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Document 02012D0329-20130709
Council Decision 2012/329/CFSP of 25 June 2012 extending the mandate of the European Union Special Representative or the Horn of Africa
Consolidated text: Beschluss 2012/329/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika
Beschluss 2012/329/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika
2012D0329 — DE — 09.07.2013 — 001.001
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BESCHLUSS 2012/329/GASP DES RATES vom 25. Juni 2012 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 165, 26.6.2012, p.62) |
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L 189 |
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10.7.2013 |
BESCHLUSS 2012/329/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 8. Dezember 2011 den Beschluss 2011/819/GASP ( 1 ) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS åzum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Horn von Afrika erlassen. Das Mandat von Herrn RONDOS endet am 30. Juni 2012. |
(2) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden. |
(3) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS als Sonderbeauftragter für das Horn von Afrika wird bis zum 31. Oktober 2013 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.
Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Horn von Afrika“ so definiert, dass er die Republik Dschibuti, den Staat Eritrea, die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, die Republik Kenia, die Bundesrepublik Somalia, die Republik Sudan, die Republik Südsudan und die Republik Uganda umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen – einschließlich Seeräuberei – tritt der Sonderbeauftragte der Europäischen Union gegebenenfalls mit Ländern und regionalen Organisationen über das Horn von Afrika hinaus in Kontakt.
Da es in Anbetracht der miteinander verknüpften Probleme der Region eines regionalen Ansatzes bedarf, arbeitet der Sonderbeauftragte für das Horn von Afrika mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan und Südsudan zusammen, der für diese beiden Länder die Hauptverantwortung behält.
Artikel 2
Politische Ziele
(1) Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf das Horn von Afrika, die in ihrem am14. November 2011 angenommenen strategischen Rahmen festgelegt sind, d. h. einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die dauerhafte Gewährleistung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung in der Region zu leisten. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass Qualität, Intensität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union am Horn von Afrika verstärkt werden.
(2) Vorrang haben weiterhin Somalia, die regionalen Dimensionen des Konflikts sowie die Seeräuberei, deren Ursachen in der Instabilität Somalias zu suchen sind.
(3) Was Somalia anbelangt, so bezwecken die politischen Ziele der Union durch den koordinierten und effektiven Einsatz aller ihnen zu Gebote stehenden Instrumente, die Rückkehr des Landes und seiner Bevölkerung auf den Weg von Frieden und Wohlstand zu fördern. Hierzu unterstützt die Union die Vereinten Nationen (VN) in ihrer Rolle bei der Schaffung der Voraussetzungen für einen glaubwürdigen und inklusiven politischen Prozess unter somalischer Verantwortung und wird weiterhin zusammen mit den regionalen und internationalen Partnern aktiv zur Umsetzung des Friedensabkommens von Dschibuti und der dazugehörigen Vereinbarungen für die Zeit nach der Übergangsphase beitragen.
(4) Was die Seeräuberei anbelangt, so ist es die Aufgabe des Sonderbeauftragten, bezüglich der von Somalia ausgehenden Seeräuberei einen Beitrag zur Ausarbeitung und Umsetzung eines kohärenten, effektiven und ausgewogenen Ansatzes der Union, der alle Aspekte des Handelns der Union, insbesondere politische sowie sicherheits- und entwicklungsbezogene Aspekte umfasst, zu leisten und für die internationale Gemeinschaft einschließlich der Länder des östlichen und südlichen Afrikas und des Indischen Ozeans der Hauptansprechpartner bei der Union zu sein.
Artikel 3
Mandat
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union hinsichtlich des Horns von Afrika hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
a) Er nimmt Kontakt zu allen einschlägigen Akteuren der Region, den Regierungen, den bestehenden Regionalbehörden, den internationalen und regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und den Angehörigen der Diaspora auf, um die Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region beizutragen;
b) er vertritt die Union gegebenenfalls in den einschlägigen internationalen Gremien und sorgt für die Wahrnehmbarkeit der Unterstützungsleistungen der Union für Krisenbewältigung und -prävention;
c) er fördert und unterstützt eine effektive politische Zusammenarbeit und wirtschaftliche Integration in der Region durch die Partnerschaft der Union mit der Afrikanischen Union (AU) und den Organisationen unterhalb der regionalen Ebene;
d) er leistet in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und den Delegationen der Union in der Region sowie mit der Kommission einen Beitrag zur Durchführung der politischen Strategie der Union in Bezug auf das Horn von Afrika;
e) in Bezug auf Somalia trägt er in enger Abstimmung mit den einschlägigen regionalen und internationalen Partnern aktiv zu Maßnahmen und Initiativen bei, die der Umsetzung des Friedensabkommens von Dschibuti und der dazugehörigen Vereinbarungen über die Zeit nach dem Übergang dienen, und bemüht sich dabei um den Aufbau von Institutionen, Rechtsstaatlichkeit und die Errichtung kompetenter Lenkungsstrukturen auf allen Ebenen, die Verbesserung der Sicherheit, die Förderung der Justiz, der nationalen Aussöhnung und der Achtung der Menschenrechte, die Verbesserung des Zugangs der humanitären Hilfe besonders zum südlichen Zentralsomalia durch geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Achtung des humanitären Völkerrechts unter Gewährleistung der Einhaltung der humanitären Grundsätze der Humanität, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit;
