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Document 02011R0142-20170802

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/142/2017-08-02

02011R0142 — DE — 02.08.2017 — 012.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 142/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 054 vom 26.2.2011, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 749/2011 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2011

  L 198

3

30.7.2011

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 1063/2012 DER KOMMISSION vom 13. November 2012

  L 314

5

14.11.2012

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1097/2012 DER KOMMISSION vom 23. November 2012

  L 326

3

24.11.2012

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 294/2013 DER KOMMISSION vom 14. März 2013

  L 98

1

6.4.2013

►M5

VERORDNUNG (EU) Nr. 555/2013 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2013

  L 164

11

18.6.2013

►M6

VERORDNUNG (EU) Nr. 717/2013 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2013

  L 201

31

26.7.2013

 M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 185/2014 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2014

  L 57

21

27.2.2014

►M8

VERORDNUNG (EU) Nr. 592/2014 DER KOMMISSION vom 3. Juni 2014

  L 165

33

4.6.2014

►M9

VERORDNUNG (EU) 2015/9 DER KOMMISSION vom 6. Januar 2015

  L 3

10

7.1.2015

►M10

VERORDNUNG (EU) 2017/172 DER KOMMISSION vom 1. Februar 2017

  L 28

1

2.2.2017

►M11

VERORDNUNG (EU) 2017/786 DER KOMMISSION vom 8. Mai 2017

  L 119

1

9.5.2017

►M12

VERORDNUNG (EU) 2017/893 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2017

  L 138

92

25.5.2017

►M13

VERORDNUNG (EU) 2017/1261 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2017

  L 182

31

13.7.2017

►M14

VERORDNUNG (EU) 2017/1262 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2017

  L 182

34

13.7.2017


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 001 vom 6.1.2015, S.  8 (142/2011)

►C2

Berichtigung, ABl. L 175 vom 4.7.2015, S.  128 (294/2013)

►C3

Berichtigung, ABl. L 214 vom 13.8.2015, S.  29 (142/2011)

►C4

Berichtigung, ABl. L 214 vom 13.8.2015, S.  30 (2015/9)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 142/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen

a) für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;

b) im Hinblick auf bestimmte Proben und Waren, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 97/78/EG von Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen befreit sind.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen in Anhang I.

Artikel 3

Endpunkt in der Produktionskette für bestimmte Folgeprodukte

Für das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, folgender Folgeprodukte bestehen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 keine Beschränkungen:

a) Biodiesel, der den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Anforderungen an die Beseitigung und Verwendung von Folgeprodukten entspricht;

b) verarbeitetes Heimtierfutter, das den in Anhang XIII Kapitel II Nummer 7 Buchstabe a genannten spezifischen Anforderungen entspricht;

c) Kauspielzeug, das den in Anhang XIII Kapitel II Nummer 7 Buchstabe b genannten spezifischen Anforderungen entspricht;

d) Häute und Felle von Huftieren, die den in Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C genannten Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;

e) Wolle und Haare, die den in Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;

f) Federn und Daunen, die den in Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe C genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;

▼M1

g) Pelze, die den in Anhang XIII Kapitel VIII genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;

h) Fischöl für die Herstellung von Arzneimitteln, das den in Anhang XIII Kapitel XIII genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieses Produkts entspricht;

▼M4

i) Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe c genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechen;

j) oleochemische Produkte aus ausgeschmolzenen Fetten, die die Anforderungen in Anhang XIII Kapitel XI erfüllen;

▼M13

k) erneuerbarer Diesel, erneuerbares Kerosin, erneuerbares Propan und erneuerbares Benzin, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe f genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem mehrstufigen Hydro-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe entsprechen.

▼B

Artikel 4

Schwere übertragbare Krankheiten

Für die Zwecke der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen allgemeinen tiergesundheitlichen Beschränkungen gelten als schwere übertragbare Krankheiten die im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE, Ausgabe 2010 Artikel 1.2.3 sowie im Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE, Ausgabe 2010 Kapitel 1.3 genannten.



KAPITEL II

BESEITIGUNG UND VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE

Artikel 5

Beschränkungen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

1.  Unternehmer in den in Anhang II Kapitel I genannten Mitgliedstaaten müssen die im gleichen Kapitel festgelegten Bedingungen für die Fütterung von Pelztieren mit bestimmtem aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnenem Material einhalten.

2.  Unternehmer müssen die in Anhang II Kapitel II festgelegten Beschränkungen für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, beachten.

▼M8

Artikel 6

Beseitigung durch Abfallverbrennung, Beseitigung oder Verwertung durch Mitverbrennung und Verwendung als Brennstoff

▼B

1.  Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass Abfallverbrennung und Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte ausschließlich in folgenden Anlagen stattfindet:

a) Abfallverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen; oder

b) Abfallverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, die, sofern sie keiner Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG bedürfen, gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von der zuständigen Behörde für die Beseitigung durch Abfallverbrennung oder die Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung zugelassen wurden.

2.  Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen nur dann eine Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn sie die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen.

3.  Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen haben die in Anhang III Kapitel I genannten Anforderungen an Abfallverbrennung und Mitverbrennung einzuhalten.

4.  Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit hoher Kapazität haben die in Anhang III Kapitel II genannten Anforderungen einzuhalten.

5.  Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität haben die in Anhang III Kapitel III genannten Anforderungen einzuhalten.

▼M8

6.  Die Unternehmer stellen sicher, dass andere Verbrennungsanlagen als die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 genannten, die ihrer Kontrolle unterstehen und in denen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwendet werden, den allgemeinen Bedingungen und den besonderen Anforderungen entsprechen, die in Anhang III Kapitel IV bzw. V festgelegt sind, und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen werden.

7.  Die zuständige Behörde lässt Verbrennungsanlagen im Sinne von Absatz 6 für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff nur zu, sofern

a) die Verbrennungsanlagen in den Geltungsbereich von Anhang III Kapitel V der vorliegenden Verordnung fallen;

b) die Verbrennungsanlagen alle einschlägigen allgemeinen Bedingungen und besonderen Anforderungen gemäß Anhang III Kapitel IV und V der vorliegenden Verordnung erfüllen;

c) Verwaltungsverfahren existieren, mit denen gewährleistet wird, dass die Anforderungen an die Zulassung der Verbrennungsanlagen jedes Jahr kontrolliert werden.

▼M14

8.  Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Gülle von Nutztieren als Brennstoff gemäß Anhang III Kapitel V Folgendes:

a) Der Antrag auf Zulassung, den ein Unternehmer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorlegt, muss Nachweise enthalten, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer von dieser befugten Berufsorganisation zertifiziert sind und belegen, dass die Verbrennungsanlage, in der Gülle von Nutztieren als Brennstoff verwendet wird, den Anforderungen gemäß Anhang III Kapitel V Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 dieser Verordnung vollständig entspricht; unbeschadet davon haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Einhaltung bestimmter Vorschriften gemäß Anhang III Kapitel V Buchstabe C Nummer 4 zu gewähren.

b) Bevor das Zulassungsverfahren gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 abgeschlossen wird, müssen in der Verbrennungsanlage in den ersten sechs Betriebsmonaten von der zuständigen Behörde oder einer von dieser befugten Berufsorganisation mindestens zwei aufeinanderfolgende Kontrollen durchgeführt werden, eine davon unangekündigt, bei denen auch die erforderlichen Temperatur- und Emissionsmessungen vorgenommen werden. Nur wenn diese Kontrollen zeigen, dass die in Anhang III Kapitel V Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 und ggf. in Buchstabe C Nummer 4 dieser Verordnung festgelegten Parameter eingehalten werden, kann eine vollumfängliche Zulassung erteilt werden.

▼B

Artikel 7

Deponierung bestimmten Materials der Kategorien 1 und 3

Abweichend von Artikel 12 und Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Beseitigung folgenden Materials der Kategorien 1 und 3 auf einer genehmigten Deponie gestatten:

a) eingeführtes Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführtem Material aus Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b) Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern

i) dieses Material nicht mit den in Artikel 8 und 9 und Artikel 10 Buchstaben a bis e und h bis p der genannten Verordnung genannten tierischen Nebenprodukten in Berührung gekommen ist;

ii) das Material zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Beseitigung bestimmt wird,

 gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verarbeitet war, sofern es sich um in Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung genanntes Material handelt, und

 gemäß Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung oder gemäß den in Anhang XIII Kapitel II der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Anforderungen an Heimtierfutter verarbeitet war, sofern es sich um in Artikel 10 Buchstabe g der genannten Verordnung genanntes Material handelt; und

iii) die Beseitigung solchen Materials kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.

Artikel 8

Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe

1.  Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Verarbeitungsbetriebe und anderen Betriebe folgende in Anhang IV Kapitel I festgelegten Anforderungen erfüllen:

a) die in Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Verarbeitungsbedingungen;

b) die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an die Abwasserbehandlung;

c) die in Abschnitt 3 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2;

d) die in Abschnitt 4 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorie 3.

2.  Die zuständige Behörde erteilt Verarbeitungsbetrieben oder anderen Betrieben nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang IV Kapitel I genannten Bedingungen erfüllen.

Artikel 9

Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe bezüglich Hygiene und Verarbeitung

Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang IV festgelegte Anforderungen erfüllen:

a) die in Kapitel II festgelegten Anforderungen an Hygiene und Verarbeitung;

b) die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an die Standardverarbeitungsmethoden, sofern solche Methoden in dem Betrieb oder der Anlage angewendet werden;

c) die in Kapitel IV festgelegten Anforderungen an alternative Verarbeitungsmethoden, sofern solche Methoden in dem Betrieb oder der Anlage angewendet werden.

Artikel 10

Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas und Kompost

1.  Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang V festgelegte Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost erfüllen:

a) die in Kapitel I genannten Anforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;

b) die in Kapitel II genannten Hygieneanforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;

c) die in Kapitel III Abschnitt 1 genannten Standard-Verarbeitungsparameter;

d) die in Kapitel III Abschnitt 3 genannten Normen für Fermentationsrückstände und Kompost.

2.  Die zuständige Behörde erteilt Biogas- und Kompostieranlagen nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang V genannten Anforderungen erfüllen.

3.  Die zuständige Behörde kann die Verwendung alternativer Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen gestatten, sofern die in Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen erfüllt sind.



KAPITEL III

AUSNAHMEN VON EINIGEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 11

Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke

1.  Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I festgelegten Anforderungen einhalten.

2.  Unternehmer haben die in Anhang VI Kapitel I genannten Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einzuhalten.

3.  Unternehmer können Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und deren Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen:

a) Material der Kategorien 1 und 2 sowie Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, die aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden;

b) verarbeitetes tierisches Protein.

Artikel 12

Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke

1.  Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Handelsmustern und Ausstellungsstücken gestatten, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 1 Nummern 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen einhalten.

2.  Unternehmer haben die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 2 genannten Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke einzuhalten.

3.  Unternehmer können Handelsmuster, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und ihre Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen:

a) Material der Kategorien 1 und 2 sowie Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, die aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden;

b) verarbeitetes tierisches Protein.

Artikel 13

Besondere Vorschriften für die Verfütterung

1.  Unternehmer können Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:

a) Zootiere;

b) Pelztiere;

c) Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;

d) Hunde und Katzen in Tierheimen;

▼M4

e) Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;

f) Zirkustiere.

▼B

2.  Unternehmer können Material der Kategorie 3 unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:

a) Zootiere;

b) Pelztiere;

c) Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;

d) Hunde und Katzen in Tierheimen;

▼M4

e) Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;

f) Zirkustiere.

▼B

Artikel 14

Fütterung bestimmter Arten an und außerhalb von Fütterungsplätzen und in Zoos

1.  Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1, das aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen besteht, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, zur Fütterung gestatten:

a) an Fütterungsplätzen gefährdeter oder geschützter Arten aasfressender Vögel und anderer Arten, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern, wobei die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 2 festgelegten Bedingungen zu beachten sind;

b) außerhalb von Fütterungsplätzen, gegebenenfalls ohne vorherige Sammlung der toten Tiere, an die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Wildtiere, wobei die in Abschnitt 3 des genannten Kapitels festgelegten Bedingungen zu beachten sind.

2.  Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1, das aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, besteht, sowie von Material, das von Zootieren stammt, zur Fütterung von Zootieren gestatten, wobei die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 4 festgelegten Bedingungen zu beachten sind.

Artikel 15

Sondervorschriften für Sammlung und Beseitigung

▼M4

Gestatten die zuständigen Behörden die Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemäß der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelung, sind bei der Beseitigung folgende in Anhang VI Kapitel III festgelegten Sondervorschriften zu beachten:

▼B

a) die in Abschnitt 1 festgelegten Sondervorschriften für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte;

b) die in Abschnitt 2 festgelegten Sondervorschriften für das Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten;

c) die in Abschnitt 3 festgelegten Sondervorschriften für das Verbrennen und Vergraben von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten.

▼M9

Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung kleiner Mengen von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung erwähnten Wegen gestatten, sofern die in Anhang VI Kapitel IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an die Beseitigung auf anderem Wege erfüllt sind.

▼B



KAPITEL IV

GENEHMIGUNG ALTERNATIVER METHODEN

Artikel 16

Standardformat für Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden

1.  Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind von den Mitgliedstaaten oder den betroffenen Parteien gemäß den Anforderungen des in Anhang VII hierfür festgelegten Standardformats einzureichen.

2.  Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, die über die für die Bewertung der Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Behörde Auskunft geben.

3.  Die Kommission veröffentlicht die Liste der nationalen Kontaktstellen auf ihrer Website.



KAPITEL V

SAMMLUNG, TRANSPORT, IDENTIFIZIERUNG UND RÜCKVERFOLGBARKEIT

Artikel 17

Anforderungen an Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen, Identifizierung, Sammlung und Transport tierischer Nebenprodukte und Rückverfolgbarkeit

1.  Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte

a) die in Anhang VIII Kapitel I und II festgelegten Anforderungen im Hinblick auf Sammlung, Transport und Identifizierung erfüllen;

b) während des Transports von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die den in Anhang VIII Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen.

2.  Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte versenden, transportieren oder empfangen, müssen die Aufzeichnungen über die Sendungen gemäß den in Anhang VIII Kapitel IV festgelegten Anforderungen führen und die damit zusammenhängenden Handelspapiere oder Veterinärbescheinigungen aufbewahren.

3.  Unternehmer müssen die in Anhang VIII Kapitel V festgelegten Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte einhalten.



KAPITEL VI

REGISTRIERUNG UND ZULASSUNG VON BETRIEBEN UND ANLAGEN

Artikel 18

Anforderungen an die Zulassung eines bzw. einer oder mehrer Betriebe oder Anlagen für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten auf demselben Betriebsgelände

Die zuständige Behörde kann mehreren Betrieben oder Anlagen, die auf demselben Betriebsgelände tierische Nebenprodukte handhaben, eine Betriebsgenehmigung erteilen, vorausgesetzt, dass die Übertragung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zwischen den Betrieben oder Anlagen aufgrund ihrer Bauart und der Handhabung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte in den Betrieben oder Anlagen ausgeschlossen ist.

Artikel 19

Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten zugelassene Betriebe und Anlagen

Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Betrieben oder Anlagen, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, bei der Ausübung einer oder mehrerer der folgenden in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Tätigkeiten die in den folgenden Kapiteln des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen eingehalten werden:

a) die Anforderungen des Kapitels I bei der Herstellung von Heimtierfutter gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung;

b) die Anforderungen des Kapitels II bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der genannten Verordnung und bei der Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung im Rahmen der folgenden in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h benannten Tätigkeiten:

i) Sortieren

ii) Zerlegen;

iii) Kühlen;

iv) Einfrieren;

v) Salzen;

vi) Haltbarmachung mittels anderer Verfahren;

vii) Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial;

viii) Tätigkeiten, die den Umgang mit tierischen Nebenprodukten mit sich bringen und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Veterinärvorschriften der Union durchgeführt werden;

ix) Entseuchung/Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte, die zur Umwandlung in Biogas oder Kompostierung bestimmt sind, bevor sie in einem anderen Betrieb oder einer anderen Anlage gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung umgewandelt oder kompostiert werden;

x) Sieben;

▼M9

c) die Anforderungen des Kapitels III bei der Lagerung von Folgeprodukten, die für die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungszwecke bestimmt sind;

d) die Anforderungen des Kapitels V bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte, die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung für die anschließende Beseitigung bestimmt sind, in einem landwirtschaftlichen Betrieb.

▼B

Artikel 20

Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten registrierte Betriebe und Anlagen

1.  Betreiber registrierter Anlagen oder Betriebe oder andere registrierte Unternehmer haben tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Beachtung der in Anhang IX Kapitel IV festgelegten Bedingungen zu handhaben.

2.  Insbesondere müssen registrierte Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte transportieren, sofern dies nicht ausschließlich zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmers geschieht, die in Anhang IX Kapitel IV Nummer 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

a) zugelassene Unternehmer, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte lediglich als Nebentätigkeit transportieren;

▼C1

b) Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 für Transporttätigkeiten registriert wurden.

▼M2

4.  Die zuständige Behörde kann folgende Unternehmer von der Informationspflicht des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 freistellen:

a) Unternehmer, die Jagdtrophäen oder andere in Anhang XIII Kapitel VI der vorliegenden Verordnung genannte Präparate privat oder ohne Erwerbszweck handhaben;

b) Unternehmer, die für Forschung und Diagnose bestimmte Proben zu Bildungszwecken handhaben oder beseitigen;

▼M3

c) Unternehmer, die trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare befördern, sofern sie fest verpackt sind und auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden;

▼M9

d) Unternehmer, die kleine Mengen von Material der Kategorien 2 und 3 im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder daraus gewonnene Produkte verwenden und die betreffenden Produkte in der gleichen Region direkt an den Endverbraucher, einen lokalen Markt oder ein lokales Einzelhandelsunternehmen liefern, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zu befürchten ist, dass die betreffende Tätigkeit ein Risiko der Verbreitung einer schweren für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit mit sich bringt; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Materialien zur Verfütterung an Nutztiere mit Ausnahme von Pelztieren bestimmt sind;

▼M9

e) Verwender organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in Betrieben, in denen keine Nutztiere gehalten werden;

f) Unternehmer, die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausschließlich in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg für Zwecke außerhalb der Lebens- und Futtermittelkette handhaben und vertreiben.

▼B



KAPITEL VII

INVERKEHRBRINGEN

Artikel 21

Verarbeitung und Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren

1.  Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die folgenden in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften beachten:

a) die in Kapitel I festgelegten allgemeinen Anforderungen an die Verarbeitung und das Inverkehrbringen;

b) die in Kapitel II festgelegten besonderen Anforderungen an verarbeitete tierische Proteine und andere Nebenprodukte;

c) die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an Fischfutter und Fischköder.

2.  Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f und h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 3 eingestuft sind und die nicht gemäß den allgemeinen Vorschriften in Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurden, gestatten, sofern dieses Material den in Teil II des genannten Abschnitts festgelegten Bedingungen für die Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen in Übereinstimmung mit den nationalen Normen entspricht.

Artikel 22

Inverkehrbringen und Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln

1.  Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln und bei deren Verwendung, insbesondere bei deren Ausbringung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen einhalten.

▼M9

2.  Das Inverkehrbringen folgender Produkte ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden:

a) Guano von wilden Seevögeln, der in der Union gesammelt oder aus Drittländern eingeführt wurde;

b) verkaufsfertiges Kultursubstrat, ausgenommen eingeführtes Kultursubstrat mit einem Gehalt von weniger als

i) 5 Volumenprozent Folgeprodukte von Material der Kategorie 3 oder Material der Kategorie 2, verarbeitete Gülle ausgenommen;

ii) 50 Volumenprozent verarbeiteter Gülle.

▼B

3.  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in dem ein organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material der Kategorie 2 gewonnen wurde, oder aus verarbeitetem tierischem Protein ausgebracht werden soll, muss einen oder mehrere Bestandteil(e) zulassen, mit dem dieses Material gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu mischen ist, und der den in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien entspricht.

4.  Abweichend von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaates und eines Bestimmungsmitgliedstaates, die eine gemeinsame Grenze haben, die Verbringung von Gülle zwischen landwirtschaftlichen Betrieben im Grenzgebiet beider Mitgliedstaaten gestatten, sofern geeignete Bedingungen für die Bekämpfung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, beispielsweise in Form einer Verpflichtung der Unternehmer, angemessene Aufzeichnungen zu führen, die in einem bilateralen Abkommen festgeschrieben sind.

5.  Wie in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Entwicklung, Verbreitung und Nutzung nationaler Leitlinien zur bewährten landwirtschaftlichen Praxis für die Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln fördern.

Artikel 23

Zwischenprodukte

1.  Zwischenprodukte, die in die Union eingeführt werden oder durch die Union durchgeführt werden, müssen die zur Bekämpfung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

2.  Für die Handhabung von Zwischenprodukten, die in in Anhang XII Nummer 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Betriebe oder Anlagen verbracht worden sind, gelten keine weiteren Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der vorliegenden Verordnung, sofern

a) der Betrieb oder die Anlage über für den Empfang von Zwischenprodukten geeignete Einrichtungen verfügt, durch die eine Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten verhindert wird;

b) die Zwischenprodukte aufgrund von Reinigung oder anderen Behandlungen, denen die in den Zwischenprodukten enthaltenen tierischen Nebenprodukte unterworfen wurden, aufgrund des Gehalts an tierischen Nebenprodukten in den Zwischenprodukten oder aufgrund angemessener Biosicherheitsmaßnahmen für die Handhabung von Zwischenprodukten kein Risiko einer Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten darstellen;

c) in dem Betrieb oder der Anlage Aufzeichnungen über die empfangenen Materialmengen und Materialkategorien sowie über den Betrieb, die Anlage oder den Unternehmer geführt werden, an die die Produkte geliefert wurden; und

d) nicht verbrauchte Produkte oder anderes überschüssiges Material aus dem Betrieb oder der Anlage, beispielsweise Produkte, deren Verfallsdatum überschritten ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

▼M9

3.  Der Betreiber oder Eigentümer des Bestimmungsbetriebs oder der Bestimmungsanlage oder dessen Vertreter darf die Zwischenprodukte nur zum Zweck der Herstellung gemäß der Definition des Begriffs „Zwischenprodukte“ nach Anhang I Nummer 35 verwenden und/oder versenden.

▼B

Artikel 24

Heimtierfutter und andere Folgeprodukte

1.  Die Verwendung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Herstellung von Folgeprodukten, die zum Verzehr durch Menschen oder Tiere oder zur Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind, ist verboten, es sei denn, es handelt sich um die in Artikel 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Folgeprodukte.

2.  Das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, eines tierischen Nebenprodukts oder Folgeprodukts, das zur Fütterung von Nutztieren oder für andere Zwecke gemäß Artikel 36 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden darf, muss gemäß den in Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für verarbeitetes tierisches Protein und andere Nebenprodukte erfolgen, sofern Anhang XIII der vorliegenden Verordnung keine spezifischen Anforderungen für die betreffenden Produkte enthält.

3.  Unternehmer müssen die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Anhang XIII Kapitel I und II der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Heimtierfutter erfüllen.

4.  Unternehmer müssen die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Anhang XIII Kapitel I und Kapitel III bis XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Nebenprodukten erfüllen.



KAPITEL VIII

EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR

Artikel 25

Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

1.  Die Einfuhr und Durchfuhr folgender tierischer Nebenprodukte in bzw. durch die Union ist verboten:

a) unverarbeitete Gülle;

b) unbehandelte Federn, Federteile und Daunen;

c) Bienenwachs in Wabenform.

▼M2

2.  Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Produkte in bzw. durch die Union unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen:

a) Wolle und Haare, die maschinell gewaschen oder mit einer anderen Methode behandelt wurden, durch die sichergestellt ist, dass sie kein unannehmbares Risiko mehr darstellen;

b) Pelze, die mindestens zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden,

c) von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid;

d) von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie versandt werden und mindestens einer der folgenden Methoden unterzogen wurden:

 chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,

 Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,

 industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen von Wolle und Haaren in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,

 Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;

e) von anderen Tieren als Schweinen stammende, trockene und fest verpackte Wolle und Haare, die zum Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen:

i) sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum des Eingangs in die Union erzeugt und befanden sich in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes, das

 in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden,

 gemäß den allgemeinen Grundkriterien in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken ist;

ii) der Sendung liegt eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 bei;

iii) die Sendung wurde vom Unternehmer an einer der in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen EU-Grenzkontrollstellen gestellt, wo die Dokumentenprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgenommen wurde.

▼B

3.  Unternehmer müssen bei der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in bzw. durch die Union gemäß Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 folgende in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegte spezifische Anforderungen einhalten:

a) die in Kapitel I des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und von Folgeprodukten, das bzw. die zur Verwendung in der Futtermittelkette, außer für Heimtierfutter und die Fütterung von Pelztieren, bestimmt ist/sind;

b) die in Kapitel II des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind.

▼M10

4.  Die Vorschriften in Anhang XIV Kapitel V gelten für die Ausfuhr der dort genannten Produkte aus der Union.

▼B

Artikel 26

Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1

Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und die Ausfuhr von Häuten und Fellen gestatten, die von Tieren stammen, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden, sowie von Wiederkäuerdärmen (mit oder ohne Inhalt) und von Knochen und Knochenerzeugnissen, die Wirbelsäule und Schädel enthalten, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:

a) Es darf sich nicht um Material der Kategorie 1 handeln, das von einem der folgenden Tieren stammt:

i) Tiere, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 TSE-seuchenverdächtig sind;

ii) Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;

iii) Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;

b) das Material darf nicht für folgende Zwecke bestimmt sein:

i) Verfütterung;

ii) Ausbringung auf Flächen, die für die Fütterung von Nutztieren genutzt werden;

iii) Herstellung von

 kosmetischen Mitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG;

 aktiven implantierbaren medizinischen Geräten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG;

 Medizinprodukten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG;

 In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG;

 Tierarzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG;

 Arzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG;

c) das Material muss mit einem Etikett versehen und im Einklang mit den in Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Anforderungen an bestimmte Verbringungen tierischer Nebenprodukte eingeführt werden;

d) das Material muss im Einklang mit den gemäß der nationalen Rechtsvorschriften einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen eingeführt werden.

Artikel 27

Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke

1.  Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, die aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte bestehen, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes:

a) Die Einfuhr der Sendung muss vorab von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates genehmigt werden; und

b) die Sendung muss direkt von Eingangsort der Europäischen Union an den zugelassenen Verwender versandt werden.

2.  Unternehmer müssen Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, die über einen Mitgliedstaat eingeführt werden sollen, an einer der in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen Grenzkontrollstellen der Union vorstellen. Die betreffenden Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke werden an der Grenzkontrollstelle nicht den Veterinärkontrollen nach Maßgabe des Kapitels I der Richtlinie 97/78/EG unterworfen. Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates über das TRACES-System über die Einfuhr der Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke.

3.  Unternehmer, die Proben für Forschungs- oder Diagnosezwecke handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen in Bezug auf die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einhalten.

Artikel 28

Einfuhr und Durchfuhr von Handelsmustern und Ausstellungsstücken

1.  Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Handelsmustern gestatten, sofern dies unter Beachtung der in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften geschieht.

2.  Unternehmer, die Handelsmuster handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2 Nummern 2 und 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für die Handhabung und Beseitigung von Handelsmustern einhalten.

3.  Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Ausstellungsstücken gestatten, sofern dies unter Beachtung der in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für Ausstellungsstücke geschieht.

4.  Unternehmer, die Ausstellungsstücke handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für Verpackung, Handhabung und Beseitigung von Ausstellungsstücken einhalten.

Artikel 29

Spezifische Anforderungen an das Verbringen tierischer Nebenprodukte zwischen Gebieten der Russischen Förderation

1.  Die zuständige Behörde gestattet spezifische Verbringungen von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten, die aus der Russischen Föderation kommen und entweder direkt oder über ein Drittland in diese verbracht werden und die Union auf Straße oder Schiene durchqueren, zwischen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen Grenzkontrollstellen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Sendung wird von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;

b) die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente werden von dem Amtstierarzt der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EU NACH RUSSLAND“ versehen;

c) die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d) die Sendung wird von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.

2.  Das Entladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates ist nicht gestattet.

3.  Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

▼M5

Artikel 29a

Spezifische Anforderungen für die Durchfuhr durch die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten, die aus Kroatien, Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

1.  Die Verbringung von für Drittländer bestimmten Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union direkt zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče ist zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Sendung wird vom Amtstierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einem mit Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;

b) die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente werden vom Amtstierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“;

c) die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d) die Sendung wird von dem Amtstierarzt der Grenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.

2.  Das Abladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

3.  Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

▼B

Artikel 30

Liste von Betrieben und Anlagen in Drittländern

Listen von Betrieben und Anlagen in Drittländern müssen gemäß den von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten technischen Spezifikationen in das TRACES-System aufgenommen werden.

Diese Listen müssen regelmäßig aktualisiert werden.

Artikel 31

Muster für Veterinärbescheinigungen und Erklärungen für Einfuhr und Durchfuhr

Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der Union, an dem die Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 97/78/EG durchgeführt werden, Veterinärbescheinigungen und Erklärungen beiliegen, die den in Anhang XV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mustern entsprechen.



KAPITEL IX

AMTLICHE KONTROLLEN

Artikel 32

Amtliche Kontrollen

1.  Die zuständige Behörde trifft die zur Kontrolle der gesamten Kette von Sammlung, Transport, Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 notwendigen Maßnahmen.

Diese Maßnahmen sind nach Maßgabe der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätzen durchzuführen.

2.  Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 schließen die Prüfung der gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und anderen Dokumente ein.

3.  Folgende gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlichen amtlichen Kontrollen führt die zuständige Behörde gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung durch:

a) amtliche Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben gemäß Kapitel I;

b) amtliche Kontrollen anderer Tätigkeiten, die den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten mit sich bringen, gemäß Kapitel III Abschnitte 1 bis 9.

4.  Die zuständige Behörde führt Kontrollen der auf Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten angebrachten Siegel durch.

Versieht die zuständige Behörde eine solche Sendung, die an einen Bestimmungsort verbracht wird, mit einem Siegel, so teilt sie dies der zuständige Behörde des Bestimmungsortes mit.

5.  Die zuständige Behörde erstellt die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erstellenden Listen von Betrieben, Anlagen und Unternehmern gemäß Anhang XVI Kapitel II der vorliegenden Verordnung.

6.  Die Entscheidung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates über den Antrag eines Unternehmers betreffend die Annahme oder Ablehnung von Material der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder von Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, das aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurde, ergeht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Eingang des Antrags, sofern dieser in einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates vorgelegt wird.

7.  Unternehmer haben die in Absatz 6 genannten Anträge auf Genehmigung unter Verwendung des in Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Standardformats zu stellen.

Artikel 33

Wiederzulassung von Anlagen und Betrieben nach Erteilung einer befristeten Zulassung

1.  Wird einer Anlage oder einem Betrieb, die bzw. der bereits für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 zugelassen ist, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine befristete Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 erteilt, so darf in diesem Betrieb oder dieser Anlage erst dann wieder Material der Kategorie 3 verarbeitet werden, wenn die zuständige Behörde eine erneute Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung erteilt hat.

2.  Wird einer Anlage oder einem Betrieb, die bzw. der bereits für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 zugelassen ist, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine befristete Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 erteilt, so darf in diesem Betrieb oder dieser Anlage erst dann wieder Material der Kategorie 2 verarbeitet werden, wenn die zuständige Behörde eine erneute Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung erteilt hat.



KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier

Die zuständige Behörde darf das Inverkehrbringen folgender tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte nicht aus anderen Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier als den in den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung, festgelegten Gründen verbieten oder beschränken:

a) verarbeitetes tierisches Protein und die in Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung genannten anderen Folgeprodukte;

b) Heimtierfutter und die in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung genannten anderen Folgeprodukte;

c) tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die gemäß Anhang XIV in die Union eingeführt oder durch diese hindurchgeführt werden.

Artikel 35

Aufhebung

1.  Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:

a) Verordnung (EG) Nr. 811/2003;

b) Entscheidung 2003/322/EG;

c) Entscheidung 2003/324/EG;

d) Verordnung (EG) Nr. 878/2004;

e) Entscheidung 2004/407/EG;

f) Verordnung (EG) Nr. 79/2005;

g) Verordnung (EG) Nr. 92/2005;

h) Verordnung (EG) Nr. 181/2006;

i) Verordnung (EG) Nr. 197/2006;

j) Verordnung (EG) Nr. 1192/2006;

k) Verordnung (EG) Nr. 2007/2006.

2.  Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 36

Übergangsmaßnahmen

1.  Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Unternehmer organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die vor dem 4. März 2011 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1774/2002 und (EG) Nr. 181/2006 hergestellt wurden, in Verkehr bringen,

a) sofern diese aus einem der folgendem Materialien hergestellt wurden:

i) Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material der Kategorie 2 gewonnen wurde;

ii) verarbeitetes tierisches Protein;

b) und dies auch dann, wenn sie nicht mit einem Bestandteil gemischt wurden, durch den eine spätere Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken ausgeschlossen wird.

2.  Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2012 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine Veterinärbescheinigung, eine Erklärung oder Handelspapiere gemäß den in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Mustern beiliegt/beiliegen, weiterhin zur Einfuhr in die Union zugelassen, sofern diese vor dem 30. November 2011 ausgefüllt und unterzeichnet wurden.

▼M9 —————

▼B

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Pelztiere“ : zur Erzeugung von Pelzen gehaltene oder gezüchtete Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden;

2.

Blut“ : frisches Vollblut;

3.

Futtermittel-Ausgangserzeugnis“ : die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 definierten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die tierischen Ursprungs sind, einschließlich verarbeitete tierische Proteine, Blutprodukte, ausgeschmolzene Fette, Ei-Erzeugnisse, Fischöl, Fettderivate, Kollagen, Gelatine und hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm;

4.

Blutprodukte“ : aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl; dazu zählen getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige rote Blutkörperchen oder Fraktionen davon und Mischungen;

5.

verarbeitetes tierisches Protein“ : ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Protein, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 (einschließlich Blutmehl und Fischmehl) so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse, Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, Gelatine, hydrolysierte Proteine und Dicalciumphosphat, Eier und Ei-Erzeugnisse, einschließlich Eierschalen, Tricalciumphosphat und Kollagen;

6.

Blutmehl“ : durch Hitzebehandlung von Blut oder Blutfraktionen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 gewonnenes verarbeitetes tierisches Protein;

▼M11

7.

Fischmehl“ : verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, einschließlich gezüchteter wirbelloser Wassertiere, unter anderem derjenigen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates ( 1 ) fallen, sowie Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden;

▼B

8.

ausgeschmolzene Fette

“ :

Fette aus der Verarbeitung:

a) tierischer Nebenprodukte; oder

b) von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, die ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat;

▼M11

9.

Fischöl“ : Öl aus der Verarbeitung von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, einschließlich gezüchteter wirbelloser Wassertiere, unter anderem derjenigen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, sowie Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden, oder Öl aus der Verarbeitung von Fisch zum menschlichen Verzehr, das ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat;

▼B

10.

Imkerei-Nebenerzeugnisse“ : Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Propolis und Pollen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind;

11.

Kollagen“ : aus tierischen Häuten, Fellen, Knochen und Sehnen gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis;

12.

Gelatine“ : natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird;

13.

Grieben“ : die proteinhaltigen Ausschmelzungsrückstände nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser;

14.

hydrolysierte Proteine“ : durch Hydrolyse tierischer Nebenprodukte gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon;

15.

Weißwasser“ : eine Mischung aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder daraus gewonnenen Erzeugnissen mit Wasser, die beim Spülen von Milchverarbeitungsanlagen, einschließlich Behältern für Milcherzeugnisse, vor der Reinigung und Desinfektion gesammelt wird;

16.

Heimtierfutter in Dosen“ : wärmebehandeltes Heimtierfutter in luftdicht verschlossenen Behältern;

17.

Kauspielzeug“ : aus ungegerbten Huftierhäuten und -fellen oder aus anderem Material tierischen Ursprungs hergestellte Produkte zum Kauen für Heimtiere;

18.

geschmacksverstärkende Fleischextrakte“ : ein flüssiges oder dehydriertes Folgeprodukt tierischen Ursprungs, das zur Steigerung der Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter eingesetzt wird;

▼M4

19.

„Heimtierfutter“ :

Futtermittel, außer Material gemäß Artikel 24 Absatz 2, für Heimtiere und Kauspielzeug aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, das

a) Material der Kategorie 3 enthält, ausgenommen das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte Material, und

b) eingeführtes Material der Kategorie 1 enthalten kann, das aus tierischen Nebenprodukten von Tieren besteht, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;

▼B

20.

verarbeitetes Heimtierfutter“ : Heimtierfutter, ausgenommen rohes Heimtierfutter, das gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 hergestellt wurde;

21.

rohes Heimtierfutter“ : Heimtierfutter, das bestimmtes Material der Kategorie 3 enthält, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt oder tiefgefroren wurde;

22.

