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Document 02008E0124-20180608

Consolidated text: Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/124/2018-06-08

02008E0124 — DE — 08.06.2018 — 013.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

GEMEINSAME AKTION 2008/124/GASP DES RATES

vom 4. Februar 2008

über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

(ABl. L 042 vom 16.2.2008, S. 92)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

GEMEINSAME AKTION 2009/445/GASP DES RATES vom 9. Juni 2009

  L 148

33

11.6.2009

►M2

BESCHLUSS 2010/322/GASP DES RATES vom 8. Juni 2010

  L 145

13

11.6.2010

 M3

BESCHLUSS 2010/619/GASP DES RATES vom 15. Oktober 2010

  L 272

19

16.10.2010

 M4

BESCHLUSS 2011/687/GASP DES RATES vom 14. Oktober 2011

  L 270

31

15.10.2011

 M5

BESCHLUSS 2011/752/GASP DES RATES vom 24. November 2011

  L 310

10

25.11.2011

►M6

BESCHLUSS 2012/291/GASP DES RATES vom 5. Juni 2012

  L 146

46

6.6.2012

 M7

BESCHLUSS 2013/241/GASP DES RATES vom 27. Mai 2013

  L 141

47

28.5.2013

►M8

BESCHLUSS 2014/349/GASP DES RATES vom 12. Juni 2014

  L 174

42

13.6.2014

►M9

BESCHLUSS 2014/685/GASP DES RATES vom 29. September 2014

  L 284

51

30.9.2014

 M10

BESCHLUSS (GASP) 2015/901 DES RATES vom 11. Juni 2015

  L 147

21

12.6.2015

►M11

BESCHLUSS (GASP) 2016/947 DES RATES vom 14. Juni 2016

  L 157

26

15.6.2016

►M12

BESCHLUSS (GASP) 2016/1990 DES RATES vom 14. November 2016

  L 306

16

15.11.2016

►M13

BESCHLUSS (GASP) 2017/973 DES RATES vom 8. Juni 2017

  L 146

141

9.6.2017

►M14

BESCHLUSS (GASP) 2018/856 DES RATES vom 8. Juni 2018

  L 146

5

11.6.2018




▼B

GEMEINSAME AKTION 2008/124/GASP DES RATES

vom 4. Februar 2008

über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO



Artikel 1

Die Mission

(1)  Die EU richtet eine Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (nachstehend „EULEX KOSOVO“ genannt), ein.

(2)  Die EULEX KOSOVO handelt in Übereinstimmung mit den Zielen des Artikels 2 und führt die in Artikel 3 festgelegten Aufgaben aus.

▼M14

Artikel 2

Auftrag der Mission

Die EULEX KOSOVO unterstützt ausgewählte rechtsstaatliche Institutionen des Kosovos dabei, zu wirksameren, nachhaltigeren, multiethnischeren Einrichtungen mit größerer Rechenschaftspflicht zu werden, die frei von politischer Einflussnahme sind und die internationalen Menschenrechtsnormen und bewährten europäischen Verfahrensweisen umfassend einhalten, indem sie Beobachtungsmaßnahmen durchführt und eingeschränkte exekutive Funktionen wahrnimmt, mit dem Ziel, die verbleibenden Aufgaben auf andere langfristige EU-Instrumente zu übertragen und die in Artikel 3 und 3a genannten restlichen exekutiven Aufgaben schrittweise zu beenden.

Artikel 3

Aufgaben

Zur Erfüllung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat die EULEX KOSOVO die Aufgabe,

a) ausgewählte Fälle und Gerichtsverfahren in den Strafverfolgungs- und Zivilrechtsinstitutionen des Kosovos in enger Abstimmung mit anderen EU-Akteuren unter Achtung der Unabhängigkeit der Justiz zu beobachten, Kontakte zu fördern und einschlägige Treffen im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit in Fällen, in denen es um Kriegsverbrechen, Korruption und schwere und organisierte Kriminalität geht, zu beobachten;

b) erforderlichenfalls operative Unterstützung für den von der EU geförderten Dialog zu leisten;

c) den Justizvollzugsdienst des Kosovos zu beobachten, anzuleiten und zu beraten;

d) sich im gerichtsmedizinischen und polizeilichen Bereich bestimmte begrenzte Exekutivbefugnisse zu bewahren, einschließlich von Sicherheitsprogrammen und eines noch bestehenden Zeugenschutzprogramms und der Zuständigkeit für die Erhaltung und Förderung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlichenfalls auch durch die Rücknahme oder Nichtigerklärung operativer Entscheidungen der zuständigen Behörden des Kosovos;

e) bei allen ihren Tätigkeiten die Einhaltung der internationalen Menschenrechts- und Gleichstellungsnormen zu gewährleisten und

f) mit den einschlägigen EU-Agenturen, den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei der Ausübung ihres Mandats zusammenzuarbeiten.

