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Document 02008L0118-20200101

Consolidated text: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/118/2020-01-01

02008L0118 — DE — 01.01.2020 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE 2008/118/EG DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG

(ABl. L 009 vom 14.1.2009, S. 12)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

RICHTLINIE 2010/12/EU DES RATES vom 16. Februar 2010

  L 50

1

27.2.2010

►M2

RICHTLINIE 2013/61/EU DES RATES vom 17. Dezember 2013

  L 353

5

28.12.2013

►M3

RICHTLINIE (EU) 2019/475 DES RATES vom 18. Februar 2019

  L 83

42

25.3.2019


Geändert durch:

►A1

AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

  L 112

21

24.4.2012




▼B

RICHTLINIE 2008/118/EG DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)  Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend „verbrauchsteuerpflichtige Waren“ genannt) erhoben werden:

a) Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG;

b) Alkohol und alkoholische Getränke gemäß den Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG;

c) Tabakwaren gemäß den Richtlinien 95/59/EG, 92/79/EWG und 92/80/EWG.

(2)  Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten können Steuern erheben auf:

a) andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren;

b) Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.

Die Erhebung solcher Steuern darf jedoch im grenzüberschreitenden Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

Artikel 2

Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit

a) ihrer Herstellung, gegebenenfalls einschließlich ihrer Förderung, innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft;

b) ihrer Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft.

Artikel 3

(1)  Auf den Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Gebiete in die Gemeinschaft sind die in den gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.

(2)  Auf den Ausgang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus der Gemeinschaft in eines der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Gebiete sind die in den gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.

(3)  In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird Finnland ermächtigt, auf Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen seinem Gebiet gemäß der Definition in Artikel 4 Ziffer 2 und den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Gebieten dieselben Verfahren anzuwenden wie auf Beförderungen innerhalb seines Gebiets gemäß der Definition in Artikel 4 Ziffer 2.

(4)  Die Kapitel III und IV gelten nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen.

Artikel 4

Im Sinne dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen gelten folgende Definitionen:

1. Ein „zugelassener Lagerinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden.

2. „Mitgliedstaat“ und „Gebiet eines Mitgliedstaats“ ist das Gebiet eines jeden Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf das der Vertrag gemäß seinem Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme von Drittgebieten.

3. „Gemeinschaft“ und „Gebiet der Gemeinschaft“ sind die Gebiete der Mitgliedstaaten im Sinne von Ziffer 2.

4. „Drittgebiete“ sind die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Gebiete.

5. „Drittland“ ist jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet.

6. „Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ sind alle nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung für Nichtgemeinschaftswaren bei ihrem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager sowie alle Verfahren gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung.

7. Das „Verfahren der Steueraussetzung“ ist eine steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung sowie die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die keinem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen, unter Aussetzung der Verbrauchsteuer Anwendung findet.

8. Die „Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren“ ist der Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Gebiet der Gemeinschaft, sofern die Waren bei ihrem Eingang in die Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, sowie die Entlassung dieser Waren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren.

9. Ein „registrierter Empfänger“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs und gemäß den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen, in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen.

10. Ein „registrierter Versender“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs und entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen, verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in einem Verfahren der Steueraussetzung lediglich zu versenden.

11. Ein „Steuerlager“ ist jeder Ort, an dem unter bestimmten von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung seines Berufs hergestellt, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden.

Artikel 5

(1)  Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien gelten für das Gebiet der Gemeinschaft.

(2)  Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien gelten nicht für folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:

a) Kanarische Inseln;

▼M2

b) französische Gebiete, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind;

▼B

c) Ålandinseln;

d) Kanalinseln.

(3)  Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien gelten weder für Gebiete im Sinne des Artikels 299 Absatz 4 des Vertrags, noch für folgende sonstige Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:

a) Insel Helgoland;

b) Gebiet von Büsingen;

c) Ceuta;

d) Melilla;

e) Livigno.

▼M3 —————

▼B

(4)  Spanien kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass auf den Kanarischen Inseln — vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage — sowohl diese Richtlinie als auch die in Artikel 1 genannten Richtlinien auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.

(5)   ►M2  Frankreich kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass in den Gebieten nach Absatz 2 Buchstabe b – vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung der äußersten Randlage dieser Gebiete – sowohl diese Richtlinie als auch die in Artikel 1 genannten Richtlinien auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind. ◄

(6)  Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen der Beibehaltung des durch Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten Sonderstatus für den Berg Athos in Griechenland nicht entgegen.

Artikel 6

(1)  Angesichts der Abkommen und Verträge, die sie mit Frankreich, Italien, Zypern und dem Vereinigten Königreich geschlossen haben, gelten das Fürstentum Monaco, San Marino, die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia sowie die Insel Man für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Drittländer.

(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von oder nach

a) dem Fürstentum Monaco so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Frankreich;

b) San Marino so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Italien;

c) den Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort auf Zypern;

d) der Insel Man so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von oder nach Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Deutschland.



