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Document 02013R0575-20200627

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/2020-06-27

02013R0575 — DE — 27.06.2020 — 008.003


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Juni 2013

über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/62 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014

  L 11

37

17.1.2015

►M2

VERORDNUNG (EU) 2016/1014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016

  L 171

153

29.6.2016

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2188 DER KOMMISSION vom 11. August 2017

  L 310

1

25.11.2017

►M4

VERORDNUNG (EU) 2017/2395 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017

  L 345

27

27.12.2017

►M5

VERORDNUNG (EU) 2017/2401 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017

  L 347

1

28.12.2017

 M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/405 DER KOMMISSION vom 21. November 2017

  L 74

3

16.3.2018

►M7

VERORDNUNG (EU) 2019/630 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019

  L 111

4

25.4.2019

►M8

VERORDNUNG (EU) 2019/876 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019

  L 150

1

7.6.2019

►M9

Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019

  L 314

1

5.12.2019

►M10

VERORDNUNG (EU) 2020/873 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2020

  L 204

4

26.6.2020


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 208 vom 2.8.2013, S.  68 (575/2013)

►C2

Berichtigung, ABl. L 321 vom 30.11.2013, S.  6 (Nr. 575/2013)

 C3

Berichtigung, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S.  166 (Nr. 575/2013)

►C4

Berichtigung, ABl. L 020 vom 25.1.2017, S.  3 (Nr. 575/2013)

►C5

Berichtigung, ABl. L 013 vom 17.1.2020, S.  58 (2019/876)

►C6

Berichtigung, ABl. L 335 vom 13.10.2020, S.  20 (2019/630)




▼B

▼C2

VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Juni 2013

über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)



TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

▼M8

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:

a) 

Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten von Kredit-, Markt-, operationellem und Abwicklungsrisiko sowie Verschuldung,

b) 

Vorschriften zur Begrenzung von Großkrediten,

c) 

Liquiditätsanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten des Liquiditätsrisikos,

d) 

Berichtspflichten hinsichtlich der Buchstaben a, b und c,

e) 

Offenlegungspflichten.

Diese Verordnung legt einheitliche Regeln hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um global systemrelevante Institute (G-SRI) handelt oder die Teil von G-SRI sind, sowie bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI erfüllen müssen.

Diese Verordnung gilt nicht für die Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU.

Artikel 2

Aufsichtsbefugnisse

(1)  
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die zuständigen Behörden mit den in der Richtlinie 2013/36/EU und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an.
(2)  
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die Abwicklungsbehörden mit den in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlamente und des Rates ( 1 ) und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an.
(3)  
Um die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu gewährleisten, arbeiten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden zusammen.
(4)  
Um die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu gewährleisten, sorgen der durch Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) geschaffene Einheitliche Abwicklungsausschuss und die Europäische Zentralbank, wenn es um Angelegenheiten geht, welche die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 3 ) übertragenen Aufgaben betreffen, für den regelmäßigen und zuverlässigen Informationsaustausch untereinander.

▼C2

Artikel 3

Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute

Diese Verordnung hindert Institute nicht daran, mehr Eigenmittel und Eigenmittelkomponenten zu halten als in dieser Verordnung gefordert oder strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Kreditinstitut“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

2. 

„Wertpapierfirma“ eine Person im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegt, mit Ausnahme von

a) 

Kreditinstituten,

b) 

lokalen Firmen;

c) 

Firmen, denen nicht erlaubt ist, die in Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Nebendienstleistung zu erbringen, die lediglich eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2, 4 und 5 jener Richtlinie genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen und die weder Geld noch Wertpapiere ihrer Kunden halten dürfen, und deshalb zu keinem Zeitpunkt Schuldner dieser Kunden sein können;

3. 

„Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma;

4. 

„lokale Firma“ eine Firma, die auf Finanztermin- oder Options- oder anderen Derivatemärkten und auf Kassamärkten für eigene Rechnung mit dem alleinigen Ziel der Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig ist oder die für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte handelt und die über eine Garantie seitens der Clearingmitglieder der genannten Märkte verfügt, wobei die Verantwortung für die Erfüllung der von einer solchen Firma abgeschlossenen Geschäfte von Clearingmitgliedern der selben Märkte übernommen wird;

5. 

„Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ( 4 );

6. 

„Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

▼M8

7. 

„Organismus für gemeinsame Anlagen“ und „OGA“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );

▼C2

8. 

„öffentliche Stelle“'eine Verwaltungseinrichtung ohne Erwerbszweck, die Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden, die die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, unterstehen oder ein im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindliches oder von diesen errichtetes und gefördertes Unternehmen ohne Erwerbszweck, für das eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, und kann selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen, einschließen;

9. 

„Leitungsorgan“ ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU;

10. 

„Geschäftsleitung“ eine Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU;

11. 

„Systemrisiko“ das Systemrisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2013/36/EU;

12. 

„Modellrisiko“ das Modellrisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2013/36/EU;

▼M5

13. 

„Originator“ einen Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 ( 7 );

14. 

„Sponsor“ einen Sponsor im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2402;

▼M5

14a. 

„ursprünglicher Kreditgeber“ einen ursprünglichen Kreditgeber im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2017/2402;

▼C2

15. 

„Mutterunternehmen“

a) 

ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,

b) 

für die Zwecke von Titel VII Kapitel 3 und 4 Abschnitt 2 und Titel VIII der Richtlinie 2013/36/EU und Teil 5 dieser Verordnung ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;

16. 

„Tochterunternehmen“

a) 

ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,

b) 

ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;

17. 

„Zweigstelle“ eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Instituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;

18. 

„Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute den Charakter einer Nebentätigkeit hat;

19. 

„Vermögensverwaltungsgesellschaft“ eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder einen AFIM im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU einschließlich — sofern nicht anders festgelegt — Unternehmen eines Drittlandes, die ähnliche Tätigkeiten ausüben und die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union zumindest gleichwertig sind;

▼M8

20. 

„Finanzholdinggesellschaft“ ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzinstitute sind; die Tochterunternehmen eines Finanzinstituts sind dann hauptsächlich Institute oder Finanzinstitute, wenn mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Institut ist und wenn über 50 % des Eigenkapitals, der konsolidierten Bilanzsumme, der Einkünfte, des Personals des Finanzinstituts oder eines anderen von der zuständigen Behörde als relevant erachteten Indikators Tochterunternehmen zuzuordnen sind, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt;

▼C2

21. 

„gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;

22. 

„gemischte Holdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, das weder eine Finanzholdinggesellschaft noch ein Institut noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Institut gehört;

23. 

„Drittland-Versicherungsunternehmen“ ein Drittland-Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 3 der Richtlinie 2009/138/EG;

24. 

„Drittland-Rückversicherungsunternehmen“ ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 6 der Richtlinie 2009/138/EG;

25. 

„anerkannte Drittland-Wertpapierfirma“ eine Firma, die die folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

sie würde unter die Definition der Wertpapierfirma fallen, wenn sie ihren Sitz in der Union hätte,

b) 

sie ist in einem Drittland zugelassen,

c) 

sie unterliegt und befolgt Aufsichtsregeln, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die Aufsichtsregeln gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU;

▼M8

26. 

„Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das kein Institut und keine reine Industrieholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Geschäfte zu betreiben; diese Definition schließt Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) und Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, jedoch nicht Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f beziehungsweise Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;

▼C2

27. 

„Unternehmen der Finanzbranche“:

a) 

ein Institut,

b) 

ein Finanzinstitut,

c) 

einen in die konsolidierte Finanzlage eines Instituts einbezogenen Anbieter von Nebendienstleistungen,

d) 

ein Versicherungsunternehmen,

e) 

ein Drittland-Versicherungsunternehmen,

f) 

ein Rückversicherungsunternehmen,

g) 

ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen,

h) 

eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG,

k) 

ein gemäß den Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommenes Unternehmen,

l) 

ein Drittlandsunternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit der eines Unternehmens unter den Buchstaben a bis k vergleichbar ist;

▼M8

28. 

„Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“ ein Institut in einem Mitgliedstaat, das ein Institut, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem Institut, einem Finanzinstitut oder einem Anbieter von Nebendienstleistungen hält und nicht selbst Tochterunternehmen eines anderen im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

▼C2

29. 

„EU-Mutterinstitut“ ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines anderen, in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

▼M8

29a. 

„Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat“ ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;

29b. 

„EU-Mutterwertpapierfirma“ ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;

29c. 

„Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat“ ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;

29d. 

„EU-Mutterkreditinstitut“ ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;

▼C2

30. 

„Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

31. 

„EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

32. 

„gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

33. 

„gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

34. 

„zentrale Gegenpartei“ oder „ZGP“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

35. 

„Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 9 ) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen;

36. 

„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens;

37. 

„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG, oder der Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 für ein Institut gelten, oder ein vergleichbares Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

38. 

„enge Verbindung“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:

a) 

über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,

b) 

durch Kontrolle,

c) 

über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person;

39. 

„Gruppe verbundener Kunden“ jeden der folgenden Fälle:

a) 

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die — sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird — im Hinblick auf das Risiko insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen über eine direkte oder indirekte Kontrolle über die andere oder die anderen verfügt,

b) 

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des Buchstabens a besteht, die aber im Hinblick auf das Risiko als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass bei finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten, eines dieser Kunden auch andere bzw. alle anderen auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen.

Übt ein Zentralstaat die direkte Kontrolle über mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem Zentralstaat und mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann unbeschadet der Buchstaben a und b die Gruppe aus dem Zentralstaat und allen natürlichen oder juristischen Personen, die er gemäß Buchstabe a direkt oder indirekt kontrolliert oder die gemäß Buchstabe b mit ihm verbunden sind, als Gruppe betrachtet werden, die keine Gruppe verbundener Kunden ist. Stattdessen kann die Existenz einer aus dem Zentralstaat und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehenden Gruppe verbundener Kunden für jede gemäß Buchstabe a direkt vom Zentralstaat kontrollierte oder gemäß Buchstabe b direkt mit dem Zentralstaat verbundene Person und alle natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß Buchstabe a von dieser Person kontrolliert werden oder gemäß Buchstabe b mit dieser Person verbunden sind, einschließlich der Zentralregierung, gesondert beurteilt werden. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Artikel 115 Absatz 2 Anwendung findet.

▼M8

Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die die unter Buchstabe a oder b genannten Bedingungen aufgrund ihrer direkten Risikoposition gegenüber derselben ZGP zu Zwecken von Clearingtätigkeiten erfüllen, werden nicht als Gruppe betrachtet, die eine Gruppe verbundener Kunden bildet;

▼C2

40. 

„zuständige Behörde“ eine nach einzelstaatlichem Recht offiziell anerkannte öffentliche Behörde oder Einrichtung, die nach diesem Recht zur Beaufsichtigung von Instituten als Teil des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems befugt ist;

▼M8

41. 

„konsolidierende Aufsichtsbehörde“ eine zuständige Behörde, die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EG für die Ausübung der Aufsicht auf konsolidierter Basis verantwortlich ist;

▼C2

42. 

„Zulassung“ einen Hoheitsakt gleich welcher Form, mit dem die Behörden das Recht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit erteilen;

43. 

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem einem Institut die Zulassung erteilt wurde;

44. 

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Institut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;

45. 

„Zentralbanken des ESZB“ die nationalen Zentralbanken, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind, und die Europäische Zentralbank (EZB);

46. 

„Zentralbanken“ die Zentralbanken des ESZB sowie Zentralbanken dritter Länder;

47. 

„konsolidierte Lage“ die Lage, die sich ergibt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 so auf ein Institut angewandt werden, als bildete dieses Institut zusammen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen ein einziges Institut;

48. 

„auf konsolidierter Basis“ auf Basis der konsolidierten Lage;

49. 

„auf teilkonsolidierter Basis“ auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unter Ausschluss einer Teilgruppe von Unternehmen, oder auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das/die nicht oberstes Mutterinstitut bzw. oberste Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist;

50. 

„Finanzinstrument“

a) 

einen Vertrag, der für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schafft,

b) 

ein in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genanntes Instrument,

c) 

ein derivatives Finanzinstrument,

d) 

ein Primärfinanzinstrument,

e) 

ein Kassainstrument.

Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Instrumente sind nur dann als Finanzinstrumente zu betrachten, wenn ihr Wert sich aus dem Kurs eines zugrunde liegenden Finanzinstruments oder eines anderen Basiswerts, einem Satz oder einem Index errechnet;

51. 

„Anfangskapital“ die in Artikel 12 der Richtlinie 2013/36/EU für Kreditinstitute und in Titel IV jener Richtlinie für Wertpapierfirmen genannten Beträge und Arten von Eigenmitteln;

52. 

„operationelles Risiko“ das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken;

53. 

„Verwässerungsrisiko“ das Risiko, dass sich der Betrag einer Forderung durch bare oder unbare Ansprüche des Schuldners vermindert;

54. 

„Ausfallwahrscheinlichkeit“ und „PD“ die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei im Laufe eines Jahres;

55. 

„Verlustquote bei Ausfall“ und „LGD“ die Höhe des Verlusts für eine Risikoposition bei Ausfall der Gegenpartei gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Risikopositionen;

56. 

„Umrechnungsfaktor“ das Verhältnis zwischen dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage, der in Anspruch genommen werden könnte und daher bei Ausfall ausstünde, und dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag dieser Zusage, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;

57. 

„Kreditrisikominderung“ ein Verfahren, das ein Institut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Risikopositionen, die es im Bestand behält, verbundene Kreditrisiko herabzusetzen;

58. 

„Besicherung mit Sicherheitsleistung“ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Risikoposition eines Instituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall der Gegenpartei oder bei bestimmten anderen, mit der Gegenpartei zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Aneignung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Risikopositionsbetrag auf die Differenz zwischen diesem und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;

59. 

„Absicherung ohne Sicherheitsleistung“ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Risikoposition eines Instituts verbundene Kreditrisiko durch die Verpflichtung eines Dritten vermindert, bei Ausfall des Kreditnehmers oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;

60. 

„bargeldnahes Instrument“ ein Einlagenzertifikat, eine Schuldverschreibung, einschließlich einer gedeckten Schuldverschreibung, oder ein ähnliches nicht nachrangiges Instrument, das ein Institut ausgegeben hat, für das es bereits die vollständige Zahlung erhalten hat und das es uneingeschränkt zum Nennwert zurückzahlen muss;

▼M5

61. 

„Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;

62. 

„Verbriefungsposition“ eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402;

63. 

„Wiederverbriefung“ eine Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2402;

▼C2

64. 

„Wiederverbriefungsposition“ eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;

65. 

„Bonitätsverbesserung“ eine vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber dem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Tranchen in der Verbriefung und andere Arten der Besicherung erzielt werden;

▼M5

66. 

„Verbriefungszweckgesellschaft“ eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;

67. 

„Tranche“ eine Tranchim Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2402;

▼C2

68. 

„Bewertung zu Marktpreisen“ die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelsysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;

69. 

„Bewertung zu Modellpreisen“ jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss;

70. 

„unabhängige Preisüberprüfung“ den Prozess der regelmäßigen Überprüfung von Marktpreisen und Modellparametern auf Exaktheit und Unabhängigkeit;

71. 

„anrechenbare Eigenmittel“ folgende Komponenten:

a) 

für die Zwecke des Teils 2 Titel III die Summe folgender Komponenten:

i) 

Kernkapital im Sinne des Artikels 25 ohne die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i,

ii) 

Ergänzungskapital im Sinne des Artikels 71 in Höhe von höchstens einem Drittel des nach Ziffer i berechneten Kernkapitals;

b) 

▼M8

für die Zwecke des Artikels 97 die Summe folgender Komponenten:

▼C2

i) 

Kernkapital im Sinne des Artikels 25,

ii) 

Ergänzungskapital im Sinne des Artikels 71 in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals;

72. 

„anerkannte Börse“ eine Börse, die die folgenden Bedingungen erfüllt:

▼M8

a) 

sie ist ein geregelter Markt oder ein Markt eines Drittlands, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;

▼C2

b) 

sie verfügt über einen Clearingmechanismus, der für die in Anhang II genannten Geschäfte eine tägliche Berechnung der Einschussforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet;

73. 

„freiwillige Altersversorgungsleistungen“ eine verbesserte Altersversorgung, die einem Mitarbeiter von einem Institut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt wird; Anwartschaften eines Mitarbeiters im Rahmen des betrieblichen Altersversorgungssystems fallen nicht darunter;

74. 

„Beleihungswert“ den Wert einer Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer langfristigen dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wird;

75. 

„Wohnimmobilie“ eine Wohnung oder ein Wohnhaus, die/das vom Eigentümer oder Mieter bewohnt wird, einschließlich des Wohnrechts in Wohnungsgenossenschaften in Schweden;

76. 

„Marktwert“ im Hinblick auf Immobilien den geschätzten Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessener Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang abschließen, von einem veräußerungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käufer übergehen dürfte;

77. 

„geltender Rechnungslegungsrahmen“ die Rechnungslegungsstandards, denen ein Institut gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder der Richtlinie 86/635/EWG unterliegt;

78. 

„Einjahresausfallquote“ das Verhältnis der während des Zeitraums von einem Jahr bis zum Zeitpunkt T eingetretenen Ausfälle zur Anzahl der ein Jahr vor diesem Datum dieser Klasse bzw. diesem Pool zugeordneten Schuldner;

79. 

„spekulative Immobilienfinanzierung“ Darlehen zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung oder des Baus von oder im Zusammenhang mit Immobilien bzw. Flächen für solche Immobilien mit der Absicht, diese gewinnbringend zu verkaufen;

80. 

„Handelsfinanzierung“ Finanzierungstätigkeiten einschließlich Bürgschaften im Zusammenhang mit dem Austausch von Gütern und Dienstleistungen durch Finanzprodukte mit fester kurzer Laufzeit (im Allgemeinen weniger als ein Jahr) ohne automatische Verlängerung;

81. 

„öffentlich unterstützte Exportkredite“ Darlehen oder Kredite zur Finanzierung der Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen, für die eine offizielle Exportversicherungsagentur Bürgschaften, Versicherungen oder Direktfinanzierungen bereitstellt;

82. 

„Rückkaufsvereinbarung“ und „umgekehrte Rückkaufsvereinbarung“ eine Vereinbarung, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren — wenn die Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte an den Wertpapieren oder Waren hält, gegeben wird, und die Vereinbarung es dem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware gleichzeitig mehr als einer Gegenpartei zu übertragen oder zu verpfänden, und die Übertragung in Verbindung mit einer Rückkaufzusage erfolgt — oder ersatzweise auf Wertpapiere oder Waren derselben Ausstattung zu einem festen Preis und zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt überträgt; dabei handelt es sich für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, um eine Rückkaufsvereinbarung und für das Institut, das sie erwirbt, um eine umgekehrte Rückkaufsvereinbarung;

83. 

„Pensionsgeschäft“ jedes Geschäft, das als „Rückkaufsvereinbarung“ oder „umgekehrte Rückkaufsvereinbarung“ gilt;

84. 

„einfache Rückkaufsvereinbarung“ ein Pensionsgeschäft mit einem einzigen Vermögenswert oder mit ähnlichen nicht-komplexen Vermögenswerten im Gegensatz zu einem Korb von Vermögenswerten;

85. 

„Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden“,

a) 

Eigenhandelspositionen und Positionen, die sich aus Kundenbetreuung und Marktpflege ergeben,

b) 

Positionen, die zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden,

c) 

Positionen, bei denen die Absicht besteht, aus bestehenden oder erwarteten kurzfristigen Kursunterschieden zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen,

▼M8

86. 

„Handelsbuch“ alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die ein Institut entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung von mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen gemäß Artikel 104 hält;

▼C2

87. 

„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG;

88. 

„qualifizierte zentrale Gegenpartei“ oder „qualifizierte ZGP“ eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde;

89. 

„Ausfallfonds“ einen von einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten und gemäß Artikel 45 jener Verordnung genutzten Fonds;

90. 

„vorfinanzierter Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP“ einen in den Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei eingezahlten Beitrag eines Instituts;

▼M8

91. 

„Handelsrisikoposition“ eine aus Geschäften im Sinne des Artikels 301 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie aus der Einschussforderung herrührende aktuelle Risikoposition, einschließlich eines einem Clearingmitglied zustehenden und noch nicht eingegangenen Nachschusses, und jede potenzielle künftige Risikoposition eines Clearingmitglieds oder eines Kunden gegenüber einer ZGP;

▼C2

92. 

„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;

93. 

„Verschuldung“ die an den Eigenmitteln eines Instituts gemessene relative Höhe der Aktiva, außerbilanziellen Verpflichtungen und Eventualverpflichtungen zu Zahlung Lieferung oder dem Stellen von Sicherheiten, einschließlich Verpflichtungen aus erhaltenen Finanzierungen, gegebenen Zusagen, Derivaten oder Rückkaufsvereinbarungen, aber ausschließlich Verpflichtungen, die nur bei Liquidation des Instituts eingefordert werden können;

94. 

„Risiko einer übermäßigen Verschuldung“ das Risiko, das aus der Anfälligkeit eines Instituts aufgrund von Verschuldung oder Eventualverschuldung erwächst, die möglicherweise unvorgesehene Korrekturen seines Geschäftsplans erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktiva in einer Notlage, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktiva führen könnte;

95. 

„Kreditrisikoanpassung“ den Betrag der spezifischen und allgemeinen Rückstellungen für Kreditverluste zur Unterlegung der Kreditrisiken, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Jahresabschluss des Instituts anerkannt wurden;

▼M8

96. 

„internes Sicherungsgeschäft“ eine Position, die die Risikobestandteile zwischen einer Position im Handelsbuch und einer oder mehreren Positionen im Anlagebuch oder zwischen zwei Handelstischen im Wesentlichen ausgleicht;

▼C2

97. 

„Referenzverbindlichkeit“ eine Verbindlichkeit, die zur Bestimmung der Höhe des Barausgleichs für ein Kreditderivat herangezogen wird.

98. 

„externe Ratingagentur“ oder „ECAI“ eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen ( 11 ) zugelassene oder zertifizierte Ratingagentur oder eine Zentralbank, die Bonitätsbeurteilungen abgibt, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen sind;

99. 

„benannte ECAI“ eine von einem Institut benannte ECAI;

100. 

„kumuliertes sonstiges Ergebnis“ ein kumuliertes sonstiges Ergebnis im Sinne des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 1,

101. 

„Basiseigenmittel“ Eigenmittel im Sinne des Artikels 88 der Richtlinie 2009/138/EG,

102. 

„Kernkapital von Versicherungsunternehmen“ die Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 1“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,

103. 

„zusätzliches Kernkapital von Versicherungsunternehmen“ Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 1“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden und die Einbeziehung dieser Bestandteile durch gemäß Artikel 99 jener Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte begrenzt wird,

104. 

„Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen“ Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 2 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 2“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,

105. 

„Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen“ Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 3 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 3“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,

106. 

„latente Steueransprüche“ latente Steueransprüche im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

107. 

„von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche“ latente Steueransprüche, deren künftiger Wert nur realisiert werden kann, wenn das Institut in Zukunft ein zu versteuerndes Ergebnis erzielt,

108. 

„latente Steuerschulden“ latente Steuerschulden im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

109. 

„Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage“ die Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans,

110. 

„Ausschüttung“ jede Art der Auszahlung von Dividenden oder Zinsen,

111. 

„Finanzunternehmen“ ein Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG,

112. 

„Fonds für allgemeine Bankrisiken“ einen Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG,

113. 

„Geschäfts- oder Firmenwert“ den Geschäfts- oder Firmenwert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

114. 

„indirekte Position“ eine Risikoposition gegenüber einem Intermediär, der Risikopositionen aus Kapitalinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche hält, wobei im Falle einer endgültigen Abschreibung der Kapitalinstrumente des Unternehmens der Finanzbranche der dem Institut dadurch entstehende Verlust nicht wesentlich von dem Verlust abweichen würde, der ihm aus dem direkten Halten jener Kapitalinstrumente des Unternehmens der Finanzbranche erwachsen würde,

115. 

„immaterielle Vermögenswerte“ immaterielle Vermögenswerte im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, einschließlich des Geschäfts- bzw. Firmenwerts,

116. 

„andere Kapitalinstrumente“ von Unternehmen der Finanzbranche begebene Kapitalinstrumente, die nicht zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zum Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem zusätzlichen Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen oder den Drittrangmitteln von Versicherungsunternehmen zählen,

117. 

„sonstige Rücklagen“ Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind,

118. 

„Eigenmittel“ die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital,

119. 

„Eigenmittelinstrumente“ Kapitalinstrumente des Instituts, die zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals zählen,

120. 

„Minderheitsbeteiligung“ den Betrag des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens eines Instituts, der nicht in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts einbezogenen natürlichen oder juristischen Personen zuzurechnen ist,

121. 

„Gewinn“ Gewinn im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

122. 

„Überkreuzbeteiligung“ die Beteiligung eines Instituts an Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, die selbst Eigenmittelinstrumente des betreffenden Instituts halten,

123. 

„einbehaltene Gewinne“ die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste,

124. 

„Agio“ das Agio im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

125. 

„temporäre Differenzen“ temporäre Differenzen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmen,

126. 

„synthetische Position“ die Investition eines Instituts in ein Finanzinstrument, dessen Wert direkt an den Wert der Kapitalinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche gekoppelt ist.

127. 

„Haftungsverbund“ ein System, das alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

▼M8

a) 

die Institute gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem wie in Artikel 113 Absatz 7 genannt an oder sind im Rahmen eines Netzes einer Zentralorganisation ständig zugeordnet;

▼C2

b) 

die Institute sind gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d oder Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/349/EWG voll konsolidiert und in die Aufsicht auf konsolidierter Basis eines Instituts, das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Teils 1 Titel II Kapitel 2 dieser Verordnung ist, einbezogen, und unterliegen Eigenmittelanforderungen,

c) 

das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen befinden sich im selben Mitgliedstaat und unterliegen den Zulassungsvoraussetzungen und Kontrollen derselben zuständigen Behörde,

d) 

das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen, die diese Institute schützt und insbesondere ihre Liquidität und Solvenz gewährleistet, um einen Konkurs zu vermeiden, falls dies erforderlich wird,;

e) 

es wurden Vereinbarungen getroffen, die eine sofortige Bereitstellung finanzieller Mittel in Form von Kapital und Liquidität gewährleisten, sofern dies nach der vertraglichen oder satzungsmäßigen Haftungsvereinbarung gemäß Buchstabe d erforderlich ist,

f) 

die Angemessenheit der Vereinbarungen gemäß den Buchstaben d und e wird von den jeweiligen zuständigen Behörden regelmäßig kontrolliert,

g) 

die Mindestfrist für die Bekanntgabe des freiwilligen Ausscheidens eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung beträgt zehn Jahre,

h) 

die jeweils zuständige Behörde ist befugt, das freiwillige Ausscheiden eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung zu untersagen;

▼M8

128. 

„ausschüttungsfähige Posten“ den Gewinn am Ende des letzten Finanzjahres zuzüglich etwaiger vorgetragener Gewinne und für diesen Zweck verfügbarer Rücklagen, vor der Ausschüttung an die Eigner von Eigenmittelinstrumenten, abzüglich etwaiger vorgetragener Verluste, etwaiger gemäß Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts nicht ausschüttungsfähiger Gewinne und gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts in die nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen eingestellter Beträge, jeweils in Bezug auf die spezifische Kategorie von Eigenmittelinstrumenten, auf die sich die Unionsrechtsvorschriften, die nationalen Rechtsvorschriften, die Satzung des Instituts oder das Statut beziehen, wobei diese Gewinne, Verluste und Rücklagen ausgehend vom Einzelabschluss des jeweiligen Instituts und nicht auf der Basis des konsolidierten Abschlusses festgestellt werden;

▼M5

129. 

„Forderungsverwalter“ ein Forderungsverwalter im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2017/2402;

▼M8

130. 

„Abwicklungsbehörde“ eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU;

131. 

„Abwicklungseinheit“ eine Abwicklungseinheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83a der Richtlinie 2014/59/EU;

132. 

„Abwicklungsgruppe“ eine Abwicklungsgruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83b der Richtlinie 2014/59/EU;

133. 

„global systemrelevantes Institut“ oder „G-SRI“ ein G-SRI, das im Einklang mit Artikel 131 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;

134. 

„global systemrelevantes Nicht-EU-Institut“ oder „Nicht-EU-G-SRI“ eine global systemrelevante Bankengruppe oder Bank (G-SIB), bei der es sich nicht um ein G-SRI handelt und die in der vom Rat für Finanzstabilität veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten Liste aufgeführt ist;

135. 

„bedeutendes Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen, das auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Das Tochterunternehmen hält mehr als 5 % der konsolidierten risikogewichteten Aktiva seines ursprünglichen Mutterunternehmens;

b) 

das Tochterunternehmen generiert mehr als 5 % der gesamten betrieblichen Erträge seines ursprünglichen Mutterunternehmens;

c) 

die in Artikel 429 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtrisikopositionsmessgröße des Tochterunternehmens übersteigt 5 % der konsolidierten Gesamtrisikopositionsmessgröße seines ursprünglichen Mutterunternehmens;

für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als eine einzige Tochtergesellschaft;

136. 

„G-SRI-Einheit“ eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit, bei der es sich um ein G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI oder eines Nicht-EU-G-SRI ist;

137. 

„Bail-in-Instrument“ ein Bail-in-Instrument im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 57 der Richtlinie 2014/59/EU;

138. 

„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, von denen mindestens eines ein Institut ist und die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen oder aus Unternehmen besteht, die untereinander in der in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) bezeichneten Beziehung stehen;

139. 

„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ oder ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft oder ein Lombardgeschäft;

140. 

„Ersteinschuss“ jede Sicherheit, bei der es sich nicht um einen Nachschuss handelt und die von einer Einheit entgegengenommen oder geleistet wird, um aktuelle und potenzielle künftige Risikopositionen eines Geschäfts oder eines Portfolios von Geschäften in dem Zeitraum zu decken, der zur Verwertung dieser Geschäfte notwendig ist, oder um deren Marktrisiko infolge eines Ausfalls der Gegenpartei des Geschäfts oder des Portfolios von Geschäften neu abzusichern;

141. 

„Marktrisiko“ das aus Marktpreisbewegungen, einschließlich Wechselkurs- oder Warenpreisbewegungen, erwachsende Verlustrisiko;

142. 

„Fremdwährungsrisiko“ das aus Wechselkursbewegungen erwachsende Verlustrisiko;

143. 

„Warenpositionsrisiko“ das aus Warenpreisbewegungen erwachsende Verlustrisiko;

144. 

„Handelstisch“ eine genau definierte Gruppe von Händlern, die von einem Institut für die gemeinsame Verwaltung eines Portfolios von Handelsbuchpositionen im Einklang mit einer genau festgelegten und kohärenten Geschäftsstrategie eingerichtet wurde und innerhalb derselben Risikomanagementstruktur agiert;

145. 

„kleines und nicht komplexes Institut“ ein Institut, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Es ist kein großes Institut;

b) 

der Gesamtwert seiner Vermögenswerte ist auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU während des Vierjahreszeitraums, der dem laufenden jährlichen Berichtszeitraum unmittelbar vorangeht, im Durchschnitt kleiner oder gleich dem Schwellenwert von 5 Mrd. EUR; die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Schwellenwert festsetzen;

c) 

es unterliegt keinen Anforderungen oder unterliegt vereinfachten Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU;

d) 

seine Handelsbuchtätigkeiten werden als von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 eingestuft;

e) 

der Gesamtwert seiner Derivatepositionen des Instituts, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt nicht 2 % seiner gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte; und der Gesamtwert seiner gesamten Derivatepositionen übersteigt nicht 5 %, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 berechnet werden;

f) 

mehr als 75 % sowohl der konsolidierten Gesamtaktiva als auch der konsolidierten Gesamtpassiva des Instituts, in beiden Fällen mit Ausnahme der gruppeninternen Risikopositionen, betreffen Tätigkeiten mit Gegenparteien, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben;

g) 

das Institut verwendet keine internen Modelle, um seine Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Verordnung zu erfüllen; hiervon ausgenommen sind Tochterunternehmen, die auf Gruppenebene entwickelte interne Modelle verwenden, sofern die Gruppe den Offenlegungspflichten nach Artikel 433a oder Artikel 433c auf konsolidierter Basis unterliegt;

h) 

das Institut hat sich nicht bei der zuständigen Behörde gegen eine Qualifizierung als kleines und nicht komplexes Institut ausgesprochen;

i) 

die zuständige Behörde hat nicht entschieden, dass das Institut auf der Grundlage einer Analyse der Größe, Verflechtung, Komplexität oder des Risikoprofils nicht als kleines und nicht komplexes Institut zu betrachten ist;

146. 

„großes Institut“ ein Institut, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Es handelt sich um ein G-SRI;

b) 

es wurde gemäß Artikel 131 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU als anderes systemrelevantes Institut („A-SRI“) ermittelt;

c) 

es zählt in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte zu den drei größten Instituten;

d) 

der Gesamtwert seiner Vermögenswerte auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf Basis der konsolidierten Gesamtlage gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU ist größer oder gleich 30 Mrd. EUR;

147. 

„großes Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen, das zu den großen Instituten zählt;

148. 

„nicht börsennotiertes Institut“ ein Institut, das keine Wertpapiere emittiert hat, die zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind;

149. 

„Finanzbericht“ — für die Zwecke von Teil 8 — einen Finanzbericht im Sinne der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ).

▼C2

(2)  
Bezugnahmen auf Immobilien, Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien oder auf Grundpfandrechte auf solche Immobilien in dieser Verordnung schließen auch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze ein. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaates ausdrücklich geregelt ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet.
(3)  
Handelsfinanzierungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 80 sind im Allgemeinen nicht fest zugesagt und erfordern zufriedenstellende Belege über alle Transaktionen für jeden Kreditantrag, sodass eine Ablehnung der Finanzierung möglich wird, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder den Belegen über die Transaktionen auftreten; die Rückzahlung von Risikopositionen aus der Handelsfinanzierung ist in der Regel unabhängig vom Kreditnehmer, vielmehr stammen die Mittel aus Zahlungen von Importeuren oder den Erlösen aus dem Verkauf der zugrundeliegenden Güter.

▼M8

(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, unter welchen Umständen die in Absatz 1 Nummer 39 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼C2

Artikel 5

Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko

Für die Zwecke des Teils 3 Titel II bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Risikoposition“ einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten;

2. 

„Verlust“ den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;

3. 

„erwarteter Verlust“ und „EL“ das Verhältnis der Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall der Gegenpartei oder bei Verwässerung über einen Einjahreszeitraum zu erwarten ist, zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag;



TITEL II

ANWENDUNGSEBENEN



KAPITEL 1

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze

(1)  
Institute halten die in den Teilen 2 bis 5 und 8 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein.

▼M8

(1a)  
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegte Anforderung auf Einzelbasis ein.

Bedeutende Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI halten Artikel 92b auf Einzelbasis ein, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie sind keine Abwicklungseinheiten,

b) 

sie haben keine Tochterunternehmen,

c) 

sie sind nicht die Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts.

▼C2

(2)  
Kein Institut, das im Mitgliedstaat seiner Zulassung und Beaufsichtigung entweder Tochterunternehmen oder Mutterunternehmen ist, und kein Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist gehalten, die Anforderungen der Artikel 89, 90 und 91 auf Einzelbasis einzuhalten.
(3)  
Kein Institut, das entweder Mutter unternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, und kein Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist gehalten, die Anforderungen des Teils 8 auf Einzelbasis einzuhalten.
(4)  
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen sind, müssen die Anforderungen des Teils 6 auf Einzelbasis einhalten. Bis der Bericht der Kommission nach Artikel 508 Absatz 3 vorliegt, können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen nach Teil 6 befreien, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte dieser Firmen berücksichtigen.
(5)  
Institute — mit Ausnahme von Wertpapierfirmen im Sinne der Artikel 95 Absatz 1 und 96 Absatz 1 und Instituten, für die die zuständigen Behörden die Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absätze 1 oder 3 gewährt haben — müssen die Anforderungen des Teils 7 auf Einzelbasis einhalten.

Artikel 7

Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

(1)  

Die zuständigen Behörden können Tochterunternehmen eines Instituts von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:

a) 

ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;

b) 

entweder das Mutterunternehmen erfüllt in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde und hat mit deren Genehmigung erklärt, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken können vernachlässigt werden;

c) 

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auch auf das Tochterunternehmen;

d) 

das Mutterunternehmen hält mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt.

(2)  
Die zuständigen Behörden können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, die im gleichen Mitgliedstaat wie das Institut errichtet wurde, und sofern sie — insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Standards — der gleichen Aufsicht unterliegt wie Institute.
(3)  

Die zuständigen Behörden können ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, in dem das Institut der Zulassung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingebunden ist, von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:

a) 

ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat ist weder vorhanden noch abzusehen;

b) 

die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren erstrecken sich auch auf das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat.

Die zuständige Behörde, die diese Bestimmung anwendet, unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

(1)  

Die zuständigen Behörden können ein Institut und alle oder einige seiner Tochterunternehmen in der Union vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 ausnehmen und diese als zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe überwachen, solange folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die Anforderungen des Teils 6 werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis bzw. von einem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis eingehalten;

b) 

die Liquiditätspositionen aller Institute der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis oder dem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht und es gewährleistet eine ausreichend hohes Liquiditätsniveau aller betroffenen Institute;

c) 

die Institute haben Verträge abgeschlossen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, so dass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können;

d) 

ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die Erfüllung der Verträge nach Buchstabe c ist weder vorhanden noch abzusehen.

Bis zum 1. Januar 2014 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über rechtliche Hürden, die die Anwendung von Buchstabe c des ersten Unterabsatzes verhindern können und sollte gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2015 einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag dazu vorlegen, welche dieser Hürden beseitigt werden sollten.

(2)  
Die zuständigen Behörden können Institute und alle oder einige ihrer Tochterunternehmen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 ausnehmen, wenn alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen und die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3)  

Sind Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen, so wird Absatz 1 erst nach Anwendung des Verfahrens nach Artikel 21 und nur auf Institute angewandt, deren zuständige Behörden hinsichtlich der folgenden Elemente derselben Auffassung sind:

a) 

ihre Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 86 der Richtlinie 2013/36/EU hinsichtlich der Organisation und der Behandlung des Liquiditätsrisikos innerhalb der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe;

b) 

die Verteilung der Beträge, Belegenheit und des Eigentums an den erforderlichen liquiden Aktiva, die in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe gehalten werden müssen;

c) 

die Festlegung der Mindestbeträge an liquiden Aktiva, die von der Anwendung des Teils 6 ausgenommene Institute halten müssen;

d) 

die Notwendigkeit strengerer Parameter als in Teil 6 vorgesehen;

e) 

unbeschränkter Austausch lückenloser Informationen zwischen den zuständigen Behörden;

f) 

das umfassende Verständnis der Auswirkungen einer solchen Befreiung.

(4)  
Die zuständigen Behörden können die Absätze 1, 2 und 3 auch auf Institute anwenden, die Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 sind, sofern sie alle Voraussetzungen jenes Artikels erfüllen, sowie auf andere Institute, die in einer Beziehung im Sinne des Artikels 113 Absatz 6 zueinander stehen, sofern sie alle dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Die zuständigen Behörden bestimmen in diesem Fall eines der unter die Ausnahme fallenden Institute, das Teil 6 auf Basis der konsolidierten Lage aller Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe erfüllen muss.
(5)  
Wurde eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 oder 2 erteilt, können die zuständigen Behörden auch Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU ganz oder teilweise auf Ebene der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe anwenden und auf Einzelbasis von der Anwendung des Artikels 86 der Richtlinie 2013/36/EU oder Teilen davon absehen.

Artikel 9

Konsolidierung auf Einzelbasis

(1)  
Die zuständigen Behörden können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 144 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU Mutterinstituten auf Einzelfallbasis gestatten, in ihre Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 Tochterunternehmen einzubeziehen, die die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben c und d erfüllen und deren wesentliche Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber diesem Mutterinstitut bestehen.
(2)  
Die Behandlung gemäß Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden die Umstände und Vorkehrungen, einschließlich rechtlicher Vereinbarungen, uneingeschränkt offenlegt, wonach ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gegenüber dem Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist.
(3)  
Macht eine zuständige Behörde von ihrem Ermessen gemäß Absatz 1 Gebrauch, so unterrichtet sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten über die Anwendung von Absatz 1 sowie über die Umstände und Vorkehrungen nach Absatz 2. Befindet sich das Tochterunternehmen in einem Drittland, so unterrichten die zuständigen Behörden die zuständigen Behörden dieses Drittlandes in gleicher Weise.

Artikel 10

Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

(1)  

Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 ausnehmen, vorausgesetzt dass

a) 

die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,

b) 

die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,

c) 

die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Ausnahmen nach Unterabsatz 1 betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen dieser Verordnung oder denen der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren.

(2)  
Haben sich die zuständigen Behörden davon überzeugt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und werden die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation in vollem Umfang von den angeschlossenen Instituten garantiert, können sie die Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 ausnehmen.



KAPITEL 2

Aufsichtliche Konsolidierung



Abschnitt 1

Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Artikel 11

Allgemeine Behandlung

(1)  
Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat erfüllen die in den Teilen 2 bis 4 und 7 festgelegten Pflichten in dem in Artikel 18 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf Basis der konsolidierten Lage. Die Mutter- und ihre Tochterunternehmen, soweit sie unter diese Verordnung fallen, errichten eine angemessene Organisationsstruktur und geeignete interne Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass die für die Konsolidierung erforderlichen Daten ordnungsgemäß verarbeitet und weitergeleitet werden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die nicht unter diese Verordnung fallenden Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die eine ordnungsgemäße Konsolidierung gewährleisten.
(2)  
Institute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, erfüllen die in den Teilen 2 bis 4 und 7 festgelegten Pflichten in dem in Artikel 18 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf Basis der konsolidierten Lage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.

Kontrolliert eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat mehr als ein Institut, so gilt Unterabsatz 1 nur für das Institut, das gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt.

(3)  
EU-Mutterinstitute und Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sowie Institute, die von einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, kommen den in Teil 6 festgelegten Pflichten auf Basis der konsolidierten Lage des Mutterinstituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nach, sofern die Gruppe eines oder mehrere Kreditinstitute oder eine oder mehrere für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassene Wertpapierfirmen umfasst. Bis der Bericht der Kommission nach Artikel 508 Absatz 2 dieser Verordnung vorliegt und wenn der Gruppe ausschließlich Wertpapierfirmen angehören, können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen nach Teil 6 auf konsolidierter Basis befreien, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte dieser Firmen berücksichtigen.

▼M8

(3a)  
Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil von G-SRI oder von Nicht-EU-G-SRI sind, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis.

Lediglich EU-Mutterunternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI und nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen Artikel 92b dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis. Findet Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung, so muss jedes der zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen, die zusammen als ein bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft werden, Artikel 92b dieser Verordnung auf Basis ihrer konsolidierten Lage einhalten.

▼C2

(4)  
Findet Artikel 10 Anwendung, so muss die dort genannte Zentralorganisation die Anforderungen nach den Teilen 2 bis 8 auf Basis der konsolidierten Gesamtlage der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute einhalten.
(5)  
Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 und ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU können die zuständigen Behörden verlangen, dass strukturell getrennte Institute die Anforderungen der Teile 2 bis 4 und 6 bis 8 und des Titels VII der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis einhalten, wenn dies zu Aufsichtszwecken aufgrund der Besonderheiten des Risikos oder der Kapitalstruktur eines Instituts oder wenn Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, die die strukturelle Trennung von Tätigkeiten innerhalb einer Bankengruppe vorschreiben, gerechtfertigt ist.

Die Anwendung des Ansatzes nach Unterabsatz 1 darf die wirksame Aufsicht auf konsolidierter Basis nicht berühren und keine unverhältnismäßig nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem in der Union insgesamt haben noch ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes bilden oder schaffen.

Artikel 12

Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit sowohl einem Kreditinstitut als auch einer Wertpapierfirma als Tochterunternehmen

Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft zumindest ein Kreditinstitut und eine Wertpapierfirma als Tochterunternehmen, so gelten die Anforderungen, die auf Basis der konsolidierten Lage der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu erfüllen sind, für das Kreditinstitut.

▼M8

Artikel 12a

Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten

Handelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die derselben G-SRI angehören, um Abwicklungseinheiten, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung. Diese Berechnung erfolgt auf Basis der konsolidierten Lage des EU-Mutterinstituts so, als sei es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.

Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag niedriger als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so gehen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor.

Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag höher als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so können die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.

▼M8

Artikel 13

Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis

(1)  
EU-Mutterinstitute müssen Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen.

Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 451, 451a und 453 spezifizierten Informationen auf Einzelbasis oder gegebenenfalls im Einklang mit dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis offen.

(2)  
Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe.
(3)  
Absatz 1 Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder Abwicklungseinheiten, wenn von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland bereits gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden.

Absatz 1 Unterabsatz 2 findet Anwendung auf Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, wenn diese Tochterunternehmen als große Tochterunternehmen gelten.

(4)  
Findet Artikel 10 Anwendung, so muss die Zentralorganisation im Sinne jenes Artikels Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage der Zentralorganisation erfüllen. Auf die Zentralorganisation findet Artikel 18 Absatz 1 Anwendung, die angeschlossenen Institute werden als Tochterunternehmen der Zentralorganisation behandelt.

Artikel 14

Anwendung der Anforderungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf konsolidierter Basis

(1)  
Die Mutterunternehmen und ihre Tochterunternehmen, soweit sie unter die vorliegende Verordnung fallen, müssen die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis erfüllen, um sicherzustellen, dass die von ihnen aufgrund jener Bestimmungen eingeführten Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass die nicht unter die vorliegende Verordnung fallenden Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten.
(2)  
Institute setzen bei Anwendung von Artikel 92 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 270a der vorliegenden Verordnung an, wenn auf Ebene eines in einem Drittland niedergelassenen und in die Konsolidierung gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung einbezogenen Unternehmens gegen die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen wird und es sich im Hinblick auf das Gesamtrisikoprofil der Gruppe dabei um einen wesentlichen Verstoß handelt.

▼C2

Artikel 15

Ausnahme von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis für Wertpapierfirmengruppen

(1)  

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Anwendung des Teils 3 und des Titels VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis absehen, vorausgesetzt

a) 

jede EU-Wertpapierfirma der Gruppe ermittelt den Gesamtrisikobetrag anhand der in Artikel 95 Absatz 2 oder Artikel 96 Absatz 2 beschriebenen alternativen Methode;

b) 

alle Wertpapierfirmen der Gruppe fallen unter die in Artikel 95 Absatz 1 oder Artikel 96 Absatz 1 genannten Kategorien;

c) 

jede EU-Wertpapierfirma der Gruppe kommt den Anforderungen des Artikels 95 oder des Artikels 96 auf Einzelbasis nach und bringt gleichzeitig sämtliche Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden, von ihrem harten Kernkapital in Abzug;

d) 

eine Finanzholdinggesellschaft, die für eine Wertpapierfirma der Gruppe die Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat ist, hält Eigenmittel — die für diese Zwecke als Summe der Posten nach Artikel 26 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 definiert werden — in einer Höhe, die zumindest der Summe aus folgenden Elementen entspricht:

i) 

der Summe des gesamten Buchwerts von Beteiligungen, nachrangigen Ansprüchen und Instrumenten im Sinne der Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i, Artikel 56 Buchstaben c und d sowie Artikel 66 Buchstaben c und d an, gegen bzw. in Bezug auf Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden, und

ii) 

des Gesamtbetrags sämtlicher Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden;

e) 

der Gruppe gehören keine Kreditinstitute an.

Sind die Kriterien des Unterabsatzes 1 erfüllt, muss jede EU-Wertpapierfirma über Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Herkunft des Kapitals und der Finanzausstattung aller zur Gruppe gehörenden Finanzholdinggesellschaften, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbieter von Nebendienstleistungen verfügen.

(2)  
Die zuständigen Behörden können die Ausnahme auch dann genehmigen, wenn die Eigenmittel der Finanzholdinggesellschaften zwar unter dem nach Absatz 1 Buchstabe d ermittelten Betrag liegen, nicht aber unter der Summe der auf Einzelbasis geltenden Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden, unter der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden. Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich bei der Eigenmittelanforderung an Wertpapierfirmen aus Drittländern, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbieter von Nebendienstleistungen um eine nominelle Eigenmittelanforderung.

Artikel 16

Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis auf Wertpapierfirmengruppen

Sind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Anwendung der Anforderungen des Teils 7 ausgenommen sind, so kann die Mutterwertpapierfirma entscheiden, die Anforderungen des Teils 7 auf konsolidierter Basis nicht anzuwenden.

Artikel 17

Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen mit einer Befreiung von den Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis

(1)  
Wertpapierfirmen einer unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 15 fallenden Gruppe unterrichten die zuständigen Behörden über Risiken, die ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihrer Eigenmittel, ihres internen Kapitals und ihrer Finanzausstattung.
(2)  
Verzichten die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, so ergreifen sie andere geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Risiken, insbesondere der Risiken aus Großkrediten, der gesamten Gruppe, einschließlich der nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen.
(3)  
Verzichten die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, so gelten die Anforderungen des Teils 8 auf Einzelbasis.



Abschnitt 2

Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung

Artikel 18

Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung

(1)  
Institute, die den in Abschnitt 1 genannten Anforderungen auf Basis der konsolidierten Lage unterliegen, nehmen eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vor, die ihre Tochterunternehmen oder, sofern relevant, Tochterunternehmen der gleichen Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft sind. Die Absätze 2 bis 8 kommen nicht zur Anwendung, wenn Teil 6 auf Basis der konsolidierten Lage eines Instituts angewandt wird.

▼M8

Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3a gilt, dass Institute, die den in Artikel 92a oder 92b genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vornehmen, bei denen es sich um ihre Tochterunternehmen in den einschlägigen Abwicklungsgruppen handelt.

▼C2

(2)  

Die zuständigen Behörden können im Einzelfall jedoch eine anteilmäßige Konsolidierung entsprechend dem von der Muttergesellschaft an dem Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteil gestatten. Die anteilmäßige Konsolidierung darf nur gestattet werden, wenn alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Haftung des Mutterunternehmens ist im Hinblick auf die Haftung der anderen Anteilseigner oder Gesellschafter auf den Kapitalanteil beschränkt, den das Mutterunternehmen an dem Tochterunternehmen hält;

b) 

die Solvenz jener anderen Anteilseigner oder Gesellschafter ist zufriedenstellend;

c) 

die Haftung der anderen Anteilseigner oder Gesellschafter ist eindeutig und rechtsverbindlich festgelegt.

(3)  
Sind Unternehmen untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung erfolgt.
(4)  
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde verlangt eine anteilmäßige Konsolidierung entsprechend dem Kapitalanteil von Beteiligungen an Instituten und Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn die Haftung der betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.
(5)  
In anderen als den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
(6)  

Die zuständigen Behörden bestimmen, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist, wenn

a) 

ein Institut nach Auffassung der zuständigen Behörden einen signifikanten Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, und

b) 

zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist.

Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der in Artikel 12 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebenen Methode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

(7)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in den Absätzen 2 bis 6 beschriebenen Fällen aus.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(8)  
Ist nach Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis vorgeschrieben, so werden Anbieter von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG in den Fällen und gemäß den Methoden, die in diesem Artikel festgelegt sind, in die Konsolidierung einbezogen.

▼M8

(9)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in den Absätzen 3 bis 6 und 8 beschriebenen Fällen aus.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼C2



Abschnitt 3

Aufsichtlicher Konsolidierungskreis

Artikel 19

Aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommene Unternehmen

(1)  

Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, dürfen aus dem Konsolidierungskreis ausgenommen werden, wenn die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Unternehmens unter dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge liegt:

a) 

10 Millionen EUR,

b) 

1 % der Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält.

(2)  

Die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können im Einzelfall darauf verzichten, Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung einzubeziehen, wenn

a) 

das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;

b) 

das betreffende Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der Aufsicht über die Institute vernachlässigt werden kann;

▼C4

c) 

nach Auffassung der zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis verantwortlich sind, eine Konsolidierung der Finanzlage des betreffenden Unternehmens in Bezug auf die Ziele der Beaufsichtigung von Instituten ungeeignet oder irreführend wäre.

▼C2

(3)  
Wenn in den Fällen nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b mehrere Unternehmen die dort genannten Kriterien erfüllen, werden sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen, wenn sie in Bezug auf die erwähnten Ziele zusammengenommen von nicht unerheblicher Bedeutung sind.

Artikel 20

Gemeinsame Entscheidungen über Aufsichtsanforderungen

(1)  

Die zuständigen Behörden arbeiten in umfassender Abstimmung zusammen

a) 

bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen oder Anträgen der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Genehmigung gemäß Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 bzw. Artikel 363, um zu entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben wird und an welche Bedingungen die Genehmigung gegebenenfalls geknüpft werden sollte;

b) 

um festzustellen, ob die in Artikel 422 Absatz 9 und Artikel 425 Absatz 5 genannten, durch die in Artikel 422 Absatz 10 und Artikel 425 Absatz 6 technischen Regulierungsstandards der EBA ergänzten Kriterien für eine spezielle gruppeninterne Behandlung erfüllt sind.

Anträge werden ausschließlich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestellt.

Dem Antrag nach Artikel 312 Absatz 2 wird eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden. In dem Antrag ist zudem anzugeben, ob und wie im Risikomesssystem Diversifizierungseffekte berücksichtigt werden sollen.

(2)  

Die zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über

a) 

den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a,

b) 

die Bewertung der Kriterien und die Festlegung der speziellen Behandlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

Diese gemeinsame Entscheidung wird dem Antragsteller in einem Dokument, das eine vollständige Begründung enthält, durch die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde zugeleitet.

(3)  

Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt

a) 

mit dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag umgehend an die anderen zuständigen Behörden weiter;

b) 

mit dem Tag des Eingangs eines von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Berichts über die gruppeninternen Verpflichtungen innerhalb der Gruppe bei den zuständigen Behörden.

(4)  
Wenn die zuständigen Behörden nicht innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde selbst über den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a. Die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beschneidet nicht die Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.

Die Entscheidung wird in einem Dokument dargelegt, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die Entscheidung dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und den anderen zuständigen Behörden.

Hat eine der betreffenden zuständigen Behörden bei Ende der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die EBA beschließt binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

(5)  
Gelangen die zuständigen Behörden nicht innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens auf Einzelbasis zuständige Behörde selbst über den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe b.

Die Entscheidung wird in einem Dokument dargelegt, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt.

Die Entscheidung wird der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mitgeteilt, die sie dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft übermittelt.

Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei Ende der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens auf Einzelbasis zuständige Behörde ihre Entscheidung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

(6)  
Wenden ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen, die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen fortgeschrittenen Messansatz nach Artikel 312 Absatz 2 oder den IRB-Ansatz nach Artikel 143 einheitlich an, so gestatten die zuständigen Behörden, dass Mutter und Töchter die Kriterien der Artikel 321 und 322 oder des Teils 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 gemeinsam und in einer Weise erfüllen, die mit der Struktur der Gruppe und ihren Risikomanagementsystemen, -verfahren und -methoden vereinbar ist.
(7)  
Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 4 und 5 werden von den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.
(8)  
Um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstabe a über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 363 aus.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 21

Gemeinsame Entscheidungen über die Anwendungsebene von Liquiditätsanforderungen

(1)  
Bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eines teilkonsolidierten Tochterunternehmens eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft setzen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in einem Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden alles daran, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d erfüllt sind und um für die Anwendung des Artikels 8 eine zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe zu bestimmen.

Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage eines Berichts der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen, in dem diese auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 8 eine zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe bestimmt. Besteht vor Ablauf dieser Sechsmonatefrist Uneinigkeit, so konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer anderen zuständigen Behörde die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.

In der gemeinsamen Entscheidung können auch Beschränkungen hinsichtlich der Belegenheit und des Eigentums an liquiden Aktiva auferlegt und den von der Anwendung des Teils 6 ausgenommenen Instituten das Halten bestimmter Mindestbeträge an liquiden Aktiva vorgeschrieben werden.

Die gemeinsame Entscheidung wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Mutterinstitut der betroffenen zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe übermittelt.

(2)  
Liegt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet jede für die Einzelaufsicht zuständige Behörde allein über den Antrag.

Während des Sechsmonatezeitraums kann sich jedoch jede zuständige Behörde mit Fragen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d an die EBA wenden. In diesem Fall kann die EBA ihre nicht bindende Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wahrnehmen und alle beteiligten zuständigen Behörden stellen ihre Entscheidung bis zum Abschluss der nicht bindenden Vermittlertätigkeit zurück. Erzielen die zuständigen Behörden während der Vermittlung innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so entscheidet jede für die Einzelaufsicht zuständige Behörde allein unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Nutzen und Risiken sowohl auf der Ebene des Mitgliedstaats des Mutterinstituts als auch auf der Ebene des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

Die gemeinsame Entscheidung nach Absatz 1 und die Entscheidungen gemäß Unterabsatz 2 sind verbindlich.

(3)  
Ferner kann jede zuständige Behörde während des Sechsmonatszeitraums die EBA konsultieren, wenn Uneinigkeit über die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 3 Buchstaben a bis d besteht. In diesem Fall kann die EBA ihre nicht bindende Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wahrnehmen. Die beteiligten zuständigen Behörden stellen ihre Entscheidung bis zum Abschluss der nicht bindenden Vermittlertätigkeit zurück. Erzielen die zuständigen Behörden während der Vermittlung innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so entscheidet jede für die Einzelaufsicht zuständige Behörde allein.

Artikel 22

Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

Tochterunternehmen wenden die Anforderungen, der Artikel 89 bis 91, des Teils 3 und des Teils 4 auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute oder ihr Mutterunternehmen — sofern es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt — ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

Artikel 23

Unternehmen in Drittländern

Für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß diesem Kapitel schließen die Begriffe „Wertpapierfirma“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“ und „Institut“ auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Bestimmung dieser Begriffe nach Artikel 4 fallen würden.

Artikel 24

Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten

(1)  
Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bewertet.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen.



TEIL 2

▼M8

EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN

▼C2



TITEL I

BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL



KAPITEL 1

Kernkapital

Artikel 25

Kernkapital

Das Kernkapital eines Instituts besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.



KAPITEL 2

Hartes Kernkapital



Abschnitt 1

Posten und Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 26

Posten des harten Kernkapitals

(1)  

Das harte Kernkapital eines Instituts umfasst folgende Posten:

a) 

Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen,

b) 

das mit den Instrumenten nach Buchstabe a verbundene Agio,

c) 

einbehaltene Gewinne,

d) 

das kumulierte sonstige Ergebnis,

e) 

sonstige Rücklagen,

f) 

den Fonds für allgemeine Bankrisiken.

Die unter den Buchstaben c bis f genannten Posten werden nur dann als hartes Kernkapital anerkannt, wenn sie dem Institut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken oder Verlusten zur Verfügung stehen.

(2)  

Institute dürfen vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen Jahresergebnisses Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c zum harten Kernkapital rechnen. Die zuständige Behörde gibt die Erlaubnis, vorausgesetzt

a) 

die Gewinne wurden durch Personen überprüft, die vom Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind;

b) 

das Institut hat den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von dem Gewinnbetrag abgezogen wurden.

Eine Überprüfung der Zwischengewinne oder Jahresendgewinne des Instituts muss in angemessenem Maße gewährleisten, dass diese Gewinne im Einklang mit den Grundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt wurden.

▼M8

(3)  
Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Emissionen von Kapitalinstrumenten die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen. Emissionen von Kapitalinstrumenten werden von den Instituten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft, wenn die zuständigen Behörden zuvor die Erlaubnis gegeben haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Institute spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen, wenn sie für diese bereits diese Erlaubnis erhalten haben, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die für diese späteren Emissionen geltenden Bestimmungen sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen, die für die Emissionen gelten, für die die Institute bereits eine Erlaubnis erhalten haben;

b) 

die Institute haben diese späteren Emissionen den zuständigen Behörden rechtzeitig vor der Einstufung als Instrumente des harten Kernkapitals mitgeteilt.

Bevor die zuständigen Behörden die Erlaubnis für die Einstufung neuer Arten von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals erteilen, holen sie die Stellungnahme der EBA ein. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Stellungnahme der EBA gebührend und richten in dem Fall, dass sie beschließen, hiervon abzuweichen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der EBA ein Schreiben an die EBA, in dem sie die Beweggründe für die Abweichung von der Stellungnahme darlegen. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente.

Auf der Grundlage der Angaben der zuständigen Behörden erstellt, führt und veröffentlicht die EBA ein Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden. Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA alle Informationen im Zusammenhang mit Instrumenten des harten Kernkapitals einholen, die sie für erforderlich hält, um die Einhaltung der Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen und das in diesem Unterabsatz genannte Verzeichnis zu führen und zu aktualisieren.

Nach der Prüfung gemäß Artikel 80 kann die EBA, sofern es hinreichende Belege dafür gibt, dass die einschlägigen Kapitalinstrumente die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht oder nicht mehr erfüllen, je nach Lage des Falls beschließen, diese Instrumente nicht in das Verzeichnis nach Unterabsatz 4 aufzunehmen oder sie aus diesem Verzeichnis zu streichen. Die EBA veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung, in der auch auf den diesbezüglich einschlägigen Standpunkt der zuständigen Behörde Bezug genommen wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente.

▼C2

(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung des Begriffs „vorhersehbar“ aus, wenn ermittelt wird, ob alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden in Abzug gebracht wurden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 27

Zu den Posten des harten Kernkapitals zählende Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten

(1)  

Posten des harten Kernkapitals umfassen alle von einem Institut gemäß seiner Satzung begebenen Kapitalinstrumente, vorausgesetzt

a) 

das Institut hat eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht definierte Unternehmensform und gilt nach Auffassung der zuständige Behörde für die Zwecke dieses Teils als

i) 

Gegenseitigkeitsgesellschaft,

ii) 

Genossenschaft,

iii) 

Sparkasse,

iv) 

ähnliches Institut,

v) 

Kreditinstitut im vollständigen Eigentum eines unter Ziffer i bis iv genannten Instituts, das mit Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde diesen Artikel nutzen darf, sofern und solange 100 % seiner ausgegebenen Stammaktien direkt oder indirekt von einem unter Ziffer i bis iii genannten Institut gehalten werden;

b) 

die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind erfüllt;

Nach geltendem einzelstaatlichen Recht vor dem 31. Dezember 2012 als solche anerkannte Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen gelten für die Zwecke dieses Teils weiter als solche, sofern und solange die anerkennungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen präzisiert werden, anhand deren die zuständigen Behörden entscheiden können, ob eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke dieses Teils als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut gilt.

Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 28

Instrumente des harten Kernkapitals

(1)  

Kapitalinstrumente gelten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

sie werden vom Institut mit vorheriger Zustimmung der Eigentümer oder — wenn dies nach einzelstaatlichen Recht zulässig ist — des Leitungsorgans des Instituts direkt begeben;

▼M8

b) 

sie sind voll eingezahlt, und der Erwerb des Eigentums an diesen Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;

▼C2

c) 

sie erfüllen hinsichtlich ihrer Einstufung alle folgenden Bedingungen:

i) 

sie gelten als Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG,

ii) 

sie gelten als Eigenkapital im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

iii) 

sie gelten gegebenenfalls nach Maßgabe einzelstaatlicher Insolvenzvorschriften als Eigenkapital zum Zwecke der Feststellung der Insolvenz aufgrund buchmäßiger Überschuldung,

d) 

sie sind in der Bilanz des Jahresabschlusses des Instituts eindeutig und gesondert offengelegt;

e) 

sie sind zeitlich unbefristet;

f) 

ihr Kapitalbetrag darf nur in einem der beiden folgenden Fälle verringert oder zurückgezahlt werden:

i) 

Liquidation des Instituts,

ii) 

Rückkäufe der Instrumente nach Ermessen oder andere Ermessensmaßnahmen zur Verringerung der Eigenmittel nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 77,

g) 

die für das Instrument geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass sein Kapitalbetrag außer im Fall der Liquidation des Instituts verringert oder zurückgezahlt werden kann oder darf, und das Institut gibt vor oder während der Emission der Instrumente auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis, außer im Hinblick auf die in Artikel 27 genannten Instrumente, wenn eine Rückzahlungsweigerung des Instituts für solche Instrumente nach einzelstaatlichem Recht verboten ist;

h) 

sie erfüllen hinsichtlich Ausschüttungen die folgenden Bedingungen:

i) 

es gibt keine Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen, auch nicht im Zusammenhang mit anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen sind keine Vorzugsrechte für die Auszahlung von Ausschüttungen vorgesehen,

ii) 

Ausschüttungen an die Inhaber der Instrumente dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt werden,

iii) 

die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente keine Obergrenze oder andere Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen vor,

iv) 

die Höhe der Ausschüttungen wird außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente nicht auf der Grundlage des Anschaffungspreises der Instrumente bestimmt,

v) 

die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen keine Ausschüttungspflicht des Instituts vor, und das Institut unterliegt auch anderweitig keiner solchen Verpflichtung,

vi) 

die Nichtzahlung von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,

vii) 

durch die Streichung von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt;

i) 

die Instrumente tragen, gemessen an allen vom Institut begebenen Kapitalinstrumenten, bei Auftreten von Verlusten deren ersten und proportional größten Anteil, und jedes Instrument trägt Verluste im gleichen Grad wie alle anderen Instrumente des harten Kernkapitals;

j) 

die Instrumente sind bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen;

k) 

die Instrumente verleihen ihren Eigentümern einen Anspruch auf die Restaktiva des Instituts, der im Falle der Liquidation und nach Zahlung aller vorrangigen Forderungen proportional zur Summe der ausgegebenen Instrumente besteht, keinen festen Wert hat und keiner Obergrenze unterliegt, außer im Falle der in Artikel 27 genannten Kapitalinstrumente;

l) 

die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:

i) 

das Institut oder seine Tochterunternehmen,

ii) 

das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,

iii) 

die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen;

iv) 

die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,

v) 

die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen,

vi) 

jedes Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen;

m) 

es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen.

Sofern die Instrumente gleichrangig sind, gilt die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe j ungeachtet dessen, dass sie dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zugerechnet werden, kraft Artikel 484 Absatz 3 als erfüllt.

▼M8

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Instrument des harten Kernkapitals gelten.

▼C2

(2)  
Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe i gelten unbeschadet einer dauerhaften Wertberichtigung des Kapitalbetrags von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals als erfüllt.

Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe f gilt als erfüllt, selbst wenn der Kapitalbetrag des Instruments im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens oder infolge einer von der für das Institut zuständigen Abwicklungsbehörde geforderten Wertminderung von Kapitalinstrumenten herabgesetzt wird.

Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe g gilt als erfüllt, selbst wenn die für das Kapitalinstrument geltenden Bestimmungen ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass der Kapitalbetrag des Instruments im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens oder infolge einer von der für das Institut zuständigen Abwicklungsbehörde geforderten Wertminderung von Kapitalinstrumenten möglicherweise herabgesetzt wird oder werden kann.

(3)  
Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii gilt als erfüllt, selbst wenn auf das Instrument eine Mehrfachdividende gezahlt wird, vorausgesetzt diese Mehrfachdividende führt nicht zu einer Ausschüttung, die einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursacht.

▼M8

Die Bedingung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer v gilt als erfüllt, selbst wenn für ein Tochterunternehmen ein Ergebnisabführungsvertrag mit seinem Mutterunternehmen gilt, nach dem das Tochterunternehmen verpflichtet ist, nach Erstellung seines Jahresabschlusses sein Jahresergebnis an sein Mutterunternehmen zu überweisen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Mindestens 90 % der Stimmrechte und des Kapitals des Tochterunternehmens befinden sich im Eigentum des Mutterunternehmens;

b) 

das Mutterunternehmen und das Tochterunternehmen sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen;

c) 

der Vertrag wurde zu rechtmäßigen Steuerzwecken geschlossen;

d) 

das Tochterunternehmen hat bei der Erstellung seines Jahresabschlusses einen Ermessensspielraum für die Verringerung des Betrags der Ausschüttungen dadurch, dass es seine Gewinne ganz oder teilweise in seine eigenen Rücklagen einstellt oder dem Fonds für allgemeine Bankrisiken zuweist, bevor es eine Zahlung an sein Mutterunternehmen leistet;

e) 

das Mutterunternehmen ist nach dem Vertrag verpflichtet, dem Tochterunternehmen einen vollen Ausgleich für alle Verluste des Tochterunternehmens zu gewähren;

f) 

der Vertrag sieht eine Kündigungsfrist vor, der zufolge der Vertrag nur am Ende eines Geschäftsjahres — mit Wirkung der Kündigung frühestens ab dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres — beendet werden kann, wodurch sich nichts an der Verpflichtung des Mutterunternehmens ändert, dem Tochterunternehmen einen vollen Ausgleich für alle während des laufenden Geschäftsjahres entstandenen Verluste zu gewähren.

Hat ein Institut einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, so teilt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit und übermittelt der zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags. Das Institut muss zudem der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen des Ergebnisabführungsvertrags und die Kündigung dieses Vertrags mitteilen. Ein Institut darf nicht mehr als einen Ergebnisabführungsvertrag schließen.

▼C2

(4)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe h Ziffer i dürfen Unterschiede bei der Ausschüttung nur Ausdruck von Unterschieden bei den Stimmrechten sein. Hierbei darf eine höhere Ausschüttung nur für Instrumente des harten Kernkapitals vorgenommen werden, an die weniger oder keine Stimmrechte geknüpft sind.
(5)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten,

b) 

ob und wann Mehrfachausschüttungen einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursachen,

c) 

die Bedeutung des Begriffs Vorzugsausschüttung.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 29

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten

(1)  
Von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten begebene Kapitalinstrumente gelten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals, wenn die Bedingungen des Artikels 28, mit den durch die Anwendung dieses Artikels bedingten Änderungen, erfüllt sind.
(2)  

Die Rückzahlung der Kapitalinstrumente unterliegt folgenden Voraussetzungen:

a) 

das Institut kann die Rückzahlung der Instrumente verweigern, es sei denn, dies ist nach einzelstaatlichem Recht verboten;

b) 

kann das Institut die Rückzahlung der Instrumente laut einzelstaatlichem Recht nicht verweigern, so wird ihm in den für das Instrument geltenden Bestimmungen die Möglichkeit gegeben, die Rückzahlung zu beschränken;

c) 

die Verweigerung oder Beschränkung der Rückzahlung der Instrumente stellt keinen Ausfall des Instituts dar.

(3)  
Die Kapitalinstrumente dürfen nur dann eine Obergrenze oder eine Beschränkung des Ausschüttungshöchstbetrags vorsehen, wenn diese Obergrenze oder Beschränkung im einzelstaatlichen Recht oder in der Satzung des Instituts vorgesehen ist.
(4)  
Haben die Inhaber der Kapitalinstrumente bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts Ansprüche auf dessen Rücklagen und sind diese Ansprüche auf den Nennwert der Instrumente beschränkt, so gilt diese Beschränkung gleichermaßen für die Inhaber aller anderen von diesem Institut begebenen Instrumente des harten Kernkapitals.

Unbeschadet der Bedingung nach Unterabsatz 1 kann eine Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ein ähnliches Institut im Rahmen ihres (seines) harten Kernkapitals Instrumente anerkennen, die dem Inhaber kein Stimmrecht gewähren und die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

die Ansprüche der Inhaber der nicht stimmberechtigten Instrumente im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts entspricht dem Anteil dieser nicht stimmberechtigten Instrumente an der Gesamtheit der Instrumente des harten Kernkapitals;

b) 

die Instrumente gelten in übriger Hinsicht als Instrumente des harten Kernkapitals.

(5)  
Haben die Inhaber der Kapitalinstrumente bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts Ansprüche auf dessen Vermögenswerte und haben diese Ansprüche einen festen Wert oder unterliegen einer Obergrenze, so gilt diese Beschränkung gleichermaßen für alle Inhaber aller von diesem Institut aufgelegten Instrumente des harten Kernkapitals.
(6)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der Rückzahlungsbeschränkungen aus, die erforderlich sind, wenn eine Weigerung des Instituts, Eigenmittelinstrumente zurückzuzahlen, nach einzelstaatlichem Recht verboten ist.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 30

Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des harten Kernkapitals

Wenn hinsichtlich eines Instruments des harten Kernkapitals die Bedingungen des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:

a) 

das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des harten Kernkapitals,

b) 

das mit dem betreffenden Instrument verbundene Agio gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des harten Kernkapitals.

Artikel 31

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

(1)  

In Notfällen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, Kapitalinstrumente zum harten Kernkapital zu rechnen, die mindestens die Bedingungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben b bis e erfüllen sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Kapitalinstrumente werden nach dem ►C4  1. Januar 2014 begeben ◄ ;

b) 

Sie werden von der Kommission als Instrumente der staatlichen Beihilfe eingestuft;

c) 

Sie werden im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen gemäß den zu jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen begeben;

d) 

Sie sind voll eingezahlt und werden vom Staat oder einer einschlägigen staatlichen Stelle oder Einrichtung in staatlichem Eigentum gehalten;

e) 

Sie sind geeignet, Verluste aufzufangen;

f) 

Außer bei Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 27 verleihen die Kapitalinstrumente im Liquidationsfall ihren Inhabern einen Anspruch auf die nach der Befriedigung aller vorrangigen Ansprüche verbleibenden Vermögenswerte des Instituts;

g) 

Es sind angemessene Mechanismen für den Ausstieg des Staates bzw. der einschlägigen staatliche Stelle oder der Einrichtung in staatlichem Eigentum vorgesehen;

h) 

Die zuständige Behörde hat zuvor die Erlaubnis gegeben und ihre Entscheidung zusammen mit deren Begründung veröffentlicht.

(2)  
Auf begründeten Antrag der jeweils zuständigen Behörde und in Zusammenarbeit mit dieser betrachtet die EBA die in Absatz 1 genannten Kapitalinstrumente für die Zwecke dieser Verordnung als Instrumenten des harten Kernkapitals gleichwertig.



Abschnitt 2

Aufsichtliche Korrekturposten

Artikel 32

Verbriefte Aktiva

(1)  

Institute schließen von den Bestandteilen der Eigenmittel jeglichen Anstieg des Eigenkapitals nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus, wenn dieser Anstieg sich aus verbrieften Aktiva ergibt, einschließlich:

a) 

eines Anstiegs im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen,

b) 

wenn das Institut Originator einer Verbriefung ist, der Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.

(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur weiteren Klärung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Konzepts der Verkaufsgewinne aus.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 33

Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Wertänderungen eigener Verbindlichkeiten

(1)  

Institute schließen aus den Bestandteilen der Eigenmittel folgende Posten aus:

a) 

Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente, einschließlich erwarteter Zahlungsströme,

b) 

durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste des Instituts aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten,

▼M8

c) 

Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Derivatverbindlichkeiten des Instituts, die aus Veränderungen seines eigenen Kreditrisikos resultieren.

▼C2

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c dürfen Institute die aus dem eigenen Kreditrisiko resultierenden Zeitwertgewinne und -verluste nicht gegen solche aus ihrem Gegenparteiausfallrisiko aufrechnen.
(3)  

Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b dürfen Institute den Betrag an Gewinnen und Verlusten bei ihren Eigenmitteln berücksichtigen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG,

b) 

die Wertänderungen der Aktiva und Passiva des Instituts sind Folge derselben Änderung der Bonität des Instituts,

c) 

zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen nach Buchstabe a und dem Wert der Aktiva des Instituts besteht enge Übereinstimmung,

d) 

die Hypothekenkredite können durch Rückkauf der diese Kredite finanzierenden Hypothekenanleihen zum Nenn- oder Marktwert abgelöst werden.

(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe c darstellt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. September 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 34

Zusätzliche Bewertungsanpassungen

Institute wenden bei der Berechnung ihrer Eigenmittel die Anforderungen des Artikels 105 auf all ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte an und ziehen vom harten Kernkapital den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Bewertungsanpassungen ab.

Artikel 35

Aus der Zeitwertbilanzierung resultierende nicht realisierte Gewinne und Verluste

Institute nehmen keine Bewertungsanpassungen vor, die dem Ziel dienen, von den Eigenmitteln nicht realisierte, Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Aktiva oder Passiva auszunehmen, es sei denn, dies betrifft die in Artikel 33 genannten Posten.



Abschnitt 3

Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, Ausnahmen und Alternativen



Unterabschnitt 1

Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals

Artikel 36

Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals

(1)  

Die Institute ziehen von den Posten ihres harten Kernkapitals folgende Positionen ab:

a) 

Verluste des laufenden Geschäftsjahres,

b) 

immaterielle Vermögenswerte,

c) 

von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche,

d) 

für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) berechnen, die negativen Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 158 und 159,

e) 

in der Bilanz des Instituts ausgewiesene Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage,

f) 

direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist,

g) 

direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen,

h) 

den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,

i) 

den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält,

▼C4

j) 

den Betrag der gemäß Artikel 56 von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet,

▼C2

k) 

den Risikopositionsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250  % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative zur Anwendung eines Risikogewichts von 1 250  % jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht:

i) 

qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors,

▼M5

ii) 

Verbriefungspositionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253,

▼C2

iii) 

Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 3,

iv) 

Positionen in einem Korb, deren Risikogewichte ein Institut gemäß Artikel 153 Absatz 8 nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann,;

v) 

Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß Artikel 155 Absatz 4,

l) 

jede zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert,

▼M7

m) 

den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen.

▼C2

(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Anwendung der Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e, f, h, i und l sowie der entsprechenden Abzüge nach Artikel 56 Buchstaben a, c, d und f und Artikel 66 Buchstaben a, c und d zu präzisieren.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(3)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren welche Arten von Kapitalinstrumenten von Finanzinstituten und — in Abstimmung mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 ( 14 ) errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) — von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, von den folgenden Eigenmittelelementen in Abzug gebracht werden:

a) 

Posten des harten Kernkapitals,

b) 

Posten des zusätzlichen Kernkapitals,

c) 

Posten des Ergänzungskapitals.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M8

(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anwendung der Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe b präzisiert wird, einschließlich der Wesentlichkeit der negativen Auswirkungen auf den Wert, die nicht zu aufsichtlichen Bedenken Anlass geben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼C2

Artikel 37

Abzug immaterieller Vermögenswerte

Die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag der immateriellen Vermögenswerte gemäß folgenden Grundsätzen:

a) 

der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden verringert, die aufgehoben würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte wertgemindert worden wären oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;

b) 

der in Abzug zu bringende Betrag umfasst den in den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen des Instituts enthaltenen Geschäfts- oder Firmenwert;

▼M8

c) 

der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der bilanziellen Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen verringert, die anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen sind.

▼C2

Artikel 38

Abzug von der künftigen Rentabilität abhängiger latenter Steueransprüche

(1)  
Die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß diesem Artikel.
(2)  
Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche wird nicht um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden des Instituts verringert, es sei denn, die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen sind erfüllt.
(3)  

Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche kann um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden des Instituts verringert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

das Institut hat nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht ein einklagbares Recht zur Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche gegen tatsächliche Steuerschulden;

b) 

die latenten Steueransprüche und verbundenen latenten Steuerschulden beziehen sich auf Steuern, die von derselben Steuerbehörde für dasselbe Steuersubjekt erhoben werden.

(4)  
Verbundene latente Steuerschulden des Instituts, die zu Zwecken des Absatzes 3 genutzt werden, dürfen keine latenten Steuerschulden einschließen, die den in Abzug zu bringenden Betrag der immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern.
(5)  

Der in Absatz 4 genannte Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden wird zwischen folgenden Posten aufgeteilt:

a) 

von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 nicht abgezogen werden,

b) 

alle anderen von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche.

Die Institute weisen die verbundenen latenten Steuerschulden entsprechend dem jeweiligen Anteil, den die unter den Buchstaben a und b genannten Posten darstellen, den von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüchen zu.

Artikel 39

Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

(1)  

Folgende Posten werden nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht und unterliegen dem jeweils anwendbaren Risikogewicht nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3:

a) 

Steuerüberzahlungen des Instituts im laufenden Jahr,

b) 

im laufenden Jahr entstandene, auf frühere Jahre übertragene steuerliche Verluste des Instituts, aus denen ein Anspruch oder eine Forderung gegenüber dem Zentralstaat, einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder einer lokalen Steuerbehörde erwächst.

(2)  

►M8  Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche beschränken sich auf latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und die aus temporären Differenzen resultieren, wobei alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen: ◄

a) 

sie werden unverzüglich automatisch und zwingend durch eine Steuergutschrift ersetzt, falls das Institut bei der förmlichen Feststellung seines Jahresabschlusses einen Verlust ausweist oder im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Instituts;

b) 

ein Institut kann im Rahmen des maßgebenden einzelstaatlichen Steuerrechts eine Steuergutschrift nach Buchstabe a mit seiner eigenen Steuerschuld oder der jedes Unternehmens, das für Steuerzwecke gemäß jenem Steuerrecht in dieselbe Konsolidierung wie es selbst einbezogen ist, oder der jedes Unternehmens, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 unterliegt, verrechnen;

c) 

übersteigt der Betrag der Steuergutschriften nach Buchstabe b die dort erwähnte Steuerschuld, so wird der entsprechende Saldo unverzüglich durch einen direkten Anspruch gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats, in dem das Institut seinen Sitz hat, ersetzt.

Institute wenden auf latente Steueransprüche ein Risikogewicht von100 %, wenn die Bedingungen der Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

Artikel 40

Abzug negativer Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge

Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug zu bringende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 genannten erwarteten Verlustbeträge ansteigen.

Artikel 41

Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

(1)  

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e wird der in Abzug zu bringende Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage um folgende Beträge verringert:

a) 

den Betrag jeglicher verbundener latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;

b) 

den Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut — vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde — uneingeschränkt nutzen darf.

Die zur Verringerung des in Abzug zu bringenden Betrags genutzten Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3.

(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Kriterien aus, nach denen zuständige Behörden Instituten die Verringerung des Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Absatz 1 Buchstabe b gestatten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 42

Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe f berechnen Institute Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

a) 

Institute dürfen den Betrag von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko;

ii) 

die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;

b) 

die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die in den entsprechenden Indizes enthalten sind;

c) 

die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Verkaufpositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufpositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes;

ii) 

die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;

Artikel 43

Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche

Eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) 

Mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals befinden sich im Eigentum des Instituts;

b) 

das Institut hat enge Verbindungen zu dem betreffenden Unternehmen und ist Eigentümer von von diesem ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals;

c) 

das Institut ist Eigentümer von von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals, und das Unternehmen ist nicht in eine Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, für die Zwecke der Rechnungslegung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aber im gleichen konsolidierten Abschluss berücksichtigt wie das Institut.

Artikel 44

Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel

Institute nehmen die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben g, h und i genannten Abzüge wie folgt vor:

a) 

Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals und anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet;

b) 

Kernkapital von Versicherungsunternehmen wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals behandelt.

Artikel 45

Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche

Institute nehmen die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i erforderlichen Abzüge wie folgt vor:

a) 

sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Unternehmen des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

▼M8

i) 

der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;

▼C2

ii) 

die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;

b) 

sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.

Artikel 46

Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

(1)  

Die Institute berechnen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:

a) 

Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % des Gesamtbetrags der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen auf die Posten des harten Kernkapitals:

i) 

Artikel 32 bis 35,

ii) 

die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,

iii) 

Artikel 44 und 45;

b) 

Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals der Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche.

(2)  
Institute berücksichtigen bei dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors nach Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie seit höchstens fünf Arbeitstagen halten.
(3)  

Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des harten Kernkapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:

a) 

Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,

b) 

auf jedes gehaltene Instrument des harten Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

(4)  
Der Betrag der Positionen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
(5)  

Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des harten Kernkapitals, das gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:

a) 

Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen,

b) 

aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.

Artikel 47

Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe i werden in dem von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringenden Betrag keine mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten werden, berücksichtigt und wird dieser Betrag gemäß den Artikeln 44 und 45 und Unterabschnitt 2 ermittelt.

▼M7

Artikel 47a

Notleidende Risikopositionen

(1)  

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden als „Risikoposition“ alle folgenden Posten berücksichtigt, sofern sie nicht im Handelsbuch des Instituts geführt werden:

a) 

Schuldtitel, insbesondere auch Schuldverschreibungen, Darlehen, Kredite und Sichteinlagen;

b) 

erteilte Kreditzusagen, erteilte Finanzgarantien oder sonstige erteilte Zusagen, unabhängig davon, ob sie widerruflich oder unwiderruflich sind, mit Ausnahme nicht in Anspruch genommener Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt.

(2)  
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ist der Risikopositionswert eines Schuldtitels dessen Buchwert, der ohne Berücksichtigung spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge, sonstiger mit der Risikoposition verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel oder teilweiser Abschreibungen, die das Institut seit der letzten Einstufung der Risikoposition als notleidend vorgenommen hat, bemessen wird.

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m umfasst der Risikopositionswert eines Schuldtitels, der zu einem Preis gekauft wurde, der niedriger als der vom Schuldner geschuldete Betrag ist, auch die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag.

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ist der Risikopositionswert einer erteilten Kreditzusage, einer erteilten Finanzgarantie oder einer sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erteilten Zusage deren Nominalwert, der die höchstmögliche Belastung des Instituts durch Kreditrisiken ohne Berücksichtigung einer etwaigen Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung angibt. Der Nominalwert einer erteilten Kreditzusage entspricht dem nicht in Anspruch genommenen Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat, und der Nominalwert einer erteilten Finanzgarantie entspricht dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie zahlen müsste.

Der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannte Nominalwert bemisst sich ohne Berücksichtigung spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge oder sonstiger mit der Risikoposition verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel.

(3)  

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden die folgenden Risikopositionen als notleidend eingestuft:

a) 

eine Risikoposition, bei der ein Ausfall gemäß Artikel 178 als eingetreten gilt;

b) 

eine Risikoposition, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet wird;

c) 

eine gemäß Absatz 7 im Probezeitraum befindliche Risikoposition, wenn zusätzliche Stundungsmaßnahmen gewährt werden oder wenn die Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig wird;

d) 

eine Risikoposition in Form einer Zusage, die im Falle der Inanspruchnahme oder anderweitigen Verwendung wahrscheinlich nicht ohne eine Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt wird;

e) 

eine Risikoposition in Form einer Finanzgarantie, die wahrscheinlich vom Garantienehmer in Anspruch genommen wird, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte zugrunde liegende Risikoposition die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt.

Für die Zwecke des Buchstaben a werden für den Fall, dass ein Institut bilanzielle Risikopositionen gegenüber einem Schuldner hat, die mehr als 90 Tage überfällig sind und mehr als 20 % aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner ausmachen, alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend angesehen.

(4)  

Risikopositionen, die nicht Gegenstand einer Stundungsmaßnahme waren, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das Institut für die Aufhebung der Einstufung als wertgemindert im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und der Einstufung als ausgefallen im Einklang mit Artikel 178 anwendet;

b) 

die Lage des Schuldners hat sich so weit verbessert, dass das Institut von der Wahrscheinlichkeit einer vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt ist;

c) 

der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug.

(5)  
Die Einstufung einer notleidenden Risikoposition als zur Veräußerung gehaltener langfristiger Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen hat nicht die Aufhebung ihrer Einstufung als notleidend für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m zur Folge.
(6)  

Notleidende Risikopositionen, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen sind, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

bei den Risikopositionen liegt kein Sachverhalt mehr vor, der ihre Einstufung als notleidend gemäß Absatz 3 zur Folge hätte;

b) 

seit dem Zeitpunkt, zu dem die Stundungsmaßnahmen gewährt wurden, oder dem Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen als notleidend eingestuft wurden, je nachdem, welcher der spätere ist, ist mindestens ein Jahr vergangen;

c) 

seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig, und das Institut ist aufgrund der Analyse der Finanzlage des Schuldners von der Wahrscheinlichkeit der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt.

▼C6

Eine vollständige und fristgerechte Rückzahlung kann als wahrscheinlich angesehen werden, wenn der Schuldner regelmäßige und fristgerechte Zahlungen in einer Höhe geleistet hat, die einem der folgenden Beträge entspricht:

▼M7

a) 

dem Betrag, der vor der Stundungsmaßnahme überfällig war, wenn Beträge überfällig waren;

b) 

dem Betrag, der im Rahmen der Stundungsmaßnahme abgeschrieben wurde, wenn keine Beträge überfällig waren.

(7)  

Wird eine notleidende Risikoposition gemäß Absatz 6 nicht mehr als notleidend eingestuft, befindet sich diese Risikoposition solange im Probezeitraum, bis alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

seit dem Tag, an dem die Risikoposition, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen ist, wieder als vertragsgemäß bedient eingestuft wurde, sind mindestens zwei Jahre vergangen;

b) 

während mindestens der Hälfte des Zeitraums, in dem sich die Risikoposition im Probezeitraum befand, wurden regelmäßige und fristgerechte Zahlungen geleistet, sodass insgesamt ein wesentlicher Tilgungs- oder Zinsbetrag gezahlt wurde;

c) 

keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist mehr als 30 Tage überfällig.

Artikel 47b

Stundungsmaßnahmen

(1)  

Eine „Stundungsmaßnahme“ ist eine Konzession eines Instituts an einen Schuldner, der Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Eine Konzession kann für den Kreditgeber einen Verlust mit sich bringen und bezeichnet eine der folgenden Maßnahmen:

a) 

eine Änderung der Bedingungen einer Kreditverpflichtung, wenn diese Änderung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;

b) 

eine vollständige oder teilweise Refinanzierung einer Kreditverpflichtung, wenn diese Refinanzierung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

(2)  

Mindestens die folgenden Sachverhalte werden als Stundungsmaßnahmen angesehen:

a) 

die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die vorherigen Vertragsbedingungen, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;

b) 

die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die Vertragsbedingungen, die dasselbe Institut Schuldnern mit ähnlichem Risikoprofil zur gleichen Zeit anbietet, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;

c) 

die nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen bestehende Risikoposition wurde vor der Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft worden;

d) 

die Maßnahme führt zur vollständigen oder teilweisen Annullierung der Kreditverpflichtung;

e) 

das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition wurde vor der Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft worden;

f) 

zu oder nahe dem Zeitpunkt der Kreditgewährung hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die als notleidende Risikoposition eingestuft wurde oder ohne diese Zahlungen als notleidend eingestuft worden wäre;

g) 

die Änderung der Vertragsbedingungen zieht Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt.

(3)  

Die folgenden Umstände sind Hinweise darauf, dass Stundungsmaßnahmen beschlossen worden sein könnten:

a) 

der ursprüngliche Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Änderung mehr als 30 Tage überfällig;

b) 

zu oder nahe dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die in den drei Monaten vor der Gewährung des neuen Kredits mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig war;

c) 

das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition ist 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln 30 Tage überfällig.

(4)  
Für die Zwecke dieses Artikels werden die Schwierigkeiten eines Schuldners, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, auf der Ebene des Schuldners beurteilt, wobei alle in den Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke fallenden juristischen Personen in der Gruppe des Schuldners sowie die natürlichen Personen, die diese Gruppe kontrollieren, berücksichtigt werden.

Artikel 47c

Abzug für notleidende Risikopositionen

(1)  

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ermitteln die Institute für jede notleidende Risikoposition gesondert den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung, der von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen ist, indem sie den unter Buchstabe b dieses Absatzes ermittelten Betrag von dem unter Buchstabe a dieses Absatzes ermittelten Betrag abziehen, wenn der in Buchstabe a genannte Betrag über dem in Buchstabe b genannten Betrag liegt:

a) 

die Summe aus:

i) 

dem unbesicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 2 genannten anwendbaren Faktor;

ii) 

dem besicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 3 genannten anwendbaren Faktor;

b) 

die Summe aus folgenden Posten, sofern sie sich auf dieselbe notleidende Risikoposition beziehen:

i) 

den spezifischen Kreditrisikoanpassungen;

ii) 

den zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105;

iii) 

den sonstigen Verringerungen der Eigenmittel;

iv) 

für Institute, die risikogewichtete Risikopositionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz berechnen, dem absoluten Wert der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge, die sich auf notleidende Risikopositionen beziehen, wobei der jeder notleidenden Risikoposition zurechenbare absolute Wert ermittelt wird, indem die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge mit dem Beitrag des erwarteten Verlustbetrags für die notleidende Risikoposition zu den gesamten erwarteten Verlustbeträgen für ausgefallene oder nicht ausgefallene Risikopositionen, je nach Anwendbarkeit, multipliziert werden;

v) 

wenn eine notleidende Risikoposition zu einem Preis gekauft wurde, der unter dem vom Schuldner geschuldeten Betrag liegt, der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag;

vi) 

den Beträgen, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden.

Der besicherte Teil einer notleidenden Risikoposition ist derjenige Teil der Risikoposition, bei dem für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II davon ausgegangen wird, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht oder dass er vollständig durch Grundpfandrechte besichert ist.

Der unbesicherte Teil einer notleidenden Risikoposition entspricht der Differenz, sofern vorhanden, zwischen dem Wert der in Artikel 47a Absatz 1 genannten Risikoposition und dem besicherten Teil der Risikoposition, sofern vorhanden.

(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer i werden folgende Faktoren angewandt:

a) 

0,35 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

b) 

1 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.

(3)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii werden folgende Faktoren angewandt:

a) 

0,25 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

b) 

0,35 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

c) 

0,55 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

d) 

0,70 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

e) 

0,80 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

f) 

0,80 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

g) 

1 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend;

h) 

0,85 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

i) 

1 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, ab dem ersten Tag des zehnten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.

▼M10

(4)  

Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden folgende Faktoren auf den Teil der notleidenden Risikoposition angewandt, für den eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur besteht oder für den eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis e besteht, wenn unbesicherten Risikopositionen gegenüber diesen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde:

▼M7

a) 

0 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die ein Jahr nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sieben Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, und

b) 

1 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.

(5)  
Die EBA bewertet die Bandbreite der zur Bewertung von besicherten notleidenden Risikopositionen angewandten Verfahren und kann Leitlinien ausarbeiten, um eine gemeinsame Methodik — einschließlich etwaiger zeitlicher Mindestvorgaben für die Neubewertung und Ad-hoc-Verfahren — festzulegen, die bei der aufsichtsrechtlichen Bewertung anerkennungsfähiger Formen der Besicherung mit und Absicherung ohne Sicherheitsleistung, insbesondere in Bezug auf die Annahmen für ihre Einbringlichkeit und Durchsetzbarkeit, anzuwenden ist. Diese Leitlinien können auch eine gemeinsame Methodik für die Bestimmung des besicherten Teils einer notleidenden Risikoposition gemäß Absatz 1 enthalten.

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben.

(6)  
Abweichend von Absatz 2 gilt für den Fall, dass für eine Risikoposition eine Stundungsmaßnahme in der Zeitspanne, die ein Jahr nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und zwei Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, gewährt wurde, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahme anwendbare Faktor gemäß Absatz 2 für ein weiteres Jahr.

Abweichend von Absatz 3 gilt für den Fall, dass für eine Risikoposition eine Stundungsmaßnahme in der Zeitspanne, die zwei Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sechs Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, gewährt wurde, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahme anwendbare Faktor gemäß Absatz 3 für ein weiteres Jahr.

Dieser Absatz kommt nur in Bezug auf die erste Stundungsmaßnahme zur Anwendung, die seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

▼C2



Unterabschnitt 2

Abzug von Posten des harten Kernkapitals — Ausnahmen und Alternativen

Artikel 48

Schwellenwerte für Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals

(1)  

Institute brauchen bei den Abzügen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i die Beträge der unter den Buchstaben a und b genannten Posten nicht abzuziehen, die zusammengerechnet den Schwellenwert nach Absatz 2 nicht überschreiten:

a) 

von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:

i) 

Artikel 32 bis 35,

ii) 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren;

b) 

wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, seine direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens, die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals betragen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:

i) 

Artikel 32 bis 35,

ii) 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren.

(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der Schwellenwert dem Betrag nach Buchstabe a multipliziert mit dem Prozentsatz nach Buchstabe b:

a) 

verbleibender Betrag der Posten des harten Kernkapitals nach vollständiger Anwendung der Anpassungen und Abzüge gemäß den Artikeln 32 bis 36 und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß diesem Artikel;

b) 

17,65 %.

(3)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 ermittelt ein Institut den Anteil der latenten Steueransprüche am Gesamtbetrag der Posten, der nicht abgezogen werden muss, indem es den Quotienten aus dem Betrag nach Buchstabe a und der Summe nach Buchstabe b berechnet:

a) 

Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen;

b) 

die Summe aus

i) 

dem Betrag nach Buchstabe a,

ii) 

dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es eine wesentliche Beteiligung hält, und die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten seines harten Kernkapitals entsprechen.

Der Anteil wesentlicher Beteiligungen am Gesamtbetrag der Posten, der nicht abgezogen werden muss, entspricht dem Wert von eins abzüglich des Anteils gemäß Unterabsatz 1.

(4)  
Der Betrag der gemäß Absatz 1 nicht in Abzug gebrachten Posten erhält ein Risikogewicht von 250 %.

Artikel 49

Erfordernis von Abzügen im Falle von Konsolidierung, zusätzlicher Beaufsichtigung oder institutsbezogenen Sicherungssystemen

(1)  

Wenn die zuständigen Behörden für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittel auf Einzel-, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis Instituten vorschreiben oder gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG beschriebenen Methoden 1, 2 oder 3 anzuwenden, können sie ihnen auch gestatten, die Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche, an dem das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, nicht in Abzug zu bringen, sofern die nachstehend unter den Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) 

das Unternehmen der Finanzbranche ist ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft;

b) 

das Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft ist in die gleiche zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen wie das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut, das bzw. die die Beteiligung hält;

c) 

das Institut hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten;

d) 

die zuständigen Behörden überzeugen sich vor der Erteilung der Erlaubnis nach Buchstabe c und danach kontinuierlich davon, dass das integrierte Management, das Risikomanagement und die interne Kontrolle hinsichtlich der gemäß Methode 1, 2 oder 3 in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in angemessenem Umfang gegeben sind;

e) 

die Positionen in dem betreffenden Unternehmen gehören

i) 

dem Mutterkreditinstitut,

ii) 

der Mutterfinanzholdinggesellschaft,

iii) 

der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft,

iv) 

dem Institut oder

v) 

einem Tochterunternehmen eines der unter den Ziffern i bis iv genannten Unternehmen, die in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.

Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(2)  
Institute, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil I Titel II Kapitel 2 unterliegen, bringen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Einzel- und auf teilkonsolidierter Basis Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, die in den Konsolidierungskreis einbezogen sind, nicht in Abzug, es sei denn, die zuständigen Behörden entscheiden, dass diese Abzüge für spezifische Zwecke, insbesondere die strukturelle Trennung von Banktätigkeiten, und für die Abwicklungsplanung vorzunehmen sind.

Die Anwendung des Ansatzes nach Unterabsatz 1 darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das Funktionieren des Binnenmarktes nach sich ziehen.

▼M8

Dieser Absatz findet keine Anwendung bei der Berechnung von Eigenmitteln für die Zwecke der in den Artikeln 92a und 92b festgelegten Anforderungen, die im Einklang mit dem in Artikel 72e Absatz 4 festgelegten Rahmen für Abzüge berechnet werden müssen.

▼C2

(3)  

Für die Zwecke der Ermittlung der Eigenmittel auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, Positionen in Eigenmittelinstrumenten in folgenden Fällen nicht in Abzug zu bringen:

a) 

ein Institut hält eine Beteiligung an einem anderen Institut und die Voraussetzungen der Ziffern i bis v sind erfüllt,

i) 

die Institute fallen unter das gleiche institutsbezogene Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7,

ii) 

die zuständigen Behörden haben die Erlaubnis nach Artikel 113 Absatz 7 erteilt,

iii) 

die Bedingungen des Artikels 113 Absatz 7 sind erfüllt,

iv) 

das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt eine konsolidierte Bilanz nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e oder — falls es keinen konsolidierten Abschluss aufzustellen braucht — eine erweiterte Zusammenfassungsrechnung, die nach Auffassung der zuständigen Behörden den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG, die bestimmte Anpassungen der Richtlinie 83/349/EWG enthält, oder denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, die die konsolidierten Abschlüsse von Kreditinstitutegruppen regelt, gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der erweiterten Zusammenfassungsrechnung wird durch einen externen Abschlussprüfer überprüft, der insbesondere bestätigt, dass die Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems bei der Berechnung beseitigt wurden. ►M8  Die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung wird den zuständigen Behörden so häufig wie in den in Artikel 430 Absatz 7 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben vorgelegt, ◄

►M8  v) 

die in das jeweilige institutsbezogene Sicherungssystem einbezogenen Institute erfüllen zusammen auf konsolidierter Basis oder auf Basis der erweiterten Zusammenfassungsrechnung die Anforderungen nach Artikel 92 und melden die Einhaltung dieser Anforderungen nach Maßgabe des Artikels 430. ◄ Innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems wird der Abzug von Beteiligungen, die Genossen oder nicht dem System angehörenden Rechtsträgern gehören, nicht gefordert, wenn die Mehrfachbelegung möglicher Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Schaffung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems und dem Minderheitsaktionär — sofern dieser ein Institut ist — beseitigt wird,

b) 

ein regionales Kreditinstitut hält eine Beteiligung an seinem Zentralkreditinstitut oder einem anderen regionalen Kreditinstitut, und die Voraussetzungen nach Buchstabe a Ziffern i bis v sind erfüllt.

(4)  
Die gemäß Absatz 1, 2 oder 3 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3.
(5)  
Wendet ein Institut die Methode 1, 2 oder 3 des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG an, legt es die zusätzliche Eigenmittelanforderung und den Eigenkapitalkoeffizienten des Finanzkonglomerats offen, die sich aus der Berechnung nach Maßgabe des Artikels 6 und des Anhangs I jener Richtlinie ergeben.
(6)  
Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde) ( 15 ) (ESMA) arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um für die Zwecke dieses Artikels die Bedingungen für die Anwendung der in Anhang I Teil II der Richtlinie 2002/87/EG genannten Berechnungsmethoden für die Alternativen zum Abzug gemäß Absatz 1 festzulegen.

Die EBA, die EIOPA und die ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.



Abschnitt 4

Hartes Kernkapital

Artikel 50

Hartes Kernkapital

Das harte Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des harten Kernkapitals nach den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und nach Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen.



KAPITEL 3

Zusätzliches Kernkapital



Abschnitt 1

Posten und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 51

Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:

a) 

Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;

b) 

dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.

Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.

Artikel 52

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

(1)  

Kapitalinstrumente zählen nur dann zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

▼M8

a) 

die Instrumente sind unmittelbar von einem Institut ausgegeben und voll eingezahlt,

b) 

die Instrumente sind nicht Eigentum von

▼C2

i) 

dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,

ii) 

einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält,

▼M8

c) 

der Erwerb des Eigentums an den Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,

▼C2

d) 

die Instrumente sind bei Insolvenz des Instituts nachrangig gegenüber Instrumenten des Ergänzungskapitals,

e) 

die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:

i) 

das Institut oder seine Tochterunternehmen,

ii) 

das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,

iii) 

die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,

iv) 

die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,

v) 

die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen,

vi) 

ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen,

f) 

es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen,

g) 

die Instrumente sind zeitlich unbefristet, und die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten keinen Tilgungsanreiz für das Institut,

▼M8

h) 

enthalten die Instrumente eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Tilgung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,

▼C2

i) 

die Instrumente können nur gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und das Emissionsdatum mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,

▼M8

j) 

die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut die Instrumente — außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls kündigen, tilgen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis,

▼C2

k) 

das Institut liefert weder explizite noch implizite Hinweise darauf, dass die zuständige Behörde einem Antrag auf Kündigung, Rückzahlung oder Rückkauf der Instrumente stattgeben könnte,

l) 

Ausschüttungen auf die Instrumente erfüllen folgende Voraussetzungen:

i) 

sie werden aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt,

ii) 

die Höhe der Ausschüttungen auf die Instrumente wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,

iii) 

die für die Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Institut das Recht, die Ausschüttungen auf die Instrumente jederzeit nach eigenem Ermessen für unbefristete Zeit und auf nicht kumulierter Basis ausfallen zu lassen, und das Institut kann die Mittel aus den ausgefallenen Auszahlungen uneingeschränkt zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bei deren Fälligkeit nutzen,

iv) 

der Ausfall von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,

v) 

durch den Ausfall von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt,

m) 

die Instrumente tragen nicht zur Feststellung bei, dass die Verbindlichkeiten eines Instituts seine Vermögenswerte überschreiten, wenn eine solche Feststellung gemäß dem einzelstaatlichen Recht einen Insolvenztatbestand darstellt,

n) 

laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen muss bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,

o) 

die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten kein Merkmal, das eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnte,

▼M8

p) 

hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der Abwicklungsbehörde, von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie Gebrauch zu machen, der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden.

Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er nicht gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der zuständigen Drittlandsbehörde der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,

▼M8

q) 

hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so dürfen die Instrumente nur dann gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands begeben werden oder anderweitig solchen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn nach diesen Vorschriften die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder rechtlich durchsetzbarer Vertragsbestimmungen, in denen Abwicklungs- oder andere Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahmen anerkannt sind, wirksam und durchsetzbar ist,

r) 

die Instrumente unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit beeinträchtigen würden.

▼C2

Sofern die Instrumente gleichrangig sind, gilt die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe d als erfüllt, selbst wenn sie kraft Artikel 484 Absatz 3 dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zugerechnet werden.

▼M8

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals gelten.

▼C2

(2)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

Form und Art der Tilgungsanreize,

b) 

die Art einer Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung seines Kapitalbetrags,

c) 

Verfahren und Zeitplan für

i) 

die Feststellung eines Auslöseereignisses,

ii) 

die Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung seines Kapitalbetrags,

d) 

Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten,

e) 

die Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 53

Beschränkungen hinsichtlich des Ausfalls von Ausschüttungen aus Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten

Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer v und Buchstabe o enthalten Bestimmungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals keine

a) 

Verpflichtung zur Leistung von Ausschüttungen auf die Instrumente, wenn auf ein vom Institut begebenes Instrument, das gegenüber einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich eines Instruments des harten Kernkapitals, gleich- oder nachrangig ist, eine Ausschüttung geleistet wird,

b) 

Verpflichtung zum Ausfall von Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, wenn auf die betreffenden Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals keine Ausschüttung geleistet wird,

c) 

Verpflichtung, die Auszahlung von Zinsen oder Dividenden durch eine Auszahlung in anderer Form zu ersetzen. Das Institut unterliegt auch nicht anderweitig einer solchen Verpflichtung.

Artikel 54

Herabschreibung oder Umwandlung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe n gelten für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals folgende Bestimmungen:

a) 

ein Auslöseereignis liegt vor, wenn die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a genannte harte Kernkapitalquote des Instituts unter einen der folgenden Werte fällt:

i) 

5,125 %,

ii) 

einen über 5,125 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde;

b) 

die Institute dürfen in den für das Instrument geltenden Bestimmungen zusätzlich zu dem unter Buchstabe a genannten Auslöseereignis ein oder mehrere weitere Auslöseereignisse festlegen;

c) 

sehen die für die Instrumente geltenden Bestimmungen bei Eintreten eines Auslöseereignisses eine Umwandlung in Instrumente des harten Kernkapitals vor, so ist in diesen Bestimmungen Folgendes zu spezifizieren:

i) 

entweder die Quote einer solchen Umwandlung und eine Obergrenze für die gestattete Umwandlungsmenge

ii) 

oder eine Spanne, innerhalb dessen die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden;

d) 

sehen die für das Instrument geltenden Bestimmungen bei Eintreten eines Auslöseereignisses eine Herabschreibung des Kapitalbetrags vor, so führt diese Herabschreibung zur Verminderung

i) 

der Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts,

ii) 

der bei Kündigung oder Rückzahlung des Instruments auszuzahlenden Summe und

iii) 

der Ausschüttungen auf das Instrument;

▼M8

e) 

wurden die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von einem Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland ausgegeben, so wird das unter Buchstabe a genannte Auslöseereignis mit einem Wert von mindestens 5,125 % nach dem nationalen Recht dieses Drittlandes oder Vertragsbestimmungen für die Instrumente berechnet, vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist nach Konsultation der EBA davon überzeugt, dass diese Bestimmungen den Anforderungen dieses Artikels mindestens gleichwertig sind.

▼C2

(2)  
Aus der Herabschreibung oder Umwandlung eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals müssen sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen Posten ergeben, die zu den Posten des harten Kernkapitals gerechnet werden können.
(3)  
Der Betrag der in den Posten des zusätzlichen Kernkapitals anerkannten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals ist beschränkt auf den Mindestbetrag der Posten des harten Kernkapitals, der sich ergeben würde, wenn der Kapitalbetrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vollständig herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt würde.
(4)  

Der Gesamtbetrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, der bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben oder umzuwandeln ist, darf den niedrigeren der beiden folgenden Werte nicht unterschreiten:

a) 

den Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der harten Kernkapitalquote des Instituts von 5,125 % erforderlich ist,

b) 

den vollständigen Kapitalbetrag des Instruments.

(5)  

Bei Eintreten eines Auslöseereignisses verfahren die Institute wie folgt:

a) 

sie setzen unverzüglich die zuständige Behörde in Kenntnis,

b) 

sie unterrichten die Inhaber der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals,

c) 

gemäß den Anforderungen dieses Artikels nehmen sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, eine Herabschreibung des Kapitalbetrags der Instrumente vor oder wandeln diese in Instrumente des harten Kernkapitals um.

(6)  
Ein Institut, das Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, stellt sicher, dass sein genehmigtes Stammkapital jederzeit ausreicht, um sämtliche umwandelbaren Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Aktien umzuwandeln. Zum Zeitpunkt der Ausgabe derartiger Wandelinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals müssen alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Das Institut verfügt zu jedwedem Zeitpunkt über die erforderliche Vorabbewilligung zur Ausgabe von Instrumenten des harten Kernkapitals, in die die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bei Eintreten eines Auslöseereignisses umgewandelt würden.
(7)  
Ein Institut, das Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, stellt sicher, dass einer solchen Umwandlung keine verfahrenstechnischen Hindernisse aufgrund seiner Satzung oder anderer satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen entgegen stehen.

Artikel 55

Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Wenn hinsichtlich eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals die in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:

a) 

das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals,

b) 

der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des zusätzlichen Kernkapitals.



Abschnitt 2

Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 56

Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Die Institute ziehen von ihrem zusätzlichen Kernkapital folgende Posten ab:

a) 

direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte;

b) 

direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen;

c) 

den gemäß Artikel 60 ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält;

d) 

direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit höchstens fünf Arbeitstagen hält;

▼C4

e) 

den Betrag der gemäß Artikel 66 von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts überschreitet;

▼C2

f) 

jede zum Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung aus Posten des zusätzlichen Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des zusätzlichen Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert.

Artikel 57

Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Für die Zwecke des Artikels 56 Buchstabe a berechnen Institute Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

a) 

Institute dürfen den Betrag von Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko,

ii) 

die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;

b) 

die Institute ermitteln den für direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals in den entsprechenden Indizes;

c) 

die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes,

ii) 

die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.

Artikel 58

Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel

Die Institute nehmen die gemäß Artikel 56 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:

a) 

Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,

b) 

zusätzliches Kernkapital von Versicherungsunternehmen wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals behandelt.

Artikel 59

Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche

Die Institute nehmen die gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:

a) 

sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

▼M8

i) 

der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr,

▼C2

ii) 

die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;

b) 

sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.

Artikel 60

Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

(1)  

Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 56 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:

a) 

Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:

i) 

Artikel 32 bis 35,

ii) 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,

iii) 

Artikel 44 und 45;

b) 

Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals der Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag aller seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche.

(2)  
Institute berücksichtigen bei dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors nach Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie seit höchstens fünf Arbeitstagen halten.
(3)  

Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des zusätzlichen Eigenkapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:

a) 

Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,

b) 

auf jedes gehaltene Instrument des zusätzlichen Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

(4)  
Der Betrag der Positionen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
(5)  

Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des zusätzlichen Kernkapitals, das gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:

a) 

Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen,

b) 

aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.



Abschnitt 3

Zusätzliches Kernkapital

Artikel 61

Zusätzliches Kernkapital

Das zusätzliche Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des zusätzlichen Kernkapitals nach Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und nach Anwendung des Artikels 79.



KAPITEL 4

Ergänzungskapital



Abschnitt 1

Posten und Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 62

Posten des Ergänzungskapitals

Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:

▼M8

a) 

Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen, und zwar in dem in Artikel 64 festgelegten Umfang,

▼C2

b) 

dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist,

c) 

für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, allgemeinen Kreditrisikoanpassungen — vor Abzug von Steuereffekten — bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge

d) 

für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, positiven Beträgen — vor Abzug von Steuereffekten — aus der in den Artikeln 158 und 159 beschriebenen Berechnung bis zu 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge.

Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals.

Artikel 63

Instrumente des Ergänzungskapitals

▼M8

Kapitalinstrumente zählen zu den Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Instrumente werden unmittelbar von einem Institut ausgegeben und sind voll eingezahlt,

b) 

die Instrumente sind nicht Eigentum von

▼C2

i) 

dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,

ii) 

einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält,

▼M8

c) 

der Erwerb des Eigentums an den Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,

d) 

Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente sind laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen etwaigen Ansprüchen aus Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegenüber nachrangig,

e) 

die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:

▼C2

i) 

das Institut oder seine Tochterunternehmen,

ii) 

das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,

iii) 

die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,

iv) 

die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,

v) 

die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,

vi) 

ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen,

▼M8

f) 

für die Instrumente bestehen keine Vereinbarungen, denen zufolge die Ansprüche aufgrund der Instrumente einen höheren Rang erhalten,

g) 

die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren,

h) 

die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten für das Institut keinen Anreiz, den Kapitalbetrag der Instrumente vor dessen Fälligkeit gegebenenfalls zu tilgen oder zurückzuzahlen,

i) 

enthalten die Instrumente eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,

j) 

die Instrumente können nur vorzeitig gekündigt, getilgt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und der Zeitpunkt der Emission mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,

k) 

die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut die Instrumente —außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis,

l) 

die für das Instrument geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die künftige planmäßige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Instituts,

m) 

die Höhe der auf das Instrument fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,

n) 

hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der Abwicklungsbehörde, von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie Gebrauch zu machen, der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden.

hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er nicht gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der zuständigen Drittlandsbehörde der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,

▼M8

o) 

hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so dürfen die Instrumente nur dann gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands begeben werden oder anderweitig solchen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn nach diesen Vorschriften die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder rechtlich durchsetzbarer Vertragsbestimmungen, in denen Abwicklungs- oder andere Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahmen anerkannt sind, wirksam und durchsetzbar ist,

p) 

die Instrumente unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit beeinträchtigen würden.

▼M8

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Ergänzungskapitalinstrument gelten.

▼M8

Artikel 64

Amortisierung von Ergänzungskapitalinstrumenten

(1)  
Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren gelten in voller Höhe als Posten des Ergänzungskapitals.
(2)  

In welchem Umfang Ergänzungskapitalinstrumente während der letzten fünf Jahre ihrer Laufzeit als Posten des Ergänzungskapitals gelten, wird durch Multiplikation des Ergebnisses aus der Berechnung nach Buchstabe a mit dem unter Buchstabe b genannten Betrag wie folgt ermittelt:

a) 

Buchwert der Instrumente am ersten Tag der letzten Fünfjahresperiode der vertraglichen Laufzeit, geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Periode;

b) 

Anzahl der verbleibenden Tage der vertraglichen Laufzeit der Instrumente.

▼C2

Artikel 65

Nichterfüllung der Bedingungen für Ergänzungskapitalinstrumente

Sind hinsichtlich eines Ergänzungskapitalinstruments die Bedingungen des Artikels 63 nicht länger erfüllt, gilt Folgendes:

a) 

Das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des Ergänzungskapitals,

b) 

der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des Ergänzungskapitals.



Abschnitt 2

Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals

Artikel 66

Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals

Von den Posten des Ergänzungskapitals werden folgende Elemente abgezogen:

a) 

direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einschließlich eigener Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte,

b) 

direkte, indirekte und synthetische Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut gegenseitige Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen,

c) 

den gemäß Artikel 70 ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,

d) 

direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit weniger als fünf Arbeitstagen hält,

▼M8

e) 

der Betrag der gemäß Artikel 72e von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet.

▼C2

Artikel 67

Abzüge von Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten

Für die Zwecke des Artikels 66 Buchstabe a berechnen Institute Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

a) 

Institute dürfen den Betrag von Positionen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

die Kauf- und Verkaufspositionen resultieren aus der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko,

ii) 

die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;

b) 

die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten in den entsprechenden Indizes;

c) 

die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die aus Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes,

ii) 

die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.

Artikel 68

Abzug von Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel

Die Institute nehmen die gemäß Artikel 66 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:

a) 

Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,

b) 

Ergänzungskapital und Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen werden für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten behandelt.

Artikel 69

Abzug von Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche

Die Institute nehmen die gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:

a) 

sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

▼M8

i) 

der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;

▼C2

ii) 

die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;

b) 

sie ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.

Artikel 70

Abzug von Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem relevanten Unternehmen hält

(1)  

Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 66 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:

a) 

Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:

i) 

Artikel 32 bis 35,

ii) 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,

iii) 

Artikel 44 und 45;

b) 

Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts an Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag aller direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche.

(2)  
Institute berücksichtigen bei dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors nach Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie seit höchstens fünf Arbeitstagen halten.
(3)  

Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des Ergänzungskapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des Ergänzungskapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:

a) 

Gesamtbetrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,

b) 

auf jedes gehaltene Instrument des harten Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

(4)  
Der Betrag der Positionen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
(5)  

Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des Ergänzungskapitals, der gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:

a) 

Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen;

b) 

aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.



Abschnitt 3

Ergänzungskapital

Artikel 71

Ergänzungskapital

Das Ergänzungskapital eines Instituts besteht aus den Posten des Ergänzungskapitals nach den Abzügen gemäß Artikel 66 und nach Anwendung des Artikels 79.



KAPITEL 5

Eigenmittel

Artikel 72

Eigenmittel

Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

▼M8



KAPITEL 5a

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten



Abschnitt 1

Posten und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Artikel 72a

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(1)  

Sofern die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht in eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien der ausgenommenen Verbindlichkeiten fallen, und zwar in dem in Artikel 72c festgelegten Umfang, umfassen sie Folgendes:

a) 

Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sofern die Instrumente nicht als Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gelten;

b) 

Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 64 gelten.

(2)  

Die folgenden Verbindlichkeiten gelten nicht als Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten:

a) 

gedeckte Einlagen,

b) 

Sichteinlagen und kurzfristige Einlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als einem Jahr,

c) 

der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) festgelegte Deckungssumme überschreitet,

d) 

Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,

e) 

besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach nationalem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, sofern sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind, unter Ausschluss jeglichen Teils einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt,

f) 

jegliche Verbindlichkeiten aus der wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist,

g) 

jegliche Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen der Abwicklungseinheit oder einem ihrer Tochterunternehmen (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist,

h) 

Verbindlichkeiten gegenüber Instituten mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen, ausgenommen Verbindlichkeiten gegenüber Einheiten, die Teil derselben Gruppe sind,

i) 

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber

i) 

Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) angesehen wurden,

ii) 

Teilnehmern an einem gemäß der Richtlinie 98/26/EG angesehenen System, und die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder

iii) 

zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden,

j) 

Verbindlichkeiten gegenüber

i) 

Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen; hiervon ausgenommen sind variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind, und die variable Komponente von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU,

ii) 

Geschäfts- oder Handelsgläubigern, wenn die Verbindlichkeit aufgrund von Lieferungen von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen für das Institut oder das Mutterunternehmen entsteht, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder des Mutterunternehmens wesentlich sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden,

iii) 

Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt,

iv) 

Einlagensicherungssystemen, wenn die Verbindlichkeit aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU entsteht,

k) 

aus Derivaten entstehende Verbindlichkeiten,

l) 

aus Schuldinstrumenten mit eingebetteten Derivaten entstehende Verbindlichkeiten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe l werden Schuldinstrumente mit Optionen zur vorzeitigen Tilgung, die nach Ermessen des Emittenten oder des Inhabers ausgeübt werden können, und Schuldinstrumente mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz, wie Euribor oder LIBOR, ableitet, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldinstrumente, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet.

Artikel 72b

Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(1)  
Verbindlichkeiten gelten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, sofern sie die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen, und zwar lediglich in dem in diesem Artikel genannten Umfang.
(2)  

Verbindlichkeiten gelten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Verbindlichkeiten werden unmittelbar von einem Institut begeben bzw. aufgenommen und sind voll eingezahlt;

b) 

die Verbindlichkeiten sind nicht Eigentum

i) 

des Instituts oder einer Einheit derselben Abwicklungsgruppe,

ii) 

eines Unternehmens, an dem das Institut eine direkte oder indirekte Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält;

c) 

der Erwerb des Eigentums an den Verbindlichkeiten wird weder direkt noch indirekt durch die Abwicklungseinheit finanziert;

d) 

Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Verbindlichkeiten sind laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 in voller Höhe nachrangig; diese Anforderung in Bezug auf die Nachrangigkeit gilt in jeder der folgenden Situationen als erfüllt:

i) 

In den für die Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbestimmungen ist spezifiziert, dass im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung nachrangig sind,

ii) 

in den geltenden Rechtsvorschriften ist spezifiziert, dass im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung nachrangig sind,

iii) 

die Instrumente werden von einer Abwicklungseinheit begeben, deren Bilanz keine ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung enthält, die Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleichrangig oder nachrangig sind;

e) 

die Verbindlichkeiten sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie oder einer anderen Regelung, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:

i) 

das Institut oder seine Tochterunternehmen,

ii) 

das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,

iii) 

ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i und ii genannten Unternehmen;

f) 

die Verbindlichkeiten unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Abwicklung beeinträchtigen würden;

g) 

die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen enthalten keinen Anreiz für das Institut, ihren Kapitalbetrag gegebenenfalls vor der Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen oder zurückzukaufen bzw. vorzeitig zurückzuzahlen; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 3 genannten Fälle;

h) 

die Verbindlichkeiten sind nicht von den Inhabern der Instrumente vor Fälligkeit rückzahlbar; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 2 genannten Fälle;

i) 

vorbehaltlich von Artikel 72c Absätze 3 und 4 gilt: enthalten die Verbindlichkeiten eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 2 genannten Fälle;

j) 

die Verbindlichkeiten können nur dann vorzeitig gekündigt, getilgt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Anforderungen der Artikel 77 und 78a erfüllt sind;

k) 

die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass die Abwicklungseinheit die Verbindlichkeiten — außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis;

l) 

die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Abwicklungseinheit;

m) 

die Höhe der auf die Verbindlichkeiten fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität der Abwicklungseinheit oder ihres Mutterunternehmens angepasst;

n) 

für nach dem 28. Juni 2021 ausgegebene Instrumente wird in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls im Prospekt im Zusammenhang mit ihrer Emission explizit auf die mögliche Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU hingewiesen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können nur die Teile von Verbindlichkeiten, die voll eingezahlt sind, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.

Wenn einige der in Artikel 72a Absatz 2 genannten ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß einzelstaatlichem Insolvenzrecht den gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind, unter anderem da sie von einem Gläubiger gehalten werden, der enge Verbindungen zu dem Schuldner hat, da er ein Anteilseigner war oder ist, da er in einem Kontrollverhältnis oder Konzernverhältnis war oder ist, da er Mitglied eines Verwaltungsorgans war oder ist oder mit einer dieser Personen verwandt war oder ist, ist die Nachrangigkeit für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels nicht unter Bezugnahme auf Forderungen, die aus solchen ausgenommenen Verbindlichkeiten entstehen, zu beurteilen.

(3)  

Zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Abwicklungsbehörde gestatten, dass Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der 3,5 % des im Einklang mit Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht übersteigt, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern

a) 

sämtliche Bedingungen des Absatzes 2, ausgenommen die Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, erfüllt sind;

b) 

die Verbindlichkeiten den am niedrigsten eingestuften ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 gleichrangig sind; hiervon ausgenommen sind die ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels, die nach nationalem Insolvenzrecht gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind; und

c) 

die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht zu einem wesentlichen Risiko für eine erfolgreiche rechtliche Anfechtung oder berechtigte Entschädigungsansprüche gemäß entsprechender Bewertung der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 75 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Grundsätzen führen würde.

(4)  

Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass Verbindlichkeiten zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern

a) 

es dem Institut nicht gestattet ist, Verbindlichkeiten nach Absatz 3 in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einzubeziehen;

b) 

sämtliche Bedingungen des Absatzes 2, ausgenommen die Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, erfüllt sind;

c) 

die Verbindlichkeiten den am niedrigsten eingestuften ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 gleichrangig oder höherrangig sind; hiervon ausgenommen sind die ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels, die nach nationalem Insolvenzrecht gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind;

d) 

der Betrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2, die diesen Verbindlichkeiten bei einer Insolvenz gleichrangig oder nachrangig sind, in der Bilanz des Instituts 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts nicht überschreitet;

e) 

die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht zu einem wesentlichen Risiko für eine erfolgreiche rechtliche Anfechtung oder berechtigte Entschädigungsansprüche gemäß entsprechender Bewertung der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 75 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Grundsätzen führen würde.

(5)  
Die Abwicklungsbehörde kann einem Institut nur gestatten, Verbindlichkeiten, auf die entweder in Absatz 3 oder in Absatz 4 Bezug genommen wird, als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einzubeziehen.
(6)  
Bei der Überprüfung, ob die Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind, konsultiert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde.
(7)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten,

b) 

die Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke der Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels und Artikel 72c Absatz 3.

Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden in vollem Umfang an den in Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a und in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakt*** angeglichen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 72c

Amortisierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(1)  
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr gelten in voller Höhe als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.

Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr gelten nicht als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.

(2)  
Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eine Rückzahlungsoption für den Inhaber, die vor der ursprünglich festgelegten Laufzeit des Instruments ausübbar ist, so endet für die Zwecke von Absatz 1 die Laufzeit des Instruments zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Rückzahlungsoption ausüben und die Tilgung oder Rückzahlung des Instruments fordern kann.
(3)  
Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einen Anreiz für den Emittenten, das Instrument vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments vorzeitig zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen, so wird für die Zwecke von Absatz 1 die Laufzeit des Instruments definiert als der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem der Emittent diese Option ausüben und die Tilgung bzw. Rückzahlung des Instruments fordern kann.
(4)  
Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Optionen zur vorzeitigen Tilgung, die nur nach Ermessen des Emittenten vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments ausgeübt werden können, ohne dass jedoch in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ein Anreiz, das Instrument vor seiner Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen, oder eine in das Ermessen der Inhaber gestellte Tilgungs- bzw. Rückzahlungsoption vorgesehen ist, so wird für die Zwecke des Absatzes 1 die Laufzeit definiert als die ursprünglich festgelegte Fälligkeit.

Artikel 72d

Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen für die Berücksichtigungsfähigkeit

Sind hinsichtlich eines Instruments berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die Bedingungen des Artikels 72b nicht länger erfüllt, so gelten die Verbindlichkeiten sofort nicht mehr als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.

Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 2 können weiter zu den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gerechnet werden, solange sie nach Artikel 72b Absatz 3 oder Absatz 4 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.



Abschnitt 2

Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Artikel 72e

Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(1)  

Institute, die Artikel 92a unterliegen, ziehen von den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Folgendes ab:

a) 

direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, einschließlich eigener Verbindlichkeiten, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte;

b) 

direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, mit denen das Institut Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit der Abwicklungseinheit künstlich zu erhöhen;

c) 

den gemäß Artikel 72i ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält;

d) 

direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit höchstens fünf Geschäftstagen hält.

(2)  
Für die Zwecke dieses Abschnitts werden sämtliche Instrumente, die Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleichrangig sind, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten behandelt, ausgenommen Instrumente, die als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absätze 3 und 4 anerkannten Instrumenten gleichrangig sind.
(3)  

Für die Zwecke dieses Abschnitts können die Institute den Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3 wie folgt berechnen:

image

dabei gilt:

h

=

Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3;

i

=

Index, der das emittierende Institut bezeichnet;

Hi

=

Gesamtbetrag der Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3;

li

=

Betrag der von dem emittierenden Institut innerhalb der in Artikel 72b Absatz 3 festgelegten Grenzen in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogenen Verbindlichkeiten gemäß den letzten Offenlegungen des emittierenden Instituts; und

Li

=

Gesamtbetrag der ausstehenden Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3 gemäß den letzten Offenlegungen des Emittenten.

(4)  

Hält ein EU-Mutterinstitut oder ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das Artikel 92a unterliegt, direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe wie das Mutterinstitut gehören, so kann die Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen dem Mutterinstitut erlauben, solche Positionen in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts festgelegter geringerer Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser angepasste Betrag muss mindestens so hoch sein wie der wie folgt berechnete Betrag m:

mi = max{0; OPi + LPi – max{0; β · [Oi + Li – ri · aRWAi ]}}
dabei gilt:

i

=

Index, der das Tochterunternehmen bezeichnet;

OPi

=

Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Eigenmittelinstrumente;

LPi

=

Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

β

=

prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird,

Oi

=

Betrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

Li

=

Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

ri

=

die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene ihrer Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45d der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote; und

aRWAi

=

der gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 — unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 12a — berechnete Gesamtrisikobetrag der G-SRI-Einheit i.

Darf ein Mutterinstitut gemäß Unterabsatz 1 den angepassten Betrag in Abzug bringen, so zieht das Tochterunternehmen die Differenz zwischen dem Betrag der Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 und diesem angepassten Betrag ab.

Artikel 72f

Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

a) 

Institute dürfen den Betrag von Positionen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko;

ii) 

die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;

b) 

die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition aus eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den entsprechenden Indizes;

c) 

die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die aus Verkaufspositionen in zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes;

ii) 

die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.

Artikel 72g

Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug.

Artikel 72h

Abzug von Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von anderen G-SRI-Einheiten

Institute, die nicht die Ausnahme nach Artikel 72j in Anspruch nehmen, nehmen die Abzüge nach Artikel 72e Absatz 1 Buchstaben c und d nach folgenden Regeln vor:

a) 

sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;

ii) 

die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;

b) 

sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den entsprechenden Indizes.

Artikel 72i

Abzug von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn das Institut keine wesentliche Beteiligung an G-SRI-Einheiten hält

(1)  

Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes abgeleiteten Faktor:

a) 

Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche sowie in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts nach Anwendung folgender Bestimmungen überschreiten:

i) 

Artikel 32 bis 35,

ii) 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,

iii) 

Artikel 44 und 45;

b) 

Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche sowie in den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen die Abwicklungsbehörde keine wesentliche Beteiligung hält.

(2)  
Die Institute berücksichtigen bei den Beträgen nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors gemäß Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie für höchstens fünf Geschäftstage halten.
(3)  

Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer G-SRI-Einheit, die von dem Institut gehalten werden, aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes mit dem Anteil nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes:

a) 

Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen;

b) 

auf jedes von dem Institut gehaltene Instrument der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

(4)  
Der Betrag der Positionen nach Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe c, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii des vorliegenden Artikels höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
(5)  
Die Institute ermitteln den Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des für eine Risikogewichtung nach Absatz 4 erforderlichen Betrags der Positionen mit dem aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierenden Anteil.

Artikel 72j

Ausnahme von Abzügen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Positionen des Handelsbuchs

(1)  

Die Institute können beschließen, einen bestimmten Teil ihrer direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der aggregiert und gemessen an den Bruttokaufpositionen nach Anwendung der Artikel 32 bis 36 höchstens 5 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, nicht in Abzug zu bringen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

es handelt sich um im Handelsbuch enthaltene Positionen;

b) 

die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten werden höchstens 30 Geschäftstage gehalten.

(2)  
Der Betrag der gemäß Absatz 1 nicht in Abzug gebrachten Posten unterliegt den Eigenmittelanforderungen für Posten im Handelsbuch.
(3)  
Falls bei Positionen, die nicht gemäß Absatz 1in Abzug gebracht wurden, die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt sind, werden die Positionen im Einklang mit Artikel 72g ohne Anwendung der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmeregelungen in Abzug gebracht.



Abschnitt 3

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 72k

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts bestehen aus den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 72e.

Artikel 72l

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts ergeben sich aus der Summe seiner Eigenmittel und seiner berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.

▼C2



KAPITEL 6

▼M8

Allgemeine Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

▼C2

Artikel 73

▼M8

Ausschüttungen auf Instrumente

(1)  
Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten, bei denen ein Institut allein entscheiden kann, ob es Ausschüttungen in einer anderen Form als Bargeld oder Eigenmittelinstrumenten vornimmt, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, es sei denn, das Institut hat die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.
(2)  

Die zuständigen Behörden geben die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 nur, wenn sie der Ansicht sind, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Fähigkeit des Instituts, Zahlungen im Rahmen des Instruments zu streichen, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;

b) 

die Fähigkeit des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit, Verluste zu absorbieren, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;

c) 

die Qualität des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, in keiner anderen Weise verringert.

Die zuständige Behörde konsultiert die Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Erfüllung dieser Bedingungen durch ein Institut, bevor die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 gewährt wird.

(3)  
Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten, bei denen eine andere juristische Person als das begebende Institut entscheiden oder fordern kann, dass Ausschüttungen auf diese Instrumente oder Verbindlichkeiten in einer anderen Form als Bargeld oder Eigenmittelinstrumenten zu erfolgen haben, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
(4)  
Die Institute können einen breiten Marktindex als eine der Grundlagen für die Bestimmung der Höhe der Ausschüttungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten heranziehen.

▼C2

(5)  

Absatz 4 gilt nicht, wenn das Institut ein Referenzunternehmen in diesem breiten Marktindex ist, es sei denn die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a) 

Das Institut ist der Ansicht, dass zwischen den Bewegungen in diesem breiten Marktindex und seiner Bonität oder der seines Mutterinstituts oder seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterholdinggesellschaft keine wesentliche Korrelation besteht;

b) 

die zuständige Behörde ist in Bezug auf Buchstabe a zu keinem anderen Schluss gelangt.

▼M8

(6)  
Die Institute melden und veröffentlichen die breiten Marktindizes, auf die sich ihre Kapitalinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten stützen.

▼C2

(7)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen aus, unter denen Indizes als breite Marktindizes für die Zwecke des Absatzes 4 angesehen werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 74

Positionen in von beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln zählen

Institute ziehen von keinem Bestandteil der Eigenmittel direkte, indirekte oder synthetische Positionen in von einem beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten ab, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln dieses Unternehmens zählen. Institute wenden auf solche Positionen Risikogewichte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 an.

Artikel 75

Abzüge und Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen

▼M8

Die Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen gemäß Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a werden in Bezug auf solche Positionen als erfüllt betrachtet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

▼C2

a) 

Das Institut besitzt das vertragliche Recht, die abgesicherte Kaufposition zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt an die sicherungsgebende Gegenpartei zu verkaufen;

b) 

die sicherungsgebende Gegenpartei des Instituts ist vertraglich verpflichtet, dem Institut die Kaufposition nach Buchstabe a zu diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt abzukaufen.

Artikel 76

Indexpositionen in Kapitalinstrumenten

▼M8

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die abgesicherte Kaufposition und die zur Absicherung dieser Kaufposition verwendete Verkaufsposition in einem Index werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;

b) 

die Positionen nach Buchstabe a werden in der Bilanz des Instituts mit dem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen;

c) 

die Verkaufsposition nach Buchstabe a gilt nach den internen Kontrollverfahren des Instituts als wirksame Absicherung;

d) 

die zuständigen Behörden bewerten die Angemessenheit der unter Buchstabe c genannten internen Kontrollverfahren mindestens einmal jährlich und haben sich von deren andauernder Eignung überzeugt.

(2)  

Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Instrumenten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:

a) 

in Indizes enthaltene eigene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;

b) 

in Indizes enthaltene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche;

c) 

in Indizes enthaltene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten.

(3)  
Die zuständigen Behörden geben die vorherige Erlaubnis nach Absatz 2 nur dann, wenn das Institut ihnen hinreichend nachgewiesen hat, dass die Überwachung seiner zugrunde liegenden Risikopositionen aus den in einem oder gegebenenfalls mehreren Buchstaben von Absatz 2 genannten Posten mit hohem betrieblichem Aufwand verbunden wäre.

▼C2

(4)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

wann eine Schätzung nach Absatz 2, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition vorgenommen wird, ausreichend konservativ ist,

b) 

welche Bedeutung der Begriff „hoher betrieblicher Aufwand“ für die Zwecke von Absatz 3 hat.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M8

Artikel 77

Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

(1)  

Ein Institut holt für jede der folgenden Handlungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein:

a) 

Verringerung, Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise:

b) 

Verringerung oder Ausschüttung des mit Eigenmittelinstrumenten verbundenen Agios oder dessen Neueinstufung als anderer Eigenmittelposten;

c) 

Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit.

(2)  
Ein Institut holt die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde ein, wenn es nicht unter Absatz 1 fallende Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen will.

Artikel 78

Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung von Eigenmitteln

(1)  

Die zuständige Behörde gibt einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zu Verringerung, Ausschüttung oder Neueinstufung des mit solchen Instrumenten verbundenen Agios, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

das Institut ersetzt die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 vor oder gleichzeitig mit jeder der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;

b) 

das Institut hat der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen, dass seine Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach der in Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Handlung die Anforderungen nach dieser Verordnung und in den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU um eine Spanne übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält.

Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln, die die in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen Beträge übersteigen, tätig zu sein, so kann die zuständige Behörde diesem Institut für jede der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung eine allgemeine vorherige Erlaubnis erteilen, die Kriterien unterliegt, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den im vorliegenden Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird. Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, nicht um eine Spanne übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält. Bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumenten ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 10 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 3 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente des zusätzlichen Eigenkapitals oder des Ergänzungskapitals, falls anwendbar, nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden entziehen einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt.

(2)  
Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts gemäß Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die zuständigen Behörden das Ausmaß, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente kostspieliger für das Institut wären als die Kapitalinstrumente oder Agios, die sie ersetzen würden.
(3)  
Nimmt ein Institut eine in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a genannte Handlung vor und ist die Verweigerung der Rückzahlung der in Artikel 27 genannten Instrumente des harten Kernkapitals nach einzelstaatlichem Recht verboten, so kann die zuständige Behörde eine Befreiung von den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen unter der Voraussetzung gewähren, dass sie vom Institut eine angemessene Beschränkung der Rückzahlung solcher Instrumente verlangt.
(4)  

Die zuständigen Behörden können einem Institut die Kündigung, Tilgung bzw. Rückzahlung oder den Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder des damit verbundenen Agios innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe gestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind sowie eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a) 

die aufsichtsrechtliche Einstufung der betreffenden Instrumente ändert sich, was wahrscheinlich zu ihrem Ausschluss aus den Eigenmitteln oder ihrer Neueinstufung als Eigenmittel geringerer Qualität führen würde, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:

i) 

die zuständige Behörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet,

ii) 

das Institut weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente die aufsichtsrechtliche Neueinstufung nicht vernünftigerweise vorherzusehen war;

b) 

die geltende steuerliche Behandlung der betreffenden Instrumente ändert sich, und das Institut weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente nicht vorherzusehen war;

c) 

die Instrumente und das damit verbundene Agio fallen unter den Bestandsschutz nach Artikel 494b;

d) 

das Institut ersetzt die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 vor oder gleichzeitig mit der Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind, und die zuständige Behörde hat die Handlung auf der Grundlage der Feststellungerlaubt, dass sie aus aufsichtlicher Sicht vorteilhaft und durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist;

e) 

die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder die Ergänzungskapitalinstrumente werden für Market-Making-Zwecke zurückgekauft.

(5)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“,

b) 

die angemessene Beschränkung der Rückzahlung im Sinne des Absatzes 3,

c) 

die Verfahrensanforderungen, einschließlich der Fristen und Modalitäten für die vorherige Erteilung der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1, und die Datenanforderungen für den Antrag eines Instituts auf Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Vornahme einer dort genannten Handlung, einschließlich des Verfahrens, das im Falle des Rückkaufs der an Genossen ausgegebenen Anteile anzuwenden ist, und der Fristen für die Bearbeitung eines solchen Antrags.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M8

Artikel 78a

Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(1)  

Die Abwicklungsbehörde erteilt einem Institut die Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

das Institut ersetzt die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor oder gleichzeitig mit jeder der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 2 durch Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;

b) 

das Institut hat der Abwicklungsbehörde hinreichend nachgewiesen, dass seine Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach der Handlung nach Artikel 77 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach dieser Verordnung, den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU um eine Spanne übersteigen, die die Abwicklungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde für erforderlich hält;

c) 

das Institut der Abwicklungsbehörde hinreichend nachgewiesen hat, dass die teilweise oder vollständige Ersetzung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente erforderlich ist, um die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zum Zwecke einer dauerhaften Zulassung zu gewährleisten.

Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den in den Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU festgelegten Betrag übersteigen, tätig zu sein, so kann die Abwicklungsbehörde nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde diesem Institut vorab eine allgemeine Erlaubnis erteilen, Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorzunehmen, die Kriterien unterliegen, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den in diesem Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der Abwicklungsbehörde bestimmt wird. Die Abwicklungsbehörden unterrichten die zuständigen Behörden über jedwede erteilte allgemeine vorherige Erlaubnis.

Die Abwicklungsbehörde entzieht einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt.

(2)  
Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nach Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die Abwicklungsbehörden das Ausmaß, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente oder diese als Ersatz dienenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten kostspieliger für das Institut wären als die Instrumente, die sie ersetzen würden.
(3)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde,

b) 

das Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1,

c) 

das Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2,

d) 

die Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes werden die Entwürfe technischer Regulierungsstandards in vollem Umfang an den in Artikel 78 genannten delegierten Rechtsakt angeglichen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼C2

Artikel 79

▼M8

Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

(1)  
Hält ein Institut Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten, die als Eigenmittelinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche oder als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts gelten, und dienen diese Positionen nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des genannten Unternehmens oder Instituts, so kann sie eine befristete Ausnahme von den ansonsten für diese Instrumente geltenden Abzugsbestimmungen gewähren.

▼C2

(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung des Konzepts der Befristung für die Zwecke von Absatz 1 und der Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass diese befristet gehaltenen Positionen dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung eines relevanten Unternehmens dienen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M8

Artikel 79a

Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Die Institute müssen bei der Bewertung der Einhaltung der in Teil 2 festgelegten Anforderungen die wesentlichen Merkmale von Instrumenten und nicht nur deren rechtliche Form berücksichtigen. Bei der Bewertung der wesentlichen Merkmale eines Instruments muss allen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente Rechnung getragen werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in den Bedingungen der Instrumente selbst aufgeführt sind, damit bestimmt werden kann, dass die kombinierten wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen mit der Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen in Einklang stehen.

▼C2

Artikel 80

▼M8

Kontinuierliche Prüfung der Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(1)  
Die EBA überwacht die Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Institute in der gesamten Union begeben, und unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn es signifikante Belege dafür gibt, dass jene Instrumente die jeweiligen in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA auf deren Ersuchen unverzüglich alle Angaben zu neu begebenen Kapitalinstrumenten oder neuen Arten von Verbindlichkeiten, die diese für erforderlich hält, um die Qualität der von Instituten in der gesamten Union begebenen Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu überwachen zu können.

▼C2

(2)  

Eine Mitteilung umfasst Folgendes:

a) 

eine detaillierte Beschreibung der Art und des Ausmaßes der festgestellten Mängel,

b) 

technische Hinweise zu den Maßnahmen, die die Kommission nach Ansicht der EBA ergreifen sollte,

c) 

wichtige Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.

▼M8

(3)  

Die EBA berät die Kommission zu technischen Aspekten jeglicher bedeutsamer Veränderungen, die ihrer Ansicht nach an der Definition von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in folgenden Fällen vorgenommen werden sollten:

▼C2

a) 

bei einschlägigen Entwicklungen in Marktstandards oder -praxis,

b) 

bei Änderungen der einschlägigen Rechts- oder Rechnungslegungsstandards,

c) 

bei wichtigen Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.

(4)  
Die EBA berät die Kommission bis zum 1. Januar 2014 zu technischen Aspekten eines anderen Umgangs mit zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinnen als der ohne Anpassung vorgenommenen Zurechnung zum harten Kernkapital. Bei einschlägigen Empfehlungen werden relevante Entwicklungen bei den internationalen Rechnungslegungsstandards und den internationalen Vereinbarungen über Aufsichtsstandards für Banken berücksichtigt.



TITEL II

MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND DURCH TOCHTERUNTERNEHMEN BEGEBENE INSTRUMENTE DES ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITALS UND DES ERGÄNZUNGSKAPITALS

Artikel 81

Minderheitsbeteiligungen, die zum konsolidierten harten Kernkapital zählen

▼M8

(1)  

Minderheitsbeteiligungen umfassen die Summe der Posten des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Das Tochterunternehmen ist ein

i) 

Institut,

ii) 

Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,

iii) 

eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 beschlossen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind;

b) 

das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;

c) 

die im einleitenden Teil dieses Absatzes genannten Posten des harten Kernkapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.

▼C2

(2)  
Minderheitsbeteiligungen, die das Mutterunternehmen des Instituts oder seine Tochterunternehmen über eine Zweckgesellschaft oder anderweitig direkt oder indirekt finanzieren, zählen nicht zum konsolidierten harten Kernkapital.

▼M8

Artikel 82

Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel

Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen einbehaltenen Gewinne und des Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Das Tochterunternehmen ist ein

i) 

Institut,

ii) 

Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,

iii) 

eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 beschlossen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind;

b) 

das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;

c) 

die betreffenden Instrumente sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.

▼C2

Artikel 83

Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital einer Zweckgesellschaft

▼M8

(1)  

Von einer Zweckgesellschaft begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals und das damit verbundene Agio zählen nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zum qualifizierten zusätzlichen Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital bzw. den qualifizierten Eigenmitteln, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

▼C2

a) 

Die Zweckgesellschaft, die die betreffenden Instrumente begibt, ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen

b) 

die Instrumente und das verbundene Agio werden dem qualifizierten zusätzlichen Kernkapital nur zugerechnet, wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 erfüllt sind,

c) 

die Instrumente und das verbundene Agio werden dem qualifizierten Ergänzungskapital nur zugerechnet, wenn die Bedingungen des Artikels 63 erfüllt sind,

d) 

der einzige Vermögenswert der Zweckgesellschaft ist ihre Beteiligung an den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder eines vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Tochterunternehmens dieses Mutterunternehmens, der aufgrund seiner Form den Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 bzw. Artikel 63 genügt.

Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Vermögenswerte einer Zweckgesellschaft, die nicht deren Anteil an den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder eines in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Tochterunternehmens dieses Mutterunternehmens sind, sehr gering und für die Gesellschaft nicht wesentlich sind, so kann sie davon absehen, die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe d anzuwenden.

(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Arten von Vermögenswerten, die dem Betrieb von Zweckgesellschaften zugeordnet werden können, und der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Konzepte des sehr geringen und nicht signifikanten Vermögenswerts aus.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 84

Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen

(1)  

Die Institute ermitteln den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, indem sie von den Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen:

a) 

hartes Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes

i) 

des Betrags des harten Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen nach Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;

ii) 

des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten harten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen nach Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;

b) 

Minderheitsbeteiligungen des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Instrumente des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens, zuzüglich des verbundenen Agios, einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen.

(2)  
Die Berechnung nach Absatz 1 wird auf teilkonsolidierter Basis für jedes Tochterunternehmen gemäß Artikel 81 Absatz 1 vorgenommen.

Ein Institut kann entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall darf die Minderheitsbeteiligung jenes Tochterunternehmens nicht dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

(3)  
Sieht eine zuständige Behörde gemäß Artikel 7 von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab, werden Minderheitsbeteiligungen innerhalb der Tochterunternehmen, für die die Ausnahme gilt, nicht dem harten Kernkapital auf teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis zugerechnet.
(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Teilkonsolidierungsberechnung aus, die für Absatz 2 und für die Artikel 85 und 87 erforderlich ist.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)  

Die zuständigen Behörden können eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen:

a) 

Haupttätigkeit der Gesellschaft ist der Erwerb von Beteiligungen,

b) 

sie unterliegt einer Aufsicht auf konsolidierter Basis,

c) 

zu ihrem Konsolidierungskreis gehört ein Tochterinstitut, an dem sie — gemäß der Definition eines Kontrollverhältnisses des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG — nur eine Minderheitsbeteiligung hält,

d) 

bei einer Berechnung auf teilkonsolidierter Basis stammt das geforderte konsolidierte harte Kernkapitals zu mehr als 90 % von dem Tochterinstitut nach Buchstabe c.

Wird eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt, nach dem 28. Juni 2013 zu einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, können die zuständigen Behörden die Freistellung nach Unterabsatz 1 dieser gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft gewähren, sofern sie die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt.

(6)  
Wenn Kreditinstitute, die in einem Verbund einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem unter den Bedingungen des Artikels 113 Absatz 7 angeschlossen sind, einen Haftungsverbund eingerichtet haben, dass sicherstellt, dass einer Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Kreditinstitut über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinaus keine vorhandenen oder absehbaren wesentlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, werden diese Institute von den Bestimmungen dieses Artikels bezüglich Abzügen befreit und dürfen Minderheitsbeteiligungen innerhalb des Haftungsverbunds vollständig anrechnen.

Artikel 85

Zum konsolidierten Kernkapital zählende qualifizierte Kernkapitalinstrumente

(1)  

Die Institute ermitteln den Betrag des zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie von dem qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen:

a) 

Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes

i) 

des Betrags des Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen nach Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;

ii) 

des sich auf das Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;

b) 

qualifiziertes Kernkapital des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Kernkapitalinstrumente des betreffenden Unternehmens, zuzüglich des verbundenen Agios, einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen.

(2)  
Die Berechnung nach Absatz 1 wird auf teilkonsolidierter Basis für jedes Tochterunternehmen gemäß Artikel 81 Absatz 1 vorgenommen.

Ein Institut kann entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall darf das qualifizierte Kernkapital dieses Tochterunternehmens nicht dem konsolidierten Kernkapital zugerechnet werden.

(3)  
Sieht eine zuständige Behörde gemäß Artikel 7 von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab, werden Kernkapitalinstrumente innerhalb der Tochterunternehmen, für die die Ausnahme gilt, nicht den Eigenmitteln auf teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis zugerechnet.

Artikel 86

Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählendes qualifiziertes Kernkapital

Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 oder 6 ermitteln Institute den Betrag des zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie vom qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, die Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, abziehen.

Artikel 87

Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel

(1)  

Die Institute ermitteln den Betrag der zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen:

a) 

Eigenmittel des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes

i) 

des Betrags der Eigenmittel des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen;

ii) 

des sich auf das Tochterunternehmen beziehenden Betrags der Eigenmittel, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen nach Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen;

b) 

qualifizierte Eigenmittel des Unternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller als Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals zählenden Eigenmittelinstrumente des Tochterunternehmens, zuzüglich der verbundenen Agios, einbehaltenen Gewinne und sonstigen Rücklagen.

(2)  
Die Berechnung nach Absatz 1 wird auf teilkonsolidierter Basis für jedes Tochterunternehmen gemäß Artikel 81 Absatz 1 vorgenommen.

Ein Institut kann sich dafür entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall dürfen die qualifizierten Eigenmittel dieser Tochtergesellschaft nicht den konsolidierten Eigenmitteln zugerechnet werden.

(3)  
Sieht eine zuständige Behörde gemäß Artikel 7 von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab, werden Eigenmittelinstrumente innerhalb der Tochterunternehmen, für die die Ausnahme gilt, nicht den Eigenmitteln auf teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis zugerechnet.

Artikel 88

Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente

Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 und 6 ermitteln Institute den Betrag der zum konsolidierten Ergänzungskapital zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens, die zu den konsolidierten Eigenmitteln zählen, das qualifizierte Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, abziehen.



