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Document 02013R0952-20221212
Regulation (EU) No 952/2013 of the European Parliament and of the Council of 9 October 2013 laying down the Union Customs Code (recast)
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung)
02013R0952 — DE — 12.12.2022 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EU) 2016/2339 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 |
L 354 |
32 |
23.12.2016 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/474 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2019 |
L 83 |
38 |
25.3.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/632 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 |
L 111 |
54 |
25.4.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/2399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. November 2022 |
L 317 |
1 |
9.12.2022 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. Oktober 2013
zur Festlegung des Zollkodex der Union
(Neufassung)
INHALTSVERZEICHNIS |
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TITEL I |
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN |
KAPITEL 1 |
Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen |
KAPITEL 2 |
Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften |
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KAPITEL 3 |
Währungsumrechnung und Fristen |
TITEL II |
GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN SOWIE SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN |
KAPITEL 1 |
Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren |
KAPITEL 2 |
Warenursprung |
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KAPITEL 3 |
Zollwert der Waren |
TITEL III |
ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG |
KAPITEL 1 |
Entstehen der Zollschuld |
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KAPITEL 2 |
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld |
KAPITEL 3 |
Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags |
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KAPITEL 4 |
Erlöschen der Zollschuld |
TITEL IV |
VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION |
KAPITEL 1 |
Summarische Eingangsanmeldung |
KAPITEL 2 |
Ankunft der Waren |
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TITEL V |
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN |
KAPITEL 1 |
Zollrechtlicher Status von Waren |
KAPITEL 2 |
Überführung von Waren in ein Zollverfahren |
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KAPITEL 3 |
Überprüfung und Überlassung von Waren |
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KAPITEL 4 |
Verwertung von Waren |
TITEL VI |
ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN |
KAPITEL 1 |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
KAPITEL 2 |
Befreiung von den Einfuhrabgaben |
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TITEL VII |
BESONDERE VERFAHREN |
KAPITEL 1 |
Allgemeine Vorschriften |
KAPITEL 2 |
Versand |
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KAPITEL 3 |
Lagerung |
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KAPITEL 4 |
Verwendung |
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KAPITEL 5 |
Veredelung |
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TITEL VIII |
VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION |
KAPITEL 1 |
Formalitäten vor dem Ausgang von Waren |
KAPITEL 2 |
Formalitäten beim Ausgang von Waren |
KAPITEL 3 |
Ausfuhr und Wiederausfuhr |
KAPITEL 4 |
Summarische Ausgangsmeldung |
KAPITEL 5 |
Wiederausfuhrmitteilung |
KAPITEL 6 |
Befreiung von den Ausfuhrabgaben |
TITEL IX |
ELEKTRONISCHE SYSTEME, VEREINFACHUNGEN, BEFUGNISÜBERTRAGUNG, AUSSCHUSSVERFAHREN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
KAPITEL 1 |
Entwicklung elektronischer Systeme |
KAPITEL 2 |
Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften |
KAPITEL 3 |
Befugnisübertragung und Ausschussverfahren |
KAPTEL 4 |
Schlussbestimmungen |
ANHANG |
ENTSPRECHUNGSTABELLE |
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Unbeschadet des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte sowie der Unionsrechtsvorschriften in anderen Bereichen gilt der Zollkodex einheitlich im ganzen Zollgebiet der Union.
Artikel 2
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, durch die die zollrechtlichen Vorschriften und deren Vereinfachung, die beim Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 Anwendung finden, in Bezug auf die Zollanmeldung, den Nachweis des zollrechtlichen Status, die Anwendung des internen Unionsversandverfahrens, sofern eine ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden fiskalischen Maßnahmen davon nicht berührt wird, präzisiert werden. Diese Rechtsakte können den besonderen Umständen des Handels mit Unionswaren Rechnung tragen, an dem nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
Artikel 3
Auftrag der Zollbehörden
Die Zollbehörden sind in erster Linie dafür zuständig, den internationalen Handel der Union zu überwachen und dadurch zu einem fairen und liberalisierten Handel, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken der Union in handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. Die Zollbehörden treffen Maßnahmen, die insbesondere Folgendes zum Ziel haben:
den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten,
den Schutz der Union vor unlauterem und illegalem Handel bei gleichzeitiger Unterstützung der legalen Wirtschaftstätigkeit,
die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit der Union und ihrer Bewohner sowie des Schutzes der Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden und
die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Zollkontrollen und der Erleichterung des legalen Handels.
Artikel 4
Zollgebiet
Zum Zollgebiet der Union gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:
Die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten unter Berücksichtigung der für sie geltenden Verträge und Übereinkünfte als Teil des Zollgebiets der Union:
FRANKREICH
das Gebiet des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679);
ZYPERN
das Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961) Cmnd. 1252).
Artikel 5
Begriffsbestimmungen
Für den Zollkodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:
"Zollbehörden" sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.
Zu den "zollrechtlichen Vorschriften" gehören alle folgenden Rechtsinstrumente:
der Zollkodex sowie die auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene zu seiner Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften,
der Gemeinsame Zolltarif,
die Rechtsvorschriften über das Unionssystem der Zollbefreiungen,
internationale Übereinkünfte, die zollrechtliche Vorschriften enthalten, soweit sie in der Union anwendbar sind,
die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und die zu ihrer Ergänzung oder Durchführung erlassenen Bestimmungen.
"Zollkontrollen" sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union vornehmen.
Eine "Person" ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.
"Wirtschaftsbeteiligter" ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.
"Zollvertreter" ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
"Risiko" ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der Endverwendung von zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren, ein Ereignis und die Auswirkungen eintreten, durch die
die vorschriftsmäßige Anwendung von Maßnahmen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten verhindert wird,
die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bedroht werden oder
die Sicherheit und der Schutz der Union und ihrer Bewohnern, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet werden.
"Zollformalitäten" sind alle Vorgänge, die von einer Person und von den Zollbehörden durchgeführt werden müssen, um den Zollvorschriften Genüge zu tun.
"Summarische Eingangsanmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden.
"Summarische Ausgangsanmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
"Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung" ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass sich Waren in der vorübergehenden Verwahrung befinden.
"Zollanmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung.
"Wiederausfuhranmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, ausgenommen solche, die sich im Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen.
"Wiederausfuhrmitteilung" ist eine Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, die sich in einem Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen.
"Anmelder" ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.
"Zollverfahren" sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können:
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
besondere Verfahren,
Ausfuhr.
"vorübergehende Verwahrung" ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr.
"Zollschuld" ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten.
"Zollschuldner" ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person.
"Einfuhrabgaben" sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.
"Ausfuhrabgaben" sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.
"Zollrechtlicher Status" ist der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren.
"Unionswaren" sind Waren, die
im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden,
aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.
"Nicht-Unionswaren" sind andere als die unter Nummer 23 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben.
"Risikomanagement" ist die systematische Ermittlung von Risiken, auch durch Stichproben, und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen.
"Überlassung von Waren" ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.
Die "zollamtliche Überwachung" besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen.
"Erstattung" ist die Rückzahlung eines entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags.
"Erlass" ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags.
"Veredelungserzeugnisse" sind in die Veredelung übergeführte Waren, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind.
Eine "im Zollgebiet der Union ansässige Person" ist
eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat,
eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat.
"Ständige Niederlassung" ist eine dauerhafte Niederlassung, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind und über die die zollrelevanten Vorgänge einer Person vollständig oder teilweise abgewickelt werden.
"Gestellung" ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
"Besitzer der Waren" ist die Person, die Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis besitzt beziehungsweise in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden.
"Inhaber des Verfahrens" ist
die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird, oder
die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden.
"Handelspolitische Maßnahmen" sind als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in Form von Unionsvorschriften über den internationalen Handel mit Waren festgelegte nichttarifäre Maßnahmen.
Als "Veredelungsvorgänge" gelten
die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,
die Verarbeitung von Waren,
die Zerstörung von Waren,
die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).
"Ausbeute" ist die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die beziehungsweise der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird.
"Entscheidung" ist eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen.
"Beförderer" ist
im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch
ist im kombinierten Verkehr der "Beförderer" die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich, sobald es in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt,
ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der "Beförderer" die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt,
im Zusammenhang mit dem Ausgang von Waren die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch
ist im kombinierten Verkehr, wenn das aktive Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach dem Eintreffen des aktiven Beförderungsmittels an seinem Bestimmungsort als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, der "Beförderer" die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich von selbst fortbewegt, sobald das Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist,
ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der "Beförderer" die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt.
"Einkaufsprovision" ist ein Betrag, den ein Importeur einer für ihn auftretenden Person dafür zahlt, dass diese ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.
KAPITEL 2
Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
Artikel 6
Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und gemeinsame Datenanforderungen
Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können wie folgt angewendet werden:
dauerhaft, wenn dies aufgrund der Beförderungsart gerechtfertigt ist oder wenn die Nutzung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung für die betreffenden Zollformalitäten nicht angemessen ist,
vorübergehend, im Fall eines zeitweiligen Ausfalls der Computersysteme der Zollbehörden oder des Wirtschaftsbeteiligten.
Der Beschluss zur abweichenden Regelung muss durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt sein und die abweichende Regelung wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Die abweichende Regelung wird regelmäßig überprüft und kann auf Antrag des Mitgliedstaats, an den sie gerichtet ist, für weitere bestimmte Zeiträume verlängert werden. Sie wird widerrufen, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
Die abweichende Regelung darf sich weder auf den Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, und anderen Mitgliedstaaten noch auf den Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auswirken.
Artikel 7
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2, wobei dem Erfordernis Rechnung zu tragen ist, dass die Zollformalitäten nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, und die Art und der Zweck des Austauschs und der Speicherung von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu berücksichtigen ist,
die besonderen Fälle, in denen andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a genutzt werden dürfen,
die Art der Informationen und die Einzelheiten, die in den Aufzeichnungen gemäß Artikel 148 Absatz 4 und Artikel 214 Absatz 1 enthalten sein müssen.
Artikel 8
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
erforderlichenfalls das Format und den Code für die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2,
die Verfahrensregeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die mit anderen als den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführt werden können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 9
Registrierung
Sind Personen im Sinne des Unterabsatzes 1 verpflichtet, sich registrieren zu lassen, so gilt Folgendes:
Personen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie ansässig sind,
Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen.
Artikel 10
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Fälle gemäß Artikel 9 Absatz 2, in denen Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen,
die Fälle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, in denen Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen,
die Fälle im Sinne des Artikels 9 Absatz 4, in denen die Zollbehörden die Registrierung für ungültig erklären.
Artikel 11
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Zollbehörde für die Registrierung gemäß Artikel 9 zuständig ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 12
Übermittlung von Informationen und Datenschutz
Die Informationen können jedoch ohne Zustimmung weitergegeben werden, sofern die Zollbehörden nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über den Datenschutz, oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder ermächtigt sind.
Artikel 13
Austausch zusätzlicher Informationen zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten
Artikel 14
Übermittlung von Informationen durch die Zollbehörden
Artikel 15
Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden
Der Beteiligte ist mit Abgabe einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung einer Person an die Zollbehörden, oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung für alle folgenden Umstände verantwortlich
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag,
für die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit jeder der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag beigefügten Unterlage,
gegebenenfalls für die Erfüllung aller Pflichten im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder aus der Durchführung der bewilligten Vorgänge.
Unterabsatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen in anderer von den Zollbehörden verlangter oder ihnen übermittelter Form.
Erfolgt die Abgabe der Zollanmeldung oder der Mitteilung, die Antragstellung oder die Übermittlung der Informationen durch einen Zollvertreter des Beteiligten gemäß Artikel 18, so gelten die Pflichten nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes auch für den Zollvertreter.
Artikel 16
Elektronische Systeme
Artikel 17
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten elektronischen Systeme fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 18
Zollvertreter
Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird auf dieses Erfordernis verzichtet, wenn der Zollvertreter für Rechnung von Personen handelt, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen.
Artikel 19
Vertretungsmacht
Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.
In bestimmten Fällen verlangen die Zollbehörden einen solchen Nachweis nicht.
Artikel 20
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Fälle, in denen der Verzicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht angewendet wird,
die Fälle, in denen der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Nachweis der Vertretungsmacht von den Zollbehörden nicht verlangt wird.
Artikel 21
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln zur Übertragung und zum Nachweis der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Befugnis fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 22
Entscheidungen auf Antrag
In Übereinstimmung mit den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen kann eine Entscheidung auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der von der Entscheidung zu erfassenden Vorgänge durchgeführt wird.
Stellen die Zollbehörden fest, dass der Antrag alle Informationen enthält, die sie für diese Entscheidung benötigen, so teilen sie dem Antragsteller innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist mit, dass sie den Antrag annehmen.
Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, die Frist für den Erlass einer Entscheidung einzuhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist darüber unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um eine Entscheidung treffen zu können. Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt diese zusätzliche Frist höchstens 30 Tage.
Unbeschadet des Unterabsatzes 2 können die Zollbehörden die Frist für den Erlass einer Entscheidung gemäß den geltenden zollrechtlichen Vorschriften verlängern, wenn der Antragsteller eine Verlängerung beantragt, um Anpassungen vorzunehmen und so die Erfüllung der Bedingungen und Voraussetzungen sicherzustellen. Diese Anpassungen und die zusätzliche Frist, die dafür notwendig ist, werden den Zollbehörden mitgeteilt, die über die Verlängerung entscheiden.
Unterabsatz 1 findet in den folgenden Fällen keine Anwendung:
Bei einer Entscheidung gemäß Artikel 33 Absatz 1,
im Falle der Verweigerung einer Begünstigung im Rahmen eines Zollkontingents, wenn das Volumen des betreffenden Zollkontingents gemäß Artikel 56 Absatz 4 erreicht ist,
wenn Art und Umfang einer Gefährdung der Sicherheit und des Schutzes der Union und ihrer Bewohner, der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt oder der Verbraucher dies erforderlich machen,
wenn mit der Entscheidung die Durchführung einer anderen Entscheidung sichergestellt werden soll, auf die Unterabsatz 1 angewendet wurde, und zwar unbeschadet der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats,
wenn Ermittlungen im Rahmen der Betrugsbekämpfung behindert würden,
in anderen bestimmten Fällen.
