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Document 02008R0867-20111203

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 867/2008 der Kommission vom 3. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/867/2011-12-03

2008R0867 — DE — 03.12.2011 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

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VERORDNUNG (EG) Nr. 867/2008 DER KOMMISSION

vom 3. September 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung

(ABl. L 237, 4.9.2008, p.5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1220/2011 DER KOMMISSION vom 25. November 2011

  L 313

6

26.11.2011




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 867/2008 DER KOMMISSION

vom 3. September 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 103 Absatz 2 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 ( 2 ) mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben. In Anbetracht der zahlreichen Verweise in der Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission ( 3 ), die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 enthält, auf spezifische Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 und im Interesse der Klarheit und Rationalisierung sollte die Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 aufgehoben und durch eine neue Verordnung mit Angabe der neuen Rechtsgrundlage und mit Verweisen auf die korrekten zugrunde liegenden Bestimmungen ersetzt werden. Außerdem sollte die neue Verordnung bestimmte Änderungen umfassen, die aufgrund der Erfahrungen aus der zweijährigen Anwendung der Arbeitsprogramme für notwendig gehalten werden.

(2)

Um die Effizienz anerkannter Marktteilnehmerorganisationen zu gewährleisten, sollte sich die Anerkennung auf die unterschiedlichen Kategorien von Marktteilnehmern beziehen, die wesentliche Auswirkungen auf den Olivenöl- oder Tafelolivensektor haben; gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass diese Organisationen die Einhaltung bestimmter Mindestbedingungen sicherstellen können, die ausreichen, um nennenswerte wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen.

(3)

Damit die Erzeugermitgliedstaaten die Verwaltung der Regelung für die zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor umsetzen können, sollten Verfahren und Fristen für die Anerkennung dieser Organisationen, die Kriterien für die Auswahl ihrer Arbeitsprogramme sowie die Modalitäten für die Zahlung und Verteilung der Gemeinschaftsfinanzierung festgelegt werden.

(4)

Gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 4 ) können die Mitgliedstaaten bis zu 10 % der Olivenölkomponente der nationalen Obergrenze nach Artikel 41 der genannten Verordnung einbehalten, um die Finanzierung der Arbeitsprogramme der zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch die Gemeinschaft sicherzustellen.

(5)

Entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Finanzierung der Direktbeihilfen und um die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sollten die jährlichen Ausgaben für die Durchführung der Arbeitsprogramme nicht über die Beträge hinausgehen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jährlich einbehalten.

(6)

Im Interesse der allgemeinen Kohärenz der Maßnahmen der anerkannten Marktteilnehmerorganisationen sollte festgelegt werden, welche Arten von Maßnahmen für die Gemeinschaftsfinanzierung infrage bzw. nicht infrage kommen. Ebenfalls festzulegen sind die Verfahren für die Vorlage und die Kriterien für die Auswahl dieser Programme. Angesichts der größeren Effizienz der modernen Technologie empfiehlt es sich, die Verbesserung der Lagerhaltung und der Verarbeitung, die ebenfalls zu einer indirekten Kapazitätssteigerung führen können, als zuschussfähig anzusehen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, zusätzliche Förderbedingungen festzulegen, um die Maßnahmen besser an die Gegebenheiten des nationalen Olivensektors anpassen zu können.

(7)

Unter Berücksichtigung der bislang gesammelten Erfahrungen sollten zumindest für die Bereiche Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus sowie Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Qualität des Olivenöls und der Tafeloliven unter Aufsicht der nationalen Behörden insbesondere durch die Qualitätskontrolle des an die Endverbraucher verkauften Olivenöls Obergrenzen für die Gemeinschaftsfinanzierung festgesetzt werden, damit in sensiblen und gleichzeitig prioritären Bereichen eine Mindestzahl von Maßnahmen durchgeführt werden kann. Zur Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen sollte die Obergrenze für die Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus angepasst werden, um den Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die betreffenden Arbeitsprogramme und zur Vereinfachung der Durchführung sollte für die Gemeinkosten ein höherer Prozentsatz vorgesehen werden.

(8)

Damit die Arbeitsprogramme innerhalb der festgelegten Fristen, gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und unter effizienter Verwaltung der Regelung für die zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor durchgeführt werden können, sollten die Verfahren für die Anträge auf Anerkennung sowie die Auswahl und die Genehmigung der Arbeitsprogramme festgelegt werden. Bei der Auswahl der Arbeitsprogramme sollten die Mitgliedstaaten auch die Bewertung von Programmen berücksichtigen, die die Marktteilnehmerorganisationen im Rahmen dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 ( 5 ) und der Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 durchgeführt haben.

(9)

Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und vollständigen Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme empfiehlt es sich, die Höhe der Banksicherheit im Zusammenhang mit der Antragsgenehmigung zu erhöhen und ihre Freigabe erst nach erfolgreichem Abschluss des gesamten Arbeitsprogramms zu genehmigen.

(10)

Damit die Mitgliedstaaten die ihnen bereitgestellten Finanzmittel vorschriftsgemäß verwenden können, sollte ein jährliches Verfahren zur Änderung der genehmigten Arbeitsprogramme für das folgende Jahr vorgesehen werden, um etwaigen ordnungsgemäß begründeten Veränderungen gegenüber den ursprünglichen Bedingungen Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Arbeitsprogramme geändert und die zugewiesenen Beträge neu verteilt werden können, ohne dass die von den Erzeugermitgliedstaaten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehaltenen jährlichen Beträge überschritten werden. Im Falle einer von den Marktteilnehmerorganisationen beantragten Änderung von Programmen und zur Ermöglichung der Flexibilität bei der Anwendung der Arbeitsprogramme wäre es sinnvoll, die erforderliche Frist für die vorherige Mitteilung an die zuständigen Behörden zu verkürzen.

