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Document 02007L0046-20140101

Consolidated text: Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/46/2014-01-01

2007L0046 — DE — 01.01.2014 — 012.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 2007/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. September 2007

zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

(Rahmenrichtlinie)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 263, 9.10.2007, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1060/2008 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2008

  L 292

1

31.10.2008

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 78/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Januar 2009

  L 35

1

4.2.2009

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 79/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Januar 2009

  L 35

32

4.2.2009

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 385/2009 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2009

  L 118

13

13.5.2009

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009

  L 188

1

18.7.2009

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 661/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009

  L 200

1

31.7.2009

 M7

RICHTLINIE 2010/19/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 9. März 2010

  L 72

17

20.3.2010

►M9

VERORDNUNG (EU) Nr. 371/2010 DER KOMMISSION vom 16. April 2010

  L 110

1

1.5.2010

►M10

VERORDNUNG (EU) Nr. 183/2011 DER KOMMISSION vom 22. Februar 2011

  L 53

4

26.2.2011

►M11

VERORDNUNG (EU) Nr. 582/2011 DER KOMMISSION vom 25. Mai 2011

  L 167

1

25.6.2011

►M12

VERORDNUNG (EU) Nr. 678/2011 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2011

  L 185

30

15.7.2011

►M13

VERORDNUNG (EU) Nr. 65/2012 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2012

  L 28

24

31.1.2012

►M14

VERORDNUNG (EU) Nr. 1229/2012 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2012

  L 353

1

21.12.2012

►M15

VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2012 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2012

  L 353

31

21.12.2012

►M16

VERORDNUNG (EU) Nr. 143/2013 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2013

  L 47

51

20.2.2013

►M17

VERORDNUNG (EU) Nr. 171/2013 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2013

  L 55

9

27.2.2013

►M18

VERORDNUNG (EU) Nr. 195/2013 DER KOMMISSION vom 7. März 2013

  L 65

1

8.3.2013

►M19

RICHTLINIE 2013/15/EU DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

172

10.6.2013


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 127 vom 26.5.2009, S. 22  (385/2009)




▼B

RICHTLINIE 2007/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. September 2007

zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

(Rahmenrichtlinie)

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.

(2)

Im Interesse der Verwirklichung und des Funktionierens des Binnenmarktes der Gemeinschaft sollten die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein gemeinschaftliches Genehmigungsverfahren ersetzt werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen Harmonisierung beruht.

(3)

Die technischen Anforderungen für Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten und Fahrzeuge sollten in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden. Diese Rechtsakte sollten vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen.

(4)

In der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 4 ) war die Anwendung des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens für vollständige Fahrzeuge auf Fahrzeuge der Klasse M1 beschränkt, jedoch sollte diese Richtlinie zur Vollendung des Binnenmarktes und zur Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens für alle Fahrzeugklassen gelten, damit den Herstellern durch die gemeinschaftliche Typgenehmigung die Vorteile des Binnenmarktes zugute kommen.

(5)

Damit die Hersteller sich auf die neuen harmonisierten Verfahren einstellen können, sollte eine ausreichend lange Übergangszeit eingeräumt werden, ehe das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren für in einer einzigen Stufe gefertigte Fahrzeuge anderer Klassen als M1 verbindlich wird. Für Fahrzeuge, die nicht der Klasse M1 angehören und eine Mehrstufengenehmigung erfordern, ist eine längere Übergangszeit erforderlich, weil Aufbauhersteller in das Typgenehmigungsverfahren einbezogen werden, die in dieser Hinsicht noch ausreichende Erfahrung sammeln müssen, damit die erforderlichen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Aufgrund der Bedeutung, die der Sicherheit von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 zukommt, ist es jedoch notwendig, dass diese Fahrzeuge während der Übergangszeit, in der weiterhin das nationale Typgenehmigungsverfahren gilt, um den Herstellern Gelegenheit zu geben, Erfahrung mit dem EG-Typgenehmigungsverfahren zu sammeln, die technischen Anforderungen der harmonisierten Richtlinien erfüllen.

(6)

Hersteller von Kleinserienfahrzeugen konnten die Vorteile des Binnenmarktes bisher nur zum Teil nutzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz deutlich verbessern lassen, wenn Kleinserienfahrzeuge vollständig in das gemeinschaftliche Typgenehmigungssystem für Fahrzeuge einbezogen werden; dies sollte mit Fahrzeugen der Klasse M1 beginnen.

(7)

Zur Verhinderung von Missbrauch sollten vereinfachte Verfahren für Kleinserienfahrzeuge nur im Falle sehr begrenzter Produktionszahlen in Anspruch genommen werden können. Es ist daher notwendig, den Begriff der Kleinserie anhand der Zahl der hergestellten Fahrzeuge genauer zu fassen.

(8)

Es ist wichtig, die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen zu ermöglichen, um das Mehrstufen-Genehmigungsverfahren genügend flexibel zu halten. Bis zum Erlass harmonisierter gemeinschaftlicher Vorschriften sollte es den Mitgliedstaaten jedoch weiterhin gestattet sein, Einzelgenehmigungen nach ihren nationalen Bestimmungen zu erteilen.

(9)

Bis zur Anwendung des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens für Fahrzeuge anderer Klassen als M1 sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, weiterhin nationale Typgenehmigungen zu erteilen, und entsprechende Übergangsbestimmungen sollten festgelegt werden.

(10)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 5 ) erlassen werden.

(11)

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates ( 6 ) ist die Gemeinschaft dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten.

Folglich sollten Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (nachstehend „UN/ECE-Regelungen“ genannt), denen die Gemeinschaft gemäß dem genannten Beschluss beitritt, sowie Änderungen von UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft bereits beigetreten ist, in das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren entweder als Anforderungen für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge oder als Alternativen zum geltenden Gemeinschaftsrecht übernommen werden. Insbesondere wenn die Gemeinschaft durch einen Beschluss des Rates entscheidet, dass eine UN/ECE-Regelung in das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge aufzunehmen ist und bestehende Gemeinschaftsvorschriften ersetzen soll, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die erforderlichen Änderungen dieser Richtlinie vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(12)

Im Interesse einer besseren Rechtsetzung und Vereinfachung und zur Vermeidung der Notwendigkeit einer ständigen Aktualisierung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über technische Spezifikationen sollte es möglich sein, in dieser Richtlinie oder in den Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen Verweise auf bestehende internationale Normen und Regelungen vorzusehen, ohne sie im gemeinschaftlichen rechtlichen Rahmen wiederholen zu müssen.

(13)

Um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion, das einen der Eckpfeiler des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens darstellt, richtig eingeführt worden ist und ordnungsgemäß funktioniert, sollten die Hersteller regelmäßig durch die zuständige Behörde oder einen dafür bestellten und ausreichend qualifizierten Technischen Dienst überprüft werden.

(14)

Mit den Rechtsvorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen soll in erster Linie sichergestellt werden, dass neue Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die in Verkehr gebracht werden, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau bieten. Dieses Ziel sollte nicht durch den Einbau bestimmter Teile oder Ausrüstungen nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Fahrzeugen beeinträchtigt werden. Daher sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Teile oder Ausrüstungen, die in Fahrzeuge eingebaut werden können und die Funktionsweise von Systemen, die in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, einer vorhergehenden Kontrolle durch eine Genehmigungsbehörde unterliegen, bevor sie zum Kauf angeboten werden. Diese Maßnahmen sollten als technische Bestimmungen für die Anforderungen ausgestaltet werden, denen diese Teile oder Ausrüstungen entsprechen müssen.

(15)

Diese Maßnahmen sollten nur für eine begrenzte Anzahl von Teilen oder Ausrüstungen gelten. Das Verzeichnis dieser Teile oder Ausrüstungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen sollten nach Anhörung der interessierten Kreise erstellt werden. Bei der Erstellung des Verzeichnisses sollte die Kommission die interessierten Kreise auf der Grundlage eines Berichts konsultieren und sich um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und des Umweltschutzes und dem Interesse der Verbraucher, Hersteller und Händler an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem Zubehör- und Ersatzteilmarkt bemühen.

(16)

Das Verzeichnis der Teile und Ausrüstungen, die betroffenen wesentlichen Systeme sowie die Prüfverfahren und Durchführungsmaßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG festgelegt werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des genannten Beschlusses zu erlassen.

(17)

Diese Richtlinie stellt eine Reihe spezifischer Sicherheitsanforderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit ( 7 ) dar, mit denen spezifische Anforderungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher festgelegt werden. Daher müssen Vorschriften erlassen werden, um sicherzustellen, dass der Hersteller für den Fall ernster Risiken für Verbraucher, die von einem Fahrzeug aufgrund der Anwendung der vorliegenden Richtlinie oder der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte ausgehen, wirksame Schutzmaßnahmen getroffen hat, einschließlich des Rückrufs von Fahrzeugen. Die Genehmigungsbehörden sollten daher beurteilen können, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend sind oder nicht.

(18)

Es ist wichtig, dass die Hersteller den Fahrzeugbesitzern sachdienliche Informationen geben, um eine unsachgemäße Benutzung von Sicherheitseinrichtungen zu verhindern. Entsprechende Bestimmungen sollten in diese Richtlinie aufgenommen werden.

(19)

Es ist ferner wichtig, dass die Hersteller von Ausrüstungen Zugang zu bestimmten Informationen erhalten, über die nur die Fahrzeughersteller verfügen, d. h. zu technischen Informationen, einschließlich Zeichnungen, die sie für die Entwicklung von Teilen für den Zubehör- und Ersatzteilmarkt benötigen.

(20)

Ebenso ist es wichtig, dass die Hersteller die Informationen unabhängigen Marktbeteiligten problemlos zugänglich machen, um die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs sicherzustellen. Diese Informationsanforderungen wurden inzwischen in gemeinschaftliche Rechtsvorschriften aufgenommen, und zwar insbesondere in die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ( 8 ), mit der Maßgabe, dass die Kommission spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten der genannten Verordnung einen Bericht über das Funktionieren der Regelung für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen unterbreitet und prüft, ob es zweckmäßig wäre, alle Bestimmungen über den Zugang zu solchen Informationen in einer revidierten Rahmenrichtlinie für die Typgenehmigung zu konsolidieren.

(21)

Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sollten die Maßnahmen zur Durchführung der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen sowie zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Richtlinie sowie der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen, insbesondere zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sowie der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen oder ihre Ergänzung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des genannten Beschlusses zu erlassen. Das gleiche Verfahren sollte für Anpassungen gelten, die für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen für Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.

(22)

Die Erfahrung zeigt, dass unter Umständen unverzüglich geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Straßenverkehrsteilnehmer besser zu schützen, wenn Mängel in geltenden Rechtsvorschriften festgestellt worden sind. In solchen dringenden Fällen sollten die notwendigen Änderungen der Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen oder ihre Ergänzung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des genannten Beschlusses zu erlassen.

(23)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung eines verbindlichen Systems gemeinschaftlicher Typgenehmigungen für alle Fahrzeugklassen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien wesentlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der unverändert gebliebenen Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(25)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ( 9 ) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(26)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der aufgeführten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen.

(27)

Die Anforderungen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit den in dem Aktionsplan „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ niedergelegten Grundsätzen.

(28)

Vor allem ist es wichtig, dass künftige Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie vorgeschlagen werden, oder Verfahren, die in Anwendung dieser Richtlinie durchgeführt werden sollen, mit diesen Grundsätzen übereinstimmen, auf die in der Mitteilung der Kommission „Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert“ erneut verwiesen wird —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten; damit sollen ihre Zulassung, ihr Verkauf und ihre Inbetriebnahme in der Gemeinschaft erleichtert werden.

Diese Richtlinie enthält außerdem die Vorschriften für den Verkauf und die Inbetriebnahme von Teilen und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die nach dieser Richtlinie genehmigt wurden.

Zur Durchführung dieser Richtlinie werden in Rechtsakten besondere technische Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Fahrzeugen festgelegt; Anhang IV enthält eine vollständige Auflistung dieser Rechtsakte.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in einer oder mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge konstruiert und gebaut sind.

Sie gilt auch für die Einzelgenehmigung derartiger Fahrzeuge.

Diese Richtlinie gilt auch für Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die unter diese Richtlinie fallen.

(2)  Diese Richtlinie gilt nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:

a) land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge ( 10 ) und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;

b) vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ( 11 );

c) Gleiskettenfahrzeuge.

(3)  Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:

a) Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;

b) Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und

c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

sofern diese Fahrzeuge die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Derartige fakultative Genehmigungen lassen die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen ( 12 ) unberührt.

(4)  Die Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:

a) Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind;

b) Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck

1. „Rechtsakt“ eine Einzelrichtlinie, eine Einzelverordnung oder eine dem Geänderten Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügte UN/ECE-Regelung;

2. „Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung“ eine in Anhang IV Teil 1 aufgeführte Richtlinie oder Verordnung. Dieser Begriff erfasst auch deren Durchführungsrechtsakte;

3. „Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

4. „nationale Typgenehmigung“ ein Typgenehmigungsverfahren nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats; die Gültigkeit einer solchen Genehmigung beschränkt sich auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

5. „EG-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Richtlinie und der in Anhang IV oder XI aufgeführten Rechtsakte entspricht;

6. „Einzelgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das eine Einzelausführung darstellt, den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

7. „Mehrstufen-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten bescheinigen, dass — je nach Fertigungsstand — ein Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

8. „Mehrphasen-Typgenehmigung“ ein Fahrzeug-Genehmigungsverfahren, bei dem schrittweise für sämtliche zum Fahrzeug gehörigen Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten die EG-Typgenehmigungen erteilt werden, und das schließlich zur Genehmigung des vollständigen Fahrzeugs führt;

9. „Einphasen-Typgenehmigung“ ein Genehmigungsverfahren, bei dem das gesamte Fahrzeug in einem einzigen Vorgang genehmigt wird;

10. „gemischte Typgenehmigung“ ein Mehrphasen-Typgenehmigungsverfahren, bei dem die Genehmigungen für ein System oder mehrere Systeme in der Schlussphase des Genehmigungsverfahrens für das gesamte Fahrzeug erteilt werden, ohne dass für diese Systeme ein EG-Typgenehmigungsbogen ausgestellt werden muss;

11. „Kraftfahrzeug“ ein vollständiges, vervollständigtes oder unvollständiges Fahrzeug mit eigener Antriebsmaschine, mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;

12. „Anhänger“ ein Fahrzeug auf Rädern ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden;

13. „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger im Sinne der Nummern 11 und 12;

14. „Hybridkraftfahrzeug“ ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen Energiewandlern und zwei verschiedenen Energiespeichersystemen (im Fahrzeug) zum Zwecke des Fahrzeugantriebs;

15. „Hybridelektrofahrzeug“ ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:

 einem Betriebskraftstoff;

 einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator, Schwungrad/Generator usw.);

16. „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ ein Fahrzeug mit eigenem Antrieb, das speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert und gebaut und bauartbedingt nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet ist. Eine Maschine, die auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montiert ist, gilt nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschine;

17. „Typ eines Fahrzeugs“ Fahrzeuge einer bestimmten Fahrzeugklasse, die sich zumindest hinsichtlich der in Anhang II Teil B aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden. Ein Fahrzeugtyp kann Varianten und Versionen im Sinne des Anhangs II Teil B umfassen;

18. „Basisfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird;

19. „unvollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Vervollständigungsstufe unterzogen werden muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

20. „vervollständigtes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

21. „vollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen;

22. „Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie“ ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das nicht zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden kann, weil neue technische Anforderungen in Kraft getreten sind, für die es nicht genehmigt wurde;

23. „System“ eine den Anforderungen eines der Rechtsakte unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen;

24. „Bauteil“ eine den Anforderungen eines Rechtsakts unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht;

25. „selbstständige technische Einheit“ eine den Anforderungen eines Rechtsakts unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht;

26. „Originalteil oder -ausrüstung“ ein Teil oder eine Ausrüstung, das/die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt wird, die der Fahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Bau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt. Hierzu gehören Teile oder Ausrüstungen, die auf derselben Fertigungsstraße gefertigt wurden wie die Teile oder Ausrüstungen für den Bau des Fahrzeugs. Bis zum Nachweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Teile Originalteile sind, wenn der Hersteller bescheinigt, dass die Teile die gleiche Qualität aufweisen wie die für den Bau des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und nach den Spezifikationen und Produktionsnormen des Fahrzeugherstellers gefertigt wurden;

27. „Hersteller“ die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle muss nicht notwendigerweise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein;

28. „Bevollmächtigter des Herstellers“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Richtlinie geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde zu vertreten und in seinem Namen zu handeln; in den Fällen, in denen der Begriff „Hersteller“ verwendet wird, ist darunter entweder der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zu verstehen;

29. „Genehmigungsbehörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die zuständig ist für alle Belange der Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten oder der Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug sowie für das Autorisierungsverfahren und für die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug von Genehmigungsbögen; sie fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, benennt die Technischen Dienste und sorgt dafür, dass der Hersteller seine Pflichten in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion erfüllt;

30. „zuständige Behörde“ in Artikel 42 entweder die Genehmigungsbehörde oder eine benannte Behörde oder eine im Auftrag einer dieser Behörden tätige Akkreditierungsstelle;

31. „Technischer Dienst“ eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen und Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können;

32. „virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen einschließlich Berechnungen, mit denen nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den technischen Anforderungen eines Rechtsakts entspricht. Im Rahmen eines virtuellen Verfahrens ist es nicht erforderlich, die Prüfung an einem physisch vorhandenen Fahrzeug, System oder Bauteil oder einer physisch vorhandenen selbstständigen technischen Einheit durchzuführen;

33. „Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Genehmigung erteilt wurde;

34. „EG-Typgenehmigungsbogen“ die in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie oder im entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung wiedergegebene Urkunde, wobei der Mitteilungsvordruck im entsprechenden Anhang einer der UN/ECE-Regelungen, die in Anhang IV Teil I oder II dieser Richtlinie aufgeführt sind, als gleichwertig gilt;

35. „Einzelgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für ein Einzelfahrzeug eine Genehmigung erteilt wurde;

36. „Übereinstimmungsbescheinigung“ das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht;

37. „Beschreibungsbogen“ das in Anhang I oder III oder im entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung wiedergegebene Dokument, das die Beschreibungsmerkmale enthält, die vom Antragsteller anzugeben sind; der Beschreibungsbogen kann auch in elektronischer Form vorgelegt werden;

38. „Beschreibungsmappe“ die Gesamtdokumentation einschließlich Beschreibungsbogen, Berechnungen, Daten, Zeichnungen, Fotografien usw., die vom Antragsteller einzureichen ist; diese Mappe kann auch in elektronischer Form vorgelegt werden;

39. „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich der Prüfberichte und aller anderen Schriftstücke, die der Technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde im Zuge der Ausübung ihrer Aufgaben der Beschreibungsmappe beigefügt haben; die Beschreibungsunterlagen können auch in elektronischer Form vorgelegt werden;

40. „Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen“ das Dokument, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennummerierung oder mit einer anderen Kennzeichnung angibt, die das Auffinden aller Seiten zweifelsfrei ermöglicht; dieses Dokument ist so zu gestalten, dass die aufeinander folgenden Schritte des EG-Typgenehmigungsverfahrens und insbesondere das Datum der Überarbeitungen und Aktualisierungen der Beschreibungsunterlagen festgehalten werden.



KAPITEL II

ALLGEMEINE PFLICHTEN

Artikel 4

Pflichten der Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die eine Genehmigung beantragen, ihre Pflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllen.

(2)  Die Mitgliedstaaten erteilen eine Genehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten nur, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

(3)  Die Mitgliedstaaten gestatten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten nur, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nicht unter Verweis auf die von dieser Richtlinie erfassten Aspekte des Baus oder der Wirkungsweise untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

(4)  Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die Behörden, die für Genehmigungsangelegenheiten zuständig sind; sie notifizieren der Kommission die Errichtung oder Benennung gemäß Artikel 43.

Bei der Notifizierung sind Name, Anschrift einschließlich der elektronischen Anschrift sowie der Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörden anzugeben.

Artikel 5

Pflichten der Hersteller

(1)  Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit unmittelbar beteiligt ist.

(2)  Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist jeder Hersteller für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er auf seiner Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt, verantwortlich.

Verändert ein Hersteller Bauteile oder Systeme, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion dieser Bauteile und Systeme verantwortlich.

(3)  Ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger Hersteller muss für die Zwecke dieser Richtlinie einen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.



KAPITEL III

EG-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Artikel 6

Verfahren für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge

(1)  Der Hersteller kann zwischen folgenden Verfahren wählen:

a) Mehrphasen-Typgenehmigung,

b) Einphasen-Typgenehmigung,

c) gemischte Typgenehmigung.

(2)  Ein Antrag auf Mehrphasen-Typgenehmigung umfasst die Beschreibungsmappe mit den Angaben gemäß Anhang III, der sämtliche Typgenehmigungsbögen beigefügt sind, die gemäß den jeweils anwendbaren, in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind. Im Falle der Typgenehmigung eines Systems oder einer selbstständigen technischen Einheit gemäß den anwendbaren Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu den zugehörigen Beschreibungsunterlagen, bis die Genehmigung entweder erteilt oder verweigert worden ist.

(3)  Ein Antrag auf Einphasen-Typgenehmigung umfasst die Beschreibungsmappe mit den einschlägigen Angaben gemäß Anhang I, die in Bezug auf die in Anhang IV oder Anhang XI und gegebenenfalls in Anhang III Teil II aufgeführten Rechtsakte erforderlich sind.

(4)  Im Falle eines gemischten Typgenehmigungsverfahrens kann die Genehmigungsbehörde einen Hersteller von der Verpflichtung zur Vorlage von einem oder mehreren EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme ausnehmen, sofern der Beschreibungsmappe während der Fahrzeuggenehmigungsphase die in Anhang I genannten, für die Genehmigung dieser Systeme notwendigen Angaben beigefügt sind; in diesem Fall ist jeder EG-Typgenehmigungsbogen, auf den die Behörde verzichtet, durch einen Prüfbericht zu ersetzen.

(5)  Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 sind für die Mehrstufen-Typgenehmigung folgenden Angaben zu machen:

a) auf der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EG-Typgenehmigungsbögen, die für ein vollständiges Fahrzeug erforderlich sind, soweit sie den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen;

b) auf der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EG-Typgenehmigungsbögen, die den auf der jeweiligen Stufe zu genehmigenden Umfang betreffen, sowie eine Kopie des EG-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug, der für die vorangegangene Baustufe erteilt wurde; darüber hinaus hat der Hersteller umfassende Angaben zu den Änderungen und Ergänzungen zu machen, die er an dem Fahrzeug vorgenommen hat.

Die Angaben nach den Buchstaben a oder b können nach dem gemischten Typgenehmigungsverfahren des Absatzes 4 gemacht werden.

(6)  Der Hersteller reicht den Antrag bei der Genehmigungsbehörde ein. Für ein und denselben Fahrzeugtyp kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden.

Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

(7)  Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.

(8)  Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens erforderlich ist.

Artikel 7

Verfahren für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

(1)  Der Hersteller reicht den Antrag bei der Genehmigungsbehörde ein. Für ein und denselben Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

(2)  Dem Antrag ist die Beschreibungsmappe beizufügen, deren Inhalt in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen festgelegt ist.

(3)  Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.

(4)  Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zur Verfügung, die gemäß den einschlägigen Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen notwendig sind.



KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen eine EG-Typgenehmigung nur erteilen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass die in Artikel 12 genannten Verfahren ordnungsgemäß und mit zufrieden stellendem Ergebnis durchgeführt wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten erteilen EG-Typgenehmigungen gemäß den Artikeln 9 und 10.

(3)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar den erforderlichen Bestimmungen entspricht, aber dennoch ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so kann er die Erteilung der EG-Typgenehmigung verweigern. In diesem Fall übermittelt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung seiner Entscheidung und Belegen für seine Feststellungen.

(4)  Die EG-Typgenehmigungsbögen sind gemäß Anhang VII zu nummerieren.

(5)  Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten für jeden Fahrzeugtyp, für den sie eine Genehmigung erteilt hat, innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Kopie des EG-Typgenehmigungsbogens einschließlich seiner Anlagen. Die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(6)  Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Verweigerung und jeden Entzug einer Typgenehmigung sowie über die Gründe hierfür.

(7)  Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten alle drei Monate eine Liste der EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die sie im vorangegangenen Dreimonatszeitraum erteilt, geändert, verweigert oder entzogen hat. Diese Liste enthält die in Anhang XIV genannten Angaben.

(8)  Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, übermittelt auf Verlangen eines anderen Mitgliedstaats innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens eine Kopie des betreffenden EG-Typgenehmigungsbogens mit den zugehörigen Anlagen. Die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Artikel 9

Spezifische Bestimmungen für Fahrzeuge

(1)  Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Genehmigung für

a) einen Typ eines Fahrzeugs, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht;

b) einen Typ eines Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang XI aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.

Die in Anhang V beschriebenen Verfahren finden Anwendung.

(2)  Die Mitgliedstaaten erteilen eine Mehrstufen-Typgenehmigung für einen Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und, abhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, den technischen Anforderungen der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.

Die Mehrstufen-Typgenehmigung gilt auch für vollständige Fahrzeuge, die von einem anderen Hersteller umgerüstet oder verändert werden.

Die in Anhang XVII beschriebenen Verfahren finden Anwendung.

(3)  Für jeden Fahrzeugtyp hat die Genehmigungsbehörde

a) alle zutreffenden Abschnitte des EG-Typgenehmigungsbogens, einschließlich der Anlage mit den Prüfergebnissen, deren Muster in Anhang VIII wiedergegeben ist, auszufüllen;

b) das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen zu erstellen oder zu überprüfen;

c) dem Antragsteller den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen ohne unangemessene Verzögerung auszustellen.

(4)  Im Falle einer EG-Typgenehmigung, die nach Artikel 20, Artikel 22 oder Anhang XI mit einer Beschränkung ihrer Gültigkeit oder mit Freistellungen von gewissen Bestimmungen der Rechtsakte verbunden ist, sind diese Beschränkungen oder Freistellungen im EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben.

(5)  Wird in der Beschreibungsmappe auf Bestimmungen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Bezug genommen, die in Anhang XI aufgeführt sind, so sind diese Bestimmungen im EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben.

(6)  Wählt der Hersteller das gemischte Typgenehmigungsverfahren, so trägt die Genehmigungsbehörde in Teil III des Beschreibungsbogens, dessen Muster in Anhang III wiedergegeben ist, die Angaben zu den nach den jeweiligen Rechtsakten erstellten Prüfberichten ein, zu denen keine EG-Typgenehmigungsbögen vorliegen.

(7)  Wählt der Hersteller das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren, so erstellt die Genehmigungsbehörde nach dem Muster in der Anlage des Anhangs VI eine Liste der anwendbaren Rechtsakte und fügt sie dem EG-Typgenehmigungsbogen bei.

Artikel 10

Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

(1)  Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Typgenehmigung für ein System, das mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht.

(2)  Die Mitgliedstaaten erteilen eine entsprechende EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit, das/die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht.

(3)  Werden Bauteile oder selbstständige technische Einheiten — auch solche, die zur Reparatur oder Wartung eines Fahrzeugs bestimmt sind — zugleich von einer Typgenehmigung für Systeme in Bezug auf ein Fahrzeug erfasst, so ist für sie keine zusätzliche Genehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erforderlich, sofern das in dem entsprechenden Rechtsakt nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

(4)  Wenn ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs seine/ihre Funktion erfüllen kann oder nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung der Anforderungen nur dann geprüft werden kann, wenn das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit in Verbindung mit diesen anderen Fahrzeugteilen betrieben wird, muss der Geltungsbereich der EG-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entsprechend eingeschränkt werden. In diesem Fall muss der EG-Typgenehmigungsbogen Angaben zu etwaigen Verwendungsbeschränkungen und besonderen Einbauvorschriften enthalten. Stattet der Fahrzeughersteller das Fahrzeug mit einem solchen Bauteil oder einer solchen selbstständigen technischen Einheit aus, so wird die Einhaltung etwaiger Verwendungsbeschränkungen oder Einbauvorschriften anlässlich der Erteilung der Genehmigung für das Fahrzeug geprüft.

Artikel 11

Für die EG-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen

(1)  Die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte wird durch geeignete Prüfungen nachgewiesen, die von den benannten Technischen Diensten durchgeführt werden.

Die Prüfverfahren sowie die für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Spezialausrüstungen und -werkzeuge werden in den einzelnen Rechtsakten beschrieben.

(2)  Die erforderlichen Prüfungen werden an Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind.

Der Hersteller kann jedoch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit wählen, das/die zwar nicht für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ ist, aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist. Zur Erleichterung der Entscheidung im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.

(3)  Als Alternative zu den in Absatz 1 genannten Prüfverfahren können mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers virtuelle Prüfverfahren in Bezug auf die in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte angewandt werden.

(4)  Die allgemeinen Bedingungen, die virtuelle Prüfverfahren erfüllen müssen, sind in Anlage 1 des Anhangs XVI aufgeführt.

Für jeden der in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte werden die speziellen Prüfbedingungen und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften in Anlage 2 des genannten Anhangs festgelegt.

(5)  Die Kommission erstellt das Verzeichnis der Rechtsakte, für die ein virtuelles Prüfverfahren zulässig ist, sowie die speziellen Bedingungen und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und aktualisiert.

Artikel 12

Übereinstimmung der Produktion

(1)  Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt, ergreift die notwendigen Maßnahmen nach Anhang X, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(2)  Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen nach Anhang X, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob die Vorkehrungen nach Absatz 1 weiterhin angemessen sind und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile bzw. selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

Die Überprüfung der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf die Verfahren, die in Anhang X und in denjenigen Rechtsakten, die besondere Vorschriften enthalten, aufgeführt sind. Zu diesem Zweck kann die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, an Proben, die in den Betriebsstätten des Herstellers einschließlich seiner Fertigungsstätten entnommen wurden, jede Prüfung durchführen, die in einem der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte vorgeschrieben ist.

(3)  Stellt ein Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen nicht angewandt werden, erheblich von den festgelegten Vorkehrungen und Kontrollplänen abweichen oder nicht mehr angewandt werden, obwohl die Produktion nicht eingestellt wurde, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen — einschließlich des Entzugs der Typgenehmigung —, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion ordnungsgemäß eingehalten wird.



KAPITEL V

ÄNDERUNG VON EG-TYPGENEHMIGUNGEN

Artikel 13

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Der Hersteller unterrichtet den Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen. Dieser Mitgliedstaat entscheidet dann nach den Bestimmungen dieses Kapitels, wie weiter zu verfahren ist. Sofern erforderlich, kann der Mitgliedstaat im Benehmen mit dem Hersteller entscheiden, dass eine neue EG-Typgenehmigung zu erteilen ist.

(2)  Ein Antrag auf Änderung einer EG-Typgenehmigung wird ausschließlich bei dem Mitgliedstaat eingereicht, der die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat.

(3)  Stellt der Mitgliedstaat fest, dass für eine Änderung neue Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind, so unterrichtet er den Hersteller entsprechend. Die in den Artikeln 14 und 15 genannten Verfahren gelten erst, nachdem die erforderlichen neuen Kontrollen oder neuen Prüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind.

Artikel 14

Spezifische Bestimmungen für Fahrzeuge

(1)  Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, so wird die Änderung als „Revision“ bezeichnet.

In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.

(2)  Die Revision wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1

a) weitere Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind,

b) Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden,

c) neue Anforderungen aufgrund der Rechtsakte, die für den genehmigten Fahrzeugtyp gelten, in Kraft treten.

In diesen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen revidierten EG-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde.

Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf dem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.

(3)  Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.

(4)  Sind die neuen, in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen unter technischen Gesichtspunkten für den Fahrzeugtyp nicht von Belang oder betreffen sie eine andere Fahrzeugklasse als die, zu der das Fahrzeug gehört, so ist keine Änderung der Typgenehmigung erforderlich.

Artikel 15

Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

(1)  Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, so wird die Änderung als „Revision“ bezeichnet.

In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.

(2)  Eine Revision wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1

a) weitere Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind,

b) Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden,

c) neue Anforderungen aufgrund der Rechtsakte, die für das genehmigte System oder Bauteil oder die genehmigte selbstständige technische Einheit gelten, in Kraft treten.

In diesen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen revidierten EG-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde. Ist die Änderung aufgrund von Absatz 2 Buchstabe c erforderlich, so ist der dritte Abschnitt der Genehmigungsnummer zu aktualisieren.

Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf dem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.

(3)  Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.

Artikel 16

Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen

(1)  Bei Erweiterung einer Typgenehmigung aktualisiert die Genehmigungsbehörde alle betroffenen Teile des EG-Typgenehmigungsbogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen. Der aktualisierte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung ausgestellt.

(2)  Im Falle einer Revision stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung die revidierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, aus.

(3)  Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den in Artikel 8 genannten Verfahren von allen an EG-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.



KAPITEL VI

GÜLTIGKEIT EINER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE

Artikel 17

Erlöschen der Gültigkeit

(1)  Eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:

a) wenn neue Anforderungen eines für das genehmigte Fahrzeug geltenden Rechtsakts für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbindlich werden und eine entsprechende Aktualisierung der Genehmigung nicht möglich ist,

b) wenn die Produktion des genehmigten Fahrzeugs freiwillig endgültig eingestellt wird,

c) wenn die Gültigkeitsdauer der Genehmigung aufgrund einer besonderen Beschränkung befristet ist.

(2)  Wird nur eine Variante innerhalb eines Typs oder nur eine Version innerhalb einer Variante ungültig, so wird die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge nur für die betroffene Variante oder Version ungültig.

(3)  Wird die Produktion eines bestimmten Fahrzeugtyps endgültig eingestellt, muss der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt hat, davon in Kenntnis setzen. Erhält eine Genehmigungsbehörde eine solche Mitteilung, so unterrichtet sie die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 20 Arbeitstagen entsprechend.

Artikel 27 ist nur anwendbar, wenn die Produktion aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels eingestellt wurde.

(4)  Unbeschadet des Absatzes 3 setzt der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, davon in Kenntnis, wenn eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge ungültig wird.

Die Genehmigungsbehörde teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung alle sachdienlichen Angaben mit, damit gegebenenfalls Artikel 27 angewandt werden kann. Diese Mitteilung enthält insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten hergestellten Fahrzeugs.



KAPITEL VII

ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNG

Artikel 18

Übereinstimmungsbescheinigung

(1)  Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge legt jedem vollständigen, unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung bei.

Im Falle eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs trägt der Hersteller auf Seite 2 der Übereinstimmungsbescheinigung nur diejenigen Angaben ein, die in der betreffenden Genehmigungsstufe zu ergänzen oder zu ändern sind, und fügt dieser Bescheinigung alle Übereinstimmungsbescheinigungen der vorangegangenen Genehmigungsstufe bei.

(2)  Die Übereinstimmungsbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen. Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung in seine Sprache oder Sprachen übersetzt wird.

(3)  Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss das verwendete Papier entweder durch farbige grafische Darstellungen oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen geschützt sein.

(4)  Die Übereinstimmungsbescheinigung ist vollständig auszufüllen und darf hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs keine anderen als die in einem Rechtsakt vorgesehenen Beschränkungen enthalten.

(5)  Die in Anhang IX Teil I wiedergegebene Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 20 Absatz 2 genehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die nach Artikel 20 typgenehmigt wurden (vorläufige Genehmigung)“.

(6)  Die in Anhang IX Teil I wiedergegebene Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 22 typgenehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die als Kleinserienfahrzeuge typgenehmigt wurden“; in der Nähe dieses Zusatzes ist das Herstellungsjahr gefolgt von einer fortlaufenden Nummer anzubringen, die zwischen 1 und der in Anhang XII genannten höchstzulässigen Stückzahl liegt und angibt, um das wievielte zulässige Fahrzeug der im betreffenden Jahr gefertigten Serie es sich handelt.

(7)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Hersteller der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats die Daten oder Angaben aus der Übereinstimmungsbescheinigung auch in elektronischer Form übermitteln.

(8)  Nur der Hersteller ist berechtigt, ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Sie ist auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Duplikat“ zu kennzeichnen.

Artikel 19

EG-Typgenehmigungszeichen

(1)  Der Hersteller eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit versieht alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile bzw. selbstständigen technischen Einheiten, auch wenn sie Bestandteil von Systemen sind, mit dem in der betreffenden Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung vorgeschriebenen EG-Typgenehmigungszeichen.

(2)  Ist kein EG-Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller mindestens seinen Firmennamen oder sein Firmenzeichen sowie die Typennummer und/oder eine Identifizierungsnummer an.

(3)  Das EG-Typgenehmigungszeichen muss dem in der Anlage des Anhangs VII wiedergegebenen Muster entsprechen.



KAPITEL VIII

MIT EINZELRICHTLINIEN NICHT ZU VEREINBARENDE NEUE TECHNIKEN ODER KONZEPTE

Artikel 20

Ausnahmen für neue Techniken oder Konzepte

(1)  Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten eine EG-Typgenehmigung für einen Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit erteilen, bei dem neue Techniken oder Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind, sofern die Kommission nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren die Erlaubnis dazu erteilt hat.

(2)  Solange über die Erlaubnis nicht entschieden ist, kann der Mitgliedstaat eine vorläufige Genehmigung erteilen, die nur in seinem Hoheitsgebiet gültig ist und für einen Fahrzeugtyp gilt, der unter die beantragte Ausnahme fällt, sofern er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend davon in Kenntnis setzt und ihnen folgende Unterlagen übermittelt:

a) eine Darlegung der Gründe, weshalb die in dem System, dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit verwirklichten Techniken oder Konzepte mit den Anforderungen unvereinbar sind;

b) eine Beschreibung der davon berührten Sicherheits- und Umweltschutzaspekte sowie der getroffenen Maßnahmen;

c) eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen und ihrer Ergebnisse zum Nachweis, dass Sicherheit und Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird.

(3)  Andere Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 2 genannte vorläufige Genehmigung in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

(4)  Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren darüber, ob es dem Mitgliedstaat erlaubt wird, für diesen Fahrzeugtyp eine EG-Typgenehmigung zu erteilen.

Gegebenenfalls ist in der Entscheidung anzugeben, ob die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung in irgendeiner Weise, etwa zeitlich, beschränkt ist. Die Geltungsdauer der EG-Typgenehmigung darf in keinem Fall weniger als 36 Monate betragen.

Erteilt die Kommission die Erlaubnis nicht, so teilt der Mitgliedstaat dem Inhaber der vorläufigen Typgenehmigung nach Absatz 2 unverzüglich mit, dass die vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Datum der Entscheidung der Kommission aufgehoben wird. Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen Genehmigung vor deren Aufhebung hergestellt wurden, dürfen jedoch in jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige Genehmigung anerkannt hat, zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.

(5)  Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit einer UN/ECE-Regelung entspricht, der die Gemeinschaft beigetreten ist.

Artikel 21

Erforderliche Maßnahmen

(1)  Gibt es nach Ansicht der Kommission triftige Gründe für eine Ausnahme nach Artikel 20, so unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen an den technischen Fortschritt anzupassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Betrifft die Ausnahme nach Artikel 20 eine UN/ECE-Regelung, so schlägt die Kommission gemäß dem in dem Geänderten Übereinkommen von 1958 vorgesehenen Verfahren eine Änderung der einschlägigen UN/ECE-Regelung vor.

(2)  Sobald die einschlägigen Rechtsakte geändert sind, werden alle Beschränkungen, mit denen die Ausnahmegenehmigung verbunden ist, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der Rechtsakte nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung auf Antrag des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, durch eine weitere Entscheidung verlängert werden, die nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen wird.



KAPITEL IX

KLEINSERIENFAHRZEUGE

Artikel 22

EG-Kleinserien-Typgenehmigung

(1)  Auf Antrag des Herstellers erteilen die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Verfahren eine EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der mindestens die in Anhang IV Teil I der Anlage genannten Anforderungen erfüllt, sofern die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.

(3)  Die EG-Typgenehmigungsbögen sind gemäß Anhang VII zu nummerieren.

Artikel 23

Nationale Kleinserien-Typgenehmigung

(1)  Bei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anhang XII Teil A Abschnitt 2 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschreitet, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen eines oder mehrerer der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte absehen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen festlegen.

Unter „alternativen Anforderungen“ sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die — so weit, wie es praktisch machbar ist — das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen wie die Vorschriften des Anhangs IV bzw. des Anhangs XI.

(2)  Die Mitgliedstaaten können bei den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Richtlinie absehen.

(3)  Von der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen darf nur dann abgesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies stichhaltig begründen kann.

(4)  Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach diesem Artikel akzeptieren die Mitgliedstaaten Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die nach den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten typgenehmigt wurden.

(5)  In dem Typgenehmigungsbogen ist anzugeben, inwieweit nach den Absätzen 1 und 2 von der Anwendung von Vorschriften abgesehen wurde.

Der Typgenehmigungsbogen, dessen Muster in Anhang VI wiedergegeben ist, darf in seinem Kopf nicht die Bezeichnung „EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge“ tragen. Typgenehmigungsbögen sind jedoch gemäß Anhang VII zu nummerieren.

(6)  Die Typgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat. Auf Antrag des Herstellers übermittelt die Genehmigungsbehörde jedoch den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten per Einschreiben oder E-Mail eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen.

Diese Mitgliedstaaten entscheiden binnen 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung, ob sie die Typgenehmigung anerkennen. Sie teilen der in Unterabsatz 1 genannten Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung förmlich mit.

Ein Mitgliedstaat darf die Typgenehmigung nur ablehnen, wenn er begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.

(7)  Auf Ersuchen eines Antragstellers, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen möchte, fertigt der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, dem Antragsteller eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus.

Ein Mitgliedstaat gestattet den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs, es sei denn, er hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.



KAPITEL X

EINZELGENEHMIGUNGEN

Artikel 24

Einzelgenehmigungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können ein bestimmtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das eine Einzelausführung darstellt, von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie oder eines oder mehrerer der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen festlegen.

Von der Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen darf nur dann abgesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies stichhaltig begründen kann.

Unter „alternativen Anforderungen“ sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die — so weit, wie es praktisch machbar ist — das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen wie die jeweiligen Vorschriften des Anhangs IV oder des Anhangs XI.

(2)  Die Mitgliedstaaten führen keine zerstörenden Prüfungen durch. Sie stützen sich auf alle vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Informationen, die die Einhaltung der alternativen Anforderungen belegen.

(3)  Die Mitgliedstaaten erkennen anstelle der alternativen Anforderungen EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten an.

(4)  Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese in der Gemeinschaft ansässig ist, eingereicht.

(5)  Ein Mitgliedstaat erteilt eine Einzelgenehmigung, wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, und stellt ohne unangemessene Verzögerung einen Einzelgenehmigungsbogen aus.

Der Einzelgenehmigungsbogen ist auf der Grundlage des Musters für den EG-Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI zu gestalten und muss mindestens die Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Antrag auf Zulassung nach der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ( 13 ) zu stellen. Einzelgenehmigungsbögen dürfen in ihrem Kopf nicht die Bezeichnung „EG-Fahrzeug-Genehmigung“ tragen.

Ein Einzelgenehmigungsbogen muss die Identifizierungsnummer des betreffenden Fahrzeugs tragen.

(6)  Die Einzelgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat.

Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt ihm der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, auf Ersuchen eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde.

Hat ein Mitgliedstaat eine Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug nach diesem Artikel erteilt, so gestattet ein anderer Mitgliedstaat den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs, es sei denn, er hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.

(7)  Auf Antrag des Herstellers oder des Besitzers des Fahrzeugs erteilen die Mitgliedstaaten für ein Fahrzeug, das den Bestimmungen dieser Richtlinie und den jeweiligen in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakten entspricht, eine Einzelgenehmigung.

Die Mitgliedstaaten erkennen in diesem Fall die Einzelgenehmigung an und gestatten den Verkauf, die Zulassung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs.

(8)  Dieser Artikel kann auf Fahrzeuge angewandt werden, die nach dieser Richtlinie typgenehmigt, aber vor ihrer Erstzulassung oder ihrer ersten Inbetriebnahme verändert wurden.

Artikel 25

Spezifische Bestimmungen

(1)  Das Verfahren des Artikels 24 kann auf ein gemäß einer Mehrstufen-Typgenehmigung in mehreren Fertigungsstufen zu genehmigendes Einzelfahrzeug angewandt werden.

(2)  Das Verfahren des Artikels 24 darf nicht an die Stelle einer Zwischenstufe im üblichen Ablauf des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens treten und ist auch nicht für die Genehmigung der ersten Fertigungsstufe eines Fahrzeugs zulässig.



KAPITEL XI

ZULASSUNG, VERKAUF UND INBETRIEBNAHME

Artikel 26

Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme von Fahrzeugen

(1)  Unbeschadet der Artikel 29 und 30 gestatten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nur dann, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 versehen sind.

Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf von unvollständigen Fahrzeugen; sie können jedoch ihre unbefristete Zulassung und ihre Inbetriebnahme verweigern, solange sie nicht vervollständigt sind.

(2)  Fahrzeuge, für die keine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden muss, können nur dann zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

(3)  Bei Kleinserien kann jährlich höchstens die in Anhang XII Teil A genannte Zahl von Fahrzeugen zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.

Artikel 27

Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie

(1)  Innerhalb der in Anhang XII Teil B festgelegten höchstzulässigen Stückzahlen können die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum Fahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EG-Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, zulassen und ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme gestatten.

Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Gemeinschaft befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EG-Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, bevor diese EG-Typgenehmigung ungültig wurde.

(2)  Die Anwendung des Absatzes 1 ist bei vollständigen Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 12, bei vervollständigten Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung begrenzt.

(3)  Ein Hersteller, der die Bestimmung des Absatzes 1 in Anspruch nehmen will, muss dies bei der zuständigen Behörde jedes von der Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge betroffenen Mitgliedstaats beantragen. In dem Antrag ist darzulegen, aus welchen technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Fahrzeuge den neuen technischen Anforderungen nicht entsprechen können.

Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.

(4)  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Fahrzeuge, für die eine nationale Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, bevor diese nationale Typgenehmigung wegen der obligatorischen Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach Artikel 45 ungültig wurde, entsprechend.

(5)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anzahl der Fahrzeuge, die nach diesem Artikel zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, wirksam überwacht wird.

Artikel 28

Verkauf und Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

(1)  Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten dann und nur dann, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen Rechtsakte entsprechen und nach Artikel 19 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die speziell für Neufahrzeuge konstruiert und gebaut sind, die nicht unter diese Richtlinie fallen.

(3)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die gemäß Artikel 20 von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen eines Rechtsakts ausgenommen wurden oder für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, die nach den Artikeln 22, 23 oder 24 genehmigt wurden, die die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten selbst betreffen.

(4)  Abweichend von Absatz 1 und soweit in einem Rechtsakt nichts anderes bestimmt ist, können die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme weder nach der vorliegenden Richtlinie noch nach der Richtlinie 70/156/EWG eine EG-Typgenehmigung erforderlich war.



KAPITEL XII

SCHUTZKLAUSELN

Artikel 29

Mit dieser Richtlinie übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, obwohl sie den für sie geltenden Anforderungen entsprechen oder ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, so kann er die Zulassung solcher Fahrzeuge oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten in seinem Hoheitsgebiet für eine Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen.

In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich den Hersteller, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung und teilt insbesondere mit, ob seine Entscheidung auf Folgendes zurückzuführen ist:

 Mängel der einschlägigen Rechtsakte oder

 die mangelhafte Anwendung der einschlägigen Anforderungen.

(2)  Die Kommission hört die betreffenden Parteien, insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, so bald wie möglich an, um ihre Entscheidung vorzubereiten.

(3)  Wurden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Mängeln der einschlägigen Rechtsakte begründet, so werden geeignete Maßnahmen wie folgt getroffen:

 Handelt es sich um in Anhang IV Teil I aufgeführte Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen, so ändert die Kommission diese nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

 Handelt es sich um UN/ECE-Regelungen, so schlägt die Kommission gemäß dem nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 geltenden Verfahren die erforderlichen Änderungen an den betreffenden UN/ECE-Regelungen vor.

(4)  Wurden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit der mangelhaften Anwendung der einschlägigen Anforderungen begründet, so ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.

Artikel 30

Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

(1)  Stellt der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Genehmigung erteilt hat, so ergreift er die notwendigen Maßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls eines Entzugs der Typgenehmigung, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem jeweils genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden. Die Genehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten von den ergriffenen Maßnahmen.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Abweichungen von den Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen oder in der Beschreibungsmappe als Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ.

Eine Abweichung des Fahrzeugs vom genehmigten Typ liegt nicht vor, wenn die nach den einschlägigen Rechtsakten zulässigen Toleranzen eingehalten werden.

(3)  Weist ein Mitgliedstaat nach, dass neue Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so kann er den Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, auffordern, sich zu vergewissern, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen. Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift der betroffene Mitgliedstaat möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen.

(4)  Die Genehmigungsbehörde fordert den Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, in folgenden Fällen auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge wieder mit dem genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden:

a) im Falle einer EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zurückzuführen ist;

b) im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung, wenn die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder auf die Nichtübereinstimmung des unvollständigen Fahrzeugs selbst zurückzuführen ist.

Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift der betroffene Mitgliedstaat möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des auffordernden Mitgliedstaats. Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so ergreift die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder die Genehmigung für das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

(5)  Die Genehmigungsbehörden unterrichten einander innerhalb von 20 Arbeitstagen über jeden Entzug einer EG-Typgenehmigung und die Gründe hierfür.

(6)  Bestreitet der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls geeignete Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.

Artikel 31

Verkauf und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

(1)  Die Mitgliedstaaten erlauben den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, nur dann, wenn für diese Teile oder Ausrüstungen von einer Genehmigungsbehörde eine Autorisierung gemäß den Absätzen 5 bis 10 erteilt wurde.

(2)  Teile oder Ausrüstungen, die einer Autorisierung gemäß Absatz 1 unterliegen, werden in die in Anhang XIII zu erstellende Liste aufgenommen. Ein derartiger Beschluss wird auf der Grundlage einer in einen Bericht aufzunehmenden Folgenabschätzung gefasst, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen folgenden Aspekten anzustreben ist:

a) dem Vorhandensein eines erheblichen Risikos für die Sicherheit oder die Umweltwerte von Fahrzeugen, die mit den in Betracht kommenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind, und

b) den Auswirkungen, die eine eventuelle Erlaubnispflicht für die in Betracht kommenden Teile oder Ausrüstungen aufgrund dieses Artikels für Verbraucher und Hersteller im Zubehör- und Ersatzteilmarkt hätte.

(3)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf Originalteile oder -ausrüstungen, die von einer Typgenehmigung für Systeme in Bezug auf ein Fahrzeug erfasst sind, und auf Teile oder Ausrüstungen, die gemäß einem der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte typgenehmigt wurden, es sei denn, dass sich diese Genehmigungen auf andere als die in Absatz 1 erfassten Aspekte beziehen. Absatz 1 gilt nicht für Teile oder Ausrüstungen, die ausschließlich für nicht zur Benutzung auf öffentlichen Straßen bestimmte Rennsportfahrzeuge hergestellt werden. Sind in Anhang XIII aufgeführte Teile oder Ausrüstungen sowohl für Rennzwecke als auch zur Verwendung auf der Straße bestimmt, dürfen diese Teile oder Ausrüstungen nur dann der Allgemeinheit zur Verwendung in Straßenfahrzeugen verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.

Die Kommission erlässt gegebenenfalls Vorschriften für die Kennzeichnung der in diesem Absatz genannten Teile oder Ausrüstungen.

(4)  Die Kommission legt nach Anhörung der interessierten Kreise das Verfahren für die in Absatz 1 genannte Autorisierung und die hierfür geltenden Anforderungen fest und erlässt die Bestimmungen für die spätere Aktualisierung der Liste in Anhang XIII. Zu diesen Anforderungen zählen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und gegebenenfalls Vorschriften für Prüfungsstandards. Sie können auf die in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte gegründet sein, nach dem jeweiligen Stand der Sicherheits-, Umwelt- und Prüfungstechnologie entwickelt werden oder, falls dies ein zur Erreichung der erforderlichen Sicherheits- und Umweltziele angemessenes Verfahren ist, in einem Vergleich zwischen dem betreffenden Teil oder der betreffenden Ausrüstung und Umwelt- oder Sicherheitswerten des Originalfahrzeugs bzw. dessen Teilen bestehen.

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 1 legt der Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen der Genehmigungsbehörde einen von einem benannten Technischen Dienst erstellten Prüfbericht vor, mit dem bescheinigt wird, dass die Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, die in Absatz 4 genannten Anforderungen erfüllen. Der Hersteller darf je Typ und Teil nur einen einzigen Antrag bei nur einer einzigen Genehmigungsbehörde einreichen.