Artikel 23
Verwaltung von Entscheidungen auf Antrag
In bestimmten Fällen führen die Zollbehörden die folgenden Tätigkeiten aus:
Neubewertung einer Entscheidung,
Aussetzung einer Entscheidung, die nicht zurückgenommen, geändert oder widerrufen werden kann.
Artikel 24
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Ausnahmen von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3,
die Bedingungen für die Annahme eines Antrags gemäß Artikel 22 Absatz 2,
die Frist für den Erlass einer bestimmten Entscheidung, einschließlich der etwaigen Verlängerung dieser Frist, gemäß Artikel 22 Absatz 3,
die Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 4, in denen die Entscheidung an einem anderen Tag als dem Tag wirksam wird, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt,
die Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 5, in denen die Entscheidung nicht unbefristet gültig ist,
die Länge der Frist gemäß Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1,
die bestimmten Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe f, in denen der Antragsteller keine Gelegenheit erhält, Stellung zu nehmen,
die Fälle und die Regeln für die Neubewertung und Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 4.
Artikel 25
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensvorschriften für Folgendes fest:
Einreichung und Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2,
Erlass der Entscheidung gemäß Artikel 22, gegebenenfalls einschließlich der Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats,
Überwachung der Entscheidung gemäß Artikel 23 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 26
Unionsweite Geltung von Entscheidungen
Ausgenommen die Fälle, in denen die Wirkung einer Entscheidung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist, gelten die mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften verbundenen Entscheidungen im ganzen Zollgebiet der Union.
Artikel 27
Rücknahme begünstigender Entscheidungen
Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen,
der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren,
wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.
Artikel 28
Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen
Eine begünstigende Entscheidung wird außer in den Fällen des Artikels 27 widerrufen oder geändert, wenn
eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind oder
der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt.
In Ausnahmefällen, sofern dies wegen der berechtigten Interessen des Inhabers der Entscheidung erforderlich ist, können die Zollbehörden jedoch den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs oder der Änderung um bis zu einem Jahr aufschieben. Dieser Zeitpunkt wird in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung angegeben.
Artikel 29
Entscheidung ohne vorherigen Antrag
Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten Artikel 22 Absätze 4, 5, 6 und 7, Artikel 23 Absatz 3 und die Artikel 26, 27 und 28 auch für die Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne vorherigen Antrag des Beteiligten erlassen.
Artikel 30
Beschränkungen für Entscheidungen über in ein Zollverfahren überführte Waren oder Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden
Außer in Fällen, in denen der Beteiligte darum ersucht, betrifft der Widerruf, die Änderung oder die Aussetzung einer begünstigenden Entscheidung keine Waren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Widerrufs, der Änderung oder der Aussetzung bereits in ein Zollverfahren übergeführt wurden oder sich aufgrund der widerrufenen, geänderten oder ausgesetzten Entscheidung noch immer in der vorübergehenden Verwahrung befinden.
Artikel 31
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Fälle gemäß Artikel 28 Absatz 2, in denen eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung auch in Bezug auf andere als diejenige Person widerrufen werden kann, die die ihr aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllt,
die Ausnahmefälle, in denen die Zollbehörden gemäß Artikel 28 Absatz 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmen können, zu dem der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.
Artikel 32
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung von begünstigenden Entscheidungen fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 33
Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
Ein solcher Antrag wird in den folgenden Fällen nicht angenommen:
Der Antrag wird — oder wurde bereits — bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen zu den gleichen Waren und, im Falle von vUA-Entscheidungen, unter den gleichen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umständen gestellt,
der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der vZTA- oder vUA-Entscheidung oder eines Zollverfahrens.
vZTA- und vUA-Entscheidungen sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung beziehungsweise des Ursprungs der Waren
sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird,
sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.
Damit eine vZTA- oder vUA-Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass
im Falle einer vZTA-Entscheidung die angemeldeten Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen,
im Falle einer vUA-Entscheidung die betreffenden Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen.
Artikel 34
Verwaltung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
Eine vZTA- Entscheidung verliert vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 33 Absatz 3 ihre Gültigkeit, wenn sie aufgrund eines der folgenden Umstände nicht mehr rechtmäßig sind:
der Annahme einer Änderung der Nomenklaturen gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und b,
des Erlasses von Vorschriften gemäß Artikel 57 Absatz 4,
und zwar mit Wirkung vom Tag der Anwendung der entsprechenden Änderung oder Vorschriften.
Eine vUA-Entscheidung verliert in jedem der folgenden Fälle vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 33 Absatz 3 ihre Gültigkeit:
es wird eine Verordnung angenommen oder die Union schließt eine Übereinkunft, die in der Union anwendbar wird, und die vUA-Entscheidung entspricht nicht mehr dem damit gesetzten Recht; in diesen Fällen tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Anwendung der entsprechenden Verordnung bzw. Übereinkunft ein;
sie sind nicht mehr mit dem in der Welthandelsorganisation (WTO) erarbeiteten Abkommen über Ursprungsregeln oder den Erläuterungen oder den zur Auslegung dieses Abkommens angenommenen Stellungnahmen über den Ursprung vereinbar; in diesen Fällen tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ein;
Die Zollbehörden widerrufen vZTA-Entscheidungen,
wenn sie mit der Auslegung einer Nomenklatur im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a und b nicht mehr vereinbar sind, und zwar in jedem der folgenden Fälle:
aufgrund von Erläuterungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 2 ) mit Wirkung vom Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union;
aufgrund eines Beschlusses über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, oder
in anderen bestimmten Fällen.
vUA-Entscheidungen werden widerrufen,
wenn sie nicht mehr mit einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vereinbar sind mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union, oder
in anderen bestimmten Fällen.
Die verlängerte Verwendungsdauer gemäß Unterabsatz 1 darf sechs Monate ab dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs der vZTA- oder vUA-Entscheidung nicht überschreiten. In einer Maßnahme gemäß Artikel 57 Absatz 4 oder Artikel 67 kann jedoch die verlängerte Verwendungsdauer ausgeschlossen oder ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden. Handelt es sich um Erzeugnisse, die für eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz bei der Erfüllung der Zollformalitäten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des vorgenannten Sechsmonatszeitraums.
Um die verlängerte Verwendungsdauer einer vZTA- oder vUA-Entscheidung in Anspruch nehmen zu können, stellt der Inhaber der betreffenden Entscheidung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs einen Antrag bei der Zollbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, und gibt dabei an, für welche Mengen er eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt und in welchem Mitgliedstaat bzw. welchen Mitgliedstaaten Waren im Zeitraum der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden. Die betreffende Zollbehörde trifft die Entscheidung über die verlängerte Verwendungsdauer und teilt sie dem Inhaber unverzüglich mit, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem alle Informationen, die für diese Entscheidung benötigt werden, eingegangen sind.
Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden, wenn
der Erlass von vZTA- und vUA-Entscheidungen für Waren, deren korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung oder deren Bestimmung des Ursprungs nicht sichergestellt ist, ausgesetzt wird, oder
die unter Buchstabe a genannte Aussetzung aufgehoben wird.
Artikel 35
Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren
In bestimmten Fällen erlassen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren gemäß Titel II, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bemessen oder andere handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.
Artikel 36
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die bestimmten Fälle gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 8 Buchstabe b, in denen vZTA- und vUA-Entscheidungen zu widerrufen sind,
die Fälle gemäß Artikel 35, in denen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren erlassen werden, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erhoben oder andere handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.
Artikel 37
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
für die Verwendung einer vZTA- oder vUA-Entscheidung, nachdem sie gemäß Artikel 34 Absatz 9 ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde,
für die zur Unterrichtung der Zollbehörden durch die Kommission gemäß Artikel 334 Absatz 10 Buchstaben a und b,
für die Verwendung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, nachdem sie ihre Gültigkeit verloren haben,
für die Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, und für die Mitteilung der Aussetzung oder des Widerrufs der Aussetzung an die Zollbehörden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Beschlüsse, in denen sie Mitgliedstaaten ersucht, folgende Entscheidungen zu widerrufen:
Entscheidungen gemäß Artikel 34 Absatz 11,
Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
Artikel 38
Antrag und Bewilligung
Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den anderen zuständigen Behörden, diesen Status, der einer Überwachung unterliegt.
Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten besteht aus den folgenden Arten von Bewilligungen:
der eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, durch die dem Inhaber bestimmte Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gewährt werden, oder
der eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Sicherheit, durch die dem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen gewährt werden.
Artikel 39
Bewilligung des Status
Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben,
der Antragsteller muss ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen,
Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufrieden stellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen,
in Bezug auf die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bewilligung praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, und
in Bezug auf die Bewilligung gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b angemessene Sicherheitsstandards, die als erfüllt gelten, wenn der Antragsteller nachweist, dass er angemessene Maßnahmen aufrecht erhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung seiner Handelspartner zählen.
Artikel 40
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Vereinfachungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a,
die Erleichterungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b,
die Begünstigungen gemäß Artikel 38 Absatz 6.
Artikel 41
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Artikel 39.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 42
Anwendung von Sanktionen
Werden verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, so können sie unter anderem in einer oder beiden folgenden Formen erfolgen:
als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch an Stelle oder zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion,
als Widerruf, Aussetzung oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung.
Artikel 43
Von einem Gericht erlassene Entscheidungen
Die Artikel 44 und 45 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.
Artikel 44
Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs
Jede Person, deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der in Artikel 22 Absatz 3 genannten Frist entsprochen wird, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.
Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden:
auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck benannten anderen Stelle,
auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich nach Maßgabe der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezialisierte Stelle handeln kann.
Artikel 45
Aussetzung der Vollziehung
Artikel 46
Risikomanagement und Zollkontrollen
Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Beschau der Waren, die Entnahme von Proben und Mustern, die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Anmeldung oder Mitteilung gemachten Angaben sowie des Vorhandenseins, der Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit von Unterlagen, die Prüfung der Buchführung der Wirtschaftsbeteiligten und der sonstigen Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, sowie die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen.
Auf diesen Informationen und Kriterien beruhende Kontrollen erfolgen unbeschadet anderer Kontrollen, die gemäß Absatz 1 oder gemäß anderen geltenden Vorschriften durchgeführt werden.
Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überprüfung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, unionsinterner und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.
Die Zollbehörden tauschen risikobezogene Informationen und Ergebnisse von Risikoanalysen aus, wenn:
eine Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, oder
die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort in der Union besteht.
Bei der Festlegung von gemeinsamen Risikokriterien und Standards, der in Absatz 3 genannten Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche ist alles Folgende zu berücksichtigen:
ein angemessenes Verhältnis zum Risiko,
die Dringlichkeit der erforderlichen Durchführung der Kontrollen,
die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsströme, auf einzelne Mitgliedstaaten und auf die Kontrollressourcen.
Die gemeinsamen Risikokriterien und Standards gemäß Absatz 3 umfassen alle folgenden Elemente:
eine Beschreibung der Risiken,
die Risikofaktoren oder -indikatoren, die bei der Auswahl von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten für Zollkontrollen zu berücksichtigen sind,
die Art der von den Zollbehörden durchzuführenden Zollkontrollen,
die Dauer der Anwendung der unter Buchstabe c genannten Zollkontrollen.
Artikel 47
Zusammenarbeit zwischen den Behörden
Artikel 48
Nachträgliche Kontrolle
►C3 Zum Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung sowie das Vorhandensein und die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen überprüfen und die Buchhaltung des Anmelders und andere Aufzeichnungen über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge nach Überlassung der Waren prüfen. ◄ Die Zollbehörden können auch, sofern es ihnen noch möglich ist, eine Prüfung dieser Waren vornehmen und/oder Muster und Proben nehmen.
Solche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.
Artikel 49
Flüge und Seereisen innerhalb der Union
Absatz 1 gilt unbeschadet von
Sicherheitskontrollen,
Kontrollen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen.
Artikel 50
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit diesen Vorschriften, die durch die Notwendigkeit begründet ist, den gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement schnell zu aktualisieren und den Austausch von risikobezogenen Informationen und Analysen, die gemeinsamen Risikokriterien und Standards, die Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche an die Entwicklung der Risiken anzupassen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Häfen und Flughäfen fest, in denen Zollkontrollen und -formalitäten gemäß Artikel 49 auf Folgendes anzuwenden sind:
das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von
Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Nicht-Unionsflughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegen soll,
Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das auf einem Unionsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt,
Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem Nicht-Unionshafen besteht,
Personen an Bord eines Sportbootes oder eines Sport- oder Geschäftsflugzeugs,
das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck,
das in einem Unionsflughafen an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und in diesem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt,
das auf einem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird, um in einem anderen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 51
Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen
Für Waren, die unter anderen als den in Unterabsatz 3 genannten Umständen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder zur Ausfuhr angemeldet wurden, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem die Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen worden sind.
Für Waren, die wegen ihrer Endverwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem ihre zollamtliche Überwachung endet.
Für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, oder für Waren in der vorübergehenden Verwahrung läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren erledigt wird oder die vorübergehende Verwahrung endet.
Ist ein Rechtsbehelf eingelegt oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, so werden die Unterlagen und Informationen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums oder bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens oder des Gerichtsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Artikel 52
Gebühren und Kosten
Die Zollbehörden können Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen, wenn bestimmte, insbesondere nachstehend genannte Dienstleistungen erbracht werden:
Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag,
Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere im Falle von Entscheidungen nach Artikel 33 oder Auskünften nach Artikel 14 Absatz 1,
Beschau von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt,
außergewöhnlichen Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind.
KAPITEL 3
Währungsumrechnung und Fristen
Artikel 53
Währungsumrechnung
Die zuständigen Behörden veröffentlichen den Wechselkurs und/oder stellen ihn über das Internet zur Verfügung, der anwendbar ist, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist,
weil die Faktoren, nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird, oder
weil für die zolltarifliche Einreihung von Waren und die Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, einschließlich der Schwellenwerte im Gemeinsamen Zolltarif, der Wert des Euro in nationalen Währungen benötigt wird.
Artikel 54
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die Währungsumrechnung für die Zwecke gemäß Artikel 53 Absätze 1 und 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 55
Zeiträume, Daten und Fristen
TITEL II
GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
KAPITEL 1
Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren
Artikel 56
Gemeinsamer Zolltarif und Überwachung
Die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.
