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Document 02007R0708-20220402
Council Regulation (EC) No 708/2007 of 11 June 2007 concerning use of alien and locally absent species in aquaculture
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
02007R0708 — DE — 02.04.2022 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2007 DES RATES vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 506/2008 DER KOMMISSION vom 6. Juni 2008 |
L 149 |
36 |
7.6.2008 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 304/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2011 |
L 88 |
1 |
4.4.2011 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/516 DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2021 |
L 104 |
51 |
1.4.2022 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2007 DES RATES
vom 11. Juni 2007
über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten und auf diese Weise die nachhaltige Entwicklung des Sektors zu fördern.
Artikel 2
Geltungsbereich
Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen geschlossenen Aquakulturanlagen, die der Definition in Artikel 3 Nummer 3 genügen, und aktualisieren dieses Verzeichnis regelmäßig. Das Verzeichnis wird spätestens am 25. Oktober 2011 auf der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission ( 2 ) mit Durchführungsvorschriften zu der vorliegenden Verordnung eingerichteten Website veröffentlicht.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Aquakultur“ eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds ( 3 );
„offene Aquakulturanlage“ eine Anlage, in der die Bewirtschaftung in einem Wassermedium erfolgt, das von den natürlichen Gewässern der Umgebung nicht durch Hindernisse getrennt ist, die das Entweichen aufgezogener Organismen oder biologischen Zuchtmaterials, die bzw. das überleben und sich somit vermehren könnte(n), verhindern;
„geschlossene Aquakulturanlage“ eine Anlage an Land,
in der
die Bewirtschaftung in einem Wassermedium mit Wasserrückführung erfolgt und
abfließendes Wasser in keiner Weise in offene Gewässern gelangt, bevor es gesiebt und gefiltert oder perkoliert sowie aufbereitet wurde, um die Abgabe von festem Abfall in die aquatische Umwelt ebenso zu verhindern wie ein Entweichen von Zuchtarten und Nichtzielarten aus der Anlage, die überleben und sich vermehren könnten,
und die
dem Verlust von Zuchtarten oder Nichtzielarten und anderem biologischen Material einschließlich Krankheitserregern etwa durch Wegfraß (z. B. Raubvögel) oder Überschwemmungen vorbeugt (d. h., die Anlage muss nach einer ordnungsgemäßen Beurteilung durch die zuständigen Behörden in ausreichend großer Entfernung von offenen Gewässern stehen),
dem Verlust von Zuchtarten oder Nichtzielarten und anderem biologischen Material einschließlich Krankheitserregern durch Diebstahl und Vandalismus angemessen vorbeugt und
die geeignete Beseitigung toter Organismen gewährleistet;
„Wasserorganismus“ jede im Wasser lebende Art aus dem Tier-, Pflanzen- und Protistenreich, einschließlich Teilen, Gameten, Samen, Eiern oder Propagationsformen dieser Lebewesen, die überleben und sich anschließend vermehren könnten;
„polyploide Organismen“ künstlich eingeführte tetraploide Organismen (4N). Dabei handelt es sich um Wasserorganismen, bei denen die Zahl der Zellchromosomen durch Zellmanipulation verdoppelt wurde;
„nicht heimische Art“
eine Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die außerhalb ihres bekannten natürlichen Lebensbereichs und ihres potenziellen natürlichen Verbreitungsgebietes vorkommt;
polyploide Organismen und fruchtbare künstlich hybridisierte Arten ungeachtet ihres natürlichen oder potenziellen Verbreitungsgebietes;
„gebietsfremde Art“ eine Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die aus biogeografischen Gründen in einem Gebiet innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes nicht vorkommt;
„Nichtzielart“ jede Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die der aquatischen Umwelt schaden kann und mit einem eingeführten oder umgesiedelten Wasserorganismus zufällig mitverbracht wird, mit Ausnahme der durch die Richtlinie 2006/88/EG erfassten Krankheitserreger;
„Verbringung“ die Einführung und/oder Umsiedlung;
„Einführung“ das absichtliche Verbringen einer nicht heimischen Art in ein Milieu außerhalb ihres natürlichen Lebensbereichs zur Verwendung in der Aquakultur;
„Umsiedlung“ das absichtliche Verbringen einer gebietsfremden Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets in ein Gebiet, in dem sie aus biogeografischen Gründen bisher nicht vorkam, zur Verwendung in der Aquakultur;
„Pilotphase“ die Einführung nicht heimischer Arten oder die Umsiedlung gebietsfremder Arten in begrenzter Menge zur Bewertung der ökologischen Wechselwirkung mit heimischen Arten und Lebensräumen, um die Hypothesen der Risikobewertung zu überprüfen;
„Antragsteller“ die natürliche oder juristische Person oder Einrichtung, die die Einführung oder Umsiedlung eines Wasserorganismus beantragt;
„Quarantäne“ ein Verfahren, wonach Wasserorganismen und vergesellschaftete Organismen in völliger Absonderung von ihrem Umfeld gehalten werden können;
„Quarantänestation“ eine Einrichtung, in der Wasserorganismen und vergesellschaftete Organismen in völliger Absonderung von ihrem Umfeld gehalten werden können;
„routinemäßige Verbringung“ die Verbringung von Wasserorganismen aus einer Quelle, bei der nur ein geringes Risiko der Übertragung von Nichtzielarten besteht und bei der es in Anbetracht der Merkmale der Wasserorganismen und/oder des verwendeten Aquakulturverfahrens nicht zu negativen ökologischen Auswirkungen kommt;
„nicht routinemäßige Verbringung“ jede Verbringung von Wasserorganismen, die die Kriterien für die routinemäßige Verbringung nicht erfüllt;
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die nicht heimische Art eingeführt bzw. die gebietsfremde Art umgesiedelt wird;
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet die nicht heimische Art eingeführt bzw. die gebietsfremde Art umgesiedelt wird.
