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Document 02009R0669-20140401
Commission Regulation (EC) No 669/2009 of 24 July 2009 implementing Regulation (EC) No 882/2004 of the European Parliament and of the Council as regards the increased level of official controls on imports of certain feed and food of non-animal origin and amending Decision 2006/504/EC (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
2009R0669 — DE — 01.04.2014 — 016.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
VERORDNUNG (EG) Nr. 669/2009 DER KOMMISSION vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 194, 25.7.2009, p.11) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 669/2009 DER KOMMISSION
vom 24. Juli 2009
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 2 ), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden harmonisierte allgemeine Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen, einschließlich amtlicher Kontrollen beim Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern, festgelegt. Außerdem ist dort vorgesehen, dass eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs erstellt wird, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken am Ort der Einfuhr in die in Anhang I genannten Gebiete einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind („Liste“). Diese verstärkten Kontrollen sollten es ermöglichen, einerseits wirksamere Maßnahmen gegen bekannte oder neu auftretende Risiken zu ergreifen und andererseits durch Beobachtung präzise Daten zu Auftreten und Prävalenz nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Laboranalyse zu erfassen. |
(2) |
Bei der Erstellung der Liste sind bestimmte Kriterien zu berücksichtigen, die die Feststellung eines bekannten oder neu auftretenden Risikos im Zusammenhang mit einem bestimmten Futtermittel oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ermöglichen. |
(3) |
Bis zum Erlass einer standardisierten Methodik und entsprechender Kriterien für die Erstellung der Liste sollten für die Erstellung und Aktualisierung der Liste Daten aus folgenden Quellen herangezogen werden: Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtet wurde, Berichte des Lebensmittel- und Veterinäramts, Berichte von Drittländern, Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie wissenschaftliche Bewertungen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zur Organisation der verstärkten amtlichen Kontrollen Eingangsorte festlegen, an denen ein Zugang zu geeigneten Einrichtungen für die Kontrolle der verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln besteht. Dementsprechend ist es angebracht, in der vorliegenden Verordnung Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte festzulegen, damit eine gewisse Einheitlichkeit bei der Wirksamkeit der Kontrollen gewährleistet wird. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten von den für die Sendungen verantwortlichen Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern verlangen, dass sie die Ankunft und die Art der Sendungen vorab mitteilen. Dementsprechend sollte ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE) von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs im Sinne der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, damit eine gemeinschaftsweit einheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist. Das GDE sollte den Zollbehörden vorgelegt werden, wenn Sendungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. |
(6) |
Außerdem sollte diese Verordnung im Sinne einer gewissen Einheitlichkeit bei verstärkten amtlichen Kontrollen auf Gemeinschaftsebene vorsehen, dass diese Kontrollen Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung umfassen. |
(7) |
Für die verstärkten amtlichen Kontrollen sollten entsprechende Finanzmittel bereitgestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten die zur Deckung der Kosten für diese Kontrollen erforderlichen Gebühren erheben. Diese Gebühren sollten gemäß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Kriterien berechnet werden. |
(8) |
Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl ( 3 ) sieht vor, dass allen Sendungen mit derartigen Erzeugnissen ein Analysebericht beiliegt, dem zufolge das Erzeugnis keinen der folgenden Stoffe enthält: Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9) oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Seit Erlass dieser Maßnahmen hat die Häufigkeit von RASFF-Meldungen abgenommen, was auf eine erhebliche Verbesserung der Situation bezüglich des Vorhandenseins von Sudan-Farbstoffen in den entsprechenden Erzeugnissen hindeutet. Daher ist es angebracht, die Verpflichtung zur Vorlage eines Analyseberichts für jede Einfuhrsendung mit derartigen Erzeugnissen, wie sie in der Entscheidung 2005/402/EG festgelegt ist, aufzuheben und stattdessen einheitliche verstärkte Kontrollen derartiger Sendungen am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft festzulegen. Die Entscheidung 2005/402/EG sollte deshalb aufgehoben werden. |
(9) |
Die Entscheidung 2006/504/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse ( 4 ) sieht häufigere Kontrollen (50 % aller Sendungen) auf Aflatoxine in Erdnüssen aus Brasilien vor. Seit Erlass dieser Maßnahmen hat die Häufigkeit von RASFF-Meldungen zu Aflatoxinen in Erdnüssen aus Brasilien abgenommen. Es ist daher angebracht, die in der Entscheidung 2006/504/EG vorgesehenen Maßnahmen bezüglich derartiger Waren einzustellen und diese stattdessen einheitlichen verstärkten Kontrollen am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft zu unterziehen. Die Entscheidung 2006/504/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die Anwendung der Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte kann für die Mitgliedstaaten praktische Schwierigkeiten aufwerfen. Daher sollte in dieser Verordnung eine Übergangszeit vorgesehen werden, innerhalb der diese Anforderungen schrittweise umgesetzt werden können. Dementsprechend sollte es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erlaubt sein, während dieser Übergangszeit die erforderlichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den benannten Eingangsorten durchzuführen. In diesen Fällen sollten derartige Kontrollstellen Mindestanforderungen erfüllen, die gemäß dieser Verordnung für die benannten Eingangsorte gelten. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Die vorliegende Verordnung enthält gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.