Der Gemeinsame Zolltarif umfasst alles folgenden Elemente:
die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87,
jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde,
die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren,
die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen,
einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete,
autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren,
die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen,
sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Unionsvorschriften.
Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Union.
Artikel 57
Zolltarifliche Einreihung von Waren
Artikel 58
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
In mit solchen Vorschriften zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit zu schnellem Handeln begründet ist, um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
KAPITEL 2
Warenursprung
Artikel 59
Geltungsbereich
Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e,
anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und
sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.
Artikel 60
Ursprungserwerb
Artikel 61
Ursprungsnachweis
Artikel 62
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Regeln festgelegt werden, nach denen Waren, deren Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs für die Anwendung der in Artikel 59 genannten Unionsmaßnahmen erforderlich ist, gemäß Artikel 60 als in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt oder als in einem Land oder Gebiet der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen angesehen werden.
Artikel 63
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Vorlage des in Artikel 61 genannten Ursprungsnachweises und seine Überprüfung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 64
Präferenzieller Ursprung von Waren
Diese Regeln beruhen entweder auf dem Kriterium, dass die Waren vollständig gewonnen oder herstellt wurden, oder auf dem Kriterium, dass die Waren aus einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung hervorgegangen sind.
Die befristete abweichende Regelung muss aus einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:
Aufgrund interner oder externer Faktoren ist es dem begünstigten Land oder Gebiet vorübergehend nicht möglich, die Präferenzursprungsregeln einzuhalten,
das begünstigte Land oder Gebiet benötigt eine Vorbereitungszeit, um diese Regeln einzuhalten.
Ein Antrag auf eine abweichende Regelung wird von dem betreffenden begünstigten Land oder Gebiet schriftlich bei der Kommission eingereicht. In dem Antrag sind die Gründe für die abweichende Regelung nach Unterabsatz 2 anzuführen und entsprechende Nachweise sind beizufügen.
Die vorübergehende abweichende Regelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der abweichenden Regelung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land oder Gebiet benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.
Wird eine abweichende Regelung gewährt, so muss das begünstigte Land oder Gebiet alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der abweichenden Regelung und die Verwaltung der Mengen, für die die abweichende Regelung gewährt wurde, vorzulegen sind, erfüllen.
Artikel 65
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 Absatz 3 festgelegt werden.
Artikel 66
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:
die in Artikel 64 Absatz 1 genannten Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union,
eine Maßnahme, mit der einem begünstigten Land oder Gebiet eine befristete abweichende Regelung gemäß Artikel 64 Absatz 6 eingeräumt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 67
Vorschriften der Kommission
Die Kommission kann Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren gemäß den für diese Waren geltenden Ursprungsregeln erlassen.
Artikel 68
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 67 genannten Vorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
In mit solchen Vorschriften zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit, rasch die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Ursprungsregeln sicherzustellen, begründet ist, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
KAPITEL 3
Zollwert der Waren
Artikel 69
Geltungsbereich
Der Zollwert von Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs geregelt sind, nach den Artikeln 70 und 74 ermittelt.
Artikel 70
Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts
Der Transaktionswert ist anwendbar, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder Nutzung der Waren durch den Käufer, ausgenommen solche, die
durch das Gesetz oder von den Behörden in der Union auferlegt oder verlangt werden, oder
das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können, oder
sich auf den Zollwert der Waren nicht wesentlich auswirken,
der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Leistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann,
dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung ist möglich,
der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder die Verbindung hat den Preis nicht beeinflusst.
Artikel 71
Bestandteile des Transaktionswerts
Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 70 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
die folgenden Kosten, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,
Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, und
Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten,
der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,
der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen,
der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien, und
der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet worden sind,
Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlendem Preis enthalten sind,
der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen, und
die folgenden Kosten bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union:
Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und
Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen.
Artikel 72
Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile
Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 70 ist nichts von dem Folgenden einzurechnen:
Beförderungskosten für die eingeführten Waren nach deren Eingang in das Zollgebiet der Union,
Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach dem Eingang in das Zollgebiet der Union vorgenommen werden,
Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den Kauf der eingeführten Waren zu zahlen sind, unabhängig davon, ob der Kredit vom Verkäufer, von einer Bank oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, dass die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden ist und der Käufer auf Verlangen nachweist, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
solche Waren werden tatsächlich zu dem Preis verkauft, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet worden ist,
der geltend gemachte Zinssatz ist nicht höher als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde,
Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Union,
Einkaufsprovisionen,
Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben,
unbeschadet des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe c Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Union sind.
Artikel 73
Vereinfachung
Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass die folgenden Beträge auf der Grundlage besonderer Kriterien festgelegt wird, wenn es sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung angenommen wird, nicht bestimmen lässt:
Beträge, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 in den Zollwert einzurechnen sind, und
Beträge im Sinne der Artikel 71 und 72.
Artikel 74
Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung
Die Reihenfolge der Anwendung der Buchstaben c und d des Absatzes 2 wird auf Ersuchen des Anmelders umgekehrt.
Der Zollwert nach Absatz 1 ist
der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden,
der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden,
der der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Union an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind, oder
der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:
Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen,
Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Union angesetzt wird,
Kosten oder Wert aller anderen in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e genannten Elemente.
Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen aller folgenden Rechtsinstrumente:
des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
dieses Kapitels.
Artikel 75
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 73 festzulegen.
Artikel 76
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
die Bestimmung des Zollwerts gemäß den Artikeln 70 Absätze 1 und 2 und den Artikeln 71 und 72, einschließlich der Regeln für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises,
die Anwendung der Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 3,
die Bestimmung des Zollwerts nach Artikel 74.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
TITEL III
ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 1
Entstehen der Zollschuld
Artikel 77
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung
Eine Einfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in eines der folgenden Zollverfahren:
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Vorschriften über die Endverwendung,
vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.
Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 78
Besondere Vorschriften für Nichtursprungswaren
Artikel 79
Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,
eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.
Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:
der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,
der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,
wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,
wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.
Werden Zollanmeldungen zu einem der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zollverfahren erstellt und werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 80
Verrechnung mit einem bereits entrichteten Einfuhrabgabenbetrag
Unterabsatz 1 gilt, wenn eine Zollschuld für die bei der Zerstörung der genannten Waren anfallenden Abfälle und Reste entsteht.
Artikel 81
Ausfuhr und passive Veredelung
Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 82
Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
Für ausfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften.
Für das Entstehen der Zollschuld ist maßgebend:
der Zeitpunkt, zu dem die Waren ohne Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, oder
der Zeitpunkt, zu dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der, für die sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, oder
falls die Zollbehörden den unter Buchstabe b genannten Zeitpunkt nicht bestimmen können, der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft.
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Zollschuldner,
wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte,
wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die betreffende Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte,
wer an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist.
Artikel 83
Verbote und Beschränkungen
Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch
das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Union oder
das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Union, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen.
Artikel 84
Mehrere Zollschuldner
Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.
Artikel 85
Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Können die Zollbehörden jedoch aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sie zu dieser Feststellung gelangen, so gilt die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt werden kann.
Artikel 86
Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags
Der Zollwert, die Menge, die Beschaffenheit und der Ursprung der bei den Vorgängen verwendeten Nicht-Unionswaren werden jedoch bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags berücksichtigt.
Artikel 87
Ort des Entstehens der Zollschuld
In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist.
Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.
Artikel 88
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Regeln für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der auf Waren zu erheben ist, für die im Rahmen eines besonderen Verfahrens eine Zollschuld entsteht, zur Ergänzung der in den Artikeln 85 und 86 festgelegten Vorschriften,
die Fälle nach Artikel 86 Absatz 4,
die Frist nach Artikel 87 Absatz 2.
KAPITEL 2
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Artikel 89
Allgemeine Vorschriften
Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld, so deckt sie den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren ab, wenn:
die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet wird oder
die Sicherheitsleistung in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
Eine Sicherheitsleistung, die nicht außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie verlangt wird, verwendet werden kann, gilt nur in diesem Mitgliedstaat und muss mindestens den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag abdecken.
Die Sicherheitsleistung für eine bestimmte Zollanmeldung gilt für den der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben für alle darin aufgeführten oder aufgrund dieser Anmeldung überlassenen Waren, unabhängig davon, ob die Zollanmeldung richtig ist.
Wurde die Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner — im Rahmen des gesicherten Betrags — zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.
Keine Sicherheitsleistung wird in allen folgenden Fällen verlangt:
bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden,
bei Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden,
in bestimmten Fällen, in denen die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden,
bei Waren, die in Anwendung der Vereinfachung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden und deren Beförderung auf dem See- oder Luftweg zwischen Unionshäfen oder Unionsflughäfen erfolgt.
Artikel 90
Zwingend vorgeschriebene Sicherheitsleistung
Kann der genaue Betrag nicht bemessen werden, so wird die Sicherheitsleistung als der von den Zollbehörden geschätzte Höchstbetrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben festgesetzt, die entstanden sind oder möglicherweise entstehen.
Artikel 91
Fakultative Sicherheitsleistung
Ist die Leistung einer Sicherheit fakultativ, so verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist. Der Betrag der Sicherheitsleistung wird von den Zollbehörden so festgesetzt, dass er den nach Artikel 90 festzusetzenden Betrag nicht überschreitet.
Artikel 92
Leistung der Sicherheit
Die Sicherheit kann geleistet werden
durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird,
durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen,
durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet.
Wird eine Sicherheit durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen gleichwertigen Zahlungsmittels geleistet, so werden diese von der Zollbehörde nicht verzinst.
Artikel 93
Wahl der Sicherheitsleistung
Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person kann zwischen den in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung wählen.
Die Zollbehörden können jedoch die gewählte Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens nicht vereinbar ist.
Die Zollbehörden können verlangen, dass die gewählte Form der Sicherheitsleistung über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird.
Artikel 94
Bürge
Artikel 95
Gesamtsicherheit
Die Bewilligung nach Artikel 89 Absatz 5 wird nur Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
sie sind im Zollgebiet der Union ansässig,
sie erfüllen die in Artikel 39 Buchstabe a festgelegten Kriterien,
sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sie betreiben Verwahrungslager oder sie erfüllen die in Artikel 39 Buchstabe d festgelegten Kriterien.
Artikel 96
Zeitweiliges Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten
Im Rahmen von besonderen Verfahren oder der vorübergehenden Verwahrung kann die Kommission entscheiden, zeitweilig Folgendes zu verbieten:
die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 95 Absatz 2,
die Gesamtsicherheit gemäß Artikel 95 bei Waren, die als Gegenstand umfangreicher Betrügereien identifiziert worden sind.
Gilt Absatz 1 Buchstabe a oder b, so kann die Verwendung der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Verwendung der Gesamtsicherheit nach Artikel 95 gestattet werden, wenn die betreffende Person eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
die Person kann nachweisen, dass bei den Vorgängen, die sie in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 durchgeführt hat, keine Zollschuld in Bezug auf die betreffenden Waren entstanden ist,
ist eine Zollschuld in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 entstanden, so kann die betreffende Person nachweisen, dass diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist von dem Zollschuldner bzw. den Zollschuldnern oder dem Bürgen vollständig beglichen wurden.
Um die Bewilligung zu erhalten, eine vorübergehend untersagte Gesamtsicherheit zu verwenden, muss die betreffende Person auch die in Artikel 39 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.
Artikel 97
Zusätzliche Sicherheitsleistung oder Ersatz der geleisteten Sicherheit
Stellen die Zollbehörden fest, dass die geleistete Sicherheit die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von einer der in Artikel 89 Absatz 3 genannten Personen, nach deren Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen.
Artikel 98
Freigabe der Sicherheit
Artikel 99
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die bestimmten Fälle gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c, in denen keine Sicherheit für in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren erforderlich ist,
die Form der Sicherheit gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c und die Regeln für den Bürgen gemäß Artikel 94,
die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 95 Absatz 2,
die Fristen für die Freigabe einer Sicherheitsleistung.
Artikel 100
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
für die Festsetzung des Betrags der Sicherheit, einschließlich des verringerten Betrags nach Artikel 95 Absätze 2 und 3,
für die Leistung und Überwachung der Sicherheit nach Artikel 89, die Rücknahme und den Widerruf der Verpflichtungserklärung eines Bürgen nach Artikel 94 sowie die Freigabe der Sicherheitsleistung nach Artikel 98,
für die zeitweiligen Verbote nach Artikel 96.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf diese Vorschriften, die durch die Notwendigkeit, rasch den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, begründet ist, erlässt die Kommission nach den Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
KAPITEL 3
Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Artikel 101
Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Wird der Betrag gemäß Unterabsatz 1 in Euro ausgedrückt, so darf der Betrag höchstens auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundet werden.
Ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, kann entweder die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 sinngemäß anwenden oder von diesem Unterabsatz abweichen, sofern die Regeln für das Runden keine höheren finanziellen Auswirkungen als die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 haben.
Artikel 102
Mitteilung der Zollschuld
Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls eingeführt worden ist,
wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 33 ermittelten Betrag übersteigt,
wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden,
wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind.
Würde die Mitteilung der Zollschuld jedoch strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen, so können die Zollbehörden diese Mitteilung so lange aufschieben, bis sie die strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt.
Artikel 103
Verjährung der Zollschuld
Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, wenn
ein Rechtsbehelf nach Artikel 44 eingelegt wird; die Aussetzung gilt ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, oder
die Zollbehörden dem Zollschuldner gemäß Artikel 22 Absatz 6 die Gründe für ihre Mitteilung der Zollschuld mitteilen; die Aussetzung gilt ab dem Tag dieser Mitteilung bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren der Zollschuldner Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen.
Artikel 104
Buchmäßige Erfassung
In den in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fällen findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.
Artikel 105
Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung
Jedoch kann der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfasst werden, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ende des betreffenden Zeitraums.
Betrifft die Zollschuld jedoch eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung der endgültigen handelspolitischen Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 106
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, ►C2 um die in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Fälle, ◄ in denen die Zollbehörden von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind zu bestimmen.
Artikel 107
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der Amtshilfe der Zollbehörden in Fällen des Entstehens einer Zollschuld.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 108
Allgemeine Zahlungsfristen und Aussetzung der Zahlungsfrist
Unbeschadet des Artikels 45 Absatz 2 darf diese Frist zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nicht überschreiten. Im Falle der Globalisierung der buchmäßigen Erfassung nach Maßgabe des Artikels 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Frist so festgesetzt, dass der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält, als er im Falle eines Zahlungsaufschubs nach Artikel 110 erhalten hätte.