KAPITEL II

ENTSTEHUNG DES VERBRAUCHSTEUERANSPRUCHS, ERSTATTUNG UND STEUERBEFREIUNG



ABSCHNITT 1

Zeitpunkt und Ort der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs

Artikel 7

(1)  Der Verbrauchsteueranspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

(2)  Als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt

a) die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Entnahme, aus dem Verfahren der Steueraussetzung;

b) der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, wenn keine Verbrauchsteuer gemäß den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts erhoben wurde;

c) die Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Herstellung, außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung;

d) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Einfuhr, es sei denn, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.

(3)  Als Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt

a) in den Fällen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch den registrierten Empfänger;

b) in den Fällen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch den Empfänger;

c) in den Fällen des Artikels 17 Absatz 2 der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren am Ort der Direktlieferung.

(4)  Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter verbrauchsteuerpflichtiger Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erteilten Genehmigung gelten nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Im Sinne dieser Richtlinie gelten Waren dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als verbrauchsteuerpflichtige Waren genutzt werden können.

Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, oder, wenn nicht festgestellt werden kann, wo der Verlust eingetreten ist, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verlust entdeckt wurde, hinreichend nachzuweisen.

(5)  Jeder Mitgliedstaat legt seine eigenen Regeln und Bedingungen fest, nach denen ein Verlust nach Absatz 4 bestimmt wird.

Artikel 8

(1)  Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchssteueranspruchs ist:

a) im Zusammenhang mit der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a:

i) der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Empfänger oder jede andere Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung entnimmt oder in deren Namen die Waren aus diesem Verfahren entnommen werden, und — im Falle der unrechtmäßigen Entnahme aus dem Steuerlager — jede Person, die an dieser Entnahme beteiligt war;

ii) im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4 der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Versender oder jede andere Person, die die Sicherheit nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 geleistet hat, und jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

b) im Zusammenhang mit dem Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: jede Person, die im Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist, oder jede andere am Besitz dieser Waren beteiligte Person;

c) im Zusammenhang mit der Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c: jede Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren herstellt, und — im Falle der unrechtmäßigen Herstellung — jede andere an der Herstellung dieser Waren beteiligte Person;

d) im Zusammenhang mit der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d: die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren anmeldet oder in deren Namen diese Waren bei der Einfuhr angemeldet werden, und — im Falle der unrechtmäßigen Einfuhr — jede andere an der Einfuhr beteiligte Person.

(2)  Gibt es für eine Verbrauchsteuerschuld mehrere Steuerschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Steuerschuld verpflichtet.

Artikel 9

Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet.

Die Verbrauchsteuer wird nach den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren erhoben und eingezogen, bzw. gegebenenfalls erstattet oder erlassen. Die Mitgliedstaaten wenden auf im Inland hergestellte Waren und auf Waren mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Verfahren an.

Artikel 10

(1)  Wurde bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit begangen, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, so findet die Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat statt, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde.

(2)  Wurde bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, nicht bestimmt werden, so gilt die Unregelmäßigkeit als in dem Mitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt eingetreten, in dem bzw. zu dem sie entdeckt wurde.

(3)  In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden oder als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

(4)  Sind verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung befördert werden, nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen und wurde während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit festgestellt, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, so gilt eine Unregelmäßigkeit als im Abgangsmitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem die Beförderung begonnen hat, es sei denn, dass den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 ein hinreichender Nachweis über die Beendigung der Beförderung nach Artikel 20 Absatz 2 oder über den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, erbracht wird.

Falls die Person, die die Sicherheit nach Artikel 18 geleistet hat, keine Kenntnis davon hatte oder haben konnte, dass die Waren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, so wird ihr eine Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats eingeräumt, um ihr zu ermöglichen, den Nachweis für das Ende der Beförderung nach Artikel 20 Absatz 2 oder den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, zu erbringen.

(5)  Wird jedoch in den in den Absätzen 2 und 4 genannten Fällen vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 20 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen wurde, so findet Absatz 1 Anwendung.

In diesen Fällen unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, die zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaates, in dem die Verbrauchsteuer erhoben wurde; diese erstatten oder erlassen die Verbrauchsteuer, sobald der Nachweis vorliegt, dass diese in dem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde.

(6)  Als Unregelmäßigkeit im Sinne dieses Artikels gilt ein während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eintretender Fall — mit Ausnahme des in Artikel 7 Absatz 4 genannten Falls —, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht nach Artikel 20 Absatz 2 beendet wurde.



ABSCHNITT 2

Erstattung und Erlass

Artikel 11

Neben den in Artikel 33 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 38 Absatz 3 genannten Fällen, sowie den Fällen, die in den in Artikel 1 genannten Richtlinien vorgesehen sind, kann die Verbrauchsteuer für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren auf Antrag einer betroffenen Person von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in den von den Mitgliedstaaten festgelegten Situationen und zu den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, erstattet oder erlassen werden.

Eine solche Erstattung oder ein solcher Erlass darf nicht zu anderen Steuerbefreiungen führen als denen, die in Artikel 12 oder einer der in Artikel 1 genannten Richtlinien vorgesehen sind.