KAPITEL II
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 4
Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Aquakulturanlagen, damit sichergestellt ist, dass
geschlossene Aquakulturanlagen den Anforderungen von Artikel 3 Nummer 3 genügen und
jeder Transport von oder zu geschlossenen Aquakulturanlagen unter Bedingungen erfolgt, die ein Entweichen von nicht heimischen Arten oder Nichtzielarten verhindern.
Artikel 5
Entscheidungsfindung und Beratungsgremien
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n) (nachstehend „zuständige Behörde“ genannt). Jede zuständige Behörde kann sich von einem von ihr ernannten Beratungsausschuss unterstützen lassen, dem auch wissenschaftliche Experten angehören (nachstehend „Beratungsausschuss“ genannt). Ernennt ein Mitgliedstaat keinen Beratungsausschuss, so übernimmt die zuständige Behörde die dem Beratungsausschuss aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben.
KAPITEL III
GENEHMIGUNG
Artikel 6
Antrag auf eine Genehmigung
Artikel 7
Art der beantragten Verbringung
Der Beratungsausschuss prüft, ob es sich bei der beantragten Verbringung um eine routinemäßige oder eine nicht routinemäßige Verbringung handelt und ob vor der betreffenden Phase eine Quarantäne oder Pilotphase erforderlich ist, und unterrichtet die zuständige Behörde über seine Stellungnahme.
Artikel 8
Routinemäßige Verbringungen
Bei routinemäßigen Verbringungen kann die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilen, gegebenenfalls mit der Auflage einer Quarantäne oder Pilotphase im Sinne der Kapitel IV und V.
Artikel 9
Nicht routinemäßige Verbringungen
Artikel 10
Entscheidungsfrist
Artikel 11
Verbringungen mit Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten
Artikel 12
Entzug einer Genehmigung
In unvorhergesehenen Fällen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen kann die zuständige Behörde die Genehmigung jederzeit vorübergehend oder endgültig entziehen. Jeder Entzug einer Genehmigung ist wissenschaftlich zu begründen; reichen die wissenschaftlichen Angaben noch nicht aus, so erfolgt der Entzug in Anwendung des Vorsorgeprinzips und unter gebührender Berücksichtigung der innerstaatlichen Verwaltungsvorschriften.
KAPITEL IV
BEDINGUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG NACH ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG
Artikel 13
Einhaltung anderer ►M2 Unionsvorschriften ◄
Eine Genehmigung für die Einführung im Rahmen dieser Verordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften eingehalten werden können; zu diesen Anforderungen gehören insbesondere
die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/88/EG;
die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ( 4 ).
Artikel 14
Einsetzen in Aquakulturanlagen bei routinemäßiger Einführung
Bei routinemäßiger Einführung wird das Einsetzen der Wasserorganismen in Aquakulturanlagen ohne Quarantäne oder Pilotphase gestattet, es sei denn, die zuständige Behörde trifft in außergewöhnlichen Fällen auf der Grundlage spezieller Gutachten des Beratungsausschusses eine andere Entscheidung. Die Verbringungen aus einer geschlossenen in eine offene Aquakulturanlage gelten nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 als routinemäßige oder nicht routinemäßige Verbringung.
Artikel 15
Einsetzen in offene Aquakulturanlagen bei nicht routinemäßiger Einführung
Artikel 16
Pilotphase vor dem Einsetzen in offene Aquakulturanlagen
Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass dem Einsetzen von Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen eine Pilotphase vorausgehen muss, während deren auf der Grundlage der Gutachten und Empfehlungen des Beratungsausschusses spezifische Eingrenzungs- und Präventivmaßnahmen durchgeführt wurden.
Artikel 17
Krisenpläne
Für jede nicht routinemäßige Einführung und Pilotphase erstellt der Antragsteller einen Krisenplan für unvorhergesehene Fälle mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen, der unter anderem die Entfernung der eingeführten Art aus dem Wasserumfeld oder eine Verringerung der Besatzdichte vorsieht, und legt ihn der zuständigen Behörde zur Genehmigung vor. Tritt ein solcher Fall ein, ist der Krisenplan unverzüglich umzusetzen und kann die Genehmigung gemäß Artikel 12 vorübergehend oder auf Dauer entzogen werden.