Die Zollbehörden können auf Antrag des Zollschuldners die Frist verlängern, wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag infolge einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 48 bemessen wurde. Unbeschadet des Artikels 112 Absatz 1 wird die Frist höchstens um den Zeitraum verlängert, den der Zollschuldner benötigt, um alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in jedem folgenden Fall ausgesetzt:
Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 121 gestellt,
die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
die Zollschuld ist nach Artikel 79 entstanden, und es gibt mehr als einen Zollschuldner.
Artikel 109
Abgabenentrichtung
Artikel 110
Zahlungsaufschub
Die Zollbehörden bewilligen dem Beteiligten auf Antrag gegen Leistung einer Sicherheit einen Zahlungsaufschub in folgender Form:
einzeln für jeden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 105 Absatz 4 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen,
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
Artikel 111
Aufschubfrist
Handelt es sich bei diesen Zeiträumen um Monate, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, am 16. Tag des Monats entrichtet wird, der auf den betreffenden Monat folgt.
Artikel 112
Sonstige Zahlungserleichterungen
Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Kreditzinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich eines Prozentpunkts.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der Kreditzinssatz dem von der nationalen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des betreffenden Monats angewandten Zinssatz, zuzüglich eines Prozentpunkts, oder für Mitgliedstaaten, für die der Satz der nationalen Zentralbank nicht vorliegt, dem am ersten Tag des betreffenden Monats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandten Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich eines Prozentpunkts.
Artikel 113
Zwangsvollstreckung
Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.
Artikel 114
Verzugszinsen
Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich zwei Prozentpunkten.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem von der nationalen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des betreffenden Monats angewandten Zinssatz, zuzüglich zwei Prozentpunkten, oder für Mitgliedstaaten, für die der Satz der nationalen Zentralbank nicht vorliegt, dem am ersten Tag des betreffenden Monats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandten Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkten.
Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen.
Artikel 115
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Regeln für die Aussetzung der Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 108 Absatz 3 und der Zeitraum der Aussetzung festzulegen.
Artikel 116
Allgemeine Vorschriften
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund erstattet oder erlassen:
zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen,
Irrtum der zuständigen Behörden,
Billigkeit.
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass eine Erstattung oder ein Erlass gemäß Artikel 119 oder 120 gewährt werden sollte, so leitet der betreffende Mitgliedstaat die Akte in jedem der folgenden Fälle zur Entscheidung an die Kommission weiter:
die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die besonderen Umstände auf Pflichtversäumnisse der Kommission zurückgehen,
die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die Kommission einen Irrtum im Sinne des Artikels 119 begangen hat,
der betreffende Fall steht im Zusammenhang mit Ergebnissen von Ermittlungen der Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ( 6 ) oder anderer Unionsrechtsakte oder Abkommen, die die Union mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger Ermittlungen der Union vorgesehen ist,
der Betrag, zu dessen Entrichtung die betreffende Person im Zusammenhang mit einem oder mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrvorgängen gegebenenfalls verpflichtet ist, entspricht aufgrund eines Irrtums oder besonderer Umstände 500 000 EUR oder überschreitet diesen Betrag.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 werden in keinem der folgenden Fälle Akten übermittelt:
die Kommission hat bereits eine Entscheidung in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall getroffen,
die Kommission ist bereits mit einem Fall mit vergleichbaren sachlichen und rechtlichen Markmalen befasst.
Zinsen sind jedoch zu zahlen, wenn eine Erstattungsentscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffen wurde, vollzogen wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht von den Zollbehörden zu vertreten ist.
In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Tag, an dem die Dreimonatsfrist abläuft, bis zum Tag der Erstattung zu zahlen. Der Zinssatz wird nach Artikel 112 festgesetzt.
In diesem Fall sind nach Absatz 6 Unterabsatz 2 gezahlte Zinsen zurückzuzahlen.
Artikel 117
Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
Wird der Antrag auf Erstattung oder Erlass damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen zolltariflichen Begünstigung ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit galt, wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, sofern zur Zeit der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
im Falle eines Zollkontingents ist dessen Höchstmenge nicht erschöpft,
in anderen Fällen ist der normalerweise anwendbare Zollsatz nicht wieder eingeführt worden.
Artikel 118
Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen
Schadhaften Waren gleichgestellt sind Waren, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.
Die Erstattung oder der Erlass werden nicht gewährt, falls:
die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereits in ein besonderes Verfahren zu Versuchszwecken übergeführt worden waren, es sei denn, dass nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht festgestellt werden konnte,
die Schadhaftigkeit der Waren bei der Festlegung der Bedingungen – insbesondere der preislichen Bedingungen – des Vertrages berücksichtigt worden war, bevor die Waren in das Zollverfahren übergeführt worden sind, aufgrund dessen die Zollschuld entstanden ist, oder
die Waren vom Antragsteller nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind.
Artikel 119
Irrtum der zuständigen Behörden
In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Dieser Irrtum konnte vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden und
der Zollschuldner hat gutgläubig gehandelt.
Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gilt jedoch nicht als Irrtum, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten.
Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.
Der Zollschuldner kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben, wenn die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht hat, nach der begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land oder Gebiet bestehen.
Artikel 120
Billigkeit
Artikel 121
Verfahren für die Erstattung und den Erlass
Anträge auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 116 sind innerhalb der folgenden Fristen bei den Zollbehörden zu stellen:
im Falle von zu hoch bemessenen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld,
im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld,
im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen.
Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.
Artikel 122
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 und insbesondere für Folgendes festgelegt werden:
die Bedingungen für die Annahme der Akte,
die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist,
die Mitteilung der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung – bevor eine für die betreffende Person nachteilige Entscheidung getroffen wird,
die Mitteilung der Entscheidung,
die Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung.
Artikel 123
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
für Erstattung und Erlass nach Artikel 116,
für die Unterrichtung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 und die Übermittlung der Angaben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
KAPITEL 4
Erlöschen der Zollschuld
Artikel 124
Erlöschen
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:
wenn die Zollschuld dem Zollschuldner nach Artikel 103 nicht mehr mitgeteilt werden kann,
durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags,
vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags,
wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthält, die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird,
wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden,
wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind, für die Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Ware als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verwenden ist,
wenn die Zollschuld nach Artikel 79 oder 82 entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens und stellte keinen Täuschungsversuch dar,
nachträglich werden alle notwendigen Formalitäten erfüllt, um die Situation der Waren zu bereinigen,
wenn Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt worden sind,
wenn die Zollschuld nach Artikel 78 entstanden ist und die für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach demselben Artikel erfüllten Formalitäten für ungültig erklärt worden sind,
wenn vorbehaltlich des Absatzes 6 die Zollschuld nach Artikel 79 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.
Artikel 125
Anwendung von Sanktionen
Das Erlöschen der Zollschuld auf der Grundlage von Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Anwendung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften.
Artikel 126
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Aufstellung der Verstöße festzulegen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens haben, und um Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i zu ergänzen.
TITEL IV
VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 1
Summarische Eingangsanmeldung
Artikel 127
Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht
für Beförderungsmittel und die darauf beförderten Waren, die die Gewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union lediglich ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet durchqueren, und
in anderen durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen.
Die Zollbehörden können zulassen, dass die summarische Eingangsanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese andere Stelle der ersten Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.
Ungeachtet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen von einer der folgenden Personen abgegeben werden:
vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder für deren Rechnung der Beförderer handelt,
von jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der Eingangszollstelle gestellen zu lassen.
Artikel 128
Risikoanalyse
Die in Artikel 127 Absatz 3 genannte Zollstelle sorgt innerhalb einer bestimmten Frist dafür, dass in erster Linie für Zwecke der Sicherheit und des Schutzes eine Risikoanalyse auf der Grundlage der in Artikel 127 Absatz 1 genannten summarischen Eingangsanmeldung oder der in Artikel 127 Absatz 8 genannten Angaben durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Analyseergebnisse erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 129
Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung unrichtig sind,
die Waren bereits gestellt worden sind.
Werden die Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:
auf Antrag des Anmelders oder
wenn seit Abgabe der Anmeldung 200 Tage vergangen sind.
Artikel 130
Abgabe einer Zollanmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung
Artikel 131
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Fälle, in denen gemäß Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt,
die bestimmte Frist gemäß Artikel 127 Absätze 3 und 7, innerhalb deren die summarische Eingangsanmeldung vor Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Art der Waren oder der Verkehrsart abgegeben werden muss,
die Fälle gemäß Artikel 127 Absatz 6 und die Personen, die in diesen Fällen zur Vorlage der Angaben im Zusammenhang mit der summarischen Eingangsanmeldung verpflichtet werden können.
Artikel 132
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
die Verfahrensregeln für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127,
die Verfahrensregeln und die Vorlage der Angaben im Zusammenhang mit der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen gemäß Artikel 127 Absatz 6,
die Frist gemäß Artikel 128, innerhalb deren eine Risikoanalyse durchzuführen ist und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind,
die Verfahrensregeln für die Änderung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 129 Absatz 1,
die Verfahrensregeln für die Ungültigerklärung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 129 Absatz 2 unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Eingangs der Waren.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 2
Ankunft der Waren
Artikel 133
Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs
Liegen den Zollbehörden Informationen über die Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs vor, können sie auf die Meldung gemäß Unterabsatz 1 verzichten.
Artikel 134
Zollamtliche Überwachung
Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie dies für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und sie dürfen daraus nicht ohne Erlaubnis der Zollbehörden entfernt werden.
Unbeschadet des Artikels 254 unterliegen Unionswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung, sobald ihr zollrechtlicher Status festgestellt ist.
Nicht-Unionswaren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden.
Artikel 135
Beförderung zum zugelassenen Ort
Artikel 136
Waren, die das Zollgebiet der Union auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben
Artikel 137
Beförderung unter besonderen Umständen
Artikel 138
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133,
die Beförderung von Waren gemäß Artikel 135 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 139
Gestellung der Waren
►C2 Die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von einer der folgenden Personen zu gestellen, ◄
►C2 der Person, ◄ die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat,
►C2 der Person, ◄ in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat,
►C2 der Person, ◄ die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union übernommen hat.
Ungeachtet der Verpflichtungen der in Absatz 1 genannten Person können die Waren auch gestellt werden
von einer Person, die die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren überführt,
vom Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Lagerstätten oder von einer Person, die eine Tätigkeit in einer Freizone ausübt.
Artikel 140
Entladung und Beschau der Waren
Diese Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist. In diesem Fall sind unverzüglich die Zollbehörden zu unterrichten.
Artikel 141
Warenbeförderung im Versand
Artikel 142
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 139 Absatz 1 festzulegen.
Artikel 143
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 144
In die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren
Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.
Artikel 145
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
Die Zollbehörden können zulassen, dass die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung auch in folgender Form erfolgt:
in Form einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren, ergänzt um die Angaben einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung,
in Form eines Manifests oder eines anderen Beförderungsdokuments, vorausgesetzt es enthält die für eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben einschließlich einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren.
Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann auch für folgende Zwecke verwendet werden:
die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133, oder
die Gestellung der Waren nach Artikel 139, insoweit sie den in diesen Bestimmungen genannten Bedingungen entspricht.
Artikel 146
Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
die Zollbehörden die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
die Zollbehörden festgestellt haben, dass Angaben in der Anmeldung unrichtig sind.
Werden die Waren, für die eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wurde, nicht gestellt, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:
auf Antrag des Anmelders oder
wenn seit Abgabe der Anmeldung 30 Tage vergangen sind.
Artikel 147
Bedingungen und Verantwortlichkeiten für die vorübergehende Verwahrung von Waren
Der Bewilligungsinhaber nach Artikel 148 oder die Person, die die Waren in den Fällen verwahrt, in denen sie an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden, ist für alle folgenden Handlungen verantwortlich:
Er stellt sicher, dass die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.
Er erfüllt die Pflichten, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren ergeben.
Artikel 148
Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern
Die Bedingungen, unter denen der Betrieb der Verwahrungslager bewilligt wird, werden in der Bewilligung festgelegt.
Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig.
Sie bieten die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr. Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, sofern dem Betrieb der Verwahrungslager bei der Zulassung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a Rechnung getragen wird.
Sie leisten eine Sicherheit nach Artikel 89.
Wird eine Gesamtsicherheit geleistet, so wird die Einhaltung der mit dieser Sicherheitsleistung verbundenen Verpflichtungen durch eine angemessene Prüfung überwacht.
Die Aufzeichnungen enthalten die Informationen und Angaben, die den Zollbehörden die Überwachung der Verwahrungslager ermöglichen, dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung verwahrten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.
Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen die Verpflichtung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllt, sofern seine Aufzeichnungen für die Zwecke des Verfahrens der vorübergehenden Verwahrung geeignet sind.
Die Zollbehörden können dem Bewilligungsinhaber bewilligen, die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren von einer Lagerstätte in eine andere zu befördern, sofern das Betrugsrisiko hierdurch nicht steigt, d. h.:
diese Beförderung erfolgt unter der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde,
diese Beförderung ist Gegenstand nur einer Bewilligung, die einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen erteilt worden ist oder
in anderen Fällen einer Beförderung.
Artikel 149
Beendigung der vorübergehenden Verwahrung
►C2 Nicht-Unionswaren, die sich in der ◄ vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.
Artikel 150
Wahl eines Zollverfahrens
Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das die Waren überführt werden sollen, unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.
Artikel 151
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 147 Absatz 1
die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148,
die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c.
Artikel 152
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
die Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 145,
die Änderung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146Absatz 1,
die Ungültigerklärung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146 Absatz 2,
die Beförderung von in der die vorübergehende Verwahrung befindlichen Waren nach Artikel 148 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
TITEL V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 1
Zollrechtlicher Status von Waren
Artikel 153
Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Artikel 154
Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,
wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden,
wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in das externe Versandverfahren, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden,
wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt,
wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird.
Artikel 155
Unionswaren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen
Artikel 156
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Fälle, in denen die Vermutung nach Artikel 153 Absatz 1 nicht gilt,
die Bedingungen für die Gewährung der Erleichterung bei der Erbringung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren,
die Fälle, in denen die Waren gemäß Artikel 153 Absatz 3 nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben,
die Fälle, in denen sich der zollrechtliche Status von Waren gemäß Artikel 155 Absatz 2 nicht ändert.