TITEL III

QUALIFIZIERTE BETEILIGUNGEN AUSSERHALB DES FINANZSEKTORS

Artikel 89

Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

(1)  

Qualifizierte Beteiligungen, deren Betrag 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegen den Bestimmungen von Absatz 3, wenn sie an einem anderen als den nachstehend genannten Unternehmen gehalten werden:

a) 

einem Unternehmen der Finanzbranche,

b) 

einem Unternehmen, das kein Unternehmen der Finanzbranche ist und Tätigkeiten ausübt, die nach Ansicht der zuständigen Behörde eine der folgenden Tätigkeiten ist:

i) 

eine direkte Verlängerung der Banktätigkeit,

ii) 

eine Hilfstätigkeit zur Banktätigkeit,

iii) 

Leasing, Factoring, Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder andere ähnliche Tätigkeiten.

(2)  
Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen eines Instituts an anderen als den unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Unternehmen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegt den Bestimmungen von Absatz 3.
(3)  

Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die Bestimmungen der Buchstaben a oder b an:

a) 

Zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß Teil 3 wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1 250  % an:

i) 

den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,

ii) 

den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,

b) 

die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet.

Die zuständigen Behörden machen ihre Entscheidung für den Buchstaben a oder den Buchstaben b bekannt.

(4)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b gibt die EBA Leitlinien zur Präzisierung folgender Begriffe heraus:

a) 

Tätigkeiten, die eine direkte Verlängerung zur Banktätigkeit darstellen,

b) 

Hilfstätigkeiten zur Banktätigkeit,

c) 

ähnliche Tätigkeiten.

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.

Artikel 90

Alternative zum Risikogewicht von 1 250  %

Alternativ zur Anwendung eines Risikogewichts von 1 250  % auf Beträge, die die Höchstgrenzen nach Artikel 89 Absätze 1 und 2 überschreiten, dürfen Institute diese Beträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals abziehen.

Artikel 91

Ausnahmen

(1)  

Aktien oder Anteile anderer Unternehmen als der im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 Buchstaben a und b werden bei der Berechnung der Höchstgrenzen jenes Artikels für die anrechenbaren Eigenmittel nicht berücksichtigt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a) 

die Aktien oder Anteile werden vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion im Sinne des Artikels 79 gehalten,

b) 

diese gehaltenen Aktien oder Anteile sind eine mit einer Übernahmegarantie versehene Position, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten wird,

c) 

die Aktien oder Anteile werden im Namen des Instituts und für Rechnung Dritter gehalten.

(2)  
Aktien oder Anteile, die keine Finanzanlagen im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sind, werden in die Berechnung nach Artikel 89 nicht einbezogen.



TEIL 3

EIGENMITTELANFORDERUNGEN



TITEL I

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN, BEWERTUNG UND MELDUNG



KAPITEL 1

Mindesthöhe der Eigenmittel



Abschnitt 1

Eigenmittelanforderungen an Institute

Artikel 92

Eigenmittelanforderungen

(1)  

Unbeschadet der Artikel 93 und 94 müssen Institute zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen erfüllen:

a) 

eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %,

b) 

eine Kernkapitalquote von 6 %,

c) 

eine Gesamtkapitalquote von 8 %.

(2)  

Die Institute berechnen ihre Kapitalquoten wie folgt:

a) 

Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,

b) 

die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,

c) 

die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

(3)  

Der Gesamtrisikobetrag berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis f dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 4:

a) 

die gemäß Titel II und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko in allen Geschäftsfeldern eines Instituts, ausschließlich der risikogewichteten Positionsbeträge aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts,

b) 

die gemäß Titel IV dieses Teils oder Teil 4 ermittelten Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeit des Instituts für

i) 

das Positionsrisiko,

ii) 

Großkredite oberhalb der Obergrenzen der Artikel 395 bis 401, soweit dem Institut eine Überschreitung jener Obergrenzen gestattet ist,

c) 

die gemäß Titel IV bzw. Titel V mit Ausnahme des Artikels 379 ermittelten Eigenmittelanforderungen für

i) 

Fremdwährungsrisiko,

ii) 

das Abwicklungsrisiko,

iii) 

das Warenpositionsrisiko,

d) 

die gemäß Titel VI berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei OTC-Derivaten außer anerkannten Kreditderivaten zur Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko,

e) 

die gemäß Titel III bestimmten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko,

f) 

die gemäß Titel II ermittelten risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts für folgende Arten von Geschäften und Vereinbarungen:

i) 

in Anhang II genannte Geschäfte sowie Kreditderivate,;

ii) 

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,

iii) 

Lombardgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren,

iv) 

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

(4)  

Für die Berechnung des in Absatz 3 genannten Gesamtrisikobetrags gelten folgende Bestimmungen:

a) 

die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3 Buchstaben c bis e umfassen die Anforderungen aus allen Geschäftsfeldern eines Instituts;

b) 

die Institute multiplizieren die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3 Buchstaben b bis e mit dem Faktor 12,5.

▼M8

Artikel 92a

Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI

(1)  

Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI oder Teile eines G-SRI handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:

a) 

eine risikobasierte Quote von 18 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags, entspricht;

b) 

eine nicht-risikobasierte Quote von 6,75 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, entspricht.

(2)  

Die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen finden in folgenden Zeiträumen keine Anwendung:

a) 

für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Institut oder die Gruppe, der das Institut angehört, als G-SRI eingestuft wurde;

b) 

für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument im Einklang mit der Richtlinie 2014/59/EU angewandt hat;

c) 

für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Posten des harten Kernkapitals umgewandelt worden sind, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.

(3)  
Übersteigt der Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels auf jede Abwicklungseinheit derselben G-SRI resultiert, die gemäß Artikel 12a dieser Verordnung berechnete Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, so darf die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterinstituts nach Rücksprache mit den anderen einschlägigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45d Absatz 4 oder Artikel 45h Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.

Artikel 92b

Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI

(1)  
Institute, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die keine Abwicklungseinheiten sind, erfüllen zu jedem Zeitpunkt Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die 90 % der in Artikel 92a festgelegten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechen.
(2)  
Für den Zweck der Einhaltung von Absatz 1 werden Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Ergänzungskapitalinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nur dann berücksichtigt, wenn diese Instrumente sich im Eigentum des obersten Mutterunternehmens des Nicht-EU-G-SRI befinden und direkt oder indirekt über andere Einheiten in derselben Gruppe ausgegeben wurden, vorausgesetzt, dass alle diese Einheiten ihren Sitz in demselben Drittland wie das oberste Mutterunternehmen oder in einem Mitgliedstaat haben.
(3)  

Ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten wird für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 1 nur dann berücksichtigt, wenn es alle folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt:

a) 

im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU ist die sich aus der Verbindlichkeit ergebende Forderung gegenüber Forderungen, die sich aus Verbindlichkeiten ergeben, welche die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllen und nicht als Eigenmittel gelten können, nachrangig;

b) 

es unterliegt den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen gemäß den Artikeln 59 bis 62 der Richtlinie 2014/59/EU.

▼C2

Artikel 93

Anfangskapitalanforderung an bereits bestehende Unternehmen

(1)  
Die Eigenmittel eines Instituts dürfen nicht unter den zum Zeitpunkt seiner Zulassung als Anfangskapital geforderten Betrag fallen.
(2)  
Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 bereits bestanden, dürfen ihre Tätigkeiten fortsetzen, auch wenn der Betrag ihrer Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag nicht erreicht. In diesem Fall darf der Betrag der Eigenmittel dieser Institute nicht unter den seit dem 22. Dezember 1989 erreichten Höchstbetrag absinken.
(3)  
Zugelassene Wertpapierfirmen und Firmen, die unter Artikel 6 der Richtlinie 2006/49/EG fielen und bereits vor dem 31. Dezember 1995 bestanden, dürfen ihre Tätigkeiten fortsetzen, auch wenn der Betrag ihrer Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag nicht erreicht. Die Eigenmittel dieser Firmen oder Wertpapierfirmen dürfen nicht unter den nach dem in der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ( 18 ) genannten Bekanntgabedatum berechneten höchsten Bezugswert absinken. Der Bezugswert ist der durchschnittliche tägliche Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet.
(4)  
Wenn die Kontrolle über ein Institut, das unter die in Absatz 2 oder 3 genannte Kategorie fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, die zuvor die Kontrolle über das Institut ausgeübt hat, so muss der Betrag der Eigenmittel dieses Instituts den als Anfangskapital geforderten Betrag erreichen.
(5)  
Bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Instituten der in Absatz 2 oder 3 genannten Kategorie darf der Betrag der Eigenmittel des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts nicht unter die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehende Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Institute fallen, bis der als Anfangskapital geforderte Betrag erreicht wird.
(6)  
Ist es nach Ansicht der zuständigen Behörden erforderlich, dass die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt wird, um die Solvenz eines Instituts sicherzustellen, so kommen die Absätze 2 bis 5 nicht zur Anwendung.

Artikel 94

Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang

(1)  

Institute können für ihre Handelsbuchtätigkeit die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b genannte durch eine gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen, sofern der Umfang ihrer bilanz- und außerbilanzmäßigen Handelsbuchtätigkeit die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Er liegt in der Regel unter 5 % der Gesamtaktiva und unter 15 Mio. EUR,

b) 

er übersteigt nie 6 % der Gesamtaktiva und 20 Mio. EUR.

(2)  

Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanziellen Geschäfte gehen Institute wie folgt vor:

a) 

für Schuldtitel wird deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; Derivate werden entsprechend dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet;

b) 

der absolute Wert von Kaufpositionen und der absolute Wert von Verkaufspositionen werden zusammenaddiert.

(3)  
Erfüllt ein Institut die Bedingung von Absatz 1 Buchstabe b nicht, so zeigt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich an. Wenn die zuständige Behörde nach ihrer Bewertung zu dem Schluss kommt und dem Institut mitteilt, dass die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt ist, so wendet das Institut ab dem Datum der nächsten Meldung Absatz 1 nicht mehr an.



Abschnitt 2

Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen

Artikel 95

Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten haben, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode.
(2)  

Wertpapierfirmen im Sinne des Absatzes 1 und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, berechnen den Gesamtrisikobetrag als den höheren der folgenden Beträge:

a) 

Summe der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 4,

b) 

in Artikel 97 genannter Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.

Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, müssen die Anforderungen des Artikels 92 Absätze 1 und 2, ausgehend von dem Gesamtrisikobetrag nach Unterabsatz 1 berechnen.

Die zuständigen Behörden können als Eigenmittelanforderungen an Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzdienstleistungen genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, die Eigenmittelanforderungen festlegen, die für diese Firmen aufgrund der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2006/49/EG und 2006/48/EG am 31. Dezember 2013 gelten.

(3)  
Die Wertpapierfirmen nach Absatz 1 unterliegen sämtlichen anderen Bestimmungen des Titels VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Richtlinie 2013/36/EU über das operationelle Risiko.

Artikel 96

Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit einem Anfangskapital in der in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Höhe

(1)  

Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen folgende Kategorien von Wertpapierfirmen, die Anfangskapital gemäß den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode:

a) 

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen;

b) 

Wertpapierfirmen, die sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllen:

i) 

sie halten keine Kundengelder oder -wertpapiere,

ii) 

sie treiben nur Handel für eigene Rechnung,

iii) 

sie haben keine externen Kunden,

iv) 

sie lassen ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt.

(2)  

Für die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen wird der Gesamtrisikobetrag als Summe folgender Summanden berechnet:

a) 

die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 4,

b) 

der in Artikel 97 genannte Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.

(3)  
Wertpapierfirmen im Sinne des Absatzes 1 unterliegen sämtlichen anderen Bestimmungen des Titels VII Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2013/36/EU über das operationelle Risiko.

Artikel 97

Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

(1)  
Im Einklang mit den Artikeln 95 und 96 halten Wertpapierfirmen und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, anrechenbare Eigenmittel von mindestens einem Viertel der im vorausgegangen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vor.
(2)  
Ist seit dem vorausgegangenen Jahr eine nach Ansicht der zuständigen Behörde wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, kann die zuständige Behörde die Anforderung nach Absatz 1 anpassen.
(3)  
Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr (ab dem Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, müssen anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im Geschäftsplan veranschlagten fixen Gemeinkosten vorhalten, sofern die zuständige Behörde nicht eine Anpassung dieses Plans verlangt.
(4)  

Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Berechnung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten,

b) 

die Bedingungen für die Anpassung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten, durch die zuständige Behörde

c) 

die Berechnung der veranschlagten fixen Gemeinkosten von Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. März 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 98

Eigenmittel von Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis

(1)  

Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wendet die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an:

a) 

Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 95 Absatz 2,

b) 

Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft.

(2)  

Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wenden eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat und eine von einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kontrollierte Wertpapierfirma Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an:

a) 

Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 96 Absatz 2,

b) 

Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft und gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2.



KAPITEL 2

Berechnung und Meldepflichten

Artikel 99

Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen

(1)  
Institute legen den zuständigen Behörden zumindest halbjährlich Meldungen über die Verpflichtungen nach Artikel 92 vor.
(2)  
Institute, die unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 fallen, sowie andere als die in Artikel 4 jener Verordnung bezeichneten Kreditinstitute, die ihren konsolidierten Abschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 jener Verordnung übernommen wurden, legen ebenfalls Finanzinformationen vor.
(3)  
Die zuständigen Behörden können auch von Kreditinstituten, die internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, um gemäß Artikel 24 Absatz 2 Eigenmittel auf konsolidierter Basis zu melden, verlangen, Finanzinformationen vorzulegen.
(4)  
Finanzinformationen nach den Absätzen 2 und 3 sind insoweit vorzulegen, als dies erforderlich ist, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil der Tätigkeiten eines Instituts und — im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 — über die von Instituten für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft ausgehenden Systemrisiken zu geben.
(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine, Begriffsbestimmungen sowie die in der Union anzuwendenden IT-Lösungen für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu spezifizieren.

Die Meldepflichten müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sein.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6)  
Ist eine zuständige Behörde der Ansicht, dass die nach Absatz 2 geforderten Finanzinformationen erforderlich sind, um in Bezug auf andere als die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Institute, für die ein auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützter Rechnungslegungsrahmen gilt, einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil ihrer Tätigkeiten und die von ihnen ausgehenden Systemrisiken für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft zu erhalten, konsultieren die zuständige Behörde die EBA zu der Frage, ob die Pflicht zur Vorlage von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis auf solche Institute auszuweiten ist, sofern sie die Informationen auf dieser Basis nicht bereits vorlegen.

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die von den Instituten zu verwendenden Formate spezifiziert werden, mittels derer die zuständigen Behörden die Meldepflicht gemäß Unterabsatz 1 ausweiten können.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)  
Werden Informationen, die nach Ansicht einer zuständigen Behörde für die Zwecke des Absatzes 4 benötigt werden, von den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 5 nicht erfasst, teilt sie der EBA und dem ESRB mit, welche zusätzlichen Informationen ihrer Ansicht nach in die technischen Durchführungsstandards nach Absatz 5 aufzunehmen sind.

Artikel 100

Zusätzliche Meldepflichten

Institute melden, zumindest in zusammengefasster Form, die Höhe von Rückkaufsvereinbarungen, Wertpapierleihgeschäften und alle Formen der Belastung von Vermögenswerten.

Die EBA nimmt diese Informationen in die technischen Durchführungsstandards zu den Meldepflichten nach Artikel 99 Absatz 5auf.

Artikel 101

Besondere Meldepflichten

(1)  

Institute melden für jeden einzelstaatlichen Immobilienmarkt, an dem sie finanziell engagiert sind, den zuständigen Behörden halbjährlich folgende Daten:

a) 

Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zur Höhe des als Sicherheit verpfändeten Betrags oder, falls dieser niedriger ist, 80 % des Marktwerts bzw. 80 % des Beleihungswerts vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 124 Absatz 2,

b) 

Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Wohnimmobilien besichert gilt,

c) 

Risikopositionswert sämtlicher ausstehenden Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, begrenzt auf den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Wohnimmobilien besichert gilt,

d) 

Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zum Wert des als Sicherheit hinterlegten Betrags oder 50 % des Marktwerts bzw. 60 % des Beleihungswerts, falls dieser niedriger ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 124 Absatz 2;

e) 

Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Gewerbeimmobilien besichert gilt,

f) 

Risikopositionswert sämtlicher ausstehenden Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, begrenzt auf den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Gewerbeimmobilien besichert gilt.

(2)  
Die Daten nach Absatz 1 werden der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des jeweiligen Instituts gemeldet. Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, werden die Daten bezüglich dieser Zweigstelle auch der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet. Die Daten werden getrennt für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union, an dem das jeweilige Institut finanziell engagiert ist, gemeldet.
(3)  
Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind. Eine zuständige Behörde übermittelt der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der EBA auf Antrag dieser zuständigen Behörde oder der EBA detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohn- oder Gewerbeimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat.
(4)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

einheitliche Formate, Begriffsbestimmungen, Meldeintervalle und -termine der Positionen sowie die IT-Lösungen für die Meldungen nach Absatz 1,

b) 

einheitliche Formate, Begriffsbestimmungen, Meldeintervalle und -termine der aggregierten Daten sowie die IT-Lösungen für die Meldungen nach Absatz 3.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.



KAPITEL 3

Handelsbuch

Artikel 102

Anforderungen für das Handelsbuch

(1)  
Positionen im Handelsbuch unterliegen entweder keinen Beschränkungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit oder können abgesichert werden.
(2)  
Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Regeln und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne von Artikel 103 zu führen.
(3)  
Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Führung ihres Handelsbuchs im Sinne der Artikel 104 und 105 dienen, und erhalten diese aufrecht.
(4)  
Institute können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko interne Sicherungsgeschäfte einbeziehen, sofern sie mit Handelsabsicht gehalten werden und die Anforderungen der Artikel 103 bis 106 erfüllt sind.

Artikel 103

Führung des Handelsbuchs

Das Institut erfüllt bei der Führung von Positionen bzw. Positionsgruppen im Handelsbuch alle der folgenden Anforderungen:

a) 

Das Institut verfolgt für die Position/das Instrument oder die Portfolios eine klar dokumentierte Handelsstrategie, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist und die erwartete Haltedauer beinhaltet;

b) 

das Institut verfügt über eindeutig definierte Regeln und Verfahren für die aktive Steuerung der von einer Handelsabteilung eingegangenen Positionen. Diese enthalten Folgendes:

i) 

welche Positionen von welcher Handelsabteilung eingegangen werden dürfen,

ii) 

Positionslimits werden festgelegt und ihre Angemessenheit überwacht,

iii) 

Händler können im Rahmen festgelegter Limits und der genehmigten Strategie eigenständig Positionen eingehen und steuern,

iv) 

die Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung ist fester Bestandteil des Risikomanagementverfahrens des Instituts,

v) 

Positionen werden unter Bezug auf Informationsquellen aus dem Markt aktiv überwacht, wobei die Marktfähigkeit oder die Absicherungsmöglichkeiten der Position bzw. der Risiken ihrer Bestandteile beurteilt werden; hierzu gehören auch die Beurteilung, die Qualität und die Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, die Umsatzvolumina am Markt und die Größe der am Markt gehandelten Positionen,

(vi) 

Verfahren und Kontrollen zur aktiven Verhinderung von Betrug;

c) 

das Institut verfügt über klar definierte Regeln und Verfahren zur Überwachung der Positionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie, einschließlich der Überwachung des Umsatzes und der Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde.

Artikel 104

Einbeziehung in das Handelsbuch

(1)  
Institute haben entsprechend den Anforderungen des Artikels 102 und der Definition des Handelsbuchs in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 sowie unter Berücksichtigung der eigenen Risikomanagement-Fähigkeiten und -Praxis klar definierte Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung der Positionen, die für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Die Institute dokumentieren die Einhaltung dieser Grundsätze und Verfahren vollständig und unterziehen sie einer regelmäßigen internen Überprüfung.
(2)  

Die Institute verfügen über eindeutig festgelegte Regeln und Verfahren für die Gesamtführung ihres Handelsbuchs. Diese Regeln und Verfahren betreffen zumindest Folgendes:

a) 

die Tätigkeiten, die das Institut im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen als Handel und als Bestandteil des Handelsbuchs betrachtet;

b) 

das Ausmaß, in dem eine Position täglich zum Marktwert bewertet werden kann („marked-to-market“), mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt;

c) 

im Fall von Positionen, die zu Modellpreisen bewertet werden („marked-to-model“), das Ausmaß, in dem ein Institut

i) 

alle wesentlichen Risiken der Position ermitteln kann,

ii) 

alle wesentlichen Risiken der Position durch Instrumente absichern kann, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht,

iii) 

verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Modell Verwendung finden, ableiten kann;

d) 

das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, Bewertungen für die Position zu liefern, die extern einheitlich validiert werden können;

e) 

das Ausmaß, in dem rechtliche Beschränkungen oder andere operative Anforderungen die Fähigkeit des Instituts behindern würden, kurzfristig eine Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen;

f) 

das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, die Risiken der Positionen aktiv innerhalb seiner Handelstätigkeiten zu steuern;

g) 

das Ausmaß, in dem das Institut Risiken oder Positionen zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch übertragen kann, und die Kriterien für solche Übertragungen.

▼M8

Artikel 104b

Anforderungen an Handelstische

(1)  
Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 3 richten die Institute Handelstische ein und ordnen jede ihrer Handelsbuchpositionen einem dieser Handelstische zu. Handelsbuchpositionen werden nur dann demselben Handelstisch zugeordnet, wenn sie der vereinbarten Geschäftsstrategie des Handelstischs entsprechen und stetig gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwaltet und überwacht werden.
(2)  

Die Handelstische der Institute genügen zu jedem Zeitpunkt sämtlichen folgenden Anforderungen:

a) 

jeder Handelstisch verfolgt eine klare und eindeutige Geschäftsstrategie und verfügt über eine ihrer Geschäftsstrategie angemessene Risikomanagementstruktur;

b) 

jeder Handelstisch verfügt über eine klare Organisationsstruktur; die Positionen eines bestimmten Handelstischs werden von benannten Händlern innerhalb des Instituts verwaltet; jeder Händler nimmt bestimmte Funktionen des Handelstischs wahr; jeder Händler wird nur einem Handelstisch zugeordnet;

c) 

innerhalb jedes Handelstischs werden im Einklang mit der Geschäftsstrategie des Handelstischs Positionslimits festgesetzt;

d) 

Berichte über die Tätigkeiten, die Rentabilität, das Risikomanagement und die rechtlichen Anforderungen an den Handelstisch werden mindestens wöchentlich erstellt und dem Leitungsorgan regelmäßig übermittelt;

e) 

für jeden Handelstisch gibt es einen klaren jährlichen Geschäftsplan, der eine genau festgelegte Vergütungspolitik umfasst, die auf soliden Kriterien für die Erfolgsmessung gründet;

f) 

Berichte über fällig werdende Positionen, über Verstöße gegen innerhalb eines Tages geltende Handelsobergrenzen, Verstöße gegen für einen Tag geltende Handelsobergrenzen und die von dem Institut ergriffenen Gegenmaßnahmen sowie über die Bewertungen der Marktliquidität werden monatlich für jeden Handelstisch erstellt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.

(3)  
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann ein Institut einen Händler mehr als einem Handelstisch zuordnen, sofern das Institut seiner zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass die Zuordnung aus geschäftlichen oder ressourcenbezogenen Erwägungen vorgenommen wurde und dass die anderen in diesem Artikel dargelegten qualitativen Anforderungen, die für Händler und Handelstische gelten, im Zuge dieser Zuordnung erhalten bleiben.
(4)  
Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden darüber, in welcher Form sie Absatz 2 genügen. Die zuständigen Behörden können von einem Institut verlangen, dass es die Struktur oder die Organisation seiner Handelstische ändert, um die Anforderungen dieses Artikels zu erfüllen.

▼C2

Artikel 105

Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

(1)  
Alle Handelsbuchpositionen unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Standards für eine vorsichtige Bewertung. Die Institute stellen insbesondere sicher, dass mit der vorsichtigen Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen ein angemessener Grad an Sicherheit erzielt wird, der dem dynamischen Charakter der Handelsbuchpositionen, den Anforderungen der aufsichtlichen Solidität sowie der Funktionsweise und dem Zweck der Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf die Handelsbuchpositionen Rechnung trägt.
(2)  

Die Institute führen angemessene Systeme und Kontrollen ein und erhalten diese aufrecht, um vorsichtige und zuverlässige Schätzwerte zu liefern. Diese Systeme und Kontrollen beinhalten zumindest die folgenden Elemente:

a) 

schriftlich niedergelegte Regeln und Verfahren für den Bewertungsprozess, einschließlich klar definierter Zuständigkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, der Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung, von Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Instituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, der Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, des Zeitpunkts für die Erhebung der Tagesschlusspreise, des Vorgehens bei Bewertungsanpassungen sowie Monatsend- und Ad-hoc-Verifikationsverfahren,

b) 

Berichtswege für die Bewertungsabteilung, die klar und unabhängig von denen der Handelsabteilung sind und in letzter Instanz beim Leitungsorgan enden.

(3)  
Die Institute bewerten die Handelsbuchpositionen zumindest einmal täglich neu.
(4)  
Die Institute bewerten ihre Positionen wenn immer möglich zu Marktpreisen, auch bei der Anwendung der Eigenmittelvorschriften für das Handelsbuch.
(5)  
Bei der Bewertung zu Marktpreisen verwendet das Institut die vorsichtigere Seite der Geld- und Briefkurse, es sei denn, das Institut kann zu Mittelkursen („mid market“) glattstellen. Machen Institute von dieser Ausnahme Gebrauch, melden sie ihren zuständigen Behörden alle sechs Monate die betroffenen Positionen und weisen nach, dass sie zu Mittelkursen glattstellen können.
(6)  
Wenn eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, nehmen die Institute eine vorsichtige Bewertung ihrer Positionen und Portfolios zu Modellpreisen vor, auch bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Positionen im Handelsbuch.
(7)  

Die Institute erfüllen bei der Bewertung zu Modellpreisen die folgenden Anforderungen:

a) 

Der Geschäftsleitung ist bekannt, welche Elemente des Handelsbuchs oder andere zum Zeitwert bewertete Positionen zu Modellpreisen bewertet werden, und ihm ist die Bedeutung des Unsicherheitsfaktors bewusst, der dadurch in die Berichterstattung über die Risiken/Erfolgsbeiträge des Geschäftsfelds einfließt;

b) 

die Institute beziehen die Marktdaten, soweit möglich, im Einklang mit den Marktpreisen und überprüfen häufig die Eignung der Marktdaten für die Bewertung der Position sowie die Parameter des Modells;

c) 

soweit verfügbar, verwenden die Institute für bestimmte Finanzinstrumente oder Waren der marktüblichen Praxis entsprechende Bewertungsmethoden;

d) 

wenn das Modell vom Institut selbst entwickelt wurde, basiert es auf geeigneten Annahmen, die von angemessen qualifizierten Dritten, die nicht in den Entwicklungsprozess eingebunden waren, beurteilt und kritisch geprüft worden sind;

e) 

die Institute verfügen über formale Verfahren für die Kontrolle von Änderungen, bewahren eine Sicherheitskopie des Modells auf und verwenden diese regelmäßig, um die Bewertungen zu prüfen,

f) 

das Risikomanagement kennt die Schwächen des verwendeten Modells und weiß, wie diese am besten in den Bewertungsergebnissen zu berücksichtigen sind und

g) 

die Modelle der Institute werden regelmäßig überprüft, um die Genauigkeit ihrer Ergebnisse festzustellen, einschließlich einer Beurteilung, ob die Annahmen weiterhin angemessen sind, einer Analyse der Gewinne und Verluste gegenüber den Risikofaktoren und einem Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen.

Für die Zwecke von Buchstabe d wird das Modell unabhängig vom Handelstisch entwickelt bzw. abgenommen und einer unabhängigen Prüfung unterzogen, einschließlich einer Bewertung der mathematischen Grundlagen, der Annahmen und der Softwareimplementierung.

(8)  
Die Institute nehmen eine unabhängige Preisüberprüfung vor, zusätzlich zur täglichen Marktbewertung oder Modellbewertung. Die Überprüfung der Marktpreise und Modellparameter wird von einer Person bzw. Einheit, die unabhängig von den Personen bzw. Einheiten ist, denen das Handelsbuch zugute kommt, mindestens einmal pro Monat durchgeführt (oder häufiger, je nach Art des Markt- oder Handelsgeschäfts). Falls keine unabhängigen Quellen für die Preisbildung verfügbar sind oder diese eher subjektiv sind, sind unter Umständen vorsichtige Schätzungen wie Bewertungsanpassungen angemessen.
(9)  
Die Institute führen Verfahren für die Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen ein und erhalten diese aufrecht.
(10)  
Die Institute berücksichtigen ausdrücklich die folgenden Bewertungsanpassungen: noch nicht eingenommene Kreditrisikoprämien (Kreditspreads), Glattstellungskosten, operationelle Risiken, Marktpreisunsicherheit, vorzeitige Vertragsbeendigung, Geldanlage- und Finanzierungskosten sowie künftige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken.
(11)  

Die Institute führen Verfahren für die Berechnung einer Anpassung der aktuellen Bewertung von weniger liquiden Positionen ein und erhalten diese aufrecht, wobei diese weniger liquiden Positionen insbesondere von Marktereignissen oder institutsbedingten Situationen herrühren können, wie konzentrierten Positionen und/oder Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde. Die Institute nehmen solche Anpassungen gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vor und gestalten diese so, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Bei diesem Verfahren ziehen die Institute verschiedene Faktoren in Betracht, wenn sie darüber entscheiden, ob eine Bewertungsanpassung für weniger liquide Positionen notwendig ist. Diese Faktoren enthalten

a) 

die Zeit, die notwendig wäre, um die Position oder die Positionsrisiken abzusichern,

b) 

die Volatilität und den Durchschnitt von Geld-/Briefspannen,

c) 

die Verfügbarkeit von Marktnotierungen (Anzahl und Identität der Marktpfleger) und die Volatilität und den Durchschnitt der Handelsvolumina, einschließlich in Stressphasen an den Märkten,

d) 

Marktkonzentrationen,

e) 

die Alterung von Positionen,

f) 

das Ausmaß, in dem die Bewertung auf einer Bewertung zu Modellpreisen beruht,

g) 

die Auswirkungen anderer Modellrisiken.

(12)  
Beim Rückgriff auf die Bewertungen Dritter bzw. auf Bewertungen zu Modellpreisen prüfen die Institute die Notwendigkeit einer Bewertungsanpassung. Zudem wägen die Institute ab, ob Anpassungen für weniger liquide Positionen vorzunehmen und überprüfen regelmäßig deren Zweckmäßigkeit. Die Institute prüfen ferner ausdrücklich, ob im Zusammenhang mit der Unsicherheit der in den Modellen verwendeten Parameter Bewertungsanpassungen erforderlich sind.
(13)  
Die Institute prüfen bei komplexen Produkten, einschließlich Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivaten ausdrücklich, ob Bewertungsanpassungen erforderlich sind, um dem Modellrisiko, das mit der Verwendung einer möglicherweise falschen Bewertungsmethodik verknüpft ist, und dem Modellrisiko, das mit der Verwendung von nicht beobachtbaren (und möglicherweise falschen) Kalibrierungsparametern im Bewertungsmodell verknüpft ist, Rechnung zu tragen.
(14)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Modalitäten für die Anwendung der Anforderungen nach Artikel 105 für die Zwecke von Absatz 1 aus.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 106

Interne Sicherungsgeschäfte

(1)  

Ein internes Sicherungsgeschäft erfüllt insbesondere die folgenden Anforderungen:

a) 

Es wird nicht in erster Linie dazu verwendet, die Eigenmittelanforderungen zu umgehen oder zu mindern,

b) 

es wird angemessen dokumentiert und unterliegt speziellen internen Genehmigungs- und Auditverfahren,

c) 

es wird zu Marktbedingungen durchgeführt,

d) 

das durch interne Absicherungen hervorgerufene Marktrisiko wird im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen dynamisch gesteuert,

e) 

es wird anhand angemessener Verfahren sorgfältig überwacht.

(2)  
Die Anforderungen nach Absatz 1 lassen die Anforderungen unberührt, die für abgesicherte Position im Anlagebuch gelten.
(3)  
Wenn ein Institut ein Kreditrisiko oder ein Gegenparteirisiko des Anlagebuchs absichert, indem es über ein internes Sicherungsgeschäft ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 das Kreditrisiko oder das Gegenparteirisiko des Anlagebuchs für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge als nicht abgesichert, es sei denn, das Institut kauft von einem anerkannten dritten Sicherungsgeber ein Kreditderivat, das die Anforderungen für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Anlagebuch erfüllt. Wenn eine solche Drittabsicherung gekauft und für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen als Absicherung für ein Anlagebuchrisiko anerkannt wird, werden unbeschadet des Artikels 299 Absatz 2 Buchstabe h weder die interne noch die externe Absicherung durch ein Kreditderivat für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Handelsbuch erfasst.



TITEL II

EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO



KAPITEL 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 107

Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos

(1)  
Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und f wenden die Institute entweder den Standardansatz nach Kapitel 2 oder — wenn die zuständigen Behörden dies gemäß Artikel 143 gestattet haben — den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) nach Kapitel 3 an.
(2)  

Für Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei wenden die Institute zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f die Behandlung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 9 an. Institute behandeln alle anderen Arten von Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien wie folgt:

a) 

andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Institut,

b) 

andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer nicht qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen.

(3)  
Für die Zwecke dieser Verordnung werden Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirmen und Risikopositionen gegenüber Drittland-Kreditinstituten sowie Risikopositionen gegenüber Drittland-Clearinghäusern und -Börsen nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandelt, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlandes an das betreffende Unternehmen denen der Union zumindest gleichwertig sind.
(4)  
Für die Zwecke des Absatzes 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen gegenüber in Absatz 3 genannten Unternehmen weiterhin wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das betreffende Drittland zulässig anerkannt haben.

Artikel 108

Verwendung des Verfahrens zur Kreditrisikominderung gemäß dem Standard- und dem IRB-Ansatz

(1)  
Im Fall einer Risikoposition, für die ein Institut den Standardansatz nach Kapitel 2 oder den IRB-Ansatz nach Kapitel 3 anwendet, aber keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD) und der Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 151 verwendet, darf es bei der Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und f oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge für die Berechnung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe c eine Kreditrisikominderung gemäß Kapitel 4 anwenden.
(2)  
Im Fall einer Risikoposition, für die ein Institut den IRB-Ansatz anwendet und dabei seine eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 151 verwendet, darf es eine Kreditrisikominderung gemäß Kapitel 3 anwenden.

▼M5

Artikel 109

Behandlung von Verbriefungspositionen

Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für eine Position, die sie in einer Verbriefung halten, im Einklang mit Kapitel 5.

▼C2

Artikel 110

Behandlung der Kreditrisikoanpassung

(1)  
Institute, die den Standardansatz anwenden, behandeln allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 62 Buchstabe c.
(2)  
Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, behandeln allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 159, Artikel 62 Buchstabe d und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d.

Allgemeine und spezifische Kreditrisikoanpassungen schließen für die Zwecke dieses Artikels und der Kapitel 2 und 3 den Fonds für allgemeine Bankrisiken aus.

(3)  

Institute, die zwar den IRB-Ansatz verwenden, aber auf konsolidierter bzw. Einzelbasis für einen Teil ihrer Risikopositionen gemäß den Artikeln 148 und 150 den Standardansatz anwenden, bestimmen den Teil der allgemeinen Kreditrisikoanpassung, der der Behandlung nach dem Standardansatz bzw. der Behandlung nach dem IRB-Ansatz zugewiesen wird, nach den folgenden Kriterien:

a) 

Wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den IRB-Ansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der Behandlung nach Absatz 2 zugewiesen;

b) 

wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den Standardansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der Behandlung nach Absatz 1 zugewiesen;

c) 

die restlichen Kreditrisikoanpassungen werden auf einer anteilsmäßigen Basis nach dem Anteil der risikogewichteten Positionsbeträge, der unter den Standardansatz bzw. den IRB-Ansatz fällt, zugewiesen.

(4)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen festzulegen für:

a) 

den Risikopositionswert nach dem Standardansatz gemäß Artikel 111,

b) 

den Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz gemäß den Artikeln 166 bis 168,

c) 

die Behandlung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 159,

d) 

den Risikopositionswert für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 246 und 266,

e) 

die Feststellung eines Ausfalls Im Sinne des Artikels 178.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.



KAPITEL 2

Standardansatz



Abschnitt 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 111

Risikopositionswert

▼M7

(1)  

Der Risikopositionswert einer Aktivposition ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen sowie weiteren mit der Aktivposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert. Der Risikopositionswert einer in Anhang I genannten außerbilanziellen Position entspricht dem folgenden Prozentsatz des Nominalwerts nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen:

▼C2

a) 

100 % bei Positionen mit hohem Risiko,

b) 

50 % bei Positionen mit mittlerem Risiko,

c) 

20 % bei Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko,

d) 

0 % bei Positionen mit niedrigem Risiko.

Die in Unterabsatz 1 Satz 3 genannten außerbilanziellen Positionen werden den in Anhang I genannten Risikokategorien zugeordnet.

Wendet ein Institut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 an, so wird der Risikopositionswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions-, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, und von Lombardgeschäften um die nach Maßgabe der Artikel 223 bis 225 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.

(2)  
Der Risikopositionswert eines in Anhang II genannten Derivats wird nach Kapitel 6 ermittelt, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen für diese Methoden nach Maßgabe des Kapitels 6 Rechnung getragen wird. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Kapitel 6 oder nach Kapitel 4 bestimmt werden.
(3)  
Ist eine Risikoposition durch eine Sicherheitsleistung besichert, kann der Risikopositionswert für diese Position gemäß Kapitel 4 angepasst werden.

Artikel 112

Risikopositionsklassen

Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:

a) 

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken,

b) 

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften,

c) 

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen,

d) 

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken,

e) 

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen,

f) 

Risikopositionen gegenüber Instituten,

g) 

Risikopositionen gegenüber Unternehmen,

h) 

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,

i) 

durch Immobilien besicherte Risikopositionen,

j) 

ausgefallene Risikopositionen,

k) 

mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen,

l) 

Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,

m) 

Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,

n) 

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung,

o) 

Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA),

p) 

Beteiligungsrisikopositionen,

q) 

sonstige Posten.

Artikel 113

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge

(1)  
Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge werden allen Risikopositionen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden, Risikogewichte nach Maßgabe des Abschnitts 2 zugewiesen. Die Zuweisung der Risikogewichte richtet sich nach der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition zugeordnet wird, und, soweit in Abschnitt 2 vorgesehen, nach deren Bonität. Zur Ermittlung der Bonität können die Bonitätsbeurteilungen von ECAI oder gemäß Abschnitt 3 die Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen herangezogen werden.
(2)  
Für die Zuweisung eines Risikogewichts gemäß Absatz 1 wird der Risikopositionswert mit dem nach Abschnitt 2 festgelegten oder ermittelten Risikogewicht multipliziert.
(3)  
Besteht für eine Risikoposition eine Kreditabsicherung, kann das Risikogewicht für diese Position gemäß Kapitel 4 angepasst werden.
(4)  
Risikogewichtete Positionsbeträge für verbriefte Risikopositionen werden gemäß Kapitel 5 berechnet.
(5)  
Risikopositionen, für die in Abschnitt 2 keine Berechnungsformel vorgesehen ist, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
(6)  

Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals begründen, kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Genehmigung zu erteilen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Gegenpartei ist ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften,

b) 

die Gegenpartei ist in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wie das Institut,

c) 

die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut,

d) 

die Gegenpartei hat ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Institut,

e) 

ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Institut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen.

Ist es einem Institut im Einklang mit diesem Absatz gestattet, die Anforderungen des Absatzes 1 nicht anzuwenden, darf ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden.

(7)  

Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals begründen, darf ein Institut nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, mit denen es ein institutsbezogenes Sicherungssystem gebildet hat, d.h. eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen hat, die Institute absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt, um einen Konkurs zu vermeiden, von den Anforderungen nach Absatz 1 ausnehmen. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Erlaubnis zu geben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die Anforderungen gemäß Absatz 6 Buchstaben a, d und e sind erfüllt,

b) 

die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene Sicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann,

c) 

das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, wodurch ein vollständiger Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt geliefert wird, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene Überwachung von Risikopositionsausfällen gemäß Artikel 178 Absatz 1 sicher,

d) 

das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,

e) 

das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt und veröffentlicht jährlich einen konsolidierten Bericht mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit der aggregierten Bilanz, der aggregierten Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt,

f) 

die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus zu melden,

g) 

die mehrfache Nutzung von für die Berechnung von Eigenmitteln anerkennungsfähigen Bestandteilen („Mehrfachbelegung“) sowie jegliche unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems wird unterlassen,

h) 

das institutsbezogene Sicherungssystem stützt sich auf eine breite Mitgliedschaft von Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil,

i) 

die Angemessenheit der Systeme nach den Buchstaben c und d wird von den jeweiligen zuständigen Behörden bestätigt und regelmäßig überwacht.

Sollte ein Institut im Einklang mit diesem Absatz beschließen, die Anforderungen von Absatz 1 nicht anzuwenden, darf ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden.



Abschnitt 2

Risikogewichte

Artikel 114

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken

(1)  
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, es sei denn, es wird eine Behandlung nach den Absätzen 2 bis 7 angewandt.
(2)  

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.



Tabelle 1

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

0 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

(3)  
Risikopositionen gegenüber der EZB wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.
(4)  
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieses Zentralstaats und dieser Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.

▼M10 —————

▼C2

(7)  
Weisen die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften denen der Union mindestens gleichwertig sind, den Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und ihrer Zentralbank, die auf die Landeswährung dieses Drittlands lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Risikogewicht zu als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist, so können die Institute solche Risikopositionen in der gleichen Weise gewichten.

Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.

Artikel 115

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften

(1)  
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften werden mit demselben Risikogewicht belegt wie Risikopositionen gegenüber Instituten, es sei denn, sie werden wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten gemäß den Absätzen 2 oder 4 behandelt oder erhalten ein Risikogewicht gemäß Absatz 5. Die günstigere Behandlung für kurzfristige Risikopositionen nach den Artikeln 119 Absatz 2 und 120 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(2)  
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften werden behandelt wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, sofern kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Positionen aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen besteht, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden.

Die EBA betreibt eine öffentlich zugängliche Datenbank, in der all jene regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der Union erfasst werden, bei denen die zuständigen Behörden die Risikopositionen wie Risikopositionen gegenüber ihrem jeweiligen Zentralstaat behandeln.

(3)  
Risikopositionen gegenüber Kirchen oder Religionsgemeinschaften werden wie Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften behandelt, sofern sich diese Kirchen oder Religionsgemeinschaften als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und im Rahmen entsprechender gesetzlicher Befugnisse Abgaben erheben. In diesem Fall gilt Absatz 2 nicht und für die Zwecke des Artikels 150 Absatz 1 Buchstabe a wird die Genehmigung der Anwendung des Standardansatzes nicht verweigert.
(4)  
Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften denen der Union mindestens gleichwertig sind, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften wie Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und besteht kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Positionen aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden, dürfen die Institute Risikopositionen gegenüber solchen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in derselben Weise gewichten.

Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 das Drittland weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.

(5)  
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die nicht unter die Absätze 2 bis 4 fallen und die auf die Landeswährung dieser regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft lauten und in dieser Währung refinanziert sind, wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

Artikel 116

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen

(1)  

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 2 ein Risikogewicht nach der Bonitätsstufe zugewiesen, der Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugeordnet sind, in deren Hoheitsgebiet die öffentliche Stelle ihren Sitz hat:



Tabelle 2

Bonitätsstufe des Zentralstaats

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

100 %

100 %

100 %

150 %

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen mit Sitz in einem Land, dessen Zentralstaat unbeurteilt ist, werden mit einem Risikogewicht von 100 % belegt.

(2)  
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, werden gemäß Artikel 120 behandelt. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Risikopositionen nach den Artikeln 119 Absatz 2 und 120 Absatz 2 findet keine Anwendung auf diese Stellen.
(3)  
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen mit einer ursprünglichen Laufzeit von drei Monaten oder weniger wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.
(4)  
In Ausnahmefällen können Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen behandelt werden wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, in dessen bzw. deren Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörden des betreffenden Hoheitsgebiets aufgrund einer vom Zentralstaat oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gestellten angemessenen Garantie kein Unterschied zwischen den Risiken der Positionen besteht.
(5)  
Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften jenen der Union mindestens gleichwertig sind, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Absatz 1 oder 2, so dürfen die Institute Risikopositionen gegenüber diesen öffentlichen Stellen in derselben Weise gewichten. Andernfalls setzen die Institute ein Risikogewicht von 100 % an.

Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen die Institute bis zum 1. Januar 2015 das Drittland weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.

Artikel 117

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken

(1)  
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden behandelt wie Risikopositionen gegenüber Instituten. Die günstigere Behandlung für kurzfristige Risikopositionen nach Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2 und Artikel 121 Absatz 3 findet keine Anwendung.

Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).

(2)  

Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

a) 

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

b) 

Internationale Finanz-Corporation,

c) 

Interamerikanische Entwicklungsbank,

d) 

Asiatische Entwicklungsbank,

e) 

Afrikanische Entwicklungsbank,

f) 

Entwicklungsbank des Europarates,

g) 

Nordische Investitionsbank,

h) 

Karibische Entwicklungsbank,

i) 

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

j) 

Europäische Investitionsbank,

k) 

Europäischer Investitionsfonds,

l) 

Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,

m) 

Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,

n) 

Islamische Entwicklungsbank,

▼M8

o) 

Internationale Entwicklungsorganisation,

p) 

Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank.

▼M8

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 abzuändern, um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken nach Unterabsatz 1 im Einklang mit internationalen Standards zu ändern.

▼C2

(3)  
Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

Artikel 118

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen

Risikopositionen gegenüber folgenden internationalen Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

▼M8

a) 

Europäische Union und Europäische Atomgemeinschaft,

▼C2

b) 

Internationaler Währungsfonds,

c) 

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,

d) 

Europäische Finanzstabilitätsfazilität,

e) 

Europäischer Stabilitätsmechanismus;

f) 

ein internationales Finanzinstitut, das von zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für diejenigen seiner Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren.

Artikel 119

Risikopositionen gegenüber Instituten

(1)  
Für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird eine Risikogewichtung gemäß Artikel 120 vorgenommen. Für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird eine Risikogewichtung gemäß Artikel 121 vorgenommen.
(2)  
Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser Währung refinanziert sind, werden mit einem Risikogewicht belegt, das um eine Stufe ungünstiger ist als das Vorzugs-Risikogewicht nach Artikel 114 Absätze 4 bis 7, das Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Institut seinen Sitz hat, zugewiesen wird.
(3)  
In keinem Fall erhalten Risikopositionen mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von unter 20 %.
(4)  

Risikopositionen gegenüber einem Institut in Form von Mindestreserven, die von einem Institut aufgrund von Auflagen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats zu halten sind, dürfen mit demselben Risikogewicht belegt werden wie Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats, sofern

a) 

die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht ( 19 ) oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, gehalten werden,

b) 

die Reserven im Falle des Konkurses oder der Insolvenz des Instituts, bei dem sie gehalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Institut zurückgezahlt und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung gestellt werden.

(5)  
Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute, werden wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt.

Artikel 120

Risikopositionen gegenüber beurteilten Instituten

(1)  

Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von über drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 3 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.



Tabelle 3

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

50 %

100 %

100 %

150 %

(2)  

Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 4 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.



Tabelle 4

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

20 %

20 %

50 %

50 %

150 %

(3)  

Die Interaktion zwischen der Behandlung kurzfristiger Bonitätsbeurteilungen nach Artikel 131 und der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 verläuft wie folgt:

a) 

Liegt für eine Risikoposition keine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor, wird auf alle Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten die generelle Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 angewandt;

b) 

liegt eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor und zieht diese ein günstigeres Risikogewicht als die Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 oder dasselbe Risikogewicht nach sich, wird die kurzfristige Bonitätsbeurteilung nur für diese bestimmte Risikoposition verwendet. Auf andere kurzfristige Risikopositionen wird die generelle Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 angewandt;

c) 

liegt eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor und zieht diese ein weniger günstiges Risikogewicht nach sich als die Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2, so wird die generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen nicht angewandt und allen unbeurteilten kurzfristigen Risikopositionen dasselbe Risikogewicht zugewiesen, das sich aus der spezifischen kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ergibt.

Artikel 121

Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten

(1)  

Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 5 ein Risikogewicht nach der Bonitätsstufe zugewiesen, die Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugewiesen wurde, in dessen Hoheitsgebiet das Institut seinen Sitz hat.



Tabelle 5

Bonitätsstufe des Zentralstaats

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht der Position

20 %

50 %

100 %

100 %

100 %

150 %

(2)  
Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten mit Sitz in einem Land, dessen Zentralstaat unbeurteilt ist, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
(3)  
Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.
(4)  
Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird Risikopositionen aus Handelsfinanzierungsgeschäften –im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b mit unbeurteilten Instituten ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen und ein Risikogewicht von 20 %, wenn die Restlaufzeit solcher Risikopositionen noch höchstens drei Monate beträgt.

Artikel 122

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

(1)  

Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.



Tabelle 6

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

(2)  
Risikopositionen, für die keine solches Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen oder das Risikogewicht für Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, falls dieses höher ist.

Artikel 123

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Einer Risikoposition, die die folgenden Kriterien erfüllt, wird ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen:

a) 

Sie besteht entweder gegenüber einer natürlichen Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU),

b) 

sie ist eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Darlehensgeschäfte erheblich reduziert werden,

c) 

der dem Institut sowie dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Positionen, mit Ausnahme von Risikopositionen, die vollständig durch Wohnimmobilien besichert sind und die der in Artikel 112 Buchstabe i genannten Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, ist — soweit dem Institut bekannt — nicht höher als 1 Mio. EUR. Das Institut unternimmt angemessene Schritte, um sich diese Kenntnis zu verschaffen.

Wertpapiere werden in der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nicht anerkannt.

Risikopositionen, die die Kriterien des Unterabsatzes 1 Buchstaben a bis c nicht erfüllen, werden in der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nicht anerkannt.

Der Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft wird in der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ anerkannt.

▼M8

Risikopositionen, die aus Darlehen herrühren, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Kreditinstitut gewährt hat, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

um das Darlehen zurückzuzahlen, ermächtigt der Darlehensnehmer den Pensionsfonds oder den Arbeitgeber uneingeschränkt, direkte Zahlungen an das Kreditinstitut zu leisten, indem die monatlichen Zahlungen für das Darlehen von den monatlichen Rentenbezügen oder dem monatlichen Gehalt des Darlehensnehmers einbehalten werden;

b) 

die Risiken des Todes, der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der Verringerung der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers werden ordnungsgemäß durch eine Versicherungspolice gedeckt, die der Darlehensnehmer zugunsten des Kreditinstituts zeichnet;

c) 

die monatlichen Zahlungen, die der Darlehensnehmer für sämtliche Darlehen, die die Bedingungen der Buchstaben a und b erfüllen, zu leisten hat, übersteigen zusammengenommen nicht 20 % der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers;

d) 

die maximale Ursprungslaufzeit des Darlehens beträgt höchstens zehn Jahre.

▼C2

Artikel 124

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen

(1)  
Risikopositionen oder Teilen einer Risikoposition, die durch Grundpfandrechte auf Immobilien vollständig besichert sind — ausgenommen Teile der Risikoposition, die einer anderen Risikopositionsklasse zugeordnet sind —, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn die Bedingungen der Artikel 125 oder 126 nicht erfüllt sind. Dem über den Wert des Grundpfandrechts an der Immobilie hinausgehenden Teil der Risikoposition wird das Risikogewicht für unbesicherte Risikopositionen gegenüber der beteiligten Gegenpartei zugewiesen.

Der Teil einer Risikoposition, der als durch eine Immobilie vollständig besichert behandelt wird, übersteigt nicht den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts bzw. im Fall der Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, den Beleihungswert der betreffenden Immobilie.

(2)  

Auf der Grundlage der nach Artikel 101 erhobenen Daten und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob das Risikogewicht von 35 % für durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 125 und das Risikogewicht von 50 % für durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 126 für Immobilien in ihrem Land sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen:

a) 

die Verlusterfahrungswerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen,

b) 

zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen.

Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität auch ein höheres Risikogewicht ansetzen oder strengere Kriterien anwenden als in Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 vorgesehen sind.

Für Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind, setzt die zuständige Behörde ein Risikogewicht zwischen 35 % und 150 % an.

Für Risikopositionen, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind, setzt die zuständige Behörde ein Risikogewicht zwischen 50 % und 150 % an.

Innerhalb dieser Spannen wird das höhere Risikogewicht auf der Grundlage von Verlusterfahrungswerten und unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Marktentwicklungen und von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität angesetzt. Ergibt sich aus der Bewertung, dass die Risikogewichte nach Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 nicht die tatsächlichen Risiken widerspiegeln, die mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten dieser Risikopositionen verbunden sind, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien oder auf in einem Teil oder Teilen ihres Hoheitsgebiets belegene Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, so setzen die zuständigen Behörden für diese Immobiliensegmente der Risikopositionen ein den tatsächlichen Risiken entsprechendes höheres Risikogewicht an.

Die zuständigen Behörden konsultieren die EBA im Hinblick auf die Anpassung der Risikogewichte und die angewandten Kriterien, die im Einklang mit den Kriterien dieses Absatzes gemäß den in Absatz 4 genannten technischen Regulierungsstandards berechnet werden. Die EBA veröffentlicht die von den zuständigen Behörden angesetzten Risikogewichte und Kriterien für Risikopositionen nach den Artikeln 125, 126 und 199 Absatz 1 Buchstabe a.

(3)  
Setzen die zuständigen Behörden ein höheres Risikogewicht an oder wenden sie strengere Kriterien an, verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um das neue Risikogewicht anzuwenden.

▼M8

(4)  
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die strengen Kriterien für die Bemessung des Beleihungswerts gemäß Absatz 1 und die Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte nach Absatz 2 Unterabsatz 1 berücksichtigt werden müssen, festgelegt sind.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2019 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(5)  

Der ESRB kann den gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:

a) 

den Faktoren, die „sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität auswirken könnten“wie in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführt;

b) 

den indikativen Referenzwerten, die die gemäß Absatz 1a benannte Behörde bei der Festlegung höherer Risikogewichte berücksichtigen muss.

▼C2

Artikel 125

Durch Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen

(1)  

Soweit die zuständigen Behörden nicht gemäß Artikel 124 Absatz 2 anders entschieden haben, werden durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen wie folgt behandelt:

a) 

Risikopositionen oder Teile einer Risikoposition, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besichert sind, welche vom Eigentümer bzw. im Falle einer privaten Beteiligungsgesellschaft vom begünstigten Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen;

b) 

Risikopositionen gegenüber einem Leasingnehmer in Immobilien-Leasing-Geschäften mit Wohnimmobilien, bei denen ein Institut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern die Risikoposition des Instituts durch sein Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist.

(2)  

Die Institute betrachten eine Risikoposition oder einen Teil einer Risikoposition nur dann als vollständig besichert im Sinne von Absatz 1, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit einer solchen Abhängigkeit können die Institute Fälle ausklammern, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen;

b) 

das Risiko des Schuldners hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, so dass auch die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden. Für diese anderen Quellen legen die Institute im Rahmen ihrer Kreditpolitik Höchstwerte für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen fest und verlangen bei der Kreditvergabe einen geeigneten Einkommensnachweis;

c) 

die Anforderungen des Artikels 208 und die Bewertungsgrundsätze nach Artikel 229 Absatz 1 werden eingehalten;

d) 

sofern nach Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, übersteigt der Teil des Darlehens, dem ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen wird, in den Mitgliedstaaten, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegt haben, nicht 80 % — des Marktwerts der betreffenden Immobilie bzw. 80 % des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie.

(3)  

Bei Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf in einem Mitgliedstaat belegene Wohnimmobilien vollständig besichert sind, dürfen Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Wohnimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

a) 

Die Verluste aus Darlehensgeschäften, die — sofern in Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist — bis zu 80 % des Marktwerts oder 80 % des Beleihungswerts durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus;

b) 

die Gesamtverluste aus Darlehensgeschäften, die durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus.

(4)  
Wird eine der beiden Voraussetzungen unter Absatz 3 in einem Jahr nicht erfüllt, so kann Absatz 3 nicht mehr angewandt werden und gilt die Voraussetzung unter Absatz 2 Buchstabe b, bis die Voraussetzungen unter Absatz 3 in einem der Folgejahre erfüllt sind.

Artikel 126

Durch Gewerbeimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen

(1)  

Soweit die zuständigen Behörden nicht gemäß Artikel 124 Absatz 2 anders entschieden haben, werden durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen wie folgt behandelt:

a) 

Risikopositionen oder Teilen einer Risikoposition, die durch Grundpfandrechte auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, kann ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen werden;

b) 

Risikopositionen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen, bei denen ein Institut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, kann ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen werden, sofern die Risikoposition des Instituts durch sein Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist.

(2)  

Die Institute betrachten eine Risikoposition oder einen Teil einer Risikoposition nur dann als vollständig besichert im Sinne von Absatz 1, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit einer solchen Abhängigkeit können die Institute Fälle ausklammern, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen;

b) 

das Risiko des Schuldners hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, so dass auch die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden.

c) 

die Anforderungen des Artikels 208 und die Bewertungsgrundsätze nach Artikel 229 Absatz 1 werden eingehalten;

d) 

sofern nach Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, wird das Risikogewicht von 50 % dem Teil des Darlehens zugewiesen, der in den Mitgliedstaaten, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegt haben, 50 % des Marktwerts der Immobilie bzw. 60 % des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie — sofern nach Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist — nicht übersteigt.

(3)  

Bei Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf in einem Mitgliedstaat gelegene Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, dürfen Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Markt für Gewerbeimmobilien gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

a) 

die Verluste aus Darlehensgeschäften, die — sofern Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes vorsieht — bis zu 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen nicht über 0,3 % der ausstehenden, durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen hinaus;

b) 

die Gesamtverluste aus Darlehensgeschäften, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen nicht über 0,5 % der ausstehenden, durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen hinaus.

(4)  
Wird eine der beiden Voraussetzungen unter Absatz 3 in einem Jahr nicht erfüllt, so kann Absatz 3 nicht mehr angewandt werden und gilt die Voraussetzung unter Absatz 2 Buchstabe b, bis die Voraussetzungen unter Absatz 3 in einem der Folgejahre erfüllt sind.

Artikel 127

Ausgefallene Positionen

▼M7

(1)  

Dem unbesicherten Teil einer Risikoposition, bei dem ein Ausfall des Schuldners gemäß Artikel 178 eingetreten ist, oder — im Fall von Risikopositionen des Mengengeschäfts — dem unbesicherten Teil einer Kreditfazilität, bei der ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist, wird folgendes Risikogewicht zugewiesen:

a) 

150 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden;

b) 

100 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge nicht weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden.

▼C2

(2)  
Für die Zwecke der Bestimmung des besicherten Teils der überfälligen Position gelten dieselben Sicherheiten und Garantien als anerkennungsfähig wie für die Kreditrisikominderung nach Kapitel 4.
(3)  
Dem nach den spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Positionswert von Risikopositionen, die nach Maßgabe des Artikels 125 durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn ein Ausfall gemäß Artikel 178 eingetreten ist.
(4)  
Dem nach den spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Positionswert von Risikopositionen, die nach Maßgabe von Artikel 126 durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn ein Ausfall gemäß Artikel 178 eingetreten ist.

Artikel 128

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

(1)  
Die Institute weisen Positionen, einschließlich Positionen in Form von Anteilen an einem OGA, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, gegebenenfalls ein Risikogewicht von 150 % zu.
(2)  

Als Positionen mit besonders hohen Risiken gelten

a) 

Beteiligungen an Risikokapitalgesellschaften,

b) 

Beteiligungen an AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, außer in den Fällen, in denen das Mandat des Fonds keine höhere Fremdfinanzierung erlaubt als die gemäß den Anforderungen des Artikels 51 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EU,

c) 

Positionen aus privatem Beteiligungskapital,

d) 

spekulative Immobilienfinanzierung.

(3)  

Bei der Beurteilung, ob eine Position, die nicht in Absatz 2 genannt ist, mit besonders hohen Risiken verbunden ist, tragen die Institute den folgenden Risikomerkmalen Rechnung:

a) 

Es besteht ein hohes Verlustrisiko infolge eines Ausfalls des Schuldners,

b) 

es kann nicht eindeutig ermittelt werden, ob die Position unter Buchstabe a fällt.

Die EBA gibt Leitlinien heraus, in denen geklärt wird, welche Arten von Positionen unter welchen Umständen mit besonders hohem Risiko verbunden sind.

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.

Artikel 129

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

(1)  

Damit Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG (gedeckte Schuldverschreibungen) für die günstigere Behandlung nach den Absätzen 3 und 4 in Betracht kommen können, müssen sie den Anforderungen des Absatzes 7 genügen und durch einen der folgenden anerkennungsfähigen Vermögenswerte besichert sein:

a) 

Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken des ESZB, öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in der Union bestehen oder von diesen garantiert werden;

b) 

Risikopositionen, die gegenüber dem Zentralstaat dritter Länder, Zentralbanken dritter Länder, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel bestehen oder von diesen garantiert werden, sowie Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dritter Länder bestehen oder von diesen garantiert werden, und denen dasselbe Risikogewicht zugewiesen wurde wie Risikopositionen nach Artikel 115 Absätze 1 und 2 oder Artikel 116 Absätze 1, 2 bzw. 4 gegenüber Instituten bzw. Zentralstaaten und Zentralbanken der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel, sowie Risikopositionen im Sinne dieses Buchstabens, die gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden, sofern sie 20 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen der Emissionsinstitute nicht übersteigen;

c) 

Risikopositionen gegenüber Instituten, die gemäß diesem Kapitel der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind. Die Gesamtrisikoposition dieser Art übersteigt nicht 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts. Risikopositionen gegenüber Instituten in der Union mit einer Fälligkeit von bis zu 100 Tagen fallen nicht unter die Anforderungen der Bonitätsstufe 1, sind allerdings gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen.

d) 

Darlehen, die besichert sind durch

i) 

Wohnimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist, oder

ii) 

vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder durch gleichwertige unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Verbriefungsorganismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien verbriefen, ausgegeben wurden. Werden solche vorrangigen Anteile als Sicherheiten verwendet, so stellt die jeweilige öffentliche Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG sicher, dass die diesen Anteilen zugrunde liegenden Vermögenswerte für die gesamte Dauer ihrer Einbeziehung in den Deckungspool mindestens zu 90 % aus Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte bis zur Höhe des Werts der nach diesen Anteilen fälligen Darlehensbeträge, des Werts der Grundpfandrechte oder 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien — je nach dem, welcher Wert niedriger ist — bestehen, dass die Anteile gemäß diesem Kapitel der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind und dass diese Anteile 10 % des Nominalwerts der ausstehenden Emission nicht übersteigen;

e) 

durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne des Artikels 201 garantierte Darlehen für Wohnimmobilien, die gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind, sofern der Anteil jedes Darlehens, der dazu verwendet wird, die Anforderungen dieses Absatzes in Bezug auf die Besicherung der gedeckten Schuldverschreibung zu erfüllen, höchstens 80 % des Werts der entsprechenden in Frankreich belegenen Wohnimmobilie beträgt und sofern das Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen nach Gewährung des Darlehens 33 % nicht überschreitet. Die Wohnimmobilie darf bei Gewährung des Darlehens nicht mit einem Grundpfandrecht belastet sein und bei ab dem 1. Januar 2014 gewährten Darlehen darf der Darlehensnehmer kein solches Pfandrecht ohne Zustimmung des das Darlehen vergebenden Kreditinstituts bestellen. Das Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen misst den Anteil des Bruttoeinkommens des Darlehensnehmers, der für die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen verwendet wird. Der Sicherungsgeber ist entweder ein durch die zuständigen Behörden zugelassenes und beaufsichtigtes Finanzinstitut, das Aufsichtsanforderungen unterliegt, die ebenso solide sind wie die für Institute geltenden, oder ein Institut oder Versicherungsunternehmen. Er richtet einen Kreditgarantiefonds oder einen vergleichbaren Schutz für Versicherungsunternehmen ein, um Kreditverluste aufzufangen, dessen Kalibrierung von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft wird. Sowohl das Kreditinstitut als auch der Sicherungsgeber führen eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Schuldners durch;

f) 

Darlehen, die besichert sind durch

i) 

Gewerbeimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist oder

ii) 

vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder durch gleichwertige unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Verbriefungsorganismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobilien verbriefen, ausgegeben wurden. Werden solche vorrangigen Anteile als Sicherheiten verwendet, so stellt die jeweilige öffentliche Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG sicher, dass die diesen Anteilen zugrunde liegenden Vermögenswerte für die gesamte Dauer ihrer Einbeziehung in den Deckungspool mindestens zu 90 % aus Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte bis zur Höhe des Werts der nach diesen Anteilen fälligen Darlehensbeträge, des Werts der Grundpfandrechte oder 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — bestehen, dass die Anteile gemäß diesem Kapitel der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind und dass diese Anteile 10 % des Nominalwerts der ausstehenden Emission nicht übersteigen.

Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen sind anerkennungsfähig, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer Obergrenze von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der gesamten Vermögenswerte, die für die gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheiten gestellt werden, den ausstehenden Nominalbetrag der gedeckten Schuldverschreibung um mindestens 10 % übersteigt und die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers die in Kapitel 4 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Rechtssicherheit erfüllt. Die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf die Sicherheit;

g) 

durch Schiffspfandrechte besicherte Darlehen, deren Betrag höchstens der Differenz zwischen 60 % des Werts des als Sicherheit gestellten Schiffs und aller vorrangigen Schiffspfandrechte ausmacht.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c, Buchstabe d Ziffer ii und Buchstabe f Ziffer ii werden Risikopositionen, die durch die Übertragung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner bzw. des Liquidationserlöses von durch Immobilien besicherten Krediten an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, bei der Berechnung der in den jeweiligen Bestimmungen genannten Grenzen nicht berücksichtigt.

Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA die Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe c teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts die Bonitätsstufe 2 genehmigen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme infolge der Anwendung der Bonitätsstufe 1 gemäß jenem Buchstaben belegt werden können.

(2)  
Die Fälle nach Absatz 1 Buchstaben a bis f beziehen sich auch auf Sicherheiten, die nach den geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich für den Schutz der Schuldverschreibungsinhaber vor Verlusten bestimmt sind.
(3)  
Die Institute erfüllen bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien die Anforderungen von Artikel 208 sowie die Bewertungsgrundsätze von Artikel 229 Absatz 1.
(4)  

Gedeckten Schuldverschreibungen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6a zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.



Tabelle 6a

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

10 %

20 %

20 %

50 %

50 %

100 %

(5)  

Gedeckten Schuldverschreibungen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht zugewiesen, das sich auf das Risikogewicht vorrangiger unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem emittierenden Institut stützt. Für die Risikogewichte gelten folgende Entsprechungen:

a) 

gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 20 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen;

b) 

gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 50 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen;

c) 

gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 100 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen;

d) 

gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 150 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

(6)  
Vor dem 31. Dezember 2007 ausgegebene gedeckte Schuldverschreibungen fallen nicht unter die Anforderungen der Absätze 1 und 3. Auf sie darf bis zu ihrer Fälligkeit die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 angewandt werden.
(7)  

Auf Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen darf eine günstigere Behandlung angewandt werden, wenn das Institut, das in sie investiert, den zuständigen Behörden nachweisen kann, dass

a) 

es Portfolio-Informationen zumindest in Bezug auf Folgendes erhält:

i) 

den Wert des Deckungspools und der noch nicht getilgten gedeckten Schuldverschreibungen,

ii) 

geographische Verteilung und Art der Deckungsaktiva, Darlehenshöhe, Zinssatz- und Währungsrisiken,

iii) 

Fälligkeitsstruktur der Deckungsaktiva und der gedeckten Schuldverschreibungen,

iv) 

Prozentsatz der seit mehr als neunzig Tagen überfälligen Darlehen,

b) 

der Emittent die Angaben nach Buchstabe a dem Institut mindestens halbjährlich zur Verfügung stellt.

Artikel 130

Verbriefungspositionen

Risikogewichtete Positionsbeträge für Verbriefungspositionen werden gemäß Kapitel 5 ermittelt.

Artikel 131

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen, für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.



Tabelle 7

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

100 %

150 %

150 %

150 %

Artikel 132

Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA

(1)  
Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, sofern das Institut nicht die Kreditrisikoeinschätzungsmethode gemäß Absatz 2, den Transparenzansatz gemäß Absatz 4 oder den Ansatz des durchschnittlichen Risikogewichts gemäß Absatz 5 anwendet und die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
(2)  

Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 8 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.



Tabelle 8

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

(3)  

Die Institute dürfen das Risikogewicht für OGA nach den Absätzen 4 und 5 ermitteln, wenn die folgenden Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit erfüllt sind:

a) 

Der OGA wird von einer Gesellschaft verwaltet, die der Aufsicht in einem Mitgliedstaat unterliegt, oder im Fall von Drittland-OGA, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

der OGA wird von einer Gesellschaft verwaltet, die einer Aufsicht unterliegt, die der im Unionsrecht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist;

ii) 

die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist in ausreichendem Maße sichergestellt;

b) 

der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des OGA enthalten folgende Angaben:

i) 

die Kategorien von Vermögenswerten, in die der OGA investieren darf;

ii) 

falls Anlagehöchstgrenzen gelten, die entsprechenden Grenzen und die Methoden zu ihrer Berechnung;

c) 

der OGA erstattet mindestens einmal jährlich Bericht über seine Geschäftstätigkeit, damit seine Forderungen und Verbindlichkeiten sowie seine Einkünfte und Geschäfte im Berichtszeitraum beurteilt werden können.

Für die Zwecke von Buchstabe a kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA dritter Länder weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.

(4)  
Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA bekannt, darf es diese direkt heranziehen (Transparenzansatz), um ein durchschnittliches Risikogewicht für seine Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Methoden zu berechnen. Wenn eine zugrunde liegende Risikoposition des OGA selbst eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem anderen OGA ist, der die Kriterien des Absatzes 3 erfüllt, darf das Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen dieses anderen OGA direkt heranziehen.
(5)  
Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA nicht bekannt, darf es ein durchschnittliches Risikogewicht für seine Risikopositionen in Form von Anteilen an dem OGA gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Methoden berechnen; dabei wird davon ausgegangen, dass der OGA zunächst bis zur laut seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in Risikopositionsklassen mit der höchsten Eigenmittelanforderung investiert und in der Folge Anlagen in absteigender Reihenfolge tätigt, bis die maximale Gesamtanlagengrenze erreicht ist.

Die Institute können folgende Dritte damit beauftragen, ein Risikogewicht für den OGA gemäß den in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Methoden zu berechnen und darüber Bericht zu erstatten:

a) 

die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem Finanzinstitut hinterlegt,

b) 

im Fall von OGA, die nicht unter Buchstabe a fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt.

Die Richtigkeit der in Unterabsatz 1 genannten Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.

▼M8

Artikel 132a

Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA

(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, wie Institute den in Absatz 2 genannten risikogewichteten Positionsbetrag berechnen, wenn einer oder mehrere der für die Berechnung notwendigen Bestandteile nicht verfügbar sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼C2

Artikel 133

Beteiligungsrisikopositionen

(1)  

Die folgenden Risikopositionen werden als Beteiligungsrisikopositionen betrachtet:

a) 

nichtdurch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen,

b) 

durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.

(2)  
Beteiligungspositionen wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, sofern sie nicht gemäß Teil 2 abgezogen werden müssen, ein Risikogewicht von 250 % gemäß Artikel 48 Absatz 4 bzw. ein Risikogewicht von 1 250  % gemäß Artikel 89 Absatz 3 erhalten oder gemäß Artikel 128 als Positionen mit besonders hohem Risiko behandelt werden.
(3)  
Anlagen in von Instituten begebene Eigenkapitalinstrumente oder Instrumente der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel werden als Beteiligungspositionen eingestuft, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden oder ein Risikogewicht von 250 % gemäß Artikel 48 Absatz 4 erhalten oder gemäß Artikel 128 als Positionen mit besonders hohem Risiko behandelt werden.

Artikel 134

Sonstige Positionen

(1)  
Sachanlagen im Sinne von Artikel 4 Überschrift „Aktiva“ Posten 10 der Richtlinie 86/635/EWG wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
(2)  
Rechnungsabgrenzungsposten, bei denen ein Institut die Gegenpartei nicht nach Maßgabe der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
(3)  
Im Einzug befindliche Kassenpositionen werden mit einem Risikogewicht von 20 % belegt. Dem Kassenbestand und gleichwertigen Positionen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.
(4)  
Goldbarren, die in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten werden, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen, soweit sie durch entsprechende Goldverbindlichkeiten gedeckt sind.
(5)  
Bei Anlagenverkäufen und Rückkaufsvereinbarungen sowie Terminkäufen mit vereinbartem Erfüllungstag (outright forward) wird das Risikogewicht den betreffenden Vermögenswerten, nicht den beteiligten Gegenparteien zugewiesen.

▼M5

(6)  
Stellt ein Institut eine Besicherung für mehrere Risikopositionen unter der Bedingung, dass der n-te bei diesen Risikopositionen eintretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Risikopositionen, ohne n-1 Risikopositionen, bis maximal 1 250  % aggregiert und mit dem durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag multipliziert, um den risikogewichteten Positionsbetrag zu ermitteln. Die aus der Aggregation auszunehmenden n-1 Risikopositionen werden so bestimmt, dass zu ihnen jede Risikoposition gehört, die einen risikogewichteten Positionsbetrag ergibt, der niedriger ist als der risikogewichtete Positionsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Risikoposition.

▼C2

(7)  
Bei einem Leasing entspricht der Risikopositionswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer über den Leasingzeitraum verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann und jede günstige Kaufoption, deren Ausübung nach vernünftigen Maßstäben als sicher erscheint. Eine andere Partei als der Leasingnehmer kann zu einer Zahlung für den Restwert eines geleasten Vermögenswerts verpflichtet werden; diese Zahlungsverpflichtung erfüllt die in Artikel 201 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern festgelegten Bedingungen sowie die in den Artikeln 213 bis 215 für die Anerkennung anderer Garantiearten vorgesehenen Anforderungen und kann gemäß Kapitel 4 als Absicherung ohne Sicherheitsleistung berücksichtigt werden. Diese werden in Einklang mit Artikel 112 der entsprechenden Risikopositionsklasse zugewiesen. Handelt es sich bei der Risikoposition um den Restwert von geleasten Vermögenswerten, wird der risikogewichtete Positionsbetrag wie folgt berechnet: 1/t * 100 % * Restwert, wobei t entweder 1 ist oder der nächstliegenden Anzahl voller Jahre der verbleibenden Leasingdauer entspricht, je nachdem welcher Wert höher ist.



Abschnitt 3

Anerkennung und Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen



Unterabschnitt 1

Anerkennung von ECAI

Artikel 135

Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI

(1)  
Eine externe Bonitätsbeurteilung darf nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Risikoposition nach diesem Kapitel herangezogen werden, wenn sie von einer ECAI stammt oder von einer ECAI in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bestätigt wurde.
(2)  
Die EBA veröffentlicht das Verzeichnis der ECAI im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auf ihrer Website.



Unterabschnitt 2

Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI

Artikel 136

Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI

(1)  
EBA, EIOPA und ESMA arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für alle ECAI festzulegen, welcher Bonitätsstufe nach Abschnitt 2 die jeweilige Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht („Zuordnung“). Bei dieser Zuordnung wird objektiv und einheitlich verfahren.

EBA, EIOPA und ESMA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor und legen gegebenenfalls überarbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(2)  

EBA, EIOPA und ESMA legen die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen in Einklang mit den folgenden Anforderungen fest:

a) 

Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtige EBA, EIOPA und ESMA quantitative Faktoren wie die langfristige Ausfallrate aller Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung. Von neuen ECAI oder Ratingagenturen, die erst eine kurze Aufzeichnung von Ausfalldaten erstellt haben, verlangen EBA, EIOPA und ESMA von den ECAI eine Schätzung der langfristigen Ausfallrate sämtlicher Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung;

b) 

um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen EBA, EIOPA und ESMA qualitative Faktoren wie den von der ECAI beurteilten Emittentenkreis, die Bandbreite ihrer Bonitätsbeurteilungen, die Bedeutung jeder Bonitätsbeurteilung und die von der ECAI verwendete Ausfalldefinition;

c) 

EBA, EIOPA und ESMA vergleichen die für jede Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallraten und stellt sie einem Referenzwert gegenüber, der anhand der von anderen ECAI verzeichneten Ausfallraten für einen mit gleichwertigem Kreditrisiko behafteten Emittentenkreis ermittelt wurde;

d) 

sind die für die Bonitätsbeurteilungen einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallraten wesentlich und systematisch höher als der Referenzwert, weisen EBA, EIOPA und ESMA die Bonitätsbeurteilung dieser ECAI einer höheren Bonitätsstufe zu;

e) 

wenn EBA, EIOPA und ESMA das Risikogewicht für eine bestimmte Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI angehoben haben, können sie es in der Skala der ECAI-Bonitätsbeurteilungen auf die ursprüngliche Bonitätsstufe zurücksetzen, wenn die für die Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI verzeichneten Ausfallraten nicht mehr wesentlich und systematisch über dem Referenzwert liegen.

(3)  
EBA, EIOPA und ESMA arbeiten Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die quantitativen Faktoren nach Absatz 2 Buchstabe a, die qualitativen Faktoren nach Buchstabe b und den Referenzwert nach Buchstabe c festzulegen.

EBA, EIOPA und ESMA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.



Unterabschnitt 3

Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen

Artikel 137

Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 114 dürfen Institute die Bonitätsbeurteilungen einer von ihnen benannten Exportversicherungsagentur verwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) 

Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung von Exportversicherungsagenturen, die die OECD-Vereinbarung über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt haben;

b) 

die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Bonitätsbeurteilungen und wendet die OECD-Methode an, und der Bonitätsbeurteilung ist eine der acht bei der OECD-Methode vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet. Ein Institut darf die Benennung einer Exportversicherungsagentur widerrufen. Ein Institut begründet den Widerruf, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass dem Widerruf die Absicht zugrunde liegt, die Eigenmittelanforderungen zu verringern.

(2)  

Risikopositionen, für die die Bonitätsbeurteilung einer Exportversicherungsagentur für die Risikogewichtung anerkannt wird, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 9.



Tabelle 9

MEIP

0

1

2

3

4

5

6

7

Risikogewicht

0 %

0 %

20 %

50 %

100 %

100 %

100 %

150 %



Abschnitt 4

Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI zur Bestimmung des Risikogewichts

Artikel 138

Allgemeine Anforderungen

Ein Institut kann eine oder mehrere ECAI benennen, die für die Ermittlung der den Aktiva und außerbilanziellen Posten zuzuweisenden Risikogewichten herangezogen werden. Ein Institut darf die Benennung einer ECAI widerrufen. Ein Institut begründet den Widerruf, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass dem Widerruf die Absicht zugrunde liegt, die Eigenmittelanforderungen zu verringern. Eine selektive Nutzung einzelner Bonitätsbeurteilungen ist nicht zulässig. Ein Institut verwendet in Auftrag gegebene Bonitätsbeurteilungen. Es darf jedoch auch ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilungen verwenden, wenn die EBA bestätigt hat, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen. Die EBA verweigert oder widerruft diese Bestätigung insbesondere dann, wenn die ECAI eine ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilung dazu verwendet hat, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, damit dieses eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag gibt. Bei der Verwendung von Bonitätsbeurteilungen halten Institute die folgenden Anforderungen ein:

a) 

Ein Institut, das die von einer ECAI für eine bestimmte Klasse von Posten abgegebenen Bonitätsbeurteilungen heranzieht, verwendet diese Bonitätsbeurteilungen durchgängig für sämtliche zu dieser Klasse gehörenden Risikopositionen;

b) 

ein Institut, das die von einer ECAI abgegebenen Bonitätsbeurteilungen heranzieht, verwendet diese fortlaufend und im Zeitablauf einheitlich;

c) 

ein Institut verwendet nur die Bonitätsbeurteilungen von ECAI, die alle Beträge sowohl von Kapital- als auch von Zinsforderungen berücksichtigen;

d) 

liegt für eine beurteilte Position nur eine einzige Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, wird diese zur Bestimmung des auf diese Position anzuwendenden Risikogewichts herangezogen;

e) 

liegen für eine beurteilte Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, die unterschiedlichen Risikogewichten entsprechen, wird das jeweils höhere Risikogewicht angewandt;

f) 

liegen für eine beurteilte Position mehr als zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden Bonitätsbeurteilungen zugrunde gelegt, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte unterschiedlich, wird das höhere Risikogewicht zugewiesen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte identisch, wird dieses Risikogewicht zugewiesen.

Artikel 139

Bonitätsbeurteilung von Emittenten und Emissionen

(1)  
Gehört der Posten, der eine Risikoposition begründet, zu einem bestimmten Emissionsprogramm oder einer bestimmten Fazilität und liegt für dieses Programm bzw. diese Fazilität eine Bonitätsbeurteilung vor, wird diese für die Bestimmung des diesem Posten zuzuweisenden Risikogewichts verwendet.
(2)  

Liegt für einen bestimmten Posten keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung vor, hingegen eine Bonitätsbeurteilung eines bestimmten Emissionsprogramms oder einer bestimmten Fazilität, zu dem/der der Posten, der die Risikoposition begründet, nicht gehört, oder liegt eine allgemeine Bonitätsbeurteilung des Emittenten vor, wird diese in einem der folgenden Fälle verwendet:

a) 

wenn sie zu einem höheren Risikogewicht führt als es sonst der Fall wäre und die fragliche Risikoposition in jeder Hinsicht den gleichen oder einen niedrigeren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. vorrangigen unbesicherten Risikopositionen des Emittenten;

b) 

wenn sie zu einem niedrigeren Risikogewicht führt und die fragliche Risikoposition in jeder Hinsicht den gleichen oder einen höheren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. die vorrangigen unbesicherten Risikopositionen des Emittenten.

In allen anderen Fällen wird die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt.

(3)  
Die Absätze 1 und 2 stehen der Anwendung des Artikels 129 nicht entgegen.
(4)  
Bonitätsbeurteilungen von Emittenten aus einer Unternehmensgruppe dürfen nicht als Bonitätsbeurteilung anderer Emittenten in derselben Unternehmensgruppe verwendet werden.

Artikel 140

Lang- und kurzfristige Bonitätsbeurteilungen

(1)  
Kurzfristige Bonitätsbeurteilungen dürfen nur für Umlaufvermögen und außerbilanzielle Positionen in Form von Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen verwendet werden.
(2)  

Kurzfristige Bonitätsbeurteilungen werden nur für die Position, auf die sie sich beziehen, verwendet, nicht jedoch dazu, Risikogewichte für andere Positionen abzuleiten, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

a) 

Wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen wird, wird auch allen unbeurteilten unbesicherten lang- oder kurzfristigen Risikopositionen dieses Schuldners ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen;

b) 

wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen wird, wird keiner unbeurteilten kurzfristigen Risikoposition ein Risikogewicht unter 100 % zugewiesen.

Artikel 141

Positionen in der Landeswährung und in ausländischer Währung

Eine Bonitätsbeurteilung einer auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Position darf nicht verwendet werden, um ein Risikogewicht für eine andere auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten.

Entsteht eine Risikoposition durch die Beteiligung eines Instituts an einem von einer multilateralen Entwicklungsbank vergebenen Kredit, deren Status als bevorrechtigter Gläubiger am Markt anerkannt ist, darf die Bonitätsbeurteilung für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Position für Risikogewichtungen herangezogen werden.



KAPITEL 3

Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)



Abschnitt 1

Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Anwendung des IRB-Ansatzes

Artikel 142

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Ratingsystem“ alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme, die zur Beurteilung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Risikopositionen zu Bonitätsstufen oder -pools sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Risikopositionsart dienen,

2. 

„Risikopositionsart“ eine Gruppe einheitlich gesteuerter Risikopositionen, die von einer bestimmten Art von Fazilitäten gebildet werden und auf ein einziges Unternehmen oder eine einzige Untergruppe von Unternehmen in einer Gruppe beschränkt werden können, sofern dieselbe Risikopositionsart in anderen Unternehmen der Gruppe unterschiedlich gesteuert wird,

3. 

„Geschäftsbereich“ getrennte organisatorische oder rechtliche Einheiten, Geschäftsfelder oder geografische Standorte,

4. 

„großes Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche, das folgenden Kriterien genügt:

a) 

seine auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnete Bilanzsumme erreicht mindestens den Schwellenwert von 70 Mrd. EUR, wobei zur Ermittlung der Bilanzsumme der jüngste geprüfte Jahresabschluss bzw. konsolidierte Jahresabschluss herangezogen wird, und

b) 

das Unternehmen selbst oder eines seiner Tochterunternehmen unterliegt Aufsichtsvorschriften in der Union oder dem Recht eines Drittlandes, das aufsichtliche und rechtliche Anforderungen anwendet, die denen der Union zumindest gleichwertig sind,

5. 

„nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche“ jedes andere Unternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist, aber als Haupttätigkeit eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU bzw. in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Tätigkeiten ausübt,

6. 

„Schuldnerklasse“ eine Risikokategorie innerhalb der Schuldner-Ratingskala eines Ratingsystems, der Schuldner auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgeleitet werden;

7. 

„Fazilitätsklasse“ eine Risikokategorie innerhalb der Fazilitäts-Ratingskala eines Ratingsystems, der Risikopositionen auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der eigene Schätzungen der LGD abgeleitet werden.

▼M5 —————

▼C2

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlandes denen der Europäischen Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 ein Drittland weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als das für das betreffende Drittland zulässig anerkannt haben.

Artikel 143

Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes

(1)  
Wenn die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind, gestattet die zuständige Behörde den Instituten, ihre risikogewichteten Positionsbeträge anhand des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (im Folgenden „IRB-Ansatz“) zu berechnen.
(2)  
Die Verwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren, muss für jede Risikopositionsklasse und jedes Ratingsystem, für jeden auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen und für jeden Ansatz für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren zuvor erlaubt werden.
(3)  

Institute müssen für folgende Änderungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden einholen:

a) 

wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, dessen Verwendung dem Institut erlaubt worden ist,

b) 

wesentliche Änderungen eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, dessen Verwendung dem Institut erlaubt worden ist.

Der Anwendungsbereich eines Ratingsystems erstreckt sich auf alle Positionen der jeweiligen Risikopositionsart, für die dieses Ratingsystem entwickelt wurde.

(4)  
Die Institute zeigen den zuständigen Behörden alle Änderungen der Ratingsysteme und der auf internen Modellen basierenden Ansätze für Beteiligungspositionen an.
(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bedingungen festzulegen, nach denen beurteilt wird, ob die Verwendung eines bestehenden Ratingsystems für weitere Risikopositionen, die nicht bereits durch dieses Ratingsystem erfasst sind, und Änderungen der Ratingsysteme und der auf internen Modellen basierenden Ansätze für Beteiligungspositionen gemäß dem IRB-Ansatz wesentlich sind.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 144

Prüfung eines Antrags auf Verwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden

(1)  

Die zuständige Behörde erteilt einem Institut die Erlaubnis gemäß Artikel 143 zur Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren, nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Anforderungen dieses Kapitels, insbesondere des Abschnitts 6, erfüllt sind und die Systeme des Instituts für die Steuerung und die Einstufung von Kreditrisikopositionen solide sind und unter Sicherstellung ihrer Integrität angewandt werden, wobei insbesondere das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen haben muss, dass die folgenden Standards eingehalten werden:

a) 

Die Ratingsysteme des Instituts liefern eine aussagekräftige Beurteilung der Merkmale von Schuldner und Geschäft, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und einheitliche quantitative Risikoschätzungen;

b) 

die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen, Ausfall- und Verlustschätzungen sowie die damit zusammenhängenden Systeme und Verfahren spielen eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement und im Entscheidungsprozess sowie bei der Kreditbewilligung, der Allokation des internen Kapitals und der Unternehmensführung des Instituts;

c) 

das Institut hat eine Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, die für seine Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist;

d) 

das Institut erfasst und speichert alle relevanten Daten, um die Kreditrisikomessung und das Kreditrisikomanagement wirksam zu unterstützen;

e) 

das Institut dokumentiert seine Ratingsysteme sowie die Begründung für ihre Gestaltung und validiert diese Systeme;

f) 

das Institut hat jedes Ratingsystem und jeden auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Erlaubnis, dieses Ratingsystem oder den auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen zu verwenden, validiert, innerhalb dieses Zeitraums geprüft, ob das Ratingsystem oder der auf internen Modellen basierende Ansatz für Beteiligungspositionen für den Anwendungsbereich des Ratingsystems oder des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen geeignet ist und die aufgrund dieser Prüfung erforderlichen Änderungen an diesen Ratingsystemen oder auf internen Modellen basierenden Ansätzen für Beteiligungspositionen vorgenommen;

g) 

das Institut hat die sich aus seinen Risikoparameterschätzungen ergebenden Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz berechnet und ist in der Lage, die Meldung gemäß Artikel 99 einzureichen;

h) 

das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ratingsystems einer Ratingklasse oder einem Pool dieses Ratingsystems zugeordnet und führt diese Zuordnungen weiter durch; das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ansatzes für Beteiligungspositionen diesem auf internen Modellen basierenden Ansatz zugeordnet und führt diese Zuordnungen weiter durch.

Die Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren, finden auch Anwendung, wenn ein Institut ein Ratingsystem bzw. ein in einem Ratingsystem verwendetes Modellanwendet, das es von einem Dritten erworben hat.

(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bewertungsmethode festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes einhält.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 145

Erfahrung mit der Verwendung von IRB-Ansätzen

(1)  
Ein Institut, das die Anwendung des IRB-Ansatzes beantragt, muss für die betreffenden IRB-Risikopositionsklassen mindestens drei Jahre lang Ratingsysteme verwendet haben, die den Anforderungen des Abschnitts 6 an die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement im Wesentlichen entsprechen, bevor es berechtigt ist, den IRB-Ansatz zu verwenden.
(2)  
Ein Institut, das die Anwendung seiner eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren beantragt, weist den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass es seine eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren mindestens drei Jahre lang in einer Weise ermittelt und verwendet hat, die den Anforderungen des Abschnitts 6 an die Nutzung eigener Schätzungen für diese Parameter im Wesentlichen entspricht, bevor es berechtigt ist, den IRB-Ansatz zu verwenden.
(3)  
Wenn ein Institut die Verwendung des IRB-Ansatzes nach der ursprünglichen Erlaubnis ausweitet, muss seine Erfahrung ausreichend groß sein, um die Anforderungen der Absätze 1 und 2 in Bezug auf die zusätzlichen Risikopositionen zu erfüllen. Wird die Verwendung von Ratingsystemen auf Risikopositionen ausgeweitet, die sich wesentlich von dem bestehenden Anwendungsbereich unterscheiden, so dass die Erfahrung nicht eindeutig als ausreichend betrachtet werden kann, um die Anforderungen dieser Bestimmungen in Bezug auf die zusätzlichen Risikopositionen zu erfüllen, finden die Anforderungen der Absätze 1 und 2 für diese zusätzlichen Risikopositionen getrennt Anwendung.

Artikel 146

Erforderliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels

Erfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde davon in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:

a) 

Es legt der zuständigen Behörde einen Plan zur zeitnahen Wiedereinhaltung der Anforderungen vor und setzt diesen Plan innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums um;

b) 

es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.

Artikel 147

Methode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen

(1)  
Das Institut verwendet bei der Zuordnung von Risikopositionen zu verschiedenen Risikopositionsklassen eine geeignete und dauerhaft kohärente Methode.
(2)  

Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:

a) 

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken,

b) 

Risikopositionen gegenüber Instituten,

c) 

Risikopositionen gegenüber Unternehmen,

d) 

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,

e) 

Beteiligungsrisikopositionen,

f) 

Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,

g) 

sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen.

(3)  

Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe a zugeordnet:

a) 

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen, die gemäß den Artikeln 115 und 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,

b) 

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 117 Absatz 2;

c) 

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

(4)  

Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe b zugeordnet:

a) 

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,

b) 

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,

c) 

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, denen nicht gemäß Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, und

d) 

Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden.

(5)  

Um der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach Absatz 2 Buchstabe d zugeordnet werden zu können, müssen Risikopositionen die folgenden Kriterien erfüllen:

a) 

Es sind

i) 

Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Person (Personen),

ii) 

Risikopositionen gegenüber einem KMU, wenn in diesem Fall der dem Institut und den Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag, einschließlich etwaiger überfälliger Risikopositionen, jedoch mit Ausnahme von Risikopositionen, die durch Wohneigentum besichert sind, soweit dem Institut bekannt nicht über 1 Mio. EUR hinausgeht; das Institut muss angemessene Schritte unternommen haben, um sich von der Richtigkeit seines Kenntnisstands zu überzeugen;

b) 

sie werden vom Institut im Risikomanagement im Zeitverlauf konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;

c) 

sie werden nicht genau so individuell wie Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ gesteuert;

d) 

sie sind jeweils Teil einer größeren Zahl ähnlich gesteuerter Risikopositionen.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen umfasst die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ den Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft.

(6)  

Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse „Beteiligungsrisikopositionen“ nach Absatz 2 Buchstabe e zugeordnet:

a) 

nicht durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen,

b) 

durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.

(7)  
Kreditverpflichtungen, die nicht den in Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und f genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, werden der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ nach Absatz 2 Buchstabe c zugeordnet.
(8)  

Innerhalb der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ nach Absatz 2 Buchstabe c werden Risikopositionen mit folgenden Merkmalen von den Instituten getrennt als Spezialfinanzierungspositionen bezeichnet:

a) 

die Risikoposition besteht gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition;

b) 

die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die durch diese generierten Einkünfte;

c) 

die Rückzahlung der Verpflichtung speist sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünfte und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens.

(9)  
Der Restwert von Leasingobjekten wird der in Absatz 2 Buchstabe g genannten Risikopositionsklasse zugeordnet, sofern er nicht bereits Bestandteil der Risikoposition aus Leasinggeschäften gemäß Artikel 166 Absatz 4 ist.
(10)  
Die Risikoposition, die sich aus der Sicherungsstellung im Rahmen eines Risikopositionskorb-Kreditderivats des Typs n-ter-Ausfall-Kreditderivat ergibt, wird derselben Klasse gemäß Absatz 2 zugeordnet, der die Risikopositionen des Korbs zugeordnet würden, außer wenn die einzelnen Risikopositionen im Korb unterschiedlichen Risikopositionsklassen zugeordnet würden — in diesem Fall wird die Risikoposition der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ nach Absatz 2 Buchstabe c zugeordnet.

Artikel 148

Bedingungen für die Einführung des IRB-Ansatzes in verschiedenen Risikopositionsklassen und Geschäftsbereichen

(1)  
Institute und jedes Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen wenden den IRB-Ansatz auf alle Risikopositionen an, es sei denn, sie haben die Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten, im Einklang mit Artikel 150 dauerhaft den Standardansatz zu verwenden.

Soweit von den zuständigen Behörden zuvor erlaubt, kann die Einführung schrittweise über die verschiedenen Risikopositionsklassen nach Artikel 147 innerhalb desselben Geschäftsbereichs, über die verschiedenen Geschäftsbereiche innerhalb derselben Gruppe oder für die Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Risikogewichte von Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken erfolgen.

Im Fall der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach Artikel 147 Absatz 5 kann die Einführung schrittweise über die Risikopositionskategorien, denen die verschiedenen in Artikel 154 genannten Korrelationen entsprechen, erfolgen.

(2)  
Die zuständigen Behörden legen die Frist fest, bis zu der ein Institut und jedes Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den IRB-Ansatz für alle Risikopositionen einführen müssen. Diese Frist ist diejenige, die die zuständigen Behörden angesichts der Art und des Umfangs der Tätigkeiten der Institute oder des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie der Anzahl und Art der einzuführenden Ratingsysteme als angemessen betrachten.
(3)  
Die Institute führen den IRB-Ansatz nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen ein. Die zuständige Behörde gestaltet diese Bedingungen so, dass sie sicherstellen, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht selektiv mit dem Ziel genutzt wird, niedrigere Eigenmittelanforderungen für die noch in den IRB-Ansatz oder die Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren einzubeziehenden Risikopositionsklassen oder Geschäftsbereiche zu erreichen.
(4)  
Institute, die den IRB-Ansatz erst nach dem 1. Januar 2013 erstmals angewandt haben oder bis zu diesem Datum entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden in der Lage sein mussten, bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen den Standardansatz anzuwenden, müssen während der Übergangsfrist weiterhin in der Lage sein, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für alle ihre Risikopositionen den Standardansatz anzuwenden, bis sie von den zuständigen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass diese die Gewissheit haben, dass die Umsetzung des IRB-Ansatzes mit hinreichender Sicherheit durchgeführt wird.
(5)  
Ein Institut, dem erlaubt worden ist, den IRB-Ansatz auf irgendeine Risikopositionsklasse anzuwenden, wendet den IRB-Ansatz auch auf die Risikopositionsklasse Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e — es sei denn, ihm wurde gemäß Artikel 150 erlaubt, auf Beteiligungsrisikopositionen den Standardansatz anzuwenden — und auf die Risikopositionsklasse „Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen“ nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g an.
(6)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden die geeignete Vorgehensweise und den Zeitplan bei der schrittweisen Ausweitung des IRB-Ansatzes auf die in Absatz 3 genannten Risikopositionsklassen festlegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 149

Bedingungen für die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen

(1)  

Ein Institut, das auf eine bestimmte Risikopositionsklasse oder Risikopositionsart den IRB-Ansatz anwendet, behält diese Anwendung bei und gibt sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht zugunsten des Standardansatzes auf, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a) 

Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es die Anwendung des Standardansatzes nicht vorschlägt, um seine Eigenmittelanforderungen zu verringern, und die Anwendung dieses Ansatzes angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;

b) 

Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.

(2)  

Institute, denen nach Artikel 151 Absatz 9 die Verwendung ihrer eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren gestattet wurde, kehren nicht zur Verwendung der LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren nach Artikel 151 Absatz 8 zurück, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a) 

Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es die Verwendung der LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren nach Artikel 151 Absatz 8 für eine bestimmte Risikopositionsklasse oder Risikopositionsart nicht vorschlägt, um seine Eigenmittelanforderungen zu verringern, und diese Verwendung angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;

b) 

Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.

(3)  
Die Anwendung der Absätze 1 und 2 unterliegt den von den zuständigen Behörden in Einklang mit Artikel 148 festgelegten Bedingungen für eine Ausweitung des IRB-Ansatzes und der Erlaubnis zur dauerhaften teilweisen Verwendung gemäß Artikel 150.

Artikel 150

Bedingungen für eine dauerhafte teilweise Verwendung

(1)  

Soweit sie zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben, dürfen Institute, denen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für eine oder mehrere Risikopositionsklassen die Verwendung des IRB-Ansatzes erlaubt worden ist, auf folgende Risikopositionen den Standardansatz anwenden:

a) 

die Risikopositionsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, wenn die Zahl der bedeutenden Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Gegenparteien für das Institut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;

b) 

die Risikopositionsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b, wenn die Zahl der bedeutenden Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Gegenparteien für das Institut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;

c) 

Risikopositionen in unbedeutenden Geschäftsbereichen sowie Risikopositionsklassen oder Risikopositionsarten, die hinsichtlich Volumen und wahrgenommenem Risikoprofil unwesentlich sind;

d) 

Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten und deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Verwaltungseinrichtungen und öffentlichen Stellen, wenn

i) 

es zwischen Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat und dieser Zentralbank und den genannten anderen Risikopositionen infolge besonderer öffentlicher Vorkehrungen keine Risikounterschiede gibt, und

▼M10

ii) 

den Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und den Zentralbanken gemäß Artikel 114 Absatz 2 oder 4 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

▼C2

e) 

Risikopositionen eines Instituts gegenüber einer Gegenpartei, die sein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine Tochter seines Mutterunternehmens ist, wenn diese Gegenpartei ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt, oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ist;

f) 

Risikopositionen zwischen Instituten, die die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllen;

g) 

Beteiligungsrisikopositionen gegenüber Unternehmen, deren Kreditverpflichtungen gemäß Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich Beteiligungspositionen an öffentlich geförderten Unternehmen, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden kann;

h) 

Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, die dem Institut für die Investition erhebliche Zuschüsse zur Verfügung stellen und mit einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen für die Investition in die Beteiligungen verbunden sind, wobei solche Risikopositionen insgesamt nur bis zu einem Höchstwert von 10 % der Eigenmittel vom IRB-Ansatz ausgenommen werden können;

i) 

Risikopositionen im Sinne des Artikels 119 Absatz 4, sofern sie die Bedingungen dieses Artikels erfüllen;

j) 

die in Artikel 215 Absatz 2 genannten staatlichen und staatlich rückverbürgten Garantien.

Die zuständigen Behörden erlauben die Anwendung des Standardansatzes auf Beteiligungspositionen nach Unterabsatz 1 Buchstaben g und h, für die eine solche Behandlung in anderen Mitgliedstaaten erlaubt wurde. Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Risikopositionen im Sinne jener Buchstaben, die gemäß dem Standardansatz zu behandeln sind, und aktualisiert dieses regelmäßig.

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Risikopositionsklasse „Beteiligungsrisikopositionen“ eines Instituts als wesentlich angesehen, wenn ihr Gesamtwert, ohne die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen staatlicher Programme, im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 % der Eigenmittel des Instituts beträgt. Liegt die Zahl dieser Beteiligungsrisikopositionen unter 10 einzelnen Beteiligungen, ist diese Schwelle bei 5 % der Eigenmittel des Instituts festgesetzt.
(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a, b und c festzulegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4)  
Die EBA gibt 2018 Leitlinien zur Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d heraus, in denen sie Grenzwerte, ausgedrückt als Prozentsatz der Bilanzsumme oder der risikogewichteten Vermögenswerte, empfiehlt, bis zu denen die Berechnung nach dem Standardansatz erfolgen sollte.

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.



Abschnitt 2

Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge



Unterabschnitt 1

Behandlung nach Art der Risikopositionsklasse

Artikel 151

Behandlung nach Risikopositionsklasse

(1)  
Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko von Positionen, die unter eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis e und g genannten Risikopositionsklassen fallen, werden — sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden — in Einklang mit Unterabschnitt 2 berechnet, es sei denn diese Positionen werden von den Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals abgezogen.
(2)  
Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko bei gekauften Forderungen werden nach Artikel 157 berechnet. Hat ein Institut für das Ausfall- und für das Verwässerungsrisiko volles Rückgriffsrecht auf den Verkäufer der gekauften Forderungen, finden die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 152 sowie Artikel 158 Absätze 1 bis 4 in Bezug auf gekaufte Forderungen keine Anwendung und die Position wird als besicherte Risikoposition behandelt.
(3)  
Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko werden anhand der mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Parameter berechnet. Dazu zählen die PD, die LGD, die effektive Restlaufzeit (im Folgenden „M“) und der Risikopositionswert. PD und LGD können nach Maßgabe von Abschnitt 4 gesondert oder gemeinsam berücksichtigt werden.
(4)  
Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko für alle Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Beteiligungsrisikopositionen“ nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e gemäß Artikel 155. Sie dürfen die Ansätze nach Artikel 155 Absätze 3 und 4 verwenden, sofern sie die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben. Die zuständigen Behörden erlauben einem Institut die Verwendung des auf internen Modellen basierenden Ansatzes nach Artikel 155 Absatz 4, sofern das Institut die Anforderungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 4 erfüllt.
(5)  
Die risikogewichteten Positionsbeträge für das mit Spezialfinanzierungsrisikopositionen verbundene Kreditrisiko werden gemäß Artikel 153 Absatz 5 berechnet.
(6)  
Für Risikopositionen der Risikopositionsklassen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis d nehmen die Institute nach Maßgabe von Artikel 143 und Abschnitt 6 ihre eigenen PD-Schätzungen vor.
(7)  
Für Risikopositionen der Risikopositionsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d nehmen die Institute nach Maßgabe des Artikels 143 und des Abschnitts 6 ihre eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren vor.
(8)  
Für Risikopositionen der Risikopositionsklassen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis c verwenden die Institute die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und die in Artikel 166 Absatz 8 Buchstaben a bis d festgelegten Umrechnungsfaktoren, es sei denn, ihnen wurde gemäß Absatz 9 die Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren für diese Risikopositionsklassen gestattet.
(9)  
Für Risikopositionen der Risikopositionsklassen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis c erlauben die zuständigen Behörden den Instituten die Verwendung ihrer eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren nach Maßgabe des Artikels 143 und des Abschnitts 6.
(10)  
Die risikogewichteten Positionsbeträge für verbriefte Risikopositionen und Risikopositionen der Risikopositionsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f werden nach Kapitel 5 berechnet.

Artikel 152

Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA

(1)  
Erfüllen Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA die Kriterien des Artikels 132 Absatz 3 und sind dem Institut alle oder ein Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA bekannt, berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge gemäß den in diesem Kapitel beschriebenen Methoden mittels Durchschau auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen.

Wenn eine zugrunde liegende Risikoposition des OGA selbst eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem anderen OGA ist, wendet das erstgenannte Institut die Durchschau ebenfalls auf die zugrunde liegenden Risikopositionen dieses anderen OGA an.

(2)  

Werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA von dem Institut nicht erfüllt, werden die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den folgenden Ansätzen berechnet:

a) 

im Fall von Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Beteiligungsrisikopositionen“ nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e wenden die Institute den einfachen Risikogewichtungsansatz nach Artikel 155 Absatz 2 an;

b) 

im Fall aller anderen in Absatz 1 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen wenden die Institute den Standardansatz nach Kapitel 2 wie folgt an:

i) 

bei Positionen, für die ein bestimmtes Risikogewicht für unbeurteilte Risikopositionen oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Risikopositionsklasse gilt, wird das Risikogewicht mit dem Faktor 2 multipliziert, darf jedoch nicht mehr als 1 250  % betragen,

ii) 

bei allen anderen Risikopositionen wird das Risikogewicht mit dem Faktor 1,1 multipliziert, darf jedoch nicht weniger als 5 % betragen.

Ist das Institut nicht in der Lage, für die Zwecke von Buchstabe a zwischen Positionen aus privatem Beteiligungskapital und börsengehandelten sowie sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, behandelt es die betreffenden Risikopositionen als sonstige Beteiligungspositionen. Sind diese Risikopositionen zusammen mit den direkten Risikopositionen des Instituts in dieser Risikopositionsklasse nicht wesentlich im Sinne des Artikels 150 Absatz 2, darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörden Artikel 150 Absatz 1 angewandt werden.

(3)  
Erfüllen Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA die in Artikel 132 Absatz 3 genannten Kriterien nicht oder sind dem Institut nicht alle der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA oder der zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA-Anteils, der selbst eine Risikoposition des OGA darstellt, bekannt, berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz nach Artikel 155 Absatz 2 mittels Durchschau auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen.

Ist das Institut nicht in der Lage, zwischen Positionen aus privatem Beteiligungskapital und börsengehandelten sowie sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, behandelt es die betreffenden Risikopositionen als sonstige Beteiligungspositionen. Es ordnet Risikopositionen, die keine Beteiligungsrisikopositionen sind, der Risikopositionsklasse sonstige Beteiligungspositionen zu.

(4)  

Alternativ zu der in Absatz 3 beschriebenen Methode dürfen Institute im Einklang mit den Ansätzen nach Absatz 2 Buchstaben a und b die durchschnittlichen risikogewichteten Positionsbeträge auf der Grundlage der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA selbst berechnen oder sich für deren Berechnung und Meldung auf folgende Dritte stützen:

a) 

die Verwahrstelle oder das Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem Finanzinstitut hinterlegt;

b) 

die Verwaltungsgesellschaft des OGA im Fall anderer OGA, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt.

Die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.

(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien festzulegen, nach denen die zuständigen Behörden Instituten gemäß Absatz 2 Buchstabe b die Verwendung des Standardansatzes nach Artikel 150 Absatz 1 erlauben können.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.



Unterabschnitt 2

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko

Artikel 153

Risikogewichtete Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken

(1)  

Vorbehaltlich der Anwendung der spezifischen Behandlungen gemäß den Absätzen 2, 3 bzw. 4 werden die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken gemäß den nachstehenden Formeln berechnet:

risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionsbetrag

wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt festgelegt ist:

i) 

wenn PD = 0, ist RW = 0;

ii) 

wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen:

— 
wenn ein Institut die LGD-Werte nach Artikel 161 Absatz 1 verwendet, ist RW = 0;
— 
wenn ein Institut eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist

image

,

wobei die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden „ELBE“, expected loss best estimate) die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist;

iii) 

wenn 0 < PD < 1, ist

image

dabei entspricht

N(x)

=

der kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist),

G(Z)

=

der inversen kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. dem Wert von x, so dass N(x) = z),

R

=

dem Korrelationskoeffizienten, festgelegt als

image

b

=

dem Laufzeitanpassungsfaktor, festgelegt als

image

.
(2)  
Bei allen Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche wird der Korrelationskoeffizient nach Absatz 1 Ziffer iii mit 1,25 multipliziert. Bei allen Risikopositionen gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen werden die Korrelationskoeffizienten nach Absatz 1 Ziffer iii bzw. Absatz 4 mit 1,25 multipliziert.
(3)  

Der risikogewichtete Positionsbetrag darf für jede Risikoposition, die die Anforderungen der Artikel 202 und 217, nach folgender Formel angepasst werden:

risikogewichteter Positionsbetrag = RW× Risikopositionswert × (0,15 +160 × PDpp )

dabei entspricht

PDpp

=

der PD des Sicherungsgebers.

Das RW wird anhand der entsprechenden Formel gemäß Absatz 1 für die Risikoposition, die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners und die LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber berechnet. Der Laufzeitfaktor b) wird anhand der PD des Sicherungsgebers oder der PD des Schuldners berechnet, je nachdem, welche niedriger ist.

(4)  

Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die einer Gruppe angehören, deren konsolidierter Gesamtjahresumsatz weniger als 50 Mio. EUR beträgt, darf ein Institut zur Berechnung der Risikogewichte für Risikopositionen gegenüber Unternehmen nach Absatz 1 Ziffer iii folgende Korrelationsformel verwenden. In dieser Formel wird S als Gesamtjahresumsatz in Millionen Euro angegeben, wobei gilt: 5 Mio. EUR ≤ S ≤ 50 Mio. EUR. Gemeldete Umsätze von unter 5 Mio. EUR werden wie Umsätze von 5 Mio. EUR behandelt. Bei gekauften Forderungen errechnet sich der Gesamtjahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Risikopositionen des Pools.

image

Die Institute ersetzen den Gesamtjahresumsatz durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe, wenn der Gesamtjahresumsatz kein sinnvoller Indikator für die Unternehmensgröße ist und die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist.

(5)  

Bei Spezialfinanzierungsrisikopositionen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen, weist das Institut diesen Risikopositionen Risikogewichte gemäß Tabelle 1 zu:



Tabelle 1

Restlaufzeit

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

Unter 2,5 Jahren

50 %

70 %

115 %

250 %

0 %

2,5 Jahre oder länger

70 %

90 %

115 %

250 %

0 %

Bei der Zuteilung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen berücksichtigen die Institute folgende Faktoren: Finanzkraft, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Transaktions- und/oder Vermögenswertmerkmale, Stärke des Geldgebers und des Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften sowie Absicherungspaket.

(6)  
Die Institute halten hinsichtlich ihrer gekauften Unternehmensforderungen die Anforderungen des Artikels 184 ein. Bei gekauften Unternehmensforderungen, die außerdem die Bedingungen des Artikels 154 Absatz 5 erfüllen, dürfen die Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Abschnitt 6 angewandt werden, wenn die Anwendung der Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen ein Institut unverhältnismäßig belasten würde.

▼M5

(7)  
Bei gekauften Unternehmensforderungen können erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, vom Käufer der Forderungen oder vom Begünstigten der Sicherheit oder der Teilgarantie im Einklang mit Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Erstverlustabsicherung behandelt werden. Der Verkäufer, der den erstattungsfähigen Kaufpreisnachlass anbietet, und der Geber einer Sicherheit oder Teilgarantie behandeln diese gemäß Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Risikoposition in einer Erstverlustposition.
(8)  
Stellt ein Institut eine Besicherung für mehrere Risikopositionen unter der Bedingung, dass der n-te bei diesen Risikopositionen eintretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Risikopositionen, ohne n-1 Risikopositionen, aggregiert, wobei die Summe des erwarteten Verlustbetrags multipliziert mit 12,5 und der Betrag des risikogewichteten Positionsbetrags den durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag um das 12,5-Fache nicht überschreiten darf. Die aus der Aggregation auszunehmenden n-1 Risikopositionen werden so bestimmt, dass zu ihnen jede Risikoposition gehört, die einen risikogewichteten Positionsbetrag ergibt, der niedriger ist als der risikogewichtete Positionsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Risikoposition. Ein Risikogewicht von 1 250  % soll für alle Positionen im Korb angesetzt werden, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann.

▼C2

(9)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, wie Institute die Faktoren nach in Absatz 5 Unterabsatz 2 bei der Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen berücksichtigen müssen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 154

Risikogewichtete Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

(1)  

Die risikogewichteten Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden nach den folgenden Formeln berechnet:

risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionswert

wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt definiert ist:

i) 

wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen, beträgt

image

;

wobei ELBE die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist;

ii) 

wenn 0 < PD < 1, d. h. für jeden anderen möglichen Wert von PD außerdem unter Ziffer ii genannten Wert:

image

dabei entspricht

N(x)

=

der kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist),

G (Z)

=

der inversen kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wert von x, so dass N(x) = z),

R

=

dem Korrelationskoeffizienten, festgelegt als

image

(2)  
Der risikogewichtete Positionsbetrag für jede Risikoposition gegenüber einem KMU im Sinne des Artikels 147 Absatz 5, die die Anforderungen der Artikel 202 und 217 erfüllt, darf gemäß Artikel 153 Absatz 3 berechnet werden.
(3)  
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind, wird die sich aus der Korrelationsformel gemäß Absatz 1 ergebende Zahl durch einen Korrelationskoeffizienten (R) von 0,15 ersetzt.
(4)  
Bei qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne der Buchstaben a bis e wird die sich aus der Korrelationsformel gemäß Absatz 1 ergebende Zahl durch einen Korrelationskoeffizienten (R) von 0,04 ersetzt.

Risikopositionen gelten als qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Risikopositionen bestehen gegenüber natürlichen Personen;

b) 

die Risikopositionen sind revolvierend, unbesichert und, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden, vom Institut jederzeit und unbedingt kündbar. In diesem Zusammenhang sind revolvierende Risikopositionen definiert als Risikopositionen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vom Institut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf. Nicht in Anspruch genommene Zusagen können als unbedingt kündbar betrachtet werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Institut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und den damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen;

c) 

die maximale Risikoposition gegenüber einer einzigen natürlichen Person in dem Unterportfolio beträgt höchstens 100 000  EUR;

d) 

die in diesem Absatz angegebene Korrelation wird nur auf Portfolios angewandt, die im Vergleich zu ihren durchschnittlichen Verlustraten eine geringe Volatilität der Verlustraten aufweisen, insbesondere in den niedrigen PD-Bereichen;

e) 

die Behandlung als qualifizierte revolvierende Risikoposition aus dem Mengengeschäft entspricht den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios.

Abweichend von Buchstabe b findet die Anforderung, dass eine Risikoposition unbesichert zu sein hat, im Fall von besicherten Kreditfazilitäten in Verbindung mit einem Gehaltskonto keine Anwendung. In diesem Falle werden die eingezogenen Beträge aus dieser Sicherheit bei der LGD-Schätzung nicht berücksichtigt.

Die zuständigen Behörden überprüfen die relative Volatilität der Verlustraten in den verschiedenen Unterportfolios und dem aggregierten Portfolio der qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und tauschen Informationen über die typischen Merkmale der Verlustraten bei qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in den verschiedenen Mitgliedstaaten aus.

(5)  

Um für die Behandlung als Risikoposition aus dem Mengengeschäft in Frage zu kommen, müssen gekaufte Forderungen die Anforderungen des Artikels 184 sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Das Institut hat die Forderungen von einem nicht mit ihm verbundenen Dritten gekauft, und seine Risikoposition gegenüber dem Schuldner beinhaltet keine Risikopositionen, die von ihm direkt oder indirekt begründet wurden;

b) 

die gekauften Forderungen sind im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden. Als solches sind unternehmensinterne Kontoforderungen und Forderungen im Zusammenhang mit Gegenkonten zwischen Unternehmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, nicht zulässig;

c) 

das kaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erträge aus den gekauften Forderungen oder ist anteilig an diesen Erträgen beteiligt; und

d) 

das Portfolio der gekauften Forderungen ist ausreichend diversifiziert.

▼M5

(6)  
Bei gekauften Mengengeschäftsforderungen können erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, vom Käufer der Forderungen oder vom Begünstigten der Sicherheit oder der Teilgarantie im Einklang mit Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Erstverlustabsicherung behandelt werden. Der Verkäufer, der den erstattungsfähigen Kaufpreisnachlass anbietet, und der Geber einer Sicherheit oder einer Teilgarantie behandeln diese gemäß Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Risikoposition in einer Erstverlustposition.

▼C2

(7)  
Bei hybriden Pools gekaufter Forderungen aus dem Mengengeschäft, bei denen das kaufende Institut durch Immobilien besicherte Risikopositionen und qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nicht von anderen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft trennen kann, wird die Risikogewichtsfunktion angewandt, die die höchste Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen nach sich zieht.

Artikel 155

Risikogewichtete Positionsbeträge von Beteiligungspositionen

(1)  
Institute ermitteln die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Beteiligungspositionen, mit Ausnahme derer, die nach Maßgabe des Teils 2 abgezogen werden oder für die gemäß Artikel 48 ein Risikogewicht von 250 % gilt, gemäß den Ansätzen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Ein Institut darf auf die verschiedenen Beteiligungsportfolios unterschiedliche Ansätze anwenden, wenn es selbst unterschiedliche Ansätze für das interne Risikomanagement verwendet. Wendet ein Institut unterschiedliche Ansätze an, wird die Entscheidung für den PD-/LGD-Ansatz oder die Verwendung interner Modelle einheitlich — auch im Zeitverlauf — sowie in Übereinstimmung mit dem für das interne Risikomanagement der jeweiligen Beteiligungsposition verwendeten Ansatz getroffen und nicht durch Aufsichtsarbitrageerwägungen bestimmt.

Institute dürfen Beteiligungspositionen gegenüber Anbietern von Nebendienstleistungen auf dieselbe Weise behandeln wie sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen.

(2)  

Bei dem einfachen Risikogewichtungsansatz werden die risikogewichteten Positionsbeträge nach der Formel „risikogewichteter Positionsbetrag = RW * Positionswert“ für jede der nachstehenden Risikopositionen berechnet, wobei

Risikogewicht (RW) = 190 % für Positionen aus privatem Beteiligungskapital in ausreichend diversifizierten Portfolios,

Risikogewicht (RW) = 290 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen,

Risikogewicht (RW) = 370 % für alle sonstigen Beteiligungspositionen.

Kassa-Verkaufspositionen und derivative Instrumente, die im Anlagebuch gehalten werden, dürfen mit Kaufpositionen in der gleichen Aktie verrechnet werden, vorausgesetzt, dass diese Instrumente ausdrücklich zur Absicherung bestimmter Beteiligungspositionen benutzt werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten. Andere Verkaufspositionen sind wie Kaufpositionen zu behandeln, wobei das entsprechende Risikogewicht dem absoluten Wert einer jeden Position zuzuweisen ist. Bei laufzeitinkongruenten Positionen wird dieselbe Methode angewandt wie die Methode nach Artikel 162 Absatz 5 für Risikopositionen gegenüber Unternehmen.

Institute dürfen eine Absicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung gemäß den Methoden nach Kapitel 4 anerkennen.

(3)  
Im Rahmen des PD-/LGD-Ansatzes werden die risikogewichteten Positionsbeträge nach den Formeln des Artikels 153 Absatz 1 berechnet. Verfügen die Institute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition des Artikels 178 anzuwenden, wird den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zugewiesen.

Auf Ebene der einzelnen Risikoposition darf die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des risikogewichteten Positionsbetrags den 12,5-fachen Risikopositionswert nicht übersteigen.

Institute dürfen eine Absicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung gemäß den Methoden nach Kapitel 4 anerkennen. Dabei ist für die Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber eine LGD von 90 % vorgegeben. Bei Positionen aus privatem Beteiligungskapital in ausreichend diversifizierten Portfolios darf eine LGD von 65 % angewandt werden. Für diese Zwecke beträgt M fünf Jahre.

(4)  

Im Rahmen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes entspricht der risikogewichtete Positionsbetrag dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Instituts, der mittels interner Risikopotenzial-Modelle ermittelt wird, die dem 99. Perzentil eines einseitigen Konfidenzintervalls der über einen langen Zeitraum hinweg berechneten Differenz zwischen dem vierteljährlichen Ertrag und einem angemessenen risikolosen Zinssatz multipliziert mit dem Faktor 12,5 unterliegen. Die risikogewichteten Positionsbeträge auf der Ebene des Beteiligungsportfolios dürfen nicht geringer sein als die Gesamtsummen der

a) 

nach dem PD-/LGD-Ansatz vorgeschriebenen risikogewichteten Positionsbeträge und

b) 

der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit dem Faktor 12,5.

Die Beträge nach den Buchstaben a und b werden auf der Grundlage der PD-Werte nach Artikel 165 Absatz 1 und der entsprechenden LGD-Werte nach Artikel 165 Absatz 2 berechnet.

Institute dürfen eine Absicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung anerkennen.

Artikel 156

Risikogewichtete Positionsbeträge von sonstigen Aktiva ohne Kreditverpflichtungen

Die risikogewichteten Positionsbeträge sonstiger Aktiva ohne Kreditverpflichtungen werden nach der folgenden Formel berechnet

risikogewichteter Positionsbetrag = 100 % × Risikopositionswert;

davon ausgenommen sind

a) 

der Kassenbestand und gleichwertige Positionen sowie Goldbarren, die in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten werden, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, soweit sie durch Goldverbindlichkeiten gedeckt sind,

b) 

Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt; in diesem Fall werden die risikogewichteten Positionsbeträge wie folgt berechnet:

image

wobei t entweder 1 ist oder der nächstliegenden Anzahl voller Jahre der verbleibenden Leasingdauer entspricht, je nachdem welcher Wert höher ist.



Unterabschnitt 3

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungrisiko gekaufter Forderungen

Artikel 157

Risikogewichtete Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Forderungen

(1)  
Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Unternehmens- und Mengengeschäftsforderungen nach der Formel des Artikels 153 Absatz 1.
(2)  
Die Institute bestimmen die PD- und LGD-Parameter gemäß Abschnitt 4.
(3)  
Die Institute bestimmen den Risikopositionswert gemäß Abschnitt 5.
(4)  
Für die Zwecke dieses Artikels beträgt der Wert von M ein Jahr.
(5)  
Die zuständigen Behörden befreien ein Institut von der Berechnung und Anerkennung risikogewichteter Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko einer Art von Risikopositionen, das von gekauften Unternehmens- oder Mengengeschäftsforderungen verursacht wird, wenn das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass für dieses Institut das Verwässerungsrisiko für diese Art von Risikopositionen unerheblich ist.



Abschnitt 3

Erwartete Verlustbeträge

Artikel 158

Behandlung nach Risikopositionsart

(1)  
Bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge werden für jede Risikoposition dieselben PD-, LGD- und Risikopositionswerte zugrunde gelegt wie bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 151.
(2)  
Bei Verbriefungspositionen werden die erwarteten Verlustbeträge nach Kapitel 5 ermittelt.
(3)  
Bei Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen“ nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g ist der erwartete Verlustbetrag Null.
(4)  
Bei Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA im Sinne des Artikels 152 werden die erwarteten Verlustbeträge nach den Methoden dieses Artikels Methoden ermittelt.
(5)  

Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden der erwartete Verlust (EL) und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt:

Erwarteter Verlust (EL) = PD * LGD

Erwarteter Verlustbetrag

=

EL × Risikopositionswert.

Bei ausgefallenen Risikopositionen (PD = 100 %), für die Institute eigene LGD-Schätzungen zugrunde legen, ist EL = ELBE, d.h. die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfall der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h.

Bei Risikopositionen, bei denen nach Artikel 153 Absatz 3 verfahren wird, ist EL gleich 0 %.

(6)  

Bei Spezialfinanzierungen, die von den Instituten nach den Methoden nach Artikel 153 Absatz 5 risikogewichtet werden, werden die EL-Werte nach Tabelle 2 zugewiesen.



Tabelle 2

Restlaufzeit

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

Unter 2,5 Jahren

0 %

0,4 %

2,8 %

8 %

50 %

2,5 Jahre oder mehr

0,4 %

0,8 %

2,8 %

8 %

50 %

(7)  

Bei Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz berechnet werden, werden die erwarteten Verlustbeträge nach folgender Formel ermittelt:

Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert

Die EL-Werte werden wie folgt angesetzt:

Erwarteter Verlust (EL) = 0,8 % für Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios,

Erwarteter Verlust (EL) = 0,8 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen,

Erwarteter Verlust (EL) = 2,4 % für alle übrigen Beteiligungspositionen.

(8)  

Bei Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem PD-/LGD-Ansatz berechnet werden, werden der erwartete Verlust und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt:

Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD

Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert.

(9)  
Bei Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge nach einem internen Modell berechnet werden, werden die erwarteten Verlustbeträge mit Null angesetzt.
(10)  

Die erwarteten Verlustbeträge für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen werden nach folgender Formel berechnet:

Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD

Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert.

▼M7

Artikel 159

Behandlung erwarteter Verlustbeträge

Institute ziehen die nach Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 ermittelten erwarteten Verlustbeträge von den für die entsprechenden Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 sowie weiteren Verringerungen der Eigenmittel mit Ausnahme von Abzügen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m ab. Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen im Sinne des Artikels 166 Absatz 1 werden behandelt wie spezifische Kreditrisikoanpassungen. Spezifische Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen werden nicht zur Deckung der bei anderen Risikopositionen erwarteten Verlustbeträge verwendet. Die bei verbrieften Risikopositionen erwarteten Verlustbeträge sowie die für diese Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen werden nicht in diese Berechnung einbezogen.

▼C2



Abschnitt 4

PD, LGD Und Laufzeit



Unterabschnitt 1

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken

Artikel 160

Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)

(1)  
Die PD einer Risikoposition gegenüber einem Unternehmen oder Institut beträgt mindestens 0,03 %.
(2)  

Bei angekauften Unternehmensforderungen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen, wird die Ausfallwahrscheinlichkeit nach folgenden Methoden bestimmt:

a) 

Bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Institut geschätzte erwartete Verlust (EL), geteilt durch die Verlustquote bei Ausfall (LGD) dieser Forderungen;

b) 

Bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL;

c) 

Ein Institut, das gemäß Artikel 143 die Genehmigung über Unternehmen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, und in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in einer Weise in PD und LGD aufzulösen, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf die aus dieser Auflösung resultierende PD-Schätzung verwenden.

(3)  
Die PD ausgefallener Schuldner beträgt 100 %.
(4)  

Gemäß Kapitel 4 dürfen Institute bei der PD eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung berücksichtigen. Zur Absicherung des Verwässerungsrisikos kann neben den in Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe g genannten Sicherungsgebern auch der Verkäufer der angekauften Forderungen als Sicherungsgeber anerkannt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Für das Unternehmen liegt eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vor, die von der EBA nach den Vorschriften des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird.

b) 

Für das Unternehmen liegt im Fall von Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor und es wird nach der internen Beurteilung eine PD angesetzt, die der Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI gleichwertig ist, welche von der EBA nach den Vorschriften des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird.

(5)  
Institute, die eigene LGD-Schätzungen verwenden, können eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung vorbehaltlich des Artikels 161 Absatz 3 durch Anpassung der PD anerkennen.
(6)  
Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen wird die PD mit der EL-Schätzung des Instituts für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Ein Institut, dem die zuständige Behörde gemäß Artikel 143 erlaubt hat, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, und das in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen in einer Weise in PD und LGD aufzulösen, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf die aus dieser Auflösung resultierende PD-Schätzung verwenden. Bei der Ermittlung der PD dürfen Institute gemäß Kapitel 4 eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkennen. Zur Absicherung des Verwässerungsrisikos kann neben den in Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe g genannten Sicherungsgebern auch der Verkäufer der angekauften Forderungen als Sicherungsgeber anerkannt werden, sofern die Bedingungen des Absatzes 4 erfüllt sind.
(7)  
Abweichend von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe g können Unternehmen, die die Bedingungen des Absatzes 4 erfüllen, als Sicherungsgeber anerkannt werden.

Ein Institut, das die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 erhalten hat, für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, darf eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung vorbehaltlich des Artikels 161 Absatz 3 durch Anpassung der PD anerkennen.

Artikel 161

Verlustquote bei Ausfall (LGD)

(1)  

Die Institute verwenden die folgenden LGD-Werte:

a) 

vorrangige Risikopositionen ohne anerkannte Sicherheit: 45 %,

b) 

nachrangige Risikopositionen ohne anerkannte Sicherheit: 75 %,

c) 

bei der Ermittlung der LGD dürfen die Institute gemäß Kapitel 4 eine Besicherung mit und eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkennen,

d) 

gedeckten Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 in Frage kommen, darf ein LGD-Wert von 11,25 % zugewiesen werden,

e) 

angekaufte vorrangige Unternehmensforderungen, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, die PD zu schätzen oder die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen: 45 %,

f) 

angekaufte nachrangige Unternehmensforderungen, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, die PD zu schätzen oder die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen: 100 %,

g) 

Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen: 75 %.

(2)  
Hat ein Institut die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 erhalten, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, und kann es seine EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in einer Weise in PD und LGD auflösen, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf es in Bezug auf das Verwässerungs- und das Ausfallrisiko die LGD-Schätzung für angekaufte Unternehmensforderungen verwenden.
(3)  
Hat ein Institut die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 erhalten, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, kann eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung vorbehaltlich der Anforderungen in Abschnitt 6 und der Genehmigung der zuständigen Behörden durch Anpassung von PD oder LGD anerkannt werden. Ein Institut darf garantierten Risikopositionen keine angepasste PD oder LGD zuweisen, wenn dies dazu führen würde, dass das angepasste Risikogewicht niedriger wäre als das einer vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber.
(4)  
Für die Zwecke der in Artikel 153 Absatz 3 genannten Unternehmen ist die LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber die LGD, die entweder für eine nicht abgesicherte Fazilität für den Garantiegeber oder für die nicht abgesicherte Fazilität des Schuldners angesetzt ist, je nachdem, ob für den Fall, dass sowohl Garantiegeber als auch Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Garantie darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Garantiegebers bzw. des Schuldners abhängt.

Artikel 162

Laufzeit

(1)  
Institute, die keine Erlaubnis erhalten haben, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten oder Zentralbanken eigene LGD und eigene Umrechnungsfaktoren zu verwenden, weisen den aus Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften resultierenden Risikopositionen eine effektive Restlaufzeit (M) von 0,5 Jahren und allen anderen Risikopositionen eine M von 2,5 Jahren zu.

Alternativ dazu entscheiden die zuständigen Behörden, wenn sie die Erlaubnis nach Artikel 143 geben, ob das Institut für jede Risikoposition gemäß Absatz 2 die effektive Restlaufzeit (M) berechnen muss.

(2)  

Institute, die die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten haben, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten oder Zentralbanken eigene LGD und eigene Umrechnungsfaktoren zu verwenden, berechnen M für jede dieser Risikopositionen gemäß den Buchstaben a bis e und vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5. M darf nicht mehr als fünf Jahre betragen, außer in den Fällen nach Artikel 384 Absatz 1, in denen der dort für M festgelegte Wert verwendet wird.

a) 

Bei einem Instrument mit festgelegtem Zins- und Tilgungsplan wird M nach folgender Formel berechnet:

image

wobei CFt die vertraglichen Zahlungsströme (Nominalbetrag, Zinsen und Gebühren) bezeichnet, die der Schuldner in Periode t zu leisten hat.

b) 

Bei Derivaten, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Risikoposition, wobei M mindestens ein Jahr beträgt und für die Gewichtung der Laufzeit der Nominalbetrag der einzelnen Risikopositionen herangezogen wird.

c) 

Bei Risikopositionen aus vollständig oder nahezu vollständig besicherten Derivatgeschäften der Liste in Anhang II und vollständig oder nahezu vollständig besicherten Lombardgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit, wobei M mindestens 10 Tage beträgt.

d) 

Bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit, wobei M mindestens 5 Tage beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen.

e) 

Bei einem Institut, das die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 138 erhalten hat, für angekaufte Unternehmensforderungen eigene PD-Schätzungen zu verwenden, ist M bei in Anspruch genommenen Beträgen gleich der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der angekauften Forderungen, wobei M mindestens 90 Tage beträgt. Der gleiche M-Wert wird auch für nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen einer Ankaufszusage verwendet, sofern die Fazilität wirksame Vertragsbestandteile, Auslöser für eine vorzeitige Tilgung oder andere Merkmale enthält, die das ankaufende Institut über die gesamte Fazilitätslaufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen bei künftigen Forderungen absichern. Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist M für die nicht in Anspruch genommenen Beträge die Summe aus der Forderung mit der im Rahmen der Ankaufvereinbarung potenziell längsten Laufzeit und der Restlaufzeit der Fazilität, wobei M mindestens 90 Tage beträgt.

f) 

Bei allen anderen in diesem Absatz genannten nicht Instrumenten oder wenn ein Institut M nicht gemäß Buchstabe a berechnen kann, ist M gleich der maximalen Zeitspanne (in Jahren), die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung steht, beträgt aber mindestens ein Jahr.

g) 

Institute, die zur Berechnung der Risikopositionswerte die auf einem internen Modell beruhende Methode gemäß Kapitel 6 Abschnitt 6 verwenden, ermitteln für Risikopositionen, bei denen sie nach dieser Methode verfahren und bei denen die Laufzeit des Vertrags mit der längsten Laufzeit im Netting-Satz mehr als ein Jahr beträgt, M nach folgender Formel:

image

dabei entspricht

image

=

einer Scheinvariablen, deren Wert im künftigen Zeitraum tk gleich 0 ist, wenn tk > 1 Jahr und gleich 1, wenn tk ≤ 1,

image

=

dem zum künftigen Zeitraum tk erwarteten Wiederbeschaffungswert,

image

=

dem zum künftigen Zeitraum tk erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswert,

image

=

dem risikolosen Abzinsungsfaktor für den künftigen Zeitraum tk,

image

.
h) 

Ein Institut, das zur Berechnung einer einseitigen kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassung ein internes Modell verwendet, darf bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden die anhand eines internen Modells geschätzte effektive Kreditlaufzeit als M einsetzen.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt für Netting-Sätze, bei denen alle Verträge eine Ursprungslaufzeit von weniger als einem Jahr haben, die Formel nach Buchstabe a;

i) 

Bei Instituten, die zur Berechnung der Risikopositionswerte die auf einem internen Modell beruhende Methode nach Kapitel 6 Abschnitt 6 verwenden, und denen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 erlaubt wurde, für das spezifische Risiko gehandelter Schuldinstrumente ein internes Modell zu verwenden, wird M in der in Formel nach Artikel 153 Absatz 1 gleich 1 gesetzt, sofern das Institut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen kann, dass sein gemäß Artikel 383 angewandtes internes Modell für das spezifische Risiko gehandelter Schuldinstrumente den Auswirkungen von Ratingmigrationen Rechnung trägt.

j) 

Für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 3 ist M gleich der effektiven Laufzeit der Kreditabsicherung, beträgt aber mindestens ein Jahr.

(3)  

Sofern die Dokumentation tägliche Nachschusszahlungen und eine tägliche Neubewertung vorschreibt und Bestimmungen enthält, die bei Ausfall oder ausbleibenden Nachschusszahlungen die umgehende Verwertung oder Verrechnung der Sicherheiten ermöglichen, beträgt M in nachstehend genannten Fällen mindestens einen Tag:

a) 

bei vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Derivatgeschäften der Liste in Anhang II,

b) 

bei vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Lombardgeschäften,

c) 

bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften.

Auch bei anerkennungsfähigen kurzfristigen Risikopositionen, die nicht Teil einer fortlaufenden Finanzierung des Schuldners durch das Institut sind, beträgt M mindestens einen Tag. Anerkennungsfähige kurzfristige Risikopositionen sind unter anderem:

a) 

Risikopositionen gegenüber Instituten, die sich aus der Abwicklung von Fremdwährungsverbindlichkeiten ergeben,

b) 

sich selbst liquidierende kurzfristige Handelsfinanzierungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Austausch von Waren oder Dienstleistungen mit maximal einjähriger Restlaufzeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 80,

c) 

Risikopositionen, die sich aus der Abrechnung von Wertpapieran- und -verkäufen innerhalb der üblichen Lieferfrist oder innerhalb von zwei Geschäftstagen ergeben,

d) 

Risikopositionen, die sich aus dem elektronischen Barausgleich, der Abrechnung elektronischer Zahlungsvorgänge und im Voraus beglichener Kosten ergeben, einschließlich Überziehungen, die durch fehlgeschlagene Geschäfte bedingt sind und nicht über eine vereinbarte geringe Anzahl von Geschäftstagen hinausgehen.

(4)  
Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit Sitz in der Union sowie einem konsolidierten Jahresumsatz und einer konsolidierten Bilanzsumme von weniger als 500 Mio. EUR können Institute sich dafür entscheiden, M durchgängig nach Absatz 1 anstatt nach Absatz 2 festzulegen. Bei Unternehmen, deren Geschäft im Wesentlichen im Besitz und in der Vermietung nicht spekulativer Wohnobjekte besteht, dürfen die Institute den Betrag von 500 Mio. EUR für die Bilanzsumme durch 1 000  Mio. EUR ersetzen.
(5)  
Laufzeitinkongruenzen werden gemäß Kapitel 4 behandelt.



Unterabschnitt 2

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Artikel 163

Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)

(1)  
Die PD einer Risikoposition beträgt mindestens 0,03 %.
(2)  
Die PD von Schuldnern oder für den Fall, dass von der Fazilität ausgegangen wird, von ausgefallenen Risikopositionen beträgt 100 %.
(3)  
Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird die PD mit den EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Kann ein Institut seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen in einer Weise in PD und LGD auflösen, die die zuständigen Behörden für zuverlässig halten, darf die PD-Schätzung verwendet werden.
(4)  
Einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann vorbehaltlich des Artikels 164 Absatz 2 durch Anpassung der PD Rechnung getragen werden. Zur Absicherung des Verwässerungsrisikos kann neben den in Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe g genannten Sicherungsgebern auch der Verkäufer der angekauften Forderungen als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn die Bedingungen des Artikels 160 Absatz 4 erfüllt sind.

Artikel 164

Verlustquote bei Ausfall (LGD)

(1)  
Vorbehaltlich der Anforderungen des Abschnitts 6 und der Erlaubnis der zuständigen Behörden nach Artikel 143 legen die Institute eigene LGD-Schätzungen vor. Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird ein LGD-Wert von 75 % angesetzt. Kann ein Institut seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, darf es seine eigene LGD-Schätzung verwenden.
(2)  
Eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 183 Absätze 1, 2 und 3 und einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Unterlegung einer einzelnen Risikoposition oder eines Risikopositionen-Pools durch Anpassung der PD- oder LGD-Schätzungen als anerkennungsfähig anerkannt werden. Ein Institut darf garantierten Risikopositionen keine angepasste PD oder LGD zuweisen, wenn dies dazu führen würde, dass das angepasste Risikogewicht niedriger wäre als das einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber.
(3)  
Für die Zwecke des Artikels 154 Absatz 2 ist die in Artikel 153 Absatz 3 genannte LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber die LGD, die entweder für eine nicht abgesicherte Fazilität für den Garantiegeber oder für die nicht abgesicherte Fazilität des Schuldners angesetzt ist, je nachdem, ob für den Fall, dass sowohl Garantiegeber als auch Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Garantie darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Garantiegebers bzw. des Schuldners abhängt.
(4)  
Bei allen durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats besteht, beträgt die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD mindestens 10 %.

Bei allen durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats besteht, beträgt die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD mindestens 15 %.

(5)  
Auf der Grundlage der nach Artikel 101 erhobenen Daten und unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die LGD-Mindestwerte des Absatzes 4 für Risikopositionen angemessen sind, die durch im Hoheitsgebiet ihres Landes belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind. Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität höhere Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGD für durch Immobilien im Hoheitsgebiet ihres Landes besicherte Risikopositionen ansetzen.

Die zuständigen Behörden zeigen jede Änderung der LGD-Mindestwerte, die sie gemäß Unterabsatz 1 vornehmen, der EBA an, die diese LGD-Werte daraufhin veröffentlicht.

(6)  
Die EBA arbeitet technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen aus, denen die zuständigen Behörden bei der Festlegung höherer LGD-Mindestwerte Rechnung tragen müssen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)  
Die Institute eines Mitgliedstaats wenden die höheren LGD-Mindestwerte an, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats für die Risikopositionen festgelegt wurden, die durch in diesem Mitgliedstaat belegene Immobilien besichert sind.

▼M8

(8)  
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Festlegung der Bedingungen aus, die die gemäß Absatz 5 benannte Behörde bei der Bewertung der Angemessenheit von LGD-Werten als Teil der Bewertung nach Absatz 6 zu berücksichtigen hat.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2019 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(9)  

Der ESRB kann den gemäß Absatz 5 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:

a) 

den Faktoren, die „sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität auswirken könnten“ wie in Absatz 6 angeführt, und

b) 

den indikativen Referenzwerten, die die gemäß Absatz 5 benannte Behörde bei der Festlegung höherer LGD-Mindestwerte berücksichtigen muss.

▼C2



Unterabschnitt 3

Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD-/LGD-Methode verfahren werden muss

Artikel 165

Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD/LGD-Methode verfahren werden muss

(1)  
PD werden nach den für Risikopositionen gegenüber Unternehmen geltenden Methoden ermittelt.

Es gelten folgende Mindestwerte für PD:

a) 

0,09 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird,

b) 

0,09 % für nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Renditen auf regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen und nicht auf Kursgewinnen basieren,

c) 

0,40 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Verkaufspositionen gemäß Artikel 155 Absatz 2,

d) 

1,25 % für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Verkaufspositionen gemäß Artikel 155 Absatz 2.

(2)  
Bei Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios darf die LGD mit 65 % angesetzt werden. Bei allen anderen derartigen Positionen wird die LGD mit 90 % angesetzt.
(3)  
M wird bei allen Positionen mit fünf Jahren angesetzt.



Abschnitt 5

Risikopositionswert

Artikel 166

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

(1)  
Sofern nicht anders angegeben, ist der Wert bilanzieller Risikopositionen der Buchwert, der ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen bemessen wird.

Dies gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden.

Bei angekauften Vermögenswerten wird die beim Ankauf in der Bilanz des Instituts erfasste Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert als Abschlag bezeichnet, wenn der geschuldete Betrag größer ist, und als Prämie, wenn er kleiner ist.

(2)  
Macht ein Institut bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleih oder -leihgeschäften von Netting-Rahmenvereinbarungen Gebrauch, so wird der Risikopositionswert gemäß Kapitel 4 oder 6 berechnet.
(3)  
Für das Netting bilanzierter Kredite und Einlagen berechnen die Institute den Risikopositionswert nach den in Kapitel 4 beschriebenen Methoden.
(4)  
Bei einem Leasinggeschäft entspricht der Risikopositionswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen umfassen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer über den Leasingzeitraum verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann und jede günstige Kaufoption (d.h. eine Option, deren Ausübung nach vernünftigen Maßstäben als sicher erscheint). Kann eine andere Partei als der Leasingnehmer zur Zahlung des Restwerts eines geleasten Vermögenswerts verpflichtet werden und genügt diese Zahlungsverpflichtung den Bedingungen des Artikels 201 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern sowie den Anforderungen des Artikels 213 für die Anerkennung anderer Garantiearten, kann die Zahlungsverpflichtung gemäß Kapitel 4 als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden.
(5)  
Bei den in Anhang II genannten Geschäften wird der Risikopositionswert nach den in Kapitel 6 beschriebenen Methoden ermittelt, wobei etwaige Kreditrisikoanpassungen unberücksichtigt bleiben.
(6)  
Der Risikopositionswert zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge angekaufter Risikopositionen ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert abzüglich der Eigenmittelanforderungen für das Verwässerungsrisiko vor Anwendung von Risikominderungstechniken.
(7)  
Bei Risikopositionen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, ist der Risikopositionswert der nach Artikel 24 ermittelte Wert der Wertpapiere oder Waren. Wird die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 angewandt, wird auf den Risikopositionswert die nach Maßgabe dieser Methode für solche Wertpapiere oder Waren als angemessen anzusehende Volatilitätsanpassung aufgeschlagen. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Kapitel 6 oder nach Artikel 220 Absatz 2 bestimmt werden.
(8)  

In nachstehend genannten Fällen errechnet sich der Risikopositionswert aus dem zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrag, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor. Zu diesem Zweck verwenden die Institute gemäß Artikel 151 Absatz 8 die folgenden Umrechnungsfaktoren für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken:

a) 

Für Kreditlinien, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann, oder die bei einer Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen, gilt ein Umrechnungsfaktor von 0 %. Um einen Umrechnungsfaktor von 0 % anwenden zu können, überwachen die Institute die Finanzlage des Schuldners aktiv und verfügen über interne Kontrollsysteme, die es ihnen ermöglichen, eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner sofort festzustellen. Nicht in Anspruch genommene Kreditlinien können als uneingeschränkt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Institut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und den damit verbundenen Rechtsvorschriften zulässigen Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen;

b) 

für kurzfristige Dokumentenakkreditive, die anlässlich eines Warentransfers ausgestellt werden, gilt sowohl für das emittierende als auch für das bestätigende Institut ein Umrechnungsfaktor von 20 %;

c) 

für nicht in Anspruch genommene Ankaufszusagen für revolvierende angekaufte Risikopositionen, die uneingeschränkt kündbar sind oder deren Vertragsbedingungen die Möglichkeit einer jederzeitigen unangekündigten automatischen Kündigung durch das Institut vorsehen, gilt ein Umrechnungsfaktor von 0 %. Um einen Umrechnungsfaktor von 0 % anwenden zu können, überwachen die Institute die Finanzlage des Schuldners aktiv und verfügen über interne Kontrollsysteme, die es ihnen ermöglichen, eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner sofort festzustellen;

d) 

für sonstige Kreditlinien, Absicherungsfazilitäten („note issuance facilities“, NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren („revolving underwriting facilities“, RUF) gilt ein Umrechnungsfaktor von 75 %.

Institute, die die Anforderungen des Abschnitts 6 für die Verwendung eigener Umrechnungsfaktor-Schätzungen erfüllen, können mit Genehmigung der zuständigen Behörden bei den unter den Buchstaben a bis d genannten verschiedenen Produktarten ihre eigenen Umrechnungsfaktor-Schätzungen verwenden.

(9)  
Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so wird von den für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren der niedrigere verwendet.
(10)  

Bei allen anderen, nicht in den Absätzen 1 bis 8 genannten außerbilanziellen Positionen ist der Risikopositionswert der folgende Prozentsatz seines Werts:

a) 

100 % bei Positionen mit hohem Risiko,

b) 

50 % bei Positionen mit mittlerem Risiko,

c) 

20 % bei Positionen mit mittlerem/niedrigem Risiko,

d) 

0 % bei Positionen mit niedrigem Risiko.

Für die Zwecke dieses Absatzes werden die außerbilanziellen Positionen gemäß Anhang I Risikokategorien zugeordnet.

Artikel 167

Beteiligungspositionen

(1)  
Der Risikopositionswert von Beteiligungspositionen ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibende Buchwert.
(2)  
Der Risikopositionswert außerbilanzieller Beteiligungspositionen ist der Nominalwert abzüglich spezifischer Kreditrisikoanpassungen für die betreffende Risikoposition.

Artikel 168

Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen

Der Risikopositionswert sonstiger Aktiva ohne Kreditverpflichtungen ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibende Buchwert.



Abschnitt 6

Anforderungen an die Anwendung des IRB-Ansatzes



Unterabschnitt 1

Ratingsysteme

Artikel 169

Allgemeine Grundsätze

(1)  
Verwendet ein Institut mehrere unterschiedliche Ratingsysteme, so werden die Kriterien für die Zuordnung eines Schuldners oder eines Geschäfts zu einem Ratingsystem dokumentiert und so angewandt, dass dem jeweiligen Risiko angemessen Rechnung getragen wird.
(2)  
Die Zuordnungskriterien und -verfahren werden in regelmäßigen Abständen im Hinblick darauf überprüft, ob sie für das aktuelle Portfolio und die externen Bedingungen weiterhin angemessen sind.
(3)  
Verwendet ein Institut für einzelne Schuldner oder Risikopositionen direkte Risikoparameter-Schätzungen, so können diese als den Ratingstufen einer fortlaufenden Risikoeinstufungsskala zugeordnete Schätzungen betrachtet werden.

Artikel 170

Struktur von Ratingsystemen

(1)  

Ratingsysteme für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Ein Ratingsystem trägt den Risikomerkmalen von Schuldner und Geschäft Rechnung;

b) 

ein Ratingsystem beinhaltet eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner, die ausschließlich die Höhe des Schuldnerausfallrisikos erfasst. Diese Skala umfasst mindestens 7 Ratingstufen für nicht ausgefallene Schuldner und eine Stufe für ausgefallene Schuldner;

c) 

die Institute dokumentieren, in welchem Verhältnis die Schuldner-Ratingstufen, gemessen an der Höhe des jeweiligen Ausfallrisikos der einzelnen Stufen, zueinander stehen, und anhand welcher Kriterien diese Ausfallrisikohöhe bestimmt wird;

d) 

Institute, deren Portfolios sich auf ein bestimmtes Marktsegment und eine bestimmte Ausfallrisikospanne konzentrieren, verfügen innerhalb dieser Spanne über eine ausreichende Anzahl von Schuldner-Ratingstufen, um eine übermäßige Konzentration von Schuldnern innerhalb einer Ratingstufe zu vermeiden. Bei erheblichen Konzentrationen in einer Schuldner-Ratingstufe wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Ratingstufe eine hinreichend enge PD-Spanne abdeckt und das Ausfallrisiko aller Schuldner dieser Ratingstufe innerhalb dieser Spanne liegt;

e) 

um von der zuständigen Behörde für die Verwendung eigener LGD-Schätzungen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung anerkannt zu werden, beinhaltet ein Ratingsystem eine gesonderte Risikoeinstufungsskala für Fazilitäten, die ausschließlich LGD-bezogene Merkmale von Geschäften erfasst. Die Definition der Fazilitäts-Ratingstufe umfasst sowohl eine Beschreibung, wie Risikopositionen der jeweiligen Ratingstufe zugeordnet werden, als auch eine Beschreibung der Kriterien, anhand deren die Höhe des Risikos von Stufe zu Stufe abgegrenzt wird;

f) 

bei erheblichen Konzentrationen in einer Fazilitäts-Ratingstufe wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Ratingstufe eine hinreichend enge LGD-Spanne abdeckt und das mit allen Risikopositionen dieser Stufe verbundene Risiko innerhalb dieser Spanne liegt;

(2)  
Institute, die die Risikogewichtung bei Spezialfinanzierungen nach den Methoden des Artikels 153 Absatz 5 vornehmen, müssen nicht über eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner verfügen, die ausschließlich die Höhe des Schuldnerausfallrisikos erfasst. Diese Institute sehen für diese Risikopositionen mindestens 4 Ratingstufen für nicht ausgefallene Schuldner und mindestens eine Stufe für ausgefallene Schuldner vor.
(3)  

Ratingsysteme für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Die Ratingsysteme bringen sowohl das Schuldner- als auch das Transaktionsrisiko zum Ausdruck und erfassen alle relevanten Schuldner- und Transaktionsmerkmale;

b) 

der Grad der Risikodifferenzierung gewährleistet, dass die Zahl der Risikopositionen in einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Risikopool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Stufe bzw. des Pools zu ermöglichen. Die Risikopositionen und Schuldner verteilen sich so auf die verschiedenen Stufen oder Pools, dass übermäßige Konzentrationen vermieden werden;

c) 

das Verfahren für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools gewährleistet eine aussagekräftige Differenzierung der Risiken und eine Zusammenfassung hinreichend gleichartiger Risikopositionen und ermöglicht eine genaue und konsistente Schätzung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Stufe bzw. des Pools. Bei gekauften Forderungen spiegelt die Zusammenfassung die Kreditvergabepraxis des Verkäufers und die Heterogenität seiner Kundenstruktur wider.

