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Document 02010D0231-20150303

Consolidated text: Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/231/2015-03-03

2010D0231 — DE — 03.03.2015 — 008.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS 2010/231/GASP DES RATES

vom 26. April 2010

über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP

(ABl. L 105, 27.4.2010, p.17)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

BESCHLUSS 2011/635/GASP DES RATES vom 26. September 2011

  L 249

12

27.9.2011

►M2

BESCHLUSS 2012/388/GASP DES RATES vom 16. Juli 2012

  L 187

38

17.7.2012

►M3

BESCHLUSS 2012/633/GASP DES RATES vom 15. Oktober 2012

  L 282

47

16.10.2012

►M4

BESCHLUSS 2013/201/GASP DES RATES vom 25. April 2013

  L 116

10

26.4.2013

►M5

BESCHLUSS 2013/659/GASP DES RATES vom 15. November 2013

  L 306

15

16.11.2013

►M6

BESCHLUSS 2014/270/GASP DES RATES vom 12. Mai 2014

  L 138

106

13.5.2014

►M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/729/GASP DES RATES vom 20. Oktober 2014

  L 301

34

21.10.2014

►M8

BESCHLUSS (GASP) 2015/335 DES RATES vom 2. März 2015

  L 58

77

3.3.2015

►M9

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/337 DES RATES vom 2. März 2015

  L 58

81

3.3.2015




▼B

BESCHLUSS 2010/231/GASP DES RATES

vom 26. April 2010

über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2002 aufgrund der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ein Waffenembargo gegen Somalia den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia ( 1 ) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 16. Februar 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP ( 2 ) angenommen, um die Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen, mit der restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) durch Gewalt gefährden oder durch ihr Handeln die Stabilität in Somalia oder in der Region untergraben.

(3)

Der Rat hat am 1. März 2010 den Beschluss 2010/126/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP ( 3 ) und zur Umsetzung der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angenommen, mit der alle Staaten aufgefordert wurden, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem gemäß Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten und in späteren Resolutionen weiter ausgeführten und geänderten allgemeinen und vollständigen Waffenembargo gegen Somalia verboten ist.

(4)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (nachstehend „Sicherheitsrat“ genannt) hat am 19. März 2010 die Resolution 1916 (2010) angenommen, in der unter anderem das in Nummer 3 seiner Resolution 1558 (2004) genannte Mandat der Überwachungsgruppe verlängert und beschlossen wurde, einige Beschränkungen und Verpflichtungen im Rahmen der Sanktionsregelung zu lockern, damit internationale, regionale und subregionale Organisationen Versorgungsgüter und technische Hilfe bereitstellen können und eine rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe durch die Vereinten Nationen sichergestellt werden kann.

(5)

Am 12. April 2010 hat der mit Absatz 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats eingesetzte Sanktionsausschuss für Somalia (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) die Liste der Personen und Organisationen festgelegt, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(6)

Der Klarheit halber sollten die Maßnahmen, die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP in der durch den Beschluss 2010/126/GASP des Rates geänderten Fassung verhängt wurden, und die in der Resolution 1916 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Ausnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

(7)

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/138/GASP sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 4 ) anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(9)

Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates.

(10)

Das Verfahren zur Änderung der Liste im ►M4  Anhang I ◄ dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten Personen oder Organisationen die Gründe für ihre Aufnahme in die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen übermittelte Liste mitgeteilt werden, damit sie Gelegenheit erhalten, Bemerkungen vorzubringen. Werden Bemerkungen unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person oder Organisation entsprechend unterrichten.

(11)

Die Union muss weiter tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — direkt oder indirekt — von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an Somalia durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)  Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung für Somalia sowie von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, insbesondere auch von technischer Ausbildung und Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Nutzung der in Absatz 1 aufgeführten Güter, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist untersagt.

▼M5

(3)  Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

a) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

b) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

c) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner von AMISOM bestimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des Strategischen Konzepts der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 (oder Strategischer Folgekonzepte der AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM agieren;

d) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union (EUTM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

e) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe, die ausschließlich zur Nutzung durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen bestimmt sind, die auf das dem Generalsekretär notifizierte Ersuchen der Bundesregierung Somalias Maßnahmen zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias durchführen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen stehen müssen;

▼M6

f) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer im Zusammenhang mit der Lieferung der in Anhang II aufgeführten Gegenstände, sofern der Sanktionsausschuss nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels benachrichtigt worden ist;

g) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anlage II an die Bundesregierung Somalias, soweit der Sanktionsausschuss dazu im Einzelfall im Voraus seine Genehmigung nach Absatz 4a des vorliegenden Artikels erteilt hat.

▼M5

h) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird;

i) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät, die der liefernde Staat, die internationale, regionale oder subregionale Organisation dem Sanktionsausschuss fünf Tage im Voraus ausschließlich zu dessen Information mitteilt;

j) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten oder internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors Somalias bestimmt sind, sofern der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung des liefernden Mitgliedstaats, der liefernden internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

▼M6

(4)  Die Bundesregierung Somalias trägt die Hauptverantwortung dafür, dass der Sanktionsausschuss im Voraus über alle Lieferungen von Waffen, Munition oder militärischem Gerät oder die Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder Ausbildung an ihre Sicherheitskräfte nach Absatz 3 Buchstabe f benachrichtigt wird. Alternativ können die Mitgliedstaaten, die Hilfe bereitstellen, in Abstimmung mit der Bundesregierung Somalias mindestens fünf Tage im Voraus den Sanktionsausschuss gemäß den Nummern 3 und 4 der Resolution 2142 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen entsprechend benachrichtigen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, den Sanktionsausschuss zu benachrichtigen, so müssen alle diese Benachrichtigungen Folgendes beinhalten: genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Waffen und Munition, eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge, den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie alle sachdienlichen Informationen darüber, welche Einheit innerhalb der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias die Lieferung erhalten oder wo sie gelagert werden soll. Ein Mitgliedstaat, der Waffen oder Munition liefert, kann in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Somalias dem Sanktionsausschuss spätestens 30 Tage nach Lieferung dieser Gegenstände den Abschluss der Lieferung schriftlich bestätigen, einschließlich Seriennummern der gelieferten Waffen und Munition, Lieferinformationen, Frachtbrief, Ladungsverzeichnissen oder Versandlisten sowie des genauen Lagerorts.