Küchen- und Speiseabfälle“ : alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchten Speiseöls;

▼M4

23.

„Fermentationsrückstände“ : Rückstände, einschließlich der flüssigen Fraktion, aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in einer Biogasanlage;

▼B

24.

Magen- und Darminhalt“ : der Inhalt von Magen und Darm von Säugetieren und Laufvögeln;

25.

Fettderivate“ : aus ausgeschmolzenen Fetten gewonnene Produkte, die hinsichtlich ausgeschmolzener Fette der Kategorie 1 oder 2 gemäß Anhang XIII Kapitel XI verarbeitet wurden;

26.

Guano“ : ein natürliches Produkt, das aus den Exkrementen von Fledermäusen oder wilden Seevögeln gesammelt wurde und nicht mineralisiert ist;

27.

Fleisch- und Knochenmehl“ : tierisches Protein aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 gemäß einer der in Anhang IV Kapitel III genannten Verarbeitungsmethoden;

28.

behandelte Häute und Felle

“ :

Folgeprodukte aus unbehandelten Häuten und Fellen, ausgenommen Kauspielzeug, die

a) getrocknet wurden;

b) vor dem Versand mindestens 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen wurden;

c) mindestens sieben Tage lang mit Meersalz unter Zusatz von 2 % Natriumkarbonat gesalzen wurden;

d) mindestens 42 Tage lang bei einer Temperatur von mindestens 20 °C getrocknet wurden; oder

e) einem anderen Konservierungsverfahren als der Gerbung unterzogen wurden;

29.

unbehandelte Häute und Felle“ : alle kutanen und subkutanen Gewebe, die keiner anderen Behandlung als Schneiden, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden;

30.

unbehandelte Federn und Federteile

“ :

Federn und Federteile, ausgenommen solche Federn oder Federteile, die

a) einer Dampfspannung ausgesetzt wurden; oder

b) mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;

▼M2

31.

unbehandelte Wolle

“ :

Wolle, ausgenommen solche Wolle, die

a) industriell gewaschen wurde;

b) beim Gerben gewonnen wurde;

c) mit einer anderen Methode behandelt wurde, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;

d) von anderen Tieren als Schweinen stammt und maschinell gewaschen wurde; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder

e) von anderen Tieren als Schweinen stammt, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle für die Textilindustrie bestimmt ist und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurde:

i) chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,

ii) Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,

iii) industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Wolle in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,

iv) Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;

32.

unbehandelte Haare

“ :

Haare, ausgenommen solche Haare, die

a) industriell gewaschen wurden;

b) beim Gerben gewonnen wurden;

c) mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;

d) von anderen Tieren als Schweinen stammen und maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder

e) von anderen Tieren als Schweinen stammen, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

i) chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,

ii) Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,

iii) industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Haare in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,

iv) Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;

▼B

33.

unbehandelte Schweinsborsten

“ :

Schweinsborsten, ausgenommen solche Schweinsborsten, die

a) industriell gewaschen wurden;

b) beim Gerben gewonnen wurden; oder

c) mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;

34.

Ausstellungsstück“ : tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte für Ausstellungszwecke oder künstlerische Tätigkeiten;

▼M9

35.

Zwischenprodukt

“ :

ein Folgeprodukt,

a) das für Verwendungszwecke im Rahmen der Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien oder kosmetischen Mitteln wie folgt bestimmt ist:

i) als Material in einem Herstellungsprozess oder in der Endproduktion eines Endprodukts;

ii) zur Validierung oder Verifizierung während eines Herstellungsprozesses; oder

iii) bei der Qualitätskontrolle eines Endprodukts;

b) dessen Entwicklungs-, Verarbeitungs- und Herstellungsphasen soweit abgeschlossen sind, dass es als Folgeprodukt gilt und dass das Material unmittelbar oder als Bestandteil eines Produkts für die Zwecke gemäß Buchstabe a infrage kommt;

c) das jedoch einer gewissen weiteren Handhabung oder Verarbeitung bedarf (z. B. Mischung, Beschichtung, Zusammensetzung oder Verpackung), damit es sich für das Inverkehrbringen oder den Einsatz als Arzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukt für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktives implantierbares medizinisches Gerät, In-vitro-Diagnostikum für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenz oder kosmetisches Mittel eignet;

▼B

36.

Laborreagenz“ : ein abgepacktes gebrauchsfertiges Produkt, das tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthält und als solches oder kombiniert mit Stoffen nichttierischen Ursprungs für besondere Laborzwecke als Reagenz oder als Reagenzprodukt, als Kalibriermittel oder Kontrollmaterial zum Nachweis, zur Messung, Untersuchung oder Herstellung anderer Stoffe bestimmt ist;

37.

In-vitro-Diagnostikum“ : ein abgepacktes gebrauchsfertiges Produkt, das ein Blutprodukt oder ein anderes tierisches Nebenprodukt enthält und als solches oder kombiniert als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermittel, Satz oder sonstiges System zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs verwendet wird und ausschließlich oder im Wesentlichen dazu dient, physiologische Zustände, Gesundheitszustände, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit anderen Reagenzien zu prüfen; nicht dazu zählen Spenderorgane oder Blut;

38.

Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke“ : für die nachfolgenden Zwecke bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte: Untersuchung im Rahmen von Diagnose oder Analyse zur Förderung des Fortschritts in Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit Bildungs- oder Forschungstätigkeiten;

▼M9

39.

Handelsmuster“ : für besondere von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigte Studien oder Analysen vorgesehene tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die zur Durchführung eines Herstellungsverfahrens, einschließlich der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, der Entwicklung von Futtermitteln, Heimtierfutter oder Folgeprodukten und der Prüfung von Maschinen oder Ausrüstung, bestimmt sind;

▼B

40.

Mitverbrennung“ : die Verwertung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, wenn sie Abfall sind, in einer Mitverbrennungsanlage;

41.

Verbrennung“ : ein Verfahren, bei dem Brennstoff oxidiert wird, um den Energiewert der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, wenn sie kein Abfall sind, zu nutzen;

42.

Abfallverbrennung“ : die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten als Abfall in einer Abfallverbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2000/76/EG;

43.

Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückstände“ : jegliche Rückstände gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2000/76/EG, die in Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen bei der Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten entstehen;

44.

Farbcodierung“ : die systematische Verwendung von Farben gemäß Anhang VIII Kapitel II Nummer 1 Buchstabe c zur Präsentation von Informationen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung auf der Oberfläche bzw. einem Teil der Oberfläche von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten Etikett oder Bildzeichen;

▼C1

45.

Zwischenbehandlung“ : die in Artikel 19 Buchstabe b genannten Zwischenschritte, ausgenommen die Lagerung;

▼B

46.

Gerben“ : das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Stoffen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln;

47.

Taxidermie“ : die Kunst des Präparierens, Ausstopfens und Montierens von Tierhäuten in einer Weise, die das Tier in seiner natürlichen Haltung erscheinen lässt und die ausschließt, dass unannehmbare Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier über die montierte Haut übertragen werden;

48.

Handel“ : den Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

49.

Verarbeitungsmethoden“ : die in Anhang IV Kapitel III und IV aufgeführten Methoden;

50.

Charge“ : eine in einer einzigen Anlage mit einheitlichen Produktionsparametern, wie etwa dem Ursprung der Materialien, hergestellte Produktionseinheit oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen als eine Versandeinheit gelagert werden;

51.

luftdicht verschlossener Behälter“ : ein Behälter, der seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Mikroorganismen zu schützen;

52.

Biogasanlage“ : eine Anlage, in der tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zumindest einen Teil des Materials bilden, das unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut wird;

53.

Sammelstellen“ : Einrichtungen, ausgenommen Verarbeitungsbetriebe, in denen die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten tierischen Nebenprodukte zur Fütterung der in dem genannten Artikel aufgeführten Tiere gesammelt werden;

54.

Kompostieranlage“ : eine Anlage, in der tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zumindest einen Teil des Materials bilden, das unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut wird;

55.

Mitverbrennungsanlage“ : jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/76/EG besteht;

56.

Abfallverbrennungsanlage“ : jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit und Ausrüstung, die zur thermischen Behandlung von Abfall gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/76/EG eingesetzt wird;

57.

Heimtierfutterbetrieb“ : ein Betrieb oder eine Einrichtung zur Herstellung von Heimtierfutter oder geschmacksverstärkenden Fleischextrakten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

▼M9

58.

Verarbeitungsbetrieb“ : ein Betrieb oder eine Einrichtung zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, in dem/der tierische Nebenprodukte gemäß Anhang IV und/oder Anhang X verarbeitet werden;

▼M9

59.

Kultursubstrat“ : Material, einschließlich Pflanzerde, natürlicher Boden ausgenommen, in dem Pflanzen angebaut werden und das unabhängig von natürlichem Boden verwendet wird.

▼B




ANHANG II

BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE

KAPITEL I

Rückführung innerhalb derselben Tierart bei Pelztieren

1. In Estland, Litauen und Finnland dürfen folgende Pelztiere mit Fleisch- und Knochenmehl oder anderen Erzeugnissen, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurden und aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden, gefüttert werden:

▼M1

a) Füchse (Vulpes vulpes und Alopex lagopus);

▼B

b) Marderhunde (Nyctereutes procyonides).

2. In Estland und Litauen dürfen Pelztiere der Art amerikanischer Nerz (Mustela vison) mit Fleisch- und Knochenmehl oder anderen Erzeugnissen, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet und aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden, gefüttert werden.

3. Die Fütterung gemäß den Nummern 1 und 2 wird unter folgenden Bedingungen vorgenommen:

a) Die Fütterung erfolgt nur in Betrieben,

i) die durch die zuständige Behörde aufgrund eines Antrags registriert wurden, dem Nachweise dafür beigefügt sind, dass kein Grund zu einem Verdacht auf Anwesenheit des TSE-Erregers in der Population der Tierart besteht, für die der Antrag gilt;

ii) in denen ein angemessenes System zur Überwachung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) für Pelztiere im Betrieb selbst vorhanden ist, das regelmäßige Laboruntersuchungen von Proben auf TSE umfasst;

iii) die ausreichende Garantien dafür vorgelegt haben, dass keine tierischen Nebenprodukte oder Fleisch- und Knochenmehl oder andere Produkte, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurden und von diesen Tieren oder ihren Nachkommen stammen, in die Lebensmittelkette oder in die Futtermittelkette anderer Tiere als Pelztiere gelangen;

iv) die keine bekannte Verbindung zu einem anderen Betrieb haben, bei dem der Verdacht auf Ausbruch von TSE besteht oder ein solcher Ausbruch bestätigt wurde;

v) in denen der Betreiber des registrierten Betriebs sicherstellt, dass

 die Tierkörper von zur Verfütterung an Tiere derselben Art bestimmten Pelztieren getrennt von Tierkörpern gehandhabt und verarbeitet werden, die nicht für diesen Zweck zugelassen sind,

 Pelztiere, die mit Fleisch- und Knochenmehl oder anderen Produkten gefüttert werden, welche gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurden und von Tieren derselben Art stammen, getrennt von Tieren gehalten werden, die nicht mit von Tieren derselben Art stammenden Produkten gefüttert werden,

 der registrierte Betrieb die Anforderungen von Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 2 und Anhang VIII Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii erfüllt.

b) Der Betreiber stellt sicher, dass Fleisch- und Knochenmehl oder andere von einer Tierart stammenden Produkte, das/die zur Fütterung derselben Tierart bestimmt ist/sind,

i) in einem nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb und nur unter Anwendung der Methoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurde(n);

ii) von gesunden Tieren stammt/stammen, die zum Zwecke der Pelzerzeugung getötet wurden.

c) Wird eine Verbindung zu einem Betrieb mit einem TSE-Verdachtsfall oder einem bestätigten TSE-Ausbruch bekannt oder tritt ein entsprechender Verdacht auf, so muss der Betreiber unverzüglich:

i) die zuständige Behörde über diese Verbindung informieren;

ii) jeglichen Versand von Pelztieren ohne schriftliche Genehmigung seitens der zuständigen Behörde einstellen.

KAPITEL II

Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter

Die folgenden Bedingungen gelten für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter, entweder unmittelbar durch Beweidung oder durch Fütterung mit geschnittenem Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden:

a) Die Wartezeit von mindestens 21 Tagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wurde eingehalten;

b) es wurden nur organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet, die Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Anhang XI Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Diese Bedingungen gelten jedoch nicht, wenn nur folgende organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel auf die Flächen ausgebracht wurden:

a) Gülle und Guano;

b) Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die Verbreitung schwerer Tierseuchen bergen.




▼M8

ANHANG III

BESEITIGUNG, VERWERTUNG UND VERWENDUNG ALS BRENNSTOFF

▼B

KAPITEL I

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ABFALLVERBRENNUNG UND MITVERBRENNUNG

Abschnitt 1

Allgemeine Bedingungen

1. Die Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung stellen sicher, dass folgende Hygienebedingungen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen erfüllt werden:

a) Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sind so bald wie möglich nach ihrer Ankunft gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen zu beseitigen. Sie sind bis zur Beseitigung gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß zu lagern.

b) Die Anlagen müssen über geeignete Vorkehrungen für die Reinigung und Desinfektion von Behältern und Fahrzeugen verfügen, insbesondere in einem festgelegten Bereich, aus dem Abwasser gemäß den Unionsvorschriften zur Vermeidung einer Kontaminationsgefahr beseitigt wird.

c) Die Anlagen müssen sich auf einem festen, gut entwässerten Untergrund befinden.

d) Die Anlagen müssen über geeignete Vorkehrungen für den Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.

e) Das Personal muss Zugang zu angemessenen Einrichtungen für die persönliche Hygiene, wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken haben, sofern dies zur Vermeidung einer Kontaminationsgefahr erforderlich ist.

f) Für alle Bereiche des Betriebs müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten.

g) Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

2. Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage trifft hinsichtlich der Annahme von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, damit unmittelbare Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier vermieden oder – soweit praktisch möglich – begrenzt werden.

3. Tiere dürfen keinen Zugang zu den Anlagen, den tierischen Nebenprodukten und den Folgeprodukten haben, die zur Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt sind, sowie zu der Asche aus der Verbrennung oder Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte.

4. Befindet sich die Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage in einem Tierhaltungsbetrieb,

a) muss eine völlige physische Trennung zwischen der Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und dem Tierbestand sowie dessen Futter und Streu gegeben sein, erforderlichenfalls durch einen Zaun;

b) darf die Ausrüstung ausschließlich für den Betrieb des Verbrennungsofens und nicht anderweitig im Betrieb eingesetzt werden, oder sie muss vor einer anderen Verwendung gereinigt und desinfiziert werden.

c) muss das in der Anlage arbeitende Personal vor dem Umgang mit Vieh oder Viehfutter Oberbekleidung und Schuhe wechseln.

5. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt sind, sowie Asche sind in geschlossenen, ordnungsgemäß gekennzeichneten und gegebenenfalls auslaufsicheren Behältern zu lagern.

6. Unvollständig verbrannte tierische Nebenprodukte sind gemäß den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf anderem Wege erneut zu verbrennen oder zu beseitigen als durch Beseitigung in einer zugelassenen Deponie.

Abschnitt 2

Betriebsbedingungen

Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, auszuführen und zu betreiben, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen 2 s auf 850 °C oder 0,2 s auf 1 100 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums, in dem die Abfallverbrennung oder Mitverbrennung erfolgt, entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen.

Abschnitt 3

Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückstände

1. Menge und Schädlichkeit von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückständen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Solche Rückstände sind gegebenenfalls unmittelbar in der Anlage oder außerhalb gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften zu verwerten oder in einer zugelassenen Deponie zu beseitigen.

2. Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen einschließlich Staub hat so zu erfolgen, dass eine Verbreitung in die Umwelt vermieden wird, beispielsweise durch Verwendung geschlossener Behälter.

Abschnitt 4

Messung von Temperatur und anderen Parametern

1. Es sind Verfahren zur Überwachung der für den Abfallverbrennungs- bzw. Mitverbrennungsprozess relevanten Parameter und Bedingungen anzuwenden.

2. In der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung oder in den dieser beigefügten Bedingungen müssen Anforderungen an die Temperaturmessung festgelegt werden.

3. Das Funktionieren von Geräten für die automatische Überwachung muss kontrolliert werden und jedes Jahr muss ein Überwachungstest durchgeführt werden.

4. Die Ergebnisse der Temperaturmessung müssen aufgezeichnet und in angemessener Form dargestellt werden, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten genehmigten Betriebsbedingungen prüfen kann, und zwar nach Verfahren, die von der genannten Behörde festzulegen sind.

Abschnitt 5

Nicht normaler Betrieb

Bei einem Ausfall oder bei nicht normalen Betriebsbedingungen in einer Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis der normale Betrieb wieder aufgenommen werden kann.

KAPITEL II

ABFALLVERBRENNUNGS- UND MITVERBRENNUNGSANLAGEN MIT HOHER KAPAZITÄT

Abschnitt 1

Besondere Betriebsbedingungen

Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 50 kg je Stunde (Anlagen mit hoher Kapazität), die nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte behandeln und für deren Betrieb keine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG erforderlich ist, erfüllen folgende Bedingungen:

a) Die Anlagen müssen mit mindestens einem Zusatzbrenner je Linie ausgestattet sein. Dieser muss automatisch eingeschaltet werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft auf unter 850 °C bzw. 1 100 °C sinkt. Er ist auch während der Anlauf- und Abschaltphase der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Temperatur von 850 °C bzw. 1 100 °C zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge – und solange sich unverbranntes Material in dem Brennraum befindet, in dem die Verbrennung bzw. Mitverbrennung stattfindet, – aufrechterhalten bleibt.

b) Bei der Beschickung des Brennraums, in dem die Abfallverbrennung bzw. Mitverbrennung stattfindet, mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten im kontinuierlichen Verfahren muss die Anlage mithilfe eines automatischen Systems die Beschickung mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten während der Anlaufphase bis zum Erreichen einer Temperatur von 850 °C bzw. 1 100 °C und immer dann, wenn die Temperatur nicht gehalten wird, verhindern.

c) Die Abfallverbrennungsanlage ist so zu betreiben, dass mit dem erzielten Verbrennungsgrad in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Materials eingehalten wird. Erforderlichenfalls sind geeignete Vorbehandlungstechniken anzuwenden.

Abschnitt 2

Ableitung von Wasser

1. Das Gelände von Anlagen mit hoher Kapazität, einschließlich der dazugehörigen Lagerflächen für tierische Nebenprodukte, ist so auszulegen, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden sowie in das Oberflächen- und Grundwasser vermieden wird.

2. Für das auf dem Gelände der Anlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das durch Aus- oder Überlaufen oder bei der Brandbekämpfung anfällt, muss Speicherkapazität vorgesehen werden.

Erforderlichenfalls stellt der Betreiber sicher, dass solches Regenwasser und Wasser vor der Ableitung erforderlichenfalls untersucht und behandelt werden kann.

KAPITEL III

ABFALLVERBRENNUNGS- UND MITVERBRENNUNGSANLAGEN MIT GERINGER KAPAZITÄT

Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kg tierischer Nebenprodukte je Stunde oder je Charge (Anlagen mit geringer Kapazität), die nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte behandeln und für deren Betrieb keine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG erforderlich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

▼M9

a) Sie werden nur genutzt zur Beseitigung von:

i) toten Heimtieren gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

ii) Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, e und f, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 oder Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung; und

iii) toten einzeln identifizierten Equiden aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterliegen, sofern der Mitgliedstaat dies gestattet;

▼B

b) bei Beschickung mit Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss die Anlage mit geringer Kapazität mit einem Zusatzbrenner ausgestattet sein;

c) sie werden so betrieben, dass die tierischen Nebenprodukte vollständig zu Asche verbrannt werden.

▼M8

KAPITEL IV

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE ALS BRENNSTOFF

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff

1. Die Betreiber von Verbrennungsanlagen gemäß Artikel 6 Absatz 6 sorgen dafür, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Verbrennungsanlagen folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, sind diesem Zweck so schnell wie möglich zuzuführen oder bis zu ihrer Verwendung sicher zu lagern.

b) In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, mit denen gewährleistet wird, dass Behälter und Fahrzeuge in einem hierfür bestimmten Bereich auf dem Gelände der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in dem das Abwasser im Einklang mit dem Unionsrecht gesammelt und entsorgt werden kann, um das Risiko einer Kontaminierung der Umwelt zu vermeiden.

Abweichend von den in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen dürfen Behälter und Fahrzeuge, die für den Transport ausgeschmolzener Fette verwendet werden, in der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in der sie beladen werden, oder in jeder anderen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen oder registrierten Anlage.

c) Die Verbrennungsanlagen müssen auf einem gut entwässerten, festen Untergrund stehen.

d) In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Schädlingen getroffen werden. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.

e) Das Personal muss Zugang zu angemessenen Einrichtungen für die persönliche Hygiene wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken haben, sofern dies erforderlich ist, um eine Kontamination von Ausrüstungsgegenständen zu vermeiden, die mit Nutztieren oder deren Futtermitteln in Berührung kommen.

f) Die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren sind für alle Bereiche der Verbrennungsanlage festzulegen und zu dokumentieren. Geeignete Reinigungsgeräte und -mittel sind zur Verfügung zu stellen.

g) Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsausrüstung einschließen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

h) Werden ausgeschmolzene Fette als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren genutzt, die sich innerhalb einer zugelassenen oder registrierten Lebens- oder Futtermittelverarbeitungsanlage befinden, so muss die Verarbeitung der Lebens- oder Futtermittel auf demselben Gelände streng von der Verbrennung getrennt sein.

2. Die Betreiber von Verbrennungsanlagen treffen hinsichtlich der Annahme von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, damit Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt vermieden oder — soweit praktisch möglich — begrenzt werden.

3. Tiere dürfen keinen Zugang zu der Verbrennungsanlage, zu den tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, deren Verbrennung noch aussteht, oder zu der Asche, die bei der Verbrennung entsteht, haben.

4. Befindet sich die Verbrennungsanlage auf dem Gelände eines Haltungsbetriebs, in dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, so muss

a) eine völlige physische Trennung zwischen der Verbrennungsausrüstung und den Tieren, einschließlich ihrer Futtermittel und Einstreu, bestehen;

b) die Ausrüstung ausschließlich dem Betrieb der Verbrennungsanlage vorbehalten sein und nicht anderswo im Haltungsbetrieb benutzt werden, es sei denn, sie ist vor einer solchen Verwendung wirksam gereinigt und desinfiziert worden;

c) das Personal, das in der Verbrennungsanlage arbeitet, vor dem Umgang mit Tieren oder ihrem Futter oder ihrer Einstreu in diesem oder einem anderen Haltungsbetrieb Oberbekleidung und Schuhe wechseln und Maßnahmen in Bezug auf die persönliche Hygiene ergreifen.

5. Die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, deren Verbrennung noch aussteht, und die Rückstände aus der Verbrennung müssen in einem speziell hierfür bestimmten geschlossenen und überdachten Bereich oder in abgedeckten, lecksicheren Behältern gelagert werden.

6. Die Verbrennung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte ist unter Bedingungen durchzuführen, die eine Kreuzkontamination von Futtermitteln für Tiere verhindert.

Abschnitt 2

Bedingungen für den Betrieb von Verbrennungsanlagen

1. Verbrennungsanlagen müssen so konzipiert, gebaut, ausgerüstet und betrieben werden, dass die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte auch unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens 2 Sekunden lang einer Temperatur von 850 °C oder mindestens 0,2 Sekunden lang einer Temperatur von 1 100 °C ausgesetzt werden.

2. Das Gas, das bei dem Prozess entsteht, wird kontrolliert und einheitlich für 2 Sekunden auf eine Temperatur von 850 °C oder für 0,2 Sekunden auf eine Temperatur von 1 100 °C gebracht.

Die Temperatur ist entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde in der Nähe der Innenwand oder an einem anderen repräsentativen Punkt der Brennkammer zu messen.

3. Zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess einschlägigen Parameter und Bedingungen sind automatisierte Techniken zu verwenden.

4. Die Ergebnisse der Temperaturmessung müssen automatisch aufgezeichnet und in angemessener Form dargestellt werden, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der unter den Nummern 1 und 2 genannten genehmigten Betriebsbedingungen prüfen kann, und zwar nach Verfahren, die von der jeweiligen Behörde festzulegen sind.

5. Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat dafür zu sorgen, dass der Brennstoff so verbrannt wird, dass ein Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff in der Schlacke und Rostasche von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Materials eingehalten wird.

Abschnitt 3

Verbrennungsrückstände

1. Verbrennungsrückstände sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die genannten Rückstände müssen verwertet oder, sofern dies nicht angebracht ist, gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften entsorgt oder verwendet werden.

2. Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen, einschließlich Staub, muss in geschlossenen Behältern oder auf eine andere Art erfolgen, mit der eine Verbreitung in der Umwelt verhindert wird.

Abschnitt 4

Betriebsausfall oder anormale Betriebsbedingungen

1. Die Verbrennungsanlage muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die automatisch alle Prozesse stoppen, wenn es zu einem Ausfall oder zu anormalen Betriebsbedingungen kommt, bis der normale Betrieb wieder aufgenommen werden kann.

2. Unvollständig verbrannte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen erneut verbrannt oder gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf andere Weise als durch Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie entsorgt werden.

KAPITEL V

ARTEN VON ANLAGEN UND BRENNSTOFFEN, DIE ZUR VERBRENNUNG GENUTZT WERDEN DÜRFEN, UND BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE ANLAGENARTEN

A.   Stationäre Verbrennungsmotoren

1. Ausgangsmaterial:

Für diesen Prozess darf eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt:

a) Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:

i) im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorien 1 und 2: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III.

Wird dieses Fett durch ein geschlossenes, unumgehbares Fördersystem, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aus dem Verarbeitungsbetrieb direkt zur sofortigen Verbrennung verbracht, ist die dauerhafte Kennzeichnung mit Glycerintriheptanoat (GTH) gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 1 nicht erforderlich;

ii) im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;

iii) im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;

b) die Fettfraktion ist vom Protein zu trennen und im Fall von Wiederkäuerfett, das in einer anderen Anlage verbrannt werden soll, sind unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen.

2. Methodik:

Die Verbrennung von Tierfett als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren hat folgendermaßen zu erfolgen:

a) die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Fettfraktionen müssen verbrannt werden:

i) gemäß den Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1; oder

ii) unter Verwendung von Verfahrensparametern, mit denen ein gleichwertiges Ergebnis wie mit den unter Ziffer i genannten Bedingungen erreicht wird und die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;

b) die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Fett darf nicht zugelassen werden;

c) ausgeschmolzenes Fett aus Material der Kategorien 1 oder 2, das als Brennstoff auf gemäß den Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004, 853/2004 bzw. 183/2005 zugelassenen oder registrierten Betriebsgeländen oder an öffentlichen Orten verbrannt wird, muss mit der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet worden sein;

d) die Verbrennung von Tierfett ist gemäß den Unionsvorschriften über den Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Standards und Anforderungen dieser Vorschriften und der Anforderungen bezüglich der besten verfügbaren Techniken zur Begrenzung und Überwachung von Emissionen, durchzuführen.

3. Betriebsbedingungen:

Abweichend von den in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 genannten Anforderungen kann die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde Anforderungen genehmigen, die auf anderen Verfahrensparametern beruhen, wenn diese ein gleichwertiges Ergebnis gewährleisten.

B.   Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird

1. Art der Anlage:

Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW.

2. Ausgangsmaterial und Geltungsbereich:

Ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle im Sinne von Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verwendung als Brennstoff gemäß den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Anforderungen.

Andere tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Gülle anderer Tierarten oder außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugte Gülle dürfen in Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden.

3. Besondere Anforderungen an Geflügelgülle, die als Brennstoff verwendet wird:

a) Die Gülle ist sicher in einem geschlossenen Lagerbereich zu lagern, damit möglichst wenig Umgang damit erforderlich ist und eine Kreuzkontamination mit anderen Bereichen eines Haltungsbetriebs, auf dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, verhindert wird.

b) Die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb muss über folgende Ausstattung verfügen:

i) Ein automatisches Brennstoffsteuerungssystem, mit dem der Brennstoff ohne weitere Handhabung direkt in die Brennkammer geleitet wird;

ii) einen Hilfsbrenner, der während der Anlauf- und Abschaltprozesse verwendet wird, damit sichergestellt ist, dass die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 genannten Temperaturanforderungen während dieser Phasen jederzeit erfüllt sind, und zwar so lange, wie sich unverbranntes Material in der Brennkammer befindet.

4. Grenzwerte und Überwachungsanforderungen für Emissionen:

a) Die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickoxiden (nämlich die Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid) und Feinstaub dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, ausgedrückt in mg/Nm3 bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und einem Sauerstoffgehalt von 11 %, nach Korrektur bezüglich des Wasserdampfgehalts in den Abgasen:



Schadstoff

Emissionsgrenzwert in mg/Nm3

Schwefeldioxid

50

Stickoxide (als NO2)

200

Feinstaub

10

b) Der Betreiber einer Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb führt mindestens einmal jährlich Messungen in Bezug auf Schwefeldioxid, Stickoxide und Feinstaub durch.

Anstelle der in Unterabsatz 1 genannten Messungen können für die Feststellung der Schwefeldioxidemissionen auch andere Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Behörde überprüft und genehmigt worden sind.

Die Überwachung wird vom Betreiber oder in seinem Namen im Einklang mit den CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

c) Alle Ergebnisse werden so aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt, dass die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte überprüfen kann.

d) Bei Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, wird der reibungslose Betrieb dieser Minderungsvorrichtung kontinuierlich überwacht, und die Ergebnisse der Überwachung werden aufgezeichnet.

e) Werden die unter Buchstabe a genannten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, oder erfüllt eine Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1 genannten Anforderungen, so setzt der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die Konformität mit den Rechtsvorschriften schnellstmöglich wiederhergestellt wird. Kann die Einhaltung der Anforderungen nicht wiederhergestellt werden, so setzt die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage aus und zieht deren Zulassung zurück.

5. Änderungen und Ausfälle im Betrieb:

a) Der Betreiber informiert die zuständige Behörde über jede geplante Änderung in Bezug auf die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb, die Auswirkungen auf die Emission haben würde, mindestens einen Monat vor Vornahme der Änderungen.

b) Der Betreiber ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anlauf- und Abschaltzeiten der Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb sowie etwaige Störungen möglichst kurz gehalten werden. Im Falle einer Störung oder eines Ausfalls der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde.

▼M14

C.    Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle — als Brennstoff verwendet wird

1.   Art der Anlage:

Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW.

2.   Ausgangsmaterial:

Ausschließlich Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle —, die gemäß den unter Nummer 3 beschriebenen Anforderungen als Brennstoff verwendet wird.

Andere tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte dürfen in Verbrennungsanlagen gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden. Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle —, die außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugt wird, darf nicht mit Nutztieren in Berührung kommen.

3.   Methodik:

Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle — als Brennstoff verwendet wird, müssen den Anforderungen gemäß Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 entsprechen.

4.   Ausnahme und Übergangszeitraum:

Die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann:

a) abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii Betreibern von Verbrennungsanlagen am 2. August 2017 eine zusätzliche Frist von höchstens 6 Jahren gewähren, um Anhang III Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 dieser Verordnung zu entsprechen.

b) abweichend von Buchstabe B Nummer 4 eine Feinstaubemission von höchstens 50 mg/m3 gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungsanlagen 5 MW nicht übersteigt.

c) abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i die manuelle Eingabe von Pferdegülle als Brennstoff in die Brennkammer gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung 0,5 MW nicht übersteigt.

▼B




ANHANG IV

VERARBEITUNG

KAPITEL I

ANFORDERUNGEN AN VERARBEITUNGSBETRIEBE UND BESTIMMTE ANDERE ANLAGEN UND BETRIEBE

Abschnitt 1

Allgemeine Bedingungen

1. Verarbeitungsbetriebe müssen bei der Verarbeitung durch Drucksterilisation oder gemäß den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Verarbeitungsmethoden folgende Anforderungen erfüllen:

a) Verarbeitungsbetriebe dürfen nur dann auf demselben Gelände wie Schlachthöfe oder sonstige Betriebe angesiedelt sein, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden, wenn die aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in solchen Schlachthöfen oder sonstigen Betrieben erwachsenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Erfüllung mindestens der folgenden Bedingungen begrenzt werden:

i) Der Verarbeitungsbetrieb muss physisch vom Schlachthof oder sonstigen Betrieb getrennt sein; gegebenenfalls durch Unterbringung des Verarbeitungsbetriebs in einem Gebäude, das vom Schlachthof oder sonstigen Betrieb vollständig getrennt ist;

ii) Folgendes muss in dem Verarbeitungsbetrieb eingerichtet und benutzt werden:

 eine Förderanlage, die den Verarbeitungsbetrieb mit dem Schlachthof oder sonstigen Betrieb verbindet und die nicht umgangen werden kann,

 getrennte Eingänge, Annahmebereiche, Ausrüstungen und Ausgänge für Verarbeitungsbetrieb und Schlachthof oder Betrieb;

iii) es sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ausbreitung von Risiken durch die Tätigkeit von Personal zu vermeiden, das in dem Verarbeitungsbetrieb und im Schlachthof oder sonstigen Betrieb eingesetzt wird;

iv) unbefugte Personen und Tiere dürfen keinen Zugang zum Verarbeitungsbetrieb haben.

Abweichend von den Ziffern i bis iv kann die zuständige Behörde im Fall von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 andere als die in diesen Ziffern festgelegten Bedingungen zulassen, die auf eine Begrenzung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier abzielen, einschließlich der Risiken, die durch die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 entstehen, das von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen oder registrierten und außerhalb des Geländes des Verarbeitungsbetriebs liegenden Betrieben stammt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über den Gebrauch, den ihre zuständigen Behörden von dieser Abweichung machen;

b) der Verarbeitungsbetrieb muss in einen reinen und einen unreinen Bereich, die angemessen voneinander getrennt sind, unterteilt sein. Der unreine Bereich muss über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen und so konzipiert sein, dass er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Abwasser ohne weiteres abfließen können;

c) der Verarbeitungsbetrieb muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen;

d) der Verarbeitungsbetrieb muss über eine ausreichende Heißwasser- und Dampferzeugungskapazität für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte verfügen;

e) soweit erforderlich, muss der unreine Bereich über Ausrüstungen zur Zerkleinerung der tierischen Nebenprodukte und eine Förderanlage zur Weiterbeförderung der zerkleinerten tierischen Nebenprodukte in die Verarbeitungseinheit verfügen;

f) soweit eine Hitzebehandlung erforderlich ist, müssen alle Anlagen ausgerüstet sein mit:

i) Messgeräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung und – falls bei der verwendeten Verarbeitungsmethode zutreffend – Druckmessern an kritischen Stellen;

ii) Aufzeichnungsgeräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse in einer Weise, dass sie zum Zweck der Prüfung und amtlichen Kontrolle zugänglich bleiben;

iii) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung;

g) zur Vermeidung einer Rekontamination des Folgeprodukts durch angelieferte tierische Nebenprodukte müssen der Bereich, in dem zur Verarbeitung angeliefertes Material entladen wird, und die Bereiche für die Verarbeitung dieses Produkts und die Lagerung des Folgeprodukts deutlich voneinander getrennt sein.

2. Der Verarbeitungsbetrieb muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen tierische Nebenprodukte angeliefert werden, und der Transportmittel, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen.

3. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Desinfektion von Fahrzeugrädern und gegebenenfalls den übrigen Teilen des Fahrzeugs beim Verlassen des unreinen Bereichs des Verarbeitungsbetriebs vorhanden sein.

4. Alle Verarbeitungsbetriebe müssen über ein Abwasserentsorgungssystem verfügen, das die von der zuständigen Behörde gemäß den Unionsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt.

5. Verarbeitungsbetriebe müssen über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen können. Das Labor ist so auszustatten, dass es die erforderlichen Analysen vornehmen kann, und es ist von der zuständigen Behörde auf Grundlage einer Bewertung der Fähigkeit des Labors zur Durchführung dieser Analysen zuzulassen, gemäß international anerkannten Standards zu akkreditieren oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde zu unterziehen, bei denen die Fähigkeit des Labors zur Durchführung dieser Analysen bewertet wird.