(4)  

Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools tragen die Institute folgenden Risikofaktoren Rechnung:

a) 

Risikomerkmale des Schuldners,

b) 

Risikomerkmale der des Geschäfts, einschließlich der Art des Produkts und/oder der Sicherheiten. Die Institute berücksichtigen insbesondere Fälle, in denen ein und dieselbe Sicherheit für mehrere einzelne Risikopositionen gestellt wird,

c) 

Verzugsstatus, außer ein Institut weist seiner zuständigen Behörde nach, dass der Verzugsstatus für die betreffende Risikoposition keinen wesentlichen Risikofaktor darstellt.

Artikel 171

Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools

(1)  

Ein Institut verfügt über genau festgelegte Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung von Risikopositionen zu den Ratingstufen oder Risikopools eines Ratingsystems; diese erfüllen die folgenden Anforderungen:

a) 

Die Definitionen der Ratingstufen und Risikopools sind detailliert genug, um die für die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zuständigen Personen in die Lage zu versetzen, Schuldner oder Fazilitäten, die vergleichbare Risiken darstellen, in konsistenter Weise derselben Stufe bzw. demselben Pool zuzuordnen. Diese Konsistenz wird über Geschäftsfelder, Abteilungen und geographische Standorte hinweg gewahrt;

b) 

die Dokumentation des Ratingprozesses gibt Dritten die Möglichkeit, die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools nachzuvollziehen, zu reproduzieren und ihre Angemessenheit zu beurteilen;

c) 

die Zuordnungskriterien stimmen außerdem mit den internen Kreditvergaberichtlinien und den internen Vorschriften des Instituts für den Umgang mit problembehafteten Kreditnehmern und Fazilitäten überein.

(2)  
Bei der Zuordnung von Schuldnern und Fazilitäten zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool trägt ein Institut allen relevanten Informationen Rechnung. Die Informationen sind aktuell und ermöglichen dem Institut eine Prognose der künftigen Entwicklung der Risikoposition. Je weniger Informationen einem Institut zur Verfügung stehen, desto konservativer verfährt es bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- bzw. Fazilitäts-Ratingsstufen oder Risikopools. Stützt sich ein Institut bei der Festlegung einer internen Beurteilung hauptsächlich auf eine externe Bonitätsbeurteilung, so stellt es sicher, dass auch andere relevante Informationen berücksichtigt werden.

Artikel 172

Zuordnung von Risikopositionen

(1)  

Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie bei Beteiligungspositionen, auf die ein Institut den PD-/LGD-Ansatz nach Artikel 155 Absatz 3 anwendet, erfolgt die Zuordnung nach folgenden Kriterien:

a) 

Im Zuge des Kreditgenehmigungsverfahrens wird jeder Schuldner einer Schuldner-Ratingstufe zugeordnet;

b) 

bei Risikopositionen, für die ein Institut gemäß Artikel 143 die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat, eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen zu verwenden, wird im Zuge des Kreditgenehmigungsverfahrens außerdem jede Risikoposition einer Fazilitäts-Ratingstufe zugeordnet;

c) 

Institute, die die Risikogewichtung bei Spezialfinanzierungen nach den Methoden des Artikels 153 Absatz 5 vornehmen, ordnen jede dieser Risikopositionen einer der Ratingstufen nach Artikel 1170 Absatz 2 zu;

d) 

jeder einzelne Rechtsträger, gegenüber dem ein Institut eine Risikoposition hat, wird gesondert beurteilt. Ein Institut verfügt über angemessene Vorschriften für die Behandlung von einzelnen Schuldnern/Kunden und von Gruppen verbundener Kunden;

e) 

getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner werden ungeachtet etwaiger Unterschiede in der Art des einzelnen Geschäfts derselben Schuldner-Ratingstufe zugeordnet. Getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner können jedoch verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, wenn

i) 

ein Transferrisiko vorliegt, was davon abhängt, ob die Risikopositionen auf Landeswährung oder eine ausländische Währung lauten,

ii) 

die mit einer Risikoposition verbundenen Garantien durch angepasste Zuordnung zu einer Schuldner-Ratingstufe berücksichtigt werden dürfen,

iii) 

Verbraucherschutzbestimmungen, Rechtsvorschriften über das Bankgeheimnis oder andere Rechtsvorschriften den Austausch von Kundendaten untersagen.

(2)  
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird im Zuge des Kreditgenehmigungsverfahrens jede Position einer Ratingstufe oder einem Risikopool zugeordnet.
(3)  
Im Hinblick auf die Zuordnung zu Ratingstufen und Risikopools dokumentieren die Institute, in welchen Fällen die Eingaben und Ergebnisse des Zuordnungsprozesses durch individuelle Beurteilung verändert werden dürfen und von wem derartige Abänderungen zu genehmigen sind. Die Institute dokumentieren die Abänderungen und die dafür verantwortlichen Mitarbeiter. Die Institute analysieren die Wertentwicklung der Risikopositionen, deren Zuordnung abgeändert wurde. Diese Analyse umfasst eine Bewertung der Wertentwicklung von Risikopositionen, deren Bonitätsbeurteilung durch eine bestimmte Person abgeändert wurde, wobei über alle verantwortlichen Mitarbeiter Buch geführt wird.

Artikel 173

Integrität des Zuordnungsprozesses

(1)  

Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie bei Beteiligungspositionen, für die ein Institut den PD-/LGD-Ansatz nach Artikel 155 Absatz 3 anwendet, erfüllt das Zuordnungsverfahren die folgenden Integritätsanforderungen:

a) 

Die Zuordnungen und deren regelmäßige Überprüfung werden von einer unabhängigen Partei vorgenommen oder genehmigt, die keinen unmittelbaren Nutzen aus Entscheidungen über die Kreditvergabe zieht;

b) 

die Institute überprüfen die Zuordnungen mindestens einmal jährlich und passen eine Zuordnung an, wenn das Ergebnis der Überprüfung die Aufrechterhaltung der bisherigen Zuordnung nicht rechtfertigt. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete Risikopositionen werden in kürzeren Intervallen überprüft. Die Institute nehmen eine neue Zuordnung vor, wenn wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Risikoposition bekannt werden;

c) 

ein Institut verfügt über ein wirksames Verfahren, um maßgebliche Informationen über Schuldnermerkmale mit Auswirkungen auf die PD und über Geschäftsmerkmale mit Auswirkungen auf die LGD oder die Umrechnungsfaktoren zu beschaffen und auf dem neuesten Stand zu halten.

(2)  
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft überprüft ein Institut mindestens einmal jährlich die Schuldner- und Fazilitätszuordnungen und passt eine Zuordnung an, wenn das Ergebnis der Überprüfung die Aufrechterhaltung der bisherigen Zuordnung nicht rechtfertigt, bzw. überprüft mindestens einmal jährlich die Verlusteigenschaften und den Verzugsstatus der einzelnen Risikopools. Ein Institut überprüft außerdem mindestens einmal jährlich anhand einer repräsentativen Stichprobe den Status der einzelnen Risikopositionen innerhalb jedes Pools, um sicherzustellen, dass die Positionen nach wie vor dem richtigen Pool zugeordnet sind, und passt die Zuordnung an, wenn das Ergebnis der Überprüfung die Aufrechterhaltung der bisherigen Zuordnung nicht rechtfertigt.
(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Methoden aus, anhand deren die zuständigen Behörden die Integrität des Zuordnungsprozesses und eine regelmäßige und unabhängige Risikobewertung beurteilen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 174

Verwendung von Modellen

Verwendet ein Institut für die Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- bzw. Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools statistische Modelle und andere algorithmisch Verfahren, erfüllt es dabei die folgenden Anforderungen:

a) 

Die Prognosefähigkeit des Modells ist gut, und die Eigenmittelanforderungen werden durch seine Verwendung nicht verzerrt. Die Input-Variablen bilden eine vernünftige und effektive Grundlage für die daraus resultierenden Prognosen. Das Modell darf keine wesentlichen systematischen Fehler enthalten;

b) 

das Institut verfügt über ein Verfahren zur Überprüfung der in das Modell einfließenden Daten, das eine Bewertung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Daten umfasst;

c) 

die für die Entwicklung des Modells herangezogenen Daten sind repräsentativ für die aktuelle Schuldner- und Risikopositionsstruktur des Instituts;

d) 

das Institut führt regelmäßig Modellvalidierungen durch, die die Überwachung der Leistung und Stabilität des Modells, die Überprüfung der Modellspezifikation und die Gegenüberstellung der Modellergebnisse mit den tatsächlichen Ergebnissen umfassen;

e) 

um die modellgestützten Zuordnungen zu überprüfen und zu gewährleisten, dass die Modelle ordnungsgemäß verwendet werden, ergänzt das Institut das statistische Modell durch individuelle Beurteilung und Kontrolle. Die Überprüfungsverfahren zielen darauf ab, durch Modellschwächen bedingte Fehler zu finden und zu begrenzen. Im Rahmen der individuellen Beurteilung tragen die zuständigen Mitarbeiter allen einschlägigen Informationen Rechnung, die durch das Modell nicht erfasst werden. Das Institut legt schriftlich nieder, wie die individuelle Beurteilung durch Mitarbeiter und die Modellergebnisse miteinander zu kombinieren sind.

Artikel 175

Dokumentierung von Ratingsystemen

(1)  
Die Institute dokumentieren die Gestaltung und die operationellen Einzelheiten ihrer Ratingsysteme. Die Dokumentation belegt, dass die Anforderungen dieses Abschnitts eingehalten werden, und gibt unter anderem Aufschluss über die Portfoliodifferenzierung, die Kriterien für die Bonitätsbeurteilung (Ratingkriterien), die Verantwortlichkeiten der für die Bonitätsbeurteilung von Schuldnern und Risikopositionen zuständigen Stellen, die Intervalle für die Überprüfung der Zuordnungen und die Überwachung des Verfahrens der Bonitätsbeurteilung durch das Management.
(2)  
Das Institut dokumentiert die Gründe für die Wahl seiner Ratingkriterien und belegt sie durch Analysen. Das Institut dokumentiert alle größeren Änderungen des Risikorating-Verfahrens; aus dieser Dokumentation müssen die Änderungen des Risikorating-Verfahrens seit der letzten Überprüfung durch die zuständigen Behörden eindeutig hervorgehen. Auch die Organisation der Zuordnung von Beurteilungen einschließlich des Zuordnungsverfahrens und der internen Kontrollstrukturen wird dokumentiert.
(3)  
Die Institute dokumentieren die intern verwendeten Ausfall- und Verlustdefinitionen und weisen nach, dass sie mit den Begriffsbestimmungen dieser Verordnung übereinstimmen.
(4)  

Setzt ein Institut im Rahmen des Verfahrens der Bonitätsbeurteilung statistische Modelle ein, so dokumentiert es deren Methodik. Diese Dokumentation umfasst

a) 

eine detaillierte Beschreibung der Theorie, der Annahmen und der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Schätzwerten zu Ratingstufen, einzelnen Schuldnern, Risikopositionen oder Risikopools sowie der Datenquelle(n), die für die Schätzung des Modells herangezogen werden,

b) 

einen strengen statistischen Prozess einschließlich Leistungsfähigkeitstests außerhalb des Beobachtungszeitraums (out-of-time) und außerhalb der Stichprobe (out-of-sample) zur Validierung des Modells,

c) 

Hinweise auf sämtliche Umstände, unter denen das Modell nicht effizient arbeitet.

(5)  
Hat ein Institut ein Ratingsystem oder ein innerhalb eines Ratingsystems verwendetes Modell von einem Dritten erworben und verweigert oder beschränkt dieser Verkäufer unter Verweis auf den Schutz des Geschäftsgeheimnisses den Zugang des Instituts zu Informationen über die Methodik des betreffenden Systems oder Modells oder zu Basisdaten, die zur Entwicklung dieser Methodik oder dieses Modells verwendet wurden, so weist das Institut seiner zuständigen Behörde nach, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind.

Artikel 176

Datenpflege

(1)  
Die Institute erfassen und speichern Daten zu bestimmten Aspekten ihrer internen Beurteilungen nach Maßgabe des Teils 8.
(2)  

In Bezug auf Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie in Bezug auf Beteiligungspositionen, für die ein Institut den PD-/LGD-Ansatz nach Artikel 155 Absatz 3 anwendet, erfassen und speichern die Institute Folgendes:

a) 

die lückenlose Beurteilungshistorie der Schuldner und anerkannten Garantiegeber,

b) 

die Vergabedaten der Beurteilungen,

c) 

die zur Ableitung der Beurteilungen herangezogenen wichtigsten Daten und Methodik,

d) 

den Namen der für die Zuordnung der Beurteilungen verantwortlichen Person,

e) 

die ausgefallenen Schuldner und Risikopositionen,

f) 

den Zeitpunkt und die Umstände dieser Ausfälle,

g) 

Daten zu den Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) und den tatsächlichen Ausfallraten, die mit den Ratingstufen und der Ratingmigration verbunden sind.

(3)  
Institute, die keine eigenen LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, erfassen und speichern die Daten, die zu den Vergleichen zwischen den tatsächlichen LGD und den in Artikel 161 Absatz 1 genannten Werten und zwischen den tatsächlichen Umrechnungsfaktoren und den in Artikel 166 Absatz 8 genannten Werten vorliegen.
(4)  

Institute, die eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, erfassen und speichern Folgendes:

a) 

die lückenlosen Datenhistorien der Fazilitätsratings sowie die zu jeder einzelnen Risikoeinstufungsskala gehörenden LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen,

b) 

das Datum, an dem die Beurteilungen zugeordnet und die Schätzungen vorgenommen wurden,

c) 

die zur Ableitung der Fazilitätsratings sowie der LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen wichtigsten Daten und Methodik,

d) 

den Namen der Person, von der das Fazilitätsrating vergeben wurde, und den Namen der Person, von der die LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen geliefert wurden,

e) 

Daten über die geschätzten und tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren für jede einzelne ausgefallene Risikoposition,

f) 

bei Instituten, die die kreditrisikomindernde Wirkung von Garantien oder Kreditderivaten bei der LGD berücksichtigen, Daten über die LGD der Risikoposition vor und nach Bewertung der Auswirkungen einer Garantie oder eines Kreditderivats,

g) 

Daten über die Verlustkomponenten bei jeder einzelnen ausgefallenen Risikoposition.

(5)  

In Bezug auf Risikopositionen aus dem Mengengeschäft erfassen und speichern die Institute Folgendes:

a) 

die bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verwendeten Daten,

b) 

Daten über die geschätzten PD, LGD und Umrechnungsfaktoren für Ratingstufen oder Pools von Risikopositionen,

c) 

die ausgefallenen Schuldner und Risikopositionen,

d) 

bei ausgefallenen Risikopositionen Daten über die Ratingstufen oder Risikopools, denen die Risikopositionen während des Jahres vor dem Ausfall zugeordnet waren, sowie die tatsächlichen LGD- und Umrechnungsfaktorwerte,

e) 

Daten über die Verlustquoten bei qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.

Artikel 177

Stresstests zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung

(1)  
Ein Institut verfügt zur Bewertung der Angemessenheit seiner Eigenmittelausstattung über solide Stresstest-Verfahren. Bei den Stresstests sind auch mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Kreditrisikopositionen eines Instituts auswirken könnten, wobei auch die Fähigkeit des Instituts zu bewerten ist, derartigen Veränderungen standzuhalten.
(2)  
Ein Institut führt regelmäßig Kreditrisiko-Stresstests durch, um den Einfluss bestimmter Bedingungen auf seine gesamten Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko abzuschätzen. Der Test wird vom Institut vorbehaltlich der aufsichtlichen Überprüfung ausgewählt. Der zu verwendende Test ist aussagekräftig und berücksichtigt die Auswirkungen schwerer, aber plausibler Rezessionsszenarios. Ein Institut beurteilt die Ratingmigration unter den Bedingungen der Stresstest-Szenarien. Die im Rahmen der Stresstests untersuchten Portfolios umfassen die überwiegende Mehrheit aller Risikopositionen des Instituts.
(3)  
Institute, die nach Artikel 153 Absatz 3 verfahren, berücksichtigen im Rahmen ihrer Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Sicherungsgebern, insbesondere die Auswirkungen der Tatsache, dass Sicherungsgeber die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllen.



Unterabschnitt 2

Risikoquantifizierung

Artikel 178

Schuldnerausfall

(1)  

Der Ausfall eines bestimmten Schuldners gilt als gegeben, wenn einer oder beide der folgenden Fälle eingetreten sind:

a) 

Das Institut sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.

▼M7

b) 

eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig. Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder für durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen. Der Zeitraum von 180 Tagen gilt nicht für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m oder des Artikels 127.

▼C2

Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dürfen die Institute so verfahren, dass sie die Ausfalldefinition gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden und nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers.

(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes:

a) 

bei Überziehungen beginnt die Überfälligkeit mit dem Tag, an dem der Kreditnehmer ein mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag erheblich ist;

b) 

für die Zwecke von Buchstabe a ist ein mitgeteiltes Limit jedes vom Institut festgelegte Kreditlimit, das dem Schuldner von dem Institut mitgeteilt worden ist;

c) 

bei Kreditkarten beginnt die Überfälligkeit mit dem frühesten Fälligkeitstag;

d) 

die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit wird durch Vergleich mit einer von den zuständigen Behörden festgelegten Schwelle beurteilt. Diese Schwelle spiegelt die von der zuständigen Behörde als vertretbar angesehene Risikohöhe wider;

e) 

die Institute verfügen über schriftlich niedergelegte Grundsätze für die Zählung von Verzugstagen, insbesondere für das Zurücksetzen („Re-ageing“) der Kreditfazilitäten und die Gewährung von Verlängerungen, Änderungen oder Zahlungsaufschüben, Erneuerungen und die Verrechnung bestehender Konten. Diese Grundsätze werden im Zeitverlauf konsistent angewandt und stehen mit dem internen Risikomanagement und dem internen Entscheidungsprozess des Instituts in Einklang.

(3)  

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a sind die nachstehenden Elemente als Hinweis darauf anzusehen, dass eine Verbindlichkeit wahrscheinlich nicht beglichen wird:

a) 

das Institut verzichtet auf die laufende Belastung von Zinsen,

b) 

das Institut erfasst eine erhebliche Kreditrisikoanpassung, weil sich die Bonität nach der Vergabe des Kredits durch das Institut deutlich verschlechtert hat,

c) 

das Institut veräußert die Verbindlichkeit mit einem bedeutenden bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust,

d) 

das Institut stimmt einer krisenbedingten Restrukturierung der Verbindlichkeit zu, wenn dies voraussichtlich dazu führt, dass sich die finanzielle Verpflichtung durch einen bedeutenden Erlass oder durch Stundung des Nominalbetrags, der Zinsen oder gegebenenfalls der Gebühren verringert. Bei Beteiligungen, die nach dem PD/LGD-Ansatz beurteilt werden, schließt dies die krisenbedingte Restrukturierung der Beteiligung selbst ein,

e) 

das Institut hat Antrag auf Insolvenz des Schuldners gestellt oder eine vergleichbare Maßnahme in Bezug auf die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ergriffen,

f) 

der Schuldner hat Insolvenz beantragt, wurde für insolvent erklärt oder unter einen vergleichbaren Schutz gestellt, so dass die Rückzahlung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Institut, dem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen verhindert oder verzögert würde.

(4)  
Institute, die externe Daten verwenden, die nicht mit der Ausfalldefinition des Absatzes 1 übereinstimmen, nehmen angemessene Anpassungen vor, um eine weitgehende Übereinstimmung mit dieser Definition zu erreichen.
(5)  
Ist das Institut der Auffassung, dass auf eine zuvor als ausgefallen eingestufte Risikoposition keiner der für diese Einstufung maßgeblichen Faktoren mehr zutrifft, so weist es dem Schuldner oder der Fazilität eine Einstufung wie für eine nicht ausgefallene Risikoposition zu. Wird die Ausfalldefinition später wieder ausgelöst, so gilt ein weiterer Ausfall als eingetreten.
(6)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, nach welchen Kriterien eine zuständige Behörde die in Absatz 2 Buchstabe d genannte Schwelle festzulegen hat.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)  
Die EBA gibt für die Anwendung dieses Artikels Leitlinien heraus. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

Artikel 179

Allgemeine Anforderungen an Schätzungen

(1)  

Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools halten die Institute folgende Vorgaben ein:

a) 

In die institutseigenen Risikoparameter-, PD-, LGD-, Umrechnungsfaktor- und EL-Schätzungen fließen alle einschlägigen Daten, Informationen und Methoden ein. Die Schätzungen werden aus historischen Werten und empirischen Nachweisen abgeleitet und dürfen nicht allein auf wertenden Erwägungen beruhen. Die Schätzungen sind plausibel und einleuchtend und beruhen auf den wesentlichen Bestimmungsfaktoren für die jeweiligen Risikoparameter. Je weniger Daten einem Institut zur Verfügung stehen, desto konservativer ist seine Schätzung;

b) 

das Institut kann seine Verlust-Erfahrungswerte, d.h. Ausfallhäufigkeit, LGD, Umrechnungsfaktor bzw. Verlust bei Verwendung von EL-Schätzungen nach den Faktoren aufschlüsseln, die es als Hauptbestimmungsfaktoren für die jeweiligen Risikoparameter ansieht. Die Schätzungen des Instituts geben die langfristigen Erfahrungen repräsentativ wieder;

c) 

jede Änderung in der Kreditvergabepraxis oder beim Prozess der Sicherheitenverwertung, die in den Beobachtungszeiträumen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 und Artikel 182 Absätze 2 und 3 eintritt, wird berücksichtigt. Die Auswirkungen technischer Fortschritte, neuer Daten und sonstiger Informationen werden in den Schätzungen eines Instituts berücksichtigt, sobald sie verfügbar sind. Die Institute überprüfen ihre Schätzungen, sobald neue Informationen vorliegen, mindestens aber einmal jährlich;

d) 

die Grundgesamtheit der Risikopositionen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie die zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien und sonstigen relevanten Merkmale sind mit der aktuellen Kreditstruktur und den aktuellen Risikopositionen und Standards des Instituts vergleichbar. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Marktumfeld aus der Zeit, auf die sich die Daten beziehen, treffen auf die gegenwärtigen und absehbaren Verhältnisse ebenso zu. Die Zahl der in der Stichprobe enthaltenen Risikopositionen und der für die Quantifizierung genutzte Erhebungszeitraum sind so bemessen, dass das Institut von einer genauen und soliden Schätzung ausgehen kann;

e) 

bei angekauften Forderungen berücksichtigen die Schätzungen alle maßgeblichen Informationen, die dem ankaufenden Institut in Bezug auf die Qualität der zugrunde liegenden Forderungen zur Verfügung stehen, einschließlich der vom Verkäufer, vom ankaufenden Institut oder aus externen Quellen stammenden Daten für vergleichbare Pools. Das ankaufende Institut unterzieht alle vom Verkäufer gelieferten verwendeten Daten einer Bewertung;

f) 

ein Institut sieht bei seinen Schätzungen eine Sicherheitsspanne vor, die in Relation zum erwarteten Schätzfehlerbereich steht. Werden die Methoden und Daten als weniger zufriedenstellend angesehen, ist der erwartete Fehlerbereich größer und die Sicherheitsspanne entsprechend höher anzusetzen.

Verwendet ein Institut für die Berechnung der Risikogewichte und für interne Zwecke unterschiedliche Schätzungen, wird dies dokumentiert und muss vertretbar sein. Kann ein Institut seinen zuständigen Behörden nachweisen, dass für die vor dem 1. Januar 2007 erhobenen Daten angemessene Anpassungen vorgenommen wurden, um weitgehende Übereinstimmung mit der Ausfalldefinition des Artikels 178 oder der Verlustdefinition herzustellen, so können die zuständigen Behörden ihm eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der geforderten Datenstandards einräumen.

(2)  

Greift ein Institut auf institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasste Daten zurück, erfüllt es dabei die folgenden Anforderungen:

a) 

Die Ratingsysteme und –kriterien der anderen Institute im Pool sind mit seinen eigenen vergleichbar,

b) 

der Pool ist für das Portfolio, für das die zusammengefassten Daten verwendet werden, repräsentativ,

c) 

das Institut nutzt die zusammengefassten Daten über längere Zeit kohärent für seine Schätzungen,

d) 

das Institut bleibt für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich,

e) 

das Institut verfügt auch weiterhin über ausreichende interne Kenntnisse über sein Ratingsystem, wozu auch die Fähigkeit einer wirksamen Überwachung und Prüfung des Ratingprozesses zählt.

Artikel 180

Besondere Anforderungen an PD-Schätzungen

(1)  

Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools wenden die Institute bei PD-Schätzungen für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie für Beteiligungspositionen, für die sie den PD-/LGD-Ansatz nach Artikel 155 Absatz 3 anwenden, die folgenden besonderen Anforderungen an:

a) 

Die Institute schätzen die PD für die einzelnen Schuldner-Bonitätsstufen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlichen Ausfallraten. Bei PD-Schätzungen für Schuldner mit hoher Fremdkapitalquote oder Schuldner, deren Aktiva vorwiegend gehandelte Vermögenswerte sind, wird der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Aktiva in Zeiten hoher Volatilität Rechnung getragen;

b) 

bei angekauften Forderungen an Unternehmen dürfen Institute den Wert für EL für die einzelnen Schuldnerstufen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlich realisierten Ausfallraten schätzen;

c) 

leitet ein Institut langfristige PD- und LGD-Durchschnittsschätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen von einer EL-Schätzung und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil für die PD- und LGD-Schätzung festgelegten allgemeinen Standards und das Ergebnis ist mit dem LGD-Konzept nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a vereinbar;

d) 

die Institute wenden PD-Schätzverfahren nur in Kombination mit ergänzenden Analysen an. Bei Zusammenführung der Ergebnisse der verschiedenen Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund technischer oder informationsbedingter Beschränkungen vorgenommen werden, berücksichtigen die Institute die Bedeutung wertender Erwägungen;

e) 

nutzt ein Institut für seine PD-Schätzungen eigene Ausfallerfahrungswerte, so tragen diese Schätzungen den Kreditvergaberichtlinien sowie allen etwaigen Unterschieden zwischen dem die Daten liefernden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem Rechnung. Haben sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme geändert, sieht das Institut in seiner PD-Schätzung eine höhere Sicherheitsspanne vor;

f) 

soweit ein Institut seine internen Bonitätsstufen mit der Bonitätsskala einer ECAI oder vergleichbarer Einrichtungen zuordnet oder auf einer solchen Skala abbildet und anschließend die für die Stufen der externen Organisation beobachteten Ausfallraten seinen internen Stufen zuordnet, erfolgt diese Zuordnung anhand eines Vergleichs zwischen den internen Einstufungskriterien und den Kriterien der externen Organisation und eines Vergleichs zwischen internen und externen Einstufungen etwaiger gemeinsamer Schuldner. Verzerrungen oder Inkonsistenzen im Zuordnungsverfahren oder bei den zugrunde liegenden Daten werden dabei vermieden. Die Kriterien der externen Organisation, die den für die Quantifizierung herangezogenen Daten zugrunde liegen, sind ausschließlich auf das Ausfallrisiko ausgerichtet und spiegeln keine Transaktionsmerkmale wider. Die vom Institut durchgeführte Analyse umfasst vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 178 auch einen Vergleich der verwendeten Ausfalldefinitionen. Das Institut dokumentiert die Grundlagen einer derartigen Zuordnung;

g) 

verwendet ein Institut zur Ausfallvorhersage statistische Modelle, so darf es den einfachen Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen für einzelne Schuldner einer bestimmten Stufe als PD verwenden. Verwendet ein Institut zu diesem Zweck Modelle zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit, so hält es dabei die Standards des Artikels 174 ein;

h) 

unabhängig davon, ob ein Institut für seine PD-Schätzung externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Dies gilt auch für den PD/LGD-Ansatz bei Beteiligungen. Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Institute, die keine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 erhalten haben, eigene LGD- oder Umrechnungsfaktorschätzungen zu verwenden, bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

(2)  

Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten die folgenden Anforderungen:

a) 

Die Institute schätzen die PD für die einzelnen Schuldnerstufen oder -pools anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallraten;

b) 

die PD-Schätzungen dürfen auch von einer Gesamtverlustschätzung und von geeigneten LGD-Schätzungen abgeleitet werden;

c) 

die Institute betrachten die internen Daten für die Zuordnung von Risikopositionen zu Stufen oder Pools als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale. Für die Quantifizierung können die Institute externe (einschließlich zusammengefasster) Daten oder statistische Modelle heranziehen, wenn die beiden folgenden engen Verbindungen bestehen:

i) 

zwischen dem Verfahren, das das Institut für die Zuordnung von Risikopositionen zu Stufen oder Pools verwendet, und dem von der externen Datenquelle eingesetzten Verfahren und

ii) 

zwischen dem internen Risikoprofil des Instituts und der Zusammensetzung der externen Daten.

d) 

leitet ein Institut langfristige PD- und LGD-Durchschnittsschätzungen für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft von einer Gesamtverlustschätzung und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil für die PD- und LGD-Schätzung festgelegten allgemeinen Standards und das Ergebnis ist mit dem LGD-Konzept nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a vereinbar;

e) 

unabhängig davon, ob ein Institut für seine Schätzung der Verlustmerkmale externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Wenn sich neuere Daten besser zur Vorhersage der Verlustquoten eignen, muss ein Institut historischen Daten nicht die gleiche Bedeutung beimessen. Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Institute bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen;

f) 

die Institute ermitteln und analysieren die erwarteten Veränderungen der Risikoparameter während der Laufzeit einer Risikoposition (Saisoneffekte).

Bei angekauften Risikopositionen aus dem Mengengeschäft können die Institute externe und interne Referenzdaten verwenden. Die Institute ziehen alle einschlägigen Datenquellen für Vergleichszwecke heran.

(3)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Bedingungen, unter denen zuständige Behörden die in Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 2 Buchstabe e genannte Genehmigung erteilen dürfen,

b) 

die Methoden, nach denen zuständige Behörden gemäß Artikel 143 die von einem Institut zur PD-Schätzung verwendete Methode bewerten.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 181

Besondere Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen

(1)  

Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools halten die Institute die folgenden besonderen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen ein:

a) 

Die Institute schätzen die LGD für die einzelnen Stufen oder Pools von Kreditfazilitäten anhand der in den einzelnen Fazilitätsstufen bzw. -pools im Durchschnitt realisierten LGD, wobei alle innerhalb der Datenquellen verzeichneten Ausfälle einbezogen werden (ausfallgewichteter Durchschnitt);

b) 

die Institute verwenden einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzungen, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so ausgelegt, dass es die realisierten LGD im Zeitverlauf konstant nach Stufen bzw. Pools liefert, so passen die Institute ihre Risikoparameterschätzungen für die einzelnen Stufen bzw. Pools an, um die Auswirkungen einesKonjunkturabschwungs auf die Eigenmittel zu begrenzen;

c) 

ein Institut berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit bzw. des Sicherheitengebers. Signifikante Abhängigkeiten sind in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen;

d) 

Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Sicherheit werden bei der LGD-Bewertung des Instituts in vorsichtiger Weise berücksichtigt;

e) 

werden bei den LGD-Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt, so wird dabei nicht nur der geschätzte Marktwert der Sicherheit zugrunde gelegt. Die LGD-Schätzungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Institute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten;

f) 

werden bei den LGD-Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt, legen die Institute interne Anforderungen an Sicherheitenmanagement, Rechtssicherheit und Risikomanagement fest, die im Großen und Ganzen mit den in Kapitel 4 Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen in Einklang stehen;

g) 

erkennt ein Institut zur Bestimmung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Kapitel 6 Abschnitt 5 oder 6 Sicherheiten an, werden Beträge, die aus den Sicherheiten erwartet werden, bei den LGD-Schätzungen nicht berücksichtigt;

h) 

im Sonderfall bereits ausgefallener Risikopositionen legt das Institut die Gesamtsumme der besten eigenen Schätzung der erwarteten Verluste aus jeder einzelnen Risikoposition unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation und des Status der Risikoposition und der eigenen Schätzung des Anstiegs der Verlustquote infolge der Möglichkeit zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Verwertungszeitraums, d.h. zwischen dem Ausfallzeitpunkt und der endgültigen Abwicklung der Risikoposition, zugrunde;

i) 

noch nicht entrichtete Verzugsgebühren werden der Risikoposition bzw. dem Verlust in dem Umfang hinzugerechnet, wie sie von dem Institut bereits erfolgswirksam verbucht wurden;

j) 

bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken stützen sich die LGD-Schätzungen zumindest für eine Datenquelle auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr verlängert wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.

(2)  

Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dürfen die Institute

a) 

LGD-Schätzungen von tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen ableiten,

b) 

künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD-Schätzungen berücksichtigen,

c) 

zur Schätzung der LGD externe und interne Referenzdaten verwenden, wenn es sich um angekaufte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft handelt.

Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft stützen sich die LGD-Schätzungen auf Daten eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Wenn sich neuere Daten besser zur Vorhersage der Verlustquoten eignen, muss ein Institut historischen Daten nicht die gleiche Bedeutung beimessen. Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden können Institute bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

(3)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne des Absatzes 1,

b) 

die Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde einem Institut, wenn es den IRB-Ansatz anwendet, nach Absatz 2 gestatten kann, relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum zu verwenden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 182

Besondere Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen

(1)  

Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder –pools halten die Institute die folgenden besonderen Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen ein:

a) 

Die Institute schätzen die Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Stufen oder Pools von Kreditfazilitäten anhand der in den einzelnen Fazilitätsstufen bzw. –pools im Durchschnitt realisierten Umrechnungsfaktoren, wobei sie den ausfallgewichteten Durchschnitt aus allen innerhalb der Datenquelle verzeichneten Ausfällen heranziehen;

b) 

die Institute verwenden die einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so ausgelegt, dass es die realisierten Umrechnungsfaktoren im Zeitverlauf konstant nach Stufen bzw. Pools liefert, so passen die Institute ihre Risikoparameterschätzungen für die einzelnen Stufen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines Konjunkturabschwungs auf die Eigenmittel zu begrenzen.

c) 

bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Institute die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum Zeitpunkt und nach Eintritt des Ausfalls. Auf die Umrechnungsfaktorschätzung wird eine höhere Sicherheitsspanne vorgesehen, wenn von einer starken positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist;

d) 

bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Institute ihre spezifischen Grundsätze und Strategien, die sie für Kontoüberwachung und Zahlungsabwicklung festgelegt haben. Die Institute berücksichtigen auch, inwieweit sie imstande und bereit sind, in anderen Situationen als einem Zahlungsausfall, wie Vertragsverletzungen oder anderen technisch bedingten Ausfällen, weitere Inanspruchnahmen zu verhindern;

e) 

die Institute verfügen über angemessene Systeme und Verfahren, um die Höhe von Kreditfazilitäten, die aktuelle Inanspruchnahme zugesagter Kreditlinien und Veränderungen bei der Inanspruchnahme nach Schuldnern und Klassen zu überwachen. Das Institut ist in der Lage, offene Salden auf täglicher Basis zu überwachen;

f) 

verwendet ein Institut für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und für interne Zwecke unterschiedliche Umrechnungsfaktorschätzungen, wird dies dokumentiert und muss vertretbar sein.

(2)  
Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken stützen sich die Umrechnungsfaktorschätzungen zumindest bei einer Datenquelle auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr verlängert wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.
(3)  
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dürfen die Institute künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD-Schätzungen berücksichtigen.

Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft stützen sich die Umrechnungsfaktorschätzungen auf Daten eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a braucht ein Institut historischen Daten nicht die gleiche Bedeutung beizumessen, wenn sich neuere Daten besser zur Vorhersage zusätzlicher Inanspruchnahmen eignen. Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

(4)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne des Absatzes 1,

b) 

die Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde einem Institut bei erstmaliger Anwendung des IRB-Ansatzes gestatten kann, relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum zu verwenden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 183

Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, wenn dabei eigene LGD-Schätzungen verwendet werden, und bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

(1)  

In Bezug auf anerkennungsfähige Garantiegeber und Garantien gelten die folgenden Anforderungen:

a) 

Institute haben klar festgelegte Kriterien dafür, welche Arten von Garantiegebern sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anerkennen,

b) 

für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln wie für Schuldner (Artikel 171, 172 und 173),

c) 

die Garantie liegt in Schriftform vor, kann vom Garantiegeber nicht widerrufen werden, gilt (nach Maßgabe der Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung) bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung und kann in dem Rechtsraum, in dem der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können, gegenüber dem Garantiegeber rechtlich durchgesetzt werden. Bedingte Garantien, bei denen festgelegt ist, unter welchen Bedingungen der Garantiegeber unter Umständen von seiner Pflicht zur Garantieerfüllung befreit ist, können bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden anerkannt werden. Die Zuordnungskriterien zu Klassen oder Pools tragen möglichen Verschlechterungen der Kreditsicherungseigenschaften angemessen Rechnung.

(2)  
Institute haben klar festgelegte Kriterien, nach denen sie Klassen, Pools oder LGD-Schätzungen und im Falle von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und anerkennungsfähigen angekauften Forderungen auch den Prozess der Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools anpassen, um bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Auswirkung von Garantien Rechnung zu tragen. Diese Kriterien entsprechen den Anforderungen der Artikel 171, 172 und 173.

Die Kriterien sind plausibel und einleuchtend. Sie berücksichtigen die Fähigkeit und die Bereitschaft des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Zahlungen, den Grad der Korrelation zwischen der Fähigkeit des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, und der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners sowie das möglicherweise für den Schuldner verbleibende Restrisiko.

(3)  
Die Anforderungen dieses Artikels an Garantien gelten auch für Einzeladressen-Kreditderivate. Bei Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder der Verbindlichkeit, die zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses herangezogen wird, gelten die Anforderungen des Artikels 216 Absatz 2. Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und anerkennungsfähigen angekauften Forderungen gilt dieser Absatz für die Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools.

Die Kriterien berücksichtigen die Auszahlungsstruktur des Kreditderivats und tragen deren Einfluss auf Höhe und Zeitpunkt der Rückflüsse in konservativer Weise Rechnung. Das Institut berücksichtigt, in welchem Umfang andere Arten von Restrisiken verbleiben.

(4)  
Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Garantien von Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Unternehmen, die die Anforderungen des Artikels 201 Absatz 1 Buchstabe g erfüllen, wenn das Institut die Erlaubnis erhalten hat, bei Risikopositionen gegenüber solchen Adressen gemäß den Artikeln 148 und 150 nach dem Standardansatz zu verfahren. In diesem Fall gelten die Anforderungen des Kapitels 4.
(5)  
Bei Garantien an Privatkunden gelten die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 auch für die Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools und die PD-Schätzung.
(6)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen aus, unter denen zuständige Behörden die Anerkennung bedingter Garantien gestatten können.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 184

Anforderungen an angekaufte Forderungen

(1)  
Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für die Bonitätsstufen oder –pools für angekaufte Forderungen stellen die Institute sicher, dass die Bedingungen der Absätze 2 bis 6 erfüllt sind.
(2)  
Die Struktur der Fazilität gewährleistet, dass das Institut unter allen vorhersehbaren Umständen der tatsächliche Eigentümer der Geldeingänge aus den Forderungen ist und diese kontrolliert. Leistet der Schuldner Zahlungen direkt an einen Verkäufer oder Forderungsverwalter, überzeugt sich das Institut regelmäßig davon, dass die Zahlungen in voller Höhe und gemäß der vertraglichen Vereinbarung weitergeleitet werden. Die Institute stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass das Eigentum an den Forderungen und Geldeingängen vor Forderungen aus Konkursverfahren und sonstigen Rechtsansprüchen geschützt ist, die die Möglichkeiten des Kreditgebers zum Einzug oder zur Übertragung der Forderungen oder zur fortgeführten Ausübung der Kontrolle über die Geldeingänge erheblich verzögern könnten.
(3)  

Das Institut überwacht sowohl die Qualität der angekauften Forderungen als auch die Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters. Es gilt Folgendes:

a) 

Das Institut bewertet die Korrelation zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters und verfügt über interne Grundsätze und Verfahren, die eine angemessene Absicherung gegen alle Eventualitäten bieten, unter anderem indem jedem Verkäufer und Forderungsverwalter eine interne Beurteilung zugeordnet wird;

b) 

zur Feststellung der Anerkennungsfähigkeit von Verkäufer und Forderungsverwalter verfügt das Institut über klare und wirksame Grundsätze und Verfahren. Das Institut oder dessen Beauftragter unterzieht Verkäufer und Forderungsverwalter in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung, um sich von der Richtigkeit ihrer Berichte zu überzeugen, Betrugsfälle und betriebliche Schwachstellen aufzudecken und die Qualität der Kreditvergabepraktiken des Verkäufers bzw. der Auswahlvorschriften und –verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dokumentiert;

c) 

das Institut bewertet die Merkmale des Pools angekaufter Forderungen, einschließlich etwaiger Überziehungen (over-advances), der bisherigen Zahlungsrückstände, uneinbringlichen Forderungen und Wertberichtigungen auf uneinbringliche Forderungen des Verkäufers, sowie der Zahlungsbedingungen und etwaiger Gegenkonten;

d) 

das Institut hat wirksame Grundsätze und Verfahren, um sowohl innerhalb eines Pools aus angekauften Forderungen als auch über verschiedene solcher Pools hinweg Konzentrationen auf einzelne Schuldner auf aggregierter Basis überwachen zu können;

e) 

das Institut stellt sicher, dass es vom Forderungsverwalter zeitnahe und ausreichend detaillierte Berichte über die Laufzeitenstruktur (Alterung) und Verwässerung der Forderungen erhält, um die Einhaltung der Anerkennungsfähigkeitskriterien und der Vorauszahlungsleitlinien des Instituts für angekaufte Forderungen sicherzustellen und die Verkaufskonditionen des Verkäufers und die Verwässerung wirksam überwachen und beurteilen zu können.

(4)  
Das Institut hat Systeme und Verfahren, um eine Verschlechterung der Finanzlage des Verkäufers und der Qualität der angekauften Forderungen frühzeitig feststellen und aufkommenden Problemen proaktiv begegnen zu können. Es hat insbesondere klare und wirksame Grundsätze, Verfahren und IT-Systeme zur Überwachung von Vertragsverletzungen sowie klare und wirksame Grundsätze und Verfahren für die Einleitung rechtlicher Schritte und den Umgang mit problembehafteten Forderungsankäufen.
(5)  
Das Institut hat klare und wirksame Grundsätze und Verfahren für die Überwachung der angekauften Forderungen, der Kreditgewährung und der Zahlungen. Insbesondere werden in schriftlich niedergelegten internen Grundsätzen alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms spezifiziert, einschließlich Vorauszahlungen, anerkennungsfähiger Sicherheiten, erforderlicher Dokumentationen, Konzentrationslimits und der Behandlung von Geldeingängen. Diese Elemente berücksichtigen in angemessener Weise alle relevanten und wesentlichen Faktoren, einschließlich der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters, Risikokonzentrationen und Trends bei der Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers; die internen Systeme stellen außerdem sicher, dass Vorauszahlungen nur gegen genau bezeichnete Sicherheiten und eine genau bezeichnete Dokumentation erfolgen.
(6)  
Das Institut hat wirksame interne Verfahren, um die Einhaltung sämtlicher internen Grundsätze und Verfahren beurteilen zu können. Diese Verfahren umfassen unter anderem regelmäßige Überprüfungen aller kritischen Phasen des Forderungsankaufsprogramms des Instituts, eine Überprüfung der Aufgabentrennung erstens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite sowie zweitens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der externen Revision des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der anderen Seite sowie eine Bewertung der Abwicklung, mit besonderem Augenmerk auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, sowie der unterstützenden maschinellen Systeme.



Unterabschnitt 3

Validierung der internen Schätzungen

Artikel 185

Validierung interner Schätzungen

Institute validieren ihre internen Schätzungen unter Einhaltung der folgenden Anforderungen:

a) 

Die Institute verfügen über robuste Systeme für die Validierung der Genauigkeit und Konsistenz von Ratingsystemen, Verfahren und der Schätzung aller relevanten Risikoparameter. Der interne Validierungsprozess muss dem Institut die Möglichkeit geben, die Leistungsfähigkeit der Systeme der internen Beurteilung und der Risikoschätzung konsistent und aussagekräftig zu beurteilen;

b) 

die Institute vergleichen die tatsächlichen Ausfallraten in den einzelnen Stufen regelmäßig mit den entsprechenden PD-Schätzungen; liegen die tatsächlichen Ausfallraten außerhalb der für die betreffende Stufe erwarteten Bandbreite, so analysieren die Institute insbesondere die Gründe für die Abweichung. Institute, die eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, führen auch für diese Schätzungen eine entsprechende Analyse durch. Für solche Vergleiche werden historische Daten herangezogen, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken. Die Institute dokumentieren die für solche Vergleiche verwendeten Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens einmal jährlich aktualisiert;

c) 

die Institute ziehen auch andere quantitative Validierungsinstrumente und Vergleiche mit relevanten externen Datenquellen heran. Die Analyse stützt sich auf Daten, die dem entsprechenden Portfolio angemessen sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen aussagekräftigen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur internen Bewertung der Leistungsfähigkeit ihrer Ratingsysteme ziehen die Institute einen möglichst langen Zeitraum heran;

d) 

für die quantitative Validierung werden durchgängig die gleichen Methoden und Daten verwendet. Veränderungen bei Schätz- und Validierungsmethoden und -daten (sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden dokumentiert;

e) 

die Institute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass die tatsächlichen PD, LGD, Umrechnungsfaktoren und die Gesamtverluste — bei Verwendung von EL — so signifikant von den Erwartungen abweichen, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt wird. Diese Standards tragen Konjunkturzyklen und ähnlichen systematischen Schwankungen der Ausfallwerte Rechnung. Liegen die tatsächlichen Werte kontinuierlich über den Erwartungen, setzen die Institute ihre Schätzungen herauf, um ihren Ausfall- und Verlusterfahrungswerten Rechnung zu tragen.



Unterabschnitt 4

Anforderungen an Beteiligungspositionen bei der Verwendung interner Modelle

Artikel 186

Eigenmittelanforderung und Risikoquantifizierung

Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen halten Institute die folgenden Standards ein:

a) 

Die Schätzung des Verlustpotenzials hält ungünstigen Marktbewegungen, die für das langfristige Risikoprofil der Beteiligungen des Instituts an bestimmten Unternehmen relevant sind, stand. Die zur Herleitung der Ertragsausschüttung verwendeten Daten reichen soweit wie möglich in die Vergangenheit zurück und spiegeln das Risikoprofil der Beteiligungen des Instituts an bestimmten Unternehmen aussagekräftig wider. Die verwendeten Daten reichen aus, um konservative, statistisch verlässliche und robuste Verlustschätzungen zu liefern, die nicht auf rein subjektiven oder wertenden Überlegungen basieren. Der unterstellte Schock führt zu einer konservativen Schätzung der potenziellen Verluste innerhalb eines relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus. Um realistische und konservative Modellergebnisse zu erzielen, kombiniert das Institut die empirische Analyse der verfügbaren Daten mit Anpassungen, die sich auf unterschiedliche Faktoren stützen. Beim Aufbau von Value-at-Risk-(VaR-)Modellen zur Schätzung potentieller Quartalsverluste können die Institute Quartalsdaten verwenden oder Daten mit kürzerem Zeithorizont mit einer analytisch angemessenen, durch empirische Daten gestützten Methode auf der Basis wohl durchdachter und dokumentierter Überlegungen und Analysen in Quartalsdaten umwandeln. Dabei ist konservativ und im Zeitverlauf konsistent zu verfahren. Sind relevante Daten nur eingeschränkt verfügbar, sieht das Institut angemessene Sicherheitsspannen vor;

b) 

die verwendeten Modelle bilden alle wesentlichen, mit den Eigenkapitalrenditen verbundenen Risiken adäquat ab, einschließlich des allgemeinen Marktrisikos und der speziellen Risiken des Beteiligungsportfolios des Instituts. Die internen Modelle erklären die historischen Preisschwankungen in angemessener Weise, stellen sowohl die Größenordnung als auch Veränderungen bei der Zusammensetzung potentieller Konzentrationen dar und halten widrigen Rahmenbedingungen am Markt stand. Die Risiken, die in den für die Schätzung verwendeten Daten enthalten sind, entsprechen in hohem Maße den mit den Beteiligungspositionen des Instituts verbundenen Risiken oder sind zumindest mit diesen vergleichbar;

c) 

das interne Modell ist dem Risikoprofil und der Komplexität des Beteiligungsportfolios des Instituts angemessen. Hält ein Institut wesentliche Beteiligungen, deren Wertentwicklung naturgemäß alles andere als linear verläuft, sind die internen Modelle so ausgelegt, dass sie die mit solchen Instrumenten verbundenen Risiken angemessen erfassen;

d) 

die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes und Risikofaktoren ist plausibel, einleuchtend und konzeptionell solide;

e) 

die Institute weisen durch empirische Analysen nach, dass die Risikofaktoren angemessen sind und insbesondere das allgemeine wie das besondere Risiko abdecken können;

f) 

für die Schätzungen der Renditevolatilität von Beteiligungspositionen werden relevante und verfügbare Daten, Informationen und Methoden herangezogen. Verwendet werden interne Daten, die von unabhängiger Seite geprüft wurden, oder Daten aus externen Quellen (einschließlich zusammengefasster Daten);

g) 

es ist ein rigoroses und umfassendes Stresstest-Programm vorhanden.

Artikel 187

Risikomanagement-Prozess und -Kontrollen

Die Institute legen für die Entwicklung und den Einsatz interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen fest, um die Integrität des Modells und des Modellierungsprozesses sicherzustellen. Diese Grundsätze, Verfahren und Kontrollen beinhalten unter anderem Folgendes:

a) 

Die vollständige Integration des internen Modells in die allgemeinen Management-Informationssysteme des Instituts und in die Verwaltung des im Anlagebuch geführten Beteiligungsportfolios. Werden interne Modelle insbesondere bei der Messung und Bewertung der Wertentwicklung eines Beteiligungsportfolios (einschließlich der risikobereinigten Wertentwicklung), der Allokation des internen Kapitals auf die verschiedenen Beteiligungspositionen und der Bewertung der Gesamtkapitaladäquanz und des Anlagemanagements eingesetzt, werden sie vollständig in die Risikomanagement-Infrastruktur des Instituts integriert;

b) 

etablierte Managementsysteme, -verfahren und -kontrollfunktionen zur Gewährleistung einer regelmäßigen und unabhängigen Überprüfung aller Bestandteile des internen Modellierungsprozesses, einschließlich der Genehmigung von Modelländerungen, der sachkundigen Beurteilung der Modelleingaben und der Überprüfung der Modellergebnisse, wie die direkte Nachprüfung von Risikoberechnungen. Im Rahmen dieser Überprüfungen wird die Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Modelleingaben und -ergebnisse eingeschätzt und der Schwerpunkt darauf gelegt, potenzielle Fehler, die durch bekannte Modellschwächen bedingt sind, zu erkennen und zu begrenzen sowie bis dato unbekannte Schwächen des Modells aufzudecken. Derartige Überprüfungen können von einer unabhängigen internen Abteilung oder von einer unabhängigen externen Partei durchgeführt werden;

c) 

angemessene Systeme und Verfahren zur Überwachung von Anlagelimits und Risiken bei Beteiligungspositionen;

d) 

funktionelle Unabhängigkeit der für die Entwicklung und Anwendung des Modells verantwortlichen Abteilungen von den für die Verwaltung der einzelnen Anlagen verantwortlichen Abteilungen;

e) 

angemessene Qualifikation all derjenigen, die in irgendeiner Weise an der Modellentwicklung beteiligt sind. Das Management weist der Modellentwicklung ausreichende personelle Ressourcen mit der erforderlichen Qualifikation und Kompetenz zu.

Artikel 188

Validierung und Dokumentierung

Die Institute verfügen über robuste Systeme zur Validierung der Genauigkeit und Schlüssigkeit ihrer internen Modelle und Modellierungsverfahren. Alle wesentlichen Komponenten der internen Modelle sowie die Modellentwicklung und -validierung werden dokumentiert.

Für Validierung und Dokumentierung der internen Modelle und der Modellentwicklung der Institute gelten folgende Anforderungen:

a) 

Die Institute nutzen den internen Validierungsprozess, um die Leistungsfähigkeit ihrer internen Modelle und Prozesse kohärent und aussagekräftig zu bewerten;

b) 

für die quantitative Validierung werden durchgängig die gleichen Methoden und Daten verwendet. Veränderungen bei Schätz- und Validierungsmethoden und -daten (sowohl bei Datenquellen als auch bei zugrunde gelegten Zeiträumen) werden dokumentiert;

c) 

die Institute vergleichen die tatsächlichen Eigenkapitalrenditen, die anhand der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste ermittelt werden, regelmäßig mit den Modellschätzungen. Für solche Vergleiche werden historische Daten herangezogen, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken. Die Institute dokumentieren die für solche Vergleiche herangezogenen Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens einmal jährlich aktualisiert

d) 

die Institute nutzen andere quantitative Validierungsinstrumente und Vergleiche mit externen Datenquellen. Die Analyse stützt sich auf Daten, die dem entsprechenden Portfolio angemessen sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen aussagekräftigen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur internen Bewertung der Leistungsfähigkeit ihrer Modelle stützen sich die Institute auf einen möglichst langen Zeitraum;

e) 

die Institute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass ein Vergleich der tatsächlichen Eigenkapitalrenditen mit den Modellschätzungen die Validität der Schätzungen oder der Modelle selbst in Frage stellt. Diese Standards tragen Konjunkturzyklen und ähnlichen systematischen Schwankungen der Eigenkapitalrenditen Rechnung. Alle Anpassungen, die als Reaktion auf eine Modellüberprüfung an den internen Modellen vorgenommen werden, werden dokumentiert und stehen mit den Modellüberprüfungsstandards des Instituts in Einklang;

f) 

internes Modell und Modellentwicklung werden dokumentiert, was auch für die Pflichten der an der Modellentwicklung, der Modellabnahme sowie der Modellüberprüfung Beteiligten gilt.



Unterabschnitt 5

Interne Unternehmensführung und Überwachung

Artikel 189

Unternehmensführung

(1)  
Alle wesentlichen Aspekte der Rating- und Schätzverfahren werden vom Leitungsorgan des Instituts bzw. von einem seiner zu diesem Zweck benannten Ausschüsse und der Geschäftsleitung gebilligt. Die Mitglieder dieser Gremien verfügen über allgemeine Kenntnisse der Ratingsysteme des Instituts und genaue Kenntnisse der damit zusammenhängenden Managementberichte.
(2)  

Die Geschäftsleitung erfüllt folgende Anforderungen:

a) 

Es setzt das Leitungsorgan oder einen seiner zu diesem Zweck benannten Ausschüsse über wesentliche Änderungen an oder Abweichungen von etablierten Grundsätzen in Kenntnis, die erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsweise der Ratingsysteme des Instituts haben werden;

b) 

es verfügt über gute Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise der Ratingsysteme;

c) 

es stellt fortlaufend sicher, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren.

Die Geschäftsleitung wird von den für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stellen regelmäßig über die Leistungsfähigkeit des Beurteilungsprozesses, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen unterrichtet.

(3)  
Die auf internen Einstufungen basierende Analyse des Kreditrisikoprofils des Instituts ist wesentlicher Bestandteil der Berichterstattung an die Geschäftsleitung. Die Berichterstattung betrifft zumindest die Risikoprofile je Stufe, die Ratingmigration zwischen Stufen, die Schätzung der einschlägigen Parameter je Klasse und den Vergleich der tatsächlichen Ausfallraten und, soweit eigene Schätzungen verwendet werden, der realisierten LGD und realisierten Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen und Stresstest-Ergebnissen. Die Berichtsintervalle richten sich nach der Signifikanz und Art der Informationen sowie der Hierarchiestufe des Empfängers.

Artikel 190

Kreditrisikoüberwachung

(1)  
Die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle ist von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unabhängig und unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt. Sie ist für die Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung, Überwachung und Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme verantwortlich. Sie erstellt und analysiert regelmäßig Berichte über die Ergebnisse dieser Systeme.
(2)  

Die Aufgaben der für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) umfassen unter anderem:

a) 

Das Testen und Überwachen von Bonitätsstufen und -pools,

b) 

die Erstellung und Auswertung von zusammenfassenden Berichten der Ratingsysteme des Instituts,

c) 

die Umsetzung von Verfahren zur Überprüfung, ob die Stufen- und Pooldefinitionen in allen Abteilungen und geographischen Gebieten durchgängig angewandt werden,

d) 

Überprüfung und Dokumentierung aller etwaigen Änderungen am Beurteilungsprozess unter Angabe der Gründe für die Änderungen,

e) 

Überprüfung der Ratingkriterien im Hinblick darauf, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind. Änderungen am Beurteilungsprozess, an den Kriterien oder den einzelnen Beurteilungsparametern werden dokumentiert und archiviert,

f) 

aktive Beteiligung an der Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung und Validierung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle,

g) 

Beaufsichtigung und Überwachung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle,

h) 

fortlaufende Überprüfung und Änderung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle.

(3)  

Institute, die gemäß Artikel 179 Absatz 2 zusammengefasste Daten verwenden, können folgende Aufgaben auslagern:

a) 

Zusammenstellung von Informationen, die für das Testen und Überwachen von Bonitätsstufen und -pools relevant sind,

b) 

Erstellung zusammenfassender Berichte der Ratingsysteme des Instituts,

c) 

Zusammenstellung von Informationen, die für die Überprüfung der Ratingkriterien im Hinblick darauf, ob diese für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind, relevant sind,

d) 

Dokumentierung der Änderungen am Beurteilungsprozess, an den Kriterien oder den einzelnen Beurteilungsparametern,

e) 

Zusammenstellung von Informationen, die für die aktuelle Überprüfung und Änderung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle relevant sind.

(4)  
Institute, die von Absatz 3 Gebrauch machen, stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auf alle einschlägigen Informationen dieses Dritten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen notwendig sind, zugreifen können, und dass die zuständigen Behörden Vor-Ort-Prüfungen im gleichen Umfang durchführen können wie bei dem Institut selbst.

Artikel 191

Innenrevision

Die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle prüft mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Instituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung sowie der PD-, LGD-, EL- und Umrechnungsfaktor-Schätzungen. Überprüft wird die Einhaltung aller geltenden Anforderungen.



KAPITEL 4

Kreditrisikominderung



Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen und allgemeine Anforderungen

Artikel 192

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1. 

„kreditgebendes Institut“ das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;

2. 

„besicherte Kreditvergabe“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;

3. 

„Kapitalmarkttransaktion“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;

4. 

„Basis-OGA“ einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden.

Artikel 193

Grundsätze für die Anerkennung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken

(1)  
Keine Risikoposition, für die ein Institut eine Kreditrisikominderung erreicht hat, darf einen höheren risikogewichteten Positionsbetrag oder höheren erwarteten Verlustbetrag ergeben als eine Risikoposition, für die keine Kreditrisikominderung vorliegt, die ansonsten aber identisch ist.
(2)  
Wird eine Kreditabsicherung bereits gemäß Kapitel 2 oder Kapitel 3 beim risikogewichteten Positionsbetrag berücksichtigt, beziehen die Institute diese Kreditabsicherung nicht in die im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Berechnungen ein.
(3)  
Sind die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 erfüllt, können die Institute die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz und die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 4, 5 und 6 anpassen.
(4)  
Barmittel, Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- bzw. Warenleihgeschäfts erworben, geliehen oder eingeliefert werden, werden von den Instituten wie Sicherheiten behandelt.
(5)  

Hat ein Institut, das die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnet, für eine Risikoposition mehr als eine Form der Kreditrisikominderung, so verfährt es wie folgt:

a) 

Es unterteilt die Risikoposition in die durch die jeweiligen Kreditrisikominderungsinstrumente abgedeckten Einzelteile und

b) 

berechnet den risikogewichteten Positionsbetrag für jeden gemäß Buchstabe a erhaltenen Einzelteil gesondert nach den Bestimmungen des Kapitels 2 und des vorliegenden Kapitels.

(6)  

Unterlegt ein Institut, das die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnet, eine einzelne Risikoposition mit der Besicherung eines einzigen Sicherungsgebers und hat diese Besicherung unterschiedliche Laufzeiten, so verfährt es wie folgt:

a) 

Es unterteilt die Risikoposition in die durch die jeweiligen Kreditrisikominderungsinstrumente abgedeckten Einzelteile und

b) 

berechnet den risikogewichteten Positionsbetrag für jeden gemäß Buchstabe a erhaltenen Einzelteil gesondert nach den Bestimmungen des Kapitels 2 und des vorliegenden Kapitels.

Artikel 194

Grundsätze für die Anerkennungsfähigkeit von Kreditrisikominderungstechniken

(1)  
Das zur Besicherung eingesetzte Verfahren gewährleistet zusammen mit den Maßnahmen, Schritten, Verfahren und Grundsätzen des kreditgebenden Instituts eine Besicherung, die in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar ist.

Das kreditgebende Institut stellt auf Anforderung der zuständigen Behörde die jüngste Fassung des/der unabhängigen, schriftlichen und mit einer Begründung versehenen Rechtsgutachten(s) bereit, das/die es verwendet hat, um zu ermitteln, ob seine Sicherungsvereinbarung(en) die in Unterabsatz 1 festgelegte Voraussetzung erfüllt/erfüllen.

(2)  
Das kreditgebende Institut ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der Besicherung zu gewährleisten und die damit verbundenen Risiken anzugehen.
(3)  

Institute dürfen eine Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nur anerkennen, wenn die zur Besicherung dienenden Vermögenswerte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie sind in der jeweiligen Aufstellung der anerkennungsfähigen Vermögenswerte in den Artikeln 197 bis 200 genannt;

b) 

sie sind ausreichend liquide und ihr Wert ist im Zeitverlauf ausreichend stabil, so dass sie unter Berücksichtigung des zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendeten Ansatzes und des zulässigen Maßes an Anerkennung als angemessene Besicherung angesehen werden können.

(4)  
Institute dürfen eine Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nur anerkennen, wenn das kreditgebende Institut das Recht hat, bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs — oder einem anderen in der entsprechenden Vereinbarung genannten Kreditereignis — des Schuldners bzw. gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers die als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögenswerte zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten. Der Grad an Korrelation zwischen den zur Besicherung dienenden Vermögenswerten und der Bonität des Schuldners darf nicht zu hoch sein.
(5)  
Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann ein Sicherungsgeber nur anerkannt werden, wenn er in der Aufstellung anerkennungsfähiger Sicherungsgeber in den Artikeln 201 bzw.202 genannt ist.
(6)  

Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann eine Sicherungsvereinbarung nur anerkannt werden, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Sie ist in der jeweiligen Aufstellung der anerkennungsfähigen Sicherungsvereinbarungen in den Artikeln 203 und 204 Absatz 1 genannt;

b) 

sie ist in den relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar, so dass sie angemessene Gewissheit hinsichtlich der gebotenen Absicherung — unter Berücksichtigung des zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendeten Ansatzes und des zulässigen Maßes an Anerkennung — bietet;

c) 

der Sicherungsgeber erfüllt die Kriterien des Absatzes 5.

(7)  
Eine Kreditabsicherung erfüllt gegebenenfalls die Anforderungen des Abschnitts 3.
(8)  
Ein Institut muss den zuständigen Behörden nachweisen können, dass es ein angemessenes Risikomanagement hat, um die Risiken, die ihm aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken erwachsen können, kontrollieren zu können.
(9)  
Ungeachtet der Berücksichtigung kreditrisikomindernder Maßnahmen bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge berücksichtigt werden, bewerten die Institute das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Risikoposition fortlaufend umfassend und können den zuständigen Behörden gegenüber die Einhaltung dieser Auflage nachweisen. Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierleih- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften gilt nur für die Zwecke dieses Absatzes der Nettobetrag der Risikoposition als zugrunde liegende Risikoposition.
(10)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, was für die Zwecke des Absatzes 3 als ausreichend liquide Vermögenswerte gilt und wann für die Zwecke des Absatzes 3 der Wert von Vermögenswerten als ausreichend stabil angesehen werden kann.

Die EBA arbeitet diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie bis zum 30. Juni 2014 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.



Abschnitt 2

Zulässige Formen der Kreditrisikominderung



Unterabschnitt 1

Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 195

Netting von Bilanzpositionen

Bilanzielles Netting gegenseitiger Forderungen des Instituts und der Gegenpartei ist für ein Institut eine zulässige Form der Kreditrisikominderung.

Unbeschadet des Artikels 196 ist die Zulässigkeit auf gegenseitige Barguthaben beschränkt. Institute dürfen die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nur für Darlehen und Einlagen anpassen, die bei ihnen selbst eingeliefert wurden und die einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen.

Artikel 196

Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen

Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen die Auswirkungen bilateraler Nettingvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen mit einer Gegenpartei berücksichtigen. Unbeschadet des Artikels 299 müssen die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die Voraussetzungen der Artikel 197 und 198 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten erfüllen.

Artikel 197

Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode

(1)  

Institute dürfen die folgenden Positionen bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit verwenden:

a) 

Bareinlagen beim kreditgebenden Institut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente,

b) 

Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer für die Zwecke des Kapitels 2 anerkannten ECAI oder Exportversicherungsagentur haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird,

c) 

Schuldverschreibungen von Instituten, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird,

d) 

Schuldverschreibungen anderer Emittenten, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird,

e) 

Schuldverschreibungen, die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung kurzfristiger Risikopositionen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird,

f) 

in einem Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,

g) 

Gold,

▼M5

h) 

Verbriefungspositionen, außer Wiederverbriefungspositionen, die gemäß den Artikeln 261 bis 264 mit einer Risikogewichtung von 100 % oder weniger belegt sind.

▼C2

(2)  

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten „Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken“ umfassen

a) 

Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden,

b) 

Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,

c) 

Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,

d) 

Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

(3)  

Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten „Schuldverschreibungen von Instituten“ umfassen

a) 

Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldverschreibungen,

b) 

Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 2 behandelt werden,

c) 

Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die kein Risikogewicht von 0 % gemäß Artikel 117 Absatz 2 erhalten.

(4)  

Ein Institut darf Schuldverschreibungen anderer Institute, die keine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, als Sicherheit verwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a) 

Sie werden an einer anerkannten Börse notiert;

b) 

sie sind vorrangig zu bedienen;

c) 

alle gleichrangigen, beurteilten Wertpapiere des Instituts haben eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten oder kurzfristigen Risikopositionen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;

d) 

dem kreditgebenden Institut liegen keine Hinweise dafür vor, dass für das Wertpapier eine schlechtere Bonitätsbeurteilung als das unter c genannte gerechtfertigt wäre;

e) 

die Marktliquidität des Instruments ist für diese Zwecke ausreichend.

(5)  

Institute dürfen Anteile an OGA als Sicherheiten verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt,

b) 

die OGA dürfen nur in Instrumente investieren, die gemäß den Absätzen 1 und 4 anerkennungsfähig sind,

c) 

die OGA erfüllen die Bedingungen des Artikels 132 Absatz 3.

Erwirbt ein OGA Anteile eines anderen OGA, so gelten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Bedingungen für den Basis-OGA gleichermaßen.

Sichert ein OGA zulässige Anlagen durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit seiner Anteile als Sicherheiten nicht im Wege.

(6)  
Für die Zwecke des Absatzes 5 können Institute für den Fall, dass ein OGA (der „ursprüngliche OGA“) oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach den Absätzen 1 und 4 anerkennungsfähigen Instrumente beschränkt ist, Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte entspricht, die dieser OGA hält, wobei unterstellt wird, dass er selbst oder einer seiner Basis-OGA in dem nach seinem Mandat maximal zulässigen Maß in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat.

Hat ein Basis-OGA seinerseits Basis-OGA, so können die Institute Anteile am ursprünglichen OGA als anerkennungsfähige Sicherheit nutzen, sofern sie die in Unterabsatz 1 beschriebene Methode anwenden.

Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt:

a) 

Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und

b) 

ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.

(7)  
Liegen für ein Wertpapier zwei Bonitätsbeurteilungen von ECAI vor, so gilt in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b bis e die ungünstigere von beiden. Liegen für ein Wertpapier mehr als zwei Bonitätsbeurteilungen von ECAI vor, so legen die Institute die beiden besten zugrunde. Weichen die beiden besten voneinander ab, legen die Institute die ungünstigere von beiden zugrunde.
(8)  

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die in Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 224 Absätze 1 und 4 und Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe e genannten Hauptindizes,

b) 

die in Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 198 Absatz 1, Artikel 224 Absätze 1 und 4, Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe k, Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III Teil 3 Nummer 12 genannten anerkannten Börsen gemäß den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 198

Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

(1)  

Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen zusätzlich zu den in Artikel 197 genannten Sicherheiten Folgendes als Sicherheit verwenden:

a) 

Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden,

b) 

Anteile an OGA, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt,

ii) 

der OGA darf nur in Instrumente, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkannt werden können, sowie in die unter Buchstabe a genannten Werte investieren.

Erwirbt ein OGA Anteile eines anderen OGA, gelten die Buchstaben a und b für den Basis-OGA gleichermaßen.

Sichert ein OGA zulässige Anlagen durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit seiner Anteile als Sicherheiten nicht im Wege.

(2)  
Ist der OGA oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähigen Instrumente und die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Werte beschränkt, können die Institute Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte entspricht, die dieser OGA hält, wobei unterstellt wird, dass er selbst oder einer seiner Basis-OGA in dem nach seinem Mandat maximal zulässigen Maß in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat.

Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt:

a) 

Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und

b) 

ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.

Artikel 199

Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz

(1)  

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, dürfen zusätzlich zu den in den Artikeln 197 und 198 genannten Sicherheiten folgende Arten von Sicherheiten verwenden:

a) 

Immobiliensicherheiten gemäß den Absätzen 2, 3 und 4,

b) 

Forderungen gemäß Absatz 5,

c) 

sonstige Sachsicherheiten gemäß den Absätzen 6 und 8,

d) 

Leasing gemäß Absatz 7.

(2)  

Sofern in Artikel 124 Absatz 2 nicht anders festgelegt, können die Institute Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst oder, im Falle von persönlichen Investitionsunternehmen, vom Nutznießer genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie Gewerbeimmobilien einschließlich Büro- und sonstige Gewerberäume als Sicherheit einsetzen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit einer solchen Abhängigkeit können die Institute Fälle ausklammern, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen;

b) 

das Risiko des Kreditnehmers hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie/des Vorhabens ab, sondern von seiner Fähigkeit, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, so dass auch die Rückzahlung des Kredits nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden.

(3)  

Bei Risikopositionen, die durch in einem Mitgliedstaat belegene Wohnimmobilien besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Wohnimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

a) 

Die Verluste aus Darlehen, die — sofern in Artikel 124 Absatz 2 nicht anders bestimmt — bis zu 80 % des Marktwerts oder 80 % des Beleihungswerts durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus;

b) 

die Gesamtverluste aus Darlehen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus.

Ist eine der Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b in einem bestimmten Jahr nicht erfüllt, verfahren die Institute so lange nicht nach diesem Unterabsatz, bis in einem Folgejahr beide Bedingungen erfüllt sind.

(4)  

Bei Risikopositionen, die durch in einem Mitgliedstaat belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Gewerbeimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

a) 

Die Verluste aus Darlehen, die bis zu 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen hinaus;

b) 

die Gesamtverluste aus Darlehen, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen hinaus.

Ist eine der Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b in einem bestimmten Jahr nicht erfüllt, verfahren die Institute so lange nicht nach diesem Unterabsatz, bis in einem Folgejahr beide Bedingungen erfüllt sind.

(5)  
Die Institute dürfen Forderungen, die mit einer kommerziellen Transaktion oder mit Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit von maximal einem Jahr zusammenhängen, als Sicherheit verwenden. Nicht anerkennungsfähig sind Forderungen, die mit Verbriefungen, Unterbeteiligungen oder Kreditderivaten zusammenhängen, oder Beträge, die von verbundenen Unternehmen geschuldet werden.
(6)  

Die zuständigen Behörden gestatten einem Institut, Sachsicherheiten mit Ausnahme der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten als Sicherheit zu verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Für die rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit bestehen liquide Märkte, deren Existenz durch häufige Transaktionen entsprechend der Art der Aktiva erwiesen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bewerten die Institute regelmäßig sowie immer dann, wenn Hinweise auf wesentliche Marktveränderungen vorliegen;

b) 

für die Sicherheit existieren allgemein anerkannte, öffentlich verfügbare Marktpreise. Die Institute können Marktpreise als allgemein anerkannt betrachten, wenn sie aus verlässlichen Quellen, wie einem öffentlichen Index, stammen und den Preis der Transaktionen unter normalen Bedingungen widerspiegeln. Die Institute können Marktpreise als öffentlich verfügbar betrachten, wenn sie veröffentlicht werden, leicht zugänglich und regelmäßig sowie ohne ungebührlichen administrativen oder finanziellen Aufwand erhältlich sind;

c) 

das Institut analysiert die Marktpreise, den zur Verwertung der Sicherheit erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand und die mit der Sicherheit erzielten Erlöse;

d) 

das Institut weist nach, dass bei mehr als 10 % aller Liquidierungen bei einer bestimmten Art von Sicherheit die erzielten Erlöse nicht unter 70 % des Werts der Sicherheit liegen. Ist bei den Marktpreisen eine erhebliche Volatilität zu verzeichnen, weist das Institut den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nach, dass es die Sicherheit ausreichend konservativ bewertet hat.

Die Institute dokumentieren, dass sie die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d und in Artikel 210 genannten Bedingungen erfüllen.

(7)  
Risikopositionen aus Leasinggeschäften, bei denen ein Institut der Leasinggeber und ein Dritter der Leasingnehmer ist, können — sofern die Anforderungen des Artikels 211 erfüllt sind — vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 230 Absatz 2 wie Darlehen behandelt werden, die durch die gleiche Art von Gegenstand wie das Leasingobjekt besichert sind.
(8)  
Die EBA veröffentlicht ein Verzeichnis der Arten von Sachsicherheiten, bei denen Institute voraussetzen können, dass die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Artikel 200

Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:

a) 

Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,

b) 

an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,

c) 

von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgekauft werden.



Unterabschnitt 2

Absicherung ohne Sicherheitsleistung

Artikel 201

Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern

(1)  

Die Institute dürfen folgende Parteien als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung nutzen:

a) 

Zentralstaaten und Zentralbanken,

b) 

regionale und lokale Gebietskörperschaften,

c) 

multilaterale Entwicklungsbanken,

d) 

internationale Organisationen, wenn Risikopositionen ihnen gegenüber nach Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,

e) 

öffentliche Stellen, wenn Ansprüche an sie gemäß Artikel 116 behandelt werden,

f) 

Institute und Finanzinstitute, bei denen Risikopositionen gegenüber dem Finanzinstitut wie Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 Absatz 5 behandelt werden,

g) 

andere Unternehmen, einschließlich Mutterunternehmen, Tochter unternehmen und verbundene Unternehmen des Instituts, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i) 

für diese anderen Unternehmen liegt eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vor,

ii) 

im Fall von Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz ermitteln, liegt für diese anderen Unternehmen keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI vor und sie werden von dem jeweiligen Institut intern beurteilt,

h) 

zentrale Gegenparteien.

(2)  
Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, kann ein Garantiegeber nur dann als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn seine Bonität von dem Institut gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 Abschnitt 6 intern bewertet wird.

Die zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe f sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung samt einer Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen und stellen dieses Verzeichnis gemäß Artikel 117 der Richtlinie 2013/36/EU den anderen zuständigen Behörden zur Verfügung.

Artikel 202

Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, im Rahmen des IRB-Ansatzes

Ein Institut darf Institute, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Exportversicherungsagenturen als Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, nutzen, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie verfügen über ausreichende Sachkenntnis im Stellen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung;

b) 

sie unterliegen einem den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Regelwerk oder haben zum Zeitpunkt der Absicherung eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI, das von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;

c) 

für sie liegt zum Zeitpunkt der Absicherung oder für jeden darauffolgenden Zeitraum eine interne Beurteilung mit einer PD vor, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt wird;.

d) 

für sie liegt eine interne Beurteilung mit einer PD vor, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird.

Für die Zwecke dieses Artikels darf eine von Exportversicherungsagenturen gestellte Absicherung nicht durch eine ausdrückliche Rückbürgschaft eines Zentralstaats abgesichert sein.

Artikel 203

Anerkennungsfähigkeit von Garantien als Absicherung ohne Sicherheitsleistung

Institute dürfen Garantien als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung verwenden.



Unterabschnitt 3

Arten von Derivaten

Artikel 204

Anerkennungsfähige Arten von Kreditderivaten

(1)  

Die Institute dürfen die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, als Kreditbesicherung verwenden:

a) 

Kreditausfallswaps,

b) 

Gesamtrendite-Swaps,

c) 

synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“), soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.

Erwirbt ein Institut eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps und erfasst die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag, trägt jedoch dem den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust der abgesicherten Forderung nicht durch Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts oder durch Erhöhung der Risikovorsorge Rechnung, so ist diese Kreditbesicherung nicht anerkennungsfähig.

(2)  
Tätigt ein Institut mit Hilfe eines Kreditderivats ein internes Sicherungsgeschäft, kann die Kreditbesicherung für die Zwecke dieses Kapitels nur dann anerkannt werden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird.

Wurde ein internes Sicherungsgeschäft gemäß Unterabsatz 1 getätigt und sind die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, so berechnen die Institute bei Erwerb einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Vorschriften der Abschnitte 4 bis 6.



Abschnitt 3

Anforderungen



Unterabschnitt 1

Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 205

Anforderungen an Vereinbarungen über bilanzielles Netting (außer Netting-Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 206)

Vereinbarungen über die Aufrechnung (Netting) von Bilanzpositionen mit Ausnahme von Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 206 können als Form der Kreditrisikominderung anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Vereinbarungen sind selbst bei Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;

b) 

die Institute sind jederzeit in der Lage, die unter die Vereinbarungen fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu bestimmen;

c) 

die Institute überwachen und steuern die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken kontinuierlich;

d) 

die Institute überwachen und steuern die betreffenden Risikopositionen auf Nettobasis kontinuierlich.

Artikel 206

Anforderungen an Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder –leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen

Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, können als Form der Kreditrisikominderung anerkannt werden, wenn die im Rahmen solcher Vereinbarungen gestellte Sicherheit allen Anforderungen des Artikels 207 Absätze 2 bis 4 genügt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Vereinbarungen sind selbst bei Konkurs oder Insolvenz der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;

b) 

sie geben der nicht ausfallenden Partei das Recht, bei einem Ausfall, einschließlich Konkurs oder Insolvenz der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen;

c) 

sie sehen die Aufrechnung (Netting) der Gewinne und Verluste aus den im Rahmen einer Vereinbarung verrechneten Transaktionen vor, so dass die eine Partei der anderen einen einzigen Nettobetrag schuldet.

Artikel 207

Anforderungen an Finanzsicherheiten

(1)  
Finanzsicherheiten und Gold können unabhängig von Ansatz und Methode als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle Anforderungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.
(2)  
Zwischen der Bonität des Schuldners und dem Wert der Sicherheit darf keine wesentliche positive Korrelation bestehen. Eine erhebliche Verringerung des Werts der Sicherheit bedeutet für sich allein genommen keine erhebliche Verschlechterung der Bonität des Schuldners. Ein Absinken der Bonität des Schuldners auf ein kritisches Niveau bedeutet für sich allein genommen keine erhebliche Verringerung des Werts der Sicherheit.

Vom Schuldner oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere können nicht als Sicherheit anerkannt werden. Vom Schuldner selbst emittierte gedeckte Schuldverschreibungen, die unter Artikel 129 fallen, können jedoch als Sicherheit anerkannt werden, wenn sie als Sicherheit für ein Pensionsgeschäft hinterlegt werden und die Bedingung nach Unterabsatz 1 erfüllen.

(3)  
Die Institute erfüllen alle vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit ihres Sicherungsrechts in ihrem Rechtssystem und leiten alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte ein.

Die Institute haben sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, wiederholen sie diese Prüfungen bei Bedarf.

(4)  

Die Institute erfüllen alle folgenden operationellen Anforderungen:

a) 

Sie dokumentieren die Sicherungsvereinbarungen angemessen und verfügen über ein klares und solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten;

b) 

zur Steuerung der Risiken, die aus dem Einsatz von Sicherheiten resultieren, setzen sie solide Verfahren und Prozesse ein — zu diesen Risiken zählen eine ausbleibende oder unzureichende Besicherung, Bewertungsrisiken, das Risiko einer möglichen Aufkündigung der Besicherung; das mit dem Einsatz von Sicherheiten verbundene Konzentrationsrisiko und Wechselwirkungen mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts;

c) 

sie verfügen in der Frage, welche Arten von Sicherheiten akzeptiert werden und bis zu welchem Betrag diese gehen können, über dokumentierte Vorschriften und Verfahren;

d) 

sie berechnen den Marktwert der Sicherheiten und bewerten ihn mindestens alle sechs Monate sowie immer dann neu, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass der Marktwert erheblich gesunken ist;

e) 

wird die Sicherheit von einem Dritten verwahrt, so ergreifen sie angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass dieser Dritte die Sicherheit von seinem eigenen Vermögen trennt;

f) 

sie stellen sicher, dass sie für die ordnungsgemäße Funktionsweise von Nachschussvereinbarungen mit den Gegenparteien bei OTC-Derivatgeschäften und Wertpapierfinanzierungen ausreichend Ressourcen bereitstellen, was sich an Rechtzeitigkeit und Genauigkeit ihrer ausgehenden Nachschussforderungen und den Antwortzeiten auf eingehende Nachschussforderungen ablesen lässt;

g) 

sie verfügen über Vorschriften zur Sicherheitenverwaltung, anhand deren Folgendes kontrolliert, überwacht und gemeldet werden kann:

i) 

die Risiken, denen sie aufgrund von Nachschussvereinbarungen ausgesetzt sind,

ii) 

das Konzentrationsrisiko bei bestimmten Arten von als Sicherheit dienenden Vermögenswerten,

iii) 

die Wiederverwendung von Sicherheiten einschließlich potenzieller Liquiditätsdefizite, die durch die Wiederverwendung der von Gegenparteien erhaltenen Sicherheiten bedingt sind,

iv) 

der Verzicht auf Rechte an bei Gegenparteien hinterlegten Sicherheiten.

(5)  
Damit eine Finanzsicherheit im Rahmen der einfachen Methode als Sicherheit anerkannt werden kann, muss zusätzlich zur Erfüllung aller in den Absätzen 2 bis 4 genannten Anforderungen die Restlaufzeit der Besicherung zumindest so lang sein wie die Restlaufzeit der Risikoposition.

Artikel 208

Anforderungen an Immobiliensicherheiten

(1)  
Immobilien können nur dann als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2)  

Anforderungen an die Rechtssicherheit:

a) 

Eine Hypothek oder ein Sicherungspfandrecht ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditvertragsschlusses relevanten Rechtsräumen durchsetzbar und ist ordnungsgemäß und fristgerecht eingetragen;

b) 

alle rechtlichen Anforderungen zum Nachweis des Pfands sind erfüllt;

c) 

die Sicherungsvereinbarung und das ihr zugrunde liegende rechtliche Verfahren versetzen das Institut in die Lage, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten.

(3)  

Anforderungen an die Überwachung des Immobilienwerts und die Immobilienbewertung:

a) 

Die Institute überwachen den Wert der Immobilie häufig, mindestens jedoch einmal jährlich bei Gewerbeimmobilien und alle drei Jahre bei Wohnimmobilien. Ist der Markt starken Schwankungen ausgesetzt, findet diese Überprüfung häufiger statt;

b) 

liegen den Instituten Hinweise darauf vor, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, so wird die Bewertung von einem Sachverständigen überprüft, der über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig ist. Bei Krediten, die über 3 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel des Instituts hinausgehen, wird die Bewertung mindestens alle drei Jahre von einem solchen Sachverständigen überprüft.

Die Institute können zur Überprüfung des Immobilienwerts und zur Ermittlung derjenigen Immobilien, die einer Neubewertung bedürfen, statistische Verfahren heranziehen.

(4)  
Welche Arten von Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien die Institute als Sicherheiten akzeptieren, wird samt der diesbezüglichen Grundsätze für die Kreditvergabe von den Instituten klar dokumentiert.
(5)  
Die Institute verfügen über Verfahren, mit denen sie überwachen, dass die als Sicherheit akzeptierte Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist.

Artikel 209

Anforderungen an Forderungen

(1)  
Forderungen können nur dann als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
(2)  

Anforderungen an die Rechtssicherheit:

a) 

Der rechtliche Mechanismus, über den die Sicherheit dem kreditgebenden Institut gestellt wird, ist robust und wirksam und sichert die eindeutigen Rechte des Instituts an der Sicherheit einschließlich des Rechts am Erlös ihres Verkaufs;

b) 

die Institute leiten alle notwendigen Schritte ein, um die ortsüblichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte zu erfüllen. Kreditgebende Institute haben einen erstrangigen Anspruch auf die Sicherheit, wenngleich derartige Forderungen immer noch den in Rechtsbestimmungen festgelegten Forderungen bevorrechtigter Gläubiger nachgeordnet sein können;

c) 

die Institute haben sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt;

d) 

die Institute dokumentieren ihre Sicherungsvereinbarungen angemessen und verfügen über klare und solide Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten;

e) 

die Institute verfügen über Verfahren, die gewährleisten, dass alle zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eines Kreditnehmers und zur zeitnahen Verwertung der Sicherheit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;

f) 

bei Zahlungsschwierigkeiten oder Ausfall eines Kreditnehmers haben die Institute das Recht, die Forderungen ohne Zustimmung des Forderungsschuldners zu verkaufen oder auf andere Parteien zu übertragen.

(3)  

Anforderungen an das Risikomanagement:

a) 

Ein Institut verfügt über ein zuverlässiges Verfahren zur Bestimmung des mit den Forderungen verbundenen Kreditrisikos. Bei einem solchen Verfahren werden unter anderem das Unternehmen und die Branche sowie die Arten von Kunden des Kreditnehmers analysiert. Verlässt sich das Institut bei der Ermittlung des Kreditrisikos dieser Kunden auf die Angaben seiner Kreditnehmer, so überprüft es deren Kreditvergabepraxis auf ihre Solidität und Glaubwürdigkeit hin;

b) 

die Differenz zwischen der Höhe der eigenen Risikoposition und dem Wert der verpfändeten Forderungen trägt allen wesentlichen Faktoren Rechnung, einschließlich der Inkassokosten, der Konzentration innerhalb der einzelnen verpfändeten Forderungspools und möglicher Konzentrationsrisiken im Gesamtkreditbestand des Instituts, die nicht vom generellen Risikomanagement des Instituts erfasst werden. Die Institute stellen eine den Forderungen angemessene fortlaufende Überwachung sicher. Darüber hinaus überprüfen sie regelmäßig, ob Kreditauflagen, Umweltauflagen und andere rechtliche Anforderungen erfüllt sind;

c) 

die von einem Kreditnehmer verpfändeten Forderungen sind diversifiziert und nicht übermäßig mit diesem Kreditnehmer korreliert. Wenn eine wesentliche positive Korrelation besteht, tragen die Institute den damit verbundenen Risiken bei der Festlegung von Sicherheitsabschlägen für den Forderungspool als Ganzen Rechnung,

d) 

Forderungen von mit dem Kreditnehmer verbundenen Adressen, einschließlich Tochterunternehmen und Beschäftigen, werden von den Instituten nicht als anerkennungsfähige Kreditbesicherung eingesetzt;

e) 

die Institute verfügen über ein dokumentiertes Verfahren für das Forderungsinkasso bei Zahlungsschwierigkeiten. Die Institute verfügen über die hierfür erforderlichen Einrichtungen, auch wenn normalerweise ihre Kreditnehmer für das Inkasso zuständig sind.

Artikel 210

Anforderungen an sonstige Sachsicherheiten

Sachsicherheiten außer Immobiliensicherheiten können im Rahmen des IRB-Ansatzes als Sicherheiten anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Sicherungsvereinbarung, in deren Rahmen einem Institut eine Sachsicherheit gestellt wird, ist in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar und versetzt das betreffende Institut in die Lage, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten;

b) 

abgesehen von der einzigen Ausnahme der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b genannten erstrangigen Ansprüche können nur erstrangige Pfandrechte oder Ansprüche auf Sicherheiten als Sicherheiten anerkannt werden, und ein Institut hat bei den realisierten Erlösen aus der Sicherheit Vorrang vor allen anderen Gläubigern;

c) 

die Institute überprüfen den Wert der Sicherheit häufig, mindestens jedoch einmal jährlich. Ist der Markt starken Schwankungen ausgesetzt, findet diese Überprüfung häufiger statt;

d) 

der Kreditvertrag enthält eine detaillierte Beschreibung der Sicherheiten sowie umfassende Angaben zu Art und Häufigkeit der Neubewertung;

e) 

aus den internen Kreditvergabevorschriften und -verfahren der Institute, die für eine Überprüfung zur Verfügung stehen, geht eindeutig hervor, welche Arten von Sachsicherheiten die Institute akzeptieren und welche Grundsätze und Verfahrensweisen sie bei der Bestimmung der für den Kreditbetrag angemessenen Höhe der verschiedenen Sicherheitsarten anwenden;

f) 

in Bezug auf die Transaktionsstruktur müssen die Kreditvergabegrundsätze von Instituten Folgendes betreffen:

i) 

der Höhe des Kredits angemessene Anforderungen an die Sicherheiten,

ii) 

die Möglichkeit einer raschen Verwertung der Sicherheit,

iii) 

die Fähigkeit der objektiven Feststellung eines Preises oder Marktwerts,

iv) 

die Häufigkeit, mit der dieser Preis problemlos erzielt werden kann (einschließlich einer Schätzung oder Bewertung durch einen Spezialisten),

v) 

die Volatilität oder eine repräsentative Variable der Volatilität des Sicherheitenwerts;

g) 

wenn Institute Bewertungen und Neubewertungen vornehmen, tragen sie jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten in vollem Umfang Rechnung und richten bei mode- oder terminabhängigen Sicherheiten ihr Augenmerk insbesondere auf den Faktor Zeit;

h) 

die Institute haben das Recht, den Sicherungsgegenstand materiell zu prüfen. Sie verfügen ferner über Vorschriften und Verfahren, die die Wahrnehmung ihres Rechts auf materielle Prüfung zum Gegenstand haben;

i) 

die akzeptierte Kreditsicherheit ist angemessen gegen Schäden versichert und die Institute verfügen über Verfahren, um dies zu überwachen.

Artikel 211

Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um Leasingrisikopositionen als besichert ansehen zu können

Risikopositionen aus Leasinggeschäften werden von den Instituten als durch das Leasingobjekt besichert angesehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Bedingungen nach Artikel 208 bzw. 210 für die Anerkennung der betreffenden Art von Leasingobjekt als Sicherheit sind erfüllt;

b) 

der Leasinggeber verfügt im Hinblick auf den Verwendungszweck des geleasten Vermögenswertes, dessen Standort, Alter und geplante Nutzungsdauer über ein solides Risikomanagement, das auch eine angemessene Überwachung des Wertes der Sicherheit einschließt;

c) 

der Leasinggeber ist rechtlicher Eigentümer des Leasingobjekts und zur zeitnahen Wahrnehmung seiner Eigentumsrechte in der Lage;

d) 

soweit nicht bereits bei der Berechnung der LGD-Höhe festgestellt, geht die Differenz zwischen dem noch nicht getilgten Betrag und dem Marktwert der Sicherheit nicht über den kreditrisikomindernden Effekt des Leasingobjekts hinaus.

Artikel 212

Anforderungen an sonstige Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung

(1)  

Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente können gemäß Artikel 232 Absatz 1 behandelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde offen an das kreditgebende Institut verpfändet oder abgetreten und diese Verpfändung oder Abtretung ist in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar und zugleich uneingeschränkt und unwiderruflich;

b) 

dem Drittinstitut wurde die Verpfändung bzw. Abtretung mitgeteilt;

c) 

aufgrund dieser Mitteilung darf das Drittinstitut Zahlungen nur an das kreditgebende Institut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit vorheriger Zustimmung des kreditgebenden Instituts vornehmen.

(2)  

An das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen können als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Lebensversicherung wurde offen an das kreditgebende Institut verpfändet oder abgetreten;

b) 

der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und darf aufgrund dieser Mitteilung die im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge nur mit vorheriger Zustimmung des kreditgebenden Instituts auszahlen;

c) 

das kreditgebende Institut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufswerts;

d) 

das kreditgebende Institut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;

e) 

die Sicherheit wird für die Laufzeit des Darlehens gestellt. Ist dies nicht möglich, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf der Kreditbeziehung endet, so stellt das Institut sicher, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag ihm bis zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages als Sicherheit dient;

f) 

das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar;

g) 

der Rückkaufswert wird vom Lebensversicherer deklariert und kann nicht herabgesetzt werden;

h) 

der Rückkaufswert ist vom Lebensversicherer auf einen entsprechenden Antrag hin zeitnah auszuzahlen;

i) 

die Auszahlung des Rückkaufswerts wird nicht ohne vorherige Zustimmung des Instituts beantragt;

j) 

das Versicherungsunternehmen unterliegt der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Drittlandes, dessen Aufsichts- und Regulierungsvorschriften mindestens den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften entsprechen.



Unterabschnitt 2

Absicherung ohne Sicherheitsleistung und synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)

Artikel 213

Gemeinsame Anforderungen an Garantien und Kreditderivate

(1)  

Vorbehaltlich des Artikels 214 Absatz 1 kann eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Absicherung ist unmittelbar;

b) 

der Umfang der Absicherung ist eindeutig festgelegt und unstrittig;

c) 

der Sicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die

i) 

dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde,

ii) 

bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Risikoposition die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde,

iii) 

den Sicherungsgeber für den Fall, dass der der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder bei Ablauf des Leasingvertrags für die Zwecke der Anerkennung des garantierten Restwerts gemäß Artikel 134 Absatz 7 und Artikel 166 Absatz 4, von seiner Pflicht befreien könnte, zeitnah zu zahlen,

iv) 

es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen;

d) 

der Sicherungsvertrag ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar.

(2)  
Das Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass es über Systeme verfügt, mit denen etwaige, durch den Einsatz von Garantien und Kreditderivaten bedingte Risikokonzentrationen gesteuert werden können. Das Institut kann den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend darlegen, wie die von ihm beim Einsatz von Kreditderivaten und Garantien verfolgte Strategie und sein Management des Gesamtrisikoprofils zusammenwirken.
(3)  
Ein Institut erfüllt alle vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen, die nach dem für seinen Anteil an der Absicherung maßgeblichen Recht für die Durchsetzbarkeit seiner Absicherung ohne Sicherheitsleistung gelten, und leitet alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte ein.

Das Institut hat sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, wiederholt es diese Prüfungen bei Bedarf.

Artikel 214

Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen

(1)  

Institute dürfen die in Absatz 2 genannten Risikopositionen wie Risikopositionen behandeln, die durch eine von den dort genannten Stellen geleistete Garantie abgesichert sind, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Rückbürgschaft deckt sämtliche Kreditrisiken der Forderung ab;

b) 

sowohl die Erstgarantie als auch die Rückbürgschaft erfüllen die Anforderungen nach Artikel 213 und Artikel 215 Absatz 1 an Garantien, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht direkt sein muss;

c) 

die Absicherung ist solide und in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen deutet nichts darauf hin, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Garantie der betreffenden Stelle.

(2)  

Die Behandlung nach Absatz 1 wird auf Risikopositionen angewandt, die durch eine Garantie abgesichert sind, für die eine der folgenden Stellen eine Rückbürgschaft gestellt hat:

a) 

ein Zentralstaat oder eine Zentralbank,

b) 

eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft,

c) 

eine öffentliche Einrichtung, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden,

d) 

eine multilaterale Entwicklungsbank oder internationale Organisation, der nach Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,

e) 

eine öffentliche Stelle, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1und 2 behandelt werden.

(3)  
Die Institute wenden die Behandlung nach Absatz 1 auch auf Risikopositionen an, für die keine Rückbürgschaft einer der in Absatz 2 genannten Stellen besteht, die Rückbürgschaften für diese Risikopositionen aber direkt von einer dieser Stellen garantiert werden und die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 215

Zusätzliche Anforderungen an Garantien

(1)  

Garantien können als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle in Artikel 213 sowie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis der Gegenpartei hat das kreditgebende Institut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen, und die Zahlung des Garantiegebers darf nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss.

Deckt eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien ab, so sind die Anforderungen nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Unterabsatz 1 dieses Absatzes lediglich innerhalb von 24 Monaten zu erfüllen;

b) 

die Garantie ist eine ausdrücklich dokumentierte, vom Garantiegeber eingegangene Verpflichtung.

c) 

Eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

i) 

Die Garantie erstreckt sich auf alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat;

ii) 

sind bestimmte Zahlungsarten von der Garantie ausgenommen, hat das kreditgebende Institut den anerkannten Garantiebetrag entsprechend herabgesetzt.

(2)  

Bei Garantien, die im Rahmen von Bürgschaftsprogrammen oder von den in Artikel 214 Absatz 2 genannten Stellen gestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt, gelten die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Das kreditgebende Institut hat das Recht, vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu erwirken, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

i) 

ihre Höhe wird durch eine robuste Schätzung der Verluste ermittelt, die dem kreditgebenden Institut entstehen dürften, wozu auch Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden,

ii) 

sie ist proportional zur Garantiedeckung;

b) 

das kreditgebende Institut kann den zuständigen Behörden nachweisen, dass die Auswirkungen der Garantie, die sich auch auf Verluste erstreckt, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, eine solche Behandlung rechtfertigen.

Artikel 216

Zusätzliche Anforderungen an Kreditderivate

(1)  

Kreditderivate können als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle in Artikel 213 sowie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse umfassen

i) 

das Versäumnis, die fälligen Zahlungen nach den zum Zeitpunkt des Versäumnisses geltenden Konditionen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit zu erbringen, wobei die Nachfrist der der zugrunde liegenden Verbindlichkeit entspricht oder darunter liegt,

ii) 

den Konkurs, die Insolvenz oder die Unfähigkeit des Schuldners zur Bedienung seiner Schulden oder sein schriftliches Eingeständnis, generell nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Schulden in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse,

iii) 

die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt;

b) 

für Kreditderivate, die einen Barausgleich ermöglichen, gilt:

i) 

die Institute verfügen über ein solides Bewertungsverfahren, das eine zuverlässige Verlustschätzung ermöglicht,

ii) 

für die Bewertung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit nach dem Kreditereignis besteht eine genaue zeitliche Vorgabe;

c) 

setzt die Erfüllung das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit an den Sicherungsgeber voraus, so muss aus den Konditionen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit hervorgehen, dass eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht ohne angemessenen Grund versagt werden darf;

d) 

es ist eindeutig festgelegt, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis vorliegt;

e) 

diese Entscheidung obliegt nicht allein dem Sicherungsgeber;

f) 

der Käufer der Absicherung hat das Recht oder die Möglichkeit, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren.

Sollten die Kreditereignisse keine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit im Sinne von Buchstabe a Ziffer iii umfassen, kann die Absicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des Werts gemäß Artikel 233 Absatz 2 dennoch anerkannt werden.

(2)  

Eine Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Referenzverbindlichkeit bzw. die Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist der zugrunde liegenden Verbindlichkeit im Rang gleich- oder nachgestellt:

b) 

die zugrunde liegende Verbindlichkeit und die Referenzverbindlichkeit bzw. die Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, haben denselben Schuldner und beinhalten rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfall- oder Vorfälligkeitsklauseln.

Artikel 217

Anforderungen, die für eine Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllt sein müssen

(1)  

Um für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 in Frage zu kommen, muss eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Die zugrunde liegende Verbindlichkeit bezieht sich auf eine der folgenden Risikopositionen:

i) 

eine Risikoposition gegenüber einem Unternehmen im Sinne des Artikels 147, mit Ausnahme von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften,

ii) 

eine Risikoposition gegenüber einer regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle, die nicht gemäß Artikel 147 als Risikoposition gegenüber einem Zentralstaat oder einer Zentralbank behandelt wird,

iii) 

einer Risikoposition gegenüber einem KMU, die gemäß Artikel 147 Absatz 5 als Risikoposition aus dem Mengengeschäft eingestuft ist;

b) 

die abgesicherten Kreditnehmer gehören nicht der gleichen Gruppe an wie der Sicherungsgeber;

c) 

Die Risikoposition wird durch eines der folgenden Instrumente abgesichert:

i) 

auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate ohne Sicherheitsleistung oder auf einzelne Adressen bezogene Garantien,

ii) 

Forderungskorbprodukte, bei denen der erste Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst („First-to-Default Basket Products“),

iii) 

Forderungskorbprodukte, bei denen der n-te Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst („Nth-to-Default Basket Products“);

d) 

die Absicherung erfüllt die Anforderungen des Artikels 213, 215 bzw. 216;

e) 

das Risikogewicht, das der Risikoposition vor Anwendung der Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 zugewiesen wurde, trägt noch keinem Aspekt der Absicherung Rechnung;

f) 

das Institut hat das Recht und die Erwartung, dass der Sicherungsgeber zahlt, ohne dass es rechtliche Schritte zur Beitreibung der Zahlung bei der Gegenpartei einleiten muss. Das Institut überzeugt sich so weit wie möglich selbst davon, dass der Sicherungsgeber im Falle eines Kreditereignisses zur umgehenden Zahlung bereit ist;

g) 

die erworbene Absicherung deckt alle beim abgesicherten Teil der Risikoposition erlittenen Verluste, die durch Eintritt der im Kontrakt bestimmten Kreditereignisse bedingt sind, ab;

h) 

ist im Rahmen einer Absicherung die effektive Lieferung vorgesehen, so besteht hinsichtlich der Lieferbarkeit eines Darlehens, einer Anleihe oder einer Eventualverpflichtung Rechtssicherheit;

i) 

hat ein Institut die Absicht, anstelle der zugrunde liegenden Risikoposition eine andere Verbindlichkeit zu liefern, so stellt es sicher, dass die lieferbare Verbindlichkeit so liquide ist, dass es sie zur vertragsgemäßen Lieferung ankaufen könnte;

j) 

die Konditionen von Sicherungsvereinbarungen sind sowohl vom Sicherungsgeber als auch vom Institut rechtsgültig schriftlich bestätigt;

k) 

das Institut verfügt über Verfahren zur Ermittlung eines übermäßigen Korrelationsrisikos zwischen der Bonität eines Sicherungsgebers und dem abgesicherten Kreditnehmer, das darauf beruht, dass ihr Geschäftsergebnis von gemeinsamen Faktoren, die über den systematischen Risikofaktor hinausgehen, abhängig ist;.

l) 

bei einer Absicherung des Verwässerungsrisikos gehört der Verkäufer der angekauften Forderungen nicht derselben Gruppe an wie der Sicherungsgeber.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer ii wenden die Institute die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 auf die Forderung des Korbes mit dem niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag an.
(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii kann die erlangte Absicherung nur dann innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden, wenn ebenfalls eine anerkennungsfähige Absicherung für den (n-1)ten Ausfall vorliegt oder (n-1) der im Korb enthaltenen Forderungen bereits ausgefallen sind. Ist dies der Fall, wenden die Institute die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 auf diejenige Forderung des Korbes mit dem niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag an.



Abschnitt 4

Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung



Unterabschnitt 1

Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 218

Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“)

Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“), die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben werden, können zwecks Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung gemäß diesem Unterabschnitt wie Barsicherheiten behandelt werden, wenn der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann. Um festzustellen, ob der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann, darf das Institut die Voraussetzung des Artikels 194 Absatz 6 Buchstabe c als erfüllt betrachten.

Artikel 219

Netting von Bilanzpositionen

Zur Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung derjenigen Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Instituts, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, die auf dieselbe Währung lauten, sind Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, von diesem Institut wie Barsicherheiten zu behandeln.

Artikel 220

Verwendung der aufsichtlichen oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen bei Netting-Rahmenvereinbarungen

(1)  
Bei der Berechnung des „vollständig angepassten Risikopositionswerts“ (E*) von Risikopositionen, die einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen unterliegen, legen die Institute für die erforderlichen Volatilitätsanpassungen entweder die aufsichtlichen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde; beide Verfahren sind in den Artikeln 223 bis 226 für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dargelegt.

Für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode gelten dieselben Bedingungen und Anforderungen wie für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten.

(2)  

Bei der Berechnung von E* verfahren die Institute wie folgt:

a) 

Sie berechnen die Nettoposition für jede Wertpapiergruppe oder Warenart, indem sie den Betrag aus Ziffer ii von dem Betrag aus Ziffer i abziehen:

i) 

Gesamtwert einer aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Gruppe von Wertpapieren oder Waren derselben Art,

ii) 

Gesamtwert einer aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung geliehenen, angekauften oder entgegengenommenen Gruppe von Wertpapieren oder Waren derselben Art;

b) 

sie berechnen die Nettoposition für jede Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung, indem sie den Betrag aus Ziffer ii von dem Betrag aus Ziffer i abziehen:

i) 

Gesamtwert der aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus Betrag an Bargeld, der im Rahmen dieser Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde,

ii) 

Gesamtwert der aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung geliehenen, angekauften oder entgegengenommenen und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus Betrag an Bargeld, der im Rahmen dieser Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde;

c) 

sie nehmen die für eine bestimmte Wertpapiergruppe oder Barmittelposition angemessene Volatilitätsanpassung am absoluten Wert der positiven oder negativen Nettoposition der Wertpapiere in dieser Gruppe vor;

d) 

sie nehmen die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) an der positiven oder negativen Nettoposition jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung vor.

(3)  

Institute berechnen E* nach folgender Formel:

image

dabei entspricht

Ei

=

dem Risikopositionswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Risikoposition i, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen oder sie die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen,

Ci

=

dem Wert der Wertpapiere in jeder Gruppe oder Waren derselben Art, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen, angekauft oder eingeliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen oder eingeliefert werden,

image

=

der (positiven oder negativen) Nettoposition in einer bestimmten Wertpapiergruppe j,

image

=

die (positiven oder negativen) Nettoposition in einer anderen Währung (Währung k) als der Verrechnungswährung der Vereinbarung, die nach Absatz 2 Buchstabe b errechnet wird,

image

=

der für eine bestimmte Wertpapiergruppe j angemessenen Volatilitätsanpassung,

image

=

der Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko bei Währung k.

(4)  
Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften oder anderen Kapitalmarkttransaktionen, für die Netting-Rahmenvereinbarungen gelten, setzen die Institute für die Zwecke des Artikels 113 im Rahmen des Standardansatzes und des Kapitels 3 im Rahmen des IRB-Ansatzes den nach Absatz 3 berechneten Wert E* als Wert der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei ein, die aus den von der Netting-Rahmenvereinbarung erfassten Geschäften resultiert.
(5)  
Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 bezeichnet „Wertpapiergruppe“ Wertpapiere, die von ein und demselben Emittenten am selben Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen, in Artikel 224 beziehungsweise 225 genannten Verwertungszeiträume gelten.

Artikel 221

Verwendung interner Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen

(1)  
Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden können die Institute alternativ zu den von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen für die Berechnung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (E*), der sich aus der Anwendung einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt, ergibt, interne Modelle verwenden, sofern diese Modelle Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die von der Netting-Rahmenvereinbarung erfasst werden, sowie der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung tragen.
(2)  
Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute ihre internen Modelle auch für Lombardgeschäfte verwenden, wenn für diese eine bilaterale Netting-Rahmenvereinbarung gilt, die die Anforderungen des Kapitels 6 Abschnitt 7 erfüllt.
(3)  
Ein Institut kann unabhängig davon, ob es zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz verfährt, beschließen, auf ein internes Modell zurückzugreifen. Hat sich ein Institut jedoch für die Verwendung eines internen Modells entschieden, so wendet es dieses auf alle Gegenparteien und Wertpapiere an, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es gemäß Artikel 220 die aufsichtlichen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde legen kann.

Institute, die im Rahmen von Titel IV Kapitel 5 die Genehmigung für ein internes Risikomessmodell erhalten haben, können auf interne Modelle zurückgreifen. Hat ein Institut eine solche Genehmigung nicht erhalten, kann es bei den zuständigen Behörden dennoch beantragen, für die Zwecke dieses Artikels interne Modelle verwenden zu dürfen.

(4)  

Die zuständigen Behörden gestatten einem Institut die Nutzung interner Modelle nur dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das System, mit dem das Institut die Risiken aus den unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Geschäften steuert, konzeptionell solide ist, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird und den folgenden Qualitätsstandards genügt:

a) 

Das interne Risikomessmodell, das zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität verwendet wird, ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an die Geschäftsleitung des Instituts;

b) 

das Institut hat eine Abteilung „Risikoüberwachung“, die alle folgenden Anforderungen erfüllt:

i) 

Sie ist vom Handelsbereich unabhängig und erstattet der Geschäftsleitung unmittelbar Bericht,

ii) 

sie ist für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagementsystems des Instituts verantwortlich;

iii) 

sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten;

c) 

die von dieser Abteilung erstellten Tagesberichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Herabsetzung übernommener Positionen und des Gesamtrisikos durchzusetzen;

d) 

das Institut beschäftigt in dieser Abteilung eine ausreichende Zahl in der Verwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter;

e) 

das Institut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten;

f) 

die Modelle des Instituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Rückvergleiche der Ergebnisse mit den Daten von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden kann;

g) 

das Institut führt im Rahmen eines strengen Stresstest-Programms häufig Tests durch, deren Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft und in den von ihm festgelegten Grundsätzen und Obergrenzen berücksichtigt werden;

h) 

das Institut unterzieht sein Risikomesssystem im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung. Diese umfasst sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch der unabhängigen Abteilung „Risikoüberwachung“;

i) 

das Institut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung;

j) 

das interne Modell erfüllt die Anforderungen der Artikel 292 Absätze 8 und 9 und Artikel 294.

(5)  
Das interne Risikomessmodell eines Instituts trägt einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren Rechnung, damit alle wesentlichen Kursrisiken erfasst werden.

Ein Institut kann innerhalb der einzelnen Risikokategorien und kategorienübergreifend empirische Korrelationen verwenden, wenn sein System zur Messung der Korrelationen solide ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.

(6)  

Institute, die interne Modelle verwenden, berechnen E* nach folgender Formel:

image

dabei entspricht

Ei

=

dem Risikopositionswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Risikoposition i, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen oder sie die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen,

Ci

=

dem Wert der Wertpapiere, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen, angekauft oder geliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen oder geliefert werden.

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge mit Hilfe interner Modelle berechnen, verwenden zu diesem Zweck die Modellergebnisse des vorangegangenen Handelstags.

(7)  

Für die Berechnung der in Absatz 6 genannten potenziellen Wertänderung gelten alle folgenden Standards:

a) 

Die Berechnung erfolgt mindestens einmal pro Tag;

b) 

sie stützt sich auf ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 %,

c) 

sie legt einen Verwertungszeitraum von fünf Tagen zugrunde, außer bei Geschäften, bei denen es sich nicht um Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte handelt, für die ein Verwertungszeitraum von zehn Tagen zugrunde gelegt wird;

d) 

sie stützt sich auf einen effektiven historischen Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, es sei denn, aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität ist ein kürzerer Beobachtungszeitraum gerechtfertigt;

e) 

die bei der Berechnung verwendeten Daten werden alle drei Monate aktualisiert.

Hat ein Institut ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft und ein Lombard- oder ähnliches Geschäft oder einen Netting-Satz in seinem Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen in Verbindung mit Artikel 285 Absatz 5 gelten würde.

(8)  
Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften oder anderen Kapitalmarkttransaktionen, für die Netting-Rahmenvereinbarungen gelten, setzen die Institute für die Zwecke des Artikels 113 im Rahmen des Standardansatzes und des Kapitels 3 im Rahmen des IRB-Ansatzes den nach Absatz 6 berechneten Wert E* als Wert der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei ein, die aus den von der Netting-Rahmenvereinbarung erfassten Geschäften resultiert.
(9)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

was für die Zwecke von Absatz 3 ein unwesentliches Portfolio darstellt,

b) 

die Kriterien, anhand deren für den Zweck der Absätze 4 und 5 und von Netting-Rahmenvereinbarungen entschieden wird, ob ein internes Modell solide ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 222

Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

(1)  
Institute dürfen die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nur anwenden, wenn sie die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen. Außer für die Zwecke des Artikels 148 Absatz 1 und des Artikels 150 Absatz 1 wenden die Institute nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten an. Die Institute nutzen diese Ausnahme nicht selektiv dazu, niedrigere Eigenmittelanforderungen zu erreichen oder um Aufsichtsarbitrage zu betreiben.
(2)  
Bei der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten setzen die Institute anerkennungsfähige Finanzsicherheiten zu ihrem nach Artikel 207 Absatz 4 Buchstabe d bestimmten Marktwert an.
(3)  
Den durch den Marktwert der anerkennungsfähigen Sicherheit gedeckten Teilen der Risikopositionswerte weisen die Institute das Risikogewicht zu, das sie nach Kapitel 2 ansetzen würden, wenn das kreditgebende Institut eine direkte Risikoposition aus dem Sicherungsinstrument hätte. Der Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts angesetzt.

Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt (mit Ausnahme der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Fälle) mindestens 20 %. Dem übrigen Teil der Risikoposition weisen die Institute das Risikogewicht zu, das sie nach Kapitel 2 für eine unbesicherte Risikoposition an die Gegenpartei ansetzen würden.

(4)  
Dem besicherten Teil einer Risikoposition aus Pensions- und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften, die die Kriterien des Artikels 227 erfüllen, weisen die Institute das Risikogewicht 0 % zu. Ist die Gegenpartei eines solchen Geschäfts kein wesentlicher Marktteilnehmer, weisen die Institute ein Risikogewicht von 10 % zu.
(5)  
Den Risikopositionswerten, die nach Kapitel 6 für die in Anhang II genannten, durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente abgesicherten Derivatgeschäfte mit täglicher Marktbewertung bestimmt werden, weisen die Institute — wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt — in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 0 % zu.

Sind die genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken abgesichert, die nach Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % erhalten, weisen die Institute den Risikopositionswerten in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 10 % zu.

(6)  

Nicht in den Absätzen 4 und 5 genannten Geschäften können Institute ein Risikogewicht von 0 % zuweisen, wenn Risikoposition und Sicherheit auf dieselbe Währung lauten und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Sicherheit besteht aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument;

b) 

die Sicherheit besteht aus Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, die nach Artikel 114 das Risikogewicht 0 % erhalten können und auf deren Marktwert ein 20 %iger Abschlag vorgenommen wurde.

(7)  

Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 umfassen Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken:

a) 

Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden,

b) 

Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,

c) 

Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

d) 

Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden.

Artikel 223

Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

(1)  
Um der Kursvolatilität Rechnung zu tragen, nehmen Institute bei der Bewertung einer finanziellen Sicherheit im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten am Marktwert der Sicherheit gemäß den Artikeln 224 bis 227 Volatilitätsanpassungen vor.

Lauten Sicherheit und zugrunde liegende Risikoposition auf unterschiedliche Währungen, nehmen Institute zusätzlich zu der nach den Artikeln 224 bis 227 für die Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung eine weitere Anpassung für die Wechselkursvolatilität vor.

Bei OTC-Derivaten, für die eine von den zuständigen Behörden gemäß Kapitel 6 anerkannte Netting-Vereinbarung gilt, nehmen die Institute eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität immer dann vor, wenn sich die Währung der Sicherheit und die Verrechnungswährung nicht decken. Auch wenn die von der Netting-Vereinbarung erfassten Geschäfte in mehreren Währungen abgewickelt werden, nehmen die Institute nur eine Volatilitätsanpassung vor.

(2)  

Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA) wie folgt:

image

dabei entspricht

C

=

dem Wert der Sicherheit,

HC

=

der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung,

Hfx

=

der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Währungsinkongruenz angemessenen Volatilitätsanpassung.

Diese Formel verwenden die Institute bei allen Geschäften mit Ausnahme solcher, die von anerkannten Netting-Rahmenvereinbarungen erfasst werden und für die die Bestimmungen der Artikel 220 und 221 gelten.

(3)  

Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Risikoposition (EVA) wie folgt:

image

dabei entspricht

E

=

dem Risikopositionswert, der nach Kapitel 2 oder 3 als angemessen festgesetzt würde, wäre die Risikoposition unbesichert,

HE

=

der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Risikoposition angemessenen Volatilitätsanpassung.

Bei OTC-Derivaten berechnen die Institute EVA wie folgt:

image

.

(4)  

Für die Berechnung von E in Absatz 3 gilt Folgendes:

a) 

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, setzen den Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts an;

b) 

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, ermitteln den Risikopositionswert der in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 aufgeführten Posten, indem sie anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 % zugrunde legen.

(5)  

Institute berechnen den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*), der sowohl der Volatilität als auch den risikomindernden Auswirkungen der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt:

image

dabei entspricht

EVA

=

dem nach Absatz 3 berechneten volatilitätsangepassten Wert der Risikoposition,

CVAM

=

CVA mit weiteren Anpassungen für etwaige Laufzeitinkongruenzen gemäß Abschnitt 5.

(6)  
Institute dürfen Volatilitätsanpassungen entweder anhand der aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen nach Artikel 224 oder anhand eigener Schätzungen gemäß Artikel 225 berechnen.

Ein Institut kann sich unabhängig davon, ob es zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz verfährt, für die Verwendung der aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen oder die Verwendung der auf eigenen Schätzungen beruhenden Methode entscheiden.

Wendet ein Institut allerdings die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode an, so wendet es diese auf alle Arten von Instrumenten an, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode verfahren kann.

(7)  

Wenn eine Sicherheit sich aus mehreren anerkennungsfähigen Werten zusammensetzt, berechnen die Institute die Volatilitätsanpassung (H) wie folgt:

image

dabei entspricht

ai

=

dem Anteil eines anerkennungsfähigen Werts i an der Sicherheit insgesamt,

Hi

=

der für den anerkennungsfähigen Wert i geltenden Volatilitätsanpassung.

Artikel 224

Aufsichtliche Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

(1)  

Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nehmen die Institute (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vor.

VOLATILITÄTSANPASSUNGEN



Tabelle 1

der Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung zugeordnete Bonitätsstufe

Restlaufzeit

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Emittenten

Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 197 Absatz 1 Buchstabe h erfüllen

 

 

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

1

≤ 1 Jahr

0,707

0,5

0,354

1,414

1

0,707

2,829

2

1,414

 

1 ≤ 5 Jahre

2,828

2

1,414

5,657

4

2,828

11,314

8

5,657

 

> 5 Jahre

5,657

4

2,828

11,314

8

5,657

22,628

16

11,313

2-3

≤ 1 Jahr

1,414

1

0,707

2,828

2

1.,14

5,657

4

2,828

 

1 ≤ 5 Jahre

4,243

3

2,121

8,485

6

4,243

16,971

12

8,485

 

> 5 Jahre

8,485

6

4,243

16,971

12

8,485

33,942

24

16,970

4

≤ 1 Jahr

21,213

15

10,607

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

 

1 ≤ 5 Jahre

21,.213

15

10,607

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

 

> 5 Jahre

21,213

15

10,607

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt



Tabelle 2

der Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung zugeordnete Bonitätsstufe

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen von Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen von Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d

Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 197 Absatz 1 Buchstabe h erfüllen

 

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

1

0,707

0,5

0,354

1,414

1

0,707

2,829

2

1,414

2-3

1,414

1

0,707

2,828

2

1,414

5,657

4

2,828



Tabelle 3

Sonstige Arten von Sicherheiten oder Risikopositionen

 

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen

21,213

15

10,607

Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen

35,355

25

17,678

Bargeld

0

0

0

Gold

21,213

15

10,607



Tabelle 4

Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

11,314

8

5,657

(2)  

Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen:

a) 

Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage.

b) 

Bei Pensionsgeschäften — sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind — und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften beträgt der Verwertungszeitraum 5 Handelstage.

c) 

Bei anderen Kapitalmarkttransaktionen beträgt der Verwertungszeitraum 10 Handelstage.

Hat ein Institut ein Geschäft oder einen Netting-Satz im Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen gelten würde.

(3)  
Bei den in Absatz 1 Tabellen 1 bis 4 und in den Absätzen 4 bis 6 genannten, mit einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von der EBA gemäß Kapitel 2 einer bestimmten Bonitätsbeurteilung zugeordnet wurden.

Für die Zwecke der Festlegung der Bonitätsstufe nach Unterabsatz 1, die einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen zugeordnet ist, findet auch Artikel 197 Absatz 7 Anwendung.

(4)  
Bei nicht anerkennungsfähigen Wertpapieren oder bei Waren, die im Rahmen von Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind.
(5)  
Bei anerkennungsfähigen Anteilen an OGA entspricht die Volatilitätsanpassung dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen, der unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, gelten würde.

Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Institut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.

(6)  
Bei unbeurteilten Schuldverschreibungen von Instituten, die nach Artikel 197 Absatz 4 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Bonitätsbeurteilung mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.

Artikel 225

Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

(1)  
Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen für Sicherheiten und Risikopositionen ihre eigenen Volatilitätsschätzungen zu verwenden, wenn die Institute die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllen. Institute, denen die Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen gestattet wurde, kehren nicht zu anderen Methoden zurück, es sei denn, es bestehen dafür nachweislich triftige Gründe und die zuständigen Behörden haben dies genehmigt.

Bei Schuldverschreibungen, die von einer ECAI als „Investment Grade“ oder besser eingestuft wurden, können die Institute für jede Wertpapierkategorie eine Volatilitätsschätzung ermitteln.

Für Schuldverschreibungen, die von einer ECAI schlechter als „Investment Grade“ eingestuft wurden, und für sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten ermitteln die Institute die Volatilitätsanpassungen für jedes Papier einzeln.

Institute, die nach der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren, lassen bei der Schätzung der Volatilität der Sicherheit oder der Währungsinkongruenz etwaige Korrelationen zwischen der unbesicherten Risikoposition, der Sicherheit und/oder Wechselkursen außer Acht.

Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien tragen die Institute der Art des Emittenten, der Bonitätsbeurteilung der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Laufzeit Rechnung. Volatilitätsschätzungen sind für die Wertpapiere, die das Institut in die Kategorie aufgenommen hat, repräsentativ.

(2)  

Die Berechnung der Volatilitätsanpassungen erfüllt alle folgenden Kriterien:

a) 

Die Institute legen bei der Berechnung ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 % zugrunde;

b) 

die Institute legen bei der Berechnung die folgenden Verwertungszeiträume zugrunde:

i) 

20 Handelstage für besicherte Kreditvergaben,

ii) 

5 Handelstage für Pensionsgeschäfte, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und für Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte,

iii) 

10 Handelstage für andere Kapitalmarkttransaktionen;

c) 

die Institute können für die Volatilitätsanpassung Werte verwenden, die unter Zugrundelegung kürzerer oder längerer Verwertungszeiträume berechnet und für das betreffende Geschäft mit Hilfe nachstehender Wurzel-Zeit-Formel auf den unter Buchstabe b angegebenen Verwertungszeitraum herauf- oder herabskaliert werden:

image

dabei entspricht

TM

=

dem jeweiligen Verwertungszeitraum,

HM

=

der auf dem Verwertungszeitraum TM basierenden Volatilitätsanpassung,

HN

=

der auf dem Verwertungszeitraum TN basierenden Volatilitätsanpassung;

d) 

die Institute tragen der Illiquidität von Aktiva geringerer Qualität Rechnung. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, verlängern sie den Verwertungszeitraum. Sie stellen ferner fest, wo historische Daten möglicherweise eine Unterschätzung der potenziellen Volatilität bewirken. In solchen Fällen werden die Daten einem Stresstest unterzogen;

e) 

der historische Beobachtungszeitraum, den die Institute für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen heranziehen, beträgt mindestens ein Jahr. Bei Instituten, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr. Die zuständigen Behörden können einem Institut ferner vorschreiben, seine Volatilitätsanpassungen anhand eines kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen, wenn sie dies aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität für gerechtfertigt halten;

f) 

die Institute aktualisieren ihre Daten und berechnen ihre Volatilitätsanpassungen mindestens alle drei Monate. Darüber hinaus bewerten sie ihre Daten bei jeder wesentlichen Änderung der Marktpreise neu;

(3)  

Die Schätzung der Volatilitätsanpassungen erfüllt alle folgenden qualitativen Kriterien:

a) 

Das Institut nutzt die Volatilitätsschätzungen in seinem täglichen Risikomanagement — auch in Bezug auf seine internen Risikolimits;

b) 

ist der Verwertungszeitraum, den das Institut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der in diesem Abschnitt für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so skaliert es die Volatilitätsanpassungen nach der in Absatz 2 Buchstabe c angegebenen Wurzel–Zeit–Formel nach oben;

c) 

das Institut hat Verfahren, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und die Integration dieser Schätzungen in sein Risikomanagement sowie die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten;

d) 

das System, das das Institut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Das gesamte System für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und deren Einbettung in das Risikomanagement des Instituts wird mindestens einmal jährlich überprüft. Diese Überprüfung umfasst zumindest

i) 

die Einbeziehung der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement,

ii) 

die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens,

iii) 

die Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Institut bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Quellen,

iv) 

die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.

Artikel 226

Heraufskalierung von Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

Die Volatilitätsanpassungen nach Artikel 224 gelten für den Fall einer täglichen Neubewertung. Ebenso stellt ein Institut, das gemäß Artikel 225 seine eigenen Schätzungen verwendet, seine Berechnungen zunächst auf der Grundlage einer täglichen Neubewertung an. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so nehmen die Institute größere Volatilitätsanpassungen vor. Diese werden von den Instituten anhand nachstehender Wurzel-Zeit-Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen ermittelt:

image

dabei entspricht

H

=

der vorzunehmenden Volatilitätsanpassung,

HM

=

der Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung,

NR

=

der tatsächlichen Zahl der Handelstage zwischen Neubewertungen,

TM

=

dem Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft.

Artikel 227

Bedingungen für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

(1)  
Wenn die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis h erfüllt sind, dürfen Institute, die nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nach Artikel 224 oder der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode nach Artikel 225 verfahren, bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleih- oder Leihgeschäften anstelle der nach den Artikeln 224 bis 226 berechneten Volatilitätsanpassungen eine Anpassung von 0 % vornehmen. Institute, die interne Modelle nach Artikel 221 verwenden, machen keinen Gebrauch von der in diesem Artikel festgelegten Behandlung.
(2)  

Die Institute können eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit sind Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Kapitel 2 mit einem Risiko von 0 % gewichtet werden können;

b) 

Risikoposition und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung;

c) 

entweder die Laufzeit des Geschäfts beträgt nicht mehr als einen Tag oder sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen;

d) 

zwischen der letzten Neubewertung vor dem Versäumnis der Gegenpartei, Sicherheiten nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit liegen nicht mehr als vier Handelstage;

e) 

das Geschäft wird in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt;

f) 

die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente sind die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente;

g) 

aus den für das Geschäft maßgeblichen Dokumenten geht hervor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt;

h) 

die Gegenpartei wird von den zuständigen Behörden als wesentlicher Marktteilnehmer angesehen.

(3)  

Die in Absatz 2 Buchstabe h genannten wesentlichen Marktteilnehmer umfassen

a) 

die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten, deren Titel nach Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % erhalten,

b) 

Institute,

c) 

sonstige Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG, deren Schuldtiteln nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird, oder die — sollte es sich um Institute handeln, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz ermitteln — keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben und von dem Institut intern beurteilt werden,

d) 

beaufsichtigte OGA, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungslimits unterliegen,

e) 

beaufsichtigte Pensionsfonds,

f) 

anerkannte Clearing-Organisationen.

Artikel 228

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

(1)  
Im Rahmen des Standardansatzes verwenden Institute für die Zwecke des Artikels 113 als Risikopositionswert den nach Artikel 223 Absatz 5 berechneten Wert E*. Bei den in Anhang I genannten außerbilanziellen Posten legen die Institute E* als den Wert zugrunde, auf den die in Artikel 111 Absatz 1 genannten Prozentsätze angewandt werden, um den Risikopositionswert zu ermitteln.
(2)  

Im Rahmen des IRB-Ansatzes setzen die Institute für die Zwecke des Kapitels 3 den tatsächlichen Wert der LGD (LGD*) als LGD-Wert an. Die Institute berechnen LGD* wie folgt:

image

dabei entspricht

LGD

=

der LGD, die nach Kapitel 3 für die Risikoposition gelten würde, wäre sie unbesichert,

E

=

dem Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 3,

E*

=

dem vollständig angepassten Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 5.

Artikel 229

Bewertungsgrundsätze für sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten beim IRB-Ansatz

(1)  
Bei Immobiliensicherheiten wird die Sicherheit von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Marktwert bewertet. Das Institut verpflichtet den Sachverständigen, den Marktwert transparent und klar zu dokumentieren.

In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie stattdessen von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werden. Institute verlangen, dass der unabhängige Sachverständige bei der Bestimmung des Beleihungswerts spekulative Elemente außer Acht lässt und diesen Wert auf transparente und klare Weise dokumentiert.

Der Wert der Sicherheit ist der Markt- oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der in Artikel 208 Absatz 3 vorgesehenen Überprüfung und eventueller vorrangiger Forderungen auf die Immobilie herabgesetzt wird.

(2)  
Bei Forderungen ist der Wert der Forderungsbetrag.
(3)  
Sachsicherheiten, bei denen es sich nicht um Immobiliensicherheiten handelt, werden von den Instituten zum Marktwert bewertet. Für die Zwecke dieses Artikels ist der Marktwert der geschätzte Betrag, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte.

Artikel 230

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für andere anerkennungsfähige Sicherheiten beim IRB-Ansatz

(1)  
Institute verwenden für die Zwecke des Kapitels 3 als LGD die nach diesem Absatz und nach Absatz 2 berechnete LGD*.

Fällt das Verhältnis des Werts der Sicherheit (C) zum Risikopositionswert (E) unter den in Tabelle 5 für die Risikoposition vorgeschriebenen Mindestbesicherungsgrad (C*), so ist LGD* gleich der in Kapitel 3 für unbesicherte Risikopositionen an die Gegenpartei festgelegten LGD. Zu diesem Zweck legen die Institute bei der Berechnung des Risikopositionswerts der in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 aufgeführten Posten anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde.

Übersteigt das Verhältnis des Werts der Sicherheit zum Risikopositionswert die in Tabelle 5 festgelegte zweite, höhere Schwelle C**, so ist LGD* gleich dem in Tabelle 5 vorgeschriebenen Wert.

Wird der erforderliche Grad an Besicherung C** für die Risikoposition insgesamt nicht erreicht, so behandeln die Institute die Risikoposition wie zwei Risikopositionen — eine, bei der der erforderliche Grad an Besicherung C** gegeben ist und eine (der verbleibende Teil), bei der dies nicht der Fall ist.

(2)  

Welcher Wert für LGD* anzusetzen ist und welcher Grad an Besicherung für die besicherten Risikopositionsteile erforderlich ist, ist Tabelle 5 zu entnehmen:



Tabelle 5

Mindest-LGD für besicherte Risikopositionsteile

 

LGD* bei vorrangigen Risikopositionen

LGD* bei nachrangigen Risikopositionen

Erforderlicher Grad an Mindestbesicherung der Risikoposition (C*)

Erforderlicher Grad an Mindestbesicherung der Risikoposition (C**)

Forderungen

35 %

65 %

0 %

125 %

Wohnimmobilien/Gewerbeimmobilien

35 %

65 %

30 %

140 %

Sonstige Sicherheiten

40 %

70 %

30 %

140 %

(3)  
Alternativ zu der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Artikels 124 Absatz 2 dürfen Institute dem Teil der Risikoposition, der innerhalb der in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d bzw. Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Grenzen in voller Höhe durch Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuweisen, wenn alle in Artikel 199 Absatz 3 oder 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 231

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei gemischten Sicherheitenpools

(1)  

Der Wert der zugrunde zu legenden LGD* wird von einem Institut als LGD für die Zwecke von Kapitel 3 nach den Absätzen 2 und 3 berechnet, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Das Institut berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz;

b) 

die Risikoposition ist sowohl durch Finanzsicherheiten als auch durch andere anerkennungsfähige Sicherheiten besichert.

(2)  
Die Institute sind dazu verpflichtet, den volatilitätsangepassten Wert der Risikoposition, den sie erhalten, indem sie am Risikopositionswert die in Artikel 223 Absatz 5 genannte Volatilitätsanpassung vornehmen, in verschiedene Teile aufzuteilen, so dass sich ein durch anerkennungsfähige finanzielle Sicherheiten unterlegter Anteil, ein durch Forderungsabtretungen besicherter Anteil, ein durch Gewerbe- oder Wohnimmobilien besicherter Anteil, ein durch sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten unterlegter Anteil sowie gegebenenfalls der unbesicherte Anteil ergibt.
(3)  
Die Institute ermitteln die LGD* nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels für jeden der nach Absatz 2 ermittelten Anteile gesondert.

Artikel 232

Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

(1)  
Sind die Bedingungen des Artikels 212 Absatz 1 erfüllt, können Einlagen bei Drittinstituten wie eine Garantie dieses Drittinstituts behandelt werden.
(2)  

Sind die Bedingungen des Artikels 212 Absatz 2 erfüllt, verfahren die Institute mit dem Teil der Risikoposition, der durch den gegenwärtigen Rückkaufswert der an das kreditgebende Institut verpfändeten Lebensversicherungen besichert ist, wie folgt:

a) 

Wenn für die Risikoposition der Standardansatz verwendet wird, wird ihr eines der in Absatz 3 festgelegten Risikogewichte zugewiesen;

b) 

wenn für die Risikoposition der IRB-Ansatz, nicht aber die institutseigenen LGD-Schätzungen verwendet werden, wird ihr eine LGD von 40 % zugewiesen.

Im Falle einer Währungsinkongruenz setzen die Institute den gegenwärtigen Rückkaufswert gemäß Artikel 233 Absatz 3 herab, wobei der Wert der Besicherung dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.

(3)  

Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a weisen die Institute die folgenden Risikogewichte zu, wobei das Risikogewicht einer vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer als Grundlage dient:

a) 

ein Risikogewicht von 20 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet wird,

b) 

ein Risikogewicht von 35 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 50 % zugeordnet wird,

c) 

ein Risikogewicht von 70 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 100 % zugeordnet wird,

d) 

ein Risikogewicht von 150 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 150 % zugeordnet wird.

(4)  

Institute dürfen auf Anforderung zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c anerkennungsfähig sind, wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln. Der Wert der anerkennungsfähigen Besicherung ist Folgender:

a) 

Wird der Titel zu seinem Nennwert zurückgekauft, so gilt als Besicherungswert dieser Betrag;

b) 

wird das Instrument zum Marktpreis zurückgekauft, so wird der Besicherungswert nach dem gleichen Verfahren ermittelt wie bei den Schuldverschreibungen, die die Bedingungen des Artikels 197 Absatz 4 erfüllen.



Unterabschnitt 2

Absicherung ohne Sicherheitsleistung

Artikel 233

Bewertung

(1)  
Für die Berechnung der Auswirkungen einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß diesem Unterabschnitt wird als Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (G) der Betrag angesetzt, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein bestimmtes anderes Kreditereignis eintritt.
(2)  

Für Kreditderivate, bei denen eine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt, nicht als Kreditereignis angesehen wird, gilt Folgendes:

a) 

Wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Risikopositionswert nicht übersteigt, setzen die Institute den nach Absatz 1 ermittelten Wert der Absicherung um 40 % herab;

b) 

wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Risikopositionswert übersteigt, darf der Wert der Absicherung höchstens 60 % des Risikopositionswerts betragen.

(3)  

Lautet eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Risikoposition, so setzen die Institute den Wert der Absicherung mit Hilfe einer Volatilitätsanpassung wie folgt herab:

image

dabei entspricht

G*

=

dem an das Fremdwährungsrisiko angepassten Betrag der Absicherung,

G

=

dem Nominalbetrag der Absicherung,

Hfx

=

der nach Absatz 4 ermittelten Volatilitätsanpassung für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der Absicherung und der zugrunde liegenden Verbindlichkeit.

Liegt keine Währungsinkongruenz vor, ist Hfx gleich Null.

(4)  
Bei Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen legen die Institute unter der Annahme einer täglichen Neubewertung einen Verwertungszeitraum von zehn Handelstagen zugrunde und können bei der Berechnung dieser Anpassungen nach der auf aufsichtlichen Vorgaben oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Methode (Artikel 224 bzw. 225) verfahren. Die Institute skalieren die Volatilitätsanpassungen gemäß Artikel 226 herauf.

Artikel 234

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Falle einer Teilabsicherung und Unterteilung in Tranchen

Überträgt das Institut einen Teil des Kreditrisikos auf eine oder mehrere Tranchen, so gelten die Regeln des Kapitels 5. Die Institute können Erheblichkeitsschwellen für Zahlungen, unterhalb derer im Falle eines Verlusts keine Zahlungen geleistet werden, mit zurückbehaltenen Erstverlust-Positionen gleichsetzen und als Risikotransfer in Tranchen betrachten.

Artikel 235

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz

(1)  

Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 113 Absatz 3 nach folgender Formel:

image

dabei entspricht

E

=

dem Risikopositionswert gemäß Artikel 111; der Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts angesetzt,

GA

=

der nach Artikel 233 Absatz 3 errechneten Höhe der Absicherung (G*), die nach Maßgabe des Abschnitts 5 an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird,

r

=

dem in Kapitel 2 genannten Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner,

g

=

dem Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß in Kapitel 2.

(2)  
Ist der abgesicherte Betrag (GA) geringer als die Risikoposition (E), dürfen die Institute die Formel in Absatz 1 nur anwenden, wenn die abgesicherten und nicht abgesicherten Teile der Risikoposition gleichrangig sind.
(3)  
Institute dürfen die Behandlung nach Artikel 114 Absätze 4 und 7 auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen ausdehnen, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht, wenn diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und auch in dieser Währung abgesichert ist.

Artikel 236

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge beim IRB-Ansatz

(1)  
Für den auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA basierenden abgesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) darf für den Fall, dass eine vollständige Substitution nicht gerechtfertigt erscheint, für die Zwecke des Kapitels 3 Abschnitt 4 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Garanten angesetzt werden. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung können die Institute für die Zwecke von Kapitel 3 Abschnitt 4 als LGD die LGD vorrangiger Risikopositionen heranziehen.
(2)  
Für jeden unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) wird als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Risikoposition verwendet.
(3)  
Für die Zwecke dieses Artikels ist GA der nach Artikel 233 Absatz 3 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Abschnitts 5 an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird. E ist der gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5ermittelte Risikopositionswert. Zu diesem Zweck legen die Institute bei der Berechnung des Risikopositionswerts der in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 genannten Posten anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde.



Abschnitt 5

Laufzeitinkongruenz

Artikel 237

Laufzeitinkongruenz

(1)  
Bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge liegt eine Laufzeitinkongruenz dann vor, wenn die Restlaufzeit der Kreditbesicherung kürzer ist als die der besicherten Risikoposition. Eine Besicherung, deren Restlaufzeit weniger als drei Monate beträgt und deren Laufzeit kürzer ist als die der zugrunde liegenden Risikoposition, stellt keine anerkennungsfähige Besicherung dar.
(2)  

Liegt eine Laufzeitinkongruenz vor, kann eine Besicherung nicht anerkannt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Ursprungslaufzeit der Besicherung beträgt weniger als ein Jahr.

b) 

Bei der Risikoposition handelt es sich um eine kurzfristige Risikoposition, bei der nach den Vorgaben der zuständigen Behörden für die effektive Restlaufzeit (M) gemäß Artikel 162 Absatz 3 anstelle der Untergrenze von einem Jahr eine Untergrenze von einem Tag gilt.

Artikel 238

Laufzeit der Kreditbesicherung

(1)  
Vorbehaltlich einer Höchstgrenze von 5 Jahren entspricht die effektive Laufzeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss. Vorbehaltlich des Absatzes 2 entspricht die Laufzeit der Kreditbesicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin des Ablaufs bzw. der Kündigung der Besicherung.
(2)  
Hat der Sicherungsgeber die Möglichkeit, die Besicherung zu kündigen, so setzen die Institute den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung als Laufzeit der Besicherung an. Hat der Sicherungsnehmer die Möglichkeit, die Besicherung zu kündigen, und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts dem Institut einen Anreiz, die Transaktion vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit zu kündigen, so setzt das Institut den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung als Laufzeit der Besicherung an; in allen anderen Fällen kann das Institut annehmen, dass sich die Kündigungsmöglichkeit nicht auf die Laufzeit der Besicherung auswirkt.
(3)  
Darf ein Kreditderivat vor Ablauf der Toleranzzeiträume enden, die zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erforderlich sind, so setzen die Institute die Laufzeit der Besicherung um die Dauer des Toleranzzeitraums herab.

Artikel 239

Bewertung der Besicherung

(1)  
Liegt bei durch finanzielle Sicherheiten besicherten Geschäften, eine Inkongruenz zwischen der Laufzeit der Risikoposition und der Laufzeit der Besicherung vor, werden diese Sicherheiten bei Anwendung der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nicht anerkannt.
(2)  

Bei Geschäften, die durch finanzielle Sicherheiten besichert sind, tragen Institute bei Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten den Laufzeiten der Besicherung und der Risikoposition beim angepassten Wert der Sicherheit nach folgender Formel Rechnung:

image

dabei entspricht

CVA

=

dem volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit gemäß Artikel 223 Absatz 2 oder dem Risikopositionsbetrag, wenn dieser niedriger ist,

t

=

der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 errechneten Fälligkeitstermin der Kreditbesicherung oder T, wenn dieser Wert niedriger ist,

T

=

der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 bestimmten Fälligkeitstermin der Risikoposition oder fünf Jahren, wenn dieser Wert niedriger ist,

t*

=

0,25.

Institute verwenden in der Formel nach Artikel 223 Absatz 5 für die Berechnung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (E*) CVAM als den weiter um Laufzeitinkongruenz angepassten CVA.

(3)  

Bei Geschäften mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung tragen Institute den Laufzeiten der Absicherung und der Risikoposition beim angepassten Wert der Sicherheit nach folgender Formel Rechnung:

image

dabei entspricht

GA

=

dem um etwaige Laufzeitinkongruenzen angepassten Wert G*,

G*

=

dem um etwaige Währungsinkongruenzen angepassten Betrag der Absicherung,

t

=

der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 errechneten Fälligkeitstermin der Kreditbesicherung oder T, wenn dieser Wert niedriger ist,

T

=

der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 errechneten Fälligkeitstermin der Risikoposition oder fünf Jahren, wenn dieser Wert niedriger ist,

t*

=

0,25.

Für die Zwecke der Artikel 233 bis 236 verwenden Institute GA als Wert der Absicherung.



Abschnitt 6

Kreditrisikominderungstechniken für Forderungskörbe

Artikel 240

Erstausfall-Kreditderivate (First-to-default credit derivatives)

Erwirbt ein Institut für einen Forderungskorb eine Besicherung, bei der der erste Ausfall in diesem Korb die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis den Kontrakt beendet, so darf das Institut die Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags und gegebenenfalls des erwarteten Verlustbetrags, die ohne die Kreditbesicherung den niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag ergäbe, gemäß diesem Kapitel anpassen;

a) 

Bei Instituten, die den Standardansatz verwenden, entspricht der risikogewichtete Positionsbetrag dem nach diesem Standardansatz berechneten risikogewichteten Positionsbetrag;

b) 

bei Instituten, die den IRB-Ansatz verwenden, entspricht der risikogewichtete Positionsbetrag der Summe aus dem nach dem IRB-Ansatz berechneten risikogewichteten Positionsbetrag und dem 12,5fachen des erwarteten Verlustbetrags.

Das Verfahren nach diesem Artikel wird nur angewandt, wenn der Risikopositionswert den Wert der Kreditbesicherung nicht übersteigt.

Artikel 241

N-ter-Ausfall-Kreditderivate (Nth-to-default credit derivatives)

Löst der n-te Ausfall im Korb laut Besicherungskonditionen die Zahlung aus, so darf das die Besicherung erwerbende Institut diese bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge nur dann berücksichtigen, wenn die Besicherung auch für die Ausfälle 1 bis n-1 erworben wurde oder wenn bereits n-1 Ausfälle eingetreten sind. In solchen Fällen darf das Institut die Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags und gegebenenfalls des erwarteten Verlustbetrags anpassen, die ohne die Kreditbesicherung den n-ten niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag gemäß diesem Kapitel ergäbe. Institute berechnen den n-ten niedrigsten Betrag wie in Artikel 240 Buchstaben a und b angegeben.

Das Verfahren nach diesem Artikel wird nur angewandt, wenn der Risikopositionswert den Wert der Kreditbesicherung nicht übersteigt.

Alle Risikopositionen im Korb erfüllen die Anforderungen nach Artikel 204 Absatz 2 und Artikel 216 Absatz 1 Buchstabe d.

▼M5



KAPITEL 5

Verbriefung



Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen und Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen

Artikel 242

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Rückführungsoption“ (Clean-up call option) eine vertragliche Option, die den Originator berechtigt, die Verbriefungspositionen vor der vollständigen Rückzahlung aller verbrieften Risikopositionen zu kündigen — entweder durch den Rückkauf der im Pool verbliebenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle einer traditionellen Verbriefung oder durch die Beendigung der Besicherung im Falle von synthetischen Verbriefungen —, wenn der Restbetrag der noch ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen auf oder unter eine bestimmte Schwelle fällt;

2. 

„bonitätsverbessernder Zinsstrip“ einen in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswert, der eine Bewertung der Zahlungsströme im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen darstellt und bei dem es sich um eine nachrangige Tranche in der Verbriefung handelt;

3. 

„Liquiditätsfazilität“ eine Liquiditätsfazilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2017/2402;

4. 

„unbeurteilte Position“ eine Verbriefungsposition, für die keine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 vorliegt;

5. 

„beurteilte Position“ eine Verbriefungsposition, für die eine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 vorliegt;

6. 

„vorrangige Verbriefungsposition“ eine Position, die durch einen erstrangigen Anspruch auf die Gesamtheit der zugrunde liegenden Risikopositionen unterlegt oder besichert wird, wobei für diese Zwecke keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben, und auch keine Unterschiede in der Laufzeit bei einer oder mehreren anderen vorrangigen Tranchen, mit denen diese Position anteilmäßig Verluste teilt;

7. 

„IRB-Pool“ einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für all diese Risikopositionen berechnen kann;

8. 

„gemischter Pool“ einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für einige, jedoch nicht alle, dieser Risikopositionen berechnen kann;

9. 

„Übersicherung“ jede Form der Bonitätsverbesserung, durch die für die zugrunde liegenden Risikopositionen ein Wert ausgewiesen wird, der höher als der Wert der Verbriefungspositionen ist;

10. 

„einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ oder „STS-Verbriefung“ eine Verbriefung, die die Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;

11. 

„Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere“ oder „ABCP-Programm“ ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere oder ABCP-Programm im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/2402;

12. 

„Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren“ oder „ABCP-Transaktion“ eine Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren oder ABCP-Transaktion im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/2402;

13. 

„traditionelle Verbriefung“ eine traditionelle Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402;

14. 

„synthetische Verbriefung“ eine synthetische Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/2402;

15. 

„revolvierende Risikoposition“ eine revolvierende Risikoposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2017/2402;

16. 

„Klausel der vorzeitigen Rückzahlung“ eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2017/2402;

17. 

„Erstverlust-Tranche“ eine Erstverlust-Tranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2017/2402;

18. 

„mezzanine Verbriefungsposition“ eine Verbriefungsposition, die der vorrangigen Verbriefungsposition im Rang nachgeht und der Erstverlust-Tranche im Rang vorgeht und der ein Risikogewicht von weniger als 1 250  % und mehr als 25 % im Einklang mit Abschnitt 3 Abschnitte 2 und 3 zugewiesen wurde;

19. 

„Fördereinrichtung“ ein Unternehmen oder eine Einrichtung, das/die von der Zentralregierung, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats eingerichtet wurde, das/die Förderdarlehen oder Fördergarantien vergibt und dessen/deren primäres Ziel nicht die Erzielung von Gewinnen oder die Maximierung von Marktanteilen, sondern die Förderung der Gemeinwohlziele der betreffenden Regierung oder Gebietskörperschaft ist, sofern — vorbehaltlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen — diese Regierung oder Gebietskörperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens/der Einrichtung zeit seines/ihres Bestehens zu schützen und seine/ihre Lebensfähigkeit zu sichern, oder sofern mindestens 90 % seines/ihres ursprünglichen Kapitals oder seiner/ihrer ursprünglichen Finanzierung oder des von ihm/ihr vergebenen Förderdarlehens direkt oder indirekt von der Zentralregierung, der regionalen oder der lokalen Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats garantiert werden.

Artikel 243

Kriterien für STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung in Frage kommen

(1)  

Positionen in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, kommen für die Behandlung gemäß den Artikeln 260, 262 und 264 in Frage, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Die zugrunde liegenden Risikopositionen erfüllen zum Zeitpunkt der Aufnahme in das ABCP-Programm nach bestem Wissen des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen auf individueller Basis eine Risikogewichtung von 75 % oder weniger, sofern es sich um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt, oder eine Risikogewichtung von 100 % für alle sonstigen Risikopositionen zu erhalten; und

b) 

der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen auf Ebene eines ABCP-Programms darf 2 % des aggregierten Risikopositionswerts aller Risikopositionen im Rahmen des ABCP-Programms zum Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen dem ABCP-Programm hinzugefügt wurden, nicht überschreiten. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden — nach bestem Wissen des Sponsors — als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.

Im Fall von Handelsforderungen findet Unterabsatz 1 Buchstabe b keine Anwendung, wenn das Kreditrisiko dieser Handelsforderungen in vollem Umfang durch eine anerkennungsfähige Besicherung nach Kapitel 4 gedeckt ist, vorausgesetzt, dass es sich in diesem Fall beim Sicherungsgeber um ein Institut, ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen handelt. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes wird nur der Teil der Handelsforderungen, der nach Berücksichtigung der Wirkung eines Kaufpreisnachlasses und einer Übersicherung verbleibt, für die Feststellung verwendet, ob diese vollständig gedeckt sind und ob die Konzentrationsgrenze eingehalten wird.

Im Falle verbriefter Restwerte aus Leasinggeschäften findet Unterabsatz 1 Buchstabe b keine Anwendung, wenn bei diesen Werten nicht das Risiko einer Refinanzierung oder eines Weiterverkaufs besteht, da sich ein gemäß Artikel 201 Absatz 1 anerkennungsfähiger Dritter rechtsverbindlich verpflichtet hat, die Risikoposition zu einem im Voraus festgelegten Betrag zurückzukaufen oder zu refinanzieren.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a beträgt die Risikogewichtung, die das Institut einer Liquiditätsfazilität zuordnen würde, die die im Rahmen des Programms emittierten forderungsgedeckten Geldmarktpapiere vollständig deckt, 100 % oder weniger, wenn dieses Institut Artikel 248 Absatz 3 anwendet oder ihm gestattet wurde, den Internen Bemessungsansatz nach Artikel 265 anzuwenden.

