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Document 02012R0036-20190709

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/36/2019-07-09

02012R0036 — DE — 09.07.2019 — 043.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 36/2012 DES RATES

vom 18. Januar 2012

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011

(ABl. L 016 vom 19.1.2012, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 55/2012 DES RATES vom 23. Januar 2012

  L 19

6

24.1.2012

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2012 DES RATES vom 27. Februar 2012

  L 54

1

28.2.2012

 M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 266/2012 DES RATES vom 23. März 2012

  L 87

45

24.3.2012

 M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 410/2012 DES RATES vom 14. Mai 2012

  L 126

3

15.5.2012

►M5

VERORDNUNG (EU) Nr. 509/2012 DES RATES vom 15. Juni 2012

  L 156

10

16.6.2012

 M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG 2012/544/GASP DES RATES vom 25. Juni 2012

  L 165

20

26.6.2012

►M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 545/2012 DES RATES vom 25. Juni 2012

  L 165

23

26.6.2012

 M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 673/2012 DES RATES vom 23. Juli 2012

  L 196

8

24.7.2012

 M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 742/2012 DES RATES vom 16. August 2012

  L 219

1

17.8.2012

►M10

VERORDNUNG (EU) Nr. 867/2012 DES RATES vom 24. September 2012

  L 257

1

25.9.2012

 M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 944/2012 DES RATES vom 15. Oktober 2012

  L 282

9

16.10.2012

 M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1117/2012 DES RATES vom 29. November 2012

  L 330

9

30.11.2012

►M13

VERORDNUNG (EU) Nr. 325/2013 DES RATES vom 10. April 2013

  L 102

1

11.4.2013

►M14

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 363/2013 DES RATES vom 22. April 2013

  L 111

1

23.4.2013

 M15

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M16

VERORDNUNG (EU) Nr. 697/2013 DES RATES vom 22. Juli 2013

  L 198

28

23.7.2013

►M17

VERORDNUNG (EU) Nr. 1332/2013 DES RATES vom 13. Dezember 2013

  L 335

3

14.12.2013

►M18

VERORDNUNG (EU) Nr. 124/2014 DES RATES vom 10. Februar 2014

  L 40

8

11.2.2014

►M19

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 578/2014 DES RATES vom 28. Mai 2014

  L 160

11

29.5.2014

►M20

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 693/2014 DES RATES vom 23. Juni 2014

  L 183

15

24.6.2014

►M21

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 793/2014 DES RATES vom 22. Juli 2014

  L 217

10

23.7.2014

►M22

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1013/2014 DES RATES vom 26. September 2014

  L 283

9

27.9.2014

►M23

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1105/2014 DES RATES vom 20. Oktober 2014

  L 301

7

21.10.2014

►M24

VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 DES RATES vom 12. Dezember 2014

  L 358

1

13.12.2014

►M25

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/108 DES RATES vom 26. Januar 2015

  L 20

2

27.1.2015

►M26

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/375 DES RATES vom 6. März 2015

  L 64

10

7.3.2015

►M27

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/780 DES RATES vom 19. Mai 2015

  L 124

1

20.5.2015

►M28

VERORDNUNG (EU) 2015/827 DES RATES vom 28. Mai 2015

  L 132

1

29.5.2015

►M29

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/828 DES RATES vom 28. Mai 2015

  L 132

3

29.5.2015

►M30

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/961 DES RATES vom 22. Juni 2015

  L 157

20

23.6.2015

►M31

VERORDNUNG (EU) 2015/1828 DES RATES vom 12. Oktober 2015

  L 266

1

13.10.2015

►M32

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2350 DES RATES vom 16. Dezember 2015

  L 331

1

17.12.2015

►M33

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/840 DES RATES vom 27. Mai 2016

  L 141

30

28.5.2016

►M34

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1735 DES RATES vom 29. September 2016

  L 264

1

30.9.2016

►M35

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1893 DES RATES vom 27. Oktober 2016

  L 293

25

28.10.2016

 M36

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1984 DES RATES vom 14. November 2016

  L 305I

1

14.11.2016

►M37

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1996 DES RATES vom 15. November 2016

  L 308

3

16.11.2016

►M38

VERORDNUNG (EU) 2016/2137 DES RATES vom 6. Dezember 2016

  L 332

3

7.12.2016

►M39

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/480 DES RATES vom 20. März 2017

  L 75

12

21.3.2017

►M40

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/907 DES RATES vom 29. Mai 2017

  L 139

15

30.5.2017

►M41

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1241 DES RATES vom 10. Juli 2017

  L 178

1

11.7.2017

►M42

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1327 DES RATES vom 17. Juli 2017

  L 185

20

18.7.2017

►M43

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1751 DES RATES vom 25. September 2017

  L 246

1

26.9.2017

►M44

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/282 DES RATES vom 26. Februar 2018

  L 54I

3

26.2.2018

►M45

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/420 DES RATES vom 19. März 2018

  L 75I

1

19.3.2018

►M46

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/774 DES RATES vom 28. Mai 2018

  L 131

1

29.5.2018

►M47

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/85 DES RATES vom 21. Januar 2019

  L 18I

4

21.1.2019

►M48

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/350 DES RATES vom 4. März 2019

  L 63I

1

4.3.2019

►M49

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/798 DES RATES vom 17. Mai 2019

  L 132

1

20.5.2019

►M50

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019

  L 182

33

8.7.2019


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 212 vom 9.8.2012, S.  20 (673/2012)

 C2

Berichtigung, ABl. L 227 vom 23.8.2012, S.  15 (742/2012)

►C3

Berichtigung, ABl. L 259 vom 27.9.2012, S.  7 (36/2012)

 C4

Berichtigung, ABl. L 123 vom 4.5.2013, S.  28 (363/2013)

►C5

Berichtigung, ABl. L 127 vom 9.5.2013, S.  27 (363/2013)

►C6

Berichtigung, ABl. L 305 vom 24.10.2014, S.  115 (1105/2014)

►C7

Berichtigung, ABl. L 065 vom 10.3.2015, S.  23 (36/2012)

 C8

Berichtigung, ABl. L 065 vom 10.3.2015, S.  22 (545/2012)

►C9

Berichtigung, ABl. L 066 vom 11.3.2015, S.  23 (509/2012)

►C10

Berichtigung, ABl. L 066 vom 11.3.2015, S.  23 (697/2013)

 C11

Berichtigung, ABl. L 146 vom 9.6.2017, S.  159 (2017/907)

 C12

Berichtigung, ABl. L 167 vom 4.7.2018, S.  36 (2018/774)

►C13

Berichtigung, ABl. L 190 vom 27.7.2018, S.  20 (Nr. 36/2012)

►C14

Berichtigung, ABl. L 140 vom 28.5.2019, S.  153 (2019/85)

►C15

Berichtigung, ABl. L 234 vom 11.9.2019, S.  31 (2019/798)


Die Wiedergabe dieses konsolidierten Wortlauts berücksichtigt Urteile von Gerichten der EU zu Einträgen in der Liste der benannten Personen oder Einrichtungen bzw. Organisationen.




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 36/2012 DES RATES

vom 18. Januar 2012

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011



KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Zweigniederlassung“ eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts verbunden sind;

b) „Vermittlungsdienste“

i) die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien von einem Drittland in ein anderes Drittland oder

ii) den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

c) „Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

d) „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 1 ) einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

e) „Rohöl und Erdölerzeugnisse“ die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse;

f) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

g) „Finanzinstitut“

i) ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter Nummern 2 bis 12, 14 und 15 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube („bureau de change“),

ii) ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ( 2 ) ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,

iii) eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ( 3 ),

iv) einen Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt, oder

v) einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ( 4 ), mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden,

einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

h) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

i) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

j) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

k) „Waren“ umfasst Gegenstände, Materialien und Ausrüstung;

l) „Versicherung“ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;

m) „Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

n) „syrisches Kredit- oder Finanzinstitut“:

i) jedes Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Syrien, einschließlich der syrischen Zentralbank,

ii) jede unter Artikel 35 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- und Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,

iii) jede nicht unter Artikel 35 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,

iv) jedes Kredit- oder Finanzinstitut ohne Sitz in Syrien, das von einer oder mehreren Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird;

o) „syrische Person, Organisation oder Einrichtung“

i) den syrischen Staat sowie jede Behörde dieses Staates,

ii) jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,

iii) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien,

iv) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden;

p) „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;

q) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

▼M10

r) „Zollgebiet der Union“ das Gebiet im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 5 ).

▼B



KAPITEL II

AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

▼M16

Artikel 2

(1)  Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von anderen als den in Anhang IA oder in Anhang IX genannten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, ►C10  mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien. ◄

(2)  Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Ausrüstungen, ►C10  die in Absatz 1 genannt sind, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien. ◄

Artikel 2a

(1)  Es ist verboten,

a) die in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.

▼M17

(3)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie nach Anhang IA nach Konsultation mit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) erfolgt.

▼M5

Artikel 2b

(1)  Die in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(2)  Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in Frage steht, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden oder verwendet werden können.

(3)  Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ( 6 ) erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

▼M10

Artikel 2c

(1)  Die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 7 ) festgelegten Bestimmungen über summarische Anmeldungen und Zollanmeldungen gilt für alle Güter, die aus dem Zollgebiet der Union nach Syrien verbracht werden.

Die Person oder die Organisation, die diese Informationen übermittelt, legt auch Genehmigungen vor, soweit es diese Verordnung verlangt.

▼M16

(2)  Die Beschlagnahme und die Entsorgung der Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 2a dieser Verordnung verboten ist, können nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften oder der Entscheidung einer zuständigen Behörde auf Kosten der nach Absatz 1 bezeichneten Person oder Organisation durchgeführt werden, oder diese Kosten können, sofern es nicht möglich ist, sie bei dieser Person oder Organisation einzutreiben, nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften von jeder Person oder Organisation eingefordert werden, die die Verantwortung für die Beförderung der Güter oder der Ausrüstung im Rahmen der versuchten illegalen Lieferung, des versuchten illegalen Verkaufs oder der versuchten illegale Weitergabe oder der Ausfuhr übernimmt.

▼M16

Artikel 2d

Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Syrien verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen.

▼M5

Artikel 3

▼M16

(1)  Es ist verboten,

►C10  a) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den ◄ in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können, zu erbringen;

b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen;

c) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

▼M16 —————

▼M16

(3)  Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.

▼M7

(4)  Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den in Anhang III aufgeführten Websites zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf

a) die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien,

b) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.

▼M17

(5)  Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit bestimmten Gütern oder Technologien nach Anhang IA nach Konsultation mit der OVCW genehmigen, wenn die technische Hilfe, die Vermittlungsdienste, die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie vorgesehen ist, die gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt.

▼M13

Artikel 3a

Es ist verboten,

a) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung derartiger Gegenstände, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, bereitzustellen;

b) wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

▼M17

Artikel 3b

Artikel 3a ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für die Einfuhr oder die Beförderung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, wenn die Einfuhr oder die Beförderung gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt.

▼B

Artikel 4

(1)  Es ist verboten, die in Anhang V aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ►C7  unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. ◄

(2)  Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs in Syrien durch die syrische Regierung oder in ihrem Auftrag verwendet würde.

(3)  Anhang V enthält lediglich Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.

(4)  Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5

►C7  (1)  Es ist verboten,

a) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der ◄ in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang V aufgeführter Software zu erbringen;

►C7  b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der ◄ in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;

c) für den syrischen Staat, dessen Regierung, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die für diese oder auf deren Anweisung handeln zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen;

d) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken,

ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 2 erteilt wurde.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Begriff „Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets“ solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang V aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

Artikel 6

Es ist verboten,

a) Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie

i) ihren Ursprung in Syrien haben oder

ii) aus Syrien ausgeführt wurden,

b) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben,

c) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden,

▼M38

d) Direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a enthaltenen Verboten bereitzustellen,

▼M38

da) Direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und

▼M38

e) Wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c, d oder da genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 6a

(1)  Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben b, c und e gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder für die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe durch öffentliche Stellen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien erhalten, sofern diese Erzeugnisse ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien gekauft oder befördert werden.

(2)  Abweichend von Artikel 6 Buchstaben b, c und e kann die auf den Websites in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in anderen als von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfassten Fällen unter ihr geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen den Erwerb und die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe genehmigen, sofern der Kauf und der Transport

a) ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erfolgen und

b) nicht gegen in dieser Verordnung festgelegte Verbote verstoßen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung. Die Mitteilung enthält Einzelheiten über die autorisierte juristische Person, Einrichtung oder Organisation und deren humanitäre Tätigkeiten in Syrien.

(3)  Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates ( 8 ), der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates ( 9 ) oder der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates ( 10 ).

▼M38

Artikel 6b

Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben b, c und e gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe durch eine diplomatische oder konsularische Mission, sofern diese Erzeugnisse für amtliche Zwecke der Mission gekauft oder befördert werden.

▼B

Artikel 7

Die Verbote nach Artikel 6 gelten nicht für

a) die Erfüllung – am oder vor dem 15. November 2011 – einer Verpflichtung aus einem vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens sieben Arbeitstage im Voraus notifiziert hat, oder

b) den Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 2. September 2011 oder gemäß Buchstabe a am oder vor dem 15. November 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.

▼M24

Artikel 7a

(1)  Es ist verboten,

a) die in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive bereitzustellen;

c) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive zu erbringen.

(2)  In Anhang Va werden Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive aufgeführt.

(3)  Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive von den Vereinten Nationen oder von in ihrem Namen handelnden Einrichtungen zu humanitären Zwecken, etwa für die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder für den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für die Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens benötigt wird.

(4)  Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen.

(5)  Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für:

a) die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die ausschließlich von nichtsyrischen Zivilfluggeräten verwendet werden, die in Syrien landen, wenn die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive ausschließlich zum Weiterflug des Fluggeräts, in das sie eingefüllt werden, bestimmt sind und verwendet werden;

b) die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die ausschließlich von einer der in den Anhängen II und IIa aufgeführten benannten syrischen Fluggesellschaften genutzt werden, die gemäß Artikel 16 Buchstabe h Evakuierungen aus Syrien durchführt;

c) die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die von einer nicht benannten syrischen Fluggesellschaft genutzt werden, die Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens durchführt.

▼B

Artikel 8

(1)  Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Ausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)  Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Branchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Syrien:

a) Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen,

b) Förderung von Erdöl und Erdgas,

c) Raffination,

d) Verflüssigung von Erdgas.

(3)  In Anhang VI werden keine Güter aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 9

Es ist verboten,

a) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste ►C3  im Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen; ◄

b) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie bereitzustellen; und

c) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken.

▼M16

Artikel 9a

(1)  Abweichend von den Artikeln 8 und 9 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang damit genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass:

i) die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben;

ii) durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen;

iii) die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen;

b) der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert:

i) den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii;

ii) der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt.

c) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

(2)  Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Endnutzer und den Zielort der Lieferung.

(3)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

▼B

Artikel 10

(1)  Die Verbote nach Artikel 8 und 9 gelten nicht für die Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 erteilten oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.

(2)  Eine vertragliche Verpflichtung gilt im Sinne dieses Artikels als einer Person oder Organisation „erteilt“, wenn die Erteilung des betreffenden Auftrags dieser Person oder Organisation von der anderen Vertragspartei nach Abschluss eines förmlichen Vergabeverfahrens ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

Artikel 11

Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Union gedruckt bzw. geprägt wurden, unmittelbar oder mittelbar an die syrische Zentralbank zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M2

Artikel 11a

(1)  Es ist verboten,

a) Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII mit oder ohne Ursprung in Syrien von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder zu befördern;

c) für die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.

(2)  Anhang VIII umfasst Gold, Edelmetalle und Diamanten, die den in Absatz 1 genannten Verboten unterliegen.

▼M5

Artikel 11b

(1)  Es ist verboten,

▼C9

a) die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar nach Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

▼M5

b) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gilt das dort genannte Verbot nicht für Güter zum persönlichen Gebrauch, die im Gepäck von Reisenden enthalten sind.

▼M17

Artikel 11c

(1)  Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder dazugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind.

(2)  Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich

▼M28

a) vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder

▼M17

b) auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.

▼B



KAPITEL III

BESCHRÄNKUNGEN DER BETEILIGUNG AN INFRASTRUKTURVORHABEN

Artikel 12

▼M10

(1)  Es ist verboten,

a) in Anhang VII aufgeführte Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen und

b) für die unter Buchstabe a genannten Vorhaben unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen einschließlich Finanzderivate sowie Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen.

▼B

(2)  Dieses Verbot steht der Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 eingegangenen Verpflichtung aus Vertrag oder Vereinbarung nicht entgegen, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.



KAPITEL IV

FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN

Artikel 13

(1)  Folgendes ist verboten:

a) Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b) der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

c) die Gründung eines Joint Venture mit einer in Absatz 2 genannten syrischen Person, Organisation oder Einrichtung;

d) die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote gelten für alle syrischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an

a) der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl oder

b) dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung. beteiligt sind.

(3)  Nur für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Exploration von Erdöl“ umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdölvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;

b) „Raffination von Erdöl“ bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung von Öl für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher.

(4)  Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote

a) berühren nicht die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit

i) der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden,

ii) dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurden;

b) stehen der Ausweitung von Beteiligungen im Zusammenhang mit

i) der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde;

ii) dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurde.

▼M16

Artikel 13a

(1)  Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass einer in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten syrischen Person, Organisation oder Einrichtung ein Darlehen oder ein Kredit gewährt wird, dass eine Beteiligung an einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung erworben oder ausgeweitet wird oder dass ein Joint Venture mit einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung gegründet wird, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass:

i) die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben;

ii) durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen;

iii) die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen;

b) der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert:

i) den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffer i und ii;

ii) der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt.

c) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

(2)  Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der Transaktion.

(3)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

▼B



KAPITEL V

EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

Artikel 14

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)  Den in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)  Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 15

(1)  Die Anhänge II und IIa enthalten Folgendes:

a) Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates als für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen und Organisationen, als Personen oder Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, oder als natürliche oder juristische Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, ermittelt worden sind, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung keine Anwendung findet;

b) Anhang IIa enthält eine Liste der Organisationen, die vom Rat nach Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates als Organisationen ermittelt worden sind, die mit den für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und Organisationen oder mit Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, in Verbindung stehen, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung Anwendung findet.

▼M31

(1a)  Die Liste in Anhang II enthält auch die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates ( 11 ) vom Rat als unter eine der folgenden Kategorien fallend ermittelt worden sind:

a) führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind;

b) die Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf;

c) die Minister der syrischen Regierung, die nach Mai 2011 im Amt waren;

d) die Mitglieder der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) bzw. ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren;

e) die Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren;

f) die Mitglieder der regierungsnahen Milizen;

g) die Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Einrichtungen oder Institutionen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind.

und die natürlichen oder juristischen Personen und die Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung keine Anwendung findet.

(1b)  Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter eine der in Absatz 1a genannten Kategorien fallen, werden nicht in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II aufgenommen und werden nicht weiter in dieser Liste geführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.

▼B

(2)  Die Anhänge II und IIa enthalten eine Begründung der Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die jeweilige Liste.

(3)  Außerdem enthalten die Anhänge II und IIa, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

▼M13

Artikel 16

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat,

▼M38

e) in Fällen, die nicht unter Artikel 16b fallen, auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen,

▼M38 —————

▼M13

g) zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen oder des Schutzes der Umwelt erforderlich sind,

▼M17

h) für Evakuierungen aus Syrien erforderlich sind,

▼M18

i) allein für Zahlungen durch die in den Anhängen II und IIa aufgeführten staatlichen Organisationen Syriens oder die syrische Zentralbank im Namen der Arabischen Republik Syrien an die OVCW für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verifikationsmission der OVCW und der Vernichtung syrischer Chemiewaffen, insbesondere für Zahlungen an den Sondertreuhandfonds der OVCW für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vollständigen Vernichtung syrischer Chemiewaffen außerhalb des Hoheitsgebiets der Arabischen Republik Syriens bestimmt sind.