▼M6

(4a)  Die Bundesregierung Somalias trägt die Hauptverantwortung dafür, dass im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses für jede Lieferung der in Anhang II aufgeführten Gegenstände nach Absatz 3 Buchstabe g eingeholt wird. Alternativ können die Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der Bundesregierung Somalias im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses nach Nummer 3 der Resolution 2142 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einholen.

▼M4

(5)  Die Lieferung, der Weiterverkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung von Waffen und militärischer Ausrüstung, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias verkauft oder geliefert wurden, an Personen oder Einrichtungen, die nicht im Dienst der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias stehen, ist verboten.

▼M2

Artikel 1a

(1)  Die direkte oder indirekte Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von Holzkohle aus Somalia sind verboten, gleichviel, ob diese Holzkohle aus Somalia stammt oder nicht.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2)  Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von Holzkohle aus Somalia unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

▼M4

Artikel 1b

Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — von Gegenständen an Somalia, die nicht Gegenstand der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind, sowie in Bezug auf die direkte oder indirekte Bereitstellung an Somalia von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Verbindung mit diesen Gegenständen aus.

▼M4

Artikel 2

Die in Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses

 an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen oder die Bundesregierung Somalias oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen;

 gegen das Waffenembargo oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe nach Artikel 1 verstoßen haben;

 die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern;

 politische und militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen;

 für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Zivilpersonen, insbesondere Kinder und Frauen, in Situationen bewaffneten Konflikts, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung.

Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt.

▼B

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die direkte und indirekte Lieferung, den direkten und indirekten Verkauf oder die direkte und indirekte Weitergabe von Waffen und militärischer Ausrüstung und die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, finanzieller Hilfe und sonstiger Hilfe einschließlich Investitionen, Vermittlungsdienste oder anderer finanzieller Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Nutzung von Waffen und militärischer Ausrüstung an Personen oder Einrichtungen nach Artikel 2 zu verhindern.

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß ihren nationalen Befugnissen und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 3 verboten ist.

(2)  Für Flugzeuge und Schiffe, die Ladung nach oder aus Somalia befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

(3)  Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (entweder durch Vernichtung oder Unbrauchbarmachung) die von ihnen entdeckte Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 3 verboten ist.

▼M8

Artikel 4a

(1)  Gemäß den Nummern 15 bis 21 der Resolution 2182 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen können Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder im Rahmen freiwilliger multinationaler Marinepartnerschaften, wie der „multinationalen Seestreitkräfte“, in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Somalias tätig werden, in den somalischen Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias bis einschließlich zum Arabischen Meer und zum Persischen Golf Schiffe, die Somalia anlaufen oder verlassen, überprüfen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Schiffe

i) unter Verstoß gegen das Holzkohle-Embargo Holzkohle aus Somalia befördern;

ii) unter Verstoß gegen das Waffenembargo gegen Somalia direkt oder indirekt Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern;

iii) Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten bemühen sich vor jeder Überprüfung nach Absatz 1 zuerst redlich um die Zustimmung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes.

(3)  Die Mitgliedstaaten können bei der Durchführung von Überprüfungen nach Absatz 1 alle erforderlichen, den Umständen angemessenen Maßnahmen treffen, wobei sie das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, uneingeschränkt achten und alle denkbaren Anstrengungen unternehmen, um eine unangemessene Verzögerung oder unangemessene Beeinträchtigung der Ausübung des Rechts auf friedliche Durchfahrt oder der Freiheit der Schifffahrt zu vermeiden.

(4)  Die Mitgliedstaaten können alle entdeckten Artikel, deren Lieferung, Einfuhr oder Ausfuhr nach dem Waffenembargo gegen Somalia oder dem Holzkohle-Embargo verboten ist, beschlagnahmen und entsorgen (beispielsweise indem sie sie vernichten, unbrauchbar machen, lagern oder an einen anderen Staat als den Herkunfts- oder Zielstaat zum Zwecke der Entsorgung weitergeben). Sie können im Laufe der Überprüfungen Beweismaterial sammeln, das in einem direkten Zusammenhang mit der Beförderung dieser Artikel steht. Sie können beschlagnahmte Holzkohle unter der Kontrolle der Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea (SEMG) weiterverkaufen. Die Entsorgung sollte auf umweltverträgliche Weise erfolgen. Die Mitgliedstaaten können es Schiffen und ihrer Besatzung mit Zustimmung des Hafenstaats gestatten, einen geeigneten Hafen anzusteuern, um diese Entsorgung zu ermöglichen. Ein Mitgliedstaat, der bei der Entsorgung von Artikeln kooperiert, legen dem Sanktionsausschuss spätestens 30 Tage nach dem Eintreffen dieser Artikel in ihrem Hoheitsgebiet einen schriftlichen Bericht über die zu ihrer Entsorgung oder Vernichtung unternommenen Schritte vor.

