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Document 02013R1303-20201229

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1303/2020-12-29

02013R1303 — DE — 29.12.2020 — 012.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2015/1839 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Oktober 2015

  L 270

1

15.10.2015

►M2

VERORDNUNG (EU) 2016/2135 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. November 2016

  L 338

34

13.12.2016

►M3

VERORDNUNG (EU) 2017/825 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2017

  L 129

1

19.5.2017

►M4

VERORDNUNG (EU) 2017/1199 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2017

  L 176

1

7.7.2017

►M5

VERORDNUNG (EU) 2017/2305 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017

  L 335

1

15.12.2017

►M6

VERORDNUNG (EU, Euratom) 2018/1046 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juli 2018

  L 193

1

30.7.2018

►M7

VERORDNUNG (EU) 2018/1719 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018

  L 291

5

16.11.2018

 M8

VERORDNUNG (EU) 2019/711 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019

  L 123

1

10.5.2019

►M9

VERORDNUNG (EU) 2020/460 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. März 2020

  L 99

5

31.3.2020

►M10

VERORDNUNG (EU) 2020/558 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2020

  L 130

1

24.4.2020

►M11

VERORDNUNG (EU) 2020/1041 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2020

  L 231

4

17.7.2020

►M12

VERORDNUNG (EU) 2020/1542 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2020

  L 356

1

26.10.2020

►M13

VERORDNUNG (EU) 2020/2221 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Dezember 2020

  L 437

30

28.12.2020


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 200 vom 26.7.2016, S.  140 (1303/2013)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates



TEIL EINS

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), für die ein gemeinsamer Rahmen (im Folgenden "europäische Struktur- und Investitionsfonds" – "ESI-Fonds") gilt, festgelegt. Darüber hinaus werden darin die Bestimmungen festgelegt, die notwendig sind, um die Effizienz der ESI-Fonds und die Koordinierung der ESI-Fonds untereinander und mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten. Die gemeinsamen auf die ESI-Fonds anwendbaren Regelungen sind in Teil Zwei niedergelegt.

In Teil Drei werden die allgemeinen Regelungen für den EFRE, den ESF (als Sammelbegriff die "Strukturfonds") und den Kohäsionsfonds in Bezug auf die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (die "Fonds"), die Kriterien, die die Mitgliedstaaten und Regionen erfüllen müssen, um für eine Förderung aus den ESI-Fonds in Betracht zu kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuweisung festgelegt.

In Teil Vier werden die allgemeinen Regelungen festgelegt, die für die Fonds und den EMFF in Bezug auf Verwaltung und Kontrolle, Finanzverwaltung, Rechnungslegung und finanzielle Berichtigungen gelten.

Gemäß dem fünften Absatz dieses Artikels gelten die Regelungen dieser Verordnung unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und der spezifischen Bestimmungen der folgenden Verordnungen (im Folgenden "fondsspezifische Verordnungen"):

(1) 

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 (im Folgenden "EFRE-Verordnung");

(2) 

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 (im Folgenden "ESF-Verordnung");

(3) 

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 (im Folgenden "KF-Verordnung");

(4) 

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 (im Folgenden "ETZ-Verordnung");

(5) 

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (im Folgenden "ELER-Verordnung"); und

(6) 

ein zukünftiger Gesetzgebungsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung für die Meeres- und Fischereipolitik für den Programmplanungszeitraum 2014 - 2020 (im Folgenden "EMFF-Verordnung").

Teil Zwei dieser Verordnung gilt für alle ESI-Fonds, wenn nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vorgesehen sind. In den Teilen Drei und Vier dieser Verordnung werden ergänzende Regelungen zu Teil Zwei festgelegt, die jeweils für die Fonds bzw. für die Fonds und den EMFF gelten und durch die ausdrücklich Ausnahmeregelungen in den entsprechenden fondsspezifischen Verordnungen vorgesehen werden können. In den fondsspezifischen Verordnungen können ergänzende Regelungen zu Teil Zwei dieser Verordnung im Falle der ESI-Fonds, zu Teil Drei dieser Verordnung im Falle der Fonds und zu Teil Vier dieser Verordnung im Falle der Fonds und des EMFF festgelegt werden. Die ergänzenden Regelungen in den fondsspezifischen Verordnungen dürfen den Bestimmungen der Teile Zwei, Drei und Vier dieser Verordnung nicht widersprechen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen hat Teil Zwei dieser Verordnung Vorrang vor den fondsspezifischen Regelungen, und die Teile Zwei, Drei und Vier dieser Verordnung haben Vorrang vor den fondsspezifischen Verordnungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

"Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" die den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union zugrunde liegenden Ziele und gemeinsamen Vorsätze, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 als Anlage I (Neue Europäische Strategie für Beschäftigung und Wachstum, EU-Kernziele), der Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 ( 2 ) und dem Beschluss 2010/707/EU des Rates ( 3 ) enthalten sind, sowie jedwede Überarbeitungen solcher Ziele und gemeinsamer Vorsätze;

2. 

"strategischer Politikrahmen" ein Dokument oder mehrere Dokumente auf nationaler oder regionaler Ebene, durch das/die eine begrenzte Zahl von kohärenten Prioritäten festgelegt wird, die auf der Grundlage von Fakten gesetzt werden, und ein Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Prioritäten; dazu kann auch ein Begleitmechanismus gehören;

3. 

"Strategie für intelligente Spezialisierung" die nationalen oder regionalen Innovationsstrategien, die Prioritäten setzen, um einen Wettbewerbsvorteil aufzubauen, indem die eigenen Stärken in den Bereichen Forschung und Innovation entwickelt und auf den Bedarf der Wirtschaft abgestimmt werden, um auf sich ergebende Gelegenheiten und Marktentwicklungen in kohärenter Weise reagieren zu können und dabei die Verdoppelung und Fragmentierung der Bemühungen zu vermeiden; eine Strategie für intelligente Spezialisierung kann die Form nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für Forschung und Innovation (F&I) annehmen oder darin enthalten sein;

4. 

"fondsspezifische Regelungen" Bestimmungen, die in oder auf der Grundlage von Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung oder in einer in Artikel 1 Absatz 4 aufgeführten Verordnung über einen oder mehrere ESI-Fonds festgelegt wurden;

5. 

"Programmplanung" den mehrstufigen Prozess der Organisation, Entscheidungsfindung und Zuweisung der Finanzmittel unter Einbeziehung von Partnern gemäß Artikel 5, mit denen die Union und die Mitgliedstaaten auf mehrjähriger Basis die gemeinsamen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum durchführen möchten;

6. 

"Programm" ein "operationelles Programm" gemäß Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung und gemäß der EMFF-Verordnung, und ein "Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum" gemäß der ELER-Verordnung;

7. 

"Programmgebiet" bezeichnet ein geographisches Gebiet, welches durch eine spezifisches Programm abgedeckt ist, oder, im Falle eines Programms, welches mehr als eine Regionenkategorie erfasst, das jeder separaten Regionenkategorie entsprechende geographische Gebiet;

8. 

"Priorität" in den Teilen Zwei und Vier dieser Verordnung die "Prioritätsachse" aus Teil Drei dieser Verordnung für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und die "Unionspriorität" gemäß der EMFF-Verordnung und der ELER-Verordnung;

9. 

"Vorhaben" ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt von den Verwaltungsbehörden der betreffenden Programme oder unter ihrer Verantwortung, die zu den Zielen einer Priorität bzw. der zugehörigen Prioritäten beitragen; im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten besteht ein Vorhaben aus den im Rahmen eines Programms geleisteten Finanzbeiträgen an Finanzinstrumente und der daraus folgenden finanziellen Unterstützung durch diese Finanzinstrumente;

▼M6

10. 

"Begünstigter" eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist, und

a) 

im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen die Stelle, die die Beihilfe erhält, es sei denn, die Beihilfe je Unternehmen beträgt weniger als 200 000  EUR, wobei der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall beschließen kann, dass der Begünstigte die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 ( 4 ), (EU) Nr. 1408/2013 ( 5 ) und (EU) Nr. 717/2014 ( 6 ) der Kommission; und

b) 

im Zusammenhang mit den in Teil Zwei Titel IV dieser Verordnung genannten Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck die Stelle, die das Finanzinstrument oder gegebenenfalls den Dachfonds einsetzt;

▼B

11. 

"Finanzinstrumente" die Finanzinstrumente gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben k, l, m, n, o und p der Haushaltsordnung, sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben;

12. 

"Endbegünstigter" eine juristische oder natürliche Person, die finanzielle Unterstützung aus einem Finanzinstrument erhält;

13. 

"staatliche Beihilfen" Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung auch De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission ( 7 ), Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission ( 8 ) und Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission ( 9 );

14. 

"abgeschlossenes Vorhaben" ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle damit in Verbindung stehenden Zahlungen seitens der Begünstigten geleistet wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Begünstigten entrichtet wurde;

15. 

"öffentliche Ausgaben" jedweden öffentlichen Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben auf der Grundlage von Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der Union in Bezug auf die ESI-Fonds, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wozu zum Zweck der Festlegung des Kofinanzierungssatzes bei ESF-Programmen oder -Prioritäten auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können;

16. 

"Einrichtung des öffentlichen Rechts" jedwede Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) sowie jedweder im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) gegründete Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ungeachtet dessen, ob der EVTZ gemäß den relevanten nationalen Durchführungsbestimmungen als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts eingestuft wird;

17. 

"Dokument" ein Papier oder ein elektronisches Medium, das Informationen beinhaltet, die im Rahmen dieser Verordnung relevant sind;

18. 

"zwischengeschaltete Stelle" jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber dem die Vorhaben durchführenden Begünstigten wahrnimmt;

19. 

"von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung" ein kohärentes Bündel von Vorhaben zum Erreichen lokaler Ziele und zur Erfüllung lokaler Bedürfnisse, die zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beiträgt und von einer lokalen Aktionsgruppe konzipiert und umgesetzt wird;

20. 

"Partnerschaftsvereinbarung" ein Dokument, das ein Mitgliedstaat unter Einbeziehung von Partnern im Einklang mit dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen erstellt, in dem die Strategie, die Prioritäten und die Vorkehrungen dieses Mitgliedstaats für die effiziente und wirksame Nutzung der ESI-Fonds dargelegt werden, um die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums umzusetzen, und das von der Kommission bewilligt wird, nachdem es bewertet und mit dem betreffenden Mitgliedstaat erörtert wurde;

21. 

"Regionenkategorie" die Kategorisierung der Regionen als "weniger entwickelte Regionen", "Übergangsregionen" oder "stärker entwickelte Regionen" gemäß Artikel 90 Absatz 2;

▼C1

22. 

"Zahlungsantrag" einen Zahlungsantrag oder eine Ausgabenerklärung, die der Mitgliedstaat bei der Kommission einreicht;

▼B

23. 

"EIB" die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft;

24. 

"Öffentlich-private Partnerschaften" (ÖPP) Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft, mit denen die Durchführung von Investitionen in Infrastrukturprojekte oder andere Arten von Vorhaben zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen durch Risikoteilung, Bündelung von Fachkompetenz der Privatwirtschaft oder Erschließung zusätzlicher Kapitalquellen verbessert werden soll;

25. 

"ÖPP-Vorhaben" ein Vorhaben, welches im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaftsstruktur durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll;

▼C1

26. 

"Treuhandkonto" ein Bankkonto, das durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle und der Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, oder im Falle eines Vorhabens einer öffentlich-privaten Partnerschaft eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Stelle, die Begünstigter ist, und dem privaten Partner, die von der Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle gebilligt wird, und das speziell für Finanzmittel eingerichtet wird, die im Falle eines Finanzinstrumentes nach dem Förderzeitraum und im Falle eines Vorhabens einer öffentlich-privaten Partnerschaft während des Förderzeitraums und/oder nach dem Förderzeitraum ausschließlich für die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 64 vorgesehenen Zwecke ausgezahlt werden, oder ein Bankkonto, das nach Bedingungen eingerichtet wird, die eine gleichwertige Sicherheit der Zahlungen aus den Fonds bieten;

▼B

27. 

"Dachfonds" einen Fonds, der mit dem Ziel errichtet wird, für verschiedenen Finanzinstrumente Mittel aus einem Programm oder aus Programmen bereitzustellen. Werden Finanzinstrumente über einen Dachfonds eingesetzt, so gilt die den Dachfonds einsetzende Stelle als alleiniger Begünstigte im Sinne der Nummer 10 dieses Artikels;

28. 

"KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG ( 12 );

29. 

"Geschäftsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; eine Ausnahme bildet das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024;

30. 

"Haushaltsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember;

▼M6

31. 

"makroregionale Strategie" einen vom Rat vereinbarten und gegebenenfalls vom Europäischen Rat gebilligten Gesamtrahmen, der unter anderem durch die ESI-Fonds unterstützt werden kann, um gemeinsame Probleme in einem abgegrenzten geografischen Gebiet in Bezug auf in demselben geografischen Gebiet gelegene Mitgliedstaaten und Drittstaaten anzugehen, wodurch Letzteren eine verstärkte Zusammenarbeit zugutekommt, die zur Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt;

▼B

32. 

"Meeresbeckenstrategie" einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Gebiet, der von den Organen der Union, den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und gegebenenfalls Drittstaaten entwickelt wird, die an dasselbe Meeresbecken angrenzen; eine Meeresbeckenstrategie trägt den geografischen, klimatischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des betreffenden Meeresbeckens Rechnung;

33. 

"anwendbare Ex-ante-Konditionalität" einen konkreten vorab exakt definierten entscheidenden Faktor, der eine Voraussetzung für die wirksame und effiziente Verwirklichung eines spezifischen Ziels einer Investitionspriorität oder einer Priorität der Union darstellt, einen unmittelbaren und echten Bezug zur Verwirklichung dieses Ziels aufweist und sich hierauf unmittelbar auswirkt;

34. 

"spezifisches Ziel" das Ergebnis, zu dem eine Investitionspriorität oder eine Priorität der Union in einem bestimmten nationalen oder regionalen Kontext anhand von Aktionen oder Maßnahmen beiträgt, die im Rahmen einer Priorität durchgeführt werden;

35. 

"entsprechende gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommene länderspezifische Empfehlungen" und "entsprechende gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommene Ratsempfehlungen" Empfehlungen in Bezug auf strukturelle Probleme, die durch geeignete mehrjährige Investitionen anzugehen sind, welche – wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt – unmittelbar in den Interventionsbereich der ESI-Fonds fallen;

36. 

"Unregelmäßigkeit" jeden Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus den ESI-Fonds beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;

37. 

"Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Unterstützung aus den ESI-Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt;

38. 

"systembedingte Unregelmäßigkeit" jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Vorhaben ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt und auf einen gravierenden Mangel in der effektiven Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems zurückzuführen ist; hierzu gehören auch die Fälle, in denen nicht die geeigneten Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet wurden;

39. 

"gravierende Mängel in der effektiven Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme" für die Zwecke der Durchführung der Fonds und des EMFF im Rahmen von Teil Vier solche Mängel, die wesentliche Verbesserungen an den Systemen erfordern, die für die Fonds und den EMFF ein erhebliches Risiko von Unregelmäßigkeiten bergen und deren Vorhandensein keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems zulässt.

Artikel 3

Berechnung von Fristen für Beschlüsse der Kommission

►C1  Wird nach Artikel 16 Absätze 2 und 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absätze 2 und 3 ◄ , Artikel 102 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 3 der Kommission eine Frist für die Annahme oder Änderung eines Beschlusses im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorgegeben, so schließt diese Frist den Zeitraum vom Folgetag des Tages, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Anmerkungen übermittelt, bis zu dem Tag, an dem der Mitgliedstaat auf die Anmerkungen antwortet, nicht ein.



TEIL ZWEI

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ESI-FONDS



TITEL I

GRUNDSÄTZE DER UNIONSUNTERSTÜTZUNG FÜR DIE ESI-FONDS

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1)  
Durch die ESI-Fonds wird durch Mehrjahresprogramme sowie durch die fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum Unterstützung geleistet, die nationale, regionale und lokale Maßnahmen ergänzt; dabei werden die entsprechenden integrierten Leitlinien der Strategie Europa 2020, die entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – die nationalen Reformprogramme berücksichtigt.
(2)  
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen unter Berücksichtigung der besonderen Lage jedes Mitgliedstaats für die Kohärenz der Unterstützung aus den ESI-Fonds mit den relevanten Strategien, den bereichsübergreifenden Grundsätzen gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 und den Prioritäten der Union und für Komplementarität der Unterstützung aus den ESI-Fonds mit anderen Instrumenten der Union.
(3)  
Beim Einsatz der Mittel aus den ESI-Fonds arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip eng zusammen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten – auf geeigneter territorialer Ebene und gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen – und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind dafür zuständig, dass die Vorbereitung und Umsetzung der Programme und die Ausführung der Aufgaben in Partnerschaft mit den relevanten im Artikel 5 benannten Partnern nach Maßgabe dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen erfolgt.
(5)  
Die Vorkehrungen für die Inanspruchnahme und die Nutzung der ESI-Fonds – insbesondere die für die Vorbereitung und Inanspruchnahme von Programmen erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung, Bewertung, Verwaltung und Kontrolle – beachten hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigen das Gesamtziel des Abbaus des Verwaltungsaufwands der Stellen, die an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligt sind.
(6)  
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds sowie zwischen den ESI-Fonds und anderen relevanten Politikbereichen, Strategien und Instrumenten der Union, auch im Rahmen der externen Politikbereiche der Union.
(7)  
Die den ESI-Fonds im Unionshaushalt zugewiesenen Mittel werden im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß ►M6  Artikel 63 der Haushaltsordnung ◄ eingesetzt, mit Ausnahme des gemäß Artikel 92 Absatz 6 dieser Verordnung an die Fazilität "Connecting Europe" übertragenen Betrag der Unterstützung durch den Kohäsionsfonds und der in Artikel 8 der EFRE-Verordnung genannten innovativen Maßnahmen auf Initiative der Kommission, der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission sowie der Unterstützung für die direkte Verwaltung gemäß der EMFF-Verordnung.

▼M6

(8)  
Im Einklang mit Artikel 33, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 61 der Haushaltsordnung beachten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

▼B

(9)  
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit der ESI-Fonds während der Vorbereitung und Inanspruchnahme in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung und Bewertung.
(10)  
Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben in Bezug auf die ESI-Fonds den Bürokratieabbau der Begünstigten zum Ziel.

Artikel 5

Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen

(1)  

Für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm organisiert jeder Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Stellen. Dies umfasst auch eine Partnerschaft mit folgenden Partnern:

a) 

zuständigen städtischen und anderen Behörden,

b) 

Wirtschafts- und Sozialpartnern, und

c) 

relevanten Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem Partnern des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung.

(2)  
Im Einklang mit dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen binden die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 aufgeführten Partner in die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Fortschrittsberichte und während der gesamten Vorbereitung und Umsetzungder Programme, einschließlich durch die Teilnahme an den Begleitausschüssen für Programme gemäß Artikel 48, ein.
(3)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um einen Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften (im Folgenden "Verhaltenskodex") zu erstellen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaft gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu unterstützen und diese zu erleichtern. Der Verhaltenskodex bildet den Rahmen, in dem die Mitgliedstaaten gemäß ihren institutionellen und rechtlichen Rahmen sowie ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten die Umsetzung der Partnerschaft verfolgen. Im Verhaltenskodex werden unter vollständiger Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit die folgenden Aspekte festgelegt:

a) 

die wichtigsten Grundsätze für transparente Verfahren, die bei der Ermittlung der relevanten Partner, einschließlich gegebenenfalls ihrer Dachorganisationen, einzuhalten sind, um für die Mitgliedstaaten die Benennung der repräsentativsten relevanten Partner gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen zu erleichtern;

b) 

die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Beteiligung der verschiedenen Kategorien von relevanten Partnern gemäß Absatz 1 an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme, die über ihre Beteiligung bereitzustellenden Informationen sowie die verschiedenen Phasen der Umsetzung;

c) 

die bewährten Verfahren im Hinblick auf die Formulierung der gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten oder den Begleitausschüssen der Programme zu beschließenden Mitgliedschaftsregelungen und internen Verfahren der Begleitausschüsse im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen;

d) 

die wesentlichen Ziele und bewährten Verfahren in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die relevanten Partner an der Vorbereitung der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen beteiligt, und insbesondere die bewährten Verfahren zur Vermeidung potentieller Interessenkonflikte in Fällen, in denen es sich bei den relevanten Partnern möglicherweise auch um potentielle Begünstigte handelt, und für die Beteiligung der relevanten Partner an der Vorbereitung der Fortschrittsberichte und in Bezug auf Begleitung und Bewertung der Programme gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen;

e) 

die als Hinweis genannten Bereiche, Themen und bewährten Verfahren, wie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die ESI-Fonds nutzen können, einschließlich der technischen Hilfe zur Stärkung der institutionellen Kapazität der relevanten Partner gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen;

f) 

die Rolle der Kommission bei der Verbreitung der bewährten Verfahren;

g) 

die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren, die sich dazu eignen, die Bewertung der Umsetzung der Partnerschaft und ihres Mehrwertes durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Die Bestimmungen des Verhaltenskodex dürfen in keiner Weise mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen im Widerspruch stehen.

(4)  
Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig bis zum 18. April 2014 über den in Absatz 3 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt über den Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften in Kenntnis. In diesem delegierten Rechtsakt wird kein Datum des Inkrafttretens festgelegt, das vor dem Tag seiner Annahme liegt.
(5)  
Die Verletzung einer Verpflichtung, die den Mitgliedstaaten entweder auf der Grundlage dieses Artikels oder des nach Absatz 3 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsaktes auferlegt wird, stellt keine Unregelmäßigkeit dar, welche eine finanzielle Berichtigung gemäß Artikel 85 zur Folge hat.
(6)  
Mindestens einmal im Jahr konsultiert die Kommission für jeden ESI-Fonds die die Partner auf Unionsebene vertretenden Organisationen zum Einsatz der Mittel aus diesem ESI-Fonds und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Ergebnis Bericht.

Artikel 6

Einhaltung von Unionsrecht und nationalem Recht

Die aus den ESI-Fonds geförderten Vorhaben müssen dem Unionsrecht und dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Recht (im Folgenden "anwendbares Recht") entsprechen.

Artikel 7

Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts während der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme auch in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung und Bewertung berücksichtigt und gefördert werden.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung und Durchführung der Programme. Insbesondere die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme berücksichtigt.

Artikel 8

Nachhaltige Entwicklung

Die Ziele der ESI-Fonds werden gemäß dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme gefördert werden. Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der ESI-Fonds Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Interventionskategorien, ►C1  Schwerpunktbereiche ◄ oder Maßnahmenkategorien zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Ausgaben im Rahmen der ESI-Fonds auf einer angemessenen Ebene, um den Beitrag zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel auszudrücken. Die spezifische Gewichtung wird dahingehend differenziert, ob die Unterstützung einen erheblichen oder einen geringen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Trägt die Unterstützung nicht zu diesen Zielen bei oder ist der Beitrag unerheblich, wird eine Gewichtung von null zugeordnet. ►C1  Im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Nomenklatur festgelegt wurden. ◄ Im Falle des ELER wird die Gewichtung den ►C1  Schwerpunktbereichen ◄ zugeordnet, die in der ELER-Verordnung niedergelegt sind, und im Falle des EMFF Maßnahmen, die in der EMFF-Verordnung niedergelegt sind.

Die Kommission legt im Hinblick auf die Anwendung der Methodik nach Absatz 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für jeden der ESI-Fonds fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



TITEL II

STRATEGISCHER ANSATZ



KAPITEL I

Thematische Ziele der ESI-Fonds und Gemeinsamer ►C1  Strategischer Politikrahmen ◄

Artikel 9

Thematische Ziele

Um zu der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, beizutragen, werden aus jedem ESI-Fonds die folgenden thematischen Ziele unterstützt:

1. 

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation;

2. 

Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von IKT;

3. 

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (beim ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (beim EMFF);

4. 

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

5. 

Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements;

6. 

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz;

7. 

Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen;

8. 

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte;

9. 

Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung;

10. 

Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen;

11. 

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung.

Die thematischen Ziele werden in für jeden ESI-Fonds spezifische Prioritäten überführt und sind in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

▼M6

Die für jeden ESI-Fonds in den fondsspezifischen Regelungen aufgestellten Prioritäten betreffen insbesondere die angemessene Nutzung jedes einzelnen ESI-Fonds in den Bereichen Migration und Asyl. In diesem Zusammenhang wird gegebenenfalls eine Koordinierung mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gemäß Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) sichergestellt.

▼B

Artikel 10

Gemeinsamer ►C1  Strategischer Politikrahmen ◄

(1)  
Zur Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Union wird ein Gemeinsamer ►C1  Strategischer Politikrahmen ◄ (GSR) gemäß Anhang I festgelegt. Der GSR legt strategische Leitgrundsätze fest, um den Planungsprozess und die sektorale und territoriale Koordinierung der Unionsintervention im Rahmen der ESI-Fonds mit anderen relevanten Unionsstrategien und -Instrumenten im Einklang mit den Vorgaben und Zielen der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung der wichtigsten territorialen Herausforderungen der verschiedenen Arten von Gebieten zu erleichtern.
(2)  
Die im GSR vorgesehenen strategischen Leitgrundsätze werden entsprechend dem Zweck und innerhalb des Geltungsbereichs der in jedem ESI-Fonds vorgesehenen Unterstützung und entsprechend den Vorschriften für die Tätigkeit der einzelnen ESI-Fonds nach dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt. Den Mitgliedstaaten werden durch den GSR keine zusätzlichen Verpflichtungen über die im Rahmen der einschlägigen sektoralen Strategien der Union vorgesehenen Verpflichtungen hinaus auferlegt.
(3)  
Der GSR erleichtert die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Zuständigkeiten, damit die spezifischen und geeigneten Strategie- und Koordinierungsmaßnahmen beschlossen werden.

Artikel 11

Inhalt

Im GSR wird Folgendes festgelegt:

a) 

Mechanismen zur Gewährleistung des Beitrags der ESI-Fonds zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und der Kohärenz und Übereinstimmung der Programmplanung der ESI-Fonds mit den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – den nationalen Reformprogrammen;

b) 

Vorkehrungen zur Förderung einer integrierten Nutzung der ESI-Fonds;

c) 

Vorkehrungen zur Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen relevanten Unionsstrategien und -Instrumenten, einschließlich externer Instrumente für die Zusammenarbeit;

d) 

bereichsübergreifende Grundsätze gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 und Querschnittsstrategieziele für die Nutzung der ESI-Fonds;

e) 

Vorkehrungen zur Bewältigung der wichtigsten territorialen Herausforderungen für städtische, ländliche, Küsten- und Fischwirtschaftsgebiete und der demografischen Herausforderungen von Regionen oder für die besonderen Bedürfnisse der geografischen Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gemäß Artikel 174 AEUV und zur Bewältigung der spezifischen Herausforderungen für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV;

f) 

prioritäre Bereiche für Maßnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen der ESI-Fonds gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und ►C1  Meeresbeckenstrategien ◄ .

Artikel 12

Überprüfung

Ändert sich die soziale und wirtschaftliche Situation in der Union beträchtlich oder wird die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geändert, kann die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des GSR vorlegen, oder das Europäische Parlament oder der Rat können nach Artikel 225 bzw. 241 AEUV die Kommission auffordern, einen solchen Vorschlag zu unterbreiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Abschnitte 4 und 7 in Anhang I zu ergänzen oder zu ändern, um, sofern nötig, den in Abschnitt 4 genannten Änderungen der Unionsstrategien oder -Instrumenten oder den in Abschnitt 7 dargelegten Änderungen im Bereich der Kooperationsmaßnahmen Rechnung zu tragen, oder die Einführung neuer Unionsstrategien, -Instrumente oder Kooperationsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Artikel 13

Leitfaden für Begünstigte

(1)  
Die Kommission verfasst Leitlinien für den effizienten Zugang zu den ESI-Fonds und die Nutzung dieser Fonds sowie dazu, wie andere Instrumente relevanter Politikbereiche der Union ergänzend ausgeschöpft werden können.
(2)  
Die Leitlinien sind bis zum 30. Juni 2014 fertigzustellen und sollen für jedes thematische Ziel einen Überblick über die verfügbaren relevanten Instrumente auf Unionsebene enthalten, mit detaillierten Angaben zu Informationsquellen, Beispielen zu bewährten Verfahren zur Kombination von verfügbaren Finanzinstrumenten, sowohl innerhalb einzelner Politikbereiche als auch bereichsübergreifend, einer Beschreibung der zuständigen Behörden und Einrichtungen, die an der Verwaltung der einzelnen Instrumente beteiligt sind, und einer Checkliste für potenzielle Begünstigte, um diese bei der Ermittlung der am besten geeigneten Finanzierungsquellen zu unterstützen.
(3)  
Die Leitlinien werden auf den Websites der zuständigen Generaldirektionen der Kommission veröffentlicht. Die Kommission und die Verwaltungsbehörden sorgen gemäß den fondsspezifischen Regelungen und in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen für die Verteilung der Leitlinien an potenzielle Begünstigte.



KAPITEL II

Partnerschaftsvereinbarung

Artikel 14

Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung

(1)  
Jeder Mitgliedstaat erarbeitet für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eine Partnerschaftsvereinbarung.
(2)  
Die Mitgliedstaaten erstellen die Partnerschaftsvereinbarung gemeinsam mit den in Artikel 5 genannten Partnern. Die Partnerschaftsvereinbarung wird im Dialog mit der Kommission ausgearbeitet. Die Mitgliedstaaten erstellen die Partnerschaftsvereinbarung auf der Grundlage von Verfahren, die im Hinblick auf die Öffentlichkeit transparent sind sowie sich innerhalb ihres institutionellen und rechtlichen Rahmens halten.
(3)  
Die Partnerschaftsvereinbarung deckt alle Unterstützungsleistungen aus den ESI-Fonds im betreffenden Mitgliedstaat ab.
(4)  
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 22. April 2014 seine Partnerschaftsvereinbarung.
(5)  
Treten eine oder mehrere der fondsspezifischen Verordnungen nicht oder voraussichtlich nicht bis zum 22. Februar 2014 in Kraft, muss die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 vorgelegte Partnerschaftsvereinbarung nicht die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii, iii, iii, iv und vi genannten Elemente für den ESI-Fonds enthalten, der von einer solchen Verzögerung oder erwarteten Verzögerung beim Inkrafttreten der fondsspezifischen Verordnung betroffen ist.

Artikel 15

Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung

(1)  

In der Partnerschaftsvereinbarung ist Folgendes enthalten:

a) 

Vorkehrungen, mit denen die Übereinstimmung mit der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, gewährleistet wird, darunter:

i) 

eine Analyse der Unterschiede, Entwicklungserfordernisse und des Wachstumspotenzials unter Bezugnahme auf die festgelegten thematischen Ziele und territorialen Herausforderungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des nationalen Reformprogramms des Mitgliedstaats sowie der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und der entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen;

ii) 

eine Zusammenfassung der Ex-ante-Bewertungen der Programme oder der wichtigsten Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung, sofern die letzteren Bewertung von den Mitgliedstaaten von sich aus durchgeführt wird;

iii) 

ausgewählte thematische Ziele, und für jedes der ausgewählten thematischen Ziele eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der ESI-Fonds erwartet werden;

iv) 

die als Richtwert dienende Zuweisung von Mitteln durch die Union nach thematischem Ziel auf nationaler Ebene für jeden ESI-Fonds sowie der als Richtwert dienende Gesamtbetrag der für die Klimaschutzziele vorgesehenen Unterstützung;

v) 

die Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß der Artikel 5, 7 und 8 und der Strategieziele für die Nutzung der ESI-Fonds;

vi) 

eine Auflistung der EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Programme, mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und der ELER- und EMFF-Programme mit den jeweiligen indikativen Zuweisungen, aufgeschlüsselt nach ESI-Fonds und nach Jahr;

vii) 

nach ESI-Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie aufgeschlüsselte Angaben über die Zuweisung für die leistungsbezogene Reserve und zu den Beträgen, die bei der Berechnung der leistungsbezogenen Reserve gemäß Artikel 20 nicht berücksichtigt werden;

b) 

Vorkehrungen zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes der ESI-Fonds, darunter:

i) 

Vorkehrungen gemäß dem institutionellen Rahmen der Mitgliedstaaten, die die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen nationalen und Unions-Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;

ii) 

die Informationen, die für eine Ex-ante-Überprüfung der Einhaltung der Regeln zur Zusätzlichkeit erforderlich sind, wie in Teil Drei definiert;

iii) 

eine Zusammenfassung der Bewertung hinsichtlich der Erfüllung der auf nationaler Ebene geltenden Ex-ante-Konditionalitäten gemäß Artikel 19 und Anhang XI und, wenn die anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind, der zu ergreifenden Maßnahmen sowie Angaben zu den zuständigen Stellen und zum Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen;

iv) 

die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Konsistenz beim Funktionieren des Leistungsrahmens gemäß Artikel 21;

v) 

eine Bewertung der Frage, ob die administrative Leistungsfähigkeit der an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligten Behörden und – gegebenenfalls – der Begünstigten gestärkt werden muss, sowie, falls erforderlich, eine Zusammenfassung der zu diesem Zweck zu ergreifenden Maßnahmen;

vi) 

eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen in den Programmen, einschließlich eines indikativen Zeitplans, um eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten zu erreichen;

c) 

Vorkehrungen für das in Artikel 5 genannte Partnerschaftsprinzip;

d) 

eine indikative Auflistung der in Artikel 5 aufgeführten Partner und eine Zusammenfassung der Maßnahmen zu ihrer Einbindung im Einklang mit Artikel 5 und ihrer Rolle bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und des Fortschrittsberichts nach Artikel 52.

(2)  

In der Partnerschaftsvereinbarung ist ferner Folgendes enthalten:

a) 

ein integrierter Ansatz zur aus den ESI-Fonds unterstützten territorialen Entwicklung oder eine Zusammenfassung der integrierten Ansätze zur territorialen Entwicklung auf der Grundlage des Inhalts der Programme, der bzw. die Folgendes aufführt:

i) 

die Vorkehrungen für einen integrierten Ansatz bei der Nutzung der ESI-Fonds für die territoriale Entwicklung von bestimmten, Regionen nachgeordneten Gebieten, insbesondere Durchführungsvorkehrungen für die Artikel 32, 33 und 36, gemeinsam mit den Grundsätzen für die Ermittlung der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen;

ii) 

die wichtigsten prioritären Bereiche für eine Zusammenarbeit im Rahmen der ESI-Fonds, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler Strategien und von ►C1  Meeresbeckenstrategien ◄ ;

iii) 

gegebenenfalls ein integrierter Ansatz für die besonderen Bedürfnisse der am stärksten von Armut betroffenen geografischen Gebiete oder der am stärksten diskriminierten oder sozial ausgegrenzten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften, Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslosen und jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren;

iv) 

gegebenenfalls ein integrierter Ansatz zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen von Regionen oder für die spezifischen Bedürfnisse der geografischen Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen im Sinne von Artikel 174 AEUV;

b) 

Vorkehrungen zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der ESI-Fonds, darunter eine Bewertung der bestehenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch sowie eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen, mit denen schrittweise ermöglicht werden soll, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und den für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständigen Behörden auf elektronischem Wege erfolgt.

Artikel 16

Annahme und Änderung der Partnerschaftsvereinbarung

(1)  
Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Partnerschaftsvereinbarung mit dieser Verordnung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des nationalen Reformprogramms sowie der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und der entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie der Ex-ante-Bewertungen der Programme und bringt ihre Anmerkungen binnen drei Monaten nach dem Datum der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat vor. Der betreffende Mitgliedstaat stellt alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeitet gegebenenfalls die Partnerschaftsvereinbarung.
(2)  
Die Kommission nimmt für die Elemente, für die ein Beschluss der Kommission nach Artikel 96 Absatz 10 erforderlich ist, spätestens vier Monate nach dem Datum der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat mittels Durchführungsrechtsakten ►C1  einen Beschluss zur Genehmigung der Elemente der Partnerschaftsvereinbarung an, die unter Artikel 15 Absatz 1 fallen, ◄ sowie jener, die unter Artikel 15 Absatz 2 fallen, falls ein Mitgliedstaat von den Bestimmungen des Artikels 96 Absatz 8 Gebrauch gemacht hat, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde angemessen Rechnung getragen. Die Partnerschaftsvereinbarung tritt frühestens am 1. Januar 2014 in Kraft.
(3)  
Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Verhandlungen über die Partnerschaftsvereinbarungen und die Programme, einschließlich eines Überblicks über die wichtigsten Themen für jeden Mitgliedstaat. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen gleichzeitig vorgelegt.
(4)  
Schlägt der Mitgliedstaat eine Änderung an den unter den Beschluss der Kommission nach Absatz 2 fallenden Elementen der Partnerschaftsvereinbarung vor, nimmt die Kommission im Einklang mit Absatz 1 eine Bewertung vor und erlässt gegebenenfalls mittels Durchführungsrechtsakten innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der der Vorlage des Änderungsvorschlags durch den Mitgliedstaat einen Beschluss zur Genehmigung der Änderung.

▼M6

(4a)  
Im Anschluss an die Änderung eines oder mehrerer Programme, die von der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr genehmigt wurde, unterbreitet der Mitgliedstaat, soweit zutreffend, jedes Jahr bis zum 31. Januar eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung.

Die Kommission erlässt jedes Jahr bis zum 31. März einen Beschluss, mit dem bestätigt wird, dass die Änderung der Partnerschaftsvereinbarung einer Änderung eines oder mehrerer Programme entspricht, die von der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr genehmigt wurde.

Dieser Beschluss kann die Änderung anderer Elemente der Partnerschaftsvereinbarung entsprechend einem in Absatz 4 genannten Vorschlag beinhalten, sofern der Kommission der Vorschlag bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres unterbreitet wurde.

▼B

(5)  
Nimmt ein Mitgliedstaat eine Änderung an den nicht unter den Beschluss der Kommission nach Absatz 2 fallenden Elementen der Partnerschaftsvereinbarung vor, teilt er dies der Kommission innerhalb eines Monats ab dem Datum des Beschlusses, eine Änderung vorzunehmen, mit.

Artikel 17

Annahme der überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung bei verzögertem Inkrafttreten einer fondsspezifischen Verordnung

(1)  
Gilt Artikel 14 Absatz 5, so legt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine überarbeitete Partnerschaftsvereinbarung vor, die die in der Partnerschaftsvereinbarung für den betreffenden ESI-Fonds fehlenden Elemente enthält, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der fondsspezifischen Verordnung, die von der Verzögerung betroffen war.
(2)  
Die Kommission bewertet die Übereinstimmung dieser überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung mit dieser Verordnung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, mit dem sie die überarbeitete Partnerschaftsvereinbarung im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 annimmt.



KAPITEL III

Thematische Konzentration, Ex-ante-Konditionalitäten und Leistungsüberprüfung

Artikel 18

Thematische Konzentration

Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen konzentrieren die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung auf Interventionen, die in Bezug auf die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum den größten Mehrwert bieten. ►C1  Dabei berücksichtigen sie die wichtigsten territorialen Herausforderungen der verschiedenen Arten von Gebieten gemäß dem GSR, gegebenenfalls die in den nationalen Reformprogrammen identifizierten Herausforderungen sowie die entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 AEUV und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen. ◄ Bestimmungen über die thematische Konzentration im Rahmen der fondsspezifischen Regelungen gelten nicht für technische Hilfe.

Artikel 19

Ex-ante-Konditionalitäten

(1)  
Die Mitgliedstaaten bewerten in ihrem jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen und im Kontext der Vorbereitung der Programme und gegebenenfalls der Partnerschaftsvereinbarung, ob die in den jeweiligen fondsspezifischen Regelungen festgelegten Ex-ante-Konditionalitäten und die gemäß Anhang XI Teil II festgelegten allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten auf die spezifischen, innerhalb ihrer Programme verfolgten Ziele anwendbar sind und ob die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten erfüllt sind.