ABSCHNITT 3

Steuerbefreiungen

Artikel 12

(1)  Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind von der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie zur Verwendung für einen der folgenden Zwecke oder durch einen der folgenden Empfänger bestimmt sind:

a) im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen;

b) durch internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats als solche anerkannt sind, sowie durch die Mitglieder dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und entsprechend den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen zur Gründung dieser Einrichtungen oder in den Sitzabkommen festgelegt sind;

c) durch die Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikpakts mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrauchsteueranspruch entsteht, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen;

d) durch die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern stationiert sind, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen;

e) für den Verbrauch im Rahmen von mit Drittländern oder internationalen Einrichtungen geschlossenen Abkommen, sofern das Abkommen hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung zugelassen oder genehmigt worden ist.

(2)  Der Aufnahmemitgliedstaat legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren.

Artikel 13

(1)  Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 ist bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Empfänger eine Freistellungsbescheinigung mitzuführen.

(2)  Die Kommission legt Form und Inhalt der Freistellungsbescheinigung im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 fest.

(3)  Das in den Artikeln 21 bis 27 festgelegte Verfahren gilt nicht für die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c genannten Streitkräften, wenn diese einem Verfahren unterliegen, das unmittelbar auf dem Nordatlantikpakt beruht.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass das in den Artikeln 21 bis 27 festgelegte Verfahren bei entsprechenden Beförderungen angewandt wird, die gänzlich in ihrem Hoheitsgebiet oder — aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten — zwischen deren Hoheitsgebieten stattfinden.

Artikel 14

(1)  Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.

(2)  Waren, die im Verlauf einer Flug- oder Schiffsreise in ein Drittgebiet oder ein Drittland an Bord des Flugzeugs oder Schiffes abgegeben werden, sind den durch Tax-free-Verkaufsstellen abgegebenen Waren gleichgestellt.

(3)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch vorgebeugt wird.

(4)  Mitgliedstaaten, die zum 1. Juli 2008 über Tax-free-Verkaufsstellen außerhalb von Flug- oder Seehäfen verfügen, können bis zum 1. Januar 2017 weiterhin eine Steuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren gewähren, die von diesen Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.

(5)  Im Sinne dieses Artikels gelten als

a) „Tax-free-Verkaufsstelle“ jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, insbesondere in Anwendung des Absatzes 3, festgelegt wurden;

b) „Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als Endbestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.



KAPITEL III

HERSTELLUNG, VERARBEITUNG UND LAGERUNG

Artikel 15

(1)  Jeder Mitgliedstaat erlässt die Vorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie.

(2)  Die Herstellung, die Verarbeitung und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger und noch nicht versteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager.

Artikel 16

(1)  Die Eröffnung und der Betrieb eines Steuerlagers durch einen zugelassenen Lagerinhaber bedürfen der Zulassung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Steuerlager belegen ist.

Die Zulassung unterliegt den Bedingungen, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können.

(2)  Der zugelassene Lagerinhaber ist verpflichtet:

a) erforderlichenfalls eine Sicherheit zur Abdeckung der mit der Herstellung, der Verarbeitung und der Lagerung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbundenen Risiken zu leisten;

b) den von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich das Steuerlager befindet, vorgeschriebenen Verpflichtungen nachzukommen;

c) eine nach Lagern getrennte Buchhaltung über die Bestände und Warenbewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu führen;

d) alle in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Beendigung der Beförderung in sein Steuerlager zu verbringen und in seinen Büchern zu erfassen, sofern Artikel 17 Absatz 2 keine Anwendung findet;

e) alle Maßnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme zu dulden.

Die Bedingungen für die Leistung der unter Buchstabe a aufgeführten Sicherheit werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegt, in dem das Steuerlager zugelassen ist.



KAPITEL IV

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN UNTER STEUERAUSSETZUNG



ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17

(1)  Verbrauchsteuerpflichtige Waren können in einem Verfahren der Steueraussetzung wie folgt innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befördert werden, und zwar auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden:

a) aus einem Steuerlager zu

i) einem anderen Steuerlager,

ii) einem registrierten Empfänger,

iii) einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsprechend Artikel 25 Absatz 1 das Gebiet der Gemeinschaft verlassen;

iv) einem der in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Empfänger, wenn die Waren von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt werden;

b) vom Ort der Einfuhr zu jedem der unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsorte, wenn die Waren von einem registrierten Versender versandt werden.

Der „Ort der Einfuhr“ im Sinne dieses Artikels ist der Ort, an dem sich die Waren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 befinden.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels und außer in dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Fall kann der Bestimmungsmitgliedstaat nach von ihm festzusetzenden Bedingungen die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung an einen in seinem Gebiet befindlichen Bestimmungsort für eine Direktlieferung zulassen, wenn dieser Ort vom zugelassenen Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat oder vom registrierten Empfänger angegeben wurde.

Dieser zugelassene Lagerinhaber oder dieser registrierte Empfänger bleiben für die Übermittlung der Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 verantwortlich.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die dem Nullsatz unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.

