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Document 02007R0715-20200901

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/715/2020-09-01

02007R0715 — DE — 01.09.2020 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

►M5  VERORDNUNG (EG) Nr. 715/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2007

über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) ◄

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 692/2008 DER KOMMISSION vom 18. Juli 2008

  L 199

1

28.7.2008

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009

  L 188

1

18.7.2009

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 566/2011 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2011

  L 158

1

16.6.2011

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 459/2012 DER KOMMISSION vom 29. Mai 2012

  L 142

16

1.6.2012

►M5

VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018

  L 151

1

14.6.2018




▼B

▼M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 715/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2007

über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)

▼B

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Diese Verordnung legt gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (nachstehend „Fahrzeuge“ genannt) und Ersatzteilen wie emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest.

▼M5

(2)  Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen für die Übereinstimmung im Betrieb, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, Fahrzeug-On-Board-Diagnosesysteme (im Folgenden „OBD-Systeme“) und die Messung des Kraftstoffverbrauchs.

▼B

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg.

(2)  Auf Antrag des Herstellers kann die nach dieser Verordnung erteilte Typgenehmigung für Fahrzeuge nach Absatz 1 auf Fahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG erweitert werden, deren Bezugsmasse 2 840 kg nicht übersteigt und die den Bedingungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck:

1. 

„Hybridfahrzeug“ ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen bordeigenen Energiewandlern und zwei verschiedenen bordeigenen Energiespeichersystemen zum Zweck des Fahrzeugantriebs;

2. 

„Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse“ Dieselfahrzeuge der Klasse M1, die entweder

a) 

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 000 kg sind,

b) 

Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 000 kg, die für 7 oder mehr Insassen, einschließlich des Fahrers, ausgelegt sind, wobei ab dem 1. September 2012 die Fahrzeuge der Klasse M1G im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG ausgenommen sind,

oder

c) 

Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 1 760 kg, die speziell für gewerbliche Zwecke gebaut werden, um die Verwendung von Rollstühlen im Fahrzeug zu ermöglichen;

3. 

„Bezugsmasse“ die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs abzüglich der Pauschalmasse des Fahrers von 75 kg und zuzüglich einer Pauschalmasse von 100 kg;

4. 

„gasförmige Schadstoffe“ Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid, Stickstoffoxiden, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)-Äquivalent, und Kohlenwasserstoffe;

5. 

„Partikelförmige Schadstoffe“ Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) mit den in dem Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen Auspuffemissionen beschriebenen Filtern aus dem verdünnten Abgas abgeschieden werden;

6. 

„Auspuffemissionen“ die Emissionen gasförmiger und partikelförmiger Schadstoffe;

7. 

„Verdunstungsemissionen“ Kohlenwasserstoffdämpfe, die aus dem Kraftstoffsystem eines Fahrzeugs austreten und nicht Auspuffemissionen sind;

8. 

„Kurbelgehäuse“ die Räume, die im Motor oder außerhalb des Motors vorhanden sind und die mit dem Ölsumpf durch innere oder äußere Leitungen verbunden sind, durch die Gase und Dämpfe austreten können;

9. 

„On-Board-Diagnosesystem“ oder „OBD-System“ ein System für die Emissionsüberwachung, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen;

10. 

„Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird;

11. 

„emissionsmindernde Einrichtung“ die Teile eines Fahrzeugs, die die Auspuff- und Verdunstungsemissionen eines Fahrzeugs regeln und/oder begrenzen;

12. 

„emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die in die Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugs einbezogen ist;

13. 

„emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, eine emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung zu ersetzen und die als selbstständige technische Einheit im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG typgenehmigt werden kann;

▼M5 —————

▼B

16. 

„Biokraftstoffe“ flüssige oder gasförmige Fahrzeugkraftstoffe, die aus Biomasse gewonnen werden;

17. 

„mit alternativem Kraftstoff betriebenes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das so ausgelegt ist, dass es mit mindestens einem Kraftstofftyp betrieben werden kann, der entweder bei atmosphärischer Temperatur und atmosphärischem Druck gasförmig ist oder im Wesentlichen nicht aus Mineralöl gewonnen wird;

▼M4

18. 

„Direkteinspritzmotor“ einen Motor, der einen Betrieb ermöglicht, bei dem der Kraftstoff in die Ansaugluft gespritzt wird, nachdem diese die Einlassventile passiert hat.

