This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02013D0519-20170601
Commission Implementing Decision of 21 October 2013 laying down the list of territories and third countries authorised for imports of dogs, cats and ferrets and the model health certificate for such imports (notified under document C(2013) 6721) (Text with EEA relevance) (2013/519/EU)
Consolidated text: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6721) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/519/EU)
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6721) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/519/EU)
No longer in force
02013D0519 — DE — 01.06.2017 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6721) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 20) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
L 16 |
37 |
20.1.2017 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2013
zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6721)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/519/EU)
Artikel 1
Liste der Gebiete oder Drittländer, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen gemäß der Richtlinie 92/65/EWG eingeführt werden dürfen
(1) Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen, die den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in einer der folgenden Listen aufgeführt sind:
a) Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG,
b) Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010,
c) Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen, die für gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in der Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe c aufgeführt sind.
Artikel 2
Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr aus Gebieten oder Drittländern
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen nur dann, wenn die Tiere folgende Bedingungen erfüllen:
a) mit ihnen wird eine Tiergesundheitsbescheinigung mitgeführt, die entsprechend dem Muster in Teil 1 des Anhangs erstellt und von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin gemäß den Erläuterungen in Teil 2 des Anhangs ausgefüllt und unterzeichnet wurde;
b) sie genügen den Anforderungen der in Buchstabe a genannten Tiergesundheitsbescheinigung hinsichtlich ihrer Herkunftsgebiete oder -drittländer sowie etwaiger Durchfuhrgebiete oder -drittländer gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.
Artikel 3
Aufhebungen
Die Entscheidungen 94/274/EG, 94/275/EG und 2005/64/EG werden aufgehoben.
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
Während einer Übergangsfrist bis zum 29. April 2015 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen in die Union, wenn mit diesen Tieren eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die spätestens am 28. Dezember 2014 gemäß den Mustern im Anhang der Entscheidung 2005/64/EG bzw. in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU ausgestellt worden ist.
Artikel 5
Geltungsbeginn
Dieser Beschluss gilt ab dem 29. Dezember 2014.
Artikel 6
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
TEIL 1
Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union
TEIL 2
Erläuterungen zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigungen
a) Wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.
b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
c) Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union vorgestellt wird, und in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
d) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Nummer I.28 der Mustertiergesundheitsbescheinigung) weitere Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin versehen ist.
e) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter oder Dokumente gemäß Buchstabe d mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bescheinigungsnummer auf.
f) Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin des ausführenden Gebiets bzw. Drittlandes auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständige Behörde des ausführenden Gebiets oder Drittlandes trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
g) Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a wird von der zuständigen Behörde des ausführenden Gebiets oder Drittlandes zugeteilt.