▼M13

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

▼M38

Artikel 16a

(1)  Das Verbot gemäß Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die öffentliche Stellen oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen bereitstellen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Erbringung humanitärer Hilfe in Syrien oder zur Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien erhalten, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 6a Absatz 1 bereitgestellt werden.

(2)  In Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, kann die auf den Webseiten in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 14 Absatz 2 unter den ihr geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden.

(3)  Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 kann die auf den Webseiten in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern

a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien und der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden und

b) die Freigabe der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfsleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) oder einem von den VN koordinierten Nachfolgeplan erfolgt.

(4)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

▼M38

Artikel 16b

Das Verbot gemäß Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die vom Konto einer diplomatischen oder konsularischen Mission bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen der amtlichen Tätigkeit der Mission gemäß Artikel 6b dient.

▼B

Artikel 17

Abweichend von Artikel 14 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung des wesentlichen Energiebedarfs der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind und vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde bezüglich jedes Liefervertrags die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens vier Wochen vor der Genehmigung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

▼M13

Artikel 18

(1)  Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 14 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang II oder IIa aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c) die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder IIa aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute;

d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Artikels erteilt hat.

▼B

Artikel 19

(1)  Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten ,

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet oder

▼M13

c) Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

▼B

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 14 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)  Artikel 14 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 20

Schuldet eine in den Anhängen II oder IIa aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Artikel 14 genannte Person oder Organisation geht.

▼M10

Artikel 20a

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang II oder Anhang IIa aufgeführtes Finanzunternehmen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sich der Transfer auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang II oder Anhang IIa aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder in Anhang IIa aufgeführte Person oder Organisation geht.

▼B

Artikel 21

Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 kann eine in Anhang IIa aufgeführte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag ihrer Benennung Zahlungen aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen tätigen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, sofern

a) diese Zahlung im Rahmen eines Handelsvertrags fällig ist und

b) die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in den Anhängen II oder IIa genannte Person oder Organisation geht.

▼M10

Artikel 21a

(1)  Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen:

a) einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind und eingefroren wurden, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, oder

b) einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist,

sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder IIa aufgeführte Person oder Organisation geht und der Transfer nicht anderweitig durch dieser Verordnung verboten ist.

(2)  Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens genehmigen, um der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstituten liquide Mittel für die Finanzierung von Handelsgeschäften bereitzustellen.

▼M13

Artikel 21b

Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Handlungen oder Transaktionen bezüglich Syrian Arab Airlines, die ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Syrien durchgeführt werden.

▼M17

Artikel 21c

(1)  Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a) einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb des Gebiets der Union eingegangen sind und eingefroren wurden, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu leisten ist; oder

b) einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen von außerhalb des Gebiets der Union an oder über die Commercial Bank of Syria, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag über medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch, zu leisten ist,

sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder IIa aufgeführte Personen oder Organisation geht, und der Transfer nicht anderweitig durch diese Verordnung verboten ist.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

▼B

Artikel 22

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.



KAPITEL VI

BESCHRÄNKUNGEN FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Artikel 23

Die Europäische Investitionsbank (EIB)

a) darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen tätigen, die zwischen dem syrischen Staat oder einer Behörde dieses Staates und der Europäischen Investitionsbank geschlossen wurden,

b) setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Darlehensvereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil des syrischen Staates oder einer seiner Behörden in Syrien finanziert werden.

Artikel 24

Es ist verboten,

a) nach dem 19. Januar 2012 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

i) der syrische Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

ii) syrische Kredit- oder Finanzinstitute,

iii) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,

iv) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;

b) für eine in Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Januar 2012 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen zu erbringen;

c) eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Artikel 25

(1)  Für unter Artikel 35 fallende Kredit- und Finanzinstitute ist es verboten,

a) ein neues Konto bei einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen,

b) neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,

c) eine neue Repräsentanz in Syrien zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;

d) ein neues Joint Venture mit einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.

(2)  Es ist verboten,

a) die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,

b) für oder im Namen eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen über die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union zu schließen,

c) einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kredit- oder Finanzinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Januar 2012 noch nicht aufgenommen hatte,

d) syrische Kredit- oder Finanzinstitute eine Beteiligung an einem unter Artikel 35 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen.

▼M16

Artikel 25a

(1)  Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und c können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Eröffnung eines neuen Kontos oder einer neuen Repräsentanz oder die Gründung einer neuen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass:

i) die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben;

ii) durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen;

iii) die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen,

b) der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert:

i) den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffer i und ii;

ii) der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen,

und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt.

c) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

(2)  Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der Transaktion.

(3)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

▼B

Artikel 26

(1)  Es ist verboten,

a) Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:

i) den syrischen Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

ii) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln;

b) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für die Bereitstellung von Pflicht- oder Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union und für Bereitstellung von Versicherungen für syrische diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Union.

(3)  Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gilt nicht für die Bereitstellung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen, für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden und die nicht in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind, nicht entgegen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in den Ziffer i genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Anlegen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Syriens aufhalten.

(4)  Dieser Artikel verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurden (außer wenn eine vorherige vertragliche Verpflichtung seitens des Versicherers oder Rückversicherers besteht, eine Verlängerung oder Erneuerung der Police anzunehmen); er verbietet es unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 jedoch nicht, vor diesem Zeitpunkt geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.

▼M13



KAPITEL VIA

BESCHRÄNKUNGEN FÜR DEN VERKEHR

Artikel 26a

(1)  Es ist verboten — im Einklang mit dem Völkerrecht — von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführte reine Frachtflüge und jegliche von Syrian Arab Airlines durchgeführte Flüge auf Flughäfen der Union zuzulassen oder solchen Flügen Zugang zu diese zu gewähren, es sei denn,

a) das Flugzeug wird für internationale Nichtlinien-Flugdienste genutzt, und die Landung erfolgt zu nicht verkehrsbezogenen oder nicht gewerblichen verkehrsbezogenen Zwecken oder

b) das Flugzeug wird für internationale Linienflugdienste genutzt, und die Landung dient nicht verkehrsbezogenen Zwecken,

gemäß dem Abkommen von Chikago über die internationale Zivilluftfahrt oder der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Flüge, deren einziger Zweck die Evakuierung von Unionsbürgern und ihrer Familienmitglieder aus Syrien ist.

(3)  Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots nach Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

▼B



KAPITEL VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M24

Artikel 27

(1)  Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, einschließlich Entschädigungsansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa ein Schadenersatzanspruch oder ein Garantieanspruch, vor allem ein Anspruch auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, Garantie oder Entschädigung, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:

a) den benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind;

b) jeder sonstigen syrischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der syrischen Regierung;

c) jeder sonstigen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

(2)  In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)  Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

▼M24

Artikel 27a

Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikeln 2a, 3, 3a, 4, 5, 6, 7a, 8, 9, 11, 11a, 11b, 11c, 12, 13, 14, 24, 25, 26 und 26a genannten Bestimmungen bezweckt oder bewirkt wird.

▼B

Artikel 28

Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.

Artikel 29

(1)  Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 14 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln und

b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 30

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 31

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 32

(1)  Beschließt der Rat, die in Artikel 14 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II oder IIa entsprechend.

▼M31

(2)  Der Rat setzt die betroffene Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschluss über die Aufnahme in die Liste und die Gründe dafür in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. Insbesondere wenn eine Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgeführt ist, weil sie in eine der Kategorien der Personen, Organisationen oder Einrichtung nach Artikel 15 Absatz 1a fällt, kann diese Person, Organisation oder Einrichtung Beweise oder Stellungnahmen dazu vorlegen, warum sie, obwohl sie unter eine dieser Kategorien fällt, der Auffassung ist, dass ihre Benennung nicht gerechtfertigt ist.

▼B

(3)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)  Die Listen in den Anhängen II und IIa werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.

Artikel 33

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach dem 19. Januar 2012 und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 34

Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III angegeben sind.

Artikel 35

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 36

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird aufgehoben.

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M16 —————

▼M5




ANHANG Ia

LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2a

TEIL 1

Einleitende Anmerkungen

1. Dieser Abschnitt umfasst Güter, Software und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ( 12 ) aufgeführt sind.

2. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern weiter unten in der Spalte „Nummer“ auf die Nummer in der Militärgüterliste und die Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:  Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Teils)

1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Abschnitten A, B, C und D dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts E kontrolliert.

2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

A.    AUSRÜSTUNG



Nummer

Beschreibung

I.B.1A004

Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt:

a.  Gasmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.  biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.  radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“,

3.  chemische Kampfstoffe (CW) oder

4.  „Reizstoffe“, einschließlich:

a.  α-Bromobenzenacetonitril, (Brombenzylzyanid) (CA) (CAS 5798-79-8);

b.  [(2-Chlorophenyl) methylen] Propandinitril, (o-Chlorobenzyliden-malononitril) (CS)(CAS 2698-41-1);

c.  2-Chloro-1-phenylethanon, Phenylalkylchlorid (ω-Chloroacetophenon) (CN) (CAS 532-27-4);

d.  Dibenz-(b,f)-1,4-oxazephin (CR) (CAS 257-07-8);

e.  10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS 578-94-9);

f.  N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS 5299-64-9);

b.  Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:

1.  biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.  radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder

3.  chemische Kampfstoffe (CW);

c.  ABC-Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.  biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.  radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder

3.  chemische Kampfstoffe (CW);

d.  Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von „Explosivstoffen“ unter Verwendung von Techniken der „Spurendetektion“ (z. B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie).

Technische Anmerkung:

„,Spurendetektion“ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.

Anmerkung 1:  Unternummer 1A004.d. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.

Anmerkung 2:  Unternummer 1A004.d. erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.

Anmerkung:  Nummer 1A004 erfasst nicht:

a.  Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,

b.  Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich und im gewerblichen Bereich begrenzt ist, einschließlich:

1.  Bergbau,

2.  Steinbrüche,

3.  Landwirtschaft,

4.  Pharmazie,

5.  Medizin,

6.  Tierheilkunde,

7.  Umwelt,

8.  Abfallwirtschaft,

9.  Nahrungsmittelindustrie.

Technische Anmerkungen:

Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktiven Materialien „für den Kriegsgebrauch“, biologischen Agenzien „für den Kriegsgebrauch“, chemischen Kampfstoffen (CW), „Simulanzien (Simuli)“ oder „Reizstoffen“ identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.

„Simulanzien (Simuli)“ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden.

I.B.9A012

„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

a.  „UAVs“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation (z. B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigationssystem) oder

2.  Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener (z. B. mittels Fernsteuerung mit Videobildübertragung);

b.  zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

1.  besonders konstruierte Ausrüstung für die Fernsteuerung der von Unternummer 9A012.a. erfassten „UAVs“,

2.  andere als von Nummer 7A in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfasste Systeme zur Navigation, Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, besonders konstruiert, um von Unternummer 9A012.a. erfasste „UAVs“ mit der Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation auszustatten,

3.  besonders konstruierte Ausrüstung und Bestandteile zum Umbauen eines bemannten „Luftfahrzeuges“ in ein von Unternummer 9A012.a. erfasstes „UAV“,

4.  luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um „UAVs“ in Höhen von über 50 000 Fuß (15 240  m) anzutreiben.

I.B.9A350

Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm „VMD“ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm „VMD“ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den Einbau in von Unternummer 9A350.a. und 9A350.b. erfasste Systeme.

Anmerkung:  Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z. B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen.

Anmerkung:  Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.

Technische Anmerkungen:

1.  Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, „Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden:

a.  Doppler-Laser-Methode;

b.  Laserdiffraktionsmethode.

2.  In Nummer 9A350 bedeutet „VMD“ Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser).

B.    PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN



Nummer

Beschreibung

I.B.2B350

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:

a.  Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000  l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

6.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

7.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

8.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

b.  Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter und Rührwellen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

6.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

7.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

8.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

c.  Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

6.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

7.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

8.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

d.  Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

5.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

7.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

8.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“,

9.  Siliziumkarbid,

10.  Titankarbid oder

11.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

e.  Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

5.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

7.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

8.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

9.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

f.  fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom oder

2.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

g.  Ventile mit einer „Nennweite“ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseverkleidungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

6.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

7.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“,

8.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“ oder

9.  Keramische Materialien wie folgt:

a.  Siliziumkarbid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 80 Gew.-%;

b.  Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 99,9 Gew.-%;

c.  Zirkondioxid;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

h.  mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

5.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

7.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

8.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

9.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

i.  Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Keramik,

3.  Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium),

4.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

5.  Glas oder Email,

6.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

7.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

8.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

9.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

10.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

11.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

j.  Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in Nummer 1C350 genannten Substanzen, mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1 273  K (1 000  °C), wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialienbestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Keramik oder

3.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel.

Technische Anmerkungen:

1.  „Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2.  Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

I.B.2B351

Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür:

a.  entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Nummer 1C350 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/m3 oder

b.  entwickelt für die Detektion cholinesterase-hemmender Wirkung.

I.B.2B352

Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:

a.  vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4;

Technische Anmerkung:

Die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) entsprechen der Definition im WHO-Handbuch Laboratory Biosafety (3. Auflage, Genf 2004).

b.  Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 20 l;

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

c.  Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Durchflussrate größer als 100 l/h,

2.  Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan,

3.  Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich und

4.  geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand;

Technische Anmerkung:

Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein.

d.  Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:

1.  Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur Abtrennung von pathogenen „Mikroorganismen“, Viren, Toxinen oder Zellkulturen ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.  Gesamtfilterfläche größer/gleich 1 m2 und

b.  mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  geeignet zur In-situ-Sterilisation oder zur In-situ-Desinfektion oder

2.  Verwendung von Einweg- oder Einmalfiltern;

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Unternummer 2B352.d.1.b bezeichnet „Sterilisation“ die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mikroben von der Ausrüstung durch die Verwendung physikalischer (z. B. Dampf) oder chemischer Agenzien. „Desinfektion“ bezeichnet die Zerstörung der potenziellen mikrobiellen Infektiösität der Ausrüstung durch die Verwendung chemischer Agenzien mit germiziden Effekten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich von der Sanitisation. Die Sanitisation bezieht sich auf Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung zu verringern ohne notwendigerweise deren völlige Infektiösität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen.

2.  Bestandteile von Kreuz-(Tangential-)stromfiltern (z. B. Module, Elemente, Kassetten, Kartuschen oder Platten) mit einer Filterfläche größer/gleich 0,2 m2 pro Bestandteil und konstruiert für die Verwendung in Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, die von Unternummer 2B352.d. erfasst wird;

Anmerkung:  Unternummer 2B352.d. erfasst nicht Umkehrosmose-Ausrüstung gemäß Herstellerangaben.

e.  dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eiskapazität des Kondensators größer als 10 kg und kleiner als 1 000  kg in 24 Stunden;

f.  Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt:

1.  Voll- oder Halbschutzanzüge oder Hauben, die auf die Anbindung an eine externe Luftversorgung angewiesen sind und mit Überdruck betrieben werden,

Anmerkung:  Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer 2B352.f.1. nicht erfasst.

2.  biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen;

Anmerkung:  Die in Unternummer 2B352.f.2. genannten Isolatoren schließen flexible Isolatoren, Trockenkästen (dry boxes), Kästen für anaerobe Arbeiten, Handschuharbeitskästen und Hauben mit laminarer Strömung (geschlossen mit vertikaler Strömung) ein.

g.  Aerosolprüfkammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3, konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von „Mikroorganismen“, Viren oder „Toxinen“.

C.    WERKSTOFFE UND MATERIALIEN



Nummer

Beschreibung

I.B.1C350

Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

ANMERKUNG:  SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.

1.  Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8);

2.  Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3);

3.  Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6);

4.  zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450;

5.  Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1);

6.  Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9);

7.  Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2);

8.  Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9);

9.  Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7);

10.  3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3);

11.  N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7);

12.  N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9);

13.  3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);

14.  Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3);

15.  2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3);

16.  Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3);

17.  Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6);

18.  N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7);

19.  Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9);

20.  Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2);

21.  Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4);

22.  Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8);

23.  zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

24.  Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3);

25.  Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1);

26.  Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5);

27.  N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0);

28.  Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3);

29.  zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

30.  Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1);

31.  Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1);

32.  Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7);

33.  Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0);

34.  Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3);

35.  Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4);

36.  Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3);

37.  3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2);

38.  Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8);

39.  Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8);

40.  Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8);

41.  Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9);

42.  Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7);

43.  Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4);

44.  Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1);

45.  Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9);

46.  Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6);

47.  Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3);

48.  Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9);

49.  Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8);

50.  Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2);

51.  Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9);

52.  Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0);

53.  Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8);

54.  N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1);

55.  Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5);

56.  Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9);

57.  N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0);

58.  Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6);

59.  Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7);

60.  Thiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 2465-65-8);

61.  Dithiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 298-06-6);

62.  Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9);

63.  Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS Nr. 676-98-2).

Anmerkung 1:  Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C350 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:  Nummer 1C350 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew. % in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:  Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

I.B.1C351

Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“:

a.  Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Anden-Virus,

2.  Chapare-Virus,

3.  Chikungunya-Virus,

4.  Choclo-Virus,

5.  Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,

6.  Dengue-Fiebervirus,

7.  Dobrava-Belgrad-Virus,

8.  Eastern Equine Enzephalitis-Virus,

9.  Ebola-Virus,

10.  Guanarito-Virus,

11.  Hantaan-Virus,

12.  Hendra-Virus (Equine-Morbillivirus),

13.  Japan-B-Enzephalitis-Virus,

14.  Junin-Virus,

15.  Kyasanur Waldfieber Virus (Kyasanur Forest virus),

16.  Laguna-Negra-Virus,

17.  Lassa- Virus,

18.  Louping-Ill-Virus,

19.  Lujo-Virus,

20.  Lymphozytäre-Choriomeningitis-Virus,

21.  Machupo-Virus,

22.  Marburg-Virus,

23.  Affenpockenvirus,

24.  Murray-Valley-Encephalitis-Virus,

25.  Nipah-Virus,

26.  Virus des Omsker hämorrhagischen Fiebers (OHF, Omsk haemorrhagic fever virus),

27.  Oropouche-Virus,

28.  Powassan-Virus,

29.  Rift-Valley-Fieber-Virus,

30.  Rocio-Virus,

31.  Sabia-Virus,

32.  Seoul-Virus,

33.  Sin-Nombre-Virus,

34.  St-Louis-Encephalitis-Virus,

35.  Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr/Sommerenzephalitis),

36.  Variola-Virus,

37.  Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,

38.  Westliches Pferdeenzephalitis-Virus (western equine encephalitis virus),

39.  Gelbfieber-Virus;

b.  Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Coxiella burnetii,

2.  Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),

3.  Rickettsia prowasecki,

4.  Rickettsia rickettsii;

c.  Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Bacillus anthracis,

2.  Brucella abortus,

3.  Brucella melitensis,

4.  Brucella suis,

5.  Chlamydia psittaci,

6.  Clostridium botulinum,

7.  Francisella tularensis,

8.  Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),

9.  Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),

10.  Salmonella typhi,

11.  Shigella dysenteriae,

12.  Vibrio cholerae,

13.  Yersinia pestis,

14.  Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende Typen,

15.  Enterohämorrhagische Escherichia coli, Serotyp O157 und andere Verotoxin bildende Typen (EHEC bzw. VTEC);

d.  „Toxine“ wie folgt und deren „Toxinuntereinheiten“:

1.  Clostridium-botulinum-Toxine,

2.  Clostridium-perfringens-Toxine,

3.  Conotoxin,

4.  Ricin,

5.  Saxitoxin,

6.  Shiga-Toxin,

7.  Staphylococcus-aureus-Toxine,

8.  Tetrodotoxin,

9.  Verotoxin und Shiga-ähnliche ribosomen-inaktivierende Proteine,

10.  Microcystin (Cyanoginosin),

11.  Aflatoxine,

12.  Abri,

13.  Cholera toxin,

14.  Diacetoxyscirpenol,

15.  T-2-Toxin,

16.  HT-2-Toxin,

17.  Modeccin,

18.  Volkensin,

19.  Viscum album Lectin 1 (Viscumin);

Anmerkung:  Unternummer 1C351.d. erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation,

2.  abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und

3.  mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt.

e.  Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Coccidioides immitis,

2.  Coccidioides posadasii.

Anmerkung:  Nummer 1C351 erfasst keine „Impfstoffe“ oder „Immunotoxine“.