▼B



KAPITEL II

PFLICHTEN DES HERSTELLERS FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

Artikel 4

Pflichten des Herstellers

(1)  Der Hersteller weist nach, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen. Der Hersteller weist außerdem nach, dass alle von ihm in der Gemeinschaft verkauften oder in Betrieb genommenen neuen emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch, für die eine Typgenehmigung erforderlich ist, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen.

Diese Pflichten schließen ein, dass die in Anhang I und in den in Artikel 5 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.

(2)  Der Hersteller stellt sicher, dass die Typgenehmigungsverfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beachtet werden.

Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. Daher ist die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren oder 100 000 km zu kontrollieren; es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird. Die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen ist über eine Laufleistung von 160 000 km zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten die Hersteller die Möglichkeit haben, Alterungsprüfungen auf dem Prüfstand durchzuführen, die den in Absatz 4 genannten Durchführungsmaßnahmen unterliegen.

Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wird insbesondere im Hinblick auf die Auspuffemissionen geprüft, die die in Anhang I enthaltenen Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Um die Kontrolle von Verdunstungsemissionen und von Emissionen bei niedriger Umgebungstemperatur zu verbessern, werden die Prüfverfahren von der Kommission überprüft.

(3)  In einem Schriftstück, das dem Fahrzeugkäufer beim Kauf ausgehändigt wird, macht der Hersteller Angaben über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs.

(4)  Die besonderen Verfahren und Anforderungen zur Durchführung der Absätze 2 und 3 werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 5

Anforderungen und Prüfungen

(1)  Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2)  Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) 

die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;

b) 

die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;

c) 

die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

(3)  Die besonderen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung nach diesem Absatz sowie die Anforderungen zur Umsetzung des Absatzes 2, die eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. Dies umfasst die Festlegung der Anforderungen für:

a) 

die Auspuffemissionen, einschließlich Prüfzyklen, Emissionen bei niedriger Umgebungstemperatur, Emissionen im Leerlauf, Abgastrübung und ordnungsgemäßes Arbeiten und Regenerieren von Abgasnachbehandlungssystemen,

b) 

die Verdunstungs- und Kurbelgehäuseemissionen,

c) 

OBD-Systeme und Leistung emissionsmindernder Einrichtungen im Betrieb,

d) 

die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Übereinstimmung der Produktion und die technische Überwachung von Fahrzeugen,

e) 

die Messung von Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs,

f) 

Hybridfahrzeuge und mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge,

g) 

die Erweiterung von Typgenehmigungen und Anforderungen an Kleinserienhersteller,

h) 

Prüfgeräte,

▼M2 —————

▼B

i) 

Bezugskraftstoffe wie Benzin, Dieselkraftstoff, gasförmige Kraftstoffe und Biokraftstoffe wie Bioethanol, Biodiesel und Biogas,

▼M2

j) 

Messung der Motorleistung.

▼B

Diese Anforderungen gelten gegebenenfalls für Fahrzeuge unabhängig von der Art des Kraftstoffs, mit dem sie betrieben werden.

▼M5 —————

▼B



KAPITEL IV

PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 10

Typgenehmigung

(1)  Ab dem 2. Juli 2007 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen betreffen, auf einen diesbezüglichen Antrag des Herstellers die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp nicht versagen oder die Zulassung verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht, insbesondere den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Euro-5-Grenzwerten bzw. den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Euro-6-Grenzwerten.

(2)  Mit Wirkung vom 1. September 2009, jedoch für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III und Fahrzeuge der Klasse N2 mit Wirkung vom 1. September 2010, versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, insbesondere den Anhängen mit Ausnahme der Euro-6-Grenzwerte in Anhang I Tabelle 2. Für Tests von Auspuffemissionen sind die auf Fahrzeuge für bestimmte soziale Erfordernisse angewandten Grenzwerte dieselben wie für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe III.

(3)  Mit Wirkung vom 1. Januar 2011, jedoch für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III, Fahrzeuge der Klasse N2 und Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse mit Wirkung vom 1. Januar 2012, sehen die nationalen Behörden für neue Fahrzeuge ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG als nicht mehr gültig an, wenn diese Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen, insbesondere den Anhängen mit Ausnahme der Euro-6-Grenzwerte in Anhang I Tabelle 2, nicht entsprechen, und verweigern aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme. Für Tests von Auspuffemissionen sind die auf Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse angewandten Grenzwerte dieselben wie für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe III.