(5)  Die Mitgliedstaaten informieren den Sanktionsausschuss umgehend über jegliche Überprüfungen nach Absatz 1, wobei sie auch einen Bericht über die Überprüfung vorlegen, der alle sachdienlichen Einzelheiten enthält, darunter eine Erläuterung der Gründe für die Überprüfung und ihre Ergebnisse, möglichst unter Angabe der Flagge und des Namens des Schiffes, des Namens und weiterer Identifizierungsangaben des Kapitäns des Schiffes, des Schiffseigners und des ursprünglichen Verkäufers der Fracht sowie der zur Einholung der Zustimmung des Flaggenstaats des Schiffes unternommenen Bemühungen.

(6)  Absatz 1 berührt nicht die Rechte, Pflichten oder Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht, einschließlich der Rechte oder Pflichten nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des allgemeinen Grundsatzes der ausschließlichen Hoheitsgewalt eines Flaggenstaats über seine Schiffe auf Hoher See, in Bezug auf alle anderen Situationen als der in jenem Absatz genannten.

▼B

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 2 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2)  Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss

a) im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist;

b) im Einzelfall feststellt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Somalia und der Stabilität in der Region fördern würde.

(4)  Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 6

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Organisationen nach Artikel 2 befinden oder die von Organisationen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Organisationen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln und vom Sanktionsausschuss benannt wurden, werden eingefroren. Die betreffenden Personen und Organisationen sind im ►M4  Anhang I ◄ aufgeführt.

(2)  Den Personen oder Organisationen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die

a) für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind — nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss;

e) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Organisation durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Organisationen nach Artikel 2 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(4)  Die Ausnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(5)  Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem auf diese Konten restriktive Maßnahmen Anwendung fanden,

mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

▼M1

(6)  Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme und humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral und multilateral finanzierter NRO, die sich am Konsolidierten Hilfsappell der Vereinten Nationen für Somalia beteiligen, zu gewährleisten.

▼B

Artikel 7

Der Rat erstellt die Liste im ►M4  Anhang I ◄ und ändert diese entsprechend den Feststellungen entweder des Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses.

Artikel 8

(1)  Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Organisation in die Liste auf und hat dafür eine entsprechende Begründung vorgelegt, so nimmt der Rat diese Person oder Organisation in den ►M4  Anhang I ◄ auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

Artikel 9

Der ►M4  Anhang I ◄ enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Name, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der ►M4  Anhang I ◄ enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 10

Dieser Beschluss wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Artikel 11

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/138/GASP wird aufgehoben.

Artikel 12

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M1




►M4  ANHANG I ◄

LISTE DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN PERSONEN UND EINRICHTUNGEN

I.    Personen

1. Yasin Ali Baynah (alias a) Ali, Yasin Baynah, b) Ali, Yassin Mohamed, c) Baynah, Yasin, d) Baynah, Yassin, e) Baynax, Yasiin Cali, f) Beenah, Yasin, g) Beenah, Yassin, h) Beenax, Yasin, i) Beenax, Yassin, j) Benah, Yasin, k) Benah, Yassin, l) Benax, Yassin, m) Beynah, Yasin, n) Binah, Yassin, o) Cali, Yasiin Baynax)

Geburtsdatum: 24. Dezember 1965. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Schweden. Aufenthaltsort: Rinkeby, Stockholm, Schweden; Mogadischu, Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Yasin Ali Baynah hat Anschläge auf die Übergangs-Bundesregierung und die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) angestiftet. Er hat ferner Unterstützung und Gelder im Namen der Allianz für die Wiederbefreiung Somalias und von Hisbul Islam mobilisiert, die beide aktiv an Handlungen beteiligt waren, die den Frieden und die Sicherheit in Somalia bedrohen, darunter die Ablehnung des Abkommens von Dschibuti und Anschläge auf die Übergangs-Bundesregierung und die Einsatzkräfte der AMISOM in Mogadischu.

2. Hassan Dahir Aweys (alias a) Ali, Sheikh Hassan Dahir Aweys, b) Awes, Hassan Dahir, c) Awes, Shaykh Hassan Dahir, d) Aweyes, Hassen Dahir, e) Aweys, Ahmed Dahir, f) Aweys, Sheikh, g) Aweys, Sheikh Hassan Dahir, h) Dahir, Aweys Hassan, i) Ibrahim, Mohammed Hassan, j) OAIS, Hassan Tahir, k) Uways, Hassan Tahir, l) „Hassan, Sheikh“)

Geburtsdatum: 1935. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Hassan Dahir Aweys wirkte und wirkt als politisches und ideologisches Oberhaupt verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen, die für wiederholte Verstöße gegen das allgemeine und vollständige Waffenembargo und/oder für Handlungen verantwortlich sind, die das Friedensabkommen von Dschibuti, die Übergangs-Bundesregierung und die Einsatzkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) bedrohen. Von Juni 2006 bis September 2007 war AWEYS als Vorsitzender des Zentralkomitees der Union Islamischer Gerichte tätig. Im Juli 2008 hat er sich selbst zum Vorsitzenden des Asmara-Flügels der Allianz für die Wiederbefreiung Somalias ernannt. Im Mai 2009 wurde er zum Vorsitzenden von Hisbul Islam, einer Allianz von Gegnern der Übergangs-Bundesregierung, ernannt. In jeder dieser Positionen hat AWEYS mit seinen Erklärungen und Handlungen unmissverständlich und anhaltend die Absicht bekundet, die Übergangs-Bundesregierung zu demontieren und die AMISOM mit Gewalt aus Somalia zu vertreiben.