6. Falls auf Grundlage einer Risikobewertung die Menge der verarbeiteten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der zuständigen Behörde erforderlich macht, muss der Verarbeitungsbetrieb über einen entsprechend ausgestatteten abschließbaren Raum zur ausschließlichen Verwendung durch den Überwachungsdienst verfügen.

Abschnitt 2

Abwasserbehandlung

1. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 und andere Betriebe, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, Schlachthöfe und Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 müssen einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen.

Die Vorrichtungen zur Vorbehandlung bestehen aus Ablauföffnungen oder Sieben mit einer Öffnung bzw. Maschenweite von höchstens 6 mm am Ablaufende des Prozesses, oder gleichwertigen Systemen, die sicherstellen, dass feste Bestandteile im Abwasser, die diese Vorrichtungen passieren, nicht größer als 6 mm sind.

2. Abwasser aus Betrieben laut Nummer 1 muss einen Vorbehandlungsprozess durchlaufen, der sicherstellt, dass das gesamte Abwasser in diesem Prozess gefiltert wurde, bevor es aus dem Betrieb abgeleitet wird. Festes tierisches Material darf nicht gemahlen, zerkleinert oder anderweitig verarbeitet oder druckbehandelt werden, damit es den Vorbehandlungsprozess besser durchläuft.

3. Alle tierischen Materialien, die im Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Nummer 1 zurückgehalten werden, sind zu sammeln und als Material der Kategorie 1 bzw. der Kategorie 2 zu befördern und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen.

4. Abwasser, das den Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Nummer 1 durchlaufen hat und Abwasser aus anderen Betrieben, die tierische Nebenprodukte handhaben oder verarbeiten, ist gemäß den Unionsvorschriften ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu behandeln.

5. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 4 kann die zuständige Behörde die Unternehmer verpflichten, Abwasser aus dem unreinen Bereich von Verarbeitungsbetrieben und aus Anlagen oder Betrieben, die die Zwischenbehandlung
▼B von Material der Kategorie 1 oder 2 ausführen oder Material der Kategorie 1 oder 2 lagern, gemäß Bedingungen zu behandeln, die sicherstellen, dass von Krankheitserregern ausgehende Risiken begrenzt werden.

6. Unbeschadet der Nummern 1 bis 5 ist die Beseitigung tierischer Nebenprodukte, einschließlich Blut und Milch, oder von Folgeprodukten über den Abwasserstrom verboten.

Material der Kategorie 3, das aus Zentrifugen- oder Separatorenschlamm besteht, darf jedoch über den Abwasserstrom beseitigt werden, sofern es einer der in Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil III der vorliegenden Verordnung für Zentrifugen- oder Separatorenschlamm vorgesehenen Behandlung unterzogen wurde.

Abschnitt 3

Besondere Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2

Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 müssen so konzipiert sein, dass Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 von der Annahme des Rohmaterials bis zur Versendung des entstehenden Folgeprodukts vollständig voneinander getrennt sind, es sei denn, eine Mischung aus Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 wird als Material der Kategorie 1 verarbeitet.

Abschnitt 4

Besondere Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen gemäß Abschnitt 1:

1. Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 dürfen nur dann auf demselben Gelände wie Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 angesiedelt sein, wenn sie in einem völlig getrennten Gebäude untergebracht sind.

2. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 auf einem Gelände genehmigen, auf dem auch Material der Kategorie 1 oder 2 gehandhabt oder verarbeitet wird, sofern eine Kreuzkontamination verhindert wird durch:

a) die Gestaltung des Betriebsgeländes, insbesondere die Vorkehrungen für die Annahme, und durch die weitere Handhabung von Rohmaterial;

b) die Gestaltung und das Management der für die Verarbeitung verwendeten Ausrüstung, einschließlich der Anordnung und des Managements getrennter Verarbeitungslinien oder von Reinigungsverfahren, die die Verbreitung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen; und

c) die Gestaltung und das Management der Bereiche für die Zwischenlagerung der Endprodukte.

3. Betriebe für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 müssen über eine Einrichtung zur Kontrolle auf Vorhandensein von Fremdkörpern, wie etwa Verpackungsmaterial oder Metallteile, in den tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten verfügen, wenn sie Material verarbeiten, das zur Verfütterung bestimmt ist. Solche Fremdkörper sind vor oder während der Verarbeitung zu entfernen.

KAPITEL II

ANFORDERUNGEN AN HYGIENE UND VERARBEITUNG

Abschnitt 1

Allgemeine Hygieneanforderungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Hygieneanforderungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen Verarbeitungsbetriebe über ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm zur Durchführung der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung festgelegten Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen.

Abschnitt 2

Allgemeine Verarbeitungsanforderungen

1. Zur kontinuierlichen Überwachung der Verarbeitungsbedingungen sind genau geeichte Mess-/Aufzeichnungsgeräte zu verwenden. Das Datum der Eichung dieser Geräte ist aufzuzeichnen.

2. Material, das möglicherweise nicht der beschriebenen Hitzebehandlung unterzogen wurde (z. B. Restmaterial, das beim Einschalten der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss), muss erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erneut verarbeitet oder beseitigt werden.

Abschnitt 3

Verarbeitungsmethoden für Material der Kategorien 1 und 2

Sofern die zuständige Behörde keine Drucksterilisation (Methode 1) vorschreibt, ist Material der Kategorien 1 und 2 nach den Methoden 2, 3, 4 oder 5 gemäß Kapitel III zu verarbeiten.

Abschnitt 4

Verarbeitung von Material der Kategorie 3

1. Für jede der in Kapitel III festgelegten Verarbeitungsmethoden zählen folgende Punkte zu den für die Intensität der Hitzebehandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkten:

a) die Partikelgröße des Rohmaterials;

b) die bei der Hitzebehandlung erreichte Temperatur;

c) der auf das Rohmaterial angewandte Druck;

d) die Dauer der Hitzebehandlung oder die Vorschubgeschwindigkeit bei kontinuierlicher Arbeitsweise. Für jeden zu berücksichtigenden kritischen Kontrollpunkt sind Mindeststandards vorzugeben.

2. Bei chemischen Behandlungsverfahren, die von der zuständigen Behörde als Verarbeitungsmethode 7 gemäß Kapitel III Buchstabe G genehmigt wurden, zählt auch die erreichte Anpassung des pH-Werts zu den für die Intensität der chemischen Behandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkten.

3. Über die Einhaltung der Mindestwerte für die einzelnen kritischen Kontrollpunkte sind Unterlagen zu führen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

4. Material der Kategorie 3 ist nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 oder, sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III zu verarbeiten.

KAPITEL III

STANDARDVERARBEITUNGSMETHODEN

A.   Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation)

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 50 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 50 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Die tierischen Nebenprodukte mit einer Partikelgröße von höchstens 50 mm sind auf eine Kerntemperatur von über 133 °C zu erhitzen und bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar mindestens 20 min ununterbrochen auf dieser Temperatur zu halten. Der Druck ist durch Evakuierung der gesamten Luft im ganzen Sterilisationsraum und ihre Ersetzung durch Dampf („gesättigter Dampf“) herzustellen; die Hitzebehandlung kann als einziger Prozess oder als sterilisierende Vor- oder Nachbehandlung erfolgen.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

B.   Verarbeitungsmethode 2

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 150 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 150 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 150 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte in einer Weise zu erhitzen, die gewährleistet, dass mindestens 125 min eine Kerntemperatur von über 100 °C, mindestens 120 min eine Kerntemperatur von über 110 °C und mindestens 50 min eine Kerntemperatur von über 120 °C erreicht wird.

Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.

3. Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.

C.   Verarbeitungsmethode 3

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte in einer Weise zu erhitzen, die gewährleistet, dass mindestens 95 min eine Kerntemperatur von über 100 °C, mindestens 55 min eine Kerntemperatur von über 110 °C und mindestens 13 min eine Kerntemperatur von über 120 °C erreicht wird.

Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

D.   Verarbeitungsmethode 4

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte in einem Kessel unter Zugabe von Fett so zu erhitzen, dass mindestens 16 min eine Kerntemperatur von über 100 °C, mindestens 13 min eine Kerntemperatur von über 110 °C, mindestens 8 min eine Kerntemperatur von über 120 °C und mindestens 3 min eine Kerntemperatur von über 130 °C erreicht wird.

Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

E.   Verarbeitungsmethode 5

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 20 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 20 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 20 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte zu erhitzen, bis sie koagulieren; anschließend werden Fett und Wasser aus dem proteinartigen Material ausgetrieben. Das proteinartige Material ist dann so zu erhitzen, dass mindestens 120 min eine Kerntemperatur von über 80 °C und mindestens 60 min eine Kerntemperatur von über 100 °C erreicht wird.

Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

F.   Verarbeitungsmethode 6 (nur für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, die von Wassertieren oder wirbellosen Wasserlebewesen stammen)

Zerkleinerung

1. Die tierischen Nebenprodukte sind zu zerkleinern auf eine Partikelgröße von höchstens:

a) 50 mm bei Hitzebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe a; oder

b) 30 mm bei Hitzebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe b.

Danach sind sie so mit Ameisensäure zu mischen, dass der pH-Wert auf 4,0 oder niedriger verringert und gehalten wird. Die Mischung ist bis zur weiteren Behandlung mindestens 24 Stunden zu lagern.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach der Zerkleinerung ist die Mischung zu erhitzen auf:

a) eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C, die mindestens 60 min gehalten wird, oder

b) eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C, die mindestens 60 min gehalten wird.

Bei Verwendung eines Durchlaufsystems ist die Vorwärtsbewegung des Produkts durch den thermischen Konverter mit mechanischen Mitteln so zu steuern, dass die Verschiebung so eingeschränkt wird, dass das Produkt am Ende der Hitzebehandlung einen Zyklus durchlaufen hat, der die Zeit- und Temperaturanforderungen erfüllt.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

G.   Verarbeitungsmethode 7

1. Jegliche von der zuständigen Behörde genehmigte Verarbeitungsmethode, für die der Unternehmer dieser Behörde Folgendes nachgewiesen hat:

a) die Feststellung relevanter Gefährdungen im Ausgangsmaterial hinsichtlich des Ursprungs des Materials und der möglichen Risiken in Bezug auf den Tiergesundheitsstatus des Mitgliedstaats oder des Gebiets oder der Zone, in der die Methode angewendet werden soll;

b) die Leistungsfähigkeit der Verarbeitungsmethode, diese Gefährdungen auf ein Niveau zu begrenzen, das keine wesentlichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt;

c) die tägliche Probenahme beim Endprodukt über einen Zeitraum von 30 Herstellungstagen in Übereinstimmung mit den folgenden mikrobiologischen Standards:

i) unmittelbar nach der Behandlung entnommene Materialproben:

Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g des Produkts,

ii) während oder unmittelbar nach der Auslagerung entnommene Materialproben:

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n=5, c=0, m=0, M=0,

Enterobacteriaceae: n=5, c=2; m=10; M=300 in 1 g

wobei:

n

=

Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m

=

Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M

=

Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist; und

c

=

Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Proben noch als zulässig gelten, wenn die Keimzahl in den anderen Proben kleiner oder gleich m ist.

2. Angaben zu den kritischen Kontrollpunkten, an denen jeder Verarbeitungsbetrieb die mikrobiologischen Standards erfüllt, sind aufzuzeichnen und zur Verfügung zu halten, damit der Unternehmer und die zuständige Behörde das Funktionieren des Verarbeitungsbetriebs überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Partikelgröße und gegebenenfalls kritische Temperatur, Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.

3. Abweichend von Nummer 1 kann die zuständige Behörde die Anwendung von Verarbeitungsmethoden genehmigen, die vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigt wurden.

4. Die zuständige Behörde setzt die Anwendung von Verarbeitungsmethoden gemäß den Nummern 1 und 3 endgültig oder vorübergehend aus, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass sich einer der Umstände gemäß Nummer 1 Buchstabe a oder b wesentlich geändert hat.

5. Die zuständige Behörde informiert die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen über die ihr vorliegenden Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 hinsichtlich einer genehmigten Verarbeitungsmethode.

KAPITEL IV

ALTERNATIVE VERARBEITUNGSMETHODEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

▼M1

1. Material, das aus der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 entsteht, ist dauerhaft gemäß den Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte in Anhang VIII Kapitel V zu kennzeichnen.

Eine solche Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich für folgendes in Abschnitt 2 genannte Material:

a) Biodiesel, der gemäß Buchstabe D erzeugt wurde;

b) hydrolysiertes Material gemäß Buchstabe H;

c) Gemisch aus Schweine- und Geflügelgülle mit Branntkalk, das gemäß Buchstabe I hergestellt wurde;

▼M13

d) erneuerbare Brennstoffe aus ausgeschmolzenen Fetten, die gemäß den Buchstaben J und L aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden.

▼B

2. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Ergebnisse amtlicher Kontrollen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen zur Verfügung, wenn in diesem Mitgliedstaat eine alternative Methode erstmals angewandt wird, um die Einführung der neuen alternativen Methode zu erleichtern.

Abschnitt 2

Verarbeitungsstandards

A.   Alkalische Hydrolyse

1.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren können tierische Nebenprodukte aller Kategorien verwendet werden.

2.   Verarbeitungsmethode

Die alkalische Hydrolyse ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:

a) Eine Natriumhydroxid- (NaOH) oder eine Kaliumhydroxid- (KOH) -Lösung (oder eine Kombination aus diesen) ist in einer Menge zu verwenden, die ein angenähertes molares Äquivalent zu Gewicht, Art und Zusammensetzung der zu vergärenden tierischen Nebenprodukte gewährleistet.

Bei hohem Fettgehalt der tierischen Nebenprodukte, der die Base neutralisiert, ist die zugesetzte Base anzupassen, so dass das genannte molare Äquivalent erreicht wird.

b) Die tierischen Nebenprodukte sind in einen Behälter aus legiertem Stahl zu geben. Die abgemessene Menge Alkali ist entweder in fester Form oder als Lösung gemäß Buchstabe a zuzugeben.

c) Der Behälter ist zu schließen und die tierischen Nebenprodukte und die Alkalimischung sind auf eine Kerntemperatur von mindestens 150 °C bei einem (absoluten) Druck von mindestens 4 bar zu erhitzen, und diese Temperatur ist mindestens zu halten:

i) 3 h ununterbrochen;

ii) 6 h ununterbrochen im Fall der Behandlung von in Artikel 8 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukten;

jedoch kann Material, das aus Material der Kategorie 1 gewonnen wurde, welches aus Tieren besteht, die im Zusammenhang mit TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden und entweder Wiederkäuer sind, die nicht auf TSE getestet werden müssen, oder aber Wiederkäuer, die mit negativem Ergebnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getestet wurden, gemäß Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i dieses Abschnitts verarbeitet werden; oder

iii) 1 h ununterbrochen im Fall tierischer Nebenprodukte, die aus Fisch- oder Geflügelmaterial bestehen.

d) Die Verarbeitung hat im Chargenbetrieb zu erfolgen und das Material im Behälter ist zur Förderung des Vergärungsprozesses ständig zu mischen, bis die Gewebe aufgelöst sowie Knochen und Zähne aufgeweicht sind; und

e) die tierischen Nebenprodukte sind in einer Weise zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck gleichzeitig erfüllt sind.

B.   Thermo-Druck-Hydrolyse

1.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren kann Material der Kategorien 2 und 3 verwendet werden.

2.   Verarbeitungsmethode

Die Thermo-Druck-Hydrolyse ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:

a) Die tierischen Nebenprodukte sind auf eine Kerntemperatur von mindestens 180 °C zu erhitzen und diese Temperatur ist mindestens 40 min ununterbrochen bei einem (absoluten) Druck von mindestens 12 bar zu halten, und zwar durch indirekte Bedampfung des biolytischen Reaktors;

b) der Vorgang ist in einer Füllung durchzuführen, und das Material in dem Behälter ist ständig zu mischen; und

c) die tierischen Nebenprodukte sind in einer Weise zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck gleichzeitig erfüllt sind.

C.   Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren

1.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren können tierische Nebenprodukte aller Kategorien verwendet werden.

2.   Verarbeitungsmethode

Das Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:

a) Die tierischen Nebenprodukte sind zunächst nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Kapitel III in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten;

b) nach der Verarbeitung gemäß Buchstabe a ist das entfettete Material bei einer Temperatur von mindestens 220 °C mindestens 20 min bei einem (absoluten) Druck von mindestens 25 bar zu behandeln, in zwei Stufen zu erhitzen, zuerst durch direkte Dampfzuführung, danach indirekt in einem Koaxial-Wärmetauscher;

c) der Vorgang ist in einer Füllung oder in einem kontinuierlichen System durchzuführen, und das Material ist ständig zu mischen;

d) die tierischen Nebenprodukte sind so zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck gleichzeitig erfüllt sind;

e) das entstandene Material ist dann mit Wasser zu mischen und in einem Biogasreaktor unter anaeroben Bedingungen zu fermentieren (Biogasumwandlung);

f) bei Ausgangsmaterial der Kategorie 1 ist das gesamte Verfahren auf demselben Gelände und in einem geschlossenen System durchzuführen, und das dabei gewonnene Biogas ist in derselben Anlage bei mindestens 900 °C schnell zu verbrennen und danach schnell abzukühlen („abzuschrecken“).

D.   Biodieselherstellung

1.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren kann eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden.

2.   Verarbeitungsmethode

Die Biodieselherstellung ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:

a) Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII oder XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:

i) im Fall von Material der Kategorie 1 oder 2: der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Kapitel III; und

ii) im Fall von Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; oder, im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III;

b) das verarbeitete Fett ist dann nach einer der folgenden Methoden weiterzuverarbeiten:

i) nach einem Verfahren, bei dem das verarbeitete Fett vom Protein zu trennen ist und bei dem, im Fall von Wiederkäuerfett, unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen sind und das verarbeitete Fett danach zu verestern und umzuestern ist.

Die Veresterung ist jedoch für verarbeitetes Fett aus Material der Kategorie 3 nicht vorgeschrieben. Zur Veresterung ist der pH-Wert auf weniger als 1 zu verringern, indem Schwefelsäure (H2SO4) oder eine gleichwertige Säure zugefügt wird und die Mischung unter ständigem intensivem Mischen auf 72 °C erhitzt wird; diese Temperatur ist mindestens 2 h zu halten.

Die Umesterung hat durch Erhöhung des pH-Werts auf etwa 14 mit Kaliumhydroxid oder einer gleichwertigen Base bei einer Temperatur von 35-50 °C, die mindestens 15 min gehalten wird, zu erfolgen. Die Umesterung ist unter den oben beschriebenen Bedingungen unter Verwendung einer neuen Basenlösung zweimal durchzuführen. Danach sind die Produkte zu raffinieren, was auch eine Vakuumdestillation bei 150 °C umfasst, und es entsteht Biodiesel;

ii) nach einem Verfahren, bei dem gleichwertige, von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahrensparameter verwendet werden.

E.   Brookes-Vergasung

1.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren kann Material der Kategorien 2 und 3 verwendet werden.

2.   Verarbeitungsmethode

Die Brookes-Vergasung ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:

a) Die Nachverbrennungskammer ist mit Erdgas zu erwärmen;

b) die tierischen Nebenprodukte sind in die Primärkammer des Vergasungsbrenners zu füllen, und die Tür ist zu schließen. Die Primärkammer darf nicht mit Brennern ausgestattet sein, sie ist stattdessen durch Wärmeübertragung mittels Wärmeleitung vom unter der Primärkammer angebrachten Nachbrenner zu erhitzen. In die Primärkammer ist Luft zur Förderung der Wirksamkeit des Verfahrens nur über drei Einlassventile an der Haupttür einzuführen;

c) die tierischen Nebenprodukte sind zu komplexen Kohlenwasserstoffen zu verdampfen, die dabei entstehenden Gase sind von der Primärkammer über eine enge Öffnung an der oberen Rückwand zu den Misch- und Spaltzonen zu leiten, wo sie in ihre Bestandteile aufgespaltet werden müssen. Schließlich sind die Gase in die Nachverbrennungskammer zu leiten, wo sie in der Flamme eines mit Erdgas betriebenen Brenners unter Luftüberschuss zu verbrennen sind;

d) jede Prozesseinheit muss über zwei Brenner und zwei Sekundärluft-Gebläse als Reserve im Fall von Brenner- oder Gebläseausfall verfügen. Die Sekundärkammer ist so auszulegen, dass sie eine Mindestverweilzeit von 2 s bei einer Temperatur von mindestens 950 °C unter allen Verbrennungsbedingungen gewährleistet;

e) bei Verlassen der Sekundärkammer sind die Abgase durch einen unten am Schornstein angebrachten atmosphärischen Schieber zu leiten, der sie abkühlt und mit Umgebungsluft verdünnt, wobei in der Primär- und der Sekundärkammer ein konstanter Druck aufrechterhalten wird;

f) der Vorgang ist in einem 24-h-Zyklus durchzuführen, der die Beschickung, Verarbeitung, Abkühlung und Ascheentfernung umfasst. Am Ende des Zyklus ist die verbleibende Asche durch ein Vakuumextraktionssystem in geschlossene Säcke zu entfernen, die vor der Beförderung versiegelt werden;

g) die Vergasung von anderem Material als tierischen Nebenprodukten darf nicht zugelassen werden.

F.   Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler

1.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren kann eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden.

2.   Verarbeitungsmethode

Die Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:

a) Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII oder XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion tierischer Nebenprodukte zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:

i) im Fall einer Fettfraktion von Material der Kategorien 1 und 2, die in einer anderen Anlage verbrannt werden soll,

 bei der Fettfraktion aus der Verarbeitung von Wiederkäuern, die mit negativem Ergebnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getestet wurden, und aus der Verarbeitung von Tieren, ausgenommen Wiederkäuer, die auf TSE getestet werden müssen: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Kapitel III dieses Anhangs;

 bei der Fettfraktion aus der Verarbeitung anderer Wiederkäuer: der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Kapitel III; und

ii) im Fall von Material der Kategorien 1 und 2, das zur Verbrennung in derselben Anlage bestimmt ist, und im Fall von Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III;

b) der Fettanteil ist vom Protein zu trennen und im Fall von Wiederkäuerfett, das in einer anderen Anlage verbrannt werden soll, sind unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen;

c) nach dem in den Buchstaben a und b genannten Verfahren ist das Fett

i) in einem Dampfboiler zu verdampfen und mindestens 0,2 s bei einer Temperatur von mindestens 1 100 °C zu verbrennen; oder

ii) nach gleichwertigen, von der zuständigen Behörde genehmigten Prozessparametern zu verarbeiten;

d) die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Fett darf nicht zugelassen werden;

e) das aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnene Fett ist in derselben Anlage zu verbrennen, in der das Fett mit dem Ziel ausgeschmolzen wird, die erzeugte Energie für das Ausschmelzen zu verwenden. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verbringung dieses Fetts zur Verbrennung in anderen Anlagen zulassen, sofern

i) die Bestimmungsanlage die Zulassung für die Verbrennung besitzt;

ii) die Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln in einer zugelassenen Anlage auf demselben Gelände streng von der Verbrennung getrennt ist;

f) die Verbrennung ist gemäß den Unionsvorschriften über den Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Standards dieser Vorschriften für die besten verfügbaren Techniken bei der Begrenzung und Überwachung von Emissionen durchzuführen.

G.   Thermomechanische Herstellung von Biobrennstoffen

1.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren können Gülle, Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 verwendet werden.

2.   Verarbeitungsmethode

Die thermomechanische Herstellung von Biobrennstoffen ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:

a) Die tierischen Nebenprodukte sind in einen Konverter zu füllen und anschließend 8 h bei einer Temperatur von 80 °C zu behandeln. In dieser Zeit ist das Material permanent mit geeigneten mechanischen Zerreibungsvorrichtungen zu zerkleinern;

b) anschließend ist das Material mindestens 2 h bei einer Temperatur von 100 °C zu behandeln;

c) Die Partikelgröße des entstandenen Materials darf höchstens 20 mm betragen;

d) die tierischen Nebenprodukte sind so zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck der Buchstaben a und b gleichzeitig erfüllt sind;

e) während der Wärmebehandlung des Materials ist permanent Wasserdampf aus der Luftschicht oberhalb des Biobrennstoffs abzuführen und durch einen Edelstahlkondensator zu leiten. Das Kondensat ist mindestens 1 h auf einer Temperatur von mindestens 70 °C zu halten, bevor es als Abwasser abgeführt wird;

f) nach der Wärmebehandlung des Materials ist der erzeugte Biobrennstoff aus dem Konverter auszuladen und anschließend automatisch über ein vollständig abgedecktes und verriegeltes Förderband der Verbrennung oder Mitverbrennung auf demselben Gelände zuzuführen;

g) die Verarbeitung ist im Chargenbetrieb durchzuführen.

▼M9 —————

▼M1

I.   Kalkbehandlung für Schweine- und Geflügelgülle

1.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren kann Schweine- oder Geflügel-Gülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

2.   Verarbeitungsmethode

a) Der Trockenanteil der Gülle ist gemäß CEN EN 12880:2000 „Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehalts“ ( 2 ) zu ermitteln.

Für dieses Verfahren muss der Trockenanteil zwischen 15 % und 70 % liegen.

b) Die hinzuzufügende Kalkmenge ist so festzulegen, dass eine der unter Buchstabe f genannten Zeit-Temperatur-Kombinationen erreicht wird.

c) Die Partikelgröße der zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte darf nicht über 12 mm liegen.

Erforderlichenfalls ist die Gülle auf die maximale Partikelgröße zu zerkleinern.

d) Die Gülle ist mit Branntkalk mit einer mittleren bis hohen Reaktionsfähigkeit zu mischen, damit in Übereinstimmung mit den Kriterien des Reaktivitätstests 5.10 in der CEN EN 459-2:2002 ( 3 ) ein Temperaturanstieg um 40 °C in unter sechs Minuten erreicht wird.

Der Mischvorgang muss mit zwei hintereinandergeschalteten Doppelwellenmischern erfolgen.

Beide Mischer müssen

i) mit einer Schnecke von 0,55 m Durchmesser und 3,5 m Länge ausgestattet sein;

ii) mit einer Leistungsaufnahme von 30 kW und einer Rotationsgeschwindigkeit der Schnecke von 156 min-1 arbeiten;

iii) eine Verarbeitungskapazität von 10 t pro Stunde aufweisen.

Die mittlere Mischdauer muss etwa zwei Minuten betragen.

e) Ein Mischvorgang muss mindestens sechs Stunden dauern und eine Lagerhalde von mindestens zwei Tonnen liefern.

f) An in der Lagerhalde einzuführenden Überwachungspunkten sind kontinuierliche Messungen durchzuführen, die zeigen, dass das Mischprodukt in der Halde während eines der nachstehenden Zeiträume bei der entsprechenden Temperatur einen pH-Wert von mindestens 12 erreicht hat:

i) 60 °C über eine Dauer von 60 Minuten; oder

ii) 70 °C über eine Dauer von 30 Minuten.

g) Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.

h) Ein ständiges schriftliches Verfahren auf der Grundlage des HACCP ist einzurichten.

i) Betreiber können der zuständigen Behörde gegenüber mit Hilfe einer Validierung nach den folgenden Anforderungen nachweisen, dass ein Verfahren mit einer Mischvorrichtung, die sich von der unter Buchstabe d beschriebenen Mischvorrichtung unterscheidet, oder unter Verwendung von Dolomitkalk (CaOMgO) statt Branntkalk mindestens so wirksam ist wie das unter den Buchstaben a bis h beschriebene Verfahren.

Diese Validierung muss

 zeigen, dass bei Verwendung einer anderen Mischvorrichtung als der unter Buchstabe d genannten, bzw. bei Verwendung von Dolomitkalk, eine Mischung mit Gülle hergestellt werden kann, die die pH-, Zeit- und Temperaturwerte gemäß Buchstabe f erreicht;

 eine Überwachung der Temperatur an der Unterseite, in der Mitte und auf der Oberseite der Lagerhalde einschließen, mit einer repräsentativen Zahl von Überwachungspunkten (mindestens vier Überwachungspunkte im unteren Bereich, höchstens 10 cm über dem Boden und höchstens 10 cm unter dem höchsten Punkt, ein Überwachungspunkt auf halber Höhe und vier Überwachungspunkte an der Oberseite des Behälters, höchstens 10 cm unter der Oberfläche und höchstens 10 cm unter dem höchsten Punkt der Lagerhalde;

 in zwei Zeiträumen von mindestens jeweils 30 Tagen erfolgen, wovon ein Zeitraum in der kalten Jahreszeit entsprechend der geografischen Lage, an der die Mischvorrichtung eingesetzt wird, liegen muss.

J.   Mehrstufen-Katalyseverfahren für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe

1.   Ausgangsmaterial

a) Für dieses Verfahren darf folgendes Material verwendet werden:

i) ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2, die nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) verarbeitet wurden;

ii) Fischöl oder ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 3, die verarbeitet wurden unter Anwendung:

 einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; oder

 im Fall von Material aus Fischöl, einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7;

iii) Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde.

b) Die Verwendung ausgeschmolzener Fette aus Material der Kategorie 1 für dieses Verfahren ist verboten.

2.   Verarbeitungsmethode

a) Das ausgeschmolzene Fett muss einer Vorbehandlung unterzogen werden, die besteht aus

i) dem Bleichen des zentrifugierten Materials, indem es durch einen Tonfilter geleitet wird;

ii) der Entfernung verbleibender unlöslicher Verunreinigungen durch Filtrierung.

b) Das vorbehandelte Material wird einem Mehrstufen-Katalyseprozess unterzogen, der aus einer Hydro-Deoxigenierung und einer anschließenden Isomerisierung besteht.

Das Material musst einem Druck von mindestens 20 bar bei einer Temperatur von mindestens 250 °C für mindestens 20 min ausgesetzt werden.

▼M9

K.   Silage von Fischmaterial

1.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren dürfen nur die folgenden von Wassertieren gewonnenen Nebenprodukte verwendet werden:

a) Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i und iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b) Material der Kategorie 3.

2.   Verarbeitungsmethode

2.1. Das zu verarbeitende Material ist in den Aquakulturbetrieben und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben täglich und ohne ungebührliche Verzögerung zu sammeln, zu mahlen oder zu zerkleinern und anschließend bei einem pH-Wert von höchstens 4 mit Ameisensäure oder einer anderen in Übereinstimmung mit dem Futtermittelrecht zugelassenen Säure zu silieren. Die entstandene Fischsilage muss eine Suspension aus Teilen von Wassertieren sein, die durch das Wirken endogener Enzyme unter Beigabe der jeweiligen Säure verflüssigt werden. Die Proteine der Wassertiere sind — durch die Enzyme und die Säure — zu kleineren löslichen Einheiten zu zerkleinern, um eine mikrobielle Verunreinigung zu verhindern. Das silierte Material wird zum Verarbeitungsbetrieb befördert.

2.2. Im Verarbeitungsbetrieb ist das von Wassertieren gewonnene silierte Material in geschlossene Lagertanks zu leiten. Die Inkubationszeit muss mindestens 24 Stunden bei einem pH-Wert von höchstens 4 betragen, bevor die Hitzebehandlung durchgeführt werden kann. Vor der Hitzebehandlung muss die Silage von Wassertieren einen pH-Wert von höchstens 4 und — nach dem Filtern oder Zerkleinern im Betrieb — eine Korngröße unter 10 mm haben. Während der Verarbeitung muss die Silage auf eine Temperatur von über 85 °C vorerhitzt werden, mit anschließender Inkubation von 25 Minuten in einem isolierten Behälter, um das gesamte Fischmaterial auf eine Temperatur von 85 °C zu bringen. Das Verfahren ist in einer geschlossenen Produktionslinie mit Tanks und Rohrleitungen durchzuführen.

2.3. Vor Erteilung einer Genehmigung muss das in Artikel 29 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte ständige schriftliche Verfahren des Unternehmers von der zuständigen Behörde bewertet werden.

▼M13

L.   Mehrstufige katalytische Hydrierung für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe

1.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren darf folgendes Material verwendet werden:

a) ausgeschmolzene Fette aus Kategorie-1-Material, die nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) verarbeitet wurden;

b) ausgeschmolzene Fette und Fischöl gemäß Buchstabe J Absatz 1 Buchstabe a dieses Abschnitts.

2.   Verarbeitungsmethode

a) Das ausgeschmolzene Fett muss einer Vorbehandlung unterzogen werden, die mindestens aus dem Bleichen des Ausgangsmaterials, auch der ausgeschmolzenen Fette, mit Säure unter Anwendung von Bleicherde und der anschließenden Entfernung der verwendeten Bleicherde und unlöslichen Verunreinigungen durch Filtration besteht.

Vor dieser Behandlung kann ausgeschmolzenes Fett mit Säure und/oder Laugflüssigkeit entschleimt werden, um Verunreinigungen von dem ausgeschmolzenen Fett zu isolieren, die anschließend durch Zentrifugierung entfernt werden.

b) Das vorbehandelte Material durchläuft ein Hydrierungsverfahren (Hydrotreatment), bestehend aus einer katalytischen Hydrierung, einem Stripping und einer anschließenden Isomerisierung.

Das Material muss einem Druck von mindestens 30 bar bei einer Temperatur von mindestens 265 °C für mindestens 20 min ausgesetzt werden.

▼B

Abschnitt 3

Beseitigung und Verwendung von Folgeprodukten

1. Folgeprodukte aus der Verarbeitung von

a) Material der Kategorie 1 sind:

i) gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen;

ii) durch Vergraben in einer genehmigten Deponie zu beseitigen;

▼M4

iii) in Biogas umzuwandeln. In diesem Fall müssen Fermentationsrückstände gemäß Ziffer i oder ii beseitigt werden, außer bei Material, das aus einer Verarbeitung gemäß Nummer 2 Buchstabe a oder b entstanden ist, dessen Rückstände gemäß den Bestimmungen unter Nummer 2 Buchstabe a bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii verwendet werden können, oder

▼B

iv) zu Fettderivaten für andere Verwendungszwecke als zur Verfütterung weiterzuverarbeiten.

b) Material der Kategorie 2 oder 3 sind:

▼M4

i) gemäß Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii mit oder ohne vorherige Verarbeitung gemäß Artikel 13 Buchstaben a und b sowie Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden;

▼B

ii) zu Fettderivaten für andere Verwendungszwecke als zur Verfütterung weiterzuverarbeiten;

iii) als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zu verwenden; oder

iv) zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln.

2. Material aus

a) der Verarbeitung durch alkalische Hydrolyse gemäß Abschnitt 2 Buchstabe A kann in einer Biogasanlage umgewandelt und nachfolgend bei mindestens 900 °C schnell verbrannt und danach schnell abgekühlt („abgeschreckt“) werden; sofern Material gemäß Artikel 8 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Ausgangsmaterial verwendet wurde, kann die Umwandlung in Biogas auf demselben Gelände wie die Verarbeitung in einem geschlossenen System stattfinden;

b) der Biodieselherstellung kann,

i) wenn es sich um Biodiesel und Rückstände aus der Destillation von Biodiesel handelt, als Brennstoff ohne Beschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Endpunkt) verwendet werden;

▼M4

ii) wenn es sich um Kaliumsulfat handelt, zur direkten Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen oder für die Herstellung von Folgeprodukten zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verwendet werden;

iii) im Fall von Glycerin, das aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnen wurde, welches nach der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Kapitel III verarbeitet wurde:

 für technische Zwecke verwendet werden,

 in Biogas umgewandelt werden; in diesem Fall können die Fermentationsrückstände auf dem Hoheitsgebiet des Produktionsmitgliedstaats auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Behörde; oder

 zur Denitrifizierung in einer Kläranlage verwendet werden; in diesem Fall können die Rückstände aus der Denitrifizierung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/271/EWG auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden ( 4 );

iv) im Fall von Glycerin, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde:

 für technische Zwecke verwendet werden,

 in Biogas umgewandelt werden; in diesem Fall können die Fermentationsrückstände auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden; oder

 verfüttert werden, sofern das Glycerin nicht aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen wurde;

▼M1

c) dem Mehrstufen-Katalyseverfahren für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kann

i) im Fall von Kraft- und anderen Brennstoffen aus diesem Prozess ohne Einschränkungen durch diese Verordnung als Brennstoff eingesetzt werden (Endpunkt);

ii) im Fall gebrauchten Tons aus der Bleichung und Schlamm aus der Vorbehandlung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe J Nummer 2 Buchstabe a:

 als Abfall durch Verbrennung oder Mitverbrennung beseitigt werden;

 in Biogas umgewandelt werden;

 kompostiert oder für die Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden;

▼M9

d) der mit Kalk behandelten Mischung aus Schweine- und Geflügelgülle kann als verarbeitete Gülle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden;

▼M9

e) Das aus der Silage von Fischmaterial gewonnene Endprodukt darf

i) im Fall von Material der Kategorie 2 für die in Artikel 13 Buchstaben a bis d und g bis i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Zwecke ohne weitere Verarbeitung oder als Tierfuttermittel gemäß Artikel 18 oder Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung verwendet werden; oder

ii) im Fall von Material der Kategorie 3 für die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Zwecke verwendet werden;

▼M13

f) der mehrstufigen katalytischen Hydrierung für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kann

i) im Fall von erneuerbarem Diesel, erneuerbarem Kerosin, erneuerbarem Propan und erneuerbarem Benzin aus diesem Verfahren ohne Einschränkungen durch diese Verordnung als Brennstoff eingesetzt werden (Endpunkt);

ii) im Fall von Schlamm und gebrauchter Bleicherde aus der Vorbehandlung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe L Nummer 2 Buchstabe a:

 gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden;

 durch Vergraben in einer genehmigten Deponie beseitigt werden;

 in Biogas umgewandelt werden, sofern die Biogas-Umwandlungsrückstände durch Abfallverbrennung oder Mitverbrennung oder durch Vergraben in einer genehmigten Deponie beseitigt werden;

 für technische Zwecke gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

▼M4

3. Abfall außer den unter Nummer 2 genannten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, der bei der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß diesem Abschnitt entsteht, wie z. B. Schlamm, Filterinhalt, Asche oder Fermentationsrückstände, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung zu beseitigen.