I.B.1C352

Tierpathogene Erreger wie folgt:

a.  Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Afrikanisches Schweinepest-Virus,

2.  Aviäre Influenza-Viren wie folgt:

a.  uncharakterisiert oder

b.  Viren mit hoher Pathogenität gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2005/94/EG (1) wie folgt:

1.  Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder

2.  Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7 mit Genomsequenzen, die für multiple basische Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutin kodieren, vergleichbar denen, die auch bei anderen HPAI-Viren beobachtet werden können, was darauf hinweist, dass das Hämagglutinin von einer im Wirt ubiquitären Protease gespalten werden kann.

3.  Bluetongue-Virus,

4.  Maul- und Klauenseuche-Virus,

5.  Ziegenpockenvirus,

6.  Aujeszky-Virus,

7.  Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),

8.  Lyssa-Virus,

9.  Newcastle-Virus,

10.  Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,

11.  Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),

12.  Rinderpest-Virus,

13.  Schafpocken-Virus,

14.  Teschen-Virus,

15.  Vesikuläre Stomatitis-Virus,

16.  Lumpy Skin Disease-Virus,

17.  African Horse Sickness-Virus;

b.  Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small colony),

2.  Mycoplasma capricolum Subspezies capripneumoniae.

Anmerkung:  Nummer 1C352 erfasst keine „Impfstoffe“.

I.B.1C353

Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:

a.  genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Organismen assoziiert sind;

b.  genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer 1C351d erfassten „Toxine“ oder deren „Toxinuntereinheiten“ enthalten.

Technische Anmerkungen:

1.  Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein.

2.  Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz,

a)  die selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt oder

b)  von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten Erregers oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise integriert werden könnte, erhöht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthaft zu gefährden.

Anmerkung:  Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen Verotoxin-bildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren.

I.B.1C354

Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:

a.  Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Potato Andean latent tymovirus,

2.  Potato Spindle Tuber Viroid;

b.  Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Xanthomonas albilineans,

2.  Xanthomonas campestris pv. citri, einschließlich der als Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E bezeichneten oder anders klassifizierter Stämme wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo,

3.  Xanthomonas oryzae pv. Oryzae (Pseudomonas campestris pv. Oryzae),

4.  Clavibacter michiganensis subsp. Sepedonicus (Corynebacterium michiganensis subsp. Sepedonicus oder Corynebacterium Sepedonicum),

5.  Ralstonia solanacearum, Stamm 2 und 3 (Pseudomonas solanacearum, Stamm 2 und 3 oder Burkholderia solana, Stamm 2 und 3);

c.  Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),

2.  Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),

3.  Microcyclus ulei (syn. Dothidella ulei),

4.  Puccinia graminis (syn. Puccinia graminis f. sp. tritici),

5.  Puccinia striiformis (syn. Puccinia glumarum),

6.  Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae).

I.B.1C450

Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

ANMERKUNG:  SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351.d. UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

a.  Toxische Chemikalien wie folgt:

1.  Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (CAS-Nr. 78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,

2.  PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (CAS-Nr. 382-21-8),

3.  zur Erfassung von BZ: 3-Chinuklidinylbenzylat (CAS-Nr. 6581-06-2):

Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,

4.  Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),

5.  Cyanogenchlorid: Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),

6.  Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),

7.  Chloropikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2);

Anmerkung 1:  Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.1. und 1C450.a.2. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:  Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.4., 1C450.a.5., 1C450.a.6. und 1C450.a.7. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:  Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

b.  Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt:

1.  andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,

Anmerkung:  Unternummer 1C450.b.1. erfasst nicht Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat(CAS-Nr. 944-22-9).

2.  N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid,

Anmerkung:  Zur Erfassung von N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid siehe Unternummer 1C350.57.

3.  andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,

4.  N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,

5.  N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),

Anmerkung:  Unternummer 1C450.b.5. erfasst nicht:

a.  N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0) und die entsprechenden protonierten Salze,

b.  protonierte Salze von N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8).

6.  N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfassteN,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol,

7.  Zur Erfassung von Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7) siehe Nummer 1C350,

8.  Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).

Anmerkung 1:  Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.b.1., 1C450.b.2., 1C450.b.3., 1C450.b.4., 1C450.b.5. und 1C450.b.6. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:  Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die die von Unternummer 1C450.b.8. erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:  Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

(1)   Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

D.    DATENVERARBEITUNGSPROGRAMME (SOFTWARE)



Nummer

Beschreibung

I.B.1D003

„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

I.B.2D351

„Software“, die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung.

I.B.9D001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.

I.B.9D002

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.

E.    TECHNOLOGIE



Nummer

Beschreibung

I.B.1E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A004, 1C350 bis 1C354 oder 1C450.erfasst werden.

I.B.2E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 2B350, 2B351, 2B352 oder 2D351erfasst wird.

I.B.2E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352erfasst wird.

I.B.2E301

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352.

I.B.9E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 9A012 oder 9A350 erfasst wird.

I.B.9E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A350 erfasst wird.

I.B.9E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von „UAV“, die von Nummer 9A012 erfasst werden.

Technische Anmerkung:

„UAV“ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.B.9E102

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer 9A012 erfassten „UAV“.

Technische Anmerkung:

„UAV“ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

TEIL 2

Einleitende Anmerkungen

1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2. Eine Referenznummer in der Spalte Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009’ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.

3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:  Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B von Teil 1)

1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt I.C.A. dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts I.C.B. dieses Teils kontrolliert.

2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

I.C.A.    GÜTER

(Werkstoffe, Materialien und Chemikalien)



Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.C.A.001

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.  Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2)

 

I.C.A.002

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.  Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)

2.  Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1)

 

I.C.A.003

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.  Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0)

2.  Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2)

3.  Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3)

4.  Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6)

5.  Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7)

6.  Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4)

 

I.C.B.    TECHNOLOGIE



B.001

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt I.C.A. aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck „Technologie“ bezeichnet auch „Software“.

 




▼M31

ANHANG II

Liste der in den Artikeln 14, 15 Absatz 1 Buchstabe a und 15 Absatz 1a genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

▼C5



A.  Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Bashar ( image) Al-Assad ( image)

Geburtsdatum: 11. September 1965;

Geburtsort: Damaskus;

Diplomatenpass Nr. D1903

Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht.

23.5.2011

▼M34

2.

Maher (image) (alias Mahir) Al-Assad (image)

Geburtsdatum: 8. Dezember 1967

Geburtsort: Damaskus

Diplomatenpass Nr. 4138

Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt; Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres. Mitglied der Assad-Familie; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad.

9.5.2011

▼M29

3.

Ali ( image) Mamluk ( image) (alias Mamlouk)

Geburtsdatum: 19. Februar 1946;

Geburtsort: Damaskus;

Diplomatenpass Nr. 983

Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Chef der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

▼M34

4.

Atej (image) (alias Atef, Atif) Najib (image) (alias Najeeb)

Geburtsort: Jablah, Syrien

Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Dera'a. Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Mitglied der Assad-Familie; Cousin von Präsident Bashar Al–Assad.

9.5.2011

5.

Hafiz (image) Makhlouf (image) (alias Hafez Makhlouf)

Geburtsdatum: 2. April 1971

Geburtsort: Damaskus

Diplomatenpass Nr. 2246

Ehemaliger Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung (Außenstelle Damaskus), nach Mai 2011 im Amt. Mitglied der Makhlouf-Familie; Cousin von Präsident Bashar Al–Assad.

9.5.2011

▼M49

6.

Muhammad (image) Dib (image) Zaytun (image) (alias Mohammed Dib Zeitoun; alias Mohamed Dib Zeitun)

Geburtsdatum: 20.5.1951;

Geburtsort: Jubba, Provinz Damaskus, Syrien;

Diplomatenpass Nr. D000001300;

Geschlecht: männlich

Leiter der Direktion für allgemeine Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

7.

Amjad (image) Abbas (image) (alias Al-Abbas)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida. 2018 zum „Colonel“ (Oberst) befördert.

9.5.2011

▼M46

8.

Rami ( image) Makhlouf ( image)

Geboren: 10. Juli 1969;

Geburtsort: Damaskus;

Reisepass Nr. 000098044;

Ausstellungsnummer 002-03-0015187

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Verkehr und Immobilien; ist beteiligt an und/oder hat höhere Führungspositionen inne bei Syriatel, dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien, dem Investmentfonds Al Mashreq, Bena Properties und Cham Holding.

Durch seine Geschäftsinteressen finanziert und unterstützt er das syrische Regime.

Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

9.5.2011

9.

Abd Al-Fatah ( image) Qudsiyah ( image)

Geboren: 1953;

Geburtsort: Hama;

Diplomatenpass Nr. D0005788

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Stellvertretender Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros der Baath-Partei. Ehemaliger Leiter des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst Syriens. Beteiligt an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

9.5.2011

▼M49

10.

Jamil (image) (alias Jameel) Hassan (image) (alias al-Hassan)

Geburtsdatum: 7.7.1953;

Geburtsort: Qusayr, Provinz Homs, Syrien;

Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe;

Geschlecht: männlich

Offizier der syrischen Luftwaffe im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

9.5.2011

▼M29 —————

▼M30 —————

▼M46

13.

Munzir ( image) (alias Mundhir, Monzer) Jamil ( image) Al-Assad ( image)

Geburtsdatum: 1. März 1961;

Geburtsort: Kerdaha, Provinz Latakia;

Reisepässe Nr. 86449 und Nr. 842781

Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

9.5.2011

▼M19 —————

▼M34 —————

▼M29

16.

Faruq ( image) (alias Farouq, Farouk) Al Shar' ( image) (alias Al Char', Al Shara', Al Shara)

Geburtsdatum: 10. Dezember 1938

Ehemaliger Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.5.2011

▼M33 —————

▼M33

18.

Mohammed ( image) Hamcho ( image)

Geboren: 20. Mai 1966

Reisepass-Nr. 002954347

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen, Medien, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Gesundheitswesen. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen in Syrien, insbesondere Hamsho International, Hamsho Communication, Mhg International, Jupiter for Investment and Tourism Project und Syria Metal Industries.

Er spielt in der Geschäftswelt Syriens eine wichtige Rolle als Generalsekretär der Handelskammer von Damaskus (im Dezember 2014 vom damaligen Wirtschaftsminister Khodr Orfali benannt), Vorsitzender des China-Syria Bilateral Business Council (seit März 2014) und Vorsitzender des Syrian Metal and Steel Council (seit Dezember 2015).

Er hat ferner enge Geschäftsbeziehungen mit Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, u. a. mit Maher Al-Assad.

Mohammed Hamcho ist aufgrund seiner Geschäftsinteressen selbst Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.

27.1.2015

▼M46

19.

Iyad ( image) (alias Eyad) Makhlouf ( image)

Geburtsdatum: 21. Januar 1973;

Geburtsort: Damaskus;

Reisepass Nr. N001820740

Mitglied der Makhlouf-Familie; Sohn von Mohammed Makhlouf, Bruder von Hafez und Rami sowie Bruder von Ihab Makhlouf; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt.

Offizier im Direktorat Allgemeine Nachrichtengewinnung (GID), beteiligt an gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.5.2011

▼M49

20.

Bassam (image) Al Hassan (image) (alias Al Hasan)

Geboren: 1961

Geschlecht: männlich

Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.5.2011

▼M46 —————

▼M33

22.

Ihab ( image) (alias Ehab, Iehab) Makhlouf ( image)

Geboren: 21. Januar 1973

Geburtsort: Damaskus

Reisepass-Nr. N002848852

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann. Ihab Makhlouf ist Vizepräsident und Aktionär von Syriatel, dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien. Er hat ferner Geschäftsinteressen in mehreren anderen syrischen Unternehmen und Organisationen, u. a. Ramak Construction Co. und Syrian International Private University for Science and Technology (SIUST).

Als Vizepräsident von Syriatel, das im Rahmen seines Lizenzvertrags einen erheblichen Teil seines Gewinns an die syrische Regierung abführt, ist Ihab Makhlouf direkter Unterstützer des syrischen Regimes.

Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

23.5.2011

▼M46

23.

Zoulhima ( image) (alias Zu al-Himma) Chaliche ( image) (alias Shalish, Shaleesh) (alias Dhu al-Himma Shalish)

Geboren: 1951 oder 1946 oder 1956;

Geburtsort: Kerdaha

Offizier der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten.

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Beteiligung an gewaltsamem Vorgehen gegen Demonstranten.

Mitglied der Assad-Familie: Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

23.6.2011

▼C5

24.

Riyad ( image) Chaliche ( image) (alias Shalish, Shaleesh) (alias Riyad Shalish)

 

Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad

23.6.2011

25.

Brigadebefehls-haber Mohammad ( image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Ali ( image) Jafari ( image) (alias Jaafari, Ja'fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja'fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Naja-fabadi, Mohammad Ali)

Geburtsdatum: 1. September 1957;

Geburtsort: Yazd, Iran.

Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

23.6.2011

▼M46

26.

Generalmajor Qasem ( image) Soleimani ( image) (alias Qasim Soleimany; Qasim Soleimani; Qasem Sulaimani; Qasim Sulaimani; Qasim Sulaymani; Qasem Sulaymani; Kasim Soleimani; Kasim Sulaimani; Kasim Sulaymani; Haj Qasem; Haji Qassem; Sarder Soleimani)

Geburtsdatum: 11. März 1957;

Geburtsort: Qom, Iran (Islamische Republik);

Reisepass Nr. 008827, ausgestellt im Iran.

Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde — Qods-Einheit des IRGC, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

23.6.2011

27.

Hossein ( image) Taeb ( image) (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb)

Geboren: 1963;

Geburtsort: Teheran, Iran

Stellvertretender Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

23.6.2011

▼M33

28.

Khalid ( image) (alias Khaled) Qaddur ( image) (alias Qadour, Qaddour, Kaddour)

 

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl- und Kunststoffindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher Al-Assad steht.

Durch seine Geschäftstätigkeiten ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

Steht in Verbindung mit Maher Al-Assad, auch durch seine Geschäftstätigkeiten.

27.1.2015

29.

Ra'if ( image) Al-Quwatly ( image) (alias Ri'af Al-Quwatli alias Raeef Al-Kouatly)

Geboren: 3. Februar 1967;

Geburtsort: Damaskus

Geschäftspartner von Maher Al-Assad und verantwortlich für die Verwaltung von einigen von dessen Geschäftsinteressen; finanziert das Regime.

23.6.2011

▼C5

30.

Mohammad ( image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed) Mufleh ( image) (alias Muflih)

 

Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten

1.8.2011

▼M49

31.

Generalmajor Tawfiq (image) (alias Tawfik) Younes (image) (alias Yunes)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.8.2011

▼M33

32.

Mohammed ( image) Makhlouf ( image) (alias Abu Rami)

Geboren: 19. Oktober 1932;

Geburtsort: Latakia, Syrien

Einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf. Eng verbunden mit der Assad-Familie und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad. Auch bezeichnet als Abu Rami.

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, u. a. mit Beteiligungen in und/oder maßgeblichem Einfluss auf die „General Organisation of Tobacco“ und die Branchen Erdöl und Erdgas, Waffen und Bankwesen.

Beteiligt an Geschäften zur Waffenbeschaffung und an Bankgeschäften für das Assad-Regime. Angesichts des Umfangs seiner wirtschaftlichen und politischen Verbindungen zu dem Regime ist er Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

1.8.2011

33.

Ayman ( image) Jabir ( image) (alias Aiman Jaber)

Geburtsort: Latakia

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, beteiligt an den Branchen Stahl, Medien, Konsumgüter und Erdöl, einschließlich Handel mit diesen Gütern. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere Al Jazira (alias Al Jazerra, El Jazireh), Dunia TV und Sama Satellite Channel.

Über sein Unternehmen Al Jazira hat Ayman Jaber die Einfuhr von Erdöl von Overseas Petroleum Trading nach Syrien erleichtert.

Durch seine Geschäftsinteressen ist er Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

Er ist direkter Unterstützer von und spielt eine führende Rolle bei Tätigkeiten von regierungsnahen Milizen, die unter dem Namen Shabiha und/oder Suqur as-Sahraa bekannt sind.

Er steht über seine Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit Rami Makhlouf und durch seine Rolle bei regierungsnahen Milizen mit Maher Al-Assad.

27.1.2015

▼C5

34.

Hayel ( image) Al-Assad ( image)

 

Stellvertreter von Mahir Al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Division des Heeres

23.8.2011

35.

Ali ( image) Al-Salim ( image) (alias Al-Saleem)

 

Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee

23.8.2011

▼M49

►C15  36.

Nizar (image) Al-Assad (image) (alias Al-Asad, Assad, Asad) ◄

Geschlecht: männlich

Führender syrischer Geschäftsmann mit engen Beziehungen zum Regime. Cousin von Bashar Al-Assad und mit der Assad- und der Makhlouf-Familie verbunden.

War in dieser Eigenschaft Teil, Nutznießer oder anderweitig Unterstützer des syrischen Regimes.

Führender Ölinvestor und früherer Leiter des Unternehmens „Nizar Oilfield Supplies“.

23.8.2011

▼M46

37.

Generalmajor Rafiq ( image) (alias Rafeeq) Shahadah ( image) (alias Shahada, Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh, Chahada

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten.

23.8.2011

▼C5

38.

Brigadegeneral Jamea ( image) Jamea ( image) (alias Jami Jami, Jame', Jami')

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal

23.8.2011

▼M46 —————

▼C5

40.

Muhammad ( image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Said ( image) (alias Sa'id, Sa'eed, Saeed) Bukhaytan ( image)

 

Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Maßgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung

23.8.2011

▼M49

41.

Ali (image) Douba (image)

Geboren: 1933;

Geburtsort: Karfis, Syrien;

Geschlecht: männlich

Sonderberater von Präsident Al-Assad.

Ist als Sonderberater Teil, Nutznießer und Unterstützer des Assad-Regimes. War an der gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.

23.8.2011

▼M29

42.

Brigadegeneral Nawful ( image) (alias Nawfal, Nofal, Nawfel) Al-Husayn ( image) (alias Al-Hussain, Al-Hussein)

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib.

23.8.2011

▼C5

43.

Brigadegeneral Husam ( image) Sukkar ( image)

 

Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung

23.8.2011

▼M29

44.

Brigadegeneral Muhammed ( image) (alias Muhamad) Zamrini ( image) (alias Zamreni)

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs.

23.8.2011

▼M34

45.

Munir (image) (alias Mounir, Mouneer, Monir, Moneer, Muneer) Adanov (image) (alias Adnuf, Adanof)

Geboren: 1951

Geburtsort: Homs, Syrien

Reisepass Nr.: 0000092405

Funktion: Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung)

Rang: Generalleutnant, Syrisch-Arabische Armee

Offizier im Range eines Generalleutnants und stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung), nach Mai 2011 im Amt. In seiner Position als stellvertretender Generalstabschef war er unmittelbar an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.

23.8.2011

▼C5

46.

Brigadegeneral Ghassan ( image) Khalil ( image) (alias Khaleel)

 

Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) –Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

23.8.2011

47.

Mohammed ( image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohamed) Jabir ( image) (alias Jaber)

Geburtsort: Latakia

Shabiha-Miliz. Verbündeter von Mahir Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen

23.8.2011

▼M49

48.