Artikel 2
Aktualisierung des Anhangs I
Bei der Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung der Liste in Anhang I sind zumindest Daten aus folgenden Quellen heranzuziehen:
a) Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF),
b) Berichte und sonstige Informationen, die sich aus der Arbeit des Lebensmittel- und Veterinäramts ergeben,
c) Berichte und Informationen von Drittländern,
d) der Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
e) gegebenenfalls wissenschaftliche Bewertungen.
Die Liste in Anhang I wird regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert.
Artikel 3
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „gemeinsames Dokument für die Einfuhr“ (GDE): das Dokument (Muster in Anhang II), das der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter gemäß Artikel 6 zu erstellen hat und in dem die zuständige Behörde die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu bescheinigen hat;
b) „benannter Eingangsort“: den Ort im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Einfuhr in eines der Gebiete gemäß Anhang I der genannten Verordnung; bei Sendungen, die auf dem Seeweg eintreffen und zwecks Umladung auf ein anderes Schiff zur Weiterbeförderung zu einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeladen werden, gilt als benannter Eingangsort der letztgenannte Hafen;
c) „Sendung“: die jeweilige Menge eines der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Futter- oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die zur gleichen Klasse gehören oder der gleichen Beschreibung entsprechen, in demselben/denselben Dokument(en) erläutert sind, mit demselben Verkehrsmittel befördert werden und aus demselben Drittland oder Teil eines solchen stammen.
Artikel 4
Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte
Unbeschadet des Artikels 19 muss an den benannten Eingangsorten zumindest Folgendes vorhanden sein:
a) eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter für die vorgeschriebenen Kontrollen der Sendungen;
b) geeignete Räume, in denen die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen vornehmen kann;
c) detaillierte Anweisungen hinsichtlich der Probenahme für die Analyse und der Übermittlung der Proben zur Analyse an ein gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benanntes Labor („benanntes Labor“);
d) Einrichtungen zur Lagerung der Sendungen (und der Sendungen in Containern) unter geeigneten Bedingungen, während die Sendungen gegebenenfalls verwahrt und die Ergebnisse der Analyse gemäß Buchstabe c erwartet werden; eine geeignete Anzahl von Lagerräumen, einschließlich Kühllagern, in den Fällen, in denen aufgrund der Art der Sendung eine Lagerung bei kontrollierter Temperatur erforderlich ist;
e) Entladevorrichtungen und geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse;
f) gegebenenfalls die Möglichkeit, Entladung sowie Probenahme für die Analyse in einer geschützten Umgebung vorzunehmen;
g) ein benanntes Labor, das die Analyse gemäß Buchstabe c durchführen kann und sich an einem Ort befindet, an den die Proben innerhalb kurzer Zeit befördert werden können.
Artikel 5
Liste der benannten Eingangsorte
Die Mitgliedstaaten führen für jedes der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse eine stets aktuelle Liste der benannten Eingangsorte und veröffentlichen diese im Internet. Die Mitgliedstaaten teilen die Internetadressen dieser Listen der Kommission mit.
Die Kommission nimmt zu Informationszwecken Links zu diesen Listen in ihre Website auf.
Artikel 6
Vorabinformation über Sendungen
Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter informieren rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung.
Hierzu füllen sie Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.
Artikel 7
Sprache des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr
Das gemeinsame Dokument für die Einfuhr wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats erstellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet.
Ein Mitgliedstaat kann sich jedoch damit einverstanden erklären, dass gemeinsame Dokumente für die Einfuhr in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erstellt werden.
