonds und dem EMFF finanziert werden, gemäß diesem Absatz außerhalb des Programmgebiets durchgeführt und haben diese einen Nutzen sowohl außerhalb als auch innerhalb des Programmgebiets, so werden diese Ausgaben diesen Gebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.
Werden Vorhaben, die die in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 genannten thematischen Ziele betreffen, außerhalb des Mitgliedstaats, aber innerhalb der Union durchgeführt, so gelten nur Unterabsatz 1 Buchstaben b und d dieses Absatzes.
Artikel 71
Dauerhaftigkeit der Vorhaben
Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Beitrag der ESI-Fonds zurückgezahlt, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten oder gegebenenfalls binnen des in den Bestimmungen für staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums Folgendes zutrifft:
Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Programmgebiets;
Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Fima oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; oder
erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.
Im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.
Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Erhaltung von Investitionen oder von geschaffenen Arbeitsplätzen in KMU betreffen, auf drei Jahre verkürzen.
TITEL VIII
VERWALTUNG UND KONTROLLE
KAPITEL I
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Artikel 72
Allgemeine Grundsätze zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 8:
eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Stelle und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle;
die Beachtung des Grundsatzes der Funktionstrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;
Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der erklärten Ausgaben;
computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Begleitung und für Berichterstattung;
Systeme für Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;
Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;
Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.
Artikel 73
Zuständigkeiten bei geteilter Mittelverwaltung
Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.
Artikel 74
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
KAPITEL II
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission
Artikel 75
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission
Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen ermächtigt sind, haben ungeachtet des jeweiligen Speichermediums Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Dokumenten und Metadaten im Zusammenhang mit aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben oder den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage diese Aufzeichnungen, Dokumente und Metadaten zur Verfügung.
Die in diesem Absatz genannten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind. Insbesondere nehmen die Bediensteten und die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften teil. Diese Bediensteten und bevollmächtigten Vertreter haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte.
Die Kommission übermittelt der zuständigen nationalen Behörde Folgendes:
den Entwurf des Prüfberichts über die Vor-Ort-Prüfung oder -Kontrolle innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung oder Kontrolle;
den endgültigen Prüfbericht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem eine umfassende Antwort der zuständigen nationalen Behörde auf den Entwurf eines Prüfberichts über die betreffende Vor-Ort-Prüfung oder -Kontrolle eingegangen ist.
Die Berichte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden innerhalb der in den Buchstaben genannten Fristen in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt.
Die Frist gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a schließt den Zeitraum vom Folgetag des Tages, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihr Ersuchen um zusätzliche Informationen übermittelt, bis zu dem Tag, an dem der Mitgliedstaat auf dieses Ersuchen antwortet, nicht ein.
Dieser Absatz gilt nicht für den ELER.
TITEL IX
FINANZVERWALTUNG, PRÜFUNG UND ANNAHME DER RECHNUNGSLEGUNG UND FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN, AUFHEBUNG DER MITTELBINDUNG
KAPITEL I
Finanzverwaltung
Artikel 76
Bindung der Haushaltsmittel
Die Bindung der Haushaltsmittel der Union in Bezug auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Die Bindung der Haushaltsmittel in Bezug auf die leistungsbezogene Reserve jedes Programms erfolgt getrennt von der verbleibenden Zuweisung von Mitteln zugunsten des Programms.
►C1 Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von ►M6 Artikel 110 Absatz 1der Haushaltsordnung ◄ dar ◄ und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.
Für jedes Programm erfolgt die Bindung der Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung des Programms durch die Kommission.
Die Kommission nimmt die Mittelbindungen für nachfolgende Tranchen jeweils vor dem 1. Mai eines Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beschlusses, sofern nicht Artikel 16 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.
In Anwendung des Leistungsrahmens gemäß Artikel 22 hebt die Kommission, wenn Etappenziele von Prioritäten nicht erreicht wurden, gegebenenfalls die entsprechenden, für das jeweilige Programm bestimmten Mittelbindungen als Teil der leistungsbezogenen Reserve auf und macht sie anschließend für die Programme verfügbar, für die die Mittelzuweisung infolge einer von der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 5 gebilligten Änderung erhöht wurde.
Artikel 77
Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen
Artikel 78
Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung der Zwischenzahlungen und der Restzahlungen
Die fondsspezifischen Regelungen enthalten Bestimmungen für die Berechnung der als Zwischenzahlungen und Restzahlung erstatteten Beträge. Dieser Betrag ist abhängig von dem spezifischen, auf die förderfähigen Ausgaben anwendbaren Kofinanzierungssatz.
Artikel 79
Zahlungsanträge
Artikel 80
Verwendung des Euro
Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen, den Ausgabenvorausschätzungen, den Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen, den Abschlüssen und den in den jährlichen und den abschließenden Durchführungsberichten genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.
Artikel 81
Zahlung des ersten Vorschusses
Artikel 82
Verrechnung des ersten Vorschusses
Der als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verrechnet.
Artikel 83
Unterbrechung der Zahlungsfrist
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal sechs Monate aussetzen, wenn
nach Informationen einer nationalen oder einer Unionsprüfstelle eindeutige Hinweise auf erhebliche Mängel des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegen;
der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen anhand von Informationen auszuführen hat, die diesem Anweisungsbefugten zur Kenntnis gebracht und durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen;
eines der in ►M6 Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung ◄ geforderten Dokumente nicht eingereicht wurde.
Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.
In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezielle Grundlagen für die Zahlungsunterbrechung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der nach der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regeln festgehalten werden, die im Hinblick auf die Art, Schwere, Dauer und das wiederholte Auftreten der Nichteinhaltung verhältnismäßig sein müssen.
KAPITEL II
Prüfung und Annahme der Rechnungslegung
Artikel 84
Frist für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission
Die Kommission wendet bis zum 31. Mai des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres im Einklang mit ►M6 Artikel 63 Absatz 8 der Haushaltsordnung ◄ Verfahren zur Prüfung und Annahme der Rechnungslegung an und informiert den Mitgliedstaat darüber, ob sie annimmt, dass die Rechnungen vollständig, korrekt und richtig gemäß den fondsspezifischen Regelungen sind.
KAPITEL III
Finanzielle Berichtigungen
Artikel 85
Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission
Ein Verstoß gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften führt nur dann zu einer finanziellen Berichtigung, wenn bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben betroffen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Vorhabens durch die für Unterstützung aus den ESI-Fonds zuständige Stelle gehabt oder – falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, diese Auswirkungen zu bestimmen – es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung gehabt hat;
der Verstoß hat Auswirkungen auf den Betrag der zur Rückerstattung aus dem Haushalt der Union geltend gemachten Ausgaben gehabt oder – falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, seine finanziellen Auswirkungen genau zu beziffern – es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung gehabt hat.
KAPITEL IV
Aufhebung der Mittelbindung
Artikel 86
Grundsätze
Artikel 87
Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung
Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den:
die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden; oder
aus Gründen höherer Gewalt, die Auswirkungen auf die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms haben, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte.
Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen des Programms nach.
Die obengenannte Ausnahme kann für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b einmal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt maximal ein Jahr dauert, oder mehrere Male, die der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre entsprechen, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.
Artikel 88
Verfahren
TEIL DREI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR EFRE, ESF UND DEN KOHÄSIONSFONDS
TITEL I
ZIELE UND FINANZRAHMEN
KAPITEL I
Aufgaben, Ziele und geografischer Geltungsbereich der Unterstützung
Artikel 89
Aufgaben und Ziele
Die aus den Fonds unterstützten Maßnahmen tragen auch zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums bei.
Zu dem Zweck nach Absatz 1 werden folgende Ziele verfolgt:
"Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" in Mitgliedstaaten und Regionen; die Unterstützung erfolgt aus den Fonds; und
"Europäische territoriale Zusammenarbeit"; die Unterstützung erfolgt aus dem EFRE.
Artikel 90
Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" werden den folgenden drei Kategorien von Regionen auf NUTS-2-Ebene zugewiesen:
weniger entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;
Übergangsregionen, deren BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;
stärker entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt.
Die Klassifizierung der Regionen in eine von drei Regionenkategorien erfolgt nach dem Verhältnis des BIP pro Kopf jeder Region, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2007 - 2009, zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum.
Mitgliedstaaten, die 2013 für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, deren nominales BNE pro Kopf jedoch mehr als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 wie in Unterabsatz 1 berechnet beträgt, erhalten übergangsweise je nach Fall Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds.
KAPITEL II
Finanzrahmen
Artikel 91
Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt
Artikel 92
Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"
Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,09 % der Gesamtmittel (d. h. auf insgesamt 317 073 545 392 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:
51,52 % (d. h. insgesamt 163 359 380 738 EUR) für weniger entwickelte Regionen;
10,82 % (d. h. insgesamt 34 319 221 039 EUR) für Übergangsregionen;
16,33 % (d. h. insgesamt 51 773 321 432 EUR) für stärker entwickelte Regionen;
20,89 % (d. h. insgesamt 66 236 030 665 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;
0,44 % (d. h. insgesamt 1 385 591 518 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.
