This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02009R1186-20091230
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung)
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung)
02009R1186 — DE — 30.12.2009 — 000.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2009 DES RATES vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2009 DES RATES
vom 16. November 2009
über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
(kodifizierte Fassung)
TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Diese Verordnung legt die Fälle fest, in denen bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage des Artikels 133 des EG-Vertrags beschlossenen Maßnahmen nicht angewendet werden.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Eingangsabgaben“: Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;
„Ausfuhrabgaben“: Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;
„Übersiedlungsgut“: Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind.
Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere:
Hausrat;
Fahrräder und Krafträder, private Personenkraftwagen und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge.
Als Übersiedlungsgut gelten ferner auch die Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen, Haustiere, Reittiere sowie tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt. Das Übersiedlungsgut darf seiner Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;
„Hausrat“: persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind;
„alkoholische Erzeugnisse“: die unter die Positionen 2203 bis 2208 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Erzeugnisse (Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oder Alkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen usw.).
TITEL II
BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABEN
KAPITEL I
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen
Artikel 3
Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 4 bis 11 das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.
Artikel 4
Die Befreiung gilt nur für Übersiedlungsgut, das
außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen dem Beteiligten gehört und, falls es sich um nicht verbrauchbare Waren handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden ist;
am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll.
Die Mitgliedstaaten können die Befreiung ferner davon abhängig machen, dass die normalerweise auf diese Gegenstände anwendbaren Zölle und/oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland entrichtet worden sind.
Artikel 5
Artikel 6
Von der Befreiung sind ausgeschlossen:
alkoholische Erzeugnisse;
Tabak und Tabakwaren;
Nutzfahrzeuge;
gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Die Befreiung von den Eingangsabgaben für das in Absatz 1 genannte Übersiedlungsgut wird nach Maßgabe der Artikel 3 bis 8 gewährt, wobei
die Fristen nach Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem das Übersiedlungsgut in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt wird;
die Frist nach Artikel 8 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Beteiligte seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
Artikel 11
Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 4 Buchstaben a und b, Artikel 6 Buchstaben c und d sowie Artikel 8 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
KAPITEL II
Heiratsgut
Artikel 12
Artikel 13
Die Befreiung von Eingangsabgaben nach Artikel 12 wird nur Personen gewährt, die
ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben. Ausnahmen von dieser Regel können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigte;
den Nachweis der Eheschließung erbringen.
Artikel 14
Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
Artikel 15
Außer in Ausnahmefällen wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden:
frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall setzt die Zollbefreiung die Leistung einer angemessenen Sicherheit voraus, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden; und
spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.
Artikel 16
KAPITEL III
Erbschaftsgut
Artikel 17
Artikel 18
Von der Befreiung ausgeschlossen sind:
alkoholische Erzeugnisse;
Tabak und Tabakwaren;
Nutzfahrzeuge;
gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat;
Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren;
lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.
Artikel 19
Die Zollbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlassabwicklung) zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr angemeldet wird.
Die zuständigen Behörden können jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Fristverlängerung gewähren.
Artikel 20
Die Artikel 17, 18 und 19 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.
KAPITEL IV
Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten
Artikel 21
Im Sinne von Absatz 1 gelten als
„Schüler und Studenten“: Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind;
„Ausstattung“: Haus-, Bett-, Tisch- und Leibwäsche sowie Kleidung, auch neu;
„Ausbildungsmaterial“: Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden.
Artikel 22
Die Befreiung wird pro Schul- bzw. Studienjahr mindestens einmal gewährt.
KAPITEL V
Sendungen mit geringem Wert
Artikel 23
Artikel 24
Von der Befreiung sind ausgeschlossen:
alkoholische Erzeugnisse;
Parfums und Toilettewasser;
Tabak und Tabakwaren.
KAPITEL VI
Sendungen von Privatperson an Privatperson
Artikel 25
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 26 und 27 Waren, die in Sendungen von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.
Die Befreiung nach diesem Absatz gilt nicht für Sendungen von der Insel Helgoland.
Als „Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen“ im Sinne des Absatzes 1 gelten Einfuhren in Sendungen, die
gelegentlich erfolgen;
sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von Angehörigen seines Haushalts bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt; und
der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält.
Artikel 26
Artikel 27
Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:
Tabakwaren:
Alkohol und alkoholische Getränke:
KAPITEL VII
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden
Artikel 28
Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden industrie- und handelspolitischen Maßnahmen sind Investitionsgüter und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit in einem Drittland endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft auszuüben, vorbehaltlich der Artikel 29 bis 33 von den Eingangsabgaben befreit.
Ist der verlegte Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird auch für dessen lebendes Inventar eine Befreiung gewährt.
Artikel 29
Die Befreiung nach Artikel 28 gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die
außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stilllegung des Betriebs in dem Drittland, aus dem er verlegt wird, benutzt worden sind;
nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen;
der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen.
Artikel 30
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Betriebe, deren Verlegung in das Zollgebiet der Gemeinschaft infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb oder der Übernahme durch einen Betrieb im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, ohne dass damit eine neue Tätigkeit begründet wird.
Artikel 31
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind;
zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art;
Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren;
Vieh im Besitz von Viehhändlern.
Artikel 32
Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Befreiung nach Artikel 28 nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stilllegung des Betriebs in dem Herkunfts-Drittland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
Artikel 33
Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen die unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten Investitionsgüter und anderen Ausrüstungsgegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
Falls die Gefahr eines Missbrauchs besteht, kann diese Frist für die Vermietung oder Veräußerung bis auf sechsunddreißig Monate verlängert werden.
Artikel 34
Die Artikel 28 bis 33 gelten sinngemäß für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben und diese aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.
KAPITEL VIII
Von Landwirten der Gemeinschaft auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse
Artikel 35
Artikel 36
Die Befreiung gilt nur für Waren, die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind.
Artikel 37
Die Befreiung wird lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Artikel 38
Die Artikel 35, 36 und 37 gelten sinngemäß für Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Gemeinschaft in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie für die von Jägern aus der Gemeinschaft auf diesen Seen und Flüssen erzielten Jagdergebnisse.
KAPITEL IX
Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Drittländern zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden
Artikel 39
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 40 Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, sofern die Grundstücke von Landwirten bewirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in diesem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft haben.
Artikel 40
KAPITEL X
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden
Artikel 41
Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender sind von den Einfuhrabgaben befreit, wenn die eingeführten Waren gemäß den im Einklang mit der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern ( 2 ) verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer (MwSt.) befreit sind.