Der Antrag muss Angaben zum Hersteller der Teile oder Ausrüstungen, Angaben zum Typ, die Identifizierungs- und Teilnummern der Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, sowie den Namen des Fahrzeugherstellers, die Typbezeichnung des Fahrzeugs und gegebenenfalls das Baujahr oder alle sonstigen Informationen enthalten, die die Identifizierung des Fahrzeugs ermöglichen, das mit den betreffenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet werden soll.

Ist die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des Prüfberichts und weiterer Nachweise zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen den in Absatz 4 genannten Anforderungen entsprechen, so stellt sie dem Hersteller ohne unangemessene Verzögerung eine Bescheinigung aus. Mit der Bescheinigung werden der Verkauf der Teile oder Ausrüstungen, das Anbieten der Teile oder Ausrüstungen zum Verkauf oder die Ausstattung von Fahrzeugen mit diesen Teilen oder Ausrüstungen vorbehaltlich des Absatzes 9 Unterabsatz 2 in der Gemeinschaft erlaubt.

(6)  Alle Teile oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, sind entsprechend zu kennzeichnen.

Die Kommission legt die Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen sowie das Muster und das Nummerierungssystem der in Absatz 5 genannten Bescheinigung fest.

(7)  Die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, dienen.

(8)  Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, unverzüglich jede Änderung mit, die sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen die Bescheinigung ausgestellt wurde. Die Genehmigungsbehörde entscheidet dann, ob die Bescheinigung geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob neue Prüfungen erforderlich sind.

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Bescheinigung ausgestellt wurde.

(9)  Vor der Erteilung jeder Autorisierung prüft die Genehmigungsbehörde, ob zufrieden stellende Vorkehrungen getroffen wurden und Verfahren bestehen, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.

Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Bedingungen für die Erteilung der Autorisierung nicht mehr erfüllt sind, fordert sie den Hersteller auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teile und Ausrüstungen wieder in Übereinstimmung gebracht werden. Erforderlichenfalls entzieht sie die Autorisierung.

(10)  Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Absatz 5 genannten Bescheinigungen werden der Kommission zur Kenntnis gebracht. Nach Anhörung der Mitgliedstaaten ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, was erforderlichenfalls auch die Aufforderung zum Entzug der Autorisierung einschließen kann.

(11)  Dieser Artikel findet auf ein Teil oder eine Ausrüstung erst Anwendung, wenn das betreffende Teil oder die betreffende Ausrüstung in Anhang XIII aufgelistet ist. Für alle Einzel- oder Gruppeneinträge in Anhang XIII wird eine angemessene Übergangszeit festgelegt, um dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung die Möglichkeit zu geben, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. Gleichzeitig kann gegebenenfalls ein Stichtag festgelegt werden, um Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem Stichtag erfolgte, von der Anwendung dieses Artikels auszunehmen.

(12)  Solange keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob ein Teil oder eine Ausrüstung in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen ist, können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über Teile oder Ausrüstungen beibehalten, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann.

Sobald eine entsprechende Entscheidung getroffen wurde, verlieren die nationalen Vorschriften über die betreffenden Teile oder Ausrüstungen ihre Gültigkeit.

(13)  Ab dem 29. Oktober 2007 erlassen die Mitgliedstaaten keine neuen Bestimmungen über Teile oder Ausrüstungen, die das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, beeinträchtigen können.

Artikel 32

Rückruf von Fahrzeugen

(1)  Muss ein Hersteller, dem eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt wurde, bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge nach einem Rechtsakt oder nach der Richtlinie 2001/95/EG zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, unabhängig davon, ob sie nach der vorliegenden Richtlinie ordnungsgemäß genehmigt sind, so teilt er dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die Genehmigung für die Fahrzeuge erteilt hat.

(2)  Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde Abhilfemaßnahmen vorschlagen, die geeignet sind, das in Absatz 1 genannte Risiko zu beseitigen. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die vorgeschlagenen Maßnahmen.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen in ihren jeweiligen Gebieten wirksam umgesetzt werden.

(3)  Sind die betreffenden Behörden der Ansicht, dass die Maßnahmen nicht ausreichen oder zu langsam umgesetzt werden, so teilen sie dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt hat.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet daraufhin den Hersteller. Betrachtet die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, ihrerseits die Maßnahmen des Herstellers als unbefriedigend, so ergreift sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bis hin zum Entzug der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, wenn der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt. Im Falle des Entzugs der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge unterrichtet die betreffende Genehmigungsbehörde innerhalb von 20 Arbeitstagen per Einschreiben oder mit gleichwertigen elektronischen Mitteln den Hersteller, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(4)  Dieser Artikel findet auch auf Teile Anwendung, die nicht Gegenstand einer Anforderung eines Rechtsakts sind.

Artikel 33

Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe

Jede Entscheidung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften und jede Entscheidung, durch die eine EG-Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert oder ein Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist genau zu begründen.

Jede Entscheidung ist den Beteiligten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen bekannt zu geben.



KAPITEL XIII

INTERNATIONALE REGELUNGEN

Artikel 34

Für die EG-Typgenehmigung erforderliche UN/ECE-Regelungen

(1)  UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist und die in Anhang IV Teil I sowie in Anhang XI aufgeführt sind, sind zu den gleichen Bedingungen wie die Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen Bestandteil der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge. Sie gelten für die in den entsprechenden Spalten der Tabelle in Anhang IV Teil I und Anhang XI aufgeführten Fahrzeugklassen.

(2)  Hat die Gemeinschaft beschlossen, eine UN/ECE-Regelung gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG im Rahmen der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge verbindlich anzuwenden, so werden die Anhänge dieser Richtlinie nach dem in Artikel 40 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle entsprechend geändert. In dem Rechtsakt zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie werden auch die Termine angegeben, ab denen die UN/ECE-Regelung oder ihre Änderungen verbindlich gelten. Die Mitgliedstaaten müssen alle nationalen Rechtsvorschriften aufheben oder ändern, die den betreffenden UN/ECE-Regelung entgegenstehen.

Ersetzt eine UN/ECE-Regelung eine geltende Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung, so wird der betreffende Eintrag in Anhang IV Teil I und in Anhang XI durch die Nummer der UN/ECE-Regelung ersetzt und der entsprechende Eintrag in Anhang IV Teil II nach demselben Verfahren gestrichen.

(3)  In dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fall wird die durch die UN/ECE-Regelung ersetzte Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle aufgehoben.

Wird eine Einzelrichtlinie aufgehoben, so heben die Mitgliedstaaten alle nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie auf.

(4)  In dieser Richtlinie oder in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen kann unmittelbar auf internationale Normen und Regelungen verwiesen werden, ohne dass sie im gemeinschaftlichen Rechtsrahmen wiedergegeben werden.

Artikel 35

Gleichwertigkeit von UN/ECE-Regelungen mit Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen

(1)  Die in Anhang IV Teil II aufgeführten UN/ECE-Regelungen werden als gleichwertig mit den entsprechenden Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen anerkannt, sofern sie denselben Geltungsbereich und Gegenstand betreffen.

Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die nach diesen UN/ECE-Regelungen erteilten Genehmigungen und gegebenenfalls die damit zusammenhängenden Genehmigungszeichen anstelle der Genehmigungen und Genehmigungszeichen an, die im Rahmen der gleichwertigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erteilt wurden.

(2)  Hat die Gemeinschaft beschlossen, für die Zwecke des Absatzes 1 eine neue oder geänderte UN/ECE-Regelung anzuwenden, so wird Anhang IV Teil II entsprechend geändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 36

Gleichwertigkeit mit anderen Regelungen

Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Gleichwertigkeit zwischen den Bedingungen oder Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß dieser Richtlinie einerseits und den Verfahren von internationalen Regelungen oder Drittlandregelungen andererseits anerkennen.



KAPITEL XIV

TECHNISCHE INFORMATIONEN

Artikel 37

Für Nutzer bestimmte Informationen

(1)  Technische Informationen des Herstellers in Bezug auf Angaben, die in dieser Richtlinie oder in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind.

(2)  Wenn ein Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht, stellt der Hersteller den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind.

Diese Informationen sind in den Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen. Sie sind in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in ein geeignetes Begleitdokument wie die Betriebsanleitung oder das Werkstatthandbuch für das Fahrzeug aufzunehmen.

Artikel 38

Für Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten bestimmte Informationen

(1)  Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten alle Angaben, gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die im Anhang oder in der Anlage eines Rechtsakts ausdrücklich genannt sind und für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für den Erhalt einer Erlaubnis nach Artikel 31 benötigt werden.

Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte am geistigen Eigentum betreffen.

(2)  Ist ein Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Inhaber eines EG-Typgenehmigungsbogens, in dem nach Artikel 10 Absatz 4 auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften hingewiesen wird, so stellt er dem Fahrzeughersteller alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung.

Wenn ein Rechtsakt dies vorsieht, fügt der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften bei.



KAPITEL XV

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN UND ÄNDERUNGEN

Artikel 39

Durchführungsmaßnahmen und Änderung der vorliegenden Richtlinie und der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen

(1)  Die Kommission erlässt die zur Durchführung jeder Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erforderlichen Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung.

(2)  Die Kommission erlässt Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie oder der Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen, die erforderlich sind, um deren Anpassung an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und der technischen Entwicklung oder an die besonderen Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen vorzunehmen.

(3)  Die Kommission erlässt Änderungen dieser Richtlinie, die erforderlich sind, um technische Anforderungen für Kleinserienfahrzeuge, für im Einzelgenehmigungsverfahren genehmigte Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung festzulegen.

(4)  Erhält die Kommission Kenntnis von erheblichen Risiken für Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt, die dringliche Maßnahmen erfordern, kann sie die Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen ändern.

(5)  Die Kommission erlässt Änderungen, die im Interesse einer guten Verwaltungspraxis und insbesondere zur Gewährleistung der Kohärenz der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen untereinander oder mit anderen Teilen des Gemeinschaftsrechts erforderlich sind.

(6)  Werden in Anwendung des Beschlusses 97/836/EG neue UN/ECE-Regelungen oder Änderungen bestehender UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist, verabschiedet, so erlässt die Kommission die entsprechenden Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie.

(7)  Jede neue Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung umfasst zugleich die entsprechenden Änderungen der Anhänge der vorliegenden Richtlinie.

(8)  Die Anhänge dieser Richtlinie können im Wege von Verordnungen geändert werden.

(9)  Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen, auch durch Ergänzung, dienen.

Artikel 40

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem als „Technischer Ausschuss — Kraftfahrzeuge“ (TCMV) bezeichneten Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.



KAPITEL XVI

BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN

Artikel 41

Benennung von Technischen Diensten

(1)  Die von den Mitgliedstaaten benannten Technischen Dienste müssen die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten.

(2)  Die Technischen Dienste führen die Genehmigungsprüfungen oder Inspektionen, die in dieser Richtlinie oder einem in Anhang IV aufgeführten Rechtsakt festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigen diese, es sei denn, dass alternative Verfahren ausdrücklich zugelassen sind. Sie dürfen nur die Prüfungen oder Inspektionen durchführen, für die sie ordnungsgemäß benannt wurden.

(3)  Die Technischen Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich in eine oder mehrere der folgenden vier Tätigkeitskategorien eingestuft:

a) Kategorie A: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Richtlinie und in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten genannt sind, in eigenen Einrichtungen durchführen;

b) Kategorie B: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Richtlinie und in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten genannt sind und in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden, beaufsichtigen;

c) Kategorie C: Technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmäßig überwachen;

d) Kategorie D: Technische Dienste, die Prüfungen oder Inspektionen im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen.

(4)  Die Technischen Dienste müssen einschlägige Fähigkeiten, spezifisches Fachwissen und Erfahrungen in den speziellen Bereichen nachweisen, die von dieser Richtlinie und den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten erfasst werden.

Außerdem müssen die Technischen Dienste die in Anhang V Anlage 1 aufgeführten Normen, die für die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten relevant sind, einhalten. Diese Anforderung gilt jedoch nicht für die letzte Stufe eines in Artikel 25 Absatz 1 genannten Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens.

(5)  Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten als Technischer Dienst fungieren.

(6)  Ein Hersteller oder ein in seinem Auftrag handelnder Auftragnehmer kann hinsichtlich der in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte als Technischer Dienst für Tätigkeiten der Kategorie A benannt werden.

Die Kommission ändert die Liste dieser Rechtsakte erforderlichenfalls nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

(7)  Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Einrichtungen müssen die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.

(8)  Technische Dienste eines Drittlandes, bei denen es sich nicht um nach Absatz 6 benannte Dienste handelt, dürfen nur im Rahmen einer zweiseitigen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland im Einklang mit Artikel 43 notifiziert werden.

Artikel 42

Bewertung der Fähigkeiten der Technischen Dienste

(1)  Die in Artikel 41 genannten Fähigkeiten sind durch einen von einer zuständigen Behörde erstellten Bewertungsbericht nachzuweisen. Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten.

(2)  Die Bewertung, auf die sich der in Absatz 1 genannte Bericht stützt, ist gemäß Anhang V Anlage 2 durchzuführen.

Der Bewertungsbericht wird nach höchstens drei Jahren überprüft.

(3)  Der Bewertungsbericht wird der Kommission auf Anforderung übermittelt.

(4)  Die als Technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde weist die Einhaltung der Vorschriften anhand entsprechender Unterlagen nach.

Diese Einhaltung umfasst eine Bewertung, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, unabhängig sind.

(5)  Ein Hersteller oder in dessen Auftrag handelnder Auftragnehmer, der als Technischer Dienst benannt wurde, hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.

Artikel 43

Notifizierungsverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission den Namen, die Anschrift einschließlich der E-Mail-Adresse, die Namen der zuständigen Personen und die Tätigkeitskategorie(n) eines jeden benannten Technischen Dienstes. Sie notifizieren der Kommission alle anschließenden Änderungen dieser Angaben.

Bei der Notifizierung ist anzugeben, für welchen Rechtsakt die Technischen Dienste benannt wurden.

(2)  Ein Technischer Dienst darf die in Artikel 41 beschriebenen Tätigkeiten für die Zwecke der Typgenehmigung nur dann durchführen, wenn er der Kommission zuvor notifiziert wurde.

(3)  Ein und derselbe Technische Dienst kann von mehreren Mitgliedstaaten ungeachtet der Kategorie der von ihm durchgeführten Tätigkeiten benannt und notifiziert werden.

(4)  Ist es in Anwendung eines Rechtsakts erforderlich, eine bestimmte Organisation oder zuständige Stelle, deren Tätigkeit nicht in Artikel 41 erfasst ist, aufgrund des betreffenden Rechtsakts zu benennen, so erfolgt die Notifizierung gemäß diesem Artikel.

(5)  Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden und Technischen Dienste mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Website.



KAPITEL XVII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44

Übergangsbestimmungen

(1)  Bis die notwendigen Änderungen dieser Richtlinie erlassen sind, um sie auf Fahrzeuge auszudehnen, die bisher nicht von ihr erfasst werden, oder um die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen anderer Klassen als M1 zu ergänzen sowie um harmonisierte Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen für das Einzelgenehmigungsverfahren festzulegen, erteilen die Mitgliedstaaten bis zum Ablauf der Übergangsfristen nach Artikel 45 für solche Fahrzeuge weiterhin nationale Genehmigungen, wobei sie die harmonisierten technischen Anforderungen dieser Richtlinie zugrunde legen.

(2)  Auf Antrag des Fahrzeugherstellers oder bei Einzelgenehmigungen des Fahrzeugbesitzers stellt der betreffende Mitgliedstaat nach Einreichung der vorgeschriebenen Unterlagen den Typ- bzw. Einzelgenehmigungsbogen aus. Der Bogen wird dem Antragsteller ausgestellt.

Bei Fahrzeugen, die mit einem genehmigten Typ übereinstimmen, erkennen andere Mitgliedstaaten eine beglaubigte Kopie des Genehmigungsbogens als Nachweis dafür an, dass die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.

(3)  Soll ein einzeln genehmigtes Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden, so kann dieser Mitgliedstaat von der Behörde, die die Einzelgenehmigung erteilt hat, zusätzliche detaillierte Auskünfte über die Art der technischen Anforderungen anfordern, denen das Fahrzeug entspricht.

(4)  Solange die Zulassungs- und Besteuerungssysteme der Mitgliedstaaten für die von dieser Richtlinie erfassten Fahrzeuge nicht harmonisiert sind, dürfen die Mitgliedstaaten nationale Codes verwenden, um die Zulassung und Besteuerung in ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern. Zu diesem Zweck dürfen die Mitgliedstaaten die in Anhang III Teil II genannten Versionen unterteilen, sofern die für die Unterteilung herangezogenen Merkmale in den Beschreibungsunterlagen ausdrücklich angegeben sind oder durch einfache Berechnung daraus abgeleitet werden können.

Artikel 45

Termine für die Anwendung der EG-Typgenehmigung

(1)  Die Mitgliedstaaten erteilen EG-Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen ab den in Anhang XIX genannten Terminen.

(2)  Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen ab dem 29. April 2009 erteilen.

(3)  Bis zu den in Anhang XIX vierte Spalte genannten Terminen gilt Artikel 26 Absatz 1 nicht für Neufahrzeuge, für die vor den in der dritten Spalte des Anhangs XIX genannten Terminen eine nationale Typgenehmigung erteilt wurde oder für die keine Genehmigung vorlag.

(4)  Auf Antrag des Herstellers erteilen die Mitgliedstaaten bis zu den in Spalte 3 Zeilen 6 und 9 der Tabelle des Anhangs XIX genannten Terminen für die Fahrzeugklasse M2 oder M3 weiterhin nationale Typgenehmigungen anstelle der EG-Typgenehmigung, sofern für diese Fahrzeuge sowie für die Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten dieser Fahrzeuge eine Typgenehmigung gemäß den in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakten erteilt wurde.

(5)  Durch diese Richtlinie wird keine EG-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 29. April 2009 für ein Fahrzeug der Klasse M1 erteilt wurde, noch wird durch diese Richtlinie die Erweiterung einer solchen Typgenehmigung ausgeschlossen.

(6)  Bei der EG-Typgenehmigung neuer Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ab dem 29. April 2009 an.

Durch diese Richtlinie wird keine EG-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 29. April 2009 für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilt wurde, noch wird durch diese Richtlinie die Erweiterung einer solchen Typgenehmigung ausgeschlossen.

Artikel 46

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen die in Artikel 31 vorgesehenen oder sich daraus ergebenden Verbote und die in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte, anzuwenden sind, und ergreifen alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 29. April 2009 sowie etwaige Änderungen so bald wie möglich mit.

Artikel 47

Bewertung

(1)  Bis zum 29. April 2011 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Typgenehmigungsverfahren, insbesondere des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens. Die Kommission schlägt gegebenenfalls die für notwendig erachteten Änderungen zur Verbesserung des Typgenehmigungsverfahrens vor.

(2)  Auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 29. Oktober 2011 über die Anwendung dieser Richtlinie. Die Kommission kann gegebenenfalls eine Verschiebung der in Artikel 45 genannten Anwendungstermine vorschlagen.

Artikel 48

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 29. April 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den wesentlichen Änderungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. April 2009 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie fügen dabei auch eine Erklärung ein, dass in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltene Bezugnahmen auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und dieser Erklärung.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 49

Aufhebung

Die Richtlinie 70/156/EWG wird mit Wirkung vom 29. April 2009 aufgehoben; hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in Anhang XX Teil B aufgeführten Richtlinien zu den festgelegten Terminen in innerstaatliches Recht umzusetzen und anzuwenden.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XXI zu lesen.

Artikel 50

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 51

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




LISTE DER ANHÄNGE

Anhang I

Gesamtumfang der beschreibungsmerkmale zur EG-typgenehmigung für fahrzeuge

Annex II

Allgemeine begriffsbestimmungen, kriterien für die klasseneinteilung von fahrzeugen, fahrzeugtypen und arten des aufbaus

Anlage 1:

Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann

Anlage 2:

Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten

Anhang III

Beschreibungsbogen zur EG-typgenehmigung für fahrzeuge

Anhang IV

Für die eg-typgenehmigung von fahrzeugen anzuwendende vorschriften

Anlage 1:

Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 22

Anlage 2:

Anforderungen nach Artikel 24 für die Genehmigung vollständiger Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Drittländern oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden

Anhang V

Verfahren für die EG-Typgenehmigung

Anlage 1:

Verbindliche Normen für die in Artikel 41 genannten Dienste und Stellen

Anlage 2:

Verfahren zur Bewertung der Technischen Dienste

Anlage 3:

Allgemeine Anforderungen an die Prüfberichte

Anhang VI

Muster des typgenehmigungsbogens

Anlage:

Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht

Anhang VII

Nummerierungsschema der EG-typgenehmigung

Anlage:

EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten

Anhang VIII

Prüfergebnisse

Anhang IX

EG-Übereinstimmungsbescheinigung

Anhang X

Übereinstimmung der Produktion

Anhang XI

Aufstellung der rechtsakte zur festlegung der anforderungen für die EG-typgenehmigung von fahrzeugen mit besonderer zweckbestimmung

Anlage 1:

Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen

Anlage 2:

Beschussgeschützte Fahrzeuge

Anlage 3:

Rollstuhlgerechte Fahrzeuge

Anlage 4:

Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich Wohnanhänger)

Anlage 5:

Mobilkrane

Anlage 6:

Anhänger für Schwerlasttransporte

Anhang XII

Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und auslaufende Serien

Anhang XIII

Aufstellung der Teile und Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, sowie der Leistungsanforderungen, geeigneten Prüfverfahren, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für diese Teile und Ausrüstungen

Anhang XIV

Aufstellung der nach Rechtsakten erteilten EG-Typgenehmigungen

Anhang XV

Rechtsvorschriften, für die ein hersteller als technischer dienst benannt werden kann

Anlage:

Benennung eines Herstellers als Technischer Dienst

Anhang XVI

Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden und Rechtsakte, für die ein Hersteller oder ein Technischer Dienst virtuelle Prüfmethoden einsetzen kann

Anlage 1:

Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

Anlage 2:

Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

Anlage 3:

Validierungsverfahren

Anhang XVII

Verfahren für die Mehrstufen-EG-Typgenehmigung

Anlage:

Muster des zusätzlichen Herstellerschildes

Anhang XVIII

Ursprungsbescheinigung für ein Fahrzeug — Erklärung des Herstellers von Basisfahrzeugen/unvollständigen Fahrzeugen anderer Klassen als der Klasse M1

Anhang XIX

Zeitplan für die Anwendung dieser Richtlinie auf die Typgenehmigung

Anhang XX

Fristen für die Umsetzung der aufgehobenen Richtlinien in nationales Recht

Anhang XXI

Entsprechungstabelle

▼M1




ANHANG I

GESAMTUMFANG DER BESCHREIBUNGSMERKMALE ZUR EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE ( 14 )

Alle Beschreibungsbögen in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen bestehen nur aus Auszügen aus diesem Gesamtumfang und verwenden das gleiche Nummerierungsschema für die Merkmale.

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so sollen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2. Typ: …

0.2.0.1. Fahrgestell: …

0.2.0.2. Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …

0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden ( 15 ): …

0.3.0.1. Fahrgestell: …

0.3.0.2. Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.3.1.1. Fahrgestell: …

0.3.1.2. Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …

0.4. Fahrzeugklasse ( 16 ): …

0.4.1. Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist: …

▼M15

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

▼M1

0.6. Anbringungsstelle und Anbringungsart der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.6.1. Am Fahrgestell: …

0.6.2. Am Aufbau: …

0.7. (Nicht zugewiesen)

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.2. Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs: …

1.3. Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …

1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …

1.5. Werkstoff der Längsträger ( 17 ): …

1.6. Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: …

1.7. Führerhaus (Frontlenker oder normale Haubenfahrzeuge) ( 18 ): …

1.8. Links- oder Rechtslenker ( 19 )

1.8.1. Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr (19)  ausgerüstet.

▼M15

1.9. Angabe, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder sonstigen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattel-, Deichsel-, Zentralachsanhänger oder um einen Starrdeichselanhänger handelt: …

▼M15

1.10. Angabe, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: …

▼M15

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN ( 20 ) ( 21 ) ( 22 )

(in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

▼M1

2.1.   Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) ( 23 ):

2.1.1. Zweiachsige Fahrzeuge: …

▼M15

2.1.2. Drei- und mehrachsige Fahrzeuge

2.1.2.1. Achsabstand zwischen aufeinanderfolgenden Achsen von der vordersten bis zur hintersten Achse: …

2.1.2.2. Achsabstand insgesamt: …

▼M1

2.2.   Sattelzapfen

2.2.1. Bei Sattelanhängern

2.2.1.1. Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Ende des Sattelanhängers: …

2.2.1.2. Höchstabstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und einem beliebigen Punkt der Vorderseite des Sattelanhängers: …

2.2.1.3. Spezieller Radstand von Sattelanhängern (wie unter Abschnitt 7.6.1.2 des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG definiert): …

2.2.2. Bei Sattelzugmaschinen

2.2.2.1. Sattelvormaß (größtes und kleinstes; bei unvollständigen Fahrzeugen Angabe der zulässigen Werte) ( 24 ): …

2.2.2.2. Größte Höhe der (genormten) Sattelkupplung ( 25 ): …

2.3.   Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)

2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse ( 26 ): …

2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen (26) : …

2.3.3. Größte Hinterachsbreite: …

2.3.4. Breite der vordersten Achse (gemessen an den äußersten Punkten der Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens): …

2.4.   Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1. Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.1. Länge ( 27 ): …

2.4.1.1.1. Höchstzulässige Länge: …

2.4.1.1.2. Mindestzulässige Länge: …

2.4.1.1.3. Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge ( 28 ): …

2.4.1.2. Breite ( 29 ): …

2.4.1.2.1. Höchstzulässige Breite: …

2.4.1.2.2. Mindestzulässige Breite: …

2.4.1.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) ( 30 ) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

2.4.1.4. Überhang vorn ( 31 ): …

2.4.1.4.1. Überhangwinkel vorn ( 32 ): ..… o(Grad)

2.4.1.5. Überhang hinten ( 33 ): …

2.4.1.5.1. Überhangwinkel ( 34 ): ..… o(Grad)

2.4.1.5.2. Mindest- und höchstzulässiger Überhang des Kupplungspunkts ( 35 ): …

2.4.1.6. Bodenfreiheit (gemäß Abschnitt 4.5 des Anhangs II Abschnitt A)

2.4.1.6.1. Zwischen den Achsen: …

2.4.1.6.2. Unter der Vorderachse (den Vorderachsen): …

2.4.1.6.3. Unter der Hinterachse (den Hinterachsen): …

2.4.1.7. Rampenwinkel ( 36 ): ..… o(Grad)

2.4.1.8. Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunkts des Aufbaus und/oder der Innenausstattung und/oder der Ausrüstung und/oder der Nutzlast: …

2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1. Länge (36) : …

2.4.2.1.1. Länge der Ladefläche: …

2.4.2.1.2. Bei Anhängern, größte zulässige Deichsellänge (36) …

2.4.2.2. Breite (36) : …

2.4.2.2.1. Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind): …

2.4.2.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) (36)  (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

2.4.2.4. Überhang vorn (36) : …

2.4.2.4.1. Überhangwinkel vor (36) : ..… o(Grad)

2.4.2.5. Überhang hinten (36) : …

2.4.2.5.1. Überhangwinkel (36) : ..… o(Grad)

2.4.2.5.2. Mindest- und höchstzulässiger Überhang des Kupplungspunkts (36) : …

2.4.2.6. Bodenfreiheit (gemäß Abschnitt 4.5 des Anhangs II Abschnitt A)

2.4.2.6.1. Zwischen den Achsen: …

2.4.2.6.2. Unter der Vorderachse (den Vorderachsen): …

2.4.2.6.3. Unter der Hinterachse (den Hinterachsen): …

2.4.2.7. Rampenwinkel (36) : ..… o(Grad)

2.4.2.8. Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunkts der Nutzlast (bei ungleichmäßiger Belastung): …

2.4.2.9. Lage des Fahrzeugschwerpunktes (M2 und M3) in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung bei der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand: …

2.4.3. Für ohne Fahrgestell genehmigte Aufbauten (Fahrzeugklassen M2 und M3)

2.4.3.1. Länge (36) : …

2.4.3.2. Breite (36) : …

2.4.3.3. Nennhöhe (in fahrbereitem Zustand) (36)  auf dem (den) vorgesehenen Fahrgestelltyp(en) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

▼M15

2.5.  Mindestmasse auf der (den) gelenkten Achse(n) bei unvollständigen Fahrzeugen:

2.6.    Masse in fahrbereitem Zustand ( 37 )

a) Kleinst- und Größtwert für jede Variante: …

b) Masse jeder einzelnen Version (eine gesonderte Matrix ist zu erstellen): …

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern: …

a) Kleinst- und Größtwert für jede Variante: …

b) Masse jeder einzelnen Version (eine gesonderte Matrix ist zu erstellen): …

▼M15

2.6.2. Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung Nr. 5 in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission ( 38 ): …

▼M1

2.7. Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: …

2.7.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern: …

2.8.  Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers ( 39 ) ( 40 ): …

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (40) : …

2.9.  Technisch zulässige maximale Masse je Achse: …

▼M15

2.10.  Technisch zulässige Masse je Achsgruppe:

2.11.  Technisch zulässige maximale Anhängelast des Zugfahrzeugs

im Falle eines:

▼M1

2.11.1. Deichselanhängers: …

2.11.2. Sattelanhängers: …

2.11.3. Zentralachsanhängers: …

2.11.3.1. Höchstzulässiges Verhältnis von Kupplungsüberhang ( 41 ) zu Radstand:

2.11.3.2. Größter V-Wert: ...… kN

▼M15

2.11.4. Starrdeichselanhänger: …

2.11.5. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand (41) : …

▼M1

2.11.6. Zulässige Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers: …

▼M15

2.12.    Technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt:

2.12.1. eines Zugfahrzeugs: …

2.12.2. eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Starrdeichselanhängers: …

▼M1

2.12.3. Höchstzulässige Masse der Anhängevorrichtung (falls nicht vom Hersteller eingebaut): …

2.13.  Ausschwenken des Anhängers (wie unter den Abschnitten 7.6.2 und 7.6.3 des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG definiert): …

2.14.  Verhältnis Motorleistung/Gesamtmasse: ...… kW/kg

2.14.1. Verhältnis Motorleistung/technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (Abschnitt 7.10 des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG): ...… kW/kg

2.15.  Anfahrvermögen an Steigungen (Einzelfahrzeug) ( 42 ): ...... %

▼M15

2.16.    Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Massen (fakultativ)

2.16.1. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse:…

2.16.2. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast am Kupplungspunkt: …

2.16.3. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achsgruppe: …

2.16.4. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Anhängelast: …

2.16.5. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: …

▼M16

2.17.

Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein (42) 

2.17.1.

Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg

2.17.2.

Standardmasse, berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: … kg.

▼M1

3.   ANTRIEBSMASCHINE ( 43 )

3.1.   Hersteller des Motors: …

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor) oder sonstige Identifizierungsmerkmale: …

3.1.2. (Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs

(nur schwere Nutzfahrzeuge): …

3.2.   Verbrennungsmotor

3.2.1.   Einzelangaben

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung (43) 

Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (43) 

3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

3.2.1.2.1. Bohrung ( 44 ): ...... mm

3.2.1.2.2. Hub (44) : ...... mm

3.2.1.2.3. Zündfolge: …

3.2.1.3. Hubvolumen ( 45 ): …… cm3

3.2.1.4. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis ( 46 ): …

3.2.1.5. Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: …

3.2.1.6. Normale Leerlaufdrehzahl (46) : ...... min-1

3.2.1.6.1. Erhöhte Leerlaufdrehzahl (46) : ...... min-1

3.2.1.7. Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf (46) : …… % gemäß Angabe des Herstellers (nur bei Fremdzündungsmotoren)

3.2.1.8. Nennleistung ( 47 ): … kW bei …… min-1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.1.9. Höchstzulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers: … min-1

3.2.1.10. Nenndrehmoment (47) : …… Nm bei …… min-1 (nach Angabe des Herstellers)

▼M11

3.2.1.11. (nur Euro VI) Herstellerverweise auf die Dokumentation gemäß den Artikeln 5, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Emissionsminderungsstrategien und die Motorsysteme zu bewerten, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleisten

▼M1

3.2.2.   Kraftstoff

3.2.2.1. Leichte Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E 85)/Biodiesel/Wasserstoff (47)  ( 48 )

▼M11

3.2.2.2. Schwere Nutzfahrzeuge Diesel/Benzin/Flüssiggas/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85) (48)  (48) 

▼M11

3.2.2.2.1. (nur Euro VI) vom Hersteller als für den Motor geeignet erklärte Kraftstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (falls zutreffend)

▼M1

3.2.2.3. Kraftstoffeinfüllstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild (48) 

3.2.2.4. Fahrzeug nach Art des Antriebs: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, Flexfuel-Fahrzeug (48) 

3.2.2.5. Höchstzulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): …… Vol.- %

3.2.3.   Kraftstoffbehälter

3.2.3.1. Betriebskraftstoffbehälter

3.2.3.1.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen:

3.2.3.1.1.1. Werkstoff: …

3.2.3.1.2. Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: …

3.2.3.1.3. Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: …

3.2.3.2. Reservekraftstoffbehälter

3.2.3.2.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen:

3.2.3.2.1.1. Werkstoff: …

3.2.3.2.2. Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: …

3.2.3.2.3. Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: …

3.2.4.   Kraftstoffversorgung

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein (48) 

3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (48) 

3.2.4.2.1. Systembeschreibung: …

3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (48) 

3.2.4.2.3. Einspritzpumpe

3.2.4.2.3.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.4.2.3.2. Typ(en): …

3.2.4.2.3.3. Maximale Einspritzmenge (48)  (48) : … mm3 je Hub oder Arbeitsspiel bei einer Motordrehzahl von: … min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld:

(Wird eine Ladedruckregelung eingereicht, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck, bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl, anzugeben.)

3.2.4.2.3.4. Statischer Einspritzzeitpunkt (48) : …

3.2.4.2.3.5. Verstellkurve des Spritzverstellers (48) : …

3.2.4.2.3.6. Kalibrierverfahren: Prüfstand/Antriebsmaschine (48) 

3.2.4.2.4. Regler

3.2.4.2.4.1. Typ: …

3.2.4.2.4.2. Abregeldrehzahl

3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl bei Volllast: ….. min-1

3.2.4.2.4.2.2. Höchste Drehzahl ohne Last: … min-1

3.2.4.2.4.2.3. Leerlaufdrehzahl: ….. min-1

3.2.4.2.5. Einspritzleitungen (nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2.4.2.5.1. Länge: … mm

3.2.4.2.5.2. Innendurchmesser: … mm

3.2.4.2.5.3. Hochdruckspeicher (common rail), Marke und Typ:

3.2.4.2.6. Einspritzventil(e)

3.2.4.2.6.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.4.2.6.2. Typ(en): …

3.2.4.2.6.3. Öffnungsdruck (48) : … kPa oder Kennlinie (48) : …

3.2.4.2.7. Kaltstarteinrichtung

3.2.4.2.7.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.4.2.7.2. Typ(en): …

3.2.4.2.7.3. Beschreibung: …

3.2.4.2.8. Zusätzliche Starthilfe

3.2.4.2.8.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.4.2.8.2. Typ(en): …

3.2.4.2.8.3. Systembeschreibung: …

3.2.4.2.9. Elektronisch geregelte Einspritzung: ja/nein (48) 

3.2.4.2.9.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.4.2.9.2. Typ(en):

3.2.4.2.9.3 Beschreibung des Systems (Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen.): …

3.2.4.2.9.3.1. Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …

3.2.4.2.9.3.2. Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: …

3.2.4.2.9.3.3. Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: …

3.2.4.2.9.3.4. Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: …

3.2.4.2.9.3.5. Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …

3.2.4.2.9.3.6. Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers: …

3.2.4.2.9.3.7. Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers: …

3.2.4.2.9.3.8. Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers: …

3.2.4.2.9.3.9. Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: …

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (48) 

3.2.4.3.1. Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrpunkteinspritzung (48) )/Direkteinspritzung/sonstige (genaue Angabe): …

3.2.4.3.2. Fabrikmarke(n): …

3.2.4.3.3. Typ(en): …

3.2.4.3.4. Systembeschreibung (Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen.): …

3.2.4.3.4.1. Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …

3.2.4.3.4.2. Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: …

3.2.4.3.4.3. Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: …

3.2.4.3.4.4. Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: …

3.2.4.3.4.5. Fabrikmarke und Typ des Druckreglers: …

3.2.4.3.4.6. Fabrikmarke und Typ des Mikroschalters: …

3.2.4.3.4.7. Fabrikmarke und Typ der Leerlaufeinstellschraube: …

3.2.4.3.4.8. Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …

3.2.4.3.4.9. Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers: …

3.2.4.3.4.10. Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers: …

3.2.4.3.4.11. Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers: …

3.2.4.3.4.12. Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: …

3.2.4.3.5. Einspritzventile: Öffnungsdruck (48) : … kPa oder Kennlinie: …

3.2.4.3.5.1. Fabrikmarke: …

3.2.4.3.5.2. Typ: …

3.2.4.3.6. Einspritzzeitpunkt: …

3.2.4.3.7. Kaltstarteinrichtung

3.2.4.3.7.1. Arbeitsverfahren: …

3.2.4.3.7.2. Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (48)  (48) : …

3.2.4.4. Kraftstoffpumpe

3.2.4.4.1. Druck (48) : … kPa oder Kennlinie (48) : …

3.2.5.   Elektrische Anlage

3.2.5.1. Nennspannung: … V, Anschluss an Masse positiv oder negativ (48) 

3.2.5.2. Generator

3.2.5.2.1. Typ: …

3.2.5.2.2. Nennleistung: … VA

3.2.6.   Zündanlage (nur Fremdzündungsmotoren)

3.2.6.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.6.2. Typ(en): …

3.2.6.3. Arbeitsverfahren: …

3.2.6.4. Zündverstellkurve oder Kennfeld (48) : …

3.2.6.5. Statischer Zündzeitpunkt (48) : … Grad vor dem oberen Totpunkt

3.2.6.6. Zündkerzen

3.2.6.6.1. Fabrikmarke: …

3.2.6.6.2. Typ: …

3.2.6.6.3. Abstandseinstellung: …… mm

3.2.6.7. Zündspule(n)

3.2.6.7.1. Fabrikmarke: …

3.2.6.7.2. Typ: …

3.2.7.   Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft  (48) 

3.2.7.1. Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: …

3.2.7.2. Flüssigkeitskühlung

3.2.7.2.1. Art der Kühlflüssigkeit: …

3.2.7.2.2. Umwälzpumpe(n): ja/nein (48) 

3.2.7.2.3. Merkmale: ……… oder

3.2.7.2.3.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.7.2.3.2. Typ(en): …

3.2.7.2.4. Übersetzungsverhältnis(se): …

3.2.7.2.5. Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: …

3.2.7.3. Luftkühlung

3.2.7.3.1. Lüfter: ja/nein (48) 

3.2.7.3.2. Merkmale: …… oder

3.2.7.3.2.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.7.3.2.2. Typ(en): …

3.2.7.3.3. Übersetzungsverhältnis(se): …

3.2.8.   Einlasssystem

3.2.8.1. Auflader: ja/nein (48) 

3.2.8.1.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.8.1.2. Typ(en): …

3.2.8.1.3. Systembeschreibung (z. B. höchster Ladedruck: … kPa; gegebenenfalls Abblasventil): …

3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein (48) 

3.2.8.2.1. Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser (48) 

3.2.8.3. Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren)

3.2.8.3.1. minimal zulässig: … kPa

3.2.8.3.2. maximal zulässig: … kPa

▼M11

3.2.8.3.3. (nur Euro VI) Tatsächlicher Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: … kPA

▼M1

3.2.8.4. Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.): …

3.2.8.4.1. Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): …

3.2.8.4.2. Luftfilter: Zeichnungen: …oder

3.2.8.4.2.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.8.4.2.2. Typ(en): …

3.2.8.4.3. Ansauggeräuschdämpfer: Zeichnungen: … oder

3.2.8.4.3.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.8.4.3.2. Typ(en): …

3.2.9.   Auspuffsystem

3.2.9.1. Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: …

3.2.9.2. Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: …

▼M11

3.2.9.2.1. (nur Euro VI) Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile des Auspuffsystems, die nicht Bestandteil des Motorsystems sind

▼M1

3.2.9.3. Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa

▼M11

3.2.9.3.1. (nur Euro VI) Tatsächlicher Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa

▼M1

3.2.9.4. Typ und Kennzeichnung des Schalldämpfers/der Schalldämpfer:

Wenn von Einfluss auf das Außengeräusch, Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst:

3.2.9.5. Lage des Auspuffrohrs: …

3.2.9.6. Abgasschalldämpfer mit Faserstoffen: …

3.2.9.7. Volumen der Auspuffanlage: ……dm3

▼M11

3.2.9.7.1. (nur Euro VI) Zulässiges Volumen der Auspuffanlage: … dm3

▼M1

3.2.10.  Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle: …

3.2.11.   Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten

3.2.11.1. Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen, bezogen auf die Totpunkte. Bei veränderlichen Steuerzeiten Angabe des frühesten und spätesten Zeitpunkts:

3.2.11.2. Bezugsgrößen- und/oder Einstellbereiche (48) 

3.2.12.   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1. Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen): …

▼M11

3.2.12.1.1. (nur Euro VI) Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (2)

Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen:

Falls nein, ist die Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erforderlich.

▼M1

3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1. Katalysator: ja/nein (48) 

3.2.12.2.1.1. Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede Einheit einzelnen anzugeben): …

3.2.12.2.1.2. Abmessungen, Form und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren):

3.2.12.2.1.3. Art der katalytischen Reaktion: …

3.2.12.2.1.4. Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …

3.2.12.2.1.5. Relative Konzentration: …

3.2.12.2.1.6. Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …

3.2.12.2.1.7. Zellendichte: …

3.2.12.2.1.8. Art des (der) Katalysatorgehäuse(s): …

3.2.12.2.1.9. Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

3.2.12.2.1.10. Wärmeschutzschild: ja/nein (48) 

3.2.12.2.1.11. Regenerationssysteme/-verfahren für Abgasnachbehandlungssysteme, Beschreibung: …

3.2.12.2.1.11.1. Zahl der Fahrzyklen der Prüfung Typ I oder der entsprechenden Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten, unter den Bedingungen für die Prüfung Typ I (Strecke „D“ in Abbildung 1 von Anhang 13 der UN/ECE-Regelung Nr. 83): …

3.2.12.2.1.11.2. Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Zahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: …

3.2.12.2.1.11.3. Kenngrößen für die Bestimmung des Beladungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z. B. Temperatur, Druck usw.): …

3.2.12.2.1.11.4. Beschreibung des Verfahrens zur Beladung des Systems bei dem Prüfverfahren nach Anhang 13 Abschnitt 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83: …

3.2.12.2.1.11.5. Normaler Betriebstemperaturbereich: ………K

3.2.12.2.1.11.6. Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein (48) 

3.2.12.2.1.11.7. Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

3.2.12.2.1.11.8. Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: ………K

3.2.12.2.1.11.9. Internationale Norm: …

3.2.12.2.1.11.10. Ergänzung des Reagensvorrats erforderlich im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (48) 

3.2.12.2.1.12. Fabrikmarke des Katalysators: …

3.2.12.2.1.13. Teilenummer: …

3.2.12.2.2. Sauerstoffsonde: ja/nein (48) 

3.2.12.2.2.1. Fabrikmarke: …

3.2.12.2.2.2. Lage: …

3.2.12.2.2.3. Regelbereich: …

3.2.12.2.2.4. Typ: …

3.2.12.2.2.5. Teilenummer: …

3.2.12.2.3. Lufteinblasung: ja/nein (48) 

3.2.12.2.3.1. Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): …

3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein (48) 

3.2.12.2.4.1. Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge usw.): …

3.2.12.2.4.2. Wassergekühltes System: ja/nein (48) 

3.2.12.2.5. Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (48) 

3.2.12.2.5.1. Ausführliche Beschreibung der Bestandteile und ihrer Beladungszustände:

3.2.12.2.5.2. Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: …

3.2.12.2.5.3. Zeichnung des Aktivkohlebehälters: …

3.2.12.2.5.4. Aktivkohle-Trockenmasse: … g

3.2.12.2.5.5. Schemazeichnung des Kraftstoffbehälters mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs: …

3.2.12.2.5.6. Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstoffbehälter und Auspuffanlage: …

3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein (48) 

3.2.12.2.6.1. Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters:

3.2.12.2.6.2. Aufbau des Partikelfilters:

3.2.12.2.6.3. Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

3.2.12.2.6.4. Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung:

3.2.12.2.6.4.1. Zahl der Fahrzyklen der Prüfung Typ I oder der entsprechenden Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten, unter den Bedingungen für die Prüfung Typ I (Strecke „D“ in Abbildung 1 von Anhang 13 der UN/ECE-Regelung Nr. 83): …

3.2.12.2.6.4.2. Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Zahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: …

3.2.12.2.6.4.3. Kenngrößen für die Bestimmung des Beladungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z. B. Temperatur, Druck usw.): …

3.2.12.2.6.4.4 Beschreibung des Verfahrens zur Beladung des Systems bei dem Prüfverfahren nach von Anhang 13 Abschnitt 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83: …

3.2.12.2.6.5. Fabrikmarke des Partikelfilters: …

3.2.12.2.6.6. Teilenummer: …

3.2.12.2.6.7. Normaler Betriebstemperaturbereich: …… (K) und Betriebsdruckbereich …… (KPa)

(nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2.12.2.6.8. Bei periodischer Regenerierung (nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2.12.2.6.8.1. Zahl der ETC-Prüfzyklen zwischen zwei Regenerierungen (n1): … ►M11   (gilt nicht für Euro VI) ◄

▼M11

3.2.12.2.6.8.1.1. (nur Euro VI) Zahl der WHTC-Prüfzyklen ohne Regenerierungsvorgang (n):

▼M1

3.2.12.2.6.8.2. Zahl der ETC-Prüfzyklen während des Regenerierungsvorgangs (n2): … ►M11   (gilt nicht für Euro VI) ◄

▼M11

3.2.12.2.6.8.2.1. (nur Euro VI) Zahl der WHTC-Prüfzyklen mit Regenerierungsvorgang (nR):

3.2.12.2.6.9. Andere Einrichtungen: ja/nein (1)

3.2.12.2.6.9.1. Beschreibung, Wirkungsweise

▼M1

3.2.12.2.7. On-Board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein (48) 

▼M11

3.2.12.2.7.0.1. (nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der Motorenfamilie

3.2.12.2.7.0.2. Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)

3.2.12.2.7.0.3. Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört:

3.2.12.2.7.0.4. Herstellerverweise auf die OBD-Dokumentation gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Genehmigung des OBD-Systems in Anhang X der genannten Verordnung angegeben.

3.2.12.2.7.0.5. Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau eines Motorsystems mit OBD in ein Fahrzeug

3.2.12.2.7.0.6. Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des OBD-Systems eines genehmigten Motors in ein Fahrzeug

3.2.12.2.7.0.7. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige (MI) (6)

3.2.12.2.7.0.8. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der externen OBD-Kommunikationsschnittstelle (6)

▼M1

3.2.12.2.7.1. Schriftliche Darstellung und/oder Zeichnung der Fehlfunktionsanzeige: …

3.2.12.2.7.2. Liste und Zweck aller vom OBD-System überwachten Bauteile: …

3.2.12.2.7.3. Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsweise) für

3.2.12.2.7.3.1 Fremdzündungsmotoren

3.2.12.2.7.3.1.1. Überwachung des Katalysators: …

3.2.12.2.7.3.1.2. Erkennung von Verbrennungsaussetzern: …

3.2.12.2.7.3.1.3. Überwachung der Sauerstoffsonde: …

3.2.12.2.7.3.1.4. Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …

3.2.12.2.7.3.2. Selbstzündungsmotoren

3.2.12.2.7.3.2.1. Überwachung des Katalysators: …

3.2.12.2.7.3.2.2. Überwachung des Partikelfilters: …

3.2.12.2.7.3.2.3. Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems: …

3.2.12.2.7.3.2.4. Überwachung des DeNOx-Systems: …

3.2.12.2.7.3.2.5 Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …

3.2.12.2.7.4. Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode): …

3.2.12.2.7.5. Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung): …

3.2.12.2.7.6. Die folgenden zusätzlichen Informationen sind durch den Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird: …

3.2.12.2.7.6.1. Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs

3.2.12.2.7.6.2. Angabe des für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendeten OBD-Prüfzyklus für das von dem OBD-System überwachte Bauteil

3.2.12.7.6.3. Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Meldung von Fehlfunktionen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn deren Überwachung die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $06 ausführlich erläutert werden.

Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 „Road vehicles — Diagnostics on Controller Area Network (CAN) — Part 4: requirements for emissions-related systems“ sind die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich zu erläutern.

3.2.12.2.7.6.4. Die oben verlangten Auskünfte können durch Ausfüllen der unten stehenden Tabelle gegeben werden:

3.2.12.2.7.6.4.1.  Leichte Nutzfahrzeuge



Bauteil

Fehlercode

Überwachungsstrategie

Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen

Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige

Sekundärparameter

Konditionierung

Prüfung zum Nachweis

Katalysator

P0420

Signale der Sauerstoff-Sonden 1 und 2

Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2

3. Zyklus

Motordrehzahl, A/F-Modus, Katalysatortemperatur Motordrehzahl, Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens Motordrehzahl, Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens

Zwei Typ-I-Zyklen

Typ I

3.2.12.2.7.6.4.2.  Schwere Nutzfahrzeuge



Bauteil

Fehlercode

Überwachungsstrategie

Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen

Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige

Sekundärparameter

Konditionierung

Prüfung zum Nachweis

SCR-Katalysator

Pxxx

Signale der NOx-Sonden 1 und 2

Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2

3. Zyklus

Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens

3 OBD-Prüfzyklen (verkürzte ESC-Zyklen)

OBD-Prüfzyklus (verkürzter ESC-Zyklus)

▼M11

3.2.12.2.7.6.5. (nur Euro VI) OBD-Kommunikationsprotokoll nach Norm: (4)

3.2.12.2.7.7. (nur Euro VI) Herstellerverweis auf die OBD-bezogenen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Übereinstimmung mit den Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen, oder

3.2.12.2.7.7.1. alternativ zu einem Herstellerverweis nach Abschnitt 3.2.12.2.7.7 Verweis auf den Anhang des Beschreibungsbogens in Anlage 4 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die folgende Tabelle enthält, die einmal entsprechend dem nachstehenden Beispiel auszufüllen ist:

Bauteil — Fehlercode — Überwachungsstrategie — Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen — Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige — Sekundärparameter — Vorkonditionierung — Nachweisprüfung

Katalysator — PO420 — Signale von Sauerstoffsensor 1 und 2 — Unterschied zwischen den Signalen von Sensor 1 und Sensor 2 — 3. Zyklus — Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysatortemperatur — Zwei Typ-1-Zyklen — Typ 1

▼M1

3.2.12.2.8. Andere Einrichtung (Beschreibung, Wirkungsweise): …

▼M11

3.2.12.2.8.1. (nur Euro VI) Systeme, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen

3.2.12.2.8.2. (nur Euro VI) Motor mit ständiger Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems, zur Verwendung durch Rettungsdienste oder in Fahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG: ja/nein

3.2.12.2.8.3. (nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen

3.2.12.2.8.4. (nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)

3.2.12.2.8.5. (nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört:

3.2.12.2.8.6. (nur Euro VI) Niedrigste Konzentration des Reagenswirkstoffs, die das Warnsystem nicht aktiviert (CDmin): (% vol.)