(4)  Mit Wirkung vom 1. September 2014, jedoch für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III und Fahrzeuge der Klasse N2 mit Wirkung vom 1. September 2015, versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, die EG-Typgenehmigung und die nationale Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, insbesondere den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Euro-6-Grenzwerten.

(5)  Mit Wirkung vom 1. September 2015, jedoch für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 mit Wirkung vom 1. September 2016, sehen die nationalen Behörden für neue Fahrzeuge ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG als nicht mehr gültig an, wenn diese Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, insbesondere den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Euro-6-Grenzwerten, und verweigern aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme.

▼M1

(6)  Der in Anhang I Tabellen 1 und 2 aufgeführte Grenzwert von 5,0 mg/km für die Partikelmasse gilt ab den jeweiligen Daten, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannt sind.

Der Emissionsgrenzwert von 4,5 mg/km für die Partikelmasse und der Partikelzahlgrenzwert nach Anhang I Tabellen 1 und 2 gelten mit Wirkung vom 1. September 2011 für die Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen und mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für alle in der Gemeinschaft verkauften, zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeuge.

▼M4

(7)  Bis zu drei Jahre nach den geltenden Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen sowie für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge gemäß den Absätzen 4 und 5 gilt nach Wahl des Herstellers für Fahrzeuge mit fremdgezündetem Direkteinspritzmotor ein Emissionsgrenzwert für die Partikelzahl von 6 × 1012 #/km.

▼B

Artikel 11

Typgenehmigung von Ersatzteilen

(1)  Die nationalen Behörden untersagen den Verkauf oder den Einbau neuer emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in nach dieser Verordnung genehmigte Fahrzeuge bestimmt sind, wenn sie nicht einem nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen genehmigten Typ entsprechen.

(2)  Die nationalen Behörden können EG-Typgenehmigungen für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zur Erfüllung von Normen bestimmt sind, die dieser Verordnung vorausgehen, zu den Bedingungen erweitern, die ursprünglich galten. Die nationalen Behörden untersagen den Verkauf oder den Einbau solcher emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, es sei denn sie entsprechen einem Typ, für den eine einschlägige Typgenehmigung erteilt worden ist.

(3)  Emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die die Typgenehmigung erteilt worden ist, bevor Vorschriften für die Typgenehmigung von Bauteilen erlassen wurden, sind von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen.

Artikel 12

Finanzielle Anreize

(1)  Die Mitgliedstaaten können finanzielle Anreize für in Serie hergestellte Fahrzeuge bieten, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen.

Diese Anreize gelten für alle neuen Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zum Kauf angeboten werden und die mindestens die Emissionsgrenzwerte in Anhang I Tabelle 1 vor den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitpunkten erfüllen; diese Anreize dürfen nach den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitpunkten nicht mehr geboten werden.

Finanzielle Anreize, die ausschließlich auf Fahrzeuge Anwendung finden, die die Emissionsgrenzwerte in Anhang I Tabelle 2 erfüllen, können für neue Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zum Kauf angeboten werden, nach den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitpunkten, aber vor den in Artikel 10 Absatz 5 genannten Zeitpunkten geboten werden; diese Anreize dürfen nach diesen Zeitpunkten nicht mehr geboten werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten können finanzielle Anreize für die Nachrüstung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und für die Verschrottung von Fahrzeugen, die den Anforderungen nicht entsprechen, bieten.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten finanziellen Anreize dürfen für den jeweiligen Fahrzeugtyp nicht die Mehrkosten übersteigen, die die zur Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte notwendigen technischen Einrichtungen und ihr Einbau in das Fahrzeug verursachen.

(4)  Die Kommission ist rechtzeitig über Pläne zur Einführung oder Änderung der in Absätzen 1 und 2 genannten finanziellen Anreize zu unterrichten.

Artikel 13

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 2. Januar 2009 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.

(2)  Zu den Arten von Verstößen, die einer Sanktion unterliegen, gehören folgende:

a) 

Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder Verfahren, die zu einem Rückruf führen;

b) 

Verfälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung oder die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge;

c) 

Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf oder einem Entzug der Typgenehmigung führen könnten;

d) 

Verwendung von Abschalteinrichtungen.