Mitgliedstaaten, die von den zusätzlichen Mitteln für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen profitieren, können die Übertragung von bis zu 50 % dieser zusätzlichen Mittel auf den ESF beantragen, um die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der ESF-Verordnung erforderliche entsprechende gezielte ESF-Investition sicherzustellen. Eine solche Übertragung erfolgt auf die jeweiligen Regionenkategorien entsprechend der Kategorisierung der Regionen, die für eine Erhöhung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in Betracht kommen. Die Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung in dem Antrag auf Programmänderung gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung. Für vorangegangene Jahre zugewiesene Mittel können nicht übertragen werden.
Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt für alle zusätzlichen, in den Jahren 2019 und 2020 vorgesehenen Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln an die Fazilität "Connecting Europe" übertragen wird; dieser Betrag wird für den gesamten Zeitraum anteilig bestimmt. Die Kohäsionsfondsmittel für jeden Mitgliedstaat werden entsprechend verringert.
Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, werden ab dem Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien der Fazilität "Connecting Europe" eingesetzt.
Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag, der vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragen wird, wird mittels spezieller Aufrufe für Vorhaben zur Vollendung der Kernnetze oder für in Teil I des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegte Vorhaben und horizontale Tätigkeiten verwendet.
Die für den Verkehrssektor im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 anzuwendenden Vorschriften gelten für die speziellen Aufrufe gemäß Unterabsatz 4. Bis zum 31. Dezember 2016 werden bei der Auswahl der Projekte, die für Finanzmittel in Frage kommen, die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds berücksichtigt. Ab 1. Januar 2017 werden auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragene Mittel, die keinem Verkehrsinfrastrukturprojekt zugewiesen worden sind, allen Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Verfügung gestellt.
Um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, aber möglicherweise Schwierigkeiten haben, Projekte von ausreichender Ausgereiftheit, Qualität, oder beidem, und einem ausreichenden Mehrwert für die Union zu entwerfen, wird besonderes Augenmerk auf die Planung von Unterstützungsmaßnahmen gelegt, deren Ziel die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienste im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von in Teil I des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Vorhaben ist. Um in allen Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden, den höchstmöglichen Abruf der übertragenen Mittel zu gewährleisten, kann die Kommission zusätzliche Aufrufe durchführen.
Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von jedem Mitgliedstaat aus den ihm für den gesamten Zeitraum zugewiesenen Strukturfondsmitteln an die Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen übertragen wird. Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Strukturfondsmittel werden mittels anteiliger Kürzung nach Regionenkategorie entsprechend gekürzt.
Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus den Strukturfonds entsprechen, werden für das Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien des Instruments "Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" eingesetzt.
Artikel 92a
Mittel aus REACT-EU
Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates ( 25 ) genannten Maßnahmen werden im Rahmen der Strukturfonds mit einem Betrag von bis zu 47 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018 durchgeführt, wie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung, vorbehaltlich deren Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 vorgesehen
Diese aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union stammenden zusätzlichen Mittel für 2021 und 2022 dienen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (im Folgenden „Mittel aus REACT-EU“).
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 gelten die Mittel aus REACT-EU als zweckgebundene externe Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Artikel 92b
Durchführungsbestimmungen für die Mittel aus REACT-EU
Abweichend von Artikel 94 weisen die Mitgliedstaaten auch einen Teil ihrer Mittel aus REACT-EU für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, an dem sie teilnehmen, gemeinsam zu, falls sie übereinkommen, dass diese Mittelzuweisungen ihren jeweiligen nationalen Prioritäten entsprechen.
Die Mittel aus REACT-EU werden für die Durchführung von technischer Hilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels und für die Vorhaben zur Umsetzung des thematischen Ziels gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels verwendet.
Die Mittel aus REACT-EU werden für 2021 und 2022 zusätzlich zu den in Artikel 91 genannten Gesamtmitteln wie folgt für Mittelbindungen bereitgestellt:
Aus den Mittel aus REACT-EU werden auch Verwaltungsausgaben in Höhe von bis zu 18 000 000 EUR zu Preisen von 2018 unterstützt.
Vorhaben, die mit den Mittel aus REACT-EU unterstützt werden sollen, können bis Ende 2023 für die Unterstützung ausgewählt werden. Die in einer Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie in den Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa festgelegten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung finden auf die mit den Mitteln aus REACT-EU unterstützten Vorhaben Anwendung.
Die in Artikel 76 Absatz 2 genannte rechtliche Verpflichtung für 2021 und 2022 tritt am oder nach dem in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 76 Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Mittel aus REACT-EU.
Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Bestimmungen über die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Teil II Titel IX Kapitel IV und Artikel 136 der vorliegenden Verordnung für Mittelbindungen auf der Grundlage der Mittel aus REACT-EU. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen die Mittel aus REACT-EU nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.
Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden Mittelbindungen für die Mittel aus REACT-EU gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.
Jeder Mitgliedstaat weist die Mittel aus REACT-EU, die für die Programmplanung im Rahmen des EFRE und des ESF zur Verfügung stehen, im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip operationellen Programmen oder Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu, an denen lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie relevante Organisationen, die die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner vertreten, beteiligt sind.
Abweichend von Artikel 92 Absatz 7 wird auch vorgeschlagen, falls der betroffene Mitgliedstaat dies für angebracht hält, einen Teil der Mittel aus REACT-EU zu verwenden, um die Unterstützung für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden „EHAP“) zu erhöhen, damit die Lage derjenigen verbessert wird, die von der COVID-19-Krise in beispiellosem Ausmaß getroffen wurden. Ein Teil der Mittel aus REACT-EU kann auch zur Aufstockung der Unterstützung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verwendet werden. In beiden Fällen kann die Aufstockung vor oder gleichzeitig mit der Zuweisung an den EFRE und den ESF vorgeschlagen werden.
Die Mittel aus REACT-EU können nach ihrer ursprünglichen Zuweisung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 30 Absatz 1 unabhängig von den Prozentsätzen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zwischen dem EFRE und dem ESF übertragen werden, wobei die operationelle Stärke des ESF auf Unionsebene insgesamt aufrechterhalten wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für EFRE-Mittel, die für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ bereitgestellt wurden.
Artikel 30 Absatz 5 findet auf die Mittel aus REACT-EU keine Anwendung. Diese Mittel werden von der Berechnungsgrundlage der in dem genannten Absatz festgelegten Obergrenzen ausgenommen.
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung gilt die Bedingung, dass die Mittel für dasselbe Ziel zu verwenden sind, nicht für diese Mittelübertragungen. Solche Mittelübertragungen können nur für das laufende Jahr oder für künftige Jahre im Finanzierungsplan vorgenommen werden.
Die Anforderungen des Artikels 92 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die ursprüngliche Zuweisung oder nachfolgende Übertragungen der Mittel aus REACT-EU.
Die Mittel aus REACT-EU werden gemäß den Vorschriften des Fonds eingesetzt, dem sie zugewiesen oder auf den sie übertragen werden.
Bis zu 6 % der zusätzlichen EFRE-Mittel, die einem Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesen wurden, können für technische Hilfe zugewiesen werden.
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 134 Absatz 2 auf die jährliche Vorschusszahlung in den Jahren 2021, 2022 und 2023 schließt der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm die Mittel aus REACT-EU ein.
Der in Unterabsatz 1 genannte, als zusätzlicher erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.
Die Mitgliedstaaten können die Mittel aus REACT-EU entweder einer oder mehreren getrennten Prioritätsachsen innerhalb eines oder mehrerer bestehender operationeller Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ oder eines oder mehrerer der bestehenden grenzüberschreitenden Projekte im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ oder einem neuen operationellen Programm gemäß Absatz 10 dieses Artikels im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ zuweisen. Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 und vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels deckt das Programm den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 ab.
Im Rahmen des EFRE werden die Mittel aus REACT-EU in erster Linie zur Unterstützung von Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste oder in soziale Infrastruktur, zur Unterstützung von KMU in Form von Betriebskapital oder Investitionsförderung, von Investitionen in Wirtschaftszweige mit hohem Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung von Investitionen, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, zur Unterstützung von Investitionen in Infrastruktur zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und zur Unterstützung von wirtschaftlichen Stützmaßnahmen in den besonders von den am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Wirtschaftszweigen abhängigen Regionen verwendet.
Im Rahmen des ESF werden die Mittel aus REACT-EU in erster Linie zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt verwendet, indem die Arbeitsplätze von Angestellten und Selbstständigen erhalten bleiben, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen, auch wenn diese Unterstützung nicht mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen kombiniert wird, es sei denn, das nationale Recht schreibt solche Maßnahmen vor. Mit den Mitteln aus REACT-EU werden die Schaffung von Arbeitsplätzen und hochwertiger Beschäftigung, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, unterstützt und die Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen im Einklang mit der verstärkten Jugendgarantie ausgeweitet. Die Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und die Kompetenzentwicklung werden darauf ausgerichtet, den Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft zu bewältigen.
Mit den Mitteln aus REACT-EU sollen auch die Sozialsysteme unterstützt werden, die zu Maßnahmen zur sozialen Eingliederung, zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Beseitigung von Armut — mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut — beitragen, und es soll der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und Obdachlose, verbessert werden.
Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte thematische Ziel steht ausschließlich für die Programmplanung der Mittel aus REACT-EU zur Verfügung. Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 dürfen sie nicht mit anderen Investitionsprioritäten kombiniert werden.
Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte thematische Ziel stellt außerdem die einzige Investitionspriorität für die Programmplanung und den Einsatz der Mittel aus REACT-EU aus dem EFRE und dem ESF dar.
Werden innerhalb eines bestehenden operationellen Programms eine oder mehrere gesonderte Prioritätsachsen festgelegt, die dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten thematischen Ziel entsprechen, so sind die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vii dieser Verordnung und in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vi der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 aufgeführten Angaben für die Beschreibung der Prioritätsachse im überarbeiteten operationellen Programm nicht erforderlich.
Der überarbeitete Finanzierungsplan gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 enthält die Zuweisung der Mittel aus REACT-EU für 2021 und, falls anwendbar, für 2022 ohne Angabe der Beträge für die leistungsgebundene Reserve und ohne Aufschlüsselung nach Regionenkategorien.
Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 sind die von einem Mitgliedstaat eingereichten Änderungsersuchen zu einem Programm ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere sind die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms auf die Förderung der Krisenreaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und auf die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen. Diesen Ersuchen ist das überarbeitete Programm beizufügen.
Abweichend von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a sind bei Aufstellung eines solchen neuen operationellen Programms in der Begründung die erwarteten Auswirkungen des operationellen Programms auf die Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und auf die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen.
Wird ein solches neues operationelles Programm erstellt, so dürfen die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 96 Absatz 5 Buchstabe a nur Behörden benennen, die im Rahmen laufender, aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds unterstützter operationeller Programme bereits benannt wurden.
Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vii, in Artikel 96 Absatz 4, in Artikel 96 Absatz 6 Buchstaben b und c und in Artikel 96 Absatz 7 genannten Angaben sind für ein solches neues operationelles Programm nicht erforderlich. Die in Artikel 96 Absatz 3 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.
Abweichend von Artikel 29 Absätze 3 und 4 und Artikel 30 Absatz 2 unternimmt die Kommission alles in ihrer Macht Stehende, um jedes neue spezifische operationelle Programm oder jede Änderung eines bestehenden Programms binnen fünfzehn Werktagen nach dessen bzw. deren Einreichung durch einen Mitgliedstaat zu genehmigen.
Abweichend von Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 114 Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bis zum 31. Dezember 2024 mindestens eine Evaluierung der Verwendung der Mittel aus REACT-EU vorgenommen wird, um deren Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen sowie, falls anwendbar, die Aspekte Inklusivität und Diskriminierungsverbot auch aus der Geschlechterperspektive zu bewerten und festzustellen, wie sie zu dem in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziel beigetragen haben.
Folgende Bestimmungen gelten nicht für die Mittel aus REACT-EU:
die Anforderungen an die thematische Konzentration, einschließlich der Schwellenwerte für eine nachhaltige Stadtentwicklung gemäß dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen, abweichend von Artikel 18;
die Ex-ante-Konditionalitäten, abweichend von Artikel 19 und den fondsspezifischen Regelungen;
die Anforderungen an die leistungsgebundene Reserve und die Anwendung des Leistungsrahmens, abweichend von den Artikeln 20 und 22;
Artikel 65 Absatz 6 für Maßnahmen, die am 1. Februar 2020 begonnen haben und mit denen die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen gefördert wird und die eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft, die im Rahmen des in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziels unterstützt wird, vorbereiten;
die Anforderungen an die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie, abweichend von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 116.
Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 für Vorhaben, die mit Mitteln aus REACT-EU im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt werden, reicht die Zusammenarbeit der Begünstigten in mindestens zwei Bereichen aus.
Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden machen den Bürgern deutlich, dass das jeweilige Vorhaben im Rahmen der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert wird, und sorgen für vollständige Transparenz, auch unter Nutzung der sozialen Medien, falls zweckmäßig.
Die Bezugnahme auf „Fonds“ oder „ESI-Fonds“ in Anhang XII Abschnitt 2.2 wird um den Hinweis „als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert“ ergänzt, wenn Vorhaben aus den Mitteln aus REACT-EU finanziell unterstützt werden.
Artikel 93
Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Regionenkategorien
Artikel 94
Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Zielen
Artikel 95
Zusätzlichkeit
Für die Zwecke dieses Artikels und des Anhangs X gelten die folgenden Definitionen:
"Bruttoanlageinvestitionen" bezeichnen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum und gewisse Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates ( 26 ).
"Anlagevermögen" bezeichnet alle produzierten Sachanlagen und produzierten immateriellen Anlagegüter, die wiederholt oder kontinuierlich länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden.
"Sektor Staat" bezeichnet die Gesamtheit der institutionellen Einheiten, die – zusätzlich zu ihren politischen Zuständigkeiten und ihrer Rolle bei der wirtschaftlichen Regulierung – hauptsächlich nichtmarktbestimmte Dienstleistungen (in der Regel Güter) für den Individual- und Kollektivkonsum und die Umverteilung von Einkommen und Vermögen erbringen.
"Öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben" bezeichnet die Bruttoanlageinvestitionen des Sektors Staat.
Bei der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzwerts berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und besondere oder außergewöhnliche Umstände wie Privatisierungen, eine außergewöhnliche Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben eines Mitgliedstaats im Programmplanungszeitraum 2007-2013 und die Entwicklung sonstiger Indikatoren für öffentliche Investitionen. Auch Änderungen bei den nationalen Mittelzuweisungen aus den Fonds im Vergleich zu den Jahren 2007 bis 2013 wird Rechnung getragen.
In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, findet die Überprüfung auf nationaler Ebene statt.
In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 % aber weniger als 65 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, findet die Überprüfung auf regionaler Ebene statt. Zu diesem Zweck informieren diese Mitgliedstaaten die Kommission in jeder Phase der Überprüfung über die Ausgaben in weniger entwickelten Regionen.
Die genauen Regelungen zur Überprüfung der Zusätzlichkeit sind in Anhang X Punkt 2 festgelegt.
TITEL II
PROGRAMMPLANUNG
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds
Artikel 96
Inhalt, Genehmigung und Änderung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
Ein operationelles Programm besteht aus Prioritätsachsen. Eine Prioritätsachse gilt für einen einzigen Fonds und eine Regionenkategorie, außer beim Kohäsionsfonds, entspricht, unbeschadet des Artikels 59, einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Gegebenenfalls und um Wirkung und Effektivität durch einen thematisch kohärenten integrierten Ansatz zu erhöhen, kann/können in einer Prioritätsachse
mehr als eine Regionenkategorie erfasst sein;
eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unter einem thematischen Ziel kombiniert werden;
unter ordnungsgemäß begründeten Umständen eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen kombiniert werden, um den Höchstbeitrag zu dieser Prioritätsachse zu erreichen;
beim ESF Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen aus Artikel 9 Absatz 1 Nummer 8, 9, 10 und 11 kombiniert werden, damit sie besser zu anderen Prioritätsachsen beitragen können, und damit soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit umgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten können zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Optionen miteinander kombinieren.
Ein operationelles Programm trägt zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und zur Erreichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts bei und darin wird Folgendes festgelegt:
eine Begründung der Auswahl der thematischen Ziele, der entsprechenden Investitionsprioritäten und Mittelzuweisungen in Bezug auf die Partnerschaftsvereinbarung auf der Grundlage einer Aufstellung der regionalen und — gegebenenfalls — nationalen Bedürfnisse, einschließlich ◄ des Erfordernisses der Bewältigung der Herausforderungen, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen genannt sind, unter Berücksichtigung der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55;
für jede Prioritätsachse außer der technischen Hilfe:
die Investitionsprioritäten und entsprechenden spezifischen Ziele;
eine Beschreibung der Art der im Rahmen jeder Investitionspriorität zu unterstützenden Maßnahmen, und die Angabe von entsprechenden Beispielen, eine Beschreibung ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen, einschließlich der Leitgrundsätze für die Auswahl der Vorhaben, und gegebenenfalls die Benennung der wichtigsten Zielgruppen, spezifischer, gezielt zu unterstützender Gebiete, Arten von Begünstigten, der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente und Großprojekte;
für jede Investitionspriorität die Outputindikatoren, einschließlich ►C1 der quantifizierten Sollvorgabe ◄ , die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;
die Benennung der Durchführungsschritte und der Finanz- und Outputindikatoren sowie gegebenenfalls der Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Ziele für den Leistungsrahmen nach Artikel 21 Absatz 1 und Anhang II dienen sollen;
die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;
gegebenenfalls eine Zusammenfassung der geplanten Inanspruchnahme von technischer Hilfe, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit von in die Verwaltung und Kontrolle der Programme eingebundenen Behörden und Begünstigten, soweit notwendig;
für jede die technische Hilfe betreffende Prioritätsachse:
spezifische Ziele;
eine Beschreibung der zu unterstützenden Maßnahmen und ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen;
die Outputindikatoren, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen;
die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel.