▼B




ANHANG V

UMWANDLUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND FOLGEPRODUKTEN IN BIOGAS, KOMPOSTIERUNG

KAPITEL I

ANFORDERUNGEN AN ANLAGEN

Abschnitt 1

Biogasanlagen

1. Eine Biogasanlage muss über eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung für die tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte verfügen, die mit einer Partikelgröße von höchstens 12 mm vor Eingang in die Anlage eingespeist werden, wobei folgende Installationen vorhanden sein müssen:

a) Überwachungsgeräte, durch die sichergestellt wird, dass eine Stunde lang eine Temperatur von 70 °C gewährleistet ist;

b) Aufzeichnungsgeräte zur kontinuierlichen Erfassung der in Buchstabe a genannten Überwachungsergebnisse und

c) ein angemessenes System zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.

2. Abweichend von Nummer 1 ist eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung für Biogasanlagen nicht obligatorisch, wenn diese ausschließlich Folgendes umwandeln:

a) Material der Kategorie 2, das nach der Methode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurde;

b) Material der Kategorie 3, das nach einer der Methoden 1 bis 5 oder nach Methode 7 oder, sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, nach einer der Methoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurde;

c) Material der Kategorie 3, das in einer anderen zugelassenen Anlage einer Pasteurisierung/Entseuchung unterzogen wurde;

▼M4

d) tierische Nebenprodukte, die gemäß Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Verarbeitung auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden dürfen, sofern die zuständige Behörde nicht der Ansicht ist, dass sie das Risiko einer Verbreitung ernster übertragbarer Krankheiten auf Mensch oder Tier darstellen;

▼B

e) tierische Nebenprodukte, die der alkalischen Hydrolyse gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe A unterzogen wurden;

f) folgende tierische Nebenprodukte, soweit von der zuständigen Behörde genehmigt:

i) die tierischen Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die einer Verarbeitung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterzogen wurden, wenn sie für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

ii) die tierischen Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder

iii) in Biogas umzuwandelnde tierische Nebenprodukte, wenn die Fermentationsrückstände anschließend gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung kompostiert, verarbeitet oder beseitigt werden.

3. Befindet sich die Biogasanlage in oder bei einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, und verarbeitet sie nicht nur Gülle, Milch oder Kolostrum von diesen Tieren, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden.

Dieser Abstand ist so festzulegen, dass von der Biogasanlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit ausgeht.

Auf jeden Fall muss eine völlige physische Trennung zwischen der Biogasanlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gewährleistet sein, gegebenenfalls durch einen Zaun.

4. Jede Biogasanlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen, nach international anerkannten Standards akkreditiert oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde unterworfen sein.

Abschnitt 2

Kompostieranlagen

1. Eine Kompostieranlage muss über einen unumgehbaren geschlossenen Kompostierreaktor oder -bereich für die einzuspeisenden tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte verfügen, wobei folgende Installationen vorhanden sein müssen:

a) Geräte zur Temperaturüberwachung;

b) Aufzeichnungsgeräte zur – gegebenenfalls kontinuierlichen – Erfassung der in Buchstabe a genannten Überwachungsergebnisse;

c) ein angemessenes Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.

2. Abweichend von Nummer 1 können andere Arten von Kompostiersystemen zulässig sein, sofern sie

a) so betrieben werden, dass sämtliches Material im System die vorgeschriebenen Zeit- und Temperaturparameter erreicht, wobei gegebenenfalls eine kontinuierliche Überwachung der Parameter gewährleistet sein muss, oder

b) ausschließlich Material gemäß Abschnitt 1 Nummer 2 umwandeln und

c) alle anderen einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.

3. Befindet sich die Kompostieranlage in oder bei einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, und verarbeitet sie nicht nur Gülle, Milch oder Kolostrum von diesen Tieren, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden.

Dieser Abstand ist so festzulegen, dass von der Kompostieranlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit ausgeht.

Auf jeden Fall muss eine völlige physische Trennung zwischen der Kompostieranlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gewährleistet sein, gegebenenfalls durch einen Zaun.

4. Jede Kompostieranlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen, nach international anerkannten Standards akkreditiert oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde unterworfen sein.

KAPITEL II

HYGIENEANFORDERUNGEN AN BIOGAS- UND KOMPOSTIERANLAGEN

1. Tierische Nebenprodukte sind nach ihrer Anlieferung in der Biogas- bzw. Kompostieranlage möglichst schnell umzuwandeln. Sie sind bis zu ihrer Verarbeitung ordnungsgemäß zu lagern.

2. Container, Behälter und Fahrzeuge, in denen unbehandeltes Material befördert wurde, müssen an einem entsprechend ausgewiesenen Ort gesäubert und desinfiziert werden.

Dieser Ort muss so gelegen oder konzipiert sein, dass jedes Risiko einer Kontamination behandelter Produkte vermieden wird.

3. Auf der Grundlage eines dokumentierten Schädlingsbekämpfungsplans ist systematisch präventiv gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen.

Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.

4. Für alle Bereiche der Anlage müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Reinigungsgeräte und -mittel sind zur Verfügung zu stellen.

5. Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsausrüstung einschließen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.

6. Installationen und Ausrüstung sind in einwandfreiem Zustand zu halten und Messgeräte regelmäßig zu kalibrieren.

7. Fermentationsrückstände und Kompost sind in der Biogas- bzw. Kompostieranlage so zu handhaben und zu lagern, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.

KAPITEL III

UMWANDLUNGSPARAMETER

Abschnitt 1

Standard-Umwandlungsparameter

1. Material der Kategorie 3, das in einer Biogasanlage mit einer Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a) Partikelgröße vor Eingang in die Abteilung: höchstens 12 mm,

b) Mindesttemperatur des gesamten Materials in der Abteilung: 70 °C und

c) Mindestverweildauer in der Abteilung ohne Unterbrechung: 60 Minuten.

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse der Kategorie 3 können in Biogasanlagen ohne Pasteurisierung/Entseuchung als Rohmaterial verwendet werden, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass sie nicht die Gefahr bergen, schwere auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten zu verbreiten.

Die in den Buchstaben b und c genannten Mindestanforderungen gelten auch für Material der Kategorie 2, das gemäß Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ohne vorherige Verarbeitung in eine Biogasanlage eingespeist wird.

2. Material der Kategorie 3, das in Kompostieranlagen als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a) Partikelgröße vor Eingang in den Kompostierreaktor: höchstens 12 mm,

b) Mindesttemperatur des gesamten Materials im Reaktor: 70 °C und

c) Mindestverweildauer ohne Unterbrechung: 60 Minuten.

Die in den Buchstaben b und c genannten Mindestanforderungen gelten auch für Material der Kategorie 2, das gemäß Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ohne vorherige Verarbeitung kompostiert wird.

Abschnitt 2

Alternative Umwandlungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen

1. Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer Parameter als der in Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 genannten sowie anderer als der Standard-Umwandlungsparameter zulassen, sofern ein Antragsteller nachweist, dass diese Parameter eine ausreichende Reduzierung biologischer Risiken gewährleisten. Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die wie folgt durchzuführen ist:

a) Ermittlung und Analyse möglicher Gefahren, einschließlich der Auswirkungen von Einspeisungsmaterial, auf der Grundlage einer umfassenden Beschreibung der Umwandlungsbedingungen und -parameter;

b) Risikobewertung, mit deren Hilfe beurteilt wird, wie die in Buchstabe a genannten spezifischen Umwandlungsbedingungen in der Praxis unter normalen und unter atypischen Gegebenheiten erreicht werden;

c) Validierung des geplanten Verfahrens durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität von

i) endogenen Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator

 im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,

 nicht weniger hitzeresistent gegenüber den letalen Aspekten des Umwandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,

 relativ leicht zu quantifizieren sowie relativ leicht zu ermitteln und zu bestätigen ist, oder

ii) einem gut beschriebenen Testorganismus oder Virus während der Exposition, der in einen geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird;

d) mit der Validierung des in Buchstabe c genannten geplanten Verfahrens muss nachgewiesen werden, dass das Verfahren folgende Gesamtrisikominderungen erreicht:

i) bei thermischen und chemischen Verfahren durch

 Verminderung von 5 log10 von Enterococcus faecalis oder Salmonella Senftenberg (775W, H2S negativ),

 Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren wie etwa Parvovirus um mindestens 3 log10 immer dann, wenn sie als relevante Gefahr ermittelt werden, und

ii) bei chemischen Verfahren auch durch

 Verminderung resistenter Parasiten wie etwa Eier von Ascaris sp. um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien;

e) Entwurf eines umfassenden Kontrollprogramms einschließlich Verfahren zur Überwachung der Funktionsweise des in Buchstabe c genannten Verfahrens;

f) Maßnahmen, mit denen eine kontinuierliche Überwachung der relevanten Verfahrensparameter gewährleistet wird, die im Kontrollprogramm beim Betrieb der Anlage festgelegt werden.

Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können.

Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vom Betreiber vorzulegen. Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.

2. Abweichend von Nummer 1 kann bis zum Erlass von Vorschriften nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die zuständige Behörde andere als die in diesem Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Pathogenen eine gleichwertige Wirkung erreicht wird, und zwar für

a) Küchen- und Speiseabfälle, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage als einziges tierisches Nebenprodukt verwendet werden, und

b) Küchen- und Speiseabfälle, die mit folgendem Material gemischt sind:

i) Gülle,

ii) vom Magen- und Darmtrakt getrenntem Magen- und Darminhalt,

iii) Milch,

iv) Erzeugnissen auf Milchbasis,

v) aus Milch gewonnenen Erzeugnissen,

vi) Kolostrum,

vii) Kolostrumerzeugnissen,

viii) Eiern,

ix) Eiprodukten,

▼M9

x) tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die einer Verarbeitung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterzogen wurden;

▼M9

xi) der Mischung tierischer Nebenprodukte gemäß Nummer 2 Buchstabe b mit Material aus nichttierischen Nebenprodukten.

▼B

3. Werden in einer Biogas- oder Kompostieranlage als Ausgangsmaterial tierischen Ursprungs ausschließlich Materialien gemäß Nummer 2 Buchstabe b oder Folgeprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 behandelt, kann die zuständige Behörde andere als die in diesem Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, vorausgesetzt, sie

a) ist nicht der Ansicht, dass dieses Material das Risiko der Ausbreitung einer schweren auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit birgt,

▼M9

b) betrachtet die Fermentationsrückstände bzw. den Kompost als unverarbeitetes Material und verpflichtet die Betreiber, dieses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der vorliegenden Verordnung zu behandeln oder, im Fall von Kompost oder Fermentationsrückständen, die aus Küchen- und Speiseabfällen gewonnen werden, gemäß den Umweltvorschriften zu verwerten oder zu beseitigen.

▼B

4. Die Betreiber dürfen Fermentationsrückstände und Kompost in Verkehr bringen, die entsprechend den Parametern produziert wurden, die die zuständige Behörde genehmigt hat

a) gemäß Absatz 1,

b) gemäß den Absätzen 2 und 3, und zwar ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem diese Parameter genehmigt wurden.

Abschnitt 3

Normen für Fermentationsrückstände und Kompost

1.

 

a) Repräsentative Proben von Fermentationsrückständen bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Umwandlung aus der Biogasanlage bzw. Kompostierung aus der Kompostieranlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Escherichia coli: n = 5, c = 1, m = 1 000 , M = 5 000 in 1 g

oder

Enterococcaceae: n = 5, c = 1, m = 1 000 , M = 5 000 in 1 g,

und

b) repräsentative Proben von Fermentationsrückständen bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

wobei im Fall von Buchstabe a oder b gilt:

n

=

Anzahl der zu untersuchenden Proben,

m

=

Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,

M

=

Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und

c

=

Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

▼M10

2. Fermentationsrückstände oder Kompost, ausgenommen die bzw. der in Abschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe b genannte(n), die bzw. der die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nicht erfüllen/erfüllt, sind/ist erneut umzuwandeln bzw. zu kompostieren und im Fall von Salmonellen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu handhaben oder zu beseitigen.

▼M1

3. Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit Material nicht tierischen Ursprungs in Biogas umgewandelt oder kompostiert, kann die zuständige Behörde den Betreibern erlauben, nach der Pasteurisierung gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe a bzw. nach der Kompostierung gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 und vor der Vermischung mit Material nicht tierischen Ursprungs repräsentative Proben zu nehmen, um die Wirksamkeit der Umwandlung bzw. Kompostierung zu überwachen.

▼B




ANHANG VI

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR FORSCHUNG, FÜTTERUNG, SAMMLUNG UND BESEITIGUNG

KAPITEL I

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR PROBEN FÜR DIE FORSCHUNG UND FÜR ANDERE ZWECKE

Abschnitt 1

Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke

1. Die Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass Sendungen mit Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke ein Handelspapier mit folgenden Angaben beiliegt:

a) Beschreibung des Materials und der Tierart, von der es stammt,

b) Kategorie des Materials,

c) Menge des Materials,

d) Herkunftsort und Versandort des Materials,

e) Name und Anschrift des Absenders,

f) Name und Anschrift des Empfängers und/oder Verwenders.

2. Verwender, die mit der Handhabung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke befasst sind, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten bei der Handhabung von Material, für das sie die Verantwortung tragen, zu verhindern, insbesondere durch die Anwendung der Grundsätze guter Laborpraxis.

3. Jegliche anschließende Verwendung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke zu anderen als den in Anhang I Nummer 38 genannten Zwecken ist untersagt.

4. Sofern Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie Produkte, die aus der Verwendung solcher Proben resultieren, nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt werden, sind sie wie folgt zu beseitigen:

a) als Abfall durch Verbrennung oder Mitverbrennung;

b) im Fall von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv, Artikel 8 Buchstaben c und d, Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die Bestandteil von Zellkulturen, Laborausstattungen oder Laborproben sind, durch eine Behandlung unter Bedingungen, die der validierten Methode für Dampfautoklaven ( 5 ) mindestens gleichwertig sind, sowie die anschließende Beseitigung als Abfall bzw. Abwasser nach den einschlägigen EU-Vorschriften;

c) durch Drucksterilisation und anschließende Beseitigung oder Verwendung gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

5. Verwender, die Proben für Forschung- und Diagnosezwecke handhaben, müssen ein Register der Sendungen mit solchen Proben führen.

Das Register muss alle Angaben gemäß Nummer 1 sowie das Datum und die Art der Beseitigung der Proben sowie etwaiger Folgeprodukte enthalten.

6. Abweichend von den Nummern 1, 4 und 5 kann die zuständige Behörde die Handhabung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke zu Aus- und Fortbildungszwecken unter anderen Bedingungen akzeptieren, die gewährleisten, dass daraus keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier entstehen.

Abschnitt 2

Handelsmuster und Ausstellungsstücke

1. Handelsmuster und Ausstellungsstücke dürfen ausschließlich gemäß Abschnitt 1 Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 befördert, verwendet und beseitigt werden.

2. Sofern Handelsmuster nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt werden, werden sie nach Abschluss der betreffenden Studien bzw. Analysen

a) in den Herkunftsmitgliedstaat zurückgesandt;

b) in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland versandt, wenn dies von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bzw. -drittlands vorab genehmigt wurde, oder

c) gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verwendet.

3. Nach Ausstellungsende bzw. nach Abschluss der künstlerischen Tätigkeit sind Ausstellungsstücke gemäß Nummer 2 in den Herkunftsmitgliedstaat zurückzusenden oder zu versenden bzw. zu beseitigen.

KAPITEL II

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE FÜTTERUNG

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

▼M4

Material der Kategorien 2 und 3 gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf an Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, d, f, g und h des genannten Artikels unter der Voraussetzung verfüttert werden, dass zusätzlich zu etwaigen Bedingungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt wurden, mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:

▼B

1. Die tierischen Nebenprodukte sind gemäß Anhang VIII Kapitel I Abschnitte 1 und 3 zu den Verwendern bzw. Sammelstellen zu befördern.

2. Die Sammelstellen sind von der zuständigen Behörde zu registrieren, sofern sie

a) die Anforderungen an Anlagen erfüllen, die die Zwischenbehandlung
▼B gemäß Anhang IX Kapitel II vornehmen, und

b) über geeignete Einrichtungen zur unschädlichen Beseitigung von nicht verwendetem Material verfügen, oder dieses Material gemäß dieser Verordnung an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb oder eine zugelassene Abfallverbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage weiterleiten.

3. Die Mitgliedstaaten können die Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 als Sammelstelle genehmigen.

4. Die Betreiber von Sammelstellen, die entsprechendes Material, ausgenommen tierische Nebenprodukte von Wassertieren oder wirbellosen Wassertieren, an Endverbraucher liefern, müssen dafür Sorge tragen, dass es einer der folgenden Behandlungen unterzogen wird:

a) Denaturierung mit einer Lösung eines Färbemittels, die so konzentriert sein muss, dass die Anfärbung des Materials deutlich sichtbar ist und auch durch Gefrieren oder Kühlung nicht entfernt wird; alle Materialstücke sind ganzflächig mit der genannten Lösung zu bedecken, entweder durch Eintauchen des Materials in die Lösung oder durch Aufsprühen oder anderweitige Anwendung der Lösung;

b) Sterilisieren durch Kochen oder Dampfdruckanwendung, bis alle Materialstücke bis in den Kern hinein gekocht sind, oder

c) eine andere Verarbeitung oder Behandlung, die von der für den Betreiber zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Abschnitt 2

Fütterung bestimmter Tierarten an Fütterungsplätzen

1. Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Fütterung folgender gefährdeter und geschützter Tierarten an Fütterungsplätzen unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a) Das Material ist zu verfüttern an

▼M9

i) eine der folgenden Arten aasfressender Vögel in folgenden Mitgliedstaaten:



Ländercode

Mitgliedstaat

Tierart(en)

Gebräuchliche Bezeichnung

Lateinische Bezeichnung

BG

Bulgarien

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Kaiseradler

Seeadler

Schwarzmilan

Rotmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Aquila heliaca

Haliaeetus albicilla

Milvus migrans

Milvus milvus

EL

Griechenland

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Kaiseradler

Seeadler

Schwarzmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Aquila heliaca

Haliaeetus albicilla

Milvus migrans

ES

Spanien

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Spanischer Kaiseradler

Schwarzmilan

Rotmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Aquila adalberti

Milvus migrans

Milvus milvus

FR

Frankreich

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Seeadler

Schwarzmilan

Rotmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Haliaeetus albicilla

Milvus migrans

Milvus milvus

HR

Kroatien

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

IT

Italien

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Schwarzmilan

Rotmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Milvus migrans

Milvus milvus

CY

Zypern

Mönchsgeier

Gänsegeier

Aegypius monachus

Gyps fulvus

PT

Portugal

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

SK

Slowakei

Steinadler

Kaiseradler

Seeadler

Schwarzmilan

Rotmilan

Aquila chrysaetos

Aquila heliaca

Haliaeetus albicilla

Milvus migrans

Milvus milvus

▼B

ii) eine Art der Gattung Carnivora gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG in besonderen Schutzgebieten, die durch die genannte Richtlinie ausgewiesen wurden, oder

iii) eine Art der Gattungen Falconiformes oder Strigiformes gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG in besonderen Schutzgebieten, die durch die genannte Richtlinie ausgewiesen wurden.

b) Die zuständige Behörde hat dem für den Fütterungsplatz verantwortlichen Betreiber eine Genehmigung erteilt.

Die zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung, sofern

i) die Fütterung nicht zur alternativen Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial oder zur alternativen Beseitigung verendeter Wiederkäuer genutzt wird, die entsprechendes Material enthalten, das ein TSE-Risiko birgt;

ii) ein geeignetes System zur Überwachung auf TSE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Kraft ist, das regelmäßige Laboruntersuchungen von Proben auf TSE umfasst.

c) Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit anderen Behörden zu gewährleisten, die für die Überwachung der in der Genehmigung genannten Anforderungen zuständig sind.

d) Die zuständige Behörde hat sich auf der Grundlage einer Bewertung der spezifischen Situation der betreffenden Art und ihres Lebensraums vergewissert, dass der Schutzstatus dieser Art verbessert wird.

e) Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung muss

i) sich auf die tatsächlich betroffene Art beziehen und diese ausdrücklich benennen;

ii) die Örtlichkeit des Fütterungsplatzes in dem geografischen Gebiet, in dem die Fütterung erfolgt, detailliert beschreiben und

iii) unverzüglich ausgesetzt werden, wenn

 ein vermuteter oder bestätigter Zusammenhang mit der Ausbreitung von TSE besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann, oder

 ein Verstoß gegen eine Vorschrift dieser Verordnung vorliegt.

f) Der für die Fütterung zuständige Betreiber muss

i) für die Fütterung ein abgegrenztes Gebiet vorsehen, zu dem der Zugang auf Tiere der zu schützenden Art beschränkt ist, gegebenenfalls durch Umzäunungen oder andere Mittel, die den natürlichen Fressgewohnheiten der betreffenden Arten entsprechen;

ii) sicherstellen, dass die zur Verfütterung bestimmten Rinderkörper und mindestens 4 % der betreffenden Schaf- und Ziegenkörper im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 – und gegebenenfalls gemäß einer nach Artikel 6 Absatz 1b zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung erlassenen Entscheidung – zuvor mit Negativbefund untersucht wurden, und

iii) Aufzeichnungen führen, aus denen zumindest Zahl, Art, geschätztes Gewicht und Herkunft der zur Verfütterung verwendeten Tierkörper, das Datum der Verfütterung, der Ort der Verfütterung und gegebenenfalls die Ergebnisse der Untersuchungen auf TSE hervorgehen.

2. Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Aufnahme in die Liste gemäß Nummer 1 Buchstabe a, so hat er Folgendes vorzulegen:

a) eine ausführliche Begründung für die Erweiterung der Liste um bestimmte Arten aasfressender Vögel in dem betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich einer Erläuterung der Gründe, weshalb die Fütterung solcher Vögel mit Material der Kategorie 1 anstatt mit Material der Kategorie 2 oder 3 erforderlich ist;

b) eine Erläuterung der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Einhaltung der unter Nummer 1 genannten Bestimmungen zu gewährleisten.

Abschnitt 3

Fütterung von Wildtieren außerhalb von Fütterungsplätzen

Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls ohne vorherige Sammlung der Tierkörper die Verwendung von Material der Kategorie 1 aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, zur Verfütterung an Wildtiere gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a außerhalb von Fütterungsplätzen unter folgenden Bedingungen genehmigen:

1. Die zuständige Behörde hat sich auf der Grundlage einer Bewertung der spezifischen Situation der betreffenden Art und ihres Lebensraums vergewissert, dass der Schutzstatus dieser Art verbessert wird.

2. Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung Betriebe bzw. Bestände in einer geografisch fest umrissenen Fütterungszone nach folgenden Bedingungen festzulegen:

a) Die Fütterungszone darf sich nicht auf Gebiete erstrecken, in denen intensive Tierhaltung betrieben wird.

b) Nutztiere in Betrieben oder Beständen innerhalb der Fütterungszone müssen regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt auf TSE und Krankheiten überwacht werden, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind.

c) Die Fütterung ist unverzüglich auszusetzen, wenn

i) ein vermuteter oder bestätigter Zusammenhang mit der Ausbreitung von TSE in einem Betrieb oder Bestand besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann;

ii) ein vermuteter oder bestätigter Ausbruch einer schweren auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit in einem Betrieb oder Bestand besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann, oder

iii) ein Verstoß gegen eine Vorschrift dieser Verordnung vorliegt.

d) Die zuständige Behörde muss in der Genehmigung Folgendes festlegen:

i) geeignete Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung von TSE und Krankheiten, die von den toten Tieren auf Menschen oder andere Tiere übertragen werden können, zum Beispiel Maßnahmen, die auf die Fressgewohnheiten der zu schützenden Art abzielen, saisonale Fütterungseinschränkungen, Verbringungsbeschränkungen für Nutztiere und weitere Maßnahmen zur Kontrolle möglicher Risiken der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit, wie etwa Maßnahmen bezüglich in der Fütterungszone vorhandener Arten, für deren Fütterung die tierischen Nebenprodukte nicht verwendet werden;

ii) die Zuständigkeiten von Personen oder Gruppen in der Fütterungszone, die an der Fütterung beteiligt oder für die Nutztiere verantwortlich sind, im Hinblick auf die Maßnahmen gemäß Ziffer i;

iii) die Bedingungen für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die auf Verstöße von Personen bzw. Gruppen gemäß Ziffer ii dieses Buchstabens d gegen Maßnahmen gemäß Ziffer i anwendbar sind.

e) Erfolgt die Fütterung ohne vorherige Sammlung der Tierkörper, ist als Grundlage für die Bewertung der möglichen Risiken einer Krankheitsübertragung eine Schätzung der wahrscheinlichen Sterblichkeitsrate der Nutztiere in der Fütterungszone und der voraussichtlichen Anforderungen der Wildtiere an die Fütterung vorzunehmen.

Abschnitt 4

Fütterung von Zootieren mit Material der Kategorie 1

Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1 aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie die Verwendung von aus Zootieren gewonnenem Material zur Verfütterung an Zootiere unter folgenden Bedingungen gestatten:

a) Die zuständige Behörde hat dem für die Fütterung verantwortlichen Betreiber eine Genehmigung erteilt. Die zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung, sofern

i) die Fütterung nicht zur alternativen Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial oder zur alternativen Beseitigung verendeter Wiederkäuer genutzt wird, die entsprechendes Material enthalten, das ein TSE-Risiko birgt;

ii) im Fall der Verwendung von Kategorie-1-Material aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial von Rindern enthalten, ein geeignetes System zur Überwachung auf TSE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Kraft ist, das regelmäßige Laboruntersuchungen von Proben auf TSE umfasst.

b) Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung ist unverzüglich auszusetzen, wenn

i) ein vermuteter oder bestätigter Zusammenhang mit der Ausbreitung von TSE besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann, oder

ii) ein Verstoß gegen eine Vorschrift dieser Verordnung vorliegt.

c) Der für die Fütterung zuständige Betreiber muss

i) das für die Fütterung zu verwendende Material lagern und die Fütterung in einem abgegrenzten, eingezäunten Gebiet vornehmen, um sicherzustellen, dass keine fleischfressenden Tiere außer den Zootieren, für die die Genehmigung erteilt wurde, Zugang zu dem zur Verfütterung bestimmten Material haben;

ii) gewährleisten, dass zur Verfütterung bestimmte Wiederkäuer im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 – und gegebenenfalls gemäß einer nach Artikel 6 Absatz 1b zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung erlassenen Entscheidung – untersucht werden;

iii) Aufzeichnungen führen, aus denen zumindest Zahl, Art, geschätztes Gewicht und Herkunft der zur Verfütterung verwendeten Tierkörper, die Ergebnisse der Untersuchungen auf TSE und das Datum der Verfütterung hervorgehen.

KAPITEL III

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR SAMMLUNG UND BESEITIGUNG

Abschnitt 1

Sondervorschriften für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte

1. Genehmigt die zuständige Behörde die Beseitigung tierischer Nebenprodukte vor Ort gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, kann eine solche Beseitigung wie folgt vorgenommen werden:

a) durch Verbrennen oder Vergraben auf dem Gelände des Herkunftsbetriebs der tierischen Nebenprodukte;

b) auf einer genehmigten Deponie oder

c) durch Verbrennen oder Vergraben an einem Ort, an dem das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt auf ein Mindestmaß begrenzt ist, vorausgesetzt, dieser Ort befindet sich in einer ausreichend großen Entfernung, damit die zuständige Behörde einem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt vorbeugen kann.

2. Bei der Verbrennung tierischer Nebenprodukte an den Orten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss gewährleistet sein, dass

a) sie auf einem ordnungsgemäß angelegten Scheiterhaufen erfolgt und die tierischen Nebenprodukte dabei vollständig zu Asche verbrannt werden;

b) keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besteht;

c) keine Prozesse oder Methoden angewandt werden, die die Umwelt schädigen könnten, insbesondere, wenn dadurch Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere oder auch Lärm- oder Geruchsbelästigungen entstehen könnten;

d) sie unter Bedingungen erfolgt, die gewährleisten, dass entstandene Asche durch Vergraben auf einer genehmigten Deponie beseitigt wird.

3. Beim Vergraben tierischer Nebenprodukte an den Orten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss gewährleistet sein, dass

a) die tierischen Nebenprodukte auf eine Art und Weise vergraben werden, dass fleisch- oder allesfressende Tiere keinen Zugang erlangen können;

b) die tierischen Nebenprodukte auf einer genehmigten Deponie oder an einem anderen Ort ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit vergraben und dabei keine Prozesse oder Methoden angewandt werden, die die Umwelt schädigen könnten, insbesondere, wenn dadurch Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere oder auch Lärm- oder Geruchsbelästigungen entstehen könnten.

4. Im Fall einer Beseitigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Beförderung der tierischen Nebenprodukte vom Herkunftsort zu dem Ort, an dem die Beseitigung erfolgt, so durchzuführen, dass

a) die tierischen Nebenprodukte in sicheren, auslaufsicheren Behältern oder Fahrzeugen befördert werden;

b) das Ein- und Ausladen der tierischen Nebenprodukte gegebenenfalls durch die zuständige Behörde überwacht wird;

c) die Fahrzeugräder beim Verlassen des Herkunftsbetriebs desinfiziert werden;

d) die zur Beförderung tierischer Nebenprodukte genutzten Behälter und Fahrzeuge nach dem Ausladen der tierischen Nebenprodukte gründlich gereinigt und desinfiziert werden, und

e) gegebenenfalls für eine entsprechende Begleitung der Fahrzeuge, für Auslauftests und eine doppelte Abdeckung gesorgt wird.

Abschnitt 2

Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten

Der Höchstanteil gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf folgende Vorgaben nicht überschreiten:

a) 10 % der Rinderpopulation des betroffenen Mitgliedstaats,

b) 25 % der Schaf- und Ziegenpopulation des betroffenen Mitgliedstaats,

c) 10 % der Schweinepopulation des betroffenen Mitgliedstaats und

d) einen prozentualen Anteil der Population anderer Tierarten, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Bewertung der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu bestimmen ist, die durch die Beseitigung von Tieren der betreffenden Arten durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort entstehen.

Abschnitt 3

Verbrennen und Vergraben von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten

Im Fall von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten kann die zuständige Behörde die Beseitigung durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen, sofern alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass durch das Verbrennen oder Vergraben keine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt entsteht.

KAPITEL IV

BESEITIGUNG AUF ANDEREM WEGE

Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf anderem Wege als durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort genehmigen, sofern

a) das Material ein Gewicht von 20 kg pro Woche aus dem Betrieb oder der Anlage, in dem/der das Material gesammelt wird, nicht übersteigt, ungeachtet der darin enthaltenen Tierarten;

b) das Material auf eine Art und Weise gesammelt, befördert und beseitigt wird, bei der unannehmbare Risiken einer Krankheitsübertragung auf Mensch oder Tier ausgeschlossen sind;

c) die zuständige Behörde regelmäßige Kontrollen, einschließlich Kontrollen der von den Betreibern geführten Aufzeichnungen, in den Betrieben bzw. Anlagen durchführt, in denen das Material gesammelt wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu gewährleisten.

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ANHANG VII

STANDARDFORMAT FÜR ANTRÄGE AUF ZULASSUNG ALTERNATIVER METHODEN

KAPITEL I

Sprachenregelung

1. Anträge auf Genehmigung einer alternativen Methode zur Verwendung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Anträge) sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 aus dem Jahr 1958 einzureichen.

2. Betroffene Parteien, die solche Anträge in einer anderen Sprache als Englisch einreichen, haben die amtliche Übersetzung ihres Antrags, die von der EFSA bereitzustellen ist, vor der Bewertung zu überprüfen.

Die in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte Frist beginnt erst dann, wenn die betroffene Partei die amtliche Übersetzung des Antrags überprüft hat.

KAPITEL II

Inhalt der Anträge

▼M1

1. Ein Antrag muss alle erforderlichen Informationen enthalten, damit die EFSA die Sicherheit der vorgeschlagenen alternativen Methode bewerten kann, insbesondere eine Beschreibung

 der Kategorien der tierischen Nebenprodukte, die dieser Methode unterzogen werden sollen;

 des gesamten Verfahrens;

 der biologische Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, und

 der durch das Verfahren zu erreichende Risikominderung.

2. Der Antrag nach Absatz 1 muss außerdem:

a) Angaben zu den anwendbaren Nummern der Artikel 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einschließlich des physischen Zustands des Materials und gegebenenfalls zu Vorbehandlungen enthalten, denen dieses Material unterzogen wurde, außerdem zu anderem Material als tierischen Nebenprodukten, die für das Verfahren verwendet werden sollen;

b) ein HACCP-Protokoll und ein Ablaufdiagramm enthalten, das die einzelnen Schritte des Verfahrens deutlich darstellt, in dem die für die Inaktivierung einschlägiger Krankheitserreger kritischen Parameter wie Temperatur, Druck, Expositionsdauer, Anpassung des pH-Werts und Partikelgröße angegeben sind und das durch technische Datenblätter zu der für das Verfahren genutzten Ausrüstung ergänzt wird;

c) die von den Kategorien tierischer Nebenprodukte, die der Methode unterzogen werden sollen, ausgehenden biologischen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier nennen und charakterisieren;

d) zeigen, dass die mit der Kategorie des zu verarbeitenden Materials verbundenen resistentesten biologischen Risiken in allen während des Verfahrens erzeugten Produkten reduziert werden, also auch im Abwasser, und das mindestens auf ein Niveau, wie es nach den Verarbeitungsstandards gemäß der vorliegenden Verordnung für dieselbe Kategorie tierischer Nebenprodukte erreicht wird. Das Maß der Risikominderung muss mit validierten Direktmessungen ermittelt werden, es sei denn, Modellbildung oder Vergleiche mit anderen Verfahren sind akzeptabel.

3. Validierte direkte Messungen gemäß Absatz 2 Buchstabe d bedeutet:

a) Messung der Minderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität endogener Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator

 im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,

 nicht weniger resistent gegenüber den letalen Aspekten des Behandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,

 relativ leicht zu quantifizieren, zu ermitteln und zu bestätigen ist; oder

b) Verwendung eines gut beschriebenen Testorganismus oder Virus, der in einen geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird.

Umfasst die Behandlung mehrere Schritte, ist zu bewerten, inwieweit die einzelnen Titer-Reduzierungsschritte additiv wirken oder ob die ersten Schritte des Verfahrens die Wirksamkeit der nachfolgenden Schritte beeinträchtigen können;

c) umfassende Berichterstattung einschließlich

i) detaillierter Beschreibung der Methodik;

ii) Beschreibung der analysierten Proben;

iii) Nachweis, dass die Zahl der analysierten Proben repräsentativ ist;

iv) Begründung der Anzahl der Tests und der Auswahl der Messpunkte;

v) Angaben zu Empfindlichkeit und Spezifizität der eingesetzten Nachweismethoden;

vi) Daten zu Wiederholbarkeit und statistischer Variabilität der Messungen im Rahmen der Experimente;

vii) gegebenenfalls Begründung der Signifikanz von Prionsurrogaten;

viii) soweit bei fehlenden Direktmessungen Modelle oder Vergleiche mit anderen Verfahren eingesetzt werden, Nachweis, dass die Faktoren, die zu einer Risikominderung beitragen, bekannt sind und das Modell zur Risikominderung allgemein anerkannt ist;

ix) für das gesamte Verfahren Daten zu direkten Messungen aller Faktoren, die zu einer Risikominderung beitragen, wobei diese Daten belegen müssen, dass diese Faktoren homogen in der gesamten behandelten Charge wirksam sind.

4. Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte HACCP-Plan muss auf den kritischen Parametern basieren, die im Hinblick auf eine Risikominderung verwendet werden, insbesondere

 Temperatur;

 Druck,

 Zeit und

 mikrobiologische Kriterien.

Die im HACCP-Plan festgelegten kritischen Grenzwerte müssen aufgrund der Ergebnisse der experimentellen Validierung und/oder der Modellbildung definiert werden.

Sofern die Wirkung des Verfahrens nur in Bezug auf technische Parameter nachgewiesen werden kann, die für die im Verfahren verwendete Ausrüstung spezifisch sind, muss der HACCP-Plan auch die technischen Grenzwerte enthalten, insbesondere Energieaufnahme, Zahl der Pumpzyklen oder Dosierung von Chemikalien.

Auch sind Angaben zu den kritischen und technischen Parametern zu machen, die kontinuierlich oder in bestimmten Abständen überwacht und aufgezeichnet werden, sowie zu den Mess- und Überwachungsmethoden.

Die Variabilität der Parameter unter typischen Produktionsbedingungen muss berücksichtigt werden.

Der HACCP-Plan muss auf normale wie anormale/Notfall-Betriebsbedingungen ausgerichtet sein, einschließlich eines Verfahrensabbruchs; außerdem müssen mögliche Abhilfemaßnahmen im Falle anormaler bzw. von Notfall-Betriebsbedingungen dargelegt werden.

5. Im Antrag sind zudem ausreichende Informationen vorzulegen zu

a) den Risiken im Zusammenhang mit interdependenten Prozessen, insbesondere zum Ergebnis einer Bewertung der möglichen indirekten Auswirkungen, die

i) die Risikominderungsfähigkeit eines bestimmten Verfahrens beeinflussen können;

ii) aus Transport oder Lagerung von Produkten, die im Laufe des Verfahrens erzeugt werden, oder aus der sicheren Beseitigung solcher Produkte, einschließlich Abwasser, entstehen;

b) den Risiken im Zusammenhang mit der vorgesehenen Endverwendung der Produkte, insbesondere:

i) der vorgesehenen Endverwendung aller im Laufe des Prozesses erzeugter Produkte;

ii) den möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, zu bewerten auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 Buchstabe d geschätzten Risikominderung.

6. Anträgen sind alle notwendigen Nachweise beizufügen, insbesondere:

a) ein Ablaufdiagramm, das die Funktionsweise des Verfahrens darstellt;

b) die Nachweise gemäß Nummer 2 Buchstabe d sowie weitere Nachweise, die im Rahmen des Antrags gemäß Nummer 2 vorgelegten Informationen untermauern.

7. Der Antrag muss eine Kontaktadresse für die betroffene Partei (Name und vollständige Anschrift, Telefon- und/oder Faxnummer und/oder E-Mail-Adresse einer bestimmten zuständigen Person als oder für den Antragsteller) enthalten.

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ANHANG VIII

SAMMLUNG, BEFÖRDERUNG UND RÜCKVERFOLGBARKEIT

KAPITEL I

SAMMLUNG UND BEFÖRDERUNG

Abschnitt 1

Fahrzeuge und Behälter

1. Ab dem Ausgangspunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in fest verschlossenen, neuen Verpackungen oder abgedeckten, lecksicheren Behältern bzw. Fahrzeugen zu sammeln bzw. abzuholen und zu befördern.

2. Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten oder mit Folgeprodukten – ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verkehr gebracht werden – in Berührung kommen und gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 gelagert und befördert werden, sind sauber zu halten.

Sofern sie nicht ausschließlich zur Beförderung von bestimmten tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten so verwendet werden, dass eine Kreuzkontamination verhindert wird, müssen sie insbesondere

a) vor der Verwendung sauber und trocken sein und

b) nach jeder Verwendung gereinigt, gewaschen und/oder desinfiziert werden, soweit zur Verhinderung von Kreuzkontaminationen erforderlich.

3. In wiederverwendbaren Behältern darf, soweit zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen erforderlich, immer nur ein bestimmtes tierisches Nebenprodukt bzw. ein bestimmtes Folgeprodukt befördert werden.

Wiederverwendbare Behälter dürfen jedoch, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, zu folgenden Zwecken verwendet werden:

a) zur Beförderung von verschiedenen tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, wenn sie zwischen den einzelnen Verwendungen so gereinigt und desinfiziert werden, dass eine Kreuzkontamination verhindert wird;

b) zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Anschluss an ihre Verwendung zur Beförderung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, und zwar unter Bedingungen, bei denen eine Kreuzkontamination verhindert wird.

4. Verpackungsmaterial ist als Abfall zu verbrennen oder mittels einer anderen nach den Unionsvorschriften zugelassenen Methode zu beseitigen.

Abschnitt 2

Temperaturbedingungen

1. Um jegliche Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden, muss die Beförderung tierischer Nebenprodukte, die zur Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder rohem Heimtierfutter bestimmt sind, bei einer geeigneten Temperatur – im Fall tierischer Nebenprodukte aus Fleisch und Fleischerzeugnissen, die für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei höchstens 7 °C – erfolgen, sofern die Produkte nicht zur Verfütterung gemäß Anhang II Kapitel I verwendet werden.

2. Unverarbeitetes Material der Kategorie 3, das zur Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Heimtierfutter bestimmt ist, muss gekühlt, tiefgefroren oder siliert gelagert und befördert werden, sofern es nicht

a) innerhalb von 24 Stunden nach der Sammlung/Abholung bzw. nach Ende der Lagerung in gekühlter oder tiefgefrorener Form verarbeitet wird, wenn die anschließende Beförderung in Transportmitteln erfolgt, in denen die Lagertemperatur aufrechterhalten wird;

b) im Fall von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die keiner Behandlung gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I unterzogen wurden, gekühlt in isolierten Behältern befördert wird, wenn eine Risikominderung durch andere Maßnahmen wegen der Materialeigenschaften nicht möglich ist.

3. Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten Beförderungsdauer eine angemessene Temperatur aufrechterhalten werden kann und eine Überwachung der Temperatur möglich ist.

Abschnitt 3

Ausnahmeregelung für die Sammlung und die Beförderung von Material der Kategorie 3, das Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse umfasst

Abschnitt 1 gilt nicht für die Sammlung und die Beförderung von Material der Kategorie 3, bestehend aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, durch Betreiber milchverarbeitender Betriebe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, sofern sie Erzeugnisse abnehmen, die sie zuvor geliefert haben und dann zurückerhalten, vor allem von ihren Kunden.

Abschnitt 4

Ausnahmeregelung für die Sammlung und die Beförderung von Gülle

Abweichend von Abschnitt 1 kann die zuständige Behörde die Sammlung und Beförderung von Gülle, die zwischen zwei Orten im selben landwirtschaftlichen Betrieb oder zwischen Landwirten und Verwendern im selben Mitgliedstaat verbracht wird, unter anderen Bedingungen zulassen, bei denen eine unannehmbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier ausgeschlossen ist.

KAPITEL II

IDENTIFIZIERUNG

1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass

a) Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bei der Sammlung/Abholung am Herkunftsort der tierischen Nebenprodukte identifizierbar und voneinander getrennt sind und während der Beförderung identifizierbar und voneinander getrennt bleiben;

b) ein Kennzeichnungsstoff zur Identifizierung von tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten einer bestimmten Kategorie nur für die Kategorie verwendet wird, für die seine Verwendung gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist oder gemäß Nummer 4 festgelegt wird;

c) Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat in Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen versandt werden, die mit einer deutlich sichtbaren und zumindest während des Beförderungszeitraums haltbaren Farbcodierung zur Präsentation von Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung auf der Oberfläche bzw. einem Teil der Oberfläche von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten Etikett oder Bildzeichen wie folgt gekennzeichnet sind:

i) bei Material der Kategorie 1 mit schwarzer Farbe,

ii) bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) mit gelber Farbe,

iii) bei Material der Kategorie 3 mit grüner Farbe mit hohem Blauanteil, um eine klare Unterscheidung gegenüber den anderen Farben zu gewährleisten,

iv) bei eingeführten Sendungen mit der Farbe für das betreffende Material gemäß den Ziffern i, ii und iii, und zwar sobald die Sendung die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union passiert hat.

2. Während der Beförderung und der Lagerung muss auf einem an der Verpackung, dem Behälter oder dem Fahrzeug befestigten Etikett

a) die Kategorie der tierischen Nebenprodukte bzw. der Folgeprodukte deutlich angegeben und

b) folgender Wortlaut gut sichtbar und leserlich angebracht sein:

i) bei Material der Kategorie 3: „Nicht für den menschlichen Verzehr“;

ii) bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) und Folgeprodukten aus Material der Kategorie 2: „Nicht zur Verfütterung“; soweit Material der Kategorie 2 jedoch zur Verfütterung an Tiere gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechend den Bedingungen des genannten Artikels bestimmt ist, muss das Etikett die Aufschrift „Zur Verfütterung an …“ tragen, mit dem Namen der spezifischen Tierarten, für deren Fütterung das Material bestimmt ist;

iii) bei Material der Kategorie 1 und Folgeprodukten aus Material der Kategorie 1, die bestimmt sind

 zur Beseitigung: „Nur zur Beseitigung“;

 zur Herstellung von Heimtierfutter: „Nur zur Herstellung von Heimtierfutter“;

 zur Herstellung eines Folgeprodukts gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009: „Nur zur Herstellung von Folgeprodukten. Nicht für den menschlichen Verzehr, nicht zur Verfütterung und nicht zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen“;

iv) bei Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen: „Nicht für den menschlichen Verzehr“;

v) bei Gelatine aus Material der Kategorie 3: „Für Tierfutter geeignete Gelatine“;

vi) bei Kollagen aus Material der Kategorie 3: „Für Tierfutter geeignete Gelatine“;

vii) bei rohem Heimtierfutter: „Nur als Heimtierfutter“;

viii) bei Fisch und aus Fischen gewonnenen Erzeugnissen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt sind und vor dem Vertrieb behandelt und verpackt werden, deutlich und leserlich Name und Anschrift des Herkunftsfuttermittelbetriebs und

 bei Fischmehl aus Wildfischen die Aufschrift: „Enthält ausschließlich Fischmehl aus Wildfischen – Zur Verfütterung an Zuchtfische aller Arten geeignet“;

 bei Fischmehl aus Zuchtfischen die Aufschrift: „Enthält ausschließlich Fischmehl aus Zuchtfischen der Arten […] – Nur zur Verfütterung an Zuchtfische anderer Arten“;

 bei Fischmehl aus Wild- und Zuchtfischen die Aufschrift: „Enthält Fischmehl aus Wild- und Zuchtfischen der Arten […] – Nur zur Verfütterung an Zuchtfische anderer Arten“;

ix) bei Blutprodukten von Equiden für andere Zwecke als zur Verwendung in Futtermitteln: „Blut und Blutprodukte von Equiden. Nicht für den menschlichen Verzehr und nicht zur Verfütterung“;

x) bei Hörnern, Hufen und anderem Material zur Herstellung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 12: „Nicht für den menschlichen Verzehr und nicht zur Verfütterung“;

xi) bei organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln: „Organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel / Keine Beweidung durch Nutztiere und keine Verwendung der Pflanzen als Grünfutter für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung“;

xii) bei Material zur Verfütterung gemäß Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 Name und Anschrift der Sammelstelle sowie der Hinweis „Nicht für den menschlichen Verzehr“;

xiii) bei Gülle und Magen- und Darminhalt: „Gülle“;

xiv) bei ►C3  Zwischenprodukten ◄ auf der äußeren Verpackung: „Ausschließlich für Arzneimittel / Tierarzneimittel / Medizinprodukte / aktive implantierbare medizinische Geräte / In-vitro-Diagnostika / Laborreagenzien“;

xv) bei Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke: „Für Forschungs- und Diagnosezwecke“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;

xvi) bei Handelsmustern: „Handelsmuster, nicht für den menschlichen Verzehr“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;

▼M1

xvii) bei Ausstellungsstücken: „Ausstellungsstück, nicht für den menschlichen Verzehr“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;

xviii) bei Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß Anhang XIII Kapitel XIII: „Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;

▼M4

xix) bei Gülle, die der Kalkbehandlung gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe I unterzogen wurde: „Gülle-Kalk-Gemisch“;

xx) bei verarbeiteter Gülle, die der Behandlung gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben b und c unterzogen wurde: „verarbeitete Gülle“.

▼B

c) Das Etikett gemäß Buchstabe b Ziffer xi ist jedoch nicht vorgeschrieben für folgende organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel:

i) für Endverpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher oder

ii) für Bigbags mit einem Gewicht von höchstens 1 000 kg, sofern

 die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das organische Düngemittel oder das Bodenverbesserungsmittel auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden soll, eine entsprechende Genehmigung erteilt hat,

 die Bigbags die Aufschrift tragen, dass der Inhalt nicht zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen bestimmt ist, zu denen Nutztiere Zugang haben.

3. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Farbcodierung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, die für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten und von Folgeprodukten eingesetzt werden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, sofern diese Systeme oder Vorschriften nicht zu Verwechslungen mit dem Farbcodierungssystem gemäß Nummer 1 Buchstabe c führen.

4. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, sofern diese Systeme oder Vorschriften nicht den Kennzeichnungsvorschriften für Folgeprodukte in Kapitel V dieses Anhangs entgegenstehen.

5. Abweichend von den Nummern 3 und 4 können die Mitgliedstaaten die unter diesen Nummern genannten Systeme oder Vorschriften auf tierische Nebenprodukte anwenden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen, aber nicht dort verbleiben sollen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat bzw. das Bestimmungsdrittland sein Einverständnis gegeben hat.

6. Es gilt jedoch Folgendes:

a) Die Nummern 1 und 2 dieses Kapitels finden keine Anwendung auf die Identifizierung von Material der Kategorie 3, bestehend aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, durch Betreiber milchverarbeitender Betriebe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, sofern diese Betreiber – vor allem von ihren Kunden – Erzeugnisse abnehmen, die sie zuvor geliefert haben und dann zurückerhalten.

b) Die zuständige Behörde kann die Identifizierung von Gülle, die zwischen zwei Orten im selben landwirtschaftlichen Betrieb oder zwischen Landwirten und Verwendern im selben Mitgliedstaat verbracht wird, abweichend von den Nummern 1 und 2, unter anderen Bedingungen zulassen.

c) Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die aus tierischen Nebenprodukten oder aus Folgeprodukten hergestellt wurden und gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung als Futtermittel verpackt und in Verkehr gebracht werden, brauchen nicht gemäß Nummer 1 identifiziert und gemäß Nummer 2 etikettiert zu werden.

KAPITEL III

HANDELSPAPIERE UND VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN

1. Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten und den Folgeprodukten ein Handelspapier entsprechend dem Muster in diesem Kapitel oder, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, eine Veterinärbescheinigung beiliegen.

Ein solches Dokument bzw. eine solche Bescheinigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn

a) Folgeprodukte aus Material der Kategorie 3, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel innerhalb desselben Mitgliedstaats von Einzelhändlern an Endverwender, ausgenommen Unternehmer, geliefert werden;

b) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse aus Material der Kategorie 3 gesammelt und an Betreiber milchverarbeitender Betriebe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, zurückgegeben werden, sofern diese Betreiber – vor allem von ihren Kunden – Erzeugnisse abnehmen, die sie zuvor geliefert haben.

c) Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die aus tierischen Nebenprodukten oder aus Folgeprodukten hergestellt wurden, verpackt und etikettiert gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung in Verkehr gebracht werden.

2. Das Handelspapier ist in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen (ein Original und zwei Kopien). Das Original muss der Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beiliegen. Der Empfänger hat es aufzubewahren. Der Erzeuger hat eine Kopie und der Beförderer die andere Kopie aufzubewahren.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass das Eintreffen der Sendungen mit Hilfe des TRACES-Systems oder anhand einer vierten Kopie des Handelspapiers nachgewiesen wird, die der Empfänger an den Erzeuger zurückschickt.

3. Veterinärbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt und unterzeichnet sein.

4. Tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten muss während der Beförderung innerhalb der Union ab dem Ausgangspunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Handelspapier entsprechend dem Muster in Nummer 6 beiliegen.

Zusätzlich zur Genehmigung der Übermittlung von Informationen durch ein alternatives System gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde jedoch auch erlauben, dass tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die in ihrem Hoheitsgebiet befördert werden, folgendes Dokument beigelegt wird:

a) ein anderes Handelspapier, in Papierform oder in elektronischer Form, sofern dieses die in den Erläuterungen in Nummer 6 dieses Kapitels unter Buchstabe f aufgeführten Angaben enthält;

b) ein Handelspapier, in dem die Materialmenge als Materialgewicht oder Materialvolumen oder als Anzahl Packstücke ausgedrückt wird.

5. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Handelspapiere bzw. Veterinärbescheinigungen sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung zu halten.

6. Muster des Handelspapiers

Erläuterungen

a) Handelspapiere sind entsprechend dem Muster in diesem Kapitel vorzulegen.

Das Handelspapier muss in der nummerierten Reihenfolge des Musters die zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten erforderlichen Bestätigungen enthalten.

b) Es ist in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen.

Es kann jedoch auch in einer anderen Amtssprache der Union erstellt werden, sofern ihm eine amtliche Übersetzung beiliegt oder wenn dies zuvor mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates vereinbart wurde.

c) Das Original eines Handelspapiers besteht aus einem einzigen, zweiseitig beschriebenen Blatt oder, sofern mehr Text erforderlich ist, muss es in einer Form vorgelegt werden, in der alle Blätter nachweislich Teil eines integrierten Ganzen und untrennbar sind.

d) Werden dem Handelspapier zur Identifizierung der Posten der Sendung zusätzliche Blätter hinzugefügt, gelten auch diese Blätter durch die Unterschrift der für die Sendung verantwortlichen Person auf jeder Seite als Bestandteil des Originals.

e) Umfasst das Papier einschließlich der unter Buchstabe d aufgeführten zusätzlichen Blätter mehr als eine Seite, ist jede Seite am unteren Rand zu nummerieren [(Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl)] und am oberen Rand mit der Codenummer des Papiers zu versehen, die von der verantwortlichen Person vergeben wird.

f) Das Original des Handelspapiers ist von der verantwortlichen Person auszufüllen und zu unterzeichnen.

In dem Handelspapier ist Folgendes aufzuführen:

i) das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;

ii) die Warenbezeichnung, einschließlich

 Identifizierung des Materials nach einer der Kategorien gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

 Tierart und spezifischer Verweis auf den betreffenden Buchstaben in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bei Kategorie-3-Material und daraus gewonnenen Produkten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und

 falls zutreffend, die Nummer der Ohrmarke;

iii) die Materialmenge, ausgedrückt als Volumen, Gewicht oder Anzahl Packstücke;

iv) der Herkunftsort, von wo das Material versandt wird;

v) Name und Anschrift des Beförderers des Materials;

vi) Name und Anschrift des Empfängers und, falls zutreffend, seine Zulassungs- oder Registriernummer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bzw. den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 oder (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde;

vii) falls zutreffend, die Zulassungs- oder Registriernummer des Herkunftsbetriebs bzw. der Herkunftsanlage, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bzw. den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 oder (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde, sowie Art und Methoden der Behandlung.

g) Die Unterschrift der verantwortlichen Person ist in einer anderen Farbe als der Farbe des Vordrucks zu leisten.

h) Die Bezugsnummer und die lokale Bezugsnummer des Papiers werden für dieselbe Sendung nur einmal vergeben.

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Handelspapier

für die Beförderung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 innerhalb der Europäischen Union

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▼B

KAPITEL IV

AUFZEICHNUNGEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, ausgenommen Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die aus tierischen Nebenprodukten oder aus Folgeprodukten hergestellt wurden und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verkehr gebracht werden, müssen Folgendes umfassen:

a) eine Beschreibung

i) der Tierart bei Material der Kategorie 3 und daraus gewonnenen Folgeprodukten, die zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse bestimmt sind, und, falls zutreffend, im Fall ganzer Schlachtkörper und Köpfe die Nummer der Ohrmarke;

ii) der Materialmenge;

b) im Fall von Aufzeichnungen der Versender von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten folgende Angaben:

i) das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;

ii) Name und Anschrift des Beförderers und des Empfängers und, falls zutreffend, ihre Zulassungs- oder Registriernummer;

c) im Fall von Aufzeichnungen der Beförderer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten folgende Angaben:

i) das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;

ii) den Herkunftsort, von wo das Material versandt wird;

iii) Name und Anschrift des Empfängers und, falls zutreffend, seine Zulassungs- oder Registriernummer;

d) im Fall von Aufzeichnungen der Empfänger von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten folgende Angaben:

i) das Datum der Anlieferung des Materials;

ii) den Herkunftsort, von wo das Material versandt wird;

iii) Name und Anschrift des Beförderers.

2. Abweichend von Nummer 1 dieses Abschnitts brauchen Betreiber keine separaten Aufzeichnungen über die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffern i und iii sowie Buchstabe d Ziffern ii und iii zu verwahren, wenn sie zu jeder Sendung eine Kopie des in Kapitel III festgelegten Handelspapiers verwahren und die betreffenden Angaben zusammen mit den anderen Angaben gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts zur Einsicht bereithalten.

3. Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen Aufzeichnungen über die Mengen und Kategorien der verbrannten bzw. mitverbrannten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie über das jeweilige Datum führen, an dem diese Prozesse durchgeführt wurden.

Abschnitt 2

Zusätzliche Anforderungen im Fall einer Verwendung für besondere Fütterungszwecke

Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 1 müssen die Betreiber folgende Aufzeichnungen über relevantes Material führen, wenn tierische Nebenprodukte für besondere Fütterungszwecke gemäß Anhang VI Kapitel II verwendet werden:

1. im Fall von Endverwendern die Menge des verwendeten Materials, die Tiere, an die es verfüttert werden soll, und der Zeitpunkt der Verwendung;

2. im Fall von Sammelstellen:

i) die gemäß Anhang VI Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 4 gehandhabte oder behandelte Menge;

ii) Name und Anschrift der einzelnen Endverwender, die das Material verwenden;

iii) die Anlagen, denen das Material zwecks Verwendung angeliefert wird;

iv) die versandte Menge und

v) das Versanddatum.

Abschnitt 3

Anforderungen hinsichtlich bestimmter Pelztiere

Betreiber von Betrieben gemäß Anhang II Kapitel I führen mindestens Aufzeichnungen über

a) die Anzahl von Pelzen und Schlachtkörpern von Tieren, die mit Material ihrer eigenen Art gefüttert wurden, und

b) jede Sendung, um die Rückverfolgbarkeit des Materials zu gewährleisten.

Abschnitt 4

Anforderungen an das Ausbringen bestimmter organischer Düngemittel und bestimmter Bodenverbesserungsmittel auf landwirtschaftliche Flächen

Die Person, die für die landwirtschaftlichen Flächen verantwortlich ist, auf die organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, ausgenommen Material gemäß Anhang II Kapitel II Absatz 2, ausgebracht werden und zu denen Nutztiere Zugang haben oder von denen Grünfutter zur Verfütterung an Nutztiere geschnitten wird, führt mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen über

1. die Mengen der ausgebrachten organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;

2. das Datum, an dem die organischen Düngemittel und die Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, und an welchen Orten dies erfolgte;

3. das jeweilige Datum, an dem nach der Ausbringung der organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel Nutztiere zum Weiden auf die landwirtschaftlichen Flächen gebracht wurden oder an dem Grünfutter zu Verfütterungszwecken geschnitten wurde.

Abschnitt 5

Anforderungen an tierische Nebenprodukte aus Wassertieren und an die Fütterung von Fischen

Verarbeitungsanlagen, die Fischmehl oder andere Futtermittel aus Wassertieren herstellen, führen Aufzeichnungen über

a) die täglich produzierten Mengen;

b) die Herkunftstierart, einschließlich eines Hinweises darauf, ob die Wassertiere aus Wildfängen stammen oder in Aquakultur gezüchtet wurden;

c) im Fall von Fischmehl aus Zuchtfischen, das zur Verfütterung an Zuchtfische einer anderen Art bestimmt ist, die wissenschaftliche Bezeichnung der Herkunftstierart.

Abschnitt 6

Anforderungen an das Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte

Im Fall des Verbrennens oder Vergrabens tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 führt die für das Verbrennen bzw. Vergraben zuständige Person Aufzeichnungen über

a) die Mengen, Kategorien und Tierarten der vergrabenen oder verbrannten tierischen Nebenprodukte;

b) Datum und Ort des Verbrennens bzw. Vergrabens.

Abschnitt 7

Anforderungen an Fotogelatine

Betreiber zugelassener Fotobetriebe gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 führen Aufzeichnungen über den Kauf und die Verwendung von Fotogelatine sowie über die Beseitigung von Rückständen und überschüssigem Material.

KAPITEL V

KENNZEICHNUNG BESTIMMTER FOLGEPRODUKTE

1. In Betrieben zur Verarbeitung von Material der Kategorien 1 oder 2 sind Folgeprodukte dauerhaft mit Glycerintriheptanoat (GTH) auf folgende Weise zu kennzeichnen:

a) GTH wird Folgeprodukten zugegeben, die einer vorherigen thermischen Behandlung zur Sterilisierung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen wurden und anschließend vor Rekontamination geschützt werden;

b) alle Folgeprodukte enthalten eine Mindestkonzentration von 250 mg GTH pro kg Fett bei homogener Verteilung in der gesamten Substanz.

2. Die Betreiber der Verarbeitungsbetriebe gemäß Nummer 1 müssen über ein System zur kontinuierlichen Überwachung und Aufzeichnung von Parametern verfügen, anhand dessen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die vorgeschriebene homogene GTH-Mindestkonzentration erreicht wird.

Dieses Überwachungs- und Aufzeichnungssystem muss die Bestimmung des Gehalts an intaktem GTH als Triglycerid in einem gereinigten Petrolether-40-70-Extrakt anhand regelmäßig entnommener Stichproben ermöglichen.

3. Die Kennzeichnung mit GTH ist nicht vorgeschrieben für

a) flüssige Folgeprodukte, die für Biogas- oder Kompostieranlagen bestimmt sind;

b) Folgeprodukte, die zur Verfütterung an Pelztiere gemäß Anhang II Kapitel I verwendet werden;

c) Biodiesel, der gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe D hergestellt wurde;

d) Folgeprodukte, die gemäß Artikel 12 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 13 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii sowie Artikel 16 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 gewonnen wurden, wenn diese Produkte

i) durch ein geschlossenes, unumgehbares Fördersystem, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aus dem Verarbeitungsbetrieb für folgende Zwecke verbracht werden:

 sofortige direkte Abfallverbrennung oder Mitverbrennung,

 sofortige Verwendung nach einer für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 zugelassenen Methode gemäß Anhang IV Kapitel IV oder

▼M1

ii) von der zuständigen Behörde genehmigte Forschungszwecke und sonstige spezifische Zwecke gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind;

▼M13

e) erneuerbare Kraftstoffe aus ausgeschmolzenen Fetten, die gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstaben J und L aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden.

▼M4

KAPITEL VI

TRANSPORT TOTER HEIMTIERE

Die Bedingungen in Artikel 48 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Bezug auf die Vorabgenehmigung durch die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat und die Information über das TRACES-System gelten nicht im Fall des Transports eines toten Heimtiers zur Verbrennung in einer Anlage oder einem Betrieb, die oder der sich in der Grenzregion eines anderen Mitgliedstaats mit einer gemeinsamen Grenze befindet, sofern die Mitgliedstaaten eine bilaterale Vereinbarung über die Transportbedingungen schließen.

▼B




ANHANG IX

ANFORDERUNGEN AN BESTIMMTE ZUGELASSENE UND REGISTRIERTE BETRIEBE UND ANLAGEN

KAPITEL I

HERSTELLUNG VON HEIMTIERFUTTER

Betriebe oder Anlagen zur Herstellung von Heimtierfutter gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen über geeignete Einrichtungen verfügen für

a) die absolut sichere Lagerung und Behandlung des angelieferten Materials und

b) die Beseitigung nicht verwendeter tierischer Nebenprodukte, die nach der Herstellung der Erzeugnisse übrig bleiben, gemäß der vorliegenden Verordnung; andernfalls muss dieses Material an eine Abfallverbrennungsanlage, eine Mitverbrennungsanlage, einen Verarbeitungsbetrieb oder – im Fall von Material der Kategorie 3 – an eine Biogas- oder Kompostieranlage gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie gemäß der vorliegenden Verordnung versandt werden.

KAPITEL II

BEHANDLUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE NACH IHRER SAMMLUNG

Die Anforderungen dieses Kapitels gelten für die Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und für folgende Tätigkeiten, die die Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung umfassen, gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung:

a) Sortieren,

b) Zerlegen,

c) Kühlen,

d) Einfrieren,

e) Salzen oder Haltbarmachen mittels anderer Verfahren,

f) Entfernen von Häuten und Fellen,

g) Entfernen von spezifiziertem Risikomaterial,

h) die Handhabung tierischer Nebenprodukte umfassende Tätigkeiten, die im Rahmen der Pflichten gemäß den Veterinärvorschriften der Union ausgeführt werden, wie zum Beispiel Fleischuntersuchungen oder Probenahmen,

i) Entseuchung/Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte, die zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung bestimmt sind, vor der Umwandlung oder Kompostierung in einem anderen Betrieb bzw. einer anderen Anlage gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung,

j) Sieben.

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

1. Anlagen und Einrichtungen, in denen die Zwischenbehandlung
▼B erfolgt, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie müssen von Straßen, über die eine Kontamination verbreitet werden kann, und von anderen Betrieben wie Schlachthöfen ausreichend abgeschirmt sein. Durch die Anordnung der Anlagen ist zu gewährleisten, dass Material der Kategorien 1 und 2 von der Anlieferung bis zum Versand vollständig von Material der Kategorie 3 getrennt bleibt, sofern es nicht in einem völlig separaten Gebäude untergebracht ist.

b) Die Anlage muss über einen überdachten Ort für die Annahme und den Versand tierischer Nebenprodukte verfügen, sofern diese nicht mittels Installationen ein- und ausgeleitet werden, durch die eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeschlossen ist, wie etwa geschlossene Rohre für flüssige tierische Nebenprodukte.

c) Die Anlage muss so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können.

d) Die Anlage muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal sowie gegebenenfalls über Büroräume verfügen, die Personen, die amtliche Kontrollen durchführen, nutzen können.

e) In der Anlage muss es geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln geben.

f) Soweit für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich, müssen die Anlagen über geeignete Lagereinrichtungen mit Temperaturregelung verfügen, die so leistungsfähig sind, dass die tierischen Nebenprodukte auf der erforderlichen Temperatur gehalten werden können, und die so konzipiert sind, dass die Temperaturen überwacht und aufgezeichnet werden können.

2. Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter verfügen, in denen die tierischen Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern vorhanden sein.

Abschnitt 2

Hygienevorschriften

1. Tierische Nebenprodukte sind so zu sortieren, dass jegliches Risiko einer Verbreitung von Tierkrankheiten vermieden wird.

2. Während der gesamten Lagerdauer müssen tierische Nebenprodukte von anderen Erzeugnissen separat und so behandelt und gelagert werden, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert wird.

3. Tierische Nebenprodukte sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß, d. h. auch unter angemessenen Temperaturbedingungen, zu lagern.

Abschnitt 3

Verarbeitungsnormen für die Entseuchung/Pasteurisierung

Die Entseuchung/Pasteurisierung gemäß Absatz 1 Ziffer i dieses Kapitels hat gemäß den Verarbeitungsnormen in Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 oder gemäß alternativen Umwandlungsparametern zu erfolgen, die gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 1 genehmigt wurden.

KAPITEL III

ANFORDERUNGEN AN DIE LAGERUNG VON FOLGEPRODUKTEN

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

Die Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von Folgeprodukten müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von Folgeprodukten aus Material der Kategorie 3 dürfen sich nicht auf demselben Gelände wie Anlagen zur Lagerung von Folgeprodukten aus Material der Kategorien 1 oder 2 befinden, es sei denn, dass eine Kreuzkontamination durch die Anordnung und das Management der Anlagen, zum Beispiel durch Lagerung in völlig separaten Gebäuden, ausgeschlossen ist.

2. Die Anlage muss

a) über einen überdachten Ort für die Annahme und den Versand der Folgeprodukte verfügen, sofern diese nicht

i) mittels Installationen ausgeleitet werden, durch die eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeschlossen ist, wie etwa geschlossene Rohre für flüssige Produkte, oder

ii) verpackt, zum Beispiel in Bigbags, oder in abgedeckten, lecksicheren Containern oder Transportmitteln angeliefert werden;

b) so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können;

c) über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen;

d) über geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen.

3. Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter verfügen, in denen die Folgeprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden.

4. Die Folgeprodukte sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern.

Abschnitt 2

Spezielle Anforderungen an die Lagerung von bestimmter Milch, bestimmten Erzeugnissen auf Milchbasis und bestimmten aus Milch gewonnenen Erzeugnissen

1. Die Lagerung von Erzeugnissen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil II erfolgt, um eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhindern, bei einer geeigneten Temperatur in einem diesem Zweck vorbehaltenen zugelassenen oder registrierten Lagerbetrieb bzw. in einer solchen Anlage oder in einem diesem Zweck vorbehaltenen, abgetrennten Lagerbereich innerhalb eines zugelassenen oder registrierten Lagerbetriebs bzw. einer solchen Anlage.

2. Enderzeugnisproben, die während der Lagerung oder zum Zeitpunkt der Auslagerung entnommen werden, müssen mindestens die mikrobiologischen Normen gemäß Anhang X Kapitel I erfüllen.

KAPITEL IV

REGISTRIERTE BETREIBER

1. Betreiber registrierter Anlagen bzw. Betriebe oder andere registrierte Betreiber haben tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß folgenden Bedingungen zu handhaben:

a) Die Anlage muss so konzipiert sein, dass sie gegebenenfalls leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist;

b) die Anlage muss über geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen;

c) Installationen und Ausrüstung müssen gegebenenfalls in hygienisch einwandfreiem Zustand sein;

d) tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen unter Bedingungen gelagert werden, bei denen eine Kontamination ausgeschlossen ist.

2. Die Betreiber müssen Aufzeichnungen in einer der zuständigen Behörde zugänglichen Form führen.

3. Registrierte Betreiber, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte befördern, ausgenommen die Beförderung zwischen Anlagen desselben Betreibers, müssen insbesondere

a) Informationen zur Identifikation ihrer Fahrzeuge bereithalten, durch die die Verwendung der Fahrzeuge zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten überprüft werden kann;

b) ihre Fahrzeuge gegebenenfalls reinigen und desinfizieren;

c) alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Kontamination und die Verbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zu verhindern.

▼M9

KAPITEL V

EINSCHLUSSMETHODEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Durch eine Einschlussmethode entstehendes Material darf ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem diese Methode von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, verwendet oder entsorgt werden.

2. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Ergebnisse amtlicher Kontrollen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen zur Verfügung, wenn in diesem Mitgliedstaat eine Einschlussmethode erstmals angewendet wird, um die Einführung dieser neuen Methode zu erleichtern.

Abschnitt 2

Methodik

A.   Aerobe Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen und bestimmtem anderem Material vom Schwein mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung.

1.   Betroffene Mitgliedstaaten

Das Verfahren der aeroben Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen und bestimmtem anderem Material vom Schwein mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung darf in Frankreich, Irland, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich angewendet werden.

Nach der aeroben Reifung und Lagerung des Materials muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicherstellen, dass das Material innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats gesammelt und entsorgt wird.

2.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren darf nur folgendes Material von Schweinen verwendet werden:

a) Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i bis iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b) Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Diese Methode darf nur für die Beseitigung von Schweinen, die aus demselben Betrieb stammen, angewendet werden, wenn dieser Betrieb keinen Beschränkungen aufgrund eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs einer schweren auf Schweine übertragbaren Krankheit unterliegt. Diese Methode darf weder für Tiere, die aufgrund solcher Krankheiten verendet sind oder zur Tilgung einer Tierseuche getötet wurden, noch für Teile solcher Tiere angewendet werden.