3. Hassan Abdullah Hersi Al-Turki (alias a) Al-Turki, Hassan, b) Turki, Hassan, c) Turki, Hassan Abdillahi Hersi, d) Turki, Sheikh Hassan, e) Xirsi, Xasan Cabdilaahi, f) Xirsi, Xasan Cabdulle)

Geburtsdatum: ca. 1944. Geburtsort: Ogaden-Region, Äthiopien. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Hassan Abdullah Hersi Al-Turki gehörte seit Mitte der 1990er Jahre zu den Anführern einer bewaffneten Milizgruppe und war an zahlreichen Verstößen gegen das Waffenembargo beteiligt. 2006 stellte al-Turki Kräfte für die Einnahme von Mogadischu durch die Union Islamischer Gerichte, und wurde zu einem militärischen Führer der Gruppe, die mit Al-Shabaab verbunden ist. Seit 2006 hat al-Turki von ihm kontrolliertes Gebiet für die Ausbildung verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen, darunter Al-Shabaab, zur Verfügung gestellt. Im September 2007 war al-Turki in einem Video des Nachrichtensenders Al-Dschasira über die Milizausbildung unter seiner Führung zu sehen.

4. Ahmed Abdi aw-Mohamed (alias a) Abu Zubeyr, Muktar Abdirahman, b) Abuzubair, Muktar Abdulrahim, c) Aw Mohammed, Ahmed Abdi, d) Aw-Mohamud, Ahmed Abdi, e) „Godane“, f) „Godani“, g) „Mukhtar, Shaykh“, h) „Zubeyr, Abu“)

Geburtsdatum: 10. Juli 1977. Geburtsort: Hargeisa, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Ahmed Abdi Aw-Mohamed gehört zu den Anführern von Al-Shabaab und wurde im Dezember 2007 öffentlich zum Emir der Bewegung ernannt. Er übt die Befehlsgewalt für Operationen von Al-Shabaab in ganz Somalia aus. Aw-Mohamed hat den Friedensprozess von Dschibuti als eine ausländische Verschwörung angeprangert und in einer Tonaufnahme für die somalischen Medien vom Mai 2009 bestätigt, dass seine Kräfte an den jüngsten Kampfhandlungen in Mogadischu beteiligt gewesen waren.

5. Fuad Mohamed Khalaf (alias a) Fuad Mohamed Khalif, b) Fuad Mohamed Qalaf, c) Fuad Mohammed Kalaf, d) Fuad Mohamed Kalaf, e) Fuad Mohammed Khalif, f) Fuad Khalaf, g) Fuad Shongale, h) Fuad Shongole, i) Fuad Shangole, j) Fuad Songale, k) Fouad Shongale, l) Fuad Muhammad Khalaf Shongole)

Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia. Alternativer Aufenthaltsort: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Fuad Mohamed Khalaf hat finanzielle Unterstützung für Al-Shabaab begünstigt; im Mai 2008 veranstaltete er in Moscheen in Kismaayo (Somalia) zwei Spendenaktionen für Al-Shabaab. Im April 2008 verübten Khalaf und mehrere andere Personen Autobombenanschläge auf äthiopische Stützpunkte und Teile der somalischen Übergangs-Bundesregierung in Mogadischu (Somalia). Im Mai 2008 haben Khalaf und eine Gruppe von Kämpfern eine Polizeistation in Mogadischu angegriffen und eingenommen, wobei mehrere Soldaten getötet oder verwundet wurden.

6. Bashir Mohamed Mahamoud (alias a) Bashir Mohamed Mahmoud, b) Bashir Mahmud Mohammed, c) Bashir Mohamed Mohamud, d) Bashir Mohamed Mohamoud, e) Bashir Yare, f) Bashir Qorgab, g) Gure Gap, h) „Abu Muscab“, i) „Qorgab“)

Geburtsdatum: ca. 1979-82. Alternatives Geburtsdatum: 1982. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Bashir Mohamed Mahamoud ist ein militärischer Befehlshaber von Al-Shabaab. Mahamoud gehörte ab Ende 2008 auch zu den etwa zehn Mitgliedern des Führungsrates von Al-Shabaab. Mahamoud und ein Gefährte waren für den Mörserangriff auf die somalische Übergangs-Bundesregierung in Mogadischu vom 10. Juni 2009 verantwortlich.

▼M9 —————

▼M1

8. Fares Mohammed Mana’a (alias a) Faris Mana’a, b) Fares Mohammed Manaa)

Geburtsdatum: 8. Februar 1965. Geburtsort: Sadah, Jemen. Reisepass-Nr.: 00514146; Ausstellungsort: Sanaa, Jemen. Personalausweis-Nr.: 1417576; Ausstellungsort: Al-Amana, Jemen; Ausstellungsdatum: 7. Januar 1996. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Fares Mohammed Mana’a hat direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial an Somalia geliefert, verkauft oder weitergegeben, was einen Verstoß gegen das Waffenembargo darstellt. Mana’a ist als Waffenschmuggler bekannt. Im Oktober 2009 hat die jemenitische Regierung als Teil ihrer Bemühungen um die Eindämmung der Waffenflut im Land, wo die Zahl der Waffen die der Bevölkerung übersteigen soll, eine schwarze Liste von Waffenhändlern veröffentlicht, die von Mana’a angeführt wird. „Faris Mana’a ist ein bedeutender Händler im illegalen Waffengeschäft und das ist wohlbekannt“, heißt es im Juni 2009 im Bericht eines US-Journalisten, der Kommentator für Jemen ist, einen halbjährlichen Länderbericht verfasst und Beiträge für die Jane’s Intelligence Group geschrieben hat. In Artikeln, die im Dezember 2007 und im Januar 2008 in der „Yemen Times“ erschienen sind, wird auf Mana’a als „Sheikh Fares Mohammed Mana’a, ein Waffenhändler“ bzw. „Sheikh Faris Mana’a, ein Waffenhändler“ Bezug genommen.