Samir (image) Hassan (image)

Geschlecht: männlich

Führender in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf die Amir Group und die Cham Holding, zwei Konzerne mit Beteiligungen in den Sektoren Immobilien, Tourismus, Verkehr und Finanzen. Infolge seiner Ernennung durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali bekleidete er von März 2014 bis September 2018 das Amt des Vorsitzenden für Russland in den Bilateralen Wirtschaftsräten..

Samir Hassan unterstützt die Kriegführung des Regimes mit Geldspenden.

Samir Hassan steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind. Insbesondere steht er in Verbindung mit Rami Makhlouf und Issam Anbouba, die vom Rat benannt wurden und Nutznießer des syrischen Regimes sind.

27.9.2014

49.

Fares (image) Chehabi (image) (alias Fares Shihabi; Fares Chihabi)

Sohn von Ahmad Chehabi

Geburtsdatum: 7.5.1972

Geschlecht: männlich

Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo; Seit 16.12.2018 Vorsitzender des Verbands der Industrie- und Handelskammern. Stellvertretender Vorsitzender der Cham-Holding. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung. Seit 2016 Abgeordneter im syrischen Parlament.

2.9.2011

▼M46

50.

Tarif ( image) Akhras ( image) (alias Al Akhras ( image))

Geburtsdatum: 2. Juni 1951;

Geburtsort: Homs, Syrien;

Syrischer Reisepass Nr. 0000092405

Bekannter Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie-und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit.

2.9.2011

▼M49

51.

Issam (image) Anbouba (image)

Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co.

Geboren: 1952; Geburtsort: Homs, Syrien;

Geschlecht: männlich

Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern. Mitgründer und Mitglied des Verwaltungsrats der Cham-Holding.

2.9.2011

▼C5

52.

██████

██████

██████

██████

██████

██████

▼M46

53.

Adib ( image) Mayaleh ( image) (alias André Mayard)

Geboren: 15. Mai 1955;

Geburtsort: Bassir

Ehemaliger Gouverneur und Vorsitzender des Verwaltungsrates der Zentralbank Syriens.

Adib Mayaleh kontrollierte den syrischen Bankensektor und organisierte die Versorgung Syriens mit Geld durch Ausgabe und Einziehen von Banknoten sowie durch Kontrolle des Wechselkurses der syrischen Lira. Durch seine Funktion in der syrischen Zentralbank unterstützte Adib Mayaleh das syrische Regime wirtschaftlich und finanziell.

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt.

15.5.2012

▼C5

54.

Generalmajor Jumah ( image) Al-Ahmad ( image) (alias Al-Ahmed)

 

Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

14.11.2011

▼M49

55.

Oberst Lu'ai (image) (alias Louay, Loai) al-Ali (image)

Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia

Geschlecht: männlich

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Dara'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dara'a.

14.11.2011

▼M44

56.

Ali ( image) Abdullah ( image) (alias Abdallah) Ayyub ( image) (alias Ayyoub, Ayub, Ayoub, Ayob)

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Lattakia, Syrien

Verteidigungsminister. Im Januar 2018 ernannt. Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generals, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Generalstabschef der syrischen Streitkräfte. Unterstützt das Assad-Regime und ist für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.

14.11.2011

57.

Fahd ( image) (alias Fahid, Fahed) Jasim ( image) (alias Jasem, Jassim, Jassem) al-Furayj ( image) (alias Al-Freij)

Geburtsdatum: 1. Januar 1950

Geburtsort: Hama, Syrien

Ehemaliger Verteidigungsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2011

▼C5

58.

General Aous ( image) (Aws) Aslan ( image)

Geboren 1958

Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Mahir al-Assad und Präsident al-Assad nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

14.11.2011

▼M40

59.

General Ghassan ( image) Belal ( image)

 

General, Leiter Stabsbüro für Sondervorhaben der 4. Division. Berater von Mahir al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich und an mehreren Verletzungen der Waffenruhe in Ghouta beteiligt.

14.11.2011

▼C5

60.

Abdullah ( image) (alias Abdallah) Berri ( image)

 

Leitet die Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen

14.11.2011

61.

George ( image) Chaoui ( image)

 

Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

14.11.2011

▼M34

62.

Zuhair (image) (alias Zouheir, Zuheir, Zouhair) Hamad (image)

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Rang: Generalmajor

Derzeitige Position: Stellvertretender Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst (alias Direktion für allgemeine Sicherheit) seit Juli 2012

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Stellvertretender Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Repression, Menschenrechtsverletzungen und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

14.11.2011

▼C5

63.

Amar ( image) (alias Ammar) Ismael ( image) (alias Ismail)

Geboren am oder um den 3. April 1973;

Geburtsort: Damaskus

Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

14.11.2011

64.

Mujahed ( image) Ismail ( image) (alias Ismael)

 

Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

14.11.2011

65.

Generalmajor Nazih ( image)

 

Stellvertretender Leiter des Direktrats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten

14.11.2011

▼M40

66.

Kifah ( image) Moulhem ( image) (alias Moulhim, Mulhem, Mulhim)

 

Ehemaliger Bataillonskommandeur in der 4. Division. Im Juli 2015 zum stellvertretenden Leiter des Bereichs militärische Aufklärung ernannt. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deir ez-Zor.

14.11.2011

▼C5

67.

Generalmajor Wajih ( image) (alias Wajeeh) Mahmud ( image)

 

Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs

14.11.2011

68.

██████

██████

██████

██████

██████

██████

██████

69.

Generalleutnant Talal ( image) Mustafa ( image) Tlass ( image)

 

Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

14.11.2011

70.

Generalmajor Fu'ad ( image) Tawil ( image)

 

Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten

14.11.2011

▼M34

71.

Bushra (image) Al-Assad (image) (alias Bushra Shawkat, Bouchra Al Assad)

Geburtsdatum: 24.10.1960

Mitglied der Assad-Familie; Schwester von Bashar Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

72.

Asma (image) Al-Assad (image) (alias Asma Fawaz Al Akhras)

Geburtsdatum: 11.8.1975

Geburtsort London, UK

Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020

Geburtsname: Al Akhras

Mitglied der Assad-Familie und eng mit Schlüsselpersonen des Regimes verbunden; Ehefrau von Präsident Bashar Al–Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

▼C5

73.

Manal ( image) Al-Assad ( image) (alias Manal Al Ahmad)

Geburtsdatum: 2.2.1970;

Geburtsort: Damaskus;

syrischer Reisepass Nr. 0000000914;

Geburtsname: Al Jadaan

Ehefrau von Maher Al-Assad; profitiert als solche vom Regime und ist eng mit diesem verbunden.

23.3.2012

▼M34 —————

▼M49 —————

▼C5

76.

Generalmajor Ibrahim ( image) Al-Hassan ( image) (alias Al-Hasan)

 

Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

77.

Brigadegeneral Khalil ( image) (alias Khaleel) Zghraybih ( image, image) (alias Zghraybeh, Zghraybe, Zghrayba, Zghraybah, Zaghraybeh, Zaghraybe, Zaghrayba, Zaghraybah, Zeghraybeh, Zeghraybe, Zeghrayba, Zeghraybah, Zughraybeh, Zughraybe, Zughrayba, Zughraybah, Zighraybeh, Zighraybe, Zighrayba, Zighraybah)

 

14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

▼M49

78.

Generalmajor Ali (image) Barakat (image)

Geschlecht: männlich

103. Brigade der Division der Republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. 2017 zum Generalmajor befördert.

1.12.2011

79.

Generalmajor Talal (image) Makhluf (image) (alias Makhlouf)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Befehlshaber der 105. Brigade der Republikanischen Garde. Ehemaliger Oberbefehlshaber der Republikanischen Garde. Derzeit Befehlshaber des 2. Korps. Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Damaskus beteiligt.

1.12.2011

▼M46

80.

Generalmajor Nazih ( image) (alias Nazeeh) Hassun ( image) (alias Hassoun)

 

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Direktion für politische Sicherheit der syrischen Sicherheitsdienste, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

1.12.2011

▼C5

81.

Hauptmann Maan ( image) (alias Ma'an ) Jdiid ( image) (alias Jdid, Jedid, Jedeed, Jadeed, Jdeed)

 

Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

82.

Mohammad ( image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Al-Shaar ( image) (alias Al-Chaar, Al-Sha'ar, Al-Cha'ar)

 

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

83.

Khald ( image) (alias Khaled) Al-Taweel ( image) (alias Al-Tawil)

 

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

84.

Ghiath ( image) Fayad ( image) (alias Fayyad)

 

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

85.

Brigadegeneral General Jawdat ( image) Ibrahim ( image) Safi ( image)

Befehlshaber des 154. Regiments

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen.

23.1.2012

86.

Generalmajor Muhammad ( image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Ali ( image) Durgham

Befehlshaber der 4. Division

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen.

23.1.2012

87.

Generalmajor Ramadan ( image) Mahmoud ( image) Ramadan ( image)

Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schießen.

23.1.2012

▼M49 —————

▼C5

89.

Generalmajor Naim ( image) (alias Naaeem, Naeem, Na'eem, Naaim, Na'im) Jasem ( image) Suleiman ( image)

Befehlshaber der 3. Division

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen.

23.1.2012

90.

Brigadegeneral Jihad ( image) Mohamed ( image) (a.k.a Mohammad, Muhammad, Mohammed) Sultan ( image)

Befehlshaber der 65. Brigade

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen.

23.1.2012

91.

Generalmajor Fo'ad ( image) (alias Fouad, Fu'ad) Hamoudeh ( image) (alias Hammoudeh, Hammoude, Hammouda, Hammoudah)

Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib

Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schießen.

23.1.2012

92.

Generalmajor Bader ( image) Aqel ( image)

Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte

Befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst („Muchabarat“) zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal.

23.1.2012

93.

Brigadegeneral Ghassan ( image) Afif ( image) (alias Afeef)

Befehlshaber im 45. Regiment

Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib.

23.1.2012

94.

Brigadegeneral Mohamed ( image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Maaruf ( image) (alias Maarouf, Ma'ruf)

Befehlshaber im 45. Regiment

Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schießen.

23.1.2012

95.

Brigadegeneral Yousef ( image) Ismail ( image) (alias Ismael)

Befehlshaber der 134. Brigade

Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schießen.

23.1.2012

96.

Brigadegeneral Jamal ( image) Yunes ( image) (alias Younes)

Befehlshaber des 555. Regiments

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schießen.

23.1.2012

▼M49 —————

▼C5

98.

Brigadegeneral Ali ( image) Dawwa

 

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen.

23.1.2012

▼M49

99.

Generalmajor Mohamed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Khaddor (image) (alias Khaddour, Khaddur, Khadour, Khudour)

Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschließend zu verhaften; verantwortlich für die Repression gegen friedliche Demonstranten in Douma.

23.1.2012

▼M49 —————

▼C5

101.

Wafiq ( image) (alias Wafeeq) Nasser ( image)

Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen)

Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda.

23.1.2012

102.

Ahmed ( image) (alias Ahmad) Dibe ( image) (alias Dib, Deeb)

Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für allgemeine Sicherheit)

Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa.

23.1.2012

103.

Makhmoud ( image) (alias Mahmoud) al-Khattib ( image) (alias Al-Khatib, Al-Khateeb)

Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit)

Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

23.1.2012

▼M49

104.

Mohamed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Heikmat (image) (alias Hikmat, Hekmat) Ibrahim (image)

Geschlecht: männlich

War als ehemaliger Leiter der Operationsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

23.1.2012

▼C5

105.

Nasser ( image) (alias Naser) Al-Ali ( image) (alias Brigadegeneral Nasr al-Ali)

Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für politische Sicherheit)

Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. Seit April 2012 Leiter Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit (ehemaliger Leiter der Regionalabteilung Homs)

23.1.2012

▼M40

106.

Dr. Wael ( image) Nader ( image) Al –Halqi ( image) (alias Al-Halki)

Geboren: 1964;

Geburtsort: Provinz Dara'a

Ehemaliger Premierminister, bis 3. Juli 2016 im Amt, und ehemaliger Gesundheitsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

▼M48

107.

Mohammad Ibrahim Al-Sha'ar

Geboren: 1956; Geburtsort: Aleppo;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Innenminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

▼M33

108.

Mohammad ( image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Al-Jleilati ( image)

Geboren: 1945;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Finanzen, bis zum 9. Februar 2013 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

▼M46

109.

Imad ( image) Mohammad ( image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Deeb ( image) Khamis ( image) (alias Imad Mohammad Dib Khamees)

Geburtsdatum: 1. August 1961;

Geburtsort: in der Nähe von Damaskus

Ministerpräsident und ehemaliger Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

▼M40

110.

Omar ( image) Ibrahim ( image) Ghalawanji ( image)

Geboren: 1954;

Geburtsort: Tartous

Ehemaliger Vize-Premierminister für Dienstangelegenheiten, ehemaliger Minister für Lokalverwaltung, bis zum 3. Juli 2016 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

▼M33

111.

Joseph ( image) Suwaid ( image)

Geboren: 1958;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Staatsminister, bis mindestens zum 21. Januar 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

112.

Hussein ( image) (alias Hussain) Mahmoud ( image) Farzat ( image) (alias Hussein Mahmud Farzat)

Geboren: 1957;

Geburtsort: Hama

Ehemaliger Staatsminister, bis mindestens 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

▼C5

113.

Mansour ( image)Fadlallah ( image)Azzam ( image) (alias: Mansur Fadl Allah Azzam)

Geboren 1960;

Geburtsort: Provinz Sweida

Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

▼M46

114.

Emad ( image) Abdul-Ghani ( image) Sabouni ( image) (alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)

Geboren: 1964;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Telekommunikation und Technologie, bis mindestens April 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Im Juli 2016 zum Leiter der Behörde für Planung und internationale Zusammenarbeit (Regierungsbehörde) ernannt.

27.2.2012

▼C5

115.

General Ali ( image) Habib ( image) (alias Habeeb) Mahmoud ( image)

Geboren 1939;

Geburtsort: Tartous

Ehemaliger Verteidigungsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dem syrischen Militär und deren gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.8.2011

▼M46

116.

Tayseer ( image) Qala ( image) Awwad ( image)

Geboren: 1943;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter des Militärgerichts. Mitglied des Hohen Justizrats.

23.9.2011

▼M40

117.

Adnan ( image) Hassan ( image) Mahmoud ( image)

Geboren: 1966;

Geburtsort: Tartous

Syrischer Botschafter in Iran. Ehemaliger Informationsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.9.2011

▼C5

118.

██████

██████

██████

██████

██████

119.

Sufian ( image) Allaw ( image)

Geboren 1944;

Geburtsort: al-Bukamal, Deir Ezzor

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

120.

Dr Adnan ( image) Slakho ( image)

Geboren 1955;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Industrie. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

121.

Dr. Saleh ( image) Al-Rashed ( image)

Geboren 1964;

Geburtsort: in der Provinz Aleppo

Ehemaliger Minister für Bildung. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

122.

Dr. Fayssal ( image) (alias Faysal) Abbas ( image)

Geboren 1955;

Geburtsort: in der Provinz Hama

Ehemaliger Minister für Verkehr. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

123.

Ghiath ( image) Jeraatli ( image) (Jer'atli, Jir'atli, Jiraatli)

Geboren 1950;

Geburtsort: Salamiya

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

124.

Yousef ( image) Suleiman ( image) Al-Ahmad ( image) (alias Al-Ahmed)

Geboren 1956;

Geburtsort: Hasaka

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

125.

Hassan ( image, image) al-Sari ( image)

Geboren 1953;

Geburtsort: Hama

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

126.

Bouthaina ( image) Shaaban ( image) (alias Buthaina Shaaban)

Geboren 1953;

Geburtsort: Homs, Syrien

Politische Beraterin und Medienberaterin des Präsidenten seit Juli 2008 und in dieser Eigenschaft am gewaltsamen Vorgehen gegen die Bevölkerung beteiligt.

26.6.2012

127.

Brigadegeneral Sha'afiq ( image) (alias Shafiq, Shafik) Masa ( image) (alias Massa)

 

Direktor der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt.

24.7.2012

▼M49

128.

Brigadegeneral Burhan (image) Qadour (image) (alias Qaddour, Qaddur)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Direktor der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼C5

129.

Brigadegeneral Salah ( image) Hamad ( image)

 

Stellvertretender Direktor der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

130.

Brigadegeneral Muhammad ( image) (oder: Mohammed) Khallouf ( image) (alias Abou Ezzat)

 

Direktor der Abteilung 235, sogenannte „Palästina-Abteilung“ (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

131.

Generalmajor Riad ( image) (alias Riyad) al-Ahmed ( image) (alias Al-Ahmad)

 

Direktor der Abteilung „Latakia“des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M46

132.

Brigadegeneral Abdul-Salam ( image) Fajr ( image) Mahmoud ( image)

 

Direktor der Abteilung „Bab Tuma (Damaskus)“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼C5

133.

Brigadegeneral Jawdat ( image) al-Ahmed ( image) (alias Al-Ahmad)

 

Direktor der Abteilung „Homs“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

134.

Oberst Qusay ( image) Mihoub ( image)

 

Direktor der Abteilung „Deraa“ (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M49

135.

Brigadegeneral Suhail (image) (alias Suheil) Al-Abdullah (image) (alias Al-Abdallah)

Geschlecht: männlich

Direktor der Abteilung „Latakia“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼C5

136.

Brigadegeneral Khudr ( image) Khudr ( image)

 

Direktor der Abteilung „Latakia“ des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M29

137.

Brigadegeneral Ibrahim ( image) Ma'ala ( image) (alias Maala, Maale, Ma'la)

 

Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼C5

138.

Brigadegeneral Firas ( image) Al-Hamed ( image) (alias Al-Hamid)

 

Direktor der Abteilung 318 (Homs) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M49

139.

Generalmajor Hussam (image) (alias Husam, Housam, Houssam) Luqa (image) (alias Louqa, Louca, Louka, Luka)

Geboren: 1964;

Geburtsort: Damaskus

Geschlecht: männlich

Von April 2012 bis 2.12.2018 Direktor der Abteilung „Homs“ des Direktorats für politische Sicherheit (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali). Seit 3.12.2018 Leiter des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼C5

140.

Brigadegeneral Taha ( image) Taha ( image)

 

Leiter des Standorts Latakia des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

141.

Bassel ( image) (alias Basel) Bilal ( image)

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

142.

Ahmad ( image) (alias Ahmed) Kafan ( image)

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

143.

Bassam ( image) al-Misri ( image)

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

▼M49

144.

Ahmed (image) (alias Ahmad) al-Jarroucheh (image) (alias Al-Jarousha, Al-Jarousheh, Al-Jaroucha, Al-Jarouchah, Al-Jaroucheh)

Geboren: 1957;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes in den syrischen Botschaften.

24.7.2012

▼C5

145.

Michel ( image) Kassouha ( image) (alias Kasouha) (alias Ahmed Salem; alias Ahmed Salem Hassan)

Geburtsdatum: 1. Februar 1948

Mitglied der syrischen Sicherheitsdienste seit Beginn der 70er Jahre; beteiligt an der Bekämpfung von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des Allgemeinen Nachrichtendienstes Syriens. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Direktors des Allgemeinen Nachrichtendienstes Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, gegen den die EU am 9. Mai 2011 restriktive Maßnahmen verhängt hat. Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des Regimes gegen Regimegegner und ist unter anderem mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.

24.7.2012

146.

General Ghassan ( image) Jaoudat ( image) Ismail ( image) (alias Ismael)

Geboren 1960;

Geburtsort: Derikich, Region Tartous

Leiter der Abteilung „Operationen“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe; leitet in Zusammenarbeit mit der Abteilung „Sondereinsätze“ die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den militärischen Führungskräften, die die repressive Politik des Regimes gegen Regimegegner unmittelbar umsetzen.

24.7.2012

▼M46

147.

General Amer al-Achi (alias Amer Ibrahim al-Achi; alias Amis al Ashi; alias Ammar Aachi; alias Amer Ashi) ( image)

 

Leiter der Informationsabteilung des Nachrichtendienstes der Luftwaffe (2012-2016). Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression gegen die syrische Opposition beteiligt.