▼M9

Artikel 3a

Verlagerte Gerichtsverfahren

(1)  Für die Zwecke der Erfüllung ihres Mandats einschließlich ihrer Exekutivbefugnisse gemäß Artikel 3 Buchstaben a und d unterstützt die EULEX KOSOVO in einen Mitgliedstaat verlagerte Gerichtsverfahren, um im Zusammenhang mit der Untersuchung der Vorwürfe, die in einem Bericht des Sonderberichterstatters des Ausschusses für Recht und Menschenrechte des Europarates vom 12. Dezember 2010 mit dem Titel „Unmenschliche Behandlung von Personen und illegaler Handel mit menschlichen Organen in Kosovo“ erhoben wurden, strafrechtliche Ermittlungen zu führen und gerichtliche Entscheidungen zu treffen.

(2)  Die für die Verfahren zuständigen Richter und Staatsanwälte nehmen ihre Aufgaben in uneingeschränkter Unabhängigkeit und Eigenständigkeit wahr.

▼B

Artikel 4

Planungs- und Vorbereitungsphase

(1)  Während der Planungs- und Vorbereitungsphase der Mission handelt das EUPT Kosovo als wichtigste Planungs- und Vorbereitungskomponente für EULEX KOSOVO.

Der Leiter des EUPT Kosovo handelt unter Aufsicht des Leiters der EULEX KOSOVO (nachstehend „Missionsleiter“ genannt).

(2)  Die umfassende Risikobewertung, die als Teil des Planungsprozesses durchgeführt wird, wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

(3)  Das EUPT Kosovo ist für die Einstellung und Entsendung von Personal sowie für die Beschaffung von Einsatzmitteln, von Dienstleistungen und von Räumlichkeiten für die EULEX KOSOVO verantwortlich, die aus dem Haushalt des EUPT Kosovo finanziert werden.

(4)  Das EUPT Kosovo ist für die Ausarbeitung des Einsatzplans (OPLAN) und die Entwicklung der für die Erfüllung des Mandats der EULEX KOSOVO notwendigen technischen Instrumente verantwortlich. Der OPLAN muss der umfassenden Risikobewertung Rechnung tragen und einen Sicherheitsplan enthalten. Der Rat billigt den OPLAN.

Artikel 5

Anfangs- und Übergangszeit

(1)  Der Beschluss über den Beginn der EULEX KOSOVO wird vom Rat mit Billigung des OPLAN gefasst. Die operative Phase der EULEX KOSOVO beginnt mit dem Kommandowechsel von der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo, UNMIK.

(2)  Während der Übergangszeit kann der Missionsleiter das EUPT Kosovo anweisen, die notwendigen Tätigkeiten voranzubringen, damit die EULEX KOSOVO am Tag des Kommandowechsels in vollem Umfang einsatzbereit ist.

▼M6

Artikel 6

Struktur der EULEX KOSOVO

(1)  Die EULEX KOSOVO ist eine einheitliche GSVP-Mission im gesamten Kosovo.

(2)  Im Rahmen der EULEX KOSOVO wird Folgendes eingerichtet:

a) das Hauptquartier in Pristina,

b) erforderlichenfalls Büros im gesamten Kosovo;

c) erforderlichenfalls Verbindungsbüros und

d) eine Unterstützungskomponente in Brüssel.

▼B

Artikel 7

Ziviler Operationskommandeur

(1)  Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EULEX KOSOVO.

▼M2

(2)  Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei der EULEX KOSOVO die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

▼B

(3)  Der Zivile Operationskommandeur stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher; zu diesem Zweck erteilt er auch die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Missionsleiter, berät ihn und liefert technische Unterstützung.

(4)  Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der betroffenen abordnenden Staaten oder EU-Organe. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(5)  Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.