3.   Methodik

3.1.   Allgemeine Grundsätze

Bei dieser Methode handelt es sich um ein Verfahren, das von der zuständigen Behörde genehmigt wird.

Der Bereich ist gemäß Unionsvorschriften zum Schutz der Umwelt zu gestalten, sodass Geruchsemissionen und Risiken für Boden und Grundwasser verhindert werden.

Der Betreiber muss

a) vorbeugende Maßnahmen gegen den Zugang von Tieren ergreifen und ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm einführen;

b) Verfahren einrichten, um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern;

c) Verfahren einrichten, um die Verbreitung von gebrauchtem Sägemehl außerhalb des geschlossenen Systems zu vermeiden.

Das Verfahren muss in einem geschlossenen System durchgeführt werden, das aus mehreren Zellen besteht, die einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden haben und durch feste Wände abgegrenzt sind. Abwasser muss gesammelt werden; die Zellen sind mit einem Abwasserrohr zu verbinden, an dem ein Gitter mit 6 mm großen Öffnungen zur Abscheidung von Festkörpern angebracht ist.

Größe und Anzahl der Zellen müssen an die im ständigen schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 definierte Sterblichkeitsrate angepasst werden, mit ausreichender Kapazität für die Anzahl der Nutztiere, die in einem Zeitraum von mindestens acht Monaten verenden.

3.2.   Phasen

3.2.1.   Füll- und Lagerphase

Die verendeten Schweine und anderes Material vom Schwein sind einzeln mit Sägemehl zu bedecken und aufzuschichten, bis die Zelle gefüllt ist. Zunächst ist der Boden mit einer mindestens 30 cm dicken Schicht aus Sägemehl zu bedecken. Die Tierkörper und das andere Material vom Schwein müssen dann auf dieser ersten Schicht aus Sägemehl ausgelegt werden, und jede Schicht aus Tierkörpern und anderem Material vom Schwein ist mit einer mindestens 30 cm dicken Sägemehl-Schicht zu bedecken.

Das Personal darf nicht auf das gelagerte Material treten.

3.2.2.   Reifungsphase

Sobald die Zelle gefüllt ist und ein Temperaturanstieg die Zersetzung des Weichgewebes ermöglicht, beginnt die Reifungsphase, die mindestens drei Monate dauern muss.

Am Ende der Füll- und Lagerphase sowie während der gesamten Reifungsphase muss der Betreiber die Temperatur in jeder Zelle mit einem Temperatursensor überwachen, der zwischen 40 und 60 cm unter der Oberfläche der zuletzt gelegten Schicht des Stapels angebracht wird.

Die elektronische Temperaturerfassung und -überwachung ist vom Betreiber aufzuzeichnen.

Am Ende der Füll- und Lagerphase dient die Temperaturüberwachung als Indikator für einen zufriedenstellenden Stapelaufbau. Die Temperatur ist mit einem automatischen Messgerät zu messen. Ziel ist es, 55 °C an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu erreichen; dies zeigt an, dass der Reifungsprozess läuft, der Stapelaufbau wirksam ist und die Reifungsphase eingesetzt hat.

Der Betreiber muss die Temperatur einmal täglich kontrollieren, und je nach Ergebnis dieser Messungen sind die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a) bleibt die Temperatur von mindestens 55 °C an drei aufeinanderfolgenden Tagen erhalten, kann der Stapel nach einer Reifungsphase von drei aufeinanderfolgenden Monaten entfernt oder in Erwartung einer späteren Beseitigung weiterhin im Betrieb gelagert werden;

b) wird die Temperatur von 55 °C nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, muss der Betreiber im ständigen schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegte Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde das Verarbeitungsverfahren einstellen, und das Material muss gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung entsorgt werden.

Die zuständige Behörde kann eine zeitliche Begrenzung für die Lagerphase festlegen.

3.2.3.   Beförderung und Verbrennung oder Mitverbrennung

Die Beförderung des nach der Reifungsphase entstandenen Materials zur zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage unterliegt den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Richtlinie 2008/98/EG.

B.   Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung

1.   Betroffene Mitgliedstaaten

Das Verfahren der Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung darf in Irland, Spanien, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich angewendet werden.

Nach der Hydrolyse muss die die Zulassung erteilende zuständige Behörde sicherstellen, dass das Material innerhalb desselben, oben genannten Mitgliedstaats gesammelt und beseitigt wird.

2.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren darf nur folgendes Material von Schweinen verwendet werden:

a) Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i bis iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b) Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe h der genannten Verordnung.

Diese Methode darf nur für die Beseitigung von Schweinen, die aus demselben Betrieb stammen, angewendet werden, wenn dieser Betrieb keinem Verbot aufgrund eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs einer schweren auf Schweine übertragbaren Krankheit unterliegt oder die Schweine nicht zur Tilgung einer Tierseuche getötet wurden.

3.   Methodik

Hydrolyse mit anschließender Beseitigung dient der vorübergehenden Lagerung vor Ort. Sie ist gemäß den folgenden Standards durchzuführen:

a) Nach der Sammlung in einem Betrieb, für den die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Bewertung der Besatzdichte im Betrieb, der wahrscheinlichen Mortalitätsrate und der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier die Anwendung der Verarbeitungsmethode genehmigt hat, sind die tierischen Nebenprodukte in einen Behälter zu verpacken, der gemäß Buchstabe b („der Behälter“) konstruiert ist und in einem separaten Bereich gemäß Buchstaben c und d („separater Bereich“) untergebracht wird.

b) Der Behälter muss

i) verschließbar sein;

ii) wasserdicht, auslaufsicher und hermetisch versiegelt sein;

iii) so beschichtet sein, dass er nicht korrodieren kann;

iv) mit einer Vorrichtung versehen sein, die die Überwachung der Emission gemäß Buchstabe e erlaubt.

c) Der Behälter muss in einem separaten Bereich untergebracht werden, der physisch vom Haltungsbetrieb getrennt ist.

Dieser Bereich muss eigene Zufahrten für die Verbringung von Material und für Sammelfahrzeuge haben.

d) Behälter und Bereich sind gemäß Unionsvorschriften zum Schutz der Umwelt zu gestalten, so dass Geruchsemissionen und Risiken für Boden und Grundwasser verhindert werden.

e) Der Behälter muss an eine Abluftleitung für gasförmige Emissionen angeschlossen sein, die mit entsprechenden Filtern ausgestattet ist, die die Übertragung von auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheiten verhindern.

f) Der Behälter muss für den Hydrolyseprozess für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verschlossen bleiben, und zwar so, dass unbefugtes Öffnen verhindert wird.

g) Der Betreiber muss Verfahren zur Verhütung der Übertragung auf Mensch oder Tier übertragbarer Krankheiten durch Personalbewegungen einführen.

h) Der Betreiber muss

i) Vorkehrungen zum Schutz vor Vögeln, Nagetieren, Insekten und anderen Schädlingen treffen;

ii) ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm einführen.

i) Der Betreiber muss Aufzeichnungen führen über

i) jedes Einbringen von Material in den Behälter;

ii) jede Entnahme hydrolysierten Materials aus dem Behälter.

j) Der Betreiber muss den Behälter in regelmäßigen Abständen leeren für eine Überprüfung auf

i) Korrosion;

ii) mögliches Auslaufen flüssigen Materials in den Boden, im Hinblick auf Verhütungsmaßnahmen.

k) Nach der Hydrolyse muss das Material gemäß Artikel 13 Buchstaben a, b und c oder Artikel 13 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, oder Artikel 14 der genannten Verordnung für Material der Kategorie 3, gesammelt, verwendet und beseitigt werden.

l) Die Verarbeitung ist im Chargenbetrieb durchzuführen.

m) Jede andere Handhabung oder Verwendung hydrolysierten Materials, einschließlich der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen, ist verboten.

▼B




ANHANG X

FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE

KAPITEL I

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE VERARBEITUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN

Mikrobiologische Normen für Folgeprodukte

Für Folgeprodukte gelten folgende mikrobiologische Normen:

Enderzeugnisproben, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g,

wobei

n

=

Anzahl der zu untersuchenden Proben,

m

=

Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,

M

=

Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und

c

=

Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

Die in diesem Kapitel genannten mikrobiologischen Normen gelten jedoch nicht für ausgeschmolzene Fette und für Fischöl aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte, wenn von dem verarbeiteten tierischen Protein, das bei der Verarbeitung gewonnen wird, Proben genommen werden, um die Einhaltung dieser Normen sicherzustellen.

KAPITEL II

SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN VERARBEITETES TIERISCHES PROTEIN UND ANDERE FOLGEPRODUKTE

Abschnitt 1

Spezielle Anforderungen an verarbeitetes tierisches Protein

▼M12

A.   Rohmaterial

1. Zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

2. Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt ist, darf nur von folgenden Insektenarten gewonnen werden:

i) Soldatenfliege (Hermetia illucens) und Stubenfliege (Musca domestica),

ii) Mehlkäfer (Tenebrio molitor) und Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus),

iii) Heimchen (Acheta domesticus), Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis).

▼B

B.   Verarbeitungsnormen

1. Verarbeitetes tierisches Protein von Säugetieren muss der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein.

Jedoch

a) dürfen Schweineblut oder Bestandteile von Schweinblut zur Herstellung von Blutmehl stattdessen einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein, sofern im Fall der Verarbeitungsmethode 7 eine Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von 80 °C angewandt wurde;

b) darf verarbeitetes tierisches Protein von Säugetieren

i) einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein, sofern es anschließend beseitigt oder als Verbrennungskraftstoff verwendet wird;

ii) bei ausschließlicher Bestimmung zur Verwendung in Heimtierfutter einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein, sofern es

 in eigens dafür vorgesehenen Behältnissen befördert wird, die nicht zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten oder Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden, und

 auf direktem Wege von einem Verarbeitungsbetrieb für Kategorie-3-Material zu dem Heimtierfutterbetrieb oder einem zugelassenen Lagerbetrieb versandt wird, von dem es wiederum auf direktem Wege zu einem Heimtierfutterbetrieb versandt wird.

2. Nicht von Säugetieren stammendes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen Fischmehl, muss einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein.

3. Fischmehl muss

a) einer der Verarbeitungsmethoden gemäß Anhang IV Kapitel III oder

b) einer anderen Methode unterzogen worden sein, die gewährleistet, dass das Produkt den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Kapitel I dieses Anhangs entspricht.

C.   Lagerung

1. Verarbeitetes tierisches Protein ist in neuen oder sterilisierten Säcken zu verpacken und zu lagern oder in geeigneten Massengutbehältern oder in Lagerschuppen zu lagern.

Es sind ausreichende Maßnahmen zu treffen, um die Kondensierung innerhalb von Behältern, Förderanlagen oder Aufzügen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

2. Erzeugnisse in Förderanlagen, Aufzügen oder Behältern sind vor Zufallskontamination zu schützen.

3. Ausrüstung für die Handhabung von verarbeitetem tierischem Protein ist sauber und trocken zu halten und muss über geeignete Inspektionsstellen verfügen, so dass auf Sauberkeit kontrolliert werden kann.

Alle Lagervorrichtungen sind regelmäßig zu leeren und so zu reinigen, dass eine Kontamination verhindert wird.

4. Verarbeitetes tierisches Protein muss trocken gehalten werden.

Auslaufen und Kondensierung im Lagerbereich sind zu vermeiden.

Abschnitt 2

Spezielle Anforderungen an Blutprodukte

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Blutprodukten darf nur Blut gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Artikel 10 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

B.   Verarbeitungsnormen

Blutprodukte müssen

a) einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III oder

b) einer anderen Methode unterzogen worden sein, die gewährleistet, dass das Blutprodukt den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Kapitel I dieses Anhangs entspricht.

Abschnitt 3

Spezielle Anforderungen an ausgeschmolzene Fette, Fischöl und Fettderivate aus Material der Kategorie 3

A.   Rohmaterial

▼M9

1.   Ausgeschmolzene Fette

Zur Herstellung von ausgeschmolzenem Fett darf ausschließlich Material der Kategorie 3, ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

▼M11

2.   Fischöl

Zur Herstellung von Fischöl darf ausschließlich Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben i, j und l der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie Material der Kategorie 3 von Wassertieren gemäß Artikel 10 Buchstaben e und f der genannten Verordnung verwendet werden.

▼B

B.   Verarbeitungsnormen

Sofern das Fischöl oder die ausgeschmolzenen Fette nicht gemäß Anhang III Abschnitte VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden, sind ausgeschmolzene Fette nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 herzustellen, und Fischöle dürfen hergestellt werden

a) nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III oder

b) nach einer anderen Methode, die gewährleistet, dass das Produkt den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Kapitel I dieses Anhangs entspricht.

Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gew.-% nicht überschreitet.

Fettderivate aus ausgeschmolzenen Fetten oder Fischöl der Kategorie 3 sind nach einer der Verarbeitungsmethoden gemäß Anhang IV Kapitel III herzustellen.

C.   Hygienevorschriften

Soweit ausgeschmolzene Fette oder Fischöl verpackt sind, müssen sie in neue oder gegebenenfalls gereinigte und desinfizierte Behältnisse abgefüllt worden sein, um eine Kontamination zu verhindern, und es sind alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Rekontamination zu verhindern.

Soweit die Erzeugnisse als Massengut versandt werden sollen, müssen Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung sauber sein.

Abschnitt 4

Spezielle Anforderungen an Milch, Kolostrum und bestimmte andere aus Milch oder Kolostrum gewonnene Erzeugnisse

Teil I

Allgemeine Anforderungen

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen darf ausschließlich Milch gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, sowie Milch gemäß Artikel 10 Buchstaben f und h der genannten Verordnung verwendet werden.

Kolostrum darf nur verwendet werden, wenn es von lebenden Tieren stammt, bei denen keine Anzeichen einer über das Kolostrum auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit vorlagen.

B.   Verarbeitungsnormen

1. Milch muss einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1.1. Sterilisation mit einem F0-Wert ( *1 ) von mindestens 3;

1.2. UHT ( *2 ) in Kombination mit

a) einem anschließenden physikalischen Verfahren, nämlich

i) Trocknung – im Fall von Milch, die zur Verfütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C oder

ii) Senkung des pH-Werts auf unter 6 mindestens eine Stunde lang;

b) der Bedingung, dass die Milch, das Erzeugnis auf Milchbasis oder das aus Milch gewonnene Erzeugnis mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Herkunftsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

1.3. zweimalige HTST ( *3 );

1.4. HTST in Kombination mit

a) einem anschließenden physikalischen Verfahren, nämlich

i) Trocknung – im Fall von Milch, die zur Verfütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C oder

ii) Senkung des pH-Werts auf unter 6,0 mindestens eine Stunde lang;

b) der Bedingung, dass die Milch, das Erzeugnis auf Milchbasis oder das aus Milch gewonnene Erzeugnis mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Herkunftsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

2. Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse müssen entweder mindestens einer der in Nummer 1 genannten Behandlungen unterzogen oder aus Milch hergestellt werden, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde.

3. Molke, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde,

a) darf entweder frühestens 16 Stunden nach Gerinnung der Milch abgeschöpft werden und muss vor ihrer Beförderung zu den Tierhaltungsbetrieben einen pH-Wert von weniger als 6 aufweisen oder

b) muss mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt worden sein, wobei während dieses Zeitraums im Herkunftsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

4. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 müssen Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse folgende Anforderungen erfüllen:

4.1. Nach Abschluss der Verarbeitung müssen alle nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Kontamination der Erzeugnisse zu verhindern;

4.2. das Enderzeugnis muss mit dem Hinweis versehen werden, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, und

a) in neue Behältnisse abgefüllt oder

b) als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert werden, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.

5. Rohmilch muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden.

6. Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse müssen

6.1. von Rindern aus Betrieben gewonnen werden, in denen alle Rinderbestände amtlich anerkannt tuberkulosefrei, amtlich anerkannt brucellosefrei und amtlich anerkannt leukosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, f und j der Richtlinie 64/432/EWG sind;

6.2. mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt worden sein, wobei während dieses Zeitraums im Herkunftsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

6.3. einer einmaligen HTST (*3)  unterzogen worden sein;

6.4. die in Nummer 4 dieses Teils genannten Anforderungen erfüllen.

Teil II

Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von Milch, die nach nationalen Normen verarbeitet wurde

▼M4

1. Die Anforderungen gemäß den Nummern 2 und 3 dieses Teils gelten für die Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, sowie von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen gemäß Artikel 10 Buchstaben f und h der genannten Verordnung, die nicht gemäß Teil I dieses Abschnitts verarbeitet wurden.

▼B

2. Die zuständige Behörde erteilt milchverarbeitenden Betrieben, die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert sind, die Genehmigung, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis oder aus Milch gewonnene Erzeugnisse für die in Nummer 3 dieses Teils genannten Zwecke zu liefern, sofern der betreffende Betrieb die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherstellt.

3. Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse dürfen als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse geliefert und verwendet werden

a) in dem betreffenden Mitgliedstaat und in Grenzgebieten, für die die betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, im Fall von Folgeprodukten, einschließlich Weißwasser, die mit Rohmilch und/oder Milch in Berührung gekommen sind, die entsprechend den Vorschriften für die Hitzebehandlung in Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Nummer II.1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 pasteurisiert wurde, wenn diese Folgeprodukte einer der nachstehenden Behandlungen unterzogen wurden:

i) UHT;

ii) Sterilisierungsverfahren, bei dem entweder ein Fc-Wert von mindestens 3 erreicht wird oder das 15 Minuten lang bei einer Temperatur von mindestens 115 °C oder unter Anwendung einer gleichwertigen Kombination aus Temperatur und Zeit durchgeführt wurde;

iii) andere Pasteurisierung oder Sterilisation als gemäß den Bestimmungen in Nummer ii, gefolgt von

 im Fall von Milchpulver, Milchpulvererzeugnissen oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen einem Trocknungsverfahren,

 im Fall von Sauermilcherzeugnissen einem Verfahren, bei dem der pH-Wert gesenkt und mindestens eine Stunde lang auf unter 6 gehalten wird;

b) in dem betreffenden Mitgliedstaat

i) im Fall von Folgeprodukten, einschließlich Weißwasser, die mit Milch in Berührung gekommen sind, die nur entsprechend den Vorschriften für die Hitzebehandlung in Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Nummer II.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 pasteurisiert wurde, sowie von Molke, die aus nicht hitzebehandelten Erzeugnissen auf Milchbasis gewonnen und frühestens 16 Stunden nach der Gerinnung abgeschöpft wurde sowie vor der Lieferung zu Verfütterungszwecken einen pH-Wert unter 6 aufweist, sofern diese Produkte an eine begrenzte Anzahl zugelassener Tierhaltungsbetriebe versandt werden, die auf der Grundlage der Risikobewertung festgelegt wurde, die die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Notfallpläne für epizootische Krankheiten, insbesondere die Maul- und Klauenseuche, für den günstigsten und den schlimmsten Fall vorgenommen haben;

ii) im Fall von Roherzeugnissen, einschließlich Weißwasser, die mit Rohmilch und anderen Erzeugnissen in Berührung gekommen sind, für die die Behandlungen gemäß Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i nicht gewährleistet werden können, sofern sie an eine begrenzte Anzahl zugelassener Tierhaltungsbetriebe versandt werden, die auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegt wurde, die die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Notfallpläne für epizootische Krankheiten, insbesondere die Maul- und Klauenseuche, für den günstigsten und den schlimmsten Fall vorgenommen haben, und sofern die in den zugelassenen Betrieben gehaltenen Tiere nur wie folgt befördert werden können:

 entweder auf direktem Wege zu einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat oder

 in einen anderen Betrieb im selben Mitgliedstaat, für den die zuständige Behörde garantiert, dass für die Maul- und Klauenseuche empfängliche Tiere den Betrieb nur entweder zur Beförderung auf direktem Wege zu einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat oder, falls die Tiere an einen Betrieb versandt werden, der die in Ziffer ii genannten Produkte nicht verfüttert, nach einer Frist von 21 Tagen nach Einstellung der Tiere verlassen dürfen.

4. Die zuständige Behörde kann die Lieferung von Kolostrum, das die Bedingungen gemäß Teil I Abschnitt B Nummer 6 nicht erfüllt, von einem Landwirt an einen anderen Landwirt innerhalb desselben Mitgliedstaats zu Zwecken der Verfütterung genehmigen, wenn mögliche Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind.

Teil III

Spezielle Anforderungen an Zentrifugen- oder Separatorenschlamm

Material der Kategorie 3, das Zentrifugen- oder Separatorenschlamm enthält, muss einer Hitzebehandlung von 60 Minuten Dauer bei mindestens 70 °C oder von 30 Minuten Dauer bei mindestens 80 °C unterzogen worden sein, bevor es zur Verfütterung an Nutztiere in Verkehr gebracht werden darf.

▼M9

Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde alternative Parameter für die Hitzebehandlung von Zentrifugen- oder Separatorenschlamm genehmigen, der für die Verwendung in den Mitgliedstaaten, die solche alternativen Parameter genehmigt haben, bestimmt ist, sofern die Unternehmer nachweisen können, dass die gemäß den alternativen Parametern durchgeführte Hitzebehandlung mindestens die gleiche Risikominderung gewährleistet wie die Hitzebehandlung, die gemäß den in Absatz 1 genannten Parametern durchgeführt wird.

▼B

Abschnitt 5

Spezielle Anforderungen an Gelatine und hydrolysiertes Protein

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Gelatine und hydrolysiertem Protein dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

B.   Verarbeitungsnormen für Gelatine

1. Sofern die Gelatine nicht gemäß Anhang III Abschnitt XIV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wird, ist sie nach einem Verfahren herzustellen, das gewährleistet, dass Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals gespült wird.

Der pH-Wert ist dann entsprechend anzupassen. Gelatine muss durch ein- oder mehrfaches Erhitzen mit anschließender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren extrahiert werden.

2. Nach Anwendung der Verfahren gemäß Nummer 1 kann die Gelatine getrocknet und gegebenenfalls pulverisiert oder gepresst werden.

3. Die Verwendung von anderen Konservierungsstoffen als Schwefeldioxid und Wasserstoffperoxid ist verboten.

C.   Sonstige Anforderungen an Gelatine

Gelatine muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden.

Insbesondere gilt Folgendes:

a) Es muss ein Raum oder ein diesem Zweck vorbehaltener Bereich zur Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein;

b) das Umhüllen und Verpacken hat in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich zu erfolgen.

D.   Verarbeitungsnormen für hydrolysiertes Protein

Hydrolysiertes Protein muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass eine etwaige Kontamination auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Hydrolysiertes Protein von Wiederkäuern muss ein Molekulargewicht unter 10 000 Dalton haben.

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 1 sind hydrolysierte Proteine, die ganz oder teilweise von Häuten und Fellen von Wiederkäuern stammen, in einer Verarbeitungsanlage zu erzeugen, die ausschließlich der Herstellung von hydrolysiertem Protein vorbehalten ist, und zwar nach einem Verfahren, bei dem Rohmaterial der Kategorie 3 durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend

a) mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar hitzebehandelt wird, oder

b) einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird.

Abschnitt 6

Spezielle Anforderungen an Dicalciumphosphat

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Dicalciumphosphat dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

B.   Verarbeitungsnormen

1. Dicalciumphosphat muss nach einem Verfahren hergestellt werden, das folgende drei Stufen umfasst:

a) In der ersten Stufe wird das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und mindestens zwei Tage lang mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt;

b) in der zweiten Stufe wird im Anschluss an das in Buchstabe a vorgesehene Verfahren die so entstandene Phosphorlauge gekalkt, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht;

c) in der letzten Stufe wird das Präzipitat bei einer Eintrittstemperatur von 65 bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 bis 65 °C heißluftgetrocknet.

2. Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, ist es aus Knochen gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu gewinnen.

Abschnitt 7

Spezielle Anforderungen an Tricalciumphosphat

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Tricalciumphosphat dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

B.   Verarbeitungsnormen

Tricalciumphosphat muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem Folgendes gewährleistet ist:

a) Das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 wird fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet (Knochenpartikel von weniger als 14 mm);

b) es erfolgt eine kontinuierliche Hitzebehandlung mit Dampf von 30 Minuten Dauer bei 145 °C und 4 bar;

c) der Proteinsud wird durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt;

d) das Tricalciumphosphat wird nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet.

Abschnitt 8

Spezielle Anforderungen an Kollagen

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Kollagen dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

B.   Verarbeitungsnormen

1. Sofern das Kollagen nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wird, ist es nach einem Verfahren herzustellen, das gewährleistet, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 eine Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Base durchläuft und danach einmal oder mehrmals gespült, filtriert und extrudiert wird.

Nach dieser Behandlung kann das Kollagen getrocknet werden.

2. Die Verwendung anderer als der nach Unionsrecht zugelassenen Konservierungsstoffe ist verboten.

C.   Sonstige Anforderungen

Kollagen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden. Insbesondere gilt Folgendes:

a) Es muss ein Raum oder ein diesem Zweck vorbehaltener Bereich zur Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein;

b) das Umhüllen und Verpacken hat in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich zu erfolgen.

Abschnitt 9

Spezielle Anforderungen an Eiprodukte

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Eiprodukten dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstaben e und f sowie Artikel 10 Buchstabe k Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

B.   Verarbeitungsnormen

Eiprodukte müssen

a) einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein;

b) einer anderen Methode nach Parametern unterzogen worden sein, bei der gewährleistet ist, dass die Produkte den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Kapitel I entsprechen, oder

c) nach den Anforderungen an Eier und Eiprodukte gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 behandelt worden sein.

▼M4

Abschnitt 10

Spezielle Anforderungen für die Verfütterung bestimmten Materials der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an Nutztiere außer Pelztieren

▼C2

Material der Kategorie 3, bestehend aus Lebensmitteln, die aus Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf ohne weitere Behandlung zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren in Verkehr gebracht werden, sofern das Material

▼M4

i) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder gemäß der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurde;

ii) aus einer der nachstehenden Arten von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 besteht oder solches enthält:

 Milch,

 Erzeugnisse auf Milchbasis,

 aus Milch gewonnene Erzeugnisse,

 Eier,

 Eiprodukte,

 Honig,

 ausgelassene Fette,

 Kollagen,

 Gelatine;

iii) nicht mit anderem Material der Kategorie 3 in Kontakt gekommen ist, und

iv) alle nötigen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Kontamination des Materials zu verhindern.

▼B

KAPITEL III

ANFORDERUNGEN AN BESTIMMTES FISCHFUTTER UND BESTIMMTE FISCHKÖDER

1. Tierische Nebenprodukte aus Fischen oder wirbellosen Wassertieren sowie daraus gewonnene Folgeprodukte, die zur Verfütterung an Zuchtfische oder andere Aquakulturarten bestimmt sind, müssen

a) getrennt von Material gehandhabt und verarbeitet werden, das für diesen Zweck nicht zugelassen ist;

b) stammen

i) von wildlebenden Fischen oder anderen Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, die für Handelszwecke angelandet werden, oder von tierischen Nebenprodukten aus wildlebenden Fischen, die aus Betrieben zur Herstellung von Fischerzeugnissen für den menschlichen Verzehr stammen, oder

ii) von Zuchtfischen, sofern sie an Zuchtfische einer anderen Art verfüttert werden;

c) in einem Verarbeitungsbetrieb nach einer Methode verarbeitet werden, bei der ein mikrobiologisch sicheres Produkt, auch im Hinblick auf Erreger von Fischkrankheiten, gewährleistet ist.

2. Die zuständige Behörde kann zur Verhütung unannehmbarer Risiken einer Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier Bedingungen für folgende Verwendungszwecke von Wassertieren sowie von wirbellosen Wasser- und Landtieren festlegen:

a) als Futtermittel für Zuchtfische oder wirbellose Wassertiere, wenn die tierischen Nebenprodukte nicht gemäß Nummer 1 Buchstabe c verarbeitet wurden;

b) als Fischköder, einschließlich Köder für wirbellose Wassertiere.




ANHANG XI

ORGANISCHE DÜNGEMITTEL UND BODENVERBESSERUNGSMITTEL

KAPITEL I

ANFORDERUNGEN AN UNVERARBEITETE GÜLLE, VERARBEITETE GÜLLE UND AUS DIESER GEWONNENE FOLGEPRODUKTE

Abschnitt 1

Unverarbeitete Gülle

1. Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden zwischen Mitgliedstaaten unterliegt, abgesehen davon, dass der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung erteilen muss, folgenden Bedingungen:

a) Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden ist verboten, es sei denn,

i) die Gülle stammt aus einem Gebiet, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs einer schweren übertragbaren Krankheit unterliegt, und

ii) sie ist dazu bestimmt, unter Überwachung der zuständigen Behörden auf den Flächen eines einzelnen Betriebs ausgebracht zu werden, die diesseits und jenseits der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten liegen.

b) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann jedoch unter Berücksichtigung der Herkunft der Gülle und ihrer Bestimmung sowie gesundheitlicher Aspekte eine Sondergenehmigung für das Verbringen in ihr Hoheitsgebiet erteilen für

i) Gülle, die bestimmt ist

 zur Verarbeitung in einer Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette oder

 zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Herstellung der Produkte gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels.

In solchen Fällen trägt die zuständige Behörde der Herkunft der Gülle Rechnung, wenn sie die Einbringung in solche Anlagen genehmigt; oder

ii) Gülle, die zur Ausbringung auf die Flächen eines Betriebs bestimmt ist, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Zustimmung zu diesem Handel mitgeteilt hat.

c) In den unter Buchstabe b genannten Fällen ist dem Handelspapier, das der Sendung mit Gülle beiliegt, eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Nummer 3 beizufügen.

2. Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von Geflügel zwischen Mitgliedstaaten unterliegt, abgesehen davon, dass der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung erteilen muss, folgenden Bedingungen:

a) Die Gülle muss aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs der Newcastle-Krankheit oder der aviären Influenza unterliegt;

b) darüber hinaus darf unverarbeitete Gülle aus Geflügelherden, die gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, nicht in eine Region versandt werden, der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG der Status eines nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets zuerkannt wurde, und

c) dem Handelspapier, das der Sendung mit Gülle beiliegt, ist eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Nummer 3 beizufügen.

3. Folgende Musterveterinärbescheinigung ist dem Handelspapier beizufügen:

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image

4. Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von Equiden zwischen Mitgliedstaaten ist gestattet, sofern der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung zu diesem Handel erteilt hat und sofern die Gülle nicht aus einem Betrieb stammt, der tierseuchenrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Rotz, vesikuläre Stomatitis, Milzbrand oder Tollwut gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterliegt.

5. Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von Betreibern, die unverarbeitete Gülle aus einem anderen Mitgliedstaat versenden, Folgendes verlangen:

a) die Übermittlung zusätzlicher Informationen über einen geplanten Versand, zum Beispiel genaue geografische Angaben zu dem Ort, an dem die Gülle ausgeladen werden soll, und

b) die Lagerung der Gülle vor dem Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen.

6. Die zuständige Behörde kann den Versand von Gülle, die zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb gelegenen Punkten befördert wird, unter Bedingungen genehmigen, die die Kontrolle möglicher Gesundheitsrisiken gewährleisten, wie etwa die Verpflichtung der betroffenen Betreiber, geeignete Aufzeichnungen zu führen.

Abschnitt 2

Guano von Fledermäusen, verarbeitete Gülle und Folgeprodukte aus verarbeiteter Gülle

▼M1

Das Inverkehrbringen verarbeiteter Gülle, von Folgeprodukten aus verarbeiteter Gülle und von Guano von Fledermäusen unterliegt den nachstehenden Bedingungen. Zusätzlich ist bei Guano von Fledermäusen die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich.

▼B

a) Sie müssen aus einem Betrieb zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder aus einer Biogas- oder Kompostieranlage oder aus einem Betrieb zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln stammen.

b) Sie müssen mindestens 60 Minuten lang einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen und – bei entsprechender Risikoidentifizierung – im Hinblick auf die Verringerung sporenbildender Bakterien und die Toxinbildung behandelt worden sein.

c) Die zuständige Behörde kann jedoch die Verwendung anderer standardisierter Verfahrensparameter als der in Buchstabe b genannten Parameter genehmigen, sofern ein Bewerber nachweist, dass diese Parameter die Minderung biologischer Risiken auf ein Minimum gewährleisten.

Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die wie folgt durchzuführen ist:

i) Ermittlung und Untersuchung möglicher Gefahren, einschließlich der Auswirkung von Einspeisungsmaterial, auf der Grundlage einer umfassenden Definition der Verarbeitungsbedingungen und Risikobewertung, mit deren Hilfe beurteilt wird, wie die spezifischen Verfahrensbedingungen in der Praxis unter normalen bzw. atypischen Bedingungen erreicht werden.

ii) Validierung des geplanten Verfahrens

ii-1) durch Messung der Minderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität endogener Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator

 im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,

 nicht weniger hitzeresistent gegenüber den letalen Aspekten des Behandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,

 relativ leicht zu quantifizieren sowie relativ leicht zu ermitteln und zu bestätigen ist, oder

ii-2) durch Messung der Minderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität eines gut beschriebenen Testorganismus oder Virus während der Exposition, der in einem geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird.

iii) Mit der Validierung des in Ziffer ii genannten geplanten Verfahrens muss nachgewiesen werden, dass das Verfahren folgende Gesamtrisikominderungen erreicht:

 bei thermischen und chemischen Verfahren durch Verminderung von Enterococcus faecalis um mindestens 5 log10 und Verminderung des Infektiositätstiters thermoresistenter Viren, zum Beispiel Parvovirus, wo sie als relevante Gefahr identifiziert werden, um mindestens 3 log10;

 bei chemischen Verfahren auch durch Verminderung resistenter Parasiten, zum Beispiel Eier von Ascaris sp., um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien.

iv) Entwurf eines umfassenden Kontrollprogramms einschließlich Verfahren zur Überwachung des Verfahrens.

v) Maßnahmen, mit denen eine kontinuierliche Überwachung der relevanten Verfahrensparameter gewährleistet wird, die im Kontrollprogramm beim Betrieb der Anlage festgelegt werden.

Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Anlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können. Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.

d) Repräsentative Proben der Gülle, die während oder unmittelbar nach der Verarbeitung aus der Anlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Escherichia coli: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1 000 in 1 g

oder

Enterococcaceae: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1 000 in 1 g

und

Repräsentative Proben der Gülle, die während oder bei Auslagerung aus der Produktionsanlage oder der Biogas- bzw. Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

wobei

n

=

Anzahl der zu untersuchenden Proben,

m

=

Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,

M

=

Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und

C

=

Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die genannten Bedingungen nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet;

e) Sie müssen so gelagert werden, dass nach der Verarbeitung eine Kontamination oder Sekundärinfektion und Feuchtigkeit auf ein Minimum reduziert werden. Entsprechend sind sie zu lagern in

i) dichten, isolierten Silos oder geeigneten Lagerhallen oder

ii) vorschriftsmäßig verschlossenen Packungen, zum Beispiel Plastikbeuteln oder so genannten Bigbags.

KAPITEL II

ANFORDERUNGEN AN BESTIMMTE ORGANISCHE DÜNGEMITTEL UND BODENVERBESSERUNGSMITTEL

Abschnitt 1

Herstellungsbedingungen

1. Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt, Kompost, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse und Fermentationsrückstände aus der Umwandlung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten in Biogas sind wie folgt herzustellen:

a) unter Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation), wenn es sich beim Ausgangsmaterial um Material der Kategorie 2 handelt,

▼M4

b) unter Verwendung verarbeiteten tierischen Proteins — auch verarbeiteten tierischen Proteins, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii hergestellt wurde —, das aus Material der Kategorie 3 gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 oder aus Material hergestellt wurde, das einer anderen Behandlung unterzogen wurde, sofern das betreffende Material gemäß der vorliegenden Verordnung zur Herstellung organischer Düngemittel oder von Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden darf, oder

▼B

c) unter Anwendung einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III, wenn es sich beim Ausgangsmaterial um Material der Kategorie 3 handelt, das nicht zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein verwendet wird.

2. Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die aus Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 oder aus verarbeitetem tierischen Protein bestehen oder aus diesem gewonnen wurden, müssen in einem registrierten Betrieb bzw. einer registrierten Anlage mit einem ausreichenden Mindestanteil eines Bestandteils gemischt werden, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden soll, zu genehmigen ist, um zu verhindern, dass die Mischung anschließend zu Fütterungszwecken verwendet wird.