(11)

Um einen fristgerechten Beginn der Arbeiten zu ermöglichen, sollten die Marktteilnehmerorganisationen gegen Stellung einer Sicherheit unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 6 ) einen Vorschuss von höchstens 90 % der jährlichen zuschussfähigen Ausgaben des genehmigten Arbeitsprogramms erhalten können. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Durchführung der Arbeitsprogramme sollte eine ausgewogenere Aufteilung der Vorschüsse vorgesehen werden.

(12)

Um die allgemeine Wirksamkeit der Arbeitsprogramme im Bereich „Betreuung und administrative Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors und -markts“ zu verbessern, sollte dafür gesorgt werden, dass die Marktteilnehmerorganisationen und die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der betreffenden Maßnahmen auf ihren Websites veröffentlichen.

(13)

Im Interesse der reibungslosen Verwaltung der Regelung für Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor sollten die betreffenden Mitgliedstaaten einen Kontrollplan aufstellen und für etwaige Unregelmäßigkeiten eine Sanktionsregelung festlegen. Ferner ist vorzusehen, dass die Ergebnisse der Maßnahmen von Marktteilnehmerorganisationen an die zuständigen nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt und an die Kommission weitergeleitet werden. In Anbetracht der Fristen, die den Marktteilnehmerorganisationen für die Einreichung der Finanzierungsanträge und den Mitgliedstaaten für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen gesetzt wurden, sollte für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten ein neuer Zeitpunkt festgelegt werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 103 und 125 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen, der für eine Gemeinschaftsfinanzierung infrage kommenden Maßnahmen, der Genehmigung der Arbeitsprogramme und der Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme festgelegt.

Artikel 2

Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor

(1)  Die Mitgliedstaaten erkennen die Marktteilnehmerorganisationen an, die für die Gemeinschaftsfinanzierung von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 infrage kommen.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Anerkennung fest, die zumindest Folgendes umfassen:

a) Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus Olivenerzeugern zusammen, die keiner anderen anerkannten Erzeugerorganisation angehören;

b) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus anerkannten Erzeugerorganisationen zusammen, die keiner anderen anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen angehören;

c) andere Organisationen von Marktteilnehmern setzen sich ausschließlich aus Marktteilnehmern des Olivensektors zusammen, die keiner anderen anerkannten Marktteilnehmerorganisation angehören;

d) Branchenverbände vertreten ein breites und ausgewogenes Spektrum aller Wirtschaftstätigkeiten, die mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Olivenöl und/oder Tafeloliven zusammenhängen;

e) die Marktteilnehmerorganisationen können ein Arbeitsprogramm für mindestens einen der Maßnahmenbereiche gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e vorlegen;

f) die Marktteilnehmerorganisationen verpflichten sich, sich den Kontrollen gemäß Artikel 14 zu unterziehen.

(3)  Bei der Bewertung der von den Marktteilnehmerorganisationen eingereichten Anträge auf Anerkennung prüfen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:

a) die Besonderheiten des Olivensektors in jeder von den Mitgliedstaaten festgelegten Erzeugungsregion (im Folgenden „Erzeugungsregion“);

b) das Verbraucherinteresse und das Marktgleichgewicht;

c) die Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;

d) die Einschätzung der Wirksamkeit der vorgelegten Arbeitsprogramme.

Artikel 3

Verfahren der Anerkennung der Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor

(1)  Um anerkannt zu werden, reichen die betreffenden Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am 15. Februar eines jeden Jahres, einen Antrag auf Anerkennung ein, aus dem hervorgeht, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erfüllen.

Der Antrag auf Anerkennung wird nach einem Muster erstellt, das die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bereitstellt, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 prüfen zu können. Er enthält insbesondere Angaben zur Identifikation der einzelnen Mitglieder der Marktteilnehmerorganisation.

(2)  Spätestens am 1. April eines jeden Jahres, in dem ein genehmigtes Arbeitsprogramm durchgeführt wird, wird die Marktteilnehmerorganisation vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und erhält eine Zulassungsnummer.

(3)  Die Anerkennung wird verweigert, ausgesetzt oder unverzüglich entzogen, wenn die betreffende Marktteilnehmerorganisation die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erfüllt.

(4)  Die Marktteilnehmerorganisation behält jedoch die Rechte, die sich aus ihrer Anerkennung ergeben, bis ihr diese entzogen wird, sofern sie in Bezug auf die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 in gutem Glauben gehandelt hat.

Wird die Anerkennung entzogen, weil die Marktteilnehmerorganisation vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bedingungen für die Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 2 verstoßen hat, so wird die Entscheidung zum Entzug der Anerkennung ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.

(5)  Die Anerkennung wird verweigert, ausgesetzt oder unverzüglich entzogen, wenn gegen die Marktteilnehmerorganisation

a) im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2004/05 wegen Verstoßes gegen die Erzeugungsbeihilferegelung gemäß der Verordnung 136/66/EWG des Rates ( 7 ) Sanktionen verhängt wurden,

b) im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2004/05 wegen Verstoßes gegen die Regelung zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates ( 8 ) Sanktionen verhängt wurden,

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c) Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Regelung zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder wegen eines Verstoßes im Rahmen der Anwendung einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates ( 9 ) verhängt wurden.