(6)  Der Zivile Operationskommandeur und der Sonderbeauftragte (EUSR) konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 8

Missionsleiter

(1)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die EULEX KOSOVO im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

▼M8

(1a)  Der Missionsleiter ist der Vertreter der Mission. Der Missionsleiter kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der Mission delegieren, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.

▼B

(2)  Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der EULEX KOSOVO zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt. Die Ausübung solcher Anordnungs- und Kontrollbefugnisse lässt den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz und der Autonomie der Strafverfolgung bei der Prüfung der Erfüllung der justiziellen Pflichten der im Rahmen der EULEX KOSOVO tätigen Richter und Staatsanwälte unberührt. ►M9  Die Richter und Staatsanwälte der EULEX KOSOVO verfügen über die höchste berufliche Qualifikation, die angesichts der Bedeutung bzw. Komplexität der vor ihnen liegenden Aufgabe erforderlich ist; sie werden im Anschluss an ein unabhängiges Auswahlverfahren ernannt. ◄

(3)  Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Personal der EULEX KOSOVO, das in diesem Falle auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EULEX KOSOVO vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(4)  Bis zum Auslaufen der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP wird der Missionsleiter durch das darin errichtete EUPT Kosovo unterstützt.

▼M8 —————

▼B

(6)  Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(7)  Der Missionsleiter vertritt die EULEX KOSOVO im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der EULEX KOSOVO.

(8)  Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Er erhält unbeschadet der Befehlskette vom Sonderbeauftragten vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch hinsichtlich der politischen Aspekte von Fragestellungen der Verantwortung der Exekutive.

▼M8

(9)  Der Missionsleiter stellt sicher, dass die EULEX KOSOVO mit den zuständigen Behörden des Kosovo und mit den einschlägigen internationalen Akteuren, darunter NATO/KFOR, UNMIK, OSZE und an der Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Kosovo mitwirkende Drittstaaten, gegebenenfalls eng zusammenarbeitet und sich mit diesen abstimmt.

▼B

(10)  Unter der direkten Verantwortung des Missionsleiters wird die interne Rechts- und Finanzkontrolle von Personal ausgeübt, das von dem für die Verwaltung der EULEX KOSOVO zuständigen Personal unabhängig ist.

Artikel 9

Personal

(1)  Umfang und Zuständigkeiten des Personals der EULEX KOSOVO entsprechen dem Auftrag der Mission nach Artikel 2, den Aufgaben nach Artikel 3 und der Struktur der EULEX KOSOVO nach Artikel 6.

(2)  Das Personal der EULEX KOSOVO wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der EU abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der EU trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes, Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder sowie der angebrachten Risiko- und Härtezulagen.

▼M2

(3)  Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so kann die EULEX KOSOVO bei Bedarf auch internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen. Ausnahmsweise können in hinreichend begründeten Fällen, in denen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vorliegen, gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.

▼M8

(4)  Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Es hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 11 ) festgelegt sind.

▼B

Artikel 10

Status der EULEX KOSOVO und ihres Personals

(1)  Der Status der EULEX KOSOVO und ihres Personals, einschließlich etwaiger Vorrechte, Befreiungen und sonstiger Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der EULEX KOSOVO erforderlich sind, wird in angemessener Weise in einer Übereinkunft festgelegt.

(2)  Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem beitragenden Staat oder dem beitragenden EU-Organ, von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde. Der beitragende Staat oder das beitragende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

▼M8

(3)  Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EULEX KOSOVO und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.

▼B

Artikel 11

Befehlskette

(1)  Die EULEX KOSOVO hat als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Befehlskette.

▼M2

(2)  Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EULEX KOSOVO wahr.

(3)  Nach Artikel 7 ist der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, der Befehlshaber der EULEX KOSOVO auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)  Der Zivile Operationskommandant erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht.

▼B

(5)  Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die EULEX KOSOVO im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

Artikel 12

Politische Kontrolle und strategische Leitung

▼M2

(1)  Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EULEX KOSOVO wahr.

(2)  Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die geeigneten Beschlüsse im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Der Rat entscheidet auf Empfehlung des Hohen Vertreters über die Ziele und die Beendigung der EULEX KOSOVO.

▼B

(3)  Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(4)  Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen. Die Planungen für besondere Bereiche können vom PSK regelmäßig überprüft werden.

Artikel 13

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EULEX KOSOVO zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Zulagen und der Kosten der Reise in das und aus dem Einsatzgebiet tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EULEX KOSOVO beitragen.

