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Document 02008D0971-20210101
Council Decision of 16 December 2008 on the equivalence of forest reproductive material produced in third countries (2008/971/EC)
Consolidated text: Entscheidung des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (2008/971/EG)
Entscheidung des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (2008/971/EG)
02008D0971 — DE — 01.01.2021 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 83) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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BESCHLUSS Nr. 1104/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. November 2012 |
L 328 |
1 |
28.11.2012 |
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L 158 |
1 |
10.6.2013 |
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BESCHLUSS (EU) 2021/536 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. März 2021 |
L 108 |
1 |
29.3.2021 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 16. Dezember 2008
über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut
(2008/971/EG)
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Entscheidung legt die Bedingungen fest, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“, das in einem der in Anhang I aufgeführten Drittländer erzeugt wurde, in die Union eingeführt werden darf.
Sie gilt unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen gemäß Anhang II und der Richtlinien 2000/29/EG und 2001/18/EG erfüllt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die vorliegende Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 1999/105/EG.
Artikel 3
Gleichwertigkeit
Artikel 4
Stammzertifikat
Bei der Einfuhr von Saat- und Pflanzgut in die Union informiert der für die Einfuhr zuständige Lieferant die amtliche Stelle des einführenden Mitgliedstaats im Voraus. Vor Inverkehrbringen stellt die amtliche Stelle ein Stammzertifikat auf der Grundlage des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses aus.
Das Stammzertifikat gibt an, dass das Vermehrungsgut im Rahmen eines Gleichstellungssystems eingeführt wird.
Artikel 5
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2009.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Länder und Behörden
Land (*1) |
Für die Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständige Behörde |
CA |
National Forest Genetic Resource Centre/Centre national des ressources génétiques forestières Natural Resources Canada/Ressources naturelles Canada Canadian Forest Service-Atlantic/Service canadien des forêts-Atlantique P.O. Box 4000, FREDERICTON, NB E3B 5P7 |
CH |
Federal Office for the Environment (FOEN) Department of the Environment, Transport, Energy and Communications (UVEK) Forest Division Federal Plant Protection Service Zürcherstraße 111 CH-8903 BIRMENSDORF |
GB (*2) |
Department for Environment, Food & Rural Affairs (DEFRA) Eastbrook Shaftesbury Road Cambridge CB2 8DU |
▼M2 ————— |
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NO |
Norwegian Forest Research Institute Høgskoleveien 12 N-1432 AAS Norwegian Forest Seed Station P.O. Box 118 N-2301 HAMAR |
RS |
Group for Forest Reproductive Material and Genetic Resources Directorate for Forest Ministry of Agriculture, Forestry and Water Management Ministry of AFW — Directorate for Forest Omladinskih brigada 1 Novi Beograd |
TR |
Ministry of Environment and Forestry General Directorate of Forestation and Erosion Control Bestepe 06560 Ankara |
US |
USA United States Department of Agriculture, Forest Service Cooperative Forestry National Seed Laboratory 5675 Riggins Mill Road Dry Branch, Georgia 31020 AMTLICHE BUNDESSTAATLICHE ZERTIFIZIERUNGSBEHÖRDE (ermächtigt zur Ausstellung von OECD-Zertifikaten aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit dem United States Department of Agriculture, Forest Service) Washington State Crop Improvement Association, Inc. 1610 NE Eastgate Blvd, Suite 610 Pullman, Washington 99163 |
(*1)
CA — Kanada, CH — Schweiz, ►M3 GB — Vereinigtes Königreich, ◄ ►M2 — ◄ NO — Norwegen, RS — Serbien, TR — Türkei, US — Vereinigte Staaten.
(*2)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. |
ANHANG II
A. Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Saatgut
1. Für Saatgut muss amtlich zertifiziert werden, dass es von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt, und die Verpackungen müssen gemäß den nationalen Vorschriften in Anwendung des OECD-Systems für Forstsaat- und Pflanzgut verschlossen werden. An jeder Saatgutpartie muss ein amtliches OECD-Etikett befestigt sein; außerdem muss ihr entweder eine Kopie des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses oder ein Dokument des Lieferanten, das sämtliche im amtlichen OECD-Herkunftszeugnis enthaltenen Angaben zusammen mit dem Namen des Lieferanten aufweist, beigefügt sein.
2. Im Falle von Samen muss das OECD-Etikett oder das Dokument des Lieferanten auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die nach Möglichkeit mit Hilfe international anerkannter Verfahren ermittelt worden sind:
Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie;
Keimfähigkeit des reinen Saatguts oder — für den Fall, dass die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann — die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit;
Tausendkorngewicht;
Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produkts oder — für den Fall, dass die Zahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann — die Zahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm.
3. Abweichend von Nummer 2 können die dort genannten zusätzlichen Angaben zur Saatgutprüfung anhand international anerkannter Verfahren von dem Lieferanten vorgelegt werden, der das Saatgut vor dem ersten Inverkehrbringen in der Gemeinschaft einführt.
4. Damit das im laufenden Jahr geerntete Saatgut rasch erhältlich ist, ist das Inverkehrbringen des Saatguts durch den für die Einfuhr zuständigen Lieferanten bis zum ersten Käufer zulässig, selbst wenn nicht alle Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben b und d dieses Anhangs erfüllt sind. Der für die Einfuhr zuständige Lieferant muss die Einhaltung der in Nummer 2 Buchstaben b und d niedergelegten Bedingungen möglichst bald bestätigen.
5. Die Anforderungen im Sinne der Nummer 2 Buchstaben b und d gelten nicht bei kleinen Mengen von Saatgut, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2301/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Definition kleiner Mengen von Saatgut ( 1 ) festgelegt.
6. Saatgutpartien müssen eine Artreinheit von mindestens 99 % aufweisen. Gleichwohl ist im Falle eng verwandter Arten — mit Ausnahme künstlicher Hybriden — die Artreinheit der Partie von Früchten oder Samen auf dem Etikett oder dem Dokument des Lieferanten anzugeben, wenn sie weniger als 99 % beträgt.
7. Abweichend von Nummer 1 dürfen angemessene Mengen folgenden Saatguts von nicht zugelassenem Ausgangsmaterial stammen:
Saatgut für Untersuchungen, wissenschaftliche Forschung oder Generhaltung;
Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist.
B. Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Pflanzgut
1. Die Pflanzguterzeugung muss in einer Baumschule in dem jeweiligen Drittland erfolgen, die bei den in Anhang I dieser Entscheidung genannten Behörden des jeweiligen Drittlandes registriert ist, oder unter der amtlichen Aufsicht dieser Behörden erfolgen. An jeder Sendung muss ein amtliches OECD-Etikett befestigt sein; außerdem muss ihr entweder eine Kopie des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses oder ein Dokument des Lieferanten, das sämtliche im amtlichen OECD-Herkunftszeugnis enthaltenen Angaben und den Namen des Lieferanten aufweist, beigefügt sein.
2. Pflanzgut muss die Anforderungen des Anhangs VII Teil D der Richtlinie 1999/105/EG erfüllen.
3. Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll, muss die Anforderungen des Anhangs VII Teil E der Richtlinie 1999/105/EG erfüllen.
C. Zusätzliche Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Saat- und Pflanzgut der Kategorie „qualifiziert“
Bei Saat- und Pflanzgut der Kategorie „qualifiziert“ muss auf dem OECD-Etikett und auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten ausgewiesen werden, ob bei der Erzeugung des Ausgangsmaterials genetische Veränderungen vorgenommen wurden.
( 1 ) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 75.