3.2.12.2.8.7. (nur Euro VI) Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau von Systemen in ein Fahrzeug, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen

3.2.12.2.8.8. Fahrzeuginterne Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten

3.2.12.2.8.8.1. Aktivierung des Kriechmodus:

„nach Neustart deaktivieren“/„nach dem Tanken deaktivieren“/„nach dem Parken deaktivieren“ (7)

3.2.12.2.8.8.2. Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen eines genehmigten Motors zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, in das Fahrzeug

3.2.12.2.8.8.3. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung des Warnsignals (6)

▼M1

3.2.12.2.9. Drehmomentbegrenzer: ja/nein (48) 

3.2.12.2.9.1. Voraussetzungen für die Aktivierung des Drehmomentbegrenzers (nur schwere Nutzfahrzeuge): …

3.2.12.2.9.2. Verlauf der Volllastkurve bei aktivem Drehmomentbegrenzer (nur schwere Nutzfahrzeuge): …

3.2.13.   Abgastrübung

3.2.13.1. Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): …

3.2.13.2. Leistung an 6 Messpunkten (siehe Abschnitt 2.1 des Anhangs III der Richtlinie 72/306/EWG, geänderte Fassung)

3.2.13.3. Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand/am Fahrzeug (48) 

3.2.13.3.1. Drehzahl und Leistungen: …



Messpunkte

Motordrehzahl (min-1)

Leistung (kW)

1 ……

 
 

2 ……

 
 

3 ……

 
 

4 ……

 
 

5 ……

 
 

6 ……

 
 

3.2.14.  Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …

3.2.15.   Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein  (48) 

3.2.15.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Richtlinie 70/221/EWG (nach der Änderung der Richtlinie zur Einbeziehung von Behältern für gasförmige Kraftstoffe) oder Genehmigungsnummer gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67 (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23): …

3.2.15.2. Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen

3.2.15.2.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.15.2.2. Typ(en): …

3.2.15.2.3. Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

3.2.15.3. Sonstige Unterlagen

3.2.15.3.1. Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt: …

3.2.15.3.2. Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …

3.2.15.3.3. Zeichnung des Symbols: …

3.2.16.   Betrieb mit Erdgas: ja/nein  (48) 

3.2.16.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Richtlinie 70/221/EWG (nach der Änderung der Richtlinie zur Einbeziehung von Behältern für gasförmige Kraftstoffe) oder Genehmigungsnummer gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 110 (ABl. L 72 vom 14.3.2008, S. 113): …

3.2.16.2. Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen

3.2.16.2.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.16.2.2. Typ(en): …

3.2.16.2.3. Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

3.2.16.3. Sonstige Unterlagen

3.2.16.3.1. Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt: …

3.2.16.3.2. Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …

3.2.16.3.3. Zeichnung des Symbols: …

3.2.17.   Spezifische Informationen bezüglich gasbetriebener Motoren schwerer Nutzfahrzeuge (Bei anders ausgelegten Systemen sind entsprechende Angaben vorzulegen.)

3.2.17.1. Kraftstoff: LPG/NG-H/NG-L/NG-HL (48) 

3.2.17.2. Druckregler bzw. Verdampfer/Druckregler (48) 

3.2.17.2.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.17.2.2. Typ(en): …

3.2.17.2.3. Anzahl der Druckminderungsstufen:

3.2.17.2.4. Druck in der Endstufe

mindestens: …… kPa — höchstens: …… kPa

3.2.17.2.5. Anzahl der Haupteinstellpunkte: …

3.2.17.2.6. Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte: …

3.2.17.2.7. Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.3. Kraftstoffzufuhr: Mischer/Gaseinblasung/Flüssigkeitseinspritzung/Direkteinspritzung (48) 

3.2.17.3.1. Gemischregelung: …

3.2.17.3.2. Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen:

3.2.17.3.3. Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.4. Mischer

3.2.17.4.1. Anzahl: …

3.2.17.4.2. Fabrikmarke(n): …

3.2.17.4.3. Typ(en): …

3.2.17.4.4. Lage: …

3.2.17.4.5. Einstellungen: …

3.2.17.4.6. Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.5. Motorsaugrohreinspritzung

3.2.17.5.1. Einspritzverfahren: Zentraleinspritzung/Mehrpunkteinspritzung (48) 

3.2.17.5.2. Einspritzverfahren: kontinuierlich/simultan/sequentiell (48) 

3.2.17.5.3. Einspritzsystem

3.2.17.5.3.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.17.5.3.2. Typ(en): …

3.2.17.5.3.3. Einstellungen: …

3.2.17.5.3.4. Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.5.4. Förderpumpe (sofern vorhanden)

3.2.17.5.4.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.17.5.4.2. Typ(en): …

3.2.17.5.4.3. Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.5.5. Einspritzventil(e)

3.2.17.5.5.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.17.5.5.2. Typ(en): …

3.2.17.5.5.3. Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.6. Direkteinspritzung

3.2.17.6.1. Einspritzpumpe/Druckregler (48) 

3.2.17.6.1.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.17.6.1.2. Typ(en): …

3.2.17.6.1.3. Einspritzzeitpunkt: …

3.2.17.6.1.4. Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.6.2. Einspritzventil(e)

3.2.17.6.2.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.17.6.2.2. Typ(en): …

3.2.17.6.2.3. Öffnungsdruck oder Kennlinie (48) : …

3.2.17.6.2.4. Typgenehmigungsnummer: …

3.2.17.7. Elektronisches Steuergerät (ECU)

3.2.17.7.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.17.7.2. Typ(en): …

3.2.17.7.3. Einstellungen: …

3.2.17.7.4. Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: …

3.2.17.8. Spezifische Ausrüstung für den Kraftstoff Erdgas

3.2.17.8.1. Variante 1 (nur wenn für einen Motor eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)

▼M11

3.2.17.8.1.0.1. (nur Euro VI) Selbstanpassung? ja/nein (1)

3.2.17.8.1.0.2. (nur Euro VI) Kalibrierung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-H/NG-L/NG-HL (1)

Umwandlung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-Ht/NG-Lt/NG-HLt (1)

▼M1

3.2.17.8.1.1. Kraftstoffzusammensetzung:



Methan (CH4):

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

Ethan (C2H6):

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

Propan (C3H8):

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

Butan (C4H10):

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

C5/C5+:

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

Sauerstoff (O2):

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

Inertgas (N2, He usw.):

Basis: …. Mol- %

min. …. Mol- %

max. …. Mol- %

3.2.17.8.1.2. Einspritzdüse(n)

3.2.17.8.1.2.1. Fabrikmarke(n): …

3.2.17.8.1.2.2. Typ(en): …

3.2.17.8.1.3. Sonstiges (sofern vorhanden): …

3.2.17.8.2. Variante 2 (nur wenn eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)

3.3.   Elektromotor

3.3.1. Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): …

3.3.1.1. Größte Stundenleistung: … kW

3.3.1.2. Betriebsspannung: … V

3.3.2. Batterie

3.3.2.1. Anzahl der Zellen: …

3.3.2.2. Masse: … kg

3.3.2.3. Kapazität: … Ah (Ampèrestunden)

3.3.2.4. Lage: …

3.4.   Kombinationen von Motoren

3.4.1.  Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein (48) 

3.4.2.  Arten von Hybrid-Elektrofahrzeugen: extern aufladbar/nicht extern aufladbar (48) 

3.4.3.   Betriebsartschalter: ja/nein  (48) 

3.4.3.1. Wählbare Betriebsarten

3.4.3.1.1. Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (48) 

3.4.3.1.2. Reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein (48) 

3.4.3.1.3. Hybridarten: ja/nein (48)  (wenn ja, kurze Beschreibung): …

3.4.4.   Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (Batterie, Kondensator, Schwungrad/Generator)

3.4.4.1. Fabrikmarke(n): …

3.4.4.2. Typ(en): …

3.4.4.3. Identifizierungsnummer: …

3.4.4.4. Art des elektrochemischen Elements: …

3.4.4.5. Energie: …(bei einer Batterie: Spannung und elektrische Ladung in Ah in 2 Stunden, bei einem Kondensator: J,…)

3.4.4.6. Ladegerät: fahrzeugeigen/extern/ohne (48) 

3.4.5.   Elektromotor (jeden Elektromotortyp separat beschreiben)

3.4.5.1. Fabrikmarke: …

3.4.5.2. Typ: …

3.4.5.3. Hauptverwendungszweck: Antriebsmotor/Generator (48) 

3.4.5.3.1. Wenn Gebrauch als Antriebsmotor: Einzelmotor/Mehrfachmotoren (Anzahl) (48) : …

3.4.5.4. Höchstleistung: ….. kW

3.4.5.5. Arbeitsweise

3.4.5.5.5.1 Gleichstrom/Wechselstrom/Zahl der Phasen: …

3.4.5.5.2. Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung (48) 

3.4.5.5.3. Synchron/asynchron (48) 

3.4.6.   Steuergerät

3.4.6.1. Fabrikmarke(n): …

3.4.6.2. Typ(en): …

3.4.6.3. Identifizierungsnummer: …

3.4.7.   Leistungsregler

3.4.7.1. Fabrikmarke: …

3.4.7.2. Typ: …

3.4.7.3. Identifizierungsnummer: …

3.4.8.  Reichweite des Fahrzeugs bei Elektrobetrieb: ….. km (gemäß Regelung Nr. 101 Anhang 7)

3.4.9.  Empfehlung des Herstellers für die Vorkonditionierung:

3.5.   CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch ( 49 ) (nach Angabe des Herstellers)

3.5.1.   CO2-Emissionsmenge

3.5.1.1. CO2-Emissionsmenge (innerorts): ……….. g/km

3.5.1.2. CO2-Emissionsmenge (außerorts): ……….. g/km

3.5.1.3. CO2-Emissionsmenge (kombiniert): ……….. g/km

3.5.2.   Kraftstoffverbrauch (detaillierte Angaben für jeden getesteten Bezugskraftstoff)

3.5.2.1. Kraftstoffverbrauch (innerorts): … l/100 km/m3/100 km (49) 

3.5.2.2. Kraftstoffverbrauch (außerorts): … l/100 km/m3/100 km (49) 

3.5.2.3. Kraftstoffverbrauch (kombiniert): … l/100 km/m3/100 km (49) 

▼M17

3.5.3.

Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (1)

3.5.3.1.

Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (soweit zutreffend):

3.5.3.2.

Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (1)

3.5.3.3.

Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) ( 50 )



Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation ()

Code der Ökoinnovation ()

1.  CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs

(g/km)

2.  CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs

(g/km)

3.  CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 ()

4.  CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1

(= 3.5.1.3)

5.  Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

Einsparung von CO2-Emissionen

image

xxxx/201x

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km) ()

 

(1)   

(w) Ökoinnovationen.

(2)   

(W2) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(3)   

(w3) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(4)   

(W4) Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

(5)   

(W5) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

▼M11

3.5.4.

(nur Euro VI) CO2-Emissionen für Motoren für schwere Nutzfahrzeuge

3.5.4.1. Emissionsmenge CO2 WHSC-Prüfung: … g/kWh

3.5.4.2. Emissionsmenge CO2 WHTC-Prüfung: … g/kWh

3.5.5.

Kraftstoffverbrauch von Motoren für schwere Nutzfahrzeuge (nur Euro VI)

3.5.5.1. Kraftstoffverbrauch WHSC-Prüfung: … g/kWh

3.5.5.2. Kraftstoffverbrauch WHTC-Prüfung: … g/kWh

▼M18

3.5.6.

Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 51 ) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission ( 52 ) mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (1)

3.5.6.1.

Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (soweit zutreffend): …

3.5.6.2.

Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (1)

3.5.6.3.

Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) ( 53 )



Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation ()

Code der Ökoinnovation ()

1.  CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs (g/km)

2.  CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)

3.  CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 ()

4.  CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3)

5.  Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

Einsparung von CO2-Emissionen

image

xxxx/201x

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Eingesparte CO2-Emissionen (insgesamt) (g/km) ()

 

(1)   

(w) Ökoinnovationen.

(2)   

(w2) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(3)   

(w3) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(4)   

(w4) Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

(5)   

(w5) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

▼M1

3.6.   Zulässige Temperaturen nach Angabe des Herstellers

3.6.1.   Kühlsystem

3.6.1.1.    Flüssigkeitskühlung

Höchsttemperatur am Austritt: … K

3.6.1.2.    Luftkühlung

3.6.1.2.1. Bezugspunkt: …

3.6.1.2.2. Höchsttemperatur am Bezugspunkt: … K

3.6.2.  Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: … K

3.6.3.  Höchste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffsrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äußersten Flansch (die äußersten Flansche) des Auspuffkrümmers oder Turboladers angrenzt (angrenzen): …… K

3.6.4.   Kraftstofftemperatur

Mindesttemperatur: … K — Höchsttemperatur: … K

Bei Dieselmotoren an der Eintrittsöffnung der Einspritzpumpe, bei mit Erdgas betriebenen Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe

3.6.5.   Schmiermitteltemperatur

Mindesttemperatur: .... K — Höchsttemperatur: … K

3.6.6.   Kraftstoffdruck

Mindestens: ……kPa — höchstens: ……kPa

An der Druckregler-Endstufe (nur mit Erdgas betriebene Motoren)

3.7.   Vom Motor angetriebene Nebenaggregate

Leistungsaufnahme durch die Hilfseinrichtungen, die gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen in Abschnitt 5.1.1 des Anhangs I der Richtlinie 80/1269/EWG für den Betrieb des Motors notwendig sind



Geräte

Leistungsaufnahme (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen

Leerlauf

Niedrige Drehzahl

Hohe Drehzahl

Drehzahl A (1)

Drehzahl B (1)

Drehzahl C (1)

Motordrehzahl (2)

P(a)

 
 
 
 
 
 
 

Für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen (von der gemessenen Motorleistung abzuziehen) siehe Anlage 1 Abschnitt 6.1

 
 
 
 
 
 
 

(1)   ESC-Prüfung.

(2)   Nur ETC-Prüfung.

3.8.   Schmiersystem

3.8.1.   Beschreibung des Systems

3.8.1.1. Lage des Schmiermittelbehälters: …

3.8.1.2. Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) (53) 

3.8.2.   Schmiermittelpumpe

3.8.2.1. Fabrikmarke(n): …

3.8.2.2. Typ(en): …

3.8.3.   Mischung mit Kraftstoff

3.8.3.1. Mischungsverhältnis: …

3.8.4.   Ölkühler: ja/nein  (53) 

3.8.4.1. Zeichnung(en): ……. oder

3.8.4.1.1. Fabrikmarke(n): …

3.8.4.1.2. Typ(en): …

4.   KRAFTÜBERTRAGUNG ( 54 )

4.1.  Zeichnung der Kraftübertragung: …

4.2.  Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): …

4.2.1. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

4.3.  Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: …

4.3.1. Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: …

4.4.   Kupplung

4.4.1. Typ: …

4.4.2. Höchstwert der Drehmomentwandlung: …

4.5.   Getriebe

4.5.1. Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (54) 

4.5.2. Lage zum Motor: …

4.5.3. Art der Betätigung: …

4.6.   Übersetzungsverhältnisse



Getriebegänge

Getriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motorkurbelwelle und Getriebeabtriebswelle)

Übersetzung des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Höchstwert für stufenloses Getriebe (1)

 
 
 

1

 
 
 

2

 
 
 

3

 
 
 

 
 
 

Mindestwert für stufenloses Getriebe (1)

 
 
 

Rückwärtsgang

 
 
 

(1)   Stufenlos veränderliche Übersetzung.

4.7.  Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) ( 55 ): …

4.8.   Geschwindigkeitsmesser

4.8.1. Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs: …

4.8.2. Gerätekonstante: …

4.8.3. Messwerttoleranz (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.3 der Richtlinie 75/443/EWG): …

4.8.4. Gesamtübersetzungsverhältnis (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.2 der Richtlinie 75/443/EWG) oder entsprechende Daten: …

4.8.5. Zeichnung der Skala des Geschwindigkeitsmessers oder entsprechender anderer Arten der Anzeige: …

4.9.   Fahrtenschreiber: ja/nein  (55) 

4.9.1 Genehmigungszeichen: …

4.10.  Differenzialsperre: ja/nein/fakultativ (55) 

▼M13

4.11.   Gangwechselanzeiger (GSI)

4.11.1. Akustische Anzeige ja/nein (1). Wenn ja, Beschreibung des Klangs und Schallpegels am Fahrerohr in dB(A). (Akustische Anzeige kann jederzeit an- und ausgeschaltet werden.): …

4.11.2. Angaben gemäß Anhang I Absatz 4.6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2012 (vom Hersteller angegebener Wert): …

4.11.3. Fotografien und/oder Zeichnungen der Gangwechselanzeigervorrichtung und eine kurze Beschreibung der Bestandteile des Systems und seiner Bedienung:

▼M1

5.   ACHSEN

5.1. Beschreibung der einzelnen Achsen: …

5.2. Fabrikmarke: …

5.3. Typ: …

5.4. Lage der anhebbaren Achse(n): …

5.5. Lage der belastbaren Achse(n): …

6.   RADAUFHÄNGUNG

6.1. Anordnungszeichnung der Radaufhängung: …

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jeder Achsgruppe oder jedes Rades: …

6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (55) 

6.2.2. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

6.2.3. Luftfederung der Antriebsachse(n): ja/nein (55) 

6.2.3.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachse(n): ja/nein (55) 

6.2.3.2. Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse:

6.2.4. Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (55) 

6.2.4.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (55) 

6.2.4.2. Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse:

6.3.  Merkmale der federnden Teile der Aufhängung (Ausführung, Werkstoffeigenschaften und Abmessungen): …

6.4.  Stabilisatoren: ja/nein/fakultativ (55) 

6.5.  Stoßdämpfer: ja/nein/fakultativ (55) 

6.6.   Bereifung und Räder

6.6.1.   Rad-/Reifenkombination(en)

a) Für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl, die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse und der Rollwiderstand gemäß ISO 28580 (falls zutreffend) anzugeben ( 56 ).

b) Für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben.

6.6.1.1. Achsen

6.6.1.1.1. Achse 1: …

6.6.1.1.2. Achse 2: …

usw.

6.6.1.2. Reserverad (sofern vorhanden): …

6.6.2.   Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1: …

6.6.2.2. Achse 2: …

6.6.2.3. Achse 3: …

6.6.2.4. Achse 4: …

usw.

6.6.3.  Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): … kPa

6.6.4.  Ketten/Reifen/Rad-Kombination für Vorder- und/oder Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist: …

6.6.5.  Kurzbeschreibung des Not-Reserverads (sofern vorhanden): …

7.   LENKUNG

7.1.  Schemazeichnung der gelenkten Achse(n) mit Darstellung der Lenkgeometrie: …

7.2.   Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

7.2.2. Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

7.2.2.1. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

7.2.3. Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden): …

7.2.3.1. Arbeitsweise und Betriebsschema, Fabrikmarke(n) und Typ(en):

7.2.4. Schematische Darstellung der gesamten Lenkanlage, aus der die Lage der einzelnen das Lenkverhalten beeinflussenden Einrichtungen im Fahrzeug hervorgeht: …

7.2.5. Schematische Darstellung(en) der Betätigungseinrichtung(en): …

7.2.6. Gegebenenfalls Verstellbereich und Betätigung der Lenkradverstellung: …

7.3.   Größter Einschlagwinkel der Räder

7.3.1. Nach rechts: … o(Grad); Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben): …

7.3.2. Nach links: … o(Grad); Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben): …

8.   BREMSANLAGEN

(Nachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungsmerkmale sind anzugeben.)

8.1. Typ und Ausführung der Bremsanlagen gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Richtlinie 71/320/EWG des Rates (ABl. L 205 vom 6.9.1971, S. 37) mit detaillierten Angaben und Zeichnungen (Trommel-, Scheibenbremsen, Bremsschläuche, Fabrikmarke und Typ der Bremsbacken-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, wirksame Bremsflächen, Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, wirkungsrelevante Teile der Achse(n) und der Aufhängung usw.)

8.2. Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung nachstehender (in Anhang I Abschnitt 1.2 der Richtlinie 71/320/EWG angegebener) Bremssysteme, einschließlich detaillierter Angaben und Zeichnungen der Übertragungs- und Betätigungseinrichtung:

8.2.1. Betriebsbremssystem: …

8.2.2. Hilfsbremssystem: …

8.2.3. Feststellbremssystem: …

8.2.4. Zusätzliches Bremssystem: …

8.2.5. Abreißbremssystem: …

8.3. Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen des Anhängerbremssystems in Fahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern ausgerüstet sind: …

8.4. Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängers mit elektrischen/pneumatischen/hydraulischen (56)  Betriebsbremsen ausgerüstet: ja/nein (56) .

8.5. Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (56) 

8.5.1. Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise: …

8.6. Berechnung und Kurven gemäß der Anlage zu Abschnitt 1.1.4.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG oder gegebenenfalls der Anlage zu Anhang XI: …

8.7. Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung, auch bei Bremskraftverstärkern: …

8.7.1. Bei Druckbremsanlagen: Arbeitsdruck p2 im (in den) Druckspeicher(n): …

8.7.2. Bei Unterdruckbremsanlagen: Anfangsenergie im (in den) Speicher(n): …

8.8. Berechnung des Bremssystems: Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der auf die Betätigungseinrichtung aufgewendeten Kraft: …

8.9. Kurzbeschreibung des Bremssystems gemäß Abschnitt 1.6 des Nachtrags zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG: …

8.10. Wird eine Befreiung von den Prüfungen des Typs I und/oder II oder III beantragt, so ist die Nummer des Prüfberichts gemäß Anlage 2 des Anhangs VII der Richtlinie 71/320/EWG anzugeben: …

8.11. Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n):

9.   AUFBAU

9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C:

9.2. Werkstoffe und Bauart: …

9.3.   Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1. Anordnung und Anzahl der Türen: …

9.3.1.1. Abmessungen, Öffnungsrichtung und größter Öffnungswinkel der Türen: …

9.3.2. Zeichnung der Schlösser und Scharniere sowie ihrer Lage in den Türen: …

9.3.3. Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere: …

9.3.4. Einzelheiten, einschließlich Abmessungen, der Einstiege, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich): …

9.4.   Sichtfeld

9.4.1. Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, so dass sie ohne weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann: …

9.4.2. Zeichnung(en) oder Foto(s), aus der (denen) die Lage der Bauteile ersichtlich ist, die sich im 180-Grad-Sichtfeld nach vorne befinden:

9.5.   Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

9.5.1.   Windschutzscheibe

9.5.1.1. Werkstoffe: …

9.5.1.2. Art des Einbaus: …

9.5.1.3. Neigungswinkel: …

9.5.1.4. Typgenehmigungsnummer(n): …

9.5.1.5. Windschutzscheiben-Zubehörteile und deren Anbringungsstelle sowie kurze Beschreibung ggf. beteiligter elektrischer/elektronischer Bauelemente: …

9.5.2.   Andere Scheiben

9.5.2.1. Werkstoffe: …

9.5.2.2. Typgenehmigungsnummer(n): …

9.5.2.3. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden) des Fensterhebermechanismus: …

9.5.3.   Schiebedachverglasung

9.5.3.1. Werkstoffe: …

9.5.3.2. Typgenehmigungsnummer(n): …

9.5.4.   Andere verglaste Flächen

9.5.4.1. Werkstoffe: …

9.5.4.2. Typgenehmigungsnummer(n): …

9.6.   Scheibenwischer

9.6.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …

9.7.   Scheibenwascher

9.7.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder EG-Typgenehmigungsnummer, falls als selbstständige technische Einheit genehmigt: …

9.8.   Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

9.8.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …

9.8.2. Größter Stromverbrauch: … kW

9.9.   Einrichtungen für indirekte Sicht

9.9.1. Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben)

9.9.1.1. Fabrikmarke: …

9.9.1.2. Typgenehmigungszeichen: …

9.9.1.3. Variante: …

9.9.1.4. Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels und der Anordnung des Spiegels im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau: …

9.9.1.5. Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: …

9.9.1.6. Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: …

9.9.1.7. Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung: …

9.9.2. Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln): …

9.9.2.1. Typ und Merkmale (z. B. vollständige Beschreibung der Einrichtung): …

9.9.2.1.1. Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors: …

9.9.2.1.2. Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EG-Typgenehmigungszeichen angebracht wird.

9.10.   Innenausstattung

9.10.1.   Insassenschutz

9.10.1.1. Anordnungszeichnung oder Fotos mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte oder Ansichten: …

9.10.1.2. Foto oder Zeichnung mit Angabe des Bezugsbereichs einschließlich des ausgenommenen Bereiches gemäß Anhang I Abschnitt 2.3.1 der Richtlinie 74/60/EWG (ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 2): …

9.10.1.3. Fotos, Zeichnungen und/oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe — mit Ausnahme der Innenrückspiegel —, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne, Sitze und den hinteren Teil der Sitze zeigen: …

9.10.2.   Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

9.10.2.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole und Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger: …

9.10.2.2. Fotos und/oder Zeichnungen der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger und erforderlichenfalls der Fahrzeugteile, die in den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG erwähnt sind: …

9.10.2.3.    Übersichtstabelle

Das Fahrzeug ist gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG mit folgenden Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern ausgerüstet:



Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie dafür zu verwendende Symbole

Symbol Nr.

Einrichtung

Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (1)

Kennzeichnung durch Symbol (1)

Darin bedeuten (2)

Kontrollleuchte vorhanden (1)

Kennzeichnung durch Symbol (1)

Anbringungsort (2)

1

Lichthauptschalter

 
 
 
 
 
 

2

Scheinwerfer für Abblendlicht

 
 
 
 
 
 

3

Scheinwerfer für Fernlicht

 
 
 
 
 
 

4

Begrenzungsleuchten

 
 
 
 
 
 

5

Nebelscheinwerfer

 
 
 
 
 
 

6

Nebelschlussleuchte

 
 
 
 
 
 

7

Leuchtweitenregelung

 
 
 
 
 
 

8

Parkleuchten

 
 
 
 
 
 

9

Fahrtrichtungsanzeiger

 
 
 
 
 
 

10

Warnblinkanlage

 
 
 
 
 
 

11

Scheibenwischer

 
 
 
 
 
 

12

Scheibenwascher

 
 
 
 
 
 

13

Scheibenwischer und -wascher

 
 
 
 
 
 

14

Scheinwerferreinigungsanlage

 
 
 
 
 
 

15

Windschutzscheibenentfeuchtung und -entfrostung

 
 
 
 
 
 

16

Heckscheibenentfeuchtung und -entfrostung

 
 
 
 
 
 

17

Lüftungsgebläse

 
 
 
 
 
 

18

Vorglüheinrichtung

 
 
 
 
 
 

19

Kaltstarteinrichtung

 
 
 
 
 
 

20

Bremskreisausfall

 
 
 
 
 
 

21

Kraftstoffvorrat

 
 
 
 
 
 

22

Ladekontrollleuchte

 
 
 
 
 
 

23

Motorkühlung

 
 
 
 
 
 

(1)   

x = ja.

— = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden.

o = wahlweise.

(2)   

d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte.

c = in unmittelbarer Nähe.



Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden können, und im Fall der Kennzeichnung zu verwendende Symbole

Symbol Nr.

Einrichtung

Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (1)

Kennzeichnung durch Symbol (1)

Darin bedeuten (2)

Kontrollleuchte vorhanden (1)

Kennzeichnung durch Symbol (1)

Darin bedeuten (2)

1

Feststellbremse

 
 
 
 
 
 

2

Heckscheibenwischer

 
 
 
 
 
 

3

Heckscheibenwascher

 
 
 
 
 
 

4

Heckscheibenwischer und -wascher

 
 
 
 
 
 

5

Scheibenwischerintervallschaltung

 
 
 
 
 
 

6

Einrichtung für Schallzeichen

 
 
 
 
 
 

7

Vordere Fahrzeughaube

 
 
 
 
 
 

8

Hintere Fahrzeughaube

 
 
 
 
 
 

9

Sicherheitsgurte

 
 
 
 
 
 

10

Motoröldruck

 
 
 
 
 
 

11

Unverbleiter Ottokraftstoff

 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 

(1)   

x = ja.

— = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden.

o = wahlweise.

(2)   

d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte.

c = in unmittelbarer Nähe.

9.10.3.   Sitze

9.10.3.1. Anzahl der Sitzplätze ( 57 ): …

9.10.3.1.1. Lage und Anordnung: …

9.10.3.2. Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …

9.10.3.3. Masse: …

9.10.3.4. Merkmale für Sitze, die nicht über eine Typgenehmigung verfügen: Beschreibungen und Zeichnungen

9.10.3.4.1. der Sitze und ihrer Verankerungen: …

9.10.3.4.2. der Einstelleinrichtungen: …

9.10.3.4.3. der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: …

9.10.3.4.4. der Sicherheitsgurtverankerungen, falls diese im Sitz eingebaut sind:

9.10.3.4.5. der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen: …

9.10.3.5. Koordinaten oder Zeichnung des R-Punkts ( 58 )

9.10.3.5.1. Fahrersitz: …

9.10.3.5.2. Alle anderen Sitze: …

9.10.3.6. Nomineller Rückenlehnenwinkel

9.10.3.6.1. Fahrersitz: …

9.10.3.6.2. Alle anderen Sitze: …

9.10.3.7. Sitzverstellbereich

9.10.3.7.1. Fahrersitz: …

9.10.3.7.2. Alle anderen Sitze: …

9.10.4.   Kopfstützen

9.10.4.1. Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat (58) 

9.10.4.2. Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.4.3. Für noch nicht genehmigte Kopfstützen

9.10.4.3.1. Ausführliche Beschreibung der Kopfstütze, insbesondere hinsichtlich der Art des Polsterwerkstoffs oder der -werkstoffe und gegebenenfalls der Lage und der Beschaffenheit der Stütz- und Verankerungsteile für den Sitztyp, für den eine Genehmigung beantragt wird: …

9.10.4.3.2. Bei einer „separaten“ Kopfstütze

9.10.4.3.2.1. Ausführliche Beschreibung des Bereichs der Struktur, in dem die Kopfstütze angebracht werden soll: …

9.10.4.3.2.2. Maßzeichnungen der wesentlichen Teile der Struktur und der Kopfstütze: …

9.10.5.   Innenraumheizung

9.10.5.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Abwärme der Kühlflüssigkeit der Antriebsmaschine genutzt wird: …

9.10.5.2. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Kühlluft oder die Abgase der Antriebsmaschine als Wärmequelle genutzt werden, einschließlich

9.10.5.2.1. Anordnungszeichnung der Heizung, aus der ihre Lage im Fahrzeug ersichtlich ist: …

9.10.5.2.2. Anordnungszeichnung des Wärmetauschers bei Heizungen, die die Abgase als Wärmequelle nutzen, bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizungen, die die Kühlluft der Antriebsmaschine als Wärmequelle nutzen): …

9.10.5.2.3. Schnittzeichnung des Wärmetauschers bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angabe der Wandstärke, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit: …

9.10.5.2.4. Zu weiteren funktionswichtigen Bauteilen für die Heizung, wie z. B. Heizluftgebläse, sind Angaben über Bauart und die technischen Daten zu machen:

9.10.5.3. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verbrennungsheizgeräts und seiner automatischen Steuerung: …

9.10.5.3.1. Anordnungszeichnung des Verbrennungsheizgeräts, des Luftzufuhrsystems, des Abgassystems, des Brennstoffbehälters, des Brennstoffversorgungssystems (einschließlich Ventile) und der elektrischen Anschlüsse, aus der die Lage der Komponenten im Fahrzeug ersichtlich ist

9.10.5.4. Größter Stromverbrauch: … kW

9.10.6.   Bauteile, die Einfluss auf das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen haben

9.10.6.1. Ausführliche Beschreibung, einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnung(en) des Fahrzeugtyps hinsichtlich Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs, einschließlich der Bauteile, die im Fall eines Aufpralls auf die Lenkbetätigungseinrichtung zur Energieaufnahme beitragen: …

9.10.6.2. Foto(s) und/oder Zeichnung(en) von nicht in Abschnitt 9.10.6.1 beschriebenen Fahrzeugteilen, die nach Auffassung des Herstellers in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst zum Verhalten der Lenkanlage bei einem Unfallstoß beitragen: …

9.10.7.   Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen

9.10.7.1.    Für die Innenverkleidung des Dachs verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.1.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.1.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.1.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …………………………/……………………..

9.10.7.1.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff ( (58) , Anzahl der Lagen (58) : …

9.10.7.1.2.3. Art der Beschichtung (58) : …

9.10.7.1.2.4. Dicke (min./max.): …/… mm

9.10.7.2.    Für die Seiten- und Rückwände verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.2.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.2.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.2.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …............................/...................................

9.10.7.2.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (58) , Anzahl der Lagen (58) :

9.10.7.2.2.3. Art der Beschichtung (58) :

9.10.7.2.2.4. Dicke (min./max.): ……/…… mm

9.10.7.3.    Für den Bodenbelag verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.3.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.3.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.3.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …………………………/……………………..

9.10.7.3.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (58) , Anzahl der Lagen (58) : …

9.10.7.3.2.3. Art der Beschichtung (58) : …

9.10.7.3.2.4. Dicke (min./max.): ……/…… mm

9.10.7.4.    Für die Sitzpolsterung verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.4.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.4.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.4.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

9.10.7.4.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (58) , Anzahl der Lagen (58) : …

9.10.7.4.2.3. Art der Beschichtung (58) : …

9.10.7.4.2.4. Dicke (min./max.): …/… mm

9.10.7.5.    Für Heizungs- und Belüftungsrohre verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.5.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.5.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.5.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

9.10.7.5.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (58) , Anzahl der Lagen (58) : …

9.10.7.5.2.3. Art der Beschichtung (58) : …

9.10.7.5.2.4. Dicke (min./max.): ....../....... mm

9.10.7.6.    Für Gepäckablagen verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.6.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.6.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.6.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

9.10.7.6.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (58) , Anzahl der Lagen (58) : …

9.10.7.6.2.3. Art der Beschichtung (58) : …

9.10.7.6.2.4. Dicke (min./max.): …/… mm

9.10.7.7.    Für sonstige Zwecke verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.7.1. Zweckbestimmung: …

9.10.7.7.2. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.7.7.3. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.7.3.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ....../..................................................................

9.10.7.7.3.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (58) , Anzahl der Lagen (58) : …

9.10.7.7.3.3. Art der Beschichtung (58) : …

9.10.7.7.3.4. Dicke (min./max.): ……/…… mm

9.10.7.8.    Bauteile, die als vollständige Einrichtungen genehmigt wurden (Sitze, Trennwände, Gepäckablagen usw.)

9.10.7.8.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n): …

9.10.7.8.2. Vollständige Einrichtung: Sitz, Trennwand, Gepäckablage usw. (58) 

9.10.8   Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas:

9.10.8.1 Enthält die Klimaanlage fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150: ja/nein (58) 

9.10.8.2. Falls ja, sind folgende Absätze auszufüllen:

9.10.8.2.1. Zeichnung und Kurzbeschreibung der Klimaanlage und Nummern und Werkstoffe der leckageanfälligen Bauteile:

9.10.8.2.2. Leckageverhalten der Klimaanlage:

9.10.8.2.4. Bezugsnummern oder Teilenummern und Werkstoffe der Bauteile sowie Angaben zur Prüfung (wie Prüfberichtsnummer, Genehmigungsnummer usw.):

9.10.8.3. Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr: …

9.11.   Vorstehende Außenkanten

9.11.1. Allgemeine Anordnung (Zeichnung oder Fotos), mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte und Ansichten

9.11.2. Zeichnungen und/oder Fotos von zum Beispiel — und soweit betroffen — Tür- und Fenstersäulen, Lufteintrittsgittern, Kühlergrill, Scheibenwischern, Regenrinnen, Griffen, Gleitschienen, Klappen, Türscharnieren und Schlössern, Haken, Ösen, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie weiteren als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die im vorhergehenden Satz erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind.

9.11.3. Zeichnungen der Teile der Außenfläche gemäß Abschnitt 6.9.1 des Anhangs I der Richtlinie 74/483/EWG:…

9.11.4. Zeichnung der Stoßfänger: …

9.11.5. Zeichnung der Bodenlinie: …

9.12.   Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme

9.12.1. Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme und der Sitze, für die sie vorgesehen sind



(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

 

Vollständiges EG-Typgenehmigungszeichen

Gegebenenfalls Variante

Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurts (ja/nein/fakultativ)

Erste Sitzreihe left accolade

L

 
 
 

M

 
 
 

R

 
 
 
Zweite Sitzreihe (1) left accolade

L

 
 
 

M

 
 
 

R

 
 
 

(1)   Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

9.12.2. Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ):



(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

 

Airbag vorn

Seitenairbag

Gurtstrammer

Erste Sitzreihe left accolade

L

 
 
 

M

 
 
 

R

 
 
 
Zweite Sitzreihe (1) left accolade

L

 
 
 

M

 
 
 

R

 
 
 

(1)   Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden

9.12.3. Anzahl und Lage der Gurtverankerungen und Nachweis der Einhaltung der Richtlinie 76/115/EWG (d. h. Nummer der EG-Typgenehmigung oder Prüfprotokoll):

9.12.4. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

9.13.   Verankerungen der Sicherheitsgurte

9.13.1. Fotos und/oder Zeichnungen des Aufbaus, mit Angabe der Lage und Abmessungen der tatsächlichen und der effektiven Verankerungen einschließlich der R-Punkte: …

9.13.2. Zeichnungen der Gurtverankerungen und der Teile des Fahrzeugaufbaus, an denen sie befestigt sind (mit Angaben der Werkstoffe): …

9.13.3. Angabe der Gurttypen ( 59 ), die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen



 

Anordnung der Verankerungsstelle

an der Fahrzeugstruktur

an der Sitzstruktur

Erste Sitzreihe

 
 
Rechter Sitz left accolade

Untere Verankerungen

left accolade außen innen

Obere Verankerungen

 
Mittelsitz left accolade

Untere Verankerungen

left accolade rechts links
 
 

Obere Verankerungen

 
 
 
Linker Sitz left accolade

Untere Verankerungen

left accolade außen innen
 
 

Obere Verankerungen

 
 
 

Zweite Sitzreihe (1)

 
 
Rechter Sitz left accolade

Untere Verankerungen

left accolade außen innen

Obere Verankerungen

 
Mittelsitz left accolade

Untere Verankerungen

left accolade rechts links
 
 

Obere Verankerungen

 
 
 
Linker Sitz left accolade

Untere Verankerungen

left accolade außen innen
 
 

Obere Verankerungen

 
 
 

(1)   Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

9.13.4. Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, der im Fall eines in der Rückenlehne angeordneten Verankerungspunktes oder einer Energieaufnahmevorrichtung erforderlich ist: …

9.14.   Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (ggf. Angabe des Bereichs, Zeichnungen können ggf. beigefügt werden)

9.14.1. Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Oberkante: …

9.14.2. Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unterkante: …

9.14.3. Abstand zwischen Mittellinie und Längsmittelebene des Fahrzeugs: …

9.14.4. Abstand von der linken Fahrzeugkante: …

9.14.5. Abmessungen (Länge × Breite): …

9.14.6. Neigung der Fläche gegenüber der Senkrechten: …

9.14.7. Sichtbarkeitswinkel in der Horizontalebene: …

9.15.   Hinterer Unterfahrschutz

9.15.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig (59) 

9.15.1. Zeichnung der für den hinteren Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der hintersten Achse, Zeichnung der Halterung und/oder Befestigung des hinteren Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die geforderten Maße eingehalten werden: …

9.15.2. Im Fall einer getrennten Einrichtung vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des hinteren Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, die Typgenehmigungsnummer: …

9.16.   Radabdeckung

9.16.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen: …

9.16.2. Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs I der Richtlinie 78/549/EWG geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen ersichtlich sind: …

9.17.   Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

9.17.2. Fotos und/oder Zeichnungen der gesetzlichen vorgeschriebenen und Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.3. Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.4. Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt 3.1.1.1 des Anhangs der Richtlinie 76/114/EWG des Rates (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1)

9.17.4.1. Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern: …

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: …

9.18.   Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

9.18.1. Beschreibung und Zeichnungen/Fotos der Form und verwendeten Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums: …

9.18.2. Zeichnungen/Fotos der Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z. B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.): …

9.18.3. Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel: …

9.18.4. Angabe des Nennwerts des Gleichstromwiderstands und, bei Widerstandszündkabeln, des Widerstands-Nennwerts je Meter: …

9.19.   Seitliche Schutzvorrichtungen

9.19.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig (59) 

9.19.1. Zeichnung der für den Seitenschutz relevanten Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der Achse(n), Zeichnung der Halterungen und/oder Befestigungen der seitlichen Schutzeinrichtung(en). Umfasst der Seitenschutz keine seitliche(n) Schutzeinrichtung(en), muss aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, dass die erforderlichen Maße eingehalten werden: …

9.19.2. Im Fall von seitlichen Schutzeinrichtungen, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung dieser Einrichtung(en) (einschließlich der Halterungen und Befestigungen) oder ihre Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n): …

9.20.   Spritzschutzsystem

9.20.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig (59) 

9.20.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich seines Spritzschutzsystems und seiner Bestandteile: …

9.20.2. Detaillierte Zeichnungen des Spritzschutzsystems und seiner Lage an dem Fahrzeug, aus denen die nach den Abbildungen des Anhangs III der Richtlinie 91/226/EWG geforderten Abmessungen hervorgehen und bei denen die am weitesten nach außen ragenden Reifen-Radkombinationen berücksichtigt werden: …

9.20.3. Typgenehmigungsnummer(n) von Spritzschutzvorrichtungen, sofern vorhanden: …

9.21.   Widerstandsfähigkeit bei Seitenaufprall

9.21.1. Ausführliche Beschreibung (einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffen der Seitenwände der Fahrgastzelle (innen und außen), einschließlich Angaben zur Schutzeinrichtung, sofern vorhanden: …

9.22.   Vorderer Unterfahrschutz

9.22.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig (59) 

9.22.1. Zeichnung der für den vorderen Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Angabe der Lage und der Halterung und/oder Befestigung des vorderen Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die vorgeschriebenen Maße eingehalten werden: …

9.22.2. Im Fall einer getrennten Einrichtung, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des vorderen Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, die Typgenehmigungsnummer: …

9.23.   Fußgängerschutz

9.23.1. Ausführliche Beschreibung — mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen — der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe, einschließlich Angaben zu allen vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen.

▼M2

9.24.

Frontschutzsysteme

9.24.1.

Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien), mit Angabe von Lage und Befestigung des Frontschutzsystems:

9.24.2.

Zeichnungen und/oder Fotografien von eventuell vorhandenen Lufteinlassgittern, Kühlergrill, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie sonstigen als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die in Satz 1 erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind:

9.24.3.

Vollständige Angaben zu den erforderlichen Befestigungsteilen und ausführliche Anleitung für den Anbau mit Angabe der Anzugsdrehmomente:

9.24.4.

Zeichnung der Stoßfänger:

9.24.5.

Zeichnung der Bodenlinie an der Fahrzeugfront:

▼M1

10.   BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

10.1. Tabelle sämtlicher Einrichtungen: Anzahl, Fabrikmarke, Modell, Typgenehmigungszeichen, größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Farbe, Kontrollleuchte: …

10.2. Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: …

10.3. Für jede Leuchte und jeden Reflektor im Sinne der Richtlinie 76/756/EWG des Rates (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1) sind die nachstehenden Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern

10.3.1. Zeichnung, aus der die Größe der leuchtenden Fläche hervorgeht: …

10.3.2. Zur Definition der sichtbaren Fläche angewandtes Verfahren gemäß Abschnitt 2.10 der UN/ECE-Regelung Nr. 48 (ABl. L 137 vom 30.5.2007, S. 1): …

10.3.3. Bezugsachse und Bezugspunkt: …

10.3.4. Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten: …

10.3.5. Gegebenenfalls besondere Montage- und Verkabelungsanweisungen: …

10.4. Scheinwerfer für Abblendlicht: Grundeinstellung gemäß Absatz 6.2.6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 48

10.4.1. Grundeinstellwert: …

10.4.2. Anbringungsstelle der Angabe des Grundeinstellwerts: …



10.4.3.

Beschreibung/Zeichnung (1) und Art des Leuchtweitenreglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar):

right accolade Gilt nur für Fahrzeuge mit Scheinwerfer-Leuchtweitenregler

10.4.4.

Betätigungseinrichtung:

10.4.5.

Markierungen:

10.4.6.

Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen:

(1)   Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

10.5. Eine kurze Beschreibung anderer elektrischer/elektronischer Bauelemente als Leuchten (falls vorhanden): …

11.   VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1. Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en): …

11.2. Merkmale D, U, S und V der angebauten Anhängevorrichtung(en) oder Mindestmerkmale D, U, S und V der anzubauenden Kupplungseinrichtung(en): ...... daN

11.3. Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben: …

11.4. Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten: …

11.5. Typgenehmigungsnummer(n): …

12.   VERSCHIEDENES

12.1. Vorrichtung(en) für Schallzeichen

12.1.1. Lage, Befestigungsart, Anordnung und Ausrichtung der Vorrichtung mit Angabe der Abmessungen: …

12.1.2. Anzahl der Vorrichtung(en): …

12.1.3. Typgenehmigungsnummer(n): …

12.1.4. Diagramm des elektrischen/pneumatischen (59)  Schaltkreises: …

12.1.5. Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft: …

12.1.6. Zeichnung der Anbauvorrichtung: …

12.2. Einrichtungen gegen die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

12.2.1. Sicherungseinrichtung

12.2.1.1. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung und der Bauart der Betätigungseinrichtung oder des Teils, auf den die Sicherungseinrichtung wirkt: …

12.2.1.2. Zeichnungen der Sicherungseinrichtung und ihrer Anordnung im Fahrzeug: …

12.2.1.3. Technische Beschreibung der Einrichtung: …

12.2.1.4. Angaben über die verwendeten Schließkombinationen: …

12.2.1.5. Fahrzeug-Wegfahrsperre

12.2.1.5.1. Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …

12.2.1.5.2. Für noch nicht genehmigte Wegfahrsperren

12.2.1.5.2.1. Ausführliche technische Beschreibung der Fahrzeug-Wegfahrsperre und der Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Scharfschalten: …

12.2.1.5.2.2. Das (die) System(e), auf das (die) die Fahrzeug-Wegfahrsperre wirkt: …

12.2.1.5.2.3. Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes, falls zutreffend: …

12.2.2. Alarmsystem (sofern vorhanden)

12.2.2.1. Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …

12.2.2.2. Für noch nicht genehmigte Alarmsysteme

12.2.2.2.1. Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, mit denen das eingebaute Alarmsystem verbunden ist: …

12.2.2.2.2. Verzeichnis der wichtigsten zu dem Alarmsystem gehörenden Bauteile: …

12.2.3. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

12.3. Abschleppvorrichtung(en)

12.3.1. Vorn: Haken/Öse/sonstige (59) 

12.3.2. Hinten: Haken/Öse/sonstige/keine (59) 

12.3.3. Zeichnung oder Foto des Fahrgestells oder des Aufbaubereichs, aus der (dem) Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppvorrichtung(en) ersichtlich sind: …

12.4. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen, die Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch haben (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …

12.5. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …

12.6. Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

12.6.1. Hersteller: …

12.6.2. Typ(en): …

12.6.3. Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

12.6.4. Geschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbereich, auf die bzw. den der Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt werden kann: ...... km/h

12.7. Tabelle für Einbau und Verwendung von RF-Sendern im (in den) Fahrzeug(en), falls zutreffend: …



Frequenzbänder (Hz)

Max. Ausgangsleistung (W)

Antennenposition am Fahrzeug, besondere Einbau- und/oder Verwendungsbedingungen

 
 
 

Darüber hinaus hat der Antragsteller gegebenenfalls vorzulegen:

Anlage 1

Verzeichnis (mit Fabrikmarken und Typen) aller elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die unter die Richtlinie 72/245/EWG der Kommission fallen (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15)

Anlage 2

Schema oder Zeichnung der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile (die unter die Richtlinie 72/245/EWG fallen) und der allgemeinen Anordnung der Kabel

Anlage 3

Beschreibung des Fahrzeugs, das ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren

Karosserievariante:

Linkslenker oder Rechtslenker (59) 

Radstand:

Anlage 4

Für die Ausstellung des Typgenehmigungsbogens vom Hersteller oder von den beauftragten/anerkannten Labors eingereichter Prüfbericht bzw. eingereichte Prüfberichte

12.7.1. Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: ja/nein (59) 

13.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE

13.1. Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (59) 

13.1.1. Typgenehmigungsnummer des als selbstständige technische Einheit genehmigten Aufbaus: …

13.1.2. Fahrgestelltypen, auf die der typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann (Hersteller und Typ(en) des unvollständigen Fahrzeugs (der unvollständigen Fahrzeuge)): …

13.2.   Fahrgastfläche (m2)

13.2.1. Insgesamt (S0): …

13.2.2. Oberes Fahrgastdeck (S0a(59) : …

13.2.3. Unteres Fahrgastdeck (S0b(59) : …

13.2.4. Stehplatzfläche (S1): …

13.3.   Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)

13.3.1. Insgesamt (N): …

13.3.2. Oberes Fahrgastdeck (Na(59) : …

13.3.3. Unteres Fahrgastdeck (Nb(59) : …

13.4.   Anzahl der Sitzplätze

13.4.1. Insgesamt (A): …

13.4.2. Oberes Fahrgastdeck (Aa(59) : …

13.4.3. Unteres Fahrgastdeck (Ab(59) : …

13.4.4. Anzahl der Rollstuhlplätze bei Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3: …

13.5.  Anzahl der Betriebstüren: …

13.6.  Anzahl der Notausstiege (Türen, Fenster, Notluken, Verbindungstreppe und halbe Treppe): …

13.6.1. Insgesamt: …

13.6.2. Oberes Fahrgastdeck (59) : …

13.6.3. Unteres Fahrgastdeck (59) : …

13.7.  Volumen der Gepäckräume (m3): …

13.8.  Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2): …

13.9.  Technische Einstiegshilfen (z. B. Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung), sofern eingebaut: …

13.10.   Festigkeit der Aufbaustruktur

13.10.1. Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …

13.10.2. Angaben zu noch nicht genehmigten Aufbaustrukturen

13.10.2.1. Detaillierte Beschreibung der Aufbaustruktur des Fahrzeugtyps einschließlich Abmessungen, Gestaltung und Werkstoffen sowie deren Befestigung am Fahrgestellrahmen: …

13.10.2.2. Zeichnungen des Fahrzeugs und derjenigen Teile der Innenausstattung, die die Festigkeit der Aufbaustruktur oder des Überlebensraums beeinflussen: …

13.10.2.3. Lage des Schwerpunkts des fahrbereiten Fahrzeugs in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung: …

13.10.2.4. Größter Abstand zwischen den Mittellinien der äußeren Fahrgastsitze: …

13.11.  Bestimmungen der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1), die diese technische Einheit nachweislich erfüllen muss: …

▼M15

13.12.  Zeichnung mit Abmessungen, in der die Innenausstattung hinsichtlich der Sitz- und Stehplätze, Plätze für Rollstuhlfahrer, Gepäckräume, Gepäckträger und Skibox dargestellt sind.

▼M1

14.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

14.1.   Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1)

14.1.1. Schutzvorkehrungen gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitungen: …

14.1.2. Art des Trennschalters: …

14.1.3. Art und Funktionsweise des Batteriehauptschalters: …

14.1.4. Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber: …

14.1.5. Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber: Beschreibung der Dauerstromkreise und Angabe der angewandten EN-Norm: …

14.1.6. Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen: …

14.2.   Verhütung von Brandgefahren

14.2.1. Arten von schwer brennbaren Werkstoffen im Führerhaus: …

14.2.2. Art des Wärmeschutzschilds an der Rückseite des Führerhauses (sofern vorhanden): …

14.2.3. Lage und Wärmeschutz der Antriebsmaschine: …

14.2.4. Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage: …

14.2.5. Art und Konstruktion des Wärmeschutzes der Dauerbremsanlage: …

14.2.6. Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen: …

14.3.   Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 94/55/EG

14.3.1. Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für Fahrzeuge der Typen EX/II und EX/III: …

14.3.2. Im Fall von Fahrzeugen des Typs EX/III: Widerstandsfähigkeit gegen Hitzeeinwirkung von außen: …

15.   WIEDERVERWENDBARKEIT, RECYCLINGFÄHIGKEIT UND VERWERTBARKEIT

15.1. Version, der das repräsentative Fahrzeug angehört: …

15.2. Masse des repräsentativen Fahrzeugs mit Aufbau oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad, sofern vorhanden), ohne Fahrer: …

15.3. Werkstoffmasse des repräsentativen Fahrzeugs: …

15.3.1. Für die Vorbehandlung maßgebende Werkstoffmasse ( 60 ): …

15.3.2. Für die Demontage maßgebende Werkstoffmasse (60) : …

15.3.3. Für die Behandlung nichtmetallischer, als recyclingfähig eingestufter Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (60) : …

15.3.4. Für die Behandlung nichtmetallischer, für eine energetische Verwendung in Frage kommender Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (60) : …

15.3.5. Werkstoffe (60) : …

15.3.6. Gesamtmasse der wieder verwendbaren und/oder recyclingfähigen Werkstoffe: …

15.3.7. Gesamtmasse der wieder verwendbaren und/oder verwertbaren Werkstoffe: …

15.4.   Quoten

15.4.1. Recyclingquote Rcyc (in %): …

15.4.2. Verwertungsquote Rcov (in %): …

16.   ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN

16.1. Wichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: …

16.1.1. Datum, ab dem die Informationen zur Verfügung stehen (spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung): …

16.2. Bedingungen für den Zugang zur Website: …

16.3. Format der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf Websites zur Verfügung stehen: …

Erläuterungen

▼M12




ANHANG II

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, KRITERIEN FÜR DIE KLASSENEINTEILUNG VON FAHRZEUGEN, FAHRZEUGTYPEN UND ARTEN DES AUFBAUS

EINLEITUNG

Allgemeine Begriffsbestimmungen und Allgemeine Vorschriften

1.    Begriffsbestimmungen

1.1.

