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Document 02010L0043-20220801
Commission Directive 2010/43/EU of 1 July 2010 implementing Directive 2009/65/EC of the European Parliament and of the Council as regards organisational requirements, conflicts of interest, conduct of business, risk management and content of the agreement between a depositary and a management company (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02010L0043 — DE — 01.08.2022 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE 2010/43/EU DER KOMMISSION vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42) |
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DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/1270 DER KOMMISSION vom 21. April 2021 |
L 277 |
141 |
2.8.2021 |
RICHTLINIE 2010/43/EU DER KOMMISSION
vom 1. Juli 2010
zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG fest,
in denen die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren und Vorkehrungen und die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten genau ausgeführt werden;
in denen zum einen Kriterien für Handeln, das recht und billig ist, und für Handeln mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der OGAW sowie Kriterien für die Bestimmung der Arten von Interessenkonflikten und zum anderen die Prinzipien, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Mittel wirksam eingesetzt werden und die Schritte, die zur Ermittlung, Vorbeugung, Regelung und Offenlegung der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Interessenkonflikte unternommen werden sollten, festgelegt werden;
in denen die Einzelheiten, die gemäß Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 5 in den Vereinbarungen zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft enthalten sein müssen, genau ausgeführt werden, und
in denen der in Artikel 51 Absatz 1 genannte Risikomanagement-Prozess, insbesondere die Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungsgesellschaft angewandten Risikomanagement-Prozesses und die Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren sowie die Vorkehrungen, Verfahren und Methoden für Risikomessung und -management in Bezug auf diese Kriterien genau ausgeführt werden.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Verwaltungsgesellschaften, die der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Tätigkeit der Verwaltung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nachgehen.
Kapitel V dieser Richtlinie gilt auch für Verwahrstellen, die ihre Aufgaben gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 2009/65/EG wahrnehmen.
Die Bestimmungen dieses Kapitels, des Kapitels II Artikel 12 und der Kapitel III, IV und VI gelten mutatis mutandis für Investmentgesellschaften, die keine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft bestimmt haben.
In solchen Fällen ist „Verwaltungsgesellschaft“ als „Investmentgesellschaft“ zu verstehen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG folgende Begriffsbestimmungen:
„Kunde“: jede natürliche oder juristische Person oder jedes andere Unternehmen einschließlich eines OGAW, für die/das eine Verwaltungsgesellschaft eine Dienstleistung der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erbringt;
„Anteilinhaber“: jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Anteile an einem OGAW hält;
„Relevante Person“: in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft eine der folgenden Personen:
ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft,
ein Angestellter der Verwaltungsgesellschaft sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt und von dieser kontrolliert werden und die an der von der Verwaltungsgesellschaft erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltung beteiligt ist,
eine natürliche Person, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Verwaltungsgesellschaft beteiligt ist, welche der Verwaltungsgesellschaft die gemeinsame Portfolioverwaltung ermöglichen;
„Geschäftsleitung“: die Person oder Personen, die die Geschäfte einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG tatsächlich führt/führen;
„Leitungs- oder Verwaltungsorgan“: das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft;
„Aufsichtsfunktion“: relevante Person oder Stelle/Stellen, die für die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung und für die Bewertung und regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses und der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Pflichten eingeführt wurden, zuständig ist bzw. sind;
„Kontrahentenrisiko“: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus der Tatsache resultiert, dass die Gegenpartei eines Geschäfts vor der Schlussabrechnung des mit dem Geschäft verbundenen Cashflows ihren Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen kann;
„Liquiditätsrisiko“: das Risiko, dass eine Position im OGAW-Portfolio nicht innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und dass dies die Fähigkeit des OGAW, den Anforderungen des Artikels 84 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG allzeit nachzukommen, beeinträchtigt;
„Marktrisiko“: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus Schwankungen beim Marktwert von Positionen im OGAW-Portfolio resultiert, die auf Veränderungen bei Marktvariablen, wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen, oder bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind;
„Operationelles Risiko“: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Verwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert und Rechts- und Dokumentationsrisiken sowie Risiken, die aus den für den OGAW betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren, einschließt;
„Nachhaltigkeitsrisiko“: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„Nachhaltigkeitsfaktoren“: Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.
Der in Absatz 1 Nummer 5 definierte Begriff „Leitungs- oder Verwaltungsorgan“ schließt bei Verwaltungsgesellschaften mit dualer Struktur, d. h. einem Leitungs- und einem Aufsichtsorgan, das Aufsichtsorgan nicht ein.