▼B

(6)  Die Marktteilnehmerorganisationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 anerkannt wurden oder in den Wirtschaftsjahren 2002/03 bis 2004/05 Finanzhilfen für ihre Aktionsprogramme erhalten haben, können als zugelassen im Sinne der vorliegenden Verordnung angesehen werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erfüllen.

Artikel 4

Finanzierung durch die Gemeinschaft

(1)  Die jährliche Finanzierung der Arbeitsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen durch die Gemeinschaft erfolgt im Rahmen der einbehaltenen Beträge gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die jährlichen Ausgaben für die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme den in Unterabsatz 1 genannten Betrag nicht übersteigen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gemeinschaftsfinanzierung entsprechend der Dauer des Zeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 1 zugewiesen wird.

Artikel 5

Für eine Gemeinschaftsfinanzierung infrage kommende Maßnahmen

(1)  Für eine Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kommen folgende Maßnahmen infrage (im Folgenden „förderfähige Maßnahmen“):

a) im Bereich „Marktbetreuung und Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors“:

i) Erhebung von sektor- und marktspezifischen Daten nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf Methodik, geografische Repräsentativität und Genauigkeit;

▼M1

ii) Durchführung von Studien zu Themen im Zusammenhang mit den anderen im Arbeitsprogramm der betreffenden Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor vorgesehenen Maßnahmen;

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b) im Bereich „Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus“:

i) kollektive Maßnahmen zur Erhaltung ökologisch wertvoller und von Stilllegung bedrohter Olivenhaine nach den auf objektiven Kriterien basierenden Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde, insbesondere in Bezug auf die gegebenenfalls förderfähigen Erzeugungsregionen sowie die Fläche und die Mindestanzahl Olivenölerzeuger, die beteiligt sein müssen, damit die betreffenden Maßnahmen wirksam sind;

ii) Erarbeitung von Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis des Olivenanbaus, die auf an die örtlichen Verhältnisse angepassten Umweltkriterien basieren, deren Verbreitung bei den Olivenerzeugern und Kontrolle ihrer praktischen Anwendung;

iii) praktische Demonstration von technischen Alternativen zur chemischen Bekämpfung der Olivenfliege;

iv) praktische Demonstration von landschaftserhaltenden Olivenanbaumethoden wie ökologische, nachhaltige oder integrierte Landwirtschaft;

v) Aufnahme von Umweltdaten in das geografische Informationssystem für den Olivenanbau gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

c) im Bereich „Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven“:

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i) Verbesserung der Anbau-, Ernte-, Liefer- und Lagerbedingungen für Oliven vor der Verarbeitung nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

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ii) Verbesserung des Sortenbestands der Olivenhaine in den Einzelbetrieben, sofern sie zu den Zielen der Arbeitsprogramme beitragen;

▼M1

iii) Verbesserung der Lagerbedingungen und der Nutzbarmachung der Rückstände der Olivenöl- und der Tafelolivenproduktion und Verbesserung der Abfüllungsbedingungen von Olivenöl;

iv) technische Unterstützung der Olivenölerzeugung, der Verarbeitungsindustrie, der Tafeloliven erzeugenden Betriebe, der Ölmühlen und der Verpackungsbetriebe in Fragen der Erzeugnisqualität;

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v) Einrichtung und Verbesserung von Labors zur Analyse von nativem Olivenöl;

▼M1

vi) Ausbildung von Verkostern für die organoleptische Kontrolle von nativem Olivenöl und von Tafeloliven;

▼B

d) im Bereich „Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere durch eine Qualitätskontrolle von an den Endverbraucher verkauftem Olivenöl, unter Aufsicht der nationalen Behörden“:

i) Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Rückverfolgung der Erzeugnisse vom Olivenerzeuger bis hin zur Verpackung und Etikettierung nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

ii) Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Zertifizierung der Qualität, die sich auf ein System der Risikoanalyse und der Kontrolle kritischer Punkte stützen und deren Lastenheft den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde entspricht;

iii) Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Kontrolle der Einhaltung der Echtheits-, Qualitäts- und Vermarktungsnormen des/der in den Verkehr gebrachten Olivenöls/Tafeloliven nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

e) im Bereich „Verbreitung von Informationen über die von den Marktteilnehmerorganisationen zur Verbesserung der Olivenölqualität durchgeführten Maßnahmen“:

i) Verbreitung von Informationen über die in den Bereichen gemäß den Buchstaben a, b, c und d von den Marktteilnehmerorganisationen durchgeführten Maßnahmen;

ii) Einrichtung und Pflege einer Internetseite zu den von den Marktteilnehmerorganisationen in den Bereichen gemäß den Buchstaben a, b, c und d durchgeführten Maßnahmen.

Bezüglich der Maßnahme gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit im Falle des Austritts eines Einzelbetriebs, der ordentliches Mitglied der Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor war, die Investition oder deren Restwert wieder eingezogen wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Förderfähigkeit einer Maßnahme festlegen, sofern deren Vorlage oder Durchführbarkeit hierdurch nicht infrage gestellt wird.

Artikel 6

Verteilung der Gemeinschaftsfinanzierung

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In jedem Mitgliedstaat werden mindestens 30 % des Betrags der EU-Finanzierung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für den Maßnahmenbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und mindestens 12 % der EU-Finanzierung für den Maßnahmenbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d bereitgestellt.