Artikel 18
Überwachung
KAPITEL V
BEDINGUNGEN FÜR DIE UMSIEDLUNG NACH ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG
Artikel 19
Einhaltung anderer ►M2 Unionsvorschriften ◄
Eine Genehmigung für die Umsiedlung im Rahmen dieser Veordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften eingehalten werden können; zu diesen Anforderungen gehören insbesondere
die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/88/EG des Rates;
die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG.
Artikel 20
Nicht routinemäßige Umsiedlung in offene Aquakulturanlagen
Bei nicht routinemäßigen Umsiedlungen in offene Aquakulturanlagen kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass dem Einsetzen der Wasserorganismen eine Pilotphase vorausgehen muss, während der auf der Grundlage der Empfehlungen des Beratungsausschusses spezifische Eingrenzungs- und Präventivmaßnahmen durchgeführt werden.
Artikel 21
Quarantäne
In Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Aufnahmemitgliedstaat eine Quarantäne nach Maßgabe des Artikels 15 Absätze 2, 3 und 4 vorschreiben, bevor Arten im Rahmen einer nicht routinemäßigen Umsiedlung in offene Aquakulturanlagen eingesetzt werden. Der Antrag auf Zustimmung der Kommission muss mit den Gründen für die Quarantäne versehen sein. Die Kommission entscheidet über diese Anträge innerhalb von 30 Tagen.
Artikel 22
Überwachung nach der Umsiedlung
Nach einer nicht routinemäßigen Umsiedlung werden die betreffenden Arten gemäß Artikel 18 überwacht.
KAPITEL VI
REGISTER
Artikel 23
Register
Die Mitgliedstaaten führen ein Register aller Einführungen und Umsiedlungen, einschließlich einer chronologischen Aufstellung aller eingereichten Anträge und einschlägigen Dokumente, die vor der Erteilung der Genehmigung und während des Überwachungszeitraums zusammengetragen wurden.
Das Register wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ( 5 ) frei zugänglich gemacht.
Um den Mitgliedstaaten den Austausch der in ihren Registern erfassten Angaben zu ermöglichen, kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein spezielles Informationssystem eingerichtet werden.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Änderungen der Anhänge und Durchführungsvorschriften
Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen
die Anhänge I, II und III der vorliegenden Verordnung ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen,
detaillierte Bestimmungen für die Voraussetzungen für die Aufnahme von Arten in Anhang IV gemäß Absatz 3 erlassen und
Arten in Anhang IV aufnehmen, sofern die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen und die weiteren Bestimmungen erfüllt sind.
Artikel 24a
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 24b
Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 24c
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
Artikel 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie wird 6 Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission mit den in Artikel 24 Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen, spätestens jedoch am 1. Januar 2009 wirksam.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ANWENDUNG
(Indikative Leitlinien für das Ausfüllen der Unterlagen durch den Antragsteller entsprechend Artikel 6)
Die Angaben sind soweit möglich durch Verweise auf Fachliteratur und persönliche Kontakte zu wissenschaftlichen Behörden und Fischereiexperten zu untermauern.
Betrifft ein Antrag eine Umsiedlung, aber keine Einführung, so sind für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt zu ersetzen.
A. Zusammenfassung
Erstellen Sie eine kurze Zusammenfassung des Dokuments, einschließlich einer Beschreibung des Vorschlags, seiner potenziellen Auswirkungen auf heimische Arten und ihre Lebensräume und der Maßnahmen zur Minimierung dieser Auswirkungen.
B. Einleitung
1. Name (gebräuchliche und wissenschaftliche Bezeichnung) des für die Einführung oder Umsiedlung vorgeschlagenen Organismus unter Angabe der Gattung, Art, Unterart und gegebenenfalls der nächstniedrigeren taxonomischen Einstufung.
2. Beschreiben Sie die Merkmale, einschließlich der Unterscheidungsmerkmale, des Organismus. Fügen Sie eine wissenschaftliche Zeichnung oder ein Foto bei.
3. Machen Sie Angaben zur bisherigen Aquakulturentwicklung, zu Verbesserungsmaßnahmen oder zu anderen Einführungen (soweit zutreffend).
4. Beschreiben Sie die Ziele und Gründe für die vorgeschlagene Einführung und erläutern Sie, warum diese Ziele mit einer einheimischen Art nicht erreicht werden können.
5. Welche alternativen Strategien wurden in Betracht gezogen, um die Ziele des Vorschlags zu erreichen?
6. Welches geografische Gebiet ist von der vorgeschlagenen Einführung betroffen? Beschreiben Sie die Lebensräume, das Ökosystem und den Schutzzustand des Aufnahmemilieus. Fügen Sie eine Landkarte bei.
7. Geben Sie an, wie viele Exemplare dieser Art (anfänglich, letztendlich) eingeführt werden sollen. Lässt sich das Projekt in verschiedene Teilbereiche untergliedern? Wenn ja, wie viele Exemplare entfallen auf jeden Teilbereich?