Die Ex-ante-Konditionalitäten gelten nur insoweit, als und sofern die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 33 im Hinblick auf die spezifischen Ziele, die im Rahmen der Prioritäten des Programms verfolgt werden, eingehalten wird. Unbeschadet der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 33 ist bei der Bewertung der Anwendbarkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu beachten. Die Bewertung der Erfüllung ist auf die in den fondsspezifischen Regelungen und in Anhang XI Teil II festgelegten Kriterien beschränkt.

(2)  
Die Partnerschaftsvereinbarung enthält eine Zusammenfassung der Bewertung hinsichtlich der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten, die auf nationaler Ebene gelten und für solche, die nach der in Absatz 1 genannten Bewertung am Tag der Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllt sind, die Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, die zuständigen Stellen sowie den Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen. In jedem Programm wird angegeben, welche der in den einschlägigen fondsspezifischen Regelungen festgelegten Ex-ante-Konditionalitäten und der gemäß Anhang XI Teil II festgelegten allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten auf das Programm anwendbar sind und welche dieser Ex-ante-Konditionalitäten gemäß der in Absatz 1 genannten Bewertung am Tag der Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme erfüllt sind. Programme, bei denen die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind, enthalten eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen sowie Angaben zu den zuständigen Stellen und zum Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten erfüllen diese Ex-ante-Konditionalitäten spätestens bis zum 31. Dezember 2016 und berichten darüber spätestens im jährlichen Durchführungsberichts im Jahr 2017 gemäß Artikel 50 Absatz 4 oder im Fortschrittsbericht im Jahr 2017 gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c.
(3)  
Die Kommission bewertet die Kohärenz und Angemessenheit der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen über die Anwendbarkeit von Ex-ante-Konditionalitäten sowie über die Erfüllung der anwendbaren Ex-Ante-Konditionalitäten im Rahmen ihrer Bewertung der Programme und gegebenenfalls der Partnerschaftsvereinbarung.

Bei dieser Bewertung der Anwendbarkeit hat die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 5 gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu berücksichtigen. Die Bewertung der Erfüllung durch die Kommission ist auf die in den fondsspezifischen Regelungen und in Anhang XI Teil II festgelegten Kriterien beschränkt. Dabei werden die nationalen und regionalen Zuständigkeiten bezüglich der Entscheidung über die spezifischen und geeigneten politischen Maßnahmen, einschließlich des Inhalts der Strategien, geachtet.

(4)  
Sollten sich die Kommission und ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Anwendbarkeit einer Ex-ante-Konditionalität auf das spezifische Ziel der Prioritäten eines Programms oder deren Erfüllung nicht einig sein, so weist die Kommission sowohl die Anwendbarkeit im Einklang mit der Definition in Artikel 2 Nummer 33 als auch die Nichterfüllung nach.
(5)  
Die Kommission kann sich bei der Genehmigung eines Programms dazu entschließen, Zwischenzahlungen an die betreffende Priorität dieses Programms bis zum zufriedenstellenden Abschluss der in Absatz 2 genannten Maßnahmen gegebenenfalls teilweise oder vollständig auszusetzen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der wirksamen und effizienten Verwirklichung der spezifischen Ziele der betreffenden Priorität zu verhindern. Werden Maßnahmen zur Erfüllung einer anwendbaren Ex-ante-Konditionalität, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und der entsprechenden Programme nicht erfüllt ist, nicht bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Stichtag abgeschlossen, so gilt dies als Grund für eine Aussetzung der Zwischenzahlungen an die betreffenden Prioritäten des Programms durch die Kommission. In beiden Fällen steht der Umfang der Aussetzung im Verhältnis zu den zu ergreifenden Maßnahmen und den gefährdeten Mitteln.
(6)  
Absatz 5 ist nicht anwendbar, wenn sich die Kommission und der Mitgliedstaat darüber einig sind, dass eine Ex-ante-Konditionalität nicht anwendbar ist oder dass eine anwendbare Ex-Ante-Konditionalität erfüllt ist, wie aus der Genehmigung des Programms und der Partnerschaftsvereinbarung hervorgeht, oder wenn die Kommission binnen 60 Tagen nach dem Datum der Einreichung des in Absatz 2 genannten einschlägigen Berichts keine Anmerkungen vorgebracht hat.
(7)  
Die Kommission hebt die Aussetzung der Zwischenzahlungen für eine Priorität unverzüglich auf, wenn der Mitgliedstaat Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Ex-ante-Konditionalitäten abgeschlossen hat, die auf das betreffende Programm anwendbar sind und die nicht erfüllt waren, als die Kommission die Aussetzung beschloss. Sie hebt zudem unverzüglich die Aussetzung auf, wenn infolge einer Änderung des sich auf die betreffende Priorität beziehenden Programms die betreffende Ex-ante-Konditionalität nicht länger anwendbar ist.
(8)  
Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

Artikel 20

Leistungsgebundene Reserve

6 % der dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des in Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" sowie dem ELER und den gemäß der EMFF-Verordnung unter geteilter Verwaltung finanzierten Maßnahmen zugewiesenen Mittel stellen eine leistungsgebundene Reserve dar, die in der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen eingerichtet und im Einklang mit Artikel 22 dieser Verordnung spezifischen Prioritäten zugewiesen wird.

Die folgenden Ressourcen werden bei der Berechnung der leistungsgebundenen Reserve nicht berücksichtigt:

a) 

Ressourcen, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen entsprechend dem operationellen Programm in Einklang mit Artikel 18 der ESF-Verordnung zugewiesen werden;

b) 

Ressourcen, die der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen werden;

c) 

Ressourcen, die von der ersten Säule der GAP gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ELER übertragen werden;

d) 

Übertragungen auf den ELER für jeweils die Kalenderjahre 2013 bzw. 2014 gemäß den Artikeln 10b, 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

e) 

Ressourcen, die in Einklang mit Artikel 92 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragen werden;

f) 

Ressourcen, die in Einklang mit Artikel 92 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen übertragen werden;

g) 

Ressourcen, die im Einklang mit Artikel 92 Absatz 8 innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung zugewiesen werden.

Artikel 21

Leistungsüberprüfung

(1)  
In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft die Kommission 2019 in jedem Mitgliedstaat die Leistung der Programme in Bezug auf den Leistungsrahmen aus den jeweiligen Programmen (im Folgenden "Leistungsüberprüfung"). Die Methode zur Festlegung des Leistungsrahmens wird in Anhang II dargelegt.

▼C1

(2)  
Bei der Leistungsüberprüfung wird auf Grundlage der Informationen und Bewertungen aus dem im Jahr 2019 eingereichten jährlichen Durchführungsbericht das Erreichen der Etappenziele der Programme auf Ebene der Prioritäten untersucht.

▼B

Artikel 22

Anwendung des Leistungsrahmens

(1)  
Die leistungsgebundene Reserve macht zwischen 5 und 7 % der jeder Priorität innerhalb eines Programms zugewiesenen Mittel aus, mit Ausnahme der Prioritäten für technische Hilfe und der Programme für Finanzinstrumente gemäß Artikel 39. Der Gesamtumfang der zugewiesenen ►C1  leistungsgebundenen Reserve ◄ beläuft sich auf 6 % pro ESI-Fonds und Regionenkategorie. Die für die leistungsgebundene Reserve bestimmten Beträge werden in den Programmen nach Priorität und gegebenenfalls nach ESI-Fonds und nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.
(2)  
Auf Grundlage der Leistungsüberprüfung nimmt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der jeweiligen jährlichen Durchführungsberichte im Jahr 2019 im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, um für jeden ESI-Fonds und Mitgliedstaat diejenigen Programme und Prioritäten zu bestimmen, bei denen die Etappenziele erreicht wurden, wobei diese Informationen nach ESI-Fonds und Regionenkategorie aufgeschlüsselt werden, wenn sich eine Priorität auf mehr als einen ESI-Fonds oder eine Regionenkategorie erstreckt.
(3)  
Die leistungsbezogene Reserve wird nur Programmen und Prioritäten zugewiesen, bei denen die Etappenziele erreicht wurden. Wurden bei Prioritäten die Etappenziele erreicht, wird erwogen, den Betrag der leistungsbezogenen Reserve für die Priorität auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Beschlusses der Kommission endgültig zuzuweisen.
(4)  
Wurden bei Prioritäten die Etappenziele nicht erreicht, schlägt der Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach der Annahme des in Absatz 2 genannten Beschlusses die Neuzuweisung des entsprechenden Betrags der leistungsbezogenen Reserve auf durch den in Absatz 2 genannten Kommissionsbeschlusses festgelegte Prioritäten und andere sich aus der Neuzuweisung der leistungsbezogenen Reserve ergebende Programmänderungen vor.

Die Kommission genehmigt im Einklang mit Artikel 30 Absätze 3 und 4 die Änderung der betreffenden Programme. Versäumt ein Mitgliedstaat, die Informationen gemäß Artikel 50 Absätze 5 und 6 zu übermitteln, wird die leistungsgebundene Reserve für die betreffenden Programme oder Prioritäten diesen nicht zugewiesen.

(5)  
In dem Vorschlag des Mitgliedstaats über die Neuzuweisung der leistungsgebundenen Reserve werden die in dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Anforderungen an eine thematische Konzentration und Mindestzuweisungen berücksichtigt. Wurden bei einer oder mehreren Prioritäten im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration oder Mindestzuweisungen die Etappenziele nicht erreicht, kann der Mitgliedstaat im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Neuzuweisung der Reserve vorschlagen, bei der die genannten Anforderungen und Mindestzuweisungen nicht eingehalten werden müssen.
(6)  
Ergibt eine Leistungsüberprüfung, dass bei einer Priorität die Etappenziele des Leistungsrahmens nur in Bezug auf die Finanzindikatoren, die Outputindikatoren und die wichtigen Durchführungsschritte deutlich verfehlt wurden, und dass dies auf eindeutig festgestellte Mängel bei der Durchführung zurückzuführen ist, die die Kommission zuvor gemäß Artikel 50 Absatz 8 im Anschluss an enge Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, und dass der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen, kann die Kommission frühestens fünf Monate nach einer solchen Mitteilung im Einklang mit dem in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Verfahren eine Zwischenzahlung für eine Priorität eines Programms teilweise oder vollständig aussetzen.

Die Kommission hebt die Aussetzung von Zwischenzahlungen unverzüglich auf, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat. Betrifft die Korrekturmaßnahme die Übertragung von Mittelzuweisungen auf andere Programme oder Prioritäten, deren Etappenziele erreicht wurden, billigt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die notwendige Änderung der betreffenden Programme gemäß Artikel 30 Absatz 2. Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 fasst die Kommission in einem solchen Fall spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens durch den Mitgliedstaat um Änderung einen Beschluss zu der Änderung.

(7)  
Stellt die Kommission infolge der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des Programms fest, dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele nur in Bezug auf die Finanzindikatoren, die Outputindikatoren und die besonders wichtigen Durchführungsschritte erheblich verfehlt wurden, was auf eindeutig festgestellte Mängel bei der Durchführung zurückzuführen ist, die die Kommission zuvor gemäß Artikel 50 Absatz 8 im Anschluss an enge Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, woraufhin der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen, kann die Kommission ungeachtet des Artikels 85 im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen hinsichtlich der betroffenen Prioritäten finanzielle Berichtigungen vornehmen.

Bei der Vornahme der finanziellen Berichtigungen trägt die Kommission unter gebührender Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Höhe des Mittelabflusses und äußeren Faktoren, die zum Verfehlen des Ziels beigetragen haben, Rechnung.

Finanzielle Berichtigungen werden nicht in Fällen vorgenommen, in denen das Versäumnis, die Ziele zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der detaillierten Regeln für die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung zu erlassen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen, damit der Ansatz für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen bei jeder Priorität sowie für die Bewertung der Erreichung der Etappenziele und Vorgaben kohärent ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL IV

Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung

Artikel 23

Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der ESI-Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung

(1)  
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat zur Überarbeitung seiner Partnerschaftsvereinbarung und der jeweiligen Programme und zur Unterbreitung von Änderungsvorschlägen auffordern, wenn dies für die Förderung der Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen des Rates oder für die Optimierung der Auswirkungen der ESI-Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in den Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, notwendig ist.

Eine solche Aufforderung kann zu folgenden Zwecken erfolgen:

►C1  a) 

um die Durchführung einer einschlägigen gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen ◄ landesspezifischen Empfehlung bzw. einer einschlägigen gemäß Artikel 148 Absatz 4 angenommenen Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist;

b) 

um die Durchführung einschlägiger Ratsempfehlungen zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet sind und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) angenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen als für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich angesehen werden; oder

c) 

um die Auswirkungen der zur Verfügung stehenden Mittel aus den ESI-Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren, falls ein Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i) 

ihm stehen gemäß Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ( 15 ) finanzieller Beistand der Union zur Verfügung;

ii) 

ihm steht gemäß Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates ( 16 ) finanzieller Beistand zur Verfügung;

iii) 

ihm steht eine Finanzhilfe zur Verfügung, durch die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm gemäß Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) ausgelöst oder ein Ratsbeschluss gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV herbeigeführt wird.

►C1  Für die unter Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Zwecke gilt jede dieser Voraussetzungen als erfüllt, wenn ◄ diese Hilfen dem Mitgliedstaat vor oder nach dem 21. Dezember 2013 zur Verfügung gestellt wurden und ihm nach wie vor zur Verfügung stehen.

(2)  
Eine Aufforderung der Kommission an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ist gerechtfertigt, wenn die Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen unterstützt bzw. die Auswirkungen der Mittel aus den ESI-Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit maximiert werden sollen, wobei in der Aufforderung die nach Auffassung der Kommission betroffenen Programme oder Prioritäten und die Art der erwarteten Änderungen genannt werden. Eine solche Aufforderung wird weder vor 2015 noch nach 2019 und auch nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu ein und denselben Programmen vorgenommen.
(3)  
Der Mitgliedstaat antwortet binnen zwei Monaten nach Erhalt auf die in Absatz 1 genannte Aufforderung, wobei er die von ihm für notwendig erachteten Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme und die Gründe für diese Änderungen aufführt, die betroffenen Programme benennt sowie die Art der vorgeschlagenen Änderungen und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Umsetzung der Empfehlungen und der ESI-Fonds umreißt. Soweit erforderlich, gibt die Kommission binnen eines Monats nach Erhalt dieser Antwort Anmerkungen ab.
(4)  
Der Mitgliedstaat unterbreitet binnen zwei Monaten nach der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Antwort einen Vorschlag für die Änderung der Partnerschaftsvereinbarung und der jeweiligen Programme.
(5)  
Übermittelt die Kommission keine Anmerkungen oder ist sie der Ansicht, dass ihren übermittelten Anmerkungen angemessen Rechnung getragen wurde, so nimmt die Kommission ohne unangemessene Verzögerungen und ►C1  keinesfalls später als drei Monate nach der Übermittlung der Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 einen Beschluss zu deren Billigung an. ◄
(6)  
Ergreift ein Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen keine wirksamen Maßnahmen als Reaktion auf eine gemäß Absatz 1 gestellte Aufforderung, kann die Kommission binnen drei Monaten nach ihren Anmerkungen gemäß Absatz 3 oder nach der Übermittlung des Vorschlags des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 dem Rat vorschlagen, die Zahlungen für die betreffenden Programme oder Prioritäten teilweise oder vollständig auszusetzen. In ihrem Vorschlag begründet die Kommission ihre Schlussfolgerung, der zufolge der Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des in Artikel 15 genannten strukturierten Dialogs vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen in angemessener Weise.

Der Rat fasst im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zu diesem Vorschlag. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt nur für Zahlungsanträge, die nach dem Datum der Annahme dieses Durchführungsrechtsakts eingereicht werden.

(7)  
Der Anwendungsbereich und die Höhe der gemäß Absatz 5 verhängten Aussetzung der Zahlungen müssen angemessen und wirksam sein, wobei die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten vor allem im Hinblick auf die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt wird. Die auszusetzenden Programme werden auf der Grundlage der Bedürfnisse festgelegt, die in der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufforderung ermittelt wurden.

Der Umfang der Zahlungsaussetzung für jedes betroffene Programm übersteigt nicht 50 % der entsprechenden Zahlungen. In dem Beschluss kann eine Erhöhung des Umfangs der Aussetzung auf bis zu 100 % der Zahlungen vorgesehen werden, wenn der Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach dem Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 6 keine wirksamen Maßnahmen als Reaktion auf die gemäß Absatz 1 gestellte Aufforderung ergreift.

(8)  
Hat der Mitgliedstaat im Anschluss an die Aufforderung der Kommission Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der jeweiligen Programme vorgeschlagen, entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission über die Aufhebung der Zahlungsaussetzung.
(9)  

Die Kommission schlägt dem Rat in folgenden Fällen vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen für die Programme eines Mitgliedstaats teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn

a) 

der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu dem Schluss kommt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat;

b) 

der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Ungleichgewicht annimmt, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat;

c) 

der Rat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Ungleichgewicht annimmt und dadurch einen Verstoß durch einen Mitgliedstaat in der Form feststellt, dass die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden;

d) 

die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Verordnung (EU) Nr. 407/2010 oder Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat, und folglich beschließt, die Auszahlung der diesem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfe nicht zu genehmigen;

e) 

der Rat beschließt, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt.

Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags achtet die Kommission die in Absatz 11 enthaltenen Bestimmungen und berücksichtigt in diesem Sinne alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des in Artikel 15 genannten strukturierten Dialogs vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen in angemessener Weise.

Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt: Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich und erhebliche Verstöße erfolgt sind. Die Aussetzung von Zahlungen wird auf Zahlungsanträge angewendet, die nach dem Datum des Beschlusses über die Aussetzung für die betroffenen Programme eingereicht wurden.

(10)  
Ein Kommissionsvorschlag für die Aussetzung von Mittelbindungen gemäß Absatz 9 gilt als vom Rat gebilligt, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag innerhalb eines Monats, nachdem er ihm von der Kommission übermittelt wurde, mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen. Die Aussetzung der Mittelbindungen wird für den betroffenen Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des dem Aussetzungsbeschluss folgenden Jahres auf die Mittelbindungen aus den ESI-Fonds angewendet.

Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 9 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts an.

(11)  
Anwendungsbereich und Höhe der gemäß Absatz 10 verhängten Aussetzung der Mittelbindungen oder der Zahlungen müssen angemessen sein, die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten beachten und die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaates – insbesondere die Arbeitslosenrate in dem betroffenen Mitgliedstaat in Bezug zum Unionsdurchschnitt und die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats – berücksichtigen. Die Auswirkungen der Aussetzung auf Programme, die von besonderer Bedeutung für die Bewältigung wirtschaftlicher oder sozialer Herausforderungen sind, werden als gesonderter Faktor berücksichtigt.

Ausführliche Bestimmungen zur Festlegung des Anwendungsbereichs und der Höhe der Aussetzungen sind in Anhang III niedergelegt.

Die Aussetzung von Mittelbindungen erfolgt gemäß der niedrigeren der folgenden Obergrenzen:

a) 

höchstens 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a handelt, und höchstens 25 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder um die Nichteinhaltung der im Zuge eines übermäßigen Ungleichgewichts empfohlenen Korrekturmaßnahme gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe c handelt.

Der Umfang der Aussetzung wird bei einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit schrittweise auf ein Maximum von 100 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen und bei einem übermäßigen Ungleichgewicht auf bis zu 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen angehoben, wobei die Schwere des Verstoßes berücksichtigt wird;

b) 

höchstens 0,5 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a, und höchstens 0,25 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder der Nichteinhaltung einer im Zuge eines übermäßigen Ungleichgewichts empfohlenen Korrekturmaßnahme gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe c.

Besteht der Verstoß im Zusammenhang mit Korrekturmaßnahmen gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c weiter, kann der Anteil an diesem BIP schrittweise auf die folgenden Werte erhöht werden:

— 
höchstens 1 % des nominalen BIP bei einem anhaltenden Verstoß im Zusammenhang mit einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a; und
— 
höchstens 0,5 % des nominalen BIP bei einem anhaltenden Verstoß im Zusammenhang mit einem übermäßigen Ungleichgewicht im Einklang mit Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c, wobei die Schwere des Verstoßes berücksichtigt wird.
c) 

höchstens 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, oder höchstens 0,5 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e.

Bei der Festlegung der Höhe der Aussetzung und bei der Prüfung der Frage, ob Mittelbindungen oder Zahlungen ausgesetzt werden sollen, wird der Status des Programms – und insbesondere der Zeitraum, der nach Wiedereinsetzung der ausgesetzten Mittelbindungen für die Verwendung der Mittel verbleibt – berücksichtigt.

(12)  

Die Kommission hebt die Aussetzung der Mittelbindungen unbeschadet der Aufhebungsvorschriften nach Artikel 86 bis 88 in den folgenden Fällen unverzüglich auf:

a) 

wenn das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates ( 18 ) ruht oder der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV beschließt, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben;

b) 

wenn der Rat den vom betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 derselben Verordnung ruht, oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 derselben Verordnung einstellt;

c) 

wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

Bei der Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen setzt die Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates die ausgesetzten Mittelbindungen wieder in den Haushaltsplan ein.

Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

(13)  
Die Absätze 6 bis 12 gelten nicht für das Vereinigte Königreich, sofern sich die Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen auf Angelegenheiten bezieht, die unter Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c Ziffer iii oder Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c fallen.
(14)  
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".
(15)  
Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Insbesondere setzt die Kommission – wenn eine der Bedingungen nach Absatz 6 oder Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e für einen Mitgliedstaat erfüllt ist – das Europäische Parlament unverzüglich in Kenntnis und macht Angaben zu den ESI-Fonds und Programmen, für die eine Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen in Frage käme.

Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter besonderer Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Vorschlag für eine Aussetzung von Mittelbindungen oder Zahlungen oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung unverzüglich nach dessen Annahme. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, die Gründe für ihren Vorschlag zu erläutern.

(16)  
2017 nimmt die Kommission eine Überprüfung der Anwendung dieses Artikels vor. Dazu erstellt die Kommission einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und dem sie bei Bedarf einen Legislativvorschlag beifügt.
(17)  
Ändert sich die soziale und wirtschaftliche Lage in der EU beträchtlich, so kann die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des Anwendungsbereichs dieses Artikels vorlegen, bzw. das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß Artikel 225 bzw. 241 AEUV die Kommission ersuchen, diesen Vorschlag vorzulegen.

▼M2

Artikel 24

Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten

(1)  
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können Zwischenzahlungen um zehn Prozentpunkte über dem für jede EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Priorität oder jede ELER- und EMFF-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden.

Der aufgestockte Satz, der nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2016 einreicht, sofern er nach dem 21. Dezember 2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 ein Darlehen von der Union;

b) 

er erhält im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 mittelfristigen finanziellen Beistand, unter der Bedingung, dass er ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt;

c) 

er erhält finanziellen Beistand unter der Bedingung, dass er gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt.

Erfüllt ein Mitgliedstaat eine der Bedingungen aus dem zweiten Unterabsatz nach dem 30. Juni 2016, so gilt der aufgestockte Satz für Zahlungsanträge, die er bis zum 30. Juni des Jahres einreicht, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die entsprechende finanzielle Unterstützung ausläuft.

Dieser Absatz gilt nicht für Programme im Rahmen der ETZ-Verordnung.

(2)  

Ungeachtet des Absatzes 1 darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als

a) 

die öffentlichen Ausgaben oder

b) 

der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt,

je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.

▼B

Artikel 25

▼M3

Verwaltung der technischen Hilfe für Mitgliedstaaten

(1)  
Auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) kann ein Teil der Mittel, die gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung vorgesehen und nach Maßgabe der fondsspezifischen Regelungen zweckbestimmt sind, im Einvernehmen mit der Kommission übertragen und gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe l durch direkte oder indirekte Mittelverwaltung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission für die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden.

▼B

(2)  
Die Mittel gemäß Absatz 1 kommen zu den Beträgen hinzu, die im Einklang mit den in den fondsspezifischen Regelungen für die technische Hilfe auf Initiative der Kommission vorgesehenen Ausgabenobergrenzen festgelegt sind. In Fällen, in denen in den ►C1  fondsspezifischen ◄ Regelungen eine Ausgabenobergrenze für technische Hilfe auf Initiative eines Mitgliedstaates festgelegt ist, wird der zu übertragende Betrag in die Berechnung, ob diese Obergrenze eingehalten wird, einbezogen.
(3)  
►M3  Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung gemäß Absatz 1 für ein Kalenderjahr bis zum 31. Januar des Jahres, in dem die Übertragung erfolgen soll. Dem Antrag wird ein Vorschlag zur Änderung des Programms oder der Programme, von denen die entsprechenden Mittel übertragen werden, beigefügt. Entsprechende Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 vorgenommen und der jährlich der Kommission übertragene Gesamtbetrag festgelegt. ◄

Mitgliedstaaten, die die in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen am 1. Januar 2014 erfüllen, können ihren Antrag für dasselbe Jahr zusammen mit ihrer Partnerschaftsvereinbarung übermitteln, in der der zu übertragende Betrag für technische Hilfe auf Initiative der Kommission festgelegt ist.

▼M3

(4)  
Die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Mittel unterliegen der Aufhebungsbestimmung gemäß Artikel 136 der vorliegenden Verordnung sowie gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

▼M10



KAPITEL V

Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

Artikel 25a

Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

(1)  
Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewendet werden, die während des am 1. Juli 2020 beginnenden und am 30. Juni 2021 endenden Geschäftsjahres für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes sind gemäß des Verfahrens zur Änderung von Programmen nach Maßgabe des Artikels 30 einzureichen; das überarbeitete Programm bzw. die überarbeiteten Programme sind beizufügen. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die entsprechende Änderung des operationellen Programms von der Kommission vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 135 Absatz 2 genehmigt wird.

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags für das am 1. Juli 2021 beginnende Geschäftsjahr übermitteln die Mitgliedstaaten die Tabelle aus Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und bestätigen den Kofinanzierungssatz, der während des am 30. Juni 2020 endenden Geschäftsjahrs für die Prioritäten galt, welche von der vorübergehenden Anhebung auf 100 % betroffen sind.

(2)  
Als Reaktion auf den COVID‐19‐Ausbruch dürfen die für die Programmplanung des Jahres 2020 für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ verfügbare Mittel auf Ersuchen eines Mitgliedstaats zwischen EFRE, ESF und Kohäsionsfonds übertragen werden; die Prozentsätze aus Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis d finden hierbei keine Anwendung.

Zum Zwecke dieser Übertragungen gelten die Anforderungen aus Artikel 92 Absatz 4 nicht.

Die Übertragungen betreffen weder die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 92 Absatz 5 zugewiesenen Mittel noch die Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Artikel 92 Artikel 7.

Zwischen dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß diesem Absatz übertragene Mittel werden nach den Bestimmungen des Fonds eingesetzt, auf den sie übertragen werden.

(3)  
Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 und zusätzlich zur Möglichkeit nach Artikel 93 Absatz 2 können die Programmplanung des Jahres 2020 verfügbare Mittel auf Ersuchen eines Mitgliedstaats als Reaktion auf den COVID‐19‐Ausbruch von einer Regionenkategorie auf eine andere übertragen werden.
(4)  
Anträge auf Übertragungen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels werden im Einklang mit dem Verfahren zur Änderung von Programmen des Artikels 30 eingereicht, sind hinreichend zu begründen und werden vom überarbeiteten Programm bzw. den überarbeiteten Programmen begleitet, in dem/denen gegebenenfalls die übertragenen Beträge nach Fonds und Regionenkategorie aufgeschlüsselt werden.
(5)  
Abweichend von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen unterliegen Mittelzuweisungen infolge von Programmänderungsanträgen oder von Übertragungen nach Artikel 30 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, die am oder nach dem 24. April 2020 eingereicht bzw. mitgeteilt werden, nicht den Anforderungen in puncto thematische Konzentration gemäß dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen.
(6)  
Abweichend von Artikel 16 werden Partnerschaftsvereinbarungen ab dem 24. April 2020 nicht geändert und bewirken Programmänderungen keine Änderung der Partnerschaftsvereinbarungen.

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 wird ab dem 24. April 2020 die Übereinstimmung der Programme und ihrer Durchführung mit der Partnerschaftsvereinbarung nicht überprüft.

(7)  
Für Vorhaben zur Steigerung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID‐19‐Ausbruch nach Artikel 65 Absatz 10 Unterabsatz 2 gilt Artikel 65 Absatz 6 nicht.

Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b können solche Vorhaben vor Genehmigung des geänderten Programms für eine Unterstützung aus dem EFRE oder ESF ausgewählt werden.

(8)  
Für die Zwecke von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b werden, wenn der COVID‐19‐Ausbruch als ein Fall von höherer Gewalt angeführt wird, Informationen zu den Beträgen, für die kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte, in aggregierter Form je Priorität für Vorhaben mit förderfähigen Gesamtkosten von weniger als 1 000 000 EUR bereitgestellt.
(9)  
Der jährliche Bericht über die Durchführung des Programms nach Artikel 50 Absatz 1 für das Jahr 2019 wird abweichend von den in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Fristen für alle ESI‐Fonds bis zum 30. September 2020 vorgelegt. Die Übermittlung des von der Kommission erstellten zusammenfassenden Berichts im Jahr 2020 nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz 1 kann entsprechend verschoben werden.
(10)  
Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe g ist eine Überprüfung oder Aktualisierung der Ex‐ante‐Bewertung nicht notwendig, wenn Finanzinstrumente geändert werden müssen, um wirksam auf den COVID‐19‐Ausbruch zu reagieren.
(11)  
Bieten Finanzinstrumente Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU gemäß Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung, so sind keine neuen oder aktualisierten Unternehmenspläne oder gleichwertige Unterlagen und Nachweise zur Überprüfung, dass die Unterstützung durch die Finanzinstrumente für den vorhergesehenen Zweck eingesetzt wurde, notwendig.

Abweichend von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann eine solche Unterstützung auch aus dem ELER im Rahmen von Maßnahmen bereitgestellt werden, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verwiesen wird und die für den Einsatz von Finanzinstrumenten relevant sind. Die förderfähigen Ausgaben hierfür belaufen sich auf höchstens 200 000 EUR.

(12)  
Für die Zwecke von Artikel 127 Absatz 1 Unterabsatz 2 stellt der COVID‐19‐Ausbruch einen hinreichend begründeten Fall dar, den die Prüfbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens anführen können, um für das am 1. Juli 2019 beginnende und am 30. Juni 2020 endende Geschäftsjahr ein nicht‐statistisches Stichprobenverfahren einzusetzen.
(13)  
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlametns und des Rates ( 20 ) gilt die Bedingung, die Mittel für dasselbe Ziel zu verwenden, nicht für Übertragungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

▼B



TITEL III

PROGRAMMPLANUNG



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen zu den ESI-Fonds

Artikel 26

Erstellung der Programme

(1)  
Die ESI-Fonds werden durch Programme im Einklang mit der Partnerschaftsvereinbarung genutzt. Jedes Programm deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ab.
(2)  
Die Programme werden von den Mitgliedstaaten oder jedweder von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 genannten Partnern erstellt. Die Mitgliedstaaten erstellen die Programme auf der Grundlage von für die Öffentlichkeit transparenten Verfahren gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um eine effektive Koordinierung bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Programme für die ESI-Fonds sicherzustellen, darunter gegebenenfalls fondsübergreifende Programme für die Fonds unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
(4)  
Die Mitgliedstaaten reichen die Programme bei der Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung ein. Programme im Bereich "Europäische territoriale Zusammenarbeit" werden bis zum 22. September 2014 vorgelegt. Alle Programme werden von der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 flankiert.
(5)  
Treten eine oder mehrere der ►C1  fondsspezifischen ◄ Verordnungen für die ESI-Fonds in einem Zeitraum zwischen dem 22. Februar 2014 und dem 22. Juni 2014 in Kraft, werden das Programm oder die Programme, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden und von der Verzögerung beim Inkrafttreten der fondsspezifischen Verordnungen betroffen sind, innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Partnerschaftsvereinbarung unterbreitet.
(6)  
Treten eine oder mehrere der ►C1  fondsspezifischen ◄ Verordnungen für die ESI-Fonds nach dem 22. Juni 2014 in Kraft, werden das Programm oder die Programme, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden und von der Verzögerung beim Inkrafttreten der fondsspezifischen Verordnungen betroffen sind, innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der ►C1  fondsspezifischen ◄ Regelung, die von der Verzögerung betroffen war, unterbreitet.

Artikel 27

Inhalt der Programme

(1)  
In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum dargelegt, die mit dieser Verordnung, den fondsspezifischen Regelungen und mit dem Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung vereinbar ist.

Jedes Programm umfasst Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen, effizienten und koordinierten Nutzung der ESI-Fonds und Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten.

(2)  
In jedem Programm werden Prioritäten definiert, in denen spezifische Ziele, die Mittelausstattung für die Unterstützung aus den ESI-Fonds und die entsprechende nationale Kofinanzierung, einschließlich der Beträge im Zusammenhang mit der ►C1  leistungsgebundenen Reserve ◄ , die öffentlich oder privat im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen erfolgen kann, angegeben sind.
(3)  
Nehmen Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien oder ►C1  Meeresbeckenstrategien ◄ teil, wird im betreffenden Programm im Einklang mit den vom Mitgliedstaat für das Programmgebiet ermittelten Bedürfnissen der Beitrag der geplanten Interventionen zu diesen Strategien dargelegt.
(4)  

In jeder Priorität werden als Grundlage für die Begleitung, die Bewertung und die Überprüfung der Leistung die qualitativ oder quantitativ formulierten Indikatoren und entsprechenden Ziele im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen für die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung der Programme zum Erreichen der Ziele festgelegt. Zu diesen Indikatoren zählen:

a) 

Finanzindikatoren zu den zugewiesenen Ausgaben;

b) 

Outputindikatoren zu den unterstützten Vorhaben;

c) 

Ergebnisindikatoren zu der betreffenden Priorität.

Die fondsspezifischen Regelungen legen für jeden ESI-Fonds gemeinsame Indikatoren fest und können auch Bestimmungen zu programmspezifischen Indikatoren enthalten.

(5)  
Jedes Programm – mit Ausnahme derer, die ausschließlich technische Hilfe abdecken, – beinhaltet eine Beschreibung, gemäß den fondsspezifischen Regelungen, der Maßnahmen zur Berücksichtigung der in den Artikeln 5, 7 und 8 genannten Grundsätze.
(6)  
In jedem Programm – mit Ausnahme derer, in denen technische Hilfe im Rahmen eines spezifischen Programms geleistet wird – wird der als Richtwert dienende Betrag der Unterstützung für die Klimaschutzziele auf der Grundlage der in Artikel 8 genannten Methodik festgelegt.
(7)  
Die Mitgliedstaaten erstellen die Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen.

Artikel 28

Besondere von der EIB umzusetzende Bestimmungen über den Inhalt von Programmen für gemeinsame Instrumente f ür unbegrenzte Garantien und Verbriefung zur Kapitalentlastung

(1)  

Abweichend von Artikel 27 enthalten die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten zweckbestimmten Programme:

a) 

die in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Absatz 2, 3 und 4 jenes Artikels festgelegten Elemente in Bezug auf die Grundsätze gemäß Artikel 5;

b) 

eine Auflistung der in den Artikeln 125, 126 und 127 dieser Verordnung und in Artikel 65 Absatz 2 der ELER-Verordnung genannten Stellen, soweit diese für den betreffenden Fonds von Bedeutung sind;

c) 

für jede für das Programm geltende Ex-ante-Konditionalität gemäß Artikel 19 und Anhang XI eine Bewertung, ob die Ex-ante-Konditionalität am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des Programms erfüllt ist, und, sind die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität, die zuständigen Stellen und einen Zeitplan für diese Maßnahmen im Einklang mit der in der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegten Zusammenfassung.

(2)  
Abweichend von Artikel 55 gilt die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Ex-ante-Bewertung als Ex-ante- Bewertung für diese Programme.
(3)  
Für die Zwecke der in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Programme finden Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 59 Absätze 5 und 6 der ELER-Verordnung keine Anwendung. Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Elementen gelten nur die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe f, Buchstabe h, Buchstabe i und Buchstabe m Ziffer i bis iii der ELER-Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Programme im Rahmen des ELER.

Artikel 29

Verfahren zur Annahme von Programmen

(1)  
Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Programme mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen, ihren wirksamen Beitrag zu den ausgewählten thematischen Zielen und den für jeden ESI-Fonds spezifischen Unionsprioritäten sowie auch Übereinstimmung mit der Partnerschaftsvereinbarung und berücksichtigt dabei die entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie die Ex-ante-Bewertung. In der Bewertung wird insbesondere die Angemessenheit der Programmstrategie, der entsprechenden Ziele, der Indikatoren, der Vorsätze und der Zuweisung der Haushaltsmittel thematisiert.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 ist die Kommission nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zweckbestimmten operationellen Programme für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, die in Artikel 18 Absatz 2 der ESF-Verordnung genannt werden, und der zweckbestimmten Programme, die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannt werden, mit der Partnerschaftsvereinbarung zu bewerten, wenn der Mitgliedstaat seine Partnerschaftsvereinbarung nicht zum Datum der Einreichung solcher zweckbestimmten Programme vorgelegt hat.
(3)  
Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms Anmerkungen vor. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm.
(4)  
Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission spätestens sechs Monate nach der Einreichung durch den betreffenden Mitgliedstaat – jedoch nicht vor dem 1. Januar 2014 oder vor dem Erlass eines Beschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung durch die Kommission – jedes Programm, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in angemessener Weise Rechnung getragen.

Abweichend von der Bestimmung des ersten Unterabsatzes können Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" von der Kommission vor der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung genehmigt werden, außerdem können die zweckbestimmten operationellen Programme für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der ESF-Verordnung sowie die zweckbestimmten operationellen Programme gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Kommission vor der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung genehmigt werden.

Artikel 30

Änderung der Programme

(1)  
Von einem Mitgliedstaat eingereichte Änderungsersuchen zu Programmen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen am Programm voraussichtlich auf das Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und die spezifischen, im Programm definierten Ziele auswirken werden; diese Verordnung und die fondsspezifischen Regelungen sowie die in den Artikeln 5, 7 und 8 genannten bereichsübergreifenden Grundsätze und die Partnerschaftsvereinbarung werden hierbei berücksichtigt. Begleitet werden sie von dem überarbeiteten Programm.
(2)  
Die Kommission bewertet die im Einklang mit den nach Absatz 1 übermittelten Informationen und berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann innerhalb eines Monats nach der Einreichung des überarbeiteten Programms Anmerkungen vorbringen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung. Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat Anträge auf Änderung eines Programms, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in angemessener Weise Rechnung getragen.

▼M6

Betrifft die Änderung eines Programms die in der Partnerschaftsvereinbarung vorgesehenen Informationen, so gilt das in Artikel 16 Absatz 4a genannte Verfahren.

▼B

(3)  
Abweichend von Absatz 2 bringt die Kommission im Falle eines Änderungsersuchens, das ihr mit dem Ziel einer Neuzuweisung der leistungsbezogenen Reserve im Anschluss an eine Leistungsüberprüfung vorgelegt wurde, nur dann Anmerkungen vor, wenn sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagene Zuweisung nicht im Einklang mit den geltenden Regelungen steht, nicht den Entwicklungsanforderungen des Mitgliedstaats oder der Region Rechnung trägt oder ein bedeutendes Risiko besteht, dass die Ziele und Vorgaben des Vorschlags nicht verwirklicht werden können. Die Kommission billigt das Änderungsersuchen zu einem Programm so bald wie möglich, spätestens aber zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens durch den Mitgliedstaat, sofern den Anmerkungen der Kommission angemessen Rechnung getragen wurde. ►M6  ————— ◄
(4)  
Abweichend von Absatz 2 können in der EMFF-Verordnung spezifische Verfahren zur Änderung der operationellen Programme festgelegt werden.

▼M9

(5)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Mitgliedstaat für aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unterstützte Programme während des Programmplanungszeitraums bis zu 8 % der ab dem 1. Februar 2020 für eine Priorität zugewiesenen Mittel, höchstens jedoch 4 % des Programmbudgets, auf eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen.

Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Sie müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Begleitausschuss genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen.

