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Document 02013R0305-20240502

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/305/2024-05-02

02013R0305 — DE — 02.05.2024 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2013 DER KOMMISSION

vom 26. November 2012

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 091 vom 3.4.2013, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1084 DER KOMMISSION  vom 6. Februar 2024

  L 1084

1

12.4.2024




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2013 DER KOMMISSION

vom 26. November 2012

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung legt die Spezifikationen für die Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen fest, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Notdienst“ ist ein vom Mitgliedstaat als solcher anerkannter Dienst, der entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;

▼M1

b) 

„Notrufabfragestelle“ ist eine Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ( 1 );

c) 

„am besten geeignete Notrufabfragestelle“ ist die am besten geeignete Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

▼B

d) 

eCall-Notrufabfragestelle“ ist eine am besten geeignete Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für die erste Annahme und Bearbeitung der eCall-Notrufe vorab festgelegt wird;

e) 

eCall-Notrufmitarbeiter“ ist eine Person, die in der eCall-Notrufabfragestelle die Notrufe annimmt und/oder bearbeitet;

f) 

„Dienstleistungspartner“ ist eine öffentliche oder von nationalen Behörden anerkannte private Einrichtung, die bei der Bearbeitung von Vorfällen im Zusammenhang mit einem eCall-Notruf eine Rolle spielt (z. B. Straßenbetreiber, Hilfsdienst);

g) 

„bordeigenes Gerät“ ist ein Gerät im Fahrzeuginneren, das die zur Durchführung der eCall-Transaktion über ein öffentliches Mobilfunknetz erforderlichen fahrzeuginternen Daten bereitstellt oder darauf zugreifen kann;

h) 

eCall“ (in der Richtlinie 2010/40/EU als „interoperable EU-weite eCall-Anwendung“ bezeichnet) ist ein von einem bordeigenen System ausgehender Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;

i) 

eCall-Transaktion“ ist die Herstellung einer Mobilfunkverbindung über ein öffentliches Mobilfunknetz, bei der die Übermittlung eines genormten Mindestdatensatzes von einem Fahrzeug an eine eCall-Notrufabfragestelle erfolgt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und derselben eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;

▼M1

j) 

„Mindestdatensatz“ (MSD) ist die in der Norm „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall“ (EN 15722:2020) definierten Informationen, die an die eCall-Notrufabfragestelle übermittelt werden;

▼B

k) 

„Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ (FIN) ist der alphanumerische Code gemäß der ISO-Norm 3779, den der Hersteller einem Fahrzeug zu dem Zweck zuweist, dass jedes Fahrzeug einwandfrei identifiziert werden kann;

l) 

„Mobilfunknetz“ ist ein drahtloses Mobilfunk-Kommunikationsnetz mit einheitlicher Verbindungsübergabe zwischen Netzzugangspunkten;

▼M1

m) 

„öffentliches Mobilfunknetz“ ist ein öffentlich zugängliches elektronisches Mobilfunk-Kommunikationsnetz gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates;

n) 

„Notdienstleitstelle“ ist eine Einrichtung, die von einem oder mehreren Notdiensten zur Bearbeitung von kontextbezogenen Informationen aus Notrufen oder MSD genutzt wird;

▼B

o) 

„Roh-Mindestdatensatz“ ist eine Darstellung des übermittelten Mindestdatensatzes, bevor dieser dem eCall-Notrufmitarbeiter in einer verständlichen Form angezeigt wird.