Sitzplatz“ :

jeder Platz, der für eine sitzende Person geeignet ist, der mindestens so groß ist wie

a) die Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes im Fall des Fahrers;

b) die Prüfpuppe einer erwachsenen 5-Perzentil-Frau in allen anderen Fällen.

1.2.

Sitz

“ :

eine vollständige Konstruktion einschließlich Polsterung, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann und einer Person einen Sitzplatz bietet.

1.2.1.

Der Begriff „Sitz“ bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch eine Sitzbank.

1.2.2.

Diese Begriffsbestimmung umfasst auch Klappsitze und abnehmbare Sitze.

1.3.

Güter“ :

in erster Linie bewegliche Sachen.

Der Begriff „Güter“ umfasst unverpackte Erzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse, Flüssigkeiten, lebende Tiere, pflanzliche Agrarerzeugnisse, unteilbare Ladungen.

1.4.

Gesamtmasse“ : die in Anhang I Punkt 2.8 aufgeführte „technisch zulässige Gesamtmasse“.

2.    Allgemeine Vorschriften

2.1.   Anzahl der Sitzplätze

2.1.1.

Die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Sitzplätze gelten nur für Sitze, die für die Verwendung während der Fahrt bestimmt sind.

2.1.2.

Sie gelten nicht für Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind und die für Nutzer entweder durch ein Piktogramm oder durch ein Schild mit entsprechendem Text deutlich zu erkennen sind.

2.1.3.

Die folgenden Vorschriften gelten für die Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze:

a) jeder Einzelsitz zählt als ein Sitzplatz;

b) bei einer Sitzbank zählt jede Fläche mit einer auf der Höhe des Sitzpolsters gemessenen Breite von mindestens 400 mm als ein Sitzplatz.

Unbeschadet dieser Bedingung kann der Hersteller auch die in Nummer 1.1 genannten allgemeinen Vorschriften anwenden;

c) jedoch zählt eine Fläche gemäß Buchstabe b nicht als ein Sitzplatz, wenn

i) die Sitzbank Merkmale aufweist, die verhindern, dass die Prüfpuppe mit ihrem Gesäßteil eine natürliche Sitzhaltung einnimmt, z. B. bei Beeinträchtigung der Nenn-Sitzfläche durch eine befestigte Konsole, einen ungepolsterten Bereich oder eine Innenausstattung;

ii) es die Konstruktion der unmittelbar vor einem vorgesehenen Sitzplatz befindlichen Bodengruppe (z. B. durch einen Kardantunnel) verhindert, dass die Prüfpuppe mit ihren Füßen eine natürliche Sitzhaltung einnimmt.

2.1.4.

In Bezug auf Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG ( 61 ) fallen, ist je nach Fahrzeugklasse die in Punkt 2.1.3 Buchstabe b genannte Abmessung an den für eine Person mindestens erforderlichen Raum anzugleichen.

2.1.5.

Sind in einem Fahrzeug Sitzverankerungen für einen abnehmbaren Sitz vorhanden, so ist dieser bei der Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze mitzuzählen.

2.1.6.

Ein für einen besetzten Rollstuhl bestimmter Bereich ist als ein Sitzplatz zu zählen.

2.1.6.1.

Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2001/85/EG Anhang VII Punkte 3.6.1 und 3.7.

2.2.   Gesamtmasse

2.2.1.

Bei einer Sattelzugmaschine umfasst die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtmasse auch die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers.

2.2.2.

Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen.

2.2.3.

Bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.

2.2.4.

Bei einem Dolly muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers einschließen.

2.3.   Besondere Ausrüstung

2.3.1.

Fahrzeuge, die vorwiegend mit fest angebrachter Ausrüstung ausgestattet sind, wie Maschinen oder Geräte, fallen in die Klassen N oder O.

2.4.   Einheiten

2.4.1.

Sofern nicht anders angegeben muss jede Maßeinheit und jedes dazugehörige Symbol den Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG des Rates ( 62 ) entsprechen.

3.    Einteilung in Fahrzeugklassen

3.1.

Der Hersteller ist für die Einteilung eines Fahrzeugtyps in eine bestimmte Klasse verantwortlich.

Dazu müssen alle diesbezüglichen, in diesem Anhang beschriebenen Kriterien erfüllt sein.

3.2.

Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller geeignete Zusatzinformationen anfordern, zum Nachweis darüber, dass ein Fahrzeugtyp als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Sondergruppe („SG“-Code) zuzuteilen ist.

TEIL A

Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen

1.    Fahrzeugklassen

Für die Zwecke der europäischen und jeweiligen nationalen Typgenehmigung sowie der Einzelgenehmigung sind Fahrzeuge gemäß der folgenden Klasseneinteilung zu klassifizieren:

(Es wird vorausgesetzt, dass eine Genehmigung nur für die in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.2.1 bis 1.2.3 und 1.3.1 bis 1.3.4 genannten Klassen gewährt werden kann.)

Klasse M

Vorwiegend für die Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge.

Klasse M1

Fahrzeuge der Klasse M mit höchstens acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes.

Fahrzeuge der Kasse M1 dürfen keine Stehplätze aufweisen.

Die Anzahl der Sitzplätze kann auf einen einzigen (d. h. den Fahrersitz) beschränkt sein.

Klasse M2

Fahrzeuge der Klasse M mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes und mit einer Gesamtmasse von höchstens 5 Tonnen.

Fahrzeuge der Kasse M2 dürfen neben den Sitzplätzen auch Stehplätze aufweisen.

Klasse M3

Fahrzeuge der Klasse M mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes und mit einer Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

Fahrzeuge der Kasse M3 dürfen Stehplätze aufweisen.

Klasse N

Vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge.

Klasse N1

Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen.

Klasse N2

Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 12 Tonnen.

Klasse N3

Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Klasse O

Anhänger, die sowohl für die Beförderung von Gütern und Fahrgästen als auch für die Unterbringung von Personen ausgelegt und gebaut sind.

Klasse O1

Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von höchstens 0,75 Tonnen.

Klasse O2

Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen und höchstens 3,5 Tonnen.

Klasse O3

Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 10 Tonnen.

Klasse O4

Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

2.    Fahrzeugunterklassen

2.1.   Geländefahrzeuge

Geländefahrzeug“: Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen.

Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.

Die Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge werden in Abschnitt 4 Teil A dieses Anhangs aufgeführt.

2.2.   Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

2.2.1.

Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“: Fahrzeug, das der Klasse M, N oder O angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, mit denen eine Funktion erfüllt werden soll, für die spezielle Vorkehrungen bzw. eine besondere Ausrüstung erforderlich sind.

Für unvollständige Fahrzeuge, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, ist der Buchstabe „S“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.

Die verschiedenen Typen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung sind in Abschnitt 5 aufgeführt und definiert.

2.3.   Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung

2.3.1.

Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“: Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten spezifischen technischen Merkmale aufweist.

Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.

Ferner ist bei unvollständigen Fahrzeugen, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, zusätzlich der Buchstabe „S“ hinzuzufügen.

3.    Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N

3.1.

Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6.

3.2.

Grundsätzlich ist der (sind die) Bereich(e), in dem (denen) sich alle Sitzplätze befinden, vollständig vom Ladebereich zu trennen.

3.3.

Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in dem selben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen.

3.4.

Sicherungseinrichtungen — Verzurrvorrichtungen — zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Norm ISO 27956:2009 „Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) — Anforderungen und Prüfmethoden“ Abschnitte 3 und 4 entsprechen.

3.4.1.

Die in Nummer 3.4 aufgeführten Vorschriften können durch eine vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungserklärung nachgewiesen werden.

3.4.2.

Alternativ zu den Vorschriften der Nummer 3.4 kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die angebrachten Sicherungseinrichtungen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie mit dem in der erwähnten Norm vorgeschriebenen erreichen.

3.5.

Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:

a) 6 bei Fahrzeugen der Klasse N1;

b) 8 bei Fahrzeugen der Klassen N2 oder N3.

3.6.

Die Fahrzeuge müssen eine in „kg“ ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.

3.6.1.

Für diese Zwecke müssen alle folgenden Gleichungen in sämtlichen Konfigurationen erfüllt sein, insbesondere, wenn alle Sitzplätze besetzt sind:

a) wenn N = 0:

P – M ≥ 100 kg

b) wenn 0 < N ≤ 2:

P – (M + N × 68) ≥ 150 kg;

c) wenn N > 2:

P – (M + N x 68) ≥ N x 68.

Es gilt:

„P“

ist die technisch zulässige Gesamtmasse;

„M“

ist die Masse in fahrbereitem Zustand;

„N“

ist die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz.

3.6.2.

Die Masse der am Fahrzeug angebrachten Ausstattung zur Unterbringung (z. B. Tank, Aufbau usw.), zum Umschlag (z. B. Kran, Hebevorrichtung usw.) und zur Sicherung (z. B. Sicherungseinrichtungen für die Ladung) von Gütern muss in M enthalten sein.

Die Masse der Ausstattung, die nicht für die oben genannten Zwecke verwendet wird (z. B. ein Kompressor, eine Winde, ein Stromerzeuger, Rundfunkausrüstung usw.), ist nicht in M zur Verwendung in den oben genannten Gleichungen zu berücksichtigen.

3.7.

Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Vorschriften müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden.

3.8.

Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1

3.8.1

Ein Fahrzeug wird der Klasse N1 zugeordnet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind.

Bei einem oder mehreren nicht erfüllten Kriterien ist das Fahrzeug der Klasse M1 zuzuordnen.

3.8.2.

Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in den Nummern 3.8.2.1 bis 3.8.2.3.5 genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, in einem einzigen Bauteil befindet (z. B. Aufbau „BB“).

3.8.2.1.

Ist eine Wand oder eine Trennvorrichtung, vollständig oder teilweise, zwischen einer Sitzreihe und dem Ladebereich angebracht, müssen die erforderlichen Kriterien trotzdem erfüllt sein.

3.8.2.2.

Es gelten die folgenden Kriterien:

a) Das Laden von Gütern muss über eine für diesen Zweck ausgelegte und gebaute rückwärtige Tür, eine Heckklappe oder eine Seitentür möglich sein;

b) bei einer rückwärtigen Tür oder einer Heckklappe muss die Ladeöffnung folgende Kriterien erfüllen:

i) bei Fahrzeugen, die mit nur einer Sitzreihe oder nur dem Fahrersitz ausgestattet sind, muss die Mindesthöhe der Ladeöffnung 600 mm oder mehr betragen;

ii) bei Fahrzeugen, die mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgestattet sind, muss die Mindesthöhe der Ladeöffnung 800 mm oder mehr und die Fläche 12 800 cm2 oder mehr betragen;

c) Für den Ladebereich gelten die folgenden Vorschriften:

Ladebereich“: Der Teil des Fahrzeugs, der sich hinter der (den) Sitzreihe(n) befindet (bzw. hinter dem Fahrersitz, wenn das Fahrzeug nur mit einem Fahrersitz ausgestattet ist).

i) Die Ladefläche des Ladebereichs muss im Allgemeinen eben sein.

ii) Ist das Fahrzeug nur mit einer Sitzreihe oder einem Sitz ausgestattet, muss die Mindestlänge des Ladebereichs 40 % oder mehr des Werts des Radstandes betragen.

iii) Ist das Fahrzeug mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgestattet, muss die Mindestlänge des Ladebereichs 30 % oder mehr des Werts des Radstandes betragen.

Können die Sitze der letzten Sitzreihe ohne den Einsatz von Werkzeug einfach aus dem Fahrzeug entfernt werden, so müssen die Vorschriften hinsichtlich der Länge des Ladebereichs erfüllt sein, wenn alle Sitze im Fahrzeug montiert sind.

iv) Die Vorschriften hinsichtlich der Länge der Ladebereichs müssen erfüllt sein, wenn sich die Sitze der ersten oder der letzten Reihe, je nach Fall, in ihrer senkrechten üblichen Stellung für den Gebrauch durch die Fahrzeuginsassen befinden.

3.8.2.3.

Besondere Bedingungen für die Messungen

3.8.2.3.1.   Begriffsbestimmungen

a)

Höhe der Ladeöffnung“ : Der senkrechte Abstand zwischen zwei horizontalen Ebenen, die sich tangential an den höchsten Punkt des unteren Teils des Türrahmens und dem tiefsten Punkt des oberen Teils des Türrahmens anschließen.

b)

Fläche der Ladeöffnung“ : Die größte Fläche der Orthogonalprojektion der maximalen Öffnung bei vollständig geöffneter (geöffneten) rückwärtiger (rückwärtigen) Tür(en) oder Heckklappe(n) auf eine vertikale, senkrecht zur Mittellinie des Fahrzeugs verlaufende Ebene.

c)

Radstand“ :

Für die Anwendung der Gleichungen in den Nummern 3.8.2.2 und 3.8.3.1 bezeichnet „Radstand“

i) bei Fahrzeugen mit zwei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie der zweiten Achse oder

ii) bei Fahrzeugen mit drei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie einer gedachten Achse, die von der zweiten und dritten Achse gleich weit entfernt ist.

3.8.2.3.2.   Sitzverstellungen

a) Die Sitze sind in ihre äußersten hinteren Stellungen zu bringen.

b) Die Rückenlehne, sofern verstellbar, ist so einzustellen, dass die dreidimensionale H-Punkt-Maschine mit einem Rumpfwinkel von 25o platziert werden kann.

c) Die Rückenlehne, sofern nicht verstellbar, ist in die vom Hersteller vorgesehene Stellung zu bringen.

d) Ist der Sitz höhenverstellbar, so ist die tiefste Stellung zu wählen.

3.8.2.3.3.   Fahrzeugbedingungen

a) Das Fahrzeug muss bis zu seiner höchstzulässigen Masse beladen sein.

b) Die Räder des Fahrzeugs müssen geradegestellt sein.

3.8.2.3.4.

Die Vorschriften der Nummer 3.8.2.3.2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einer Wand oder einer Trenneinrichtung ausgestattet ist.

3.8.2.3.5.

Messung der Länge des Ladebereichs

a) Ist das Fahrzeug nicht mit einer Trenneinrichtung oder einer Wand ausgestattet, so wird die Länge entlang einer vertikalen Ebene gemessen, die tangential vom hinteren äußersten Punkt der Oberseite der Rückenlehne bis zur hinteren Innenverkleidung oder bis zur geschlossenen rückwärtigen Tür oder Heckklappe verläuft.

b) Ist das Fahrzeug mit einer Trenneinrichtung oder einer Wand ausgestattet, so wird die Länge entlang einer vertikalen Ebene gemessen, die tangential vom hinteren äußersten Punkt der Trenneinrichtung oder der Wand bis zur — je nach Konstruktionsart — bis zur hinteren Innenverkleidung oder bis zur geschlossenen rückwärtigen Tür oder Heckklappe verläuft.

c) Die Vorschriften in Bezug auf die Länge müssen mindestens auf der Höhe der Ladefläche entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die in der senkrechten, durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene enthalten ist.

3.8.3.

Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in den Nummern 3.8.3.1 bis 3.8.3.4 genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, bei denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, nicht in einem einzigen Bauteil befindet (z. B. Aufbau „BE“).

3.8.3.1.

Ist das Fahrzeug mit einem gehäuseähnlichen Aufbau ausgestattet, so gilt Folgendes:

a) Das Laden von Gütern muss über eine rückwärtige Tür, eine Heckklappe, eine Lukenöffnung oder über eine andere Möglichkeit erfolgen können.

b) Die Ladeöffnung muss eine Mindesthöhe von 800 mm und eine Mindestfläche von 12 800 cm2 aufweisen.

c) Die Mindestlänge des Ladebereichs muss 40 % des Radstandes betragen.

3.8.3.2.

Ist das Fahrzeug mit einem offenen Ladebereich ausgestattet, so gelten nur die in der Nummer 3.8.3.1 Buchstaben a und c enthaltenen Vorschriften.

3.8.3.3.

Für die Anwendung der in Nummer 3.8.3 enthaltenen Vorschriften gelten die Begriffsbestimmungen der Nummer 3.8.2 sinngemäß.

3.8.3.4.

Jedoch müssen die Vorschriften in Bezug auf die Länge des Ladebereichs auf der Höhe der Ladefläche entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die sich in der durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene befindet.

4.    Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge

4.1.

Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;

b) es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;

c) sie müssen als Einzelfahrzeug mindestens eine Steigung von 25 % überwinden können;

d) wenn sie fünf von sechs der folgenden Anforderungen erfüllen:

i) Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

ii) der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen;

iii) der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen;

iv) die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen;

v) die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen;

vi) die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

4.2.

Fahrzeuge der Klassen M2, N2 oder M3 mit einer Gesamtmasse von höchstens 12 Tonnen werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie die Bedingung von Buchstabe a oder die beiden Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen.

a) Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können;

b) 

i) mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;

ii) es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die dieselbe Wirkung gewährleistet;

iii) sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können;

c) sie erfüllen mindestens fünf der sechs folgenden Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse höchstens 7,5 Tonnen beträgt, und mindestens vier, wenn ihre Gesamtmasse über 7,5 Tonnen beträgt:

i) Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

ii) der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

iii) der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

iv) die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen;

v) die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen;

vi) die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.3.

Fahrzeuge der Klassen M3 oder N3 mit einer Gesamtmasse von über 12 Tonnen werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie die Bedingung von Buchstabe a oder die beiden Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen:

a) Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können;

b) 

i) mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und sinngemäß bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;

ii) es gibt mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;

iii) sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können;

c) sie erfüllen mindestens vier der sechs folgenden Anforderungen:

i) Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

ii) der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

iii) der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

iv) die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen;

v) die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen;

vi) die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.4.

Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt genannten geometrischen Vorschriften wird in Anlage 1 beschrieben.

5.    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung



 

Bezeichnung

Code

Begriffsbestimmung

5.1.

Wohnmobil

SA

Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

a)  Tisch und Sitzgelegenheiten;

b)  Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können;

c)  Kochmöglichkeit;

d)  Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen.

Allerdings kann der Tisch leicht entfernbar sein.

5.2.

Beschussgeschütztes Fahrzeug

SB

Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, das kugelsicher gepanzert ist.

5.3.

Krankenwagen

SC

Kraftfahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet ist.

Der Patientenraum muss den technischen Anforderungen der Norm EN 1789: 2007 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen“ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen“.

5.4.

Leichenwagen

SD

Kraftfahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen ausgerüstet ist.

5.5.

Rollstuhlgerechtes Fahrzeug

SH

Fahrzeug der Klasse M1, das speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen in ihrem Rollstuhl bzw. ihren Rollstühlen sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können.

5.6.

Wohnanhänger

SE

Fahrzeug der Klasse O entsprechend Begriff 3.2.1.3. der Norm ISO 3833: 1977.

5.7.

Mobilkran

SF

Fahrzeug der Klasse N3, das nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet ist.

5.8.

Sondergruppe

SG

Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, das unter keine der Begriffsbestimmungen dieses Abschnitts fällt.

5.9.

Dolly

SJ

Fahrzeug der Klasse O, das mit einer Sattelkupplung ausgerüstet ist, um einen Sattelanhänger so zu stützen, dass aus diesem ein Anhänger wird.

5.10.

Anhänger für Schwerlasttransporte

SK

Fahrzeug der Klasse O4 für den Transport von unteilbaren Ladungen, das aufgrund seiner Abmessungen Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

Hierzu zählen auch hydraulische modulare Anhänger, unabhängig von der Anzahl der Module.

6.    Bemerkungen

6.1.

Keine Typgenehmigung wird erteilt für:

a) Einen Dolly gemäß Abschnitt 5 von Teil A dieses Anhangs;

b) Starrdeichselanhänger gemäß Abschnitt 4 von Teil C dieses Anhangs;

c) Anhänger, in denen Personen auf der Straße befördert werden können.

6.2.

Abschnitt 6.1 setzt die Vorschriften von Artikel 23 über die nationale Kleinserien-Typgenehmigung nicht außer Kraft.

TEIL B

Kriterien für Fahrzeugtypen, -varianten und -versionen

1.    Klasse M1

1.1.   Fahrzeugtyp

1.1.1.

Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a) Firmenname des Herstellers;

eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.

b) Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;

dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, deren Aufbau an einem gesonderten Rahmen festgeschraubt oder mit diesem verschweißt ist.

c) Bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

1.1.2

Abweichend von den Anforderungen von Absatz 1.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils der Aufbaustruktur, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. Limousine und Coupé) verwendet. Der Nachweis hierüber muss vom Hersteller erbracht werden.

1.1.3.

Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

1.2.   Variante

1.2.1.

Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

a) Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Absatz 1, wenn der Hersteller auf das Kriterium von Absatz 1.1.2 zurückgreift;

b) Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:

i) Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);

ii) Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);

iii) Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L4, V6 oder sonstige);

c) Anzahl der Achsen;

d) Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;

e) Anzahl der gelenkten Achsen;

f) Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig).

1.3.   Version

1.3.1.

Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a) technisch zulässige Gesamtmasse;

b) Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;

c) Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);

d) Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);

e) Höchstzahl der Sitzplätze;

f) Fahrgeräusch;

g) Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere);

h) kombinierte oder gewichtete kombinierte CO2-Emissionen;

i) Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);

j) kombinierter oder gewichteter kombinierter Kraftstoffverbrauch;

k) Vorhandensein einer einzigen Kombination innovativer Technologien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ( 63 ).

2.    Klassen M2 und M3

2.1.   Fahrzeugtyp

2.1.1.

Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a) Firmenname des Herstellers;

eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.

b) Klasse;

c) folgende Aspekte von Bau und Ausführung:

i) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells;

ii) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;

d) Anzahl der Decks (ein oder zwei Decks);

e) Anzahl der Fahrzeugteile (starre Bauweise/Gelenkbauweise);

f) Anzahl der Achsen;

g) Art der Energieversorgung (fahrzeugintern oder –extern);

h) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

2.1.2.

Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

2.2.   Variante

2.2.1.

Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

a) Art des Aufbaus gemäß Teil C Absatz 2;

b) Klasse oder Kombination von Klassen von Fahrzeugen gemäß Anhang I Absatz 2.1.1 der Richtlinie 2001/85/EG (nur bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);

c) Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);

d) Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:

i) Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);

ii) Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);

iii) Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L6, V8 oder sonstige).

2.3.   Version

2.3.1.

Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a) technisch zulässige Gesamtmasse;

b) Eignung oder Nichteignung des Fahrzeugs zum Ziehen eines Anhängers;

c) Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;

d) Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);

e) Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);

f) Fahrgeräusch;

g) Abgasnorm (z. B. Euro IV, Euro V oder andere).

3.    Klasse N1

3.1.   Fahrzeugtyp

3.1.1.

Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a) Firmenname des Herstellers;

eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;

b) Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;

c) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, falls es sich um einen nicht selbsttragenden Aufbau handelt;

d) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

3.1.2.

Abweichend von den Anforderungen von Absatz 3.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils des Aufbaus, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. geschlossener LKW und Fahrgestell mit Führerhaus, unterschiedliche Radstände und Dachhöhen) verwendet. Der Nachweis hierüber muss vom Hersteller erbracht werden.

3.1.3.

Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

3.2.   Variante

3.2.1.

Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

a) Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Abschnitt 3 (bei vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugen), wenn der Hersteller auf das Kriterium von Absatz 3.1.2 zurückgreift;

b) Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);

c) Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:

i) Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);

ii) Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);

iii) Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L6, V8 oder sonstige);

d) Anzahl der Achsen;

e) Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;

f) Anzahl der gelenkten Achsen.

3.3.   Version

3.3.1.

Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a) technisch zulässige Gesamtmasse;

b) Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;

c) Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);

d) Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);

e) Höchstzahl der Sitzplätze;

f) Fahrgeräusch;

g) Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere);

h) kombinierte oder gewichtete kombinierte CO2-Emissionen;

i) Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);

j) kombinierter oder gewichteter kombinierter Kraftstoffverbrauch;

4.    Klassen N2 und N3

4.1.   Fahrzeugtyp

4.1.1.

Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden wesentlichen Merkmale gemeinsam haben:

a) Firmenname des Herstellers;

eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;

b) Klasse;

c) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, die einer Produktlinie gemeinsam sind;

d) Anzahl der Achsen;

e) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

4.1.2.

Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

4.2.   Variante

4.2.1.

Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

a) Aufbaukonzept oder Art des Aufbaus wie in Teil C Abschnitt 3 und in Anlage 2 (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge) genannt;

b) Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);

c) Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:

i) Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);

ii) Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);

iii) bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige);

d) Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;

e) Anzahl der gelenkten Achsen.

4.3.   Version

4.3.1.

Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a) technisch zulässige Gesamtmasse;

b) Eignung oder Nichteignung zum Ziehen eines der folgenden Anhänger:

i) ungebremster Anhänger;

ii) Anhänger mit einer Auflaufbremsanlage gemäß Absatz 2.12 der UN/ECE-Regelung Nr. 13;

iii) Anhänger mit einer durchgehenden oder halb durchgehenden Bremsanlage gemäß den Absätzen 2.9 und 2.10 der UN/ECE-Regelung Nr. 13;

iv) Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von höchstens 44 Tonnen führt;

v) Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von über 44 Tonnen führt;

c) Hubvolumen;

d) Motorhöchstleistung;

e) Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);

f) Fahrgeräusch;

g) Abgasnorm (z. B. Euro 4, Euro 5 oder andere).

5.    Klassen O1 und O2

5.1.   Fahrzeugtyp

5.1.1.

Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a) Firmenname des Herstellers;

eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;

b) Klasse;

c) Konzept gemäß Teil C Abschnitt 4;

d) folgende Aspekte von Bau und Ausführung:

i) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells;

ii) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;

e) Anzahl der Achsen;

f) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

5.1.2.

Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

5.2.   Variante

5.2.1.

Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

a) Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);

b) Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);

c) Art des Bremssystems (z. B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse).

5.3.   Version

5.3.1.

Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a) technisch zulässige Gesamtmasse;

b) Konzeption der Federung (Luft-, Stahl- oder Gummifederung, Torsionsstab oder Sonstiges);

c) Konzeption der Deichsel (Dreieck, Rohr oder Sonstiges).

6.    Klassen O3 und O4

6.1.   Fahrzeugtyp

6.1.1.

Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a) der Firmenname des Herstellers;

eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.

b) Klasse;

c) Konzeption des Anhängers im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen in Teil C Abschnitt 4;

d) folgende Aspekte von Bau und Ausführung:

i) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells;

ii) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um Anhänger mit einem selbsttragenden Aufbau handelt;

e) Anzahl der Achsen;

f) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

6.1.2

Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

6.2.   Varianten

6.2.1.

Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Bau- und Ausführungsmerkmale gemeinsam haben:

a) Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);

b) Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);

c) Konzeption der Federung (Stahl-, Luft- oder Hydraulikfederung);

d) folgende technische Merkmale:

i) Eignung oder Nichteignung des Fahrgestells zum Ausfahren;

ii) Höhe des Decks (normal, Tieflader, Semi-Tieflader usw.).

6.3.   Versionen

6.3.1.

Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a) technisch zulässige Gesamtmasse;

b) die in den Absätzen 3.2 und 3.3 von Anhang I der Richtlinie 96/53/EG genannten Unterteilungen und Kombinationen von Unterteilungen für den Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden, zu derselben Gruppe gehörenden Achsen;

c) die Beschreibung der Achsen im Hinblick auf folgende Merkmale:

i) Hubachsen (Anzahl und Lage);

ii) belastbare Achsen (Anzahl und Lage);

iii) gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

7.    Gemeinsame Anforderungen an alle Fahrzeugklassen

7.1.

Wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Gesamtmasse oder der Anzahl der Sitzplätze oder beidem verschiedenen Klassen zugeteilt werden kann, kann der Hersteller für die Bestimmung von Varianten und Versionen zwischen den beiden Fahrzeugklassen wählen.

7.1.1.

Beispiele:

a) Fahrzeug „A“ kann bezüglich seiner Höchstmasse als Fahrzeug der Klasse N1 (3,5 Tonnen) und als Fahrzeug der Klasse N2 (4,2 Tonnen) typgenehmigt werden. In diesem Fall dürfen die Kennwerte für die Klasse N1 auch auf das in die Klasse N2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt).

b) Fahrzeug „B“ kann bezüglich der Anzahl der Sitzplätze (7+1 bzw. 10+1) als Fahrzeug der Klasse M1 und als Fahrzeug der Klasse M2 typgenehmigt werden; die Kennwerte für die Klasse M1 dürfen auch auf das in die Klasse M2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt).

7.2.

Ein Fahrzeug der Klasse N kann je nach Fall nach den Vorschriften für die Klasse M1 oder M2 typgenehmigt werden, wenn es dazu bestimmt ist, in der nächsten Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens in diese Klasse eingestuft zu werden.

7.2.1.

Diese Möglichkeit wird nur bei unvollständigen Fahrzeugen eingeräumt.

Solche Fahrzeuge sind vom Hersteller des Basisfahrzeugs mit einem besonderen Variantencode zu kennzeichnen.

7.3.

Typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen

7.3.1.

Der Hersteller teilt jedem Typ, jeder Variante und jeder Version eines Fahrzeugs einen alphanumerischen Code zu, bestehend aus lateinischen Buchstaben und/oder arabischen Ziffern.

Klammern und Bindestriche dürfen verwendet werden, wenn sie keinen Buchstaben und keine Ziffer ersetzen.

7.3.2.

Der Gesamtcode muss wie folgt zusammengesetzt sein: Typ-Variante-Version oder „TVV“.

7.3.3.

Durch den TVV-Code muss es möglich sein, eine einmalige Kombination technischer Merkmale im Sinne der in Teil B dieses Anhangs festgelegten Kriterien klar und eindeutig zu kennzeichnen.

7.3.4.

Ein Hersteller darf denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp zu bestimmen, wenn dieser in zwei oder mehr Klassen fällt.

7.3.5.

Ein Hersteller darf nicht denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp für mehr als eine Typgenehmigung in derselben Fahrzeugklasse zu kennzeichnen.

7.4.

Anzahl der Zeichen für den TVV-Code

7.4.1.

Die Anzahl der Zeichen darf Folgendes nicht überschreiten:

a) 15 für den Code des Fahrzeugtyps;

b) 25 für den Code einer Variante;

c) 35 für den Code einer Version.

7.4.2.

Der vollständige alphanumerische TVV-Code darf aus höchstens 75 Zeichen bestehen.

7.4.3.

Wird der TVV-Code als Ganzes verwendet, so ist zwischen der Bezeichnung des Typs, der Variante und der Version jeweils eine Leerstelle zu lassen.

Beispiel eines solchen TVV-Codes: 159AF[…Leerstelle]0054[…Leerstelle]977K(BE).

TEIL C

Bestimmung der Art des Aufbaus

0.    Allgemeine Bemerkungen

0.1.

Die Art des Aufbaus gemäß Anhang I Abschnitt 9 und Anhang III Teil 1 sowie der Code des Aufbaus gemäß Anhang IX Nummer 38 müssen mittels Codes angegeben werden.

Die Liste der Codes gilt in erster Linie für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge.

0.2.

Bei Fahrzeugen der Klasse M wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Abschnitten 1 und 2 gekennzeichnet.

0.3.

Bei Fahrzeugen der Klassen N und O wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Abschnitten 3 und 4 gekennzeichnet.

0.4.

Falls erforderlich (besonders bei den in den Nummern 3.1 und 3.6 und 4.1 bis 4.4 genannten Arten des Aufbaus) werden sie durch zwei Zahlen ergänzt.

0.4.1.

Das Verzeichnis der Zahlen ist in Anlage 2 dieses Anhangs enthalten.

0.5.

Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung richtet sich die Art des zu verwendenden Aufbaus nach der Klasse des Fahrzeugs.

1.    Fahrzeuge der Klasse M1



Ref.

Code

Bezeichnung

Begriffsbestimmung

1.1.

AA

Limousine

Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.1 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird, mit mindestens vier Seitenfenstern.

1.2.

AB

Schräghecklimousine

Limousine gemäß 1.1, jedoch mit Schrägheck.

1.3.

AC

Kombilimousine

Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.

1.4.

AD

Coupé

Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.5 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.

1.5.

AE

Kabrio-Limousine

Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.6 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.

Allerdings kann eine Kabrio-Limousine ohne Tür sein.

1.6.

AF

Mehrzweckfahrzeug

Anderes Fahrzeug als die unter AA bis AE sowie unter AG genannten zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder zur gelegentlichen Beförderung von Gütern in einem einzigen Innenraum.

1.7.

AG

Pkw-Pick-up

Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4.1 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.

Der Gepäckraum muss jedoch vollständig vom Fahrgastraum getrennt sein.

Ferner muss sich der Bezugspunkt des Sitzplatzes des Fahrers mindestens 750 mm über der das Fahrzeug tragenden Fläche befinden.

2.    Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3



Ref.

Code

Bezeichnung

Begriffsbestimmung

2.1.

CA

Eindeckfahrzeug

Fahrzeug, in dem der Fahrgastraum auf nur einer Ebene angeordnet ist oder so, dass er keine zwei übereinander liegende Decks bildet;

2.2.

CB

Doppeldeckfahrzeug

Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.6 der Richtlinie 2001/85/EG;

2.3.

CC

Eindeck-Gelenkfahrzeug

Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.3 der Richtlinie 2001/85/EG mit einem einzigen Deck;

2.4.

CD

Doppeldeck-Gelenkfahrzeug

Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.3.1 der Richtlinie 2001/85/EG;

2.5.

CE

Eindeck-Niederflurfahrzeug

Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.4 der Richtlinie 2001/85/EG mit einem einzigen Deck;

2.6.

CF

Doppeldeck-Niederflurfahrzeug

Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.4 der Richtlinie 2001/85/EG mit Doppeldeck;

2.7.

CG

Eindeck-Niederflur-Gelenkbus

Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Absätze 2.3 und 2.5 miteinander verbindet;

2.8.

CH

Doppeldeck-Niederflur-Gelenkbus

Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Absätze 2.4 und 2.6 miteinander verbindet;

2.9.

CI

Offenes Eindeckfahrzeug

Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach;

2.10.

CJ

Offenes Doppeldeckfahrzeug

Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach auf dem Oberdeck;

2.11.

CX

Busfahrgestell

Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Rahmenlängsträgern oder Rohrkonstruktion, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist.

3.    Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 oder N3



Ref.

Code

Bezeichnung

Begriffsbestimmung

3.1.

BA

Lastkraftwagen

Fahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für die Beförderung von Gütern ausgelegt und konstruiert ist.

Es kann auch einen Anhänger ziehen.

3.2.

BB

Geschlossener Lkw

Lastkraftwagen, bei dem das Führerhaus und der Ladebereich sich in derselben Einheit befinden;

3.3.

BC

Sattelzugmaschine

Zugfahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt und gebaut ist;

3.4.

BD

Straßenzugmaschine

Zugfahrzeug, das ausschließlich für das Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern ausgelegt und konstruiert ist;

3.5.

BE

Pick-up

Fahrzeug mit einer Höchstmasse bis 3 500 kg, in dem sich die Sitzplätze und der Ladebereich nicht in einem gemeinsamen Innenraum befinden;

3.6.

BX

Fahrgestell mit Führerhaus

unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Führerhaus (vollständig oder unvollständig), Fahrgestell-Längsträgern, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist.

4.    Fahrzeuge der Klasse O



Ref.

Code

Bezeichnung

Begriffsbestimmung

4.1.

DA

Sattelanhänger

Anhänger, der ausgelegt und gebaut ist, um an eine Zugmaschine oder einen Dolly so angekuppelt zu werden, dass auf das Zugfahrzeug oder den Dolly eine beträchtliche Stützlast einwirkt.

Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung muss aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.

4.2.

DB

Deichselanhänger

Anhänger mit mindestens zwei Achsen, darunter mindestens eine gelenkte Achse:

a)  ausgestattet mit einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung,

b)  der weniger als 100 daN Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt.

4.3.

DC

Zentralachsanhänger

Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1 000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird.

4.4.

DE

Starrdeichselanhänger

Anhänger mit einer Achse (Achsgruppe), der mit einer Deichsel ausgestattet ist, die konstruktionsbedingt eine ruhende Last von höchstens 4 000 daN auf das Zugfahrzeug überträgt und der nicht unter die Begriffsbestimmung für einen Zentralachsanhänger fällt.

Die bei einer Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung darf nicht aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.




Anlage 1

Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann

0.    Allgemeine Bemerkungen

0.1.

Für die Zwecke der Einstufung eines Fahrzeugs als Geländefahrzeug gilt das in dieser Anlage beschriebene Verfahren.

1.    Prüfbedingungen für geometrische Messungen

1.1.

Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 müssen in unbeladenem Zustand sein, eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes muss sich auf dem Fahrersitz befinden, und das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schiermitteln, Werkzeug, Ersatzrad (falls als Originalausrüstung angebracht) versehen sein.

Statt der Prüfpuppe kann eine ähnliche Vorrichtung mit der gleichen Masse verwendet werden.

1.2.

Andere als die in Absatz 1.1 genannten Fahrzeuge müssen bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse beladen werden.

Die Masse muss so auf die Achsen verteilt werden, dass sie dem ungünstigsten Fall im Hinblick auf die Einhaltung der jeweiligen Kriterien entspricht.

1.3.

Dem Technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das repräsentativ für den Typ ist und auf das die Bedingungen von Punkt 1.1 bzw. 1.2 zutreffen. Das Fahrzeug muss sich in stehendem Zustand und die Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden.

Die Fläche, auf der die Messungen durchgeführt werden, muss möglichst eben und waagerecht sein (höchstens ± 0,5 % Neigung).

2.    Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels

2.1.

Der vordere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.10 der ISO-Norm 612: 1978 zu messen.

2.2.

Der hintere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.11 der ISO-Norm 612: 1978 zu messen.

2.3.

Der Rampenwinkel ist gemäß Absatz 6.9 der ISO-Norm 612: 1978 zu messen.

2.4.

Bei der Messung des hinteren Überhangwinkels dürfen höhenverstellbare hintere Unterfahrschutzeinrichtungen in die obere Stellung gebracht werden.

2.5.

Die Vorschrift von Absatz 2.4 ist nicht so zu verstehen, dass das Basisfahrzeug mit einem hinteren Unterfahrschutz als Teil der Originalausrüstung ausgestattet sein muss. Der Hersteller des Basisfahrzeugs muss jedoch den Hersteller der nächsten Fertigungsstufe darüber informieren, dass das Fahrzeug den Vorschriften über den hinteren Überhangwinkel entsprechen muss, wenn ein hinterer Unterfahrschutz angebracht wird.

3.    Messung der Bodenfreiheit

3.1.   Bodenfreiheit zwischen den Achsen

3.1.1. Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs.

Bei der Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist die letzte Achse einer vorderen Achsgruppe und die erste Achse einer hinteren Achsgruppe zugrunde zu legen.

image

3.1.2. Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den schraffierten Abschnitt der Abbildung hineinragen.

3.2.   Bodenfreiheit unter einer Achse

3.2.1. Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

image

3.2.2. Gegebenenfalls ist die Messung der Bodenfreiheit an jeder Achse einer Achsgruppe vorzunehmen.

4.    Steigfähigkeit

4.1.

Die „Steigfähigkeit“ bezeichnet das Vermögen des Fahrzeugs, eine Steigung zu bewältigen.

4.2.

Die Steigfähigkeit von unvollständigen und vollständigen Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist anhand einer Prüfung zu ermitteln.

4.3.

Diese Prüfung ist vom Technischen Dienst an einem Fahrzeug vorzunehmen, das repräsentativ für den zu genehmigenden Typ ist.

4.4.

Auf Antrag des Herstellers und unter den in Anhang XVI genannten Bedingungen kann die Steigfähigkeit eines Fahrzeugtyps durch virtuelle Prüfungen nachgewiesen werden.

5.    Prüfbedingungen und Kriterium für das Bestehen

5.1.

Bis zum 31. Oktober 2014 gelten die in Anhang I Absatz 7.5 der Richtlinie 97/27/EG genannten Bedingungen.

Ab dem 1. November 2014 gelten die Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlament und des Rates ( 64 ) entsprechend Artikel 14 jener Verordnung.

5.2.

Das Fahrzeug muss die Steigung bei konstanter Geschwindigkeit ohne Durchdrehen oder seitliches Abrutschen der Räder hinauffahren.




Anlage 2

Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten

01 Plattform;

02 Offener Kasten;

03 Geschlossener Kasten;

04 Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur;

05 Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur;

06 Seitenplanen (Curtainsider);

07 Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau);

08 Containerträger;

09 Fahrzeuge mit Hakenlift;

10 Kipper;

11 Tank;

12 Tank zur Beförderung gefährlicher Güter;

13 Tiertransporter;

14 Fahrzeugtransporter;

15 Betonmischer;

16 Betonpumpwagen;

17 Langholz;

18 Abfallsammelfahrzeug;

19 Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung;

20 Kompressor;

21 Bootsträger;

22 Träger für Segelflugzeuge;

23 Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke;

24 Abschleppwagen;

25 Leiterfahrzeug;

26 Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Anhang II Teil A Abschnitt 5);

27 Hubarbeitsbühne;

28 Bohrfahrzeug;

29 Niederfluranhänger;

30 Glastransporter;

31 Feuerwehrfahrzeug;

99 Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten.

▼M1




ANHANG III

BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE

(Erläuterungen finden sich am Schluss von Anhang I)

TEIL I

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

A.   Fahrzeuge der Klassen M und N

0.   ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2. Typ: …

0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): …

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4. Fahrzeugklasse (c): …

0.4.1. Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist: …

▼M15

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

▼M1

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.3. Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …

1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …

1.6. Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: …

1.8. Linkslenker/Rechtslenker (1)

1.8.1. Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr (1) ausgerüstet.

▼M15

1.9. Bitte angeben, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder anderen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattelanhänger, um einen Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung, um einen Zentralachsanhänger oder um einen Starrdeichselanhänger handelt: …

1.10. Bitte angeben, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: …

▼M15

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (f)(g)(7)

(in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

▼M1

2.1.   Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (g1)

2.1.1.  Zweiachsige Fahrzeuge:

2.1.2.   Drei- und mehrachsige Fahrzeuge

2.1.2.1. Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsätzen von der vordersten bis zur hintersten Achse: …

2.1.2.2. Radsatzabstand insgesamt: …

2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse (g4): …

2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen (g4): …

2.4.   Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1.   Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.1. Länge (g5): …

2.4.1.1.1. Höchstzulässige Länge: …

2.4.1.1.2. Mindestzulässige Länge: …

2.4.1.2. Breite (g7): …

2.4.1.2.1. Höchstzulässige Breite: …

2.4.1.2.2. Mindestzulässige Breite: …

2.4.1.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

2.4.2.   Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1. Länge (g5): …

2.4.2.1.1. Länge der Ladefläche: …

2.4.2.2. Breite (g7): …

2.4.2.2.1. Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind): …

2.4.2.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

▼M15

2.5.

Mindestmasse auf der (den) gelenkten Achse(n) bei unvollständigen Fahrzeugen: …

2.6.

Masse in fahrbereitem Zustand (h)

▼M15

a) Kleinst- und Größtwert für jede Variante: …

b) Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern: …………………………………………..

a) Größt- und Kleinstwert für jede Variante: …

b) Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …

▼M15

2.6.2. Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung Nr. 5 in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012: …

▼M1

2.7. Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: …

2.8.  Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (i) (3): …

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (3): …

2.9.  Technisch zulässige maximale Masse je Achse: …

▼M15

2.10.  Technisch zulässige Masse je Achsgruppe:

2.11.  Technisch zulässige maximale Anhängelast des Zugfahrzeugs

im Falle eines:

▼M1

2.11.1. Deichselanhängers: …

2.11.2. Sattelanhängers: …

2.11.3. Zentralachsanhängers: …

▼M15

2.11.4. Starrdeichselanhänger: …

▼M15

2.11.5. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand (3): …

▼M1

2.11.6. Zulässige Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers: …

▼M15

2.12.  Technisch zulässige maximale Masse am Kupplungspunkt:

2.12.1. eines Zugfahrzeugs: …

2.12.2. eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Starrdeichselanhängers: …

2.16.  Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Massen (fakultativ)

2.16.1. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: …

2.16.2. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast: …

2.16.3. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achsgruppe: …

2.16.4. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Anhängelast: …

2.16.5. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: …

▼M1

3.   ANTRIEBSMASCHINE (k)

3.1.  Hersteller des Motors: …

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale): …

3.1.2. (Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs: …

(nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2.   Verbrennungsmotor

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung (1)

Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (1)

3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

3.2.1.3. Hubvolumen (m): …cm3

3.2.1.6. Normale Leerlaufdrehzahl (2): … min-1

3.2.1.8. Nennleistung (n): … kW bei … min-1 (nach Angabe des Herstellers)

▼M11

3.2.1.11. (nur Euro VI) Herstellerverweise auf die Dokumentation gemäß den Artikeln 5, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Emissionsminderungsstrategien und die Motorsysteme zu bewerten, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleisten

▼M1

3.2.2.1. Leichte Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E 85)/Biodiesel/Wasserstoff (1) (6)

▼M11

3.2.2.2 Schwere Nutzfahrzeuge Diesel/Benzin/Flüssiggas/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85) (1) (6)

▼M11

3.2.2.2.1. (nur Euro VI) vom Hersteller als für den Motor geeignet erklärte Kraftstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.3 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (falls zutreffend)

▼M1

3.2.2.4. Fahrzeug nach Art des Antriebs: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, Flexfuel-Fahrzeug (1)

3.2.2.5. Höchstzulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): … Vol.- %

3.2.3.   Kraftstoffbehälter

3.2.3.1. Betriebskraftstoffbehälter

3.2.3.1.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: …

3.2.3.2. Reservekraftstoffbehälter…

3.2.3.2.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: …

3.2.4.   Kraftstoffversorgung

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein (1)

3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.2.7.  Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft (1)

3.2.8.   Einlasssystem

3.2.8.1. Lader: ja/nein (1)

3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein (1)

▼M11

3.2.8.3.3. (nur Euro VI) Tatsächlicher Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: … kPA

▼M1

3.2.9.   Auspuffsystem

▼M11

3.2.9.2.1. (nur Euro VI) Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile des Auspuffsystems, die nicht Bestandteil des Motorsystems sind

3.2.9.3.1. (nur Euro VI) Tatsächlicher Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa

▼M1

3.2.9.4. Typ und Kennzeichnung des Schalldämpfers/der Schalldämpfer: …

Wenn von Einfluss auf das Außengeräusch, Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst: …

3.2.9.5. Lage des Auspuffrohrs: …

▼M11

3.2.9.7.1. (nur Euro VI) Zulässiges Volumen der Auspuffanlage: … dm3

▼M1

3.2.12.   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

▼M11

3.2.12.1.1. (nur Euro VI) Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (2)

Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen:

Falls nein, ist die Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erforderlich.

▼M1

3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1. Katalysator: ja/nein (1)

3.2.12.2.1.11. Regenerationssysteme/-verfahren für Abgasnachbehandlungssysteme, Beschreibung…

3.2.12.2.1.11.6. Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein (1)

3.2.12.2.1.11.7. Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

3.2.12.2.2. Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

3.2.12.2.3. Lufteinblasung: ja/nein (1)

3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein (1)

3.2.12.2.5. Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (1)

3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein (1)

▼M11

3.2.12.2.6.9. Andere Einrichtungen: ja/nein (1)

3.2.12.2.6.9.1. Beschreibung, Wirkungsweise

▼M1

3.2.12.2.7. On-Board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein (1)

▼M11

3.2.12.2.7.0.1. (nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der Motorenfamilie

3.2.12.2.7.0.2. (nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)

3.2.12.2.7.0.3. (nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört

3.2.12.2.7.0.4. (nur Euro VI) Herstellerverweise auf die OBD-Dokumentation gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Genehmigung des OBD-Systems in Anhang X der genannten Verordnung angegeben

3.2.12.2.7.0.5. (nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau eines Motorsystems mit OBD in ein Fahrzeug

3.2.12.2.7.0.6. (nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des OBD-Systems eines genehmigten Motors in ein Fahrzeug

3.2.12.2.7.0.7. (nur Euro VI) Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige (MI) (6)

3.2.12.2.7.0.8. (nur Euro VI) Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der externen OBD-Kommunikationsschnittstelle (6)

3.2.12.2.7.6.5. (nur Euro VI) OBD-Datenübertragungsprotokoll nach Norm: (4)

3.2.12.2.7.7. (nur Euro VI) Herstellerverweis auf die OBD-bezogenen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Übereinstimmung mit den Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen, oder

3.2.12.2.7.7.1. alternativ zu einem Herstellerverweis nach Abschnitt 3.2.12.2.7.7 Verweis auf die den Anhang des Beschreibungsbogens in Anlage 4 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die folgende Tabelle enthält, die einmal entsprechend dem nachstehenden Beispiel auszufüllen ist:

Bauteil — Fehlercode — Überwachungsstrategie — Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen — Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige — Sekundärparameter — Vorkonditionierung — Nachweisprüfung

Katalysator — PO420 — Signale von Sauerstoffsensor 1 und 2 — Unterschied zwischen den Signalen von Sensor 1 und Sensor 2 — 3. Zyklus — Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysatortemperatur — Zwei Typ-1-Zyklen — Typ 1

▼M1

3.2.12.2.8. Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise):

▼M11

3.2.12.2.8.1. (nur Euro VI) Systeme, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen

3.2.12.2.8.2. (nur Euro VI) Motor mit ständiger Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems, zur Verwendung durch Rettungsdienste oder in Fahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG: ja/nein

3.2.12.2.8.3. (nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen

3.2.12.2.8.4. (nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)

3.2.12.2.8.5. (nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört

3.2.12.2.8.6. (nur Euro VI) Niedrigste Konzentration des Reagenswirkstoffs, die das Warnsystem nicht aktiviert (CDmin): (% vol.)

3.2.12.2.8.7. (nur Euro VI) Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau von Systemen in ein Fahrzeug, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen

3.2.12.2.8.8. Fahrzeuginterne Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten

3.2.12.2.8.8.1. Aktivierung des Kriechmodus:

„nach Neustart deaktivieren“/„nach dem Tanken deaktivieren“/„nach dem Parken deaktivieren“ (7)

3.2.12.2.8.8.2. Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen eines genehmigten Motors zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, in das Fahrzeug

3.2.12.2.8.8.3. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung des Warnsignals (6)

▼M1

3.2.12.2.9. Drehmomentbegrenzer: ja/nein (1)

3.2.13.1. Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren):

3.2.15. Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein (1)

3.2.16. Betrieb mit Erdgas: ja/nein (1)

▼M11

3.2.17.8.1.0.1. (nur Euro VI) Selbstanpassung? ja/nein (1)

3.2.17.8.1.0.2. (nur Euro VI) Kalibrierung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-H/NG-L/NG-HL (1)

Umwandlung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-Ht/NG-Lt/NG-HLt (1)

▼M1

3.3.   Elektromotor

3.3.1. Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): …

3.3.1.1. Größte Stundenleistung: ...... kW

3.3.1.2. Betriebsspannung: ...... V

3.3.2. Batterie

3.3.2.4. Lage: …

3.4.   Kombinationen von Motoren

3.4.1. Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein (1)

3.4.2. Arten von Hybrid-Elektrofahrzeugen: extern aufladbar/nicht extern aufladbar (1)

▼M11

3.5.4.   (nur Euro VI) CO2-Emissionen für Motoren für schwere Nutzfahrzeuge

3.5.4.1. (nur Euro VI) Emissionsmenge CO2 WHSC-Prüfung: … g/kWh

3.5.4.2. (nur Euro VI) Emissionsmenge CO2 WHTC-Prüfung: … g/kWh

3.5.5.   (nur Euro VI) Kraftstoffverbrauch von Motoren für schwere Nutzfahrzeuge

3.5.5.1. (nur Euro VI) Kraftstoffverbrauch WHSC-Prüfung: … g/kWh

3.5.5.2. (nur Euro VI) Kraftstoffverbrauch WHTC-Prüfung: … g/kWh

▼M1

3.6.5.   Schmiermitteltemperatur

Mindesttemperatur: ...... K

Höchsttemperatur: ...... K

4.   KRAFTÜBERTRAGUNG (p)

4.2.  Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): …

4.5.   Getriebe

4.5.1.  Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (1)

4.6.   Übersetzungsverhältnisse



Getriebegänge

Getriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motorkurbelwelle und Getriebeabtriebswelle)

Übersetzung des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Höchstwert für stufenloses Getriebe

1

2

3

...