Ziffer ii gilt nicht, wenn der Unionsbeitrag zu der Prioritätsachse oder den Prioritätsachsen betreffend technische Hilfe in einem operationellen Programm 15 000 000 EUR nicht übersteigt.
ein Finanzierungsplan mit den folgenden Tabellen:
Tabellen, in denen für jedes Jahr gemäß den Artikeln 60, 120 und 121 die für die Unterstützung aus jedem der Fonds vorgesehenen Beträge der Mittelausstattung insgesamt angegeben sind, einschließlich eines getrennt vorgesehenen Betrags für die Leistungreserve;
Tabellen, in denen für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm und für jede Prioritätsachse der Betrag der Mittelausstattung insgesamt an Unterstützung aus jedem Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben ist, unter Ausweisung der auf die ►C1 leistungsgebundene Reserve ◄ bezogenen Beträge. Bei Prioritätsachsen, die mehrere Regionenkategorien betreffen, werden in den Tabellen für jede Regionenkategorie der Betrag der Mittelausstattung insgesamt aus den Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben.
Bei Prioritätsachsen, die Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen miteinander kombinieren, wird in der Tabelle für jedes der betreffenden thematischen Ziele der Betrag der Mittelausstattung insgesamt aus jedem Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben.
Besteht die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle die ungefähre Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Komponenten angegeben. Zu Informationszwecken soll auch die vorgesehene Beteiligung der EIB aufgeführt werden;
ein Verzeichnis der Großprojekte, die im Programmzeitraum durchgeführt werden sollen;
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Nomenklatur nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Buchstabe c Ziffer v. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Ziele wird in einem operationellen Programm der integrierte Ansatz für die territoriale Entwicklung unter Beachtung der Partnerschaftsvereinbarung dargelegt; ferner wird dargelegt, wie dieses operationelle Programm zur Verwirklichung seiner Ziele und der erwarteten Ergebnisse beiträgt, wobei gegebenenfalls Folgendes angegeben wird:
der Ansatz für die Nutzung der Instrumente für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und die Grundsätze für die Ermittlung der Gebiete, in denen er durchgeführt wird;
als Richtwert der Betrag der Zuweisung von EFRE-Mitteln für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der EFRE-Verordnung durchgeführt werden sollen, und als Richtwert die Zuweisung von ESF-Mitteln für integrierte Maßnahmen;
der Ansatz für die Inanspruchnahme des ITI-Instruments – außer in den von Buchstabe b erfassten Fällen – und ihre als Richtwert dienende Mittelzuweisung im Rahmen jeder Prioritätsachse;
die Vorkehrungen für interregionale und transnationale Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme mit Begünstigten aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat;
im Fall der Teilnahme der Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien und ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ , je nach den von dem Mitgliedstaat ermittelten Erfordernissen des Programmgebiets, der Beitrag der geplanten Interventionen im Rahmen des Programms im Hinblick auf solche Strategien.
Zusätzlich wird in dem operationellen Programm Folgendes festgelegt:
gegebenenfalls die Angabe, ob und wie es den besonderen Bedürfnissen der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen – unter besonderer Berücksichtigung marginalisierter Gemeinschaften und von Menschen mit Behinderungen – entspricht, sowie gegebenenfalls der Beitrag zu dem in der Partnerschaftsvereinbarung niedergelegten integrierten Ansatz;
gegebenenfalls die Angabe, ob und wie es den regionalen demografischen Herausforderungen oder den besonderen Bedürfnissen der Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie in Artikel 174 AEUV genannt, gerecht wird, sowie der Beitrag zu dem hierzu in der Partnerschaftsvereinbarung niedergelegten integrierten Ansatz.
Im operationellen Programm wird Folgendes benannt:
die Verwaltungsbehörde, soweit angemessen die Bescheinigungsbehörde, und die Prüfbehörde;
die Stelle, an die die Zahlungen der Kommission zu erfolgen haben;
die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 aufgeführten Partner in die Erstellung der operationellen Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme.
Im operationellen Programm wird ferner unter Berücksichtigung des Inhalts der Partnerschaftsvereinbarung und unter Beachtung des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten Folgendes angegeben:
die Mechanismen zur Gewährleistung der Koordination zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und Unionsfinanzierungsinstrumenten und mit der EIB unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen aus dem GSR;
für jede für das operationelle Programm geltende Ex-ante-Konditionalität gemäß Artikel 19 und Anhang XI eine Bewertung, ob die Ex-ante-Konditionalität am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms erfüllt ist, und, sind die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität, der zuständigen Stellen und eines Zeitplans für diese Maßnahmen im Einklang mit der in der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegten Zusammenfassung;
eine Zusammenfassung der Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten sowie, falls erforderlich, die geplanten Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Zeitrahmen zum Bürokratieabbau.
Jedes operationelle Programm – mit Ausnahme derer, bei denen die technische Hilfe im Rahmen eines speziellen operationellen Programms erfolgt, – enthält vorbehaltlich einer von den Mitgliedstaaten vorgenommenen ordnungsgemäß begründeten Bewertung der Relevanz für den Inhalt und die Ziele der operationellen Programme unter anderem eine Beschreibung:
der spezifischen Maßnahmen, mit denen den Anforderungen hinsichtlich Umweltschutz, der Ressourceneffizienz, dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, der Katastrophenresistenz sowie der Risikoprävention und dem Risikomanagement bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird;
der spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und Vermeidung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Erstellung, Ausarbeitung und Durchführung des operationellen Programms, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen und vor allem der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen;
des Beitrags des operationellen Programms zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Ebene der operationellen Programme und der Vorhaben.
Mit dem Vorschlag für ein operationelles Programm im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" können die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen Gleichstellungsstellen zu den in Unterabsatz 1 Buchstabe b und c genannten Maßnahmen übermitteln.
Artikel 97
Besondere Bestimmungen über die Planung der Unterstützung für die gemeinsamen Instrumente für unbegrenzte Garantien und Verbriefung im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
Gemäß Artikel 28 umfassen operationelle Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b lediglich die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv, Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 96 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 6 Buchstabe b aufgeführten Elemente.
Artikel 98
Gemeinsame Unterstützung aus den Fonds im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
Artikel 99
Geografischer Anwendungsbereich der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat werden die operationellen Programme für den EFRE und den ESF im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen des Mitgliedstaats auf der angemessenen geografischen Ebene – mindestens NUTS-2-Ebene – erstellt.
Die aus dem Kohäsionsfonds unterstützten operationellen Programme werden auf nationaler Ebene erstellt.
KAPITEL II
Grossprojekte
Artikel 100
Inhalt
Im Rahmen eines operationellen Programms oder operationeller Programme, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 10 dieser Verordnung oder gemäß Artikel 8 Absatz 12 der ETZ-Verordnung waren, kann aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds ein Vorhaben finanziert werden, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit nicht zu trennenden Aufgaben einer konkreten wirtschaftlichen oder technischen Art, klar ausgewiesenen Zielen und förderfähigen Gesamtkosten von mehr als 50 000 000 EUR umfasst, bzw. deren förderfähige Gesamtkosten im Falle von Vorhaben, die zu dem thematischen Ziel nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe 7 beitragen, mehr als 75 000 000 EUR betragen (im Folgenden "Großprojekt"). Finanzinstrumente sind keine Großprojekte.
Artikel 101
Für die Genehmigung eines Großprojekts erforderliche Informationen
Bevor ein Großprojekt genehmigt wird, trägt die Verwaltungsbehörde dafür Sorge, dass folgende Informationen verfügbar sind:
Einzelheiten hinsichtlich der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle und ihre Kapazitäten;
eine Beschreibung der Investitionen und des Standorts;
die Gesamtkosten und förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der in Artikel 61 festgelegten Anforderungen;
vorgenommene Durchführbarkeitsstudien – einschließlich Analyse der Optionen – und die Ergebnisse;
eine Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich einer Wirtschafts- und einer Finanzanalyse, sowie eine Risikobewertung;
eine Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel und des Klimaschutzes sowie der Katastrophenresistenz;
eine Erklärung dazu, wie das Großprojekt mit den entsprechenden Prioritätsachsen des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme übereinstimmt sowie der voraussichtliche Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele dieser Prioritätsachsen und der voraussichtliche Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung;
der Finanzierungsplan mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzmittel und der vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds, durch die EIB und aus anderen Finanzierungsquellen, zusammen mit materiellen und Finanzindikatoren zur Überwachung des Fortschritts, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;
einen Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts und, falls die Laufzeit voraussichtlich den Programmplanungszeitraum überschreitet, die Phasen, für die im Programmzeitraum Fondsmittel beantragt werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der auf der Grundlage bewährter Verfahren bei der Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Buchstabe e des Absatzes 1 zu verwendenden Methodik. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis i durch unabhängige Experten mit technischer Unterstützung durch die Kommission oder – nach Zustimmung der Kommission – durch andere unabhängige Experten bewertet werden (im Folgenden "Qualitätsüberprüfung"). In anderen Fällen übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Informationen, sobald sie verfügbar sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu der bei der Durchführung einer Qualitätsüberprüfung eines Großprojekts zu verwendenden Methodik delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zu erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form, in der die in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Informationen übermittelt werden sollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.
Artikel 102
Beschluss über ein Großprojekt
Wenn ein Großprojekt im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung durch unabhängige Sachverständige auf Grundlage von deren Bewertung der in Artikel 101 Absatz 1 genannten Informationen positiv bewertet wurde, kann die Verwaltungsbehörde das Großprojekt gemäß Artikel 125 Absatz 3 auswählen. Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission das ausgewählte Großprojekt mit. Diese Mitteilung umfasst die folgenden Elemente:
das in Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c genannte Dokument, mit Angabe
der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle;
einer Beschreibung der Investitionen, des Standorts, des Zeitplans und des erwarteten Beitrags des Großprojekts zu den spezifischen Zielen der jeweiligen Prioritätsachse(n);
der Gesamtkosten und förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der in Artikel 61 festgelegten Anforderungen;
des Finanzierungsplans und der materiellen und Finanzindikatoren für die Überwachung der Fortschritte, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;
die Qualitätsüberprüfung durch die unabhängigen Experten, mit klaren Aussagen zur Durchführbarkeit der Investition und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Großprojekts.
Liegt innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nach Unterabsatz 1 kein Beschluss zur Ablehnung des Finanzbeitrags mittels eines Durchführungsrechtsaktes vor, so gilt der Finanzbeitrag zu dem vom Mitgliedstaat ausgewählten Großprojekt als von der Kommission bewilligt. Die Kommission kann den Finanzbeitrag nur mit der Begründung ablehnen, dass sie im Rahmen der unabhängigen Qualitätsüberprüfung eine wesentliche Schwachstelle festgestellt hat.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Form der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Eine unabhängige Qualitätsüberprüfung wird binnen sechs Monaten nach Übermittlung dieser Informationen an die unabhängigen Sachverständigen vorgelegt.
In folgenden Fällen werden die entsprechenden Ausgaben gestrichen und die Ausgabenerklärung wird entsprechend berichtigt:
wenn die unabhängige Qualitätsüberprüfung der Kommission nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Unterabsatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde;
wenn die zu übermittelnden Informationen von dem Mitgliedstaat zurückgezogen werden oder
wenn die betreffende Überprüfung negativ ausfällt.
Artikel 103
Beschluss über ein Großprojekt, das in Phasen durchgeführt wird
Das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels gilt abweichend von Artikel 101 Absatz 3 und Artikel 102 Absätze 1 und 2 für ein Vorhaben, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
das Vorhaben stellt die zweite oder eine spätere Phase eines Großprojekts aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum dar, dessen erste Phase oder vorhergehende Phasen von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. – im Fall von Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 1. Januar 2013 beigetreten sind, – bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt wird bzw. werden;
die Summe der förderfähigen Gesamtkosten für alle Phasen des Großprojekts übersteigt den jeweiligen Höchstbetrag nach Artikel 100;
der im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingereichte Antrag für das Großprojekt und die von der Kommission durchgeführte Beurteilung umfasst alle geplanten Phasen;
die Informationen zu dem Großprojekt nach Artikel 101 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterscheiden sich nicht wesentlich von den Angaben, die in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgelegten Antrag für das Großprojekt gemacht wurden, insbesondere in Bezug auf die förderfähigen Gesamtausgaben;
die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum durchzuführende Phase des Großprojekts erfüllt bis zum Stichtag für die Vorlage der Abschlussdokumente für das jeweilige operationelle Programm bzw. für die jeweiligen operationellen Programme ihre in dem Kommissionsbeschluss festgelegte Zweckbestimmung bzw. wird sie zu diesem Zeitpunkt erfüllen.
KAPITEL III
Gemeinsamer Aktionsplan
Artikel 104
Geltungsbereich
Artikel 105
Ausarbeitung von gemeinsamen Aktionsplänen
Artikel 106
Inhalt von gemeinsamen Aktionsplänen
Ein gemeinsamer Aktionsplan beinhaltet Folgendes:
eine Beschreibung der Ziele des gemeinsamen Aktionsplans und der Art und Weise, wie er einen Beitrag zu den Zielen des Programms oder zu den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und den entsprechenden Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV berücksichtigen müssen, leistet;
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eine Beschreibung der geplanten Projekte oder Projektarten zusammen mit Etappenzielen, soweit angezeigt, sowie gegebenenfalls die Zielvorgaben für Outputs und Ergebnisse im Zusammenhang mit den gemeinsamen Indikatoren, aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen;
Informationen zur geografischen Abdeckung und zu Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans;
die voraussichtliche Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans;
die Versicherung, dass der gemeinsame Aktionsplan zu dem Ansatz beiträgt, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, wie dies in dem betreffenden Programm oder der betreffenden Partnerschaftsvereinbarung ausgeführt wird;
die Versicherung, dass der gemeinsame Aktionsplan zu dem Ansatz einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, wie dies in dem betreffenden Programm oder der betreffenden Partnerschaftsvereinbarung ausgeführt wird;
die Durchführungsbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter
Informationen über die Auswahl des gemeinsamen Aktionsplans durch die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 125 Absatz 3;
die Vorkehrungen zur Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 108;
die Vorkehrungen für Begleitung und Bewertung des gemeinsamen Aktionsplans einschließlich der Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität, Erhebung und Speicherung von Daten zum Erreichen der Etappenziele, von Output und von Ergebnissen;
die Finanzbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter:
die Kosten für das Erreichen der Etappenziele und der Ziele für Output und Ergebnisse, basierend — im Falle von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen — auf den in Artikel 67 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel 14 der ESF-Verordnung festgelegten Methoden;
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den Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse, mit dem insgesamt förderfähigen Betrag und dem Betrag der öffentlichen Ausgaben.
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zum Format des Musters für den gemeinsamen Aktionsplan. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.
Artikel 107
Beschluss über den gemeinsamen Aktionsplan
Gelangt die Kommission binnen zwei Monaten nach Einreichung eines Vorschlags für einen gemeinsamen Aktionsplan zu der Ansicht, dass dieser die Beurteilungsanforderungen gemäß Artikel 104 nicht erfüllt, so übermittelt sie dem Mitgliedstaat entsprechende Anmerkungen. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle angeforderten notwendigen Zusatzinformationen zur Verfügung und überarbeitet gegebenenfalls den gemeinsamen Aktionsplan.
Artikel 108
Lenkungsausschuss und Änderung des gemeinsamen Aktionsplans
Über die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses entscheidet der Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der entsprechenden Verwaltungsbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Partnerschaft.
Die Kommission kann in beratender Funktion an der Arbeit des Lenkungsausschusses teilnehmen.
Der Lenkungsausschuss
überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisse des gemeinsamen Aktionsplans;
prüft und genehmigt jedweden Vorschlag zur Änderung des gemeinsamen Aktionsplans, um allen sich auf die Leistung auswirkenden Faktoren Rechnung zu tragen.
Artikel 109
Finanzverwaltung und -kontrolle des gemeinsamen Aktionsplans
TITEL III
BEGLEITUNG, BEWERTUNG, INFORMATION UND KOMMUNIKATION
KAPITEL I
Begleitung und Bewertung
Artikel 110
Aufgaben des Begleitausschusses
Der Begleitausschuss prüft insbesondere
Probleme, die sich auf die Leistung des operationellen Programms auswirken;
die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen;
Umsetzung der Kommunikationsstrategie — einschließlich Informations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen — und von Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds;
die Durchführung von Großprojekten;
die Ausführung von gemeinsamen Aktionsplänen;
die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung;
die Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;
die Fortschritte bei den Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden Ex-ante-Konditionalitäten, wenn die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms nicht erfüllt sind;
die Finanzinstrumente.
Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 prüft und genehmigt der Begleitausschuss
die Methodik und die Kriterien, die für die Auswahl der Vorhaben verwendet werden, es sei denn, diese Kriterien werden von lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt;
die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte;
den Bewertungsplan für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen des Bewertungsplans, auch wenn er bzw. sie Teil eines gemeinsamen Bewertungsplans nach Artikel 114 Absatz 1 ist bzw. sind;
die Kommunikationsstrategie für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen der Strategie;
sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen des operationellen Programms.
Artikel 111
Durchführungsberichte im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
Die jährlichen Durchführungsberichte erhalten Informationen zu:
der Durchführung des operationellen Programms gemäß Artikel 50 Absatz 2;
Fortschritten bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen.
In den jährlichen Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, werden die gemäß Artikel 50 Absätze 4 und 5 erforderlichen, bzw. die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Informationen sowie die folgenden Informationen aufgeführt und bewertet:
die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up für die bei der Bewertung gemachten Feststellungen;
die Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Fonds;
die Einbindung von Partnern in die Durchführung, die Begleitung und die Bewertung des operationellen Programms.
In den jährlichen Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, können je nach Inhalt und Zielen der operationellen Programme die folgenden Informationen aufführen und bewerten:
die Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich der Entwicklung von Regionen, die von demografischen und permanenten oder von der Natur bedingten Nachteilen betroffen sind, sowie nachhaltiger Stadtentwicklung, und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms;
die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der Fonds;
die Fortschritte bei der Durchführung der interregionalen und transnationalen Maßnahmen;
gegebenenfalls der Beitrag zu makroregionalen Strategien und ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ ;
die spezifischen, bereits getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung, insbesondere die Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung, und die getroffenen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm oder in den Vorhaben;
die zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 8 getroffenen Maßnahmen;
gegebenenfalls die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation;
die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Armut, Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften sowie Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslose und junge Menschen ohne Arbeit, gegebenenfalls einschließlich der verwendeten Finanzressourcen.