8. Beschreiben Sie die Quelle(n) des Bestands (bzw. die Anlage) und den Genbestand (soweit bekannt).
C. Angaben zum Lebenszyklus der einzuführenden Art — für jedes einzelne Lebensstadium
1. Beschreiben Sie den heimischen Bereich und Veränderungen dieses Bereichs aufgrund von Einführungen.
2. Besteht eine Verbindung zwischen dem Bestand, der Gegenstand der geplanten Einführung/Umsiedlung ist, und bekannten Nichtzielarten?
3. Wie ist die Verteilung der Nichtzielarten im Herkunftsgebiet des Bestands, der eingeführt/umgesiedelt werden soll?
4. Geben Sie an, wo die betreffende Art bereits eingeführt wurde, und beschreiben Sie die Auswirkungen auf die Umwelt des Aufnahmegebiets (Räuber, Beutetiere, Konkurrenten und/oder strukturelle/funktionelle Elemente des Lebensraums).
5. Welche Faktoren begrenzen die Art in ihrem heimischen Bereich?
6. Beschreiben Sie die physiologischen Toleranzen (Wasserqualität, Temperatur, Sauerstoff und Salinität) für jedes Lebensstadium (frühe Lebensstadien, Erwachsenen- und Reproduktionsstadien).
7. Beschreiben Sie die Lebensraumpräferenzen und -toleranzen für die einzelnen Lebensstadien.
8. Beschreiben Sie die Reproduktionsbiologie.
9. Beschreiben Sie das Migrationsverhalten.
10. Beschreiben Sie die Ernährungspräferenzen für die einzelnen Lebensstadien.
11. Beschreiben Sie Wachstumsrate und Lebenserwartung (soweit bekannt auch in dem von der vorgeschlagenen Einführung betroffenen Gebiet).
12. Machen Sie Angaben zum Alter oder zur Altersspanne der betroffenen Art.
13. Beschreiben Sie die Verhaltensmerkmale (sozial, territorial, aggressiv).
D. Wechselwirkung mit heimischen Arten
1. Beschreiben Sie die Überlebens- und Ansiedlungschancen des eingeführten Organismus, falls er entweicht.
2. Welchen Lebensraum/Welche Lebensräume wird die eingeführte Art im vorgeschlagenen Einführungsgebiet vermutlich beanspruchen und wird es zu Überschneidungen mit empfindlichen, bedrohten oder gefährdeten Arten kommen? (Geben Sie an, ob das vorgeschlagene Einführungsgebiet auch angrenzende Gewässer umfasst.)
3. Mit welchen einheimischen Arten wird es zu einer Überschneidung ökologischer Nischen kommen? Gibt es bisher ungenutzte Ressourcen, die sich die Art zu Nutzen machen würde?
4. Wie wird sich der eingeführte Organismus im Aufnahmemilieu ernähren?
5. Wird der Fraßdruck das Aufnahmeökosystem negativ beeinflussen?
6. Werden die eingeführten Organismen im vorgeschlagenen Gebiet überleben und sich erfolgreich reproduzieren, oder wird eine jährliche Bestandsaufstockung erforderlich sein?
7. Werden die eingeführten Organismen mit einheimischen Arten hybridisieren? Kann es infolge der vorgeschlagenen Einführung zum Aussterben heimischer Arten oder Bestände kommen? Können sich die eingeführten Organismen auf das Laichverhalten und die Laichgründe lokaler Arten auswirken?
8. Könnte sich die vorgeschlagene Einführung auf Lebensraum oder Wasserqualität auswirken?
E. Aufnahmemilieu und angrenzende Gewässer
1. Machen Sie Angaben zu Aufnahmemilieu und angrenzenden Gewässern (saisonale Wassertemperaturen, Salinität und Trübung, Sauerstoffgehalt sowie pH-Wert, Nährstoff- und Metallgehalt). Genügen diese Parameter den Toleranzen/Präferenzen der einzuführenden Art, einschließlich der Bedingungen für die Reproduktion?
2. Machen Sie Angaben zur Artenzusammensetzung (wichtige Wasserwirbeltiere, wirbellose Tiere und Pflanzen) des Aufnahmegewässers.
3. Machen Sie Angaben zum Lebensraum im Einführungsgebiet, einschließlich etwaiger angrenzender Gewässer, und zu bedrohten Lebensräumen. Welche dieser Parameter genügen den Toleranzen/Präferenzen der einzuführenden Organismen? Können die einzuführenden Organismen die beschriebenen Lebensräume beeinträchtigen?
4. Beschreiben Sie die natürlichen oder künstlichen Hindernisse, die das Entweichen eingeführter Organismen in benachbarte Gewässer verhindern dürften.
F. Überwachung
Beschreiben Sie, wie der Erfolg der Einführung beurteilt wird und wie etwaige negative Auswirkungen auf heimische Arten und ihre Lebensräume geprüft werden.