Mindestwert für stufenloses Getriebe

 
 
 

Rückwärtsgang

 
 
 

4.7.  Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (q):

4.9.  Fahrtenschreiber: ja/nein (1)

4.9.1  Genehmigungszeichen: …

▼M13

4.11.   Gangwechselanzeiger (GSI)

4.11.1. Akustische Anzeige ja/nein (1). Wenn ja, Beschreibung des Klangs und Schallpegels am Fahrerohr in dB(A). (Akustische Anzeige kann jederzeit an- und ausgeschaltet werden.):

4.11.2. Angaben gemäß Anhang I Absatz 4.6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2012 (bei der Typgenehmigung festgelegt):

▼M1

5.   ACHSEN

5.1. Beschreibung der einzelnen Achsen: …

5.2. Fabrikmarke: …

5.3. Typ: …

5.4. Lage der anhebbaren Achse(n): …

5.5. Lage der belastbaren Achse(n): …

6.   RADAUFHÄNGUNG

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades: …

6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (1)

6.2.3. Luftfederung für Antriebsachse(n): ja/nein (1)

6.2.3.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachse: ja/nein (1)

6.2.4. Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)

6.2.4.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)

6.6.1.   Rad-/Reifenkombination(en)

a) Für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl, die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse und der Rollwiderstand gemäß ISO 28580 (falls zutreffend) anzugeben(r).

b) Für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben.

6.6.1.1. Achsen

6.6.1.1.1. Achse 1: …

6.6.1.1.2. Achse 2: …

usw.

6.6.1.2. Reserverad (sofern vorhanden): …

6.6.2.   Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1: …

6.6.2.2. Achse 2: …

usw.

7.   LENKUNG

7.2.   Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

7.2.2. Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

7.2.3. Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden): …

8.   BREMSANLAGEN

8.5. Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1)

8.9. Kurzbeschreibung des Bremssystems gemäß Abschnitt 1.6 des Nachtrags zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG: …

8.11. Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n): …

9.   AUFBAU

9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C: …

9.3.   Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1. Anordnung und Anzahl der Türen: …

9.9.   Einrichtungen für indirekte Sicht

9.9.1. Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben):

9.9.1.1. Fabrikmarke: …

9.9.1.2. Typgenehmigungszeichen: …

9.9.1.3. Variante: …

9.9.1.6. Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: …

9.9.2. Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln): …

9.9.2.1. Technische Beschreibung der Einrichtung: …

9.10.   Innenausstattung

9.10.3.   Sitze

9.10.3.1. Anzahl der Sitzplätze (s): …

9.10.3.1.1. Lage und Anordnung: …

9.10.3.2. Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …

9.10.4.1. Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat (1)

9.10.4.2. Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

9.10.8 Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas: …

9.10.8.1. Enthält die Klimaanlage fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150: ja/nein (1)

9.12.2. Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ):



(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

 

Airbag vorn

Seitenairbag

Gurtstrammer

Erste Sitzreihe left accolade

L

 
 
 

M

 
 
 

R

 
 
 
Zweite Sitzreihe (1) left accolade

L

 
 
 

M

 
 
 

R

 
 
 

(1)   Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

9.17.   Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

9.17.2. Fotos und/oder Zeichnungen der gesetzlich vorgeschriebenen und Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.3. Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.4.1. Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern: …

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: …

9.22.   Vorderer Unterfahrschutz

9.22.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig (1)

9.23.   Fußgängerschutz

9.23.1. Ausführliche Beschreibung — mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen — der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe, einschließlich Angaben zu allen vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen

▼M2

9.24.

Frontschutzsysteme

9.24.1.

Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien), mit Angabe von Lage und Befestigung des Frontschutzsystems:

9.24.3.

Vollständige Angaben zu den erforderlichen Befestigungsteilen und ausführliche Anleitung für den Anbau mit Angabe der Anzugsdrehmomente:

▼M1

11.   VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1. Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en): …

11.3. Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben: …

11.4. Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten: …

11.5. Typgenehmigungsnummer(n): …

12.   VERSCHIEDENES

12.7.1. Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: ja/nein (1)

13.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE

13.1.  Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (1)

13.1.2. Fahrgestelltypen, auf die der EG-typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann, (Hersteller und Fahrzeugtyp(en)): …

13.3.  Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)

13.3.1. Insgesamt (N): …

13.3.2. Oberes Fahrgastdeck (Na) (1): …

13.3.3. Unteres Fahrgastdeck (Nb) (1): …

13.4.  Anzahl der Sitzplätze

13.4.1. Insgesamt (A): …

13.4.2. Oberes Fahrgastdeck (Aa) (1): …

13.4.3. Unteres Fahrgastdeck (Ab) (1): …

13.4.4. Anzahl der Rollstuhlplätze bei Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3: …

16.   ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN

16.1. Wichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: …

B.   Klasse O

0.   ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2. Typ: …

0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): …

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4. Fahrzeugklasse (c): …

0.4.1. Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist: …

▼M15

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

▼M1

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9. (ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.3. Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …

▼M15

1.9. Bitte angeben, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder anderen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattelanhänger, um einen Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung, um einen Zentralachsanhänger oder um einen Starrdeichselanhänger handelt: …

1.10. Bitte angeben, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: …

▼M15

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (f)(g)(7)

(in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

▼M1

2.1.   Radstand/Radstände (bei Vollbelastung) (g1)

2.1.1. Zweiachsige Fahrzeuge: …

2.1.2.   Drei- und mehrachsige Fahrzeuge

2.1.2.1. Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsätzen von der vordersten bis zur hintersten Achse: …

2.1.2.2. Radsatzabstand insgesamt: …

2.3.1 Spurweite jeder gelenkten Achse (g4)

2.3.2 Spurweite aller übrigen Achsen (g4)

2.4.   Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1.   Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.1. Länge (g5): …

2.4.1.1.1. Höchstzulässige Länge: …

2.4.1.1.2. Mindestzulässige Länge: …

2.4.1.1.3. Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge (g6): …

2.4.1.2. Breite (g7): …

2.4.1.2.1. Höchstzulässige Breite: …

2.4.1.2.2. Mindestzulässige Breite: …

2.4.2.   Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1. Länge (g5): …

2.4.2.1.1. Länge der Ladefläche: …

2.4.2.1.2. Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge(g6): …

2.4.2.2. Breite (g7): …

2.4.2.2.1. Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind): …

2.4.2.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

▼M15

2.6.    Masse in fahrbereitem Zustand (h)

a) Größt- und Kleinstwert für jede Variante: …

b) Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern: …

a) Größt- und Kleinstwert für jede Variante: …

b) Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …

▼M15

2.6.2. Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung Nr. 5 in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012: …

▼M1

2.7. Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: …

2.8.  Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (i) (3): …

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (3): …

2.9.  Technisch zulässige maximale Masse je Achse: …

▼M15

2.10.  Technisch zulässige Masse je Achsgruppe:

2.12.  Technisch zulässige maximale Masse am Kupplungspunkt:

2.12.2. eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Starrdeichselanhängers: …

2.16.  Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Massen (fakultativ)

2.16.1. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: …

2.16.2. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast: …

2.16.3. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achsgruppe: …

▼M1

2.16.4. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (5)): …

▼M15 —————

▼M1

4.   KRAFTÜBERTRAGUNG

4.7. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (q): ………..

5.   ACHSEN

5.1. Beschreibung der einzelnen Achsen: …

5.2. Fabrikmarke: …

5.3. Typ: …

5.4. Lage der anhebbaren Achse(n): …

5.5. Lage der belastbaren Achse(n): …

6.   RADAUFHÄNGUNG

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades: …

6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (1)

6.2.4. Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)

6.2.4.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)

6.6.1.   Rad-/Reifenkombination(en)

a) Für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl, die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse und der Rollwiderstand gemäß ISO 28580 (falls zutreffend) anzugeben(r).

b) Für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben.

6.6.1.1.    Achsen

6.6.1.1.1. Achse 1: …

6.6.1.1.2. Achse 2: …

usw.

6.6.1.2. Reserverad (sofern vorhanden): …

6.6.2.   Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1: …

6.6.2.2. Achse 2: …

usw.

7.   LENKUNG

7.2.   Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

7.2.2. Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

7.2.3. Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden): …

8.   BREMSANLAGEN

8.5. Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1)

8.9. Kurzbeschreibung des Bremssystems gemäß Abschnitt 1.6 des Nachtrags zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG: …

9.   AUFBAU

9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C: …

9.17.   Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

9.17.2. Fotos und/oder Zeichnungen der gesetzlich vorgeschriebenen und Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.3. Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.4.1. Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern: …

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: …

11.   VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1. Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en): …

11.5. Typgenehmigungsnummer(n): …

TEIL II

Matrix mit Kombinationen aus den in Teil I aufgeführten Angaben zu verschiedenen Versionen und Varianten eines Fahrzeugtyps



Nr.

Alle

Version 1

Version 2

Version 3

Version n

 
 
 
 
 
 

Anmerkungen:

a) Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen.

b) Angaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift „Alle“ einzutragen.

c) Diese Angaben können auch in einer anderen Übersicht vorgelegt oder den Angaben in Teil I hinzugefügt werden.

d) Jede Variante und jede Version ist durch einen alphanumerischen Code zu bezeichnen, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX) für das betreffende Fahrzeug anzugeben ist.

e) Eine Variante (Varianten) nach Anhang XI ist (sind) durch einen besonderen alphanumerischen Code zu bezeichnen.

TEIL III

Typgenehmigungsnummern

In der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen Angaben nach den für diesen Fahrzeugtyp gemäß den Anhängen IV und XI anzuwendenden Rechtsakten anzugeben. (Für jeden Genehmigungsgegenstand sind alle einschlägigen Genehmigungen anzugeben. Genehmigungen für Bauteile brauchen nicht angegeben zu werden, sofern sie in dem jeweiligen Genehmigungsbogen für den An- oder Einbau enthalten sind.)



Genehmigungsgegenstand

Typgenehmigungs- oder Prüfberichtsnummer (3)

Mitgliedstaat oder Vertragspartei (1), der/die die Typgenehmigung (2) oder den Prüfbericht (3) ausgestellt hat

Datum der Erweiterung

Variante(n)/Version(en)

 
 
 
 
 

(1)   Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958.

(2)   Anzugeben, falls nicht aus der Typgenehmigungsnummer zu entnehmen.

(3)   Ist anzugeben, wenn der Hersteller Artikel 9 Absatz 6 anwendet. In einem solchen Fall ist der angewendete Rechtsakt in der zweiten Spalte anzugeben.

Unterschrift: …

Dienststellung: …

Datum: …




ANHANG IV

▼M12

FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN

▼M14

TEIL I



Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Rechtsakt

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

2

Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

(1)

(1)

 

(1)

(1)

 
 
 
 
 

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

(2)

(2)

(2)

(2)

(2)

(2)

X

X

X

X

3A

Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 34

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

3B

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 58

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

4A

Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

5A

Lenkanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 79

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie 70/387/EWG

X

 
 

X

X

X

 
 
 
 

6A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

6B

Türverschlüsse und Türaufhängungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 11

X

 
 

X

 
 
 
 
 
 

7

Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

7A

Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 28

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie 2003/97/EG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

8A

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 46

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

9

Bremsanlage

Richtlinie 71/320/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

9A

Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 13

 

(3)

(3)

(3)

(3)

(3)

(3)

(3)

(3)

(3)

9B

Bremsen (PKW)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 13-H

(4)

 
 

(4)

 
 
 
 
 
 

10

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Richtlinie 72/245/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

10A

Elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 10

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

12

Innenausstattung

Richtlinie 74/60/EWG

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

12A

Innenausstattung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 21

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie 74/61/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

13A

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 18

 

((4A))

((4A))

 

((4A))

((4A))

 
 
 
 

13B

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 116

X

 
 

X

 
 
 
 
 
 

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie 74/297/EWG

X

 
 

X

 
 
 
 
 
 

14A

Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 12

X

 
 

X

 
 
 
 
 
 

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie 74/408/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

15A

Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 17

X

((4B))

((4B))

X

X

X

 
 
 
 

15B

Sitze für Kraftomnibusse

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 80

 

X

X

 
 
 
 
 
 
 

16

Vorstehende Außenkanten

Richtlinie 74/483/EWG

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

16A

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 26

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie 75/443/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

17A

Einstiegs ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

17B

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 39

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

18

(vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

18A

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie 76/115/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

19A

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 14

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

20A

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 48

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

21

Rückstrahler

Richtlinie 76/757/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

21A

Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 3

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie 76/758/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22A

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 7

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22B

Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 87

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

22C

Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 91

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie 76/759/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23A

Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 6

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie 76/760/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24A

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 4

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie 76/761/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

25A

Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 31

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

25B

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 37

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25C

Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 98

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

25D

Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 99

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

25E

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 112

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

25F

Adaptive Front- Beleuchtungssysteme für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 123

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie 76/762/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

26A

Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 19

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

27A

Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie 77/538/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

28A

Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 38

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie 77/539/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29A

Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 23

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

30

Parkleuchten

Richtlinie 77/540/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

30A

Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 77

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie 77/541/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

31A

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 16

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

32

Sichtfeld

Richtlinie 77/649/EWG

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

32A

Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 125

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie 78/316/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

33A

Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 121

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie 78/317/EWG

X

 (7)

 (7)

 (7)

 (7)

 (7)

 
 
 
 

34A

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

X

 (7)

 (7)

 (7)

 (7)

 (7)

 
 
 
 

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

X

 (8)

 (8)

 (8)

 (8)

 (8)

 
 
 
 

35A

Windschutzscheibenwischanlagen und Windschutzscheibenwaschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

X

 (8)

 (8)

 (8)

 (8)

 (8)

 
 
 
 

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

36A

Heizungssysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 122

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

37

Radabdeckung

Richtlinie 78/549/EWG

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

37A

Radabdeckung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

38

Kopfstützen

Richtlinie 78/932/EWG

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

38A

In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 25

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

▼M5 —————

▼M14

41A

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 6)/Zugang zu Informationen)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

(9)

(9)

X

(9)

(9)

X

 
 
 
 

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie 89/297/EWG

 
 
 
 

X

X

 
 

X

X

42A

Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 73

 
 
 
 

X

X

 
 

X

X

43

Spritzschutzsysteme

Richtlinie 91/226/EWG

 
 
 

X

X

X

X

X

X

X

43A

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 109/2011

 
 
 

X

X

X

X

X

X

X

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie 92/21/EWG

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

44A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

45

Sicherheitsscheiben

Richtlinie 92/22/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

45A

Sicherheitsglas

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 43

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

46A

Montage von Reifen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

46B

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 30

X

 
 

X

 
 

X

X

 
 

46C

Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 54

 

X

X

X

X

X

 
 

X

X

46D

Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 117

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

46E

Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 64

((9A))

 
 

((9A))

 
 
 
 
 
 

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie 92/24/EWG

 

X

X

 

X

X

 
 
 
 

47A

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 89

 

X

X

 

X

X

 
 
 
 

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie 97/27/EG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

48A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie 92/114/EWG

 
 
 

X

X

X

 
 
 
 

49A

Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 61

 
 
 

X

X

X

 
 
 
 

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

(11)

(11)

(11)

(11)

(11)

(11)

X

X

X

X

50A

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 55

(11)

(11)

(11)

(11)

(11)

(11)

X

X

X

X

50B

Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 102

 
 
 
 

(11)

(11)

 
 

(11)

(11)

51

Brennverhalten

Richtlinie 95/28/EG

 
 

X

 
 
 
 
 
 
 

51A

Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 118

 
 

X

 
 
 
 
 
 
 

52

Kraftomnibusse

Richtlinie 2001/85/EG

 

X

X

 
 
 
 
 
 
 

52A

Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 107

 

X

X

 
 
 
 
 
 
 

52B

Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 66

 

X

X

 
 
 
 
 
 
 

53

Frontalaufprall

Richtlinie 96/79/EG

(12)

 
 
 
 
 
 
 
 
 

53A

Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 94

(12)

 
 
 
 
 
 
 
 
 

54

Seitenaufprall

Richtlinie 96/27/EG

(13)

 
 

(13)

 
 
 
 
 
 

54A

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 95

(13)

 
 

(13)

 
 
 
 
 
 

55

(leer)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

56

Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Richtlinie 98/91/EG

 
 
 

(14)

(14)

(14)

(14)

(14)

(14)

(14)

56A

Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 105

 
 
 

(14)

(14)

(14)

(14)

(14)

(14)

(14)

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie 2000/40/EG

 
 
 
 

X

X

 
 
 
 

57A

Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 93

 
 
 
 

X

X

 
 
 
 

58

Fußgängerschutz

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

X

 
 

X

 
 
 
 
 
 

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

X

 
 

X

 

-

 
 
 
 

60

(leer)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

61

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

X

 
 

(15)

 
 
 
 
 
 

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

(16)

(16)

(16)

(16)

(16)

(16)

(16)

(16)

(16)

(16)

64

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 65/2012

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

65

Notbrems-Assistenzsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 347/2012

 

X

X

 

X

X

 
 
 
 

66

Spurhaltewarnsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 351/2012

 

X

X

 

X

X

 
 
 
 

67

Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 67

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

68

Fahrzeug-Alarmsysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 97

X

 
 

X

 
 
 
 
 
 

69

Elektrische Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 100

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

70

Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebsystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 110

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

(1)   Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg.. Auf Antrag des Herstellers auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 840 kg.

(2)   Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung im Einklang mit der UN/ECE-Regelung Nr. 67 bzw. UN/ECE-Regelung Nr. 110 erforderlich.

(3)   Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Anhang 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 13 festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die Einführungstermine nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 anstatt der Termine der UN/ECE-Regelung Nr. 13.

(4)   Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Teil A von Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die Einführungstermine nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 anstatt der Termine der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H.

(4A)  Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 18 erfüllen.

(4B)  Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Anwendungsbereich der UN/ECE-Regelung Nr. 80 fallen.

(7)   Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.

(8)   Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem geeigneten Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.

(9)   Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2 610 kg, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt sind (auf Antrag des Herstellers und sofern ihre Bezugsmasse 2 840 kg nicht überschreitet).

(9A)  Gilt nur für Fahrzeuge, die mit Ausrüstung gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 64 ausgestattet sind. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist die Ausstattung mit einem Reifendrucküberwachungssystem im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 obligatorisch.

(11)   Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung.

(12)   Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 t.

(13)   Gilt nur für Fahrzeuge mit einem „Sitzplatzbezugspunkt“ („R-Punkt“) des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt.

(14)   Gilt nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind.

(15)   Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I gemäß Richtlinie 70/220/EWG Anhang I Abschnitt 5.3.1.4. Tabelle 1.

(16)   Auf Antrag des Herstellers kann eine Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieser Position erteilt werden, als Alternative zur Erteilung einer Typgenehmigung nach folgenden Positionen: 3A, 3B, 4A, 5A, 6A, 6B, 7A, 8A, 9A, 9B, 10A, 12A, 13A, 13B, 14A, 15A, 15B, 16A, 17A, 17B, 18A, 19A, 20A, 21A, 22A, 22B, 22C, 23A, 24A, 25A, 25B, 25C, 25D, 25E, 25F, 26A, 27A, 28A, 29A, 30A, 31A, 32A, 33A, 34A, 35A, 36A, 37A, 38A, 42A, 43A, 44A, 45A, 46A, 46B, 46C, 46D, 46E, 47A, 48A, 49A, 50A, 50B, 51A, 52A, 52B, 53A, 54A, 56A, 57A sowie 64 bis 70.

Erläuterungen:

X  Rechtsakt ist anwendbar.

Anmerkung: Die verbindlich geltenden Änderungsserien der UN/ECE-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Die später erlassenen Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert.

Anlage 1

Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 22

1. Diese Anlage gilt für neue EG-Kleinserien-Typgenehmigungen, die ab 1. November 2012 erteilt werden, mit Ausnahme von Position 54A, die ab 1. November 2014 gilt.

2. EG-Kleinserien-Typgenehmigungen, die vor dem 1. November 2012 erteilt werden, verlieren ihre Gültigkeit am 31. Oktober 2016. Die nationalen Behörden betrachten Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge nur noch als für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 1 gültig, sofern die betreffenden Typgenehmigungen den Anforderungen dieser Anlage entsprechend aktualisiert wurden.



Tabelle 1

Fahrzeuge der Klasse M1  (1)

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Rechtsakt

Spezifische Themen

Anwendung und spezifische Anforderungen

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

 

A

2

Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

 

A

a)  On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

b)  Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

N/A

c)  Zugang zu Informationen

Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt.

3A

Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 34

a)  Behälter für flüssigen Kraftstoff

B

b)  Einbau in das Fahrzeug

B

4A

Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

 

B

5A

Lenkanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 79

 

C

a)  Mechanische Systeme

Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

Alle in Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

b)  komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme

Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen dafür bestellten Technischen Dienst überprüft werden.

6A

Türverschlüsse und Türaufhängungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 11

 

C

a)  Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 11)

Alle Anforderungen gelten.

b)  Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 11)

Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 über Türschlösser.

7A

Akustische Warneinrichtungen/Signale

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 28

a)  Bauteile

X

b)  Einbau in das Fahrzeug

B

8A

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 46

a)  Bauteile

X

b)  Einbau in das Fahrzeug

B

9B

Bremsen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 13-H

a)  Konstruktions- und Prüfungsanforderungen

A

b)  Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS)

Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H.

10A

Elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 10

 

B

12A

Innenausstattung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 21

 

C

a)  Innenausstattung

 

i)  Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä. Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung

Von den Anforderungen nach Absatz 5.1 bis 5.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.

Es gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4.

ii)  Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett

Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist

iii)  Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze

N/A

b)  Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme

Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5.8 der UN/ECE-Regelung Nr. 21.

13A

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 116

 

A

14A

Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 12

 

C

 

Prüfungen sind erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht im Rahmen der UN/ECE-Regelung Nr. 94 geprüft wurde (siehe Punkt 53A)

15A

Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 17

 

C

a)  allgemeine Anforderungen

i)  Spezifikationen

Es gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3.

ii)  Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen

Es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 17.

iii)  Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 durchzuführen.

b)  Kopfstützen

i)  Spezifikationen

Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme von Absatz 5.5.2.

ii)  Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen

Die Prüfung nach Absatz 6.4 ist durchzuführen.

c)  Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken

Von den Anforderungen nach Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 26 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.

16A

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 26

 

C

a)  Allgemeine Vorschriften

Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 26.

b)  Besondere Vorschriften

Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 26.

17A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012.

 

D

17B

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 39

 

B

18A

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

 

B

19A

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungs-systeme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 14

 

B

20A

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 48

 

B

Tagfahrlicht ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/89/EG in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

21A

Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 3

 

X

22A

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 7

 

X

22B

Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 87

 

X

22C

Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 91

 

X

23A

Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 6

 

X

24A

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 4

 

X

25A

Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 31

 

X

25B

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 37

 

X

25C

Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 98

 

X

25D

Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 99

 

X

25E

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 112

 

X

25F

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 123

 

X

26A

Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 19

 

X

27A

Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

 

B

28A

Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 38

 

X

29A

Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 23

 

X

30A

Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 77

 

X

31A

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 16

a)  Bauteile

X

b)  Einbauvorschriften

B

32A

Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 125

 

A

33A

Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 121

 

A

34A

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

 

C

a)  Entfrostung der Windschutzscheibe

Es gilt nur Anhang II Absatz 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird.

b)  Trocknung der Windschutzscheibe

Es gilt nur Anhang II Absatz 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird.

35A

Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

 

C

a)  Windschutzscheiben-Wischanlage

Es gelten die Absätze 1.1 bis 1.1.10 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010.

Nur die in Anhang III Absatz 2.1.10 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 beschriebene Prüfung wird durchgeführt.

b)  Windschutzscheiben-Waschanlage

Es gilt Anhang III Abschnitt 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 mit Ausnahme der Absätze 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.5.

36A

Heizungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 122

 

C

Der Einbau eines Heizungssystems ist nicht erforderlich.

a)  alle Heizungssysteme

Es gelten die Bestimmungen der Absätze 5.3 und 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 122.

b)  Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG)

Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 122.

37A

Radabdeckungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

 

B

▼M5 —————

▼M14

41A

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 6)/Zugang zu Informationen)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

 

A

Mit Ausnahme der Anforderungen bezüglich der OBD und Zugang zu Informationen.

44A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

 

B

Die in Anhang 1 Teil A Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

45A

Sicherheitsglas

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 43

a)  Bauteile

X

b)  Einbau

B

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

Bauteile

X

46A

Montage von Reifen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

 

B

Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.

46B

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 30

Bauteile

X

46D

Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 117

Bauteile

X

46E

Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 64

Bauteile

X

Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems

B

Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.

50A

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 55

a)  Bauteile

X

b)  Einbau

B

53A

Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 94

 

C

Die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 94 gelten für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Fahrzeuge, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, müssen den Anforderungen von Punkt 14A dieser Tabelle entsprechen.

54A

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 95

 

C

(gilt ab 1. November 2014)

Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem Technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem Technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der oben genannten Prüfung durchgeführt werden.

58

Fußgängerschutz

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

a)  Technische Anforderungen an ein Fahrzeug

N/A

b)  Frontschutzsysteme

X

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

 

N/A

Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt.

61

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

 

A

Fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 sind bis 31. Dezember 2016 zulässig.

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EU) Nr. 79/2009

 

X

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EU) Nr. 661/2009

 

Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheit kann auf Anfrage des Herstellers eine Typgenehmigung erteilt werden. Siehe Fußnote (15) der Tabelle für Fahrzeuge, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden

64

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 65/2012

 

N/A

67

Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 67

a)  Bauteile

X

b)  Einbau

A

68

Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 97

a)  Bauteile

X

b)  Einbau

B

69

Elektrische Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 100

 

B

70

Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 110

a)  Bauteile

X

b)  Einbau

A

(1)   Die Erläuterungen zu Anhang IV Teil I gelten auch für Tabelle 1.

Bedeutung der Buchstaben



X

Die vollständige Einhaltung des Rechtsakts.

a)  Ein Typgenehmigungsbogen ist auszustellen;

b)  Prüfungen und Kontrollen sind vom Technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in Artikel 41, 42 und 43 festgelegten Bedingungen durchzuführen;

c)  ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen;

d)  die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

A

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)  Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts Anderes angegeben ist;

b)  die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich;

c)  Prüfungen und Kontrollen sind vom Technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in Artikel 41, 42 und 43 festgelegten Bedingungen durchzuführen;

d)  ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen;

e)  die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

B

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

Wie bei Buchstabe A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt (d. h. die Bedingungen von Artikel 41, 42 und 43 müssen nicht erfüllt sein).

C

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)  Nur die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, unabhängig von etwaigen Übergangsbestimmungen;

b)  die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich;

c)  Prüfungen und Kontrollen sind vom Technischen Dienst oder vom Hersteller durchzuführen (siehe Buchstabe B);

d)  ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen;

e)  die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

D

Wie Buchstaben B und C, mit der Ausnahme, dass eine vom Hersteller vorgelegte Bescheinigung der Übereinstimmung ausreicht. Ein Prüfungsbericht ist nicht erforderlich.

Die Typgenehmigungsbehörde oder der Technische Dienst kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu weiteren Nachweisen verlangen.

N/A

Der Rechtsakt ist nicht anwendbar. Die Übereinstimmung mit einem oder mehreren spezifischen Aspekten des Rechtsakts kann jedoch verbindlich gemacht werden.

Hinweis:  Die Änderungsserien der heranzuziehenden UN/ECE-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Später angenommene Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert.



Tabelle 2

Fahrzeuge der Klasse N1  (1)

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Rechtsakt

Spezifische Themen

Anwendung und spezifische Anforderungen

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

 

A

2

Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

 

A

a)  OBD

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

b)  Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

Entfällt

c)  Zugang zu Informationen

Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinfor-mationen gewährt.

3A

Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 34

a)  Behälter für flüssigen Kraftstoff

B

b)  Einbau in das Fahrzeug

B

4A

Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

 

B

5A

Lenkanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 79

 

C

a)  Mechanische Systeme

Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.01.

Alle in Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

b)  komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme

Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen dafür bestellten Technischen Dienst überprüft werden.

6A

Türverschlüsse und Türaufhängungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 11

 

C

a)  Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 11)

Alle Anforderungen gelten.

b)  Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 11)

Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4. und 6.3. über Türschlösser.

7A

Akustische Warneinrichtungen/Signale

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 28

a)  Bauteile

X

b)  Einbau in das Fahrzeug

B

8A

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 46

a)  Bauteile

X

b)  Einbau in das Fahrzeug

B

9A

Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 13

a)  Konstruktions- und Prüfungsanforderungen

A

b)  Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)

Der Einbau eines ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13.

9B

Bremsen (PKW)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 13-H

a)  Konstruktions- und Prüfungsanforderungen

A

b)  Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS)

Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H.

10A

Elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 10

 

B

13A

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 116

 

A

14A

Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 12

 

C

a)  Prüfung bei Frontalaufprall gegen eine Barriere

Eine Prüfung ist erforderlich.

b)  Prüfkörper-Test

Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist.

c)  Kopfform-Prüfung

Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist.

15A

Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 17

 

B

17A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

 

D

17B

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 39

 

B

18A

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

 

B

19A

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 14

 

B

20A

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 48

 

B

Tagfahrlicht ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/89/EG in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

21A

Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 3

 

X

22A

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 7

 

X

22B

Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 87

 

X

22C

Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 91

 

X

23A

Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 6

 

X

24A

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 4

 

X

25A

Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 31

 

X

25B

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 37

 

X

25C

Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 98

 

X

25D

Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 99

 

X

25E

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 112

 

X

25F

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 123

 

X

26A

Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 19

 

X

27A

Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

 

B

28A

Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 38

 

X

29A

Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 23

 

X

30A

Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 77

 

X

31A

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 16

a)  Bauteile

X

b)  Einbau-vorschriften

B

33A

Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 121

 

A

34A

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

 

Entfällt

Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutz-scheibe auszurüsten.

35A

Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

 

Entfällt

Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Windschutz-scheiben-Wischanlage und Windschutz-scheiben-Waschanlage auszurüsten.

36A

Heizungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 122

 

C

Der Einbau eines Heizungssystems ist nicht erforderlich.

a)  alle Heizungssysteme

Es gelten die Bestimmungen der Absätze 5.3 und 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 122.

b)  Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG)

Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 122.

38

In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 25

 

X

▼M5 —————

▼M14

41A

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 6)/Zugang zu Informationen)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

 

A

Mit Ausnahme der Informationen bezüglich des OBDs und Zugang zu Informationen.

43A

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 109/2011

 

B

45A

Sicherheitsglas

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 43

a)  Bauteile

X

b)  Einbau

B

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

Bauteile

X

46A

Montage von Reifen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

 

B

Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.

46B

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 30

Bauteile

X

46C

Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 54

Bauteile

X

46D

Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 117

Bauteile

X

46E

Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 64

Bauteile

X

Einbau eines Reifedrucküberwachungssystems

B

Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.

48

Massen und Abmessungen

Richtlinie 97/27/EG

 

B

48A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

 

B

Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination

Die in Anhang 1 Teil A Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

49A

Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 61

 

C

a)  Allgemeine Vorschriften

Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 61.

b)  Besondere Vorschriften

Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 61.

50A

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 55

a)  Bauteile

X

b)  Einbau

B

54A

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 95

C

C

Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem Technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem Technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der oben genannten Prüfung durchgeführt werden.

56

Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 105

 

A

58

Fußgängerschutz

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

a)  Technische Anforderungen an ein Fahrzeug

Entfällt

b)  Frontschutzsysteme

X

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

 

Entfällt

Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt.

61

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

 

B

Fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 sind bis 31. Dezember 2016 zulässig.

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EU) Nr. 79/2009

 

X

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EU) Nr. 661/2009

 

Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheit kann auf Anfrage des Herstellers eine Typgenehmigung erteilt werden. Siehe Fußnote (15) der Tabelle für Fahrzeuge, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden

67

Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 67

a)  Bauteile

X

b)  Einbau

A

68

Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 97

a)  Bauteile

X

b)  Einbau

B

69

Elektrische Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 100

 

B

70

Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 110

a)  Bauteile

X

b)  Einbau

A

(1)   Die Erläuterungen zu Anhang IV Teil I gelten auch für Tabelle 2. Die Buchstaben in Tabelle 2 haben dieselbe Bedeutung wie in Tabelle 1.

▼M10

Anlage 2

Anforderungen nach Artikel 24 für die Genehmigung vollständiger Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Drittländern oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden

0.   ZIEL

Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn

a) es zuvor noch nicht zugelassen war oder

b) es zum Zeitpunkt der Beantragung einer Einzelgenehmigung weniger als sechs Monate zugelassen war.

Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste ( 65 ).

1.   VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

1.1.    Einstufung des Fahrzeugs

Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang II genannten Kriterien einzustufen.

Für diese Zwecke:

a) ist die tatsächliche Zahl der Sitzplätze zu berücksichtigen;

b) muss die technisch zulässige Gesamtmasse der Gesamtmasse entsprechen, die der Hersteller im Herkunftsland angegeben und in seinen offiziellen Unterlagen verzeichnet hat.

Lässt sich die Fahrzeugklasse aufgrund der Form des Aufbaus nicht ohne weiteres feststellen, gelten die Bedingungen gemäß Anhang II.

1.2.    Antrag auf Einzelgenehmigung

a) Der Antragsteller muss der Genehmigungsbehörde einen Antrag vorlegen, dem alle einschlägigen Unterlagen beiliegen, die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.

Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.

b) Für ein bestimmtes Fahrzeug darf nur ein einziger Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.

Der Ausdruck „bestimmtes Fahrzeug“ bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.

In Anwendung der Bestimmungen dieses Buchstabens darf die Genehmigungsbehörde von dem Antragsteller verlangen, dass er schriftlich zusichert, nur einen einzigen Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat zu stellen.

Ein beliebiger Antragsteller darf jedoch in anderen Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug stellen, dessen technische Merkmale identisch mit denjenigen des Fahrzeugs sind, für das bereits eine Einzelgenehmigung erteilt wurde, oder diesen ähnlich sind.

c) Die Genehmigungsbehörde legt das Muster des Antragsformulars und das Layout fest.

Die zu machenden Angaben dürfen ausschließlich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.

d) Die technischen Anforderungen nach Abschnitt 4 dieser Anlage sind einzuhalten.

Sie gelten für Neufahrzeuge, die einem zum Zeitpunkt der Antragstellung produzierten Fahrzeugtyp angehören; maßgeblich ist das Datum der Antragstellung.

e) Bezüglich bestimmter Prüfungen, deren Durchführung in einigen in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine Erklärung beizubringen, in der die Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Normen oder Regelungen bescheinigt wird. Diese Erklärung darf ausschließlich vom Fahrzeughersteller ausgestellt werden.

Der Ausdruck „Übereinstimmungsbescheinigung“ bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.

In Abschnitt 4 dieser Anlage sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.

Ist eine solche Erklärung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen schlüssigen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.

1.3.    Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste

a) Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste müssen der Kategorie A gemäß Artikel 41 Absatz 3 angehören.

b) Abweichend von Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 2 müssen die Technischen Dienste folgenden Normen entsprechen:

i) EN ISO/IEC 17025: 2005, wenn sie Prüfungen selbst durchführen;

ii) EN ISO/IEC 17020: 2004, wenn sie die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Anforderungen dieser Anlage prüfen.

c) Müssen auf Antrag des Antragstellers besondere Prüfungen durchgeführt werden, die eine spezielle Fachkompetenz erfordern, sind diese von einem der Kommission notifizierten Technischen Dienst nach Wahl des Antragstellers durchzuführen.

Ist beispielsweise im Einvernehmen mit dem Antragsteller im Mitgliedstaat „A“ eine Frontalaufprall-Prüfung durchzuführen, kann diese von einem notifizierten Technischen Dienst im Mitgliedstaat „B“ durchgeführt werden.

1.4.    Prüfberichte

a) Prüfberichte sind gemäß Abschnitt 5.10.2 der Norm EN ISO/IEC 17025: 2005 zu erstellen.

b) Sie sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Sprache der Union zu verfassen.

Wurde in Anwendung von Nummer 1.3.c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erstellt, der mit der Einzelgenehmigung befasst ist, kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.

c) Die Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich einer eindeutigen Identifizierung umfassen. Für die Teile, die hinsichtlich der Prüfergebnisse relevant sind, ist eine Beschreibung sowie deren Identifizierungsnummer aufzunehmen.

Beispiele solcher Teile sind Schalldämpfer bei der Geräuschmessung oder das Motorsteuersystem (ECU) bei der Messung von Auspuffemissionen.

d) Auf Antrag eines Antragstellers darf ein Prüfbericht, der für ein System in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeug erstellt wurde, mehrmals entweder von demselben oder von einem anderen Antragsteller für die Zwecke der Einzelgenehmigung eines anderen Fahrzeugs vorgelegt werden.

In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.

Die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss ergeben, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.

e) Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.

f) Prüfberichte nach Nummer 1.4.d umfassen nicht die Berichte, die zur Erteilung der Einzelgenehmigung für das Fahrzeug erstellt wurden.

1.5.

Wesentlicher Bestandteil des Einzelgenehmigungsverfahrens ist es, dass jedes dieser Fahrzeuge vom Technischen Dienst physisch geprüft wird.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig.

1.6.

Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie die Genehmigung nach Artikel 24.

1.7.

Der Genehmigungsbogen ist gemäß Anhang VI Muster D zu erstellen.

1.8.

Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 24 erteilten Genehmigungen erfassen.

2.   AUSNAHMEN

2.1.

Aufgrund der besonderen Natur des Einzelgenehmigungsverfahrens müssen die folgenden Artikel dieser Richtlinie einschließlich der entsprechenden Anhänge nicht angewendet werden:

a) Artikel 12 zur Übereinstimmung der Produktion,

b) die Artikel 8, 9, 13, 14 und 18 zum Typgenehmigungsverfahren.

2.2.

Identifizierung des Fahrzeugtyps

a) Insoweit möglich, sind der Fahrzeugtyp, die Variante bzw. die Version, die im Herkunftsland zugeteilt wurden, im Genehmigungsbogen anzugeben.

b) Können Fahrzeugtyp, Variante bzw. Version nicht festgestellt werden, da keine entsprechenden Angaben vorliegen, kann der übliche Handelsname des Fahrzeugs verwendet werden.

3.   PRÜFUNG DER TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN

Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Abschnitt 4 wird regelmäßig überprüft, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.

4.   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN



Teil I:  Fahrzeuge der Klasse M1

Lfd. Nr.

Nummer des Rechtsakts

Alternative Anforderungen

1

Richtlinie 70/157/EWG

(Zulässiger Geräuschpegel)

Vorbeifahrtmessung

a)  Es ist eine Prüfung gemäß dem „Messverfahren A“ nach Anhang 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig.

b)  Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden.

c)  Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 konditioniert werden.

Prüfung im StillstandEs ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2. der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

2

Richtlinie 70/220/EWG

(Emissionen)

Auspuffemissionen

a)  Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Nummer 5.3.6.2 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Nummer 5.3.1.4 der genannten Richtlinie.

b)  Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang III Abschnitt 3.1.1 der genannten Richtlinie vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.

c)  Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.

d)  Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie einzustellen.

e)  Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt, auf die in der Anmerkung zu Anhang I Abschnitt 5 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

VerdunstungsemissionenKraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.KurbelgehäuseemissionenEs muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.OBDDas Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

2a

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen)

Auspuffemissionen

a)  Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

b)  Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Abschnitt 3.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.

c)  Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.

d)  Der Leistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 einzustellen.

e)  Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

VerdunstungsemissionenKraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.KurbelgehäuseemissionenEs muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.OBD

a)  Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

b)  Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die regelmäßige technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

a)  Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

b)  Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

a)  Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.

b)  Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Abschnitt 3.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.

c)  Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

Zugang zu InformationenDie Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

3

Richtlinie 70/221/EWG

(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz)

Kraftstoffbehälter

a)  Kraftstoffbehälter müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen, mit Ausnahme der Nummern 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Nummern 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.

b)  Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN/ECE-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt werden.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus KunststoffDer Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

— Abschnitt 6.3 der Richtlinie 70/221/EWG oder

— FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder

— Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

a)  Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG konstruiert sein.

b)  Dazu reicht es aus, wenn die Anforderungen der Nummer 5.2 Unterabsatz 2 erfüllt sind.

4

Richtlinie 70/222/EWG

(Anbringung hinteres Kennzeichen)

Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen.

5

Richtlinie 70/311/EWG

(Lenkanlagen)

Mechanische Systeme

a)  Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß Anhang I Nummern 5.1.2 und 5.2.1 der Richtlinie 70/311/EWG durchzuführen.

b)  Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire)Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen.

6

Richtlinie 70/387/EWG

(Türverriegelungen und -scharniere)

a)  Türverriegelungen und -scharniere müssen Anhang I Nummern 3.2.1, 3.3.2 und 3.4.1 der Richtlinie 70/387/EWG entsprechen.

b)  Die Anforderungen der Nummer 3.4.1 gelten nicht, wenn die Übereinstimmung mit Nummer 6.1.5.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 11 Rev. 1 Änderung 2 nachgewiesen wird.

7

Richtlinie 70/388/EWG

(Schallzeichen)

BauteileDie Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der genannten Richtlinie vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.Einbau in das Fahrzeug

a)  Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 70/388/EWG durchzuführen.

b)  Der höchste Schalldruck muss Nummer 2.1.4 des genannten Anhangs entsprechen.

8

Richtlinie 2003/97/EG

(Einrichtungen für indirekte Sicht)

Bauteile

a)  Das Fahrzeug muss mit den in Anhang III Abschnitt 2 der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.

b)  Sie müssen nicht gemäß der genannten Richtlinie typgenehmigt sein.

c)  Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang II Anlage 1 der genannten Richtlinie beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Anhang II Abschnitt 3.4 der genannten Richtlinie aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das FahrzeugEs sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht.

9

Richtlinie 71/320/EWG

(Bremsen)

Allgemeine Bestimmungen

a)  Die Bremsanlage muss gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 71/320/EWG konstruiert sein.

b)  Die Fahrzeuge müssen mit einem elektronischen Antiblockier-System ausgestattet sein, das auf alle Räder wirkt.

c)  Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang II Abschnitt 2 der genannten Richtlinie entsprechen.

d)  In diesem Zusammenhang sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.

Es sind lediglich die unten genannten Prüfungen durchzuführen. Sie müssen jeweils bei voller Beladung erfolgen.

e)  Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremsanlage

a)  Es ist eine Typ-0-Prüfung gemäß Anhang II Nummern 1.2.2 und 1.2.3 der Richtlinie 71/320/EWG durchzuführen.

b)  Zudem ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

FeststellbremsanlageEs ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

10

Richtlinie 72/245/EWG

(Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit)

Bauteile

a)  Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der Richtlinie 72/245/EWG typgenehmigt sein.

b)  Allerdings müssen elektrische/elektronische Nachrüstteile der genannten Richtlinie entsprechen.

Elektromagnetische StöraussendungenDer Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

— breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2;

— schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

StörfestigkeitsprüfungenVon der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.

11

Richtlinie 72/306/EWG

(Emissionen von Dieselmotoren)

a)  Es ist eine Prüfung gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 72/306/EWG durchzuführen.

Es gelten die Grenzwerte des Anhangs V der genannten Richtlinie.

b)  Der korrigierte Absorptionskoeffizient, auf den in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 72/306/EWG Bezug genommen wird, ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

12

Richtlinie 74/60/EWG

(Innenausstattung)

Anordnung im Fahrzeuginneren

a)  Bezüglich der Anforderungen an die Energieaufnahme wird angenommen, dass das Fahrzeug der Richtlinie 74/60/EWG entspricht, wenn es vorne mit mindestens zwei Airbags ausgestattet ist — einem im Lenkrad und einem weiteren im Armaturenbrett.

b)  Hat das Fahrzeug vorne lediglich einen Airbag im Lenkrad, muss das Armaturenbrett aus energieaufnehmendem Material bestehen.

c)  Der Technische Dienst muss prüfen, ob sich in dem in Anhang I Abschnitte 5.1 bis 5.7 der Richtlinie 74/60/EWG keine scharfen Kanten befinden.

Elektrische Betätigungseinrichtungen

a)  Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben müssen gemäß Anhang I Abschnitt 5.8 der genannten Richtlinie geprüft werden.

Automatisch arbeitende Reversiereinrichtungen, auf die in Nummer 5.8.3 des genannten Anhangs Bezug genommen wird, dürfen von den Anforderungen der Nummer 5.8.3.1.1 abweichen.

b)  Elektrisch betriebene Fenster, die sich bei abgeschalteter Zündung nicht mehr schließen lassen, sind von den Anforderungen bezüglich automatisch arbeitender Reversiereinrichtungen ausgenommen.

13

Richtlinie 74/61/EWG

(Sicherung gegen unbefugte Benutzung)

a)  Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug ausgerüstet sein:

— mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Anhang IV Abschnitt 2.2 der Richtlinie 74/61/EWG und

— mit einer Wegfahrsperre, die den technischen Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 3 der genannten Richtlinie sowie den besonderen Vorschriften nach Abschnitt 4, insbesondere Nummer 4.1.1, entspricht.

b)  Ist in Anwendung des Buchstaben a eine Wegfahrsperre nachträglich einzubauen, muss es sich dabei um einen gemäß der Richtlinie 74/61/EWG oder der UN/ECE-Regelung Nr. 97 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 116 genehmigten Typ handeln.

14

Richtlinie 74/297/EWG (d)

(Lenkanlage bei Unfallstößen)

a)  Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

— Richtlinie 74/297/EWG oder

— FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement) oder

— Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)  Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 74/297/EWG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

15

Richtlinie 74/408/EWG

(Sitzfestigkeit — Kopfstützen)

Sitze, Sitzverankerungen und VerstelleinrichtungenDer Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

— Richtlinie 74/408/EWG oder

— FMVSS Nr. 207 (Seating systems).

Kopfstützen

a)  Stützt sich eine solche Erklärung auf FMVSS Nr. 207, müssen die Kopfstützen zusätzlich die wesentlichen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3 der Richtlinie 74/408/EWG sowie diejenigen der Anlage I Abschnitt 5 desselben Anhangs erfüllen.

b)  Es sind lediglich die Prüfungen durchzuführen, die in Anhang II Nummer 3.10 und Abschnitte 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie beschrieben sind.

c)  Anderenfalls muss der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das fragliche Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mit der FMVSS Nr. 202a (Head restraints) übereinstimmt.

16

Richtlinie 74/483/EWG

(Außenkanten)

a)  Die äußere Oberfläche des Aufbaus muss den allgemeinen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 74/483/EWG entsprechen.

b)  Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 zu überprüfen.

17

Richtlinie 75/443/EWG

(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)

Geschwindigkeitsmessgerät

a)  Die Skala muss Anhang II Nummern 4.1 bis 4.2.3 der Richtlinie 75/443/EWG entsprechen.

b)  Hat der Technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, kann er die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 4.3 verlangen.

RückwärtsgangDas Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.

18

Richtlinie 76/114/EWG

(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

a)  Das Fahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein, die mindestens 8 und höchstens 17 Zeichen umfasst. Fahrzeug-Identifizierungsnummern, die 17 Zeichen umfassen, müssen den Anforderungen der Normen ISO 3779: 1983 und 3780: 1983 entsprechen.

b)  Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist so an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen, dass sie nicht verwischt oder beschädigt werden kann.

c)  Ist am Fahrgestell oder am Aufbau keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer angebracht, kann ein Mitgliedstaat fordern, dass diese in Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften nachträglich angebracht wird. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen.

FabrikschildDas Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein.Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild mehr verlangt.

19

Richtlinie 76/115/EWG

(Gurtverankerungen)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

— Richtlinie 76/115/EWG oder

— FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages) oder

— Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

20

Richtlinie 76/756/EWG

(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

a)  Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6.

b)  Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Einträgen 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.

c)  Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die in Anwendung der obigen Bestimmungen nachzurüsten sind, müssen ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

d)  Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und — sofern erforderlich — einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.

e)  Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.

21

Richtlinie 76/757/EWG

(Rückstrahler)

Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen.

22

Richtlinie 76/758/EWG

(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

23

Richtlinie 76/759/EWG

(Fahrtrichtungsanzeiger)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

24

Richtlinie 76/760/EWG

(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

25

Richtlinie 76/761/EWG

(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen))

a)  Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.

b)  Dasselbe gilt für das Abblendlicht von Scheinwerfern, die der UN/ECE-Regelung Nr. 98 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 123 unterliegen.

26

Richtlinie 76/762/EWG

(Nebelscheinwerfer)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.

27

Richtlinie 77/389/EWG

(Abschleppeinrichtung)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.

28

Richtlinie 77/538/EWG

(Nebelschlussleuchten)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

29

Richtlinie 77/539/EWG

(Rückfahrscheinwerfer)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.

30

Richtlinie 77/540/EWG

(Parkleuchten)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.

31

Richtlinie 77/541/EWG

(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)

Bauteile

a)  Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der Richtlinie 77/541/EWG typgenehmigt sein.

b)  Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.

c)  Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

a)  Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XV der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen.

b)  Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der Richtlinie 77/541/EWG oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.

32

Richtlinie 77/649/EWG

(Sichtfeld)

a)  Verdeckungen innerhalb des Sichtfelds des Fahrers von 180o nach vorne im Sinne des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 77/649/EWG sind nicht zulässig.

b)  Abweichend von Buchstabe a gelten A-Säulen und die in Anhang I Nummer 5.1.3 der genannten Richtlinie aufgeführten Ausrüstungsgegenstände nicht als Verdeckung.

c)  Es darf nicht mehr als zwei A-Säulen geben.

33

Richtlinie 78/316/EWG

(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)

a)  Die Symbole einschließlich der Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, die gemäß Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG vorgeschrieben sind, müssen der genannten Richtlinie entsprechen.

b)  Ist dies nicht der Fall, muss sich der Technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.

34

Richtlinie 78/317/EWG

(Entfrostung/Trocknung)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.

Als „geeignet“ gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen.

Als „geeignet“ gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.2.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen.

35

Richtlinie 78/318/EWG

(Scheibenwischer/-wascher)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.

Als „geeignet“ gelten alle Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 78/318/EWG erfüllen.

36

Richtlinie 2001/56/EG

(Heizung)

a)  Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.

b)  Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang VII der Richtlinie 2001/56/EG entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs VIII der genannten Richtlinie entsprechen.

c)  Zusätzliche Heizungssysteme, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprechen.

37

Richtlinie 78/549/EWG

(Radabdeckungen)

a)  Das Fahrzeug muss so konstruiert sein, dass andere Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser geschützt sind und dass Gefahren vermindert werden, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.

b)  Der Technische Dienst kann prüfen, ob die wesentlichen technischen Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 78/549/EWG erfüllt sind.

c)  Die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt 3 der genannten Richtlinie gelten nicht.

38

Richtlinie 78/932/EWG

(Kopfstützen)

Die Anforderungen der Richtlinie 78/932/EWG gelten nicht.

39

Richtlinie 80/1268/EWG

(CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch)

a)  Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen.

b)  Die Anforderungen der Nummer 5.1.1 gelten nicht.

c)  Wird keine Prüfung der Auspuffemissionen in Anwendung der Bestimmungen, auf die in Eintrag 2 dieses Anhangs Bezug genommen wird, durchgeführt, sind die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel zu berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

40

Richtlinie 80/1269/EWG

(Motorleistung)

a)  Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.

b)  Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.

41

Richtlinie 2005/55/EG

(Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro 4 und 5 — OBD — Abgastrübung)

Auspuffemissionen

a)  Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 6.2 der Richtlinie 2005/55/EG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang II Nummer 3.6 der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen.

b)  Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 oder 2 der Richtlinie 2005/55/EG.

OBD

a)  Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

b)  Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

a)  Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG Bezug genommen wird.

b)  Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

44

Richtlinie 92/21/EWG

(Massen und Abmessungen)

a)  Die Anforderung von Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 92/21/EWG müssen erfüllt werden.

b)  Bei der Anwendung der Bestimmungen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, sind folgende Massen zu berücksichtigen:

— die vom Technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG und

— die Massen im beladenen Zustand, entweder vom Hersteller erklärt oder auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.

c)  Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.

45

Richtlinie 92/22/EWG

(Sicherheitsglas)

Bauteile

a)  Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.

b)  Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.

c)  Scheiben müssen nicht gemäß der Richtlinie 92/22/EWG genehmigt werden.

Einbau

a)  Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 43.

b)  Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe und an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.

46

Richtlinie 92/23/EWG

(Reifen)

BauteileReifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols „s“ (für Geräusch) tragen.Einbau

a)  Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen.

b)  Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.

Diese Anforderung gilt auch dann, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist.

c)  Für die Anwendung der Bestimmungen des Buchstaben b ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der Technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Nennleistung des Motors, der Höchstdrehzahl und des Antriebsstranges beurteilen.

50

Richtlinie 94/20/EG

(Verbindungseinrichtungen)

Selbstständige technische Einheiten

a)  Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1 500 kg müssen nicht gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.

Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben wird, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.

Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.

b)  Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.

Anbringung am FahrzeugDer Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EG entspricht.