Waren, die in die Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( 3 ) eingeführt werden, unterliegen denselben Bestimmungen zur Zollbefreiung wie Waren, die in jeden anderen Teil des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats eingeführt werden.
KAPITEL XI
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate
Artikel 42
Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können ohne Rücksicht auf ihren Empfänger und ihren Verwendungszweck unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden.
Artikel 43
Die in Anhang II aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden, sofern sie bestimmt sind zur Verwendung
durch öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen und Anstalten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; oder
durch Einrichtungen oder Anstalten, die zu dem Kreis der in Spalte 3 des Anhangs II in Bezug auf den jeweiligen Gegenstand bezeichneten begünstigten Einrichtungen und Anstalten zählen, sofern sie von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind.
Artikel 44
Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nur für wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die bestimmt sind für
öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist; oder
private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.
Artikel 45
Die Befreiung von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 44 Absatz 1 gilt auch für
Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile von wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten unter der Voraussetzung, dass diese Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder dass im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind,
die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind, sofern diese Instrumente oder Apparate zu dem Zeitpunkt, an dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird, noch als wissenschaftlich anzusehen sind, oder
die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten;
Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate unter der Voraussetzung, dass diese Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder dass im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind,
die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind, sofern diese Instrumente oder Apparate zu dem Zeitpunkt, an dem die Abgabenbefreiung für die Werkzeuge beantragt wird, noch als wissenschaftlich anzusehen sind, oder
die zu dem Zeitpunkt, an dem die Abgabenbefreiung für die Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.
Artikel 46
Für die Anwendung der Artikel 44 und 45
gelten diejenigen Instrumente oder Apparate als wissenschaftliche Instrumente oder Apparate, die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind;
gelten diejenigen wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate als zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt, die für die nicht gewinnorientierte wissenschaftliche Forschung oder für die Lehre verwendet werden sollen.
Artikel 47
Bestimmte Instrumente oder Apparate können nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung ausgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die abgabenfreie Einfuhr dieser Instrumente oder Apparate den Interessen der Gemeinschaftsindustrie in dem betreffenden Fertigungszweig schadet.
Artikel 48
Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 43 oder Artikel 44 Absatz 2 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt diese Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände, Instrumente oder Apparate von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 49
Auf Waren, die im Besitz von Einrichtungen oder Anstalten bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Auf Waren, die von den von der Befreiung von den Eingangsabgaben begünstigten Einrichtungen oder Anstalten zu anderen Zwecken als denen verwendet werden, die in den Artikeln 43 und 44 vorgesehen sind, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der an dem Zeitpunkt gilt, in dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 50
Die Artikel 47, 48 und 49 gelten sinngemäß für die in Artikel 45 genannten Erzeugnisse.
Artikel 51
Die Abgabenbefreiung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
Die Ausrüstungen sind von Angehörigen oder Vertretern der in Absatz 1 genannten Einrichtungen oder Anstalten oder mit ihrem Einverständnis im Rahmen oder innerhalb der Grenzen von Übereinkünften über wissenschaftliche Zusammenarbeit zu verwenden, deren Zielsetzung in der Durchführung von internationalen wissenschaftlichen Forschungsprogrammen in von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannten Forschungsanstalten mit Sitz in der Gemeinschaft besteht.
Die Ausrüstungen bleiben während ihrer Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft Eigentum einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person.
Für die Zwecke dieses Artikels und für die Zwecke des Artikel 52:
bedeuten Ausrüstungen die Instrumente, Apparate, Maschinen und ihre Zubehörteile einschließlich der Ersatzteile und eigens für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung konstruierten Werkzeuge, die für die wissenschaftliche Forschung verwendet werden;
gelten diejenigen Ausrüstungen als zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt, die für die wissenschaftliche, nicht gewinnorientierte Forschung verwendet werden sollen.
Artikel 52
Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt diese Befreiung bestehen, sofern die Ausrüstungen von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken verwendet werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind unbeschadet der Anwendung von Artikel 44 und 45 bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Auf Ausrüstungen, die im Besitz von Einrichtungen oder Anstalten bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der an dem Zeitpunkt gilt, an dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Für Ausrüstungen, die von der Einrichtung oder Anstalt, die sie abgabenfrei eingeführt hat, zu anderen als den in Artikel 51 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, sind unbeschadet der Artikel 44 und 45 die für sie geltenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt der Verwendung zu anderen Zwecken geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
KAPITEL XII
Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke
Artikel 53
Von den Eingangsabgaben befreit sind
zur Verwendung in Laboratorien besonders behandelte Tiere;
ausschließlich zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführte biologische und chemische Stoffe, die in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren zu erstellen ist.
Die Befreiung nach Absatz 1 ist auf die Tiere sowie auf die biologischen und chemischen Stoffe beschränkt, die bestimmt sind für
öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist; oder
private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Waren unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.
KAPITEL XIII
Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen
Artikel 54
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 55
therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs;
Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen;
Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen.
Im Sinne von Absatz 1 gelten als
„therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs“: menschliches Blut und seine Derivate (menschliches Vollblut, Trockenblut, Plasma, Albumin und stabile Lösungen von Plasmaprotein, Immunglobulin, Fibrinogen);
„Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen“: alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Blutgruppen und zur Feststellung von Blutunverträglichkeiten;
„Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen“: alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Gewebegruppen.
Artikel 55
Die Befreiung gilt nur für Waren, die
für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien ausschließlich zur nicht kommerziellen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind;
mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;
in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.
Artikel 56
Die Befreiung gilt auch für die besonderen Umschließungen, die zur Beförderung der therapeutischen Stoffe menschlichen Ursprungs oder der Reagenzien zur Feststellung der Blut- oder Gewebegruppen erforderlich sind, sowie für die in den Sendungen gegebenenfalls enthaltenen Lösungsmittel und das Zubehör für ihre Verwendung.