Abweichend von Unterabsatz 1 und 2 und um die Konsistenz zwischen Partnerschaftsvereinbarung und Fortschrittsbericht sicherzustellen, ►C1 können Mitgliedstaaten mit höchstens einem operationellen Programm pro Fonds unbeschadet von Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b Informationen zu den in Artikel 50 Absatz 4 genannten Ex-ante-Konditionalitäten, die in Artikel 50 Absatz 5 geforderten Informationen ◄ und die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c und h dieses Absatzes genannten Informationen statt in den jeweils 2017 und 2019 eingereichten jährlichen Durchführungsberichten bzw. statt im abschließenden Durchführungsbericht im Fortschrittsbericht aufführen.
Artikel 112
Übermittlung von Finanzdaten
Zum 31. Januar, 31. Juli und 31. Oktober übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission zu Zwecken der Begleitung auf elektronischem Weg für jedes operationelle Programm und aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse:
die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben;
die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.
Artikel 113
Kohäsionsbericht
Der Bericht der Kommission gemäß Artikel 175 AEUV enthält:
eine Aufzeichnung der Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, einschließlich der sozioökonomischen Lage und der Entwicklung der Regionen sowie der Berücksichtigung der Unionsprioritäten;
eine Aufzeichnung der Rolle der Fonds, der Unterstützung durch die EIB und der sonstigen Instrumente sowie der Auswirkungen der anderen Unions- und nationalen politischen Strategien bei den erzielten Fortschritten;
gegebenenfalls einen Hinweis auf künftige Maßnahmen und Strategien der Union, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken und den Unionsprioritäten zu entsprechen.
Artikel 114
Bewertung
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KAPITEL II
Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
Artikel 115
Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig:
Ausarbeitung von Kommunikationsstrategien;
Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu allen operationellen Programmen in diesem Mitgliedstaat, einschließlich Informationen zu Zeitvorgaben für die Umsetzung von Programmen und allen damit einhergehenden öffentlichen Konsultationsprozessen;
Information von potenziellen Begünstigten über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme;
Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Ergebnisse und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.
Um die Verwendung der Liste der Vorhaben durch den privaten Sektor, die Zivilgesellschaft oder die nationalen Behörden zu fördern, kann die Website einen deutlichen Hinweis auf die für die Veröffentlichung der Daten geltenden Lizenzbestimmungen enthalten.
Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle sechs Monate aktualisiert.
Die in der Liste der Vorhaben aufzuführenden Mindestinformationen sind in Anhang XII festgelegt.
Artikel 116
Kommunikationsstrategie
Die Kommunikationsstrategie enthält die in Anhang XII genannten Elemente.
Wird für mehrere operationelle Programme eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt, die mehrere Begleitausschüsse betrifft, so kann der Mitgliedstaat einen Begleitausschuss benennen, der im Einvernehmen mit den anderen relevanten Begleitausschüssen für die Genehmigung der gemeinsamen Kommunikationsstrategie und für die Genehmigung etwaiger nachfolgender Änderungen dieser Strategie verantwortlich ist.
Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden können die Kommunikationsstrategie erforderlichenfalls während des Programmplanungszeitraums ändern. Die Verwaltungsbehörde legt die geänderte Kommunikationsstrategie dem Begleitausschuss zur Genehmigung gemäß Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe d vor.
Artikel 117
Informations- und Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke
TITEL IV
TECHNISCHE HILFE
Artikel 118
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
Die Fonds können unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß Artikel 91 Absatz 3 bis zu 0,35 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung für technische Hilfe verwenden.
Artikel 119
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Berechnung der Obergrenze des Gesamtbetrags der für die technische Hilfe für jeden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel berücksichtigen.
TITEL V
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS
Artikel 120
Festlegung der Kofinanzierungssätze
Für jede Prioritätsachse wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für die Prioritätsachse anwendbar ist auf
die förderfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben oder
die förderfähigen öffentlichen Ausgaben.
Der Kofinanzierungssatz der operationellen Programme, für die einzelnen Prioritätsachsen und gegebenenfalls nach Regionenkategorie und Fonds, im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" darf nicht höher sein als
85 % für den Kohäsionsfonds;
85 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007 - 2009 im Durchschnitt unter 85 % des EU-27-Durchschnitts für denselben Zeitraum lag, und für die Regionen in äußerster Randlage, wobei dies auch die zusätzliche Mittelzuweisung für Regionen in äußerster Randlage nach Maßgabe von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Absatz 2 der ETZ-Verordnung umfasst;
80 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus Buchstabe b nicht erfüllen, und für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP, welches als Förderfähigkeitskriterium für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 verwendet wurde, weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag, sowie für Regionen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1083/2006, die eine Übergangsunterstützung für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 erhalten;
60 % für die Übergangsregionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe c nicht zutreffen;
50 % für die stärker entwickelten Regionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe c nicht zutreffen.
Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen aller operationellen Programme in Zypern darf im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Abschluss des operationellen Programms nicht höher sein als 85 %.
Die Kommission ermittelt anhand einer Überprüfung, ob eine Aufrechterhaltung des Kofinanzierungssatzes gemäß Unterabsatz 2 nach dem 30. Juni 2017 gerechtfertigt ist, und unterbreitet gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag.
Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" darf nicht höher sein als 85 %.
Der maximale Kofinanzierungssatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und e wird für jede Prioritätsachse zur Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erhöh, sowie wenn eine Prioritätsachse der sozialen Innovation oder transnationalen Kooperation, oder einer Kombination daraus, gewidmet ist. Diese Erhöhung wird im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.
Eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 % kann im Rahmen eines operationellen Programms zur Unterstützung von Vorhaben eingerichtet werden, die sämtliche folgende Bedingungen erfüllen:
die Vorhaben werden von Verwaltungsbehörden als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates ( 27 ) ausgewählt;
die Vorhaben zielen auf den Wiederaufbau als Reaktion auf die Naturkatastrophe ab und
die Vorhaben werden im Rahmen einer EFRE-Investitionspriorität unterstützt.
Der Betrag für die Vorhaben im Sinne von Unterabsatz 1 darf 5 % der gesamten Mittelzuweisungen aus dem EFRE in einem Mitgliedstaat im Programmplanungszeitraum 2014-2020 nicht überschreiten.
Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben im Rahmen dieser Prioritätsachse ab dem Datum förderfähig, an dem sich die Naturkatastrophe ereignet hat.
Wurden Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 in einen Zahlungsantrag aufgenommen, der der Kommission vor Einrichtung der gesonderten Prioritätsachse übermittelt wurde, so nimmt der Mitgliedstaat die erforderlichen Anpassungen im nächsten Zahlungsantrag sowie gegebenenfalls bei Vorlage der nächsten Abrechnungen nach der Annahme der Änderung des Programms vor.
Artikel 121
Anpassung der Kofinanzierungssätze
Der für eine Prioritätsachse geltende Satz der Kofinanzierung aus den Fonds kann angepasst werden, um folgenden Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen:
Bedeutung der Prioritätsachse für die Durchführung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung spezifischer Lücken, die geschlossen werden müssen;
Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorge-, des Vorbeuge- und des Verursacherprinzips;
Ausmaß der Mobilisierung privater Mittel;
Einbeziehung von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, die folgendermaßen definiert sind:
Insel-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln außer denen, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum Festland haben;
Berggebiete nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer).
Abdeckung von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV.
TEIL VIER
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FONDS UND DEN EMFF
TITEL I
VERWALTUNG UND KONTROLLE
KAPITEL I
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Artikel 122
Aufgaben der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in den folgenden Fällen nicht über Unregelmäßigkeiten:
Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten operationellen Programm enthaltenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;
Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;
Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einem der Kommission vorgelegten Zahlungsantrag erscheinen.
In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht sind die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission zu melden.
Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung für ein Vorhaben gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wieder einzuziehen, wenn der vom Begünstigten einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) in einem Geschäftsjahr 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds an das Vorhaben nicht übersteigt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 mit zusätzlichen detaillierten Regelungen über die Kriterien für die Bestimmung der Fälle von zu meldenden Unregelmäßigkeiten, über die zu übermittelnden Daten und über die geltenden Bedingungen und Verfahren zu erlassen, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten und das zu verwendende Berichtsformat festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.
Die Systeme nach Unterabsatz 1 erleichtern die Interoperabilität von einzelstaatlichen und Unionsrahmen und ermöglichen es den Begünstigten, die Informationen gemäß Unterabsatz 1 mit einer einzigen Datenerfassung zu übermitteln.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen über den Informationsaustausch gemäß diesem Absatz. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL II
Verwaltungs- und Kontrollbehörden
Artikel 123
Benennung der Behörden
Wenn der Gesamtbetrag an Unterstützung aus den Fonds für ein operationelles Programm 250 000 000 EUR bzw. aus dem EMFF 100 000 000 EUR übersteigt, darf die Prüfbehörde hingegen derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören wie die Verwaltungsbehörde, wenn entweder die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß den für den vorherigen Programmplanungszeitraum geltenden Bestimmungen vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms mitgeteilt hat, dass sie zu dem Schluss gelangt ist, dass er sich grundsätzlich auf den Bestätigungsvermerk verlassen kann, oder wenn die Kommission aufgrund der Erfahrungen aus dem vorherigen Programmplanungszeitraum davon überzeugt ist, dass der institutionelle Aufbau und die Rechenschaftspflicht der Prüfbehörde angemessene Garantien für ihre funktionale Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit bieten.