KAPITEL II
VERWALTUNGSVERFAHREN UND KONTROLLMECHANISMEN
(Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG)
ABSCHNITT 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 4
Allgemeine Anforderungen an Verfahren und Organisation
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften,
Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
sicherzustellen, dass ihre relevanten Personen über die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, im Bilde sind;
angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sicherstellen sollen, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen maßgeblichen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sowie einen reibungslosen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten einzuführen, zu praktizieren und aufrechtzuerhalten;
angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung tragen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften bei der Erfüllung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung tragen.
Artikel 5
Ressourcen
Artikel 5a
Verpflichtung von Investmentgesellschaften zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Verwaltung von OGAW
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Investmentgesellschaften bei der Verwaltung von OGAW Nachhaltigkeitsrisiken einbeziehen und dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung tragen.
ABSCHNITT 2
Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren
Artikel 6
Bearbeitung von Beschwerden
Artikel 7
Elektronische Datenverarbeitung
Artikel 8
Rechnungslegungsverfahren
Um den Schutz der Anteilinhaber zu gewährleisten, verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, die Anwendung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden sicherzustellen.
Die OGAW-Rechnungslegung ist so ausgelegt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW jederzeit direkt ermittelt werden können.
Hat ein OGAW mehrere Teilfonds, werden für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten geführt.
ABSCHNITT 3
Interne Kontrollmechanismen
Artikel 9
Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion
Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ihre Geschäftsleitung
die Verantwortung dafür trägt, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie gegebenenfalls im Prospekt, in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft festgelegt ist, bei jedem verwalteten OGAW umgesetzt wird;
für jeden verwalteten OGAW die Genehmigung der Anlagestrategien überwacht;
die Verantwortung dafür trägt, dass die Verwaltungsgesellschaft über die in Artikel 10 genannte dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion verfügt, selbst wenn diese Funktion einem Dritten übertragen wurde;
dafür sorgt und sich regelmäßig vergewissert, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten OGAW ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikomanagement-Funktion einem Dritten übertragen wurde;
die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten OGAW die Anlageentscheidungen getroffen werden, feststellt und regelmäßig überprüft, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen;
die in Artikel 38 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmäßig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft;
für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die unter den Buchstaben a bis f genannten Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt ebenfalls sicher, dass ihre Geschäftsführung und gegebenenfalls ihre Aufsichtsfunktion
die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Pflichten eingeführt wurden, bewerten und regelmäßig überprüfen;
angemessene Maßnahmen ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.
Artikel 10
Ständige Compliance-Funktion
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften angemessene Grundsätze und Verfahren festlegen, anwenden und aufrechterhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Pflichten durch die betreffende Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, und dass die Verwaltungsgesellschaften angemessene Maßnahmen und Verfahren schaffen, um dieses Risiko auf ein Minimum zu begrenzen und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Richtlinie wirksam auszuüben.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung tragen.
Die Mitgliedstaaten schreiben den Verwaltungsgesellschaften die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer wirksamen Compliance-Funktion vor, die unabhängig ist und folgende Aufgaben hat:
Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen, Grundsätze und Verfahren, sowie der Schritte, die zur Beseitigung etwaiger Defizite der Verwaltungsgesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten unternommen wurden;
Beratung und Unterstützung der für Dienstleistungen und Tätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Erfüllung der in der Richtlinie 2009/65/EG für Verwaltungsgesellschaften festgelegten Pflichten.
Damit die in Absatz 2 genannte Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellen die Verwaltungsgesellschaften sicher, dass
die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang hat;
ein Compliance-Beauftragter benannt wird, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte verantwortlich ist, die der Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu Fragen der Rechtsbefolgung vorgelegt werden und in denen insbesondere angegeben wird, ob die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen wurden;
relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, nicht in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sind;
das Verfahren, nach dem die Bezüge der in die Compliance-Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, weder deren Objektivität beeinträchtigt noch dies wahrscheinlich erscheinen lässt.
Kann eine Verwaltungsgesellschaft jedoch nachweisen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe c oder d genannte Anforderung mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig ist und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt, ist sie von dieser Anforderung befreit.
Artikel 11
Ständige Innenrevisionsfunktion
Die in Absatz 1 genannte Innenrevisionsfunktion hat folgende Aufgaben:
Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten;
Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;
Überprüfung der Einhaltung der unter Buchstabe b genannten Empfehlungen;
Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision gemäß Artikel 9 Absatz 4.