24.7.2012

▼C5

148.

General Mohammed ( image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammad) Ali ( image) Nasr ( image) (or: Mohammed Ali Naser)

Geboren ca. 1960

Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des Präsidenten. Hat den größten Teil seiner Karriere bei der Republikanischen Garde verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251), die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt ist. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

149.

General Issam ( image) Hallaq ( image)

 

Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner.

24.7.2012

150.

Ezzedine ( image) Ismael ( image) (alias Ismail)

Geboren Mitte der 40er Jahre (vermutlich 1947);

Geburtsort: Bastir, Region Jableh

General a.D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der Jahre 2000 übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des syrischen Präsidenten ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

151.

Samir ( image) (alias Sameer) Joumaa ( image) (alias Jumaa, Jum'a, Joum'a) (alias Abou Sami)

Geboren ca.1962

Leitet seit fast 20 Jahren das Kabinett von Muhammad Nasif Khayrbik, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Bachar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Faruq Al Shar'). Als enger Vertrauter von Bachar al-Asad und Muhammad Nasif Khayrbik ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

▼M20

152.

Dr. Qadri ( image) (alias Kadri) Jamil ( image) (alias Jameel)

 

Ehemaliger Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten und ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M46

153.

Waleed ( image) (alias Walid) Al Mo'allem ( image) (alias Al Moallem, Muallem ( image))

 

Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M34 —————

▼C5

155.

Dr. Mohammad ( image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Abdul-Sattar ( image) (alias Abd al-Sattar) Al Sayed ( image) (alias Al Sayyed)

 

Minister für religiöse Stiftungen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M19

156.

Ing. Hala ( image) Mohammad ( image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Al Nasser ( image)

 

Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M46

157.

Eng. Bassam ( image) Hanna ( image)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Aleppo (Syrien)

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M19

158.

Ing. Subhi ( image) Ahmad ( image) Al Abdallah ( image) (alias Al-Abdullah)

 

Ehemaliger Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

159.

Dr. Mohammad ( image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed) Yahiya ( image) (alias Yehya, Yahya, Yihya, Yihia, Yahia) Moalla ( image) (alias Mu'la, Ma'la, Muala, Maala, Mala)

 

Ehemaliger Minister für Höhere Bildung. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M49

160.

Dr. Hazwan (image) Al Wez (image) (alias Al Wazz)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Bildung, ernannt im Juli 2016.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M19

161.

Dr. Mohamad ( image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed, Mohammad) Zafer ( image) (alias Dhafer) Mohabak ( image) (alias Mohabbak, Muhabak, Muhabbak)

 

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M40

162.

Dr. Mahmoud ( image) Ibraheem ( image) (alias Ibrahim) Sa'iid ( image) (alias Said, Sa'eed, Saeed)

 

Ehemaliger Verkehrsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M19

163.

Dr. Safwan ( image) Al Assaf ( image)

 

Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

164.

Ing. Yasser ( image) (alias Yaser) Al Siba'ii ( image) (alias Al-Sibai, Al-Siba'i, Al Sibaei)

 

Ehemaliger Minister für öffentliche Arbeiten. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

165.

Ing. Sa'iid ( image) (alias Sa'id, Sa'eed, Saeed) Ma'thi ( image) (alias Mu'zi, Mu'dhi, Ma'dhi, Ma'zi, Maazi) Hneidi ( image)

 

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M40

166.

Dr. Lubana ( image) (alias Lubanah) Mushaweh ( image) (alias Mshaweh, Mshawweh, Mushawweh)

Geboren 1955;

Geburtsort: Damaskus

Ehemalige Kultusministerin, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M19

167.

Dr. Jassem ( image) (alias Jasem) Mohammad ( image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Zakaria ( image)

Geboren 1968

Ehemaliger Minister für Arbeit und Soziales. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M49 —————

▼M46

169.

Dr. Adnan ( image) Abdo ( image) (alias Abdou) Al Sikhny ( image) (alias Al-Sikhni, Al-Sekhny, Al-Sekhni)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Aleppo (Syrien)

Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M40

170.

Najm ( image) (alias Nejm) Hamad ( image) Al Ahmad ( image) (alias Al-Ahmed)

 

Ehemaliger Justizminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M46

171.

Dr. Abdul-Salam ( image) Al Nayef ( image)

 

Ehemaliger Gesundheitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M48

172.

Ali Hadar

Geschlecht: männlich

Leiter der nationalen Stelle für Versöhnung und ehemaliger Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M40

173.

Dr. Nazeera ( image) (alias Nazira, Nadheera, Nadhira) Farah ( image) Sarkees ( image) (alias Sarkis)

 

Ehemalige Staatsministerin für Umweltangelegenheiten, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M49 —————

▼M46

175.

Najm-eddin ( image) (alias Nejm-eddin, Nejm-eddeen, Najm-eddeen, Nejm-addin, Nejm-addeen, Najm-addeen, Najm-addin) Khreit ( image) (alias Khrait)

 

Ehemaliger Staatsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

176.

Abdullah ( image) (alias Abdallah) Khaleel ( image) (alias Khalil) Hussein ( image) alias Hussain)

 

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M40

177.

Jamal ( image) Sha'ban ( image) (alias Shaaban) Shaheen ( image)

 

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M19 —————

▼C5

179.

Razan ( image) Othman ( image)

Ehefrau von Rami Makhlouf, Tochter von Waleed (alias Walid) Othman;

Geburtsdatum: 31. Januar 1977;

Geburtsort: Gouvernement Latakia;

ID-Nr.: 06090034007

Hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der benannt worden ist. Ist als solche mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm.

16.10.2012

▼M20

180.

Ahmad al-Qadri

Geburtsdatum: 1956

Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M40

181.

Suleiman Al Abbas

 

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.

24.6.2014

182.

Kamal Eddin Tu'ma

Geburtsdatum: 1959

Ehemaliger Minister für Industrie, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

183.

Kinda al-Shammat (alias Shmat)

Geburtsdatum: 1973

Ehemalige Ministerin für soziale Angelegenheiten, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

184.

Hassan Hijazi

Geburtsdatum: 1964

Ehemaliger Arbeitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

185.

Ismael Ismael (alias Ismail Ismail oder Isma'Il Isma'il)

Geboren: 1955

Ehemaliger Finanzminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

186.

Dr. Khodr Orfali (alias Khud/Khudr Urfali/Orphaly)

Geburtsdatum: 1956

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

187.

Samir Izzat Qadi Amin

Geburtsdatum: 1966

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M49

188.

Bishr Riyad Yazigi

Geboren: 1972;

Geschlecht: männlich

Berater des syrischen Präsidenten. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M46

189.

Dr. Malek ( image) Ali ( image) (alias Malik Ali)

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Tartous (Syrien)

Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M48

190.

Hussein Arnous (alias Arnus)

Geboren: 1953;

Geschlecht: männlich

Minister für Wasserressourcen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M40

191.

Dr. Hassib Elias Shammas (alias Hasib)

Geburtsdatum: 1957

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M33

192.

Hashim Anwar al-Aqqad alias Hashem Aqqad, Hashem Akkad, Hashim Akkad

Geboren: 1961

Geburtsort: Mohagirine, Syrien

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf die Anwar Akkad Sons Group (AASG) und ihre Tochtergesellschaft United Oil. AASG ist ein Konzern mit Beteiligungen in Branchen wie Erdöl, Erdgas, Chemie, Versicherungen, Industriemaschinenbau, Immobilien, Tourismus, Messen, Vertragswesen und medizinischen Geräten.

Außerdem war Hashim Anwar al-Aqqad noch bis 2012 Abgeordneter des syrischen Parlaments.

Hashim Anwar al-Aqqad hätte nicht ohne Unterstützung durch das Regime erfolgreich bleiben können. Angesichts des Umfangs seiner wirtschaftlichen und politischen Verbindungen zu dem Regime ist er Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

23.7.2014

▼M34

193.

Suhayl (alias Sohail, Suhail, Suheil) Hassan (alias Hasan, al-Hasan, al-Hassan) bekannt unter dem Namen „The Tiger“ (alias al-Nimr)

Geboren: 1970

Geburtsort: Jableh (Provinz Latakia, Syrien)

Rang: Generalmajor

Funktion: Befehlshaber der Qawat al-Nimr (Tiger-Streitkräfte)

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Befehlshaber der unter dem Namen „Tiger-Streitkräfte“ bekannten Heeresdivision. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

▼M27

182.

Amr Armanazi alias Amr Muhammad Najib Al-Armanazi, Amr Najib Armanazi, Amrou Al-Armanazy

Geboren am 7. Februar 1944

Generaldirektor des syrischen Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), verantwortlich für die Unterstützung der syrischen Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die für die Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten genutzt wird. Zudem verantwortlich für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschließlich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel.

Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung; unterstützt das Regime.

23.7.2014

▼M40

►M46  264 ◄ .

Houmam Jaza'iri (alias Humam al-Jazaeri, Hammam al-Jazairi)

Geboren: 1977

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.

21.10.2014

►M46  265 ◄ .

Mohamad Amer Mardini (alias Mohammad Amer Mardini)

Geburtsdatum: 1959;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

►M46  266 ◄ .

Mohamad Ghazi Jalali (alias Mohammad Ghazi al-Jalali)

Geburtsdatum: 1969;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Kommunikation und Technologie, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

►M46  15 ◄ .

Kamal Cheikha (alias Kamal al-Sheikha)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

►M46  17 ◄ .

Hassan Nouri (alias Hassan al-Nouri)

Geburtsdatum: 9.2.1960

Ehemaliger Minister für Verwaltungsaufbau, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M48

74.

Mohammad Walid Ghazal

Geboren: 1951; Geburtsort: Aleppo;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M40

►M46  118 ◄ .

Khalaf Souleymane Abdallah (alias Khalaf Sleiman al-Abdullah)

Geburtsdatum: 1960;

Geburtsort: Deir ez-Zor

Ehemaliger Arbeitsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M23

►M46  178 ◄ .

Nizar Wahbeh Yazaji

(alias Nizar Wehbe Yazigi)

Geboren: 1961;

Geburtsort: Damaskus

Gesundheitsminister seit 27.8.2014. Als Minister der Regierung mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M40

►M46  202 ◄ .

Hassan Safiyeh (alias Hassan Safiye)

Geburtsdatum: 1949;

Geburtsort: Latakia

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

►M46  267 ◄ .

Issam Khalil

Geburtsdatum: 1965;

Geburtsort: Banias

Ehemaliger Kulturminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

11.

Mohammad Mouti' Mouayyad (alias Mohammad Muti'a Moayyad)

Geburtsdatum: 1968;

Geburtsort: Ariha (Idlib)

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

12.

Ghazwan Kheir Bek (alias Ghazqan Kheir Bek)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Latakia

Ehemaliger Verkehrsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M34

►M46  268 ◄ .

Ghassan Ahmed Ghannan (alias Generalmajor Ghassan Ghannan, Brigadegeneral Ghassan Ahmad Ghanem)

Rang: Generalmajor

Funktion: Befehlshaber der 155. Raketenbrigade

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt. Generalmajor und Befehlshaber der 155. Raketenbrigade. Steht aufgrund seiner Funktion in der 155. Raketenbrigade in Verbindung mit Maher al-Assad. Als Befehlshaber der 155. Raketenbrigade unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Verantwortlich für den Abschuss von Scud-Raketen auf verschiedene zivile Ziele zwischen Januar und März 2013.

21.10.2014

▼M49

14.

Brigadegeneral Mohammed Bilal (alias Oberstleutnant Muhammad Bilal)

Geschlecht: männlich

Als hochrangiger Offizier im Nachrichtendienst der Luftwaffe Syriens unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ferner steht er in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen Scientific Studies Research Centre (SSRC).

Seit Dezember 2018 Polizeichef von Tartus.

21.10.2014

▼M33 —————

▼M23

►M46  269 ◄ .

Abdelhamid Khamis Abdullah

(alias Abdulhamid Khamis Abdullah alias Hamid Khamis alias Abdelhamid Khamis Ahmad Adballa)

 

Leiter des Unternehmens Overseas Petroleum Trading Company (OPT), das vom Rat als Nutznießerin und Unterstützerin des syrischen Regimes in die Liste aufgenommen wurde. Er koordinierte Erdöllieferungen an das syrische Regime mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen staatlichen Erdölunternehmen Sytrol. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

Aufgrund seiner Stellung als höchstrangiger Mitarbeiter der Organisation ist er verantwortlich für ihre Tätigkeiten.

21.10.2014

▼M34

199.

Bayan Bitar (alias Dr Bayan Al-Bitar)

Geburtsdatum: 8.3.1947

Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien

Geschäftsführender Direktor der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und der „Syrian Company for Information Technology“ (im Folgenden „SCIT“), die beide Tochtergesellschaften des syrischen Verteidigungsministeriums sind, das vom Rat benannt wurde. OTI unterstützt die Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime. Als geschäftsführender Direktor der OTI und der SCIT unterstützt Bayan Bitar das syrische Regime. Aufgrund seiner Rolle bei der Produktion chemischer Waffen ist er ferner mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Angesichts seiner leitenden Position in diesen Organisationen steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen OTI und SCIT.

7.3.2015

200.

Brigadegeneral Ghassan Abbas

Geburtsdatum: 10.3.1960

Geburtsort: Homs

Anschrift: CERS, Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (alias SSRC, Scientific Studies and Research Centre; Centre de Recherche de Kaboun Barzeh Street, PO Box 4470 Damaskus)

Geschäftsführer der Zweigstelle des benannten „Syrian Scientific Studies and Research Centre“ (im Folgenden „SSRC/CERS“) bei Jumraya/Jmraiya. Er war an der Verbreitung von chemischen Waffen und an der Organisation von Angriffen mit chemischen Waffen, unter anderem in Ghouta im August 2013, beteiligt. Daher ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Als Geschäftsführer der Zweigstelle des SSRC/CERS bei Jumraya/Jmraiya unterstützt Ghassan Abbas das syrische Regime. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.

7.3.2015

201.

██████

██████

██████

██████ ██████

██████

██████

▼M41 —————

▼M41

203.

George Haswani

(alias Heswani, Hasawani, Al Hasawani)

Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen sowie in der Erdöl- und Erdgasbranche. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf eine Reihe von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere HESCO Engineering and Construction Company, ein großes Ingenieur- und Bauunternehmen.

7.3.2015

▼M34

204.

Emad (image) Hamsho (image) (alias Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho; Hemasho)

Anschrift: Hamsho Building 31 Baghdad Street Damaskus, Syrien

Bekleidet eine leitende Position bei „Hamsho Trading“. In Ausübung seiner leitenden Position bei „Hamsho Trading“, einer Tochtergesellschaft der „Hamsho International“, die vom Rat benannt wurde, unterstützt er das syrische Regime. Er steht auch in Verbindung mit einer benannten Organisation, der „Hamsho International“. Zudem ist er neben anderen benannten regimetreuen Geschäftsleuten wie Ayman Jaber Vizepräsident des syrischen Rates für Eisen und Stahl. Er steht ferner in Verbindung mit Bashar Al-Assad.

7.3.2015

▼M32 —————

▼M46

206.

Generalmajor Muhamad ( image) (alias Mohamed, Muhammad) Mahalla ( image) (alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)

Geboren: 1960;

Geburtsort: Jableh

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) seit April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/im Umland von Damaskus. Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor der Direktion für politische Sicherheit. Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros.

29.5.2015

▼M35

207.

Adib Salameh

(alias Adib Salamah; Adib Salama; Adib Salame; Mohammed Adib Salameh; Adib Nimr Salameh)

(image)

Rang: Generalmajor, stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus

Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt; stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus; zuvor Leiter des Nachrichtendienstes der Luftwaffe in Aleppo.

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, die nach Mai 2011 im Amt war; bekleidet den Rang des Generalmajors.

Verantwortlich für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien, da er Militärangriffe in Aleppo geplant und daran teilgenommen und die Festnahme und Inhaftierung von Zivilpersonen angeordnet hat.

28.10.2016

208.

Adnan Aboud Hilweh

(alias Adnan Aboud Helweh; Adnan Aboud)

(image)

Rang: Brigadegeneral

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals der 155. und 157. Brigade der syrischen Armee, nach Mai 2011 im Amt.

Als Brigadegeneral der 155. und 157. Brigade ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich; so trägt er die Verantwortung für die Stationierung und den Einsatz von Raketen und chemischen Waffen in Wohnbezirken 2013 und war an Massenverhaftungen beteiligt.

28.10.2016

209.

Jawdat Salbi Mawas

(alias Jawdat Salibi Mawwas; Jawdat Salibi Mawwaz)

(image)

Rang: Generalmajor

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden von Brigaden unter seinem Kommando 2013 Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta eingesetzt.

28.10.2016

▼M46

210.

Tahir ( image) Hamid ( image) Khalil ( image) (alias Tahir Hamid Khali; Khalil Tahir Hamid)

Rang: Generalmajor

Bekleidet den Rang eines Generalmajors, Leiter der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden von Brigaden unter seinem Kommando 2013 Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta stationiert.

28.10.2016

▼M49

211.

Hilal Hilal (alias Hilal al-Hilal) (image)

Geboren: 1966;

Geschlecht: männlich

Mitglied einer regierungsnahen Miliz, der sog. „Kataeb al-Baath“ (Miliz der Baath-Partei). Stellvertretender Vorsitzender der Baath-Partei. Unterstützt das Regime durch seine Rolle bei der Rekrutierung und der Organisation der Miliz der Baath-Partei.

28.10.2016

▼M44

212.

Ammar Al-Sharif

(alias Amar Al-Sharif; Amar Al-Charif; Ammar Sharif; Ammar Charif; Ammar al Shareef; Ammar Sherif; Ammar Medhat Sherif)

(image)

Geburtsdatum: 26. Juni 1969

Geburtsort: Lattakia

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Syrischer Reisepass:

Nummer: 010312413;

Ausstellungsnummer: 002-15-L093534;

Ausstellungsdatum: 14. Juli 2015

Ausstellungsort: Damaskus-Zentrum;

Gültig bis: 13. Juli 2021

Nationale Nummer: 060-10276707

Führender syrischer Geschäftsmann, in Syrien im Banken- und Versicherungssektor und im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig. Gründungsmitglied der Byblos Bank Syria, Hauptaktionär von Unlimited Hospitality Ltd und Vorstandsmitglied der Solidarity Alliance Insurance Company und der Al-Aqueelah Takaful Insurance Company.

28.10.2016

▼M49

213.

Bishr al-Sabban (alias Mohammed Bishr Al-Sabban; Bishr Mazin Al-Sabban)

Geboren: 1966;

Geburtsort: Damaskus, Arabische Republik Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Damaskus, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Unterstützt das Regime und ist für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich, so unter anderem für diskriminierende Praktiken gegen sunnitische Gemeinschaften in der Hauptstadt.

28.10.2016

214.

Ahmad Sheik Abdul-Qader

(alias Ahmad Sheikh Abdul Qadir; Ahmad al-Sheik Abdulquader) (image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Quneitra, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Früher Gouverneur von Latakia. Unterstützer und Nutznießer des Regimes, auch durch öffentliche Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz.

28.10.2016

215.

Dr. Ghassan Omar Khalaf (image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Hama, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Zudem Unterstützer und Nutznießer des Regimes. Steht in enger Verbindung zu Mitgliedern einer regierungsnahen Miliz in Hama, der sog. Hama-Brigade.

28.10.2016

216.

Khayr al-Din al-Sayyed (alias Khayr al-Din Abdul-Sattar al-Sayyed; Mohamed Khair al-Sayyed; Kheredden al-Sayyed; Khairuddin as-Sayyed; Khaireddin al-Sayyed; Kheir Eddin al-Sayyed; Kheir Eddib Asayed) (image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Idlib, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Nutznießer und Unterstützer des Regimes, auch durch Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz. Steht in Verbindung mit dem Minister für Awqaf (religiöse Stiftungen), Dr. Mohammad Abdul-Sattar al-Sayyed, seinem Bruder.