Artikel 18

(1)  Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender zu leisten ist.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter den von ihnen festgesetzten Bedingungen gestatten, dass die in Absatz 1 genannte Sicherheit von dem Beförderer, dem Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, dem Empfänger oder gemeinsam von zwei oder mehreren dieser Personen und den in Absatz 1 genannten Personen geleistet wird.

(3)  Die Sicherheitsleistung ist für die gesamte Gemeinschaft gültig. Ihre Einzelheiten werden von den Mitgliedstaaten geregelt.

(4)  Der Abgangsmitgliedstaat kann bei folgenden Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung auf die Sicherheitsleistung verzichten:

a) Beförderungen, die ausschließlich in seinem Gebiet erfolgen;

b) Beförderungen von Energieerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen, wenn die anderen betroffenen Mitgliedstaaten dem zustimmen.

Artikel 19

(1)  Ein registrierter Empfänger darf verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung weder lagern noch versenden.

(2)  Ein registrierter Empfänger ist verpflichtet:

a) Vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuer nach Maßgabe der von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen zu leisten;

b) nach Beendigung der Beförderung alle in einem Verfahren der Steueraussetzung empfangenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren in seinen Büchern zu erfassen;

c) alle Kontrollen zu dulden, die es den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Empfang der Waren zu überzeugen.

(3)  Die Berechtigung nach Artikel 4 Nummer 9 ist für einen registrierten Empfänger, der nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfängt, auf eine bestimmte Menge verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Die Mitgliedstaaten können die Berechtigung auf eine einzige Beförderung beschränken.

Artikel 20

(1)  Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Fällen, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Abgangssteuerlager verlassen, und in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Fällen bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(2)  Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat, und in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fällen, wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.



ABSCHNITT 2

Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

Artikel 21

(1)  Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter Verwendung des in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG genannten EDV-gestützten Systems (nachstehend „EDV-gestütztes System“ genannt) einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.

(3)  Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.

Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

Sind diese Angaben korrekt, so weisen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Dokument einen einzigen administrativen Referenzcode zu und teilen diesen dem Versender mit.

(4)  In den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, die es ihrerseits an den Empfänger weiterleiten, wenn dieser ein zugelassener Lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

Sind die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für einen zugelassenen Lagerinhaber im Abgangsmitgliedstaat bestimmt, senden die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument direkt an ihn.

(5)  Im Falle des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Richtlinie leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 die Ausfuhranmeldung abgegeben wird (nachfolgend „Ausfuhrmitgliedstaat“ genannt), weiter, sofern dieser Mitgliedstaat nicht der Abgangsmitgliedstaat ist.

(6)  Der Versender übermittelt der Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, ein schriftliches Exemplar des elektronischen Verwaltungsdokuments oder eines anderen Handelspapiers, aus dem der einzige administrative Referenzcode eindeutig hervorgeht. Dieses Dokument muss den zuständigen Behörden während der gesamten Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.

(7)  Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 noch nicht begonnen hat.

(8)  Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort über das EDV-gestützte System ändern und einen anderen Bestimmungsort angeben, der einer der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii oder gegebenenfalls in Artikel 17 Absatz 2 genannten Bestimmungsorte sein muss.

Artikel 22

(1)  Steht bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger bei Übermittlung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 21 Absatz 2 noch nicht endgültig fest, so können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, in dem Dokument die Angaben zum Empfänger wegzulassen.

(2)  Sobald die Angaben zum Empfänger bekannt sind, spätestens jedoch bei Ende der Beförderung, übermittelt der Versender diese den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 8.

Artikel 23

Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats können dem Versender nach den vom Abgangsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern

1. sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert,

2. die Aufteilung in dem Gebiet eines Mitgliedstaats vorgenommen wird, der eine solche Vorgehensweise gestattet;

3. die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates darüber informiert werden, wo die Aufteilung erfolgt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und unter welchen Bedingungen sie die Aufteilung von Beförderungen in ihrem Gebiet gestatten. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 24

(1)  Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder Artikel 17 Absatz 2 genannten Bestimmungsorte übermittelt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, außer in den zuständigen Behörden ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen, eine Meldung über den Eingang der Waren (nachfolgend „Eingangsmeldung“ genannt).

(2)  Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates legen die Einzelheiten der Übermittlung der Eingangsmeldung über den Empfang der Waren durch die Empfänger nach Artikel 12 Absatz 1 fest.

(3)  Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in der Eingangsmeldung.

Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Empfänger unverzüglich mitgeteilt.

Sind diese Angaben korrekt, so bestätigen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem Empfänger den Erhalt der Eingangsmeldung und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

(4)  Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Eingangsmeldung an den Versender weiter. Befinden sich der Abgangs- und der Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat, so übermitteln dessen zuständige Behörden die Eingangsmeldung direkt dem Versender.