3. Die zuständige Behörde genehmigt den in Nummer 2 genannten Bestandteil unter folgenden Bedingungen:

a) Der Bestandteil besteht aus Kalk, Gülle, Urin, Kompost oder Fermentationsrückständen aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder andere Stoffe, wie etwa mineralische Düngemittel, die nicht zur Tierfütterung verwendet werden und bei denen eine anschließende Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken nach guter landwirtschaftlicher Praxis ausgeschlossen ist.

b) Die Festlegung des Bestandteils erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der Klima- und Bodenverhältnisse hinsichtlich der Verwendung der Mischung als Düngemittel, anhand von Angaben, denen zufolge der Bestandteil die Mischung für Tiere ungenießbar macht oder auf andere Weise wirksam einen Missbrauch der Mischung zu Fütterungszwecken verhindert, sowie gemäß den im Unionsrecht oder gegebenenfalls im nationalen Recht niedergelegten Umweltschutzanforderungen im Bereich Boden- und Grundwasserschutz.

Die zuständige Behörde macht der Kommission und anderen Mitgliedstaaten die Liste der zugelassenen Bestandteile auf Verlangen zugänglich.

4. Die Anforderungen gemäß Nummer 2 gelten jedoch nicht für

a) organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel in Endverpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher, oder

b) organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel in Bigbags mit einem Gewicht von höchstens 1 000 kg, die eine Aufschrift tragen, dass die organischen Düngemittel nicht für landwirtschaftliche Flächen bestimmt sind, zu denen Nutztiere Zugang haben, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das organische Düngemittel oder das Bodenverbesserungsmittel ausgebracht werden soll, die Verwendung solcher Bigbags auf der Grundlage einer Bewertung genehmigt hat, bei der untersucht wurde, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Material in Tierhaltungsbetriebe oder auf landwirtschaftliche Flächen, zu denen Nutztiere Zugang haben, gelangen könnte.

5. Die Hersteller von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen eine Abtötung von Krankheitserregern wie folgt vorgenommen wird:

 im Fall von verarbeitetem tierischem Protein oder von Folgeprodukten aus Material der Kategorien 2 oder 3: Anhang X Kapitel I,

 im Fall von Kompost und Fermentationsrückständen aus der Umwandlung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten in Biogas: Anhang V Kapitel III Abschnitt 3.

Abschnitt 2

Lagerung und Beförderung

Nach der Verarbeitung bzw. Umwandlung sind organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel wie folgt ordnungsgemäß zu lagern und zu befördern:

a) als Massengut unter Bedingungen, die eine Kontamination verhindern,

b) verpackt oder in Bigbags, wenn die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, oder

c) bei Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb an einem geeigneten Lagerort, zu dem Nutztiere keinen Zugang haben.

▼M9

Abschnitt 3

Anforderungen an die Zulassung von Betrieben oder Anlagen

Um eine Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erlangen, müssen die Betreiber sicherstellen, dass die Betriebe oder Anlagen, in denen die in Abschnitt 1 Nummer 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, den Anforderungen nach Artikel 8 der genannten Verordnung entsprechen und

a) über geeignete Vorrichtungen für die Lagerung des angelieferten Materials verfügen, sodass eine Kreuzkontamination und eine Kontamination während der Lagerung verhindert werden.

b) nicht verwendete tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigen.

▼B




ANHANG XII

▼C3

ZWISCHENPRODUKTE

▼B

Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für die Einfuhr von ►C3  Zwischenprodukten ◄ in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union die nachstehenden Bedingungen.

1. Die Einfuhr und Durchfuhr von ►C3  Zwischenprodukten ◄ wird genehmigt, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a) Sie wurden gewonnen aus

i) Material der Kategorie 3, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben c, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

ii) Produkten aus Tieren gemäß Artikel 10 Buchstaben i, l und m der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder

iii) Mischungen von Material gemäß den Ziffern i und ii.

b) Im Fall von ►C3  Zwischenprodukten ◄ , die zur Herstellung von Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien bestimmt sind, wurden sie gewonnen aus

i) Material, das die Kriterien gemäß Buchstabe a erfüllt, ausgenommen Material von Tieren, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden,

ii) Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben f und h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder

iii) Mischungen von Material gemäß den Ziffern i und ii.

c) Im Fall von ►C3  Zwischenprodukten ◄ , die zur Herstellung von aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, Arzneimitteln und Tierarzneimitteln bestimmt sind, wurden sie aus Material gemäß Buchstabe b gewonnen, sofern die zuständige Behörde die Verwendung solchen Materials zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier als gerechtfertigt erachtet.

d) Sie stammen aus einem Drittland, das im OIE-Bulletin als Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) geführt wird.

e) Sie stammen aus einem Betrieb bzw. einer Anlage, der/die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes gemäß Buchstabe d entsprechend den in Nummer 2 genannten Bedingungen registriert oder zugelassen wurde.

f) Jeder Sendung liegt eine Erklärung des Einführers gemäß dem Muster in Anhang XV Kapitel 20 bei, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem an der Grenzkontrollstelle die Kontrolle durchzuführen ist, und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss; die betroffenen Mitgliedstaaten können die Verwendung anderer Sprachen zulassen und eine amtliche Übersetzung von Erklärungen in solchen anderen Sprachen verlangen.

g) Im Fall von Material gemäß Buchstabe b erbringt der Einführer gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis, dass dieses Material

i) keinerlei Risiko einer Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier birgt oder

ii) unter Bedingungen befördert wird, die eine Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier verhindern.

2. Ein Betrieb bzw. eine Anlage kann von der zuständigen Behörde eines Drittlandes gemäß Nummer 1 Buchstabe e registriert oder zugelassen werden, sofern

a) der Betreiber oder Eigentümer des Betriebs/der Anlage oder sein Vertreter

i) nachweist, dass der Betrieb/die Anlage gegebenenfalls über geeignete Vorrichtungen zur Umwandlung des Materials gemäß Nummer 1 Buchstaben a, b oder c verfügt, um den vollständigen Abschluss der nötigen Entwicklungs-, Umwandlungs- und Herstellungsstufen zu gewährleisten;

ii) auf der Grundlage des angewandten Verfahrens Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte festlegt und diese anwendet;

iii) Aufzeichnungen über die gemäß Ziffer ii erlangten Informationen führt und diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang zur Einsicht zur Verfügung hält;

iv) die zuständige Behörde unterrichtet, wenn aus den verfügbaren Informationen hervorgeht, dass die Gesundheit von Mensch oder Tier ernsthaft gefährdet ist;

b) die zuständige Behörde des Drittlandes regelmäßig Inspektionen in dem Betrieb bzw. der Anlage durchführt und diesen/diese gemäß folgenden Anforderungen überwacht:

i) Die Häufigkeit der Inspektionen und sonstigen Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach der Größe des Betriebs, der Art der hergestellten Erzeugnisse, der Risikobewertung und den nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) gebotenen Garantien;

ii) ergibt eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Inspektion, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, trifft die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen;

iii) die zuständige Behörde erstellt eine Liste der gemäß diesem Anhang zugelassenen oder registrierten Betriebe bzw. Anlagen und teilt jedem Betrieb bzw. jeder Anlage eine amtliche Nummer zu, anhand deren sich der Betrieb/die Anlage und sein/ihr Tätigkeitsbereich feststellen lassen; diese Liste, einschließlich späterer Änderungen der Liste, wird dem Mitgliedstaat, in dem an der Grenzkontrollstelle die Kontrolle durchzuführen ist, und dem Bestimmungsmitgliedstaat übermittelt.

3. Die in die Union eingeführten Zwischenprodukte werden gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG an der Grenzkontrollstelle kontrolliert und von dort auf direktem Wege entweder

▼M9

a) zu einem registrierten Betrieb bzw. einer registrierten Anlage zur Herstellung von Laborreagenzien, Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke oder der Folgeprodukte gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 befördert, wo die ►C4  Zwischenprodukte ◄ weiter gemischt, zur Beschichtung verwendet, zusammengesetzt oder verpackt werden müssen, bevor sie entsprechend den Unionsvorschriften für das Folgeprodukt in Verkehr gebracht oder eingesetzt werden;

▼B

b) zu einem Betrieb bzw. einer Anlage befördert, der/die für die Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen ist, von wo sie nur an einen Betrieb bzw. eine Anlage gemäß Buchstabe a zu den in Buchstabe a genannten Verwendungszwecken versandt werden dürfen.

4.  ►C3  Zwischenprodukte ◄ auf der Durchfuhr durch die Union werden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG befördert.

5. Der amtliche Tierarzt/Die amtliche Tierärztin der betreffenden Grenzkontrollstelle informiert die für den Betrieb bzw. die Anlage am Bestimmungsort der Sendung zuständige Behörde über das TRACES-System.

6. Der Betreiber oder Eigentümer des Bestimmungsbetriebs bzw. der Bestimmungsanlage oder sein Vertreter führt Aufzeichnungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und stellt der zuständigen Behörde auf Anfrage die erforderlichen Angaben über Einkauf, Verkauf, Verwendung, Lagerhaltung und Beseitigung von überschüssigen ►C3  Zwischenprodukten ◄ für die Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung.

7. Die zuständige Behörde stellt gemäß der Richtlinie 97/78/EG sicher, dass die Sendungen mit ►C3  Zwischenprodukten ◄ von dem Mitgliedstaat, in dem die Kontrolle an der Grenzkontrollstelle durchzuführen ist, zum Bestimmungsbetrieb gemäß Nummer 3 oder – im Fall der Durchfuhr – zur Ausgangsgrenzkontrollstelle verbracht werden.

8. Die zuständige Behörde führt regelmäßig Dokumentenkontrollen durch, um die Mengen der eingeführten ►C3  Zwischenprodukte ◄ einerseits und der gelagerten, verwendeten, versandten oder beseitigten ►C3  Zwischenprodukte ◄ andererseits abzugleichen und somit die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.

9. Bei Durchfuhrsendungen mit ►C3  Zwischenprodukten ◄ arbeiten die für die Einfuhr- bzw. Ausfuhrgrenzkontrollstelle zuständigen Behörden gegebenenfalls zusammen, um effektive Kontrollen und die Rückverfolgbarkeit solcher Sendungen zu gewährleisten.




ANHANG XIII

HEIMTIERFUTTER UND BESTIMMTE ANDERE FOLGEPRODUKTE

KAPITEL I

Allgemeine Anforderungen

Heimtierfutterbetriebe und Betriebe bzw. Anlagen zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß diesem Anhang müssen über geeignete Einrichtungen für folgende Zwecke verfügen:

a) Lagerung und Behandlung des angelieferten Materials unter Bedingungen, die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen,

b) Beseitigung von nicht verwendeten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die nach dem Herstellungsprozess übrig bleiben, sofern das nicht verwendete Material nicht nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verarbeitung oder Beseitigung an einen anderen Betrieb bzw. eine andere Anlage versandt wird.

KAPITEL II

Spezielle Anforderungen an Heimtierfutter, einschließlich Kauspielzeug

1.   Rohes Heimtierfutter

Betreiber dürfen rohes Heimtierfutter ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Artikel 10 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 herstellen.

Rohes Heimtierfutter muss in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt werden.

Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis auf allen Stufen seiner Herstellung und bis zur Abgabe im Einzelhandel vor Kontamination geschützt ist.

2.   Rohmaterial für verarbeitetes Heimtierfutter und für Kauspielzeug

Betreiber dürfen verarbeitetes Heimtierfutter Kauspielzeug ausschließlich aus folgendem Material herstellen:

a) Material der Kategorie 3, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, und

b) im Fall von eingeführtem Heimtierfutter oder aus eingeführtem Material hergestelltem Heimtierfutter: aus Material der Kategorie 1, das tierische Nebenprodukte von Tieren umfasst, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden.

3.   Verarbeitetes Heimtierfutter

a) Heimtierfutter in Dosen muss auf einen Fc-Wert von mindestens 3 erhitzt werden.

b) Anderes verarbeitetes Heimtierfutter als Dosenfutter muss

i) einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden,

ii) hinsichtlich der Zutaten tierischen Ursprungs einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden oder

iii) hinsichtlich der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs unter ausschließlicher Verwendung folgender Erzeugnisse hergestellt werden:

 tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte aus Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen wurden,

 nachstehende Folgeprodukte, die entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung hergestellt wurden: Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, Gelatine, hydrolysiertes Protein, Eiprodukte, Kollagen, Blutprodukte gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2, verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Fischmehl, ausgeschmolzenes Fett, Fischöle, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte;

iv) falls von der zuständigen Behörde genehmigt, einer Behandlung wie etwa Trocknung oder Fermentierung unterzogen werden, die sicherstellt, dass das Heimtierfutter keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt;

v) im Fall tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstaben l und m der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und im Fall tierischer Nebenprodukte von Wassertieren und/oder wirbellosen Wasser- und Landtieren, soweit von der zuständigen Behörde genehmigt, einer Behandlung unterzogen werden, die sicherstellt, dass das Heimtierfutter keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt.

Nach der Herstellung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des verarbeiteten Heimtierfutters zu vermeiden.

Das verarbeitete Heimtierfutter ist in neuen Verpackungen zu verpacken.

4.

Kauspielzeug muss einer Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger, einschließlich Salmonellen, wirksam abgetötet werden.

Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Kauspielzeugs zu vermeiden.

Das Kauspielzeug ist in neuen Verpackungen zu verpacken.

5.

Von Kauspielzeug und von verarbeitetem Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen und gemäß Nummer 3 Buchstabe b Ziffer v verarbeitetes Heimtierfutter, müssen während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob folgende Normen erfüllt sind:

Salmonellen: kein Befund in 25 g, n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g,

wobei

n

=

Anzahl der zu untersuchenden Proben,

m

=

Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,

M

=

Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und

c

=

Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

6.

Von rohem Heimtierfutter müssen während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob folgende Normen erfüllt sind:

Salmonellen: kein Befund in 25 g, n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 5 000 in 1 g,

wobei

n

=

Anzahl der zu untersuchenden Proben,

m

=

Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,

M

=

Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und

c

=

Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

7.

Endpunkt für verarbeitetes Heimtierfutter und für Kauspielzeug

Folgende Erzeugnisse dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden:

a) verarbeitetes Heimtierfutter,

i) das in der Union gemäß Nummer 3 hergestellt und verpackt und gemäß Nummer 5 untersucht wurde, oder

ii) das an einer Grenzkontrollstelle einer Veterinärkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG unterworfen wurde;

b) Kauspielzeug,

i) das in der Union gemäß Nummer 4 hergestellt und verpackt und gemäß Nummer 5 untersucht wurde, oder

ii) das an einer Grenzkontrollstelle einer Veterinärkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG unterworfen wurde.

KAPITEL III

Spezielle Anforderungen an geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Herstellung von Heimtierfutter

1. Betreiber dürfen zur Herstellung flüssiger oder dehydrierter Folgeprodukte, die zur Steigerung der Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter bestimmt sind, ausschließlich tierische Nebenprodukte verwenden, die gemäß Kapitel II Nummer 2 als Rohmaterial für verarbeitetes Tierfutter und für Kauspielzeug verwendet werden dürfen.

2. Geschmacksverstärkende Fleischextrakte müssen nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Produkt den mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel II Nummer 5 dieses Anhangs entspricht. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine erneute Kontamination des Produkts zu verhindern.

3. Das Endprodukt muss

a) in neue oder sterilisierte Verpackungen verpackt oder

b) als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert werden, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.

KAPITEL IV

Spezielle Anforderungen an Blut und Blutprodukte von Equiden

Blut und Blutprodukte von Equiden für andere Zwecke als zur Verwendung in Futtermitteln dürfen unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

1. Blut darf für solche Zwecke in Verkehr gebracht werden, wenn es

a) Equiden entnommen wurde, die

i) bei der Untersuchung am Tag der Blutentnahme für frei von klinischen Anzeichen der anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG sowie folgender Krankheiten, die in Abschnitt 1.2.3 Nummer 4 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code), Ausgabe 2010, aufgeführt sind, befunden wurden: Pferdeinfluenza, Piroplasmose der Pferde, Rhinopneumonitis der Pferde und infektiöse Arteriitis der Pferde;

ii) zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben gehalten wurden, die weder einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG noch Beschränkungen gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie unterlagen;

iii) während der Zeiträume gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG nicht mit Equiden aus Betrieben in Berührung gekommen sind, die gemäß dem genannten Artikel einer Sperrmaßnahme aus tiergesundheitlichen Gründen unterlagen, und die zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme nicht mit Equiden aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in Berührung gekommen sind, der/das nicht als frei von Pferdepest im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie gilt;

b) unter tierärztlicher Aufsicht entnommen wurde, und zwar entweder

i) in Schlachthöfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registriert oder zugelassen wurden, oder

ii) in Einrichtungen, die für die Entnahme von Equidenblut, das zur Herstellung von Blutprodukten für andere Zwecke als zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist, von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und überwacht werden.

2. Blutprodukte dürfen für solche Zwecke in Verkehr gebracht werden, wenn

a) alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Kontamination der Blutprodukte mit Krankheitserregern bei Herstellung, Handhabung und Verpackung zu vermeiden;

b) sie aus Blut hergestellt wurden, das

i) entweder die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a erfüllt oder

ii) zumindest einer der nachstehenden Behandlungen, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, zur Inaktivierung möglicher auslösender Erreger der Pferdepest, aller Formen der Pferdeenzephalomyelitis einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis, der infektiösen Anämie der Einhufer, der vesikulären Stomatitis und des Rotzes (Burkholderia mallei) unterzogen wurde:

 einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei einer Temperatur von 65 °C,

 einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy),

 einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser pH-Wert zwei Stunden lang gehalten wird,

 einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C durch und durch.

3. Blut und Blutprodukte von Equiden müssen in verplombte, undurchlässige Behälter verpackt werden, die im Fall von Blut von Equiden mit der Zulassungsnummer des Schlachthofs oder der Entnahmeeinrichtung gemäß Nummer 1 Buchstabe b zu versehen sind.

KAPITEL V

Spezielle Anforderungen an Häute und Felle von Huftieren und daraus gewonnene Folgeprodukte

A.   Betriebe und Anlagen

Die zuständige Behörde kann Betrieben, die Häute und Felle, einschließlich Kalkhäute, handhaben, die Genehmigung erteilen, Beschneideabfälle und Spalt dieser Häute und Felle zur Herstellung von Gelatine für die Tierernährung sowie von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zu liefern, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Betrieb muss über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind.

b) Die Lagerräume sind einwandfrei sauber und so instand zu halten, dass eine Kontamination des Rohmaterials ausgeschlossen ist.

c) Wird in diesen Räumlichkeiten Rohmaterial gelagert und/oder verarbeitet, das die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllt, ist dieses Rohmaterial während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohmaterial, das den Kriterien dieses Kapitels entspricht, getrennt zu halten.

d) Im Fall von Beschneideabfällen und Spalt von Kalkhäuten sind Beschneideabfälle und Spalt einer Behandlung zu unterziehen, die gewährleistet, dass keine Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier verbleiben, bevor sie verwendet werden zur Herstellung von

i) Gelatine, die für die Tierernährung bestimmt ist, oder

ii) organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln.

B.   Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

1. Unbehandelte Häute und Felle dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für frisches Fleisch gemäß der Richtlinie 2002/99/EG erfüllt sind.

2. Behandelte Häute und Felle dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

a) sie weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen sind, von denen das Risiko einer Verbreitung schwerer übertragbarer Krankheiten ausgeht;

b) das Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III eine Erklärung darüber enthält, dass sämtliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, um eine Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern.

C.   Endpunkt für Häute und Felle

1. Häute und Felle von Huftieren, die gemäß der Entscheidung eines Betreibers für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 an Rohmaterial für Gelatine oder Kollagen entsprechen, die zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmt sind, dürfen gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.

2. Folgende behandelte Häute und Felle dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden:

a) Häute und Felle, die vollständig gegerbt worden sind,

b) Wet Blues (chromgegerbte Häute),

c) gepickelte Felle,

d) Kalkhäute (mindestens acht Stunden lang bei einem pH-Wert von 12 bis 13 gekalkte und gesalzene Häute).

3. Abweichend von Abschnitt C Nummer 2 kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass Sendungen mit behandelten Häuten und Fellen gemäß Nummer 2 Buchstaben c und d ein Handelspapier beiliegen muss, das dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 entspricht, wenn diese an Betriebe bzw. Anlagen geliefert werden, die Heimtierfutter, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel herstellen oder solches Material in Biogas umwandeln.

KAPITEL VI

Spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen und andere Tierpräparate

A.

Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die Maßnahmen zum Schutz wildlebender Tierarten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

B.

Herkunftssicherung

Jagdtrophäen und andere Tierpräparate, zu deren Herstellung die tierischen Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden oder in einem Zustand präsentiert werden, der keinerlei Gesundheitsrisiken birgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie

a) von anderen Arten als Huftieren, Vögeln und Tieren der Klassen Insecta (Insekten) oder Arachnida (Spinnentiere) stammen und

b) von Tieren aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs schwerer übertragbarer Krankheiten unterliegt, für die Tiere der betreffenden Arten empfänglich sind.

C.

Sichere Behandlung

1. Jagdtrophäen oder andere Tierpräparate, zu deren Herstellung die tierischen Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden oder in einem Zustand präsentiert werden, der keinerlei Gesundheitsrisiken birgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern

a) sie von Huftieren oder Vögeln stammen, die zur Gewähr ihrer Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden,

b) es sich um montierte Huftiere oder Vögel bzw. montierte Teile solcher Tiere handelt,

▼M4

c) sie einer anatomischen Präparation wie etwa der Plastination unterzogen wurden,

d) es sich um Tiere der Klassen Insecta oder Arachnida handelt, die einer Behandlung wie etwa der Trocknung unterzogen wurden, um eine etwaige Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier zu verhindern, oder

e) es sich um Objekte in naturkundlichen Sammlungen oder zur Förderung der Wissenschaft handelt und sie

i) in Medien wie Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden, so dass sie ausgestellt werden können, oder

ii) vollständig in Mikroskop-Objektträger eingeschlossen sind;

f) es sich um verarbeitete DNA-Proben für Referenzarchive zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der biologischen Vielfalt oder der Umwelt-, Medizin-, Veterinär- oder Biologieforschung handelt.

▼B

2. Andere als die in Abschnitt B und Abschnitt C Nummer 1 genannten Jagdtrophäen und anderen Präparate, die von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs schwerer übertragbarer Krankheiten, für die Tiere der betreffenden Arten empfänglich sind, Beschränkungen unterliegt, dürfen unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

a) Im Fall von ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehenden Jagdtrophäen oder anderen Präparaten

i) wurden diese so lang in siedendes Wasser getaucht, bis die Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe oder Zähne von Fremdstoffen jeder Art befreit waren;

ii) wurden diese mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel, im Fall von aus Knochen bestehenden Teilen mit Wasserstoffperoxid, desinfiziert;

iii) wurden diese unmittelbar nach ihrer Behandlung einzeln in transparenten und – zur Vermeidung einer Rekontamination – verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und

iv) liegt diesen eine Veterinärbescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i, ii und iii erfüllt sind;

b) im Fall von ausschließlich aus Häuten oder Fellen bestehenden Jagdtrophäen oder anderen Präparaten

i) wurden diese

 getrocknet,

 vor ihrem Versand mindestens 14 Tage lang trocken- oder nassgesalzen, oder

 einem anderen Konservierungsverfahren als der Gerbung unterzogen;

ii) wurden diese unmittelbar nach ihrer Behandlung einzeln in transparenten und – zur Vermeidung einer Rekontamination – verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und

iii) liegt diesen ein Handelspapier oder eine Veterinärbescheinigung bei, aus dem/der hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i und ii erfüllt sind.

KAPITEL VII

Spezielle Anforderungen an Wolle, Haare, Schweinsborsten, Federn, Federteile und Daunen

A.   Rohmaterial

1. Unbehandelte Wolle, unbehandelte Haare, unbehandelte Schweinsborsten sowie unbehandelte Federn, Federteile und Daunen sind gemäß Artikel 10 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v sowie Artikel 10 Buchstaben h und n der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 3 einzustufen.

Sie müssen fest und trocken verpackt sein.

Im Fall von unbearbeiteten Federn, Federteilen und Daunen, die unmittelbar vom Schlachthof zur Verarbeitungsanlage verbracht werden, kann die zuständige Behörde jedoch eine Ausnahme von der Anforderung, dass das Material trocken befördert werden muss, gewähren, sofern

a) alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um einer möglichen Ausbreitung von Krankheiten vorzubeugen;

b) die Beförderung in auslaufsicheren Behältern und/oder Fahrzeugen erfolgt, die unmittelbar nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren sind.

2. Verbringungen von Schweinsborsten und von Wolle und Haaren von Schweinen aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, sind verboten, es sei denn, die Schweinsborsten und die Wolle und Haare von Schweinen wurden

▼M2

a) ausgekocht, angefärbt bzw. gebleicht oder

b) einer anderen Behandlung unterzogen, die die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet, sofern eine Bescheinigung des am Herkunftsort zuständigen Tierarztes vorliegt, in der die Behandlung bestätigt wird. Fabrikwäsche ist keine Behandlung im Sinne dieser Bestimmung.

3. Die Bestimmungen gemäß Nummer 1 gelten nicht für Zierfedern oder Federn, die

a) von Reisenden im persönlichen Reisegepäck zum Eigengebrauch mitgeführt werden oder

b) zu nicht gewerblichen Zwecken an Privatpersonen versandt werden.

B.   Endpunkt für Wolle und Haare

Wolle und Haare, die einer Fabrikwäsche unterzogen oder mittels einer anderen Methode behandelt wurden, durch die gewährleistet ist, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.

Die Mitgliedstaaten können gemäß der vorliegenden Verordnung das Inverkehrbringen unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare aus Betrieben bzw. Anlagen, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriert oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer i der genannten Verordnung zugelassen sind, in ihrem Hoheitsgebiet ohne Einschränkung genehmigen, wenn sie sich vergewissert haben, dass von der Wolle bzw. den Haaren keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen.

▼M2

Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen dürfen gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a) maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder

b) auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle oder Haaren für die Textilindustrie versandt werden und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

i) chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,

ii) Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,

iii) industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen von Wolle und Haaren in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,

iv) Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen.

▼B

C.   Endpunkt für Federn und Daunen

Federn, Federteile und Daunen, die einer Fabrikwäsche unterzogen und mindestens 30 Minuten lang mit heißem Dampf bei einer Temperatur von 100 °C behandelt wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.

KAPITEL VIII

Spezielle Anforderungen an Pelze

Endpunkt

Pelze, die zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.

KAPITEL IX

Spezielle Anforderungen an Imkerei-Nebenerzeugnisse

Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:

1. Sie dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs einer der nachstehenden Krankheiten gesperrt ist:

a) bösartige Faulbrut (Paenibacillus larvae larvae), es sei denn, die zuständige Behörde schätzt das Risiko als vernachlässigbar ein und hat eine spezielle Genehmigung zur Verwendung nur im betroffenen Mitgliedstaat erteilt sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern;

b) gutartige Faulbrut (Acarapis woodi (Rennie)), es sei denn, das Bestimmungsgebiet hat zusätzliche Garantien gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG erhalten;

c) Kleiner Bienenstockkäfer (Aethina tumida) oder

d) Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) und

2. müssen die Anforderungen in Artikel 8 Buchstabe a der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen.

KAPITEL X

Spezielle Anforderungen an ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorien 1 oder 2 für die Fettverarbeitung

1. Ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorien 1 oder 2, die zur Fettverarbeitung bestimmt sind, müssen nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III hergestellt werden.

2. Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gew.-% nicht überschreitet.

KAPITEL XI

Spezielle Anforderungen an Fettderivate

1. Zur Gewinnung von Fettderivaten von ausgeschmolzenen Fetten aus Material der Kategorien 1 und 2 können folgende Verfahren eingesetzt werden:

a) Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und einem angemessenen Druck während einer Dauer von 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Ester);

b) Verseifung mit NaOH 12M (Glycerin und Seife):

i) bei Chargenbetrieb bei 95 °C drei Stunden lang oder

ii) in einem kontinuierlichen Verfahren bei 140 °C und 2 bar (2 000 hPa) acht Minuten lang oder

c) Hydrierung bei 160 °C und 12 bar (12 000 hPa) 20 Minuten lang.

2. Gemäß diesem Kapitel hergestellte Fettderivate dürfen nur wie folgt in Verkehr gebracht werden:

a) für andere Zwecke als zur Verwendung in Futtermitteln, Kosmetika und Arzneimitteln;

b) im Fall von Fettderivaten aus Material der Kategorie 1 außerdem für andere Zwecke als zur Verwendung in organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln.

▼M4

3. Endpunkt für aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellte Produkte:

Fettderivate, die gemäß Nummer 1 verarbeitet wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkungen für die in Nummer 2 genannten Verwendungen in Verkehr gebracht werden.

▼B

KAPITEL XII

Spezielle Anforderungen an Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln bestimmt sind

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln bestimmt sind, dürfen unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

a) Sie müssen von Tieren stammen, die entweder

i) nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach den Unionsvorschriften für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden oder

ii) für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden wurden, die über das jeweilige Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden könnte;

b) sie müssen einer einstündigen Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen worden sein;

c) die Hörner müssen ohne Öffnung der Schädelhöhle entfernt worden sein;

d) auf allen Stufen der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung werden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination getroffen;

e) sie werden entweder in neue Verpackungen bzw. Behälter verpackt oder in Fahrzeugen oder Massengutcontainern befördert, die vor dem Beladen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert worden sind;

f) Die Verpackungen bzw. Behälter müssen

i) mit einer Angabe der Art des Erzeugnisses (zum Beispiel Hörner, Hornprodukte, Hufe oder Hufprodukte) versehen sein;

ii) mit Name und Anschrift des zugelassenen oder registrierten Bestimmungsbetriebs bzw. der zugelassenen oder registrierten Bestimmungsanlage versehen sein.

▼M1

KAPITEL XIII

Spezifische Anforderungen an Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln

Endpunkt für Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln

Fischöl, das aus Material gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe A Nummer 2 gewonnen und mit einer NaOH-Lösung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C entsäuert sowie anschließend durch Destillation bei einer Temperatur von mindestens 200 °C gereinigt wurde, darf ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung für die Herstellung von Arzneimitteln in Verkehr gebracht werden.

▼B




ANHANG XIV

EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR

KAPITEL I

SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN DIE EINFUHR IN DIE UND DIE DURCHFUHR DURCH DIE UNION VON MATERIAL DER KATEGORIE 3 UND VON FOLGEPRODUKTEN ZUR VERWENDUNG IN DER FUTTERMITTELKETTE AUSSER ALS HEIMTIERFUTTER ODER ALS FUTTER FÜR PELZTIERE

Abschnitt 1

Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für eingeführte Sendungen mit Material der Kategorie 3 und dessen Folgeprodukten, die zur Verwendung in der Futtermittelkette – außer als Heimtierfutter oder als Futter für Pelztiere – bestimmt sind, sowie für Sendungen mit solchem Material bzw. solchen Produkten auf der Durchfuhr folgende Anforderungen:

a) Sie müssen aus Material der Kategorie 3 gemäß der Spalte „Rohmaterial“ in Tabelle 1 bestehen oder aus diesem hergestellt sein,

b) sie müssen die Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen gemäß der Spalte „Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen“ in Tabelle 1 erfüllen,

▼M4

c) sie müssen aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands gemäß der Spalte „Listen der Drittländer“ in Tabelle 1 stammen,

d) sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist, und

e) sie müssen

i) während der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, von der Veterinärbescheinigung gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 1 begleitet werden, oder

ii) am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument vorgestellt werden, das dem Muster gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 1 entspricht.

▼M4 —————

▼B



Tabelle 1

Nr.

Produkt

Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1609/2009)

Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen

Listen der Drittländer

Bescheinigungen/Muster

▼M12

1

Verarbeitetes tierisches Protein, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte außer Heimtierfutter, und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, h, i, j, k, l und m

a)  Das verarbeitete tierische Protein muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 hergestellt worden sein, und

b)  das verarbeitete tierische Protein muss die zusätzlichen Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels erfüllen.

a)  Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein außer Fischmehl:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

b)  Im Fall von Fischmehl:

Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG

a)  Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten:

Anhang XV Kapitel 1

b)  Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten:

Anhang XV Kapitel 1a

▼B

2

Blutprodukte als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i

►M9  Die Blutprodukte müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 und Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 5 hergestellt worden sein. ◄

a)  Im Fall von Blutprodukten von Huftieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingeführt werden dürfen;

b)  Im Fall von Blutprodukten von anderen Tierarten:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe B

3

Ausgeschmolzene Fette und Fischöl

a)  Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, j und k;

b)  im Fall von Fischöl: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f, i und j

a)  Die ausgeschmolzenen Fette und das Fischöl müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 hergestellt worden sein, und

b)  das ausgeschmolzene Fett muss die zusätzlichen Anforderungen gemäß Abschnitt 3 dieses Kapitels erfüllen.

a)  Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010;

b)  im Fall von Fischöl:

Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG

a)  Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe A;

b)  im Fall von Fischöl:

Anhang XV Kapitel 9

4

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis oder aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse

a)  Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis:

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f und h;

b)  Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse:

Material der Kategorie 3 von lebenden Tieren, die keine Anzeichen einer durch Kolostrum auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen

Die Milch, die Erzeugnisse auf Milchbasis, das Kolostrum und die Kolostrumerzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels erfüllen.

a)  Im Fall von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis:

zugelassene Drittländer gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010;

b)  im Fall von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen:

in Anhang I Spalte A der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 als zugelassen aufgeführte Drittländer

a)  Im Fall von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen:

Anhang XV Kapitel 2 Buchstabe A;

b)  im Fall von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen:

Anhang XV Kapitel 2 Buchstabe B

5

Gelatine und hydrolysiertes Protein

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j, sowie im Fall von hydrolysiertem Protein: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben d, h und k

Die Gelatine und das hydrolysierte Protein müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 5 hergestellt worden sein.

a)  Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Länder:

Südkorea (KR),

Malaysia (MY),

Pakistan (PK),

Taiwan (TW);

b)  im Fall von Gelatine und hydrolysierten Proteinen aus Fisch:

Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG

a)  Im Fall von Gelatine:

Anhang XV Kapitel 11;

b)  im Fall von hydrolysiertem Protein:

Anhang XV Kapitel 12

6

Dicalciumphosphat

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, j und k

Das Dicalciumphosphat muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 6 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Länder:

Südkorea (KR),

Malaysia (MY),

Pakistan (PK),

Taiwan (TW)

Anhang XV Kapitel 12

7

Tricalciumphosphat

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i und k

Das Tricalciumphosphat muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 7 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Länder:

Südkorea (KR),

Malaysia (MY),

Pakistan (PK),

Taiwan (TW)

Anhang XV Kapitel 12

8

Kollagen

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j

Das Kollagen muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 8 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Länder:

Südkorea (KR),

Malaysia (MY),

Pakistan (PK),

Taiwan (TW)

Anhang XV Kapitel 11

9

Eiprodukte

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe k Ziffer ii

Die Eiprodukte müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 9 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch, Eiern und Eiprodukten zulassen

Anhang XV Kapitel 15

Abschnitt 2

▼M1

Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein einschließlich Mischungen und Produkten außer Heimtierfutter, das solches Protein enthält, mit Ausnahme von Mischfuttermitteln gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009

▼B

Für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein gelten folgende Anforderungen:

1. Bevor die Sendungen in den freien Verkehr innerhalb der Union überführt werden, muss die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle von dem verarbeiteten tierischen Protein aus eingeführten Sendungen Proben nehmen, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen von Anhang X Kapitel I erfüllt sind.

Die zuständige Behörde muss

a) von jeder Massengutsendung Proben nehmen;

b) von Sendungen mit Erzeugnissen, die im Herkunftsherstellungsbetrieb verpackt wurden, Stichproben nehmen.

2. Abweichend von Nummer 1 darf sich jedoch die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle, wenn sechs aufeinanderfolgende Untersuchungen von Massengutsendungen aus einem bestimmten Drittland negativ ausgefallen sind, bei anschließenden Massengutsendungen aus diesem Drittland auf Stichprobenuntersuchungen beschränken.

Hat eine dieser Stichprobenuntersuchungen einen Positivbefund ergeben, muss die zuständige Behörde, die die Beprobung durchführt, die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes entsprechend unterrichten, damit diese geeignete Abhilfemaßnahmen treffen kann.

Die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes muss diese Maßnahmen der für die Beprobung zuständigen Behörde mitteilen.

Im Fall eines weiteren Positivbefunds bei Erzeugnissen derselben Herkunft muss die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle von allen weiteren Sendungen derselben Herkunft so lang Proben nehmen, bis erneut sechs aufeinanderfolgende Untersuchungen negativ ausfallen.