28.10.2016

217.

Atef Naddaf (image)

Geboren: 1956;

Geburtsort: Umland von Damaskus;

Geschlecht: männlich

Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

218.

Hussein Makhlouf (alias Makhluf) (image)

Geboren: 1964;

Geburtsort: Lattakia;

Geschlecht: männlich

Minister für kommunale Verwaltung.

Im Juli 2016 ernannt.

Ehemaliger Gouverneur des Gouvernements Damaskus.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

Cousin von Rami Makhlouf.

14.11.2016

219.

Ali Al-Zafir (image)

Geboren: 1962;

Geburtsort: Tartus;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Kommunikation und Technologie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

220.

Ali Ghanem (image)

Geboren: 1963;

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: männlich

Minister für Öl und mineralische Ressourcen.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M44

221.

Mohammed (alias Mohamed, Muhammad, Mohammad) Ramez Tourjman (alias Tourjuman)

((image)

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Ehemaliger Informationsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M49

222.

Mohammed (alias Mohamed, Muhammad, Mohammad) al-Ahmed (alias al-Ahmad) (image)

Geboren: 1961;

Geburtsort: Lattakia;

Geschlecht: männlich

Kulturminister.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

223.

Ali Hamoud (alias Hammoud) (image)

Geboren: 1964;

Geburtsort: Tartus;

Geschlecht: männlich

Verkehrsminister.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

224.

Mohammed Zuhair (alias Zahir) Kharboutli (image)

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: männlich

Minister für Elektrizität.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

225.

Maamoun (alias Ma'moun) Hamdan (image)

Geboren: 1958;

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: männlich

Finanzminister.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

226.

Nabil al-Hasan (alias al-Hassan) (image)

Geboren: 1963;

Geburtsort: Aleppo;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen.

Im Juli 2016 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M44

227.

Ahmad al-Hamu (alias al-Hamo)

(image)

Geburtsdatum: 1947

Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M49

228.

Abdullah al-Gharbi (alias al-Qirbi) (image)

Geboren: 1962;

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.

Im Juli 2016 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

229.

Abdullah Abdullah (image)

Geboren: 1956;

Geschlecht: männlich

Staatsminister.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

230.

Salwa Abdullah (image)

Geboren: 1953;

Geburtsort: Quneitra;

Geschlecht: weiblich

Staatsministerin.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

231.

Rafe'a Abu Sa'ad (alias Saad) (image)

Geboren: 1954;

Geburtsort: Dorf Habran (Provinz Sweida);

Geschlecht: männlich

Staatsminister.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

232.

Wafiqa Hosni (image)

Geboren: 1952;

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: weiblich

Staatsministerin.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

233.

Rima Al-Qadiri (alias Al-Kadiri) (image)

Geboren: 1963;

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: weiblich

Ministerin für soziale Angelegenheiten (seit August 2015).

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

234.

Duraid Durgham

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur der Zentralbank Syriens.

War verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens, die ebenfalls in die Liste aufgenommen wurde.

14.11.2016

▼M39

235.

Ahmad Ballul

(alias Ahmad Muhammad Ballul; Ahmed Balol)

image

Geburtsdatum: 10. Oktober 1954

Rang: Generalmajor; Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich, einschließlich der in dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus genannten Angriffe des syrischen Regimes mit chemischen Waffen.

21.3.2017

▼M43

236.

Saji' Darwish

(alias. Saji Jamil Darwish; Sajee Darwish; Sjaa Darwis)

(image)

Geburtsdatum: 11. Januar 1957;

Rang: Generalmajor der Syrisch-Arabischen Luftwaffe

Bekleidet den Rang eines Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der 22. Division der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Befehlshaber der 22. Division bis April 2017 trägt er die Verantwortung für den Einsatz chemischer Waffen durch Luftfahrzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftstützpunkten aus operieren, sowie für den Angriff auf Talmenes, der dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge mit am Luftstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.

21.3.2017

▼M39

237.

Muhammed Ibrahim

image

Geburtsdatum: 5. August 1964

Rang: Brigadegeneral; Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe am Luftstützpunkt Hama

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der syrisch-arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum und als stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade von März bis Dezember 2015 für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich.

21.3.2017

238.

Badi' Mu'alla

image

Geburtsdatum: 1961

Geburtsort: Bistuwir, Jablah, Syrien

Rang: Brigadegeneral; Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als Befehlshaber der 63. Brigade in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich.

21.3.2017

▼M40

239.

Hisham Mohammad Mamdouh al-Sha'ar

Geburtsdatum: 1958;

Geburtsort: Damaskus (Syrien)

Justizminister. Im März 2017 ernannt.

30.5.2017

240.

Mohammad Samer Abdelrahman al-Khalil

 

Minister für Wirtschaft und Asuwärtige Angelegenheiten. Im März 2017 ernannt.

30.5.2017

241.

Salam Mohammad al-Saffaf

Geburtsdatum: 1979

Minister für Verwaltungsaufbau. Im März 2017 ernannt.

30.5.2017

▼M42

242.

Samir Dabul

(alias Samir Daaboul)

Geburtsdatum: 4 September 1965

Titel: Brigadegeneral

Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er steht auch in Verbindung mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation.

18.7.2017

▼M49

243.

Ali Wanus

(alias Ali Wannous) (image)

Geburtsdatum: 5.2.1964;

Titel: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt.

Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer in die Liste aufgenommenen Organisation, verbunden.

18.7.2017

▼M42

244.

Yasin Ahmad Dahi

(alias Yasin Dahi, Yasin Dhahi)

(image)

Geburtsdatum: 1960

Titel: Brigadegeneral

Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Hochrangiger Offizier im Direktorat Militärischer Nachrichtendienst der syrischen Streitkräfte. Ehemaliger Leiter der Abteilung 235 des militärischen Nachrichtendienstes in Damaskus und des militärischen Nachrichtendienstes in Homs. Ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung verantwortlich.

18.7.2017

245.

Muhammad Yousef Hasouri

(alias Mohammad Yousef Hasouri, Mohammed Yousef Hasouri)

(image)

Titel: Brigadegeneral

Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist ein hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Er bekleidet die Stellung des Stabschefs der 50. Luftwaffenbrigade und des stellvertretenden Befehlshabers des Luftwaffenstützpunkts Shayrat. Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist im Bereich der Weiterverbreitung von Chemiewaffen tätig. Er ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich.

18.7.2017

246.

Malik Hasan

(alias Malek Hassan)

(image)

Titel: Generalmajor

Hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 22. Division der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe und in der Befehlskette der 22. Division trägt er Verantwortung für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen durch Flugzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus operieren, wie den Angriff auf Talmenas, der dem Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge von am Luftwaffenstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.

18.7.2017

▼M43

247.

Jayyiz Rayyan Al-Musa

(alias Jaez Sawada al-Hammoud al-Mousa, Jayez al-Hammoud al-Moussa)

(image)

Geburtsdatum: 1954

Geburtsort: Hama, Syrien

Rang: Generalmajor

Gouverneur von Hasaka, von Bashar Al-Assad ernannt; steht in Verbindung zu Bashar Al-Assad.

Hochrangiger Offizier und Befehlshaber und ehemaliger Stabschef der syrischen Luftwaffe.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen bei Angriffen des syrischen Regimes während seiner Amtszeit als Stabschef der syrischen Luftwaffe verantwortlich, wie im Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus festgestellt wurde.

18.7.2017

248.

Mayzar 'Abdu Sawan

(a.k.a.: Meezar Sawan)

(image)

Geburtsdatum: 1954

Rang: Generalmajor

Hochrangiger Offizier und Befehlshaber Befehlshaber der 20. Division der Syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich und für Luftangriffe auf zivile Gebiete von unter der Kontrolle der 20. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus.

18.7.2017

▼M49 —————

▼M42

250.

Mohammad Safwan Katan

(alias Mohammad Safwan Qattan)

(image)

 

Mohammad Safwan Katan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer in der Liste aufgeführten Organisation. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Safwan Katan war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die syrische Zivilbevölkerung eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

▼M46

251.

Mohammad (image) Ziad (image) Ghriwati (image) (alias Mohammad Ziad Ghraywati)

 

Mohammad Ziad Ghriwati ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Ziad Ghriwati war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

▼M42

252.

Mohammad Darar Khaludi

(alias Mohammad Darar Khloudi)

(image)

 

Mohammad Darar Khaludi ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Darar Khaludi war bekanntermaßen auch am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die syrische Zivilbevölkerung eingesetzt wurden.

Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

▼M46

253.

Khaled (image) Sawan (image)

 

Dr. Khaled Sawan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, das an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt ist. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er war mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

254.

Raymond (image) Rizq (image) (alias Raymond Rizk)

 

Raymond Rizq ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

▼M42

255.

Fawwaz El-Atou

(alias Fawaz Al Atto)

(image)

 

Fawwaz El-Atou ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Fawwaz El-Atou war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die syrische Zivilbevölkerung eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

256.

Fayez Asi

(alias Fayez al-Asi)

(image)

 

Fayez Asi ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die syrische Zivilbevölkerung eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

257.

Hala Sirhan

(alias Halah Sirhan)

(image)

Geburtsdatum: 5. Januar 1953

Titel: Dr.

Dr. Hala Sirhan arbeitet mit dem syrischen militärischen Nachrichtendienst im syrischen Scientific Studies and Research Centre zusammen. Sie war im Institut 3000 tätig und an der Weiterverbreitung von Chemiewaffen beteiligt.

Sie ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

▼M49

258.

Mohamed Mazen Ali Yousef (image)

Geburtsdatum: 17.5.1969;

Geburtsort: Umland von Damaskus;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Industrieminister. Im Januar 2018 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

26.2.2018

▼M44

259.

Imad Abdullah Sara

(image)

Geburtsdatum: 1968

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Informationsminister. Im Januar 2018 ernannt.

26.2.2018

▼M45

260.

Yusuf Ajeeb

(alias image; Yousef; Ajib)

Brigadegeneral, Doctor, Sicherheitschef des Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC)

Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC) Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus

Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, eines hochrangigen Offiziers in den syrischen Streitkräften; nach Mai 2011 im Amt. Seit 2012 ist er Sicherheitschef des Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), das im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig ist. Aufgrund seiner leitenden Position als Sicherheitschef des SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.

19.3.2018

▼M46

261.

Maher Sulaiman (alias image; Mahir; Suleiman)

Geburtsort: Lattakia, Syrien

Arzt; Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology

Addresse: Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), P.O. Box 31983, Damaskus

Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), das Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen als Teil des syrischen Chemiewaffen-Verbreitungssektors erbringt. Wegen seiner Leitungsfunktion bei dem HIAST, das dem syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (subsidiary of the Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon ist, steht er mit dem HIAST und dem SSRC in Verbindung, die beide benannte Organisationen sind.

19.3.2018

▼M45

262.

Salam Tohme

(alias image; Salim; Taame, Ta'mah, Toumah)

Doctor, Stellvertretender Direktor, Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC)

Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC) Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus

Stellvertretender Direktor des Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), das für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschließlich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel verantwortlich ist. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er mit der benannten Organisation SSRC in Verbindung.

19.3.2018

263.

Zuhair Fadhlun

(alias image; Zoher; Fadloun, Fadhloun)

Leiter des Instituts 3000 (alias Institut 5000), Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC)

Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC) Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus

Direktor der Abteilung des Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC), das als Institut 3000 (alias Institut 5000) bekannt ist. Als solcher ist er für Projekte für chemische Waffen, einschließlich der Herstellung chemischer Stoffe und Munition, verantwortlich. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er mit der benannten Organisation SSRC in Verbindung.

19.3.2018

▼M47

►M49  282 ◄ .

Anas Talas

(alias image; Anas Talous/ Tals/Tuls/Tlass)

Geschlecht: männlich

Position: Vorsitzender der Talas Group

Geburtsdatum: 25. März 1971

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Durch seine geschäftlichen Tätigkeiten und Investitionen ist Anas Talas außerdem Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. 2018 ist die Talas Group unter Anas Talas, Vorsitz in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 23 Mrd. SYP mit der Damascus Cham Holding zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten.

21.1.2019

▼M49

283.

Jamal Eddin Mohammed Nazer (alias image; Nazir Ahmad, Mohammed JamalEddine)

Geschlecht: männlich

Position: Mitbegründer und Mehrheitsanteilseigner der Apex Development and Projects LLC und Begründer der A'ayan Company for Projects and Equipment.

Geburtsdatum: 2.1.1962

Geburtsort: Damaskus, Arabische Republik Syrien

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Reisepass Nummer: N 011612445, Ausstellungsnummer 002-17-L022286 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien)

Identitätsnummer: 010-30208342 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien)

Führender in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Mehrheitsanteils von 90 % in der Apex Development and Projects LLC, die in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang 34,8 Mio. USD zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Jamal Eddin Mohammed Nazer Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes.

21.1.2019

▼M47

►M49  284 ◄ .

Mazin Al-Tarazi

(alias image; Mazen al-Tarazi)

Geschlecht: männlich

Position: Geschäftsmann

Geburtsdatum: September 1962

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen im Bau- und Luftfahrtsektor. Durch seine Investitionen und Tätigkeiten ist Mazin Al-Tarazi Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Insbesondere hat Al-Tarazi mit der Damascus Cham Holding eine Vereinbarung über Investitionen in Höhe von 320 Mio. USD in den Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, geschlossen; ihm wurde auch eine Lizenz für eine private Fluggesellschaft in Syrien erteilt.

21.1.2019

►M49  285 ◄ .

Samer Foz

(alias Samir(image) Foz (image) / Fawz; Samer Zuhair Foz)

Geschlecht: männlich

Position: Geschäftsführer der Aman Group

Geburtsdatum: Mai 1973

Geburtsort: Latakia, Syrien

Staatsangehörigkeiten: Syrisch, Türkisch

Weitere Angaben:

Geschäftsführender Vorsitzender der Aman Group. Tochterunternehmen: Foz for Trading, Al-Mohaimen for Transportation & Contracting. Die Aman Group ist der privatwirtschaftliche Partner im Gemeinschaftsunternehmen Aman Damascus JSC mit der Damascus Cham Holding, an der Foz ein Anteilseigner ist. Emmar Industries ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Aman Group und der Hamisho Group, in der Foz Mehrheitsanteilseigner und Vorsitzender ist.

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, einschließlich eines vom Regime unterstützten Gemeinschaftsunternehmens, das an der Entwicklung von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, beteiligt ist. Samer Foz unterstützt das Regime finanziell und auf andere Weise, u. a. durch die Finanzierung der syrischen Miliz „Military Security Shield“ und die Vermittlung von Getreidegeschäften. Aufgrund seiner Verbindungen zum Regime profitiert er außerdem finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten durch den Weizenhandel und Wiederaufbauprojekte.

21.1.2019

►M49  286 ◄ .

Khaldoun Al-Zoubi

(alias Khaldoon al-Zu'bi; Khaldoun Zubi)

Geschlecht: männlich

Position: Stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding (alias Aman Group)

Geburtsdatum: 1979

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, einschließlich seiner Funktionen als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding und Mehrheitsanteilseigner der Fluggesellschaft Fly Aman. In diesen Eigenschaften steht er in Verbindung zu Samer Foz. Die Aman Holding ist im Aufsichtsrat von „Aman Damascus“ vertreten, einem Gemeinschaftsunternehmen zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, und hält einen Mehrheitsanteil an „Aman Damascus“. Durch seine Stellung als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding ist Al-Zoubi Nutznießer und/oder Unterstützer des Regimes.

21.1.2019

►M49  287 ◄ .

Hussam Al-Qatirji

(alias Hussam/Hossam Ahmed/Mohammed/Muhammad al-Katerji image)

Geschlecht: männlich

Position: Geschäftsführer der Katerji Group (alias al-Qatirji Company / Qatirji Company / Khatirji Group / Katerji International Group)

Geburtsdatum: 1982

Geburtsort: Raqqa, Syrien

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, auch Parlamentsmitglied für Aleppo. Durch das Zustandebringen von Öl- und Weizengeschäften mit dem Regime, von denen er auch selbst profitiert, ist Al-Qatirji Unterstützer und Nutznießer des Regimes.

21.1.2019

270.

Bashar Mohammad Assi

Geschlecht: männlich

Position: Vorsitzender des Vorstands von „Aman Damascus“. Mitbegründer der Fluggesellschaft Fly Aman Limited Liability.

Geburtsdatum: 1977

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, einschließlich seiner Funktion als Mitbegründer der Fluggesellschaft Fly Aman und Vorstandsvorsitzender von „Aman Damascus“, eines Gemeinschaftsunternehmens, das an der Entwicklung von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, beteiligt ist. Durch seine Position als Vorstandsvorsitzender von „Aman Damascus“ ist Assi Nutznießer und/oder Unterstützer des Regimes.

21.1.2019

271.

►C14  Khaled al-Zubaidi

(alias (Mohammed)

Khaled/Khalid (Bassam)

(al-) Zubaidi/Zubedi image) ◄

Geschlecht: männlich

Position: Miteigentümer von Zubaidi and Qalei LLC, Direktor der Agar Investment Company, Generaldirektor der Al Zubaidi Company und der Al Zubaidi & Al Taweet Contracting Company, Direktor und Eigentümer der Zubaidi Development Company und Miteigentümer der Enjaz Investment Company.

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Anteils von 50 % an der Zubaidi and Qalei LLC, die derzeit den Luxustourismuskomplex Grand Town baut und mit der das Regime einen Vertrag über 45 Jahre gegen 19-21 % ihres Ertrags geschlossen hat. In dieser Eigenschaft steht er in Verbindung zu Nader Qalei. Durch seine Geschäftstätigkeit und insbesondere seinen Anteil am Bauprojekt Grand Town ist Khaled al-Zubaidi Nutznießer und/oder Unterstützer des Regimes.

21.1.2019

▼M49

272.

Hayan Kaddour (alias Hayyan Kaddour bin Mohammed Nazem; Hayan Mohammad Nazem Qaddour)

Geschlecht: männlich

Position: Hauptanteilseigner der Exceed Development and Investment Company

Geburtsdatum: 14.7.1970 oder 24.7.1970

Geburtsort: Damaskus, Arabische Republik Syrien

Staatsangehörigkeit: syrisch, schweizerisch

Reisepass-Nr.: No X4662433 (Ausstellungsort: Schweiz); N 004599905 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien)

Führender in Syrien tätiger Geschäftsmann mit einem Anteil von 67 % an der Exceed Development and Investment Company, die in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 17,7 Mio. USD) zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Hayan Mohammad Nazem Qaddour Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes.

21.1.2019

▼M47

273.

Maen Rizk Allah Haykal

(alias Heikal Bin Rizkallah)

Geschlecht: männlich

Position: Sekundärer Anteilseigner der Exceed Development and Investment Company

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit einem Anteil von 33 % an der Exceed Development and Investment Company, die in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 17,7 Mio. USD zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Maen Rizk Allah Haykal Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes.

21.1.2019

274.

Nader Qalei

(alias Kalai, Kalei)

Geschlecht: männlich

Name: Nader Kalai

Geburtsdatum: 9.7.1965;

Geburtsort: Damaskus

Staatsangehörigkeit: Syrisch

Reisepass-Nummer (einschließlich Land, Datum und Ort der Ausstellung): Arabische Republik Syrien, N 010170320, Ausstellungsnummer: 002-15-L062672, Ausstellungsdatum: 24.5.2015, Ablaufdatum: 23.5.2021;

Identitätsnummer der Arabischen Republik Syrien, 010-40036453.