▼M5 —————

▼B



KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Neufestsetzung der Grenzwerte

(1)  Die Kommission prüft, ob Methanemissionen in die Berechnung der Kohlendioxidemissionen einzubeziehen sind. Erforderlichenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag mit Maßnahmen zur Erfassung oder Begrenzung von Methanemissionen.

(2)  Nach Abschluss des Programms der UN/ECE zur Partikelmessung des World Forum for Harmonization of Vehicle Regulations und spätestens bei Inkrafttreten der Euro-6-Norm trifft die Kommission folgende Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung u. a. durch Hinzufügung bewirken, ohne dabei die bestehenden anspruchsvollen Umweltschutzanforderungen zu entschärfen:

a) 

Änderung dieser Verordnung nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zur Neufestlegung der in Anhang I aufgeführten Grenzwerte für die Partikelmasse und zur Aufnahme von Grenzwerten für die Partikelzahl in diesen Anhang, damit sie weitgehend mit den für Fremd- und Selbstzündungsmotoren geltenden Grenzwerten für die Partikelmasse korrelieren;

b) 

Annahme eines überarbeiteten Verfahrens für die Messung der Partikelmasse und eines Partikelzahlgrenzwertes nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

(3)  Die Kommission beobachtet die Verfahren, Prüfungen und Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 sowie die für die Emissionsmessung verwendeten Fahrzyklen. Erweist sich bei der Überprüfung, dass diese nicht mehr geeignet sind oder der Betriebspraxis nicht mehr hinreichend entsprechen, so werden sie so angepasst, dass sie den in der Betriebspraxis tatsächlich entstehenden Emissionen entsprechen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)  Die Kommission beobachtet die Schadstoffe, die unter die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Anforderungen und Prüfungen fallen. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es angebracht ist, die Emissionen weiterer Schadstoffe zu regeln, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

(5)  Die Kommission überprüft die in Anhang I Tabelle 4 aufgeführten Grenzwerte für die Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen nach Kaltstart und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Verschärfung der Grenzwerte vor.

▼M2 —————

▼B

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 16

Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 2005/55/EG

(1)  Die Richtlinie 70/156/EWG wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

(2)  Die Richtlinie 2005/55/EWG wird wie folgt geändert:

a) 

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen und Motoren hinsichtlich ihrer Emissionen (Euro IV und V)“.

b) 

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(2)  Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) 

‚Fahrzeug‘ ein Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg;

b) 

‚Motor‘ die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbstständige technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigung erteilt werden kann;

c) 

‚besonders umweltfreundliches Fahrzeug (EEV)‘ ein Fahrzeug, das von einem Motor angetrieben wird, der den fakultativen Grenzwerten für die Emission gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 von Anhang I entspricht.“

c) 

Anhang I Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

„1. Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen zur Minderung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Konformität in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren und On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) aller Kraftfahrzeuge sowie für Motoren im Sinne des Artikels 1 mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klassen M1, N1, N2 und M2, die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ( *1 ) eine Typgenehmigung erhalten haben.

Artikel 17

Aufgehobene Rechtsvorschriften

(1)  Folgende Richtlinien werden mit Wirkung vom 2. Januar 2013 aufgehoben:

— 
Richtlinie 70/220/EWG,
— 
Richtlinie 72/306/EWG,
— 
Richtlinie 74/290/EWG,
— 
Richtlinie 77/102/EWG,
— 
Richtlinie 78/665/EWG,
— 
Richtlinie 80/1268/EWG,
— 
Richtlinie 83/351/EWG,
— 
Richtlinie 88/76/EWG,
— 
Richtlinie 88/436/EWG,
— 
Richtlinie 89/458/EWG,
— 
Richtlinie 91/441/EWG,
— 
Richtlinie 93/59/EWG,
— 
Richtlinie 93/116/EG,
— 
Richtlinie 94/12/EG,
— 
Richtlinie 96/44/EWG,
— 
Richtlinie 96/69/EG,
— 
Richtlinie 98/69/EG,
— 
Richtlinie 98/77/EG,
— 
Richtlinie 1999/100/EG,
— 
Richtlinie 1999/102/EG,
— 
Richtlinie 2001/1/EG,
— 
Richtlinie 2001/100/EG,
— 
Richtlinie 2002/80/EG,
— 
Richtlinie 2003/76/EG,
— 
Richtlinie 2004/3/EG.