Artikel 8
Verstärkte amtliche Kontrollen an den benannten Eingangsorten
(1) Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt unverzüglich Folgendes durch:
a) Dokumentenprüfung bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen am benannten Eingangsort, sofern nicht außergewöhnliche und unvermeidliche Umstände dem entgegenstehen;
b) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen, in den in Anhang I festgelegten zeitlichen Abständen und dergestalt, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter nicht vorhersehen können, ob eine bestimmte Sendung einer Warenuntersuchung unterzogen wird; die Ergebnisse von Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.
(2) Nach Abschluss der Kontrollen gemäß Absatz 1 unternimmt die zuständige Behörde folgende Schritte:
a) sie füllt die einschlägigen Felder in Teil II des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus; der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde unterzeichnet das Original des Dokuments und versieht es mit einem Amtsstempel;
b) sie fertigt eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr an und bewahrt diese auf.
Das Original des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zum Bestimmungsort gemäß dem GDE.
Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort kann die Weiterbeförderung der Sendung genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen. Erfolgt eine derartige Genehmigung, so teilt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; es werden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbrochen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bleibt und dass an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.
Wird eine Sendung weiterbefördert, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen, ist zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen GDE beizufügen.
Artikel 9
Besondere Umstände
(1) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission die zuständigen Behörden an bestimmten benannten Eingangsorten, die unter besonderen geografischen Einschränkungen arbeiten, dazu ermächtigen, Warenuntersuchungen im Betrieb eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchzuführen, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Wirksamkeit der Kontrollen am benannten Eingangsort wird nicht beeinträchtigt;
b) der Betrieb erfüllt die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4 und ist zu diesem Zweck vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen;
c) es wurden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung ab dem Zeitpunkt des Eintreffens am benannten Eingangsort unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des benannten Eingangsorts bleibt und dass während des gesamten Kontrollverfahrens an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.
(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann unter außergewöhnlichen Umständen in der Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Erzeugnisses in Anhang I vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß dem GDE an Sendungen dieses Erzeugnisses Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gegebenenfalls im Betrieb des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchführen kann, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) aufgrund der hohen Verderblichkeit des Erzeugnisses oder der Besonderheiten der Verpackung würde die Probenahme am benannten Eingangsort zwangsläufig zu einer ernsten Gefährdung der Lebensmittelsicherheit oder einer Schädigung des Erzeugnisses in einem inakzeptablen Maß führen;
b) es bestehen entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden am benannten Eingangsort und den zuständigen Behörden, die die Warenuntersuchungen durchführen, so dass sichergestellt ist, dass
i) die Sendung während des gesamten Kontrollzeitraums nicht unzulässig manipuliert werden kann;
ii) die Berichtspflichten gemäß Artikel 15 umfassend erfüllt sind.
Artikel 10
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter den Zollbehörden ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (auch in elektronischer Form) vorlegt, das die zuständige Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.
Artikel 11
Verpflichtungen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer
Sofern die Besonderheiten einer Sendung dies rechtfertigen, stellt der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung:
a) ausreichend Personal- und Logistikressourcen zum Ausladen der Sendungen für die amtlichen Kontrollen;
b) geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse, in Form besonderer Beförderungsmittel und/oder Verpackungen, sofern eine repräsentative Probenahme mit Standard-Probenahmeausrüstung nicht möglich ist.
Artikel 12
Aufteilung einer Sendung
Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn die verstärkten amtlichen Kontrollen vollständig abgeschlossen sind und das gemeinsame Dokument für die Einfuhr von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 ausgefüllt wurde.
Bei anschließender Aufteilung der Sendung ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr beizufügen.
Artikel 13
Nichteinhaltung von Vorschriften
Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, so füllt der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde Teil III des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus, und es werden Maßnahmen gemäß Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.
Artikel 14
Gebühren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den in Anhang VI der genannten Verordnung festgelegten Kriterien die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten sicher, die durch die verstärkten amtlichen Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung entstehen.
(2) Die für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter zahlen die in Absatz 1 genannten Gebühren.
Artikel 15
Berichterstattung gegenüber der Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für eine fortlaufende Bewertung der in Anhang I aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs einen Bericht über die Sendungen.
Dieser Bericht wird vierteljährlich bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats vorgelegt.
(2) Der Bericht umfasst folgende Informationen:
a) Angaben zu jeder Sendung, unter anderem:
i) Nettogewicht der Sendung;
ii) Ursprungsland der Sendung;
b) Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;
c) die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1.