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Wird der Mindestprozentsatz gemäß Absatz 1 in den dort genannten Maßnahmenbereichen nicht vollständig ausgeschöpft, so können die nicht in Anspruch genommenen Beträge nicht auf andere Maßnahmenbereiche umgeschichtet werden, sondern werden wieder dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben.

Artikel 7

Nicht förderfähige Maßnahmen und Ausgaben

(1)  Folgende Maßnahmen kommen für eine Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht infrage:

a) Maßnahmen, die eine andere Gemeinschaftsfinanzierung erhalten, als in Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehen;

b) Maßnahmen, die eine unmittelbare Steigerung der Produktion oder eine Erhöhung der Lager- oder Verarbeitungskapazität zum Ziel haben;

c) Maßnahmen, die mit dem Kauf oder der Lagerung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen oder die sich auf die Preise dieser Erzeugnisse niederschlagen;

d) Maßnahmen, die mit der Verkaufsförderung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen;

e) Maßnahmen, die mit der wissenschaftlichen Forschung zusammenhängen;

f) Maßnahmen, die zu Wettbewerbsverzerrungen bei den anderen Wirtschaftstätigkeiten der Marktteilnehmerorganisationen führen können;

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g) Aktionen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Olivenfliege mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehenen Aktionen.

▼B

(2)  Um die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a zu gewährleisten, verpflichten sich die Marktteilnehmerorganisationen schriftlich in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer Mitglieder, bei den Maßnahmen, die tatsächlich gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finanziert werden, auf Finanzhilfen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Stützungsregelungen zu verzichten.

(3)  Bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 kommen folgende Ausgaben nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung infrage:

a) Tilgung von Darlehen (einschließlich in Form von Jahresraten) für eine Maßnahme, die ganz oder teilweise vor Beginn des Arbeitsprogramms durchgeführt wurde;

b) zum Ausgleich von Einkommensverlusten getätigte Zahlungen an Marktteilnehmer, die an Sitzungen und Schulungsprogrammen teilnehmen;

c) Verwaltungs- und Personalausgaben der Mitgliedstaaten und der Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL;

d) Kauf unbebauter Grundstücke;

e) Kauf von gebrauchtem Material;

f) Aufwendungen im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie z. B. Steuern und Abgaben, Zinsen oder Versicherungen;

g) Miete statt Kauf sowie die Betriebskosten der gemieteten Güter.

(4)  Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen zur Bestimmung der nicht förderfähigen Maßnahmen und Ausgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 festlegen.

Artikel 8

Arbeitsprogramme und Anträge auf Genehmigung

(1)  Die Arbeitsprogramme, die für die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 infrage kommen, werden innerhalb von höchstens drei Jahren durchgeführt. Der erste Zeitraum beginnt am 1. April 2006. Die folgenden Zeiträume beginnen alle drei Jahre ebenfalls am 1. April.

(2)  Jede nach dieser Verordnung anerkannte Marktteilnehmerorganisation kann bis zu einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am 15. Februar eines jeden Jahres, einen Genehmigungsantrag für ein einziges Arbeitsprogramm stellen.

Der Genehmigungsantrag enthält Folgendes:

a) Angaben zur Identifikation der betreffenden Marktteilnehmerorganisation;

b) Angaben zu den Auswahlkriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1;

c) Beschreibung, Begründung und Zeitplan für die Durchführung jeder vorgeschlagenen Maßnahme;

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d) Ausgabenplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5 Absatz 1, unterteilt in Zwölfmonatstranchen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit gesonderter Angabe der Gemeinkosten, die höchstens 5 % des Gesamtbetrags ausmachen dürfen, und der wichtigsten anderen Kostenarten;

▼B

e) Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5, unterteilt in Tranchen von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit Angabe der beantragten Gemeinschaftsfinanzierung sowie gegebenenfalls der finanziellen Beiträge der Marktteilnehmer und der Mitgliedstaaten;

f) Beschreibung der quantitativen und qualitativen Effizienzindikatoren, mit denen das Programm während und nach der Durchführung auf der Grundlage allgemeiner von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegter Prinzipien bewertet werden kann;

g) Nachweis über die Stellung einer Sicherheit gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in Höhe eines Betrags von mindestens 10 % der beantragten Gemeinschaftsfinanzierung;

h) einen Antrag auf Vorschuss gemäß Artikel 11;

i) Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

j) bei Branchenverbänden und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Angaben zur Identifikation der Marktteilnehmerorganisationen, die für die tatsächliche Durchführung der an Unterauftragnehmer vergebenen Maßnahmen der betreffenden Programme zuständig sind;

k) bei Marktteilnehmerorganisationen, die einer Erzeugerorganisation oder einem Branchenverband angehören, eine Bescheinigung, dass für die in den betreffenden Programmen vorgesehenen Maßnahmen kein anderer Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung gestellt wurde.