(2)  Die Anhänge II und V der Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinien 70/157/EWG, 70/220/EWG, 72/245/EWG, 72/306/EWG, 80/1268/EWG und 80/1269/EWG des Rates betreffend den Kraftfahrzeugsektor ( 1 ) werden mit Wirkung vom 2. Januar 2013 aufgehoben.

(3)  Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

(4)  Die Mitgliedstaaten heben ihre Rechtsvorschriften, die sie aufgrund der in Absatz 1 genannten Richtlinien eingeführt haben, mit Wirkung vom 2. Januar 2013 auf.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Diese Verordnung gilt ab dem 3. Januar 2009, mit Ausnahme des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 12, die ab dem 2. Juli 2007 gelten.

(3)  Die in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 6 genannten Änderungen und Durchführungsmaßnahmen werden bis zum 2. Juli 2008 erlassen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

EMISSIONSGRENZWERTE

▼M1



Tabelle 1

Euro-5-Emissionsgrenzwerte

 

Bezugsmasse

(RM)

(kg)

Grenzwerte

Masse des Kohlenmonoxids

(CO)

Masse der gesamten Kohlenwasserstoffe

(THC)

Masse der Nicht-Methankohlenwasserstoffe

(NMHC)

Masse der Stickoxide

(NOx)

Summe der Massen der gesamten Kohlenwasserstoffe und Stickoxide

(THC + NOx)

Partikelmasse ►M3   ◄

(PM)

►M4  
Partikelzahl
(PN)  ◄

L1

(mg/km)

L2

(mg/km)

L3

(mg/km)

L4

(mg/km)

L2 + L4

(mg/km)

L5

(mg/km)

L6

(#/km)

Fahrzeugklasse

Gruppe

 

PI

CI

PI

CI

PI

CI

PI

CI

PI

CI

PI (1)

CI

PI

CI

M

Alle

1 000

500

100

68

60

180

230

5,0/4,5

5,0/4,5

6,0 × 1011

N1

I

RM ≤ 1 305

1 000

500

100

68

60

180

230

5,0/4,5

5,0/4,5

6,0 × 1011

II

1 305 < RM ≤ 1 760

1 810

630

130

90

75

235

295

5,0/4,5

5,0/4,5

6,0 × 1011

III

1 760 < RM

2 270

740

160

108

82

280

350

5,0/4,5

5,0/4,5

6,0 × 1011

N2

Alle

2 270

740

160

108

82

280

350

5,0/4,5

5,0/4,5

6,0 × 1011

(1)   Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung.

Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor

▼M4



Tabelle 2

Euro-6-Emissionsgrenzwerte

 

Bezugsmasse

(RM)

(kg)

Grenzwerte

Masse des Kohlenmonoxids

(CO)

Masse der gesamten Kohlenwasserstoffe

(THC)

Masse der Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe

(NMHC)

Masse der Stickoxide

(NOx)

Summe der Massen der gesamten Kohlenwasserstoffe und Stickoxide

(THC + NOx)

Partikelmasse

(PM) (1)

Partikelzahl

(PN)

L1

(mg/km)

L2

(mg/km)

L3

(mg/km)

L4

(mg/km)

L2 + L4

(mg/km)

L5

(mg/km)

L6

(#/km)

Fahrzeugklasse

Gruppe

 

PI

CI

PI

CI

PI

CI

PI

CI

PI

CI

PI (2)

CI

PI (2) (3)

CI

M

Alle

1 000

500

100

68

60

80

170

4,5

4,5

6,0 x 1011

6,0 x 1011

N1

I

RM ≤ 1 305

1 000

500

100

68

60

80

170

4,5

4,5

6,0 × 1011

6,0 × 1011

II

1 305 < RM ≤ 1 760

1 810

630

130

90

75

105

195

4,5

4,5

6,0 × 1011

6,0 × 1011

III

1 760 < RM

2 270

740

160

108

82

125

215

4,5

4,5

6,0 × 1011

6,0 × 1011

N2

Alle

2 270

740

160

108

82

125

215

4,5

4,5

6,0 × 1011

6,0 × 1011

(1)   Bei der Partikelmasse gilt für Fahrzeuge, die vor dem 1.9.2011 mit dem vorherigen Messverfahren für die Partikelmasse nach den Emissionsgrenzwerten dieser Tabelle typgenehmigt wurden, ein Emissionsgrenzwert von 5,0 mg/km.