(3) Die Kommission fasst die gemäß Absatz 2 erhaltenen Berichte zusammen und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Artikel 16
Änderung der Entscheidung 2006/504/EG
Die Entscheidung 2006/504/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Buchstabe a werden die Ziffern iii, iv und v gestrichen;
2. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) bei allen Lebensmittelsendungen aus Brasilien“;
3. Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 17
Aufhebung der Entscheidung 2005/402/EG
Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission wird aufgehoben.
Artikel 18
Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. Januar 2010.
Artikel 19
Übergangsmaßnahmen
(1) Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung können, falls ein benannter Eingangsort nicht über die Einrichtungen zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b verfügt, derartige Kontrollen und Untersuchungen vor Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im selben Mitgliedstaat an einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden, sofern sie für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen ist und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten geben durch Veröffentlichung auf ihrer Website die gemäß Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen bekannt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen
Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland |
Gefahr |
Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%) |
Getrocknete Weintrauben (Lebensmittel) |
0806 20 |
Afghanistan (AF) |
Ochratoxin A |
50 |
|
— Erdnüsse, in der Schale |
— 1202 41 00 |
Brasilien (BR) |
Aflatoxine |
10 |
|
— Erdnüsse, geschält |
— 1202 42 00 |
||||
— Erdnussbutter |
— 2008 11 10 |
||||
— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futtermittel und Lebensmittel) |
— 2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98 |
||||
Erdbeeren (gefroren) (Lebensmittel) |
0811 10 |
China (CN) |
Norovirus und Hepatitis A |
5 |
|
Brassica oleracea (sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, „Chinesischer Brokkoli“) (2) (Lebensmittel – frisch oder gekühlt) |
ex070490 90 |
40 |
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3) |
20 |
Pampelmusen (Lebensmittel – frisch) |
ex080540 00 |
31; 39 |
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4) |
20 |
Tee, auch aromatisiert (Lebensmittel) |
0902 |
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5) |
10 |
|
— Auberginen/Melanzani |
— 0709 30 00; ex071080 95 |
72 |
Dominikanische Republik (DO) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (6) |
10 |
— Bittergurke (Momordica charantia) (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
— ex070999 90; ex071080 95 |
70 70 |
|||
— Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis) |
— ex070820 00; ex071022 00 |
10 10 |
Dominikanische Republik (DO) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (6) |
20 |
— Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.) |
— 0709 60 10; ex070960 99 |
20 |
|||
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
— 0710 80 51; ex071080 59 |
20 |
|||
— Orangen (frisch oder getrocknet) |
— 0805 10 20; 0805 10 80 |
Ägypten (EG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7) |
10 |
|
— Erdbeeren (frisch) (Lebensmittel) |
— 0810 10 00 |
||||
Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.) |
0709 60 10; ex070960 99; |
20 |
Ägypten (EG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8) |
10 |
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
0710 80 51; ex071080 59 |
20 |
|||
Betelblätter (Piper betle L.) (Lebensmittel) |
ex140490 00 |
10 |
Indien (IN) |
Salmonellen (9) |
10 |
— Capsicum annuum, ganz |
— 0904 21 10 |
Indien (IN) |
Aflatoxine |
10 |
|
— Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert |
— ex090422 00 |
10 |
|||
— getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum) |
— 0904 21 90 |
||||
— Curry (Paprikaerzeugnisse) |
— 0910 91 05 |
||||
— Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
— 0908 11 00; 0908 12 00 |
||||
Enzyme; zubereitete Enzyme (Futtermittel und Lebensmittel) |
3507 |
Indien (IN) |
Chloramphenicol |
50 |
|
— Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
— 0908 11 00; 0908 12 00 |
Indonesien (ID) |
Aflatoxine |
20 |
|
— Erbsen (mit Hülsen) |
— ex070810 00 |
40 |
Kenia (KE) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (10) |
10 |
— Bohnen (mit Hülsen) (Lebensmittel – frisch oder gekühlt) |
— ex070820 00 |
40 |
|||
Minze (Lebensmittel – frisch oder gekühlt) |
ex121190 86 |
30 |
Marokko (MA) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (11) |
10 |
Getrocknete Bohnen (Lebensmittel) |
0713 39 00 |
Nigeria (NG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (12) |
50 |
|
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) |
ex120770 00; ex110630 90; ex200899 99 |
10 30 50 |
Sierra Leone (SL) |
Aflatoxine |
50 |
— Erdnüsse, in der Schale |
— 1202 41 00 |
Sudan (SD) |
Aflatoxine |
50 |
|
— Erdnüsse, geschält |
— 1202 42 00 |
||||
— Erdnussbutter |
— 2008 11 10 |
||||
— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futtermittel und Lebensmittel) |
— 2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98 |
||||
Paprika (außer Gemüsepaprika)(Capsicum spp.) (Lebensmittel – frisch oder gekühlt) |
ex070960 99 |
20 |
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (13) |
10 |
Betelblätter (Piper betle L.) (Lebensmittel) |
ex140490 00 |
10 |
Thailand (TH) |
Salmonellen (9) |
10 |
— Korianderblätter |
— ex070999 90 |
72 |
Thailand (TH) |
Salmonellen (9) |
10 |
— Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum) |