Artikel 9

Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme

(1)  Die Mitgliedstaaten wählen die Arbeitsprogramme nach folgenden Kriterien aus:

a) allgemeine Qualität des Programms und dessen Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgaben und Schwerpunkten für den Olivenanbau in der betreffenden Erzeugungsregion;

b) finanzielle Glaubwürdigkeit und Angemessenheit der Mittel der betreffenden Marktteilnehmerorganisation für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen;

c) Größe der vom Arbeitsprogramm erfassten Erzeugungsregion;

d) Vielfältigkeit des wirtschaftlichen Umfelds in der betreffenden Erzeugungsregion, der im Arbeitsprogramm Rechnung getragen wird;

e) Vorhandensein mehrerer Maßnahmenbereiche und Umfang der finanziellen Beteiligung der Marktteilnehmer;

f) von den Mitgliedstaaten festgelegte quantitative und qualitative Effizienzindikatoren, anhand deren das Programm während und nach der Durchführung bewertet werden kann;

g) Bewertung von gegebenenfalls früher durch die Marktteilnehmerorganisationen im Rahmen dieser Verordnung oder den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2002 bzw. (EG) Nr. 2080/2005 durchgeführten Arbeitsprogrammen.

Die Mitgliedstaaten tragen der Aufteilung der Anträge auf die unterschiedlichen Arten von Marktteilnehmerorganisationen in der jeweiligen Erzeugungsregion Rechnung.

(2)  Die Mitgliedstaaten lehnen alle Arbeitsprogramme ab, die unvollständig sind, ungenaue Angaben enthalten oder nicht förderfähige Maßnahmen gemäß Artikel 7 vorsehen.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen den Marktteilnehmerorganisationen spätestens am 15. März eines jeden Jahres mit, welche Arbeitsprogramme genehmigt wurden und gegebenenfalls welche Arbeitsprogramme eine entsprechende staatliche Finanzhilfe erhalten.

Die endgültige Genehmigung eines Arbeitsprogramms kann davon abhängig gemacht werden, ob von dem betreffenden Mitgliedstaat für notwendig gehaltene Programmänderungen vorgenommen werden. In diesem Fall teilt die betreffende Marktteilnehmerorganisation ihr Einverständnis innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung dieser Änderungen mit.

(4)  Wird das vorgeschlagene Arbeitsprogramm nicht berücksichtigt, so gibt der betreffende Mitgliedstaat die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g unverzüglich wieder frei.

(5)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der innerhalb einer Kategorie von Marktteilnehmerorganisationen zugewiesene Betrag der Gemeinschaftsfinanzierung dem Wert des von den Mitgliedern der Marktteilnehmerorganisationen erzeugten oder vermarkteten Olivenöls entspricht.

Artikel 10

Änderung der Arbeitsprogramme

(1)  Eine Marktteilnehmerorganisation kann nach einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Verfahren Änderungen am Inhalt oder am Budget des bereits genehmigten Arbeitsprogramms beantragen, wobei jedoch der gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehaltene Betrag nicht überschritten werden darf.

(2)  Jedem Antrag auf Änderung eines Arbeitsprogramms liegt eine Begründung bei, aus der Motiv, Art und Auswirkungen der Änderungsvorschläge hervorgehen. Die Marktteilnehmerorganisation reicht den Antrag spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Durchführung der betreffenden Maßnahme ein.

(3)  Wenn Marktteilnehmerorganisationen, die sich zusammengeschlossen haben, zuvor getrennte Arbeitsprogramme durchgeführt haben, so führen sie diese bis zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Zusammenschlusses folgt, parallel und voneinander getrennt weiter. Die Marktteilnehmerorganisationen stellen zwecks Zusammenlegung ihrer Arbeitsprogramme gemäß den Absätzen 1 und 2 einen Antrag auf Änderung ihrer jeweiligen Arbeitsprogramme.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten den Marktteilnehmerorganisationen jedoch in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag gestatten, die einzelnen Arbeitsprogramme ohne deren Zusammenlegung parallel weiterzuführen.

(4)  Spätestens zwei Monate nach Eingang des Änderungsantrags gemäß Absatz 2 teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der betreffenden Marktteilnehmerorganisation nach Prüfung der bereitgestellten Unterlagen ihre Entscheidung mit. Ein Änderungsantrag, über den nicht innerhalb dieser Frist entschieden wird, gilt als angenommen.

(5)  Liegt die einer Marktteilnehmerorganisation gewährte Gemeinschaftsfinanzierung unter dem im genehmigten Programm vorgesehenen Betrag, so können die Begünstigten das Programm an die gewährte Finanzhilfe anpassen.

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(6)  Besteht eine Änderung eines Arbeitsprogramms darin, dass eine Maßnahme durch eine andere Maßnahme desselben Bereichs ersetzt wird, und liegt das für beide Maßnahmen vorgesehene Budget jeweils unter 10 000 EUR, so muss die Marktteilnehmerorganisation diese Änderung der zuständigen Behörde abweichend von den Absätzen 2 und 4 zwei Monate vor Beginn der Durchführung der neuen Maßnahme mitteilen. Erhebt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach der Mitteilung keine Einwände, so gilt die Änderung als akzeptiert. Der Mitteilung muss eine Begründung beiliegen, aus der Motiv, Art und Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung hervorgehen und die belegt, dass die betreffende Änderung das ursprüngliche Ziel des Programms nicht verändert.

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Artikel 11

Vorschusszahlungen

(1)  Marktteilnehmerorganisationen erhalten nach Stellung eines Antrags gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h unter den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Vorschuss von insgesamt höchstens 90 % der für jedes Jahr des genehmigten Arbeitsprogramms vorgesehenen zuschussfähigen Ausgaben.

(2)  Innerhalb des Monats, der auf den Monat folgt, in dem alljährlich die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms beginnt, zahlt der Mitgliedstaat der betreffenden Marktteilnehmerorganisation die erste Tranche in Höhe der Hälfte des Betrags gemäß Absatz 1.