Artikel 25

(1)  In den Fällen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie gegebenenfalls Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie erstellen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats auf der Grundlage des von der Ausgangszollstelle nach Artikel 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 1 ) oder von der Zollstelle, bei der die Formalitäten nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie erledigt werden, erteilten Sichtvermerks eine Ausfuhrmeldung, in der bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(2)  Die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben, die sich aus dem in Absatz 1 genannten Sichtvermerk ergeben. Sobald diese Angaben überprüft wurden, senden die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Ausfuhrmeldung an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, falls der Abgangsmitgliedstaat nicht auch der Ausfuhrmitgliedstaat ist.

(3)  Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung an den Versender weiter.

Artikel 26

(1)  Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der Versender abweichend von Artikel 21 Absatz 1 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnen, vorausgesetzt,

a) den Waren ist ein Dokument in Papierform beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 21 Absatz 2;

b) er unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung.

Der Abgangsmitgliedstaat kann auch eine Kopie des Dokuments nach Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten und — sofern der Versender für die Nichtverfügbarkeit verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung anfordern.

(2)  Steht das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung, legt der Versender einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 21 Absatz 2 vor.

Sobald die in dem elektronischen Verwaltungsdokument enthaltenen Angaben gemäß Artikel 21 Absatz 3 validiert wurden, ersetzt dieses Dokument das Papierdokument nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Artikel 21 Absätze 4 und 5 sowie die Artikel 24 und 25 finden entsprechend Anwendung.

(3)  Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in dem elektronischen Verwaltungsdokument enthaltenen Angaben validiert werden, gilt die Beförderung als in einem Verfahren der Steueraussetzung mit dem Papierdokument nach Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt.

(4)  Der Versender bewahrt eine Kopie des Papierdokuments nach Absatz 1 Buchstabe a für seine Bücher auf.

(5)  Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, teilt der Versender die Informationen nach Artikel 21 Absatz 8 oder Artikel 23 mit, indem er andere Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet er die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, bevor die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung vorgenommen wird. Die Absätze 2 bis 4 dieses Artikels finden entsprechend Anwendung.

Artikel 27

(1)  Kann in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv, nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 17 Absatz 2 die Eingangsmeldung gemäß Artikel 24 Absatz 1 bei Beendigung der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht innerhalb der in letztgenanntem Artikel niedergelegten Fristen vorgelegt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat nicht zur Verfügung steht oder — in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fall — die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren noch nicht durchgeführt worden sind, so legt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats — außer in ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen — ein Papierdokument vor, das dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt.

Außer in dem Fall, dass die Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 vom Empfänger über das EDV-gestützte System kurzfristig vorgelegt werden kann, oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Kopie des Papierdokuments nach Unterabsatz 1 an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, die diese wiederum an den Versender weiterleiten oder für ihn aufbewahren.

Sobald das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, legt der Empfänger eine Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 vor. Artikel 24 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß.

(2)  Kann in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii die Ausfuhrmeldung gemäß Artikel 25 Absatz 1 bei Beendigung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Ausfuhrmitgliedstaat nicht zur Verfügung steht oder — in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fall — die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren noch nicht durchgeführt worden sind, so übermitteln die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats ein Papierdokument, das dieselben Angaben wie die Ausfuhrmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt; dies gilt außer in dem Fall, dass die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absatz 1 über das EDV-gestützte System kurzfristig erstellt werden kann oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln dem Versender eine Kopie des Papierdokuments nach Unterabsatz 1 oder bewahren sie für ihn auf.

Sobald das EDV-gestützte System im Ausfuhrmitgliedstaat wieder verfügbar ist oder die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, übermitteln die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absatz 1. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Artikel 28

(1)  Unbeschadet des Artikels 27 gilt die Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absatz 1 als Nachweis, dass eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 20 Absatz 2 beendet wurde.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann für den Fall, dass — aus anderen als den in Artikel 27 genannten Gründen — keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung vorliegt, das Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv, nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 17 Absatz 2 auch durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nachgewiesen werden, wenn hinreichend belegt ist, dass die versandten verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben, oder in dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fall, durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Ausgangszollstelle befindet, durch den bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung oder die Ausfuhrmeldung, gilt als hinreichender Beleg im Sinne von Unterabsatz 1.

Wurden die entsprechenden Belege von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats akzeptiert, so gilt die Beförderung im EDV-gestützten System als abgeschlossen.

Artikel 29

(1)  Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Verfahren Bestimmungen zur Festlegung

a) der Struktur und des Inhalt der Meldungen, die für die Zwecke der Artikel 21 bis 25 bei einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den betreffenden Personen und den zuständigen Behörden auszutauschen sind;

b) der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch von Meldungen nach Buchstabe a;

c) der Struktur der Papierdokumente nach den Artikeln 26 und 27.

(2)  Jeder Mitgliedstaat legt für die Zwecke der und im Einklang mit den Artikeln 26 und 27 die Fälle fest, in denen das EDV-gestützte System als nicht verfügbar betrachtet werden kann, sowie die in diesen Fällen einzuhaltenden Vorschriften und Verfahren.