G. Bewirtschaftungsplan
1. Beschreiben Sie den Bewirtschaftungsplan für die eingeführten Organismen. Dieser sollte folgende Informationen enthalten, jedoch nicht darauf beschränkt sein:
Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass keine anderen Arten (Nichtzielarten) mitverbracht werden;
Angaben über die zur Verwendung der vorgeschlagenen Organismen befugten Personen sowie die Kriterien und Bedingungen für die Verwendung;
Angaben über eine etwaige vorgewerbliche Phase für die vorgeschlagene Einführung;
Beschreibung des Krisenplans für die Entfernung von Arten;
Beschreibung des vorgesehenen Qualitätssicherungssystems und
sonstige gesetzliche Auflagen, die erfüllt werden müssen.
2. Beschreiben Sie die chemischen, biophysikalischen und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die getroffen werden, um das zufällige Entweichen von Organismen und Nichtzielarten in Nichtziel-Aufnahmeökosysteme und ihre dortige Ansiedlung zu verhindern. Machen Sie Angaben zur Wasserquelle, Abwasserbestimmung, etwaigen Abwasserbehandlung, Entfernung zu Regenwasserableitungen, Abwehr von Räubern, Anlagensicherheit und erforderlichenfalls den Maßnahmen, die zur Verhinderung des Entweichens getroffen wurden.
3. Beschreiben Sie Krisenpläne für den Fall der unbeabsichtigten, zufälligen oder unerlaubten Freisetzung von Organismen aus Zucht- oder Brutanlagen oder der zufälligen oder unerwarteten Ausbreitung des kolonisierten Gebiets nach der Freisetzung.
4. Soweit dieser Vorschlag der Aufnahme einer Fischerei dient, machen Sie Angaben zur Zielsetzung. Wer würde von dieser Fischerei profitieren? Erläutern Sie den Bewirtschaftungsplan, einschließlich etwaiger Änderungen der Bewirtschaftungspläne für betroffene Arten.
H. Geschäftsdaten
1. Geben Sie den Namen des Eigentümers und/oder der Gesellschaft an, die Aquakulturlizenznummer und (gegebenenfalls) die Gewerbeberechtigung oder den Namen der Regierungsstelle an, einschließlich Namen der Kontaktperson mit Telefonnummer, Fax und E-Mail-Anschrift.
2. Machen Sie Angaben zur Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projekts.
I. Quellennachweis
1. Erstellen Sie eine ausführliche Bibliografie aller im Antrag angeführten Referenzen.
2. Erstellen Sie eine Liste der Namen und Anschriften der konsultierten wissenschaftlichen Behörden und Fischereiexperten.
ANHANG II
Verfahrensschritte und Mindestkriterien für die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend Artikel 9
Zur Bewertung der mit der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen verbundenen Risiken muss geprüft werden, wie wahrscheinlich eine Ansiedlung der Organismen ist und welche Folgen eine solche Ansiedlung hätte.
Prüfgrößen sind die Hauptumweltkomponenten. Das Verfahren gewährleistet einen einheitlichen Maßstab für die Bewertung des Risikos genetischer und ökologischer Auswirkungen sowie des Potenzials für die Einführung einer Nichtzielart, die sich auf die in den vorgeschlagenen Ausnahmegewässern heimischen Arten auswirken könnte.
Bei der Prüfung liegt der Akzent weniger auf den Bewertungen als auf dem Detaillierungsgrad der ihnen zugrunde liegenden biologischen und anderen relevanten Informationen. Bei wissenschaftlicher Unsicherheit sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden.
Betrifft ein Antrag einen Umsiedlungsvorschlag, so werden für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt ersetzt.
TEIL 1
BEWERTUNG DES ÖKOLOGISCHEN UND GENETISCHEN RISIKOS
Schritt 1
Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus
Fall |
Wahrscheinlichkeit (H, M, G) (1) |
Sicherheit (SS, RS, RU, SU) (2) |
Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung (3) |
Die (entwichene oder verstreute) eingeführte oder umgesiedelte Art etabliert sich und bildet dauerhaft eine im vorgesehenen Einführungsgebiet außerhalb der Kontrolle der Aquakulturanlage liegende Population. |
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Die (entwichene oder verstreute) eingeführte oder umgesiedelte Art breitet sich über die Grenzen des vorgesehenen Gebiets hinaus aus. |
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Abschließende Bewertung (4) |
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(1)
H = Hoch, M = Mittelhoch, G = Gering
(2)
SS = Sehr sicher, RS = Relativ sicher, RU = Relativ unsicher, SU = Sehr unsicher
(3)
Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.