53

Richtlinie 96/79/EG

(Frontalaufprall) (e)

a)  Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

— Richtlinie 96/79/EG oder

— FMVSS Nr. 208 (Occupant crash protection) oder

— Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)  Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 96/79/EG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

54

Richtlinie 96/27/EG

(Seitenaufprall)

a)  Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

— Richtlinie 96/27/EG oder

— FMVSS Nr. 214 (Side impact protection) oder

— Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)  Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 96/27/EG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

58

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

(Fußgängerschutz)

BremsassistentDie Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.FußgängerschutzDie Anforderungen der genannten Verordnung gelten erst ab dem 1. Januar 2013.FrontschutzsystemeAm Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt sein und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen.

59

Richtlinie 2005/64/EG

(Recyclingfähigkeit)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.

61

Richtlinie 2006/40/EG

(Klimaanlagen)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.



Teil II:  Fahrzeuge der Klasse N1

Nr.

Nummer des Rechtsakts

Alternative Anforderungen

1

Richtlinie 70/157/EWG

(Zulässiger Geräuschpegel)

Vorbeifahrtmessung

a)  Es ist eine Prüfung gemäß dem „Messverfahren A“ nach Anhang 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig.

b)  Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden.

c)  Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 konditioniert werden.

Prüfung im StillstandEs ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

2

Richtlinie 70/220/EWG

(Emissionen)

Auspuffemissionen

a)  Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Nummer 5.3.6.2 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Nummer 5.3.1.4 der genannten Richtlinie.

b)  Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang III Abschnitt 3.1.1 der genannten Richtlinie vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.

c)  Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.

d)  Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie einzustellen.

e)  Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt, auf die in der Anmerkung zu Anhang I Abschnitt 5 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

VerdunstungsemissionenKraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.KurbelgehäuseemissionenEs muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.OBD

a)  Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

b)  Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

2a

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen)

Auspuffemissionen

a)  Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

b)  Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Abschnitt 3.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.

c)  Für die Prüfung ist der Bezugskraftstoff gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zu verwenden.

d)  Der Leistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 einzustellen.

e)  Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

VerdunstungsemissionenKraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.KurbelgehäuseemissionenEs muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.OBDDas Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die regelmäßige technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.Abgastrübung

a)  Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

b)  Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

a)  Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.

b)  Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Abschnitt 3.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.

c)  Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

Zugang zu InformationenDie Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

3

Richtlinie 70/221/EWG

(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz)

Kraftstoffbehälter

a)  Kraftstoffbehälter müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen, mit Ausnahme der Nummern 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Nummern 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.

b)  Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN/ECE-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt werden.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus KunststoffDer Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

— Abschnitt 6.3 der Richtlinie 70/221/EWG oder

— FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder

— Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

a)  Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG konstruiert sein.

b)  Dazu reicht es aus, wenn die Anforderungen der Nummer 5.2 Unterabsatz 2 erfüllt sind.

c)  Muss in Anwendung des Vorstehenden ein hinterer Unterfahrschutz nachträglich eingebaut werden, so hat dieser Anhang II Nummern 5.3 und 5.4 der genannten Richtlinie zu entsprechen.

4

Richtlinie 70/222/EWG

(Anbringung hinteres Kennzeichen)

Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen.

5

Richtlinie 70/311/EWG

(Lenkanlagen)

Mechanische Systeme

a)  Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß Anhang I Nummern 5.1.2 und 5.2.1 der Richtlinie 70/311/EWG durchzuführen.

b)  Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire)Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen.

6

Richtlinie 70/387/EWG

(Türverriegelungen und -scharniere)

a)  Türverriegelungen und -scharniere müssen Anhang I Nummern 3.2.1, 3.3.2 und 3.4.1 der Richtlinie 70/387/EWG entsprechen.

b)  Die Anforderungen der Nummer 3.4.1 gelten nicht, wenn die Übereinstimmung mit Nummer 6.1.5.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 11 Rev. 1 Änderung 2 nachgewiesen wird.

7

Richtlinie 70/388/EWG

(Schallzeichen)

BauteileDie Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 70/388/EWG vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.Einbau in das Fahrzeug

a)  Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 70/388/EWG durchzuführen.

b)  Der höchste Schalldruck muss Abschnitt 2 Nummer 2.1.4 des genannten Anhangs entsprechen.

8

Richtlinie 2003/97/EG

(Einrichtungen für indirekte Sicht)

Bauteile

a)  Das Fahrzeug muss mit den in Anhang III Abschnitt 2 der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.

b)  Sie müssen nicht gemäß der genannten Richtlinie typgenehmigt sein.

c)  Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang II Anlage 1 der Richtlinie 2003/97/EG beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Anhang II Abschnitt 3.4 der genannten Richtlinie aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das FahrzeugEs sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht.

9

Richtlinie 71/320/EWG

(Bremsen)

Allgemeine Bestimmungen

a)  Die Bremsanlage muss gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 71/320/EWG zu konstruiert sein.

b)  Die Fahrzeuge müssen mit einem elektronischen Antiblockier-System ausgestattet sein, das auf alle Räder wirkt.

c)  Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang II Abschnitt 2 der genannten Richtlinie entsprechen.

d)  In diesem Zusammenhang sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.

Es sind lediglich die unten genannten Prüfungen durchzuführen. Sie müssen jeweils bei voller Beladung erfolgen.

e)  Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremsanlage

a)  Es ist eine Typ-0-Prüfung gemäß Anhang II Nummern 1.2.2 und 1.2.3 der Richtlinie 71/320/EWG durchzuführen.

b)  Zudem ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

FeststellbremsanlageEs ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

10

Richtlinie 72/245/EWG

(Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit)

Bauteile

a)  Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der Richtlinie 72/245/EWG typgenehmigt sein.

b)  Allerdings müssen elektrische/elektronische Nachrüstteile der genannten Richtlinie entsprechen.

Elektromagnetische StöraussendungenDer Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

— breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2;

— schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

StörfestigkeitsprüfungenVon der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.

11

Richtlinie 72/306/EWG

(Emissionen von Dieselmotoren)

a)  Es ist eine Prüfung gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 72/306/EWG durchzuführen.

Es gelten die Grenzwerte des Anhangs V der Richtlinie 72/306/EWG.

b)  Der korrigierte Absorptionskoeffizient, auf den in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 72/306/EWG Bezug genommen wird, ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

13

Richtlinie 74/61/EWG

(Sicherung gegen unbefugte Benutzung)

a)  Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Anhang IV Abschnitt 2.2 der Richtlinie 74/61/EWG ausgerüstet sein.

b)  Ist eine Wegfahrsperre eingebaut, muss diese den technischen Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 3 der genannten Richtlinie sowie den besonderen Vorschriften nach Abschnitt 4, insbesondere Nummer 4.1.1, entsprechen.

14

Richtlinie 74/297/EWG (f)

(Lenkanlage bei Unfallstößen)

a)  Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

— Richtlinie 74/297/EWG oder

— FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement) oder

— Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)  Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 74/297/EWG durchgeführt werden. Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

15

Richtlinie 74/408/EWG

(Sitzfestigkeit — Kopfstützen)

Sitze, Sitzverankerungen und VerstelleinrichtungenSitze und ihre verstellbaren Elemente müssen Anhang IV der Richtlinie 74/408/EWG entsprechen.Kopfstützen

a)  Kopfstützen müssen den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3 der Richtlinie 74/408/EWG sowie der Anlage I Abschnitt 5 des genannten Anhangs entsprechen.

b)  Es sind lediglich die Prüfungen durchzuführen, die in Anhang II Nummer 3.10 und Abschnitte 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie beschrieben sind.

17

Richtlinie 75/443/EWG

(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)

Geschwindigkeitsmessgerät

a)  Die Skala muss Anhang II Nummern 4.1 bis 4.2.3 der Richtlinie 75/443/EWG entsprechen.

b)  Hat der Technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, kann er die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 4.3 verlangen.

RückwärtsgangDas Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.

18

Richtlinie 76/114/EWG

(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

a)  Das Fahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein, die mindestens 8 und höchstens 17 Zeichen umfasst. Fahrzeug-Identifizierungsnummern, die 17 Zeichen umfassen, müssen den Anforderungen der Normen ISO 3779: 1983 und 3780: 1983 entsprechen.

b)  Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist so an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen, dass sie nicht verwischt oder beschädigt werden kann.

c)  Ist am Fahrgestell oder am Aufbau keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer angebracht, kann ein Mitgliedstaat fordern, dass diese in Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften nachträglich angebracht wird. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen.

FabrikschildDas Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein.Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild verlangt.

19

Richtlinie 76/115/EWG

(Gurtverankerungen)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

— Richtlinie 76/115/EWG oder

— FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages) oder

— Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

20

Richtlinie 76/756/EWG

(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

a)  Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6.

b)  Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Einträgen 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.

c)  Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die in Anwendung der obigen Bestimmungen nachzurüsten sind, müssen ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

d)  Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und — sofern erforderlich — einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.

e)  Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.

21

Richtlinie 76/757/EWG

(Rückstrahler)

Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen.

22

Richtlinie 76/758/EWG

(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

23

Richtlinie 76/759/EWG

(Fahrtrichtungsanzeiger)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

24

Richtlinie 76/760/EWG

(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

25

Richtlinie 76/761/EWG

(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen))

a)  Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.

b)  Dasselbe gilt für das Abblendlicht von Scheinwerfern, die der UN/ECE-Regelung Nr. 98 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 123 unterliegen.

26

Richtlinie 76/762/EWG

(Nebelscheinwerfer)

Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.

27

Richtlinie 77/389/EWG

(Abschleppeinrichtung)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden.

28

Richtlinie 77/538/EWG

(Nebelschlussleuchten)

Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

29

Richtlinie 77/539/EWG

(Rückfahrscheinwerfer)

Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.

30

Richtlinie 77/540/EWG

(Parkleuchten)

Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.

31

Richtlinie 77/541/EWG

(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)

Bauteile

a)  Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der Richtlinie 77/541/EWG typgenehmigt sein.

b)  Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.

c)  Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

a)  Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XV der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen.

b)  Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der Richtlinie 77/541/EWG oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.

33

Richtlinie 78/316/EWG

(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)

a)  Die Symbole einschließlich der Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, die gemäß Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG vorgeschrieben sind, müssen der genannten Richtlinie entsprechen.

b)  Ist dies nicht der Fall, muss sich der Technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.

34

Richtlinie 78/317/EWG

(Entfrostung/Trocknung)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.

35

Richtlinie 78/318/EWG

(Scheibenwischer/-wascher)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.

36

Richtlinie 2001/56/EG

(Heizung)

a)  Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.

b)  Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang VII der Richtlinie 2001/56/EG entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs VIII der genannten Richtlinie entsprechen.

c)  Zusätzliche Heizungssysteme, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprechen.

39

Richtlinie 80/1268/EWG

(CO2-Emissionen/ Kraftstoffverbrauch)

a)  Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen.

b)  Die Anforderungen der Nummer 5.1.1 gelten nicht.

c)  Wird keine Prüfung der Auspuffemissionen in Anwendung der Bestimmungen, auf die in Eintrag 2 dieses Anhangs Bezug genommen wird, durchgeführt, sind die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel zu berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

40

Richtlinie 80/1269/EWG

(Maschinenleistung)

a)  Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.

b)  Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.

41

Richtlinie 2005/55/EG

(Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro IV und V — OBD — Abgastrübung)

Auspuffemissionen

a)  Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 6.2 der Richtlinie 2005/55/EG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang II Nummer 3.6 der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen.

b)  Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 oder 2 der Richtlinie 2005/55/EG.

OBD

a)  Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

b)  Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

a)  Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG Bezug genommen wird.

b)  Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

45

Richtlinie 92/22/EWG

(Sicherheitsglas)

Bauteile

a)  Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.

b)  Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.

c)  Scheiben müssen nicht gemäß der Richtlinie 92/22/EWG genehmigt werden.

Einbau

a)  Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 43.

b)  Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe und an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.

46

Richtlinie 92/23/EWG

(Reifen)

BestandteileReifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols „s“ (für Geräusch) tragen.Einbau

a)  Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen.

b)  Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.

c)  Diese Anforderung gilt auch dann, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist.

d)  Für die Anwendung der Bestimmungen des Buchstaben b ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der Technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen.

48

Richtlinie 97/27/EG

(Massen und Abmessungen)

a)  Die wesentlichen Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG sind einzuhalten.

Anforderungen der Nummern 7.8.3, 7.9 und 7.10 des genannten Anhangs gelten jedoch nicht.

b)  Bei der Anwendung der Bestimmungen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, sind folgende Massen zu berücksichtigen:

— die vom Technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG und

— die maximale Masse im beladenen Zustand, entweder vom Hersteller erklärt oder auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.

c)  Der Antragsteller darf keine technischen Veränderungen, etwa das Ersetzen der Reifen durch Reifen mit niedrigerer Tragfähigkeitskennzahl, durchführen, um die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs auf 3,5 Tonnen oder darunter zu senken, so dass dem Fahrzeug eine Einzelgenehmigung gewährt werden kann.

d)  Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.

49

Richtlinie 92/114/EWG

(Führerhaus-Außenkanten)

a)  Gemäß Anhang I Abschnitt 6 der Richtlinie 92/114/EWG sind die allgemeinen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 74/483/EWG zu erfüllen.

b)  Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, ob die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der Richtlinie 74/483/EWG eingehalten werden müssen.

50

Richtlinie 94/20/EG

(Verbindungseinrichtungen)

Selbstständige technische Einheiten

a)  Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1 500 kg müssen nicht gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.

b)  Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben wird, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.

c)  Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.

d)  Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der Richtlinie 94/20/EWG typgenehmigt werden.

Anbringung am FahrzeugDer Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EWG entspricht.

54

Richtlinie 96/27/EG

(Seitenaufprall)

a)  Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

— Richtlinie 96/27/EG oder

— FMVSS Nr. 214 (Side impact protection) oder

— Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)  Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 96/27/EG durchgeführt werden.

c)  Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

56

Richtlinie 98/91/EG

(Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter)

Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen der Richtlinie 94/55/EG entsprechen.

58

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

(Fußgängerschutz)

BremsassistentDie Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.FußgängerschutzDie Anforderungen der genannten Verordnung gelten für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 2 500 kg ab dem 24. Februar 2018 und für Fahrzeuge mit einer Masse über 2 500 kg ab dem 24. August 2019.FrontschutzsystemeAm Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt werden und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen.

59

Richtlinie 2005/64/EG

(Recyclingfähigkeit)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.

61

Richtlinie 2006/40/EG

(Klimaanlagen)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.

▼M1

TEIL II

Liste der UN/ECE-Regelungen, die als gleichwertige Alternativen zu den in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt werden

Wird auf eine Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine Genehmigung nach den folgenden UN/ECE-Regelungen (denen die Gemeinschaft als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist) als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt.

Sämtliche späteren Änderungen der nachstehend aufgeführten UN/ECE-Regelungen (2) sind als ebenfalls gleichwertig zu anzusehen sofern die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG zugestimmt hat.



 

Genehmigungsgegenstand

Nummer der UN/ECE-Regelung

Änderungsserie

1. (1)

Zulässiger Geräuschpegel

51

02

Ersatzschalldämpferanlagen

59

00

2.

Emissionen

83

05

Austauschkatalysatoren

103

00

3.

Kraftstoffbehälter

34

02

 

LPG-Behälter

67

01

 

CNG-Behälter

110

00

 

Unterfahrschutz hinten

58

01

5.

Lenkanlagen

79

01

6.

Türverriegelungen und -scharniere

11

02

7.

Schallzeichen

28

00

8.

Einrichtungen für indirekte Sicht

46

02

9.

Bremsanlagen

13

10

Bremsanlagen

13H

00

Bremsbeläge

90

01

10.

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

10

02

11.

Emissionen von Dieselmotoren

24

03

12.

Innenausstattung

21

01

13.

Sicherungseinrichtung

18

03

 

Diebstahlsicherung

116

00

 

Alarmanlagen

97

01

 
 

14.

Lenkanlage bei Unfallstößen

12

03

15.

Sitzfestigkeit

17

07

 

Sitzfestigkeit (Kraftomnibusse)

80

01

16.

Außenkanten

26

03

17.

Geschwindigkeitsmesser

39

00

19.

Gurtverankerungen

14

06

20.

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

48

03

21.

Rückstrahler

3

02

22.

Leuchten (Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umrissleuchten)

7

02

 

Tagfahrleuchten

87

00

 

Seitenmarkierungsleuchten

91

00

23.

Fahrtrichtungsanzeiger

6

01

24.

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

4

00

25.

Scheinwerfer (R2 und HS1)

1

02

25.

Scheinwerfer (Sealed beam)

5

02

Halogenscheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11)

8

05

Scheinwerfer (H4)

20

03

Scheinwerfer (Halogen sealed beam)

31

02

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten

37

03

Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

98

00

Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten

99

00

Scheinwerfer (asymmetrisches Abblendlicht)

112

00

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme

123

00

26.

Nebelscheinwerfer

19

02

28.

Nebelschlussleuchten

38

00

29.

Rückfahrscheinwerfer

23

00

30.

Parkleuchten

77

00

31.

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

16

04

Rückhalteeinrichtungen für Kinder

44

04

32.

Vorderes Sichtfeld nach vorn

125

00

33.

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

121

00

36.

Heizung

122

00

38.

Kopfstützen (mit Sitzen kombiniert)

17

07

Kopfstützen

25

04

39.

CO2-Emissionen/ Kraftstoffverbrauch

101

00

40.

Motorleistung

85

00

41.

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5)

49

04

42.

Seitliche Schutzvorrichtungen

73

00

45.

Sicherheitsglas

43

00

46.

Luftreifen, Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

30

02

Luftreifen, Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

54

00

Noträder/-reifen

64

01

Reifenrollgeräusch

117

01

47.

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

89

00

50.

Verbindungseinrichtungen

55

01

Kurzkupplungseinrichtung

102

00

51.

Brennverhalten

118

00

52.

Kraftomnibusse

107

02

Festigkeit der Aufbaustruktur (Kraftomnibusse)

66

00

53.

Frontalaufprall

94

01

54.

Seitenaufprall

95

02

56.

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

105

04

57.

Vorderer Unterfahrschutz

93

00

(1)   Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.

Enthalten die Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen Einbauvorschriften, so gelten diese auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die entsprechend den UN/ECE-Regelungen genehmigt wurden.

▼M9




ANHANG V

VERFAHREN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG

0.    Ziele und Anwendungsbereich

0.1 In diesem Anhang werden die Verfahren für die korrekte Durchführung der Fahrzeug-Typgenehmigung im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 9 festgelegt.

0.2 Er enthält ebenfalls:

a) die Liste der internationalen Normen, die für die Benennung der Technischen Dienste gemäß Artikel 41 von Bedeutung sind;

b) die Beschreibung des Verfahrens für die Bewertung der Fähigkeiten von Technischen Diensten gemäß Artikel 42;

c) die allgemeinen Anforderungen für das Verfassen von Prüfberichten durch die Technischen Dienste.

1.    Typgenehmigungsverfahren

Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde:

a) zu überprüfen, ob alle EG-Typgenehmigungen gemäß den einschlägigen Rechtsakten für den Fahrzeugtyp gelten und den Vorschriften entsprechen;

b) sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EG-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind;

c) falls ein in Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist, zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;

d) an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EG-Typgenehmigungsbögen festzustellen;

e) falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;

f) zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;

g) zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Fußnote 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.

2.    Kombination von technischen Spezifikationen

Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:



Technische Spezifikationen

Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

Motor

X

X

X

X

X

X

Getriebe

X

X

X

X

X

X

Anzahl der Achsen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung)

X

X

X

X

X

X

Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Art des Aufbaus

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Anzahl der Türen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Links- oder Rechtslenker

X

X

X

X

X

X

Anzahl der Sitze

X

X

X

X

X

X

Ausstattungs-varianten

X

X

X

X

X

X

3.    Spezifische Bestimmungen

Ist kein Typgenehmigungsbogen nach einem der einschlägigen Rechtsakte vorhanden, hat die Typgenehmigungsbehörde,

a) die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind;

b) zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt;

c) falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;

d) zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;

e) zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Fußnote 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.




Anlage 1

Verbindliche Normen für die in Artikel 41 genannten Dienste und Stellen

1.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Typgenehmigungsprüfungen gemäß den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten:

1.1 Kategorie A (Prüfungen in eigenen Einrichtungen):

EN ISO/IEC 17025:2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien.

Ein für die Kategorie A benannter Technischer Dienst darf die in den Rechtsakten vorgesehenen Prüfungen, für die er benannte wurde, in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten durchführen oder beaufsichtigen.

1.2 Kategorie B (Beaufsichtigung von Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten):

EN ISO/IEC 17020:2004, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.

Vor der Durchführung oder Beaufsichtigung von Prüfungen in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten hat der Technische Dienst zu überprüfen, dass die Prüfeinrichtungen und Messgeräte den einschlägigen Anforderungen der in Abschnitt 1.1 genannten Norm entsprechen.

2.

Tätigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion

2.1 Kategorie C (Verfahren hinsichtlich Erstbewertung und Überwachungsaudit des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers):

EN ISO/IEC 17021:2006 über Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren.

2.2 Kategorie D (Inspektion oder Prüfung von Stichproben der Produktion oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten):

EN ISO/IEC 17020:2004, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.




Anlage 2

Verfahren zur Bewertung der Technischen Dienste

1.    Zweck dieser Anlage

1.1 In der vorliegenden Anlage werden die Bedingungen festgelegt, nach denen die in Artikel 42 genannte zuständige Behörde die Bewertung der Technischen Dienste vorzunehmen hat.

1.2 Diese Anforderungen gelten ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus (selbstständige Organisation, Hersteller oder als Technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde) für alle Technischen Dienste entsprechend.

2.    Bewertungsgrundsätze

Bei der Bewertung ist eine Reihe von Prinzipien zugrundezulegen:

 Unabhängigkeit als Grundlage für Unparteilichkeit und Objektivität der Schlussfolgerungen,

 evidenzbasiertes Vorgehen als Garant für zuverlässige und reproduzierbare Schlussfolgerungen.

Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen. Sie müssen Vertraulichkeit und Diskretion wahren.

Sie müssen Ergebnisse und Schlussfolgerungen wahrheitsgemäß und genau schriftlich festhalten.

3.    Geforderte Fähigkeiten der Bewerter

3.1 Die Bewertungen dürfen nur von Bewertern durchgeführt werden, die über die hierfür erforderlichen fachlichen und administrativen Kenntnisse verfügen.

3.2 Die Bewerter müssen für die Bewertungstätigkeiten speziell geschult worden sein. Darüber hinaus müssen sie über das spezielle Wissen des Fachbereichs verfügen, in dem der Technische Dienst seiner Tätigkeit nachgehen wird.

3.3 Unbeschadet der Abschnitte 3.1 und 3.2 muss die Bewertung nach Artikel 42 von Bewertern durchgeführt werden, die in keinerlei Verbindung mit den zu bewertenden Tätigkeiten stehen.

4.    Antrag auf Benennung

4.1 Ein ordnungsgemäß bestellter Bevollmächtigter des betreffenden Technischen Dienstes stellt bei der zuständigen Behörde einen förmlichen Antrag, der Folgendes umfasst:

a) allgemeine Angaben zum Technischen Dienst, einschließlich Firmenbezeichnung, Name, Anschriften, Rechtsstatus und technische Ausstattung;

b) eine ausführliche Beschreibung der Qualifikationen der mit den Prüfungen befassten Mitarbeiter und des Managementpersonals einschließlich deren Lebensläufen sowie Studiennachweisen und Bescheinigungen über berufliche Befähigungen;

c) bei Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden Nachweise der Fähigkeit des entsprechenden Technischen Dienstes in einer computergestützten Umgebung zu arbeiten;

d) allgemeine Angaben zum Technischen Dienst, wie z. B. Tätigkeitsbereich, gegebenenfalls Eingliederung in eine größere Firmenstruktur und Anschriften aller Niederlassungen, auf die sich die Benennung erstrecken soll;

e) eine Erklärung über die Einhaltung der Benennungsanforderungen und der anderen nach den jeweiligen Richtlinien geltenden Pflichten des Technischen Dienstes;

f) eine Beschreibung der Leistungen für die Konformitätsbewertungen, die der Technische Dienst im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften erbringt, und ein Verzeichnis der Rechtsvorschriften, für die der Technische Dienst eine Benennung beantragt, einschließlich etwaiger Einschränkungen des Prüfumfangs;

g) eine Kopie des Qualitätshandbuchs des Technischen Dienstes.

4.2 Die zuständige Behörde prüft die vom Technischen Dienst vorgelegten Informationen auf Angemessenheit.

5.    Ressourcenüberprüfung

Die zuständige Behörde überprüft ihre eigene Fähigkeit zur Bewertung des Technischen Dienstes anhand ihrer eigenen Leitlinien, ihrer Sachkunde und der Verfügbarkeit geeigneter Bewerter und Experten.

6.    Fremdvergabe der Bewertung

6.1 Die zuständige Behörde kann Teile der Bewertung bei anderen benennenden Behörden in Auftrag geben oder um Unterstützung durch technische Experten anderer zuständiger Behörden ersuchen. Die Auftragnehmer und Experten müssen vom antragstellenden Technischen Dienst akzeptiert werden.

6.2 Die zuständige Behörde hat Akkreditierungsbescheinigungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise ihre Gesamtbewertung des Technischen Dienstes zu vervollständigen.

7.    Vorbereitung der Bewertung

7.1 Die zuständige Behörde bestellt förmlich ein Bewerterteam. Dabei achtet sie bei jeder Bestellung auf angemessene Fachkompetenz. Insbesondere muss das Team als Ganzes

a) über angemessene Kenntnisse des speziellen Aufgabenbereichs verfügen, für den die Benennung angestrebt wird, und

b) über ausreichende Sachkunde verfügen, um eine zuverlässige Bewertung der Kompetenz des Technischen Dienstes für die Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Benennung abgeben zu können.

7.2 Die zuständige Behörde legt den Arbeitsauftrag für das Bewerterteam eindeutig fest. Die Aufgabe des Bewerterteams besteht darin, die vom antragstellenden Technischen Dienst erhaltenen Unterlagen zu überprüfen und eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen.

7.3 Die zuständige Behörde legt zusammen mit dem Technischen Dienst und dem bestellten Bewerterteam einen Bewertungstermin und einen Bewertungszeitplan fest. Es verbleibt jedoch in der Verantwortung der zuständigen Behörde, auf einen Termin abzustellen, der mit dem Überwachungs- und Wiederbewertungsplan im Einklang steht.

7.4 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass dem Bewerterteam die jeweiligen Kriteriendokumente und früheren Bewertungsaufzeichnungen sowie die einschlägigen Unterlagen und Aufzeichnungen des Technischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden.

8.    Bewertung an Ort und Stelle

Das Bewerterteam hat die Bewertung des Technischen Dienstes in den Räumlichkeiten des Technischen Dienstes, von denen aus eine oder mehrere Kerntätigkeiten erfolgen, durchzuführen und gegebenenfalls an anderen ausgewählten Orten, an denen der Technische Dienst tätig ist, Begutachtungen („Witnessing“) vorzunehmen.

9.    Analyse der Ergebnisse und Bewertungsbericht

9.1 Das Bewerterteam hat alle relevanten Informationen und Nachweise, die während der Durchsicht der Dokumente und Aufzeichnungen und während der Bewertung an Ort und Stelle zusammengetragen wurden, zu analysieren. Diese Analyse muss so ausreichend sein, dass das Team den Grad der Kompetenz des Technischen Dienstes ermitteln und feststellen kann, inwieweit die Benennungsanforderungen erfüllt werden.

9.2 Die Berichterstattungsverfahren der zuständigen Behörde müssen die Einhaltung der nachstehenden Anforderungen gewährleisten.

9.2.1 Noch an Ort und Stelle muss eine gemeinsame Besprechung zwischen dem Bewerterteam und dem Technischen Dienst stattfinden. In dieser Besprechung muss das Bewerterteam einen schriftlichen und/oder mündlichen Bericht über die Ergebnisse der Analyse vorlegen bzw. abgeben. Dem Technischen Dienst muss Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen, einschließlich etwaiger Mängel, und deren Grundlagen bzw. Ursachen Fragen zu stellen.

9.2.2 Dem Technischen Dienst ist umgehend ein schriftlicher Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vorzulegen. Dieser Bewertungsbericht muss Angaben zur Kompetenz und zur Einhaltung der Anforderungen sowie Hinweise auf etwaige Mängel enthalten, die behoben werden müssen, damit alle Benennungsanforderungen erfüllt werden.

9.2.3 Der Technische Dienst muss aufgefordert werden, zu dem Bewertungsbericht Stellung zu nehmen und die speziellen Maßnahmen zu beschreiben, die ergriffen wurden oder innerhalb einer festgelegten Frist vorgesehen sind, um alle festgestellten Mängel zu beheben.

9.3 Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die vom Technischen Dienst genannten Abhilfemaßnahmen daraufhin überprüft werden, ob sie ausreichend und wirksam sind. Werden die Abhilfemaßnahmen als unzureichend betrachtet, müssen weitere Informationen angefordert werden. Zusätzlich können Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Maßnahmen verlangt werden, oder es kann eine Folgebewertung durchgeführt werden, um die tatsächliche Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu überprüfen.

9.4 Der Bewertungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) eindeutige Bezeichnung des Technischen Dienstes;

b) Zeitpunkt(e) der Bewertung an Ort und Stelle;

c) Name(n) des(der) mit der Bewertung beauftragten Bewerter(s) und/oder Experten;

d) eindeutige Bezeichnung aller in die Bewertung einbezogenen Betriebsstätten;

e) beantragter Umfang der Benennung, für den die Bewertung vorgenommen wurde;

f) Erklärung darüber, dass die interne Organisation und die internen Verfahren, die der Technische Dienst festgelegt hat, um das Vertrauen in seine Kompetenz zu begründen, angemessen sind, nachdem festgestellt wurde, dass der Technische Dienst die Benennungsanforderungen erfüllt;

g) Angaben über die Behebung aller festgestellten Mängel;

h) Empfehlung, ob der Antragsteller als Technischer Dienst benannt bzw. seine Benennung bestätigt werden sollte, und gegebenenfalls Umfang der Benennung.

10.    Benennung bzw. Bestätigung einer Benennung

10.1 Die Genehmigungsbehörde hat ohne unangemessene Verzögerung darüber zu entscheiden, ob die Benennung aufgrund des bzw. der Berichte und aller sonstigen sachdienlichen Informationen vorgenommen, bestätigt oder ausgeweitet wird.

10.2 Die Genehmigungsbehörde muss dem Technischen Dienst eine Bescheinigung ausstellen. Die Bescheinung muss Folgendes enthalten:

a) Name und Logo der Genehmigungsbehörde;

b) eindeutige Bezeichnung des benannten Technischen Dienstes;

c) Tag des Wirksamwerdens der Benennung und deren Gültigkeitsdauer;

d) Kurzbeschreibung des Benennungsumfangs oder Angabe der Fundstellen (anwendbare Richtlinien, Verordnungen oder Teile davon);

e) Konformitätserklärung und Verweis auf die vorliegende Richtlinie.

11.    Wiederbewertung und Überwachung

11.1 Die Wiederbewertung gleicht einer Erstbewertung mit der Ausnahme, dass die Erkenntnisse aus vorangegangenen Bewertungen berücksichtigt werden müssen. Vor-Ort-Bewertungen zu Überwachungszwecken sind weniger umfangreich als Wiederbewertungen.

11.2 Die zuständige Behörde muss ihren Plan für die Wiederbewertung und Überwachung eines jeden benannten Technischen Dienstes so gestalten, dass repräsentative Teile des Benennungsumfangs in regelmäßigen Abständen einer Bewertung unterzogen werden.

In welchen zeitlichen Abständen Vor-Ort-Bewertungen — sowohl Wiederbewertungen als auch Überwachungen — durchgeführt werden, hängt von der nachgewiesenen Stabilität ab, die der Technische Dienst erreicht hat.

11.3 Werden bei einer Überwachung oder einer Wiederbewertung Mängel festgestellt, so muss die zuständige Behörde strenge Fristen für die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen festlegen.

11.4 Wenn die Abhilfe- oder Verbesserungsmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind oder als unzureichend betrachtet werden, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine weitere Bewertung vornimmt oder die Benennung für eine oder mehrere Tätigkeit(en), für die der betreffende Technische Dienst benannt wurde, aussetzt oder widerruft.

11.5 Wenn die zuständige Behörde beschließt, die Benennung eines Technischen Dienstes auszusetzen oder zu widerrufen, hat sie den betreffenden Dienst per Einschreiben davon zu unterrichten. In jedem Fall muss die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Tätigkeiten zu gewährleisten, die von dem Technischen Dienst bereits durchgeführt werden.

12.    Aufzeichnungen über benannte Technische Dienste

12.1 Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über Technische Dienste zu führen, die belegen, dass die Benennungsanforderungen, einschließlich der geforderten Kompetenz, tatsächlich erfüllt wurden.

12.2 Die zuständige Behörde hat die Aufzeichnungen über Technische Dienste sicher aufzubewahren, damit die erforderliche Vertraulichkeit gewährleistet ist.

12.3 Aufzeichnungen über Technische Dienste müssen mindestens Folgendes umfassen:

a) die einschlägige Korrespondenz,

b) Bewertungsunterlagen und -berichte,

c) Kopien der Benennungsbescheinigungen.




Anlage 3

Allgemeine Anforderungen an die Prüfberichte

1. Für jede der in Teil I von Anhang IV aufgeführten Rechtsvorschriften muss der Prüfbericht die Bestimmungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 erfüllen. Er muss insbesondere die Angaben gemäß Punkt 5.10.2 einschließlich der Fußnote 1 dieser Norm enthalten.

2. Das Muster für den Prüfbericht wird von der Genehmigungsbehörde im Einklang mit deren Regelungen zur guten fachlichen Praxis festgelegt.

3. Der Prüfbericht ist in der von der Genehmigungsbehörde festgelegten Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen.

4. Überdies muss er mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Identifizierung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand der Prüfung ist;

b) eine ausführliche Beschreibung der von der jeweiligen Rechtsvorschrift erfassten Merkmale des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit;

c) die Ergebnisse der in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Messungen und erforderlichenfalls die zu erfüllenden Grenz- oder Schwellenwerte;

d) zu jeder der unter Nummer 4 Buchstabe c genannten Messungen die getroffene Entscheidung: bestanden oder nicht bestanden;

e) eine ausführliche Erklärung der Konformität mit den verschiedenen zu erfüllenden Bestimmungen, d. h. den Bestimmungen, die keine Messungen erfordern.

Beispiel aus Nummer 3.2.2 von Anhang I der Richtlinie 76/114/EWG ( 66 ):

„Prüfen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer so angebracht ist, dass sie nicht verwischt oder verändert werden kann.“

Der Bericht muss eine Erklärung wie die folgende enthalten: „Die Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfüllt die Anforderungen von Anhang I Nummer 3.2.2“;

f) falls außer den in den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen noch weitere Prüfmethoden zulässig sind, eine Beschreibung der bei der Prüfung angewandten Methode.

Gleiches gilt, wenn die Rechtsvorschriften eine Auswahl zwischen verschiedenen Bestimmungen zulassen;

g) Bilder, die während der Prüfung aufgenommen wurden; über ihre Anzahl entscheidet die Genehmigungsbehörde.

Bei virtuellen Prüfungen können stattdessen ausgedruckte Bildschirmkopien oder andere geeignete Belege vorgelegt werden;

h) Schlussfolgerungen;

i) wurden Stellungnahmen abgegeben oder Interpretationen vorgenommen, sind diese im Prüfbericht in geeigneter Weise zu dokumentieren und kenntlich zu machen.

5. Wurden die Prüfungen an einem Fahrzeug, einem Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit durchgeführt, das/die im Hinblick auf das erforderliche Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist (d. h. im schlimmsten Fall), muss der Prüfbericht eine Anmerkung enthalten, in der erläutert wird, wie der Hersteller im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde die Auswahl vorgenommen hat.

▼M1




ANHANG VI

MUSTER DES TYPGENEHMIGUNGSBOGENS

MUSTER A

(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs)

Größtformat: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR FAHRZEUGE

Stempel der Typgenehmigungsbehörde



Benachrichtigung über

des Typs eines:

— die EG-Typgenehmigung (1)

— die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

— die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1)

— den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)

— vollständigen Fahrzeugs (1)

— vervollständigten Fahrzeugs (1)

— unvollständigen Fahrzeugs (1)

— Fahrzeugs mit vollständigen und unvollständigen Varianten (1)

— Fahrzeugs mit vervollständigten und unvollständigen Varianten (1)

(1)   Nichtzutreffendes streichen.

in Bezug auf die Richtlinie 2007/46/EG; zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG/Verordnung (EG) Nr. …/… (66) 

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ:

0.2.1. Handelsname(n) ( 67 ):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse ( 68 ):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des vollständigen Fahrzeugs (68) :

Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs (68)  ( 69 ):

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des unvollständigen Fahrzeugs (69)  (69) :

Name und Anschrift des Herstellers des vervollständigten Fahrzeugs (69)  (69) :

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:…………………

ABSCHNITT II

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des (der) oben genannten Fahrzeugs (Fahrzeuge) sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die EG-Typgenehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

1. Für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge/Varianten (69) :

Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht (69)  die technischen Anforderungen aller einschlägigen in Anhang IV/Anhang XI (69)  (69)  der Richtlinie 2007/46/EG vorgeschriebenen Rechtsakte.

2. Für unvollständige Fahrzeuge/Varianten (69) :

Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht (69)  die technischen Anforderungen der in der Tabelle auf Seite 2 aufgeführten Rechtsakte.

3. Die Typgenehmigung wird erteilt/verweigert/entzogen (69) .

4. Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 20 erteilt, ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJ befristet.



(Ort)

(Unterschrift)

(Datum)

Anlagen

:

Beschreibungsmappe

Prüfergebnisse (siehe Anhang VIII)

Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen

Hinweis: Wird dieses Muster für eine Typgenehmigung nach den Artikeln 20, 22 oder 23 verwendet, so darf es nicht den Titel „EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge“ tragen, ausgenommen

 in dem in Artikel 20 erwähnten Fall, in dem die Kommission entschieden hat, einem Mitgliedstaat die Erteilung einer Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie zu gestatten,

 im Fall von Fahrzeugen der Kategorie M1, für die die Typgenehmigung gemäß dem Verfahren des Artikels 22 erteilt wird.

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR FAHRZEUGE

Seite 2

Dieser EG-Typgenehmigung liegt (liegen) bei unvollständigen und vervollständigten Fahrzeugen, Varianten bzw. Versionen die nachstehend aufgeführte(n) Typgenehmigung(en) für unvollständige Fahrzeuge zugrunde:

Stufe 1: Hersteller des Basisfahrzeugs:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Gültig für die Varianten bzw. Versionen:

Stufe 2: Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Gültig für die Varianten bzw. Versionen:

Stufe 3: Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Gültig für die Varianten bzw. Versionen:

Umfasst die Typgenehmigung eine oder mehrere unvollständige Varianten bzw. Versionen, so sind die vollständigen oder vervollständigten Varianten bzw. Versionen anzugeben.

Vollständige/vervollständigte Variante(n):

Aufstellung der für den (die) genehmigte(n) unvollständige(n) Fahrzeugtyp, Variante bzw. Version geltenden Vorschriften (jeweils unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs und des letzten Änderungsstands jedes der nachstehend aufgelisteten Rechtsakte):



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Zuletzt geändert durch

Gültig für die Varianten bzw. Versionen

 
 
 
 
 

(Es sind nur diejenigen Genehmigungsgegenstände anzugeben, für die eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde.)

Im Fall von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang XI gewährte Ausnahmeregelungen oder angewandte Sonderbestimmungen und nach Artikel 20 gewährte Ausnahmeregelungen:



Nummer des Rechtsakts

Gegenstand Nr.

Art der Genehmigung und der Ausnahmeregelung

Gültig für die Varianten bzw. Versionen

 
 
 
 

Anlage

Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht

(auszufüllen nur für die Typgenehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3)



Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts (1)

Geändert durch

Gültig für die Varianten

1.

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie

70/157/EWG

 
 

2.

Emissionen

Richtlinie

70/220/EWG

 
 

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/

Zugang zu Informationen

Verordnung

2007/715/EG

 
 

3.

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie

70/221/EWG

 
 

4.

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie

70/222/EWG

 
 

5.

Lenkanlagen

Richtlinie

70/311/EWG

 
 

6.

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie

70/387/EWG

 
 

7.

Schallzeichen

Richtlinie

70/388/EWG

 
 

8.

Rückspiegel

Richtlinie

71/127/EWG

 
 

8a

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie

2003/97/EG

 
 

9.

Bremsanlagen

Richtlinie

71/320/EWG

 
 

10.

Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie

72/245/EWG

 
 

11.

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie

72/306/EWG

 
 

12.

Innenausstattung

Richtlinie

74/60/EWG

 
 

13.

Diebstahlsicherung

Richtlinie

74/61/EWG

 
 

14.

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie

74/297/EWG

 
 

15.

Sitzfestigkeit

Richtlinie

74/408/EWG

 
 

16.

Außenkanten

Richtlinie

74/483/EWG

 
 

17.

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie

75/443/EWG

 
 

18.

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie

76/114/EWG

 
 

19.

Gurtverankerungen

Richtlinie

76/115/EWG

 
 

20.

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie

76/756/EWG

 
 

21.

Rückstrahler

Richtlinie

76/757/EWG

 
 

22.

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie

76/758/EWG

 
 

23.

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie

76/759/EWG

 
 

24.

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie

76/760/EWG

 
 

25.

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie

76/761/EWG

 
 

26.

Nebelscheinwerfer

Richtlinie

76/762/EWG

 
 

27.

Abschleppeinrichtung

Richtlinie

77/389/EWG

 
 

28.

Nebelschlussleuchten

Richtlinie

77/538/EWG

 
 

29.

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie

77/539/EWG

 
 

30.

Parkleuchten

Richtlinie

77/540/EWG

 
 

31.

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie

77/541/EWG

 
 

32.

Sichtfeld

Richtlinie

77/649/EWG

 
 

33.

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie

78/316/EWG

 
 

34.

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie

78/317/EWG

 
 

35.

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie

78/318/EWG

 
 

36.

Heizung

Richtlinie

2001/56/EG

 
 

37.

Radabdeckung

Richtlinie

78/549/EWG

 
 

38.

Kopfstützen

Richtlinie

78/932/EWG

 
 

39.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch

Richtlinie

80/1268/EWG

 
 

▼M5 —————

▼M5

41a.

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

 
 

▼M1

42.

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie

89/297/EWG

 
 

43.

Spritzschutzsystem

Richtlinie

91/226/EWG

 
 

44.

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie

92/21/EWG

 
 

45.

Sicherheitsglas

Richtlinie

92/22/EWG

 
 

46.

Reifen

Richtlinie

92/23/EWG

 
 

47.

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie

92/24/EWG

 
 

48.

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie

97/27/EG

 
 

49.

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie

92/114/EWG

 
 

50.

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie

94/20/EG

 
 

51.

Brennverhalten

Richtlinie

95/28/EG

 
 

52.

Kraftomnibusse

Richtlinie

2001/85/EG

 
 

53.

Frontalaufprall

Richtlinie

96/79/EG

 
 

54.

Seitenaufprall

Richtlinie

96/27/EG

 
 

56.

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Richtlinie

98/91/EG

 
 

57.

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie

2000/40/EG

 
 

▼M2

58.

Fußgängerschutz

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

 
 

▼M1

59.

Recyclingfähigkeit

Richtlinie

2005/64/EG

 
 

▼M2 —————

▼M1

61.

Klimaanlagen

Richtlinie

2006/40/EG

 
 

▼M3

62.

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

 
 

▼M6

63.

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

 
 

▼M13

63.1

Gangwechselanzeiger

(EU) Nr. 65/2012

 
 

(1)   Oder als gleichwertig angesehene UN/ECE-Regelungen.

▼M10

MUSTER B

(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf ein System)

▼M1

Größtformat: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über



— die EG-Typgenehmigung (1)

right accolade eines Systemtyps/eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System (1)

— die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

— die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1)

— den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)

 

(1)   Nichtzutreffendes streichen.

in Bezug auf die Richtlinie …/…/EG/die Verordnung (EG) Nr. …/… (69)  in der Fassung der Richtlinie.…/…/EG/der Verordnung (EG) Nr. …/… (69) 

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ:

0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden ( 70 ):

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse ( 71 ):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt

2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3. Datum des Prüfberichts:

4. Nummer des Prüfberichts:

5. Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

Anlagen

:

Beschreibungsmappe

Prüfbericht

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1. Zusätzliche Angaben

1.1. […]:

1.1.1. […]:

[…]

2. Typgenehmigungsnummer jedes Bauteils oder jeder selbstständigen technischen Einheit, das/die an dem Fahrzeugtyp angebracht ist, der dieser Richtlinie bzw. der Verordnung entsprechen soll

2.1. […]:

3. Bemerkungen

3.1. […]:

MUSTER C

(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit)

Größtformat: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über



— die EG-Typgenehmigung (1)

right accolade eines Bauteiltyps/eines Typs einer selbstständigen technischen Einheit (1)

— die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

— die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1)

 

— den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)

 

(1)   Nichtzutreffendes streichen.

in Bezug auf die Richtlinie.…/…/EG/die Verordnung (EG) Nr..…/… (71) , zuletzt geändert durch die Richtlinie.…/…/EG/Verordnung (EG) Nr. …/… (71) 

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ:

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern auf dem Bauteil/der selbstständigen technischen Einheit vorhanden (71)  ( 72 ):

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt

2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3. Datum des Prüfberichts:

4. Nummer des Prüfberichts:

5. Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

Anlagen

:

Beschreibungsmappe

Prüfbericht

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1. Zusätzliche Angaben

1.1. […]:

1.1.1. […]:

[…]

2. Einschränkung der Verwendung der Einrichtung (soweit zutreffend)

2.1. […]:

3. Bemerkungen

3.1. […]:

▼M10

MUSTER D

(zur Verwendung für die harmonisierte Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 24)

Größtes Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-GENEHMIGUNGSBOGEN FÜR DIE EINZELGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS



image

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Behörde, die die Einzelgenehmigung erteilt hat

Benachrichtigung über die Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG

Abschnitt 1

Der Unterzeichnete [… … Name und Position] bestätigt hiermit, dass das unten bezeichnete Fahrzeug:

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):…

0.2.



Typ:

Variante:

Version:

0.2.1.

Handelsbezeichnung: …

0.4.

Fahrzeugklasse ( 73 ): …

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.6.

Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder:…

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:…

0.9.

Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

0.10.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

zur Genehmigung vorgeführt am

[…… Datum der Antragstellung]

von

[…… Name und Anschrift des Antragstellers]

die Genehmigung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erhält. Zu Urkund dessen wurde die folgende Genehmigungsnummer zugeteilt: …

Das Fahrzeug entspricht Anhang IV Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG. Es kann in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr ( 74 ) und in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system(74)  für das Geschwindigkeitsmessgerät verwendet werden, ohne weitere Genehmigungen unbefristet zugelassen werden.



(Ort) (Datum)

(Unterschrift (1)):

(Stempel der Genehmigungsbehörde)

[…]

[…]

[…]

(1)   Oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten.

2 Fotos ( 75 ) des Fahrzeugs (Mindestauflösung 640 × 480 Pixel, ~7 × 10 cm)

Abschnitt 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …

Hauptabmessungen

4.

Radstand ( 76 ): … mm

4.1.

Achsabstände: 1-2: … mm 2-3: … mm 3-4: … mm

5.

Länge: … mm

6.

Breite: … mm

7.

Höhe: … mm

Massen

13.

Masse des fahrbereiten Fahrzeugs: … kg ( 77 )

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse: 1. … kg 2. … kg 3. … kg usw.

16.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: …kg

18.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:

18.1.

Deichselanhängers: … kg

18.2.

Sattelanhängers: …kg

18.3.

Zentralachsanhängers: … kg

18.4.

Ungebremsten Anhängers: … kg

19.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.

Hersteller des Motors: …

21.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.

Arbeitsverfahren: …

23.

Reiner Elektrobetrieb: ja/nein ( 78 )

23.1.

Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (78) 

24.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.

Hubraum: …cm3

26.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (78) 

26.1.

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel- Fahrzeug (78) 

27.

Nennleistung ( 79 ): … kW bei … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (79) :

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

30.

Spurweite: 1. … mm 2. … mm 3. … mm

35.

Reifen/Radkombination: …

Aufbau

38.

Code des Aufbaus ( 80 ): …

40.

Farbe des Fahrzeugs ( 81 ): …

41.

Anzahl und Anordnung der Türen: …

42.

Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) ( 82 ): …

42.1.

Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …

42.3.

Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Plätze: …

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

Umweltverträglichkeit

46.

Geräuschpegel

Standgeräusch … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch:… dB(A)

47.

Abgasnorm ( 83 ): Euro …

Sonstige Rechtsvorschriften: …

49.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch ( 84 ):

1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen



 

CO2-Emissionen

Kraftstoffverbrauch

Kombiniert:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Gewichtet, kombiniert

… g/km

… l/100 km

2. Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (84) ) … Wh/km

52.

Anmerkungen

53.

Zusätzliche Angaben (Kilometerstand ( 85 ), …)

Erläuterungen zu Anhang VI Muster D:

▼M1




ANHANG VII

NUMMERIERUNGSSCHEMA DER EG-TYPGENEHMIGUNG ( 86 )

1. Die EG-Typgenehmigungsnummer besteht, wie nachstehend im Einzelnen beschrieben, bei Typgenehmigungen von vollständigen Fahrzeugen aus vier und bei Typgenehmigungen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einrichtungen aus fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen „*“ getrennt.

Abschnitt 1

:

Der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat:

1

für Deutschland;

2

für Frankreich;

3

für Italien;

4

für die Niederlande;

5

für Schweden;

6

für Belgien;

7

für Ungarn;

8

für die Tschechische Republik;

9

für Spanien;

11

für das Vereinigte Königreich;

12

für Österreich;

13

für Luxemburg;

17

für Finnland;

18

für Dänemark;

19

für Rumänien;

20

für Polen;

21

für Portugal;

23

für Griechenland;

24

für Irland;

25

für Kroatien;

26

für Slowenien;

27

für die Slowakei;

29

für Estland;

32

für Lettland;

34

für Bulgarien;

36

für Litauen;

49

für Zypern;

50

für Malta.

Abschnitt 2

:

Die Nummer der Basisrichtlinie oder -verordnung.

Abschnitt 3

:

Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie oder -verordnung (einschließlich der Durchführungsrechtsakte), nach der die Typgenehmigung erteilt wurde.

 Im Fall von Typgenehmigungen von vollständigen Fahrzeugen bedeutet dies die letzte Richtlinie oder Verordnung zur Änderung eines Artikels oder von Artikeln der Richtlinie 2007/46/EG.

 Im Fall von Typgenehmigungen von vollständigen Fahrzeugen nach dem Verfahren des Artikels 22 bedeutet dies die letzte Richtlinie oder Verordnung zur Änderung eines Artikels oder von Artikeln der Richtlinie 2007/46/EG, jedoch werden die beiden ersten Stellen (z. B. 20) durch die Buchstaben KS in Blockschrift ersetzt.

 Dies bedeutet die letzte Richtlinie oder Verordnung, die die jüngsten Bestimmungen enthält, denen das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entspricht.

 Enthält eine Richtlinie oder Verordnung (einschließlich deren jeweiliger Durchführungsrechtsakte) unterschiedliche Umsetzungsdaten für unterschiedliche technische Vorschriften, ist ein Buchstabe hinzuzufügen, der angibt, nach welcher Vorschrift die Typgenehmigung erteilt wurde. Sind verschiedene Fahrzeugklassen betroffen, so kann sich der Buchstabe auch auf eine bestimmte Fahrzeugklasse beziehen.

Abschnitt 4

:

Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für EG-Typgenehmigungen für vollständige Fahrzeuge oder eine vier- oder fünfstellige Nummer für eine nach einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erteilte Typgenehmigung, die die Basis-Typgenehmigungsnummer angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie oder -verordnung.

Abschnitt 5

:

Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Basis-Typgenehmigungsnummer.

2. Bei einer Typgenehmigung für das vollständige Fahrzeug entfällt Abschnitt 2.

Im Fall einer nationalen Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen gemäß Artikel 23 wird Abschnitt 3 jedoch durch die Buchstaben NKS in großen Blockbuchstaben ersetzt

3. Lediglich auf dem bzw. den gesetzlich vorgeschriebenen Schildern entfällt Abschnitt 5.

4. Aufbau der Typgenehmigungsnummern

4.1. Beispiel: Dritte von Frankreich erteilte Genehmigung (noch ohne Erweiterung)

a) in Bezug auf die Richtlinie 71/320/EWG:

e2*71/320*2002/78*00003*00

b) in Bezug auf die Richtlinie 2005/55/EG:

e2*2005/55*2006/51 D*00003*00 — im Fall einer Richtlinie oder Verordnung mit verschiedenen technischen Vorschriften (siehe Abschnitt 3).