(2)  

Positionen in einer Verbriefung, bei der es sich nicht um ein ABCP-Programm oder eine ABCP-Transaktion handelt, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, kommen für die Behandlung gemäß den Artikeln 260, 262 und 264 in Frage, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung übersteigt der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen im Pool nicht 2 % der Positionswerte der aggregierten ausstehenden Risikopositionen des Pools zugrunde liegender Risikopositionen. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.

Im Falle verbriefter Restwerte aus Leasinggeschäften findet Unterabsatz 1 dieses Buchstabens keine Anwendung, wenn bei diesen Werten nicht das Risiko einer Refinanzierung oder eines Weiterverkaufs besteht, da sich ein gemäß Artikel 201 Absatz 1 anerkennungsfähiger Dritter rechtsverbindlich verpflichtet hat, die Risikoposition zu einem im Voraus festgelegten Betrag zurückzukaufen oder zu refinanzieren;

b) 

zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Verbriefung erfüllen die zugrunde liegenden Risikopositionen die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen eine Risikogewichtung zu erhalten, die folgenden Werten entspricht oder darunter liegt:

i) 

40 % auf der Grundlage eines nach dem Risikopositionswert gewichteten Durchschnitts für das Portfolio, wenn es sich bei den Risikopositionen um durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Darlehen oder in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e handelt;

ii) 

50 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um ein durch eine Hypothek auf Gewerbeimmobilien besichertes Darlehen handelt;

iii) 

75 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt;

iv) 

100 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen für alle sonstigen Risikopositionen;

c) 

findet Buchstabe b Ziffern i und ii Anwendung, so werden die durch niederrangige Sicherungsrechte an einem bestimmten Vermögenswert besicherten Darlehen nur dann in die Verbriefung aufgenommen, wenn alle durch bevorrechtigte Sicherungsrechte an diesem Vermögenswert besicherten Darlehen auch Gegenstand der Verbriefung sind;

d) 

findet Buchstabe b Ziffer i dieses Absatzes Anwendung, so darf die gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 229 Absatz 1 gemessene Beleihungsquote bei keinem Darlehen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung mehr als 100 % betragen.



Abschnitt 2

Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos

Artikel 244

Traditionelle Verbriefung

(1)  

Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann die zugrunde liegenden Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Ein mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundenes signifikantes Kreditrisiko wurde auf Dritte übertragen;

b) 

der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er in der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250  % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.

(2)  

Ein signifikantes Kreditrisiko ist in einem der folgenden Fälle als übertragen zu betrachten:

a) 

Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;

b) 

der Originator hält nicht mehr als 20 % am Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche in der Verbriefung, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;

ii) 

die Verbriefung umfasst keine mezzaninen Positionen.

Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch die Verbriefung nach den Buchstaben a oder b erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte vorliegt.

(3)  

Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Originator gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung zu berücksichtigen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Institut die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Kreditrisikoübertragung;

b) 

es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt.

(4)  

Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a) 

Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;

b) 

die Verbriefungspositionen stellen für den Originator keine Zahlungsverpflichtung dar;

c) 

auf die zugrunde liegenden Risikopositionen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht zurückgegriffen werden;

d) 

der Originator behält nicht die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Originator die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Käufer der Risikopositionen die zuvor übertragenen Risikopositionen zurückzukaufen, um deren Gewinne zu realisieren, oder wenn er anderweitig verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Der Verbleib der Verwaltung von Rechten und Pflichten in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen beim Originator stellt als solche keine Kontrolle über die Risikopositionen dar;

e) 

die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die

i) 

den Originator zur Änderung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern; oder

ii) 

die an die Inhaber von Positionen zu zahlende Rendite erhöhen oder die Positionen in der Verbriefung anderweitig verbessern, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen kommt;

f) 

gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn dies im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt wird und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);

g) 

Rückführungsoptionen erfüllen darüber hinaus alle folgenden Bedingungen:

i) 

ihre Ausübung liegt im Ermessen des Originators;

ii) 

sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;

iii) 

sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;

h) 

der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe c dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.

(5)  
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Fälle, in denen sie entschieden haben, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte im Einklang mit Absatz 2 gerechtfertigt ist, sowie über Fälle, in denen die Institute entschieden haben, von Absatz 3 Gebrauch zu machen.
(6)  

Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei traditionellen Verbriefungen gemäß diesem Artikel. Insbesondere überprüft die EBA:

a) 

die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4;

b) 

die Auslegung des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte für die Zwecke der in Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Absatz 3 vorgesehenen Bewertung durch die zuständigen Behörden;

c) 

die Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung von Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte gemäß Absatz 2 oder 3 bemüht.

Die EBA meldet der Kommission ihre Ergebnisse bis zum 2. Januar 2021. Die Kommission kann nach Berücksichtigung des Berichts der EBA einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462 erlassen, um diese Verordnung durch eine genauere Festlegung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Elemente zu ergänzen.

Artikel 245

Synthetische Verbriefung

(1)  

Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Ein signifikantes Kreditrisiko wurde durch Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf Dritte übertragen;

b) 

der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er an der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250  % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.

(2)  

Ein signifikantes Kreditrisiko ist in einem der folgenden Fälle als übertragen zu betrachten:

a) 

Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;

b) 

der Originator hält nicht mehr als 20 % am Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche in der Verbriefung, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;

ii) 

es gibt keine mezzaninen Verbriefungspositionen.

Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch die Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte vorliegt.

(3)  

Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Originator gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung zu berücksichtigen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das betreffende Institut die folgenden beiden Bedingungen erfüllt:

a) 

Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Risikoübertragung;

b) 

es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt.

(4)  

Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a) 

Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;

b) 

die Besicherung, durch die das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht Artikel 249;

c) 

die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die

i) 

wesentliche Erheblichkeitsschwellen festlegen, unterhalb deren eine Besicherung nicht als ausgelöst gilt, wenn ein Kreditereignis eintritt,

ii) 

die Kündigung der Besicherung ermöglichen, wenn sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert,

iii) 

den Originator zur Änderung der Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern; oder

iv) 

die Kosten des Instituts für die Besicherung erhöhen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufstocken, wenn sich die Kreditqualität des zugrunde liegenden Pools verschlechtert hat;

d) 

die Besicherung ist in allen relevanten Rechtsräumen durchsetzbar;

e) 

gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn diese im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt werden und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);

f) 

Rückführungsoptionen erfüllen alle folgenden Bedingungen:

i) 

sie können im Ermessen des Originators ausgeübt werden;

ii) 

sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;

iii) 

sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;

g) 

der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.

(5)  
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Fälle, in denen sie entschieden haben, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte im Einklang mit Absatz 2 gerechtfertigt ist, sowie über Fälle, in denen die Institute entschieden haben, von Absatz 3 Gebrauch zu machen.
(6)  

Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei synthetischen Verbriefungen gemäß diesem Artikel. Insbesondere überprüft die EBA:

a) 

Die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4;

b) 

die Auslegung des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte für die Zwecke der in Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Absatz 3 vorgesehenen Bewertung durch die zuständigen Behörden; und

c) 

die Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung von Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte gemäß Absatz 2 oder 3 bemüht.

Die EBA meldet der Kommission ihre Ergebnisse bis zum 2. Januar 2021. Die Kommission kann nach Berücksichtigung des Berichts der EBA einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462 erlassen, um diese Verordnung durch eine genauere Festlegung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Elemente zu ergänzen.

Artikel 246

Operationelle Anforderungen für Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung

Umfasst die Verbriefung revolvierende Risikopositionen und Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder ähnliche Bestimmungen, so gilt ein signifikantes Kreditrisiko nur dann als vom Originator übertragen, wenn die in den Artikeln 244 und 245 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die einmal ausgelöste Klausel der vorzeitigen Rückzahlung nicht Folgendes bewirkt:

a) 

der vorrangige oder gleichrangige Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Anleger als nachrangig behandelt;

b) 

der Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Parteien als weiter nachrangig behandelt; oder

c) 

es ergibt sich ein anderweitiger Anstieg der mit den zugrunde liegenden revolvierenden Risikopositionen verbundenen Verlustrisiken des Instituts.



Abschnitt 3

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge



Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 247

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge

(1)  

Hat ein Originator ein mit den zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung verbundenes signifikantes Kreditrisiko gemäß Abschnitt 2 übertragen, so kann er

a) 

bei einer traditionellen Verbriefung die zugrunde liegenden Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen;

b) 

bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen.

(2)  
Hat der Originator sich für die Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so berechnet er die in diesem Kapitel festgelegten risikogewichteten Positionsbeträge für die Positionen, die er gegebenenfalls in der Verbriefung hält.

Hat der Originator ein signifikantes Kreditrisiko nicht übertragen oder sich gegen eine Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so ist er nicht verpflichtet, für Positionen, die er gegebenenfalls in der Verbriefung hält, risikogewichtete Positionsbeträge zu berechnen, sondern bezieht die zugrunde liegenden Risikopositionen auch weiterhin so in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ein, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.

(3)  
Besteht eine Risikoposition gegenüber Positionen in verschiedenen Tranchen einer Verbriefung, so werden die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Risikoposition als gesonderte Verbriefungspositionen betrachtet. Die Sicherungssteller bei Verbriefungspositionen werden als Anleger in diese Verbriefungspositionen betrachtet. Verbriefungspositionen schließen auch Risikopositionen aus einer Verbriefung ein, die aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, die das Institut mit der Transaktion eingegangen ist, resultieren.
(4)  
Sofern eine Verbriefungsposition nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k vom harten Kernkapital abgezogen wird, wird der risikogewichtete Positionsbetrag für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 in die Gesamtsumme der risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts aufgenommen.
(5)  
Der risikogewichtete Positionsbetrag einer Verbriefungsposition wird ermittelt, indem der gemäß Artikel 248 berechnete Risikopositionswert der Position mit dem relevanten Gesamtrisikogewicht multipliziert wird.
(6)  
Das Gesamtrisikogewicht ist die Summe der in diesem Kapitel festgelegten Risikogewichte plus aller etwaigen zusätzlichen Risikogewichte gemäß Artikel 270a.

Artikel 248

Risikopositionswert

(1)  

Der Risikopositionswert einer Verbriefungsposition wird wie folgt berechnet:

a) 

Der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Buchwert, der nach der Anwendung jeglicher einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 verbleibt;

b) 

der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalwert abzüglich aller etwaigen einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110, multipliziert mit dem in diesem Buchstaben festgelegten einschlägigen Umrechnungsfaktor. Außer im Fall von Barkreditfazilitäten beträgt dieser Umrechnungsfaktor 100 %. Zur Bestimmung des Risikopositionswerts des nicht in Anspruch genommenen Teils der Barkreditfazilitäten kann auf den Nominalwert einer uneingeschränkt kündbaren Liquiditätsfazilität ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt werden, wenn die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungsströme aus den zugrunde liegenden Risikopositionen Vorrang hat und wenn das Institut der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass es eine angemessen konservative Methode für die Berechnung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils anwendet.

c) 

der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko einer Verbriefungsposition, die aus einem der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte resultiert, wird nach Kapitel 6 festgelegt;

d) 

ein Originator kann von dem Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die gemäß Unterabschnitt 3 mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt wird oder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, den Betrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Artikel 110 und alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben.

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, was eine angemessen konservative Methode für die Berechnung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b darstellt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen;

(2)  
Hat ein Institut zwei oder mehr sich überschneidende Positionen in einer Verbriefung, so bezieht es in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nur eine der Positionen ein.

Überschneiden sich die Positionen teilweise, so kann das Institut die Position in zwei Teile aufteilen und die Überschneidungen in Bezug auf nur einen Teil gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigen. Alternativ dazu kann das Institut die Positionen so behandeln, als würden sie sich vollständig überschneiden, indem die Position, für die die risikogewichteten Positionsbeträge höher ausfallen, zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen erweitert wird.

Das Institut darf eine Überschneidung auch bei den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch einerseits und den Eigenmittelanforderungen für Positionen im Anlagebuch andererseits berücksichtigen, wenn es in der Lage ist, die Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Positionen zu berechnen und zu vergleichen.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist eine Überschneidung von zwei Positionen dann gegeben, wenn sie sich gegenseitig so ausgleichen, dass das Institut in der Lage ist, die aus einer Position resultierenden Verluste auszuschließen, indem die aufgrund der anderen Position einzuhaltenden Verpflichtungen erfüllt werden.

(3)  
Ist Artikel 270c Buchstabe d auf Positionen in einem forderungsgedeckten Geldmarktpapier anzuwenden, so darf das Institut zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Geldmarktpapier das einer Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, sofern die im Rahmen des Programms forderungsgedeckter Geldmarktpapiere emittierten Geldmarktpapiere zu 100 % von der Liquiditätsfazilität gedeckt sind und die Liquiditätsfazilität mit dem Geldmarktpapier gleichrangig ist, sodass sie eine sich überschneidende Position bilden. Das Institut setzt die zuständigen Behörden davon in Kenntnis, wenn es die in diesem Absatz festgelegten Bestimmungen angewandt hat. Für die Zwecke der Bestimmung des in diesem Absatz festgelegten Deckungsgrads von 100 % kann das Institut andere Liquiditätsfazilitäten im Rahmen des Programms forderungsgedeckter Geldmarktpapiere berücksichtigen, sofern sie eine sich überschneidende Position mit dem Geldmarktpapier bilden.

Artikel 249

Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen

(1)  
Besteht für eine Verbriefungsposition eine Besicherung mit oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, so darf ein Institut diese vorbehaltlich der Anforderungen an die Kreditrisikominderung gemäß diesem Kapitel und des Kapitels 4 anerkennen.
(2)  
Als Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur Finanzsicherheiten, die gemäß Kapitel 4 für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Kapitel 2 anerkennungsfähig sind, und für die Anerkennung der Kreditrisikominderung müssen die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein.

Als Absicherungen ohne Sicherheitsleistung und Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur solche, die im Einklang mit Kapitel 4 anerkennungsfähig sind, und für die Anerkennung der Kreditrisikominderung müssen die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein.

(3)  
Abweichend von Absatz 2 müssen die in Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten anerkennungsfähigen Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugeordnet wird und zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Besicherung einer Bonitätsstufe von mindestens 2 zugeordnet wurde. Die Anforderung gemäß diesem Unterabsatz gilt nicht für qualifizierte zentrale Gegenparteien.

Institute, die auf eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber den IRB-Ansatz anwenden dürfen, können die Anerkennungsfähigkeit anhand des ersten Unterabsatzes und ausgehend von der Äquivalenz zwischen der PD des Sicherungsgebers und der PD, die mit der in Artikel 136 angegebenen Bonitätsstufe verknüpft ist, bewerten.

(4)  

Abweichend von Absatz 2 können Verbriefungszweckgesellschaften als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Verbriefungszweckgesellschaft besitzt Vermögenswerte, die als Finanzsicherheiten im Einklang mit Kapitel 4 qualifiziert sind;

b) 

auf die unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte bestehen keine Rechte oder Anwartschaften, die den Anwartschaften des Instituts, das die Absicherung ohne Sicherheitsleistung erhält, im Rang vorausgehen oder gleichstehen; und

c) 

alle in Kapitel 4 genannten Anforderungen an die Anerkennung von Finanzsicherheiten sind erfüllt.

(5)  
Für die Zwecke des Absatzes 4 ist der gemäß Kapitel 4 um etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenzen bereinigte Absicherungsbetrag (GA) auf den volatilitätsangepassten Marktwert dieser Vermögenswerte beschränkt und wird das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß dem Standardansatz (g) als gewichtetes Durchschnittsrisikogewicht berechnet, das im Rahmen des Standardansatzes für solche Vermögenswerte als Finanzsicherheit angesetzt würde.
(6)  

Kommt einer Verbriefungsposition eine Besicherung in vollem Umfang oder eine anteilige Besicherung zugute, so gelten folgende Anforderungen:

a) 

Das die Besicherung stellende Institut berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für den Teil der Verbriefungsposition, dem die Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 zugutekommt, als ob es diesen Teil der Position direkt hielte;

b) 

das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 4 für den besicherten Teil.

(7)  

In allen nicht von Absatz 6 abgedeckten Fällen gelten die folgenden Anforderungen:

a) 

Das die Besicherung stellende Institut behandelt den Teil der Position, dem die Besicherung zugutekommt, als eine Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge, als ob es diese Position direkt im Einklang mit Unterabschnitt 3 hielte, vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10;

b) 

das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für den besicherten Teil der Position, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, gemäß Kapitel 4. Das Institut behandelt den Teil der Verbriefungsposition, dem keine Besicherung zugutekommt, als eine gesonderte Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge im Einklang mit Unterabschnitt 3, vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10.

(8)  
Institute, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA) oder den Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, bestimmen den unteren Tranchierungspunkt (A) und den oberen Tranchierungspunkt (D) gesondert für jede der im Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen, als ob diese zum Zeitpunkt der Originierung der Transaktion als gesonderte Verbriefungspositionen emittiert worden wären. Der Wert von Kirb bzw. KSA wird unter Berücksichtigung des ursprünglichen Pools von Risikopositionen, die der Verbriefung zugrunde liegen, berechnet.
(9)  

Institute, die für die ursprüngliche Verbriefungsposition den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für die im Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen wie folgt:

a) 

Wenn die abgeleitete Position höherrangig ist, wird ihr das Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition zugewiesen;

b) 

wenn die abgeleitete Position niederrangig ist, kann ihr ein abgeleitetes Rating im Einklang mit Artikel 263 Absatz 7 zugewiesen werden. Der Parameter für die Dicke der Tranche (T) wird in diesem Fall allein auf der Grundlage der abgeleiteten Position berechnet. Kann kein Rating abgeleitet werden, so wendet das Institut das jeweils höhere Risikogewicht an, das sich aus Folgendem ergibt:

i) 

der Anwendung des SEC-SA im Einklang mit Absatz 8 und Unterabschnitt 3; oder

ii) 

dem Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition nach dem SEC-ERBA.

(10)  
Die niederrangige abgeleitete Position ist selbst dann als nicht vorrangige Verbriefungsposition zu behandeln, wenn die ursprüngliche Verbriefungsposition vor der Besicherung als vorrangig gilt.

Artikel 250

Außervertragliche Kreditunterstützung

(1)  
Ein Sponsor oder ein Originator, der bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf eine Verbriefung von Artikel 247 Absätze 1 und 2 Gebrauch gemacht oder Instrumente aus seinem Handelsbuch veräußert hat, sodass er für die mit diesen Instrumenten verbundenen Risiken keine Eigenmittel mehr vorhalten muss, darf die Verbriefung weder direkt noch indirekt über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus unterstützen, um dadurch die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Anleger zu verringern.
(2)  

Eine Transaktion gilt nicht als Kreditunterstützung für die Zwecke des Absatzes 1, wenn es bei der Beurteilung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos gebührend berücksichtigt wurde und beide Parteien die Transaktion in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien durchgeführt haben (zu marktüblichen Konditionen). Zu diesen Zwecken nimmt das Institut eine vollständige Kreditprüfung der Transaktion vor und trägt dabei zumindest sämtlichen der folgenden Elemente Rechnung:

a) 

dem Rückkaufspreis;

b) 

der Kapital- und Liquiditätslage des Instituts vor und nach dem Rückkauf;

c) 

der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen;

d) 

der Wertentwicklung der Verbriefungspositionen;

e) 

den Auswirkungen der Kreditunterstützung auf die erwarteten Verluste des Originators im Verhältnis zu denen der Anleger.

(3)  
Der Originator und der Sponsor teilen der zuständigen Behörde jede Transaktion mit, die in Bezug auf die Verbriefung gemäß Absatz 2 eingegangen wurde.
(4)  
Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien im Hinblick darauf heraus, was für die Zwecke des vorliegenden Artikels unter marktüblichen Konditionen zu verstehen ist und die Umstände unter denen eine Transaktion so strukturiert ist, dass sie keine Kreditunterstützung darstellt.
(5)  

Hält ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung Absatz 1 nicht ein, so muss er alle zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Verbriefung in seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge so berücksichtigen, wie er sie ohne Verbriefung hätte berücksichtigen müssen, und Folgendes offenlegen:

a) 

seine Unterstützung für die Verbriefung entgegen Absatz 1; und

b) 

die Auswirkungen der geleisteten Unterstützung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen.

Artikel 251

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die Gegenstand einer synthetischen Verbriefung sind, durch den Originator

(1)  
Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die zugrunde liegenden Risikopositionen wendet der Originator einer synthetischen Verbriefung gegebenenfalls nicht die in Kapitel 2, sondern die in diesem Abschnitt festgelegten Berechnungsmethoden an. Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Kapitel 3 berechnen, beträgt der bei solchen Risikopositionen erwartete Verlustbetrag null.
(2)  
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen gelten für den gesamten Risikopositionspool, der Gegenstand der Verbriefung ist. Vorbehaltlich des Artikels 252 berechnet der Originator die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Tranchen in der Verbriefung gemäß dieses Abschnitts, darunter fallen auch Positionen, bei denen das Institut eine Kreditrisikominderung gemäß Artikel 249 anerkennen kann. Das für Positionen, denen die Kreditrisikominderung zugutekommt, anzusetzende Risikogewicht darf gemäß Kapitel 4 angepasst werden.

Artikel 252

Behandlung von Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen

Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 251 wird jeder Laufzeitinkongruenz zwischen der Besicherung, durch die die Übertragung des Risikos erreicht wird, und den zugrunde liegenden Risikopositionen wie folgt Rechnung getragen:

a) 

Als Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen wird vorbehaltlich einer Höchstdauer von fünf Jahren die längste in der Verbriefung vertretene Laufzeit angesetzt. Die Laufzeit der Besicherung wird gemäß Kapitel 4 ermittelt;

b) 

bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen, die im Einklang mit diesem Abschnitt mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt werden, lässt der Originator etwaige Laufzeitinkongruenzen außer Acht. Bei allen anderen Positionen wird der in Kapitel 4 dargelegte Umgang mit Laufzeitinkongruenzen nach folgender Formel erfasst:

image

dabei entspricht:

RW*

=

den risikogewichteten Positionsbeträgen für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a,

RWAss

=

den risikogewichteten Positionsbeträgen für die zugrunde liegenden Risikopositionen, die anteilmäßig wie für unverbriefte Risikopositionen berechnet werden,

RWSP

=

den risikogewichteten Positionsbeträgen, die nach Artikel 251 berechnet werden, als gäbe es keine Laufzeitinkongruenz,

T

=

der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen in Jahren,

t

=

der Laufzeit der Besicherung in Jahren,

t*

=

0,25.

Artikel 253

Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge

(1)  
Wird einer Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1 250  % gemäß diesem Abschnitt zugewiesen, können die Institute — alternativ zur Einbeziehung der Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert einer solchen Position vom harten Kernkapital im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k abziehen. Zu diesem Zweck kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Risikopositionswerts im Einklang mit Artikel 249 berücksichtigt werden.
(2)  
Macht ein Institut von der Alternative nach Absatz 1 Gebrauch, so kann es den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag von dem Betrag abziehen, der in Artikel 268 als maximale Kapitalanforderung genannt wird, die für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.



Unterabschnitt 2

Rangfolge der Ansätze und gemeinsame Parameter

Artikel 254

Rangfolge der Ansätze

(1)  

Die Institute verwenden eine der in Unterabschnitt 3 dargelegten Methoden, um die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß der folgenden Rangfolge zu berechnen:

a) 

Sind die Anforderungen des Artikels 258 erfüllt, verwendet das Institut den SEC-IRBA gemäß den Artikeln 259 und 260;

b) 

darf der SEC-IRBA nicht verwendet werden, zieht das Institut den SEC-SA gemäß den Artikeln 261 und 262 heran;

c) 

darf der SEC-SA nicht verwendet werden, so zieht das Institut den SEC-ERBA gemäß den Artikeln 263 und 264 für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, heran.

(2)  

Für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, verwendet das Institut in jedem der folgenden Fälle anstelle des SEC-SA den SEC-ERBA:

a) 

wenn das Risikogewicht für Positionen, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, bei Anwendung des SEC-SA über 25 % läge;

b) 

wenn das Risikogewicht für Positionen, die nicht als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, bei Anwendung des SEC-SA über 25 % oder bei Anwendung des SEC-ERBA über 75 % läge;

c) 

im Falle von Verbriefungstransaktionen, denen Pools von Darlehen für Kfz-Käufe sowie von Geschäften betreffend das Leasing von Kfz und Ausrüstungsgegenständen zugrunde liegen.

(3)  
In nicht von Absatz 2 erfassten Fällen und abweichend von Absatz 1 Buchstabe b darf das Institut entscheiden, auf alle seine beurteilten Verbriefungspositionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, anstelle des SEC-SA den SEC-ERBA anzuwenden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 teilen die Institute ihre Entscheidung der zuständigen Behörde spätestens am 17. November 2018 mit.

Alle späteren Entscheidungen über weitere Änderungen des auf alle ihre beurteilten Verbriefungspositionen angewendeten Ansatzes teilen die Institute ihrer zuständigen Behörde vor dem unmittelbar auf die betreffende Entscheidung folgenden 15. November mit.

Erhebt die zuständige Behörde bis zu dem unmittelbar auf die in Unterabsatz 2 oder gegebenenfalls Unterabsatz 3 genannte Frist folgenden 15. Dezember keine Einwände, so wird die von dem betreffenden Institut mitgeteilte Entscheidung am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten einer anschließend mitgeteilten Entscheidung. Das Institut darf im Laufe ein und desselben Jahres keine unterschiedlichen Ansätze anwenden.

(4)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten im Einzelfall die Anwendung des SEC-SA untersagen, wenn der aus der Anwendung des SEC-SA resultierende risikogewichtete Positionsbetrag nicht den Risiken für das betreffende Institut oder die Finanzstabilität angemessen ist, was auch das mit den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Kreditrisiko einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist. Im Fall von Risikopositionen, die nicht als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, sind Verbriefungen mit hochgradig komplexen und risikoreichen Merkmalen besonders zu berücksichtigen.
(5)  
Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels darf das Institut den Internen Bemessungsansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf eine unbeurteilte Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion gemäß Artikel 266 verwenden, sofern die in Artikel 265 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Hat ein Institut die Genehmigung zur Anwendung des Internen Bemessungsansatzes gemäß Artikel 265 Absatz 2 erhalten und fällt eine spezifische Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion in den Geltungsbereich einer solchen Genehmigung, so wendet das Institut für die Berechnung des betreffenden risikogewichteten Positionsbetrags diesen Ansatz an.
(6)  
Für eine Position in einer Wiederverbriefung wenden die Institute den SEC-SA gemäß Artikel 261 mit den Änderungen gemäß Artikel 269 an.
(7)  
In allen anderen Fällen wird Verbriefungspositionen ein Risikogewicht von 1 250  % zugewiesen.
(8)  
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über jede gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfolgte Mitteilung. Die EBA überwacht die Auswirkungen des vorliegenden Artikels auf die Eigenmittelanforderungen und das Spektrum an Aufsichtspraktiken in Verbindung mit Absatz 4 des vorliegenden Artikels, erstattet der Kommission jährlich über ihre Erkenntnisse Bericht und gibt Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus.

Artikel 255

Bestimmung von Kirb und KSA

(1)  
Wendet ein Institut den SEC-IRBA gemäß Unterabschnitt 3 an, berechnet es Kirb gemäß den Absätzen 2 bis 5.
(2)  
Kirb wird von den Instituten bestimmt, indem die risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, als wären diese nicht verbrieft worden, mit dem Quotienten aus 8 % und dem Risikopositionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen multipliziert werden. Kirb wird als Dezimalwert zwischen null und eins ausgedrückt.
(3)  

Für die Zwecke der Berechnung von Kirb umfassen die risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, Folgendes:

a) 

den Betrag der erwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die weiterhin gemäß Kapitel 3 Teil des Pools sind; und

b) 

den Betrag der unerwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool gemäß Kapitel 3.

(4)  
Die Institute können Kirb in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels 3 zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für angekaufte Forderungen berechnen. Für diese Zwecke werden die Risikopositionen des Mengengeschäfts als angekaufte Mengengeschäftsforderungen und die Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen als angekaufte Unternehmensforderungen behandelt.
(5)  
Die Institute berechnen Kirb gesondert für das Verwässerungsrisiko in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen einer Verbriefung, bei der das Verwässerungsrisiko für derartige Risikopositionen erheblich ist.

Werden Verluste aus Verwässerungs- und Kreditrisiken in aggregierter Form in der Verbriefung behandelt, so fassen die Institute Kirb für das Verwässerungsrisiko und Kirb für das Kreditrisiko in einem einzigen Wert für Kirb im Sinne des Unterabschnitts 3 zusammen. Besteht zur Deckung von Verlusten aus dem Kredit- oder Verwässerungsrisiko ein einziger Reservefonds oder eine Übersicherung, so kann dies als Hinweis auf eine aggregierte Behandlung dieser Risiken angesehen werden.

Werden das Verwässerungs- und das Kreditrisiko nicht in aggregierter Form in der Verbriefung behandelt, so passen die Institute die Behandlung gemäß Unterabsatz 2 an, um Kirb für das Verwässerungsrisiko und Kirb für das Kreditrisiko umsichtig zusammenzufassen.

(6)  
Wendet ein Institut den SEC-SA gemäß Unterabschnitt 3 an, so berechnet es KSA, indem es die risikogewichteten Positionsbeträge, die nach Kapitel 2 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, als wären diese nicht verbrieft worden, mit dem Quotienten aus 8 % und dem Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen multipliziert. KSA wird als Dezimalwert zwischen null und eins ausgedrückt.

Für die Zwecke dieses Absatzes berechnen die Institute den Positionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen ohne Saldierung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen und zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 110 sowie weiterer Verringerungen der Eigenmittel.

(7)  
Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 werden bei Verbriefungsstrukturen, die die Verwendung einer Verbriefungszweckgesellschaft beinhalten, alle Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der Verbriefung als zugrunde liegende Risikopositionen behandelt. Dessen unbeschadet kann das Institut die Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft aus dem Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke der Berechnung von Kirb oder KSA ausschließen, wenn das aus den Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft erwachsende Risiko unerheblich ist oder die Verbriefungsposition des Instituts nicht beeinträchtigt.

Bei synthetischen Verbriefungen mit Sicherheitsleistung werden alle erheblichen Erträge aus der Emission von synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) oder anderen Verpflichtungen mit Sicherheitsleistungen der Verbriefungszweckgesellschaft, die als Sicherheiten für die Rückzahlung der Verbriefungspositionen dienen, in die Berechnung von Kirb oder KSA einbezogen, wenn das Kreditrisiko der Sicherheit der in Tranchen unterteilten Verlustzuweisung unterliegt.

(8)  
Für die Zwecke von Absatz 5 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels gibt die EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 über geeignete Methoden heraus, wie Kirb für das Verwässerungsrisiko und Kirb für das Kreditrisiko zusammengefasst werden können, wenn diese Risiken nicht in aggregierter Form in einer Verbriefung behandelt werden.
(9)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur weiteren Präzisierung der Bedingungen aus, nach denen die Institute Kirb für die Pools zugrunde liegender Risikopositionen gemäß Absatz 4 berechnen können, insbesondere mit Blick auf

a) 

die internen Kreditvergabevorschriften und Modelle für die Berechnung von Kirb für Verbriefungen;

b) 

die Einbeziehung verschiedener Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Pool zugrunde liegender Risikopositionen und — bei Nichtverfügbarkeit ausreichender genauer oder zuverlässiger Daten zu diesem Pool — die Einbeziehung von Näherungswerten zwecks PD- und LGD-Schätzungen; und

c) 

die Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten bei der Überwachung der Tätigkeit und des Geschäftsgebarens der Verkäufer von Forderungen oder anderer Originatoren.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 18. Januar 2019

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergänzen.

Artikel 256

Bestimmung von unterem Tranchierungspunkt (Attachment Point) (A) und oberem Tranchierungspunkt (Detachment Point) (D)

(1)  
Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 setzen die Institute den unteren Tranchierungspunkt (A) bei dem Schwellenwert fest, ab dem Verluste innerhalb des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen der betreffenden Verbriefungsposition zugeordnet würden.

Der untere Tranchierungspunkt (A) wird ausgedrückt als ein Dezimalwert zwischen null und eins und ist gleich null oder — sollte dieser Wert höher sein — gleich dem Verhältnis zwischen dem offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des offenen Saldos bei allen Tranchen, die gegenüber der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition, einschließlich der Risikoposition selbst, vorrangig oder gleichrangig sind, und dem offenen Saldo bei allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen.

(2)  
Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 setzen die Institute den oberen Tranchierungspunkt (D) bei dem Schwellenwert fest, bei dem Verluste innerhalb des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen einen kompletten Verlust des eingesetzten Kapitals bei der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition bewirken würden.

Der obere Tranchierungspunkt (D) wird ausgedrückt als ein Dezimalwert zwischen null und eins und ist gleich null oder — sollte dieser Wert höher sein — gleich dem Verhältnis zwischen dem offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des offenen Saldos bei allen Tranchen, die gegenüber der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition vorrangig sind, und dem offenen Saldo bei allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen.

(3)  
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 behandeln die Institute Übersicherungen und Reservekonten mit Sicherheitsleistung als Tranchen und die Vermögenswerte, die solche Konten einschließen, als zugrunde liegende Risikopositionen.
(4)  
Unberücksichtigt lassen die Institute für die Zwecke der Absätze 1 und 2 Reservekonten ohne Sicherheitsleistung und Vermögenswerte, die keine Bonitätsverbesserung bieten, wie solche, die lediglich eine Liquiditätsunterstützung darstellen, Währungs- oder Zinsswaps und Barreservekonten für diese Positionen in der Verbriefung. Bei Reservekonten mit Sicherheitsleistung und Vermögenswerten, die eine Bonitätsverbesserung darstellen, behandeln die Institute nur die verlustausgleichenden Teile dieser Konten oder Vermögenswerte als Verbriefungspositionen.
(5)  
Haben zwei oder mehr Positionen einer Transaktion unterschiedliche Laufzeiten, aber die gleiche anteilige Verlustzuweisung, so basiert die Berechnung der unteren Tranchierungspunkte (A) und der oberen Tranchierungspunkte (D) auf dem aggregierten offenen Saldo dieser Positionen; die resultierenden unteren Tranchierungspunkte (A) und oberen Tranchierungspunkte (D) sind identisch.

Artikel 257

Bestimmung der Laufzeit einer Tranche (MT)

(1)  

Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 und vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Institute die Laufzeit einer Tranche (MT) bemessen als

a) 

die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der innerhalb der Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen nach folgender Formel:

image

wobei CFt alle vom Kreditnehmer im Zeitraum t zu leistenden vertraglichen Zahlungen (Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren) bezeichnet, oder

b) 

die rechtliche Endfälligkeit der Tranche nach folgender Formel:

image

wobei ML die rechtliche Endfälligkeit der Tranche bezeichnet.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt für die Bestimmung der Laufzeit einer Tranche (MT) in jedem Fall eine Untergrenze von einem Jahr und eine Obergrenze von fünf Jahren.
(3)  
Besteht einem Kontrakt zufolge die Möglichkeit, dass ein Institut potenzielle Verluste aus den zugrunde liegenden Risikopositionen tragen muss, so berücksichtigt es bei der Bestimmung der Laufzeit der Verbriefungsposition die Laufzeit des Kontrakts zuzüglich der längsten Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen. Bei revolvierenden Risikopositionen ist die längste vertraglich mögliche Restlaufzeit der Risikoposition zugrunde zu legen, die in der revolvierenden Periode hinzugefügt werden kann.
(4)  
Die EBA überwacht die verschiedenen Vorgehensweisen in diesem Bereich unter besonderer Berücksichtigung der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2019 Leitlinien heraus.



Unterabschnitt 3

Methoden zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge

Artikel 258

Bedingungen für die Verwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (SEC-IRBA)

(1)  

Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition nach dem SEC-IRBA, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Position ist durch einen IRB-Pool oder einen gemischten Pool unterlegt und das Institut kann Kirb in letztgenanntem Fall gemäß Abschnitt 3 für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Positionsbeträge berechnen;

b) 

zu den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen liegen ausreichende Informationen vor, die dem Institut die Berechnung von Kirb ermöglichen; und

c) 

das Institut wurde bei einer bestimmten Verbriefungsposition nicht gemäß Absatz 2 an der Verwendung des SEC-IRBA gehindert.

(2)  

Weisen Verbriefungen hochgradig komplexe oder risikoreiche Merkmale auf, so können die zuständigen Behörden die Institute im Einzelfall an der Verwendung des SEC-IRBA hindern. Als hochgradig komplexes oder risikoreiches Merkmal kann für diese Zwecke Folgendes angesehen werden:

a) 

eine Bonitätsverbesserung, die aus anderen Gründen als Portfolioverlusten aufgezehrt werden kann;

b) 

Pools zugrunde liegender Risikopositionen, die aufgrund einer Konzentration von Risikopositionen in einzelnen Sektoren oder geografischen Gebieten ein hohes Maß an interner Korrelation aufweisen;

c) 

Transaktionen, bei denen die Rückzahlung der Verbriefungspositionen in hohem Maße von Risikotreibern abhängt, die sich an Kirb nicht ablesen lassen; oder

d) 

hochkomplexe Verlustzuweisungen zwischen den Tranchen.

Artikel 259

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA)

(1)  

Beim SEC-IRBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:



RW = 1 250  %

wenn D ≤ Kirb

image

wenn A ≥ Kirb

image

wenn A < Kirb < D

dabei ist:

Kirb

die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen

D

der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt

A

der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt

image

dabei ist:

a

=

– (1/(p * Kirb))

u

=

D – Kirb

l

=

max (A – Kirb; 0)

dabei ist:

image

dabei ist:

N

die gemäß Absatz 4 berechnete effektive Zahl der Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen;

LGD

die gemäß Absatz 5 für den Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen berechnete risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall;

MT

die gemäß Artikel 257 bestimmte Laufzeit der Tranche;

die Parameter A, B, C, D und E werden nach folgender Tabelle bestimmt:



 

A

B

C

D

E

Nicht-Mengengeschäft

Vorrangig, granular (N ≥ 25)

0

3,56

-1,85

0,55

0,07

Vorrangig, nicht granular (N < 25)

0,11

2,61

-2,91

0,68

0,07

Nicht vorrangig, granular (N ≥ 25)

0,16

2,87

-1,03

0,21

0,07

Nicht vorrangig, nicht granular (N < 25)

0,22

2,35

-2,46

0,48

0,07

Mengengeschäft

Vorrangig

0

0

-7,48

0,71

0,24

Nicht vorrangig

0

0

-5,78

0,55

0,27

(2)  
Umfasst der zugrunde liegende IRB-Pool sowohl Mengengeschäfts- als auch Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen, so wird er in einen Mengengeschäfts- und einen Nicht-Mengengeschäfts-Teilpool unterteilt und wird für jeden Teilpool ein gesonderter p-Parameter (samt der entsprechenden Input-Parameter N, Kirb und LGD) geschätzt. Anschließend wird ausgehend von den p-Parametern jedes einzelnen Teilpools und der Nominalgröße der Risikopositionen in jedem einzelnen Teilpool ein gewichteter durchschnittlicher p-Parameter für die Transaktion berechnet.
(3)  
Wendet ein Institut den SEC-IRBA auf einen gemischten Pool an, so berechnet es den p-Parameter anhand der zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen ausschließlich nach dem IRB-Ansatz verfahren wird. Zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen nach dem Standardansatz verfahren wird, bleiben für diese Zwecke unberücksichtigt.
(4)  

Die effektive Zahl der Risikopositionen (N) wird wie folgt berechnet:

image

wobei EADi den mit der i-ten Risikoposition im Pool verbundenen Risikopositionswert bezeichnet.

Mehrere auf ein und denselben Schuldner bezogene Risikopositionen werden konsolidiert und als eine einzige Risikoposition behandelt.

(5)  

Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD wird wie folgt berechnet:

image

wobei LGDi die durchschnittliche LGD aller auf den i-ten Schuldner bezogenen Risikopositionen bezeichnet.

Werden bei einer Verbriefung das Kredit- und das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen aggregiert gesteuert, so gilt der LGD-Input beim Kreditrisiko als gewichteter LGD-Durchschnitt und beim Verwässerungsrisiko als 100%ige LGD. Die Gewichte stellen jeweils die unabhängigen Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko dar. Besteht zur Deckung von Verlusten aus dem Kredit- oder Verwässerungsrisiko ein einziger Reservefonds oder eine Übersicherung, so kann dies für diese Zwecke als Hinweis auf eine aggregierte Steuerung dieser Risiken angesehen werden.

(6)  

Macht der Anteil der größten zugrunde liegenden Risikoposition am Pool (C1) nicht mehr als 3 % aus, so können die Institute N und die risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGDs nach folgender vereinfachter Methode berechnen:

image

LGD = 0,50

wobei

Cm

den der Summe der größten m-Risikopositionen entsprechenden Anteil am Pool bezeichnet; und

m

vom Institut festgesetzt wird.

Ist nur C1 verfügbar und geht dessen Wert nicht über 0,03 hinaus, so kann das Institut die LGD als 0,50 und N als 1/C1 festsetzen.

(7)  

Ist die Position durch einen gemischten Pool unterlegt und das Institut in der Lage, Kirb gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe a für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Risikopositionsbeträge zu berechnen, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen als:

image

wobei

d der Anteil des Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen ist, für die das Institut Kirb über den Betrag aller zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann.

(8)  
Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.

Artikel 260

Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-IRBA

Beim SEC-IRBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 259 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:

Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = 10 %

image

Artikel 261

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz (SEC-SA)

(1)  

Beim SEC-SA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 berechnete Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:



RW = 1 250  %

wenn D ≤ KA

image

wenn A ≥ KA

image

wenn A < KA < D

dabei ist:

D

der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt

A

der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt

KA

ein gemäß Absatz 2 berechneter Parameter

image

dabei ist:

a

=

– (1/(p · KA))

u

=

D – KA

l

=

max (A – KA; 0)

p

=

1 bei Risikopositionen in Verbriefungen, bei denen es sich nicht um eine Wiederverbriefung handelt

(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 wird KA wie folgt berechnet:

image

dabei ist:

KSA die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den zugrunde liegenden Pool

W das Verhältnis:

a) 

der Summe des Nominalbetrags der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen

b) 

zur Summe des Nominalbetrags aller zugrunde liegenden Risikopositionen.

Für diese Zwecke ist eine ausgefallene Risikoposition eine zugrunde liegende Risikoposition, die entweder i) seit mindestens 90 Tagen überfällig ist, ii) einem Konkurs- oder Insolvenzverfahren unterliegt, iii) einem Zwangsvollstreckungs- oder ähnlichen Verfahren unterliegt, oder iv) den Verbriefungsunterlagen zufolge als ausgefallen anzusehen ist.

Kennt ein Institut bei maximal 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, kann es den SEC-SA anwenden, sofern es bei der Berechnung von KA die folgende Anpassung vornimmt.

image

Kennt das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, muss die Position in der Verbriefung mit 1 250  % risikogewichtet werden.

(3)  
Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.

Artikel 262

Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-SA

Beim SEC-SA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 261 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:

Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = 10 %
p = 0,5

Artikel 263

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA)

(1)  
Beim SEC-ERBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem nach dem vorliegenden Artikel anzuwendenden Risikogewicht multipliziert wird.
(2)  

Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:



Tabelle 1

Bonitätsstufe

1

2

3

Alle sonstigen Ratings

Risikogewicht

15  %

50  %

100  %

1 250  %

(3)  

Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels abgeleitet werden kann, gelten die in Tabelle 2 festgelegten Risikogewichte, die gegebenenfalls gemäß Artikel 257 und Absatz 4 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Tranchendicke anzupassen sind:



Tabelle 2

Bonitätsstufe

Vorrangige Tranche

Nicht vorrangige (dünne) Tranche

Restlaufzeit der Tranche (MT)

Restlaufzeit der Tranche (MT)

1 Jahr

5 Jahre

1 Jahr

5 Jahre

1

15  %

20  %

15  %

70  %

2

15  %

30  %

15  %

90  %

3

25  %

40  %

30  %

120  %

4

30  %

45  %

40  %

140  %

5

40  %

50  %

60  %

160  %

6

50  %

65  %

80  %

180  %

7

60  %

70  %

120  %

210  %

8

75  %

90  %

170  %

260  %

9

90  %

105  %

220  %

310  %

10

120  %

140  %

330  %

420  %

11

140  %

160  %

470  %

580  %

12

160  %

180  %

620  %

760  %

13

200  %

225  %

750  %

860  %

14

250  %

280  %

900  %

950  %

15

310  %

340  %

1 050  %

1 050  %

16

380  %

420  %

1 130  %

1 130  %

17

460  %

505  %

1 250  %

1 250  %

Alle sonstigen

1 250  %

1 250  %

1 250  %

1 250  %

(4)  
Bei Tranchen mit einer Restlaufzeit zwischen einem Jahr und fünf Jahren bestimmen die Institute das Risikogewicht durch lineare Interpolation zwischen den Risikogewichten, die gemäß Tabelle 2 bei Restlaufzeiten von einem Jahr bzw. fünf Jahren anzuwenden sind.
(5)  

Um der Tranchendicke Rechnung zu tragen, berechnen die Institute das Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen wie folgt:

image

dabei ist

T = Dicke der Tranche, gemessen als D – A

dabei ist

D

der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt

A

der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt

(6)  
Das aus den Absätzen 3, 4 und 5 resultierende Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen muss mindestens 15 % betragen. Auch darf es nicht niedriger sein als das Risikogewicht für eine hypothetische vorrangige Tranche derselben Verbriefung mit derselben Bonitätsbeurteilung und derselben Restlaufzeit.
(7)  

Zwecks Verwendung abgeleiteter Ratings weisen die Institute einer unbeurteilten Position ein abgeleitetes Rating zu, das der Bonitätsbeurteilung einer beurteilten Referenzposition entspricht, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

die Referenzposition ist in jeder Hinsicht mit der unbeurteilten Verbriefungsposition gleichrangig oder geht ihr — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — im Rang unmittelbar nach;

b) 

für die Referenzposition bestehen keinerlei Garantien Dritter oder sonstige Bonitätsverbesserungen, die für die unbeurteilte Position nicht zur Verfügung stehen;

c) 

die Referenzposition hat die gleiche oder eine längere Laufzeit als die betreffende unbeurteilte Position;

d) 

jedes abgeleitete Rating wird laufend aktualisiert, um etwaigen Änderungen bei der Bonitätsbeurteilung der Referenzposition Rechnung zu tragen.

(8)  
Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.

Artikel 264

Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-ERBA

(1)  
Beim SEC-ERBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 263 berechnet, wobei allerdings die im vorliegenden Artikel festgelegten Änderungen vorzunehmen sind.
(2)  

Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:



Tabelle 3

Bonitätsstufe

1

2

3

Alle sonstigen Ratings

Risikogewicht

10  %

30  %

60  %

1 250  %

(3)  

Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, werden die Risikogewichte nach Tabelle 4 bestimmt und gemäß Artikel 257 und Artikel 263 Absatz 4 nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Artikel 263 Absatz 5 nach Maßgabe der Tranchendicke angepasst:



Tabelle 4

Bonitätsstufe

Vorrangige Tranche

Nicht vorrangige (dünne) Tranche

Restlaufzeit der Tranche (MT)

Restlaufzeit der Tranche (MT)

1 Jahr

5 Jahre

1 Jahr

5 Jahre

1

10  %

10  %

15  %

40  %

2

10  %

15  %

15  %

55  %

3

15  %

20  %

15  %

70  %

4

15  %

25  %

25  %

80  %

5

20  %

30  %

35  %

95  %

6

30  %

40  %

60  %

135  %

7

35  %

40  %

95  %

170  %

8

45  %

55  %

150  %

225  %

9

55  %

65  %

180  %

255  %

10

70  %

85  %

270  %

345  %

11

120  %

135  %

405  %

500  %

12

135  %

155  %

535  %

655  %

13

170  %

195  %

645  %

740  %

14

225  %

250  %

810  %

855  %

15

280  %

305  %

945  %

945  %

16

340  %

380  %

1 015  %

1 015  %

17

415  %

455  %

1 250  %

1 250  %

Alle sonstigen

1 250  %

1 250  %

1 250  %

1 250  %

Artikel 265

Interner Bemessungsansatz — Anwendungskreis und operationelle Anforderungen

(1)  
Institute können die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Positionen in ABCP-Programmen oder ABCP-Transaktionen gemäß Artikel 266 nach dem Internen Bemessungsansatz berechnen, wenn die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Hat ein Institut eine Genehmigung zur Anwendung des Internen Bemessungsansatzes gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erhalten und fällt eine spezifische Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion in den Geltungsbereich einer solchen Genehmigung, so wendet das Institut für die Berechnung des betreffenden risikogewichteten Positionsbetrags diesen Ansatz an.

(2)  

Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, innerhalb eines genau festgelegten Anwendungskreises den Internen Bemessungsansatz anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

für alle im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt ein Rating vor;

b) 

die interne Beurteilung der Kreditqualität der Position vollzieht die öffentlich verfügbare Methode einer oder mehrerer ECAI zur Bonitätsbeurteilung von Verbriefungspositionen, die durch zugrunde liegende Risikopositionen des verbrieften Typs unterlegt sind, nach;

c) 

die Emission von Geldmarktpapieren im Rahmen des ABCP-Programms erfolgt überwiegend an Drittinvestoren;

d) 

das interne Bemessungsverfahren des Instituts ist insbesondere in Bezug auf Stressfaktoren und andere relevante quantitative Elemente mindestens ebenso konservativ wie die öffentlich verfügbaren Bemessungen der ECAI, die für das im Rahmen des ABCP-Programms emittierte Geldmarktpapier ein externes Rating abgegeben haben;

e) 

die interne Bemessungsmethode des Instituts trägt allen relevanten, öffentlich verfügbaren Ratingmethoden der ECAI Rechnung, die für das Geldmarktpapier des ABCP-Programms ein Rating abgeben, und beinhaltet Ratingklassen, die den Bonitätsbeurteilungen von ECAI entsprechen. Das Institut bewahrt mit seinen internen Unterlagen eine Erklärung auf, aus der hervorgeht, wie es die unter diesem Punkt dargelegten Anforderungen erfüllt, und aktualisiert diese Erklärung regelmäßig;

f) 

das Institut nutzt die interne Bemessungsmethode für sein internes Risikomanagement, was auch seine Entscheidungsprozesse, die Unterrichtung des Managements und die internen Kapitalallokationsprozesse einschließt;

g) 

der interne Bemessungsprozess und die Qualität der internen Beurteilung der Kreditqualität der Risikopositionen, die ein Institut in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion hält, werden von internen oder externen Prüfern, einer ECAI oder der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder Risikomanagementfunktion regelmäßig überprüft;

h) 

um die Leistungsfähigkeit seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten, verfolgt das Institut die Zuverlässigkeit seiner internen Beurteilungen im Zeitverlauf und nimmt an seiner Methode die notwendigen Korrekturen vor, wenn die Wertentwicklung der Risikopositionen regelmäßig von den internen Beurteilungen abweicht;

i) 

das ABCP-Programm enthält Standards für die Emissionsübernahme und das Passiv-Management in Form von Leitlinien an den Programmadministrator, die zumindest Folgendes umfassen:

i) 

vorbehaltlich des Buchstaben j die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten;

ii) 

die Art und den monetären Wert der aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Bonitätsverbesserungen resultierenden Risikopositionen;

iii) 

die Verlustverteilung zwischen den in dem ABCP-Programm oder der ABCP-Transaktion enthaltenen Verbriefungspositionen;

iv) 

die rechtliche und wirtschaftliche Trennung der übertragenen Vermögenswerte von der sie veräußernden Einrichtung;

j) 

die im Rahmen des ABCP-Programms für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten geltenden Kriterien sehen zumindest Folgendes vor:

i) 

Ausschluss des Ankaufs von Vermögenswerten, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind;

ii) 

Einschränkung einer übermäßigen Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder ein einzelnes geografisches Gebiet; und

iii) 

Begrenzung der Laufzeit der anzukaufenden Vermögenswerte;

k) 

Kreditrisiko und Geschäftsprofil des Vermögenswertverkäufers werden einer Analyse unterzogen, wobei zumindest Folgendes beurteilt wird:

i) 

vergangenes und erwartetes künftiges finanzielles Ergebnis;

ii) 

aktuelle Marktposition und erwartete künftige Wettbewerbsfähigkeit;

iii) 

Verschuldungsgrad, Zahlungsströme, Zinsdeckung und Schuldtitel-Rating; und

iv) 

Emissionsübernahmestandards, Kundenbetreuungsfähigkeiten und Inkassoverfahren;

l) 

das ABCP-Programm verfügt über Inkassogrundsätze und -verfahren, die der operativen Kapazität und der Bonität des Forderungsverwalters Rechnung tragen und beinhaltet Elemente, die leistungsbezogene Risiken des Verkäufers und des Forderungsverwalters abschwächen. Für die Zwecke dieses Buchstabens können leistungsbezogene Risiken durch Auslöser, die sich auf die aktuelle Bonität des Verkäufers oder des Forderungsverwalters stützen, gemindert werden, um bei Ausfall des Verkäufers oder des Forderungsverwalters die Vermengung von Geldern zu verhindern;

m) 

bei der aggregierten Verlustschätzung für einen Pool von Vermögenswerten, der im Rahmen des ABCP-Programms angekauft werden kann, wird allen potenziellen Risiken, wie dem Kredit- und dem Verwässerungsrisiko, Rechnung getragen;

n) 

wenn sich die vom Verkäufer bereitgestellte Bonitätsverbesserung in ihrer Höhe lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt und das Verwässerungsrisiko für den betreffenden Pool von Vermögenswerten erheblich ist, umfasst das ABCP-Programm eine gesonderte Rücklage für das Verwässerungsrisiko;

o) 

bei der Berechnung des Umfangs der beim ABCP-Programm erforderlichen Bonitätsverbesserung wird den historischen Informationen mehrerer Jahre Rechnung getragen, was Verluste, Ausfälle, Verwässerungen und die Umschlagshäufigkeit der Forderungen einschließt;

p) 

das ABCP-Programm weist in Bezug auf den Ankauf von Risikopositionen strukturelle Merkmale auf, die eine potenzielle Verschlechterung der Kreditqualität des zugrunde liegenden Portfolios abmindern sollen. Dazu können u. a. poolspezifische Auslöser für eine Abwicklung zählen;

q) 

das Institut bewertet die Charakteristika des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten, wie sein durchschnittsgewichtetes Kreditscoring und ermittelt etwaige Konzentrationen auf einen einzelnen Schuldner oder ein einzelnes geografisches Gebiet und die Granularität des Vermögenswert-Pools.

(3)  
Wird die in Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Überprüfung von internen Prüfern, der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder der Risikomanagementfunktion des Instituts durchgeführt, dann sind diese Funktionen von den für das ABCP-Programm und die Beziehungen zu Kunden zuständigen internen Funktionen unabhängig.
(4)  

Institute, denen die Anwendung des Internen Bemessungsansatz gestattet worden ist, dürfen bei den in den Anwendungskreis des Internen Bemessungsansatz fallenden Positionen nur dann zu anderen Methoden zurückkehren, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es gute Gründe für diesen Schritt hat.

b) 

Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.

Artikel 266

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Internen Bemessungsansatz

(1)  
Beim Internen Bemessungsansatz weist das Institut die unbeurteilte Position des ABCP-Programms oder der ABCP-Transaktion ausgehend von seiner internen Bemessung einer der in Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe e bestimmten Ratingklassen zu. Der Position wird ein abgeleitetes Rating zugewiesen, das mit den Bonitätsbeurteilungen übereinstimmt, die dieser Ratingklasse gemäß Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe e entsprechen.
(2)  
Das gemäß Absatz 1 abgeleitete Rating hat bei seiner erstmaligen Vergabe zumindest der Stufe „Investment Grade“ oder besser zu entsprechen und ist für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 263 bzw. Artikel 264 als anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung einer ECAI anzusehen.



Unterabschnitt 4

Obergrenzen für Verbriefungspositionen

Artikel 267

Maximales Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen: Transparenzansatz

(1)  
Ein Institut, das die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit kennt, kann der vorrangigen Verbriefungsposition als maximales Risikogewicht das risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht zuweisen, das für die zugrunde liegenden Risikopositionen gelten würde, als wären diese nicht verbrieft worden.
(2)  
Bei Pools zugrunde liegender Risikopositionen, bei denen das Institut ausschließlich nach dem Standard- oder dem IRB-Ansatz verfährt, ist das maximale Risikogewicht der vorrangigen Verbriefungsposition gleich dem risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewicht, das nach Kapitel 2 bzw. 3 auf die zugrunde liegenden Risikopositionen angewandt würde, als wären diese nicht verbrieft worden.

Bei gemischten Pools wird das maximale Risikogewicht wie folgt berechnet:

a) 

wendet das Institut den SEC-IRBA an, wird dem unter den Standardansatz fallenden und dem unter den IRB-Ansatz fallenden Teil des zugrunde liegenden Pools das dem jeweiligen Ansatz entsprechende Risikogewicht zugeordnet;

b) 

wendet das Institut den SEC-SA oder den SEC-ERBA an, ist das maximale Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen gleich dem durchschnittsgewichteten Risikogewicht, das den zugrunde liegenden Risikopositionen beim Standardansatz zugeordnet wird.

(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Risikogewicht, das gemäß Kapitel 3 beim IRB-Ansatz zuzuordnen wäre, das Verhältnis

a) 

der erwarteten Verluste multipliziert mit dem Faktor 12,5 zu

b) 

dem Risikopositionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen.

(4)  
Ist das nach Absatz 1 berechnete maximale Risikogewicht niedriger als die in den Artikeln 259 bis 264 genannte Risikogewichtsuntergrenze, ist stattdessen Ersteres zu verwenden.

Artikel 268

Maximale Eigenmittelanforderungen

(1)  
Ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, der bzw. das den SEC-IRBA anwendet, oder ein Originator oder Sponsor, der den SEC-SA oder den SEC-ERBA anwendet, kann als maximale Eigenmittelanforderung für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition die Eigenmittelanforderungen ansetzen, die nach Kapitel 2 oder 3 für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, als wären diese nicht verbrieft worden. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst die auf dem IRB-Ansatz basierende Eigenmittelanforderung sowohl die nach Kapitel 3 berechneten, bei diesen Risikopositionen erwarteten Verluste als auch die unerwarteten Verluste.
(2)  
Bei gemischten Pools wird die maximale Eigenmittelanforderung bestimmt, indem der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Eigenmittelanforderungen für die unter den IRB-Ansatz und den Standardansatz fallenden Teile der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Absatz 1 berechnet wird.
(3)  

Die maximale Eigenmittelanforderung ergibt sich durch Multiplikation des nach den Absätzen 1 oder 2 berechneten Betrags mit dem als Prozentsatz ausgedrückten größten Anteil, den das Institut in den betreffenden Tranchen hält (V); dieser wird wie folgt ermittelt:

a) 

bei einem Institut, das in einer einzigen Tranche eine oder mehrere Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem Verhältnis des Nominalbetrags der von dem Institut in dieser Tranche gehaltenen Verbriefungspositionen zum Nominalbetrag der Tranche;

b) 

bei einem Institut, das in verschiedenen Tranchen Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem maximalen Anteil über alle Tranchen. Für diese Zwecke wird der Anteil für jede einzelne Tranche gemäß Buchstabe a berechnet.

(4)  
Bei der Berechnung der maximalen Eigenmittelanforderung für eine Verbriefungsposition gemäß diesem Artikel sind alle etwaigen Gewinne aus Verkäufen und bonitätsverbessernde Zinsstrips aus der Verbriefungstransaktion gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in voller Höhe von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen.



Unterabschnitt 5

Sonstige Vorschriften

Artikel 269

Wiederverbriefungen

(1)  

Auf Wiederverbriefungspositionen wenden die Institute den SEC-SA gemäß Artikel 261 an, nehmen dabei aber folgende Änderungen vor:

a) 

W = 0 für jede Risikoposition in einer Verbriefungstranche innerhalb des Pools zugrunde liegender Risikopositionen;

b) 

p = 1,5;

c) 

für das daraus resultierende Risikogewicht gilt eine Risikogewichtsuntergrenze von 100 %.

(2)  
KSA für die zugrunde liegende Verbriefungsrisikoposition wird nach Unterabschnitt 2 berechnet.
(3)  
Die in Unterabschnitt 4 genannten maximalen Eigenmittelanforderungen gelten nicht für Wiederverbriefungspositionen.
(4)  
Ist der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen eine Mischung aus Verbriefungstranchen und anderen Vermögenswerten, so ist der Parameter KA als der nominale risikopositionsgewichtete Durchschnitt des für jede Untergruppe von Risikopositionen einzeln berechneten KA festzulegen.

Artikel 270

Vorrangige Positionen bei KMU-Verbriefungen

Ein Originator kann die risikogewichteten Positionsbeträge bei einer Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 260, 262 bzw. 264 berechnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Verbriefung erfüllt, sofern anwendbar, die in Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Anforderungen für STS-Verbriefungen mit Ausnahme der in Artikel 20 Absätze 1 bis 6 jener Verordnung genannten Anforderung;

b) 

die Position erfüllt die Voraussetzungen, um als vorrangige Verbriefungsposition gelten zu können;

c) 

der Verbriefung liegt ein Pool von Unternehmensrisikopositionen zugrunde und mindestens 70 % dieser Risikopositionen waren in Bezug auf die Portfolio-Bilanz zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder — im Falle revolvierender Verbriefungen — zu dem Zeitpunkt, als der Verbriefung eine Risikoposition hinzugefügt wurde, als Risikopositionen gegenüber KMU im Sinne des Artikels 501 qualifiziert;

d) 

das mit den Positionen verbundene, nicht beim Originator verbleibende Kreditrisiko wird über eine Garantie oder Rückbürgschaft übertragen, die die in Kapitel 4 für den Standardansatz beim Kreditrisiko festgelegten Anforderungen an Absicherungen ohne Sicherheitsleistung erfüllt;

e) 

bei dem Dritten, auf den das Kreditrisiko übertragen wird, handelt es sich um eine oder mehrere der folgenden Einrichtungen:

i) 

den Zentralstaat oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats, eine multilaterale Entwicklungsbank, eine internationale Organisation oder eine Fördereinrichtung, sofern die auf den Garantie- oder Rückbürgschaftsgeber bezogenen Risikopositionen gemäß Kapitel 2 das Risikogewicht 0 % erhalten können;

ii) 

einen institutionellen Anleger im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2017/2402, sofern die Garantie oder Rückbürgschaft vollständig durch Bareinlagen beim Originator besichert ist.

Artikel 270a

Zusätzliches Risikogewicht

(1)  
Sind die in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402festgelegten Anforderungen aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Instituts in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt, so verhängen die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 %, begrenzt auf 1 250  %, des Risikogewichts, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen in der in den Artikeln 247 Absatz 6 bzw. 337 Absatz 3 dieser Verordnung spezifizierten Weise gilt. Das zusätzliche Risikogewicht wird mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfalts- und Risikomanagementbestimmungen schrittweise angehoben. Den in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für bestimmte Verbriefungen vorgesehenen Ausnahmen tragen die zuständigen Behörden durch Herabsetzung des Risikogewichts Rechnung, das sie andernfalls gemäß dem vorliegenden Artikel bei einer Verbriefung verhängen würden, auf die Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 Anwendung findet.
(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken bezüglich der Anwendung des Absatzes 1, einschließlich der bei einem Verstoß gegen die Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten zu ergreifenden Maßnahmen, zu erleichtern. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.



Abschnitt 4

Externe Bonitätsbeurteilungen

Artikel 270b

Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI

Institute dürfen Bonitätsbeurteilungen nur dann zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nach diesem Kapitel heranziehen, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI abgegeben oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von einer ECAI bestätigt wurde.

Artikel 270c

Anforderungen, die die Bonitätsbeurteilungen der ECAI erfüllen müssen

Institute greifen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 nur dann auf die Bonitätsbeurteilung einer ECAI zurück, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Es besteht keine Inkongruenz zwischen der Art der Zahlungen, die in die Bonitätsbeurteilung eingeflossen sind, und der Art der Zahlungen, auf die das Institut im Rahmen des Vertrags, der zu der betreffenden Verbriefungsposition geführt hat, Anspruch hat;

b) 

die ECAI veröffentlicht die Bonitätsbeurteilungen sowie Informationen über Verlust- und Zahlungsstromanalysen, über die Empfindlichkeit der Ratings gegenüber Veränderungen bei den ihnen zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen, und über die Verfahren, Methoden, Annahmen und die für die Bonitätsbeurteilungen wesentlichen Elemente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Für die Zwecke dieses Buchstabens sind Informationen dann als öffentlich verfügbar anzusehen, wenn sie in zugänglicher Form veröffentlicht werden. Informationen, die nur einem eingeschränkten Empfängerkreis zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als öffentlich verfügbar;

c) 

die Bonitätsbeurteilungen fließen in die Übergangsmatrix der ECAI ein;

d) 

die Bonitätsbeurteilung stützt sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Institut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung. Stützt sich eine Position ganz oder teilweise auf eine Unterstützung ohne Sicherheitsleistung, so behandelt das Institut diese Position — wenn es für diese die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 berechnet — wie eine unbeurteilte Position;

e) 

die ECAI hat zugesagt, Erläuterungen im Hinblick darauf zu veröffentlichen, wie die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen die Bonitätsbeurteilung beeinflusst.

Artikel 270d

Verwendung von Bonitätsbeurteilungen

(1)  
Ein Institut darf entscheiden, eine oder mehrere ECAI zu benennen, deren Bonitätsbeurteilungen es bei der Berechnung seiner risikogewichteten Positionsbeträge gemäß diesem Kapitel verwendet („benannte ECAI“).
(2)  

Ein Institut nutzt die Bonitätsbeurteilungen für seine Verbriefungspositionen durchgängig und nicht selektiv und erfüllt für diese Zwecke die folgenden Anforderungen:

a) 

Ein Institut darf nicht für seine Positionen in einigen Tranchen die Bonitätsbeurteilung einer ECAI und für seine Positionen in anderen Tranchen derselben Verbriefung die Bonitätsbeurteilung einer anderen ECAI verwenden, unabhängig davon, ob für Letztere eine Bonitätsbeurteilung der ersten ECAI vorliegt oder nicht;

b) 

liegen für eine Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, verwendet das Institut die ungünstigere von beiden;

c) 

liegen für eine Position drei oder mehr Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden günstigsten verwendet. Weichen die beiden günstigsten voneinander ab, wird die ungünstigere von beiden verwendet;

d) 

ein Institut darf nicht aktiv um die Zurücknahme ungünstigerer Bonitätsbeurteilungen nachsuchen.

(3)  
Besteht für die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen eine vollständige oder teilweise, nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Besicherung, und wurden die Auswirkungen dieser Besicherung bei der Bonitätsbeurteilung einer Verbriefungsposition durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so verwendet das Institut das dieser Bonitätsbeurteilung zugeordnete Risikogewicht. Ist die in diesem Absatz genannte Besicherung nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig, wird die Bonitätsbeurteilung nicht anerkannt und die Verbriefungsposition wie eine unbeurteilte Position behandelt.
(4)  
Besteht für eine Verbriefungsposition eine nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Kreditbesicherung und wurden die Auswirkungen dieser Besicherung bei der betreffenden Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so behandelt das Institut die Verbriefungsposition wie eine unbeurteilte Position und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge nach Kapitel 4.

Artikel 270e

Zuordnung von Verbriefungen

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die in diesem Kapitel beschriebenen Bonitätsstufen auf objektive und konsistente Weise den relevanten Bonitätsbeurteilungen sämtlicher ECAI zuzuordnen. Für die Zwecke dieses Artikels verfährt die EBA dabei insbesondere wie folgt:

a) 

Sie unterscheidet zwischen den relativen Risikograden, die in den einzelnen Bonitätsbeurteilungen zum Ausdruck kommen;

b) 

sie berücksichtigt quantitative Faktoren, wie Ausfall- oder Verlustquoten sowie das Abschneiden der Bonitätsbeurteilungen jeder ECAI im Zeitverlauf bei den verschiedenen Anlageklassen;

c) 

sie berücksichtigt qualitative Faktoren, wie das Spektrum der von der ECAI beurteilten Transaktionen, deren Methodik und die Bedeutung ihrer Bonitätsbeurteilungen, insbesondere, ob diese den erwarteten Verlust oder die Ausfallwahrscheinlichkeit („Verlust des ersten Euro“) sowie die fristgerechte Zahlung der Zinsen oder die letztendliche Zahlung der Zinsen berücksichtigen;

d) 

die EBA versucht zu gewährleisten, dass Verbriefungspositionen, die aufgrund der Bonitätsbeurteilungen von ECAI mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, einem gleich hohen Kreditrisiko unterliegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼C2



KAPITEL 6

Gegenparteiausfallrisiko



Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 271

Ermittlung des Risikopositionswerts

1.  
Den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte ermittelt ein Institut nach diesem Kapitel.
2.  
Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann ein Institut anstatt nach Kapitel 4 nach diesem Kapitel verfahren.

Artikel 272

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels und des Titels VI dieses Teils bezeichnet der Ausdruck

Allgemeine Begriffe
1. 

„Gegenparteiausfallrisiko“ und „CCR“ das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen;

Geschäftstypen
2. 

„Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist“ Geschäfte, bei denen eine Gegenpartei sich dazu verpflichtet, zu einem Termin, der laut Vertrag nach der für diesen Geschäftstyp marktüblichen Frist oder — wenn diese Zeitspanne kürzer ist — fünf Geschäftstage nach dem Geschäftsabschluss liegt, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Bargeld, andere Finanzinstrumente oder Waren, oder umgekehrt, zu liefern;

3. 

„Lombardgeschäfte“ Geschäfte, bei denen ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren einen Kredit ausreicht. Andere Darlehen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert sind, fallen nicht unter Lombardgeschäfte;

Netting-Sätze, Hedging-Sätze und damit zusammenhängende Begriffe
4. 

„Netting-Satz“ eine Gruppe von Geschäften zwischen einem Institut und einer einzigen Gegenpartei, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, die nach Abschnitt 7 und Kapitel 4 anerkannt ist.

Jedes Geschäft, das keiner nach Abschnitt 7 anerkannten, rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, wird für die Zwecke dieses Kapitels als eigenständiger Netting-Satz behandelt.

Bei der in Abschnitt 6 beschriebenen auf einem internen Modell beruhenden Methode können alle Netting-Sätze mit einer einzigen Gegenpartei als ein einziger Netting-Satz behandelt werden, wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Netting-Sätze bei der Schätzung des erwarteten Wiederbeschaffungswerts (nachstehend „EE“) gleich null gesetzt werden;

5. 

„Standardmethode-Risikoposition“ eine Risikomaßzahl, die einem Geschäft nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Standardmethode nach einem im Voraus festgelegten Algorithmus zugeordnet wird;

6. 

„Hedging-Satz“ eine Gruppe von Standardmethode-Risikopositionen, die aus den Geschäften eines einzigen Netting-Satzes resultieren und bei denen für die Bestimmung des Risikopositionswerts nach der Standardmethode in Abschnitt 5 nur der Saldo herangezogen wird;

7. 

„Nachschussvereinbarung“ eine Vereinbarung oder Bestimmungen einer Vereinbarung, wonach eine Gegenpartei einer anderen Sicherheiten liefern muss, wenn eine Risikoposition Letzterer gegenüber Ersterer eine bestimmte Höhe überschreitet;

8. 

„Nachschuss-Schwelle“ die Höhe, die eine ausstehende Risikoposition maximal erreichen darf, bevor eine Partei das Recht auf Anforderung von Sicherheiten hat;

9. 

„Nachschuss-Risikoperiode“ den Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den mit einer ausfallenden Gegenpartei bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäfte glattgestellt sind und das resultierende Marktrisiko erneut abgesichert ist;

10. 

„effektive Restlaufzeit“ für einen Netting-Satz mit mehr als einjähriger Restlaufzeit bei der auf einem internen Modell beruhenden Methode das Verhältnis zwischen der Summe der über die Laufzeit der Geschäfte eines Netting-Satzes mit einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten erwarteten Wiederbeschaffungswerte und der Summe der im Laufe eines Jahres bei diesem Netting-Satz mit einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten erwarteten Wiederbeschaffungswerte.

Diese effektive Restlaufzeit kann zur Berücksichtigung des Anschlussrisikos angepasst werden, indem der erwartete Wiederbeschaffungswert bei Prognosezeiträumen unter einem Jahr durch den effektiven erwarteten Wiederbeschaffungswert ersetzt wird;

11. 

„produktübergreifendes Netting“ die Zusammenfassung von Geschäften unterschiedlicher Produktkategorien in einem Netting-Satz nach den in diesem Kapitel für das produktübergreifende Netting festgelegten Regeln;

12. 

„aktueller Marktwert“ und „CMV“ für die Zwecke des Abschnitts 5 den Nettomarktwert des in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios, wobei für die Berechnung des CMV sowohl positive als auch negative Marktwerte herangezogen werden;

Wahrscheinlichkeitsverteilungen
13. 

„Verteilung der Marktwerte“ die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Nettomarktwerte der in einem Netting-Satz zusammengefassten Geschäfte zu einem künftigen Zeitpunkt (dem Prognosehorizont) unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Prognose realisierten Marktwerts dieser Geschäfte;

14. 

„Verteilung der Wiederbeschaffungswerte“ die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Marktwerte, wobei die prognostizierten negativen Nettomarktwerte auf Null gesetzt werden;

15. 

„risikoneutrale Wahrscheinlichkeitsverteilung“ eine Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten über einen künftigen Zeitraum, die auf der Grundlage von durch Marktpreise implizierten Bewertungsparametern, wie impliziten Volatilitäten, ermittelt wird;

16. 

„tatsächliche Wahrscheinlichkeitsverteilung“ eine Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten zu einem künftigen Zeitpunkt, die auf Grundlage in der Vergangenheit beobachteter Werte ermittelt wird, etwa über anhand vergangener Preis- oder Kursänderungen errechnete Volatilitäten;

Messgrößen für den Wiederbeschaffungswert und Anpassungen
17. 

„aktueller Wiederbeschaffungswert“ je nachdem, welcher Wert der höhere ist, Null oder den Marktwert eines Geschäfts bzw. eines in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften, der bei Ausfall der Gegenpartei für den Fall, dass von dem Wert dieser Geschäfte bei Insolvenz oder Liquidation nichts zurückerlangt werden kann, verloren wäre;

18. 

„Spitzenwiederbeschaffungswert“ ein hohes Perzentil der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat;

19. 

„erwarteter Wiederbeschaffungswert“ und „EE“ den Durchschnitt der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat;

20. 

„effektiver erwarteter Wiederbeschaffungswert zu einem bestimmten Zeitpunkt“ und „effektiver EE“ den höchsten erwarteten Wiederbeschaffungswert zu dem betreffenden oder einem früheren Zeitpunkt. Er kann alternativ für einen bestimmten Zeitpunkt auch definiert werden als der erwartete Wiederbeschaffungswert zu dem betreffenden Zeitpunkt oder — wenn dieser höher ist — der effektive erwartete Wiederbeschaffungswert zu jedwedem früheren Zeitpunkt;

21. 

„erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert“ und „EPE“ einen im Zeitverlauf ermittelten gewichteten Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln.

Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung legt ein Institut den Durchschnitt für das erste Jahr oder, sofern die Restlaufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes weniger als ein Jahr beträgt, für den Zeitraum bis zur Fälligkeit des Kontrakts mit der längsten Laufzeit im Netting-Satz zugrunde;

22. 

„effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert“ und „effektiver EPE“ den gewichteten Durchschnitt der erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswerte während des ersten Jahres nach Einrichtung eines Netting-Satzes oder, sofern die Restlaufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes weniger als ein Jahr beträgt, während der Laufzeit des Kontrakts, der von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln;

CCR-bezogene Risiken
23. 

„Anschlussfinanzierungsrisiko“ den Betrag, um den EPE zu niedrig angesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass mit einer Gegenpartei auch in Zukunft laufend neue Geschäfte getätigt werden.

Der durch diese künftigen Geschäfte entstehende zusätzliche Wiederbeschaffungswert bleibt bei der Berechnung von EPE unberücksichtigt;

24. 

„Gegenpartei“ für die Zwecke des Abschnitts 7 jede natürliche oder juristische Person, die eine Nettingvereinbarung schließt und vertraglich dazu berechtigt ist;

25. 

„vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung“ eine bilaterale vertragliche Vereinbarung zwischen einem Institut und einer Gegenpartei, die eine (auf der Aufrechnung der abgedeckten Geschäfte beruhende) einzige rechtliche Verpflichtung begründet, die für alle unter die Vereinbarung fallenden bilateralen Mastervereinbarungen und Geschäfte in unterschiedlichen Produktkategorien gilt.

Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet „unterschiedliche Produktkategorien“

a) 

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleih und -leihgeschäfte,

b) 

Lombardgeschäfte,

c) 

die in Anhang II genannten Geschäfte;

26. 

„Zahlungskomponente“ die Zahlung, die bei einem OTC-Derivatgeschäft mit linearem Risikoprofil, das den Austausch eines Finanzinstruments gegen Zahlung vorsieht, vereinbart wurde.

Bei Geschäften, die eine Zahlung gegen Zahlung vorsehen, bestehen diese beiden Zahlungskomponenten aus den vertraglich vereinbarten Bruttozahlungen einschließlich des nominellen Betrags des Geschäfts.



Abschnitt 2

Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts

Artikel 273

Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts

(1)  
Die Institute bestimmen den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte nach einer der in den Abschnitten 3 bis 6 dargelegten Methoden im Einklang mit diesem Artikel.

Ein Institut, das nicht für die Behandlung nach Artikel 94 in Frage kommt, darf nicht nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode verfahren. Es darf auch zur Bestimmung des Risikopositionswerts der in Anhang II Nummer 3 genannten Geschäfte nicht auf die in Abschnitt 4 beschriebene Methode zurückgreifen. Institute dürfen eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 innerhalb einer Gruppe dauerhaft anwenden. Ein einzelnes Institut darf eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 nicht dauerhaft anwenden, es darf jedoch die Methoden nach den Abschnitten 3 und 5 kombinieren, wenn eine dieser Methoden in den Fällen nach Artikel 282 Absatz 6 angewandt wird.

(2)  

Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 283 Absätze 1 und 2 darf ein Institut den Risikopositionswert für nachstehend genannte Geschäfte nach der in Abschnitt 6 beschriebenen auf einem internen Modell beruhenden Methode ermitteln:

a) 

die in Anhang II genannten Geschäfte,

b) 

Pensionsgeschäfte,

c) 

Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,

d) 

Lombardgeschäfte.

e) 

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

(3)  

Sichert ein Institut eine Anlagebuchposition oder eine mit Gegenparteiausfallrisiko behaftete Position durch Erwerb eines Kreditderivats ab, so kann es seine Eigenmittelanforderung für die abgesicherte Position auf eine der folgenden Weisen berechnen:

a) 

nach den Artikeln 233 bis 236,

b) 

gemäß Artikel 153 Absatz 3 oder Artikel 183, falls eine Genehmigung gemäß Artikel 143 erteilt wurde.

Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko bei diesen Kreditderivaten ist Null, es sei denn, ein Institut verfährt nach Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer ii.

(4)  
Unbeschadet des Absatzes 3 ist es einem Institut freigestellt, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle nicht zum Handelsbuch gehörenden Derivate, die zur Absicherung einer nicht im Handelsbuch gehaltenen Risikoposition oder zur Absicherung des Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß dieser Verordnung anerkannt wird.
(5)  
Werden die von einem Institut verkauften Kreditausfallswaps von einem Institut als eine von Ersterem gestellte Kreditbesicherung behandelt und unterliegen einer Kreditrisiko-Eigenmittelanforderung für den vollen Nominalbetrag, so beträgt die Risikoposition im Hinblick auf das Gegenparteiausfallrisiko im Anlagebuch Null.
(6)  
Nach allen in den Abschnitten 3 bis 6 beschriebenen Methoden ist der Risikopositionswert für eine bestimmte Gegenpartei gleich der Summe der Risikopositionswerte, die für jeden mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz berechnet werden.

Für eine bestimmte Gegenpartei ist der nach diesem Kapitel berechnete Risikopositionswert für einen aus den in Anhang II genannten OTC-Derivaten bestehenden Netting-Satz gleich Null oder gleich der Differenz zwischen der Summe der Risikopositionswerte aller mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Sätze und der Summe der CVA für diese Gegenpartei, die von dem Institut bereits als Abschreibung erfasst wurden, wenn dieser Wert höher ist. Bei der Berechnung der kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen werden etwaige ausgleichende bereits gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c von den Eigenmitteln ausgeschlossene Anpassungen der Wertstellung von Belastungen, die dem eigenen Kreditrisiko der Firma zugerechnet werden, nicht berücksichtigt.

(7)  
Bei Risikopositionen, die sich aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist ergeben, berechnen die Institute den Risikopositionswert nach einer der in den Abschnitten 3 bis 6 beschriebenen Methoden, unabhängig davon, nach welcher Methode sie bei OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften und Lombardgeschäften verfahren. Institute, die nach dem in Kapitel 3 beschriebenen Ansatz verfahren, können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist unabhängig von der Wesentlichkeit dieser Positionen dauerhaft die Risikogewichte des in Kapitel 2 beschriebenen Ansatzes ansetzen.
(8)  
Bei den Methoden nach den Abschnitten 3 und 4 bestimmen die Institute den Nominalbetrag für verschiedene Produktarten nach einer konsistenten Methodik und stellen sicher, dass der zu berücksichtigende Nominalwert einen angemessenen Maßstab für das mit dem Kontrakt verbundene Risiko darstellt. Sieht der Kontrakt eine Multiplikation der Zahlungsströme vor, wird der Nominalbetrag von dem Institut angepasst, um den Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Kontrakts Rechnung zu tragen.

Bei den Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 verfahren Institute bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko festgestellt wurde, nach Artikel 291 Absätze 2, 4, 5 bzw. 6.



Abschnitt 3

Marktbewertungsmethode

Artikel 274

Marktbewertungsmethode

(1)  
Um für alle Kontrakte mit positivem Wert den aktuellen Wiedereindeckungsaufwand zu ermitteln, weisen die Institute den Kontrakten den aktuellen Marktwert zu.
(2)  

Zur Bestimmung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts multiplizieren die Institute die Nominalbeträge oder gegebenenfalls die zugrunde liegenden Werte mit den in Tabelle 1 genannten Prozentsätzen und verfahren dabei nach folgenden Grundsätzen:

a) 

Kontrakte, die nicht unter eine der fünf in Tabelle 1 angegebenen Kategorien fallen, werden als Kontrakte behandelt, die Waren (außer Edelmetalle) betreffen;

b) 

bei Kontrakten mit mehrmaligem Austausch des Kapitalbetrags werden die Prozentsätze mit der Anzahl der laut Kontrakt noch zu leistenden Zahlungen multipliziert;

c) 

bei Kontrakten, die so strukturiert sind, dass die ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen zu begleichen ist, und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Kontrakts zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung. Bei Zinskontrakten, die diese Kriterien erfüllen und deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf der Prozentsatz nicht unter 0,5 % liegen.



Tabelle 1

Restlaufzeit

Zinskontrakte

Wechselkurs- und Goldkontrakte

Aktienkontrakte

Edelmetallkontrakte (außer Goldkontrakte)

Warenkontrakte (außer Edelmetallkontrakte)

Höchstens ein Jahr

0 %

1 %

6 %

7 %

10 %

Mehr als ein Jahr, höchstens fünf Jahre

0,5 %

5 %

8 %

7 %

12 %

Mehr als fünf Jahre

1,5 %

7,5 %

10 %

8 %

15 %

(3)  

Bei den in Anhang II Nummer 3 genannten Geschäften, die Waren außer Gold zum Gegenstand haben, kann ein Institut alternativ zu den in Tabelle 1 genannten Prozentsätzen Sätze der Tabelle 2 anwenden, sofern es bei diesen Kontrakten nach dem in Artikel 361 dargelegten erweiterten Laufzeitbandverfahren verfährt.



Tabelle 2

Restlaufzeit

Edelmetalle (ausgenommen Gold)

Andere Metalle

Agrarerzeugnisse

Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte

Höchstens ein Jahr

2 %

2,5 %

3 %

4 %

Mehr als ein Jahr, höchstens fünf Jahre

5 %

4 %

5 %

6 %

Mehr als fünf Jahre

7,5 %

8 %

9 %

10 %

(4)  
Die Summe aus aktuellem Wiedereindeckungsaufwand und potenziellem künftigem Wiederbeschaffungswert ergibt den Risikopositionswert.



Abschnitt 4

Ursprungsrisikomethode

Artikel 275

Ursprungsrisikomethode

(1)  

Der Risikopositionswert ist der Nominalwert jedes Instruments multipliziert mit den in Tabelle 3 genannten Prozentsätzen.



Tabelle 3

Ursprungslaufzeit

Zinskontrakte

Wechselkurs- und Goldkontrakte

Höchstens ein Jahr

0,5 %

2 %

Mehr als ein Jahr, höchstens zwei Jahre

1 %

5 %

Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres

1 %

3 %

(2)  
Zur Berechnung des Risikopositionswerts von Zinskontrakten darf ein Institut entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit verwenden.



Abschnitt 5

Standardmethode

Artikel 276

Standardmethode

(1)  
Institute dürfen die Standardmethode (nachstehend „SM“) nur bei OTC-Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist zur Berechnung des Risikopositionswerts verwenden.
(2)  

Bei der SM ermitteln die Institute den Risikopositionswert gesondert für jeden Netting-Satz nach Berücksichtigung der hinterlegten Sicherheiten nach folgender Formel:

image

dabei entspricht

CMV

=

dem aktuellen Marktwert des in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften vor Berücksichtigung der hinterlegten Sicherheiten, wobei

image

dabei entspricht

CMVi

=

dem aktuellen Marktwert des Geschäfts i,

CMC

=

dem aktuellen Marktwert der Sicherheiten, die dem Netting-Satz zugeordnet sind, wobei

image

dabei entspricht

CMCl

=

dem aktuellen Marktwert der Sicherheit l,

i

=

dem Index zur Bezeichnung eines Geschäfts,

l

=

dem Index zur Bezeichnung einer Sicherheit,

j

=

dem Index zur Bezeichnung einer Hedging-Satz-Kategorie.

Zu diesem Zweck entsprechen den Hedging-Sätzen Risikofaktoren, für die Standardmethode-Risikopositionen mit entgegengesetztem Vorzeichen ausgeglichen werden können, um eine Nettorisikoposition zu erhalten, auf die sich die Messung der Risikoposition anschließend stützt,

RPTij

=

der Standardmethode-Risikoposition aus Geschäft i für Hedging-Satz j,

RPClj

=

der Standardmethode-Risikoposition aus Sicherheit l für Hedging-Satz j,

CCRMj

=

dem CCR-Multiplikator für Hedging-Satz j nach Tabelle 5,

β

=

1,4.

(3)  

Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 2

a) 

hat eine von einer Gegenpartei gestellte anerkennungsfähige Sicherheit ein positives und eine für die Gegenpartei gestellte Sicherheit ein negatives Vorzeichen,

b) 

werden bei der SM nur Sicherheiten verwendet, die nach den Artikeln 197, 198 und 299 Absatz 2 Buchstabe d anerkennungsfähig sind,

c) 

darf ein Institut das Zinsrisiko aus Zahlungskomponenten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr außer Acht lassen,

d) 

darf ein Institut Geschäfte, die aus zwei auf dieselbe Währung lautenden Zahlungskomponenten bestehen, als ein einziges aggregiertes Geschäft behandeln. Das aggregierte Geschäft wird behandelt wie Zahlungskomponenten.

Artikel 277

Geschäfte mit linearem Risikoprofil

(1)  

Institute ordnen Geschäfte mit linearem Risikoprofil Standardmethode-Risikopositionen zu und verfahren dabei wie folgt:

a) 

Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen Aktien (einschließlich Aktienindizes), Gold, andere Edelmetalle oder andere Waren zugrunde liegen, werden einer Standardmethode-Risikoposition für die betreffende Aktie (den betreffenden Aktienindex) oder die betreffende Ware und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer Standardmethode-Zinsrisikoposition zugeordnet;

b) 

Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen ein Schuldtitel zugrunde liegt, werden in Bezug auf den Schuldtitel einer Standardmethode-Zinsrisikoposition und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer anderen Standardmethode-Zinsrisikoposition zugeordnet;

c) 

Geschäfte mit linearem Risikoprofil, bei denen eine Zahlung gegen Zahlung vorgesehen ist, worunter auch Devisentermingeschäfte fallen, werden in Bezug auf jede der damit verbundenen Zahlungskomponenten einer Standardmethode-Zinsrisikoposition zugeordnet.

Lautet bei einem der unter a, b oder c genannten Geschäfte eine Zahlungskomponente oder der zugrunde liegende Schuldtitel auf eine Fremdwährung, wird diese Zahlungskomponente bzw. der zugrunde liegende Schuldtitel auch einer Standardmethode-Risikoposition in dieser Währung zugeordnet.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 ergibt sich die Höhe einer Standardmethode-Risikoposition aus einem Geschäft mit linearem Risikoprofil aus dem effektiven Nominalwert (Marktpreis x Menge) der zugrunde liegenden Finanzinstrumente oder Waren, der — außer bei Schuldtiteln — durch Multiplikation mit dem betreffenden Wechselkurs in die Landeswährung des Instituts umgerechnet wird.
(3)  
Bei Schuldtiteln und Zahlungskomponenten ergibt sich die Höhe der Standardmethode-Risikoposition aus dem mit der modifizierten Laufzeit des Schuldtitels bzw. der Zahlungskomponente multiplizierten, in die Landeswährung des Herkunftsmitgliedstaats umgerechneten effektiven Nominalwert der ausstehenden Bruttozahlungen (einschließlich des Nominalbetrags).
(4)  
Bei einem Kreditausfallswap ergibt sich die Höhe der Standardmethode-Risikoposition aus dem mit der Restlaufzeit dieses Swaps multiplizierten Nominalwert des Referenzschuldtitels.

▼M8

(5)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor;

b) 

die Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor und zur Ermittlung des wesentlichsten Risikofaktors für die Zwecke von Absatz 3.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼C2

Artikel 278

Geschäfte mit nicht linearem Risikoprofil

(1)  
Bei Geschäften mit nicht linearem Risikoprofil ermitteln die Institute die Höhe der Standardmethode-Risikopositionen nach den folgenden Absätzen.
(2)  
Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, das nicht auf einem Schuldtitel oder einer Zahlungskomponente basiert, ist die Höhe der Standardmethode-Risikoposition gemäß Artikel 280 Absatz 1 gleich dem Delta entsprechenden effektiven Nominalwert des Basisfinanzinstruments.
(3)  
Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, das auf einem Schuldtitel oder einer Zahlungskomponente basiert, ist die Höhe der Standardmethode-Risikoposition gleich dem Delta entsprechenden, mit der modifizierten Laufzeit des Schuldtitels bzw. der Zahlungskomponente multiplizierten effektiven Nominalwert des Finanzinstruments oder der Zahlungskomponente.

Artikel 279

Behandlung von Sicherheiten

Zur Ermittlung der Standardmethode-Risikopositionen behandeln die Institute Sicherheiten wie folgt:

a) 

Eine von einer Gegenpartei gestellte Sicherheit wird behandelt wie eine Verbindlichkeit, die im Rahmen eines Derivatgeschäfts (Verkaufsposition) gegenüber der Gegenpartei besteht und am Tag der Ermittlung der Risikoposition fällig ist;

b) 

eine für die Gegenpartei gestellte Sicherheit wird behandelt wie eine Forderung gegen die Gegenpartei (Kaufposition), die am Tag der Ermittlung der Risikoposition fällig wird.

▼M8

Artikel 279a

Aufsichtsdelta

(3)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Formel, die Institute im Einklang mit den internationalen rechtlichen Entwicklungen zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko“ verwenden, unter Berücksichtigung von Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen und einer für die Formel angemessenen aufsichtlichen Volatilität;

b) 

die Methode, um zu bestimmen, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 handelt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼C2

Artikel 280

Berechnung von Standardmethode-Risikopositionen

(1)  

Höhe und Vorzeichen einer Standardmethode-Risikoposition bestimmt ein Institut wie folgt:

a) 

für alle Instrumente außer Schuldtiteln

i) 

bei einem Geschäft mit linearem Risikoprofil als den effektiven Nominalwert,

ii) 
bei einem Geschäft mit nicht linearem Risikoprofil als den Delta entsprechenden Nominalwert

image

,

dabei entspricht

Pref

=

dem Preis des Basisinstruments in der Referenzwährung,

V

=

dem Wert des Finanzinstruments (im Fall einer Option: Preis der Option),

p

=

dem Preis des Basisinstruments in derselben Währung wie V,

b) 

für Schuldtitel und die Zahlungskomponenten aller Geschäfte:

i) 

bei einem Geschäft mit linearem Risikoprofil als den mit der modifizierten Laufzeit multiplizierten effektiven Nominalwert,

ii) 
bei einem Geschäft mit nicht linearem Risikoprofil als den mit der modifizierten Laufzeit multiplizierten, Delta entsprechenden Nominalwert

image

,

dabei entspricht

V

=

dem Wert des Finanzinstruments (im Fall einer Option: Preis der Option),

r

=

dem Zinsniveau.

Lautet V nicht auf die Referenzwährung, wird das Derivat durch Multiplikation mit dem jeweiligen Wechselkurs in die Referenzwährung umgerechnet.

(2)  

Die Institute ordnen die Standardmethode-Risikopositionen Hedging-Sätzen zu. Für jeden Hedging-Satz wird der Absolutbetrag der Summe der resultierenden Standardmethode-Risikopositionen errechnet. Aus dieser Berechnung ergibt sich die Nettorisikoposition, die für die Zwecke des Artikels 276 Absatz 2 nach folgender Formel ermittelt wird:

image

Artikel 281

Standardmethode-Zinsrisikopositionen

(1)  
Zur Berechnung von Standardmethode-Zinsrisikopositionen wenden die Institute nachstehende Bestimmungen an.
(2)  

Standardmethode-Zinsrisikopositionen aus

a) 

Geldeinlagen, die die Gegenpartei als Sicherheit gestellt hat,

b) 

Zahlungskomponenten,

c) 

zugrunde liegenden Schuldtiteln,

die nach Artikel 336 Tabelle 1 einer Eigenmittelanforderung von jeweils 1,60 % oder weniger unterliegen, ordnen die Institute für jede Währung einem der sechs Hedging-Sätze der Tabelle 4 zu.



Tabelle 4

 

Referenzzinssätze (Referenz Staatstitel)

Referenzzinssätze (Referenz andere als Staatstitel)

Laufzeit

< 1 Jahr

< 1 Jahr

1 ≤ 5 Jahre

1 ≤ 5 Jahre

> 5 Jahre

> 5 Jahre

(3)  
Bei Standardmethode-Zinsrisikopositionen aus Basisschuldtiteln oder Zahlungskomponenten, bei denen der Zinssatz an einen Referenzzinssatz gekoppelt ist, der das allgemeine Marktzinsniveau widerspiegelt, ist die Restlaufzeit der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung. In allen anderen Fällen ist sie die verbleibende Laufzeit des Basisschuldtitels bzw. bei einer Zahlungskomponente die verbleibende Laufzeit des Geschäfts.

Artikel 282

Hedging-Sätze

(1)  
Bei der Bildung von Hedging-Sätzen verfahren die Institute nach den Absätzen 2 bis 5.
(2)  
Für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Kreditausfallswap zugrunde liegt, wird ein Hedging-Satz gebildet.

N-ter-Ausfall-Swaps werden wie folgt behandelt:

a) 

Die Höhe der Standardmethode-Risikoposition aus einem Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem n-ter-Ausfall-Swap zugrunde liegt, ergibt sich aus dem effektiven Nominalwert des Referenzschuldtitels, multipliziert mit der geänderten Laufzeit des n-ter-Ausfall-Derivats bezogen auf die Veränderung der Kreditrisikoprämie (Kreditspread) des Referenzschuldtitels;

b) 

für jeden Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem gegebenen n-ter-Ausfall-Swap zugrunde liegt, wird ein Hedging-Satz gebildet. Standardmethode-Risikopositionen aus verschiedenen n-ter-Ausfall-Swaps werden nicht in demselben Hedging-Satz zusammengefasst;

c) 

für jeden Hedging-Satz, der für einen Referenzschuldtitel eines n-ter-Ausfall-Derivats gebildet wird, gilt folgender CCR-Multiplikator:

i) 

0,3 % bei Referenzschuldtiteln, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI vorliegt, das der Bonitätsstufe 1 bis 3 entspricht,

ii) 

0,6 % bei anderen Schuldtiteln.

(3)  

Bei Standardmethode-Zinsrisikopositionen aus

a) 

Geldeinlagen, die einer Gegenpartei als Sicherheit gestellt werden, wenn diese keine Verbindlichkeiten mit geringem spezifischen Risiko ausstehen hat,

b) 

Basisschuldtiteln, die nach Artikel 336 Tabelle 1 einer Eigenmittelanforderung von mehr als 1,60 % unterliegen,

wird für jeden Emittenten ein Hedging-Satz gebildet.

Bildet eine Zahlungskomponente einen solchen Schuldtitel nach, so wird auch für jeden Emittenten des Referenzschuldtitels ein Hedging-Satz gebildet.

Ein Institut darf Standardmethode-Risikopositionen aus Schuldtiteln eines bestimmten Emittenten oder aus Referenzschuldtiteln desselben Emittenten, die von Zahlungskomponenten nachgebildet werden oder einem Kreditausfallswap zugrunde liegen, demselben Hedging-Satz zuordnen.

(4)  
Basisfinanzinstrumente, die keine Schuldtitel sind, werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn sie identisch oder ähnlich sind. In allen anderen Fällen werden sie unterschiedlichen Hedging-Sätzen zugeordnet.

Für die Zwecke dieses Absatzes bestimmen die Institute nach nachstehend genannten Grundsätzen, ob Basisinstrumente als ähnlich anzusehen sind:

a) 

Bei Aktien ist ein Basisinstrument als ähnlich anzusehen, wenn es von demselben Emittenten ausgegeben wurde. Ein Aktienindex wird wie ein eigenständiger Emittent behandelt;

b) 

bei Edelmetallen ist ein Basisinstrument als ähnlich anzusehen, wenn es dasselbe Metall betrifft. Ein Edelmetallindex wird wie ein eigenständiges Edelmetall behandelt;

c) 

bei Elektroenergie ist ein Basisinstrument als ähnlich anzusehen, wenn die Lieferrechte und –pflichten sich auf dasselbe Zeitintervall einer Spitzenlast oder Schwachlast innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums beziehen;

d) 

bei Waren ist ein Basisinstrument als ähnlich anzusehen, wenn es dieselbe Ware betrifft. Ein Warenindex wird wie eine eigenständige Ware behandelt.

(5)  

Auf die verschiedenen Hedging-Satz-Kategorien werden die CCR-Multiplikatoren (nachstehend „CCRM“) gemäß nachstehender Tabelle angewandt:



Tabelle 5

 

Hedging-Satz-Kategorien

CCRM

1.

Zinssätze

0,2 %

2.

Zinssätze für Standardmethode-Risikopositionen aus einem Referenzschuldtitel, der einem Kreditausfallswap zugrunde liegt und für den nach Titel IV Kapitel 2 Tabelle 1 eine Eigenmittelanforderung von 1,60 % oder weniger gilt.

0,3 %

3.

Zinssätze für Standardmethode-Risikopositionen aus einem Schuldtitel oder Referenzschuldtitel, für den nach Titel IV Kapitel 2 Tabelle 1 eine Eigenmittelanforderung von mehr als 1,60 % gilt.

0,6 %

4.

Wechselkurse

2,5 %

5.

Elektroenergie

4 %

6.

Gold

5 %

7.

Aktien

7 %

8.

Edelmetalle (außer Gold)

8,5 %

9.

Andere Waren (außer Edelmetalle und Elektroenergie)

10 %

10.

Basisinstrumente von OTC-Derivaten, die unter keine der oben genannten Kategorien fallen.

10 %

Bei den unter Nummer 10 der Tabelle 5 genannten Basisinstrumenten von OTC-Derivaten wird jede Kategorie von Basisinstrumenten einem separaten Hedging-Satz zugeordnet.

(6)  
Für Geschäfte mit nicht linearem Risikoprofil oder für Zahlungskomponenten und Geschäfte mit Basisschuldtiteln, für die das Institut Delta oder gegebenenfalls die modifizierte Laufzeit nicht anhand eines von der zuständigen Behörde zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko genehmigten Modells ermitteln kann, legt die zuständige Behörde entweder die Höhe der Standardmethode-Risikopositionen und die anzuwendenden CCRMj konservativ fest oder schreibt dem Institut die Verwendung der Methode nach Abschnitt 3 vor. Netting wird nicht anerkannt, d. h. der Wiederbeschaffungswert wird bestimmt, als gäbe es einen Netting-Satz, der nur ein einzelnes Geschäft umfasst.
(7)  
Ein Institut verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es sich vor Aufnahme eines Geschäfts in einen Hedging-Satz vergewissern kann, dass dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die in Abschnitt 7 festgelegten Anforderungen erfüllt.
(8)  
Ein Institut, das zur Verringerung seines Gegenparteiausfallrisikos auf Sicherheiten zurückgreift, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es vor Berücksichtigung der Sicherheiten in seinen Berechnungen überprüfen kann, ob diese das erforderliche Maß an Rechtssicherheit gemäß Kapitel 4 bieten.



Abschnitt 6

Auf einem internen Modell beruhende Methode

Artikel 283

Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode

(1)  

Sofern die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Institut die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, gestatten sie diesem Institut, zur Berechnung des Risikopositionswerts der nachstehend genannten Geschäfte die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) zu verwenden:

a) 

Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe a,

b) 

Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d,

c) 

Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben a bis d.

Darf ein Institut den Risikopositionswert eines der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Geschäfte nach der IMM ermitteln, so darf es die IMM auch auf die in Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe e genannten Geschäfte anwenden.

Unbeschadet des Artikels 273 Absatz 1 Unterabsatz 3 darf ein Institut Risikopositionen mit unerheblichem Umfang und Risiko von dieser Methode ausnehmen. In einem solchen Fall wendet ein Institut auf diese Risikopositionen eine der Methoden der Abschnitte 3 bis 5 an, wenn die jeweiligen Anforderungen dafür erfüllt sind.

(2)  
Die zuständigen Behörden gestatten die Anwendung der IMM für eine der in Absatz 1 genannten Berechnungen nur dann, wenn das betreffende Institut nachgewiesen hat, dass es die in diesem Abschnitt festgelegen Anforderungen erfüllt und die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass die Systeme des Instituts für das CCR-Management solide sind und ordnungsgemäß angewandt werden.
(3)  
Die zuständigen Behörden können einem Institut für begrenzte Zeit gestatten, die IMM nacheinander auf verschiedene Geschäftstypen anzuwenden. Während dieser Zeit können die Institute bei den Geschäftstypen, bei denen die IMM nicht zur Anwendung kommt, auf die Methoden nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 zurückgreifen.
(4)  
Bei allen OTC-Derivatgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist, für die einem Institut die Anwendung der IMM gemäß Absatz 1 nicht gestattet wurde, wendet das Institut die Methoden nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 an.

Innerhalb einer Gruppe kann dauerhaft auf eine Kombination aus diesen Methoden zurückgegriffen werden. Innerhalb eines Instituts können diese Methoden nur dann in Kombination angewandt werden, wenn eine dieser Methoden für die in Artikel 282 Absatz 6 genannten Fälle verwendet wird.

(5)  
Ein Institut, dem nach Absatz 1 die Verwendung der IMM gestattet wurde, kehrt nicht zu den Methoden nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 zurück, es sei denn, dies würde von der zuständigen Behörde genehmigt. Eine solche Genehmigung erteilen die zuständigen Behörden nur, wenn das Institut nachweist, dass es hierfür triftige Gründe hat.
(6)  

Wenn ein Institut die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, teilt es dies der zuständigen Behörde mit und trifft eine der folgenden Maßnahmen:

a) 

Es legt der zuständigen Behörde einen Plan vor, aus dem hervorgeht, wie es die Anforderungen rasch wieder erfüllen will;

b) 

es weist den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.

Artikel 284

Risikopositionswert

(1)  
Darf ein Institut gemäß Artikel 283 Absatz 1 den Risikopositionswert einiger oder aller dort genannten Geschäfte nach der IMM berechnen, so ermittelt es den Risikopositionswert dieser Geschäfte für den Netting-Satz insgesamt.

Bei dem von dem Institut zu diesem Zweck verwendeten Modell

a) 

wird die Verteilung zukünftiger Änderungen des Marktwerts des Netting-Satzes, die auf gemeinsame Veränderungen von maßgeblichen Marktvariablen, wie Zinssätze und Wechselkurse, zurückzuführen sind, berechnet;

b) 

wird ausgehend von den gemeinsamen Veränderungen von Marktvariablen der Wiederbeschaffungswert des Netting-Satzes zu jedem der künftigen Zeitpunkte berechnet.

(2)  
Damit das Modell die Auswirkungen von Nachschüssen erfassen kann, muss das Modell des Sicherheitenwerts die qualitativen, quantitativen und datenbezogenen Anforderungen an das IMM gemäß diesem Abschnitt erfüllen, und das Institut darf in seine Schätzung der Verteilung zukünftiger Änderungen des Marktwerts des Netting-Satzes nur anerkennungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne der Artikel 197, 198 und 299 Absatz 2 Buchstaben c und d einbeziehen.
(3)  

Die Eigenmittelanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko von Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, auf die ein Institut die IMM anwendet, entspricht dem höheren der beiden folgenden Werte:

a) 

der Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen, die auf Basis des effektiven EPE unter Verwendung aktueller Marktdaten berechnet wird,

b) 

der Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen, die auf Basis des effektiven EPE unter Verwendung einer einzigen kohärenten Kalibrierung unter Stressbedingungen für alle Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, auf die das Institut die IMM anwendet, berechnet wird.

(4)  

Außer für die unter Artikel 291 Absätze 4 und 5 fallenden Gegenparteien, für die ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, berechnen die Institute den Risikopositionswert als Produkt aus Alpha (α) und dem effektiven EPE:

Risikopositionswert = α × Effektiver EPE

dabei entspricht

α

=

1,4, es sei denn, die zuständigen Behörden schreiben für α einen höheren Wert vor oder gestatten den Instituten nach Absatz 9, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden.

Der effektive EPE wird ermittelt, indem der erwartete Wiederbeschaffungswert (EEt) als durchschnittlicher Wiederbeschaffungswert zu einem künftigen Zeitpunkt t errechnet wird, wobei der Durchschnitt über mögliche künftige Werten für relevante Marktrisikofaktoren gebildet wird.

Im Rahmen des Modells wird EE für eine Reihe künftiger Zeitpunkte t1, t2, t3 usw. geschätzt.

(5)  

Der effektive EE wird rekursiv errechnet als

image

dabei

wird das aktuelle Datum als t0 bezeichnet,
ist der effektive EEt0 gleich dem aktuellen Wiederbeschaffungswert.
(6)  

Der effektive EPE ist der durchschnittliche effektive EE im ersten Jahr der Laufzeit der Kontrakte des Netting-Satzes. Werden sämtliche Kontrakte des Netting-Satzes vor Ablauf eines Jahres fällig, so ist EPE der Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte bis zur Fälligkeit aller Kontrakte im Netting-Satz. Der effektive EPE wird als gewichteter Durchschnitt des effektiven EE berechnet:

▼C4

image

▼C2

wobei die Gewichte

image

es ermöglichen, den künftigen Wiederbeschaffungswert für zeitlich ungleichmäßig verteilte Zeitpunkte zu errechnen.
(7)  
Die Institute berechnen die erwarteten Wiederbeschaffungswerte oder die Spitzenwiederbeschaffungswerte ausgehend von einer Verteilung der Wiederbeschaffungswerte, in der Abweichungen von der Normalverteilungseigenschaft berücksichtigt sind.
(8)  
Ein Institut darf eine konservativere Messgröße der nach der IMM berechneten Verteilung verwenden als das nach der Gleichung in Absatz 4 für jede Gegenpartei berechnete Produkt aus α und dem effektiven EPE.
(9)  

Unbeschadet des Absatzes 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden, wobei

a) 

α gleich dem Verhältnis zwischen dem internen Kapital, das sich aus einer vollständigen Simulierung der Risikopositionen gegenüber allen Gegenparteien ergibt (Zähler), und dem auf der Grundlage des EPE bestimmten internen Kapital (Nenner) ist,

b) 

im Nenner EPE wie ein feststehender Forderungsbetrag verwendet wird.

Wenn α nach diesem Absatz geschätzt wird, darf sein Wert nicht unter 1,2 liegen.

(10)  
Für eine α-Schätzung gemäß Absatz 9 stellt ein Institut sicher, dass Zähler und Nenner hinsichtlich der Modellierungsmethode, den Parameterspezifikationen und der Portfoliozusammensetzung in konsistenter Weise berechnet werden. Der zur Schätzung von α verwendete Ansatz muss sich auf den Ansatz des Instituts für das interne Kapital stützen, gut dokumentiert sein und von unabhängiger Seite validiert werden. Zusätzlich dazu überprüft ein Institut seine α-Schätzungen mindestens einmal im Quartal und bei im Zeitverlauf variierender Portfoliozusammensetzung noch häufiger. Ein Institut bewertet auch das Modellrisiko.
(11)  
Ein Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nach, dass seine internen α-Schätzungen im Zähler wesentliche Ursachen für eine Abhängigkeit der Verteilung vom Marktwert von Geschäften oder Portfolios von Geschäften mit den verschiedenen Gegenparteien erfassen. Interne α-Schätzungen tragen der Granularität von Portfolios Rechnung.
(12)  
Wenn die zuständigen Behörden die Verwendung von Schätzungen gemäß Absatz 9 beaufsichtigen, tragen sie der erheblichen Abweichung in den α-Schätzungen Rechnung, die aus dem Potenzial für Fehlspezifikationen bei den für den Zähler verwendeten Modellen resultiert, vor allem, wenn Konvexität vorliegt.
(13)  
Wenn angebracht, berücksichtigen die bei der gemeinsamen Modellierung von Markt- und Kreditrisiken angesetzten Volatilitäten und Korrelationen bei Marktrisikofaktoren den Kreditrisikofaktor, um einem potenziellen Anstieg der Volatilität oder Korrelation bei einem wirtschaftlichen Abschwung Rechnung zu tragen.

Artikel 285

Risikopositionswert bei Netting-Sätzen mit Nachschussvereinbarung

(1)  

Besteht für den Netting-Satz eine Nachschussvereinbarung und wird er täglich zu Marktpreisen bewertet, berechnet das Institut den effektiven EPE gemäß diesem Absatz. erfasst das interne Modell bei der Schätzung von EE die Auswirkungen von Nachschüssen, so kann das Institut die EE-Messgröße des Modells bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde unmittelbar in die Gleichung in Artikel 284 Absatz 5 einsetzen. Eine solche Erlaubnis geben die zuständigen Behörden nur, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das Modell bei der Schätzung von EE den Auswirkungen von Nachschüssen angemessen Rechnung trägt. Hat ein Institut keine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten, verwendet es eine der folgenden effektiven EPE-Messgrößen:

a) 

Den effektiven EPE, berechnet ohne Berücksichtigung etwaiger Sicherheiten, die als Nachschuss gehalten oder gestellt werden, zuzüglich etwaiger Sicherheiten, die der Gegenpartei unabhängig von der täglichen Bewertung und Nachschussberechnung oder dem aktuellen Wiederbeschaffungswert gestellt wurden;

b) 

den effektiven EPE, berechnet als die potenzielle Erhöhung der Risikoposition während der Nachschuss-Risikoperiode, zuzüglich des größeren der beiden folgenden Beträge:

i) 

aktueller Wiederbeschaffungswert einschließlich aller aktuell gehaltenen oder gestellten Sicherheiten außer abgerufenen oder strittigen Sicherheiten,

ii) 

der höchste Netto-Wiederbeschaffungswert, einschließlich der im Rahmen der Nachschussvereinbarung bereits vorhandenen Sicherheiten, der gerade noch keinen Abruf weiterer Sicherheiten auslöst. In diesem Betrag sind alle in der Nachschussvereinbarung festgelegten Schwellen, Mindesttransferbeträge, Zusatzbeträge (independent amounts) und Einschüsse berücksichtigt.

Für die Zwecke des Buchstabens b berechnen die Institute den Aufschlag als die erwartete positive Veränderung des Marktwerts zu Marktpreisen der Geschäfte während der Nachschuss-Risikoperiode. Veränderungen beim Wert der Sicherheiten wird durch Rückgriff auf die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4 oder die im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten durchgeführten eigenen Schätzungen der Volatilitätsanpassungen Rechnung getragen, wobei allerdings während der Nachschuss-Risikoperiode keine Sicherheitszahlungen angenommen werden dürfen. Für die Nachschuss-Risikoperiode gelten die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Mindestfristen.

(2)  

Bei Geschäften mit täglichen Nachschüssen und täglicher Bewertung zu Marktpreisen darf die bei der Modellierung des Risikopositionswerts bei Nachschussvereinbarungen zugrunde gelegte Nachschuss-Risikoperiode nicht kürzer sein als

a) 

5 Handelstage bei Netting-Sätzen, die ausschließlich aus Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften und Lombardgeschäften bestehen,

b) 

10 Handelstage bei allen anderen Netting-Sätzen.

(3)  

Von Absatz 2 Buchstaben a und b gelten folgende Ausnahmen:

a) 

Bei allen Netting-Sätzen, bei denen die Anzahl der Geschäfte zu jedem beliebigen Zeitpunkt eines Quartals über 5 000 hinausgeht, darf die Nachschuss-Risikoperiode für das darauffolgende Quartal nicht weniger als 20 Handelstage betragen. Handelsrisikopositionen von Instituten sind von dieser Ausnahme ausgenommen;

b) 

bei Netting-Sätzen mit einem oder mehreren Geschäften, bei denen entweder die Sicherheit illiquide ist oder ein OTC-Derivat sich nicht ohne Weiteres ersetzen lässt, darf die Nachschuss-Risikoperiode nicht weniger als 20 Handelstage betragen.

Ein Institut ermittelt, ob eine Sicherheit illiquide ist oder OTC-Derivate bei angespannten Marktbedingungen nicht ohne Weiteres ersetzbar sind, wobei angespannte Marktbedingungen durch das Fehlen ununterbrochen aktiver Märkte gekennzeichnet sind, an denen eine Gegenpartei innerhalb von maximal zwei Tagen mehrere Preisangebote erhalten würde, die den Markt nicht in Bewegung versetzen oder keinen Preis darstellen würden, der (im Falle einer Sicherheit) mit einem Abschlag oder (bei einem OTC-Derivat) einem Aufschlag einherginge.

Ein Institut berücksichtigt, ob die von ihm als Sicherheit gehaltenen Geschäfte oder Wertpapiere auf eine bestimmte Gegenpartei konzentriert sind und es für den Fall, dass diese Gegenpartei den Markt überstürzt verlässt, zur Ersetzung dieser Geschäfte und Wertpapiere in der Lage wäre.

(4)  
War ein Institut in den unmittelbar vorangegangenen zwei Quartalen bei einem bestimmten Netting-Satz an mehr als zwei Streitigkeiten über die Nachschusshöhe beteiligt, die länger andauerten als die nach den Absätzen 2 und 3 geltende Nachschuss-Risikoperiode, so legt das Institut in den anschließenden zwei Quartalen für diesen Netting-Satz eine Nachschuss-Risikoperiode zugrunde, die mindestens doppelt so lang ist wie der in den Absätzen 2 und 3 für diesen Netting-Satz genannte Zeitraum.
(5)  

Bei Nachschussprozessen mit einer Frequenz von N Tagen ist die Dauer der Nachschuss-Risikoperiode zumindest gleich dem in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Zeitraum (= F) plus N Tagen minus einem Tag, d. h.:

Nachschuss-Risikoperiode = F + N – 1.

(6)  
Berücksichtigt das interne Modell die Auswirkungen von Nachschüssen auf Veränderungen des Marktwerts des Netting-Satzes, so modelliert das Institut bei seinen Berechnungen des Wiederbeschaffungswerts für OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäften Sicherheiten (außer Barsicherheiten, die auf die gleiche Währung lauten wie die Risikoposition selbst) zusammen mit der Risikoposition.
(7)  
Ist ein Institut nicht zur gemeinsamen Modellierung von Sicherheiten und Risikopositionen in der Lage, so setzt es bei seinen Berechnungen der Wiederbeschaffungswerte für OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte die Auswirkungen keiner anderen Sicherheiten als Barsicherheiten, die auf dieselbe Währung lauten wie die Risikoposition selbst, an, es sei denn, es nimmt auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen vor, die den Standards der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten entsprechen, oder es nimmt gemäß Kapitel 4 die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen vor.
(8)  
Ein Institut, das die IMM verwendet, lässt in seinen Modellen die Auswirkungen einer Herabsetzung des Wiederbeschaffungswerts außer Acht, die auf eine Klausel in einer Sicherungsvereinbarung zurückgeht, wonach eine Bonitätsverschlechterung bei der Gegenpartei die Einlieferung von Sicherheiten erfordert.

Artikel 286

Management des Gegenparteiausfallrisikos (CCR) — Grundsätze, Verfahren und Systeme

(1)  

Ein Institut schafft und erhält ein Rahmenkonzept für das CCR-Management, das folgende Komponenten beinhaltet:

a) 

Grundsätze, Prozesse und Systeme, die die Ermittlung, Messung, Steuerung und Genehmigung des Gegenparteiausfallrisikos und die interne Berichterstattung darüber sicherstellen,

b) 

Verfahren, die die Einhaltung dieser Grundsätze, Prozesse und Systeme gewährleisten.

Diese Grundsätze, Prozesse und Systeme sind konzeptionell solide und werden unter Sicherstellung ihrer Integrität angewandt sowie dokumentiert. In dieser Dokumentation wird dargelegt, mit welchen empirischen Techniken das Gegenparteiausfallrisiko gemessen wird.

(2)  

Das nach Absatz 1 vorgeschriebene CCR-Management-Rahmenkonzept trägt den mit dem Gegenparteiausfallrisiko einhergehenden Markt-, Liquiditäts- sowie rechtlichen und operationellen Risiken Rechnung. Es stellt insbesondere sicher, dass das Institut die folgenden Grundsätze einhält:

a) 

Es geht keine Geschäftsbeziehung mit einer Gegenpartei ein, ohne deren Kreditwürdigkeit beurteilt zu haben;

b) 

es trägt dem bei und vor Abwicklung bestehenden Kreditrisiko gebührend Rechnung;

c) 

es steuert diese Risiken auf Ebene der Gegenpartei (durch Aggregation der Risikopositionswerte für Gegenparteiausfallrisiken mit anderen Kreditrisikopositionen) und auf Unternehmensebene so umfassend wie möglich.

(3)  

Ein Institut, das die IMM verwendet, gewährleistet und weist der zuständigen Behörde glaubhaft nach, dass sein CCR-Management-Rahmenkonzept den Liquiditätsrisiken aller nachstehend genannten Faktoren Rechnung trägt:

a) 

möglicherweise eingehende Nachschussforderungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Nachschüssen oder anderer Sicherheitenarten, wie Einschüssen oder unabhängigen Einschussbeträgen, bei ungünstigen Marktschocks,

b) 

möglicherweise eingehende Rückgabeforderungen für überschüssige, von Gegenparteien gestellte Sicherheiten,

c) 

Nachschussforderungen infolge einer möglichen Herabstufung der eigenen externen Bonitätsbeurteilung.

Ein Institut stellt sicher, dass Art und zeitlicher Umfang einer Weiterverwendung von Sicherheiten mit seinem Liquiditätsbedarf in Einklang stehen und seine Fähigkeit zur rechtzeitigen Stellung oder Rückgabe von Sicherheiten nicht beeinträchtigen.

(4)  
Leitungsorgan und Geschäftsleitung eines Instituts sind aktiv am CCR-Management beteiligt und gewährleisten, dass es mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet ist. Ein förmliches Verfahren sorgt dafür, dass die Geschäftsleitung die Grenzen des Modells und die diesem zugrunde liegenden Annahmen kennt und über die möglichen Auswirkungen dieser Grenzen und Annahmen auf die Verlässlichkeit der Ergebnisse auf dem Laufenden ist. Die Geschäftsleitung kennt auch die Unwägbarkeiten der Marktrahmenbedingungen und die betrieblichen Aspekte und weiß, wie diese sich im Modell niederschlagen.
(5)  
Die Tagesberichte, die gemäß Artikel 287 Absatz 2 Buchstabe b über die CCR-behafteten Risikopositionen eines Instituts erstellt werden, werden von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Befugnisse und Autorität verfügt, um sowohl eine Reduzierung der von einzelnen Kreditmanagern oder Händlern übernommenen Positionen als auch eine Reduzierung des gesamten Gegenparteiausfallrisikos des Instituts durchzusetzen.
(6)  
Das gemäß Absatz 1 geschaffene CCR-Management-Rahmenkonzept eines Instituts wird in Kombination mit den internen Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen eingesetzt. Zu diesem Zweck sind Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen mit dem Risikomessmodell des Instituts in einer Weise verknüpft, die im Zeitablauf konsistent ist und für Kreditmanager, Händler und Geschäftsleitung gut nachvollziehbar ist. Ein Institut verfügt über ein förmliches Verfahren, um Verstöße gegen Risikolimits bei der angemessenen Managementebene zu melden.
(7)  
Bei der Messung des Gegenparteiausfallrisikos eines Instituts wird auch die tägliche und die Innertages-Inanspruchnahme von Kreditlinien ermittelt. Die aktuellen Wiederbeschaffungswerte werden unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Das Institut berechnet und überwacht für einzelne Portfolios und Gegenparteien den Spitzen- oder den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert (PFE) zu dem von ihm gewählten Konfidenzniveau. Das Institut trägt dabei großen oder konzentrierten Positionen,auch in Bezug auf Gruppen verbundener Gegenparteien, Branchen und Märkte, Rechnung.
(8)  
Ein Institut schafft und erhält ein routinemäßiges, rigoroses Stresstest-Programm. Die Ergebnisse dieser Stresstests werden regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich von der Geschäftsleitung überprüft und in den vom Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung festgelegten CCR-Grundsätzen und -obergrenzen berücksichtigt. Ergeben Stresstests eine besondere Anfälligkeit für eine bestimmte Fallkonstellation, so leitet das Institut unverzüglich Schritte zur Steuerung dieser Risiken ein.

Artikel 287

Organisationsstrukturen für das CCR-Management

(1)  

Ein Institut, das die IMM verwendet, schafft und erhält Folgendes:

a) 

eine Abteilung „Risikoüberwachung“, die den Vorgaben des Absatzes 2 entspricht,

b) 

eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung, die den Vorgaben des Absatzes 3 entspricht.

(2)  

Die Abteilung „Risikoüberwachung“ ist für die Gestaltung und Umsetzung des CCR-Managements zuständig, wozu auch die erstmalige und die laufende Validierung des internen Modells zählen, nimmt die nachstehend genannten Aufgaben wahr und erfüllt die nachstehend genannten Anforderungen:

a) 

Sie ist für Gestaltung und Umsetzung des institutseigenen CCR-Managementsystems zuständig;

b) 

sie erstellt täglich Berichte über die Ergebnisse des institutseigenen Risikomessmodells und analysiert diese Ergebnisse. Im Rahmen dieser Analyse wird auch die Beziehung zwischen Messgrößen des Gegenparteiausfallrisikos und Handelsvolumenobergrenzen bewertet;

c) 

sie kontrolliert die in das Modell einfließenden Daten auf ihre Integrität und erstellt und analysiert Berichte über die Ergebnisse des institutseigenen Risikomessmodells, wozu auch eine Bewertung der Beziehung zwischen Risikomessgrößen und Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen gehört;

d) 

sie ist von den Abteilungen, die für die Schaffung oder die Verlängerung von Risikopositionen oder den Handel mit diesen zuständig sind, unabhängig und frei von jeder ungebührlichen Einflussnahme;

e) 

sie verfügt über eine angemessene Personalausstattung;

f) 

sie untersteht unmittelbar der Geschäftsleitung des Instituts;

g) 

ihre Arbeiten sind eng mit dem täglichen Kreditrisikomanagement des Instituts verzahnt;

h) 

ihre Ergebnisse sind integraler Bestandteil der Planung, Überwachung und Kontrolle des Kredit- und Gesamtrisikoprofils des Instituts.

(3)  

Die Abteilung für die Sicherheitenverwaltung hat folgende Aufgaben und Funktionen:

a) 

Berechnung und Anforderung von Nachschüssen, Bearbeitung von Streitigkeiten über die Höhe von Nachschüssen und die genaue tägliche Berichterstattung zu Zusatzbeträgen, Einschüssen und Nachschüssen,

b) 

Kontrolle der Integrität der zur Anforderung von Nachschüssen verwendeten Daten und Sicherstellung, dass die Daten konsistent sind und regelmäßig mit allen relevanten Datenquellen innerhalb des Instituts abgeglichen werden,

c) 

Rückverfolgung des Umfangs, in dem Sicherheiten weiterverwendet werden, und etwaiger Änderungen der Rechte des Instituts auf die oder im Zusammenhang mit den von ihm gestellten Sicherheiten,

d) 

Unterrichtung der geeigneten Managementebene darüber, welche Kategorien von Sicherheiten weiterverwendet werden und welchen Bedingungen eine solche Weiterverwendung unterliegt, einschließlich Instrument, Bonität und Laufzeit,

e) 

Rückverfolgung, ob bei den von dem Institut akzeptierten Sicherheiten eine Konzentration auf einzelne Vermögenswertkategorien zu verzeichnen ist,

f) 

regelmäßige, mindestens aber vierteljährliche Unterrichtung der Geschäftsleitung über die Sicherheitenverwaltung, wozu auch Informationen über die Arten von erhaltenen und gestellten Sicherheiten sowie Umfang, Altersstruktur und Ursachen von Streitigkeiten über die Nachschusshöhe zählen. Diese interne Berichterstattung muss auch Trendentwicklungen in diesen Daten aufzeigen.

(4)  
Die Geschäftsleitung stattet die nach Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebene Abteilung für die Sicherheitenverwaltung mit ausreichenden Ressourcen aus, damit deren Systeme ein angemessenes Maß an betrieblicher Leistungsfähigkeit erreichen, das sich an der Rechtzeitigkeit und Korrektheit der ausgehenden Nachschussforderungen und der Reaktionszeit bei eingehenden Nachschussforderungen ablesen lässt. Die Geschäftsleitung stellt eine ausreichende Personalausstattung dieser Abteilung sicher, damit diese Nachschussforderungen und Streitfälle selbst bei schweren Marktkrisen rechtzeitig bearbeiten und das Institut so in die Lage versetzen kann, die Zahl der durch hohe Geschäftsvolumina bedingten großen Streitfälle zu begrenzen.

Artikel 288

Überprüfung des CCR-Managementsystems

Ein Institut unterzieht sein CCR-Managementsystem im Rahmen seiner Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Überprüfung. Diese schließt die Tätigkeiten der nach Artikel 287 vorgeschriebenen Abteilungen für die Risikoüberwachung und die Sicherheitenverwaltung ein und umfasst mindestens Folgendes:

a) 

die Angemessenheit der in Artikel 286 vorgeschriebenen Dokumentation von CCR-Managementsystem und -verfahren,

b) 

die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Abteilung für die Überwachung des Gegenparteiausfallrisikos,

c) 

die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Abteilung für die Sicherheitenverwaltung,

d) 

die Einbettung der CCR-Messung in das tägliche Risikomanagement,

e) 

das Genehmigungsverfahren für die von den Mitarbeitern des Handels- und des Abwicklungsbereichs verwendeten Risikobepreisungsmodelle und Bewertungssysteme,

f) 

die Validierung aller wesentlichen Änderungen beim CCR-Messverfahren,

g) 

den Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Gegenparteiausfallrisiken,

h) 

die Integrität des Managementinformationssystems,

i) 

die Genauigkeit und Vollständigkeit der CCR-Daten,

j) 

die genaue Abbildung der rechtlichen Bedingungen von Sicherheiten- und Nettingvereinbarungen in der Messung der Wiederbeschaffungswerte,

k) 

die Verifizierung der Schlüssigkeit, Zeitnähe und Verlässlichkeit der für interne Modelle verwendeten Datenquellen, wozu auch deren Unabhängigkeit zählt,

l) 

die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen in Bezug auf Volatilitäten und Korrelationen,

m) 

die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen,

n) 

die Verifizierung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche im Sinne von Artikel 293 Absatz 1 Buchstaben b bis e,

o) 

die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen durch die Abteilungen für die Überwachung des Gegenparteiausfallrisikos und die Sicherheitenverwaltung.

Artikel 289

Praxistest

(1)  
Die Institute stellen sicher, dass die Verteilung der Wiederbeschaffungswerte, die sich aus dem zur Berechnung des effektiven EPE verwendeten Modell ergibt, eng in das tägliche CCR-Management des Instituts einbezogen wird und das Ergebnis des Modells bei der Kreditvergabe, dem CCR-Management, der Allokation des internen Kapitals und der Unternehmensführung berücksichtigt wird.
(2)  
Das Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nach, dass es zur Berechnung der Verteilungen der Wiederbeschaffungswerte, auf die sich die EPE-Berechnung stützt, seit mindestens einem Jahr vor der Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Verwendung der IMM gemäß Artikel 283 ein den Anforderungen dieses Abschnitts weitgehend entsprechendes internes Modell verwendet.
(3)  
Das zur Ermittlung der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte verwendete interne Modell ist Teil des nach Artikel 286 vorgeschriebenen CCR-Management-Rahmenkonzepts. Dieses Rahmenkonzept umfasst auch die Messung der Inanspruchnahme von Kreditlinien durch Aggregation von Risikopositionswerten für Gegenparteiausfallrisiken mit anderen Kreditrisikopositionen und die Allokation des internen Kapitals.
(4)  
Zusätzlich zum EPE misst und steuert ein Kreditinstitut auch seine aktuellen Wiederbeschaffungswerte. Diese werden gegebenenfalls unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Der Praxistest gilt als bestanden, wenn ein Institut für das Gegenparteiausfallrisiko andere Maßeinheiten, wie den Spitzenwiederbeschaffungswert, verwendet, die auf einer anhand desselben Modells zur Berechnung des EPE ermittelten Verteilung der Wiederbeschaffungswerte beruhen.
(5)  
Ein Institut muss zu einer täglichen EE-Schätzung in der Lage sein, es sei denn, es weist den zuständigen Behörden gegenüber glaubhaft nach, dass sein Gegenparteiausfallrisiko eine seltenere Berechnung rechtfertigt. Das Institut schätzt ein EE-Zeitprofil auf Basis von Zeitpunkten, die die zeitliche Struktur künftiger Zahlungsströme und die Fälligkeit der Geschäfte angemessen widerspiegelt und das in einer Weise, die der Bedeutung und der Zusammensetzung der Risikopositionen gerecht wird.
(6)  
Der Wiederbeschaffungswert wird für die Laufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes und nicht nur bis zum Einjahreshorizont gemessen, überwacht und kontrolliert. Das Institut verfügt über Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken für Gegenparteien für den Fall, dass der Wiederbeschaffungswert über den Einjahreshorizont hinausgeht. Die prognostizierte Erhöhung des Wiederbeschaffungswerts fließt in das institutsinterne Modell zur Bestimmung des internen Kapitals ein.

Artikel 290

Stresstests

(1)  
Ein Institut verfügt über ein umfassendes Stresstest-Programm für das Gegenparteiausfallrisiko, das auch bei der Beurteilung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko zum Einsatz kommt und die Anforderungen der Absätze 2 bis 10 erfüllt.
(2)  
Dabei werden mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen bei den ökonomischen Rahmenbedingungen ermittelt, die sich nachteilig auf die Wiederbeschaffungswerte von Positionen eines Instituts auswirken könnten, und die Fähigkeit des Instituts bewertet, derartigen Veränderungen standzuhalten.
(3)  
Die im Rahmen des Programms durchgeführten Stress-Messungen werden mit den Risikolimits abgeglichen und vom Institut im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU geprüft.
(4)  
Das Programm erfasst alle Geschäfte und aggregierten Risikopositionen auf Ebene einzelner Gegenparteien für alle Arten von Gegenparteiausfallrisiken in einem für regelmäßige Stresstests ausreichenden zeitlichen Rahmen.
(5)  
Es sieht für alle Gegenparteien zumindest monatliche Stresstests für Wiederbeschaffungswerte im Hinblick auf die wichtigsten Marktrisikofaktoren, wie Zinsen, Wechselkurse, Aktien, Kreditrisikospreads und Rohstoffpreise vor, um übermäßige Konzentrationen bei bestimmten direktionalen Risiken zu ermitteln und dem Institut erforderlichenfalls deren Verringerung zu ermöglichen. Die Stresstests für Wiederbeschaffungswerte — einschließlich der Tests für einzelne und mehrere Risikofaktoren sowie für wesentliche nicht direktionale Risiken — sowie gemeinsame Stresstests für Wiederbeschaffungswerte und Bonität werden auf Ebene einzelner Gegenparteien, auf Ebene von Gegenparteigruppen sowie für das institutsweite Gegenparteiausfallrisiko durchgeführt.
(6)  

Das Programm legt mindestens vierteljährliche Stresstests auf Basis von Multifaktor-Szenarien zugrunde und bewertet wesentliche nicht direktionale Risiken, einschließlich Zinskurvenrisiko und Basisrisiken. Multifaktor-Stresstests beinhalten zumindest die folgenden Szenarien:

a) 

Eintritt schwerwiegender konjunktureller Ereignisse oder Marktstörungen,

b) 

erheblicher Rückgang der allgemeinen Marktliquidität,

c) 

Glattstellung der Positionen eines großen Finanzintermediärs.

(7)  
Die Schwere der für die zugrunde gelegten Risikofaktoren simulierten Schocks sollte mit dem Zweck des Stresstests in Einklang stehen. Bei der Analyse der Solvenz unter Stressbedingungen müssen die für die zugrunde gelegten Risikofaktoren simulierten Schocks schwer genug sein, um extreme historische Marktrahmenbedingungen und extreme, aber plausible angespannte Marktbedingungen zu erfassen. Die Stresstests ermöglichen es, die Auswirkungen dieser Schocks auf die Eigenmittel, die Eigenmittelanforderungen und die Erträge zu bewerten. Für die tägliche Portfolioüberwachung, Absicherung und Steuerung von Risikokonzentrationen werden im Rahmen des Programms außerdem weniger schwerwiegende Szenarien mit höherer Wahrscheinlichkeit betrachtet.
(8)  
Um extreme, aber plausible Szenarien zu ermitteln, die zu erheblich schlechteren Ergebnissen führen könnten, sieht das Programm gegebenenfalls auch umgekehrte Stresstests vor. Bei umgekehrten Stresstests werden die Auswirkungen wesentlicher Nichtlinearitäten im Portfolio berücksichtigt.
(9)  
Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms durchgeführten Stresstests werden der Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, mitgeteilt. Die Berichte und Ergebnisanalysen geben Aufschluss über die größten Auswirkungen auf die einzelnen Gegenparteien im gesamten Portfolio, über wesentliche Risikokonzentrationen in einzelnen Portfoliosegmenten (innerhalb der gleichen Branche oder Region) sowie über relevante Trends auf Portfolio- und Gegenparteiebene.
(10)  
Die Geschäftsleitung übernimmt bei der Integration der Stresstests in das Risikomanagement-Rahmenkonzept und die Risikokultur des Instituts eine führende Rolle und stellt sicher, dass die Ergebnisse aussagekräftig sind und zur Steuerung des Gegenparteiausfallrisikos eingesetzt werden. Die Ergebnisse, die die Stresstests für wesentliche Wiederbeschaffungswerte ergeben, werden anhand der Richtlinien für die Risikobereitschaft des Instituts bewertet und für den Fall, dass die Tests unangemessen hohe Risiken oder Risikokonzentrationen ergeben, zur Diskussion und gegebenenfalls Veranlassung von Maßnahmen an die Geschäftsleitung weitergeleitet.

Artikel 291

Korrelationsrisiko

(1)  

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„allgemeines Korrelationsrisiko“ das Risiko, das entsteht, wenn eine positive Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Gegenparteien und allgemeinen Marktrisikofaktoren besteht;

b) 

„spezielles Korrelationsrisiko“ das Risiko, das entsteht, wenn aufgrund der Art der Geschäfte mit einer Gegenpartei die Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei positiv mit dem künftigen Wiederbeschaffungswert aus den Geschäften mit dieser bestehenden Gegenpartei korreliert. Ein Institut ist einem speziellen Korrelationsrisiko ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der künftige Wiederbeschaffungswert aus den Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei dann hoch ist, wenn auch die Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei hoch ist.

(2)  
Ein Institut schenkt Risikopositionen, die mit einem erheblichen allgemeinen und speziellen Korrelationsrisiko verbunden sind, gebührende Beachtung.
(3)  
Zur Ermittlung allgemeiner Korrelationsrisiken entwickelt ein Institut Stresstests und Szenarioanalysen, mit denen es Risikofaktoren, die zur Bonität der Gegenpartei in einem ungünstigen Verhältnis stehen, Stressbedingungen aussetzt. Solche Tests tragen der Möglichkeit Rechnung, dass es nach einer Veränderung in den Beziehungen zwischen Risikofaktoren zu schweren Schocks kommt. Ein Institut überwacht das allgemeine Korrelationsrisiko nach Produkten, Regionen, Branchen oder anderen für seine Geschäftstätigkeit relevanten Kategorien.
(4)  
Ein Institut wendet kontinuierlich Verfahren an, mit denen für jedes einzelne Unternehmen spezielle Korrelationsrisiken vom Geschäftsabschluss an über die gesamte Laufzeit des Geschäfts hinweg ermittelt, verfolgt und kontrolliert werden können.
(5)  

Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko festgestellt wurde und bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen der Gegenpartei und dem Emittenten des Basiswerts des OTC-Derivats oder des Basiswerts der in Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d bezeichneten Geschäfte besteht, berechnen Institute die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko nach folgenden Grundsätzen:

a) 

Die Instrumente, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko besteht, werden nicht in den gleichen Netting-Satz aufgenommen wie die anderen Geschäfte mit der Gegenpartei, sondern jeweils als separater Netting-Satz behandelt;

b) 

innerhalb jedes solchen separaten Netting-Satzes ist der Risikopositionswert von Einzeladressen-Kreditausfallswaps gleich dem gesamten erwarteten Verlust des verbleibenden Zeitwerts der Basisinstrumente unter der Annahme der Liquidation des zugrunde liegenden Emittenten;

c) 

Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, setzen die LGD für solche Swap-Geschäfte mit 100 % an;

d) 

Institute, die den Ansatz nach Kapitel 2 verwenden, setzen das Risikogewicht eines unbesicherten Geschäfts an;

e) 

Bei allen anderen auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäften in einem solchen separaten Netting-Satz erfolgt die Berechnung des Risikopositionswerts unter der Annahme eines Kreditausfallereignisses bei den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen dem Emittenten und der Gegenpartei besteht. Bei auf einen Adressenkorb oder einen Index bezogenen Geschäften wird gegebenenfalls das Kreditausfallereignis bei denjenigen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen dem Emittenten und der Gegenpartei besteht, angenommen, sofern es wesentlich ist;

f) 

sofern hierbei vorhandene Marktrisikoberechnungen verwendet werden, die gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko durchgeführt wurden, und die sich bereits auf eine LGD-Annahme stützen, wird in der Formel für LGD 100 % angesetzt.

(6)  
Die Institute legen der Geschäftsleitung und dem zuständigen Ausschuss des Leitungsorgans regelmäßig Berichte sowohl über spezielle als auch über allgemeine Korrelationsrisiken vor und nennen darin die zur Steuerung dieser Risiken eingeleiteten Schritte.

Artikel 292

Integrität des Modellierungsprozesses

(1)  

Ein Institut gewährleistet die Integrität des Modellierungsprozesses gemäß Artikel 284 zumindest durch Folgendes:

a) 

Das Modell trägt den Konditionen und Spezifikationen eines Geschäfts zeitnah, umfassend und konservativ Rechnung;

b) 

diese Konditionen umfassen zumindest Nominalbeträge, Laufzeit, Referenzaktiva, Nachschussvereinbarungen und Nettingvereinbarungen;

c) 

diese Konditionen und Spezifikationen sind in einer Datenbank gespeichert, die in regelmäßigen Abständen einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird;

d) 

es besteht ein Verfahren zur Anerkennung von Nettingvereinbarungen, bei dem die Mitarbeiter der Rechtsabteilung sich versichern müssen, dass das Netting im Rahmen dieser Vereinbarungen rechtlich durchsetzbar ist;

e) 

die nach Buchstabe d vorgeschriebene Überprüfung wird von einer unabhängigen Abteilung in der unter Buchstabe c genannten Datenbank festgehalten;

f) 

die Übertragung der Konditionen und Spezifikationsdaten auf das EPE-Modell wird im Rahmen der Innenrevision überprüft;

g) 

es bestehen Verfahren für den förmlichen Abgleich der Datensysteme des internen Modells mit den Ausgangsdatensystemen, damit laufend sichergestellt werden kann, dass die Geschäftskonditionen und Spezifikationen im EPE korrekt oder zumindest konservativ abgebildet sind.

(2)  
Zur Bestimmung der aktuellen Wiederbeschaffungswerte werden aktuelle Marktdaten verwendet. Ein Institut darf bei der Kalibrierung seines EPE-Modells zur Festlegung der Parameter der zugrunde liegenden stochastischen Prozesse wie Drift, Volatilität und Korrelation entweder historische Marktdaten oder vom Markt implizierte Daten heranziehen. Zieht ein Institut historische Daten heran, so umfassen diese einen Zeitraum von mindestens drei Jahren. Die Daten werden quartalsweise oder — sollten die Marktverhältnisse dies erfordern — häufiger aktualisiert.

Zur Berechnung des effektiven EPE mit einer auf Stressbedingungen ausgerichteten Kalibrierung kalibriert ein Institut den effektiven EPE entweder anhand einer Datenhistorie von drei Jahren, die eine Stressphase für die Kreditrisikoprämien (Kreditspreads) seiner Gegenparteien beinhaltet, oder anhand impliziter Marktdaten aus einer solchen Stressphase.

Zu diesem Zweck erfüllt das Institut die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Anforderungen.

(3)  
Ein Institut weist der zuständigen Behörde gegenüber mindestens einmal im Quartal hinreichend nach, dass die für die Berechnung nach diesem Absatz zugrunde gelegte Stressphase für eine repräsentative Auswahl ihrer Gegenparteien, deren Risikoprämien gehandelt werden, mit einem Zeitraum zusammenfällt, in dem die Risikoprämien für Kreditausfallswaps oder andere Schuldtitel (wie Darlehen oder Unternehmensanleihen) steigen. Verfügt ein Institut nicht über angemessene Daten zu den Risikoprämien für eine Gegenpartei, so ordnet es dieser ausgehend von der Region, der internen Beurteilung und den Geschäftsarten spezifische Prämiendaten zu.
(4)  
Das EPE-Modell für alle Gegenparteien stützt sich auf historische oder implizite Daten, die auch Daten aus der Stressphase einschließen, und setzt diese Daten in einer mit der Methode für die Kalibrierung des EPE-Modells auf Basis aktueller Daten übereinstimmenden Weise ein.
(5)  
Um die Wirksamkeit seiner Stresstest-Kalibrierung für den EEPE zu beurteilen, schafft das Institut mehrere Referenzportfolios, die für die gleichen Hauptrisikofaktoren anfällig sind wie das Institut selbst. Das Risiko aus diesen Referenzportfolios wird a) anhand einer Stresstest-Methodik berechnet, bei der aktuelle Marktwerte und Modellparameter zu angespannten Marktbedingungen kalibriert werden, und b) anhand des in dieser Stressphase erzeugten Risikos ermittelt, allerdings unter Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methode (Marktpreis am Ende der Stressphase, Volatilitäten und Korrelationen aus der dreijährigen Stressphase).

Weichen die Risiken aus diesen Referenzportfolios erheblich voneinander ab, schreiben die zuständigen Behörden dem Institut eine Korrektur der Stresstest-Kalibrierung vor.

(6)  

Das Institut unterzieht das Modell einem Validierungsverfahren, das in den Vorschriften und Verfahren des Instituts genau festgelegt ist. Dabei wird

a) 

bestimmt, welche Tests erforderlich sind, um die Integrität des Modells zu gewährleisten, und unter welchen Bedingungen die dem Modell zugrunde liegenden Annahmen unangemessen sind und deshalb einen zu niedrigen Ansatz des EPE bewirken können,

b) 

die Vollständigkeit des Modells überprüft.

(7)  

Ein Institut überwacht die maßgeblichen Risiken und verfügt über Verfahren, mit denen es seine EEPE-Schätzung anpassen kann, sollten diese Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Um diesen Absatz zu erfüllen, muss ein Institut

a) 

seine speziellen Korrelationsrisiken im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe b und seine allgemeinen Korrelationsrisiken im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe a ermitteln und steuern,

b) 

bei Risikopositionen, deren Risikoprofil sich nach einem Jahr erhöht, regelmäßig die für den Zeitraum von einem Jahr geschätzte relevante Risikomessgröße mit derselben Risikomessgröße über die gesamte Laufzeit der Risikoposition vergleichen,

c) 

bei Risikopositionen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr regelmäßig den Wiedereindeckungsaufwand (aktueller Wiederbeschaffungswert) mit dem tatsächlichen Risikoprofil vergleichen und Daten, die einen solchen Vergleich ermöglichen würden, speichern.

(8)  
Ein Institut verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es sich vor Aufnahme eines Geschäfts in einen Netting-Satz vergewissern kann, dass dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die Anforderungen des Abschnitts 7 erfüllt.
(9)  
Ein Institut, das zur Minderung seines Gegenparteiausfallrisikos auf Sicherheiten zurückgreift, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es sich vor Berücksichtigung der Sicherheiten in seinen Berechnungen vergewissern kann, dass diese das nach Kapitel 4 vorgeschriebene Maß an Rechtssicherheit erfüllen.
(10)  
Die EBA überwacht die Bandbreite der Praxis in diesem Bereich und gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels heraus.

Artikel 293

Anforderungen an das Risikomanagementsystem

(1)  

Ein Institut erfüllt die folgenden Anforderungen:

a) 

Es erfüllt die qualitativen Anforderungen des Teils 3 Titel IV Kapitel 5;

b) 

es führt regelmäßig Rückvergleiche durch, bei denen die im Rahmen des Modells ermittelten Risikomessgrößen mit den realisierten Risikomessgrößen und auf gleichbleibenden Positionen basierende hypothetische Veränderungen mit den realisierten Messgrößen verglichen werden;

c) 

es unterzieht sein CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell sowie die im Rahmen dieses Modells ermittelten Risikomessgrößen einer ersten Validierung sowie einer regelmäßigen Überprüfung. Validierung und Überprüfung müssen von der Modellentwicklung unabhängig sein;

d) 

Leitungsorgan und Geschäftsleitung sind an der Risikoüberwachung beteiligt und sorgen dafür, dass für die Überwachung von Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck werden die Tagesberichte, die von der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a eingerichteten unabhängigen Abteilung „Risikoüberwachung“ erstellt werden, von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Befugnisse und Autorität verfügt, um sowohl eine Reduzierung der von einzelnen Händlern übernommenen Positionen als auch eine Reduzierung des eingegangenen Gesamtrisikos des Instituts durchzusetzen;

e) 

das interne Risikomessmodell ist in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden;

f) 

das Risikomesssystem wird in Kombination mit den internen Handelsvolumen und Risikopositionsobergrenzen eingesetzt. Zu diesem Zweck sind Risikopositionsobergrenzen in einer Weise mit dem Risikomessmodell des Instituts verknüpft, die im Zeitablauf konsistent ist und für Händler, Kreditabteilung und die Geschäftsleitung gut nachvollziehbar ist;

g) 

ein Institut stellt sicher, dass sein Risikomanagement-System gut dokumentiert ist. Es verfügt insbesondere über schriftlich festgelegte interne Vorschriften, Kontrollen und Verfahren für das Risikomesssystem sowie über Regelungen, die die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten;

h) 

im Rahmen der Innenrevision wird das Risikomesssystem regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch der unabhängigen Abteilung „Risikoüberwachung“. Das allgemeine Risikomanagement wird regelmäßig (mindestens jedoch jährlich) einer Prüfung unterzogen, wobei zumindest alle in Artikel 288 genannten Punkte zu behandeln sind;

i) 

die laufende Validierung der CCR-Modelle wird einschließlich der Rückvergleiche regelmäßig von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Autorität verfügt, um über die zur Beseitigung von Schwächen in den Modellen einzuleitenden Schritte zu entscheiden.

(2)  
Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 284 Absatz 4 die Höhe von α festlegen, berücksichtigen sie dabei, in welchem Umfang ein Institut die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllt. Für die Anwendung des Mindestmultiplikationsfaktors kommen nur Institute in Frage, die diese Anforderungen in vollem Umfang erfüllen.
(3)  
Ein Institut dokumentiert seine Vorgehensweise bei der erstmaligen und der laufenden Validierung seines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und bei der Berechnung der im Rahmen der Modelle ermittelten Risikomessgrößen so detailliert, dass ein Dritter die Analyse bzw. Risikomessgrößen nachvollziehen könnte. In dieser Dokumentation werden die Häufigkeit der Rückvergleichsanalyse und sonstiger laufender Validierungen, die Art und Weise, in der die Validierungen im Hinblick auf Datenströme und Portfolios durchgeführt werden, sowie die verwendeten Analysen festgehalten.
(4)  
Ein Institut legt Kriterien für die Bewertung seiner CCR-Wiederbeschaffungswert-Modelle und der Modelle, die die Eingangsparameter für die Berechnung der Risikopositionswerte liefern, fest und verfügt über schriftliche Grundsätze, in denen dargelegt wird, wie eine unannehmbare Leistung des Modells festgestellt und behoben wird.
(5)  
Ein Institut legt fest, wie repräsentative Gegenpartei-Portfolios für die Validierung eines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und seiner Risikomessgrößen zusammengestellt werden.
(6)  
Bei der Validierung von CCR-Wiederbeschaffungswert-Modellen und ihren Risikomessgrößen, mit denen Verteilungen prognostiziert werden, wird mehr als nur ein statistisches Maß der Prognoseverteilung berücksichtigt.