Seit Mitte 2008 dient Jemen als Drehscheibe für illegale Waffenlieferungen zum Horn von Afrika, insbesondere für Waffenlieferungen per Schiff nach Somalia. Unbestätigten Berichten zufolge war Faris Mana’a mehrfach an Lieferungen nach Somalia beteiligt. 2004 war Mana’a an Verträgen über Waffen aus Osteuropa beteiligt, die angeblich an somalische Kämpfer verkauft wurden. Obwohl das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia seit 1992 besteht, lässt sich das Interesse Mana’as am Waffenschmuggel nach Somalia bis mindestens 2003 zurückverfolgen. Mana’a hat 2003 ein Angebot über den Kauf Tausender Waffen aus Osteuropa unterbreitet und über seine Absicht informiert, einige der Waffen in Somalia zu verkaufen.

9. Hassan Mahat Omar (alias a) Hassaan Hussein Adam, b) Hassane Mahad Omar, c) Xassaan Xuseen Adan, d) Asan Mahad Cumar, e) Abu Salman, f) Abu Salmaan, g) Sheikh Hassaan Hussein).

Geburtsdatum: 10. April 1979. Geburtsort: Garissa, Kenia, Staatsangehörigkeit: möglicherweise Äthiopien. Reisepass-Nr.: A 1180173 Kenia, gültig bis 20. August 2017. Personalausweis-Nr.: 23446085. Aufenthaltsort: Nairobi, Kenia. Datum der Benennung durch die VN: 28. Juli 2011.

Hassan Mahat Omar ist an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er ist Imam und einer der Führer von Masjid-ul-Axmar, eines Al-Shabaab angeschlossenen informellen Zentrums in Nairobi. Er war auch an der Gewinnung neuer Mitglieder und dem Sammeln von Geldern für Al-Shabaab beteiligt, u. a. online über die mit Al-Shabaab verbundene Website „alqimmah.net“.

Außerdem hat er in einem Chatroom von Al-Shabaab Fatwas herausgegeben, in denen zu Anschlägen gegen die Übergangs-Bundesregierung aufgerufen wurde.

10. Omar Hammami (alias a) Abu Maansuur Al-Amriki, b) Abu Mansour Al-Amriki, c) Abu Mansuur Al-Amriki, d) Umar Hammami, e) Abu Mansur Al-Amriki).

Geburtsdatum: 6. Mai 1984. Geburtsort: Alabama, Vereinigte Staaten von Amerika. Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika. Besitzt vermutlich auch die syrische Staatsangehörigkeit.

Reisepass-Nr.: 403062567 (USA). Sozialversicherungsnr. 423-31-3021 (USA). Aufenthaltsort: Somalia. Weitere Angaben: verheiratet mit einer Somalierin; lebte 2005 in Ägypten und übersiedelte 2009 nach Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 28. Juli 2011.

Omar Hammami ist an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er ist ein führendes Mitglied von Al-Shabaab. Er ist an der Rekrutierung, Finanzierung und Besoldung ausländischer Kämpfer in Somalia beteiligt. Er gilt als Experte für Sprengstoffe und Kriegsführung im Allgemeinen. Seit Oktober 2007 war er in Fernsehberichten und in Propagandavideos von Al-Shabaab zu sehen. Er wurde in einem Video über die Ausbildung von Al-Shabaab-Kämpfern gezeigt. Außerdem war er in Videos und auf Websites zu sehen, die der Anwerbung von Kämpfern für Al-Shabaab dienen.

▼M3

11. Jim’ale, Ali Ahmed Nur (alias: a) Jim’ale, Ahmed Ali, b) Jim’ale, Ahmad Nur Ali, c) Jim’ale, Sheikh Ahmed, d) Jim’ale, Ahmad Ali, e) Jim’ale, Shaykh Ahmed Nur)

Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Eilbur, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Dschibuti. Reisepass-Nr.: A0181988 (Somalia), am 23. Januar 2011 abgelaufen. Aufenthaltsort: Dschibuti, Republik Dschibuti. Tag der Benennung durch die VN: 17. Februar 2012.

Ali Ahmed Nur Jim’ale (Jim’ale) hatte führende Funktionen im ehemaligen Somalischen Rat Islamischer Gerichte inne, der sich auch als Somalische Union Islamischer Gerichte bezeichnete und eine radikal-islamistische Organisation war. Die radikalsten Elemente der Somalischen Union Islamischer Gerichte schlossen sich schließlich zur Gruppe Al-Shabaab zusammen. Al Shabaab wurde im April 2010 vom Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) betreffend Somalia und Eritrea eingesetzt worden war („Somalia-Eritrea-Sanktionsausschuss“), auf die Liste der mit gezielten Sanktionen belegten Einrichtungen gesetzt. Der Ausschuss setzte Al-Shabaab auf die Liste, weil diese Gruppe sich an Handlungen beteiligte, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, darunter Handlungen, die eine Gefahr für die somalische Übergangs-Bundesregierung darstellen.

In dem Bericht der Überwachungsgruppe des Somalia-Eritrea-Sanktionsausschusses vom 18. Juli 2011 (S/2011/433) wird Jim’ale als ein bekannter Geschäftsmann und eine Persönlichkeit bezeichnet, die in den von Al-Shabaab betriebenen Handel mit Holzkohle und Zucker involviert ist und Vorteile aus privilegierten Beziehungen zu Al-Shabaab zieht.

Jim’ale gilt als einer der führenden Geldgeber von Al-Shabaab und er ist ideologisch mit Al-Shabaab verbunden. Jim’ale hat zudem erhebliche finanzielle und politische Unterstützung für Hassan Dahir Aweys („Aweys“) geleistet, der ebenfalls in der Liste des Somalia-Eritrea-Sanktionsausschuss aufgeführt war. Der frühere Stellvertretende Al-Shabaab-Führer Muktar Robow war Berichten zufolge in der Jahresmitte 2011 weiterhin bestrebt, sich innerhalb der Al-Shabaab-Organisation politisch in den Vordergrund zu spielen. Robow holte Aweys und Jim’ale auf seine Seite, um die gemeinsamen Ziele voranzubringen und die gemeinsame Gesamtposition im Streit um die Führung von Al-Shabaab zu festigen.