f) er arbeitet eng und aktiv mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Somalia zusammen, beteiligt sich an der Arbeit der Internationalen Kontaktgruppe für Somalia und anderer einschlägiger Gremien, und fördert einen koordinierten und kohärenten internationalen Ansatz in Bezug auf Somalia — auch durch die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) in Somalia, EUNAVFOR Atalanta, EUCAP Nestor und die kontinuierliche Unterstützung der Union für die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) — und arbeitet dabei eng mit den Mitgliedstaaten zusammen;
g) er verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die regionale Dimension der Krise in Somalia, einschließlich der Aspekte Terrorismus, Waffenschmuggel, Flüchtlings- und Migrationsströme sowie Sicherheit auf See, Seeräuberei und damit verbundene Geldflüsse;
h) in Bezug auf die Seeräuberei behält er den Überblick über alle Maßnahmen der Union innerhalb des EAD, der Kommission und der Mitgliedstaaten und unterhält regelmäßige hochrangige politische Kontakte mit den Ländern in der Region, die von der von Somalia ausgehenden Seeräuberei betroffen sind, den regionalen Organisationen, der Kontaktgruppe der Vereinten Nationen für Seeräuberei vor der Küste Somalias, den Vereinten Nationen und anderen Hauptakteuren, um ein kohärentes und umfassendes Konzept in Bezug auf die Seeräuberei zu gewährleisten und die führende Rolle der Union bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Seeräuberei sicherzustellen. Dies umfasst auch die aktive Unterstützung der Union beim Aufbau von maritimen Kapazitäten in der Region und bei der justiziellen Behandlung der Seeräuberei und ferner die Sorge dafür, dass die in Somalia zu suchenden Ursachen der Seeräuberei angemessen angegangen werden. Außerdem umfasst es die fortgesetzte Unterstützung der Region der Länder des östlichen und südlichen Afrikas und des Indischen Ozeans bei der Umsetzung ihrer Strategie zur Bekämpfung von Seeräuberei und des betreffenden Aktionsplans sowie des Verhaltenskodex von Dschibuti;
i) er beobachtet die politischen Entwicklungen in der Region und trägt zur Entwicklung der Strategie der Union gegenüber der Region bei; dies gilt auch für die Grenzprobleme zwischen Äthiopien und Eritrea und die Umsetzung des Abkommens von Algier, die Nilbecken-Initiative und andere Anliegen in der Region, die sich auf ihre Sicherheit, ihre Stabilität und ihren Wohlstand auswirken können;
j) er verfolgt genau die grenzübergreifenden Probleme am Horn von Afrika, einschließlich aller politischen und sicherheitspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen;
k) er leistet u. a. durch die Leitlinien der EU zu Menschenrechten einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union am Horn von Afrika, insbesondere der Leitlinien der EU zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte, Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie zur Umsetzung der Politik der Union bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Beobachten der Entwicklungen und diesbezügliche Berichterstattung, sowie durch die Abgabe entsprechender Empfehlungen.
(2) Zur Erfüllung des Mandats geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:
a) Er erteilt Ratschläge und erstattet gegebenenfalls Bericht in Bezug auf die Festlegung der Standpunkte der Union in internationalen Gremien, um proaktiv den umfassenden Strategieansatz der Union gegenüber dem Horn von Afrika zu fördern;
b) er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union und arbeitet eng mit allen maßgeblichen Delegationen der Union zusammen;
c) er errichtet eine Präsenz in Mogadischu.
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem EAD und dessen einschlägigen Dienststellen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013 beläuft sich auf 4 900 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission fortlaufend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen ( 2 ) niedergelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten — je nachdem, was angemessen ist — leisten logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat und der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
a) auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;
b) sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;
c) sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;
d) gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.
Artikel 11
Berichterstattung
(1) Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.
(2) Der Sonderbeauftragte erstattet darüber Bericht, auf welche Weise die Initiativen der Union, wie etwa der Beitrag der Union zu Reformen, am besten weitergeführt und die politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union in Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region einbezogen werden können.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, insbesondere mit denen des Sonderbeauftragten für die Republik Sudan und die Republik Südsudan und dem Sonderbeauftragten für die AU, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den einschlägigen Delegationen der Union dem Befehlshaber der EUNAVFOR Atalanta, dem Befehlshaber der EUTM Somalia und dem Leiter der EUCAP Nestor vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, die Operationsbefehlshaber und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf.
(3) Der Sonderbeauftragte wirkt eng mit den Behörden der beteiligten Länder, den VN, der AU, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) sowie mit anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren und auch mit der Zivilgesellschaft in der Region zusammen.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Dezember 2012 einen Zwischenbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über dessen Ausführung.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
( 1 ) ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62.
( 2 ) ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.