KAPITEL XIV
Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung
Artikel 57
Von den Eingangsabgaben befreit sind Instrumente oder Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung, die Gesundheitsbehörden, von Krankenhäusern abhängigen Diensten und medizinischen Forschungsinstituten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind, von einer Wohltätigkeits- oder philanthropischen Organisation oder von einer Privatperson gespendet werden oder die von diesen Gesundheitsbehörden, Krankenhäusern oder medizinischen Forschungsinstituten ausschließlich mit Mitteln erworben werden, die von einer Wohltätigkeits- oder philanthropischen Organisation oder durch freiwillige Spenden bereitgestellt wurden, sofern festgestellt wird, dass
der Spende der betreffenden Instrumente oder Apparate kein kommerzieller Zweck des Zuwenders zugrunde liegt und
keine Verbindung zwischen dem Zuwender und dem Hersteller der Instrumente oder Apparate besteht, für die die Befreiung beantragt wurde.
Die Befreiung gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch
für Ersatzteile, Bestandteile und spezifische Zubehörteile für die in Absatz 1 genannten Instrumente oder Apparate, sofern die Ersatz-, Bestand- und Zubehörteile gleichzeitig mit den Instrumenten oder Apparaten eingeführt werden oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für zuvor abgabenfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt sind;
für Werkzeug, das zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung der Instrumente oder Apparate verwendet wird, sofern das Werkzeug gleichzeitig mit den Instrumenten oder Apparaten eingeführt wird oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, dass es für zuvor abgabenfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt ist.
Artikel 58
Für die Anwendung des Artikels 57 und insbesondere im Hinblick auf die dort bezeichneten Instrumente, Apparate und begünstigten Einrichtungen finden die Artikel 47, 48 und 49 entsprechende Anwendung.
KAPITEL XV
Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle
Artikel 59
Von den Eingangsabgaben befreit sind Sendungen, die Muster von chemischen Vergleichssubstanzen enthalten, die von der Weltgesundheitsorganisation zur Kontrolle der Qualität der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeten Stoffe zugelassen sind, sofern diese Sendungen an Empfänger gerichtet sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang solcher Sendungen unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.
KAPITEL XVI
Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen
Artikel 60
Von den Eingangsabgaben befreit sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren, die aus Drittländern zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft kommen, bestimmt sind; die Befreiung gilt nur für die während ihres Aufenthalts in diesem Gebiet erforderliche Menge.
KAPITEL XVII
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren; Waren für Blinde und andere behinderte Personen
A.
Für allgemeine Zwecke
Artikel 61
Sofern die Befreiung nicht zu Missbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, sind vorbehaltlich der Artikel 63 und 64 von den Eingangsabgaben befreit;
lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt werden;
Waren jeder Art, die staatliche oder andere von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen;
Ausrüstungen und Büromaterial, das von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten, um ausschließlich für ihren eigenen Betrieb und die Verwirklichung ihrer karitativen oder philanthropischen Zielsetzungen verwendet zu werden.
Artikel 62
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
alkoholische Erzeugnisse;
Tabak und Tabakwaren;
Kaffee und Tee;
Kraftfahrzeuge, außer Krankenwagen.
Artikel 63
Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchhaltung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten.
Artikel 64
Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 61 und 63 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren, Ausrüstungen und Materialien von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die entsprechenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 65
B.
Zugunsten Behinderter
1.
Gegenstände für Blinde
Artikel 66
Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang III aufgeführten Gegenstände.
Artikel 67
Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang IV aufgeführten Gegenstände, wenn sie eingeführt werden
entweder von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch;
oder von Einrichtungen oder Organisationen zur Erziehung oder Unterstützung von Blinden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt sind.
2.
Gegenstände für andere behinderte Personen
Artikel 68
Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung anderer körperlich oder geistig behinderter Personen als Blinder gestalteten Gegenstände, sofern sie
entweder von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden;
oder von Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, deren Haupttätigkeit die Erziehung oder Unterstützung Behinderter ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind.
Artikel 69
Bestimmte Gegenstände können nach dem in Artikel 247a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung ausgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die abgabenfreie Einfuhr dieser Gegenstände den Interessen der Gemeinschaftsindustrie in dem betreffenden Fertigungszweig schadet.
3.
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 70
Die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a und in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene unmittelbare Befreiung zugunsten von Blinden und anderen behinderten Personen für Waren ihres persönlichen Gebrauchs wird unter der Bedingung gewährt, dass die betreffenden Personen gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen nachweisen können, dass sie aufgrund ihrer Behinderung berechtigt sind, die Befreiung in Anspruch zu nehmen.
Artikel 71
Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 67 und 68 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Person, Einrichtung oder Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern der Gegenstand von dieser Person, Einrichtung oder Organisation zu Zwecken benutzt wird, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 72
Ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung darf unter anderen als den in Absatz 1 festgesetzten Bedingungen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichtet worden sind.
Wenn ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zugunsten einer Person, Einrichtung oder Organisation erfolgt, die aufgrund von Artikel 67 Absatz 1 oder Artikel 68 Absatz 1 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt ist, bleibt die Abgabenfreiheit erhalten, sofern diese Person, Einrichtung oder Organisation den betreffenden Gegenstand zu Zwecken verwendet, die Anspruch auf Gewährung dieser Abgabenbefreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei einem Verleih, einer Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 73
C.
Zugunsten von Katastrophenopfern
Artikel 74
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 75 bis 80 Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um
unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren; oder
den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.
Artikel 75
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind.
Artikel 76
Die Befreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erlässt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Befreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.
Die von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Waren zu den in Artikel 74 genannten Zwecken unter Aussetzung der Eingangsabgaben genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, die entsprechenden Abgaben nachträglich zu entrichten, falls die Befreiung nicht gewährt wird.
Artikel 77
Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten.
Artikel 78
Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 74 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 79
Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 74 oder gegebenenfalls nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 80
KAPITEL XVIII
Auszeichnungen und Ehrengaben
Artikel 81
Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, dass es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von den Eingangsabgaben befreit:
Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden;
Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und die ihnen in einem Drittland in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei einer besonderen Gelegenheit verliehen werden;
Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich zu den gleichen wie den in Buchstabe b genannten Zwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden sollen;
Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Drittländern bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind und ihrer Art, ihrem Stückwert und ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Anlass zu der Annahme geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.
KAPITEL XIX
Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen
Artikel 82
Von den Eingangsabgaben befreit sind — gegebenenfalls unbeschadet des Artikels 41 — vorbehaltlich der Artikel 83 und 84 Gegenstände,
die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben;
die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Gemeinschaft einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen;
die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden.
Artikel 83
Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
Artikel 84
Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände
nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden;
ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;
nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.