Im Herbst 2007 errichtete Jim’ale in Dschibuti die sogenannte Investors Group als Scheinfirma zur Finanzierung extremistischer Aktivitäten. Deren kurzfristiges Ziel bestand darin, durch Finanzierung extremistischer Aktivitäten und durch Waffenkäufe Somaliland zu destabilisieren. Sie unterstützte den Schmuggel von Kleinwaffen aus Eritrea über Dschibuti an Extremisten in der fünften Region Äthiopiens. Mitte 2008 war Jim’ale weiterhin Betreiber der Investors Group.

Im September 2010 gründete Jim’ale ZAAD, ein Unternehmen für Geldtransfers zwischen Mobiltelefonen, und schloss eine Vereinbarung mit Al-Shabaab, um die Geldtransfers durch die Abschaffung der Identifizierungspflicht anonymer zu gestalten.

Ende 2009 betrieb Jim’ale einen bekannten Hawala-Fonds, mit dem er Zakat-Abgaben sammelte, die an Al-Shabaab flossen.

Im Dezember 2011 transferierten nicht identifizierte Geldgeber aus dem Nahen Osten Geld an Jim’ale, der seinerseits das Geld über finanzielle Mittler an Al-Shabaab weiterleitete.

Im Jahr 2009 arbeitete Jim’ale mit anderen Gleichgesinnten zusammen, um die somalische Übergangs-Bundesregierung zu schwächen, indem sie sich nicht an den Aussöhnungsbemühungen in Somalia beteiligten. Ende 2011 leistete Jim’ale Al-Shabaab aktive Unterstützung, indem er kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten, die Nutzung von Fahrzeugen, Lebensmittelhilfe sowie politische Beratung anbot und mittels verschiedener Unternehmensgruppen Geldbeschaffer für Al-Shabaab etablierte.

▼M3

12. Aboud Rogo Mohammed (alias: a) Aboud Mohammad Rogo, b) Aboud Seif Rogo, c) Aboud Mohammed Rogo, d) Sheikh Aboud Rogo, e) Aboud Rogo Muhammad, f) Aboud Rogo Mohamed)

Geburtsdatum: 11. November 1960, (alternatives Geburtsdatum: a) 11. November 1967, b) 11. November 1969, c) 1. Januar 1969). Geburtsort: Insel Lamu, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 25. Juli 2012.

Der von Kenia aus agierende Extremist Aboud Rogo Mohammed hat den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedroht, indem er Al-Shabaab — einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde, weil sie sich an Handlungen beteiligt, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen — finanzielle, materielle, logistische oder technische Unterstützung geleistet hat.

Aboud Rogo Mohammed ist ein extremistischer, in Kenia lebender islamischer Geistlicher. Im Rahmen seiner Kampagne zur Förderung von Gewalt in ganz Ostafrika übt er nach wie vor Einfluss auf extremistische Gruppierungen in Ostafrika aus. Zu Aboud Rogos Aktivitäten gehört auch die Beschaffung von Finanzmitteln für Al-Shabaab.

Als wichtigster ideologischer Führer von Al Hijra, früher bekannt als Muslim Youth Center, nutzte Aboud Rogo Mohammed die extremistische Gruppierung als ein Mittel zur Radikalisierung von hauptsächlich Suaheli sprechenden Afrikanern und zu ihrer Anwerbung für gewaltsame militante Handlungen in Somalia. Zwischen Februar 2009 und Februar 2012 rief Aboud in einer Reihe von aufwieglerischen Vorträgen wiederholt zur gewaltsamen Ablehnung des Friedensprozesses in Somalia auf. In diesen Vorträgen rief Rogo wiederholt zur Anwendung von Gewalt sowohl gegen die Vereinten Nationen als auch die Einsatzkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) auf und forderte seine Zuhörerschaft nachdringlich auf, nach Somalia zu reisen, um sich Al-Shabaabs Kampf gegen die Regierung Kenias anzuschließen.

Aboud Rogo Mohammed berät überdies angeworbene Kenianer, die sich Al-Shabaab anschließen, wie sie der Entdeckung durch die kenianischen Behörden entgehen können und auf welchen Routen sie von Mombasa und/oder Lamu in die Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, insbesondere Kismayo, reisen sollen. Er hat zahlreichen Kenianern, die für Al-Shabaab angeworben wurden, die Reise nach Somalia erleichtert.

Im September 2011 warb Rogo in Mombasa (Kenia) Personen für Reisen nach Somalia an, vermutlich um dort terroristische Operationen durchzuführen. Im September 2008 organisierte Rogo in Mombasa ein Treffen, um Mittel zur Finanzierung von Al-Shabaab-Aktivitäten in Somalia zu beschaffen.

13. Abubaker Shariff Ahmed (alias: a) Makaburi, b) Sheikh Abubakar Ahmed, c) Abubaker Shariff Ahmed, d) Abu Makaburi Shariff, e) Abubaker Shariff, f) Abubakar Ahmed)

Geburtsdatum: 1962. Alternatives Geburtsdatum: 1967. Geburtsort: Kenia. Aufenthaltsort: Majengo-Gebiet, Mombasa, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 23. August 2012.

Abubaker Shariff Ahmed ist führend bei der Vermittlung und Anwerbung von jungen kenianischen Muslimen für gewaltsame militante Handlungen in Somalia und ein enger Gefährte von Aboud Rogo. Er leistet extremistischen Gruppierungen in Kenia (und anderswo in Ostafrika) materielle Unterstützung. Durch seine häufigen Reisen in Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, darunter auch Kismayo, konnte er enge Beziehungen zu ranghohen Al-Shabaab-Mitgliedern unterhalten.