Artikel 294

Validierungsanforderungen

(1)  

Ein Institut sorgt bei der erstmaligen und der laufenden Validierung seines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen Risikomessgrößen für die Einhaltung folgender Anforderungen:

a) 

Das Institut nimmt vor der Erlaubnis der zuständigen Behörden nach Artikel 283 Absatz 1 anhand historischer Daten über Veränderungen bei den Marktrisikofaktoren Rückvergleiche vor. Diese Rückvergleiche legen eine Reihe unterschiedlicher Prognosehorizonte (mindestens bis zu einem Jahr) mit unterschiedlichen Anfangsdaten zugrunde und decken dabei ein breites Spektrum von Marktbedingungen ab;

b) 

ein Institut, das nach Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe b verfährt, validiert sein Modell regelmäßig, um zu testen, ob die tatsächlichen Wiederbeschaffungswerte mit den Prognosen für alle Nachschuss-Risikoperioden eines Jahres übereinstimmen. Haben einige der im Netting-Satz enthaltenen Geschäfte eine Laufzeit von weniger als einem Jahr, und ist die Sensitivität gegenüber Änderungen der Risikofaktoren des Netting-Satzes ohne diese Geschäfte höher, so wird dies bei der Validierung berücksichtigt;

c) 

es testet die Leistung seines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen relevanter Risikomessgrößen sowie die Prognosen für Marktrisikofaktoren im Rückvergleich. Bei der Auswahl der Prognosehorizonte für besicherte Geschäfte werden auch die bei besicherten oder durch Einschüsse bzw. Nachschüsse unterlegten Geschäften üblichen Nachschuss-Risikoperioden einbezogen;

d) 

deutet die Modellvalidierung darauf hin, dass der effektive EPE zu niedrig angesetzt wird, leitet das Institut die zur Beseitigung der Modellungenauigkeit notwendigen Schritte ein;

e) 

es testet die Preisfindungsmodelle, mit denen die CCR-Wiederbeschaffungswerte für ein bestimmtes Szenario künftiger Schocks bei den Marktrisikofaktoren berechnet werden, im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Modellvalidierung. Preisfindungsmodelle für Optionen tragen der Nichtlinearität des Optionswerts in Bezug auf Marktrisikofaktoren Rechnung;

f) 

das CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell erfasst die geschäftsspezifischen Informationen, die zur Zusammenfassung der Wiederbeschaffungswerte auf Ebene des Netting-Satzes erforderlich sind. Ein Institut vergewissert sich, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden;

g) 

das CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell bezieht geschäftsspezifische Informationen mit ein, die die Auswirkungen von Nachschüssen erfassen. Berücksichtigt werden dabei neben dem aktuellen Betrag des Ein- bzw. Nachschusses auch künftige zwischen den Gegenparteien zu übertragende Nachschüsse. Ein solches Modell trägt der Art der Nachschussvereinbarungen (ein- oder zweiseitig), der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Nachschuss-Risikoperiode, der Schwelle, bis zu der das Institut bereit ist, eine nicht durch Nachschüsse begrenzte Risikoposition zu akzeptieren, und dem Mindesttransferbetrag Rechnung. Bei einem solchen Modell werden entweder die Änderungen des Marktwerts der hinterlegten Sicherheiten geschätzt oder die in Kapitel 4 festgelegten Regeln angewandt;

h) 

bei der Modellvalidierung werden repräsentative Gegenpartei-Portfolios statischen historischen Rückvergleichen unterzogen. Solche Rückvergleiche nimmt ein Institut in regelmäßigen Abständen bei einer Reihe repräsentativer (tatsächlicher oder hypothetischer) Gegenpartei-Portfolios vor. Kriterien für die Repräsentativität der Portfolios sind deren Sensitivität gegenüber den wesentlichen Risikofaktoren und Kombinationen aus Risikofaktoren, denen das Institut ausgesetzt ist;

i) 

ein Institut führt auch Rückvergleiche durch, die auf eine Überprüfung der grundlegenden Annahmen des CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen relevanter Risikomessgrößen abstellen, einschließlich der im Modell abgebildeten Beziehung zwischen unterschiedlichen Laufzeiten desselben Risikofaktors und der im Modell abgebildeten Beziehungen zwischen Risikofaktoren;

j) 

die Leistungsfähigkeit von CRR-Wiederbeschaffungswert-Modellen und ihrer Risikomessgrößen wird durch sachgerechte Rückvergleiche überprüft. Diese Rückvergleiche müssen es ermöglichen, Schwachstellen bei der Leistung der Risikomessgrößen eines EPE-Modells aufzudecken;

k) 

ein Institut validiert seine CCR-Wiederbeschaffungswert-Modelle samt aller Risikomessgrößen für Zeithorizonte, die der Laufzeit der Geschäfte entsprechen, deren Risikopositionswert nach Artikel 283 unter Verwendung der IMM berechnet wird;

l) 

ein Institut testet die Preisfindungsmodelle, mit denen die Wiederbeschaffungswerte berechnet werden, im Rahmen des laufenden Modellvalidierungsverfahrens regelmäßig im Vergleich mit angemessenen unabhängigen Referenzwerten;

m) 

bei der laufenden Validierung des CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells des Instituts und der relevanten Risikomessgrößen wird ebenfalls bewertet, ob die Leistung in jüngster Zeit als angemessen zu betrachten ist;

n) 

die Abstände, in denen die Parameter eines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells aktualisiert werden, beurteilt das Institut im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Validierung;

o) 

bei der erstmaligen und der laufenden Validierung von CCR-Wiederbeschaffungswert-Modellen wird bewertet, ob die Berechnungen des Wiederbeschaffungswerts auf Ebene der Gegenpartei und des Nettingsatzes angemessen sind.

(2)  
Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden darf anstelle des Produkts aus α und dem effektiven EPE eine konservativere Messgröße verwendet werden als für die Berechnung der aufsichtlichen Risikopositionswerte für jede einzelne Gegenpartei. Wie konservativ diese Messgröße im Verhältnis ist, wird bei der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden und bei den regelmäßigen aufsichtsbehördlichen Überprüfungen der EPE-Modelle bewertet. Der Konservativitätsgrad der Messgröße wird von dem Institut regelmäßig validiert. In die laufende Bewertung der Leistungsfähigkeit des Modells werden alle Gegenparteien einbezogen, für die die Modelle verwendet werden.
(3)  
Lassen Rückvergleiche darauf schließen, dass ein Modell nicht genau genug ist, so widerrufen die zuständigen Behörden dem Modell die Genehmigung oder verhängen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Modell umgehend verbessert wird.



Abschnitt 7

Vertragliches Netting

Artikel 295

Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting

Ein Institut kann nur die nachstehend genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 298 als risikomindernd behandeln und dies auch nur, wenn die Vereinbarung gemäß Artikel 296 von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und das Institut die Anforderungen des Artikels 297 erfüllt:

a) 

bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und so ein einziger neuer Vertrag entsteht, der alle früheren Verträge und alle aus diesen Verträgen erwachsenden Pflichten der Vertragsparteien ersetzt und für alle Seiten rechtsverbindlich ist;

b) 

sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner;

c) 

produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen von Instituten, die die Genehmigung erhalten haben, die Methode nach Abschnitt 6 auf von dieser Methode erfasste Geschäfte anzuwenden. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA ein Verzeichnis der genehmigten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen.

Das übergreifende Netting von Geschäften, die von verschiedenen Unternehmen einer Gruppe geschlossen wurden, wird nicht für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen anerkannt.

Artikel 296

Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen

(1)  
Eine vertragliche Nettingvereinbarung wird von den zuständigen Behörden nur anerkannt, wenn die in Absatz 2 und — falls relevant — Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2)  

Alle vertraglichen Nettingvereinbarungen, die von einem Institut gemäß diesem Teil zur Ermittlung des Risikopositionswerts verwendet werden, erfüllen die folgenden Voraussetzungen:

a) 

Das Institut hat mit seinem Vertragspartner eine vertragliche Nettingvereinbarung geschlossen, die für alle erfassten Geschäfte eine einzige rechtliche Verpflichtung begründet, so dass das Institut bei Ausfall des Vertragspartners nur auf den Saldo der positiven und negativen Marktwerte der erfassten Einzelgeschäfte einen Anspruch hat oder zu dessen Zahlung verpflichtet ist;

b) 

das Institut hat den zuständigen Behörden schriftliche, mit einer Begründung versehene Rechtsgutachten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen des Instituts bei einer rechtlichen Anfechtung der Nettingvereinbarung nicht über die unter Buchstabe a genannten Ansprüche und Verpflichtungen hinausgehen würden. Das Rechtsgutachten stützt sich auf das anwendbare Recht, d. h.:

i) 

das Recht des Landes, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat,

ii) 

ist eine Zweigniederlassung eines Unternehmens beteiligt, die sich in einem anderen Land befindet als dem, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, das Recht des Landes, in dem sich die Zweigniederlassung befindet,

iii) 

das Recht des Landes, das für die unter die Nettingvereinbarung fallenden einzelnen Geschäfte maßgeblich ist,

iv) 

das Recht des Landes, das für die zur Erbringung des vertraglichen Nettings notwendigen Verträge oder Vereinbarungen maßgeblich ist;

c) 

das Kreditrisiko in Bezug auf jeden einzelnen Vertragspartner wird zusammengefasst, um für alle Geschäfte mit jedem einzelnen Vertragspartner eine einzelne rechtliche Risikoposition zu erhalten. Dieser Zusammenfassung wird bei den Kreditvolumenobergrenzen und im internen Kapital Rechnung getragen;

d) 

der Vertrag enthält keine Klausel, die bei Ausfall einer Vertragspartei einer vertragserfüllenden Partei die Möglichkeit gibt, nur begrenzte oder gar keine Zahlungen in die Konkursmasse zu leisten, auch wenn die ausfallende Partei ein Nettogläubiger ist (sogenannte Ausstiegsklausel).

Wurde einer der zuständigen Behörden nicht ausreichend nachgewiesen, dass das vertragliche Netting nach dem Recht aller unter Buchstabe b genannten Länder rechtsgültig und durchsetzbar ist, wird die Nettingvereinbarung für keine der Vertragsparteien als risikomindernd anerkannt. Die zuständigen Behörden setzen einander hiervon in Kenntnis.

(3)  

Die unter Buchstabe b genannten Rechtsgutachten können für Arten von vertraglichem Netting erstellt sein. Produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen erfüllen darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen:

a) 

Der Saldo nach Absatz 2 Buchstabe a ist die Nettosumme der positiven und negativen Schlusswerte aller eingeschlossenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen und der positiven und negativen Marktwerte der einzelnen Geschäfte („produktübergreifender Nettobetrag“);

b) 

in den Rechtsgutachten nach Absatz 2 Buchstabe b werden die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung anhand ihrer Konditionen bewertet und die Auswirkung der Nettingvereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller eingeschlossenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen beurteilt.

Artikel 297

Pflichten der Institute

(1)  
Ein Institut schafft und erhält Verfahren, die gewährleisten, dass die Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit seines vertraglichen Nettings überprüft wird, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Länder nach Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe b Rechnung zu tragen.
(2)  
Das Institut bewahrt alle vorgeschriebenen Unterlagen im Zusammenhang mit seinem vertraglichen Netting in seinen Akten auf.
(3)  
Das Institut bezieht die Auswirkungen von Netting in die Messung der Gesamtrisikoposition gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei ein und steuert sein Gegenparteiausfallrisiko dementsprechend.
(4)  
Bei produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen nach Artikel 295 behält das Institut die in Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe c genannten Verfahren bei, um sich davon zu überzeugen, dass alle Geschäfte, die in einen Netting-Satz aufgenommen werden sollen, durch ein Rechtsgutachten gemäß Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe b erfasst werden.

Unter Berücksichtigung der produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung erfüllt das Institut weiterhin in Bezug auf alle einbezogenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen und Geschäfte die Voraussetzungen für die Anerkennung von bilateralem Netting und gegebenenfalls die Anforderungen des Kapitels 4 zur Anerkennung der Kreditrisikominderung.

Artikel 298

Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting

(1)  

Vertragliche Nettingvereinbarungen werden wie folgt behandelt:

a) 

Für die Zwecke der Abschnitte 5 und 6 wird Netting nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen anerkannt;

b) 

bei Schuldumwandlungsverträgen können die dort festgelegten einzelnen Nettobeträge anstelle der jeweiligen Bruttobeträge gewichtet werden.

Bei Anwendung des Abschnitts 3 können Institute den Schuldumwandlungsvertrag berücksichtigen, wenn sie Folgendes ermitteln:

i) 

die aktuellen Wiederbeschaffungskosten im Sinne des Artikels 274 Absatz 1,

ii) 

die Nominalbeträge oder zugrunde liegenden Werte im Sinne des Artikels 274 Absatz 2.

Bei Anwendung des Abschnitts 4 können die Institute den Schuldumwandlungsvertrag bei der Ermittlung des Nominalbetrags im Sinne des Artikels 275 Absatz 1 berücksichtigen. In diesen Fällen wenden die Institute die in Tabelle 3 angegebenen Prozentsätze an;

c) 

bei anderen Nettingvereinbarungen wenden die Institute den Abschnitt 3 wie folgt an:

i) 

Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 274 Absatz 1 für die in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit für das die Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnende Institut ergibt, werden die aktuellen Wiederbeschaffungskosten mit „0“ angesetzt,

ii) 

der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert bei allen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakte nach Artikel 274 Absatz 2 werden nach folgender Formel herabgesetzt:

image

dabei entspricht

PCEred

=

dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung,

PCEgross

=

der Summe der potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerte bei allen Kontrakten mit einer bestimmten Gegenpartei, die in eine rechtsgültige bilaterale Nettingvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nominalbeträge mit den in Tabelle 1 angegebenen Prozentsätzen multipliziert werden,

NGR

=

dem Quotienten aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Nenner).

(2)  
Bei der Berechnung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts nach der Formel des Absatzes 1 dürfen die Institute völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, behandeln wie einen einzigen Kontrakt, dessenNominalwert den Nettoerträgen entspricht.

Bei der Anwendung von Artikel 275 Absatz 1 dürfen die Institute völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, behandeln wie einen einzigen Kontrakt, dessen Nominalwert den Nettoerträgen entspricht, und multiplizieren die Nominalbeträge mit den in Tabelle 3 angegebenen Prozentsätzen.

Für die Zwecke dieses Absatzes sind völlig kongruente Kontrakte Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nominalwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und zur Gänze in derselben Währung fällig werden.

(3)  

Bei allen anderen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakten können die geltenden Prozentsätze gemäß Tabelle 6 herabgesetzt werden:



Tabelle 6

Ursprungslaufzeit

Zinskontrakte

Devisenkontrakte

Höchstens ein Jahr

0,35 %

1,50 %

Länger als ein Jahr, aber nicht länger als 2 Jahre

0,75 %

3,75 %

Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres

0,75 %

2,25 %

(4)  
Bei Zinskontrakten können die Institute mit Zustimmung der für sie zuständigen Behörden entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.



Abschnitt 8

Positionen im Handelsbuch

Artikel 299

Positionen im Handelsbuch

(1)  
Für die Anwendung dieses Artikels enthält Anhang II einen Verweis auf die in Anhang I Abschnitt C Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG genannten derivativen Instrumente für die Übertragung von Kreditrisiken.
(2)  

Bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko bei Handelsbuchpositionen halten die Institute die folgenden Grundsätze ein:

a) 

Um bei Gesamtrenditeswap- und Kreditausfallswap-Kreditderivativen nach der in Abschnitt 3 beschriebenen Methode einen potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, wird der Nominalwert des Instruments mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert:

i) 

5 %, wenn die Referenzverbindlichkeit — würde sie eine direkte Risikoposition des Instituts begründen — für die Zwecke von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 anerkannt werden könnte,

ii) 

10 %, wenn die Referenzverbindlichkeit — würde sie eine direkte Risikoposition des Instituts begründen — nicht für die Zwecke von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 anerkannt werden könnte.

Für ein Institut, dessen aus einem Kreditausfallswap resultierende Risikoposition eine Kaufposition im Basiswert darstellt, darf als Prozentsatz für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert 0 % angesetzt werden, es sei denn, der Kreditausfallswap muss bei Insolvenz des Unternehmens, dessen aus einem Kreditausfallswap resultierende Risikoposition eine Verkaufsposition im Basiswert darstellt, auch dann glattgestellt werden, wenn der Basiswert nicht ausgefallen ist.

Besichert das Kreditderivat den „n-ten Ausfall“ in einem Korb zugrunde liegender Verbindlichkeiten, so bestimmt das Institut, welcher der Prozentsätze nach Unterabsatz 1 für die Verbindlichkeit mit der n-t-niedrigsten Kreditqualität gilt, die — würde sie von dem Institut eingegangen — für die Zwecke von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 anerkannt werden könnte;

b) 

zur Anerkennung der Auswirkungen finanzieller Sicherheiten greifen Institute nicht auf die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 222 zurück;

c) 

bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, die im Handelsbuch verbucht werden, dürfen Institute als Sicherheit alle Finanzinstrumente und Waren anerkennen, die für eine Aufnahme ins Handelsbuch in Frage kommen;

d) 

bei Risikopositionen aus OTC-Derivaten, die im Handelsbuch verbucht werden, dürfen Institute Waren, die für eine Aufnahme ins Handelsbuch in Frage kommen, als Sicherheit anerkennen;

e) 

zur Berechnung der Volatilitätsanpassung in den Fällen, in denen Finanzinstrumente oder Waren, die nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig sind, mittels einer Sicherheit oder anderweitig verliehen, veräußert oder bereitgestellt bzw. ausgeliehen, angekauft oder entgegengenommen werden und ein Institut die aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3 anwendet, so behandeln Institute solche Instrumente und Waren wie Aktien eines Nebenindexes, die an einer anerkannten Börse notiert sind;

f) 

verwendet ein Institut für Finanzinstrumente oder Waren, die nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig sind, die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3, so berechnet es die Volatilitätsanpassungen für jeden einzelnen Posten. Hat ein Institut die Erlaubnis zur Verwendung der auf internen Modellen beruhenden Methode nach Kapitel 4 erhalten, darf es diese Methode auch für das Handelsbuch verwenden;

g) 

bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen erkennen Institute die Aufrechnung von Positionen im Handels- und im Anlagebuch nur an, wenn die aufgerechneten Geschäfte die folgenden Bedingungen erfüllen:

i) 

Alle Geschäfte werden täglich zu Marktkursen neubewertet,

ii) 

alle im Rahmen der Geschäfte ausgeliehenen, angekauften oder entgegengenommenen Posten können ohne Anwendung der Buchstaben c bis f als finanzielle Sicherheit gemäß Kapitel 4 anerkannt werden;

h) 

ist ein im Handelsbuch geführtes Kreditderivat Teil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist diese Absicherung gemäß Artikel 204 im Rahmen dieser Verordnung anerkannt, wenden Institute eine der folgenden Methoden an:

i) 

Sie verfahren so, als bestünde bei der Position in diesem Kreditderivat kein Gegenparteiausfallrisiko;

ii) 

wenn die Kreditbesicherung nach Kapitel 4 anerkennungsfähig ist, beziehen sie alle im Handelsbuch geführten Kreditderivate, die Bestandteil der internen Absicherungsgeschäfte sind oder zur Absicherung einer CCR-Risikoposition erworben wurden, durchgängig in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko ein.



Abschnitt 9

Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei

Artikel 300

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

1. 

„insolvenzgeschützt“ in Bezug auf Kundenvermögenswerte den Umstand, dass wirksame Vereinbarungen bestehen, die verhindern, dass bei Insolvenz einer zentralen Gegenpartei (ZGP) oder eines Clearingmitglieds die Gläubiger dieser zentralen Gegenpartei bzw. dieses Clearingmitglieds auf jene Vermögenswerte zugreifen können, oder dass das Clearingmitglied auf die Vermögenswerte zugreifen kann, um Verluste abzudecken, die es aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer anderer Kunden als jener, die diese Vermögenswerte eingebracht haben, erlitten hat;

2. 

„ZGP-bezogenes Geschäft“ einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem Kontrakt oder einem Geschäft nach jenem Absatz zwischen diesem Clearingmitglied und einer ZGP in Beziehung steht;

3. 

„Clearingmitglied“ ein Clearingmitglied im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

4. 

„Kunde“ einen Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine indirekte Clearingvereinbarung mit einem Clearingmitglied getroffen hat

Artikel 301

Sachlicher Geltungsbereich

(1)  

Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:

a) 

die in Anhang II genannten Geschäfte sowie Kreditderivate,

b) 

Pensionsgeschäfte,

c) 

Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,

d) 

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist,

e) 

Lombardgeschäfte.

(2)  

Institute können für die in Absatz 1 bezeichneten bei einer qualifizierten ZGP ausstehenden Kontrakte und Geschäfte eine der beiden nachstehenden Behandlungen wählen:

a) 

die Behandlung von Handelsrisikopositionen und Risikopositionen aus Beiträgen zu Ausfallfonds nach Artikel 306 — ausgenommen die Behandlung nach Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels — bzw. Artikel 307,

b) 

die Behandlung nach Artikel 310.

(3)  
Institute wenden auf die in Absatz 1 genannten bei einer nicht qualifizierten ZGP ausstehenden Kontrakte und Geschäfte die Behandlung nach Artikel 306 — ausgenommen die Behandlung nach Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels — bzw. Artikel 309 an.

Artikel 302

Überwachung der Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

(1)  
Institute überwachen alle ihre Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien und richten Verfahren zur regelmäßigen Information der Geschäftsleitung sowie des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Leitungsorgans über diese Risikopositionen ein.
(2)  
Institute bewerten anhand geeigneter Szenarioanalysen und Stresstests, ob die Höhe der Eigenmittel zur Unterlegung der Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei, einschließlich der potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerte, Risikopositionen aus Beiträgen zu Ausfallfonds und — wenn das Institut als Clearingmitglied auftritt — Risikopositionen aus vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 304 die diesen Geschäften innewohnenden Risiken angemessen widerspiegelt.

Artikel 303

Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber zentralen Gegenparteien

Tritt ein Institut entweder für eigene Zwecke oder als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP als Clearingmitglied auf, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber der ZGP nach Artikel 301 Absätze 2 und 3.

Artikel 304

Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden

(1)  
Tritt ein Institut als Clearingmitglied und in dieser Funktion als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf, berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Kunden gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels bzw. nach Teil III Titel VI.
(2)  
Schließt ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, mit dem Kunden eines anderen Clearingmitglieds eine vertragliche Vereinbarung, die für diesen Kunden im Einklang mit Artikel 48 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Übertragung von Positionen und Sicherheiten nach Artikel 305Absatz 2 Buchstabe b erleichtert, und ergibt sich aus dieser vertraglichen Vereinbarung eine Eventualverbindlichkeit für das Institut, so darf es dieser Eventualverbindlichkeit einen Risikopositionswert von Null zuweisen.
(3)  
Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, darf eine kürzere Nachschuss-Risikoperiode zugrundelegen, wenn es die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einem Kunden nach der auf einem internen Modell beruhenden Methode berechnet. Die von dem Institut zugrundegelegte Nachschuss-Risikoperiode beträgt mindestens fünf Tage.
(4)  

Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, darf seine Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) mit einem Skalar multiplizieren, wenn es die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einem Kunden nach der Marktbewertungs-, der Standard- oder der Ursprungsrisikomethode berechnet. Die Institute dürfen folgende Skalare anwenden:

a) 

0,71 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von fünf Tagen,

b) 

0,77 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von sechs Tagen,

c) 

0,84 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von sieben Tagen,

d) 

0,89 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von acht Tagen,

e) 

0,95 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von neun Tagen,

f) 

1 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von zehn Tagen oder länger.

(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Nachschuss-Risikoperioden zu präzisieren, die Institute für die Zwecke der Absätze 3 und 4 zugrundelegen dürfen.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards wendet die EBA folgende Grundsätze an:

a) 

sie legt für jede Art von Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 die Nachschuss-Risikoperiode fest;

b) 

die gemäß Buchstabe a festzulegenden Nachschuss-Risikoperioden spiegeln die Glattstellungsperiode der in jenem Buchstaben bezeichneten Kontrakte und Geschäfte wider.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 305

Behandlung der Risikopositionen von Kunden

(1)  
Ist ein Institut Kunde eines Clearingmitglieds, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit seinem Clearingmitglied nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels und gegebenenfalls nach Teil III Titel VI.
(2)  

Unbeschadet der Vorgehensweise gemäß Absatz 1 darf ein Institut, das Kunde ist, die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsrisikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte des Instituts sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, so dass sie aufgrund dieser Abgrenzung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt sind;

b) 

die für dieses Institut oder die ZGP jeweils geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der Positionen, die der Kunde in diesen Kontrakten und Geschäften hält, samt der zugehörigen Sicherheiten auf ein anderes Clearingmitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, wenn das ursprüngliche Clearingmitglied ausfällt oder Insolvenz anmeldet. In einem solchen Fall werden die Positionen des Kunden und die Sicherheiten zum Marktwert übertragen, sofern der Kunde nicht die Glattstellung der Position zum Marktwert verlangt;

c) 

das Institut verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die einschlägigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Falle einer rechtlichen Anfechtung entscheiden würden, dass dem Kunden aufgrund der Insolvenz seines Clearingmitglieds oder eines von dessen Kunden nach dem Recht des Staates, in dem das Institut, sein Clearingmitglied und die ZGP ihren Sitz haben, dem für die von dem Institut über die ZGP abgerechneten Geschäfte und Kontrakte geltenden Recht, dem für die Sicherheiten geltenden Recht und dem Recht, das für Verträge oder Vereinbarungen gilt, die zur Einhaltung der Bedingung nach Buchstabe b geschlossen werden müssen, keine Verluste entstehen;

d) 

die ZGP ist eine qualifizierte ZGP.

(3)  
Unbeschadet der Bedingungen nach Absatz 2 gilt Folgendes: Ist ein Institut, das Kunde ist, nicht gegen Verlust geschützt, falls das Clearingmitglied und einer von dessen anderen Kunden gemeinsam ausfallen, alle anderen Bedingungen des Absatzes 2 jedoch erfüllt sind, darf der Kunde die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsrisikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, wenn er dabei anstelle des Risikogewichts von 2 % gemäß Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels eines von 4 % ansetzt.
(4)  
Nimmt ein Institut, das Kunde ist, die Dienste einer ZGP durch indirekte Clearingvereinbarungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Anspruch, darf es die Behandlung nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 nur anwenden, wenn die Bedingungen des jeweiligen Absatzes auf jeder Stufe der Kette zwischengeschalteter Stellen eingehalten werden.

Artikel 306

Eigenmittelanforderungen für Handelsrisikopositionen

(1)  

Ein Institut behandelt seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP wie folgt:

a) 

Es wendet auf die Risikopositionswerte aller seiner Handelsrisikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 2 % an;

b) 

es setzt für alle seine Handelsrisikopositionen gegenüber nicht qualifizierten ZGP das Risikogewicht gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b an;

c) 

tritt ein Institut als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf und sehen die Bedingungen des ZGP-bezogenen Geschäfts keine Verpflichtung des Instituts vor, dem Kunden bei einem Ausfall der ZGP Verluste aufgrund von Wertänderungen des betreffenden Geschäfts zu erstatten, ist der Risikopositionswert des Geschäfts mit der ZGP, das dem ZGP-bezogenen Geschäft entspricht, gleich Null.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Institut für den Fall, dass die für eine ZGP oder ein Clearingmitglied als Sicherheit gestellten Vermögenswerte bei Insolvenz der ZGP, des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer Kunden des Clearingmitglieds geschützt sind, für diese Vermögenswerte einen CCR-Risikopositionswert von Null ansetzen.
(3)  
Ein Institut berechnet die Risikopositionswerte seiner Handelsrisikopositionen gegenüber einer ZGP nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, wie jeweils maßgebend.
(4)  
Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP, indem es die Summe der nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Risikopositionswerte seiner Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP mit dem nach Absatz 1 bestimmten Risikogewicht multipliziert.

Artikel 307

Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, behandelt die aus seinen Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP resultierenden Risikopositionen wie folgt:

a) 

Es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 308;

b) 

Es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 309.

Artikel 308

Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP

(1)  
Der Risikopositionswert des vorfinanzierten Beitrags eines Instituts zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP (DFi) ist der eingezahlte Betrag oder der Marktwert der von dem betreffenden Institut gelieferten Vermögenswerte, abzüglich des Teils des Beitrags, den die qualifizierte ZGP bereits verwendet hat, um ihre Verluste infolge des Ausfalls eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder aufzufangen.
(2)  

Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung (Ki) zur Unterlegung der aus seinem vorfinanzierten Beitrag (DFi) resultierenden Risikopositionen nach folgender Formel:

image

dabei entspricht

β

=

dem Konzentrationsfaktor, der dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde,

N

=

der Anzahl an Clearingmitgliedern, die dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde,

DFCM

=

der Summe der vorfinanzierten Beiträge aller Clearingmitglieder der ZGP

image

, die dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde,

KCM

=

der Summe der Eigenmittelanforderungen aller Clearing-Mitglieder der ZGP, die nach der jeweils anzuwendenden Formel in Absatz 3

image

ermittelt wurde.
(3)  

Ein Institut berechnet KCM wie folgt:

a) 

wenn KCCP ≤ DFCCP, verwende das Institut folgende Formel:

image

;
b) 

wenn DFCCP < KCCP ≤ DF*, verwendet das Institut folgende Formel:

image

;
c) 

wenn DF* < KCCP, verwendet das Institut folgende Formel:

image

dabei entspricht

DFCCP

=

den aus den vorfinanzierten Beiträgen gebildeten finanziellen Ressourcen der ZGP, die dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurden,

KCCP

=

der hypothetischen Kapitalanforderung der ZGP, die dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde,

DF*

=

image

,

image

=

image

,

image

=

dem durchschnittlichen vorfinanzierten Beitrag

image

, der dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde,

c1

=

einem Kapitalfaktor von

image

c2

=

einem Kapitalfaktor von 100 %,

μ

=

1,2.

(4)  
Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinen vorfinanzierten Beiträgen resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 2 ermittelte Eigenmittelanforderung (Ki) mit 12,5 multipliziert.
(5)  
Wenn KCCP gleich Null ist, setzen die Institute bei der Berechnung nach Absatz 3 für c1 den Wert 0,16 % ein.

Artikel 309

Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP

(1)  

Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung (Ki) für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP (DFi) und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP (UCi) nach folgender Formel:

image

wobei für c2 und μ die jeweilige Definition des Artikels 308 Absatz 3 gilt.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet „nicht vorfinanzierte Beiträge“ Beiträge, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken.
(3)  
Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinen vorfinanzierten Beiträgen resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 ermittelte Eigenmittelanforderung (Ki) mit 12,5 multipliziert.

Artikel 310

Alternative Berechnung der Eigenmittelanforderung für Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP

Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung (Ki) zur Unterlegung des aus eigenen Handelsrisikopositionen und Handelsrisikopostionen seiner Kunden (TEi) sowie vorfinanzierten Beiträgen (DFi) zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP resultierenden Risikos nach folgender Formel:

image

Artikel 311

Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen

(1)  

Ein Institut wendet die Behandlung gemäß diesem Artikel an, wenn mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die ZGP hat ihm wie nach Artikel 50b Buchstabe j Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben mitgeteilt, dass sie KCCP nicht länger berechnet;

b) 

das Institut hat — nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder durch eine Mitteilung der für eine ZGP zuständigen Behörde oder der betreffenden ZGP selbst — davon Kenntnis erhalten, dass die ZGP die Bedingungen für ihre Zulassung bzw. Anerkennung nicht länger erfüllen wird.

(2)  
Trifft nur der Sachverhalt nach Absatz 1 Buchstabe a zu, überprüft die zuständige Behörde, warum die ZGP KCCP nicht länger berechnet.

Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Gründe für den Sachverhalt nach Unterabsatz 1 triftig sind, kann sie Instituten in ihrem Mitgliedstaat gestatten, ihre Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds der ZGP gemäß Artikel 310 zu behandeln. Gibt sie diese Erlaubnis, begründet sie ihre Entscheidung.

Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Gründe für den Sachverhalt nach Unterabsatz 1 nicht triftig sind, müssen alle Institute in ihrem Mitgliedstaat unabhängig davon, welche Behandlung sie nach Artikel 301 Absatz 2 gewählt haben, die Behandlung nach Absatz 3 Buchstaben a bis d anwenden.

(3)  

Ist der Umstand nach Absatz 1 Buchstabe b eingetreten, muss ein Institut — unabhängig davon, ob der Sachverhalt nach Absatz 1 Buchstabe a zutrifft oder nicht — innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des Umstands nach Absatz 1 Buchstabe b oder früher, wenn die zuständige Behörde des Instituts dies verlangt, hinsichtlich seiner Risikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP Folgendes tun:

a) 

die nach Artikel 301 Absatz 2 gewählte Behandlung nicht länger anwenden,

b) 

seine Handelsrisikopositionen gegenüber der ZGP gemäß Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe b behandeln,

c) 

seine vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds der ZGP und seine nicht vorfinanzierten Beiträge zu der ZGP gemäß Artikel 309 behandeln,

d) 

andere als die unter den Buchstaben b und c bezeichneten Risikopositionen gegenüber der ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko gemäß Kapitel 2 behandeln.



TITEL III

EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO



KAPITEL 1

Allgemeine Grundsätze für die Verwendung der verschiedenen Ansätze

Artikel 312

Genehmigung und Anzeige

(1)  
Den Standardansatz dürfen nur Institute verwenden, die die Bedingungen des Artikels 320 und außerdem die allgemeinen Risikomanagement-Standards nach den Artikeln 74 und 85 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen. Die Institute setzen die zuständigen Behörden vor einer Verwendung des Standardansatzes in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, für die Geschäftsfelder „Privatkundengeschäft“ und „Firmenkundengeschäft“ einen alternativen maßgeblichen Indikator zu verwenden, sofern die Bedingungen des Artikels 319 Absatz 2 und des Artikels 320 erfüllt sind.

(2)  
Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, fortgeschrittene Messansätze zu verwenden, die auf ihrem eigenen System für die Messung des operationellen Risikos basieren, sofern sämtliche qualitativen und quantitativen Anforderungen der Artikel 321 bzw. 322 erfüllt sind und die Institute die allgemeinen Risikomanagement-Standards der Artikeln 74 und 85 der Richtlinie 2013/36/EU und des Titels VII Kapitel 3 Abschnitt 2 jener Richtlinie einhalten.

Beabsichtigen Institute, diese fortgeschrittenen Messansätze wesentlich zu erweitern oder zu ändern, so beantragen sie bei ihren zuständigen Behörden ebenfalls eine Erlaubnis. Die zuständigen Behörden geben die Erlaubnis nur, wenn die Institute die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen und Standards nach diesen wesentlichen Erweiterungen und Änderungen weiterhin erfüllen.

(3)  
Institute zeigen den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Modelle fortgeschrittener Messansätze an.
(4)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden den Instituten die Verwendung von AMA gestatten,

b) 

die Kriterien für die Beurteilung, ob die Erweiterungen und Änderungen der fortgeschrittenen Messansätze wesentlich sind,

c) 

die Einzelheiten der Anzeige nach Absatz 3.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 313

Rückkehr zu weniger komplizierten Ansätzen

(1)  
Institute, die den Standardansatz verwenden, kehren nicht zur Anwendung des Basisindikatoransatzes zurück, es sei denn, die Voraussetzungen nach Absatz 3 sind erfüllt.
(2)  
Institute, die fortgeschrittene Messansätze verwenden, kehren nicht zur Anwendung des Standardansatzes oder des Basisindikatoransatzes zurück, es sei denn, die Voraussetzungen nach Absatz 3 sind erfüllt.
(3)  

Ein Institut darf nur dann zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko zurückkehren, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Das Institut hat den zuständigen Behörden nachgewiesen, dass es die Anwendung eines weniger komplizierten Ansatzes nicht vorschlägt, um die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko des Instituts zu verringern, und dass die Anwendung eines solchen Ansatzes angesichts der Art und der Komplexität des Instituts notwendig ist und weder die Solvenz des Instituts noch dessen Fähigkeit, operationelle Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;

b) 

es hat vorab eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten.

Artikel 314

Kombination verschiedener Ansätze

(1)  
Institute dürfen verschiedene Ansätze kombinieren, sofern die zuständigen Behörden dies gestatten. Die zuständigen Behörden geben eine solche Erlaubnis, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.
(2)  

Ein Institut darf einen fortgeschrittenen Messansatz mit dem Basisindikatoransatz oder dem Standardansatz kombinieren, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Kombination der Ansätze erfasst sämtliche operationellen Risiken des Instituts, und die zuständigen Behörden halten die von dem Institut verwendete Methodik zur Erfassung der verschiedenen Tätigkeiten, geografischen Standorte, Rechtsstrukturen oder sonstigen wesentlichen intern vorgenommenen Aufteilungen für überzeugend.

b) 

Die Bedingungen des Artikels 320 und die Standards nach Maßgabe der Artikel 321 und 322 sind hinsichtlich der Tätigkeiten, auf die der Standardansatz bzw. die fortgeschrittenen Messansätze angewandt werden, erfüllt.

(3)  

Die zuständigen Behörden verlangen von Instituten, die einen fortgeschrittenen Messansatz mit dem Basisindikatoransatz oder mit dem Standardansatz kombinieren wollen, dass für die Erteilung einer Genehmigung zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung erfasst ein fortgeschrittener Messansatz einen erheblichen Teil der operationellen Risiken des Instituts;

b) 

das Institut verpflichtet sich, den fortgeschrittenen Messansatz nach einem den zuständigen Behörden vorgelegten und durch diese genehmigten Zeitplan auf einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten anzuwenden.

(4)  
Ein Institut darf nur im Ausnahmefall bei einer zuständigen Behörde eine Genehmigung für die Verwendung einer Kombination aus dem Basisindikatoransatz und dem Standardansatz beantragen, beispielsweise bei der Übernahme eines neuen Geschäfts, auf das der Standardansatz möglicherweise erst nach einer Übergangszeit angewandt werden kann.

Eine zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung nur, wenn das Institut sich verpflichtet hat, den Standardansatz nach dem den zuständigen Behörden vorgelegten und durch diese genehmigten Zeitplan anzuwenden.

(5)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Methodik im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigenden Voraussetzungen,

b) 

die von den zuständigen Behörden bei der Entscheidung, ob die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen nach Absatz 3 zu verlangen ist, zu berücksichtigenden Kriterien.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.



KAPITEL 2

Basisindikatoransatz

Artikel 315

Eigenmittelanforderung

(1)  
Beim Basisindikatoransatz beträgt die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko 15 % des Dreijahresdurchschnitts des maßgeblichen Indikators gemäß Artikel 316.

Die Institute berechnen den Dreijahresdurchschnitt des maßgeblichen Indikators aus den letzten drei Zwölfmonatsbeobachtungen zum Abschluss des Geschäftsjahres. Liegen keine geprüften Zahlen vor, so können die Institute Schätzungen heranziehen.

(2)  
Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind.
(3)  
Kann ein Institut seiner zuständigen Behörde nachweisen, dass die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators wegen einer Verschmelzung, einem Erwerb oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden; sie zeigt dies der EBA ordnungsgemäß an. Unter solchen Umständen kann die zuständige Behörde auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung anzupassen.
(4)  
Ist der maßgebliche Indikator in einem der Beobachtungszeiträume negativ oder gleich Null, so beziehen die Institute diesen Wert nicht in die Berechnung des Dreijahresdurchschnitts ein. Die Institute berechnen den Dreijahresdurchschnitt als die Summe der positiven Werte, geteilt durch die Anzahl der positiven Werte.

Artikel 316

Maßgeblicher Indikator

(1)  

Für Institute, die die Rechnungslegungsvorschriften der Richtlinie 86/635/EWG unter Zugrundelegung der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung von Instituten nach Artikel 27 jener Richtlinie anwenden, ist der maßgebliche Indikator die Summe der in Tabelle 1 genannten Posten. Die Institute berücksichtigen in der Summe jeden Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen.

Tabelle 1

1 Zinserträge und ähnliche Erträge

2 Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen

3 Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren

4 Erträge aus Provisionen und Gebühren

5 Aufwendungen für Provisionen und Gebühren

6 Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften

7 Sonstige betriebliche Erträge

Die Institute passen diese Posten an, um den folgenden Bestimmungen gerecht zu werden:

a) 

Die Institute berechnen den maßgeblichen Indikator vor Abzug der Rückstellungen, Risikovorsorge und Betriebsausgaben. Die Institute berücksichtigen in den Betriebsausgaben Gebühren für die Auslagerung von Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden, die weder ein Mutter- noch ein Tochterunternehmen des Instituts sind noch ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das auch das Mutterunternehmen des Instituts ist. Die Institute dürfen Aufwendungen für Auslagerungen von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, verwenden, um den maßgeblichen Indikator zu mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen erhoben werden, auf das diese Verordnung oder gleichwertige Vorschriften Anwendung finden;

b) 

folgende Posten dürfen von den Instituten nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einbezogen werden:

i) 

realisierte Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind,

ii) 

außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,

iii) 

Erträge aus Versicherungstätigkeiten;

c) 

werden Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht, so dürfen die Institute diese in die Berechnung einbeziehen. Bei einer Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten Neubewertungen einzubeziehen.

(2)  
Wenden die Institute andere Rechnungslegungsvorschriften als die der Richtlinie 86/635/EWG an, so berechnen sie den maßgeblichen Indikator anhand von Daten, die der Definition dieses Artikels am nächsten kommen.
(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Methodik zur Berechnung des maßgeblichen Indikators gemäß Absatz 2 zu präzisieren.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.



KAPITEL 3

Standardansatz

Artikel 317

Eigenmittelanforderung

(1)  
Beim Standardansatz ordnen die Institute ihre Tätigkeiten den in der Tabelle 2 in Absatz 4 genannten Geschäftsfeldern und gemäß den Grundsätzen nach Artikel 318 zu.
(2)  
Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko als Dreijahresdurchschnitt der Summe der jährlichen Eigenmittelanforderungen in sämtlichen Geschäftsfeldern der Tabelle 2 in Absatz 4. Die jährliche Eigenmittelanforderung jedes Geschäftsfelds entspricht dem Produkt des einschlägigen in der Tabelle enthaltenen Beta-Faktors und dem Anteil des maßgeblichen Indikators, der dem betreffenden Geschäftsfeld zugeordnet wird.
(3)  
In jedem Jahr können die Institute eine aus einem negativen Anteil des maßgeblichen Indikators resultierende negative Eigenmittelanforderung in einem Geschäftsfeld unbegrenzt mit den positiven Eigenmittelanforderungen in anderen Geschäftsfeldern verrechnen. Ist jedoch die gesamte Eigenmittelanforderung für alle Geschäftsfelder in einem bestimmten Jahr negativ, so setzen die Institute den Beitrag zum Zähler für dieses Jahr mit Null an.
(4)  
Die Institute berechnen den Dreijahresdurchschnitt der Summe im Sinne von Absatz 2 aus den letzten drei Zwölfmonatsbeobachtungen zum Abschluss des Geschäftsjahres. Liegen keine geprüften Zahlen vor, so können die Institute Schätzungen heranziehen.

Kann ein Institut seiner zuständigen Behörde nachweisen, dass die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators wegen einer Verschmelzung, eines Erwerbs oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden; sie zeigt dies der EBA ordnungsgemäß an. Unter solchen Umständen kann die zuständige Behörde auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung anzupassen.

Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind.



Tabelle 2

Geschäftsfeld

Liste der Tätigkeiten

Prozentsatz (Beta-Faktor)

Unternehmensfinanzierung/-beratung (Corporate Finance)

Emission oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung

Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft

Anlageberatung

Beratung von Unternehmen bezüglich Kapitalstruktur, Geschäftsstrategie und damit verbundenen Fragen sowie Beratungs- und sonstige Serviceleistungen im Zusammenhang mit Verschmelzungen und Übernahmen

Investment Research und Finanzanalyse sowie andere Arten von allgemeinen Empfehlungen zu Transaktionen mit Finanzinstrumenten

18 %

Handel (Trading and Sales)

Eigenhandel

Geldmaklergeschäfte

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten

Auftragsausführung für Kunden

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung

Betrieb multilateraler Handelssysteme

18 %

Wertpapierprovisionsgeschäft (Retail Brokerage)

(Geschäfte mit natürlichen Personen oder KMU, die nach Artikel 123 als Mengengeschäft einzustufen sind)

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten

Auftragsausführung für Kunden

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung

12 %

Firmenkundengeschäft (Commercial Banking)

Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

Kreditvergabe

Finanzierungsleasing

Bürgschaften und Verpflichtungen

15 %

Privatkundengeschäft (Retail Banking)

(Geschäfte mit natürlichen Personen oder KMU, die nach Artikel 123 als Mengengeschäft einzustufen sind)

Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

Kreditvergabe

Finanzierungsleasing

Bürgschaften und Verpflichtungen

12 %

Zahlungsverkehr und Verrechnung (Payment and Settlement)

Geldtransferdienstleistungen

Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln

18 %

Depot- und Treuhandgeschäfte (Agency Services)

Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundene Dienstleistungen wie Liquiditätsmanagement und Sicherheitenverwaltung

15 %

Vermögensverwaltung (Asset Management)

Portfoliomanagement

OGAW-Verwaltung

Sonstige Arten der Vermögensverwaltung

12 %

Artikel 318

Grundsätze für die Zuordnung zu Geschäftsfeldern

(1)  
Die Institute erarbeiten und dokumentieren spezifische Vorschriften und Kriterien für die Zuordnung des maßgeblichen Indikators aus den eigenen aktuellen Geschäftsfeldern und Tätigkeiten in das Grundgerüst des Standardansatzes gemäß Artikel 317. Sie überprüfen diese Vorschriften und Kriterien und passen sie gegebenenfalls an neue oder sich verändernde Geschäftstätigkeiten und -risiken an.
(2)  

Die Institute wenden für die Zuordnung zu Geschäftsfeldern folgende Grundsätze an:

a) 

Die Institute ordnen alle Tätigkeiten in einer zugleich überschneidungsfreien und erschöpfenden Art und Weise einem Geschäftsfeld zu;

b) 

die Institute ordnen jede Tätigkeit, die nicht ohne Weiteres innerhalb dieses Grundgerüsts einem Geschäftsfeld zugeordnet werden kann, die aber eine ergänzende Tätigkeit zu einer im Grundgerüst enthaltenen Tätigkeit ist, dem Geschäftsfeld zu, das sie unterstützt. Wenn mehr als ein Geschäftsfeld durch diese ergänzende Tätigkeit unterstützt wird, wenden die Institute ein objektives Zuordnungskriterium an;

c) 

kann eine Tätigkeit keinem bestimmten Geschäftsfeld zugeordnet werden, so legen die Institute das Geschäftsfeld mit dem höchsten Prozentsatz zugrunde. Dieses Geschäftsfeld gilt dann auch für die der betreffenden Tätigkeit zugeordneten unterstützenden Tätigkeiten;

d) 

die Institute können interne Verrechnungsmethoden anwenden, um den maßgeblichen Indikator auf die Geschäftsfelder aufzuteilen. Können in einem Geschäftsfeld generierte Kosten einem anderen Geschäftsfeld zugerechnet werden, so dürfen sie auf dieses andere Geschäftsfeld übertragen werden;

e) 

die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko vorgenommene Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern steht mit den von den Instituten für das Kredit- und Marktrisiko verwendeten Kategorien im Einklang;

f) 

die Geschäftsleitung ist unter Aufsicht des Leitungsorgans des Instituts für die Zuordnungsgrundsätze verantwortlich;

g) 

Die Institute unterziehen den Zuordnungsprozess einer unabhängigen Überprüfung.

(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Kriterien für die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze für die Zuordnung nach Geschäftsfeldern zu bestimmen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. Dezember 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 319

Alternativer Standardansatz

(1)  

Beim alternativen Standardansatz berücksichtigen die Institute für die Geschäftsfelder „Privatkundengeschäft“ und „Firmenkundengeschäft“ Folgendes:

a) 

Der maßgebliche Indikator, der ein normierter Ertragsindikator ist, entspricht dem 0,035-fachen des nominalen Betrags der Darlehen und Kredite;

b) 

die Darlehen und Kredite bestehen aus der Gesamtsumme der in den entsprechenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge. Beim Geschäftsfeld „Firmenkundengeschäft“ rechnen die Institute in den nominalen Betrag der Darlehen und Kredite auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere ein;

(2)  

Für die Anwendung des alternativen Standardansatzes muss ein Institut sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Mindestens 90 % seiner Erträge entfallen auf sein Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäft;

b) 

ein erheblicher Teil seines Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäfts umfasst Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit (PD);

c) 

der alternative Standardansatz bietet eine angemessene Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko.

Artikel 320

Bedingungen für die Verwendung des Standardansatzes

Bei den Bedingungen nach Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 1 handelt es sich um Folgende:

a) 

Ein Institut verfügt über ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und Steuerung des operationellen Risikos und weist die Zuständigkeiten und Verantwortung für dieses System klar zu. Es ermittelt seine Gefährdung durch operationelle Risiken und sammelt die relevanten Daten zum operationellen Risiko, einschließlich der Daten zu wesentlichen Verlusten. Das System unterliegt einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung durch eine interne oder externe Stelle, die die dafür erforderlichen Kenntnisse besitzt;

b) 

das System zur Bewertung des operationellen Risikos des Instituts ist eng in die Risikomanagementprozesse des Instituts eingebunden. Seine Ergebnisse sind fester Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikoprofils des Instituts;

c) 

ein Institut führt ein System zur Berichterstattung an die Geschäftsleitung ein, damit den maßgeblichen Funktionen innerhalb des Instituts über das operationelle Risiko berichtet wird. Ein Institut verfügt über Verfahren, um entsprechend den in den Berichten an das Management enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.



KAPITEL 4

Fortgeschrittene Messansätze

Artikel 321

Qualitative Anforderungen

Die qualitativen Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 sind Folgende:

a) 

Das interne System eines Instituts für die Messung des operationellen Risikos ist eng in seine laufenden Risikomanagementprozesse eingebunden;

b) 

ein Institut verfügt über eine unabhängige Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko;

c) 

ein Institut verfügt sowohl über eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste als auch über Verfahren, um angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;

d) 

das Risikomanagement-System eines Instituts ist gut dokumentiert. Ein Institut verfügt über Verfahren, die die Rechtsbefolgung (Compliance) gewährleisten, und über Grundsätze für die Behandlung von Verstößen;

e) 

ein Institut unterzieht seine Verfahren für die Steuerung des operationellen Risikos und die Risikomesssysteme einer regelmäßigen Überprüfung durch die interne Revision oder externe Prüfer;

f) 

die institutsinternen Validierungsprozesse sind solide und wirksam;

g) 

die Datenflüsse und Prozesse im Zusammenhang mit dem Risikomesssystem eines Instituts sind transparent und zugänglich.

Artikel 322

Quantitative Anforderungen

(1)  
Die quantitativen Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 umfassen die Anforderungen der Absätze 2 bis 6 hinsichtlich Verfahren, internen Daten, externen Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen.
(2)  

Die Anforderungen hinsichtlich Verfahren sind Folgende:

a) 

Ein Institut berechnet seine Eigenmittelanforderung unter Einbeziehung sowohl der erwarteten als auch der unerwarteten Verluste, es sei denn, der erwartete Verlust wird durch seine interne Geschäftspraxis bereits in angemessener Weise erfasst. Die Messung des operationellen Risikos erfasst potenziell schwerwiegende Ereignisse am Rande der Verteilung und erreicht einen Soliditätsstandard, der mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über eine Halteperiode von einem Jahr vergleichbar ist;

b) 

das System eines Instituts für die Messung des operationellen Risikos umfasst die Heranziehung der in den Absätzen 3 bis 6 genannten internen Daten, externen Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen. Ein Institut verfügt über einen gut dokumentierten Ansatz für die Gewichtung dieser vier Elemente in seinem System für die Messung des operationellen Risikos;

c) 

das Risikomesssystem eines Instituts erfasst die wichtigsten Risikotreiber, die die Form der Ränder der geschätzten Verlustverteilungen beeinflussen;

d) 

ein Institut berücksichtigt Korrelationen bei Verlusten aufgrund von operationellen Risiken zwischen einzelnen Schätzungen der operationellen Risiken nur dann, wenn seine Systeme zur Messung der Korrelationen solide sind, unter Sicherstellung ihrer Integrität angewandt werden und der Unsicherheit bei der Schätzung von Korrelationen, insbesondere in Stressphasen, Rechnung tragen. Ein Institut überprüft seine Korrelationsannahmen anhand geeigneter quantitativer und qualitativer Verfahren;

e) 

das Risikomesssystem eines Instituts ist intern kohärent und schließt eine Mehrfachzählung von qualitativen Bewertungen oder Risikominderungstechniken, die in anderen Teilen dieser Verordnung anerkannt werden, aus.

(3)  

Die Anforderungen hinsichtlich interner Daten sind Folgende:

a) 

Ein Institut baut seine internen Messungen des operationellen Risikos auf einem mindestens fünf Jahre umfassenden Beobachtungszeitraum auf. Wenn ein Institut erstmals einen fortschrittlichen Messansatz verwendet, kann ein dreijähriger Beobachtungszeitraum verwendet werden;

b) 

ein Institut muss seine historischen internen Verlustdaten den Geschäftsfeldern nach Artikel 317 und den Ereigniskategorien nach Artikel 324 zuordnen und diese Daten auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen können. In Ausnahmefällen darf ein Institut Verlustereignisse, die das gesamte Institut betreffen, einem zusätzlichen Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ (Corporate Items) zuordnen. Ein Institut muss über dokumentierte und objektive Kriterien verfügen, nach denen die Verluste den entsprechenden Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien zugeordnet werden. Ein Institut erfasst Verluste aufgrund des operationellen Risikos, die im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen und in der Vergangenheit in eine interne Kreditrisiko-Datenbank eingeflossen sind, in der Datenbank für das operationelle Risiko und nennt diese separat. Derartige Verluste unterliegen keiner Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko, sofern das Institut sie für die Berechnung der Eigenmittelanforderung weiterhin als Kreditrisiko behandeln muss. Verluste aufgrund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Marktrisiken stehen, werden von einem Institut in der Berechnung der Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken berücksichtigt;

c) 

die internen Verlustdaten eines Instituts sind so umfassend, dass sie sämtliche wesentlichen Tätigkeiten und Gefährdungen aller einschlägigen Subsysteme und geografischen Standorte erfassen. Ein Institut ist in der Lage, nachzuweisen, dass nicht erfasste Tätigkeiten und Gefährdungen, sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet, keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikoschätzungen hätten. Ein Institut legt angemessene Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung fest;

d) 

neben den Informationen über die Bruttoverlustbeträge sammelt ein Institut auch Informationen zum Datum des Verlustereignisses und etwaigen Rückflüssen der Bruttoverlustbeträge sowie Beschreibungen von Treibern und Ursachen des Verlustereignisses;

e) 

ein Institut verfügt über spezifische Kriterien zur Erfassung von Verlustdaten für Verlustereignisse in zentralen Funktionen oder aus Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, sowie für Verlustereignisse, die zwar zeitlich aufeinander folgen, aber miteinander verbunden sind;

f) 

ein Institut verfügt über dokumentierte Verfahren, um die fortlaufende Relevanz historischer Verlustdaten zu beurteilen; zu berücksichtigen ist dabei auch, in welchen Situationen, bis zu welchem Grad und durch wen Ermessensentscheidungen, Skalierungen oder sonstige Anpassungen erfolgen können.

(4)  

Die Anforderungen hinsichtlich externer Daten sind Folgende:

a) 

In dem Messsystem eines Instituts für das operationelle Risiko werden relevante externe Daten eingesetzt, insbesondere wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Institut seltenen, aber potenziell schwerwiegenden Verlusten ausgesetzt ist. Ein Institut bestimmt in einem systematischen Prozess die Situationen, in denen externe Daten genutzt werden, und die Methodik für die Verarbeitung der Daten in seinem Messsystem;

b) 

ein Institut überprüft regelmäßig die Bedingungen und Verfahren für die Nutzung externer Daten und dokumentiert und unterzieht sie periodisch einer Prüfung durch eine unabhängige Stelle.

(5)  
Ein Institut setzt auf der Grundlage von Expertenmeinungen in Verbindung mit externen Daten Szenarioanalysen ein, um seine Gefährdung durch sehr schwerwiegende Risikoereignisse zu bewerten. Diese Bewertungen werden von dem Institut im Laufe der Zeit überprüft und durch Vergleich mit den tatsächlichen Verlusterfahrungen angepasst, um ihre Aussagekraft sicherzustellen.
(6)  

Die Anforderungen hinsichtlich Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, sind Folgende:

a) 

Die firmenweite Risikobewertungsmethodik eines Instituts erfasst die entscheidenden Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems, die sein operationelles Risikoprofil beeinflussen können;

b) 

ein Institut begründet jeden als bedeutenden Risikotreiber ausgewählten Faktor auf der Grundlage der Erfahrungen und unter Einbeziehung des Expertenurteils der betroffenen Geschäftsbereiche;

c) 

ein Institut muss in der Lage sein, den zuständigen Behörden gegenüber die Sensitivität der Risikoschätzungen bezüglich Veränderungen dieser Faktoren und deren relative Gewichtung zu begründen. Zusätzlich zur Erfassung von Risikoveränderungen aufgrund verbesserter Risikokontrollen deckt das Grundgerüst zur Risikomessung eines Instituts auch einen möglichen Risikoanstieg aufgrund gestiegener Komplexität in den Tätigkeiten oder aufgrund eines vergrößerten Geschäftsvolumens ab;

d) 

ein Institut dokumentiert sein Grundgerüst zur Risikomessung und unterzieht es einer unabhängigen institutsinternen Überprüfung sowie einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden. Das Verfahren und die Ergebnisse werden von einem Institut im Laufe der Zeit durch Vergleich mit den tatsächlichen internen Verlusterfahrungen sowie den relevanten externen Daten überprüft und neu bewertet.

Artikel 323

Auswirkung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen

(1)  
Die zuständigen Behörden gestatten Instituten, die Auswirkungen von Versicherungen, sofern die Bedingungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind, sowie anderer Risikoübertragungsmechanismen, zu berücksichtigen, sofern sie nachweisen können, dass ein nennenswerter Risikominderungseffekt erzielt wird.
(2)  
Der Versicherungsgeber verfügt über die Zulassung zum Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft und besitzt eine von einer ECAI abgegebene Mindest-Bonitätsbeurteilung der Zahlungsfähigkeit, die von der EBA gemäß den Bestimmungen für die Risikogewichtung bei Risikopositionen gegenüber Instituten nach Titel II Kapitel 2 der Bonitätsstufe 3 oder höher zugeordnet wurde.
(3)  

Die Versicherung und der Versicherungsrahmen der Institute müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Die Versicherungspolice hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr. Bei Versicherungspolicen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr nimmt das Institut angemessene Sicherheitsabschläge vor, um die abnehmende Restlaufzeit der Police zu berücksichtigen, und zwar bis hin zu einem 100 %igen Abschlag für Policen mit einer Restlaufzeit von 90 Tagen oder weniger;

b) 

die Versicherungspolice hat eine Mindestkündigungsfrist von 90 Tagen;

c) 

die Versicherungspolice beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Begrenzungen für den Fall eines aufsichtlichen Eingreifens, oder Klauseln, die beim Ausfall eines Instituts verhindern, dass der Konkursverwalter des Instituts oder Personen mit ähnlichen Aufgaben für Schäden oder Aufwand, die dem Institut entstanden sind, Entschädigungen einholen, mit Ausnahme von Ereignissen, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens oder ähnlicher Verfahren eingetreten sind. Durch den Versicherungsvertrag können jedoch Geldbußen, Strafen oder Zuschläge mit Strafcharakter aufgrund eines aufsichtlichen Eingreifens ausgeschlossen werden;

d) 

die Risikominderungskalkulationen spiegeln die Deckungssumme der Versicherung so wider, dass sie in einem transparenten und konsistenten Verhältnis zu den Größen tatsächliche Verlustwahrscheinlichkeit und Verlustauswirkung steht, die bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko insgesamt verwendet werden;

e) 

die Versicherung wird durch eine dritte Partei gewährt. Für den Fall, dass die Versicherung durch firmeneigene Versicherungsunternehmen oder verbundene Gesellschaften gewährt wird, wird das versicherte Risiko auf eine unabhängige dritte Partei übertragen, die ihrerseits die in Absatz 2 aufgeführten Zulassungskriterien erfüllt;

f) 

der Rahmen für die Anerkennung von Versicherungen ist wohl begründet und dokumentiert.

(4)  

Bei der Methodik für die Anerkennung von Versicherungen werden mittels Abzügen oder Abschlägen sämtliche der folgenden Faktoren berücksichtigt:

a) 

die Restlaufzeit der Versicherungspolice, wenn sie weniger als ein Jahr beträgt,

b) 

die für die Versicherungspolice geltenden Kündigungsfristen, wenn sie weniger als ein Jahr betragen,

c) 

die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen bei den von den Versicherungspolicen abgedeckten Risiken.

(5)  
Die aus der Anerkennung von Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen resultierende Verringerung der Eigenmittelanforderung darf 20 % der gesamten Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko vor Anerkennung von Risikominderungstechniken nicht übersteigen.

Artikel 324

Klassifizierung der Verlustereignisse

Die Verlustereignisse nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b sind Folgende:



Tabelle 3

Ereigniskategorie

Begriffsbestimmung

Interner Betrug

Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, Umgehung von Verwaltungs-, Rechts- oder internen Vorschriften, mit Ausnahme von Verlusten aufgrund von Diskriminierung oder sozialer und kultureller Verschiedenheit, wenn mindestens eine interne Partei beteiligt ist.

Externer Betrug

Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum oder Umgehung von Rechtsvorschriften durch einen Dritten.

Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit

Verluste aufgrund von Handlungen, die gegen Beschäftigungs-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften bzw. -vereinbarungen verstoßen, Verluste aufgrund von Schadenersatzzahlungen wegen Körperverletzung, Verluste aufgrund von Diskriminierung auch aufgrund sozialer und kultureller Verschiedenheit.

Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten

Verluste aufgrund einer unbeabsichtigten oder fahrlässigen Nichterfüllung geschäftlicher Verpflichtungen gegenüber bestimmten Kunden (einschließlich Anforderungen an Treuhänder und in Bezug auf Angemessenheit der Dienstleistung), Verluste aufgrund der Art oder Struktur eines Produkts.

Sachschäden

Verluste aufgrund von Beschädigungen oder des Verlustes von Sachvermögen durch Naturkatastrophen oder andere Ereignisse.

Geschäftsunterbrechungen und Systemstörungen

Verluste aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder Systemstörungen.

Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement

Verluste aufgrund von Fehlern bei der Geschäftsabwicklung oder im Prozessmanagement, Verluste aus Beziehungen zu Geschäftspartnern und Lieferanten/Anbietern.



TITEL IV

EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS MARKTRISIKO

▼M8



KAPITEL 1

Allgemeine bestimmungen

Artikel 325

Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

(1)  

Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller Handelsbuchpositionen und aller Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, nach folgenden Ansätzen:

a) 

dem Standardansatz nach Absatz 2;

b) 

dem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Kapitel 5 dieses Titels für Risikokategorien, für die dem Institut die Erlaubnis zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß Artikel 363 erteilt wurde.

(2)  

Die gemäß dem Standardansatz nach Absatz 1 Buchstabe a berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden jeweils anwendbaren Eigenmittelanforderungen:

a) 

Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Kapitel 2;

b) 

Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko gemäß Kapitel 3;

c) 

Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko gemäß Kapitel 4.

(3)  

Ein Institut, das nicht gemäß Artikel 325a von den Meldepflichten nach Artikel 430b ausgenommen ist, meldet die Berechnung gemäß Artikel 430b für alle Handelsbuchpositionen und alle Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, nach folgenden Ansätzen:

a) 

dem alternativen Standardansatz gemäß Kapitel 1a,

b) 

dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Kapitel 1b.

(4)  
Ein Institut kann gemäß Artikel 363 innerhalb einer Gruppe dauerhaft eine Kombination der Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels anwenden.
(5)  
Institute wenden den Ansatz nach Absatz 3 Buchstabe b nicht für Instrumente in ihrem Handelsbuch an, bei denen es sich um Verbriefungspositionen oder gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Positionen handelt.
(6)  

In das alternative Korrelationshandelsportfolio werden Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate einbezogen, die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:

a) 

Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivate auf Verbriefungspositionen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen;

b) 

alle zugrunde liegenden Instrumente sind

i) 

auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente, einschließlich Einzeladressen-Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder

ii) 

herkömmlich gehandelte Indizes auf die Instrumente nach Ziffer i.

Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, sodass innerhalb eines Tages ein Preis bestimmt werden kann, der mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung steht, und zu diesem Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.

(7)  

Positionen mit einem der folgenden zugrunde liegenden Instrumente werden nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio aufgenommen:

a) 

zugrunde liegende Instrumente, die den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstabe h oder i zugeordnet sind;

b) 

eine Risikoposition gegenüber einer Zweckgesellschaft, die direkt oder indirekt durch eine Position, die gemäß Absatz 6 selbst nicht für die Aufnahme in das alternative Korrelationshandelsportfolio in Betracht käme, besichert ist.

(8)  
Institute dürfen in ihr alternatives Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen in diesem Portfolio absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Instrumente ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 besteht.
(9)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den Ansätzen nach Absatz 3 Buchstaben a und b berechnen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. September 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 325a

Befreiungen von den besonderen Meldepflichten für das Marktrisiko

(1)  

Ein Institut wird von der Meldepflicht gemäß Artikel 430b befreit, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung anhand der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:

a) 

10 % seiner gesamten Vermögenswerte,

b) 

500 Mio. EUR.

(2)  

Institute berechnen den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, anhand der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:

a) 

Es werden alle Positionen im Handelsbuch einbezogen, außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken im Anlagebuch anerkannt sind, und Kreditderivatgeschäften, die das Markrisiko der internen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106 Absatz 3 vollständig ausgleichen;

b) 

es werden alle Positionen im Anlagebuch einbezogen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen;

c) 

alle Positionen werden zu ihrem Marktwert zu dem betreffenden Datum bewertet, mit Ausnahme der Positionen gemäß Buchstabe b; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der beizulegende Zeitwert und der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;

d) 

alle Positionen im Anlagebuch, die Fremdwährungsrisiken unterliegen, werden als gesamte Netto-Fremdwährungsposition betrachtet und gemäß Artikel 352 bewertet;

e) 

alle Positionen im Anlagebuch, die Warenpositionsrisiken unterliegen, werden gemäß den Artikeln 357 und 358 bewertet;

f) 

der absolute Wert der Kaufpositionen wird dem absoluten Wert der Verkaufspositionen hinzuaddiert.

(3)  
Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Maßgabe dieses Artikels berechnen oder nicht mehr berechnen, unterrichten die zuständigen Behörden entsprechend.
(4)  
Ein Institut das eine oder mehrere der Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.
(5)  

Die Geltungsdauer der Befreiung von den Meldepflichten gemäß Artikel 430b endet innerhalb von drei Monaten, nachdem einer der folgenden Fälle eingetreten ist:

a) 

Das Institut erfüllt während drei aufeinanderfolgender Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b oder

b) 

das Institut erfüllt während mehr als sechs der letzten zwölf Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b.

(6)  
Ist ein Institut gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels den Meldepflichten gemäß Artikel 430b unterstellt worden, so wird es von diesen Meldepflichten nur befreit, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen während eines Zeitraums von einem Jahr ununterbrochen erfüllt wurden.
(7)  
Die Institute gehen keine Position ein noch kaufen oder verkaufen sie eine Position allein zum Zweck der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung.
(8)  
Ein Institut, das für die Behandlung gemäß Artikel 94 in Frage kommt, wird von der Meldepflicht gemäß Artikel 430b befreit.

Artikel 325b

Genehmigung von Anforderungen auf konsolidierter Basis

(1)  
Vorbehaltlich des Absatzes 2 und nur für die Zwecke der Berechnung der Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis gemäß diesem Titel dürfen Institute Positionen in einem Institut oder Unternehmen verwenden, um sie gegen Positionen in einem anderen Institut oder Unternehmen aufzurechnen.
(2)  

Institute dürfen Absatz 1 nur mit der Genehmigung der zuständigen Behörden anwenden, die gewährt wird, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Eigenmittel innerhalb der Gruppe sind angemessen aufgeteilt;

b) 

der regulierungsrechtliche, rechtliche oder vertragliche Rahmen für die Tätigkeit der Institute garantiert den gegenseitigen finanziellen Beistand innerhalb der Gruppe.

(3)  

Handelt es sich um in Drittländern niedergelassene Unternehmen, so sind zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen alle folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

a) 

Die Unternehmen wurden in einem Drittland zugelassen und entsprechen entweder der Definition für Kreditinstitute oder sind anerkannte Wertpapierfirmen eines Drittlands;

b) 

die Unternehmen erfüllen auf Einzelbasis Eigenmittelanforderungen, die den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Eigenmittelanforderungen gleichwertig sind;

c) 

in den betreffenden Drittländern bestehen keine Vorschriften, durch die der Kapitaltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

▼M8



KAPITEL 1A

Alternativer Standardansatz



Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 325c

Anwendungsbereich und Struktur des alternativen Standardansatzes

(1)  
Der alternative Standardansatz gemäß diesem Kapitel darf nur für die Zwecke der in Artikel 430b Absatz 1 festgelegten Meldepflichten angewandt werden.
(2)  

Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen Standardansatz für ein Portfolio von Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen, als Summe der folgenden drei Komponenten:

a) 

die Eigenmittelanforderung gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2;

b) 

die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko gemäß Abschnitt 5, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt;

c) 

die Eigenmittelanforderung für Restrisiken gemäß Abschnitt 4, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt.



Abschnitt 2

Sensitivitätsgestützte Methode zur Berechnung der Eigenmittelanforderung

Artikel 325d

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Risikoklasse“ eine der folgenden sieben Kategorien:

i) 

allgemeines Zinsrisiko;

ii) 

Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen;

iii) 

Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios);

iv) 

Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios);

v) 

Aktienkursrisiko;

vi) 

Warenpositionsrisiko;

vii) 

Fremdwährungsrisiko;

2. 

„Sensitivität“ die relative Veränderung des Werts einer Position infolge einer Veränderung des Werts einer der relevanten Risikofaktoren der Position, berechnet nach dem Bewertungsmodell des Instituts gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2;

3. 

„Unterklasse“ eine Unterkategorie von Positionen innerhalb einer Risikoklasse mit ähnlichem Risikoprofil, der ein Risikogewicht gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.

Artikel 325e

Komponenten der sensitivitätsgestützten Methode

(1)  

Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der sensitivitätsgestützten Methode durch Aggregation der drei folgenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 325h:

a) 

Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen seiner nicht volatilitätsbedingten Risikofaktoren;

b) 

Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen seiner volatilitätsbedingten Risikofaktoren;

c) 

Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen der wichtigsten nicht volatilitätsbedingten Risikofaktoren, die nicht durch die Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko erfasst sind.

(2)  

Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 gilt Folgendes:

(a) 

Alle Positionen von Instrumenten mit Optionalität unterliegen den Eigenmittelanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

b) 

Alle Positionen von Instrumenten ohne Optionalität unterliegen lediglich den Eigenmittelanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a.

Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen Instrumente mit Optionalität u. a. Kaufoptionen, Verkaufsoptionen, Optionen mit Ober- und Untergrenzen, Swaptions, Barrier-Optionen und exotische Optionen. Eingebettete Optionen, wie vorzeitige Rückzahlungsoptionen oder verhaltensabhängige Optionen, gelten für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko als eigenständige Positionen in Optionen.

Für die Zwecke dieses Kapitels werden Instrumente, deren Zahlungsströme als lineare Funktion des Nominalbetrags des Basiswerts geschrieben werden können, als Instrumente ohne Optionalität betrachtet.

Artikel 325f

Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken

(1)  
Institute wenden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Delta-Faktor- und Vega-Risiken die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 beschriebenen Delta- und Vega-Risikofaktoren an.
(2)  
Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für die Delta-Faktor- und Vega-Risiken nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 3 bis 8.
(3)  
Die Sensitivität aller den Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken unterliegenden Instrumente gegenüber den anwendbaren Delta- oder Vega-Risikofaktoren der betreffenden Risikoklasse wird für jede Risikoklasse anhand der entsprechenden Formeln nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 berechnet. Wenn der Wert eines Instruments von mehreren Risikofaktoren abhängt, wird die Sensitivität getrennt für jeden Risikofaktor ermittelt.
(4)  
Die Sensitivitäten werden innerhalb jeder Risikoklasse einer Unterklasse „b“ zugeordnet.
(5)  
Innerhalb jeder Unterklasse „b“ werden die positiven und negativen Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor zu Netto-Sensitivitäten (sk)für jeden Risikofaktor k innerhalb einer Unterklasse aufgerechnet.
(6)  

Die Netto-Sensitivitäten jedes Risikofaktors innerhalb jeder Unterklasse werden mit den Risikogewichten nach Abschnitt 6 multipliziert, sodass jeder Risikofaktor der betreffenden Unterklasse eine gewichtete Sensitivität erhält, die nach folgender Formel berechnet wird:

WSk = RWk · sk
dabei gilt:

WSk

=

die gewichteten Sensitivitäten;

RWk

=

die Risikogewichte; und

sk

=

der Risikofaktor.

(7)  

Die gewichteten Sensitivitäten gegenüber den verschiedenen Risikofaktoren innerhalb jeder Unterklasse werden gemäß nachstehender Formel zur unterklassespezifischen Sensitivität aggregiert, wobei der Wert innerhalb der Quadratwurzelfunktion nicht niedriger als Null sein kann. Dabei werden die Korrelationen für gewichtete Sensitivitäten innerhalb der gleichen Unterklasse (ρkl) nach Abschnitt 6 verwendet.

image

dabei gilt:

Kb

=

die unterklassespezifische Sensitivität; und

WS

=

die gewichteten Sensitivitäten.

(8)  

Die unterklassespezifische Sensitivität wird für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 berechnet. Nach Berechnung der unterklassespezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten aller Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg gemäß der nachstehenden Formel und unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für gewichtete Sensitivitäten in verschiedenen Unterklassen nach Abschnitt 6 zu einer risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert:

image

dabei entspricht

Sb

=

Σk WSk allen Risikofaktoren der Unterklasse b und Sc = Σk WSk allen Risikofaktoren der Unterklasse c. Ergeben diese Werte für Sb und Sc eine negative Gesamtsumme von
image ,so berechnet das Institut die risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko mittels einer alternativen Spezifizierung, wobei

Sb

=

max [min (Σk WSk, Kb), – Kb] allen Risikofaktoren der Unterklasse b und

Sc

=

max [min (Σk WSk, Kc), – Kc] allen Risikofaktoren der Unterklasse c entspricht.

Die risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko werden für die einzelnen Risikoklassen gemäß den Absätzen 1 bis 8 berechnet.

Artikel 325g

Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko

Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko gemäß dem in Artikel 461a genannten delegierten Rechtsakt.

Artikel 325h

Aggregation der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken

(1)  
Institute aggregieren die risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.
(2)  

Das in den Artikeln 325f und 325g beschriebene Verfahren zur Berechnung der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken wird für jede Risikoklasse drei Mal unter Verwendung eines jeweils unterschiedlichen Satzes von Korrelationsparametern ρkl (Korrelation zwischen Risikofaktoren innerhalb einer Unterklasse) und γbc (Korrelation zwischen Unterklassen einer Risikoklasse) durchgeführt. Jeder dieser drei Sätze entspricht einem unterschiedlichen Szenario wie im Folgenden dargelegt:

a) 

dem Szenario „mittlere Korrelation“, bei dem die in Abschnitt 6 spezifizierten Korrelationsparameter ρkl und γbc unverändert bleiben;

b) 

dem Szenario „hohe Korrelation“, bei dem die in Abschnitt 6 spezifizierten Korrelationsparameter ρkl und γbc mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden, wobei ρkl und γbc einer Obergrenze von 100 % unterliegen;

c) 

dem Szenario „niedrige Korrelation“, das in dem in Artikel 461a genannten delegierten Rechtsakt spezifiziert wird.

(3)  
Institute berechnen zur Bestimmung der drei szenariospezifischen Eigenmittelanforderungen die Summe der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken für jedes Szenario.
(4)  
Die gemäß der sensitivitätsgestützten Methode ermittelte Eigenmittelanforderung ist die höchste der drei szenariospezifischen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3.

Artikel 325i

Behandlung von Indexinstrumenten und Optionen mit multiplen Basiswerten

Institute behandeln die Indexinstrumente und Optionen mit multiplen Basiswerten gemäß dem in Artikel 461a genannten delegierten Rechtsakt.

Artikel 325j

Behandlung von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Institute behandeln die Organismen für Gemeinsame Anlagen gemäß dem in Artikel 461a genannten delegierten Rechtsakt.

Artikel 325k

Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen

(1)  
Institute können die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen in Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren berechnen.
(2)  

Institute wenden einen der einschlägigen Multiplikationsfaktoren gemäß Tabelle 1 auf die Netto-Sensitivitäten aller mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen in den einzelnen Emittenten an, außer bei Übernahmepositionen, die Dritte auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert haben, und berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in diesem Kapitel dargelegten Ansatz auf der Grundlage der bereinigten Netto-Sensitivitäten.



Tabelle 1

Geschäftstag 0

0 %

Geschäftstag 1

10 %

Geschäftstage 2 und 3

25 %

Geschäftstag 4

50 %

Geschäftstag 5

75 %

nach Geschäftstag 5

100 %

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Geschäftstag 0“ den Geschäftstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.

(3)  
Institute benachrichtigen die zuständigen Behörden über die Anwendung des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens.



Abschnitt 3

Bestimmung der Begriffe „Risikofaktor“ und „Sensitivität“



Unterabschnitt 1

Bestimmung des Begriffs „Risikofaktor“

Artikel 325l

Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos

(1)  
Für alle Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, einschließlich des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos, gibt es eine Unterklasse pro Währung mit jeweils anderen Arten von Risikofaktoren.

Die für zinsreagible Instrumente geltenden Delta-Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos sind die maßgeblichen risikofreien Zinssätze pro Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 0,25 Jahre, 0,5 Jahre, 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre, 30 Jahre. Institute weisen den spezifizierten Punkten Risikofaktoren zu, und zwar entweder per linearer Interpolation oder mittels einer Methode, die am besten mit den Bewertungsfunktionen der unabhängigen Risikokontrollstelle des Instituts zur Meldung des Marktrisikos oder von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management vereinbar ist.

(2)  
Institute bestimmen die risikofreien Renditesätze pro Währung aus den im Handelsbuch des Instituts geführten Geldmarktinstrumenten mit dem niedrigsten Kreditrisiko, wie Tagesgeldsatz-Swaps.
(3)  
Können Institute den Ansatz nach Absatz 2 nicht anwenden, so basieren die risikofreien Zinssätze auf einer oder mehreren marktimplizierten Swapkurven, die das Institut zur Bewertung von Positionen am Markt verwendet, wie die Zins-Swapkurven des Interbankengeschäfts.

Gibt es keine ausreichenden Daten über marktimplizierte Swapkurven gemäß Absatz 2 und Unterabsatz 1, so können die risikofreien Zinssätze für eine bestimmte Währung aus der am besten geeigneten Kurve für Staatsanleihen abgeleitet werden.

Verwenden Institute für öffentliche Schuldtitel die gemäß dem Verfahren nach Unterabsatz 2 abgeleiteten Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, so wird das betreffende öffentliche Schuldinstrument nicht von den Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko ausgenommen. Ist es in diesen Fällen nicht möglich, den risikofreien Zinssatz von der Komponente des Kreditspreadrisikos zu trennen, so wird die Sensitivität gegenüber dem Risikofaktor beiden Risikoklassen („allgemeines Zinsrisiko“ und „Kreditspreadrisiko“) zugeordnet.

(4)  
Bei Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos stellt jede Währung eine eigene Unterklasse dar. Institute weisen Risikofaktoren innerhalb der gleichen Unterklasse, aber mit unterschiedlichen Laufzeiten unterschiedliche Risikogewichte gemäß Abschnitt 6 zu.

Institute wenden auf Schuldtitel, deren Zahlungsströme funktional von Inflationsraten abhängig sind, zusätzliche Risikofaktoren des Inflationsrisikos an. Diese zusätzlichen Risikofaktoren bestehen aus einem Vektor für marktimplizierte Inflationsraten verschiedener Laufzeiten pro Währung. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie Inflationsraten im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.

(5)  
Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber dem zusätzlichen Risikofaktor des Inflationsrisikos nach Absatz 4 als Veränderung des Werts des Instruments gemäß ihrem Bewertungsmodell infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Jede Währung stellt eine eigene Unterklasse dar. Institute behandeln, ungeachtet der Anzahl der Komponenten jedes Vektors, die Inflation innerhalb jeder Unterklasse als eigenen Risikofaktor. Institute nehmen innerhalb der Unterklassen eine Aufrechnung der gemäß diesem Absatz berechneten Inflationssensitivitäten vor, um pro Unterklasse eine einzige Netto-Sensitivität zu erhalten.
(6)  
Schuldtitel, die Zahlungen in verschiedenen Währungen implizieren, unterliegen in Bezug auf diese Währungen auch einem Basis-Währungsrisiko. Für die Zwecke der sensitivitätsgestützten Methode wenden Institute als Risikofaktoren das Basis-Währungsrisiko jeder Währung gegenüber dem US-Dollar oder Euro an. Institute rechnen die Währungsbasen, die sich nicht auf die Basis zu US-Dollar oder die Basis zu Euro beziehen, entweder als Basis zu US-Dollar oder Basis zu Euro.

Die Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos bestehen aus je einem Vektor für eine Währungsbasis mit verschiedenen Laufzeiten pro Währung. Der Vektor enthält für jedes Schuldinstrument so viele Komponenten wie Währungsbasen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Jede Währung stellt eine unterschiedliche Unterklasse dar.

Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber dem Risikofaktor des Basis-Währungsrisikos als Veränderung des gemäß ihrem Bewertungsmodell ermittelten Werts des Instruments infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Jede Währung stellt eine eigene Unterklasse dar. Innerhalb jeder Unterklasse gibt es unabhängig von der Anzahl der Komponenten der einzelnen Währungsbasisvektoren zwei mögliche getrennte Risikofaktoren: Basis zu Euro und Basis zu US-Dollar. Pro Unterklasse kann es höchstens zwei Netto-Sensitivitäten geben.

(7)  
Die für Optionen mit zinsreagiblen Basiswerten geltenden Vega-Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos entsprechen den impliziten Volatilitäten der maßgeblichen risikofreien Zinssätze gemäß den Absätzen 2 und 3, die je nach Währung Unterklassen zugeteilt und innerhalb der Unterklasse folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Es gibt eine Unterklasse pro Währung.

Für Netting-Zwecke betrachten Institute implizite Volatilitäten, die den gleichen risikofreien Zinssätzen und den gleichen Laufzeiten zugeordnet sind, als gleichen Risikofaktor.

Wenn Institute implizite Volatilitäten den Laufzeiten gemäß diesem Absatz zuordnen, gelten folgende Anforderungen:

a) 

Wenn die Laufzeit der Option auf die Laufzeit des Basiswerts abgestimmt ist, wird ein einziger Risikofaktor betrachtet, der dieser Laufzeit zugeordnet wird;

b) 

wenn die Laufzeit der Option kürzer als die Laufzeit des Basiswerts ist, werden die Risikofaktoren wie folgt betrachtet:

i) 

Der erste Risikofaktor wird der Laufzeit der Option zugeordnet;

ii) 

der zweite Risikofaktor wird der Restlaufzeit des Basiswerts der Option nach Ablaufdatum der Option zugeordnet.

(8)  
Die von den Instituten anzuwendenden Krümmungsrisikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos bestehen aus einem Vektor für die im Hinblick auf eine spezifische risikofreie Ertragskurve repräsentativen risikofreien Zinssätze pro Währung. Jede Währung stellt eine unterschiedliche Unterklasse dar. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten risikofreier Zinssätze im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.
(9)  
Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem Risikofaktor, der in der Krümmungsrisikoformel gemäß Artikel 325g verwendet wird. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute Vektoren unterschiedlicher Ertragskurven und mit unterschiedlicher Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern die Vektoren sich auf die gleiche Währung beziehen. Institute nehmen eine Aufrechnung der Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor vor. Es gibt nur eine Netto-Sensitivität pro Unterklasse.

Es gibt keine Eigenmittelanforderungen in Bezug auf das Krümmungsrisiko für das Inflations- und das Basis-Währungsrisiko.

Artikel 325m

Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen

(1)  
Bei Nicht-Verbriefungsinstrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Kreditspreadrisiko wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos die Kreditspread-Sätze der Emittenten für diese Instrumente an, die aus den betreffenden Schuldtiteln und Kreditausfallswaps abgeleitet und den folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Institute wenden einen Risikofaktor pro Emittent und Laufzeit an, unabhängig davon, ob die Kreditspread-Sätze des Emittenten aus Schuldtiteln oder Kreditausfallswaps abgeleitet sind. Die Unterklassen sind sektorale Unterklassen gemäß Abschnitt 6, und jede Unterklasse enthält alle dem jeweiligen Sektor zugeordneten Risikofaktoren.
(2)  
Bei Optionen, denen Nicht-Verbriefungspositionen mit Sensitivität gegenüber dem Kreditspreadrisiko zugrunde liegen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos die impliziten Volatilitäten der gemäß Absatz 1 abgeleiteten Kreditspread-Sätze des Emittenten der Basiswerte an, die je nach Laufzeit der den Eigenmittelanforderungen unterliegenden Option folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Verwendet werden die gleichen Unterklassen wie für das Delta-Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen.
(3)  
Bei Nicht-Verbriefungsinstrumenten wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Kreditspreadrisikos einen Vektor für im Hinblick auf eine Kreditspread-Kurve eines bestimmten Emittenten repräsentative Kreditspread-Sätze an. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Kreditspread-Sätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Verwendet werden die gleichen Unterklassen wie für das Delta-Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen.
(4)  
Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem Risikofaktor, der in der Krümmungsrisikoformel gemäß Artikel 325g verwendet wird. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute von einschlägigen Schuldtiteln oder Kreditausfallswaps abgeleitete Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern die Vektoren sich auf den gleichen Emittenten beziehen.

Artikel 325n

Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos bei Verbriefungspositionen

(1)  
Institute wenden auf Verbriefungspositionen, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 einbezogen sind, die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos nach Absatz 3 an.

Institute wenden auf Verbriefungspositionen, die nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 einbezogen sind, die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos nach Absatz 5 an.

(2)  
Für das Kreditspreadrisiko bei Verbriefungspositionen, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen sind, gelten die gleichen Unterklassen wie für das Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen gemäß Abschnitt 6.

Für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen gelten spezifische Unterklassen für die betreffende Risikoklassenkategorie gemäß Abschnitt 6.

(3)  

Institute wenden auf in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen folgende Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos an:

a) 

Die Delta-Risikofaktoren sind alle relevanten Kreditspread-Sätze der Emittenten der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungsposition, abgeleitet aus den betreffenden Schuldtiteln und Kreditausfallswaps, für jede der folgenden Laufzeiten: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre.

b) 

Für Optionen, denen in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen zugrunde liegen, gelten als Vega-Risikofaktoren die impliziten Volatilitäten der Kreditspreads der Emittenten der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungsposition, die gemäß Buchstabe a abgeleitet und je nach Laufzeit der entsprechenden Eigenmittelanforderungen unterliegenden Option folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre.

c) 

Die Krümmungsrisikofaktoren sind die relevanten Kreditspread-Zinskurven der Emittenten der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungsposition, dargestellt als Vektor von Kreditspread-Sätzen unterschiedlicher Laufzeiten, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden; der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Kreditspread-Sätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.

(4)  
Institute berechnen die Sensitivität der Verbriefungsposition gegenüber jedem Risikofaktor, der in der Krümmungsrisikoformel gemäß Artikel 325g verwendet wird. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute von einschlägigen Schuldtiteln oder Kreditausfallswaps abgeleitete Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern die Vektoren sich auf den gleichen Emittenten beziehen.
(5)  

Die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos, die von Instituten auf nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen anzuwenden sind, beziehen sich nicht auf den Spread der zugrunde liegenden Instrumente, sondern auf den Spread der Tranche und entsprechen folgenden Risikofaktoren:

a) 

Die Delta-Risikofaktoren sind die Kreditspread-Sätze der betreffenden Tranche, die je nach Laufzeit der Tranche folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre;

b) 

die Vega-Risikofaktoren für Optionen, denen nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen zugrunde liegen, sind die impliziten Volatilitäten der Kreditspreads der Tranchen, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Option jeweils folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre;

c) 

die Krümmungsrisikofaktoren sind dieselben wie in Buchstabe a; auf all diese Risikofaktoren wird ein gemeinsames Risikogewicht gemäß Abschnitt 6 angewandt.

Artikel 325o

Risikofaktoren des Aktienkursrisikos

(1)  
Für alle Risikofaktoren des Aktienkursrisikos gelten die Unterklassen gemäß Abschnitt 6.
(2)  
Institute wenden als Delta-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos alle Eigenkapital-Kassakurse und alle Eigenkapital-Reposätze an.

Für die Zwecke des Aktienkursrisikos gilt eine spezifische Eigenkapital-Repokurve als ein einziger Risikofaktor, der als Vektor von Reposätzen unterschiedlicher Laufzeiten ausgedrückt wird. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Reposätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.

Institute berechnen die Sensitivität eines Instruments gegenüber einem Risikofaktor des Aktienkursrisikos als Veränderung des gemäß ihrem Bewertungsmodell ermittelten Werts des Instruments infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Institute nehmen unabhängig von der Anzahl der Komponenten der einzelnen Vektoren eine Aufrechnung der Sensitivitäten gegenüber dem Reposatz-Risikofaktor des gleichen Eigenkapitaltitels vor.

(3)  
Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Aktienkursrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren die impliziten Volatilitäten der Aktien-Kassakurse an, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Es gibt keine Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko von Eigenkapital-Reposätzen.
(4)  
Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Aktienkursrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren alle Aktien-Kassakurse, unabhängig von der Laufzeit der entsprechenden Optionen, an. Es gibt keine Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko von Eigenkapital-Reposätzen.

Artikel 325p

Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos

(1)  
Für alle Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos gelten die sektoralen Unterklassen gemäß Abschnitt 6.
(2)  
Bei Instrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos alle Waren-Kassakurse pro Warenart für jede der folgenden Laufzeiten an: 0,25 Jahre, 0,5 Jahre, 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre, 30 Jahre. Institute betrachten zwei Rohstoffpreise der gleichen Warenart mit gleicher Laufzeit nur dann als gleichen Risikofaktor, wenn die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lieferort identisch sind.
(3)  
Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die impliziten Volatilitäten der Rohstoffpreise pro Warenart an, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Institute betrachten Sensitivitäten gegenüber der gleichen Warenart mit der gleichen Laufzeit als einen einzigen Risikofaktor, den sie aufrechnen.
(4)  
Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Warenpositionsrisikos einen Satz von Rohstoffpreisen mit unterschiedlichen Laufzeiten pro Warenart an, ausgedrückt als Vektor. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie Preise für diesen Rohstoff im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Institute nehmen bei den Rohstoffpreisen keine Unterscheidung nach dem Lieferort vor.

Die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem in der Krümmungsrisikoformel verwendeten Risikofaktor wird gemäß Artikel 325g berechnet. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern sich diese Vektoren auf die gleiche Warenart beziehen.

Artikel 325q

Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos

(1)  
Bei Instrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos alle Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die ein Instrument lautet, und der Währung der Rechnungslegung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse pro Währungspaar mit einem einzigen Risikofaktor und einer einzigen Netto-Sensitivität.
(2)  
Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen den Währungspaaren gemäß Absatz 1 an. Diese impliziten Volatilitäten der Wechselkurse werden je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre.
(3)  
Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die Risikofaktoren nach Absatz 1 an.
(4)  
Die Institute sind nicht dazu verpflichtet, bei allen Delta,- Vega- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen Onshore- und Offshore-Varianten einer Währung zu unterscheiden.



Unterabschnitt 2

Begriffsbestimmungen von Sensitivitäten

Artikel 325r

Delta-Risikosensitivitäten

(1)  

Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten gegenüber dem allgemeinen Zinsrisiko wie folgt:

a) 

Die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen werden wie folgt berechnet:

image

dabei gilt:

image

=

die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen;

rkt

=

der Satz einer risikofreien Kurve k mit der Laufzeit t;

Vi (.)

=

die Bewertungsfunktion des Instruments i; und

x,y

=

andere Risikofaktoren als rkt in der Bewertungsfunktion Vi;

b) 

die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsrisiko und Basis-Währungsrisiko werden wie folgt berechnet:

image

dabei gilt:

image

=

die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsrisiko und Basis-Währungsrisiko;

image

=

ein Vektor mit m Komponenten für die implizite Inflationskurve oder die Währungsbasiskurve einer bestimmten Währung j, wobei m der Anzahl der im Bewertungsmodell des Instruments i verwendeten inflations- oder währungsrelevanten Variablen entspricht;

image

=

die Einheitsmatrix der Dimension (1 · m);

Vi (.)

=

die Bewertungsfunktion des Instruments i; und

y, z

=

sonstige Variablen des Bewertungsmodells.

(2)  

Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen wie folgt:

image

dabei gilt:

image

=

die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen;

cskt

=

der Wert des Kreditspread-Satzes eines Emittenten j bei Fälligkeit t;

Vi (.)

=

die Bewertungsfunktion des Instruments i; und

x,y

=

andere Risikofaktoren als cskt in der Bewertungsfunktion Vi.

(3)  

Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Aktienkursrisiko wie folgt:

a) 

Die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren aus Eigenkapital-Kassakursen werden wie folgt berechnet:

image

dabei gilt:

sk

=

die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren aus Eigenkapital-Kassakursen;

k

=

ein spezifischer Eigenkapitaltitel;

EQk

=

der Wert des Kassakurses dieses Eigenkapitaltitels;

Vi (.)

=

die Bewertungsfunktion des Instruments i; und

x,y

=

andere Risikofaktoren als EQk in der Bewertungsfunktion Vi;

b) 

die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Eigenkapital-Reposätzen werden wie folgt berechnet:

image

dabei gilt:

image

=

die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Eigenkapital-Reposätzen;

k

=

der Index des Eigenkapitals;

image

=

ein Vektor mit m Komponenten zur Darstellung der Struktur der Repo-Laufzeit für ein bestimmtes Eigenkapital k, wobei m der Anzahl der im Bewertungsmodell des Instruments i verwendeten Repo-Sätze für verschiedene Laufzeiten entspricht;

image

=

die Einheitsmatrix der Dimension (1 · m);

Vi (.)

=

die Bewertungsfunktion des Instruments i; und

y,z

=

andere Risikofaktoren als
image in der Bewertungsfunktion Vi.

(4)  

Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:

image

dabei gilt:

sk

=

die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko;

k

=

ein bestimmter Risikofaktor des Warenpositionsrisikos;

CTYk

=

der Wert des Risikofaktors k;

Vi (.)

=

der Marktwert des Instruments i als Funktion des Risikofaktors k; und

y, z

=

andere Risikofaktoren als CTYk im Bewertungsmodell des Instruments i.

(5)  

Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:

image

dabei gilt:

sk

=

die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko;

k

=

ein bestimmter Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos;

FXk

=

der Wert des Risikofaktors;

Vi (.)

=

der Marktwert des Instruments i als Funktion des Risikofaktors k; und

y, z

=

andere Risikofaktoren als FXk im Bewertungsmodell des Instruments i.

Artikel 325s

Vega-Risikosensitivitäten

(1)  

Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten einer Option gegenüber einem Risikofaktor k wie folgt:

image

dabei gilt:

sk

=

die Vega-Risikosensitivität einer Option;

k

=

ein spezifischer Vega-Risikofaktor aus einer impliziten Volatilität;

volk

=

der als Prozentsatz auszudrückende Wert dieses Risikofaktors; und

x,y

=

andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion Vi.

(2)  
Im Falle von Risikokategorien, bei denen die Vega-Risikofaktoren zwar eine Laufzeitdimension haben, die Vorschriften für die Zuordnung der Risikofaktoren aber nicht anwendbar sind, weil die Optionen keine Laufzeit haben, ordnen Institute diese Risikofaktoren der längsten vorgeschriebenen Laufzeit zu. Diese Optionen unterliegen dem Aufschlag für Restrisiken.
(3)  
Bei anderen Optionen als Strike- oder Barrier-Optionen und bei Optionen mit multiplen Strike- oder Barrier-Möglichkeiten wenden Institute zur Bewertung der Option die intern vom Institut verwendete Zuordnung zu Strikes und Laufzeiten an. Diese Optionen unterliegen ebenfalls dem Aufschlag für Restrisiken.
(4)  
Institute berechnen kein Vega-Risiko für Verbriefungstranchen des alternativen Korrelationshandelsportfolios gemäß Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8, für die es keine implizite Volatilität gibt. Die Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Krümmungsrisiken werden für diese Verbriefungstranchen berechnet.

Artikel 325t

Anforderungen bezüglich der Berechnung von Sensitivitäten

(1)  
Institute leiten Sensitivitäten unter Verwendung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln aus den Bewertungsmodellen des Instituts ab, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management dienen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden einem Institut, dem die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß Kapitel 1b erteilt worden ist, vorschreiben, bei der Berechnung von Sensitivitäten gemäß diesem Kapitel für die Berechnung und Meldung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Artikel 430b Absatz 3 die Bewertungsfunktionen des Risikomesssystems ihres auf internen Modellen basierenden Ansatzes zu verwenden.

(2)  
Institute können bei der Berechnung von Delta-Risikosensitivitäten der Instrumente mit Optionalität nach Artikel 325e Absatz 2 Buchstabe a von konstanten impliziten volatilitätsbedingten Risikofaktoren ausgehen.
(3)  

Bei der Berechnung von Vega-Risikosensitivitäten der Instrumente mit Optionalität nach Artikel 325e Absatz 2 Buchstabe b gelten die folgenden Anforderungen:

a) 

Institute gehen bei dem allgemeinen Zinsrisiko und dem Kreditspreadrisiko für jede Währung davon aus, dass der Basiswert der volatilitätsbedingten Risikofaktoren, für die das Vega-Risiko berechnet wird, bei den für diese Instrumente verwendeten Bewertungsmodellen entweder einer Lognormal- oder einer Normalverteilung folgt;

b) 

Institute gehen bei dem Aktienkursrisiko, dem Warenpositionsrisiko und dem Fremdwährungsrisiko davon aus, dass der Basiswert der volatilitätsbedingten Risikofaktoren, für die das Vega-Risiko berechnet wird, bei den für diese Instrumente verwendeten Bewertungsmodellen einer Lognormalverteilung folgt.

(4)  
Institute berechnen alle Sensitivitäten mit Ausnahme der Sensitivitäten gegenüber Anpassungen der Kreditbewertung (CVA).
(5)  

Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta-Risikosensitivitäten verwenden, sofern es alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) 

Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für das interne Risikomanagement und zur Meldung von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management durch eine unabhängige Abteilung „Risikoüberwachung“ innerhalb des Instituts verwendet;

b) 

das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln und dass sich die daraus ergebenden Sensitivitäten nicht wesentlich von diesen Formeln unterscheiden.

(6)  

Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel Vega-Sensitivitäten auf der Grundlage einer linearen Transformation der alternativen Begriffsbestimmungen für Sensitivitäten berechnen, sofern es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) 

Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für das interne Risikomanagement und die Meldung von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management durch eine unabhängige Abteilung „Risikoüberwachung“ innerhalb des Instituts verwendet;

b) 

das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln, und dass die lineare Transformation nach Unterabsatz 1 eine Vega-Risikosensitivität widerspiegelt.



Abschnitt 4

Aufschlag für Restrisiken

Artikel 325u

Eigenmittelanforderungen für Restrisiken

(1)  
Neben den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Abschnitt 2 wenden Institute auf Instrumente, die gemäß diesem Artikel Restrisiken ausgesetzt sind, zusätzliche Eigenmittelanforderungen an.
(2)  

Es ist davon auszugehen, dass Instrumente Restrisiken ausgesetzt sind, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) 

Das Instrument nutzt als Referenz einen exotischen Basiswert, d. h. — für die Zwecke dieses Kapitels — ein Handelsbuchinstrument nutzt als Referenz eine zugrunde liegende Risikoposition, die nicht unter die Behandlung für das Delta-Faktor-, Vega- oder Krümmungsrisiko gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2 oder die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 fällt;

b) 

es handelt sich um ein Instrument, das anderen Restrisiken unterliegt, d. h. - für die Zwecke dieses Kapitels — es handelt sich um eines der folgenden Instrumente:

i) 

Instrumente, die gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2 Eigenmittelanforderungen für das Vega- und Krümmungsrisiko unterliegen und Erträge generieren, die nicht als endliche lineare Kombination von Plain-Vanilla-Optionen mit einem einzigen zugrunde liegenden Aktienkurs, Rohstoffpreis, Wechselkurs, Anleihekurs, Kreditausfallswapkurs oder Zinsswap repliziert werden können;

ii) 

Instrumente, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absatz 6 einbezogene Positionen sind; in dieses alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absatz 8 einbezogene Absicherungen werden nicht berücksichtigt.

(3)  

Institute berechnen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 als Summe des Brutto-Nominalwerts der Instrumente nach Absatz 2, multipliziert mit folgenden Risikogewichten:

a) 

1,0 % im Fall von Instrumenten nach Absatz 2 Buchstabe a;

b) 

0,1 % im Fall von Instrumenten nach Absatz 2 Buchstabe b.

(4)  

Abweichend von Absatz 1 wenden die Institute keine Eigenmittelanforderungen für Restrisiken auf Instrumente an, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Das Instrument ist an einer anerkannten Börse notiert;

b) 

das Instrument kommt für ein zentrales Clearing gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Betracht;

c) 

das Instrument gleicht das Marktrisiko einer anderen Position im Handelsbuch vollständig aus; in diesem Fall werden diese beiden völlig kongruenten Handelsbuchpositionen von den Eigenmittelanforderungen für Restrisiken ausgenommen.

(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was ein exotischer Basiswert ist und welche Instrumente für die Zwecke von Absatz 2 als Instrumente gelten, die Restrisiken ausgesetzt sind.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards prüft die EBA zumindest, ob Langlebigkeitsrisiko, Wetter, Naturkatastrophen und künftig realisierte Volatilität als exotische Basiswerte betrachtet werden sollten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.



Abschnitt 5

Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko

Artikel 325v

Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Short-Risikoposition“ eine Position, die bei Ausfall eines Emittenten oder einer Gruppe von Emittenten unabhängig von der Art des Instruments oder Geschäfts, aus dem diese Risikoposition entsteht, zu einem Gewinn für das Institut führt;

b) 

„Long-Risikoposition“ eine Position, die bei Ausfall eines Emittenten oder einer Gruppe von Emittenten unabhängig von der Art des Instruments oder Geschäfts, aus dem diese Risikoposition entsteht, zu einem Verlust für das Institut führt;

c) 

„Jump-to-Default-Bruttobetrag“ oder „JTD-Bruttobetrag“ den geschätzten Umfang des Verlusts oder Gewinns, den der Ausfall des Schuldners in einer bestimmten Risikoposition bewirken würde;

d) 

„Jump-to-Default-Nettobetrag“ oder „JTD-Nettobetrag“ den geschätzten Umfang des Verlusts oder Gewinns, der einem Institut aufgrund des Ausfalls eines Schuldners nach Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge entstehen würde;

e) 

„Verlustquote bei Ausfall“ oder „LGD“ die Verlustquote bei Ausfall des Schuldners in Bezug auf ein von diesem Schuldner begebenes Instrument, ausgedrückt als Anteil am Nominalbetrag des Instruments;

f) 

„Ausfallrisikogewicht“ die in Prozent angegebene, geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit der einzelnen Schuldner entsprechend ihrer Bonität.

(2)  
Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko gelten für Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente, Derivate, denen solche Instrumente zugrunde liegen, und Derivate, deren Erträge oder beizulegenden Zeitwerte bei Ausfall eines anderen Schuldners als der Gegenpartei des Derivats selbst beeinträchtigt werden. Institute berechnen die Anforderungen für das Ausfallrisiko für jede der folgenden Arten von Instrumenten getrennt: Nicht-Verbriefungspositionen, Verbriefungspositionen, die nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen wurden, und Verbriefungspositionen, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen wurden. Die endgültigen von einem Institut anzuwendenden Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko ergeben sich aus der Summe dieser drei Komponenten.



Unterabschnitt 1

Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen

Artikel 325w

Jump-to-Default-Bruttobeträge

(1)  

Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Long-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:

JTDlong = max {LGD Vnotional + P&Llong + Adjustmentlong; 0}
dabei gilt:

JTDlong

=

der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition;

Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments;

P&Llong

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und

Adjustmentlong

=

der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält im Adjustmentlong-Term ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen.

(2)  

Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Short-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:

JTDshort = min {LGD Vnotional + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}
dabei gilt:

JTDshort

=

der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition;

Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments, der in der Formel ein negatives Vorzeichen erhält;

P&Lshort

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und

Adjustmentshort

=

der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält im Adjustmentshort-Term ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen.

(3)  

Für die Zwecke der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden Institute auf Schuldtitel die folgenden LGD an:

a) 

Risikopositionen in nicht vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 100 %;

b) 

Risikopositionen in vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 75 %;

c) 

Risikopositionen in gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 129 erhalten eine LGD von 25 %.

(4)  

Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 werden die Nominalbeträge wie folgt ermittelt:

a) 

Im Fall von Schuldtiteln entspricht der Nominalbetrag dem Nennwert des Schuldtitels;

b) 

im Fall von Derivaten, denen eine Schuldverschreibung zugrunde liegt, entspricht der Nominalbetrag dem Nominalbetrag des Derivats.

▼C5

(5)  

Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge nicht anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Formeln, sondern wie folgt:

JTDlong = min {LGD · V + P&Llong + Adjustmentlong; 0}
JTDshort = min {LGD · V + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}

▼M8

dabei gilt:

JTDlong

=

der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition;

JTDshort

=

der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition; und

V

=

der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitals oder im Falle von Derivaten mit zugrunde liegenden Eigenkapitaltiteln der beizulegende Zeitwert des zugrunde liegenden Eigenkapitaltitels des Derivats.

(6)  
Institute weisen Eigenkapitalinstrumenten für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 5 eine LGD von 100 % zu.
(7)  
Im Fall von Risikopositionen mit Ausfallrisiko in Derivaten, deren Auszahlungen bei Ausfall des Schuldners nicht im Zusammenhang mit dem Nominalbetrag eines spezifischen, von diesem Schuldner begebenen Instruments oder der LGD des Schuldners oder einem von diesem Schuldner begebenen Instrument stehen, verwenden Institute alternative Methoden, um die JTD-Bruttobeträge zu schätzen.
(8)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

Wie Institute die JTD-Beträge für verschiedene Arten von Instrumenten gemäß diesem Artikel berechnen müssen;

b) 

welche alternative Methoden Institute verwenden müssen, um die JTD-Bruttobeträge nach Absatz 7 zu schätzen;

c) 

die Nominalbeträge von Instrumenten außer den in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 325x

Jump-to-Default-Nettobeträge

(1)  
Institute berechnen die JTD-Nettobeträge durch Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge von Short-Risikopositionen und Long-Risikopositionen. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner möglich, wenn die Short-Risikopositionen den gleichen Rang wie die Long-Risikopositionen oder einen niedrigeren Rang als die Long-Risikopositionen haben.
(2)  

Die Aufrechnung wird je nach Laufzeiten der aufzurechnenden Risikopositionen vollständig oder teilweise vorgenommen:

a) 

Eine vollständige Aufrechnung erfolgt, wenn alle Risikopositionen Laufzeiten von mindestens einem Jahr haben;

b) 

eine teilweise Aufrechnung erfolgt, wenn mindestens eine der aufzurechnenden Risikopositionen eine Laufzeit von weniger als einem Jahr hat; in diesem Fall wird die Höhe des JTD-Betrags jeder Risikoposition mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr mit dem Verhältnis zwischen der Laufzeit der Risikoposition und einem Jahr multipliziert.

(3)  
Wenn keine Aufrechnung möglich ist, werden die JTD-Bruttobeträge bei Risikopositionen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr mit den JTD-Nettobeträgen gleichgesetzt. JTD-Bruttobeträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr werden für die Berechnung der JTD-Nettobeträge mit dem Verhältnis zwischen der Laufzeit der Risikoposition und einem Jahr bei einer Untergrenze von drei Monaten multipliziert.
(4)  
Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 werden die Laufzeiten der Derivatkontrakte, nicht die Laufzeiten ihrer Basiswerte, betrachtet. Beteiligungspositionen in Barmitteln wird nach Ermessen des Instituts eine Laufzeit von entweder einem Jahr oder von drei Monaten zugewiesen.

Artikel 325y

Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko

(1)  

Die JTD-Nettobeträge werden unabhängig von der Art der Gegenpartei mit den ihrer Bonität entsprechenden, in Tabelle 2 spezifizierten Ausfallrisikogewichten multipliziert:



Tabelle 2

Bonitätskategorie

Ausfallrisikogewicht

Bonitätsstufe 1

0,5 %

Bonitätsstufe 2

3 %

Bonitätsstufe 3

6 %

Bonitätsstufe 4

15 %

Bonitätsstufe 5

30 %

Bonitätsstufe 6

50 %

Nicht bewertet

15 %

Ausgefallen

100 %

(2)  
Risikopositionen, denen gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko gemäß Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, erhalten bezüglich der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko ein Risikogewicht von 0 %.
(3)  
Der gewichtete Netto-JTD wird in folgende Unterklassen eingeteilt: Unternehmen, Staaten und Gebietskörperschaften/Kommunen.
(4)  

Die gewichteten JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel aggregiert:

DRCb = max {(Σi ∈ long RWi · net JTDi) WtS · (Σi ∈ short RWi |net JTDi|); 0}
dabei gilt:

DRCb

=

die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für Unterklasse b;

i

=

der Index eines Instruments der Unterklasse b;

RWi

=

das Risikogewicht; und

WtS

=

eine Quote zur Berücksichtigung der Vorteile von Sicherungsbeziehungen innerhalb einer Unterklasse, berechnet wie folgt:

image

Für die Zwecke der Berechnung von DRCb und WtS werden die Kauf- und Verkaufspositionen für alle Positionen einer Unterklasse unabhängig von der Bonitätsstufe der betreffenden Positionen zu unterklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko aggregiert.

(5)  
Die endgültige Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen wird als einfache Summe der Eigenmittelanforderungen auf Ebene der Unterklasse berechnet.



Unterabschnitt 2

Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

Artikel 325z

Jump-to-Default-Beträge

(1)  
Die Jump-to-Default-Bruttobeträge für Verbriefungspositionen sind ihre Marktwerte oder, wenn sich ihre Marktwerte nicht ermitteln lassen, ihre gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten beizulegenden Zeitwerte.
(2)  
Die Jump-to-Default-Nettobeträge werden durch Aufrechnung der Jump-to-Default-Bruttobeträge von Kaufpositionen und der Jump-to-Default-Bruttobeträge von Verkaufspositionen bestimmt. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Verbriefungspositionen möglich, denen die gleichen Aktiva-Pools zugrunde liegen und die zu derselben Tranche gehören. Nicht zulässig ist die Aufrechnung zwischen Verbriefungspositionen mit unterschiedlichen zugrunde liegenden Aktiva-Pools, selbst wenn der untere und der obere Tranchierungspunkt gleich sind.
(3)  
Wenn durch Aufschlüsselung oder Kombination bestehender Verbriefungspositionen andere bestehende Verbriefungspositionen — mit Ausnahme der Laufzeitdimension — perfekt nachgebildet werden können, dürfen für die Zwecke der Aufrechnung anstelle der bestehenden Verbriefungspositionen die Risikopositionen verwendet werden, die sich aus dieser Aufschlüsselung oder Kombination ergeben.
(4)  
Wenn durch Aufschlüsselung oder Kombination bestehender Risikopositionen in zugrunde liegenden Referenzwerten die gesamte Tranchenstruktur einer bestehenden Verbriefungsposition perfekt nachgebildet werden kann, dürfen für die Zwecke der Aufrechnung anstelle der bestehenden Verbriefungspositionen die Risikopositionen verwendet werden, die sich aus dieser Aufschlüsselung oder Kombination ergeben. Wenn zugrunde liegende Referenzwerte auf diese Weise genutzt werden, werden sie bei der Behandlung der Ausfallrisiken von Nicht-Verbriefungspositionen nicht mehr berücksichtigt.
(5)  
Artikel 325x gilt sowohl für bestehende Verbriefungspositionen als auch für gemäß Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels verwendete Verbriefungspositionen. Die relevanten Laufzeiten sind die Laufzeiten der Verbriefungstranchen.

Artikel 325aa

Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Verbriefungspositionen

(1)  
Die JTD-Nettobeträge von Verbriefungspositionen werden mit 8 % des Risikogewichts der einschlägigen Verbriefungsposition, einschließlich STS-Verbriefungen, im Anlagebuch gemäß der Rangfolge der Ansätze gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 multipliziert, und zwar unabhängig von der Art der Gegenpartei.
(2)  
Für alle Tranchen, deren Risikogewichte nach SEC-IRBA und SEC-ERBA berechnet werden, wird eine Laufzeit von einem Jahr angewendet.
(3)  
Die risikogewichteten JTD-Beträge der einzelnen Barverbriefungspositionen können den beizulegenden Zeitwert der Position nicht überschreiten.
(4)  

Die risikogewichteten JTD-Nettobeträge werden folgenden Unterklassen zugeordnet:

a) 

einer gemeinsamen Unterklasse für alle Unternehmen, unabhängig von der Region;

b) 

44 unterschiedlichen Unterklassen mit jeweils einer Unterklasse pro Region für jede der elf in Unterabsatz 2 definierten Anlageklassen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die elf Anlageklassen ABCP, Kfz-Darlehen und -Leasings, durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS), Kreditkarten, durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS), durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere, quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared), Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Studiendarlehen, sonstige Privat- und sonstige Großkundenkredite. Die vier Regionen sind Asien, Europa, Nordamerika und übrige Welt.

(5)  
Institute nehmen die Zuordnung von Verbriefungspositionen zu einer Unterklasse anhand einer marktüblichen Klassifizierung vor. Institute ordnen jede Verbriefungsposition nur einer der in Absatz 4 genannten Unterklassen zu. Verbriefungspositionen, die ein Institut keiner Unterklasse für eine Anlageklasse oder Region zuordnen kann, werden den Kategorien „sonstige Privatkredite“ oder „sonstige Großkundenkredite“ bzw. der Region „übrige Welt“ zugeordnet.
(6)  
Gewichtete JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse gemäß der Formel nach Artikel 325y Absatz 4 in gleicher Weise wie beim Ausfallrisiko von Nicht-Verbriefungspositionen zu einer Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko jeder Unterklasse aggregiert.
(7)  
Die endgültige Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko von nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen wird als einfache Summe der Eigenmittelanforderungen auf Ebene der Unterklasse berechnet.



Unterabschnitt 3

Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

Artikel 325ab

Geltungsbereich

(1)  
Für das alternative Korrelationshandelsportfolio umfassen die Eigenmittelanforderungen das Ausfallrisiko bei Verbriefungspositionen und Absicherungen, die keine Verbriefungsposition darstellen. Diese Absicherungen werden bei den Berechnungen des Ausfallrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen nicht berücksichtigt. Es werden keine Diversifizierungsvorteile zwischen den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen, den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen und den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen gewährt.
(2)  
Bei gehandelten Kredit- und Eigenkapitalderivaten, die keine Verbriefungsposition darstellen, werden die JTD-Beträge für die einzelnen Komponenten anhand des Transparenzansatzes bestimmt.

Artikel 325ac

Jump-to-Default-Beträge für das alternative Korrelationshandelsportfolio

(1)  

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet

a) 

„Aufschlüsselung anhand eines Bewertungsmodells“, dass eine Einzeladressen-Komponente einer Verbriefungsposition als Differenz zwischen dem uneingeschränkten Wert der Verbriefungsposition und dem eingeschränkten Wert der Verbriefungsposition unter der Annahme einer Verlustquote von 100 % bei Ausfall der Einzeladresse bewertet wird;

b) 

„Replikation“ die Kombination einzelner Verbriefungsindextranchen zur Nachbildung einer anderen Tranche der gleichen Indexreihe oder einer nicht tranchierten Position in der Indexreihe;

c) 

„Aufschlüsselung“ die Replikation eines Index durch eine Verbriefungsposition, deren zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool mit den Einzeladressen-Risikopositionen, aus denen sich der Index zusammensetzt, identisch sind.

(2)  
Die JTD-Bruttobeträge für Verbriefungspositionen und Nicht-Verbriefungspositionen des alternativen Korrelationshandelsportfolios sind ihre Marktwerte oder, wenn sich ihre Marktwerte nicht ermitteln lassen, ihre gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten beizulegenden Zeitwerte.
(3)  

N-te-Ausfall-Produkte werden als tranchierte Produkte mit dem folgenden unteren und oberen Tranchierungspunkt behandelt:

a) 

unterer Tranchierungspunkt = (N – 1) / Gesamtadressen;

b) 

oberer Tranchierungspunkt = N / Gesamtadressen;

dabei bezeichnet „Gesamtadressen“ die Gesamtzahl der Adressen des zugrunde liegenden Korbs oder Pools.

(4)  

Die JTD-Nettobeträge werden durch Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge von Kaufpositionen und der JTD-Bruttobeträge von Verkaufspositionen bestimmt. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Risikopositionen möglich, die abgesehen von der Laufzeit völlig identisch sind. Eine Aufrechnung ist nur wie folgt möglich:

a) 

Bei Indizes, Indextranchen und maßgeschneiderten Tranchen ist eine Aufrechnung zwischen Laufzeiten derselben Indexfamilie, -reihe und -tranche vorbehaltlich der Bestimmungen für Risikopositionen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr gemäß Artikel 325x möglich; JTD-Bruttobeträge von Kaufpositionen und JTD-Bruttobeträge von Verkaufspositionen, die perfekte Replikationen voneinander sind, können durch Aufschlüsselung in gleichwertige Einzeladressen-Risikopositionen anhand eines Bewertungsmodells aufgerechnet werden; in solchen Fällen wird die Summe der JTD-Bruttobeträge der durch Aufschlüsselung erhaltenen gleichwertigen Einzeladressen-Risikopositionen mit dem JTD-Bruttobetrag der nicht aufgeschlüsselten Risikoposition gleichgesetzt;

b) 

bei Wiederverbriefungen oder Derivaten auf Verbriefungspositionen ist eine Aufrechnung durch Aufschlüsselung gemäß Buchstabe a nicht zulässig;

c) 

bei Indizes und Indextranchen ist eine Aufrechnung zwischen Laufzeiten derselben Indexfamilie,- reihe und -tranche durch Replikation oder durch Aufschlüsselung möglich; wenn die Long- und die Short-Risikopositionen abgesehen von einer Restkomponente gleichwertig sind, ist eine Aufrechnung zulässig und spiegelt der JTD-Nettobetrag das Restrisiko wider;

d) 

unterschiedliche Tranchen derselben Indexreihe, unterschiedliche Reihen desselben Index und unterschiedliche Indexfamilien dürfen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

Artikel 325ad

Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios

(1)  

JTD-Nettobeträge werden

a) 

bei tranchierten Produkten mit den Ausfallrisikogewichten entsprechend ihrer Bonität gemäß Artikel 325y Absätze 1 und 2 multipliziert;

b) 

bei nicht tranchierten Produkten mit den Ausfallrisikogewichten gemäß Artikel 325aa Absatz 1 multipliziert.

(2)  
Risikogewichtete JTD-Nettobeträge werden Unterklassen zugewiesen, die einem Index entsprechen.
(3)  

Gewichtete JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel berechnet:

DRCb = max {(Σi ∈ long RWi · net JTDi) – WtSACTP · (Σi ∈ short RWi · |net JTDi|); 0}
dabei gilt:

DRCb

=

die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für Unterklasse b;

i

=

ein Instrument der Unterklasse b; und

WtSACTP

=

die Quote zur Berücksichtigung der Vorteile von Sicherungsbeziehungen innerhalb einer Unterklasse, berechnet gemäß der WtS-Formel nach Artikel 325y Absatz 4, wobei allerdings nicht nur die Positionen der entsprechenden Unterklasse, sondern die Kaufpositionen und Verkaufspositionen des gesamten alternativen Korrelationshandelsportfolios verwendet werden.

(4)  

Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios nach folgender Formel:

image

dabei gilt:

DRCACTP

=

die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios; und

DRCb

=

die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für die Unterklasse b.



Abschnitt 6

Risikogewichte und Korrelationen



Unterabschnitt 1

Risikogewichte und Korrelationen für das Delta-Faktor-Risiko

Artikel 325ae

Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko

(1)  

Für Währungen, die nicht in die liquideste Währungsunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b aufgenommen sind, werden die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes für jede Unterklasse in Tabelle 3 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.



Tabelle 3

Unterklasse

Laufzeit

1

0,25 Jahre

2

0,5 Jahre

3

1 Jahr

4

2 Jahre

5

3 Jahre

6

5 Jahre

7

10 Jahre

8

15 Jahre

9

20 Jahre

10

30 Jahre

(2)  
Ein gemeinsames Risikogewicht für alle Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos wird in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.
(3)  
Für die Währungen, die in die liquideste Währungsunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b aufgenommen sind, und die Landeswährung des Instituts gelten die Risikogewichte der Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes gemäß Tabelle 3, geteilt durch√2.

Artikel 325af

Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos

(1)  
Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse und mit gleicher zugeordneter Laufzeit, aber mit unterschiedlichen Kurven gilt eine Korrelation ρkl von 99,90 %.
(2)  

Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse mit gleicher Kurve, aber unterschiedlichen Laufzeiten wird die Korrelation gemäß folgender Formel berechnet:

image

dabei gilt:

Tk (bzw. Tl)

=

die Laufzeit bezüglich des risikofreien Zinssatzes;

θ

=

3 %.

(3)  
Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse mit unterschiedlichen Kurven und unterschiedlichen Laufzeiten entspricht die Korrelation ρkl dem Korrelationsparameter nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %.
(4)  
Zwischen jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos WSl gilt eine Korrelation von 40 %.
(5)  
Zwischen jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos WSk und jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSl, einschließlich eines weiteren Risikofaktors des Basis-Währungsrisikos, gilt eine Korrelation von 0 %.

Artikel 325ag

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos

(1)  
Zur Aggregation von Risikofaktoren verschiedener Unterklassen wird der Parameter γbc = 50 % angewandt.
(2)  
Zur Aggregation eines Risikofaktors des Zinsrisikos in einer Währung nach Artikel 325av Absatz 3 und eines Risikofaktors des Zinsrisikos in Euro wird der Parameter γbc = 80 % angewandt.

Artikel 325ah

Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen

(1)  

Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei Nicht-Verbriefungspositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 4:



Tabelle 4

Unterklasse

Bonität

Sektor

Risikogewicht

(Prozentpunkte)

1

alle

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats

0,50 %

2

Bonitätsstufe 1 bis 3

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 oder Artikel 118

0,5 %

3

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

1,0 %

4

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

5,0 %

5

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3,0 %

6

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

3,0 %

7

Technologie, Telekommunikation

2,0 %

8

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

1,5 %

9

Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen

1,0 %

11

Bontitätsstufe 4 bis 6

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 oder Artikel 118

 

12

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

4,0 %

13

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

12,0 %

14

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

7,0 %

15

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

8,5 %

16

Technologie, Telekommunikation

5,5 %

17

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

5,0 %

18

sonstige Bereiche

12,0 %

(2)  
Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 4 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 18 in Tabelle 4 zugewiesen.

Artikel 325ai

Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen

(1)  

Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:

ρkl = ρkl (name) · ρkl (tenor) · ρkl (basis)
dabei gilt:
ρkl (name) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 35 %;
ρkl (tenor) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 65 %; und
ρkl (basis) entspricht dem Wert 1, wenn sich die beiden Sensitivitäten auf die gleichen Kurven beziehen, und in allen anderen Fällen 99,90 %.
(2)  

Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 gelten nicht für die Unterklasse 18 in der Tabelle 4 in Artikel 325ah Absatz 1. Die Kapitalanforderung für die Delta-Faktor-Risiko-Aggregationsformel innerhalb der Unterklasse 18 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:

image

Artikel 325aj

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen

Der Korrelationsparameter γbc für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen wird wie folgt festgelegt:

γbc = γbc (rating) · γbc (sector)
dabei gilt:
γbc (rating) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Unterklassen der gleichen Bonitätskategorie (Bonitätsstufe 1 bis 3 oder Bonitätsstufe 4 bis 6) zugehören, und in allen anderen Fällen 50 %; für die Zwecke dieser Berechnung wird die Unterklasse 1 als der gleichen Bonitätskategorie zugehörig betrachtet wie Unterklassen der Bonitätsstufen 1 bis 3; und
γbc (sector) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Unterklassen dem gleichen Sektor zugehören, und in allen anderen Fällen dem entsprechenden Prozentsatz gemäß Tabelle 5:



Tabelle 5

Unterklasse

1, 2 und 11

3 und 12

4 und 13

5 und 14

6 und 15

7 und 16

8 und 17

9

1, 2 und 11

 

75 %

10 %

20 %

25 %

20 %

15 %

10 %

3 und 12

 

 

5 %

15 %

20 %

15 %

10 %

10 %

4 und 13

 

 

 

5 %

15 %

20 %

5 %

20 %

5 und 14

 

 

 

 

20 %

25 %

5 %

5 %

6 und 15

 

 

 

 

 

25 %

5 %

15 %

7 und 16

 

 

 

 

 

 

5 %

20 %

8 und 17

 

 

 

 

 

 

 

5 %

9

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 325ak

Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 6 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.



Tabelle 6

Unterklasse

Bonität

Sektor

1

Alle

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten

2

Bonitätsstufen 1 bis 3

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 oder Artikel 118

3

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

4

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

5

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

6

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

7

Technologie, Telekommunikation

8

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

9

Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen

10

Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen

11

Bonitätsstufen 4 bis 6

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 oder Artikel 118

12

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

13

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

14

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

15

 

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

16

Technologie, Telekommunikation

17

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

18

Sonstige Sektoren

Artikel 325al

Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

(1)  
Die Delta-Faktor-Risiko-Korrelation ρkl wird gemäß Artikel 325ai abgeleitet; für die Zwecke dieses Absatzes entspricht ρkl (basis) jedoch dem Wert 1, wenn sich die beiden Sensitivitäten auf die gleichen Kurven beziehen, und in allen anderen Fällen 99,00 %.
(2)  
Die Korrelation γbc wird gemäß Artikel 325aj abgeleitet.

Artikel 325am

Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

(1)  

Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 7 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert:



Tabelle 7

Unterklasse

Bonität

Sektor

1

Erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 3

RMBS - Prime

2

RMBS - Mid-Prime

3

RMBS - Sub-Prime

4

CMBS

5

forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) — Studiendarlehen

6

ABS — Kreditkarten

7

ABS — Kfz-Darlehen

8

Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene, durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere (CLO)

9

Nicht erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 3

RMBS - Prime

10

RMBS - Mid-Prime

11

RMBS - Sub-Prime

12

 

CMBS

13

ABS — Studiendarlehen

14

ABS — Kreditkarten

15

ABS — Kfz-Darlehen

16

Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene CLO

17

Bonitätsstufen 4 bis 6

RMBS - Prime

18

RMBS - Mid-Prime

19

RMBS - Sub-Prime

20

CMBS

21

ABS — Studiendarlehen

22

ABS — Kreditkarten

23

ABS — Kfz-Darlehen

24

Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene CLO

25

Sonstige Sektoren

(2)  
Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jede Tranche jeweils nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 7 zu. Risikopositionen in einer Tranche, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 25 zugewiesen.

Artikel 325an

Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

(1)  

Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:

ρkl = ρkl (tranche) · ρkl (tenor) · ρkl (basis)
dabei gilt:
ρkl (tranche) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l der gleichen Unterklasse zugehören und sich auf die gleiche Verbriefungstranche (Überschneidung von mindestens 80 % nominal) beziehen, und in allen anderen Fällen 40 %;
ρkl (tenor) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 80 %; und
ρkl (basis) entspricht dem Wert 1, wenn sich die beiden Sensitivitäten auf die gleichen Kurven beziehen, und in allen anderen Fällen 99,90 %.
(2)  

Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 gelten nicht für die Unterklasse 25. Die Eigenmittelanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 25 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:

image

Artikel 325ao

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

(1)  
Der Korrelationsparameter γbc wird für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen auf 0 % festgesetzt.
(2)  
Die Eigenmittelanforderung der Unterklasse 25 wird dem Gesamtkapital der Risikoklasse hinzuaddiert; es werden keine Diversifizierungs- oder Absicherungseffekte mit anderen Unterklassen anerkannt.

Artikel 325ap

Risikogewichte des Aktienkursrisikos

(1)  

Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes werden für jede Unterklasse in Tabelle 8 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.



Tabelle 8

Unterklasse

Markt–kapitalisierung

Wirtschaft

Sektor

1

Hohe Markt–kapitalisierung

Aufstrebende Volks–wirtschaft

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen

2

Telekommunikation, Industriegüter

3

Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

4

Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie

5

Fortschritt–liche Volks–wirtschaft

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen

6

Telekommunikation, Industriegüter

7

Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

8

Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie

9

Geringe Markt–kapitalisierung

Aufstrebende Volks–wirtschaft

Alle Sektoren der Unterklassen 1, 2, 3 und 4

10

Fort–schrittliche Volks–wirtschaft

Alle Sektoren der Unterklassen 5, 6, 7 und 8

11

Sonstige Sektoren

(2)  
Für die Zwecke dieses Artikels wird in den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7 festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.
(3)  
Für die Zwecke dieses Artikels arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was unter einer aufstrebenden und was unter einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(4)  
Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jeden Emittenten einer der Unterklassen in Tabelle 8 zu und ordnen jeden Emittenten der gleichen Branche dem gleichen Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 in Tabelle 8 zugewiesen. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Emittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in dem sie tätig sind, zugeordnet.

Artikel 325aq

Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Aktienkursrisiko

(1)  
Der Delta-Faktor-Risiko-Korrelationsparameter ρkl wird zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl auf 99,90 % festgesetzt, wobei sich eine der Sensitivitäten auf den Aktien-Kassakurs und die andere auf den Eigenkapital-Reposatz bezieht und sich beide Sensitivitäten auf die gleiche Emittenten-Adresse beziehen.
(2)  

In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten wird der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Kassakurs wie folgt festgelegt:

a) 

15 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „hohe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften“ (Unterklasse 1, 2, 3 oder 4);

b) 

25 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften“ (Unterklasse 5, 6, 7 oder 8);

c) 

7,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „geringe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften“ (Unterklasse 9);

d) 

12,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „geringe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften“ (Unterklasse 10).

(3)  
Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Eigenkapital-Reposatz wird gemäß Absatz 2 festgelegt.
(4)  
Bezieht sich von den beiden der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl eine auf einen Aktien-Kassakurs und die andere auf einen Eigenkapital-Reposatz und beziehen sich beide Sensitivitäten auf eine unterschiedliche Emittenten-Adresse, so entspricht der Korrelationsparameter ρkl den Korrelationsparametern nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %.
(5)  

Die Korrelationsparameter nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die Unterklasse 11. Die Kapitalanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 11 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:

image

Artikel 325ar

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos

Der Korrelationsparameter γbc gilt für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen. Bei den Unterklassen 1 bis 10 wird dieser Parameter auf 15 % festgesetzt.

Artikel 325as

Risikogewichte des Warenpositionsrisikos

Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Warenpositionsrisikofaktoren werden für jede Unterklasse in Tabelle 9 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert:



Tabelle 9

Unterklasse

Bezeichnung der Unterklasse

1

Energie — feste Brennstoffe

2

Energie — flüssige Brennstoffe

3

Energie — Strom- und Emissionshandel

4

Güterbeförderung

5

Unedle Metalle

6

Gasförmige Brennstoffe

7

Edelmetalle (einschließlich Gold)

8

Körner und Ölsaaten

9

Vieh- und Milchwirtschaft

10

Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse

11

Sonstige Waren

Artikel 325at

Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Warenpositionsrisiko

(1)  
Für die Zwecke dieses Artikels werden zwei Waren als getrennte Waren betrachtet, wenn es auf dem Markt zwei Kontrakte gibt, die sich ausschließlich im Hinblick auf die zugrunde liegende Ware, die vertragsgemäß zu liefern ist, unterscheiden.
(2)  

Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρklwie folgt festgelegt:

ρkl = ρkl (commodity) · ρkl (tenor) · ρkl (basis)
dabei gilt:
ρkl (commodity) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Waren der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen den innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationen in Tabelle 10;
ρkl (tenor) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 99 %; und
ρkl (basis) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Sensitivitäten hinsichtlich des Lieferorts der Ware identisch sind, und in allen anderen Fällen 99,90 %.
(3)  

Die innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationen ρkl (commodity) sind



Tabelle 10

Unterklasse

Bezeichnung der Unterklasse

Korrelation

ρkl (commodity)

1

Energie - feste Brennstoffe

55 %

2

Energie - flüssige Brennstoffe

95 %

3

Energie - Elektrizität und Emissionshandel

40 %

4

Güterbeförderung

80 %

5

unedle Metalle

60 %

6

gasförmige Brennstoffe

65 %

7

Edelmetalle (einschließlich Gold)

55 %

8

Körner und Ölsaat

45 %

9

Vieh- und Milchwirtschaft

15 %

10

Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse

40 %

11

andere Erzeugnisse

15 %

(4)  

Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Folgendes:

a) 

Zwei Risikofaktoren, die der Unterklasse 3 in Tabelle 10 zugeordnet sind und Strom betreffen, der in unterschiedlichen Regionen erzeugt wird oder vertragsgemäß in unterschiedlichen Zeiträumen geliefert wird, sind als voneinander unabhängige Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos zu betrachten;

b) 

Zwei Risikofaktoren, die der Unterklasse 4 in Tabelle 10 zugeordnet sind und die Beförderung von Gütern betreffen, die auf unterschiedlichen Strecken befördert oder nicht in derselben Woche ausgeliefert werden, sind als voneinander unabhängige Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos zu betrachten.

Artikel 325au

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos

Der Korrelationsparameter γbc wird für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen wie folgt festgesetzt:

a) 

20 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 1 bis 10 zählen;

b) 

0 %, wenn eine der beiden Unterklassen die Unterklasse 11 ist.

Artikel 325av

Risikogewichte des Fremdwährungsrisikos

(1)  
Die Risikogewichte für alle Sensitivitäten gegenüber Fremdwährungsrisikofaktoren werden in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.
(2)  

Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaats ist entweder

a) 

das Risikogewicht nach Absatz 1 dividiert durch 3; oder

b) 

die Höchstschwankung innerhalb der zwischen dem Mitgliedstaat und der Europäischen Zentralbank offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite, wenn diese kleiner ist als die im Rahmen des WKM II festgelegte Schwankungsbandbreite.

(3)  
Ungeachtet des Absatzes 2 ist für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei in Absatz 2 genannten Währungen, die mit einer offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite am WKM II teilnehmen, die kleiner ist als die Standardbandbreite von +/– 15 %, das Risikogewicht gleich der prozentualen Höchstschwankung innerhalb dieser kleineren Bandbreite.
(4)  
Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos der liquidesten Währungspaarunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe c ist das Risikogewicht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dividiert durch√2.
(5)  
Geht aus den täglichen Wechselkursen der vorangegangenen drei Jahre hervor, dass ein Währungspaar, das aus Euro und einer anderen Währung als Euro eines Mitgliedstaats besteht, konstant ist und das Institut jederzeit eine Geld-Brief-Spanne von Null für die jeweiligen Abschlüsse in Bezug auf dieses Währungspaar erwarten kann, so darf das Institut das Risikogewicht nach Absatz 1 dividiert durch 2 anwenden, sofern ihm dies von seiner zuständigen Behörde ausdrücklich genehmigt wurde.

Artikel 325aw

Korrelationen des Fremdwährungsrisikos

Für die Aggregation von Wechselkurs-Sensitivitäten gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter γbc von 60 %.



Unterabschnitt 2

Risikogewichte und Korrelationen Für Vega- und Krümmungsrisiken

Artikel 325ax

Risikogewichte für Vega- und Krümmungsrisiken

(1)  
Für Vega-Risikofaktoren gelten die Delta-Unterklassen nach Unterabschnitt 1.
(2)  
Das Risikogewicht für einen bestimmten Vega-Risikofaktor k wird als Anteil am aktuellen Wert dieses Risikofaktors k bestimmt, der die implizite Volatilität des Basiswerts gemäß Abschnitt 3 angibt.
(3)  

Der in Absatz 2 genannte Anteil ist abhängig von der angenommenen Liquidität des jeweiligen Risikofaktortyps gemäß folgender Formel:

image

dabei gilt:

RWk = das Risikogewicht für einen bestimmten Vega-Risikofaktor k;
RWσ wird auf 55 % festgesetzt; und
LHrisk class entspricht dem regulierungsrechtlichen Liquiditätshorizont, der bei der Bestimmung jedes Vega-Risikofaktors k vorgegeben wird. LHrisk class wird gemäß folgender Tabelle bestimmt:



Tabelle 11

Risikoklasse

LHrisk class

allgemeines Zinsrisiko

60

Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen

120

Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

120

Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

120

Aktienkurs (hohe Marktkapitalisierung)

20

Aktienkurs (geringe Marktkapitalisierung)

60

Waren

120

Fremdwährung

40

(4)  
Im Hinblick auf das Krümmungsrisiko werden — vorbehaltlich anderer Vorgaben in diesem Kapitel — die im Zusammenhang mit dem Delta-Faktor-Risiko gemäß Unterabschnitt 1 verwendeten Unterklassen angewandt.
(5)  
Im Hinblick auf Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos und des Aktienkursrisikos werden die Risikogewichte des Krümmungsrisikos als relative Verschiebungen entsprechend den Risikogewichten des Delta-Faktor-Risikos gemäß Unterabschnitt 1 angewandt.
(6)  
Im Hinblick auf Krümmungsrisikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, Kreditspreadrisikos und Warenpositionsrisikos werden die Risikogewichte des Krümmungsrisikos als parallele Verschiebungen aller Scheitelpunkte jeder Kurve auf der Grundlage des höchsten, in Unterabschnitt 1 für die jeweilige Risikoklasse genannten Delta-Risikogewichts angewandt.

Artikel 325ay

Korrelationen für Vega- und Krümmungsrisiko

(1)  

Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse der Klasse des allgemeinen Zinsrisikos (GIRR-Risikoklasse) wird der Korrelationsparameter rkl wie folgt festgelegt:

image

dabei gilt:

image

entsprichte

image

, wobei α auf 1 % festgesetzt wird, während Tk und Tl den Laufzeiten der Optionen entsprechen, für die die Vega-Sensitivitäten abgeleitet werden, ausgedrückt in Jahren; und

image

entsprichte

image

, wobei α auf 1 % festgesetzt wird, während

image

und

image

den Laufzeiten der Basiswerte der Optionen entsprechen, für die die Vega-Sensitivitäten abgeleitet werden, abzüglich der Laufzeiten der entsprechenden Optionen, in beiden Fällen ausgedrückt in Jahren.
(2)  

Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb einer Unterklasse der anderen Risikoklassen wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgesetzt:

image

dabei gilt:

image

entspricht der innerhalb der Unterklasse anwendbaren Delta-Korrelation für die Unterklasse, der die Vega-Risikofaktoren k und l zugewiesen würden; und

image

wird gemäß Absatz 1 festgesetzt.
(3)  
Im Hinblick auf über Unterklassen hinweg anwendbare Vega-Risikosensitivitäten innerhalb einer Risikoklasse (GIRR und Nicht-GIRR) wird im Zusammenhang mit dem Vega-Risiko der in Abschnitt 4 für Delta-Korrelationen jeder Risikoklasse festgelegte Korrelationsparameter für γbc angewandt.
(4)  
Es wird zwischen Vega-Risikofaktoren und Delta-Risikofaktoren keine im Standardansatz anerkannte Diversifizierungs- oder Absicherungseffekte geben. Vega-Risikoanforderungen und Delta-Risikoanforderungen werden mittels einfacher Summierung aggregiert.
(5)  
Die Korrelationen des Krümmungsrisikos entsprechen dem Quadrat der entsprechenden Delta-Risikokorrelationen ρkl und γbc nach Unterabschnitt 1.



KAPITEL 1B

Alternativer auf einem internen Modell beruhender Ansatz



Abschnitt 1

Erlaubnis und Eigenmittelanforderungen

Artikel 325az

Alternativer auf einem internen Modell beruhender Ansatz und Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle

(1)  
Der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz gemäß diesem Kapitel darf nur für die Zwecke der in Artikel 430b Absatz 3 festgelegten Meldepflicht angewandt werden.
(2)  

Nachdem die zuständigen Behörden überprüft haben, dass die Institute die Anforderungen der Artikel 325bh, 325bi und 325bj erfüllen, erteilen sie diesen die Erlaubnis, für das Portfolio sämtlicher Positionen, die einem Handelstisch zugewiesen sind, ihre Eigenmittelanforderungen anhand ihrer alternativen internen Modelle nach Artikel 325ba zu berechnen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Die Handelstische wurden gemäß Artikel 104b eingerichtet;

b) 

das Institut hat der zuständigen Behörde eine Begründung für die Einbeziehung von Handelstischen im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes vorgelegt;

c) 

die Handelstische erfüllen seit einem Jahr die in Artikel 325bf Absatz 3 genannten Rückvergleichsanforderungen;

d) 

das Institut hat den zuständigen Behörden die Ergebnisse der in Artikel 325bg festgelegten Anforderung für die Handelstische hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L) gemeldet;

e) 

Handelstische, denen mindestens eine der Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl zugewiesen wurde, erfüllen in Bezug auf das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken die in Artikel 325bm festgelegten Anforderungen;

f) 

den Handelstischen wurden weder Verbriefungs- noch Wiederverbriefungspositionen zugewiesen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes darf die Nicht-Einbeziehung eines Handelstisches im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nicht damit begründet werden, dass dadurch die Eigenmittelanforderung, die anhand des alternativen Standardansatzes gemäß Artikel 325 Absatz 3 Buchstabe a berechnet wird, niedriger wäre als die Eigenmittelanforderung, die anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnet wird.

(3)  
Institute, denen die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes erteilt wurde, erstatten den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430b Absatz 3 Meldung.
(4)  
Ein Institut, dem die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt wurde, meldet den zuständigen Behörden unverzüglich, dass einer seiner Handelstische zumindest eine der in dem genannten Absatz festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Ab dem nächsten Meldestichtag und solange das Institut den zuständigen Behörden gegenüber nicht nachweist, dass dieser Handelstisch erneut alle in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, darf es das vorliegende Kapitel auf keine der diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen mehr anwenden und berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für alle diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen gemäß dem in Kapitel 1a dargelegten Ansatz.
(5)  
Abweichend von Absatz 4 und unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden einem Institut, wenn ein Handelstisch die in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels und in Artikel 325bg Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, erlauben, seine Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieses Handelstisches weiterhin anhand seiner alternativen internen Modelle zu berechnen. Wenn eine zuständige Behörde eine solche Erlaubnis erteilt, unterrichtet sie die EBA und begründet ihre Entscheidung.
(6)  
Für die Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die einem Institut keine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt wurde, berechnet dieses Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Kapitel 1a dieses Titels. Für die Zwecke dieser Berechnung werden alle diese Positionen als eigenständige Einzelportfolios betrachtet.
(7)  
Wesentliche Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle, deren Verwendung einem Institut gestattet wurde, die Erweiterung der Verwendung dieser gestatteten Modelle sowie wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 erfordern eine gesonderte Erlaubnis der zuständigen Behörden.

Die Institute melden den zuständigen Behörden alle sonstigen Erweiterungen und Änderungen bei der den Instituten gestatteten Verwendung der alternativen internen Modelle.

(8)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle und von Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc;

b) 

die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die Anforderungen der Artikel 325bh, 325bi, 325bn, 325bo und 325bp erfüllt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(9)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, unter welchen außergewöhnlichen Umständen die zuständigen Behörden einem Institut erlauben können,

a) 

seine Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko eines Handelstisches, der die in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels und in Artikel 325bg Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, weiterhin anhand seiner alternativen internen Modelle zu berechnen;

b) 

den Aufschlag auf den Wert zu beschränken, der sich für die Überschreitungen aus Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen ergibt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 325ba

Eigenmittelanforderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle

(1)  

Jedes Institut, das ein alternatives internes Modell verwendet, berechnet für das Portfolio sämtlicher Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die dem Institut eine Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 2 erteilt wurde, eine Eigenmittelanforderung, die dem höheren der folgenden Werte entspricht:

a) 

Summe der folgenden Werte:

i) 

Vortageswert des gemäß Artikel 325bb berechneten Expected Shortfall (ESt-1) des Instituts und

ii) 

Vortageswert des gemäß Abschnitt 5 berechneten Stressszenario-Risikomaßes (SSt-1) des Instituts; oder

b) 

Summe der folgenden Werte:

i) 

Durchschnitt der Tageswerte des gemäß Artikel 325bb berechneten Expected Shortfall des Instituts für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage (ESavg) multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc) und

ii) 

Durchschnitt der Tageswerte des gemäß Abschnitt 5 berechneten Stressszenario-Risikomaßes des Instituts für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SSavg).

(2)  

Institute, die den Handelstischen nach Absatz 1 zugewiesene Positionen in gehandelten Schuldtiteln und Aktieninstrumenten halten, die im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken berücksichtigt werden, erfüllen eine zusätzliche Eigenmittelanforderung, die dem höheren der folgenden Werte entspricht:

a) 

letzte verfügbare gemäß Abschnitt 3 berechnete Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko;

b) 

Durchschnittswert des Betrags nach Buchstabe a während der vorausgegangenen zwölf Wochen.



Abschnitt 2

Allgemeine Anforderungen

Artikel 325bb

Risikomaß Expected Shortfall

(1)  

Die Institute berechnen den in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall für jeden Tag t und jedes Portfolio von Handelsbuchpositionen wie folgt:

image

dabei gilt:

ESt

=

der Expected Shortfall;

i

=

der Index der Risikofaktorgruppe gemäß den fünf in der ersten Spalte von Tabelle 2 in Artikel 325bd angeführten Risikofaktorgruppen;

UESt

=

der undiversifizierte Expected Shortfall gemäß folgender Berechnung:

image

image

=

der undiversifizierte Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i gemäß folgender Berechnung:

image

ρ

=

der aufsichtliche Korrelationsfaktor für die Risikofaktorgruppen; ρ = 50 %;

image

=

der partielle Expected Shortfall, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 2 berechnet wird;

image

=

der partielle Expected Shortfall, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 3 berechnet wird;

image

=

der partielle Expected Shortfall, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 4 berechnet wird;

image

=

der partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 2 berechnet wird;

image

=

der partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 3 berechnet wird; und

image

=

der partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 4 berechnet wird.

(2)  
Bei der Bestimmung der jeweiligen in die Berechnung des Expected Shortfall nach Absatz 1 einfließenden partiellen Expected Shortfalls wenden die Institute nach Artikel 325bc Szenarien künftiger Schocks jeweils nur auf die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren des jeweiligen partiellen Expected Shortfall an.
(3)  
Wenn mindestens eine Transaktion des Portfolios mindestens einen modellierbaren Risikofaktor aufweist, der der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet werden kann, berechnet das Institut den undiversifizierten Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i und setzt diesen in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels angegebene Formel für den Expected Shortfall ein.
(4)  
Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut die Häufigkeit der Berechnung der undiversifizierten Expected Shortfalls

image

und der partiellen Expected Shortfalls

image

,

image

und

image

für alle Risikofaktorgruppen i von täglich zu wöchentlich verringern, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) 
Das Institut ist in der Lage, der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass das Marktrisiko der betreffenden Handelsbuchpositionen bei der Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall

image

nicht unterschätzt wird;
b) 
das Institut ist in der Lage, die Häufigkeit der Berechnung von

image

,

image

,

image

und

image

von wöchentlich zu täglich zu erhöhen, wenn dies von der zuständigen Behörde verlangt wird.

Artikel 325bc

Berechnung der partiellen Expected Shortfalls

(1)  

Für die Berechnung sämtlicher in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls gehen die Institute wie folgt vor:

a) 

tägliche Berechnung der partiellen Expected Shortfalls;

b) 

einseitiges Konfidenzintervall von 97,5 %;

c) 

das Institut berechnet für ein bestimmtes Portfolio von Handelsbuchpositionen den partiellen Expected Shortfall zum Zeitpunkt „t“ nach folgender Formel:

image

dabei gilt:

PESt

=

der partielle Expected Shortfall zum Zeitpunkt t;

j

=

der Index des Liquiditätshorizonts gemäß den fünf in der ersten Spalte von Tabelle 1 aufgeführten Liquiditätshorizonten;

LHj

=

die Dauer des Liquiditätshorizonts j in Tagen gemäß Tabelle 1;

T

=

der Basishorizont; dabei gilt T = 10 Tage;

PESt(T)

=

der partielle Expected Shortfall, der sich ergibt, wenn gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 für jeden partiellen Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1 Szenarien künftiger Schocks mit einem Zeithorizont von 10 Tagen nur auf die Untergruppe modellierbarer Risikofaktoren der Positionen des Portfolios angewandt werden; und

PESt(T, j)

=

der partielle Expected Shortfall, der sich ergibt, wenn gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 für jeden partiellen Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1 Szenarien künftiger Schocks mit einem Zeithorizont von 10 Tagen nur auf die Untergruppe modellierbarer Risikofaktoren der Positionen des Portfolios angewandt werden, deren effektiver Liquiditätshorizont nach Artikel 325bd Absatz 2 mindestens LHj beträgt.



Tabelle 1

Liquiditätshorizont j

Dauer des Liquiditätshorizonts j

(in Tagen)

1

10

2

20

3

40

4

60

5

120

(2)  
Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls

image

und

image

erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:
a) 
Bei der Berechnung von

image

wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren angehören, die das Institut im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in einer Weise ausgewählt hat, die sicherstellt, dass auf der Grundlage der über die letzten 60 Geschäftstage gebildeten Summe die folgende Bedingung erfüllt wird:

image

Wenn ein Institut die in Absatz 1 genannte Anforderung nicht mehr erfüllt, unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Behörden und aktualisiert die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren innerhalb von zwei Wochen, sodass die Anforderung erneut erfüllt wird; erfüllt das Institut die Anforderung nach Ablauf von zwei Wochen nicht, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für bestimmte Handelstische gemäß dem in Kapitel 1a dargelegten Ansatz, bis es der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen kann, dass es die in Unterabsatz 1 genannte Anforderung erfüllt;

b) 
bei der Berechnung von

image

wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren angehören, die das Institut für die Zwecke des Buchstabens a des vorliegenden Absatzes ausgewählt hat und die der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet wurden;
c) 
die Szenarien künftiger Schocks, die auf die unter den Buchstaben a und b genannten modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand von historischen Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit Finanzstress kalibriert werden, den das Institut so wählt, dass der partielle Expected Shortfall

image

maximiert wird. Für die Ermittlung der Stressphase legen die Institute im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden einen Beobachtungszeitraum zugrunde, der spätestens am 1. Januar 2007 beginnt; und
d) 
das Institut kalibriert die in den partiellen Expected Shortfall

image

einfließenden Daten anhand des Zwölfmonatszeitraums mit Finanzstress, den es für die Zwecke des Buchstabens c festgelegt hat.
(3)  
Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls

image

und

image

erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:
a) 
Bei der Berechnung von

image

wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Absatz 2 Buchstabe a angehören;
b) 
bei der Berechnung von

image

wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Absatz 2 Buchstabe b angehören;
c) 

die Szenarien künftiger Schocks, die auf die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden; diese Daten werden mindestens monatlich aktualisiert.

(4)  
Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls

image

und

image

erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:
a) 
Bei der Berechnung von

image

wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks auf sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der Positionen des Portfolios an;
b) 
bei der Berechnung von

image

wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks auf sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der Positionen des Portfolios an, die der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet wurden;
c) 

die Szenarien künftiger Schocks, die auf die in den Buchstaben a und b genannten modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand von historischen Daten des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraums kalibriert werden; kommt es bei einer erheblichen Zahl modellierbarer Risikofaktoren eines Portfolios eines Instituts, die keiner Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Absatz 2 Buchstabe a angehören, zu einem signifikanten Anstieg der Kursvolatilität, so können die zuständigen Behörden das Institut anweisen, historische Daten eines kürzeren als des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraums zu verwenden, wobei dieser kürzere Zeitraum nicht kürzer als der vorausgehende Sechsmonatszeitraum sein darf; die zuständigen Behörden melden der EBA jede Entscheidung, mit der sie ein Institut anweisen, historische Daten aus einem kürzeren als einem Zwölfmonatszeitraum zu verwenden, und begründen diese Entscheidung.