KAPITEL XX
Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren
Artikel 85
Von den Eingangsabgaben befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:
Geschenke an Staatsoberhäupter;
Waren, die von Staatsoberhäuptern dritter Länder sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthalts im Zollgebiet der Gemeinschaft ge- oder verbraucht werden sollen. Die Befreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Absatz 1 gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.
KAPITEL XXI
Zur Absatzförderung eingeführte Waren
A.
Warenmuster oder -proben von geringem Wert
Artikel 86
B.
Werbedrucke und Werbegegenstände
Artikel 87
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 88 Werbedrucke, wie z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend
zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren; oder
im Verkehrswesen, bei Versicherungen und bei Banken angebotene Dienstleistungen;
wenn die Angebote von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.
Artikel 88
Die Befreiung nach Artikel 87 gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet;
jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines Werbedrucks enthalten. Für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks kann die Befreiung jedoch ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt;
bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.
Artikel 89
Von den Eingangsabgaben befreit sind ferner die von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.
C.
Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren
Artikel 90
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 91 bis 94:
kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind;
Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden;
verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden;
Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen.
Im Sinne von Absatz 1 gelten als „Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung“:
Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;
Ausstellungen oder Veranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken;
Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung, der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, der Gewerkschaftsarbeit, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen;
Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder Zusammenschlüsse;
offizielle Feierlichkeiten oder Gedächtnisfeiern;
mit Ausnahme von zum Verkauf von Drittlandswaren privat veranstalteten Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen.
Artikel 91
Die Befreiung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für Muster oder Proben, die
als fertige Muster oder Proben unentgeltlich aus Drittländern eingeführt oder auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt werden;
während der Veranstaltung ausschließlich an die Besucher unentgeltlich zum Ge- oder Verbrauch abgegeben werden sollen;
erkennbar Muster oder Proben zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;
nicht zum Verkauf geeignet und gegebenenfalls in Umschließungen mit einer geringeren Warenmenge dargeboten werden als die kleinste im Handel erhältliche Menge der gleichen Ware;
im Falle von Nahrungsmitteln und Getränken nicht wie unter Buchstabe d angegeben dargeboten werden, sofern sie auf der Veranstaltung an Ort und Stelle verzehrt oder getrunken werden;
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
Artikel 92
Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren, die
auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden; und
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
Artikel 93
Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe d gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die
ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind;
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
Artikel 94
Von der Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sind ausgeschlossen:
alkoholische Erzeugnisse;
Tabak und Tabakwaren;
Brenn- und Treibstoffe.
KAPITEL XXII
Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren
Artikel 95
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 96 bis 101 Waren, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.
Artikel 96
Unbeschadet von Artikel 99 wird die Befreiung nach Artikel 95 nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Waren während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.
Artikel 97
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Waren, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.
Artikel 98
Die Befreiung wird nur für die Warenmenge gewährt, die für den Zweck, zu dem die Waren eingeführt werden, unbedingt erforderlich ist. Diese Menge wird von den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des genannten Zwecks festgesetzt.
Artikel 99
Die Befreiung nach Artikel 95 gilt auch für Waren, die während der Prüfungen, Analysen oder Versuche nicht vollständig verbraucht oder vernichtet werden, sofern die restlichen Waren mit Zustimmung der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung
nach Beendigung der Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig vernichtet oder in Waren ohne Handelswert umgewandelt werden; oder
unentgeltlich dem Fiskus überlassen werden, wenn diese Möglichkeit in den einzelstaatlichen Gesetzen vorgesehen ist; oder
in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Artikel 100
Außer bei Anwendung von Artikel 99 Absatz 1 werden auf die restlichen Waren die Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 95 genannten Prüfungen, Analysen oder Versuche geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Der Beteiligte kann jedoch die restlichen Waren mit Einverständnis der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung in Abfälle oder Schrott umwandeln. In diesem Fall werden als Eingangsabgaben die für die Abfälle oder den Schrott zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Sätze angewendet.
Artikel 101
Die Frist, innerhalb deren die Prüfungen, Analysen oder Versuche durchgeführt und die Verwaltungsförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der zweckentsprechenden Verwendung der Waren erfüllt sein müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.
KAPITEL XXIII
Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen
Artikel 102
Von den Eingangsabgaben befreit sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen sowie die diesbezüglichen Hinterlegungsunterlagen, die Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind.
KAPITEL XXIV
Werbematerial für den Fremdenverkehr
Artikel 103
Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet der Artikel 42 bis 50:
Unterlagen (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Fotographien oder fotografische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente, Bildkalender), die kostenlos verteilt werden und im wesentlichen die Öffentlichkeit dazu veranlassen sollen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an Treffen oder Veranstaltungen kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Charakters teilzunehmen, sofern diese Unterlagen nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten — ausgenommen jegliche private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen — und offensichtlich allgemeinen Werbezwecken dienen;
die von Fremdenverkehrsämtern oder auf ihre Veranlassung hin veröffentlichten Listen oder Jahrbücher ausländischer Hotels sowie Fahrpläne von im Ausland betriebenen Verkehrsunternehmen, sofern sie unentgeltlich verteilt werden sollen und nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten — ausgenommen jegliche private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen;
technisches Material, das den von den einzelstaatlichen Fremdenverkehrsämtern anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten zugesandt wird und nicht zur Verteilung bestimmt ist, und zwar Jahrbücher, Telefon- oder Fernschreiberverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, Muster mit geringem Wert von handwerklichen Erzeugnissen, Dokumentationsmaterial über Museen, Universitäten, Bäder oder ähnliche Einrichtungen.
KAPITEL XXV
Verschiedene Dokumente und Gegenstände
Artikel 104
Von den Eingangsabgaben befreit sind:
unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente;
zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen;
Stimmzettel für Wahlen, die von in Drittländern niedergelassenen Organen durchgeführt werden;
Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen;
Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsaustauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden;
an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen;
Berichte, Tätigkeitsberichte, Informationsschriften, Prospekte, Zeichnungsscheine und andere von Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland herausgegebene Dokumente, die für Inhaber oder Zeichner von Wertpapieren dieser Gesellschaften bestimmt sind;
Informationsträger (Lochkarten, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme usw.) für die Übermittlung von Informationen, die dem Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern die Befreiung nicht zu Missbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt;
auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie die Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen;
Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die zwecks Erlangung oder Ausführung von Aufträgen in Drittländern oder zur Teilnahme an einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt werden;
Unterlagen für Prüfungen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft von Einrichtungen eines Drittlandes veranstaltet werden;
Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden;
Vordrucke, Schilder, Fahrtausweise und ähnliche Unterlagen, die von Verkehrsunternehmen oder Unternehmen des Hotelgewerbes in einem Drittland an Reisebüros im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden;
schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen;
amtliche Drucksachen von Behörden dritter Länder oder internationalen Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechenden Drucke, die von Verbänden in Drittländern an ihre Korrespondenzverbände im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verteilung gerichtet werden;
an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressefotographien, Diapositive und Klischees für Pressefotographien, auch mit Bildtext;
Steuermarken und ähnliche Marken, die die Entrichtung von Abgaben in einem Drittland bestätigen.