Die zweite Tranche in Höhe der restlichen Hälfte des Betrags gemäß Absatz 1 wird nach der Prüfung gemäß Absatz 3 gezahlt.

(3)  Vor Zahlung der nächsten Tranche des Vorschusses prüfen die Mitgliedstaaten, ob die bisher gezahlten Tranchen tatsächlich ausgegeben wurden.

Der Mitgliedstaat führt diese Prüfung anhand des Berichts gemäß Artikel 13 oder einer Kontrolle vor Ort gemäß Artikel 14 durch.

(4)  Die Zahlungen gemäß Absatz 2 werden davon abhängig gemacht, dass die betreffende Marktteilnehmerorganisation gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit in Höhe von 110 % des beantragten Vorschussbetrags stellt. Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung ist die Durchführung der im genehmigten Arbeitsprogramm vorgesehenen Maßnahmen.

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(5)  Die betreffenden Marktteilnehmerorganisationen können bis zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am Ende eines Durchführungsjahrs des betreffenden Arbeitsprogramms, beantragen, dass die Sicherheit gemäß Absatz 4 bis zum vollständigen Betrag der tatsächlich getätigten und vom Mitgliedstaat überprüften Ausgaben der ersten Tranche wieder freigegeben wird. Der Mitgliedstaat bestimmt und kontrolliert die Belege, die diesem Antrag beiliegen müssen, und gibt die den betreffenden Ausgaben entsprechenden Sicherheiten spätestens im zweiten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, wieder frei.

▼B

Artikel 12

Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung

(1)  Um die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erhalten, reicht die Marktteilnehmerorganisation bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch drei Monate nach Ende eines jeden Durchführungsjahrs ihres Arbeitsprogramms, bei der Zahlstelle einen Antrag auf Finanzierung ein.

Die Mitgliedstaaten können den Marktteilnehmerorganisationen den Restbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung für das betreffende Durchführungsjahr des Arbeitsprogramms auszahlen, nachdem sie sich anhand des Berichts gemäß Artikel 13 oder einer Kontrolle vor Ort gemäß Artikel 14 vergewissert haben, dass die beiden Tranchen des Vorschusses gemäß Artikel 11 Absatz 2 tatsächlich ausgegeben wurden.

Anträge auf Gemeinschaftsfinanzierung, die nach dem Zeitpunkt gemäß Unterabsatz 1 eingehen, werden nicht berücksichtigt, und die gegebenenfalls im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung des Programms erhaltenen Beträge werden nach dem Verfahren des Artikels 17 wieder zurückgezahlt.

(2)  Der Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung wird nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bereitzustellenden Muster erstellt. Um berücksichtigt zu werden, müssen den Anträgen folgende Unterlagen beiliegen:

a) Belege

i) für die im Durchführungszeitraum des Arbeitsprogramms getätigten Ausgaben (Rechnungen und Bankunterlagen, die deren Bezahlung belegen);

ii) gegebenenfalls für die Zahlung der finanziellen Beiträge der Marktteilnehmer und des betreffenden Mitgliedstaats;

b) einen zusammenfassenden Bericht mit folgenden Bestandteilen:

i) der genauen Beschreibung der bereits durchgeführten Programmphasen, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5;

ii) gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Programmphasen des vom Mitgliedstaat genehmigten Arbeitsprogramms und ihrer finanziellen Auswirkungen;

iii) einer Bewertung des durchgeführten Arbeitsprogramms anhand der Indikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f.

(3)  Finanzierungsanträge, die nicht den Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen, werden abgelehnt. Die betreffende Marktteilnehmerorganisation kann innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist einen neuen Finanzierungsantrag stellen.

(4)  Anträge für Ausgaben, die später als zwei Monate nach Ende des Durchführungszeitraums des Arbeitsprogramms getätigt wurden, werden abgelehnt.

(5)  Spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags auf Finanzierung und der beigefügten Unterlagen gemäß Absatz 2 sowie nach Prüfung dieser Unterlagen und Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 14 zahlt der Mitgliedstaat die vorgesehene Gemeinschaftsfinanzierung und gibt gegebenenfalls die Sicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 4 wieder frei.

Die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g wird nach Durchführung des gesamten Arbeitsprogramms, der Prüfung der Unterlagen und der Kontrollen gemäß Artikel 14 freigegeben.

Artikel 13

Bericht der Marktteilnehmerorganisationen

(1)  Ab dem Jahr 2007 legen die Marktteilnehmerorganisationen alljährlich bis 1. Mai Jahresberichte über die Durchführung der Arbeitsprogramme im vorangegangenen Kalenderjahr vor. Diese Berichte umfassen Folgendes:

a) die bereits durchgeführten oder noch laufenden Phasen des Arbeitsprogramms;

b) die wichtigsten Änderungen des Arbeitsprogramms;

c) die Bewertung der bereits erzielten Ergebnisse anhand der Indikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f.

Im letzten Durchführungsjahr des Arbeitsprogramms wird statt eines Berichts gemäß Unterabsatz 1 ein Abschlussbericht erstellt.

(2)  Bei Arbeitsprogrammen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr wird der Abschlussbericht spätestens zwei Monate nach Ende der Programmdurchführung vorgelegt.