(5)  
Bei der Berechnung eines partiellen Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1 behalten die Institute für partielle Expected Shortfalls, auf deren modellierbare Risikofaktoren sie nicht gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels Szenarien künftiger Schocks anwenden müssen, die Werte der modellierbaren Risikofaktoren bei.

Artikel 325bd

Liquiditätshorizonte

(1)  
Die Institute ordnen jeden Risikofaktor von Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen die in Artikel 325az Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde oder eine Erlaubnis beantragt wurde, einer der in Tabelle 2 aufgeführten Risikofaktorgruppen sowie einer der dort aufgeführten Risikofaktor-Untergruppen zu.
(2)  
Der Liquiditätshorizont eines Risikofaktors für Positionen nach Absatz 1 ist der Liquiditätshorizont der entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe, der dieser Faktor zugeordnet wurde.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut für einen bestimmten Handelstisch beschließen, anstelle des Liquiditätshorizonts der Risikofaktor-Untergruppe nach Tabelle 2 des vorliegenden Artikels einen längeren Liquiditätshorizont nach Tabelle 1 des Artikels 325bc zu verwenden. Beschließt ein Institut diese Vorgehensweise, so gilt für die Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c dieser längere Liquiditätshorizont für sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen, die dieser Risikofaktor-Untergruppe zugeordnet wurden.

Die Institute melden den zuständigen Behörden, für welche Handelstische und welche Risikofaktor-Untergruppen sie die in Unterabsatz 1 beschriebene Vorgehensweise beschließen.

(4)  

Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition wie folgt berechnet:



EffectiveLH =

left accolade

SubCatLH if Mat > LH5

min (SubCatLH, minj{LHj/LHj ≥ Mat}) if LH1 ≤ Mat ≤ LH5

LH1 if Mat < LH1

dabei gilt:

EffectiveLH

=

der effektive Liquiditätshorizont;

Mat

=

die Laufzeit der Handelsbuchposition;

SubCatLH

=

der Liquiditätshorizont des gemäß Absatz 1 ermittelten modellierbaren Risikofaktors; und

minj {LHj/LHj ≥ Mat}

=

der in Artikel 325bc Tabelle 1 aufgeführte Liquiditätshorizont, der als erster Liquiditätshorizont auf die Laufzeit der Handelsbuchposition folgt.

(5)  
Innerhalb der Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ in Tabelle 2 zählen Währungspaare aus dem Euro und der Währung eines Mitgliedstaats, der am WKM II teilnimmt, zu der Untergruppe der liquidesten Währungspaare.
(6)  
Die Institute überprüfen die Angemessenheit der Zuordnung nach Absatz 1 mindestens monatlich.
(7)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

das Verfahren, nach dem die Institute für die Zwecke des Absatzes 1 die Risikofaktoren von Positionen nach Absatz 1 den Risikofaktorgruppen und den Risikofaktor-Untergruppen zuordnen müssen;

b) 

die Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind;

c) 

die Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind;

d) 

die Definitionen einer geringen Marktkapitalisierung und einer hohen Marktkapitalisierung für die Zwecke der Untergruppen „Aktiennotierung“ und „Volatilität“ der Risikofaktorgruppe „Aktien“ in Tabelle 2.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.



Tabelle 2

Risikofaktorgruppe

Risikofaktor-Untergruppe

Liquiditätshorizont

Dauer des Liquiditätshorizonts (in Tagen)

Zinssatz

Liquideste Währungen und Landeswährung

1

10

Sonstige Währungen (ohne die liquidesten Währungen)

2

20

Volatilität

4

60

Sonstige Arten

4

60

Kreditspread

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten

2

20

Gedeckte Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben wurden ('Investment grade')

2

20

Forderungen gegenüber Staaten ('Investment grade')

2

20

Forderungen gegenüber Staaten ('High yield')

3

40

Forderungen gegenüber Unternehmen ('Investment grade')

3

40

Forderungen gegenüber Unternehmen ('High yield')

4

60

Volatilität

5

120

Sonstige Arten

5

120

Aktien

Aktiennotierung (hohe Marktkapitalisierung)

1

10

Aktiennotierung (geringe Marktkapitalisierung)

2

20

Volatilität (hohe Marktkapitalisierung)

2

20

Volatilität (geringe Marktkapitalisierung)

4

60

Sonstige Arten

4

60

Fremdwährung

Liquideste Währungspaare

1

10

Sonstige Währungspaare (ohne die liquidesten Währungspaare)

2

20

Volatilität

3

40

Sonstige Arten

3

40

Warenpositionen

Energiepreis und Kohlenstoffemissionspreis

2

20

Edelmetallpreis und Buntmetallpreis

2

20

Sonstige Rohstoffpreise (ohne Energie, Kohlenstoff, Edelmetalle und Buntmetalle)

4

60

Volatilität der Energie- und Kohlenstoffemissionspreise

4

60

Volatilität der Edelmetall- und Buntmetallpreise

4

60

Volatilität der sonstigen Rohstoffpreise (ohne Energie, Kohlenstoff, Edelmetalle und Buntmetalle)

5

120

Sonstige Arten

5

120

Artikel 325be

Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren

(1)  
Die Institute bewerten die Modellierbarkeit sämtlicher Risikofaktoren für Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen die in Artikel 325ba Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde oder eine Erlaubnis beantragt wurde.
(2)  
Im Rahmen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bewertung berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken für die nicht modellierbaren Risikofaktoren gemäß Artikel 325bk.
(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit der Risikofaktoren gemäß Absatz 1 und die Häufigkeit dieser Bewertung festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 325bf

Anforderungen an aufsichtliche Rückvergleiche und Multiplikationsfaktoren

(1)  

Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Überschreitung dann vor, wenn die Eintagesänderung des Werts eines Portfolios, das aus sämtlichen dem Handelstisch zugewiesenen Positionen besteht, die entsprechende Maßzahl des Risikopotenzials überschreitet, die auf der Grundlage des alternativen internen Modells des Instituts gemäß den folgenden Anforderungen errechnet wird:

a) 

für die Berechnung des Risikopotenzials gilt eine Haltedauer von einem Tag;

b) 

auf die Risikofaktoren der Positionen des Handelstisches gemäß Artikel 325bg Absatz 3, die gemäß Artikel 325be als modellierbar anzusehen sind, werden Szenarien künftiger Schocks angewandt;

c) 

die Szenarien künftiger Schocks, die auf die modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden;

d) 

sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, beruht das alternative interne Modell des Instituts auf den gleichen Modellannahmen, die auch der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a zugrunde liegen.

(2)  
Die Institute zählen die täglichen Überschreitungen durch Rückvergleiche der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios, das aus sämtlichen dem Handelstisch zugewiesenen Positionen besteht.
(3)  

Es ist davon auszugehen, dass ein Handelstisch eines Instituts die Rückvergleichsanforderung erfüllt, wenn er in den unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen nicht mehr als die folgende Höchstzahl von Überschreitungen verzeichnen musste:

a) 

12 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 99 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;

b) 

12 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 99 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;

c) 

30 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 97,5 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;

d) 

30 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 97,5 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials.

(4)  

Die Institute ermitteln die täglichen Überschreitungen gemäß den folgenden Grundsätzen:

a) 

Ein Rückvergleich der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und dem Wert des Portfolios am Ende des darauf folgenden Tages unter der Annahme unveränderter Positionen;

b) 

ein Rückvergleich der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem tatsächlichen Wert am Ende des darauf folgenden Tages, ohne Gebühren und Provisionen;

c) 

eine Überschreitung liegt vor, wenn das Institut für einen Geschäftstag den Portfoliowert nicht bewerten oder die Maßzahl des Risikopotenzials gemäß Absatz 3 nicht berechnen kann.

(5)  
Die Institute berechnen für das Portfolio sämtlicher Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen eine Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle nach Artikel 325az Absatz 2 erteilt wurde, gemäß den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels den in Artikel 325ba genannten Multiplikationsfaktor mc.
(6)  

Der Multiplikationsfaktor mc entspricht der Summe aus 1,5 und einem Aufschlag zwischen 0 und 0,5 gemäß Tabelle 3. Für das in Absatz 5 genannte Portfolio errechnet sich dieser Aufschlag auf der Grundlage der Zahl der Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen der gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes berechneten Maßzahl des Risikopotenzials des Instituts während der unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage zu verzeichnen waren. Die Berechnung des Aufschlags erfüllt die folgenden Bedingungen:

a) 

Eine Überschreitung liegt vor, wenn die Eintagesänderung des Portfoliowerts die entsprechende Maßzahl des Risikopotenzials überschreitet, die mit Hilfe des internen Modells des Instituts gemäß den folgenden Anforderungen errechnet wird:

i) 

Haltedauer von einem Tag;

ii) 

einseitiges Konfidenzintervall von 99 %;

iii) 

auf die Risikofaktoren der Positionen des Handelstisches gemäß Artikel 325bg Absatz 3, die gemäß Artikel 325be als modellierbar anzusehen sind, werden Szenarien künftiger Schocks angewandt;

iv) 

die Szenarien künftiger Schocks, die auf die modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden;

v) 

sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, beruht das interne Modell des Instituts auf den gleichen Modellannahmen, die auch der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a zugrunde liegen.

b) 

Die Zahl der Überschreitungen entspricht der Zahl der Überschreitungen bei den hypothetischen oder den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts, je nachdem, welche Zahl höher ist.



Tabelle 3

Zahl der Überschreitungen

Aufschlag

Weniger als 5

0,00

5

0,20

6

0,26

7

0,33

8

0,38

9

0,42

Mehr als 9

0,50

Unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden den Aufschlag auf den Wert beschränken, der sich für die Überschreitungen bei Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen ergibt, wenn die Zahl der Überschreitungen bei Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen nicht auf Defekte des internen Modells zurückzuführen sind.

(7)  
Die zuständigen Behörden überwachen die Angemessenheit des Multiplikationsfaktors nach Absatz 5 und die Einhaltung der Rückvergleichsanforderungen nach Absatz 3 durch die Handelstische. Die Institute melden den zuständigen Behörden unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Geschäftstagen nach einer Überschreitung, wenn bei ihren Rückvergleichen Überschreitungen ausgewiesen werden, und begründen diese Überschreitungen.
(8)  
Abweichend von den Absätzen 2 und 6 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn eine Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende, nach dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist. In diesem Fall weist das Institut der zuständigen Behörde gegenüber nach, dass das gemäß Artikel 325bk berechnete Stressszenario-Risikomaß des nicht modellierbaren Risikofaktors größer ist als die positive Differenz zwischen der Änderung des Portfoliowerts des Instituts und der entsprechenden Maßzahl des Risikopotenzials.
(9)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche konkreten Elemente für die Zwecke dieses Artikels in den hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts eines Instituts zu berücksichtigen sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 325bg

Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L-Attribution)

(1)  
Die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung eines Handelstisches eines Instituts gelten als erfüllt, wenn dieser Handelstisch den im vorliegenden Artikel genannten Anforderungen genügt.
(2)  
Die Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung stellt sicher, dass die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstisches ausreichend gut entsprechen.
(3)  
Erfüllt ein Institut die Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, so werden für jede Position eines Handelstisches bestimmte Risikofaktoren ermittelt, anhand deren sich überprüfen lässt, ob das Institut der in Artikel 325bf genannten Rückvergleichsanforderung genügt.
(4)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstisches den hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstisches für die Zwecke des Absatzes 2 ausreichend gut entsprechen, wobei die internationalen regulierungsrechtlichen Entwicklungen zu berücksichtigen sind;

b) 

die Auswirkungen für ein Institut, wenn die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstisches den hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstisches für die Zwecke des Absatzes 2 nicht ausreichend gut entsprechen;

c) 

die Häufigkeit der von einem Institut vorzunehmenden Gewinn- und Verlustzuweisung;

d) 

die technischen Elemente, die für die Zwecke dieses Artikels in den theoretischen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstisches zu berücksichtigen sind;

e) 

die Art und Weise, in der die Institute, die das interne Modell anwenden, die Gesamteigenmittelanforderung für das Marktrisiko für alle ihre Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, unter Berücksichtigung der in Buchstabe b genannten Auswirkungen aggregieren müssen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 325bh

Anforderungen an die Risikomessung

(1)  

Sofern ein Institut zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Artikel 325ba ein internes Risikomessmodell einsetzt, stellt es sicher, dass dieses Modell alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a) 

Das interne Risikomessmodell trägt einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren und mindestens den in Kapitel 1a Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 genannten Risikofaktoren Rechnung, es sei denn, das Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass unberücksichtigte Risikofaktoren die Ergebnisse der in Artikel 325bg festgelegten Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nicht wesentlich beeinflussen; das Institut muss den zuständigen Behörden gegenüber rechtfertigen können, weshalb es einen Risikofaktor in seinem Bewertungsmodell, nicht aber in seinem internen Risikomessmodell berücksichtigt;

b) 

das interne Risikomessmodell erfasst die Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko;

c) 

das interne Risikomessmodell enthält Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzielle Positionen hält; das Institut berechnet die Zinsstrukturkurven nach einem allgemein anerkannten Verfahren; die Zinsstrukturkurve wird in verschiedene Laufzeitsegmente unterteilt, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; bei wesentlichen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten ist die Zinsstrukturkurve unter Verwendung von mindestens sechs Laufzeitsegmenten zu modellieren, und die Zahl der bei der Modellierung der Zinsstrukturkurve berücksichtigten Risikofaktoren ist der Art und Komplexität der Handelsstrategien des Instituts angemessen; das Modell erfasst ferner die Risikostreuung der nicht vollkommen korrelierten Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven oder der verschiedenen Finanzinstrumente ein und desselben zugrunde liegenden Emittenten;

d) 

das interne Risikomessmodell enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten; für OGA werden die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt; die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist; Fremdwährungspositionen in einem OGA, die den Instituten nicht bekannt sind, werden bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz nicht berücksichtigt und gemäß Kapitel 1a behandelt;

e) 

der Detaillierungsgrad der Modellierungsverfahren steht in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Aktienmarkttätigkeiten des Instituts; das interne Risikomessmodell enthält mindestens für jeden Aktienmarkt, auf dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen gesonderten Risikofaktor sowie mindestens einen Risikofaktor, der systemische Veränderungen der Aktienkurse und die Abhängigkeit zwischen diesem Risikofaktor und den einzelnen Risikofaktoren für einen jeden Aktienmarkt erfasst;

f) 

das interne Risikomessmodell enthält mindestens für jede Ware, in der das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen gesonderten Risikofaktor, es sei denn, die aggregierten Warenmarktpositionen des Instituts sind im Vergleich zu seinem Gesamthandelsvolumen gering, sodass es einen gesonderten Risikofaktor pro Warenpositionsreferenztyp anwenden kann; bestehen wesentliche Warenmarktrisiken, so erfasst das Modell das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Waren, das Risiko einer Änderung der Terminkurse aufgrund von Fristeninkongruenzen sowie die Verfügbarkeitsprämie zwischen Derivate- und Kassapositionen;

g) 

die verwendeten Näherungswerte bilden die tatsächliche Wertveränderung der Position in der Vergangenheit gut ab, werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und werden nur dann verwendet, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen, beispielsweise in Stressphasen nach Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c;

h) 

bestehen bei Instrumenten mit Optionalität wesentliche Volatilitätsrisiken, so erfasst das interne Risikomessmodell die Abhängigkeit von impliziten Volatilitäten für die verschiedenen Ausübungspreise und Laufzeiten der Optionen.

(2)  
Die Institute können innerhalb der Risikofaktorgruppen — und für die Zwecke der Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall UESt nach Artikel 325bb Absatz 1 auch risikofaktorgruppenübergreifend — empirische Korrelationen verwenden, sofern ihr Ansatz zur Korrelationsmessung solide ist, den anwendbaren Liquiditätshorizonten Rechnung trägt und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.
(3)  
Die EBA gibt bis zum 28. September 2020 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen Kriterien für die Verwendung der in das Risikomessmodell einfließenden Daten nach Artikel 325bc festgelegt werden.

Artikel 325bi

Qualitative Anforderungen

(1)  

Jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Risikomessmodell beruht auf einem soliden Ansatz, wird unter Sicherstellung seiner Integrität berechnet und angewandt und erfüllt alle folgenden qualitativen Anforderungen:

a) 

Jedes zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendete interne Risikomessmodell ist eng in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden und dient als Grundlage für die Meldung von Risikopositionen an die Geschäftsleitung;

b) 

die Institute verfügen über eine vom Handelsbereich unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist; diese Abteilung ist für die Gestaltung und Umsetzung der internen Risikomessmodelle zuständig; die Abteilung führt die erste und die laufende Validierung der für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Modelle durch und ist für das gesamte Risikomanagement-System verantwortlich; sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko eingesetzten internen Modells und Berichte über die Angemessenheit der im Hinblick auf die Handelsvolumenbegrenzung gebotenen Maßnahmen;

c) 

das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung sind aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt, und die täglichen Berichte der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung werden auf einer Leitungsebene geprüft, die über hinreichende Befugnisse verfügt, um die Reduzierung von Positionen einzelner Händler und die Reduzierung des vom Institut eingegangenen Gesamtrisikos zu verlangen;

d) 

die Institute beschäftigen eine ausreichende Zahl Mitarbeiter, die im Hinblick auf die internen Risikomessmodelle ausreichend qualifiziert sind, und eine ausreichende Zahl Mitarbeiter, die die Bereiche Handel, Risikosteuerung und -überwachung, Revision und Abwicklung gut beherrschen;

e) 

die Institute verfügen über dokumentierte Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, die die Funktionsweise ihrer internen Risikomessmodelle vollumfänglich gewährleisten;

f) 

jedes interne Risikomessmodell, einschließlich aller Bewertungsmodelle, hat in der Vergangenheit nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet und unterscheidet sich nicht wesentlich von den Modellen, die das Institut für sein internes Risikomanagement verwendet;

g) 

die Institute führen regelmäßig gründliche Stresstestprogramme durch, die auch umgekehrte Stresstests enthalten und alle internen Risikomessmodelle erfassen; die Ergebnisse dieser Stresstests werden mindestens monatlich von der Geschäftsleitung überprüft und genügen den vom Leitungsorgan des Instituts festgelegten Grundsätzen und Obergrenzen; zeigen diese Stresstests, dass die Handelstätigkeit des Instituts unter bestimmten Umständen zu übermäßigen Verlusten führen kann, so trifft das Institut geeignete Maßnahmen;

h) 

die Institute unterziehen ihre internen Risikomessmodelle entweder im Rahmen ihrer regelmäßigen Innenrevisionstätigkeit oder durch Beauftragung eines Dritten einer unabhängigen Prüfung, die zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden durchgeführt wird.

Für die Zwecke des Buchstabens h des Unterabsatzes 1 ist ein Dritter ein Unternehmen, das Prüfungs- oder Beratungsdienste für Institute anbietet und dessen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen im Bereich des Marktrisikos im Handelsgeschäft verfügen.

(2)  

Die unter Absatz 1 Buchstabe h genannte Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelstische als auch auf die Tätigkeiten der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung. Die Institute prüfen mindestens jährlich ihr gesamtes Risikomanagementsystem. Bei dieser Prüfung wird Folgendes bewertet:

a) 

die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung;

b) 

die Einbeziehung der Risikomessungen in das tägliche Risikomanagement und die Integrität des Management-Informationssystems;

c) 

die Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels- und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Risikobepreisungsmodelle und Bewertungssysteme;

d) 

die Bandbreite der von dem Modell erfassten Risiken, die Genauigkeit und Angemessenheit des Risikomesssystems und die Validierung etwaiger wesentlicher Änderungen des internen Risikomessmodells;

e) 

die Richtigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten, die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitäts- und Korrelationsannahmen, die Richtigkeit der Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen sowie — falls nicht genügend Daten vorliegen, um die Anforderungen dieses Kapitels zu erfüllen — die Richtigkeit und Angemessenheit der Ermittlung von Näherungswerten;

f) 

die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der in seinen internen Risikomessmodellen verwendeten Datenquellen;

g) 

die Verifizierungsverfahren, die das Institut zur Bewertung der Rückvergleichsanforderungen und der Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung einsetzt, um die Genauigkeit seines internen Risikomessmodells zu beurteilen;

h) 

sofern die Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels von einem Dritten vorgenommen wird, die Verifizierung, dass das interne Validierungsverfahren nach Artikel 325bj den Zielen gerecht wird.

(3)  
Die Institute aktualisieren die Techniken und Verfahren, die sie bei den für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Risikomessmodellen einsetzen, um der Entwicklung neuer Techniken und bewährter Verfahren, die sich in Bezug auf diese internen Risikomessmodelle herausbilden, Rechnung zu tragen.

Artikel 325bj

Interne Validierung

(1)  
Die Institute verfügen über Verfahren, die gewährleisten, dass ihre für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Risikomessmodelle von entsprechend qualifizierten Stellen, die von der Entwicklung unabhängig sind, angemessen validiert wurden, damit sichergestellt ist, dass sie konzeptionell solide sind und alle wesentlichen Risiken angemessen erfassen.
(2)  

In den folgenden Fällen nehmen die Institute die in Absatz 1 genannte Validierung vor:

a) 

bei der Einführung und bei jeder wesentlichen Änderung eines internen Risikomessmodells;

b) 

in regelmäßigen Zeitabständen und nach wesentlichen Marktveränderungen oder jeder Änderung der Portfoliozusammensetzung, wenn dies dazu führen könnte, dass das interne Risikomessmodell nicht mehr angemessen ist.

(3)  

Die Validierung der internen Risikomessmodelle eines Instituts beschränkt sich nicht auf die Rückvergleichsanforderungen und die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, sondern umfasst zusätzlich mindestens Folgendes:

a) 

Tests, um zu überprüfen, ob alle im internen Modell verwendeten Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben;

b) 

zusätzlich zu den vorgeschriebenen Rückvergleichen eigene Tests zur Validierung des internen Modells, die Rückvergleiche in Bezug auf die Risiken und die Struktur der Portfolios umfassen;

c) 

den Einsatz hypothetischer Portfolios, um sicherzustellen, dass das interne Risikomessmodell eventuell auftretende, besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko oder Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Näherungswerten, erfassen kann.

Artikel 325bk

Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes

(1)  
Das Stressszenario-Risikomaß eines bestimmten nicht modellierbaren Risikofaktors gibt den Verlust an, der für alle im Portfolio enthaltenen Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, die diesen nicht modellierbaren Risikofaktor enthalten, entsteht, wenn auf diesen Risikofaktor ein extremes Szenario künftiger Schocks angewandt wird.
(2)  
Die Institute entwickeln für alle nicht modellierbaren Risikofaktoren geeignete extreme Szenarien künftiger Schocks, für die sie die Einwilligung der zuständigen Behörden erlangen.
(3)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Vorgehensweise, nach der die Institute für nicht modellierbare Risikofaktoren geeignete extreme Szenarien künftiger Schocks entwickeln und auf diese Risikofaktoren anwenden müssen;

b) 

ein vorgeschriebenes extremes Szenario künftiger Schocks für jede in Artikel 325bd in Tabelle 2 aufgeführte Risikofaktor-Untergruppe, das die Institute anwenden können, wenn sie nicht in der Lage sind, ein extremes Szenario künftiger Schocks gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes zu entwickeln, und dessen Anwendung die zuständigen Behörden von den Instituten verlangen können, wenn diese Behörden das von den Instituten entwickelte extreme Szenario künftiger Schocks nicht als zufriedenstellend erachten;

c) 

die Umstände, unter denen die Institute das Stressszenario-Risikomaß für mehr als einen nicht modellierbaren Risikofaktor berechnen können;

d) 

das Verfahren, nach dem die Institute die Stressszenario-Risikomaße aller nicht modellierbarer Risikofaktoren, die in ihren Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, enthalten sind, aggregieren müssen.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die Anforderung, dass die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für einen nicht modellierbaren Risikofaktor gemäß diesem Artikel genauso hoch sein müssen wie die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die sich aus den Berechnungen nach diesem Kapitel ergeben würden, wenn der Risikofaktor modellierbar wäre.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. September 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.



Abschnitt 3

Internes Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken

Artikel 325bl

Anwendungsbereich des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken

(1)  
Sämtliche Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die einem Institut die in Artikel 325az Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde, unterliegen einer Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko, sofern sie mindestens einen Risikofaktor enthalten, der gemäß Artikel 325bd Absatz 1 einer der beiden Risikofaktorgruppen „Aktien“ oder „Kreditspread“ zugeordnet wurde. Diese Eigenmittelanforderung, die zu den Anforderungen für Risiken, die durch die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325ba Absatz 1 erfasst werden, hinzukommt, wird anhand des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken des Instituts berechnet. Dieses Modell muss die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts erfüllen.
(2)  
Für jede der in Absatz 1 genannten Positionen geben die Institute in Bezug auf mindestens einen Risikofaktor einen Emittenten von gehandelten Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten an.

Artikel 325bm

Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken

(1)  
Die zuständigen Behörden erteilen einem Institut die Erlaubnis, für alle Handelsbuchpositionen eines Handelstisches nach Artikel 325bl, für die das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken die Bestimmungen der Artikel 325bi, 325bj, 325bn, 325bo und 325bp erfüllt, ein internes Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken zu verwenden, um die in Artikel 325ba Absatz 2 genannten Eigenmittelanforderungen zu berechnen.
(2)  
Erfüllt der Handelstisch eines Instituts, dem mindestens eine der Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl zugewiesen wurde, die Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht, so werden für alle Positionen dieses Handelstisches die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem in Kapitel 1a beschriebenen Ansatz berechnet.

Artikel 325bn

Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei der Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken

(1)  

Für das Portfolio sämtlicher Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko anhand ihres internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken in folgender Weise:

a) 

Die Eigenmittelanforderungen entsprechen der Maßzahl des Risikopotenzials, die mit einem Konfidenzintervall von 99,9 % über einen Zeithorizont von einem Jahr die auf Ausfälle von Emittenten dieser Positionen zurückzuführenden potenziellen Marktwertverluste angibt;

b) 

die potenziellen Marktwertverluste gemäß Buchstabe a sind direkte oder indirekte Verluste des Marktwerts einer Position, die durch den Ausfall des Emittenten verursacht wurden und die zusätzlich zu bereits bei der laufenden Bewertung der Position berücksichtigten Verlusten anzusetzen sind; als Ausfall des Emittenten einer Beteiligungsposition gilt die Tatsache, dass die Aktiennotierung des Emittenten auf null gesetzt wurde;

c) 

die Institute bestimmen die Ausfallkorrelationen zwischen verschiedenen Emittenten anhand einer konzeptionell soliden Methode und unter Verwendung objektiver historischer Daten zu den am Markt zu beobachtenden Kreditspreads oder Aktiennotierungen über eine Zeitspanne von mindestens zehn Jahren, die die vom Institut gemäß Artikel 325bc Absatz 2 ermittelte Stressphase einschließt; die Berechnung der Ausfallkorrelationen zwischen verschiedenen Emittenten wird anhand eines einjährigen Zeithorizonts kalibriert;

d) 

das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken basiert auf der Annahme durchgängig über ein Jahr hinweg konstanter Positionen.

(2)  
Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko anhand ihres internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken gemäß Absatz 1 mindestens wöchentlich.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c kann ein Institut für die Zwecke der Berechnung des Ausfallrisikos von einigen oder allen Aktienpositionen anstelle des Zeithorizonts von einem Jahr gegebenenfalls einen Zeithorizont von 60 Tagen zugrunde legen. In einem solchen Fall muss die Berechnung der Ausfallkorrelationen zwischen Aktiennotierungen und Ausfallwahrscheinlichkeiten einem Zeithorizont von 60 Tagen entsprechen und die Berechnung der Ausfallkorrelationen zwischen Aktiennotierungen und Anleihekursen mit einem Zeithorizont von einem Jahr vorgenommen werden.

Artikel 325bo

Anerkennung von Absicherungen im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken

(1)  
Die Institute dürfen Absicherungsgeschäfte in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken berücksichtigen und Kaufpositionen und Verkaufspositionen desselben Finanzinstruments gegeneinander aufrechnen.
(2)  
In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken dürfen die Institute Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen in Bezug auf verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten nur berücksichtigen, wenn sie die Bruttokauf- und -verkaufspositionen der verschiedenen Instrumente und die Basisrisiken zwischen verschiedenen Emittenten explizit modellieren.
(3)  
In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfassen die Institute die wesentlichen Risiken zwischen einem Absicherungsinstrument und einem abgesicherten Instrument, die im Zeitraum zwischen dem Ablauf des Absicherungsinstruments und dem einjährigen Zeithorizont eintreten könnten, sowie das Potenzial für signifikante Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden hinsichtlich Produktart, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilungen, Laufzeit, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) und anderen Unterschieden. Die Institute erfassen ein Absicherungsinstrument nur, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kreditereignis oder sonstigen Ereignis nähert.

Artikel 325bp

Besondere Anforderungen für interne Modelle zur Erfassung von Ausfallrisiken

(1)  
Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken nach Artikel 325bm Absatz 1 kann den Ausfall einzelner Emittenten sowie den gleichzeitigen Ausfall mehrerer Emittenten modellieren und berücksichtigt die Auswirkungen dieser Ausfälle bei den Marktwerten der von diesem Modell abgedeckten Positionen. Zu diesem Zweck wird der Ausfall jedes einzelnen Emittenten unter Verwendung von zwei verschiedenartigen systematischen Risikofaktoren modelliert.
(2)  
Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken trägt der Konjunkturentwicklung Rechnung und berücksichtigt insbesondere die Abhängigkeiten zwischen Erlösquoten und systematischen Risikofaktoren nach Absatz 1.
(3)  
Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken trägt den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung. Das inhärente Modellrisiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken wird von den Instituten ebenfalls gebührend berücksichtigt.
(4)  
Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken basiert auf objektiven und aktuellen Daten.
(5)  

Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Die Ausfallwahrscheinlichkeiten betragen mindestens 0,03 %;

b) 

sofern in diesem Abschnitt nichts anderes angegeben ist, basieren die Ausfallwahrscheinlichkeiten auf einem einjährigen Zeithorizont;

c) 

die Ausfallwahrscheinlichkeiten stützen sich — ausschließlich oder in Verbindung mit jeweiligen Marktpreisen — auf historische Daten eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren in Bezug auf beobachtete tatsächliche Ausfälle und extreme Marktpreisrückgänge, die Ausfällen entsprechen; die ausschließliche Heranziehung von jeweiligen Marktpreisen ist nicht gestattet;

d) 

wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Ausfallwahrscheinlichkeiten anhand der in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 dargelegten Methode;

e) 

wurde einem Institut keine Erlaubnis erteilt, die Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten; in beiden Fällen erfüllen die Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen die Anforderungen des vorliegenden Artikels.

(6)  

Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Die Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall betragen mindestens 0 %;

b) 

die Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall tragen dem Rang der jeweiligen Position Rechnung;

c) 

wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die Verlustquote bei Ausfall gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die geschätzte Verlustquote bei Ausfall anhand der dort dargelegten Methode;

d) 

wurde einem Institut keine Erlaubnis erteilt, die Verlustquote bei Ausfall gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet externe Quellen zur Schätzung der Verlustquote bei Ausfall; in beiden Fällen erfüllen die Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall die Anforderungen des vorliegenden Artikels.

(7)  

Im Rahmen der unabhängigen Prüfung und der Validierung der internen Modelle, die sie für die Zwecke dieses Kapitels, einschließlich für die Zwecke des Risikomesssystems, verwenden, nehmen die Institute Folgendes vor:

a) 

eine Überprüfung, ob der Modellierungsansatz für Änderungen der Korrelationen und Preise für ihr Portfolio geeignet ist, auch in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren des Modells;

b) 

verschiedene Stresstests, einschließlich Sensitivitätsanalysen und Szenarioanalysen, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten; und

c) 

eine angemessene quantitative Validierung einschließlich der einschlägigen internen Referenzwerte für die Modellierung.

Die unter Buchstabe b genannten Tests werden nicht auf in der Vergangenheit eingetretene Ereignisse beschränkt.

(8)  
Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken spiegelt Emittentenkonzentrationen und Konzentrationen, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können, angemessen wider.
(9)  
Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken steht mit den internen Risikomanagement-Methoden des Instituts für die Ermittlung, Messung und Steuerung von Handelsrisiken in Einklang.
(10)  
Die Institute verfügen über eindeutig definierte Regeln und Verfahren für die Bestimmung der Annahmen für Ausfallkorrelationen zwischen verschiedenen Emittenten gemäß Artikel 325bn Absatz 1 Buchstabe c und die Wahl der Methode, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Absatz 5 Buchstabe e des vorliegenden Artikels und der Verlustquote bei Ausfall gemäß Absatz 6 Buchstabe d des vorliegenden Artikels bevorzugt wird.
(11)  
Die Institute dokumentieren ihre internen Modelle, sodass die Korrelationsannahmen und anderen Modellannahmen für die zuständigen Behörden transparent sind.
(12)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen festgelegt werden, die die interne Methode des Instituts und die externen Quellen erfüllen müssen, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Absatz 5 Buchstabe e und der Verlustquoten bei Ausfall gemäß Absatz 6 Buchstabe d herangezogen werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. September 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼C2



KAPITEL 2

Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko



Abschnitt 1

Allgemeine bestimmungen und spezifische Instrumente

Artikel 326

Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das Positionsrisiko entsprechen der Summe der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine und das spezifische Risiko seiner Positionen in Schuldtiteln und Aktieninstrumenten. Verbriefungspositionen im Handelsbuch werden wie Schuldtitel behandelt.

Artikel 327

Berechnung der Nettoposition

(1)  
Der absolute Wert des Überschusses der Kauf-(Verkaufs-)positionen des Instituts über seine Verkaufs-(Kauf-)positionen in den gleichen Aktien, Schuldtiteln und Wandelanleihen sowie in identischen Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in Bezug auf jedes dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition werden Positionen in Derivaten wie in den Artikeln 328 bis 330 dargelegt behandelt. Der von den Instituten gehaltene Bestand an eigenen Schuldtiteln wird bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Artikel 336 nicht berücksichtigt.
(2)  
Eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten ist nicht zulässig, es sei denn, die zuständigen Behörden wählen ein Verfahren, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder sie legen eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, fest. Derartige Ansätze oder Eigenmittelanforderungen sind der EBA mitzuteilen. Die EBA überwacht die Bandbreite der Praxis in diesem Bereich und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus.
(3)  
Alle Nettopositionen werden unabhängig von ihrem Vorzeichen vor der Summierung auf Tagesbasis zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung der Rechnungslegung des Instituts umgerechnet.

Artikel 328

Zinsterminkontrakte und Terminpositionen

(1)  
Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen („Forward Rate Agreements“, FRA) und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln werden als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen behandelt. Eine Kaufposition in Zinsterminkontrakten wird demnach als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswerts mit einem Fälligkeitstermin, der dem des Basisinstruments oder der dem betreffenden Terminkontrakt zugrunde liegenden fiktiven Position entspricht, behandelt. Ebenso wird eine verkaufte Zinsausgleichsvereinbarung als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin behandelt, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraums entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht. Sowohl die Kreditaufnahme als auch der Besitz von Vermögenswerten wird bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko der Zinsterminkontrakte und der Zinsausgleichsvereinbarungen in die erste Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 336 eingeordnet. Eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels wird als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst behandelt. Die Kreditaufnahme wird in die erste Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 336 für das spezifische Risiko und der Schuldtitel in die entsprechende Spalte derselben Tabelle eingeordnet.
(2)  
Für die Zwecke dieses Artikels ist eine „Kaufposition“ eine Position, für die ein Institut den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird, und eine „Verkaufsposition“ eine Position, für die es den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird.

Artikel 329

Optionen und Optionsscheine

(1)  
Zinsoptionen und -optionsscheine sowie Optionen und Optionsscheine auf Schuldtitel, Aktien, Aktienindizes, Finanzterminkontrakte, Swaps und Fremdwährungen werden wie Positionen behandelt, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Zwecke dieses Kapitels mit dessen Delta-Faktor multipliziert wurde. Die letztgenannten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder Derivat aufgerechnet werden. Als Delta-Faktor ist derjenige der betreffenden Börse zu verwenden. Bei nicht börsengehandelten Optionen oder wenn der Delta-Faktor von der betreffenden Börse nicht erhältlich ist, darf das Institut den Delta-Faktor vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Die Genehmigung wird erteilt, sofern mit dem Modell eine angemessene Schätzung der Änderungsrate für den Wert der Option oder des Optionsscheins bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts vorgenommen wurde.
(2)  
Die Institute spiegeln — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — andere Risiken, die mit Optionen im Bereich der Eigenmittelanforderungen verbunden sind, adäquat wider.
(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen und Optionsscheine angemessenen Weise die verschiedenen Methoden zur Berücksichtigung anderer Risiken nach Absatz 2 — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — im Bereich der Eigenmittelanforderungen zu präzisieren.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4)  
Vor dem Inkrafttreten der technischen Standards nach Absatz 3 dürfen die zuständigen Behörden weiterhin bestehende nationale Behandlungen anwenden, wenn sie diese vor dem 31. Dezember 2013 angewandt haben.

Artikel 330

Swaps

Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zinsswap, bei dem ein Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst.

Artikel 331

Zinsrisiko von Derivaten

(1)  
Institute, die ihre Positionen täglich zum Marktpreis neu bewerten und das Zinsrisiko von Derivaten gemäß Artikel 328 bis 330 nach einer Diskontierungsmethode steuern, dürfen vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden zur Berechnung der in jenen Artikeln genannten Positionen Sensitivitätsmodelle anwenden; sie dürfen derartige Modelle auf Schuldverschreibungen anwenden, die über die Restlaufzeit und nicht durch eine einzige Rückzahlung am Ende der Laufzeit getilgt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Modelle zu Positionen führen, die mit derselben Sensitivität auf Zinsänderungen reagieren wie die zugrunde liegenden Zahlungsströme. Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle 2 in Artikel 339 zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muss. Die Positionen gehen in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko von Schuldtiteln ein.
(2)  

Institute, die keine Modelle gemäß Absatz 1 verwenden, können stattdessen alle Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Artikel 328 bis 330 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie zumindest folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

Die Positionen haben denselben Wert und lauten auf dieselbe Währung.

b) 

Die Referenzzinssätze (bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten) oder Coupons (bei Positionen in festverzinslichen Instrumenten) decken sich weitgehend.

c) 

Die nächsten Zinsfestsetzungstermine oder — bei Positionen mit festem Coupon — die Restlaufzeiten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:

i) 

bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;

ii) 

bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage;

iii) 

bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.

Artikel 332

Kreditderivate

(1)  

Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das allgemeine und das spezifische Risiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt („Sicherungsgeber“), ist, soweit nicht anders bestimmt, der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Unbeschadet des Satzes 1 darf das Institut beschließen, den Nominalwert durch den Nominalwert zuzüglich der Nettomarktwertveränderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss zu ersetzen, wobei eine Nettowertverringerung aus der Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen trägt. Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko wird, außer für Gesamtrenditeswaps, die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt. Die Positionen werden wie folgt bestimmt:

a) 

Ein Gesamtrenditeswap schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Risiko der Referenzverbindlichkeit und eine Verkaufsposition in Bezug auf das allgemeine Risiko einer Staatsanleihe, deren Laufzeit dem Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung entspricht und die nach Titel II Kapitel 2 mit einem Risikogewicht von 0 % zu bewerten ist. Zudem wird eine Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko der Referenzverbindlichkeit geschaffen;

b) 

ein Kreditausfallswap schafft keine Position in Bezug auf das allgemeine Risiko. Im Hinblick auf das spezifische Risiko weist das Institut eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit aus, es sei denn, für das Derivat liegt eine externe Bonitätsbeurteilung vor und es erfüllt die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel; in diesem Fall wird eine Kaufposition in dem Derivat ausgewiesen. Fallen im Rahmen des Produkts Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Zahlungsströme als fiktive Positionen in Staatsanleihen darzustellen;.

c) 

eine auf eine einzelne Referenzeinheit bezogene synthetische Unternehmensanleihe (Einzeladressen-Credit Linked Note) schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Risiko der Anleihe selbst, und zwar in Form eines Zinsprodukts. Im Hinblick auf das spezifische Risiko wird eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit geschaffen. Eine zusätzliche Kaufposition wird in Bezug auf den Emittenten der Anleihe geschaffen. Liegt für eine synthetische Unternehmensanleihe eine externe Bonitätsbeurteilung vor und erfüllt sie die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel, muss nur eine einzige Kaufposition mit dem spezifischen Risiko der Anleihe ausgewiesen werden;

d) 

bei einer auf einen Korb von Referenzeinheiten bezogene synthetische Unternehmensanleihe (Multiple Name Credit Linked Note), die eine anteilige Besicherung bietet, wird zusätzlich zu der Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko des Emittenten der Anleihe eine Position in jeder Referenzeinheit geschaffen, wobei der Nominalwert des Kontraktes den einzelnen Positionen gemäß ihrem Anteil am Nominalwert des Korbes zugewiesen wird, den jedes Risiko in Bezug auf eine Referenzeinheit repräsentiert. Kann mehr als eine Verbindlichkeit einer Referenzeinheit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit der höchsten Risikogewichtung das spezifische Risiko;

e) 

bei einem Erstausfall-Kreditderivat („first-asset-to-default credit derivative“) wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes geschaffen. Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenmittelanforderung aufgrund der im ersten Satz genannten Methode, kann der maximale Zahlungsbetrag als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden;

bei einem n-ter-Ausfall-Kreditderivat („n-th-asset-to-default credit derivative“) wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes, ausgenommen die n-1 Referenzeinheit mit der niedrigsten Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko, geschaffen. Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenmittelanforderung aufgrund der im ersten Satz genannten Methode, kann dieser Zahlungsbetrag als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden.

Liegt für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivat eine externe Bonitätsbeurteilung vor, muss der Sicherungsgeber die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko unter Berücksichtigung der Bonitätsbeurteilung des Derivats berechnen und die jeweils geltenden Risikogewichte für Verbriefungen anwenden.

(2)  
Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt („Sicherungsnehmer“), werden die Positionen genau spiegelbildlich („mirror principle“) zu denen des Sicherungsgebers bestimmt, ausgenommen bei einer synthetischen Unternehmensanleihe (die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft). Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für den Sicherungsnehmer ist der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Unbeschadet des Satzes 1 kann das Institut beschließen, den Nominalwert durch den Nominalwert zuzüglich der Nettomarktwertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss zu ersetzen, wobei eine Nettowertverringerung aus der Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen trägt. Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht (Kaufoption) in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen.
(3)  
Kreditderivate gemäß Artikel 338 Absatz 1 oder 3 werden nur in die Bestimmung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko gemäß Artikel 338 Absatz 4 einbezogen.

Artikel 333

Im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen übertragene oder verliehene Wertpapiere

Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel ein, sofern diese Wertpapiere Handelsbuchpositionen sind.



Abschnitt 2

Schuldtitel

Artikel 334

Nettopositionen in Schuldtiteln

Nettopositionen werden jeweils in der Währung bewertet, auf die sie lauten, und die Eigenmittelanforderungen werden für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede Währung getrennt berechnet.



Unterabschnitt 1

Spezifisches Risiko

Artikel 335

Obergrenze der Eigenmittelanforderung für eine Nettoposition

Das Institut kann die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko einer Nettoposition in einem Schuldtitel auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken. Für eine Verkaufsposition kann diese Obergrenze als die Wertänderung berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn der Schuldtitel bzw. die zugrunde liegenden Referenzwerte sofort ausfallrisikofrei würden.

Artikel 336

Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

(1)  

Das Institut ordnet seine gemäß Artikel 327 berechneten Nettopositionen im Handelsbuch, die aus Instrumenten resultieren, die keine Verbriefungspositionen sind, in die entsprechenden Kategorien der Tabelle 1 ein, und zwar auf der Grundlage des Emittenten oder Schuldners, der externen oder internen Bonitätsbeurteilung und der Restlaufzeit, und multipliziert sie anschließend mit den in dieser Tabelle angegebenen Gewichtungen. Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben, werden — unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt — addiert, um die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko zu berechnen.



Tabelle 1

Kategorien

Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko

Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 0 % anzusetzen ist

0 %

Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 20 % oder 50 % anzusetzen ist, und andere qualifizierte Positionen gemäß Absatz 4

0,25 % (Restlaufzeit von höchstens 6 Monaten)

1,00 % (Restlaufzeit zwischen 6 und 24 Monaten)

1,60 % (Restlaufzeit von mehr als 24 Monaten)

Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 100 % anzusetzen ist

8,00 %

Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 150 % anzusetzen ist

12,00 %

(2)  
Damit Institute, die auf die Risikopositionsklasse, zu der der Emittent des Schuldtitels gehört, den IRB-Ansatz anwenden, gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht im Einklang mit Absatz 1 zuordnen können, muss der Emittent der Risikoposition bei der internen Beurteilung entweder die gleiche PD erhalten haben, wie sie nach dem Standardansatz für die entsprechende Bonitätsstufe vorgesehen ist, oder einer darunter liegenden PD zugeordnet worden sein.
(3)  
Institute dürfen die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für Schuldverschreibungen, bei denen entsprechend der Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 und 6 ein Risikogewicht von 10 % angesetzt werden kann, als die Hälfte der anzuwendenden Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für die zweite Kategorie in Tabelle 1 berechnen.
(4)  

Andere qualifizierte Positionen sind

a) 

Kauf- und Verkaufspositionen in Vermögenswerten, für die eine Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI nicht verfügbar ist und die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

i) 

Sie werden von dem betreffenden Institut als ausreichend liquide angesehen;

ii) 

ihre Anlagequalität ist nach institutseigener Einschätzung zumindest der Anlagequalität der in Tabelle 1 Zeile 2 genannten Vermögenswerte gleichwertig;

iii) 

sie werden zumindest an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat oder an der Börse eines Drittlandes gehandelt, vorausgesetzt, diese Börse wird von den zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaats anerkannt;

b) 

Kauf- und Verkaufspositionen in Vermögenswerten, die von den Instituten vorbehaltlich der Eigenmittelanforderungen im Sinne dieser Verordnung begeben wurden und die von den betreffenden Instituten als ausreichend liquide angesehen werden und deren Anlagequalität nach institutseigener Einschätzung zumindest der Anlagequalität der in Tabelle 1 Zeile 2 genannten Vermögenswerte gleichwertig ist;

c) 

von Instituten begebene Wertpapiere, deren Kreditqualität als gleichwertig oder höher als diejenige angesehen wird, der nach dem Standardansatz für Kreditrisiken für Risikopositionen eines Instituts eine Bonitätsstufe von 2 zugeordnet wird, und die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften unterliegen, die denen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vergleichbar sind.

Institute, die von der Möglichkeit nach Buchstabe a oder b Gebrauch machen, verfügen über eine dokumentierte Methodik zur Bewertung, ob Vermögenswerte die unter diesen Buchstaben erläuterten Anforderungen erfüllen, und geben diese Methodik den zuständigen Behörden an.

▼M5

Artikel 337

Eigenmittelanforderung für Verbriefungsinstrumente

(1)  
Bei Instrumenten im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Institut die nach Artikel 327 Absatz 1 berechneten Nettopositionen mit 8 % des Risikogewichts, das es diesen Positionen gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 außerhalb des Handelsbuchs zuweisen würde.
(2)  
Bei der Bestimmung der Risikogewichte für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen PD- und LGD-Schätzungen sich auch auf Schätzungen stützen, die von einem internen Modell für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC-Modell) eines Instituts abgeleitet sind, dem die Erlaubnis erteilt wurde, für das spezifische Risiko von Schuldtiteln ein internes Modell zu verwenden. Diese Alternative darf nur nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden angewandt werden, die erteilt wird, sofern die Schätzungen die quantitativen Anforderungen an den IRB-Ansatz nach Titel II Kapitel 3 erfüllen.

Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zur Verwendung von einfließenden PD- und LGD-Schätzungen heraus, wenn diese auf der Grundlage eines IRC-Modells ermittelt wurden.

(3)  
Für Verbriefungspositionen, für die ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 247 Absatz 6 vorgegeben ist, wird ein Wert von 8 % des gesamten Risikogewichts angewandt.
(4)  
Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko addiert das Institut bis auf die unter Artikel 338 Absatz 4 fallenden Verbriefungspositionen seine gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergeben, unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt.
(5)  
Wenn der Originator einer traditionellen Verbriefung die in Artikel 244 genannten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, so bezieht er die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderung ein, als wären diese nicht verbrieft worden.

Wenn der Originator einer synthetischen Verbriefung die in Artikel 245 genannten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, so bezieht er die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderung ein, als wären diese nicht verbrieft worden, und lässt die Auswirkungen der synthetischen Verbriefung für Besicherungszwecke außer Acht.

▼C2

Artikel 338

Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

(1)  

Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate, die sämtliche nachstehende Kriterien erfüllen:

a) 

Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivateauf Verbriefungspositionen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen.

b) 

Sämtliche Referenztitel sind entweder

i) 

auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente, einschließlich Einzeladressen-Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder

ii) 

herkömmlich gehandelte Indizes auf diese Referenzeinheiten.

Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, sodass ein mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und zu einem solchen Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.

(2)  

Eine Position kann nicht Bestandteil des Korrelationshandelsportfolios sein, wenn ihre Referenz

a) 

eine zugrunde liegende Risikoposition ist, die im Anlagebuch eines Instituts nach dem Standardansatz für Kreditrisiken den Risikopositionsklassen „Mengengeschäft“ oder „durch Immobilien besicherte Risikopositionen“ zugeordnet werden könnte, oder

b) 

eine Risikoposition gegenüber einer Zweckgesellschaft ist, die direkt oder indirekt durch eine Position besichert ist, die selbst nicht für die Aufnahme in das Korrelationshandelsportfolio gemäß Absatz 1 und diesem Absatz in Betracht käme.

(3)  
Ein Institut darf in sein Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen dieses Portfolios absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Risikopositionen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt im Sinne von Absatz 1 letzter Unterabsatz besteht.
(4)  

Ein Institut ermittelt den größeren der folgenden Beträge als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios:

a) 

die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde;

b) 

die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde.



Unterabschnitt 2

Allgemeines Risiko

Artikel 339

Laufzeitbezogene Berechnung des allgemeinen Risikos

(1)  
Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko sind alle Positionen wie in Absatz 2 erläutert gemäß ihrer Laufzeit zu gewichten, um den Betrag der erforderlichen Eigenmittel zu ermitteln. Diese Eigenmittelanforderung wird verringert, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbands gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Die Eigenmittelanforderung darf auch gesenkt werden, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang dieser Senkung einerseits davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone fallen, und andererseits von den jeweiligen Zonen abhängig ist, in die sie fallen.
(2)  
Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Absatz 4 ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Außerdem unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes Wertpapier mit der in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewichtung.
(3)  
Anschließend ermittelt das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die innerhalb jedes Laufzeitbands gegen die letztgenannten aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen gewichteten Position für das betreffende Laufzeitband, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das Laufzeitband darstellt. Anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet.
(4)  

Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die in den einzelnen Zonen von Tabelle 2 enthaltenen Bänder, um für jede Zone die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition zu ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in einer bestimmten Zone ermittelt, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone dar.



Tabelle 2

Zone

Laufzeitband

Gewicht (in %)

Angenommene Zinssatzänderung (in %)

Coupon von 3 % oder mehr

Coupon von weniger als 3 %

Eins

0 ≤ 1 Monat

0 ≤ 1 Monat

0,00

> 1 ≤ 3 Monate

> 1 ≤ 3 Monate

0,20

1,00

> 3 ≤ 6 Monate

> 3 ≤ 6 Monate

0,40

1,00

> 6 ≤ 12 Monate

> 6 ≤ 12 Monate

0,70

1,00

Zwei

1 ≤ 2 Jahre

1,0 ≤ 1,9 Jahre

1,25

0,90

2 ≤ 3 Jahre

1,9 ≤ 2,8 Jahre

1,75

0,80

3 ≤ 4 Jahre

2,8 ≤ 3,6 Jahre

2,25

0,75

Drei

4 ≤ 5 Jahre

3,6 ≤ 4,3 Jahre

2,75

0,75

5 ≤ 7 Jahre

4,3 ≤ 5,7 Jahre

3,25

0,70

7 ≤ 10 Jahre

5,7 ≤ 7,3 Jahre

3,75

0,65

10 ≤ 15 Jahre

7,3 ≤ 9,3 Jahre

4,50

0,60

15 ≤ 20 Jahre

9,3 ≤ 10,6 Jahre

5,25

0,60

> 20 Jahre

10,6 ≤ 12,0 Jahre

6,00

0,60

 

12,0 ≤ 20,0 Jahre

8,00

0,60

 

> 20 Jahre

12,50

0,60

(5)  
Der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf- oder Verkaufsposition in Zone eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs- oder Kaufposition in Zone zwei ausgeglichen wird, entspricht dann der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen Zone eins und zwei. Dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen zwei und drei zu erhalten.
(6)  
Das Institut kann die Reihenfolge nach Absatz 5 umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone zwei und drei berechnen, bevor es die entsprechende Position zwischen Zone eins und zwei berechnet.
(7)  
Der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen eins und drei zu ermitteln.
(8)  
Die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 werden addiert.
(9)  

Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich als die Summe aus

a) 

10 % der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern;

b) 

40 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins;

c) 

30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei;

d) 

30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone drei;

e) 

40 % der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei;

f) 

150 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen Zone eins und drei;

g) 

100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

Artikel 340

Durationsbasierte Berechnung des allgemeinen Risikos

(1)  
Die Institute dürfen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko von Schuldtiteln anstelle des Ansatzes nach Artikel 339 einen auf der Duration aufbauenden Ansatz verwenden, sofern das Institut durchgängig so verfährt.
(2)  
Wenn ein durationsbasierter Ansatz nach Maßgabe des Absatzes 1 verwendet wird, berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts der einzelnen festverzinslichen Schuldtitel deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfuß des Schuldtitels entspricht. Bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts jedes Wertpapiers dessen Rendite unter der Annahme, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz (für den darauf folgenden Zeitraum) geändert werden darf.
(3)  

Im Anschluss daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel:

image

dabei entspricht

D

=

der nach folgender Formel berechneten Duration:

image

dabei entspricht

R

=

der Endfälligkeitsrendite,

Ct

=

den Barzahlungen im Zeitraum t,

M

=

der Gesamtlaufzeit.

Für Schuldtitel, die einem Vorauszahlungsrisiko unterliegen, wird die Berechnung der modifizierten Duration berichtigt. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien über die Anwendung derartiger Berichtigungen heraus.

(4)  

Das Institut ordnet dann jeden Schuldtitel der entsprechenden Zone der Tabelle 3 zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zugrunde.



Tabelle 3

Zone

Modifizierte Duration

(in Jahren)

Angenommene Zinssatzänderung (in %)

Eins

> 0 ≤ 1,0

1,0

Zwei

> 1,0 ≤ 3,6

0,85

Drei

> 3,6

0,7

(5)  
Anschließend ermittelt das Institut die durationsgewichtete Position jedes Wertpapiers durch Multiplikation seines Marktwertes mit der modifizierten Duration sowie mit der angenommenen Zinssatzänderung bei einem Instrument mit der betreffenden modifizierten Duration (siehe Spalte 3 der Tabelle 3).
(6)  
Das Institut berechnet seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die gegen die letztgenannten innerhalb jeder Zone aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für diese Zone.

Das Institut berechnet sodann die nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen für jede Zone. Anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen nach Artikel 339 Absätze 5 bis 8 angewandt.

(7)  

Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich dann als die Summe aus

a) 

2 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone;

b) 

40 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei;

c) 

150 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone eins und drei;

d) 

100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.



Abschnitt 3

Aktieninstrumente

Artikel 341

Nettopositionen in Aktieninstrumenten

(1)  
Das Institut addiert all seine gemäß Artikel 327 ermittelten Nettokaufpositionen und Nettoverkaufspositionen getrennt voneinander. Die Summe der absoluten Werte dieser beiden Zahlen ergibt seine Bruttogesamtposition.
(2)  
Das Institut berechnet die Differenz zwischen der Summe des Nettogesamtbetrags der Kaufpositionen und des Nettogesamtbetrags der Verkaufspositionen für jeden Markt getrennt. Die Summe der absoluten Werte dieser Differenzbeträge ergibt seine Nettogesamtposition.
(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um den in Absatz 2 aufgeführten Terminus „Markt“ zu definieren.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach dem vorstehenden Unterabsatz gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 342

Spezifisches Risiko von Aktieninstrumenten

Zur Errechnung seiner Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko multipliziert das Institut seine Bruttogesamtposition mit 8 %.

Artikel 343

Allgemeines Risiko von Aktieninstrumenten

Die Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko ist die mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition eines Instituts.

Artikel 344

Aktienindizes

(1)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Aktienindizes aus, für die nach Absatz 4 Satz 2 verfahren werden kann.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(2)  
Vor dem Inkrafttreten der technischen Durchführungsstandards nach Absatz 1 dürfen Institute die Behandlung nach Absatz 4 Satz 2 weiter anwenden, sofern die zuständigen Behörden diese Behandlung vor dem 1. Januar 2014 angewandt haben.
(3)  
Aktienindex-Terminkontrakte und der deltagewichtete Gegenwert von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, die sämtlich im Folgenden als „Aktienindex-Terminkontrakte“ bezeichnet werden, können nach den Positionen in den einzelnen Aktien aufgeschlüsselt werden. Diese Positionen können als zugrunde liegende Positionen in den betreffenden Aktien behandelt werden und gegen die entgegengesetzten Positionen in den zugrunde liegenden Aktien selbst aufgerechnet werden. Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden, inwieweit sie von dieser Behandlung Gebrauch machen.
(4)  
Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt nicht in seine zugrunde liegenden Positionen aufgeschlüsselt, so wird er wie eine einzelne Aktie behandelt. Das spezifische Risiko für diese einzelne Aktie kann jedoch außer Betracht bleiben, wenn der betreffende Aktienindex-Terminkontrakt an der Börse gehandelt wird und einen relevanten angemessen breit gestreuten Index darstellt.



Abschnitt 4

Übernahmegarantien

Artikel 345

Verringerung von Nettopositionen

(1)  

Bei Übernahmegarantien für Schuldtitel und Aktieninstrumente darf ein Institut das folgende Verfahren für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen anwenden. Es berechnet zunächst die Nettopositionen, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert werden, in Abzug gebracht werden. Anschließend verringert das Institut die Nettopositionen durch Anwendung der Faktoren in Tabelle 4 und berechnet seine Eigenmittelanforderungen anhand der durch Anwendung der genannten Faktoren verringerten Übernahmepositionen.



Tabelle 4

Arbeitstag Null:

100 %

erster Arbeitstag:

90 %

zweiter und dritter Arbeitstag:

75 %

vierter Arbeitstag:

50 %

fünfter Arbeitstag:

25 %

nach dem fünften Arbeitstag:

0 %.

Der „Arbeitstag Null“ ist der Arbeitstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.

(2)  
Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, inwieweit sie von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen.



Abschnitt 5

Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko bei über Kreditderivate abgesicherten Positionen

Artikel 346

Anerkennung von Absicherungen über Kreditderivate

(1)  
Absicherungen über Kreditderivate werden entsprechend den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 anerkannt.
(2)  
Institute behandeln die Position im Kreditderivat als eine Positionsseite und die abgesicherte Position, die denselben Nominalbetrag oder gegebenenfalls fiktiven Nominalbetrag hat, als die andere Positionsseite.
(3)  

Die Absicherung wird vollständig anerkannt, wenn sich die Werte der beiden Positionsseiten stets in entgegengesetzter Richtung und in der Regel im gleichen Umfang entwickeln. Dies ist in den nachstehenden Situationen der Fall:

a) 

Die beiden Seiten bestehen aus völlig identischen Instrumenten.

b) 

Eine Kassa-Kaufposition wird durch einen Gesamtrenditeswap abgesichert (oder umgekehrt), und es besteht eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zugrunde liegenden Risikoposition (d. h. der Kassaposition). Die Fälligkeit des Swaps selbst kann eine andere sein als die der zugrunde liegenden Risikoposition.

In diesen Situationen wird auf keine der beiden Positionsseiten eine Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko angewandt.

(4)  
Eine 80 %ige Reduzierung wird dann angewandt, wenn sich die Werte der beiden Positionsseiten stets in entgegengesetzte Richtungen entwickeln und eine exakte Übereinstimmung hinsichtlich der Referenzverbindlichkeit, der Fälligkeit der Referenzverbindlichkeit und des Kreditderivats sowie der Währung der zugrunde liegenden Risikoposition besteht. Darüber hinaus bewirken Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der Kassaposition abweicht. In dem Maße, wie mit dem Geschäft Risiko übertragen wird, wird eine 80 %ige Reduzierung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko auf die Seite des Geschäfts angewandt, die mit der höheren Eigenmittelanforderung behaftet ist, wohingegen die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko auf der Gegenseite mit Null angesetzt werden.
(5)  

Abgesehen von den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 wird eine Absicherung unter folgenden Umständen teilweise anerkannt:

a) 

Die Position fällt unter Absatz 3 Buchstabe b, allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zugrunde liegenden Risikoposition. Die Positionen erfüllen jedoch die folgenden Anforderungen:

i) 

Die Referenzverbindlichkeit hat den gleichen Rang wie die zugrunde liegende Verbindlichkeit oder ist dieser nachgeordnet.

ii) 

Die zugrunde liegende Verbindlichkeit und die Referenzverbindlichkeit haben ein und denselben Schuldner sowie rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfallklauseln bzw. wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln.

b) 

Die Position fällt unter Absatz 3 Buchstabe a oder unter Absatz 4, allerdings besteht eine Währungs- oder Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditabsicherung und dem zugrunde liegenden Vermögenswert. Derartige Währungsinkongruenzen werden unter der Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko erfasst.

c) 

Die Position fällt unter Absatz 4, allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Kassaposition und dem Kreditderivat. Der zugrunde liegende Vermögenswert ist jedoch Bestandteil der (lieferbaren) Verpflichtungen in der Kreditderivate-Dokumentation.

Für eine teilweise Anerkennung wird anstelle der Addierung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für jede Seite der Transaktion lediglich die jeweils höhere der beiden Eigenmittelanforderungen angewandt.

(6)  
In allen Situationen, die nicht unter die Absätze 3 bis 5 fallen, werden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für beide Positionsseiten getrennt berechnet.

Artikel 347

Anerkennung von Absicherungen über Erstausfall-Kreditderivate und n-ter-Ausfall-Kreditderivate

Bei Erstausfall-Kreditderivaten und n-ter-Ausfall-Kreditderivaten wird für die Anerkennung nach Artikel 346 wie folgt verfahren:

a) 

Erlangt ein Institut eine Kreditabsicherung für mehrere einem Kreditderivat zugrunde liegende Referenzeinheiten in der Weise, dass der erste bei den betreffenden Werten auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so ist es dem Institut gestattet, das spezifische Risiko für diejenige Referenzeinheit, für die von allen zugrundeliegenden Referenzeinheiten nach Tabelle 1 des Artikels 336 die geringste Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko gilt, zu verrechnen.

b) 

Löst der n-te Ausfall unter den Forderungen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, das spezifische Risiko zu verrechnen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist das Verfahren nach Buchstabe a für Erstausfall-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an n-ter-Ausfall-Produkte anzuwenden.



Abschnitt 6

Eigenmittelanforderungen für OGA

Artikel 348

Eigenmittelanforderungen für OGA

(1)  
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts wird auf OGA-Positionen eine Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das spezifische und das allgemeine Risiko umfasst, von 32 % angewandt. Unbeschadet des Artikels 353 in Verbindung mit der modifizierten Behandlung von Gold nach Artikel 352 Absatz 4 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe b unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das spezifische und das allgemeine Risiko umfasst, und für das Fremdwährungsrisiko von 40 %.
(2)  
Sofern Artikel 350 nichts anderes vorsieht, ist keine Aufrechnung zwischen den zugrunde liegenden Anlagen eines OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen erlaubt.

Artikel 349

Allgemeine Anforderungen an OGA

Der Ansatz nach Artikel 350 darf auf OGA angewandt werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Prospekt des OGA oder ein gleichwertiges Dokument enthält sämtliche nachstehenden Angaben:

i) 

die Kategorien der Vermögenswerte, in die der OGA investieren darf;

ii) 

die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen;

iii) 

im Falle der Zulässigkeit der Fremdkapitalaufnahme die Höchstgrenze dieser Verschuldung;

iv) 

im Falle der Zulässigkeit von Geschäften mit OTC-Finanzderivaten oder Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften eine Strategie zur Begrenzung des Gegenparteiausfallrisikos, das sich aus diesen Geschäften ergibt.

b) 

Die Geschäftstätigkeit des OGA ist Gegenstand eines Halbjahresberichts und eines Jahresberichts, um eine Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten, der Erträge und der Transaktionen während des Berichtszeitraums zu ermöglichen.

c) 

Die Anteile des OGA sind in bar rückzahlbar, und zwar aus den Vermögenswerten des OGA auf täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers.

d) 

Die Anlagen der OGA sind von den Vermögenswerten der OGA-Verwaltungsgesellschaft zu trennen.

e) 

Das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des OGA sicher.

f) 

OGA werden von Personen verwaltet, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder gleichwertigen Rechtsvorschriften überwacht werden.

Artikel 350

Spezifische Methoden für OGA

(1)  
Sofern dem Institut die zugrunde liegenden Anlagen des OGA auf Tagesbasis bekannt sind, kann das Institut die zugrunde liegenden Anlagen unmittelbar berücksichtigen, um die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, zu berechnen. Nach diesem Ansatz werden Positionen in OGA wie Positionen in den zugrunde liegenden Anlagen des OGA behandelt. Eine Aufrechnung ist zwischen Positionen in den zugrunde liegenden Anlagen des OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen gestattet, sofern das Institut eine ausreichende Zahl von Anteilen hält, um eine Einlösung/Kreierung im Austausch für die zugrunde liegenden Anlagen zu ermöglichen.
(2)  

Die Institute können die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, für Positionen in OGA berechnen, indem Positionen angenommen werden, die jene repräsentieren, die erforderlich wären, um die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln gemäß Buchstabe a nachzubilden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Ziel des Anlagemandats des OGA ist es, die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln nachzubilden.

b) 

Ein Korrelationskoeffizient zwischen den Tagesrenditen des OGA und dem Index bzw. Korb von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet, von mindestens 0,9 kann über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eindeutig nachgewiesen werden.

(3)  

Sind dem Institut die zugrunde liegenden Anlagen des OGA auf Tagesbasis nicht bekannt, kann das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, berechnen, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:

a) 

Es wird davon ausgegangen, dass der OGA zunächst bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in die Kategorien von Vermögenswerten investiert, die die höchste Eigenmittelanforderung getrennt für das allgemeine und das spezifische Risiko erhalten, und sodann Anlagen in absteigender Reihenfolge tätigt, bis dass die maximale Gesamtanlagengrenze erreicht ist. Die Position im OGA wird als direkte Anlage in der angenommenen Position behandelt.

b) 

Die Institute berücksichtigen bei der getrennten Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das allgemeine und das spezifische Risiko das maximale indirekte Risiko, das sie eingehen könnten, wenn sie über den OGA Fremdkapitalpositionen aufnehmen, indem die Position im OGA proportional bis zum maximalen Risiko in Bezug auf die zugrunde liegenden Anlagebestandteile, das sich gemäß dem Mandat ergeben könnte, angehoben wird.

c) 

Übersteigt die Eigenmittelanforderung für das allgemeine und das spezifische Risiko nach diesem Absatz zusammen genommen die Eigenmittelanforderung nach Artikel 348 Absatz 1, wird die Eigenmittelanforderung auf diese Höhe begrenzt.

(4)  

Die Institute können folgende Dritte damit beauftragen, die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko für OGA-Positionen, die unter die Absätze 1 bis 4 fallen, gemäß den in diesem Kapitel beschriebenen Methoden zu berechnen und zu melden:

a) 

die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt;

b) 

für andere OGA die Verwaltungsgesellschaft des OGA, sofern diese die Kriterien des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe a erfüllt.

Die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.



KAPITEL 3

Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko

Artikel 351

Schwellenwert und Gewichtung für das Fremdwährungsrisiko

Übersteigt die nach dem Verfahren des Artikels 352 berechnete Summe der gesamten Nettofremdwährungsposition und der Nettogoldposition eines Instituts, einschließlich Fremdwährungs- und Goldpositionen, für die Eigenmittelanforderungen mit Hilfe eines internen Modells berechnet werden, 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, so berechnet das Institut eine Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko. Die Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko ist die Summe der gesamten Netto-Fremdwährungsposition und der Nettogoldposition in der Währung der Rechnungslegung mit 8 % multipliziert.

Artikel 352

Berechnung der gesamten Netto-Fremdwährungsposition

(1)  

Die offene Nettoposition des Instituts wird in den einzelnen Währungen (einschließlich der Währung der Rechnungslegung) und in Gold als Summe der folgenden Elemente (positiv oder negativ) berechnet:

a) 

Netto-Kassaposition (d. h. alle Aktiva abzüglich aller Passiva, einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung oder im Fall von Gold die Netto-Kassaposition in Gold);

b) 

Netto-Terminposition (d. h. alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Währungs- und Goldtermingeschäften, einschließlich der Währungs- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrags der Währungsswaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind);

c) 

unwiderrufliche Garantien und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;

d) 

mit Hilfe des Delta-Faktors oder auf Basis des Delta-Faktors ermittelter Netto-Gegenwert des gesamten Bestands an Fremdwährungs- und Gold-Optionen;

e) 

Marktwert anderer Optionen.

Der Delta-Faktor für die Zwecke des Buchstabens d ist derjenige der betreffenden Börse. Bei nicht börsengehandelten Optionen oder wenn der Delta-Faktor von der betreffenden Börse nicht erhältlich ist, darf das Institut den Delta-Faktor vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Die Erlaubnis wird erteilt, sofern mit dem Modell eine angemessene Schätzung der Änderungsrate für den Wert der Option oder des Optionsscheins bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts vorgenommen wurde.

Das Institut darf dabei den Nettobetrag der künftigen, noch nicht angefallenen, aber bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben berücksichtigen, sofern es durchgängig so vorgeht.

Das Institut darf Nettopositionen in Korbwährungen gemäß den geltenden Quoten in die verschiedenen Währungen, aus denen sich diese zusammensetzen, zerlegen.

(2)  
Alle Positionen, die ein Institut bewusst eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 abzusichern, können vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden bei der Errechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen ausgeschlossen werden. Solche Positionen sind keine Handelspositionen oder sind struktureller Art, und jegliche Änderung der Bedingungen für ihren Ausschluss erfordert eine gesonderte Erlaubnis der zuständigen Behörden. Positionen eines Instituts im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, können unter denselben Bedingungen genauso behandelt werden.
(3)  
Ein Institut darf bei der Berechnung der offenen Nettoposition in den einzelnen Währungen und in Gold den jeweiligen Nettogegenwartswert heranziehen, sofern das Institut diesen Ansatz durchgängig einsetzt.
(4)  
Die Netto-Kauf- und Verkaufspositionen in den einzelnen Währungen, mit Ausnahme der Währung der Rechnungslegung, und die Netto-Kauf- oder Verkaufsposition in Gold werden zum Kassakurs in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. Anschließend werden diese getrennt addiert, um die gesamte Netto-Kaufposition und die gesamte Netto-Verkaufsposition zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge entspricht der gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts.
(5)  
Die Institute spiegeln andere Risiken, die mit Optionen verbunden sind — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — in den Eigenmittelanforderungen adäquat wider.
(6)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen verschiedene Methoden festgelegt werden, um andere Risiken — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — in den Eigenmittelanforderungen in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen angemessenen Weise zu berücksichtigen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach dem Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Vor dem Inkrafttreten der technischen Standards nach Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden weiterhin bestehende nationale Behandlungen anwenden, wenn sie diese vor dem 31. Dezember 2013 angewandt haben.

Artikel 353

Fremdwährungsrisiko von OGA

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 352 werden in Bezug auf OGA die tatsächlichen Fremdwährungspositionen des OGA berücksichtigt.
(2)  

Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten folgender Dritter vorgenommen wird:

a) 

die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt;

b) 

für andere OGA von der Verwaltungsgesellschaft des OGA, sofern diese die Kriterien des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe a erfüllt.

Die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.

(3)  
Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGA nicht, wird davon ausgegangen, dass dieser bis zur im Rahmen seines Mandats möglichen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert hat; die Institute tragen hierbei bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für Fremdwährungsrisiken im Hinblick auf ihre Handelsbuchpositionen dem maximalen indirekten Risiko Rechnung, das sie erreichen könnten, wenn sie mittels des OGA Fremdkapitalpositionen aufnehmen würden. Dies erfolgt, indem die Position im OGA proportional bis zum Höchstrisiko angehoben wird, das in Bezug auf die zugrunde liegenden Positionen eingegangen werden kann, die sich aus dem Anlagemandat ergeben. Die angenommene Position des OGA in Fremdwährungen wird wie eine gesonderte Währung behandelt, d. h. wie Anlagen in Gold, wobei allerdings die Gesamtkaufposition zur offenen Gesamtfremdwährungskaufposition und die Gesamtverkaufsposition zur offenen Gesamtfremdwährungsverkaufsposition hinzuaddiert werden kann, sofern die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt ist. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig.

Artikel 354

Eng verbundene Währungen

(1)  
Die Institute dürfen für Positionen in relevanten eng verbundenen Währungen niedrigere Eigenmittelanforderungen erfüllen. Eine enge Verbindung zwischen zwei Währungen darf nur unterstellt werden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die vorangegangenen drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 % — und für die vorangegangenen fünf Jahre eine solche von 95 % — besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die folgenden zehn Arbeitstage ein Verlust entsteht, der höchstens 4 % des Werts der betreffenden ausgeglichenen Position (in der Währung der Rechnungslegung) beträgt. Für die ausgeglichene Position in zwei eng verbundenen Währungen beträgt die Eigenmittelanforderung 4 % des Werts der ausgeglichenen Position.
(2)  
Bei der Berechnung der Anforderungen gemäß diesem Kapitel dürfen Institute Positionen in Währungen vernachlässigen, für die eine rechtlich bindende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die deren Schwankung gegenüber anderen in dieser Vereinbarung erfassten Währungen begrenzt. Die Institute haben ihre ausgeglichenen Positionen in diesen Währungen zu berechnen und dafür eine Eigenmittelanforderung zu erfüllen, die mindestens der Hälfte der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung für die betreffenden Währungen festgelegten höchstzulässigen Schwankung entspricht.
(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, für die nach Absatz 1 verfahren werden darf.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4)  
Die Eigenmittelanforderung für die ausgeglichenen Positionen in Währungen der Mitgliedstaaten, die an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, darf als 1,6 % des Werts dieser ausgeglichenen Positionen berechnet werden.
(5)  
Nur die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen gemäß diesem Artikel werden in die gesamte offene Nettoposition nach Artikel 352 Absatz 4 einbezogen.
(6)  
Geht aus den täglichen Wechselkursen der vorangegangenen drei oder fünf Jahre bei gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in zwei Währungen über die jeweils folgenden zehn Arbeitstage hervor, dass die beiden Währungen perfekt positiv korrelieren und das Institut jederzeit eine Geld-Brief-Spanne von Null für die jeweiligen Abschlüsse erwarten kann, darf es mit ausdrücklicher Genehmigung seiner zuständigen Behörde bis Ende 2017 eine Eigenmittelanforderung von 0 % ansetzen.



KAPITEL 4

Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko

Artikel 355

Wahl der Methode für das Warenpositionsrisiko

Vorbehaltlich der Artikel 356 bis 358 berechnen die Institute die Eigenmittelanforderung für das Warenpositionsrisiko anhand einer der in den Artikeln 359, 360 oder 361 festgelegten Methoden.

Artikel 356

Ergänzende Warengeschäfte

(1)  

Institute, die ergänzende Geschäfte mit Agrarerzeugnissen betreiben, dürfen zum Jahresende die Eigenmittelanforderungen für ihren physischen Warenbestand für das Folgejahr bestimmen, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Das Institut hält jederzeit während des Jahres Eigenmittel für dieses Risiko vor, dessen Höhe nicht unter der durchschnittlichen Eigenmittelanforderung für das konservativ geschätzte Risiko für das Folgejahr liegt;

b) 

Das Institut nimmt eine vorsichtige Schätzung der erwarteten Volatilität des gemäß Buchstabe a berechneten Werts vor;

c) 

Die durchschnittliche Eigenmittelanforderung für dieses Risiko übersteigt nicht 5 % der Eigenmittel des Instituts oder 1 Mio. EUR; unter Berücksichtigung der im Einklang mit Buchstabe b geschätzten Volatilität übersteigt der erwartete Höchstwert der Eigenmittelanforderungen nicht 6,5 % seiner Eigenmittel;

d) 

Das Institut überwacht kontinuierlich, ob die gemäß den Buchstaben a und b durchgeführten Schätzungen nach wie vor die Realität widerspiegeln.

(2)  
Institute teilen den zuständigen Behörden mit, inwieweit sie von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen.

Artikel 357

Positionen in Waren

(1)  
Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten wird in Standardmaßeinheiten ausgedrückt. Der Kassakurs der einzelnen Waren wird in der Währung der Rechnungslegung angegeben.
(2)  
Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden für die Zwecke der Berechnung des Warenpositionsrisikos gegebenenfalls gemäß Kapitel 3 oder 5 behandelt.
(3)  
Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-) positionen eines Instituts über seine Verkaufs- (Kauf-) positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition für die Zwecke des Artikels 360 Absatz 1 in Bezug auf diese Ware. Positionen in Derivaten werden — wie in Artikel 358 erläutert — als Positionen in der zugrunde liegenden Ware behandelt.
(4)  

Für die Zwecke der Berechnung einer Position in Waren werden folgende Positionen als Positionen in derselben Ware behandelt:

a) 

Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind;

b) 

Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.

Artikel 358

Spezifische Instrumente

(1)  
Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Nominalbeträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.
(2)  
Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei gegebenenfalls eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband nach Artikel 359 Absatz 1 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind beim Laufzeitbandverfahren für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.
(3)  
Optionen und Optionsscheine auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind für die Zwecke dieses Kapitels wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden. Als Delta-Faktor ist derjenige der betreffenden Börse zu verwenden. Bei nicht börsengehandelten Optionen oder wenn der Delta-Faktor von der betreffenden Börse nicht erhältlich ist, darf das Institut den Delta-Faktor vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Die Genehmigung wird erteilt, sofern mit dem Modell eine angemessene Schätzung der Änderungsrate für den Wert der Option oder des Optionsscheins bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts vorgenommen wurde.

Die Institute spiegeln andere Risiken, die mit Optionen verbunden sind — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — in den Eigenmittelanforderungen adäquat wider.

(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen verschiedene Methoden festgelegt werden, um andere Risiken — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — in den Eigenmittelanforderungen in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen angemessenen Weise zu berücksichtigen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Vor dem Inkrafttreten der technischen Standards nach Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden weiterhin bestehende nationale Behandlungen anwenden, wenn sie diese vor dem 31. Dezember 2013 angewandt haben.

(5)  

Das Institut bezieht die betreffenden Warenpositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für Warenpositionsrisiken ein, wenn es sich bei dem Institut um Folgendes handelt:

a) 

eine Partei, die Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Waren im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung überträgt;

b) 

eine verleihende Partei bei einem Warenverleihgeschäft.

Artikel 359

Laufzeitbandverfahren

(1)  

Das Institut legt für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der Tabelle 1 zugrunde. Alle Positionen in der betreffenden Ware werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband zwischen 0 bis zu einschließlich einem Monat einzuordnen.



Tabelle 1

Laufzeitband

(1)

Spread-Satz (in %)

(2)

0 ≤ 1 Monat

1,50

> 1 ≤ 3 Monate

1,50

> 3 ≤ 6 Monate

1,50

> 6 ≤ 12 Monate

1,50

1 ≤ 2 Jahre

1,50

2 ≤ 3 Jahre

1,50

> 3 Jahre

1,50

(2)  

Positionen in derselben Ware dürfen gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn

a) 

die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben;

b) 

die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehn-Tages-Zeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

(3)  
Anschließend errechnet das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Der Betrag der ersteren Summe, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch den der letzteren Summe ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.
(4)  
Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf-(Verkaufs-)position für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Verkaufs-(Kauf-)position für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.
(5)  

Die Eigenmittelanforderung eines Instituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus

a) 

der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem jeweiligen Spread-Satz für jedes Laufzeitband (siehe Spalte 2 der Tabelle 1) und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird;

b) 

der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit 0,6 %, d. h. dem Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen („carry rate“), und mit dem Kassakurs der Ware;

c) 

den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit 15 %, d. h. dem einfachen Gewichtungssatz („outright rate“), und mit dem Kassakurs der Ware.

(6)  
Die Gesamteigenmittelanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Absatz 5 berechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.

Artikel 360

Vereinfachtes Verfahren

(1)  

Die Eigenmittelanforderung des Instituts für jede Ware errechnet sich hier als die Summe aus

a) 

15 % der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;

b) 

3 % der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.

(2)  
Die Gesamteigenmittelanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Absatz 1 berechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.

Artikel 361

Erweitertes Laufzeitbandverfahren

Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie

a) 

Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;

b) 

ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten;

c) 

noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenmittelunterlegung des Warenpositionsrisikos einzusetzen.



Tabelle 2

 

Edelmetalle (ausgenommen Gold)

Andere Metalle

Agrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe)

Sonstige, einschließlich Energieprodukte

„Spread“-Satz (in %)

1,0

1,2

1,5

1,5

Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %)

0,3

0,5

0,6

0,6

einfacher Gewichtungssatz (in %)

8

10

12

15

Die Institute zeigen den zuständigen Behörden an, inwieweit sie von dem Verfahren nach diesem Artikel Gebrauch machen und legen dabei Nachweise für ihre Bemühungen vor, ein internes Modell für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Warenpositionsrisiko einzuführen.



KAPITEL 5

Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen



Abschnitt 1

Erlaubnis und Eigenmittelanforderungen

Artikel 362

Spezifische und allgemeine Risiken

Das Positionsrisiko gehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente oder davon abgeleiteter Derivate darf für die Zwecke dieses Kapitels in zwei Komponenten aufgeteilt werden. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente, sie erfasst das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Die zweite Komponente betrifft das allgemeine Risiko und erfasst das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall gehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht.

Artikel 363

Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

(1)  

Nachdem sie überprüft haben, dass ein Institut die einschlägigen Anforderungen der Abschnitte 2, 3 und 4 erfüllt, geben die zuständigen Behörden dem Institut die Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere der folgenden Risikokategorien mit Hilfe seiner internen Modelle anstelle oder in Verbindung mit den Verfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 zu berechnen:

a) 

allgemeines Risiko von Aktieninstrumenten;

b) 

spezifisches Risiko von Aktieninstrumenten;

c) 

allgemeines Risiko von Schuldtiteln;

d) 

spezifisches Risiko von Schuldtiteln;

e) 

Fremdwährungsrisiko;

f) 

Warenpositionsrisiko.

(2)  
Für Risikokategorien, für die dem Institut keine Erlaubnis nach Absatz 1 zur Verwendung interner Modelle erteilt wurde, berechnet das Institut die Eigenmittelanforderungen weiterhin erforderlichenfalls gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4. Für die Verwendung interner Modelle ist für jede Risikokategorie eine Erlaubnis der zuständigen Behörden erforderlich, die nur gegeben wird, wenn das interne Modell einen signifikanten Anteil der Positionen einer bestimmten Risikokategorie erfasst.
(3)  
Wesentliche Änderungen in der Verwendung der internen Modelle, deren Verwendung dem Institut gestattet wurde, und die Ausdehnung der Verwendung dieser gestatteten Modelle, insbesondere auf zusätzliche Risikokategorien, sowie die erste Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen („Stressed Value-at-Risk“) nach Artikel 365 Absatz 2 erfordern eine gesonderte Erlaubnis der zuständigen Behörden.

Institute zeigen den zuständigen Behörden alle sonstigen Ausweitungen und Änderungen der Verwendung der internen Modelle, deren Verwendung ihnen gestattet wurde, an.

(4)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Bedingungen für die Beurteilung der Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der internen Modelle;

b) 

die Beurteilungsmethodik, nach der die zuständigen Behörden den Instituten die Verwendung interner Modelle erlauben;

c) 

die Bedingungen, unter denen der Anteil der erfassten Positionen einer bestimmten Risikokategorie als „signifikant“ im Sinne des Absatzes 2 gilt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 364

Eigenmittelanforderungen bei der Verwendung interner Modelle

(1)  

Jedes Institut, das ein internes Modell verwendet, erfüllt — zusätzlich zu den nach den Kapiteln 2, 3 und 4 berechneten Eigenmittelanforderungen für Risikokategorien, für die die zuständigen Behörden keine Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells gegeben haben — eine Eigenmittelanforderung, die der Summe der Werte nach den Buchstaben a und b entspricht:

a) 

dem höheren der folgenden Werte:

i) 

Vortageswert des gemäß Artikel 365 Absatz 1 errechneten Risikopotenzials (VaRt-1);

ii) 

Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials im Sinne von Artikel 365 Absatz 1 (VaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc) gemäß Artikel 366;

b) 

dem höheren der folgenden Werte:

i) 

seine letzte verfügbare gemäß Artikel 365 Absatz 2 errechnete Maßzahl des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (sVaRt-1); und

ii) 

Durchschnitt der auf die in Artikel 365 Absatz 2 genannte Weise und mit der dort genannten Häufigkeit berechneten Maßzahlen des Risikopotenzials unter Stressbedingungen für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage (sVaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (ms) gemäß Artikel 366.

(2)  

Institute, die zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Schuldtiteln interne Modelle verwenden, erfüllen eine zusätzliche Eigenmittelanforderung, die der Summe der Werte nach den Buchstaben a und b entspricht:

a) 

die gemäß den Artikeln 337 und 338 berechnete Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivaten im Handelsbuch, mit Ausnahme derjenigen, die in eine Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios gemäß Abschnitt 5 einbezogen sind, und gegebenenfalls die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko im Einklang mit Kapitel 2 Abschnitt 6 für diejenigen OGA-Positionen, für die weder die Anforderungen nach Artikel 350 Absatz 1 noch die Anforderungen nach Artikel 350 Absatz 2 erfüllt sind;

b) 

der höhere der folgenden Werte:

i) 

letzte verfügbare gemäß Abschnitt 3 errechnete Maßzahl des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos,

ii) 

Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen.

(3)  

Institute, die ein den Anforderungen des Artikels 338 Absätze 1 bis 3 entsprechendes Korrelationshandelsportfolio besitzen, dürfen eine auf Artikel 377 anstatt Artikel 338 Absatz 4 gestützte Eigenmittelanforderung erfüllen, die dem höheren der nachstehenden Werte entspricht:

a) 

letzte verfügbare gemäß Abschnitt 5 errechnete Risikomaßzahl des Korrelationshandelsportfolios,

b) 

Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen;

c) 

8 % der Eigenmittelanforderung, die — zum Zeitpunkt der Berechnung der letzten verfügbaren Risikomaßzahl nach Buchstabe a — nach Artikel 338 Absatz 4 für alle in das interne Modell für das Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Positionen berechnet würde.



Abschnitt 2

Allgemeine Anforderungen

Artikel 365

Berechnung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen

(1)  

Für die Berechnung der Maßzahl des Risikopotenzials im Sinne des Artikels 364 gelten folgende Anforderungen:

a) 

tägliche Berechnung der Maßzahl des Risikopotenzials,

b) 

einseitiges Konfidenzniveau von 99 %,

c) 

Haltedauer von zehn Tagen,

d) 

tatsächlicher historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, ausgenommen in den Fällen, in denen ein kürzerer Beobachtungszeitraum aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität gerechtfertigt ist,

e) 

mindestens monatliche Aktualisierung der Datenreihen.

Das Institut darf Risikopotenzial-Maßzahlen verwenden, die ausgehend von einer Haltedauer von weniger als zehn Tagen errechnet und auf zehn Tage hochgerechnet werden, sofern dazu eine angemessene und regelmäßig überprüfte Methode verwendet wird.

(2)  
Zusätzlich berechnet das Institut im Einklang mit den in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen mindestens wöchentlich das Risikopotenzial unter Stressbedingungen des aktuellen Portfolios, wobei die Modellparameter für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen aus historischen Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit signifikantem und für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress ermittelt werden. Die Auswahl dieser historischen Daten unterliegt der mindestens jährlichen Überprüfung durch das Institut, das den zuständigen Behörden das Ergebnis mitteilt. Die EBA überwacht die Bandbreite der Praxis für die Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus.

Artikel 366

Aufsichtliche Rückvergleiche und Multiplikationsfaktoren

(1)  
Die Ergebnisse der Berechnungen nach Artikel 365 werden durch die Multiplikationsfaktoren (mc) und (ms) heraufskaliert.
(2)  

Jeder der Multiplikationsfaktoren (mc) und (ms) entspricht der Summe aus mindestens 3 und einem Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1. Dieser Zuschlagsfaktor richtet sich nach der Zahl der Überschreitungen, die sich bei den Rückvergleichen der gemäß Artikel 365 Absatz 1 berechneten Maßzahl des Risikopotenzials des Instituts während der unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage ergeben haben.



Tabelle 1

Anzahl der Überschreitungen

Zuschlagsfaktor

Weniger als 5

0,00

5

0,40

6

0,50

7

0,65

8

0,75

9

0,85

10 oder mehr

1,00

(3)  
Die Institute zählen die Überschreitungen bei täglichen Rückvergleichen der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts. Eine Überschreitung liegt vor, wenn eine Eintagesänderung des Portfoliowerts die mit Hilfe des internen Modells des Instituts errechnete Maßzahl des Risikopotenzials für denselben Eintageszeitraum überschreitet. Zur Ermittlung des Zuschlagsfaktors wird die Zahl der Überschreitungen zumindest einmal pro Quartal berechnet und entspricht der Höchstzahl der Überschreitungen bei den hypothetischen und den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts.

Ein Rückvergleich der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem Wert am Ende des darauf folgenden Tages unter der Annahme unveränderter Tagesendpositionen.

Ein Rückvergleich der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem tatsächlichen Wert am Ende des darauf folgenden Tages, ohne Gebühren, Provisionen und Nettozinserträge.

(4)  
Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen den Zuschlagsfaktor auf einen Wert beschränken, der sich aus den Überschreitungen bei hypothetischen Änderungen ergibt, sofern die Anzahl der Überschreitungen bei den tatsächlichen Änderungen nicht auf Schwächen des internen Modells zurückzuführen ist.
(5)  
Damit die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Multiplikationsfaktoren laufend überwachen können, melden die Institute unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Arbeitstagen, wenn aufgrund ihrer Rückvergleiche Überschreitungen ausgewiesen werden.

Artikel 367

Anforderungen an die Risikomessung

(1)  

Jedes interne Modell zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko oder das Warenpositionsrisiko und jedes interne Modell für Korrelationshandelsaktivitäten erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:

a) 

Das Modell erfasst alle wesentlichen Preisrisiken genau.

b) 

Das Modell erfasst je nach dem Umfang der Tätigkeit des Instituts auf dem jeweiligen Markt eine ausreichende Zahl von Risikofaktoren. Geht ein Risikofaktor in das Bewertungsmodell des Instituts, nicht aber in sein Risikomessmodell ein, so muss das Institut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass dies gerechtfertigt ist. Das Risiko-Messmodell erfasst die Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko. Werden für Risikofaktoren Näherungswerte verwendet, so müssen diese die tatsächliche Wertveränderung der Position in der Vergangenheit gut abgebildet haben.

(2)  

Jedes interne Modell zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko oder das Warenpositionsrisiko erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:

a) 

Das Modell enthält Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzielle Positionen hält. Das Institut hat die Zinsstrukturkurven nach einem allgemein anerkannten Verfahren zu berechnen. Bei wesentlichen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten ist die Zinsstrukturkurve in mindestens sechs Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen. Das Modell erfasst ferner das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven.

b) 

Das Modell enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten. Für OGA werden die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt. Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGA nicht, wird diese Position isoliert und gemäß Artikel 353 Absatz 3 behandelt.

c) 

Das Modell muss mindestens für jeden Aktienmarkt, in dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen gesonderten Risikofaktor enthalten.

d) 

Das Modell muss mindestens für jede Ware, in der das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen gesonderten Risikofaktor enthalten. Das Modell muss daneben auch das Risiko unvollständig korrelierter Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Waren und das Risiko einer Änderung der Terminkurse aufgrund von Fristeninkongruenzen erfassen. Überdies ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen.

e) 

Bei dem institutsinternen Modell wird das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien konservativ bewertet. Darüber hinaus erfüllt das interne Modell die Mindestanforderungen an Daten. Näherungswerte werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.

(3)  
Die Institute dürfen in jedem für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Modell empirische Korrelationen innerhalb und zwischen den einzelnen Risikokategorien nur dann anwenden, wenn der Ansatz des Instituts für die Korrelationsmessung solide ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.

Artikel 368

Qualitative Anforderungen

(1)  

Jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Modell beruht auf einem soliden Konzept und wird unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt; insbesondere werden sämtliche der folgenden qualitativen Anforderungen erfüllt:

a) 

Jedes zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko oder das Warenpositionsrisiko verwendete interne Modell ist eng in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden und dient als Grundlage für die Meldung von Risikopositionen an die Geschäftsleitung.

b) 

Das Institut verfügt über eine vom Handelsbereich unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Die Abteilung ist für die Gestaltung und Umsetzung der für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Modelle zuständig. Die Abteilung führt die erste und die laufende Validierung der für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Modelle durch, wobei sie für das gesamte Risikomanagement-System verantwortlich ist. Die Abteilung erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko oder das Warenpositionsrisiko verwendeten internen Modelle und über die angemessenen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Begrenzung der Handelsgeschäfte zu treffen sind.

c) 

Leitungsorgan und Geschäftsleitung des Instituts sind aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt, und die die täglichen Berichte der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung werden von einer Leitungsebene geprüft, die über hinreichende Befugnisse verfügt, um sowohl die Reduzierung von Positionen einzelner Händler als auch die Reduzierung des eingegangenen Gesamtrisikos des Instituts durchzusetzen.

d) 

Das Institut beschäftigt in den Abteilungen Handel, Risikosteuerung und -überwachung, Revision und Abwicklung eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die in der Verwendung komplexer interner Modelle, einschließlich der für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten, geschult sind.

e) 

Das Institut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung schriftlich festgelegter interner Strategien und Kontrollen hinsichtlich der Funktionsweise seiner internen Modelle insgesamt, einschließlich der für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten Modelle, zu überwachen und zu gewährleisten.

f) 

Jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Modell hat in der Vergangenheit nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet.

g) 

Das Institut führt regelmäßig ein gründliches Stresstestprogramm einschließlich umgekehrter Stresstests durch, das jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Modell erfasst und dessen Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft werden und in die von ihm festgelegten Strategien und Begrenzungen einfließen. Dieses Programm erfasst insbesondere die Illiquidität von Märkten unter angespannten Marktbedingungen, das Konzentrationsrisiko, ein Vorhandensein von aus Käufer- oder Verkäufersicht wenig liquiden Märkten („one-way market“), Kreditereignisrisiko und Risiko eines plötzlichen Kreditausfalls („jump-to-default“), Nichtlinearität von Produkten, weit aus dem Geld notierte Positionen, Positionen mit hohen Preisschwankungen und andere Risiken, die vom internen Modell unter Umständen nicht ausreichend abgedeckt werden. Bei der Simulierung von Schocks wird der Art der Portfolios und der Zeit, die unter schwierigen Marktbedingungen zur Absicherung oder Steuerung von Risiken erforderlich sein könnte, Rechnung getragen.

h) 

Das Institut unterzieht seine internen Modelle, einschließlich der für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten Modelle, im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung.

(2)  

In die unter Absatz 1 Buchstabe h genannte Prüfung sind sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch die der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung einzubeziehen. Das Institut prüft mindestens einmal im Jahr sein gesamtes Risikomanagementsystem. In diese Prüfung ist Folgendes einzubeziehen:

a) 

die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung;

b) 

die Einbeziehung der Risikomessungen in das tägliche Risikomanagement und die Integrität des Management-Informationssystems;

c) 

die Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels- und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Preismodelle für Risiken und Bewertungssysteme;

d) 

die Bandbreite der von dem Risikomessmodell erfassten Risiken und die Validierung etwaiger signifikanter Änderungen des Risikomessverfahrens;

e) 

die Richtigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten, die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitäts- und Korrelationsannahmen und die Richtigkeit der Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen;

f) 

die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der in den internen Modellen verwendeten Datenquellen;

g) 

die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Rückvergleiche, mit denen die Genauigkeit des Modells getestet wird.

(3)  
Sollten neue Techniken und vorbildliche Verfahren entwickelt werden, so wenden die Institute diese neuen Techniken und Verfahren auf jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete Modell an.

Artikel 369

Interne Validierung

(1)  

Institute verfügen über Verfahren, die gewährleisten, dass alle ihre für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Modelle angemessen von entsprechend qualifizierten Dritten, die von der Entwicklung unabhängig sind, validiert wurden, damit sichergestellt ist, dass sie konzeptionell solide sind und alle wesentlichen Risiken erfassen. Die Validierung erfolgt sowohl bei der Einführung als auch bei jeder wesentlichen Änderung des internen Modells. Darüber hinaus werden regelmäßig Validierungen durchgeführt, insbesondere jedoch nach jedem wesentlichen Strukturwandel am Markt oder jeder Änderung der Portfoliozusammensetzung, wenn die Gefahr besteht, dass das interne Modell infolgedessen nicht länger angemessen ist. Sollten neue Techniken und vorbildliche Praktiken für die interne Validierung entwickelt werden, so wenden die Institute diese an. Die Modellvalidierung ist nicht auf Rückvergleiche beschränkt, umfasst zumindest aber Folgendes:

a) 

Tests, anhand derer nachgewiesen wird, dass alle dem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben;

b) 

zusätzlich zu den vorgeschriebenen Rückvergleichen eigene Tests und Rückvergleiche der Institute in Bezug auf die Risiken und die Struktur ihrer Portfolios zur Validierung des internen Modells;

c) 

den Einsatz hypothetischer Portfolios, wodurch sichergestellt werden soll, dass das interne Modell eventuell auftretende, besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko, erfassen kann.

(2)  
Das Institut führt sowohl für tatsächliche als auch für hypothetische Änderungen des Portfoliowerts Rückvergleiche durch.



Abschnitt 3

Besondere Anforderungen an die Entwicklung von Modellen für spezifische Risiken

Artikel 370

Anforderungen an die Entwicklung von Modellen für spezifische Risiken

Interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko und interne Modelle für Korrelationshandelsaktivitäten müssen folgenden zusätzlichen Anforderungen genügen:

a) 

Sie erklären die Preisänderungen der Portfoliopositionen im Zeitablauf.

b) 

Sie erfassen Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfoliozusammensetzung.

c) 

Sie funktionieren auch unter ungünstigen Bedingungen korrekt.

d) 

Sie werden durch Rückvergleiche überprüft, anhand derer beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird. Wenn das Institut derartige Rückvergleiche auf der Grundlage aussagekräftiger Teilportfolios durchführt, so müssen diese Teilportfolios durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden.

e) 

Sie erfassen das adressenbezogene Basisrisiko und reagieren differenziert auf wesentliche spezifische Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Positionen.

f) 

Sie erfassen das Ereignisrisiko.

Artikel 371

Ausschlüsse aus Modellen für das spezifische Risiko

(1)  
Ein Institut darf sich dafür entscheiden, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko anhand eines internen Modells die Positionen auszuschließen, für die es die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko nach Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 337, mit Ausnahme der Positionen, auf die der Ansatz gemäß Artikel 377 angewandt wird, erfüllt,
(2)  
Ein Institut darf sich dafür entscheiden, keine Ausfall- und Migrationsrisiken für gehandelte Schuldtitel in seinem internen Modell zu erfassen, wenn es diese Risiken durch die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 erfasst.



Abschnitt 4

Internes Modell für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko

Artikel 372

Pflicht zur Bereitstellung eines internen Modells für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC-Modell)

Ein Institut, das zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gehandelter Schuldtitel ein internes Modell verwendet, verfügt auch über ein internes Modell für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC), um die Ausfall- und Migrationsrisiken seiner Handelsbuchpositionen zu erfassen, die über die Risiken hinausgehen, die im Wert des Risikopotenzials gemäß Artikel 365 Absatz 1 enthalten sind. Das Institut muss nachweisen, dass sein internes Modell — unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus — die folgenden Standards erfüllt und erforderlichenfalls angepasst wurde, um den Auswirkungen der Liquidität, sowie von Konzentrationen, Absicherungsgeschäften und Optionalität Rechnung zu tragen:

a) 

das interne Modell liefert eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise und konsistente Schätzungen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko;

b) 

die Schätzungen der potenziellen Verluste des internen Modells spielen eine maßgebliche Rolle für das Risikomanagement des Instituts;

c) 

die für das interne Modell verwendeten Marktdaten und Positionsdaten sind aktuell und unterliegen einer angemessenen Qualitätsbewertung;

d) 

die Anforderungen der Artikel 367 Absatz 3, 368, 369 Absatz 1 und 370 Buchstaben b, c, e und f werden eingehalten.

Die EBA gibt Leitlinien zu den Anforderungen der Artikel 373, 374, 375 und 376 heraus.

Artikel 373

Anwendungsbereich des internen IRC-Modells

Das interne IRC-Modell erfasst alle Positionen, die einer Eigenmittelanforderung für das spezielle Zinsänderungsrisiko unterliegen, einschließlich der Positionen, die gemäß Artikel 336 einer Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von 0 % unterliegen, darf aber keine Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate erfassen.

Das Institut darf sich vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden dafür entscheiden, sämtliche Positionen in börsennotierten Aktien und sämtliche auf börsennotierten Aktien basierenden Derivatepositionen konsequent in den Anwendungsbereich einzubeziehen. Eine Genehmigung wird erteilt, sofern eine solche Einbeziehung im Einklang mit der institutsinternen Risikomessung und dem institutsinternen Risikomanagement steht.

Artikel 374

Parameter des internen IRC-Modells

(1)  
Institute verwenden ein internes Modell zur Berechnung einer Zahl, die die Verluste aufgrund von Ausfällen und der Migration interner oder externer Bonitätsbeurteilungen mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über einen Zeithorizont von einem Jahr misst. Die Institute berechnen diese Zahl mindestens wöchentlich.
(2)  
Die Korrelationsannahmen werden durch die Analyse objektiver Daten in einem konzeptionell soliden Rahmen gestützt. Das interne Modell spiegelt Emittentenkonzentrationen angemessen wider. Dabei werden auch Konzentrationen abgebildet, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können.
(3)  
Das interne IRC-Modell muss die Auswirkung von Korrelationen zwischen Ausfall- und Migrationsereignissen darstellen. Die Auswirkung einer Diversifizierung zwischen Ausfall- und Migrationsereignissen einerseits und anderen Risikofaktoren andererseits wird nicht berücksichtigt.
(4)  
Das interne Modell basiert auf der Annahme, dass das Risiko über den einjährigen Zeithorizont hinweg konstant bleibt, d. h. dass Einzelpositionen oder Positionsgruppen im Handelsbuch, bei denen über den Liquiditätshorizont Ausfälle oder Migration aufgetreten sind, am Ende ihres Liquiditätshorizonts wieder ausgeglichen werden, sodass das Risiko wieder sein ursprüngliches Niveau erreicht. Alternativ dazu können die Institute auch durchgängig über ein Jahr hinweg konstante Positionen annehmen.
(5)  
Die Liquiditätshorizonte werden danach festgelegt, wie viel Zeit erforderlich ist, um die Position unter Stressbedingungen am Markt zu verkaufen oder alle damit verbundenen wesentlichen Preisrisiken abzusichern, wobei insbesondere die Höhe der Position zu berücksichtigen ist. Die Liquiditätshorizonte spiegeln die tatsächliche Praxis und die während Phasen mit systematischem und spezifischem Stress gesammelten Erfahrungen wider. Der Liquiditätshorizont wird unter konservativen Annahmen bestimmt und ist so lang, dass der Akt des Verkaufs oder der Absicherung selbst den Preis, zu dem der Verkauf oder die Absicherung erfolgen würde, nicht wesentlich beeinflussen würde.
(6)  
Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe gilt eine Untergrenze von drei Monaten.
(7)  
Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe werden die internen Vorschriften des Instituts für Bewertungsanpassungen und das Management von Altbeständen berücksichtigt. Bestimmt ein Institut die Liquiditätshorizonte nicht für Einzelpositionen, sondern für Positionsgruppen, so werden die Kriterien für die Definition von Positionsgruppen so festgelegt, dass sie Liquiditätsunterschiede realistisch widerspiegeln. Die Liquiditätshorizonte für konzentrierte Positionen sind länger, da zur Auflösung solcher Positionen ein längerer Zeitraum erforderlich ist. Bei der Zwischenfinanzierung des Ankaufs von Forderungen im Hinblick auf ihre Verbriefung (Warehousing) spiegelt der Liquiditätshorizont den Zeitraum wider, der benötigt wird, um die Vermögenswerte aufzubauen, zu verkaufen und zu verbriefen oder die damit verbundenen wesentlichen Risikofaktoren unter Stressbedingungen am Markt abzusichern.

Artikel 375

Anerkennung von Absicherungen im internen IRC-Modell

(1)  
Absicherungsgeschäfte dürfen in das interne Modell eines Instituts zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken einbezogen werden. Kauf- und Verkaufspositionen in Bezug auf dasselbe Finanzinstrument dürfen gegeneinander aufgerechnet werden. Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen in Bezug auf verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten dürfen nur berücksichtigt werden, indem die Bruttokauf- und -verkaufspositionen über die verschiedenen Instrumente explizit modelliert werden. Institute bilden die Auswirkungen wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen dem Ablauf des Absicherungsgeschäfts und dem Liquiditätshorizont eintreten könnten, sowie das Potenzial für signifikante Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden zwischen den Instrumenten hinsichtlich unter anderem Produkt, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilung, Laufzeit, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) ab. Ein Institut bildet ein Absicherungsgeschäft nur ab, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kredit- oder sonstigen Ereignis nähert.
(2)  

Bei Positionen, die über dynamische Absicherungsstrategien abgesichert werden, kann eine Anpassung des Absicherungsgeschäfts innerhalb des Liquiditätshorizonts der abgesicherten Position berücksichtigt werden, wenn das Institut

a) 

dafür optiert, die Anpassung des Absicherungsgeschäfts über die betreffende Gruppe von Handelsbuchpositionen hinweg konsistent zu modellieren;

b) 

nachweist, dass die Berücksichtigung der Anpassung zu einer besseren Risikomessung führt;

c) 

nachweist, dass die Märkte für die Instrumente, die zur Absicherung dienen, so liquide sind, dass eine solche Anpassung auch in Stressphasen möglich ist. Etwaige Restrisiken aus dynamischen Absicherungsstrategien müssen in der Eigenmittelanforderung zum Ausdruck kommen.

Artikel 376

Besondere Anforderungen an das interne IRC-Modell

(1)  
Das interne Modell zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken muss den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen, strukturierten Kreditderivaten und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung tragen. Das inhärente Modellierungsrisiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken wird von den Instituten ebenfalls gebührend berücksichtigt.
(2)  
Das interne Modell basiert auf objektiven und aktuellen Daten.
(3)  

Im Rahmen der unabhängigen Prüfung und der Validierung seiner internen Modelle, die für die Zwecke dieses Kapitels, einschließlich für die Zwecke des Risikomesssystems, verwendet werden, nimmt ein Institut insbesondere Folgendes vor:

a) 

eine Überprüfung, ob der Modellierungsansatz für Korrelationen und Preisveränderungen für sein Portfolio geeignet ist, auch in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren;

b) 

verschiedene Stresstests, einschließlich Sensitivitätsanalyse und Szenarioanalyse, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des internen Modells, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten. Diese Tests werden nicht auf historische Erfahrungen beschränkt;

c) 

eine angemessene quantitative Validierung einschließlich der einschlägigen internen Referenzwerte für die Modellierung.

(4)  
Das interne Modell muss mit den internen Risikomanagement-Methoden des Instituts für die Ermittlung, Messung und Steuerung von Handelsrisiken in Einklang stehen.
(5)  
Die Institute dokumentieren ihre internen Modelle, sodass die Korrelations- und anderen Modellannahmen für die zuständigen Behörden transparent sind.
(6)  
Bei dem internen Modell wird das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien konservativ bewertet. Darüber hinaus erfüllt das interne Modell die Mindestanforderungen an Daten. Näherungswerte werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.



Abschnitt 5

Internes Modell für Korrelationshandelsaktivitäten

Artikel 377

Anforderungen an ein internes Modell für Korrelationshandelsaktivitäten

(1)  
Die zuständigen Behörden erteilen Instituten, die ein internes Modell für das spezifische Risiko von Schuldtiteln verwenden dürfen und die Anforderungen der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels sowie der Artikel 367 Absätze 1 und 3, Artikel 368, 369 Absatz 1 und 370 Buchstaben a, b, c, e und f erfüllen, die Erlaubnis, anstelle der Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 338 ein internes Modell für die Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio zu verwenden.
(2)  
Die Institute verwenden dieses interne Modell zur Berechnung einer Zahl, die alle Preisrisiken mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über einen Zeithorizont von einem Jahr adäquat erfasst, wobei von einem unveränderten Risikoniveau ausgegangen und erforderlichenfalls eine Anpassung vorgenommen wird, um die Auswirkungen der Liquidität, sowie von Konzentrationen, Absicherungsgeschäften und Optionalität widerzuspiegeln. Die Institute berechnen diese Zahl mindestens wöchentlich.
(3)  

Das Modell gemäß Absatz 1 muss folgende Risiken angemessen erfassen:

a) 

das kumulierte Risiko aufgrund des Eintritts mehrerer Ausfallereignisse, auch unter Berücksichtigung ihrer Reihenfolge, in tranchierten Produkten;

b) 

das Kreditspreadrisiko, einschließlich der Gamma- und der Cross-Gamma-Effekte;

c) 

die Volatilität der impliziten Korrelationen, einschließlich der Abhängigkeiten zwischen Spreads und Korrelationen;

d) 

das Basisrisiko, das sowohl

i) 

die Basis zwischen dem Spread eines Index und den Spreads der Einzeladressen aus denen er besteht, als auch

ii) 

die Basis zwischen der impliziten Korrelation eines Index und der impliziten Korrelation maßgeschneiderter Portfolios umfasst;

e) 

die Volatilität der Erlösquote, insofern dies die Tendenz von Erlösquoten betrifft, Tranchenpreise zu beeinflussen;

f) 

soweit die Messung des Gesamtrisikos die Vorteile aus dynamischen Absicherungsgeschäften berücksichtigt, das Risiko von unvollständigen Absicherungsgeschäften und die eventuellen Kosten der Anpassung solcher Absicherungsgeschäfte;

g) 

sämtliche anderen wesentlichen Preisrisiken von Positionen im Korrelationshandelsportfolio.

(4)  
Das Institut muss im Rahmen des Modells gemäß Absatz 1 ausreichende Marktdaten verwenden, die gewährleisten, dass es die Hauptrisiken dieser Risikopositionen in seinem internen Ansatz gemäß den in diesem Artikel beschriebenen Anforderungen vollständig erfasst. Es muss gegenüber den zuständigen Behörden durch Rückvergleiche oder andere geeignete Methoden nachweisen, dass das Modell die historischen Preisschwankungen dieser Produkte in angemessener Weise erklären kann.

Das Institut verfügt über angemessene Vorschriften und Verfahren, um die Positionen, für die es die Erlaubnis zur Einbeziehung in die Eigenmittelanforderung gemäß diesem Artikel hat, von denen zu trennen, für die es keine solche Erlaubnis hat.

(5)  
Hinsichtlich des Portfolios aller in das Modell gemäß Absatz 1 einbezogenen Positionen wendet das Institut regelmäßig eine Reihe spezifischer, vorgegebener Stressszenarien an. Derartige Stressszenarien analysieren die Auswirkungen angespannter Situationen auf Ausfallraten, Erlösquoten, Risikoprämien (Kreditspreads), Basisrisiken, Korrelationen und andere einschlägige Risikofaktoren auf das Korrelationshandelsportfolio. Das Institut wendet diese Stressszenarien mindestens einmal wöchentlich an und meldet den zuständigen Behörden mindestens einmal vierteljährlich die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit der Eigenmittelanforderung des Instituts gemäß diesem Artikel. Jeder Fall, in dem die Stresstests eine wesentliche Unzulänglichkeit der Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio anzeigen, muss den zuständigen Behörden zeitnah gemeldet werden. Die EBA gibt Leitlinien zur Anwendung von Stressszenarien für das Korrelationshandelsportfolio heraus.
(6)  
Bei dem internen Modell wird das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien konservativ bewertet. Darüber hinaus erfüllt das interne Modell die Mindestanforderungen an Daten. Näherungswerte werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.



TITEL V

EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS ABWICKLUNGSRISIKO

Artikel 378

Abwicklungs-/Lieferrisiko

Im Fall von Geschäften, bei denen Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen und Waren, mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muss das Institut die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus ergibt.

Die Preisdifferenz wird berechnet als die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.

Zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderung für das Abwicklungsrisiko multipliziert das Institut diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle 1.



Tabelle 1

Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abwicklungstermin

(%)

5 — 15

8

16 — 30

50

31 — 45

75

46 oder mehr

100

Artikel 379

Vorleistungen

(1)  

Ein Institut muss über Eigenmittel nach Maßgabe von Tabelle 2 verfügen, falls Folgendes eintritt:

a) 

wenn es Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren bezahlt hat, bevor es diese erhalten hat, oder Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat, bevor es deren Bezahlung erhalten hat;

b) 

bei grenzüberschreitenden Geschäften, wenn seit der Zahlung bzw. Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist.



Tabelle 2

Eigenmittelunterlegung bei Vorleistungen

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Art des Geschäfts

Bis zur ersten vertraglich vereinbarten Zahlung oder zum ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt

Von der ersten vertraglich vereinbarten Zahlung/vom ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zu vier Tagen nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt

Vom fünften Geschäftstag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts

Vorleistung

Keine Eigenmittelunterlegung

Behandlung als Risikoposition

Behandlung als Risikoposition mit einem Risikogewicht von 1 250  %

(2)  
Institute, die den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 beschriebenen IRB-Ansatz anwenden, dürfen bei der Ansetzung eines Risikogewichts für Positionen aus nicht abgewickelten Geschäften gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2 bei Gegenparteien, gegenüber denen sie keine andere Risikoposition im Anlagebuch haben, die Zuordnung der PD anhand einer externen Bonitätsbeurteilung der Gegenpartei vornehmen. Institute, die eigene LGD-Schätzungen verwenden, dürfen die LGD nach Artikel 161 Absatz 1 für alle Risikopositionen aus nicht abgewickelten Geschäften, die nach Maßgabe der dritten Spalte der Tabelle 2 behandelt werden, anwenden, sofern sie die LGD auf alle derartigen Risikopositionen anwenden. Alternativ dazu dürfen Institute, die den IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 anwenden, das Risikogewicht gemäß dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ansetzen, sofern sie es auf alle derartigen Risikopositionen anwenden, oder ein Risikogewicht von 100 % auf alle derartigen Risikopositionen anwenden.

Resultiert aus nicht abgewickelten Geschäften kein nennenswerter positiver Risikopositionsbetrag, so dürfen die Institute für diese Risikopositionen ein Risikogewicht von 100 % ansetzen, sofern nicht gemäß der vierten Spalte von Tabelle 2 in Absatz 1 eine Risikogewichtung von 1 250  % erforderlich ist.

(3)  
Alternativ zu einer Risikogewichtung von 1 250  % von Positionen aus nicht abgewickelten Geschäften gemäß Absatz 1 Tabelle 2 Spalte 4 können die Institute den übertragenen Wert zuzüglich des aktuellen positiven Risikopositionsbetrags von Posten des harten Kernkapitals im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug bringen.

Artikel 380

Aussetzung der Eigenmittelanforderungen

Bei einem systemweiten Ausfall eines Abwicklungssystems, eines Clearingsystems oder einer zentralen Gegenpartei können die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 378 und 379 berechneten Eigenmittelanforderungen bis zur Behebung des Schadens aussetzen. In diesem Falle wird das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.



TITEL VI

EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA-RISIKO)

Artikel 381

Begriff der Anpassung der Kreditbewertung

Für die Zwecke dieses Titels und des Titels II Kapitel 6 ist die „Anpassung der Kreditbewertung“ oder „CVA“ ein Betrag zur Anpassung der Bewertung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei an die Bewertung zum mittleren Marktwert. Dieser Anpassungsbetrag spiegelt den Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei gegenüber dem Institut wider, jedoch nicht den Marktwert des Kreditrisikos des Instituts gegenüber der Gegenpartei.

Artikel 382

Anwendungsbereich

(1)  
Ein Institut berechnet in Bezug auf all seine Geschäftstätigkeiten für alle OTC-Derivate ausgenommen Kreditderivate, die anerkanntermaßen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko verringern, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Titel.
(2)  
Ein Institut bezieht in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit ein, sofern die zuständige Behörde feststellt, dass die aus diesen Geschäften erwachsenden CVA-Risikopositionen des Instituts wesentlich sind.
(3)  
Geschäfte mit einer qualifizierten zentralen Gegenpartei und Geschäfte eines Kunden mit einem Clearingmitglied, bei denen das Clearingmitglied als Vermittler zwischen dem Kunden und einer qualifizierten zentralen Gegenpartei auftritt und das Geschäft eine Handelsrisikoposition des Clearingmitglieds gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei begründet, fließen nicht in die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein.
(4)  

Die folgenden Geschäfte fließen nicht in die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein:

a) 

Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder mit in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien, wenn diese Geschäfte die Clearingschwellen gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 jener Verordnung nicht überschreiten;

b) 

gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, sofern nicht die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine strukturelle Trennung innerhalb einer Gruppe gebieten, in welchem Fall die zuständigen Behörden vorschreiben können, dass solche gruppeninternen Geschäfte zwischen strukturell getrennten Instituten in die Eigenmittelanforderungen einfließen;

c) 

den Übergangsbestimmungen des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterfallende Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 jener Verordnung für die Geltungsdauer der betreffenden Bestimmungen;

d) 

Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Geschäfte mit Gegenparteien, für die nach Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung ein Risikogewicht von 0 % für Risikopositionen gegenüber dieser Gegenpartei vorgesehen ist.

Die Ausnahme von der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos für diejenigen Geschäfte im Sinne des Buchstabens c, die während des Übergangszeitraums nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getätigt werden, gilt für die Vertragsdauer des betreffenden Geschäfts.

Entfällt die Ausnahme nach Buchstabe a, weil ein Institut die Clearingschwelle überschreitet oder weil sich diese ändert, gilt die Ausnahme für noch laufende Geschäfte bis zum Ende ihrer Laufzeit weiter.

(5)  
Die EBA führt bis 1. Januar 2015 und danach alle zwei Jahre im Lichte der internationalen Entwicklungen bei der Beaufsichtigung eine Überprüfung durch, in die sie auch mögliche Techniken der Kalibrierung und Schwellenwerte für die Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos nichtfinanzieller Gegenparteien in Drittländern einbezieht.

Die EBA arbeitet in Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen das Verfahren festgelegt wird, um Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien in Drittländern von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko auszunehmen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Überprüfung nach Unterabsatz 1 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß dem den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 383

Fortgeschrittene Methode

(1)  
Ein Institut, dem gemäß Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d gestattet wurde, ein internes Modell für das spezifische Risiko von Schuldtiteln zu verwenden, ermittelt für sämtliche Geschäfte, für die es die IMM zur Bestimmung des Risikopositionswerts des Gegenparteiausfallrisikos gemäß Artikel 283 verwenden darf, die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko fest, indem es die Auswirkungen von Veränderungen der Kreditspreads der Gegenparteien auf die CVA-Werte sämtlicher Gegenparteien dieser Geschäfte — unter Berücksichtigung der nach Maßgabe von Artikel 386 anerkannten CVA-Absicherungsgeschäfte — modelliert.

Ein Institut verwendet sein internes Modell zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das mit gehandelten Schuldinstrumenten verbundene spezifische Risiko und wendet ein 99 %iges Konfidenzniveau und eine zehn Tagen entsprechende Haltedauer an. Das interne Modell wird so verwendet, dass es Veränderungen der Kreditspreads von Gegenparteien simuliert, nicht jedoch die Sensitivität der CVA gegenüber Veränderungen anderer Marktfaktoren, einschließlich Änderungen des Werts von Referenzaktivum, -ware, -währung oder -zinssatz eines Derivats, abbildet.

Die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für jede Gegenpartei wird unter Zugrundelegung der nachstehenden Formel berechnet:

image

dabei entspricht

ti

=

der Zeit des i-ten Neubewertungszeitraums ab t0=0;

tT

=

der längsten vertraglichen Laufzeit bei allen Netting-Sätzen mit der Gegenpartei;

si

=

dem zur Berechnung der CVA der Gegenpartei herangezogenen Kreditspread der Gegenpartei für die Laufzeit ti. Liegt der CDS-Spread der Gegenpartei vor, so verwendet das Institut diesen. Ist kein CDS-Spread der Gegenpartei verfügbar, so verwendet das Institut einen unter Berücksichtigung von Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessenen Näherungswert;

LGDMKT

=

der LGD der Gegenpartei, die auf der Risikoprämie (Spread) eines am Markt gehandelten Instruments der Gegenpartei basiert, falls ein solches verfügbar ist. Ist kein entsprechendes Instrument der Gegenpartei verfügbar, basiert der Wert auf einem unter Berücksichtigung von Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessenen Näherungswert.

Der erste Faktor in der Summe ist ein Näherungswert für die vom Markt implizierte Grenzwahrscheinlichkeit für den Eintritt des Ausfalls zwischen den Zeitpunkten ti-1 und ti;

EEi

=

dem erwarteten Wiederbeschaffungswert gegenüber der Gegenpartei zum Neubewertungszeitpunkt ti, bei dem die Risikopositionen der unterschiedlichen Netting-Sätze für die betreffende Gegenpartei addiert werden und die längste Fälligkeit jedes Netting-Satzes durch die längste darin enthaltene vertragliche Restlaufzeit definiert wird. Ein Institut wendet das Verfahren nach Absatz 3 auf Geschäfte mit Nachschussvereinbarung an, sofern es die EPE-Messgröße gemäß Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a oder b für Geschäfte mit Nachschussvereinbarung verwendet;

Di

=

dem Diskontierungsfaktor für Ausfallrisikofreiheit zum Zeitpunkt ti, wobei D0 =1.

(2)  

Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für eine Gegenpartei stützt ein Institut sämtliche Eingangsparameter seines internen Modells für das spezifische Risiko von Schuldtiteln (je nach Fall) auf folgende Formeln:

a) 

Basiert das Modell auf vollständiger Neubewertung („full repricing“), so ist die Formel in Absatz 1 direkt anzuwenden;

b) 

Basiert das Modell auf Kreditspread-Sensitivitäten für spezifische Laufzeiten, so verwendet das Institut für sämtliche Kreditspread-Sensitivitäten („Regulatory CS01“) folgende Formel:

image

Für das letzte Laufzeitband i=T lautet die entsprechende Formel:

image

c) 

Verwendet das Modell Kreditspread-Sensitivitäten gegenüber parallelen Kreditspread-Veränderungen, so verwendet das Institut folgende Formel:

image

d) 

Verwendet das Modell Sensitivitäten zweiten Grades gegenüber Kreditspread-Veränderungen („Spread-Gamma“), so werden die Gamma-Werte nach der Formel in Absatz 1 berechnet.

(3)  

Ein Institut, das die EPE-Messgröße für besicherte OTC-Derivate gemäß Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a oder b verwendet, geht bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Absatz 1 wie folgt vor:

a) 

Es geht von einem konstanten EE-Profil aus und

b) 

es setzt den EE dem nach Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe b berechneten erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswert für eine Laufzeit gleich, die dem höheren Wert der beiden folgenden Werte entspricht:

i) 

der Hälfte der längsten Laufzeit im Netting-Satz;

ii) 

der nominalgewichteten Durchschnittslaufzeit aller Geschäfte des Netting-Satzes.

(4)  
Ein Institut, das mit Erlaubnis der zuständigen Behörden gemäß Artikel 283 die IMM zur Berechnung der Risikopositionswerte für den Großteil seiner Geschäfte verwenden darf, aber die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 genannten Methoden für kleinere Portfolios verwendet und dem gemäß Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d gestattet wurde, für das spezifische Risiko von Schuldtiteln ein internes Modell für das Marktrisiko zu verwenden, darf vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko gemäß Absatz 1 für die Nicht-IMM-Netting-Sätze berechnen. Die zuständigen Behörden geben diese Erlaubnis nur, wenn das Institut die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 beschriebenen Methoden für eine begrenzte Anzahl kleinerer Portfolios verwendet.

Für die Zwecke der Berechnung gemäß vorstehendem Unterabsatz und in Fällen, in denen die IMM kein Profil eines erwarteten Wiederbeschaffungswerts generiert, geht ein Institut wie folgt vor:

a) 

Es geht von einem konstanten EE-Profil aus und

b) 

es setzt den EE dem anhand der Methoden gemäß Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 oder anhand der IMM berechneten Risikopositionswert für eine Laufzeit gleich, die dem höheren Wert der beiden Folgenden entspricht:

i) 

der Hälfte der längsten Laufzeit im Netting-Satz;

ii) 

der nominalgewichteten Durchschnittslaufzeit aller Geschäfte des Netting-Satzes.

(5)  

Ein Institut bestimmt die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko gemäß Artikel 364 Absatz 1 und den Artikeln 365 und 367 als Summe des Risikopotenzials („Value-at-Risk“, VaR) und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen („Stressed Value-at-Risk“, stressed VaR), die wie folgt berechnet werden:

a) 

Für das Risikopotenzial werden die aktuellen Parameter-Kalibrierungen für den erwarteten Wiederbeschaffungswert gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 1 verwendet.

b) 

Für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen werden künftige EE-Profile der Gegenparteien unter Zugrundelegung einer Kalibrierung unter Stressbedingungen gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 2 verwendet. Als Stressphase für die Kreditspread-Parameter wird der schwerwiegendste einjährige Stresszeitraum verwendet, der innerhalb des dreijährigen Stresszeitraums für die Positionswertparameter aufgetreten ist.

(c) 

Der Multiplikationsfaktor 3, der in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen nach Artikel 364 Absatz 1 einfließt, findet auf diese Berechnungen Anwendung. Die EBA überwacht die Einheitlichkeit von Ermessensentscheidungen der Aufsichtsbehörden, durch die auf die Komponenten Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein höherer Multiplikationsfaktor als 3 angewandt wird. Die zuständigen Behörden, die einen höheren Multiplikationsfaktor als 3 anwenden, begründen dies der EBA gegenüber schriftlich.

d) 

die Berechnung wird zumindest einmal im Monat vorgenommen und der verwendete EE-Wert wird ebenso häufig berechnet. Wird die Berechnung nicht täglich vorgenommen, legen Institute für die Zwecke der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii genannten Berechnung einen Dreimonatsdurchschnitt zugrunde.

(6)  
Für Risikopositionen gegenüber einer Gegenpartei, für die das gestattete institutsinterne Modell für das spezifische Risiko von Schuldtiteln keinen Näherungswert für die Risikoprämie (Spread) generiert, der hinsichtlich der Kriterien Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessen ist, geht das Institut nach Artikel 384 vor, um die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko zu berechnen.
(7)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

wie ein Näherungswert für die Risikoprämie (Spread) anhand des gestatteten institutsinternen Modells für das spezifische Risiko von Schuldtiteln zu ermitteln ist, um si und LGDMKT nach Absatz 1 zu bestimmen;

b) 

Zahl und Größe der Portfolios, die das Kriterium der begrenzten Anzahl kleinerer Portfolios nach Absatz 4 erfüllen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 384

Standardmethode

(1)  

Nimmt ein Institut keine Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für seine Gegenparteien nach Artikel 383 vor, so berechnet es eine Portfolio- Eigenmittelan-forderung für das CVA-Risiko für jede Gegenpartei anhand der folgenden Formel und berücksichtigt dabei die gemäß Artikel 386 anerkennungsfähigen CVA-Sicherungsgeschäfte:

image

dabei entspricht

h

=

dem einjährigen Risikohorizont (in Jahren); h = 1,

wi

=

der Gewichtung von Gegenpartei i.

Die Gegenpartei „i“ wird auf der Basis einer externen Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI einer der sechs Gewichtungen wi gemäß Tabelle 1 zugeordnet. Liegt für eine Gegenpartei keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor,

a) 

ordnet ein Institut, das den Ansatz nach Titel II Kapitel 3 verwendet, die interne Beurteilung der Gegenpartei einer externen Bonitätsbeurteilung zu,

b) 

weist ein Institut, das den Ansatz nach Titel II Kapitel 2 verwendet, dieser Gegenpartei wi=1,0 % zu. Ermittelt ein Institut jedoch das Risikogewicht von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gegenüber dieser Gegenpartei gemäß Artikel 128, so wird wi=3,0 % zugewiesen,

image

=

dem Gesamtwert der (über alle Netting-Sätze hinweg addierten) mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gegenüber der Gegenpartei i unter Berücksichtigung der Auswirkung gestellter Sicherheiten im Einklang mit den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Gegenpartei jeweils maßgebenden Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6. Ein Institut, das eine der Methoden nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 4 verwendet, darf für

image

den vollständig angepassten Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 5 einsetzen.

Verwendet ein Institut nicht die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, so wird der Risikopositionswert anhand des folgenden Faktors abgezinst:

image

Bi

=

dem Nominalwert (bei mehreren Positionen der Gesamt-Nominalwert) gekaufter und zur Absicherung des CVA-Risikos verwendeter Einzeladressen-Kreditausfallswaps auf Gegenpartei i.

Dieser Nominalwert wird anhand des folgenden Faktors abgezinst:

image

Bind

=

dem vollen Nominalwert eines oder mehrerer gekaufter und zur Absicherung des CVA-Risikos verwendeter Index-Kreditausfallswaps.

Dieser Nominalwert wird anhand des folgenden Faktors abgezinst:

image

wind

=

der Gewichtung von Index-Absicherungsgeschäften.

Ein Institut ermittelt Wind durch Berechnung des gewichteten Durchschnitts der wi, die für die einzelnen Bestandteile des Index gelten;

Mi

=

der effektiven Laufzeit der Geschäfte mit Gegenpartei i.

Verwendet ein Institut die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, wird Mi gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g berechnet. Jedoch wird für diesen Zweck Mi nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt.

Verwendet ein Institut nicht die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, ist Mi die nominalgewichtete durchschnittliche Laufzeit gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe b. Jedoch wird für diesen Zweck Mi nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt.

image

=

der Laufzeit des Absicherungsinstruments mit Nominalwert Bi (handelt es sich um mehrere Positionen, sind die Werte
image Bi zu addieren),

Mind

=

der Laufzeit des Index-Absicherungsgeschäfts.

Besteht mehr als eine Index-Absicherungsposition, ist Mind die nominalgewichtete Laufzeit.

(2)  

Ist eine Gegenpartei Bestandteil eines Indexes, auf dem ein zur Absicherung des Gegenparteiausfallrisikos verwendeter Kreditausfallswap basiert, darf das Institut den dieser Gegenpartei gemäß der Gewichtung ihrer Referenzeinheit zuzurechnenden Nominalwert vom Nominalwert des Index-Kreditausfallswap abziehen und als Einzeladressen-Absicherung (Bi) dieser Gegenpartei mit einer der Laufzeit des Indexes entsprechenden Laufzeit behandeln.



Tabelle 1

Bonitätsstufe

Gewichtung wi

1

0,7 %

2

0,8 %

3

1,0 %

4

2,0 %

5

3,0 %

6

10,0 %

Artikel 385

Alternative zur Verwendung der CVA-Methoden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen

Alternativ zu Artikel 384 dürfen Institute, die die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 275 verwenden, nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde für die in Artikel 382 genannten Instrumente einen Multiplikationsfaktor von 10 auf die sich ergebenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Positionen anwenden, anstatt die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko zu berechnen.

Artikel 386

Anerkennungsfähige Absicherungsgschäfte

(1)  

Absicherungsgeschäfte sind nur dann für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach den Artikeln 383 und 384 anerkennungsfähig, wenn sie zur Minderung des CVA-Risikos verwendet werden, als solche behandelt werden und in eine der folgenden Kategorien fallen:

a) 

Einzeladressen-Kreditausfallswaps oder andere äquivalente Sicherungsinstrumente mit direkter Referenz auf die Gegenpartei,

b) 

Index-Kreditausfallswaps, vorausgesetzt, die Basis zwischen dem Spread für eine einzelne Gegenpartei und den Spreads der Absicherung über Index-Kreditausfallswaps wird im Risikopotenzial und im Risikopotenzial unter Stressbedingungen nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend abgebildet.

Die Anforderung nach Buchstabe b, dass die Basis zwischen dem Spread einer einzelnen Gegenpartei und den Spreads von Absicherungen über Index-Kreditausfallswaps im Risikopotenzial und im Risikopotenzial unter Stressbedingungen abzubilden ist, gilt auch für Fälle, in denen ein Näherungswert für den Spread einer Gegenpartei verwendet wird.

Bei allen Gegenparteien, für die ein Näherungswert eingesetzt wird, verwendet das Institut eine angemessene Basiszeitreihe aus einer repräsentativen Gruppe ähnlicher Adressen, für die ein Spread verfügbar ist.

Wird die Basis zwischen dem Spread für eine einzelne Gegenpartei und den Spreads der als Absicherung verwendeten Index-Kreditausfallswaps nach Auffassung der zuständigen Behörde nicht hinreichend abgebildet, darf das Institut lediglich 50 % des Nominalwerts der indexbasierten Absicherungen im Risikopotenzial und im Risikopotenzial unter Stressbedingungen berücksichtigen.

Eine Übersicherung der Risikopositionen aus Einzeladressen-Kreditausfallswaps nach der Methode gemäß Artikel 383 ist nicht gestattet.

(2)  
Ein Institut berücksichtigt in der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko keine anderen Arten von Gegenparteirisiko-Sicherungsgeschäften. Insbesondere sind tranchierte Kreditausfallswaps oder n-ter-Ausfall-Swaps und synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko keine anerkennungsfähigen Sicherungsgeschäfte.
(3)  
Anerkennungsfähige Sicherungsgeschäfte, die in der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko berücksichtigt werden, dürfen nicht in der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Titel IV berücksichtigt werden oder als Kreditrisikominderung behandelt werden, außer im Zusammenhang mit dem Gegenparteiausfallrisiko für dasselbe Transaktionsportfolio.



TEIL 4

GROSSKREDITE

Artikel 387

Gegenstand

Großkredite werden von den Instituten gemäß diesem Teil überwacht und kontrolliert.

Artikel 388

Ausnahmen von der Anwendung

Dieser Teil findet keine Anwendung auf Wertpapierfirmen, die die Kriterien des Artikels 95 Absatz 1 oder des Artikels 96 Absatz 1 erfüllen.

Dieser Teil findet keine Anwendung auf eine Gruppe auf der Grundlage ihrer konsolidierten Lage, wenn der Gruppe nur in Artikel 95 Absatz 1 oder Artikel 96 Absatz 1 genannte Wertpapierfirmen sowie Anbieter von Nebendienstleistungen, nicht aber Kreditinstitute angehören.

Artikel 389

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Teils sind „Risikopositionen“ alle Aktiva und außerbilanziellen Posten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 ohne Anwendung der Risikogewichte und -grade.

Artikel 390

Berechnung des Risikopositionswerts

(1)  
Risikopositionen, die aus den in Anhang II genannten Geschäften resultieren, werden nach einer der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 vorgesehenen Methoden berechnet.
(2)  
Institute mit der Erlaubnis zur Verwendung der IMM im Einklang mit Artikel 283 dürfen diese Methode zur Berechnung des Risikopositionswerts für Pensions- und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte, Lombardgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist verwenden.
(3)  

Die Institute, die die Eigenmittelanforderungen für ihr Handelsbuch gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Artikel 299 und Teil 3 Titel V sowie gegebenenfalls Teil 3 Titel IV Kapitel 5 berechnen, berechnen die aus dem Handelsbuch herrührenden Risikopositionen gegenüber Einzelkunden, indem folgende Werte addiert werden:

a) 

der positive Überschuss der Kaufpositionen des Instituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den Verfahren gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 ermittelt wird;

b) 

die Nettorisikoposition im Fall der Übernahmegarantie für Schuldtitel oder Eigenkapitalinstrumente;

c) 

die Risikopositionen, die aus den in den Artikeln 299 und 378 bis 380 genannten Geschäften, Vereinbarungen und Verträgen mit den betreffenden Kunden herrühren, wobei diese Risikopositionen nach dem in diesen Artikeln festgelegten Verfahren für die Berechnung der Risikopositionswerte berechnet werden.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird die Nettorisikoposition berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden, vermindert um die in Artikel 345 genannten Faktoren.

Für die Zwecke von Buchstabe b richten die Institute Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmegarantierisiken von dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung übernommen wird, bis zum nächsten Geschäftstag ein, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c ist Teil 3 Titel II Kapitel 3 von dem Verweis in Artikel 299 ausgenommen.

(4)  
Die Gesamtrisikopositionen gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden werden berechnet, indem die Risikopositionen aus dem Handelsbuch und aus dem Anlagebuch addiert werden.
(5)  
Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden durch Addition der Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden einer Gruppe ermittelt.
(6)  

Folgendes ist nicht in Risikopositionen enthalten:

a) 

im Fall von Wechselkursgeschäften die Risikopositionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von zwei Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung entstehen;

b) 

im Fall von Wertpapiergeschäften die Risikopositionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin ist — entstehen;

c) 

im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing, zur Abwicklung und zur Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Risikopositionen im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen;

d) 

im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings oder der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, Intratageskredite an Institute, die diese Dienste erbringen;

e) 

gemäß den Artikeln 36, 56 und 66 von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen.

(7)  
Um in Bezug auf Kunden, gegenüber denen ein Institut Risikopositionen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstaben m und o oder aus anderen Geschäften hat, bei denen Risikopositionen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, die Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden zu ermitteln, bewertet das Institut seine zugrunde liegenden Risikopositionen und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Substanz der Struktur des Geschäfts und die dieser selbst innewohnenden Risiken, um zu entscheiden, ob die Struktur eine zusätzliche Risikoposition darstellt.
(8)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Kriterien und Methoden zur Ermittlung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden hinsichtlich der in Absatz 7 genannten Arten von Risikopositionen,

b) 

die Voraussetzungen, unter denen die Struktur des Geschäfts nach Absatz 7 keine zusätzliche Risikoposition darstellt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M8

(9)  
Für die Zwecke des Absatzes 5 arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, wie die Risikopositionen aus den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten, wenn der Kontrakt nicht direkt mit einem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde, zwecks Einberechnung in die Risikopositionen gegenüber dem Kunden zu ermitteln sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼C2

Artikel 391

Begriffsbestimmung des Instituts für die Zwecke von Großkrediten

Für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts gemäß diesem Teil bezeichnet „Institut“ auch private oder öffentliche Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigstellen, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Definition des Begriffs „Institut“ fallen würden und die in einem Drittland zugelassen wurden, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union mindestens gleichwertig sind.

▼M8

Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens Beschlüsse dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind.

▼C2

Artikel 392

Begriffsbestimmung des Großkredits

Eine Risikoposition eines Instituts an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden ist ein Großkredit, wenn sein Wert 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts erreicht oder überschreitet.

Artikel 393

Kapazitäten zur Ermittlung und Verwaltung von Großkrediten

Ein Institut verfügt über ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung, Verwaltung, Überwachung, Erfassung und Meldung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen im Einklang mit dieser Verordnung.

Artikel 394

Meldepflichten

(1)  

Ein Institut meldet den zuständigen Behörden sämtliche Großkredite, auch wenn diese von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen sind, und gibt dabei Folgendes an:

a) 

Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Institut den Großkredit vergeben hat;

b) 

Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung;

c) 

gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung;

d) 

Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.

Institute, die Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, melden den zuständigen Behörden ihre 20 größten Kredite auf konsolidierter Basis, ohne Berücksichtigung derjenigen, die von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommenen sind.

(2)  

Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 meldet ein Institut den zuständigen Behörden in Bezug auf seine zehn größten Kredite auf konsolidierter Basis gegenüber Instituten und seine zehn größten Kredite auf konsolidierter Basis gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommene Großkredite Folgendes:

a) 

Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Institut den Großkredit vergeben hat;

b) 

Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung;

c) 

gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung;

d) 

Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.

e) 

den erwarteten Auslauf („run-off“) des Kredits, ausgedrückt als der Betrag, der in monatlichen Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, in vierteljährlichen Restlaufzeiten bis zu drei Jahren und anschließend jährlich fällig wird.

(3)  
Die Meldung erfolgt mindestens zweimal jährlich.

▼M8

(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Ermittlung der in Absatz 2 genannten Schattenbankunternehmen festgelegt werden.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die internationalen Entwicklungen und international vereinbarten Standards zum Schattenbankwesen und erwägt,

a) 

ob von der Verbindung zu einem einzelnen Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen Risiken für die Solvabilität oder die Liquiditätslage des Instituts ausgehen könnten;

b) 

ob Unternehmen, die ähnlichen Solvabilitäts- oder Liquiditätsanforderungen unterliegen, wie sie in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehen sind, ganz oder teilweise von der in Absatz 2 in Bezug auf Schattenbankunternehmen genannten Pflicht, gemeldet zu werden, befreit werden sollten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼C2

Artikel 395

Obergrenze für Großkredite

(1)  
Ein Institut hält gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 keine Risikoposition, deren Wert 25 % seiner anrechenbaren Eigenmittel übersteigt. Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut, so darf der Risikopositionswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % der anrechenbaren Eigenmittel oder 150 Mio. EUR nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 die Summe der Risikopositionswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt.

Ist der Betrag von 150 Mio. EUR höher als 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts, so darf der Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 nicht über eine angemessene Obergrenze in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts hinausgehen. Diese Obergrenze wird von den Instituten im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU zur Steuerung und Begrenzung des Konzentrationsrisikos festgelegt. Die Obergrenze darf 100 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten.

Die zuständigen Behörden können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen und setzen die EBA und die Kommission davon in Kenntnis.

(2)  
Die EBA arbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unter Berücksichtigung der Auswirkung von Kreditrisikominderungen nach den Artikeln 399 bis 403 sowie der Ergebnisse der Entwicklungen im Bereich Schattenbanken und Großkredite auf Unionsebene und auf internationaler Ebene bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien aus, um geeignete Gesamtobergrenzen für Großkredite oder niedrigere Obergrenzen für Einzelkredite an Schattenbankunternehmen festzusetzen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben.

Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien prüft die EBA, ob die Einführung zusätzlicher Obergrenzen eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf das Risikoprofil europäischer Institute, die Kreditvergabe an die Realwirtschaft oder die Stabilität und das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte hätte.

Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2015 die Angemessenheit und Auswirkung von Obergrenzen für Kredite an Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich Schattenbanken und Großkredite auf Unionsebene und internationaler Ebene sowie der Auswirkung von Kreditrisikominderungen nach den Artikeln 399 bis 403. Sie unterbreitet ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zu Obergrenzen für Kredite an Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben.

(3)  
Vorbehaltlich des Artikels 396 halten die Institute die einschlägige nach Absatz 1 festgelegte Obergrenze jederzeit ein.
(4)  
Auf Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Drittland-Wertpapierfirmen darstellen, darf dieselbe Behandlung wie die nach Absatz 1 angewandt werden.
(5)  

Die Obergrenzen gemäß diesem Artikel dürfen für Risikopositionen im Handelsbuch des Instituts überschritten werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die auf das Anlagebuch entfallenden Risikopositionen gegenüber dem Einzelkunden oder der Gruppe verbundener Kunden überschreiten nicht die Obergrenze nach Absatz 1, die unter Berücksichtigung der anrechenbaren Eigenmittel berechnet wird, sodass sich die Überschreitung allein aus dem Handelsbuch ergibt;

b) 

das Institut erfüllt in Bezug auf die Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1 eine zusätzliche Eigenmittelanforderung, die gemäß den Artikeln 397 und 398 berechnet wird;

c) 

dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf die Risikoposition im Handelsbuch gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden 500 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten;

d) 

alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten.

In jedem Fall, in dem die Obergrenze überschritten worden ist, meldet das Institut den zuständigen Behörden unverzüglich die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden sowie gegebenenfalls den Namen der betreffenden Gruppe verbundener Kunden.

(6)  
Lediglich für die Zwecke dieses Absatzes sind „strukturelle Maßnahmen“ von einem Mitgliedstaat erlassene und von seinen einschlägigen zuständigen Behörden durchgeführte Maßnahmen, mit denen von in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten verlangt wird, ihre Risikopositionen gegenüber verschiedenen Rechtsträgern je nach deren Tätigkeiten, aber unabhängig vom Ort, an dem diese ausgeübt werden, zu verringern, um Einleger zu schützen und die Finanzstabilität zu wahren, und zwar bis zum Inkrafttreten eines Gesetzgebungsvorschlags zur ausdrücklichen Harmonisierung solcher Maßnahmen.

Erlässt ein Mitgliedstaat einzelstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen einer Bankengruppe vorgeschrieben wird, strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, so können die zuständigen Behörden unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels und des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe f den Instituten der Bankengruppe, die Einlagen halten, die durch ein Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme ( 20 ) oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem eines Drittlandes geschützt sind, auf teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 10 Absatz 5 für gruppeninterne Kredite eine Obergrenze für Großkredite von höchstens 25 %, aber mindestens 15 % zwischen dem28. Juni 2013 und dem 30. Juni 2015 und von mindestens 10 % ab dem 1. Juli auferlegen, wenn diese Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen bestehen, das in Bezug auf die strukturellen Maßnahmen nicht derselben Teilgruppe angehört.

Für die Zwecke dieses Absatzes sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a) 

alle Unternehmen, die in Bezug auf die strukturellen Maßnahmen derselben Teilgruppe angehören, gelten als ein Kunde oder als Gruppe verbundener Kunden;

b) 

die zuständigen Behörden wenden auf die Kredite im Sinne des Unterabsatzes 1 eine einheitliche Obergrenze an.

Die Anwendung dieses Ansatzes darf die wirksame Aufsicht auf konsolidierter Basis nicht berühren und keine unverhältnismäßig nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union insgesamt nach sich ziehen oder ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes bilden oder schaffen.

(7)  

Bevor die zuständigen Behörden in Bezug auf Großkredite die spezifischen strukturellen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 6 erlassen, zeigen sie dies dem Rat, der Kommission,, den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA mindestens zwei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung über den Erlass der strukturellen Maßnahmen an und legen einschlägige quantitative und qualitative Nachweise für alle nachstehenden Punkte vor:

a) 

das Ausmaß der Tätigkeiten, die von den strukturellen Maßnahmen betroffen sind,

b) 

eine Erläuterung, warum die geplanten Maßnahmen in Bezug auf den Einlegerschutz als angemessen, wirksam und verhältnismäßig angesehen werden,

c) 

eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf den Binnenmarkt, die sich auf die dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen stützt.

(8)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit dem in Artikel 464 Absatz 2 genannten Verfahren einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die nach Absatz 7 vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen billigen oder zurückzuweisen.

Binnen eines Monats nach Erhalt der Anzeige nach Absatz 7 leitet die EBA dem Rat, der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Stellungnahme zu den in jenem Absatz genannten Punkten zu. Betroffene zuständige Behörden können dem Rat, der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat gleichfalls ihre Stellungnahmen zu den in jenem Absatz genannten Punkten zuleiten.

Unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 und wenn belastbare und unabweisbare Nachweise dafür vorliegen, dass die Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität überwiegen, weist die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen zurück. Andernfalls billigt sie die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, gegebenenfalls mit Änderungen, für einen ersten Zeitraum von zwei Jahren.

Die Kommission weist die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen nur zurück, wenn diese Maßnahmen ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedsstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem in der Union insgesamt nach sich ziehen und so ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts oder den freien Kapitalverkehr gemäß dem AUEV bilden oder schaffen.

Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Kommission die Stellungnahme der EBA sowie die gemäß Absatz 7 vorgelegten Nachweise.

Die zuständigen Behörden können vor dem Auslaufen der Maßnahmen neue Maßnahmen vorschlagen, um die Geltungsdauer um jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. In diesem Fall zeigen sie dies der Kommission, dem Rat, den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA an. Neue Maßnahmen werden nach dem Verfahren dieses Artikels gebilligt. Dieser Artikel berührt nicht Artikel 458.

Artikel 396

Einhaltung der Anforderungen für Großkredite

(1)  
Wird bei Krediten die Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 ausnahmsweise überschritten, so meldet das Institut den Risikopositionswert unverzüglich den zuständigen Behörden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, dem Institut eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf die Obergrenze wieder eingehalten werden muss.

Kommt der in Artikel 395 Absatz 1 genannte Betrag von 150 Mio. EUR zur Anwendung, so können die zuständigen Behörden auf Einzelfallbasis gestatten, dass die Obergrenze von 100 % in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschritten werden darf.

(2)  
Ist ein Institut nach Artikel 7 Absatz 1 auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis von den Pflichten gemäß diesem Teil freigestellt, oder werden die Bestimmungen des Artikels 9 auf ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat angewandt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Risikoverteilung innerhalb der Gruppe ermöglichen.

▼M8

(3)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen festgelegt wird, wie die zuständigen Behörden Folgendes ermitteln können:

a) 

die Ausnahmefälle nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;

b) 

den Zeitraum, der zur Wiederherstellung der Einhaltung als angemessen erachtet wird;

c) 

die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung durch das Institut sicherzustellen.

▼C2

Artikel 397

Berechnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen für Großkredite im Handelsbuch

(1)  
Die Berechnung der in Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe b genannten Überschreitung erfolgt anhand der Elemente des gesamten Handelsbuchrisikos gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder die Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe a entspricht.
(2)  
Ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Eigenmittelanforderung 200 % der in Absatz 1 genannten Anforderungen für diese Elemente.
(3)  

Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Absatz 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zugeordnet. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung entspricht der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1.



Tabelle 1

Spalte 1: Überschreitung der Obergrenzen

(in % der anrechenbaren Eigenmittel)

Spalte 2: Faktor

bis 40 %

200 %

zwischen 40 % und 60 %

300 %

zwischen 60 % und 80 %

400 %

zwischen 80 % und 100 %

500 %

zwischen 100 % und 250 %

600 %

über 250 %

900 %

Artikel 398

Verfahren zur Vermeidung einer Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung durch Institute

Institute dürfen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 397, die sie normalerweise für Risiken jenseits der Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der zehntägigen Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.

Die Institute unterhalten Systeme, die sicherstellen, dass alle Übertragungen, die die in Unterabsatz 1 genannte Wirkung haben, unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Artikel 399

Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken

(1)  
Für die Zwecke der Artikel 400 bis 403 umfasst der Begriff „Garantie“ die nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes).
(2)  
Darf vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Besicherung mit oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 400 bis 403 angerechnet werden, so müssen dabei die Anerkennungsvoraussetzungen und sonstigen Anforderungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 erfüllt sein.
(3)  
Verfährt ein Institut nach Artikel 401 Absatz 2, so kann die Besicherung mit Sicherheitsleistung nur anerkannt werden, wenn die entsprechenden Anforderungen des Teils 3 Titel II Kapitel 3 erfüllt sind. Für die Zwecke dieses Teils berücksichtigt ein Institut die in Artikel 199 Absätze 5 bis 7 genannten Sicherheiten nur dann, wenn dies nach Artikel 402 zulässig ist.
(4)  
Institute prüfen ihre Risikopositionen gegenüber Sicherheitsemittenten und Stellern von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sowie die zugrunde liegenden Vermögenswerte gemäß Artikel 390 Absatz 7 soweit wie möglich auf mögliche Konzentrationen, wobei sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen und ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen melden.