(4)
Die abschließende Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und Ausbreitung entspricht dem Wert des Elements mit der niedrigsten Bewertung (Beispiel: Die Bewertungen Hoch und Gering für die genannten Elemente ergäben einen abschließenden Wert von Gering). Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass beide Fälle — d. h. die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Einführung des Organismus im vorgesehenen Einführungsgebiet (sei es ein begrenztes Milieu wie eine Anlage oder ein natürlicher Lebensraum) und der dauerhaften Bildung einer Population sowie die Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus (Schätzwert wie oben) — auftreten müssen, damit eine Ansiedlung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus gegeben ist. Die abschließende Bewertung des Grads an Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Grad an Sicherheit (Beispiel: Die Bewertungen Sehr sicher und Relativ sicher ergäben einen abschließenden Wert von Relativ sicher). Die „Schädlichkeit“ von Ansiedlung und Ausbreitung sollte zusammen mit der Nutzen-Risiko-Analyse bei der abschließenden Bewertung berücksichtigt werden. |
Schritt 2
Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung
Fall |
Wahrscheinlichkeit (H, M, G) |
Sicherheit (SS, RS, RU, SU) |
Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung (1) |
Die genetische Vermischung mit örtlichen Populationen führt zu einem Verlust an genetischer Vielfalt. |
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Das Konkurrieren (um Nahrung und Lebensraum) mit oder das Verdrängen von heimischen Populationen führt zu deren Ausrottung. |
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Andere unerwünschte Vorkommnisse ökologischer Natur. |
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Einige der genannten Fälle sind auch noch gegeben, nachdem die eingeführte Art entfernt wurde. |
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Abschließende Bewertung (2) |
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(1)
Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.
(2)
Die abschließende Bewertung der Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung entspricht dem Wert des Elements (individuelle Wahrscheinlichkeit) mit dem höchsten Wert und die abschließende Bewertung des Grades an Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad. |
Schritt 3
Risikopotenzial der nicht heimischen und gebietsfremden Art
Auf der Grundlage der vorangegangenen Bewertungen (Schritte 1 und 2) wird ein einziger Wert gegeben:
Komponente |
Risikopotenzial (H, M, G) |
Sicherheit (SS, RS, RU, SU) |
Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung (1) |
Ansiedlung und Ausbreitung (Schritt 1) |
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Ökologische Auswirkungen (Schritt 2) |
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Abschießende Bewertung des Gesamtrisikopotenzials (2) |
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(1)
Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.
(2)
Die abschließende Einstufung des Risikopotenzials beruht auf dem Wert der höchsten der beiden Wahrscheinlichkeiten, wenn zwischen den beiden Schätzungen keine Wahrscheinlichkeitszunahme besteht (d. h. wenn das Risiko der Ansiedlung und Ausbreitung hoch und das Risiko der Umweltauswirkungen mittelhoch ist, entspricht der abschließende Wert dem Wert der höchsten der beiden Wahrscheinlichkeiten, also Hoch. Existiert zwischen den beiden Schätzungen eine Wahrscheinlichkeitszunahme (d. h. eine Mischung aus hoch und gering), so entspricht der Endwert dem Wert Mittelhoch. |
Das Ergebnis dieser Bewertung wird unter Angabe des entsprechenden Risikoniveaus ausgedrückt als
Verbringung mit hohem Risiko:
Sie ist aufgrund der Ausbreitung und anderer Auswirkungen auf die Umwelt mit einem hohen Risiko der Schädigung der biologischen Vielfalt verbunden;
sie erfolgt unter Zuchtbedingungen, die das Risiko einer derartigen Schädigung erhöhen würden;
sie erfolgt bei Aquakulturanlagen, die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung verkaufen;
in der Folge ist die Verbringung mit einem hohen Risiko verbunden (es sind umfangreiche Risikominderungsmaßnahmen erforderlich). In diesem Falle empfiehlt es sich, den Vorschlag abzulehnen, es sei denn, es lassen sich Risikominderungsmaßnahmen entwickeln, die das Risiko auf niedrig zurückstufen.
Verbringung mit mittlerem Risiko:
Sie ist aufgrund der Ausbreitung und anderer Auswirkungen auf die Umwelt mit einem mittleren Risiko der Schädigung der biologischen Vielfalt verbunden;
sie erfolgt unter Zuchtbedingungen, die in Anbetracht der Arten und der Risikoeindämmungsvoraussetzungen nicht zwangsläufig das Risiko einer derartigen Schädigung erhöhen würden;
sie erfolgt bei Aquakulturanlagen, die ihre Erzeugnisse hauptsächlich für den menschlichen Verzehr verkaufen;
in der Folge ist die Verbringung mit einem mäßigen Risiko verbunden. In diesem Falle empfiehlt es sich, den Vorschlag abzulehnen, es sei denn, es lassen sich Risikominderungsmaßnahmen entwickeln, die das Risiko auf niedrig zurückstufen.
Verbringung mit geringem Risiko:
Sie ist aufgrund der Ausbreitung und anderer Auswirkungen auf die Umwelt mit einem geringen Risiko der Schädigung der biologischen Vielfalt verbunden;
sie erfolgt unter Zuchtbedingungen, die das Risiko einer derartigen Schädigung nicht erhöhen würden;
sie erfolgt bei Aquakulturanlagen, die ihre Erzeugnisse ausschließlich für den menschlichen Verzehr verkaufen;
in der Folge ist die Verbringung mit einem geringen Risiko verbunden. In diesem Falle empfiehlt es sich, den Vorschlag anzunehmen. Es sind keine Risikominderungsmaßnahmen erforderlich.