(3)  Der Abschlussbericht enthält eine Bewertung des Arbeitsprogramms und umfasst mindestens Folgendes:

a) Erläuterung, in welchem Umfang die mit dem Programm verfolgten Ziele erreicht wurden, auf der Grundlage zumindest der Indikatoren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f sowie aller sonstigen zweckdienlichen Kriterien;

b) Erläuterung der Änderungen des Arbeitsprogramms;

c) gegebenenfalls Angabe der Aspekte, die bei der Erarbeitung des nächsten Arbeitsprogramms zu berücksichtigen sind.

(4)  Die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhobenen Daten und durchgeführten Studien werden nach Abschluss der betreffenden Maßnahme auf der Website der Marktteilnehmerorganisation veröffentlicht.

Artikel 14

Kontrollen vor Ort

(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Gemeinschaftsfinanzierung, insbesondere hinsichtlich folgender Gesichtspunkte:

a) Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung;

b) Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme, insbesondere der Investitionsmaßnahmen;

c) die tatsächlich getätigten Ausgaben gegenüber der beantragten Finanzhilfe und dem finanziellen Beitrag der betreffenden Marktteilnehmer.

(2)  Die zuständige Behörde führt Pläne für Kontrollen vor Ort bei einer Stichprobe von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein. Sie wählt die Stichprobe anhand einer Risikoanalyse wie folgt aus:

a) alle Marktteilnehmerorganisationen und deren Vereinigungen werden nach Zahlung des Vorschusses und vor Zahlung des Abschlussbetrags der Gemeinschaftsfinanzierung mindestens einmal kontrolliert;

b) die anderen Marktteilnehmerorganisationen und die Branchenverbände werden sämtlich in jedem Jahr des Durchführungszeitraums eines jeden genehmigten Arbeitsprogramms kontrolliert, sofern sie nicht in dem betreffenden Jahr einen Vorschuss erhalten haben; in diesem Fall wird die Kontrolle nach Zahlung dieses Vorschusses vorgenommen.

Werden bei der Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt die zuständige Behörde in dem betreffenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und erhöht die Zahl der im folgenden Jahr zu kontrollierenden Marktteilnehmerorganisationen.

(3)  Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt. Um jedoch die praktische Organisation der Kontrollen zu erleichtern, kann der zu kontrollierenden Marktteilnehmerorganisation eine Ankündigungsfrist von höchstens 48 Stunden eingeräumt werden.

(4)  Die zuständige Behörde bestimmt die zu kontrollierenden Marktteilnehmerorganisationen anhand einer Risikoanalyse auf der Grundlage folgender Kriterien:

a) Höhe der Finanzhilfe für das genehmigte Arbeitsprogramm;

b) Art der Maßnahmen, die im Rahmen des Arbeitsprogramms finanziert werden;

c) Stand der Durchführung des Arbeitsprogramms;

d) Feststellungen, die bei früheren Kontrollen vor Ort oder bei den Überprüfungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens getroffen wurden;

e) sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Risikokriterien.

(5)  Die Dauer einer Kontrolle vor Ort entspricht dem Stand der Durchführung des jeweiligen genehmigten Arbeitsprogramms.

Artikel 15

Kontrollberichte

Über jede Kontrolle vor Ort wird ein detaillierter Kontrollbericht angefertigt, der insbesondere folgende Angaben enthält:

a) Zeitpunkt und Dauer der Kontrolle;

b) Liste der Anwesenden;

c) Liste der kontrollierten Rechnungen;

d) laufende Nummern der ausgewählten Rechnungen in den Buchführungsunterlagen (Verzeichnis der Käufe oder der Verkäufe und Mehrwertsteuerverzeichnis, in denen die ausgewählten Rechnungen eingetragen wurden);

e) Bankunterlagen, die die Bezahlung der ausgewählten Beträge belegen;

f) Angabe der bereits durchgeführten Maßnahmen, die vor Ort eingehender geprüft wurden.

Artikel 16

Berichtigungs- und Sanktionsmaßnahmen

(1)  Wird die Anerkennung gemäß Artikel 3 Absatz 3 wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes seitens der Marktteilnehmerorganisation entzogen, so wird die Marktteilnehmerorganisation für das gesamte Arbeitsprogramm von der Finanzierung ausgeschlossen und zahlt der zuständigen Behörde außerdem einen Betrag, der dem von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrag entspricht.

(2)  Wurde eine Maßnahme nicht entsprechend dem Arbeitsprogramm durchgeführt, so wird die betreffende Marktteilnehmerorganisation von der Finanzierung dieser Maßnahme ausgeschlossen. Kann eine Marktteilnehmerorganisation anhand sachlich richtiger Informationen oder auf andere Weise belegen, dass sie nicht gegen die Vorschriften verstoßen hat, so wird kein Ausschluss vorgenommen.

(3)  Werden bei der Durchführung des Arbeitsprogramms Unregelmäßigkeiten festgestellt, so werden gegenüber den Marktteilnehmerorganisationen folgende Sanktionsmaßnahmen durchgeführt:

a) im Falle einer Unregelmäßigkeit wegen Fahrlässigkeit gilt für die Marktteilnehmerorganisation Folgendes:

i) Sie wird von der Finanzierung der betreffenden Maßnahme ausgeschlossen;

ii) sie zahlt an die zuständige Behörde einen Betrag, der dem von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrag entspricht;

b) im Falle einer vorsätzlichen Unregelmäßigkeit, einschließlich Falschangaben, gilt für die Marktteilnehmerorganisation Folgendes:

i) Sie wird von der Finanzierung des gesamten Arbeitsprogramms ausgeschlossen;

ii) sie zahlt an die zuständige Behörde einen Betrag, der dem von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrag entspricht;

iii) sie wird während des gesamten Dreijahreszeitraums, der auf den Dreijahreszeitraum folgt, in dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, von der Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausgeschlossen.