Artikel 400

Ausnahmen

(1)  

Folgende Risikopositionen sind von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen:

a) 

Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentliche Stellen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

b) 

Aktiva in Form von Forderungen an internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

c) 

Aktiva in Form von Forderungen, die ausdrücklich durch Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen garantiert sind, und bei denen unbesicherten Forderungen an den Garantiesteller nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

d) 

sonstige Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen abgesichert sind, bei denen unbesicherten Forderungen an den Kreditnehmer oder den Garantiesteller nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

e) 

Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

f) 

Risikopositionen gegenüber den in Artikel 113 Absatz 6 oder 7 genannten Gegenparteien, sofern ihnen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden ungeachtet der Tatsache, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;

g) 

Aktiva und sonstige Risikopositionen, die durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Institut oder bei einem Institut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, besichert sind;

h) 

Aktiva und sonstige Risikopositionen, die durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten besichert sind, die vom kreditgebenden Institut oder einem Institut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind;

i) 

Risikopositionen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I als außerbilanzielle Geschäfte mit niedrigem Risiko eingestuft werden, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 dadurch nicht überschritten wird;

j) 

Handelsrisikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei;

k) 

Risikopositionen in Einlagensicherungssystemen im Sinne der Richtlinie 94/19/EG, die aus Einlagen in solchen Systemen herrühren, falls die dem System angeschlossenen Institute rechtlich oder vertraglich gebunden sind, das System zu finanzieren.

Unter Buchstabe g fallen außerdem Barmittel, die im Rahmen einer von dem Institut begebenen synthetischen Unternehmensanleihe (Credit Linked Note) entgegengenommen werden, sowie Darlehen und Einlagen einer Gegenpartei an das bzw. bei dem Institut, die einer nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannten Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen.

(2)  

Die zuständigen Behörden können folgende Risikopositionen ganz oder teilweise ausnehmen:

a) 

gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6;

b) 

Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde;

c) 

Risikopositionen eines Instituts, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;

d) 

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen;

e) 

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren;

f) 

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;

g) 

Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten;

h) 

Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten und in diesen refinanziert sind, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten ECAI mit der Bonitätsbeurteilung „Investment Grade“ bewertet wurden;

i) 

50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;

j) 

rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge das Risiko zu verringern;

k) 

Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen.

(3)  

Die zuständigen Behörden dürfen die Ausnahme gemäß Absatz 2 nur zulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Das Risiko der Position wird durch die besondere Art der Risikoposition, der Gegenpartei oder der Beziehung zwischen dem Institut und der Gegenpartei beseitigt oder verringert und

b) 

das gegebenenfalls verbleibende Konzentrationsrisiko kann durch andere, gleichermaßen wirksame Mittel wie die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU aufgefangen werden.

Die zuständigen Behörden teilen der EBA mit, ob sie beabsichtigen, eine der Ausnahmen nach Absatz 2 gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes anzuwenden, und konsultieren die EBA zu dieser Entscheidung.

Artikel 401

Berechnung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken

(1)  
Zur Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 darf ein Institut den nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, Volatilitätsanpassungen und etwaiger Laufzeitinkongruenzen berechneten „vollständig angepassten Risikopositionswert“ (E*) zugrunde legen.
(2)  
Ein Institut, das eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen für eine Risikopositionsklasse nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 verwenden darf, darf vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf die Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke von Artikel 395 Absatz 1 zu berücksichtigen.

Die zuständigen Behörden geben die Erlaubnis gemäß dem vorstehenden Unterabsatz nur, wenn das Institut die Wirkung der Finanzsicherheiten auf seine Risikopositionen getrennt von anderen LGD-relevanten Aspekten schätzen kann.

Die Schätzungen des Instituts müssen hinreichend geeignet sein, um den Risikopositionswert für die Zwecke der Einhaltung des Artikels 395 herabzusetzen.

Darf ein Institut in Bezug auf die Wirkung von Finanzsicherheiten seine eigenen Schätzungen verwenden, so verfährt es dabei in einer Weise, die mit dem gemäß dieser Verordnung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gewählten Ansatz in Einklang steht.

Institute, die eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen für eine Risikopositionsklasse nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 verwenden dürfen und den Wert ihrer Risikopositionen nicht nach der Methode gemäß Unterabsatz 1 berechnen, dürfen den Risikopositionswert nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten oder nach der in Artikel 403 Absatz 1 Buchstabe b beschriebenen Methode ermitteln.

(3)  
Ein Institut, das bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten verfährt oder nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.

Getestet wird bei den Stresstests nach Unterabsatz 1 auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, welche die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung des Instituts in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind.

Die durchgeführten Stresstests müssen angemessen und geeignet für die Abschätzung der genannten Risiken sein.

Sollte bei einem regelmäßig durchgeführten Stresstest festgestellt werden, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als nach der umfassenden Methode bzw. der Methode nach Absatz 2 eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 anrechnungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.

Die in Unterabsatz 1 bezeichneten Institute, sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:

a) 

Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeitinkongruenzen der Risikopositionen und etwaigen Kreditbesicherungen für diese Risikopositionen ergeben;

b) 

Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Stresstest aufzeigt, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als nach der umfassenden Methode oder der Methode nach Absatz 2 angerechnet wurde;

c) 

Vorschriften und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken ergibt, beispielsweise wenn als Sicherheit nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten hereingenommen wurden.

Artikel 402

Risikopositionen, die aus Hypothekendarlehen resultieren

(1)  

Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 darf ein Institut den Risikopositionswert oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 125 Absatz 1 vollständig durch eine Immobilie besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie herabsetzen — allerdings um höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen –, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 durch Wohnimmobilien besichert sind, ein Risikogewicht von höchstens 35 % angesetzt;

b) 

die Risikoposition oder der Teil der Risikoposition ist vollständig besichert durch

i) 

Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien oder

ii) 

eine Wohnimmobilie, die im Rahmen eines Leasinggeschäfts vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt und für die der Mieter seine Kaufoption noch nicht ausgeübt hat;

(c) 

die Anforderungen der Artikel 208 und 229 Absatz 1 sind erfüllt.

(2)  

Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 darf ein Institut den Wert einer Risikoposition oder von Teilen einer Risikoposition, die im Einklang mit Artikel 126 Absatz 1 vollständig durch eine Immobilie besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie herabsetzen — allerdings um höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen –, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 durch Gewerbeimmobilien abgesichert werden, ein Risikogewicht von höchstens 50 % angesetzt;

b) 

die Risikoposition ist vollständig besichert durch

i) 

Grundpfandrechte auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien oder

ii) 

Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien und die Risikopositionen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften;

c) 

die Anforderungen nach Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 208 und Artikel 229 Absatz 1 sind erfüllt;

d) 

die Gewerbeimmobilien sind baulich fertiggestellt.

(3)  

Ein Institut darf eine Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei, die aus einer umgekehrten Rückkaufsvereinbarung herrührt, bei dem das Institut von der Gegenpartei ein nicht akzessorisches unabhängiges Grundpfandrecht an Immobilien Dritter erworben hat, als eine Reihe einzelner Risikopositionen gegenüber jedem dieser Dritten behandeln, sofern die nachstehenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

a) 

Die Gegenpartei ist ein Institut;

b) 

die Risikoposition ist vollständig besichert durch Grundpfandrechte an Immobilien jener Dritten, die von dem Institut erworben wurden und die es ausüben kann;

c) 

das Institut hat sichergestellt, dass die Anforderungen der Artikel 208 und 229 Absatz 1 erfüllt sind;

d) 

im Falle von Zahlungsverzug, Insolvenz oder Liquidation der Gegenpartei tritt das Institut in deren Ansprüche gegenüber den Dritten ein;

e) 

das Institut meldet gemäß Artikel 394 Absatz 2 den zuständigen Behörden den Gesamtbetrag der Risikopositionen gegenüber jedem anderen Institut, die gemäß diesem Absatz behandelt werden.

Für diese Zwecke wird unterstellt, dass das Institut anstelle der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei gegenüber jedem dieser Dritten eine entsprechende Risikoposition in Höhe des Anspruchs der Gegenpartei gegen den Dritten hat. Eine eventuell verbleibende Restrisikoposition gegenüber der Gegenpartei wird weiterhin als solche behandelt.

Artikel 403

Substitutionsansatz

(1)  

Wird ein Kredit an einen Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellten Sicherheit besichert, so kann ein Institut

a) 

den abgesicherten Teil des Kredits als Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber und nicht gegenüber dem Kunden ansehen, sofern der ungesicherten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem ungesicherten Kredit an den Kunden;

b) 

den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil des Kredits als Risikoposition gegenüber dem Dritten und nicht gegenüber dem Kunden ansehen, sofern der Kredit durch eine Sicherheit besichert ist und dem besicherten Teil der Risikoposition nach den Teil 3 Titel II Kapitel 2 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem ungesicherten Kredit an den Kunden.

Ein Institut verfährt nicht nach dem Ansatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, wenn zwischen der Risikoposition und der Sicherheit eine Laufzeitinkongruenz besteht.

Für die Zwecke dieses Teils darf ein Institut nur dann sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten als auch die Behandlung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b anwenden, wenn es für die Zwecke des Artikels 92 sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden darf.

(2)  

Verfährt ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt:

a) 

Lautet die Garantie auf eine andere Währung als der Kredit, wird der Betrag des Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den Bestimmungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung einer Risikoposition ohne Sicherheitsleistung ermittelt;

b) 

bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 verfahren;

c) 

eine partielle Absicherung kann bei einer Behandlung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannt werden.

▼M8

(4)  
Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den Bedingungen heraus, die für die Anwendung der Behandlung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gelten sollen, einschließlich der Bedingungen für die Festlegung, Überwachung und Änderung der Obergrenzen nach Buchstabe b des genannten Absatzes und deren Häufigkeit.

Die EBA veröffentlicht diese Leitlinien bis zum 31. Dezember 2019.

▼M5 —————

▼C2



TEIL 6

LIQUIDITÄT



TITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND LIQUIDITÄTSDECKUNGSANFORDERUNG

Artikel 411

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Finanzkunde“ einen Kunden, der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt:

a) 

ein Kreditinstitut,

b) 

eine Wertpapierfirma,

c) 

eine Zweckgesellschaft,

d) 

einen OGA,

e) 

eine nicht-offene Anlagegesellschaft,

f) 

ein Versicherungsunternehmen,

g) 

eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft.

2. 

„Privatkundeneinlage“ eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn die natürliche Person oder das KMU zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlage solcher KMU auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigt.

Artikel 412

Liquiditätsdeckungsanforderung

(1)  
Institute müssen über liquide Aktiva verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquididätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt, damit gewährleistet wird, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und -abflüssen unter erheblichen Stressbedingungen während 30 Tagen stellen zu können. In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden.
(2)  
Die Institute weisen Positionen nicht doppelt als Liquiditätszuflüsse und liquide Aktiva aus.
(3)  
Institute dürfen die liquiden Aktiva im Sinne des Absatzes 1 verwenden, um ihren Verpflichtungen unter Stressbedingungen gemäß Artikel 414 nachzukommen.
(4)  
Titel II gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der Meldepflichten nach Artikel 415.
(5)  
Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.

Artikel 413

Stabile Refinanzierung

(1)  
Institute stellen sicher, dass ihre langfristigen Verbindlichkeiten sowohl unter normalen als auch unter angespannten Umständen angemessen durch eine breite Vielfalt von Instrumenten der stabilen Refinanzierung unterlegt sind.
(2)  
Titel III gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der Meldepflichten nach Artikel 415.
(3)  
Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht im Einklang mit Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind.

Artikel 414

Einhaltung der Liquiditätsanforderungen

Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Artikel 412 oder die allgemeine Anforderung nach Artikel 413 Absatz 1 nicht oder geht es davon aus, dass diese Anforderungen nicht erfüllt wird — dies auch unter angespannten Umständen —, zeigt es dies den zuständigen Behörden unverzüglich an und legt den zuständigen Behörden umgehend einen Plan für die rasche Wiedereinhaltung der Anforderungen der Artikel 412 oder 413 Absatz 1 vor. Bis das Institut die einschlägigen Bestimmungen wieder einhält, meldet es täglich zum Ende des Geschäftstags die unter Titel II bzw. Titel III genannten Positionen, es sei denn, die zuständige Behörde erlauben weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist. Die zuständigen Behörden geben eine solche Erlaubnis nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten. Die zuständigen Behörden überwachen die Durchführung des Plans zur Wiedereinhaltung der Anforderungen und schreiben gegebenenfalls eine schnellere Wiedereinhaltung vor.



TITEL II

LIQUIDITÄTSMELDUNGEN

Artikel 415

Meldepflicht und Meldeformat

(1)  
Die Institute melden den zuständigen Behörden in einer einzigen Währung — unabhängig von der tatsächlichen Denomination — die in den Titeln II und III genannten Positionen und deren Bestandteile, einschließlich der Zusammensetzung ihrer liquiden Aktiva gemäß Artikel 416. Bis die Anforderung an die Liquiditätsdeckung nach Teil 6 genau festgelegt ist und gemäß Artikel 460 als Mindeststandard angewandt wird, melden die Institute zumindest die in Titel II und Anhang III genannten Positionen. Institute melden die in Titel III genannten Positionen. Die in Titel II und Anhang III genannten Positionen werden mindestens monatlich, die in Titel III genannten Positionen mindestens quartalsweise gemeldet.

Die Meldeformate müssen alle erforderlichen Angaben enthalten und der EBA erlauben, zu beurteilen, ob besicherte Kreditvergaben und Sicherheitentauschgeschäfte, bei denen liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gegen Sicherheiten getauscht wurden, die keine liquiden Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind, korrekt rückgerechnet wurden.

(2)  

Ein Institut meldet den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gesondert die Positionen nach Absatz 1 in den nachstehenden Währungen, wenn es

a) 

in einer anderen Währung als der Währung, in der die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt, aggregierte Verbindlichkeiten hat, die sich auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe belaufen, oder

b) 

eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat unterhält, dessen Währung sich von der Meldewährung nach Absatz 1 unterscheidet.

(3)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

einheitliche Meldeformate und IT-Lösungen mit zugehörigen Anweisungen für die Häufigkeit und die Stichtags- und Einreichungstermine. Die Meldeformate und die Häufigkeit müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der verschiedenen Geschäfte des Instituts angemessen sein und die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Meldungen umfassen;

b) 

zusätzlich erforderliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung, die den zuständigen Behörden einen umfassenden Überblick über das Liquiditätsrisikoprofil ermöglichen und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sind;

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die unter Buchstabe a genannten Punkte bis 28. Juli 2013 und für die unter Buchstabe b genannten Punkte bis zum 1. Januar 2014 vor.

Bis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M8

(3a)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung nach Absatz 3 auf kleine und nicht komplexe Institute anzuwenden sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼C2

(4)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten sowie der EBA auf Anfrage die Einzelmeldungen gemäß diesem Artikel zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung.
(5)  

Die zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, stellen den folgenden Behörden auf Ersuchen zeitnah sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 elektronisch zur Verfügung:

a) 

den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen der Muttergesellschaft im Sinne des Artikels 52 der Richtlinie 2013/36/EU oder Institute befinden, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden,

b) 

den zuständigen Behörden, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens oder Institute zugelassen haben, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sowie der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats,

c) 

der EBA,

d) 

der EZB.

(6)  
Die zuständigen Behörden, die ein Institut, das ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder einer Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, zugelassen haben, stellen den zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, der Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen ist, und der EBA auf Ersuchen sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung.

Artikel 416

Meldung liquider Aktiva

(1)  

Institute melden folgende Positionen als liquide Aktiva, sofern nicht nach Absatz 2 ausgeschlossen, und nur, wenn die liquiden Aktiva die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllen:

a) 

Barmittel und Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese Risikopositionen in angespannten Situationen jederzeit aufgelöst werden können; Was Einlagen bei Zentralbanken betrifft, so bemühen sich die zuständige Behörde und die Zentralbank darum, sich darüber zu verständigen, in welchem Ausmaß Mindestreserven in Stressperioden abgezogen werden können,

b) 

sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität,

c) 

übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden:

i) 

der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland — in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft —, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt,

ii) 

Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle,

iii) 

der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken,

iv) 

der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus,

d) 

übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität

e) 

von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen,

f) 

wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört, die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel vom Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert ist.

Bis eine einheitliche Definition der hohen und äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität im Einklang mit Artikel 460 festgelegt ist, ermitteln die Institute selbst in einer entsprechenden Währung die übertragbaren Aktiva, die eine hohe oder äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen. Bis eine einheitliche Definition festgelegt ist, dürfen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 allgemeine Orientierungen vorgeben, die von den Instituten bei der Ermittlung der Aktiva mit hoher oder äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität befolgt werden. Liegen keine derartigen Orientierungen vor, verwenden die Institute zu diesem Zweck transparente und objektive Kriterien, einschließlich einiger oder aller in Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 genannten Kriterien.

(2)  

Folgende Positionen gelten nicht als liquide Aktiva:

a) 

von einem Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, es sei denn, sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:

i) 

es handelt sich um Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, oder um durch Vermögenswerte besicherte Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität, wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt, sind;

ii) 

es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die nicht unter Ziffer i fallen;

iii) 

das Kreditinstitut wurde von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet, wobei diese Regierung verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und seine Lebensfähigkeit zu sichern, oder der Vermögenswert wird von der betreffenden Regierung ausdrücklich garantiert oder mindestens 90 % der von dem Institut ausgereichten Darlehen werden direkt oder indirekt von der betreffenden Regierung garantiert und der Vermögenswert dient hauptsächlich zur Finanzierung von auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis vergebenen Förderdarlehen, um die politischen Zielsetzungen der betreffenden Regierung zu unterstützen;

b) 

neue Vermögenswerte, die dem Institut als Sicherheit bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften gestellt werden, von diesem nur zur Kreditrisikominderung gehalten werden und über die es weder gesetz- noch vertragsmäßig zur Verwendung verfügen kann;

c) 

Vermögenswerte der folgenden Emittenten:

i) 

Wertpapierfirmen,

ii) 

Versicherungsunternehmen,

iii) 

Finanzholdinggesellschaften,

iv) 

gemischte Finanzholdinggesellschaften,

v) 

andere Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben.

(3)  

Gemäß Absatz 1 melden Institute als liquide Aktiva Vermögenswerte, die folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

sie sind nicht belastet oder sind innerhalb eines Sicherheitenpools abrufbar, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien, die dem Institut zur Verfügung stehen zu erlangen;

b) 

sie wurden nicht von dem Institut selbst oder seinem Mutterinstitut oder Tochterinstituten oder einem anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens oder der Mutterfinanzholdinggesellschaft begeben;

c) 

ihr Preis wird im Allgemeinen von den Marktteilnehmern festgelegt und ist am Markt leicht zu ermitteln oder kann durch eine leicht zu berechnende Formel auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen festgestellt werden und beruht — anders als typischerweise bei strukturierten oder exotischen Produkten — nicht auf starken Annahmen;

d) 

Sie sind anerkannte Sicherheiten für die gewöhnlichen geldpolitischen Operationen einer Zentralbank in einem Mitgliedstaat oder — falls die liquiden Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in der Währung eines Drittstaates gehalten werden — der Zentralbank dieses Drittstaates;

e) 

sie sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf (outright sale) oder durch eine einfache Rückkaufsvereinbarung an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertbar. Diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft.

Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e gelten nicht für Aktiva nach Absatz 1 Buchstaben a, e und f.

Die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt nicht für liquide Aktiva, die zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in einer Währung gehalten werden, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist. Im Fall von liquiden Aktiva, die auf Währungen von Drittstaaten lauten, gilt diese Ausnahme nur dann, wenn die zuständigen Behörden des Drittstaats dieselbe oder eine gleichwertige Ausnahme anwenden.

(4)  

Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 melden Institute bis zur Festlegung einer verbindlichen Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels

a) 

ausgehend von transparenten und objektiven Kriterien, einschließlich einiger oder aller Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 andere nicht zentralbankfähige aber fungible Aktiva wie Aktien und Gold,

b) 

andere zentralbankfähige und fungible Aktiva wie forderungsbesicherte Instrumente von höchster Kreditqualität wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt,

c) 

andere — wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt — zentralbankfähige aber nicht fungible Aktiva wie Kreditforderungen.

(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, die die Anforderungen nach Absatz 3 Unterabsatz 3 erfüllen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. März 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Vor dem Inkrafttreten der im vorstehenden Unterabsatz genannten technischen Standards dürfen Institute weiterhin nach Absatz 3 Unterabsatz 2 verfahren, sofern die zuständigen Behörden diese Behandlung vor dem 1. Januar 2014angewandt haben.

(6)  
OGA-Positionen dürfen im Portofolio liquider Aktiva eines jeden Instituts bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR als liquide Aktiva behandelt werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt sind und der OGA, mit Ausnahme von Derivaten zur Minderung des Zins-, Kredit- oder Währungsrisikos, ausschließlich in liquide Aktiva im Sinne des Absatzes 1 investiert.

Sichert ein OGA zulässige Anlagen tatsächlich oder potenziell durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit des OGA nicht im Wege. Wenn der Wert der Anteile an dem OGA nicht regelmäßig von den in Artikel 418 Absatz 4 Buchstabe a und b genannten Dritten zu Marktpreisen bewertet wird und die zuständige Behörde nicht davon überzeugt ist, dass ein Institut belastbare interne Methoden und Verfahren für eine solche Bewertung im Sinne des Artikels 418 Absatz 4 Satz 1 entwickelt hat, werden die Anteile an dem betreffenden OGA nicht als liquide Aktiva behandelt.

(7)  
Können liquide Aktiva nicht mehr für den Bestand liquider Aktiva anerkannt werden, darf ein Institut sie dennoch für einen zusätzlichen Zeitraum von 30 Kalendertagen weiterhin als liquide Aktiva betrachten. Kommen liquide Aktiva eines OGA nicht mehr für eine Behandlung nach Absatz 6 in Frage, dürfen die Anteile an dem OGA dennoch für weitere 30 Tage als liquide Aktiva betrachtet werden, sofern sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGA ausmachen.

Artikel 417

Operative Anforderungen an den Bestand an liquiden Aktiva

Die Institute melden Positionen nur dann als liquide Aktiva, wenn diese die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie sind angemessen diversifiziert. Eine Diversifizierung ist nicht erforderlich bei Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

b) 

sie sind rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar, um durch einen direkten Verkauf oder eine einfache Rückkaufsvereinbarung an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden, sodass fällige Verpflichtungen erfüllt werden können. Liquide Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c, die in Drittstaaten gehalten werden, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, gelten nur soweit als verfügbar, als dass sie den Abflüssen in dem Drittstaat oder in der betreffenden Währung entsprechen, es sei denn, dass Institut kann den zuständigen Behörden nachweisen, dass es das resultierende Währungsrisiko entsprechend abgesichert hat;

c) 

die liquiden Aktiva werden durch eine Liquiditätsmanagementstelle kontrolliert;

d) 

ein Teil der liquiden Aktiva, ausgenommen jene gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f wird regelmäßig und mindestens jährlich durch direkte Verkäufe oder einfache Rückkaufsvereinbarungen an einem anerkannten Markt für Pensionsgeschäfte verwertet, um

i) 

den Zugang dieser Aktiva zum Markt zu prüfen,

ii) 

die Wirksamkeit der Verfahren für die Verwertung der Aktiva zu prüfen,

iii) 

die Nutzbarkeit der Aktiva zu prüfen,

iv) 

das Risiko negativer Signalwirkungen in Stressphasen zu minimieren;

e) 

mit den Aktiva verbundene Preisrisiken dürfen abgesichert werden, doch wird durch geeignete interne Verfahren sichergestellt, dass die liquiden Aktiva im Bedarfsfall der für die Liquiditätssteuerung zuständigen Funktionseinheit (Treasury) ohne weiteres zur Verfügung stehen und dass sie insbesondere nicht in anderen laufenden Vorgängen verwendet werden, einschließlich

i) 

Absicherungs- oder anderen Handelsstrategien,

ii) 

Bonitätsverbesserungen bei strukturierten Geschäften,

iii) 

Deckung von Betriebskosten;

f) 

die Denomination der liquiden Aktiva entspricht der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse.

Artikel 418

Bewertung liquider Aktiva

(1)  
Liquide Aktiva werden mit ihrem Marktwert gemeldet, vorbehaltlich angemessener Abschläge, die mindestens die Duration, das Kredit- und Liquiditätsrisiko und typische Abschläge auf Pensionsgeschäfte in allgemeinen Stressphasen des Marktes widerspiegeln. Die Abschläge betragen für die unter Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d genannten Aktiva mindestens 15 %. Sichert das Institut das mit einem Vermögenswert verbundene Preisrisiko ab, berücksichtigt es den aus der potenziellen Glattstellung der Absicherung resultierenden Zahlungsstrom.
(2)  

Anteile an OGA gemäß Artikel 416 Absatz 6 unterliegen Abschlägen, die auf die zugrunde liegenden Aktiva wie folgt unmittelbar angewandt werden (Transparenzansatz):

a) 

0 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a,

b) 

5 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c,

c) 

20 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d.

(3)  

Der Transparenzansatz gemäß Absatz 2 wird wie folgt angewandt:

a) 

Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA bekannt, darf es diese direkt berücksichtigen, um sie gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d zuzuordnen.

b) 

Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht bekannt, wird davon ausgegangen, dass der OGA bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in absteigender Folge in die Kategorien von Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d investiert, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen erreicht ist.

(4)  

Die Institute entwickeln belastbare Methoden und Verfahren zur Berechnung und Meldung des Markwerts und der Abschläge für Anteile an OGA. Nur wenn sie der zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Bedeutung der Risikoposition die Entwicklung einer eigenen Methodik nicht rechtfertigt, dürfen sie folgende Dritte damit beauftragen, die Abschläge für OGA-Positionen im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Methoden zu berechnen und in der Berichterstattung zu erfassen:

a) 

die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt;

b) 

die Verwaltungsgesellschaft des OGA im Fall anderer OGA, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt.

Die Richtigkeit der Berechnungen der Verwahrstelle oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft wird von einem externen Prüfer bestätigt.

Artikel 419

Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva

(1)  
Die EBA bewertet die Verfügbarkeit von liquiden Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b für Institute unter Berücksichtigung der für die in der Union ansässigen Institute relevanten Währungen.
(2)  

Überschreitet der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund von Artikel 412 die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva in einer Währung, finden eine oder mehrere der folgenden Ausnahmen Anwendung:

a) 

Abweichend von Artikel 417 Buchstabe f darf die Währung der liquiden Aktiva von der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse abweichen;

b) 

für Währungen eines Mitgliedstaats oder dritter Länder dürfen die erforderlichen liquiden Aktiva durch Kreditlinien der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ersetzt werden, die vertraglich unwiderruflich für die nächsten 30 Tage verbindlich sind und deren Preis angemessen ist, unabhängig von dem bereits in Anspruch genommenen Betrag, sofern die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ebenso verfahren und in dem Mitgliedstaat oder Drittland vergleichbare Meldepflichten gelten.

(3)  
Die gemäß Absatz 2 eingeräumten Ausnahmen sind umgekehrt proportional zur Verfügbarkeit der einschlägigen Aktiva. Der berechtigte Bedarf der Institute wird unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit zur Senkung des Bedarfs an diesen liquiden Aktiva durch solides Liquiditätsmanagement und anhand der Anlagen in solchen Aktiva seitens anderer Marktteilnehmer bewertet.
(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, die die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. März 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M8

(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Ausnahmen nach Absatz 2, einschließlich der Voraussetzungen ihrer Anwendung, festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼C2

Artikel 420

Liquiditätsabflüsse

(1)  

Bis zur Festlegung einer Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 sind als Liquiditätsabflüsse zu melden:

a) 

aktuell ausstehender Betrag für Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 421;

b) 

aktuell ausstehende Beträge für andere Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an die Gläubigerinstitute oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine implizite Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Institut die Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Tage gemäß Artikel 422 zurückzahlt;

c) 

weitere Abflüsse gemäß Artikel 423;

d) 

Höchstbetrag, der gemäß Artikel 424 innerhalb der nächsten 30 Tage aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann;

e) 

weitere in der Bewertung nach Absatz 2 ermittelte Abflüsse.

(2)  
Institute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb der nächsten 30 Tage im Hinblick auf Produkte oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 422, 423 und 424 fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Liquiditätsabflüsse infolge vertraglicher Vereinbarungen, wie z.B. sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, beispielsweise zugesagte Finanzierungsfazilitäten, nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden, vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypotheken, Kreditkarten, Überziehungskredite, geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite, geplante Derivateverbindlichkeiten sowie außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I. Diese Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet.

Bei dieser Bewertung berücksichtigen die Institute insbesondere wesentliche Rufschädigungen, die sich ergeben könnten, wenn sie keine Liquiditätsunterstützung für derartige Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen. Die Institute melden den zuständigen Behörden mindestens jährlich die Produkte und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, und die zuständigen Behörden legen die zuzuordnenden Abflüsse fest. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen.

Die zuständigen Behörden melden der EBA mindestens jährlich die Art der Produkte und Dienstleistungen, für die sie auf der Grundlage der Meldungen der Institute Abflüsse festgestellt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Feststellung der Abflüsse verwendeten Methoden.

Artikel 421

Abflüsse bei Privatkundeneinlagen

(1)  

Institute melden gesondert den Betrag der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Privatkundeneinlagen und multiplizieren diesen mit mindestens 5 %, sofern die betreffende Einlage entweder

a) 

Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder

b) 

auf einem Zahlungsverkehrskonto (hierunter fallen auch Gehaltskonten) gehalten wird.

(2)  
Die Institute multiplizieren andere Privatkundeneinlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, mit mindestens 10 %.
(3)  
Die EBA gibt bis zum 1. Januar 2014 unter Berücksichtigung des Verhaltens lokaler Einleger entsprechend den Auskünften der zuständigen Behörden Leitlinien für die Kriterien heraus, nach denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 in Zusammenhang mit der Ermittlung von Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, festgelegt werden sowie die Begriffsbestimmungen dieser Produkte für die Zwecke dieses Titels. In diesen Leitlinien wird die Wahrscheinlichkeit von Liquiditätsabflüssen bei diesen Einlagen innerhalb der nächsten 30 Tage berücksichtigt. Diese Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet.
(4)  
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 multiplizieren Institute ihre Privatkundeneinlagen in Drittstaaten mit einem höheren Prozentsatz als dem nach jenen Absätzen, falls ein solcher Prozentsatz in den vergleichbaren Meldepflichten des Drittstaats vorgesehen ist.
(5)  

Die Institute dürfen bei der Berechnung bestimmte klar beschriebene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen, sofern sie in jedem einzelnen Fall die folgenden Bedingungen strikt auf die gesamte Kategorie dieser Einlagen anwenden, es sei denn, es liegt ein durch individuelle Umstände gerechtfertigter Härtefall beim Einleger vor:

a) 

Der Einleger darf seine Einlage nicht innerhalb von 30 Tagen abheben, oder

b) 

bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Tagen muss der Einleger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, die den Zinsverlust im Zeitraum zwischen der Abhebung und dem vertraglichen Laufzeitende zuzüglich einer wesentlichen Vertragsstrafe umfasst, die nicht über dem Betrag der Zinsen liegen muss, die vom Zeitpunkt der Einlage bis zum Abhebungszeitpunkt aufgelaufen sind.

Artikel 422

Abflüsse bei sonstigen Verbindlichkeiten

(1)  
Institute multiplizieren die aus den eigenen Betriebskosten erwachsenden Verbindlichkeiten mit 0 %.
(2)  

Institute multiplizieren die aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3 resultierenden Verbindlichkeiten mit

a) 

0 % bis zum Wert der liquiden Aktiva gemäß Artikel 418, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,

b) 

100 % oberhalb des Werts der liquiden Aktiva gemäß Artikel 418, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,

c) 

100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, ausgenommen Geschäfte nach den Buchstaben d und e,

d) 

25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden und Kreditgeber der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist. Um für diese Behandlung in Frage zu kommen, dürfen öffentliche Stellen ein Risikogewicht von höchstens 20 % gemäß Teil 3 Titel II Kapitel II haben,

e) 

0 %, wenn der Kreditgeber eine Zentralbank ist.

(3)  

Die Institute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus Einlagen resultieren, die

a) 

vom Einleger zu halten sind, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Instituts zu erhalten,

b) 

im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 oder als eine den gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlage einer anderen Stelle, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossen ist, zu halten sind,

c) 

vom Einleger im Rahmen einer sonstigen nicht unter Buchstabe a genannten etablierten Geschäftsbeziehung zu halten sind,

d) 

vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (cash clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralekreditinstituts sowie für den Fall zu halten sind, dass das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört,

mit 5 % in Fällen gemäß Buchstabe a, soweit diese durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, und mit 25 % in allen anderen Fällen.

Einlagen von Kreditinstituten bei zentralen Kreditinstituten, die nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f als liquide Aktiva gelten, werden mit einer Abflussrate von 100 % multipliziert.

(4)  
Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a und d decken solche Dienste lediglich insoweit ab, als sie im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, von der der Einleger in wesentlichem Maße abhängig ist. Sie dürfen nicht nur aus Korrespondenzbankgeschäften oder Primebroker-Dienstleistungen bestehen, und das Institut muss über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs abzuheben.

Solange es keine einheitliche Definition einer etablierten Geschäftsbeziehung gemäß Absatz 3 Buchstabe c gibt, legen die Institute selbst die Kriterien fest, anhand deren sie feststellen, dass eine etablierte Geschäftsbeziehung vorliegt, für die sie über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung ihres Geschäftsbetriebs abzuheben; die genannten Kriterien sind den zuständigen Behörden anzuzeigen. In Ermangelung einer einheitlichen Definition können die zuständigen Behörden den Instituten allgemeine Orientierungen an die Hand geben, nach denen diese sich richten, um von einem Einleger im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehaltene Einlagen zu ermitteln.

(5)  
Institute multiplizieren aus Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, resultierende Verbindlichkeiten — insofern sie nicht unter die Absätze 3 und 4 fallen — mit 40 % und den Betrag dieser Verbindlichkeiten, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, mit 20 %.
(6)  
Die Institute berücksichtigen innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen erwartete Zu- und Abflüsse aus den in Anhang II genannten Geschäften auf Nettobasis aller Gegenparteien und multiplizieren diese im Falle eines Nettoabflusses mit 100 %. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden.
(7)  
Die Institute melden andere Verbindlichkeiten, die nicht unter die Absätze 1 bis 5 fallen, gesondert.
(8)  

Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis geben, auf die Verbindlichkeiten nach Absatz 7 im Einzelfall einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

der Einleger ist

i) 

ein Mutter- oder ein Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts,

ii) 

durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG mit dem Institut verbunden,

iii) 

ein Institut, das unter dasselbe die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllenden institutsbezogene Sicherungssystem fällt,

iv) 

das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d;

b) 

es besteht Grund zu der Annahme, dass die Abflüsse innerhalb der nächsten 30 Tage selbst bei einem kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenario geringer ausfallen;

c) 

abweichend von Artikel 425 wendet die Gegenpartei einen entsprechenden symmetrischen oder konservativeren Zufluss an;

d) 

Institut und Einleger sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

(9)  
Die zuständigen Behörden können von der Bedingung nach Absatz 8 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet. In diesem Fall müssen zusätzliche objektive Kriterien, die in dem in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sein. Wird die Anwendung eines solchen geringeren Abflusses genehmigt, unterrichten die zuständigen Behörden die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b. Die Einhaltung der Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse wird von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft.
(10)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die objektiven Kriterien nach Absatz 9 weiter zu spezifizieren.

Sie legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 423

Zusätzliche Abflüsse

(1)  
Andere Sicherheiten als Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die das Institut für in Anhang II genannte Geschäfte und Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 20 %.
(2)  
Institute melden den zuständigen Behörden alle von ihnen eingegangenen Kontrakte, die bei einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditqualität des Instituts vertragsbedingt innerhalb von 30 Tagen Liquiditätsabflüsse oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten vorsehen. Halten die zuständigen Behörden solche Geschäfte im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Instituts für wesentlich, so verlangen sie, dass das Institut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Geschäfte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten infolge einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität, etwa einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen, entspricht. Das Institut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.
(3)  
Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte, falls diese wesentlich sind, benötigt werden.

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Bewertung der Wesentlichkeit und Methoden zur Messung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses festzulegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4)  
Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der dem Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Institut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Instituts.
(5)  

Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor

a) 

für von dem Institut gehaltene überschüssige Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können;

b) 

für Sicherheiten, die einer Gegenpartei zurückgegeben werden müssen;

c) 

für Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, die ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 anerkannt würden.

(6)  
Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 422, für sie gilt aber gegebenenfalls dieser Artikel.

Artikel 424

Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

(1)  
Institute melden Abflüsse aus zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die in Form eines Prozentsatzes des Höchstbetrags, der innerhalb der folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann, festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag darf bewertet werden abzüglich etwaiger Liquiditätsanforderungen nach Artikel 420 Absatz 2 für die außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung und abzüglich des Werts der nach Artikel 418 zu stellenden Sicherheit, wenn das Institut diese wieder verwenden kann und sie in Form liquider Aktiva gemäß Artikel 416 gehalten wird. Die zu leistende Sicherheit darf nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder aus von einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten bestehen. Liegen dem Institut die erforderlichen Informationen vor, so wird als Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, der Höchstbetrag festgelegt, der angesichts der eigenen Verpflichtungen der Gegenpartei oder des vertraglich festgelegten Ziehungsplans in den jeweils folgenden 30 Tagen in Anspruch genommen werden könnte.
(2)  
Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gezogen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, wenn die Fazilitäten in die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko fallen.
(3)  

Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten

a) 

fallen nicht in die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko;

b) 

wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt;

c) 

wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.

(4)  
Der zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.
(5)  

Die Institute melden den Höchstbetrag, der aus sonstigen nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten innerhalb der jeweils folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für

a) 

andere als unter Absatz 3 Buchstabe b genannte Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Verbriefungzweckgesellschaften gewährt hat,

b) 

Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss,

c) 

Kreditinstituten eingeräumte Kreditlinien,

d) 

Finanzinstituten und Wertpapierfirmen eingeräumte Kreditlinien.

(6)  
Abweichend von Absatz 5 dürfen Institute, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und durch diese gefördert werden, die Behandlung gemäß den Absätzen 2 und 3 auch auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anwenden, die Instituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen dienen, die den in jenen Absätzen genannten Risikopositionsklassen zuzuordnen sind. Werden diese Förderdarlehen über ein anderes Institut als Vermittler bereitgestellt (Durchlaufdarlehen), so dürfen Institute abweichend von Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe g einen symmetrischen Zu- und Abfluss anwenden. Diese Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der Gemeinwohlziele der Union und/oder der Zentral- oder Regionalregierung des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme solcher Fazilitäten ist nur nach einem vorherzusehenden Antrag auf ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich und ist an eine nachfolgende Berichterstattung über die Verwendung der ausgereichten Gelder geknüpft.

Artikel 425

Zuflüsse

(1)  
Die Institute melden ihre Liquiditätszuflüsse. Begrenzte Liquiditätszuflüssen sind Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Sie dürfen Liquiditätszuflüsse aus fälligen Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4, 5 oder 6 angewandt werden kann, oder durch Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG finanziert sind, von dieser Obergrenze ausnehmen. Sie dürfen Zuflüsse aus Förderdarlehen, die sie als Durchlaufdarlehen weitergereicht haben, ausnehmen. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der für die Aufsicht auf Einzelbasis zuständigen Behörde darf ein Institut Zuflüsse ganz oder teilweise ausnehmen, wenn sie von seinem Mutterinstitut oder einem seiner Tochterinstitute oder einem anderen Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder einem Unternehmen stammen, das mit ihm durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.
(2)  

Die Liquiditätszuflüsse werden über die jeweils folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Risikopositionen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Institut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Liquiditätszuflüsse werden in voller Höhe gemeldet, wobei die folgenden Zuflüsse gesondert gemeldet werden:

a) 

Fällige Zahlungen zu Tilgungszwecken von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die gemäß Buchstabe d durch liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 besichert sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Institute, die eine Zusage nach Artikel 424 Absatz 6 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen.

b) 

Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b mit einer Restlaufzeit von bis zu 30 Tagen werden in voller Höhe als Zuflüsse berücksichtigt.

c) 

Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden in Höhe von 20 % als Zuflüsse berücksichtigt, sofern es der Bank vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten und eine Zahlung innerhalb von 30 Tagen zu verlangen.

d) 

Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3 werden, sofern sie durch liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 besichert sind, bis zu dem Wert der liquiden Aktiva ohne Abschläge nicht berücksichtigt und in voller Höhe der verbleibenden fälligen Zahlungen berücksichtigt.

e) 

Fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt, werden mit einem entsprechenden symmetrischen Zufluss multipliziert;

f) 

Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Index, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden.

g) 

Nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Zusagen werden nicht berücksichtigt.

(3)  
Innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus in Anhang II genannten Geschäften werden auf Nettobasis aller Gegenparteien berücksichtigt und im Falle eines Nettozuflusses mit 100 % multipliziert. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden.
(4)  

Abweichend von Absatz 2 Buchstabe g können die zuständigen Behörden gestatten, im Einzelfall höhere Zuflüsse für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anzuwenden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

es besteht Grund zu der Annahme, dass die Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden;

b) 

die Gegenpartei ist ein Mutter- oder Tochterinstitut des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds, für den die Ausnahme nach Artikel 10 gilt;

c) 

abweichend von den Artikeln 422, 423 und 424 wendet die Gegenpartei einen entsprechenden symmetrischen oder konservativeren Abfluss an;

d) 

Institut und Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

(5)  
Die zuständigen Behörden können von der Voraussetzung nach Absatz 4 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet. In diesem Fall müssen zusätzliche objektive Kriterien, die in dem in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sein. Wird die Anwendung eines solchen höheren Zuflusses genehmigt, unterrichten die zuständigen Behörden die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b. Die Einhaltung der Voraussetzungen für derartige höhere Zuflüsse wird regelmäßig von den zuständigen Behörden überprüft.
(6)  
Die EBA arbeitet bis zum 1. Januar 2015 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die objektiven Kriterien nach Absatz 5 weiter zu spezifizieren.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)  
Zuflüsse aus den im Einklang mit Artikel 416 gemeldeten liquiden Aktiva werden von den Instituten nicht gemeldet, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.
(8)  
Die Institute melden keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen.
(9)  
Die Institute berücksichtigen Liquiditätszuflüsse, die in Drittstaaten eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, nur in dem Umfang, in dem sie den Abflüssen in dem Drittstaat bzw. in der betreffenden Währung entsprechen.

Artikel 426

Aktualisierung künftiger Liquiditätsanforderungen

Sobald die Kommission gemäß Artikel 460 einen delegierten Rechtsakt zur Präzisierung der Liquiditätsanforderung erlassen hat, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen der Artikel 421 Absatz 1, Artikel 422, mit Ausnahme der Absätze 8, 9 und 10, sowie Artikel 424 ausarbeiten, um international vereinbarten Standards Rechnung zu tragen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.



TITEL III

MELDUNGEN BETREFFEND DIE STABILE REFINANZIERUNG

Artikel 427

Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten

(1)  

Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Artikel 415 Absatz 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Artikel 415 Absatz 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann:

a) 

die folgenden Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen:

i) 

Kernkapitalinstrumente,

ii) 

Ergänzungskapitalinstrumente,

iii) 

andere über den zulässigen Betrag des Ergänzungskapitals hinausgehende Vorzugsaktien oder Kapitalinstrumente mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr;

b) 

die folgenden Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:

i) 

Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfen,

ii) 

Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfen,

iii) 

Einlagen, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen,

iv) 

diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland nach Maßgabe von Artikel 421 Absatz 1 gedeckt werden,

v) 

diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen,

vi) 

diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen,

vii) 

nicht unter Ziffer i, ii oder iii fallende Einlagenbeträge, wenn die Einlage nicht von Finanzkunden vorgenommen wird,

viii) 

sämtliche von Finanzkunden erhaltene Finanzierungsmittel;

ix) 

gesondert für unter Ziffer vii bzw. viii fallende Beträge Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die

— 
durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,
— 
durch andere Vermögenswerte besichert sind;
x) 

aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, oder solche im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG,

xi) 

andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:

— 
aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit mindestens einjähriger Restlaufzeit,
— 
aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr,
xii) 

sonstige Verbindlichkeiten.

(2)  

Gegebenenfalls werden alle Positionen nach dem frühesten Laufzeitende und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung folgenden fünf Zeitfenstern zugeordnet:

a) 

innerhalb von drei Monaten,

b) 

zwischen drei und sechs Monaten,

c) 

zwischen sechs und neun Monaten,

d) 

zwischen neun und zwölf Monaten,

e) 

nach zwölf Monaten.

Artikel 428

Positionen, die stabile Refinanzierung erfordern

(1)  

Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen:

a) 

Vermögenswerte, die als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts;

b) 

die folgenden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht unter Buchstabe a fallen:

i) 

Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden können,

ii) 

Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden können,

iii) 

sonstige Vermögenswerte;

c) 

Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind;

d) 

sonstige Dividendenpapiere;

e) 

Gold;

f) 

andere Edelmetalle;

g) 

nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, und gesondert nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen an bzw. gegenüber folgende(n) Schuldner(n):

i) 

natürliche Personen, die keine Einzelkaufleute oder Personengesellschaften sind,

ii) 

KMU, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt,

iii) 

Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen,

iv) 

Kunden, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen und keine Finanzkunden sind,

v) 

Kunden, die nicht unter die Ziffern i, ii und ii fallen und Finanzkunden sind, sowie gesondert diejenigen, die Kreditinstitute und andere Finanzkunden sind;

h) 

nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen im Sinne des Buchstabens g, sowie gesondert Forderungen, die

i) 

durch Gewerbeimmobilien besichert sind,

ii) 

durch Wohnimmobilien besichert sind,

iii) 

in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG finanziert sind (Durchlauffinanzierung);

i) 

Derivatforderungen;

j) 

sonstige Vermögenswerte;

k) 

nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I mit einem mittleren oder mittleren bis niedrigen Risiko behaftet sind.

(2)  
Gegebenenfalls werden alle Positionen den in Artikel 427 Absatz 2 beschriebenen fünf Zeitfenstern zugeordnet.



TEIL 7

VERSCHULDUNG

▼M1

Artikel 429

Berechnung der Verschuldungsquote

(1)  
Die Institute berechnen ihre Verschuldungsquote gemäß der in den Absätzen 2 bis 13 erläuterten Methodik.
(2)  
Die Verschuldungsquote ist der Quotient aus der Kapitalmessgröße eines Instituts und seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße und wird als Prozentsatz angegeben.

Die Institute berechnen die Verschuldungsquote am Berichtsstichtag.

(3)  
Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Kapitalmessgröße das Kernkapital.
(4)  

Die Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Summe folgender Risikopositionswerte:

a) 

in Absatz 5 genannte Aktiva, die bei der Ermittlung der in Absatz 3 genannten Kapitalmessgröße nicht abgezogen werden;

b) 

Derivate gemäß Absatz 9;

c) 

Zuschläge für das Gegenparteiausfallrisiko von in Artikel 429 Buchstabe b genannten Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte;

d) 

in Absatz 10 genannte außerbilanzielle Geschäfte.

(5)  

Die Institute ermitteln den Risikopositionswert von Aktiva, ausgenommen der in Anhang II genannten Geschäfte sowie Kreditderivate, nach folgenden Grundsätzen:

a) 

Die Risikopositionswerte der Aktiva sind die Risikopositionswerte im Sinne des Artikels 111 Absatz 1 Satz 1;

b) 

physische oder finanzielle Sicherheiten, Garantien oder Kreditrisikominderungen, die erworben wurden, werden nicht zur Verringerung des Risikopositionswerts von Aktiva verwendet;

c) 

Darlehen dürfen nicht gegen Einlagen aufgerechnet werden;

d) 

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte dürfen nicht aufgerechnet werden.

(6)  
Die Institute dürfen von der in Absatz 4 genannten Risikomessgröße die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d von den Posten des harten Kernkapitals abgezogenen Beträge abziehen.
(7)  
Die zuständigen Behörden können einem Institut gestatten, in die Risikomessgröße keine Risikopositionen einzubeziehen, die nach Artikel 113 Absatz 6 behandelt werden dürfen. Die zuständigen Behörden dürfen dies nur gestatten, wenn alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind und sie ihre Genehmigung gemäß Artikel 113 Absatz 6 erteilt haben.
(8)  

Abweichend von Absatz 5 Buchstabe d dürfen Institute den Forderungswert von Barforderungen und -verbindlichkeiten von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften mit derselben Gegenpartei auf Nettobasis berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Transaktionen haben dasselbe explizite endgültige Erfüllungsdatum;

b) 

das Recht, den der Gegenpartei geschuldeten Betrag mit dem von der Gegenpartei geschuldeten Betrag zu verrechnen, ist in allen folgenden Situationen rechtlich durchsetzbar:

i) 

im normalen Geschäftsverlauf;

ii) 

im Falle eines Ausfalls, einer Insolvenz oder eines Konkurses;

c) 

die Parteien beabsichtigen, die Geschäfte netto und gleichzeitig abzuwickeln, oder für die Geschäfte gilt ein Abrechnungsmechanismus, der funktional auf eine Nettoabwicklung hinausläuft.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c läuft ein Abrechnungsmechanismus funktional auf eine Nettoabwicklung hinaus, wenn das Nettoergebnis der Zahlungsströme der Geschäfte gemäß diesem Mechanismus am Erfüllungsdatum faktisch dem einzigen Nettobetrag gemäß der Nettoabwicklung entspricht.

(9)  
Institute ermitteln den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte und der Kreditderivate, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß Artikel 429a.
(10)  
Die Institute ermitteln den Risikopositionswert von außerbilanziellen Geschäften, ausgenommen der in Anhang II aufgeführten Verträge, Kreditderivate, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, gemäß Artikel 111 Absatz 1. Die Institute reduzieren jedoch nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen den Nominalwert dieser Posten.

Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 von den für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren der niedrigere verwendet. Für den Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d gilt eine Untergrenze von 10 % ihres Nominalwerts.

(11)  

Ein Institut, das Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, darf bei der Berechnung der Risikomessgröße Handelsrisikopositionen der folgenden Posten ausschließen, sofern diese Handelsrisikopositionen mit dieser qualifizierten ZGP abgerechnet werden und gleichzeitig die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen:

a) 

Aufträge gemäß Anhang II;

b) 

Kreditderivate;

c) 

Pensionsgeschäfte;

d) 

Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte;

e) 

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist;

f) 

Lombardgeschäfte.

(12)  
Garantiert ein Institut, das Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, gegenüber der qualifizierten ZGP die Erfüllung eines Derivatgeschäfts durch einen Kunden, der direkt mit der qualifizierten ZGP Derivatgeschäfte abschließt, so rechnet das Institut in seine Risikomessgröße die aus der Garantie erwachsende Risikoposition als Derivateposition gegenüber dem Kunden gemäß Artikel 429a ein.
(13)  
Wird Treuhandvermögen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/635/EWG nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziell erfasst, darf es bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben, sofern die Vermögenswerte die Ausbuchungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und gegebenenfalls die Entkonsolidierungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 10 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erfüllen.
(14)  

Die zuständigen Behörden dürfen einem Institut erlauben, in seinen Risikomessgrößen Risikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Es handelt sich um Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle.

b) 

Sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 116 Absatz 4 behandelt.

c) 

Sie stammen aus Einlagen, zu deren Übertragung an die unter Punkt a erwähnte öffentliche Stelle das Institut rechtlich verpflichtet ist, um Investitionen im allgemeinen Interesse zu finanzieren.

▼M1

Artikel 429a

Risikopositionswert von Derivatgeschäften

(1)  
Institute ermitteln den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte und von Kreditderivaten, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß der Methode nach Artikel 274. Zur Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten wenden Institute Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a an.

Bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten wenden Institute die Grundsätze des Artikels 299 Absatz 2 Buchstabe a nicht nur auf die im Handelsbuch gehaltenen, sondern auf alle ihre Kreditderivate an.

Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Institute dürfen aber innerhalb der in Artikel 272 Absatz 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen nach Artikel 295 Buchstabe c unterliegen.

(2)  
Wird durch die Bereitstellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit Derivatkontrakten die Summe der Vermögenswerte im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens reduziert, so machen die Institute diese Reduzierung rückgängig.
(3)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen Institute von der Gegenpartei bar erhaltene Nachschüsse von dem aktuellen Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil des Forderungswerts abziehen, sofern der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Forderungswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Für Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgewickelt werden, werden die von der Empfängerpartei hereingenommenen Barmittel nicht abgetrennt;

b) 

der Nachschuss wird täglich aufgrund einer Bewertung der Derivatpositionen zu Marktpreisen neu berechnet und ausgetauscht;

c) 

der erhaltene Barnachschuss lautet auf dieselbe Währung, in der auch die Abwicklung des Derivatkontrakts erfolgt;

d) 

der ausgetauschte Nachschuss entspricht dem vollen Betrag, der erforderlich wäre, um die marktbewertete Derivatposition vorbehaltlich der Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge, die für die Gegenpartei gelten, vollständig aufzuheben;

e) 

der Derivatkontrakt und der Nachschuss zwischen dem Institut und der Gegenpartei bei diesem Kontrakt unterliegen einer einzigen Nettingvereinbarung, die das Institut gemäß Artikel 295 als risikomindernd behandeln darf.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bedeutet Währung, in der die Abwicklung erfolgt, im Falle von Derivatkontrakten, die einer qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, jede Währung, die im Derivatkontrakt, in der geltenden qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang der qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung als Abwicklungswährung genannt wird.

Erfasst ein Institut den der Gegenpartei gezahlten Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Forderung, so kann es diesen von der Risikomessgröße ausnehmen, sofern die unter Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind.

(4)  

Für die Zwecke des Absatzes 3 gilt Folgendes:

a) 

Der Abzug des erhaltenen Nachschusses ist auf den positiven Teil des aktuellen Wiedereindeckungsaufwands am Forderungswert begrenzt;

b) 

ein Institut verwendet einen erhaltenen Barnachschuss nicht zur Herabsetzung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts einschließlich für die in Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Zwecke.

(5)  

Neben der in Absatz 1 beschriebenen Vorgehensweise beziehen Institute bei geschriebenen Kreditderivaten die in diesen referenzierten effektiven Nominalbeträge in den Forderungswert ein, herabgesetzt um etwaige negative Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals in Bezug auf das geschriebene Kreditderivat eingeflossen sind. Der resultierende Forderungswert kann weiter um den effektiven Nominalwert eines erworbenen Kreditderivats auf dieselbe Referenzadresse verringert werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Im Falle von Einzeladressen-Kreditderivaten müssen die erworbenen Kreditderivate auf eine Referenzadresse lauten, die gegenüber der zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeit des geschriebenen Kreditderivats gleich- oder nachrangig ist, und müsste ein Kreditereignis beim höherrangigen Referenzvermögenswert zu einem Kreditereignis beim nachrangigen Vermögenswert führen;

b) 

erwirbt ein Institut eine Absicherung für einen Pool von Referenzadressen, so darf die erworbene Absicherung nur dann gegen verkaufte Absicherung für einen Pool von Referenzadressen aufgerechnet werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Rangfolge bei beiden Transaktionen identisch sind;

c) 

die Restlaufzeit des erworbenen Kreditderivats ist gleich der Restlaufzeit des geschriebenen Kreditderivats oder länger;

d) 

bei der Bestimmung des zusätzlichen Forderungswerts für geschriebene Kreditderivate wird der Nominalbetrag des erworbenen Kreditderivats um etwaige positive Veränderungen des Zeitwerts herabgesetzt, die in die Berechnung des Kernkapitals in Bezug auf das erworbene Kreditderivat eingeflossen sind;

e) 

bei tranchierten Produkten hat das als Absicherung erworbene Kreditderivat eine Referenzverbindlichkeit, die der zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeit des geschriebenen Kreditderivats gleichrangig ist.

Wird der Nominalbetrag eines geschriebenen Kreditderivats nicht um den Nominalbetrag eines erworbenen Kreditderivats herabgesetzt, so dürfen die Institute den individuellen potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert dieses geschriebenen Kreditderivats von dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Verbindung mit Artikel 274 Absatz 2 bzw. Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a bestimmten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungsgesamtwert abziehen. Soll der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert in Verbindung mit Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii bestimmt werden, so darf PCEgross um das individuelle potenzielle künftige Risiko geschriebener Kreditderivate herabgesetzt werden, ohne Anpassungen am NGR.

(6)  
Erwirbt ein Institut eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps und verbucht die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag, erfasst jedoch nicht dem den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust des geschriebenen Kreditderivats, der sich im Kernkapital niederschlägt, so setzen sie den effektiven Nominalbetrag des geschriebenen Kreditderivats nicht herab.
(7)  
Im Falle von erworbenen Kreditderivaten auf einen Pool von Referenzeinheiten dürfen Institute eine Herabsetzung gemäß Absatz 5 bei geschriebenen Kreditderivaten auf einzelne Referenzadressen nur dann erfassen, wenn die erworbene Absicherung dem getrennten Erwerb einer Absicherung für jede im Pool enthaltene Einzeladresse ökonomisch gleichwertig ist. Erwirbt ein Institut ein Kreditderivat auf einen Pool von Referenzadressen, so darf es eine Herabsetzung auf einen Pool von geschriebenen Kreditderivaten nur erfassen, wenn der Pool von Referenzeinheiten und die Rangfolge bei beiden Transaktionen identisch sind.
(8)  
Abweichend von Absatz 1 dürfen Institute die in Artikel 275 dargelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts der in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Geschäfte nur verwenden, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden.

Verwenden Institute die in Artikel 275 dargelegte Methode, so mindern sie die Risikomessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Barnachschusses.

Artikel 429b

Aufschlag auf das Gegenparteiausfallrisiko von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

(1)  
Zusätzlich zum Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Artikel 429 Absatz 5 rechnen die Institute in die Risikomessgröße einen gemäß Absatz 2 oder 3 ermittelten Aufschlag für das errechnete Gegenparteiausfallsrisiko ein.
(2)  

Bei Geschäften mit einer Gegenpartei, die nicht unter eine Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen des Artikels 206 erfüllt, wird der Aufschlag (Ei*) für diese Geschäfte für die Zwecke des Absatzes 1 für jedes Geschäft einzeln nach folgender Formel berechnet:

image

Dabei gilt:

Ei ist der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel;
Ci ist der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel.
(3)  

Bei Geschäften mit einer Gegenpartei, die unter eine Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen des Artikels 206 erfüllt, wird der Aufschlag (Ei*) für diese Geschäfte für die Zwecke des Absatzes 1 für jede Vereinbarung einzeln nach folgender Formel berechnet.

image

Dabei gilt:

Ei ist der Zeitwert der an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel im Rahmen der Geschäfte, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen;
Ci ist der Zeitwert der von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen.
(4)  
Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht, die in Artikel 222 dargelegte Methode verwenden, um den Aufschlag für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte einschließlich außerbilanzieller Geschäfte zu ermitteln. Die Institute dürfen diese Methode nur verwenden, wenn sie diese auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden.
(5)  
Wird ein Pensionsgeschäft nach dem dafür geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nimmt das Institut für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.
(6)  

Tritt ein Institut zwischen zwei Parteien bei Pensions- und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte als Beauftragter auf, so gilt Folgendes:

a) 

Gibt ein Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie, rechnet es in die Risikomessgröße nur den gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten Aufschlag ein;

b) 

gibt das Institut keinem Beteiligten eine Gewährleistung oder Garantie, wird das Geschäft nicht in die Risikomessgröße eingerechnet;

c) 

trägt das Institut ein über das durch den Aufschlag gedeckte Risiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko bezüglich der zugrunde liegenden Wertpapiere oder Barmittel, rechnet es auch in die Risikomessgröße eine Risikoposition in Höhe des vollen Betrags des Wertpapiers oder der Barmittel ein.



▼M8

TEIL 7A

MELDEPFLICHTEN

Artikel 430

Meldung über Aufsichtsanforderungen und Finanzinformationen

▼C2

(1)  
Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden sämtliche erforderlichen Angaben zur Verschuldungsquote und ihren Bestandteilen nach Maßgabe des Artikels 429. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Angaben bei der Überprüfung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU.

Institute übermitteln den zuständigen Behörden ferner die für die Erstellung des Berichts nach Artikel 511 benötigten Angaben.

Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA auf Anfrage die Angaben der Institute, um die Überprüfung gemäß Artikel 511 zu erleichtern.

(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des einheitlichen Meldeformats, der Anweisungen zur Verwendung dieses Formats, der Meldehäufigkeit und der zu meldenden Daten sowie der IT-Lösungen für die Meldepflicht nach Absatz 1 aus.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M8

(7)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die einheitlichen Meldeformate und -bögen, die Anweisungen und die Methodik zur Verwendung der Bögen, die Meldeintervalle und -termine, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu spezifizieren.

Etwaige neue Meldepflichten, die in diesen technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, finden frühestens sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens Anwendung.

Für die Zwecke des Absatzes 2 wird in den Entwürfen der technischen Durchführungsstandards spezifiziert, welche Bestandteile der Verschuldungsquote unter Verwendung von Tagesendwerten oder Monatsendwerten zu melden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt die EBA folgende Aspekte:

a) 

wie anfällig ein Bestandteil gegenüber erheblichen vorübergehenden Verringerungen der Transaktionsvolumen ist, die zur Folge haben können, dass das Risiko einer übermäßigen Verschuldung am Meldestichtag unterrepräsentiert wird;

b) 

Entwicklungen und Feststellungen auf internationaler Ebene.

Die EBA übermittelt der Kommission die im vorliegenden Absatz genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2021, außer in Bezug auf Folgendes:

a) 

die Verschuldungsquote, die bis zum 28. Juni 2020 übermittelt wird;

b) 

die Verpflichtungen nach den Artikeln 92a und 92b, die bis zum 28. Juni 2020 übermittelt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(8)  

Die EBA bewertet Kosten und Nutzen der Meldepflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission ( 21 ) im Einklang mit diesem Absatz und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2020 über ihre Ergebnisse Bericht. Diese Bewertung wird insbesondere in Bezug auf kleine und nicht komplexe Institute vorgenommen. Für diese Zwecke umfasst der Bericht Folgendes:

a) 

die Einordnung von Instituten nach ihrer Größe, der Komplexität und der Art ihrer Tätigkeiten sowie der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken in Kategorien;

b) 

die Messung der Meldekosten für die einzelnen Kategorien von Instituten während des relevanten Zeitraums, in dem sie die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Meldepflichten erfüllen müssen, wobei folgende Grundsätze berücksichtigt werden:

i) 

Die Meldekosten werden als das Verhältnis von Meldekosten zu den Gesamtkosten des Instituts während des relevanten Zeitraums gemessen;

ii) 

die Meldekosten umfassen sämtliche Ausgaben, die mit der Umsetzung und dem laufenden Betrieb von Meldesystemen verbunden sind, einschließlich Ausgaben für Personal, IT-Systeme, Rechtsberatungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Rechnungswesen, Dienstleistungen bei der Abschlussprüfung und Beratungsdienstleistungen;

iii) 

der relevante Zeitraum entspricht jedem Jahreszeitraum, in dem bei den Instituten Meldekosten für die Vorbereitung der Umsetzung der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Meldepflichten und für den weiteren laufenden Betrieb der Meldesysteme aufgelaufen sind;

c) 

die Prüfung, ob die aufgelaufenen Meldekosten für die einzelnen Kategorien von Instituten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der durch die Meldepflichten für die Zwecke der Aufsicht erbracht wird;

d) 

die Bewertung der Auswirkungen einer Verringerung der Meldepflichten in Bezug auf Kosten und Wirksamkeit der Aufsicht;

e) 

Empfehlungen dazu, wie die Meldepflichten zumindest für kleine und nicht komplexe Institute verringert werden können; zu diesem Zweck ist das Ziel der EBA eine erwartete durchschnittliche Kostensenkung von mindestens 10 %, jedoch idealerweise eine Kostensenkung von 20 %. Die EBA prüft insbesondere, ob

i) 

die Meldepflichten nach Absatz 1 Buchstabe g für kleine und nicht komplexe Institute, bei denen die Belastung der Vermögenswerte unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt, entfallen könnten;

ii) 

die in Absatz 1 Buchstaben a, c und g vorgeschriebene Häufigkeit der Meldungen für kleine und nicht komplexe Institute verringert werden könnte.

Die EBA fügt diesem Bericht die in Absatz 7 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bei.

Artikel 430b

Besondere Meldepflichten für Marktrisiken

▼M9

(1)  
Ab dem Geltungsbeginn des delegierten Rechtsakts nach Artikel 461a melden Kreditinstitute, die weder die in Artikel 94 Absatz 1 genannten Bedingungen noch die in Artikel 325a Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind, die Ergebnisse der Berechnung unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden.

▼M8

(2)  
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute melden gesondert die Berechnungen gemäß Artikel 325c Absatz 2 Buchstaben a, b und c für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind.
(3)  
Zusätzlich zu der Anforderung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels melden Institute ab dem Ende eines Dreijahreszeitraums nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuesten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7, Artikel 325be Absatz 3, Artikel 325bf Absatz 9 und Artikel 325bg Absatz 4 für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben, die Ergebnisse der Berechnungen unter Zugrundelegung dieses Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden.
(4)  
Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die Berechnungen gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b Ziffern i und ii und für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind und Handelstischen zugewiesen sind, für die die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben.
(5)  
Die Institute können innerhalb einer Gruppe auf eine Kombination aus den in den Absätzen 1 und 3 genannten Ansätzen zurückgreifen, sofern die Berechnung nach dem in Absatz 1 genannten Ansatz 90 % der Gesamtberechnung nicht übersteigt. Ansonsten verwenden die Institute den in Absatz 1 genannten Ansatz für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind.
(6)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die einheitlichen Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik zur Verwendung der Bögen, die Meldeintervalle und -termine, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Meldung gemäß diesem Artikel zu spezifizieren.

Etwaige neue Meldepflichten, die in diesen technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, finden frühestens sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens Anwendung.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 430c

Machbarkeitsbericht über das integrierte Meldesystem

(1)  
Die EBA erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Entwicklung eines einheitlichen und integrierten Systems zur Sammlung statistischer, abwicklungsspezifischer und aufsichtsrechtlicher Daten und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2020 über ihre Ergebnisse Bericht.
(2)  

Bei der Ausarbeitung des Machbarkeitsberichts beteiligt die EBA die zuständigen Behörden sowie die Behörden, die für die Einlagensicherungssysteme und die Abwicklung zuständig sind, und insbesondere das ESZB. Bei dem Bericht wird die frühere Arbeit des ESZB in Bezug auf integrierte Datenerhebungen berücksichtigt und er gründet sich auf eine Kosten-/Nutzen-Gesamtanalyse, die mindestens Folgendes umfasst:

a) 

die Erstellung einer Übersicht über Anzahl und Umfang der durch die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich erhobenen aktuellen Daten sowie über deren Herkunft und Granularität;

b) 

die Erstellung eines einheitlichen Wörterbuchs der zu erhebenden Daten, um die Konvergenz der Meldeanforderungen hinsichtlich der regulären Meldepflichten zu erhöhen und überflüssige Abfragen zu vermeiden;

c) 

die Einsetzung eines gemeinsamen Ausschusses, in dem zumindest die EBA und das ESZB vertreten sind, für die Entwicklung und Umsetzung eines integrierten Meldesystems;

d) 

die Machbarkeit und die mögliche Ausgestaltung einer zentralen Datensammelstelle für das integrierte Meldesystem, einschließlich der Anforderungen, mit denen eine strenge Vertraulichkeit der erhobenen Daten, eine starke Authentifizierung und Verwaltung der Rechte auf Zugang zum System sowie Cybersicherheit sichergestellt wird, die

i) 

ein zentrales Datenregister mit allen statistischen und aufsichtsrechtlichen Daten in der erforderlichen Granularität und Meldefrequenz für die jeweiligen Institute unterhält und in den erforderlichen Intervallen aktualisiert;

ii) 

als Anlaufstelle für die zuständigen Behörden dient, indem sie alle Datenanfragen der zuständigen Behörden entgegennimmt, bearbeitet und bündelt, die Anfrage mit bereits erhobenen Meldedaten abgleicht und den zuständigen Behörden zeitnah Zugang zu den angefragten Informationen gewährt;

iii) 

den zuständigen Behörden zusätzliche Unterstützung bei der Übermittlung von Datenanfragen an die Institute leistet und die angefragten Daten in das zentrale Datenregister einspeist;

iv) 

eine koordinierende Rolle für den Austausch von Informationen und Daten zwischen den zuständigen Behörden innehat und

v) 

die Verfahren und Prozesse der zuständigen Behörden berücksichtigt und in ein standardisiertes System überführt.

(3)  
Ein Jahr nach Vorlage des in diesem Artikel genannten Berichts legt die Kommission gegebenenfalls und unter Berücksichtigung des Machbarkeitsberichts der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag für die Einrichtung eines standardisierten und integrierten Meldesystems für Meldepflichten vor.

▼C2



TEIL 8

OFFENLEGUNG DURCH INSTITUTE



TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 431

Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten

(1)  
Die Institute legen die in Titel II genannten Informationen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 432 offen.
(2)  
Die Genehmigung durch die zuständigen Behörden nach Teil 3 zur Verwendung der in Titel III genannten Instrumente und Methoden wird nur bei Offenlegung der darin enthaltenen Informationen durch die Institute erteilt.
(3)  
Die Institute legen in einem formellen Verfahren fest, wie sie ihren in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen, und verfügen über Verfahren, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt. Die Institute verfügen ferner über Verfahren, mit deren Hilfe sie bewerten können, ob ihre Angaben den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihres Risikoprofils vermitteln.

Vermitteln diese Angaben den Marktteilnehmern kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so veröffentlichen die Institute alle Informationen, die über die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben hinaus dazu erforderlich sind. Sie sind jedoch nur verpflichtet, Informationen offenzulegen, die gemäß Artikel 432 wesentlich und weder Geschäftsgeheimnis noch vertraulich sind.

(4)  
Institute erläutern auf Aufforderung kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, ihre Entscheidungen bezüglich der Kreditwürdigkeit und begründen diese auf Wunsch schriftlich. Die diesbezüglichen Verwaltungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Darlehens stehen.

Artikel 432

Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen

▼M8

(1)  
Mit Ausnahme der Offenlegungen nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c und nach den Artikeln 437 und 450 dürfen die Institute von der Offenlegung einer oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationen absehen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind.

Bei der Offenlegung gelten Informationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entscheidung eines Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte.

Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, wie Institute das Kriterium der Wesentlichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.

(2)  
Die Institute dürfen außerdem von der Offenlegung eines oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationsbestandteile absehen, wenn diese Informationen enthalten, die gemäß diesem Absatz als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einzustufen sind, es sei denn, es handelt sich um Offenlegungen nach den Artikeln 437 und 450.

Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis, wenn ihre Offenlegung die Wettbewerbsposition des jeweiligen Instituts schwächen würde. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen können Informationen über Produkte oder Systeme, die den Wert der einschlägigen Investitionen des Instituts mindern würden, wenn sie Konkurrenten bekannt gemacht würden.

Informationen gelten als vertraulich, wenn das Institut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern bezüglich dieser Informationen zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.

Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, wie Institute die Kriterien des Geschäftsgeheimnisses bzw. der Vertraulichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.

▼C2

(3)  
In den Ausnahmefällen nach Absatz 2 weist das betreffende Institut bei der Offenlegung darauf hin, dass bestimmte Informationsbestandteile nicht veröffentlicht wurden, begründet dies und veröffentlicht allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenlegung, sofern diese nicht als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich einzustufen sind.
(4)  
Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht den Geltungsbereich der Haftung aufgrund der Nichtveröffentlichung wesentlicher Informationen.

Artikel 433

Häufigkeit der Offenlegung

Die Institute veröffentlichen die nach diesem Teil erforderlichen Angaben mindestens einmal jährlich.

Die jährlichen Offenlegungen werden unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der Abschlüsse veröffentlicht.

Die Institute prüfen anhand der einschlägigen Merkmale ihrer Geschäfte, z.B. Umfang ihrer Tätigkeit, Spektrum von Tätigkeiten, Präsenz in verschiedenen Ländern, Engagement in verschiedenen Finanzbranchen, Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten und Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen, ob es nötig ist, die erforderlichen Angaben häufiger als einmal jährlich ganz oder teilweise offenzulegen. Dabei ist der möglichen Notwendigkeit einer häufigeren Offenlegung der Angaben nach Artikel 437 und Artikel 438 Buchstaben c bis f und der Informationen über das Risiko und andere Elemente, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien zur Prüfung häufigerer Offenlegungen nach den Titeln II und III durch die Institute heraus.

Artikel 434

Mittel der Offenlegung

(1)  
Institute dürfen selbst entscheiden, in welchem Medium, an welcher Stelle und mittels welcher Überprüfungen sie den in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen. Alle Angaben sollten soweit wie möglich in einem Medium oder an einer Stelle veröffentlicht werden. Wird in zwei oder mehr Medien eine vergleichbare Information veröffentlicht, so ist in jedem Medium auf die gleichlautende Information in den anderen Medien zu verweisen.
(2)  
Werden die gleichen Angaben von den Instituten bereits im Rahmen von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen dieses Teils als erfüllt angesehen werden. Sollten die offengelegten Angaben nicht im Jahresabschluss enthalten sein, geben die Institute im Jahresabschluss eindeutig an, wo diese zu finden sind.

▼M8

Artikel 434a

Einheitliche Offenlegungsformate

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate und zugehörige Anweisungen aus, gemäß denen die nach den Titeln II und III erforderlichen Offenlegungen erfolgen sollen.

Diese einheitlichen Offenlegungsformate geben den Nutzern Informationen an die Hand, die so umfassend und vergleichbar sind, dass sie eine Beurteilung der Risikoprofile der Institute und der Einhaltung der in den Teilen 1 bis 7 enthaltenen Anforderungen durch die Institute ermöglichen. Im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen wird im Rahmen der technischen Durchführungsstandards angestrebt, dass die Offenlegungsformate mit den internationalen Offenlegungsstandards kohärent sind.

Die einheitlichen Offenlegungsformate haben gegebenenfalls Tabellenform.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼C2



TITEL II

TECHNISCHE KRITERIEN FÜR TRANSPARENZ UND OFFENLEGUNG

Artikel 435

Risikomanagementziele und -politik

(1)  

Die Institute legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in diesem Titel erläuterten Risiken, offen. Dabei ist Folgendes offenzulegen:

a) 

die Strategien und Verfahren für die Steuerung der Risiken;

b) 

die Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagement-Funktion, einschließlich Informationen über ihre Befugnisse und ihren Status, oder andere geeignete Regelungen;

c) 

Umfang und Art der Risikoberichts- und -messsysteme;

d) 

die Leitlinien für die Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen;

e) 

eine vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren des Instituts, mit der sichergestellt wird, dass die eingerichteten Risikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind;

f) 

eine vom Leitungsorgan genehmigte konzise Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene allgemeine Risikoprofil des Instituts knapp beschrieben wird. Diese Erklärung enthält wichtige Kennzahlen und Angaben, die externen Interessenträgern einen umfassenden Überblick über das Risikomanagement des Instituts geben, einschließlich Angaben dazu, wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken.

(2)  

Die Institute legen hinsichtlich der Unternehmensführungsregelungen folgende Informationen offen, die regelmäßig — mindestens jährlich — aktualisiert werden:

a) 

Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen;

b) 

Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans und deren tatsächliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung;

c) 

Diversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, Ziele und einschlägige Zielvorgaben der Strategie, Zielerreichungsgrad;

d) 

Angaben, ob das Institut einen separaten Risikoausschuss gebildet hat und die Anzahl der bisher stattgefundenen Ausschusssitzungen;

e) 

Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos.

Artikel 436

Anwendungsbereich

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Anforderungen dieser Verordnung legen die Institute im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU folgende Informationen offen:

a) 

Firma des Instituts, für das die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen gelten,

b) 

Erläuterung der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke, mit einer kurzen Beschreibung der berücksichtigten Teilunternehmen und der Angabe, ob sie

i) 

vollkonsolidiert,

ii) 

quotenkonsolidiert,

iii) 

von den Eigenmitteln abgezogen,

iv) 

weder konsolidiert noch abgezogen sind,

c) 

alle vorhandenen oder abzusehenden wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen,

d) 

Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Betrag ist, und Name oder Namen dieser Tochterunternehmen,

e) 

gegebenenfalls die Umstände der Inanspruchnahme der Artikel 7 und 9.

Artikel 437

Eigenmittel

(1)  

Hinsichtlich ihrer Eigenmittel legen die Institute folgende Informationen offen:

a) 

eine vollständige Abstimmung der Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals, der Korrekturposten sowie der Abzüge von den Eigenmitteln des Instituts gemäß den Artikeln 32 bis 35, 36, 56, 66 und 79 mit der in den geprüften Abschlüssen des Instituts enthaltenen Bilanz,

b) 

eine Beschreibung der Hauptmerkmale der von dem Institut begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals,

c) 

die vollständigen Bedingungen im Zusammenhang mit allen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals,

d) 

als gesonderte Offenlegung der Art und Beträge folgender Elemente:

i) 

alle nach den Artikeln 32 bis 35 angewandten Korrekturposten,

ii) 

alle nach den Artikeln 36, 56 und 66 vorgenommenen Abzüge,

iii) 

nicht im Einklang mit den Artikeln 47, 48, 56, 66 und 79 abgezogene Posten,

e) 

eine Beschreibung sämtlicher auf die Berechnung der Eigenmittel im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Beschränkungen und der Instrumente, Korrekturposten und Abzüge, auf die diese Beschränkungen Anwendung finden,

f) 

eine umfassende Erläuterung der Berechnungsgrundlage der Kapitalquoten, falls die Institute Kapitalquoten offenlegen, die mit Hilfe von Eigenmittelbestandteilen berechnet wurden, die auf einer anderen als der in dieser Verordnung festgelegten Grundlage ermittelt wurden.

(2)  
Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um einheitliche Muster für die Offenlegung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e festzulegen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 438

Eigenmittelanforderungen

Die Institute legen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 92 dieser Verordnung und des Artikels 73 der Richtlinie 2013/36/EU folgende Informationen offen:

a) 

eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Institut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt,

b) 

wenn von der relevanten zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit seines internen Kapitals einschließlich der Zusammensetzung der gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU geforderten zusätzlichen Eigenmittel aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung,

c) 

für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, 8 % der risikogewichteten Positionsbeträge für jede der in Artikel 112 genannten Risikopositionsklassen,

d) 

für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, 8 % der risikogewichteten Positionsbeträge für jede der in Artikel 147 genannten Risikopositionsklassen. Bei der Klasse „Mengengeschäft“ gilt diese Anforderung für alle Kategorien, denen die verschiedenen, in Artikel 154 Absätze 1 bis 4 genannten Korrelationen entsprechen. Bei der Klasse der Beteiligungsrisikopositionen gilt diese Anforderung für

i) 

jeden der Ansätze nach Artikel 155,

ii) 

börsengehandelte Beteiligungspositionen, Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen,

iii) 

Risikopositionen, für die bezüglich der Eigenmittelanforderungen eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt,

iv) 

Risikopositionen, für die bezüglich der Eigenmittelanforderungen Besitzstandswahrungsbestimmungen gelten,

e) 

gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnete Eigenmittelanforderungen,

f) 

gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 2, 3 und 4 berechnete Eigenmittelanforderungen, die separat offengelegt werden.

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 153 Absatz 5 oder Artikel 155 Absatz 2 berechnen, legen die Risikopositionen für jede Kategorie gemäß Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 oder für jedes Risikogewicht gemäß Artikel 155 Absatz 2 offen.

Artikel 439

Gegenparteiausfallrisiko

In Bezug auf das Gegenparteiausfallrisiko des Instituts im Sinne des Teils 3 Titel II Kapitel 6 legen die Institute folgende Informationen offen:

a) 

eine Beschreibung der Methodik, nach der internes Kapital und Obergrenzen für Gegenparteiausfallrisikopositionen zugewiesen werden,

b) 

eine Beschreibung der Vorschriften für Besicherungen und zur Bildung von Kreditreserven,

c) 

eine Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf Positionen mit Korrelationsrisiken,

d) 

eine Beschreibung der Höhe des Sicherheitsbetrags, den das Institut bei einer Herabstufung seiner Bonität nachschießen müsste,

e) 

den positiven Brutto-Zeitwert von Verträgen, positive Auswirkungen von Netting, die saldierte aktuelle Ausfallrisikoposition, gehaltene Sicherheiten und die Nettoausfallrisikoposition bei Derivaten. Die Nettoausfallrisikoposition bei Derivaten entspricht der Ausfallrisikoposition im Zusammenhang mit Derivatgeschäften nach Berücksichtigung rechtlich durchsetzbarer Netting-Vereinbarungen und Sicherheitenvereinbarungen,

f) 

die Messgrößen für den Risikopositionswert nach der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6 jeweils anzuwendenden Methode,

g) 

den Nominalwert von Absicherungen über Kreditderivate und die Verteilung aktueller Ausfallrisikopositionen, aufgeschlüsselt nach Arten von Ausfallrisikopositionen;

h) 

die Nominalbeträge von Kreditderivatgeschäften, unterteilt nach Verwendung für den Risikopositionsbestand des Instituts und Verwendung im Rahmen der Vermittlertätigkeiten des Instituts, sowie die Verteilung der verwendeten Kreditderivate, wobei diese nach den innerhalb der einzelnen Produktgruppen erworbenen und veräußerten Absicherungen noch weiter aufzuschlüsseln ist,

i) 

für den Fall, dass dem Institut von den zuständigen Behörden die Genehmigung zur Schätzung von α erteilt worden ist, auch die α-Schätzung.

Artikel 440

Kapitalpuffer

(1)  

In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:

a) 

die geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen,

b) 

die Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 1 aufgeführten Offenlegungspflichten zu präzisieren.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 441

Indikatoren der globalen Systemrelevanz

(1)  
Institute, die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevante Institute (G-SRI) eingestuft werden, legen jährlich die Werte der Indikatoren offen, aus denen sich das Bewertungsergebnis der Institute gemäß der in jenem Artikel genannten Ermittlungsmethode ergibt.
(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die einheitlichen Formate und Daten für die Zwecke der Offenlegung nach Absatz 1 präzisiert werden. Sie trägt dabei internationalen Standards Rechnung.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 442

Kreditrisikoanpassungen

Bezüglich des Kredit- und des Verwässerungsrisikos legen die Institute folgende Informationen offen:

a) 

für Rechnungslegungszwecke die Definitionen von „überfällig“ und „notleidend“,

b) 

eine Beschreibung der bei der Bestimmung von spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen angewandten Ansätze und Methoden,

c) 

den Gesamtbetrag der Risikopositionen nach Rechnungslegungsaufrechnungen und ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung, sowie den nach Risikopositionsklassen aufgeschlüsselten Durchschnittsbetrag der Risikopositionen während des Berichtszeitraums,

d) 

die geografische Verteilung der Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach wichtigen Gebieten und wesentlichen Risikopositionsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben,

e) 

die Verteilung der Risikopositionen auf Wirtschaftszweige oder Arten von Gegenparteien, aufgeschlüsselt nach Risikopositionsklassen sowie Angaben der Risikopositionen gegenüber KMU, gegebenenfalls mit näheren Angaben,

f) 

die Aufschlüsselung aller Risikopositionen nach Restlaufzeit und Risikopositionsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben,

g) 

aufgeschlüsselt nach wesentlichen Wirtschaftszweigen oder Arten von Gegenparteien die Beträge der

i) 

notleidenden und überfälligen Risikopositionen, getrennt aufgeführt,

ii) 

spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen,

iii) 

Aufwendungen für spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen während des Berichtszeitraums,

h) 

die Höhe der notleidenden und überfälligen Risikopositionen, getrennt aufgeführt und aufgeschlüsselt nach wesentlichen geografischen Gebieten, wenn praktikabel einschließlich der Beträge der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen für jedes geografische Gebiet,

i) 

die getrennt dargestellte Abstimmung von Änderungen der spezifischen und der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen für wertgeminderte Risikopositionen. Die Informationen müssen Folgendes umfassen:

i) 

eine Beschreibung der Art der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen,

ii) 

die Eröffnungsbestände,

iii) 

die während des Berichtszeitraums aus den Kreditrisikoanpassungen entnommenen Beträge,

iv) 

die während des Berichtszeitraums eingestellten oder rückgebuchten Beträge für geschätzte wahrscheinliche Verluste aus Risikopositionen, etwaige andere Berichtigungen, einschließlich derjenigen durch Wechselkursunterschiede, Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten, Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und Übertragungen zwischen Risikovorsorgebeträgen,

(v) 

die Abschlussbestände.

Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene spezifische Kreditrisikoanpassungen werden gesondert offengelegt.

Artikel 443

Unbelastete Vermögenswerte

Die EBA gibt bis zum 30. Juni 2014 Leitlinien zur Offenlegung unbelasteter Vermögenswerte heraus, in denen sie die Empfehlung ESRB 2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 über die Refinanzierung von Kreditinstituten ( 22 ), insbesondere die Empfehlung D — Markttransparenz bezüglich der Belastung von Vermögenswerten — berücksichtigt. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Offenlegung des Bilanzwerts jeder Risikopositionsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und des gesamten unbelasteten Bilanzwerts unter Berücksichtigung der Empfehlung ESRB 2012/2 und sofern sie in ihrem Bericht die Auffassung vertritt, dass eine derartige zusätzliche Offenlegung verlässliche und aussagekräftige Informationen liefert.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 444

Inanspruchnahme von ECAI

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, legen für jede der in Artikel 112 genannten Risikopositionsklassen folgende Informationen offen:

a) 

die Namen der benannten ECAI und Exportversicherungsagenturen (ECA) und die Gründe für etwaige Änderungen,

b) 

die Risikopositionsklassen, für die eine ECAI oder ECA jeweils in Anspruch genommen wird,;

c) 

eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung der Bonitätsbeurteilungen von Emittenten und Emissionen auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind,

d) 

die Zuordnung der externen Bonitätsbeurteilungen aller benannten ECAI oder ECA zu den in Bonitätsstufen des Teils 3 Titel II Kapitel 2, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Informationen nicht offengelegt werden müssen, wenn das Institut sich an die von der EBA veröffentlichte Standardzuordnung hält,

e) 

die Risikopositionswerte und die Risikopositionswerte nach Kreditrisikominderung, die den einzelnen Bonitätsstufen des Teils 3 Titel II Kapitel 2 zugeordnet werden, sowie die von den Eigenmitteln abgezogenen Werte.

Artikel 445

Marktrisiko

Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnen, legen die Anforderungen für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen. Darüber hinaus ist die Eigenmittelanforderung für das spezifische Zinsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen.

Artikel 446

Operationelles Risiko

Die Institute legen die Ansätze für die Bewertung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken, die sie anwenden dürfen, offen; sie legen außerdem eine Beschreibung der Methode nach Maßgabe von Artikel 312 Absatz 2 vor, falls sie diese anwenden, einschließlich einer Erläuterung relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Instituts berücksichtigt werden, sowie — bei teilweiser Anwendung — den Anwendungsbereich und -umfang der verschiedenen Methoden

Artikel 447

Risiko aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen

Die Institute legen zu nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen folgende Informationen offen:

a) 

die Differenzierung der Risikopositionen nach ihren Zielen, einschließlich nach Gewinnerzielungsabsichten und strategischen Zielen, und einen Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der wichtigsten Annahmen und Verfahren für die Bewertung und etwaige wesentliche Änderungen dieser Verfahren,

b) 

den Bilanzwert, den beizulegenden Zeitwert und bei börsengehandelten Titeln einen Vergleich zum Marktwert, falls dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht,

c) 

Art und Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, von Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstiger Beteiligungspositionen,

d) 

die kumulierten realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während des Berichtszeitraums und

e) 

die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und alle in das harte Kernkapital einbezogenen Beträge dieser Art.

Artikel 448

Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen

Die Institute legen zum Zinsrisiko ihrer nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen folgende Informationen offen:

a) 

die Art des Zinsrisikos und die wichtigsten Annahmen (einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Verhaltens unbefristeter Einlagen) sowie die Häufigkeit der Messung des Zinsrisikos,

b) 

Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messgrößen, die vom Management bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend seiner Methode zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen.

Artikel 449

Risiko aus Verbriefungspositionen

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 oder die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 337 oder 338 berechnen, legen — gegebenenfalls nach Handels- und Anlagebuch getrennt — folgende Informationen offen:

a) 

eine Beschreibung der Ziele des Instituts hinsichtlich seiner Verbriefungsaktivitäten,

b) 

die Art der sonstigen Risiken, einschließlich des Liquiditätsrisikos, bei verbrieften Forderungen,

c) 

die Arten von Risiken, die sich aus dem Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen und aus den diesen Positionen zugrunde liegenden Forderungen, die im Zuge der Wiederverbriefung übernommen und gehalten werden, ergeben,

d) 

die verschiedenen Rollen, die das Institut beim Verbriefungsprozess wahrnimmt,

e) 

Angaben zum Umfang des Engagements des Instituts in den in Buchstabe d genannten Rollen,

f) 

eine Beschreibung der Verfahren, mit denen Veränderungen beim Kredit- und Marktrisiko von Verbriefungspositionen beobachtet werden und außerdem verfolgt wird, wie sich das Verhalten der zugrunde liegenden Forderungen auf die Verbriefungsposition auswirkt, sowie eine Beschreibung, in welchen Punkten sich diese Verfahren bei Wiederverbriefungspositionen unterscheiden,

g) 

eine Beschreibung der Vorschriften, die das Institut in Bezug auf Besicherung mit und Absicherung ohne Sicherheitsleistung erlassen hat, um die Risiken zurückgehaltener Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zu verringern, einschließlich einer nach Art der Risikoposition aufgeschlüsselten Auflistung aller Gegenparteien bei wesentlichen Sicherungsgeschäften,

h) 

die Ansätze zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge, die das Institut bei seinen Verbriefungstätigkeiten anwendet, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden,

i) 

die Arten von Verbriefungszweckgesellschaften, die das Institut als Sponsor zur Verbriefung von Forderungen Dritter nutzt, einschließlich der Angabe, ob und in welcher Form und welchem Umfang das Institut an Risikoposition gegenüber diesen Zweckgesellschaften hat, und zwar gesondert für bilanzwirksame und für außerbilanzielle Risikopositionen, sowie eine Liste der Unternehmen, die von dem Institut verwaltet oder beraten werden und die entweder in die von dem Institut verbrieften Verbriefungspositionen oder in die von dem Institut unterstützten Verbriefungszweckgesellschaften investieren,

j) 

eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden des Instituts bei Verbriefungstätigkeiten, einschließlich

i) 

der Angabe, ob die Transaktionen als Verkäufe oder Finanzierungen behandelt werden,

ii) 

der Erfassung von Gewinnen aus Verkäufen,

iii) 

der Methoden, wichtigsten Annahmen, Parameter und Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum für die Bewertung von Verbriefungspositionen,

iv) 

der Behandlung synthetischer Verbriefungen, sofern dies nicht unter andere Rechnungslegungsmethoden fällt,

(v) 

der Angabe, wie Forderungen, die verbrieft werden sollen, bewertet werden, und ob sie im Anlage- oder Handelsbuch des Instituts erfasst werden,

(vi) 

der Methoden für den Ansatz von Verbindlichkeiten in der Bilanz bei Vereinbarungen, die das Institut dazu verpflichten könnten, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen,

k) 

die Namen der ECAI, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Forderungen, für die jede einzelne Agentur in Anspruch genommen wird,

l) 

gegebenenfalls eine Beschreibung des internen Bemessungsansatzes nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 einschließlich der Struktur des internen Bemessungsverfahrens und dem Verhältnis zwischen interner Bemessung und externen Bonitätsbeurteilungen, der Verwendung der internen Bemessung für andere Zwecke als zur Berechnung der Eigenmittel nach dem internen Bemessungsansatz, der Kontrollmechanismen für den internen Bemessungsprozess einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Überprüfung des internen Bemessungsprozesses; die Arten von Risikopositionen, bei denen der interne Bemessungsprozess zur Anwendung kommt, und aufgeschlüsselt nach Risikopositionsarten die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden,

m) 

eine Erläuterung jeder erheblichen Veränderung, die seit dem letzten Berichtszeitraum bei einer der quantitativen Angaben nach den Buchstaben n bis q eingetreten ist,

n) 

für Handels- und Anlagebuch getrennt die folgenden Angaben, nach Risikopositionsarten aufgeschlüsselt:

i) 

die Gesamthöhe der ausstehenden, vom Institut verbrieften Forderungen, getrennt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und Verbriefungen, bei denen das Institut lediglich als Sponsor auftritt,

ii) 

die Summe der einbehaltenen oder erworbenen in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen und der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen,

iii) 

die Summe der Forderungen, die verbrieft werden sollen,

iv) 

bei verbrieften Fazilitäten mit Klausel für vorzeitige Tilgung die Summe der gezogenen Forderungen, die den Anteilen des Originators bzw. Anlegers zugeordnet werden, die Summe der Eigenmittelanforderungen, die dem Institut aus den Anteilen des Originators entstehen, und die Summe der Eigenmittelanforderungen, die dem Institut aus den Anteilen des Anlegers an gezogenen Beträgen und nicht gezogenen Linien entstehen,

(v) 

die Höhe der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abgezogen oder mit 1 250  % risikogewichtet werden,

(vi) 

eine Zusammenfassung der Verbriefungstätigkeit im laufenden Zeitraum, einschließlich der Höhe der verbrieften Forderungen und erfassten Gewinne oder Verluste beim Verkauf,

o) 

für Handels- und Anlagebuch getrennt die folgenden Angaben:

i) 

für jeden Ansatz zur Eigenmittelunterlegung die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen Eigenmittelanforderungen, aufgeschlüsselt in Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen und weiter aufgeschlüsselt in eine aussagekräftige Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenmittelbändern,

ii) 

die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Wiederverbriefungsforderungen, aufgeschlüsselt nach Forderung vor und nach Absicherung/Versicherung und nach Forderung an Finanzgarantiegeber, aufgeschlüsselt nach Bonitätskategorien oder Namen der Garantiegeber,

p) 

für das Anlagebuch und in Bezug auf die vom Institut verbrieften Forderungen die Höhe der verbrieften wertgeminderten/überfälligen Risikopositionen und die vom Institut im laufenden Zeitraum erfassten Verluste, beides aufgeschlüsselt nach Risikopositionsarten,

q) 

für das Handelsbuch die Summe der ausstehenden Forderungen, die vom Institut verbrieft wurden und einer Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko unterliegen, aufgeschlüsselt nach traditionellen/synthetischen Verbriefungen und Risikopositionsarten,

r) 

gegebenenfalls, ob das Institut im Rahmen von Artikel 248 Absatz 1 Unterstützung geleistet hat, und die Auswirkung auf die Eigenmittel.

Artikel 450

Vergütungspolitik

(1)  

In Bezug auf die Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, legen die Institute mindestens Folgendes offen:

a) 

Angaben zum Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie zur Zahl der Sitzungen des für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Hauptgremiums während des Geschäftsjahrs, gegebenenfalls mit Angaben zur Zusammensetzung und zum Mandat eines Vergütungsausschusses, zu dem externen Berater, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und zur Rolle der maßgeblichen Interessenträger,

b) 

Angaben zur Verknüpfung von Vergütung und Erfolg,

c) 

die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems, einschließlich Informationen über die Kriterien für die Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Strategie zur Rückstellung der Vergütungszahlung und die Erdienungskriterien,

d) 

die gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil,

e) 

Angaben zu den Erfolgskriterien, anhand deren über den Anspruch auf Aktien, Optionen oder variable Vergütungskomponenten entschieden wird,

f) 

die wichtigsten Parameter und Begründungen für Systeme mit variablen Komponenten und sonstige Sachleistungen,

g) 

zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen,

h) 

zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsleitung und Mitarbeitern, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts hat, aus denen Folgendes hervorgeht:

i) 

die Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr, aufgeteilt in feste und variable Vergütung, sowie die Zahl der Begünstigten,

ii) 

die Beträge und Formen der variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Aktien, mit Aktien verknüpfte Instrumente und andere Arten,

iii) 

die Beträge der ausstehenden zurückbehaltenen Vergütung, aufgeteilt in erdiente und noch nicht erdiente Teile,

iv) 

die Beträge der zurückbehaltenen Vergütung, die während des Geschäftsjahres gewährt, ausgezahlt oder infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurden,

v) 

während des Geschäftsjahres gezahlte Neueinstellungsprämien und Abfindungen sowie die Zahl der Begünstigten dieser Zahlungen,

vi) 

die Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Abfindungen, die Zahl der Begünstigten sowie der höchste derartige Betrag, der einer Einzelperson zugesprochen wurde,

i) 

die Zahl der Personen, deren Vergütung sich im Geschäftsjahr auf 1 Mio. EUR oder mehr beläuft, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 500 000  EUR bei Vergütungen zwischen 1 Mio. EUR und 5 Mio. EUR sowie aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR bei Vergütungen von 5 Mio. EUR und mehr,

j) 

wenn von dem Mitgliedstaat oder der zuständigen Behörde angefordert, die Gesamtvergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung.

(2)  
Für Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, werden die in diesem Artikel genannten quantitativen Angaben für die Ebene der Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts auch öffentlich zugänglich gemacht.

Die Institute halten die Anforderungen dieses Artikels in einer ihrer Größe, internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechenden Weise sowie unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG ein.

Artikel 451

Verschuldung

(1)  

Institute legen hinsichtlich ihrer gemäß Artikel 429 berechneten Verschuldungsquote und der Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen:

a) 

die Verschuldungsquote sowie die Art und Weise, wie das Institut Artikel 499 Absätze 2 und 3 anwendet,

b) 

eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße sowie eine Abstimmung dieser Größe mit den einschlägigen in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben,

c) 

gegebenenfalls den Betrag gemäß Artikel 429 Absatz 11 ausgebuchter Treuhandpositionen,

d) 

eine Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung,

e) 

eine Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten.

(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um das einheitliche Format für die Offenlegung nach Absatz 1 und Anweisungen zur Verwendung des Formats festzulegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 30. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.



TITEL III

ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG BESTIMMTER INSTRUMENTE ODER METHODEN

Artikel 452

Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, legen folgende Informationen offen:

a) 

die Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Verwendung des Ansatzes oder die akzeptierten Übergangsregelungen,

b) 

eine Erläuterung und einen Überblick über

i) 

die Struktur der internen Beurteilungssysteme und den Zusammenhang zwischen internen und externen Bonitätsbeurteilungen,

ii) 

die Verwendung interner Schätzungen für andere Zwecke als zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 3,

iii) 

das Verfahren zur Steuerung und Anerkennung von Kreditrisikominderungen,

iv) 

die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme, einschließlich einer Beschreibung der Unabhängigkeit und Verantwortlichkeiten, und die Überprüfung dieser Systeme,

c) 

eine Beschreibung des internen Bewertungsverfahrens, aufgeschlüsselt nach den folgenden Risikopositionsklassen:

i) 

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken,

ii) 

Risikopositionen gegenüber Instituten,

iii) 

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, einschließlich KMU, Spezialfinanzierungen und angekaufte Unternehmensforderungen,

iv) 

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für jede der Kategorien, denen die verschiedenen in den Artikeln 154 Absätze 1 bis 4 genannten Korrelationen entsprechen,

(v) 

Beteiligungsrisikopositionen

d) 

die Risikopositionsbeträge für jede der in Artikel 147 genannten Risikopositionsklassen. Verwenden die Institute bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, Instituten und Unternehmen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der LGD oder der Umrechnungsfaktoren, so werden die betreffenden Risikopositionen getrennt von den Risikopositionen offengelegt, für die die Institute solche Schätzungen nicht verwenden,

e) 

für die Risikopositionsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute, Unternehmen und Beteiligungsrisikopositionen und für eine ausreichende Zahl von Schuldnerklassen (einschließlich der Klasse „Ausfall“), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos zulassen, legen die Institute gesondert Folgendes offen:

i) 

den Gesamtkreditbestand, einschließlich für die Risikopositionsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen, und die Summe der ausstehenden Kredite und Risikopositionswerte für nicht in Anspruch genommene Zusagen; und für Beteiligungsrisikopositionen den ausstehenden Betrag,

ii) 

das positionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht,

iii) 

für Institute, die eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwenden, den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Zusagen und die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikopositionswerte für jede Risikopositionsklasse,

f) 

für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ und für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv genannten Kategorien entweder die unter Buchstabe e beschriebenen Offenlegungen (gegebenenfalls auf der Basis von Pools) oder eine Analyse der Risikopositionen (ausstehende Kredite und Risikopositionswerte für nicht in Anspruch genommene Zusagen), bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen (gegebenenfalls auf der Basis von Pools),

g) 

die tatsächlichen spezifischen Kreditrisikoanpassungen im vorhergehenden Zeitraum für jede Risikopositionsklasse (für die Klasse „Mengengeschäft“ für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv genannten Kategorien) und wie diese von den Erfahrungswerten der Vergangenheit abweichen,

h) 

eine Beschreibung der Faktoren, die Einfluss auf die erlittenen Verluste in der Vorperiode hatten (hatte das Institut z.B. überdurchschnittliche Ausfallraten oder überdurchschnittliche LGD und Umrechnungsfaktoren zu verzeichnen),

i) 

eine Gegenüberstellung der Schätzungen des Instituts und der tatsächlichen Ergebnisse über einen längeren Zeitraum. Diese Gegenüberstellung umfasst mindestens Angaben über Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede Risikopositionsklasse (für die Klasse „Mengengeschäft“ für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv genannten Kategorien) über einen ausreichenden Zeitraum, um eine sinnvolle Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Beurteilungsverfahren für jede Risikopositionsklasse zu ermöglichen (für die Klasse „Mengengeschäft“ für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv genannten Kategorien). Gegebenenfalls schlüsseln die Institute diese Angaben weiter auf, um die PD sowie, im Falle von Instituten, die eigene Schätzungen der LGD und/oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, die tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den Schätzungen in den quantitativen Offenlegungen zur Risikobewertung gemäß diesem Artikel zu analysieren,

j) 

für alle Risikopositionsklassen nach Artikel 147 und für alle betreffenden Kategorien, denen die verschiedenen in Artikel 154 Absätze 1 bis 4 genannten Korrelationen entsprechen:

i) 

für Institute, die bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der LGD verwenden, die positionsgewichteten durchschnittlichen LGD und PD in Prozent für jede geografische Belegenheit der Kreditrisikopositionen,

ii) 

für Institute, die keine eigenen Schätzungen der LGD verwenden, die positionsgewichtete durchschnittliche PD in Prozent für jede geografische Belegenheit der Kreditrisikopositionen.

Für die Zwecke von Buchstabe c umfasst die Beschreibung die Arten von Risikopositionen, die in der jeweiligen Risikopositionsklasse enthalten sind, die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der PD und gegebenenfalls der LGD und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen getroffenen Annahmen, und die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der in Artikel 178 enthaltenen Definition des Ausfalls, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.

Für die Zwecke von Buchstabe j bedeutet „geografische Belegenheit der Kreditrisikopositionen“ Risikopositionen in den Mitgliedstaaten, in denen das Institut zugelassen wurde, sowie in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen die Institute ihre Geschäfte durch eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen ausüben.

Artikel 453

Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, legen folgende Informationen offen:

a) 

die Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und eine Angabe des Umfangs, in dem das Institut davon Gebrauch macht,

b) 

die Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten,

c) 

eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Sicherheiten, die vom Institut angenommen werden,

d) 

die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenparteien und deren Kreditwürdigkeit,

e) 

Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung,

f) 

für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz berechnen, aber keine eigenen Schätzungen der LGD oder Umrechnungsfaktoren in Bezug auf die jeweilige Risikopositionsklasse vorlegen, getrennt für jede einzelne Risikopositionsklasse den gesamten Risikopositionswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting), der durch geeignete finanzielle und andere geeignete Sicherheiten besichert ist — nach der Anwendung von Volatilitätsanpassungen,

g) 

für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz berechnen, getrennt für jede Risikopositionsklasse den gesamten Risikopositionswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting), der durch Garantien, Bürgschaften oder Kreditderivate abgesichert ist. Für die Risikopositionsklasse der Beteiligungsrisikopositionen gilt diese Anforderung für jeden der in Artikel 155 vorgesehenen Ansätze.

Artikel 454

Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken

Institute, die die fortgeschrittenen Messansätze gemäß den Artikeln 321 bis 324 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderer Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des Risikos offen.

Artikel 455

Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko

Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen nach Artikel 363 berechnen, legen folgende Informationen offen:

a) 

für jedes Teilportfolio:

i) 

die Charakteristika der verwendeten Modelle,

ii) 

ii) gegebenenfalls in Bezug auf die internen Modelle für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für Korrelationshandelsaktivitäten die verwendeten Methoden und die anhand eines internen Modells ermittelten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Instituts bei der Bestimmung von Liquiditätshorizonten, sowie die Methoden, die verwendet wurden, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen, und die Vorgehensweisen bei der Validierung des Modells,

iii) 

eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Stresstests,

iv) 

eine Beschreibung der beim Rückvergleich und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Ansätze,

b) 

den Umfang der Genehmigung der zuständigen Behörde,

c) 

eine Beschreibung des Ausmaßes, in dem die Anforderungen der Artikel 104 und 105 eingehalten werden und der dazu verwendeten Methoden,

d) 

den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert aus:

i) 

den täglichen Werten des Risikopotenzials über den gesamten Berichtszeitraum und an dessen Ende,

ii) 

den Werten des Risikopotenzials unter Stressbedingungen über den gesamten Berichtszeitraum und an dessen Ende,

iii) 

den Risikomaßzahlen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios über den Berichtszeitraum sowie an dessen Ende,

e) 

die Bestandteile der Eigenmittelanforderung nach Artikel 364,

f) 

den gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizont für jedes von den internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für Korrelationshandelsaktivitäten abgedeckte Teilportfolio,

(g) 

einen Vergleich zwischen den täglichen Werten des Risikopotenzials auf Basis einer eintägigen Haltedauer und den eintägigen Änderungen des Portfoliowerts am Ende des nachfolgenden Geschäftstages, einschließlich einer Analyse aller wesentlichen Überschreitungen im Laufe des Berichtszeitraums.



TEIL 9

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 456

Delegierte Rechtsakte

(1)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 462 in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen:

a) 

Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 5, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen,

b) 

Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 5, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um bei der Anwendung dieser Verordnung die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen,

c) 

Anpassung der Liste der Risikopositionsklassen in den Artikeln 112 und 147, um die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen,

d) 

Betrag zur Berücksichtigung inflationsbedingter Auswirkungen, der in den Artikeln 123 Buchstabe c, 147 Absatz 5 Buchstabe a, 153 Absatz 4 und 162 Absatz 4 spezifiziert wird,

e) 

Liste und Klassifizierung der außerbilanziellen Geschäfte in den Anhängen I und II, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,

f) 

Anpassung der Kategorien von Wertpapierfirmen in Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,

g) 

Klärung der Anforderung in Artikel 97 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Verordnung,

h) 

Änderung der Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 301 bis 311 sowie den Artikeln 50a bis 50d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Berücksichtigung von Entwicklungen oder Änderungen der internationalen Standards für Risikopositionen gegenüber einer zentraler Gegenpartei,

i) 

Klärung der in den Ausnahmeregelungen nach Artikel 400 verwendeten Begriffe,

j) 

Änderung der Kapitalmessgröße und der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote nach Artikel 429 Absatz 2, um etwaige aufgrund der Meldungen nach Artikel 430 Absatz 1 festgestellten Mängel vor der gemäß Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Veröffentlichung der Verschuldungsquote durch die Institute zu korrigieren.

(2)  

Die EBA überwacht die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung und legt der Kommission bis 1. Januar 2015 einen Bericht vor. Darin wird insbesondere Folgendes bewertet:

a) 

die Behandlung des CVA-Risikos als eigenständige Anforderung im Vergleich zu einer Behandlung als integraler Bestandteil des Marktrisikos,

b) 

der Anwendungsbereich der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einschließlich der Ausnahme nach Artikel 482,

c) 

anerkennungsfähige Absicherungen,

d) 

die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko.

Ausgehend von diesem Bericht und sofern dessen Ergebnis lautet, dass eine derartige Maßnahme notwendig ist, wird der Kommission ferner die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 462 zu erlassen, um Artikel 381, Artikel 382 Absätze 1, 2 und 3 und die Artikel 383 bis 386 betreffend diese Punkte zu ändern.

Artikel 457

Technische Anpassungen und Korrekturen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um technische Anpassungen und Korrekturen nicht wesentlicher Elemente der folgenden Vorschriften vorzunehmen, damit Entwicklungen hinsichtlich neuer Finanzprodukte oder -tätigkeiten Rechnung getragen wird, um infolge von Entwicklungen nach dem Erlass dieser Verordnung Anpassungen anderer Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen und Rechnungslegung, einschließlich Rechnungslegungsstandards nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, vorzunehmen:

a) 

Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach den Artikeln 111 bis 134 sowie 143 bis 191,

b) 

Wirkung der Kreditrisikominderung nach den Artikeln 193 bis 241,

▼M5

c) 

Eigenmittelanforderungen für die Verbriefung nach den Artikeln 242 bis 270a,

▼C2

d) 

Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiken nach den Artikeln 272 bis 311,

e) 

Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach den Artikeln 315 bis 324,

f) 

Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach den Artikeln 325 bis 377,

g) 

Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach den Artikeln 378 und 379,

h) 

Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach den Artikeln 383, 384 und 386,

i) 

Teil 2 und Artikel 99 ausschließlich infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die unionsrechtlichen Vorschriften Rechnung tragen.

Artikel 458

Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko

(1)  
Ein Mitgliedstaat benennt die mit der Anwendung dieses Artikels betraute Behörde. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
(2)  

Erkennt die nach Absatz 1 benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat, auf die nach ihrer Ansicht besser mit strengeren nationalen Maßnahmen reagiert werden sollte, so zeigt sie dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem ESRB und der EBA an und legt einschlägige quantitative und qualitative Nachweise für alle nachstehenden Punkte vor:

a) 

die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos,

b) 

die Gründe, weshalb solche Veränderungen die Finanzstabilität auf nationaler Ebene gefährden könnten,

c) 

eine Begründung, weshalb die Artikel 124 und 164 dieser Verordnung sowie die Artikel 101, 103, 104, 105, 133 und 136 der Richtlinie 2013/36/EU angesichts der relativen Wirksamkeit dieser Maßnahmen nicht ausreichen, um das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu beheben,

d) 

Entwürfe nationaler Maßnahmen für im Inland zugelassene Institute oder einen Teil davon, mit denen die Veränderungen der Intensität des Risikos vermindert werden soll; diese betreffen:

i) 

die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92,

ii) 

die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403,

iii) 

die Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455,

iv) 

die Höhe des Kapitalerhaltungspuffers nach Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU,

(v) 

die Liquiditätsanforderungen nach Teil 6,

(vi) 

Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen in der Wohnimmobilien- und Gewerbeimmobilienbranche oder

(vii) 

Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche,

e) 

eine Erläuterung, weshalb die nach Absatz 1 benannte Behörde diese Entwürfe von Maßnahmen für geeignet, wirksam und verhältnismäßig hält, um die Situation zu beheben und

f) 

eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf den Binnenmarkt, die sich auf die dem betroffenen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen stützt.

(3)  
Wird es den nach Absatz 1 benannten Behörden gestattet, im Einklang mit diesem Artikel nationale Maßnahmen zu ergreifen, so stellen sie den einschlägigen zuständigen oder benannten Behörden in anderen Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen zur Verfügung.
(4)  
Dem Rat wird die Befugnis übertragen, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d abzulehnen.

Binnen eines Monats nach Erhalt der Anzeige nach Absatz 2 leiten der ESRB und die EBA dem Rat, der Kommission, und dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Stellungnahmen zu den in jenem Absatz genannten Punkten zu.

Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die Kommission innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen abzulehnen.

Legt die Kommission innerhalb dieser Monatsfrist keinen Vorschlag vor, darf der betroffene Mitgliedstaat die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen unmittelbar für die Dauer von bis zu zwei Jahren erlassen oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt.

Der Rat entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags der Kommission über diesen und legt dar, warum er die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen ablehnt oder nicht.

Der Rat lehnt die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen nur ab, wenn seiner Ansicht nach die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind:

a) 

Die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder des Systemrisikos sind so geartet, dass sie eine Gefahr für die nationale Finanzstabilität darstellen;

b) 

die Artikel 124 und 164 sowie die Artikel 101, 103, 104, 105, 133 und 136 der Richtlinie 2013/36/EU reichen angesichts der relativen Wirksamkeit dieser Maßnahmen nicht aus, um das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu beheben;

c) 

die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen sind besser geeignet, um auf das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu reagieren, ohne unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten oder auf Teile davon oder auf das Finanzsystem in der Union insgesamt nach sich zu ziehen und so ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts zu bilden oder zu schaffen;

d) 

das Problem betrifft nur einen Mitgliedstaat und

e) 

zur Bewältigung der Risiken wurden nicht bereits andere Maßnahmen gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen.

Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Rat die Stellungnahmen des ESRB und der EBA und stützt sich auf die von der nach Absatz 1 benannten Behörde gemäß Absatz 2 vorgelegten Nachweise.

Erlässt der Rat innerhalb eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags keinen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, darf der Mitgliedstaat die Maßnahmen erlassen und bis zu zwei Jahre lang oder solange, bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, anwenden.

(5)  
Andere Mitgliedstaaten können die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen und sie auf im Inland zugelassene Zweigstellen anwenden, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde.
(6)  
Mitgliedstaaten, die die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, zeigen dies dem Rat, der Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, an.
(7)  
Bei der Entscheidung darüber, ob sie die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, tragen die Mitgliedstaaten den Kriterien des Absatzes 4 Rechnung.
(8)  
Der Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, kann den ESRB bitten, an einen Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, der (die) die Maßnahmen nicht anerkennt (anerkennen), eine Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zu richten.
(9)  
Vor Ablauf der gemäß Absatz 4 erteilten Erlaubnis überprüft der Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB und der EBA die Lage und kann daraufhin gemäß dem Verfahren nach Absatz 4 einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängert wird. Nach der ersten Verlängerung überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem ESRB und der EBA die Lage mindestens jährlich.
(10)  
Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 9 dürfen die Mitgliedstaaten für bis zu zwei Jahre oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten des Absatzes 2 eingehalten werden, die Risikogewichte für die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffern vi und vii genannten Risikopositionen über die in dieser Verordnung vorgesehenen Werte hinaus um bis zu 25 % zu erhöhen und die Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 um bis zu 15 % senken.

Artikel 459

Aufsichtliche Anforderungen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, insbesondere auf Empfehlung oder nach Stellungnahme des ESRB oder der EBA in Bezug auf nachstehende Aspekte delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um für die Dauer von einem Jahr strengere aufsichtliche Anforderungen für Risikopositionen festzulegen, sofern dies notwendig ist, um auf aus Marktentwicklungen resultierende Veränderungen der Intensität der Risiken auf Ebene der Mikro- und der Makroaufsicht in der Union oder außerhalb der Union, wenn davon alle Mitgliedstaaten betroffen sind, zu reagieren, und die Instrumente dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht ausreichen, um auf diese Risiken zu reagieren:

a) 

die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92,

b) 

die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403,

c) 

die Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich mit Unterstützung des ESRB einen Bericht über Marktentwicklungen, die eine Inanspruchnahme dieses Artikels erforderlich machen könnten.

Artikel 460

Liquidität

▼M8

(1)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der allgemeinen Anforderung nach Artikel 412 Absatz 1 zu erlassen. Gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakte stützt sich auf die gemäß Teil 6 Titel II und Anhang III zu meldenden Posten, präzisiert die Umstände, unter denen die zuständigen Behörden Instituten spezifische Zu- und Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen, und überschreitet nicht die Schwellenwerte nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

Insbesondere ist die Kommission befugt, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der detaillierten Liquiditätsanforderungen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 und der Artikel 411 bis 416, 419, 422, 425, 428a, 428f, 428g, 428j bis 428n, 428p, 428r, 428s, 428w, 428ae, 428ag, 428ah, 428ak und 451a zu erlassen.

▼C2

(2)  

Die Liquiditätsdeckunganforderung gemäß Artikel 412 wird in folgenden Stufen schrittweise eingeführt:

a) 

60 % der Liquiditätsdeckunganforderung 2015,

b) 

70 % ab dem 1. Januar 2016,

c) 

80 % ab dem 1. Januar 2017,

d) 

100 % ab dem 1. Januar 2018.

Die Kommission berücksichtigt hierbei die Meldungen und Berichte nach Artikel 509 Absätze 1, 2 und 3 sowie durch internationale Gremien ausgearbeitete internationale Standards und unionsspezifische Besonderheiten.

Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2014. Er tritt spätestens am 31. Dezember 2014 in Kraft, findet jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 Anwendung.

▼M8

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 zu ändern, um die Liste der Produkte oder Dienstleistungen nach Artikel 428f Absatz 2 zu ändern, wenn sie die Auffassung vertritt, dass Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die direkt mit anderen Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind, die Voraussetzungen nach Artikel 428f Absatz 1 erfüllen.

Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt spätestens am 28. Juni 2024.

▼C2

Artikel 461

Überprüfung der schrittweisen Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung

(1)  
Die EBA erstattet der Kommission nach Konsultation des ESRB bis zum 30. Juni 2016 Bericht darüber, ob die schrittweise Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 460 Absatz 2 angepasst werden sollte. Diese Prüfung sollte Entwicklungen der Märkte und der internationalen Aufsichtsregeln sowie unionsspezifischen Besonderheiten gebührend Rechnung tragen.

Die EBA prüft in ihrem Bericht insbesondere eine Verschiebung der Einführung der verbindlichen Mindestquote von 100 % auf den 1. Januar 2019. In dem Bericht werden die Jahresmeldungen nach Artikel 509 Absatz 1, einschlägige Marktdaten und die Empfehlungen der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 462 zu erlassen, wenn Markt- und anderen Entwicklungen dies erforderlich machen, um die schrittweise Einführung gemäß Artikel 460 zu ändern und die Einführung einer verbindlichen Mindestquote von 100 % für die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 Absatz 1 bis 2019 zu verschieben und für 2018 eine verbindliche Mindestquote von 90 % für die Liquiditätsdeckungsanforderung vorzuschreiben.

Zur Prüfung der Notwendigkeit einer Verschiebung zieht die Kommission den Bericht und die Prüfung nach Absatz 1 heran.

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt wird nicht vor dem 1. Januar 2018 angewandt und tritt spätestens am 30. Juni 2017 in Kraft.

▼M8

Artikel 461a

Alternativer Standardansatz für das Marktrisiko

Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Anpassungen an den Artikeln 325e, 325g bis 325j, 325p, 325q, 325ae, 325ak, 325am, 325ap bis 325at, 325av und 325ax zur Änderung dieser Verordnung vorzunehmen und das Risikogewicht der Unterklasse 11 in Tabelle 4 in Artikel 325aih, die Risikogewichte der von Kreditinstituten in Drittländern ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 325ah und die Korrelation der von Kreditinstituten in Drittländern ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 325aj des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei den internationalen Regulierungsstandards festzulegen.

Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2019.

▼M8

Artikel 462

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

▼C2

Artikel 463

Einwände gegen technische Regulierungsstandards

Erlässt die Kommission gemäß dieser Verordnung einen technischen Regulierungsstandard, der mit dem von der EBA übermittelten Entwurf des technischen Regulierungsstandards identisch ist, so beträgt der Zeitraum, innerhalb dessen das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert. Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2002 kann der Zeitraum innerhalb dessen das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erheben können, erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden.

Artikel 464

Europäischer Bankenausschuss

(1)  
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission ( 23 ) eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.



TEIL 10

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN



TITEL I

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN



KAPITEL 1

Eigenmittelanforderungen, zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste und Abzüge



Abschnitt 1

Eigenmittelanforderungen

Artikel 465

Eigenmittelanforderungen

(1)  

Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten die folgenden Eigenmittelanforderungen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014:

a) 

eine harte Kernkapitalquote zwischen 4 % und 4,5 %,

b) 

eine Kernkapitalquote zwischen 5,5 % und 6 %.

(2)  
Die zuständigen Behörden legen die von Instituten einzuhaltende oder zu überschreitende Höhe der harten Kernkapitalquote und der Kernkapitalquote innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 1 Buchstabe a fest und veröffentlichen diese Werte.

Artikel 466

Erstmalige Anwendung Internationaler Rechnungslegungsvorschriften

Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 räumen die zuständigen Behörden Instituten, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen müssen, eine 24monatige Vorlaufzeit zur Einrichtung der erforderlichen internen Verfahren und technischen Anforderungen ein.



Abschnitt 2

Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste

▼M10 —————

▼M10

Artikel 468

Vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten, im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten angesichts der COVID-19-Pandemie

(1)  

Abweichend von Artikel 35 können die Institute während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Zeitraum der vorübergehenden Behandlung“) den nach der folgenden Formel bestimmten Betrag A von der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals ausnehmen:

image

wobei gilt:

a

=

der Betrag der seit dem 31. Dezember 2019 aufgelaufenen nicht realisierten Gewinne und Verluste, der in der Bilanz als „Veränderungen des Zeitwerts von zeitwertbilanzierten Schuldtiteln im sonstigen Ergebnis“ erfasst wird und Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, in Artikel 115 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und in Artikel 116 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen entspricht, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (im Folgenden „Anhang zu IFRS 9“), und

f

=

der gemäß Absatz 2 auf das jeweilige Berichtsjahr während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung anwendbare Faktor.

(2)  

Die Institute berechnen den in Absatz 1 genannten Betrag A mittels folgender Faktoren f:

a) 

1 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020;

b) 

0,7 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021;

c) 

0,4 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

(3)  
Wenn ein Institut entscheidet, die in Absatz 1 dargelegte vorübergehende Behandlung anzuwenden, unterrichtet es die zuständige Behörde mindestens 45 Tage vor dem Einreichungstermin für die Berichterstattung über die Informationen auf der Grundlage dieser Behandlung über seine Entscheidung. Vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde kann das Institut seine ursprüngliche Entscheidung während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung ein Mal rückgängig machen. Die Institute geben öffentlich bekannt, ob sie diese Behandlung anwenden.
(4)  

Wenn ein Institut gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Betrag nicht realisierter Verluste aus Posten seines harten Kernkapitals ausnimmt, nimmt es eine Neuberechnung sämtlicher in der vorliegenden Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen vor, die auf der Grundlage eines der folgenden Posten berechnet werden:

a) 

Betrag der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c von Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält;

b) 

Betrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen.

Bei der Neuberechnung der einschlägigen Anforderung berücksichtigt das Institut nicht die Auswirkungen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste im Zusammenhang mit Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, in Artikel 115 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und in Artikel 116 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, auf diese Posten haben.

(5)  
Während der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume legen Institute, die sich für die Anwendung der vorübergehenden Behandlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels entschieden haben, zusätzlich zu den gemäß Teil 8 offenzulegenden Informationen die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, die Gesamtkapitalquote, die harte Kernkapitalquote, die Kernkapitalquote und die Verschuldungsquote offen, die sie hätten, wenn sie diese Behandlung nicht anwenden würden.

▼C2



Abschnitt 3

Abzüge



Unterabschnitt 1

Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 469

Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

(1)  

Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:

a) 

Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h in Abzug zu bringenden Beträge ab, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren.

b) 

Die Institute wenden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 472 auf die Restbeträge von Posten an, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h in Abzug zu bringen sind, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren.

c) 

Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz des nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i in Abzug zu bringenden Gesamtbetrags nach der Anwendung von Artikel 470 ab.

d) 

Die Institute wenden Artikel 472 Absatz 5 bzw. Absatz 11 auf den gesamten Restbetrag der Posten an, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i und nach der Anwendung von Artikel 470 in Abzug zu bringen sind.

(2)  

Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 5 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen:

a) 

Betrag latenter Steueransprüche gemäß Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,

b) 

Summe der in Artikel 470 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge.

(3)  

Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 11 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen:

a) 

Betrag der direkten und indirekten Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals nach Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe b,

b) 

Summe der in Artikel 472 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge.

▼M7

Artikel 469a

Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen

Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m ziehen die Institute von den Posten des harten Kernkapitals den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen nicht ab, wenn die Risikoposition vor dem 26. April 2019 begründet wurde.

Werden die Bedingungen einer vor dem 26. April 2019 begründeten Risikoposition durch das Institut so verändert, dass sich die Risikoposition des Instituts gegenüber dem Schuldner erhöht, so gilt die Risikoposition als zu dem Zeitpunkt begründet, zu dem die Änderung anwendbar wird, und fällt nicht mehr unter die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung.

▼C2

Artikel 470

Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals

(1)  
Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die einschlägigen Posten des harten Kernkapitals die gemäß Artikel 32 bis 35 berechneten Posten des harten Kernkapitals des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h sowie Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren.
(2)  

Abweichend von Artikel 48 Absatz 1 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 die unter den Buchstaben a und b genannten Positionen, die aggregiert höchstens 15 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals des Instituts entsprechen, nicht in Abzug bringen:

a) 

latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren und aggregiert höchstens 10 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals entsprechen,

b) 

wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, seine direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals jenes Unternehmens, die zusammengerechnet höchstens 10 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals entsprechen.

(3)  
Abweichend von Artikel 48 Absatz 2 werden Posten, die gemäß Absatz 2 nicht abzuziehen sind, zu 250 % risikogewichtet. Für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Posten gelten gegebenenfalls die Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

Artikel 471

Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

▼M8

(1)  

Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a und e festgelegten Bedingungen;

b) 

die zuständigen Behörden sind vom Niveau der Risikokontrollen und Finanzanalyseverfahren, die von dem Institut speziell zur Überwachung der Beteiligung an dem Unternehmen oder der Holdinggesellschaft eingeführt wurden, überzeugt;

c) 

die Beteiligung des Instituts an dem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder der Versicherungsholdinggesellschaft beträgt nicht mehr als 15 % der von dem betreffenden Unternehmen der Versicherungsbranche zum 31. Dezember 2012 und zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2024 begebenen Instrumente ihres harten Kernkapitals;

d) 

der Betrag der Beteiligung, der nicht in Abzug gebracht wird, ist nicht höher als der Betrag der zum 31. Dezember 2012 gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Versicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder der Versicherungsholdinggesellschaft.

▼C2

(2)  
Die gemäß Absatz 2 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und werden mit 370 % risikogewichtet.

Artikel 472

Nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten

(1)  
Abweichend von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis i wenden die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 diesen Artikel auf die Restbeträge der in Artikel 468 Absatz 4 bzw. Artikel 469 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Posten an.
(2)  
Der Restbetrag der Bewertungsanpassungen von Derivatverbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren, wird nicht in Abzug gebracht.
(3)  

Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Verluste des laufenden Geschäftsjahrs nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt vor:

a) 

Wesentliche Verluste werden von den Kernkapitalposten abgezogen,

b) 

Verluste, die nicht wesentlich sind, werden nicht abgezogen.

(4)  
Die Institute ziehen den Restbetrag der immateriellen Vermögenswerte nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b von den Kernkapitalposten ab.
(5)  
Der Restbetrag der latenten Steueransprüche nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c wird nicht abgezogen und unterliegt einer Risikogewichtung von 0 %.
(6)  
Der Restbetrag der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen.
(7)  
Der Restbetrag der Vermögenswerte eines Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e wird nicht von den Eigenmittelbestandteilen abgezogen und ist in den Posten des harten Kernkapitals insoweit enthalten, als der Betrag als Teil der ursprünglichen Eigenmittel gemäß den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt worden wäre.
(8)  

Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals gehaltenen Positionen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f wie folgt vor:

a) 

Der Betrag der direkt gehaltenen Positionen wird von den Kernkapitalposten abgezogen;

b) 

der Betrag der indirekt und synthetischen Positionen, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

(9)  

Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in Instrumenten des harten Kernkapitals eines Unternehmens der Finanzbranche gehaltenen Positionen, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g bestehen, wie folgt vor:

a) 

Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen der Finanzbranche, so wird der Betrag seiner in den Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens gehaltenen Positionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h behandelt;

b) 

hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen der Finanzbranche, so wird der Betrag seiner in den Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens gehaltenen Positionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i behandelt.

(10)  

Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h wie folgt vor:

a) 

Die in Abzug zu bringenden Beträge in Verbindung mit direkt gehaltenen Positionen werden zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;

b) 

die Beträge in Verbindung mit indirekten und synthetischen Positionen werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

(11)  

Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i wie folgt vor:

a) 

Die in Abzug zu bringenden Beträge in Verbindung mit direkt gehaltenen Positionen werden zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;

b) 

die Beträge in Verbindung mit indirekten und synthetischen Positionen werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

Artikel 473

Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19

(1)  
Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Absatz 4 hinzuzurechnen.
(2)  

Der maßgebende Betrag wird als Summe nach Buchstabe a abzüglich der Summe nach Buchstabe b berechnet:

a) 

Die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ( 24 ) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1205/2011 der Kommission ( 25 ) geänderten Fassung. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Aktiva die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab;.

b) 

die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Vermögenswerte die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab.

(3)  
Der gemäß Absatz 2 ermittelte Betrag ist begrenzt auf den Betrag, der vor dem 1. Januar 2014 gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG nicht von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, insoweit als in Bezug auf diese nationalen Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 481 verfahren werden könnte.
(4)  

Es werden folgende Faktoren angewandt:

a) 

1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,

b) 

0,8 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,

c) 

0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

d) 

0,4 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

e) 

0,2 ab dem 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

(5)  
Die Institute legen die Werte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Absatz 2 in ihren veröffentlichten Abschlüssen offen.

▼M4

Artikel 473a

Einführung des IFRS 9

▼M10

(1)  

Abweichend von Artikel 50 und bis zum Ablauf der Übergangsphasen gemäß den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels können folgende Institute den Betrag gemäß dem vorliegenden Absatz in ihr hartes Kernkapital einrechnen:

▼M4

a) 

Institute, die ihre Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, welche nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden;

b) 

Institute, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren angenommen wurden;

c) 

Institute, die die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten im Einklang mit Rechnungslegungsstandards gemäß der Richtlinie 86/635/EWG vornehmen und die ein Modell für erwartete Kreditverluste verwenden, das mit demjenigen identisch ist, das bei den nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards verwendet wird.

▼M10

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird als Summe der folgenden Beträge berechnet:

a) 

bei Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABSA):

bei Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (AB

image

Dabei ist

A2,SA

=

der nach Absatz 2 berechnete Betrag;

A4,SA

=

der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert;

image;

image

=

die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2020;

image

=

die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2018 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9;

f1

=

der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor;

f2

=

der in Absatz 6a festgelegte anwendbare Faktor;

t1

=

die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A2,SA;

t2

=

Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A4,SA;

t3

=

die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags image;

b) 

bei Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABIRB):

image

Dabei ist

A2,IRB

=

der nach Absatz 2 berechnete Betrag, der nach Absatz 5 Buchstabe a angepasst wurde;

A4,IRB

=

der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert, die nach Absatz 5 Buchstaben b und c angepasst wurden;

image;

image

=

die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am 1. Januar 2020. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert von image gleich Null;

image

=

die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2018 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert von image gleich Null;

f1

=

der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor;

f2

=

der in Absatz 6a festgelegte anwendbare Faktor;

t1

=

die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A2,IRB;

t2

=

die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A4,IRB;

t3

=

die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags image.

▼M4

(2)  

Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge A2,SA und A2,IRB jeweils als den höheren der unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Beträge getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen.:

a) 

Null;

b) 

der Betrag, berechnet nach Ziffer i, abzüglich des nach Ziffer ii berechneten Betrags:

i) 

die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des IFRS 9 gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008der Kommission („Anhang zu IFRS 9“) ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, zum 1. Januar 2018 oder am Tag der ersten Anwendung des IFRS 9;

ii) 

der Gesamtbetrag der Wertminderungsaufwendungen für als Kredite und Forderungen eingestufte finanzielle Vermögenswerte, bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte gemäß IAS 39 Absatz 9 mit Ausnahme von Eigenkapitalinstrumenten und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, ermittelt gemäß den Paragraphen 63, 64, 65, 67, 68 und 70 des IAS 39 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 vom 31. Dezember 2017 oder am Tag vor dem Tag der ersten Anwendung des IFRS 9.

(3)  

Die Institute berechnen den Betrag, um den der Betrag nach Buchstabe a den Betrag nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes übersteigt getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen:

▼M10

a) 

die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, am Tag der Meldung und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9;

b) 

die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9, ab dem 1. Januar 2020 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9.

▼M4

(4)  
Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag den in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Betrag übersteigt, setzen die Institute A4,SA der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,SA gleich Null.

Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe b den Betrag für diese Risikopositionen wie in Absatz 3 Buchstabe b festgelegt nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe c übersteigt, setzen die Institute A4,IRB der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,IRB gleich Null.

(5)  

Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, wenden die Institute die Absätze 2 bis 4 wie folgt an:

a) 

Für die Berechnung von A2,IRB ziehen die Institute von jedem der nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii des vorliegenden Artikels berechneten Beträge die Summe der gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 berechneten erwarteten Verlustbeträge zum 31. Dezember 2017 oder am Tag vor dem Tag der ersten Anwendung des IFRS 9 ab. Ergibt die Berechnung für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des vorliegenden Artikels genannten Betrag eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert dieses i Betrags gleich Null. Ergibt die Berechnung für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Betrag eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert dieses Betrags gleich Null.

▼M10

b) 

Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung dieser Verordnung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am Tag der Meldung. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gleich Null;

c) 

Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2020 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am 1. Januar 2020 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9. Ergibt die Berechnung einen negativen Wert, setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gleich Null.

(6)  

Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren f1:

a) 

0,7 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

b) 

0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,

c) 

0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,

d) 

0 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024.

Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2020, aber vor dem 1. Januar 2021 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.

Institute, die am oder nach dem 1. Januar 2021 mit der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis d des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.

▼M10

(6a)  

Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren f2:

a) 

1 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

b) 

1 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,

c) 

0,75 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,

d) 

0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023,

e) 

0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.

Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2020, aber vor dem 1. Januar 2021 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.

Institute, die am oder nach dem 1. Januar 2021 mit der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis e des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.

▼M4

(7)  

Bezieht ein Institut einen Betrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in sein hartes Kernkapital ein, so nimmt es eine Neuberechnung aller Anforderungen nach dieser Verordnung und nach der Richtlinie 2013/36/EU vor, bei denen einer der folgenden Posten zur Anwendung kommt, ohne die Auswirkungen zu berücksichtigen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die es in sein hartes Kernkapital einbezogen hat, auf diese Posten haben:

a) 

Betrag der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c vom harten Kernkapital abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält;

b) 

Risikopositionswert, der gemäß Artikel 111 Absatz 1 ermittelt wird, wobei die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, um die der Risikopositionswert verringert wird, mit dem folgenden Skalierungsfaktor (sf) multipliziert werden:

image

wobei gilt:

ABSA = der nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a berechnete Betrag;

RASA = der Gesamtbetrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen.

c) 

Betrag der nach Artikel 62 Buchstabe d berechneten Ergänzungskapitalposten.

▼M10

(7a)  
Abweichend von Absatz 7 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können die Institute bei der Neuberechnung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Betrag ABSA ein Risikogewicht von 100 % zuweisen. Für die Zwecke der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung fügen die Institute die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Beträge ABSA und ABIRB zur Gesamtrisikopositionsmessgröße hinzu.

Die Institute können nur einmal entscheiden, ob sie die in Absatz 7 Buchstabe b dargelegte Berechnung oder die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dargelegte Berechnung verwenden. Die Institute geben ihre Entscheidung bekannt.

▼M10

(8)  
Während der in den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume erstatten die Institute, die sich für die Anwendung der in diesem Artikel dargelegten Übergangsbestimmungen entschieden haben, zusätzlich zu den in Teil 8 verlangten Informationen den zuständigen Behörden Meldung und legen die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, der harten Kernkapitalquote, der Kernkapitalquote, der Gesamtkapitalquote und der Verschuldungsquote offen, die sich ergäben, wenn sie diesen Artikel nicht anwenden würden.
(9)  
Ein Institut entscheidet, ob es die im vorliegenden Artikel festgelegten Regelungen während des Übergangszeitraums anwendet, und unterrichtet die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen. Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen.

Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegte Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann entscheiden, Absatz 4 nicht anzuwenden; in diesem Fall unterrichtet es die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. In diesem Fall setzt das Institut die in Absatz 1 genannten Werte A4,SA, A4,IRB, image, image, t2 und t3 gleich Null. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen. Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen.

▼M10

Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegten Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann entscheiden, Absatz 2 nicht anzuwenden; in diesem Fall teilt es der zuständigen Behörde umgehend seine Entscheidung mit. In diesem Fall setzt das Institut die in Absatz 1 genannten Werte A2,SA, A2,IRB und t1 gleich Null. Ein Institut kann seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen, wenn es zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat.

Die zuständigen Behörden teilen der EBA mindestens einmal jährlich mit, wie die unter ihrer Aufsicht stehenden Institute diesen Artikel anwenden.

▼M4

(10)  
Die EBA gibt nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 30. Juni 2018 Leitlinien zu den Offenlegungsanforderungen nach diesem Artikel heraus.

▼C2



Unterabschnitt 2

Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 474

Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Abweichend von Artikel 56 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:

a) 

Die Institute ziehen von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 56 in Abzug zu bringenden Beträge ab.

b) 

Die Institute wenden Artikel 475 auf die Restbeträge der Posten an, die nach Artikel 56 in Abzug zu bringen sind.

Artikel 475

Nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten

(1)  
Abweichend von Artikel 56 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Artikel 474 Buchstabe b Anwendung.
(2)  

Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe a wie folgt vor:

a) 

Direkt gehaltene Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden zum Buchwert von den Kernkapitalposten abgezogen;

b) 

indirekte und synthetische Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

(3)  

Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe b wie folgt vor:

a) 

Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals jenes Unternehmens gemäß Artikel 56 Buchstabe c behandelt;

b) 

hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals des Unternehmens gemäß Artikel 56 Buchstabe d behandelt.

(4)  

Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstaben c und d wie folgt vor:

a) 

Der Betrag in Verbindung mit den direkt gehaltenen Positionen, der gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;

b) 

der Betrag in Verbindung mit den indirekten und synthetischen Positionen, der gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.



Unterabschnitt 3

Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals

Artikel 476

Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals

Abweichend von Artikel 66 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:

a) 

Die Institute ziehen von den Ergänzungskapitalposten den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 66 in Abzug zu bringenden Beträge ab;

b) 

die Institute wenden Artikel 477 auf die Restbeträge an, die nach Artikel 66 in Abzug zu bringen sind.

Artikel 477

Abzüge von Ergänzungskapitalposten

(1)  
Abweichend von Artikel 66 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Artikel 476 Buchstabe b Anwendung.
(2)  

Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe a wie folgt vor:

a) 

Direkt gehaltene Positionen in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals werden zum Buchwert von den Ergänzungskapitalposten abgezogen;

b) 

indirekte und synthetische Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einschließlich in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

(3)  

Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe b wie folgt vor:

a) 

Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Ergänzungskapitalinstrumenten des Unternehmens gemäß Artikel 66 Buchstabe c behandelt;

b) 

hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Ergänzungskapitalinstrumenten dieses Unternehmens gemäß Artikel 66 Buchstabe d behandelt.

(4)  

Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstaben c und d wie folgt vor:

a) 

Der Betrag in Verbindung mit den direkt gehaltenen Positionen, der gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;

b) 

der Betrag in Verbindung mit den indirekten und synthetischen Positionen, der gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.



Unterabschnitt 4

Auf Abzüge anwendbare Prozentsätze

Artikel 478

Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze

(1)  

Der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke der Artikel 468 Absatz 4, 469 Absatz 1 Buchstaben a und c, 474 Buchstabe a und 476 Buchstabe a liegt innerhalb folgender Bandbreiten:

a) 

20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,

b) 

40 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,

c) 

60 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

d) 

80 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 liegt für die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Posten, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden, der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c innerhalb folgender Bandbreiten:

a) 

0 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,

b) 

10 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,

c) 

20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

d) 

30 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

e) 

40 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,

f) 

50 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,

g) 

60 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

h) 

70 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,

i) 

80 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,

j) 

90 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

(3)  

Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:

a) 

die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,

b) 

die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Posten gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,

c) 

jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,

d) 

jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.



Abschnitt 4

Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Artikel 479

Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

(1)  

Abweichend von Teil 2 Titel III entscheiden die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 gemäß den Absätzen 2 und 3 über die Anerkennung von Positionen im konsolidierten harten Kernkapital, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden und aus einem der folgenden Gründe nicht als konsolidiertes hartes Kernkapital gelten:

a) 

das Instrument gilt nicht als Instrument des harten Kernkapitals, so dass die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios nicht zu den Posten des konsolidierten harten Kernkapitals gerechnet werden können;

b) 

die Positionen sind aufgrund von Artikel 81 Absatz 2 nicht anerkennungsfähig;

c) 

die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen kein Institut oder Unternehmen ist, das aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt;

d) 

die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen nicht vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.

(2)  
Der anwendbare Prozentsatz der in Absatz 1 genannten Positionen, die im Einklang mit den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 65 der Richtlinie 2006/48/EG als konsolidierte Rücklagen gelten würden, gilt als konsolidiertes hartes Kernkapital.
(3)  

Für die Zwecke des Absatzes 2 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten:

a) 

0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,

b) 

0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,

c) 

0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

d) 

0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(4)  
Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

Artikel 480

Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

(1)  
Abweichend von Artikel 84 Buchstabe b, Artikel 85 Buchstabe b und Artikel 87 Buchstabe b werden die in diesen Artikeln genannten Prozentsätze ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 mit dem jeweiligen anwendbaren Faktor multipliziert.
(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Faktor innerhalb folgender Bandbreiten:

a) 

0,2 bis 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,

b) 

0,4 bis 1 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,

c) 

0,6 bis 1 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und

d) 

0,8 bis 1 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(3)  
Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.



Abschnitt 5

Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

Artikel 481

Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

(1)  
Abweichend von den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 nehmen die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Anpassungen vor, um den nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57, 61, 63, 63a, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG vorgeschriebenen, nach Teil 2 aber nicht geforderten anwendbaren Prozentsatz der Korrekturposten oder Abzüge in Posten des harten Kernkapitals, des Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder der Eigenmittel zu berücksichtigen oder von diesen abzuziehen.
(2)  
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i und Artikel 49 Absatz 1 können die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Instituten vorschreiben oder gestatten, anstelle des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 1 die Methoden nach Artikel 49 Absatz 1 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt sind. In diesen Fällen wird der Anteil der Positionen in den Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche, an dem das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung hält, der nicht nach Artikel 49 Absatz 1 in Abzug zu bringen ist, durch den anwendbaren Prozentsatz nach Absatz 4 bestimmt. Für den nicht abzugsfähigen Betrag gelten gegebenenfalls die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 4.
(3)  

Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten:

a) 

0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,

b) 

0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,

c) 

0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

d) 

0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(4)  
Für die Zwecke von Absatz 2 liegt der anwendbare Prozentsatz ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zwischen 0 % und 50 %.
(5)  
Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach den Absätzen 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.
(6)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden festlegen, ob im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG vorgenommene Anpassungen der Eigenmittel oder der Eigenmittelbestandteile, die nicht in Teil 2 vorgesehen sind, für die Zwecke dieses Artikels bezüglich der Posten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals, Kernkapitals, Ergänzungskapitals oder der Eigenmittel vorzunehmen sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 482

Anwendung auf Derivatgeschäfte mit Pensionsfonds

Hinsichtlich der in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Geschäfte, die mit einem Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 2 jener Verordnung eingegangen werden, berechnen Institute gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe c keine Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko.



KAPITEL 2

Bestandsschutz für Kapitalinstrumente



Abschnitt 1

Instrumente der staatlichen Beihilfe

Artikel 483

Bestandsschutz für Instrumente der staatlichen Beihilfe

(1)  

Abweichend von den Artikeln 26 bis 29, 51, 52, 62 und 63 findet dieser Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Kapitalinstrumente und -posten Anwendung, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Die Instrumente wurden vor dem 1. Januar 2014 begeben;

b) 

die Instrumente wurden im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen begeben. Sofern ein Teil der Instrumente von privaten Anlegern gezeichnet wurde, muss dieser vor dem 30. Juni 2012 und zusammen mit den von dem Mitgliedstaat gezeichneten Teilen begeben worden sein;

c) 

die Instrumente wurden von der Kommission gemäß Artikel 107 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen.

Wurden die Instrumente sowohl von dem Mitgliedstaat als auch von privaten Anlegern gezeichnet, so gilt im Falle einer teilweisen Rückzahlung der von dem Mitgliedstaat gezeichneten Instrumente für den entsprechenden Anteil des von Privatanlegern gezeichneten Teils der Instrumente Bestandsschutz gemäß Artikel 484. Wurden alle vom Staat gezeichneten Instrumente zurückgezahlt, so gilt für die verbleibenden von Privatanlegern gezeichneten Instrumente Bestandsschutz gemäß Artikel 484.

(2)  

Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, ungeachtet eines der folgenden Umstände:

a) 

Die Bedingungen des Artikels 28 sind nicht erfüllt,

b) 

die Instrumente wurden von einem Unternehmen nach Artikel 27 begeben, und die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind nicht erfüllt.

(3)  
Instrumente im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, selbst wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben a oder b nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind.

Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Instrumente des harten Kernkapitals gelten, gelten nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumente im Sinne der Absätze 5 bzw. 7.

(4)  
Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe ca und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, selbst wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 nicht erfüllt sind.
(5)  
Instrumente im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, selbst wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind.

Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gelten, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumente im Sinne der Absätze 3 bzw. 7 gelten.

(6)  
Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstaben f, g oder h und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind.
(7)  
Instrumente im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe f, g und h und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind.

Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Ergänzungskapitalinstrumente gelten, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne der Absätze 3 bzw. 5 gelten.

(8)  
Instrumente im Sinne der Absätze 3, 5 bzw. 7 können nur dann als Eigenmittelinstrumente im Sinne dieser Absätze gelten, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist und wenn sie durch Institute begeben werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss und die Emission der betreffenden Instrumente im Rahmen dieses Programms vereinbart oder möglich ist.



Abschnitt 2

Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen



Unterabschnitt 1

Bestandsschutzfähigkeit und Beschränkungen des Bestandsschutzes

Artikel 484

Bestandsschutzfähige Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten

(1)  
Dieser Artikel gilt ausschließlich für Instrumente und Positionen, die am 31. Dezember 2011 oder davor begeben wurden und die am 31. Dezember 2011 als Eigenmittel galten, und die keine Instrumente im Sinne des Artikels 483 Absatz 1 sind.
(2)  
Abweichend von den Artikeln 26 bis 29, 51, 52, 62 und 63 findet dieser Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung.
(3)  
Vorbehaltlich Artikel 485 und der Beschränkung gemäß Artikel 486 Absatz 2 gelten Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG und das damit verbundene Agio, die gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählen, als Posten des harten Kernkapitals, auch wenn dieses Kapital die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht erfüllt.
(4)  
Vorbehaltlich der Beschränkung gemäß Artikel 486 Absatz 3 gelten Instrumente und das damit verbundene Agio, die nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählen, als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, auch wenn die Bedingungen des Artikels 52 nicht erfüllt sind.
(5)  
Vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß Artikel 486 Absatz 4 gelten Posten und das damit verbundene Agio, die die Voraussetzungen nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG erfüllen, als Ergänzungskapitalposten, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt sind oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind.

Artikel 485

Anerkennung von Agio, das mit Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten, verbunden ist, als hartes Kernkapital

(1)  
Dieser Artikel findet ausschließlich auf Instrumente Anwendung, die vor dem 31. Dezember 2010 begeben wurden und die keine Instrumente im Sinne des Artikels 483 Absatz 1 sind.
(2)  
Agio, das mit Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, das gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählte, verbunden ist, wird als Posten des harten Kernkapitals anerkannt, sofern die Bedingungen des Artikels 28 Buchstaben i und j erfüllt sind.

Artikel 486

Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

(1)  
Ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 ist das Ausmaß, in dem Instrumente und Posten nach Artikel 484 als Eigenmittel gelten, im Einklang mit diesem Artikel beschränkt.
(2)  

Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 3, die als Posten des harten Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz der Summe der unter den Buchstaben a und b spezifizierten Beträge beschränkt:

a) 

Nominalbetrag des Kapitals im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, das am 31. Dezember 2012 im Umlauf war,

b) 

mit Posten nach Buchstabe a verbundenes Agio.

(3)  

Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 4, die als Posten des zusätzlichen Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz beschränkt, multipliziert mit dem Ergebnis der Subtraktion der Beträge unter den Buchstaben c bis f von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a und b:

a) 

Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden,

b) 

mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio,

c) 

Betrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die am 31. Dezember 2012 die in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 66 Absatz 1a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben,

d) 

mit Instrumenten nach Buchstabe c verbundenes Agio,

e) 

Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 im Umlauf befanden, aber nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 489 Absatz 4 gelten,

f) 

mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio.

(4)  

Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz des Ergebnisses der Subtraktion der Summe der Beträge unter den Buchstaben e bis h von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a bis d beschränkt:

a) 

Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden,

b) 

mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio,

c) 

Nominalbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals, das am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf war, verringert um den erforderlichen Betrag nach Maßgabe der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 64 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/48/EG,

d) 

Nominalbetrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die nicht zu den Instrumenten und dem nachrangigen Darlehenskapital gemäß den Buchstaben a und c gehören und am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren,

e) 

Nominalbetrag der Instrumente und Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und die in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben,

f) 

mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio,

g) 

Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und nicht als Ergänzungskapitalinstrumente nach Artikel 490 Absatz 4 gelten;

h) 

mit Instrumenten nach Buchstabe g verbundenes Agio.

(5)  

Für die Zwecke dieses Artikels liegen die anwendbaren Prozentsätze nach den Absätzen 2 bis 4 innerhalb folgender Bandbreiten:

a) 

60 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,

b) 

40 % bis 70 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,

c) 

20 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

d) 

0 % bis 50 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

e) 

0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,

f) 

0 % bis 30 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,

g) 

0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

h) 

0 % bis 10 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

(6)  
Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.

Artikel 487

Vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen

(1)  
Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 Kapital und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, die von den Posten des harten Kernkapitals ausgeschlossen sind, weil sie den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 2 überschreiten, als Posten nach Artikel 484 Absatz 4 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 3 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet.
(2)  

Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die nachstehenden Posten als Posten nach Artikel 484 Absatz 5 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 4 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet:

a) 

Kapital und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, die von den Posten des harten Kernkapitals ausgeschlossen sind, weil sie den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 2 überschreiten,

b) 

Instrumente und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 4, die den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 3 überschreiten.

(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Behandlung der Eigenmittelinstrumente gemäß den Absätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 4 oder 5 festzulegen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 488

Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind

Die Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 oder Artikel 486 Absatz 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64.



Unterabschnitt 2

Einbeziehung von Instrumenten mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz in Posten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Artikel 489

Hybride Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

(1)  
Abweichend von den Artikeln 51 und 52 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 für Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, in deren Bedingungen und Konditionen eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz für das Institut vorgesehen ist, der vorliegende Artikel.
(2)  

Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt

a) 

das Institut konnte lediglich vor dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,

b) 

das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit nicht ausgeübt,

c) 

die Bedingungen des Artikels 52 sind ab dem 1. Januar 2013 erfüllt.