Position: Mehrheitsanteilseigner der Castle Investment Holding, Miteigentümer der Zubaidi and Qalei LLC, Vorsitzender von Kalai Industries Management

Angehörige/Geschäftspartner oder Partner/Verbindungen zu benannten Personen: Khaled al-Zubaidi

Anschrift:

Young Avenue, Halifax, Kanada

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Anteils von 50 % an der Zubaidi and Qalei LLC, die derzeit den Luxustourismuskomplex Grand Town baut und mit der das Regime einen Vertrag über 45 Jahre gegen 19-21 % ihres Ertrags geschlossen hat. In dieser Eigenschaft steht er in Verbindung zu Khaled al-Zubaidi. Durch seine Geschäftstätigkeit und insbesondere seinen Anteil am Bauprojekt Grand Town ist Nader Qalei Nutznießer und/oder Unterstützer des Regimes.

21.1.2019

▼M49

275.

Generalmajor Mohammad Khaled al-Rahmoun

Geboren: 1957;

Geburtsort: Idleb;

Geschlecht: männlich

Innenminister.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

276.

Mohammad Rami Radwan Martini

Geboren: 1970;

Geburtsort: Aleppo;

Geschlecht: männlich

Minister für Fremdenverkehr.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

277.

Imad Muwaffaq al-Azab

Geboren: 1970;

Geburtsort: Umland von Damaskus;

Geschlecht: männlich

Minister für Bildung.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

278.

Bassam Bashir Ibrahim

Geboren: 1960;

Geburtsort: Hama;

Geschlecht: männlich

Minister für Höhere Bildung.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

279.

Suhail Mohammad Abdullatif

Geboren: 1961;

Geburtsort: Lattakia;

Geschlecht: männlich

Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

280.

Iyad Mohammad al-Khatib

Geboren: 1974;

Geburtsort: Damaskus;

Geschlecht: männlich

Minister für Kommunikation und Technologie.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

281.

Mohammad Maen Zein-al-Abidin Jazba

Geboren: 1962;

Geburtsort: Aleppo;

Geschlecht: männlich

Industrieminister.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

▼M14



B.  Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Bena Properties

 

Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.

23.6.2011

2.

Al Mashreq Investment Fund (AMIF) (alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)

Postfach 108,

Damaskus

Tel.: 963 112110059 / 963 112110043

Fax: 963 933333149

Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.

23.6.2011

▼M25

3.

Hamcho International

(alias Hamsho International Group)

Baghdad Street,

PO Box 8254

Damaskus

Tel. 963 112316675

Fax 963 112318875

Website: www.hamshointl.com

E-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com

Hamcho International ist eine große syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho.

Hamcho International ist selbst Unterstützer und Nutznießer des Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes ist.

27.1.2015

▼M14

4.

Military Housing Establishment (alias MILIHOUSE)

 

Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime.

23.6.2011

5.

Direktorat Politische Sicherheit

 

unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

23.8.2011

6.

Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst

 

unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

23.8.2011

7.

Direktorat Militärischer Nachrichtendienst

 

unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

23.8.2011

8.

Nachrichten-dienst der Luftwaffe

 

unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

23.8.2011

9.

Qods-Einheit des IRGC (Quds-Einheit)

Teheran, Iran

Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt

23.8.2011

10.

Mada Transport

Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert

2.9.2011

11.

Cham Investment Group

Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert

2.9.2011

12.

Real Estate Bank

Insurance Bldg Yousef Al-Azmeh Sqr.

Damaskus

PO Box: 2337

Damaskus Arabische Republik Syrien;

Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602;

Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186;

E-Mail-Adresse der Bank: Publicrelations@reb.sy

Website: www.reb.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt

2.9.2011

13.

Addounia TV (alias Dounia TV)

Tel.: +963 11 5667274; +963-11-5667271;

Fax: +963-11-5667272;

Website: http://www.addounia.tv

Addounia TV hat zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgestachelt

23.9.2011

14.

Cham-Holding

Cham-Holding Building Daraa Highway - Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – Syrien

P.O. Box 9525;

Tel.: +963 (11) 9962; +963 (11) 668 14000; +963 (11) 673 1044;

Fax: +963 (11) 673 1274;

E-Mail: info@chamholding.sy

Website: www.chamholding.sy

Kontrolliert von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es

23.9.2011

15.

El-Tel. Co. (El-Tel. Middle East Company)

Anschrift: Dair Ali Jordan Highway,

P.O. Box 13052,

Damaskus, Syrien;

Tel.: +963-11-2212345;

Fax: +963-11-44694450

E-Mail: sales@eltelme.com

Website: www.eltelme.com

Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär

23.9.2011

16.

Ramak Constructions Co.

Anschrift: Dara'a Highway,

Damaskus, Syrien;

Tel.: +963-11-6858111;

Mobiltel.: +963-933-240231

Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke

23.9.2011

▼M23

17.

Souruh Company

(alias SOROH Al Cham Company)

Adresse: Adra Free Zone Area, Damaskus, Syrien;

Tel: +963-11-5327266;

Mobil: +963-933-526812;

+963-932-878282;

Fax: +963-11-5316396

E-Mail: sorohco@gmail.com

Website: http://sites.google.com/site/sorohco

Die Mehrheit der Aktien des Unternehmens steht direkt oder indirekt im Eigentum von Rami Makhlouf.

►C6  23.9.2011 ◄

▼M14

18.

Syriatel

Thawra Street, Ste Building 6th Floor,

BP 2900;

Tel: +963 11 61 26 270;

Fax: +963 11 23 73 97 19;

E-Mail: info@syriatel.com.sy;

Website: http://syriatel.sy/

Kontrolliert von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung

23.9.2011

19.

Cham Press TV

Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh - Damaskus;

Tel.: +963-11-2260805;

Fax: +963-11-2260806

E-Mail: mail@champress.com

Website: www.champress.net

Fernsehsender, der sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

1.12.2011

20.

Al Watan

Al Watan Newspaper -Damaskus – Duty Free Zone;

Tel: 00963 11 2137400;

Fax: 00963 11 2139928

Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt

1.12.2011

▼M43

21.

Centre d'études et de recherches syrien (CERS)

(alias Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (CERS), Scientific Studies and Research Center (SSRC), Centre de Recherche de Kaboun)

Barzeh Street,

P.O.Box 4470,

Damaskus

Unterstützt die syrische Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die zur Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten dient.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist die für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschließlich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel verantwortliche staatliche Stelle.

1.12.2011

▼M14

22.

Business Lab

Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9,

PO Box 7155,

Damaskus;

Tel.: 963112725499;

Fax: 963112725399

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

23.

Industrial Solutions

Baghdad Street 5,

PO Box 6394,

Damaskus;

Tel./Fax: 63114471080

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

24.

Mechanical Construction Factory (MCF)

PO Box 35202,

Industrial Zone,

Al-Qadam Road,

Damaskus

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

25.

Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries

Kaboon Street,

P.O.Box 5966,

Damaskus;

Tel.: +963-11-5111352;

Fax:+963-11-5110117

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

26.

Handasieh – Organization for Engineering Industries

P.O. Box 5966,

Abou Bakr Al-Seddeq St.,

Damaskus

und PO BOX 2849

Al Moutanabi Street,

Damaskus,

und PO BOX 21120

Baramkeh,

Damaskus;

Tel.: 963112121816; 963112121834; 963112214650; 963112212743; 963115110117

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

27.

Syria Trading Oil Company (Sytrol)

Prime Minister Building,

17 Street Nissan,

Damaskus, Syrien

Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das Regime finanziell.

1.12.2011

28.

General Petroleum Corporation (GPC)

New Sham- Building of Syrian Oil Company,

PO Box 60694,

Damaskus, Syrien

BOX: 60694;

Tel.: 963113141635;

Fax: 963113141634;

E-Mail: info@gpc-sy.com

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das Regime finanziell.

1.12.2011

29.

Al Furat Petroleum Company

Dummar - New Sham - Western Dummar 1st. Island -Property 2299- AFPC Building

P.O. Box 7660

Damaskus, Syrien;

Tel.: 00963-11- (6183333); 00963-11- (31913333);

Fax: 00963-11- (6184444); 00963-11- (31914444);

afpc@afpc.net.sy

Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das Regime finanziell.

1.12.2011

30.

Industrial Bank

Dar Al Muhanisen Building, 7th Floor, Maysaloun Street,

P.O. Box 7572

Damaskus, Syrien;

Tel.: +963-11-222-8200; +963 11-222-7910;

Fax: +963 11-222-8412

Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell

23.1.2012

31.

Popular Credit Bank

Dar Al Muhanisen Building, 6th Floor, Maysaloun Street,

Damaskus, Syrien.;

Tel.: +963 11 222 7604; +963-11-221-8376;

Fax: +963 11-221-0124

Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell.

23.1.2012

32.

Saving Bank

Syrien – Damaskus – Merjah – Al-Furat St.

P.O. Box: 5467;

Fax: 224 4909; 245 3471;

Tel.: 222 8403;

E-Mail: s.bank@scs-net.org, post-gm@net.sy

Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell.

23.1.2012

33.

Agricultural Cooperative Bank

Agricultural Cooperative Bank Building,

Damaskus Tajhez, P.O. Box 4325,

Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11-221-3462; +963-11-222-1393;

Fax: +963 11-224-1261;

Website: www.agrobank.org

Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell.

23.1.2012

34.

Syrian Lebanese Commercial Bank

Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra,

P.O. Box 118701,

Beirut, Libanon;

Tel.: +961 1-741666;

Fax: +961 1-738228; +961 1-753215; +961 1-736629;

Website: www.slcb.com.lb

Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Unterstützt das Regime finanziell.

23.1.2012

35.

Deir ez-Zur Petroleum Company

Dar Al Saadi Building 1st, 5th, and 6th Floor Zillat Street Mazza Area

P.O. Box 9120

Damaskus, Syrien;

Tel: +963 11-662-1175; +963-11-662-1400;

Fax: +963 11-662-1848

Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell.

23.1.2012

▼M40

36.

Ebla Petroleum Company alias Ebco

Head Office Mazzeh Villat Ghabia Dar Es Saada 16,

P.O. Box 9120,

Damaskus, Syrien;

Tel: +963 116691100

Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell.

23.1.2012

▼M14

37.

Dijla Petroleum Company

Building No. 653 – 1st Floor, Daraa Highway,

P.O. Box 81,

Damaskus, Syrien

Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell.

23.1.2012

38.

Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)

Syrien, Damaskus, Sabah Bahrat Square

Anschrift: Altjreda al Maghrebeh square,

Damaskus, Arabische Republik Syrien,

P.O. Box: 2254

Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime

27.2.2012

39.

Syrian Petroleum company

Anschrift: Dummar Province, Expansion Square, Island 19- Building 32

P.O. BOX: 2849 oder 3378;

Tel.: 00963-11-3137935 oder 3137913;

Fax: 00963-11-3137979 oder 3137977;

E-Mail: spccom2@scs-net.org oder spccom1@scs-net.org;

Websites: www.spc.com.sy www.spc-sy.com

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.3.2012

40.

Mahrukat Company (The Syrian Company for the Storage and Distribution of Petroleum Products)

Hauptsitz: Damaskus – Al Adawi st., Petroleum building;

Fax: 00963-11/4445796;

Tel.: 00963-11/44451348 – 4451349;

E-Mail: mahrukat@net.sy;

Website: http://www.mahrukat.gov.sy/indexeng.php

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.3.2012

41.

General Organisation of Tobacco

Salhieh Street 616,

Damaskus, Syrien

Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u.a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt.

15.5.2012

42.

Verteidigungs-ministerium

Anschrift: Umayyad Square,

Damaskus;

Tel.: +963-11-7770700

Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung

26.6.2012

43.

Innenministerium

Anschrift: Merjeh Square,

Damaskus;

Tel. +963-11-2219400; +963-11-2219401, +963-11-2220220, +963-11-2210404

Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung

26.6.2012

44.

Syrisches Büro für Nationale Sicherheit

 

Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äußerster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen.

26.6.2012

▼M19 —————

▼M14

46.

General Organisation of Radio and TV (alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT)

Anschrift: Al Oumaween Square,

P.O. Box 250,

Damaskus, Syrien;

Tel. 963-11-223-4930

Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom Assad-Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt.

26.6.2012

47.

Syrian Company for Oil Transport (alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias „SCOT“; alias „SCOTRACO“)

Banias Industrial Area, Latakia Entrance Way,

P.O. Box 13, Banias,

Syrien;

Website www.scot-syria.com;

E-Mail: scot50@scn-net.org

Staatliche Erdölgesellschaft Syriens. Unterstützt das Regime finanziell.

26.6.2012

48.

Drex Technologies S.A.

Eintragungsdatum: 4. Juli 2000;

Eintragungsnummer: 394678;

Direktor: Rami Makhlouf

Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd

Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt.

24.7.2012

49.

Cotton Marketing Organisation

Anschrift: Bab Al-Faraj

P.O. Box 729,

Aleppo;

Tel.: +96321 2239495/6/7/8;

Cmo-aleppo@mail.sy, www.cmo.gov.sy

Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

24.7.2012

50.

Syrian Arab Airlines (alias SAA, alias Syrian Air)

Al-Mohafazeh Square,

P.O. Box 417,

Damaskus, Syrien

Tel.: +963112240774

Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das Regime finanziell.

24.7.2012

▼M49 —————

▼M14

52.

Megatrade

Anschrift: Aleppo Street,

P.O. Box 5966,

Damaskus, Syrien;

Fax: 963114471081

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

53.

Expert Partners

Anschrift: Rukn Addin, Saladin Street, Building 5,

PO Box: 7006,

Damaskus, Syrien

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

▼M22

54.

Overseas Petroleum Trading

alias Overseas Petroleum Trading SAL (Off-Shore)

alias Overseas Petroleum Company

Dunant Street, Snoubra Sector, Beirut, Libanon.

Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime.

23.7.2014

▼M37 —————

▼M21

56.

The Baniyas Refinery Company alias Banias, Banyas.

Banias Refinery Building, 26 Latkia Main Road, Tartous, P.O. Box 26, Syrien.

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

57.

The Baniyas Refinery Company alias Hims, General Company for Homs Refinery.

General Company for Homs Refinery Building, 352 Tripoli Street, Homs, P.O. Box 352, Syrien.

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

58.

Army Supply Bureau

PO Box 3361, Damaskus

An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.

23.7.2014

59.

Industrial Establishment of Defence. alias Industrial Establishment of Defense (IED), Industrial Establishment for Defence, Defence Factories Establishment, Establissements Industriels de la Defense (EID), Establissement Industrial de la Defence (ETINDE), Coefficient Defense Foundation.

Al Thawraa Street, P.O. Box 2330 Damascas, oder Al-Hameh, Damascas Countryside, P.O. Box 2230.

An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.

23.7.2014

▼M46

60.

Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST) ( image image) (alias Institut Supérieur des Sciences Appliquées et de Technologie (ISSAT))

P.O. Box 31983, Barzeh

Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

▼M21

61.

National Standards & Calibration Laboratory (NSCL)

P.O. Box 4470 Damaskus

Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

62.

El Jazireh alias Al Jazerra

Shaheen Building, 2. Stock, Sami el Solh, Beirut Kohlenwasserstoff-Sektor.

Im Besitz oder unter der Kontrolle von Ayman Jaber, daher geschäftlich verbunden mit einer benannten Person.

23.7.2014

▼M23

63.

Pangates International Corp Ltd

(alias Pangates)

PO Box 8177

Sharjah Airport International Free Zone

Vereinigte Arabische Emirate

Pangates fungiert als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime. Daher ist sie Nutznießerin und Unterstützerin des syrischen Regimes. Ferner steht sie in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen Erdölunternehmen Sytrol.

21.10.2014

64.

██████

██████

██████

█████

██████

██████

▼M26

65.

Organisation for Technological Industries

(alias Technical Industries Corporation (im Folgenden „TIC“))

Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien

Tochtergesellschaft des vom Rat benannten syrischen Verteidigungsministeriums.

OTI ist an der Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime beteiligt.

Sie ist daher für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung verantwortlich.

Als Tochtergesellschaft des Verteidigungsministeriums steht sie auch in Verbindung mit einer benannten Organisation.

7.3.2015

66.

Syrian Company for Information Technology (im Folgenden „SCIT“).

Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien

Tochtergesellschaft der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und somit des syrischen Verteidigungsministeriums, die vom Rat benannt wurden. SCIT arbeitet ferner mit der vom Rat benannten Syrischen Zentralbank zusammen.

Als Tochtergesellschaft der OTI und des Verteidigungsministeriums steht die SCIT auch in Verbindung mit diesen benannten Organisationen.

7.3.2015

67.

Hamsho Trading

(alias Hamsho Group; Hmisho Trading Group; Hmisho Economic Group)

Hamsho Building

31 Baghdad Street

Damaskus,

Syrien

Tochtergesellschaft der vom Rat benannten „Hamsho International“.

In dieser Eigenschaft steht „Hamsho Trading“ in Verbindung mit einer benannten Organisation, der „Hamsho International“.

„Hamsho Trading“ unterstützt das syrische Regime über ihre Tochtergesellschaften, darunter „Syria Steel“. Über ihre Tochtergesellschaften steht „Hamsho Trading“ in Verbindung mit regimetreuen Gruppen wie den Shabiha-Milizen.

7.3.2015

▼M32 —————

▼M49 —————

▼M41

71.

██████

██████

██████

█████

██████

██████

▼M47

72.

Rawafed Damascus Private Joint Stock Company

(alias Rawafed/Rawafid/ Rawafed (Tributary) image Damascus Private Joint Stock Company)

Anschrift: Damaskus, Syrien

Rawafed Damascus Private Joint Stock Company ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 48,3 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Ramak Development and Humanitarian Projects, Al-Ammar LLC, Timeet Trading LLC (auch Ultimate Trading Co. Ltd. genannt) und Wings Private JSC. Rawafed ist Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes, u. a. durch seine Beteiligung am vom Regime unterstützten Luxusprojekt Marota City.

21.1.2019

73.

Aman Damascus Joint Stock Company

(alias Aman Damascus JSC)

Anschrift: Damaskus, Syrien

Aman Damascus Joint Stock Company ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 18,9 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Aman Group. Durch seine Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Aman Damascus Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

74.

Bunyan Damascus Private Joint Stock Company

(alias Bunyan Damascus Private JSC)

Anschrift: Damaskus, Syrien

Bunyan Damascus Private Joint Stock Company ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 34,8 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Apex Development and Projects LLC und Tamayoz LLC. Durch die Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Bunyan Damascus Private Joint Stock Company Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

75.

Mirza

Anschrift: Damaskus, Syrien

Mirza ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 52,7 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Talas Group. Durch seine Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Mirza Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

76.

Developers Private Joint Stock Company

(alias Developers Private JSC)

Anschrift: Damaskus, Syrien

Developers Private Joint Stock Company ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 17,7 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und Exceed Development and Investment. Durch die Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Developers Private Joint Stock Company Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

▼B




ANHANG IIa

LISTE DER ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 14 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE B



Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Commercial Bank of Syria

— Zweigstelle Damaskus, P.O. Box 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien; P.O. Box 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;

— Zweigstelle Aleppo, P.O. Box 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; ►C13  SWIFT/BIC CMSYSYDA; ◄ alle Filialen weltweit [NPWMD]

Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php

Tel.: +963 11 2218890

Fax: +963 11 2216975

Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.

13.10.2011

▼M13




ANHANG III

Websites mit Informationen über die Zuständigen behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

▼M50

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

ΜΑLTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro EEAS 07/99

B-1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.

▼M38




ANHANG IV

LISTE DER IN ARTIKEL 6 GENANNTEN ERZEUGNISSE (ROHÖL UND ERDÖLERZEUGNISSE)



Teil A

ROHÖL

HS-Code

Warenbezeichnung

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.

Teil B

ERDÖLERZEUGNISSE

HS-Code

Warenbezeichnung

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die nicht roh sind; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird).

2712

Vaselin (Erdölgelee), Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt.

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien.

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein.

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).