ABSCHNITT 3

Vereinfachte Verfahren

Artikel 30

Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen; dies schließt auch die Möglichkeit der Befreiung von der elektronischen Kontrolle dieser Beförderungen ein.

Artikel 31

Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Diese Bestimmung gilt auch für Beförderungen durch feste Rohrleitungen.



KAPITEL V

BEFÖRDERUNG UND BESTEUERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN NACH DER ÜBERFÜHRUNG IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR



ABSCHNITT 1

Erwerb durch Privatpersonen

Artikel 32

(1)  Die Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert, wird nur im Mitgliedstaat des Erwerbs erhoben.

(2)  Um festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Kriterien:

a) die handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Besitzers für den Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;

b) den Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung;

c) alle Dokumente, die mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren zusammenhängen;

d) die Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;

e) die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

(3)  Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur, um einen Anhaltspunkt zu gewinnen. Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:

a) für Tabakwaren:

 Zigaretten: 800 Stück,

 Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück): 400 Stück,

 Zigarren: 200 Stück,

 Rauchtabak: 1,0 kg;

b) für alkoholische Getränke:

 Spirituosen: 10 Liter,

 Zwischenerzeugnisse: 20 Liter,

 Wein: 90 Liter (davon höchstens 60 Liter Schaumwein),

 Bier: 110 Liter.

(4)  Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass im Verbrauchsmitgliedstaat ein Verbrauchsteueranspruch beim Erwerb von Mineralölen entsteht, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wenn diese Waren von einer Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert worden sind.

Als „atypische Beförderungsarten“ im Sinne dieses Absatzes gelten die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter sowie die Beförderung von flüssigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden.



ABSCHNITT 2

Warenbesitz in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 33

(1)  Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 unterliegen verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, sofern sie zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, der Verbrauchsteuer, die in diesem anderen Mitgliedstaat erhoben wird.

Als „Besitz zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne dieses Artikels gilt der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch eine Person, die keine Privatperson ist, oder durch eine Privatperson, sofern diese die Waren nicht für den Eigenbedarf erworben und, im Einklang mit Artikel 32, selbst befördert hat.

(2)  Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in diesem anderen Mitgliedstaat gelten.

(3)  Steuerschuldner der zu entrichtenden Verbrauchsteuer ist entsprechend der in Absatz 1 genannten Fälle entweder die Person, die die Lieferung vornimmt oder in deren Besitz sich die zur Lieferung vorgesehenen Waren befinden oder an die die Waren im anderen Mitgliedstaat geliefert werden.

(4)  Unbeschadet des Artikels 38 gilt der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und anschließend innerhalb der Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken befördert werden, vor ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat nicht als solchen Zwecken dienend, wenn die Waren unter Einhaltung der in Artikel 34 festgelegten Formalitäten befördert werden.

(5)  Der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich an Bord eines zwischen zwei Mitgliedstaaten verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht zum Verkauf stehen, solange sich das betreffende Fahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, gilt in diesem Mitgliedstaat nicht als gewerblichen Zwecken dienend.

(6)  Die Verbrauchsteuer wird im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag erstattet oder erlassen, wenn die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats feststellen, dass der Steueranspruch in diesem Mitgliedstaat entstanden ist und die Steuerschuld dort auch erhoben wurde.

Artikel 34

(1)  In den in Artikel 33 Absatz 1 genannten Fällen werden verbrauchsteuerpflichtige Waren zwischen den Gebieten der verschiedenen Mitgliedstaten unter Mitführung eines Begleitdokuments befördert, das die wichtigsten Angaben des Dokuments nach Artikel 21 Absatz 1 enthält.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Verfahren Bestimmungen zu Form und Inhalt dieses Dokuments fest.

(2)  Die in Artikel 33 Absatz 3 genannten Personen sind verpflichtet:

a) vor dem Versand der Waren bei den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Anmeldung abzugeben und eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuern zu leisten;

b) nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaats festgelegten Verfahren die Verbrauchsteuer des Bestimmungsmitgliedstaats zu entrichten;

c) alle Kontrollen zu dulden, die es den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Entrichtung der dafür geschuldeten Verbrauchsteuern zu überzeugen.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann in den Fällen und nach den Modalitäten, die er festlegt, die Vorschriften unter Buchstabe a vereinfachen oder eine Abweichung von diesen Vorschriften gestatten. In diesem Fall setzt er die Kommission hiervon in Kenntnis, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten informiert.

Artikel 35

(1)  Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und die durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedstaat befördert werden, gilt Folgendes:

a) bei einer solchen Beförderung ist das Begleitdokument nach Artikel 34 Absatz 1 mitzuführen, und es ist ein geeigneter Transportweg zu wählen;

b) der Versender gibt vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei den zuständigen Behörden des Abgangsortes eine Anmeldung ab;

c) der Empfänger bescheinigt den Empfang der Waren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden des Bestimmungsortes;

d) Versender und Empfänger dulden alle Kontrollen, die es ihren jeweiligen zuständigen Behörden ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der Waren zu überzeugen.