KAPITEL XXVI
Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung
Artikel 105
Von den Eingangsabgaben befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz, Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz — auch Wärmeschutz — von Waren während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft dienen und normalerweise nicht wieder verwendbar sind.
KAPITEL XXVII
Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung
Artikel 106
Von den Eingangsabgaben befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.
KAPITEL XXVIII
Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern
Artikel 107
Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 108, 109 und 110
Treibstoff in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten
Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug;
die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.
Im Sinne des Absatzes 1 gelten als
„Nutzfahrzeuge“: Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger), die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von
sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;
„Personenkraftfahrzeug“: Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a nicht entsprechen;
„Hauptbehälter“:
„Spezialcontainer“: alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme wie z. B. Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung dienen.
Artikel 108
Bei Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen und in Spezialcontainern können die Mitgliedstaaten die Befreiung auf 200 l je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken.
Artikel 109
Die Mitgliedstaaten können die von Eingangsabgaben befreite Treibstoffmenge beschränken bei:
Nutzfahrzeugen für Beförderungen im internationalen Verkehr mit Bestimmungsort in einem höchstens 25 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets, sofern die Beförderung durch Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in diesem Grenzgebiet erfolgt;
Personenkraftwagen von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet.
Artikel 110
Artikel 111
Die Befreiung nach Artikel 107 gilt auch für Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen.
KAPITEL XXIX
Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer
Artikel 112
Von den Eingangsabgaben befreit sind Waren aller Art, die von den von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für im Zollgebiet der Gemeinschaft bestattete Kriegsopfer dritter Länder eingeführt werden.
KAPITEL XXX
Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung
Artikel 113
Von den Eingangsabgaben befreit sind
Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände;
Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit Wohnsitz in einem Drittland anlässlich einer Beerdigung oder zum Ausschmücken von Gräbern im Zollgebiet der Gemeinschaft mitgeführt werden, sofern diese Waren ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.
TITEL III
BEFREIUNG VON DEN AUSFUHRABGABEN
KAPITEL I
Sendungen mit geringem Wert
Artikel 114
Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Sendungen, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen zum Empfänger befördert werden und deren Gesamtwert 10 EUR nicht übersteigt.
KAPITEL II
Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland
Artikel 115
KAPITEL III
Von Landwirten auf Grundstücken in der Gemeinschaft erwirtschaftete Erzeugnisse
Artikel 116
Artikel 117
Die Befreiung nach Artikel 116 Absatz 1 gilt nur für Waren, die keiner anderen als der nach der Ernte oder Erzeugung üblichen Behandlung unterzogen wurden.
Artikel 118
Die Befreiung wird nur für Waren gewährt, die von dem Landwirt oder in seinem Auftrag in das betreffende Drittland eingeführt werden.
KAPITEL IV
Von Landwirten zur Verwendung auf Gütern in Drittländern ausgeführtes Saatgut
Artikel 119
Von den Ausfuhrabgaben befreit ist Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden.
Artikel 120
Die Befreiung nach Artikel 119 beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Saatgutmenge.
Die Befreiung wird nur für Saatgut gewährt, das unmittelbar vom Landwirt oder in seinem Auftrag aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird.
KAPITEL V
Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel
Artikel 121
Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Futtermittel jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland auf den Transportmitteln mitgeführt werden.
TITEL IV
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 122
Artikel 123
Ist die Befreiung von den Eingangsabgaben von einer bestimmten Verwendung der Waren durch den Empfänger abhängig, so kann diese Befreiung nur von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gewährt werden, auf dessen Gebiet die Waren der Verwendung zugeführt werden sollen.
Artikel 124
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit Waren, die aufgrund ihrer Verwendung durch den Empfänger unter Befreiung von den Eingangsabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, nicht ohne Entrichtung der Eingangsabgaben zu anderen Zwecken verwendet werden können, sofern die Änderung der Verwendung nicht unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfolgt.
Artikel 125
Erfüllt eine und dieselbe Person nach verschiedenen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder den Ausfuhrabgaben, so sind die betreffenden Bestimmungen nebeneinander anwendbar.
Artikel 126
Ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass die Befreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 127
Wird eine Befreiung von den Eingangs- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen eines in Euro festgesetzten Betrages gewährt, so können die Mitgliedstaaten die sich bei der Umrechnung in die jeweilige Landeswährung ergebende Summe auf- oder abrunden.
Die Mitgliedstaaten können auch den Gegenwert des in Euro festgesetzten Betrages in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Umrechnung dieses Betrags vor der in Absatz 1 vorgesehenen Auf- oder Abrundung dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder dass er sich vermindert.
Artikel 128
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten folgende Befreiungen gewähren:
Befreiungen, die sich aus der Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder sonstige konsularische Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen ergeben;
Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte, die gemäß internationalen Abkommen oder Sitzabkommen, bei denen ein Drittland oder eine internationale Organisation Vertragspartei ist, gewährt werden, einschließlich der anlässlich internationaler Begegnungen gewährten Befreiungen;
Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte, die gemäß internationalen Abkommen gewährt werden, die von allen Mitgliedstaaten geschlossen werden und in deren Rahmen eine kulturelle oder wissenschaftliche Institution oder Organisation internationalen Rechts gegründet wird;
Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte und Befreiungen im Rahmen von mit Drittländern geschlossenen Abkommen über die kulturelle, wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit;
besondere Befreiungen, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern über gemeinsame Maßnahmen für den Personen- und Umweltschutz eingeführt werden;
besondere, im Rahmen von Abkommen mit benachbarten Drittländern eingeführte Befreiungen, die durch die Art des Grenzverkehrs mit den betreffenden Ländern gerechtfertigt sind;
Befreiungen, die im Rahmen von Abkommen gewährt werden, die mit Drittländern, welche Vertragsparteien des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago 1944) sind, zur Anwendung der Empfehlungen 4.42 und 4.44 des Anhangs 9 zu diesem Abkommen (achte Auflage — Juli 1980) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen wurden.