Abubaker Shariff Ahmed ist überdies an der Beschaffung und der Verwaltung der Gelder von Al-Shabaab beteiligt, einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wegen der Beteiligung an Handlungen, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde.

Abubaker Shariff Ahmed predigte in Moscheen in Mombasa, dass junge Männer nach Somalia reisen, extremistische Handlungen begehen, für Al-Qaida kämpfen und US-Bürger töten sollen.

Abubaker Shariff Ahmed wurde Ende Dezember 2010 von den kenianischen Behörden wegen des Verdachts auf Beteiligung an dem Bombenattentat auf einen Busbahnhof in Nairobi festgenommen. Abubaker Shariff Ahmed ist überdies Anführer einer kenianischen Jugendorganisation in Mombasa mit Verbindungen zu Al-Shabaab.

Im Jahr 2010 war Abubaker Shariff Ahmed im Majengo-Gebiet in Mombasa (Kenia) als Anwerber und Vermittler für Al-Shabaab tätig.

▼M7

14. Maalim Salman (alias a) Mu'alim Salman, b) Mualem Suleiman, c) Ameer Salman, d) Ma'alim Suleiman, e) Maalim Salman Ali, f) Maalim Selman Ali, g) Ma'alim Selman, h) Ma'alin Sulayman)

Geburtsdatum: ca. 1979. Geburtsort: Nairobi, Kenia. Aufenthaltsort: Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 23. September 2014.

Maalim Salman wurde von Al-Shabaab-Anführer Ahmed Abdi aw-Mohamed alias Godane zum Anführer der afrikanischen ausländischen Kämpfer für Al-Shabaab gewählt. Er bildete Ausländer aus, die sich Al-Shabaab als afrikanische ausländische Kämpfer anschließen wollten, und war an Anschlägen in Afrika auf Touristen, Vergnügungseinrichtungen und Kirchen beteiligt.

Obgleich er sich in erster Linie auf Operationen außerhalb von Somalia konzentrierte, ist bekannt, dass Salman in Somalia lebt und ausländische Kämpfer in Somalia vor ihrer Entsendung in andere Länder ausbildet. Einige der ausländischen Kämpfer von Al-Shabaab sind auch in Somalia präsent. So beorderte Salman ausländische Al-Shabaab-Kämpfer beispielsweise ins südliche Somalia, um auf eine Offensive der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) zu reagieren.

Unter anderen Terroranschlägen war Al-Shabaab verantwortlich für den Anschlag auf das Westgate-Einkaufszentrum in Nairobi (Kenia) im September 2013, dem mindestens 67 Menschen zum Opfer fielen. In jüngster Zeit erklärte sich Al-Shabaab für den Angriff vom 31. August 2014 auf das Gefängnis der National Intelligence and Security Agency in Mogadischu verantwortlich, bei dem drei Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten getötet und 15 Menschen verletzt wurden.

15. Ahmed Diriye (alias a) Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah, b) Sheikh Omar Abu Ubaidaha, c) Sheikh Ahmed Umar, d) Sheikh Mahad Omar Abdikarim, e) Abu Ubaidah, f) Abu Diriye)

Geburtsdatum: ca. 1972. Geburtsort: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 24. September 2014.

Ahmed Diriye wurde nach dem Tod des früheren Anführers Ahmed Abdi aw-Mohamed, der vom Ausschuss des Sicherheitsrates gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) in die Liste aufgenommen worden war, zum neuen Emir der Al-Shabaab ernannt. Dies wurde in einer von Al-Shabaab-Sprecher Sheikh Ali Dheere am 6. September 2014 abgegebenen Erklärung öffentlich verkündet. Diriye war ein hochrangiges Al-Shabaab-Mitglied und als Emir übt er die Befehlsgewalt für Operationen von Al-Shabaab aus. Er wird für die Aktivitäten der Al-Shabaab, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität von Somalia weiterhin bedrohen, unmittelbar verantwortlich sein. Diriye hat seither den arabischen Namen Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah angenommen.

▼M1

II.    Einrichtungen

AL-SHABAAB (alias a) Al-Shabab, b) Shabaab, c) The Youth, d) Mujahidin Al-Shabaab Movement, e) Mujahideen Youth Movement, f) Mujahidin Youth Movement, g) MYM, h) Harakat Shabab Al-Mujahidin, i) Hizbul Shabaab, j) Hisb’ul Shabaab, k) Al-Shabaab Al-Islamiya, l) Youth Wing, m) Al-Shabaab Al-Islaam, n) Al-Shabaab Al-Jihaad, o) The Unity Of Islamic Youth, p) Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin, q) Harakatul Shabaab Al-Mujaahidiin, r) Mujaahidiin Youth Movement).

Ort: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Al-Shabaab war an Handlungen beteiligt, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, darunter Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess gefährden und Handlungen, die die Übergangs-Bundesregierung, die Mission der Afrikanischen Mission (AMISOM) in Somalia oder andere internationale Friedenssicherungseinsätze in Verbindung mit Somalia bedrohen.

Al-Shabaab hat auch die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindert.

Gemäß der Erklärung, die der Vorsitzende des mit Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses für Somalia am 29. Juli 2009 im VN-Sicherheitsrat abgegeben hat, haben sich sowohl Al-Shabaab als auch Hisbul Islam wiederholt und öffentlich zu den Angriffen von Streitkräften auf die Übergangs-Bundesregierung und die AMISOM bekannt. Al-Shabaab hat sich zudem zu der Ermordung von Beamten der Übergangs-Bundesregierung bekannt, und sie hat am 19. Juli 2009 die Feldbüros von UNOPS, UNDSS und UNDP in den Regionen Bay und Bakool überfallen und geschlossen, was einen Verstoß gegen Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1844 (2008) darstellt. Ferner hat Al-Shabaab in Somalia den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Verteilung humanitärer Hilfsgüter wiederholt behindert.