(2)  Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren häufig und regelmäßig unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen befördert, so können die betreffenden Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach den von ihnen festzulegenden Modalitäten die Vorschriften nach Absatz 1 vereinfachen.



ABSCHNITT 3

Fernverkäufe

Artikel 36

(1)  Werden Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Person erworben, die kein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger ist, und keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und werden diese Waren direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert, so unterliegen sie der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat.

Als „Bestimmungsmitgliedstaat“ im Sinne dieses Artikels gilt der Mitgliedstaat, in dem der Versand oder die Beförderung endet.

(2)  In dem Fall nach Absatz 1 entsteht der Verbrauchsteueranspruch im Bestimmungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs gelten.

Die Verbrauchsteuer ist nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren zu entrichten.

(3)  Steuerschuldner im Bestimmungsmitgliedstaat ist der Verkäufer.

Allerdings kann der Bestimmungsmitgliedstaat vorsehen, dass der Steuerschuldner ein im Bestimmungsmitgliedstaat niedergelassener und von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugelassener Steuervertreter oder, falls der Verkäufer die Vorschrift nach Absatz 4 Buchstabe a nicht eingehalten hat, der Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist.

(4)  Der Verkäufer oder der Steuervertreter erfüllt die folgenden Vorschriften:

a) er lässt vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der hierfür eigens bestimmten zuständigen Stelle seine Identität registrieren und leistet eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuern nach den vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen;

b) er entrichtet die Verbrauchsteuer nach Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der unter Buchstabe a genannten Stelle

c) er führt Aufzeichnungen über die Warenlieferungen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten können diese Vorschriften nach den von ihnen festgelegten Bedingungen auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen vereinfachen.

(5)  In dem in Absatz 1 genannten Fall werden die im ersten Mitgliedstaat erhobenen Verbrauchsteuern auf Antrag des Verkäufers erstattet oder erlassen, wenn er oder sein Steuervertreter das Verfahren nach Absatz 4 eingehalten hat.

(6)  Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, für deren Vertrieb eine innerstaatliche Sonderregelung gilt, besondere Vorschriften zur Anwendung der Absätze 1 bis 5 erlassen.



ABSCHNITT 4

Zerstörung und Verlust

Artikel 37

(1)  Wurden die verbrauchsteuerpflichtigen Waren während der Beförderung in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats erteilten Genehmigung vollständig zerstört oder sind diese unwiederbringlich verloren gegangen, so wird die Verbrauchsteuer in den in Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 1 genannten Fällen in diesem Mitgliedstaat nicht geschuldet.

Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, oder, wenn nicht festgestellt werden kann, wo der Verlust eingetreten ist, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verlust entdeckt wurde, hinreichend nachzuweisen.

Die gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a geleistete Sicherheit wird freigegeben.

(2)  Jeder Mitgliedstaat legt seine eigenen Regeln und Bedingungen fest, nach denen sich ein Verlust nach Absatz 1 bestimmt.



ABSCHNITT 5

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Artikel 38

(1)  Wurde während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmäßigkeit begangen, so unterliegen diese Waren der Verbrauchsteuer, die in dem Mitgliedstaat anfällt, in dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(2)  Wurde während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmäßigkeit festgestellt und lässt sich der Ort, an dem sie begangen wurde, nicht feststellen, so gilt die Unregelmäßigkeit als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie entdeckt wurde, und die Verbrauchsteuer ist in diesem Mitgliedstaat zu entrichten.

Lässt sich jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmen, in welchem Mitgliedstaat die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen wurde, so findet Absatz 1 Anwendung.

(3)  Steuerschuldner ist die Person, die nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a die Sicherheit für die Entrichtung der Steuer geleistet hat, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, erstatten oder erlassen auf Antrag die Verbrauchsteuer, wenn diese in dem Mitgliedstaat erhoben wurde, in dem die Unregelmäßigkeit begangen oder entdeckt wurde. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats geben die Sicherheitsleistung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a frei.

(4)  Als „Unregelmäßigkeit“ im Sinne des vorliegenden Artikels gilt ein während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 eintretender Fall, der nicht durch Artikel 37 abgedeckt ist, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht ordnungsgemäß beendet wurde.



KAPITEL VI

VERSCHIEDENES



ABSCHNITT 1

Kennzeichnung

Artikel 39

(1)  Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in ihrem Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden oder zu dem sie in den Fällen nach Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 36 Absatz 1 in ihr Gebiet eingebracht werden, mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, stellen diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Allerdings kann jeder Mitgliedstaat vorsehen, dass diese Steuer- bzw. Erkennungszeichen einem von den zuständigen Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats zugelassenen Steuervertreter zur Verfügung gestellt werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatz 1 keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.

Werden solche Steuer- bzw. Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde — mit Ausnahme der Ausgabegebühr —, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.

Der Mitgliedstaat, der die Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgegeben hat, kann jedoch die Erstattung oder den Erlass des bezahlten oder als Sicherheit geleisteten Betrags davon abhängig machen, dass die Entfernung oder Zerstörung der Zeichen seinen zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wird.