Artikel 3

Anforderungen an eCall-Notrufabfragestellen

▼M1

(1)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend der Norm „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Betriebsanforderungen für den gesamteuropäischen eCall“ (EN 16072:2022) vom bordeigenen Gerät ausgehen. Falls Folgeversionen dieser Norm EN 16072 gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 ( 2 ) anwendbar werden, so gelten diese Folgeversionen anstelle von EN 16072:2022.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend der Norm „Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Anforderungen an übergeordnete Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP)“ (EN 16062:2023) vom bordeigenen Gerät ausgehen, sofern in ihrem Hoheitsgebiet leitungsvermittelnde öffentliche Mobilfunknetze in Betrieb sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend der technischen Spezifikation „Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — übergeordnete Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP) unter Verwendung von IP-basierten Multimedia-Subsystemen (IMS) über paketvermittelte Netzwerke“ (CEN/TS 17184:2022) vom bordeigenen Gerät ausgehen. Werden Folgeversionen dieser technischen Spezifikation CEN/TS 17184 oder eine neue gleichwertige Norm EN 17184 gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 anwendbar, gelten entweder diese Folgeversionen oder diese neue Norm EN 17184 anstelle von CEN/TS 17184:2022.

▼B

(2)  
Die Notrufabfragestelle bearbeitet eCall-Notrufe genauso zügig und effektiv wie jeden anderen Anruf unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112. Die eCall-Notrufabfragestelle verarbeitet eCall-Notrufe entsprechend den in nationalen Vorschriften festgelegten Anforderungen an die Notrufverarbeitung.

▼M1

(3)  
Die eCall-Notrufabfragestelle muss in der Lage sein, den Dateninhalt des Mindestdatensatzes zu empfangen und dem eCall-Notrufmitarbeiter klar und verständlich darzustellen.

Enthält der Mindestdatensatz optionale zusätzliche Daten gemäß EN 15722:2020, so muss die eCall-Notrufabfragestelle diese optionalen zusätzlichen Dateninhalte empfangen und dem Betreiber der eCall-Notrufabfragestelle vorlegen können, sofern diese optionalen zusätzlichen Daten gemäß den vom CEN veröffentlichten eCall-Normen oder technischen Spezifikationen, auf die in der Verordnung (EU) 2015/758 Bezug genommen wird, spezifiziert sind.

Wenn die optionalen zusätzlichen Daten gemäß Unterabsatz 2 nach den vom CEN veröffentlichten eCall-Normen oder technischen Spezifikationen spezifiziert werden, in der Verordnung (EU) 2015/758 aber nicht auf sie Bezug genommen wird, so wird die eCall-Notrufabfragestelle aufgefordert, diese optionalen zusätzlichen Dateninhalte zu empfangen und sie dem Betreiber der eCall-Notrufabfragestelle gemäß diesen Normen oder technischen Spezifikationen vorzulegen.

▼B

(4)  
Die eCall-Notrufabfragestelle muss Zugang zu einem geeigneten geografischen Informationssystem (GIS) oder einem gleichwertigen System haben, das es dem eCall-Notrufmitarbeiter ermöglicht, die Position und Fahrtrichtung des Fahrzeuges mindestens mit der Genauigkeit festzustellen, die in der Norm ►M1  EN 15722:2020 ◄ für Koordinaten des Mindestdatensatzes festgelegt ist.
(5)  
Die obigen Anforderungen müssen die eCall-Notrufabfragestelle in die Lage versetzen, den Standort, die Art der eCall-Auslösung (manuell oder automatisch) und andere einschlägige Daten an die geeigneten Notdienste oder Dienstleistungspartner zu übermitteln.
(6)  
Die eCall-Notrufabfragestelle (bei welcher der eCall-Notruf zuerst eingeht) muss eine Tonverbindung zum Fahrzeug herstellen und die eCall-Daten verarbeiten; falls nötig kann die eCall-Notrufabfragestelle entsprechend den nationalen Verfahren, die von der nationalen Behörde bestimmt werden, den Anruf und den Mindestdatensatz an eine andere Notrufabfragestelle, eine Notdienstleitstelle oder einen Dienstleistungspartner umleiten. Die Umleitung kann über eine Daten- oder Audioverbindung oder vorzugsweise über beide erfolgen.
(7)  
Soweit angemessen und in Abhängigkeit von nationalen Verfahren und Vorschriften kann der eCall-Notrufabfragestelle sowie geeigneten Notrufdiensten oder Dienstleistungspartnern Zugang zu den Fahrzeugmerkmalen in nationalen Datenbanken und/oder anderen einschlägigen Quellen gewährt werden, um Informationen abzufragen, die zur Bearbeitung des eCall-Notrufs erforderlich sind, insbesondere um die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) auszuwerten und zusätzliche wichtige Informationen anzuzeigen, vor allem den Fahrzeugtyp und das Modell.