▼B

Artikel 31

Beteiligung der EIB

(1)  
Die EIB kann sich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben – vor allem Großprojekten –, Finanzinstrumenten und ÖPP beteiligen.
(2)  
Die Kommission kann die EIB vor der Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung oder der Programme konsultieren.
(3)  
Die Kommission kann die EIB um Überprüfung der fachlichen Qualität, der wirtschaftlichen und finanziellen Nachhaltigkeit und der Tragfähigkeit der Großprojekte sowie um Unterstützung hinsichtlich der einzusetzenden oder zu entwickelnden Finanzinstrumente ersuchen.
(4)  
Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission der EIB Zuschüsse zukommen lassen oder mit ihr Dienstleistungsverträge eingehen, die auf mehrjähriger Basis durchgeführte Initiativen abdecken. Die Mittelbindung der Beiträge aus dem Haushalt der Union im Hinblick auf diese Zuschüsse oder Dienstleistungsverträge wird jährlich festgesetzt.



KAPITEL II

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung

Artikel 32

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung

(1)  
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung werden aus dem ELER unterstützt, als "lokale Entwicklung LEADER" bezeichnet und können aus dem EFRE, dem ESF oder dem EMFF unterstützt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels werden diese Fonds im Folgenden als "betroffene ESI-Fonds" bezeichnet.
(2)  

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung:

a) 

konzentrieren sich auf bestimmte, Regionen nachgeordnete Gebiete;

b) 

werden durch lokale Aktionsgruppen, die sich aus Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen zusammensetzen, betrieben; dabei sind auf der Ebene der Beschlussfassung weder Behörden im Sinne der nationalen Vorschriften noch eine einzelne Interessengruppe mit mehr als 49 % der Stimmrechte vertreten;

c) 

werden auf Gebietsebene mit integrierten und multisektoralen Strategien für lokale Entwicklung umgesetzt;

d) 

sind so konzipiert, dass lokalen Bedürfnissen und lokal vorhandenem Potenzial Rechnung getragen wird, und umfassen – je nach lokalen Verhältnissen – innovative Merkmale, Vernetzung und gegebenenfalls Zusammenarbeit.

(3)  
Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung aus den betroffenen ESI-Fonds wird unter den betroffenen ESI-Fonds abgestimmt und koordiniert. Dies wird unter anderem durch eine Koordinierung des Aufbaus von Kapazitäten und der Auswahl, Genehmigung und Finanzierung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung und lokalen Aktionsgruppen gewährleistet.

▼M6

(4)  
Legt der nach Artikel 33 Absatz 3 eingerichtete Ausschuss zur Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung fest, dass für die Umsetzung der ausgewählten, von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung Mittel aus mehreren Fonds notwendig sind, kann er gemäß den nationalen Vorschriften und Verfahren einen federführenden Fonds bestimmen, der sämtliche Vorbereitungs-, Betriebs- und Sensibilisierungskosten nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a, d und e für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung trägt.

▼B

(5)  
Aus den betroffenen ESI-Fonds unterstützte von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung werden im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten des/der entsprechenden Programms/Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen des betroffenen ESI-Fonds durchgeführt.

Artikel 33

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung

(1)  

Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung umfasst mindestens Folgendes:

a) 

die Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden;

b) 

eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und -potenzials für das Gebiet, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken;

c) 

eine Beschreibung der Strategie und ihrer Ziele, eine Erläuterung der integrierten und innovativen Merkmale der Strategie und eine Rangfolge der Ziele, einschließlich messbarer Zielvorgaben für Output oder Ergebnisse. Die Zielvorgaben für Ergebnisse können qualitativ oder quantitativ ausgedrückt werden. Die Strategie stimmt mit den relevanten Programmen aller betroffenen ESI-Fonds, die daran beteiligt sind, überein;

d) 

eine Beschreibung der Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie;

e) 

einen Aktionsplan zur Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele in Maßnahmen;

f) 

eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Verwaltung und die Begleitung der Strategie, in der die Kapazität der lokalen Aktionsgruppe zur Umsetzung der Strategie verdeutlicht wird, und eine Beschreibung der speziellen Vorkehrungen für die Bewertung;

g) 

den Finanzierungsplan für die Strategie, der auch die geplanten Zuweisungen jedes der betroffenen ESI-Fonds enthält.

(2)  
Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung fest.
(3)  
Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung werden von einem zu diesem Zweck von der bzw. den zuständigen Verwaltungsbehörde(n) eingerichteten Ausschuss ausgewählt und von der bzw. den zuständigen Verwaltungsbehörde(n) genehmigt.
(4)  
Die erste Runde der Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung wird innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung abgeschlossen. Die Mitgliedstaaten können nach diesem Zeitpunkt, jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2017, weitere von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung auswählen.
(5)  
Im Beschluss über die Genehmigung einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung werden die Mittelzuweisungen aus jedem der betroffenen ESI-Fonds festgehalten. Im Beschluss sind darüber hinaus die Zuständigkeiten für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Programm oder den Programmen in Bezug auf die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung dargelegt.
(6)  
Die Bevölkerung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gebiets darf nicht weniger als 10 000 und nicht mehr als 150 000 Einwohner betragen. ►C1  Jedoch kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage eines Vorschlags eines Mitgliedstaates diese Bevölkerungsgrenzen in ihrem Beschluss nach Artikel 16 Absatz 2 oder 4 zur Genehmigung bzw. Änderung der Partnerschaftsvereinbarung im Falle dieses Mitgliedstaats annehmen oder ändern ◄ ; dies kann erfolgen, um spärlich oder dicht besiedelte Gebiete zu berücksichtigen oder um sicherzustellen, dass der territoriale Zusammenhalt von Gebieten gewährleistet wird, in denen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung Anwendung finden.

Artikel 34

Lokale Aktionsgruppen

(1)  
Lokale Aktionsgruppen entwerfen die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung und führen sie durch.

Die Mitgliedstaaten legen für alle Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung die jeweilige Rolle der lokalen Aktionsgruppen und die für die Durchführung der jeweiligen Programme zuständigen Behörden fest.

(2)  
Die zuständige(n) Verwaltungsbehörde(n) stellt/stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.
(3)  

Die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen umfassen:

▼M6

a) 

den Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure einschließlich potenzieller Begünstigter zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben, einschließlich der Förderung ihrer Projektvorbereitungs- und -managementfähigkeiten;

b) 

das Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens, das Interessenkonflikte vermeidet und gewährleistet, dass mindestens 50 % der Stimmen in den Auswahlentscheidungen von Partnern stammen, bei denen es sich nicht um Behörden handelt, und das die Auswahl im schriftlichen Verfahren erlaubt;

c) 

die Ausarbeitung und Billigung nicht diskriminierender objektiver Kriterien für die Auswahl von Vorhaben, die die Kohärenz mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung durch Einstufung dieser Vorhaben nach ihrem Beitrag zum Erreichen der Ziele und zur Einhaltung der Vorsätze dieser Strategie gewährleisten;

d) 

die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen oder eines fortlaufenden Verfahrens zur Einreichung von Projekten;

▼B

e) 

die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung und deren Bewertung;

f) 

die Auswahl der Vorhaben und die Festlegung der Höhe der Finanzmittel oder gegebenenfalls die Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle noch vor der Genehmigung;

g) 

die Begleitung der Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung und der unterstützten Vorhaben sowie die Durchführung spezifischer Bewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Strategie.

▼M6

Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g erfasst werden und unter die Verantwortung der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde oder der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen als zwischengeschaltete Stellen benannt.

▼B

(4)  
Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b kann die lokale Aktionsgruppe ein Begünstigter sein und Vorhaben im Einklang mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung durchführen.
(5)  
Im Falle von Kooperationsmaßnahmen lokaler Aktionsgruppen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c können die Aufgaben nach Absatz 3 Buchstabe f dieses Artikels von der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden.

Artikel 35

Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch die ESI-Fonds

(1)  

Unterstützung für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch die betreffenden ESI-Fonds umfasst:

a) 

die Kosten der vorbereitenden Unterstützung, bestehend aus Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie zur lokalen Entwicklung.

Diese Kosten können einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Posten umfassen:

i) 

Schulungsmaßnahmen für lokale Interessensgruppen;

ii) 

Studien über das betreffende Gebiet;

iii) 

Kosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung, einschließlich Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessengruppen zur Vorbereitung der Strategie;

iv) 

administrative Kosten (Betriebs- und Personalkosten) einer Organisation, die vorbereitende Unterstützung während der Vorbereitungsphase beantragt;

v) 

Unterstützung kleiner Pilotprojekte.

Eine solche vorbereitende Unterstützung kann unabhängig davon beantragt werden, ob die von der lokalen Aktionsgruppe erstellte, von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung, der die Unterstützung zugutekommt, durch den gemäß Artikel 33 Absatz 3 eingerichteten Auswahlausschuss für die Förderung ausgewählt wird.

b) 

die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung;

c) 

die Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe;

d) 

die mit der Verwaltung der Durchführung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung verbundenen laufenden Kosten, wozu die Betriebskosten, die Personalkosten, die Schulungskosten, die mit der Öffentlichkeitsarbeit verbundenen Kosten, die Finanzkosten sowie die mit der Begleitung und Bewertung dieser Strategie gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe g verbundenen Kosten gehören;

e) 

die Sensibilisierung für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.

(2)  
Die für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung nach Absatz 1 Buchstaben d und e gewährte Unterstützung darf 25 % der im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten.



KAPITEL III

Territoriale Entwicklung

Artikel 36

Integrierte territoriale Investitionen

(1)  
Erfordert eine Stadtentwicklungsstrategie oder eine andere territoriale Strategie, oder ein territoriales Abkommen nach Artikel 12 Absatz 1 der ESF-Verordnung, einen integrierten Ansatz mit Investitionen aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen von mehr als einer Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme, so kann die entsprechende Maßnahme als integrierte territoriale Investition (im Folgenden "ITI") ausgeführt werden.

Für die als ITI ausgeführte Maßnahmen kann eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt werden.

(2)  
Wird eine ITI aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützt, werden in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen das Konzept für die Nutzung des ITI-Instruments und die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel von jeder Prioritätsachse im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen beschrieben.

Wird für eine ITI eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt, werden die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel und die von der ITI erfassten Maßnahmen in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen dargelegt.

▼M6

(3)  
Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und Umsetzung einer ITI im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen an eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen delegieren, darunter lokale Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen.

▼B

(4)  
Der Mitgliedstaat oder die entsprechende Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das Begleitsystem für das Programm oder. die Programme die Ermittlung von Vorhaben und Output einer zu einer ITI beitragenden Prioritätsachse vorsieht.



TITEL IV

FINANZINSTRUMENTE

Artikel 37

Finanzinstrumente

▼C1

(1)  
Die ESI-Fonds können Finanzinstrumente im Rahmen eines oder mehrerer Programme — selbst wenn es/sie über Dachfonds organisiert wurde/n — unterstützen, um zum Erreichen der durch eine Priorität festgelegten spezifischen Ziele beizutragen.

▼B

Finanzinstrumente werden zur Unterstützung von Investitionen eingesetzt, von denen erwartet wird, dass sie finanziell lebensfähig sind, aber an den Finanzmärkten keine ausreichenden Mittel mobilisieren können. Bei der Anwendung dieses Titels müssen die Verwaltungsbehörden, die die Dachfonds einsetzenden Stellen und die die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen dem geltenden Recht – insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen und Vergabe öffentlicher Aufträge – genügen.

(2)  

Die Unterstützung von Finanzinstrumenten basiert auf einer Ex-ante-Bewertung, in der Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen nachgewiesen wurden, sowie auf der geschätzten Höhe und dem geschätzten Umfang der öffentlichen Investitionsanforderungen, einschließlich der zu unterstützenden Arten von Finanzinstrumenten. Eine solche Ex-ante-Bewertung umfasst:

a) 

eine Analyse der Marktschwächen, suboptimalen Investitionssituationen und Investitionsanforderungen für Politikbereiche und thematische Ziele oder Investitionsprioritäten, die im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung der durch eine Priorität festgelegten spezifischen Ziele behandelt und mit den Finanzinstrumenten unterstützt werden sollen. Diese Analyse ist nach bewährten verfügbaren Verfahrensweisen durchzuführen;

b) 

eine Bewertung des Mehrwerts der Finanzinstrumente, für die eine Unterstützung durch die ESI-Fonds in Betracht gezogen wird, der Kohärenz mit anderen Arten öffentlicher Interventionen, die den gleichen Markt betreffen, der etwaigen Auswirkungen von staatlichen Beihilfen, der Verhältnismäßigkeit der geplanten Intervention und geplanten Maßnahmen, um Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß zu beschränken;

▼M6

c) 

eine Schätzung der zusätzlichen öffentlichen und privaten Mittel, die durch das Finanzinstrument bis hinunter auf die Ebene des Endbegünstigten eventuell aufzubringen sind (erwartete Hebelwirkung), gegebenenfalls einschließlich einer Einschätzung der Notwendigkeit einer differenzierten Behandlung nach Artikel 43a und ihres Umfangs, um entsprechende zusätzliche Mittel seitens nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren zu mobilisieren, und/oder eine Beschreibung der Mechanismen — beispielsweise eines wettbewerbsfähigen oder hinreichend unabhängigen Bewertungsprozesses —, die zur Feststellung der Notwendigkeit dieser differenzierten Behandlung und ihres Umfangs verwendet werden sollen;

▼B

d) 

eine Bewertung der Erfahrungen, die mit ähnlichen Instrumenten und Ex-ante-Bewertungen, die die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit durchgeführt haben, gesammelt wurden, und der daraus für die Zukunft zu ziehenden Lehren;

e) 

die vorgeschlagene Investitionsstrategie, einschließlich einer Prüfung der Optionen für die Einsatzregelung im Sinne von Artikel 38, der anzubietenden Finanzprodukte, der anvisierten Endbegünstigten und gegebenenfalls der geplanten Kombination mit Zuschüssen;

f) 

eine Spezifizierung der erwarteten Ergebnisse und der Art und Weise wie das betreffende Finanzinstrument zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der einschlägigen Priorität beitragen soll, einschließlich von Indikatoren für diesen Beitrag;

g) 

Bestimmungen, die gegebenenfalls eine Überprüfung und Aktualisierung der Ex-ante-Bewertung während des Einsatzes eines Finanzinstruments ermöglichen, dessen Einsatz auf einer solchen Bewertung beruht, wenn die Verwaltungsbehörde während der Einsatzphase zu dem Schluss gelangt, dass die Ex-ante-Bewertung nicht mehr den Marktbedingungen zum Zeitpunkt des Einsatzes entspricht.

▼M6

(3)  
Die Ex-ante-Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels kann die im Einklang mit Artikel 209 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführte Ex-ante-Bewertung berücksichtigen und stufenweise durchgeführt werden. Sie muss auf jeden Fall abgeschlossen sein, bevor die Verwaltungsbehörde darüber entscheidet, ob aus einem Programm ein Beitrag zu einem Finanzinstrument geleistet wird.

▼B

Die Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen von Ex-ante-Bewertungen in Bezug auf Finanzinstrumente wird innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fertigstellung veröffentlicht.

Die Ex-ante-Bewertung wird dem Begleitausschuss gemäß den fondsspezifischen Regelungen zur Information vorgelegt.

(4)  
Wenn Unternehmen, einschließlich KMU, durch Finanzinstrumente finanziell unterstützt werden, zielt diese Unterstützung auf die Einrichtung neuer Unternehmen, Kapital für die Anlaufphase, d. h. Startkapital und Start-up-Kapital, Expansionskapital, Kapital zur Stärkung der allgemeinen Aktivitäten eines Unternehmens oder der Umsetzung neuer Projekte, Erschließung neuer Märkte oder neue Entwicklungen durch bestehende Unternehmen ab, unbeschadet der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Diese Unterstützung kann Investitionen sowohl in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter als auch Betriebskapital innerhalb der Grenzen der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen umfassen und soll den Privatsektor zur Bereitstellung von Mitteln für Unternehmen anregen. Die Unterstützung kann ferner die Kosten für die Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen umfassen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.

▼M9

Finanzinstrumente können erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme auch Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU leisten, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können.

▼B

(5)  
Durch Finanzinstrumente zu fördernde Investitionen werden zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung weder physisch abgeschlossen noch vollständig umgesetzt.
(6)  
Werden Endbegünstigte mit Finanzinstrumenten im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen zur Stadtentwicklung oder Stadtsanierung oder im Hinblick auf ähnliche Infrastrukturinvestitionen zur Diversifizierung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten unterstützt, kann diese Unterstützung den erforderlichen Betrag für die Umstrukturierung des Schuldenportfolios in Bezug auf die zur neuen Investition gehörenden Infrastruktur enthalten, welcher bis zu 20 % des Gesamtbetrags der für die Investition vorgesehenen Mittel aus dem Finanzinstrument ausmachen kann.
(7)  
Finanzinstrumente können mit Zuschüssen, Zinszuschüssen und Prämien für Bürgschaften kombiniert werden. Wird die Unterstützung aus den ESI-Fonds mittels Finanzinstrumenten geleistet und in einem einzigen Vorhaben mit anderen Arten der Unterstützung kombiniert, die mit Finanzinstrumenten in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die gleichen Endbegünstigten betreffen, einschließlich technischer Hilfe, Zinszuschüssen und Prämien für Bürgschaften, gelten die Bestimmungen über Finanzinstrumente für alle Arten der Unterstützung im Rahmen dieses Vorhabens. In diesen Fällen sind die geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen einzuhalten und für jede Art der Unterstützung eigene Unterlagen zu führen.

▼M6

(8)  
Die mit einem Finanzinstrument eines ESI-Fonds unterstützten Endbegünstigten können gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen auch Zuschüsse aus einer Priorität oder einem Programm eines anderen ESI-Fonds oder aus einem anderen aus dem Haushalt der Union finanzierten Instrument einschließlich des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) gemäß Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlament und des Rates ( 21 ) erhalten. In diesem Fall sind für jede Finanzierungsquelle eigene Unterlagen zu führen, und die Unterstützung mit Finanzinstrumenten eines ESI-Fonds muss Teil eines Vorhabens mit förderfähigen Ausgaben sein, die getrennt von den anderen Finanzierungsquellen auszuweisen sind.

▼B

(9)  
Die Kombination der Unterstützung durch Zuschüsse und Finanzinstrumente nach den Absätzen 7 und 8 kann, vorbehaltlich der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen, den gleichen Ausgabenposten abdecken, sofern die Summe aller Arten der Unterstützung insgesamt den Gesamtbetrag des betreffenden Ausgabenpostens nicht übersteigt. Zuschüsse dürfen nicht zur Erstattung der Unterstützung aus Finanzinstrumenten verwendet werden. Finanzinstrumente dürfen nicht zur Vorfinanzierung von Zuschüssen verwendet werden.
(10)  
Beiträge in Form von Sachleistungen stellen keine förderfähigen Ausgaben im Hinblick auf Finanzinstrumente dar; Ausnahmen sind Beiträge in Form von Grundstücken oder Immobilien hinsichtlich von Investitionen zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung, der Stadtentwicklung oder Stadterneuerung, bei denen Grund oder Immobilien Teil der Investitionen sind. Solche Beiträge in Form von Grundstücken oder Immobilien sind förderfähig, sofern die Bedingungen des Artikels 69 Absatz 1 erfüllt sind.
(11)  
Die Mehrwertsteuer stellt keine förderfähige Ausgabe eines Vorhabens dar, außer in dem Fall von Mehrwertsteuer, die nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet wird. Die Erhebung von Mehrwertsteuer auf der Ebene von Investitionen, die von Endbegünstigten getätigt werden, wird nicht zur Feststellung der Förderfähigkeit von Ausgaben aus dem Finanzinstrument berücksichtigt. Werden Finanzinstrumente jedoch mit Zuschüssen nach den Absätzen 7 und 8 dieses Artikels kombiniert, gelten für die Zuschüsse die Bestimmungen von Artikel 69 Absatz 3.
(12)  
Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels sind die Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem sich die Verwaltungsbehörde oder die Stelle, die den Dachfonds einsetzt vertraglich zu Programmbeiträgen zu einem Finanzinstrument verpflichtet oder zu dem sich das Finanzinstrument vertraglich zu Programmbeiträgen an Endbegünstigte verpflichtet, sofern anwendbar.
(13)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte, zur Festlegung zusätzlicher spezifischer Regelungen für den Kauf von Grundstücken und die Kombination von technischer Hilfe und Finanzinstrumenten zu erlassen.

Artikel 38

Einsatz von Finanzinstrumenten

(1)  

Bei der Anwendung von Artikel 37 können die Verwaltungsbehörden folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen:

a) 

auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt durch die Kommission verwaltet werden;

b) 

auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet werden;

▼M6

c) 

Finanzinstrumenten, die einen solchen Beitrag mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des EFSI gemäß Artikel 39a kombinieren.

▼B

(2)  
Die Beiträge aus den ESI-Fonds zu den Finanzinstrumenten im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a werden auf separaten Konten verbucht und im Einklang mit den Zielen der jeweiligen ESI-Fonds zur Unterstützung von Maßnahmen und Endbegünstigten in Übereinstimmung mit dem Programm bzw. den Programmen, aus dem/denen der Beitrag erfolgt, eingesetzt.

Beiträge zu den Finanzinstrumenten gemäß Unterabsatz 1 sind an die Einhaltung dieser Verordnung gebunden, sofern Ausnahmen nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Unterabsatz 2 lässt die Regelungen für die Einrichtung und das Funktionieren der Finanzinstrumente im Rahmen der Haushaltsordnung unberührt, sofern diese den Regelungen dieser Verordnung nicht widersprechen. In letzterem Fall ist diese Verordnung maßgebend.

(3)  

Bei Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde den folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen:

a) 

Finanzinstrumenten, die die Standardvorschriften und -bedingungen der Kommission einhalten, im Einklang mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes;

b) 

bereits existierenden oder neu geschaffenen Finanzinstrumenten, die speziell konzipiert wurden, um die spezifischen Ziele zu erreichen, die in der maßgeblichen Priorität festgelegt sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Standardvorschriften und -bedingungen, denen die Finanzinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a zu entsprechen haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)  

Bei der Unterstützung von Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde:

a) 

in das Kapital bestehender oder neu geschaffener juristischer Personen investieren – auch solcher, die aus anderen ESI-Fonds finanziert werden, – die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente im Einklang mit den Zielen des entsprechenden ESI-Fonds betraut sind und Durchführungsaufgaben übernehmen werden; die Unterstützung solcher juristischer Personen wird gemäß Artikel 37 und in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Verordnung auf die für die Durchführung neuer Investitionen notwendigen Beträge begrenzt;

▼M6

b) 

die folgenden Stellen durch Direktvergabe mit der Durchführung der Aufgaben betrauen:

i) 

die EIB;

ii) 

eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist;

iii) 

eine als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

— 
Es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die betreffende Bank oder Institution vermitteln, und mit Ausnahme von Formen der privaten Kapitalbeteiligung, durch die kein Einfluss auf Beschlüsse betreffend die laufende Verwaltung des durch die ESI-Fonds unterstützten Finanzinstruments übertragen wird;
— 
sie handelt im öffentlich-rechtlichen Auftrag, der von der einschlägigen Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler oder regionaler Ebene erteilt wurde, was beinhaltet, dass sie — als Teil ihrer Tätigkeit oder ausschließlich — Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung durchführt, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der ESI-Fonds leisten;
— 
sie führt — als Teil ihrer Tätigkeit oder ausschließlich — Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der ESI-Fonds leisten, in Regionen, Politikbereichen oder Sektoren durch, für die an den Finanzmärkten in der Regel kein oder kein ausreichender Zugang zu Finanzmitteln besteht;
— 
sie handelt nicht in erster Linie mit dem Ziel der Gewinnmaximierung, sondern sie gewährleistet eine langfristige finanzielle Tragfähigkeit ihrer Tätigkeiten;
— 
sie gewährleistet durch geeignete Maßnahmen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, dass die in Buchstaben b genannte Direktvergabe geschäftliche Tätigkeiten weder direkt noch indirekt begünstigt;
— 
sie unterliegt der Aufsicht durch eine unabhängige Behörde im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften;
c) 

eine andere Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts mit der Durchführung der Aufgaben betrauen oder;

d) 

die Aufgaben direkt ausführen, wenn die Finanzinstrumente ausschließlich aus Darlehen oder Garantien bestehen. In diesem Fall gilt die Verwaltungsbehörde als Begünstigter im Sinne des Artikels 2 Nummer 10.

Beim Einsatz des Finanzinstruments tragen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht und die festgelegten Anforderungen gemäß Artikel 155 Absätze 2 und 3 eingehalten werden.

▼B

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Produkte, die durch Finanzinstrumente im Einklang mit Artikel 37 zur Verfügung gestellt werden können, zu erlassen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig bis zum 22. April 2014 von diesen delegierten Rechtsakten in Kenntnis.

▼M6

(5)  
Die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Stellen können beim Einsatz der Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung erfüllen. Die Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden.
(6)  
Die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten, mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen eröffnen in eigenem Namen und stellvertretend für die Verwaltungsbehörde Treuhandkonten oder richten das Finanzinstrument als separaten Verwaltungsblock innerhalb der Institution ein. Im Falle eines getrennten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Institution verfügbaren Ressourcen gemacht. Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf.
(7)  

Wird ein Finanzinstrument nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c eingesetzt, werden die Bedingungen für Beiträge aus Programmen zu dem Finanzinstrument vorbehaltlich der Einsatzstruktur des Finanzinstruments in Finanzierungsvereinbarungen gemäß Anhang IV auf den folgenden Ebenen festgelegt:

▼B

a) 

gegebenenfalls zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Dachfonds ausführenden Stelle und

b) 

zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertreter der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Dachfonds ausführenden Stelle und der das Finanzinstrument ausführenden Stelle.

▼M6

(8)  
Bei nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d eingesetzten Finanzinstrumenten werden die Bedingungen für Beiträge aus Programmen zu den Finanzinstrumenten in einem Strategiedokument gemäß Anhang IV festgelegt und vom Begleitausschuss geprüft.

▼B

(9)  
Nationale öffentliche und private Beiträge, einschließlich gegebenenfalls in Artikel 37 Absatz 10 genannter Sachleistungen, können auf der Ebene des Dachfonds, auf der Ebene des Finanzinstruments oder auf der Ebene der Endbegünstigten im Einklang mit fondsspezifischen Regelungen bereitgestellt werden.

▼M6

(10)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen hinsichtlich der Einzelheiten der Regelungen für den Transfer und die Verwaltung der Programmbeiträge, die von den in Absatz 4 Unterabsatz 1 und in Artikel 39a Absatz 5 dieses Artikels genannten Stellen verwaltet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼B

Artikel 39

Von der EIB zu vollziehende Beteiligung des EFRE und des ELER an den Finanzinstrumenten für gemeinsame unbegrenzte Garantien und Verbriefung für KMU

(1)  
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet "Kreditfinanzierung" Darlehen, Leasing oder Bürgschaften.

▼M6

(2)  

Die Mitgliedstaaten können während des in Artikel 65 Absatz 2 dieser Verordnung angegebenen Förderzeitraums auf den EFRE und den ELER zurückgreifen, um einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten, indirekt von der Kommission mit der EIB gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Haushaltsordnung und Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung in den folgenden Bereichen eingesetzten Finanzinstrumenten zu leisten:

▼B

a) 

unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung von Finanzmittlern für neue Kreditfinanzierungsportfolios für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 dieser Verordnung;

b) 

Verbriefung, entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ), folgender Portfolios:

i) 

bestehende Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten;

ii) 

neue Kreditfinanzierungsportfolios für KMU.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a und b dieses Absatzes genannte finanzielle Beitrag kommt den Junior- und Mezzanine-Tranchen der genannten Portfolios zugute, sofern die entsprechenden Finanzmittler ein ausreichend hohes Teilrisiko selbst tragen, das mindestens den in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für den Risikoselbstbehalt entspricht, um eine angemessene Zinsanpassung sicherzustellen. Bei Verbriefungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes sind die Finanzmittler verpflichtet, neue Kreditfinanzierungen für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 dieser Verordnung zu veranlassen.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an solchen Finanzinstrumenten zu beteiligen, entrichten – unter Berücksichtigung der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ex-ante-Bewertung sowie von Fällen, die höchstens 7 % der Zuweisungen von Mitteln aus dem EFRE und dem ELER an die jeweiligen Mitgliedstaaten ausmachen – einen Betrag, der im Einklang mit dem Kreditfinanzierungsbedarf von KMU in dem jeweiligen Mitgliedstaat und mit der geschätzten Nachfrage nach einer solchen Kreditfinanzierung für KMU steht. Für den von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten insgesamt geleisteten EFRE- und ELER-Beitrag gilt eine Gesamtobergrenze von 8 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

Geht die Kommission nach Konsultation mit der EIB davon aus, dass der zu dem Instrument insgesamt geleistete Mindestbeitrag, der sich aus den Beiträgen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzt, unter Berücksichtigung der mindestens erforderlichen kritischen Masse – die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ex-ante-Bewertung festgelegt wird – unzureichend ist, wird die Anwendung des Finanzinstruments eingestellt, und die entrichteten Beiträge werden an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt.

Können sich ein Mitgliedstaat und die EIB nicht auf die Bedingungen der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Finanzierungsvereinbarung einigen, reicht der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Programms ein und weist seine Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zu.

Sind die Bedingungen für die Beendigung der Beitragszahlungen des jeweiligen Mitgliedstaates an das Instrument – die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und der EIB festgelegt werden – erfüllt, reicht der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Programms ein und weist die verbleibenden Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zu.

Wird die Beteiligung eines Mitgliedstaates eingestellt, so reicht dieser Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des Programms ein. Werden nicht abgerufene gebundene Mittel freigegeben, so werden diese freigegebenen gebundenen Mittel dem betreffenden Mitgliedstaat wieder verfügbar gemacht, um im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zugewiesen zu werden.

(3)  
KMU, die auf der Grundlage eines Portfolios, das vom Finanzmittler im Rahmen des in Absatz 2 genannten Finanzinstruments neu eingerichtet wurde, eine Kreditfinanzierung erhalten, gelten als Endbegünstigte der Beitragszahlungen aus dem EFRE und dem ELER an das entsprechende Finanzinstrument.
(4)  

Der in Absatz 2 genannt finanzielle Beitrag wird nur gewährt, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

▼M6

a) 

Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 wird ihm eine Ex-ante-Bewertung auf Unionsebene zugrunde gelegt, die von der EIB und der Kommission durchgeführt wird, oder, wenn neuere Daten verfügbar sind, eine Ex-ante-Bewertung, die auf Unions-, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführt wird.

Auf der Grundlage verfügbarer Datenquellen zu Bankkreditfinanzierung und KMU umfasst die Ex-ante-Bewertung unter anderem eine Analyse des Finanzierungsbedarfs von KMU auf der entsprechenden Ebene, die Finanzierungsbedingungen und den Finanzierungsbedarf von KMU sowie die Finanzierungslücke bei KMU, ein Profil der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des KMU-Sektors auf der entsprechenden Ebene, die mindestens erforderliche kritische Masse der Gesamtbeiträge, eine Abgrenzung der geschätzten Gesamtdarlehenssumme, die durch die Beiträge generiert wird, und den Mehrwert.

b) 

Er wird von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten als Teil einer gesonderten Prioritätsachse im Rahmen eines Programms im Falle eines EFRE-Beitrags oder im Rahmen eines einzigen zweckbestimmten nationalen Programms mittels eines finanziellen Beitrags durch den EFRE und den ELER zur Unterstützung des in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten thematischen Ziels geleistet.

▼B

c) 

Er unterliegt den in einer Finanzierungsvereinbarung zwischen jedem teilnehmenden Mitgliedstaat und der EIB festgelegten Bedingungen, die unter anderem Folgendes umfassen:

i) 

Aufgaben und Pflichten der EIB nebst Vergütung;

ii) 

Mindesthebelwirkung, die in klar definierten Etappen innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 festgelegten Förderzeitraums zu erreichen ist;

iii) 

Bedingungen für die neue Kreditfinanzierung;

iv) 

Bestimmungen in Bezug auf nicht förderfähige Maßnahmen und Ausschlusskriterien;

v) 

Zeitplan für die Zahlungen;

vi) 

Strafen für den Fall der Nichterfüllung durch die Finanzmittler;

vii) 

Auswahl der Finanzmittler;

viii) 

Begleitung, Berichterstattung und Prüfung;

ix) 

Sichtbarkeit;

x) 

die Voraussetzungen für eine Kündigung der Vereinbarung.

Zum Zwecke der Anwendung des Instruments schließt die EIB vertragliche Vereinbarungen mit ausgewählten Finanzmittlern ab.

d) 

Wird die unter Buchstabe c genannte Finanzierungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des unter Buchstabe b genannten Programms abgeschlossen, ist der jeweilige Mitgliedstaat berechtigt, seine Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zuzuweisen.

Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster der unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  
In jedem teilnehmenden Mitgliedstaat muss in den Etappen, die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind, eine Mindesthebelwirkung erreicht werden, die sich aus dem Verhältnis zwischen der neuen von den Finanzmittlern veranlassten Kreditfinanzierung für förderfähige KMU und den entsprechenden EFRE- und ELER-Beiträgen des jeweiligen Mitgliedstaats für die Finanzinstrumente ergibt. Die Mindesthebelwirkung kann je nach teilnehmendem Mitgliedstaat variieren.

Erreicht ein Finanzmittler die Mindesthebelwirkung, die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt ist, nicht, ist er vertraglich verpflichtet, im Einklang mit den in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Bedingungen eine Strafe an den jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat zu zahlen.

Das Versäumnis des Finanzmittlers, die in der Finanzvereinbarung festgelegte Mindesthebelwirkung zu erreichen, wirkt sich weder auf die übernommenen Bürgschaften noch auf die entsprechenden Verbriefungstransaktionen aus.

(6)  
Abweichend von Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann der in Absatz 2 dieses Artikels genannte finanzielle Beitrag für jeden Mitgliedstaat auf separaten Konten oder – wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten ihre Zustimmung erteilen – für diese Mitgliedstaaten auf einem einzigen Konto verbucht und im Einklang mit den spezifischen Zielen der Programme, aus denen der Beitrag erfolgt, verwendet werden.

▼M6

(7)  
Im Hinblick auf den in Absatz 2 dieses Artikels genannten finanziellen Beitrag wird der Zahlungsantrag eines Mitgliedstaats an die Kommission abweichend von Artikel 41 Absätze 1 und 2 auf der Grundlage des vom Mitgliedstaat an die EIB zu zahlenden Gesamtbetrags gemäß dem Zeitplan, der in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt ist, gestellt. Der Zahlungsantrag beruht auf dem Betrag, der nach Auffassung der EIB benötigt wird, um die Mittelbindungen im Rahmen von Garantievereinbarungen oder Verbriefungstransaktionen, die innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abzuschließen sind, abzudecken. Die Zahlungen der Mitgliedstaaten an die EIB erfolgen unverzüglich und grundsätzlich, bevor die EIB entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist.
(8)  

Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die an das Finanzinstrument entrichtet werden, und

a) 

in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen den in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mitteln,

b) 

in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Maßnahmen der Gesamtsumme der neuen Kreditfinanzierung, die sich aus den Verbriefungstransaktionen ergibt und innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 genannten Förderzeitraums an förderfähige KMU oder zugunsten dieser ausgezahlt wird.

▼B

(9)  
Zum Zwecke der Artikel 44 und 45 gelten die nicht eingeforderten Garantien und die in Verbindung mit den unbegrenzten Garantien bzw. den Verbriefungstransaktionen wiedereingezogenen Beträge als an die Finanzinstrumente zurückerstattete Mittel. Bei der Abwicklung der Finanzinstrumente wird der Liquidationsnettoerlös – nach Abzug der Kosten, Gebühren und an Gläubiger zu entrichtenden Zahlungen höheren Rangs als die Beiträge aus dem EFRE und dem ELER – den jeweiligen Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Beiträge zum Finanzinstrument anteilig zurückerstattet.
(10)  

Der in Artikel 46 Absatz 1 genannte Bericht enthält die folgenden zusätzlichen Elemente:

a) 

den Gesamtbetrag der EFRE- und ELER-Unterstützung für unbegrenzte Garantien und Verbriefungstransaktionen, die über Programme, Prioritäten oder Maßnahmen an das Finanzinstrument gezahlt wurden;

b) 

die Fortschritte bei der Schaffung der neuen Kreditfinanzierung für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4.

(11)  
Unbeschadet des Artikels 93 Absatz 1 können die gemäß Absatz 2 dieses Artikels Finanzinstrumenten zugeordneten Mittel zur Schaffung neuer Kreditfinanzierungsmöglichkeiten für KMU auf dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ungeachtet der Regionenkategorien aufgewendet werden, sofern die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Finanzierungsvereinbarung keine anderslautenden Bestimmungen enthält.
(12)  
Artikel 70 gilt nicht für Programme, die eingerichtet wurden, um gemäß diesem Artikel Finanzinstrumente einzusetzen.;

▼M6

Artikel 39a

Beitrag der ESI-Fonds zu Finanzinstrumenten, die einen solchen Beitrag mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen kombinieren

(1)  
Um zusätzliche Investitionen des Privatsektors zu mobilisieren können die Verwaltungsbehörden die ESI-Fonds für die Bereitstellung eines Beitrags zu in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannten Finanzinstrumenten nutzen, soweit unter anderem ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der ESI-Fonds und der Strategie der Europäischen Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geleistet wird.
(2)  
Der in Absatz 1 genannte Beitrag darf 25 % der Gesamtunterstützung für Endbegünstigte nicht überschreiten. In den weniger entwickelten Regionen gemäß Artikel 120 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf der Finanzbeitrag in Fällen, die durch die Bewertungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 oder Absatz 3 des vorliegenden Artikels hinreichend begründet sind, mehr als 25 %, jedoch nicht mehr als 40 % betragen. Die in diesem Absatz genannte Gesamtunterstützung umfasst den Gesamtbetrag neuer Darlehen und Darlehensgarantien sowie Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, die den Endbegünstigten zur Verfügung gestellt werden. Die in diesem Absatz genannten Darlehensgarantien werden nur insoweit berücksichtigt, als Mittel aus den ESI-Fonds für Garantieverträge gebunden werden, deren Berechnung auf der Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrunde liegender neuer Darlehen abdeckt, erfolgt.
(3)  
Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 können Beiträge gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf einer vorbereitenden Bewertung beruhen, die sich auch auf die Sorgfaltspflicht erstreckt und von der EIB im Hinblick auf ihren Beitrag zu dem Finanzprodukt im Rahmen des EFSI durchgeführt wird.
(4)  
Die Berichterstattung durch die Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 46 dieser Verordnung über Vorhaben, in denen Finanzinstrumente nach diesem Artikel zum Einsatz kommen, beruht auf den Informationen, die die EIB für die Zwecke ihrer Berichterstattung gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 aufbewahrt hat, ergänzt durch die nach Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Informationen. Die Anforderungen gemäß diesem Absatz ermöglichen einheitliche Bedingungen für die Berichterstattung im Einklang mit Artikel 46 Absatz 3 dieser Verordnung.
(5)  

Bei der Leistung eines Beitrags zu Finanzinstrumenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c kann die Verwaltungsbehörde

a) 

in das Kapital einer bestehenden oder neu geschaffenen juristischen Person investieren, die mit der Durchführung von Investitionen in Endbegünstigte im Einklang mit den Zielen des entsprechenden ESI-Fonds betraut ist und Durchführungsaufgaben übernehmen wird;

b) 

mit Durchführungsaufgaben nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c betrauen.

Die mit Durchführungsaufgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes betraute Stelle eröffnet entweder ein Treuhandkonto in eigenem Namen oder im Namen der Verwaltungsbehörde oder richtet einen separaten Verwaltungsblock innerhalb der Institution für den Programmbeitrag ein. Im Falle eines getrennten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Institution verfügbaren Ressourcen gemacht. Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf.