Artikel 157
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für den für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 2
Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Artikel 158
Zollanmeldung von Waren und zollamtliche Überwachung von Unionswaren
Artikel 159
Zuständige Zollstellen
Artikel 160
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um festzulegen, in welchen Fällen eine Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 2 unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden kann.
Artikel 161
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der Zollstelle nach Artikel 159Absatz 3, einschließlich Eingangs- und Ausgangszollstellen,
die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen nach Artikel 158 Absatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 162
Inhalt einer Standardzollanmeldung
Standard-Zollanmeldungen müssen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.
Artikel 163
Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen für die anwendbaren, im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung als im Besitz des Anmelders befindlich und für die Zollbehörden verfügbar, wenn diese Behörden in der Lage sind, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung die notwendigen Daten aus den entsprechenden Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich zu erhalten.
Artikel 164
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Regeln für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 163 Absatz 3 festgelegt werden.
Artikel 165
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
für die Abgabe der Standard-Zollanmeldung gemäß Artikel 162,
für die Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 166
Vereinfachte Zollanmeldung
Artikel 167
Ergänzende Zollanmeldung
Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 müssen die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
Die ergänzende Anmeldung kann globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung gilt in folgenden Fällen nicht:
wenn die Waren in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden,
in anderen bestimmten Fällen.
Die Zollbehörden können unter den folgenden Bedingungen auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichten:
Die vereinfachte Zollanmeldung bezieht sich auf Waren, deren Wert und Menge unter dem statistischen Schwellenwert liegen,
die vereinfachte Zollanmeldung enthält bereits sämtliche Informationen, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind, und
die vereinfachte Zollanmeldung wird nicht mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen.
Artikel 168
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 166 Absatz 2 genannten Bewilligung,
die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist,
die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die Unterlagen im Besitz des Anmelders sein müssen,
die bestimmten Fälle gemäß Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe b, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung verzichtet wird.
Artikel 169
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für die Abgabe
der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166,
der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 170
Abgabe einer Zollanmeldung
Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben.
Abweichend von Absatz 2 müssen die folgenden Anmelder nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein:
Personen, die eine Zollanmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben,
Personen, die nur gelegentlich eine Zollanmeldung – auch zur aktiven Veredelung oder zur Endverwendung – abgeben, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten,
Personen, die in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union angrenzt, ansässig sind und die in der Zollanmeldung angegebenen Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellen, sofern das Land, in dem die Personen ansässig sind, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt.
Artikel 171
Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren
Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.
Artikel 172
Annahme der Zollanmeldung
Artikel 173
Änderung der Zollanmeldung
Eine Änderung von Angaben in der Zollanmeldung ist jedoch nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden
den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen,
festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind,
die Waren überlassen haben.
Artikel 174
Ungültigerklärung der Zollanmeldung
Die Zollbehörden erklären eine bereits angenommene Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders für in jedem der folgenden Fälle für ungültig,
wenn sie davon überzeugt sind, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen,
wenn sie davon überzeugt sind, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.
Haben die Zollbehörden den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen werden, nachdem die Prüfung stattgefunden hat.
Artikel 175
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um – wie in Artikel 174 Absatz 2 vorgesehen – festzulegen, in welchen Fällen eine Zollanmeldung, auch nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden kann.
Artikel 176
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
die Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 171,
die Annahme einer Zollanmeldung gemäß Artikel 172, einschließlich der Anwendung dieser Regeln in den in Artikel 179 genannten Fällen,
die Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren gemäß Artikel 173 Absatz 3.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 177
Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen
Artikel 178
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Anwendung von Artikel 177 Absatz 1 für die Ermittlung der Unterposition des Zolltarifs.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 179
Zentrale Zollabwicklung
Auf die Anforderung der Bewilligung nach Unterabsatz 1 kann verzichtet werden, wenn die Abgabe der Zollanmeldung und die Gestellung der Waren bei Zollstellen erfolgen, die der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde unterstehen.
Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird,
überwacht die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren,
führt die Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 188 Buchstaben a und b durch,
ersucht in begründeten Fällen die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, die Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 188 Buchstaben c und d durchzuführen, und
führt die Zollformalitäten für die Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch.
Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, überlässt die Waren gemäß den Artikeln 194 und 195, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
die Ergebnisse ihrer eigenen Kontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung,
die Ergebnisse der Kontrollen, die die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, zur Überprüfung der Zollanmeldung durchgeführt hat, sowie die Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
Artikel 180
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 179 Absatz 1 Unterabsatz 1 festzulegen.
Artikel 181
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
die zentrale Zollabwicklung, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, gemäß Artikel 179,
die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gemäß Artikel 182 Absatz 3 im Rahmen der zentralen Zollabwicklung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 182
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
Diese Befreiung kann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
bei dem Anmelder handelt es sich um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen,
Art und Menge der betreffenden Waren rechtfertigen dies und sind der Zollbehörde bekannt,
die für die Überwachung zuständige Zollstelle hat Zugang zu allen Informationen, die sie aus ihrer Sicht für die Ausübung ihres Rechts, die Waren im Bedarfsfall zu überprüfen, benötigt,
zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung unterliegen die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen mehr, sofern in der Bewilligung nichts anderes vorgesehen ist.
Die für die Überwachung zuständige Zollstelle kann jedoch in bestimmten Fällen verlangen, dass die Waren gestellt werden.
Artikel 183
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 182 Absatz 1 genannten Bewilligung festzulegen.
Artikel 184
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 185
Eigenkontrolle
Artikel 186
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 185 Absatz 1 genannten Bewilligung,
die vom Bewilligungsinhaber gemäß Artikel 185 Absatz 1 durchzuführenden Zollformalitäten und Kontrollen.
Artikel 187
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die vom Bewilligungsinhaber gemäß Artikel 185 Absatz 1 durchzuführenden Zollformalitäten und Kontrollen fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 3
Überprüfung und Überlassung von Waren
Artikel 188
Überprüfung der Zollanmeldung
Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden
die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen,
vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt,
eine Beschau der Waren vornehmen,
Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.
Artikel 189
Beschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben
Artikel 190
Teilbeschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben
Der Anmelder kann jedoch eine weitere Beschau der Waren oder die Entnahme von Mustern und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. Dem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Anmelder nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden.
Artikel 191
Überprüfungsergebnisse
Artikel 192
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
Diese Nämlichkeitsmaßnahmen haben überall im Zollgebiet der Union die gleiche Rechtswirkung.
Artikel 193
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf die Überprüfung der Zollanmeldung, die Beschau der Waren und die Entnahme von Mustern und Proben sowie die Überprüfungsergebnisse fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 194
Überlassung der Waren
Unterabsatz 1 findet ferner Anwendung, wenn die Überprüfung nach Artikel 188 nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden kann und die Waren für die Zwecke der Überprüfung nicht mehr benötigt werden.
Umfasst eine Zollanmeldung Waren, die unter zwei oder mehr Warenpositionen fallen, so gelten die Angaben zu Waren, die unter jede Warenposition fallen, für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als gesonderte Zollanmeldung.
Artikel 195
Überlassung gegen Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder der Leistung einer Sicherheit
Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gilt Unterabsatz 1 jedoch nicht für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.
Verlangen die Zollbehörden nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so erfolgt die Überlassung dieser Waren zu dem betreffenden Zollverfahren erst, wenn die Sicherheit geleistet wurde.
Artikel 196
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Fälle nach Artikel 195 Absatz 2 festzulegen.
KAPITEL 4
Verwertung von Waren
Artikel 197
Zerstörung von Waren
In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten der Zerstörung werden vom Besitzer der Waren getragen.
Artikel 198
Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen
Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten:
wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden,
wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:
weil die Beschau der Waren aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte,
weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder ihre Überlassung abhängt, nicht beigebracht wurden,
weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist entweder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht entrichtet wurden oder eine Sicherheit nicht geleistet wurde,
weil die Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen,
wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden,
wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten, oder
wenn die Waren nach Artikel 199 zugunsten der Staatskasse aufgegeben worden sind.
Sind Waren, die zerstört, zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen werden sollen, bereits Gegenstand einer Zollanmeldung, so ist in der Bestandsaufzeichnung auf diese Zollanmeldung zu verweisen. Die Zollbehörden erklären diese Zollanmeldung für ungültig.
Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1 hat zu tragen:
in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall jede Person, die die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte oder die die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat,
in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Anmelder,
in dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall die Person, die die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zu erfüllen hat,
in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall die Person, die die Waren zugunsten der Staatskasse aufgibt.
Artikel 199
Aufgabe
Nicht-Unionswaren und Waren, die in die Endverwendung übergeführt wurden, können mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens bzw. vom Besitzer der Waren zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
Artikel 200
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
die Zerstörung von Waren gemäß Artikel 197,
die Veräußerung von Waren gemäß Artikel 198 Absatz 1,
die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
TITEL VI
ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN
KAPITEL 1
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Artikel 201
Geltungsbereich und Wirkung
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr umfasst
die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben,
gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben,
die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden, und
die Erfüllung der anderen Formalitäten hinsichtlich der Wareneinfuhr.
Artikel 202
Handelspolitische Maßnahmen
Sind in Rechtsakten der Union handelspolitische Maßnahmen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt, so gelten diese Maßnahmen nicht für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung, wenn:
für die Veredelungserzeugnisse weiterhin der Ursprung in der Union im Sinne des Artikels 60 gilt,
die passive Veredelung in einer Ausbesserung, einschließlich des Standardaustauschs gemäß Artikel 261, besteht, oder
die passive Veredelung auf weitere Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 258 folgt.
KAPITEL 2
Befreiung von den Einfuhrabgaben
Artikel 203
Geltungsbereich und Wirkung
Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren darstellen.
Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.
Artikel 204
Waren, denen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind
Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 203 wird nicht für Waren gewährt, denen unter der Auflage ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, sofern nicht in bestimmten Fällen anderes bestimmt ist.
Artikel 205
Ursprünglich in die aktive Veredelung übergeführte Waren
Artikel 206
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Fälle, in denen die Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten,
die bestimmten Fälle gemäß Artikel 204.
Artikel 207
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 203 Absatz 6 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 208
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse
Unbeschadet des Artikels 60 Absatz 1 sind bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen,
Waren, die an Bord von Fabrikschiffen nach Buchstabe a aus unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Artikel 209
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erbringung des Nachweises gemäß Artikel 208 Absatz 2 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
TITEL VII
BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 210
Geltungsbereich
Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
Versand – umfasst den externen und den internen Versand,
Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,
Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.
Artikel 211
Bewilligung
Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für
die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung,
den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren, es sei denn, die Lagerstätten werden von der Zollbehörde selbst betrieben.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines oder mehrerer der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten werden in der Bewilligung festgelegt.
Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung rückwirkend, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
es besteht eine nachgewiesene wirtschaftliche Notwendigkeit,
der Antrag hängt nicht mit betrügerischen Absichten zusammen,
der Antragsteller hat anhand seiner Buchhaltung oder anderer Aufzeichnungen nachgewiesen, dass
alle Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind,
gegebenenfalls die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann,
die zollamtliche Prüfung des Verfahrens möglich ist,
allen erforderlichen Formalitäten zur Regelung der neuen rechtlichen Verhältnisse kann Rechnung getragen werden, einschließlich, soweit erforderlich, der Ungültigerklärung der betreffenden Zollanmeldung,
dem Antragsteller wurde in den drei Jahren vor Annahme des Antrags keine rückwirkende Bewilligung erteilt,
eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist nicht erforderlich, außer wenn die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt wird,
der Antrag betrifft nicht den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren,
wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so wird der Antrag binnen drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Bewilligung gestellt.
Zollbehörden können eine rückwirkende Bewilligung auch dann erteilen, wenn die Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt wurden, zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags auf eine derartige Bewilligung nicht mehr verfügbar waren.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 ausschließlich Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
sie sind im Zollgebiet der Union ansässig,
sie bieten die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr; es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, sofern der Tätigkeit, die das besondere Verfahren betrifft, bei der Zulassung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a Rechnung getragen wird,
sie leisten eine Sicherheit nach Artikel 89, wenn für in ein besonderes Verfahren übergeführte Waren eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen können,
im Falle der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung verwenden beziehungsweise veredeln sie die Waren oder veranlassen ihre Verwendung oder Veredelung.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 in Ergänzung zu Absatz 3 ausschließlich erteilt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Zollbehörden sind in der Lage, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht,
die Bewilligung der Veredelung beeinträchtigt keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union (wirtschaftliche Voraussetzungen).
Artikel 212
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für die Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1,
die Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absätze 3 und 4,
die Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 5 als erfüllt gelten.
Artikel 213
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 214
Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen enthalten die Informationen und die Einzelheiten, die den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in dieses Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.
Artikel 215
Erledigung eines besonderen Verfahrens
Artikel 216
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Frist nach Artikel 215 Absatz 4 festzulegen.
Artikel 217
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens nach Artikel 215 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 218
Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands können ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen werden, die die für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen erfüllt.
Artikel 219
Beförderung von Waren
Abgesehen vom Versand und von der Freizone können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren in bestimmten Fällen zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden.
Artikel 220
Übliche Behandlungen
In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.
Artikel 221
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Fälle und die Bedingungen für die Beförderung von Waren gemäß Artikel 219, die abgesehen vom Versand und von der Freizone in ein besonderes Verfahren übergeführt wurden,
die übliche Behandlung von in ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren gemäß Artikel 220.
Artikel 222
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
die Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers des Verfahrens gemäß Artikel 218 in Bezug auf Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand übergeführt wurden,
die Beförderung von Waren gemäß Artikel 219, die abgesehen vom Versand und von der Freizone in ein besonderes Verfahren übergeführt wurden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 223
Ersatzwaren
In der passiven Veredelung sind Ersatzwaren Nicht-Unionswaren, die anstelle der in die passive Veredelung übergeführten Unionswaren veredelt werden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Ersatzwaren demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die sie ersetzen.
Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens – insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung – gewährleistet ist, bewilligen die Zollbehörden auf Antrag
die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines Zolllagers, einer Freizone, einer Endverwendung und einer Veredelung,
in bestimmten Fällen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
im Falle der aktiven Veredelung die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen,
im Falle der passiven Veredelung die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen die Voraussetzung erfüllt, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens insoweit sichergestellt ist, als die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung von Ersatzwaren, die das Verfahren betrifft, bei der Zulassung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a Rechnung getragen wird.
Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht bewilligt,
wenn ausschließlich die üblichen Behandlungen ►C2 im Sinne des Artikels 220 bei der aktiven Veredelung ◄ durchgeführt werden,
wenn für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Veredelungserzeugnissen in der aktiven Veredelung verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben gilt oder
wenn dadurch ein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstünde oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.
Artikel 224
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Ausnahmen von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3,
die Bedingungen und Fälle, unter denen Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 2 verwendet werden,
die bestimmten Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe b, in denen Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden,
die Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c, in denen die Verwendung von Ersatzwaren nicht bewilligt wird.
Artikel 225
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die gemäß Artikel 223 Absatz 2 bewilligte Verwendung von Ersatzwaren fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 2
Versand
Artikel 226
Externer Versand
Im externen Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
Einfuhrabgaben,
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
im externen Unionsversandverfahren,
nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie:
außerhalb des Zollgebiets der Union begonnen hat oder enden soll,
zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes oder Gebiets erfolgt,
nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird
aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte),
mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte,
im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.
Artikel 227
Interner Versand
Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
im internen Unionsversandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,
nach dem TIR-Übereinkommen,
nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird,
aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte),
mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte,
im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern die Waren von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten befördert werden.
Artikel 228
Einziges Gebiet für Versandzwecke
Werden Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, mit Vordruck 302 oder im Rahmen des Postsystems befördert, so gilt das Zollgebiet der Union für die Zwecke dieser Beförderung als ein einziges Gebiet.
Artikel 229
Ausschluss von Personen von TIR-Transporten
Artikel 230
Zugelassener Empfänger für TIR-Zwecke
Die Zollbehörden können einer Person, als "zugelassener Empfänger" bezeichnet, auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden, an einem zugelassenen Ort zu empfangen, womit das Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens endet.
Artikel 231
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die bestimmten Fälle, in denen die Unionswaren gemäß Artikel 226 Absatz 2 in das externe Versandverfahren überzuführen sind,
die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 230.
Artikel 232
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anwendung von Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b bis f und Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 233
Pflichten des Inhabers des Unionsversandverfahrens und des Beförderers und Warenempfängers hinsichtlich der im Unionsversand beförderten Waren
Der Inhaber des Unionsversands ist für alles Folgende verantwortlich:
Er hat die unveränderten Waren und die erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen zu gestellen bzw. zu machen,
er hat die zollrechtlichen Vorschriften des Verfahrens zu beachten,
er hat eine Sicherheit für den der Zollschuld entsprechenden Betrag von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder für etwaige andere Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften zu leisten, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen.
Die Zollbehörden können auf Antrag jede der folgenden Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren oder bei der Beendung des Verfahrens bewilligen:
den Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das Unionsversandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen,
den Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit der Versand gemäß Artikel 233 Absatz 2 endet,
die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in den Unionsversand übergeführten Waren erforderlich ist,
die Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in den Unionsversand,
die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung für die Überführung von Waren in den Unionsversand, sofern es die entsprechenden Angaben einer solchen Anmeldung enthält und die Angaben der Abgangs- wie auch der Bestimmungszollstelle vorliegen, um die zollamtliche Überwachung der Waren und die Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen.
Artikel 234
Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren
Im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens sind Warenbeförderungen durch ein nicht zum Zollgebiet der Union gehörendes Land oder Gebiet zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,
die Warenbeförderung durch dieses Gebiet wird mit einem im Zollgebiet der Union ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt wird.
Artikel 235
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 233 Absatz 4 genannten Bewilligung festzulegen.
Artikel 236
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Beendung des Verfahrens,
die Handhabung der Vereinfachungen gemäß Artikel 233 Absatz 4,
die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 234.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 3
Lagerung
Artikel 237
Geltungsbereich
In der Lagerung können Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
Einfuhrabgaben,
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
Artikel 238
Dauer der Lagerung
Artikel 239
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Überführung von Unionswaren in das Zolllager- oder in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 240
Lagerung im Zolllager
Artikel 241
Veredelung
Artikel 242
Pflichten des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens
Der Bewilligungsinhaber und der Inhaber des Verfahrens sind dafür verantwortlich, dass
die Waren im Zolllagerverfahren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden und
die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.
Artikel 243
Bestimmung einer Freizone
Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.
Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
Artikel 244
Gebäude und Tätigkeiten in einer Freizone
Artikel 245
Gestellen und Überführen der Waren in eine Freizone
In eine Freizone verbrachte Waren sind den Zollbehörden zu gestellen, und es sind für sie die vorgeschriebenen Zollformalitäten in allen folgenden Fällen zu erfüllen,
wenn sie von außerhalb des Zollgebiets der Union direkt in die Freizone verbracht werden,
wenn sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihre Überführung in das Freizonenverfahren beendet oder erledigt wird,
wenn sie in das Freizonenverfahren übergeführt werden aufgrund einer Entscheidung, die die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ermöglicht,
wenn in anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften derartige Formalitäten vorgesehen sind.
Unbeschadet des Artikels 246 gilt für die in eine Freizone verbrachten Waren als Zeitpunkt ihrer Überführung in die Freizone
der Zeitpunkt des Eingangs der Waren in einer Freizone, sofern die Waren nicht bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind, oder
der Zeitpunkt der Beendigung eines Versands, sofern sie nicht unverzüglich in ein nachfolgendes Zollverfahren übergeführt werden.
Artikel 246
Unionswaren in einer Freizone
Auf Antrag der betreffenden Person stellen die Zollbehörden fest, dass jede der folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen:
Unionswaren, die in eine Freizone verbracht werden,
Unionswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden,
Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.
Artikel 247
Nicht-Unionswaren in einer Freizone
In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.
Für eine solche Verwendung oder einen solchen Verbrauch ist eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung nicht erforderlich.
Eine Zollanmeldung ist jedoch erforderlich, wenn die betreffenden Waren einem Zollkontingent oder einem Zollplafond unterliegen.
Artikel 248
Verbringen von Waren aus einer Freizone
Artikel 249
Zollrechtlicher Status
Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nicht-Unionswaren sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren nicht nachgewiesen wurde.
Für die Zwecke der Anwendung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrlizenzen oder von im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren hingegen als Unionswaren, sofern nicht festgestellt wird, dass sie den zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht besitzen.
KAPITEL 4
Verwendung
Artikel 250
Geltungsbereich
In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn
keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs,
die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 223, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,
der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen,
die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.
Artikel 251
Zeitraum des Verbleibs von Waren in der vorübergehenden Verwendung
Artikel 252
Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben
Dieser Betrag ist für jeden Monat oder angefangenen Monat zu entrichten, in dem sich die Waren in der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden.
Artikel 253
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die besondere Verwendung gemäß Artikel 250 Absatz 1,
die Anforderungen gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d.
Artikel 254
Endverwendung
Die zollamtliche Überwachung in der Endverwendung endet in allen folgenden Fällen:
wenn die Waren zu den Zwecken verwendet wurden, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren,
wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
wenn die Waren zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.
KAPITEL 5
Veredelung
Artikel 255
Ausbeute
Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Unionsvorschriften ist die Ausbeute bereits festgelegt.
Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich die Veredelungsvorgänge vollziehen oder vollziehen sollen. Der Ausbeutesatz kann bei Bedarf in Übereinstimmung mit Artikel 28 angepasst werden.
Artikel 256
Geltungsbereich
Unbeschadet des Artikels 223 können Nicht-Unionswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Union Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
Einfuhrabgaben,
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
Im Fall des Artikels 223 kann das Verfahren angewendet werden, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 kann die aktive Veredelung auch genutzt werden für alle Waren,
die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden technischen Anforderungen genügen,
die üblichen Behandlungen nach Artikel 220 unterzogen werden sollen.
Artikel 257
Frist für die Erledigung
Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nicht-Unionswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.
In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass die Fristen, die während eines Monats, Vierteljahres oder Halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Monats, Vierteljahres oder Halbjahres ablaufen.
Die Frist nach Unterabsatz 1 wird in Monaten angegeben und beträgt höchstens sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.
Artikel 258
Vorübergehende Wiederausfuhr für die weitere Veredelung
Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse vorübergehend wiederausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Union unter Erfüllung der Voraussetzungen für die passive Veredelung ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.
Artikel 259
Geltungsbereich
Die passive Veredelung ist nicht zulässig für Unionswaren,
deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt,
die vor der Ausfuhr aufgrund ihrer Endverwendung abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, solange die Zwecke dieser Endverwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden,
deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt,
für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die in Buchstabe c genannten Erstattungen gewährt wird.
Artikel 260
Kostenlos ausgebesserte Waren
Artikel 260a
Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren
Für Veredelungserzeugnisse, die aus — in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten — Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass
diese Waren in einem Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union, mit dem die Union ein internationales Abkommen über eine solche Befreiung geschlossen hat, ausgebessert oder verändert wurden, und
die Voraussetzungen für die Befreiung vom Einfuhrzoll, die in dem in Buchstabe a genannten Abkommen festgelegt sind, erfüllt sind.
Artikel 261
Standardaustausch
Die Zollbehörden sehen von den Anforderungen des Unterabsatzes 1 ab, wenn das Ersatzerzeugnis aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Material- oder Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert wurde.
Artikel 262
Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen
Bei der vorzeitigen Einfuhr der Ersatzerzeugnisse ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die schadhaften Waren nicht gemäß Absatz 2 ausgeführt werden.
TITEL VIII
VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 1
Formalitäten vor dem Ausgang von Waren
Artikel 263
Abgabe einer Vorabanmeldung
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht
für Beförderungsmittel und die darauf beförderten Waren, die die Gewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union lediglich ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet durchqueren, oder
in anderen bestimmten, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen.
Die Vorabanmeldung erfolgt mittels
einer Zollanmeldung, sofern die Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, in ein Zollverfahren übergeführt werden, für das eine solche Anmeldung erforderlich ist.
einer Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 270,
der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271.
Artikel 264
Risikoanalyse
Die Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung nach Artikel 263 abgegeben wird, stellt sicher, dass innerhalb einer bestimmten Frist anhand dieser Anmeldung eine in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit dienende Risikoanalyse durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Ergebnisse dieser Risikoanalyse notwendigen Maßnahmen.
Artikel 265
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die bestimmte Frist nach Artikel 263 Absatz 1, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abzugeben ist, wobei die Verkehrsart zu berücksichtigen ist,
die bestimmten Fälle, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b verzichtet wird.
Artikel 266
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Frist gemäß Artikel 264 fest, innerhalb deren die Risikoanalyse durchzuführen ist, wobei die Frist gemäß Artikel 263 Absatz 1 berücksichtigt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 2
Formalitäten beim Ausgang von Waren
Artikel 267
Zollamtliche Überwachung und Formalitäten beim Ausgang
►C2 Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, werden beim Ausgang von einer der folgenden Personen gestellt, ◄
►C2 der Person, ◄ die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt,
►C2 der Person, ◄ in deren Namen oder für deren Rechnung die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt, handelt,
►C2 der Person, ◄ die die Verantwortung für die Beförderung der Waren vor ihrem Ausgang aus dem Zollgebiet der Union übernimmt.
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen gegebenenfalls Folgendem:
der Erstattung beziehungsweise dem Erlass von Einfuhrabgaben,
der Zahlung von Ausfuhrerstattungen,
der Erhebung von Ausfuhrabgaben,
den nach den geltenden Vorschriften für sonstige Abgaben vorgeschriebenen Formalitäten,
der Anwendung von Verboten und Beschränkungen, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und der Schutz des gewerblichen Eigentums, einschließlich Kontrollen gegen Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld, sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und von handelspolitischen Maßnahmen.
Die Waren werden von den Zollbehörden mit der Maßgabe zum Ausgang überlassen, sie in demselben Zustand aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen, in dem sie sich
bei der Annahme der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung oder
bei der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung befanden.
Artikel 268
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für den Ausgang nach Artikel 267.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 3
Ausfuhr und Wiederausfuhr
Artikel 269
Ausfuhr von Unionswaren
Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Unionswaren:
in die passive Veredelung übergeführte Waren,
Waren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden,
Waren, die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen geliefert werden – ungeachtet des Bestimmungsortes des Flugzeugs oder Schiffes – und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist,
in den internen Versand übergeführte Waren,
Waren, die das Zollgebiet der Union nach Artikel 155 vorübergehend verlassen.
Artikel 270
Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren
Absatz 1 gilt nicht für
in das externe Versandverfahren übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren,
Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden,
Waren in der vorübergehenden Verwahrung, die unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden.
KAPITEL 4
Summarische Ausgangsanmeldung
Artikel 271
Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung
Die Zollbehörden können zulassen, dass die summarische Ausgangsanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern letztere der Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.
Unbeschadet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Ausgangsanmeldung an Stelle des Beförderers von einer der folgenden Personen abgegeben werden:
vom Ausführer oder Versender oder einer anderen Person, in deren Namen oder für deren Rechnung der Beförderer handelt,
jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der Ausgangszollstelle gestellen zu lassen.
Artikel 272
Änderung und Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
die Zollbehörden die Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung unrichtig oder unvollständig sind,
die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
Werden die Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:
auf Antrag des Anmelders oder
wenn seit Abgabe der Anmeldung 150 Tage vergangen sind.
Artikel 273
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271,
die Änderung der summarischen Ausganganmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1,
die Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 5
Wiederausfuhrmitteilung
Artikel 274
Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung
Die Zollbehörden können gestatten, dass Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung verwendet werden, sofern sie die für diese Mitteilung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union vorliegen.
Artikel 275
Änderung und Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
die Zollbehörden die Person, die die Wiederausfuhrmitteilung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung unrichtig oder unvollständig sind,
die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
Werden die Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Mitteilung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:
auf Antrag des Anmelders oder
wenn seit Abgabe der Mitteilung 150 Tage vergangen sind.
Artikel 276
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
die Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274,
die Änderung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 1 Unterabsatz 1,
die Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 6
Befreiung von den Ausfuhrabgaben
Artikel 277
Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte Unionswaren
Unbeschadet des Artikels 259 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.