(4)  Die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie ausgegeben hat, gültig. Die Mitgliedstaaten können diese Zeichen jedoch gegenseitig anerkennen.



ABSCHNITT 2

Kleine Weinerzeuger

Artikel 40

(1)  Die Mitgliedstaaten können kleine Weinerzeuger von den Verpflichtungen der Kapitel III und IV sowie von den übrigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Kontrolle befreien. Nehmen die kleinen Weinerzeuger selbst Lieferungen in andere Mitgliedstaaten vor, unterrichten sie die zuständigen Behörden ihres eigenen Mitgliedstaats darüber und erfüllen die Pflichten aus der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor ( 2 ).

(2)  Ist ein kleiner Weinerzeuger von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit, so unterrichtet der Empfänger die zuständigen Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats mittels des nach der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 erforderlichen Dokuments oder durch einen Verweis darauf über die erhaltenen Weinlieferungen.

(3)  „Kleine Weinerzeuger“ im Sinne dieses Artikels sind Personen, die durchschnittlich weniger als 1 000  hl Wein im Jahr erzeugen.



ABSCHNITT 3

Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen

Artikel 41

Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen über Steuerbefreiungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.



ABSCHNITT 4

Sonderregelungen

Artikel 42

Mitgliedstaaten, die eine Übereinkunft über die Verantwortung für den Bau oder die Instandhaltung einer Grenzbrücke geschlossen haben, können von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende Maßnahmen erlassen, um das Verfahren für die Erhebung der Verbrauchsteuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für den Bau und die Instandhaltung dieser Brücke verwendet werden, zu vereinfachen.

Für die Zwecke dieser Maßnahmen gelten die in dieser Übereinkunft genannte Brücke bzw. Baustelle als Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, der für den Bau oder die Instandhaltung der Brücke nach dieser Übereinkunft verantwortlich ist.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission mit, die wiederum die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet.



KAPITEL VII

VERBRAUCHSTEUERAUSSCHUSS

Artikel 43

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Verbrauchsteuerausschuss“, unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 44

Neben seinen Aufgaben nach Artikel 43 prüft der Verbrauchsteuerausschuss die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfenen Fragen, die die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Verbrauchsteuern betreffen.



KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

(1)  Bis zum 1. April 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung des EDV-gestützten Systems und insbesondere über die Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 6 sowie über die im Falle der Nichtverfügbarkeit des Systems anzuwendenden Verfahren vor.

(2)  Bis zum 1. April 2015 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Berichte basieren insbesondere auf den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

Artikel 46

(1)  Bis zum 31. Dezember 2010 können die Abgangsmitgliedstaaten weiterhin nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 der Richtlinie 92/12/EWG eingeleitete Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zulassen.

Für diese Beförderungen einschließlich ihrer Erledigung gelten die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften sowie Artikel 15 Absätze 4 und 5 und Artikel 19 der Richtlinie 92/12/EWG. Artikel 15 Absatz 4 der genannten Richtlinie ist auf alle Sicherheitsleistenden nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Richtlinie anzuwenden.

Die Artikel 21 bis 27 der vorliegenden Richtlinie sind auf solche Beförderungen nicht anwendbar.

(2)  Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die vor dem 1. April 2010 eingeleitet wurden, werden gemäß der Richtlinie 92/12/EWG durchgeführt und erledigt.

Die vorliegende Richtlinie ist auf solche Beförderungen nicht anwendbar.

▼A1

(3)  Unbeschadet des Artikels 32 können die Mitgliedstaaten, die im dritten und vierten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/79/EWG nicht aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2014 für Zigaretten, die ohne zusätzliche Zahlung von Verbrauchsteuern aus einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 dieser Richtlinie niedrigere als die Verbrauchsteuern nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 anwendet, in ihr Gebiet eingeführt werden, eine Mengenbeschränkung von mindestens 300 Zigaretten verhängen.

Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 92/79/EWG genannten Mitgliedstaaten, die je 1 000 Zigaretten unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis eine Verbrauchsteuer von mindestens 77 EUR anwenden, können ab dem 1. Januar 2014 für Zigaretten, die ohne zusätzliche Zahlung von Verbrauchsteuern aus einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie eine niedrigere Verbrauchsteuer anwendet, in ihr Gebiet eingeführt werden, eine Mengenbeschränkung von mindestens 300 Zigaretten verhängen.

Die Mitgliedstaaten, die eine Mengenbeschränkung gemäß Unterabsatz 1 bzw. Unterabsatz 2 dieses Absatzes anwenden, teilen dies der Kommission mit. Sie können die erforderlichen Kontrollen durchführen, sofern dadurch das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt wird.

▼B

Artikel 47

(1)  Die Richtlinie 92/12/EWG wird mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.

Sie gilt jedoch innerhalb der in Artikel 46 festgelegten Grenzen und für die dort genannten Zwecke weiterhin.

(2)  Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 48

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Januar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. April 2010 nachzukommen.

Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 49

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 50

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

( 2 ) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32.

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