Für die Zwecke dieses Artikels kann ein Finanzinstrument auch die Form einer Investitionsplattform in Einklang mit Artikel 2 Nummer 4 der EFSI-Verordnung annehmen oder ein Teil davon sein, sofern die Investitionsplattform die Form einer Zweckgesellschaft oder eines verwalteten Kontos hat.

(6)  
Beim Einsatz der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung tragen die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht und die Anforderungen in Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung eingehalten werden.
(7)  
Die Kommission erlässt bis zum 3. November 2018 gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Produkte, die durch Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden können.
(8)  
Die in Absatz 5 genannten Stellen können beim Einsatz der Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung erfüllen. Die Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden.
(9)  
Leisten Verwaltungsbehörden für die Zwecke der Durchführung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c aus ESI-Fonds-Programmmitteln einen Beitrag zu einem bestehenden Instrument, dessen Fondsmanagement bereits von der EIB ausgewählt worden ist, zu einer internationalen Finanzinstitution, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder zu einer als juristische Person gegründeten öffentlichen Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und die Bedingungen nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii erfüllt, so übertragen sie diesem Fondsmanagement Durchführungsaufgaben im Wege der Direktvergabe.
(10)  
Abweichend von Artikel 41 Absätze 1 und 2 werden im Hinblick auf Beiträge zu Finanzinstrumenten nach Absatz 9 dieses Artikels Anträge auf Zwischenzahlungen entsprechend dem in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Fälligkeitsplan für Zahlungen gestaffelt. Der in Satz 1 dieses Absatzes genannte Fälligkeitsplan entspricht dem Fälligkeitsplan, der für andere Investoren, die an demselben Finanzinstrument beteiligt sind, vereinbart wurde.
(11)  

Die Bedingungen für Beiträge gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c werden in den Finanzierungsvereinbarungen im Einklang mit Anhang IV auf folgenden Ebenen festgelegt:

a) 

gegebenenfalls zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Dachfonds ausführenden Stelle;

b) 

zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Dachfonds ausführenden Stelle einerseits und der das Finanzinstrument durchführenden Stelle andererseits.

(12)  
In Bezug auf Beiträge nach Absatz 1 dieses Artikels zu Investitionsplattformen, die Beiträge aus auf Unionsebene eingerichteten Instrumenten erhalten, wird die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung gewährleistet.
(13)  
Im Falle von in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannten Finanzinstrumenten, die die Form eines Garantieinstruments haben, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die ESI-Fonds gegebenenfalls Beiträge zu unterschiedlichen Tranchen von Portfolios aus Darlehen, die auch durch die EU-Garantie gemäß Verordnung (EU) 2015/1017 abgedeckt werden, leisten.
(14)  
Es besteht die Möglichkeit, für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF eine separate Priorität und für den ELER eine separate Vorhabenart mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % im Rahmen eines Programms zur Unterstützung von Vorhaben, die durch in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannte Finanzinstrumente durchgeführt werden, einzurichten.
(15)  
Ungeachtet des Artikels 70 und des Artikels 93 Absatz 1 können die Beiträge gemäß Absatz 1 zur Schaffung neuer Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsmöglichkeiten im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ohne Berücksichtigung der Regionenkategorien aufgewendet werden, sofern die Finanzierungsvereinbarung keine anderslautenden Bestimmungen enthält.
(16)  
Bis zum 31. Dezember 2019 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Artikels und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.

▼B

Artikel 40

Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten

▼M6

(1)  
Die gemäß Artikel 124 dieser Verordnung sowie Artikel 65 der ELER-Verordnung benannten Behörden führen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, keine Vor-Ort-Überprüfungen in Bezug auf Finanzinstrumente aus, die von diesen eingesetzt wurden.

Die benannten Behörden führen auf der Ebene anderer Stellen, die die Finanzinstrumente im Gebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats einsetzen, Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und Kontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch.

Die EIB und andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, stellen den benannten Behörden einen Kontrollbericht zu jedem Zahlungsantrag zur Verfügung. Sie legen der Kommission und den benannten Behörden außerdem einen jährlichen Prüfbericht vor, der von den externen Prüfern erstellt wird. Diese Berichtspflichten lassen die Berichtspflichten einschließlich bezüglich der Leistung der Finanzinstrumente gemäß Artikel 46 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung unberührt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt betreffend die Muster für die Kontrollberichte und die jährlichen Prüfberichte gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes zu erlassen.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)  
Unbeschadet des Artikels 127 der vorliegenden Verordnung sowie des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führen die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, keine Prüfungen in Bezug auf Finanzinstrumente aus, die von diesen eingesetzt wurden.

Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen führen Prüfungen der Vorhaben und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf der Ebene anderer Stellen, die in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten Finanzinstrumente einsetzen, sowie auf Ebene der Endbegünstigten durch, wenn die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

Die Kommission kann Prüfungen auf Ebene der in Absatz 1 genannten Stellen durchführen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass dies erforderlich ist, damit sie angesichts der ermittelten Risiken über hinreichende Gewähr verfügt.

(2a)  
Im Fall von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 39, die durch eine vor dem 2. August 2018 unterzeichnete Finanzierungsvereinbarung geschaffen wurden, gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung anwendbaren Regeln dieses Artikels.

▼B

(3)  

Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen können Prüfungen auf Ebene der Endbegünstigten nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:

a) 

Dokumente, die die Unterstützung von Endbegünstigten durch das Finanzinstrument und seinen Einsatz für die vorgesehenen Zwecke im Einklang mit dem anwendbaren Recht belegen, sind weder auf der Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf der Ebene der Stellen, die für die Anwendung von Finanzinstrumenten zuständig sind, verfügbar;

b) 

es gibt Hinweise dafür, dass die verfügbaren Unterlagen auf der Ebene der Verwaltungsbehörde oder der Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Förderung enthalten.

▼M6

(4)  
Die Kommission erlässt bis zum 3. November 2018 gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen betreffend die Verwaltung und Kontrolle von in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumenten, die Arten von Kontrollen, die von den Verwaltungs- und Prüfbehörden durchzuführen sind, die Vorkehrungen für die Aufbewahrung von Belegen und die Sachverhalte, die durch die Belege nachzuweisen sind.

▼B

(5)  
Die Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Dokumente dazu zur Verfügung stehen, und erlegen den Endbegünstigten keine Aufbewahrungspflichten auf, die über das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Maß hinausgehen.

▼M6

(5a)  

Abweichend von Artikel 143 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann bei Vorhaben, die Finanzinstrumente umfassen, ein Beitrag, der nach Artikel 143 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgrund einer einzelnen Unregelmäßigkeit gestrichen wurde, in demselben Vorhaben wiederverwendet werden, wobei Folgendes gilt:

a) 

Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Endbegünstigten festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Endbegünstigte im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet werden;

b) 

wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Finanzmittlers im Rahmen eines Dachfonds festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Finanzmittler wiederverwendet werden.

Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene der den Dachfonds einsetzenden Stelle oder auf der Ebene der Stelle, die Finanzinstrumente im Rahmen einer Struktur ohne Dachfonds einsetzt, festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nicht im Rahmen desselben Vorhabens wiederverwendet werden.

Im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit darf der gestrichene Beitrag für keines der von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffenen Vorhaben wiederverwendet werden.

▼B

Artikel 41

Zahlungsanträge, auch betreffend Ausgaben für Finanzinstrumente

▼M6

(1)  

Hinsichtlich der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c und der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c durchgeführt werden, werden zeitlich gestaffelte Anträge auf Zwischenzahlung für an das Finanzinstrument gezahlte Programmbeiträge während des Förderzeitraums nach Artikel 65 Absatz 2 (im Folgenden „Förderzeitraum“) unter folgenden Bedingungen eingereicht:

▼B

a) 

Der an das Finanzinstrument gezahlte Betrag des Programmbeitrags, der in jedem während des Förderzeitraums eingereichten Antrag auf Zwischenzahlung enthalten ist, darf höchstens 25 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument festgelegten Programmbeiträge für Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d betragen, die während des Förderzeitraums voraussichtlich gezahlt werden. Anträge auf Zwischenzahlungen, die nach dem Förderzeitraum eingereicht werden, enthalten den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Sinne des Artikels 42;

b) 

Jeder Antrag auf Zwischenzahlungen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes kann sich auf bis zu 25 % des Gesamtbetrags der nationalen Kofinanzierung im Sinne des Artikels 38 Absatz 9 beziehen, der während des Förderzeitraums voraussichtlich an das Finanzinstrument gezahlt oder auf Ebene der Endbegünstigten für Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d verwendet wird;

c) 

Nachfolgende Anträge auf Zwischenzahlungen können während des Förderzeitraums nur gestellt werden, wenn

i) 

beim zweiten Antrag auf Zwischenzahlung mindestens 60 % des im ersten Antrag auf Zwischenzahlung enthaltenen Betrags als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgegeben worden sind;

ii) 

beim dritten und jedem nachfolgenden Antrag auf Zwischenzahlung mindestens 85 % des in den vorangegangenen Anträgen auf Zwischenzahlung enthaltenen Betrags als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgegeben worden sind;

▼C1

d) 

In jedem Antrag auf Zwischenzahlung, der Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten enthält, werden der Gesamtbetrag der an die Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge und die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d gezahlten Beträge separat ausgewiesen.

▼B

Bei Abschluss eines Programms enthält der Antrag auf Restzahlung den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42.

▼M6

(2)  
Hinsichtlich der im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d durchgeführten Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b enthalten die Anträge auf Zwischenzahlung bzw. auf Restzahlung den Gesamtbetrag der von der Verwaltungsbehörde zwecks Investitionen bei Endbegünstigten vorgenommenen Zahlungen im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b.

▼B

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der Regelungen zur Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge zu erlassen.
(4)  
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, Durchführungsrechtsakte zur Annahme der Muster, die zu verwenden sind, wenn zusammen mit den Zahlungsanträgen zusätzliche Informationen zu den Finanzinstrumenten bei der Kommission eingereicht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 42

Förderfähige Ausgaben bei Abschluss

(1)  

Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben des Finanzinstruments dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die innerhalb des Förderzeitraums tatsächlich von dem Finanzinstrument entrichtet – oder im Fall von Garantien gebunden – werden für:

a) 

Zahlungen an Endbegünstigte und, in den in Artikel 37 Absatz 7 genannten Fällen, Zahlungen zugunsten von Endbegünstigten;

b) 

für Garantieverträge gebundene Mittel, ob noch ausstehend oder bereits fällig, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet auf Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrundeliegender neuer Darlehen oder sonstiger risikobehafteter Instrumente für neue Investitionen bei Endbegünstigten abdecken;

c) 

kapitalisierte Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Förderzeitraum anfallen, in Kombination mit Finanzinstrumenten genutzt werden, in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden, damit nach dem Förderzeitraum eine effektive Auszahlung erfolgen kann, allerdings unter Beachtung der Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente, die während des Förderzeitraums für Investitionen bei Endbegünstigten eingesetzt werden;

d) 

die Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten oder Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Regelungen zur Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften zu erlassen.

(2)  
Im Fall von eigenkapitalbasierten Instrumenten und Kleinstkrediten können kapitalisierte Verwaltungskosten oder -gebühren, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren nach dem Förderzeitraum fällig werden, hinsichtlich von Investitionen bei Endbegünstigten, die während des Förderzeitraums angefallen sind und nicht von den Artikeln 44 oder 45 abgedeckt werden können, als förderfähige Ausgaben gelten, wenn sie in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden.

▼M6

(3)  
Im Fall von auf die in Artikel 37 Absatz 4 genannten Unternehmen ausgerichteten eigenkapitalbasierten Instrumenten, für die vor dem 31. Dezember 2018 die in Artikel 38 Absatz 7 Buchstabe b genannte Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet wird und über die bis zum Ende des Förderzeitraums mindestens 55 % der in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmressourcen investiert wurden, kann ein begrenzter Betrag an Zahlungen für Investitionen bei Endbegünstigten für einen Zeitraum von maximal vier Jahren nach Ablauf des Zeitraums der Förderfähigkeit als förderfähige Ausgaben angesehen werden, sofern er in ein eigens zu diesem Zweck eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt wird, die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.

▼B

Der in das Treuhandkonto eingezahlte Betrag:

a) 

wird ausschließlich für Folgeinvestitionen bei Endbegünstigten verwendet, denen im Förderzeitraum Beteiligungskapitalinvestitionen aus dem Finanzinstrument zugesagt wurden, die noch im vollen Umfang oder teilweise ausstehen,

b) 

wird ausschließlich für Folgeinvestitionen im Einklang mit den Marktnormen und den Marktnormen entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen verwendet und ist auf das Mindestmaß beschränkt, das notwendig ist, um die private Mitinvestitionstätigkeit anzuregen und um gleichzeitig die Kontinuität der Finanzierung für die Zielunternehmen zu gewährleisten, so dass öffentliche und private Investoren in vollem Umfang von den Investitionen profitieren können,

c) 

darf höchstens 20 % der förderfähigen Ausgaben des in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten eigenkapitalbasierten Instruments nach Abzug der während des Zeitraums der Förderfähigkeit an dieses Finanzinstrument zurückgeflossenen Höchstkapitalressourcen und -gewinne betragen.

Die in das Treuhandkonto eingezahlten Beträge, die im in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum nicht für Investitionen bei Endbegünstigten verwendet worden sind, werden gemäß Artikel 45 verwendet.

▼C1

(4)  

Die im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben liegen nicht über der Summe:

a) 

des Gesamtbetrags der für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 gezahlten Unterstützung aus den ESI-Fonds; und

▼B

b) 

der entsprechenden nationalen Kofinanzierung.

▼M6

(5)  
Werden Verwaltungskosten und -gebühren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels und Absatz 2 dieses Artikels von der Stelle, die den Dachfonds einsetzt, oder von den Stellen, die die Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c einsetzen, erhoben, so dürfen sie die Obergrenze, die in dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt festgelegt wird, nicht überschreiten. Während die Verwaltungskosten die Posten der direkten oder indirekten Kosten umfassen, die gegen einen Ausgabennachweis erstattet werden, beziehen sich die Verwaltungsgebühren auf einen vereinbarten Preis für erbrachte Dienstleistungen, der gegebenenfalls über einen wettbewerblichen Marktprozess festgelegt wird. Verwaltungskosten und -gebühren beruhen auf einer leistungsbasierten Berechnungsmethode.

▼B

Verwaltungskosten und -gebühren können Vermittlungsgebühren umfassen. Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endbegünstigten in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben erklärt.

Verwaltungskosten und -gebühren, einschließlich für Vorbereitungsarbeiten zu dem Finanzinstrument, die vor Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung anfallen, sind ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung förderfähig.

(6)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der spezifischen Regelungen für die Kriterien für die Bestimmung von Verwaltungskosten und -gebühren auf der Grundlage von Leistung und der geltenden Grenzwerte sowie von Regelungen für die Erstattung von kapitalisierten Verwaltungskosten und -gebühren für eigenkapitalbasierte Instrumente und Kleinstkredite zu erlassen.

Artikel 43

Zinsen und andere dank der Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds erwirtschaftete Erträge

(1)  
Die aus den ESI-Fonds an Finanzinstrumente gezahlten Mittel werden in Konten bei Finanzinstitutionen in Mitgliedstaaten eingezahlt und vorübergehend gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung investiert.

▼C1

(2)  
Zinsen oder andere Erträge, die auf die Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, werden für denselben Zweck wie die ursprüngliche Unterstützung aus den ESI-Fonds — einschließlich für die Erstattung von angefallenen Verwaltungskosten oder die Zahlung von Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 42 Absätze 2 und 3 — entweder im selben Finanzinstrument oder aber — nach Abwicklung des Finanzinstruments — in anderen Finanzinstrumenten oder Unterstützungsarten im Einklang mit den in einer Priorität festgelegten spezifischen Zielen verwendet, und zwar bis zum Ablauf des Förderzeitraums.

▼B

(3)  
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Verwendung der Zinsen und anderer Erträge angemessen Buch geführt wird.

▼M6

Artikel 43a

Differenzierte Behandlung von Investoren

(1)  
Unterstützung aus den ESI-Fonds für bei den Endbegünstigten investierte Finanzinstrumente und Gewinne und andere Erträge oder Renditen wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch diese Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, können für eine differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren sowie, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 eingesetzt wird, der EIB verwendet werden. Eine solche differenzierte Behandlung ist gerechtfertigt, wenn es erforderlich ist, die parallele Bereitstellung privater Mittel zu mobilisieren und eine Hebelwirkung der öffentlichen Finanzierung zu erzielen.
(2)  
Die Bewertungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 und 39a Absatz 3 beinhalten gegebenenfalls auch eine Bewertung der Notwendigkeit und des Umfangs der differenzierten Behandlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und/oder eine Beschreibung des Mechanismus, der zur Feststellung der Notwendigkeit und des Umfangs einer solchen differenzierten Behandlung eingesetzt wird.
(3)  
Die differenzierte Behandlung darf nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um Anreize für die parallele Bereitstellung privater Mittel zu schaffen. Sie darf nicht dazu führen, dass nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren oder die EIB, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 eingesetzt wird, eine zu hohe Vergütung erhalten. Die Angleichung der Zinsen wird durch eine angemessene Risiko- und Gewinnbeteiligung gewährleistet.
(4)  
Durch die differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren werden die Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht berührt.

▼B

Artikel 44

Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum Ablauf des Förderzeitraums

▼M6

(1)  

Unbeschadet des Artikels 43a werden Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mitteln zurück an Finanzinstrumente geflossen sind, einschließlich Kapitalrückzahlungen und -gewinne oder andere Erträge oder Renditen, wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, und die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum benötigten Betrag und in der in den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen vereinbarten Reihenfolge für folgende Zwecke wiederverwendet:

a) 

weitere Investitionen durch dasselbe oder ein anderes Finanzinstrument, im Einklang mit den spezifischen Zielen, die in einer Priorität festgelegt wurden;

b) 

gegebenenfalls zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des ESI-Fonds-Beitrags zu dem Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen, wenn diese Verluste trotz einer aktiven Kassenmittelverwaltung durch die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, entstehen;

c) 

gegebenenfalls Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten und Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.

▼C1

(2)  
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Wiederverwendung der Mittel aus Absatz 1 angemessen Buch geführt wird.

▼B

Artikel 45

▼C1

Wiederverwendung von Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass an Finanzinstrumente zurückgezahlte Mittel, einschließlich Kapitalrückzahlungen und Gewinne sowie sonstiger während eines Zeitraums von mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums erzielter Erträge oder Renditen, die auf die Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds gemäß Artikel 37 zurückzuführen sind, im Einklang mit den Zielen des Programms oder der Programme entweder innerhalb des gleichen Finanzinstruments oder, nach Rückzug dieser Mittelaus dem Finanzinstrument, eines anderen Finanzinstruments – wobei in beiden Fällen Voraussetzung ist, dass eine Einschätzung der Marktbedingungen einen weiterhin bestehenden Bedarf an solchen Investitionen ergibt – oder in anderen Formen von Unterstützung wiederverwendet werden.

▼B

Artikel 46

Bericht über den Einsatz der Finanzinstrumente

(1)  
Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission als Anhang zum jährlichen Durchführungsbericht einen speziellen Bericht über Vorhaben, in denen Finanzinstrumente zum Einsatz kommen.
(2)  

Der in Absatz 1 genannte spezielle Bericht enthält zu jedem Finanzinstrument die folgenden Informationen:

a) 

Angabe des Programms und der Priorität oder Maßnahme, in deren Rahmen Unterstützung aus den ESI-Fonds bereitgestellt wird;

b) 

Beschreibung des Finanzinstruments und der Vorkehrungen für den Einsatz;

▼M6

c) 

Angabe der Stellen, die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente betraut sind, und gegebenenfalls der Stellen, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut sind, nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

▼B

d) 

Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge, aufgeschlüsselt nach Priorität oder Maßnahme;

e) 

Gesamtbetrag der durch das Finanzinstrument an die Endbegünstigten oder zugunsten der Endbegünstigten gezahlten bzw. in für Investitionen in Endbegünstigte in Garantieverträgen gebundenen Mittel sowie entstandene Verwaltungskosten oder gezahlte Verwaltungsgebühren, aufgeschlüsselt nach Programm und Priorität oder Maßnahme;

f) 

Leistung des Finanzinstruments, einschließlich Fortschritte bei seiner Einrichtung und bei der Auswahl der Stellen, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut sind, einschließlich der Stelle, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut ist;

▼M6

g) 

Zinsen und andere durch Unterstützung aus den ESI-Fonds für das Finanzinstrument generierte Erträge und an die Finanzinstrumente zurückerstattete Beträge der Programmressourcen aus Investitionen gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie Beträge, die für eine differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a verwendet werden;

h) 

Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente;

▼B

i) 

Wert der Beteiligungskapitalinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren;

j) 

Beitrag des Finanzinstruments zu den Indikatoren der betreffenden Priorität oder Maßnahme.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben h und j dürfen nur in den Anhang der jährlichen Durchführungsberichte, die 2017 und 2019 vorgelegt werden, und in den abschließenden Durchführungsbericht aufgenommen werden. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis j festgelegten Berichtspflichten kommen auf Ebene der Endbegünstigten nicht zur Anwendung.

(3)  
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, Durchführungsrechtsakte, mit denen die Muster festgelegt werden die bei der Berichterstattung an die Kommission über Finanzinstrumente zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 150 Absatz 3 erlassen.
(4)  
Ab 2016 wird die Kommission in jedem Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 111 Absatz 1 für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und Artikel 75 der ELER-Verordnung für den ELER sowie den entsprechenden Bestimmungen zu fondsspezifischen Regelungen des EMFF Zusammenfassungen der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und dem Einsatz von Finanzmitteln, die von den Verwaltungsbehörden gemäß diesem Artikel übermittelt werden, zur Verfügung stellen. Diese Zusammenfassungen werden an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt und veröffentlicht.



TITEL V

BEGLEITUNG UND BEWERTUNG



KAPITEL I

Begleitung



Abschnitt I

Begleitung der programme

Artikel 47

Begleitausschuss

(1)  
Binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss der Kommission zur Annahme eines Programms richtet der Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des Programms ein (im Folgenden "Begleitausschuss").

Es ist zulässig, dass ein Mitgliedstaat für mehr als ein aus den ESI-Fonds kofinanziertes Programm einen einzigen Begleitausschuss einsetzt.

(2)  
Jeder Begleitausschuss gibt sich im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats seine Geschäftsordnung und nimmt sie an.
(3)  
Im Fall eines Programms im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" wird der Begleitausschuss innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Beschluss zur Genehmigung des Programms für die Zusammenarbeit von den an dem Programm für die Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingerichtet, wenn diese sich einverstanden erklärt haben, an dem Programm für die Zusammenarbeit im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde mitzuwirken. Dieser Begleitausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und nimmt sie an.

Artikel 48

Zusammensetzung des Begleitausschusses

(1)  
Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Zusammensetzung des Begleitausschusses, sofern sich der Begleitausschuss aus den zuständigen einzelstaatlichen Behörden und zwischengeschalteten Stellen und Vertretern der Partner nach Artikel 5 zusammensetzt. Die Vertreter der Partner werden von den jeweiligen Partnern in transparenten Verfahren ausgewählt, um Mitglieder des Begleitausschusses zu werden. Jedes Mitglied des Begleitausschusses kann stimmberechtigt sein.

Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses eines Programms im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" entscheiden die an dem Programm beteiligten Mitgliedstaaten und Drittstaaten, wenn diese sich einverstanden erklärt haben, an dem Programm für Zusammenarbeit mitzuwirken. Dem Begleitausschuss gehören relevante Vertreter dieser Mitgliedstaaten und Drittstaaten an. Dem Begleitausschuss können auch Vertreter des EVTZ angehören, die mit dem Programm zusammenhängende Tätigkeiten im Programmgebiet ausführen.

(2)  
Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird veröffentlicht.
(3)  
Die Kommission nimmt in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
(4)  
Trägt die EIB zu einem Programm bei, so kann sie in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.
(5)  
Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

Artikel 49

Aufgaben des Begleitausschusses

(1)  
Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele. Dabei stützt er sich auf die Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich Änderungen beim Wert der Ergebnisindikatoren und des Fortschritts bei quantifizierten ►C1  Sollvorgaben ◄ , sowie auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele nach Artikel 21 Absatz 1 und gegebenenfalls die Ergebnisse qualitativer Analysen.

▼C1

(2)  
Der Begleitausschuss untersucht alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, einschließlich der Schlussfolgerungen aus der Leistungsüberprüfung.

▼B

(3)  
Der Begleitausschuss wird zu etwaigen, von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des Programms konsultiert und nimmt dazu, sofern er dies für erforderlich hält, Stellung.

▼M6

(4)  
Der Begleitausschuss kann der Verwaltungsbehörde Anmerkungen hinsichtlich der Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten, übermitteln. Er kann ferner Anmerkungen zur Sichtbarkeit der Unterstützung aus den ESI-Fonds und zur Sensibilisierung für die Ergebnisse einer solchen Unterstützung machen. Er begleitet die infolge seiner Anmerkungen ergriffenen Maßnahmen.

▼B

Artikel 50

Durchführungsberichte

(1)  
Von 2016 bis einschließlich 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Frist einen abschließenden Bericht über die Durchführung des Programms für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und einen jährlichen Durchführungsbericht für den ELER und den EMFF.
(2)  
Die jährlichen Durchführungsberichte enthalten die wichtigsten Informationen zur Durchführung des Programms und seiner Prioritäten mit Verweis auf die Finanzdaten, gemeinsame und programmspezifische Indikatoren und quantifizierte ►C1  Sollvorgaben ◄ , einschließlich gegebenenfalls Änderungen bei den Werten der Ergebnisindikatoren, sowie, beginnend mit dem 2017 vorzulegenden jährlichen Durchführungsbericht, die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele. Die übermittelten Daten beziehen sich auf Indikatorenwerte für vollständig durchgeführte Vorhaben und, unter Berücksichtigung des Stands der Umsetzung, gegebenenfalls auch für ausgewählte Vorhaben. ►C1  Darüber hinaus legen sie auch eine Synthese der im Laufe des vorausgegangenen Haushaltsjahres erzielten Erkenntnisse aller Bewertungen des Programms, jeglicher Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, sowie die vorgenommenen Maßnahmen dar. ◄ Der 2016 vorzulegende jährliche Durchführungsbericht kann gegebenenfalls auch die zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten ergriffenen Maßnahmen enthalten.
(3)  
Abweichend von Absatz 2 können in der ESF-Verordnung spezifische Bestimmungen zu den für den ESF zu übermittelnden Daten festgelegt werden.
(4)  
Der 2017 eingereichte jährliche Durchführungsbericht enthält und bewertet die Informationen nach Absatz 2 und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms, einschließlich des Beitrags der ESI-Fonds zu Änderungen beim Wert der Ergebnisindikatoren, wenn Nachweise aus einschlägigen Bewertungen vorliegen. Dieser jährliche Durchführungsbericht enthält die Maßnahmen, die zur Erfüllung der zum Datum der Annahme des Programms nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten ergriffen worden sind. Darüber hinaus enthält er eine Bewertung der Durchführung von Maßnahmen zur Berücksichtigung der Grundsätze aus Artikel 7 und 8, der Rolle der in Artikel 5 genannten Partner bei der Umsetzung des Programms und einen Bericht über die für die Klimaschutzziele verwendete Unterstützung.
►C1  (5)  
Der 2019 zu übermittelnde jährliche Durchführungsbericht und der abschließende Durchführungsbericht für die ESI-Fonds enthalten zusätzlich zu den Informationen und der Bewertung gemäß den Absätzen 2 und 4 auch Informationen ◄ und eine Bewertung hinsichtlich des Fortschritts beim Erreichen der Ziele des Programms und seines Beitrags zum Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.
(6)  
Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten jährlichen Durchführungsberichte gelten als zulässig, wenn sie alle in diesen Absätzen und in den fondsspezifischen Regelungen geforderten Informationen enthalten.

Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.

(7)  
Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts und binnen fünf Monaten nach dem Datum des Eingangs des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Fristen nicht, so gelten die Berichte als angenommen.
(8)  
Die Kommission kann der Verwaltungsbehörde Anmerkungen in Bezug auf Probleme übermitteln, die sich wesentlich auf die Durchführung des Programms auswirken. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.
(9)  
Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte sowie eine Bürgerinfo zu ihrem Inhalt werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 51

Jährliche Überprüfungssitzung

▼M6

(1)  
Von 2016 bis einschließlich 2023 wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung eines jeden Programms zu überprüfen; dabei finden der jährliche Durchführungsbericht und gegebenenfalls die Anmerkungen und Empfehlungen der Kommission Berücksichtigung. In der Sitzung werden auch die Kommunikations- und Informationstätigkeiten des Programms überprüft, insbesondere die Ergebnisse und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse und den Zusatznutzen der Unterstützung aus den ESI-Fonds.

▼B

(2)  
Die jährliche Überprüfungssitzung kann mehr als ein Programm abdecken. In den Jahren 2017 und 2019 deckt die jährliche Überprüfungssitzung alle Programme in dem Mitgliedstaat ab und trägt darüber hinaus den vom Mitgliedstaat in diesen Jahren im Einklang mit Artikel 52 eingereichten Fortschrittsberichten Rechnung.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 können der Mitgliedstaat und die Kommission übereinkommen, für ein Programm außerhalb der Jahre 2017 und 2019 keine jährlichen Überprüfungssitzungen zu organisieren.
(4)  
Den Vorsitz bei der jährlichen Überprüfungssitzung führt die Kommission oder der Mitgliedstaat, wenn er dies wünscht, gemeinsam mit der Kommission.
(5)  
Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass Bemerkungen der Kommission in Bezug auf Probleme, die sich wesentlich auf die Durchführung des Programms auswirken, nach der jährlichen Überprüfungssitzung angemessen weiterverfolgt werden, und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.



Abschnitt II

Strategischer fortschritt

Artikel 52

Fortschrittsbericht

(1)  
Zum 31. August 2017 und zum 31. August 2019 reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung mit Stand 31. Dezember 2016 bzw. 31. Dezember 2018 ein.
(2)  

Der Fortschrittsbericht enthält Informationen über und bewertet Folgendes:

a) 

Veränderungen bei den Entwicklungsbedürfnissen in dem Mitgliedstaat seit Annahme der Partnerschaftsvereinbarung;

b) 

Fortschritte beim Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten fondsspezifischen Aufgaben durch den Beitrag der ESI-Fonds zu den ausgewählten thematischen Zielen und insbesondere hinsichtlich der im Leistungsrahmen für jedes Programm festgelegten Etappenziele und der für Klimaschutzziele eingesetzten Unterstützung;

c) 

die Frage, ob die Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten und zum Datum der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten gemäß dem aufgestellten Zeitplan durchgeführt wurden bzw. werden. Dieser Buchstabe gilt nur für den im Jahr 2017 zu übermittelnden Fortschrittsbericht;

d) 

Einsatz der Mechanismen, die die Koordination zwischen den ESI-Fonds und anderen Unions- oder nationalen Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;

e) 

Umsetzung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung oder eine Zusammenfassung der Umsetzung der integrierten Ansätze, die auf den Programmen basieren, einschließlich der Fortschritte beim Erreichen der für die Zusammenarbeit festgelegten prioritären Bereiche;

f) 

gegebenenfalls Maßnahmen, die zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und der Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der ESI-Fonds ergriffen wurden;

g) 

ergriffene Maßnahmen und erzielte Fortschritte bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten;

h) 

die Rolle der in Artikel 5 genannten Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung;

i) 

eine Zusammenfassung der im Zusammenhang mit der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 ergriffenen Maßnahmen und der politischen Ziele für den Einsatz der ESI-Fonds.

(3)  
Stellt die Kommission binnen zwei Monaten nach dem Datum der Einreichung des Fortschrittsberichts fest, dass die vorgelegten Informationen unvollständig oder derart unklar sind, dass die Qualität und Zuverlässigkeit der betreffenden Bewertung wesentlich beeinträchtigt wird, kann sie vom Mitgliedstaat zusätzliche Informationen unter der Bedingung anfordern, dass dieses Ersuchen keine ungerechtfertigten Verzögerungen zur Folge hat und dass die Kommission Gründe für die Beanstandung der Qualität und Zuverlässigkeit angibt. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die angeforderten Informationen binnen drei Monaten zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den Fortschrittsbericht.
(4)  
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des bei der Übermittlung des Fortschrittsberichts anzuwendenden Musters. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 53

Berichterstattung durch die Kommission und Beratung über die ESI-Fonds

►C1  (1)  
Ab dem Jahr 2016 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen jedes Jahr einen zusammenfassenden Bericht über die Programme der ESI-Fonds, der auf den gemäß Artikel 50 übermittelten jährlichen Durchführungsberichten der Mitgliedstaaten basiert, ◄ sowie einen Synthesebericht der vorliegenden Ergebnisse von Bewertungen der Programme. In den Jahren 2017 und 2019 wird dieser zusammenfassende Bericht zu einem Bestandteil des in Absatz 2 erwähnten strategischen Berichts.
(2)  
In den Jahren 2017 und 2019 erstellt die Kommission einen strategischen Bericht, der die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten zusammenfasst, und übermittelt ihn bis 31. Dezember 2017 bzw. 31. Dezember 2019 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Beratung.
(3)  
Der Rat berät über den strategischen Bericht, insbesondere hinsichtlich des Beitrags der ESI-Fonds zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, und wird ersucht, bei der Frühjahrstagung des Europäischen Rates Beiträge zu liefern.
(4)  
Ab 2018 nimmt die Kommission alle zwei Jahre in den Jahresfortschrittsbericht für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates einen Abschnitt auf, in dem die aktuellsten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte mit besonderem Augenmerk auf den Beitrag der ESI-Fonds zum Fortschritt bei der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zusammengefasst werden.



KAPITEL II

Bewertung

Artikel 54

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Bewertungen werden zur Verbesserung der Qualität der Gestaltung und Umsetzung von Programmen sowie zur Bewertung ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz und ihrer Auswirkungen vorgenommen. Die Auswirkungen der Programme werden vor dem Hintergrund der Aufgaben eines jeden ESI-Fonds in Bezug auf die Ziele der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Größe des Programms im Verhältnis zum BIP und zur Arbeitslosigkeit in dem betreffenden Programmgebiet bewertet.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Bewertungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von bewertungsrelevanten Daten eingerichtet werden, einschließlich Daten zu gemeinsamen und gegebenenfalls programmspezifischen Indikatoren.
(3)  
Die Bewertungen werden von internen oder externen Experten vorgenommen, die von den für die Programmdurchführung zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Die Kommission formuliert unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien zur Durchführung der Bewertungen.
(4)  
Alle Bewertungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 55

Ex-ante-Bewertung

(1)  
Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Bewertungen vor, um die Qualität der Gestaltung jedes Programms zu verbessern.
(2)  
Die Ex-ante-Bewertungen werden unter der Verantwortung der für die Ausarbeitung der Programme zuständigen Behörde durchgeführt. Sie werden der Kommission gleichzeitig mit dem Programm und gemeinsam mit einer Zusammenfassung vorgelegt. In den fondsspezifischen Regelungen können Schwellenwerte festgelegt werden, unter denen die Ex-ante-Bewertung mit der Bewertung eines anderen Programms kombiniert werden darf.
(3)  

Die Ex-ante-Bewertungen beurteilen:

a) 

den Beitrag zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum auf Grundlage der ausgewählten thematischen Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedürfnisse und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus vorangegangenen Programmzeiträumen;

b) 

die interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme und den Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;

c) 

die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den Programmzielen;

d) 

die Übereinstimmung der ausgewählten thematischen Ziele, der Prioritäten und der entsprechenden Ziele der Programme mit dem GSR, der Partnerschaftsvereinbarung und den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – den nationalen Reformprogrammen;

e) 

die Relevanz und Klarheit der vorgeschlagenen Programmindikatoren;

f) 

wie der erwartete Output zu den Ergebnissen beiträgt;

g) 

ob die quantifizierten ►C1  Sollvorgaben ◄ für Indikatoren realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus den ESI-Fonds;

h) 

die Argumentation für die vorgeschlagene Unterstützungsart;

i) 

die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme;

j) 

die Eignung der Verfahren für Begleitung der Programme und für die Erhebung der für die Bewertungen notwendigen Daten;

k) 

die Eignung der für den Leistungsrahmen ausgewählten Etappenziele;

l) 

die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung jeder Form von Diskriminierung; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen;

m) 

die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;

n) 

die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten.

(4)  
Gegebenenfalls umfassen die Ex-ante-Bewertungen auch die Anforderungen für eine strategische Umweltprüfung nach Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) unter Berücksichtigung der Bedürfnisse im Bereich der Anpassung an den Klimawandel.

Artikel 56

Bewertung während des Programmplanungszeitraums

(1)  
Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt einen Bewertungsplan, der mehr als ein Programm abdecken kann. Er wird im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eingereicht.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Bewertungskapazitäten bereitgestellt werden.
(3)  
Während des Programmplanungszeitraums sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass für jedes Programm auf der Grundlage des Bewertungsplans Bewertungen vorgenommen werden, auch solche zur Beurteilung der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen, und dass jede Bewertung gemäß den fondsspezifischen Regelungen in angemessenem Maße weiterverfolgt wird. Mindestens einmal während des Programmplanungszeitraums wird bewertet, wie die Unterstützung aus den ESI-Fonds zu den Zielen für jede Priorität beigetragen hat bzw. beiträgt. Alle Bewertungen werden vom Begleitausschuss überprüft und der Kommission übermittelt.
(4)  
Die Kommission kann auf eigene Initiative Programme bewerten. Sie informiert die Verwaltungsbehörde und lässt ihr die Ergebnisse zukommen, die sie auch dem betreffenden Begleitausschuss zur Verfügung stellt.

▼M6 —————

▼B

Artikel 57

Ex-post-Bewertung

(1)  
Die Ex-post-Bewertungen werden von der Kommission oder von den Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeführt. Bei den Ex-post-Bewertungen wird die Wirksamkeit und Effizienz der ESI-Fonds sowie ihr Beitrag zu der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung der in dieser Unionsstrategie festgelegten Ziele und im Einklang mit den in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten spezifischen Anforderungen überprüft
(2)  
Die Ex-post-Bewertungen werden bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen.

▼M6

(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die ESI-Fonds-Beiträge des EFRE oder des ELER zu zweckbestimmten Programmen gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

▼B

(4)  
Für jeden der ESI-Fonds erstellt die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 einen Synthesebericht, der die Hauptergebnisse der Ex-post- Bewertungen zusammenfasst.



TITEL VI

TECHNISCHE HILFE

Artikel 58

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

(1)  
Aus den ESI-Fonds können auf Initiative der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen für Vorbereitung, Begleitung, administrative und technische Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen können entweder direkt durch die Kommission oder indirekt durch Einrichtungen und Personen außer Mitgliedstaaten im Einklang mit ►M6  Artikel 154 der Haushaltsordnung ◄ umgesetzt werden.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

a) 

Unterstützung bei der Ausarbeitung und Beurteilung eines Projekts, auch mit der EIB;

b) 

Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der ESI-Fonds;

c) 

Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die ESI-Fonds und dem Kohäsionsbericht;

d) 

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, der Begleitung, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der ESI-Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und administrativer Hilfe;

e) 

Bewertungen, Expertenberichte, Statistiken und Studien – auch solche allgemeiner Art – in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Tätigkeit der ESI-Fonds, die gegebenenfalls von der EIB durchgeführt werden können;

▼M6

f) 

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, zur Unterstützung der Vernetzung, zur Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen insbesondere über die mit der Unterstützung durch die ESI-Fonds erzielten Ergebnisse und Zusatznutzen, zur Sensibilisierung und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern;

▼B

g) 

die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Begleitungs-, Prüf-, Kontroll- und Bewertungssystemen;

h) 

Maßnahmen zur Verbesserung der Bewertungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu Bewertungspraktiken;

i) 

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung;

j) 

die Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Bedarfserhebung, Ausarbeitung, Gestaltung und Durchführung der Finanzinstrumente, gemeinsame Aktionspläne und Großprojekte einschließlich gemeinsamer Initiativen mit der EIB;

k) 

die Verbreitung bewährter Verfahren, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Leistungsfähigkeit der relevanten im Artikel 5 benannten Partner und ihrer Dachorganisationen zu stärken;

▼M3

l) 

im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/825 finanzierte Maßnahmen, die zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen.