(2)   Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren gelten die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzmotoren.

(3)   Bis zu drei Jahre nach den Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen bzw. neue Fahrzeuge gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 gilt nach Wahl des Herstellers für Euro-6-Fahrzeuge mit fremdgezündetem Direkteinspritzmotor ein Emissionsgrenzwert für die Partikelzahl von 6,0 × 1012#/km. Spätestens zu diesen Zeitpunkten ist ein Typgenehmigungs-Prüfverfahren einzuführen, das die wirksame Begrenzung der Zahl der Partikel, die Fahrzeuge unter tatsächlichen Betriebsbedingungen ausstoßen, sicherstellt.

Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor.

▼B



Tabelle 3

Grenzwert für Verdunstungsemissionen

Masse der Verdunstungsemissionen (g/Prüfung)

2,0



Tabelle 4

Grenzwerte für die Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen nach Kaltstart

Prüftemperatur 266 K (–7 °C)

Fahrzeugklasse

Gruppe

Masse des Kohlenmonoxids (CO)

L1 (g/km)

Masse der Kohlenwasserstoffe (HC)

L2 (g/km)

M

15

1,8

N1

I

15

1,8

II

24

2,7

III

30

3,2

N2

 

30

3,2




ANHANG II

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 2 wird folgender Satz nach dem letzten Gedankenstrich angefügt:

„Wird in dieser Richtlinie auf eine Einzelrichtlinie oder Verordnung Bezug genommen, so schließt dies auch ihre jeweiligen Durchführungrechtsakte ein.“

2. 

In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Einzelrichtlinie“ die Worte „oder Verordnung“ eingefügt:

Artikel 2 erster Gedankenstrich; Artikel 2 neunter Gedankenstrich; Artikel 2 zehnter Gedankenstrich; Artikel 2 vierzehnter Gedankenstrich; Artikel 3 Absatz 1; Artikel 3 Absatz 4; Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c; Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d; Artikel 5 Absatz 5; Artikel 6 Absatz 3; Artikel 7 Absatz 2; Artikel 13 Absatz 4; Artikel 13 Absatz 5; Anhang I Absatz 1, Anhang III Teil III; Anhang IV Teil II Absatz 1; Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe a; Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b; Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe c; Anhang VI Seite 2 des EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsbogens; Anhang VII Nummer 1 Abschnitt 4; Anhang VII Fußnote 1; Anhang X Abschnitt 2.1; Anhang X Abschnitt 3.3; Anhang XI Anlage 4, Bedeutung der Buchstaben: X; Anhang XII Abschnitt B Nummer2; Anhang XIV Abschnitt 2 Buchstabe a; Anhang XIV Abschnitt 2 Buchstabe c; Anhang XIV Abschnitt 2 Buchstabe d.

3. 

In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Einzelrichtlinien“ die Worte: „oder Verordnungen“ eingefügt:

Artikel 2 achter Gedankenstrich; Artikel 3 Absatz 1; Artikel 3 Absatz 2; Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich; Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b; Artikel 4 Absatz 3; Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3; Artikel 5 Absatz 6; Artikel 8 Absatz 2; Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c; Artikel 9 Absatz 2; Artikel 10 Absatz 2; Artikel 11 Absatz 1; Artikel 13 Absatz 2; Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i; Verzeichnis der Anhänge: Titel des Anhangs XIII; Anhang I Absatz 1; Anhang IV Teil I, erste und zweite Zeile; Anhang IV Teil II, Fußnote 1 zur Tabelle; Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b; Anhang V Abschnitt 3; Anhang V Abschnitt 3 Buchstabe a; Anhang V Abschnitt 3 Buchstabe b; Anhang VI Nummern 1 und 2, Anhang VI Seite 2 des EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsbogens; Anhang X Abschnitt 2.2; Anhang X Abschnitt 2.3.5; Anhang X Abschnitt 3.5; Anhang VI Seite 2 des EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsbogens; XIII Titel; Anhang XIV Abschnitt 1.1; Anhang XIV Abschnitt 2 Buchstabe c.