▼B




ANHANG V

IN ARTIKEL 4 GENANNTE AUSRÜSTUNG, TECHNOLOGIE UND SOFTWARE

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 13 ) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist oder

b) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

i) Barverkauf,

ii) Versandverkauf,

iii) Verkauf über elektronische Medien oder

iv) Telefonverkauf, oder

c) Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

„Ausrüstung, Technologie und Software“ gemäß Artikel 4 umfasst Folgendes:

A.  Liste der Ausrüstungen

 Ausrüstung für tiefe Paketinspektion

 Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung

 Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung

 Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation

 Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren

 Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung

 IMSI ( 14 ), MSISDN ( 15 ), IMEI ( 16 ) und TMSI ( 17 ) Abhör- und Überwachungsausrüstung

 Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS ( 18 )/GSM ( 19 )/GPS ( 20 )/GPRS ( 21 )/UMTS ( 22 )/CDMA ( 23 )/PSTN ( 24 )

 Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP ( 25 )/SMTP ( 26 ) und GTP ( 27 )-Informationen

 Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen

 Ferngesteuerte Forensikausrüstung

 Ausrüstung für die semantische Verarbeitung

 Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel

 Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

B.  Nicht verwendet

C.  Nicht verwendet

D.  „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.

E.  „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

▼M24




ANHANG Va

FLUGTURBINENKRAFTSTOFFE UND KRAFTSTOFFADDITIVE GEMÄSS ARTIKEL 7a ABSATZ 1



Nr.

Beschreibung

KN-Code

(1)

Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):

 

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

2710 12 70

andere als Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 29

(2)

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 21

(3)

mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (1)

2710 20 90

(4)

Antioxidationsmittel

Antioxidationsmittel, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere Antioxidationsmittel:

3811 29 00

Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(5)

Antistatika-Additive

Antistatika-Additive für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(6)

Korrosionsschutzmittel

Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(7)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(8)

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(9)

Biozidadditive

Biozidadditive für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(10)

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:

 

—  Erdöle enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(1)   Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.




ANHANG Vb

FLUGTURBINENKRAFTSTOFFE UND KRAFTSTOFFADDITIVE GEMÄSS ARTIKEL 7a ABSATZ 3



Nr.

Beschreibung

KN-Code

(1)

Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):

 

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

2710 12 70

andere als Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 29

(2)

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 21

(3)

mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (1)

2710 20 90

(4)

Antioxidationsmittel

Antioxidationsmittel, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere Antioxidationsmittel:

3811 29 00

Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(5)

Antistatika-Additive

Antistatika-Additive für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(6)

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(7)

Biozidadditive

Biozidadditive für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(8)

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:

 

—  Erdöle enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(1)   Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.

▼B




ANHANG VI

LISTE DER IN ARTIKEL 8 GENANNTEN SCHLÜSSELAUSRÜSTUNG UND -TECHNOLOGIE

Allgemeine Hinweise

1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:   Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

1. „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

2. Nicht verboten ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wurde.

3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

1.A    Ausrüstung

1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschließlich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.

3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.

4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

5. Ventilaufbauten, „Blowout-Preventer“ und „Eruptionskreuze“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den „API- und ISO-Spezifikationen“ für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkungen:

a)   Ein „Blowout-Preventer“ ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.

b)   Ein „Eruptionskreuz“ ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.

c)   Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern.

6. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.

7. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.

8. Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.

9. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität größer/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den „API- und ISO-Spezifikationen“ für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.

11. Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

1.B    Prüf- und Inspektionsgeräte

1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.

2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.

3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.

1.C    Materialien

1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.

2. Zemente und andere Werkstoffe nach „API- und ISO-Spezifikationen“ zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

3. Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.

1.D    Software

1. „Software“, besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.

2. „Software“, besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.

3. „Software“, besonders entwickelt zur „Verwendung“ in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

1.E    Technologie

1. Für die „Entwicklung“, „Herstellung“ und „Verwendung“ der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung „unverzichtbare“„Technologie“.

Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas

2.A    Ausrüstung

1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen größer als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;

b) Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.

2. Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter – 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

3. „Coldbox“ und „Coldbox“-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.

Technische Anmerkung:

„Coldbox-Ausrüstung“ bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die „Coldbox“ besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der „Coldbox“ liegt unter – 120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der „Coldbox“ ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.

4. Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter – 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

5. Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter – 120 °C.

6. Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.

7. Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

8. Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

9. Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10. Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

11. Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.

12. Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

13. Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:

a) Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;

b) Edelstahl und Nickellegierungen mit einem „PREN“-Wert („Pitting-Resistance-Equivalent Number“) über 33.

Technische Anmerkung:

Der „PREN“-Wert („Pitting Resistance Equivalent Number“) ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfraß und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet:

PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N

14. „Molche“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

„Molche“ werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.

15. Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.

16. Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 000  m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Festdachtanks;

b) Schwimmdachtanks.

17. Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.

18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.

19. Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2.B    Prüf- und Inspektionsgeräte

1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.

2. Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.

2.C    Materialien

1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).

2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).

3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschließlich Erdgasen.

4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:

a) Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

b) Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

c) Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;

d) Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.

5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.

Anmerkung:

Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).

2.D    Software

1. „Software“, besonders entwickelt zur „Verwendung“ in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

2. „Software“, besonders entwickelt zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Erdölraffinerien (einschließlich deren Untereinheiten).

2.E    Technologie

1. „Technologie“ zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).

2. „Technologie“ zur Verflüssigung von Erdgas, einschließlich der zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren „Technologie“.

3. „Technologie“ zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.

4. „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen „unverzichtbar“ ist.

5. „Technologie“ zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.

6. „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Raffinerien „unverzichtbar“ ist, wie etwa

6.1. „Technologie“ zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin,

6.2. Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung,

6.3. Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.




ANHANG VII

Ausrüstung und Technologie gemäß Artikel 12



8406 81

Dampfturbinen mit einer Leistung von mehr als 40 MW

8411 82

Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5 000  kW

ex  85 01

Alle Elektromotoren und elektrische Generatoren mit einer Leistung von mehr als 3 MW oder 5 000 kVA

▼M2




ANHANG VIII

Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 11a



HS-Code

Beschreibung

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112

Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art.

▼M5




ANHANG IX

LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2b

▼M16

Die Liste in diesem Anhang erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind, mit Ausnahme von Isopropanol.

▼M5

Einleitende Anmerkungen

1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2. Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.

3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:   Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Anhangs)

1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt IX.A dieses Anhangs kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts B kontrolliert.

2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

GÜTER



IX.A1.  Werkstoffe, Materialien, Chemikalien, „Mikroorganismen“ und „Toxine“

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A1.001

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

Tributylphosphit (CAS 102-85-2)

Methylisocyanat (CAS 624-83-9)

Chinaldinblau (CAS 91-63-4)

1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0)

 

IX.A1.002

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

Benzil (CAS 134-81-6)

Diethylamin (CAS 109-89-7)

Diethylether (CAS 60-29-7)

Dimethylether (CAS 115-10-6)

2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0)

 

IX.A1.003

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4)

Pseudocholinesterase (PCHE)

2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0)

Dichlormethan (CAS 75-09-3)

N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7)

Bromethan (CAS 74-96-4)

Chlorethan (CAS 75-00-3)

Ethylamin (CAS 75-04-7)

Methenamin (CAS 100-97-0)

2-Brompropan (CAS 75-26-3)

Diisopropylether (CAS 108-20-3)

Methylamin (CAS 74-89-5)

Brommethan (CAS 74-83-9)

Isopropylamin (CAS 75-31-0)

Obidoximchlorid (CAS 114-90-9)

Kaliumbromid (CAS 7758-02-3)

Pyridin (CAS 110-86-1)

Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8)

Natriumbromid (CAS 7647-15-6)

Natrium (CAS 7440-23-5)

Tributylamin (CAS 102-82-9)

Triethylamin (CAS 121-44-8)

Trimethylamin (CAS 75-50-3)

 

▼M16

IX.A1.004

Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 (1), in einer Konzentration größer/gleich* 90 Gew.- %, sofern nicht anders angegeben, wie folgt:

Aceton (CAS-Nr. 67-64-1) (KN-Code 2914 11 00 )

Acetylen (CAS-Nr. 74-86-2) (KN-Code 2901 29 00 )

Ammoniak (CAS-Nr. 7664-41-7) (KN-Code 2814 10 00 )

Antimon (CAS-Nr. 7440-36-0) (Rubrik 8110 )

Benzaldehyd (CAS-Nr. 100-52-7) (KN-Code 2912 21 00 )

Benzoin (CAS-Nr. 119-53-9) (KN-Code 2914 40 90 )

1-Butanol (CAS-Nr. 71-36-3) (KN-Code 2905 13 00 )

2-Butanol (CAS-Nr. 78-92-2) (KN-Code 2905 14 90 )

Isobutanol (CAS-Nr. 78-83-1) (KN-Code 2905 14 90 )

tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS-Nr. 75-65-0) (KN-Code 2905 14 10 )

Calciumkarbid (CAS-Nr. 75-20-7) (KN-Code 2849 10 00 )

Kohlenmonoxid (CAS-Nr. 630-08-0) (KN-Code 2811 29 90 )

Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5) (KN-Code 2801 10 00 )

Cyclohexanol (CAS-Nr. 108-93-0) (KN-Code 2906 12 00 )

Dicyclohexylamin (CAS-Nr. 101-83-7) (KN-Code 2921 30 99 )

Ethanol (CAS-Nr. 64-17-5) (KN-Code 2207 10 00 )

Ethylen (CAS-Nr. 74-85-1) (KN-Code 2901 21 00 )

Ethylenoxid (CAS-Nr. 75-21-8) (KN-Code 2910 10 00 )

Fluor-Apatit (CAS-Nr. 1306-05-4) (KN-Code 2835 39 00 )

Chlorwasserstoff (CAS-Nr. 7647-01-0) (KN-Code 2806 10 00 )

Hydrogensulfid (CAS-Nr. 7783-06-4) (KN-Code 2811 19 80 )

Isopropanol in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.- % (CAS-Nr. 67-63-0) (KN-Code 2905 12 00 )

Mandelsäure (CAS-Nr. 90-64-2) (KN-Code 2918 19 98 )

Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) (KN-Code 2905 11 00 )

Chlormethan (Methylchlorid) (CAS-Nr. 74-87-3) (KN-Code 2903 11 00 )

Iodmethan (Methyliodid) (CAS-Nr. 74-88-4) (KN-Code 2903 39 90 )

Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS-Nr. 74-93-1) (KN-Code 2930 90 99 )

Monoethylenglykol (CAS-Nr. 107-21-1) (KN-Code 2905 31 00 )

Oxalylchlorid (CAS-Nr. 79-37-8) (KN-Code 2917 19 90 )

Kaliumsulfid (CAS-Nr. 1312-73-8) (KN-Code 2830 90 85 )

Kaliumthiocyanat (CAS-Nr. 333-20-0) (KN-Code 2842 90 80 )

Natriumhypochlorid (CAS-Nr. 7681-52-9) (KN-Code 2828 90 00 )

Schwefel (CAS-Nr. 7704-34-9) (KN-Code 2802 00 00 )

Schwefeldioxid (CAS-Nr. 7446-09-5) (KN-Code 2811 29 05 )

Schwefeltrioxid (CAS-Nr. 7446-11-9) (KN-Code 2811 29 10 )

Thiophosphorylchlorid (CAS-Nr. 3982-91-0) (KN-Code 2853 00 90 )

Triisobutylphosphit (CAS-Nr. 1606-96-8) (KN-Code 2920 90 85 )

Weißer/gelber Phosphor (CAS-Nr. 12185-10-3, 7723-14-0) (KN-Code 2804 70 00 )

 

▼M5

(1)   Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1).



IX.A2.  Werkstoffbearbeitung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A2.001

Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m

 

IX.A2.002

Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), soweit nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst

1A004a

IX.A2.003

Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen

2B352f2

IX.A2.004

Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe

 

IX.A2.005

Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen „Mikroorganismen“ oder Viren oder für die Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität größer/gleich 5 l, jedoch weniger als 20 l

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

2B352b

IX.A2.007

Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4)

2B352a

IX.A2.008

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Anhang Ia und Anhang Ib unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst, wie folgt:

a.  Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000  l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

b.  Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

c.  Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

d.  Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

e.  Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

f.  Ventile mit einer „Nennweite“ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

Technische Anmerkung:

1.  Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils.

2.  Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

g.  Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

h.  Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Keramik,

3.  „Ferrosiliziumguss“,

4.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

5.  Glas oder Email,

6.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

7.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

8.  Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr,

9.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

10.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

11.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

12.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

Technische Anmerkungen:

1.  Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2.  „Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

3.  „Ferrosiliziumguss“ ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

2B350a-e

2B350g

2B350i

IX.A2.009

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst, wie folgt:

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000  l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr

Rührer für die Verwendung in den unter Buchstabe a genannten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Ventile mit einem Nenndurchmesser größer/gleich 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen:

Keramik,

„Ferrosiliziumguss“ (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%),

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkungen:

Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

 

▼M16

IX.A2.010

Ausrüstungen

Laborausrüstungen, einschließlich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, einschließlich Teilen und Zubehör, die ausschließlich zum medizienischenGebrauch bestimmt ist.

 

▼M5



B.  TECHNOLOGIE

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.B.001

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt IX.A aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck „Technologie“ bezeichnet auch „Software“.

 




ANHANG X

LISTE DER LUXUSGÜTER IM SINNE VON ARTIKEL 11B

1.   Reinrassige Pferde

KN-Code: 0101 21 00

2.   Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz mit einem Verkaufspreis von mehr als 20 EUR/100 g

KN-Code: ex 1604 31 00 , ex 1604 32 00

3.   Trüffeln

KN-Code: 2003 90 10

4.   Wein (einschließlich Schaumwein) mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l

KN-Code: ex 2204 21 bis ex 2204 29 , ex  22 08 , ex  22 05

5.   Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als 10 EUR/Stück

KN-Code: ex 2402 10 00

6.   Parfüms und Toilettenwässer mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/50 ml und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten, mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/Stück

KN-Code: ex 3303 00 10 , ex 3303 00 90 , ex  33 04 , ex  33 07 , ex  34 01

7.   Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück

KN-Code: ex 4201 00 00 , ex  42 02 , ex 4205 00 90

8.   Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) mit einem Verkaufspreis von mehr als 600 EUR/Stück bzw. Paar

KN-Code: ex  42 03 , ex  43 03 , ex 61 , ex 62 , ex  64 01 , ex  64 02 , ex  64 03 , ex  64 04 , ex  64 05 , ex  65 04 , ex 6605 00 , ex 6506 99 , ex 6601 91 00 , ex 6601 99 , ex 6602 00 00

9.   Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

KN-Code: 7101 , 7102 , 7103 , 7104 20 , 7104 90 , 7105 , 7106 , 7107 , 7108 , 7109 , 7110 , 7111 , 7113 , 7114 , 7115 , 7116

10.   Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

KN-Code: ex 4907 00 , 7118 10 , ex 7118 90

11.   Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

KN-Code: ex  71 14 , ex  71 15 , ex  82 14 , ex  82 15 , ex  93 07

12.   Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 6911 10 00 , ex 6912 00 30 , ex 6912 00 50

13.   Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück

KN-Code: ex 7009 91 00 , ex 7009 92 00 , ex  70 10 , ex 7013 22 , ex 7013 33 , ex 7013 41 , ex 7013 91 , ex 7018 10 , ex 7018 90 , ex 7020 00 80 , ex 9405 10 50 , ex 9405 20 50 , ex 9405 50 , ex 9405 91

14.   Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör; im Falle neuer Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 25 000  EUR; im Falle gebrauchter Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 15 000  EUR.

KN-Code: ex  86 03 , ex 8605 00 00 , ex  87 02 , ex  87 03 , ex  87 11 , ex 8712 00 , ex 8716 10 , ex 8716 40 00 , ex 8716 80 00 , ex 8716 90 , ex 8801 00 , ex 8802 11 00 , ex 8802 12 00 , ex 8802 20 00 , ex 8802 30 00 , ex 8802 40 00 , ex 8805 10 , ex 8901 10 , ex  89 03

15.   Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex  91 01 , ex  91 02 , ex  91 03 , ex  91 04 , ex  91 05 , ex  91 08 , ex  91 09 , ex  91 10 , ex  91 11 , ex  91 12 , ex  91 13 , ex  91 14

16.   Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

KN-Code: 97

17.   Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 4015 19 00 , ex 4015 90 00 , ex 6112 20 00 , ex 6112 31 , ex 6112 39 , ex 6112 41 , ex 6112 49 , ex 6113 00 , ex  61 14 , ex 6210 20 00 , ex 6210 30 00 , ex 6210 40 00 , ex 6210 50 00 , ex 6211 11 00 , ex 6211 12 00 , ex 6211 20 , ex 6211 32 90 , ex 6211 33 90 , ex 6211 39 00 , ex 6211 42 90 , ex 6211 43 90 , ex 6211 49 00 , ex 6402 12 , ex 6403 12 00 , ex 6404 11 00 , ex 6404 19 90 , ex 9004 90 , ex  90 20 , ex 9506 11 , ex 9506 12 , ex 9506 19 00 , ex 9506 21 00 , ex 9506 29 00 , ex 9506 31 00 , ex 9506 32 00 , ex 9506 39 , ex  95 07

18.   Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 9504 20 , ex 9504 30 , ex 9504 40 00 , ex 9504 90 80

▼M17




ANHANG XI

Liste der Kategorien von Gütern nach Artikel 11c



EX-KN-Code

Bezeichnung

9705 00 00

1.  Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

9706 00 00

—  Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser

—  archäologischen Stätten

—  archäologischen Sammlungen

9705 00 00

9706 00 00

2.  Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre

9701

3.  Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)

9701

4.  Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)

6914

9701

5.  Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)

Kapitel 49

9702 00 00

8442 50 80

6.  Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate (1)

9703 00 00

7.  Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind (1)

3704

3705

3706

4911 91 00

8.  Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative (1)

9702 00 00

9706 00 00

4901 10 00

4901 99 00

4904 00 00

4905 91 00

4905 99 00

4906 00 00

9.  Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung (1)

9705 00 00

9706 00 00

10.  Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung

9706 00 00

11.  Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre

3704

3705

3706

4901

4906

9705 00 00

9706 00 00

12.  Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern

9705 00 00

13.  

a)  Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen (2),

9705 00 00

b)  Sammlungen (2) von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert,

9705 00 00

Kapitel 86-89

14.  Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre

 

15.  Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien 1 bis 14 fallen

 

a)  zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten

Kapitel 95

—  Spielzeug, Spiele

7013

—  Gegenstände aus Glas

7114

—  Gold- und Silberschmiedearbeiten

Kapitel 94

—  Möbel und Einrichtungsgegenstände

Kapitel 90

—  optische, photographische und kinematographische Instrumente

Kapitel 92

—  Musikinstrumente

Kapitel 91

—  Uhrmacherwaren

Kapitel 44

—  Holzwaren

Kapitel 69

—  keramische Waren

5805 00 00

—  Tapisserien

Kapitel 57

—  Teppiche

4814

—  Tapeten

Kapitel 93

—  Waffen

9706 00 00

b)  mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.

(1)   Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.

(2)   Entsprechend folgender Begriffsbestimmung durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben“.



( 1 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

( 2 ) ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

( 3 ) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

( 4 ) ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

( 5 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

( 6 ) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

( 7 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70).

( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 139 vmo 29.5.2002, S. 9).

( 10 ) Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1).

( 11 ) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).

( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

( 14 IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

( 15 MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

( 16 IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

( 17 TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

( 18 SMS: Short Message System

( 19 GSM: Global System for Mobile Communications

( 20 GPS: Global Positioning System

( 21 GPRS: General Package Radio Service

( 22 UMTS: Universal Mobile Telecommunication System

( 23 CDMA: Code Division Multiple Access

( 24 PSTN: Public Switch Telephone Networks

( 25 DHCP: Dinamyc Host Configuration Protocol

( 26 SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

( 27 GTP: GPRS Tunneling Protocol

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