Artikel 12
Ständige Risikomanagement-Funktion
Die in Absatz 1 genannte ständige Risikomanagement-Funktion ist von den operativen Abteilungen hierarchisch und funktionell unabhängig.
Die Mitgliedstaaten können den Verwaltungsgesellschaften allerdings gestatten, von dieser Auflage abzuweichen, wenn dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwalteten OGAW angemessen und verhältnismäßig ist.
Eine Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen können, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, um ein unabhängiges Risikomanagement zu ermöglichen, und dass ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen des Artikels 51 der Richtlinie 2009/65/EG entspricht.
Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die Aufgabe,
die Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren umzusetzen;
für die Einhaltung der OGAW-Risikolimits zu sorgen, worunter auch die gesetzlichen Limits für das Gesamt- und das Kontrahentenrisiko gemäß den Artikeln 41, 42 und 43 fallen;
das Leitungs- oder Verwaltungsorgan bei der Ermittlung des Risikoprofils der einzelnen verwalteten OGAW zu beraten;
dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan und — falls vorhanden — der Aufsichtsfunktion regelmäßig zu folgenden Themen Bericht zu erstatten:
Kohärenz zwischen dem aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und dem für diesen vereinbarten Risikoprofil;
Einhaltung der jeweiligen Risikolimits durch die einzelnen verwalteten OGAW;
Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei eventuellen Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden;
der Geschäftsleitung regelmäßig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der für den jeweiligen OGAW geltenden Limits Bericht zu erstatten, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können;
die in Artikel 44 dargelegten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verstärken.
Artikel 13
Persönliche Geschäfte
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen,
ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
die Person darf das persönliche Geschäft nach der Richtlinie 2003/6/EG nicht tätigen;
es geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen einher;
es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft aus der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2004/39/EG oder wird voraussichtlich damit kollidieren;
außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das — würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln — unter Buchstabe a oder unter Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2006/73/EG fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte,
ein Geschäft mit Finanzinstrumenten einzugehen, das — würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln — unter Buchstabe a oder unter Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2006/73/EG fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;
einer anderen Person zu einem solchen Geschäft zu raten oder zu verhelfen.
Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen gewährleisten insbesondere, dass
jede unter Absatz 1 fallende relevante Person über die Beschränkungen für persönliche Geschäfte und die Maßnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz 1 getroffen hat, im Bilde ist;
die Verwaltungsgesellschaft umgehend über jedes persönliche Geschäft einer relevanten Person unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Verwaltungsgesellschaft die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen;
ein bei der Verwaltungsgesellschaft gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.
Werden bestimmte Tätigkeiten von Dritten ausgeführt, stellt die Verwaltungsgesellschaft für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sicher, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und der Verwaltungsgesellschaft diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind:
persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum getätigt werden, sofern vor Geschäftsabschluss keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;
persönliche Geschäfte mit OGAW oder mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist.
Artikel 14
Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
Die in Absatz 1 genannte Aufzeichnung enthält:
den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;
die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;
die Menge;
die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
den Preis;
bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, bzw. bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;
den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe i bezeichnet „Ausführungsplatz“ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der genannten Richtlinie, einen systematischen Internalisierer im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der genannten Richtlinie oder einen Marktmacher, einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.
Artikel 15
Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
Aufgezeichnet werden folgende Angaben:
Name des betreffenden OGAW;
Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
Person, die den Auftrag erhält;
Datum und Uhrzeit des Auftrags;
Zahlungsbedingungen und -mittel;
Art des Auftrags;
Datum der Auftragsausführung;
Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
Artikel 16
Aufzeichnungspflichten
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, die Aufbewahrung der in den Artikeln 14 und 15 genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren sicherzustellen.
Unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden jedoch verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaften alle oder einige dieser Aufzeichnungen für einen längeren, von der Art des Instruments oder Portfoliogeschäfts abhängigen Zeitraum aufbewahren, wenn dies notwendig ist, um der Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zu ermöglichen.
Ist die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft abgelaufen, können die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden von der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums aufbewahrt.
Überträgt die Verwaltungsgesellschaft die Aufgaben, die sie im Zusammenhang mit dem OGAW hat, auf eine andere Verwaltungsgesellschaft, können die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden Vorkehrungen im Hinblick darauf verlangen, dass dieser Gesellschaft die Aufzeichnungen für die vorangegangenen fünf Jahre zur Verfügung gestellt werden.
Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass die zuständige Behörde auch künftig auf sie zugreifen kann und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die zuständige Behörde muss ohne weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jedes einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren können;
jede Korrektur oder sonstige Änderung sowie der Inhalt der Aufzeichnungen vor einer solchen Korrektur oder sonstigen Änderung müssen leicht feststellbar sein;
die Aufzeichnungen dürfen nicht anderweitig manipulierbar oder zu verändern sein.
KAPITEL III
INTERESSENKONFLIKTE
(Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG)
Artikel 17
Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei der Dienstleistungserbringung und der Ausführung von Tätigkeiten auftreten und den Interessen eines OGAW abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung tragen, ob auf die Verwaltungsgesellschaft, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Verwaltungsgesellschaft verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie in der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder einem anderen Bereich tätig ist, eine der folgenden Situationen zutrifft:
die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person werden voraussichtlich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden, was zu Lasten des OGAW geht;
die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person hat am Ergebnis einer für den OGAW oder einen anderen Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für den OGAW oder einen anderen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das sich nicht mit dem Interesse des OGAW an diesem Ergebnis deckt;
für die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Kundengruppe über die Interessen des OGAW zu stellen;
die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person führt für den OGAW und für einen oder mehrere andere Kunden, bei denen es sich nicht um OGAW handelt, die gleichen Tätigkeiten aus;
die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person erhält aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem OGAW in Bezug auf Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die für den OGAW erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen.
Die Mitgliedstaaten schreiben den Verwaltungsgesellschaften vor, bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten Folgendes zu berücksichtigen:
ihre eigenen Interessen, einschließlich solcher, die aus der Zugehörigkeit der Verwaltungsgesellschaft zu einer Gruppe oder aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten resultieren, die Interessen der Kunden und die Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW;
die Interessen von zwei oder mehreren verwalteten OGAW.
Artikel 18
Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Größe und Organisation der Verwaltungsgesellschaft sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sein.
Gehört die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe an, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, die der Gesellschaft bekannt sind oder sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten.
In den gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten
wird im Hinblick auf die Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die von oder für die Verwaltungsgesellschaft erbracht werden, festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen des OGAW oder eines oder mehrerer anderer Kunden erheblich schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;
wird festgelegt, welche Verfahren für den Umgang mit diesen Konflikten einzuhalten und welche Maßnahmen zu treffen sind.
Artikel 19
Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement
Die Verfahren und Maßnahmen, die nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b einzuhalten bzw. zu treffen sind, schließen — soweit dies zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft notwendig und angemessen ist — Folgendes ein:
wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, die in der gemeinsamen Portfolioverwaltung tätig sind und deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden schaden könnte;
die gesonderte Beaufsichtigung relevanter Personen, zu deren Hauptaufgaben die gemeinsame Portfolioverwaltung für Kunden oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden oder Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche, möglicherweise kollidierende Interessen vertreten, was auch die Interessen der Verwaltungsgesellschaft einschließt;
die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;
Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person die gemeinsame Portfolioverwaltung ausführt, verhindern oder einschränken;
Maßnahmen, die die gleichzeitige oder anschließende Beteiligung einer relevanten Person an einer anderen gemeinsamen Portfolioverwaltung verhindern oder kontrollieren, wenn eine solche Beteiligung einem einwandfreien Konfliktmanagement im Wege stehen könnte.
Sollten eine oder mehrere dieser Maßnahmen und Verfahren in der Praxis nicht das erforderliche Maß an Unabhängigkeit gewährleisten, verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, die für die genannten Zwecke erforderlichen und angemessenen alternativen oder zusätzlichen Maßnahmen und Verfahren festzulegen.
Artikel 20
Umgang mit Tätigkeiten, die einen schädlichen Interessenkonflikt nach sich ziehen
Artikel 21
Strategien für die Ausübung von Stimmrechten
Die in Absatz 1 genannte Strategie enthält Maßnahmen und Verfahren, die
eine Verfolgung der maßgeblichen Corporate Events ermöglichen;
sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen OGAW in Einklang steht;
Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.
Den Anlegern wird eine Kurzbeschreibung der in Absatz 1 genannten Strategien zur Verfügung gestellt.
Nähere Angaben zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen sind den Anteilinhabern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
KAPITEL IV
WOHLVERHALTENSREGELN
(Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/65/EG)
ABSCHNITT 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 22
Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anteilinhaber zu handeln
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, eine faire Behandlung der Inhaber von Anteilen an verwalteten OGAW sicherzustellen.