4. 

In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Richtlinie“ die Worte „oder Verordnung“ eingefügt:

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3; Anhang IV Teil I, Fußnote X zur Tabelle; Anhang VI Seite 2 des EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsbogens Titel der Tabellen; Anhang VII Nummer 1 Abschnitt 2; Anhang VII Nummer 1 Abschnitt 3; Anhang VII Nummer 1 Abschnitt 4; Anhang VIII Abschnitte 1, 2, 2.1, 2.2 und 3; Anhang IX Seite 2, für vollständige oder unvollständige Fahrzeuge der Klasse M1, Nummern 45 und 46.1; Anhang IX Seite 2, für vollständige oder unvollständige Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, Nummern 45 und 46.1; Anhang IX Seite 2, für vollständige oder unvollständige Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3, Nummern 45 und 46.1; Anhang IX Seite 2, für unvollständige Fahrzeuge der Klasse M1, Nummern 45 und 46.1; Anhang IX Seite 2, für unvollständige Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, Nummern 45 und 46.1; Anhang IX Seite 2, für unvollständige Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3, Nummern 45 und 46.1; Anhang X Fußnote 2; Anhang X Abschnitt 1.2.2; Anhang XI Anlage 4, Bedeutung der Buchstaben: N/A; Anhang XV Titel der Tabelle.

In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Richtlinien“ die Worte „oder Verordnungen“ eingefügt:

Anhang IX Seite 2, für vollständige oder unvollständige Fahrzeuge der Klasse M1, Anhang IX Seite 2, für vollständige oder unvollständige Fahrzeuge der Klassen M2 und M3; Anhang IX Seite 2, für vollständige oder unvollständige Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3; Anhang IX Seite 2, für unvollständige Fahrzeuge der Klasse M1; Anhang IX Seite 2, für unvollständige Fahrzeuge der Klassen M2 und M3; Anhang IX Seite 2, für unvollständige Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3; Anhang XV.

5. 

In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c werden nach den Worten „einschlägige(n) Einzelrichtlinie(n)“ die Worte „oder Verordnung(en)“ eingefügt.

6. 

In Anhang IV Teil I erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:



„Genehmigungsgegenstand

Richtlinie/Verordnung

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2. Emissionen/Zugang zu Informationen

…/…/EG

(EG) Nr. …/…

L … vom …, S. …

(1)

(1)

 

(1)

(1)

 

 

 

 

 

(1)   Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann dies auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 840 kg gelten.“

7. 

In Anhang IV Teil I werden die Nummern 11 und 39 gestrichen.

8. 

In Anhang VII Nummer 4 werden nach den Worten „im Fall einer Richtlinie“ die Worte „oder Verordnung“ eingefügt.

9. 

In Anhang VII Nummer 5 werden nach „die letzte Richtlinie die Worte“„oder Verordnung“ eingefügt.

10. 

In Anhang XI Anlage 1 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:



„Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie/Verordnung

M1 ≤ 2 500 (1) kg

M1 > 2 500 (1) kg

M2

M3

2

Emissionen/Zugang zu Informationen

…/…/EG

(EG) Nr. …/…

Q

G + Q

G + Q“

 

11. 

In Anhang XI Anlage 1 werden die Nummern 11 und 39 gestrichen.

12. 

In Anhang XI Anlage 2 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:



„Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie/Verordnung

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2

Emissionen/Zugang zu Informationen

…/…/EG

(EG) Nr. …/…

A

A

 

A

A“

 

 

 

 

 

13. 

In Anhang XI Anlage 2 werden die Nummern 11 und 39 gestrichen.

14. 

In Anhang XI Anlage 3 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:



„Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie/Verordnung

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2

Emissionen/Zugang zu Informationen

…/…/EG

(EG) Nr. …/…

Q

 

Q

Q“

 

 

 

 

 

15. 

In Anhang XI Anlage 3 wird die Nummer 11gestrichen.

16. 

In Anhang XI Anlage 4 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:



„Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie/Verordnung

Mobilkrane der Klasse N

2

Emissionen/Zugang zu Informationen

…/…/EG

(EG) Nr. …/…

N/A“

17. 

In Anhang XI Anlage 4 wird die Nummer 11 gestrichen.



( *1 ) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.“

( 1 ) ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43.

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