— ex121190 86 |
20 |
|||
— Minze (Lebensmittel – frische oder gekühlte Kräuter) |
— ex121190 86 |
30 |
|||
— Korianderblätter |
— ex070999 90 |
72 |
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14) |
10 |
— Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum) (Lebensmittel – frische oder gekühlte Kräuter) |
— ex121190 86 |
20 |
|||
— Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis) |
— ex070820 00; ex071022 00 |
10 10 |
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14) |
20 |
— Auberginen/Melanzani (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
— 0709 30 00; ex071080 95 |
72 |
|||
— Gemüsepaprika (Capsicum annuum) (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
— 0709 60 10; 0710 80 51 |
Türkei (TR) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (15) |
10 |
|
Weinblätter (Traubenblätter) (Lebensmittel) |
ex200899 99 |
11; 19 |
Türkei (TR) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (16) |
10 |
Getrocknete Weintrauben (Lebensmittel) |
0806 20 |
Usbekistan (UZ) |
Ochratoxin A |
50 |
|
— Korianderblätter |
— ex070999 90 |
72 |
Vietnam (VN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (17) |
20 |
— Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum) |
— ex121190 86 |
20 |
|||
— Minze |
— ex121190 86 |
30 |
|||
— Petersilie (Lebensmittel – frische oder gekühlte Kräuter) |
— ex070999 90 |
40 |
|||
— Okra |
— ex070999 90 |
20 |
Vietnam (VN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (17) |
20 |
— Paprika (außer Gemüsepaprika)(Capsicum spp.) (Lebensmittel – frisch oder gekühlt) |
— ex070960 99 |
20 |
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(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben. (2) Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als „Kai-Lan“, „Gai-Lan“, „Gailan“, „Kailan“ und „Chinese bare Jielan“ bekannt. (3) Insbesondere Rückstände von: Chlorfenapyr, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Acetamiprid, Dimethomorph und Propiconazol. (4) Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Parathion-methyl (Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl), Phenthoat, Methidathion. (5) Insbesondere Rückstände von: Buprofezin; Imidacloprid; Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RS- und SR-Isomere); Profenofos; Trifluralin; Triazophos; Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)). (6) Insbesondere Rückstände von: Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Fenamidon, Imidacloprid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Methamidophos, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid. (7) Insbesondere Rückstände von: Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Cyfluthrin (Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)) Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-cyhalothrin, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Phenthoat, Thiophanat-methyl. (8) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Cyproconazol, Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Difenoconazol, Dinotefuran, Ethion, Flusilazol, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Profenofos, Propiconazol, Thiophanat-methyl und Triforin. (9) Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.) anhand dieser Methode validiert wurde. (10) Insbesondere Rückstände von: Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Chlorpyrifos, Acephat, Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Diafenthiuron, Indoxacarb als Summe der S- und R-Isomere. (11) Insbesondere Rückstände von: Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Hexaconazol, Parathion-methyl (Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Flutriafol, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Flubendiamid, Myclobutanyl, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion). (12) Insbesondere Rückstände von Dichlorvos. (13) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Triazophos, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Triforin, Procymidon, Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid). (14) Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Metalaxyl und Metalaxyl-M (Metalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe der Isomere)), Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Profenofos, Prothiofos, Quinalphos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin. (15) Insbesondere Rückstände von: Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanathydrochlorid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Procymidon, Tetradifon, Thiophanat-methyl. (16) Insbesondere Rückstände von: Azoxystrobin, Boscalid, Chlorpyrifos, Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfan-sulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Kresoxim-methyl, Lambda-cyhalothrin, Metalaxyl und Metalaxyl-M (Metalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe aus Isomeren)), Methoxyfenozid, Metrafenon, Myclobutanil, Penconazol, Pyraclostrobin, Pyrimethanil, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Trifloxystrobin. (17) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorpyrifos, Profenofos, Permethrin (Summe der Isomere), Hexaconazol, Difenoconazol, Propiconazol, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Propargit, Flusilazol, Phenthoat, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Quinalphos, Pencycuron, Methidathion, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Fenbuconazol. |
ANHANG II
GEMEINSAMES DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR (GDE)
Erläuterungen zum GDE
Allgemeines: Bitte das gemeinsame Dokument für die Einfuhr in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern.