Verwaltungsgesellschaften stellen die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anteilinhabern nicht über die Interessen einer anderen Anteilinhabergruppe.
Artikel 23
Sorgfaltspflichten
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, bei der Umsetzung ihrer Risikomanagement-Grundsätze und soweit dies unter Berücksichtigung der Art einer geplanten Anlage angemessen ist, in Bezug auf den Beitrag, den die Anlage zur Zusammensetzung des OGAW-Portfolios, zu dessen Liquidität und zu dessen Risiko- und Ertragsprofil leistet, vor Tätigung der Anlage Prognosen abzugeben und Analysen anzustellen. Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen.
Wenn Verwaltungsgesellschaften mit Dritten Vereinbarungen über die Ausführung von Tätigkeiten im Bereich des Risikomanagements schließen, solche Vereinbarungen verwalten oder beenden, lassen sie dabei die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten. Vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen leiten die Verwaltungsgesellschaften die notwendigen Schritte ein, um sich zu vergewissern, dass der Dritte über die erforderlichen Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die betreffenden Tätigkeiten zuverlässig, professionell und wirksam auszuführen. Die Verwaltungsgesellschaft legt Methoden für die laufende Bewertung der Leistungen des Dritten fest.
ABSCHNITT 2
Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
Artikel 24
Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwaltungsgesellschaften einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt haben, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder — sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen müssen.
Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Bestätigungsmitteilung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Anteilinhaber von einer anderen Person unverzüglich zuzusenden ist.
Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält, sofern anwendbar, folgende Angaben:
Name der Verwaltungsgesellschaft;
Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers;
Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise;
Datum der Ausführung;
Name des OGAW;
Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme);
Zahl der betroffenen Anteile;
Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet bzw. zurückgenommen wurden;
Referenz-Wertstellungsdatum;
Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren;
Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.
ABSCHNITT 3
Bestmögliche Ausführung
Artikel 25
Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW
Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungsgesellschaften alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigen. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand folgender Kriterien bestimmt:
Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des OGAW, wie im Prospekt oder gegebenenfalls in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des OGAW dargelegt;
Merkmale des Auftrags;
Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;
Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung der in Absatz 2 niedergelegten Verpflichtung zu treffen und umzusetzen. Die Verwaltungsgesellschaften legen insbesondere Grundsätze fest, die ihnen bei OGAW-Aufträgen die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gemäß Absatz 2 gestatten, und setzen diese um.
Die Verwaltungsgesellschaften holen zu den Grundsätzen für die Auftragsausführung die vorherige Zustimmung der Investmentgesellschaft ein. Die Verwaltungsgesellschaft stellt den Anteilinhabern angemessene Informationen über die gemäß diesem Artikel festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung.
Die Verwaltungsgesellschaften überwachen die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen und Grundsätze für die Auftragsausführung regelmäßig, um etwaige Mängel aufzudecken und bei Bedarf zu beheben.
Außerdem unterziehen die Verwaltungsgesellschaften ihre Grundsätze für die Auftragsausführung alljährlich einer Überprüfung. Eine Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Artikel 26
Weiterleitung von OGAW-Handelsaufträgen an andere Ausführungseinrichtungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungsgesellschaften alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigen. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand von Artikel 25 Absatz 2 bestimmt.
Für diese Zwecke legen die Verwaltungsgesellschaften Grundsätze fest, die ihnen die Erfüllung der in Unterabsatz 1 niedergelegten Verpflichtung gestatten, und setzen diese um. In diesen Grundsätzen werden für jede Instrumentengattung die Einrichtungen genannt, bei denen Aufträge platziert werden dürfen. Die Verwaltungsgesellschaft geht nur dann Ausführungsvereinbarungen ein, wenn diese mit den in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen vereinbar sind. Die Verwaltungsgesellschaften stellen den Anteilinhabern angemessene Informationen über die gemäß diesem Absatz festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung.
Die Verwaltungsgesellschaften überwachen die Wirksamkeit der gemäß Absatz 2 festgelegten Grundsätze, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen regelmäßig und beheben bei Bedarf etwaige Mängel.
Außerdem unterziehen die Verwaltungsgesellschaften ihre Grundsätze alljährlich einer Überprüfung. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
ABSCHNITT 4
Bearbeitung von Aufträgen
Artikel 27
Allgemeine Grundsätze
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Verfahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen, die für die umgehende, redliche und zügige Ausführung der für OGAW getätigten Portfoliogeschäfte sorgen.