TITEL IX
ELEKTRONISCHE SYSTEME, VEREINFACHUNGEN, BEFUGNISÜBERTRAGUNG, AUSSCHUSSVERFAHREN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Entwicklung elektronischer Systeme
Artikel 278
Übergangsmaßnahmen
Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2022 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind:
die Bestimmungen über die Ankunftsmeldung, die Gestellung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach den Artikeln 133, 139, 145 und 146; und
die Bestimmungen über die Zollanmeldung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren nach den Artikeln 158, 162, 163, 166, 167, 170 bis 174, 201, 240, 250, 254 und 256.
Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2025 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind:
die Bestimmungen über Sicherheiten für eine potenzielle oder bestehende Zollschuld nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 89 Absatz 6;
die Bestimmungen über summarische Eingangsanmeldungen und die Risikoanalyse nach den Artikeln 46, 47, 127, 128 und 129;
die Bestimmungen über den zollrechtlichen Status von Waren nach Artikel 153 Absatz 2;
die Bestimmungen über die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179;
die Bestimmungen über das Versandverfahren nach Artikel 210 Buchstabe a, Artikel 215 Absatz 2 und den Artikeln 226, 227, 233 und 234; und
die Bestimmungen über die passive Veredelung, Vorabanmeldungen, Formalitäten beim Ausgang von Waren, die Ausfuhr von Unionswaren, die Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren und summarische Ausgangsanmeldungen für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, nach den Artikeln 258, 259, 263, 267, 269, 270, 271, 272, 274 und 275.
Artikel 278a
Berichtspflichten
In dem jährlichen Bericht werden die Fortschritte der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung jedes elektronischen Systems bewertet, wobei insbesondere die folgenden Etappenziele zu berücksichtigen sind:
Datum der Veröffentlichung der technischen Spezifikationen für die externe Kommunikation des elektronischen Systems;
Zeitraum der Konformitätsprüfung mit den Wirtschaftsbeteiligten; und
erwartetes und tatsächliches Datum der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme.
Artikel 279
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 284 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Regeln für den Austausch und die Speicherung von Daten in den in Artikel 278 genannten Fällen festgelegt werden.
Artikel 280
Arbeitsprogramm
Für das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 gelten folgende Prioritäten:
harmonisierter Informationsaustausch auf der Grundlage international anerkannter Datenmodelle und Nachrichtenformate,
Neuordnung der Arbeitsabläufe beim Zoll und bei zollrelevanten Prozessen, um ihre Wirksamkeit, ihr Funktionieren und ihre einheitliche Anwendung zu verbessern sowie die Befolgungskosten zu verringern, und
Bereitstellung einer breiten Palette elektronischer Zolldienstleistungen für die Wirtschaftsbeteiligten, die es diesen erlaubt, mit den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats in gleicher Weise zu kommunizieren.
Artikel 281
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Arbeitsprogramm nach Artikel 280.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
KAPITEL 2
Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften
Artikel 282
Tests
Die Kommission kann einen oder mehrere Mitgliedstaaten auf Antrag ermächtigen, für einen begrenzten Zeitraum Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften – insbesondere im IT-gestützten Bereich – zu testen. Diese Tests wirken sich nicht auf die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten aus, die nicht an den Tests teilnehmen, und werden regelmäßig bewertet.
Artikel 283
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 282 genannten Beschlüsse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 3
Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
Artikel 284
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 285
Ausschussverfahren
KAPITEL 4
Schlussbestimmungen
Artikel 286
Aufhebung und Änderung geltender Rechtsvorschriften
Artikel 287
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 288
Anwendung
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 450/2008 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 Nummern 1 bis 8 |
Artikel 5 Nummern 1 bis 8 |
Artikel 4 Nummer 9 |
Artikel 5 Nummern 9 und 10 |
Artikel 4 Nummer 10 |
Artikel 5 Nummer 12 |
Artikel 4 Nummern 11 und 12 |
Artikel 5 Nummern 15 und 16 |
Artikel 4 Nummern 13 bis 17 |
Artikel 5 Nummern 18 bis 22 |
Artikel 4 Nummer 18 Buchstabe a Satz 1 |
Artikel 5 Nummer 23 Buchstabe a |
Artikel 4 Nummer 18 Buchstabe a Satz 2 |
Artikel 130 Absatz 3 |
Artikel 4 Nummer 18 Buchstaben b und c |
Artikel 5 Nummer 23 Buchstaben b und c |
Artikel 4 Nummern 19 bis 26 |
Artikel 5 Nummern 24 bis 31 |
Artikel 4 Nummer 27 bis 32 |
Artikel 5 Nummern 33 bis 38 |
Artikel 4 Nummer 33 |
— |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Buchstabe b |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6 |
Artikel 12 |
Artikel 7 |
Artikel 13 |
Artikel 8 |
Artikel 14 |
Artikel 9 |
Artikel 13 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 9 und Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 10, 11 und 17 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 18 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 21 |
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 21 |
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c |
— |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 20 Buchstabe b |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 38 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 38 Absätze 2 und 3 |
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 38 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 38 Absatz 5 Satz 1 |
Artikel 13 Absatz 5 |
— |
Artikel 13 Absatz 6 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 14 |
Artikel 39 |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g und Artikel 25 Buchstaben a und b |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikels 23 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 24 Buchstabe h |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Buchstabe a |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 40 Buchstabe b |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 25 Buchstabe b |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 24 Buchstabe h, Artikel 24 Buchstabe c, Artikel 28, Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h |
— |
Artikel 15 Absatz 2 |
— |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 22 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 22 Absatz 7 |
Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 und Artikel 24 Buchstabe g |
Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b |
Artikel 24 Buchstabe f |
Artikel 16 Absatz 6 |
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 16 Absatz 7 |
Artikel 29 |
Artikel 17 |
Artikel 26 |
Artikel 18 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 27 |
Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 32 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 19 Absätze 2 und 3 |
Artikel 28 Absätze 2 und 3 |
Artikel 19 Absatz 4 |
Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1 |
Artikel 19 Absatz 5 |
Artikel 31 Buchstabe a |
Artikel 20 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 33 |
Artikel 20 Absatz 5 |
Artikel 34 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
Artikel 34 Absatz 5 Satz 1 |
Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 2 |
Artikel 34 Absatz 6 |
Artikel 20 Absatz 7 |
Artikel 22, 23, 24, 25 und 32 |
Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 34 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe b |
Artikel 34 Absatz 9 und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe c |
Artikel 34 Absatz 11 und Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 9 |
Artikel 35, Artikel 36 Buchstabe b und Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 21 |
Artikel 42 |
Artikel 22 |
Artikel 43 |
Artikel 23 |
Artikel 44 |
Artikel 24 Absätze 1 und 2 |
Artikel 45 Absätze 1 und 2 |
Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 45 Absatz 3 |
Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 46 Absatz 1 |
Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 46 Absatz 2 |
Artikel 25 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 46 Absatz 3 |
Artikel 25 Absatz 3 |
Artikel 46 Absätze 4 bis 8 und Artikel 50 Absatz 1 |
Artikel 26 |
Artikel 47 |
Artikel 27 |
Artikel 48 |
Artikel 28 Absätze 1 und 2 |
Artikel 49 |
Artikel 28 Absatz 3 |
Artikel 50 Absatz 2 |
Artikel 29 |
Artikel 51 |
Artikel 30 Absatz 1 |
Artikel 52 |
Artikel 30 Absatz 2 |
— |
Artikel 31 Absatz 1 |
Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 31 Absatz 2 |
Artikel 53 Absatz 3 |
Artikel 31 Absatz 3 |
Artikel 54 |
Artikel 32 |
Artikel 55 |
Artikel 33 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 56 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 33 Absatz 5 |
Artikel 56 Absatz 5 und 58 Absatz 1 |
Artikel 34 |
Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 35 |
Artikel 59 |
Artikel 36 |
Artikel 60 |
Artikel 37 |
Artikel 61 |
Artikel 38 |
Artikel 62, 63, 67 und 68 |
Artikel 39 Absätze 1 und 2 |
Artikel 64 Absätze 1 und 2 |
Artikel 39 Absatz 3 |
Artikel 64 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 39 Absätze 4 und 5 |
Artikel 64 Absätze 4 und 5 |
Artikel 39 Absatz 6 |
Artikel 64 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 63 bis 68 |
Artikel 40 |
Artikel 69 |
Artikel 41 |
Artikel 70 |
Artikel 42 Absatz 1 |
Artikel 74 Absatz 1 |
Artikel 42 Absatz 2 |
Artikel 74 Absatz 2 Buchstaben a bis c und Buchstabe d Einleitungssatz |
Artikel 42 Absatz 3 |
Artikel 74 Absatz 3 |
Artikel 43 Buchstabe a |
Artikel 71 und 72 und Artikel 76 Buchstabe a |
Artikel 43 Buchstabe b |
Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Nummern (i), (ii) und (iii) |
Artikel 43 Buchstabe c |
— |
Artikel 43 Buchstabe d |
Artikel 73, 75 und Artikel 76 Buchstaben b und c |
Artikel 44 |
Artikel 77 |
Artikel 45 |
Artikel 78 |
Artikel 46 |
Artikel 79 |
Artikel 47 |
Artikel 80 |
Artikel 48 |
Artikel 81 |
Artikel 49 |
Artikel 82 |
Artikel 50 |
Artikel 83 |
Artikel 51 |
Artikel 84 |
Artikel 52 |
Artikel 85 |
Artikel 53 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 86 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 53 Absatz 4 |
Artikel 86 Absatz 6 |
Artikel 54 Buchstaben a und b |
Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 88 Buchstabe a |
Artikel 54 Buchstabe c |
Artikel 86 Absatz 4 und Artikel 88 Buchstabe b |
Artikel 55 Absatz 1 |
Artikel 87 Absatz 1 |
Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 87 Absatz 2 |
Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 88 Buchstabe c |
Artikel 55 Absätze 3 und 4 |
Artikel 87 Absätze 3 und 4 |
Artikel 56 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 89 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 56 Absatz 6 |
Artikel 89 Absatz 7 |
Artikel 56 Absatz 7 |
Artikel 89 Absatz 9 |
Artikel 56 Absatz 8 |
Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 56 Absatz 9 erster Gedankenstrich |
Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 56 Absatz 9 zweiter Gedankenstrich |
Artikels 89 Absatz 8 und Artikel 99 Buchstabe a |
Artikel 56 Absatz 9 dritter Gedankenstrich |
Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 57 Absätze 1 und 2 |
Artikel 90 |
Artikel 57 Absatz 3 |
Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 58 Absatz 1 |
Artikel 91 |
Artikel 58 Absatz 2 |
— |
Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 100 Absatz 1 |
Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 99 Buchstabe b |
Artikel 59 Absatz 2 |
Artikel 92 Absatz 2 |
Artikel 60 |
Artikel 93 |
Artikel 61 |
Artikel 94 |
Artikel 62 Absätze 1 und 2 |
Artikel 95 Absätze 1 und 2 |
Artikel 62 Absatz 3 |
Artikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g, Artikel 25 Buchstaben a und b und Artikel 99 Buchstabe c |
Artikel 63 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a |
— |
Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 100 Absatz 2 |
Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 100 Absatz 2 |
Artikel 64 |
Artikel 97 |
Artikel 65 Absätze 1 und 2 |
Artikel 98 |
Artikel 65 Absatz 3 |
Artikel 99 Buchstabe d und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 66 |
Artikel 101 Absätze 1 und 2 |
Artikel 67 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 102 Absatz 1 |
Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 106 |
Artikel 67 Absätze 2 und 3 |
Artikel 102 Absätze 2 und 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 68 Absätze 1 und 2 |
Artikel 103 Absätze 1 und 2 |
Artikel 68 Absatz 3 |
Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 68 Absatz 4 |
Artikel 103 Absatz 4 |
Artikel 69 |
Artikel 104 |
Artikel 70 |
Artikel 105 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 71 |
Artikel 105 Absatz 6 |
Artikel 72 Absätze 1 und 2 |
Artikel 108 Absätze 1 und 2 |
Artikel 72 Absatz 3 |
Artikel 108 Absatz 3 und Artikel 115 |
Artikel 73 |
Artikel 109 |
Artikel 74 |
Artikel 110 |
Artikel 75 |
Artikel 111 |
Artikel 76 |
— |
Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 112 Absatz 1 |
Artikel 77 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 112 Absatz 2 |
Artikel 77 Absatz 2 |
Artikel 112 Absatz 3 |
Artikel 77 Absatz 3 |
Artikel 112 Absatz 4 |
Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 113 |
Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikels 99 Buchstabe d und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 78 Absätze 2 bis 4 |
Artikel 114 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 78 Absatz 5 |
Artikel 114 Absatz 4 |
Artikel 79 Absatz 1 |
Artikel 116 Absatz 1 |
Artikel 79 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 116 Absätze 4 bis 7 |
Artikel 80 |
Artikel 117 Absatz 1 |
Artikel 81 Absätze 1 und 2 |
Artikel 118 Absätze 1 und 2 |
Artikel 81 Absatz 3 |
Artikel 118 Absatz 4 |
Artikel 82 Absatz 1 |
Artikel 119 Absatz 1 |
Artikel 82 Absatz 2 |
Artikel 119 Absatz 3 |
Artikel 83 |
Artikel 120 Absatz 1 |
Artikel 84 Absatz 1 |
Artikel 121 Absatz 1 |
Artikel 84 Absatz 2 |
Artikel 121 Absatz 3 |
Artikel 85 Satz 1 |
Artikel 116 Absatz 2, Artikel 117 Absatz 2, Artikel 118 Absatz 3, Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2, Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 123 Absatz 1 |
Artikel 85 Satz 2 |
Artikel 106 Absatz 3, Artikel 122 und Artikel 123 Absatz 2 |
Artikel 86 Absatz 1 Einleitungssatz |
Artikel 124 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a |
Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis c |
Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben b bis d |
Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben d und e |
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben f bis k |
Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben f bis k |
Artikel 86 Absätze 2 und 3 |
Artikel 124 Absätze 2 und 3 |
Artikel 86 Absätze 4 bis 6 |
Artikel 124 Absätze 5 bis 7 |
Artikel 86 Absatz 7 |
Artikel 126 |
Artikel 87 Absatz 1 |
Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 87 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 87 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 127 Absatz 8 |
Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 131 Buchstabe a |
Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c |
Artikel 131 Buchstabe b |
Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikels 127 Absatz 3 und Artikel 161 Buchstabe a |
Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 |
Artikel 127 Absatz 7 |
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 88 Absatz 2 |
Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 88 Absatz 3 |
Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 6 |
Artikel 88 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 88 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Buchstabe a |
Artikel 89 Absatz 1 |
Artikel 129 Absatz 1 |
Artikel 89 Absatz 2 |
— |
Artikel 90 |
Artikel 130 Absatz 1 |
Artikel 91 |
Artikel 134 |
Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 135 Absatz 1 |
Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 135 Absatz 2 |
Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
— |
Artikel 92 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 135 Absätze 3 bis 6 |
Artikel 93 Absatz 1 |
Artikel 136 |
Artikel 93 Absatz 2 |
— |
Artikel 94 |
Artikel 137 |
Artikel 95 Absatz 1 |
Artikel 139 Absatz 1 |
Artikel 95 Absätze 2 und 3 |
Artikel 139 Absätze 3 und 4 |
Artikel 95 Absatz 4 |
Artikel 139 Absatz 6 |
Artikel 96 Absätze 1 und 2 |
Artikel 140 |
Artikel 96 Absatz 3 |
Artikel 139 Absatz 7 |
Artikel 97 Absatz 1 |
Artikel 149 |
Artikel 97 Absatz 2 |
Artikel 150 |
Artikel 98 Absatz 1 |
Artikel 144 |
Artikel 98 Absatz 2 |
Artikel 139 Absatz 5 |
Artikel 99 |
Artikel 141 Absatz 1 |
Artikel 100 |
Artikel 141 Absatz 2 |
Artikel 101 Absatz 1 |
Artikel 153 Absatz 1 |
Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 156 Buchstabe a |
Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 153 Buchstabe b und Artikel 157 |
Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 153 Absatz 3 und Artikel 156 Buchstabe c |
Artikel 102 |
Artikel 154 |
Artikel 103 |
Artikel 155 Absatz 2 und Artikel 156 Buchstabe d |
Artikel 104 Absatz 1 |
Artikel 158 Absatz 1 |
Artikel 104 Absatz 2 |
Artikel 158 Absatz 3 |
Artikel 105 Absatz 1 |
Artikel 159 Absätze 1 und 2 |
Artikel 105 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 159 Absatz 3 und Artikel 161 Buchstabe a |
Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 3, und Artikel 25 Buchstabe c |
Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 179 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 |
— |
Artikel 106 Absatz 2 |
Artikel 179 Absätze 3 und 6 |
Artikel 106 Absatz 3 |
Artikel 179 Absatz 5 |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g und Artikel 25 Buchstaben a und b |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikels 23 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe h |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 179 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 179 Absatz 2 und Artikel 180 |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Buchstabe a |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e |
Artikel 25 Buchstabe b |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe f |
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 24 Buchstabe h, Artikel 28, Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben g und h |
Artikel 181 |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 107 Absatz 1 Satz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 107 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 182 Absatz 1 |
Artikel 107 Absatz 2 |
Artikel 158 Absatz 2 |
Artikel 107 Absatz 3 |
Artikel 160, Artikel 161 Buchstabe b, Artikel 182 Absätze 2 bis 4, Artikel 183 und 184 |
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 162 |
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3 |
Artikel 170 Absatz 4 |
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 108 Absatz 2 |
Artikel 163 Absätze 1 und 2 |
Artikel 108 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 108 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 108 Absatz 4 |
Artikel 163 Absatz 3, Artikel 164 und Artikel 165 Buchstabe b |
Artikel 109 Absatz 1 |
Artikel 166 Absatz 1 |
Artikel 109 Absatz 2 |
Artikels 166 Absatz 2 und Artikel 168 Buchstabe a |
Artikel 109 Absatz 3 |
Artikels 6 Absatz 2, Artikel 7 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 165 Buchstabe a |
Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 167 Absätze 2 und 3 und Artikel 168 Absatz d |
Artikel 110 Absätze 2 und 3 |
Artikel 167 Absätze 4 und 5 |
Artikel 111 Absatz 1 |
Artikel 170 Absatz 1 |
Artikel 111 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 170 Absatz 2 |
Artikel 111 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 170 Absatz 3 Buchstaben a und b |
Artikel 111 Absatz 3 |
Artikels 170 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 172 Absatz 1 |
Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 |
Artikel 182 Absatz 2 |
Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 |
Artikel 182 Absatz 3 |
Artikel 112 Absatz 2 |
— |
Artikel 112 Absatz 3 |
Artikel 172 Absatz 2 |
Artikel 112 Absatz 4 |
Artikel 176 Buchstabe b |
Artikel 113 Absätze 1 und 2 |
Artikel 173 Absätze 1 und 2 |
Artikel 113 Absatz 3 |
Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 176 Buchstabe c |
Artikel 114 Absatz 1 |
Artikel 174 Absatz 1 |
Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 174 Absatz 2 |
Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 175 |
Artikel 115 Absatz 1 |
Artikel 177 Absatz 1 |
Artikel 115 Absatz 2 |
Artikel 177 Absatz 2 und Artikel 178 |
Artikel 116 Absatz 1 |
Artikel 185 Absatz 1 |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g und Artikel 25 Buchstaben a und b |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 24 Buchstabe h und Artikel 25 Buchstabe c |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 185 Absatz 2 und Artikel 186 Buchstabe a |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e |
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Buchstabe a |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f |
Artikel 25 Buchstabe b |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g |
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 24 Buchstabe h, Artikel 28, Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben h und i |
Artikel 186 Buchstabe b und Artikel 187 |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 117 |
Artikel 188 |
Artikel 118 |
Artikel 189 |
Artikel 119 Absätze 1 und 2 |
Artikel 190 |
Artikel 119 Absatz 3 |
Artikel 193 |
Artikel 120 |
Artikel 191 |
Artikel 121 |
Artikel 192 |
Artikel 122 |
Artikel 193 |
Artikel 123 Absätze 1 und 2 |
Artikel 194 |
Artikel 123 Absatz 3 |
Artikel 179 Absatz 4 |
Artikel 124 Absatz 1 |
Artikel 195 Absatz 1 |
Artikel 124 Absatz 2 |
Artikel 195 Absätze 2 und 3 und Artikel 196 |
Artikel 125 |
Artikel 197 |
Artikel 126 Absatz 1 |
Artikel 198 Absatz 1 |
Artikel 126 Absatz 2 |
Artikel 198 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 127 Absatz 1 |
Artikel 199 |
Artikel 127 Absatz 2 |
Artikel 198 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 128 |
Artikel 198 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Unterabsatz 2, Artikel 198 Absatz 3 Buchstaben a bis c und Artikel 200 |
Artikel 129 |
Artikel 201 |
Artikel 130 Absatz 1 |
Artikel 203 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 130 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 203 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 131 Buchstabe a |
— |
Artikel 131 Buchstabe b |
Artikel 204 |
Artikel 132 |
Artikel 205 |
Artikel 133 |
Artikel 208 Absatz 1 |
Artikel 134 |
Artikel 202, Artikel 203 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 203 Absatz 6, Artikel 206, 207 und 209 |
Artikel 135 |
Artikel 210 |
Artikel 136 Absatz 1 |
Artikel 211 Absatz 1 |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g und Artikel 25 Buchstaben a und b |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe h |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 212 Buchstabe a |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Buchstabe a |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e |
Artikel 25 Buchstabe b |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f |
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 24 Buchstabe h, Artikel 28, Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g |
— |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h |
— |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 211 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 211 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c |
Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 211 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 212 Buchstabe b |
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 211 Absatz 4 |
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 211 Absatz 5 |
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Artikel 211 Absatz 6 |
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben a und b |
Artikel 213 |
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe c |
Artikel 212 Buchstabe c |
Artikel 136 Absatz 5 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 137 Absatz 1 |
Artikel 214 Absatz 1 |
Artikel 137 Absatz 2 |
Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 7 Buchstabe c |
Artikel 138 |
Artikel 215 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 139 |
Artikel 218 |
Artikel 140 Absatz 1 |
Artikel 219 |
Artikel 140 Absatz 2 |
Artikel 221 Buchstabe a und Artikel 222 Buchstabe b |
Artikel 141 |
Artikel 220 |
Artikel 142 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3 |
Artikel 223 Absatz 1 |
Artikel 142 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
Artikel 224 Buchstabe a |
Artikel 142 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 223 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 142 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c |
Artikel 223 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 142 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 223 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 224 Buchstabe c |
Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 223 Absatz 3 |
Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 224 Buchstabe d |
Artikel 142 Absatz 4 |
Artikel 223 Absatz 4 |
Artikel 143 |
Artikel 211 Absatz 2, Artikel 216 und 217, Artikel 221 Buchstabe b, Artikel 222 Buchstabe b, Artikel 224 Buchstabe b, Artikel 225, 228, 229 und 230, Artikel 231 Buchstabe b, Artikel 232, Artikel 233 Absatz 4, Artikel 235 und 236, Artikel 243 Absatz 2, Artikel 251 Absatz 4, Artikel 254 Absätze 2, 3, 6 und 7 und Artikel 257 Absatz 4 |
Artikel 144 Absatz 1 |
Artikel 226 Absatz 1 |
Artikel 144 Absatz 2 |
Artikel 226 Absatz 2 und Artikel 231 Buchstabe a |
Artikel 144 Absatz 3 |
Artikel 226 Absatz 3 |
Artikel 144 Absatz 4 |
— |
Artikel 145 Absätze 1 und 2 |
Artikel 227 |
Artikel 145 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 155 Absatz 1 |
Artikel 145 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 157 |
Artikel 146 |
Artikel 233 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 147 |
Artikel 234 |
Artikel 148 Absatz 1 |
Artikel 237 Absatz 1 |
Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 237 Absatz 2 |
Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 237 Absatz 3 und Artikel 239 |
Artikel 149 |
Artikel 242 |
Artikel 150 Absatz 1 |
Artikel 238 Absatz 1 |
Artikel 150 Absatz 2 Buchstabe a |
— |
Artikel 150 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 238 Absatz 2 |
Artikel 150 Absatz 3 |
— |
Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 144 |
Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 145 Absatz 3 |
Artikel 151 Absatz 2 |
Artikel 145 Absätze 5 und 11 |
Artikel 151 Absatz 3 |
— |
Artikel 151 Absatz 4 |
Artikel 147 Absatz 4 |
Artikel 151 Absatz 5 |
Artikel 145 Absätze 1, 2, und 4 und Absätze 6 bis 10, Artikel 146, Artikel 147 Absätze 3 und 4 und Artikel 148 und 151 |
Artikel 152 |
Artikel 147 Absätze 1 und 2 |
Artikel 153 |
Artikel 240 |
Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 237 Absatz 3 Satz 1 |
Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 241 Absatz 1 |
Artikel 154 Absatz 2 |
Artikel 237 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 241 Absatz 2 |
Artikel 155 Absatz 1 |
Artikel 243 Absatz 1 |
Artikel 155 Absätze 2 und 3 |
Artikel 243 Absätze 3 und 4 |
Artikel 156 |
Artikel 244 |
Artikel 157 |
Artikel 245 |
Artikel 158 |
Artikel 246 |
Artikel 159 |
Artikel 247 |
Artikel 160 |
Artikel 248 |
Artikel 161 |
Artikel 249 |
Artikel 162 |
Artikel 250 |
Artikel 163 |
Artikel 251 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 164 Absatz 1 |
Artikel 253 |
Artikel 164 Absatz 2 |
— |
Artikel 165 |
Artikel 252 |
Artikel 166 Absatz 1 |
Artikel 254 Absatz 1 |
Artikel 166 Absätze 2 und 3 |
Artikel 254 Absätze 4 und 5 |
Artikel 167 |
Artikel 255 |
Artikel 168 |
Artikel 256 |
Artikel 169 |
Artikel 257 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 170 |
Artikel 258 |
Artikel 171 Absätze 1 und 2 |
Artikel 259 Absätze 1 und 2 |
Artikel 171 Absatz 3 |
Artikel 86 Absatz 5 |
Artikel 171 Absatz 4 |
Artikel 259 Absatz 3 |
Artikel 172 |
Artikel 260 |
Artikel 173 |
Artikel 261 |
Artikel 174 |
Artikel 262 |
Artikel 175 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 263 Absatz 1 |
Artikel 175 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 175 Absätze 2 und 3 |
Artikel 263 Absätze 3 und 4 |
Artikel 176 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 265 Buchstabe b |
Artikel 176 Absatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 265 Buchstabe b |
Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 161 Buchstabe a |
Artikel 176 Absatz 2 |
— |
Artikel 177 Absätze 1 und 2 |
Artikel 267 Absätze 1 und 3 |
Artikel 177 Absatz 3 |
Artikel 267 Absatz 2 |
Artikel 177 Absatz 4 |
Artikel 267 Absatz 2 |
Artikel 177 Absatz 5 |
Artikel 268 |
Artikel 178 Absatz 1 |
Artikel 269 Absatz 1 |
Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 269 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 269 Absatz 2 Buchstaben d und e |
Artikel 178 Absatz 3 |
Artikels 269 Absatz 3 |
Artikel 179 |
Artikel 270 |
Artikel 180 Absatz 1 |
Artikel 271 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 180 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 180 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 271 Absatz 3 |
Artikel 180 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 180 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 271 Absatz 4 |
Artikel 180 Absatz 4 |
Artikel 271 Absatz 2 |
Artikel 181 Absätze 1 und 2 |
Artikel 272 Absatz 1 |
Artikel 181 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 182 Absatz 1 |
Artikel 277 |
Artikel 182 Absatz 2 |
— |
Artikel 183 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 |
Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und b |
— |
Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 280 und 283 |
Artikel 184 |
Artikel 285 |
Artikel 185 |
— |
Artikel 186 |
Artikel 286 Absätze 2 und 3 |
Artikel 187 |
Artikel 287 |
Artikel 188 Absatz 1 |
Artikel 288 Absatz 1 |
Artikel 188 Absatz 2 |
Artikel 288 Absatz 2 |
Artikel 188 Absatz 3 |
Artikel 288 Absatz 1 |
( 1 ) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).
( 2 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
( 3 ) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
( 4 ) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.
( 5 ) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.
( 6 ) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.