Artikel 124
Verfahren für die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde
Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen Anmerkungen machen. Unbeschadet des Artikels 83 unterbricht die Prüfung dieser Unterlagen nicht die Bearbeitung der Anträge auf Zwischenzahlungen.
Führt die benannte Behörde innerhalb des von dem Mitgliedstaat festgelegten Erprobungszeitraums die verlangten Abhilfemaßnahmen nicht durch, so wird ihre Benennung von dem Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene aufgehoben.
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich mit, wenn einer benannten Behörde ein Erprobungszeitraum auferlegt wurde und teilt Informationen zu dem Erprobungszeitraum mit, wenn der Erprobungszeitraum nach Durchführung der Abhilfemaßnahme beendet wird und wenn die Benennung einer Behörde aufgehoben wird. Durch die Mitteilung, dass einer benannten Stelle von einem Mitgliedstaat ein Erprobungszeitraum auferlegt wurde, wird unbeschadet der Anwendung des Artikels 83 die Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen nicht unterbrochen.
Artikel 125
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
In Bezug auf die Verwaltung des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde
die Arbeit des Begleitausschusses nach Artikel 47 unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere Daten zum Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzdaten und Daten zu Indikatoren und Etappenzielen;
die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte nach Artikel 50 erstellen und sie nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorlegen;
den zwischengeschalteten Stellen und den Begünstigten einschlägige Informationen zur Ausführung ihrer Aufgaben bzw. zur Durchführung der Vorhaben zur Verfügung stellen;
ein System einrichten, in dem die für Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zu den einzelnen Teilnehmern, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden können;
sicherstellen, dass die unter Buchstabe d genannten Daten erhoben, in das unter Buchstabe d genannte System eingegeben und gespeichert und die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden, falls dies gemäß den Anhängen I und II der ESF-Verordnung erforderlich ist.
In Bezug auf die Auswahl der Vorhaben muss die Verwaltungsbehörde
geeignete Auswahlverfahren und -kriterien aufstellen und – nach Billigung – anwenden, die
sicherstellen, dass die Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritäten beitragen;
nicht diskriminierend und transparent sind;
den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 7 und 8 Rechnung tragen;
sicherstellen, dass ausgewählte Vorhaben in den Geltungsbereich des EMFF oder des bzw. der betreffenden Fonds und unter eine Interventionskategorie bzw. — im Fall des EMFF — einer im Rahmen der Priorität oder der Prioritäten des operationellen Programms identifizierten Maßnahme zugeordnet werden können;
sicherstellen, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben, einschließlich der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, der Finanzierungsplan und die Fristen für die Durchführung sowie die Anforderungen betreffend Information, Kommunikation und Sichtbarkeit hervorgehen;
sich vor Genehmigung eines Vorhabens vergewissern, dass der Begünstigte über die administrative, finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der unter Buchstabe c genannten Bedingungen verfügt;
sich, falls das Vorhaben bereits vor Einreichen des Antrags auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde begonnen wurde, vergewissern, dass sämtliche geltenden und für das Vorhaben relevanten Rechtsvorschriften eingehalten wurden;
sicherstellen, dass Vorhaben, die für die Unterstützung aus den Fonds oder dem EMFF ausgewählt wurden, keine Aktivitäten umfassen, die zu einem Vorhaben gehören, bei dem infolge einer Produktionsverlagerung außerhalb des Programmgebiets ein Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 71 eingeleitet wurde oder werden sollte;
die Interventionskategorie bzw. – im Fall des EMFF – die Maßnahmen bestimmen, denen die Ausgaben für ein Vorhaben zuzuordnen sind.
In Bezug auf die Finanzverwaltung und -kontrolle des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde
überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügt und
ob — im Falle von Kosten, die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a zu erstatten sind — der Betrag der von den Begünstigten im Zusammenhang mit diesen Kosten geltend gemachten Ausgaben gezahlt wurde;
ob — im Falle von gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e erstatteten Kosten — die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind;
dafür sorgen, dass die an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Begünstigten, deren Ausgaben auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten förderfähigen Ausgaben erstattet werden, für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug treffen;
Verfahren einführen, durch die gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen gemäß Artikel 72 Buchstabe g aufbewahrt werden;
die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung gemäß ►M6 Artikel 63 Absatz 5 Buchstaben a und b und Artikel 63 Absätze 6 und 7 der Haushaltsordnung ◄ erstellen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können in der ETZ-Verordnung spezifische Vorschriften über Überprüfungen von Kooperationsprogrammen festgelegt werden.
Überprüfungen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren:
Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung;
Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben.
Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen sind der Höhe der öffentlichen Unterstützung des Vorhabens und dem Risiko angemessen, das im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen des Verwaltungs- und Kontrollsystems insgesamt durch die Prüfbehörde ermittelt wird.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für das nach Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels einzurichtende System. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.
Artikel 126
Aufgaben der Bescheinigungsbehörde
Die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde hat insbesondere die Aufgabe,
Zahlungsanträge zu erstellen, der Kommission vorzulegen und zu bescheinigen, dass sie sich aus zuverlässigen Buchführungssystemen ergeben, auf überprüfbaren Belegen beruhen und von der Verwaltungsbehörde überprüft wurden;
die Rechnungslegung gemäß ►M6 Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung ◄ zu erstellen;
zu bescheinigen, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben dem anwendbaren Recht genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die dem anwendbaren Recht genügen;
sicherzustellen, dass ein System zur elektronischen Aufzeichnung und Speicherung der Buchführungsdaten jedes Vorhabens besteht, in dem alle zur Erstellung von Zahlungsanträgen oder der Rechnungslegung erforderlichen Daten erfasst sind, einschließlich der wiedereinzuziehenden Beträge, der wiedereingezogenen Beträge und der infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem operationellen Programm einbehaltenen Beträge;
bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Überprüfungen für Ausgaben vorliegen;
bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;
über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die an die Begünstigten ausgezahlte entsprechende öffentliche Unterstützung in elektronischer Form Buch zu führen;
über die wiedereinzuziehenden Beträge und die infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehaltenen Beträge Buch zu führen. ►C1 Die wiedereingezogenen Beträge werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von dem nächsten Zahlungsantrag dem Haushalt der Union wieder zugeführt. ◄
Artikel 127
Aufgaben der Prüfbehörde
Ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren kann aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens der Prüfbehörde entsprechend den international anerkannten Prüfungsstandards in hinreichend begründeten Fällen und in den Fällen zum Einsatz kommen, in denen die Anzahl der Vorhaben für das Geschäftsjahr für den Einsatz einer statistischen Methode nicht ausreicht.
In diesen Fällen muss die Stichprobengröße dafür ausreichen, dass die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß ►M6 Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung ◄ erstellen kann.
Die mit einer nicht-statistischen Methode erstellte Stichprobe deckt mindestens 5 % der Vorhaben ab, für die der Kommission gegenüber Ausgaben in einem Geschäftsjahr erklärt wurden, und 10 % der Ausgaben, die der Kommission gegenüber in einem Geschäftsjahr erklärt wurden.
Die Prüfbehörde erstellt
einen Bestätigungsvermerk gemäß ►M6 Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung ◄ ;
einen Kontrollbericht mit den wichtigsten Ergebnissen der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Prüfungen, einschließlich der Ergebnisse bezüglich der im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel, und der vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen.
Wird für mehrere operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.
KAPITEL III
Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden
Artikel 128
Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden
TITEL II
FINANZVERWALTUNG, RECHNUNGSLEGUNG, -PRÜFUNG UND -ANNAHME SOWIE FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN
KAPITEL I
Finanzverwaltung
Artikel 129
Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Begünstigten bei Abschluss des operationellen Programms ►C1 einen Betrag an öffentlichen Ausgaben erhalten haben, der mindestens dem Beitrag aus den Fonds und dem EMFF entspricht, den die Kommission dem Mitgliedstaat gezahlt hat. ◄
Artikel 130
Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und die Restzahlungen
Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zu einer Priorität in Form von Zwischen- und Restzahlungen darf nicht höher sein als
die in den Zahlungsanträgen für die Priorität angegebenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder
der in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zur Priorität,
je nach dem, welcher Beitrag niedriger ist.
Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen im letzten Geschäftsjahr darf nicht höher sein als die geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag jedes Fonds und jeder Regionenkategorie zu jedem operationellen Programm, je nach dem, welcher Betrag niedriger ist.
Artikel 131
Zahlungsanträge
Die Zahlungsanträge enthalten für jede Priorität
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie er im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;
den Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen sind, so, wie sie im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.