Sind nach einer nicht in Absatz 1 vorgesehenen internationalen Vereinbarung, die ein Mitgliedstaat zu treffen beabsichtigt, Befreiungen vorgesehen, so unterbreitet dieser Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Anwendung dieser Befreiungen; diesem Antrag sind alle notwendigen Angaben beizufügen.
Über diesen Antrag wird nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren entschieden.
Artikel 129
Artikel 130
Diese Verordnung steht der Beibehaltung folgender Regelungen nicht entgegen:
in Griechenland des Sonderstatus für den Berg Athos in der durch Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten Form;
in Spanien und Frankreich der Befreiungen, die sich aus den Verträgen vom 13. Juli 1867 bzw. vom 22./23. November 1867 zwischen diesen Ländern und Andorra ergeben, bis zum Inkrafttreten einer Regelung über die Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Andorra;
in den Mitgliedstaaten der Zollbefreiungen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls am 1. Januar 1983 den Seeleuten der Handelsmarine im grenzüberschreitenden Verkehr gewährten, bis zur Höhe von 210 EUR;
im Vereinigten Königreich der Befreiungen für die Einfuhr von Waren für den Gebrauch oder Verbrauch der Streitkräfte oder des zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen nach dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960.
Artikel 131
Artikel 132
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92,
der geltenden Bestimmungen über Bordverpflegung für Schiffe, Luftfahrzeuge und internationale Züge;
der in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen über Befreiungen.
Artikel 133
Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 in der Fassung der in Anhang V aufgeführten Rechtsakte wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 134
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
A. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente
KN-Code |
Warenbezeichnung |
3705 |
Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme: |
ex 3705 90 10 |
– Mikrofilme von Büchern, Bilderalben, Bilderbüchern, Zeichen- oder Malbüchern für Kinder, Übungsheften, Kreuzworträtselheften, Zeitungen und Zeitschriften und Dokumenten oder Berichten nicht kommerziellen Charakters und von einzelnen Illustrationen, Druckseiten und Abdrucken für die Herstellung von Büchern |
ex 3705 10 00 |
– Reproduktionsfilme für die Herstellung von Büchern |
ex 3705 90 90 |
|
4903 00 00 |
Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder |
4905 |
Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt: – andere: |
ex 4905 99 00 |
– – andere: – Karten für wissenschaftliche Bereiche wie Geologie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie, Ethnologie, Meteorologie, Klimatologie und Geophysik |
ex 4906 00 00 |
Bauzeichnungen oder -pläne industriellen oder technischen Charakters, auch Wiedergaben |
4911 |
Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien: |
4911 10 |
– Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen: |
ex 4911 10 90 |
– – andere: – Kataloge von Büchern und Veröffentlichungen, die von einem außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften niedergelassenen Verlag oder Buchhändler verkauft werden – Kataloge von Filmen, Tonaufnahmen oder jeglichem sonstigen Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Plakate und Veröffentlichungen zur Förderung des Fremdenverkehrs, die die Öffentlichkeit zu Reisen außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften anregen sollen; Broschüren, Führer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, Veröffentlichungen mit oder ohne Illustrationen, einschließlich der von privaten Unternehmen herausgegebenen, auch Mikrowiedergaben – unentgeltliche Bücher- und Literaturverzeichnisse zu Werbezwecken (1) – andere: |
4911 99 00 |
– – andere: – einzelne Illustrationen, Druckseiten und Druckvorlagen für die Herstellung von Büchern, einschließlich ihrer Mikrowiedergaben (1) – Mikrowiedergaben von Büchern, Bilderalben, Bilderbüchern, Zeichen- oder Malbüchern für Kinder, Übungsheften, Kreuzworträtselheften, Zeitungen und Zeitschriften und von Dokumenten oder Berichten nicht kommerziellen Charakters (1) – Veröffentlichungen, die für ein Studium außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften werben, einschließlich Mikrowiedergaben (1) – Meteorologische und geophysische Diagramme |
9023 00 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet: |
ex 9023 00 80 |
– andere: – Reliefkarten für wissenschaftliche Bereiche, wie Geologie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie, Ethnologie, Meteorologie, Klimatologie und Geophysik |
(1)
Von der Befreiung sind jedoch die Waren ausgenommen, in denen der Reklameteil mehr als 25 v. H. des Raumes einnimmt. Bei Plakaten und Veröffentlichungen zur Förderung des Fremdenverkehrs gilt dieser Hundertsatz nur für die privaten Werbeanzeigen. |
B. Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
In Anhang II unter Buchstabe A genannte, von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellte Gegenstände.
ANHANG II
A. Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Begünstigte Anstalt oder Einrichtung |
3704 00 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt: |
Alle Organisationen (einschließlich Rundfunk- und Fernsehanstalten), Einrichtungen oder Verbände, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind |
ex 3704 00 10 |
– Platten und Filme: – kinematografische Filme, Positive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |
|
ex 37 05 |
Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme: – erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |
|
3706 |
Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung: |
|
3706 10 |
– mit einer Breite von 35 mm oder mehr: – – andere: |
|
ex 3706 10 99 |
– – – andere Positive: – Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema) – archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist – Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen – nicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |
|
3706 90 |
– andere: – – andere: – – – andere Positive: |
|
ex 3706 90 51 ex 3706 90 91 ex 3706 90 99 |
– Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema) – archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist – Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen – nicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |
|
4911 |
Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Photographien: – andere: |
|
ex 4911 99 00 |
– – andere: – Mikrokarten, Mikroplanfilme (Mikrofiches) und Magnetbänder oder sonstige Datenträger erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden – Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken |
|
ex 85 23 |
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: – erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |
|
ex 9023 00 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet: – Modelle, Skizzen und Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken – Modelle und bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen, wie Molekularstrukturen oder mathematische Formeln |
|
Verschiedene |
Hologramme mit Laser Multimedia-Spiele Material für programmierten Unterricht, einschließlich in Form von Unterrichtsmappen mit entsprechenden Beschreibungen |
|
B. Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Begünstigte Anstalt oder Einrichtung |
Verschiedene |
Sammlungsstücke und Kunstgegenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind |
Museen, Galerien und andere Einrichtungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind |
ANHANG III
KN-Code |
Warenbezeichnung |
4911 |
Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien: |
4911 10 |
– Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen: |
ex 4911 10 90 |
– – andere: – in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige – andere: |
ex 4911 91 00 |
– – Bilder, Bilddrucke und Fotografien: – in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige |
ex 4911 99 00 |
– – andere: – in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige |
ANHANG IV
KN-Code |
Warenbezeichnung |
4802 |
Schreibpapier, Druckpapier und Papier und Pappe zu anderen grafischen Zwecken, weder gestrichen noch überzogen, und Papier und Pappe für Lochkarten und Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft): – andere Papiere oder Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge: |
ex 4802 55 |
– – mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen – Blindenschriftpapier |
ex 4802 56 |
– – mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen: – Blindenschriftpapier |
ex 4802 57 00 |
– – andere mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g – Blindenschriftpapier |
ex 4802 58 |
– – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g: – Blindenschriftpapier – andere Papiere oder Pappen mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge: |
ex 4802 61 |
– – in Rollen |
ex 4802 61 80 |
– – – andere – Blindenschriftpapier |
ex 4802 62 00 |
– – in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen – Blindenschriftpapier |
ex 4802 69 00 |
– – andere – Blindenschriftpapier |
4805 |
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben: – andere |
ex 4805 91 00 |
– – mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger: – Blindenschriftpapier |
ex 4805 92 00 |
– – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g: – Blindenschriftpapier |
4805 93 |
– – mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr: |
ex 4805 93 80 |
– – – andere: – Blindenschriftpapier |
4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder aus Vliesen aus Zellstofffasern: – andere Papiere oder Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen graphischen Zwecken: |
4823 90 |
– andere: |
ex 4823 90 40 |
– – Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden: – Blindenschriftpapier |
ex 6602 00 00 |
Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren: – Stöcke für Blinde und Schwachsichtige |
ex 84 69 |
Schreibmaschinen und Textverarbeitungsmaschinen: – für Blinde und Schwachsichtige |
ex 84 71 |
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Code und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Ausrüstungen für die mechanische Herstellung von Blindenschriftmaterial und aufgezeichnetem Material für Blinde |
ex 85 19 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte: – eigens für Blinde und Schwachsichtige gestaltete oder angepasste Plattenspieler und Kassettenrecorder |
ex 85 23 |
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: – Hörbücher – Magnetbänder und Kassetten für die Herstellung von Blindenschrift- und Hörbüchern |
9013 |
Flüssigkristallanzeigen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte: |
ex 9013 80 |
– andere optische Instrumente, Apparate und Geräte: – Fernsehbildvergrößerer für Blinde und Schwachsichtige |
9021 |
Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; Prothesen und andere Waren der Prothetik; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus: |
9021 90 |
– andere: |
ex 9021 90 90 |
– – andere: – elektronische Orientierungsgeräte und elektronische Geräte zur Feststellung von Hindernissen für Blinde und Schwachsichtige – Fernsehbildvergrößerer für Blinde und Schwachsichtige – elektronische Lesemaschinen für Blinde und Schwachsichtige |
9023 00 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet: |
ex 9023 00 80 |
– andere: – Lehr- und Lernmittel und sonstige eigens für die Verwendung durch Blinde und Schwachsichtige gestaltete Geräte |
ex 91 02 |
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101 : – Blindenuhren mit Gehäuse aus anderen Stoffen als Edelmetallen |
9504 |
Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen): |
9504 90 |
– andere: |
ex 9504 90 90 |
– – andere: – für Blinde und Schwachsichtige angepasste Spieltische und Zubehör |
Verschiedene |
Sonstige eigens für die erzieherische, wissenschaftliche und kulturelle Förderung der Blinden und Schwachsichtigen gestalteten Gegenstände |
ANHANG V
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1) |
|
Beitrittsakte 1985 Anhang I Ziffern I.1 Buchstabe e und I.17 (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 139) |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3822/85 des Rates (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 22) |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3691/87 der Kommission (ABl. L 347 vom 11.12.1987, S. 8). |
|
Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates (ABl. L 123 vom 17.5.1988, S. 2) |
Nur Artikel 2 |
Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 des Rates (ABl. L 373 vom 31.12.1988, S. 1) |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates (ABl. L 318 vom 20.11.1991, S. 3) |
|
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) |
Nur Artikel 252 Absatz 1 |
Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates (ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 5) |
|
Beitrittsakte 1994 Anhang 1 Ziffer XIII A.I.3 (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 274) |
|
Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 11) |
|
Beitrittsakte von 2003 Anhang zu Protokoll 3 Erster Teil Ziffer 3 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 940) |
|
Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1) |
|
ANHANG VI
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 einleitender Satz |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 einleitender Satz |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 Ziffer i |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 Ziffer ii |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 3 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 3 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Artikel 14 |
Artikel 14 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 15 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 15 |
Artikel 16 |
Artikel 16 |
Artikel 17 |
Artikel 17 |
Artikel 18 |
Artikel 18 |
Artikel 19 |
Artikel 19 |
Artikel 20 |
Artikel 25 |
Artikel 21 |
Artikel 26 |
Artikel 22 |
Artikel 27 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 27 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 28 |
Artikel 24 |
Artikel 29 Absatz 1 |
Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 29 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 25 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 29 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 29 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 29 Absatz 2 dritter Gedankenstrich |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 30 Absatz 1 |
Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 30 Absatz 2 |
Artikel 26 Absatz 2 |
Artikel 31 |
Artikel 27 |
Artikel 32 |
Artikel 28 |
Artikel 33 |
Artikel 29 |
Artikel 34 |
Artikel 30 |
Artikel 35 |
Artikel 31 |
Artikel 36 |
Artikel 32 |
Artikel 37 |
Artikel 33 |
Artikel 38 |
Artikel 34 |
Artikel 39 |
Artikel 35 |
Artikel 40 |
Artikel 36 |
Artikel 41 |
Artikel 37 |
Artikel 42 |
Artikel 38 |
Artikel 43 |
Artikel 39 |
Artikel 44 |
Artikel 40 |
Artikel 45 |
Artikel 41 |
Artikel 50 |
Artikel 42 |
Artikel 51 einleitende Worte |
Artikel 43 einleitende Worte |
Artikel 51 erster Gedankenstrich |
Artikel 43 Buchstabe a |
Artikel 51 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 43 Buchstabe b |
Artikel 52 Absatz 1 |
Artikel 44 Absatz 1 |
Artikel 52 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 44 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 52 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 52 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 53 einleitende Worte |
Artikel 45 einleitende Worte |
Artikel 53 Buchstabe a einleitende Worte |
Artikel 45 Buchstabe a einleitende Worte |
Artikel 53 Buchstabe a erster Gedankenstrich |
Artikel 45 Buchstabe a Ziffer i |
Artikel 53 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich |
Artikel 45 Buchstabe a Ziffer ii |
Artikel 53 Buchstabe b einleitende Worte |
Artikel 45 Buchstabe b einleitende Worte |
Artikel 53 Buchstabe b erster Gedankenstrich |
Artikel 45 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 53 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich |
Artikel 45 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 54 einleitende Worte |
Artikel 46 einleitende Worte |
Artikel 54 erster Gedankenstrich |
Artikel 46 Buchstabe a |
Artikel 54 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 46 Buchstabe b |
Artikel 56 |
Artikel 47 |
Artikel 57 |
Artikel 48 |
Artikel 58 |
Artikel 49 |
Artikel 59 |
Artikel 50 |
Artikel 59a Absätze 1 und 2 |
Artikel 51 Absätze 1 und 2 |
Artikel 59a Absatz 3 einleitende Worte |
Artikel 51 Absatz 3 einleitende Worte |
Artikel 59a Absatz 3 erster Gedankenstrich |
Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 59a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 59b |
Artikel 52 |
Artikel 60 Absatz 1 |
Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 60 Absatz 2 einleitender Satz |
Artikel 53 Absatz 2 einleitender Satz |
Artikel 60 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 60 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 60 Absatz 3 |
Artikel 53 Absatz 3 |
Artikel 61 Absatz 1 |
Artikel 54 Absatz 1 |
Artikel 61 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 54 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 61 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 61 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 61 Absatz 2 dritter Gedankenstrich |
Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 62 |
Artikel 55 |
Artikel 63 |
Artikel 56 |
Artikel 63a |
Artikel 57 |
Artikel 63b |
Artikel 58 |
Artikel 63c |
Artikel 59 |
Artikel 64 |
Artikel 60 |
Artikel 65 |
Artikel 61 |
Artikel 66 |
Artikel 62 |
Artikel 67 |
Artikel 63 |
Artikel 68 |
Artikel 64 |
Artikel 69 |
Artikel 65 |
Artikel 70 |
Artikel 66 |
Artikel 71 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 67 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 71 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 71 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 71 Absatz 2 |
Artikel 67 Absatz 2 |
Artikel 72 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 68 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 72 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 72 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 72 Absatz 2 |
Artikel 68 Absatz 2 |
Artikel 73 |
Artikel 69 |
Artikel 75 |
Artikel 70 |
Artikel 76 |
Artikel 71 |
Artikel 77 |
Artikel 72 |
Artikel 78 |
Artikel 73 |
Artikel 79 |
Artikel 74 |
Artikel 80 |
Artikel 75 |
Artikel 81 |
Artikel 76 |
Artikel 82 |
Artikel 77 |
Artikel 83 |
Artikel 78 |
Artikel 84 |
Artikel 79 |
Artikel 85 |
Artikel 80 |
Artikel 86 |
Artikel 81 |
Artikel 87 |
Artikel 82 |
Artikel 88 |
Artikel 83 |
Artikel 89 einleitende Worte |
Artikel 84 einleitende Worte |
Artikel 89 erster Gedankenstrich |
Artikel 84 Buchstabe a |
Artikel 89 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 84 Buchstabe b |
Artikel 89 dritter Gedankenstrich |
Artikel 84 Buchstabe c |
Artikel 90 |
Artikel 85 |
Artikel 91 |
Artikel 86 |
Artikel 92 |
Artikel 87 |
Artikel 93 |
Artikel 88 |
Artikel 94 |
Artikel 89 |
Artikel 95 |
Artikel 90 |
Artikel 96 |
Artikel 91 |
Artikel 97 |
Artikel 92 |
Artikel 98 |
Artikel 93 |
Artikel 99 |
Artikel 94 |
Artikel 100 |
Artikel 95 |
Artikel 101 |
Artikel 96 |
Artikel 102 |
Artikel 97 |
Artikel 103 |
Artikel 98 |
Artikel 104 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 99 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 104 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 104 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 104 Absatz 1 dritter Gedankenstrich |
Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 104 Absatz 2 |
Artikel 99 Absatz 2 |
Artikel 105 |
Artikel 100 |
Artikel 106 |
Artikel 101 |
Artikel 107 |
Artikel 102 |
Artikel 108 |
Artikel 103 |
Artikel 109 |
Artikel 104 |
Artikel 110 |
Artikel 105 |
Artikel 111 |
Artikel 106 |
Artikel 112 |
Artikel 107 |
Artikel 113 |
Artikel 108 |
Artikel 114 |
Artikel 109 Absatz 1 |
— |
Artikel 109 Absatz 2 |
Artikel 115 Absatz 1 |
Artikel 110 Absatz 1 |
Artikel 115 Absatz 2 |
Artikel 110 Absatz 2 |
Artikel 116 |
Artikel 111 |
Artikel 117 |
Artikel 112 |
Artikel 118 Absatz 1 |
Artikel 113 |
Artikel 119 |
Artikel 114 |
Artikel 120 |
Artikel 115 |
Artikel 121 |
Artikel 116 |
Artikel 122 |
Artikel 117 |
Artikel 123 |
Artikel 118 |
Artikel 124 |
Artikel 119 |
Artikel 125 |
Artikel 120 |
Artikel 126 |
Artikel 121 |
Artikel 127 |
Artikel 122 |
Artikel 128 |
Artikel 123 |
Artikel 129 |
Artikel 124 |
Artikel 130 |
Artikel 125 |
Artikel 131 |
Artikel 126 |
Artikel 132 |
Artikel 127 |
Artikel 133 |
Artikel 128 |
Artikel 134 |
Artikel 129 |
Artikel 135 |
Artikel 130 |
Artikel 136 |
Artikel 131 |
Artikel 139 |
Artikel 132 |
Artikel 140 |
— |
Artikel 144 |
— |
— |
Artikel 133 |
Artikel 145 |
Artikel 134 |
Anhänge I bis IV |
Anhänge I bis IV |
— |
Anhang V |
— |
Anhang VI |
( 1 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
( 2 ) ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6.
( 3 ) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.