Der Vorschlag kann nur wie vorgelegt angenommen werden (d. h. ohne Risikominderungsmaßnahmen), wenn das insgesamt geschätzte Risikopotenzial gering ist und der Gesamtsicherheitsgrad des geschätzten Gesamtrisikos bei sehr sicher oder relativ sicher liegt.
Wird das Gesamtrisiko nach einer ersten Analyse in die Kategorie Hoch oder Mittelhoch eingestuft, so müssen Risikoeindämmungs- oder Risikominderungsvorschläge in den Antrag eingearbeitet werden, der alsdann einer weiteren Risikoanalyse unterzogen wird, bis das Gesamtrisiko in der abschließenden Bewertung als gering und der Sicherheitsgrad als Sehr sicher oder Relativ sicher eingestuft wird. Die Beschreibung dieser zusätzlichen Schritte mit genauen Vorgaben für die Risikoeindämmungs- oder Risikominderungsmaßnahmen werden integraler Bestandsteil der Risikobewertung.
TEIL 2
BEWERTUNG VON NICHTZIELARTEN
Schritt 1
Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und Ausbreitung von Nichtzielarten über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus
Fall |
Wahrscheinlichkeit (H, M, G) |
Sicherheit (SS, RS, RU, SU) |
Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung (1) |
Eine Nichtzielart wird im Zuge der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen mit eingeführt. |
|
|
|
Die eingeführte Nichtzielart trifft auf empfängliche Habitate oder Wirtsorganismen. |
|
|
|
Abschließende Bewertung (2) |
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(1)
Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.
(2)
Die abschließende Bewertung der Wahrscheinlichkeit entspricht dem Wert des Elements mit der niedrigsten Risikobewertung, und die abschließende Bewertung der Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad. |
Schritt 2
Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung von Nichtzielarten
Fall |
Wahrscheinlichkeit (H, M, G) |
Sicherheit (SS, RS, RU, SU) |
Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung (1) |
Das Konkurrieren mit oder das Verdrängen von heimischen Populationen führt zu deren Ausrottung. |
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Die genetische Vermischung mit heimischen Populationen führt zu einem Verlust an genetischer Vielfalt. |
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Andere unerwünschte Vorkommnisse ökologischer oder pathologischer Art. |
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Einige der genannten Fälle sind auch noch gegeben, nachdem die Nichtzielart entfernt wurde. |
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Abschließende Bewertung (2) |
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(1)
Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.
(2)
Die abschließende Bewertung der Folgen entspricht dem Wert der höchsten Risikobewertung, und die abschließende Bewertung der Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad. |
Schritt 3
Risikopotenzial von Nichtzielarten
Auf der Grundlage der vorangegangenen Bewertungen (Schritt 1 und 2) wird ein einziger Wert gegeben:
Komponente |
Risikopotenzial (H, M, G) |
Sicherheit (SS, RS, RU, SU) |
Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung (1) |
Ansiedlung und Ausbreitung (Schritt 1) |
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Ökologische Auswirkungen (Schritt 2) |
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Abschließende Bewertung (2) |
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(1)
Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.
(2)
Die abschließende Einstufung des Risikopotenzials entspricht dem Wert des Elements mit der niedrigsten Risikobewertung, und die abschließende Bewertung der Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad. |
Die Bedingungen für die Bewertung des Risikopotenzials nicht heimischer Arten (Teil 1) gelten sinngemäß auch für das Risikopotenzial von Nichtzielarten (Teil 2), einschließlich der Verpflichtung zur Durchführung von Risikoeindämmungs- und Risikominderungsmaßnahmen.
TEIL 3
GESAMTUMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG — KURZBERICHT
ANHANG III
Quarantäne
Quarantäne ist eine Maßnahme, durch die lebende Tiere oder Pflanzen und vergesellschaftete Organismen von ihrem Lebensumfeld völlig abgesondert werden, um Schadwirkungen auf wild lebende und gezüchtete Arten sowie unerwünschte Veränderungen natürlicher Ökosysteme zu verhindern.
Es ist angezeigt, nicht heimische und gebietsfremde Arten so lange unter Quarantäne zu stellen, bis etwa vorhandene Nichtzielarten ermittelt wurden und das Freisein von Krankheitserregern oder Seuchen bestätigt werden kann. Die Quarantäneeinrichtung wird nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats errichtet, in dem sie sich befindet und der für die Zulassung der Einrichtung verantwortlich sein wird. Die Dauer der Quarantäne muss in der Genehmigung vermerkt sein. Liegt die Einrichtung nicht im Aufnahmemitgliedstaat, so entscheiden der für die Einrichtung zuständige Beratungsausschuss und der Beratungsausschuss im Aufnahmemitgliedstaat über die Quarantänedauer.
Marktbeteiligte betreiben die Quarantäneeinrichtungen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Sie verfügen außerdem über ein Qualitätssicherungsprogramm und ein Verfahrenshandbuch.
Betrifft ein Antrag einen Umsiedlungsvorschlag, so werden für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt ersetzt.