▼M6

Die Kommission setzt mindestens 15 % der in diesem Artikel genannten Mittel ein, um die Effizienz der Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu steigern und die Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu verstärken, indem die Wissensbasis über die Ergebnisse ausgebaut wird, und zwar insbesondere durch eine effektivere Erhebung und Verbreitung von Daten und durch effektivere Bewertungen und Berichterstattung sowie insbesondere durch die Hervorhebung des Beitrags der ESI-Fonds zur Verbesserung der Lebensumstände der Menschen und durch eine größere Sichtbarkeit der Unterstützung durch die ESI-Fonds sowie durch Sensibilisierung für die Ergebnisse und den Zusatznutzen dieser Unterstützung. Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und den Zusatznutzen der Unterstützung durch die ESI-Fonds, die sich insbesondere auf Vorhaben konzentrieren, werden, soweit angezeigt, nach Abschluss der Programme fortgesetzt. Solche Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.

▼M6

Je nach ihrem Zweck können die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entweder als operative oder als Verwaltungsausgaben finanziert werden.

▼B

(2)  
Die Kommission legt jedes Jahr im Wege von Durchführungsrechtsakten ihre Pläne bezüglich der Art von Aktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen dar, wenn ein Beitrag aus den ESI-Fonds vorgesehen ist.

Artikel 59

Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

(1)  
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den ESI-Fonds Maßnahmen zur Ausarbeitung, zur Verwaltung, zur Begleitung, zur Bewertung, zur Information und Kommunikation, zur Vernetzung, zur Konfliktbeilegung sowie zu Kontrolle und Prüfung unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten können die ESI-Fonds zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, einschließlich elektronischer Systeme zum Datenaustausch, von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaten und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung dieser Fonds heranziehen. Die ESI-Fonds können auch zur Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit von relevanten Partnern gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e und zum Austausch von bewährten Verfahren zwischen solchen Partnern herangezogen werden. Die Maßnahmen nach diesem Absatz können auch vorherige und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen.

▼M6

(1a)  
Aus jedem ESI-Fonds können Vorhaben gefördert werden, bei denen es um technische Hilfe geht und die im Rahmen eines der anderen ESI-Fonds förderfähig sind.

▼B

(2)  
In den fondsspezifischen Regelungen können Maßnahmen hinzugefügt oder ausgeschlossen werden, die über die technische Hilfe eines jeden ESI-Fonds finanziert werden dürfen.

▼M6

(3)  

Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten in Absatz 1 genannte Maßnahmen durchführen, indem eine Direktvergabe erfolgt an

a) 

die EIB;

b) 

eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist;

c) 

eine öffentliche Bank oder Institution gemäß Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii.

▼B



TITEL VII

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN ESI-FONDS



KAPITEL I

Unterstützung aus den ESI-Fonds

Artikel 60

Festlegung der Kofinanzierungssätze

(1)  
In dem Kommissionbeschluss über die Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz bzw. die Kofinanzierungssätze und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den ESI-Fonds gemäß den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.
(2)  
Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100 % finanziert werden.

Artikel 61

Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften

▼M6

(1)  
Dieser Artikel gilt für Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Nettoeinnahmen“ Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von den Nutzern für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen gezahlt werden, wie beispielsweise Gebühren, die unmittelbar von den Nutzern für die Benutzung der Infrastruktur, den Verkauf oder die Verpachtung/Vermietung von Grundstücken oder von Gebäuden entrichtet werden, oder Zahlungen für Dienstleistungen, abzüglich der im entsprechenden Zeitraum angefallenen Betriebskosten und Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter. Im Rahmen des Vorhabens erwirtschaftete Einsparungen bei den Betriebskosten, mit Ausnahme der Einsparungen infolge der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen, werden als Nettoeinnahmen behandelt, es sei denn, sie werden durch eine entsprechende Kürzung der Betriebsbeihilfen ausgeglichen.

▼B

Soweit nicht alle Investitionskosten für eine Kofinanzierung infrage kommen, werden die Nettoeinnahmen anteilmäßig den förderfähigen und den nicht förderfähigen Teilen der Investitionskosten zugewiesen.

(2)  
Die förderfähigen Ausgaben des Vorhabens, das aus den ESI-Fonds kofinanziert werden soll, werden vorab gekürzt, wobei das Potenzial des Vorhabens, während eines bestimmten Bezugszeitraums, der sowohl die Durchführung des Vorhabens als auch den Zeitraum nach Abschluss umfasst, Nettoeinnahmen zu erwirtschaften, berücksichtigt wird.
(3)  

Die potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens werden vorab nach einer der folgenden Methoden ermittelt, die von der Verwaltungsbehörde für einen Sektor, einen Teilsektor oder für eine Vorhabenart ausgewählt wird:

a) 

Anwendung eines Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen auf den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der im Anhang V oder in den in Unterabsatz 2, 3 und 4 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt ist.

▼M6

aa) 

Anwendung eines von einem Mitgliedstaat festgelegten Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen für einen Sektor oder Teilsektor, der nicht unter Buchstabe a fällt. Vor Anwendung des Pauschalsatzes überprüft die zuständige Prüfbehörde, ob der Pauschalsatz nach einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Methode auf der Grundlage historischer Daten oder objektiver Kriterien ermittelt wurde.

▼B

b) 

Berechnung der ►C1  abgezinsten Nettoeinnahmen ◄ des Vorhabens unter Berücksichtigung des geeigneten Bezugszeitraums für den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der normalerweise erwarteten Rentabilität der betreffenden Investitionskategorie, der Anwendung des Verursacherprinzips und gegebenenfalls des Gleichheitsaspekts gemäß dem relativen Wohlstand des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V durch Anpassung der dort festgelegten Pauschalsätze zu erlassen, und berücksichtigt dabei die historischen Daten, das Potenzial für die Kostendeckung sowie gegebenenfalls das Verursacherprinzip.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Pauschalsätze für Sektoren und Teilsektoren in den Bereichen IKT, FEI sowie Energieeffizienz festzulegen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat von diesen delegierten Rechtsakten spätestens am 30. Juni 2015 in Kenntnis.

Zudem wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 Rechtsakte zu erlassen, um in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Sektoren oder Teilsektoren, die unter die in Artikel 9 Absatz 1 genannten thematischen Ziele fallen und aus den ESI-Fonds unterstützt werden, hinzuzufügen, einschließlich Teilsektoren für Sektoren in Anhang V.

Wird die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Methode angewendet, gelten die gesamten während der Durchführung des Vorhabens und nach seinem Abschluss erwirtschafteten Nettoeinnahmen als durch die Anwendung des Pauschalsatzes berücksichtigt und werden daher anschließend nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.

Wenn mittels Erlass eines delegierten Rechtsaktes nach Unterabsatz 3 und 4 ein Pauschalsatz für einen neuen Sektor oder Teilsektor festgelegt wurde, kann sich eine Verwaltungsbehörde zur Anwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a für neue Vorhaben in Bezug auf den betreffenden Sektor oder Teilsektor festgelegten Verfahrens entschließen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Methode zu erlassen. Wird diese Methode angewendet, werden die während der Durchführung des Vorhabens erwirtschafteten Nettoeinnahmen aus Einnahmequellen, die bei der Festlegung der potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden, spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.

(4)  
Die Methode, durch die die Nettoeinnahmen von den in dem der Kommission vorgelegten Zahlungsantrag enthaltenen Ausgaben des Vorhabens abgezogen werden, wird im Einklang mit den nationalen Regelungen festgelegt.

▼M6

(5)  
Als Alternative zur Anwendung der Methoden nach Absatz 3 dieses Artikels kann der Kofinanzierungshöchstsatz nach Artikel 60 Absatz 1 auf Ersuchen eines Mitgliedstaats für eine Priorität oder Maßnahme verringert werden, dem zufolge alle geförderten Vorhaben einen einheitlichen Pauschalsatz gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels anwenden könnten. Die Verringerung entspricht mindestens dem Betrag, der berechnet wird, indem der nach den fondsspezifischen Regelungen anwendbare Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union mit dem entsprechenden in jenem Buchstaben genannten Pauschalsatz multipliziert wird.

▼B

(6)  
Ist es objektiv nicht möglich, die Einnahmen aufgrund einer der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Methoden vorab festzulegen, werden die Nettoeinnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Abschluss eines Vorhabens oder bis zum Ende der Frist für die Einreichung von Dokumenten für den Programmabschluss, die in den ►C1  fondsspezifischen ◄ Regeln festgelegt ist – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist – erzielt werden, von den bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben abgezogen.
(7)  

Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für:

a) 

Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die nur vom ESF unterstützt werden;

b) 

Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61 000 000 EUR nicht überschreiten;

c) 

rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt, und Preisgelder;

d) 

technische Hilfe;

e) 

Unterstützung für die Finanzinstrumente oder aus Finanzinstrumenten;

f) 

Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt;

g) 

im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans durchgeführte Vorhaben;

▼M6

h) 

Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind.

▼B

Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes kann ein Mitgliedstaat, in dem Absatz 5 angewendet wird, in der entsprechenden Priorität oder Maßnahme die Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61 000 000 EUR nicht überschreiten, einschließen.

▼M6

(8)  
Zudem sind die Absätze 1 bis 6 nicht für Vorhaben anwendbar, für die die Unterstützung im Rahmen des Programms eine staatliche Beihilfe darstellt.

▼B



KAPITEL II

Besondere Vorschriften über die Unterstützung von ÖPP aus den ESI-Fonds

Artikel 62

ÖPP

Die ESI-Fonds können zur Unterstützung von ÖPP-Vorhaben eingesetzt werden. Diese ÖPP-Vorhaben müssen dem anzuwendenden Recht – insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge – entsprechen.

Artikel 63

Begünstigte im Rahmen von ÖPP-Vorhaben

(1)  

In Bezug auf ein ÖPP-Vorhaben kann es sich bei einem Begünstigten abweichend von Artikel 2 Nummer 10 um Folgendes handeln:

a) 

die ►C1  Einrichtung des öffentlichen Rechts ◄ , die das Vorhaben einleitet, oder

b) 

eine Körperschaft des privaten Rechts eines Mitgliedstaats (im Folgenden "privater Partner"), die für die Durchführung des Vorhabens ausgewählt wird oder ausgewählt werden soll.

(2)  
Die das ÖPP-Vorhaben einleitende ►C1  Einrichtung des öffentlichen Rechts ◄ kann vorschlagen, dass der private Partner, der nach der Billigung des Vorhabens ausgewählt wird, für die Zwecke der Unterstützung aus den ESI-Fonds der Begünstigte ist. In diesem Fall hängt die Entscheidung über die Billigung davon ab, dass sich die Verwaltungsbehörde vergewissert, dass der ausgewählte private Partner alle einem Begünstigten nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllt und übernimmt.
(3)  
Der zur Durchführung des Vorhabens ausgewählte private Partner kann bei der Durchführung als Begünstigter ersetzt werden, wenn dies nach den Modalitäten der ÖPP-Vereinbarung oder der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem privaten Partner und dem das Vorhaben kofinanzierenden Finanzinstitut erforderlich ist. In diesem Fall wird der ersetzende private Partner oder die ►C1  Einrichtung des öffentlichen Rechts ◄ Begünstigter, sofern sich die Verwaltungsbehörde vergewissert, dass der Ersatzpartner alle einem Begünstigten nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllt und übernimmt.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Ersetzung eines Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten zu erlassen.
(5)  
Die Ersetzung eines Begünstigten gilt nicht als Änderung der Eigentumsverhältnisse im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b, wenn diese Ersetzung die in Absatz 3 dieses Artikels und in dem nach Absatz 4 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt niedergelegten anwendbaren Bedingungen einhält.

Artikel 64

Unterstützung für ÖPP-Vorhaben

(1)  

Im Falle eines ÖPP-Vorhabens, bei dem der Begünstigte eine ►C1  Einrichtung des öffentlichen Rechts ◄ ist, können Ausgaben im Rahmen eines ÖPP-Vorhabens, die von dem privaten Partner getätigt und bezahlt wurden, abweichend von Artikel 65 Absatz 2 als vom Begünstigten getätigt und bezahlt gelten und in einen Zahlungsantrag an die Kommission aufgenommen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

der Begünstigte ist eine ÖPP-Vereinbarung mit einem privaten Partner eingegangen;

b) 

die Verwaltungsbehörde hat sich vergewissert, dass die vom Begünstigten gemeldeten Ausgaben vom privaten Partner bezahlt worden sind und das Vorhaben dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht, dem Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens entspricht.

(2)  
Zahlungen an Begünstigte, die in Bezug auf die in einem Zahlungsantrag gemäß Absatz 1 enthaltenen Ausgaben erfolgen, werden auf ein für diesen Zweck im Namen des Begünstigten eingerichtetes Treuhandkonto überwiesen.
(3)  
Die auf das Treuhandkonto gemäß Absatz 2 überwiesenen Mittel werden entsprechend der ÖPP-Vereinbarung verwendet; dies gilt auch für alle Zahlungen, die im Falle einer Beendigung der ÖPP-Vereinbarung zu tätigen sind.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in die ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen, die für die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Ausnahme erforderlich sind – einschließlich der Bestimmungen über die Beendigung der ÖPP-Vereinbarung und zum Zweck der Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads –, zu erlassen.



KAPITEL III

Förderfähigkeit der Ausgaben und Dauerhaftigkeit

Artikel 65

Förderfähigkeit

(1)  
Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf Grundlage von nationalen Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt.
(2)  
Für einen Beitrag aus den ESI-Fonds kommen nur Ausgaben in Betracht, die von einem Begünstigten getätigt und zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder dem 1. Januar 2014 – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, – und dem 31. Dezember 2023 bezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur für einen Beitrag aus dem ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 von der Zahlstelle tatsächlich gezahlt wurde.
(3)  
Abweichend von Absatz 2 können Ausgaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ab dem 1. September 2013 gefördert werden.
(4)  
Im Fall von gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erstatteten Kosten werden die der Erstattung zugrunde liegenden Maßnahmen zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 durchgeführt.
(5)  
Abweichend von Absatz 4 ist das Anfangsdatum für die Erstattung der Kosten auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c für Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen der 1. September 2013.
(6)  
Vorhaben werden unabhängig davon, ob der Begünstigte alle damit verbundenen Zahlungen getätigt hat, nicht für eine Unterstützung aus den ESI-Fonds ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Begünstigte der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms übermittelt hat.
(7)  
Dieser Artikel gilt unbeschadet der Regelungen über die Förderfähigkeit technischer Hilfe auf Initiative der Kommission aus Artikel 58.
(8)  
Dieser Absatz gilt für Vorhaben, die während ihrer Durchführung Nettoeinnahmen erwirtschaften und auf die Artikel 61 Absätze 1 bis 6 keine Anwendung finden.

Die förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben, das aus den ESI-Fonds kofinanziert werden soll, werden spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag um die nur während seiner Durchführung direkt erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden. Kommen nicht die gesamten Kosten für eine Kofinanzierung in Frage, werden die Nettoeinnahmen anteilig dem für eine Kofinanzierung in Frage bzw. dem nicht dafür in Frage kommenden Teil der Kosten zugewiesen.

Dieser Absatz gilt nicht für:

a) 

technische Hilfe;

b) 

Finanzinstrumente;

c) 

rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt;

d) 

Preisgelder;

e) 

Vorhaben, auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen Anwendung finden;

f) 

Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden;

g) 

Vorhaben, die im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans umgesetzt werden, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden;

▼M6

h) 

Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind, mit Ausnahme derjenigen Vorhaben, bei denen im Rahmen der EMFF-Verordnung auf diesen Absatz Bezug genommen wird; oder

i) 

Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten 100 000  EUR nicht überschreiten.

▼B

Im Sinne des vorliegenden Artikels und des Artikels 61 gelten an den Begünstigten geleistete Zahlungen, die sich aus Vertragsstrafen infolge eines Bruchs des Vertrags zwischen dem Begünstigten und einem oder mehreren Dritten ergeben oder die infolge der Rücknahme des Angebots durch einen gemäß den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählten Dritten (im Folgenden "Hinterlegung") erfolgt sind, nicht als Einnahmen und werden nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.

(9)  
Ausgaben, die infolge einer Programmänderung förderfähig werden, kommen erst ab dem Datum der Vorlage des Änderungsersuchens bei der Kommission oder, bei Anwendung von Artikel 96 Absatz 11, ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses über die Änderung des Programms für eine Finanzhilfe in Betracht.

Die fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können von Unterabsatz 1 abweichen.

(10)  
Abweichend von Absatz 9 können in der ELER-Verordnung spezifische Bestimmungen über den Beginn des Förderzeitraums festgelegt werden.

▼M9

Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.

▼M6

(11)  
Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren ESI-Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt, die in einem Zahlungsantrag für einen der ESI-Fonds angegebenen Ausgaben werden weder für die Unterstützung aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms angegeben. Der in einen Zahlungsantrag für einen ESI-Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für jeden ESI-Fonds und für das/die betreffende(n) Programm(e) anteilsmäßig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.

▼B

Artikel 66

Unterstützungsarten

Die ESI-Fonds werden zur Unterstützung in Form von Zuschüssen, Preisgeldern, rückzahlbarer Unterstützung und Finanzinstrumenten, auch in Kombination, herangezogen.

Im Fall von rückzahlbarer Unterstützung wird die Unterstützung, die an die Stelle, die sie bereitgestellt hat – oder an eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats – zurückgezahlt wurde, auf einem separaten Konto geführt oder durch Buchungsschlüssel separat ausgewiesen und für denselben Zweck oder im Einklang mit den Programmzielen weiterverwendet.

Artikel 67

Zuschussarten und rückzahlbare Unterstützung

(1)  

Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung können in folgender Form gewährt werden:

a) 

als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen;

b) 

auf Grundlage standardisierter Einheitskosten;

▼M6

c) 

als Pauschalfinanzierung;

▼B

d) 

auf der Grundlage von Pauschalsätzen, festgelegt anhand der Anwendung eines Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien;

▼M6

e) 

als Finanzierung, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, sondern auf der Erfüllung von Bedingungen basiert, die mit der Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung oder mit der Erreichung von Programmzielen verknüpft sind, wie dies in dem gemäß Absatz 5a erlassenen delegierten Rechtsakt dargelegt ist.

▼B

Fondsspezifische Regelungen können die auf bestimmte Vorhaben anwendbaren Zuschussarten oder rückzahlbare Unterstützung begrenzen.

▼M6

Im Falle der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Finanzierungsform wird eine Prüfung ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt, zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Erstattung erfüllt sind.

▼B

(2)  
Abweichend von Absatz 1 können in der EMFF-Verordnung weitere Formen von Zuschüssen und Berechnungsmethoden festgelegt werden.

▼M6

(2a)  
Für ein Vorhaben oder Projekt, das nicht unter Absatz 4 Satz 1 fällt und das die Unterstützung aus dem EFRE und dem ESF erhält, werden Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, bei denen die öffentliche Unterstützung 100 000  EUR nicht übersteigt, in Form von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen gewährt; dies gilt nicht für Vorhaben, für die eine Unterstützung im Rahmen staatlicher Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfe darstellt, gewährt wird.

Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erstattet werden.

Bei aus dem ELER, dem EFRE oder dem ESF unterstützten Vorhaben, bei denen der Pauschalsatz gemäß Artikel 68b Absatz 1 angewandt wird, können die an die Teilnehmer ausgezahlten Vergütungen und Gehälter gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erstattet werden.

Dieser Absatz unterliegt den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 152 Absatz 7.

▼B

(3)  
Die in Absatz 1 genannten Optionen können nur kombiniert werden, wenn jede Option unterschiedliche Kostenkategorien abdeckt oder wenn sie für unterschiedliche Projekte, die Teil eines Vorhabens sind, oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden.

▼M6

(4)  
Wird ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt, findet lediglich Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e Anwendung. Ist innerhalb eines Vorhabens oder eines Projekts, das Teil eines Vorhabens ist, die öffentliche Auftragsvergabe auf bestimmte Kostenkategorien beschränkt, so können alle in Absatz 1 genannten Optionen auf das gesamte Vorhaben oder das gesamte Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, angewendet werden.

▼B

(5)  

Die Beträge, auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d Bezug genommen wird, werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:

▼M6

a) 

anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf einem der Folgenden:

i) 

statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung;

ii) 

den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter;

iii) 

der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;

▼M6

aa) 

in einem Haushaltsplanentwurf, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von der Verwaltungsbehörde oder im Fall des ELER von der für die Auswahl von Vorhaben zuständigen Stelle genehmigt wird, sofern die öffentliche Unterstützung 100 000  EUR nicht übersteigt;

▼B

b) 

in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten;

c) 

in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten;

d) 

anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bestimmter Sätze;

e) 

anhand spezifischer Methoden für die Bestimmung von Beträgen, die in Übereinstimmung mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt wurden.

▼M6

(5a)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 in Bezug auf die Festlegung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und d dieses Artikels genannten standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierungen, in Bezug auf die in Absatz 5 Buchstabe a dieses Artikels genannten diesbezüglichen Methoden und in Bezug auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannte Form der Unterstützung zu erlassen; darin legt sie die genauen Modalitäten für die Finanzierungsbedingungen und ihre Anwendung fest.

▼B

(6)  
In dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben enthält, wird auch festgehalten, nach welcher Methode die Kosten des Vorhabens und die für die Zahlung des Zuschusses geltenden Bedingungen bestimmt werden.

▼M6

Artikel 68

Pauschalsätze für indirekte Kosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung

Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz berechnet werden:

a) 

Pauschalsatz von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode berechnet wird, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gilt;

b) 

Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;

c) 

Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren, anwendbar bei Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Ergänzung der Bestimmungen betreffend den Pauschalsatz und die damit in Verbindung stehenden Methoden gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes zu erlassen.

▼M6

Artikel 68a

Personalkosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung

(1)  
Unmittelbare Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden. Mitgliedstaaten müssen keine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen, vorausgesetzt, die direkten Kosten des Vorhabens beinhalten keine öffentlichen Bauaufträge, deren Wert den in Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU festgesetzten Schwellenwert überschreitet.
(2)  
Zur Bestimmung der Personalkosten kann ein anwendbarer Stundensatz berechnet werden, indem die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten durch 1 720 Stunden (für Vollzeitkräfte) geteilt werden oder indem ein entsprechender Anteil von 1 720 Stunden (für Teilzeitkräfte) zugrunde gelegt wird.
(3)  
Wird der gemäß Absatz 2 berechnete Stundensatz zugrunde gelegt, so darf die Gesamtzahl der pro Person für ein bestimmtes Jahr geltend gemachten Stunden die Anzahl der für die Berechnungen dieses Stundensatzes herangezogenen Stunden nicht überschreiten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ in Bezug auf Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind.

(4)  
Liegen keine Angaben zu den jährlichen Bruttopersonalkosten vor, so können sie von den verfügbaren dokumentierten Bruttopersonalkosten oder von dem Beschäftigungsvertrag mit entsprechender Anpassung an einen Zwölfmonatszeitraum abgeleitet werden.
(5)  
Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind, können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht; die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber stellt für die Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.

Artikel 68b

Pauschalsätze für andere Kosten als Personalkosten

(1)  
Ein Pauschalsatz von bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten kann genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss.

Bei Vorhaben, die durch den ESF, den EFRE oder den ELER unterstützt werden, werden Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.

(2)  
Der in Absatz 1 genannte Pauschalsatz wird nicht auf Personalkosten angewendet, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes berechnet wurden.

▼B

Artikel 69

Spezifische Förderfähigkeitsregelungen für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung

(1)  

Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können unter der Voraussetzung förderfähig sein, dass die Förderfähigkeitsregelungen der ESI-Fonds und der Programme dies vorsehen und alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

a) 

die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;

b) 

der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten;

c) 

der Wert und die Erbringung des Beitrags können unabhängig bewertet und geprüft werden;

d) 

bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Barzahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt;

e) 

bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt.

Der Wert der Grundstücke oder Immobilien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes muss von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden und liegt nicht über dem Höchstbetrag aus Absatz 3 Buchstabe b;

(2)  

Abschreibungskosten können als förderfähig angesehen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Förderfähigkeitsregelungen der Programme sehen dies vor;

b) 

der Betrag der Ausgaben ist – bei Erstattung auf die in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Art – durch Rechnungen gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen;

c) 

die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben;

d) 

öffentliche Zuschüsse wurden zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva nicht herangezogen.

(3)  

Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus den ESI-Fonds und von dem Betrag der Unterstützung, die aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" nach Artikel 92 Absatz 6 übertragen wurden, nicht in Frage:

a) 

Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften;

b) 

Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken, soweit dieser Betrag über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden;

c) 

Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet.

▼M6

Artikel 70

Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort

(1)  
Vorbehaltlich der Abweichungen nach Absatz 2 und der fondsspezifischen Regelungen werden die aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben im Programmgebiet durchgeführt.

Für Vorhaben in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen für Bürger oder Unternehmen, die sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, gilt, dass sie in allen Programmgebieten in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden. In diesen Fällen werden die Ausgaben den betreffenden Programmgebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.

Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für das in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte nationale Programm oder das in Artikel 54 Absatz 1 jener Verordnung genannte spezifische Programm für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.

(2)  

Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, genehmigen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt:

a) 

Das Vorhaben bringt Vorteile für das Programmgebiet;

b) 

der Gesamtbetrag aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF, der im Rahmen des Programms außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben zugewiesen wurde, liegt nicht über 15 % der aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF auf Ebene der Priorität geleisteten Unterstützung zum Zeitpunkt der Annahme des Programms;

c) 

der Begleitausschuss hat dem Vorhaben oder der Art der betreffenden Vorhaben zugestimmt;

d) 

die Verpflichtungen der Behörden für das Programm im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen mit Behörden in dem Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, Vereinbarungen.

Werden Vorhaben, die von den Fonds und dem EMFF finanziert werden, gemäß diesem Absatz außerhalb des Programmgebiets durchgeführt und haben diese einen Nutzen sowohl außerhalb als auch innerhalb des Programmgebiets, so werden diese Ausgaben diesen Gebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.

Werden Vorhaben, die die in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 genannten thematischen Ziele betreffen, außerhalb des Mitgliedstaats, aber innerhalb der Union durchgeführt, so gelten nur Unterabsatz 1 Buchstaben b und d dieses Absatzes.

(3)  
Bei Vorhaben zu technischer Hilfe oder zu Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen und zu Werbemaßnahmen oder bei Vorhaben im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 genannten thematischen Ziele dürfen Kosten außerhalb der Union anfallen, vorausgesetzt, die Ausgaben sind für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig.
(4)  
Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“. Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, die durch den ESF unterstützt werden.

▼B

Artikel 71

Dauerhaftigkeit der Vorhaben

(1)  

Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Beitrag der ESI-Fonds zurückgezahlt, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten oder gegebenenfalls binnen des in den Bestimmungen für staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums Folgendes zutrifft:

a) 

Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Programmgebiets;

b) 

Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Fima oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; oder

c) 

erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.

Im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.

Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Erhaltung von Investitionen oder von geschaffenen Arbeitsplätzen in KMU betreffen, auf drei Jahre verkürzen.

(2)  
Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Beitrag der ESI-Fonds zurückgezahlt, wenn binnen zehn Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten die Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Union verlagert wird, außer wenn der Begünstigte ein KMU ist. Erfolgt der Beitrag der ESI-Fonds in Form einer staatlichen Beihilfe, wird der Zeitraum von zehn Jahren durch die gemäß den Regelungen für staatliche Beihilfen anwendbare Frist ersetzt.
(3)  
Bei aus dem ESF unterstützten Vorhaben und aus den anderen ESI-Fonds unterstützten Vorhaben, die keine Investitionen in Infrastruktur oder produktive Investitionen darstellen, wird der Beitrag aus dem Fonds nur zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den anwendbaren Regelungen zu staatlichen Beihilfen gilt und innerhalb des in diesen Regelungen festgelegten Zeitraums eine Produktionstätigkeit aufgegeben oder an einen anderen Standort verlagert wird.

▼M6

(4)  
Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für Beiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zum Leasingkauf gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird.

▼B

(5)  
Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für natürliche Personen, die Begünstigte einer Investitionsunterstützung sind und nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens eine Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beanspruchen können und erhalten, wenn die betreffende Investition direkt mit der Art von Maßnahme zusammenhängt, die als aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung förderfähig ermittelt wird.



TITEL VIII

VERWALTUNG UND KONTROLLE



KAPITEL I

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 72

Allgemeine Grundsätze zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 8:

a) 

eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Stelle und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle;

b) 

die Beachtung des Grundsatzes der Funktionstrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;

c) 

Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der erklärten Ausgaben;

d) 

computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Begleitung und für Berichterstattung;

e) 

Systeme für Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;

f) 

Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

g) 

Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;

h) 

Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.

Artikel 73

Zuständigkeiten bei geteilter Mittelverwaltung

Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.

Artikel 74

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1)  
Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus der Haushaltsordnung und den fondsspezifischen Regelungen resultierenden Zuständigkeiten.
(2)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet werden und dass diese Systeme wirksam funktionieren.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Vorkehrungen für die Überprüfung von Beschwerden hinsichtlich der ESI-Fonds vorhanden sind. Der Geltungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren bezüglich dieser Vorkehrungen liegen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen. Die Mitgliedstaaten prüfen auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden, die in den Geltungsbereich ihrer Vorkehrungen fallen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Ersuchen die Ergebnisse dieser Überprüfungen mit.
(4)  
Aller offizieller Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wird über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den Vorschriften und Bedingungen, denen das elektronische Datenaustauschsystem entsprechen muss. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 150 Absatz 3 angenommen.



KAPITEL II

Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

Artikel 75

Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

(1)  
Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen über die Benennung der für die Verwaltung und Kontrolle zuständigen Stellen, der von diesen benannten Stellen im Einklang mit ►M6  Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung ◄ jährlich vorgelegten Dokumente, der Kontrollberichte, der jährlichen Durchführungsberichte und von den nationalen und Unionsstellen durchgeführten Prüfungen, vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen entsprechen, und dass diese Systeme während der Programmdurchführung wirksam funktionieren.
(2)  
Bedienstete der Kommission oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission können Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen vornehmen, wenn dies, mit Ausnahme von dringenden Fällen, mindestens 12 Werktage im Voraus bei der zuständigen nationalen Behörde angekündigt wurde. Die Kommission beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Folgendem Rechnung trägt: der Notwendigkeit, unnötige Verdoppelungen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen oder Kontrollen u vermeiden, dem Umfang des Risikos für den Haushalt der Union sowie der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand der Begünstigten im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen auf ein Mindestmaß zu verringern. Solche Prüfungen oder Kontrollen können insbesondere Überprüfungen des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in einem Programm oder einem Programmteil, in Vorhaben und eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder Programme umfassen. An solchen Prüfungen oder Kontrollen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats teilnehmen.

Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen ermächtigt sind, haben ungeachtet des jeweiligen Speichermediums Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Dokumenten und Metadaten im Zusammenhang mit aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben oder den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage diese Aufzeichnungen, Dokumente und Metadaten zur Verfügung.

Die in diesem Absatz genannten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind. Insbesondere nehmen die Bediensteten und die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften teil. Diese Bediensteten und bevollmächtigten Vertreter haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte.

▼M6

(2a)  

Die Kommission übermittelt der zuständigen nationalen Behörde Folgendes:

a) 

den Entwurf des Prüfberichts über die Vor-Ort-Prüfung oder -Kontrolle innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung oder Kontrolle;

b) 

den endgültigen Prüfbericht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem eine umfassende Antwort der zuständigen nationalen Behörde auf den Entwurf eines Prüfberichts über die betreffende Vor-Ort-Prüfung oder -Kontrolle eingegangen ist.

Die Berichte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden innerhalb der in den Buchstaben genannten Fristen in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt.

Die Frist gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a schließt den Zeitraum vom Folgetag des Tages, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihr Ersuchen um zusätzliche Informationen übermittelt, bis zu dem Tag, an dem der Mitgliedstaat auf dieses Ersuchen antwortet, nicht ein.

Dieser Absatz gilt nicht für den ELER.

▼B

(3)  
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, um das wirksame Funktionieren seines Verwaltungs- und Kontrollsystems sicherzustellen oder um die Richtigkeit der Ausgaben im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen zu gewährleisten.



TITEL IX

FINANZVERWALTUNG, PRÜFUNG UND ANNAHME DER RECHNUNGSLEGUNG UND FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN, AUFHEBUNG DER MITTELBINDUNG



KAPITEL I

Finanzverwaltung

Artikel 76

Bindung der Haushaltsmittel

Die Bindung der Haushaltsmittel der Union in Bezug auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Die Bindung der Haushaltsmittel in Bezug auf die leistungsbezogene Reserve jedes Programms erfolgt getrennt von der verbleibenden Zuweisung von Mitteln zugunsten des Programms.

►C1  Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von ►M6  Artikel 110 Absatz 1der Haushaltsordnung ◄ dar ◄ und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.

Für jedes Programm erfolgt die Bindung der Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung des Programms durch die Kommission.

Die Kommission nimmt die Mittelbindungen für nachfolgende Tranchen jeweils vor dem 1. Mai eines Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beschlusses, sofern nicht Artikel 16 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.

In Anwendung des Leistungsrahmens gemäß Artikel 22 hebt die Kommission, wenn Etappenziele von Prioritäten nicht erreicht wurden, gegebenenfalls die entsprechenden, für das jeweilige Programm bestimmten Mittelbindungen als Teil der leistungsbezogenen Reserve auf und macht sie anschließend für die Programme verfügbar, für die die Mittelzuweisung infolge einer von der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 5 gebilligten Änderung erhöht wurde.

Artikel 77

Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

(1)  
Die Zahlung des Beitrags aus den ESI-Fonds für jedes Programm durch die Kommission erfolgt im Einklang mit den Zuweisungen der Haushaltsmittel und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Haushaltsmittelbindung des betreffenden Fonds zugeordnet.
(2)  
Zahlungen von für die leistungsbezogene Reserve gebundenen Mitteln erfolgen erst dann, wenn die leistungsbezogene Reserve gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 endgültig zugewiesen wurde.
(3)  
Die Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden.
(4)  
Für Unterstützungsarten nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d sowie nach den Artikeln 68 und 69 gelten die auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten als förderfähige Ausgaben.

Artikel 78

Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung der Zwischenzahlungen und der Restzahlungen

Die fondsspezifischen Regelungen enthalten Bestimmungen für die Berechnung der als Zwischenzahlungen und Restzahlung erstatteten Beträge. Dieser Betrag ist abhängig von dem spezifischen, auf die förderfähigen Ausgaben anwendbaren Kofinanzierungssatz.

Artikel 79

Zahlungsanträge

(1)  
Die spezifischen Verfahren und für Zahlungsanträge zu übermittelnden Informationen in Bezug auf jeden ESI-Fonds werden in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.
(2)  
Die der Kommission zu übermittelnden Zahlungsanträge enthalten alle für die Kommission zur Erstellung von Rechnungsabschlüssen im Einklang mit ►M6  Artikel 82 Absatz 2 der Haushaltsordnung ◄ erforderlichen Informationen.

Artikel 80

Verwendung des Euro

Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen, den Ausgabenvorausschätzungen, den Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen, den Abschlüssen und den in den jährlichen und den abschließenden Durchführungsberichten genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.

Artikel 81

Zahlung des ersten Vorschusses

(1)  
Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms leistet die Kommission für den gesamten Programmplanungszeitraum eine erste Vorschusszahlung. Der erste Vorschussbetrag wird gemäß dem Bedarf an Haushaltsmitteln in Tranchen gezahlt. Die Höhe der Tranchen werden in den fondsspezifischen Regelungen festgesetzt.
(2)  
Die erste Vorschusszahlung wird ausschließlich für Zahlungen an Begünstigte im Rahmen der Programmdurchführung verwendet. Sie wird der zuständigen Stelle für diesen Zweck unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Artikel 82

Verrechnung des ersten Vorschusses

Der als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verrechnet.

Artikel 83

Unterbrechung der Zahlungsfrist

(1)  

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal sechs Monate aussetzen, wenn

a) 

nach Informationen einer nationalen oder einer Unionsprüfstelle eindeutige Hinweise auf erhebliche Mängel des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegen;

b) 

der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen anhand von Informationen auszuführen hat, die diesem Anweisungsbefugten zur Kenntnis gebracht und durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen;

c) 

eines der in ►M6  Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung ◄ geforderten Dokumente nicht eingereicht wurde.

Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.

In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezielle Grundlagen für die Zahlungsunterbrechung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der nach der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regeln festgehalten werden, die im Hinblick auf die Art, Schwere, Dauer und das wiederholte Auftreten der Nichteinhaltung verhältnismäßig sein müssen.

(2)  
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte begrenzt die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben, die von dem durch die Elemente aus Absatz 1 Unterabsatz 1 beeinträchtigten Auszahlungsantrag abgedeckt werden, es sei denn, es ist nicht möglich, den betreffenden Teil der Ausgaben zu bestimmen. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich über den Grund der Unterbrechung und bittet sie um Bereinigung der Situation. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden.



KAPITEL II

Prüfung und Annahme der Rechnungslegung

Artikel 84

Frist für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission

Die Kommission wendet bis zum 31. Mai des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres im Einklang mit ►M6  Artikel 63 Absatz 8 der Haushaltsordnung ◄ Verfahren zur Prüfung und Annahme der Rechnungslegung an und informiert den Mitgliedstaat darüber, ob sie annimmt, dass die Rechnungen vollständig, korrekt und richtig gemäß den fondsspezifischen Regelungen sind.



KAPITEL III

Finanzielle Berichtigungen

Artikel 85

Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission

(1)  
Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem Programm ganz oder teilweise streicht und entsprechende Wiedereinziehungen von dem Mitgliedstaat vornimmt, um Ausgaben von der Unionsfinanzierung auszuschließen, die den anwendbaren Rechtsvorschriften zuwiderlaufen.
(2)  

Ein Verstoß gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften führt nur dann zu einer finanziellen Berichtigung, wenn bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben betroffen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Vorhabens durch die für Unterstützung aus den ESI-Fonds zuständige Stelle gehabt oder – falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, diese Auswirkungen zu bestimmen – es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung gehabt hat;

b) 

der Verstoß hat Auswirkungen auf den Betrag der zur Rückerstattung aus dem Haushalt der Union geltend gemachten Ausgaben gehabt oder – falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, seine finanziellen Auswirkungen genau zu beziffern – es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung gehabt hat.

(3)  
Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung gemäß Absatz 1 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des Verstoßes gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften und dessen finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt. Die Kommission hält das Parlament über Beschlüsse über die Anwendung von finanziellen Berichtigungen auf dem Laufenden.
(4)  
Die Kriterien und Verfahren für die Vornahme von finanziellen Berichtigungen werden in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.



KAPITEL IV

Aufhebung der Mittelbindung

Artikel 86

Grundsätze

(1)  
Grundsätzlich gilt für alle Programme ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist als Vorschuss oder mittels eines Zahlungsantrags abgerufen werden, einschließlich aller Zahlungsanträge, die ganz oder teilweise einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder einer Aussetzung der Zahlung unterliegen, aufgehoben wird.
(2)  
Mittelbindungen im Zusammenhang mit dem letzten Jahr des Zeitraums werden gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.
(3)  
Die genaue Anwendung der Aufhebungsregelung wird für jeden ESI-Fonds durch fondsspezifische Regelungen festgelegt.
(4)  
Die noch offenen Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht sämtliche für den Abschluss erforderlichen Dokumente innerhalb der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Fristen übermittelt wurden.
(5)  
Für die leistungsbezogene Reserve bestimmte Mittelbindungen unterliegen ausschließlich dem in Absatz 4 genannten Aufhebungsverfahren.

Artikel 87

Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung

(1)  

Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den:

a) 

die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden; oder

b) 

aus Gründen höherer Gewalt, die Auswirkungen auf die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms haben, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte.

Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen des Programms nach.

Die obengenannte Ausnahme kann für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b einmal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt maximal ein Jahr dauert, oder mehrere Male, die der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre entsprechen, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.