3. Die zuständigen Behörden müssen über die Probenbefunde sämtlicher Sendungen, von denen Proben genommen wurden, Aufzeichnungen führen und diese mindestens drei Jahre lang aufbewahren.

4. Wenn eine in die Union eingeführte Sendung positiv auf Salmonella getestet wird oder die mikrobiologischen Normen für Enterobacteriaceae gemäß Anhang X Kapitel I nicht erfüllt, ist sie entweder

a) nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG zu behandeln oder

b) in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Verarbeitungsbetrieb erneut zu verarbeiten oder nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode zu dekontaminieren. Die betreffende Sendung ist erst freizugeben, wenn sie verarbeitet wurde und von der zuständigen Behörde gemäß Anhang X Kapitel I mit Negativbefund auf Salmonella oder gegebenenfalls Enterobacteriaceae untersucht worden ist.

▼M12

5. Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten darf in die Union eingeführt werden, sofern es gemäß folgenden Bedingungen hergestellt wurde:

a) Die Insekten gehören zu einer der nachstehenden Arten:

 Soldatenfliege (Hermetia illucens) und Stubenfliege (Musca domestica),

 Mehlkäfer (Tenebrio molitor) und Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus),

 Heimchen (Acheta domesticus), Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis).

b) Das Futtersubstrat für die Insekten darf nur Produkte nichttierischen Ursprungs oder folgende Produkte tierischen Ursprungs aus Material der Kategorie 3 enthalten:

 Fischmehl,

 Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,

 Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,

 aus Nichtwiederkäuern hydrolysierte Proteine,

 aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,

 Gelatine und Kollagen von Nichtwiederkäuern,

 Eier und Eiprodukte,

 Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse und Kolostrum,

 Honig,

 ausgelassene Fette.

c) Das Futtersubstrat für die Insekten sowie die Insekten oder ihre Larven sind nicht mit anderem Material tierischen Ursprungs als dem unter Buchstabe b genannten Material in Berührung gekommen, und das Substrat enthielt keine Gülle, Küchen- und Speiseabfälle oder sonstigen Abfälle.

▼B

Abschnitt 3

Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten

Für die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten gelten folgende Anforderungen:

Das ausgeschmolzene Fett

a) wurde ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Schweinen gewonnen und stammt aus einem Drittland oder Teil eines Drittlandes, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von klassischer und afrikanischer Schweinepest war,

b) wurde ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Geflügel gewonnen und stammt aus einem Drittland oder Teil eines Drittlandes, das bzw. der in den letzten 6 Monaten frei von der Newcastle-Krankheit und der aviären Influenza war,

c) wurde ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Wiederkäuern gewonnen und stammt aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von Rinderpest war, oder

d) wurde, falls in dem genannten Bezugszeitraum eine der in den Buchstaben a, b und c genannten Krankheiten aufgetreten ist, einer der folgenden Hitzebehandlungen unterzogen:

i) Erhitzung auf mindestens 70 °C mindestens 30 Minuten lang oder

ii) Erhitzung auf mindestens 90 °C mindestens 15 Minuten lang.

Die Parameter der kritischen Kontrollpunkte sind vom Betreiber aufzuzeichnen und zu verwahren, damit der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter und, falls nötig, die zuständige Behörde den Betriebsablauf überwachen können. Aufzuzeichnen sind unter anderem Partikelgröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.

Abschnitt 4

Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen

A. Für die Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen gelten folgende Anforderungen:

1. Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse

a) wurden zumindest einer der Behandlungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 sowie Abschnitt B Nummer 1.4 Buchstabe a unterzogen,

b) erfüllen die Bedingungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Abschnitt B Nummern 2 und 4 sowie – im Fall von Molke – Abschnitt B Nummer 3.

2. Abweichend von Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Abschnitt B Nummer 1.4 dürfen Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse aus Drittländern eingeführt werden, die gemäß Spalte A in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zugelassen sind, sofern die Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis bzw. aus Milch gewonnenen Erzeugnisse einer einmaligen HTST unterzogen und

a) frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung versandt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder

b) frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung an einer Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union gestellt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

B. Für die Einfuhr von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen gelten folgende Anforderungen:

1. Das Material wurde einer einmaligen HTST unterzogen und

a) frühestens 21 Tage nach seiner Herstellung versandt, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder

b) frühestens 21 Tage nach seiner Herstellung an einer Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union gestellt, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

2. Das Material wurde von Rindern gewonnen, die regelmäßigen Veterinärkontrollen unterworfen werden, damit gewährleistet ist, dass die Tiere aus Betrieben stammen, in denen alle Rinderbestände

a) entweder amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt brucellosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d und f der Richtlinie 64/432/EWG sind oder nach nationalem Recht des Herkunftsdrittlandes des Kolostrums keinen Beschränkungen im Hinblick auf die Tilgung von Tuberkulose und Brucellose unterliegen, und

b) entweder amtlich anerkannt leukosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 64/432/EWG sind oder einem amtlichen System zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose unterliegen, wobei diese Krankheit in den letzten zwei Jahren im fraglichen Bestand weder klinisch noch in Laboruntersuchungen nachgewiesen wurde.

3. Nach Abschluss der Verarbeitung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Kolostrums oder der Kolostrumerzeugnisse zu vermeiden.

4. Das Enderzeugnis muss mit dem Hinweis versehen sein, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und es wurde

a) in neue Behälter abgefüllt oder

b) als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.

▼M9

Abschnitt 5

Einfuhr von Blutprodukten zur Verfütterung an Nutztiere

Die folgenden Anforderungen gelten für die Einfuhr von Blutprodukten von Schweinen, einschließlich sprühgetrocknetem Blut und Blutplasma, die zur Verfütterung an Schweine bestimmt sind:

Diese Folgeprodukte

a) wurden einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C im ganzen Produkt unterzogen, wobei das getrocknete Blut bzw. das Blutplasma einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 8 % mit einer Wasseraktivität von weniger als 0,60 aufweisen muss;

b) wurden mindestens sechs Wochen lang unter trockenen Lagerbedingungen bei Raumtemperatur gelagert.

▼B

KAPITEL II

SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN DIE EINFUHR IN DIE UND DIE DURCHFUHR DURCH DIE UNION VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND FOLGEPRODUKTEN ZUR VERWENDUNG AUSSERHALB DER FUTTERMITTELKETTE FÜR NUTZTIERE AUSSER PELZTIEREN

Abschnitt 1

Spezielle Anforderungen

Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für eingeführte Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind, sowie für Sendungen mit solchen Produkten auf der Durchfuhr folgende spezielle Anforderungen:

a) Sie müssen aus tierischen Nebenprodukten gemäß der Spalte „Rohmaterial“ in Tabelle 2 bestehen oder aus diesen hergestellt sein,

b) sie müssen die Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen gemäß der Spalte „Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen“ in Tabelle 2 erfüllen,

▼M4

c) sie müssen aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands gemäß der Spalte „Listen der Drittländer“ in Tabelle 2 stammen,

d) sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist, und

e) sie müssen

i) während der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, von der Veterinärbescheinigung gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 2 begleitet werden, oder

ii) am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument vorgestellt werden, das dem Muster gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 2 entspricht.

▼M4 —————

▼B



Tabelle 2

Nr.

Produkt

Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen

Listen der Drittländer

Bescheinigungen/Muster

1

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe a

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen müssen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß

a)  Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010,

b)  Anhang I der Entscheidung 2004/211/EGoder

c)  Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Anhang XV Kapitel 17

2

Blutprodukte, außer von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben c und d sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d und h

Die Blutprodukte müssen gemäß Abschnitt 2 hergestellt worden sein.

Folgende Drittländer:

a)  im Fall unbehandelter Blutprodukte von Huftieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen frisches Fleisch von domestizierten Huftierarten eingeführt werden darf, und zwar nur für den Zeitraum gemäß den Spalten 7 und 8 des genannten Teils,

Japan;

b)  im Fall unbehandelter Blutprodukte von Geflügel und anderen Vogelarten:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008,

Japan;

c)  im Fall unbehandelter Blutprodukte von anderen Tieren:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009,

Japan;

d)  im Fall behandelter Blutprodukte von allen Tierarten:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009,

Japan

a)  Im Fall unbehandelter Blutprodukte:

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe C;

b)  im Fall behandelter Blutprodukte:

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe D

3

Blut und Blutprodukte von Equiden

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d und h

Das Blut und die Blutprodukte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 3 erfüllen.

Folgende Drittländer:

a)  im Fall von Blut, das gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 1 entnommen wurde, bzw. für Blutprodukte, die gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des genannten Kapitels hergestellt worden sind:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG, aus denen Zuchtequiden und Nutzequiden eingeführt werden dürfen;

b)  im Fall von Blutprodukten, die gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii behandelt wurden:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches von Equiden zulassen, die als Haustiere gehalten werden

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe A

4

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer iii

Die Häute und Felle müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummern 1 und 4 erfüllen.

Die Häute und Felle stammen aus einem Drittland bzw. – im Fall einer Regionalisierung nach Unionsrecht – einem Teil eines Drittlandes gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus dem die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart zulassen.

Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe A

5

Behandelte Häute und Felle von Huftieren

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und iii sowie Buchstabe n

Die Häute und Felle müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummern 2, 3 und 4 erfüllen.

a)  Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010;

b)  im Fall behandelter Häute und Felle von Wiederkäuern, die zum Versand in die Europäische Union bestimmt sind und vor der Einfuhr 21 Tage getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden:

jedes Drittland

a)  Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren, die nicht den Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummer 2 entsprechen:

Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe B;

b)  im Fall behandelter Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden, die zum Versand in die Europäische Union bestimmt sind und vor der Einfuhr 21 Tage getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden:

amtliche Erklärung gemäß Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe C;

c)  im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren, die die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummer 2 erfüllen:

keine Bescheinigung erforderlich

6

Jagdtrophäen und andere Tierpräparate

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f, das von Wildtieren gewonnen wurde, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i, iii und v sowie Buchstabe n

Die Jagdtrophäen und anderen Präparate müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 5 erfüllen.

a)  Im Fall von Jagdtrophäen und anderen Präparaten gemäß Abschnitt 5 Nummer 2:

jedes Drittland;

b)  Im Fall von Jagdtrophäen und anderen Präparaten gemäß Abschnitt 5 Nummer 3:

i)  Jagdtrophäen von Federwild:

Drittländer gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen, sowie folgende Länder:

Grönland (GL),

Tunesien (TN);

ii)  Jagdtrophäen von Schalenwild:

Drittländer gemäß den für frisches Fleisch von Huftieren geltenden Spalten der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, einschließlich etwaiger Einschränkungen gemäß der Spalte mit besonderen Hinweisen zu frischem Fleisch

a)  Im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2:

Anhang XV Kapitel 6 Buchstabe A;

b)  im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 3:

Anhang XV Kapitel 6 Buchstabe B;

c)  im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1:

keine Bescheinigung erforderlich

7

Schweineborsten

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe b Ziffer iv

Die Schweineborsten müssen von Schweinen gewonnen worden sein, die aus dem Herkunftsdrittland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden.

a)  Im Fall unbearbeiteter Schweineborsten:

Drittländer bzw. – im Fall einer Regionalisierung – Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Einfuhr frei von afrikanischer Schweinepest waren;

b)  im Fall bearbeiteter Schweineborsten:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Einfuhr möglicherweise nicht frei von afrikanischer Schweinepest waren.

a)  Falls in den letzten 12 Monaten kein Fall von afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist:

Anhang XV Kapitel 7 Buchstabe A;

b)  falls in den letzten 12 Monaten mindestens ein Ausbruch von afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist:

Anhang XV Kapitel 7 Buchstabe B

▼M2

8

Unbehandelte Wolle und unbehandelte Haare von anderen Tieren als Schweinen

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben h und n

(1)  Trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare müssen

a)  fest verpackt sein und

b)  auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden.

(1)  Jedes Drittland

(1)  Für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich.

(2)  Die Wolle und die Haare gelten als Wolle und Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e.

(2)  Drittland oder Gebiet eines Drittlandes,

a)  das in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden, und

b)  gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG des Rates frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken ist.

(2)  Eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 ist erforderlich.

▼B

9

Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe b Ziffer v sowie Buchstaben h und n

Die bearbeiteten Federn bzw. Federteile müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 6 erfüllen.

Jedes Drittland

Für die Einfuhr bearbeiteter Federn, Federteile oder Daunen ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich.

10

Imkerei-Nebenerzeugnisse

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e

a)  Im Fall anderer Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachs in Wabenform, die zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind:

i)  Die Imkerei-Nebenerzeugnisse wurden mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von - 12 °C oder weniger ausgesetzt oder

ii)  wurden im Fall von Wachs vor der Einfuhr nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder nach der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III raffiniert;

b)  wurden im Fall von anderem Bienenwachs als Bienenwachs in Wabenform, das für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere bestimmt ist, vor der Einfuhr nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder nach der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III raffiniert oder verarbeitet.

a)  Im Fall von Imkerei-Nebenerzeugnissen zur Verwendung in der Imkerei:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgendes Land:

Kamerun (CM);

b)  im Fall von Bienenwachs für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere:

jedes Drittland

a)  Im Fall von Imkerei-Nebenerzeugnissen zur Verwendung in der Imkerei:

Anhang XV Kapitel 13;

b)  im Fall von Bienenwachs für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere:

ein Handelspapier, in dem die Raffination bzw. Verarbeitung bescheinigt wird

11

Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und iii sowie Buchstaben e und h

Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 7 erfüllen.

Jedes Drittland

Den Erzeugnissen liegt Folgendes bei:

a)  ein Handelspapier gemäß Abschnitt 7 Nummer 2 und

b)  eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 16, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss.

▼M10

12

Heimtierfutter und Kauspielzeug

a)  Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter und von Kauspielzeug: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffern i und ii.

b)  Im Fall von rohem Heimtierfutter: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer iii.

Das Heimtierfutter und das Kauspielzeug müssen gemäß Anhang XIII Kapitel II hergestellt worden sein.

a)  Im Fall von rohem Heimtierfutter:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 oder gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen.

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

b)  Im Fall von Kauspielzeug und anderem als rohem Heimtierfutter:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Länder:

Japan (JP),

Ecuador (EC),

Sri Lanka (LK),

Taiwan (TW).

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

a)  Im Fall von Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe A.

b)  Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe B.

c)  Im Fall von Kauspielzeug: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe C.

d)  Im Fall von rohem Heimtierfutter: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D.

▼M4

13

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Herstellung von Heimtierfutter

Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a

Die geschmacksverstärkenden Fleischextrakte müssen gemäß Anhang XIII Kapitel III hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen;

im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG;

Im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Geflügelfleisch: Drittländer gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleischs zulassen.

Anhang XV Kapitel 3(E)

▼B

14

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von anderem als rohem Heimtierfutter und von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

►M4  
a)  Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis m;  ◄
b)  im Fall von Material zur Herstellung von Heimtierfutter: Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe c;
c)  im Fall von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe n

Die Erzeugnisse bzw. Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.

a)  Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Heimtierfutter:

i)  im Fall tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, und zwar sowohl von Nutztieren als auch Wildtieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen zum menschlichen Verzehr bestimmtes frisches Fleisch eingeführt werden darf;

ii)  Rohmaterial von Geflügel einschließlich Laufvögeln:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen;

iii)  Rohmaterial aus Fisch:

Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG;

iv)  Rohmaterial von anderen Landsäugetieren und von Leporidae:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008;

b)  im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Pharmazeutika:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 sowie folgende Drittländer:

Japan (JP),

Philippinen (PH),

Taiwan (TW);

c)  im Fall tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Produkten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, ausgenommen pharmazeutische Verwendungszwecke:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen frisches Fleisch der betreffenden Tierart eingeführt werden darf, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 bzw. – im Fall von Material aus Fisch – Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG

a)  Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe F;

b)  im Fall tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Produkten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Anhang XV Kapitel 8

▼M4

15

Tierische Nebenprodukte zur Verwendung als rohes Heimtierfutter

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i und ii

Die Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 oder gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen;

im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG

Anhang XV Kapitel 3(D)

16

Tierische Nebenprodukte zur Verwendung in Futter für Pelztiere

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis m

Die Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission oder gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen;

im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG

Anhang XV Kapitel 3(D)

▼M1

17

Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

►M4  
a)  Im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel oder oleochemischen Erzeugnissen bestimmt ist: Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den Artikeln 8, 9 und 10;  ◄
b)  Im Fall von Material, das zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J bestimmt ist:
Material der Kategorien 2 und 3 gemäß den Artikeln 9 und 10.
c)  im Fall von Material, das für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel bestimmt ist:
Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p;
d)  im Fall von Material, das für andere Zwecke bestimmt ist:
Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p

Die ausgeschmolzenen Fette müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 9 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und im Fall von Fischmaterial Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe B.

▼M4

18

Fettderivate

a)  Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10;

b)  im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter:

Material der Kategorie 3 außer Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p

Die Fettderivate müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 10 erfüllen.

Jedes Drittland

a)  Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Anhang XV Kapitel 14(A);

b)  im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter:

Anhang XV Kapitel 14(B)

▼B

19

Fotogelatine

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10

Die eingeführte Fotogelatine muss die Anforderungen gemäß Abschnitt 11 erfüllen.

Fotogelatine darf nur aus gemäß Abschnitt 11 zugelassenen Herkunftsbetrieben in den Vereinigten Staaten und in Japan eingeführt werden.

Anhang XV Kapitel 19

20

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, h und n

Die Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 12 erfüllen.

Jedes Drittland

Anhang XV Kapitel 18

Abschnitt 2

Einfuhr von Blut und Blutprodukten, außer von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Für die Einfuhr von Blut und Blutprodukten, außer von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere gelten folgende Anforderungen:

1. Die Blutprodukte müssen aus einer Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere stammen, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten speziellen Bedingungen entspricht, oder aus dem Gewinnungsbetrieb.

▼M4

2. Das Blut, aus dem Blutprodukte zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere hergestellt werden, muss unter tierärztlicher Aufsicht gewonnen worden sein:

a) in Schlachthöfen,

i) die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder

ii) die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden; oder

b) von lebenden Tieren in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden.

▼B

3.1. Im Fall von Blutprodukten zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, die von Tieren der Taxa Artiodactyla, Perissodactyla und Proboscidea oder von deren Kreuzungen gewonnen wurden, müssen entweder die in Buchstabe a oder die in Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt sein:

a) Die Produkte wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, dass sie frei von Erregern der in Buchstabe b genannten Krankheiten sind:

i) einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,

ii) einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,

iii) einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,

iv) nur im Fall anderer Tiere als Suidae und Tayassuidae: einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser Wert zwei Stunden lang gehalten wird, mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;

b) Blutprodukte, die nicht gemäß Buchstabe a behandelt wurden, stammen aus einem Drittland oder Gebiet,

i) in dem seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer oder Rifttalfieber gemeldet wurde und in dem seit mindestens zwölf Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde,

ii) in dem seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde und

 in dem seit mindestens zwölf Monaten nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde, oder

 in dem seit mindestens zwölf Monaten Programme zur Impfung domestizierter Wiederkäuer gegen Maul- und Klauenseuche amtlich durchgeführt und überwacht werden; in diesem Fall müssen die Produkte nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen – einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material – zu treffen, damit das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden wird.

3.2. Zusätzlich zu Nummer 3.1 Buchstabe b Ziffern i und ii muss im Fall anderer Tiere als Suidae und Tayassuidae eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a) Im Herkunftsdrittland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis, Blauzungenkrankheit oder entsprechenden seropositiven Tieren gemeldet, und seit mindestens zwölf Monaten wurden die empfänglichen Tierarten gegen keine dieser Krankheiten geimpft;

b) die Produkte müssen nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur Anlage am Bestimmungsort befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen – einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material – zu treffen, damit das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden wird.

3.3. Zusätzlich zu Nummer 3.1 Buchstabe b Ziffern i und ii gilt im Fall von Suidae und Tayassuidae Folgendes: Im Herkunftsdrittland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit, klassischer Schweinepest oder afrikanischer Schweinepest gemeldet, seit mindestens zwölf Monaten wurde gegen keine dieser Krankheiten geimpft und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

a) Im Herkunftsland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis oder entsprechenden seropositiven Tieren gemeldet, und seit mindestens zwölf Monaten wurden die empfänglichen Tierarten nicht gegen diese Krankheit geimpft;

b) die Produkte müssen nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen – einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material – zu treffen, damit das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden wird.

4. Im Fall von Blutprodukten zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, die von Geflügel oder anderen Vogelarten gewonnen wurden, müssen entweder die in Buchstabe a oder die in Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt sein:

a) Die Produkte wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, dass sie frei von Erregern der in Buchstabe b genannten Krankheiten sind:

i) einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,

ii) einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,

iii) einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;

b) Blutprodukte, die nicht gemäß Buchstabe a behandelt wurden, stammen aus einem Drittland oder Gebiet,

i) das im Sinne des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere (Ausgabe 2010) frei von der Newcastle-Krankheit und hochpathogener aviärer Influenza ist,

ii) in dem in den letzten zwölf Monaten nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde,

iii) in dem Geflügel oder andere Vogelarten, aus denen die Produkte gewonnen werden, nicht mit Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurden, die aus einem Saatvirusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher als die lentogener Virusstämme ist.

Abschnitt 3

Einfuhr von Blut und Blutprodukten von Equiden

Für die Einfuhr von Blut und Blutprodukten von Equiden gelten folgende Anforderungen:

▼M4

1. Das Blut muss die Bedingungen gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a erfüllen und unter tierärztliche Aufsicht entnommen werden, und zwar entweder:

a) in Schlachthöfen,

i) die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder

ii) die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden, oder

b) von lebenden Equiden in Einrichtungen, die für die Entnahme von Blut von Equiden, das zur Herstellung von Blutprodukten für andere Verwendungszwecke als Futter bestimmt ist, von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und überwacht werden.

▼B

2. Die Blutprodukte müssen die Bedingungen gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 erfüllen.

Ferner müssen die Blutprodukte gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i aus Blut hergestellt worden sein, das Equiden entnommen wurde, die zumindest in den letzten drei Monaten vor dem Datum der Blutentnahme bzw. – falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind – von Geburt an in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben im Drittland der Blutentnahme gehalten wurden, das in diesem Zeitraum und während der Blutentnahme frei war von

a) Pferdepest im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG,

b) venezuelischer Pferdeenzephalomyelitis, und zwar seit mindestens zwei Jahren,

c) Rotz, und zwar

i) seit drei Jahren oder

ii) seit sechs Monaten, wenn die Tiere bei der Fleischuntersuchung im Schlachthof gemäß Nummer 1 Buchstabe a für frei von klinischen Anzeichen des Rotzes (Burkholderia mallei) befunden wurden, wobei unter anderem nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und nach Auslösen der Nasenscheidewand die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhlen und ihrer Nebenhöhlen begutachtet wurden,

▼M4

d) im Fall von anderen Blutprodukten als Serum und Plasma: vesikulärer Stomatitis, und zwar seit mindestens sechs Monaten.

▼B

3. Die Blutprodukte müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen oder registriert wurde.

4. Das Blut und die Blutprodukte sind gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 3 zu verpacken und zu kennzeichnen.

Abschnitt 4

Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren

Für die Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren gelten folgende Anforderungen:

1. Frische oder gekühlte Häute und Felle dürfen eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Sie stammen aus einem Drittland, das in der Tabelle 2 in Abschnitt 1 in der betreffenden Spalte in Reihe 4 aufgeführt ist und das je nach Tierart

i) zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Versand frei war von folgenden Krankheiten:

 klassische Schweinepest,

 afrikanische Schweinepest,

 Rinderpest, und

ii) zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Versand nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde;

b) sie wurden gewonnen

i) von Tieren, die zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. – falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind – von Geburt an im Hoheitsgebiet des Herkunftsdrittlandes gehalten wurden,

ii) im Fall von Häuten und Fellen von Paarhufern: von Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,

iii) im Fall von Häuten von Schweinen: von Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von klassischer oder afrikanischer Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen keine dieser Krankheiten aufgetreten ist, oder

iv) von Tieren, die in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, klassischen und afrikanischen Schweinepest und der vesikulären Schweinekrankheit befunden wurden, und

c) es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Erzeugnisse mit Krankheitserregern zu verhindern.

2. Behandelte Häute und Felle gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 dürfen ohne Einschränkung eingeführt werden.

3. Andere behandelte Häute und Felle dürfen eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Sie stammen entweder

i) aus einem Drittland bzw. – im Fall einer Regionalisierung nach Unionsrecht – einem Teil eines Drittlandes gemäß Abschnitt 1 Tabelle 2, Spalte „Listen der Drittländer“, Reihe 5, Buchstabe a, aus dem die Einfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Arten zugelassen ist, und sie wurden gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben a, b und c behandelt,

ii) aus einem Drittland, das in Tabelle 2 in Abschnitt 1 in der genannten Spalte in Reihe 5 unter Buchstabe a aufgeführt ist, und sie wurden gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben c oder d behandelt, oder

iii) von Equiden oder Wiederkäuern aus einem Drittland, das in Tabelle 2 in Abschnitt 1 in der Spalte „Listen der Drittländer“ in Reihe 5 unter Buchstabe b aufgeführt ist, und sie wurden gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben a, b und c behandelt sowie nach der Behandlung mindestens 21 Tage lang getrennt gehalten, und

b) im Fall gesalzener Häute und Felle, die auf dem Seeweg befördert werden, sind die Häute und Felle gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben b oder c behandelt und nach der Behandlung während der Beförderung im Fall der Behandlung gemäß Nummer 28 Buchstabe b mindestens 14 Tage lang und im Fall der Behandlung gemäß Nummer 28 Buchstabe c sieben Tage lang vor der Einfuhr getrennt gehalten worden, wobei die Behandlung und die Beförderungsdauer durch die der Sendung beiliegende Veterinärbescheinigung nachgewiesen werden.

4. Frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle von Huftieren sind in Containern, Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwaggons oder als Ballen einzuführen, die unter der Verantwortung der zuständigen Behörde des Versanddrittlandes verplombt wurden.

Abschnitt 5

Einfuhr von Jagdtrophäen und anderen Tierpräparaten

Für die Einfuhr von Jagdtrophäen und anderen Tierpräparaten gelten folgende Anforderungen:

1. Jagdtrophäen oder andere Tierpräparate, die die Bedingungen gemäß Anhang XIII Kapitel VI Abschnitt B und Abschnitt C Nummer 1 erfüllen, dürfen ohne Einschränkung eingeführt werden.

2. Behandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate aus Vögeln und Huftieren, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen, aus Drittländern dürfen eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang XIII Kapitel VI Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a sowie Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe a Ziffern i bis iii und Buchstabe b Ziffern i und ii erfüllen.

Jedoch brauchen trocken- oder nassgesalzene Häute und Felle, die auf dem Seeweg befördert werden, nicht 14 Tage vor ihrem Versand gesalzen zu werden, sofern sie 14 Tage vor ihrer Einfuhr gesalzen wurden.

3. Völlig unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate aus Vögeln und Huftieren, die aus ganzen Tierkörperteilen bestehen, dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

a) sie stammen von Tieren aus einem Gebiet, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs schwerer übertragbarer Krankheiten unterliegt, für die Tiere der betreffenden Art empfänglich sind;

b) sie wurden einzeln in transparenten und – zur Vermeidung jeglicher Kontamination von außen – fest verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten.

Abschnitt 6

Einfuhr von behandelten Federn, Federteilen und Daunen

Behandelte Federn, Federteile und Daunen dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

a) Es handelt sich um behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch mitgeführt werden, oder um Sendungen mit behandelten Federn oder Daunen, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecke zugesandt werden, oder

b) ihnen liegt ein Handelspapier bei, aus dem hervorgeht, dass die Federn, Federteile oder Daunen einer Dampfbehandlung oder einer anderweitigen Behandlung unterzogen wurden, durch die gewährleistet wird, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben, und sie sind außerdem fest verschlossen und trocken verpackt, und

c) sofern aus dem Handelspapier nicht hervorgeht, dass sie industriell gewaschen und mindestens 30 Minuten lang einer Heißdampfbehandlung bei einer Temperatur von 100 °C unterzogen wurden, werden sie zu einer solchen Behandlung an einen registrierten Betrieb oder eine registrierte Anlage versandt.

Abschnitt 7

Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (außer Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

1. Knochen und Knochenprodukte (außer Knochenmehl), Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), dürfen zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

a) Die Erzeugnisse wurden vor der Ausfuhr in die Union getrocknet, jedoch weder gekühlt noch gefroren;

▼M9

b) die Erzeugnisse werden aus dem Herkunftsdrittland auf direktem Wege zu einer Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union verbracht, ohne in einem außerhalb der Union gelegenen Hafen oder an einem anderen Ort außerhalb der Union umgeladen zu werden;

▼B

c) die Erzeugnisse werden nach den in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Dokumentenprüfungen auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage befördert.

2. Jeder Sendung muss ein Handelspapier beiliegen, das von der für die Überwachung des Herkunftsbetriebs zuständigen Behörde abgestempelt ist und folgende Angaben enthält:

a) das Herkunftsdrittland,

b) den Namen des Produktionsbetriebs bzw. der Produktionsanlage,

c) die Art des Erzeugnisses (getrocknete Knochen/getrocknete Knochenprodukte/getrocknete Hörner/getrocknete Hornprodukte/getrocknete Hufe/getrocknete Hufprodukte) und

d) eine Bestätigung, dass das Erzeugnis

i) von gesunden, in einem Schlachthof geschlachteten Tieren stammt,

ii) 42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C getrocknet wurde,

iii) vor dem Trocknen eine Stunde lang bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C erhitzt wurde,

iv) vor dem Trocknen eine Stunde lang bei einer Kerntemperatur von mindestens 800 °C verascht wurde,

v) vor dem Trocknen gesäuert wurde, bis im Kern ein pH-Wert von unter 6 erreicht und mindestens eine Stunde lang gehalten wurde, und

in keinem Fall dazu bestimmt ist, zu Lebensmitteln, Futtermittel Ausgangserzeugnissen, organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verarbeitet zu werden.

3. Das Material muss in verplombten Containern oder Fahrzeugen oder als Massengut in einem Schiffsladeraum in die Union versandt werden.

Bei der Beförderung in Containern müssen diese sowie in jedem Fall alle Begleitpapiere Namen und Anschrift des registrierten Bestimmungsbetriebs bzw. der registrierten Bestimmungsanlage tragen.

4. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie ist das Material auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage zu befördern.

Abschnitt 8

Einfuhr tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Pelztierfutter, Heimtierfutter außer rohem Heimtierfutter und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Tierische Nebenprodukte, die zur Herstellung von Pelztierfutter, Heimtierfutter außer rohem Heimtierfutter und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind, dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

1. Die tierischen Nebenprodukte wurden im Herkunftsbetrieb tiefgefroren oder gemäß den Unionsvorschriften so konserviert, dass sie zwischen dem Versand und der Anlieferung im Bestimmungsbetrieb bzw. in der Bestimmungsanlage nicht verderben können.

2. Es wurden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um eine Kontamination der tierischen Nebenprodukte mit Krankheitserregern zu vermeiden.

3. Die tierischen Nebenprodukte wurden in neuen, lecksicheren Verpackungen oder in Verpackungen, die vor der Verwendung gereinigt und desinfiziert worden sind, verpackt.

4. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie erfolgt die Beförderung der tierischen Nebenprodukte auf direktem Wege entweder zu

a) einem Heimtierfutterbetrieb oder einem registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. einer registrierten Bestimmungsanlage, der/die eine Garantie dafür geleistet hat, dass die tierischen Nebenprodukte ausschließlich zur Herstellung der Produkte verwendet werden, für die er/sie, gegebenenfalls gemäß Festlegung durch die zuständige Behörde, registriert bzw. zugelassen ist, und den Betrieb bzw. die Anlage außer zur direkten Entsorgung auf keinen Fall unbehandelt verlassen,

b) einem Betrieb bzw. einer Anlage, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 zugelassen ist,

c) einem registrierten Verwender oder einer registrierten Sammelstelle, der/die eine Garantie dafür geleistet hat, dass die tierischen Nebenprodukte ausschließlich für zulässige Zwecke, gegebenenfalls gemäß Festlegung durch die zuständige Behörde, verwendet werden, oder

d) einem Betrieb bzw. einer Anlage, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 zugelassen ist, und

5.1. im Fall von Rohmaterial zur Produktion von Heimtierfutter gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a) Das Rohmaterial wird im Drittland vor dem Eingang in die Union mit einem Kreuz aus verflüssigter Aktivkohle auf jeder Außenseite jedes Eisblocks bzw., wenn das Rohmaterial auf Paletten befördert wird, die bei der Beförderung zum Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter nicht in getrennte Sendungen unterteilt sind, auf jeder Außenseite jeder Palette so gekennzeichnet, dass mindestens 70 % der Diagonale des Eisblocks abgedeckt sind und das Kreuz mindestens 10 cm breit ist;

b) im Fall von nicht tiefgefrorenem Material wird im Drittland vor dem Eingang in die Union eine Kennzeichnung durch Besprühen mit verflüssigter Aktivkohle oder durch Aufbringen von Aktivkohle in Pulverform derart vorgenommen, dass die Aktivkohle auf dem Material deutlich sichtbar ist;

c) das Rohmaterial wird auf direktem Wege befördert zu

i) dem Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter gemäß Nummer 4 Buchstabe a oder

ii) zu einem Bestimmungsbetrieb bzw. einer Bestimmungsanlage, der/die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – im Einklang mit Nummer 4 Buchstabe b dieses Abschnitts – zugelassen ist, und von dort auf direktem Wege zu dem in Ziffer i genannten Heimtierfutterbetrieb, sofern der Bestimmungsbetrieb

 ausschließlich Material verarbeitet, dass unter die vorliegende Nummer 5.1 fällt, oder

 ausschließlich Material verarbeitet, dass für einen Heimtierfutterbetrieb gemäß Ziffer i bestimmt ist, und

d) das Rohmaterial wird so behandelt, dass die Kennzeichnung gemäß den Buchstaben a und b erst im Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter und erst unmittelbar vor der Verwendung des Materials zur Herstellung von Heimtierfutter – gemäß den Anforderungen von Anhang XIII Kapitel II an aus Material der Kategorie 3 hergestelltes Heimtierfutter – entfernt wird;

5.2. besteht eine Sendung aus Rohmaterial, das gemäß Nummer 5.1 behandelt wurde, sowie aus anderem, nicht behandeltem Rohmaterial, wurden alle Rohmaterialien der Sendung gemäß Nummer 5.1 Buchstaben a und b gekennzeichnet;

5.3. die in Nummer 5.1 Buchstaben a und b sowie Nummer 5.2 vorgesehene Kennzeichnung muss während der gesamten Zeit vom Versand bis zur Anlieferung im Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter sichtbar sein.

6. Im Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter müssen die Lagerung vor Produktion, die Verwendung und die Beseitigung von Rohmaterial für die Heimtierfutterproduktion gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen erfolgen, die gegebenenfalls amtliche Kontrollen des Umfangs des gelieferten, des zur Produktion verwendeten und des beseitigten Materials umfassen.

Die zuständige Behörde kann dem Betreiber des Heimtierfutterbetriebs die Genehmigung erteilen, solche Materialien zusammen mit Material der Kategorie 3 zu lagern.

Abschnitt 9

Einfuhr ausgeschmolzener Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Ausgeschmolzene Fette, die nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, Kosmetika, Arzneimitteln oder Medizinprodukten bestimmt sind, dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

a) Sie wurden gewonnen

▼M4

i) im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel oder oleochemischen Produkten bestimmt ist, aus tierischen Nebenprodukten gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

▼B

ii) im Fall von Material, das zur Produktion von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln bestimmt ist, aus Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c, d und f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder aus Material der Kategorie 3, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben c und p der genannten Verordnung,

▼M1

iii) im Fall von Material, das zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J der vorliegenden Verordnung bestimmt ist, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung;

iv) im Fall anderer Materialien Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i der genannten Verordnung oder Material der Kategorie 3, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben c und p der genannten Verordnung;

▼B

b) die ausgeschmolzenen Fette wurden gemäß der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) oder gemäß einer der anderen in Anhang IV Kapitel III aufgeführten Verarbeitungsmethoden verarbeitet;

c) im Fall von Wiederkäuerfett wurden unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % entfernt;

d) die ausgeschmolzenen Fette wurden vor dem Versand in die Union so gekennzeichnet, dass die in Anhang VIII Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b genannte GTH-Mindestkonzentration erreicht wird;

e) nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Ab