(2)  Drittstaaten, die zur EULEX KOSOVO beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EULEX KOSOVO dieselben Rechte und Pflichten wie die an ihr beteiligten Mitgliedstaaten.

(3)  Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme oder anderes der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

▼M2

(4)  Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer gemäß Artikel 37 des Vertrags und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließenden Übereinkunft festgelegt. Schließen die Europäische Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung solch eines Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EULEX KOSOVO.

▼B

Artikel 14

Sicherheit

▼M6

(1)  Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen von EULEX KOSOVO nach den Artikeln 7 und 11 und in Abstimmung mit dem EAD.

▼B

(2)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)  Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstatten wird und auch mit dem Sicherheitsbüro im Sinne des Absatzes 1 in enger fachlicher Verbindung stehen wird.

(4)  Der Missionsleiter ernennt Sicherheitsbeauftragte mit gebietsgebundener Zuständigkeit in den Standorten der EULEX KOSOVO auf regionaler und auf Provinzebene, die unter Aufsicht des SMSO für das laufende Sicherheitsmanagement für die jeweiligen Komponenten der EULEX KOSOVO verantwortlich sind.

(5)  Das Personal der EULEX KOSOVO absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Der hochrangige Sicherheitsbeauftragte und der Sicherheitsbeauftragte mit gebietsgebundener Zuständigkeit organisieren regelmäßige Auffrischübungen für das Personal im Einsatzgebiet.

(6)  Der Missionsleiter sorgt dafür, dass die Zahl der anwesenden Angehörigen der EULEX KOSOVO und der zugelassenen Besucher zu jedem Zeitpunkt den Fähigkeiten der EULEX KOSOVO in Bezug auf die Gewährleistung der Sicherheit dieser Personen oder die Durchführung ihrer Evakuierung in Notfällen entspricht.

▼M8

(7)  Der Missionsleiter gewährleistet den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU.

▼B

Artikel 15

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EULEX KOSOVO aktiviert.

▼M8

Artikel 15a

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion besitzt die EULEX KOSOVO die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten und Begleichung von Verbindlichkeiten sowie Partei in Gerichtsverfahren zu sein.

▼B

Artikel 16

Finanzierung

▼M12

(1)  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2010 beläuft sich auf 265 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. Dezember 2011 beläuft sich auf 165 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. Juni 2012 beläuft sich auf 72 800 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2012 bis zum 14. Juni 2013 beläuft sich auf 111 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2014 beläuft sich auf 110 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2014 bis zum 14. Oktober 2014 beläuft sich auf 34 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. Juni 2015 beläuft sich auf 55 820 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2015 bis zum 14. Juni 2016 beläuft sich auf 77 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2016 bis zum 14. Juni 2017 beläuft sich auf 86 850 000 EUR.

Von dem in Unterabsatz 9 genannten Betrag werden die Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo für den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 14. Dezember 2016 mit 34 500 000 EUR und für den Zeitraum vom 15. Dezember 2016 bis zum 14. Juni 2017 mit 23 250 000 EUR bestritten; 29 100 000 EUR decken die Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren vom 15. Juni 2016 bis zum 14. Juni 2017 und decken auch rückwirkend die Ausgaben für die Unterstützung der verlagerten Gerichtsverfahren ab dem 1. April 2016. Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für diesen Betrag. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen.

▼M13

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2017 bis zum 14. Juni 2018 beläuft sich auf 90 914 000  EUR.

Von dem im Unterabsatz 11 genannten Betrag beläuft sich der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dienende Betrag auf 49 600 000  EUR und der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einem Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dienende Betrag auf 41 314 000  EUR.

Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 41 314 000  EUR. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen.

▼M14

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2018 bis zum 14. Juni 2020 beläuft sich auf 169 805 000  EUR.

Von dem im Unterabsatz 14 genannten Betrag beläuft sich der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dienende Betrag auf 83 555 000  EUR und der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dienende Betrag auf 86 250 000  EUR.

Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 86 250 000  EUR. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

▼M12

(2)  Alle Ausgaben werden gemäß den Vorschriften und Verfahren verwaltet, die für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gelten. Die Beteiligung an der Vergabe von Aufträgen, die aus dem Haushalt der Mission finanziert werden, ist uneingeschränkt möglich. Darüber hinaus gelten für die durch EULEX KOSOVO erworbenen Güter keine Ursprungsregeln.