Was die Beträge anbelangt, die in Zahlungsanträge für die Unterstützungsart nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e aufzunehmen sind, so enthalten die Zahlungsanträge die Elemente, die in den nach Artikel 67 Absatz 5a erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind, wobei das Muster für Zahlungsanträge verwendet wird, das in den nach Absatz 6 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten enthalten ist.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann im Falle von staatlichen Beihilfen der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an den Begünstigten gezahlt werden oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, vom Begünstigten an die die Beihilfe erhaltende Stelle gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:
Diese Vorschüsse sind Gegenstand einer Garantie, die von einer Bank oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird, oder sie sind durch ein Instrument gedeckt, das von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat selbst als Garantie bereitgestellt wird;
diese Vorschüsse überschreiten nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird, bzw. des Gesamtbetrags der Beihilfe, die der die Beihilfe erhaltenden Stelle als Teil eines bestimmtes Vorhabens gewährt wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist;
diese Vorschüsse werden durch Ausgaben gedeckt, die von dem Begünstigten oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, von der die Beihilfe erhaltenden Stelle bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt und durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden, und zwar innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder zum 31. Dezember 2023 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c ist der nächste Zahlungsantrag entsprechend zu berichtigen.
Jeder Zahlungsantrag, der Vorschüsse der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Art beinhaltet, muss folgende Beträge gesondert ausweisen:
den Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des operationellen Programms,
den durch Ausgaben des Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c gedeckten Betrag sowie
den nicht durch Ausgaben des Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle gedeckten Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Artikel 132
Zahlung an die Begünstigten
Es werden keine Abzüge vorgenommen oder Beträge einbehalten und es werden keine besonderen Abgaben oder andere Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die die den Begünstigten zustehenden Beträge verringern würden.
Die Zahlungsfrist gemäß Absatz 1 kann durch die Verwaltungsbehörde in den folgenden hinreichend begründeten Fällen unterbrochen werden:
der Betrag des Auszahlungsantrags nicht fällig ist oder die geeigneten Belege, darunter die für die Überprüfungen der Verwaltung gemäß Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Unterlagen, nicht vorgelegt wurden;
in Bezug auf eine mögliche Unregelmäßigkeit mit Auswirkungen auf die betreffenden Ausgaben eine Untersuchung eingeleitet wurde.
Der betreffende Begünstigte wird schriftlich über die Unterbrechung und die entsprechenden Gründe dafür informiert.
Artikel 133
Verwendung des Euro
Artikel 134
Zahlung des Vorschusses
Der erste Vorschussbetrag wird in folgenden Tranchen gezahlt:
2014: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, oder 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß Artikel 122 und 143 AEUV oder aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) erhalten hat oder am 31. Dezember 2013 Finanzhilfen gemäß Artikel 136 und 143 AEUV erhält;
2015: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, oder 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß Artikel 122 und 143 AEUV oder aus dem EFSF erhalten hat oder am 31. Dezember 2014 Finanzhilfen gemäß Artikel 136 und 143 AEUV erhält;
2016: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist.
Wird ein operationelles Programm im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Genehmigung gezahlt.
Die zusätzlichen ersten Vorschüsse gelten weder für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ noch für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
Wird bis zum 31. Dezember 2016 der Gesamtbetrag der zusätzlichen ersten Vorschusszahlungen, die auf Grundlage dieses Absatzes in den Jahren 2015 und 2016 an ein operationelles Programm geleistet wurden — und zwar gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Fonds —, nicht durch Zahlungsanträge bei der Bescheinigungsbehörde dieses Programms abgedeckt, so zahlt Griechenland der Kommission die an dieses Programm ausbezahlten zusätzlichen ersten Vorschüsse für diesen Fonds in voller Höhe zurück. Diese Rückzahlungen stellen keine finanzielle Berichtigung dar und mindern nicht die aus den Fonds oder dem EMFF geleistete Unterstützung für die operationellen Programme. Die zurückgezahlten Beträge gelten als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung.
Von 2016 bis 2023 wird jedes Jahr vor dem 1. Juli ein Vorschussbetrag ausgezahlt. Dieser stellt einen Prozentsatz des für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm vorgesehenen Unterstützungsbetrags aus den Fonds und dem EMFF dar, im Einzelnen:
Bei der Berechnung des jährlichen Vorschussbetrags gemäß Absatz 2 für die Jahre bis einschließlich 2020 zählen die Beträge aus der leistungsbezogenen Reserve, die dem operationellen Programm ursprünglich zugeordnet waren, nicht zu dem Betrag der Unterstützung für den gesamten Programmplanungszeitraum.
Artikel 135
Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung
Artikel 136
Aufhebung der Mittelbindung
KAPITEL II
Rechnungslegung, -prüfung und Rechnungsannahme und Abschluss von operationellen Programmen sowie Aussetzung von Zahlungen
Artikel 137
Rechnungslegung
Die Rechnungslegung nach ►M6 Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung ◄ wird der Kommission für jedes operationelle Programm vorgelegt. Die Rechnungslegung deckt das gesamte Geschäftsjahr ab und enthält für jede Priorität und, sofern zutreffend, für jeden Fonds und für jede Regionenkategorie
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 131 und Artikel 135 Absatz 2 bis zum 31. Juli nach Abschluss des Geschäftsjahres vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind, den Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben angefallenen öffentlichen Ausgaben und der Gesamtbetrag der entsprechenden Zahlungen an Begünstigte gemäß Artikel 132 Absatz 1;
die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge, die Wiedereinziehungen gemäß Artikel 71 sowie die nicht wiedereinziehbaren Beträge;
die Beträge der Programmbeiträge, die an Finanzinstrumente nach Artikel 41 Absatz 1 gezahlt wurden, und Vorschüsse auf staatliche Beihilfezahlungen nach Artikel 131 Absatz 4;
für jede Priorität eine Abstimmung der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen.
Artikel 138
Einreichung von Informationen
Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der in ►M6 Artikel 63 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung ◄ genannten Frist die in selbigem Artikel genannten Unterlagen ein, und zwar
die Rechnungslegung nach Artikel 137 Absatz 1 dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung nach Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht nach Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr.
Artikel 139
Prüfung und Annahme der Rechnungslegung
Die Kommission berechnet anhand der angenommenen Rechnungslegung den den Fonds und dem EMFF für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungen an den Mitgliedstaat. Dabei berücksichtigt die Kommission
die in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge, auf die der Kofinanzierungssatz der jeweiligen Priorität anzuwenden ist;
den Gesamtbetrag der von der Kommission im Geschäftsjahr getätigten Zahlungen, der sich zusammensetzt aus
dem Betrag der von der Kommission gemäß Artikel 130 Absatz 1 und Artikel 24 vorgenommenen Zwischenzahlungen und
dem Betrag des gemäß Artikel 134 Absatz 2 gezahlten jährlichen Vorschusses.
Abweichend von Unterabsatz 1 erteilt die Kommission keine Einziehungsanordnung für Beträge, die von dem Mitgliedstaat für die im Jahr 2020 vorgelegte Rechnungslegung wiedereinzuziehen sind. Nicht wiedereingezogene Beträge werden zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verwendet, die im Rahmen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind.
Die nicht wiedereingezogenen Beträge werden beim Abschluss abgerechnet oder wieder eingezogen.
Artikel 140
Verfügbarkeit von Dokumenten
Für alle nicht in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben gilt, dass sämtliche Dokumente für zwei Jahre zur Verfügung gestellt werden, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde.
Eine Verwaltungsbehörde kann beschließen, die Vorschrift gemäß Unterabsatz 2 auf Vorhaben anzuwenden, deren förderfähige Gesamtausgaben unter 1 000 000 EUR betragen.
Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission wird die in Unterabsatz 1 oder 2 genannte Frist unterbrochen.
Artikel 141
Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung
Artikel 142
Aussetzung von Zahlungen
Die Zwischenzahlungen auf Ebene der Prioritäten oder der operationellen Programme können von der Kommission ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm weist einen gravierenden Mangel auf, der ein Risiko für den für das operationelle Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt und für den keine Korrekturmaßnahmen getroffen wurden;
die Ausgaben stehen in einem Zahlungsantrag mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde;
der Mitgliedstaat hat es versäumt, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 83 geführt hat;
das Begleitsystem oder die Angaben zu den gemeinsamen und spezifischen Indikatoren weisen bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit einen gravierenden Mangel auf;
es werden keine Maßnahmen durchgeführt, um eine Ex-ante-Konditionalität nach Maßgabe der Bedingungen in Artikel 19 zu erfüllen;
die Leistungsüberprüfung für eine Priorität ergibt, dass die in Bezug auf Finanzindikatoren und Outputindikatoren sowie wichtige Durchführungsschritte festgelegten Etappenziele des Leistungsrahmens entsprechend den Bedingungen nach Artikel 22 erheblich verfehlt wurden.
In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundregeln für die Zahlungsaussetzung festgehalten werden, die sich auf die Nichteinhaltung von im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regelungen beziehen, wobei die Zahlungsaussetzung der Art, dem Schweregrad, der Dauer und der Häufigkeit der Nichteinhaltung angemessen sein muss.
KAPITEL III
Finanzielle Berichtigungen
Artikel 143
Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten
Artikel 144
Kriterien für finanzielle Berichtigungen
Die Kommission kann finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vornehmen, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 85 ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass
ein gravierender Mangel bei der wirksamen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das operationelle Programm vorliegt, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt;
ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach