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Document 02009R0669-20170223

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/669/2017-02-23

02009R0669 — DE — 23.02.2017 — 030.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 669/2009 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 212/2010 DER KOMMISSION vom 12. März 2010

  L 65

16

13.3.2010

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 878/2010 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 2010

  L 264

1

7.10.2010

 M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 1099/2010 DER KOMMISSION vom 26. November 2010

  L 312

9

27.11.2010

 M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 187/2011 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2011

  L 53

45

26.2.2011

 M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 433/2011 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2011

  L 115

5

5.5.2011

 M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 799/2011 DER KOMMISSION vom 9. August 2011

  L 205

15

10.8.2011

 M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1277/2011 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2011

  L 327

42

9.12.2011

 M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 294/2012 DER KOMMISSION vom 3. April 2012

  L 98

7

4.4.2012

 M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 514/2012 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2012

  L 158

2

19.6.2012

 M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 889/2012 DER KOMMISSION vom 27. September 2012

  L 263

26

28.9.2012

 M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1235/2012 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012

  L 350

44

20.12.2012

 M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 91/2013 DER KOMMISSION vom 31. Januar 2013

  L 33

2

2.2.2013

 M13

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 270/2013 DER KOMMISSION vom 21. März 2013

  L 82

47

22.3.2013

 M14

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 618/2013 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2013

  L 175

34

27.6.2013

 M15

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 925/2013 DER KOMMISSION vom 25. September 2013

  L 254

12

26.9.2013

 M16

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1355/2013 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2013

  L 341

35

18.12.2013

►M17

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 323/2014 DER KOMMISSION vom 28. März 2014

  L 95

12

29.3.2014

►M18

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 718/2014 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2014

  L 190

55

28.6.2014

 M19

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1021/2014 DER KOMMISSION vom 26. September 2014

  L 283

32

27.9.2014

 M20

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1295/2014 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2014

  L 349

33

5.12.2014

 M21

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/525 DER KOMMISSION vom 27. März 2015

  L 84

23

28.3.2015

 M22

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/943 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2015

  L 154

8

19.6.2015

 M23

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1012 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2015

  L 162

26

27.6.2015

 M24

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1607 DER KOMMISSION vom 24. September 2015

  L 249

7

25.9.2015

 M25

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2383 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2015

  L 332

57

18.12.2015

 M26

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/24 DER KOMMISSION vom 8. Januar 2016

  L 8

1

13.1.2016

 M27

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/166 DER KOMMISSION vom 8. Februar 2016

  L 32

143

9.2.2016

 M28

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/443 DER KOMMISSION vom 23. März 2016

  L 78

51

24.3.2016

►M29

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1024 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2016

  L 168

1

25.6.2016

►M30

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2107 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2016

  L 327

50

2.12.2016

►M31

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/186 DER KOMMISSION vom 2. Februar 2017

  L 29

24

3.2.2017


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 132 vom 19.5.2011, S.  19 (187/2011)

 C2

Berichtigung, ABl. L 287 vom 4.11.2011, S.  42 (799/2011)

►C3

Berichtigung, ABl. L 049 vom 25.2.2017, S.  52 (2016/2107)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 669/2009 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

Artikel 2

Aktualisierung des Anhangs I

Bei der Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung der Liste in Anhang I sind zumindest Daten aus folgenden Quellen heranzuziehen:

a) Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF),

b) Berichte und sonstige Informationen, die sich aus der Arbeit des Lebensmittel- und Veterinäramts ergeben,

c) Berichte und Informationen von Drittländern,

d) der Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

e) gegebenenfalls wissenschaftliche Bewertungen.

▼M29

Die Liste in Anhang I wird regelmäßig — und zwar mindestens halbjährlich — aktualisiert.

▼B

Artikel 3

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „gemeinsames Dokument für die Einfuhr“ (GDE): das Dokument (Muster in Anhang II), das der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter gemäß Artikel 6 zu erstellen hat und in dem die zuständige Behörde die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu bescheinigen hat;

b) „benannter Eingangsort“: den Ort im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Einfuhr in eines der Gebiete gemäß Anhang I der genannten Verordnung; bei Sendungen, die auf dem Seeweg eintreffen und zwecks Umladung auf ein anderes Schiff zur Weiterbeförderung zu einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeladen werden, gilt als benannter Eingangsort der letztgenannte Hafen;

c) „Sendung“: die jeweilige Menge eines der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Futter- oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die zur gleichen Klasse gehören oder der gleichen Beschreibung entsprechen, in demselben/denselben Dokument(en) erläutert sind, mit demselben Verkehrsmittel befördert werden und aus demselben Drittland oder Teil eines solchen stammen.

Artikel 4

Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte

Unbeschadet des Artikels 19 muss an den benannten Eingangsorten zumindest Folgendes vorhanden sein:

a) eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter für die vorgeschriebenen Kontrollen der Sendungen;

b) geeignete Räume, in denen die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen vornehmen kann;

c) detaillierte Anweisungen hinsichtlich der Probenahme für die Analyse und der Übermittlung der Proben zur Analyse an ein gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benanntes Labor („benanntes Labor“);

d) Einrichtungen zur Lagerung der Sendungen (und der Sendungen in Containern) unter geeigneten Bedingungen, während die Sendungen gegebenenfalls verwahrt und die Ergebnisse der Analyse gemäß Buchstabe c erwartet werden; eine geeignete Anzahl von Lagerräumen, einschließlich Kühllagern, in den Fällen, in denen aufgrund der Art der Sendung eine Lagerung bei kontrollierter Temperatur erforderlich ist;

e) Entladevorrichtungen und geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse;

f) gegebenenfalls die Möglichkeit, Entladung sowie Probenahme für die Analyse in einer geschützten Umgebung vorzunehmen;

g) ein benanntes Labor, das die Analyse gemäß Buchstabe c durchführen kann und sich an einem Ort befindet, an den die Proben innerhalb kurzer Zeit befördert werden können.

Artikel 5

Liste der benannten Eingangsorte

Die Mitgliedstaaten führen für jedes der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse eine stets aktuelle Liste der benannten Eingangsorte und veröffentlichen diese im Internet. Die Mitgliedstaaten teilen die Internetadressen dieser Listen der Kommission mit.

Die Kommission nimmt zu Informationszwecken Links zu diesen Listen in ihre Website auf.

Artikel 6

Vorabinformation über Sendungen

Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter informieren rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung.

Hierzu füllen sie Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Artikel 7

Sprache des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr

Das gemeinsame Dokument für die Einfuhr wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats erstellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet.

Ein Mitgliedstaat kann sich jedoch damit einverstanden erklären, dass gemeinsame Dokumente für die Einfuhr in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erstellt werden.

Artikel 8

Verstärkte amtliche Kontrollen an den benannten Eingangsorten

(1)  Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt unverzüglich Folgendes durch:

a) Dokumentenprüfung bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen am benannten Eingangsort, sofern nicht außergewöhnliche und unvermeidliche Umstände dem entgegenstehen;

b) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen, in den in Anhang I festgelegten zeitlichen Abständen und dergestalt, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter nicht vorhersehen können, ob eine bestimmte Sendung einer Warenuntersuchung unterzogen wird; die Ergebnisse von Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.

(2)  Nach Abschluss der Kontrollen gemäß Absatz 1 unternimmt die zuständige Behörde folgende Schritte:

a) sie füllt die einschlägigen Felder in Teil II des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus; der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde unterzeichnet das Original des Dokuments und versieht es mit einem Amtsstempel;

b) sie fertigt eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr an und bewahrt diese auf.

Das Original des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zum Bestimmungsort gemäß dem GDE.

Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort kann die Weiterbeförderung der Sendung genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen. Erfolgt eine derartige Genehmigung, so teilt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; es werden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbrochen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bleibt und dass an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

Wird eine Sendung weiterbefördert, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen, ist zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen GDE beizufügen.

Artikel 9

Besondere Umstände

(1)  Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission die zuständigen Behörden an bestimmten benannten Eingangsorten, die unter besonderen geografischen Einschränkungen arbeiten, dazu ermächtigen, Warenuntersuchungen im Betrieb eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchzuführen, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Wirksamkeit der Kontrollen am benannten Eingangsort wird nicht beeinträchtigt;

b) der Betrieb erfüllt die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4 und ist zu diesem Zweck vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen;

c) es wurden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung ab dem Zeitpunkt des Eintreffens am benannten Eingangsort unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des benannten Eingangsorts bleibt und dass während des gesamten Kontrollverfahrens an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

(2)  Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann unter außergewöhnlichen Umständen in der Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Erzeugnisses in Anhang I vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß dem GDE an Sendungen dieses Erzeugnisses Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gegebenenfalls im Betrieb des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchführen kann, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) aufgrund der hohen Verderblichkeit des Erzeugnisses oder der Besonderheiten der Verpackung würde die Probenahme am benannten Eingangsort zwangsläufig zu einer ernsten Gefährdung der Lebensmittelsicherheit oder einer Schädigung des Erzeugnisses in einem inakzeptablen Maß führen;

b) es bestehen entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden am benannten Eingangsort und den zuständigen Behörden, die die Warenuntersuchungen durchführen, so dass sichergestellt ist, dass

i) die Sendung während des gesamten Kontrollzeitraums nicht unzulässig manipuliert werden kann;

ii) die Berichtspflichten gemäß Artikel 15 umfassend erfüllt sind.

Artikel 10

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter den Zollbehörden ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (auch in elektronischer Form) vorlegt, das die zuständige Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.

Artikel 11

Verpflichtungen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer

Sofern die Besonderheiten einer Sendung dies rechtfertigen, stellt der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung:

a) ausreichend Personal- und Logistikressourcen zum Ausladen der Sendungen für die amtlichen Kontrollen;

b) geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse, in Form besonderer Beförderungsmittel und/oder Verpackungen, sofern eine repräsentative Probenahme mit Standard-Probenahmeausrüstung nicht möglich ist.

Artikel 12

Aufteilung einer Sendung

Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn die verstärkten amtlichen Kontrollen vollständig abgeschlossen sind und das gemeinsame Dokument für die Einfuhr von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 ausgefüllt wurde.

Bei anschließender Aufteilung der Sendung ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr beizufügen.

Artikel 13

Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, so füllt der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde Teil III des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus, und es werden Maßnahmen gemäß Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

Artikel 14

Gebühren

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den in Anhang VI der genannten Verordnung festgelegten Kriterien die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten sicher, die durch die verstärkten amtlichen Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung entstehen.

(2)  Die für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter zahlen die in Absatz 1 genannten Gebühren.

Artikel 15

Berichterstattung gegenüber der Kommission

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für eine fortlaufende Bewertung der in Anhang I aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs einen Bericht über die Sendungen.

▼M29

Dieser Bericht wird halbjährlich bis zum Ende des auf das Halbjahr folgenden Monats vorgelegt.

▼B

(2)  Der Bericht umfasst folgende Informationen:

a) Angaben zu jeder Sendung, unter anderem:

i) Nettogewicht der Sendung;

ii) Ursprungsland der Sendung;

b) Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

c) die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1.

(3)  Die Kommission fasst die gemäß Absatz 2 erhaltenen Berichte zusammen und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 16

Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

Die Entscheidung 2006/504/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Buchstabe a werden die Ziffern iii, iv und v gestrichen;

2. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) bei allen Lebensmittelsendungen aus Brasilien“;

3. Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 17

Aufhebung der Entscheidung 2005/402/EG

Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 18

Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2010.

▼M1

Artikel 19

Übergangsmaßnahmen

▼M18

(1)  Für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung können, falls ein benannter Eingangsort nicht über die Einrichtungen zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b verfügt, derartige Kontrollen und Untersuchungen vor Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im selben Mitgliedstaat an einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden, sofern sie für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen ist und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt.

▼M1

(2)  Die Mitgliedstaaten geben durch Veröffentlichung auf ihrer Website die gemäß Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen bekannt.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M30




ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen



Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)

Ananas

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0804 30 00

 

Benin (BJ)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (3)

20

—  Erdnüsse, in der Schale

—  1202 41 00

 

Bolivien (BO)

Aflatoxine

50

—  Erdnüsse, geschält

—  1202 42 00

 

—  Erdnussbutter

—  2008 11 10

 

—  Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

—  2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

—  Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

—  ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Kambodscha (KH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (4)

50

—  Auberginen/Melanzani (Solanum melongena)

—  0709 30 00 ;

ex 0710 80 95

72

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00

20

Kambodscha (KH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (5)

50

Brassica oleracea

(sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, „Chinesischer Brokkoli“) (6)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0704 90 90

40

China (CN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)

50

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

China (CN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (7)

10

—  Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

—  ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Dominikanische Republik (DO)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (8)

20

—  Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

—  0709 60 10 ;

0710 80 51

 

—  Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

—  ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

 

Erdbeeren

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0810 10 00

 

Ägypten (EG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (9)

10

—  Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

—  0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Ägypten (EG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (10)

10

—  Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

—  ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

 

Tafeltrauben

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0806 10 10

 

Ägypten (EG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (3)

20

—  Erdnüsse, in der Schale

—  1202 41 00

 

Gambia (GM)

Aflatoxine

50

—  Erdnüsse, geschält

—  1202 42 00

 

—  Erdnussbutter

—  2008 11 10

 

—  Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

—  2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

—  Haselnüsse, in der Schale

—  0802 21 00

 

Georgien (GE)

Aflatoxine

20

—  Haselnüsse, geschält

—  0802 22 00

 

(Lebensmittel)

 

 

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90 ;

1511 90 11 ;

 

Ghana (GH)

Sudanfarbstoffe (11)

50

ex 1511 90 19 ;

1511 90 99

90

▼M31 —————

▼M30

Enzyme; zubereitete Enzyme

(Futtermittel und Lebensmittel)

3507

 

Indien (IN)

Chloramphenicol

50

Erbsen (mit Hülsen)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0708 10 00

40

Kenia (KE)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (13)

10

—  Erdnüsse, in der Schale

—  1202 41 00

 

Madagaskar (MG)

Aflatoxine

50

—  Erdnüsse, geschält

—  1202 42 00

 

—  Erdnussbutter

—  2008 11 10

 

—  Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

—  2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

Himbeeren

0811 20 31 ;

 

Serbien (RS)

Norovirus

10

(Lebensmittel — gefroren)

ex 0811 20 11 ;

ex 0811 20 19

10

10

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1106 30 90 ;

ex 2008 99 99

10

30

50

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

—  Erdnüsse, in der Schale

—  1202 41 00

 

Sudan (SD)

Aflatoxine

50

—  Erdnüsse, geschält

—  1202 42 00

 

—  Erdnussbutter

—  2008 11 10

 

—  Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

—  2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0709 60 99

20

Thailand (TH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (14)

10

—  Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

—  ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Thailand (TH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (15)

20

—  Auberginen/Melanzani (Solanum melongena)

—  0709 30 00 ;

ex 0710 80 95

72

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

—  Getrocknete Aprikosen/Marillen

—  0813 10 00

 

Türkei (TR)

Sulfite (16)

10

—  Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

—  2008 50 61

 

(Lebensmittel)

 

 

►C3  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)  ◄

0805 50 10

 

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)

20

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (17)

10

Weinblätter (Traubenblätter)

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11; 19

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (18)

50

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (19)

20

—  Auberginen/Melanzani (Solanum melongena)

—  0709 30 00 ;

ex 0710 80 95

72

Uganda (UG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)

20

—  Äthiopische Eierfrucht (Solanum aethiopicum)

—  ex 0709 99 90 ;

ex 0710 80 95

80

72

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Uganda (UG)

Salmonellen (12)

50

—  Pistazien, in der Schale

—  0802 51 00

 

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine

10

—  Pistazien, geschält

—  0802 52 00

 

(Lebensmittel)

 

 

—  Getrocknete Aprikosen/Marillen

—  0813 10 00

 

Usbekistan (UZ)

Sulfite (16)

50

—  Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

—  2008 50 61

 

(Lebensmittel)

 

 

—  Korianderblätter

—  ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (20)

50

—  Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

—  ex 1211 90 86

20

—  Minze

—  ex 1211 90 86

30

—  Petersilie

—  ex 0709 99 90

40

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

 

 

—  Okra

—  ex 0709 99 90

20

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (20)

50

—  Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

—  ex 0709 60 99

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

—  Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

—  ex 0810 90 20

10

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) (20)

10

(1)   Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)   Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(3)   Rückstände von Ethephon.

(4)   Rückstände von Chlorbufam.

(5)   Rückstände von Phenthoat.

(6)   Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als „Kai-Lan“, „Gai-Lan“, „Gailan“, „Kailan“, „chinesischer Brokkoli“ und „Chinese bare Jielan“ bekannt.

(7)   Trifluralin-Rückstände.

(8)   Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).

(9)   Rückstände von Hexaflumuron, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Phenthoat und Thiophanat-methyl.

(10)   Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(11)   Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudan-Farbstoffe“ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(12)   Referenzmethode EN/ISO 6579 (letzte aktualisierte Fassung der Nachweismethode) oder eine Methode, die gemäß der neuesten Fassung der Norm EN/ISO 16140 oder anderen international anerkannten ähnlichen Protokollen anhand dieser Methode validiert wurde.

(13)   Rückstände von Acephat und Diafenthiuron.

(14)   Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(15)   Rückstände von Acephat, Dicrotophos, Prothiofos, Quinalphos und Triforin.

(16)   Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(17)   Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(18)   Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(19)   Rückstände von Prochloraz.

(20)   Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

▼M17




ANHANG II

GEMEINSAMES DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR (GDE)

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Erläuterungen zum GDE

Allgemeines: Bitte das gemeinsame Dokument für die Einfuhr in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern.

Teil I    Vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist.

Feld I.1 Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.2 Angaben zur GDE-Nummer sind von der zuständigen Behörde des benannten Eingangsortes zu machen. Der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer gibt den benannten Eingangsort an, an dem die Sendung eintreffen wird.

Feld I.3 Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.4 Für die Sendung verantwortliche Person: die Person (Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.5 Ursprungsland: das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde.

Feld I.6 Versandland: das Drittland, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Union geladen wurde.

Feld I.7 Einführer: Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.8 Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.9 Eintreffen am benannten Eingangsort: Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird.

Feld I.10. Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die die Sendung begleiten.

Feld I.11 Vollständige Angaben zum letzten Transportmittel: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, gegebenenfalls auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zugnummer und Waggonnummer angeben.

Bezugsdokumente: Nummer des Ladepapiers (Frachtbrief, Konnossement o. Ä.).

Feld I.12 Detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art).

Feld I.13. Warencode: Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I verwenden (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend).

Feld I.14 Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und ohne Verpackung.

Feld I.15 Anzahl der Packstücke.

Feld I.16 Temperaturanforderungen während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen.

Feld I.17 Art der Verpackung: Art der Verpackung der Erzeugnisse angeben.

Feld I.18 Waren zertifiziert für: Ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Lebensmittel“ ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Weiterverarbeitung“ ankreuzen) oder als „Futtermittel“ verwendet werden soll (in diesem Fall „Futtermittel“ ankreuzen).

Feld I.19 Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben.

Feld I.20. Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit kreuzt die Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an, wenn die Weiterbeförderung zu einer anderen Kontrollstelle erlaubt werden soll.

Feld I.21 Entfällt.

Feld I.22. Bei Einfuhr: Dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr in die Union bestimmt ist (Artikel 8).

Feld I.23 Entfällt.

Feld I.24 Das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen.

Teil II    Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld II.1 Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.

Feld II.2 Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.

Feld II.3 Dokumentenprüfung: Bei allen Sendungen auszufüllen.

Feld II.4 Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt an, ob eine Sendung für Warenuntersuchungen ausgewählt wird, die in der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können.

Feld II.5 Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen weiterbefördert werden darf.

Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt außerdem an, ob die Sendung gemäß Artikel 8 weiterbefördert werden darf. Die Weiterbeförderung darf nur zugelassen werden, wenn die Nämlichkeitskontrollen am benannten Eingangsort mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden. Feld II.11 ist daher auszufüllen, wenn die Weiterbeförderung zugelassen wird, während Feld II.12 auszufüllen ist, sobald die Ergebnisse der Laboruntersuchungen vorliegen.

Feld II.6 Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Dokumentenprüfung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ ist in Feld II.7 einzutragen.

Feld II.7 Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ gemäß Feld II.6) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.8 Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort anbringen.

Feld II.9 Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Feld II.10 Entfällt.

Feld II.11 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle ein.

Feld II.12 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenuntersuchung ein.

Feld II.13 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboruntersuchung ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand der Laboruntersuchung ist.

Feld II.14 Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind.

Feld II.15 Entfällt.

Feld II.16 Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ ist in Feld II.18 einzutragen.

Feld II.17 Gründe für die Ablehnung: Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. Das entsprechende Kästchen ankreuzen.

Feld II.18 Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ gemäß Feld II.16) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.19 Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.

Feld II.20 Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anbringen.

Feld II.21 Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle.

Teil III    Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld III.1 Angaben zur Rücksendung: Hier gibt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Verkehrsmittel, seine Nummer, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind.

Feld III.2 Folgemaßnahmen: Gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde angeben, die für die Überwachung im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ verantwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt.

Feld III.3 Im Falle der „Rücksendung“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — des verantwortlichen Beamten der Kontrollstelle. Im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zuständigen Behörde.

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