(2)  
Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b bis zum 31. Januar.

Artikel 88

Verfahren

(1)  
Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde rechtzeitig, wenn eine Anwendung der Regelung zur Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 86 droht.
(2)  
Auf der Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der gemäß dieser Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.
(3)  
Innerhalb von zwei Monaten kann der Mitgliedstaat sich mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen vorlegen.
(4)  
Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. Juni unter Berücksichtigung der Mittelzuweisung nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem die Beträge, um die die Unterstützung für eine oder mehrere Prioritäten des Programms in dem betreffenden Haushaltsjahr gekürzt wurde, hervorgehen. Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus den ESI-Fonds für das betreffende Haushaltsjahr kürzt. Dabei werden die Kürzungen anteilig bei jeder Priorität vorgenommen.
(5)  
Bis spätestens 30. September ändert die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten den Beschluss zur Annahme des Programms.



TEIL DREI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR EFRE, ESF UND DEN KOHÄSIONSFONDS



TITEL I

ZIELE UND FINANZRAHMEN



KAPITEL I

Aufgaben, Ziele und geografischer Geltungsbereich der Unterstützung

Artikel 89

Aufgaben und Ziele

(1)  
Die Fonds tragen zur Entwicklung und Weiterverfolgung der Maßnahmen der Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV bei.

Die aus den Fonds unterstützten Maßnahmen tragen auch zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums bei.

(2)  

Zu dem Zweck nach Absatz 1 werden folgende Ziele verfolgt:

a) 

"Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" in Mitgliedstaaten und Regionen; die Unterstützung erfolgt aus den Fonds; und

b) 

"Europäische territoriale Zusammenarbeit"; die Unterstützung erfolgt aus dem EFRE.

Artikel 90

Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1)  
Die Strukturfonds unterstützen das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" in allen Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden "Regionen auf NUTS-2-Ebene"), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007, geschaffen worden sind.
(2)  

Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" werden den folgenden drei Kategorien von Regionen auf NUTS-2-Ebene zugewiesen:

a) 

weniger entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;

b) 

Übergangsregionen, deren BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;

c) 

stärker entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt.

Die Klassifizierung der Regionen in eine von drei Regionenkategorien erfolgt nach dem Verhältnis des BIP pro Kopf jeder Region, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2007 - 2009, zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum.

(3)  
Aus dem Kohäsionsfonds werden diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren BNE pro Kopf, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2008 - 2010, weniger als 90 % des durchschnittlichen BNE pro Kopf der EU-27 für denselben Bezugszeitraum entspricht.

Mitgliedstaaten, die 2013 für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, deren nominales BNE pro Kopf jedoch mehr als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 wie in Unterabsatz 1 berechnet beträgt, erhalten übergangsweise je nach Fall Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds.

(4)  
Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem die Regionen, die die Kriterien der drei in Absatz 2 genannten Regionenkategorien erfüllen, und die Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 3 erfüllen, aufgelistet werden. Diese Liste gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
(5)  
Im Jahr 2016 überprüft die Kommission die Förderfähigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds auf Grundlage der BNE-Daten der Union für den Zeitraum 2012 – 2014 für die EU-27. Die Mitgliedstaaten, deren nominales BNE pro Kopf unter 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, erfüllen erstmals die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds, und Mitgliedstaaten, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in der Vergangenheit erfüllt haben und deren nominales BNE pro Kopf mehr als 90 % beträgt, verlieren ihre Anspruchsberechtigung und erhalten übergangsweise je nach Fall Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds.



KAPITEL II

Finanzrahmen

Artikel 91

Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt

▼M11

(1)  
Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich — im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung — für den Zeitraum 2014-2020 auf 330 105 627 309 EUR zu Preisen von 2011; 325 938 694 233 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 4 166 933 076 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.

▼B

(2)  
Unbeschadet Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 92 Absatz 8 nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und die jährliche Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat zusammen mit einer Auflistung der förderungsberechtigten Regionen im Einklang mit den Kriterien und der Methodik aus Anhang VII bzw. VIII festgelegt wird.

▼M3

(3)  
Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 92 Absatz 6 genannte Fazilität „Connecting Europe“ und für die in Artikel 92 Absatz 7 genannte Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen der technischen Hilfe zugewiesen; davon wird ein Betrag von bis zu 112 233 000 EUR zu jeweiligen Preisen dem mit der Verordnung (EU) 2017/825 aufgelegten Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks des Programms zugewiesen.

▼B

Artikel 92

Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

▼M7

(1)  

Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,09  % der Gesamtmittel (d. h. auf insgesamt 317 073 545 392 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

a) 

51,52  % (d. h. insgesamt 163 359 380 738 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

b) 

10,82  % (d. h. insgesamt 34 319 221 039 EUR) für Übergangsregionen;

c) 

16,33  % (d. h. insgesamt 51 773 321 432 EUR) für stärker entwickelte Regionen;

d) 

20,89  % (d. h. insgesamt 66 236 030 665 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

e) 

0,44  % (d. h. insgesamt 1 385 591 518 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.

▼B

(2)  
Zusätzlich zu den in Artikel 91 und Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Mitteln wird ein weiterer Betrag in Höhe von 94 200 000 EUR für 2014 und von 92 400 000 EUR für 2015 zur Verfügung gestellt, wie dies in der Rubrik "zusätzliche Anpassungen" in Anhang VII festgelegt wird. Auf diese Beträge wird im Beschluss der Kommission nach Artikel 91 Absatz 2 Bezug genommen.
►C1  (3)  
2016 überprüft die Kommission in ihrer technischen Anpassung für das Jahr 2017 gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 die Gesamtzuweisungen jedes Mitgliedstaates im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" für den Zeitraum 2017 bis 2020 und wendet dabei die Zuweisungsmethode nach Ziffer 1 bis 16 des Anhangs VII auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Statistiken und – für die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen – des Vergleichs des für die Jahre 2014 und 2015 festgestellten kumulierten nationalen BIP mit dem im Jahr 2012 geschätzten kumulierten nationalen BIP gemäß Ziffer 10 des Anhangs VII an. Die Gesamtzuweisungen werden entsprechend angepasst, wenn eine kumulative Abweichung von mehr als /–5 % zwischen den geänderten Zuweisungen und den Gesamtzuweisungen vorliegt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 werden die Anpassungen zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des Finanzrahmens werden entsprechend geändert. Die Nettoauswirkungen — ob positiv oder negativ — dieser Anpassungen dürfen insgesamt 4 000 000 000 EUR nicht übersteigen. ◄ Nach der technischen Anpassung nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die geänderte jährliche Aufteilung der Gesamtmittel für jeden Mitgliedstaat festgelegt wird.
(4)  
Um sicherzugehen, dass ausreichend Investitionen für die Beschäftigung junger Menschen, die Mobilität der Arbeitskräfte, das Wissen, die soziale Inklusion und die Bekämpfung der Armut getätigt werden, darf der Anteil der Mittel aus den Strukturfonds, die für die Programmplanung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" verfügbar sind und dem ESF in jedem Mitgliedstaat zugeteilt wurden, nicht niedriger sein, als der in den operationellen Programmen im Rahmen der Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 vorgesehene entsprechende Anteil vom ESF für diesen Mitgliedstaat. Zu diesem Anteil wird für jeden Mitgliedstaat ein zusätzlicher Betrag hinzuaddiert, der mit der in Anhang IX festgelegten Methode berechnet wird, um sicherzustellen, dass der Anteil des ESF als Prozentsatz der für die Fonds auf Unionsebene kombinierten Gesamtmittel, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten, für die Verkehrsinfrastruktur bestimmten Mittel aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" und der in Absatz 7 genannten Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen aus den Strukturfonds, in den Mitgliedstaaten mindestens 23,1 % beträgt. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Unterstützung, die ein Mitgliedstaat aus den Investitionen des ESF für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erhält, als Teil der dem ESF aus den Strukturfonds zugewiesenen Mittel.

▼M11

(5)  
Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 4 166 933 076 EUR; davon stellen 23,7 Mio. EUR die zusätzlichen Mittel für 2020 dar. Diese Mittel werden durch gezielte Investitionen aus dem ESF gemäß Artikel 22 der ESF-Verordnung ergänzt.

Mitgliedstaaten, die von den zusätzlichen Mitteln für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen profitieren, können die Übertragung von bis zu 50 % dieser zusätzlichen Mittel auf den ESF beantragen, um die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der ESF-Verordnung erforderliche entsprechende gezielte ESF-Investition sicherzustellen. Eine solche Übertragung erfolgt auf die jeweiligen Regionenkategorien entsprechend der Kategorisierung der Regionen, die für eine Erhöhung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in Betracht kommen. Die Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung in dem Antrag auf Programmänderung gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung. Für vorangegangene Jahre zugewiesene Mittel können nicht übertragen werden.

Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt für alle zusätzlichen, in den Jahren 2019 und 2020 vorgesehenen Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

▼B

(6)  
Der Betrag der auf die Fazilität "Connecting Europe" zu übertragenden Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds beträgt 10 000 000 000 EUR. Sie wird für Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 ausschließlich in den Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, ausgegeben.

Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln an die Fazilität "Connecting Europe" übertragen wird; dieser Betrag wird für den gesamten Zeitraum anteilig bestimmt. Die Kohäsionsfondsmittel für jeden Mitgliedstaat werden entsprechend verringert.

Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, werden ab dem Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien der Fazilität "Connecting Europe" eingesetzt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag, der vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragen wird, wird mittels spezieller Aufrufe für Vorhaben zur Vollendung der Kernnetze oder für in Teil I des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegte Vorhaben und horizontale Tätigkeiten verwendet.

Die für den Verkehrssektor im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 anzuwendenden Vorschriften gelten für die speziellen Aufrufe gemäß Unterabsatz 4. Bis zum 31. Dezember 2016 werden bei der Auswahl der Projekte, die für Finanzmittel in Frage kommen, die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds berücksichtigt. Ab 1. Januar 2017 werden auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragene Mittel, die keinem Verkehrsinfrastrukturprojekt zugewiesen worden sind, allen Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Verfügung gestellt.

Um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, aber möglicherweise Schwierigkeiten haben, Projekte von ausreichender Ausgereiftheit, Qualität, oder beidem, und einem ausreichenden Mehrwert für die Union zu entwerfen, wird besonderes Augenmerk auf die Planung von Unterstützungsmaßnahmen gelegt, deren Ziel die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienste im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von in Teil I des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Vorhaben ist. Um in allen Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden, den höchstmöglichen Abruf der übertragenen Mittel zu gewährleisten, kann die Kommission zusätzliche Aufrufe durchführen.

(7)  
Die Unterstützung aus den Strukturfonds für Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" beträgt mindestens 2 500 000 000 EUR und kann im Rahmen einer freiwillig von den Mitgliedstaaten gewährten zusätzlichen Hilfe um bis zu 1 000 000 000 EUR aufgestockt werden.

Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von jedem Mitgliedstaat aus den ihm für den gesamten Zeitraum zugewiesenen Strukturfondsmitteln an die Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen übertragen wird. Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Strukturfondsmittel werden mittels anteiliger Kürzung nach Regionenkategorie entsprechend gekürzt.

Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus den Strukturfonds entsprechen, werden für das Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien des Instruments "Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" eingesetzt.

(8)  
330 000 000 EUR der Strukturfondsmittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" werden innovativen Maßnahmen in direkter oder indirekter Verwaltung der Kommission im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung zugewiesen.

▼M5

(9)  
Die Mittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" belaufen sich auf 2,69 % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesen wurden (d. h. insgesamt 8 865 148 841 EUR).

▼B

(10)  
Für die Zwecke dieses Artikels, der Artikel 18, 91, 93, 95, 99, 120, des Anhangs I und des Anhangs X dieser Verordnung, von Artikel 4 der EFRE-Verordnung, von Artikel 4 und von Artikel 16 bis 23 der ESF-Verordnung, von Artikel 3 Absatz 3 der ETZ-Verordnung gilt die Region in äußerster Randlage Mayotte als Region auf NUTS-2-Ebene und fällt damit in die Kategorie der weniger entwickelten Regionen. Für die Zwecke des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der ETZ-Verordnung gelten die Regionen Mayotte und Saint Martin als Regionen auf NUTS-3-Ebene.

▼M13

Artikel 92a

Mittel aus REACT-EU

Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates ( 25 ) genannten Maßnahmen werden im Rahmen der Strukturfonds mit einem Betrag von bis zu 47 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018 durchgeführt, wie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung, vorbehaltlich deren Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 vorgesehen

Diese aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union stammenden zusätzlichen Mittel für 2021 und 2022 dienen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (im Folgenden „Mittel aus REACT-EU“).

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 gelten die Mittel aus REACT-EU als zweckgebundene externe Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 92b

Durchführungsbestimmungen für die Mittel aus REACT-EU

(1)  
Die Mittel aus REACT-EU werden im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ bereitgestellt.

Abweichend von Artikel 94 weisen die Mitgliedstaaten auch einen Teil ihrer Mittel aus REACT-EU für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, an dem sie teilnehmen, gemeinsam zu, falls sie übereinkommen, dass diese Mittelzuweisungen ihren jeweiligen nationalen Prioritäten entsprechen.

Die Mittel aus REACT-EU werden für die Durchführung von technischer Hilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels und für die Vorhaben zur Umsetzung des thematischen Ziels gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels verwendet.

(2)  

Die Mittel aus REACT-EU werden für 2021 und 2022 zusätzlich zu den in Artikel 91 genannten Gesamtmitteln wie folgt für Mittelbindungen bereitgestellt:

— 
2021: 37 500 000 000 EUR;
— 
2022: 10 000 000 000 EUR.

Aus den Mittel aus REACT-EU werden auch Verwaltungsausgaben in Höhe von bis zu 18 000 000 EUR zu Preisen von 2018 unterstützt.

Vorhaben, die mit den Mittel aus REACT-EU unterstützt werden sollen, können bis Ende 2023 für die Unterstützung ausgewählt werden. Die in einer Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie in den Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa festgelegten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung finden auf die mit den Mitteln aus REACT-EU unterstützten Vorhaben Anwendung.

(3)  
0,35 % der Mittel aus REACT-EU werden für technische Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf Mitgliedstaaten gelegt wird, die stärker von der COVID-19-Pandemie betroffen sind oder einen niedrigeren Mittelabfluss und einen geringeren Umsetzungsstand aufweisen.
(4)  
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, in dem die Aufteilung der Mittel aus REACT-EU als Strukturfondsmittel für 2021 für jeden Mitgliedstaat gemäß den in Anhang VIIa festgelegten Kriterien und Methoden festgelegt wird. Dieser Beschluss wird 2021 überarbeitet, um die Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für 2022 auf der Grundlage der am 19. Oktober 2021 verfügbaren Daten festzulegen.
(5)  
Abweichend von Artikel 76 Absatz 1 erfolgt die Bindung der Mittel aus REACT-EU in Bezug auf jedes betroffene operationelle Programm für jeden Fonds für 2021 und 2022.

Die in Artikel 76 Absatz 2 genannte rechtliche Verpflichtung für 2021 und 2022 tritt am oder nach dem in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 76 Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Mittel aus REACT-EU.

Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Bestimmungen über die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Teil II Titel IX Kapitel IV und Artikel 136 der vorliegenden Verordnung für Mittelbindungen auf der Grundlage der Mittel aus REACT-EU. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen die Mittel aus REACT-EU nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.

Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden Mittelbindungen für die Mittel aus REACT-EU gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

Jeder Mitgliedstaat weist die Mittel aus REACT-EU, die für die Programmplanung im Rahmen des EFRE und des ESF zur Verfügung stehen, im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip operationellen Programmen oder Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu, an denen lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie relevante Organisationen, die die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner vertreten, beteiligt sind.

Abweichend von Artikel 92 Absatz 7 wird auch vorgeschlagen, falls der betroffene Mitgliedstaat dies für angebracht hält, einen Teil der Mittel aus REACT-EU zu verwenden, um die Unterstützung für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden „EHAP“) zu erhöhen, damit die Lage derjenigen verbessert wird, die von der COVID-19-Krise in beispiellosem Ausmaß getroffen wurden. Ein Teil der Mittel aus REACT-EU kann auch zur Aufstockung der Unterstützung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verwendet werden. In beiden Fällen kann die Aufstockung vor oder gleichzeitig mit der Zuweisung an den EFRE und den ESF vorgeschlagen werden.

Die Mittel aus REACT-EU können nach ihrer ursprünglichen Zuweisung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 30 Absatz 1 unabhängig von den Prozentsätzen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zwischen dem EFRE und dem ESF übertragen werden, wobei die operationelle Stärke des ESF auf Unionsebene insgesamt aufrechterhalten wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für EFRE-Mittel, die für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ bereitgestellt wurden.

Artikel 30 Absatz 5 findet auf die Mittel aus REACT-EU keine Anwendung. Diese Mittel werden von der Berechnungsgrundlage der in dem genannten Absatz festgelegten Obergrenzen ausgenommen.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung gilt die Bedingung, dass die Mittel für dasselbe Ziel zu verwenden sind, nicht für diese Mittelübertragungen. Solche Mittelübertragungen können nur für das laufende Jahr oder für künftige Jahre im Finanzierungsplan vorgenommen werden.

Die Anforderungen des Artikels 92 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die ursprüngliche Zuweisung oder nachfolgende Übertragungen der Mittel aus REACT-EU.

Die Mittel aus REACT-EU werden gemäß den Vorschriften des Fonds eingesetzt, dem sie zugewiesen oder auf den sie übertragen werden.

(6)  
Bis zu 4 % der gesamten EFRE- und ESF-Mittel aus REACT-EU können auf Initiative der Mitgliedstaaten, im Rahmen eines bestehenden operationellen Programms, das aus dem EFRE oder dem ESF unterstützt wird, oder eines oder mehrerer der in Absatz 10 genannten neuen operationellen Programme für technische Hilfe zugewiesen werden.

Bis zu 6 % der zusätzlichen EFRE-Mittel, die einem Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesen wurden, können für technische Hilfe zugewiesen werden.

(7)  
Abweichend von Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 134 Absatz 1 beläuft sich die erste Vorschusszahlung, die nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms oder zur Genehmigung der Änderung eines operationellen Programms aus der Zuweisung der Mittel aus REACT-EU zu zahlen ist, auf 11 % der Mittel aus REACT-EU, die den Programmen für 2021 zugewiesen werden.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 134 Absatz 2 auf die jährliche Vorschusszahlung in den Jahren 2021, 2022 und 2023 schließt der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm die Mittel aus REACT-EU ein.

Der in Unterabsatz 1 genannte, als zusätzlicher erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.

(8)  
Die nicht der technischen Hilfe zugewiesenen Mittel aus REACT-EU werden für das in Absatz 9 Unterabsatz 1 genannte thematische Ziel eingesetzt, um Vorhaben zu unterstützen, mit denen die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen gefördert und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereitet wird.

Die Mitgliedstaaten können die Mittel aus REACT-EU entweder einer oder mehreren getrennten Prioritätsachsen innerhalb eines oder mehrerer bestehender operationeller Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ oder eines oder mehrerer der bestehenden grenzüberschreitenden Projekte im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ oder einem neuen operationellen Programm gemäß Absatz 10 dieses Artikels im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ zuweisen. Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 und vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels deckt das Programm den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 ab.

Im Rahmen des EFRE werden die Mittel aus REACT-EU in erster Linie zur Unterstützung von Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste oder in soziale Infrastruktur, zur Unterstützung von KMU in Form von Betriebskapital oder Investitionsförderung, von Investitionen in Wirtschaftszweige mit hohem Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung von Investitionen, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, zur Unterstützung von Investitionen in Infrastruktur zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und zur Unterstützung von wirtschaftlichen Stützmaßnahmen in den besonders von den am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Wirtschaftszweigen abhängigen Regionen verwendet.

Im Rahmen des ESF werden die Mittel aus REACT-EU in erster Linie zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt verwendet, indem die Arbeitsplätze von Angestellten und Selbstständigen erhalten bleiben, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen, auch wenn diese Unterstützung nicht mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen kombiniert wird, es sei denn, das nationale Recht schreibt solche Maßnahmen vor. Mit den Mitteln aus REACT-EU werden die Schaffung von Arbeitsplätzen und hochwertiger Beschäftigung, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, unterstützt und die Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen im Einklang mit der verstärkten Jugendgarantie ausgeweitet. Die Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und die Kompetenzentwicklung werden darauf ausgerichtet, den Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft zu bewältigen.

Mit den Mitteln aus REACT-EU sollen auch die Sozialsysteme unterstützt werden, die zu Maßnahmen zur sozialen Eingliederung, zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Beseitigung von Armut — mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut — beitragen, und es soll der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und Obdachlose, verbessert werden.

(9)  
Mit Ausnahme der in Absatz 6 dieses Artikels genannten technischen Hilfe und der in Absatz 5 Unterabsatz 7 genannten Mittel aus REACT-EU für den EHAP oder die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen werden mit den Mitteln aus REACT-EU Vorhaben im Rahmen des neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ unterstützt, die die in Artikel 9 festgelegten thematischen Ziele ergänzen.

Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte thematische Ziel steht ausschließlich für die Programmplanung der Mittel aus REACT-EU zur Verfügung. Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 dürfen sie nicht mit anderen Investitionsprioritäten kombiniert werden.

Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte thematische Ziel stellt außerdem die einzige Investitionspriorität für die Programmplanung und den Einsatz der Mittel aus REACT-EU aus dem EFRE und dem ESF dar.

Werden innerhalb eines bestehenden operationellen Programms eine oder mehrere gesonderte Prioritätsachsen festgelegt, die dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten thematischen Ziel entsprechen, so sind die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vii dieser Verordnung und in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vi der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 aufgeführten Angaben für die Beschreibung der Prioritätsachse im überarbeiteten operationellen Programm nicht erforderlich.

Der überarbeitete Finanzierungsplan gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 enthält die Zuweisung der Mittel aus REACT-EU für 2021 und, falls anwendbar, für 2022 ohne Angabe der Beträge für die leistungsgebundene Reserve und ohne Aufschlüsselung nach Regionenkategorien.

Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 sind die von einem Mitgliedstaat eingereichten Änderungsersuchen zu einem Programm ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere sind die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms auf die Förderung der Krisenreaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und auf die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen. Diesen Ersuchen ist das überarbeitete Programm beizufügen.

(10)  
Abweichend von Artikel 26 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten im Rahmen des in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten neuen thematischen Ziels neue spezifische operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ aufstellen. Eine Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 ist nicht erforderlich.

Abweichend von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a sind bei Aufstellung eines solchen neuen operationellen Programms in der Begründung die erwarteten Auswirkungen des operationellen Programms auf die Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und auf die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen.

Wird ein solches neues operationelles Programm erstellt, so dürfen die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 96 Absatz 5 Buchstabe a nur Behörden benennen, die im Rahmen laufender, aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds unterstützter operationeller Programme bereits benannt wurden.

Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vii, in Artikel 96 Absatz 4, in Artikel 96 Absatz 6 Buchstaben b und c und in Artikel 96 Absatz 7 genannten Angaben sind für ein solches neues operationelles Programm nicht erforderlich. Die in Artikel 96 Absatz 3 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.

Abweichend von Artikel 29 Absätze 3 und 4 und Artikel 30 Absatz 2 unternimmt die Kommission alles in ihrer Macht Stehende, um jedes neue spezifische operationelle Programm oder jede Änderung eines bestehenden Programms binnen fünfzehn Werktagen nach dessen bzw. deren Einreichung durch einen Mitgliedstaat zu genehmigen.

(11)  
Abweichend von Artikel 65 Absätze 2 und 9 sind Ausgaben für Vorhaben, die unter das thematische Ziel gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels fallen, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.
(12)  
Abweichend von Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 kann ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % auf die Prioritätsachse oder die Prioritätsachsen angewandt werden, die mit im Rahmen des in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziels eingeplanten Mittel aus REACT-EU unterstützt werden. Zusätzlich zu den in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten gemeinsamen Indikatoren ziehen, sofern geeignet, die Mitgliedstaaten auch die etwaigen von der Kommission zur Verfügung gestellten programmspezifischen COVID-19-Indikatoren heran.

Abweichend von Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 114 Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bis zum 31. Dezember 2024 mindestens eine Evaluierung der Verwendung der Mittel aus REACT-EU vorgenommen wird, um deren Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen sowie, falls anwendbar, die Aspekte Inklusivität und Diskriminierungsverbot auch aus der Geschlechterperspektive zu bewerten und festzustellen, wie sie zu dem in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziel beigetragen haben.

(13)  

Folgende Bestimmungen gelten nicht für die Mittel aus REACT-EU:

a) 

die Anforderungen an die thematische Konzentration, einschließlich der Schwellenwerte für eine nachhaltige Stadtentwicklung gemäß dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen, abweichend von Artikel 18;

b) 

die Ex-ante-Konditionalitäten, abweichend von Artikel 19 und den fondsspezifischen Regelungen;

c) 

die Anforderungen an die leistungsgebundene Reserve und die Anwendung des Leistungsrahmens, abweichend von den Artikeln 20 und 22;

d) 

Artikel 65 Absatz 6 für Maßnahmen, die am 1. Februar 2020 begonnen haben und mit denen die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen gefördert wird und die eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft, die im Rahmen des in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziels unterstützt wird, vorbereiten;

e) 

die Anforderungen an die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie, abweichend von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 116.

Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 für Vorhaben, die mit Mitteln aus REACT-EU im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt werden, reicht die Zusammenarbeit der Begünstigten in mindestens zwei Bereichen aus.

(14)  
Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden sorgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Information, Kommunikation und Sichtbarkeit gemäß Artikel 115 Absätze 1 und 3 und mit Anhang XII dafür, dass potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Teilnehmer, Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten und die Öffentlichkeit über die Existenz, den Umfang und die zusätzliche Unterstützung durch Mittel aus REACT-EU informiert sind.

Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden machen den Bürgern deutlich, dass das jeweilige Vorhaben im Rahmen der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert wird, und sorgen für vollständige Transparenz, auch unter Nutzung der sozialen Medien, falls zweckmäßig.

Die Bezugnahme auf „Fonds“ oder „ESI-Fonds“ in Anhang XII Abschnitt 2.2 wird um den Hinweis „als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert“ ergänzt, wenn Vorhaben aus den Mitteln aus REACT-EU finanziell unterstützt werden.

▼B

Artikel 93

Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Regionenkategorien

(1)  
Die Gesamtmittel, die jedem Mitgliedstaat für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen zugewiesen wurden, sind zwischen diesen Regionenkategorien nicht übertragbar.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission unter ordnungsgemäß begründeten Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung eines oder mehrerer thematischer Ziele dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung oder – unter ordnungsgemäß begründeten Umständen – zum Zeitpunkt der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve oder im Zuge einer umfassenden Überarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, bis zu 3 % der einer bestimmten Regionenkategorie zugewiesenen Gesamtmittel auf andere Regionenkategorien zu übertragen.

Artikel 94

Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Zielen

(1)  
Die Gesamtmittel, die jedem Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesen werden, sind zwischen diesen einzelnen Zielen nicht übertragbar.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission im Hinblick auf die Sicherstellung einer wirksamen Verteilung der Fondsmittel auf die in Artikel 89 Absatz 1 genannten Missionen unter ordnungsgemäß begründeten Umständen und unter der in Absatz 3 genannten Bedingung mittels Durchführungsrechtsakt dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, einen Teil seiner dem Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesenen Mittel auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zu übertragen.
(3)  
Der Anteil des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in dem Mitgliedstaat, der den in Absatz 2 genannten Vorschlag macht, darf nicht weniger als 35 % der dem Mitgliedstaat zugewiesenen Gesamtmittel in Bezug auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ausmachen und darf nach der Mittelübertragung nicht weniger als 25 % dieser Gesamtmittel betragen.

Artikel 95

Zusätzlichkeit

(1)  

Für die Zwecke dieses Artikels und des Anhangs X gelten die folgenden Definitionen:

1. 

"Bruttoanlageinvestitionen" bezeichnen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum und gewisse Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates ( 26 ).

2. 

"Anlagevermögen" bezeichnet alle produzierten Sachanlagen und produzierten immateriellen Anlagegüter, die wiederholt oder kontinuierlich länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden.

3. 

"Sektor Staat" bezeichnet die Gesamtheit der institutionellen Einheiten, die – zusätzlich zu ihren politischen Zuständigkeiten und ihrer Rolle bei der wirtschaftlichen Regulierung – hauptsächlich nichtmarktbestimmte Dienstleistungen (in der Regel Güter) für den Individual- und Kollektivkonsum und die Umverteilung von Einkommen und Vermögen erbringen.

4. 

"Öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben" bezeichnet die Bruttoanlageinvestitionen des Sektors Staat.

(2)  
Die Unterstützung aus den Fonds für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" darf öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben des Mitgliedstaats nicht ersetzen.
(3)  
Für den Zeitraum 2014-2020 entspricht die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Jahresdurchschnitt mindestens dem in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Referenzwert.

Bei der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzwerts berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und besondere oder außergewöhnliche Umstände wie Privatisierungen, eine außergewöhnliche Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben eines Mitgliedstaats im Programmplanungszeitraum 2007-2013 und die Entwicklung sonstiger Indikatoren für öffentliche Investitionen. Auch Änderungen bei den nationalen Mittelzuweisungen aus den Fonds im Vergleich zu den Jahren 2007 bis 2013 wird Rechnung getragen.

(4)  
Überprüfungen dazu, ob die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" für den Zeitraum beibehalten wird, finden nur in den Mitgliedstaaten statt, in denen mindestens 15 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelte Regionen leben.

In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, findet die Überprüfung auf nationaler Ebene statt.

In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 % aber weniger als 65 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, findet die Überprüfung auf regionaler Ebene statt. Zu diesem Zweck informieren diese Mitgliedstaaten die Kommission in jeder Phase der Überprüfung über die Ausgaben in weniger entwickelten Regionen.

(5)  
Die Überprüfung der Frage, ob die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" eingehalten wird, findet zum Zeitpunkt der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung (im Folgenden "Ex-ante-Überprüfung"), im Jahr 2018 (im Folgenden "Halbzeitüberprüfung") und im Jahr 2022 (im Folgenden "Ex-post-Überprüfung") statt.

Die genauen Regelungen zur Überprüfung der Zusätzlichkeit sind in Anhang X Punkt 2 festgelegt.

(6)  
Stellt die Kommission in einer Ex-post-Überprüfung fest, dass ein Mitgliedstaat den im Partnerschaftsabkommen sowie in Anhang X festgelegten Referenzwert der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" nicht eingehalten hat, so kann die Kommission – je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen – eine finanzielle Berichtigung vornehmen; dies erfolgt durch die Annahme eines Beschlusses mittels Durchführungsrechtsakt. Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung berücksichtigt die Kommission, ob sich die wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats seit der Halbzeitüberprüfung erheblich verändert hat. Die genauen Regelungen zu den Sätzen der finanziellen Berichtigung sind in Anhang X Punkt 3 festgelegt.
(7)  
Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".



TITEL II

PROGRAMMPLANUNG



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds

Artikel 96

Inhalt, Genehmigung und Änderung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1)  

Ein operationelles Programm besteht aus Prioritätsachsen. Eine Prioritätsachse gilt für einen einzigen Fonds und eine Regionenkategorie, außer beim Kohäsionsfonds, entspricht, unbeschadet des Artikels 59, einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Gegebenenfalls und um Wirkung und Effektivität durch einen thematisch kohärenten integrierten Ansatz zu erhöhen, kann/können in einer Prioritätsachse

a) 

mehr als eine Regionenkategorie erfasst sein;

b) 

eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unter einem thematischen Ziel kombiniert werden;

c) 

unter ordnungsgemäß begründeten Umständen eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen kombiniert werden, um den Höchstbeitrag zu dieser Prioritätsachse zu erreichen;

d) 

beim ESF Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen aus Artikel 9 Absatz 1 Nummer 8, 9, 10 und 11 kombiniert werden, damit sie besser zu anderen Prioritätsachsen beitragen können, und damit soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit umgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten können zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Optionen miteinander kombinieren.

(2)  

Ein operationelles Programm trägt zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und zur Erreichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts bei und darin wird Folgendes festgelegt:

►C1  a) 

eine Begründung der Auswahl der thematischen Ziele, der entsprechenden Investitionsprioritäten und Mittelzuweisungen in Bezug auf die Partnerschaftsvereinbarung auf der Grundlage einer Aufstellung der regionalen und — gegebenenfalls — nationalen Bedürfnisse, einschließlich ◄ des Erfordernisses der Bewältigung der Herausforderungen, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen genannt sind, unter Berücksichtigung der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55;

b) 

für jede Prioritätsachse außer der technischen Hilfe:

i) 

die Investitionsprioritäten und entsprechenden spezifischen Ziele;

ii) 

im Hinblick auf eine stärker ergebnisorientierte Programmplanung die erwarteten Ergebnisse für jedes spezifische Ziel und die entsprechenden Ergebnisindikatoren, mit einem ►C1  Ausgangswert ◄ und ►C1  einer Sollvorgabe ◄ , gegebenenfalls quantifiziert im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;

iii) 

eine Beschreibung der Art der im Rahmen jeder Investitionspriorität zu unterstützenden Maßnahmen, und die Angabe von entsprechenden Beispielen, eine Beschreibung ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen, einschließlich der Leitgrundsätze für die Auswahl der Vorhaben, und gegebenenfalls die Benennung der wichtigsten Zielgruppen, spezifischer, gezielt zu unterstützender Gebiete, Arten von Begünstigten, der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente und Großprojekte;

iv) 

für jede Investitionspriorität die Outputindikatoren, einschließlich ►C1  der quantifizierten Sollvorgabe ◄ , die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;

v) 

die Benennung der Durchführungsschritte und der Finanz- und Outputindikatoren sowie gegebenenfalls der Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Ziele für den Leistungsrahmen nach Artikel 21 Absatz 1 und Anhang II dienen sollen;

vi) 

die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;

vii) 

gegebenenfalls eine Zusammenfassung der geplanten Inanspruchnahme von technischer Hilfe, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit von in die Verwaltung und Kontrolle der Programme eingebundenen Behörden und Begünstigten, soweit notwendig;

c) 

für jede die technische Hilfe betreffende Prioritätsachse:

i) 

spezifische Ziele;

ii) 

für jedes spezifische Ziel die erwarteten Ergebnisse und – falls dies in Anbetracht des Inhalts der Maßnahmen objektiv gerechtfertigt ist – die entsprechenden Ergebnisindikatoren mit einem ►C1  Ausgangswert ◄ und ►C1  einer Sollvorgabe ◄ , im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;

iii) 

eine Beschreibung der zu unterstützenden Maßnahmen und ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen;

iv) 

die Outputindikatoren, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen;

v) 

die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel.

Ziffer ii gilt nicht, wenn der Unionsbeitrag zu der Prioritätsachse oder den Prioritätsachsen betreffend technische Hilfe in einem operationellen Programm 15 000 000 EUR nicht übersteigt.

d) 

ein Finanzierungsplan mit den folgenden Tabellen:

i) 

Tabellen, in denen für jedes Jahr gemäß den Artikeln 60, 120 und 121 die für die Unterstützung aus jedem der Fonds vorgesehenen Beträge der Mittelausstattung insgesamt angegeben sind, einschließlich eines getrennt vorgesehenen Betrags für die Leistungreserve;

ii) 

Tabellen, in denen für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm und für jede Prioritätsachse der Betrag der Mittelausstattung insgesamt an Unterstützung aus jedem Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben ist, unter Ausweisung der auf die ►C1  leistungsgebundene Reserve ◄ bezogenen Beträge. Bei Prioritätsachsen, die mehrere Regionenkategorien betreffen, werden in den Tabellen für jede Regionenkategorie der Betrag der Mittelausstattung insgesamt aus den Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben.

Bei Prioritätsachsen, die Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen miteinander kombinieren, wird in der Tabelle für jedes der betreffenden thematischen Ziele der Betrag der Mittelausstattung insgesamt aus jedem Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben.

Besteht die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle die ungefähre Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Komponenten angegeben. Zu Informationszwecken soll auch die vorgesehene Beteiligung der EIB aufgeführt werden;

e) 

ein Verzeichnis der Großprojekte, die im Programmzeitraum durchgeführt werden sollen;

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Nomenklatur nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Buchstabe c Ziffer v. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  

Unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Ziele wird in einem operationellen Programm der integrierte Ansatz für die territoriale Entwicklung unter Beachtung der Partnerschaftsvereinbarung dargelegt; ferner wird dargelegt, wie dieses operationelle Programm zur Verwirklichung seiner Ziele und der erwarteten Ergebnisse beiträgt, wobei gegebenenfalls Folgendes angegeben wird:

a) 

der Ansatz für die Nutzung der Instrumente für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und die Grundsätze für die Ermittlung der Gebiete, in denen er durchgeführt wird;

▼C1

b) 

als Richtwert der Betrag der Zuweisung von EFRE-Mitteln für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der EFRE-Verordnung durchgeführt werden sollen, und als Richtwert die Zuweisung von ESF-Mitteln für integrierte Maßnahmen;

▼B

c) 

der Ansatz für die Inanspruchnahme des ITI-Instruments – außer in den von Buchstabe b erfassten Fällen – und ihre als Richtwert dienende Mittelzuweisung im Rahmen jeder Prioritätsachse;

d) 

die Vorkehrungen für interregionale und transnationale Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme mit Begünstigten aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat;

e) 

im Fall der Teilnahme der Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien und ►C1  Meeresbeckenstrategien ◄ , je nach den von dem Mitgliedstaat ermittelten Erfordernissen des Programmgebiets, der Beitrag der geplanten Interventionen im Rahmen des Programms im Hinblick auf solche Strategien.

(4)  

Zusätzlich wird in dem operationellen Programm Folgendes festgelegt:

a) 

gegebenenfalls die Angabe, ob und wie es den besonderen Bedürfnissen der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen – unter besonderer Berücksichtigung marginalisierter Gemeinschaften und von Menschen mit Behinderungen – entspricht, sowie gegebenenfalls der Beitrag zu dem in der Partnerschaftsvereinbarung niedergelegten integrierten Ansatz;

b) 

gegebenenfalls die Angabe, ob und wie es den regionalen demografischen Herausforderungen oder den besonderen Bedürfnissen der Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie in Artikel 174 AEUV genannt, gerecht wird, sowie der Beitrag zu dem hierzu in der Partnerschaftsvereinbarung niedergelegten integrierten Ansatz.

(5)  

Im operationellen Programm wird Folgendes benannt:

a) 

die Verwaltungsbehörde, soweit angemessen die Bescheinigungsbehörde, und die Prüfbehörde;

b) 

die Stelle, an die die Zahlungen der Kommission zu erfolgen haben;

c) 

die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 aufgeführten Partner in die Erstellung der operationellen Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme.

(6)  

Im operationellen Programm wird ferner unter Berücksichtigung des Inhalts der Partnerschaftsvereinbarung und unter Beachtung des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten Folgendes angegeben:

a) 

die Mechanismen zur Gewährleistung der Koordination zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und Unionsfinanzierungsinstrumenten und mit der EIB unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen aus dem GSR;

b) 

für jede für das operationelle Programm geltende Ex-ante-Konditionalität gemäß Artikel 19 und Anhang XI eine Bewertung, ob die Ex-ante-Konditionalität am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms erfüllt ist, und, sind die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität, der zuständigen Stellen und eines Zeitplans für diese Maßnahmen im Einklang mit der in der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegten Zusammenfassung;

c) 

eine Zusammenfassung der Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten sowie, falls erforderlich, die geplanten Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Zeitrahmen zum Bürokratieabbau.

(7)  

Jedes operationelle Programm – mit Ausnahme derer, bei denen die technische Hilfe im Rahmen eines speziellen operationellen Programms erfolgt, – enthält vorbehaltlich einer von den Mitgliedstaaten vorgenommenen ordnungsgemäß begründeten Bewertung der Relevanz für den Inhalt und die Ziele der operationellen Programme unter anderem eine Beschreibung:

a) 

der spezifischen Maßnahmen, mit denen den Anforderungen hinsichtlich Umweltschutz, der Ressourceneffizienz, dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, der Katastrophenresistenz sowie der Risikoprävention und dem Risikomanagement bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird;

b) 

der spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und Vermeidung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Erstellung, Ausarbeitung und Durchführung des operationellen Programms, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen und vor allem der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen;

c) 

des Beitrags des operationellen Programms zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Ebene der operationellen Programme und der Vorhaben.