Die von den Verwaltungsgesellschaften umgesetzten Verfahren und Vorkehrungen erfüllen folgende Voraussetzungen:
Sie gewährleisten, dass für OGAW ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt registriert und zugewiesen werden;
ansonsten vergleichbare OGAW-Aufträge werden der Reihe nach umgehend ausgeführt, es sei denn, die Merkmale des Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des OGAW verlangen etwas anderes.
Finanzinstrumente oder Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, werden umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW verbucht.
Artikel 28
Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen
Die Mitgliedstaaten untersagen den Verwaltungsgesellschaften, einen OGAW-Auftrag zusammen mit dem Auftrag eines anderen OGAW oder sonstigen Kunden oder zusammen mit einem Auftrag für eigene Rechnung auszuführen, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Es muss unwahrscheinlich sein, dass die Zusammenlegung der Aufträge für einen OGAW oder Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt von Nachteil ist;
es müssen Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt und umgesetzt werden, die die faire Zuweisung zusammengelegter Aufträge präzise genug regeln, auch im Hinblick darauf, wie Auftragsvolumen und -preis die Zuweisungen bestimmen und wie bei Teilausführungen zu verfahren ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die einen OGAW- oder sonstigen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte dem OGAW oder sonstigen Kunden gegenüber ihren Eigengeschäften Vorrang einräumt.
Kann die Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW oder ihrem sonstigen Kunden jedoch schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann sie das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit ihren gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Grundsätzen anteilsmäßig zuweisen.
ABSCHNITT 5
Anreize
Artikel 29
Schutz der besten Interessen des OGAW
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften nicht als ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des OGAW handelnd gelten, wenn sie im Zusammenhang mit der Anlageverwaltung für den OGAW eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder annehmen, es sei denn,
es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt bzw. vom OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gewährt wird;
es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt bzw. von einer dieser Personen gewährt wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder — wenn der Betrag nicht feststellbar ist — die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem OGAW vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offengelegt werden;
die Zahlung der Gebühr oder der Provision bzw. die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung muss den Zweck verfolgen, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern und darf die Verwaltungsgesellschaft nicht daran hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des OGAW zu handeln;
es handelt sich um Gebühren, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen oder dafür notwendig sind — einschließlich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren — und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft hervorrufen können, im besten Interesse des OGAW ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
KAPITEL V
EINZELHEITEN DER STANDARDVEREINBARUNG ZWISCHEN VERWAHRSTELLE UND VERWALTUNGSGESELLSCHAFT
(Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG)
Artikel 30
Bestimmungen zu den von den Vereinbarungsparteien einzuhaltenden Verfahren
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft, die in diesem Kapitel nachstehend als „Vereinbarungsparteien“ bezeichnet werden, in die nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene schriftliche Vereinbarung zumindest die folgenden Einzelheiten zu den Dienstleistungen und Verfahren aufzunehmen, die von den Vereinbarungsparteien zu erbringen bzw. einzuhalten sind:
Beschreibung der Verfahren, die unter anderem bei der Verwahrung für die einzelnen Arten von Vermögenswerten des OGAW, die der Verwahrstelle anvertraut werden, festzulegen sind;
Beschreibung der Verfahren, die einzuhalten sind, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Geschäftsordnung oder den Prospekt des OGAW ändern will, wobei auch festzulegen ist, wann die Verwahrstelle informiert werden sollte oder die Änderung die vorherige Zustimmung der Verwahrstelle erfordert;
Beschreibung der Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle der Verwaltungsgesellschaft alle einschlägigen Informationen übermittelt, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, einschließlich einer Beschreibung der Mittel und Verfahren für die Ausübung etwaiger mit Finanzinstrumenten verbundener Rechte sowie der Mittel und Verfahren, die angewandt werden, damit die Verwaltungsgesellschaft und der OGAW Zugang zu zeitnahen und genauen Informationen über die Konten des OGAW haben;
Beschreibung der Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle Zugang zu allen einschlägigen Informationen erhält, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;
Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwahrstelle die Möglichkeit hat, Nachforschungen zum Wohlverhalten der Verwaltungsgesellschaft anzustellen und die Qualität der übermittelten Informationen zu bewerten, unter anderem durch Besuche vor Ort;
Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwaltungsgesellschaft die Leistung der Verwahrstelle in Bezug auf deren vertragliche Verpflichtungen überprüfen kann.