(4)  Die bei der Anwendung der Berichtigungs- oder Sanktionsmaßnahmen gemäß diesem Artikel anfallenden Beträge werden an die zuständige Zahlstelle überwiesen und von den aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

Artikel 17

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats fordert alle zu Unrecht gezahlten Beträge, gegebenenfalls zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen, wieder zurück.

(2)  Bei der Berechnung der Zinsen

a) wird der Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten zugrunde gelegt;

b) gilt der von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, zuzüglich drei Prozentpunkte.

(3)  Stellt sich eine entsprechend dem genehmigten Arbeitsprogramm durchgeführte Maßnahme im Nachhinein als nicht zuschussfähig heraus, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, die vorgesehene Finanzhilfe zu zahlen oder von einer Rückforderung der bereits gezahlten Beträge abzusehen, sofern ein solcher Beschluss in vergleichbaren Fällen der öffentlichen Finanzierung zulässig ist und die Marktteilnehmerorganisation nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

(4)  Die gemäß diesem Artikel wieder eingezogenen oder gezahlten Beträge werden an die Zahlstelle überwiesen und von den aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

Artikel 18

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

▼M1

(1)  Spätestens am 31. Januar, der auf jeden am 1. April beginnenden Dreijahreszeitraum gemäß Artikel 8 folgt, teilen die Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung mit, insbesondere diejenigen betreffend:

▼B

a) die Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 2 Absatz 2;

b) die zusätzlich gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Bedingungen für die Förderfähigkeit der Maßnahmen;

c) die Zielvorgaben und Schwerpunkte für den Olivenanbau gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a sowie die quantitativen und qualitativen Indikatoren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f;

d) die Modalitäten für die Vorschussregelung gemäß Artikel 11 und gegebenenfalls die Regelung für die Zahlung der staatlichen Finanzhilfen;

e) die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 14 sowie der Sanktions- und Berichtigungsmaßnahmen gemäß Artikel 16;

f) die Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 1. Mai eines jeden Durchführungsjahres eines genehmigten Arbeitsprogramms Angaben zu

a) den anerkannten Marktteilnehmerorganisationen;

b) den Arbeitsprogrammen und ihren Merkmalen, aufgeschlüsselt nach Arten von Marktteilnehmerorganisationen, Maßnahmenbereichen und Erzeugungsregionen;

c) den für die einzelnen Arbeitsprogramme vorgesehenen Finanzbeträgen;

d) dem für die Gemeinschaftsfinanzierung vorgesehenen Zeitplan über die gesamte Laufzeit der Arbeitsprogramme, aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Oktober eines jeden Durchführungsjahres eines genehmigten Arbeitsprogramms einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, der zumindest folgende Informationen enthält:

a) Anzahl der finanzierten Arbeitsprogramme, Begünstigte, Olivenanbauflächen, Ölmühlen, Verarbeitungsanlagen und die betreffenden Olivenöl- und Tafelolivenmengen;

b) Merkmale der in den einzelnen Maßnahmenbereichen durchgeführten Maßnahmen;

c) Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Ausgaben;

d) Beschreibung und Bewertung der Ergebnisse insbesondere anhand der Bewertung der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii;

e) Statistik der gemäß den Artikeln 14 und 15 durchgeführten Kontrollen und der gemäß Artikel 16 durchgeführten Sanktions- oder Berichtigungsmaßnahmen;

f) Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Arbeitsprogrammen und Maßnahmenbereichen, sowie die finanziellen Beiträge der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Marktteilnehmer.

(4)  Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege gemäß den Hinweisen, die die Kommission den Mitgliedstaaten erteilt.

(5)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen auf ihren Websites nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a alle bei deren Durchführung erhobenen Daten und vorgenommenen Studien.

Artikel 19

Übergangsbestimmung

(1)  Die Mitgliedstaaten können im ersten Jahr der Programmdurchführung einen Vorschuss auf die Gemeinschaftsfinanzierung zahlen.

(2)  Dieser Vorschuss ist auf den der Gemeinschaftsfinanzierung entsprechenden Betrag begrenzt.

(3)  Die Ausgaben, die sich aus der Zahlung des Vorschusses gemäß Absatz 2 ergeben, werden als zwischen dem 16. und 31. Oktober 2006 getätigte Ausgaben verbucht.

(4)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen auf ihren Websites nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 alle bei deren Durchführung erhobenen Daten und vorgenommenen Studien.

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2009. Artikel 19 Absatz 4 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Entsprechungstabelle im Sinne von Artikel 20 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 2080/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absätze 2 bis 5

Artikel 9 Absätze 2 bis 5

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 12 Absätze 1 bis 4

Artikel 12 Absätze 1 bis 4

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1, einleitende Worte

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1, einleitende Worte

Artikel 14 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 14 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18 Absätze 1 bis 4

Artikel 18 Absätze 1 bis 4

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 19 Absätze 1 bis 3

Artikel 19 Absätze 1 bis 3

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2



( 1 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

( 2 ) ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigte Fassung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

( 3 ) ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 8.

( 4 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

( 5 ) ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 16. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2080/2005.

( 6 ) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

( 7 ) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

( 8 ) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

( 9 ) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

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