4.2. Beispiel: Zweite Erweiterung zur vierten vom Vereinigten Königreich erteilten Fahrzeug-Typgenehmigung:

e11*2007/46*0004*02

4.3. Beispiel: Von Luxemburg gemäß Artikel 22 erteilte Typgenehmigung für ein vollständiges Kleinserienfahrzeug:

e13*KS07/46*0001*00.

4.4. Beispiel: Von den Niederlanden gemäß Artikel 23 erteilte nationale Typgenehmigung für ein Kleinserienfahrzeug:

e4*NKS*0001*00.

4.5. Beispiel der auf dem (den) gesetzlich vorgeschriebenen Schild(ern) aufgestempelten Typgenehmigungsnummer:

e11*2007/46*0004.

5. Anhang VII gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten UN/ECE-Regelungen. Die nach UN/ECE-Regelungen erteilten Typgenehmigungen sind weiterhin nach dem zutreffenden Schema zu nummerieren, das in den jeweiligen Regelungen vorgesehen ist.




Anlage

EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten

1. Das EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten besteht aus:

1.1. einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e“ umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für Bauteile und selbstständige technische Einheiten erteilt hat:

1

für Deutschland

2

für Frankreich

3

für Italien

4

für die Niederlande

5

für Schweden

6

für Belgien

7

für Ungarn

8

für die Tschechische Republik

9

für Spanien

11

für das Vereinigte Königreich

12

für Österreich

13

für Luxemburg

17

für Finnland

18

für Dänemark

19

für Rumänien

20

für Polen

21

für Portugal

23

für Griechenland

24

für Irland

25

für Kroatien

26

für Slowenien

27

für die Slowakei

29

für Estland

32

für Lettland

34

für Bulgarien

36

für Litauen

49

für Zypern

50

für Malta

1.2. der „Basis-Typgenehmigungsnummer“ aus Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer in der Nähe des Rechtecks; davor steht die zweistellige laufende Nummer, die die jeweils letzte wesentliche technische Änderung der jeweiligen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung bezeichnet;

1.3. einem zusätzlichen Symbol oder zusätzlichen Symbolen oberhalb des Rechtecks, die zur Kennzeichnung bestimmter Merkmale dienen. Diese zusätzlichen Angaben werden in den jeweiligen Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen spezifiziert.

2. Das Typgenehmigungszeichen für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ist auf dem Bauteil bzw. der technischen Einheit dauerhaft und deutlich lesbar anzubringen.

3. Das Beiblatt enthält ein Beispiel eines Typgenehmigungszeichens für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit.




Beiblatt zur Anlage 1

Beispiel eines Typgenehmigungszeichens für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit

image

Legende: Das oben dargestellte Typgenehmigungszeichen für ein Bauteil wurde in Belgien unter der Nummer 0004 erteilt. 01 ist eine laufende Nummer, die den Stand der technischen Anforderungen bezeichnet, die das Bauteil erfüllt. Die laufende Nummer wird nach Maßgabe der jeweiligen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung zugewiesen.

Hinweis: Die zusätzlichen Symbole sind in diesem Beispiel nicht dargestellt.

▼M18




ANHANG VIII

PRÜFERGEBNISSE

(Von der Typgenehmigungsbehörde auszufüllen und dem EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge beizufügen)

Es ist stets anzugeben, auf welche Variante oder Version sich die Angaben beziehen. Je Version ist nur ein Ergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Ergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit (*) gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.

1.   Ergebnisse der Geräuschpegelmessungen

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung relevanten Änderungsrechtsakts. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:



Variante/Version:

Fahrgeräusch (dB(A)/E):

Standgeräusch (dB(A)/E):

bei (min– 1):

2.   Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen

2.1.   Emissionen von Kraftfahrzeugen, die nach dem Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge geprüft werden

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Kraftstoff(e) ( 87 ) … (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Zweistoffbetrieb: Benzin/Erdgas, Benzin/Flüssiggas, Flexfuel: Benzin/Ethanol, Erdgas/Wasserstoff-Erdgas …)

2.1.1.   Prüfung Typ 1 ( 88 ) ( 89 ) (Fahrzeugemissionen im Prüfzyklus nach Kaltstart):



Variante/Version:

CO (mg/km)

THC (mg/km)

NMHC (mg/km)

NOx (mg/km)

THC + NOx (mg/km)

Partikelmasse (PM) (mg/km)

Partikelzahl (P) (#/km) (1)

2.1.2.   Prüfung Typ 2 (89)  (89)  (Emissionsdaten, die bei der Typgenehmigung für die Verkehrssicherheitsprüfung erforderlich sind):



Typ 2, Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl:

Variante/Version:

CO (Vol.-%)

Motordrehzahl (min– 1)

Motoröltemperatur (°C)



Typ 2, Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl:

Variante/Version:

CO (Vol.-%)

Lambda-Wert

Motordrehzahl (min– 1)

Motoröltemperatur (°C)

2.1.3.

Prüfung Typ 3 (Emissionen von Kurbelgehäusegasen): …

2.1.4.

Prüfung Typ 4 (Verdunstungsemissionen): … g/Prüfung

2.1.5.

Prüfung Typ 5 (Dauerhaltbarkeit von Abgasreinigungsanlagen):

 zurückgelegte Alterungsentfernung (km) (z. B. 160 000 km): …

 Verschlechterungsfaktor VF: errechnet/festgesetzt ( 90 )

 Werte:

 



Variante/Version:

CO

THC

NMHC

NOx

THC + NOx

Partikelmasse (PM)

Partikelzahl (P) (1)

2.1.6.

Prüfung Typ 6 (durchschnittliche Emissionen bei niedrigen Umgebungstemperaturen):



Variante/Version:

CO (g/km)

THC (g/km)

2.1.7.

OBD-System: ja/nein (90) 

2.2.

Emissionen von Motoren, die nach dem Prüfverfahren für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden.

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: …

Kraftstoff(e) (90)  … (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Ethanol…)

2.2.1.   Ergebnisse der ESC-Prüfung ( 91 ) ( 92 ) ( 93 )



Variante/Version:

CO (mg/kWh)

THC (mg/kWh)

NOx (mg/kWh)

NH3 (ppm) (1)

Partikelmasse PM (mg/kWh)

Partikelzahl P (#/kWh) (1)

2.2.2.   Ergebnis der ELR-Prüfung (93) 



Variante/Version:

Rauchwert: …m– 1

2.2.3.   Ergebnis der ETC-Prüfung (93)  (93) 



Variante/Version:

CO (mg/kWh)

THC (mg/kWh)

NMHC (mg/kWh) (1)

CH4 (mg/kWh) (1)

NOx (mg/kWh)

NH3 (ppm) (1)

Partikelmasse PM (mg/kWh)

Partikelzahl P (#/kWh) (1)

2.2.4.   Leerlaufprüfung (93) 



Variante/Version:

CO (% vol.)

Lambda-Wert (1)

Motordrehzahl (min– 1)

Motoröltemperatur (°C)

2.3.

Emissionen von Dieselmotoren

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

2.3.1.   Ergebnisse der Prüfung bei freier Beschleunigung



Variante/Version:

Korrigierter Absorptionskoeffizient (m– 1)

Normale Leerlaufdrehzahl des Motors

Höchstdrehzahl des Motors

Motoröltemperatur (min./max.)

3.   Ergebnisse der Messungen der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung geltenden Änderungsrechtsakts:

3.1.   Kolbenverbrennungsmotoren, einschließlich nicht extern aufladbarer Hybrid-Elektrofahrzeuge (93)  ( 94 )



Variante/Version:

CO2-Emissionsmenge (innerorts) (g/km)

CO2-Emissionsmenge (außerorts) (g/km)

CO2-Emissionsmenge (kombiniert) (g/km)

Kraftstoffverbrauch (innerorts) (l/100 km) ()

Kraftstoffverbrauch (außerorts) (l/100 km) ()

Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km) ()

(1)   Die Einheit „l/100 km“ wird für mit Erdgas und Wasserstoff-Erdgas-Gemisch betriebene Fahrzeuge durch „m3/100 km“ und für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge durch „kg/100 km“ ersetzt.

3.2.   Extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (94) 



Variante/Version:

CO2-Emissionsmenge (Zustand A, kombiniert) (g/km)

CO2-Emissionsmenge (Zustand B, kombiniert) (g/km)

CO2-Emissionsmenge (gewichtet, kombiniert) (g/km)

Kraftstoffverbrauch (Zustand A, kombiniert) (l/100 km) (g)

Kraftstoffverbrauch (Zustand B, kombiniert) (l/100 km) (g)

Kraftstoffverbrauch (gewichtet, kombiniert) (l/100 km) (g)

Stromverbrauch (Zustand A, kombiniert) (Wh/km)

Stromverbrauch (Zustand B, kombiniert) (Wh/km)

Stromverbrauch (gewichtet und kombiniert) (Wh/km)

Reichweite im reinen Elektrobetrieb (km)

3.3.   Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb (94) 



Variante/Version:

Stromverbrauch (Wh/km)

Reichweite (km)

3.4.   Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellen (94) 



Variante/Version:

Kraftstoffverbrauch (kg/100 km)

4.   Ergebnisse der Prüfungen von Fahrzeugen, die mit Ökoinnovationen ausgestattet sind ( 95 ) ( 96 ) ( 97 )



Variante/Version …

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation ((h4))

Code der Ökoinnovation ((h5))

1.  CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs (g/km)

2.  CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)

3.  CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 ((h6))

4.  CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3)

5.  Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

Einsparung von CO2-Emissionen

image

xxxx/201x

Eingesparte CO2-Emissionen (insgesamt) (g/km) ((h7))

(h4)  Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(h5)  Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(h6)  Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen

(h7)  Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

4.1.   Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) ( 98 )

Hinweise zum Ausfüllen

(h) Ökoinnovationen

▼M4




ANHANG IX

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

0.   ZIELE

Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte.

Die Übereinstimmungsbescheinigung soll es außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen.

Aus diesen Gründen muss die Übereinstimmungsbescheinigung Folgendes umfassen:

a) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

b) die genauen technischen Merkmale des Fahrzeugs (d. h., die Angabe von Wertbereichen in den einzelnen Einträgen ist unzulässig).

1.   ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

1.1. Die Übereinstimmungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen:

a) SEITE 1, bestehend aus einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers. Für alle Fahrzeugklassen gilt das gleiche Muster;

b) SEITE 2, auf der sich eine technische Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs befindet. Das Muster von Seite 2 ist an die jeweilige Fahrzeugklasse angepasst.

1.2. Die Übereinstimmungsbescheinigung darf höchstens das Format A4 (210 × 297 mm) haben oder muss auf dieses Format gefaltet sein.

1.3. Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 0 Buchstabe b handelt es sich bei den im zweiten Teil aufgeführten Werten und Einheiten um diejenigen, die in den Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Rechtsakte angegeben sind. Bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die Werte nach den in den jeweiligen Rechtsakten festgelegten Verfahren zu überprüfen. Dabei sind die nach diesen Rechtsakten zulässigen Toleranzen zugrunde zu legen.

2.   BESONDERE BESTIMMUNGEN

2.1. Muster A der Übereinstimmungsbescheinigung (vollständiges Fahrzeug) gilt für Fahrzeuge, die im Straßenverkehr verwendet werden können, ohne dass sie zu ihrer Genehmigung weitere Stufen durchlaufen müssen.

2.2. Muster B der Übereinstimmungsbescheinigung (vervollständigte Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die eine weitere Stufe ihrer Genehmigung durchlaufen haben.

Dies ist das normale Ergebnis des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens (wenn z. B. ein Aufbauhersteller mit einem von einem Fahrzeughersteller gebauten Fahrgestell einen Bus baut).

Die während des Mehrstufenverfahrens hinzugekommenen Merkmale sind kurz zu beschreiben.

2.3. Muster C der Übereinstimmungsbescheinigung (unvollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die noch eine weitere Genehmigungsstufe durchlaufen müssen (z. B. LKW-Fahrgestelle).

Außer bei Sattelzugmaschinen gilt für Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrgestelle mit Führerhaus der Klasse N das Muster C.

TEIL I

VOLLSTÄNDIGE UND VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE

MUSTER A1 — SEITE 1

VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Seite 1

Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das unten bezeichnete Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2. Typ: …

Variante (a): …

Version (a): …

0.2.1. Handelsbezeichnung: …

0.4. Fahrzeugklasse: …

▼M15

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

▼M4

0.6. Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10. Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (b), in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system) (c) für das Geschwindigkeitsmessgerät (d) verwendet werden, zugelassen werden kann.



(Ort) (Datum): …

(Unterschrift): …

MUSTER A2 — SEITE 1

IN KLEINSERIEN TYPGENEHMIGTE VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE



[Jahr]

[laufende Nummer]

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Seite 1

Der Unterzeichner … (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2. Typ: …

Variante (a): …

Version (a): …

0.2.1. Handelsbezeichnung: …

0.4. Fahrzeugklasse: …

▼M15

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

▼M4

0.6. Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10. Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (b), in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system) (c) für das Geschwindigkeitsmessgerät (d) verwendet werden, zugelassen werden kann.



(Ort) (Datum): …

(Unterschrift): …

MUSTER B — SEITE 1

VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Seite 1

Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): …

0.2. Typ: …

Variante (a): …

Version (a): …

0.2.1. Handelsbezeichnung: …

▼M16

0.2.2. Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs (q):

Typ: …

Variante (a): …

Version (a): …

Typgenehmigungsnummer einschließlich Nummer der Erweiterung …

▼M4

0.4. Fahrzeugklasse: …

▼M15

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

▼M16

0.5.1. Name und Adresse des Herstellers des Basisfahrzeugs (q) …

▼M4

0.6. Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10. Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

a) wie folgt vervollständigt und geändert (1) worden ist: … und

b) mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung … (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

c) zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (b), in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system) (c) für das Geschwindigkeitsmessgerät (d) verwendet werden, zugelassen werden kann.



(Ort) (Datum): …

(Unterschrift): …

Anlagen: Übereinstimmungsbescheinigung für jede vorausgegangene Fertigungsstufe.

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE M1

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5. Länge: … mm

6. Breite: … mm

7. Höhe: … mm

▼M15

13. Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

▼M15

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

▼M4

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1. Deichselanhängers: … kg

18.3. Zentralachsanhängers: … kg

18.4. ungebremsten Anhängers: … kg

19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine: …

21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22. Arbeitsverfahren: …

23. Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1. Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25. Hubraum: … cm3

26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27. Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

30. Spurweite:

1. … mm

2. … mm

3. … mm

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

38. Code des Aufbaus (i): …

40. Farbe des Fahrzeugs (j): …

41. Anzahl und Anordnung der Türen: …

42. Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

42.1. Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …

42.3. Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …

46. Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47. Abgasnorm (l): Euro …

48. Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1. Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

CO: …

HC: …

NOx: …

HC + NOx: …

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2. Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

CO: …

THC: …

NMHC: …

NOx: …

THC + NOx: …

Partikelmasse: …

Partikelzahl: …

2. Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: …

NOx: …

NMHC: …

THC: …

CH4: …

Partikel: …

48.1. Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

49. CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (m):

1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen



 

CO2-Emissionen

Kraftstoffverbrauch

Innerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Außerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Kombiniert:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Gewichtet, kombiniert:

… g/km

… l/100 km

2. Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert(1))

… Wh/km

Elektrische Reichweite

… km

▼M18

3. Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (1)

3.1. Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (p1): …

3.2. Gesamteinsparungen von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (p2) (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen): …

▼M4

51. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52. Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE M2

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2. Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5. Länge: … mm

6. Breite: … mm

7. Höhe: … mm

9. Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm

12. Hinterer Überhang: … mm

13. Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

13.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

▼M15

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

▼M4

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.3. Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17. Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.3. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.4. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1. Deichselanhängers: … kg

18.3. Zentralachsanhängers: … kg

18.4. ungebremsten Anhängers: … kg

19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine: …

21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22. Arbeitsverfahren: …

23. Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1. Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25. Hubraum: … cm3

26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27. Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28. Getriebe (Typ): …

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

30. Spurweite:

1. … mm

2. … mm

3. … mm

33. Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

38. Code des Aufbaus (i): …

39. Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (1)

41. Anzahl und Anordnung der Türen: …

42. Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

42.1. Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …

42.3. Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …

43. Anzahl der Stehplätze: …

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

46. Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47. Abgasnorm (l): Euro …

48. Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1. Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

CO: …

HC: …

NOx: …

HC + NOx: …

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2. Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

CO: …

THC: …

NMHC: …

NOx: …

THC + NOx: …

Partikelmasse: …

Partikelzahl: …

2. Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: …

NOx: …

NMHC: …

THC: …

CH4: …

Partikel: …

48.1. Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

51. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52. Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE M3

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2. Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5. Länge: … mm

6. Breite: … mm

7. Höhe: … mm

9. Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm

12. Hinterer Überhang: … mm

13. Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

13.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

▼M15

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

▼M4

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.3. Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17. Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.3. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.4. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1. Deichselanhängers: … kg

18.3. Zentralachsanhängers: … kg

18.4. ungebremsten Anhängers: … kg

19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine: …

21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22. Arbeitsverfahren: …

23. Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1. Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25. Hubraum: … cm3

26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27. Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28. Getriebe (Typ): …

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

30.1. Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm

30.2. Spurweite aller übrigen Achsen: … mm

32. Lage der belastbaren Achse(n): …

33. Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

38. Code des Aufbaus (i): …

39. Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (1)

41. Anzahl und Anordnung der Türen: …

42. Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

42.1. Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …

42.2. Anzahl der Sitzplätze: … (unteres Fahrgastdeck) … (oberes Fahrgastdeck) (einschließlich dem Fahrersitz)

42.3. Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …

43. Anzahl der Stehplätze: …

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

46. Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47. Abgasnorm (l): Euro …

48. Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1. Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

CO: …

HC: …

NOx: …

HC + NOx: …

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

2. Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: …

NOx: …

NMHC: …

THC: …

CH4: …

Partikel: …

48.1. Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

51. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52. Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE N1

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5. Länge: … mm

6. Breite: … mm

7. Höhe: … mm

8. Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm

9. Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm

11. Länge der Ladefläche: … mm

13. Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

13.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

▼M15

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

▼M16

14. Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand:…kg (1)(q)

▼M4

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1. Deichselanhängers: … kg

18.2. Sattelanhängers: … kg

18.3. Zentralachsanhängers: … kg

18.4. ungebremsten Anhängers: … kg

19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine: …

21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22. Arbeitsverfahren: …

23. Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1. Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25. Hubraum: … cm3

26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27. Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28. Getriebe (Typ): …

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

30. Spurweite:

1. … mm

2. … mm

3. … mm

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

38. Code des Aufbaus (i): …

40. Farbe des Fahrzeugs (j): …

41. Anzahl und Anordnung der Türen: …

42. Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

46. Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47. Abgasnorm (l): Euro …

48. Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1. Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

CO: …

HC: …

NOx: …

HC + NOx: …

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2. Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

CO: …

THC: …

NMHC: …

NOx: …

THC + NOx: …

Partikelmasse: …

Partikelzahl: …

2. Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: …

NOx: …

NMHC: …

THC: …

CH4: …

Partikel: …

48.1. Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

49. CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (m):

1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen



 

CO2-Emissionen

Kraftstoffverbrauch

Innerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Außerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Kombiniert:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Gewichtet, kombiniert:

… g/km

… l/100 km

2. Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1))

… Wh/km

Elektrische Reichweite

… km

50. Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein(l):

51. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52. Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE N2

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2. Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5. Länge: … mm

6. Breite: … mm

8. Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm

9. Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm

11. Länge der Ladefläche: … mm

12. Hinterer Überhang: … mm

▼M15

13. Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

13.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

▼M15

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

▼M4

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.3. Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17. Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.3. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.4. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1. Deichselanhängers: … kg

18.2. Sattelanhängers: … kg

18.3. Zentralachsanhängers: … kg

18.4. ungebremsten Anhängers: … kg

19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine: …

21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22. Arbeitsverfahren: …

23. Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1. Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25. Hubraum: … cm3

26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27. Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28. Getriebe (Typ): …

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

▼M12

31. Lage der Hubachse(n): …

▼M4

32. Lage der belastbaren Achse(n): …

33. Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

38. Code des Aufbaus (i): …

41. Anzahl und Anordnung der Türen: …

42. Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

46. Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47. Abgasnorm (l): Euro …

48. Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1. Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

CO: …

HC: …

NOx: …

HC + NOx: …

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2. Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

CO: …

THC: …

NMHC: …

NOx: …

THC + NOx: …

Partikelmasse: …

Partikelzahl: …

2. Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: …

NOx: …

NMHC: …

THC: …

CH4: …

Partikel: …

48.1. Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

50. Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein(l):

51. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52. Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE N3

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2. Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5. Länge: … mm

6. Breite: … mm

8. Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm

9. Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm

11. Länge der Ladefläche: … mm

12. Hinterer Überhang: … mm

13. Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

13.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

▼M15

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

▼M4

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.3. Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17. Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.3. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.4. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1. Deichselanhängers: … kg

18.2. Sattelanhängers: … kg

18.3. Zentralachsanhängers: … kg

18.4. ungebremsten Anhängers: … kg

19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine: …

21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22. Arbeitsverfahren: …

23. Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1. Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25. Hubraum: … cm3

26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27. Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28. Getriebe (Typ): …

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

▼M12

31. Lage der Hubachse(n): …

▼M4

32. Lage der belastbaren Achse(n): …

33. Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

38. Code des Aufbaus (i): …

41. Anzahl und Anordnung der Türen: …

42. Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

46. Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47. Abgasnorm (l): Euro …

48. Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1. Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

CO: …

HC: …

NOx: …

HC + NOx: …

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

2. Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: …

NOx: …

NMHC: …

THC: …

CH4: …

Partikel: …

48.1. Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

50. Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein(l):

51. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52. Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSEN O1 UND O2

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5. Länge: … mm

6. Breite: … mm

7. Höhe: … mm

10. Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm

11. Länge der Ladefläche: … mm

12. Hinterer Überhang: … mm

13. Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

13.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

▼M15

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

▼M4

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.3. Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

19. Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

30.1. Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm

30.2. Spurweite aller übrigen Achsen: … mm

▼M12

31. Lage der Hubachse(n): …

▼M4

32. Lage der belastbaren Achse(n): …

34. Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein(1)

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

38. Code des Aufbaus (i): …

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

50. Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein(l):

51. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52. Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSEN O3 UND O4

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2. Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5. Länge: … mm

6. Breite: … mm

7. Höhe: … mm

10. Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm

11. Länge der Ladefläche: … mm

12. Hinterer Überhang: … mm

13. Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

13.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.3. Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

17. Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.3. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

19. Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

▼M12

31. Lage der Hubachse(n): …

▼M4

32. Lage der belastbaren Achse(n): …

34. Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein(1)

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

38. Code des Aufbaus (i): …

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

50. Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein(l):

51. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52. Anmerkungen (n): …

TEIL II

UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE

MUSTER C1 — SEITE 1

UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Seite 1

Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2. Typ: …

Variante (a): …

Version (a): …

0.2.1. Handelsbezeichnung: …

0.4. Fahrzeugklasse: …

▼M15

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

▼M4

0.6. Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10. Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

ohne weitere Genehmigungen nicht zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann.



(Ort) (Datum): …

(Unterschrift): …

MUSTER C2 — SEITE 1

IN KLEINSERIEN TYPGENEHMIGTE UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE



[Jahr]

[laufende Nummer]

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Seite 1

Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2. Typ: …

Variante (a): …

Version (a): …

0.2.1. Handelsbezeichnung: …

0.4. Fahrzeugklasse: …

▼M15

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

▼M4

0.6. Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10. Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

ohne weitere Genehmigungen nicht zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann.



(Ort) (Datum): …

(Unterschrift): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE M1

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1. Höchstzulässige Länge: … mm

6.1. Höchstzulässige Breite: … mm

7.1. Höchstzulässige Höhe: … mm

12.1. Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

▼M15

13.2. Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

▼M15

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

14.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

15. Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1. Deichselanhängers: … kg

18.3. Zentralachsanhängers: … kg

18.4. ungebremsten Anhängers: … kg

19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine: …

21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22. Arbeitsverfahren: …

23. Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1. Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25. Hubraum: … cm3

26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27. Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

30. Spurweite:

1. … mm

2. … mm

3. … mm

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

41. Anzahl und Anordnung der Türen: …

42. Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

46. Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47. Abgasnorm (l): Euro …

48. Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1. Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

CO: …

HC: …

NOx: …

HC + NOx: …

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2. Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

CO: …

THC: …

NMHC: …

NOx: …

THC + NOx: …

Partikelmasse: …

Partikelzahl: …

2. Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: …

NOx: …

NMHC: …

THC: …

CH4: …

Partikel: …

48.1. Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

49. CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (m):

1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen



 

CO2-Emissionen

Kraftstoffverbrauch

Innerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Außerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Kombiniert:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Gewichtet, kombiniert:

… g/km

… l/100 km

2. Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert(1))

… Wh/km

Elektrische Reichweite

… km

52. Anmerkungen (n): …

▼C1

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE M2

(Unvollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2. Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1. Höchstzulässige Länge: … mm

6.1. Höchstzulässige Breite: … mm

7.1. Höchstzulässige Höhe: … mm

12.1. Höchstzulässiger Überhang hinten … mm

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

14.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

15. Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg,

2. … kg,

3. … kg

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.3. Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17. Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1. … kg,

2. … kg,

3. … kg

17.3. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1. … kg,

2. … kg,

3. … kg

17.4. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1. Deichselanhängers: … kg

18.3. Zentralachsanhängers: … kg

18.4. ungebremsten Anhängers: … kg

19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine: …

21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22. Arbeitsverfahren: …

23. Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1. Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25. Hubraum: … cm3

26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27. Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28. Getriebe (Typ): …

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

30. Spurweite:

1. … mm

2. … mm

3. … mm

33. Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45. Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …

45.1. Kennwerte (1): D: …, V: …, S: …, U: …

46. Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47. Abgasnorm (l): Euro …

48. Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1. Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

CO: …

HC: …

NOx: …

HC + NOx: …

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2. Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

CO: …

THC: …

NMHC: …

NOx: …

THC + NOx: …

Partikelmasse: …

Partikelzahl: …

2. Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: …

NOx: …

NMHC: …

THC: …

CH4: …

Partikel: …

48.1. Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

52. Anmerkungen (n): …

▼M4

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE M3

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2. Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1. Höchstzulässige Länge: … mm

6.1. Höchstzulässige Breite: … mm

7.1. Höchstzulässige Höhe: … mm

12.1. Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

14.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

15. Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.3. Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17. Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.3. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.4. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1. Deichselanhängers: … kg

18.3. Zentralachsanhängers: … kg

18.4. ungebremsten Anhängers: … kg

19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine: …

21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22. Arbeitsverfahren: …

23. Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1. Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25. Hubraum: … cm3

26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27. Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28. Getriebe (Typ): …

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

30.1. Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm

30.2. Spurweite aller übrigen Achsen: … mm

32. Lage der belastbaren Achse(n): …

33. Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45. Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …

45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

46. Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47. Abgasnorm (l): Euro …

48. Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1. Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

CO: …

HC: …

NOx: …

HC + NOx: …

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

2. Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: …

NOx: …

NMHC: …

THC: …

CH4: …

Partikel: …

48.1. Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

52. Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE N1

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1. Höchstzulässige Länge: … mm

6.1. Höchstzulässige Breite: … mm

7.1. Höchstzulässige Höhe: … mm

8. Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm

12.1. Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

▼M15

13. Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

14.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

15. Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1. Deichselanhängers: … kg

18.2. Sattelanhängers: … kg

18.3. Zentralachsanhängers: … kg

18.4. ungebremsten Anhängers: … kg

19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine: …

21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22. Arbeitsverfahren: …

23. Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1. Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25. Hubraum: … cm3

26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27. Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28. Getriebe (Typ): …

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

30. Spurweite:

1. … mm

2. … mm

3. … mm

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45. Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …

45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

46. Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47. Abgasnorm (l): Euro …

48. Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1. Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

CO: …

HC: …

NOx: …

HC + NOx: …

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2. Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

CO: …

THC: …

NMHC: …

NOx: …

THC + NOx: …

Partikelmasse: …

Partikelzahl: …

2. Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: …

NOx: …

NMHC: …

THC: …

CH4: …

Partikel: …

48.1. Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

49. CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (m):

1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen



 

CO2-Emissionen

Kraftstoffverbrauch

Innerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Außerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Kombiniert:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Gewichtet, kombiniert:

… g/km

… l/100 km

2. Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1))

… Wh/km

Elektrische Reichweite

… km

52. Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE N2

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2. Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1. Höchstzulässige Länge: … mm

6.1. Höchstzulässige Breite: … mm

8. Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm

12.1. Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

14.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

15. Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.3. Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17. Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1) (o)

17.1. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.3. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.4. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1. Deichselanhängers: … kg

18.2. Sattelanhängers: … kg

18.3. Zentralachsanhängers: … kg

18.4. ungebremsten Anhängers: … kg

19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine: …

21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22. Arbeitsverfahren: …

23. Reiner Elektroantrieb: ja/nein(1)

23.1. Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25. Hubraum: … cm3

26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27. Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28. Getriebe (Typ): …

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

▼M12

31. Lage der Hubachse(n): …

▼M4

32. Lage der belastbaren Achse(n): …

33. Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45. Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …

45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

46. Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47. Abgasnorm (l): Euro …

48. Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1. Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

CO: …

HC: …

NOx: …

HC + NOx: …

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2. Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

CO: …

THC: …

NMHC: …

NOx: …

THC + NOx: …

Partikelmasse: …

Partikelzahl: …

2. Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: …

NOx: …

NMHC: …

THC: …

CH4: …

Partikel: …

48.1. Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

52. Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE N3

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2. Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1. Höchstzulässige Länge: … mm

6.1. Höchstzulässige Breite: … mm

8. Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm

12.1. Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

14.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

15. Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.3. Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17. Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1) (o)

17.1. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.3. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.4. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1. Deichselanhängers: … kg

18.2. Sattelanhängers: … kg

18.3. Zentralachsanhängers: … kg

18.4. ungebremsten Anhängers: … kg

19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine: …

21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22. Arbeitsverfahren: …

23. Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1. Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25. Hubraum: … cm3

26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27. Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28. Getriebe (Typ): …

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

▼M12

31. Lage der Hubachse(n): …

▼M4

32. Lage der belastbaren Achse(n): …

33. Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35. Reifen-/Radkombination (h): …

36. Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45. Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …

45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

46. Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47. Abgasnorm (l): Euro …

48. Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1. Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

CO: …

HC: …

NOx: …

HC + NOx: …

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

2. Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: …

NOx: …

NMHC: …

THC: …

CH4: …

Partikel: …

48.1. Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

52. Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSEN O1 UND O2

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1. Höchstzulässige Länge: … mm

6.1. Höchstzulässige Breite: … mm

7.1. Höchstzulässige Höhe: … mm

10. Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm

12.1. Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

14.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

15. Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung … kg

15.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.3. Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

19.1. Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

30.1. Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm

30.2. Spurweite aller übrigen Achsen: … mm

▼M12

31. Lage der Hubachse(n): …

▼M4

32. Lage der belastbaren Achse(n): …

34. Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein(1)

35. Reifen-/Radkombination (h): …

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45. Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …

45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

52. Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSEN O3 UND O4

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

1. Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2. Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

4. Radstand (e): … mm

4.1. Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1. Höchstzulässige Länge: … mm

6.1. Höchstzulässige Breite: … mm

7.1. Höchstzulässige Höhe: … mm

10. Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm

12.1. Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg

14.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

15. Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

16. Technisch zulässige Höchstmassen

16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

16.3. Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg usw.

17. Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1) (o)

17.1. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

17.3. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1. … kg

2. … kg

3. … kg

19.1. Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

29. Höchstgeschwindigkeit: … km/h

▼M12

31. Lage der Hubachse(n): …

▼M4

32. Lage der belastbaren Achse(n): …

34. Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein(1)

35. Reifen-/Radkombination (h): …

44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45. Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …

45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

52. Anmerkungen (n): …

Erläuterungen zu Anhang IX

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(a)

Geben Sie den Kennzeichnungscode an. ►M12  ————— ◄

(b)

Geben Sie an, ob das Fahrzeug für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrssysteme geeignet ist.

(c)

Geben Sie an, ob für das eingebaute Geschwindigkeitsmessgerät nur metrische Einheiten oder sowohl Einheiten des metrischen als auch des englischen Maßsystems (Imperial system) verwendet werden.

(d)

Diese Angabe hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, technische Änderungen vorzuschreiben, wenn ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen werden soll, für den es nicht bestimmt war und in dem eine andere Verkehrsrichtung gilt.

(e)

Diese Angabe ist nur bei Fahrzeugen mit zwei Achsen erforderlich. ►M12   Bei einem Zentralachsanhänger den waagrechten Abstand zwischen der senkrechten Achse der Kupplung und dem Mittelpunkt der Achse angeben. ◄

►M15  ◄

(g)

Bei Hybridelektrofahrzeugen beide Ausgangsleistungen angeben.

(h)

Zusatzausstattung kann unter „Anmerkungen“ angegeben werden.

(i)

Es sind die in Anhang II Teil C angegebenen Codes zu verwenden.

(j)

Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot/violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz.

(k)

Außer Sitzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätzen.

Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal.

(l)

Geben Sie die Stufe der Euronorm und das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an.

(m)

Für die verschiedenen verwendbaren Kraftstoffe sind jeweils separate Angaben erforderlich. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.

(n)

Ist das Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz gemäß der Entscheidung 2005/50/EG der Kommission (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15) ausgerüstet, muss der Hersteller hier einfügen: „Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet.“

(o)

Der Hersteller kann diese Angaben entweder für den grenzüberschreitenden oder für den innerstaatlichen Verkehr oder für beide machen.

Bei Verwendung im innerstaatlichen Verkehr ist der Code des Landes anzugeben, in dem das Fahrzeug angemeldet werden soll. Dieser muss der Norm ISO 3166-1:2006 entsprechen.

Bei Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr ist die Nummer der jeweiligen Richtlinie anzugeben (z. B. „96/53/EG“ für die Richtlinie 96/53/EG des Rates).

►M18

(p)

Ökoinnovationen.

(P1)

Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen von einander getrennten Bestandteilen:

 Code der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang VII;

 Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.

 (Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: „e1 10 15 16“.)

(P2)

Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

 ◄ ►M16

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(a)

Geben Sie den Kennzeichnungscode an. ►M12  ————— ◄

(b)

Geben Sie an, ob das Fahrzeug für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrssysteme geeignet ist.

(c)

Geben Sie an, ob für das eingebaute Geschwindigkeitsmessgerät nur metrische Einheiten oder sowohl Einheiten des metrischen als auch des englischen Maßsystems (Imperial system) verwendet werden.

(d)

Diese Angabe hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, technische Änderungen vorzuschreiben, wenn ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen werden soll, für den es nicht bestimmt war und in dem eine andere Verkehrsrichtung gilt.

(e)

Diese Angabe ist nur bei Fahrzeugen mit zwei Achsen erforderlich. ►M12   Bei einem Zentralachsanhänger den waagrechten Abstand zwischen der senkrechten Achse der Kupplung und dem Mittelpunkt der Achse angeben. ◄

(g)

Bei Hybridelektrofahrzeugen beide Ausgangsleistungen angeben.

(h)

Zusatzausstattung kann unter „Anmerkungen“ angegeben werden.

(i)

Es sind die in Anhang II Teil C angegebenen Codes zu verwenden.

(j)

Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot/violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz.

(k)

Außer Sitzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätzen.

Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal.

(l)

Geben Sie die Stufe der Euronorm und das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an.

(m)

Für die verschiedenen verwendbaren Kraftstoffe sind jeweils separate Angaben erforderlich. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.

(n)

Ist das Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz gemäß der Entscheidung 2005/50/EG der Kommission (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15) ausgerüstet, muss der Hersteller hier einfügen: „Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet.“

(o)

Der Hersteller kann diese Angaben entweder für den grenzüberschreitenden oder für den innerstaatlichen Verkehr oder für beide machen.

Bei Verwendung im innerstaatlichen Verkehr ist der Code des Landes anzugeben, in dem das Fahrzeug angemeldet werden soll. Dieser muss der Norm ISO 3166-1:2006 entsprechen.

Bei Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr ist die Nummer der jeweiligen Richtlinie anzugeben (z. B. „96/53/EG“ für die Richtlinie 96/53/EG des Rates).

(p)

Ökoinnovationen.

(P1)

Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen von einander getrennten Bestandteilen:

 Code der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang VII;

 Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.

 (Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: „e1 10 15 16“.)

(P2)

Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

(q)

Für vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(a)

Geben Sie den Kennzeichnungscode an. ►M12  ————— ◄

(b)

Geben Sie an, ob das Fahrzeug für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrssysteme geeignet ist.

(c)

Geben Sie an, ob für das eingebaute Geschwindigkeitsmessgerät nur metrische Einheiten oder sowohl Einheiten des metrischen als auch des englischen Maßsystems (Imperial system) verwendet werden.

(d)

Diese Angabe hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, technische Änderungen vorzuschreiben, wenn ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen werden soll, für den es nicht bestimmt war und in dem eine andere Verkehrsrichtung gilt.

(e)

Diese Angabe ist nur bei Fahrzeugen mit zwei Achsen erforderlich. ►M12   Bei einem Zentralachsanhänger den waagrechten Abstand zwischen der senkrechten Achse der Kupplung und dem Mittelpunkt der Achse angeben. ◄

►M15

 

 ◄

(g)

Bei Hybridelektrofahrzeugen beide Ausgangsleistungen angeben.

(h)

Zusatzausstattung kann unter „Anmerkungen“ angegeben werden.

(i)

Es sind die in Anhang II Teil C angegebenen Codes zu verwenden.

(j)

Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot/violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz.

(k)

Außer Sitzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätzen.

Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal.

(l)

Geben Sie die Stufe der Euronorm und das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an.

(m)

Für die verschiedenen verwendbaren Kraftstoffe sind jeweils separate Angaben erforderlich. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.

(n)

Ist das Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz gemäß der Entscheidung 2005/50/EG der Kommission (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15) ausgerüstet, muss der Hersteller hier einfügen: „Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet.“

(o)

Der Hersteller kann diese Angaben entweder für den grenzüberschreitenden oder für den innerstaatlichen Verkehr oder für beide machen.

Bei Verwendung im innerstaatlichen Verkehr ist der Code des Landes anzugeben, in dem das Fahrzeug angemeldet werden soll. Dieser muss der Norm ISO 3166-1:2006 entsprechen.

Bei Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr ist die Nummer der jeweiligen Richtlinie anzugeben (z. B. „96/53/EG“ für die Richtlinie 96/53/EG des Rates).

►M18

 

(p)

Ökoinnovationen.

(P1)

Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen von einander getrennten Bestandteilen:

 Code der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang VII;

 Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.

 (Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: „e1 10 15 16“.)

(P2)

Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

 ◄ ►M16

 

(q)

Für vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

 ◄

▼M9




ANHANG X

ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

0.    Ziele

0.1. Die Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion sollen gewährleisten, dass jedes hergestellte Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht.

0.2. Die Verfahren beinhalten untrennbar die Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen im Sinne der nachstehend beschriebenen „Anfangsbewertung“ sowie die Überprüfung des Genehmigungsgegenstands und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen „Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte“.

1.    Anfangsbewertung

1.1. Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats prüft, ob die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbstständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge mit dem jeweiligen genehmigten Typ sicherzustellen.

1.2. Leitlinien für die Bewertung finden sich in der Norm EN ISO 19011:2002 — Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen.

1.3. Die Anforderungen unter Nummer 1.1 müssen zur Zufriedenheit der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, überprüft werden.

Diese Behörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den anfänglich getroffenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Nummer 2 zufrieden, wobei erforderlichenfalls einer der Bestimmungen nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 oder gegebenenfalls einer Kombination dieser Bestimmungen ganz oder teilweise Rechnung zu tragen ist.

1.3.1. Die eigentliche Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die die Genehmigung erteilt, oder von einer benannten Stelle im Auftrag der Genehmigungsbehörde.

1.3.1.1. Das Ausmaß der durchzuführenden Anfangsbewertung wird von der Genehmigungsbehörde anhand der folgenden Unterlagen festgelegt:

(a) die unter Nummer 1.3.3 beschriebene Zertifizierung des Herstellers, die nicht aufgrund der dort getroffenen Festlegungen qualifiziert oder anerkannt wurde;

(b) bei der Typgenehmigung als Bauteil oder selbstständige technische Einheit die vom (von den) Fahrzeughersteller(n) in den Geschäftsräumen des Herstellers des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit entsprechend einer oder mehreren Spezifikationen des Industriesektors nach den Anforderungen der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2008 durchgeführten Qualitätsbewertungen.

1.3.2. Die eigentliche Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder der von der Genehmigungsbehörde dafür benannten Stelle durchgeführt werden.

1.3.2.1. In diesem Fall erstellt die Genehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats eine Übereinstimmungsbescheinigung, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind, sowie die Rechtsvorschriften, nach denen diese Produkte genehmigt werden sollen.

1.3.2.2. Auf Antrag der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die Typgenehmigung erteilt, übermittelt die Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich die Übereinstimmungsbescheinigung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Bescheinigung zu liefern.

1.3.2.3. In der Übereinstimmungserklärung sollten mindestens aufgeführt werden:

Unternehmensgruppe oder Unternehmen

(z. B. XYZ Automobilwerk),

Besondere Organisation:

(z. B. Unternehmensbereich Europa),

Betriebe/Standorte

(z. B. Motorenwerk 1 (Vereinigtes Königreich) — Fahrzeugwerk 2 (Deutschland)),

Fahrzeug-/Bauteilbereich

(z. B. alle Modelle der Klasse M1),

Bewertete Bereiche

(z. B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und -montage, Fahrzeugfertigung),

Geprüfte Unterlagen

(z. B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unternehmens und des betreffenden Werks),

Datum der Bewertung

(z. B. Prüfung vom 18. bis zum 30.5.2009),

Geplanter Kontrollbesuch

(z. B. Oktober 2010).

1.3.3. Die Genehmigungsbehörde erkennt auch die ordnungsgemäße Zertifizierung des Herstellers nach der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2008 oder einer gleichwertigen harmonisierten Norm als Erfüllung der Anforderungen der Anfangsbewertung gemäß Nummer 1.3 an. Der Hersteller liefert detaillierte Angaben über die Zertifizierung und sorgt dafür, dass die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird.

1.4. Für die Zwecke der Typgenehmigung für Fahrzeuge brauchen die zur Erteilung der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf den Standort und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den vorangegangenen Bewertungen nicht abgedeckt wurden.

2.    Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte

2.1. Jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit, das (die) nach dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften dieser Richtlinie oder der in Anhang IV aufgeführten geltenden Rechtsvorschriften erfüllt.

2.2. Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats überprüft hinsichtlich jeder Genehmigung in Abstimmung mit dem Hersteller, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, damit in festgelegten Abständen die Versuche oder geeignete Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine fortgesetzte Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten; dies umfasst insbesondere die in den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen praktischen Prüfungen.

2.3. Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem:

2.3.1. sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;

2.3.2. Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;

2.3.3. sicherstellen oder überprüfen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben. Dieser Zeitraum darf 10 Jahre nicht überschreiten;

2.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfung oder Kontrolle auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;

2.3.5. sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den in Anhang IV aufgeführten geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind;

2.3.6. sicherstellen, dass alle Stichproben oder Prüfteilmuster, die bei einer bestimmten Prüfung oder Kontrolle den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Anlass für eine weitere Musterentnahme und Prüfung oder Kontrolle sind. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wiederherzustellen;

2.3.7. Bei einer Fahrzeug-Typgenehmigung müssen die Kontrollen gemäß Nummer 2.3.5 mindestens die Überprüfung des korrekten Bauzustands in Bezug auf die Genehmigung und die für Konformitätsbescheinigungen erforderlichen Angaben in Anhang IX umfassen.

3.    Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung

3.1. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.

3.1.1. Normalerweise wird überprüft, ob die unter den Nummern 1 und 2 (Anfangsbewertung und Übereinstimmung der Produkte) dieses Anhangs eingeführten Verfahren unverändert wirksam sind.

3.1.1.1. Von einer Zertifizierungsstelle (die nach Abschnitt 1.3.3 qualifiziert oder anerkannt ist) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt 3.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren akzeptiert werden.

3.1.1.2. Bei der Häufigkeit der nicht in Abschnitt 3.1.1.1 aufgeführten Überprüfungen durch die Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden gemäß den Abschnitten 1 und 2 durchgeführten Überprüfungen nach einem Zeitraum wiederholt werden, der von der Genehmigungsbehörde angesichts der vorliegenden Erfahrungen bemessen wird.

3.2. Bei jeder Überprüfung werden dem Prüfbeamten Aufzeichnungen der Prüfungen oder Kontrollen und Herstellungsunterlagen, insbesondere Aufzeichnungen jener Prüfungen oder Kontrollen, die gemäß Abschnitt 2.2 erforderlich sind, zur Verfügung gestellt.

3.3. Der Prüfer kann nach dem Zufallsprinzip Muster zur Prüfung im Labor des Herstellers oder in den Anlagen des Technischen Dienstes auswählen. In diesem Fall werden nur praktische Prüfungen durchgeführt. Die Mindestzahl von Mustern kann aufgrund der Ergebnisse der herstellerseitigen Prüfungen festgelegt werden.

3.4. Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufrieden stellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der im Einklang mit Absatz 3.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die zwecks praktischer Prüfungen an den Technischen Dienst zu übermitteln sind.

3.5. Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herzustellen.

▼M1




ANHANG XI

AUFSTELLUNG DER RECHTSAKTE ZUR FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG




Anlage 1

Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1 ≤ 2 500 (1) kg

M1 > 2 500 (1) kg

M2

M3

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie

70/157/EWG

H

G + H

G + H

G + H

2

Emissionen

Richtlinie

70/220/EWG

Q

G + Q

G + Q

G + Q

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG)

Nr. 715/2007

Q

G + Q

G + Q

 

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie

70/221/EWG

F

F

F

F

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie

70/222/EWG

X

X

X

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie

70/311/EWG

X

G

G

G

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie

70/387/EWG

B

G + B

 
 

7

Schallzeichen

Richtlinie

70/388/EWG

X

X

X

X

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

2003/97/EG

X

G

G

G

9

Bremsanlagen

Richtlinie

71/320/EWG

X

G

G

G

10

Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie

72/245/EWG

X

X

X

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie

72/306/EWG

H

H

H

H

12

Innenausstattung

Richtlinie

74/60/EWG

C

G + C

 
 

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie

74/61/EWG

X

G

G

G

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie

74/297/EWG

X

G

 
 

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie

74/408/EWG

D

G + D

G + D

G + D

16

Außenkanten

Richtlinie

74/483/EWG

X für das Führerhaus; A für den übrigen Teil

G für das Führerhaus; A für den übrigen Teil

 
 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie

75/443/EWG

X

X

X

X

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie

76/114/EWG

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie

76/115/EWG

D

G + L

G + L

G + L

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie

76/756/EWG

A + N

A + G+N für das Führerhaus; A + N für den übrigen Teil

A + G+N für das Führerhaus; A + N für den übrigen Teil

A + G+N für das Führerhaus; A + N für den übrigen Teil

21

Rückstrahler

Richtlinie

76/757/EWG

X

X

X

X

22

Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umriss-, Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie

76/758/EWG

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie

76/759/EWG

X

X

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie

76/760/EWG

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie

76/761/EWG

X

X

X

X

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie

76/762/EWG

X

X

X

X

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie

77/389/EWG

E

E

E

E

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie

77/538/EWG

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie

77/539/EWG

X

X

X

X

30

Parkleuchten

Richtlinie

77/540/EWG

X

X

X

X

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie

77/541/EWG

D

G + M

G + M

G + M

32

Sichtfeld

Richtlinie

77/649/EWG

X

G

 
 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie

78/316/EWG

X

X

X

X

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie

78/317/EWG

X

G + O

O

O

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie

78/318/EWG

X

G + O

O

O

36

Heizung

Richtlinie

2001/56/EG

X

X

X

X

37

Radabdeckung

Richtlinie

78/549/EWG

X

G

 
 

38

Kopfstützen

Richtlinie

78/932/EWG

D

G + D

 
 

39

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch

Richtlinie

80/1268/EWG

N/A

N/A

 
 

▼M5 —————

▼M5

41a

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G + H

G + H

G + H

G + H

▼M1

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie

92/21/EWG

X

X

 
 

45

Sicherheitsglas

Richtlinie

92/22/EWG

J

G + J

G + J

G + J

46

Reifen

Richtlinie

92/23/EWG

X

G

G

G

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie

92/24/EWG

 
 
 

X

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie

97/27/EG

 
 

X

X

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie

94/20/EG

X

G

G

G

51

Brennverhalten

Richtlinie

95/28/EG

 
 
 

G für das Führerhaus; X für den übrigen Teil

52

Kraftomnibusse

Richtlinie

2001/85/EG

 
 

A

A

53

Frontaufprall

Richtlinie

96/79/EG

N/A

N/A

 
 

54

Seitenaufprall

Richtlinie

96/27/EG

N/A

N/A

 
 

▼M2

58

Fußgängerschutz

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

X

N/A (3)

 
 

▼M1

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie

2005/64/EG

N/A

N/A

 
 

▼M2 —————

▼M1

61

Klimaanlagen

Richtlinie

2006/40/EG

X

X

 
 

▼M3

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

Q

G + Q

G + Q

G + Q

▼M6

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A

P/A

P/A

P/A

▼M13

63.1

Gangwechselanzeiger

(EU) Nr. 65/2012

G

G

 
 

▼M1

(1)   Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand.

(2)   Gesamtmasse im beladenen Zustand bis zu 3,5 t.

(3)   Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen und mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein.




Anlage 2

Beschussgeschützte Fahrzeuge



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

2

Emissionen

Richtlinie 70/220/EWG

A

A

A

A

A

A

 
 
 
 

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

A

 

A

A

 
 
 
 
 

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie 70/387/EWG

X

 
 

X

X

X

 
 
 
 

7

Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

A + K

A + K

A + K

A + K

A + K

A + K

 
 
 
 

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie 2003/97/EG

A

A

A

A

A

A

 
 
 
 

9

Bremsanlagen

Richtlinie 71/320/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

10

Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie 72/245/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie 72/306/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

12

Innenausstattung

Richtlinie 74/60/EWG

A

 
 
 
 
 
 
 
 
 

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie 74/61/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie 74/297/EWG

N/A

 
 

N/A

 
 
 
 
 
 

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie 74/408/EWG

X

D

D

D

D

D

 
 
 
 

16

Außenkanten

Richtlinie 74/483/EWG

A

 
 
 
 
 
 
 
 
 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie 75/443/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie 76/115/EWG

A

A

A

A

A

A

 
 
 
 

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

21

Rückstrahler

Richtlinie 76/757/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22

Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umriss-, Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie 76/758/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie 76/759/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie 76/760/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie 76/761/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie 76/762/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

A

A

A

A

A

A

 
 
 
 

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie 77/538/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie 77/539/EWG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

30

Parkleuchten

Richtlinie 77/540/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie 77/541/EWG

A

A

A

A

A

A

 
 
 
 

32

Sichtfeld

Richtlinie 77/649/EWG

S

 
 
 
 
 
 
 
 
 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie 78/316/EWG

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie 78/317/EWG

A

O

O

O

O

O

 
 
 
 

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

A

O

O

O

O

O

 
 
 
 

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

37

Radabdeckung

Richtlinie 78/549/EWG

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

38

Kopfstützen

Richtlinie 78/932/EWG

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

39

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch

Richtlinie 80/1268/EWG

N/A

 
 
 
 
 
 
 
 
 

▼M5 —————

▼M5

41a

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 
 
 
 

▼M1

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie 89/297/EWG

 
 
 
 

X

X

 
 

X

X

▼M12

43

Spritzschutzsysteme

Richtlinie 91/226/EWG

 
 
 

X

X

X

X

X

X

X

▼M1

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie 92/21/EWG

X

 
 
 
 
 
 
 
 
 

45

Sicherheitsglas

Richtlinie 92/22/EWG

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

N/A

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie 92/24/EWG

 

X

X

 

X

X

 
 
 
 

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie 97/27/EG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie 92/114/EWG

 
 
 

A

A

A

 
 
 
 

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

51

Brennverhalten

Richtlinie 95/28/EG

 
 

X

 
 
 
 
 
 
 

52

Kraftomnibusse

Richtlinie 2001/85/EG

 

A

A

 
 
 
 
 
 
 

53

Frontaufprall

Richtlinie 96/79/EG

N/A

 
 
 
 
 
 
 
 
 

54

Seitenaufprall

Richtlinie 96/27/EG

N/A

 
 

N/A

 
 
 
 
 
 

56

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Richtlinie 98/91/EG

 
 
 

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie 2000/40/EG

 
 
 
 

X

X

 
 
 
 

▼M2

58

Fußgängerschutz

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

N/A

 
 

N/A

 
 
 
 
 
 

▼M1

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

N/A

 
 

N/A

 
 
 
 
 
 

▼M2 —————

▼M1

61

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

X

 
 

Z

 
 
 
 
 
 

▼M3

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

A

A

A

A

A

A

 
 
 
 

▼M6

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

▼M13

63.1

Gangwechselanzeiger

(EU) Nr. 65/2012

G

 
 
 
 
 
 
 
 
 

▼M1

(1)   Die Vorschriften der Richtlinie 98/91/EG gelten nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs beantragt, das für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist.