Artikel 31
Bestimmungen zum Informationsaustausch und den Pflichten in Bezug auf Geheimhaltung und Geldwäsche
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung, in diese zumindest folgende Bestimmungen zum Informationsaustausch und den Pflichten in Bezug auf Geheimhaltung und Geldwäsche aufzunehmen:
Auflistung aller Informationen, die in Bezug auf Zeichnung, Rücknahme, Ausgabe, Annullierung und Rückkauf von Anteilen des OGAW zwischen dem OGAW, seiner Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen;
für die Vereinbarungsparteien geltende Geheimhaltungspflichten;
Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vereinbarungsparteien hinsichtlich der Pflichten in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sofern anwendbar.
Artikel 32
Bestimmungen zur Beauftragung von Dritten
Beabsichtigen die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft, Dritte mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben zu beauftragen, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die beiden Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung in diese zumindest folgende Einzelheiten aufnehmen:
eine Verpflichtung beider Vereinbarungsparteien, regelmäßig Einzelheiten zu etwaigen Dritten zu übermitteln, die die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben beauftragt haben;
eine Verpflichtung, dass auf Antrag einer Partei die jeweils andere Informationen darüber erteilt, nach welchen Kriterien der Dritte ausgewählt wurde und welche Schritte unternommen wurden, um dessen Tätigkeit zu überwachen;
eine Erklärung, wonach die in Artikel 24 und Artikel 34 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene Haftung der Verwahrstelle davon unberührt bleibt, dass sie die von ihr verwahrten Vermögenswerte ganz oder teilweise einem Dritten anvertraut hat.
Artikel 33
Bestimmungen zu etwaigen Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung, in diese zumindest folgende Einzelheiten zu Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung aufzunehmen:
Laufzeit der Vereinbarung;
Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung geändert oder beendet werden kann;
Voraussetzungen, die notwendig sind, um den Wechsel zu einer anderen Verwahrstelle zu erleichtern, und Verfahren, nach dem die Verwahrstelle der anderen Verwahrstelle in einem solchen Falle alle einschlägigen Informationen übermittelt.
Artikel 34
Anwendbares Recht
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung festzulegen, dass die Vereinbarung dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats der OGAW unterliegt.
Artikel 35
Elektronische Informationsübermittlung
Einigen sich die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung darauf, die zwischen ihnen ausgetauschten Informationen ganz oder teilweise elektronisch zu übermitteln, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Vereinbarung auch Bestimmungen enthält, die sicherstellen, dass die entsprechenden Informationen aufgezeichnet werden.
Artikel 36
Geltungsbereich der Vereinbarung
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene Vereinbarung für mehr als einen von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gilt. In diesem Fall werden in der Vereinbarung die in ihren Geltungsbereich fallenden OGAW aufgeführt.
Artikel 37
Leistungsvereinbarung
Die Mitgliedstaaten gestatten den Vereinbarungsparteien, die Einzelheiten der in Artikel 30 Buchstaben c und d genannten Mittel und Verfahren entweder in der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
KAPITEL VI
RISIKOMANAGEMENT
(Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG)
ABSCHNITT 1
Risikomanagement-Grundsätze und Risikomessung
Artikel 38
Risikomanagement-Grundsätze
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihnen verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten.
Die Risikomanagement-Grundsätze umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verwaltungsgesellschaften in den Risikomanagement-Grundsätzen zumindest folgende Punkte behandeln:
Methoden, Mittel und Vorkehrungen, die ihnen die Erfüllung der in den Artikeln 40 und 41 festgelegten Pflichten ermöglichen;
Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf das Risikomanagement.
Artikel 39
Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Folgendes zu bewerten, zu überwachen und periodisch zu überprüfen:
Angemessenheit und Wirksamkeit der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren;
Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren durch die Verwaltungsgesellschaft;
Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagement-Prozesses.
ABSCHNITT 2
Risikomanagement-Prozesse, Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration
Artikel 40
Messung und Management von Risiken
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene und wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren einzuführen, um
die Risiken, denen die von ihnen verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit messen und managen zu können;
die Einhaltung der Obergrenzen für das Gesamtrisiko und das Kontrahentenrisiko gemäß den Artikeln 41 und 43 sicherzustellen.
Diese Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaften und der von ihnen verwalteten OGAW angemessen und entsprechen dem OGAW-Risikoprofil.