Teil I Vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist.
Feld I.1 Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.2 Angaben zur GDE-Nummer sind von der zuständigen Behörde des benannten Eingangsortes zu machen. Der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer gibt den benannten Eingangsort an, an dem die Sendung eintreffen wird.
Feld I.3 Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.4 Für die Sendung verantwortliche Person: die Person (Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.5 Ursprungsland: das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde.
Feld I.6 Versandland: das Drittland, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Union geladen wurde.
Feld I.7 Einführer: Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.8 Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.9 Eintreffen am benannten Eingangsort: Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird.
Feld I.10. Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die die Sendung begleiten.
Feld I.11 Vollständige Angaben zum letzten Transportmittel: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, gegebenenfalls auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zugnummer und Waggonnummer angeben.
Bezugsdokumente: Nummer des Ladepapiers (Frachtbrief, Konnossement o. Ä.).
Feld I.12 Detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art).
Feld I.13. Warencode: Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I verwenden (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend).
Feld I.14 Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.
Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und ohne Verpackung.
Feld I.15 Anzahl der Packstücke.
Feld I.16 Temperaturanforderungen während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen.
Feld I.17 Art der Verpackung: Art der Verpackung der Erzeugnisse angeben.
Feld I.18 Waren zertifiziert für: Ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Lebensmittel“ ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Weiterverarbeitung“ ankreuzen) oder als „Futtermittel“ verwendet werden soll (in diesem Fall „Futtermittel“ ankreuzen).
Feld I.19 Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben.
Feld I.20. Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit kreuzt die Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an, wenn die Weiterbeförderung zu einer anderen Kontrollstelle erlaubt werden soll.
Feld I.21 Entfällt.
Feld I.22. Bei Einfuhr: Dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr in die Union bestimmt ist (Artikel 8).
Feld I.23 Entfällt.
Feld I.24 Das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen.
Teil II Von der zuständigen Behörde auszufüllen.
Feld II.1 Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.
Feld II.2 Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.
Feld II.3 Dokumentenprüfung: Bei allen Sendungen auszufüllen.
Feld II.4 Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt an, ob eine Sendung für Warenuntersuchungen ausgewählt wird, die in der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können.
Feld II.5 Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen weiterbefördert werden darf.
Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt außerdem an, ob die Sendung gemäß Artikel 8 weiterbefördert werden darf. Die Weiterbeförderung darf nur zugelassen werden, wenn die Nämlichkeitskontrollen am benannten Eingangsort mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden. Feld II.11 ist daher auszufüllen, wenn die Weiterbeförderung zugelassen wird, während Feld II.12 auszufüllen ist, sobald die Ergebnisse der Laboruntersuchungen vorliegen.
Feld II.6 Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Dokumentenprüfung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ ist in Feld II.7 einzutragen.
Feld II.7 Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ gemäß Feld II.6) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.
Feld II.8 Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort anbringen.
Feld II.9 Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.
Feld II.10 Entfällt.
Feld II.11 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle ein.
Feld II.12 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenuntersuchung ein.
Feld II.13 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboruntersuchung ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand der Laboruntersuchung ist.
Feld II.14 Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind.
Feld II.15 Entfällt.
Feld II.16 Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ ist in Feld II.18 einzutragen.
Feld II.17 Gründe für die Ablehnung: Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. Das entsprechende Kästchen ankreuzen.
Feld II.18 Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ gemäß Feld II.16) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.
Feld II.19 Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.
Feld II.20 Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anbringen.
Feld II.21 Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle.
Teil III Von der zuständigen Behörde auszufüllen.
Feld III.1 Angaben zur Rücksendung: Hier gibt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Verkehrsmittel, seine Nummer, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind.
Feld III.2 Folgemaßnahmen: Gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde angeben, die für die Überwachung im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ verantwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt.
Feld III.3 Im Falle der „Rücksendung“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — des verantwortlichen Beamten der Kontrollstelle. Im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zuständigen Behörde.
( 1 ) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
( 2 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
( 3 ) ABl. L 135 vom 28.5.2005, S. 34.
( 4 ) ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21.