(3)  Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter technische Vereinbarungen mit Mitgliedstaaten der EU, teilnehmenden Drittstaaten und anderen im Kosovo eingesetzten internationalen Akteuren über die Beschaffung von Einsatzmitteln, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EULEX KOSOVO schließen. Bei Verträgen oder Vereinbarungen, die vom EUPT Kosovo während der Planungs- und Vorbereitungsphase für die EULEX KOSOVO geschlossen wurden, wird die Funktion des Auftragnehmers gegebenenfalls auf die EULEX KOSOVO übertragen. Die Einsatzmittel des EUPT Kosovo werden auf die EULEX KOSOVO übertragen.

▼M11

(4)  Die EULEX KOSOVO trägt die Verantwortung für die finanzielle Ausführung des Missionshaushalts mit Ausnahme des in Absatz 1 Unterabsatz 10 genannten Betrags für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EULEX KOSOVO eine Vereinbarung mit der Kommission.

▼M8

(5)  Die EULEX KOSOVO ist für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 15. Juni 2014 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(6)  Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Anordnungskette gemäß den Artikeln 7, 8 und 11 noch die operativen Erfordernisse der EULEX KOSOVO einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(7)  Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

▼M8

Artikel 16a

Projektzelle

(1)  Die EULEX KOSOVO verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EULEX KOSOVO hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu koordinieren, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.

(2)  Die EULEX KOSOVO ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

a) im Finanzbogen zu der vorliegenden Gemeinsamen Aktion vorgesehen ist oder

b) im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird. Die EULEX KOSOVO schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EULEX KOSOVO bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EULEX KOSOVO bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)  Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angenommen wird.

▼M2 —————

▼M6

Artikel 18

Weitergabe von Informationen und Dokumenten

▼M12

(1)  Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR, andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an Frontex EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten.

▼M8

(2)  Für den Fall eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses wird der Hohe Vertreter auch ermächtigt, an die zuständigen lokalen Behörden Verschlusssachen-Informationen und Verschlusssachen-Dokumente der EU, die für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die zuständigen lokalen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Europäischen Union entsprechen.

▼M6

(3)  Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 15 ) unterliegende Dokumente über die die EULEX KOSOVO betreffenden Beratungen des Rates an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR und andere Dritte, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die zuständigen lokalen Behörden weiterzugeben.

(4)  Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse sowie auch die Befugnis, die obengenannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

▼M9

(5)  Die Ermächtigung des Hohen Vertreters zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellten Dokumenten an dritte Parteien und an die zuständigen lokalen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Informationen, die für die Zwecke der im Rahmen des Mandats der EULEX KOSOVO durchgeführten Gerichtsverfahren erhoben werden, und nicht auf Dokumente, die in diesem Zusammenhang erstellt werden. Dies steht der Weitergabe nichtsensibler Informationen, die sich auf die Verwaltungsorganisation oder die Effizienz der Verfahren beziehen, nicht entgegen.

▼M2

Artikel 19

Überprüfung

Der Rat beurteilt bis spätestens sechs Monate vor dem Ende der Geltungsdauer dieser Gemeinsamen Aktion, ob die EULEX KOSOVO fortgesetzt werden soll.

▼M1

Artikel 20

Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

▼M11

►M14  Sie endet am 14. Juni 2020. ◄ Der Rat fasst auf Vorschlag des Hohen Vertreters und unter Berücksichtigung von zusätzlichen Finanzierungsquellen sowie von Beiträgen anderer Parteien die notwendigen Beschlüsse, um sicherzustellen, dass das Mandat der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der verlagerten Gerichtsverfahren gemäß Artikel 3a und die Bestimmungen über die entsprechend erforderlichen Finanzmittel so lange ihre Geltung behalten, bis diese Gerichtsverfahren abgeschlossen sind.

▼B

Artikel 21

Veröffentlichung

(1)  Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)  Der Beschluss des PSK in Bezug auf die Ernennung des Missionsleiters gemäß Artikel 12 Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



( 1 ) Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

( 2 ) Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

( 3 ) Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

( 4 ) Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

( 5 ) Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

( 6 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

( 7 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

( 8 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

( 9 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

( 10 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

( *1 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

( *2 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

( *3 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

( *4 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

( 11 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

( 12 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

( 13 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

( 14 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

( 15 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

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