Abwasser- und Abfallbeseitigung
In einer Quarantäneeinrichtung anfallende Abwässer und Abfälle sind so zu behandeln, dass etwa vorhandene Zielarten und vergesellschaftete Organismen wirksam vernichtet werden. Um den reibungslosen Betrieb der Anlage und ihre vollständige Eingrenzung zu gewährleisten, müssen die Abwasserbehandlungssysteme der Quarantäneeinrichtung mit ausfallsicheren Hilfsaggregaten ausgerüstet sein.
Behandelte Abwässer und Abfälle können umweltschädigende Stoffe (z. B. Bewuchsverhinderungsmittel) enthalten, die so zu entsorgen sind, dass Umweltauswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.
Die Einzelheiten der Abwasser- und Abfallbehandlung sind aufzuzeichnen, und es sind Listen, einschließlich Zeitplänen, der für diese Behandlungen zuständigen Personen zu führen. Im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs und zur Früherkennung etwaiger Ausfälle muss das System überwacht werden.
Räumliche Trennung
Um die Eingrenzung zu gewährleisten, sind unter Quarantäne gestellte Organismen von anderen Organismen abzusondern. Hiervon ausgeschlossen sind Sentinel-Arten, die speziell eingesetzt werden, um Wirkungen auf eingeführte Arten zu testen. Das Eindringen von Vögeln, anderen Tieren, Krankheitserregern und Schadstoffen ist zu verhindern.
Personal
Der Zugang zur Einrichtung ist auf geschultes, zutrittsbefugtes Personal zu beschränken. Schuhwerk, Hände und innerhalb der Einrichtung verwendetes Material sollten vor Verlassen der Quarantänestation desinfiziert werden (siehe unten).
Ausrüstungen
Organismen aller Lebensstadien, Tanks, Wasser, Versandcontainer und Ausrüstungen, die mit den eingeführten Arten in Berührung gekommen sind, einschließlich Transportfahrzeuge, sind bei der Aufnahme so zu behandeln, dass die betreffenden Arten oder vergesellschafteten Nichtzielarten auf keinen Fall aus der Einrichtung entweichen können. Alles Versand- und Verpackungsmaterial ist zu desinfizieren oder zu verbrennen, soweit das Verbrennen derartigen Materials gestattet ist.
Verendete Tiere und ihre Entsorgung
Todesfälle sind täglich zu erfassen, und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zur Einsicht zur Verfügung zu halten. Verendete Tiere dürfen nicht aus der Einrichtung verbracht werden. Tierkörper, Gewebe oder Schalen dürfen nicht entsorgt werden, ohne zuvor durch eine zugelassene Behandlung vollständig sterilisiert worden zu sein. Hitzebehandlungen (wie Autoklavieren) oder die chemische Sterilisation sind zulässig.
Todesfälle sind der zuständigen Behörde zu melden, und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Todesursachen umgehend zu untersuchen. Tierkörper sind nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 6 ) zu lagern, zu befördern und zu entsorgen.
Kontrolle und Untersuchung
Nichtzielarten müssen regelmäßig kontrolliert werden. Wird bei einem Organismus eine Nichtzielart oder ein zuvor unentdeckter Krankheitserreger oder Parasit festgestellt, so sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Diese Maßnahmen können auch die Vernichtung der Organismen und die Desinfektion der Einrichtung umfassen.
Dauer
Die Quarantänedauer ist je nach Organismus, dem saisonalen Auftreten bestimmter Nichtzielarten und den Aufzuchtbedingungen unterschiedlich.
Buchführung
Quarantäneeinrichtungen müssen akkurat Buch führen über
Desinfektion
Die Desinfektion beinhaltet die Applikation von Desinfektionsmitteln in ausreichender Konzentration und mit einer Einwirkzeit, die die Abtötung von Schadorganismen gewährleistet. Die Mittel und Konzentrationen zur Desinfektion von Quarantäneeinrichtungen müssen eine vollständige Meerwasser- und Süßwasserdesinfektion gewährleisten. Ähnliche Konzentrationen sind für die Routinedesinfektion der Einrichtung zu verwenden. Es wird empfohlen, alle Desinfektionsmittel zu neutralisieren, bevor sie in die Umwelt freigesetzt werden, und Meerwasser verwendende Einrichtungen müssen das Problem der Restoxidanzien lösen, die bei der chemischen Desinfektion anfallen. Es müssen ausreichende Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen, um in Notfällen, z. B. wenn festgestellt wird, dass ein Parasit oder Krankheitserreger mit angesiedelt wurde, die ganze Einrichtung behandeln zu können.
ANHANG IV
Liste der Arten entsprechend Artikel 2 Absatz 5 ( 7 )
TEIL A — Allgemein
TEIL B — Betrifft die französischen überseeischen Departements
( 1 ) ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 71.
( 2 ) ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 6.
( 3 ) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
( 4 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
( 5 ) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
( 6 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98).
( 7 ) ►M3 Hybriden von in diesem Anhang aufgeführten Arten sollten nicht als Teil dieser Liste betrachtet werden. ◄
( 8 ) Hybriden von Stör-Arten.