Für die Zwecke von Absatz 1 verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, für jeden von ihnen verwalteten OGAW folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Einführung der notwendigen Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren, um sicherzustellen, dass die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und dass die Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren adäquat dokumentiert werden;
gegebenenfalls Durchführung periodischer Rückvergleiche (Backtesting) zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören;
gegebenenfalls Durchführung periodischer Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potenziellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf den OGAW auswirken könnten;
Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines dokumentierten Systems interner Limits für die Maßnahmen, mit denen die einschlägigen Risiken für jeden OGAW gemanagt und kontrolliert werden, wobei allen in Artikel 38 genannten Risiken, die für den OGAW wesentlich sein könnten, Rechnung getragen und die Übereinstimmung mit dem Risikoprofil des OGAW sichergestellt wird;
Gewährleistung, dass der jeweilige Risikostand bei jedem OGAW mit dem unter Buchstabe d dargelegten Risikolimit-System in Einklang steht;
Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Verfahren, die im Falle von tatsächlichen oder zu erwartenden Verstößen gegen das Risikolimit-System des OGAW zu zeitnahen Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anteilinhaber führen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungsgesellschaften einen angemessenen Risikomanagement-Prozess für Liquiditätsrisiken anwenden, um zu gewährleisten, dass jeder von ihnen verwaltete OGAW jederzeit zur Erfüllung von Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG imstande ist.
Gegebenenfalls führen die Verwaltungsgesellschaften Stresstests durch, die die Bewertung des Liquiditätsrisikos des OGAW unter außergewöhnlichen Umständen ermöglichen.
Artikel 41
Berechnung des Gesamtrisikos
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, das Gesamtrisiko eines verwalteten OGAW im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG als eine der folgenden beiden Größen zu berechnen:
zusätzliches Risiko und zusätzliche Leverage, die der verwaltete OGAW durch die Nutzung derivativer Finanzinstrumente einschließlich eingebetteter Derivate im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG erzeugt und die den Gesamtbetrag des OGAW-Nettoinventarwerts nicht übersteigen dürfen;
Marktrisiko des OGAW-Portfolios.
Die Mitgliedstaaten können den Verwaltungsgesellschaften gestatten, das Gesamtrisiko je nach Zweckdienlichkeit nach dem Commitment-Ansatz, dem Value-at-Risk-Modell oder einem fortgeschrittenen Messansatz zu ermitteln. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der „Value at risk“ den bei einem gegebenen Konfidenzniveau über einen bestimmten Zeitraum maximal zu erwartenden Verlust.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass die zur Messung des Gesamtrisikos gewählte Methode der vom OGAW verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der genutzten derivativen Finanzinstrumente und dem Anteil derivativer Finanzinstrumente am OGAW-Portfolio angemessen ist.
Artikel 42
Commitment-Ansatz
Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verwaltungsgesellschaften jede Position in derivativen Finanzinstrumenten in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivats umrechnen (Standard-Commitment-Ansatz).
Die Mitgliedstaaten können den Verwaltungsgesellschaften gestatten, andere Berechnungsmethoden anzuwenden, wenn diese dem Standard-Commitment-Ansatz gleichwertig sind.
Artikel 43
Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration
Für die Berechnung des Kontrahentenrisikos eines OGAW in Einklang mit den in Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen legen die Verwaltungsgesellschaften den positiven Neubewertungswert (Mark-to-Market-Wert) des OTC-Derivatkontrakts mit der betreffenden Gegenpartei zugrunde.
Die Verwaltungsgesellschaften können die Derivatpositionen eines OGAW mit ein und derselben Gegenpartei miteinander verrechnen (Netting), wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen. Das Netting ist nur bei den OTC-Derivaten mit einer Gegenpartei, nicht bei anderen Positionen des OGAW gegenüber dieser Gegenpartei zulässig.
ABSCHNITT 3
Verfahren für die Bewertung der OTC-Derivate
Artikel 44
Verfahren für die Ermittlung des Wertes von OTC-Derivaten
Für die Zwecke von Absatz 1 werden von den Verwaltungsgesellschaften Vorkehrungen und Verfahren festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert von OTC-Derivaten angemessen, präzise und unabhängig bewertet wird.
Die Bewertungsvorkehrungen und -verfahren sind der Art und Komplexität der betreffenden OTC-Derivate angemessen und stehen in einem angemessenen Verhältnis dazu.
Schließen die Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, müssen die Verwaltungsgesellschaften die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
ABSCHNITT 4
Übermittlung von Informationen zu Derivaten
Artikel 45
Berichte über Derivate
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juni 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 47
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 48
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
( 1 ) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).