Anlage 3

Rollstuhlgerechte Fahrzeuge



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie

70/157/EWG

X

2

Emissionen

Richtlinie

70/220/EWG

G + W1

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG)

Nr. 715/2007

G + W1

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie

70/221/EWG

X + W2

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie

70/222/EWG

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie

70/311/EWG

X

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie

70/387/EWG

X

7

Schallzeichen

Richtlinie

70/388/EWG

X

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie

2003/97/EWG

X

9

Bremsanlagen

Richtlinie

71/320/EWG

X

10

Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie

72/245/EWG

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie

72/306/EWG

X

12

Innenausstattung

Richtlinie

74/60/EWG

X

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie

74/61/EWG

X

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie

74/297/EWG

X

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie

74/408/EWG

X + W3

16

Außenkanten

Richtlinie

74/483/EWG

X + W4

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie

75/443/EWG

X

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie

76/114/EWG

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie

76/115/EWG

X + W5

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie

76/756/EWG

X

21

Rückstrahler

Richtlinie

76/757/EWG

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie

76/758/EWG

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie

76/759/EWG

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie

76/760/EWG

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie

76/761/EWG

X

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie

76/762/EWG

X

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie

77/389/EWG

X

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie

77/538/EWG

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie

77/539/EWG

X

30

Parkleuchten

Richtlinie

77/540/EWG

X

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie

77/541/EWG

X + W6

32

Sichtfeld

Richtlinie

77/649/EWG

X

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie

78/316/EWG

X

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie

78/317/EWG

X

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie

78/318/EWG

X

36

Heizung

Richtlinie

2001/56/EG

X

37

Radabdeckung

Richtlinie

78/549/EWG

X

39

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch

Richtlinie

80/1268/EWG

X + W7

▼M5 —————

▼M5

41a

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

▼M1

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie

92/21/EWG

X + W8

45

Sicherheitsglas

Richtlinie

92/22/EWG

X

46

Reifen

Richtlinie

92/23/EWG

X

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie

94/20/EG

X

53

Frontalaufprall

Richtlinie

96/79/EG

X + W9

54

Seitenaufprall

Richtlinie

96/27/EG

X + W10

▼M2

58

Fußgängerschutz

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

X

▼M1

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie

2005/64/EG

N/A

▼M2 —————

▼M1

61

Klimaanlagen

Richtlinie

2006/40/EG

X

▼M3

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

X

▼M6

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A

▼M13

63.1

Gangwechselanzeiger

(EU) Nr. 65/2012

G

▼M1




Anlage 4

Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich Wohnanhänger)

Die Anwendung der Ausnahmeregelungen ist nur zulässig, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde hinreichend nachweist, dass das Fahrzeug wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nicht alle Anforderungen erfüllen kann.



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

►M13  M1  ◄

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie

70/157/EWG

 

H

H

H

H

H

 
 
 
 

2

Emissionen

Richtlinie

70/220/EWG

 

Q

Q

Q

Q

Q

 
 
 
 

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung

(EG) Nr. 715/2007

 

Q

 

Q

Q

 
 
 
 
 

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie

70/221/EWG

 

F

F

F

F

F

X

X

X

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie

70/222/EWG

 

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

A + R

5

Lenkanlagen

Richtlinie

70/311/EWG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie

70/387/EWG

 
 
 

B

B

B

 
 
 
 

7

Schallzeichen

Richtlinie

70/388/EWG

 

X

X

X

X

X

 
 
 
 

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie

2003/97/EG

 

X

X

X

X

X

 
 
 
 

9

Bremsanlagen

Richtlinie

71/320/EWG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

10

Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie

72/245/EWG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie

72/306/EWG

 

H

H

H

H

H

 
 
 
 

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie

74/61/EWG

 

X

X

X

X

X

 
 
 
 

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie

74/297/EWG

 
 
 

X

 
 
 
 
 
 

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie

74/408/EWG

 

D

D

D

D

D

 
 
 
 

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie

75/443/EWG

 

X

X

X

X

X

 
 
 
 

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie

76/114/EWG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie

76/115/EWG

 

D

D

D

D

D

 
 
 
 

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie

76/756/EWG

 

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

A + N

21

Rückstrahler

Richtlinie

76/757/EWG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

22

Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umriss-, Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie

76/758/EWG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie

76/759/EWG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie

76/760/EWG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie

76/761/EWG

 

X

X

X

X

X

 
 
 
 

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie

76/762/EWG

 

X

X

X

X

X

 
 
 
 

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie

77/389/EWG

 

A

A

A

A

A

 
 
 
 

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie

77/538/EWG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie

77/539/EWG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

30

Parkleuchten

Richtlinie

77/540/EWG

 

X

X

X

X

X

 
 
 
 

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie

77/541/EWG

 

D

D

D

D

D

 
 
 
 

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie

78/316/EWG

 

X

X

X

X

X

 
 
 
 

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie

78/317/EWG

 

O

O

O

O

O

 
 
 
 

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie

78/318/EWG

 

O

O

O

O

O

 
 
 
 

36

Heizung

Richtlinie

2001/56/EG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

▼M5 —————

▼M5

41a

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

 

H

H

H

H

H

 
 
 
 

▼M1

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie

89/297/EWG

 
 
 
 

X

X

 
 

X

X

▼M12

43

Spritzschutzsysteme

Richtlinie 91/226/EWG

 
 
 

X

X

X

X

X

X

X

▼M1

45

Sicherheitsglas

Richtlinie

92/22/EWG

 

J

J

J

J

J

J

J

J

J

46

Reifen

Richtlinie

92/23/EWG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie

92/24/EWG

 

X

X

 

X

X

 
 
 
 

48

Massen und Abmessungen

Richtlinie

97/27/EG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie

92/114/EWG

 
 
 

X

X

X

 
 
 
 

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie

94/20/EG

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

51

Brennverhalten

Richtlinie

95/28/EG

 
 

X

 
 
 
 
 
 
 

52

Kraftomnibusse

Richtlinie

2001/85/EG

 

X

X

 
 
 
 
 
 
 

54

Seitenaufprall

Richtlinie

96/27/EG

 
 
 

A

 
 
 
 
 
 

56

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Richtlinie

98/91/EG

 
 
 
 

X

X

X

X

X

X

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie

2000/40/EG

 
 
 
 

X

X

 
 
 
 

▼M2

58

Fußgängerschutz

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

 
 
 

N/A (1)

 
 
 
 
 
 

▼M1

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie

2005/64/EG

 
 
 

N/A

 
 
 
 
 
 

▼M2 —————

▼M1

61

Klimaanlage

Richtlinie

2006/40/EG

 
 
 

Z

 
 
 
 
 
 

▼M3

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

 

Q

Q

Q

Q

Q

 
 
 
 

▼M6

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

 

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

▼M13

63.1

Gangwechselanzeiger

(EU) Nr. 65/2012

G

 
 
 
 
 
 
 
 
 

▼M1

(1)   Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen und mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein.




Anlage 5

Mobilkrane



Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Mobilkrane der Klasse N3

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie

70/157/EWG

T

2

Emissionen

Richtlinie

70/220/EWG

X

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG)

Nr. 715/2007

N/A

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie

70/221/EWG

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie

70/222/EWG

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie

70/311/EWG

X (Hundegang zulässig)

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie

70/387/EWG

A

7

Schallzeichen

Richtlinie

70/388/EWG

X

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie

2003/97/EG

X

9

Bremsanlagen

Richtlinie

71/320/EWG

U

10

Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

Richtlinie

72/245/EWG

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie

72/306/EWG

X

12

Innenausstattung

Richtlinie

74/60/EWG

X

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie

74/61/EWG

X

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie

74/408/EWG

D

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie

75/443/EWG

X

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie

76/114/EWG

X

19

Gurtverankerungen

Richtlinie

76/115/EWG

D

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie

76/756/EWG

A + Y

21

Rückstrahler

Richtlinie

76/757/EWG

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie

76/758/EWG

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie

76/759/EWG

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie

76/760/EWG

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie

76/761/EWG

X

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie

76/762/EWG

X

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie

77/389/EWG

A

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie

77/538/EWG

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie

77/539/EWG

X

30

Parkleuchten

Richtlinie

77/540/EWG

X

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie

77/541/EWG

D

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie

78/316/EWG

X

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie

78/317/EWG

O

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie

78/318/EWG

O

36

Heizung

Richtlinie

2001/56/EG

X

▼M5 —————

▼M5

41a

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

V

▼M1

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie

89/297/EWG

X

43

Spritzschutzsystem

Richtlinie

91/226/EWG

X

45

Sicherheitsglas

Richtlinie

92/22/EWG

J

46

Reifen

Richtlinie

92/23/EWG

A

(Sofern die Anforderungen der ISO-Norm 10571-1995 (Reifen für Mobilkrane und ähnliche Spezialfahrzeuge) bzw. des ETRTO Standards Manual erfüllt werden.)

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie

92/24/EWG

X

48

Massen und Abmessungen

Richtlinie

97/27/EG

X

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie

92/114/EWG

X

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie

94/20/EG

X

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie

2000/40/EG

X

▼M3

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

X

▼M6

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A

▼M12




Anlage 6



Anhänger für Schwerlasttransporte

Nummer

Gegenstand

Nummer des Rechtsakts

Anhänger der Klasse O4

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

X

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

X

5

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

X

9

Bremsanlagen

Richtlinie 71/320/EWG

X

10

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Richtlinie 72/245/EWG

X

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

X

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

A + N

21

Rückstrahler

Richtlinie 76/757/EWG

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie 76/758/EWG

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie 76/759/EWG

X

24

Beleuchtung für das hintere Kennzeichen

Richtlinie 76/760/EWG

X

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie 77/538/EWG

X

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie 77/539/EWG

X

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

N/A

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie 89/297/EWG

A

43

Spritzschutzsysteme

Richtlinie 91/226/EWG

A

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

I

48

Massen und Abmessungen

Richtlinie 97/27/EG

X

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

X

63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A

▼M1

Bedeutung der Buchstaben:

X

Nur die in dem Rechtsakt genannten Ausnahmen sind zulässig.

N/A

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Fahrzeuge dieser Klasse (keine Anforderungen).

▼M12

P/A

Dieser Rechtsakt ist teilweise anwendbar. Sein genauer Geltungsbereich wird in den Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festgelegt.

▼M1

A

Ausnahmen zulässig, soweit die besondere Zweckbestimmung eine vollumfängliche Erfüllung verhindert. Der Hersteller muss der Typgenehmigungsbehörde hinreichend nachweisen, dass aufgrund der besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllt werden können.

B

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

▼M6 —————

▼M1

D

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf der Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

E

Nur vorn.

F

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig.

G

Vorschriften entsprechend der Klasse des Basisfahrzeugs/unvollständigen Fahrzeugs (dessen Fahrgestell zum Bau des Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung verwendet wurde). Bei unvollständigen/vervollständigten Fahrzeugen ist es zulässig, dass die Vorschriften für Fahrzeuge der entsprechenden Klasse N (auf der Grundlage der Gesamtmasse) erfüllt werden.

H

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

▼M12

I

Reifen müssen nach den Vorschriften der UN/ECE-Regelung Nr. 54 typgenehmigt sein, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt.

Die Tragfähigkeitskennzahl kann im Einverständnis mit dem Reifenhersteller an die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Anhängers angepasst werden.

▼M1

J

Für die gesamte Fensterverglasung mit Ausnahme des Führerhauses (Windschutzscheibe und Seitenscheiben) kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

K

Zusätzliche Notalarmsysteme zulässig.

▼M12

L

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf der Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

▼M1

M

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An allen Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf der Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

N

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

O

Das Fahrzeug ist vorn mit einem entsprechenden System auszurüsten.

Q

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

R

Vorausgesetzt, die Kennzeichenschilder aller Mitgliedstaaten können montiert werden und bleiben sichtbar.

S

Der Lichtdurchlässigkeitsfaktor beträgt mindestens 60 %, und der A-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10o.

T

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann nach der Richtlinie 70/157/EWG (zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/101/EG) geprüft werden. In Bezug auf Abschnitt 5.2.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG gelten die folgenden Grenzwerte:

a) 81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW,

b) 83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW,

c) 84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW.

▼M6 —————

▼M1

V

Die Einhaltung der Richtlinie 97/68/EG ist zulässig.

W1

Die Vorschriften sind einzuhalten, doch sind Änderungen an der Auspuffanlage ohne weitere Prüfungen zulässig, wenn die emissionsmindernden Einrichtungen einschließlich (etwaiger) Partikelfilter nicht betroffen sind. Es ist keine erneute Verdunstungsprüfung an dem veränderten Fahrzeug erforderlich, wenn die vom Hersteller des Basisfahrzeugs angebrachten Einrichtungen zur Verdunstungsbegrenzung unverändert bleiben.

Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung der Bezugsmasse gültig.

W2

Die Vorschriften sind einzuhalten, doch ist eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffschläuche und der Kraftstoffdampfleitungen zulässig. Eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters ist zulässig.

W3

Ein Rollstuhlplatz gilt als Sitzplatz. Für jeden Rollstuhl ist ausreichend Platz vorzusehen. Die Längsebene des speziellen Bereichs verläuft parallel zur Längsebene des Fahrzeugs.

Dem Fahrzeughalter sind entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen, denen zu entnehmen ist, dass ein in einem Fahrzeug als Sitzplatz genutzter Rollstuhl imstande sein muss, den durch den Befestigungsmechanismus bei unterschiedlichen Fahrbedingungen einwirkenden Kräften zu widerstehen.

An den Fahrzeugsitzen können entsprechende Anpassungen vorgenommen werden, sofern ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen das in der Richtlinie vorgesehene Leistungsniveau garantieren.

W4

Die Einstiegshilfen müssen in Ruheposition die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

▼M6 —————

▼M1

W7

Es braucht keine erneute Messung der CO2-Emissionen vorgenommen zu werden, wenn in Anwendung der Bestimmungen unter W1 keine erneuten Prüfungen der Auspuffemissionen vorgenommen werden müssen.

W8

Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 100 kg angenommen. Die Masse ist am H-Punkt der dreidimensionalen Maschine zu konzentrieren.

Der Technische Dienst prüft auch die Möglichkeit der Verwendung eines oder mehrerer elektrischer Rollstühle, deren Masse einschließlich Benutzer mit jeweils 250 kg angesetzt wird. Eine Begrenzung der Personenbeförderungskapazität infolge der Verwendung eines oder mehrerer elektrischer Rollstühle ist in dem Typgenehmigungsbogen zu vermerken, und in die Übereinstimmungsbescheinigung ist ein Hinweis in der entsprechenden Sprache aufzunehmen.

W9

An dem geänderten Fahrzeug müssen keine erneuten Prüfungen vorgenommen werden, wenn der vordere Teil des Fahrgestells vor dem R-Punkt des Fahrers von der Umrüstung des Fahrzeugs nicht betroffen ist und kein Teil der zusätzlichen Rückhalteeinrichtung (Airbag(s)) entfernt oder deaktiviert wurde.

W10

An dem geänderten Fahrzeug müssen keine erneuten Prüfungen vorgenommen werden, wenn die seitlichen Verstärkungen nicht verändert wurden und kein Teil der zusätzlichen Rückhalteeinrichtung (Seitenairbag(s)) entfernt oder deaktiviert wurde.

Y

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind.

Z

Nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I gemäß Tabelle 1 der Richtlinie 70/220/EWG Anhang I Abschnitt 5.3.1.4.

▼M15




ANHANG XII

HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN UND AUSLAUFENDE SERIEN

A.   HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN

1. Die Zahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die gemäß Artikel 22 jährlich in der Europäischen Union zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden dürfen, ist in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse wie folgt begrenzt:



Klasse

Einheiten

M1

1 000

M2, M3

0

N1

0

N2, N3

0

O1, O2

0

O3, O4

0

2. Die Zahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die gemäß Artikel 23 jährlich in einem Mitgliedstaat zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden dürfen, ist von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen, darf aber in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse nicht die folgenden Zahlen überschreiten:



Klasse

Einheiten

M1

75

M2, M3

250

N1

500

N2, N3

250

O1, O2

500

O3, O4

250

3. Die Zahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 jährlich in einem Mitgliedstaat zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden dürfen, ist von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen, darf aber in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse nicht die folgenden Zahlen überschreiten:



Klasse

Einheiten

M2, M3

1 000

N2, N3

1 200

O3, O4

2 000

B.   HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR AUSLAUFENDE SERIEN

Die Höchstzahl vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge, die jeweils in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren für auslaufende Serien in Betrieb genommen werden, wird von dem Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen festgelegt:

1. Die Höchstzahl der Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen darf im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 nicht mehr als 10 % und im Fall von Fahrzeugen anderer Klassen nicht mehr als 30 % der Fahrzeuge aller betreffenden Typen, die im Vorjahr in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen wurden, betragen;

handelt es sich bei 10 % bzw. 30 % um weniger als 100 Fahrzeuge, darf der Mitgliedstaat die Inbetriebnahme von maximal 100 Fahrzeugen erlauben;

2. die Zahl der Fahrzeuge jedes einzelnen Typs wird beschränkt auf diejenigen, für die am oder nach dem Herstellungsdatum eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die nach ihrem Ausstellungsdatum mindestens drei Monate gültig blieb, anschließend jedoch durch das Inkrafttreten eines Rechtsakts ungültig wurde.

▼B




ANHANG XIII

AUFSTELLUNG DER TEILE UND AUSRÜSTUNGEN, VON DENEN EIN ERHEBLICHES RISIKO FÜR DAS EINWANDFREIE FUNKTIONIEREN VON SYSTEMEN AUSGEHEN KANN, DIE FÜR DIE SICHERHEIT DES FAHRZEUGS ODER SEINE UMWELTWERTE VON WESENTLICHER BEDEUTUNG SIND, SOWIE DER LEISTUNGSANFORDERUNGEN, GEEIGNETEN PRÜFVERFAHREN, KENNZEICHNUNGS- UND VERPACKUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIESE TEILE UND AUSRÜSTUNGEN

I.   Teile und Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fahrzeugsicherheit haben



Nr.

Beschreibung

Leistungsanforderung

Prüfverfahren

Kennzeichnungsvorschrift

Verpackungsvorschriften

1

(…)

 
 
 
 

2

 
 
 
 
 

3

 
 
 
 
 

II.   Teile und Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltwerte des Fahrzeugs haben



Nr.

Beschreibung

Leistungsanforderung

Prüfverfahren

Kennzeichnungsvorschrift

Verpackungsvorschriften

1

(…)

 
 
 
 

2

 
 
 
 
 

3

 
 
 
 
 




ANHANG XIV

AUFSTELLUNG DER NACH RECHTSAKTEN ERTEILTEN EG-TYPGENEHMIGUNGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Listen-Nummer:

Für den Zeitraum von: … bis zum: …

Für jede EG-Typgenehmigung, die innerhalb des obigen Zeitraums erteilt, verweigert oder entzogen wurde, sind folgende Angaben zu machen:

Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

(Ggf.) Grund für die Erweiterung:

Fabrikmarke:

Typ:

Ausstellungsdatum:

Datum der Erstausstellung (bei Erweiterungen):

▼M9




ANHANG XV

RECHTSVORSCHRIFTEN, FÜR DIE EIN HERSTELLER ALS TECHNISCHER DIENST BENANNT WERDEN KANN

0.    Ziele und Anwendungsbereich

0.1 In diesem Anhang sind die Rechtsvorschriften aufgeführt, für die ein Hersteller gemäß Artikel 41 Absatz 6 als Technischer Dienst benannt werden kann.

0.2 Er umfasst auch geeignete Bestimmungen über die Benennung eines Herstellers als Technischer Dienst im Rahmen der Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, für die Teil I von Anhang IV gilt.

0.3 Er gilt jedoch nicht für Herstelleranträge auf Genehmigung einer Kleinserie gemäß Artikel 22.

1.    Benennung eines Herstellers als Technischer Dienst

1.1 Ein als Technischer Dienst benannter Hersteller ist ein Hersteller, der im Sinne von Artikel 3 Absatz 31 von der Genehmigungsbehörde als Prüflabor für die Durchführung von Genehmigungsprüfungen in ihrem Auftrag benannt wurde.

Gemäß Artikel 41 Absatz 6 kann ein Hersteller nur für Tätigkeiten der Kategorie A als Technischer Dienst benannt werden.

1.2 Die „Prüfungsdurchführung“ umfasst nicht nur die Leistungsmessung, sondern auch das Aufzeichnen der Prüfungsergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit den einschlägigen Schlussfolgerungen an die Genehmigungsbehörde.

In ihrem Rahmen ist auch zu kontrollieren, ob die Bestimmungen erfüllt sind, die nicht notwendigerweise Messungen erfordern. Dies ist bei der Bewertung der Konstruktion im Hinblick auf rechtliche Bestimmungen der Fall.

Beispielsweise ist die die „Kontrolle, ob die Lage des Kraftstoffbehälters in einem Fahrzeug den Bestimmungen von Abschnitt 5.10 von Anhang I der Richtlinie 70/221/EWG entspricht“ als Teil der „Prüfungsdurchführung“ zu verstehen.

2.    Aufstellung der Rechtsakte und Beschränkungen



 

Nummer des Rechtsakts

Gegenstand

4.

Richtlinie 70/222/EWG

Anbringung hinteres Kennzeichen

7.

Richtlinie 70/388/EWG

Schallzeichen

18.

Richtlinie 76/114/EWG

(Vorgeschriebene) Schilder

20.

Richtlinie 76/756/EWG

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

27.

Richtlinie 77/389/EWG

Abschleppeinrichtung

33.

Richtlinie 78/316/EWG

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

34.

Richtlinie 78/317/EWG

Entfrostung/Trocknung

35.

Richtlinie 78/318/EWG

Scheibenwischer/-wascher

36.

Richtlinie 2001/56/EG

Heizung

Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang VIII über die Vorschriften zum Einbau von LPG-betriebenen Heizungssystemen in Fahrzeuge.

37.

Richtlinie 78/549/EWG

Radabdeckung

44.

Richtlinie 92/21/EWG

Massen und Abmessungen (Kraftwagen)

45.

Richtlinie 92/22/EWG

Sicherheitsglas

Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 43

46.

Richtlinie 92/23/EWG

Reifen

48.

Richtlinie 97/27/EG

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

49.

Richtlinie 92/114/EWG

Führerhaus-Außenkanten

50.

Richtlinie 94/20/EG

Verbindungseinrichtungen

Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang V (bis einschließlich Abschnitt 8) und Anhang VII

61.

Richtlinie 2006/40/EG

Klimaanlagen




Anlage

Benennung eines Herstellers als Technischer Dienst

1.    Allgemeines

1.1 Die Benennung und Notifizierung eines Herstellers als Technischer Dienst erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 41, 42 und 43 sowie der praktischen Maßnahmen in dieser Anlage.

1.2 Der Hersteller ist nach der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 — Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien zu akkreditieren.

2.    Vergabe von Unteraufträgen

2.1 Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 6 Unterabsatz 1 kann ein Hersteller einen Unterauftragnehmer mit der Durchführung von Prüfungen in seinem Namen betrauen.

Als Unterauftragnehmer gilt:

a) entweder eine Tochtergesellschaft, die innerhalb der Organisation des Herstellers mit den Prüfungstätigkeiten betraut ist, oder

b) eine dritte Partei, die als Vertragspartner des Herstellers Prüfungen durchführt.

2.2 Auch wenn der Hersteller die Dienste eines Unterauftragnehmers in Anspruch nimmt, ist er an Artikel 41 gebunden, dies gilt insbesondere für die Bestimmungen zu den Fähigkeiten des Technischen Dienstes und der Einhaltung der Norm EN ISO/IEC 17025:2005.

2.3 Abschnitt 1 von Anhang XV findet auf den Unterauftragnehmer Anwendung.

3.    Prüfbericht

Der Prüfbericht ist im Einklang mit den in Anhang V Anlage 3 der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten allgemeinen Anforderungen abzufassen.




ANHANG XVI

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR VIRTUELLE PRÜFMETHODEN UND RECHTSAKTE, FÜR DIE EIN HERSTELLER ODER EIN TECHNISCHER DIENST VIRTUELLE PRÜFMETHODEN EINSETZEN KANN

0.    Ziele und Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die geeigneten Bestimmungen zur virtuellen Prüfung im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 festgelegt.

Er gilt nicht für Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2.

1.    Aufstellung der Rechtsakte



Nr.

Nummer des Rechtsakts

Gegenstand

3.

Richtlinie 70/221/EWG

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

6.

Richtlinie 70/387/EWG

Türverriegelungen und -scharniere

8.

Richtlinie 2003/97/EG

Einrichtungen für indirekte Sicht

12.

Richtlinie 74/60/EWG

Innenausstattung

16.

Richtlinie 74/483/EWG

Außenkanten

20.

Richtlinie 76/756/EWG

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

27.

Richtlinie 77/389/EWG

Abschleppeinrichtung

32.

Richtlinie 77/649/EWG

Sichtfeld

35.

Richtlinie 78/318/EWG

Scheibenwischer/-wascher

37.

Richtlinie 78/549/EWG

Radabdeckung

42.

Richtlinie 89/297/EWG

Seitliche Schutzvorrichtungen

▼M15

44.

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

 

▼M9

49.

Richtlinie 92/114/EWG

Führerhaus-Außenkanten

50.

Richtlinie 94/20/EG

Verbindungseinrichtungen

52.

Richtlinie 2001/85/EG

Kraftomnibusse

57.

Richtlinie 2000/40/EG

Vorderer Unterfahrschutz




Anlage 1

Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

1.    Prüfschema für virtuelle Prüfungen

Folgendes Schema muss als Grundstruktur für die Beschreibung und Durchführung virtueller Prüfungen verwendet werden:

a) Zweck,

b) Strukturmodell,

c) Randbedingungen,

d) Lastannahmen,

e) Berechnung,

f) Bewertung,

g) Dokumentation.

2.    Grundlagen der Computersimulation und -berechnung

2.1.    Mathematisches Modell

Das mathematische Modell ist vom Hersteller zu liefern. In ihm muss sich die Komplexität der Struktur des zu prüfenden Fahrzeugs/Systems oder der zu prüfenden Bauteile im Hinblick auf die Anforderungen des Rechtsaktes und seine Randbedingungen widerspiegeln.

Dieselben Vorschriften gelten sinngemäß für Bauteile oder technische Einheiten, die unabhängig vom Fahrzeug geprüft werden.

2.2.    Validierungsverfahren für das mathematische Modell

Das mathematische Modell muss durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen validiert werden.

Dafür ist eine praktische Prüfung durchzuführen, deren Ergebnisse mit denen zu vergleichen sind, die mit Hilfe des mathematischen Modells gewonnen wurden. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Ein Validierungsbericht ist vom Hersteller oder vom Technischen Dienst abzufassen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

Alle Änderungen des mathematischen Modells oder der Software, durch die der Validierungsbericht ungültig werden könnte, sind der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche die Durchführung eines neuen Validierungsverfahrens verlangen kann.

Anlage 3 enthält ein Flussdiagramm des Validierungsverfahrens.

2.3.    Dokumentation

Die für die Simulation und Berechnung verwendeten Daten und Hilfswerkzeuge müssen vom Hersteller zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise dokumentiert werden.

3.    Werkzeuge und Unterstützung

Auf Verlangen des Technischen Dienstes hat der Hersteller die erforderlichen Werkzeuge einschließlich der geeigneten Software zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu ihnen zu ermöglichen.

Zudem muss er den Technischen Dienst in geeigneter Weise unterstützten.

Der Technische Dienst ist, auch wenn er Zugang zu Werkzeugen und Unterstützung erhält, weiterhin an seine Verpflichtungen hinsichtlich der Kompetenzen seines Personals, der Zahlung von Lizenzgebühren und der Wahrung der Vertraulichkeit gebunden.




Anlage 2

Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

1.    Aufstellung der Rechtsakte



 

Nummer des Rechtsakts

Anhang und Abschnitt

Besondere Bedingungen

3.

Richtlinie 70/221/EWG

Anhang II (hinterer Unterfahrschutz)

Abschnitt 5.4.5

 

6.

Richtlinie 70/387/EWG

Anhang II

Absatz 4.3

 

8.

Richtlinie 2003/97/EG

Anhang III

Sämtliche Bestimmungen der Nummern 3, 4 und 5

Vorgeschriebenes Sichtfeld von Rückspiegeln

12.

Richtlinie 74/60/EWG

Anhang I

Sämtliche Bestimmungen unter Punkt 5 („Vorschriften“)

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen die Anwendung von Kraft erfordern

Anhang II

Bestimmung des Kopfaufschlagbereichs

16.

Richtlinie 74/483/EWG

Anhang I

Alle Bestimmungen der Absätze 5 („Allgemeines“) und 6 („Besondere Vorschriften“)

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern

20.

Richtlinie 76/756/EWG

Abschnitt 6 („Besondere Vorschriften“) der UN/ECE-Regelung Nr. 48

Die in Absatz 6.22.9.2.2 vorgesehene Prüfungsfahrt ist mit einem realen Fahrzeug durchzuführen

Bestimmungen der Anhänge 4, 5 und 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 48

 

27.

Richtlinie 77/389/EWG

Anhang II, Abschnitt 2

 

32.

Richtlinie 77/649/EWG

Anhang I, Punkt 5 („Vorschriften“)

 

35.

Richtlinie 78/318/EWG

Anhang I

Punkt 5.1.2. Nur Messung des Scheibenwischerfeldes

37.

Richtlinie 78/549/EWG

Anhang I, Abschnitt 2 („Vorschriften“)

 

42.

Richtlinie 89/297/EWG

Anhang I Nummer 2.8

Festigkeitsprüfung mit einer horizontalen Kraft und Messung der Biegung

▼M15

44

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

Anhang I Teil B Abschnitte 7 und 8

a)  Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Manövrierfähigkeit bei Fahrzeugen, die mit Hub- oder Lastverlagerungsachsen ausgerüstet sind.

Anhang I Teil C Abschnitte 6 und 7

b)  Messung des größten Ausschwenkens des Fahrzeughecks

▼M9

49.

Richtlinie 92/114/EWG

Anhang I

Alle Bestimmungen von Abschnitt 4 („Besondere Vorschriften“).

Für Fahrzeuge der Klasse N1 gelten die Bestimmungen unter Nummer 16 dieser Anlage

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern

50.

Richtlinie 94/20/EG

Anhang V „Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen“

Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 8

Anhang VI Abschnitt 1.1

Festigkeitsprüfungen an mechanischen Verbindungseinrichtungen einfacher Bauart können durch virtuelle Prüfungen ersetzt werden

Abschnitt 4 von Anhang VI „Prüfung von mechanischen Verbindungseinrichtungen“

Nur Abschnitte 4.5.1 (Festigkeitsprüfung), 4.5.2 (Knicksicherheit) und 4.5.3 (Biegefestigkeit)

52.

Richtlinie 2001/85/EG

Anhang I

Abschnitt 7.4.5. Stabilitätsprüfung unter den in der Anlage zu Anhang I festgelegten Bedingungen

Anhang IV Festigkeit der Aufbaustruktur

Anlage 4 — Festigkeitsprüfung mit Hilfe eines Rechenverfahrens

57.

Richtlinie 2000/40/EG

Abschnitt 3 von Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 93

Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Biegung




Anlage 3

Validierungsverfahren

image

▼B




ANHANG XVII

VERFAHREN FÜR DIE EG-MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Zu einem reibungslosen Ablauf des EG-Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens ist eine gemeinsame Vorgehensweise aller beteiligten Hersteller erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der Genehmigung für die erste oder eine nachfolgende Stufe sicher, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen hinsichtlich der Weitergabe und des gegenseitigen Austauschs von Unterlagen und Informationen getroffen haben, damit der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen aller einschlägigen Rechtsakte nach Anhang IV oder Anhang XI erfüllt. Die genannten Informationen umfassen Einzelheiten über einschlägige Genehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, jedoch noch nicht genehmigt wurden.

1.2.

EG-Typgenehmigungen nach diesem Anhang werden gemäß dem jeweiligen Fertigungsstand des Fahrzeugtyps erteilt und schließen alle Genehmigungen ein, die auf früheren Fertigungsstufen erteilt wurden.

1.3.

Jeder Hersteller in einem EG-Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller von ihm hergestellten oder in einer früheren Fertigungsstufe hinzugefügten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten. Er trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits genehmigte Gegenstände, außer wenn wesentliche Teile durch ihn so verändert werden, dass die zuvor erteilte Genehmigung ungültig wird.

2.   VERFAHREN

Die Typgenehmigungsbehörde hat die Aufgabe

a) festzustellen, dass alle EG-Typgenehmigungsbögen gemäß den für die Typgenehmigung von Fahrzeugen geltenden Rechtsakten den Fahrzeugtyp in dem Fertigungsstand erfassen und den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen;

b) sich zu vergewissern, dass alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind;

c) sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die in Teil I der Fahrzeug-Beschreibungsmappe aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und den EG-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind; falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein in Teil I der Beschreibungsmappe aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen der Rechtsakte nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;

d) an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den EG-Typgenehmigungen aller Rechtsakte festzustellen;

e) falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

3.

Die Anzahl der gemäß Abschnitt 2 Buchstabe d zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich des jeweiligen Fertigungsstands und der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:

 Motor,

 Getriebe,

 Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung),

 gelenkte Achsen (Anzahl und Lage),

 Art des Aufbaus,

 Anzahl der Türen,

 Links- oder Rechtslenker,

 Anzahl der Sitze,

 Ausstattungsvarianten.

4.

KENNZEICHNUNG DER FAHRZEUGE

4.1.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

a) Die in der Richtlinie 76/114/EWG vorgeschriebene Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des Basisfahrzeugs wird auf allen folgenden Stufen des Typgenehmigungsverfahrens beibehalten, damit die „Nachvollziehbarkeit“ des Verfahrens gewährleistet ist.

b) Auf der letzten Fertigungsstufe darf jedoch der Hersteller, den diese Stufe betrifft, mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde den ersten und den zweiten Abschnitt der Fahrzeug-Identifizierungsnummer durch seinen eigenen Fahrzeugherstellercode und den Fahrzeugidentifizierungscode ersetzen, wenn — und nur wenn — das Fahrzeug unter seinem eigenen Firmennamen zugelassen werden muss. In solchen Fällen wird die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Basisfahrzeugs nicht entfernt.

4.2.

Zusätzliches Schild des Herstellers

Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Richtlinie 76/114/EWG vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in der Anlage zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft die folgenden Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

 Name des Herstellers,

 Abschnitte 1, 3 und 4 der EG-Typgenehmigungsnummer,

 Typgenehmigungsstufe,

 Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

 höchstzulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand ( 99 ),

 höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand (wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet werden kann) (99) ,

 höchstzulässige Masse je Achse, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten (99) ,

 bei Sattelanhängern oder Zentralachsanhängern die höchstzulässige Last auf der Verbindungseinrichtung (99) .

Soweit vorstehend nichts anderes vorgesehen ist, muss das Schild den Bestimmungen der Richtlinie 76/114/EWG entsprechen.




Anlage

MUSTER DES ZUSÄTZLICHEN HERSTELLERSCHILDES

Das nachstehende Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung:



NAME DES HERSTELLERS (Stufe 3)

e2*98/14*2609

Stufe 3

WD9VD58D98D234560

1 500 kg

2 500 kg

1-700 kg

2-810 kg




ANHANG XVIII

URSPRUNGSBESCHEINIGUNG FÜR EIN FAHRZEUG

Erklärung des Herstellers von Basis-/unvollständigen Fahrzeugen anderer Klassen als der Klasse M1

Der Unterzeichner erklärt hiermit, dass das nachstehend beschriebene Fahrzeug in seinem eigenen Werk hergestellt wurde und dass es sich um ein Neufahrzeug handelt.

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Fahrzeugtyp:

0.2.1.

Handelsname(n):

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung:

0.6.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

0.8.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Der Unterzeichner erklärt ferner, dass das Fahrzeug bei der Auslieferung den Vorschriften der folgenden Rechtsakte entsprach:



Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Typgenehmigungsnummer

Mitgliedstaat oder Vertragspartei (+), der/die die Typgenehmigung erteilt hat (++)

1.  Geräuschpegel

 
 
 

2.  Emissionen

 
 
 

3.  …

 
 
 

usw.

 
 
 

+  Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958.

++  Anzugeben, falls nicht aus der Typgenehmigungsnummer zu entnehmen.

Diese Erklärung wird gemäß den Vorschriften des Anhangs XI der Richtlinie 2007/46/EG abgegeben.



(Ort)

(Unterschrift)

(Datum)




ANHANG XIX

ZEITPLAN FÜR DIE ANWENDUNG DIESER RICHTLINIE AUF DIE TYPGENEHMIGUNG



Betroffene Klasse

Termin für die Anwendung

Neue Fahrzeugtypen Fakultativ

Neue Fahrzeugtypen Verbindlich

Bestehende Fahrzeugtypen Verbindlich

M1

n. a. (1)

29. April 2009

n. a. (1)

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M1

29. April 2009

29. April 2011

29. April 2012

Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klasse N1

29. April 2009

29. Oktober 2010

29. Oktober 2011

Vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1

29. April 2009

29. Oktober 2011

29. April 2013

Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O1, O2, O3, O4

29. April 2009

29. Oktober 2010

29. Oktober 2012

Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klassen M2, M3

29. April 2009

29. April 2009 (2)

29. Oktober 2010

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen N1, N2, N3, M2, M3, O1, O2, O3, O4

29. April 2009

29. Oktober 2012

29. Oktober 2014

Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen N2, N3

29. April 2009

29. Oktober 2012

29. Oktober 2014

Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M2, M3

29. April 2009

29. April 2010

29. Oktober 2011

Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3, O4

29. April 2009

29. Oktober 2011

29. Oktober 2013

(1)   Nicht anwendbar.

(2)   Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 45 Absatz 4 verlängert sich dieser Termin um 12 Monate.




ANHANG XX

FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG DER AUFGEHOBENEN RICHTLINIEN IN NATIONALES RECHT

TEIL A

Richtlinie 70/156/EWG und nachfolgende Rechtsakte zu ihrer Änderung



Richtlinie/Verordnung

Anmerkung

Richtlinie 70/156/EWG (1)

 

Richtlinie 78/315/EWG (2)

 

Richtlinie 78/547/EWG (3)

 

Richtlinie 80/1267/EWG (4)

 

Richtlinie 87/358/EWG (5)

 

Richtlinie 87/403/EWG (6)

 

Richtlinie 92/53/EWG (7)

 

Richtlinie 93/81/EWG (8)

 

Richtlinie 95/54/EG (9)

Nur Artikel 3

Richtlinie 96/27/EG (10)

Nur Artikel 3

Richtlinie 96/79/EG (11)

Nur Artikel 3

Richtlinie 97/27/EG (12)

Nur Artikel 8

Richtlinie 98/14/EG (13)

 

Richtlinie 98/91/EG (14)

Nur Artikel 3

Richtlinie 2000/40/EG (15)

Nur Artikel 4

Richtlinie 2001/92/EG (16)

Nur Artikel 3

Richtlinie 2001/56/EG (17)

Nur Artikel 7

Richtlinie 2001/85/EG (18)

Nur Artikel 4

Richtlinie 2001/116/EG (19)

 

Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (20)

Nur Anhang III Abschnitt 2

Richtlinie 2003/97/EG (21)

Nur Artikel 4

Richtlinie 2003/102/EG (22)

Nur Artikel 6

Richtlinie 2004/3/EG (23)

Nur Artikel 1

Richtlinie 2004/78/EG (24)

Nur Artikel 2

Richtlinie 2004/104/EG (25)

Nur Artikel 3

Richtlinie 2005/49/EG (26)

Nur Artikel 2

(1)   ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2)   ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 1.

(3)   ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 39.

(4)   ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 34.

(5)   ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 51.

(6)   ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 44.

(7)   ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 1.

(8)   ABl. L 264 vom 23.10.1993, S. 49.

(9)   ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1.

(10)   ABl. L 169 vom 8.7.1996, S. 1.

(11)   ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 7.

(12)   ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1.

(13)   ABl. L 91 vom 25.3.1998, S. 1.

(14)   ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.

(15)   ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9.

(16)   ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 24.

(17)   ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21.

(18)   ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 42.

(19)   ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1.

(20)   ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

(21)   ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1.

(22)   ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15.

(23)   ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36.

(24)   ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 107.

(25)   ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13.

(26)   ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12.

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in das nationale Recht



Richtlinie

Umsetzungsfrist

Beginn der Anwendung

Richtlinie 70/156/EWG

10. August 1971

 

Richtlinie 78/315/EWG

30. Juni 1979

 

Richtlinie 78/547/EWG

15. Dezember 1979

 

Richtlinie 80/1267/EWG

30. Juni 1982

 

Richtlinie 87/358/EWG

1. Oktober 1988

 

Richtlinie 87/403/EWG

1. Oktober 1988

 

Richtlinie 92/53/EWG

31. Dezember 1992

1. Januar 1993

Richtlinie 93/81/EWG

1. Oktober 1993

 

Richtlinie 95/54/EG

1. Dezember 1995

 

Richtlinie 96/27/EG

20. Mai 1997

 

Richtlinie 96/79/EG

1. April 1997

 

Richtlinie 97/27/EG

22. Juli 1999

 

Richtlinie 98/14/EG

30. September 1998

1. Oktober 1998

Richtlinie 98/91/EG

16. Januar 2000

 

Richtlinie 2000/40/EG

31. Juli 2002

1. August 2002

Richtlinie 2001/92/EG

30. Juni 2002

 

Richtlinie 2001/56/EG

9. Mai 2003

 

Richtlinie 2001/85/EWG

13. August 2003

 

Richtlinie 2001/116/EWG

30. Juni 2002

1. Juli 2002

Richtlinie 2003/97/EG (1)

25. Januar 2005

 

Richtlinie 2003/102/EG (2)

31. Dezember 2003

 

Richtlinie 2004/3/EG

18. Februar 2005

 

Richtlinie 2004/78/EG

30. September 2004

 

Richtlinie 2004/104/EG

31. Dezember 2005

1. Januar 2006

Richtlinie 2005/49/EG

30. Juni 2006

1. Juli 2006

(1)   ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)   ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15.




ANHANG XXI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

(gemäß Artikel 49 Absatz 2)



Richtlinie 70/156/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absätze 3 und 4

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absätze 7 und 8

Artikel 7 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 9 Absätze 6 und 7

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Sätze 1 und 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Satz 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 8 Absätze 5 und 6

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 8 Absätze 7 und 8

Artikel 11

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 4 Satz 1

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 4 Satz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 17 Absätze 1 bis 3

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 18 Absätze 4 bis 8

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 19 Absätze 1 und 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 29 Absätze 1 und 2

Artikel 29 Absätze 3 und 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 22

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Sätze 3 bis 6

Artikel 23 Absätze 1, 3, 5 und 6

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 Unterabsatz 3

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 27 Absätze 4 und 5

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 1

Artikel 20 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 4

Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 20 Absätze 3 und 5

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsätze 5 und 6

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 21 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 36

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 34

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 30 Absatz 6

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 12 Satz 1

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 12 Satz 2

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 37

Artikel 38 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 40 Absatz 3

Artikel 40 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 39 Absatz 7

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 39 Absätze 3 bis 6, 8 und 9

Artikel 41 Absätze 1 bis 3

Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Satz 1

Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Satz 2

Artikel 41 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Ziffer i

Artikel 41 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Ziffer ii

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 41 Absätze 5 und 7

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 41 Absatz 8

Artikel 42

Artikel 43 Absätze 2 bis 5

Artikel 44 bis 51

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang IV, Anlage

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VI

Anhang VI, Anlage

Anhang VII

Anhang VII

Anhang VII, Anlage

Anhang VIII

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang IX

Anhang X

Anhang X

Anhang XI

Anhang XI

Anhang XII

Anhang XII

Anhang XIII

Anhang XIII

Anhang XIV

Anhang XV

Anhang XVI

Anhang XIV

Anhang XVII

Anhang XV

Anhang XVIII

Anhang XIX

Anhang XX

Anhang XXI



( 1 ) ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 29.

( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2004 (ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 370), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Dezember 2006 (ABl. C 64 E vom 20.3.2007, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2007 (noch nicht im ABl. veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007.

( 3 ) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

( 4 ) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 1.

( 5 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

( 6 ) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

( 7 ) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

( 8 ) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

( 9 ) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

( 10 ) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

( 11 ) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG.

( 12 ) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

( 13 ) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344).

( 14 ) Bei jedem Fahrzeugteil, für das eine Typgenehmigung erteilt worden ist, kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Genehmigung ersetzt werden. Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist. Bei jedem Merkmal, bei dem Zeichnungen oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben.

( 15 ) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (Beispiel ABC??123??).

( 16 ) Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A.

( 17 ) Bezeichnung entsprechend EN 10027-1:2005. Ist dies nicht möglich, sind folgende Informationen anzugeben:

 Bezeichnung des Werkstoffs,

 Streckgrenze,

 Bruchfestigkeit,

 Dehnung (in %),

 Brinellhärte.

( 18 ) „Frontlenker“ wie in Abschnitt 2.7 des Anhangs I der Richtlinie 74/297/EWG des Rates definiert (ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16).

( 19 ) Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

( 20 ) Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

( 21 ) ISO-Norm 612:1978 — Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern — Benennungen und Definitionen.

( 22 ) Eine Zusatzausrüstung, die die Abmessungen des Fahrzeugs verändert, ist anzugeben.

( 23

(g1)   Kraftfahrzeuge und Deichselanhänger: Definition Nr. 6.4.1;

( 24

(g2) Definition Nr. 6.19.2.

( 25

(g3) Definition Nr. 6.20.

( 26

(g4) Definition Nr. 6.5.

( 27

(g5) Definition Nr. 6.1 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang I Abschnitt 2.4.1 der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1).

Bei Anhängern sind die Längen gemäß der Definition Nr. 6.1.2 der ISO-Norm 612:1978 anzugeben.

( 28

(g6) Definition Nr. 6.17.

( 29

(g7) Definition Nr. 6.2 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang I Abschnitt 2.4.2 der Richtlinie 97/27/EG.

( 30

(g8) Definition Nr. 6.3 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang I Abschnitt 2.4.3 der Richtlinie 97/27/EG.

( 31

(g9) Definition Nr. 6.6.

( 32

(g10) Definition Nr. 6.10.

( 33

(g11) Definition Nr. 6.7.

( 34

(g12) Definition Nr. 6.11.

( 35

(g13) Definition Nr. 6.18.1.

( 36

(g14) Definition Nr. 6.9.

( 37 ) Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt.

Die Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer Systeme für gebrauchtes Wasser, die leer bleiben müssen) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

Die unter den Nummern 2.6 Buchstabe b und 2.6.1 Buchstabe b erforderlichen Angaben müssen für Fahrzeuge der Klassen N2 N3, M2, M3, O3 und O4 nicht mitgeteilt werden.

( 38 ) ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31.

( 39 ) Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.

( 40 ) Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.

( 41 ) „Kupplungsüberhang“ ist der waagerechte Abstand zwischen der Kupplung für Zentralachsanhänger und der Mittellinie der Hinterachse(n).

( 42 ) Nur zum Zweck der Definition von Geländefahrzeugen.

( 43 ) Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Otto- oder Dieselkraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen. Bei nicht herkömmlichen Antriebsmaschinen und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

( 44 ) Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.

( 45 ) Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden.

( 46 ) Einschließlich Toleranzangabe.

( 47 ) Ermittelt gemäß der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46).

( 48 ) Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.

( 49 ) Ermittelt gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36).

( 50

(w1) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

( 51 ) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

( 52 ) ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.

( 53

(w1) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

( 54 ) Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

( 55 ) Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.

( 56 ) Bei Reifen der Geschwindigkeitsklasse Z, die für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind vergleichbare Angaben zu machen.

( 57 ) Anzugeben ist die Zahl der Sitzplätze bei fahrendem Fahrzeug. Bei modularen Fahrzeugen kann ein Wertebereich angegeben werden.

( 58 ) Unter „R-Punkt“ oder „Sitzbezugspunkt“ ist ein vom Fahrzeughersteller für jeden Sitzplatz konstruktiv festgelegter Punkt zu verstehen, der in Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde, welches in Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG des Rates (ABl. L 267 vom 19.10.1977, S. 1) definiert ist.

( 59 ) Zeichen und Kennbuchstaben entsprechend den Angaben in den Abschnitten 1.1.3 und 1.1.4 des Anhangs III der Richtlinie 77/541/EWG des Rates (ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95). Im Fall von Gurten der Kategorie „S“ ist die Art des Gurts/der Gurte anzugeben.

( 60 ) Gemäß den Definitionen in der ISO-Norm 22628:2002 — Straßenfahrzeuge — Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit — Berechnungsmethode.

( 61 ) ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.

( 62 ) ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40.

( 63 ) ABL. L 140, 5.6.2009, S. 1.

( 64 ) ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

( 65 ) Liegen keine Zulassungspapiere vor, kann die zuständige Behörde sich auf verfügbare Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs beziehen.

( 66 ) ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1.

( 67 ) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (Beispiel ABC??123??).

( 68 ) Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A.

( 69 ) Siehe Seite 2.

( 70 ) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (z. B. ABC??123??).

( 71 ) Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A.

( 72 ) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (z. B. ABC??123??).

( 73 ) Gemäß der Definition in Anhang II Teil A.

( 74 ) Unzutreffendes streichen.

( 75 ) Ansicht ¾ von vorn und Ansicht ¾ von hinten.

( 76 ) Diese Angabe ist nur bei Fahrzeugen mit zwei Achsen erforderlich.

( 77 ) Bei dieser Masse handelt es sich um die tatsächliche Fahrzeugmasse unter den Bedingungen nach Anhang I Nummer 2.6.

( 78 ) Nichtzutreffendes streichen.

( 79 ) Bei Hybridelektrofahrzeugen beide Ausgangsleistungen angeben.

( 80 ) Es sind die in Anhang II Teil C angegebenen Codes zu verwenden.

( 81 ) Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot/violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz.

( 82 ) Außer Sitzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätzen.

( 83 ) Geben Sie die Stufe der Euronorm und ggf. das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an.

( 84 ) Für die verschiedenen verwendbaren Kraftstoffe sind jeweils separate Angaben erforderlich.

( 85 ) Nicht obligatorisch.

( 86 ) Bauteile und selbstständige technische Einheiten sind gemäß den Vorschriften der jeweiligen Rechtsakte zu kennzeichnen.

( 87 ) Eventuelle Einschränkungen hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs angeben (z. B. bei Erdgas Gasgruppe L oder Gasgruppe H).

( 88 ) Für Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb ist die Tabelle für beide Kraftstoffe anzugeben.

( 89 ) Wird die Prüfung bei Fahrzeugen mit Flexfuel-Betrieb gemäß Abbildung I.2.4 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für beide Kraftstoffe und für Fahrzeuge mit Flüssiggas- oder Erdgas-/Biomethan-Betrieb im Zweistoff- oder Einstoff-Betrieb durchgeführt, so ist die Tabelle für jedes einzelne bei der Prüfung verwendete Bezugsgas anzugeben, und die schlechtesten Ergebnisse sind in einer gesonderten Tabelle aufzuführen. Gegebenenfalls wird gemäß Anhang I Abschnitte 1.1.2.4 und 1.1.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 angegeben, ob die Ergebnisse gemessen oder berechnet wurden.

( 90 ) Unzutreffendes streichen.

( 91 ) Falls zutreffend.

( 92 ) Für Euro VI bedeutet ESC WHSC und ETC bedeutet WHTC.

( 93 ) Werden mit Erdgas und Flüssiggas betriebene Motoren für Euro VI mit unterschiedlichen Bezugskraftstoffen geprüft, ist für jeden geprüften Bezugskraftstoff eine gesonderte Tabelle anzugeben.

( 94 ) Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

( 95

(h1)   Tabelle für jede Variante/Version angeben.

( 96

(h2)   Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

( 97

(h3)   Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

( 98

(h8)   Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:

( 99 ) Nur anzugeben, wenn der Wert sich in dieser Stufe des Genehmigungsverfahrens geändert hat.

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