(3)  

Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und gelten danach uneingeschränkt als Posten des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt

a) 

das Institut konnte lediglich am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,

b) 

das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt,

c) 

die Bedingungen nach Artikel 52 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente erfüllt.

(4)  

Die Instrumente gelten ab dem 1. Januar 2014 nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und unterliegen nicht Artikel 484 Absatz 4, wenn

a) 

das Institut zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,

b) 

das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt hat,

c) 

die Bedingungen des Artikels 52 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt sind.

(5)  

Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und gelten danach nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, wenn

a) 

das Institut am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,

b) 

das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt hat,

c) 

die Bedingungen des Artikels 52 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt sind.

(6)  

Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4, vorausgesetzt

a) 

das Institut konnte lediglich vor oder am 31. Dezember 2011 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,

b) 

das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt,

c) 

die Bedingungen nach Artikel 52 waren ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt.

Artikel 490

Ergänzungskapitalposten mit einem Tilgungsanreiz

(1)  
Abweichend von den Artikeln 62 und 63 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 für Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die gemäß den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben f oder h der Richtlinie 2006/48/EG anerkennungsfähig waren und in deren Bedingungen und Konditionen eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz für das Institut vorgesehen ist, der vorliegende Artikel.
(2)  

Die Instrumente gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, vorausgesetzt

a) 

das Institut konnte lediglich vor dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,

b) 

das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit nicht ausgeübt,

c) 

die Bedingungen des Artikels 63 sind ab 1. Januar 2013 erfüllt.

(3)  

Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach uneingeschränkt als Ergänzungskapitalposten, vorausgesetzt

a) 

das Institut konnte lediglich am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,

b) 

das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt,

c) 

die Bedingungen nach Artikel 63 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten erfüllt.

(4)  

Die Posten gelten ab dem 1. Januar 2014 nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn

a) 

das Institut lediglich zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,

b) 

das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt hat,

c) 

die Bedingungen nach Artikel 63 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt sind.

(5)  

Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn

a) 

das Institut am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,

b) 

das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin nicht ausgeübt hat,

c) 

die Bedingungen des Artikels 63 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt sind.

(6)  

Die Posten gelten als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5, vorausgesetzt

a) 

das Institut konnte lediglich vor oder am 31. Dezember 2011 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,

b) 

das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt,

c) 

die Bedingungen nach Artikel 63 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt.

Artikel 491

Effektiver Fälligkeitstermin

Für die Zwecke der Artikel 489 und 490 wird der effektive Fälligkeitstermin wie folgt bestimmt:

a) 

Für die Posten nach den Absätzen 3 und 5 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz am oder nach dem 1. Januar 2013;

b) 

für die Posten nach Absatz 4 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013;

c) 

für die Posten nach Absatz 6 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz vor dem 31. Dezember 2011.



KAPITEL 3

Übergangsbestimmungen für die Offenlegung von Eigenmitteln

Artikel 492

Offenlegung von Eigenmitteln

(1)  
Institute wenden diesen Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 an.
(2)  
Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 offen, in welchem Ausmaß die Höhe des harten Kernkapitals und des Kernkapitals die in Anforderungen des Artikels 465 übersteigt.
(3)  

Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 folgende zusätzliche Informationen über ihre Eigenmittel offen:

a) 

Art und Wirkung der im Einklang mit den Artikeln 467 bis 470, 474, 476 und 479 angewandten individuellen Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel,;

b) 

Beträge der Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals sowie die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios, die durch Tochterunternehmen begeben wurden und im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt 4 in das konsolidierte harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel einbezogen werden,

c) 

Wirkung der im Einklang mit Artikel 481 angewandten individuellen Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel,;

d) 

Art und Betrag der Posten, die durch die Anwendung der in Kapitel 2 Abschnitt 2 erläuterten Abweichungen zu den Posten des harten Kernkapitals, des Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gerechnet werden können.

(4)  
Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 den Umfang der Instrumente offen, die in Anwendung des Artikels 484 zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gerechnet werden können.
(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Formate für die Offenlegungen gemäß diesem Artikel aus. Die Formate enthalten auch die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e genannten Posten nach den Änderungen gemäß den Kapiteln 1 und 2.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.



KAPITEL 4

Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Basel-I-Untergrenze

Artikel 493

Übergangsbestimmungen für Großkredite

(1)  
Dxenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht und auf die die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ( 26 ) am 31. Dezember 2006 keine Anwendung fand. ►M2  Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß Absatz 2, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. ◄
(2)  

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über

a) 

eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den warenunterlegten Derivaten oder Derivatkontrakten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht,;

b) 

die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Richtlinie 2004/39/EG im Hinblick auf die Schaffung einer weiteren Kategorie von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die die Versorgung mit Energie betreffen.

Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.

(3)  

Abweichend von Artikel 400 Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines etwaigen Rechtsakts im Anschluss an die Überprüfung gemäß Artikel 507, höchstens aber bis zum 31. Dezember 2028 folgende Risikopositionen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausnehmen:

a) 

gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6,

b) 

Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde,

c) 

Risikopositionen eines Instituts, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt,

d) 

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, an regionale Kreditinstitute oder Zentralkreditinstitute, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angehört und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen,

e) 

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren,

f) 

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten,

g) 

Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren jeweiligeLandeswährung lauten,

h) 

Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten und in dieser refinanziert sind, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer ECAI mit „Investment Grade“ bewertet wurden,

i) 

50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden,

j) 

rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern,

k) 

Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen.

▼M4

(4)  

Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, jede der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels aufgeführten Risikopositionen, die die Voraussetzungen nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels erfüllen, bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:

a) 

100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2018;

b) 

75 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2019;

c) 

50 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2020.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Höchstgrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403.

(5)  

Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 gelten für folgende Risikopositionen:

a) 

Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten;

b) 

Aktiva in Form von Forderungen, die von Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten ausdrücklich abgesichert sind;

c) 

sonstige Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten bestehen oder von diesen abgesichert sind;

d) 

Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden;

e) 

sonstige Risikopositionen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten bestehen oder von diesen abgesichert sind und nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c gelten die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur für Aktiva und sonstige Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen abgesichert sind und nach Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft behandelt werden. Werden Aktiva und sonstige Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen abgesichert sind, nach Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft behandelt, so sind die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur zulässig, wenn die gegenüber dieser regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft bestehenden Risikopositionen nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden.

(6)  

Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels gelten nur, wenn eine Risikoposition nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Der Risikoposition würde nach Artikel 495 Absatz 2 in seiner am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen;

b) 

die Risikoposition entstand am oder nach dem 12. Dezember 2017.

(7)  
Eine vor dem 12. Dezember 2017 entstandene Risikoposition nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels, der am 31. Dezember 2017 nach Artikel 495 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, ist von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen.

▼M8

Artikel 494

Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)  

Abweichend von Artikel 92a erfüllen als Abwicklungseinheiten ermittelte Institute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind, vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 jederzeit die folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:

a) 

eine risikobasierte Quote von 16 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags, entspricht;

b) 

eine nicht-risikobasierte Quote von 6 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, entspricht.

(2)  
Abweichend von Artikel 72b Absatz 3 können Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3 vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 in einem Umfang von 2,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zugerechnet werden.
(3)  
Abweichend von Artikel 72b Absatz 3 gelten Verbindlichkeiten — bis die Abwicklungsbehörde erstmals die Einhaltung der in Buchstabe c des genannten Absatzes festgelegten Bedingungen bewertet — als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der bis zum 31. Dezember 2021 2,5 % und nach diesem Datum 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht überschreitet, sofern sie die in Artikel 72b Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllen.

▼M8

Artikel 494a

Bestandsschutz für Emissionen von Zweckgesellschaften

(1)  

Abweichend von Artikel 52 zählen nicht direkt von einem Institut begebene Kapitalinstrumente nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;

b) 

die Instrumente werden über ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes Unternehmen begeben;

c) 

die Erträge stehen dem Institut unmittelbar und uneingeschränkt in einer Form zur Verfügung, die den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen genügt.

(2)  

Abweichend von Artikel 63 zählen nicht direkt von einem Institut begebene Kapitalinstrumente nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zu den Instrumenten des Ergänzungskapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die in Artikel 63 Absatz 1 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;

b) 

die Instrumente werden über ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes Unternehmen begeben;

c) 

die Erträge stehen dem Institut unmittelbar und uneingeschränkt in einer Form zur Verfügung, die den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen genügt.

Artikel 494b

Bestandsschutz für Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(1)  
Abweichend von den Artikeln 51 und 52 gelten Instrumente, die vor dem 27. Juni 2019 begeben werden, spätestens bis zum 28. Juni 2025 als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, wenn sie die in den Artikeln 51 und 52 festgelegten Bedingungen, ausgenommen die Bedingungen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p, q und r, erfüllen.
(2)  
Abweichend von den Artikeln 62 und 63 gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente spätestens bis zum 28. Juni 2025 als Instrumente des Ergänzungskapitals, wenn sie die in den Artikeln 62 und 63 festgelegten Bedingungen, ausgenommen die Bedingungen nach Artikel 63 Buchstaben n, o und p, erfüllen.
(3)  
Abweichend von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe a gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn sie die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen, ausgenommen die Bedingungen nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii und Buchstaben f bis m, erfüllen.

▼C2

Artikel 495

Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

(1)  
Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. Die zuständige Behörde veröffentlicht im Einklang mit Artikel 143 der Richtlinie 2013/36/EU die Kategorien von Beteiligungspositionen, auf die diese Behandlung angewandt wird.

Die ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der Anteile zum 31. Dezember 2007 und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme der Anteile, sofern diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht.

Erhöht sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen, so wird der über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehende Anteil nicht von der Ausnahmeregelung abgedeckt. Ebenso wenig gilt die Ausnahmeregelung für Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Regelung fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

Die unter diese Bestimmung fallenden Beteiligungspositionen unterliegen den im Einklang mit dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten Eigenmittelanforderungen und gegebenenfalls den Anforderungen gemäß Teil 3 Titel IV.

Die zuständigen Behörden informieren die Kommission und die EBA über die Umsetzung dieses Absatzes.

▼M10 —————

▼C2

(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden eine Ausnahme gemäß Absatz 1 gewähren.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 496

Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen

(1)  

►M3  Die zuständigen Behörden können von der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f festgelegten 10 %-Obergrenze für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern ◄

a) 

die verbrieften Forderungen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien von einem Mitglied derselben konsolidierten Gruppe begründet wurden, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder von einer Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation angeschlossen ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen; die gemeinsame Gruppenmitgliedschaft oder Zugehörigkeit ist zu dem Zeitpunkt festzustellen, da die vorrangigen Anteile als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen gestellt werden, und

b) 

ein Mitglied derselben konsolidierten Gruppe, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder eine Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation angeschlossen ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen, die gesamte Erstverlusttranche, mit der diese vorrangigen Anteile gestützt werden, zurückbehält.

(2)  
Bis zum 31. Dezember 2014 werden für die Zwecke des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c die vorrangigen unbesicherten Risikopositionen der Institute, für die vor dem 28. Juni 2013 nach nationalem Recht eine Risikogewichtung von 20 % galt, als der Bonitätsstufe 1 entsprechend angesehen.
(3)  
Bis zum 31. Dezember 2014 werden für die Zwecke des Artikels 129 Absatz 5 die vorrangigen unbesicherten Risikopositionen der Institute, für die vor dem 28. Juni 2013 nach nationalem Recht eine Risikogewichtung von 20 % galt, als für eine Risikogewichtung von 20 % in Betracht kommend angesehen.

▼M8

Artikel 497

Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

(1)  

Wenn eine in einem Drittstaat ansässige ZGP eine Anerkennung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragt, kann ein Institut die jeweilige ZGP ab dem Datum, an dem sie ihren Antrag auf Anerkennung bei der ESMA gestellt hat, bis zu einem der folgenden Daten als qualifizierte zentrale Gegenpartei ansehen:

a) 

wenn die Kommission in Bezug auf das Drittland, in dem die ZGP ihren Sitz hat, bereits einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommen hat und dieser Durchführungsrechtsakt in Kraft getreten ist: bis zwei Jahre nach dem Datum der Antragstellung;

b) 

wenn die Kommission in Bezug auf das Drittland, in dem die ZGP ihren Sitz hat, noch keinen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommen hat oder dieser Durchführungsrechtsakt noch nicht in Kraft getreten ist: bis zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte:

i) 

zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts;

ii) 

bei ZGP, die den Antrag nach dem 27. Juni 2019 gestellt haben, zwei Jahre nach dem Datum der Antragstellung;

iii) 

bei denjenigen ZGP, die den Antrag vor dem 27. Juni 2019 gestellt haben, 28. Juni 2021.

(2)  

Hat eine ZGP nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die es ihr erlauben, deren Ersteinschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, so berechnet ein Institut bis zum Ende des Zeitraums nach Absatz 1 die Eigenmittelanforderung nicht nach der Formel in Artikel 308 Absatz 2, sondern nach folgender Formel:

image

dabei gilt:

image

=

die Eigenmittelanforderung;

KCCP

=

das hypothetische Kapital der qualifizierten ZGP, das dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird;

DFCCP

=

die vorfinanzierten finanziellen Mittel der ZGP, die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt werden;

i

=

der Index für das Clearingmitglied;

IMi

=

der Ersteinschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP und

IM

=

die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilte Gesamteinschusssumme.

(3)  
Die Kommission kann in Ausnahmefällen — wenn dies notwendig und angemessen ist, um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden — im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss erlassen, um die Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 1 einmal um zwölf Monate zu verlängern.

▼C2

Artikel 498

Ausnahme für Warenhändler

(1)  
Die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht und für die die Richtlinie 93/22/EWG am 31. Dezember 2006 nicht galt.

▼M2

Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß den Absätzen 2 oder 3, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

▼C2

(2)  

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über

a) 

eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den warenunterlegten Derivaten oder Derivatkontrakten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht,

b) 

die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Richtlinie 2004/39/EG im Hinblick auf die Schaffung einer weiteren Kategorie von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die die Versorgung mit Energie, einschließlich Strom, Kohle, Gas und Öl, betreffen.

(3)  
Auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 2 kann die Kommission Änderungen dieser Verordnung vorschlagen.

Artikel 499

Verschuldung

(1)  

Abweichend von den Artikeln 429 und 430 berechnen die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die Verschuldungsquote und melden diese, wobei sie Folgendes als Kapitalmessgröße verwenden:

a) 

Kernkapital,

b) 

Kernkapital, für das die abweichenden Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 gelten.

(2)  
Abweichend von Artikel 451 Absatz 1 dürfen die Institute wählen, ob sie die Informationen über die Verschuldungsquote auf der Grundlage einer oder beider Definitionen der Kapitalmessgröße nach Absatz 1 Buchstaben a und b offenlegen. Ändert ein Institut seine Entscheidung, welche Verschuldungsquote es offenlegt, so enthält die erste Offenlegung nach einer solchen Änderung einen Abgleich der Informationen über sämtliche Verschuldungsquoten, die bis zum Zeitpunkt der Änderung offengelegt wurden.
(3)  
Abweichend von Artikel 429 Absatz 2 dürfen die zuständigen Behörden Instituten ab dem … bis zum 31. Dezember 2017 erlauben, die Verschuldungsquote zum Quartalsende zu berechnen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Institute möglicherweise nicht über Daten von ausreichender Qualität für die Berechnung einer Verschuldungsquote verfügen, die dem arithmetischen Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten innerhalb eines Quartals entspricht.

▼M8

Artikel 500

Anpassung im Fall von Veräußerungen im großen Umfang

(1)  

Abweichend von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a kann ein Institut seine LGD-Schätzungen anpassen, indem es die Auswirkungen von Veräußerungen im großen Umfang von ausgefallenen Risikopositionen auf realisierte LGDs teilweise oder vollständig bis zur Differenz zwischen dem Durchschnitt der geschätzten LGDs für vergleichbare ausgefallene Risikopositionen, die noch nicht endgültig abgewickelt wurden, und dem Durchschnitt der realisierten LGDs, einschließlich auf der Grundlage der Verluste infolge der Veräußerungen im großen Umfang, ausgleicht, sobald alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Das Institut hat der zuständigen Behörde einen Plan mit Angaben zum Umfang, zur Zusammensetzung und zu den Zeitpunkten der Veräußerung der ausgefallenen Risikopositionen gemeldet;

b) 

die Veräußerungen der ausgefallenen Risikopositionen haben nach dem 23. November 2016, aber spätestens am 28. Juni 2022 stattgefunden;

c) 

der kumulierte Betrag der ausgefallenen Risikopositionen, die seit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung nach dem Plan gemäß Buchstabe a veräußert wurden, beläuft sich auf mehr als 20 % des kumulierten Betrags sämtlicher beobachteter Ausfälle ab dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung gemäß den Buchstaben a und b.

Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf nur bis zum 28. Juni 2022 durchgeführt werden, und ihre Auswirkungen können so lange spürbar sein, bis die entsprechenden Risikopositionen in die eigenen LGD-Schätzungen des Instituts aufgenommen wurden.

(2)  
Die Institute teilen der zuständigen Behörde unverzüglich mit, wenn die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung erfüllt ist.

▼M10

Artikel 500a

Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln

(1)  

Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2024 für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und refinanziert sind, Folgendes:

a) 

bis zum 31. Dezember 2022 werden 0 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt;

b) 

2023 werden 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt;

c) 

2024 werden 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt.

(2)  

Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionen bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:

a) 

100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2023;

b) 

75 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2024;

c) 

50 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Obergrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403.

(3)  
Abweichend von Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dürfen Institute nach Erhalt der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörden und gemäß den in Artikel 150 festgelegten Bedingungen den Standardansatz auch für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken anwenden, wenn diesen Risikopositionen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

Artikel 500b

Vorübergehender Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie

(1)  

Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut bis zum 27. Juni 2021 die folgenden Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließen, sofern die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank;

b) 

Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven.

Der vom Institut ausgeschlossene Betrag darf den tagesdurchschnittlichen Betrag der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Risikopositionen in der letzten vollständigen Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zentralbank des Instituts nicht überschreiten.

(2)  

Ein Institut kann die in Absatz 1 aufgeführten Risikopositionen ausschließen, wenn die für das Institut zuständige Behörde nach Konsultation der betreffenden Zentralbank festgestellt und öffentlich erklärt hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern.

Die Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 auszuschließen sind, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie lauten auf dieselbe Währung wie die vom Institut entgegengenommenen Einlagen;

b) 

ihre Durchschnittslaufzeit ist nicht wesentlich höher als die Durchschnittslaufzeit der vom Institut entgegengenommenen Einlagen.

Ein Institut, das Risikopositionen gegenüber seiner Zentralbank gemäß Absatz 1 von seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließt, muss auch die Verschuldungsquote offenlegen, die es hätte, wenn es diese Risikopositionen nicht ausschließen würde.

Artikel 500c

Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie

Abweichend von Artikel 366 Absatz 3 können die zuständigen Behörden unter außergewöhnlichen Umständen sowie in Einzelfällen den Instituten gestatten, die Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen des Instituts zu hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen zu verzeichnen waren, von der Berechnung des in Artikel 366 Absatz 3 beschriebenen Zuschlagsfaktors auszuschließen, sofern diese Überschreitungen nicht auf Unzulänglichkeiten des internen Modells zurückzuführen sind und sie zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetreten sind.

Artikel 500d

Vorübergehende Berechnung des Risikopositionswerts von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen angesichts der COVID-19-Pandemie

(1)  
Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 können die Institute bis zum 27. Juni 2021 den Risikopositionswert von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berechnen.
(2)  
Die Institute behandeln Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen und Wertpapiere im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen, die bis zum Erfüllungstag in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a.
(3)  
Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag ansetzen, machen jede nach diesem Rechnungslegungsrahmen zulässige Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe rückgängig. Nachdem die Institute die Aufrechnung in der Rechnungslegung rückgängig gemacht haben, dürfen sie zwischen jenen Barforderungen und Barverbindlichkeiten aufrechnen, bei denen sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch Käufe nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt werden.
(4)  

Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag ansetzen, rechnen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße den vollen Nennwert der mit den marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen ein.

Die Institute dürfen den vollen Nennwert von mit marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen nur dann gegen den vollen Nennwert der mit den zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Verkäufen verbundenen Barforderungen aufrechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

sowohl die marktüblichen Käufe als auch die marktüblichen Verkäufe werden nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“’ abgewickelt;

b) 

die erworbenen und die verkauften finanziellen Vermögenswerte, die mit Barverbindlichkeiten und Barforderungen zusammenhängen, sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und im Handelsbuch erfasst.

(5)  
Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck „marktüblicher Kauf oder Verkauf“ einen Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers im Rahmen eines Vertrags, dessen Bedingungen die Lieferung des Wertpapiers innerhalb der allgemeinen gesetzlichen oder durch die Usancen des betreffenden Marktplatzes vorgegebenen Frist verlangen.

▼M8

Artikel 501

Anpassung der risikogewichteten nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber KMU

(1)  

Die Institute passen die risikogewichteten Positionsbeträge von nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA), die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 bzw. 3 berechnet werden, nach folgender Formel an:

image

dabei gilt:

RWEA*

=

der durch einen Faktor zur Unterstützung von KMU angepasste RWEA und

E*

=

der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind.

(2)  

Für die Zwecke dieses Artikels

a) 

wird die Risikoposition gegenüber einem KMU entweder der Risikopositionsklasse ’Mengengeschäft’ oder der Risikopositionsklasse ’Risikopositionen gegenüber Unternehmen’ oder der Risikopositionsklasse ’durch Immobilien besicherte Risikopositionen’ zugeordnet;

b) 

wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 27 ) definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs der genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt;

c) 

trifft das Institut alle angemessenen Maßnahmen, um E* korrekt zu bestimmen und die gemäß Buchstabe b erforderlichen Informationen zu erhalten.

▼M8

Artikel 501a

Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren

(1)  

Gemäß Teil 3 Titel II berechnete Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko werden mit dem Faktor 0,75 multipliziert, sofern die Risikoposition alle folgenden Kriterien erfüllt:

a) 

Die Risikoposition wird entweder der Risikopositionsklasse ’Unternehmen’ oder der Risikopositionsklasse ’Spezialfinanzierungen’ zugeordnet, wobei ausgefallene Risikopositionen ausgeschlossen sind;

b) 

die Risikoposition besteht gegenüber einem Rechtsträger, der speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von physischen Strukturen oder Anlagen, Systemen und Netzen, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, errichtet wurde;

c) 

die Rückzahlung der Verpflichtung speist sich zu mindestens zwei Dritteln aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünften und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens oder aus von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Stellen gewährten Subventionen, Zuschüssen oder Fördermitteln;

d) 

der Schuldner kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter erheblichen Stressbedingungen, die angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos relevant sind, nachkommen;

e) 

die vom Schuldner generierten Zahlungsströme sind vorhersehbar und decken alle künftigen Kreditrückzahlungen während der Kreditlaufzeit ab;

f) 

das Refinanzierungsrisiko der Risikoposition ist unter Berücksichtigung etwaiger von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Stellen gewährten Subventionen, Zuschüsse oder Fördermittel gering oder angemessen gemindert;

g) 

die vertraglichen Vereinbarungen bieten den Kreditgebern ein hohes Maß an Schutz, das Folgendes umfasst:

i) 

Speisen sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern, so enthalten die vertraglichen Vereinbarungen Bestimmungen, die die Kreditgeber wirksam vor Verlusten schützen, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der vom Schuldner bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben;

ii) 

der Schuldner verfügt über ausreichende voll finanzierte Barrücklagen oder sonstige Finanzvereinbarungen mit Garantiegebern mit hoher Bonitätsbewertung, um unvorhergesehene Ausgabe und Anforderungen an das erforderliche Betriebskapital während der Lebensdauer der in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Vermögenswerte abdecken zu können;

iii) 

die Kreditgeber haben einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die vom Schuldner generierten Einkünfte;

iv) 

die Kreditgeber verfügen, soweit nach geltendem Recht zulässig, über eine Sicherheit in Form der Vermögenswerte und Verträge, die für das Infrastrukturgeschäft erforderlich sind, oder sie verfügen über alternative Mechanismen zur Sicherung ihrer Position;

v) 

den Kreditgebern wird Eigenkapital als Sicherheit zugewiesen, sodass sie in der Lage sind, bei einem etwaigen Ausfall die Kontrolle über den Rechtsträger zu übernehmen;

vi) 

die Netto-Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit dürfen nach den verpflichtenden Zahlungen aus dem Projekt nur in beschränktem Umfang für andere Zwecke als den Schuldendienst verwendet werden;

vii) 

der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners vor, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für die Kreditgeber negativ auswirken könnten, einschließlich der Bestimmung, dass ohne Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber keine weiteren Schulden aufgenommen werden dürfen;

h) 

die Verpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Forderungen, ausgenommen gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten;

i) 

befindet sich der Schuldner in der Bauphase, so müssen die folgenden Kriterien vom Eigenkapitalgeber bzw. — wenn mehr als ein Eigenkapitalgeber vorhanden ist — von einer Gruppe von Eigenkapitalgebern insgesamt erfüllt werden:

i) 

Die Eigenkapitalgeber haben in der Vergangenheit erfolgreich Infrastrukturprojekte überwacht und verfügen über die erforderliche Finanzkraft und einschlägige Sachkenntnis;

ii) 

die Eigenkapitalgeber haben ein geringes Ausfallrisiko, oder das Risiko, dass sich aus ihrem Ausfall erhebliche Verluste für den Schuldner ergeben, ist gering;

iii) 

es gibt angemessene Mechanismen, um die Interessen der Eigenkapitalgeber mit den Interessen der Kreditgeber in Einklang zu bringen;

j) 

der Schuldner hat angemessene Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung bzw. des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird, einschließlich wirksamer Fertigstellungsgarantien oder der Mitwirkung eines erfahrenen Bauherrn und angemessener vertraglicher Bestimmungen in Bezug auf einen pauschalierten Schadenersatz;

k) 

bestehen erhebliche Betriebsrisiken, ist für ein angemessenes Risikomanagement Sorge getragen;

l) 

der Schuldner verwendet erprobte Technologie und Konstruktionen;

m) 

alle erforderlichen Erlaubnisse und Zulassungen sind erteilt worden;

n) 

der Schuldner verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung;

o) 

der Schuldner hat bewertet, ob die finanzierten Vermögenswerte zu folgenden Umweltschutzzielen beitragen:

i) 

Klimaschutz;

ii) 

Anpassung an den Klimawandel;

iii) 

nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

iv) 

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling;

v) 

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

vi) 

Schutz gesunder Ökosysteme.

(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e werden die generierten Zahlungsströme nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn ein wesentlicher Teil der Einnahmen die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) 

Eines der folgenden Kriterien ist erfüllt:

i) 

die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit;

ii) 

die Einnahmen unterliegen einer Renditeregulierung;

iii) 

die Einnahmen unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung;

iv) 

die Produktionsmenge bzw. die Nutzung und der Preis erfüllen jeweils eines der folgenden Kriterien:

— 
sie sind reguliert,
— 
sie sind vertraglich festgelegt,
— 
sie sind infolge eines geringen Nachfragerisikos vorhersehbar;
b) 

sofern sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, handelt es sich bei der Partei, die sich zur Abnahme der vom Schuldner bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, um

i) 

eine Zentralbank, einen Zentralstaat, eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, der bzw. dem gemäß den Artikeln 114 und 115 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde oder die bzw. der im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;

ii) 

eine öffentliche Stelle, der gemäß Artikel 116 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde oder die im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;

iii) 

eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne des Artikels 117 Absatz 2;

iv) 

eine internationale Organisation im Sinne des Artikels 118;

v) 

ein Unternehmen, das im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;

vi) 

einen Rechtsträger, der ohne wesentliche Änderung in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt der Einnahmen austauschbar ist.

(3)  
Die Institute melden den zuständigen Behörden alle sechs Monate den gemäß Absatz 1 dieses Artikels berechneten Gesamtbetrag ihrer Risikopositionen gegenüber Infrastrukturprojektgesellschaften.
(4)  
Die Kommission erstellt bis zum 28. Juni 2022 einen Bericht über die Auswirkung der Eigenmittelanforderungen nach dieser Verordnung auf die Kreditvergabe an Infrastrukturprojektgesellschaften und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(5)  

Für die Zwecke des Absatzes 4 erstattet die EBA der Kommission Bericht über

a) 

die Analyse der Entwicklung der Tendenzen und Konditionen auf den Märkten für Infrastrukturkredite und Projektfinanzierung während des Zeitraums nach Absatz 4;

b) 

die Analyse der tatsächlichen Risikobehaftung von Rechtsträgern nach Absatz 1 Buchstabe b im Verlauf eines gesamten Konjunkturzyklus;

c) 

die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b dieses Absatzes.

Artikel 501b

Ausnahme von den Meldepflichten

Abweichend von Artikel 430 kann eine zuständige Behörde während des Zeitraums zwischen dem Datum des Geltungsbeginns der maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung und dem ersten Einreichungstermin für Berichte, der den im genannten Artikel aufgeführten technischen Durchführungsstandards zu entnehmen ist, eine Ausnahme von der Anforderung gewähren, die Angaben in dem Format zu machen, das in den Meldebögen in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 angegeben ist, wenn die Meldebögen noch nicht an die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung angepasst wurden.

▼C2



TITEL II

BERICHTE UND ÜBERPRÜFUNGEN

▼M8

Artikel 501c

Aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit ökologischen und/oder sozialen Zielen

Die EBA prüft nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten und Ergebnisse der Hochrangigen Expertengruppe der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen, ob eine spezielle aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenwerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre. Insbesondere prüft die EBA

a) 

Methoden für die Bewertung der tatsächlichen Risikobehaftung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind, im Vergleich zur Risikobehaftung anderer Risikopositionen;

b) 

die Entwicklung geeigneter Kriterien für die Bewertung von physischen Risiken und Transitionsrisiken, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen;

c) 

die potenziellen Auswirkungen einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind, auf die Finanzstabilität und die Kreditvergabe durch Banken in der Union.

Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 28. Juni 2025 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

▼C2

Artikel 502

Zyklische Effekte von Eigenmittelanforderungen

Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit der EBA, dem ESRB und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der EZB in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Verordnung insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind. Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 Bericht darüber, ob und wie die Methoden der Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, einander angenähert werden sollten, um besser vergleichbare Eigenmittelanforderungen und eine Minderung der Prozyklizität zu erreichen.

Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der EZB erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet ihn — gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen — an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Beiträge seitens der kreditnehmenden und kreditgebenden Wirtschaft sind bei der Erstellung des Berichts ausreichend zu würdigen.

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung des Artikels 30, erstellt einen Bericht über dessen Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Hinsichtlich der etwaigen Streichung des Artikels 33 Absatz 1 Buchstabe c und seiner möglichen Anwendung auf Unionsebene ist bei der Überprüfung insbesondere sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, um die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Artikel 503

Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

(1)  
Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2014 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob die Risikogewichtungen nach Artikel 129 und die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Artikel 336 Absatz 3 für alle Instrumente angemessen sind, die für diese Behandlungen in Betracht kommen, und ob die in Artikel 129 genannten Kriterien zweckmäßig sind, und legt entsprechende Vorschläge vor.
(2)  

In dem Bericht und den Vorschlägen gemäß Absatz 1 wird folgenden Umständen Rechnung getragen:

a) 

der Frage, inwieweit bei den derzeitigen Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen angemessen differenziert wird zwischen Schwankungen der Bonitätsstufe von gedeckten Schuldverschreibungen und den Sicherheiten, mit denen diese besichert sind, einschließlich des Umfangs der Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten,

b) 

der Transparenz des Markts für gedeckte Schuldverschreibungen und der Frage, inwieweit diese es Anlegern ermöglicht, das Kreditrisiko bei gedeckten Schuldverschreibungen und den Sicherheiten, mit denen diese besichert sind, umfassend zu analysieren, sowie der Trennung der Vermögenswerte im Falle der Insolvenz des Emittenten, wobei die abfedernde Wirkung des zugrundeliegenden strikten nationalen Rechtsrahmens gemäß Artikel 129 und Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG auf die Gesamtbonität einer gedeckten Schuldverschreibung und seine Auswirkungen auf das für Anleger notwendige Maß an Transparenz berücksichtigt wird, und

c) 

dem Ausmaß, in dem sich die Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein Kreditinstitut auf das Kreditrisiko auswirkt, dem andere Gläubiger des Emittenten ausgesetzt sind.

(3)  
Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2014 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob unter bestimmten Voraussetzungen durch Luftfahrzeuge besicherte Kredite (Pfandrechte an Luftfahrzeugen) und Kredite für Wohnimmobilien, die durch Garantien, nicht aber durch eingetragene Grundpfandrechte besichert sind, als anerkennungsfähige Vermögenswerte im Sinne des Artikels 129 betrachtet werden sollten.
(4)  
Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2016, ob die Ausnahmeregelung nach Artikel 496 angemessen ist und ob es gegebenenfalls angemessen ist, eine ähnliche Behandlung für alle anderen Formen von gedeckten Schuldverschreibungen vorzusehen. Im Lichte dieser Prüfung kann die Kommission gegebenenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 462 erlassen, um die Ausnahmeregelung dauerhaft einzuführen oder Gesetzgebungsvorschläge vorlegen, um sie auf andere Formen gedeckter Schuldverschreibungen auszuweiten.

Artikel 504

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2016 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob die Behandlung nach Artikel 31 geändert werden oder wegfallen muss, und legt entsprechende Vorschläge vor.

▼M8

Artikel 504a

Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Bis zum 28. Juni 2022 legt die EBA der Kommission einen Bericht über die Beträge von Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und deren Verteilung auf die Institute, die als G-SRI oder A-SRI eingestuft werden, sowie über die potenziellen Hindernisse für die Abwicklung und das Risiko einer Ansteckung in Bezug auf diese Positionen vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts der EBA legt die Kommission bis zum 28. Juni 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die geeignete Behandlung solcher Positionen, erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vor.

▼C2

Artikel 505

Prüfung langfristiger Finanzierungen

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 Bericht darüber, ob die Anforderungen dieser Verordnung angemessen sind angesichts dessen, dass ein angemessenes Finanzierungsniveau der Wirtschaft für alle Formen langfristiger Finanzierungen, einschließlich für kritische Infrastrukturvorhaben der Europäischen Union in den Bereichen Verkehr, Energie und Kommunikation, sichergestellt werden muss, und legt gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 506

Kreditrisiko — Definition des Ausfalls

Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2017 Bericht darüber, wie die Ersetzung der Überfälligkeit seit 90 Tagen durch 180 Tage, wie in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen, sich auf risikogewichtete Positionsbeträge auswirkt, und ob es angemessen ist, diese Bestimmung über den 31. Dezember 2019 hinaus weiter anzuwenden.

Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.

▼M8

Artikel 507

Großkredite

(1)  

Die EBA überwacht die Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe b, Artikel 400 Absatz 1 Buchstaben f bis m und Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben a, c bis g, i, j und k und legt der Kommission bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht vor, in dem sie die quantitativen Auswirkungen bewertet, die die Abschaffung dieser Ausnahmen oder die Begrenzung ihrer Inanspruchnahme hätte. In diesem Bericht wird für jede Ausnahme nach diesen Artikeln insbesondere Folgendes bewertet:

a) 

die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgenommenen Großkredite;

b) 

die Anzahl der Institute, die die Ausnahme in den einzelnen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen;

c) 

der Gesamtbetrag der in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgenommenen Risikopositionen.

(2)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 390 Absatz 4 und Artikel 401 Absatz 2 in Bezug auf die Methoden für die Berechnung des Risikopositionswerts von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Änderungen bei internationalen Standards zur Bestimmung der Methoden für solche Berechnungen vor.

▼C2

Artikel 508

Anwendungsstufe

(1)  
Bis zum 31. Dezember 2014 überprüft die Kommission die Anwendung von Teil 1 Titel II und Artikel 113 Absätze 6 und 7, erstellt einen Bericht über deren Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(2)  
Bis zum 31. Dezember 2015 erstellt die Kommission einen Bericht darüber, ob und wie die Anforderung an die Liquiditätsdeckung nach Teil 6 Anwendung auf Wertpapierfirmen findet, und legt diesen nach Konsultation der EBA, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(3)  
Bis zum 31. Dezember 2015 erstellt die Kommission nach Konsultation der EBA und der ESMA und im Lichte von Beratungen mit den zuständigen Behörden einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über eine angemessene Regelung für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b und c. Gegebenenfalls wird im Anschluss an den Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag unterbreitet.

Artikel 509

Liquiditätsanforderungen

(1)  
Die EBA überwacht und bewertet die Meldungen gemäß Artikel 415 Absatz 1 unter Berücksichtigung unterschiedlicher Währungen und Geschäftsmodelle. Sie erstattet der Kommission nach Konsultation des ESRB, von Endnutzern, die keine Finanzkunden sind, des Bankengewerbes, der zuständigen Behörden und der Zentralbanken des ESZB jährlich und erstmals ab dem 31. Dezember 2013 Bericht darüber, ob eine Spezifizierung der allgemeinen Anforderung an die Liquiditätsdeckung gemäß Teil 6 auf der Grundlage der gemäß Teil 6 Titel II und Anhang III zu meldenden Positionen einzeln oder kumulativ betrachtet möglicherweise die Geschäfte und das Risikoprofil von in der Union niedergelassenen Instituten oder die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte oder die Wirtschaft und die Stabilität der Kreditversorgung durch Banken mit besonderem Augenmerk auf die Kreditvergabe an KMU und die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme, wesentlich beeinträchtigen würde.

In dem Bericht nach Unterabsatz 1 werden Marktentwicklungen und internationale aufsichtsrechtliche Entwicklungen sowie die Wechselwirkung zwischen der Liquiditätsdeckungsanforderung und anderen Aufsichtsanforderungen dieser Verordnung, wie beispielsweise den risikobasierten Kapitalquoten gemäß Artikel 92 und den Verschuldungsquoten, berücksichtigt werden.

Dem Europäischen Parlament und dem Rat wird Gelegenheit gegeben, zu dem Bericht nach Unterabsatz 1 Stellung zu nehmen.

(2)  

In dem Bericht nach Unterabsatz 1 beurteilt die EBA insbesondere,

a) 

die Schaffung von Mechanismen, die den Wert der Liquiditätszuflüsse beschränken, um insbesondere eine angemessene Zuflussobergrenze und die Voraussetzungen für ihre Anwendung festzulegen, wobei verschiedene Geschäftsmodelle, einschließlich Durchlauffinanzierung, Factoring, Leasing, gedeckte Schuldverschreibungen, Hypotheken, Begebung gedeckter Schuldverschreibungen und die Frage, inwieweit diese Obergrenze angepasstwerden oder wegfallen sollte, um den Besonderheiten von Spezialfinanzierungen Rechnung zu tragen,

b) 

die Kalibrierung der in Teil 6 Titel II, insbesondere den Artikeln 422 Absatz 7 und 425 Absatz 2 genannten Zu- und Abflüsse,

c) 

die Schaffung von Mechanismen zur Beschränkung der Deckung der Liquiditätsanforderungen durch bestimmte Kategorien liquider Aktiva, insbesondere die Prüfung der geeigneten Mindestquote liquider Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c an Gesamtbestand der liquiden Aktiva, das Testen eines Schwellenwerts von 60 % und die Berücksichtigung internationaler aufsichtsrechtlicher Entwicklungen. Aktiva, die geschuldet und fällig oder innerhalb von 30 Kalendertagen abrufbar sind, sollten nicht auf die Mindestquote angerechnet werden, es sei denn, für sie wurde eine Sicherheit gestellt, die ebenfalls nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis c anerkannt würde,

d) 

die Festlegung spezifischer niedrigerer Abfluss- und/oder höherer Zuflussprozentsätze für gruppeninterne Liquiditätsflüsse, wobei erläutert wird, unter welchen Bedingungen solche spezifischen Prozentsätze für Zu- oder Abflüsse von einem aufsichtlichen Standpunkt her gerechtfertigt wären, und eine Methodik skizziert wird, bei der objektive Kriterien und Parameter verwendet werden, um die spezifische Höhe der Zu- und Abflüsse zwischen dem Institut und der Gegenpartei festzulegen, wenn diese nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind,

e) 

die Kalibrierung der Ziehungsraten für nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 424 Absätze 3 und 5; insbesondere wird die EBA eine Ziehungsrate von 100 % testen,

f) 

die Definition der Privatkundeneinlage des Artikels 411 Nummer 2, insbesondere die Frage, ob es sinnvoll ist, einen Schwellenwert für die Einlagen natürlicher Personen einzuführen,

g) 

die Notwendigkeit, eine neue Kategorie „Privatkundeneinlagen“ mit niedrigeren Abflüssen einzuführen, da eine niedrigere Abflussrate angesichts der besonderen Merkmale dieser Einlagen gerechtfertigt sein könnte; dabei wäre internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen,

h) 

Ausnahmen von den Anforderungen an die Zusammenstellung der liquiden Aktiva, die Institute vorhalten müssen, wenn ihr gemeinsamer berechtigter Bedarf an liquiden Aktiva deren Verfügbarkeit in einer bestimmten Währung übersteigt, und die Bedingungen, die für solche Ausnahmen gelten sollten,

i) 

die Definition von schariakonformen Finanzprodukten, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können,

j) 

die Definition von Stresssituationen — einschließlich Grundsätzen für die mögliche Verwendung des Bestands an liquiden Aktiva und die erforderlichen aufsichtlichen Reaktionen — in denen Institute ihre liquiden Bestände zur Deckung von Liquiditätsabflüssen verwenden dürfen, und wie Verstöße zu behandeln wäre,

k) 

die Definition der etablierten Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe c in Bezug auf Nichtfinanzkunden,

l) 

die Kalibrierung der auf Korrespondenzbankgeschäfte und Primebroker-Dienstleistungen nach Artikel 422 Absatz 4 Unterabsatz 1 anzuwendenden Abflussrate,

m) 

Mechanismen, mit denen staatlich garantierte Anleihen, die mit einer Genehmigung der Union für staatliche Beihilfen als Teil staatlicher Stützungsmaßnahmen an Kreditinstitute ausgegeben wurden, um deren Bilanzen von problematischen Vermögenswerten zu entlasten, wie beispielsweise Anleihen der National Asset Management Agency (NAMA) in Irland und der spanischen Vermögensverwaltungsgesellschaft in Spanien, mindestens bis Dezember 2023 als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität bestandsgeschützt werden sollen.

(3)  
Die EBA erstattet der Kommission nach Konsultation der ESMA und der EZB bis zum 31. Dezember 2013 Bericht über geeignete einheitliche Definitionen der hohen und äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität übertragbarer Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 und angemessene Abschläge für Vermögenswerte — ausgenommen Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden.

Dem Europäischen Parlament und dem Rat wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

In dem Bericht nach Unterabsatz 1wird außerdem Folgendes geprüft:

a) 

andere Kategorien von Vermögenswerten, insbesondere durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere von hoher Liquidität und Kreditqualität,

b) 

andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen, wie z.B. von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere sowie

c) 

andere nicht zentralbankfähige aber fungible Vermögenswerte, wie z.B. an einer anerkannten Börse notierte Aktien, Gold, Eigenkapitalinstrumente eines wichtigen Index, garantierte Schuldverschreibungen, gedeckte Schuldverschreibungen, Unternehmensanleihen und auf diesen Vermögenswerten beruhende Fonds.

(4)  
In dem Bericht nach Absatz 3 wird geprüft, ob und inwieweit Standby-Kreditfazilitäten im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstabe e im Lichte der internationalen Entwicklung und unter Berücksichtigung europäischer Besonderheiten, einschließlich der Art und Weise, in der die Geldpolitik in der Union durchgeführt wird, als liquide Aktiva betrachtet werden sollten.

Die EBA prüft insbesondere die Angemessenheit der folgenden Kriterien und die geeigneten Höhen für die entsprechenden Definitionen:

a) 

Mindesthandelsvolumen der Vermögenswerte,

b) 

Mindestvolumen ausstehender Vermögenswerte,

c) 

transparente Preis- und Nachhandelsinformation,

d) 

Bonitätsstufen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2,

e) 

nachweisbare Preisstabilität,

f) 

durchschnittliches Handelsvolumen und durchschnittlicher Transaktionsumfang,

g) 

maximale Geld-Brief-Spanne,

h) 

Restlaufzeit,

i) 

Mindestumschlagshäufigkeit.

(5)  

Bis zum 31. Januar 2014 erstattet die EBA ferner Bericht über

a) 

einheitliche Begriffsbestimmungen für hohe und äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität,

b) 

die etwaigen unbeabsichtigten Folgen der Begriffsbestimmung für liquide Aktiva auf die Durchführung von geldpolitischen Operationen und das Ausmaß, in dem

i) 

ein Verzeichnis liquider Aktiva, das nicht an die Liste zentralbankfähiger Vermögenswerte gekoppelt ist, einen Anreiz dafür schaffen könnte, dass Institute anerkennungsfähige Vermögenswerte, die der Begriffsbestimmung für liquide Aktiva nicht entsprechen, bei Refinanzierungsgeschäften einreichen,

ii) 

Liquiditätsvorschriften Institute davon abhalten könnten, auf dem unbesicherten Geldmarkt Anleihe- und Darlehensgeschäfte durchzuführen, und ob dies zu einer Infragestellung der Ausrichtung des EONIA im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik führen könnte,

iii) 

die Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung den nationalen Zentralbanken die Gewährleistung der Preisstabilität mithilfe des bestehenden geldpolitischen Rahmens und der verfügbaren geldpolitischen Instrumente erschweren würde,

c) 

die operationellen Anforderungen an den Bestand an liquiden Aktiva im Sinne des Artikels 417 Buchstaben b bis f im Einklang mit internationalen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen.

Artikel 510

Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung

(1)  
Die EBA erstattet der Kommission ausgehend von den gemäß Teil 6 Titel III zu meldenden Positionen bis zum 31. Dezember 2015 Bericht, ob und inwieweit es angemessen wäre, sicherzustellen, dass Institute stabile Refinanzierungsquellen nutzen, und schließt darin auch eine Bewertung der Auswirkung auf das Geschäft und Risikoprofil von in der Union niedergelassenen Instituten oder auf die Finanzmärkte, die Wirtschaft oder die Kreditvergabe durch Banken ein, wobei sie besonderes Augenmerk auf die Kreditvergabe an KMU und die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen öffentlicher Exportkreditversicherungssysteme und über Modelle der Durchlauffinanzierung, einschließlich kongruent refinanzierter Hypothekendarlehen, richtet. Sie analysiert insbesondere die Auswirkung stabiler Refinanzierungsquellen auf die Refinanzierungsstrukturen unterschiedlicher Bankenmodelle in der Union.
(2)  

Die EBA erstattet der Kommission ausgehend von den gemäß Teil 6 Titel III zu meldenden Positionen und entsprechend den einheitlichen Meldeformaten gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe a und nach Konsultation des ESRB ferner bis zum 31. Dezember 2015 Bericht über Methoden zur Festlegung des Betrags an stabiler Refinanzierung, über den Institute verfügen und der von ihnen benötigt wird, und über geeignete einheitliche Definitionen zur Berechnung einer solchen Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung, wobei sie insbesondere Folgendes prüft:

a) 

Kategorien und Gewichtung der in Artikel 427 Absatz 1 genannten stabilen Refinanzierungsquellen,

b) 

die zur Ermittlung des in Artikel 428 Absatz 1 genannten Bedarfs an stabiler Refinanzierung angewandten Kategorien und Gewichte,

c) 

Methoden, die positive bzw. gegebenenfalls negative Anreize schaffen, mit denen eine stabilere, langfristigere Refinanzierung von Vermögenswerten, Geschäftstätigkeiten, Investitionen und Kapitalausstattung von Instituten gefördert wird,

d) 

die Notwendigkeit, für unterschiedliche Arten von Instituten unterschiedliche Methoden zu entwickeln.

(3)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag dazu vor, wie Institute dazu angehalten werden können, stabile Refinanzierungsquellen zu verwenden, wobei sie die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt und der Vielfalt des Bankengewerbes in der Union Rechnung trägt.

▼M8

(4)  

Die EBA überwacht den Betrag an erforderlicher stabiler Refinanzierung für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und mit Kreditderivaten während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote, insbesondere das künftige Refinanzierungsrisiko für diese Kontrakte nach Artikel 428s Absatz 2 und Artikel 428at Absatz 2, und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2024 Bericht über die Zweckmäßigkeit der Anwendung eines höheren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung oder einer Maßnahme mit höherer Risikosensitivität. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:

a) 

die Frage, ob eine Unterscheidung zwischen durch Einschuss gedeckten und nicht durch Einschuss gedeckten Derivatkontrakten zweckmäßig ist;

b) 

die Frage, ob eine Abschaffung, Erhöhung oder Ersetzung der Anforderung nach Artikel 428s Absatz 2 und Artikel 428at Absatz 2 zweckmäßig ist;

c) 

die Frage, ob eine allgemeinere Änderung der Behandlung von Derivatkontrakten bei der Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Artikel 428d, Artikel 428k Absatz 4, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstaben a und b, Artikel 428ah Absatz 2, Artikel 428al Absatz 4, Artikel 428at Absatz 2, Artikel 428ay Buchstaben a und b und Artikel 428az Absatz 2 zweckmäßig ist, um das mit diesen Kontrakten verbundene Refinanzierungsrisiko während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote besser zu erfassen;

d) 

die Auswirkung der vorgeschlagenen Änderungen auf den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für die Derivatkontrakte der Institute erforderlich ist.

(5)  
Wird die Behandlung der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und der Kreditderivate für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote durch internationale Standards beeinträchtigt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat — sofern angemessen und unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 4, dieser Änderungen internationaler Standards und der Vielfalt des Bankensektors in der Union — einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Frage vor, wie die Bestimmungen über die Behandlung der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und der Kreditderivate für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Teil 6 Titel IV geändert werden müssen, um dem mit diesen Transaktionen verbundenen Refinanzierungsrisiko besser Rechnung zu tragen.
(6)  

Die EBA überwacht den Betrag an stabiler Refinanzierung, der erforderlich ist für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich der bei diesen Transaktionen entgegengenommenen oder gestellten Vermögenswerte, und im Zusammenhang mit unbesicherten Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2023 Bericht darüber, ob diese Behandlung angemessen ist. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:

a) 

die Frage, ob die Anwendung höherer oder niedrigerer Faktoren für die stabile Refinanzierung auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden sowie auf mit Finanzkunden geschlossene unbesicherte Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten zweckmäßig ist, um ihrem Refinanzierungsrisiko während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote und etwaigen Ansteckungseffekten zwischen Finanzkunden besser Rechnung zu tragen;

b) 

die Frage, ob die Anwendung der Behandlung nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die durch andere Arten von Vermögenswerten besichert sind, zweckmäßig ist;

c) 

die Frage, ob als Alternative zur Behandlung nach Artikel 428p Absatz 5 die Anwendung von Faktoren für die stabile Refinanzierung auf außerbilanzielle Posten, die bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendet werden, zweckmäßig ist;

d) 

die Frage, ob die asymmetrische Behandlung von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die von Finanzkunden zur Verfügung gestellt werden, die gemäß Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe c einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % unterliegen, und Vermögenswerten, die sich aus Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden ergeben, die gemäß Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 428v Buchstabe b einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %, 5 % oder 10 % unterliegen, angemessen ist;

e) 

die Auswirkung der Einführung höherer oder niedriger Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, insbesondere mit Finanzkunden abgeschlossene Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, auf die Marktliquidität von Vermögenswerten, die bei diesen Transaktionen als Sicherheit entgegengenommen werden, insbesondere von Staats- und Unternehmensanleihen;

f) 

die Auswirkung der vorgeschlagenen Änderungen auf den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für diese Transaktionen der Institute erforderlich ist, insbesondere für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden, wenn bei diesen Transaktionen Staatsanleihen als Sicherheit entgegengenommen werden.

(7)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juni 2024 — sofern angemessen und unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 6, der internationalen Standards und der Vielfalt des Bankensektors in der Union — einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Frage vor, wie die Bestimmungen über die Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich der bei diesen Transaktionen entgegengenommenen oder gestellten Vermögenswerte, und die Behandlung von unbesicherten Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Teil 6 Titel IV geändert werden sollten, falls sie dies angesichts der Auswirkungen der derzeitigen Behandlung auf die strukturelle Liquiditätsquote der Institute und im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung des mit diesen Transaktionen verbundenen Refinanzierungsrisikos für angemessen hält.
(8)  
Bis zum 28. Juni 2025 müssen die auf die Transaktionen nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 428v Buchstabe b angewandten Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 % auf 10 % und von 5 % bzw. 10 % auf 15 % erhöht werden, es denn, dass dies in einem auf Grundlage eines Kommissionsvorschlags angenommenen Gesetzgebungsakt gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anders festgelegt wurde.
(9)  

Die EBA überwacht den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für die Deckung des Refinanzierungsrisikos erforderlich ist, das sich daraus ergibt, dass Institute Wertpapiere halten, um Derivatkontrakte abzusichern. Die EBA berichtet bis zum 28. Juni 2023 darüber, ob die Behandlung zweckmäßig ist. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:

a) 

die möglichen Auswirkungen der Behandlung auf die Fähigkeit von Anlegern, Zugang zu Vermögenswerten zu erhalten, und die Auswirkungen der Behandlung auf die Kreditversorgung in der Kapitalmarktunion;

b) 

die Frage, ob die Anwendung angepasster Anforderungen der stabilen Refinanzierung auf Wertpapiere, die gehalten werden, um Derivate abzusichern, die gänzlich oder teilweise durch Ersteinschüsse finanziert werden, zweckmäßig ist;

c) 

die Frage, ob die Anwendung angepasster Anforderungen der stabilen Refinanzierung auf Wertpapiere, die gehalten werden, um Derivate abzusichern, die nicht durch Ersteinschüsse finanziert werden, zweckmäßig ist.

(10)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juni 2023 oder ein Jahr nach der Vereinbarung internationaler Standards, die vom Basler Ausschuss entwickelt wird, je nachdem, welches der frühere Termin ist, — sofern angemessen und unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 9, der durch den Basler Ausschuss ausgearbeiteten internationalen Standards, der Vielfalt des Bankensektors in der Union und der Ziele der Kapitalmarktunion — einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Frage vor, wie die Bestimmungen über die Behandlung des Falls, dass Institute Wertpapiere halten, um Derivatkontrakte abzusichern, für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Teil 6 Titel IV geändert werden sollten, falls sie dies angesichts der Auswirkungen der derzeitigen Behandlung auf die strukturelle Liquiditätsquote der Institute und im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung des mit diesen Transaktionen verbundenen Refinanzierungsrisikos für angemessen hält.
(11)  
Die EBA bewertet, ob eine Verringerung des Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung für Vermögenswerte, die für die Erbringung von Clearing- und Abrechnungsleistungen für Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin und Palladium verwendet werden, oder für Vermögenswerte, die für die Durchführung von Finanzierungsgeschäften für Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin und Palladium mit einer Laufzeit von höchstens 180 Tagen verwendet werden, gerechtfertigt wäre. Die EBA übermittelt der Kommission ihren Bericht bis zum 28. Juni 2021.

▼M8

Artikel 511

Verschuldung

(1)  

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Frage vor, ob

a) 

die Einführung eines Aufschlags auf die Verschuldungsquote für A-SRI angemessen ist und

b) 

die Definition und die Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, einschließlich der Behandlung der Zentralbankreserven, angemessen sind.

(2)  
Für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Berichts berücksichtigt die Kommission internationale Entwicklungen und auf internationaler Ebene vereinbarte Standards. Gegebenenfalls wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

▼C2

Artikel 512

Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit der Bestimmungen des Teils 5 vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte vor.

▼M8

Artikel 513

Vorschriften der Makroaufsicht

(1)  

Die Kommission überprüft nach Konsultation des ESRB und der EBA bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre, ob die Vorschriften dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zur Makroaufsicht ausreichen, um Systemrisiken in bestimmten Wirtschaftszweigen, Regionen und Mitgliedstaaten einzudämmen; dabei bewertet sie unter anderem,

a) 

ob die geltenden Instrumente der Makroaufsicht dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU wirksam, effizient und transparent sind;

b) 

ob die Abdeckung der verschiedenen in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zur Bewältigung ähnlicher Risiken vorgesehenen Instrumente der Makroaufsicht und der eventuelle Grad der Überschneidung zwischen diesen Instrumenten angemessen sind; erforderlichenfalls schlägt sie neue Vorschriften der Makroaufsicht vor;

c) 

welche Wechselwirkungen es zwischen international vereinbarten Standards für systemrelevante Institute und dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU gibt; erforderlichenfalls schlägt sie neue Vorschriften vor, in denen diese international vereinbarten Standards berücksichtigt werden;

d) 

ob andere Arten von Instrumenten wie schuldnerbezogene Instrumente unter die in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Instrumente der Makroaufsicht aufgenommen werden sollten, um die kapitalbezogenen Instrumente zu ergänzen und eine harmonisierte Anwendung der Instrumente im Binnenmarkt zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der Frage, ob harmonisierte Definitionen dieser Instrumente und die Meldung entsprechender Daten auf Unionsebene eine Voraussetzung für die Einführung solcher Instrumente sind;

e) 

ob die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a auf andere systemrelevante Institute als G-SRI ausgeweitet werden sollte, ob ihre Kalibrierung sich von der Kalibrierung für G-SRI unterscheiden sollte und ob ihre Kalibrierung von dem Ausmaß der Systemrelevanz des Instituts abhängen sollte;

f) 

ob die derzeitige freiwillige Gegenseitigkeit von Makroaufsichtsmaßnahmen in eine verpflichtende Gegenseitigkeit umgewandelt werden sollte und ob der derzeitige Rahmen des ESRB für die freiwillige Gegenseitigkeit eine angemessene Grundlage dafür ist;

g) 

wie einschlägige Finanzaufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten mit Instrumenten ausgestattet werden können, anhand deren sie neue systemrelevante Risiken angehen können, die aufgrund von Risikopositionen von Kreditinstituten im Nichtbankensektor entstehen, insbesondere Risiken auf den Märkten für Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie in der Vermögensverwaltungs- und Versicherungsbranche.

(2)  
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Konsultationen mit dem ESRB und der EBA bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Bewertung nach Absatz 1 Bericht und legt ihnen gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 514

Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften

(1)  
Die EBA erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2023 Bericht über die Auswirkungen und die relative Kalibrierung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 genannten Ansätze für die Berechnung der Risikopositionswerte von Derivatgeschäften.

▼C2

Artikel 515

Überwachung und Evaluierung

(1)  
Die EBA erstattet gemeinsam mit der ESMA bis zum 28. Juni 2014 Bericht über das Zusammenwirken dieser Verordnung mit den damit zusammenhängenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere hinsichtlich Instituten, die als zentrale Gegenpartei fungieren, um eine Doppelung der Anforderungen an Derivatgeschäfte und damit eine Zunahme des aufsichtsrechtlichen Risikos und einen Anstieg der Aufsichtskosten für die zuständigen Behörden zu vermeiden.
(2)  
Die EBA überwacht und bewertet die Funktionsweise der Bestimmungen für Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9. Sie legt der Kommission bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die Auswirkungen und die Wirksamkeit dieser Bestimmungen vor.
(3)  
Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2016 die Abstimmung dieser Verordnung mit den damit zusammenhängenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, den Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9, erstattet darüber Bericht und legt diesen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 516

Langfristige Finanzierungen

Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2015 Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Förderung langfristiger Investitionen in wachstumsfördernde Infrastrukturen.

Artikel 517

Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Angemessenheit der Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel, die für die Zwecke von Teil 2 Titel III und Teil 4 angewandt wird, erstellt darüber einen Bericht und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 518

Prüfung der Kapitalinstrumente, die abgeschrieben oder umgewandelt werden können, wenn ein Fortbestand nicht mehr gegeben ist

Bis zum 31. Dezember 2015 prüft die Kommission, ob in dieser Verordnung vorgesehen werden sollte, dass Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals abzuschreiben sind, wenn festgestellt wird, dass der Fortbestand des Institut nicht mehr gegeben ist, und erstattet darüber Bericht. Die Kommission unterbreitet ihren Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

▼M8

Artikel 518a

Überprüfung von Cross-Default-Klauseln

Die Kommission überprüft und bewertet bis zum 28. Juni 2022, ob es angemessen ist, vorzuschreiben, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für einen Bail-in herangezogen werden können, ohne Cross-Default-Klauseln in anderen Verträgen auszulösen, um die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments so weit wie möglich zu verstärken und zu bewerten, ob eine No-Cross-Default-Klausel, in der auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Bezug genommen wird, in die für andere Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbedingungen oder Verträge aufgenommen werden sollte. Gegebenenfalls legt sie zusammen mit dieser Überprüfung und dieser Bewertung einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

▼M10

Artikel 518b

Berichterstattung über Überschreitungen und Aufsichtsbefugnisse zur Beschränkung von Ausschüttungen

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 Bericht darüber, ob durch außergewöhnliche Umstände, die erhebliche wirtschaftliche Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte auslösen, rechtfertigen, dass

a) 

während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden gestattet wird, Überschreitungen, die nicht auf Unzulänglichkeiten der internen Modelle der Institute für das Marktrisiko zurückzuführen sind, aus diesen internen Modellen auszuschließen,

b) 

während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden zusätzliche verbindliche Befugnisse gewährt werden, um Ausschüttungsbeschränkungen für Institute zu verhängen.

Die Kommission wird gegebenenfalls weitere Maßnahmen prüfen.

▼C2

Artikel 519

Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage von Posten des harten Kernkapitals

Die EBA erstellt bis zum 30. Juni 2014 einen Bericht darüber, ob der überarbeitete Rechnungslegungsstandard IAS 19 in Verbindung mit dem Abzug von Nettovermögenswerten aus Pensionsfonds nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Änderungen der Nettoverbindlichkeiten von Pensionsfonds eine übermäßige Volatilität der Eigenmittel eines Instituts zur Folge hat.

Unter Berücksichtigung des Berichts der EBA erstellt die Kommission zu der Frage in Unterabsatz 1 bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung eines Verfahrens zur Anpassung der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus Pensionsfonds bei der Berechnung der Eigenmittel beifügt.

▼M5

Artikel 519a

Bericht und Überprüfung

Spätestens am 1. Januar 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 5 vor und trägt darin unter anderem aus makroprudenzieller und wirtschaftlicher Perspektive den Entwicklungen an den Verbriefungsmärkten Rechnung. Dieser Bericht geht gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag einher und es wird darin insbesondere Folgendes bewertet:

a) 

Die Auswirkungen der in Artikel 254 dargelegten Hierarchie der Methoden und der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen gemäß den Artikeln 258 bis 266 auf die Emissions- und Anlagetätigkeiten der Institute an den Verbriefungsmärkten in der Union;

b) 

die Folgen für die Finanzstabilität der Union und der Mitgliedstaaten, vor allem im Hinblick auf eine potenzielle Immobilienmarktspekulation und auf die zunehmenden Verflechtungen zwischen Finanzinstituten;

c) 

erforderliche Maßnahmen, um negative Auswirkungen von Verbriefungen auf die Finanzstabilität gering zu halten und diesen gegenzusteuern und dabei gleichzeitig die positiven Auswirkungen der Verbriefungen auf die Finanzierung zu wahren, u. a. durch die mögliche Einführung einer Obergrenze für Risiken aus Verbriefungspositionen; und

d) 

die Auswirkungen auf die Fähigkeit der Finanzinstitute, einen nachhaltigen und stabilen Finanzierungskanal für die Realwirtschaft bereit zu stellen, mit besonderem Augenmerk auf KMU.

Außerdem sollen in dem Bericht Entwicklungen der Aufsichtsregeln in internationalen Gremien berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf internationale Standards für Verbriefungen.

▼M8

Artikel 519b

Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

(1)  
Die EBA erstattet bis zum 30. September 2019 Bericht über die Auswirkungen der internationalen Standards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf die Institute in der Union.
(2)  
Die Kommission legt — unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts nach Absatz 1 und der internationalen Standards und der Ansätze gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b — dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2020 einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, über die Art und Weise vor, wie die internationalen Standards in Bezug auf angemessene Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko umzusetzen sind.

▼M8



TITEL IIA

DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN

Artikel 519c

Instrument zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften

(1)  
Die EBA entwickelt ein elektronisches Instrument, das darauf abzielt, den Instituten die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU sowie der technischen Regulierungsstandards, der technischen Durchführungsstandards und der Leitlinien und Meldebögen, die im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung und der genannten Richtlinie angenommen werden, zu erleichtern.
(2)  

Das in Absatz 1 genannte Instrument versetzt jedes Institut mindestens in die Lage,

a) 

rasch festzustellen, welche Vorschriften das Institut angesichts seiner Größe und seines Geschäftsmodells einzuhalten hat;

b) 

zu verfolgen, welche Änderungen an den Gesetzgebungsakten und den einschlägigen Durchführungsbestimmungen, Leitlinien und Meldebögen vorgenommen wurden.

▼C2



TITEL III

ÄNDERUNGEN

Artikel 520

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

(1) 

In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 4

Berechnungen und Meldungen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 50a

Berechnung der hypothetischen Kapitalanforderung (KCCP)

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vom 26. Juni 2013 berechnet eine ZGP ( *1 ) für alle Kontrakte und Transaktionen, die sie für alle ihre Clearingmitglieder im Deckungskreis des jeweiligen Ausfallfonds cleart, KCCP wie in Absatz 2 erläutert.
(2)  

Eine ZGP berechnet die hypothetische Kapitalanforderung (KCCP) wie folgt:

image

dabei entspricht

EBRMi

=

dem Risikopositionswert vor Risikominderung, der gleich dem Wert der Risikoposition der ZGP gegenüber Clearingmitglied i aus den Kontrakten und Transaktionen mit dem betreffenden Clearingmitglied ist, und der ohne Anrechnung der von diesem Clearingmitglied gestellten Sicherheit ermittelt wird,

IMi

=

dem Einschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP,

DFi

=

dem vorfinanzierten Beitrag von Clearingmitglied i,

RW

=

einem Risikogewicht von 20 %,

capital ratio (Eigenkapitalquote)

=

8 %.

Alle Werte der Formel nach Unterabsatz 1 beziehen sich auf die Bewertung am Tagesende vor dem Austausch der in der letzten Nachschussforderung des betreffenden Tages geforderten Nachschüsse.

(3)  
Eine ZGP führt die nach Absatz 2 vorgeschriebene Berechnung zumindest quartalsweise durch oder häufiger, wenn die für die Institute unter ihren Clearingmitgliedern zuständigen Behörden dies verlangen.
(4)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 3 folgendes zu präzisieren:

a) 

Häufigkeit und Termine der Berechnungen nach Absatz 2,

b) 

die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts häufigere Berechnungen und Meldungen verlangen kann als unter Buchstabe a festgelegt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 50b

Allgemeine Regeln für die Berechnung der KCCP

Für die Zwecke der Berechnung nach Artikel 50a Absatz 2 gilt:

a) 

Eine ZGP berechnet den Wert der Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern wie folgt:

i) 

für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet sie den Wert nach der Marktbewertungsmethode gemäß Artikel 274 jener Verordnung,

ii) 

für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) Nr. …/2013 berechnet sie den Wert gemäß der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 jener Verordnung mit den aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen gemäß den Artikeln 223 und 224; die Ausnahmeregelung nach Artikel 285 Absatz 2 Satz 2 Ziffer i jener Verordnung findet keine Anwendung,

iii) 

für Risikopositionen aus in Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht genannten Geschäften berechnet sie den Wert gemäß Teil 3 Titel V jener Verordnung;

b) 

für Institute im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Netting-Sätze dieselben wie die in Teil 3 Titel II jener Verordnung festgelegten Nettingsätze;

c) 

bei der Berechnung der Werte nach Buchstabe a zieht die ZGP die von ihren Clearingmitgliedern gestellten Sicherheiten von ihren Risikopositionen ab und nimmt dabei angemessene aufsichtliche Volatilitätsanpassungen gemäß der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor;

e) 

hat eine ZGP Risikopostionen gegenüber einer oder mehreren ZGP, so behandelt sie diese wie eine Risikopositionen gegenüber einem Clearingmitglied und bezieht Nachschüsse oder vorfinanzierte Beiträge dieser ZGP in die Berechnung von KCCP ein;

f) 

hat eine ZGP mit ihren Clearing-Mitgliedern eine verbindliche vertragliche Vereinbarung geschlossen, nach der sie die deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge verwenden kann, behandelt sie diese Einschüsse für die Berechnung gemäß diesem Absatz wie vorfinanzierte Beiträge und nicht als Einschüsse;

h) 

bei Anwendung der Marktbewertungsmethode nach Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt die ZGP die Formel nach Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii jener Verordnung durch die folgende:

image

wobei der Zähler von NGR gemäß Artikel 274 Absatz 1 jener Verordnung berechnet wird, unmittelbar bevor Nachschüsse am Ende des Abwicklungszeitraums tatsächlich getauscht werden, in der Zähler gleich den Brutto-Wiederbeschaffungskosten ist;

i) 

kann eine ZGP NGR nicht gemäß Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, so

i) 

teilt sie den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständigen Behörden mit, dass sie NGR nicht berechnen kann und legt die Gründe dafür dar,

ii) 

darf sie bei der Berechnung von PCEred nach Buchstabe h drei Monate lang für NGR einen Wert von 0,3 ansetzen,

j) 

ist die ZGP am Ende des unter Buchstabe i Ziffer ii genannten Zeitraums noch immer nicht zur Berechnung des NGR-Werts in der Lage, so

i) 

berechnet KCCP nicht mehr und

ii) 

teilt dies den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständigen Behörden mit;

k) 
zur Berechnung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts bei Optionen und Swaptionen gemäß der Marktbewertungsmethode nach Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 multipliziert eine ZGP den Nominalbetrag des Kontrakts mit dem absoluten Delta-Wert der Option

image

nach Artikel 280 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung;
l) 

hat eine ZGP mehr als einen Ausfallfonds, nimmt sie die Berechnung nach Artikel 50a Absatz 2 für jeden Fonds getrennt vor.

Artikel 50c

Information

(1)  

Für die Zweck e des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 macht eine ZGP den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden folgende Angaben:

a) 

hypothetische Kapitalanforderung (KCCP),

b) 

Summe der vorfinanzierten Beiträge (DFCM),

c) 

Betrag ihrer vorfinanzierten finanziellen Mittel, die sie nach geltendem Recht oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit ihren Clearingmitgliedern zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, bevor sie die Ausfallfondsbeiträge der übrigen Clearingmitglieder (DFCCP) verwenden darf,

d) 

die Gesamtzahl ihrer Clearingmitglieder (N),

e) 

den Konzentrationsfaktor (β) nach Artikel 50d.

Hat eine ZGP mehr als einen Ausfallfonds, macht sie die Angaben nach Unterabsatz 1 für jeden Fonds getrennt.

(2)  
Die ZGP informiert die Institute unter ihren Clearingmitgliedern mindestens quartalsweise oder häufiger, wenn deren zuständige Behörden dies verlangen.
(3)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

das einheitliche Formblatt für die Angaben nach Absatz 1;

b) 

Häufigkeit und Termine der Information nach Absatz 2;

c) 

die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts die Angaben häufiger verlangen kann als unter Buchstabe b festgelegt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 50d

Berechnung der von der ZGP zu meldenden besonderen Positionen

Für die Zwecke des Artikels 50c gilt Folgendes:

a) 

Sieht die Satzung einer ZGP vor, dass sie ihre finanziellen Mittel ganz oder teilweise parallel zu den vorfinanzierten Beiträgen der Clearingmitglieder derart verwenden muss, dass diese Mittel den vorfinanzierten Beiträgen eines Clearingmitglieds in Bezug auf das Auffangen von Verlusten der ZGP bei Ausfall oder Insolvenz eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder der Höhe nach entsprechen, schlägt sie den entsprechenden Betrag dieser Mittel auf DFCM auf;

b) 
sieht die Satzung einer ZGP vor, dass diese nach Verbrauch der Mittel des Ausfallfonds, aber vor Abruf der vertraglich zugesagten Beiträge ihrer Clearingmitglieder ihre finanziellen Mittel ganz oder teilweise zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, so schlägt die ZGP den entsprechenden Betrag dieser zusätzlichen finanziellen Mittel

image

auf die Gesamtsumme der vorfinanzierten Beiträge (DF) wie folgt auf:

image

.
c) 

Eine ZGP berechnet den Konzentrationsfaktor (β) nach folgender Formel:

image

dabei entspricht

PCEred,i

=

dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit Clearingmitglied i,

PCEred,1

=

dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit dem Clearingmitglied, das den höchsten PCEred-Wert aufweist,

PCEred,2

=

dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit dem Clearingmitglied, das den zweithöchsten PCEred-Wert aufweist.

(2) 

In Artikel 11 Absatz 15 wird Buchstabe b gestrichen.

(3) 

In Artikel 89 wird folgender Absatzeingefügt:

„5a.  
Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 25, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 oder bis gemäß Artikel 14 jener Verordnung über die Zulassung der ZGP entschieden wurde, verfährt die ZGP wie in Unterabsatz 3 erläutert.

Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 oder bis gemäß Artikel 25 jener Verordnung über die Anerkennung der ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, verfährt die ZGP wie in Unterabsatz 3 erläutert.

Bis zum Ablauf der Fristen nach den Unerabsätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Unterabsatzes 4 hat eine ZGP, die weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die ihr erlauben, deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, hat, gemäß Artikel 50c Absatz 1 außerdem die Gesamtsumme der Einschussbeträge, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten hat, zu melden.

Die Fristen nach den Unterabsätzen 1 und 2 können im Einklang mit einem nach Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakt der Kommission um sechs Monate verlängert werden.“



TEIL 11

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 521

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)  
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014 mit Ausnahme

a) 

der Artikel 8 Absatz 3, 21 und 451 Absatz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gelten,

b) 

des Artikels 413 Absatz 1, der ab dem 1. Januar 2016 gilt,

c) 

der Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission Entwürfe technischer Standards vorlegen müssen, sowie der Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die ab dem 28. Juni 2013 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Einstufung außerbilanzieller Geschäfte

(1) Hohes Kreditrisiko:

a) 

Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben (z.B. Garantien der rechtzeitigen Auszahlung von Kreditlinien),

b) 

Kreditderivate,

c) 

Akzepte,

d) 

Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift eines anderen Instituts tragen,

e) 

Geschäfte mit Rückgriff (z. B. Factoring, Fazilitäten zur Bevorschussung von Rechnungen),

f) 

unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien (‚standby letters of credit‘), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

g) 

Termingeschäfte mit Aktivpositionen;

h) 

Einlagentermingeschäft (‚Forward Deposits‘);

i) 

unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren;

j) 

Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG;

k) 

andere Positionen mit hohem Risiko.

(2) Mittleres Kreditrisiko:

a) 

außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung, d. h. ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite (siehe auch ‚mittleres/niedriges Kreditrisiko‘),

b) 

andere außerbilanzielle Posten:

i) 

Versandgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften,

ii) 

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr,

iii) 

Absicherungsfazilitäten (‚note issuance facilities‘, NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarkttiteln (‚revolving underwriting facilities‘, RUF),

iv) 

andere Positionen mit mittlerem Risiko, die der EBA angezeigt wurden.

(3) Mittleres/niedriges Kreditrisiko:

a) 

außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung:

i) 

Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen,

ii) 

Erfüllungsgarantien (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften und damit verbundene Anzahlungs- und Einbehaltungsgarantien) und Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben,

iii) 

unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien (‚standby letters of credit‘), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben,

b) 

andere außerbilanzielle Posten:

i) 

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, zu denen Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen, mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer nicht automatisch zum Widerruf führt, zählen,

ii) 

andere Positionen mit mittlerem/niedrigem Risiko, die der EBA angezeigt wurden,

(4) Niedriges Kreditrisiko:

a) 

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, zu denen Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt, zählen, Kundenkreditlinien können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Institut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen des nach den Verbraucherschutz- und ähnlichen Vorschriften Zulässigen zu widerrufen,

b) 

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt und

c) 

andere Positionen mit niedrigem Risiko, die der EBA angezeigt wurden.




ANHANG II

Arten von Derivatgeschäften

(1) Zinsbezogene Geschäfte:

a) 

Zinsswaps in einer einzigen Währung,

b) 

Basis-Swaps,

c) 

Zinsausgleichsvereinbarungen (‚forward rate agreements‘),

d) 

Zinsterminkontrakte,

e) 

gekaufte Zinsoptionen,

f) 

andere vergleichbare Geschäfte.

(2) Fremdwährungsbezogene Geschäfte und Geschäfte auf Goldbasis:

a) 

Zinsswaps in mehreren Währungen,

b) 

Devisentermingeschäfte,

c) 

Devisenterminkontrakte,

d) 

gekaufte Devisenoptionen,

e) 

andere vergleichbare Geschäfte,

f) 

auf Goldbasis getätigte Geschäfte ähnlicher Art wie unter den Buchstaben a bis e.

(3) Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a bis e und Nummer 2 Buchstaben a bis d mit anderen Basiswerten oder Indizes. Dies schließt zumindest alle unter den Nummern 4 bis 7, 9 und 10 in Abschnitt C in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente ein, die nicht in anderer Weise in Nummer 1 oder 2 enthalten sind.




ANHANG III

Posten, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen

(1) Bargeld,

(2) Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind,

(3) übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten, Zentralbanken, nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Eruopäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden und sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

ihnen wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen,

b) 

sie stellen keine Verbindlichkeit eines Instituts oder seiner verbundenen Unternehmen dar,

(4) nicht unter Nummer 3 fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht;

(5) übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten, Zentralbanken, nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden und sämtliche der folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

ihnen wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen,

b) 

sie stellen keine Verbindlichkeit eines Instituts oder seiner verbundenen Unternehmen dar,

(6) nicht unter die Nummern 3, 4 oder 5 fallende übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

sie stellen keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen dar,

b) 

es handelt sich um Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 angewandt werden kann;

c) 

es handelt sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die nicht unter Buchstabe b genannt sind,

(7) nicht unter die Nummern 3 bis 6 fallende übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen,

(8) nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallende übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind,

(9) von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als diese Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen,

(10) gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört,

(11) börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurden,

(12) an einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird.

Alle Posten, ausgenommen die unter den Nummern 1, 2 und 9 genannten, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie werden im Rahmen einfacher Rückkaufsvereinbarungen oder an Kassamärkten gehandelt, die sich durch eine geringe Konzentration auszeichnen,

b) 

sie sind nachweislich eine verlässliche Liquiditätsquelle, entweder durch Rückkaufsvereinbarungen oder Veräußerung, selbst unter angespannten Marktbedingungen,

c) 

sie sind unbelastet.




ANHANG IV

Entsprechungstabelle



Diese Verordnung

Richtlinie 2006/48/EG

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 1

 

 

Artikel 2

 

 

Artikel 3

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 5-7

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8

Artikel 4 Nummer 18

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 9-12

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13

Artikel 4 Nummer 41

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14

Artikel 4 Nummer 42

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15

Artikel 4 Nummer 12

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16

Artikel 4 Nummer 13

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17

Artikel 4 Nummer 3

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18

Artikel 4 Nummer 21

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20

Artikel 4 Nummer 19

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22

Artikel 4 Nummer 20

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26

Artikel 4 Nummer 5

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28

Artikel 4 Nummer 14

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29

Artikel 4 Nummer 16

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30

Artikel 4 Nummer 15

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31

Artikel 4 Nummer 17

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 32-34

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35

Artikel 4 Nummer 10

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37

Artikel 4 Nummer 9

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38

Artikel 4 Nummer 46

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39

Artikel 4 Nummer 45

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40

Artikel 4 Nummer 4

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41

Artikel 4 Nummer 48

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 42

Artikel 4 Nummer 2

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43

Artikel 4 Nummer 7

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44

Artikel 4 Nummer 8

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46

Artikel 4 Nummer 23

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 47-49

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 50

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 51

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52

Artikel 4 Nummer 22

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53

Artikel 4 Nummer 24

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54

Artikel 4 Nummer 25

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55

Artikel 4 Nummer 27

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56

Artikel 4 Nummer 28

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57

Artikel 4 Nummer 30

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58

Artikel 4 Nummer 31

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59

Artikel 4 Nummer 32

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 60

Artikel 4 Nummer 35

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61

Artikel 4 Nummer 36

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62

Artikel 4 Nummer 40

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63

Artikel 4 Nummer 40a

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64

Artikel 4 Nummer 40b

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 65

Artikel 4 Nummer 43

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66

Artikel 4 Nummer 44

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 67

Artikel 4 Nummer 39

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 68-71

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 72

Artikel 4 Nummer 47

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 73

Artikel 4 Nummer 49

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74-81

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 83

Artikel 4 Nummer 23

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 84-91

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 92

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 93-117

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 119-128

 

 

Artikel 4 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 3

 

 

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 68 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 68 Absatz 2

 

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 68 Absatz 3

 

Artikel 6 Absatz 4

 

 

Artikel 6 Absatz 5

 

 

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 69 Absatz 1

 

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 69 Absatz 2

 

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 69 Absatz 3

 

Artikel 8 Absatz 1

 

 

Artikel 8 Absatz 2

 

 

Artikel 8 Absatz 3

 

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 70 Absatz 1

 

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 70 Absatz 2

 

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 70 Absatz 3

 

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 10 Absatz 2

 

 

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 71 Absatz 1

 

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 71 Absatz 2

 

Artikel 11 Absatz 3

 

 

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 11 Absatz 5

 

 

Artikel 12

 

 

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 72 Absatz 1

 

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 72 Absatz 2

 

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 72 Absatz 3

 

Artikel 13 Absatz 4

 

 

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 73 Absatz 3

 

Artikel 14 Absatz 2

 

 

Artikel 14 Absatz 3

 

 

Artikel 15

 

Artikel 22

Artikel 16

 

 

Artikel 17 Absatz 1

 

Artikel 23

Artikel 17 Absatz 2

 

 

Artikel 17 Absatz 3

 

 

Artikel 18 Absatz 1 -

Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 133 Absatz 2

 

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 133 Absatz 3

 

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 134 Absatz 1

 

Artikel 18 Absatz 7

 

 

Artikel 18 Absatz 8

Artikel 134 Absatz 2

 

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 73 Absatz 1

 

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 105 Absatz 3, Artikel 129 Absatz 2 und Anhang X, Teil 3, Nummern 30 und 31

 

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 4

 

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 5

 

Artikel 20 Absatz 5

 

 

Artikel 20 Absatz 6

Artikel 84 Absatz 2

 

Artikel 20 Absatz 7

Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 6

 

Artikel 20 Absatz 8

Artikel 129 Absatz 2 Unterabsätze 7 und 8

 

Artikel 21 Absatz 1

 

 

Artikel 21 Absatz 2

 

 

Artikel 21 Absatz 3

 

 

Artikel 21 Absatz 4

 

 

Artikel 22

Artikel 73 Absatz 2

 

Artikel 23

 

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 24

Artikel 74 Absatz 1

 

Artikel 25

 

 

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 57 Absatz a

 

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 57 Absatz a

 

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 57 Absatz a

 

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 57 Absatz b

 

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 57Absatz b

 

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 57 Buchstabe c

 

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 61 Absatz 2

 

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 57 Absätze 2, 3 und 4

 

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 57 Absätze 2, 3 und 4

 

Artikel 26 Absatz 3

 

 

Artikel 26 Absatz 4

 

 

Artikel 27

 

 

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b

57 Buchstabe a

 

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c

57 Buchstabe a

 

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f

 

 

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g

 

 

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h

 

 

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 57 Buchstabe a

 

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 57 Buchstabe a

 

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe k

 

 

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe l

 

 

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe m

 

 

Artikel 28 Absatz 2

 

 

Artikel 28 Absatz 3

 

 

Artikel 28 Absatz 4

 

 

Artikel 28 Absatz 5

 

 

Artikel 29

 

 

Artikel 30

 

 

Artikel 31

 

 

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 57 Absatz 4

 

Artikel 32 Absatz 2

 

 

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 64 Absatz 4

 

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 64 Absatz 4

 

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

Artikel 33 Absatz 2

 

 

Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a

 

 

Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b

 

 

Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c

 

 

Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d

 

 

Artikel 33 Absatz 4

 

 

Artikel 34

Artikel 64 Absatz 5

 

Artikel 35

 

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 57 Buchstabe k

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 57 Buchstabe j

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 57 Buchstabe q

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 57 Buchstabe i

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g

 

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 57 Buchstabe n

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 57 Buchstabe m

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 66 Absatz 2

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i

 

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii

Artikel 57 Buchstabe r

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii

 

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv

 

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v

 

 

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 61 Absatz 2

 

Artikel 36 Absatz 2

 

 

Artikel 36 Absatz 3

 

 

Artikel 37

 

 

Artikel 38

 

 

Artikel 39

 

 

Artikel 40

 

 

Artikel 41

 

 

Artikel 42

 

 

Artikel 43

 

 

Artikel 44

 

 

Artikel 45

 

 

Artikel 46

 

 

Artikel 47

 

 

Artikel 48

 

 

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 59

 

Artikel 49 Absatz 2

Artikel 60

 

Artikel 49 Absatz 3

 

 

Artikel 49 Absatz 4

 

 

Artikel 49 Absatz 5

 

 

Artikel 49 Absatz 6

 

 

Artikel 50

Artikel 66, Artikel 57 Buchstabe ca, Artikel 63a

 

Artikel 51

Artikel 66, Artikel 57 Buchstabe ca, Artikel 63a

 

Artikel 52

Artikel 63a

 

Artikel 53

 

 

Artikel 54

 

 

Artikel 55

 

 

Artikel 56

 

 

Artikel 57

 

 

Artikel 58

 

 

Artikel 59

 

 

Artikel 60

 

 

Artikel 61

Artikel 66, Artikel 57 Buchstabe ca, Artikel 63a

 

Artikel 62 Absatz a

Artikel 64 Absatz 3

 

Artikel 62 Absatz b

 

 

Artikel 62 Absatz c

 

 

Artikel 62 Absatz d

Artikel 63 Absatz 3

 

Artikel 63

Artikel 63 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3

 

Artikel 64

Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c

 

Artikel 65

 

 

Artikel 66

Artikel 57, Artikel 66 Absatz 2

 

Artikel 67

Artikel 57, Artikel 66 Absatz 2

 

Artikel 68

 

 

Artikel 69

Artikel 57, Artikel 66 Absatz 2

 

Artikel 70

Artikel 57, Artikel 66 Absatz 2

 

Artikel 71

Artikel 66, Artikel 57 Buchstabe ca, Artikel 63a

 

Artikel 72

Artikel 57, Artikel 66

 

Artikel 73

 

 

Artikel 74

 

 

Artikel 75

 

 

Artikel 76

 

 

Artikel 77

Artikel 63a Absatz 2

 

Artikel 78 Absatz 1

Artikel 63a Absatz 2

 

Artikel 78 Absatz 2

 

 

Artikel 78 Absatz 3

 

 

Artikel 78 Absatz 4

Artikel 63a Absatz 2 Unterabsatz 4

 

Artikel 78 Absatz 5

 

 

Artikel 79

Artikel 58

 

Artikel 80

 

 

Artikel 81

Artikel 65

 

Artikel 82

Artikel 65

 

Artikel 83

 

 

Artikel 84

Artikel 65

 

Artikel 85

Artikel 65

 

Artikel 86

Artikel 65

 

Artikel 87

Artikel 65

 

Artikel 88

Artikel 65

 

Artikel 89

Artikel 120

 

Artikel 90

Artikel 122

 

Artikel 91

Artikel 121

 

Artikel 92

Artikel 66, Artikel 75

 

Artikel 93 Absatz 1-4

Artikel 10 Absatz 1-4

 

Artikel 93 Absatz 5

 

 

Artikel 94

 

Artikel 18 Absätze 2-4

Artikel 95

 

 

Artikel 96

 

 

Artikel 97

 

 

Artikel 98

 

Artikel 24

Artikel 99 Absatz 1

Artikel 74 Absatz 2

 

Artikel 99 Absatz 2

 

 

Artikel 100

 

 

Artikel 101 Absatz 1

 

 

Artikel 101 Absatz 2

 

 

Artikel 101 Absatz 3

 

 

Artikel 102 Absatz 1

 

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 102 Absatz 2

 

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 102 Absatz 3

 

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 102 Absatz 4

 

Anhang VII, Teil C, Nummer 1

Artikel 103

 

Anhang VII, Teil A, Nummer 1

Artikel 104 Absatz 1

 

Anhang VII, Teil D, Nummer 1

Artikel 104 Absatz 2

 

Anhang VII, Teil D, Nummer 2

Artikel 105 Absatz 1

 

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 105 Absätze 2-10

 

Anhang VII, Teil B, Nummern 1-9

Artikel 105 Absätze 11-13

 

Anhang VII, Teil B, Nummern 11-13

Artikel 106

 

Anhang VII, Teil C, Nummern 1-3

Artikel 107

Artikel 76, Artikel 78 Absatz 4 und Anhang III, Teil 2, Nummer 6

 

Artikel 108 Absatz 1

Artikel 91

 

Artikel 108 Absatz 2

 

 

Artikel 109

Artikel 94

 

Artikel 110

 

 

Artikel 111

Artikel 78 Absatz 1-3

 

Artikel 112

Artikel 79 Absatz 1

 

Artikel 113 Absatz 1

Artikel 80 Absatz 1

 

Artikel 113 Absatz 2

Artikel 80 Absatz 2

 

Artikel 113 Absatz 3

Artikel 80 Absatz 4

 

Artikel 113 Absatz 4

Artikel 80 Absatz 5

 

Artikel 113 Absatz 5

Artikel 80 Absatz 6

 

Artikel 113 Absatz 6

Artikel 80 Absatz 7

 

Artikel 113 Absatz 7

Artikel 80 Absatz 8

 

Artikel 114

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 1-5

 

Artikel 115 Absatz 1 und 4

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 8-11

 

Artikel 115 Absatz 5

 

 

Artikel 116 Absatz 1

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 14

 

Artikel 116 Absatz 2

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 14

 

Artikel 116 Absatz 3

 

 

Artikel 116 Absatz 4

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 15

 

Artikel 116 Absatz 5

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 17

 

Artikel 116 Absatz 6

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 17

 

Artikel 117 Absatz 1

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 18 und 19

 

Artikel 117 Absatz 2

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 20

 

Artikel 117 Absatz 3

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 21

 

Artikel 118

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 22

 

Artikel 119 Absatz 1

 

 

Artikel 119 Absatz 2

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 37 und 38

 

Artikel 119 Absatz 3

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 40

 

Artikel 119 Absatz 4

 

 

Artikel 119 Absatz 5

 

 

Artikel 120 Absatz 1

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 29

 

Artikel 120 Absatz 2

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 31

 

Artikel 120 Absatz 3

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 33-36

 

Artikel 121 Absatz 1

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 26

 

Artikel 121 Absatz 2

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 25

 

Artikel 121 Absatz 3

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 27

 

Artikel 122

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 41 und 42

 

Artikel 123

Artikel 79 Absatz 2, 79 Absatz 3 und Anhang VI, Erster Teil, Nummer 43

 

Artikel 124 Absatz 1

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 44

 

Artikel 124 Absatz 2

 

 

Artikel 124 Absatz 3

 

 

Artikel 125 Absatz 1-3

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 45-49

 

Artikel 125 Absatz 4

 

 

Artikel 126 Absätze 1 und 2

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 51-55

 

Artikel 126 Absätze 3 und 4

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 58 und 59

 

Artikel 127 Absätze 1 und 2

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 61 und 62

 

Artikel 127 Absätze 3 und 4

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 64 und 65

 

Artikel 128 Absatz 1

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 66 und 76

 

Artikel 128 Absatz 2

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 66

 

Artikel 128 Absatz 3

 

 

Artikel 129 Absatz 1

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 68, Absätze 1 und 2

 

Artikel 129 Absatz 2

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 69

 

Artikel 129 Absatz 3

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 71

 

Artikel 129 Absatz 4

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 70

 

Artikel 129 Absatz 5

 

 

Artikel 130

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 72

 

Artikel 131

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 73

 

Artikel 132 Absatz 1

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 74

 

Artikel 132 Absatz 2

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 75

 

Artikel 132 Absatz 3

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 77 und 78

 

Artikel 132 Absatz 4

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 79

 

Artikel 132 Absatz 5

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 80 und Nummer 81

 

Artikel 133 Absatz 1

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 86

 

Artikel 133 Absatz 2

 

 

Artikel 133 Absatz 3

 

 

Artikel 134 Absatz 1 -(3

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 82-84

 

Artikel 134 Absatz 4 -(7

Anhang VI, Erster Teil, Nummern 87-90

 

Artikel 135

Artikel 81 Absatz 1, Absätze 2 und 4

 

Artikel 136 Absatz 1

Artikel 82 Absatz 1

 

Artikel 136 Absatz 2

Anhang VI, Teil 2, Nummern 12-16

 

Artikel 136 Absatz 3

Artikel 150 Absatz 3

 

Artikel 137 Absatz 1

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 6

 

Artikel 137 Absatz 2

Anhang VI, Erster Teil, Nummer 7

 

Artikel 137 Absatz 3

 

 

Artikel 138

Anhang VI, Teil III, Nummern 1-7

 

Artikel 139

Anhang VI, Teil III, Nummern 8-17

 

Artikel 140 Absatz 1

 

 

Artikel 140 Absatz 2

 

 

Artikel 141

 

 

Artikel 142 Absatz 1

 

 

Artikel 142 Absatz 2

 

 

Artikel 143 Absatz 1

Artikel 84 Absatz 1 und Anhang VII, Teil 4, Nummer 1

 

Artikel 143 Absatz 1

Artikel 84 Absatz 2

 

Artikel 143 Absatz 1

Artikel 84 Absatz 3

 

Artikel 143 Absatz 1

Artikel 84 Absatz 4

 

Artikel 143 Absatz 1

 

 

Artikel 144

 

 

Artikel 145

 

 

Artikel 146

 

 

Artikel 147 Absatz 1

Artikel 86 Absatz 9

 

Artikel 147 Absatz 2 -(9

Artikel 86 Absatz 1-8

 

Artikel 148 Absatz 1

Artikel 85 Absatz 1

 

Artikel 148 Absatz 2

Artikel 85 Absatz 2

 

Artikel 148 Absatz 3

 

 

Artikel 148 Absatz 4

Artikel 85 Absatz 3

 

Artikel 148 Absatz 5

 

 

Artikel 148 Absatz 1

 

 

Artikel 149

Artikel 85 Absatz 4 und 5

 

Artikel 150 Absatz 1

Artikel 89 Absatz 1

 

Artikel 150 Absatz 2

Artikel 89 Absatz 2

 

Artikel 150 Absatz 3

 

 

Artikel 150 Absatz 4

 

 

Artikel 151

Artikel 87 Absatz 1-10

 

Artikel 152 Absatz 1 und 2

Artikel 87 Absatz 11

 

Artikel 152 Absatz 3 und 4

Artikel 87 Absatz 12

 

Artikel 152 Absatz 5

 

 

Artikel 153 Absatz 1

Anhang VII, Erster Teil, Nummer 3

 

Artikel 153 Absatz 2

 

 

Artikel 153 Absatz 3 -(8

Anhang VII, Erster Teil, Nummern 4-9

 

Artikel 153 Absatz 9

 

 

Artikel 154

Anhang VII, Erster Teil, Nummern 10-16

 

Artikel 155 Absatz 1

Anhang VII, Erster Teil, Nummern 17 und 18

 

Artikel 155 Absatz 2

Anhang VII, Erster Teil, Nummern 19 bis 21

 

Artikel 155 Absatz 3

Anhang VII, Erster Teil, Nummern 22 bis 24

 

Artikel 155 Absatz 4

Anhang VII, Erster Teil, Nummern 25 bis 26

 

Artikel 156

 

 

Artikel 156

Anhang VII, Erster Teil, Nummer 27

 

Artikel 157 Absatz 1

Anhang VII, Erster Teil, Nummer 28

 

Artikel 157 Absatz 2 -(5

 

 

Artikel 158 Absatz 1

Artikel 88 Absatz 2

 

Artikel 158 Absatz 2

Artikel 88 Absatz 3

 

Artikel 158 Absatz 3

Artikel 88 Absatz 4

 

Artikel 158 Absatz 4

Artikel 88 Absatz 6

 

Artikel 158 Absatz 5

Anhang VII, Erster Teil, Nummer 30

 

Artikel 158 Absatz 6

Anhang VII, Erster Teil, Nummer 31

 

Artikel 158 Absatz 7

Anhang VII, Erster Teil, Nummer 32

 

Artikel 158 Absatz 8

Anhang VII, Erster Teil, Nummer 33

 

Artikel 158 Absatz 9

Anhang VII, Erster Teil, Nummer 34

 

Artikel 158 Absatz 10

Anhang VII, Erster Teil, Nummer 35

 

Artikel 158 Absatz 11

 

 

Artikel 159

Anhang VII, Erster Teil, Nummer 36

 

Artikel 160 Absatz 1

Anhang VII, Teil 2, Nummer 2

 

Artikel 160 Absatz 2

Anhang VII, Teil 2, Nummer 3

 

Artikel 160 Absatz 3

Anhang VII, Teil 2, Nummer 4

 

Artikel 160 Absatz 4

Anhang VII, Teil 2, Nummer 5

 

Artikel 160 Absatz 5

Anhang VII, Teil 2, Nummer 6

 

Artikel 160 Absatz 6

Anhang VII, Teil 2, Nummer 7

 

Artikel 160 Absatz 7

Anhang VII, Teil 2, Nummer 7

 

Artikel 161 Absatz 1

Anhang VII, Teil 2, Nummer 8

 

Artikel 161 Absatz 2

Anhang VII, Teil 2, Nummer 9

 

Artikel 161 Absatz 3

Anhang VII, Teil 2, Nummer 10

 

Artikel 161 Absatz 4

Anhang VII, Teil 2, Nummer 11

 

Artikel 162 Absatz 1

Anhang VII, Teil 2, Nummer 12

 

Artikel 162 Absatz 2

Anhang VII, Teil 2, Nummer 13

 

Artikel 162 Absatz 3

Anhang VII, Teil 2, Nummer 14

 

Artikel 162 Absatz 4

Anhang VII, Teil 2, Nummer 15

 

Artikel 162 Absatz 5

Anhang VII, Teil 2, Nummer 16

 

Artikel 163 Absatz 1

Anhang VII, Teil 2, Nummer 17

 

Artikel 163 Absatz 2

Anhang VII, Teil 2, Nummer 18

 

Artikel 163 Absatz 3

Anhang VII, Teil 2, Nummer 19

 

Artikel 163 Absatz 4

Anhang VII, Teil 2, Nummer 20

 

Artikel 164 Absatz 1

Anhang VII, Teil 2, Nummer 21

 

Artikel 164 Absatz 2

Anhang VII, Teil 2, Nummer 22

 

Artikel 164 Absatz 3

Anhang VII, Teil 2, Nummer 23

 

Artikel 164 Absatz 4

 

 

Artikel 165 Absatz 1

Anhang VII, Teil 2, Nummer 24

 

Artikel 165 Absatz 2

Anhang VII, Teil 2, Nummer 25 und 26

 

Artikel 165 Absatz 3

Anhang VII, Teil 2, Nummer 27

 

Artikel 166 Absatz 1

Anhang VII, Teil 3, Nummer 1

 

Artikel 166 Absatz 2

Anhang VII, Teil 3, Nummer 2

 

Artikel 166 Absatz 3

Anhang VII, Teil 3, Nummer 3

 

Artikel 166 Absatz 4

Anhang VII, Teil 3, Nummer 4

 

Artikel 166 Absatz 5

Anhang VII, Teil 3, Nummer 5

 

Artikel 166 Absatz 6

Anhang VII, Teil 3, Nummer 6

 

Artikel 166 Absatz 7

Anhang VII, Teil 3, Nummer 7

 

Artikel 166 Absatz 8

Anhang VII, Teil 3, Nummer 9

 

Artikel 166 Absatz 9

Anhang VII, Teil 3, Nummer 10

 

Artikel 166 Absatz 10

Anhang VII, Teil 3, Nummer 11

 

Artikel 167 Absatz 1

Anhang VII, Teil 3, Nummer 12

 

Artikel 167 Absatz 2

 

 

Artikel 168

Anhang VII, Teil 3, Nummer 13

 

Artikel 169 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummer 2

 

Artikel 169 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 3

 

Artikel 169 Absatz 3

Anhang VII, Teil IV, Nummer 4

 

Artikel 170 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummer 5-11

 

Artikel 170 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 12

 

Artikel 170 Absatz 3

Anhang VII, Teil IV, Nummern 13-15

 

Artikel 170 Absatz 4

Anhang VII, Teil IV, Nummer 16

 

Artikel 171 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummer 17

 

Artikel 171 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 18

 

Artikel 172 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummer 19-23

 

Artikel 172 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 24

 

Artikel 172 Absatz 3

Anhang VII, Teil IV, Nummer 25

 

Artikel 173 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummern26-28

 

Artikel 173 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 29

 

Artikel 173 Absatz 3

 

 

Artikel 174

Anhang VII, Teil IV, Nummer 30

 

Artikel 175 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummer 31

 

Artikel 175 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 32

 

Artikel 175 Absatz 3

Anhang VII, Teil IV, Nummer 33

 

Artikel 175 Absatz 4

Anhang VII, Teil IV, Nummer 34

 

Artikel 175 Absatz 5

Anhang VII, Teil IV, Nummer 35

 

Artikel 176 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummer 36

 

Artikel 176 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 37 erster Absatz

 

Artikel 176 Absatz 3

Anhang VII, Teil IV, Nummer 37 zweiter Absatz

 

Artikel 176 Absatz 4

Anhang VII, Teil IV, Nummer 38

 

Artikel 176 Absatz 5

Anhang VII, Teil IV, Nummer 39

 

Artikel 177 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummer 40

 

Artikel 177 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 41

 

Artikel 177 Absatz 3

Anhang VII, Teil IV, Nummer 42

 

Artikel 178 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummer 44

 

Artikel 178 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 44

 

Artikel 178 Absatz 3

Anhang VII, Teil IV, Nummer 45

 

Artikel 178 Absatz 4

Anhang VII, Teil IV, Nummer 46

 

Artikel 178 Absatz 5

Anhang VII, Teil IV, Nummer 47

 

Artikel 178 Absatz 6

 

 

Artikel 178 Absatz 7

 

 

Artikel 179 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummern 43 und 49-56

 

Artikel 179 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 57

 

Artikel 180 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummern 59-66

 

Artikel 180 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummern 67-72

 

Artikel 180 Absatz 3

 

 

Artikel 181 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummern 73-81

 

Artikel 181 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 82

 

Artikel 181 Absatz 3

 

 

Artikel 182 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummern 87-92

 

Artikel 182 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 93

 

Artikel 182 Absatz 3

Anhang VII, Teil IV, Nummern 94 und 95

 

Artikel 182 Absatz 4

 

 

Artikel 183 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummern 98-100

 

Artikel 183 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummern 101 und 102

 

Artikel 183 Absatz 3

Anhang VII, Teil IV, Nummer 103 und Nummer 104

 

Artikel 183 Absatz 4

Anhang VII, Teil IV, Nummer 96

 

Artikel 183 Absatz 5

Anhang VII, Teil IV, Nummer 97

 

Artikel 183 Absatz 6

 

 

Artikel 184 Absatz 1

 

 

Artikel 184 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 105

 

Artikel 184 Absatz 3

Anhang VII, Teil IV, Nummer 106

 

Artikel 184 Absatz 4

Anhang VII, Teil IV, Nummer 107

 

Artikel 184 Absatz 5

Anhang VII, Teil IV, Nummer 108

 

Artikel 184 Absatz 6

Anhang VII, Teil IV, Nummer 109

 

Artikel 185

Anhang VII, Teil IV, Nummern 110-114

 

Artikel 186

Anhang VII, Teil IV, Nummer 115

 

Artikel 187

Anhang VII, Teil IV, Nummer 116

 

Artikel 188

Anhang VII, Teil IV, Nummern 117-123

 

Artikel 189 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummer 124

 

Artikel 189 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummern 125 und 126

 

Artikel 189 Absatz 3

Anhang VII, Teil IV, Nummer 127

 

Artikel 190 Absatz 1

Anhang VII, Teil IV, Nummer 128

 

Artikel 190 Absatz 2

Anhang VII, Teil IV, Nummer 129

 

Artikel 190 Absätze 3 und 4

Anhang VII, Teil IV, Nummer 130

 

Artikel 191

Anhang VII, Teil IV, Nummer 131

 

Artikel 192

Artikel 90 und Anhang VIII, Teil 1, Nummer 2

 

Artikel 193 Absatz 1

Artikel 93 Absatz 2

 

Artikel 193 Absatz 2

Artikel 93 Absatz 3

 

Artikel 193 Absatz 3

Artikel 93 Absatz 1 und Anhang VIII, Teil 3, Nummer 1

 

Artikel 193 Absatz 4

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 2

 

Artikel 193 Absatz 5

Anhang VIII, Teil 5, Nummer 1

 

Artikel 193 Absatz 6

Anhang VIII, Teil 5, Nummer 2

 

Artikel 194 Absatz 1

Artikel 92 Absatz 1

 

Artikel 194 Absatz 2

Artikel 92 Absatz 2

 

Artikel 194 Absatz 3

Artikel 92 Absatz 3

 

Artikel 194 Absatz 4

Artikel 92 Absatz 4

 

Artikel 194 Absatz 5

Artikel 92 Absatz 5

 

Artikel 194 Absatz 6

Artikel 92 Absatz 5

 

Artikel 194 Absatz 7

Artikel 92 Absatz 6

 

Artikel 194 Absatz 8

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 1

 

Artikel 194 Absatz 9

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 2

 

Artikel 194 Absatz 10

 

 

Artikel 195

Anhang VIII, Teil 1, Nummern 3 und 4

 

Artikel 196

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 5

 

Artikel 197 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 7

 

Artikel 197 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 7

 

Artikel 197 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 7

 

Artikel 197 Absatz 4

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 8

 

Artikel 197 Absatz 5

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 9

 

Artikel 197 Absatz 6

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 9

 

Artikel 197 Absatz 7

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 10

 

Artikel 197 Absatz 8

 

 

Artikel 198 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 11

 

Artikel 198 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 11

 

Artikel 199 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 12

 

Artikel 199 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 13

 

Artikel 199 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 16

 

Artikel 199 Absatz 4

Anhang VIII, Teil 1, Nummern 17 und 18

 

Artikel 199 Absatz 5

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 20

 

Artikel 199 Absatz 6

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 21

 

Artikel 199 Absatz 7

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 22

 

Artikel 199 Absatz 8

 

 

Artikel 200

Anhang VIII, Teil 1, Nummern 23 bis 25

 

Artikel 201 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 1, Nummern 26 und 28

 

Artikel 201 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 27

 

Artikel 202

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 29

 

Artikel 203

 

 

Artikel 204 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 30 und Nummer 31

 

Artikel 204 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 1, Nummer 32

 

Artikel 205

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 3

 

Artikel 206

Anhang VIII, Teil 2, Nummern 4 bis 5

 

Artikel 207 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 6

 

Artikel 207 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 6 Buchstabe a

 

Artikel 207 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 6 Buchstabe b

 

Artikel 207 Absatz 4

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 6 Buchstabe c

 

Artikel 207 Absatz 5

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 7

 

Artikel 208 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8

 

Artikel 208 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 Buchstabe a

 

Artikel 208 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 Buchstabe b

 

Artikel 208 Absatz 4

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 Buchstabe c

 

Artikel 208 Absatz 5

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 Buchstabe d

 

Artikel 209 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 9

 

Artikel 209 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 9 Buchstabe a

 

Artikel 209 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 9 Buchstabe b

 

Artikel 210

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 10

 

Artikel 211

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 11

 

Artikel 212 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 12

 

Artikel 212 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 13

 

Artikel 213 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 14

 

Artikel 213 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 15

 

Artikel 213 Absatz 3

 

 

Artikel 214 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 16 Buchstabe a bis (c

 

Artikel 214 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 16

 

Artikel 214 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 17

 

Artikel 215 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 18

 

Artikel 215 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 19

 

Artikel 216 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 20

 

Artikel 216 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 21

 

Artikel 217 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 22

 

Artikel 217 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 22 Buchstabe c

 

Artikel 217 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 2, Nummer 22 Buchstabe c

 

Artikel 218

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 3

 

Artikel 219

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 4

 

Artikel 220 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 5

 

Artikel 220 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 6, 8 bis 10

 

Artikel 220 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 11

 

Artikel 220 Absatz 4

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 22 und 23

 

Artikel 220 Absatz 5

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 9

 

Artikel 221 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 12

 

Artikel 221 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 12

 

Artikel 221 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 13 bis 15

 

Artikel 221 Absatz 4

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 16

 

Artikel 221 Absatz 5

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 18 und 19

 

Artikel 221 Absatz 6

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 20 und 21

 

Artikel 221 Absatz 7

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 17

 

Artikel 221 Absatz 8

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 22 und 23

 

Artikel 221 Absatz 9

 

 

Artikel 222 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 24

 

Artikel 222 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 25

 

Artikel 222 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 26

 

Artikel 222 Absatz 4

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 27

 

Artikel 222 Absatz 5

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 28

 

Artikel 222 Absatz 6

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 29

 

Artikel 222 Absatz 7

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 28 und 29

 

Artikel 223 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 30 bis 32

 

Artikel 223 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 33

 

Artikel 223 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 33

 

Artikel 223 Absatz 4

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 33

 

Artikel 223 Absatz 5

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 33

 

Artikel 223 Absatz 6

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 34 und 35

 

Artikel 223 Absatz 7

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 35

 

Artikel 224 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 36

 

Artikel 224 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 37

 

Artikel 224 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 38

 

Artikel 224 Absatz 4

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 39

 

Artikel 224 Absatz 5

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 40

 

Artikel 224 Absatz 6

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 41

 

Artikel 225 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 42 bis 46

 

Artikel 225 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 47 bis 52

 

Artikel 225 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 53 bis 56

 

Artikel 226

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 57

 

Artikel 227 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 58

 

Artikel 227 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 58 Buchstabe a bis (h

 

Artikel 227 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 58 Buchstabe h

 

Artikel 228 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 60

 

Artikel 228 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 61

 

Artikel 229 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 62 bis 65

 

Artikel 229 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 66

 

Artikel 229 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 63 und 67

 

Artikel 230 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 68 bis 71

 

Artikel 230 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 72

 

Artikel 230 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 73 und 74

 

Artikel 231 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 76

 

Artikel 231 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 77

 

Artikel 231 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 78

 

Artikel 231 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 79

 

Artikel 231 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 80

 

Artikel 231 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 80a

 

Artikel 231 Absatz 4

Anhang VIII, Teil 3, Nummern 81 bis 82

 

Artikel 232 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 83

 

Artikel 232 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 83

 

Artikel 232 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 84

 

Artikel 232 Absatz 4

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 85

 

Artikel 234

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 86

 

Artikel 235 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 87

 

Artikel 235 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 88

 

Artikel 235 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 89

 

Artikel 236 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 90

 

Artikel 236 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 91

 

Artikel 236 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 3, Nummer 92

 

Artikel 237 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 4, Nummer 1

 

Artikel 237 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 4, Nummer 2

 

Artikel 238 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 4, Nummer 3

 

Artikel 238 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 4, Nummer 4

 

Artikel 238 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 4, Nummer 5

 

Artikel 239 Absatz 1

Anhang VIII, Teil 4, Nummer 6

 

Artikel 239 Absatz 2

Anhang VIII, Teil 4, Nummer 7

 

Artikel 239 Absatz 3

Anhang VIII, Teil 4, Nummer 8

 

Artikel 240

Anhang VIII, Teil VI, Nummer 1

 

Artikel 241

Anhang VIII, Teil VI, Nummer 2

 

Artikel 242 Absatz 1 bis 9

Anhang IX, Teil I, Nummer 1

 

Artikel 242 Absatz 10

Artikel 4 Nummer 37

 

Artikel 242 Absatz 11

Artikel 4 Nummer 38

 

Artikel 242 Absatz 12

 

 

Artikel 242 Absatz 13

 

 

Artikel 242 Absatz 14

 

 

Artikel 242 Absatz 15

 

 

Artikel 243 Absatz 1

Anhang IX, Teil II, Nummer 1

 

Artikel 243 Absatz 2

Anhang IX, Teil II, Nummer 1a

 

Artikel 243 Absatz 3

Anhang IX, Teil II, Nummer 1b

 

Artikel 243 Absatz 4

Anhang IX, Teil II, Nummer 1c

 

Artikel 243 Absatz 5

Anhang IX, Teil II, Nummer 1d

 

Artikel 243 Absatz 6

 

 

Artikel 244 Absatz 1

Anhang IX, Teil II, Nummer 2

 

Artikel 244 Absatz 2

Anhang IX, Teil II, Nummer 2a

 

Artikel 244 Absatz 3

Anhang IX, Teil II, Nummer 2b

 

Artikel 244 Absatz 4

Anhang IX, Teil II, Nummer 2c

 

Artikel 244 Absatz 5

Anhang IX, Teil II, Nummer 2d

 

Artikel 244 Absatz 6

 

 

Artikel 245 Absatz 1

Artikel 95 Absatz 1

 

Artikel 245 Absatz 2

Artikel 95 Absatz 2

 

Artikel 245 Absatz 3

Artikel 96 Absatz 2

 

Artikel 245 Absatz 4

Artikel 96 Absatz 4

 

Artikel 245 Absatz 5

 

 

Artikel 245 Absatz 6

 

 

Artikel 246 Absatz 1

Anhang IX, Teil IV, Nummern 2 und 3

 

Artikel 246 Absatz 2

Anhang IX, Teil IV, Nummer 5

 

Artikel 246 Absatz 3

Anhang IX, Teil IV, Nummer 5

 

Artikel 247 Absatz 1

Artikel 96 Absatz 3, Anhang IX, Teil IV, Nummer 60

 

Artikel 247 Absatz 2

Anhang IX, Teil IV, Nummer 61

 

Artikel 247 Absatz 3

 

 

Artikel 247 Absatz 4

 

 

Artikel 248 Absatz 1

Artikel 101 Absatz 1

 

Artikel 248 Absatz 2

 

 

Artikel 248 Absatz 3

Artikel 101 Absatz 2

 

Artikel 249

Anhang IX, Teil II, Nummern 3 und 4

 

Artikel 250

Anhang IX, Teil II, Nummern 5-7

 

Artikel 251

Anhang IX, Teil IV, Nummer 6-7

 

Artikel 252

Anhang IX, Teil IV, Nummer 8

 

Artikel 253 Absatz 1

Anhang IX, Teil IV, Nummer 9

 

Artikel 253 Absatz 2

Anhang IX, Teil IV, Nummer 10

 

Artikel 254

Anhang IX, Teil IV, Nummer 11-12

 

Artikel 255 Absatz 1

Anhang IX, Teil IV, Nummer 13

 

Artikel 255 Absatz 2

Anhang IX, Teil IV, Nummer 15

 

Artikel 256 Absatz 1

Artikel 100 Absatz 1

 

Artikel 256 Absatz 2

Anhang IX, Teil IV, Nummer 17-20

 

Artikel 256 Absatz 3

Anhang IX, Teil IV, Nummer 21

 

Artikel 256 Absatz 4

Anhang IX, Teil IV, Nummern 22-23

 

Artikel 256 Absatz 5

Anhang IX, Teil IV, Nummern 24-25

 

Artikel 256 Absatz 6

Anhang IX, Teil IV, Nummern 26-29

 

Artikel 256 Absatz 7

Anhang IX, Teil IV, Nummer 30

 

Artikel 256 Absatz 8

Anhang IX, Teil IV, Nummer 32

 

Artikel 256 Absatz 9

Anhang IX, Teil IV, Nummer 33

 

Artikel 257

Anhang IX, Teil IV, Nummer 34

 

Artikel 258

Anhang IX, Teil IV, Nummern 35-36

 

Artikel 259 Absatz 1

Anhang IX, Teil IV, Nummern 38-41

 

Artikel 259 Absatz 2

Anhang IX, Teil IV, Nummer 42

 

Artikel 259 Absatz 3

Anhang IX, Teil IV, Nummer 43

 

Artikel 259 Absatz 4

Anhang IX, Teil IV, Nummer 44

 

Artikel 259 Absatz 5

 

 

Artikel 260

Anhang IX, Teil IV, Nummer 45

 

Artikel 261 Absatz 1

Anhang IX, Teil IV, Nummern 46-47, 49

 

Artikel 261 Absatz 2

Anhang IX, Teil IV, Nummer 51

 

Artikel 262 Absatz 1

Anhang IX, Teil IV, Nummern 52, 53

 

Artikel 262 Absatz 2

Anhang IX, Teil IV, Nummer 53

 

Artikel 262 Absatz 3

 

 

Artikel 262 Absatz 4

Anhang IX, Teil IV, Nummer 54

 

Artikel 263 Absatz 1

Anhang IX, Teil IV, Nummer 57

 

Artikel 263 Absatz 2

Anhang IX, Teil IV, Nummer 58

 

Artikel 263 Absatz 3

Anhang IX, Teil IV, Nummer 59

 

Artikel 264 Absatz 1

Anhang IX, Teil IV, Nummer 62

 

Artikel 264 Absatz 2

Anhang IX, Teil IV, Nummern63-65

 

Artikel 264 Absatz 3

Anhang IX, Teil IV, Nummern 66 und 67

 

Artikel 264 Absatz 4

 

 

Artikel 265 Absatz 1

Anhang IX, Teil IV, Nummer 68

 

Artikel 265 Absatz 2

Anhang IX, Teil IV, Nummer 70

 

Artikel 265 Absatz 3

Anhang IX, Teil IV, Nummer 71 (change

 

Artikel 266 Absatz 1

Anhang IX, Teil IV, Nummer 72

 

Artikel 266 Absatz 2

Anhang IX, Teil IV, Nummer 73

 

Artikel 266 Absatz 3

Anhang IX, Teil IV, Nummer 74-75

 

Artikel 266 Absatz 4

Anhang IX, Teil IV, Nummer 76

 

Artikel 267 Absatz 1

Artikel 97 Absatz 1

 

Artikel 267 Absatz 3

Artikel 97 Absatz 3

 

Artikel 268

Anhang IX, Teil 3, Nummer 1

 

Artikel 269

Anhang IX, Teil 3, Nummer 2-7

 

Artikel 270

Artikel 98 Absatz 1 und Anhang IX, Teil 3, Nummern 8 und 9

 

Artikel 271 Absatz 1

Anhang III, Teil II, Nummer 1

Anhang VII, Teil 3, Nummer 5

 

Artikel 271 Absatz 2

Anhang VII, Teil 3, Nummer 7

 

Artikel 272 Absatz 1

Anhang III, Teil I, Nummer 1

 

Artikel 272 Absatz 2

Anhang III, Teil I, Nummer 3

 

Artikel 272 Absatz 3

Anhang III, Teil I, Nummer 4

 

Artikel 272 Absatz 4

Anhang III, Teil I, Nummer 5

 

Artikel 272 Absatz 5

Anhang III, Teil I, Nummer 6

 

Artikel 272 Absatz 6

Anhang III, Teil I, Nummer 7

 

Artikel 272 Absatz 7

Anhang III, Teil I, Nummer 8

 

Artikel 272 Absatz 8

Anhang III, Teil I, Nummer 9

 

Artikel 272 Absatz 9

Anhang III, Teil I, Nummer 10

 

Artikel 272 Absatz 10

Anhang III, Teil I, Nummer 11

 

Artikel 272 Absatz 11

Anhang III, Teil I, Nummer 12

 

Artikel 272 Absatz 12

Anhang III, Teil I, Nummer 13

 

Artikel 272 Absatz 13

Anhang III, Teil I, Nummer 14

 

Artikel 272 Absatz 14

Anhang III, Teil I, Nummer 15

 

Artikel 272 Absatz 15

Anhang III, Teil I, Nummer 16

 

Artikel 272 Absatz 16

Anhang III, Teil I, Nummer 17

 

Artikel 272 Absatz 17

Anhang III, Teil I, Nummer 18

 

Artikel 272 Absatz 18

Anhang III, Teil I, Nummer 19

 

Artikel 272 Absatz 19

Anhang III, Teil I, Nummer 20

 

Artikel 272 Absatz 20

Anhang III, Teil I, Nummer 21

 

Artikel 272 Absatz 21

Anhang III, Teil I, Nummer 22

 

Artikel 272 Absatz 22

Anhang III, Teil I, Nummer 23

 

Artikel 272 Absatz 23

Anhang III, Teil I, Nummer 26

 

Artikel 272 Absatz 24

Anhang III, Teil VII, Buchstabe a

 

Artikel 272 Absatz 25

Anhang III, Teil VII, Buchstabe a

 

Artikel 272 Absatz 26

Anhang III, Teil V, Nummer 2

 

Artikel 273 Absatz 1

Anhang III, Teil II, Nummer 1

 

Artikel 273 Absatz 2

Anhang III, Teil II, Nummer 2

 

Artikel 273 Absatz 3

Anhang III, Teil II, Nummer 3 erster und zweiter Absatz

 

Artikel 273 Absatz 4

Anhang III, Teil II, Nummer 3 dritter Absatz

 

Artikel 273 Absatz 5

Anhang III, Teil II, Nummer 4

 

Artikel 273 Absatz 6

Anhang III, Teil II, Nummer 5

 

Artikel 273 Absatz 7

Anhang III, Teil II, Nummer 7

 

Artikel 273 Absatz 8

Anhang III, Teil II, Nummer 8

 

Artikel 274 Absatz 1

Anhang III, Teil III

 

Artikel 274 Absatz 2

Anhang III, Teil III

 

Artikel 274 Absatz 3

Anhang III, Teil III

 

Artikel 274 Absatz 4

Anhang III, Teil III

 

Artikel 275 Absatz 1

Anhang III, Teil IV

 

Artikel 275 Absatz 2

Anhang III, Teil IV

 

Artikel 276 Absatz 1

Anhang III, Teil V, Nummer 1

 

Artikel 276 Absatz 2

Anhang III, Teil V, Nummer 1

 

Artikel 276 Absatz 3

Anhang III, Teil V, Nummern 1-2

 

Artikel 277 Absatz 1

Anhang III, Teil V, Nummer 3-4

 

Artikel 277 Absatz 2

Anhang III, Teil V, Nummer 5

 

Artikel 277 Absatz 3

Anhang III, Teil V, Nummer 6

 

Artikel 277 Absatz 4

Anhang III, Teil V, Nummer 7

 

Artikel 278 Absatz 1

 

 

Artikel 278 Absatz 2

Anhang III, Teil V, Nummer 8

 

Artikel 278 Absatz 3

Anhang III, Teil V, Nummer 9

 

Artikel 279

Anhang III, Teil V, Nummer 10

 

Artikel 280 Absatz 1

Anhang III, Teil V, Nummer 11

 

Artikel 280 Absatz 2

Anhang III, Teil V, Nummer 12

 

Artikel 281 Absatz 1

 

 

Artikel 281 Absatz 2

Anhang III, Teil V, Nummer 13

 

Artikel 281 Absatz 3

Anhang III, Teil V, Nummer 14

 

Artikel 282 Absatz 1

 

 

Artikel 282 Absatz 2

Anhang III, Teil V, Nummer 15

 

Artikel 282 Absatz 3

Anhang III, Teil V, Nummer 16

 

Artikel 282 Absatz 4

Anhang III, Teil V, Nummer 17

 

Artikel 282 Absatz 5

Anhang III, Teil V, Nummer 18

 

Artikel 282 Absatz 6

Anhang III, Teil V, Nummer 19

 

Artikel 282 Absatz 7

Anhang III, Teil V, Nummer 20

 

Artikel 282 Absatz 8

Anhang III, Teil V, Nummer 21

 

Artikel 283 Absatz 1

Anhang III, Teil VI, Nummer 1

 

Artikel 283 Absatz 2

Anhang III, Teil VI, Nummer 2

 

Artikel 283 Absatz 3

Anhang III, Teil VI, Nummer 2

 

Artikel 283 Absatz 4

Anhang III, Teil VI, Nummer 3

 

Artikel 283 Absatz 5

Anhang III, Teil VI, Nummer 4

 

Artikel 283 Absatz 6

Anhang III, Teil VI, Nummer 4

 

Artikel 284 Absatz 1

Anhang III, Teil VI, Nummer 5

 

Artikel 284 Absatz 2

Anhang III, Teil VI, Nummer 6

 

Artikel 284 Absatz 3

 

 

Artikel 284 Absatz 4

Anhang III, Teil VI, Nummer 7

 

Artikel 284 Absatz 5

Anhang III, Teil VI, Nummer 8

 

Artikel 284 Absatz 6

Anhang III, Teil VI, Nummer 9

 

Artikel 284 Absatz 7

Anhang III, Teil VI, Nummer 10

 

Artikel 284 Absatz 8

Anhang III, Teil VI, Nummer 11

 

Artikel 284 Absatz 9

Anhang III, Teil VI, Nummer 12

 

Artikel 284 Absatz 10

Anhang III, Teil VI, Nummer 13

 

Artikel 284 Absatz 11

Anhang III, Teil VI, Nummer 9

 

Artikel 284 Absatz 12

 

 

Artikel 284 Absatz 13

Anhang III, Teil VI, Nummer 14

 

Artikel 285 Absatz 1

Anhang III, Teil VI, Nummer 15

 

Artikel 285 Absatz 2 -(8

 

 

Artikel 286 Absatz 1

Anhang III, Teil VI, Nummern 18 und 25

 

Artikel 286 Absatz 2

Anhang III, Teil VI, Nummer 19

 

Artikel 286 Absatz 3

 

 

Artikel 286 Absatz 4

Anhang III, Teil VI, Nummer 20

 

Artikel 286 Absatz 5

Anhang III, Teil VI, Nummer 21

 

Artikel 286 Absatz 6

Anhang III, Teil VI, Nummer 22

 

Artikel 286 Absatz 7

Anhang III, Teil VI, Nummer 23

 

Artikel 286 Absatz 8

Anhang III, Teil VI, Nummer 24

 

Artikel 287 Absatz 1

Anhang III, Teil VI, Nummer 17

 

Artikel 287 Absatz 2

Anhang III, Teil VI, Nummer 17

 

Artikel 287 Absatz 3

 

 

Artikel 287 Absatz 4

 

 

Artikel 288

Anhang III, Teil VI, Nummer 26

 

Artikel 289 Absatz 1

Anhang III, Teil VI, Nummer 27

 

Artikel 289 Absatz 2

Anhang III, Teil VI, Nummer 28

 

Artikel 289 Absatz 3

Anhang III, Teil VI, Nummer 29

 

Artikel 289 Absatz 4

Anhang III, Teil VI, Nummer 29

 

Artikel 289 Absatz 5

Anhang III, Teil VI, Nummer 30

 

Artikel 289 Absatz 6

Anhang III, Teil VI, Nummer 31

 

Artikel 290 Absatz 1

Anhang III, Teil VI, Nummer 32

 

Artikel 290 Absatz 2

Anhang III, Teil VI, Nummer 32

 

Artikel 290 Absatz 3 -(10

 

 

Artikel 291 Absatz 1

Anhang I, Teil I, Nummern 27-28

 

Artikel 291 Absatz 2

Anhang III, Teil VI, Nummer 34

 

Artikel 291 Absatz 3

 

 

Artikel 291 Absatz 4

Anhang III, Teil VI, Nummer 35

 

Artikel 291 Absatz 5

 

 

Artikel 291 Absatz 6

 

 

Artikel 292 Absatz 1

Anhang III, Teil VI, Nummer 36

 

Artikel 292 Absatz 2

Anhang III, Teil VI, Nummer 37

 

Artikel 292 Absatz 3

 

 

Artikel 292 Absatz 4

 

 

Artikel 292 Absatz 5

 

 

Artikel 292 Absatz 6

Anhang III, Teil VI, Nummer 38

 

Artikel 292 Absatz 7

Anhang III, Teil VI, Nummer 39

 

Artikel 292 Absatz 8

Anhang III, Teil VI, Nummer 40

 

Artikel 292 Absatz 9

Anhang III, Teil VI, Nummer 41

 

Artikel 292 Absatz 10

 

 

Artikel 293 Absatz 1

Anhang III, Teil VI, Nummer 42

 

Artikel 293 Absatz 2 -(6

 

 

Artikel 294 Absatz 1

Anhang III, Teil VI, Nummer 42

 

Artikel 294 Absatz 2

 

 

Artikel 294 Absatz 3

Anhang III, Teil VI, Nummer 42

 

Artikel 295

Anhang III, Teil VII, Buchstabe a

 

Artikel 296 Absatz 1

Anhang III, Teil VII, Buchstabe b

 

Artikel 296 Absatz 2

Anhang III, Teil VII, Buchstabe b

 

Artikel 296 Absatz 3

Anhang III, Teil VII, Buchstabe b

 

Artikel 297 Absatz 1

Anhang III, Teil VII, Buchstabe b

 

Artikel 297 Absatz 2

Anhang III, Teil VII, Buchstabe b

 

Artikel 297 Absatz 3

Anhang III, Teil VII, Buchstabe b

 

Artikel 297 Absatz 4

Anhang III, Teil VII, Buchstabe b

 

Artikel 298 Absatz 1

Anhang III, Teil VII, Buchstabe c

 

Artikel 298 Absatz 2

Anhang III, Teil VII, Buchstabe c

 

Artikel 298 Absatz 3

Anhang III, Teil VII, Buchstabe c

 

Artikel 298 Absatz 4

Anhang III, Teil VII, Buchstabe c

 

Artikel 299 Absatz 1

 

Anhang II, Nummer 7

Artikel 299 Absatz 2

 

Anhang II, Nummern 7-11

Artikel 300

 

 

Artikel 301

Anhang III, Teil 2, Nummer 6

 

Artikel 302

 

 

Artikel 303

 

 

Artikel 304

 

 

Artikel 305

 

 

Artikel 306

 

 

Artikel 307

 

 

Artikel 308

 

 

Artikel 309

 

 

Artikel 310

 

 

Artikel 311

 

 

Artikel 312 Absatz 1

Artikel 104 Absätze 3 und 6 und Anhang X, Teil 2, Nummern 2, 5 und 8

 

Artikel 312 Absatz 2

Artikel 105 Absatz 1 und 105 Absatz 2 und Anhang X, Teil 3, Nummer 1

 

Artikel 312 Absatz 3

 

 

Artikel 312 Absatz 4

Artikel 105 Absatz 1

 

Artikel 313 Absatz 1

Artikel 102 Absatz 2

 

Artikel 313 Absatz 2

Artikel 102 Absatz 3

 

Artikel 313 Absatz 3

 

 

Artikel 314 Absatz 1

Artikel 102 Absatz 4

 

Artikel 314 Absatz 2

Anhang X, Teil 4, Nummer 1

 

Artikel 314 Absatz 3

Anhang X, Teil 4, Nummer 2

 

Artikel 314 Absatz 4

Anhang X, Teil 4, Nummern 3 und 4

 

Artikel 314 Absatz 5

 

 

Artikel 315 Absatz 1

Artikel 103 und Anhang X, Teil 1, Nummern 1 bis 3

 

Artikel 315 Absatz 2

 

 

Artikel 315 Absatz 3

 

 

Artikel 315 Absatz 4

Anhang X, Teil 1, Nummer 4

 

Artikel 316 Absatz 1

Anhang X, Teil 1, Nummern 5 bis 8

 

Artikel 316 Absatz 2

Anhang X, Teil 1, Nummer 9

 

Artikel 316 Absatz 3

 

 

Artikel 317 Absatz 1

Artikel 104 Absatz 1

 

Artikel 317 Absatz 2

Artikel 104 Absätze 2 und 4 und Anhang X, Teil 2, Nummer 1

 

Artikel 317 Absatz 3

Anhang X, Teil 2, Nummer 1

 

Artikel 317 Absatz 4

Anhang X, Teil 2, Nummer 2

 

Artikel 318 Absatz 1

Anhang X, Teil 2, Nummer 4

 

Artikel 318 Absatz 2

Anhang X, Teil 2, Nummer 4

 

Artikel 318 Absatz 3

 

 

Artikel 319 Absatz 1

Anhang X, Teil 2, Nummern 6 bis 7

 

Artikel 319 Absatz 2

Anhang X, Teil 2, Nummern 10 und 11

 

Artikel 320

Anhang X, Teil 2, Nummern 9 und 12

 

Artikel 321

Anhang X, Teil 3, Nummern 2 bis 7

 

Artikel 322 Absatz 1

 

 

Artikel 322 Absatz 2

Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 12

 

Artikel 322 Absatz 3

Anhang X, Teil 3, Nummern 13 bis 18

 

Artikel 322 Absatz 4

Anhang X, Teil 3, Nummer 19

 

Artikel 322 Absatz 5

Anhang X, Teil 3, Nummer 20

 

Artikel 322 Absatz 6

Anhang X, Teil 3, Nummern 21 bis 24

 

Artikel 323 Absatz 1

Anhang X, Teil 3, Nummer 25

 

Artikel 323 Absatz 2

Anhang X, Teil 3, Nummer 26

 

Artikel 323 Absatz 3

Anhang X, Teil 3, Nummer 27

 

Artikel 323 Absatz 4

Anhang X, Teil 3, Nummer 28

 

Artikel 323 Absatz 5

Anhang X, Teil 3, Nummer 29

 

Artikel 324

Anhang X, Teil 5

 

Artikel 325 Absatz 1

 

Artikel 26

Artikel 325 Absatz 2

 

Artikel 26

Artikel 325 Absatz 3

 

 

Artikel 326

 

 

Artikel 327 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 1

Artikel 327 Absatz 2

 

Anhang I Nummer 2

Artikel 327 Absatz 3

 

Anhang I Nummer 3

Artikel 328 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 4

Artikel 328 Absatz 2

 

 

Artikel 329 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 5

Artikel 329 Absatz 2

 

 

Artikel 330

 

Anhang I Nummer 7

Artikel 331 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 9

Artikel 331 Absatz 2

 

Anhang I Nummer 10

Artikel 332 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 8

Artikel 332 Absatz 2

 

Anhang I Nummer 8

Artikel 333

 

Anhang I Nummer 11

Artikel 334

 

Anhang I Nummer 13

Artikel 335

 

Anhang I Nummer 14

Artikel 336 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 14

Artikel 336 Absatz 2

 

Anhang I Nummer 14

Artikel 336 Absatz 3

 

Anhang I Nummer 14

Artikel 336 Absatz 4

 

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 337 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 16a

Artikel 337 Absatz 2

 

Anhang I Nummer 16a

Artikel 337 Absatz 3

 

Anhang I Nummer 16a

Artikel 337 Absatz 4

 

Anhang I Nummer 16a

Artikel 337 Absatz 4

 

Anhang I Nummer 16a

Artikel 338 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 14a

Artikel 338 Absatz 2

 

Anhang I Nummer 14b

Artikel 338 Absatz 3

 

Anhang I Nummer 14c

Artikel 338 Absatz 4

 

Anhang I Nummer 14a

Artikel 339 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 17

Artikel 339 Absatz 2

 

Anhang I Nummer 18

Artikel 339 Absatz 3

 

Anhang I Nummer 19

Artikel 339 Absatz 4

 

Anhang I Nummer 20

Artikel 339 Absatz 5

 

Anhang I Nummer 21

Artikel 339 Absatz 6

 

Anhang I Nummer 22

Artikel 339 Absatz 7

 

Anhang I Nummer 23

Artikel 339 Absatz 8

 

Anhang I Nummer 24

Artikel 339 Absatz 9

 

Anhang I Nummer 25

Artikel 340 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 26

Artikel 340 Absatz 2

 

Anhang I Nummer 27

Artikel 340 Absatz 3

 

Anhang I Nummer 28

Artikel 340 Absatz 4

 

Anhang I Nummer 29

Artikel 340 Absatz 5

 

Anhang I Nummer 30

Artikel 340 Absatz 6

 

Anhang I Nummer 31

Artikel 340 Absatz 7

 

Anhang I Nummer 32

Artikel 341 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 33

Artikel 341 Absatz 2

 

Anhang I Nummer 33

Artikel 341 Absatz 3

 

 

Artikel 342

 

Anhang I Nummer 34

Artikel 343

 

Anhang I Nummer 36

Artikel 344 Absatz 1

 

 

Artikel 344 Absatz 2

 

Anhang I Nummer 37

Artikel 344 Absatz 3

 

Anhang I Nummer 38

Artikel 345 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 41

Artikel 345 Absatz 2

 

Anhang I Nummer 41

Artikel 346 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 42

Artikel 346 Absatz 2

 

 

Artikel 346 Absatz 3

 

Anhang I Nummer 43

Artikel 346 Absatz 4

 

Anhang I Nummer 44

Artikel 346 Absatz 5

 

Anhang I Nummer 45

Artikel 346 Absatz 6

 

Anhang I Nummer 46

Artikel 347

 

Anhang I Nummer 8

Artikel 348 Absatz 1

 

Anhang I Nummern 48-49

Artikel 348 Absatz 2

 

Anhang I Nummer 50

Artikel 349

 

Anhang I Nummer 51

Artikel 350 Absatz 1

 

Anhang I Nummer 53

Artikel 350 Absatz 2

 

Anhang I Nummer 54

Artikel 350 Absatz 3

 

Anhang I Nummer 55

Artikel 350 Absatz 4

 

Anhang I Nummer 56

Artikel 351

 

Anhang III Nummer 1

Artikel 352 Absatz 1

 

Anhang III Nummer 2 und Nummer 2(4)

Artikel 352 Absatz 2

 

Anhang III Nummer 2(2)

Artikel 352 Absatz 3

 

Anhang III Nummer 2(1)

Artikel 352 Absatz 4

 

Anhang III Nummer 2(2)

Artikel 352 Absatz 5

 

 

Artikel 353 Absatz 1

 

Anhang III Nummer 2(1)

Artikel 353 Absatz 2

 

Anhang III Nummer 2(1)

Artikel 353 Absatz 3

 

Anhang III Nummer 2(1)

Artikel 354 Absatz 1

 

Anhang III Nummer 3(1)

Artikel 354 Absatz 2

 

Anhang III Nummer 3(2)

Artikel 354 Absatz 3

 

Anhang III Nummer 3(2)

Artikel 354 Absatz 4

 

 

Artikel 355

 

 

Artikel 356

 

 

Artikel 357 Absatz 1

 

Anhang IV Nummer 1

Artikel 357 Absatz 2

 

Anhang IV Nummer 2

Artikel 357 Absatz 3

 

Anhang IV Nummer 3

Artikel 357 Absatz 4

 

Anhang IV Nummer 4

Artikel 357 Absatz 5

 

Anhang IV Nummer 6

Artikel 358 Absatz 1

 

Anhang IV Nummer 8

Artikel 358 Absatz 2

 

Anhang IV Nummer 9

Artikel 358 Absatz 3

 

Anhang IV Nummer 10

Artikel 358 Absatz 4

 

Anhang IV Nummer 12

Artikel 359 Absatz 1

 

Anhang IV Nummer 13

Artikel 359 Absatz 2

 

Anhang IV Nummer 14

Artikel 359 Absatz 3

 

Anhang IV Nummer 15

Artikel 359 Absatz 4

 

Anhang IV Nummer 16

Artikel 359 Absatz 5

 

Anhang IV Nummer 17

Artikel 359 Absatz 6

 

Anhang IV Nummer 18

Artikel 360 Absatz 1

 

Anhang IV Nummer 19

Artikel 360 Absatz 2

 

Anhang IV Nummer 20

Artikel 361

 

Anhang IV Nummer 21

Artikel 362

 

 

Artikel 363 Absatz 1

 

Anhang V Nummer 1

Artikel 363 Absatz 2

 

 

Artikel 363 Absatz 3

 

 

Artikel 364 Absatz 1

 

Anhang V Nummer 10b

Artikel 364 Absatz 2

 

 

Artikel 364 Absatz 3

 

 

Artikel 365 Absatz 1

 

Anhang V Nummer 10

Artikel 365 Absatz 2

 

Anhang V Nummer 10a

Artikel 366 Absatz 1

 

Anhang V Nummer 7

Artikel 366 Absatz 2

 

Anhang V Nummer 8

Artikel 366 Absatz 3

 

Anhang V Nummer 9

Artikel 366 Absatz 4

 

Anhang V Nummer 10

Artikel 366 Absatz 5

 

Anhang V Nummer 8

Artikel 367 Absatz 1

 

Anhang V Nummer 11

Artikel 367 Absatz 2

 

Anhang V Nummer 12

Artikel 367 Absatz 3

 

Anhang V Nummer 12

Artikel 368 Absatz 1

 

Anhang V Nummer 2

Artikel 368 Absatz 2

 

Anhang V Nummer 2

Artikel 368 Absatz 3

 

Anhang V Nummer 5

Artikel 368 Absatz 4

 

 

Artikel 369 Absatz 1

 

Anhang V Nummer 3

Artikel 369 Absatz 2

 

 

Artikel 370 Absatz 1

 

Anhang V Nummer 5

Artikel 371 Absatz 1

 

Anhang V Nummer 5

Artikel 371 Absatz 2

 

 

Artikel 372

 

Anhang V Nummer 5a

Artikel 373

 

Anhang V Nummer 5b

Artikel 374 Absatz 1

 

Anhang V Nummer 5c

Artikel 374 Absatz 2

 

Anhang V Nummer 5d

Artikel 374 Absatz 3

 

Anhang V Nummer 5d

Artikel 374 Absatz 4

 

Anhang V Nummer 5d

Artikel 374 Absatz 5

 

Anhang V Nummer 5d

Artikel 374 Absatz 6

 

Anhang V Nummer 5d

Artikel 374 Absatz 7

 

 

Artikel 375 Absatz 1

 

Anhang V Nummer 5a

Artikel 375 Absatz 2

 

Anhang V Nummer 5e

Artikel 376 Absatz 1

 

Anhang V Nummer 5f

Artikel 376 Absatz 2

 

Anhang V Nummer 5g

Artikel 376 Absatz 3

 

Anhang V Nummer 5h

Artikel 376 Absatz 4

 

Anhang V Nummer 5h

Artikel 376 Absatz 5

 

Anhang V Nummer 5i

Artikel 376 Absatz 6

 

Anhang V Nummer 5

Artikel 377

 

Anhang V Nummer 5l

Artikel 378

 

Anhang II Nummer 1

Artikel 379 Absatz 1

 

Anhang II Nummer 2

Artikel 379 Absatz 2

 

Anhang II Nummer 3

Artikel 379 Absatz 3

 

Anhang II Nummer 2

Artikel 380

 

Anhang II Nummer 4

Artikel 381

 

 

Artikel 382

 

 

Artikel 383

 

 

Artikel 384

 

 

Artikel 385

 

 

Artikel 386

 

 

Artikel 387

 

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 388

 

 

Artikel 389

Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 390 Absatz 1

Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 390 Absatz 2

 

 

Artikel 390 Absatz 3

 

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 390 Absatz 4

 

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 390 Absatz 5

 

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 390 Absatz 6

Artikel 106 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 390 Absatz 7

Artikel 106 Absatz 3

 

Artikel 390 Absatz 8

Artikel 106 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

 

Artikel 391

Artikel 107

 

Artikel 392

Artikel 108

 

Artikel 393

Artikel 109

 

Artikel 394 Absatz 1

Artikel 110 Absatz 1

 

Artikel 394 Absatz 2

Artikel 110 Absatz 1

 

Artikel 394 Absätze 3 und 4

Artikel 110 Absatz 2

 

Artikel 394 Absatz 4

Artikel 110 Absatz 2

 

Artikel 395 Absatz 1

Artikel 111 Absatz 1

 

Artikel 395 Absatz 2

 

 

Artikel 395 Absatz 3

Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

Artikel 395 Absatz 4

 

Artikel 30 Absatz 4

Artikel 395 Absatz 5

 

Artikel 31

Artikel 395 Absatz 6

 

 

Artikel 395 Absatz 7

 

 

Artikel 395 Absatz 8

 

 

Artikel 396 Absatz 1

Artikel 111 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

 

Artikel 396 Absatz 2

 

 

Artikel 397 Absatz 1

 

Anhang VI, Nummer 1

Artikel 397 Absatz 2

 

Anhang VI, Nummer 2

Artikel 397 Absatz 3

 

Anhang VI, Nummer 3

Artikel 398

 

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 399 Absatz 1

Artikel 112 Absatz 1

 

Artikel 399 Absatz 2

Artikel 112 Absatz 2

 

Artikel 399 Absatz 3

Artikel 112 Absatz 3

 

Artikel 399 Absatz 4

Artikel 110 Absatz 3

 

Artikel 400 Absatz 1

Artikel 113 Absatz 3

 

Artikel 400 Absatz 2

Artikel 113 Absatz 4

 

Artikel 400 Absatz 3

 

 

Artikel 401 Absatz 1

Artikel 114 Absatz 1

 

Artikel 401 Absatz 2

Artikel 114 Absatz 2

 

Artikel 401 Absatz 3

Artikel 114 Absatz 3

 

Artikel 402 Absatz 1

Artikel 115 Absatz 1

 

Artikel 402 Absatz 2

Artikel 115 Absatz 2

 

Artikel 402 Absatz 3

 

 

Artikel 403 Absatz 1

Artikel 117 Absatz 1

 

Artikel 403 Absatz 2

Artikel 117 Absatz 2

 

Artikel 404

Artikel 122a Absatz 8

 

Artikel 405 Absatz 1

Artikel 122a Absatz 1

 

Artikel 405 Absatz 2

Artikel 122a Absatz 2

 

Artikel 405 Absatz 3

Artikel 122a Absatz 3 Unterabsatz 1

 

Artikel 405 Absatz 4

Artikel 122a Absatz 3 Unterabsatz 2

 

Artikel 406 Absatz 1

Artikel 122a Absatz 4 und Artikel 122a Absatz 5 Unterabsatz 2

 

Artikel 406 Absatz 2

Artikel 122a Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 122a Absatz 6 Unterabsatz 1

 

Artikel 407

Artikel 122a Absatz 5 Unterabsatz 3

 

Artikel 408

Artikel 122a Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2

 

Artikel 409

Artikel 122a Absatz 7

 

Artikel 410

Artikel 122a Absatz 10

 

Artikel 411

 

 

Artikel 412

 

 

Artikel 413

 

 

Artikel 414

 

 

Artikel 415

 

 

Artikel 416

 

 

Artikel 417

 

 

Artikel 418

 

 

Artikel 419

 

 

Artikel 420

 

 

Artikel 421

 

 

Artikel 422

 

 

Artikel 423

 

 

Artikel 424

 

 

Artikel 425

 

 

Artikel 426

 

 

Artikel 427

 

 

Artikel 428

 

 

Artikel 429

 

 

Artikel 430

 

 

Artikel 431 Absatz 1

Artikel 145 Absatz 1

 

Artikel 431 Absatz 2

Artikel 145 Absatz 2

 

Artikel 431 Absatz 3

Artikel 145 Absatz 3

 

Artikel 431 Absatz 4

Artikel 145 Absatz 4

 

Artikel 432 Absatz 1

Anhang XII, Teil I, Nummer 1 und Artikel 146 Absatz 1

 

Artikel 432 Absatz 2

Artikel 146 Absatz 2 und Anhang XII, Teil I, Nummern 2 und 3

 

Artikel 432 Absatz 3

Artikel 146 Absatz 3

 

Artikel 433

Artikel 147 und Anhang XII, Teil I, Nummer 4

 

Artikel 434 Absatz 1

Artikel 148

 

Artikel 434 Absatz 2

 

 

Artikel 435 Absatz 1

Anhang XII, Teil II, Nummer 1

 

Artikel 435 Absatz 2

 

 

Artikel 436

Anhang XII, Teil II, Nummer 2

 

Artikel 437

 

 

Artikel 438

Anhang XII, Teil II, Nummern 4, 8

 

Artikel 439

Anhang XII, Teil II, Nummer 5

 

Artikel 440

 

 

Artikel 441

 

 

Artikel 442

Anhang XII, Teil II, Nummer 6

 

Artikel 443

 

 

Artikel 444

Anhang XII, Teil II, Nummer 7

 

Artikel 445

Anhang XII, Teil II, Nummer 9

 

Artikel 446

Anhang XII, Teil II, Nummer 11

 

Artikel 447

Anhang XII, Teil II, Nummer 12

 

Artikel 448

Anhang XII, Teil II, Nummer 13

 

Artikel 449

Anhang XII, Teil II, Nummer 14

 

Artikel 450

Anhang XII, Teil II, Nummer 15

 

Artikel 451

 

 

Artikel 452

Anhang XII, Teil 3, Nummer 1

 

Artikel 453

Anhang XII, Teil 3, Nummer 2

 

Artikel 454

Anhang XII, Teil 3, Nummer 3

 

Artikel 455

 

 

Artikel 456, Unterabsatz 1

Artikel 150 Absatz 1

Artikel 41

Artikel 456, Unterabsatz 2

 

 

Artikel 457

 

 

Artikel 458

 

 

Artikel 459

 

 

Artikel 460

 

 

Artikel 461

 

 

Artikel 462 Absatz 1

Artikel 151a

 

Artikel 462 Absatz 2

Artikel 151a

 

Artikel 462 Absatz 3

Artikel 151a

 

Artikel 462 Absatz 4

 

 

Artikel 462 Absatz 5

 

 

Artikel 463

 

 

Artikel 464

 

 

Artikel 465

 

 

Artikel 466

 

 

Artikel 467

 

 

Artikel 468

 

 

Artikel 469

 

 

Artikel 470

 

 

Artikel 471

 

 

Artikel 472

 

 

Artikel 473

 

 

Artikel 474

 

 

Artikel 475

 

 

Artikel 476

 

 

Artikel 477

 

 

Artikel 478

 

 

Artikel 479

 

 

Artikel 480

 

 

Artikel 481

 

 

Artikel 482

 

 

Artikel 483

 

 

Artikel 484

 

 

Artikel 485

 

 

Artikel 486

 

 

Artikel 487

 

 

Artikel 488

 

 

Artikel 489

 

 

Artikel 490

 

 

Artikel 491

 

 

Artikel 492

 

 

Artikel 493 Absatz 1

 

 

Artikel 493 Absatz 2

 

 

Artikel 494

 

 

Artikel 495

 

 

Artikel 496

 

 

Artikel 497

 

 

Artikel 498

 

 

Artikel 499

 

 

Artikel 500

 

 

Artikel 501

 

 

Artikel 502

 

 

Artikel 503

 

 

Artikel 504

 

 

Artikel 505

 

 

Artikel 506

 

 

Artikel 507

 

 

Artikel 508

 

 

Artikel 509

 

 

Artikel 510

 

 

Artikel 511

 

 

Artikel 512

 

 

Artikel 513

 

 

Artikel 514

 

 

Artikel 515

 

 

Artikel 516

 

 

Artikel 517

 

 

Artikel 518

 

 

Artikel 519

 

 

Artikel 520

 

 

Artikel 521

 

 

Anhang I

Anhang II

 

Anhang II

Anhang IV

 

Anhang III

 

 



( 1 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

( 4 ) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

( 5 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

( 6 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

( 8 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

( 9 ) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

( 10 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 11 ) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

( 12 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 13 ) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

( 14 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

( 15 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

( 16 ) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

( 17 ) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

( 18 ) ABl. L 144 vom 11.6.1993, S. 1.

( 19 ) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

( 20 ) ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

( 21 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

( 22 ) ABl. C 119, 25.4.2013, S. 1.

( 23 ) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

( 24 ) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

( 25 ) Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard (IAS) 1 und den International Accounting Standard (IAS) 19 (ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 1).

( 26 ) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

( 27 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

( *1 ) ABl. L 176vom 27.6.2013, S. 1“

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