Der Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über die Situation in Somalia vom 20. Juli 2009 enthielt folgende Angaben zu den Aktivitäten von Al-Shabaab in Somalia:

Rebellengruppen wie Al-Shabaab sollen Privatunternehmen Geld abnötigen und junge Menschen, einschließlich Kindersoldaten, für den Kampf gegen die Regierung in Mogadischu rekrutieren. Al-Shabaab hat die Präsenz ausländischer Kämpfer in ihren Reihen bestätigt und offen erklärt, dass sie in Mogadischu mit Al-Qaida zusammenarbeitet, um die Regierung Somalias zu stürzen. Die ausländischen Kämpfer, von denen viele aus Pakistan und Afghanistan stammen sollen, scheinen gut ausgebildet und kampferprobt zu sein. Es wurde beobachtet, dass sie die Führung inne haben und Offensiven gegen die Regierungstruppen in Mogadischu und in den Nachbarregionen leiten.

Al-Shabaab hat ihre Strategie des Zwangs und der Einschüchterung der somalischen Bevölkerung ausgebaut; das belegen die sorgfältig ausgewählten Attentate mit großer Wirkungskraft und die Festnahme von Stammesältesten, von denen mehrere ermordet wurden. So wurde am 19. Juni 2009 der Minister für nationale Sicherheit Omar Hashi Aden in Beletwyne bei einem schweren Selbstmordanschlag durch eine Autobombe getötet. Mehr als 30 weitere Menschen starben bei dem Anschlag, der von der internationalen Gemeinschaft und weiten Teilen der somalischen Gesellschaft nachdrücklich verurteilt wurde.

Laut dem Bericht der Überwachungsgruppe für Somalia des VN-Sicherheitsrates vom Dezember 2008 (2008/769) ist Al-Shabaab für eine Vielzahl von Anschlägen verantwortlich, die in den letzten Jahren in Somalia verübt wurden, darunter

 die mutmaßliche Tötung und Enthauptung eines somalischen Fahrers, der für das Welternährungsprogramm arbeitete, im September 2008;

 der Bombenanschlag auf einen Markt in Puntland am 6. Februar 2008, bei dem 20 Menschen getötet und über 100 verwundet wurden;

 eine Kampagne mit Bombenanschlägen und gezielten Tötungen in Somaliland, um die Parlamentswahlen 2006 zu stören;

 die Ermordung mehrerer ausländischer Entwicklungshelfer in den Jahren 2003 und 2004.

Berichten zufolge hat Al-Shabaab am 20. Juli 2009 einen Gebäudekomplex der Vereinten Nationen in Somalia überfallen und eine Anordnung erlassen, mit der drei Agenturen der Vereinten Nationen aus den von Al-Shabaab kontrollierten Gebieten Somalias ausgewiesen wurden. Außerdem wurden bei Kämpfen der Streitkräfte der somalischen Übergangs-Bundesregierung gegen die Rebellen von Al-Shabaab und Hisbul Islam am 11./12. Juli 2009 mehr als 60 Menschen getötet. Bei den Kämpfen am 11. Juli 2009 trafen vier von Al-Shabaab abgefeuerte Mörsergranaten den Präsidentenpalast „Villa Somalia“, wobei drei Soldaten der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISON) getötet und acht weitere verletzt wurden.

Laut einem von der British Broadcasting Corporation am 22. Februar 2009 veröffentlichten Artikel hat sich Al-Shabaab zu einem Selbstmordanschlag mit einer Autobombe auf einen Militärstützpunkt der Afrikanischen Union in Mogadischu bekannt. Dem Artikel zufolge hat die Afrikanische Union bestätigt, dass 11 Angehörige der Friedenssicherungstruppe der Afrikanischen Union getötet und 15 weitere verwundet wurden.

In einem Artikel der Agentur Reuters vom 14. Juli 2009 wird berichtet, dass Kämpfer von Al-Shabaab bei guerillaähnlichen Überfällen auf Streitkräfte Somalias und der Afrikanischen Union Vorteile erringen konnten.

Nach einem in „Voice of America“ veröffentlichten Artikel vom 10. Juli 2009 war Al-Shabaab an einem Angriff auf Streitkräfte der somalischen Regierung im Mai 2009 beteiligt.

Laut einem Beitrag, der am 27. Februar 2009 auf der Website des Council of Foreign Relations erschienen ist, hat Al-Shabaab einen Aufstand gegen die somalische Übergangs-Bundesregierung und die äthiopischen Kräfte, die sie seit 2006 unterstützen, geführt. Al-Shabaab hat bei dem schwersten Angriff auf die Friedenssicherungstruppen der AU seit ihrer Stationierung elf burundische Soldaten getötet und erklärt, dass sie an schweren Kämpfen beteiligt war, bei denen in Mogadischu mindestens 15 Menschen getötet wurden.

▼M4




ANHANG II

▼M5

Liste der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben f und g genannten Gegenstände

▼M4

1. Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;

2. Rohrwaffen, Haubitzen und Geschütze mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, oder Granatenabschussgeräten);

3. Mörser mit einem Kaliber über 82 mm;

4. Panzerabwehrlenkwaffen, darunter Panzerabwehrlenkflugkörper sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile;

5. zur militärischen Verwendung bestimmte Treibladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial;

6. Visiere mit Nachtsichtfähigkeit.



( 1 ) ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1.

( 2 ) ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 73.

( 3 ) ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 18.

( 4 ) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

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