Mit dem Vorschlag für ein operationelles Programm im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" können die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen Gleichstellungsstellen zu den in Unterabsatz 1 Buchstabe b und c genannten Maßnahmen übermitteln.

(8)  
Erstellt ein Mitgliedstaat höchstens ein operationelles Programm für jeden Fonds, so ist es zulässig, dass unter Absatz 2 Unterabsatz 1Buchstabe a, Absatz 3 Buchstaben a, c und d sowie unter die Absätze 4 und 6 fallenden Elemente des operationellen Programms ausschließlich in den entsprechenden Bestimmungen der Partnerschaftsvereinbarung aufgeführt werden.
(9)  
Das operationelle Programm wird gemäß einem Muster erstellt. Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels t zu gewährleisten, einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung dieses Musters. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

▼M9

(10)  
Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 5 erlässt die Kommission mit Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente — einschließlich aller künftigen Änderungen derselben — des operationellen Programms, mit Ausnahme derjenigen Elemente, die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi, Buchstabe c Ziffer v und Buchstabe e, Absätze 4 und 5, Absatz 6 Buchstaben a und c sowie Absatz 7 fallen, für die nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind.

▼B

(11)  
Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jeden Beschluss zur Änderung der nicht vom Beschluss der Kommission gemäß Absatz 10 erfassten Elemente des operationellen Programms innerhalb eines Monats nach dem Datum der Annahme dieses Änderungsbeschlusses mit. In dem Änderungsbeschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf.

Artikel 97

Besondere Bestimmungen über die Planung der Unterstützung für die gemeinsamen Instrumente für unbegrenzte Garantien und Verbriefung im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

Gemäß Artikel 28 umfassen operationelle Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b lediglich die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv, Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 96 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 6 Buchstabe b aufgeführten Elemente.

Artikel 98

Gemeinsame Unterstützung aus den Fonds im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1)  
Für operationelle Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" kann Unterstützung aus mehreren Fonds gleichzeitig bereitgestellt werden.

▼M6

(2)  
Aus dem EFRE und dem ESF kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unionsfinanzmittel für jede Prioritätsachse eines operationellen Programms — ein Teil eines Vorhabens finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln infrage kommt, vorausgesetzt, diese Kosten sind für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden.

▼B

(3)  
Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

Artikel 99

Geografischer Anwendungsbereich der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat werden die operationellen Programme für den EFRE und den ESF im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen des Mitgliedstaats auf der angemessenen geografischen Ebene – mindestens NUTS-2-Ebene – erstellt.

Die aus dem Kohäsionsfonds unterstützten operationellen Programme werden auf nationaler Ebene erstellt.



KAPITEL II

Grossprojekte

Artikel 100

Inhalt

Im Rahmen eines operationellen Programms oder operationeller Programme, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 10 dieser Verordnung oder gemäß Artikel 8 Absatz 12 der ETZ-Verordnung waren, kann aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds ein Vorhaben finanziert werden, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit nicht zu trennenden Aufgaben einer konkreten wirtschaftlichen oder technischen Art, klar ausgewiesenen Zielen und förderfähigen Gesamtkosten von mehr als 50 000 000 EUR umfasst, bzw. deren förderfähige Gesamtkosten im Falle von Vorhaben, die zu dem thematischen Ziel nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe 7 beitragen, mehr als 75 000 000 EUR betragen (im Folgenden "Großprojekt"). Finanzinstrumente sind keine Großprojekte.

Artikel 101

Für die Genehmigung eines Großprojekts erforderliche Informationen

Bevor ein Großprojekt genehmigt wird, trägt die Verwaltungsbehörde dafür Sorge, dass folgende Informationen verfügbar sind:

a) 

Einzelheiten hinsichtlich der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle und ihre Kapazitäten;

b) 

eine Beschreibung der Investitionen und des Standorts;

c) 

die Gesamtkosten und förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der in Artikel 61 festgelegten Anforderungen;

d) 

vorgenommene Durchführbarkeitsstudien – einschließlich Analyse der Optionen – und die Ergebnisse;

e) 

eine Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich einer Wirtschafts- und einer Finanzanalyse, sowie eine Risikobewertung;

f) 

eine Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel und des Klimaschutzes sowie der Katastrophenresistenz;

g) 

eine Erklärung dazu, wie das Großprojekt mit den entsprechenden Prioritätsachsen des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme übereinstimmt sowie der voraussichtliche Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele dieser Prioritätsachsen und der voraussichtliche Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung;

h) 

der Finanzierungsplan mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzmittel und der vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds, durch die EIB und aus anderen Finanzierungsquellen, zusammen mit materiellen und Finanzindikatoren zur Überwachung des Fortschritts, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;

i) 

einen Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts und, falls die Laufzeit voraussichtlich den Programmplanungszeitraum überschreitet, die Phasen, für die im Programmzeitraum Fondsmittel beantragt werden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der auf der Grundlage bewährter Verfahren bei der Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Buchstabe e des Absatzes 1 zu verwendenden Methodik. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Auf Initiative eines Mitgliedstaats können die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis i durch unabhängige Experten mit technischer Unterstützung durch die Kommission oder – nach Zustimmung der Kommission – durch andere unabhängige Experten bewertet werden (im Folgenden "Qualitätsüberprüfung"). In anderen Fällen übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Informationen, sobald sie verfügbar sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu der bei der Durchführung einer Qualitätsüberprüfung eines Großprojekts zu verwendenden Methodik delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zu erlassen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form, in der die in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Informationen übermittelt werden sollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 102

Beschluss über ein Großprojekt

(1)  

Wenn ein Großprojekt im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung durch unabhängige Sachverständige auf Grundlage von deren Bewertung der in Artikel 101 Absatz 1 genannten Informationen positiv bewertet wurde, kann die Verwaltungsbehörde das Großprojekt gemäß Artikel 125 Absatz 3 auswählen. Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission das ausgewählte Großprojekt mit. Diese Mitteilung umfasst die folgenden Elemente:

a) 

das in Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c genannte Dokument, mit Angabe

i) 

der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle;

ii) 

einer Beschreibung der Investitionen, des Standorts, des Zeitplans und des erwarteten Beitrags des Großprojekts zu den spezifischen Zielen der jeweiligen Prioritätsachse(n);

iii) 

der Gesamtkosten und förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der in Artikel 61 festgelegten Anforderungen;

iv) 

des Finanzierungsplans und der materiellen und Finanzindikatoren für die Überwachung der Fortschritte, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;

b) 

die Qualitätsüberprüfung durch die unabhängigen Experten, mit klaren Aussagen zur Durchführbarkeit der Investition und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Großprojekts.

Liegt innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nach Unterabsatz 1 kein Beschluss zur Ablehnung des Finanzbeitrags mittels eines Durchführungsrechtsaktes vor, so gilt der Finanzbeitrag zu dem vom Mitgliedstaat ausgewählten Großprojekt als von der Kommission bewilligt. Die Kommission kann den Finanzbeitrag nur mit der Begründung ablehnen, dass sie im Rahmen der unabhängigen Qualitätsüberprüfung eine wesentliche Schwachstelle festgestellt hat.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Form der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  
In anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen beurteilt die Kommission das Großprojekt auf Grundlage der in Artikel 101 genannten Informationen, um festzustellen, ob der Finanzbetrag für das durch die Verwaltungsbehörde nach Artikel 125 Absatz 3 ausgewählte Großprojekt gerechtfertigt ist. Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach Datum der Einreichung der in Artikel 101 genannten Informationen mittels eines Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss über die Genehmigung des Finanzbeitrags für das ausgewählte Großprojekt an.
(3)  
Die Genehmigung durch die Kommission gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 ist an die Bedingung geknüpft, dass der erste Vertrag über die Arbeiten oder, im Falle von Tätigkeiten im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften, die ÖPP-Vereinbarung zwischen der öffentlichen und der privatwirtschaftlichen Einrichtung binnen drei Jahren nach Datum der Genehmigung geschlossen wird. Auf entsprechend begründeten und innerhalb der Frist von drei Jahren gestellten Antrag eines Mitgliedstaats hin, insbesondere im Falle von Verzögerungen aufgrund von verwaltungstechnischen oder rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Großprojekten, kann die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die Verlängerung des Zeitraums um höchstens zwei Jahre annehmen.
(4)  
Genehmigt die Kommission den Finanzbeitrag für das ausgewählte Großprojekt nicht, so teilt sie die Gründe für diese Ablehnung in ihrem Beschluss mit.
(5)  
Die der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteilten oder gemäß Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegten Großprojekte sind im Verzeichnis der Großprojekte in einem operationellen Programm aufgeführt.

▼M6

(6)  
Ausgaben für ein Großprojekt können nach der Vorlage zur Genehmigung gemäß Absatz 2 in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden. Genehmigt die Kommission das von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Großprojekt nicht, so wird die Ausgabenerklärung im Anschluss an die Rücknahme des Antrags durch den Mitgliedstaat oder die Annahme des Beschlusses der Kommission entsprechend berichtigt.

▼M6

(7)  
Wird das Großprojekt gemäß Absatz 1 dieses Artikel durch unabhängige Sachverständige bewertet, können die Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Großprojekt in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden, nachdem die Verwaltungsbehörde die Kommission davon unterrichtet hat, dass den unabhängigen Sachverständigen die nach Artikel 101 erforderlichen Informationen vorgelegt wurden.

Eine unabhängige Qualitätsüberprüfung wird binnen sechs Monaten nach Übermittlung dieser Informationen an die unabhängigen Sachverständigen vorgelegt.

In folgenden Fällen werden die entsprechenden Ausgaben gestrichen und die Ausgabenerklärung wird entsprechend berichtigt:

a) 

wenn die unabhängige Qualitätsüberprüfung der Kommission nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Unterabsatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde;

b) 

wenn die zu übermittelnden Informationen von dem Mitgliedstaat zurückgezogen werden oder

c) 

wenn die betreffende Überprüfung negativ ausfällt.

▼B

Artikel 103

Beschluss über ein Großprojekt, das in Phasen durchgeführt wird

(1)  

Das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels gilt abweichend von Artikel 101 Absatz 3 und Artikel 102 Absätze 1 und 2 für ein Vorhaben, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) 

das Vorhaben stellt die zweite oder eine spätere Phase eines Großprojekts aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum dar, dessen erste Phase oder vorhergehende Phasen von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. – im Fall von Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 1. Januar 2013 beigetreten sind, – bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt wird bzw. werden;

b) 

die Summe der förderfähigen Gesamtkosten für alle Phasen des Großprojekts übersteigt den jeweiligen Höchstbetrag nach Artikel 100;

c) 

der im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingereichte Antrag für das Großprojekt und die von der Kommission durchgeführte Beurteilung umfasst alle geplanten Phasen;

d) 

die Informationen zu dem Großprojekt nach Artikel 101 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterscheiden sich nicht wesentlich von den Angaben, die in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgelegten Antrag für das Großprojekt gemacht wurden, insbesondere in Bezug auf die förderfähigen Gesamtausgaben;

e) 

die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum durchzuführende Phase des Großprojekts erfüllt bis zum Stichtag für die Vorlage der Abschlussdokumente für das jeweilige operationelle Programm bzw. für die jeweiligen operationellen Programme ihre in dem Kommissionsbeschluss festgelegte Zweckbestimmung bzw. wird sie zu diesem Zeitpunkt erfüllen.

(2)  
Die Verwaltungsbehörde kann das Großprojekt gemäß Artikel 125 Absatz 3 auswählen und die Mitteilung mit allen in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Elementen zusammen mit ihrer Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels erfüllt sind, übermitteln. Eine Qualitätsüberprüfung der Informationen durch unabhängige Experten ist nicht erforderlich.
(3)  
Liegt innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 genannten Bekanntgabe kein Beschluss zur Ablehnung des Finanzbeitrags für das Großprojekt mittels eines Durchführungsrechtsaktes vor, so gilt der Finanzbeitrag zu dem von der Verwaltungsbehörde ausgewählten Großprojekt als von der Kommission bewilligt. Die Kommission kann den Finanzbeitrag nur mit der Begründung ablehnen, dass die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen wesentliche Änderungen aufweisen oder das Großprojekt nicht mit der entsprechenden Prioritätsachse des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme vereinbar ist.
(4)  
Artikel 102 Absätze 3 bis 6 gilt für Beschlüsse über Großprojekte, die stufenweise durchgeführt werden.



KAPITEL III

Gemeinsamer Aktionsplan

Artikel 104

Geltungsbereich

(1)  
Ein gemeinsamer Aktionsplan ist ein Vorhaben, dessen Geltungsbereich sich auf Grundlage des Outputs und der Ergebnisse, die damit erreicht werden sollen, definiert und das im Hinblick darauf durchgeführt wird. Ein gemeinsamer Aktionsplan umfasst ein Projekt oder eine Reihe von Projekten, die nicht die Bereitstellung von Infrastruktur zum Ziel haben, und die als Teil eines oder mehrerer operationeller Programme in Zuständigkeit des Begünstigten durchgeführt werden. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen Aktionsplans werden zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission abgestimmt, tragen zu den spezifischen Zielen der operationellen Programme bei und bilden die Grundlage für den Einsatz der Fondsmittel. Die Ergebnisse beziehen sich auf direkte Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans. Der Begünstigte im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Gemeinsame Aktionspläne sind keine Großprojekte.

▼M6

(2)  
Die einem gemeinsamen Aktionsplan zugewiesenen öffentlichen Ausgaben betragen mindestens 5 000 000  EUR bzw. 5 % der öffentlichen Unterstützung des operationellen Programms oder eines der beitragenden Programme, je nachdem welcher Wert niedriger ist.
(3)  
Absatz 2 gilt weder für Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen noch für den ersten von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ unterbreiteten gemeinsamen Aktionsplan noch für den ersten von einem Programm im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterbreiteten gemeinsamen Aktionsplan.

▼B

Artikel 105

Ausarbeitung von gemeinsamen Aktionsplänen

(1)  
Der Mitgliedstaat, die Verwaltungsbehörde oder jedwede benannte Einrichtung des öffentlichen Rechts kann gleichzeitig mit oder nach der Einreichung der betreffenden operationellen Programme einen Vorschlag für einen gemeinsamen Aktionsplan einreichen. In diesem Vorschlag sind alle in Artikel 106 aufgeführten Informationen enthalten.
(2)  
Ein gemeinsamer Aktionsplan deckt den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 ab. ►M6  ————— ◄

Artikel 106

Inhalt von gemeinsamen Aktionsplänen

Ein gemeinsamer Aktionsplan beinhaltet Folgendes:

▼M6

(1) 

eine Beschreibung der Ziele des gemeinsamen Aktionsplans und der Art und Weise, wie er einen Beitrag zu den Zielen des Programms oder zu den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und den entsprechenden Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV berücksichtigen müssen, leistet;

▼M6 —————

▼M6

(3) 

eine Beschreibung der geplanten Projekte oder Projektarten zusammen mit Etappenzielen, soweit angezeigt, sowie gegebenenfalls die Zielvorgaben für Outputs und Ergebnisse im Zusammenhang mit den gemeinsamen Indikatoren, aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen;

▼B

(4) 

Informationen zur geografischen Abdeckung und zu Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans;

(5) 

die voraussichtliche Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans;

▼M6

(6) 

die Versicherung, dass der gemeinsame Aktionsplan zu dem Ansatz beiträgt, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, wie dies in dem betreffenden Programm oder der betreffenden Partnerschaftsvereinbarung ausgeführt wird;

(7) 

die Versicherung, dass der gemeinsame Aktionsplan zu dem Ansatz einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, wie dies in dem betreffenden Programm oder der betreffenden Partnerschaftsvereinbarung ausgeführt wird;

(8) 

die Durchführungsbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter

a) 

Informationen über die Auswahl des gemeinsamen Aktionsplans durch die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 125 Absatz 3;

b) 

die Vorkehrungen zur Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 108;

c) 

die Vorkehrungen für Begleitung und Bewertung des gemeinsamen Aktionsplans einschließlich der Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität, Erhebung und Speicherung von Daten zum Erreichen der Etappenziele, von Output und von Ergebnissen;

▼B

(9) 

die Finanzbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter:

▼M6

a) 

die Kosten für das Erreichen der Etappenziele und der Ziele für Output und Ergebnisse, basierend — im Falle von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen — auf den in Artikel 67 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel 14 der ESF-Verordnung festgelegten Methoden;

▼M6 —————

▼B

c) 

den Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse, mit dem insgesamt förderfähigen Betrag und dem Betrag der öffentlichen Ausgaben.

Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zum Format des Musters für den gemeinsamen Aktionsplan. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 107

Beschluss über den gemeinsamen Aktionsplan

(1)  
Die Kommission beurteilt den gemeinsamen Aktionsplan auf Grundlage der in Artikel 106 genannten Informationen, um festzustellen, ob eine Unterstützung aus den Fonds gerechtfertigt ist.

Gelangt die Kommission binnen zwei Monaten nach Einreichung eines Vorschlags für einen gemeinsamen Aktionsplan zu der Ansicht, dass dieser die Beurteilungsanforderungen gemäß Artikel 104 nicht erfüllt, so übermittelt sie dem Mitgliedstaat entsprechende Anmerkungen. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle angeforderten notwendigen Zusatzinformationen zur Verfügung und überarbeitet gegebenenfalls den gemeinsamen Aktionsplan.

(2)  
Sofern allen Anmerkungen in angemessener Weise Rechnung getragen wurde, nimmt die Kommission spätestens vier Monate nach der offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat mit einem Durchführungsrechtsakt einen Beschluss zur Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans an, jedoch nicht bevor die betreffenden operationellen Programme genehmigt wurden.

▼M6

(3)  
In dem in Absatz 2 genannten Beschluss werden der Begünstigte und die Ziele des gemeinsamen Aktionsplans, gegebenenfalls die Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse, die Kosten für das Erreichen dieser Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse sowie der Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse einschließlich des insgesamt förderfähigen Betrags und des Betrags der öffentlichen Ausgaben, der Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans und gegebenenfalls der geografischen Abdeckung und Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans, angegeben.

▼B

(4)  
Lehnt die Kommission die Unterstützung eines gemeinsamen Aktionsplans aus Fondsmitteln mittels eines Durchführungsrechtsakts ab, so teilt sie dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Gründe hierfür mit.

Artikel 108

Lenkungsausschuss und Änderung des gemeinsamen Aktionsplans

▼M6

(1)  
Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde richtet einen Lenkungsausschuss für den gemeinsamen Aktionsplan ein, der sich vom Begleitausschuss der entsprechenden operationellen Programme unterscheiden kann. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen und erstattet der Verwaltungsbehörde Bericht. Soweit angezeigt, unterrichtet die Verwaltungsbehörde den entsprechenden Begleitausschuss über die Ergebnisse der vom Lenkungsausschuss ausgeführten Arbeiten und die Fortschritte bei der Durchführung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a.

▼B

Über die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses entscheidet der Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der entsprechenden Verwaltungsbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Partnerschaft.

Die Kommission kann in beratender Funktion an der Arbeit des Lenkungsausschusses teilnehmen.

(2)  

Der Lenkungsausschuss

a) 

überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisse des gemeinsamen Aktionsplans;

b) 

prüft und genehmigt jedweden Vorschlag zur Änderung des gemeinsamen Aktionsplans, um allen sich auf die Leistung auswirkenden Faktoren Rechnung zu tragen.

(3)  
Von einem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelte Änderungsersuchen zu gemeinsamen Aktionsplänen sind gebührend zu begründen. Die Kommission bewertet, ob das Änderungsersuchen gerechtfertigt ist und berücksichtigt dabei die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellten Informationen. Die Kommission kann Anmerkungen vorbringen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung. Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach der Übermittlung durch den Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über ein Änderungsersuchen an, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Bei Genehmigung tritt, sofern im Beschluss nicht anders festgelegt, die Änderung zum Datum des Beschlusses in Kraft.

Artikel 109

Finanzverwaltung und -kontrolle des gemeinsamen Aktionsplans

(1)  
Zahlungen an den Begünstigten im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans werden als Pauschalfinanzierung oder als standardisierte Einheitskosten behandelt. ►M6  ————— ◄
(2)  
Ziel der Finanzverwaltung, -kontrolle und -prüfung des gemeinsamen Aktionsplans ist ausschließlich die Überprüfung der Erfüllung der in dem Beschluss über die Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans definierten Bedingungen.
(3)  
Der Begünstigte eines gemeinsamen Aktionsplans und die Stellen, die unter seiner Verantwortung handeln, können auf die Kosten für die Durchführung der Vorhaben ihre eigenen Rechnungslegungsverfahren anwenden. Diese Rechnungslegungsverfahren und die tatsächlich vom Begünstigten aufgewendeten Kosten werden weder von der Prüfbehörde noch von der Kommission geprüft.



TITEL III

BEGLEITUNG, BEWERTUNG, INFORMATION UND KOMMUNIKATION



KAPITEL I

Begleitung und Bewertung

Artikel 110

Aufgaben des Begleitausschusses

(1)  

Der Begleitausschuss prüft insbesondere

a) 

Probleme, die sich auf die Leistung des operationellen Programms auswirken;

b) 

die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen;

▼M6

c) 

Umsetzung der Kommunikationsstrategie — einschließlich Informations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen — und von Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds;

▼B

d) 

die Durchführung von Großprojekten;

e) 

die Ausführung von gemeinsamen Aktionsplänen;

f) 

die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung;

g) 

die Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;

h) 

die Fortschritte bei den Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden Ex-ante-Konditionalitäten, wenn die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms nicht erfüllt sind;

i) 

die Finanzinstrumente.

(2)  

Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 prüft und genehmigt der Begleitausschuss

▼M6

a) 

die Methodik und die Kriterien, die für die Auswahl der Vorhaben verwendet werden, es sei denn, diese Kriterien werden von lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt;

▼B

b) 

die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte;

c) 

den Bewertungsplan für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen des Bewertungsplans, auch wenn er bzw. sie Teil eines gemeinsamen Bewertungsplans nach Artikel 114 Absatz 1 ist bzw. sind;

d) 

die Kommunikationsstrategie für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen der Strategie;

e) 

sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen des operationellen Programms.

Artikel 111

Durchführungsberichte im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1)  
Zum 31. Mai 2016 und zum selben Datum aller folgenden Jahre bis einschließlich 2023 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 Absatz 1. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben und dem 31. Dezember 2013 ab.
(2)  
Für die 2017 und 2019 eingereichten Berichte endet die in Absatz 1 genannte Frist am 30. Juni.
(3)  

Die jährlichen Durchführungsberichte erhalten Informationen zu:

a) 

der Durchführung des operationellen Programms gemäß Artikel 50 Absatz 2;

b) 

Fortschritten bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen.

(4)  

In den jährlichen Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, werden die gemäß Artikel 50 Absätze 4 und 5 erforderlichen, bzw. die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Informationen sowie die folgenden Informationen aufgeführt und bewertet:

a) 

die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up für die bei der Bewertung gemachten Feststellungen;

b) 

die Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Fonds;

c) 

die Einbindung von Partnern in die Durchführung, die Begleitung und die Bewertung des operationellen Programms.

In den jährlichen Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, können je nach Inhalt und Zielen der operationellen Programme die folgenden Informationen aufführen und bewerten:

a) 

die Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich der Entwicklung von Regionen, die von demografischen und permanenten oder von der Natur bedingten Nachteilen betroffen sind, sowie nachhaltiger Stadtentwicklung, und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms;

b) 

die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der Fonds;

c) 

die Fortschritte bei der Durchführung der interregionalen und transnationalen Maßnahmen;

d) 

gegebenenfalls der Beitrag zu makroregionalen Strategien und ►C1  Meeresbeckenstrategien ◄ ;

e) 

die spezifischen, bereits getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung, insbesondere die Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung, und die getroffenen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm oder in den Vorhaben;

f) 

die zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 8 getroffenen Maßnahmen;

g) 

gegebenenfalls die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation;

h) 

die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Armut, Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften sowie Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslose und junge Menschen ohne Arbeit, gegebenenfalls einschließlich der verwendeten Finanzressourcen.

Abweichend von Unterabsatz 1 und 2 und um die Konsistenz zwischen Partnerschaftsvereinbarung und Fortschrittsbericht sicherzustellen, ►C1  können Mitgliedstaaten mit höchstens einem operationellen Programm pro Fonds unbeschadet von Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b Informationen zu den in Artikel 50 Absatz 4 genannten Ex-ante-Konditionalitäten, die in Artikel 50 Absatz 5 geforderten Informationen ◄ und die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c und h dieses Absatzes genannten Informationen statt in den jeweils 2017 und 2019 eingereichten jährlichen Durchführungsberichten bzw. statt im abschließenden Durchführungsbericht im Fortschrittsbericht aufführen.

(5)  
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte mit den Mustern für die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 112

Übermittlung von Finanzdaten

(1)  

Zum 31. Januar, 31. Juli und 31. Oktober übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission zu Zwecken der Begleitung auf elektronischem Weg für jedes operationelle Programm und aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse:

a) 

die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben;

b) 

die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.

(2)  
Zusätzlich enthält die Einsendung zum 31. Januar die obengenannten Daten aufgeschlüsselt nach Interventionskategorie. Diese Einsendung gilt als Einreichung von Finanzdaten gemäß Artikel 50 Absatz 2.
(3)  
Eine Vorausschätzung des Betrags, für den die Mitgliedstaaten von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen, liegt den zum 31. Januar und 31. Juli vorzunehmenden Einsendungen bei.
(4)  
Der Stichtag für die im Rahmen dieses Artikels übermittelten Daten ist das Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.
►C1  (5)  
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters, das für die Einreichung von Finanzdaten an die Kommission zu Zwecken der Begleitung zu verwenden ist. ◄ Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 113

Kohäsionsbericht

Der Bericht der Kommission gemäß Artikel 175 AEUV enthält:

a) 

eine Aufzeichnung der Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, einschließlich der sozioökonomischen Lage und der Entwicklung der Regionen sowie der Berücksichtigung der Unionsprioritäten;

b) 

eine Aufzeichnung der Rolle der Fonds, der Unterstützung durch die EIB und der sonstigen Instrumente sowie der Auswirkungen der anderen Unions- und nationalen politischen Strategien bei den erzielten Fortschritten;

c) 

gegebenenfalls einen Hinweis auf künftige Maßnahmen und Strategien der Union, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken und den Unionsprioritäten zu entsprechen.

Artikel 114

Bewertung

▼M6

(1)  
Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt für ein oder mehrere operationelle Programme einen Bewertungsplan. Der Bewertungsplan wird dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach Annahme des operationellen Programms übermittelt. Im Falle zweckbestimmter Programme gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, die vor dem 2. August 2018 angenommen wurden, wird der Bewertungsplan dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach diesem Tag.

▼B

(2)  
Bis zum 31. Dezember 2022 übermitteln die Verwaltungsbehörden der Kommission für jedes operationelle Programm einen Bericht, in dem die Feststellungen der während des Programmplanungszeitraums durchgeführten Bewertungen und des wichtigsten Outputs und der Hauptergebnisse des operationellen Programms zusammengefasst werden, wobei die übermittelten Angaben erläutert werden.
(3)  
Die Kommission führt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsbehörden Ex-post-Bewertungen durch.

▼M6 —————

▼B



KAPITEL II

▼M6

Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

▼B

Artikel 115

▼M6

Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

▼B

(1)  

Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig:

a) 

Ausarbeitung von Kommunikationsstrategien;

b) 

Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu allen operationellen Programmen in diesem Mitgliedstaat, einschließlich Informationen zu Zeitvorgaben für die Umsetzung von Programmen und allen damit einhergehenden öffentlichen Konsultationsprozessen;

c) 

Information von potenziellen Begünstigten über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme;

▼M6

d) 

Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Ergebnisse und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.

▼B

(2)  
Zur Gewährleistung der Transparenz hinsichtlich der Unterstützung aus den Fonds führen die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden eine Liste der Vorhaben in einem Tabellenkalkulationsformat, das es ermöglicht, Daten zu ordnen, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und problemlos im Internet zu veröffentlichen, beispielsweise im Dateiformat CSV oder XML, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und nach Fonds. Die Liste der Vorhaben ist über die einzige Website oder das einzige Internetportal zugänglich und in ihr sind alle operationellen Programme in diesem Mitgliedstaat aufgeführt und zusammengefasst.

Um die Verwendung der Liste der Vorhaben durch den privaten Sektor, die Zivilgesellschaft oder die nationalen Behörden zu fördern, kann die Website einen deutlichen Hinweis auf die für die Veröffentlichung der Daten geltenden Lizenzbestimmungen enthalten.

Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle sechs Monate aktualisiert.

Die in der Liste der Vorhaben aufzuführenden Mindestinformationen sind in Anhang XII festgelegt.

▼M6

(3)  
Detaillierte Regelungen zu Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und zu Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte und Begünstigte sind in Anhang XII festgelegt.

▼B

(4)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Charakteristika der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für die Vorhaben, Instruktionen zur Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 116

Kommunikationsstrategie

(1)  
Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden erstellen für jedes operationelle Programm eine Kommunikationsstrategie. Für mehrere operationelle Programme kann eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt werden. Die Kommunikationsstrategie trägt dem Umfang des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

Die Kommunikationsstrategie enthält die in Anhang XII genannten Elemente.

(2)  
Die Kommunikationsstrategie wird dem Begleitausschuss spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme zur Genehmigung gemäß Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt.

Wird für mehrere operationelle Programme eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt, die mehrere Begleitausschüsse betrifft, so kann der Mitgliedstaat einen Begleitausschuss benennen, der im Einvernehmen mit den anderen relevanten Begleitausschüssen für die Genehmigung der gemeinsamen Kommunikationsstrategie und für die Genehmigung etwaiger nachfolgender Änderungen dieser Strategie verantwortlich ist.

Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden können die Kommunikationsstrategie erforderlichenfalls während des Programmplanungszeitraums ändern. Die Verwaltungsbehörde legt die geänderte Kommunikationsstrategie dem Begleitausschuss zur Genehmigung gemäß Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe d vor.

▼M6

(3)  
Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 3 dieses Artikels informiert die Verwaltungsbehörde den zuständigen Begleitausschuss bzw. die zuständigen Begleitausschüsse mindestens einmal jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Kommunikationsstrategie gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c und über ihre Analyse der Ergebnisse dieser Umsetzung sowie über die für das folgende Jahr geplanten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen, die die Sichtbarkeit der Fonds verbessern. Der Begleitausschuss gibt eine Stellungnahme zu den für das folgende Jahr geplanten Maßnahmen ab, einschließlich zu Möglichkeiten zur Steigerung der Wirksamkeit von an die Öffentlichkeit gerichteten Kommunikationsmaßnahmen.

▼B

Artikel 117

Informations- und Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke

(1)  
Jeder Mitgliedstaat benennt einen Informations- und Kommunikationsbeauftragten, der für die Koordinierung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fonds, einschließlich der einschlägigen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit", zuständig ist, und informiert die Kommission darüber.
(2)  
Der Informations- und Kommunikationsbeauftragte ist zuständig für die Koordinierung des nationalen Netzwerks von Kommunikationsbeauftragten für die Fonds, soweit ein solches Netzwerk besteht, die Einrichtung und Pflege der Website oder des Internetportals gemäß Anhang XII und die Erstellung eines Überblicks über die auf Ebene der Mitgliedstaaten ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen.
(3)  
Jede Verwaltungsbehörde benennt eine Person, die auf Ebene des operationellen Programms für Kommunikation und Information zuständig ist, und teilt der Kommission mit, wen sie benannt hat. Gegebenenfalls kann eine Person für mehrere operationelle Programme benannt werden.

▼M6

(4)  
Die Kommission richtet Unionsnetzwerke ein, denen die von den Mitgliedstaaten benannten Mitglieder angehören, um einen Informationsaustausch über die Ergebnisse der Durchführung der Kommunikationsstrategien, den Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und den Austausch bewährter Verfahren zu gewährleisten und gegebenenfalls eine gemeinsame Planung oder Koordinierung von Kommunikationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu ermöglichen. Im Rahmen der Netzwerke wird mindestens einmal jährlich die Wirksamkeit von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen erörtert und bewertet und es werden Empfehlungen vorgeschlagen, um die Reichweite und Wirkung von Kommunikationsmaßnahmen zu verbessern und für die Ergebnisse und den Zusatznutzen dieser Maßnahmen zu sensibilisieren.

▼B



TITEL IV

TECHNISCHE HILFE

Artikel 118

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Die Fonds können unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß Artikel 91 Absatz 3 bis zu 0,35 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung für technische Hilfe verwenden.

Artikel 119

Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

▼M6

(1)  
Der technischer Hilfe in einem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag aus den Fonds darf nicht höher sein als 4 % des Betrags aus den Fonds, der den operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ insgesamt zugewiesen ist.

▼B

Die Mitgliedstaaten können die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Berechnung der Obergrenze des Gesamtbetrags der für die technische Hilfe für jeden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel berücksichtigen.

(2)  
►M6  ————— ◄ Unbeschadet von Absatz 1 darf der technischer Hilfe zugewiesene Betrag aus einem Fonds nicht höher sein als 10 % des Betrags aus dem Fonds, der den operationellen Programmen eines Mitgliedstaats gegebenenfalls für jede Regionenkategorie im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" insgesamt zugewiesen ist.
(3)  
Abweichend von Artikel 70 Absätze 1 und 2 können Vorhaben, bei denen es um technische Hilfe geht, außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, durchgeführt werden, sofern die Vorhaben dem operationellen Programm oder, im Fall eines operationellen Programms für technische Hilfe, den anderen betroffenen Programmen förderlich sind.

▼M6

(4)  
Werden die in Absatz 1 genannten Mittel im Falle von Strukturfonds verwendet, um insgesamt Vorhaben zu fördern, bei denen es um technische Hilfe in Bezug auf mehr als eine Regionenkategorie geht, können die Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben im Rahmen einer Prioritätsachse, die unterschiedliche Regionenkategorien kombiniert, vorgenommen und anteilsmäßig zugewiesen werden, wobei entweder die jeweiligen Zuweisungen für die unterschiedlichen Regionenkategorien des operativen Programms oder die Mittelzuweisung in jeder Regionenkategorie als Anteil der Gesamtzuweisung für den Mitgliedstaat berücksichtigt werden.

▼B

►C1  (5)  
Beläuft sich der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zugewiesene Gesamtbetrag der Fonds auf höchstens ◄ 1 000 000 000 EUR, so kann der Betrag für technische Hilfe abweichend von Absatz 1 auf bis zu 6 % dieses Gesamtbetrags oder 50 000 000 EUR angehoben werden, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.

▼M6

(5a)  
Die Bewertung der Einhaltung der Prozentsätze wird zum Zeitpunkt der Annahme der operationellen Programme durchgeführt.

▼B

(6)  
Technische Hilfe wird in Form einer Monofonds-Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms oder in Form eines spezifischen operationellen Programms oder auf beide Weisen erbracht.



TITEL V

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS

Artikel 120

Festlegung der Kofinanzierungssätze

(1)  
In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Prioritätsachse festgelegt. Bezieht sich eine Prioritätsachse auf mehr als eine Regionenkategorie oder mehr als einen Fonds, wird im Kommissionsbeschluss gegebenenfalls der Kofinanzierungssatz nach Regionenkategorie und Fonds festgelegt.
(2)  

Für jede Prioritätsachse wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für die Prioritätsachse anwendbar ist auf

a) 

die förderfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben oder

b) 

die förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

(3)  

Der Kofinanzierungssatz der operationellen Programme, für die einzelnen Prioritätsachsen und gegebenenfalls nach Regionenkategorie und Fonds, im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" darf nicht höher sein als

a) 

85 % für den Kohäsionsfonds;

b) 

85 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007 - 2009 im Durchschnitt unter 85 % des EU-27-Durchschnitts für denselben Zeitraum lag, und für die Regionen in äußerster Randlage, wobei dies auch die zusätzliche Mittelzuweisung für Regionen in äußerster Randlage nach Maßgabe von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Absatz 2 der ETZ-Verordnung umfasst;

c) 

80 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus Buchstabe b nicht erfüllen, und für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP, welches als Förderfähigkeitskriterium für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 verwendet wurde, weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag, sowie für Regionen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1083/2006, die eine Übergangsunterstützung für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 erhalten;

d) 

60 % für die Übergangsregionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe c nicht zutreffen;

e) 

50 % für die stärker entwickelten Regionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe c nicht zutreffen.

▼M2

Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen aller operationellen Programme in Zypern darf im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Abschluss des operationellen Programms nicht höher sein als 85 %.

▼B

Die Kommission ermittelt anhand einer Überprüfung, ob eine Aufrechterhaltung des Kofinanzierungssatzes gemäß Unterabsatz 2 nach dem 30. Juni 2017 gerechtfertigt ist, und unterbreitet gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag.

Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" darf nicht höher sein als 85 %.

Der maximale Kofinanzierungssatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und e wird für jede Prioritätsachse zur Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erhöh, sowie wenn eine Prioritätsachse der sozialen Innovation oder transnationalen Kooperation, oder einer Kombination daraus, gewidmet ist. Diese Erhöhung wird im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

(4)  
Der Kofinanzierungssatz der zusätzlichen Mittelzuweisung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e darf für Regionen der NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, nicht höher sein als 50 %.
(5)  
Der maximale Kofinanzierungssatz gemäß Absatz 3 erhöht sich um zehn Prozentpunkte, wenn die Prioritätsachse vollständig über Finanzinstrumente oder über die partizipative lokale Entwicklung umgesetzt wird.
(6)  
Die Beteiligung der Fonds an den einzelnen Prioritätsachsen beträgt mindestens 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.
(7)  
Im Rahmen eines operationellen Programms kann eine separate Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % geschaffen werden, um Vorhaben zu unterstützen, die durch auf Unionsebene eingerichtete und direkt oder indirekt von der Kommission verwaltete Finanzinstrumente umgesetzt werden. Wird zu diesem Zweck eine separate Prioritätsachse geschaffen, so darf die Unterstützung im Rahmen dieser Achse nicht auf anderem Wege erfolgen.

▼M4

(8)  

Eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 % kann im Rahmen eines operationellen Programms zur Unterstützung von Vorhaben eingerichtet werden, die sämtliche folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

die Vorhaben werden von Verwaltungsbehörden als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates ( 27 ) ausgewählt;

b) 

die Vorhaben zielen auf den Wiederaufbau als Reaktion auf die Naturkatastrophe ab und

c) 

die Vorhaben werden im Rahmen einer EFRE-Investitionspriorität unterstützt.

Der Betrag für die Vorhaben im Sinne von Unterabsatz 1 darf 5 % der gesamten Mittelzuweisungen aus dem EFRE in einem Mitgliedstaat im Programmplanungszeitraum 2014-2020 nicht überschreiten.

Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben im Rahmen dieser Prioritätsachse ab dem Datum förderfähig, an dem sich die Naturkatastrophe ereignet hat.

Wurden Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 in einen Zahlungsantrag aufgenommen, der der Kommission vor Einrichtung der gesonderten Prioritätsachse übermittelt wurde, so nimmt der Mitgliedstaat die erforderlichen Anpassungen im nächsten Zahlungsantrag sowie gegebenenfalls bei Vorlage der nächsten Abrechnungen nach der Annahme der Änderung des Programms vor.

▼B

Artikel 121

Anpassung der Kofinanzierungssätze

Der für eine Prioritätsachse geltende Satz der Kofinanzierung aus den Fonds kann angepasst werden, um folgenden Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen:

1. 

Bedeutung der Prioritätsachse für die Durchführung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung spezifischer Lücken, die geschlossen werden müssen;

2. 

Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorge-, des Vorbeuge- und des Verursacherprinzips;

3. 

Ausmaß der Mobilisierung privater Mittel;

4. 

Einbeziehung von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, die folgendermaßen definiert sind:

a) 

Insel-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln außer denen, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum Festland haben;

b) 

Berggebiete nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;

c) 

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer).

d) 

Abdeckung von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV.