▼M1

Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen mit den Anforderungen in Artikel 3 zuständig sind, und melden sie der Kommission.
(2)  
Die Konformitätsbewertung stützt sich auf den Teil der Norm ‚Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall‘ (EN 16454:2023), der sich auf die Konformität der Notrufabfragestellen mit dem gesamteuropäischen eCall bezieht, sofern es in ihrem Hoheitsgebiet leitungsvermittelnde öffentliche Mobilfunknetze gibt, sowie auf den Teil der technischen Spezifikation ‚Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — eCall-Ende-zu-Ende Konformitätsprüfungen für IMS-paketvermittelnde Systeme‘ (CEN/TS 17240:2018), der sich auf die Konformität der Notrufabfragestellen mit dem gesamteuropäischen eCall bezieht. Werden Folgeversionen dieser technischen Spezifikation CEN/TS 17240 oder eine neue gleichwertige Norm EN 17240 gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 anwendbar, gelten entweder diese Folgeversionen oder diese neue Norm EN 17240 anstelle von CEN/TS 17240:2018.

Artikel 5

Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einführung der Infrastruktur der eCall-Notrufabfragestellen

Die Mitgliedstaaten stellen bei der Einführung der Infrastruktur der eCall-Notrufabfragestellen sicher, dass diese Verordnung entsprechend dem Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und entsprechend den Grundsätzen für die Spezifikationen und die Einführung von IVS in Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU Anwendung findet.

Artikel 6

Privatsphäre und Datenschutz

(1)  
Die Notrufabfragestellen, einschließlich der eCall-Notrufabfragestellen, gelten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ). Wenn die eCall-Daten gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung an andere Notdienstleitstellen oder Dienstleistungspartner übermittelt werden, dann gelten Letztere ebenfalls als für die Verarbeitung Verantwortliche.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Protokolle über die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Speicherfristen, auf geeigneter Ebene erlassen und ordnungsgemäß eingehalten werden.

▼B

Artikel 7

Haftungsregelungen

(1)  
Die eCall-Notrufabfragestellen müssen gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, dass sie alle angegebenen Konformitätsanforderungen der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten eCall-Normen in Bezug auf jene Systemteile, die ihrer Gestaltung bzw. ihrer Kontrolle unterliegen, erfüllen. Sie haften nur für den Teil der eCall-Notrufe, für den sie verantwortlich sind, nämlich ab dem Zeitpunkt, zu dem der eCall-Notruf entsprechend den nationalen Verfahren bei der eCall-Notrufabfragestelle eingeht.

▼M1

(2)  
Zusätzlich zu anderen bestehenden Maßnahmen in Bezug auf die Bearbeitung von 112-Notrufen werden zu diesem Zweck sowohl der mit dem eCall-Notruf empfangene Roh-Mindestdatensatz als auch der dem eCall-Notrufmitarbeiter angezeigte Inhalt des Mindestdatensatzes für einen bestimmten Zeitraum in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften, oder für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren bei Nichtvorhandensein nationaler Vorschriften, aufbewahrt.

Artikel 8

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. April 2026 einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält zumindest die Liste der für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen zuständigen Behörden, die Aufstellung und die geografischen Zuständigkeiten der eCall-Notrufabfragestellen, die Beschreibung der Konformitätsprüfungen und die Beschreibung der Vorkehrungen für die Wahrung der Privatsphäre und den Datenschutz.

▼B

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Infrastrukturen, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeführt werden. Sie gilt ab dem 23. April 2014 für Infrastrukturen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeführt waren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

( 2 ) Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77).

( 3 ) Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 6).

( 4 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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