TEIL VIER

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FONDS UND DEN EMFF



TITEL I

VERWALTUNG UND KONTROLLE



KAPITEL I

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 122

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für operationelle Programme Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 72, 73 und 74 eingerichtet werden.
(2)  
Sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken sie auf und korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit für verspätete Zahlungen fälligen Verzugszinsen wieder ein. ►C1  Sie unterrichten die Kommission über Unregelmäßigkeiten, die Beträge von mehr als 10 000 EUR an Beiträgen aus einem der Fonds oder dem EMFF betreffen, und ◄ halten sie über erhebliche Fortschritte von diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in den folgenden Fällen nicht über Unregelmäßigkeiten:

(a) 

Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten operationellen Programm enthaltenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;

(b) 

Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;

▼C1

(c) 

Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einem der Kommission vorgelegten Zahlungsantrag erscheinen.

▼B

In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht sind die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission zu melden.

▼M6

Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung für ein Vorhaben gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wieder einzuziehen, wenn der vom Begünstigten einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) in einem Geschäftsjahr 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds an das Vorhaben nicht übersteigt.

▼B

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 mit zusätzlichen detaillierten Regelungen über die Kriterien für die Bestimmung der Fälle von zu meldenden Unregelmäßigkeiten, über die zu übermittelnden Daten und über die geltenden Bedingungen und Verfahren zu erlassen, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten und das zu verwendende Berichtsformat festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

(3)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens ab dem 31. Dezember 2015 der gesamte Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und einer Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde, Prüfbehörde und den zwischengeschalteten Stellen über elektronische Datenaustauschsysteme erfolgen kann.

Die Systeme nach Unterabsatz 1 erleichtern die Interoperabilität von einzelstaatlichen und Unionsrahmen und ermöglichen es den Begünstigten, die Informationen gemäß Unterabsatz 1 mit einer einzigen Datenerfassung zu übermitteln.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen über den Informationsaustausch gemäß diesem Absatz. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)  
Absatz 3 gilt nicht für den EMFF.



KAPITEL II

Verwaltungs- und Kontrollbehörden

Artikel 123

Benennung der Behörden

(1)  
Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle oder eine private Stelle als Verwaltungsbehörde. Dieselbe Verwaltungsbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.
(2)  
Unbeschadet Absatz 3 benennen die Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde. Dieselbe Bescheinigungsbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können für ein operationelles Programm eine Behörde oder öffentliche Stelle als Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt.
(4)  
Die Mitgliedstaaten benennen für jedes operationelle Programm eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche Stelle als Prüfbehörde. Dieselbe Prüfbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.

▼M6

(5)  
Im Falle der Fonds und im Falle des EMFF können, sofern der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit gewahrt ist, die Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören.

▼B

Wenn der Gesamtbetrag an Unterstützung aus den Fonds für ein operationelles Programm 250 000 000 EUR bzw. aus dem EMFF 100 000 000 EUR übersteigt, darf die Prüfbehörde hingegen derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören wie die Verwaltungsbehörde, wenn entweder die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß den für den vorherigen Programmplanungszeitraum geltenden Bestimmungen vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms mitgeteilt hat, dass sie zu dem Schluss gelangt ist, dass er sich grundsätzlich auf den Bestätigungsvermerk verlassen kann, oder wenn die Kommission aufgrund der Erfahrungen aus dem vorherigen Programmplanungszeitraum davon überzeugt ist, dass der institutionelle Aufbau und die Rechenschaftspflicht der Prüfbehörde angemessene Garantien für ihre funktionale Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit bieten.

(6)  
Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser Behörde ausführen. Die einschlägigen Abkommen der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde mit den zwischengeschalteten Stellen werden förmlich schriftlich festgehalten.
(7)  
Die Mitgliedstaaten oder die Verwaltungsbehörden können Teile der Verwaltung eines operationellen Programms durch ein schriftliches Abkommen zwischen zwischengeschalteter Stelle und Mitgliedstaat bzw. Verwaltungsbehörde an zwischengeschaltete Stellen übertragen (im Folgenden "Globalzuschuss"). Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die erforderliche administrative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt.
(8)  
Die Mitgliedstaaten können auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle benennen, deren Aufgabe es ist, für die Kommission als Ansprechpartner zu fungieren und sie zu informieren, die Tätigkeiten der anderen einschlägigen benannten Stellen zu koordinieren und auf die harmonisierte Anwendung des anwendbaren Rechts hinzuwirken.
(9)  
Der Mitgliedstaat legt die Regeln für seine Beziehungen zu den Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden sowie für deren Beziehungen untereinander und zur Kommission schriftlich fest.

Artikel 124

Verfahren für die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde

(1)  
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission den Zeitpunkt und die Form der Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde, die auf geeigneter Ebene zu erfolgen hat, vor Einreichung des ersten Antrags auf Zwischenzahlung bei der Kommission mit.
(2)  
Die Benennung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage eines Berichts und eines Gutachtens einer unabhängigen Prüfstelle, die bewertet, ob die benannten Behörden die Kriterien für das interne Kontrollwesen, das Risikomanagement, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und die Überwachung gemäß Anhang XIII erfüllen. Die unabhängige Prüfstelle ist die Prüfbehörde oder eine andere Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts mit der notwendigen Prüfkapazität, die von der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls von der Bescheinigungsbehörde unabhängig ist und ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards ausübt. Gelangt die unabhängige Prüfstelle zu dem Schluss, dass der Teil des Verwaltungs- und Kontrollsystems, der die Verwaltungsbehörde oder die Bescheinigungsbehörde betrifft, im Wesentlichen derselbe wie im vorherigen Programmplanungszeitraum ist und dass aufgrund der bisherigen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ( 28 ) geleisteten Prüfarbeit nachgewiesen ist, dass die Verwaltungsbehörde oder die Bescheinigungsbehörde während dieses Zeitraums wirksam funktioniert haben, so kann die Prüfstelle – ohne zusätzliche Prüfungen vorzunehmen – den Schluss ziehen, dass die einschlägigen Kriterien erfüllt sind.
(3)  
Bei operationellen Programmen, die über 250 000 000 EUR Unterstützung aus den Fonds oder über 100 000 000 EUR Unterstützung aus dem EMFF erhalten, kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem die Benennung nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle nach Absatz 2 sowie die Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren anfordern. Die Kommission entscheidet auf der Grundlage ihrer Risikobewertung, ob sie diese Unterlagen anfordern soll, wobei sie Informationen über wesentliche Veränderungen bei den für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren gegenüber dem vorherigen Programmplanungszeitraum und einschlägige Nachweise über deren wirksames Funktionieren berücksichtigt.

Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen Anmerkungen machen. Unbeschadet des Artikels 83 unterbricht die Prüfung dieser Unterlagen nicht die Bearbeitung der Anträge auf Zwischenzahlungen.

(4)  
Bei operationellen Programmen, die über 250 000 000 EUR Unterstützung aus den Fonds bzw. über 100 000 000 EUR Unterstützung aus dem EMFF erhalten, und im Fall wesentlicher Veränderungen bei den für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahrensweisen gegenüber dem vorherigen Programmplanungszeitraum kann der Mitgliedstaat der Kommission auf eigene Initiative binnen zwei Monaten, nachdem die Benennung nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, die Unterlagen nach Absatz 3 übermitteln. Die Kommission macht binnen drei Monaten nach ihrem Erhalt Anmerkungen zu diesen Unterlagen.
(5)  
Geht aus den vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnissen hervor, dass die benannte Behörde die Kriterien nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so legt der Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene und je nach Schwere des Problems einen Erprobungszeitraum fest, innerhalb dessen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind.

Führt die benannte Behörde innerhalb des von dem Mitgliedstaat festgelegten Erprobungszeitraums die verlangten Abhilfemaßnahmen nicht durch, so wird ihre Benennung von dem Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene aufgehoben.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich mit, wenn einer benannten Behörde ein Erprobungszeitraum auferlegt wurde und teilt Informationen zu dem Erprobungszeitraum mit, wenn der Erprobungszeitraum nach Durchführung der Abhilfemaßnahme beendet wird und wenn die Benennung einer Behörde aufgehoben wird. Durch die Mitteilung, dass einer benannten Stelle von einem Mitgliedstaat ein Erprobungszeitraum auferlegt wurde, wird unbeschadet der Anwendung des Artikels 83 die Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen nicht unterbrochen.

(6)  
Wird die Benennung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde aufgehoben, so benennt der Mitgliedstaat unter Einhaltung des Verfahrens nach Absatzes 2 eine neue Stelle, die die Aufgaben der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde übernimmt, und teilt dies der Kommission mit.
(7)  
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte bezüglich des Musters für den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle und für die Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 125

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

(1)  
Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu verwalten.
(2)  

In Bezug auf die Verwaltung des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde

a) 

die Arbeit des Begleitausschusses nach Artikel 47 unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere Daten zum Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzdaten und Daten zu Indikatoren und Etappenzielen;

b) 

die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte nach Artikel 50 erstellen und sie nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorlegen;

c) 

den zwischengeschalteten Stellen und den Begünstigten einschlägige Informationen zur Ausführung ihrer Aufgaben bzw. zur Durchführung der Vorhaben zur Verfügung stellen;

d) 

ein System einrichten, in dem die für Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zu den einzelnen Teilnehmern, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden können;

e) 

sicherstellen, dass die unter Buchstabe d genannten Daten erhoben, in das unter Buchstabe d genannte System eingegeben und gespeichert und die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden, falls dies gemäß den Anhängen I und II der ESF-Verordnung erforderlich ist.

(3)  

In Bezug auf die Auswahl der Vorhaben muss die Verwaltungsbehörde

a) 

geeignete Auswahlverfahren und -kriterien aufstellen und – nach Billigung – anwenden, die

i) 

sicherstellen, dass die Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritäten beitragen;

ii) 

nicht diskriminierend und transparent sind;

iii) 

den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 7 und 8 Rechnung tragen;

▼C1

b) 

sicherstellen, dass ausgewählte Vorhaben in den Geltungsbereich des EMFF oder des bzw. der betreffenden Fonds und unter eine Interventionskategorie bzw. — im Fall des EMFF — einer im Rahmen der Priorität oder der Prioritäten des operationellen Programms identifizierten Maßnahme zugeordnet werden können;

▼M6

c) 

sicherstellen, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben, einschließlich der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, der Finanzierungsplan und die Fristen für die Durchführung sowie die Anforderungen betreffend Information, Kommunikation und Sichtbarkeit hervorgehen;

▼B

d) 

sich vor Genehmigung eines Vorhabens vergewissern, dass der Begünstigte über die administrative, finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der unter Buchstabe c genannten Bedingungen verfügt;

e) 

sich, falls das Vorhaben bereits vor Einreichen des Antrags auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde begonnen wurde, vergewissern, dass sämtliche geltenden und für das Vorhaben relevanten Rechtsvorschriften eingehalten wurden;

f) 

sicherstellen, dass Vorhaben, die für die Unterstützung aus den Fonds oder dem EMFF ausgewählt wurden, keine Aktivitäten umfassen, die zu einem Vorhaben gehören, bei dem infolge einer Produktionsverlagerung außerhalb des Programmgebiets ein Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 71 eingeleitet wurde oder werden sollte;

g) 

die Interventionskategorie bzw. – im Fall des EMFF – die Maßnahmen bestimmen, denen die Ausgaben für ein Vorhaben zuzuordnen sind.

(4)  

In Bezug auf die Finanzverwaltung und -kontrolle des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde

▼M6

a) 

überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügt und

i) 

ob — im Falle von Kosten, die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a zu erstatten sind — der Betrag der von den Begünstigten im Zusammenhang mit diesen Kosten geltend gemachten Ausgaben gezahlt wurde;

ii) 

ob — im Falle von gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e erstatteten Kosten — die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind;

▼B

b) 

dafür sorgen, dass die an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Begünstigten, deren Ausgaben auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten förderfähigen Ausgaben erstattet werden, für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

c) 

unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug treffen;

d) 

Verfahren einführen, durch die gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen gemäß Artikel 72 Buchstabe g aufbewahrt werden;

e) 

die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung gemäß ►M6  Artikel 63 Absatz 5 Buchstaben a und b und Artikel 63 Absätze 6 und 7 der Haushaltsordnung ◄ erstellen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können in der ETZ-Verordnung spezifische Vorschriften über Überprüfungen von Kooperationsprogrammen festgelegt werden.

(5)  

Überprüfungen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren:

a) 

Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung;

b) 

Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben.

Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen sind der Höhe der öffentlichen Unterstützung des Vorhabens und dem Risiko angemessen, das im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen des Verwaltungs- und Kontrollsystems insgesamt durch die Prüfbehörde ermittelt wird.

(6)  
Vor-Ort-Überprüfungen einzelner Vorhaben gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b können stichprobenweise vorgenommen werden.
(7)  
Ist die Verwaltungsbehörde auch ein Begünstigter im Sinne des operationellen Programms, ist bei der Organisation der Überprüfungen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine angemessene Aufgabentrennung zu gewährleisten.
(8)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der Regelungen zu erlassen, in denen die Angaben über die Daten aufgeführt sind, die im Rahmen des nach Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels einzurichtenden Begleitsystems in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu speichern sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für das nach Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels einzurichtende System. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

(9)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der ausführlichen Mindestanforderungen an den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege auf Ebene der Bescheinigungsbehörde, Verwaltungsbehörde, zwischengeschalteten Stellen und Begünstigten zu erlassen.
(10)  
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte bezüglich des Musters für die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannte Verwaltungserklärung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 126

Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

Die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde hat insbesondere die Aufgabe,

a) 

Zahlungsanträge zu erstellen, der Kommission vorzulegen und zu bescheinigen, dass sie sich aus zuverlässigen Buchführungssystemen ergeben, auf überprüfbaren Belegen beruhen und von der Verwaltungsbehörde überprüft wurden;

b) 

die Rechnungslegung gemäß ►M6  Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung ◄ zu erstellen;

c) 

zu bescheinigen, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben dem anwendbaren Recht genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die dem anwendbaren Recht genügen;

d) 

sicherzustellen, dass ein System zur elektronischen Aufzeichnung und Speicherung der Buchführungsdaten jedes Vorhabens besteht, in dem alle zur Erstellung von Zahlungsanträgen oder der Rechnungslegung erforderlichen Daten erfasst sind, einschließlich der wiedereinzuziehenden Beträge, der wiedereingezogenen Beträge und der infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem operationellen Programm einbehaltenen Beträge;

▼C1

e) 

bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Überprüfungen für Ausgaben vorliegen;

▼B

f) 

bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;

g) 

über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die an die Begünstigten ausgezahlte entsprechende öffentliche Unterstützung in elektronischer Form Buch zu führen;

h) 

über die wiedereinzuziehenden Beträge und die infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehaltenen Beträge Buch zu führen. ►C1  Die wiedereingezogenen Beträge werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von dem nächsten Zahlungsantrag dem Haushalt der Union wieder zugeführt. ◄

Artikel 127

Aufgaben der Prüfbehörde

(1)  
Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems des operationellen Programms und die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) auf der Grundlage der erklärten Ausgaben geprüft werden. Die Prüfung der erklärten Ausgaben beruht auf einer repräsentativen Auswahl und generell auf statistischen Stichprobenverfahren.

Ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren kann aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens der Prüfbehörde entsprechend den international anerkannten Prüfungsstandards in hinreichend begründeten Fällen und in den Fällen zum Einsatz kommen, in denen die Anzahl der Vorhaben für das Geschäftsjahr für den Einsatz einer statistischen Methode nicht ausreicht.

In diesen Fällen muss die Stichprobengröße dafür ausreichen, dass die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß ►M6  Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung ◄ erstellen kann.

Die mit einer nicht-statistischen Methode erstellte Stichprobe deckt mindestens 5 % der Vorhaben ab, für die der Kommission gegenüber Ausgaben in einem Geschäftsjahr erklärt wurden, und 10 % der Ausgaben, die der Kommission gegenüber in einem Geschäftsjahr erklärt wurden.

(2)  
Werden die Prüfungen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, stellt die Prüfbehörde sicher, dass diese Stelle über die notwendige funktionelle Unabhängigkeit verfügt.
(3)  
Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfungsstandards berücksichtigt werden.
(4)  
Die Prüfbehörde erstellt innerhalb von acht Monaten nach Genehmigung eines operationellen Programms eine Prüfstrategie für die Durchführung der Prüfungen. In der Prüfstrategie werden die Prüfmethoden, das Verfahren zur Auswahl der Stichproben für die Prüfung von Vorhaben und der Prüfplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre festgelegt. ►C1  Die Prüfstrategie wird von 2016 bis einschließlich 2024 alljährlich aktualisiert. ◄ Wird für mehrere operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, kann eine einzige Prüfstrategie für alle betroffenen Programme erstellt werden. Die Prüfbehörde legt der Kommission die Prüfstrategie auf Anfrage vor.
(5)  

Die Prüfbehörde erstellt

a) 

einen Bestätigungsvermerk gemäß ►M6  Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung ◄ ;

b) 

einen Kontrollbericht mit den wichtigsten Ergebnissen der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Prüfungen, einschließlich der Ergebnisse bezüglich der im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel, und der vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen.

Wird für mehrere operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.

(6)  
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.
(7)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung des Geltungsbereichs und Inhalts von Prüfungen von Vorhaben und Abschlüssen und die Methoden für die Auswahl der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stichproben von Vorhaben zu erlassen.
(8)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Nutzung der im Rahmen der von Bediensteten oder bevollmächtigten Vertretern der Kommission vorgenommenen Prüfungen erhobenen Daten zu erlassen.



KAPITEL III

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden

Artikel 128

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden

(1)  
Die Kommission arbeitet mit den Prüfbehörden zur Koordinierung der Prüfpläne und -verfahren zusammen und tauscht die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme umgehend mit diesen Behörden aus.
(2)  
In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mehrere Prüfbehörden benennt, kann er zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit eine Koordinierungsstelle benennen.
(3)  
Die Kommission, die Prüfbehörden und gegebenenfalls die Koordinierungsstelle treffen regelmäßig, in der Regel mindestens jedoch – sofern nicht anders vereinbart – einmal jährlich zusammen, um den jährlichen Kontrollbericht, den Bestätigungsvermerk und die Prüfstrategie zu überprüfen und sich über andere Fragen hinsichtlich der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.



TITEL II

▼C1

FINANZVERWALTUNG, RECHNUNGSLEGUNG, -PRÜFUNG UND -ANNAHME SOWIE FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN

▼B



KAPITEL I

Finanzverwaltung

Artikel 129

Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Begünstigten bei Abschluss des operationellen Programms ►C1  einen Betrag an öffentlichen Ausgaben erhalten haben, der mindestens dem Beitrag aus den Fonds und dem EMFF entspricht, den die Kommission dem Mitgliedstaat gezahlt hat. ◄

Artikel 130

Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und die Restzahlungen

(1)  
Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms für die jeweilige Priorität festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen Ausgaben für die Priorität ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Die Kommission bestimmt die Restbeträge, die als Zwischenzahlungen zu erstatten oder gemäß Artikel 139 wieder einzuziehen sind.

▼C1

(2)  

Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zu einer Priorität in Form von Zwischen- und Restzahlungen darf nicht höher sein als

a) 

die in den Zahlungsanträgen für die Priorität angegebenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder

b) 

der in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zur Priorität,

je nach dem, welcher Beitrag niedriger ist.

▼M10

(3)  
Abweichend von Absatz 2 darf der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen für jede Priorität pro Fonds und pro Regionenkategorie im letzten Geschäftsjahr nicht um mehr als 10 % höher sein als der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF für jede Prioritätsachse pro Fonds und pro Regionenkategorie.

Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen im letzten Geschäftsjahr darf nicht höher sein als die geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag jedes Fonds und jeder Regionenkategorie zu jedem operationellen Programm, je nach dem, welcher Betrag niedriger ist.

▼M6

Artikel 131

Zahlungsanträge

(1)  

Die Zahlungsanträge enthalten für jede Priorität

a) 

den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie er im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;

b) 

den Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen sind, so, wie sie im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.

Was die Beträge anbelangt, die in Zahlungsanträge für die Unterstützungsart nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e aufzunehmen sind, so enthalten die Zahlungsanträge die Elemente, die in den nach Artikel 67 Absatz 5a erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind, wobei das Muster für Zahlungsanträge verwendet wird, das in den nach Absatz 6 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten enthalten ist.

(2)  
Außer für Unterstützungsarten nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e dieser Verordnung, Artikel 68, 68a und 68b dieser Verordnung, Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 109 dieser Verordnung sowie nach Artikel 14 der ESF-Verordnung werden die in den Zahlungsanträgen enthaltenen förderfähigen Ausgaben durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Für diese Unterstützungsarten entsprechen die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Beträge den auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten.
(3)  
Im Falle von staatlichen Beihilfen muss der Betrag des öffentlichen Beitrags, der den in dem Zahlungsantrag enthaltenen Ausgaben entspricht, durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt worden sein oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, vom Begünstigten an die die Beihilfe erhaltende Stelle gezahlt worden sein.
(4)  

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann im Falle von staatlichen Beihilfen der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an den Begünstigten gezahlt werden oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, vom Begünstigten an die die Beihilfe erhaltende Stelle gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:

a) 

Diese Vorschüsse sind Gegenstand einer Garantie, die von einer Bank oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird, oder sie sind durch ein Instrument gedeckt, das von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat selbst als Garantie bereitgestellt wird;

b) 

diese Vorschüsse überschreiten nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird, bzw. des Gesamtbetrags der Beihilfe, die der die Beihilfe erhaltenden Stelle als Teil eines bestimmtes Vorhabens gewährt wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist;

c) 

diese Vorschüsse werden durch Ausgaben gedeckt, die von dem Begünstigten oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, von der die Beihilfe erhaltenden Stelle bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt und durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden, und zwar innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder zum 31. Dezember 2023 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c ist der nächste Zahlungsantrag entsprechend zu berichtigen.

(5)  

Jeder Zahlungsantrag, der Vorschüsse der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Art beinhaltet, muss folgende Beträge gesondert ausweisen:

a) 

den Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des operationellen Programms,

b) 

den durch Ausgaben des Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c gedeckten Betrag sowie

c) 

den nicht durch Ausgaben des Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle gedeckten Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

(6)  
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für die Zahlungsanträge. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 angenommen.

▼B

Artikel 132

Zahlung an die Begünstigten

(1)  
Vorbehaltlich verfügbarer Mittel aus der ersten oder den späteren Vorschusszahlungen und den Zwischenzahlungen sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass ein Begünstigter den Gesamtbetrag der fälligen förderfähigen öffentlichen Ausgaben vollständig und spätestens 90 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungsantrags durch den Begünstigten erhält.

Es werden keine Abzüge vorgenommen oder Beträge einbehalten und es werden keine besonderen Abgaben oder andere Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die die den Begünstigten zustehenden Beträge verringern würden.

(2)  

Die Zahlungsfrist gemäß Absatz 1 kann durch die Verwaltungsbehörde in den folgenden hinreichend begründeten Fällen unterbrochen werden:

a) 

der Betrag des Auszahlungsantrags nicht fällig ist oder die geeigneten Belege, darunter die für die Überprüfungen der Verwaltung gemäß Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Unterlagen, nicht vorgelegt wurden;

b) 

in Bezug auf eine mögliche Unregelmäßigkeit mit Auswirkungen auf die betreffenden Ausgaben eine Untersuchung eingeleitet wurde.

Der betreffende Begünstigte wird schriftlich über die Unterbrechung und die entsprechenden Gründe dafür informiert.

Artikel 133

Verwendung des Euro

(1)  
Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Diese Beträge werden anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben bei der Bescheinigungsbehörde des betreffenden operationellen Programms verbucht wurden, in Euro umgerechnet. Der Buchungskurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 können in der ETZ-Verordnung spezifische Vorschriften über den Zeitrahmen für die Umrechnung in EUR festgelegt werden.
(3)  
Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird das in Absatz 1 beschriebene Umrechnungsverfahren weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.

Artikel 134

Zahlung des Vorschusses

(1)  

Der erste Vorschussbetrag wird in folgenden Tranchen gezahlt:

a) 

2014: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, oder 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß Artikel 122 und 143 AEUV oder aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) erhalten hat oder am 31. Dezember 2013 Finanzhilfen gemäß Artikel 136 und 143 AEUV erhält;

b) 

2015: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, oder 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß Artikel 122 und 143 AEUV oder aus dem EFSF erhalten hat oder am 31. Dezember 2014 Finanzhilfen gemäß Artikel 136 und 143 AEUV erhält;

c) 

2016: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist.

Wird ein operationelles Programm im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Genehmigung gezahlt.

▼M1

(1a)  
Zusätzlich zu den Tranchen aus Absatz 1 Buchstaben b und c wird operationellen Programmen in Griechenland im Jahr 2015 wie auch im Jahr 2016 ein zusätzlicher erster Vorschussbetrag in Höhe von 3,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, ausbezahlt.

Die zusätzlichen ersten Vorschüsse gelten weder für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ noch für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

Wird bis zum 31. Dezember 2016 der Gesamtbetrag der zusätzlichen ersten Vorschusszahlungen, die auf Grundlage dieses Absatzes in den Jahren 2015 und 2016 an ein operationelles Programm geleistet wurden — und zwar gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Fonds —, nicht durch Zahlungsanträge bei der Bescheinigungsbehörde dieses Programms abgedeckt, so zahlt Griechenland der Kommission die an dieses Programm ausbezahlten zusätzlichen ersten Vorschüsse für diesen Fonds in voller Höhe zurück. Diese Rückzahlungen stellen keine finanzielle Berichtigung dar und mindern nicht die aus den Fonds oder dem EMFF geleistete Unterstützung für die operationellen Programme. Die zurückgezahlten Beträge gelten als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung.

▼B

(2)  

Von 2016 bis 2023 wird jedes Jahr vor dem 1. Juli ein Vorschussbetrag ausgezahlt. Dieser stellt einen Prozentsatz des für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm vorgesehenen Unterstützungsbetrags aus den Fonds und dem EMFF dar, im Einzelnen:

— 
2016: 2 %
— 
2017: 2,625 %
— 
2018: 2,75 %
— 
2019: 2,875 %

▼M12

— 
2020: 3 %

▼M12

— 
2021 bis 2023: 2 %.

▼B

(3)  
Bei der Berechnung des ersten Vorschussbetrags gemäß Absatz 1 zählen die Beträge aus der leistungsbezogenen Reserve, die dem operationellen Programm ursprünglich zugeordnet waren, nicht zu dem Betrag der Unterstützung für den gesamten Programmplanungszeitraum.

Bei der Berechnung des jährlichen Vorschussbetrags gemäß Absatz 2 für die Jahre bis einschließlich 2020 zählen die Beträge aus der leistungsbezogenen Reserve, die dem operationellen Programm ursprünglich zugeordnet waren, nicht zu dem Betrag der Unterstützung für den gesamten Programmplanungszeitraum.

Artikel 135

Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung

(1)  
Die Bescheinigungsbehörde legt gemäß Artikel 131 Absatz 1 regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die während des Geschäftsjahres in ihrem Rechnungsführungssystem verbucht wurden. Allerdings kann die Bescheinigungsbehörde – sofern sie es für notwendig erachtet – solche Beträge in die Zahlungsanträge aufnehmen, die in nachfolgenden Geschäftsjahren eingereicht werden.
(2)  
Die Bescheinigungsbehörde legt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 31. Juli vor, auf jeden Fall aber, bevor der erste Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr vorgelegt wird.
(3)  
Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst dann gestellt werden, wenn die Kommission über die Benennung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden gemäß Artikel 124 informiert wurde.
(4)  
Für ein operationelles Programm werden keine Zwischenzahlungen vorgenommen, es sei denn, der jährliche Durchführungsbericht wurde der Kommission gemäß den fondsspezifischen Regelungen übermittelt.
(5)  
Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.

Artikel 136

Aufhebung der Mittelbindung

(1)  
Die Kommission hebt die Mittelbindung für Beträge in einem operationellen Programm auf, die nicht bis zum 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Mittelbindung im Rahmen des operationellen Programms folgenden Haushaltsjahres für die erste oder die späteren Vorschusszahlungen und für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen worden sind oder für die kein im Einklang mit Artikel 131 erstellter Zahlungsantrag gemäß Artikel 135 eingereicht wurde.
(2)  
Am 31. Dezember 2023 noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht bis zu dem in Artikel 141 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt sämtliche gemäß Artikel 141 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden.



KAPITEL II

Rechnungslegung, -prüfung und Rechnungsannahme und Abschluss von operationellen Programmen sowie Aussetzung von Zahlungen



Abschnitt I

Rechnungslegung, -prüfung und -annahme

Artikel 137

Rechnungslegung

(1)  

Die Rechnungslegung nach ►M6  Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung ◄ wird der Kommission für jedes operationelle Programm vorgelegt. Die Rechnungslegung deckt das gesamte Geschäftsjahr ab und enthält für jede Priorität und, sofern zutreffend, für jeden Fonds und für jede Regionenkategorie

a) 

den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 131 und Artikel 135 Absatz 2 bis zum 31. Juli nach Abschluss des Geschäftsjahres vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind, den Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben angefallenen öffentlichen Ausgaben und der Gesamtbetrag der entsprechenden Zahlungen an Begünstigte gemäß Artikel 132 Absatz 1;

b) 

die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge, die Wiedereinziehungen gemäß Artikel 71 sowie die nicht wiedereinziehbaren Beträge;

c) 

die Beträge der Programmbeiträge, die an Finanzinstrumente nach Artikel 41 Absatz 1 gezahlt wurden, und Vorschüsse auf staatliche Beihilfezahlungen nach Artikel 131 Absatz 4;

d) 

für jede Priorität eine Abstimmung der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen.

(2)  
Werden Ausgaben, die zuvor in einem Antrag auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr ausgewiesen wurden, aufgrund einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit nicht in der Rechnungslegung eines Mitgliedstaats ausgewiesen, so können die gesamten Ausgaben oder ein Teil davon – sofern als recht- und ordnungsmäßig befunden – in einen Antrag auf Zwischenzahlung für ein nachfolgendes Geschäftsjahr aufgenommen werden.
(3)  
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Musters für den Abschluss nach diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 138

Einreichung von Informationen

Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der in ►M6  Artikel 63 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung ◄ genannten Frist die in selbigem Artikel genannten Unterlagen ein, und zwar

a) 

die Rechnungslegung nach Artikel 137 Absatz 1 dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

▼C1

b) 

die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung nach Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

c) 

den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht nach Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr.

▼B

Artikel 139

Prüfung und Annahme der Rechnungslegung

(1)  
Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat nach Artikel 138 eingereichten Unterlagen. Der Mitgliedstaat erteilt auf Antrag der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen, damit die Kommission bis zu dem in Artikel 84 genannten Zeitpunkt ermitteln kann, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.
(2)  
Die Kommission nimmt die Rechnungslegung an, sofern sie zu dem Schluss gelangt, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist. Die Kommission kommt zu diesem Schluss, wenn die Prüfbehörde einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung erteilt hat, es sei denn, der Kommission liegen spezifische Nachweise vor, wonach der für die Rechnungslegung erteilte Bestätigungsvermerk nicht zuverlässig ist.
(3)  
Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat bis zu dem in Artikel 84 genannten Zeitpunkt, ob sie die Rechnungslegung annimmt.
(4)  
Kann die Kommission aus Gründen, die einem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, die Rechnungslegung nicht bis zu der in Artikel 84 genannten Frist annehmen, informiert sie die Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels und teilt ihnen die Maßnahmen mit, die getroffen werden müssen, sowie den Zeitraum für ihren Abschluss. Nach Ablauf des Zeitraums für die vollständige Durchführung dieser Maßnahmen teilt die Kommission dem Mitgliedstaat mit, ob sie die Rechnungslegung annehmen kann.
(5)  
Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Transaktionen in Bezug auf die in der Rechnungslegung verbuchten Ausgaben werden für die Zwecke der Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission nicht berücksichtigt. Unbeschadet der Artikel 83 und 142 bewirken die Verfahren der Rechnungsprüfung und Annahme der Rechnungslegung keine Unterbrechung der Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und keine Aussetzung der Zahlungen.
(6)  

Die Kommission berechnet anhand der angenommenen Rechnungslegung den den Fonds und dem EMFF für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungen an den Mitgliedstaat. Dabei berücksichtigt die Kommission

a) 

die in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge, auf die der Kofinanzierungssatz der jeweiligen Priorität anzuwenden ist;

b) 

den Gesamtbetrag der von der Kommission im Geschäftsjahr getätigten Zahlungen, der sich zusammensetzt aus

i) 

dem Betrag der von der Kommission gemäß Artikel 130 Absatz 1 und Artikel 24 vorgenommenen Zwischenzahlungen und

ii) 

dem Betrag des gemäß Artikel 134 Absatz 2 gezahlten jährlichen Vorschusses.

(7)  
Nach Durchführung der Berechnung gemäß Absatz 6 rechnet die Kommission die entsprechenden jährlichen Vorschüsse ab und zahlt alle zusätzlich fälligen Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Rechnungslegung. Ist ein Betrag von dem Mitgliedstaat wieder einzuziehen, so stellt die Kommission hierfür eine Einziehungsanordnung aus, die – sofern möglich – mittels Verrechnung mit Beträgen, die dem Mitgliedstaat im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe operationelle Programm noch geschuldet werden, durchgeführt wird. ►C1  Eine solche Wiedereinziehung stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus den Fonds und dem EMFF geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. ◄ Der wiedereingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 177 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

▼M9

Abweichend von Unterabsatz 1 erteilt die Kommission keine Einziehungsanordnung für Beträge, die von dem Mitgliedstaat für die im Jahr 2020 vorgelegte Rechnungslegung wiedereinzuziehen sind. Nicht wiedereingezogene Beträge werden zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verwendet, die im Rahmen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind.

Die nicht wiedereingezogenen Beträge werden beim Abschluss abgerechnet oder wieder eingezogen.

▼B

(8)  
Nimmt die Kommission nach Anwendung des Verfahrens des Absatzes 4 die Rechnungslegung nicht an ►C1  , legt sie anhand der verfügbaren Informationen und im Einklang mit Absatz 6 den den Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag fest und informiert den Mitgliedstaat entsprechend. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem der den Fonds und dem EMFF für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellende Betrag festgelegt wird. Ein solcher Beschluss stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus den Fonds und dem EMFF geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. ◄ Auf der Grundlage des Beschlusses nimmt die Kommission im Einklang mit Absatz 7 Anpassungen an den Zahlungen an die Mitgliedstaaten vor.
(9)  
Die Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission oder ein von der Kommission nach Absatz 8 dieses Artikels erlassener Beschluss lässt die Vornahme von finanziellen Berichtigungen nach den Artikeln 144 und 145 unberührt.
(10)  
Unbeschadet der Artikel 144 und 145 können die Mitgliedstaaten zu Unrecht gezahlte Beträge, die nach Vorlage des Rechnungsabschlusses entdeckt werden, durch entsprechende Anpassungen an der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde, ersetzen.

Artikel 140

Verfügbarkeit von Dokumenten

(1)  
Unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen ►C1  sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Dokumente im Zusammenhang mit Ausgaben, die aus den Fonds und dem EMFF unterstützt werden ◄ , zu Vorhaben, deren förderfähige Gesamtausgaben unter 1 000 000 EUR betragen, drei Jahre lang zur Verfügung stehen, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnungslegung, in der die Ausgaben für das Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde.

Für alle nicht in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben gilt, dass sämtliche Dokumente für zwei Jahre zur Verfügung gestellt werden, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde.

Eine Verwaltungsbehörde kann beschließen, die Vorschrift gemäß Unterabsatz 2 auf Vorhaben anzuwenden, deren förderfähige Gesamtausgaben unter 1 000 000 EUR betragen.

▼C1

Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission wird die in Unterabsatz 1 oder 2 genannte Frist unterbrochen.

▼B

(2)  
Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Begünstigten über das Anfangsdatum des Zeitraums nach Absatz 1.
(3)  
Die Dokumente müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen Datenträgern (gilt auch für elektronische Versionen der Originaldokumente und für Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Form bestehen) vorliegen. ►M6  Liegen Dokumente im Einklang mit dem Verfahren nach Absatz 5 auf allgemein üblichen Datenträgern vor, so sind keine Originaldokumente erforderlich. ◄
(4)  
Die Dokumente müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.
(5)  
Das Verfahren für die Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein akzeptierten Datenträgern gespeicherten Dokumenten mit den Originalen wird von den nationalen Behörden festgelegt und muss die Gewähr bieten, dass die aufbewahrten Fassungen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.
(6)  
Liegen Dokumente nur in elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Dokumente den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.



Abschnitt II

Abschluss der operationellen programme

Artikel 141

Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung

(1)  
Zusätzlich zu den in Artikel 138 genannten Dokumenten reichen die Mitgliedstaaten für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 läuft, einen abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm oder den letzten jährlichen Durchführungsbericht für das aus dem EMFF unterstützte operationelle Programm ein.
(2)  
Die Restzahlung wird spätestens drei Monate nach Annahme des Rechnungsabschlusses des letzten Geschäftsjahres oder einen Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts vorgenommen, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.



Abschnitt III

Aussetzung von zahlungen

Artikel 142

Aussetzung von Zahlungen

(1)  

Die Zwischenzahlungen auf Ebene der Prioritäten oder der operationellen Programme können von der Kommission ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) 

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm weist einen gravierenden Mangel auf, der ein Risiko für den für das operationelle Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt und für den keine Korrekturmaßnahmen getroffen wurden;

▼C1

b) 

die Ausgaben stehen in einem Zahlungsantrag mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde;

▼B

c) 

der Mitgliedstaat hat es versäumt, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 83 geführt hat;

d) 

das Begleitsystem oder die Angaben zu den gemeinsamen und spezifischen Indikatoren weisen bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit einen gravierenden Mangel auf;

e) 

es werden keine Maßnahmen durchgeführt, um eine Ex-ante-Konditionalität nach Maßgabe der Bedingungen in Artikel 19 zu erfüllen;

f) 

die Leistungsüberprüfung für eine Priorität ergibt, dass die in Bezug auf Finanzindikatoren und Outputindikatoren sowie wichtige Durchführungsschritte festgelegten Etappenziele des Leistungsrahmens entsprechend den Bedingungen nach Artikel 22 erheblich verfehlt wurden.

In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundregeln für die Zahlungsaussetzung festgehalten werden, die sich auf die Nichteinhaltung von im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regelungen beziehen, wobei die Zahlungsaussetzung der Art, dem Schweregrad, der Dauer und der Häufigkeit der Nichteinhaltung angemessen sein muss.

(2)  
Die Kommission kann die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen mittels Durchführungsrechtsakten erst beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern.
(3)  
Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.



KAPITEL III

Finanzielle Berichtigungen



Abschnitt I

Finanzielle berichtigungen durch die mitgliedstaaten

Artikel 143

Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten

(1)  
Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen und die Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Vorhaben.
(2)  
Die Mitgliedstaaten nehmen die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzielle Berichtigungen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben oder operationellen Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den den Fonds oder dem EMFF entstandenen finanziellen Verlust und nimmt angemessene Korrekturen vor. ►C1  Finanzielle Berichtigungen werden im Abschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde. ◄
(3)  
Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF darf von dem Mitgliedstaat vorbehaltlich Absatz 4 wieder für das betroffene operationelle Programm eingesetzt werden.
(4)  
Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Korrektur bezog, noch – im Fall einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit – für Vorhaben wieder eingesetzt werden, bei denen die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.
(5)  
In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezielle Grundlagen für finanziellen Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der nach der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regeln festgehalten werden, die im Hinblick auf die Art, Schwere, Dauer und das wiederholte Auftreten der Nichteinhaltung verhältnismäßig sein müssen.



Abschnitt II

Finanzielle berichtigungen durch die kommission

Artikel 144

Kriterien für finanzielle Berichtigungen

(1)  

Die Kommission kann finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vornehmen, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 85 ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

a) 

ein gravierender Mangel bei der wirksamen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das operationelle Programm vorliegt, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt;

b) 

ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach